1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Zweites Gesetz
zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: geldabsicherer zu verschaffen und durch Über-
gabe einer von diesem oder auf dessen Veranlas-
sung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
Artikel 1 nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Siche-
rungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungs-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten vertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des schein erst nach Beendigung des Kundengeld-
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie absicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den
folgt geändert: Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisen-
den gegen den Reiseveranstalter auf den Kunden-
1. § 651a Abs. 5 wird aufgehoben. geldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden
gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf
2. In § 651g Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem
eingefügt:
Reisenden aushändigt.
„§ 174 ist nicht anzuwenden.“
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dür-
fen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
3. § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt vor Beendigung der Reise nur fordern oder anneh-
geändert: men, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom
Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen
„(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-
auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen
dengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von
Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz
Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände erge-
zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro
ben, dass er von diesem damit betraut ist, Reise-
begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von
verträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn
einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach
die Annahme von Zahlungen durch den Reise-
diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in
vermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem
Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern
Reisenden ausgeschlossen ist.“
sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst- c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „entspricht“ das
betrag steht.“ Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: d) In Absatz 6 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ab-
satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden „über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren un-
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden- zulässig ist.“
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4. Nach § 651k wird folgender § 651l eingefügt: 1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 651l „§ 4
Gastschulaufenthalte Übergangsvorschrift
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens zum Zweiten Gesetz zur Änderung
drei Monate andauernden und mit dem geregelten reiserechtlicher Vorschriften
Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des (1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetz-
Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen buchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 gelten-
Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die den Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach
nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, diesem Tag geschlossen werden.
der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder
einen mit der geregelten Durchführung eines Prak- (2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bür-
tikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie gerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden
im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen:
wenn dies vereinbart ist. 1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, 70 Millionen Deutsche Mark,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und 2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996
nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes an- 100 Millionen Deutsche Mark,
gemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und 3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997
Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu 150 Millionen Deutsche Mark,
sorgen und
4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul- 200 Millionen Deutsche Mark und
besuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu
5. vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001
schaffen.
110 Millionen Euro.“
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet
§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwen-
2. Dem Gesetz wird folgender Teil angefügt:
dung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens
zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über „Siebter Teil
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Ankunft bestimmten Gastfamilie und Verordnungsermächtigungen
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt Artikel 238
werden kann, Reiserechtliche Vorschriften
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vor- (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
bereitet hat. tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Be- Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
endigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der ohne Zustimmung des Bundesrates,
Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen
vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf- erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die
wendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge sichergestellt wird,
der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen,
a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irre-
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
führenden, sondern klare und genaue Angaben
umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die
enthalten und
Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vor-
stehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die
§ 651e oder § 651j kündigen kann.“ notwendigen Informationen erteilt und
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zah-
5. Der bisherige § 651l wird § 651m, in ihm wird die lungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene
Angabe „§§ 651a bis 651k“ durch die Angabe „§§ 651a Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die
bis 651l“ ersetzt. Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k
Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu
bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen
Artikel 2
der Absicherung informiert wird.
Änderung des Einführungsgesetzes
Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbe-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sondere bestimmt werden, welche Angaben in einem
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der
S. 1149), wird wie folgt geändert: Reise geben muss.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Artikel 4
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendi- Änderung der Gewerbeordnung
gung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zustän-
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“ § 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie
Artikel 3 folgt gefasst:
Änderung der Verordnung über die „§ 147b
Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Verbotene Annahme von
Die Verordnung über die Informationspflichten von Entgelten für Pauschalreisen
Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k
S. 3436) wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicher-
heitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reise-
„§ 4 preis fordert oder annimmt.
Verträge über Gastschulaufenthalte (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bis zu 5 000 Euro geahndet werden.“
Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler Artikel 5
und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
des Gastschülers ist, auch diesem folgende Informa-
tionen zu erteilen: Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern können auf
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher Grund von Artikel 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich zum Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung
von Veränderungen, geändert werden.
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt Artikel 6
werden kann, einschließlich von Veränderungen
Inkrafttreten
und
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom
1. September 2001 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass
Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.“
von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7. 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1661
Gesetz
zur Aufhebung der Zugabeverordnung
und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu
berechnenden Menge gleicher Ware
Artikel 1 gewährt werden;
Aufhebung 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handels-
der Zugabeverordnung üblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen
und des Gesetzes über das Zugabewesen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt
insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der
Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Ware oder Leistung angemessene teilweise oder
Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten be- vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrt-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom kosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Perso-
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), und das Gesetz über das nennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem
Zugabewesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der
rungsnummer 43-4-2, veröffentlichten bereinigten Fas- Erbringung der Leistung aufgewendet werden;
sung werden aufgehoben.
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Ertei-
lung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen
Artikel 2 oder
Änderung 5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher abzuge-
des Gesetzes über die bende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufma-
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens chung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des und den Interessen des Verteilers dienen, durch
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch diesen Zweck erkennbar machen und in ihren
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I Herstellungskosten geringwertig sind (Kunden-
S. 1374), wird wie folgt geändert: zeitschriften).“
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbe- „§ 17
gaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukün- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
digen oder zu gewähren, es sei denn, dass bleibt unberührt.“
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben
um Gegenstände von geringem Wert, die durch
Artikel 3
eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeich-
nung des Werbenden oder des Arzneimittels oder Änderung
beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige ausbildungsrechtlicher Vorschriften
Kleinigkeiten handelt; (1) In Nummer 4.2 Buchstabe n der Anlage zu § 4 der
2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im
Warenlieferung eines pharmazeutischen Unterneh- Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar
mers, Herstellers oder Großhändlers, bei der es 1987 (BGBl. I S. 153) werden die Wörter „der Zugabe-
sich nicht um eine Lieferung apothekenpflichtiger verordnung,“ gestrichen.
Arzneimittel für andere als die in § 47 des Arzneimit- (2) In Nummer 4.2 Buchstabe t der Anlage zu § 4 der
telgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) werden die
berechnenden Geldbetrag oder Wörter „der Zugabeverordnung,“ gestrichen.
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
(3) § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung über die vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handels- ist, wird in Buchstabe f das Wort „und“ durch einen Punkt
assistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – ersetzt und Buchstabe g aufgehoben.
Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4
(4) In Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu § 5 der Verord- Inkrafttreten
nung über die Berufsausbildung zum Schauwerbege-
stalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 1918, 2064), die durch Artikel 45 des Gesetzes Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1663
Gesetz
zur Aufhebung des Rabattgesetzes
und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des
Rabattgesetzes und der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe
Das Rabattgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 43-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), und die Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 43-5-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 1976 (BGBl. I S. 1249),
werden aufgehoben.
Artikel 2
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(1) In Nummer 4.2 Buchstabe n der Anlage zu § 4 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzel-
handel vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Rabattgesetz,“ gestrichen.
(2) In Nummer 4.2 Buchstabe t der Anlage zu § 4 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I
S. 1197), die durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1661) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Rabattgesetz,“ gestrichen.
(3) § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte
Handelsassistentin – Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(4) In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden-
beraterin – Gartenbau vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1593) werden die Wörter
„ ,Wettbewerbsrecht und Rabattgesetz“ durch die Wörter „und Wettbewerbs-
recht“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Juli 2001
Auf Grund des § 80 des Bundesbeamtengesetzes in 3. § 5 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 675), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, „(2) Dem Beamten steht für jeden vollen Monat
und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundes- der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahres-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung urlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit 1. der Beamte erst in der zweiten Hälfte des
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst einge-
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) treten ist,
sowie auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit
2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme
§ 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung
des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird
mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fas-
oder
sung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
S. 232, 478) verordnet die Bundesregierung: 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubs-
jahres endet.
Dem Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu,
Artikel 1 wenn er in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und
der volle Jahresurlaub, wenn er in der zweiten
Erholungsurlaubsverordnung Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 974), tritt.“
geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 1999 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2142), wird wie folgt geändert:
„(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden
vollen Kalendermonat
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
„(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt wer-
2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1
den, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet
der Arbeitszeitverordnung
wird.“
um ein Zwölftel gekürzt.“
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangs- „(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind
amt ihrer Laufbahn maßgebend.“ alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1665
leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgen- (2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Er-
den Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalen- holungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der
dertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch
als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag ent- nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inan-
spricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen spruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von
Arbeitszeit des Beamten; ändert sich deren Dauer mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate
im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung
ganzen Monat anzusetzen.“ sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stun-
den zu berechnen.“
„(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt
des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf
Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubs- 6. § 11 wird aufgehoben.
anspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurech-
nen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage- 7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage „(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeits-
sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind Tage, zeit des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1
die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung zu bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl
einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht
führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhält-
der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann nis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen
der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach
einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Än- Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zu-
dert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeits- satzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen
zeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die
nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regel-
zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn mäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalender-
die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende woche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der
Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.“ regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in
e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: denen der Beamte Dienst im Umfang der vollen regel-
mäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1
„(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzu-
einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden wenden.“
berechnen.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- Sonderurlaubsverordnung
oder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch
Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch aus- Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-
zugleichen. Soweit der Beamte den ihm zustehen- kanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) wird
den Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn wie folgt geändert:
eines Urlaubs ohne Besoldung nicht erhalten hat,
ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs 1. In den §§ 3 und 9 Abs. 2 sind jeweils die Wörter „von
ohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufen- einem Jahr“ durch die Wörter „eines Jahres“ zu er-
den Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Resturlaub setzen.
kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des
§ 7a angespart werden.“ 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
g) Absatz 6a wird aufgehoben. „(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3
Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverord-
h) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Professoren nung, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens
an Hochschulen und Hochschulassistenten“ durch fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn
die Angabe „Professoren, Hochschuldozenten, ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heim-
Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische fahrt zusteht, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besol-
Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten an dung bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für
Hochschulen“ ersetzt. Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt
des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnis-
4. § 7 Satz 3 wird aufgehoben. sen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger
als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie
5. § 7a wird wie folgt gefasst: und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheim-
fahrten gewährt.“
„§ 7a
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung 3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Arbeitstag“ die
nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen Angabe „oder, wenn der letzte Umzug aus dienst-
übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein lichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurück-
Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. liegt, drei Arbeitstage“ eingefügt.
