1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Verordnung
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)
Vom 20. Juli 2001
Es verordnen keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
– die Bundesregierung auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 2,
1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun-
des § 7 Abs. 4 Satz 3, des § 9a Abs. 2 Satz 2, des § 10,
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 bis 8 und Abs. 2, des desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
§ 12 Abs. 1, des § 12b Abs. 6, des § 12c Abs. 4, des § 13 sicherheit, sowie
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, des § 21 Abs. 3 des Atomgeset- – das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli nungswesen auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes
1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 2 Abs. 2, §§ 11 und 12 über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987
Abs. 1, § 12b Abs. 2, § 23 und § 54 Abs. 1 zuletzt (BGBl. I S. 602) und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
geändert worden sind durch Artikel 1 des Gesetzes vom das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350) in Verbindung mit (BGBl. I S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470):
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), des § 23 Abs. 3
und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 2
Artikel 1
Abs. 2, §§ 11 und 12 Abs. 1, § 12b Abs. 2, § 23 und § 54 Verordnung
Abs. 1 zuletzt geändert worden sind durch Artikel 1 des über den Schutz vor Schäden
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350), und durch ionisierende Strahlen
auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
mit Abs. 5, des Eichgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)
Inhaltsübersicht
nach Anhörung der betroffenen Kreise,
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Teil 1
Reaktorsicherheit auf Grund der §§ 10 und 54 Abs. 1 Allgemeine Vorschriften
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I § 1 Zweckbestimmung
S. 1565), von denen § 10 durch Artikel 1 des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist, § 3 Begriffsbestimmungen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des
§ 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Teil 2
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- Schutz von Mensch und
Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder
ionisierender Strahlung aus der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicher-
heitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und Kapitel 1
der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen
Strahlenschutzgrundsätze,
(ABl. EG Nr. L 159 S. 1), der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom
30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur § 4 Rechtfertigung
Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)
und der Richtlinie 89/618/EURATOM des Rates vom 27. November § 5 Dosisbegrenzung
1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radio-
logischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu § 6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisredu-
ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 357 S. 31). zierung
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Kapitel 2 Abschnitt 7
Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe Bauartzulassung
Abschnitt 1 § 25 Verfahren der Bauartzulassung
Umgang mit radioaktiven Stoffen § 26 Zulassungsschein und Bekanntmachung der Bauart
§ 27 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung und des
§ 7 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stof-
Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
fen
§ 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz Abschnitt 8
von Kernbrennstoffen
Ausnahmen
§ 9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radio-
aktiven Stoffen § 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und
der Anzeige
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
Abschnitt 9
Abschnitt 2 Freigabe
Anlagen zur § 29 Voraussetzungen für die Freigabe
Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 11 Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungs- Kapitel 3
bedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlen Anforderungen bei der Nutzung
radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
§ 12 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen Abschnitt 1
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Fachkunde im Strahlenschutz
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 30 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
§ 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anla-
gen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Abschnitt 3 § 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-
tragte
Beschäftigung in
fremden Anlagen oder Einrichtungen § 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anla-
gen oder Einrichtungen § 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 34 Strahlenschutzanweisung
Abschnitt 4
§ 35 Auslegung oder Aushang der Verordnung
Beförderung radioaktiver Stoffe
§ 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung Abschnitt 3
§ 17 Genehmigungsfreie Beförderung Schutz von
Personen in Strahlenschutzbereichen;
§ 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung physikalische Strahlenschutzkontrolle
§ 36 Strahlenschutzbereiche
Abschnitt 5
§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
Grenzüberschreitende
§ 38 Unterweisung
Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei-
§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin- chen
gung
§ 40 Zu überwachende Personen
§ 20 Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 41 Ermittlung der Körperdosis
§ 21 Genehmigungs- und anzeigefreie grenzüberschreitende
§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht
Verbringung
§ 43 Schutzvorkehrungen
§ 22 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschrei-
tende Verbringung § 44 Kontamination und Dekontamination
§ 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkun-
Abschnitt 6 gen
Medizinische Forschung Abschnitt 4
§ 23 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe Schutz von Bevölkerung und Umwelt
oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizi- bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
nischen Forschung
§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radio-
§ 47 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
in der medizinischen Forschung § 48 Emissions- und Immissionsüberwachung
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Abschnitt 5 Kapitel 4
Schutz vor sicherheits- Besondere Anforderungen bei der
technisch bedeutsamen Ereignissen medizinischen Anwendung radioaktiver
Stoffe und ionisierender Strahlung
§ 49 Sicherheitstechnische Auslegung für den Betrieb von
Kernkraftwerken, für die standortnahe Aufbewahrung be- Abschnitt 1
strahlter Brennelemente und für Anlagen des Bundes zur
Heilkunde und Zahnheilkunde
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 80 Rechtfertigende Indikation
§ 50 Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Stör-
fällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei § 81 Beschränkung der Strahlenexposition
Stilllegungen § 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
§ 51 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Er- lung am Menschen
eignissen § 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwen-
§ 52 Vorbereitung der Brandbekämpfung dung
§ 53 Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheits- § 84 Bestrahlungsräume
technisch bedeutsamen Ereignissen § 85 Aufzeichnungspflichten
§ 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde
Abschnitt 6
oder Zahnheilkunde
Begrenzung der Strahlen-
exposition bei der Berufsausübung Abschnitt 2
§ 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen Medizinische Forschung
§ 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition § 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten
§ 56 Berufslebensdosis § 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
§ 57 Dosisbegrenzung bei Überschreitung für einzelne Personengruppen
§ 58 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen § 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten
§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleis- § 90 Schutzanordnung
tung § 91 Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen
§ 92 Ethikkommission
Abschnitt 7
Arbeitsmedizinische Vorsorge
beruflich strahlenexponierter Personen Teil 3
§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Schutz von Mensch und Umwelt
vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
§ 61 Ärztliche Bescheinigung
Kapitel 1
§ 62 Behördliche Entscheidung
Grundpflichten
§ 63 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 93 Dosisbegrenzung
§ 64 Ermächtigte Ärzte
§ 94 Dosisreduzierung
Abschnitt 8
Kapitel 2
Sonstige Anforderungen
Anforderungen bei
§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 95 Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeits-
§ 67 Strahlungsmessgeräte plätzen
§ 68 Kennzeichnungspflicht § 96 Dokumentation und weitere Schutzmaßnahmen
§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe
Kapitel 3
§ 70 Buchführung und Mitteilung
Schutz der Bevölkerung bei
§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Gewalt
§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände
Abschnitt 9 § 98 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
Radioaktive Abfälle § 99 In der Überwachung verbleibende Rückstände
§ 72 Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle § 100 Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz
§ 73 Erfassung § 101 Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grund-
stücken
§ 74 Behandlung und Verpackung
§ 102 Überwachung sonstiger Materialien
§ 75 Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle
§ 76 Ablieferung
Kapitel 4
§ 77 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
Kosmische Strahlung
§ 78 Zwischenlagerung
§ 103 Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch
§ 79 Umgehungsverbot kosmische Strahlung
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Kapitel 5 Anlage IV (zu § 29)
Betriebsorganisation Festlegungen zur Freigabe
§ 104 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Anlage V (zu § 25)
Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vor-
richtungen
Teil 4
Anlage VI (zu §§ 3, 47, 49, 55, 117)
Schutz des Verbrauchers beim
Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-
Wichtungsfaktoren
§ 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzu-
lässige Aktivierung Anlage VII (zu §§ 29 und 47)
§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stof- Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
fen und genehmigungsbedürftige Aktivierung Anlage VIII (zu den §§ 61, 62, 63)
§ 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radio- Ärztliche Bescheinigung
aktiven Stoffen und die Aktivierung
Anlage IX (zu § 68)
§ 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
gung von Konsumgütern Strahlenzeichen
Anlage X (zu §§ 72 bis 79)
§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschrei-
tende Verbringung von Konsumgütern Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung,
Transportmeldung
§ 110 Rückführung von Konsumgütern
Anlage XI (zu §§ 93, 95, 96)
Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositio-
Teil 5
nen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen
Gemeinsame Vorschriften auftreten können
Kapitel 1 Anlage XII (zu §§ 97 bis 102)
Berücksichtigung von Strahlenexpositionen Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürf-
tiger Rückstände
§ 111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Dul-
dungspflicht Anlage XIII (zu §§ 51 und 53)
§ 112 Strahlenschutzregister Information der Bevölkerung
Anlage XIV (zu § 48 Abs. 4)
Kapitel 2
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-
Befugnisse der Behörde sionsüberwachung
§ 113 Anordnung von Maßnahmen
§ 114 Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 3
Formvorschriften §1
§ 115 Schriftform und elektronische Form Zweckbestimmung
Kapitel 4 Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des
Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung
Ordnungswidrigkeiten ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen
§ 116 Ordnungswidrigkeiten für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei
der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und
Kapitel 5 ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen
Schlussvorschriften Ursprungs Anwendung finden.
§ 117 Übergangsvorschriften
§2
§ 118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hin-
terlassenschaften Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen für
Anlagen 1. folgende Tätigkeiten:
Anlage I (zu §§ 8, 12, 17, 21) a) den Umgang mit
Genehmigungsfreie Tätigkeiten aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen,
Anlage II (zu §§ 9, 14, 107) bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen,
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi- wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioakti-
gungsanträgen vität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur
Anlage III (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66,
Erzeugung von Kernbrennstoff erfolgt,
68, 70, 71, 105, 106, 107, 117) b) den Erwerb der in Buchstabe a genannten radio-
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Frei- aktiven Stoffe, deren Abgabe an andere, deren
gabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Beförderung sowie deren grenzüberschreitende
Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht Verbringung,
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c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff
Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrenn- oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durch-
stoffen nach § 6 des Atomgesetzes, die Errichtung, geführt werden,
den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Still- 2. Arbeiten sind:
legung, den sicheren Einschluss einer Anlage sowie
den Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen Handlungen, die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich
nach § 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Ver- vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition
arbeitung und sonstige Verwendung von Kern- oder Kontamination erhöhen können
brennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes, die a) im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewin-
Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bun- nung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-
des zur Sicherstellung und zur Endlagerung radio- tung und sonstigen Verwendung von Materialien,
aktiver Abfälle,
b) soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieb-
d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur lichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen
Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teil- nicht bereits unter Buchstabe a fallen,
chen- oder Photonengrenzenergie von mindestens
c) im Zusammenhang mit der Verwertung oder Besei-
5 Kiloelektronvolt und
tigung von Materialien, die durch Handlungen nach
e) den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Her- Buchstabe a oder b anfallen,
stellung von Konsumgütern und von Arzneimitteln
d) durch dabei einwirkende natürliche terrestrische
im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie die Akti-
Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222
vierung der vorgenannten Produkte,
und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Hand-
2. Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungs- lungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen
quellen so ausgesetzt werden können, dass die Strah- und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten
lenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes Zweck erfolgen, oder
nicht außer Acht gelassen werden dürfen. e) im Zusammenhang mit der Berufsausübung des
(2) Diese Verordnung trifft keine Regelung für fliegenden Personals in Flugzeugen.
1. die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätig- Nicht als Arbeiten im Sinne dieser Verordnung gelten
keiten und Arbeiten, mit Ausnahme der Regelungen in die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bau-
§ 118, technische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit
diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung
2. die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und
von Verunreinigungen nach § 101 erfolgen.
Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, mit Ausnahme
der Regelungen in § 118, (2) Im Sinne dieser Verordnung sind im Übrigen:
3. die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtun- 1. Abfälle:
gen und Störstrahlern nach der Röntgenverordnung, a) radioaktive Abfälle:
4. die Strahlenexposition durch Radon in Wohnungen Radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des
einschließlich der dazugehörenden Gebäudeteile und Atomgesetzes, die nach § 9a des Atomgesetzes
5. die Strahlenexposition durch im menschlichen Körper geordnet beseitigt werden müssen, ausgenom-
natürlicherweise enthaltene Radionuklide, durch kos- men Ableitungen im Sinne des § 47;
mische Strahlung in Bodennähe und durch Radio- b) Behandlung radioaktiver Abfälle:
nuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten
Verarbeitung von radioaktiven Abfällen zu Abfall-
Erdrinde vorhanden sind.
produkten (z.B. durch Verfestigen, Einbinden, Ver-
gießen oder Trocknen);
§3
c) Abfallgebinde:
Begriffsbestimmungen
Einheit aus Abfallprodukt, auch mit Verpackung,
(1) Für die Systematik und Anwendung dieser Verord- und Abfallbehälter;
nung wird zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschie-
den. d) Abfallprodukt:
1. Tätigkeiten sind: verarbeiteter radioaktiver Abfall ohne Verpackung
und Abfallbehälter;
a) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisie-
2. Ableitung:
renden Strahlen,
Abgabe flüssiger, aerosolgebundener oder gasförmi-
b) der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstel-
ger radioaktiver Stoffe aus Anlagen und Einrichtungen
lung bestimmter Produkte oder die Aktivierung die-
auf hierfür vorgesehenen Wegen;
ser Produkte,
3. Aktivität, spezifische:
c) sonstige Handlungen, die die Strahlenexposition
oder Kontamination erhöhen können, Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse
des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei
aa) weil sie mit künstlich erzeugten radioaktiven festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für
Stoffen erfolgen oder die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse
bb) weil sie mit natürlich vorkommenden radioakti- des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radio-
ven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen aktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar
aufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen
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ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder Gas- dosis, die durch eine während dieses Bezugszeit-
gemisches; raums stattfindende Aktivitätszufuhr bedingt ist;
4. Aktivitätskonzentration: d) Organdosis:
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zum Volu- Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem
men des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist; Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strah-
lungs-Wichtungsfaktor nach Anlage VI Teil C.
5. Anlagen:
Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im -energien ist die Organdosis die Summe der nach
Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Anlage VI Teil B ermittelten Einzelbeiträge durch
Atomgesetzes sowie Anlagen zur Erzeugung ionisie- äußere oder innere Strahlenexposition;
render Strahlen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des e) Ortsdosis:
Atomgesetzes, die geeignet sind, Photonen oder Teil-
chenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage VI
(insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbe- Teil A angegebenen Messgrößen an einem be-
schleuniger, Plasmaanlagen); stimmten Ort;
6. Bestrahlungsvorrichtung: f) Ortsdosisleistung:
Gerät mit Abschirmung, das umschlossene radio- In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Orts-
aktive Stoffe enthält oder Bestandteil von Anlagen zur dosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls;
Spaltung von Kernbrennstoffen ist und das zeitweise g) Personendosis:
durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren dieser Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage VI
radioaktiven Stoffe ionisierende Strahlung aussendet, Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die
a) die im Zusammenhang mit der Anwendung am Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Kör-
Menschen oder am Tier in der Tierheilkunde ver- peroberfläche;
wendet wird oder 10. Einrichtungen:
b) mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in
zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden denen nach den §§ 5, 6 oder 9 des Atomgesetzes
soll und bei dem die Aktivität 2 u 1013 Becquerel oder nach § 7 dieser Verordnung mit radioaktiven
überschreitet; Stoffen umgegangen oder nach § 11 Abs. 2 eine An-
7. Betriebsgelände: lage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betrieben
wird;
Grundstück, auf dem sich Anlagen oder Einrichtun-
gen befinden und zu dem der Zugang oder auf dem 11. Einwirkungsstelle, ungünstigste:
die Aufenthaltsdauer von Personen durch den Strah- Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrich-
lenschutzverantwortlichen beschränkt werden kön- tung, bei der aufgrund der Verteilung der abgeleiteten
nen; radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berück-
8. Dekontamination: sichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Auf-
enthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebens-
Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination; mittel die höchste Strahlenexposition der Referenz-
9. Dosis: person zu erwarten ist;
a) Äquivalentdosis: 12. Einzelpersonen der Bevölkerung:
Produkt aus der Energiedosis (absorbierte Dosis) Mitglieder der allgemeinen Bevölkerung, die weder
im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitäts- beruflich strahlenexponierte Personen sind noch
faktor der Veröffentlichung Nr. 51 der International medizinisch oder als helfende Person exponiert sind;
Commission on Radiation Units and Measure- 13. Expositionspfad:
ments (ICRU report 51, ICRU Publications, 7910
Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus
Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Mary- einer Anlage oder Einrichtung über einen Ausbrei-
land 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer tungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahlen-
Strahlungsarten und -energien ist die gesamte exposition des Menschen;
Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Ein-
zelbeiträge; 14. Forschung, medizinische:
b) effektive Dosis: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwick-
Summe der gewichteten Organdosen in den in lung der Heilkunde oder der medizinischen Wissen-
Anlage VI Teil C angegebenen Geweben oder schaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder
Organen des Körpers durch äußere oder innere Behandlung des einzelnen Patienten dient;
Strahlenexposition;
15. Freigabe:
c) Körperdosis:
Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe
Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis. sowie beweglicher Gegenstände, von Gebäuden,
Die Körperdosis für einen Bezugszeitraum (z.B. Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die akti-
Kalenderjahr, Monat) ist die Summe aus der durch viert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind
äußere Strahlenexposition während dieses Be- und die aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
zugszeitraums erhaltenen Dosis und der Folge- be a, c oder d stammen, aus dem Regelungsbereich
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
a) des Atomgesetzes und 22. Notstandssituation, radiologische:
b) darauf beruhender Rechtsverordnungen sowie Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/
verwaltungsbehördlicher Entscheidungen 618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie
zur Verwendung, Verwertung, Beseitigung, Inneha- des Rates vom 27. November 1989 über die Unter-
bung oder zu deren Weitergabe an Dritte als nicht richtung der Bevölkerung über die bei einer radiolo-
radioaktive Stoffe bewirkt; gischen Notstandssituation geltenden Verhaltens-
maßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutz-
16. Freigrenzen: maßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), die auf den
Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radio- Bevölkerungsgrenzwert von 5 Millisievert im Kalen-
aktiver Stoffe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3, derjahr der Richtlinie 80/836/ EURATOM vom 15. Juli
bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen 1980 (Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur
radioaktiven Stoffen der Überwachung nach dieser Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen
Verordnung unterliegen; für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der
Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strah-
17. Indikation, rechtfertigende:
lungen festgelegt wurden; ABl. EG Nr. L 246 S. 1)
Entscheidung eines Arztes mit der erforderlichen verweist;
Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher
23. Person, beruflich strahlenexponierte:
Weise radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser
angewendet werden; Verordnung ist
18. Konsumgüter: a) im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie
A oder B des § 54, und
Für den Endverbraucher bestimmte Bedarfsgegen-
stände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs- b) im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die
gegenständegesetzes sowie Güter und Gegenstände Abschätzung nach § 95 Abs. 1 ergeben hat, dass
des täglichen Gebrauchs zur Verwendung im häus- die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert
lichen und beruflichen Bereich, ausgenommen Bau- überschreiten kann, oder für die die Ermittlung
stoffe und bauartzugelassene Vorrichtungen, in die nach § 103 Abs. 1 ergeben hat, dass die effektive
sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atom- Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten
gesetzes eingefügt sind; kann;
19. Kontamination: 24. Person, helfende:
Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit frei-
a) Oberflächenkontamination: willig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertre-
ters Personen unterstützt oder betreut, an denen in
Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde oder im
Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaften- Rahmen der medizinischen Forschung radioaktive
de und die über die Oberfläche eingedrungene Stoffe oder ionisierende Strahlung angewandt wer-
Aktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der den;
Oberflächenkontamination ist die flächenbezoge-
ne Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter; 25. Referenzperson:
b) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende: Normperson, von der bei der Ermittlung der Strahlen-
exposition nach § 47 ausgegangen wird. Die An-
Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven nahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition dieser
Stoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der Normperson (Lebensgewohnheiten und übrige An-
radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden nahmen für die Dosisberechnung) sind in Anlage VII
kann; festgelegt;
20. Materialien: 26. Referenzwerte, diagnostische:
Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide ent- a) Empfohlene Dosiswerte bei medizinischer Anwen-
halten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind. dung ionisierender Strahlung oder
Dabei bleiben für diese Begriffsbestimmung natür-
liche und künstliche Radionuklide, die Gegenstand b) empfohlene Aktivitätswerte bei medizinischer An-
von Tätigkeiten sind oder waren, oder aus Ereignissen wendung radioaktiver Arzneimittel,
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 stammen, unberücksichtigt. für typische Untersuchungen an Standardphantomen
Ebenso bleiben Kontaminationen in der Umwelt auf- oder an Patientengruppen mit Standardmaßen für
grund von Kernwaffenversuchen und kerntechni- einzelne Gerätekategorien;
schen Unfällen außerhalb des Geltungsbereiches
27. Rückstände:
dieser Verordnung unberücksichtigt;
Materialien, die in den in Anlage XII Teil A genannten
21. Medizinphysik-Experte:
industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen
Besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen;
erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder
28. Störfall:
eine besonders ausgebildete sonstige Person mit
inhaltlich gleichwertigem Hochschul- oder Fachhoch- Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der
schulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen
im Strahlenschutz; Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1721
die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätig- radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 des Atomgeset-
keit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen zes, soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, sowie
sind. § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes bleibt unberührt; der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen; als Um-
gang gilt auch die Aufsuchung, Gewinnung und Auf-
29. Stoffe, offene und umschlossene radioaktive:
bereitung von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne
a) Stoffe, offene radioaktive: des Bundesberggesetzes;
Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der um- 35. Unfall:
schlossenen radioaktiven Stoffe;
Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen
b) Stoffe, umschlossene radioaktive: eine effektive Dosis von mehr als 50 Millisievert zur
Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig Folge haben kann;
dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder 36. Verbringung:
in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet
a) Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung
sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspru-
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
chung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit
Europäischen Gemeinschaften ist,
verhindert wird; eine Abmessung muss mindes-
tens 0,2 cm betragen; b) Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
30. Strahlenexposition:
Europäischen Gemeinschaften ist, oder
Einwirkung ionisierender Strahlung auf den mensch- c) grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem
lichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwir- Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in
kung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper, den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körper- schaften aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
teile. Äußere Strahlenexposition ist die Einwirkung nung;
durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers,
innere Strahlenexposition ist die Einwirkung durch 37. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Strahlungsquellen innerhalb des Körpers; Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Anam-
31. Strahlenexposition, berufliche: neseerhebung, arbeitsmedizinische (klinische) Unter-
suchungen, ggf. mit laborchemischen Untersuchun-
Die Strahlenexposition einer Person, die gen, die Zusammenfassung der Untersuchungser-
a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 gebnisse und deren Beurteilung und die Beratung des
Nr. 1 oder einer Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Beschäftigten;
einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhält- 38. Zusatz radioaktiver Stoffe:
nis steht oder diese Tätigkeit oder Arbeit selbst
ausübt, Zweckgerichteter Zusatz von Radionukliden zu Stof-
fen zur Erzeugung besonderer Eigenschaften, wenn
b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgeset-
zes oder nach § 66 dieser Verordnung wahrnimmt, a) der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide zu
oder Stoffen dazu führt, dass die spezifische Aktivität
im Produkt 500 Mikrobecquerel je Gramm über-
c) im Rahmen des § 15 oder § 95 dieser Verordnung schreitet, oder
in fremden Anlagen, Einrichtungen oder Betriebs-
stätten beschäftigt ist, dort eine Aufgabe nach § 15 b) der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide
selbst wahrnimmt oder nach § 95 eine Arbeit dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-
selbst ausübt. dukt ein Fünftel der Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 3 überschreitet.
Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhän-
gende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksich- Es ist unerheblich, ob der Zusatz aufgrund der Radio-
tigt; aktivität oder aufgrund anderer Eigenschaften erfolgt.
32. Strahlenexposition, medizinische:
a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Unter- Teil 2
suchung oder Behandlung in der Heilkunde oder
Schutz von
Zahnheilkunde (Patient),
Mensch und Umwelt vor radioaktiven
b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilli- Stoffen oder ionisierender Strahlung aus
gung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Ver- der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
treters radioaktive Stoffe oder ionisierende Strah-
lung in der medizinischen Forschung angewendet Kapitel 1
werden (Proband);
Strahlenschutzgrundsätze,
33. Strahlenschutzbereiche: Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperr-
bereich als Teil des Kontrollbereichs; §4
34. Umgang mit radioaktiven Stoffen: Rechtfertigung
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver- (1) Neue Arten von Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1
arbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kon-
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
taminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes umgeht, bedarf der Geneh-
können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, migung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem
sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der mög- in der Genehmigungsurkunde festgelegten Umgang we-
licherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen sentlich abweicht.
Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung
bestehender Arten von Tätigkeiten kann im Rahmen der (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
§§ 17 und 19 des Atomgesetzes überprüft werden, sobald Atomgesetzes oder nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung
wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atom-
Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. gesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 geneh-
migungsbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine sol-
(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der che Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach
Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen For- Absatz 1 nicht erforderlich.
schung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen,
wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder thera- (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
peutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren lich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nut- radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschrif-
zens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der ten des Bundesberggesetzes Anwendung finden.
von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten
Schädigung des Einzelnen.
§8
(3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1
und 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte Genehmigungsfreier Umgang;
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
Atomgesetzes bestimmt. (1) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ist in den in An-
lage I Teil A und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei
§5 der Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage I Teil B
Dosisbegrenzung Nr. 1 oder 2 bleiben die Aktivitäten radioaktiver Stoffe der
in Anlage I Teil A oder Teil B Nr. 3 bis 7 genannten Art
Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a außer Betracht.
bis d plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet
dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47, (2) Bei einem nach § 7 Abs. 1 genehmigten Umgang ist
55, 56 und 58 nicht überschritten werden. Die Grenzwerte zusätzlich ein genehmigungsfreier Umgang nach Absatz 1
der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen nach § 46 für die radioaktiven Stoffe, die in der Genehmigung aufge-
Abs. 1 für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölke- führt sind, auch unterhalb der Freigrenzen der Anlage III
rung 1 Millisievert und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 für den Tabelle 1 Spalte 2 und 3 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht,
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren wenn in einem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Berufsausübung 20 Millisievert. Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Tätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven
§6 Stoffen in mehreren, räumlich voneinander getrennten
Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen
Vermeidung unnötiger umgegangen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass
Strahlenexposition und Dosisreduzierung die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusam-
ausübt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition menwirken können.
oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermei-
(3) Auf denjenigen, der
den.
(2) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder 1. mit Kernbrennstoffen
ausübt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition oder Kon- a) nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage I Teil B
tamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Nr. 1 oder 2 ohne Genehmigung oder
Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb b) aufgrund einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 um-
der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. gehen darf oder
2. Kernbrennstoffe
Kapitel 2 a) aufgrund von § 17 ohne Genehmigung oder
Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe b) aufgrund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 be-
fördern darf,
Abschnitt 1 sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgeset-
Umgang mit radioaktiven Stoffen zes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von Kernbrenn-
stoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1
§7 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewah-
rung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 7 dieser Verord-
Genehmigungsbedürftiger nung ist auch zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1
Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn
(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert
Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach werden sollen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1723
§9 2. für nuklearmedizinische Untersuchungen oder Stan-
Genehmigungsvoraussetzungen dardbehandlungen gewährleistet sein, dass ein Medi-
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen zinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und
Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver
(1) Die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ist zu erteilen, Stoffe, verfügbar ist.
wenn
(4) Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammen-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken hang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines muss zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraus-
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Perso- setzungen der Antragsteller oder der von ihm schriftlich
nen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur Ausübung des
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein.
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
(5) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-
ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter
strahlungsvorrichtungen und von radioaktiven Stoffen, die
nicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche
Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinpro-
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
duktegesetzes sind, richten sich nach den jeweils gelten-
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes.
gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-
(6) Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die
tragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde
Unterlagen nach Anlage II Teil A beizufügen.
im Strahlenschutz besitzen,
3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not- § 10
wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vor-
Befreiung von
handen ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-
der Pflicht zur Deckungsvorsorge
gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
(1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Satz 1
4. gewährleistet ist, dass die bei dem Umgang sonst Nr. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Atomgesetzes und § 9
tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über Abs. 1 Nr. 7 dieser Verordnung bedarf es, wenn die
die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen- Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in dem
denden Schutzmaßnahmen besitzen, einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei
5. gewährleistet ist, dass bei dem Umgang die Aus- Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antrag-
rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen stellers, umgegangen wird, das 106fache der Freigrenzen
sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und bei angereichertem
Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschrif- Uran die Masse an Uran-235 den Wert von 350 Gramm
ten eingehalten werden, nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist,
dass die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzelnen
6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen
ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des
nicht zusammenwirken können.
Umgangs notwendige Personal nicht vorhanden ist,
(2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 9 Abs. 1 Nr. 7
7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
bedarf es ferner, wenn in dem einzelnen Betrieb oder
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden
8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit sonstigen
sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich voneinander
9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein-
im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem Um- richtungen umgegangen wird, die Aktivität der sonstigen
gang nicht entgegenstehen und radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäude-
teilen, Anlagen oder Einrichtungen das 106fache der Frei-
10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Umgang nicht ent- grenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschrei-
gegensteht. tet und ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
(2) Für eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäu-
mit § 77 Satz 1 Halbsatz 2 für die anderweitige Beseiti- deteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwir-
gung oder nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Satz 2 ken können.
Halbsatz 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio- (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf der Anteil
aktiver Abfälle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache der Frei-
entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt wer- grenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschrei-
den, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung ten.
oder Zwischenlagerung besteht.
(3) Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammen- Abschnitt 2
hang mit der Anwendung am Menschen muss zusätzlich
zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 der Antragsteller Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutz-
§ 11
beauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die
vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt- Genehmigungsbedürftige Errichtung
lichen Berufs erlaubt sein, und und genehmigungsbedürftiger Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
1. für Behandlungen in erforderlicher Anzahl Medizin-
physik-Experten als weitere Strahlenschutzbeauftragte (1) Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf
bestellt sein oder der Genehmigung:
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können, gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
Elektronen von mehr als zehn Megaelektronvolt, sofern oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann, nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-
3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der ben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
Elektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt, notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche Fach-
4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen kunde im Strahlenschutz besitzt,
von mehr als zehn Megaelektronvolt je Nukleon, sofern
2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage ein
die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann,
Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die erfor-
5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der
von mehr als 150 Megaelektronvolt je Nukleon. die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten
(2) Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah- oder errichten lassen kann; es dürfen keine Tatsachen
len betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver-
verändert, bedarf der Genehmigung. lässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 2 bedarf auch, wer 3. gewährleistet ist, dass in den allgemein zugänglichen
ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, Bereichen außerhalb des Betriebsgeländes die Strah-
die Bestandteil einer nach § 7 des Atomgesetzes geneh- lenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt
migten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, in infolge des Betriebs der Anlage die für Einzelpersonen
der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde anwen- der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte nicht über-
det. schreitet, wobei die Ableitung radioaktiver Stoffe mit
Luft und Wasser und die austretende und gestreute
§ 12 Strahlung zu berücksichtigen sind,
Genehmigungsfreier Betrieb von 4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei dem
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei Störfällen
(1) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 bedarf nicht, eingehalten werden können,
wer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder wesent- 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
lich verändert, wenn er die Inbetriebnahme oder Verände- sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
rung der zuständigen Behörde vorher anzeigt:
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im
1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Ab- Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beabsich-
stand von 0,1 Meter von den Wandungen des Be- tigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen und
reichs, der aus elektrotechnischen Gründen während
des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert durch 7. § 4 Abs. 3 der beabsichtigten Errichtung nicht entge-
Stunde nicht überschreitet, gensteht.
2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im § 14
Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Ober-
Genehmigungsvoraussetzungen
fläche 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschrei-
für den Betrieb von Anlagen
tet.
zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer An-
lage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn (1) Die Genehmigung nach § 11 Abs. 2 ist zu erteilen,
wenn
1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Strahlenschutzbeauftragte nicht die erforderliche Fach- gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
kunde im Strahlenschutz besitzt, gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Perso-
nen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen- der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
nicht mehr vorhanden ist oder ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter
3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die nicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist. 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
(3) Wer eine Anlage der in Anlage I Teil C genannten Art gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-
betreibt, bedarf keiner Genehmigung nach § 11 Abs. 2 tragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde
oder Anzeige nach Absatz 1. im Strahlenschutz besitzen,
3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-
§ 13 dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhan-
Genehmigungsvoraussetzungen den ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
für die Errichtung von Anlagen erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
zur Erzeugung ionisierender Strahlen 4. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb sonst täti-
Die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für die Errichtung gen Personen die notwendigen Kenntnisse über die
einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu mögliche Strahlengefährdung und die anzuwenden-
erteilen, wenn den Schutzmaßnahmen besitzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1725
5. gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb die Ausrüstun- oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven
gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Genehmigung.
erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
(2) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 in Anlagen oder
halten werden,
Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umge-
6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gangen wird, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Beschäftigungen
ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Betriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 14
7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz- Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, (3) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 ist den Anord-
8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder nungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der
sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, so- Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung,
weit die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 33 treffen,
§ 11 Abs. 1 bedarf, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach
Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Auf-
9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicht beschäftigten Personen die Anordnungen der Strah-
im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beab- lenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftrag-
sichtigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen ten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen.
und
10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entge-
gensteht. Abschnitt 4
Es gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. Beförderung radioaktiver Stoffe
(2) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit § 16
der Anwendung am Menschen müssen zusätzlich zu
Genehmigungsbedürftige Beförderung
Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen
1. Der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte
nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrenn-
Strahlenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt
stoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen
approbiert oder ihm ist die vorübergehende Aus-
oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen
übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs
bedarf der Genehmigung. Eine erteilte Genehmigung
erlaubt, und
erstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförde-
2. ein Medizinphysik-Experte ist als weiterer Strahlen- rungsvorgangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffent-
schutzbeauftragter bestellt. lichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit
(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vor-
Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit liegt.
der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde muss zusätz- (2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset-
lich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen der zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige
Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strah- Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 erstrecken,
lenschutzbeauftragte zur Ausübung des tierärztlichen soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang han-
oder ärztlichen Berufs berechtigt sein. delt; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine
(4) Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
Unterlagen nach Anlage II Teil B beizufügen. (3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beför-
(5) Lässt sich erst während eines Probebetriebs beurtei- derer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt,
len, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorlie- die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für
gen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann
§ 11 Abs. 2 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewähr- jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei
leisten, dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atom-
über die Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie zur Be- gesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.
grenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des (4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine
Probebetriebs eingehalten werden. amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbe-
scheids mitzuführen. Die Ausfertigung oder Abschrift des
Genehmigungsbescheids ist der für die Aufsicht zuständi-
Abschnitt 3
gen Behörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen vorzuzeigen.
(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids
§ 15 sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beför-
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung derer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu
in fremden Anlagen oder Einrichtungen beachten.
(1) Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter (6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden
seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Auf- Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher
gaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen Güter bleiben unberührt.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
§ 17 2. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-
Genehmigungsfreie Beförderung nen ausgeführt wird, die die für die beabsichtigte Art
der Beförderung notwendigen Kenntnisse über die
(1) Die Beförderung von mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannten Art oder von Schutzmaßnahmen besitzen,
Stoffen, die von der Anwendung der Vorschriften für 3. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter
die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind, Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger gel-
2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des tenden Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-
Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 fährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche
des Atomgesetzes, soweit diese nicht bereits von Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem
Nummer 1 erfasst werden, unter den Voraussetzungen Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der
für die Beförderung gefährlicher Güter, radioaktiven Stoffe getroffen ist,
3. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des 4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stof-
Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 fen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität
des Atomgesetzes, ausgenommen Großquellen im je Beförderungs- oder Versandstück das 107fache der
Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes, Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 über-
schreitet oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3
a) nach der Gefahrgutverordnung See oder
des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs-
b) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der
Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes oder Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, die erforder-
4. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des liche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadens-
Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder ersatzverpflichtungen getroffen ist,
Versandstück das 107fache der Freigrenzen der An- 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
lage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,
Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes,
6. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von sonsti-
deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück
gen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomge-
das 105fache der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht
setzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des
überschreitet, soweit die Beförderung nach dem
Atomgesetzes mit einer Aktivität von mehr als dem
Gefahrgutgesetz und den darauf beruhenden Verord-
1010fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1
nungen erfolgt,
Spalte 2 unter entsprechender Anwendung des § 53
bedarf keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1. mit einer dort genannten Institution die Vereinbarungen
(2) Die Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 geschlossen sind, die die Institution bei Unfällen oder
bedarf auch keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Störfällen zur Schadensbekämpfung verpflichten, und
Atomgesetzes. 7. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art,
(3) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kern- der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entge-
materialien im Sinne der Anlage I Abs. 1 Nr. 5 zum Atom- genstehen.
gesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkom-
nach § 16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den men in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht
Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung kommt, tritt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Absatz 1 Nr. 4 die Regelung der Anlage 2 zum Atom-
Abs. 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmate- gesetz.
rialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann
übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung
Abschnitt 5
der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadens-
ersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beför- § 19
derung oder Weiterbeförderung erstreckt.
Genehmigungsbedürftige
grenzüberschreitende Verbringung
§ 18
(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des
Genehmigungs- Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des
voraussetzungen für die Beförderung Atomgesetzes aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
(1) Die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 ist zu erteilen, nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi-
wenn schen Gemeinschaften ist, oder aus einem Staat, der nicht
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, in
gegen die Zuverlässigkeit des Absenders, des Beför- den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf
derers und der die Versendung und Beförderung der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für die Durchfuhr
besorgenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter solcher Stoffe, für ihre vorübergehende Verbringung zur
oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähi- eigenen Nutzung im Rahmen des genehmigten Umgangs
gen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Sat- sowie für die in § 108 geregelte Verbringung.
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder (2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-
Geschäftsführung Berechtigten ergeben, zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1727
bringung nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche dieser Verordnung ist nicht erforderlich für die Verbrin-
Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 gung der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe.
nicht erforderlich.
(3) Absatz 1 ist auf die Verbringung durch die Bundes- § 22
wehr nicht anzuwenden. Genehmigungsvoraussetzungen
(4) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben für die grenzüberschreitende Verbringung
unberührt. (1) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 zur Verbringung
(5) Die Regelungen der Verordnung Nr. 1493/93/EURA- in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist zu erteilen,
TOM (ABl. EG 1999 Nr. L 148 S. 1) und der Atomrecht- wenn
lichen Abfallverbringungsverordnung bleiben unberührt. 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Verbringers, seines
§ 20 gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
Anzeigebedürftige nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
grenzüberschreitende Verbringung Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-
(1) Keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 dieser Ver- ben und
ordnung bedarf, wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 2. der Verbringer Vorsorge getroffen hat, dass die radio-
Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 aktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von
Abs. 3 des Atomgesetzes in den Geltungsbereich dieser Personen erworben werden, die die für den Umgang
Verordnung verbringt, wenn er erforderliche Genehmigung besitzen.
1. Vorsorge getroffen hat, dass die zu verbringenden (2) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 zur Verbringung
radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ist zu ertei-
von Personen erworben werden, die eine nach den len, wenn
§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1
oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung erforderliche 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Genehmigung besitzen und gegen die Zuverlässigkeit des Verbringers, seines
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
2. diese Verbringung der für die Überwachung nach § 22 oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde oder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
der von ihr benannten Stelle spätestens im Zusam- Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-
menhang mit der Zollabfertigung mit einem von ihr ben und
bestimmten Formular anzeigt.
2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-
(2) Keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 dieser Ver- aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet werden,
ordnung bedarf, wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepu-
Abs. 1 des Atomgesetzes aus dem Geltungsbereich die- blik Deutschland oder die Erfüllung ihrer internationa-
ser Verordnung verbringt, wenn er diese Verbringung der len Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie
für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes gefährden.
zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle
spätestens im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit
Abschnitt 6
einem von ihr bestimmten Formular anzeigt, sofern die
Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das Medizinische Forschung
108fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
dieser Verordnung nicht überschreitet. § 23
(3) Keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom- Genehmigungsbedürftige Anwendung
gesetzes bedarf, wer Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung
Satz 2 des Atomgesetzes in den Geltungsbereich dieser am Menschen in der medizinischen Forschung
Verordnung verbringt, sofern es sich um (1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radio-
1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen
weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist, anwendet, bedarf der Genehmigung.
oder (2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundes-
2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als amt für Strahlenschutz zuständig.
10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
§ 24
handelt und diese Verbringung unter Erfüllung der Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 der für die Über- Genehmigungsvoraussetzungen
wachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen für die Anwendung radioaktiver
Behörde oder der von ihr benannten Stelle anzeigt. Stoffe oder ionisierender Strahlung
am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 21 (1) Die Genehmigung nach § 23 Abs. 1 darf nur erteilt
Genehmigungs- und anzeigefreie werden, wenn
grenzüberschreitende Verbringung 1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass
Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes a) für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwin-
oder § 19 dieser Verordnung oder eine Anzeige nach § 20 gendes Bedürfnis besteht, weil die bisherigen For-
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
schungsergebnisse und die medizinischen Er- Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis nicht mehr
kenntnisse nicht ausreichen, als 20 Millisievert betragen. Die Genehmigungsbehörde
b) die Anwendung eines radioaktiven Stoffes oder kann eine höhere effektive Dosis als 20 Millisievert zulas-
ionisierender Strahlung nicht durch eine Untersu- sen, wenn mit der Anwendung für den Probanden zugleich
chungs- oder Behandlungsart ersetzt werden kann, ein diagnostischer Nutzen verbunden ist und dargelegt ist,
die keine Strahlenexposition des Probanden ver- dass das Forschungsziel anders nicht erreicht werden
ursacht, kann.