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
b) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt
„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. eines weiteren Kindes oder wegen eines be-
sonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundes-
Artikel 3 erziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb
von vier Wochen nach Antragstellung aus drin-
Elternzeitverordnung genden dienstlichen Gründen abgelehnt wer-
Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt- den. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit
machung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), zuletzt ge- zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutter-
ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 schutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der
(BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch
1. § 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.
„§ 1 c) In Absatz 4 wird das Wort „dieser“ durch das Wort
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 „diese“ ersetzt.
des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf
Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. 3. In § 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei
einem angenommenen oder in Adoptionspflege ge- 4. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „eine Entlassung“
nommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inobhut- durch die Wörter „die Entlassung“ ersetzt.
nahme, längstens bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt „§ 5
nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes genommen werden. Insgesamt (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch
kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfe-
werden. vorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer
Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Bei-
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können hilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für
sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugs-
nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 beamten im Bundesgrenzschutz entsprechend.
Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist auf die Eltern-
zeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit
wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversiche-
des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. rung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet,
Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflege- wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne
eltern. die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie
(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3
eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn des Bundesbesoldungsgesetzes – vor Beginn der
bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der ge-
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. setzlichen Krankenversicherung nicht überschritten
Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Geneh- haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern
migung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbe- gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur
schäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzu-
Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden. schlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden
Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen soll.
aus dringenden dienstlichen Gründen versagt wer-
den.“ (3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge
für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie
2. § 2 wird wie folgt geändert: auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimm-
ten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: satz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nach-
„(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach weist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebens-
der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der monat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht
Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutter- ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Diffe-
schutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, renz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstat-
andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich tungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet,
beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erzie-
Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt hungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer
wird.“ Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz
die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weni-
Angabe „§ 1 Abs. 2“ ersetzt. ger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1667
schäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebens- (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur
monate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
erst danach eingetretene Änderung der Einkom- bei einem angenommenen oder in Adoptivpflege
mensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inob-
ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen hutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten
würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu
Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwen- zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeit-
dung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats punkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
der Monat der Inobhutnahme.“ des Soldatengesetzes genommen werden. Ins-
gesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeit-
6. § 6 wird wie folgt gefasst: abschnitte verteilt werden.
„§ 6 (3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie kön-
nen sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemein-
Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder sam nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach
oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für
Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vor- Soldatinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen,
schriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem- soweit nicht die Anrechnung wegen eines beson-
ber 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ deren Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für
7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.
„Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung (4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im
als Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn
Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.“ die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die
vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines wei-
teren Kindes oder wegen eines besonderen Härte-
Artikel 4 falles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgeset-
Mutterschutzverordnung zes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach
Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Grün-
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be- den abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung
kanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), zuletzt der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1
(BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist
nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu
1. In § 4a Satz 2 werden nach dem Wort „überschreiten“ verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in
die Wörter „oder überschreiten würden“ eingefügt. der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen
Grund nicht erfolgen kann.“
2. In § 8 Abs. 4 werden nach dem Wort „Dienstbehörde“ b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
die Wörter „oder die von ihr bestimmte unmittelbar sätze 5 und 6.
nachgeordnete Behörde“ eingefügt.
c) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort „dieser“
durch das Wort „diese“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „eine Entlassung“
durch die Wörter „die Entlassung“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der
Artikel 5 Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutz-
Elternzeitverordnung für Soldaten frist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für
Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls
Die Elternzeitverordnung für Soldaten in der Fassung acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.
der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I S. 584, Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb
1000), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird.“
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geän-
dert: 4. In § 4 wird die Angabe „den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang“
1. In der Überschrift wird die Abkürzung „EltZSold“ durch durch die Angabe „den Umfang von 30 Stunden in der
die Abkürzung „EltZSoldV“ ersetzt. Woche“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 4 ersetzt: 6. § 7a wird wie folgt gefasst:
„(1) Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 „§ 7a
Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes An- Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder
spruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der
Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen Adoption in Obhut genommenen Kinder ist diese Ver-
truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen ordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Fassung weiter anzuwenden.“
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Artikel 6 nung an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen. Das Bundesministerium der Ver-
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
teidigung kann den Wortlaut der Elternzeitverordnung für
In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Solda- Soldaten und der Mutterschutzverordnung für Soldatin-
tinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Okto- nen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
ber 1997 (BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 30 des den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „überschreiten“
die Wörter „oder überschreiten würden“ eingefügt. Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 7 (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Bekanntmachung kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
der Neufassung von Verordnungen den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubs- (2) Die Artikel 3 und 5 der Verordnung treten mit Wirkung
verordnung, der Elternzeitverordnung und der Mutter- vom 1. Januar 2001 in Kraft.
schutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord- (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1669
Bekanntmachung
der Neufassung der Elternzeitverordnung
Vom 17. Juli 2001
Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung mutter-
schutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664)
wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung in der vom 1. August
2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997
(BGBl. I S. 983),
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510),
4. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 5. wurden erlassen auf Grund des § 80 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Verordnung
über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Elternzeitverordnung – EltZV)
§1 zeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutz-
fristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutz-
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des
verordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch
Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit
zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der
ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen- erfolgen kann.
dung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese
angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen
spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.
Kind bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. (5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Ins- §3
gesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte
Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der
verteilt werden.
Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der Beamte
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können während der Elternzeit bei seinem Dienstherrn eine Teil-
sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. zeitbeschäftigung als Beamter ausübt.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutter-
schutzverordnung ist auf die Elternzeit anzurechnen, § 4*)
soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen
Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldge- (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines
setzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen
Adoptivpflegeeltern. nicht ausgesprochen werden.
(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder
30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-
darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienst- lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen
vorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach wäre.
Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selb- (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
ständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur bleiben unberührt.
innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen
Gründen versagt werden. §5
(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch
§2 auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfe-
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der vorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teil-
Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist zeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für den Anspruch
soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für wel- grenzschutz entsprechend.
che Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die
wird. Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu
(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu ver- monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienst-
tretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäf- bezüge oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf
tigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-
oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung an- wandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge
schließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes –
kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze
Grundes nachholen. in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschrit-
ten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-
gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur
men des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienst-
dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag
vorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen
berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines
besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen *) Gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes zur
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen S. 1510) werden am 1. Januar 2002 in § 4 Abs. 2 die Wörter „des förm-
abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Eltern- lichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1671
(3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwen-
seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf dung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der
einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Monat der Inobhutnahme.
Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Absatz 2
hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass §6
ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes
volles Erziehungsgeld zusteht; steht ihm ein vermindertes Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder
Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in
Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser
in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Fassung weiter anzuwenden.
Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungs-
geldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht §7
vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst
weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger entsprechend. Während der Elternzeit ist eine Teilzeit-
als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. beschäftigung als Richter von mindestens der Hälfte bis
Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene
Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf
§8
Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes
bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 17. Juli 2001
Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung
mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der
vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997 (BGBl. I
S. 974),
2. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2142),
3. den am 1. August 2001 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV)
§1 (2) Dem Beamten steht für jeden vollen Monat der
Urlaubsjahr Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach
Absatz 1 zu, wenn
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den
1. der Beamte erst in der zweiten Hälfte des Urlaubs-
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost be-
jahres in den öffentlichen Dienst eingetreten ist,
schäftigten Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine
abweichende Regelung treffen. 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des
Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
§2 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres
endet.
Gewährleistung des Dienstbetriebes
Dem Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn er in
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden
der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahres-
Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige
urlaub, wenn er in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres
Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stell-
mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in
vertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
den Ruhestand tritt.
(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden,
soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. (3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen
Kalendermonat
§3 1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
Wartezeit 2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1 der
Arbeitszeitverordnung
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht um ein Zwöftel gekürzt.
werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
wenn besondere Gründe dies erfordern. Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten
hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalender-
§4 tag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie
begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub
Bemessungsgrundlage zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten; ändert
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere
vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer (5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt
Laufbahn maßgebend. des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage
in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch
§5 nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der
Urlaubsdauer Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle
Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage;
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige ausgenommen sind Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeits-
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, zeitverordnung zu einer Verminderung der regelmäßigen
für jedes Urlaubjahr Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Ver-
bis zum bis zum nach
teilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann
in den vollendeten vollendeten vollendetem der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer
Besoldungsgruppen 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens- Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Ändert sich die
jahr jahr jahr Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der
Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a
Arbeitstage
erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30 sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungs-
urlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr
A 15 und darüber, gelten würde.
C 2 und darüber, 26 30 30.
R 2 und darüber (5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub ein-
schließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1673
(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen
Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrech- Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem
nung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erforder-
Soweit der Beamte den ihm zustehenden Zusatz- oder nissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des
Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Besoldung nicht erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem
Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung dem Erholungs- §9
urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Erkrankung
Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe
des § 7a angespart werden. (1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich
(7) Für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassis- an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf
tenten, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die
Wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen wird Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich
der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauens-
oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies gilt auch für ärztliches Zeugnis beizubringen.
Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer Erkrankung
während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
§ 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer
Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- neuen Bewilligung.
oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehen- § 10
den Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub
außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu (weggefallen)
gewähren.