(3) Sieht der Studienplan die Anwendung radioaktiver
c) die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwen-
Stoffe oder ionisierender Strahlung an mehreren Einrich-
dung für den Probanden verbunden sind, gemes-
tungen (Multi-Center-Studie) vor, kann die Genehmi-
sen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergeb-
gungsbehörde auf Antrag die Genehmigung dem Leiter
nisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder
der Studie erteilen, wenn dies für die sachgerechte Durch-
der medizinischen Wissenschaft ärztlich gerecht-
führung der Studie zweckdienlich ist und die in Absatz 1
fertigt sind,
Nr. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen bei allen beteilig-
d) die für die medizinische Forschung vorgesehenen ten Einrichtungen erfüllt sind.
radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-
render Strahlung dem Zweck der Forschung ent-
sprechen und nicht durch andere radioaktive Stoffe Abschnitt 7
oder Anwendungsarten ionisierender Strahlung Bauartzulassung
ersetzt werden können, die zu einer geringeren
Strahlenexposition für den Probanden führen, § 25
e) die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder Verfahren der Bauartzulassung
ionisierender Strahlung auftretende Strahlenexpo-
sition und die Aktivität der anzuwendenden radio- (1) Die Bauart von Geräten und anderen Vorrichtungen,
aktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft in die sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des
und Technik nicht weiter herabgesetzt werden kön- Atomgesetzes eingefügt sind, sowie von Anlagen zur
nen, ohne den Zweck des Forschungsvorhabens zu Erzeugung ionisierender Strahlen (bauartzugelassene
gefährden, Vorrichtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder Ver-
bringers der Vorrichtung zugelassen werden, wenn die
f) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt wor- Voraussetzungen nach Anlage V erfüllt sind. Die Zulas-
den ist und sungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den
g) die Anzahl der Probanden auf das notwendige Maß Voraussetzungen der Anlage V Teil A Nr. 1 Buchstabe a,
beschränkt wird, Nr. 3 oder 4 zulassen.
2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 92 (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung
zum Studienplan vorliegt, auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Beteili-
3. sichergestellt ist, dass die Anwendung von einem Arzt gung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfah- fung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und
rung in der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni- der Konstruktion der Umhüllung des radioaktiven Stoffes
sierender Strahlung am Menschen nachweisen kann, sowie der Qualitätssicherung zu veranlassen. Der Antrag-
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt steller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
und während der Anwendung ständig erreichbar ist und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
und sichergestellt ist, dass bei der Planung und bei der fung auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Bau-
Anwendung ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen muster zu überlassen.
wird,
(3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn
4. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtungen zur 1. Gründe vorliegen, die gegen einen genehmigungs-
Ermittlung der Strahlenexposition des Probanden vor- freien Umgang sprechen,
handen sind und ihre sachgerechte Anwendung 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuver-
sichergestellt ist, lässigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der
5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Herstellung Verantwortlichen oder gegen die für die
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, Herstellung erforderliche technische Erfahrung dieses
Verantwortlichen oder gegen die Zuverlässigkeit des-
6. eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit jenigen, der eine Vorrichtung in den Geltungsbereich
§ 9 Abs. 1 und 3 oder nach § 11 Abs. 2 oder 3 in Ver- dieser Verordnung verbringt, Bedenken ergeben,
bindung mit § 14 Abs. 1 und 2 vorliegt und
3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzulas-
7. bei jeder Anwendung ionisierender Strahlung die ord- sung entgegenstehen oder
nungsgemäße Funktion der Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen oder Bestrahlungsvorrichtungen 4. § 4 Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.
und die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu
sichergestellt sind. befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni- (5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf
sierender Strahlung an dem einzelnen Probanden nicht der Zulassungsfrist in Verkehr gebracht worden ist, darf
gleichzeitig seiner Behandlung dient, darf die durch das nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 3 geneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1729
migungs- und anzeigefrei weiter betrieben werden, es sei 4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 26 Abs. 2 mit dieser eine Betriebsanleitung auszuhändigen, in
bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz gegen der insbesondere auf die dem Strahlenschutz dienen-
Strahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrich- den Maßnahmen hingewiesen ist und
tung nicht weiter betrieben werden darf. 5. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrich-
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medi- tung, die radioaktive Stoffe enthält, nach Beendigung
zinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte- der Nutzung wieder zurückgenommen werden kann.
gesetzes sind. (2) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
(7) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bun- hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach Absatz 1
desamt für Strahlenschutz zuständig. Nr. 3 und die Prüfbefunde nach Absatz 6 Satz 1 bei der
Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der
bauartzugelassenen Vorrichtung gilt Absatz 1 Nr. 3 und 4
§ 26 entsprechend.
Zulassungsschein (3) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine
und Bekanntmachung der Bauart Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlen-
(1) Wird die Bauart nach § 25 Abs. 1 zugelassen, so hat schutz wesentliche Merkmale betreffen.
die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu ertei- (4) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die infolge
len. In diesen sind aufzunehmen Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung den Vorschrif-
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der ten dieser Verordnung oder den in dem Zulassungsschein
Vorrichtung, bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merk-
malen nicht mehr entspricht, darf nicht mehr verwendet
2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung, werden. Der Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die
3. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen für den Inhaber notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlen-
der Vorrichtung und Befristungen, schäden zu vermeiden.
4. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die (5) Ist die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulas-
Vorrichtung zu versehen ist, sung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene
Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt
5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrich- gemacht, so hat der Inhaber davon betroffene Vorrich-
tung nach § 27 Abs. 2 bis 6 und tungen unverzüglich stillzulegen und die notwendigen
6. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu
Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an vermeiden.
den Zulassungsinhaber oder an die Entsorgung der (6) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung,
Vorrichtung. die radioaktive Stoffe enthält, hat diese alle zehn Jahre
(2) Den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre durch einen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Sachver-
Änderung, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge- ständigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Stichtag ist der
rung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bau- im Abdruck des Zulassungsscheins vermerkte Tag der
artzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden Qualitätskontrolle. Die Zulassungsbehörde kann im Zu-
darf, hat die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger lassungsschein von den Sätzen 1 und 2 abweichende
bekannt zu machen. Regelungen zur Dichtheitsprüfung treffen.
(7) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung,
§ 27 die radioaktive Stoffe enthält, hat diese nach Beendigung
der Nutzung unverzüglich an den Zulassungsinhaber
Pflichten des Inhabers
zurückzugeben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnis-
einer Bauartzulassung und des Inhabers
mäßig hohem Aufwand möglich, so ist sie an eine Landes-
einer bauartzugelassenen Vorrichtung
sammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde
(1) Der Zulassungsinhaber hat bestimmte Stelle abzugeben.
1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen
Vorrichtungen eine Qualitätskontrolle durchzuführen, Abschnitt 8
um sicherzustellen, dass diese den für den Strahlen-
schutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung Ausnahmen
entsprechen und mit dem Bauartzeichen und weiteren
von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Anga- § 28
ben versehen werden,
Ausnahmen von dem Erfordernis
2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungs- der Genehmigung und der Anzeige
behörde zu bestimmenden Sachverständigen überwa-
Wer als Arbeitnehmer oder anderweitig unter der Auf-
chen zu lassen,
sicht stehend im Rahmen einer nach dem Atomgesetz
3. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung oder dieser Verordnung genehmigungs- oder anzeige-
mit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins aus- bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder
zuhändigen, auf dem das Ergebnis und, soweit Dicht- einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des
heitsprüfungen nach Absatz 6 erforderlich sind, das Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11, 15, 16, 19, 23
Datum der Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt oder 106 dieser Verordnung noch eines Planfeststellungs-
ist, beschlusses nach § 9b des Atomgesetzes und ist von der
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anzeigepflicht nach § 12 oder § 20 dieser Verordnung werte sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und
befreit. Wer als Dritter nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Atom- Teil C genannten Festlegungen und, sofern eine
gesetzes tätig wird, bedarf keiner Genehmigung nach § 15 feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der
dieser Verordnung. Satz 1 ist nicht auf Heimarbeiter oder Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III
auf Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsge- Tabelle 1 Spalte 4,
setzes anzuwenden.
b) flüssigen Stoffen zur Beseitigung in einer Verbren-
nungsanlage die Einhaltung der Werte der Anlage III
Abschnitt 9 Tabelle 1 Spalte 9,
Freigabe c) Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in An-
lage III Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabe-
§ 29 werte sowie die Einhaltung der in Anlage IV Teil A
Nr. 1 und Teil D genannten Festlegungen,
Voraussetzungen für die Freigabe
d) Metallschrott zur Rezyklierung die Einhaltung der in
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach den §§ 6, 7
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a genannten Frei-
oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-
gabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Punkt 1 und
schlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Geneh-
Teil G genannten Festlegungen und, sofern eine
migung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung
feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der
darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände,
Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III
Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die
Tabelle 1 Spalte 4
aktiviert oder kontaminiert sind und die aus Tätigkeiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d stammen, als nachgewiesen ist, sofern der zuständigen Behörde keine
nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, besei- Anhaltspunkte vorliegen, dass in den Fällen der Nummer 2
tigen, innehaben oder an einen Dritten weitergeben, wenn Buchstabe a und b am Standort der Entsorgungsanlage
die zuständige Behörde die Freigabe nach Absatz 2 erteilt für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis
hat und nach Absatz 3 die Übereinstimmung mit den im im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr über-
Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festge- schritten wird. Soweit die nach Satz 2 erforderlichen Fest-
stellt ist. Die Regelung des § 44 Abs. 3 bleibt unberührt. legungen der Anlage IV Teil C bis E im Einzelfall nicht vor-
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inha- liegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte
bers einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der
Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der
§ 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur
§ 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung schriftlich die eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im
Freigabe, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur Kalenderjahr auftreten kann, unter Berücksichtigung der
eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Festlegungen der Anlage IV Teil A Nr. 2 auch auf andere
Kalenderjahr auftreten kann. Die zuständige Behörde Weise geführt werden. Die Voraussetzungen für die
kann davon ausgehen, dass dies erfüllt ist, wenn Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen
oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht
1. für eine uneingeschränkte Freigabe von werden.
a) festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage III Ta- (3) Für jede Masse oder Teilmasse, die aufgrund des
belle 1 Spalte 5 genannten Freigabewerte sowie der Bescheides nach Absatz 2 als nicht radioaktiver Stoff ver-
in Anlage IV Teil A Nummer 1 genannten Festlegun- wendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an Dritte
gen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden weitergegeben werden soll, ist zuvor die Übereinstim-
ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkonta- mung mit den im Bescheid festgelegten Anforderungen
mination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4, festzustellen. Hierzu erforderliche Freimessungen und
b) flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der An- deren Ergebnisse sind zu dokumentieren.
lage III Tabelle 1 Spalte 5, (4) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung
c) Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwarten- nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Plan-
den Masse von mehr als 1 000 Tonnen im Kalender- feststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes
jahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2
Spalte 6 genannten Freigabewerte und die Ein- dieser Verordnung oder in einem gesonderten Bescheid
haltung der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil F das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
genannten Festlegungen, satz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach Absatz 3
d) Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage III Ta- festlegen.
belle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und der (5) In den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a,
in Anlage IV Teil E genannten Festlegungen, b und d dürfen ergänzend zu Absatz 2 Satz 2 oder 3 keine
e) Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vor-
Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 gesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und
genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der seine Einhaltung bestehen. Der zuständigen Behörde ist
in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil D genannten Fest- vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung des Antrag-
legungen, stellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine
Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und
2. für eine Freigabe von Beseitigungsanlage vorzulegen. Der Antragsteller hat
a) festen Stoffen zur Beseitigung die Einhaltung der in der für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabe- dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1731
Behörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung (2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens
zuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzu- alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem
weisen. Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder ande-
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zustän- ren von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten
dige Behörde kann von der zuständigen Behörde inner- Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nach-
halb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der weis über die durchgeführten Fortbildungen ist der zu-
Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der ständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zustän-
Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungs- dige Stelle kann, wenn der Nachweis über Fortbildungs-
weg hergestellt wird. Die Bestimmungen des Kreislauf- maßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird,
wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die aufgrund dieses die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auf-
Gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung von lagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der
Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde
Abfällen bleiben unberührt. eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.
(6) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zu (3) Kurse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können von
einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe der für die Kursstätte zuständigen Stelle nur anerkannt
abhängig ist, festgestellt werden, ob bestimmte Voraus- werden, wenn die Kursinhalte das für den jeweiligen
setzungen des Absatzes 2 vorliegen. Diese Feststellung Anwendungsbereich erforderliche Wissen im Strahlen-
ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen. Die Ge- schutz vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals
nehmigung nach den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße
oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atom- Wissensvermittlung gewährleisten.
gesetzes oder die Genehmigung nach § 7 oder § 11
Abs. 2 dieser Verordnung kann mit einer Feststellung nach
Satz 1 versehen werden. Eine Freigabe ersetzt keine
Genehmigung zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atom- Abschnitt 2
gesetzes.
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
(7) Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, kann eine
Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn für Einzel-
personen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im § 31
Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten Strahlenschutzverantwortliche
kann. Für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur und Strahlenschutzbeauftragte
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach dem Atomgesetz
kann über die Freigabe die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh-
Atomgesetzes zuständige Überwachungsbehörde ent- migung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
scheiden. nach den §§ 7, 11 oder 15 dieser Verordnung oder wer
der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf
oder wer eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt
oder wer eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dieser
Kapitel 3
Verordnung zu erstatten hat oder wer aufgrund des
Anforderungen bei der § 7 Abs. 3 dieser Verordnung keiner Genehmigung nach
Nutzung radioaktiver Stoffe § 7 Abs. 1 bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlen-
und ionisierender Strahlung schutzverantwortlichen um eine juristische Person oder
um eine teilrechtsfähige Personengesellschaft, werden
Abschnitt 1 die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von
Fachkunde im Strahlenschutz der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung
berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das ver-
tretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern
§ 30 oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so
ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwort-
den §§ 9, 12, 13, 14, 15, 24, 31, 64 oder 82 wird in der lichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organ-
Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich mitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt
geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die hiervon unberührt.
erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle
anerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch (2) Soweit dies für die Gewährleistung des Strahlen-
Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise schutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, sind für die Lei-
und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Beschei- tung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforder-
nigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von liche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu
der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauf-
Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurück- tragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher
liegen. Für Medizinisch-technische Radiologieassisten- Entscheidungsbereich, und die zur Wahrnehmung seiner
tinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzu-
gilt der Nachweis nach Satz 1 mit der Erlaubnis nach § 1 legen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch
Nr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in der dann für die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2
Medizin für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung verantwortlich, wenn er Strahlen-
Nr. 2 dieses Gesetzes als erbracht. schutzbeauftragte bestellt hat.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftrag- § 33
ten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen,
Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen
aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken
und des Strahlenschutzbeauftragten
ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzen. (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach-
tung des Standes von Wissenschaft und Technik zum
(4) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit
Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädli-
Angabe der Aufgaben und Befugnisse, Änderungen der
chen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete
Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des
Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung
Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der
geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch ge-
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Mit-
eignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereit-
teilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die
stellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30
zu sorgen, dass
Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und
dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Mit- 1. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
teilung zu übermitteln. a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen,
(5) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe
Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz- § 29 Abs. 1 Satz 1,
beauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwort-
liche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderung bei der Nutzung radio-
Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 aktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des
Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Strahlenschutzes
Anwendung finden.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 32
Abs. 2 und 3, § 34 Satz 1,
§ 32
bb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlen-
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen schutzbereichen; physikalische Strahlen-
und des Strahlenschutzbeauftragten schutzkontrolle
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm § 40 Abs. 2 Satz 2,
durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-
men seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlen- cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Um-
schutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse, welt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz oder feh- § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5,
lender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine
Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zustän- dd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch
dige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwort- bedeutsamen Ereignissen
lichen die Feststellung treffen, dass dieser Strahlen- § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 50 Abs. 1
schutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 52, 53 Abs. 1, 4 und 5,
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposi-
(2) Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüg- tion bei der Berufsausübung
lich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein-
trächtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über § 58 Abs. 5,
eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetrete- ff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge be-
nen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen ruflich strahlenexponierter Personen
nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftrag-
ten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen § 61 Abs. 3 Satz 2,
und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Perso- c) Teil 2 Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der
nalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und
übersenden. ionisierender Strahlung, Abschnitt 1: Heilkunde und
(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Ver- Zahnheilkunde
waltungsakte und Maßnahmen, die ihre Aufgaben oder § 81 Abs. 7, § 83 Abs. 4 Satz 1,
Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten.
2. die in den folgenden Teilen, Kapiteln und Abschnitten
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen- vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden:
schutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen,
Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe
und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlen- § 29 Abs. 2 Satz 4,
schutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte
b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung
hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlan-
radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
gen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung
Strahlenschutzes
seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung
nicht benachteiligt werden. § 35,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1733
bb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlen- d) Teil 5 Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlen-
schutzbereichen; physikalische Strahlen- expositionen
schutzkontrolle § 111 und
aaa) § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 3. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich-
und Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 und tigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen
Abs. 2, §§ 38, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden.
und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 41
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,
Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, dass
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 43, 44 1. a) im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die in
Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5, Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Schutzvorschriften und,
§ 45 Abs. 1 und 3,
b) soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach
bbb) § 42 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestim-
cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Um- mungen des Bescheides über die Genehmigung
welt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten oder allgemeine Zulassung und die von der zustän-
digen Behörde erlassenen Anordnungen und Auf-
aaa) § 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 lagen
jeweils in Verbindung mit § 5,
eingehalten werden und
bbb) § 47 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1,
2. der Strahlenschutzverantwortliche nach § 32 Abs. 2
ccc) § 48 Abs. 1 Nr. 2, Satz 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 3 unterrichtet wird.
dd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-
bedeutsamen Ereignissen schutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr
§§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2, für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maß-
nahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden.
ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposi-
tion bei der Berufsausübung
§ 34
aaa) §§ 55, 56 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 2 jeweils
Strahlenschutzanweisung
in Verbindung mit § 5,
Es ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der
bbb) § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und 3
die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaß-
Satz 1 und 3,
nahmen aufzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören
ff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge be- in der Regel
ruflich strahlenexponierter Personen
1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des
§ 60 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3 Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
bis 5, mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-
tragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend
gg) Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen
oder sofort erreichbar sein müssen,
aaa) §§ 65, 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen
Satz 1 und 2, §§ 67, 68 Abs. 1, 3 bis 6,
Betriebsablaufs,
§ 69 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 und 6, 3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen
Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expo-
bbb) § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sitionsbedingungen,
und 3,
4. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den
hh) Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu-
§ 72 Satz 1 und 3, § 73 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 tragen sind,
und 4, § 74 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 1 bis 3, § 76
5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
Abs. 1 bis 5, § 78 Satz 1, § 79 Satz 1,
Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung
c) Teil 2 Kapitel 4: Medizinische Strahlenanwen- ionisierender Strahlen, Ausrüstung und Geräten, die für
dungen den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung
von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und
aa) Abschnitt 1: Besondere Anforderungen bei der
über die Wartungen,
medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe
und ionisierender Strahlung 6. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-
übungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Stör-
§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 81 Abs. 1
fällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5
Brandschutz und die Vorbereitung der Schadens-
Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, §§ 82, 83 Abs. 4
bekämpfung nach § 53, und
Satz 2 bis 4 und Abs. 5, §§ 84, 85 Abs. 1 bis 3
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3, 7. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen
§ 86, oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhan-
denkommen von radioaktiven Stoffen oder gegen das
bb) Abschnitt 2: Medizinische Forschung
unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrich-
§ 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 7, § 88 tung oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4, § 89, Strahlen.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger heit erforderlich ist. Beim Betrieb von Anlagen zur Erzeu-
erforderlicher Betriebsanweisungen nach arbeitsschutz-, gung ionisierender Strahlung oder Bestrahlungsvorrich-
immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschrif- tungen kann die zuständige Behörde zulassen, dass
ten sein. Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen
oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrberei-
§ 35 che gelten.
Auslegung oder Aushang der Verordnung (4) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven
Stoffen und beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in Betrieben oder zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Bestrahlungs-
selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreiben- vorrichtungen ist ein nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ein-
den an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfüg- zurichtender Kontrollbereich so abzugrenzen und zu
bar zu halten, wenn regelmäßig mindestens eine Person kennzeichnen, dass unbeteiligte Personen diesen nicht
beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist. unbeabsichtigt betreten können. Kann ausgeschlossen
werden, dass unbeteiligte Personen den Kontrollbereich
Abschnitt 3 unbeabsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht
erforderlich.
Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen;
physikalische Strahlenschutzkontrolle § 37
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 36
(1) Personen darf der Zutritt
Strahlenschutzbereiche
1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn
(1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätig-
a) sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahr-
keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d sind
nehmen,
Strahlenschutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 ein-
zurichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwi- b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-
schen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und band oder helfende Person erforderlich ist,
Sperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche, c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
unterschieden; dabei sind äußere und innere Strahlen- Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
exposition zu berücksichtigen: oder
1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbe- d) sie Besucher sind,
reich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Per-
2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
sonen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr
als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Milli- a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der
sievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden
Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel müssen,
erhalten können, b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-
2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im band oder helfende Person erforderlich ist und eine
Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Milli- zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
sievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für Berufs berechtigte Person, die die erforderliche
die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt
Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten hat oder
können, c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
3. Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert d) bei schwangeren Frauen der fachkundige Strahlen-
durch Stunde sein kann. schutzverantwortliche oder der Strahlenschutz-
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll- beauftragte dies gestattet und durch geeignete
bereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthalts- Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der
zeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalen- besondere Dosisgrenzwert nach § 55 Abs. 4 Satz 2
derjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über eingehalten und dies dokumentiert wird,
die Aufenthaltszeit vorliegen. 3. zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn
(2) Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugren- a) sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgese-
zen und deutlich sichtbar und dauerhaft zusätzlich zur henen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden
Kennzeichnung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit dem Gründen tätig werden müssen und sie unter der
Zusatz „KONTROLLBEREICH“ oder „SPERRBEREICH – Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder
KEIN ZUTRITT –“ zu kennzeichnen. Sperrbereiche sind einer von ihm beauftragten Person, die die erforder-
darüber hinaus so abzusichern, dass Personen, auch liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen
mit einzelnen Körperteilen, nicht unkontrolliert hinein- oder
gelangen können. Die Behörde kann Ausnahmen von den b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-
Sätzen 1 und 2 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder band oder helfende Person erforderlich ist und eine
die Allgemeinheit nicht gefährdet werden. zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass wei- Berufs berechtigte Person, die die erforderliche
tere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich
sind, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemein- zugestimmt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1735
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fach- § 40
kundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständi-
ge Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen Zu überwachende Personen
den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betre- (1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,
tungsrechte aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen ist die Körperdosis zu ermitteln. Die Ermittlungsergebnis-
bleiben unberührt. se müssen spätestens neun Monate nach Aufenthalt im
(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt Kontrollbereich vorliegen. Ist beim Aufenthalt im Kontroll-
bereich sichergestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive
1. zu Sperrbereichen nicht gestattet werden, sofern nicht
Dosis von 1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein
ihr Aufenthalt als Patientin erforderlich ist,
Zehntel der Organdosisgrenzwerte des § 55 Abs. 2 nicht
2. zu Kontrollbereichen als helfende Person abweichend erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde
von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
(2) Wer einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 bedarf, hat
§ 38 dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden
Personen in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden,
Unterweisung
wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im
(1) Personen, denen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen
Buchstabe a oder c oder Nr. 3 Buchstabe a der Zutritt Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst
zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor dem erst- in Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend.
maligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die
Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutz- Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches
maßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als ausrei-
Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der chend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem
Genehmigung, der Strahlenschutzanweisung und über die Strahlenpass entsprechen. Die Bundesregierung erlässt
zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende tungsvorschriften über Inhalt, Form, Führung und Regis-
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu trierung des Strahlenpasses.
unterweisen. Satz 1 gilt auch für Personen, die außerhalb
des Kontrollbereiches mit radioaktiven Stoffen umgehen (3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach Ab-
oder ionisierende Strahlung anwenden, soweit diese satz 2 Satz 1 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich
Tätigkeit der Genehmigung bedarf. Die Unterweisung nur erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass nach
ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Diese Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach § 41
Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Abs. 3 Satz 1 tragen.
Unterweisungen nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-
(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.
Atomgesetzes oder nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Ver-
(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollberei- ordnung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach
chen gestattet wird, sind vorher über die möglichen § 9b des Atomgesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Auf-
Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. sicht stehenden beruflich strahlenexponierten Person auf
(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach deren Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhal-
Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwan- tene berufliche Strahlenexposition schriftlich mitzuteilen,
gerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposi- sofern nicht bereits aufgrund einer Genehmigung nach
tion für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzu- § 15 Abs. 1 dieser Verordnung ein Strahlenpass nach Ab-
teilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist satz 2 Satz 1 geführt wird.
darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radio-
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass nicht
aktive Stoffe inkorporieren könnte.
beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei-
(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisun- chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätig-
gen nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung ausgeübt
die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. werden, durch geeignete Messungen feststellen lassen,
Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben.
Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der
Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 41
Ermittlung der Körperdosis
§ 39
Messtechnische (1) Zur Ermittlung der Körperdosis wird die Personen-
Überwachung in Strahlenschutzbereichen dosis gemessen. Die zuständige Behörde kann aufgrund
der Expositionsbedingungen bestimmen, dass zur Ermitt-
In Strahlenschutzbereichen ist in dem für die Ermittlung lung der Körperdosis zusätzlich oder – abweichend von
der Strahlenexposition erforderlichen Umfang jeweils ein- Satz 1 – allein
zeln oder in Kombination
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration
1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung oder
radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination
2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder des Arbeitsplatzes gemessen wird,
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes 2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidun-
zu messen. gen gemessen wird oder
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
3. weitere Eigenschaften der Strahlungsquelle oder des bewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer
Strahlungsfeldes festgestellt werden. Feststellungen einschließlich der Angaben nach Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mit-
Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder feh-
zuteilen.
lerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen. Die zustän-
dige Behörde bestimmt Messstellen für Messungen nach (8) Die Messstellen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6
Satz 1 und für Messungen nach Satz 2 Nr. 2. Satz 1 nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil,
die für Messungen nach Absatz 3 Satz 1 und 4 von
(2) Wenn aufgrund der Feststellungen nach Absatz 1
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und für
der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwerte des § 55
Messungen nach Absatz 6 Satz 1 von dem Bundesamt für
überschritten werden, so ist die Körperdosis unter Be-
Strahlenschutz durchgeführt werden.
rücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln.
(3) Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die § 42
bei einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle
anzufordern sind. Die Dosimeter sind an einer für die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht
Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der (1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen
Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des nach den §§ 40 und 41 sind unverzüglich aufzuzeichnen.
Rumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis
Maß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körper- die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet
dosis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre
genauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass im nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind
Kalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unter- spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen
arme, die Füße und Knöchel oder die Haut größer ist als Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der zustän-
150 Millisievert oder die Organdosis der Augenlinse digen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu
größer ist als 45 Millisievert, so ist die Personendosis bestimmenden Stelle zu hinterlegen. Bei einem Wechsel
durch weitere Dosimeter auch an diesen Körperteilen fest- des Beschäftigungsverhältnisses sind die Ermittlungs-
zustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ergebnisse dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mit-
die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder zuteilen, falls weiterhin eine Beschäftigung als beruflich
nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemes- strahlenexponierte Person ausgeübt wird. Aufzeich-
sen wird. nungen, die infolge Beendigung der Beschäftigung als
(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt
Messstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich werden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
einzureichen; hierbei sind die jeweiligen Personendaten übergeben. § 85 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Ge- (2) Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis
schlecht), bei Strahlenpassinhabern nach § 40 Abs. 2 nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 4 und
Satz 1 und 2 die Registriernummer des Strahlenpasses Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 sind der
sowie die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions- zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe, der
verhältnisse mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann betroffenen Personen und der ermittelten Körperdosen
gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs unverzüglich mitzuteilen. Den betroffenen Personen ist
Monaten der Messstelle einzureichen sind. unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen.
(5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen (3) Bei Überschreitungen der Werte der Oberflächen-
ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso- kontamination nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Absätze 1
nendosis jederzeit festgestellt werden kann. Sobald eine und 2 entsprechend.
Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie
schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition § 43
arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
Schutzvorkehrungen
(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität
der Ausscheidungen ist bei einer nach Absatz 1 Satz 4 (1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
bestimmten Messstelle durchzuführen. Der Messstelle vor äußerer und innerer Strahlenexposition ist vorrangig
sind die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vor- durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch
namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), bei Strah- geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen.
lenpassinhabern nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 die (2) Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber infor-
Registriernummer des Strahlenpasses sowie die Be- miert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre
schäftigungsmerkmale und die Inkorporationsverhältnisse Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere
mitzuteilen. berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.
(7) Die Messstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat Personen- (3) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen
dosimeter bereitzustellen, die Personendosis festzustel- umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III
len, die Ergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, ist sicherzustellen,
die Messung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die
Messstelle nach Absatz 6 Satz 1 hat die Körperaktivität erforderlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist
oder die Aktivität der Ausscheidungen und die jeweilige ein Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Per-
Körperdosis festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen sonen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in
und demjenigen, der die Messung veranlasst hat, schrift- den Körper aufnehmen können, insbesondere durch
lich mitzuteilen. Die Messstellen haben ihre Aufzeichnun- Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von
gen 30 Jahre lang nach der jeweiligen Feststellung aufzu- Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln.
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Dies gilt auch für Personen, die sich in Bereichen aufhal- (4) Mit einer Dekontamination dürfen nur Personen
ten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegan- betraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse
gen wird, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III besitzen.
Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. Offene radioaktive
(5) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in sol-
genannten Werte der Oberflächenkontamination nicht ein-
chen Aktivitäten vorhanden sein, wie das Arbeitsverfahren
gehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsbereichen
es erfordert.
beschäftigten Personen durch besondere Maßnahmen zu
§ 44 schützen.
Kontamination und Dekontamination § 45
(1) Beim Vorhandensein offener radioaktiver Stoffe ist in
Beschäftigungsverbote
Strahlenschutzbereichen, soweit es zum Schutz der sich
und Beschäftigungsbeschränkungen
darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen
Sachgüter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminatio- (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Personen unter 18 Jah-
nen durch diese Stoffe vorliegen. An Personen, die Kon- ren nicht mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der
trollbereiche verlassen, in denen offene radioaktive Stoffe Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 um-
vorhanden sind, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert sind. gehen.
Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so sind (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Absatz 1 für Auszubildende und Studierende im Alter
weitere Strahlenexpositionen und eine Weiterverbreitung zwischen 16 und 18 Jahren gestatten, soweit dies zur
radioaktiver Stoffe zu verhindern. Die zuständige Behörde Erreichung ihrer Ausbildungsziele erforderlich ist und eine
kann festlegen, dass eine Prüfung nach Satz 2 auch beim ständige Aufsicht und Anleitung durch eine Person, die die
Verlassen des Überwachungsbereiches durchzuführen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
ist. gewährleistet wird.
(2) Zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver
(3) Es ist dafür zur sorgen, dass Schüler beim genehmi-
Stoffe oder ihrer Aufnahme in den Körper sind unverzüg-
gungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen nur in
lich Maßnahmen zu treffen, wenn
Anwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen
1. auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
Kleidung in Kontrollbereichen festgestellt wird, dass
die nicht festhaftende Oberflächenkontamination das
100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 Abschnitt 4
überschreitet oder Schutz von Bevölkerung und
2. auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
Kleidung in Überwachungsbereichen festgestellt wird,
dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamina- § 46
tion das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1
Spalte 4 überschreitet oder Begrenzung der
Strahlenexposition der Bevölkerung
3. außerhalb eines Strahlenschutzbereiches auf dem
Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der
Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen- Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositio-
ständen, insbesondere Kleidung, die Werte der An- nen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Millisievert im
lage III Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet. Kalenderjahr.
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche (2) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Grenzwert
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes der Organdosis für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalen-
befördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben derjahr und der Grenzwert der Organdosis für die Haut
werden. 50 Millisievert im Kalenderjahr.
(3) Sollen bewegliche Gegenstände, insbesondere (3) Bei Anlagen oder Einrichtungen gilt außerhalb des
Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige Betriebsgeländes der Grenzwert für die effektive Dosis
Apparate, Anlagenteile oder Kleidung, aus Kontrollberei- nach Absatz 1 für die Summe der Strahlenexposition aus
chen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, Direktstrahlung und der Strahlenexposition aus Ableitun-
zum Zweck der Handhabung, Nutzung oder sonstigen gen. Die für die Strahlenexposition aus Direktstrahlung
Verwendung mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder maßgebenden Aufenthaltszeiten richten sich nach den
Reparatur außerhalb von Strahlenschutzbereichen her- räumlichen Gegebenheiten der Anlage oder Einrichtung
ausgebracht werden, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert oder des Standortes; liegen keine begründeten Angaben
sind. Wenn die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 für die Aufenthaltszeiten vor, ist Daueraufenthalt anzu-
oder 5 überschritten sind, dürfen die in Satz 1 genannten nehmen.
Gegenstände nicht zu den dort genannten Zwecken aus
dem Kontrollbereich entfernt werden. Die zuständige § 47
Behörde kann festlegen, dass die Sätze 1 und 2 auch auf
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
Überwachungsbereiche anzuwenden sind. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche (1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Still-
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes be- legung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anla-
fördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben gen oder Einrichtungen gelten folgende Grenzwerte der
werden. § 29 findet keine Anwendung. durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Was-
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
ser aus diesen Anlagen oder Einrichtungen jeweils be- Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten
dingten Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevöl- werden. Die für die Berücksichtigung anderer Anlagen und
kerung im Kalenderjahr: Einrichtungen zu treffenden Annahmen werden in die all-
1. Effektive Dosis 0,3 Millisievert. gemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 aufge-
nommen.
2. Organdosis für Keimdrüsen,
Gebärmutter, Knochenmark (rot) 0,3 Millisievert. § 48
3. Organdosis für Dickdarm, Lunge, Emissions- und Immissionsüberwachung
Magen, Blase, Brust, Leber, Speise-
röhre, Schilddrüse, andere Organe (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus Anlagen
oder Gewebe gemäß Anlage VI oder Einrichtungen
Teil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht 1. überwacht und
unter Nr. 2 genannt 0,9 Millisievert.
2. nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen
4. Organdosis für Knochenober- Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden. Die
fläche, Haut 1,8 Millisievert. zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Mit-
Es ist dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht teilungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn sie
unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet werden. sonst hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-
werte des § 47 Abs. 1 Satz 1 durch die Ableitung nicht
(2) Bei der Planung von Anlagen oder Einrichtungen ist überschritten werden.
die Strahlenexposition nach Absatz 1 für eine Referenz-
person an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei
Berücksichtigung der in Anlage VII Teil A bis C genannten dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität
Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzper- von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach
son und übrigen Annahmen zu ermitteln; dabei sind die einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt wer-
mittleren Verzehrsraten der Anlage VII Teil B Tabelle 1 mul- den und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der
tipliziert mit den Faktoren der Spalte 8 zu verwenden. Die zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der
Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundes- Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu tref- Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen
fenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann vorzunehmen hat.
davon ausgehen, dass die Grenzwerte des Absatzes 1 (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei
eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der Anlagen oder Einrichtungen, die einer Genehmigung nach
allgemeinen Verwaltungsvorschriften nachgewiesen wird. §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder eines Planfest-
(3) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein- stellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be-
schluss und den Abbau von Anlagen oder Einrichtungen dürfen, für die Ermittlung der Strahlenexposition durch
legt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen Ableitungen, ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1,
radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begrenzung die für die meteorologischen und hydrologischen Aus-
der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen fest. breitungsverhältnisse erforderlichen Daten zu ermitteln
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des Absat- und der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit-
zes 1 gilt als erbracht, wenn diese Begrenzungen nicht zuteilen sind.
überschritten werden. (4) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qua-
(4) Bei Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmi- litätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüber-
gung nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes und keines wachung führen die in Anlage XIV genannten Verwal-
Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgeset- tungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmes-
zes bedürfen, kann die zuständige Behörde von der Fest- sungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen
legung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentra- haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und
tionen absehen und den Nachweis nach Absatz 2 zur Ein- Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die
haltung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte als Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung
erbracht ansehen, sofern die nach Anlage VII Teil D zuläs- zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentie-
sigen Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioakti- ren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt
ver Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei- Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen bereit.
chen im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.
Soweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt,
Abschnitt 5
sind die zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Gren-
ze eines Strahlenschutzbereiches einzuhalten. Satz 1 fin- Schutz vor sicherheits-
det keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde technisch bedeutsamen Ereignissen
Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Absatz 1 genannten
Grenzwerte an einem Standort durch Ableitungen aus § 49
Anlagen oder Einrichtungen oder früheren Tätigkeiten Sicherheitstechnische
überschritten werden können. Auslegung für den Betrieb von Kern-
(5) Sofern Ableitungen aus dem Betrieb anderer Anla- kraftwerken, für die standortnahe Aufbe-
gen oder Einrichtungen oder früheren Tätigkeiten im Gel- wahrung bestrahlter Brennelemente und für
tungsbereich dieser Verordnung an diesen oder anderen Anlagen des Bundes zur Sicherstellung
Standorten zur Strahlenexposition an den in Absatz 2 und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die (1) Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer
zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass die in Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem
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Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elektrizität dient, des Atomgesetzes. Satz 1 gilt ferner für Tätigkeiten nach
darf bis zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes § 7 dieser Verordnung, bei denen mit mehr als dem
unbeschadet der Forderungen des § 6 in der Umgebung 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
der Anlage im ungünstigsten Störfall durch Freisetzung als offener radioaktiver Stoff oder mit mehr als dem
radioaktiver Stoffe in die Umgebung höchstens 1010fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert, als umschlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird,
sofern nicht einem einzelnen Betrieb oder selbständigen
2. eine Organdosis der Schilddrüse und der Augenlinse Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
von jeweils 150 Millisievert, Tätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit diesen radio-
3. eine Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, aktiven Stoffen in mehreren, räumlich voneinander ge-
der Füße und Knöchel von jeweils 500 Millisievert, trennten Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrich-
tungen umgegangen wird und ausreichend sichergestellt
4. eine Organdosis der Keimdrüsen, der Gebärmutter und ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäu-
des Knochenmarks (rot) von jeweils 50 Millisievert, den, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
5. eine Organdosis der Knochenoberfläche von 300 Milli- zusammenwirken können.
sievert, (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
6. eine Organdosis des Dickdarms, der Lunge, des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
Magens, der Blase, der Brust, der Leber, der Speise- denen unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlich-
röhre, der anderen Organe oder Gewebe gemäß An- keit des Schadensausmaßes und des Vielfachen der Frei-
lage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht unter Num- grenzen für offene und umschlossene radioaktive Stoffe
mer 4 genannt, von jeweils 150 Millisievert bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung Schutz-
ziele zur Störfallvorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 fest-
zugrunde gelegt werden. Maßgebend für eine ausreichen-
gelegt werden.
de Vorsorge gegen Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von
Wissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbehörde (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die als
kann diese Vorsorge insbesondere dann als getroffen gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-
ansehen, wenn der Antragsteller bei der Auslegung der gesetzes befördert werden.