§ 11
§6
(weggefallen)
Anrechnung früheren Urlaubs
§ 12
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die Zusatzurlaub für Schichtdienst
ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-
Erholungsurlaub anzurechnen. plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem
§7 Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, ge-
Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs gebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am
Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht,
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr ab- und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurch-
gewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun schnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden
Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer
worden ist, verfällt. solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden
Übersicht:
§ 7a
In der In der
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung Zusatzurlaub
Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub
nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen über- Dienstleistung an mindestens
steigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Er-
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
holungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der
Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.
nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende In- Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten
anspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen
mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2
vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind beide Kalendertage als Arbeitstage.
dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen
(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan
zu berechnen. Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
§8 – einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens
Widerruf und Verlegung 110 Stunden,
– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
220 Stunden,
werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-
nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht ge- – drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
währleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten 330 Stunden,
durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestim- – vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
mungen des Reisekostenrechts ersetzt. 450 Stunden
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des 2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2
Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,
der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden 3. der Bemessung der Freischichten nach den Ab-
voneinander abweichen. sätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den
Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er Monaten Januar und Februar des folgenden Kalender-
– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens jahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
150 Stunden, Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vor-
– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
300 Stunden, Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
450 Stunden,
1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,
– vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind,
600 Stunden
der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer
Nachtdienst geleistet hat. vorsieht,
(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit
2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und
des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit
nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden
der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten
Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden
Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten
Geräten bereithalten,
Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßig-
ten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der 3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen
Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei ent- schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache
spricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der
durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,
regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalender- aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamten
woche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen
regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen
Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die
in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden. §§ 13 und 14
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs- (weggefallen)
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-
leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. § 15
Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-
gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über- Geltungsbereich
schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bun-
anzuwenden. desdienst und die Beamten der nach Artikel 130 des
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden
20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich § 16
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
Auslandsverwendung
(8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Aus-
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember wärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverord-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft nung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in
kann die oberste Dienstbehörde der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Be-
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, amte in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-
urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Ab-
tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubs-
sätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen
verordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium
und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den
des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem
Monaten Januar und Februar des folgenden Kalender-
Bundesministerium des Auswärtigen fest.
jahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vor- (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen Zusatz-
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr oder
(9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht
Bundespost beschäftigten Beamten kann die oberste oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Dienstbehörde
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus-
setzungen Freischichten in entsprechendem Umfang § 17
gewähren, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1675
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk*)
Vom 19. Juli 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- Ausbildungsrahmenplan
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
ministerium für Bildung und Forschung: Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§1 Abweichung erfordern.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
Der Ausbildungsberuf Weber/Weberin wird für die Aus- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
bildung für das Gewerbe Nummer 50, Weber, der Anla- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
ge A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
§2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Ausbildungsdauer den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5
§3 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die bildungsplan zu erstellen.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, §6
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berichtsheft
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
4. Umweltschutz,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
6. Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten durchzusehen.
von Arbeitsabläufen,
§7
7. Entwickeln und Gestalten von Entwürfen,
Zwischenprüfung
8. Konstruieren von Geweben,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
9. Herstellen von Geweben, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
10. Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
von Geweben, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
öffentlicht. insgesamt höchstens sechs Stunden vier praktische Auf-
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
gaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in c) Weben mit Handschützen,
Betracht: d) Weben mit Schnellschützen oder
1. Schussspulen und Knoten von Garnen,
e) Entwerfen eines farbigen Gewebes.
2. Schären einer einfarbigen Webkette mit mindestens
Das Ergebnis der praktischen Aufgabe I ist mit 60 Prozent
vier Spulen und mindestens sieben Meter Kettlänge,
und die Ergebnisse der praktischen Aufgaben II sind mit
3. Ausführen einer Webarbeit am Handwebstuhl mit insgesamt 40 Prozent zu gewichten.
maximal sechs Tritten und
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
4. Gestalten eines mehrfarbigen Kettentwurfs. den Prüfungsbereichen Webtechnologie, Gestaltung und
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen werden. In den Prüfungsbereichen Webtechnologie sowie
nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Aspekte des Gestaltung und Konstruktion soll der Prüfling zeigen, dass
Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichti- er insbesondere durch Verknüpfung von technologischen,
gen kann. mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-
gene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz
insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Auf- sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-
gaben aus folgenden Gebieten bearbeiten: den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- Gebieten in Betracht:
weltschutz, 1. im Prüfungsbereich Webtechnologie:
2. Herkunft, Art, Form und Eigenschaften textiler Faser- a) Eignung von textilen Faserstoffen und textilen linien-
stoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linienförmi- förmigen Gebilden für Webarten,
gen Gebilden,
b) Typen von Handwebstühlen und Musterungsmög-
3. Gewebeplanung, lichkeiten,
4. Gewebeanalyse, c) Gewebeanalyse,
5. Aufbau und Arbeitsweise von Webstühlen, d) Gewebeplanung,
6. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben, e) produktbezogene Berechnungen,
7. Erstellen der Fertigungspatronen von Grundbindungen f) Nachbehandlungsmöglichkeiten;
und Köperableitungen,
2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:
8. Formen- und Farbenlehre,
a) Anfertigen von gestalterischen Entwürfen,
9. Qualitätssichernde Maßnahmen.
b) Darstellen von Bindungspatronen, insbesondere von
§8 Grundbindungen und abgeleiteten Bindungen;
Gesellenprüfung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. im Prüfungsbereich Webtechnologie 180 Minuten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
2. im Prüfungsbereich Gestaltung
höchstens 60 Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in
und Konstruktion 120 Minuten,
insgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Auf-
gaben II durchführen. Durch die Ausführung der prakti- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
schen Aufgabe I und der praktischen Aufgaben II soll der und Sozialkunde 60 Minuten.
Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben und Teilaufga- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
ben kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
selbständig planen, umsetzen, durchführen und kontrol- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
lieren kann. Für die praktische Aufgabe I kommt insbeson- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
dere in Betracht: des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
a) Entwerfen, Planen und Herstellen eines maximal bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
8-schäftigen Gewebes einschließlich Schären, Bäu- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
men und Einrichten des Webstuhls oder prüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
b) Entwerfen, Planen und Herstellen eines Bildgewebes. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Der Prüfling hat einen Vorschlag für die Aufgabe I vor
Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Geneh- 1. Prüfungsbereich Webtechnologie 50 Prozent,
migung vorzulegen. Für die praktischen Aufgaben II kom- 2. Prüfungsbereich Gestaltung
men insbesondere in Betracht: und Konstruktion 30 Prozent,
a) Erstellen von Ausmusterungen, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
b) Verschnüren von vier bis acht Schäften nach Vorgabe, und Sozialkunde 20 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1677
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich ser Verordnung.
Webtechnologie mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind.
§ 10
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Weber-Ausbildungsverordnung vom
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 9) außer Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 3 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
bei der Arbeit meidung ergreifen zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1679
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 textile Rohstoffe a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften
und Erzeugnisse einteilen
(§ 3 Nr. 5) b) Faserstoffarten bestimmen 8
c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheits-
be- und -umrechnungen durchführen
d) Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unter-
scheiden sowie Eigenschaften und Konstruktions- 2
merkmale von textilen Flächengebilden bestimmen
e) Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf
den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt
berücksichtigen
f) Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, Garne und 6
Zwirne sowie deren Eigenschaften bestimmen
g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswir-
kungen unterscheiden
h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien
festlegen 2
6 Beraten von Kunden sowie a) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeits-
Planen und mittel und -geräte auswählen und bereitstellen
Vorbereiten von b) Arbeitsschritte anhand von Auftragsunterlagen fest- 2
Arbeitsabläufen legen
(§ 3 Nr. 6)
c) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
d) Produktinformationen beurteilen, insbesondere An-
gebote vergleichen, Bestellungen ausführen
6
e) Gewebeplanung erstellen, Materialbedarf berechnen
und disponieren, Zeitbedarf ermitteln
f) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
abläufe festlegen und Liefertermine berücksichtigen
g) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Lei- 2
stungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
h) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen,
erforderliche Kosten abschätzen und Liefertermine
mit Kunden abstimmen 5
i) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
7 Entwickeln und a) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden
Gestalten von Entwürfen 8
b) Anregungen sammeln und auswerten
(§ 3 Nr. 7)
c) Entwürfe nach modischen, funktionalen und techno-
logischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbei- 4
ten
d) Materialien auswählen
6
e) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung
und Bindung berücksichtigen und Gewebevarianten
entwickeln 10
g) Gewebe nach Verwendungszweck und Kundenforde-
rungen optimieren, Arbeitsergebnis präsentieren
8 Konstruieren a) Aufbau der Fertigungspatrone und der Gewebe-
von Geweben schnitte zeichnerisch darstellen, Bindungskurzzei-
(§ 3 Nr. 8) chen anwenden
b) Leinwand-, Köper- und Atlasbindung sowie Köper- 14
ableitungen zeichnerisch darstellen
c) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale
bestimmen, Fertigungspatrone erstellen
d) Bildgewebe kartonieren 2
e) Bindungen für einflächige Gewebe zeichnerisch dar-
stellen, insbesondere Leinwand- und Atlasableitun-
gen
f) Einfluss der Bindung auf die Gewebeeigenschaften 11
berücksichtigen
g) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild-
und Fertigungspatronen anwenden
9 Herstellen a) Fadenverbindungstechniken anwenden
von Geweben b) Garne spulen, Spulqualität beurteilen
(§ 3 Nr. 9)
c) Webketten schären und bäumen
d) Webstühle für den Webvorgang auswählen
20
e) Webgeschirr vorrichten, Webketten verbinden und
Litzen einziehen, Webblatt stechen sowie Webstuhl
anschnüren
f) Fach richten, Webkette anweben und Fehler beseiti-
gen
g) Schusseintragemittel auswählen
h) beim Weben insbesondere Schuss- und Kettfaden-
spannung, Schussdichte, Kettablass, Fachbildung 8
und Warenaufwicklung kontrollieren, Fehler beseiti-
gen und Abweichungen korrigieren
i) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form
mit Hand- und Schnellschützen durchführen, ergono-
mische Gesichtspunkte berücksichtigen 10
k) Bildwebtechniken anwenden
l) Zusammenhang zwischen Schützenart, Schützen-
führung und Anschlag berücksichtigen 12
m) Webstühle aufbauen, einrichten und umrüsten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1681
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Ausführen von Abschluss- a) Randabschlüsse ausführen
2
arbeiten und Instand- b) Fehler in der Rohware beseitigen
setzen von Geweben
(§ 3 Nr. 10)
c) Ware ausrüsten
d) Endkontrolle durchführen
e) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen
f) schadhafte Stellen ausbessern 10
g) Durchführbarkeit von Gewebesanierungen beurteilen
h) Sanierungsmaßnahmen festlegen und Sanierungen
durchführen
11 Durchführen qualitäts- a) Prüftechniken anwenden, insbesondere Garne und
sichernder Maßnahmen Zwirne visuell prüfen und Fehler beheben, sowie Prüf-
(§ 3 Nr. 11) ergebnisse bewerten und dokumentieren
b) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
4
c) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigen-
schaften lagern
d) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen instand
halten
e) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollie-
ren, Qualitätsmerkmale feststellen
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Fehler beseitigen 2
g) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Verordnung
über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Zolldienst des Bundes
Vom 20. Juli 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 20 Durchführung der praktischen Ausbildung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen, Unterweisung in
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung unterstützenden Techniken
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,
863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Ver-
Teil 3
ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan- Leistungsnachweise; Bewertungen
zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des § 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-
Innern: bildung
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Laufbahnen Aufstieg
§ 1 Laufbahnen § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziel der Ausbildung § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
§ 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg
Abschnitt 2
Ausbildungsordnung
Abschnitt 4
Kapitel 1 Prüfungen
Allgemeines
Kapitel 1
§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 28 Zwischenprüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
Kapitel 2
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Laufbahnprüfung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 29 Prüfungsamt
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 30 Prüfungskommission
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 31 Prüfung
§ 11 Ausbildungsakte § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte § 33 Schriftliche Prüfung
§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Kapitel 2
§ 35 Mündliche Prüfung
Ausbildung
§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß
Teil 1 § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
Fachtheoretische Ausbildung § 39 Gesamtergebnis
§ 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung § 40 Zeugnis
§ 15 Grundsätze § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 16 Einführungslehrgang § 42 Wiederholung
§ 17 Abschlusslehrgang
Teil 2 Abschnitt 5
Berufspraktische Ausbildung Sonstige Vorschriften
§ 18 Grundsätze § 43 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 19 Praktische Ausbildung § 44 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1683
Abschnitt 1 auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-
Laufbahnen nung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufs-
§1 befähigung. Sie vermittelt ihnen das fachtheoretische
Wissen und die berufspraktischen Kenntnisse, Fähig-
Laufbahnen keiten und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben
(1) Die Laufbahnen des mittleren Zolldienstes des in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswir-
Bundes [(Grenzzolldienst, Binnenzolldienst, nautischer kungen des europäischen Einigungsprozesses werden
und maschinentechnischer Zolldienst (Wasserzolldienst)] berücksichtigt; sie sollen europarelevante Kenntnisse
umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten,
Ämter dieser Laufbahnen. insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit,
zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen folgende zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie
Dienst- und Amtsbezeichnungen: soziale Kompetenz sind zu fördern.
a) in den Laufbahnen des Grenzzolldienstes und Binnen- (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art
zolldienstes und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und
1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/ Beamten während der praktischen Ausbildung zu über-
Zollanwärter, tragen sind.
2. in der Probezeit Zollsekretärin (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/ werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zur
Zollsekretär eigenverantwortlichen Wissensaneignung verpflichtet.
zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt Zollsekretärin/
(Besoldungsgruppe A 6) Zollsekretär,
Abschnitt 2
4. in den Beförderungs-
ämtern der Ausbildungsordnung
Besoldungsgruppe A 7 Zollobersekretärin/
Zollobersekretär, Kapitel 1
Besoldungsgruppe A 8 Zollhauptsekretärin/ Allgemeines
Zollhauptsekretär,
Besoldungsgruppe A 9 Zollbetriebsinspektorin/
§3
Zollbetriebsinspektor,
Besoldungsgruppe A 9 Zollbetriebsinspektorin/ Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
mit Zulage Zollbetriebsinspektor, (1) Einstellungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ihr
b) in der Laufbahn des Wasserzolldienstes obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-
1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/ wahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die
Zollanwärter, Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft
die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
2. in der Probezeit Zollschiffsobersekretärin des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.),/ Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen
Zollschiffsobersekretär Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
zur Anstellung (z. A.),
(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt ein Hauptzollamt
3. im Eingangsamt Zollschiffsobersekretärin/
ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungs-
(Besoldungsgruppe A 7) Zollschiffsobersekretär,
Hauptzollamt).
4. in den Beförderungs-
ämtern der §4
Besoldungsgruppe A 8 Zollschiffshaupt-
Einstellungsvoraussetzungen
sekretärin/Zollschiffs-
hauptsekretär, (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Besoldungsgruppe A 9 Zollschiffsbetriebs- wer
inspektorin/Zollschiffs- 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
betriebsinspektor, das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Besoldungsgruppe A 9 Zollschiffsbetriebs-
2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14
mit Zulage inspektorin/Zollschiffs-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-
betriebsinspektor.
schritten hat und
(3) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig
3. mindestens
zu durchlaufen.
a) den Abschluss einer Realschule oder
§2
b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und
Ziel der Ausbildung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre oder
Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat c) einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleich-
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden wertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
(2) In den Vorbereitungsdienst des Wasserzoll- ten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwer-
dienstes kann nur eingestellt werden, wer das nach den behindertenvertretung während des sie betreffenden
Schiffsbesetzungsvorschriften geforderte nautische oder mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.
maschinentechnische Befähigungszeugnis nachweist. (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besol-
§5 dungsgruppe A 13 g angehört, sowie zwei Beamtinnen
Ausschreibung, Bewerbung oder Beamten des gehobenen Dienstes. Die Mitglieder
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
ausschreibung ermittelt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
richten. Der Bewerbung sind beizufügen: und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
1. ein tabellarischer Lebenslauf, geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn
mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge- Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt
setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters werden, gilt Absatz 3 entsprechend.
Minderjähriger,
4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der §7
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
tenausweises oder des Bescheides über die Gleich- (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berück-
stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter, sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach
§ 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und
6. gegebenenfalls Ablichtungen des nautischen oder Bewerbern.
maschinentechnischen Befähigungszeugnisses,
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
7. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
§6 auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Auswahlverfahren 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- Einstellungsbehörde und
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst 5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der
der jeweiligen Laufbahn geeignet sind. Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der stellungsbehörde.
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der §8
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
Rechtsstellung
werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu-
während des Vorbereitungsdienstes
gelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, ins-
besondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten, das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern er-
ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein- nannt.
gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung bei
Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist
den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung unter-
anzustreben.
stehen sie der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters
(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Ein- des jeweiligen Bildungszentrums.
stellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer
schriftlichen Ablehnung zurück.
§9
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
Dauer, Verkürzung und
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1685
(2) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ge-
einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne währenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin-
Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend derten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig,
zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei
wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht ein-
(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines verstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
beruflichen Bildungsgangs angerechnet, sind einzelne führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die
Abschnitte oder Teilabschnitte der fachtheoretischen Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehen-
oder berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu den aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz
verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Ent-
scheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das
(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus Prüfungsamt.
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan Kapitel 2
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Ausbildung
(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver- § 13
längern, wenn die Ausbildung
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
1. wegen längerer Krankheit,
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- 1. eine fachtheoretische Ausbildung
zeit nach der Elternzeitverordnung, (Einführungslehrgang und Abschluss-
lehrgang) von insgesamt 8 Monaten und
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Er-
satzdienstes oder 2. eine berufspraktische Ausbildung
von 16 Monaten.
4. aus anderen zwingenden Gründen
Während der berufspraktischen Ausbildung werden
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus- praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt
bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.
Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischen-
(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des prüfung ab.
Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die
Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Teil 1
Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Fachtheoretische Ausbildung
Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt § 14
worden sind, abgelegt werden kann. Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
Einführungs- und Abschlusslehrgang werden an einem
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42
Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung durch-
Abs. 2.
geführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen
und Anwärter dem Bildungszentrum der Bundesfinanz-
§ 10 verwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Erholungsurlaub wird in der Regel während der prakti- § 15
schen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungs- Grundsätze
dienst angerechnet.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den An-
wärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung
§ 11 und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Lauf-
Ausbildungsakte bahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll
die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungs-
akten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 000
Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkennt-
sind. nissen und Methoden praxisbezogen und anwendungs-
orientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der
Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemes-
§ 12
sener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.
Regelungen für Schwerbehinderte
(3) Der Lehrplan bestimmt – getrennt nach Ein-
Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie führungs- und Abschlusslehrgang – die Lernziele, die
für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-
die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung an- inhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-
gemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie nachweise.
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
§ 16 § 19
Einführungslehrgang Praktische Ausbildung
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwär- (1) Während der praktischen Ausbildung werden die
terinnen und Anwärtern, ausgerichtet an den Aufgaben- Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen
bereichen des mittleren Dienstes, Grundkenntnisse auf der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes mit den
den Gebieten wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeits-
1. berufliche Grundbildung einschließlich Informations- abläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zu-
techniken, sammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen
vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in
2. Vollzugsrecht, der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem
Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich-
4. Zolltarifrecht,
keiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne
5. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht, Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-
6. Allgemeines Steuerrecht, bahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung
bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und inter-
7. Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten und nen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung
8. Haushaltsrecht. förderlich sind, teilnehmen.
Den Anwärterinnen und Anwärtern des Binnenzolldienstes (2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung
werden zusätzlich Grundkenntnisse des Vollstreckungs- entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
rechts und des Rechts der sozialen Sicherung von Arbeit- nicht übertragen werden.
nehmern, den Anwärterinnen und Anwärtern des Grenz-
zolldienstes und des Wasserzolldienstes zusätzlich grenz-
dienstbezogenes Vollzugsrecht einschließlich Pass- und § 20
Ausländerrecht vermittelt. Die Einzelheiten regeln die
Durchführung der praktischen Ausbildung
Lehrpläne.