Anlage die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den ver-
öffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kern- § 51
kraftwerke die Auslegung eines Kernkraftwerkes bestim-
men müssen. Maßnahmen bei
sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewahrung
bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes (1) Bei radiologischen Notstandssituationen, Unfällen
an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgeset- und Störfällen sind unverzüglich alle notwendigen Maß-
zes genehmigten Kernkraftwerke sowie für Anlagen des nahmen einzuleiten, damit die Gefahren für Mensch und
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti- Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Ein-
ver Abfälle. tritt einer radiologischen Notstandssituation, eines
Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheits-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die als technisch bedeutsamen Ereignisses ist der atomrecht-
gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs- lichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist,
gesetzes befördert werden. auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophen-
§ 50 schutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Begrenzung der Strahlenexposition als (2) Die zuständigen Behörden unterrichten in radiologi-
Folge von Störfällen bei sonstigen Anlagen schen Notstandssituationen unverzüglich die möglicher-
und Einrichtungen und bei Stilllegungen weise betroffene Bevölkerung und geben Hinweise über
(1) Bei der Planung von anderen als in § 49 genannten Verhaltensmaßnahmen, einschließlich genauer Hinweise
Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes sind bauliche für zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die
oder technische Schutzmaßnahmen unter Berücksichti- Information an die Bevölkerung enthält die in Anlage XIII
gung des potenziellen Schadensausmaßes zu treffen, um Teil A aufgeführten Angaben.
die Strahlenexposition bei Störfällen durch die Freiset-
zung radioaktiver Stoffe in die Umgebung zu begrenzen. § 52
Die Genehmigungsbehörde legt Art und Umfang der Vorbereitung der Brandbekämpfung
Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzel-
falls, insbesondere des Gefährdungspotenzials der An- Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den
lage und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Stör- nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforder-
falls, fest. lichen Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere
festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr (in untertägi-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Stilllegung, den sicheren gen Betrieben: Grubenwehr) im Einsatzfall
Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen und den
Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radioakti-
Satz 1 des Atomgesetzes. ver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),
(3) Für die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 9 2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig
Abs. 1 des Atomgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. werden kann (Gefahrengruppe II) und
Satz 1 gilt auch für Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen 3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-
im Rahmen von Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 hung eines Sachverständigen, der die während des
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen
anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann, die Werte des Satzes 1 nicht überschreitet und ausrei-
tätig werden kann (Gefahrengruppe III). chend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus
den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder
Die betroffenen Bereiche sind jeweils am Zugang deut-
Einrichtungen nicht zusammenwirken können.
lich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Gefahren-
gruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahrengruppe III“ (5) Soweit die für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
zu kennzeichnen. nung bzw. die für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden besondere Schutzpläne für den Fall einer radio-
§ 53 logischen Notstandssituation aufgestellt haben, ist die
Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssitua-
Vorbereitung der Schadensbekämpfung tion betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-
bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicherheits-
(1) Zur Eindämmung und Beseitigung der durch Unfälle maßnahmen und das richtige Verhalten bei solchen Ereig-
oder Störfälle auf dem Betriebsgelände entstandenen nissen zu informieren. Entsprechende Informationen sind
Gefahren sind das hierzu erforderliche, geschulte Perso- jedermann zugänglich zu machen. Die Informationen
nal und die erforderlichen Hilfsmittel vorzuhalten. Deren müssen die in Anlage XIII Teil B aufgeführten Angaben
Einsatzfähigkeit ist der zuständigen Behörde nachzuwei- enthalten und bei Veränderungen, die Auswirkungen auf
sen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass ein die Sicherheit oder den Schutz der Bevölkerung haben,
Anspruch auf Einsatz einer für die Erfüllung dieser Auf- auf den neuesten Stand gebracht werden. Soweit die
gaben geeigneten Institution nachgewiesen wird. Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt
sind, sind sie mit den für die öffentliche Sicherheit oder
(2) Den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Ordnung zuständigen Behörden sowie den für den Kata-
sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen strophenschutz zuständigen Behörden abzustimmen. Die
Behörden, den Feuerwehren sowie den öffentlichen und Art und Weise, in der die Informationen zu geben, zu wie-
privaten Hilfsorganisationen sind die für die Beseitigung derholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist
einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls mit den für den Katastrophenschutz zuständigen Behör-
oder Störfalls notwendigen Informationen und die erfor- den abzustimmen.
derliche Beratung zu geben. Das Gleiche gilt für die Pla-
nung der Beseitigung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls. Abschnitt 6
Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden, den Feuer-
Begrenzung der
wehren und den Hilfsorganisationen jede Information und
Strahlenexposition bei der Berufsausübung
Beratung zu geben, die für die Aus- und Fortbildung von
Einsatzkräften sowie die Unterrichtung im Einsatz hin-
sichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der § 54
erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind. Kategorien
(3) Die zuständigen Behörden, Feuerwehren und Hilfs- beruflich strahlenexponierter Personen
organisationen unterrichten die Personen, die im Falle Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
einer radiologischen Notstandssituation bei Rettungs- durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgesetzt sind,
maßnahmen eingesetzt werden können, über die gesund- sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedizinischen
heitlichen Risiken eines solchen Einsatzes und relevante Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:
Vorsichtsmaßnahmen. Die entsprechenden Informationen
1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
tragen den verschiedenen Arten von radiologischen Not-
standssituationen Rechnung und werden regelmäßig auf Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
den neuesten Stand gebracht. Die Informationen werden, ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
sobald eine Notstandssituation eintritt, den Umständen Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren
der konkreten Situation entsprechend, ergänzt. Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder
einer höheren Organdosis als 150 Millisievert für die
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Umgang mit
Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder
radioaktiven Stoffen anzuwenden, deren Aktivitäten die
Knöchel führen kann.
Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 um nicht
mehr überschreiten als das 2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
1. 107fache, wenn es sich um offene radioaktive Stoffe Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
handelt, ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
Dosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren
2. 1010fache, wenn es sich um umschlossene radioaktive Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder
Stoffe handelt. einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die
Das Gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder
Strahlen, falls deren Errichtung keiner Genehmigung nach Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.
§ 11 Abs. 1 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwen-
den, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen § 55
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Tätigkeit des Antragstellers, mit radioaktiven Stoffen in Schutz bei beruflicher Strahlenexposition
mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden, (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegangen der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Millisievert im
wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzelnen Kalenderjahr. § 58 bleibt unberührt. Die zuständige Behör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1741
de kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenz-
Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufein- wertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines
ander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die
werden dürfen. bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann,
(2) Der Grenzwert der Organdosis beträgt für beruflich kann die zuständige Behörde im Benehmen mit einem
strahlenexponierte Personen: Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulas-
sen.
1. für die Augenlinse 150 Millisievert,
2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und § 58
Knöchel jeweils 500 Millisievert , Besonders zugelassene Strahlenexpositionen
3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Kno- (1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilen-
chenmark (rot) jeweils 50 Millisievert, den Umständen kann die zuständige Behörde zur Durch-
4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils führung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge Strah-
300 Millisievert, lenexpositionen abweichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4
5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase, Satz 1 zulassen. Für diese besonders zugelassene Strah-
die Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe lenexposition beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis
oder Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fuß- 100 Millisievert, der Grenzwert der Organdosis für die
note 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt, jeweils Augenlinse 300 Millisievert, der Grenzwert der Organdosis
150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und
Knöchel jeweils 1 Sievert für eine Person im Berufsleben.
im Kalenderjahr.
(2) Einer Strahlenexposition nach Absatz 1 dürfen nur
(3) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert Freiwillige, die beruflich strahlenexponierte Personen der
der effektiven Dosis 1 Millisievert im Kalenderjahr. Der Kategorie A sind, ausgesetzt werden, ausgenommen
Grenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse schwangere Frauen und, wenn die Möglichkeit einer Kon-
15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die tamination nicht ausgeschlossen werden kann, stillende
Füße und Knöchel jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr. Frauen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zustän-
dige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter (3) Eine Strahlenexposition nach Absatz 1 ist im Voraus
zwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Milli- zu rechtfertigen. Die Personen nach Absatz 2 sind über
sievert für die effektive Dosis, 45 Millisievert für die das mit der Strahlenexposition verbundene Strahlenrisiko
Organdosis der Augenlinse und jeweils 150 Millisievert für aufzuklären. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die
die Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Arzt nach § 64 Abs. 1
Füße und Knöchel im Kalenderjahr festlegen, wenn dies Satz 1 oder die Betriebsärzte, soweit sie nicht Ärzte nach
zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. § 64 Abs. 1 Satz 1 sind, sind zu beteiligen.
(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für (4) Die Körperdosis durch eine Strahlenexposition nach
die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebär- Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Expositionsbedin-
mutter 2 Millisievert. Für ein ungeborenes Kind, das auf- gungen zu ermitteln. Sie ist in den Aufzeichnungen nach
grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposi- §§ 42 und 64 Abs. 3 getrennt von den übrigen Ergebnissen
tion ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus der Messungen und Ermittlungen der Körperdosis einzu-
äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der tragen. Die Strahlenexposition nach Absatz 1 ist bei der
Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven
1 Millisievert. Dosen nach § 56 zu berücksichtigen.
(5) Wurden bei einer Strahlenexposition nach Absatz 1
§ 56 die Grenzwerte des § 55 Abs. 1 oder 2 überschritten, so ist
diese Überschreitung allein kein Grund, die Person ohne
Berufslebensdosis
ihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäftigung aus-
Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender- zuschließen.
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zustän- § 59
dige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach § 64
Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition Strahlenexposition bei
zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effek- Personengefährdung und Hilfeleistung
tive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strah- (1) Bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Perso-
lenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schrift- nen ist anzustreben, dass eine effektive Dosis von mehr
lich zu erteilen. als 100 Millisievert nur einmal im Kalenderjahr und eine
effektive Dosis von mehr als 250 Millisievert nur einmal im
§ 57 Leben auftritt.
Dosisbegrenzung bei Überschreitung (2) Die Rettungsmaßnahmen dürfen nur von Freiwilligen
Wurde unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1 oder 2 ein über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die
Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Wei- Gefahren dieser Maßnahmen unterrichtet worden sind.
terbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person (3) Die Körperdosis einer bei Rettungsmaßnahmen ein-
nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden vier gesetzten Person durch eine Strahlenexposition bei den
Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten Rettungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der
Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die Expositionsbedingungen zu ermitteln. Die Rettungsmaß-
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
nahme und die ermittelte Körperdosis der bei der Ret- 2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen
tungsmaßnahme eingesetzten Personen sind der zustän- verbundenen Arbeitsbedingungen,
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Strahlen- 3. die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkon-
exposition nach Satz 1 ist bei der Summe der in allen trolle nach § 42 und
Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen nach § 56 zu
berücksichtigen. § 58 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt ent- 4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung
sprechend. schriftlich mitgeteilt werden. Die Person, die der arbeits-
medizinischen Vorsorge unterliegt, kann eine Abschrift
dieser Mitteilungen verlangen.
Abschnitt 7
(3) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche
Arbeitsmedizinische Vorsorge Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der
beruflich strahlenexponierter Personen beruflich strahlenexponierten Person und, soweit gesund-
heitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen
§ 60 Behörde unverzüglich zu übersenden. Während der Dauer
der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlen-
Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge exponierte Person ist die ärztliche Bescheinigung aufzu-
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego- bewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
rie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, vorzulegen. Die Übersendung an die beruflich strahlen-
wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgaben- exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der
wahrnehmung von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden.
untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverant- (4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent-
wortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheini- scheidung der zuständigen Behörde nach § 62 ersetzt
gung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine werden.
gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego- § 62
rie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach Behördliche Entscheidung
Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder
Untersuchung nur Aufgaben weiter wahrnehmen, wenn (1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
sie von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 erneut beurteilt beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach
oder untersucht worden ist und dem Strahlenschutzver- § 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getrof-
antwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei- fene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entschei-
nigung vorliegt, dass gegen die Aufgabenwahrnehmung dung der zuständigen Behörde beantragt werden.
keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen Arz-
Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genannte tes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind
Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.
Gesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten
Person dies erfordern. § 63
(4) Die zuständige Behörde kann in entsprechender Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
Anwendung der Absätze 1 und 2 für eine beruflich strah- (1) Hat eine Person durch eine Strahlenexposition nach
lenexponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der § 58 oder § 59 oder aufgrund anderer außergewöhnlicher
arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen. Umstände Strahlenexpositionen erhalten, die im Kalen-
derjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert oder die
§ 61 Organdosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder
von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unter-
Ärztliche Bescheinigung arme, die Füße oder Knöchel überschreiten, ist dafür zu
(1) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 muss zur Erteilung sorgen, dass sie unverzüglich einem Arzt nach § 64 Abs. 1
der ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeitsmedi- Satz 1 vorgestellt wird.
zinischen Vorsorge von anderen Ärzten nach § 64 Abs. 1 (2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedi-
Satz 1 angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit zinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, dass
diese für die Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher diese Person an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie
erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen erneut eine Aufgabe als beruflich strahlenexponierte Per-
Entscheidungen nach § 62 und die diesen zugrunde lie- son wahrnimmt oder fortsetzt, so ordnet die zuständige
genden Gutachten. Die angeforderten Unterlagen sind Behörde an, dass sie diese Aufgabe nicht oder nur unter
dem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu überge- Beschränkungen ausüben darf.
ben. Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt
(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach
nach Anlage VIII zu erteilen.
Absatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere arbeits-
(2) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 kann die Erteilung medizinische Vorsorge so lange fortgesetzt wird, wie es
der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zum Schutz der Gesund-
dass ihm heit der beruflich strahlenexponierten Person für erforder-
1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexponierten lich erachtet.
Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen (4) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini-
Arbeitsbedingungen, schen Vorsorge nach Absatz 3 gilt § 62 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1743
§ 64 so zu lagern, dass die Durchführung der Sicherheits-
Ermächtigte Ärzte maßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durch- § 66
führung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach
den §§ 60, 61 und 63. Die Ermächtigung darf nur einem Wartung,
Arzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische Vor- Überprüfung und Dichtheitsprüfung
sorge beruflich strahlenexponierter Personen erforder- (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige
liche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1, für Aufgaben nach
(2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die Absatz 4 und für Aufgaben nach Absatz 5. Die zuständige
Erstuntersuchungen, die erneuten Beurteilungen oder Behörde kann Anforderungen an einen Sachverständigen
Untersuchungen und die besondere arbeitsmedizinische nach Satz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfah-
Vorsorge nach § 63 durchzuführen sowie die Maßnahmen rung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätig-
vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur keit, seines Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen
Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere seiner
Abwehr erforderlich sind. messtechnischen Ausstattung festlegen.
(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für jede (2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedi- Bestrahlungsvorrichtungen sowie Geräte für die Gamma-
zinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte nach radiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten
Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Diese Gesundheitsakte und zwischen den Wartungen durch einen nach Absatz 1
hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergeb- bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische
nisse der arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 60 Abs. 1 Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen.
oder 2, die ärztliche Bescheinigung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Abs. 1 und 3 genannten
Satz 3, die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini- Anlagen.
schen Vorsorge nach § 63 Abs. 2 und Maßnahmen nach
(3) Die zuständige Behörde kann bei
§ 60 Abs. 3 oder § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Gutachten
nach § 62 Abs. 2 Satz 1 sowie die durch die Wahrnehmung 1. Bestrahlungsvorrichtungen, die bei der Ausübung der
von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwen-
erhaltene Körperdosis zu enthalten. Die Gesundheitsakte det werden und deren Aktivität 1014 Becquerel nicht
ist so lange aufzubewahren, bis die Person das 75. Le- überschreitet,
bensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens 2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder zur Pro-
jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von duktbestrahlung verwendet werden und deren Aktivität
Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist 1014 Becquerel nicht überschreitet, und
spätestens 95 Jahre nach der Geburt der überwachten
Person zu vernichten. 3. Geräten für die Gammaradiographie
(4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die die Frist für die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 bis auf
Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde drei Jahre verlängern.
einer von dieser benannten Stelle zur Einsicht vorzulegen (4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die
und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben. Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven
Dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III
(5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuchten Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, zu prüfen und die Prü-
Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte fung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Sie
zu gewähren. kann festlegen, dass die Prüfung nach Satz 1 durch einen
nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzu-
führen ist.
Abschnitt 8
(5) Wenn die Umhüllung umschlossener radioaktiver
Sonstige Anforderungen Stoffe oder die Vorrichtung, in die sie eingefügt sind,
mechanisch beschädigt oder korrodiert ist, ist vor der
§ 65 Weiterverwendung zu veranlassen, dass die Umhüllung
des umschlossenen radioaktiven Stoffes durch einen
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen auf Dicht-
(1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen heit geprüft wird.
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, sind,
(6) Die Prüfbefunde nach Absatz 2 sind der zuständigen
1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder sonst Behörde vorzulegen. Die Prüfbefunde nach Absatz 4
verwendet werden, in geschützten Räumen oder oder 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
Schutzbehältern zu lagern und zulegen. Festgestellte Undichtheiten sind der zuständigen
2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch unbe- Behörde unverzüglich mitzuteilen.
fugte Personen zu sichern.
(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden, dass § 67
während der Lagerung kein kritischer Zustand entstehen Strahlungsmessgeräte
kann. (1) Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der
(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der
aufgrund internationaler Verpflichtungen unterliegen, sind Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
nach § 29 Abs. 3 aufgrund der Vorschriften dieser Ver- (4) Kennzeichnungen nach Absatz 1 sind nach einer
ordnung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte Freigabe gemäß § 29 oder nach einem Herausbringen aus
nicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungs- Strahlenschutzbereichen gemäß § 44 Abs. 3 zu entfernen.
messgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass (5) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in offener
die Strahlungsmessgeräte Form von mehr als dem 104fachen der Werte der An-
1. den Anforderungen des Messzwecks genügen, lage III Tabelle 1 Spalte 2 enthalten, müssen so gekenn-
zeichnet sein, dass folgende Einzelheiten feststellbar sind:
2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
1. Radionuklid,
3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und
gewartet werden. 2. chemische Verbindung,
3. Tag der Abfüllung,
(2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprü-
fung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind aufzu- 4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem daneben
zeichnen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem besonders zu bezeichnenden Stichtag und
Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung aufzube- 5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der Ab-
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vor- füllung.
zulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle zu
Kennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen dür-
hinterlegen.
fen dabei nur verwendet werden, wenn diese allgemein
(3) Strahlungsmessgeräte, die dazu bestimmt sind, fort- bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach
laufend zu messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1
Gefahren für Mensch und Umwelt zu warnen, müssen so und 2 sind auch auf Vorrichtungen anzuwenden, die radio-
beschaffen sein, dass ihr Versagen durch ein deutlich aktive Stoffe in umschlossener oder festhaftend in offener
wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern nicht zwei Form von mehr als dem 105fachen der Werte der An-
oder mehrere voneinander unabhängige Messvorrichtun- lage III Tabelle 1 Spalte 2 enthalten.
gen dem gleichen Messzweck dienen. (6) Bauartzugelassene Vorrichtungen, in die sonstige
(4) Die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Orts- radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes ein-
dosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muss gefügt sind, sind neben der Kennzeichnung nach Absatz 1
auch außerhalb dieser Bereiche wahrnehmbar sein. Nr. 5 so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen Radio-
nuklide und deren Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung
ersichtlich sind, soweit dies nach Größe und Beschaffen-
§ 68 heit der Vorrichtung möglich ist.
Kennzeichnungspflicht
§ 69
(1) Mit Strahlenzeichen nach Anlage IX in ausreichender
Anzahl sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeich- Abgabe radioaktiver Stoffe
nen: (1) Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung
1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbe- nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach
wahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung um-
Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung gegangen werden darf, dürfen im Geltungsbereich des
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder der Atomgesetzes nur an Personen abgegeben werden, die
Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder die erforderliche Genehmigung besitzen.
einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung (2) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen ande-
umgegangen werden darf, ren zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem Erwerber zu
2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, bescheinigen, dass die Umhüllung dicht und kontamina-
tionsfrei ist. Die Bescheinigung muss die die Prüfung aus-
3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche, führende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prü-
4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 44 Abs. 2 fung enthalten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
genannten Werte überschreitet, abzugebende radioaktive Stoff nicht weiter als umschlos-
sener radioaktiver Stoff verwendet werden soll.
5. bauartzugelassene Vorrichtungen nach § 25 Abs. 1.
(3) Wer radioaktive Stoffe zur Beförderung oder Weiter-
Die Kennzeichnung muss die Worte „VORSICHT – beförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zu-
STRAHLUNG“, „RADIOAKTIV“, „KERNBRENNSTOFFE“ gänglichen Verkehrswegen abgibt, hat unbeschadet des
oder „KONTAMINATION“ enthalten, soweit dies nach § 75 dafür zu sorgen, dass sie durch Personen befördert
Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach § 16
Gegenstandes möglich ist. oder § 17 dieser Verordnung berechtigt sind, die Stoffe
zu befördern. Wer die Stoffe zur Beförderung abgibt,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Geräte, die
hat ferner dafür zu sorgen, dass sie bei der Übergabe
innerhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Berei-
unter Beachtung der für die jeweilige Beförderungsart
chen verwendet werden, solange die mit dieser Verwen-
geltenden Rechtsvorschriften verpackt sind. Fehlen sol-
dung betraute Person in dem abgesonderten Bereich
che Rechtsvorschriften, sind die Stoffe gemäß den Anfor-
anwesend ist oder solche Bereiche gegen unbeabsichtig-
derungen, die sich nach dem Stand von Wissenschaft und
ten Zutritt gesichert sind.
Technik für die beabsichtigte Art der Beförderung erge-
(3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die ben, zu verpacken. Zur Weiterbeförderung dürfen die
gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Auf- Stoffe nur abgegeben werden, wenn die Verpackung
bewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. unversehrt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1745
(4) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffent-
dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde das
diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben wer- Abhandenkommen dieser Stoffe unverzüglich mitzuteilen.
den. Bis zu der Übergabe hat er für den erforderlichen (2) Wer
Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkung Dritter zu sorgen. 1. radioaktive Stoffe findet oder
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radio-
§ 70 aktive Stoffe erlangt oder
Buchführung und Mitteilung 3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat hat, ohne zu wissen, dass diese Stoffe radioaktiv sind,
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, hat dies der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der
Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio- für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen
aktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe Behörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der
von Art und Aktivität mitzuteilen, Radioaktivität dieser Stoffe Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Werte
2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 nicht überschreitet.
sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter
Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und (3) Absatz 2 gilt auch für den, der als Inhaber einer Was-
serversorgungsanlage oder einer Abwasseranlage die
3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive
Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen Stoffe enthält, wenn die Aktivitätskonzentration radioakti-
am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats ver Stoffe im Kubikmeter Wasser von
mitzuteilen.
1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache oder
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 keiner
Genehmigung bedürfen. 2. Abwasseranlagen das 60fache
(2) Die Masse der Stoffe, für die eine wirksame Fest- der Werte der Anlage VII Teil D Nr. 2 übersteigt.
stellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist unter (4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des
Angabe der jeweiligen Freigabeart gemäß § 29 Abs. 2 Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 die-
Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder Satz 3 und im Fall des § 29 Abs. 2 ser Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absat-
Satz 2 Nr. 2 unter Angabe des tatsächlichen Verbleibs der zes 2 oder 3 nach unverzüglicher Mitteilung die radioakti-
zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen. ven Stoffe bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde
(3) Über die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden
nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist Buch zu Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit beför-
führen. Dabei sind die getroffenen Festlegungen nach den dert oder handhabt.
Anlagen III und IV anzugeben, insbesondere die spezi-
fische Aktivität, die Masse, die Radionuklide, das Frei-
messverfahren, die Mittelungsmasse, die Mittelungs- Abschnitt 9
fläche und der Zeitpunkt der Feststellung. Radioaktive Abfälle
(4) Der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über den
Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Beschei- § 72
nigung nach § 69 Abs. 2 beizufügen. Planung für Anfall
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der und Verbleib radioaktiver Abfälle
Buchführungs- und Mitteilungspflicht ganz oder teilweise Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c
befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Mensch und oder d plant oder ausübt, hat
Umwelt nicht eintreten kann und es sich nicht um Mittei-
lungs- oder Buchführungspflichten nach den Absätzen 2 1. den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven
und 3 handelt. Abfällen für die Dauer der Betriebszeit abzuschätzen
und der Behörde unter Angabe des geplanten Ver-
(6) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und bleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und
Absatz 3 Satz 1 sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der
Gewinnung, der Erzeugung, des Erwerbs, der Abgabe, 2. den Verbleib radioaktiver Abfälle nachzuweisen und
des sonstigen Verbleibs oder der Feststellung aufzube- hierzu
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für
dieser zu hinterlegen. Im Falle einer Beendigung der Tätig- das nächste Jahr erstmals ab Betriebsbeginn,
keit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind danach ab Stichtag abzuschätzen und dabei Anga-
die Unterlagen unverzüglich einer von der zuständigen ben über den Verbleib zu machen und
Behörde bestimmten Stelle zu übergeben.
b) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten
Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-
§ 71 ben.
Abhandenkommen, Fund, Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 sind jeweils zum Stichtag
Erlangung der tatsächlichen Gewalt 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgen-
(1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie
radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, hat der Behörde vorzulegen, falls sich wesentliche Änderungen
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
ergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für bestrahlte (4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-
Brennelemente und für radioaktive Abfälle, die nach § 76 beförderungsgesetzes bleiben unberührt.
Abs. 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, soweit
sie unbehandelt sind. Abweichend von Satz 4 gelten die § 75
Sätze 1 bis 3 entsprechend für denjenigen, der radioaktive
Abfälle im Sinne des Satzes 4 von Abfallverursachern Pflichten bei
übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig der Abgabe radioaktiver Abfälle
wird. (1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, hat vorher eine
schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen
§ 73 Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem Empfänger
dabei die Angaben nach § 73 Abs. 1 zu überlassen.
Erfassung
(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, hat
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf
stabe a, c oder d ausübt, hat die radioaktiven Abfälle nach Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. In die
Anlage X Teil A und B zu erfassen und bei Änderungen die Mitteilung sind die Angaben nach Anlage X Teil C aufzu-
Erfassung zu aktualisieren. Besitzt ein anderer als der nehmen. Ein Abdruck der Mitteilung ist gleichzeitig dem
nach § 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichtete die Empfänger zuzusenden. Kann der Beförderungstermin in
Abfälle, so hat der Besitzer bei Änderungen der erfassten der Meldung nicht verbindlich genannt werden, ist dieser
Angaben diese Änderungen nach Anlage X Teil A und B zu mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beför-
erfassen und die erfassten Angaben dem Abfallverursa- derung entsprechend der Sätze 1 und 2 nachzumelden.
cher bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für den
(2) Die erfassten Angaben sind in einem von dem nach Empfänger, falls die für ihn zuständige Behörde mit der für
§ 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurich- den Abgebenden zuständigen Behörde nicht identisch ist.
tenden elektronischen Buchführungssystem so aufzu- (3) Der Empfänger hat
zeichnen, dass auf Anfrage der zuständigen Behörde die
1. unverzüglich den nach Absatz 2 erhaltenen Abdruck
erfassten Angaben unverzüglich bereitgestellt werden
der Mitteilung nach Anlage X Teil C auf Unstimmigkei-
können. Das Buchführungssystem bedarf der Zustim-
ten zwischen den Angaben und dem beförderten Gut
mung der zuständigen Behörde.
zu prüfen und Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen
(3) Die Angaben im Buchführungssystem nach Absatz 2 Behörde mitzuteilen,
sind zu aktualisieren und nach Ablieferung der jeweiligen
2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die
radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an
Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle für mindestens ein Jahr 3. die Angaben nach § 75 Abs. 1 in sein Buchführungs-
bereitzuhalten. system zu übernehmen.
(4) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Mitteilungen nach Absatz 2 sind bei einer Verbrin-
gung nach § 5 Abs. 2 der Atomrechtlichen Abfallverbrin-
gungsverordnung nicht erforderlich.
§ 74
(5) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Behandlung und Verpackung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte § 76
Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radio-
Ablieferung
aktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen
Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan- (1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes
gen. Die nach dem Atomgesetz für die Sicherstellung und zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-
Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde legt fälle abzuliefern, wenn sie
alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallge- 1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen
binde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die nach § 5 des Atomgesetzes,
Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Ab-
fälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen 2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde 3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-
fest. bedürftigen Anlagen oder
(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver 4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder
Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind
Verfahren anzuwenden, deren Anwendung das Bundes- 5. bei Tätigkeiten, die nur aufgrund von § 2 Abs. 3 des
amt für Strahlenschutz zugestimmt hat. Sofern nach § 76 Atomgesetzes nicht dem § 9 des Atomgesetzes unter-
Abs. 4 an Landessammelstellen abgelieferte radioaktive fallen,
Abfälle nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt entstanden sind.
wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive
nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorga-
Abfälle aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1, wenn dieser
ben ergeben. § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Ab-
(3) Abfallbehälter oder sonstige Einheiten sind mit einer satz 1 erfolgt oder wenn sich gemäß § 7 Abs. 2 eine nach
Kennzeichnung nach Anlage X Teil B zu versehen. § 72 dem Atomgesetz erteilte Genehmigung auch auf einen
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Umgang nach § 7 Abs.1 erstreckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1747
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des Kapitel 4
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-
Besondere Anforderungen bei der
ver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die für den Abfall-
medizinischen Anwendung radioaktiver
erzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat.
Stoffe und ionisierender Strahlung
Im Fall der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht nach
Absatz 4.
Abschnitt 1
(4) Radioaktive Abfälle sind an eine Landessammelstelle
abzuliefern, wenn sie Heilkunde und Zahnheilkunde
1. aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1 oder
§ 80
2. aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von
Rechtfertigende Indikation
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dür-
stammen, es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1
fen unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde
Nr. 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und
oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.
Person nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 hierfür die rechtfertigende
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation wird
Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert gestellt, wenn der gesundheitliche Nutzen einer Anwen-
werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige dung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko über-
Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Fall der Zulas- wiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheit-
sung entfällt die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 oder 2. lichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strah-
lenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu
(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi- berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach
schengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End- eines überweisenden Arztes vorliegt. § 23 bleibt unbe-
lagerung radioaktiver Abfälle ab. rührt.
(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat
§ 77 vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammen-
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht arbeit mit einem überweisenden Arzt, die verfügbaren
Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse
Die Ablieferungspflicht nach § 76 bezieht sich nicht auf heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu
radioaktive Abfälle, soweit deren anderweitige Beseiti- vermeiden. Patienten sind über frühere medizinische
gung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfall- Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ionisierender
arten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von
radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet Bedeutung sind, zu befragen.
oder genehmigt worden ist. Sie ruht, solange über einen
Antrag auf Freigabe nach § 29 noch nicht entschieden (3) Vor einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-
oder eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti- sierender Strahlung hat der anwendende Arzt gebärfähige
ven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist. Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem
überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwanger-
schaft besteht oder bestehen könnte oder ob sie stillen.
§ 78 Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwan-
gerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders
Zwischenlagerung
zu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt
Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Satz 2 entsprechend für stillende Frauen.
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
sind die nach § 76 Abs. 1 oder 2 abzuliefernden radio- § 81
aktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischen-
zulagern; die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle Beschränkung der Strahlenexposition
werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren (1) Die durch ärztliche Untersuchungen bedingte Strah-
Betreiber abgerufen. Die Zwischenlagerung kann auch lenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit
von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu
durch Dritte erfolgen. vereinbaren ist. Ist bei Frauen trotz bestehender oder
nicht auszuschließender Schwangerschaft die Anwen-
§ 79 dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung
geboten, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der
Umgehungsverbot Strahlenexposition der Schwangeren und insbesondere
des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Bei Anwendung
Niemand darf sich den Pflichten aus den §§ 72 bis 78
offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 2 entsprechend für
dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus geneh-
stillende Frauen.
migungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
ohne Genehmigung unter Inanspruchnahme der Regelung (2) Bei der Untersuchung von Menschen sind diagnosti-
des § 8 Abs. 1 durch Verdünnung oder Aufteilung in Frei- sche Referenzwerte zugrunde zu legen. Eine Überschrei-
grenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder deren tung der diagnostischen Referenzwerte ist schriftlich zu
Beseitigung ermöglicht. § 29 Abs. 2 Satz 4 bleibt unbe- begründen. Das Bundesamt für Strahlenschutz erstellt
rührt. und veröffentlicht die diagnostischen Referenzwerte.
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
(3) Vor der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie- 1. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
render Strahlung zur Behandlung am Menschen muss von „medizinisch-technische Radiologieassistentin“ oder
einem Arzt nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und einem Medizinphy- „medizinisch-technischer Radiologieassistent“ nach
sik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrah- § 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in
lungsplan schriftlich festgelegt werden. Die Dosis im Ziel- der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1404),
volumen ist bei jeder zu behandelnden Person nach den das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. September
Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in der
festzulegen; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, wenn sie
niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des unter der Verantwortung einer Person nach Absatz 1
Behandlungszwecks möglich ist. Nr. 1 tätig sind,
(4) Die Vorschriften über Dosisgrenzwerte und über die 2. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40 „medizinisch-technischer Assistent“ oder „medizi-
bis 44 gelten nicht für Personen, an denen in Ausübung nisch-technische Assistentin“ berechtigt sind, wenn
der Heilkunde oder Zahnheilkunde radioaktive Stoffe oder sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
ionisierende Strahlung angewendet werden. besitzen und sie unter der Verantwortung einer Person
(5) Helfende Personen sind über die möglichen Gefah- nach Absatz 1 Nr. 1 tätig sind.
ren der Strahlenexposition vor dem Betreten des Kontroll- (3) Für häufig vorgenommene Untersuchungen und
bereichs zu unterrichten. Es sind Maßnahmen zu ergrei- Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu
fen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken. Absatz 4, erstellen. Diese sind zur jederzeitigen Einsicht durch die
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 Satz 1 gelten entspre- bei diesen Untersuchungen und Behandlungen tätigen
chend für helfende Personen. Personen bereitzuhalten und auf Anforderung der zu-
(6) Dem Patienten oder der helfenden Person sind nach ständigen Behörde zu übersenden.
der Untersuchung oder Behandlung mit radioaktiven Stof- (4) Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ioni-
fen geeignete schriftliche Hinweise auszuhändigen, wie sierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte zu
die Strahlenexposition oder Kontamination der Angehö- enger Mitarbeit hinzuzuziehen. Bei nuklearmedizinischen
rigen, Dritter und der Umwelt möglichst gering gehalten Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit
oder vermieden werden kann, soweit dies aus Gründen radioaktiven Stoffen muss ein Medizinphysik-Experte, ins-
des Strahlenschutzes erforderlich ist. Satz 1 findet keine besondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei
Anwendung, wenn eine solche Strahlenexposition oder der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.
Kontamination ausgeschlossen werden kann oder der
Patient weiter stationär behandelt wird.
§ 83
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass für die ausschließliche
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah- Qualitätssicherung
lung am Menschen bestimmte Anlagen zur Erzeugung bei der medizinischen Strahlenanwendung
ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen oder (1) Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlen-
sonstige Geräte oder Ausrüstungen nur in dem Umfang anwendung bestimmt die zuständige Behörde ärztliche
vorhanden sind, wie sie für die ordnungsgemäße Durch- Stellen. Den von den ärztlichen Stellen durchzuführen-
führung medizinischer Anwendungen erforderlich sind. den Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen
Strahlenanwendung unterliegen die Genehmigungsinha-
§ 82 ber nach den §§ 7 und 11 für die Anwendungen radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen. Die
Anwendung radioaktiver Stoffe
zuständige Behörde legt fest, in welcher Weise die ärzt-
oder ionisierender Strahlung am Menschen
lichen Stellen die Prüfungen durchführen, mit denen
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radio- sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen die
nur angewendet werden von Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet
1. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind werden und die angewendeten Verfahren und eingesetz-
oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Be-
ist und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen- strahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüs-
schutz besitzen, tungen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards
entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so
2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind gering wie möglich zu halten. Die ärztlichen Stellen haben
oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahn- der zuständigen Behörde
ärztlichen Berufs erlaubt ist und die nicht die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie a) die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 3,
auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den b) die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung der
Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung bei der Untersuchung zu Grunde zu legenden diagnos-
ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im tischen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und
Strahlenschutz verfügen und unter Aufsicht und Ver-
c) eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge nach
antwortung einer der unter Nummer 1 genannten Per-
Absatz 2
sonen tätig sind.
mitzuteilen.
(2) Zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men- (2) Die ärztliche Stelle hat im Rahmen ihrer Befugnisse
schen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind außer nach Absatz 1 die Aufgabe, dem Strahlenschutzver-
den Personen nach Absatz 1 berechtigt: antwortlichen Möglichkeiten zur Optimierung der medi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1749
zinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen und nach- 3. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 80
zuprüfen, ob und wie weit die Vorschläge umgesetzt Abs. 1 Satz 1,
werden. 4. die Begründung nach § 81 Abs. 2 Satz 2,
(3) Eine ärztliche Stelle unterliegt im Hinblick auf patien- 5. bei der Behandlung zusätzlich die Körperdosis und
tenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht. den Bestrahlungsplan nach § 81 Abs. 3 Satz 1,
(4) Die genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach § 7 6. bei der Behandlung mit Bestrahlungsvorrichtungen
Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 oder § 11 Abs. 2 oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 ist bei einer von der zusätzlich das Bestrahlungsprotokoll.
zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen Stelle anzu-
melden. Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und
Behörde zu übersenden. Der ärztlichen Stelle sind auf Ver- unbefugte Änderungen zu sichern. Aufzeichnungen, die
langen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen angefertigt
ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt, ins- werden, müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach
besondere Angaben zu der verabreichten Aktivität und Absatz 3 in angemessener Zeit lesbar gemacht werden
Dosis, den Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, können.
den Bestrahlungsvorrichtungen oder sonstigen verwende- (2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr
ten Geräten oder Ausrüstungen und Angaben zur Anwen- Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung nach Absatz 1
dung des § 80. Der ärztlichen Stelle ist auf Verlangen die Satz 1 auszuhändigen.
schriftliche Begründung der Überschreitung der diagnosti- (3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind
schen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. zehn Jahre lang, über die Behandlung 30 Jahre lang nach
(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewah-
ionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behand- ren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle
lung von Menschen verwendeten Bestrahlungsvorrichtun- der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung der Tätigkeit
gen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die Aufzeichnungen bei einer von ihr bestimmten Stelle zu
sonstigen Geräte oder Ausrüstungen sind unbeschadet hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu
der Anforderungen des § 66 regelmäßig betriebsintern zur wahren.
Qualitätssicherung zu überwachen. Umfang und Zeit- (4) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder ioni-
punkt der Überwachungsmaßnahmen sind aufzuzeich- sierender Strahlung untersucht oder behandelt hat, hat
nen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Zeit- demjenigen, der später eine solche Untersuchung oder
punkt der Überwachungsmaßnahme aufzubewahren und Behandlung vornimmt, auf dessen Verlangen Auskunft
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erteilen und die
sich hierauf beziehenden Unterlagen vorübergehend zu
§ 84 überlassen. Werden die Unterlagen von einer anderen
Bestrahlungsräume Person aufbewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtig-
ten die Unterlagen vorübergehend zu überlassen.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie
Bestrahlungsvorrichtungen, deren Aktivität 5 u 1010 Bec- (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt regel-
querel überschreitet, dürfen in Ausübung der Heilkunde mäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölke-
oder Zahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räu- rung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.
men (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese müs- (6) Es ist ein aktuelles Verzeichnis der Bestrahlungsvor-
sen so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtun- richtungen, der Anlagen zur Erzeugung ionisierender
gen ohne Behinderung vorgenommen werden können. Strahlen oder der sonstigen Geräte oder Ausrüstungen zu
Die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freige- führen. Das Bestandsverzeichnis nach § 8 der Verordnung
ben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medi-
Kontrollbereiches befinden. In dem Bestrahlungsraum zinprodukten kann hierfür herangezogen werden. Das
muss sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem Bestandsverzeichnis ist der zuständigen Behörde auf Ver-
die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrah- langen vorzulegen.
lungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff
in die Abschirmung eingefahren werden kann. Es muss § 86
eine geeignete Ausstattung zur Überwachung des Patien- Anwendungen am Menschen
ten im Bestrahlungsraum vorhanden sein. außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde
Für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender
§ 85
Strahlung am Menschen, die durch andere gesetzliche
Aufzeichnungspflichten Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass über die Befragung nach §§ 80 bis 85 entsprechend.
§ 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, die Untersuchung
und die Behandlung von Patienten Aufzeichnungen nach Abschnitt 2
Maßgabe der Sätze 2 und 3 angefertigt werden. Die Auf-
zeichnungen müssen enthalten: Medizinische Forschung
1. das Ergebnis der Befragung,
§ 87
2. den Zeitpunkt, die Art und den Zweck der Untersu-
chung oder Behandlung, die dem Patienten verab- Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten
reichten radioaktiven Stoffe nach Art, chemischer (1) Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ioni-
Zusammensetzung, Applikationsform, Aktivität, sierender Strahlung am Menschen in der medizinischen
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Forschung ist nur mit dessen persönlicher Einwilligung schung nicht angewendet werden. An stillenden Frauen
zulässig. Der Inhaber der Genehmigung nach § 23 hat eine dürfen radioaktive Stoffe in der medizinischen Forschung
schriftliche Erklärung des Probanden darüber einzuholen, nicht angewendet werden. An Personen, die auf gericht-
dass der Proband mit liche oder behördliche Anordnung verwahrt werden, dür-
1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender fen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in der
Strahlung an seiner Person und medizinischen Forschung nicht angewendet werden.
2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der (2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Proban-
Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung seiner den, bei denen in den vergangenen zehn Jahren radio-
Gesundheit erforderlich sind, aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zu Forschungs-
einverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der oder Behandlungszwecken angewendet worden sind,
Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das Risiko der wenn durch die erneute Anwendung in der medizinischen
Anwendung der radioaktiven Stoffe oder ionisierenden Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisievert
Strahlung für sich einzusehen und seinen Willen hiernach zu erwarten ist. Die Genehmigungsbehörde kann eine
zu bestimmen. Diese Erklärung und alle im Zusammen- höhere effektive Dosis als 10 Millisievert zulassen, wenn
hang mit der Anwendung stehenden Einwilligungen kön- mit der Anwendung gleichzeitig für den Probanden ein
nen jederzeit vom Probanden formlos widerrufen werden. diagnostischer oder therapeutischer Nutzen verbunden
ist. § 24 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der Pro-
band zuvor eine weitere schriftliche Erklärung darüber (3) Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
abgegeben hat, dass er mit der Strahlung an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht
1. der Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungs- vollendet haben, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist,
vorhaben und dass die Heranziehung solcher Personen ärztlich gerecht-
fertigt und zur Erreichung des Forschungszieles beson-
2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die Anwen- ders notwendig ist.
dung erhaltenen Strahlenexpositionen an die zuständi-
ge Behörde (4) An geschäftsunfähigen und beschränkt geschäfts-
fähigen Probanden ist die Anwendung radioaktiver Stoffe
einverstanden ist.
oder ionisierender Strahlung nur zulässig, wenn
(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband durch
den das Forschungsvorhaben leitenden oder einen von 1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann,
diesem beauftragten Arzt über Art, Bedeutung, Tragweite 2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung oder
und Risiken der Anwendung der radioaktiven Stoffe oder Behandlung des Probanden angezeigt ist und
ionisierenden Strahlung und über die Möglichkeit des
Widerrufs aufzuklären. Der Proband ist zu befragen, ob an 3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine Ein-
ihm bereits radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung willigung abgegeben hat, nachdem er von dem das
zum Zweck der Untersuchung, Behandlung oder außer- Forschungsvorhaben leitenden Arzt über Wesen,
halb der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewandt wor- Bedeutung, Tragweite und Risiken aufgeklärt worden
den sind. Über die Aufklärung und die Befragung des ist. Ist der geschäftsunfähige oder beschränkt ge-
Probanden sind Aufzeichnungen anzufertigen. schäftsfähige Proband in der Lage, Wesen, Bedeutung
und Tragweite der Anwendung einzusehen und seinen
(4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung radio-
Willen hiernach zu bestimmen, ist zusätzlich dessen
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich zu
persönliche Einwilligung erforderlich.
untersuchen. Die Aktivität der radioaktiven Stoffe ist vor
deren Anwendung zu bestimmen. Die Körperdosis ist Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 87 Abs. 1 bis 3
durch geeignete Verfahren zu überwachen. Der Zeitpunkt entsprechend.
der Anwendung, die Ergebnisse der Überwachungsmaß-
nahmen und die Befunde sind aufzuzeichnen.