(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen (1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die
und Anwärtern in der berufspraktischen Ausbildung das Gestaltung, Durchführung und Überwachung der prak-
Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Ver- tischen Ausbildung.
waltungshandeln ermöglichen. (2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärte-
rinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten
und den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen.
§ 17
Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Ein-
Abschlusslehrgang führungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und
lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und ver-
tiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs (3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die An-
sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung ver- wärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgaben-
mittelten Kenntnissen auf. bereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und
eigenverantwortlich zu arbeiten.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit
erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf (4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im
einfache praktische Fälle selbständig und bei schwieri- Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durch-
geren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden. geführt werden.
(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden – je
nach Laufbahn – die in § 16 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 und
§ 21
Satz 2 aufgeführten Fachgebiete und das Fachgebiet
Wirtschaftskunde. Leitung und Durchführung der Ausbildung
(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin
oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Aus-
Teil 2 bildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Aus-
Berufspraktische Ausbildung bildung verantwortlich sind; außerdem werden Ausbil-
derinnen und Ausbilder bestellt.
§ 18
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
Grundsätze Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine
Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Aus- und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
bildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Aus- sie in Fragen der Ausbildung.
bildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufs- mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
praktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
erstellt. werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1687
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus- Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich
über den erreichten Ausbildungsstand. bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nach-
(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans weises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die
(§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwär- Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung
terin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan auf- der Bestätigung.
gestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vor- (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
gelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann,
Ausfertigung. erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem
späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der
Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schrift-
§ 22 lichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit „un-
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen; genügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Unterweisung in unterstützenden Techniken
(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen stellt das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung
mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen
der fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung und Anwärter mit ihren Rangpunkten und Noten auf-
gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis geführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der
zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunkt-
Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. zahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stun- Ausfertigung des Zeugnisses.
denzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden
festgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehr- (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
veranstaltungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1. handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36
(2) Anwärterinnen und Anwärter des Grenzzolldienstes und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen
und des Wasserzolldienstes werden zusätzlich in unter- entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-
stützenden Techniken unterwiesen; die Unterweisung nachweises bestimmt hat.
dauert zwei Monate.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen § 24
und Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der Unter- Bewertungen während
weisung in unterstützenden Techniken zu. der berufspraktischen Ausbildung
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Anwärterinnen und Anwärter wird während der prak-
tischen Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem
Teil 3 Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan
mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine
Leistungsnachweise; Bewertungen
schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.
§ 23 (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
lage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
Leistungsnachweise
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
während der fachtheoretischen Ausbildung
eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise können sein (3) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, bewertet werden.
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
(4) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung
3. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form, erteilt ein Zeugnis über die Leistungen der Anwärterinnen
4. praktische Leistungstests, und Anwärter im Grenzzolldienst und im Wasserzolldienst
in der Unterweisung in unterstützenden Techniken. Eine
5. mündlich zu erbringende Leistungen und Ausfertigung des Zeugnisses ist ihnen auszuhändigen.
6. IT-Anwendungen.
(5) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung
(2) Während des Einführungslehrgangs sind drei erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes
schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben- Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Ab-
schwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 sätzen 1, 3 und 4 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl
zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 1 können wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur
berücksichtigt werden. Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind vier schrift- der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-
liche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schrift- nachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter er-
lichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. halten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Aufstieg Prüfungen
§ 25 Kapitel 1
Regelaufstieg mit Zwischenprüfung
Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 28
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des ein-
fachen Zolldienstes des Bundes können bei Erfüllung Zwischenprüfung
der Voraussetzungen der §§ 16 und 22 Abs. 1 der Bun- (1) Bei Beendigung des Einführungslehrgangs haben
deslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
des mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes zugelassen nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
werden. erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen erwarten lässt.
und Beamten, die am Aufstiegsverfahren teilnehmen. Für (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-
die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 ent- gerichtet. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichts-
sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf- arbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
stieg entscheidet die Einstellungsbehörde unter Berück- Fächer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet
sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. sind. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt
(3) In die Laufbahn des Grenzzolldienstes kann nur werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom
aufsteigen, wer die besonderen körperlichen Anforde- Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Ver-
rungen dieser Laufbahnen erfüllt und uneingeschränkt fügung gestellt.
nacht- und schichtdiensttauglich ist. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine
(4) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprü-
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär- fung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet
tern an der Ausbildung teil. Die Vorschriften der §§ 2, 8 werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen
Abs. 2, §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten
anzuwenden. Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-
(5) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-
leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus min-
prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsaus-
destens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben
bildung beendet.
betrauten Mitgliedern des Bildungszentrums der Bundes-
(6) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die finanzverwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit un-
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen abhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Rechtsstellung.
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
§ 26 fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-
prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er- anzuwenden.
worben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und hängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin
Beamten die fachtheoretische oder berufspraktische oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
Ausbildung um jeweils höchstens drei Monate verkürzt der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder
zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder
entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Aus- nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“
bildungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtinnen (Rangpunkt 0) bewertet.
und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zu- (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei
sammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
oder berufspraktischen Ausbildung entzogen werden. bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
punktzahl 5 erreicht worden ist.
§ 27 (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie
spätestens drei Monate nach Abschluss des Einführungs-
Zulassung zum Verwendungsaufstieg
lehrgangs und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründe-
Zolldienstes können bei Erfüllung der §§ 16 und 23 Abs. 1 ten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine
der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für be- zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist
sondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird
Grenz- oder Binnenzolldienstes zugelassen werden. wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1689
(8) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung Zollverwaltung angehören; mindestens ein Mitglied soll
erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Er- Lehrende oder Lehrender oder sonstiges mit Lehrauf-
gebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, gaben betrautes Mitglied des Bildungszentrums der
das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnitts- Bundesfinanzverwaltung sein.
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden
das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung dies nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder
der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das bestellt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für
Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. bestellung ist zulässig.
(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
Kapitel 2
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Laufbahnprüfung mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
§ 29 gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Prüfungsamt Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerich- § 31
teten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Lauf-
bahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und Prüfung
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungs- Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
kommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können bahn befähigt sind.
ganz oder teilweise auf das Bildungszentrum der Bundes-
finanzverwaltung übertragen werden. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;
in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben.
§ 30 Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von
Prüfungskommission Einzelkenntnissen gerichtet.
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet laufen hat.
werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prü- (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
fungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl einem mündlichen Teil.
der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeit-
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
planung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich-
der Finanzen und der Einstellungsbehörde, der Leiterin
mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss ge-
oder dem Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanz-
währleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommis-
verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der
sionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung
Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der
des Bundesministeriums der Finanzen durch das Prü-
mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-
fungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerk-
ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen
schaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes
und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung
können Mitglieder vorschlagen.
während des sie betreffenden mündlichen Teils der
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern,
1. für den schriftlichen Teil der Prüfung deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu
Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-
a) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfach- lichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung
richtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen
als Vorsitzende oder Vorsitzender und der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder
b) sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen anwesend sein.
Dienstes als Beisitzende, § 32
2. für den mündlichen Teil der Prüfung Prüfungsort, Prüfungstermin
a) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfach- (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem
richtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 Bundesministerium der Finanzen oder der von diesem
als Vorsitzende oder Vorsitzender und bestimmten Stelle Ort und Zeit der schriftlichen und der
b) drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen mündlichen Prüfung fest.
Dienstes als Beisitzende. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens sechs, nach Absatz 2 Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Nr. 2 mindestens drei dem nichttechnischen Dienst der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und § 34
Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd- Zulassung zur mündlichen Prüfung
lichen Prüfung rechtzeitig mit.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
§ 33 zur mündlichen Prüfung zu, wenn sie in der schriftlichen
Prüfung insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 und in
Schriftliche Prüfung
zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt 5 Rangpunkte erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung
auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; das nicht bestanden.
Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung wird bei (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den
der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der vier schrift- Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der münd-
lichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern aus- lichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zu-
zuwählen: gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von
1. Für den Binnenzolldienst: ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten
a) Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies
beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;
b) Allgemeines Steuerrecht/Vollstreckungsrecht/Straf- sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
recht/Recht der Ordnungswidrigkeiten und Recht
der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern mit Voll-
zugsrecht, § 35
c) Verbrauchsteuer- und Monopolrecht und Wirt- Mündliche Prüfung
schaftskunde und (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
d) Zolltarifrecht. liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die
2. Für den Grenzzolldienst und den Wasserzolldienst: Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-
lichen Prüfung (§ 33 Abs. 1) entsprechend aus.
a) Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
und Zolltarifrecht, (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
b) Allgemeines Steuerrecht/Strafrecht/Recht der Ord- und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
nungswidrigkeiten,
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten
c) Vollzugsrecht mit Schwerpunkt Verfahren bei Zu- je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
widerhandlungen und 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
d) Vollzugsrecht mit Schwerpunkt Pass- und Aus- fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
länderrecht. werden.
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils drei (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der münd-
Hilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundes- lichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-
finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. zudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnitts-
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander punktzahl.
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits- (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
tagen wird ein freier Tag vorgesehen. gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben unterschreiben.
sind geheim zu halten.
§ 36
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip er- (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit
mittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an
die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung ver-
vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten hindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form
bekannt gegeben werden. nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamts von der
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Prüfung zurücktreten.
Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch ge-
nommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-
unterschreiben die Niederschrift. sätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende
Teil der Prüfung als nicht begonnen; das Prüfungsamt
(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver- abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet
fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1691
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das lässt, dass die notwendigen
Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung Grundkenntnisse vorhanden sind
nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) und die Mängel in absehbarer Zeit
bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden behoben werden könnten,
erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfs-
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
belehrung zu versehen.
1 bis 0 Punkt nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
§ 37 sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.
Täuschung, Ordnungsverstoß
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift- errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer er- den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
heblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-
an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-
werden. forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von
Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines
und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen
Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe
der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent- (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Über das Vor- erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines
Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs- (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
verstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
anzuwenden. Das Prüfungsamt oder die Prüfungs- Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:
kommission können nach der Schwere der Verfehlung die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistun- Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
gen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ der Leistungspunkte
(Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für
100 bis 93,7 15
nicht bestanden erklären.
unter 93,7 bis 87,5 14
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach unter 87,5 bis 83,4 13
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das unter 83,4 bis 79,2 12
Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums der unter 79,2 bis 75,0 11
Finanzen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren
unter 75,0 bis 70,9 10
nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht be-
standen erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts- unter 70,9 bis 66,7 9
behelfsbelehrung zu versehen. unter 66,7 bis 62,5 8
(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung unter 62,5 bis 58,4 7
nach den Absätzen 2 und 3 gehört. unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
§ 38 unter 50,0 bis 41,7 4
Bewertung von Prüfungsleistungen unter 41,7 bis 33,4 3
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und unter 33,4 bis 25,0 2
Rangpunkten bewertet: unter 25,0 bis 12,5 1
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen unter 12,5 bis 0 0.
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
13 bis 11 Punkte voll entspricht, durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen An-
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
forderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
den Anforderungen noch entspricht, gemäß.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
§ 39 durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
Gesamtergebnis zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37
Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt
die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei § 41
werden berücksichtigt:
Prüfungsakten, Einsichtnahme
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
3 v.H., (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
Zwischenprüfung, die fachtheoretische Ausbildung, die
2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen
berufspraktische Ausbildung, der Niederschriften über
Ausbildung mit 12 v.H.,
die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen
Ausbildung mit 10 v.H., Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Lauf-
4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-
mit jeweils 12,5 v.H. (insgesamt 50 v.H.) und fungsakten werden beim Bildungszentrum der Bundes-
finanzverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
mit 25 v.H. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-
schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt- den Teile der Prüfungsakten nehmen.
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
§ 42
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
Noten unberücksichtigt. Wiederholung
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt- (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
ergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs- nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten gen sind vollständig zu wiederholen.
Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
erläutert. fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
§ 40 wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
Zeugnis Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt
das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter Abschnitt 5
schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung
Sonstige Vorschriften
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs-
zeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das § 43
Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf Zeitlicher Geltungsbereich
des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungs-
Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter,
ergebnisses.
die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ordnung die Ausbildung beginnen.
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
§ 44
umfasst.
Inkrafttreten
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-
mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1693
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Vom 20. Juli 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Teil 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Berufspraktische Studienzeiten
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 18 Grundsätze
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
§ 19 Praktika
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,
863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Ver- § 20 Durchführung der Praktika
ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan- § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern: Teil 3
Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
Inhaltsübersicht § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Laufbahn Aufstieg
§ 1 Laufbahn § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziel der Ausbildung § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
§ 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg
Abschnitt 2
Ausbildungsordnung Abschnitt 4
Prüfungen
Kapitel 1
Kapitel 1
Allgemeines
Zwischenprüfung
§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde § 28 Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung Kapitel 2
§ 6 Auswahlverfahren Laufbahnprüfung
§ 29 Prüfungsamt
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 30 Prüfungskommission
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 31 Prüfung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 33 Schriftliche Prüfung
§ 11 Ausbildungsakte § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte § 35 Mündliche Prüfung
§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Kapitel 2 § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß
Ausbildung § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 39 Gesamtergebnis
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 40 Zeugnis
Teil 1 § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Fachstudien § 42 Wiederholung
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Abschnitt 5
§ 15 Grundsätze Sonstige Vorschriften
§ 16 Grundstudium § 43 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 17 Hauptstudium § 44 Inkrafttreten
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Laufbahn Ausbildungsordnung
§1 Kapitel 1
Laufbahn Allgemeines
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zoll- §3
dienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst,
Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- (1) Einstellungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ihr
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-
wahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die
1. im Vorbereitungsdienst Finanzanwärterin/ Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft
Finanzanwärter, die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
2. in der Probezeit Zollinspektorin des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/ Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen
Zollinspektor Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
zur Anstellung (z. A.), (2) Die Einstellungsbehörde bestimmt ein Hauptzoll-
3. im Eingangsamt Zollinspektorin/ amt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungs-
(Besoldungsgruppe A 9) Zollinspektor, Hauptzollamt).
4. in den Beförderungsämtern der §4
Besoldungsgruppe A 10 Zolloberinspektorin/
Einstellungsvoraussetzungen
Zolloberinspektor,
Besoldungsgruppe A 11 Zollamtfrau/ In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
Zollamtmann, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung
Besoldungsgruppe A 12 Zollamtsrätin/ in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Zollamtsrat, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14
Besoldungsgruppe A 13 Zolloberamtsrätin/ Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-
Zolloberamtsrat. schritten hat und
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
laufen. Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt.
§2
Ziel der Ausbildung §5
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver- Ausschreibung, Bewerbung
antwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch
ausschreibung ermittelt.
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-
tung für die freiheitliche demokratische Grundordnung (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi- richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
gung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
berufspraktischen Fähigkeiten und problemorientiertes
Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in 3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-
ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters
des europäischen Einigungsprozesses werden berück- Minderjähriger,
sichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europa- 4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der
relevante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunika- 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehin-
tion und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen dertenausweises oder des Bescheides über die
des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt- Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwer-
schaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu behinderter,
fördern.
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Be- Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
amten während der praktischen Ausbildung zu übertragen
sind.
§6
(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt
Auswahlverfahren
werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum
Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
fördern. Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1695
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst Einstellungsbehörde und
der Laufbahn geeignet sind. 5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der
Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teil- stellungsbehörde.
nehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der
§8
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu- Rechtsstellung
gelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, ins- während des Vorbereitungsdienstes
besondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten, das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern
ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein- ernannt.
gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der
Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung am Fach-
anzustreben. bereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht
(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Ein- der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters,
stellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer bei den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung der
schriftlichen Ablehnung zurück. Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des jeweiligen
Bildungszentrums.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission
§9
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder- Dauer, Verkürzung und
ten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwer- Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
behindertenvertretung während des sie betreffenden
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.
(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Be- Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind ein-
amtinnen oder Beamten des höheren Dienstes und einer zelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entspre-
Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. chend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu ver-
der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus
Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
werden, gilt Absatz 3 entsprechend. Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
§7 (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
Einstellung in den Vorbereitungsdienst gern, wenn die Ausbildung
(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berück- 1. wegen längerer Krankheit,
sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
§ 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
Bewerbern. zeit nach der Elternzeitverordnung,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Er-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
satzdienstes oder
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
4. aus anderen zwingenden Gründen
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die fung ab.
Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die
Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt Teil 1
worden sind, abgelegt werden kann.
Fachstudien
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 § 14
Abs. 2.
Fachhochschule
§ 10 des Bundes für öffentliche Verwaltung
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die
gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und An-
wärter dem Fachbereich Finanzen zum Grund- und
§ 11 Hauptstudium zu.
Ausbildungsakte
§ 15
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungs-
akten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Grundsätze
Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-
schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen
§ 12 und anwendungsorientiert durchgeführt.
Regelungen für Schwerbehinderte (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund-
für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die studium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens
Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemes- 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2
senen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie recht- Nr. 1 bis 5.
zeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen
der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,
zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass die die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
Schwerbehinderten damit nicht einverstanden sind. Die Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor- anstaltungspläne erstellt.
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden
auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behin-
derungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehin- § 16
dertengesetzes fallen, angewandt. Entscheidungen über
Grundstudium
Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-
Kapitel 2 bildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-
Ausbildung wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen
Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden
§ 13 Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes
Gliederung des Vorbereitungsdienstes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-
schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-
(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von
dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufs- Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von
praktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen
aufeinander auf. und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die
(2) Die Ausbildung umfasst: Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das
Grundstudium vermittelt auch Grundkenntnisse für das
1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate, nachfolgende Praktikum.
2. Praktikum I Ausbildungsbehörde 5 Monate, (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-
3. Studienabschnitt II Hauptstudium 12 Monate, tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,
4. Praktikum II Ausbildungsbehörde 13 Monate. 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
Studienabschnitt II und Praktikum II können in mehrere waltungshandelns,
Abschnitte gegliedert werden. 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrver- waltungsrecht, Zivilrecht),
anstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
Dauer durchgeführt. waltungshandelns,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1697
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- § 20
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung, Durchführung der Praktika
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und (1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. Praktika.
(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und
§ 17 Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den
Hauptstudium Aufgaben der Zollverwaltung, insbesondere mit der
Zollabfertigung, vertraut zu machen. Hierbei sollen die
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium er-
Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit worbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der
erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaft- Praxis anzuwenden.
licher Grundlage zu arbeiten.
(3) Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und
(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen der
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten Zollverwaltung weitgehend selbständig und eigenverant-
1. Abgabenrecht, wortlich zu arbeiten.
2. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, (4) Teile der Praktika können auch im Ausland und
3. Zolltarifrecht, außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.
4. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,
5. Betriebswirtschaftslehre, § 21
6. Haushaltsrecht/Kostenrechnung, Leitung und Durchführung der Ausbildung
7. Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern und
(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin
8. Managementlehre oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Aus-
ergänzt, erweitert und vertieft. bildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwort-
lich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder
bestellt.
Teil 2
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
Berufspraktische Studienzeiten Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt
§ 18 eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
Grundsätze und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen sie in Fragen der Ausbildung.
die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien er- mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
werben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen- als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
schaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studien- Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
zeiten wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt. unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und
Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
§ 19 über den erreichten Ausbildungsstand.
Praktika (4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans
(§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt.
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die
gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes mit Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung vertraut
gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders
in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor- § 22
schriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen
Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ein- (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
zelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in
Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-
Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun- nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-
gen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhand- platz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und
lungsführung zu üben. Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung der Leistungsnachweise werden festgelegt.