§ 89
(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 und Ab- Mitteilungs- und Berichtspflichten
satz 4 Satz 4 sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-
dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf migungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen:
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die
Aufzeichnungen gilt § 85 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 24 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 4 entsprechend. Satz 1 und § 88 Abs. 2 Satz 1, oder, sofern die Geneh-
migungsbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 88
(6) Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ioni- Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte zugelassen hat, der
sierender Strahlung am Menschen in der medizinischen zugelassenen Dosiswerte unter Angabe der näheren
Forschung darf nur von einer Person nach § 82 Abs. 1 vor- Umstände,
genommen werden.
2. die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe
(7) Die §§ 83, 84 und 85 Abs. 5 und 6 gelten ent-
oder ionisierender Strahlung für die Durchführung des
sprechend.
Forschungsvorhabens.
§ 88
(2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-
Anwendungsverbote und Anwendungs- migungsbehörde ist nach Beendigung der Anwendung je
beschränkungen für einzelne Personengruppen ein Abschlussbericht vorzulegen, aus dem die im Einzel-
(1) An schwangeren Frauen dürfen radioaktive Stoffe fall ermittelte Körperdosis und die zur Berechnung der
oder ionisierende Strahlung in der medizinischen For- Körperdosis relevanten Daten hervorgehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1751
§ 90 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
Schutzanordnung falls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu
halten.
Ist zu besorgen, dass ein Proband aufgrund einer Über-
schreitung der genehmigten Dosiswerte für die Anwen-
Kapitel 2
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in
der medizinischen Forschung an der Gesundheit ge- Anforderungen bei
schädigt wird, so ordnet die zuständige Behörde an, dass terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
er durch einen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht
wird. § 95
Natürlich vorkommende
§ 91 radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen
Deckungsvorsorge (1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Arbeit ausübt oder
im Falle klinischer Prüfungen ausüben lässt, die einem der in Anlage XI genannten
Die Regelungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung Arbeitsfelder zuzuordnen ist, hat je nach Zugehörigkeit
gelten nicht, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen des Arbeitsfeldes zu Teil A oder B der Anlage XI innerhalb
Deckungsvorsorge-Verordnung durch die Vorsorge zur von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den
Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen nach Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-
den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgeset- Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die
zes oder des Medizinproduktegesetzes dem Grund und Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der
der Höhe nach erfüllt sind. Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Strahlen-
exposition auftreten kann. Satz 1 gilt auch für denjenigen,
der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwor-
§ 92
tung Arbeiten nach Satz 1 ausübt oder unter seiner Auf-
Ethikkommission sicht stehende Personen Arbeiten ausüben lässt. In die-
Eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Ethik- sem Fall hat der nach Satz 1 Verpflichtete ihm vorliegende
kommission muss unabhängig, interdisziplinär besetzt Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
und bei der zuständigen Bundesoberbehörde registriert (2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen
sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan mit den erfor- Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung
derlichen Unterlagen nach ethischen und rechtlichen der Abschätzung nach Absatz 1 Anzeige gemäß Satz 2 zu
Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern münd- erstatten, wenn die Abschätzung nach Absatz 1 ergibt,
lich zu beraten und innerhalb von drei Monaten eine dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr
schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei multizentri- überschreiten kann. Aus der Anzeige müssen die konkrete
schen Studien genügt die Stellungnahme einer Ethikkom- Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsfeld oder die betref-
mission. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer ver- fenden Arbeitsfelder, die Anzahl der betroffenen Perso-
öffentlichten Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus nen, die eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im
medizinischen Sachverständigen und nichtmedizinischen Kalenderjahr erhalten können, die nach Absatz 10 Satz 1
Mitgliedern bestehen und die erforderliche Fachkompe- vorgesehene Ermittlung und die nach § 94 vorgesehenen
tenz aufweisen, das Verfahren und die Anschrift der Ethik- Maßnahmen hervorgehen. Bei Radonexpositionen kann
kommission aufgeführt sind. davon ausgegangen werden, dass die effektive Dosis von
6 Millisievert im Kalenderjahr durch diese Expositionen
nicht überschritten ist, wenn das Produkt aus Aktivitäts-
konzentration von Radon-222 am Arbeitsplatz und Auf-
Teil 3 enthaltszeit im Kalenderjahr den Wert von 2 u 106 Bec-
Schutz querel pro Kubikmeter mal Stunden nicht überschreitet.
von Mensch und Umwelt vor Bei deutlichen Abweichungen des Gleichgewichtsfaktors
natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten zwischen Radon und seinen kurzlebigen Zerfallsproduk-
ten von dem zugrunde gelegten Wert von 0,4 kann die
Kapitel 1 Behörde abweichende Werte für das Produkt aus Radon-
222-Aktivitätskonzentration und Aufenthaltszeit im Kalen-
Grundpflichten derjahr festlegen.
(3) Der nach Absatz 1 Satz 3 Verpflichtete hat dafür zu
§ 93
sorgen, dass er selbst und die unter seiner Aufsicht ste-
Dosisbegrenzung henden Personen in fremden Betriebsstätten anzeigebe-
Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in Kapi- dürftige Arbeiten nur ausüben, wenn jede Person im
tel 2 oder Kapitel 4 genannten Art ausübt oder ausüben Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen
lässt, hat dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte in Behörde registrierten Strahlenpasses ist.
den Kapiteln 2 und 4 nicht überschritten werden. (4) Für Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten aus-
üben, beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Milli-
§ 94 sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organdosis
beträgt für die Augenlinse 150 Millisievert, für die Haut,
Dosisreduzierung die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils
Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in den 500 Millisievert. Bei Radonexpositionen kann davon aus-
Kapiteln 2 bis 4 genannten Art plant, ausübt oder aus- gegangen werden, dass die effektive Dosis von 20 Milli-
üben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sievert im Kalenderjahr durch diese Expositionen nicht
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
überschritten ist, wenn das Produkt aus Aktivitätskonzen- Absatz 1 Verpflichteten eine von diesem Arzt ausgestellte
tration von Radon-222 am Arbeitsplatz und Aufenthalts- Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine
zeit im Kalenderjahr den Wert von 6 u 106 Becquerel pro gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Satz 1 gilt
Kubikmeter mal Stunden nicht überschreitet. Absatz 2 entsprechend für Personen, die in eigener Verantwortung
Satz 4 gilt entsprechend. in eigener oder in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten
ausüben. § 60 Abs. 3 und die §§ 61 und 62 gelten entspre-
(5) Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-
chend. Die in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
Satz 1 angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 64
exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zustän-
Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Der Arzt hat die
dige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach § 64
ärztliche Bescheinigung dem Verpflichteten nach Absatz 1
Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition
Satz 1, der beruflich strahlenexponierten Person und,
zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effek-
soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der
tive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strah-
zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.
lenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schrift-
lich zu erteilen. (12) Bei einer Arbeit nach Absatz 1, die zu einer effekti-
ven Dosis von weniger als 6 Millisievert im Kalenderjahr
(6) Wurde unter Verstoß gegen Absatz 4 Satz 1 oder 2
führt, kann die Pflicht nach § 94 auch dadurch erfüllt wer-
ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine
den, dass Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage
Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Per-
von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes An-
son nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden
wendung finden. Die zuständige Behörde kann entspre-
vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten
chende Nachweise verlangen.
Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die
Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenz-
wertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines § 96
Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die Dokumentation
bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann, und weitere Schutzmaßnahmen
kann die Behörde im Benehmen mit einem Arzt nach § 64
(1) Wer in eigener Verantwortung eine anzeigebedürftige
Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Arbeit nach § 95 Abs. 2 ausübt oder ausüben lässt, hat die
(7) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert Ergebnisse der Ermittlungen nach § 95 Abs. 10 Satz 1
der effektiven Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr. Der unverzüglich aufzuzeichnen. Die Radon-222-Exposition
Grenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse ist gemäß den Vorgaben des § 95 Abs. 2 Satz 3 und 4 in
50 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die einen Wert der effektiven Dosis umzurechnen.
Füße und Knöchel jeweils 150 Millisievert im Kalenderjahr.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat
(8) Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be-
1. die Aufzeichnungen nach Absatz 1
schäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausge-
setzt ist, beträgt der Grenzwert für die Summe der Dosis a) so lange aufzubewahren, bis die überwachte Per-
aus äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt son das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet
der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-
Ende 1 Millisievert. gung der jeweiligen Beschäftigung,
(9) Sobald eine Frau, die eine anzeigebedürftige Arbeit b) spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffe-
ausübt, den nach Absatz 1 Verpflichteten darüber infor- nen Person zu löschen,
miert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat er ihre c) auf Verlangen der überwachten Person oder der
Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von
berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist. dieser Behörde zu bestimmenden Stelle zu hinter-
(10) Für Personen, die anzeigepflichtige Arbeiten aus- legen,
üben, hat der nach Absatz 1 Verpflichtete die Radon-222- d) bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-
Exposition und die Körperdosis auf geeignete Weise ses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzutei-
durch Messung der Ortsdosis, der Ortdosisleistung, der len, falls weiterhin eine Beschäftigung als beruflich
Konzentration radioaktiver Stoffe oder Gase in der Luft, strahlenexponierte Person ausgeübt wird,
der Kontamination des Arbeitsplatzes, der Personendo-
sis, der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausschei- 2. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis
dung nach Maßgabe des Satzes 3 zu ermitteln. Die nach § 95 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7
Radon-222-Exposition kann auch durch direkte Messung und 8 der zuständigen Behörde unter Angabe der
ermittelt werden. Die Ermittlungsergebnisse müssen spä- Gründe, der betroffenen Personen und der ermittelten
testens neun Monate nach erfolgter Strahlenexposition Körperdosen unverzüglich mitzuteilen,
der die anzeigebedürftige Arbeit ausführenden Person 3. den betroffenen Personen im Fall der Nummer 2 die
vorliegen. Für die Messungen kann die zuständige Be- Körperdosis unverzüglich mitzuteilen.
hörde die anzuwendenden Messmethoden und Messver-
(3) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat die nach Ab-
fahren festlegen und für Messungen Messstellen bestim-
satz 1 Satz 2 umgerechnete oder nach § 95 Abs. 10 Satz 1
men. § 41 Abs. 8 gilt entsprechend.
ermittelte Körperdosis und die in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3
(11) Der nach Absatz 1 Verpflichtete darf Personen, die genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer
anzeigebedürftige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung von ihr bestimmten Stelle zur Weiterleitung an das Strah-
oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie inner- lenschutzregister binnen Monatsfrist nach der Aufzeich-
halb des jeweiligen Kalenderjahrs von einem Arzt nach nung zu übermitteln. Das Bundesamt für Strahlenschutz
§ 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden sind und dem nach bestimmt das Format und das Verfahren der Übermitt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1753
lung. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden Bescheid aus der Überwachung, wenn aufgrund der
dem nach Absatz 1 Verpflichteten erteilt, soweit es für Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutz-
die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 112 maßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung vor
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 findet Anwendung. Strahlenexpositionen sichergestellt ist. Maßstab hierfür
(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, ist, dass als Richtwert hinsichtlich der durch die Beseiti-
ordnet die zuständige Behörde bei anzeigebedürftigen gung oder Verwertung bedingten Strahlenexposition von
Arbeiten geeignete Maßnahmen entsprechend den §§ 30, Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von
34 bis 39, 43 bis 45, 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 67 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maß-
sowie § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 an. Sie kann auch nahmen nicht überschritten wird. Eine abfallrechtliche
anordnen, auf welche Weise die bei anzeigebedürftigen Verwertung oder Beseitigung ohne Entlassung aus der
Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind. Überwachung ist nicht zulässig.
(5) Treten in anderen als den in Anlage XI Teil B genann- (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist unter
ten Arbeitsfeldern Expositionen auf, die denen der in An- Anwendung der in Anlage XII Teil D genannten Grundsätze
lage XI Teil B genannten Arbeitsfeldern entsprechen, kann zu erbringen. Die bei der Beseitigung oder Verwertung
die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung tätig werdenden Arbeitnehmer gelten dabei als Einzel-
der Absätze 1 bis 4 und des § 95 die erforderlichen Anord- personen der Bevölkerung. Sollen die Rückstände ge-
nungen treffen. meinsam mit anderen Rückständen oder mit Abfällen
deponiert werden, so kann die zuständige Behörde davon
ausgehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
Kapitel 3 vorliegen, wenn die in Anlage XII Teil C genannten
Anforderungen erfüllt sind.
Schutz
der Bevölkerung bei natürlich (3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine
vorkommenden radioaktiven Stoffen Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vor-
gesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und
§ 97 seine Einhaltung bestehen. Der zuständigen Behörde ist
vor Erteilung des Bescheides nach Absatz 1 eine
Überwachungsbedürftige Rückstände Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künfti-
(1) Wer in eigener Verantwortung Arbeiten ausübt oder gen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Verwerters
ausüben lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rück- oder Beseitigers vorzulegen. Der Antragsteller hat der für
stände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem
für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Be-
effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr über- hörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung
schritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der zuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzuwei-
Bevölkerung zu ergreifen. sen. Diese Behörde kann von der zuständigen Behörde
innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang
(2) Überwachungsbedürftig sind die Rückstände gemäß der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der
Anlage XII Teil A, es sei denn, es ist sichergestellt, dass bei Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungs-
ihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungs- weg hergestellt wird. Die Bestimmungen des Kreislauf-
grenzen in Anlage XII Teil B und die dort genannten Besei- wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund
tigungs- oder Verwertungswege eingehalten werden. dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung
Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsichtigten von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung
Beseitigung oder Verwertung nicht mit anderen Materia- von Abfällen bleiben unberührt.
lien vermischt oder verdünnt werden, um die Überwa-
chungsgrenzen der Anlage XII Teil B einzuhalten.
§ 99
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für die
in Anlage XII Teil A genannten Rückstände die Einhaltung In der Überwachung verbleibende Rückstände
der Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B nachge- Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtete hat der zustän-
wiesen wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeig- digen Behörde innerhalb eines Monats Art, Masse und
nete Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbe- spezifische Aktivität der überwachungsbedürftigen Rück-
sondere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte stände sowie eine geplante Beseitigung oder Verwertung
der spezifischen Aktivität, festlegen. dieser Rückstände oder die Abgabe zu diesem Zweck
(4) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat Rückstände anzuzeigen, wenn wegen der Art und spezifischen Akti-
gemäß Anlage XII Teil A vor ihrer Beseitigung oder Verwer- vität der Rückstände eine Entlassung aus der Überwa-
tung gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch chung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist. Die
Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zuständige Behörde kann anordnen, dass Schutzmaß-
zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben nahmen zu treffen sind und auf welche Weise die Rück-
werden. stände zu beseitigen sind.
§ 98 § 100
Entlassung von Mitteilungspflicht,
Rückständen aus der Überwachung Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz
(1) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag über- (1) Wer in seiner Betriebsstätte Arbeiten ausübt oder
wachungsbedürftige Rückstände zum Zwecke einer be- ausüben lässt, bei denen jährlich mehr als insgesamt
stimmten Verwertung oder Beseitigung durch schriftlichen 2 000 Tonnen an Rückständen im Sinne der Anlage XII
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Teil A anfallen oder verwendet werden, hat dies der nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt gestat-
zuständigen Behörde und der nach dem Kreislaufwirt- ten, wenn auf dem Grundstück weiterhin Arbeiten nach
schafts- und Abfallgesetz zuständigen Behörde zu Beginn § 97 Abs. 1 ausgeübt werden sollen.
jedes Kalenderjahrs mitzuteilen.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete, hat ein Konzept § 102
über die Verwertung und Beseitigung dieser Rückstände Überwachung sonstiger Materialien
(Rückstandskonzept) nach Maßgabe von Satz 3 und Ab-
satz 3 Satz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rück-
Verlangen vorzulegen. Das Rückstandskonzept dient als stände im Sinne der Anlage XII Teil A sind¸ oder durch die
internes Planungsinstrument. Es hat zu enthalten: Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien
anfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der
1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-
Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzungen schutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige
der in den nächsten fünf Jahren anfallenden Rück- Behörde die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbe-
stände, sondere anordnen,
2. Darstellung der getroffenen und für die nächsten fünf 1. dass bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwertungsmaß-
nahmen. 2. dass die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden
Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind oder
(3) Das Rückstandskonzept ist erstmalig bis zum 1. April
2003 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen. Es ist alle 3. dass und in welcher Weise die Materialien zu beseiti-
fünf Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann gen sind.
die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Sie
kann verlangen, dass Form und Inhalt bestimmten Anfor-
derungen genügen. Kapitel 4
(4) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat jährlich, erst- Kosmische Strahlung
malig zum 1. April 2004, jeweils für das vorhergehende
Jahr eine Bilanz über Art, Masse, spezifische Aktivität und § 103
Verbleib der verwerteten und beseitigten Rückstände
(Rückstandsbilanz) zu erstellen und der zuständigen Be- Schutz des fliegenden Personals
hörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent- vor Expositionen durch kosmische Strahlung
sprechend. Entsprechende Nachweise nach den §§ 19 (1) Wer Flugzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-
und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kön- rolle nach § 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
nen ergänzend vorgelegt werden. der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550)
in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, ge-
§ 101 werblich oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unter-
nehmens betreibt, oder wer als Unternehmer mit Sitz im
Entfernung von radioaktiven
Geltungsbereich dieser Verordnung Flugzeuge betreibt,
Verunreinigungen von Grundstücken
die in einem anderen Land registriert sind und Personal,
(1) Wer Arbeiten im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 been- das in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß dem
det, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige deutschen Arbeitsrecht steht, einsetzt, hat die effektive
Rückstände vor Nutzung des Grundstücks durch Dritte, Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische
spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung der Nut- Strahlung während des Fluges einschließlich der Beför-
zung, so zu entfernen, dass die Rückstände keine Ein- derungszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durch-
schränkung der Nutzung begründen. Maßstab für eine führungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrt-
Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass im gerät vom 12. November 1974 (BGBl. I S. 3181), die
Hinblick auf die Strahlenexposition von Einzelpersonen zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 1999 (BAnz.
der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rückstände S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
als Richtwert eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Fassung erhält, nach Maßgabe des Satzes 2 zu ermitteln,
Kalenderjahr eingehalten wird. soweit die effektive Dosis durch kosmische Strahlung 1
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. Die Er-
Behörde den Abschluss der Entfernung der Verunreini- mittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate
gungen unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb nach dem Einsatz vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten
von drei Monaten anzuzeigen. Der Nachweis nach Satz 1 auch für Flugzeuge, die im Geschäftsbereich des Bundes-
ist unter Anwendung der in Anlage XII Teil D Nr. 4 ge- ministeriums der Verteidigung betrieben werden.
nannten Grundsätze zu erbringen. Die Behörde kann ver- (2) Für das fliegende Personal beträgt der Grenzwert der
langen, dass der Verbleib der entfernten Verunreinigungen effektiven Dosis durch kosmische Strahlung 20 Millisievert
nachgewiesen wird. im Kalenderjahr. Der Pflicht zur Dosisreduzierung nach
§ 94 kann insbesondere bei der Aufstellung der Arbeits-
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder
pläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile
teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien, wenn
Rechnung getragen werden.
Umstände vorliegen oder Schutzmaßnahmen getroffen
werden, die eine Strahlenexposition von mehr als 1 Milli- (3) Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-
sievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelpersonen jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Verunreini- exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zu-
gungen verhindern. Sie kann die Durchführung der Pflicht ständige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach
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§ 64 Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposi- unter Angabe der Gründe, der betroffenen Personen
tion zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert und der ermittelten Dosen unverzüglich mitzuteilen,
effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich
4. den betroffenen Personen im Fall der Nummer 3 die
strahlenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist
effektive Dosis unverzüglich mitzuteilen.
schriftlich zu erteilen.
(8) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat die ermittelte
(4) Wurde unter Verstoß gegen Absatz 2 Satz 1 der
effektive Dosis und die in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genann-
Grenzwert der effektiven Dosis im Kalenderjahr über-
ten Angaben dem Luftfahrt-Bundesamt oder einer vom
schritten, so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich
Luftfahrt-Bundesamt bestimmten Stelle zur Weiterleitung
strahlenexponierte Person nur zulässig, wenn die Exposi-
an das Strahlenschutzregister mindestens halbjährlich zu
tionen in den folgenden vier Kalenderjahren unter Berück-
übermitteln. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister
sichtigung der erfolgten Grenzwertüberschreitung so be-
werden dem nach Absatz 1 Verpflichteten erteilt, soweit
grenzt werden, dass die Summe der Dosen das Fünffache
es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
des Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschrei-
§ 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 findet Anwen-
tung eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung
dung.
von Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt
werden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen (9) Der nach Absatz 1 Verpflichtete darf Personen, bei
mit einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von denen die Ermittlung nach Absatz 1 ergeben hat, dass
Satz 1 zulassen. eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im Kalen-
(5) Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be- derjahr überschritten werden kann, eine Beschäftigung
schäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausge- oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie inner-
setzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus äußerer halb des jeweiligen Kalenderjahrs von einem Arzt nach
Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung über die § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden sind und dem
Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert. gemäß Absatz 1 Verpflichteten eine von diesem Arzt aus-
gestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-
(6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat das fliegende gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
Personal mindestens einmal im Kalenderjahr über die Die in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1
gesundheitlichen Auswirkungen der kosmischen Strah- angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 64 Abs. 1
lung und über die zum Zweck der Überwachung von Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Der Arzt hat die ärzt-
Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz- liche Bescheinigung dem Verpflichteten nach Absatz 1
grundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung perso- Satz 1, der beruflich strahlenexponierten Person und,
nenbezogener Daten zu unterrichten; hierbei sind Frauen soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der
darüber zu unterrichten, dass eine Schwangerschaft im zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. Die
Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das Untersuchung kann im Rahmen der fliegerärztlichen
ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Die Untersuchung erfolgen.
Unterrichtung kann Bestandteil erforderlicher Unterwei-
sungen nach anderen Vorschriften sein. Der nach Ab-
satz 1 Verpflichtete hat über den Inhalt und Zeitpunkt der Kapitel 5
Unterrichtung Aufzeichnungen zu führen, die von der
unterrichteten Person zu unterzeichnen sind. Er hat die Betriebsorganisation
Aufzeichnungen fünf Jahre lang nach der Unterrichtung
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- § 104
langen vorzulegen.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
(7) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat
Besteht bei juristischen Personen das vertretungs-
1. die Ergebnisse der Dosisermittlung nach Absatz 1 berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind
unverzüglich aufzuzeichnen, bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nicht
2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1 rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertre-
tungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zustän-
a) so lange aufzubewahren, bis die überwachte Per- digen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die Verpflich-
son das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet tungen nach diesem Teil der Verordnung wahrnimmt. Die
hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi- Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder vertre-
gung der jeweiligen Beschäftigung, tungsberechtigter Mitglieder der Personenvereinigung
b) spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffe- bleibt davon unberührt.
nen Person zu löschen,
c) auf Verlangen der überwachten Person oder der
zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von Teil 4
dieser Behörde zu bestimmenden Stelle zu hinter-
Schutz des Verbrauchers beim
legen,
Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
d) bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-
ses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen zur
§ 105
Kenntnis zu geben, falls weiterhin eine Beschäfti-
gung als beruflich strahlenexponierte Person aus- Unzulässiger Zusatz von radio-
geübt wird, aktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung
3. Überschreitungen des Grenzwertes der effektiven Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung
Dosis nach Absatz 2 Satz 1 der zuständigen Behörde von
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
1. kosmetischen Mitteln im Sinne des Lebensmittel- und einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das
Bedarfsgegenständegesetzes, Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-
2. Spielwaren, steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-
gegeben werden kann oder
3. Schmuck,
b) nachgewiesen wird, dass für Einzelpersonen der
4. Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Zusätze und Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von
Tabakerzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,
Bedarfsgegenständegesetzes oder von
2. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält,
5. Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne des Futter- berührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive
mittelgesetzes Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von der
Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger berührbaren Oberfläche des Konsumgutes 1 Mikrosie-
Waren sind unzulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die vert durch Stunde unter normalen Nutzungsbedingun-
Aktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezi- gen nicht überschreitet,
fischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikro- 3. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Informa-
becquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die tion beigefügt wird, die
Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten
werden. Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukli- a) den radioaktiven Zusatz erläutert,
den, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen fest- b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt
gelegt sind. Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften und
für Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futter-
mittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt. c) im Fall der Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 auf
die Rückführungspflicht nach § 110 Satz 2 und die
zur Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist,
§ 106
falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
Genehmigungsbedürftiger
lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die Werte
Zusatz von radioaktiven Stoffen
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder die spezifische
und genehmigungsbedürftige Aktivierung
Aktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven
(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern und von Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm
Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, die im überschreitet,
Geltungsbereich dieser Verordnung erworben oder an
andere abgegeben werden sollen, radioaktive Stoffe zu- 4. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe
setzt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt entsprechend nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes handelt,
für die Aktivierung der dort genannten Produkte. § 105 5. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
bleibt unberührt. Nr. 1 bis 9 erfüllt sind und
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine 6. § 4 Abs. 3 dem Zusetzen nicht entgegensteht.
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern, die
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder- überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Bereich
lich für den Zusatz von genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1 Nr. 1 Buch-
1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso- stabe a und Nr. 2 gestatten, sofern das Zehnfache der
topenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft ent- Freigrenze in einem einzelnen Konsumgut nicht über-
spricht, oder schritten wird.
2. Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Frei- (3) Die Genehmigung nach § 106 ist bei der Herstellung
grenzen festgelegt sind. von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu
erteilen, wenn
§ 107 1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes handelt,
für den Zusatz von radioaktiven 2. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Stoffen und die Aktivierung Nr. 1 bis 9 erfüllt sind.
(1) Die Genehmigung nach § 106 für den Zusatz radio- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Akti-
aktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern ist zu vierung mit der Maßgabe, dass anstelle der Genehmi-
erteilen, wenn gungsvoraussetzungen des § 9 die des § 14 Nr. 1 bis 9
1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach treten.
dem Stand der Technik so gering wie möglich ist und (5) Dem Genehmigungsantrag sind die Unterlagen, die
a) wenn in dem Konsumgut die Werte der Anlage III Anlage II Teil A entsprechen, beizufügen.
Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschritten wird und, falls
die spezifische Aktivität der zugesetzten künst- § 108
lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die
Genehmigungsbedürftige grenz-
Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder die spe-
überschreitende Verbringung von Konsumgütern
zifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radio-
aktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt
Gramm überschreitet, gewährleistet ist, dass in oder die aktiviert worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1757
1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder durch Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu ermitteln, so sind
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen die effektiven Dosen und die jeweiligen Organdosen zu
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge- addieren. Für den Nachweis, dass die für die Tätigkeit
meinschaften ist, oder für die Arbeit jeweils geltenden Grenzwerte nicht
überschritten wurden, ist der addierte Wert entscheidend.
verbringt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für die
Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum (4) Personen,
Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt 1. an denen nach § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1
sind, und für die Durchfuhr. oder 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 58 Abs. 4 Satz 1
oder § 59 Abs. 3 Satz 1 die Körperdosis oder nach § 95
§ 109 Abs. 10 Satz 1oder § 103 Abs. 1 die Dosis zu ermitteln
ist oder
Genehmigungsvoraussetzungen für die grenz-
überschreitende Verbringung von Konsumgütern 2. an denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Kontamina-
Die Genehmigung nach § 108 ist zu erteilen, wenn die tionen festzustellen sind oder
Voraussetzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Bei Verbrin- 3. die nach § 60 Abs. 1 oder 2, § 95 Abs. 11 oder § 103
gung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen Abs. 9 der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen
zusätzlich die Voraussetzungen der § 107 Abs. 1 Nr. 1 oder
bis 4 und 6 erfüllt sein. § 107 Abs. 2 und § 110 Satz 1 gel-
4. die nach § 63 Abs. 1 der besonderen arbeitsmedizini-
ten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle
schen Vorsorge unterliegen,
des Herstellers im Sinne des § 110 Satz 1.
haben die erforderlichen Messungen, Feststellungen und
§ 110 ärztlichen Untersuchungen zu dulden. Satz 1 gilt auch für
Personen, für die die zuständige Behörde nach § 60
Rückführung von Konsumgütern Abs. 4, § 96 Abs. 4 und 5 oder § 113 Abs. 5 Messungen
Wer als Hersteller eines Konsumgutes einer Genehmi- oder ärztliche Untersuchungen angeordnet hat. Bei einer
gung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist
Buchstabe a Halbsatz 2 bedarf, hat sicherzustellen, dass diesen Personen Auskunft über das Ergebnis der Ermitt-
das Konsumgut kostenlos zurückgenommen werden lungen oder Feststellungen zu geben.
kann. Der Letztverbraucher hat nach Beendigung des
Gebrauchs das Konsumgut unverzüglich an die, in der § 112
Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 angegebene Stelle
zurückzugeben. Strahlenschutzregister
(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atom-
gesetzes werden eingetragen:
Teil 5 1. die im Rahmen der beruflichen Strahlenexposition
Gemeinsame Vorschriften nach § 41 Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 3,
§ 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 ermittelten Dosiswerte
Kapitel 1 sowie dazugehörige Feststellungen der zuständigen
Behörde,
Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 40
Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Abs. 3 und
§ 111
Festlegungen zur Ermittlung 3. die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vorna-
der Strahlenexposition; Duldungspflicht men, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), Beschäf-
tigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie
(1) Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Tätigkeiten die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die medizinische Strahlenexpo- § 31 Abs. 1 oder des Verpflichteten nach § 95 Abs. 1
sition, die Strahlenexposition als helfende Person, die oder § 103 Abs. 1.
natürliche Strahlenexposition und die Strahlenexposition
nach § 86 nicht zu berücksichtigen. Berufliche Strahlen- (2) Dem Strahlenschutzregister übermitteln jeweils die
expositionen aus dem Anwendungsbereich der Röntgen- Daten nach Absatz 1
verordnung sowie berufliche Strahlenexpositionen, die 1. die Messstellen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Ver- Satz 1 binnen Monatsfrist,
ordnung erfolgen, sind zu berücksichtigen.
2. die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte
(2) Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Arbeiten Stelle nach § 96 Abs. 3 Satz 1 binnen Monatsfrist,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die medizinische Strahlenexpo-
3. das Luftfahrt-Bundesamt oder die von ihm bestimmte
sition, die Strahlenexposition als helfende Person und die
Stelle nach § 103 Abs. 8 Satz 1 mindestens halbjährlich
Strahlenexposition nach § 86 nicht zu berücksichtigen.
und
Die natürliche Strahlenexposition ist zu berücksichtigen,
soweit sie nach § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zu ermitteln 4. die zuständige Behörde hinsichtlich ihrer Feststellun-
ist. Berufliche Strahlenexpositionen, die außerhalb des gen sowie der Angaben über registrierte Strahlenpässe
räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfol- unverzüglich,
gen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-
(3) Sind für eine Person sowohl die Körperdosis durch dige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als auch die Körperdosis aufgezeichnete Ergebnisse zu einer früher erhaltenen Kör-
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
perdosis an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie Kapitel 2
kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlen-
schutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauf- Befugnisse der Behörde
tragten oder des nach § 95 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 Ver-
pflichteten über Ergebnisse von Messungen und Ermitt- § 113
lungen zur Körperdosis an das Strahlenschutzregister
weiterleiten. Anordnung von Maßnahmen
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermit- (1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Maßnah-
telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen men anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30
zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maß-
Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der nahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen.
Auswertung für erforderlich hält. Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr
für Leben, Gesundheit oder bedeutende Umweltgüter
(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
bezwecken, ist für die Ausführung eine Frist zu setzen.
erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben
des Empfängers erforderlich ist: (2) Die Anordnung ist bei Maßnahmen zur Durchführung
1. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm von Vorschriften des Teils 2 an den Strahlenschutzverant-
tätige Personen betreffende Daten auf Antrag, wortlichen nach § 31 zu richten. Sie kann in dringenden
Fällen auch an den Strahlenschutzbeauftragten gerichtet
2. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen
bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf unverzüglich zu unterrichten. Bei Maßnahmen zur Durch-
Antrag, führung von Vorschriften des Teils 3 ist die Anordnung an
3. einer zuständigen Behörde, einer Messstelle oder einer den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100
von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten.
Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus
(3) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven
dem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzver-
Stoffen oder beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen
antwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende
zur Erzeugung ionisierender Strahlen kann die Anordnung
Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie
auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen Verfü-
an den zuständigen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 wei-
gungsbereich der Umgang oder Betrieb stattfindet. Dieser
tergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den von
ben erforderlich ist.
ihm für Tätigkeiten nach Satz 1 beauftragten Strahlen-
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen- schutzverantwortlichen auf die Einhaltung der Maßnah-
schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten men hinzuweisen.
Daten auf Antrag erteilt.
(4) Ist zu besorgen, dass bei Personen, die sich in Berei-
(5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissen- chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätig-
schaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Arbeiten nach § 2 Abs. 1
dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden, soweit dies Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 ausgeübt werden, die
für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher For- Grenzwerte des § 55 Abs. 1 bis 4 oder des § 95 Abs. 4, 7
schungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes erfor- oder 8 überschritten sind, kann die zuständige Behörde
derlich ist und § 12c Abs. 3 des Atomgesetzes nicht ent- anordnen, dass sich diese Personen von einem Arzt nach
gegensteht. Wird eine Auskunft über personenbezogene § 64 Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen.
Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des
Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilli-
gung des Betroffenen erfolgen, sind die für die Prüfung der § 114
Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atom-
gesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Behördliche
Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen, Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,
Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem
dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit
Aufwand erreicht werden kann. Personenbezogene Daten
Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen
dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden,
für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für wird, wenn
andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet 1. ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung, eine
sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung Tätigkeit oder eine Arbeit erprobt werden soll oder die
des Bundesamtes für Strahlenschutz. Einhaltung der Anforderungen einen unverhältnis-
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso- mäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern in bei-
nenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der den Fällen die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der
betroffenen Person zu löschen. sonstigen Vorrichtung oder der Tätigkeit oder der
Arbeit sowie der Strahlenschutz auf andere Weise
(7) Die Messstellen, die zuständigen Behörden oder die gewährleistet sind oder
von ihnen bestimmten Stellen beginnen mit der Übermitt-
lung zu dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlen- 2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen
schutz bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz Vorrichtung, einer Tätigkeit oder einer Arbeit durch die
bestimmt das Datenformat und das Verfahren der Über- Abweichung nicht beeinträchtigt werden und der
mittlung. Strahlenschutz gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1759
Kapitel 3 6. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 einen Abdruck des Zulas-
Formvorschriften sungsscheins oder einen Prüfbefund nicht bereithält,
7. entgegen § 27 Abs. 3 eine Änderung vornimmt,
§ 115
8. entgegen § 27 Abs. 4 eine Vorrichtung verwendet
Schriftform und elektronische Form oder eine Schutzmaßnahme nicht oder nicht recht-
(1) Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungs- oder zeitig trifft,
Buchführungspflichten bestehen, können diese mit 9. entgegen § 27 Abs. 5 eine Vorrichtung nicht oder nicht
Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektroni- rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht
scher Form erbracht werden. Gleiches gilt für die Mittei- oder nicht rechtzeitig trifft,
lungen gegenüber der zuständigen Behörde. Die zustän-
dige Behörde bestimmt das Verfahren und die hierzu not- 10. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1 eine Vorrichtung nicht
wendigen Anforderungen. In diesen Fällen kann statt der oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
erforderlichen Namensunterschrift eine elektronische Sig- 11. entgegen § 27 Abs. 7 eine Vorrichtung nicht oder nicht
natur nach dem Signaturgesetz verlangt werden. rechtzeitig zurückgibt oder nicht oder nicht rechtzeitig
(2) § 73 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 Satz 4 bleiben unberührt. abgibt,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 5 oder
§ 113 Abs. 4 zuwiderhandelt,
Kapitel 4
Ordnungswidrigkeiten 13. entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
radioaktive Stoffe durch dort genannte Personen
befördert werden,
§ 116
14. entgegen § 69 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass radioakti-
Ordnungswidrigkeiten
ve Stoffe an den Empfänger oder eine berechtigte
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Person übergeben werden,
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
15. entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 95
1. ohne Genehmigung nach Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 oder 8
a) § 7 Abs. 1 mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder genannter Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,
mit Kernbrennstoffen umgeht,
16. entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 103
b) § 11 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anlage errichtet, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 genannter
c) § 11 Abs. 2 eine Anlage zur Erzeugung ionisieren- Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,
der Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren 17. entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Betrieb verändert, Satz 3, § 95 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1 eine
d) § 15 Abs. 1 in einer fremden Anlage oder Einrich- Abschätzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
tung eine unter seiner Aufsicht stehende Person durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt
beschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt, oder die Radon-222-Exposition oder die Körperdosis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
e) § 16 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder Kern-
brennstoffe befördert, 18. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
f) § 19 Abs. 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe oder richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
Kernbrennstoffe verbringt, tet,
g) § 23 Abs. 1 radioaktive Stoffe oder ionisierende 19. entgegen § 95 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Per-
Strahlung zum Zwecke der medizinischen For- son eine Arbeit nur ausübt, wenn sie im Besitz eines
schung am Menschen anwendet, dort genannten Strahlenpasses ist,
h) § 106 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 20. entgegen § 95 Abs. 9 die Arbeitsbedingungen nicht,
radioaktive Stoffe zusetzt oder dort genannte Pro- nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestaltet,
dukte aktiviert oder 21. entgegen § 95 Abs. 11 Satz 1 eine Beschäftigung oder
i) § 108 Satz 1 dort genannte Konsumgüter in den Weiterbeschäftigung erlaubt,
Geltungsbereich dieser Verordnung oder aus dem
22. entgegen § 95 Abs. 11 Satz 4 eine ärztliche Bescheini-
Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat,
gung nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften ist, verbringt, 23. entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 ein Ergebnis der Ermitt-
2. entgegen § 17 Abs. 3 Kernmaterialien übernimmt, lungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
zeichnet,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 26 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 zuwiderhandelt, 24. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine Auf-
zeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die
4. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskon- vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
trolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht
überwachen lässt, 25. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
5. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 2, einen Abdruck des 26. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c eine Auf-
Zulassungsscheines oder eine Betriebsanleitung zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
27. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder § 100 Abs. 1 eine Mit- 48. entgegen § 111 Abs. 4 Satz 1 eine Messung, eine
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Feststellung oder eine ärztliche Untersuchung nicht
rechtzeitig macht, duldet.
28. entgegen § 96 Abs. 3 Satz 1 eine ermittelte Dosis (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwort-
licher vorsätzlich oder fahrlässig
29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Abs. 4
oder 5, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder
Satz 3 oder § 102 zuwiderhandelt, § 74 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
30. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2 Materialien vermischt 2. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
oder verdünnt, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
31. entgegen § 97 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Rückstände nicht 3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppel-
sichert oder abgibt, buchstabe aa, dd oder ff oder Buchstabe c nicht dafür
sorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1,
32. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 überwachungsbedürftige § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 34
Rückstände verwertet oder beseitigt, Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 50 Abs.1
33. entgegen § 99 Satz 1 oder § 101 Abs. 2 Satz 1 eine Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 61 Abs. 3 Satz 2 oder des
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder § 83 Abs. 4 Satz 1 eingehalten wird oder
nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc in Verbindung mit § 5 Satz 1 nicht dafür sorgt,
34. entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder
dass ein in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannter Dosisgrenz-
Abs. 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine Rück-
wert für die Planung oder die Errichtung einer Anlage
standsbilanz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
oder Einrichtung nicht überschritten wird,
nicht rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig
fortschreibt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die
erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtig-
35. entgegen § 101 Abs. 1 Satz 1 eine Verunreinigung
tes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen wer-
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
den.
rechtzeitig entfernt,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
36. entgegen § 103 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte effek- Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwort-
tive Dosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig licher oder Strahlenschutzbeauftragter vorsätzlich oder
ermittelt, fahrlässig
37. entgegen § 103 Abs. 6 Satz 1 das fliegende Personal 1. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b Doppel-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, buchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-
38. entgegen § 103 Abs. 6 Satz 3 oder 4 eine Aufzeich- buchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuch-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, stabe ee Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ff,
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt gg Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe hh oder
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Buchstabe c oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
sorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 4, § 35,
39. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 1 die Ergebnisse der Dosis- § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4
ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 38 Abs. 1
aufzeichnet, Satz 1 bis 3, Abs. 2 bis 4, § 39, § 40 Abs. 1 Satz 1,
40. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a eine Auf- Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
zeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder 6,
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, § 42 Abs. 1 Satz 1 bis 6, § 43, § 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5, § 45 Abs. 1
41. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b eine Auf- oder 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 57 Satz 1, § 58
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht, Abs. 4, § 59 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3, § 60 Abs. 1
42. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c eine Auf- oder 2, § 63 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder oder Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 67, § 68 Abs. 1 oder Abs. 3
nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt, bis 6, § 69 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 oder 6, § 72 Satz 1 oder 3, § 73 Abs. 1, 2
43. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 3 eine Mitteilung nicht,
Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 74 Abs. 2 oder 3, § 75 Abs. 1
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bis 3, § 79 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 oder
macht,
Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1
44. entgegen § 103 Abs. 8 Satz 1 die ermittelte Dosis oder 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, § 82 Abs. 1oder 3, § 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 oder Abs. 5,
§ 84, § 85 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder
45. entgegen § 103 Abs. 9 Satz 1 eine Beschäftigung oder
Abs. 6 Satz 1 oder 3, § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3
Weiterbeschäftigung erlaubt,
bis 7, § 88 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder 4 oder § 89
46. entgegen § 103 Abs. 9 Satz 3 eine ärztliche Bescheini- Abs. 2 eingehalten wird,
gung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel-
47. entgegen § 105 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuch-
radioaktive Stoffe zusetzt oder eine Ware verbringt, in stabe cc Dreifachbuchstabe ccc, Doppelbuchstabe gg
den Verkehr bringt oder aktiviert oder Dreifachbuchstabe bbb oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1761
nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung nach § 42 Abs. 2 bend, treten bis zum 1. August 2003 an deren Stelle die
Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Werte der Anlage VII Teil D. Hat die zuständige Behörde
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 gemacht wird oder nach § 46 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung in der
3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch- Fassung vom 30. Juni 1989 höhere Aktivitätskonzentratio-
stabe cc Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe ee nen oder -abgaben zugelassen und wurde innerhalb von
Dreifachbuchstabe aaa oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein
jeweils in Verbindung mit § 5 Satz 1, nicht dafür sorgt, Antrag auf Neufestsetzung der Werte gestellt, so gelten
dass ein in § 46 Abs. 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, diese Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben bis zur
Abs. 2, 3 oder 4, § 56 Satz 1 oder § 58 Abs. 1 Satz 2 Bestandskraft der Entscheidung weiter. Wird kein Antrag
genannter Dosisgrenzwert oder ein in § 47 Abs. 1 nach Satz 4 gestellt, gelten nach Ablauf von drei Monaten
Satz 1 genannter Dosisgrenzwert für den Betrieb einer ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung statt der zu-
Anlage oder Einrichtung nicht überschritten wird. gelassenen höheren Werte die Werte der Anlage VII Teil D.