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern (2) Die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrver-
nicht übertragen werden. anstaltungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Teil 3 § 24
Leistungsnachweise; Bewertungen Bewertungen während
der berufspraktischen Studienzeiten
§ 23
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Leistungsnachweise während der Fachstudien Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärte- für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und
rinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für
Leistungsnachweise können sein einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Be-
wertung nach § 38 abgegeben.
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Hausarbeiten, (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38
3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
bewertet werden.
4. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Referate,
Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien) und (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
lage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
5. IT-Anwendungen.
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche eröffnen. Sie können zu ihr schriftlich Stellung nehmen
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer- und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
punkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-
Nr. 6 können berücksichtigt werden. zeiten erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammen-
fassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunkt-
Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen zahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl
Leistungsnachweise zu erbringen. der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-
(4) Außerdem ist zusätzlich eine Hausarbeit zu fertigen, nachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter er-
deren Thema die Anwärterinnen und Anwärter aus den halten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Fächern des Hauptstudiums auswählen können. Die
Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt drei Wochen.
Während der Dauer der Bearbeitung der Hausarbeit
werden die Anwärterinnen und Anwärter von übrigen
Abschnitt 3
Tätigkeiten freigestellt.
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
Aufstieg
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich § 25
bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Regelaufstieg mit
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwär- Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der
Bestätigung. (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mitt-
leren nichttechnischen Zolldienstes können bei Erfüllung
(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundes-
einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung laufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des
erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teil- gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zugelassen
nehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts werden.
nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnach-
weis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu er- (2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen
bringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten und Beamten, die am Aufstiegsverfahren teilnehmen.
Tag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 ent-
mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-
stieg entscheidet das Bundesministerium der Finanzen
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-
oder die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des
bereich ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der An-
Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
wärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren
Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-
ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Soweit Anwär- tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 8 Abs. 2, §§ 9 bis 24
terinnen und Anwärter Fächer belegt haben, in denen und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.
keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird die Teil-
nahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-
erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-
ausbildung beendet.
(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs- gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
nachweises bestimmt hat. Rechtsstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1699
§ 26 betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes für
Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung öffentliche Verwaltung, von denen eine oder einer den
Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert
fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-
werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und
prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der
Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;
Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate ver-
die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.
kürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen
des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
hängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der
oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder
Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und
kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2
Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam-
bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin
menhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder
Praktika entzogen werden.
nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“
(Rangpunkt 0) bewertet.
§ 27
(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei
Zulassung zum Verwendungsaufstieg Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mittleren bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
nichttechnischen Zolldienstes können bei Erfüllung der punktzahl 5 erreicht worden ist.
Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundes- (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie
laufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwen- spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
dungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
Zolldienstes zugelassen werden. des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründe-
ten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine
zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist
Abschnitt 4 vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird
wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
Prüfungen
(8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
Kapitel 1 waltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das
Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis,
Zwischenprüfung das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnitts-
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt die
§ 28 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Zwischenprüfung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit.
Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2
(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand (9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
erwarten lässt.
Kapitel 2
(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-
gerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichts- Laufbahnprüfung
arbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der § 29
Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Prüfungsamt
Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerich-
für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. Bei teten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Lauf-
jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden bahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
zentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung ge- vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
stellt. Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine teilweise auf das Bildungszentrum der Bundesfinanz-
Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprü- verwaltung übertragen werden.
fung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen § 30
und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten
Prüfungskommission
Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr- (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission
leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus min- abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung
destens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
werden. Es können mehrere, auch fachspezifische (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die laufen hat.
Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer- einem mündlichen Teil.
tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern;
die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des
muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungs- Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt
kommissionen und deren Vorsitzende werden unter Be- kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-
teiligung des Bundesministeriums der Finanzen durch riums der Finanzen und der Einstellungsbehörde, der
das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Fachbereichs-
Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen leitung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der
Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-
1. für den schriftlichen Teil der Prüfung ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung
Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender, während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-
fung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren
b) mindestens fünf Beamtinnen oder Beamte des Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prü-
höheren Dienstes als Beisitzende und fenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-
c) höchstens sechs Beamtinnen oder Beamte des lichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung
gehobenen Dienstes als Beisitzende, keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen
der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder an-
2. für den mündlichen Teil der Prüfung
wesend sein.
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren
Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender, § 32
b) mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des Prüfungsort, Prüfungstermin
höheren Dienstes als Beisitzende und (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem
c) höchstens drei Beamtinnen oder Beamte des ge- Bundesministerium der Finanzen oder der von diesem
hobenen Dienstes als Beisitzende. bestimmten Stelle Ort und Zeit der schriftlichen und der
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach mündlichen Prüfung fest.
Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens acht, nach Absatz 2 Nr. 2 (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
mindestens vier dem nichttechnischen Dienst der Zoll- bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
verwaltung angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Fachbereichs Finanzen der Fachhochschule des Bundes (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-
für öffentliche Verwaltung sein. wärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden Prüfung rechtzeitig mit.
nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder
bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für § 33
die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder- Schriftliche Prüfung
bestellung ist zulässig.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; der
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes
nicht gebunden.
für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung be-
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn teiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind
mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
1. Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung von
gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Arbeitnehmern,
Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs I
§ 31 (Allgemeines Zollrecht, Verbote und Beschränkungen
für den Warenverkehr über die Grenze, Zollwertrecht,
Prüfung Einfuhrumsatzsteuerrecht),
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die 3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs II
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- (Warenursprungs- und Präferenzrecht, Marktordnungs-
bahn befähigt sind. recht einschließlich der binnenwirtschaftlichen Rege-
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in lungen, Außenwirtschaftsrecht),
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, 4. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft- 5. Zolltarifrecht und
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch 6. Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kosten-
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. rechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1701
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der münd-
Hilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundes- lichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-
finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. zudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnitts-
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander punktzahl.
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits- (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
tagen wird ein freier Tag vorgesehen. gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben unterschreiben.
sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer § 36
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermit-
telt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände
vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung ver-
bekannt gegeben werden. hindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamts von der
Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch ge- Prüfung zurücktreten.
nommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und
unterschreiben die Niederschrift. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen
1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der
(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Prüfung als nicht begonnen; das Prüfungsamt bestimmt,
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden. Das Prü-
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver- fungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abge-
fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. lieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die
§ 34 schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise
Zulassung zur mündlichen Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär- nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
ter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer
„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den An-
wärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen § 37
Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Täuschung, Ordnungsverstoß
Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den
einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
punkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer er-
heblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme
§ 35 an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen
Mündliche Prüfung werden.
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen
lichen Prüfung (§ 33 Abs. 1) entsprechend aus. Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe
der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen Vorsitzenden der Prüfungskommission. Über das Vor-
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll verstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend
als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft anzuwenden. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskom-
werden. mission können nach der Schwere der Verfehlung die
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistun- Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
gen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ der Leistungspunkte
(Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für
nicht bestanden erklären. 100 bis 93,7 15
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der unter 93,7 bis 87,5 14
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach unter 87,5 bis 83,4 13
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das unter 83,4 bis 79,2 12
Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums der
unter 79,2 bis 75,0 11
Finanzen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestan- unter 75,0 bis 70,9 10
den erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs- unter 70,9 bis 66,7 9
belehrung zu versehen. unter 66,7 bis 62,5 8
(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung unter 62,5 bis 58,4 7
nach den Absätzen 2 und 3 gehört. unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
§ 38 unter 50,0 bis 41,7 4
Bewertung von Prüfungsleistungen unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet: unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht, (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
13 bis 11 Punkte voll entspricht, durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, derungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
den Anforderungen noch entspricht, gemäß.
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen § 39
lässt, dass die notwendigen Gesamtergebnis
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
behoben werden könnten, Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
den berücksichtigt:
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
1 bis 0 Punkt nicht entspricht und bei der selbst 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
die Grundkenntnisse so lückenhaft 2 v.H.,
sind, dass die Mängel in absehbarer 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
Zeit nicht behoben werden könnten. 12 v.H.,
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Studienzeiten mit 9 v.H.,
Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. 4. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Prüfungs-
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden arbeiten mit jeweils 9 v.H. (insgesamt 54 v.H.) und
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer An- 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend mit 23 v.H.
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung er-
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
füllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten
Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks an-
unberücksichtigt.
gemessen berücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der destens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet: erläutert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1703
§ 40 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-
Zeugnis schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-
den Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü- § 42
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts- Wiederholung
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs- nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfun-
zeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das gen sind vollständig zu wiederholen.
Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf
des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergeb- (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
nisses. Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu er-
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch bringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
umfasst. der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37
Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 41
§ 43
Prüfungsakten, Einsichtnahme
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter,
Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischen- die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
prüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahn- ordnung ihre Ausbildung beginnen.
prüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichts-
arbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung § 44
zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-
Inkrafttreten
den beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung
mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Barbara Hendricks
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Vom 20. Juli 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 3. In § 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch
rung und Landwirtschaft verordnet die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1“ und die Angabe
„Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ ersetzt.
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19 in Verbindung
mit Abs. 4 Satz 1, des § 7 Abs. 3 und der §§ 15 und 16
in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Ver- 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mengen“
bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des ein Komma und die Wörter „bei Beteiligung auf
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jewei-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung ligen Zuschlags- oder Seriennummer zugeordneten
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) sowie des Mengen,“ eingefügt.
Artikels 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 a) In Satz 2 werden die Wörter „in doppelter Ausferti-
(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom gung“ gestrichen.
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit den Bundes- b) Satz 3 wird aufgehoben.
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Tech-
nologie und 6. § 7 wird aufgehoben.
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Septem- a) In der Überschrift werden das Komma und das
ber 1995 (BGBl. I S. 1146), in Verbindung mit Artikel 56 Wort „Beweislast“ gestrichen.