Hat die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 5 der Strah-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 lenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989
des Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzbeauf- niedrigere Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben vor-
tragter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 113 Abs. 2 geschrieben, gelten diese niedrigeren Festsetzungen fort.
Satz 3 den Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder Strahlenschutzbereiche sind gemäß den Anforderungen
nicht rechtzeitig unterrichtet. nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 bis zum 1. August
2003 einzurichten und der zuständigen Behörde dieses
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des auf Verlangen nachzuweisen.
Atomgesetzes handelt, wer als Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1
vorsätzlich oder fahrlässig (2) Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage II Nr. 1 oder § 17 Abs. 1 der Strahlenschutzverord-
1. entgegen § 61 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unter- nung vom 30. Juni 1989 angezeigt wurden und nach dem
lage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 1. August 2001 einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder
2. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheini- § 11 Abs. 2 bedürfen, dürfen fortgesetzt werden, wenn der
gung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, Antrag auf Genehmigung bis zum 1. August 2003 gestellt
wurde.
3. entgegen § 64 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesund-
heitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig (3) Genehmigungen nach § 3 oder § 5 der Röntgenver-
führt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ordnung vom 8. Januar 1987 für Anlagen zur Erzeugung
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, ionisierender Strahlen, die nach dem 1. August 2001 in
4. entgegen § 64 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht als Genehmigungen nach § 11 Abs. 2 fort. Tätigkeiten, die
rechtzeitig übergibt oder nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 8. Januar
1987 angezeigt wurden und die nach dem 1. August 2001
5. entgegen § 64 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen,
nicht oder nicht rechtzeitig gewährt. dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh-
(6) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung migung bis zum 1. August 2003 gestellt wurde. Absatz 1
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und gilt entsprechend. Die erforderliche Vorsorge für die
Nr. 36 bis 46 wird auf das Luftfahrt-Bundesamt über- Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist
tragen. bis zum 1. August 2003 nachzuweisen.
(4) Für eine vor dem 1. August 2001 für die Beschäf-
tigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen erteilte
Genehmigung nach § 20 der Strahlenschutzverordnung
Kapitel 5 vom 30. Juni 1989 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend;
Schlussvorschriften soweit eine solche Genehmigung unbefristet erteilt wor-
den ist, erlischt sie am 1. August 2003. Satz 1 gilt auch für
§ 117 eine unbefristet erteilte Genehmigung gemäß § 20a der
Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976.
Übergangsvorschriften
(5) Genehmigungsverfahren nach § 41 der Strahlen-
(1) Eine vor dem 1. August 2001 für die Beförderung
schutzverordnung vom 30. Juni 1989, die vor dem
oder die grenzüberschreitende Verbringung sonstiger
1. August 2001 begonnen worden sind, sind von der
radioaktiver Stoffe erteilte Genehmigung gilt als Genehmi-
vor dem 1. August 2001 zuständigen Behörde abzu-
gung nach § 16 oder § 19 mit allen Nebenbestimmungen
schließen. Auf diese Verfahren finden die Vorschriften
fort. Eine vor dem 1. August 2001 für den Umgang mit
des § 41 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989
sonstigen radioaktiven Stoffen, für die Errichtung oder den
weiterhin Anwendung.
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 7, § 11 (6) Die Herstellung von Konsumgütern, die nach § 4
Abs. 1 oder Abs. 2 mit allen Nebenbestimmungen mit Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b, c, d der Strahlenschutzverord-
der Maßgabe fort, dass die Grenzwerte der §§ 46 und 55 nung vom 30. Juni 1989 genehmigungsfrei war und die
nicht überschritten werden. Sind bei diesen Genehmigun- einer Genehmigung nach § 106 bedarf, darf bis zur Ent-
gen zur Begrenzung von Ableitungen radioaktiver Stoffe scheidung über den Antrag vorläufig fortgesetzt werden,
mit Luft und Wasser aus Strahlenschutzbereichen die wenn der Antrag auf Genehmigung bis zum 1. November
Aktivitätskonzentrationen nach § 46 Abs. 3 oder 4 der 2001 gestellt wurde. Die Verwendung, Lagerung und
Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 maßge- Beseitigung von Konsumgütern im Sinne des Satzes 1
2
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
und von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 Nr. 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni
genehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin 1989 zugelassen ist, wenn die eingefügte Aktivität das
keiner Genehmigung. Genehmigungen nach § 3 der Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zur Her- nicht überschreitet.
stellung von Konsumgütern gelten vorläufig fort. Eine
solche Genehmigung erlischt am 1. November 2001, es (10) Regelungen für die Entlassung radioaktiver Stoffe
sei denn, sowie von beweglichen Gegenständen, Gebäuden,
Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die aktiviert
1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Genehmigung nach oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind und aus
§ 106 beantragt; die vorläufig fortgeltende Genehmi- Tätigkeiten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d stammen,
gung gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und die in vor dem 1. August 2001 erteilten Genehmigungen
erlischt, wenn über den Antrag entschieden worden ist, oder anderen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
oder enthalten sind, gelten als Freigaben vorläufig fort. Eine
2. die vorläufig fortgeltende Genehmigung ist befristet; solche Freigabe erlischt am 1. August 2004, es sei denn
die Genehmigung erlischt dann zu dem festgelegten
1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Freigabe im Sinne des
früheren Zeitpunkt.
§ 29 beantragt; die vorläufig fortgeltende Freigabe gilt
Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und erlischt,
vom 30. Juni 1989 für den Zusatz von radioaktiven Stoffen wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar
bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arznei- geworden ist, oder
mittelgesetzes gelten mit allen Nebenbestimmungen fort.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Akti- 2. die der vorläufig fortgeltenden Freigabe zugrunde lie-
vierung. Sonstige Produkte, die den Anforderungen der gende Genehmigung oder verwaltungsbehördliche
Anlage III Teil A Nr. 5, 6 oder 7 der Strahlenschutz- Entscheidung ist befristet; die Freigabe erlischt dann
verordnung vom 30. Juni 1989 entsprechen und vor zu dem in der Genehmigung oder verwaltungsbehörd-
dem 1. August 2001 erworben worden sind, können weiter lichen Entscheidung festgelegten früheren Zeitpunkt.
genehmigungs- und anzeigefrei verwendet, gelagert oder Freigaberegelungen in Genehmigungen nach den §§ 6, 7
beseitigt werden. Abs. 3 oder § 9 des Atomgesetzes sowie nach § 3 der
(7) Eine vor dem 1. August 2001 erteilte Zulassung der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989, die die Still-
Bauart von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe ent- legung von Anlagen und Einrichtungen zum Gegenstand
halten, gilt bis zum Ablauf der im Zulassungsschein haben, gelten unbegrenzt fort.
genannten Frist fort. Bis zum Auslaufen der Zulassung
(11) Bei vor dem 1. August 2001 bestellten Strahlen-
gelten für die Verwendung und Lagerung von Vorrich-
schutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im
tungen nach Satz 1 die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 5
Strahlenschutz im Sinne des § 30 Abs. 1 als erworben
in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und § 78 Abs. 1
und bescheinigt. Eine vor dem 1. August 2001 erfolgte
Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989
Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort,
fort. Nach dem Auslaufen dieser Zulassung dürfen Vor-
sofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend
richtungen nach Satz 1 nach Maßgabe des § 23 Abs. 2
§ 30 Abs. 2 bei Bestellung vor 1976 bis zum 1. August
Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989
2003, bei Bestellung zwischen 1976 bis 1989 bis zum
weiterbetrieben werden. Vorrichtungen, deren Bauartzu-
1. August 2004, bei Bestellung nach 1989 bis zum
lassung vor dem 1. August 2001 ausgelaufen war und die
1. August 2006 nachgewiesen wird. Eine vor dem
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit
1. August 2001 erteilte Fachkundebescheinigung gilt
§ 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989
fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei Erwerb
weiterbetrieben wurden, dürfen weiter genehmigungsfrei
der Fachkunde vor 1976 bis zum 1. August 2003, bei
betrieben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
Erwerb zwischen 1976 bis 1989 bis zum 1. August 2004,
auch für Ionisationsrauchmelder, für die nach Anlage III
bei Erwerb nach 1989 bis zum 1. August 2006 nach-
Teil B Nr. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni
gewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1989 die Anzeige durch den Hersteller oder die Vertriebs-
die Ärzte nach § 64 Abs. 1 Satz 1, für Strahlenschutz-
firma erfolgte.
verantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im
(8) Die Verfahren der Bauartzulassung, die vor dem Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutz-
1. August 2001 beantragt und bei denen die Bauart- beauftragten bestellt haben, und für Personen, die die
prüfung veranlasst worden ist, sind von der vor dem Fachkunde vor dem 1. August 2001 erworben haben,
1. August 2001 zuständigen Behörde abzuschließen. aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.
Auf diese Verfahren finden die Vorschriften des § 22 in
Verbindung mit Anlage IV der Strahlenschutzverordnung (12) Vor dem 1. August 2001 anerkannte Kurse zur
vom 30. Juni 1989 mit der Maßgabe der in Anlage VI Teil A Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 Abs. 1
Nr. 1 und 2 aufgeführten Messgrößen dieser Verordnung gelten bis zum 1. August 2006 als anerkannt fort, soweit
Anwendung. die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.
(9) Erforderliche Dichtheitsprüfungen nach § 27 Abs. 6 (13) Die Zuständigkeit nach Landesrecht für Mess-
Satz 1, die vor dem 1. August 2006 fällig sind, sind bis zum stellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der Strahlenschutzverord-
1. August 2006 durchführen zu lassen. § 27 Abs. 6 gilt nung vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des
nicht für Vorrichtungen, deren Bauart nach § 22 in Ver- § 41 Abs. 1 Satz 4 fort. Die Bestimmung von Messstellen
bindung mit Anlage VI Nr. 6 der Strahlenschutzverordnung nach § 63 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung
vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, und nicht für Vorrichtun- vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des § 41
gen, deren Bauart nach § 22 in Verbindung mit Anlage VI Abs. 1 Satz 4 fort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1763
(14) Strahlenschutzanweisungen nach § 34 sind bis 1989 und den Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger
zum 1. August 2003 zu erlassen. Nr. 185a vom 30. September 1989 bekannt gegebe-
nen Zusammenstellung nachweist. Für die Berechnung
(15) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige Behörde
von Dosiswerten aus äußerer Strahlenexposition sind
bei Anlagen oder Einrichtungen abweichend von § 46
die Werte und Beziehungen in Anhang II der Richt-
Abs. 1 zulassen, dass die effektive Dosis für Einzelperso-
linie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur
nen der Bevölkerung mehr als 1 Millisievert im Kalender-
Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den
jahr betragen darf, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai
Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölke-
2000 und dem 13. Mai 2005 fünf Millisievert nicht über-
rung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung
schritten werden.
(ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. Den vorstehend
(16) In vor dem 1. August 2001 begonnenen Genehmi- genannten Nachweisen können für Anlagen zur Sicher-
gungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kern- stellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle die Be-
brennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen rechnungsgrundlagen der Neufassung des Kapitels 4
Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten „Berechnung der Strahlenexposition“ der Störfallberech-
Kernkraftwerken oder vor dem 1. August 2001 begon- nungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der
nenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28
den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur End- Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der
lagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungs- Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 222a vom
termin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den 26. November 1994 zugrunde gelegt werden. Für die Auf-
Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des § 47 Abs. 1 bewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des
dadurch erbringen, dass er unter Zugrundelegung der Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Strahlen- des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken können
schutzverordnung: „Ermittlung der Strahlenexposition den Nachweisen bis zur Veröffentlichung gesonderter
durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntech- Anforderungen für diese Tätigkeiten durch das für die
nischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
1990“ (BAnz. Nr. 64a vom 31. März 1990) die Einhaltung zuständige Bundesministerium im Bundesanzeiger die in
des Dosisgrenzwertes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 dieser Ver- Satz 3 genannten Berechnungsgrundlagen zugrunde
ordnung und der Teilkörperdosisgrenzwerte des § 45 gelegt werden.
Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989
(18) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvor-
mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung
schriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Abs. 4 ist bei der
der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X
Planung der in § 50 Abs. 1 bis 3 genannten Anlagen und
Tabelle X2 und mit den Annahmen zur Ermittlung der
Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen,
Strahlenexposition aus Anlage XI der Strahlenschutz-
dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die
verordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus
Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert
der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 30. September 1989
nicht überschritten wird.
bekannt gegebenen Zusammenstellung nachweist. Für
die Berechnung von Dosiswerten aus äußerer Strahlen- (19) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von § 55
exposition sind die Werte und Beziehungen in Anhang II Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlenexponierte
der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai Personen bis zu 50 Millisievert in einem Kalenderjahr
1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnor- betragen, wenn die effektive Dosis durch innere Strahlen-
men für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und exposition 20 Millisievert in einem Kalenderjahr nicht über-
der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende schreitet und insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000 und
Strahlung (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. Für andere dem 13. Mai 2005 die Summe der effektiven Dosen den
als in Satz 1 genannte Verfahren sind für die Ermittlung der Grenzwert von 100 Millisievert nicht überschreitet.
Strahlenexposition aus Ableitungen bis zum Ablauf eines (20) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige Frauen
Jahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungs- abweichend von § 55 Abs. 4 die über einen Monat
vorschriften zu § 47 Abs. 2 Satz 2 die in den Sätzen 1 und 2 kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis zu 5 Millisievert
genannten Dosisgrenzwerte und Berechnungsverfahren betragen.
maßgebend.
(21) Bis zum 1. August 2006 findet § 56 in Verbindung
(17) In vor dem 1. August 2001 begonnenen Geneh- mit § 118 Abs. 2 auf die Stilllegung und Sanierung der
migungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kern- Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzberg-
brennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen baus mit der Maßgabe Anwendung, dass eine weitere
Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten berufliche Strahlenexposition von nicht mehr als 10 Milli-
Kernkraftwerken oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung sievert im Kalenderjahr im Benehmen mit einem Arzt nach
begonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung § 64 zulässig ist, wenn die beruflich strahlenexponierte
und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.
Endlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörte- § 60 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
rungstermin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den
Nachweis einer ausreichenden Vorsorge gegen Störfälle (22) Ermächtigungen von Ärzten im Sinne des § 71
nach § 49 Abs. 2 dadurch erbringen, dass er die Ein- Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni
haltung des Dosiswertes des § 49 Abs. 1 Nr. 1 dieser 1989 gelten als Ermächtigungen nach § 64 Abs. 1 Satz 1
Verordnung und der Teilkörperdosiswerte des § 28 Abs. 3 fort.
mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung (23) Bestimmungen von Sachverständigen nach § 76
der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni
Tabelle X2 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und Bestimmungen von Sachverständigen nach
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
§ 18 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 für 1. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher-
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Energiebereich heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I
größer ein Megaelektronvolt gelten als Bestimmungen Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 fort. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher-
heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I
(24) Ärztliche Stellen nach § 83 sind bis zum 1. August
Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und
2003 von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
2. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes
(25) Die Fortsetzung von Arbeiten nach § 95 Abs. 2, die bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei
vor dem 1. August 2001 begonnen wurden, ist bis zum der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom
1. August 2003 der zuständigen Behörde anzuzeigen. 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347).
Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung
Im Übrigen treten an die Stelle der in den Nummern 1
vom 30. Juni 1989 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen,
und 2 genannten Regelungen die Bestimmungen dieser
der nach § 95 Abs. 2 Satz 1 eine anzeigebedürftige Arbeit
Verordnung. Erlaubnisse, die auf Grund der in den
ist, gelten als Anzeige nach § 95 Abs. 2 fort, sofern nicht
Nummern 1 und 2 genannten Regelungen nach Inkraft-
eine Genehmigung nach § 106 erforderlich ist. Im Rahmen
treten des Einigungsvertrages erteilt wurden bzw. vor
solcher Genehmigungen erteilte Nebenbestimmungen
diesem Zeitpunkt erteilt wurden, aber noch fortgelten, und
gelten als Anordnungen nach § 96 Abs. 4 fort.
die sich auf eines der in Anlage XI dieser Verordnung
(26) Maßnahmen nach § 95 Abs. 10, § 96 Abs. 1 bis 3 genannten Arbeitsfelder beziehen, gelten als Anzeige
und § 103 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 9 sind nach § 95 Abs. 2 Satz 1.
bis zum 1. August 2003 umzusetzen. (2) Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftig-
(27) Die in Anlage VI Teil A Nr. 1 und 2 aufgeführten ten bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen
Messgrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011 und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus finden die
bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Orts- Regelungen der §§ 5, 6, 15, 30, 34 bis 45, 54 bis 64, 67
dosisleistung nach § 67 zu verwenden. Unberührt hiervon und 68, der §§ 111 bis 115 sowie die darauf bezogenen
ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung Regelungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 12
unter Verwendung anderer als der in Anlage VI Teil A und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 Anwendung;
Nr. 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die sofern die Beschäftigten nicht nur einer äußeren Strahlen-
Messgrößen nach Anlage VI Teil A Nr. 2 durchzuführen, exposition ausgesetzt sind, darf die Beschäftigung im
wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass Kontrollbereich im Sinne von § 40 Abs. 3 nur erlaubt wer-
die Grenzwerte der Körperdosis nach den §§ 46, 47, 55 den, wenn auch die innere Exposition ermittelt wird. Bei
und 58 nicht überschritten werden. Anwendung der in Satz 1 genannten Regelungen steht der
Betriebsleiter nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
(28) Bis zum 1. August 2001 ermittelte Werte der Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Körperdosis oder der Personendosis gelten als Werte der vom 11. Oktober 1984 dem Strahlenschutzverantwort-
Körperdosis nach Anlage VI Teil B oder der Personendosis lichen nach den §§ 31 bis 33 gleich. Der verantwortliche
nach Anlage VI Teil A Nr. 1 fort. Mitarbeiter nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die
(29) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kera- Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
mische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder vom 11. Oktober 1984 und der Kontrollbeauftragte nach
elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährleistung von
Strahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umge- Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
gangen werden durfte, dürfen weiter genehmigungsfrei stehen dem Strahlenschutzbeauftragten nach den §§ 31
verwendet und beseitigt werden, wenn diese Gegen- bis 33 gleich. Die Betriebsanlagen und Betriebsstätten
stände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des des Uranerzbergbaus stehen Anlagen und Einrichtungen
§ 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen nach § 15 dieser Verordnung gleich. Die entsprechenden
haben. Bestimmungen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes treten
(30) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, außer Kraft.
die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren
(3) Für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei
uranhaltige Glasur der Anlage III Nr. 7 der Strahlen-
der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und
schutzverordnung vom 30. Juni 1989 entspricht, kön-
Betriebsstätten des Uranerzbergbaus findet § 48 Abs. 1, 2
nen weiter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt
und 4 entsprechende Anwendung.
werden.
(4) Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftig-
ten finden bei der Sanierung von Hinterlassenschaften
§ 118 früherer Tätigkeiten und Arbeiten auf dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Regelungen des
Abgrenzung zu anderen
Teils 3 Kapitel 2 mit Ausnahme des § 95 Abs. 2 Satz 3
Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften
und 4, Abs. 4 Satz 3 und 4, § 96 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
(1) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom erste Alternative entsprechende Anwendung. Die Radon-
6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 8851) genannten 222-Exposition ist in einen Wert der effektiven Dosis
Gebiet gelten für die Sanierung von Hinterlassenschaften umzurechnen. Einer Anzeige nach § 95 Abs. 2 Satz 1
früherer Tätigkeiten und Arbeiten sowie die Stilllegung und bedarf es nicht, wenn die Sanierung aufgrund einer
Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Erlaubnis nach den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Uranerzbergbaus nach Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Regelungen erfolgt. Satz 1 gilt auch für die Sanierung von
Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungs- Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten
vertrages die folgenden Regelungen fort: im sonstigen Geltungsbereich dieser Verordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1765
(5) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften werden bei der Sanierung anderer Hinterlassenschaften
des Teils 3 Kapitel 3 entsprechende Anwendung, wenn verwendet. Dies gilt auch für Rückstände aus der Sanie-
Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A oder sonstige rung früherer Tätigkeiten und Arbeiten, die im sonstigen
Materialien im Sinne des § 102 aus Hinterlassenschaften Anwendungsbereich dieser Verordnung anfallen.
früherer Tätigkeiten und Arbeiten oder aus der Stilllegung (6) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten ten Gebiet gelten für das Entfernen von Rückständen oder
des Uranerzbergbaus vom verunreinigten Grundstück, sonstigen Materialien nach Absatz 5 die in Absatz 1 Satz 1
auch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt Nr. 1 und 2 genannten Regelungen bis zum Inkrafttreten
werden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 3 fort.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage I
(zu §§ 8, 12, 17, 21)
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Teil A:
Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der
Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.
Teil B:
Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 ist
1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht über-
schreitet,
3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Ver-
ordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in Verkehr
gebracht worden sind,
4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, aus-
genommen Ein-, Ausbau oder Wartung dieser Vorrichtungen,
5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, sofern die
Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht
überschreitet,
6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis
im Gas demjenigen in der Luft entspricht oder
7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern und von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, deren
Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach § 108 genehmigt ist. § 95 in Verbindung mit Anlage XI Teil B
bleibt unberührt.
Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 12 Abs. 3 ist der Betrieb von Anlagen, deren
1. Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B zugelassen ist oder
2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Orts-
dosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1767
Anlage II
(zu §§ 9, 14, 107)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
Teil A: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach §§ 7 und 106
1. Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 erfüllt sind,
3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlen-
schutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,
4. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
5. im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des § 9 Abs. 3 erfüllt sind,
6. im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 4 erfüllt sind und
7. im Zusammenhang mit der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im
Sinne des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Bestrahlungsvorrichtung, die es ermög-
lichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.
Teil B: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach § 11 Abs. 2
1. Ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichts-
zeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und Gefahren
beschreibt und die nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 vorzusehenden Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt,
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 9 erfüllt sind,
4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlen-
schutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,
5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
6. im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzun-
gen des § 14 Abs. 2 erfüllt sind,
7. im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllt sind und
8. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in der Medizin im Sinne
des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das
Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage III
(zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der
Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht
Tabelle 1:
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene
Freigabeverfahren, Werte der Oberflächenkontamination
Erläuterung Radionuklide mit der Kennzeichnung:
zur Spalte 1: a) „+“, „++“ oder „sec“ sind Mutternuklide im Gleichgewicht mit den in Tabelle 2 angegebenen Tochter-
nukliden; die Strahlenexpositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabe-
werten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,
b) „ *)“ sind als natürlich vorkommende Radionuklide nicht beschränkt,
c) „org.“ sind Radionuklide in einer organischen Verbindung,
d) „anorg.“ sind Radionuklide in einer anorganischen Verbindung.
Erläuterung Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder
zu Spalte 2 und 3: spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2
oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
∑ Ai
≤ 1 oder ∑ Ci
≤ 1.
i FGi i FGi
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der
unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi
den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.
Soweit in den Spalten 2 oder 3 für Radionuklide keine Freigrenzen angegeben sind, sind diese im Einzelfall
zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Freigrenzen zugrunde gelegt werden:
a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Bq und 1 Bq/g,
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 105 Bq und 102 Bq/g,
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Mega-
elektronvolt: 108 Bq und 105 Bq/g.
Erläuterung Bei Messungen nach § 44 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2 betragen.
zur Spalte 4:
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächen-
einheit (A s,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi ) der einzelnen Radionuklide
gemäß Tabelle 1 Spalte 4 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese
Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
∑ As,i
≤ 1.
i Oi
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der
unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi
den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.
Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 44
Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene
Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefähr-
dung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.
Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind,
sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination
zugrunde gelegt werden:
a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen : 0,1 Bq/cm2,
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Mega-
elektronvolt: 100 Bq/cm2.
Erläuterung Bei Messungen nach § 44 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer
zur Spalte 5: Masse < 3 kg ist bei Messungen nach § 44 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen.
Erläuterung Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des
zu Spalte 8 und 10: Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterungen zu den Spalten 5 bis 10 finden sich in § 29 und Anlage IV.
Tabelle 1
Freigrenzen, Oberflächenkontaminationswerte und Freigabewerte
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
H-3 1 E+9 1 E+6 1 E+2 1 E+3 6 E+1 3 1 E+3 1 E+3 4 E+3 1 E+3 12,3 a
Be-7 1 E+7 1 E+3 1 E+2 3 E+1 3 E+1 2 8 E+1 2 E+2 6 E+2 3 E+2 53,3 d
Be-10 1 E+6 1 E+4 1,6E+6 a
C-11 1 E+6 1 E+1 20,4 m
C-11
Monoxid,
Dioxid 1 E+9 1 E+1 20,4 m
C-14 1 E+7 1 E+4 1 E+2 8 E+1 1 E+1 4 E-2 1 E+3 2 E+3 6 E+3 8 E+1 5,7E+3 a
C-14
Monoxid 1 E+11 1 E+8 5,7E+3 a
C-14
Dioxid 1 E+11 1 E+7 5,7E+3 a
N-13 1 E+9 1 E+2 < 10 m
Ne-19 1 E+9 1 E+2 < 10 m
O-15 1 E+9 1 E+2 < 10 m
F-18 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 1 E+1 2 E+4 1 E+1 109,7 m
Na-22 1 E+6 1 E+1 1 1 E-1 1 E-1 4 E-3 4 E-1 4 4 1 E-1 2,6 a
Na-24 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 1 E+1 7 E+2 1 E+1 15,0 h
Mg-28+ 1 E+5 1 E+1 20,9 h
Al-26 1 E+5 1 E+1 7,2E+5 a
Si-31 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+7 1 E+3 2,6 h
Si-32 1 E+6 1 E+3 101,0 a
P-32 1 E+5 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 2 E-2 1 E+2 1 E+3 4 E+5 2 E+1 14,3 d 1769
1770
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
P-33 1 E+8 1 E+5 1 E+2 2 E+2 2 E+2 8 E-2 1 E+3 4 E+4 6 E+5 2 E+2 25,3 d
S-35 1 E+8 1 E+5 1 E+2 6 E+1 1 E+3 1 E-2 1 E+3 2 E+2 2 E+5 6 E+2 87,5 d
S-35
organisch 1 E+8 1 E+5 87,5 d
S-35 Gas 1 E+9 1 E+6 87,5 d
Cl-36 1 E+6 1 E+4 1 E+2 8 1 3 E+1 8 3 E+1 1 E+1 3,0E+5 a
Cl-38 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 4 E+4 1 E+1 37,2 m
Cl-39 1 E+5 1 E+1 56,0 m
Ar-37 1 E+8 1 E+6 35,0 d
Ar-39 1 E+4 1 E+7 269,0 a
Ar-41 1 E+9 1 E+2 1,8 h
K-40*) 1 E+6 1 E+2 1 E+1 8 E-1 6 2 E+1 1,3E+9 a
K-42 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 8 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 12,4 h
K-43 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 22,2 h
K-44 1 E+5 1 E+1 22,2 m
K-45 1 E+5 1 E+1 17,8 m
Ca-41 1 E+7 1 E+5 1,0E+5 a
Ca-45 1 E+7 1 E+4 1 E+2 7 E+1 4 E+2 4 E-2 1 E+3 7 E+3 6 E+4 6 E+2 163,0 d
Ca-47 2 E-1 1 4 E+2 4,5 d
Ca-47+ 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 4,5 d
Sc-43 1 E+6 1 E+1 3,9 h
Sc-44 1 E+5 1 E+1 2,4 d
Sc-44m 1 E+7 1 E+2
Sc-46 1 E+6 1 E+1 1 3 E-1 1 E-1 4 E-2 1 4 1 E+1 3 E-1 83,8 d
Sc-47 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1 1 E+2 6 E+3 1 E+2 3,4 d
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Sc-48 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 7 E-2 1 1 E+1 3 E+2 1 E+1 43,7 h
Sc-49 1 E+5 1 E+3 57,2 m
Ti-44+ 1 E+5 1 E+1
Ti-45 1 E+6 1 E+1 3,1 h
V-47 1 E+5 1 E+1 32,6 m
V-48 1 E+5 1 E+1 1 1 8 E-2 3 E-2 1 3 4 E+1 1 16,0 d
V-49 1 E+7 1 E+4 330,0 d
Cr-48 1 E+6 1 E+2 21,6 h
Cr-49 1 E+6 1 E+1 42,0 m
Cr-51 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 8 3 1 E+2 3 E+2 2 E+3 1 E+3 27,7 d
Mn-51 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 46,2 m
Mn-52 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 6 E-2 1 1 E+1 9 E+1 1 E+1 5,6 d
Mn-52m 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2 1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 21,0 m
Mn-53 1 E+9 1 E+4 1 E+2 1 E+3 1 E+3 3 1 E+3 1 E+3 2 E+4 1 E+4 3,7E+6 a
Mn-54 1 E+6 1 E+1 1 4 E-1 3 E-1 9 E-2 1 1 E+1 1 E+1 2 312,2 d
Mn-56 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 9 E+3 1 E+1 2,6 h
Fe-52 1 E+6 1 E+1 1 E+2 1 E+1 7 E-2 1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 8,3 h
Fe-55 1 E+6 1 E+4 1 E+2 2 E+2 2 E+2 6 1 E+3 1 E+4 2 E+4 1 E+4 2,7 a
Fe-59 1 E+6 1 E+1 1 1 2 E-1 6 E-2 1 7 3 E+1 1 E+1 45,1 d
Fe-60+ 1 E+5 1 E+2 1,0E+5 a
Co-55 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 1 E+3 1 E+1 17,5 h
Co-56 1 E+5 1 E+1 1 0,2 6 E-2 2 E-2 1 2 6 0,4 78,8 d
Co-57 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 3 8 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+2 2 E+1 271,3 d
Co-58 1 E+6 1 E+1 1 0,9 2 E-1 8 E-2 1 9 3 E+1 1 70,8 d
Co-58m 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+4 1 E+4 1 E+3 1 E+4 1 E+9 1 E+4 8,9 h 1771
1772
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Co-60 1 E+5 1 E+1 1 0,1 9 E-2 3 E-2 4 E-1 4 3 0,6 5,3 a
Co-60m 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 6 E+1 1 E+3 1 E+3 7 E+7 1 E+3 10,5 m
Co-61 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+1 1 E+2 5 E+5 1 E+2 1,7 h
Co-62m 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 8 E-2 1 1 E+1 7 E+4 1 E+1 14,0 m
Ni-56 1 E+6 1 E+1 6,1 d
Ni-57 1 E+6 1 E+1 3,6E+1 h
Ni-59 1 E+8 1 E+4 1 E+2 8 E+2 8 E+2 8 1 E+3 5 E+3 9 E+4 1 E+4 7,5E+4 a
Ni-63 1 E+8 1 E+5 1 E+2 3 E+2 3 E+2 3 1 E+3 3 E+3 4 E+4 1 E+4 100,0 a
Ni-65 1 E+6 1 E+1 1 E+1 1 E+1 4 E-1 1 E+1 1 E+1 3 E+4 1 E+1 2,5 h
Ni-66 1 E+7 1 E+4 54,6 h
Cu-60 1 E+5 1 E+1 23,0 m
Cu-61 1 E+6 1 E+1 3,4 h
Cu-64 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 12,7 h
Cu-67 1 E+6 1 E+2 61,9 h
Zn-62 1 E+6 1 E+2 9,1 h
Zn-63 1 E+5 1 E+1 38,1 m
Zn-65 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 1 E-2 2 1 E+1 2 E+1 5 E-1 244,0 d
Zn-69 1 E+6 1 E+4 1 E+2 1 E+4 1 E+4 1 E+2 1 E+4 7 E+9 1 E+4 56,0 m
Zn-69m 6 E-1 1 E+1 7 E+3 13,8 h
Zn-69m+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 E+2 7 E+3 1 E+2 13,8 h
Zn-71m 1 E+6 1 E+1 3,9 h
Zn-72 1 E+6 1 E+2 46,5 h
Ga-65 1 E+5 1 E+1 15,0 m
Ga-66 1 E+5 1 E+1 9,4 h
Ga-67 1 E+6 1 E+2 78,3 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Ga-68 1 E+5 1 E+1 68,3 m
Ga-70 1 E+6 1 E+3 21,2 m
Ga-72 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 8 E-2 1 1 E+1 1 E+3 1 E+1 14,1 h
Ga-73 1 E+6 1 E+2 4,9 h
Ge-66 1 E+6 1 E+1 2,3 h
Ge-67 1 E+5 1 E+1 18,7 m
Ge-68+ 1 E+5 1 E+1
Ge-69 1 E+6 1 E+1 39,0 h
Ge-71 1 E+8 1 E+4 1 E+2 4 E+3 4 E+3 5 E+1 1 E+3 1 E+4 9 E+7 4 E+3 11,2 d
Ge-75 1 E+6 1 E+3 83,0 m
Ge-77 1 E+5 1 E+1 11,3 h
Ge-78 1 E+6 1 E+2 88,0 m
As-69 1 E+5 1 E+1 15,1 m
As-70 1 E+5 1 E+1 53,0 m
As-71 1 E+6 1 E+1 64,0 h
As-72 1 E+5 1 E+1 26,0 h
As-73 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 4 E+1 4 E+2 1 E+3 2 E+4 1 E+2 80,3 d
As-74 1 E+6 1 E+1 1 5 3 E-1 1 E-1 1 1 E+1 1 E+2 1 E+1 17,8 d
As-76 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 5 E-1 1 E+1 1 E+2 4 E+3 1 E+2 26,4 h
As-77 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 3 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+5 1 E+3 38,8 h
As-78 1 E+5 1 E+1 1,5 h
Se-70 1 E+6 1 E+1 41,1 m
Se-73 1 E+6 1 E+1 7,1 h
Se-73m 1 E+6 1 E+2 39,0 m
Se-75 1 E+6 1 E+2 1 E+1 3 7 E-1 4 E-3 5 3 E+1 5 E+1 3 120,0 d 1773
1774
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Se-79 1 E+7 1 E+4 4,8E+5 a
Se-81 1 E+6 1 E+3 18,0 m
Se-81m 1 E+7 1 E+3 57,3 m
Se-83 1 E+5 1 E+1 22,4 m
Br-74 1 E+5 1 E+1 25,3 m
Br-74m 1 E+5 1 E+1 41,5 m
Br-75 1 E+6 1 E+1 1,6 h
Br-76 1 E+5 1 E+1 16,0 h
Br-77 1 E+6 1 E+2 57,0 h
Br-80 1 E+5 1 E+2 17,6 m
Br-80m 1 E+7 1 E+3 4,4 h
Br-82 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 35,3 h
Br-83 1 E+6 1 E+3 2,4 h
Br-84 1 E+5 1 E+1 31,8 m
Kr-74 1 E+9 1 E+2 11,5 m
Kr-76 1 E+9 1 E+2 14,6 h
Kr-77 1 E+9 1 E+2 1,2 h
Kr-79 1 E+5 1 E+3 34,9 h
Kr-81 1 E+7 1 E+4 2,1E+5 a
Kr-81m 1 E+10 1 E+3 1,3E+1 s
Kr-83m 1 E+12 1 E+5 1,8 h
Kr-85 1 E+4 1 E+5 10,8 a
Kr-85m 1 E+10 1 E+3 4,5 h
Kr-87 1 E+9 1 E+2 76,3 m
Kr-88 1 E+9 1 E+2 2,8 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Rb-79 1 E+5 1 E+1 23,0 m
Rb-81 1 E+6 1 E+1 4,6 h
Rb-81m 1 E+7 1 E+3 303,0 m
Rb-82m 1 E+6 1 E+1 6,3 h
Rb-83+ 1 E+6 1 E+2 86,2 d
Rb-84 1 E+6 1 E+1 32,8 d
Rb-86 1 E+5 1 E+2 1 E+1 2 E+1 2 5 E-2 1 E+1 9 E+1 1 E+3 2 E+1 18,7 a
Rb-87*) 1 E+7 1 E+4 4,8E+10 a
Rb-88 1 E+5 1 E+1 17,8 m
Rb-89 1 E+5 1 E+1 15,2 m
Sr-80 1 E+7 1 E+3 1,8 h
Sr-81 1 E+5 1 E+1 22,2 m
Sr-82+ 1 E+5 1 E+1 25,5 d
Sr-83 1 E+6 1 E+1 32,4 h
Sr-85 1 E+6 1 E+2 1 1 4 E-1 1 E-1 6 2 E+1 5 E+1 1 64,9 d
Sr-85m 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1 1 E+2 2 E+5 1 E+2 67,7 m
Sr-87m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1 1 E+1 1 E+2 5 E+4 1 E+2 2,8 h
Sr-89 1 E+6 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 3 E-2 1 E+1 1 E+3 7 E+4 2 E+1 50,5 d
Sr-90+ 1 E+4 1 E+2 1 2 2 2 E-3 3 E+1 2 3 E+1 9 28,5 a
Sr-91 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 E+1 6 E+3 1 E+1 9,5 h
Sr-92 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 1 E+4 1 E+1 2,7 h
Y-86 1 E+5 1 E+1 14,7 h
Y-86m 1 E+7 1 E+2 48,0 m
Y-87+ 1 E+6 1 E+1 80,3 h
Y-88 1 E+6 1 E+1 106,6 d 1775
1776
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Y-90 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+3 6 E+2 1 E+2 1 E+3 2 E+6 1 E+3 64,1 h
Y-91 1 E+6 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 5 1 E+2 1 E+3 5 E+4 3 E+1 58,5 d
Y-91m 1 E+6 1 E+2 1 1 E+2 4 E-1 1 E+1 1 E+2 9 E+4 1 E+2 49,7 m
Y-92 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1 1 E+1 1 E+2 5 E+4 1 E+2 3,5 h
Y-93 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1 1 E+2 4 E+4 1 E+2 10,1 h
Y-94 1 E+5 1 E+1 18,7 m
Y-95 1 E+5 1 E+1 10,3 m
Zr-86 1 E+7 1 E+2 16,5 h
Zr-88 1 E+6 1 E+2 83,4 d
Zr-89 1 E+6 1 E+1 78,4 h
Zr-93 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 E+1 1 E+2 1 E+3 3 E+3 1 E+1 1,5E+6 a
Zr-93+ 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+1 1 E+3 1 E+1 1,5E+6 a
Zr-95 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 9 E-2 1 E-1 1 5 2 E+1 6 E-1 64,0 d
Zr-97 1 E-1 1 1 E+3 16,8 h
Zr-97+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 16,8 h
Nb-88 1 E+5 1 E+1 14,3 m
Nb-89 1 E+5 1 E+1 2,0 h
Nb-90 1 E+5 1 E+1 14,6 h
Nb-93m 1 E+7 1 E+4 1 E+2 4 E+2 4 E+2 4 5 E+2 1 E+4 4 E+4 4 E+2 16,1 a
Nb-94 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-1 6 4 4 E-1 2,0E+4 a
Nb-95 1 E+6 1 E+1 1 2 3 E-1 1 E-1 1 1 E+1 6 E+1 1 E+1 35,0 d
Nb-97 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 74,0 m
Nb-98 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2 1 1 E+1 2 E+4 1 E+1 51,0 m
Mo-90 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1 1 1 E+1 9 E+3 1 E+1 5,7 h
Mo-93 1 E+8 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 2 E-1 8 E+1 4 E+1 2 E+3 2 E+2 3,5E+3 a
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Mo-99 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1 1 E+2 4 E+3 1 E+2 66,0 h
Mo-101 1 E+6 1 E+1 2 E-2 1 2 E+4 14,6 m
Mo-101+ 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 14,6 m
Tc-93 1 E+6 1 E+1 2,7 h
Tc-93m 1 E+6 1 E+1 43,5 m
Tc-94 1 E+6 1 E+1 4,9 h
Tc-94m 1 E+5 1 E+1 53,0 m
Tc-95 1 E+6 1 E+1 20,0 h
Tc-95m+ 1 E+6 1 E+1 60,0 d
Tc-96 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2 1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 4,3 d
Tc-96m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 5 1 E+2 1 E+3 1 E+6 1 E+3 52,0 m
Tc-97 1 E+8 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+1 8 E-2 8 E+1 1 E+2 7 E+2 4 E+2 4,0E+6 a
Tc-97m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 8 E+1 9 1 E-2 1 E+2 1 E+3 5 E+2 1 E+3 92,2 d
Tc-99 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+1 1 7 E+1 1 E+1 7 E+1 4 E+1 2,1E+5 a
Tc-99m 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1 1 E+2 7 E+4 1 E+2 6,0 h
Tc-101 1 E+6 1 E+2 14,2 m
Tc-104 1 E+5 1 E+1 18,2 m
Ru-94 1 E+6 1 E+2 51,8 m
Ru-97 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 2,9 d
Ru-103+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 4 4 2 E-1 1 E+1 2 E+1 9 E+1 4 E+1 39,3 d
Ru-105 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1 1 1 E+1 1 E+4 1 E+1 35,5 h
Ru-106+ 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 1 3 E-1 6 4 E+1 5 E+1 1 373,6 d
Rh-99 1 E+6 1 E+1 4,7 h
Rh-99m 1 E+6 1 E+1 16,0 d
Rh-100 1 E+6 1 E+1 20,8 h 1777
1778
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Rh-101 1 E+7 1 E+2 3,3 a
Rh-101m 1 E+7 1 E+2 4,4 d
Rh-102 1 E+6 1 E+1 206,0 d
Rh-102m 1 E+6 1 E+2 2,9 a
Rh-103m 1 E+8 1 E+4 1 E+2 1 E+4 7 E+3 1 E+3 1 E+4 1 E+9 1 E+4 56,1 m
Rh-105 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 35,5 h
Rh-106m 1 E+5 1 E+1 2,2 h
Rh-107 1 E+6 1 E+2 21,7 m
Pd-100 1 E+7 1 E+2 3,7 d
Pd-101 1 E+6 1 E+2 8,5 h
Pd-103+ 1 E+8 1 E+3 1 E+2 3 E+2 3 E+2 2 E+1 1 E+2 1 E+3 2 E+5 3 E+2 17,0 d
Pd-107 1 E+8 1 E+5 6,5E+6 a
Pd-109 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 3 E+2 1 E+2 1 E+3 5 E+6 1 E+3 13,4 h
Ag-102 1 E+5 1 E+1 13,0 m
Ag-103 1 E+6 1 E+1 11,0 h
Ag-104 1 E+6 1 E+1 69,2 m
Ag-104m 1 E+6 1 E+1 33,5 m
Ag-105 1 E+6 1 E+2 1 4 5 E-1 1 E-1 1 E+1 2 E+1 9 E+1 4 E+1 41,3 d
Ag-106 1 E+6 1 E+1 24,0 m
Ag-106m 1 E+6 1 E+1 8,3 d
Ag-108m+ 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 1 E-1 7 E-3 5 E-1 6 4 8 E-1 127,0 a
Ag-110m 1 E+6 1 E+1 1 8 E-2 5 E-1 4 249,9 d
Ag-110m+ 1 1 E-1 8 E-2 7 E-3 5 E-1 3 4 5 E-1 249,9 d
Ag-111 1 E+6 1 E+3 1 E+2 4 E+1 9 4 E-1 1 E+2 4 E+2 9 E+3 4 E+1 7,5 d
Ag-112 1 E+5 1 E+1 3,1 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Ag-115 1 E+5 1 E+1 20,0 m
Cd-104 1 E+7 1 E+2 57,7 m
Cd-107 1 E+7 1 E+3 6,5 h
Cd-109+ 1 E+6 1 E+4 1 E+2 2 E+1 2 E+1 3 E-2 4 E+1 4 E+3 4 E+3 2 E+1 453,0 d
Cd-113*) 1 E+6 1 E+3 9,0E+15 a
Cd-113m 1 E+6 1 E+3 14,6 a
Cd-115 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1 1 E+1 1 E+2 2 E+3 1 E+2 53,4 h
Cd-115m 1 E+6 1 E+3 1 E+1 4 E-2 1 E+2 2 E+3 44,8 d
Cd-115m+ 1 E+2 2 E+1 4 E+2 2 E+1 44,8 d
Cd-117 1 E+6 1 E+1 2,4 h
Cd-117m 1 E+6 1 E+1 3,3 h
In-109 1 E+6 1 E+1 4,2 h
In-110 1 E+5 1 E+1 69,1 m
In-111 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1 1 E+1 1 E+2 2 E+3 1 E+2 2,8 d
In-112 1 E+6 1 E+2 14,4 m
In-113m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+5 1 E+2 99,5 m
In-114 1 E+5 1 E+3 < 10 m
In-114m+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 3 E-2 1 E+1 8 E+1 3 E+2 1 E+1 49,5 d
In-115*) 1 E+6 1 E+2 4,0E+14 a
In-115m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1 1 E+2 6 E+4 1 E+2 4,5 h
In-116m 1 E+5 1 E+1 54,0 m
In-117 1 E+6 1 E+1 43,1 m
In-117m 1 E+6 1 E+2 1,9 h
In-119m 1 E+5 1 E+2 18,0 m
Sn-110 1 E+7 1 E+2 4,0 h 1779
1780
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Sn-111 1 E+6 1 E+2 35,3 m
Sn-113 1 E+7 1 E+3 1 E+1 9 E-1 7 7 E+1 115,1 d
Sn-113+ 1 E+1 2 9 E-1 1 E-1 7 4 E+1 7 E+1 2 115,1 d
Sn-117m 1 E+6 1 E+2 13,6 d
Sn-119m 1 E+7 1 E+3 29,3 a
Sn-121 1 E+7 1 E+5 27,0 h
Sn-121m+ 1 E+7 1 E+3 50,0 a
Sn-123 1 E+6 1 E+3 129,2 d
Sn-123m 1 E+6 1 E+2 40,1 m
Sn-125 1 E+5 1 E+2 1 E+1 2 E+1 7 E-1 2 E-1 1 E+1 3 E+1 6 E+2 2 E+1 9,6 d
Sn-126+ 1 E+5 1 E+1 1,0E+5 a
Sn-127 1 E+6 1 E+1 2,1 h
Sn-128 1 E+6 1 E+1 59,1 m
Sb-115 1 E+6 1 E+1 32,1 m
Sb-116 1 E+6 1 E+1 16,0 m
Sb-116m 1 E+5 1 E+1 60,0 m
Sb-117 1 E+7 1 E+2 2,8 h
Sb-118m 1 E+6 1 E+1 5,0 h
Sb-119 1 E+7 1 E+3 38,5 h
Sb-120m 1 E+6 1 E+1 5,8 d
Sb-122 1 E+4 1 E+2 1 E+1 1 E+2 5 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+2 2,7 d
Sb-124 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 5 E-1 4 E-2 1 5 2 E+1 5 E-1 60,3 d
Sb-125+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 8 E-1 5 E-1 8 E-2 2 2 E+1 2 E+1 3 E+1 2,8 a
Sb-126 1 E+5 1 E+1 12,4 d
Sb-126m 1 E+5 1 E+1 19,0 m
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Sb-127 1 E+6 1 E+1 3,9 d
Sb-128m 1 E+5 1 E+1 9,0 h
Sb-129 1 E+6 1 E+1 4,3 h
Sb-130 1 E+5 1 E+1 40,0 m
Sb-131 1 E+6 1 E+1 23,0 m
Te-116 1 E+7 1 E+2 2,5 h
Te-121 1 E+6 1 E+1 16,8 d
Te-121m 1 E+6 1 E+2 154,0 d
Te-123*) 1 E+6 1 E+3 1,2E+13 a
Te-123m 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 7 E-3 1 E+1 9 E+1 2 E+2 1 E+1 119,7 d
Te-125m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 6 E+1 6 E+1 2 E-2 1 E+2 1 E+3 2 E+4 6 E+1 57,4 d
Te-127 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 5 E+1 1 E+2 1 E+3 9 E+5 1 E+3 9,4 h
Te-127m+ 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+1 4 E+1 1 E+2 1 E+3 3 E+3 5 E+1 109,0 d
Te-129 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2 1 E+2 7 E+5 1 E+2 69,6 m
Te-129m+ 1 E+6 1 E+3 1 E+1 2 E+1 3 2 1 E+1 1 E+2 8 E+2 2 E+1 33,6 d
Te-131 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1 1 E+1 1 E+2 3 E+5 1 E+2 25,0 m
Te-131m 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 1 E+3 30,0 h
Te-131m+ 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 30,0 h
Te-132 1 E+7 1 E+2 1 1 E+2 9 E-2 1 1 E+2 2 E+2 1 E+2 76,3 h
Te-133 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 2 E+5 1 E+1 12,5 m
Te-133m 1 E+5 1 E+1 9 E-2 1 2 E+4 55,4 m
Te-133m+ 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 55,4 m
Te-134 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1 1 1 E+1 7 E+4 1 E+1 41,8 m
I-120 1 E+5 1 E+1 1,4 h
I-120m 1 E+5 1 E+1 53,0 m 1781
1782
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
I-121 1 E+6 1 E+2 2,1 h
I-123 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1 1 E+2 3 E+4 1 E+2 13,2 h
I-124 1 E+6 1 E+1 1 E+1 4,2 d
I-125 1 E+6 1 E+3 1 E+1 3 3 9 E-2 1 E+1 1 E+2 1 E+4 3 59,4 d
I-126 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 5 E-1 2 E-1 1 E+1 2 E+1 3 E+2 2 13,0 d
I-128 1 E+5 1 E+2 25,0 m
I-129 1 E+5 1 E+2 1 4 E-1 1 E-1 8 4 E-1 8 4 E-1 1,6E+7 a
I-130 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 12,4 h
I-131 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 6 E-1 2 E-1 1 E+1 2 E+1 6 E+2 2 8,0 d
I-132 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 8 E+3 1 E+1 2,3 h
I-132m 1 E+6 1 E+2 83,6 m
I-133 1 E+6 1 E+1 4 E-1 1 E+1 3 E+3 20,8 h
I-133+ 1 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 20,8 h
I-134 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 8 E-2 1 1 E+1 2 E+4 1 E+1 52,0 m
I-135 1 E-1 1 4 E+3 6,6 h
I-135+ 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 6,6 h
Xe-120 1 E+9 1 E+2 40,0 m
Xe-121 1 E+9 1 E+2 38,8 m
Xe-122+ 1 E+9 1 E+2 20,1 h
Xe-123 1 E+9 1 E+2 2,1 h
Xe-125 1 E+9 1 E+3 16,8 h
Xe-127 1 E+5 1 E+3 36,4 d
Xe-129m 1 E+4 1 E+3 8,9 d
Xe-131m 1 E+4 1 E+4 11,9 d
Xe-133 1 E+4 1 E+3 5,3 d
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Xe-133m 1 E+4 1 E+3 2,2 d
Xe-135 1 E+10 1 E+3 9,1 h
Xe-135m 1 E+9 1 E+2 15,3 m
Xe-138 1 E+9 1 E+2 14,1 m
Cs-125 1 E+4 1 E+1 45,0 m
Cs-127 1 E+5 1 E+2 6,3 h
Cs-129 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1 1 E+1 1 E+2 5 E+3 1 E+2 32,1 h
Cs-130 1 E+6 1 E+2 29,2 m
Cs-131 1 E+6 1 E+3 1 E+2 9 E+2 2 E+2 3 E+1 1 E+2 1 E+3 2 E+5 9 E+2 10,0 d
Cs-132 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 6,5 d
Cs-134 1 E+4 1 E+1 1 2 E-1 1 E-1 5 E-2 6 E-1 6 5 2 E-1 2,1 a
Cs-134m 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+6 1 E+3 2,9 h
Cs-135 1 E+7 1 E+4 1 E+2 2 E+1 2 E+1 4 E-1 1 E+2 7 E+2 9 E+3 2 E+1 2,0E+6 a
Cs-136 1 E+5 1 E+1 1 2 1 E-1 4 E-2 1 4 6 E+1 1 E+1 13,2 d
Cs-137+ 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 6 E-2 2 1 E+1 1 E+1 6 E-1 30,2 a
Cs-138 1 E+4 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2 1 1 E+1 3 E+4 1 E+1 32,2 m
Ba-126 1 E+7 1 E+2 100,0 m
Ba-128 1 E+7 1 E+2 2,4.3 d
Ba-131+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 5 E-1 2 E-1 1 E+1 2 E+1 3 E+2 9 E+1 11,5 d
Ba-131m 1 E+7 1 E+2 14,5 m
Ba-133 1 E+6 1 E+2 1 1 3 E+1 2 10,5 a
Ba-133m 1 E+6 1 E+2 38,9 h
Ba-135m 1 E+6 1 E+2 28,7 h
Ba-137m 1 E+6 1 E+1 2,6 m
Ba-139 1 E+5 1 E+2 83,1 m 1783
1784
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Ba-140+ 1 E+5 1 E+1 1 2 8 E-2 3 E-2 1 3 5 E+1 1 E+1 12,8 d
Ba-141 1 E+5 1 E+1 18,3 m
Ba-142 1 E+6 1 E+1 10,7 m
La-131 1 E+6 1 E+1 59,0 m
La-132 1 E+6 1 E+1 4,8 h
La-135 1 E+7 1 E+3 19,4 h
La-137 1 E+7 1 E+3 6,0E+5 a
La-138*) 1 E+7 1 E+1 1,4E+11 a
La-140 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 40,3 h
La-141 1 E+5 1 E+2 3,9 h
La-142 1 E+5 1 E+1 92,5 m
La-143 1 E+5 1 E+2 14,2 m
Ce-134 1 E+7 1 E+3 75,9 h
Ce-135 1 E+6 1 E+1 17,8 h
Ce-137 1 E+7 1 E+3 9,0 h
Ce-137m 1 E+6 1 E+3 34,4 h
Ce-139 1 E+6 1 E+2 1 E+1 9 2 7 E-1 1 E+1 8 E+1 1 E+2 9 137,6 d
Ce-141 1 E+7 1 E+2 1 E+1 7 E+1 4 1 1 E+1 1 E+2 1 E+3 7 E+1 32,5 d
Ce-143 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1 1 E+1 1 E+2 5 E+3 1 E+2 33,0 h
Ce-144+ 1 E+5 1 E+2 1 E+2 9 5 4 E-1 3 E+1 1 E+2 2 E+2 1 E+1 284,8 d
Pr-136 1 E+5 1 E+1 13,1 m
Pr-137 1 E+6 1 E+2 76,6 m
Pr-138m 1 E+6 1 E+1 2,0 h
Pr-139 1 E+7 1 E+2 4,5 h
Pr-142 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2 1 E+2 4 E+4 1 E+2 19,1 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Pr-142m 1 E+9 1 E+7 14,6 m
Pr-143 1 E+6 1 E+4 1 E+2 4 E+1 4 E+1 2 E+1 1 E+2 1 E+4 6 E+5 4 E+1 13,6 h
Pr-144 1 E+5 1 E+2 17,3 m
Pr-145 1 E+5 1 E+3 6,0 m
Pr-147 1 E+5 1 E+1 13,6 m
Nd-136 1 E+6 1 E+2 50,7 m
Nd-138 1 E+7 1 E+3 5,1 m
Nd-139 1 E+6 1 E+2 29,7 m
Nd-139m 1 E+6 1 E+1 5,5 h
Nd-141 1 E+7 1 E+2 2,5 h
Nd-147 1 E+6 1 E+2 1 E+1 5 E+1 2 7 E-1 1 E+1 8 E+1 1 E+3 5 E+1 11 d
Nd-149 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1 1 E+1 1 E+2 7 E+4 1 E+2 1,7 h
Nd-151 1 E+5 1 E+1 12,4 m
Pm-141 1 E+5 1 E+1 20,9 m
Pm-143 1 E+6 1 E+2 265,0 d
Pm-144 1 E+6 1 E+1 1,0 a
Pm-145 1 E+7 1 E+3 17,7 a
Pm-146 1 E+6 1 E+1 5,5 a
Pm-147 1 E+7 1 E+4 1 E+2 2 E+2 2 E+2 2 E+1 1 E+3 1 E+4 2 E+4 6 E+3 2,6 a
Pm-148 1 E+5 1 E+1 5,4 d
Pm-148m+ 1 E+6 1 E+1 41,3 d
Pm-149 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2 1 E+3 7 E+4 1 E+3 53,1 h
Pm-150 1 E+5 1 E+1 2,7 h
Pm-151 1 E+6 1 E+2 28,0 h
Sm-141 1 E+5 1 E+1 10,2 m 1785
1786
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Sm-141m 1 E+6 1 E+1 22,6 m
Sm-142 1 E+7 1 E+2 72,4 m
Sm-145 1 E+7 1 E+2 340,0 d
Sm-146 1 E+5 1 E+1 1,0E+8 a
Sm-147*) 1 E+4 1 E+1 1,1E+11 a
Sm-151 1 E+8 1 E+4 1 E+2 5 E+2 5 E+2 4 E+1 1 E+3 5 E+3 3 E+4 7 E+3 93,0 a
Sm-153 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+4 1 E+2 46,8 h
Sm-155 1 E+6 1 E+2 22,4 m
Sm-156 1 E+6 1 E+2 9,4 h
Eu-145 1 E+6 1 E+1 5,9 d
Eu-146 1 E+6 1 E+1 4,5 d
Eu-147 1 E+6 1 E+2 24,6 d
Eu-148 1 E+6 1 E+1 55,6 d
Eu-149 1 E+7 1 E+2 93,1 d
Eu-150 1 E+6 1 E+1 35,8 a
Eu-152 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 2 E-1 7 E-2 8 E-1 8 6 5 E-1 13,3 a
Eu-152m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 9,3 h
Eu-154 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 2 E-1 6 E-2 7 E-1 7 6 5 E-1 8,8 a
Eu-155 1 E+7 1 E+2 1 E+1 3 E+1 8 2 2 E+1 1 E+2 3 E+2 3 E+1 4,8 a
Eu-156 1 E+6 1 E+1 15,2 d
Eu-157 1 E+6 1 E+2 15,2 h
Eu-158 1 E+5 1 E+1 46,0 m
Gd-145 1 E+5 1 E+1 23,9 m
Gd-146+ 1 E+6 1 E+1 48,3 d
Gd-147 1 E+6 1 E+1 38,1 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Gd-148 1 E+4 1 E+1 90,0 a
Gd-149 1 E+6 1 E+2 9,5 d
Gd-151 1 E+7 1 E+2 120,0 d
Gd-152*) 1 E+4 1 E+1 1,1E+14 a
Gd-153 1 E+7 1 E+2 1 E+1 2 E+1 6 1 1 E+1 1 E+2 3 E+2 2 E+1 239,5 d
Gd-159 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 7 1 E+2 1 E+3 7 E+4 1 E+3 18,5 h
Tb-147 1 E+6 1 E+1 165,0 h
Tb-149 1 E+6 1 E+1 4,1 h
Tb-150 1 E+6 1 E+1 3,7 h
Tb-151 1 E+6 1 E+1 17,6 h
Tb-153 1 E+7 1 E+2 2,3 d
Tb-154 1 E+6 1 E+1 21,0 h
Tb-155 1 E+7 1 E+2 5,3 d
Tb-156 1 E+6 1 E+1 5,4 d
Tb-156m 1 E+7 1 E+3 5,4 h
Tb-157 1 E+6 1 E+1 150,0 a
Tb-158 1 E+6 1 E+1 150,0 a
Tb-160 1 E+6 1 E+1 1 6 E-1 2 E-1 7 E-2 1 9 2 E+1 6 E-1 72,1 d
Tb-161 1 E+6 1 E+3 6,9 d
Dy-155 1 E+6 1 E+1 10,0 h
Dy-157 1 E+6 1 E+2 8,1 h
Dy-159 1 E+7 1 E+3 144,4 d
Dy-165 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 1 E+1 1 E+2 1 E+3 9 E+5 1 E+3 2,4 h
Dy-166 1 E+6 1 E+3 5 1 E+1 1 E+4 81,5 h
Dy-166+ 1 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 81,5 h 1787
1788
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Ho-155 1 E+6 1 E+2 48,0 m
Ho-157 1 E+6 1 E+2 12,6 m
Ho-159 1 E+6 1 E+2 33,0 m
Ho-161 1 E+7 1 E+2 2,5 h
Ho-162 1 E+7 1 E+2 15,0 m
Ho-162m 1 E+6 1 E+1 68,0 m
Ho-164 1 E+6 1 E+3 29,0 m
Ho-164m 1 E+7 1 E+3 37,0 m
Ho-166 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+3 1 E+1 1 E+2 1 E+3 7 E+4 1 E+3 26,8 h
Ho-166m 1 E+6 1 E+1 1,2E+3 a
Ho-167 1 E+6 1 E+2 3,1 h
Er-161 1 E+6 1 E+1 3,2 h
Er-165 1 E+7 1 E+3 10,3 h
Er-169 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+3 1 E+4 2 E+6 1 E+2 9,4 d
Er-171 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1 1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 7,5 h
Er-172 1 E+6 1 E+2 49,0 h
Tm-162 1 E+6 1 E+1 21,6 m
Tm-166 1 E+6 1 E+1 7,7 h
Tm-167 1 E+6 1 E+2 9,3 d
Tm-170 1 E+6 1 E+3 1 E+2 4 E+1 4 E+1 6 1 E+2 1 E+3 9 E+3 7 E+1 128,6 d
Tm-171 1 E+8 1 E+4 1 E+2 5 E+2 5 E+2 6 E+1 1 E+3 1 E+4 6 E+4 7 E+2 1,9 a
Tm-172 1 E+6 1 E+2 63,6 h
Tm-173 1 E+6 1 E+2 8,2 h
Tm-175 1 E+6 1 E+1 15,2 m
Yb-162 1 E+7 1 E+2 18,9 m
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Yb-166 1 E+7 1 E+2 56,7 h
Yb-167 1 E+6 1 E+2 17,7 m
Yb-169 1 E+7 1 E+2 32,0 d
Yb-175 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 6 1 E+2 1 E+3 1 E+4 1 E+3 4,2 d
Yb-177 1 E+6 1 E+2 1,9 h
Yb-178 1 E+6 1 E+3 74,0 m
Lu-169 1 E+6 1 E+1 1,4 d
Lu-170 1 E+6 1 E+1 2,0 d
Lu-171 1 E+6 1 E+1 8,2 d
Lu-172 1 E+6 1 E+1 6,7 d
Lu-173 1 E+7 1 E+2 1,4 a
Lu-174 1 E+7 1 E+2 3,3 a
Lu-174m 1 E+7 1 E+2 142,0 d
Lu-176*) 1 E+6 1 E+2 3,6 E+10 a
Lu-176m 1 E+6 1 E+3 3,7 h
Lu-177 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 9 1 E+2 1 E+3 1 E+4 1 E+3 6,7 d
Lu-177m 1 E+6 1 E+1 160,1 d
Lu-178 1 E+5 1 E+2 28,4 m
Lu-178m 1 E+5 1 E+1 22,7 m
Lu-179 1 E+6 1 E+3 4,6 h
Hf-170 1 E+6 1 E+2 16,0 h
Hf-172+ 1 E+6 1 E+1 1,9 a
Hf-173 1 E+6 1 E+2 23,6 h
Hf-175 1 E+6 1 E+2 70,0 d
Hf-177m 1 E+5 1 E+1 51,0 m 1789
1790
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Hf-178m 1 E+6 1 E+1 31,0 a
Hf-179m 1 E+6 1 E+1 25,0 d
Hf-180m 1 E+6 1 E+1 5,5 h
Hf-181 1 E+6 1 E+1 1 4 4 E-1 2 E-1 9 1 E+1 8 E+1 1 E+1 42,4 d
Hf-182 1 E+6 1 E+2 9,0E+6 a
Hf-182m 1 E+6 1 E+1 61,5 m
Hf-183 1 E+6 1 E+1 64,0 m
Hf-184 1 E+6 1 E+2 4,1 h
Ta-172 1 E+6 1 E+1 37,0 m
Ta-173 1 E+6 1 E+1 3,6 h
Ta-174 1 E+6 1 E+1 1,0 h
Ta-175 1 E+6 1 E+1 10,5 h
Ta-176 1 E+6 1 E+1 8,1 h
Ta-177 1 E+7 1 E+2 56,6 h
Ta-178 1 E+6 1 E+1 2,5 h
Ta-179 1 E+7 1 E+3 665,0 d
Ta-180*) 1 E+6 1 E+1 > E+13 a
Ta-180m 1 E+7 1 E+3 8,2 h
Ta-182 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 2 E-1 6 E-2 1 7 1 E+1 5 E-1 114,4 d
Ta-182m 1 E+6 1 E+2 16,0 m
Ta-183 1 E+6 1 E+2 5,0 d
Ta-184 1 E+6 1 E+1 8,7 h
Ta-185 1 E+5 1 E+2 49,0 m
Ta-186 1 E+5 1 E+1 10,5 m
W-176 1 E+6 1 E+2 2,5 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
W-177 1 E+6 1 E+1 2,3 h
W-178+ 1 E+6 1 E+1 22,0 d
W-179 1 E+7 1 E+2 38,0 m
W-181 1 E+7 1 E+3 1 E+2 6 E+1 2 E+1 4 5 E+1 1 E+3 2 E+3 6 E+1 121,2 d
W-185 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 8 E+2 1 E+4 4 E+5 7 E+2 75,1 d
W-187 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 5 E-1 1 E+1 1 E+2 4 E+3 1 E+2 23,8 h
W-188+ 1 E+5 1 E+2 69,0 d
Re-177 1 E+6 1 E+1 14,0 m
Re-178 1 E+6 1 E+1 13,2 m
Re-181 1 E+6 1 E+1 20,0 h
Re-182 1 E+6 1 E+1 64,0 h
Re-184 1 E+6 1 E+1 38,0 d
Re-184m 1 E+6 1 E+2 165,0 d
Re-186 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2 1 E+3 4 E+4 1 E+3 90,6 h
Re-186m 1 E+7 1 E+3 2,0E+5 a
Re-187*) 1 E+9 1 E+6 5,0E+10 a
Re-188 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2 1 E+2 5 E+4 1 E+2 17,0 h
Re-188m 1 E+7 1 E+2 18,6 m
Re-189+ 1 E+6 1 E+2 24,3 h
Os-180 1 E+7 1 E+2 21,7 m
Os-181 1 E+6 1 E+1 1,8 h
Os-182 1 E+6 1 E+2 22,1 h
Os-185 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 3 E-1 1 E-1 3 1 E+1 3 E+1 5 E-1 94,0 d
Os-189m 1 E+7 1 E+4 6,0 h
Os-191 1 E+7 1 E+2 1 E+1 9 E+1 7 2 1 E+1 1 E+2 3 E+3 9 E+1 15,4 d 1791
1792
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Os-191m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+2 1 E+3 1 E+3 2 E+6 1 E+3 13,1 h
Os-193 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2 1 E+2 3 E+4 1 E+2 30,0 h
Os-194+ 1 E+5 1 E+2 6,0 a
Ir-182 1 E+5 1 E+1 15,0 m
Ir-184 1 E+6 1 E+1 3,0 h
Ir-185 1 E+6 1 E+1 14,0 h
Ir-186 1 E+6 1 E+1 15,8 h
Ir-187 1 E+6 1 E+2 10,5 h
Ir-188 1 E+6 1 E+1 41,5 h
Ir-189+ 1 E+7 1 E+2 13,3 d
Ir-190+ 1 E+6 1 E+1 1 2 8 E-2 6 E-2 1 3 5 E+1 1 E+1 11,8 d
Ir-192 1 E+4 1 E+1 1 1 3 E-1 1 E-1 1 1 E+1 3 E+1 2 74,0 d
Ir-192m 1 E+7 1 E+2 241,0 a
Ir-193m 1 E+7 1 E+4 10,6 d
Ir-194 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 171,0 d
Ir-194m 1 E+6 1 E+1 19,5 h
Ir-195 1 E+6 1 E+2 19,2 h
Ir-195m 1 E+6 1 E+2
Pt-186 1 E+6 1 E+1 2,0 a
Pt-188+ 1 E+6 1 E+1 10,2 d
Pt-189 1 E+6 1 E+2 11,0 h
Pt-191 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 2,8 d
Pt-193 1 E+7 1 E+4 50,0 a
Pt-193m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 7 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+5 1 E+3 4,3 d
Pt-195m 1 E+6 1 E+2 4,0 d
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Pt-197 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2 1 E+3 2 E+5 1 E+3 18,3 h
Pt-197m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+1 1 E+2 5 E+5 1 E+2 94,4 m
Pt-199 1 E+6 1 E+2 30,8 h
Pt-200 1 E+6 1 E+2 12,5 m
Au-193 1 E+7 1 E+2 17,7 h
Au-194 1 E+6 1 E+1 39,5 h
Au-195 1 E+7 1 E+2 183,0 d
Au-198 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1 1 E+1 1 E+2 2 E+3 1 E+2 2,7 d
Au-198m 1 E+6 1 E+1 2,3 d
Au-199 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1 1 E+1 1 E+2 9 E+3 1 E+2 3,1 d
Au-200 1 E+5 1 E+2 48,4 m
Au-200m 1 E+6 1 E+1 18,7 h
Au-201 1 E+6 1 E+2 26,4 m
Hg-193 1 E+6 1 E+2 3,5 h
Hg-193m 1 E+6 1 E+1 11,1 h
Hg-194+ 1 E+6 1 E+1 367,0 a
Hg-195 1 E+6 1 E+2 9,5 h
Hg-195m+
org. 1 E+6 1 E+2 40,0 h
Hg-195m+
anorg. 1 E+6 1 E+2 40,0 h
Hg-197 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 1 E+2 1 E+2 3 E+4 1 E+2 64,1 h
Hg-197m
org., anorg. 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+1 1 E+2 3 E+4 1 E+2 23,8 h
Hg-203 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 1 E+1 2 E+2 46,6 d
Tl-194 1 E+6 1 E+1 33,0 m 1793
1794
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Tl-194m 1 E+6 1 E+1 32,8 m
Tl-195 1 E+6 1 E+1 1,1 h
Tl-197 1 E+6 1 E+2 2,8 h
Tl-198 1 E+6 1 E+1 5,3 h
Tl-198m 1 E+6 1 E+1 1,9 h
Tl-199 1 E+6 1 E+2 7,4 h
Tl-200 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 1 E+3 1 E+1 26,1 h
Tl-201 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 73,1 h
Tl-202 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 5 E-1 2 E-1 1 E+1 2 E+1 3 E+2 1 E+2 12,2 d
Tl-204 1 E+4 1 E+4 1 E+2 4 E+1 4 E+1 4 E-2 1 E+2 1 E+4 3 E+3 3 E+2 3,8 a
Pb-195m 1 E+6 1 E+1 15,7 m
Pb-198 1 E+6 1 E+2 2,4 h
Pb-199 1 E+6 1 E+1 1,5 h
Pb-200 1 E+6 1 E+2 21,5 h
Pb-201 1 E+6 1 E+1 9,4 h
Pb-202 1 E+6 1 E+3 3,0E+5 a
Pb-202m 1 E+6 1 E+1 3,6 h
Pb-203 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1 1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 51,9 h
Pb-205 1 E+7 1 E+4 1,5E+7 a
Pb-209 1 E+6 1 E+5 3,3 h
Pb-210+ 1 3 E-2 3 E-2 1 1 E+1 1 6 E-2 22,3 a
Pb-210++ 1 E+4 1 E+1 1 2 E-2 1 E+1 6 E-2 22,3 a
Pb-211 1 E+6 1 E+2 36,1 m
Pb-212 1 E+7 1 E+2 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 10,6 h
Pb-212+ 1 E+5 1 E+1 1 10,6 h
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Pb-214 1 E+6 1 E+2 26,8 m
Bi-200 1 E+6 1 E+1 36,4 m
Bi-201 1 E+6 1 E+1 1,8 h
Bi-202 1 E+6 1 E+1 1,7 h
Bi-203 1 E+6 1 E+1 11,8 h
Bi-205 1 E+6 1 E+1 15,3 d
Bi-206 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 7 E-2 1 1 E+1 9 E+1 1 E+1 6,2 d
Bi-207 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 2 E-1 5 E-2 5 E-1 6 5 6 E-1 31,6 a
Bi-210 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 9 3 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+3 5,0 d
Bi-210m+ 1 E+5 1 E+1 3,0E+6 a
Bi-212 2 E-1 1 3 E+4 60,6 m
Bi-212+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 60,6 m
Bi-213 1 E+6 1 E+2 45,6 m
Bi-214 1 E+5 1 E+1 19,9 m
Po-203 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 4 E+4 1 E+1 36,0 m
Po-205 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1 1 1 E+1 1 E+4 1 E+1 1,8 h
Po-206 1 E+6 1 E+1 8,8 d
Po-207 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 5 E+3 1 E+1 5,8 h
Po-208 1 E+4 1 E+1 2,9 a
Po-209 1 E+4 1 E+1 102,0 a
Po-210 1 E+4 1 E+1 1 4 E-2 4 E-2 1 10 7 1 138,4 d
At-207 1 E+6 1 E+1 1,8 h
At-211 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+3 1 E+1 8 1 E+3 3 E+5 1 E+3 7,2 h
Fr-222 1 E+5 1 E+3 14,4 m
Fr-223 1 E+6 1 E+2 21,8 m 1795
1796
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Rn-220+ 1 E+7 1 E+4 < 10 m
Rn-222+ 1 E+8 1 E+1 3,8 d
Ra-223+ 1 E+5 1 E+2 1 5 E-1 4 E-1 1 E-2 1 2 E+1 3 E+2 5 E-1 11,4 d
Ra-224 1 E-1 1 3 E+2 3,7 d
Ra-224+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 3,7 d
Ra-225 1 E+5 1 E+2 1 E-1 2 E-1 2 E-1 1 E-1 9 8 E+1 4 E-1 14,8 d
Ra-226+ 1 3 E-2 3 E-2 5 E-1 1 E-1 9 E-1 4 E-1 1,6E+3 a
Ra-226++ 1 E+4 1 E+1 1 1 E-2 1 E-1 5 E-2 1,6E+3 a
Ra-227 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1 1 E+2 3 E+5 1 E+2 42,2 m
Ra-228+ 1 E+5 1 E+1 1 7 E-2 1 E-1 4 E-1 8 4 7 E-1 5,8 a
Ac-224 1 E+6 1 E+2 2,9 h
Ac-225+ 1 E+4 1 E+1 10,0 d
Ac-226 1 E+5 1 E+2 2,9 h
Ac-227+ 1 E+3 1 E-1 1 21,8 a
Ac-227++ 1 7 E-3 3 E-1 3 E-2 21,8 a
Ac-228 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 7 E+3 1 E+1 6,1 h
Th-226 3 E+1 1 E+2 1 E+7 31,0 m
Th-226+ 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 31,0 m
Th-227 1 E+4 1 E+1 1 E-1 2 E-1 2 E-1 1 E-1 7 6 E+1 3 E-1 18,7 d
Th-228+ 1 E+4 1 1 E-1 1 E-1 7 E-2 1 E-1 1 3 4 E-1 1,9 a
Th-229+ 1 E+3 1 1 E-1 2 E-2 2 E-2 1 E-1 1 9 E-1 1 E-1 7,9E+3 a
Th-230 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 7,5E+4 a
Th-231 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 4 E+1 1 E+2 1 E+3 3 E+5 1 E+3 25,5 h
Th-232 1 E+4 1 E+1 1 E-1 3 E-2 3 E-2 1 E-1 1 1 3 E-1 1,4E+10 a
Th-232sec 1 E+3 1 1 E-1 2 E-2 1 1 E-1 1,4E+10 a
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Th-234+ 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+1 1 E+1 1 E+2 5 E+2 4 E+3 1 E+1 24,1 d
Pa-227 1 E+6 1 E+3 38,3 m
Pa-228 1 E+6 1 E+1 22,0 h
Pa-230 1 E+6 1 E+1 1 6 4 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 17,4 d
Pa-231 1 E+3 1 1 E-2 7 E-3 4 E-3 1 E-2 8 E-2 1 E-1 2 E-1 3,3E+4 a
Pa-232 1 E+6 1 E+1 1,3 d
Pa-233 1 E+7 1 E+2 1 E+1 2 E+1 1 4 E-1 1 E+1 5 E+1 4 E+2 6 E+1 27,0 d
Pa-234 1 E+6 1 E+1 6,7 h
U-230+ 1 E+5 1 E+1 1 E-1 3 E-1 2 E-1 1 E-1 1 E+1 8 E+1 9 E-1 20,8 d
U-231 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 4,2 d
U-232 1 E+4 1 E+1 1 E-1 6 E-2 5 E-2 1 E-1 1 1 8 E-1 68,9 a
U-232+ 1 E+3 1 1 E-1 4 E-2 1 3 E-1 68,9 a
U-233 1 E+4 1 E+1 1 4 E-1 3 E-1 1 2 1 E+1 3 1,6E+5 a
U-234 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 1 9 1 E+1 2 2,5E+5 a
U-235+ 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 3 E-1 1 3 1 E+1 8 E-1 7,0E+8 a
U-236 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 2 1 E+1 1 E+1 3 2,3E+7 a
U-237 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 6,8 d
U-238+ 1 E+4 1 E+1 1 6 E-1 4 E-1 2 1 E+1 1 E+1 2 4,4E+9 a
U-238sec 1 E+3 1 1 9 E-3 1 E-1 4 E-2 4,4E+9 a
U-239 1 E+6 1 E+2 1 E+2 1 E+2 9 1 E+2 1 E+2 4 E+6 1 E+2 23,5 m
U-240 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+3 7 E-1 1 E+1 1 E+3 9 E+3 1 E+3 14,1 h
U-240+ 1 E+6 1 E+1 7 E-1 14,1 h
Np-232 1 E+6 1 E+1 14,7 m
Np-233 1 E+7 1 E+2 36,2 m
Np-234 1 E+6 1 E+1 4,4 d 1797
1798
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Np-235 1 E+7 1 E+3 396,2 d
Np-236 1 E+7 1 E+3 22,5 h
Np-236m 1 E+5 1 E+2 1,2E+5 a
Np-237+ 1 E+3 1 1 E-1 9 E-2 2 E-1 1 E-1 1 5 6 E-1 2,1E+6 a
Np-238 1 E+6 1 E+2 2,1 d
Np-239 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1 1 E+2 6 E+3 1 E+2 2,4 d
Np-240 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 2 E-1 1 1 E+1 4 E+4 1 E+1 65,0 m
Pu-234 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4 1 E+1 1 E+2 8 E+4 1 E+2 8,8 h
Pu-235 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1 1 E+2 1 E+6 1 E+2 25,3 m
Pu-236 1 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E-1 2 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E+1 7 7 E-1 2,9 a
Pu-237 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+2 9 2 1 E+2 3 E+2 2 E+3 5 E+2 45,3 d
Pu-238 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 8 E-2 6 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 87,7 a
Pu-239 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 8 E-2 4 E-2 1 E-1 1 2 2 E-1 2,4E+4 a
Pu-240 1 E+3 1 1 E-1 4 E-2 8 E-2 4 E-2 1 E-1 1 2 2 E-1 6,6E+3 a
Pu-241 1 E+5 1 E+2 1 E+1 2 2 4 1 E+1 1 E+2 9 E+1 1 E+1 14,4 a
Pu-242 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 4 E-2 4 E-2 1 E-1 1 2 3 E-1 3,8E+5 a
Pu-243 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2 1 E+3 7 E+5 1 E+3 5,0 h
Pu-244+ 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 4 E-2 4 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 8,3E+7 a
Pu-245 1 E+6 1 E+2 10,5 h
Pu-246 1 E+6 1 E+2 10,9 d
Am-237 1 E+6 1 E+2 73,0 m
Am-238 1 E+6 1 E+1 1,6 h
Am-239 1 E+6 1 E+2 11,9 h
Am-240 1 E+6 1 E+1 50,8 h
Am-241 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 6 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 432,6 a
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Am-242 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 3 E+1 1 E+2 1 E+3 3 E+5 1 E+3 16,0 h
Am-242m+ 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 9 E-2 7 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 141,0 a
Am-243+ 1 E+3 1 1 E-1 5 E-2 9 E-2 5 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 7,4E+3 a
Am-244 1 E+6 1 E+1 10,1 h
Am-244m 1 E+7 1 E+4 26,0 m
Am-245 1 E+6 1 E+3 2,1 h
Am-246 1 E+5 1 E+1 39,0 m
Am-246m 1 E+6 1 E+1 25,0 m
Cm-238 1 E+7 1 E+2 2,4 h
Cm-240 1 E+5 1 E+2 32,8 d
Cm-241 1 E+6 1 E+2 32,8 d
Cm-242 1 E+5 1 E+2 1 8 E-1 7 E-1 4 E-1 1 5 E+1 4 E+1 5 162,8 d
Cm-243 1 E+4 1 1 E-1 7 E-2 1 E-1 7 E-2 1 E-1 1 4 4 E-1 29,1 a
Cm-244 1 E+4 1 E+1 1 E-1 8 E-2 8 E-2 8 E-2 1 E-1 1 E+1 5 5 E-1 18,1 a
Cm-245 1 E+3 1 1 E-1 4 E-2 4 E-2 5 E-2 1 E-1 1 2 3 E-1 8,5E+3 a
Cm-246 1 E+3 1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 5 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 4,7E+3 a
Cm-247+ 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 1 E-1 4 E-2 1 E-1 1 3 3 E-1 1,6E+7 a
Cm-248 1 E+3 1 1 E-2 1 E-2 3 E-2 1 E-2 1 E-1 1 1 8 E-2 3,4E+5 a
Cm-249 1 E+6 1 E+3 64,2 m
Cm-250 1 E+3 1 E-1 1,1 E+4 a
Bk-245 1 E+6 1 E+2 4,9 d
Bk-246 1 E+6 1 E+1 1,8 d
Bk-247 1 E+4 1 1,4E+3 a
Bk-249 1 E+6 1 E+3 1 E+1 3 E+1 2 E+1 8 E+1 1 E+3 1 E+3 2 E+2 320,0 d
Bk-250 1 E+6 1 E+1 3,2 h 1799
1800
Freigabe
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
festen Stof- Bauschutt, fen, Flüssig-
Ober- fen, Flüssig- Boden- Gebäuden keiten zur
flächen- keiten aushub zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden- Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 10a 11
Cf-244 1 E+7 1 E+4 19,7 m
Cf-246 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+3 1 E+1 1 E+3 4 E+4 1 E+3 35,7 h
Cf-248 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 1 1 E+1 2 E+1 3 333,5 d
Cf-249 1 E+3 1 1 E-1 7 E-2 6 E-2 1 E-1 1 2 4 E-1 350,6 a
Cf-250 1 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 8 4 9 E-1 13,1 a
Cf-251 1 E+3 1 1 E-1 7 E-2 5 E-2 1 E-1 1 2 4 E-1 898,0 a
Cf-252 1 E+4 1 E+1 1 E-1 2 E-2 2 E-1 1 E-1 1 E+1 7 1 2,6 a
Cf-253+ 1 E+5 1 E+2 1 4 1 E-1 9 1 E+2 1 E+3 4 E+1 17,8 d
Cf-254 1 E+3 1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 1 E+1 7 E-1 60,5 d
Es-250 1 E+6 1 E+2 8,6 h
Es-251 1 E+7 1 E+2 33,0 h
Es-253 1 E+5 1 E+2 1 2 1 1 9 E+1 4 E+2 8 20,4 d
Es-254+ 1 E+4 1 E+1 1 4 E-1 3 E-1 1 8 1 E+1 3 275,7 d
Es-254m 4 E-1 2 2 E+3 39,3 h
Es-254m+ 1 E+6 1 E+2 1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 39,3 h
Fm-252 1 E+6 1 E+3 25,4 h
Fm-253 1 E+6 1 E+2 3,0 d
Fm-254 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+4 3 E+1 1 E+2 1 E+4 2 E+6 1 E+4 3,2 h
Fm-255 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+3 1 E+1 1 E+1 1 E+3 9 E+4 1 E+4 20,1 h
Fm-257 1 E+5 1 E+1 100,5 d
Md-257 1 E+7 1 E+2 5 h
Md-258 1 E+5 1 E+2 56 d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1801
Tabelle 2
Liste der Radionuklide der Tabelle 1 im radioaktiven Gleichgewicht mit den angegebenen Tochternukliden
Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid Tochternuklide
Mg-28+ Al-28 Hg-194+ Au-194
Ca-47+ Sc-47 Hg-195m+ Hg-195
Ti-44+ Sc-44 Pb-210+ Bi-210
Fe-60+ Co-60m Pb-210++ Bi-210, Po-210
Zn-69m+ Zn-69 Pb-212+ Bi-212, Tl-208, Po-212
Ge-68+ Ga-68 Bi-212+ Tl-208, Po-212
Rb-83+ Kr-83m Rn-220+ Po-216
Sr-82+ Rb-82 Rn-222+ Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Sr-90+ Y-90 Ra-223+ Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211,
Y-87+ Sr-87m Tl-207, Po-211
Zr-93+ Nb-93m Ra-224+ Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,
Zr-97+ Nb-97, Nb-97m Tl-208, Po-212
Mo-101+ Tc-100 Ra-226+ Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214,
Tc-95m+ Tc-95 Po-214
Ru-103+ Rh-102m Ra-226++ Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-14,
Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214
Ru-106+ Rh-106
Ra-228+ Ac-228
Pd-103+ Rh-106
Ac-225+ Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213,
Ag-108m+ Ag-108
Tl-209, Pb-209
Ag-110m+ Ag-110
Ac-227+ Fr-223
Cd-109+ Ag-109m
Ac-227++ Fr-223, Th-227, Ra-223, Rn-219,
Cd-115+ In-115m Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207,
In-114m+ In-114 Po-211
Sn-113+ In-113m Th-226+ Ra-222, Rn-218, Po-214
Sn-121m+ Sn-121 Th-228+ Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212,
Sn-126+ Sb-126m Bi-212, Tl-208, Po-212
Sb-125+ Te-125m Th-229+ Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217,
Te-127m+ Te-127 Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209
Te-129m+ Te-129 Th-232sec Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224,
Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,
Te-131m+ Te-131 Tl-208, Po-212
Te-133m+ Te-133
Th-234+ Pa-234m, Pa-234
I-133+ Xe-133, Xe-133m
U-230+ Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
I-135+ Xe-135, Xe-135m
U-232+ Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216,
Xe-122+ I-122 Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212
Cs-137+ Ba-137m U-235+ Th-231
Ba-131+ Cs-131 U-238+ Th-234, Pa-234m, Pa-234
Ba-140+ La-140 U-238sec Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230,
Ce-144+ Pr-144, Pr-144m Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214,
Pm-148m+ Pm-148 Bi-214, Pb-210, Bi-210, Po-210,
Gd-146+ Eu-146 Po-214
Dy-166+ Ho-166 U-240+ Np-240, Np-240m
Hf-172+ Lu-172 Np-237+ Pa-233
W-178+ Ta-178 Pu-244+ U-240, Np-240m, Np-240
W-188+ Re-188 Am-242m+ Np-238, Am-242
Re-189+ Os-189m Am-243+ Np-239
Os-194+ Ir-194 Cm-247+ Pu-243
Ir-189 Os-189m Cf-253+ Cm-249
Ir-190+ Os-190m Es-254+ Bk-250
Pt-188+ Ir-188 Es-254m+ Bk-250, Fm-254
3
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage IV
(zu § 29)
Festlegungen zur Freigabe
Teil A: Allgemeines
1. Soweit in den folgenden Teilen B bis F nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
a) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der
Stoffe.
b) Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der
eine Kontaminationsmessung möglich ist, die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte, sind anhand von
Messungen zu erbringen; im Einzelfall können von der zuständigen Behörde auch andere Nachweisverfahren
zugelassen werden.
c) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht
wesentlich überschreiten.
d) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.
e) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci /Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-
vität (Ci ) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri ) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6,
7 oder 9 oder As,i /Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i ) und den jeweiligen Werten der Ober-
flächenkontamination (Oi ) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage Tabelle 1 Spalte 4, 8 oder 10 zu berechnen
(Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
∑ Ci
≤ 1 und ∑ As,i
≤ 1.
i Ri i Oi
Nuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten
Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi den relativen Fehler der
Gesamtsumme von 10 % nicht überschreitet.
f) Sind in den Stoffen Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht vorhanden, bleiben die in der Anlage III Tabelle 2
aufgeführten Tochternuklide in der Summenformel nach Buchstabe e unberücksichtigt.
g) Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 bis 10 für Radionuklide keine Freigabewerte angegeben sind, sind diese im
Einzelfall zu berechnen. Bei Radionukliden, deren Halbwertszeit kleiner als 7 Tage ist, oder bei kleinen Massen
können die entsprechenden Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 als Freigabewerte der Spalten 5 oder 9
zugrunde gelegt werden.
2. Soweit der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikro-
sievert im Kalenderjahr auftreten kann, im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C,
insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, sofern die
Expositionspfade nach Anlage VII Teil A für den Einzelfall nach § 29 Abs. 2 Satz 3 von Bedeutung sind.
Teil B: Uneingeschränkte Freigabe
Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwer-
tung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach
§ 29 Abs. 3 getroffen wurde. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 gelten auch für Bauschutt und Bodenaushub,
wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr beträgt.
Teil C: Freigabe zur Beseitigung
1. Eine Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3
getroffen wurde, auf einer Deponie ohne biologische oder chemische Vorbehandlung abgelagert oder eingebaut
oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer
Deponie oder Verbrennungsanlage muss ausgeschlossen sein.
2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 gelten nicht für Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende
Masse mehr als 1 000 Tonnen im Kalenderjahr betragen kann.
Teil D: Freigabe von Gebäuden
1. Der Begriff Gebäude umfasst einzelne Gebäude, Räume, Raumteile sowie Bauteile.
2. Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können
anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.
3. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1803
4. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes nicht auszuschließen, dürfen die Oberflächenkonta-
minationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 nicht überschreiten.
5. Soll das Gebäude nach der Freimessung abgerissen werden, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde größere
Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen.
6. Nach der Freigabe eines Gebäudes insbesondere durch Abriss anfallender Bauschutt bedarf keiner gesonderten
Freigabe.
7. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung finden die Teile B, C oder F Anwendung.
Teil E: Freigabe von Bodenflächen
1. Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 100 m2 betragen.
2. Es sind nur die Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebs-
gelände verursacht worden sind.
3. Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis, dass für Einzelperso-
nen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis zu erwarten ist, im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen
der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Exposi-
tionspfade zu berücksichtigen.
4. Der Nachweis nach Buchstabe c ist auf der Grundlage von Messungen durch Dosisberechnungen zu erbringen.
5. Die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender
Beziehung umgerechnet werden:
Oi = Ri u ρ u d.
Dabei ist:
Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 7,
ρ die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und
d die mittlere Eindringtiefe in cm.
Teil F: Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub
1. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt und Bodenaushub, der bei laufenden Betriebsarbei-
ten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der
stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind.
2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu 1 Tonne betragen. In begründeten Fällen kann
die zuständige Behörde höhere Mittelungsmassen zulassen.
Teil G: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung
1. Eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine wirksame Fest-
stellung nach § 29 Abs. 4 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen
Komponenten.
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage V
(zu § 25)
Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen
Teil A: Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind
1. Es dürfen nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes eingefügt werden, die
a) umschlossen und
b) berührungssicher abgedeckt
sind.
2. Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert
durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
3. Die Vorrichtung ist so auszulegen, dass außer der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und einer gegebenenfalls
durchzuführenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6 keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung
eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
4. Die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe darf das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
Teil B: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert
durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
Teil C: Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25
1. Für die Bauartprüfung erforderliche Zeichnungen,
2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur
Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6,
3. Angaben zur Qualitätssicherung und
4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder zur Ent-
sorgung solcher Vorrichtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1805
Anlage VI
(zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117)
Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren
Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1. für die Personendosimetrie die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07).
Die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des
Personendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im
Körper an der Tragestelle des Personendosimeters;
2. für die Ortsdosimetrie die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H´(0,07, Ω ).
Die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äqui-
valentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der
Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Die Richtungs-
Äquivalentdosis H´(0,07, Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im
zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten
Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde .
Dabei ist
– ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und
Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte auf-
weisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
– ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet und in dem die Strahlung
zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
– die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebe-
äquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 % Sauerstoff, 11,1% Kohlenstoff, 10,1% Wasser-
stoff, 2,6 % Stickstoff).
Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Teil B: Berechnung der Körperdosis
1. Berechnung der Organdosis HT
Die Organdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-
Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C
Nummer 1:
HT,R = wR u DT,R.
Besteht die Strahlung aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR, so werden die einzelnen Bei-
träge addiert. Für die gesamte Organdosis HT gilt dann:
HT = ∑ wRDT,R.
R
Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Soweit in den §§ 36, 46, 47, 49, 54, 55 und 58 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind,
beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der
Haut in 0,07 mm Gewebetiefe mit dem Strahlungs-Wichtungsfaktor nach Teil C. Die Mittelungsfläche beträgt 1 cm2,
unabhängig von der exponierten Hautfläche.
2. Berechnung der effektiven Dosis E
Die effektive Dosis E ist die Summe der Organdosen HT, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wich-
tungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu
summieren.
E= ∑ wT HT = ∑ wT ∑ wRDT,R.
T T R
Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Bei der Ermittlung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze
Haut zu mitteln.
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
3. Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion
Bei der Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion sind die Dosiskoeffizienten aus der
Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil II oder III heranzuziehen, soweit
die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.
4. Berechnung der äußeren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes
Bei äußerer Strahlenexposition gilt die Organdosis der Gebärmutter der Mutter als Äquivalentdosis des ungeborenen
Kindes.
5. Berechnung der inneren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes
Bei innerer Strahlenexposition gilt die effektive Folgedosis der schwangeren Frau, die durch die Aktivitätszufuhr
bedingt ist, als Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde nichts anders festlegt.
Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder
nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.
Art und Energiebereich Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Photonen, alle Energien 1
Elektronen und Myonen, alle Energien 1
Neutronen, Energie < 10 keV 5
10 keV bis 100 keV 10
> 100 keV bis 2 MeV 20
> 2 MeV bis 20 MeV 10
> 20 MeV 5
Protonen, außer Rückstoßprotonen, Energie > 2 MeV 5
Alphateilchen, Spaltfragmente, schwere Kerne 20
Für die Berechnung von Organdosen und der effektiven Dosis für Neutronenstrahlung wird die stetige Funktion
2
wR = 5 + 17e–(ln(2En)) /6
benutzt, wobei En der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV ist.
Für die nicht in der Tabelle enthaltenen Strahlungsarten und Energien kann wR dem mittleren Qualitätsfaktor Q in
einer Tiefe von 10 mm in einer ICRU-Kugel gleichgesetzt werden.
2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT
Gewebe oder Organe Gewebe-Gewichtungsfaktoren wT
Keimdrüsen 0,20
Knochenmark (rot) 0,12
Dickdarm 0,12
Lunge 0,12
Magen 0,12
Blase 0,05
Brust 0,05
Leber 0,05
Speiseröhre 0,05
Schilddrüse 0,05
Haut 0,01
Knochenoberfläche 0,01
Andere Organe oder Gewebe1, 2) 0,05
____________
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauch-
speicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.
2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis
in einem der 12 Organe oder Gewebe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder
Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen Organe oder Gewebe gesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1807
Teil D: Berechnung der Organ-Folgedosis und der effektiven Folgedosis
1. Berechnung der Organ-Folgedosis HT(τ)
Die Organ-Folgedosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person
infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe erhält:
t0 +τ
.
HT(τ) = ∫ HT(t)dt
t0
für eine Inkorporation zum Zeitpunkt t0 mit
.
HT(t) mittlere Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t
τ Zeitraum, angegeben in Jahren, über den die Integration erfolgt.
Wird kein Wert für τ angegeben, ist für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum
vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zu Grunde zu legen.
Die Einheit der Organ-Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
2. Berechnung der effektiven Folgedosis E(τ)
Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Organ-Folgedosen HT(τ), jeweils multipliziert mit dem zugehörigen
Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und
Gewebe zu summieren.
E(τ) = ∑ wT HT (τ)
T
Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
.
HT(τ) und τ siehe Nummer 1.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage VII
(zu §§ 29 und 47)
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
Teil A: Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg
1.4.1 Luft – Pflanze
1.4.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
1.4.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
1.4.4 Muttermilch
1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation).
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment
2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1 Trinkwasser
2.2.2 Wasser – Fisch
2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch
2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch
2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
2.2.7 Beregnung – Pflanze
2.2.8 Muttermilch.
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies
aufgrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder aufgrund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet
ist.
Teil B: Lebensgewohnheiten
Tabelle 1
mittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a
1 2 3 4 5 6 7 8
Alters- ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
gruppe Jahre Jahre Jahre Jahre
Lebensmittel
Trinkwasser 553) 100 100 150 200 350 2
Muttermilch, Milch-
fertigprodukte mit
Trinkwasser 1453, 4) – – – – – 3
Milch, Milchprodukte 45 160 160 170 170 130 3
Fisch 5) 0,5 3 3 4,5 5 7,5 5
Fleisch, Wurst, Eier 5 13 50 65 80 90 2
____________
3) Mengenangabe in [l/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 115 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur
Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzen-
trat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
4) Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
5) Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17% und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1809
mittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a
1 2 3 4 5 6 7 8
Alters- ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
gruppe Jahre Jahre Jahre Jahre
Lebensmittel
Getreide, Getreide-
produkte 12 30 80 95 110 110 2
einheimisches
Frischobst, Obst-
produkte, Säfte 25 45 65 65 60 35 3
Kartoffeln, Wurzel-
gemüse, Säfte 30 40 45 55 55 55 3
Blattgemüse 3 6 7 9 11 13 3
Gemüse, Gemüse-
produkte, Säfte 5 17 30 35 35 40 3
Tabelle 2
Altersgruppe ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre
Atemrate in m3/Jahr 1 100 1 900 3 200 5 640 7 300 8 100
Tabelle 3
Aufenthaltszeiten Dauer
Expositionspfade
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe 1 Jahr
d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr
e) Aufenthalt auf Sediment 1 000 Stunden
Teil C: Übrige Annahmen
1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger
Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II, IV und V zu verwenden.
2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.
Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungspara-
meter zu berücksichtigen.
3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu-
grunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts
oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit
Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zugrunde zu legen.
4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem
Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der Strahlen-
exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in
begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentration aus Strahlenschutzbereichen
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radio-
–
nuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (Ci, a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
des jeweiligen Radionuklids (Ci ) der Tabelle 4 oder 5 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid
ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
∑ Ci,a
≤ 1.
i Ci
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1 Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4
Spalte 2 oder Tabelle 6 Spalte 2 oder
1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der
Tabellen 4 oder 6;
1.2 Submersion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 5 Spalte 2 oder
1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 5 Spalte 2.
2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle einge-
leitet wird
2.1 Ingestion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4
Spalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4 oder
2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder
Tabelle 6 Spalte 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1811
Tabelle 4
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.1 und 2)
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
H-3 A 1 E+2 1 E+7
H-3 O 7 E+6
Be-7 A 6 E+2 5 E+6
Be-10 A 1 6 E+4
C-11 A 6 E+2 3 E+6
C-14 A 6 6 E+5
F-18 A 5 E+2 2 E+6
Na-22 A 1 4 E+4
Na-24 A 9 E+1 3 E+5
Mg-28 A 2 E+1 7 E+4
Al-26 A 5 E-1 1 E+4
Si-31 A 3 E+2 5 E+5
Si-32 A 3 E-1 1 E+5
P-32 A 1 3 E+4
P-33 A 2 E+1 3 E+5
S-35 A 2 E+1 7 E+5
S-35 O 1 E+5
Cl-36 A 1 E-1 1 E+4
Cl-38 A 5 E+2 6 E+5
Cl-39 A 6 E+2 9 E+5
K-42 A 2 E+2 2 E+5
K-43 A 2 E+2 4 E+5
K-44 A 1 E+3 9 E+5
K-45 A 2 E+3 1 E+6
Ca-41 A 3 3 E+5
Ca-45 A 2 8 E+4
Ca-47 A 2 E+1 7 E+4
Sc-43 A 2 E+2 5 E+5
Sc-44 A 1 E+2 3 E+5
Sc-44m A 2 E+1 4 E+4
Sa-46 A 5 8 E+4
Sc-47 A 4 E+1 1 E+5
Sc-48 A 3 E+1 7 E+4
Sc-49 A 7 E+2 9 E+5
Ti-44 A 3 E-1 2 E+4
Ti-45 A 3 E+2 6 E+5
V-47 A 8 E+2 1 E+6
V-48 A 1 E+1 6 E+4
V-49 A 8 E+2 2 E+6
Cr-48 A 1 E+2 6 E+5
Cr-49 A 8 E+2 1 E+6
Cr-51 A 8 E+2 3 E+6
Mn-51 A 6 E+2 8 E+5
Mn-52 A 2 E+1 7 E+4
Mn-52m A 8 E+2 1 E+6
Mn-53 A 2 E+2 2 E+6
Mn-54 A 2 E+1 2 E+5
Mn-56 A 2 E+2 3 E+5
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Fe-52 A 4 E+1 7 E+4
Fe-55 A 2 E+1 1 E+5
Fe-59 A 8 2 E+4
Fe-60 A 1 E-1 1 E+3
Co-55 A 5 E+1 2 E+5
Co-56 A 5 4 E+4
Co-57 A 3 E+1 3 E+5
Co-58 A 2 E+1 1 E+5
Co-58m A 2 E+3 4 E+6
Co-60 A 1 2 E+4
Co-60m A 2 E+4 4 E+7
Co-61 A 6 E+2 1 E+6
Co-62m A 1 E+3 1 E+6
Ni-56 A 3 E+1 2 E+5
Ni-57 A 5 E+1 1 E+5
Ni-59 A 8 E+1 1 E+6
Ni-63 A 3 E+1 6 E+5
Ni-65 A 3 E+2 4 E+5
Ni-66 A 2 E+1 3 E+4
Cu-60 A 7 E+2 1 E+6
Cu-61 A 4 E+2 1 E+6
Cu-64 A 3 E+2 2 E+6
Cu-67 A 5 E+1 4 E+5
Zn-62 A 5 E+1 2 E+5
Zn-63 A 7 E+2 1 E+6
Zn-65 A 3 3 E+4
Zn-69 A 1 E+3 3 E+6
Zn-69m A 9 E+1 7 E+5
Zn-71m A 2 E+2 6 E+5
Zn-72 A 2 E+1 1 E+5
Ga-65 A 1 E+3 2 E+6
Ga-66 A 5 E+1 7 E+4
Ga-67 A 1 E+2 5 E+5
Ga-68 A 5 E+2 7 E+5
Ga-70 A 2 E+3 2 E+6
Ga-72 A 5 E+1 9 E+4
Ga-73 A 2 E+2 3 E+5
Ge-66 A 3 E+2 1 E+6
Ge-67 A 1 E+3 1 E+6
Ge-68 A 3 7 E+4
Ge-69 A 1 E+2 4 E+5
Ge-71 A 2 E+3 7 E+6
Ge-75 A 8 E+2 2 E+6
Ge-77 A 9 E+1 3 E+5
Ge-78 A 3 E+2 7 E+5
As-69 A 1 E+3 1 E+6
As-70 A 4 E+2 7 E+5
As-71 A 8 E+1 3 E+5
As-72 A 3 E+1 8 E+4
As-73 A 3 E+1 3 E+5
As-74 A 2 E+1 9 E+4
As-76 A 3 E+1 9 E+4
As-77 A 8 E+1 3 E+5
As-78 A 3 E+2 4 E+5
Se-70 A 3 E+2 9 E+5
Se-73 A 1 E+2 6 E+5
Se-73m A 1 E+3 3 E+6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1813
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Se-75 A 2 4 E+4
Se-79 A 4 E-2 5 E+3
Se-81 A 2 E+3 3 E+6
Se-81m A 6 E+2 2 E+6
Se-83 A 8 E+2 2 E+6
Br-74 A 6 E+2 1 E+6
Br-74m A 4 E+2 6 E+5
Br-75 A 5 E+2 1 E+6
Br-76 A 7 E+1 2 E+5
Br-77 A 3 E+2 1 E+6
Br-80 A 2 E+3 2 E+6
Br-80m A 4 E+2 6 E+5
Br-82 A 5 E+1 1 E+5
Br-83 A 7 E+2 2 E+6
Br-84 A 7 E+2 9 E+5
Rb-79 A 1 E+3 2 E+6
Rb-81 A 6 E+2 2 E+6
Rb-81m A 3 E+3 8 E+6
Rb-82m A 2 E+2 1 E+6
Rb-83 A 2 E+1 8 E+4
Rb-84 A 2 E+1 4 E+4
Rb-86 A 1 E+1 3 E+4
Rb-87 A 8 E-1 6 E+4
Rb-88 A 1 E+3 8 E+5
Rb-89 A 2 E+3 2 E+6
Sr-80 A 2 E+2 2 E+5
Sr-81 A 7 E+2 1 E+6
Sr-82 A 3 1 E+4
Sr-83 A 8 E+1 3 E+5
Sr-85 A 4 E+1 1 E+5
Sr-85m A 6 E+3 2 E+7
Sr-87m A 1 E+3 4 E+6
Sr-89 A 4 3 E+4
Sr-90 A 1 E-1 4 E+3
Sr-91 A 6 E+1 2 E+5
Sr-92 A 1 E+2 3 E+5
Y-86 A 5 E+1 1 E+5
Y-86m A 9 E+2 2 E+6
Y-87 A 7 E+1 2 E+5
Y-88 A 8 1 E+5
Y-90 A 2 E+1 3 E+4
Y-90m A 3 E+2 5 E+5
Y-91 A 4 3 E+4
Y-91m A 3 E+3 1 E+7
Y-92 A 1 E+2 2 E+5
Y-93 A 5 E+1 6 E+4
Y-94 A 8 E+2 9 E+5
Y-95 A 2 E+3 2 E+6
Zr-86 A 6 E+1 1 E+5
Zr-88 A 1 E+1 3 E+5
Zr-89 A 5 E+1 1 E+5
Zr-93 A 1 4 E+5
Zr-95 A 6 1 E+5
Zr-97 A 3 E+1 4 E+4
Nb-88 A 9 E+2 1 E+6
Nb-89 A 2 E+2 3 E+5
Nb-90 A 4 E+1 8 E+4
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Nb-93m A 2 E+1 6 E+5
Nb-94 A 8 E-1 6 E+4
Nb-95 A 2 E+1 2 E+5
Nb-95m A 4 E+1 1 E+5
Nb-96 A 4 E+1 1 E+5
Nb-97 A 6 E+2 1 E+6
Nb-98m A 4 E+2 7 E+5
Mo-90 A 8 E+1 5 E+5
Mo-93 A 2 E+1 1 E+5
Mo-93m A 2 E+2 1 E+6
Mo-99 A 3 E+1 2 E+5
Mo-101 A 1 E+3 2 E+6
Tc-93 A 7 E+2 3 E+6
Tc-93m A 1 E+3 4 E+6
Tc-94 A 2 E+2 7 E+5
Tc-94m A 5 E+2 7 E+5
Tc-95 A 2 E+2 9 E+5
Tc-95m A 3 E+1 2 E+5
Tc-96 A 4 E+1 1 E+5
Tc-96m A 4 E+3 9 E+6
Tc-97m A 8 1 E+5
Tc-97 A 2 E+1 9 E+5
Tc-98 A 8 E-1 4 E+4
Tc-99 A 3 9 E+4
Tc-99m A 2 E+3 4 E+6
Tc-101 A 2 E+3 4 E+6
Tc-104 A 8 E+2 9 E+5
Ru-94 A 5 E+2 1 E+6
Ru-97 A 3 E+2 7 E+5
Ru-103 A 1 E+1 1 E+5
Ru-105 A 2 E+2 3 E+5
Ru-106 A 6 E-1 1 E+4
Rh-99 A 4 E+1 2 E+5
Rh-99m A 6 E+2 2 E+6
Rh-100 A 7 E+1 2 E+5
Rh-101 A 7 2 E+5
Rh-101m A 1 E+2 5 E+5
Rh-102 A 2 5 E+4
Rh-102m A 5 7 E+4
Rh-103m A 1 E+4 2 E+7
Rh-105 A 9 E+1 2 E+5
Rh-106m A 2 E+2 6 E+5
Rh-107 A 2 E+3 3 E+6
Pd-100 A 4 E+1 1 E+5
Pd-101 A 4 E+2 1 E+6
Pd-103 A 8 E+1 4 E+5
Pd-107 A 6 E+1 2 E+6
Pd-109 A 8 E+1 1 E+5
Ag-102 A 1 E+3 2 E+6
Ag-103 A 1 E+3 2 E+6
Ag-104 A 7 E+2 2 E+6
Ag-104m A 9 E+2 2 E+6
Ag-105 A 1 E+1 2 E+5
Ag-106 A 2 E+3 2 E+6
Ag-106m A 9 9 E+4
Ag-108m A 4 E-1 4 E+4
Ag-110m A 1 4 E+4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1815
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Ag-111 A 3 6 E+4
Ag-112 A 1 E+2 2 E+5
Ag-115 A 9 E+2 1 E+6
Cd-104 A 7 E+2 2 E+6
Cd-107 A 4 E+2 1 E+6
Cd-109 A 4 4 E+4
Cd-113 A 1 E-1 9 E+3
Cd-113m A 2 E-1 7 E+3
Cd-115 A 3 E+1 6 E+4
Cd-115m A 5 2 E+4
Cd-117 A 2 E+2 3 E+5
Cd-117m A 1 E+2 3 E+5
In-109 A 6 E+2 2 E+6
In-110 A 2 E+2 6 E+5
In-111 A 1 E+2 4 E+5
In-112 A 4 E+3 7 E+6
In-113m A 1 E+3 3 E+6
In-114m A 2 2 E+4
In-115m A 5 E+2 9 E+5
In-116m A 6 E+2 2 E+6
In-117 A 1 E+3 3 E+6
In-117m A 4 E+2 6 E+5
In-119m A 1 E+3 2 E+6
Sn-110 A 1 E+2 3 E+5
Sn-111 A 2 E+3 4 E+6
Sn-113 A 1 E+1 1 E+5
Sn-117m A 1 E+1 1 E+5
Sn-119m A 2 E+1 2 E+5
Sn-121 A 1 E+2 3 E+5
Sn-121m A 4 2 E+5
Sn-123 A 3 4 E+4
Sn-123m A 1 E+3 2 E+6
Sn-125 A 1 E+1 3 E+4
Sn-126 A 1 2 E+4
Sn-127 A 2 E+2 4 E+5
Sn-128 A 3 E+2 6 E+5
Sb-115 A 2 E+3 4 E+6
Sb-116 A 2 E+3 3 E+6
Sb-116m A 5 E+2 2 E+6
Sb-117 A 2 E+3 6 E+6
Sb-118m A 2 E+2 7 E+5
Sb-119 A 5 E+2 1 E+6
Sb-120 A 3 E+1 1 E+5
Sb-122 A 3 E+1 5 E+4
Sb-124 A 4 4 E+4
Sb-124m A 5 E+3 1 E+7
Sb-125 A 3 8 E+4
Sb-126 A 4 E-1 4 E+4
Sb-126m A 1 E+3 2 E+6
Sb-127 A 2 E+1 5 E+4
Sb-128 A 6 E+1 1 E+5
Sb-129 A 1 E+2 2 E+5
Sb-130 A 5 E+2 1 E+6
Sb-131 A 6 E+2 8 E+5
Te-116 A 2 E+2 6 E+5
Te-121 A 7 E+1 3 E+5
Te-121m A 4 3 E+4
Te-123 A 7 E-2 3 E+4
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Te-123m A 6 5 E+4
Te-125m A 8 7 E+4
Te-127 A 2 E+2 6 E+5
Te-127m A 2 2 E+4
Te-129 A 7 E+2 1 E+6
Te-129m A 4 2 E+4
Te-131 A 8 E+2 1 E+6
Te-131m A 2 E+1 4 E+4
Te-132 A 9 2 E+4
Te-133 A 8 E+2 1 E+6
Te-133m A 2 E+2 3 E+5
Te-134 A 4 E+2 8 E+5
I-120 E 5 E+1 2 E+5
I-120m E 1 E+2 4 E+5
I-121 E 2 E+2 1 E+6
I-123 E 7 E+1 4 E+5
I-124 E 1 7 E+3
I-125 E 5 E-1 2 E+4
I-126 E 3 E-1 4 E+3
I-128 E 4 E+2 2 E+6
I-129 E 3 E-2 4 E+3
I-130 E 8 4 E+4
I-131 E 5 E-1 5 E+3
I-132 E 5 E+1 3 E+5
I-132m E 5 E+1 4 E+5
I-133 E 3 2 E+4
I-134 E 2 E+2 8 E+5
I-135 E 1 E+1 9 E+4
Cs-125 A 1 E+3 2 E+6
Cs-127 A 7 E+2 5 E+6
Cs-129 A 3 E+2 2 E+6
Cs-130 A 2 E+3 3 E+6
Cs-131 A 6 E+2 2 E+6
Cs-132 A 1 E+2 3 E+5
Cs-134 A 2 2 E+4
Cs-134m A 6 E+2 4 E+6
Cs-135 A 4 2 E+5
Cs-135m A 2 E+3 7 E+6
Cs-136 A 1 E+1 6 E+4
Cs-137 A 9 E-1 3 E+4
Cs-138 A 6 E+2 8 E+5
Ba-126 A 2 E+2 3 E+5
Ba-128 A 2 E+1 4 E+4
Ba-131 A 4 E+1 2 E+5
Ba-131m A 4 E+3 2 E+7
Ba-133 A 4 4 E+4
Ba-133m A 7 E+1 2 E+5
Ba-135m A 8 E+1 3 E+5
Ba-139 A 4 E+2 6 E+5
Ba-140 A 6 3 E+4
Ba-141 A 8 E+2 1 E+6
Ba-142 A 1 E+3 3 E+6
La-131 A 1 E+3 3 E+6
La-132 A 1 E+2 2 E+5
La-135 A 2 E+3 3 E+6
La-137 A 4 8 E+5
La-138 A 2 E-1 1 E+4
La-140 A 3 E+1 4 E+4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1817
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
La-141 A 2 E+2 2 E+5
La-142 A 3 E+2 5 E+5
La-143 A 1 E+3 1 E+6
Ce-134 A 2 E+1 3 E+4
Ce-135 A 6 E+1 1 E+5
Ce-137 A 2 E+3 3 E+6
Ce-137m A 7 E+1 1 E+5
Ce-139 A 2 E+1 3 E+5
Ce-141 A 9 1 E+5
Ce-143 A 4 E+1 7 E+4
Ce-144 A 6 E-1 1 E+4
Pr-136 A 2 E+3 2 E+6
Pr-137 A 1 E+3 2 E+6
Pr-138m A 3 E+2 9 E+5
Pr-139 A 1 E+3 3 E+6
Pr-142 A 4 E+1 6 E+4
Pr-142m A 3 E+3 4 E+6
Pr-143 A 1 E+1 6 E+4
Pr-144 A 1 E+3 1 E+6
Pr-145 A 1 E+2 2 E+5
Pr-147 A 1 E+3 2 E+6
Nd-136 A 5 E+2 9 E+5
Nd-138 A 9 E+1 1 E+5
Nd-139 A 2 E+3 4 E+6
Nd-139m A 2 E+2 4 E+5
Nd-141 A 5 E+3 1 E+7
Nd-147 A 1 E+1 7 E+4
Nd-149 A 3 E+2 6 E+5
Nd-151 A 2 E+3 3 E+6
Pm-141 A 2 E+3 2 E+6
Pm-143 A 2 E+1 5 E+5
Pm-144 A 4 1 E+5
Pm-145 A 1 E+1 6 E+5
Pm-146 A 2 9 E+4
Pm-147 A 7 3 E+5
Pm-148 A 1 E+1 3 E+4
Pm-148m A 6 6 E+4
Pm-149 A 4 E+1 7 E+4
Pm-150 A 2 E+2 3 E+5
Pm-151 A 6 E+1 1 E+5
Sm-141 A 2 E+3 2 E+6
Sm-141m A 8 E+2 1 E+6
Sm-142 A 3 E+2 4 E+5
Sm-145 A 2 E+1 4 E+5
Sm-146 A 3 E-3 6 E+2
Sm-151 A 9 6 E+5
Sm-153 A 5 E+1 1 E+5
Sm-155 A 2 E+3 3 E+6
Sm-156 A 1 E+2 3 E+5
Eu-145 A 5 E+1 2 E+5
Eu-146 A 4 E+1 1 E+5
Eu-147 A 3 E+1 2 E+5
Eu-148 A 1 E+1 1 E+5
Eu-149 A 1 E+2 9 E+5
Eu-150 A 7 E-1 3 E+4
Eu-152 A 9 E-1 5 E+4
Eu-152m A 1 E+2 2 E+5
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Eu-154 A 7 E-1 4 E+4
Eu-155 A 5 2 E+5
Eu-156 A 1 E+1 4 E+4
Eu-157 A 8 E+1 1 E+5
Eu-158 A 5 E+2 8 E+5
Gd-145 A 1 E+3 2 E+6
Gd-146 A 5 9 E+4
Gd-147 A 7 E+1 2 E+5
Gd-148 A 1 E-3 5 E+2
Gd-149 A 4 E+1 2 E+5
Gd-151 A 3 E+1 4 E+5
Gd-153 A 1 E+1 3 E+5
Gd-159 A 1 E+2 2 E+5
Tb-147 A 3 E+2 6 E+5
Tb-149 A 7 4 E+5
Tb-150 A 2 E+2 4 E+5
Tb-151 A 1 E+2 3 E+5
Tb-153 A 1 E+2 4 E+5
Tb-154 A 8 E+1 2 E+5
Tb-155 A 2 E+2 5 E+5
Tb-156 A 3 E+1 1 E+5
Tb-156m A 2 E+2 6 E+5
Tb-157 A 3 E+1 2 E+6
Tb-158 A 8 E-1 4 E+4
Tb-160 A 5 6 E+4
Tb-161 A 3 E+1 1 E+5
Dy-155 A 4 E+2 9 E+5
Dy-157 A 8 E+2 2 E+6
Dy-159 A 9 E+1 9 E+5
Dy-165 A 5 E+2 7 E+5
Dy-166 A 2 E+1 5 E+4
Ho-155 A 1 E+3 2 E+6
Ho-157 A 6 E+3 2 E+7
Ho-159 A 5 E+3 1 E+7
Ho-161 A 4 E+3 6 E+6
Ho-162 A 1 E+4 3 E+7
Ho-162m A 1 E+3 4 E+6
Ho-164 A 4 E+3 7 E+6
Ho-164m A 3 E+3 4 E+6
Ho-166 A 4 E+1 6 E+4
Ho-166m A 3 E-1 2 E+4
Ho-167 A 4 E+2 1 E+6
Er-161 A 5 E+2 1 E+6
Er-165 A 3 E+3 5 E+6
Er-169 A 3 E+1 2 E+5
Er-171 A 1 E+2 2 E+5
Er-172 A 3 E+1 9 E+4
Tm-162 A 2 E+3 3 E+6
Tm-166 A 2 E+2 4 E+5
Tm-167 A 3 E+1 2 E+5
Tm-170 A 5 6 E+4
Tm-171 A 3 E+1 6 E+5
Tm-172 A 3 E+1 5 E+4
Tm-173 A 2 E+2 3 E+5
Tm-175 A 1 E+3 3 E+6
Yb-162 A 2 E+3 4 E+6
Yb-166 A 4 E+1 1 E+5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1819
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Yb-167 A 5 E+3 1 E+7
Yb-169 A 1 E+1 1 E+5
Yb-175 A 4 E+1 2 E+5
Yb-177 A 4 E+2 9 E+5
Yb-178 A 4 E+2 6 E+5
Lu-169 A 8 E+1 3 E+5
Lu-170 A 4 E+1 1 E+5
Lu-171 A 4 E+1 2 E+5
Lu-172 A 2 E+1 9 E+4
Lu-173 A 1 E+1 3 E+5
Lu-174 A 8 3 E+5
Lu-174m A 8 1 E+5
Lu-176m A 3 E+2 4 E+5
Lu-177 A 3 E+1 1 E+5
Lu-177m A 2 5 E+4
Lu-178 A 1 E+3 2 E+6
Lu-178m A 8 E+2 2 E+6
Lu-179 A 2 E+2 4 E+5
Hf-170 A 9 E+1 2 E+5
Hf-172 A 1 5 E+4
Hf-173 A 2 E+2 5 E+5
Hf-175 A 3 E+1 2 E+5
Hf-177m A 3 E+2 1 E+6
Hf-178m A 1 E-1 1 E+4
Hf-179m A 9 7 E+4
Hf-180m A 2 E+2 6 E+5
Hf-181 A 7 7 E+4
Hf-182 A 1 E-1 2 E+4
Hf-182m A 7 E+2 2 E+6
Hf-183 A 5 E+2 1 E+6
Hf-184 A 9 E+1 2 E+5
Ta-172 A 8 E+2 2 E+6
Ta-173 A 2 E+2 4 E+5
Ta-174 A 7 E+2 1 E+6
Ta-175 A 2 E+2 6 E+5
Ta-176 A 1 E+2 4 E+5
Ta-177 A 3 E+2 9 E+5
Ta-178 A 4 E+2 1 E+6
Ta-179 A 6 E+1 1 E+6
Ta-180m A 7 E+2 2 E+6
Ta-182 A 3 6 E+4
Ta-182m A 1 E+3 6 E+6
Ta-183 A 2 E+1 6 E+4
Ta-184 A 7 E+1 2 E+6
Ta-185 A 6 E+2 1 E+6
Ta-186 A 1 E+3 2 E+6
W-176 A 6 E+2 1 E+6
W-177 A 1 E+3 2 E+6
W-178 A 3 E+2 5 E+5
W-179 A 2 E+4 3 E+7
W-181 A 4 E+2 1 E+6
W-185 A 6 E+1 2 E+5
W-187 A 1 E+2 2 E+5
W-188 A 3 E+1 4 E+4
Re-177 A 2 E+3 4 E+6
Re-178 A 2 E+3 3 E+6
Re-181 A 1 E+2 2 E+5
Re-182 A 2 E+1 6 E+4
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Re-184 A 2 E+1 1 E+5
Re-184m A 5 5 E+4
Re-186 A 3 E+1 5 E+4
Re-186m A 1 3 E+4
Re-187 A 7 E+2 1 E+7
Re-188 A 4 E+1 5 E+4
Re-188m A 2 E+3 2 E+6
Re-189 A 6 E+1 9 E+4
Os-180 A 2 E+3 6 E+6
Os-181 A 4 E+2 1 E+6
Os-182 A 8 E+1 2 E+5
Os-185 A 2 E+1 2 E+5
Os-189m A 4 E+3 4 E+6
Os-191 A 2 E+1 1 E+5
Os-191m A 2 E+2 8 E+5
Os-193 A 6 E+1 1 E+5
Os-194 A 4 E-1 3 E+4
Ir-182 A 1 E+3 2 E+6
Ir-184 A 2 E+2 6 E+5
Ir-185 A 2 E+2 4 E+5
Ir-186 A 9 E+1 2 E+5
Ir-187 A 4 E+2 8 E+5
Ir-188 A 7 E+1 2 E+5
Ir-189 A 6 E+1 4 E+5
Ir-190 A 1 E+1 9 E+4
Ir-190m A 3 E+2 9 E+5
Ir-192 A 5 7 E+4
Ir-192m A 9 E-1 7 E+4
Ir-193m A 3 E+1 3 E+5
Ir-194 A 4 E+1 6 E+4
Ir-194m A 3 5 E+4
Ir-195 A 4 E+2 7 E+5
Ir-195m A 2 E+2 4 E+5
Pt-186 A 7 E+2 1 E+6
Pt-188 A 6 E+1 1 E+5
Pt-189 A 5 E+2 8 E+5
Pt-191 A 2 E+2 3 E+5
Pt-193 A 2 E+1 2 E+6
Pt-193m A 1 E+2 2 E+5
Pt-195m A 9 E+1 1 E+5
Pt-197 A 2 E+2 2 E+5
Pt-197m A 9 E+2 9 E+5
Pt-199 A 2 E+3 2 E+6
Pt-200 A 9 E+1 6 E+4
Au-193 A 3 E+2 7 E+5
Au-194 A 1 E+2 3 E+5
Au-195 A 2 E+1 4 E+5
Au-198 A 4 E+1 9 E+4
Au-198m A 2 E+1 7 E+4
Au-199 A 4 E+1 2 E+5
Au-200 A 8 E+2 1 E+6
Au-200m A 4 E+1 1 E+5
Au-201 A 2 E+3 3 E+6
Hg-193 A 4 E+2 3 E+6
Hg-193 O 9 E+2 1 E+6
Hg-193m A 1 E+2 3 E+5
Hg-193m O 2 E+2 8 E+5
Hg-194 A 1 1 E+5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1821
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Hg-194 O 4 E-1 7 E+3
Hg-195 A 4 E+2 9 E+5
Hg-195 O 9 E+2 3 E+6
Hg-195m A 6 E+1 2 E+5
Hg-195m O 2 E+2 4 E+5
Hg-197 A 1 E+2 4 E+5
Hg-197 O 4 E+2 9 E+5
Hg-197m A 6 E+1 2 E+5
Hg-197m O 2 E+2 6 E+5
Hg-199m A 9 E+2 2 E+6
Hg-199m O 2 E+3 3 E+6
Hg-203 A 1 E+1 2 E+5
Hg-203 O 1 E+1 6 E+4
Tl-194 A 5 E+3 1 E+7
Tl-194m A 1 E+3 2 E+6
Tl-195 A 2 E+3 4 E+6
Tl-197 A 2 E+3 4 E+6
Tl-198 A 4 E+2 2 E+6
Tl-198m A 6 E+2 2 E+6
Tl-199 A 1 E+3 4 E+6
Tl-200 A 2 E+2 7 E+5
Tl-201 A 5 E+2 1 E+6
Tl-202 A 1 E+2 3 E+5
Tl-204 A 1 E+1 7 E+4
Pb-195m A 1 E+3 3 E+6
Pb-198 A 4 E+2 2 E+6
Pb-199 A 7 E+2 3 E+6
Pb-200 A 9 E+1 4 E+5
Pb-201 A 2 E+2 9 E+5
Pb-202 A 2 3 E+4
Pb-202m A 3 E+2 1 E+6
Pb-203 A 1 E+2 6 E+5
Pb-205 A 4 E+1 4 E+5
Pb-209 A 5 E+2 2 E+6
Pb-210 A 7 E-3 1 E+2
Pb-211 A 3 3 E+5
Pb-212 A 2 E-1 6 E+3
Pb-214 A 2 3 E+5
Bi-200 A 8 E+2 2 E+6
Bi-201 A 4 E+2 9 E+5
Bi-202 A 5 E+2 1 E+6
Bi-203 A 1 E+2 3 E+5
Bi-205 A 3 E+1 1 E+5
Bi-206 A 2 E+1 6 E+4
Bi-207 A 1 9 E+4
Bi-210 A 4 E-1 6 E+4
Bi-210m A 1 E-2 4 E+3
Bi-212 A 1 3 E+5
Bi-213 A 1 4 E+5
Bi-214 A 2 6 E+5
Po-203 A 7 E+2 3 E+6
Po-205 A 4 E+2 3 E+6
Po-207 A 3 E+2 2 E+6
Po-210 A 8 E-3 3 E+1
At-207 A 1 E+1 4 E+5
At-211 A 3 E-1 7 E+3
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Fr-222 A 3 1 E+5
Fr-223 A 2 E+1 3 E+4
Ra-223 A 4 E-3 2 E+2
Ra-224 A 1 E-2 3 E+2
Ra-225 A 4 E-3 1 E+2
Ra-226 A 4 E-3 2 E+2
Ra-227 A 8 E+1 8 E+5
Ra-228 A 2 E-3 3 E+1
Ac-224 A 3 E-1 9 E+4
Ac-225 A 4 E-3 2 E+3
Ac-226 A 3 E-2 6 E+3
Ac-227 A 7 E-5 3 E+1
Ac-228 A 9 E-1 1 E+5
Th-226 A 5 E-1 2 E+5
Th-227 A 3 E-3 3 E+1
Th-228 A 9 E-4 2 E+2
Th-229 A 2 E-4 8 E+1
Th-230 A 4 E-4 2 E+2
Th-231 A 9 E+1 2 E+5
Th-232 A 3 E-4 2 E+2
Th-234 A 5 2 E+4
Pa-227 A 5 E-1 2 E+5
Pa-228 A 5 E-1 7 E+4
Pa-230 A 4 E-2 3 E+4
Pa-231 A 3 E-4 7 E+1
Pa-232 A 4 1 E+5
Pa-233 A 8 9 E+4
Pa-234 A 8 E+1 2 E+5
U-230 A 2 E-3 1 E+3
U-231 A 8 E+1 3 E+5
U-232 A 1 E-3 4 E+2
U-233 A 4 E-3 2 E+3
U-234 A 4 E-3 2 E+3
U-235 A 4 E-3 3 E+3
U-236 A 4 E-3 3 E+3
U-237 A 2 E+1 1 E+5
U-238 A 5 E-3 3 E+3
U-239 A 1 E+3 3 E+6
U-240 A 5 E+1 7 E+4
Np-232 A 3 E+2 1 E+7
Np-233 A 1 E+4 4 E+7
Np-234 A 5 E+1 1 E+5
Np-235 A 5 E+1 1 E+6
Np-236 A 5 E-3 5 E+3
Np-237 A 7 E-4 4 E+2
Np-238 A 1 E+1 9 E+4
Np-239 A 3 E+1 1 E+5
Np-240 A 3 E+2 1 E+6
Pu-234 A 1 4 E+5
Pu-235 A 2 E+4 4 E+7
Pu-236 A 9 E-4 4 E+2
Pu-237 A 9 E+1 8 E+5
Pu-238 A 3 E-4 2 E+2
Pu-239 A 3 E-4 2 E+2
Pu-240 A 3 E-4 2 E+2
Pu-241 A 2 E-2 2 E+4
Pu-242 A 3 E-4 2 E+2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1823
Radionuklid Ci
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft) in der Luft im Wasser
O = organisch in Bq/m3 in Bq/m3
1 2 3
Pu-243 A 4 E+2 9 E+5
Pu-244 A 3 E-4 2 E+2
Pu-245 A 6 E+1 1 E+5
Pu-246 A 4 3 E+4
Am-237 A 1 E+3 5 E+6
Am-238 A 2 E+2 4 E+6
Am-239 A 1 E+2 3 E+5
Am-240 A 7 E+1 2 E+5
Am-241 A 4 E-4 2 E+2
Am-242 A 2 2 E+5
Am-242m A 4 E-4 3 E+2
Am-243 A 4 E-4 3 E+2
Am-244 A 1 E+1 2 E+5
Am-244m A 2 E+2 2 E+6
Am-245 A 6 E+2 1 E+6
Am-246 A 4 E+2 1 E+6
Am-246m A 1 E+3 2 E+6
Cm-238 A 7 1 E+6
Cm-240 A 1 E-2 4 E+3
Cm-241 A 9 E-1 8 E+4
Cm-242 A 6 E-3 2 E+3
Cm-243 A 5 E-4 3 E+2
Cm-244 A 6 E-4 3 E+2
Cm-245 A 4 E-4 2 E+2
Cm-246 A 4 E-4 2 E+2
Cm-247 A 4 E-4 3 E+2
Cm-248 A 1 E-4 6 E+1
Cm-249 A 9 E+2 2 E+6
Cm-250 A 2 E-5 1 E+1
Bk-245 A 2 E+1 1 E+5
Bk-246 A 9 E+1 2 E+5
Bk-247 A 5 E-4 1 E+2
Bk-249 A 2 E-1 4 E+4
Bk-250 A 4 E+1 6 E+5
Cf-244 A 3 9 E+5
Cf-246 A 7 E-2 2 E+4
Cf-248 A 4 E-3 6 E+2
Cf-249 A 5 E-4 1 E+2
Cf-250 A 1 E-3 2 E+2
Cf-251 A 5 E-4 1 E+2
Cf-252 A 2 E-3 2 E+2
Cf-253 A 2 E-2 9 E+3
Cf-254 A 8 E-4 8 E+1
Es-250 A 6 E+1 4 E+6
Es-251 A 2 E+1 5 E+5
Es-253 A 1 E-2 5 E+3
Es-254 A 4 E-3 6 E+2
Es-254m A 7 E-2 2 E+4
Fm-252 A 1 E-1 2 E+4
Fm-253 A 8 E-2 4 E+4
Fm-254 A 5 E-1 2 E+5
Fm-255 A 1 E-1 3 E+4
Fm-257 A 5 E-3 9 E+2
Md-257 A 1 3 E+5
Md-258 A 6 E-3 1 E+3
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Tabelle 5
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.2)
Radionuklid Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
C-11 3 E+3
N-13 2 E+3
O-15 1 E+3
Ar-37 2 E+8
Ar-39 6 E+3
Ar-41 2 E+2
Kr-74 2 E+2
Kr-76 5 E+2
Kr-77 2 E+2
Kr-79 9 E+2
Kr-81m 5 E+6
Kr-81 4 E+4
Kr-83m 4 E+6
Kr-85 4 E+3
Kr-85m 1 E+3
Kr-87 2 E+2
Kr-88 1 E+2
Xe-120 6 E+2
Xe-121 1 E+2
Xe-122 3 E+3
Xe-123 3 E+2
Xe-125 9 E+2
Xe-127 9 E+2
Xe-129m 1 E+4
Xe-131m 2 E+4
Xe-133 7 E+3
Xe-133m 7 E+3
Xe-135m 5 E+2
Xe-135 9 E+2
Xe-138 2 E+2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1825
Tabelle 6
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.1 und 2)
Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m3 Radionuklidgemisch Ci im Wasser in Bq/m3
1 2 3 4
Beliebiges Gemisch 1 E-5 Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch, 1 E-4 Beliebiges Gemisch, 5 E+1
wenn Ac-227 und Cm-250 wenn Po-210, Ra-228,
unberücksichtigt Ac-227, Cm-250
bleiben können unberücksichtigt
Beliebiges Gemisch, 5 E-4 bleiben können
wenn Ac-227, Th-229, Beliebiges Gemisch, 1 E+2
Th-230, Th-232, Pa-231, wenn Po-210, Ra-228,
Pu-238, Pu-239, Pu-240, Ac-227,Th-229, Pa-231,
Pu-242, Pu-244, Am-241, Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Am-242m, Am-243, Cf-249, Cf-251, Cf-254
Cm-245, Cm-246, Cm-247, unberücksichtigt
Cm-248, Cm-250 bleiben können
unberücksichtigt Beliebiges Gemisch, 1 E+3
bleiben können wenn Sm-146, Gd-148,
Beliebiges Gemisch, 1 E-3 Pb-210, Po-210, Ra-223,
wenn Ac-227, Th228, Ra-224, Ra-225, Ra-226,
Th-229, Th230, Th232, Ra-228, Ac-227, Th-228,
Pa-231, U-232, Np-237, Th-229, Th-230, Th-232,
Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-240, Pu-242, Pu-244, Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Am-241, Am-242m, Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-243, Cm-243, Cm-244, Am-241, Am-242m,
Cm-245, Cm-246, Cm-247, Am-243, Cm-243, Cm-244,
Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cm-245, Cm-246,
Cf-249, Cf-251, Cf-254 Cm-247, Cm-248, Cm-250,
unberücksichtigt Bk-247, Cf-248, Cf-249,
bleiben können Cf-250, Cf-251, Cf-252,
Cf-254, Es-254, Fm-257
unberücksichtigt
bleiben können
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage VIII
(zu §§ 61, 62, 63)
Ärztliche Bescheinigung
nach §§ 60, 61 StrlSchV
Strahlenschutzverantwortlicher (Unternehmen, Dienststelle usw.) Personalnummer
gegebenenfalls Registrier-Nr.
des Strahlenpasses
Name __________________________________
Vorname __________________________________
geb. am __________________________________
Straße __________________________________
Wohnort __________________________________
w männlich w weiblich
wurde von mir
am _____________________________ untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung
I keine gesundheitlichen Bedenken w
II gesundheitliche Bedenken gegen
Tätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht w
(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen)
Tätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht w
(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung, Neutronenstrahlung,
Elektronenstrahlung)
Hinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen
Rechtsvorschriften.
Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so
kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. (§ 62 Abs. 1)
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
Ort, Datum Unterschrift Stempel mit Anschrift des
Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1827
Anlage IX
(zu § 68)
Strahlenzeichen
Kennzeichen: schwarz
Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage X
(zu §§ 72 bis 79)
Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung
Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle
Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeich-
nung und Behandlung:
Verarbeitungszustand Bezeichnung Behandlung
Code Code Code
1. Verarbeitungszustand
Code Verarbeitungszustand
R Rohabfall
Z Zwischenprodukt
K Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)
2. Bezeichnung des Abfalls
Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung
A Feste Abfälle B Feste Abfälle C Flüssige Abfälle D Flüssige Abfälle
anorganisch organisch anorganisch organisch
AA Metalle BA Leicht brennbare CA Chemieabwässer DA Öle
AAA Ferritische Metalle Stoffe CAA Betriebsabwässer DAA Schmieröle
AAB Austenitische BAA Papier CAB Prozessabwässer DAB Hydrauliköle
Metalle BAB Textilien CAC Dekontaminations- DAC Transformatoröle
AAC Buntmetalle BAC Holz abwässer
DB Lösungsmittel
AAD Schwermetalle BAD Putzwolle CAD Laborabwässer
DBA Alkane
AAE Leichtmetalle BAE Zellstoff CAE Verdampfer-
DBB TBP
AAF Stahl verzinkt BAF Folie konzentrat
DBC Szintillationslösung
AAG kontaminierte BAG Polyethylen CAF Schweres Wasser
DBD Markierte
Anlagenteile (D2O)
BB Schwer brennbare Flüssigkeiten
AAH Hülsen und
Stoffe CAG Säure DBE Kerosin
Strukturteile
BBA Kunststoffe CAH Lauge DBF Alkohole
AB Nichtmetalle (ohne PVC) DBG Aromatische
CB Schlämme/
ABA Bauschutt BBB PVC Kohlenwasserstoffe
Suspensionen
ABB Kies, Sand BBC Gummi DBH Halogenierte
CBA Abschlämmungen
ABC Erdreich ^BBD Aktivkohle Kohlenwasserstoffe
CBB –
ABD Glas BBE Ionenaustauscher-
CBC Fällschlämme DC Emulsionen
ABE Keramik harze
CBD Sumpfschlämme
ABF Isolationsmaterial BBF Lacke, Farben E Gasförmige Abfälle
CBE Dekanterrückstand
ABG Kabel BBG Chemikalien
CBF Feedklärschlämme F Mischabfälle
ABH Glaswolle BBH Kehricht
ABI Graphit (A–D)
CC Biologische
BC Filter FA Ionenaustauscher/
ABJ Asbest, Asbest- Abwässer
BCA Laborfilter Filterhilfsmittel,
zement CCA Medizinische
BCB Luftfilterelemente Salze
ABK Chemikalien Abwässer
BCC Boxenfilter FB Ionenaustauscher/
CCB Pharma-Abwässer
AC Filter Filterhilfsmittel,
BD Biologische Abfälle CCC Fäkal-Abwässer
ACA Laborfilter Salze, feste Abfälle
BDA Kadaver
ACB Luftfilterelemente CD Spaltprodukt-
BDB Medizinische G Strahlungsquellen
ACC Boxenfilter konzentrate
Abfälle GA Neutronenquellen
ACD Filterkerzen
GB Gammaquellen
BZ Unsortierter Abfall
AD Filterhilfsmittel GC Prüfstrahler
ADA Ionenaustauscher GD Diverse Quellen
ADB Kieselgur
ADC Silikagel
ADD Molekularsieb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1829
Code Bezeichnung
AE Sonstige
AEA Asche
AEB Schlacke
AEC Filterstaub,
Flugasche
AED Salze
AF Kernbrennstoffe
AFA Kernbrennstoffe
unbestrahlt
AFB Kernbrennstoffe
bestrahlt
AFC Wiederaufge-
arbeitetes Uran
AFD Wiederaufge-
arbeitetes Plutonium
AZ Unsortierter Abfall
3. Behandlung des Abfalls
Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-
gegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.
Code Behandlung
000 unbehandelt
001 Sortieren
002 Dekontaminieren
003 Zerkleinern
004 Vorpressen
005 Verbrennen
006 Pyrolysieren
007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008 Dekantieren
009 Filtrieren
010 Schmelzen
011 formstabil Kompaktieren
012 Zementieren
013 Bituminieren
014 Verglasen
015 Trocknen
016 Kompaktieren und Zementieren
017 Kompaktieren und Trocknen
018 Verbrennen und Kompaktieren
019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020 Entwässern
021 Sonstiges
Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die
Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.
Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle
1. Kennung
Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen
Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter
oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:
AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen
drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungs-
pflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis
neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den
Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codie-
rungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf
können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).
Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden
auf Anfrage vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Vom Bundesamt für Strahlenschutz wird auch die Kenn-
buchstabenkombination BBB festgelegt.
Beispiel 1: E1)/KKW2)/19933)/R4)/0000015)
1) E steht für die Erfassung duch den Verursacher.
2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines
anderen Verursachers).
3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.
2. Kennzeichnung von Abfallgebinden
Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht
identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlage-
rung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System6):
die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz,
laufende Nummer (siebenstellig).
Beispiel 2: KKW1)/00000012)
1) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines
anderen Verursachers).
2) 0000001 steht für die laufende Nummer.
3. Kennzeichnung von Behältern
Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unver-
wechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.
4. Angaben
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit
zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2
bis Nummer 18 zu.
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
R Z K
1 Kennung x x x
2 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) x
3 Benennung nach Anlage X Teil A x x x
4 Datum des Anfalls x x x
5 Abfallmasse in kg x x x
6 Gebindemasse in kg x x
7 Gebindevolumen in m3 x x
8 Behältertyp x x x
9 Behälterkennzeichnung x x x
10 Ortsdosisleistung in Oberfläche x x x
11 mSv/h 1m Abstand x x x
12 Datum der Messung der Ortsdosisleistung x x x
13 Gesamtaktivität b/c-Strahler in Bq x x x
14 a-Strahler in Bq x x x
____________
6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anla-
gen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1831
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
R Z K
15 Kernbrennstoff in g x x x
16.1 Aktivität zu Nr. 1 x x x
16.2 berücksichtigender Nr. 2 x x x
16.n Radionuklide in Bq7) Nr. n x x x
17 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe x x x
18 Art der Aktivitätsbestimmung8) x x x
19 Rückstellprobe Nr. x x x
20 Datum der Ausbuchung x x x
21 Referenz der Ausbuchung x x x
22 Abfallprodukt 9) x
23.1 Stoffliche Zusammen- Nr. 1 x
23.2 setzung10) in kg Nr. 2 x
23.n Nr. n x
24.1 Kennung des verar- Nr. 1 x x
24.2 beiteten Rohabfalls oder Nr. 2 x x
24.n Zwischenprodukts9,11) Nr. n x x
25 Klassifizierung des Behälters9) x
26 Dichtheit der Verpackung9) x
27 Ausgeführtes Behandlungsverfahren x x
28 Datum der Ausführung x x
29 Ort der Ausführung x x
30 Ausführender x x
31 Produktkontrolle für Datum der Kontrolle (x)
32 die Endlagerung Referenz (x)
33 Zwischenlagerort x x x
34 Datum der Einlagerung x x x
(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.
Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,
4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
§§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,
7. Annahmezusage des Empfängers,
8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,
9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kern-
brennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.
7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1–16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwi-
schenprodukte.
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage XI
(zu §§ 93, 95, 96)
Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen
durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können
Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen
Arbeiten in
1. untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen,
3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon
1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
3. Verwendung von natürlichem Thorium (Th-232sec) und natürlichem Uran (U-238sec und U-235sec) zu chemisch-
analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten
Legierungen,
5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1833
Anlage XII
(zu §§ 97 bis 102)
Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände
Teil A: Liste der zu berücksichtigenden Rückstände
1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas;
2. Nicht aufbereitete Phosphogipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbei-
tung von Rohphosphat (Phosphorit);
3. a) Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
– aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,
Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen
– aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung
dieser Erze und Mineralien anfallen, sowie
b) den o.g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
4. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-
metallurgie.
Rückstände im Sinne des § 97 sind auch
a) Materialien nach den Nummern 1ff., wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
b) Formstücke aus den in Nummern 1ff. genannten Materialien sowie
c) ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen
Anlagen, wenn diese Rückstände nach den Nummern 1ff. enthalten und gemäß § 101 nach der Beendigung von
Arbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 von Grundstücken entfernt werden.
Keine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4,
a) deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel
durch Gramm (Bq/g) liegt, oder
b) die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.
Die bei den Nuklidketten U-238sec12) und Th-232sec sowie beim Pb-210++ zu betrachtenden Tochternuklide sind in
Anlage III Tabelle 2 aufgelistet.
Teil B: Überwachungsgrenzen für Rückstände nach Teil A
1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max
der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch
Gramm (Bq/g) die nachfolgende Summenformel:
CU238max + CTh232max ≤ C
mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
2. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 0,5 Bq/g,
wenn im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasservorkommens im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rück-
stände deponiert werden
oder
wenn Baustoffen bei der Verwertung im Hausbau mehr als 20 % oder bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Land-
schafts- oder Wasserbau auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen mehr als 50 % Rückstände nach Teil A zuge-
setzt werden.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen
Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, gilt abweichend von Nummer 1 bis 3 die
nachfolgende Summenformel:
RC . +C ≤ C.
U238max Th232max
Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwer-
tung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Faktor A Faktor R
5 < A ≤ 10 0,3
10 < A ≤ 20 0,2
20 < A 0,1
12) Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind dabei berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden.
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
5. Abweichend von Nummer 1 und 2 gelten die Bedingungen
CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,
wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau auch im Bereich von Sport-
und Spielplätzen im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit
Nebengestein belegt wird. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec
oder Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.
Teil C: Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungs-
bedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen (§ 98 Abs. 2)
Bei Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer
gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden
Voraussetzungen davon ausgehen, dass Strahlenexpositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten
können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im
Kalenderjahr nicht überschreiten werden:
1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten
U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel:
CMU238max + CMTh232max ≤ CM.
Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von
12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Teil A und B dieser Anlage
geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle
bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklid-
ketten U-238sec und Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standort-
bedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Becquerel
durch Gramm (Bq/g) bzw. bei der Deponierung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
50 Becquerel durch Gramm (Bq/g) überschreiten.
2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezi-
fischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei
der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklidkette U-238sec
für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den
Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle im Teil B Nummer 4 dieser Anlage zu
entnehmen. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec
in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese
Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.
Teil D: Grundsätze für die Ermittlung von Strahlenexpositionen bei Rückständen nach Teil A
1. Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade
und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A Berücksich-
tigung finden, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B
Tabelle II 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen.
2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das
Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände,
auftreten können.
3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung,
Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 101
Abs. 1 Satz 2 alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der
natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Hierbei sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August
2001 Teil I und II zu verwenden. Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im
Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1835
Anlage XIII
(zu §§ 51 und 53)
Information der Bevölkerung
Teil A: Information bei einer radiologischen Notstandsituation
(zu § 51)
1. Die Information an die Bevölkerung erstreckt sich auf die folgenden Angaben, soweit diese im konkreten Ereignisfall
relevant sind:
a) Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie
Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung);
b) Schutzanweisungen, die je nach Fall insbesondere die Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise
kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, das Verbleiben im Haus, die Ver-
teilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen sowie Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung zum Inhalt
haben und gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden;
c) Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden;
d) Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden.
2. Geht der Notstandssituation eine Vorwarnstufe voraus, so erhält die Bevölkerung, die im Falle einer radiologischen
Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits auf dieser Stufe Informationen und Anweisungen
wie z.B.:
– die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten;
– vorbereitende Anweisungen für Institutionen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;
– Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
3. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radio-
aktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.
Teil B: Information in Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation
(zu § 53)
Die Information muss sich erstrecken auf:
1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe des Standortes,
2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf Mensch und Umwelt,
5. radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, einschließlich geplanter Ret-
tungs- und Schutzmaßnahmen,
6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf einer radiologischen
Notstandssituation fortlaufend unterrichtet werden sollen,
7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei einer radiologischen Notstandssituation handeln
und sich verhalten sollen,
8. Bestätigung, dass der Genehmigungsinhaber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung
zu den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, getroffen
hat, um bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie
möglich zu halten,
9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb des Standortes
aufgestellt wurden,
10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden.
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage XIV
(zu § 48 Abs. 4)
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
Leitstelle Umweltbereich
Deutscher Wetterdienst Luft, Niederschlag
Bundesanstalt für Gewässerkunde Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesanstalt für Milchforschung Boden
Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel
Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Bundesforschungsanstalt für Fischerei Fisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für Strahlenschutz Ortsdosis, Ortsdosisleistung
Bodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser,
Abwasser, Klärschlamm, Fortluft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1837
Artikel 2 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“
durch die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.
Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas- a) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „Nr.“ durch das
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I Wort „Nummer“ ersetzt.
S. 180) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“
durch die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 28
Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „der §§ 49 und 50“
ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Zutritts“ durch die
2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 45“ durch Wörter „vor dem Zutritt“ ersetzt.
die Angabe „§ 47 Abs.1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“ durch
die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.
Artikel 3 4. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „um eine
Änderung der rechtskräftige Verurteilung wegen“ die Wörter „Verlet-
zung von“ eingefügt.
Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom
25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt geändert: Artikel 5
1. In § 9 Abs.1 wird folgender Satz 4 angefügt: Änderung der
Endlagervorausleistungsverordnung
„Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur
Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch die Verord-
50 Millionen Deutsche Mark.“ nung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1418),wird wie folgt
geändert:
2. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuni- 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe „§ 3“
ger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde
betrieben werden, die Regeldeckungssumme 3 Millio- 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch
nen Deutsche Mark.“ die Angabe „§ 7“ ersetzt.
3. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „0,1 Mikrocurie“ durch
die Angabe „5 Kilobecquerel“ ersetzt. Artikel 6
Änderung der Atomrechtlichen
4. In § 15 werden nach den Wörtern „radioaktiver Stoffe“
die Wörter „oder ionisierender Strahlung“ und nach
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
den Wörtern „radioaktiven Stoffe“ die Wörter „oder die Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Mel-
ionisierende Strahlung“ eingefügt. deverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766)
wird wie folgt geändert:
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu Spalte 1 wird die Angabe „An- 1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
lage IV Tabelle IV 1 StrlSchV“ durch die Angabe „An- „§ 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des
lage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV“ ersetzt. Atomgesetzes.“
Artikel 4 2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1
Änderung der Atomrechtlichen
oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver- oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen
ordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) wird wie folgt und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes geneh-
geändert: migten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen
der in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten
Werte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
stoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3,8 oder 16“ durch duktlösungen verwendeten oder bestimmten Behäl-
die Angabe „§§ 7,11 oder 16“ ersetzt. tern der Aufsichtsbehörde gemäß
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Abs. 2 Halbsatz 2 und Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.
2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1 Kriterium E 1.4.1
zu melden.“ Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche
3. In § 11 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1a
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-
eingefügt:
triebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das
„1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht, Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines
zeitig macht,“. Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV überschreitet oder
4. In § 12 wird die Angabe „§ 36 Satz 2“ durch die Angabe – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-
„§ 51 Satz 2“ ersetzt. breitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
a) In der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt: Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.“
„Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Ta- f) In Nummer 2.4 Kriterium S 2.4.1 wird hinter den
belle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Wörtern „mit der Folge“ der erste Spiegelstrich ge-
Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2.“ strichen.
b) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird jeweils bei den g) In Nummer 2.4 Kriterium E 2.4.1 wird der zweite
Kriterien S 1.1.1, S 1.2.1 und E 1.2.1 die Angabe Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
„§ 45 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1
„– sonstige Lasten in das Brennelementlager-
StrlSchV“ ersetzt.
becken oder den Reaktorraum mit der Folge von
c) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im größeren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen
zweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern „erforder- (< 0,3 l/s) nicht absperrbaren Leckagen,“.
lich ist“ ein Punkt eingefügt. Das Wort „oder“ und
der nachfolgende Spiegelstrich werden gestrichen. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
a) Vor Nummer 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„1.3 Kontamination
„Vorbemerkung
Kriterium E 1.3.1
Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Ta-
Kontamination innerhalb des Überwachungsberei- belle 1 der StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu
ches, die das 100fache der Werte nach Anlage III Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2.“
Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehn- b) In Nummer 1.1 wird bei Kriterium S 1.1.1 und in
fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 Nummer 1.2 bei den Kriterien S 1.2.1 und E 1.2.1
der StrlSchV beträgt. jeweils die Angabe „§ 45 StrlSchV“ durch die An-
gabe „§ 47 Abs. 1 StrlSchV“ ersetzt.
Kriterium N 1.3.1
c) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die
zweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern „erforder-
in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Be-
lich ist“ ein Punkt eingefügt. Das Wort „oder“ und
trieb nicht kontaminiert sein können, das 1 000fache
der nachfolgende Spiegelstrich werden gestrichen.
der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
in Bq mehr als das 100fache der Werte nach An-
„1.3 Kontamination
lage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.“
Kriterium E 1.3.1
e) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kontamination innerhalb des Überwachungsberei-
ches, die das 100fache der Werte nach Anlage III
Kriterium S 1.4.1 Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfa-
Anlage durch Verschleppung in Bereiche che der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV beträgt.
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-
triebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das Kriterium N 1.3.1
100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die
Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Be-
Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der trieb nicht kontaminiert sein können, das 1 000fache
StrlSchV überschreitet oder der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver- StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität
breitete Aktivität das 100fache der Werte nach in Bq mehr als das 100fache der Werte nach An-
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das lage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1839
e) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst: Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.
„1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium E 1.4.1
Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche
Anlage durch Verschleppung in Bereiche – außerhalb Überwachungsbereiche auf dem
Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be- das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1
triebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines
100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spal- Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
te 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes StrlSchV überschreitet oder
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
überschreitet oder – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-
breitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver- Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das
breitete Aktivität das 100fache der Werte nach Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.“
7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
Meldekriterien für Kontamination oder Dosisleistung bei zur
Beförderung oder Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder
verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen bestimmten Behältern
1. Meldung bei Überschreitung der Dosisleistung
Kriterium E 1.1
Die Dosisleistungen von nicht freigestellten Versandstücken oder Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher
Verwendung befördert werden, überschreiten die Werte von:
– 2 mSv pro Stunde an irgendeiner Stelle der Außenseiten,
– 0,1 mSv pro Stunde im Abstand von 1 Meter dieser Oberfläche.
Kriterium E 1.2
Die Dosisleistungen an den Außenseiten von nicht freigestellten Versandstücken und Umpackungen, die unter
ausschließlicher Verwendung befördert werden und bei denen
1. der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur
Ladung verwehrt und
2. das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt sind, dass sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer
Routinebeförderung nicht verändern können und
3. zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- und Entladevorgänge durchgeführt werden,
überschreiten den Wert von 10 mSv pro Stunde.
Kriterium E 1.3
Die Dosisleistung an Fahrzeugen oder Wagen überschreitet:
– 2 mSv pro Stunde an der Oberfläche des Fahrzeugs oder Wagens oder
– 0,1 mSv pro Stunde in 2 Meter Abstand von den senkrechten Außenflächen des Fahrzeugs oder Wagens.
Kriterium N 1.4
Die Dosisleistung an einer Stelle der Außenseite von freigestellten Versandstücken überschreitet den Wert
von 5 µSv pro Stunde.
2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
Kriterium N 2.1
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von freigestellten
Versandstücken folgende Werte
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,04 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
13) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235
0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der
Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Kriterium N 2.2
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von nicht freigestellten
Versandstücken folgende Werte
– 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
Kriterium N 2.3
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von
Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladun-
gen einschließlich freigestellter Versandstücke oder nicht radioaktiver Sendungen eingesetzt werden oder zur Vor-
bereitung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,04 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
Kriterium N 2.4
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von
Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladun-
gen bestehend aus radioaktiven Stoffen in nicht freigestellten Versandstücken, eingesetzt werden oder zur Vorberei-
tung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte
– 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt 300 cm2.“
13) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235
0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der
Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
Artikel 7 Artikel 8
Änderung der Änderung der
Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 44 zember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän-
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
wird wie folgt geändert: S. 636, 1350), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Strahlen-
schutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 12 der 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23 und 24“ durch die
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 19 der Angabe „§§ 23, 23a, 23b und 24“ ersetzt.
Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach
§ 20 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit es nach
§ 23 des Atomgesetzes zuständig ist,“ durch die Wör-
2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: ter „soweit es nach § 23 Abs.1 des Atomgesetzes, oder
„1. Radioaktive Abfälle: aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs.3 des Atom-
gesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlun-
Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch
gen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des
kontaminiert sind und für die kein Verwendungs-
Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des
zweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezi-
Atomgesetzes zuständig ist,“ ersetzt.
fischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3
und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschritten werden;“. 3. § 5 wird wie folgt geändert:
3. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 und 2 der a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 22 Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt. „7. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in
Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlen-
4. In Anlage 1 wird in Abschnitt 1 in dem nach dem Wort schutzverordnung festgelegten Anforderungen
„Hinweise“ folgenden Satz nach dem Wort „Landes“ zum Schutz des fliegenden Personals vor Expo-
der Punkt durch ein Komma ersetzt. sitionen durch kosmische Strahlung.“
5. In Anlage 2 wird nach der Angabe 4 ein Punkt ein- b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6“ durch die
gefügt. Angabe „Nr. 1 bis 7“ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1841
Artikel 9
Änderung der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. August 2000 (BGBl. I S. 1370), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzver-
ordnung“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung“ und
b) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.
2. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 23
Strahlenschutzmessgeräte
Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der
Umgebungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis
Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umge-
bungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter“.
b) Die Abschnitte 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung
der Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaat-
lichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens
einem Messkanal.
2.2 Messkanal
Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten: einer Sonde mit mindestens
einem Detektor für ionisierende Strahlung und einem Messumformer, einer von der Sonde räumlich getrenn-
ten Messwerterfassung und -anzeige, einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Sonde und Mess-
werterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung mindestens das Unterschrei-
ten eines unteren Grenzwertes für das Messsignal optisch oder akustisch erkennen lässt.
2.3 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen.
Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen
unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.
2.4 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren
Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarn-
schwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-
gestellt.
2.5 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen
für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-
strahlern und Halterung).
3. Messgrößen und Einheiten
3.1 Messgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-Äquivalentdosis, H*(10).
•
3.2 Messgröße für die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung, H *(10).
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
3.3 Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit der Umgebungs-Äquivalent-
dosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.
4. Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung
4.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
Zusätzlich zu § 42 Abs. 1 müssen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten Anforderungen erfüllt sein.
4.2 Messkanal
Die Komponenten jedes Messkanals müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:
– Hersteller,
– Typbezeichnung,
– Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten),
– zusätzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie.
Zusätzlich müssen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgröße und Einheit, Messort und Mess-
zeitpunkt für jeden Messwert, Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie für die
betreffende Sonde.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig und
unverwechselbar zu erkennen sein.
4.4 Bezugspunkt
Die Lage des Bezugspunktes der Sonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich,
muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanwei-
sung beigegeben sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-
steller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 30 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der
Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung
nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 36 % betragen.
6. Übergangsvorschriften
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-
Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können
bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
Abschnitt 2
Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Personendosimeter
Personendosimeter sind Messgeräte zur Messung der Personendosis. Ein Personendosimeter besteht aus
einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
– müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
– sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und
– sind Zusatzgeräte Bestandteil des Dosimeters.
2.2 Dosimetersonde
Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1843
2.3 Anzeigegerät
Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor
abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät
und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).
2.4 Zusatzgerät
Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung und Wiederverwendung von Dosismeter-
sonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung oder ein Entwicklungsgerät zur Filmentwick-
lung.
2.5 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Personendosimeter ermög-
lichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtun-
gen unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an Personendosimeter.
2.6 Dosiswarnschwellen
Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung min-
destens ein akustischer Alarm ausgelöst wird. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-
gestellt.
2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen
für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-
strahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3. Messgröße und Einheit
3.1 Messgrößen für die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, Hp(10), und die Oberflächen-Personen-
dosis, Hp(0,07).
3.2 Die Einheit für die Personendosismessgrößen ist das Sievert (Sv).
4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1 Personendosimeter
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosi-
metersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde
ausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein.
Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind
Abkürzungen zulässig.
4.2 Komponenten
Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander
verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so
müssen alle Komponenten mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und
dauerhaft zu erkennen sein.
4.4 Bezugspunkt
Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekenn-
zeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) ange-
geben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-
steller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der
Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung
nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als ± 24 % betragen.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
6. Übergangsvorschriften
6.1 Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit
Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung
der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2 Personendosimeter zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung
in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006
erstgeeicht werden.
Abschnitt 3
Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis
und der Umgebungs- und Richtungs- Äquivalentdosisleistung
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ortsdosimeter
Ortsdosimeter sind Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme
der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimeter-
sonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
– müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
– sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und
– sind Zusatzgeräte Bestandteile des Dosimeters.
2.2 Dosimetersonde
Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.
2.3 Anzeigegerät
Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor
abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät
und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgerät).
2.4 Zusatzgerät
Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung oder Wiederverwendung von Dosimeter-
sonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung.
2.5 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen.
Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen
unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an Ortsdosimeter.
2.6 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren
Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarn-
schwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-
gestellt.
2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen
für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-
strahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3. Messgröße und Einheit
3.1 Messgrößen für die Ortsdosis sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalent-
dosis H'(0,07, Ω).
•
3.2 Messgrößen für die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H *(10) und die Rich-
•
tungs-Äquivalentdosisleistung H '(0,07, Ω).
3.3 Die Einheit für die Ortsdosismessgrößen ist das Sievert (Sv). Die Einheit für die Ortsdosisleistungsmess-
größen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.
4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1 Ortsdosimeter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1845
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Ortsdosimeter und auf externen Dosimeter-
sonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde
ausreichend. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich,
so sind Abkürzungen zulässig.
4.2 Komponenten
Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander ver-
bundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so
müssen alle Komponenten mindestens mit Typenbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und
dauerhaft zu erkennen sein.
4.4 Bezugsort
Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeich-
net sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugsort in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-
steller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der
Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung
nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 24 % betragen.
6. Übergangsvorschriften
6.1 Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detek-
toren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis
zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2 Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung der Photonen-
Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001
geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.“
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über radioaktive oder mit
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
In § 3 Abs. 3 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen
behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), die durch Anlage I
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086) geändert worden ist, werden die Wörter
„Strahlenwarnzeichen nach Anlage VIII der Strahlenschutzverordnung“ durch
die Wörter „Strahlenzeichen nach Anlage IX der Strahlenschutzverordnung“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Röntgenverordnung
Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
folgt geändert:
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils
nach dem Wort „Strahlenschutzverordnung“ die Angabe „vom 13. Okto-
ber 1976“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder bis zum 31. Dezember 2000“
und die Wörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ gestrichen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist, am ersten Tage der auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebietes
Artikel 1 § 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar
2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2001
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Für die Bundesministerin für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1847
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher
Vorschriften für die Umsetzung von
EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
Vom 20. Juli 2001
Nach Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 3. Mai
2000 (BGBl. I S. 636, 1350) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nr. 1,
7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 dieses Geset-
zes am 1. August 2001 in Kraft tritt.
Bonn, den 20. Juli 2001
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. V o r w e r k
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
11. 6. 2001 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der
3. MKS-Schutzverordnung 11 885 (110 19. 6. 2001) –
7831-1-41-30-3
30. 5. 2001 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für
Luftfahrtgerät – 2. DV LuftGerPV) 12 041 (111 20. 6. 2001) 21. 6. 2001
96-1-40-2
7. 6. 2001 Vierte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach
dem Lastenausgleichsgesetz (4. BAA-Unterhaltshilfe-Anpas-
sungsverordnung-LAG – 4. BAA-UhAnpV) 13 409 (120 3. 7. 2001) 1. 7. 2001
neu: 621-1-14-4