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in ihm
1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen wird Satz 1 wie folgt gefasst:
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127), im Einvernehmen mit dem „Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den
Bundesministerium der Finanzen: Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte
verwendet, hat für die von dieser Verwendung
betroffene Menge
Artikel 1 1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhal-
tung den Unterschiedsbetrag zwischen dem
Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom
am Tage der Abgabe gültigen Interventions-
18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch
preis und dem Abgabepreis und
Artikel 57 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018), wird wie folgt geändert: 2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der
gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Ver-
„Verordnung stoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen
über den Absatz von Butter aus öffentlicher erklärt ist.“
Lagerhaltung und die Gewährung von c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Beihilfen für Butter für bestimmte Verbrauchszwecke d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.
(Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)“.
8. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
2. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgen-
den Nummern 1 und 2 ersetzt: „3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18
oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der
„1. der Gewährung von Beihilfen Umsatzsteuer befreit sind oder“.
a) für den Bezug von Butter durch gemein-
nützige Einrichtungen, 9. § 10 wird wie folgt geändert:
b) für Butterfett zum allgemeinen direkten Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
brauch, „(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (ge-
2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lager- meinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag
haltung bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle
(zuständige Landesstelle) Berechtigungsscheine.
a) für den allgemeinen direkten Verbrauch in Die Bundesanstalt gibt die zuständigen Landes-
Form von Butterfett sowie stellen, bei denen Berechtigungsscheine bean-
b) zum direkten Verbrauch.“ tragt und Antragsformulare angefordert werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1705
können, im Bundesanzeiger bekannt. Die zustän- 3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer
dige Landesstelle bestimmt die Formulare für die Butter zu lagern.
Beantragung und Erteilung des Berechtigungs- (3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende
scheines im Benehmen mit der Bundesanstalt.“ Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat
b) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: diesen darauf hinzuweisen.“
„c) einen der gewährten Beihilfe entsprechenden
Betrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn 13. § 14 wird wie folgt gefasst:
die Butter nicht nach Maßgabe von Buch- „§ 14
stabe a verwendet wird,“.
Überwachung
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(1) Die Überwachung der Verwendung der Butter
„Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen ein-
nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 schließlich der Dritten im Sinne des § 13 obliegt der
nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Beschei- zuständigen Landesstelle.
nigungen nach Satz 1 nachzuweisen.“
(2) Die zuständigen Landesstellen übersenden der
d) Absatz 4 wird aufgehoben. Bundesanstalt sämtliche Prüfberichte über die in den
gemeinnützigen Einrichtungen und bei Dritten durch-
10. § 11 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: geführten Kontrollen. Die Prüfberichte werden nach
„2. die zuständige Landesstelle, wenn sich die den von der Bundesanstalt erstellten und den Lan-
Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach desstellen bekannt gegebenen Prüfrichtlinien ab-
§ 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und gegeben. Außerdem teilen die zuständigen Landes-
unverzüglich hiervon zu unterrichten;“. stellen der Bundesanstalt bis zum 1. November eines
jeden Jahres
11. § 12 wird wie folgt geändert: 1. die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich
a) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen,
„a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrich- 2. die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr
tungen zu liefern, die unter der Bezeichnung der Europäischen Union durchgeführten Kon-
„Deutsche Markenbutter“ im Sinne der Butter- trollen,
verordnung in den Verkehr gebracht werden 3. die Methode für die Auswahl der zu überprüfenden
darf oder, sofern es sich um in einem anderen Anträge,
Mitgliedstaat der Europäischen Union herge-
stellte Butter handelt, nachweislich die Qua- 4. die Änderungen in den Anweisungen für die
litätsanforderungen nach den in § 1 genannten Durchführung der Kontrollen
Rechtsakten erfüllt,“. mit.“
b) Dem Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird folgender
Doppelbuchstabe cc angefügt: 14. Die Abschnitte 3 und 4 werden aufgehoben.
„cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genann-
ten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Bei- 15. Die bisherigen Abschnitte 5 bis 7 werden die neuen
hilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den Abschnitte 3 bis 5; die bisherigen §§ 21 bis 26 werden
jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Um- die neuen §§ 15 bis 20.
satzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,“.
16. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
12. § 13 wird wie folgt gefasst: a) In der Überschrift werden das Komma nach dem
„§ 13 Wort „Beihilfegewährung“ und das Wort „Höchst-
Zubereitung von Speisen durch Dritte verkaufspreis“ gestrichen.
(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung
eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die 17. In dem neuen § 16 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgen-
zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 de Nummer 1a eingefügt:
Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen „1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen
Einrichtung. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverord-
(2) Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die nung erfüllt,“.
gemeinnützige Einrichtung der zuständigen Landes-
stelle die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat. Der 18. Der neue § 17 wird wie folgt geändert:
Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen
Einrichtung verpflichtet, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Wörter
1. die Butter zweckgerecht zu verwenden,
„Europäischen Union“ ersetzt.
2. in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der
Buchführung die genaue Verwendung der Butter bb) Satz 2 wird aufgehoben.
ergibt, b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
19. Die Überschrift des neuen Abschnitts 4 wird wie 1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der
folgt gefasst: Europäischen Union Gegenstand öffentlicher
„Innergemeinschaftlicher Warenverkehr“. Lagerhaltung war und in das Inland verbracht
worden ist, um hier zur Herstellung von Butter-
fett für den direkten Verbrauch verwendet zu
20. Der neue § 18 wird wie folgt geändert:
werden, sowie
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat
„(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in der Europäischen Union in das Inland verbracht
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen worden ist, um hier für den direkten Verbrauch
Union zur Herstellung von Butterfett geliefert wer- verwendet zu werden.
den, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine
Im Falle von Satz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisschein
Durchschrift der Verkaufsbestätigung und des
(§ 16 Abs. 1) mit dem Antrag vorzulegen.“
Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das
Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter aus- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unver- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
züglich nach der Übernahme der in Satz 1 genann-
ten Zollstelle zu gestellen und dabei das Kontroll- „Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei
exemplar T 5 in zwei Stücken unter Angabe der der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das
übernommenen Mengen Butter, der Nummern der Inland verbracht werden, zu stellen.“
Verkaufsbestätigung und des Abholscheins oder bb) Satz 6 wird aufgehoben.
der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen 22. Nach dem neuen § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
Eintragungen vorzulegen.“
„§ 19a
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
„Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union für den direkten Verbrauch § 13 Abs. 2 in der vom 25. Juli 2001 an geltenden
geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Fassung findet auf bestehende Vertragsverhältnisse
Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen mit der Maßgabe Anwendung, dass der Dritte bis zum
Überwachung zu gestellen.“ 31. Dezember 2002 der zuständigen Landesstelle
mitzuteilen ist.“
21. Der neue § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(1) Auf Antrag werden unter amtliche Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wachung gestellt in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1707
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 20. Juli 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- des Aufenthalts in Behindertenheimen oder Schul-
nährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des landheimen, sofern dort jeweils eine pädagogische
§ 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 2, 4 Satz 1 und Betreuung gegeben ist.“
des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbin- „Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer vor-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- schulischen Einrichtung erfolgt.“
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den
Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
3. § 4 wird wie folgt geändert:
S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
für Wirtschaft und Technologie: „(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erteilt
den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach
den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche
Artikel 1 Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche
Erklärung des Antragstellers gegenüber der zustän-
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November digen Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller
1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch die Ver- ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechts-
ordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1386), wird wie akten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet,
folgt geändert:
1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfe-
betrag auf den vom Schulmilchempfänger zu
1. § 2 wird wie folgt gefasst: zahlenden Kaufpreis auswirkt,
„§ 2 2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch
Schulmilchempfänger den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu
Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung lassen und
sind außer den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a und b 3. auf Verlangen der zuständigen Stelle die An-
der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission zahl der in Betracht kommenden Schulmilch-
vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschrif- empfänger und deren Änderungen zu melden.
ten zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates
(2) Antragsteller kann auch ein zugelassener
(ABl. EG Nr. L 311 S. 37) genannten Schülern auch
Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.“
Schüler, die regelmäßig eine weiterführende Schule
besuchen. Die Beihilfeberechtigung gilt auch während b) Absatz 4 wird aufgehoben.
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001
4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-
gefügt: schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
„(2a) Beihilfeanträge können monatlich gestellt
werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwar- 6. § 10 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
tende Beihilfe unter dem Betrag von zweihundert
Deutsche Mark, kann die zuständige Stelle verlangen, Artikel 2
dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.“
In § 5 Abs. 2a Satz 2 der Schulmilch-Beihilfen-Ver-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
5. § 8 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, werden die Wörter „zweihundert
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundert Euro“ ersetzt.
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchst- Artikel 3
preis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen
Höchstpreise einschließlich einer Begründung an (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Ernährung und Landwirtschaft.“ (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium in Kraft.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1709
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „50 Jahre Bundesverfassungsgericht“)
Vom 12. Juli 2001
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von die Richterschaft in übereinander gelegten stilisierten
Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Silhouetten. Im Bildhintergrund ist der Artikel I des Grund-
derungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gesetzes mit seinem Bekenntnis zur Unantastbarkeit der
sung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema Menschenwürde ausgedrückt. Die Umschrift
„50 Jahre Bundesverfassungsgericht“ eine Bundesmünze „50 JAHRE • BUNDESVERFASSUNGSGERICHT“
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark
prägen zu lassen. verweist auf den Anlass des Ereignisses.
Die Auflage der Münze beträgt 2,8 Millionen Stück, Die Wertseite zeigt einen Bundesadler, die Jahreszahl
darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prä- „2001“, das Münzzeichen „G“ der Prägestätte Karlsruhe
gung in Stempelglanz erfolgt durch die Prägestätte und die Umschrift
Karlsruhe. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert. 10 DEUTSCHE MARK“.
Die Münze wird ab dem 5. September 2001 in den Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf Inschrift:
beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schüt- „∆ IM NAMEN DES VOLKES ∆ IM NAMEN
zenden, glatten Randstab umgeben. DES VOLKES ∆“.
Die Bildseite zeigt die Waage als Symbol der Gerechtig- Der Entwurf der Münze stammt von Frau Aase Thorsen,
keit und Maßstab des Bundesverfassungsgerichtes sowie Neuberg.
Berlin, den 12. Juli 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel