1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Gesetz
zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts
Vom 17. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine
das folgende Gesetz beschlossen: Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht ange-
rechnet wird.““
Artikel 1
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Altersvermögensergänzungsgesetzes a) In Nummer 3 Buchstabe a wird Satz 3 wie folgt
gefasst:
Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März
2001 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 33 „Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches
wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermo-
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: nate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten
jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils
a) In Nummer 1 wird Buchstabe q gestrichen. 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für
b) In Nummer 22 wird § 78a Abs. 1 Satz 3 wie folgt Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Fami-
gefasst: lienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren
Monat jeweils 0,0253 beträgt.“
„Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils
0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalender- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
monat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.“ „4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenz-
c) Nummer 29 wird gestrichen. werte dieser Vorschrift anzuwenden sind“
d) In Nummer 36 wird § 154 Abs. 4 gestrichen. durch die Wörter „an die Stelle des 26,4fachen
des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen
e) Nummer 56 wird gestrichen. Rentenversicherung das 39,6fache des aktu-
ellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten-
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: versicherung und an die Stelle des 17,6fachen
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen
Rentenversicherung das 26,4fache des aktu-
„2. Dem § 65 Abs. 1 wird angefügt: ellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten-
„Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 versicherung tritt“ ersetzt.“
Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate
c) Nummer 6 wird gestrichen.
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist.““ d) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 3 wird gestrichen. „14. Nach § 106 wird eingefügt:
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „§ 106a
„7. Nach § 218 wird eingefügt: Einkommensanrechnung
„§ 218a auf Renten wegen Todes
Leistungen an Hinterbliebene (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente
ab dem dritten Kalendermonat nach Ablauf
Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver- des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor
storben oder wurde die Ehe vor diesem Tag von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim
geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte Zusammentreffen von Witwenrenten oder
vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vier-
Vorschriften über Renten an Witwen oder ten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, Bei der Bestimmung des anrechenbaren Ein-
dass kommens für die in Satz 1 genannten Renten
1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 ist das Einkommen anrechenbar, das monat-
Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalender- lich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts
monate besteht, der gesetzlichen Rentenversicherung über-
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steigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die 1. § 140 wird wie folgt gefasst:
Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente „§ 140
an frühere Ehegatten.
Sonderzuständigkeit für Leistungen
(2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002
geboren, findet beim Zusammentreffen von Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zustän-
Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vier- dig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung
ten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt
Bei der Bestimmung des anrechenbaren Ein- worden ist.“
kommens für die in Satz 1 genannten Renten
ist das Einkommen anrechenbar, das monat- 2. Dem § 273 wird angefügt:
lich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts „(3) Für Personen, die im Zeitpunkt des Zuständig-
der gesetzlichen Rentenversicherung über- keitswechsels nach § 140 bereits eine Rente beziehen,
steigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung.““ bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenver-
sicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente
weiterhin zuständig. Bestand am 31. Dezember 2001
Artikel 2 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenver-
sicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.“
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren- Artikel 3
tenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert Inkrafttreten
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung und Artikel 2
S. 1510), wird wie folgt geändert: am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt vekündet.
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
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Gesetz
zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSVOrgG)
Vom 17. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1
das folgende Gesetz beschlossen: nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis
zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an den-
jenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.“
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 4. § 119 erhält folgende Fassung:
(860-7)
„§ 119
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
Vereinigung landwirtschaftlicher
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
Berufsgenossenschaften durch Verordnung
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in
folgt geändert: deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere
folgt gefasst: landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen.
„§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die
Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechts-
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
verordnung nach Anhörung der beteiligten Berufs-
rung“.
genossenschaften.
2. § 44 wird wie folgt geändert: (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
„Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres können durch gleichlautende Rechtsverordnungen
entsprechend dem Faktor angepasst, der für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst ab- landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereini-
hängigen Geldleistungen maßgebend ist.“ gen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechts-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: verordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufs-
genossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
„(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren
des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchst- landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die
beträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittel-
nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die baren Berufsgenossenschaften das Bundesministe-
Bestimmung des für die Rentenanpassung in der rium für Arbeit und Sozialordnung.
gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden
aktuellen Rentenwertes fest.“ (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Ab-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
3. § 64 wird wie folgt gefasst:
S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr
„§ 64 anzuwenden.
Sterbegeld und (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Erstattung von Überführungskosten Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflege- der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten
kinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes ver-
Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten einigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften
erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den
Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften
bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestat- Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der
tung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsge-
ständigen Familienwohnung der Versicherten einge- nossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mit-
treten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen glieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane
aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der ver- der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft.
sicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versiche- Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu
rungsfalls stehen. gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der
(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufs-
werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die genossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für
Bestattungs- und Überführungskosten trägt. die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der
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Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den 8. § 197 wird wie folgt geändert:
Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen a) In der Überschrift werden die Wörter „der Gemein-
Alterskassen und der landwirtschaftlichen Kranken- den und Finanzbehörden“ durch die Wörter „weite-
kassen entsprechend. rer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen
(5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Sozialversicherung“ ersetzt.
Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig
vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue „(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem
Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamt-
der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, verband der landwirtschaftlichen Alterskassen
die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Fest-
einen sozialverträglichen Personalübergang gewähr- stellungen zu
leistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen 1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl ein-
für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der schließlich Einzelflächen mit Flurstückkenn-
Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zeichen,
zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten
Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen 2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
Aufsichtsbehörde vorzulegen. 3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-
(6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen werten,
Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine 4. dem Bestand an Vieheinheiten,
Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschied-
5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
liche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder
unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für 6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei
die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten dessen Ermittlung anfallenden Berechnungs-
Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufs- grundlagen sowie
genossenschaft kann die nach der Vereinigung zu- 7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringst-
ständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr land
längere Übergangszeit genehmigen.“
zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaft-
5. In § 123 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils lichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land- Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alters-
wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes- kassen, soweit dies zur Feststellung der Versiche-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und rungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung
Landwirtschaft“ ersetzt. erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen über-
mittelten Daten nur zur Feststellung der Versiche-
rungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind
6. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2
„Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu
Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigi- löschen.
sche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das
schaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften
Verfahren der automatisierten Datenübermittlung
oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Ver-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
sicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben
Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-
1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen rates zu regeln. Die Einrichtung eines automati-
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu ge- sierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.
bildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Ver-
mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossen-
messungsämter übermitteln dem Gesamtverband
schaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflicht-
der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle)
versicherungsanstalt der Braunschweigischen land-
durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im
2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirt- Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zu-
schaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu ständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen- schaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und
schaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs- landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur
genossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Feststellung der Versicherungspflicht und zum
Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese
der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos- Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
senschaft Hessen.“ zur Feststellung der Versicherungspflicht und der
Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten
7. In § 193 Abs. 8 werden nach dem Wort „Form“ die für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erfor-
Wörter „und die Art und Weise ihrer Übermittlung“ derlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1
eingefügt. bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft
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und Landentwicklung sowie sonstige nach Landes- Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
recht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirt-
schaft und Landentwicklung entsprechen.“ 7. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche
Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
8. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte „(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt-
(8251-10) schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalender-
monate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Ände-
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom rungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen-
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I steuerbescheides zu berücksichtigen. Einkommen-
S. 1310), wird wie folgt geändert: steuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu-
grunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: werden mit Wirkung für die Vergangenheit berück-
a) Die Überschrift im Dritten Kapitel, Erster Abschnitt, sichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: schaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom-
mensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum
„Vierter Unterabschnitt Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausferti-
Gesamtverband der landwirtschaftlichen gung des ersten Einkommensteuerbescheides.“
Alterskassen, Zusammenarbeit“.
b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: 9. § 34 wird wie folgt geändert:
„§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Alterskassen“.
„In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwal-
c) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An- tungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von
gaben eingefügt: dem an er auf dem geänderten Einkommensteuer-
„§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte bescheid beruht hat.“
„§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der land- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
wirtschaftlichen Sozialversicherungsträ- „(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht
ger“. innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten
d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche
eingefügt: Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn
des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in
„§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen“. dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem
e) Nach der Angabe zu § 107a wird folgende Angabe Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbeschei-
eingefügt: des Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der
„§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuer- in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vor-
bescheiden“. herigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf
der Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehn-
f) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst: ten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Ent-
„§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000 ziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1
bis 2005“. nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuer-
bescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss
2. In § 6 werden die Wörter „Bundesministerium für rückwirkend zu leisten.“
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, 10. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
die Wörter „vorbehaltlich von § 58 Nr. 1“ eingefügt.
11. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „kann in
4. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „Abs. 1“ Richtlinien bestimmen“ durch die Wörter „bestimmt in
und in Satz 2 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen. Richtlinien“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „Bundes- 12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und „(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das
ersetzt. Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
6. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium kassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirt-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die schaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1603
die Durchführung der Anpassung von Renten durch tungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen
die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall Aufgabenerfüllung dient.“
gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass
19. Nach § 58 werden folgende §§ 58a und 58b eingefügt:
der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen die Vorschüsse festsetzt.“ „§ 58a
Zusammenarbeit, Auskünfte
13. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
Ernährung und Landwirtschaft“, die Wörter „die kassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die land-
„der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters- wirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamt-
kassen“ und die Wörter „Gebrauch machen“ durch verband der landwirtschaftlichen Alterskassen die
die Wörter „Gebrauch macht“ ersetzt. ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
14. In § 49 wird nach dem Wort „zuständig“ folgender § 58b
Nebensatz angefügt: Aufgaben der Spitzenverbände der
„ , soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.“ (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirt-
15. Vor § 53 wird die Überschrift wie folgt gefasst: schaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände
„Vierter Unterabschnitt der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufs-
Alterskassen, Zusammenarbeit“. genossenschaften und der Bundesverband der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände
16. § 54 wird wie folgt geändert: haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreter-
und 3“ durch die Angabe „§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 versammlungen werden mit der Mehrheit der gewich-
und § 71d“ ersetzt. teten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein
b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.
(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen
17. § 55 wird wie folgt geändert: Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder
a) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben. 1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prü-
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „gelten die“ fung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebs-
die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3,“ eingefügt. führung der Mitglieder,
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und
ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechts-
Sozialordnung und das Bundesministerium für
anwendung zu vermeiden und
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
gehören den Selbstverwaltungsorganen des Ge- 3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grund-
samtverbandes der landwirtschaftlichen Alters- sätzen für
kassen mit beratender Stimme an.“ a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau-
und Ablauforganisation,
18. § 58 wird wie folgt gefasst:
b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Per-
„§ 58 sonalbedarfsbemessung),
Unmittelbare Aufgaben- c) die Planung und Durchführung größerer Inves-
erfüllung für die Alterskassen titionsvorhaben und
Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitäts-
Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende vergleiche zwischen den Mitgliedern.
Aufgaben zu erfüllen:
(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der
1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglie-
Informationen für die Verteilung von Versicherten, der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere
von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Reha-
bilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, 1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesin-
stitutionen, europäischen und internationalen
2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Institutionen, anderen Trägern der Sozialversi-
Auslandsberührung, cherung und deren Verbänden, nationalen und
3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit internationalen Behörden, obersten Bundes-
anderen Trägern der Sozialversicherung und Leis- gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in 21. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung, „§ 61a
3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und Überprüfung von Beitragszuschüssen
werten diese aus,
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind
4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhal-
die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften, ten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten
5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und
den Mitgliedern, wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt
wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen
6. führen sie Arbeitstagungen durch,
ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten
7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder ver- Verfahren über den Gesamtverband der landwirt-
geben diese, schaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale
8. schließen sie Teilungsabkommen, Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den 1. Familienname,
Tarifpartnern, 2. Vorname,
10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und 3. Tag der Geburt,
Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäf-
4. Geschlecht,
tigten, auch durch Errichtung und Betrieb von
Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an die- 5. Anschrift,
sen. 6. Steuernummer,
(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger 7. zuständiges Finanzamt
Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren
und Programme für die automatisierte Datenverar- des Empfängers eines Beitragszuschusses und
beitung, den Datenschutz und die Datensicherung seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der land- Ehegatten sowie
wirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche 8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitrags-
Entscheidungen werden von den Vorständen der zuschusses und
Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getrof-
fen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die 9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Ein-
Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und kommensteuerbescheides des Empfängers eines
Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von
sicher. ihm getrennt lebenden Ehegatten.
(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben un- Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten
terhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die
die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemein- zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück.
sames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum ver- Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die
waltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach
Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwal- Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Über-
tungsorganen des Gesamtverbandes der landwirt- prüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie
schaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicher- unverzüglich zu löschen.
ten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das
Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Ent- Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch
scheidungen, insbesondere über Organisation und Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
kassen im Einvernehmen mit den Vorständen der Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich zu regeln.
ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt,
weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechen-
ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder
zentrums werden in Abhängigkeit von der Inan-
Bewilligung darauf hinzuweisen.“
spruchnahme anteilig von den einzelnen Versiche-
rungsträgern und den Spitzenverbänden getragen.
Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamt- 22. § 62 wird wie folgt gefasst:
verband der landwirtschaftlichen Alterskassen im „§ 62
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Dateien beim Gesamtverband
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.“ der landwirtschaftlichen Alterskassen
Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim
20. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „kann“ durch Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“ kassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1
gestrichen. Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1605
sprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatz- 27. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt:
datei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen „§ 107b
sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse,
einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder land- Ausfertigung
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit- von Einkommensteuerbescheiden
gliedsnummer erhalten haben.“ § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August
2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der
23. In § 65 werden die Wörter „Bundesministerium für Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die ausgefertigt ist.“
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 28. § 119a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut wird
24. § 70 wird wie folgt geändert: jeweils die Jahresangabe „2003“ durch die Jahres-
angabe „2005“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zah- „Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im
lungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um
die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag 7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen
geltenden Bestimmungen entsprechend.“ Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: vermindern.“
„(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbind-
lichen Vorgaben des Gesamtverbandes der land- Artikel 3
wirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen
Änderung des Zweiten Gesetzes über
Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Ver-
die Krankenversicherung der Landwirte
fahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüber-
wachung und zur Weiterleitung der Beiträge an (8252-3)
den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Alterskassen zu regeln.“ Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
25. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft- 1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
lichen Alterskassen“ durch die Wörter „Der
„(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2
kassen sowie die landwirtschaftlichen Alters-
bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
kassen“ ersetzt.
(BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche
Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den
„(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten
Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der
hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen
durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufs-
einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und
genossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit
der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Aus-
der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichte-
gaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaft-
ten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land
lichen Alterskassen sicher.“
Berlin bleibt hiervon unberührt.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
26. § 84 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „Zusammenarbeit in der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
„(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als
Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirt- „(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die
schaftlichen Alterskassen endet, bleiben versiche- landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt-
rungspflichtig, solange das Unternehmen der schaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der
Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der
unterschreitet.“ Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen, der Gesamtverband der landwirtschaft-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsmin-
lichen Alterskassen und der Bundesverband der
derung“ durch das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spit-
ersetzt.
zenverbände der landwirtschaftlichen Sozialver-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bis zum sicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer
31. Dezember 2003“ gestrichen. Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbei- 6. In § 53 werden die Wörter „Der Bundesminister
ten, soweit dies einer wirtschaftlichen und spar- für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
samen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu wirtschaft“, die Wörter „Bundesminister für Ernährung,
gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unter- Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
halten oder werden in sonstiger Weise Mittel und „Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter
Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die „Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter
Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spit- „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
zenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit
den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete
Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung Artikel 4
sicherzustellen.“ Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (860-4-1)
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „errichten“ fol- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
gender Halbsatz angefügt: schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
„ ; Verwaltungsstellen können auch in Form
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
mobiler Dienste betrieben werden.“
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wahrzunehmen“
folgender Halbsatz angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71c
„ ; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“ eingefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung“.
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „übertragen“
der Klammerzusatz „(Versichertenälteste)“ ein-
2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und die land-
gefügt.
wirtschaftlichen Alterskassen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der 3. Nach § 71c wird folgender § 71d eingefügt:
landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder „§ 71d
den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung können den Versicherten- Haushaltspläne der Träger der
ältesten auch von diesen wahrzunehmende landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“ kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-
3. § 34 wird wie folgt geändert: dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Alters- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
kassen“ folgender Halbsatz angefügt: Landwirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so recht-
„ ; er ist der Spitzenverband der landwirtschaft- zeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis
lichen Krankenkassen.“ zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für
das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-
werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für
buch“ die Wörter „und in §§ 58a und 58b des
einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte“
Vorlage versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
eingefügt.
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: stoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-
„(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
§ 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial- wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche-
gesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei
entsprechend gilt.“ bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-
tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche-
4. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
rungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das
„Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das
Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstver- Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach
waltungsorganen des Bundesverbandes der landwirt- Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.“
schaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme
an.“ 4. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
5. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den land-
„§ 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist wirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt-
entsprechend anzuwenden.“ schaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1607
gung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001 ordnung tritt.“
nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab
1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.“ 6. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig
5. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfah-
„(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches rungsaustausch Angelegenheiten der Träger der land-
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der wirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
landwirtschaftlichen Alterskassen und der land- nung und das Bundesministerium für Verbraucher-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer schutz, Ernährung und Landwirtschaft teil.“
Verbände. Für diese Prüfung gelten ferner folgende
Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch: Artikel 5
Änderung
1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung
des Gesetzes zur Einführung
auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung
des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi-
sowie zur Änderung anderer Vorschriften
nisteriums für Gesundheit das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung tritt, Artikel 48 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes zur Ein-
führung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur
2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000
mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstat- (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.
tung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und
der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der
bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial- Artikel 6
versicherungsträger und der Verbände vom
Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der Inkrafttreten
landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft, soweit
versicherungsträger von den für die Sozialversiche- in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
(2) Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
der Länder geregelt wird,
Gesetzes in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 und 26 Buchstabe b
3. Absatz 3 über den Erlass von allgemeinen Ver- treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1
waltungsvorschriften mit der Maßgabe, dass an Nr. 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit Artikel 2 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Sechste Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
Vom 11. Juli 2001
Auf Grund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten,
der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auch wird.“
in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) 4. § 4 wird wie folgt geändert:
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Wirtschaft und Technologie: b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den
Abschnitten 4 und 6 des Gebührenverzeichnisses“
durch die Wörter „nach den Schlüsselzahlen-
Artikel 1 gruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses;
Änderung der Eich- Reisekosten unter 10 Deutsche Mark werden eben-
und Beglaubigungskostenverordnung falls nicht erhoben“ ersetzt.
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom c) In Nummer 4 wird das Wort „ausreichen“ durch die
21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch die Wörter „eingesetzt werden“ ersetzt.
Verordnung vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 719), wird wie d) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
folgt geändert:
„(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer-
dem zu erstatten
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der
„Eichkostenverordnung“. Verpackung und der Rücksendung,
2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der
2. § 2 wird wie folgt geändert: Messgeräte.“
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „und Amtshandlungen in Eichabfertigungs- 5. In der Überschrift des zweiten Abschnittes werden
stellen“ eingefügt. die Wörter „die Beglaubigung durch staatlich an-
b) Absatz 3 Nr. 1a wird aufgehoben. erkannte“ durch die Wörter „Amtshandlungen der
staatlich anerkannten“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach den
Abschnitten 4 und 6 des Gebührenverzeichnisses“
durch die Wörter „nach den Schlüsselzahlen- 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
gruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, „§ 5
sofern dort nichts anderes geregelt ist,“ ersetzt. Anwendungsbereich
d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die
„Arbeitsaufwand“ die Wörter „oder nach im Ge- Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas,
bührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren“ Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen
angefügt. nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren
und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kosten-
3. § 2a wird wie folgt gefasst: verordnung.“
„§ 2a
7. In § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beglau-
Ermäßigungen und Zuschläge
bigungen und Befundprüfungen“ jeweils durch das
(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, Wort „Amtshandlungen“ ersetzt.
werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zu-
schläge erhoben. 8. In § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Prüfungen“ durch
(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von die Wörter „gebührenpflichtige Amtshandlungen“ er-
einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1609
9. § 7 wird wie folgt geändert: 14. Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Ver-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ordnung ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer- Artikel 2
dem zu erstatten Umstellung auf Euro
1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom
Verpackung und der Rücksendung,
21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch
2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
Messgeräte.“
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“
10. § 8 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „128,– Deutsche
Mark“ durch die Angabe „150,60 Deutsche Mark“
ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 wird die Angabe „106,– Deutsche a) In Nummer 1 wird die Angabe „150,60 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „125,17 Deutsche Mark“ Mark“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt.
ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „125,17 Deutsche
c) In Nummer 3 wird die Angabe „84,– Deutsche Mark“ durch die Angabe „64 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „97,79 Deutsche Mark“ c) In Nummer 3 wird die Angabe „97,79 Deutsche
ersetzt. Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
d) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung 3. § 10 wird wie folgt geändert:
nach Zehntelstunden.“ a) In Nummer 1 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“
durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.
11. In §10a Abs. 1 werden die Wörter „oder Beglaubi- b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
gung“ gestrichen. durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „1,5fache“ durch die
Angabe „2fache“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „15,65 Deutsche
13. §13 wird wie folgt gefasst: Mark“ durch die Angabe „8 Euro“, die Angabe
„20,54 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„§ 13 „10,50 Euro“ und die Angabe „9,78 Deutsche Mark“
Bescheinigungen durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen b) In Absatz 2 wird die Angabe „4,89 Deutsche Mark“
Bescheinigungen beträgt 15,65 Deutsche Mark, von durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
Eich- und Prüfscheinen 20,54 Deutsche Mark.
Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine
für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Mess-
Artikel 3
gerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr
9,78 Deutsche Mark je Stück. Inkrafttreten
(2) Werden Messwerte angegeben, werden zu- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
sätzlich für jeden Messwert 4,89 Deutsche Mark ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Mess- Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002
werten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Anlage
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
Gruppe
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
(Gliederung nach Eichordnung)
01 Längenmessgeräte
04 Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
05 Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
06 Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
07 Messgeräte für Gas
08 Gewichtstücke
09 Nichtselbsttätige Waagen
10 Selbsttätige Waagen
11 Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten
13 Dichte- und Gehaltsmessgeräte
14 Temperaturmessgeräte
16 Überdruckmessgeräte
17 Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
18 Messgeräte im Straßenverkehr
19 Zeitzähler - Stoppuhren
20 Messgeräte für Elektrizität
21 Schallpegelmessgeräte
22 Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
23 Strahlenmessgeräte
II. Sonstige Tätigkeiten
30 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen
aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
40 Überwachungsmaßnahmen nach der Eichordnung
50 Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen,
Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen
60 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
70 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
Anmerkungen: Die Abkürzung „nAw“ bedeutet „Berechnung nach Arbeitsaufwand“. Bis zum
31. Dezember 2001 finden die Euro-Beträge (linke Spalte) und die DM-Beträge
(rechte Spalte), ab 1. Januar 2002 nur die Euro-Beträge (linke Spalte) Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1611
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
1. L ä n g e n m e s s g e r ä t e
(ausgenommen im Einzelhandel)
01.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches 87,40 3 170,94 DM
01.2.1.1 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 178,00 3 348,14 DM
Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.
01.3.1.1 Messmaschinen für Bodenbeläge 103,00 3 201,45 DM
01.4.1.1 Messmaschinen für Wegstrecken 26,00 3 50,85 DM
01.5.1.1 Choirometer am Gebrauchsort 95,10 3 186,00 DM
01.5.1.2 vom 2. Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 45,70 3 89,38 DM
01.5.1.3 jede weitere Messsonde, Drucker, Terminal 15,80 3 30,90 DM
Ermäßigungen
Bei Messmaschinen nach Schlüsselzahl 01.1… bis 01.3… wird bei
Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe
eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
4. V o l u m e n m e s s g e r ä t e f ü r F l ü s s i g k e i t e n
im ruhenden Zustand
Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer
Volumenüberschreitung von 10 Prozent.
04.1.1.1 Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und
Zusatzeinrichtungen) 24,00 3 46,94 DM
Ermäßigungen
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßi-
gung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Behälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter)
Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amts-
stelle werden zusätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet.
Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück.
Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3
zusätzlich in Rechnung gestellt.
mit einem Volumen
04.2.1.1 bis 50 l 8,60 3 16,82 DM
04.2.2.1 über 50 l bis 200 l 13,30 3 26,01 DM
04.2.3.1 über 200 l bis 1 000 l 30,20 3 59,07 DM
04.2.4.1 ab 1 000 l: jede weitere angefangene 1 000 l 27,00 3 52,81 DM
(zusätzlich zu 04.2.3.1)
04.3.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 43,10 3 84,30 DM
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
04.4.1.1 bis 2 m3 376,00 3 735,39 DM
04.4.2.1 über 2 m3 bis 5 m3 639,00 3 1 249,78 DM
04.4.3.1 über 5 m3 bis 10 m3 874,00 3 1 709,40 DM
04.4.4.1 ab 10 m3: jede weitere angefangene 10 m3 120,00 3 234,70 DM
(zusätzlich zu 04.4.3.1)
04.4.5.1 100 m3 1 950,00 3 3 813,87 DM
04.4.6.1 ab 100 m3: jede weitere angefangene 100 m3 659,00 3 1 288,89 DM
(zusätzlich zu 04.4.5.1)
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender
Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen
04.5.1.1 bis 500 m3 1 120,00 3 2 190,53 DM
04.5.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 560,00 3 3 051,09 DM
04.5.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 170,00 3 6 199,98 DM
04.5.4.1 über 50 000 m3 5 330,00 3 10 424,57 DM
Schwimmdach oder Schwimmdecke, Vermessung mit Wasser,
bei einem Gesamtvolumen
04.6.1.1 bis 500 m3 1 190,00 3 2 327,44 DM
04.6.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 720,00 3 3 364,03 DM
04.6.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 1 890,00 3 3 696,52 DM
04.6.4.1 über 50 000 m3 2 540,00 3 4 967,81 DM
Vermessung des Sumpfes, bei einem Tank-Gesamtvolumen
04.7.1.1 bis 500 m3 1 020,00 3 1 994,95 DM
04.7.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 220,00 3 2 386,11 DM
04.7.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 2 310,00 3 4 517,97 DM
04.7.4.1 über 50 000 m3 3 800,00 3 7 432,15 DM
Zusatzeinrichtungen
04.8.1.1 Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht – ohne
Stempelverletzung) 124,00 3 242,52 DM
5. V o l u m e n m e s s g e r ä t e f ü r s t r ö m e n d e F l ü s s i g -
keiten außer Wasser
Hinweise:
1. Messanlagen mit Massezählern, Messanlagen für verflüssigte Gase und
Messanlagen für Schmieröle (außer Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min)
werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.
2. Die Gebühren bei Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen beziehen
sich auf Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
3. Die Gebühren bei Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und
sonstigen Messanlagen (Schlüsselzahl 05.3 bis 05.5) beziehen sich auf
Eichungen in der Amtsstelle. Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle
statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale von 77 Euro/150 DM je
Betriebsstelle erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1613
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
4. In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der
Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Mess-
anlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters,
des Gasmessverhüters/-abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung
der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
05.1.1.1 Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min (Rundfahrt) 62,80 3 122,83 DM
Straßenzapfsäulen (Rundfahrt)
05.2.2.1 über 20 l/min bis 100 l/min 106,00 3 207,32 DM
05.2.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 208,00 3 406,81 DM
Messanlagen auf Tankwagen für Mineralöl
05.3.3.1 bis 500 l/min 297,00 3 580,88 DM
05.3.4.1 über 500 l/min 399,00 3 780,38 DM
Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5… verrechnet.
Milchmessanlagen
05.4.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 210,00 3 410,72 DM
05.4.4.1 über 500 l/min bis 1 000 l/min 360,00 3 704,10 DM
sonstige Messanlagen
05.5.2.1 bis 100 l/min 151,00 3 295,33 DM
05.5.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 338,00 3 661,07 DM
05.5.4.1 über 500 l/min bis 1 000 l/min 593,00 3 1 159,81 DM
05.5.5.1 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 843,00 3 1 648,76 DM
05.5.6.1 über 5 000 l/min 1 100,00 3 2 151,41 DM
Ermäßigungen
1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe
werden folgende Ermäßigungen auf die Festgebühr gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen eine Ermäßigung von 25 Pro-
zent,
b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen eine Ermäßi-
gung von 30 Prozent,
c) bei sonstigen Messanlagen – ausgenommen Messanlagen für
Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen – eine Ermäßigung
von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für Mineralöl ohne
elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Pro-
zent.
2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milch-
messanlagen oder sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe
wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1
gewährt wird.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
6. V o l u m e n m e s s g e r ä t e f ü r s t r ö m e n d e s W a s s e r
(ausgenommen Trommelzähler)
Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22… berechnet.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem
Nenndurchfluss Qn
06.1.1.1 bis 6 m3/h 14,30 3 27,97 DM
06.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 20,00 3 39,12 DM
06.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 44,80 3 87,62 DM
06.1.4.1 über 50 m3/h bis 100 m3/h 103,00 3 201,45 DM
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
06.1.1.2 bis 6 m3/h 8,30 3 16,23 DM
06.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 11,70 3 22,88 DM
bei Vorlage von mindestens 100 Stück
06.1.1.3 bis 6 m3/h 6,40 3 12,52 DM
06.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 9,30 3 18,19 DM
06.9.1.1 Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 64,40 3 125,96 DM
7. M e s s g e r ä t e f ü r G a s
Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperatur-
umwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruck-
gas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbund-
gaszähler für jeden Zähler)
07.1.1.1 bis 10 m3/h 16,30 3 31,88 DM
07.1.2.1 über 10 m3/h bis 40 m3/h 37,20 3 72,76 DM
07.1.3.1 über 40 m3/h bis 100 m3/h 73,60 3 143,95 DM
07.1.4.1 über 100 m3/h bis 650 m3/h 178,00 3 348,14 DM
07.1.5.1 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 315,00 3 616,09 DM
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
07.1.1.2 bis 10 m3/h 9,70 3 18,97 DM
07.1.2.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 21,40 3 41,85 DM
bei Vorlage von mindestens 300 Stück
07.1.1.3 bis 10 m3/h 7,50 3 14,67 DM
Mengenumwerter
Temperatur-Mengenumwerter,
elektronische Zustandsmengenumwerter,
mechanische Zustandsmengenumwerter
(2 Temperaturmessreihen)
Grundgebühren
07.2.1.1 Prüfung auf dem Prüfstand 63,90 3 124,98 DM
07.2.1.2 Prüfung am Gebrauchsort 173,00 3 338,36 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1615
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Zusatzgebühren
07.2.2.1 für elektronische Zustandsmengenumwerter 159,00 3 310,98 DM
07.2.2.2 für mechanische Zustandsmengenumwerter 219,00 3 428,33 DM
07.2.2.3 je zusätzliche Temperaturmessreihe 102,00 3 199,49 DM
8. G e w i c h t s t ü c k e
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3
(Handelsgewichte)
08.1.1.1 bis 50 g 1,00 3 1,96 DM
08.1.2.1 von 100 g bis 1 kg 2,60 3 5,09 DM
08.1.3.1 von 2 kg bis 10 kg 4,20 3 8,21 DM
08.1.4.1 von 20 kg bis 50 kg 7,50 3 14,67 DM
08.1.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
(einschließlich Rückgabegebühr) 3,20 3 6,26 DM
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte
der mittleren Fehlergrenzenklasse,
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte
08.2.2.1 bis 1 kg 3,50 3 6,85 DM
08.2.3.1 von 2 kg bis 10 kg 7,10 3 13,89 DM
08.2.4.1 von 20 kg bis 50 kg 11,90 3 23,27 DM
08.2.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
(einschließlich Rückgabegebühr) 5,50 3 10,76 DM
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1 bis 50 g 7,90 3 15,45 DM
08.3.2.1 von 100 g bis 1 kg 12,20 3 23,86 DM
08.3.3.1 von 2 kg bis 10 kg 20,20 3 39,51 DM
08.3.4.1 von 20 kg bis 50 kg 30,00 3 58,67 DM
08.3.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 10,60 3 20,73 DM
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
08.4.1.1 bis 50 g 27,50 3 53,79 DM
08.4.2.1 von 100 g bis 1 kg 33,80 3 66,11 DM
08.4.3.1 von 2 kg bis 50 kg 59,30 3 115,98 DM
9. N i c h t s e l b s t t ä t i g e W a a g e n
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf Höchstlast (Max).
Hinweise:
1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet.
2. Für Waagen bis 2,9 t gilt:
Die Gebühren beziehen sich auf Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
Bei Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
09.1.1.1 bis 5 kg 119,00 3 232,74 DM
09.1.2.1 über 5 kg 152,00 3 297,29 DM
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
09.2.1.1 bis 5 kg 41,00 3 80,19 DM
09.2.2.1 über 5 kg bis 50 kg 62,80 3 122,83 DM
09.2.3.1 über 50 kg bis 350 kg 110,00 3 215,14 DM
ohne Anzeigeeinrichtung
09.2.1.2 bis 5 kg 24,20 3 47,33 DM
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII
(Handels- und Grobwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
09.3.1.1 bis 5 kg 26,80 3 52,42 DM
09.3.2.1 über 5 kg bis 50 kg 37,60 3 73,54 DM
09.3.3.1 über 50 kg bis 350 kg 73,10 3 142,97 DM
09.3.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 128,00 3 250,35 DM
09.3.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 189,00 3 369,65 DM
09.3.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 297,00 3 580,88 DM
09.3.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 473,00 3 925,11 DM
09.3.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 582,00 3 1 138,29 DM
09.3.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 930,00 3 1 818,92 DM
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
09.3.1.2 bis 5 kg 15,10 3 29,53 DM
09.3.2.2 über 5 kg bis 50 kg 22,70 3 44,40 DM
09.3.3.2 über 50 kg bis 350 kg 44,20 3 86,45 DM
Zusatzeinrichtungen
09.5.1.1 Jeder elektronische Datenspeicher 15,90 3 31,10 DM
09.5.2.1 Jede Stillstandsicherung in Waagen bis 50 kg 10,30 3 20,15 DM
09.5.2.2 Jede Stillstandsicherung in Waagen über 50 kg 23,40 3 45,77 DM
Anmerkungen:
1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preis-
rechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine
Waage und die Anzeigeeinrichtung nach 09.5.2.1 verrechnet.
2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheits-
prüfung werden nach Aufwand berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1617
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Vorprüfung
09.6.1.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung
durch das Eichamt 63,90 3 124,98 DM
09.6.2.1 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichts-
waagen 58,20 3 113,83 DM
09.6.3.1 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 0,90 3 1,76 DM
Besondere Waagen
Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
09.7.1.1 bis 5 kg 7,50 3 14,67 DM
09.7.2.1 über 5 kg bis 50 kg 8,40 3 16,43 DM
09.7.3.1 über 50 kg bis 350 kg 10,30 3 20,15 DM
09.7.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 19,40 3 37,94 DM
09.7.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 27,90 3 54,57 DM
09.7.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 42,50 3 83,12 DM
09.7.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 83,80 3 163,90 DM
09.7.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 116,00 3 226,88 DM
09.7.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 186,00 3 363,78 DM
Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen,
die mit einem Lastträger verbunden sind
Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchst-
last werden als Waage nach 09.2… bzw. 09.3… verrechnet.
jede weitere Auswägeeinrichtung
09.8.3.1 über 50 kg bis 350 kg 13,40 3 26,21 DM
09.8.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 19,10 3 37,36 DM
09.8.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 27,80 3 54,37 DM
09.8.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 45,90 3 89,77 DM
09.8.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 91,50 3 178,96 DM
09.8.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 152,00 3 297,29 DM
09.8.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 228,00 3 445,93 DM
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalen-
teilen
Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die
Prüfung der Normale verrechnet.
Seilzug- und Kranwaagen
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden
Grundgebühr nach 09.3... verrechnet.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der
Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder umschaltbaren
Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage als Waage nach 09.2… bzw. 09.3… verrechnet.
Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine
halbe Stunde, wird der darüber hinausgehende Aufwand gesondert
verrechnet.
Ermäßigungen
Es wird eine Ermäßigung auf die Grundgebühr nach 09.1… bis 09.3…
gewährt:
1. von 40 Prozent bei Prüfung in der Amtsstelle oder
2. von 30 Prozent bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und
Normallast in geeigneter Form bzw. einem Belastungsgerät oder
3. von 30 Prozent bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung.
10. S e l b s t t ä t i g e W a a g e n
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast
(Max) der Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderband-
waagen-FBW) und statische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von
Teilmengenwaagen werden nach Aufwand verrechnet.
2. Nach Zifferngruppe 09… werden verrechnet:
nur statisch zu prüfende
– selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und
– selbsttätige Kontrollwaagen (SKW).
3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern
ein.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu
prüfende selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW)
mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen
10.1.2.1 bis 10 kg 118,00 3 230,79 DM
10.1.3.1 über 10 kg bis 50 kg 147,00 3 287,51 DM
10.1.4.1 über 50 kg bis 250 kg 266,00 3 520,25 DM
10.1.5.1 über 250 kg bis 500 kg 332,00 3 649,34 DM
10.1.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg 386,00 3 754,95 DM
Hinweis: Über 3 000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei
Stundensätze.
Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss-
oder Restewaage sowie ggf. die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
10.2.5.1 bis 500 kg 194,00 3 379,43 DM
10.2.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg 236,00 3 461,58 DM
10.2.7.1 über 3 000 kg bis 10 000 kg 344,00 3 672,81 DM
10.2.8.1 über 10 000 kg 526,00 3 1 028,77 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1619
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
10.3.1.1 bis 1 kg 175,00 3 342,27 DM
10.3.2.1 über 1 kg bis 10 kg 219,00 3 428,33 DM
10.3.3.1 über 10 kg 295,00 3 576,97 DM
Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 10.1… und 10.2… wird eine Ermäßigung
von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent
bei Waagen über 50 kg Höchstlast gewährt, wenn
– eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder
– vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in ge-
eigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
11. M e s s g e r ä t e z u r B e w e r t u n g v o n G e t r e i d e u n d
Ölfrüchten
Getreideprober
11.1.1.1 Viertelliterprober 58,20 3 113,83 DM
11.1.2.1 Literprober 93,00 3 181,89 DM
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts
von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitäts-
messung
11.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 85,30 3 166,83 DM
11.2.1.2 vom 2. Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 71,00 3 138,86 DM
Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des
Schroters und der Prüfsiebe mit ein.
11.2.1.3 Jede weitere Getreideart und Messzelle 26,00 3 50,85 DM
13. D i c h t e - u n d G e h a l t s m e s s g e r ä t e
Anmerkung: Eingebaute Thermometer werden nach Schlüsselzahl 14…
(zusätzlich) berechnet.
Aräometer zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder
des Massegehalts an Sacharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert
≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 %
bei 3 Prüfpunkten
13.1.1.1 1. Stück 14,90 3 29,14 DM
13.1.1.2 jedes weitere Stück 10,40 3 20,34 DM
13.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 6,40 3 12,52 DM
bei 5 Prüfpunkten
13.1.2.1 1. Stück 20,50 3 40,09 DM
13.1.2.2 jedes weitere Stück 14,30 3 27,97 DM
13.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,10 3 21,71 DM
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert
< 0,5 kg/m3 oder 0,2 %
bei 3 Prüfpunkten
13.2.1.1 1. Stück 24,20 3 47,33 DM
13.2.1.2 jedes weitere Stück 16,40 3 32,08 DM
13.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 10,40 3 20,34 DM
bei 5 Prüfpunkten
13.2.2.1 1. Stück 29,80 3 58,28 DM
13.2.2.2 jedes weitere Stück 20,00 3 39,12 DM
13.2.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 14,30 3 27,97 DM
Zusatzgebühren
13.3.1.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 5,30 3 10,37 DM
13.3.2.1 jeder zusätzliche Prüfpunkt 5,10 3 9,97 DM
13.3.3.1 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der
Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand,
je Gerät und Umrechnungsart 5,30 3 10,37 DM
13.3.3.2 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart 53,10 3 103,85 DM
13.4.1.1 Pyknometer (ohne Skale) 35,10 3 68,65 DM
13.5.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 73,10 3 142,97 DM
Sonstiges
13.9.1.1 Anbringen von Markierungen, Ziffern oder Buchstaben, je Zeichen 1,00 3 1,96 DM
14. T e m p e r a t u r m e s s g e r ä t e
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer,
Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der
Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der
Prüfpunktegebühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach
dem aufwändigsten Prüfpunkt.
Grundgebühren
Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C
14.1.1.1 1. Thermometer 16,40 3 32,08 DM
14.1.1.2 jedes weitere Thermometer 8,20 3 16,04 DM
14.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 6,50 3 12,71 DM
14.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 4,90 3 9,58 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1621
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Temperaturbereich – 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C
14.2.1.1 1. Thermometer 27,40 3 53,59 DM
14.2.1.2 jedes weitere Thermometer 13,70 3 26,79 DM
14.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 10,90 3 21,32 DM
14.2.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 8,10 3 15,84 DM
Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C
14.3.1.1 1. Thermometer 38,20 3 74,71 DM
14.3.1.2 jedes weitere Thermometer 19,10 3 37,36 DM
14.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,20 3 29,73 DM
14.3.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 11,40 3 22,30 DM
Thermometer in Aräometern
14.4.1.1 1. Thermometer 11,00 3 21,51 DM
14.4.1.2 jedes weitere Thermometer 5,50 3 10,76 DM
14.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 4,30 3 8,41 DM
Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt,
bei Skalenteilungswerten von
14.5.1.1 ≥ 1 °C 2,70 3 5,28 DM
14.5.2.1 0,5 °C 3,20 3 6,26 DM
14.5.3.1 0,2 °C 3,70 3 7,24 DM
14.5.4.1 0,1 °C 4,30 3 8,41 DM
14.5.5.1 0,05 °C 5,40 3 10,56 DM
14.5.6.1 0,02 °C und 0,01 °C 7,60 3 14,86 DM
Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent
der Gebührensätze verrechnet.
Elektrische Thermometer
Anzeigegerät
14.6.1.1 für den ersten Prüfpunkt beim 1. Gerät 20,20 3 39,51 DM
14.6.1.2 für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät 8,70 3 17,02 DM
14.6.1.3 für jeden weiteren Punkt 3,50 3 6,85 DM
Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Tem-
peraturfühler, die getrennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie
Thermometer nach 14.1… bis 14.5… berechnet. Bei der Berechnung der
Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eichfehlergrenze anzu-
setzen.
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Zusatzgebühren
teilweise eintauchend justierte Thermometer
14.7.1.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 8,40 3 16,43 DM
14.7.1.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 18,50 3 36,18 DM
14.7.1.3 experimentelle Kapillarinhaltsermittlung 18,00 3 35,20 DM
14.7.1.4 Extremthermometer 8,20 3 16,04 DM
14.7.1.5 Anbringen einer Strichmarke 1,00 3 1,96 DM
16. Ü b e r d r u c k m e s s g e r ä t e
mit Ausnahme der Reifenluftdruckmessgeräte (s. Schlüsselzahl 18.2)
und der Barometer
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die
Bezugstemperatur 20 °C (5 Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreib-
gerät, je Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
16.1.1.1 bis 10 Stück, je Gerät 28,40 3 55,55 DM
16.1.1.2 vom 11. Stück ab 16,70 3 32,66 DM
Klasse 1,0
16.2.1.1 bis 10 Stück, je Gerät 41,20 3 80,58 DM
16.2.1.2 vom 11. Stück ab 25,80 3 50,46 DM
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
16.3.1.1 je Gerät 70,50 3 137,89 DM
17. M e s s g e r ä t e f ü r m i l c h w i r t s c h a f t l i c h e U n t e r -
suchungen
17.1.1.1 Butyrometer 3,50 3 6,85 DM
18. M e s s g e r ä t e i m S t r a ß e n v e r k e h r
Messgeräte im Kfz
Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Weg-
streckenzählern nach Arbeitsaufwand verrechnet, bei Fahrpreisanzeigern
ist die erstmalige Überprüfung in der Festgebühr enthalten – jede weitere
Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet.
18.1.1.1 serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler 39,30 3 76,86 DM
18.1.1.2 andere Wegstreckenzähler 48,10 3 94,08 DM
18.1.2.1 Fahrpreisanzeiger in Taxen 52,60 3 102,88 DM
Reifenluftdruckmessgeräte
18.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 21,00 3 41,07 DM
18.2.1.2 Prüfung in der Amtsstelle 16,10 3 31,49 DM
18.2.1.3 Reifenluftdruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 61,80 3 120,87 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1623
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für
Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß)
18.3.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 56,70 3 110,90 DM
18.3.1.2 in der Amtsstelle oder im Rahmen einer Rundfahrt vom 2. Stück ab 30,70 3 60,04 DM
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und
O2-Gehalts
18.4.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 69,50 3 135,93 DM
18.4.1.2 in der Amtsstelle oder im Rahmen einer Rundfahrt vom 2. Stück ab 41,00 3 80,19 DM
Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte
berechnet.
Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung
18.5.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 83,30 3 162,92 DM
18.5.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast 118,00 3 230,79 DM
18.5.2.1 Bremsverzögerungsmessgeräte 41,10 3 80,38 DM
18.5.3.1 Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn,
Nachfahrsysteme, Rotlichtüberwachungsanlagen 95,60 3 186,98 DM
18.5.3.2 Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte,
Sensorbereiche in der Fahrbahn 300,00 3 586,75 DM
18.5.4.1 Geschwindigkeitsmesser 83,30 3 162,92 DM
19. Z e i t z ä h l e r – S t o p p u h r e n
19.1.1.1 Stoppuhren 17,60 3 34,42 DM
20. M e s s g e r ä t e f ü r E l e k t r i z i t ä t
Elektrizitätszähler
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder
Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung
Einphasenwechselstromzähler
20.1.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück 11,00 3 21,51 DM
20.1.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 7,00 3 13,69 DM
20.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 5,90 3 11,54 DM
20.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück 5,20 3 10,17 DM
Mehrphasenwechselstromzähler
20.1.2.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück 17,30 3 33,84 DM
20.1.2.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 11,60 3 22,69 DM
20.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 9,60 3 18,78 DM
20.1.2.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück 8,40 3 16,43 DM
20.1.3.1 Messwandlerzähler 24,60 3 48,11 DM
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Anmerkungen:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem
Tarifzählwerk).
2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen
(z.B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse),
ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.
Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals bzw. des Leistungs-
Tarifzählwerks
20.1.4.1 bei messtechnischer Prüfung 8,20 3 16,04 DM
20.1.4.2 bei Funktionskontrolle 2,80 3 5,48 DM
20.1.4.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 8,20 3 16,04 DM
20.1.4.4 LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst
die Prüfungen der kompletten Grundausstattung) bis 5 Stück,
je Gerät 36,00 3 70,41 DM
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatz-
einrichtungen
20.1.9.1 zusätzliche messtechnische Prüfpunkte bzw. Prüfungen, z.B. zweite
Energierichtung, Impulseingang bzw. Impulsausgang, je Prüfung 8,20 3 16,04 DM
20.1.9.2 zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale,
z.B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister,
Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rück-
stellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 2,80 3 5,48 DM
Stromwandler
Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennüber-
setzung für primäre Nennstromstärken
20.2.1.1 bis 500 A 34,00 3 66,50 DM
20.2.2.1 über 500 A bis 1 000 A 49,40 3 96,62 DM
20.2.3.1 über 1 000 A bis 3 000 A 95,10 3 186,00 DM
Zusatzgebühren
20.2.9.1 für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) 34,00 3 66,50 DM
20.2.9.2 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren
Messkernen u.ä. bei primären Nennstromstärken bis 3 000 A
je Prüfpunkt 11,90 3 23,27 DM
20.2.9.3 für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd
zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) 67,40 3 131,82 DM
Spannungswandler
Einphasenspannungswandler bis 36 kV
20.3.1.1 Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung
je Nennübersetzung 107,00 3 209,27 DM
Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete
Spannung zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1625
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Zusatzgebühren
20.3.9.1 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren
Messwicklungen u. ä. 17,00 3 33,25 DM
20.3.9.2 für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern 20,40 3 39,90 DM
Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern:
1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je
Phase zu berechnen.
2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren
nach den Schlüsselzahlen 20.2.1.1 bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1
zu berechnen.
Für die Prüfung der Isolierung dieser Wandler gilt 20.3.9.2.
21. S c h a l l p e g e l m e s s g e r ä t e
21.1.1.1 Schallpegelmessgerät 382,00 3 747,13 DM
21.2.1.1 Impulsschallpegelmessgerät 639,00 3 1 249,78 DM
Gebühr für zusätzliche Messungen
21.3.1.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör
(z. B. Windschirm, Kabel, Adapter) 31,80 3 62,20 DM
21.3.1.2 2. Mikrophon 127,00 3 248,39 DM
21.3.1.3 Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 127,00 3 248,39 DM
21.3.1.4 Drehzahlmesseinrichtung 63,90 3 124,98 DM
21.3.1.5 Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes
(äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 127,00 3 248,39 DM
21.3.1.6 Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels 47,80 3 93,49 DM
21.3.1.7 Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels 111,00 3 217,10 DM
21.3.1.8 Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung
(Percentilpegel) 159,00 3 310,98 DM
22. M e s s g e r ä t e f ü r t h e r m i s c h e E n e r g i e , W a r m -
und Heißwasserzähler
Hinweise:
1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach Schlüsselzahl 06… berechnet.
2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden nach Schlüsselzahl 06…
zuzüglich pauschalem Zuschlag von 17 Prozent berechnet.
3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren der einzelnen
Komponenten (Volumenmessteil, Rechenwerk, 2-mal Temperaturfühler
plus paarweiser Zuordnung) zusammen.
Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten
Kontaktgabewerken)
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss
von Qn
22.1.1.1 bis 6 m3/h 48,40 3 94,66 DM
22.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 74,10 3 144,93 DM
22.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 142,00 3 277,73 DM
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
22.1.1.2 bis 6 m3/h 35,60 3 69,63 DM
22.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 53,10 3 103,85 DM
22.1.3.2 über 10 m3/h bis 50 m3/h 103,00 3 201,45 DM
bei Vorlage von mindestens 100 Stück
22.1.1.3 bis 6 m3/h 30,30 3 59,26 DM
22.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 45,50 3 88,99 DM
22.2.1.1 elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 50,70 3 99,16 DM
22.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 24,20 3 47,33 DM
22.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 12,10 3 23,67 DM
22.3.1.1 Temperaturfühler (je Stück) 21,40 3 41,85 DM
22.3.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 11,10 3 21,71 DM
22.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 200 Stück 5,00 3 9,78 DM
22.3.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler,
je Paar 2,10 3 4,11 DM
23. S t r a h l e n m e s s g e r ä t e
Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach EO) und ortsfeste Strahlenschutzmess-
systeme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.
23.1.1.1 Stabdosimeter 40,70 3 79,60 DM
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser
23.2.1.1 Messgerätegrundgebühr 68,00 3 133,00 DM
23.2.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 32,20 3 62,98 DM
23.2.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 8,10 3 15,84 DM
23.3.1.1 Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) 40,20 3 78,62 DM
23.3.2.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) 70,50 3 137,89 DM
23.3.2.2 Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung 21,90 3 42,83 DM
23.4.1.1 Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetrie-
stellen nach § 2 Abs. 3 EO je Dosimeterbauart 268,00 3 524,16 DM
II. Sonstige Tätigkeiten
30. G e n e h m i g u n g e n u n d A u s n a h m e g e n e h m i g u n g e n
aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
30.1.1.1 Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzel-
vorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften nAw nAw
30.2.1.1 Anerkennung und Befugniserweiterung nach § 72 Eichordnung nAw nAw
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1627
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
40. Ü b e r w a c h u n g s m a ß n a h m e n nach der Eich-
ordnung
Überwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich bestellten
Wägern, je Überwachungsmaßnahme ohne messtechnische Prüfung
40.1.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung 48,10 3 94,08 DM
40.1.1.2 an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung 65,90 3 128,89 DM
40.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung nAw nAw
40.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die nach EO Konformitätsbescheinigungen
bei Messgeräten ausstellen nAw nAw
Überwachung von Zusatzeinrichtungen
40.3.1.1 nach §§ 9 und 77 Abs.10 EO, je Überwachungsmaßnahme 123,00 3 240,57 DM
40.3.1.2 Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick
auf die Feststellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß §§ 7b
und 9 Eichordnung nAw nAw
40.4.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung
der Eichgültigkeit nach Anhang B Nr. 23.1 und 23.2 der EO nAw nAw
40.5.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nAw nAw
Überwachung von medizinischen Laboratorien nach § 4 EO
40.6.1.1 Laboratorien, die weniger als drei überwachungspflichtige Messgrößen
bestimmen 180,00 3 352,05 DM
40.6.1.2 Laboratorien, die drei oder mehr überwachungspflichtige Messgrößen
bestimmen 270,00 3 528,07 DM
40.6.1.3 Laboratorien niedergelassener Ärzte (mit Ausnahme von Laborärzten),
die Messgrößen in ihrer Praxis bestimmen 59,80 3 116,96 DM
40.6.1.4 Laboratorien niedergelassener Ärzte oder Heilpraktiker, die nur Heim-
diagnosemessgeräte für Glucose verwenden 48,10 3 94,08 DM
40.6.1.5 Stationen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen,
die nur Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden,
pro überwachter Stelle 36,00 3 70,41 DM
40.6.1.6 sonstiger Messplatz auf Stationen in Krankenhäusern oder vergleich-
baren Einrichtungen, pro überwachter Stelle 59,80 3 116,96 DM
40.7.1.1 Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 EO nAw nAw
50. Ü b e r w a c h u n g d e r F ü l l m e n g e n v o n E r z e u g -
nissen, Überwachung von Behältnissen und
Schankgefäßen
Fertigpackungen
Hinweise:
1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertig-
packungen, unverpackten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung, jeweils gleichen/r Nenngewichtes, -volumens, -stückzahl, -länge
oder -fläche.
2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet:
– Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge,
– Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde,
– Überwachung mit abgekürzter oder ohne Stichprobenprüfung,
– Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde).
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Prüfung (ausgenommen Sonderfälle)
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los)
50.1.1.1 bis 50 Packungen 75,60 3 147,86 DM
50.1.1.2 über 50 bis 80 Packungen 87,40 3 170,94 DM
50.1.1.3 über 80 Packungen 127,00 3 248,39 DM
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem ver-
minderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
50.1.2.1 8 Packungen 86,40 3 168,98 DM
50.1.2.2 13 Packungen 116,00 3 226,88 DM
50.1.2.3 20 Packungen 172,00 3 336,40 DM
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los)
50.1.3.1 bis 50 Packungen 187,00 3 365,74 DM
50.1.3.2 über 50 bis 80 Packungen 224,00 3 438,11 DM
50.1.3.3 über 80 Packungen 386,00 3 754,95 DM
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los) von
50.1.4.1 8 Packungen 86,40 3 168,98 DM
50.1.4.2 13 Packungen 111,00 3 217,10 DM
50.1.4.3 20 Packungen 131,00 3 256,21 DM
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
50.2.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 43,90 3 85,86 DM
50.2.1.2 in schwierigen Fällen nAw nAw
für die Bestimmung (je Stichprobe)
50.2.2.1 des mittleren Stückgewichts 13,40 3 26,21 DM
50.2.2.2 des mittleren Längengewichts 26,80 3 52,42 DM
50.2.2.3 des mittleren Flächengewichts 40,20 3 78,62 DM
50.2.2.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 67,40 3 131,82 DM
50.2.2.5 der mittleren Feinheit von Garnen 77,20 3 150,99 DM
50.2.2.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 51,60 3 100,92 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1629
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Sonderfälle
Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des
Gewichts unverpackter Backwaren, die vom Hersteller über-
wiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft
werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen,
die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden
je Vollprüfung
50.3.1.1 bis 25 Waren 24,60 3 48,11 DM
50.3.1.2 über 25 bis 50 Waren 43,60 3 85,27 DM
50.3.1.3 über 50 Waren 47,10 3 92,12 DM
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit
50.4.1.1 bis 20 Füllstellen 50,40 3 98,57 DM
50.4.1.2 über 20 bis 50 Füllstellen 83,80 3 163,90 DM
50.4.1.3 über 50 Füllstellen 121,00 3 236,66 DM
Anmerkung: Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung
nach den Schlüsselzahlen 50.1.1.1 bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide
Prüfungen zu berechnen.
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von
Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche
gekennzeichnet ist, oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
gleicher Länge oder Fläche
50.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die
Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 70,50 3 137,89 DM
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder
die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
50.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 68,00 3 133,00 DM
50.5.2.2 von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 91,00 3 177,98 DM
50.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 128,00 3 250,35 DM
Schankgefäße
50.8.1.1 Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen
in Hersteller- oder Einfuhrbetrieben nAw nAw
Maßbehältnisse
50.9.1.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen
in Hersteller- und Einfuhrbetrieben (je Los) 238,00 3 465,49 DM
50.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen
in Abfüllbetrieben nAw nAw
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
60. A n e r k e n n u n g v o n P r ü f s t e l l e n , Sachkunde-
prüfung und Bestellung
Anerkennung von Prüfstellen
für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer
Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
60.1.1.1 bis 4 000 Messgeräte oder bis 2 Prüfstände 1 800,00 3 3 520,49 DM
60.1.1.2 über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 5 Prüfstände 2 400,00 3 4 693,99 DM
60.1.1.3 über 10 000 Messgeräte bis 50 000 Messgeräte
oder über 5 Prüfstände 3 000,00 3 5 867,49 DM
60.1.1.4 über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte
oder über 10 Prüfstände 3 600,00 3 7 040,99 DM
60.1.1.5 über 150 000 Messgeräte 4 200,00 3 8 214,49 DM
Hinweise:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grund-
gebühr für jeweils eine Messgeräteart.
2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatz-
einrichtungen beantragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend
den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 bzw. 60.1.2.2 erhoben.
3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebs-
erlaubnis ist in den Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich
Gebühren nach Arbeitsaufwand erhoben.
Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen
60.1.2.1 bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder
sonstiger Änderung 1 200,00 3 2 347,00 DM
60.1.2.2 bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse
oder sonstiger Änderung 600,00 3 1 173,50 DM
Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z.B. Änderung des Trägerunter-
nehmens) der Anerkennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen.
Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüf-
stellen
60.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 221,00 3 432,24 DM
60.2.1.2 Öffentliche Bestellung 87,00 3 170,16 DM
Wäger an öffentlichen Waagen
60.3.1.1 Prüfung der Sachkunde 68,00 3 133,00 DM
60.3.2.1 Öffentliche Bestellung 41,00 3 80,19 DM
70. A u f s i c h t ü b e r s t a a t l i c h a n e r k a n n t e P r ü f s t e l l e n
Hinweise:
1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben.
2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den
Gebühren nicht enthalten.
3. Zur Grundgebühr zählen alle Gerätearten, die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1
bis 70.2.4.1 nicht genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht.
4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1
genannten Gerätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro/
1 500 DM auf die Grundgebühren nach 70.1…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1631
Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag
Grundgebühr für die Aufsicht einschließlich messtechnischer
Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie stichproben-
weise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüf-
stellen mit einem jährlichen Prüfumfang
70.1.1.1 bis 1 500 Messgeräte
oder Temperaturfühler 1 500,00 3 2 933,75 DM
70.1.1.2 über 1 500 bis 4 000 Messgeräte
oder bis 10 000 Temperaturfühler 2 400,00 3 4 693,99 DM
70.1.1.3 über 4 000 bis 10 000 Messgeräte
oder bis 100 000 Temperaturfühler 3 300,00 3 6 454,24 DM
70.1.1.4 über 10 000 bis 50 000 Messgeräte
oder über 100 000 Temperaturfühler 3 900,00 3 7 627,74 DM
70.1.1.5 über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte 4 800,00 3 9 387,98 DM
70.1.1.6 über 150 000 Messgeräte 5 700,00 3 11 148,23 DM
Zusatzgebühren für die Aufsicht einschließlich messtechnischer
Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie stichproben-
weise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der
Befugnis für die
70.2.1.1 Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart 900,00 3 1 760,25 DM
70.2.2.1 Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgas-
zählern, Mengenumwertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten,
Gasdruckreglern, je Geräteart sowie Gaszählerprüfungen unter
Hochdruck 900,00 3 1 760,25 DM
70.2.3.1 Eichung bzw. Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen
(Durchflusssensoren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss
von jeweils über 10 m3/h 900,00 3 1 760,25 DM
70.2.4.1 Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme 600,00 3 1 173,50 DM
70.3.1.1 Überwachung der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der
Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los 210,00 3 410,72 DM
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 12. Juli 2001
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 10 2. § 13 wird wie folgt geändert:
und Abs. 5 Satz 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 3 und des § 18 Abs. 1 des Futtermittel- a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom absteigender“ durch die Wörter „in vom Hundert
25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), diese in Verbindung mit oder in der absteigenden“ ersetzt.
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“
erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet und die Angabe „Anlage 2b“ durch die Angabe
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung „Anlage 2b Teil 2“ ersetzt.
und Landwirtschaft:
Artikel 1 3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
Änderung der Futtermittelverordnung
„Futtermittel mit
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt- unerwünschten Stoffen und Rückständen an
machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605), Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe“.
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März
2001 (BGBl. I S. 431), wird wie folgt geändert:
4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Nr. 3 bis 5“ die Angabe „und 8“ eingefügt. Buchstabe c“ ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchst-
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- gehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12);
bekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ur-
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71); 7. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Ände-
rung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG
2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an
von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33);
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur- 8. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6, L 219 und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-
S. 26); gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung des
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von
und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42);
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur- 9. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70); und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-
4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25);
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung 10. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur
einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14); Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
5. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest- gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanz- stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36).
Nr. L 292 S. 27); Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
6. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchst- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1633
5. Nach § 24 werden folgende Vorschriften eingefügt: stände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchst-
gehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Her-
„§ 24a stellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden,
Höchstgehalte an Rückständen soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung
von Schädlingsbekämpfungsmitteln sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchst-
gehalte nicht überschreiten.
(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln in Futtermitteln nach Anlage 5a (2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den
Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 1. der Gehalt an Rückständen der Schädlings-
Absatz 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten. bekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,
(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Futter- 2. der Hinweis „Getreide enthält überhöhte Rück-
mittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt stände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Ver-
sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 fest- fütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln
gesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die vermischen“.“
Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich
einer durch die Herstellung eingetretenen Verringe-
rung. 6. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchst- Wort „zehn“ ersetzt.
gehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchst-
gehalt, der sich aus der Summe der für die Futtermittel
7. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 24“ durch
nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der
die Angabe „ , § 24 oder § 24b Abs. 2“ ersetzt.
nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet
entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel,
ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Roh- 8. § 37 wird wie folgt geändert:
stoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel fest- a) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
gesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe Absatz ersetzt:
entsprechend anzuwenden sind. „(6) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für
Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum
§ 24b 23. Juli 2001 geltenden Fassung entsprechen, dür-
Höchstgehalte an Rückständen fen noch bis zum 1. Februar 2002 in den Verkehr
bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die
dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 2001
(1) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buch-
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis
stabe d des Futtermittelgesetzes darf Getreide mit
zum 1. Februar 2002 erstmals in den Verkehr ge-
Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach
bracht werden.“
Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handels-
betriebe abgegeben werden, auch wenn die Rück- b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
9. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage 5a
(zu §§ 24a und 24b)
Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Vorbemerkungen
1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten
Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den
Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils
geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen,
die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.
2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen
sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.
3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.
4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den
Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Teil A
Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs,
für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten
Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel
1 2
I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs
1. Getreide
Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum,
Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten
2. Früchte
2.1 Zitrusfrüchte z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen
2.2 Schalenfrüchte z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne
2.3 Kernobst z. B. Äpfel, Birnen, Quitten
2.4 Steinobst z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen
2.5 Beeren und Kleinobst
2.5.1 Trauben Tafeltrauben, Keltertrauben
2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)
2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren
2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren
2.5.5 Wildfrüchte
2.6 Sonstige Früchte z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven
3. Gemüse
3.1 Wurzel- und Knollengemüse z. B. Rote Bete, Karotten
3.2 Zwiebelgemüse z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten
3.3 Fruchtgemüse
3.3.1 Solanaceen z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten
3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale z. B. Gurken, Zucchini
3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale z. B. Kürbisse, Melonen
3.3.4 Zuckermais
3.4 Kohlgemüse
3.4.1 Blumenkohle z. B. Blumenkohl, Brokkoli
3.4.2 Kopfkohle z. B. Kopfkohl, Rosenkohl
3.4.3 Glattkohle z. B. Chinakohl, Grünkohl
3.4.4 Kohlrabi
3.5 Blattgemüse und Kräuter
3.5.1 Salate z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse
3.5.2 Spinat oder Spinatarten z. B. Spinat, Mangold
3.5.3 Brunnenkresse
3.5.4 Chicorée
3.5.5 Kräuter z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie
3.6 Hülsengemüse z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen
3.7 Stängelgemüse z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie
3.8 Pilze Zuchtpilze, wild wachsende Pilze
4. Hülsenfrüchte z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen
5. Ölsaaten z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne
6. Kartoffeln
7. Tee Blätter und Stiele von Camilla sinensis
8. Hopfen
9. Gewürze z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren
II. Futtermittel tierischen Ursprungs
1. Futtermittel aus Landtieren z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse,
tierische Fette
2. Milch Milch, Milcherzeugnisse
3. Eier Eier, Eier ohne Schale, Eigelb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1635
Teil B
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio- Gemüsebohnen und Gemüseerbsen 3
phosphat (mit Hülsen)
Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi 2
und Pflaumen
Kernobst, Kopfsalat und Zitrusfrüchte 1
Auberginen und Tomaten 0,5
Artischocken und Pfirsiche 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosen- 0,2
(Summe aus aldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim kohl und Zitrusfrüchte
Aldicarb, seinem Bananen, Baumwollsamen, Brokkoli, 0,05
Sulfoxid und Erdbeeren, Hopfen, Karotten, Kar-
Sulfon, berech- toffeln, Möhren, Kopfkohl, Leinsamen,
net als Aldicarb) Petersilienwurzeln, Porree, Raps-
samen und Rote Bete, Tomaten
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- Hopfen 50
(Summe aus methylamin Kernobst, Orangen und Pfirsiche 1
Amitraz und allen Tomaten 0,5
Metaboliten, die
die 2,4-Dimethyl- Tee 0,1
anilingruppe ent- Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,02
halten, berechnet mit genießbarer und ungenießbarer
als Amitraz) Schale, Erdbeeren, Johannisbeeren,
übrige Solanaceen, übriges Steinobst,
Trauben und übrige Zitrusfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs
Amitrol 61-82-5 3-Amino-1H-1,2,4-triazol Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Atrazin 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropyl- pflanzliche Futtermittel, 0,1
amino-1,3,5-triazin ausgenommen Getreide
Azinphos-ethyl 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- Früchte und Gemüse 0,05
benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio-
phosphat
Azinphos-methyl 86-50-0 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- Trauben und Zitrusfrüchte 1
benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio- übrige Früchte und Gemüse 0,5
phosphat
Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2[6-2-cyano- Trauben 2
phenoxy)-pyrimidin-4-yloxy]phenyl}- Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 0,3
3-methoxyacrylat
Bananen,Hopfen, Schalenfrüchte, Tee 0,1
Beeren und Kleinobst 0,05
Zitrusfrüchte 0,05
Gemüse 0,05
sonstige Früchte, ausgenommen 0,05
Bananen
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Barban 101-27-9 4-Chlorbutinyl-3-chlor-
Karotten, Kerbel, Möhren, Pastinaken, 0,1
phenylcarbamat
Summe Petersilie und Sellerie
Chlorbufam 1967-16-4 1-Methylprop-2-inyl- berechnet Früchte und übriges Gemüse 0,05
(3-chlor-phenyl)- als 3-Chlor-
carbamat anilin
Chlorpropham 101-21-3 Isopropyl-3-chlor-
carbanilat
Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl- Paprika, Speisezwiebeln, Tomaten 0,2
DL-alaninat und Trauben
Hopfen und Tee 0,1
Schwarzwurzeln, Melonen, Wasser- 0,05
melonen, Kopfsalat, Rapssamen
und Sojabohnen
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- Hopfen 5
furanyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)- Tee 0,1
ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N-
methylcarbamat Baumwollsamen, Blumenkohle, 0,05
Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Haselnüsse, Kopfkohle,
Mais und Zitrusfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-
carbamoyl)benzimi-
Kopfsalat und Zitrusfrüchte 5
dazol-2-yl-carbamat Kartoffeln und Kopfkohle, 3
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimi-
berechnet
Summe ausgenommen Rosenkohl
dazol-2-yl-carbamat als Car- Bohnen, Kernobst, Rhabarber, 2
Thiophanat- 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-
bendazim Stangensellerie und Trauben
methyl phenylen-bis- Aprikosen, Bananen, Pfirsiche 1
(3-thioallophanat) und Zuchtpilze
Auberginen, Gurken, Kürbisse, 0,5
Melonen, Pflaumen, Rosenkohl
und Tomaten
Zucchini 0,3
Sojabohnen 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Erdbeeren sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Bifenthrin 82657-04-3 [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1(-bi- Tee 5
phenyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,-
trifluor-1-propenyl)-2,2-dimethyl-
cyclopropancarboxylat
Binapacryl 485-31-4 [2-(1-Methyl-propyl)-,6-dinitro- Hopfen und Tee 0,1
phenyl]-3,3-dimethyl-acrylat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Bromid 24959-67-9 Getreide 50
(Anorganisches
Gesamtbromid,
berechnet als
Bromionen)
Bromophos- 4824-78-6 O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- Hopfen und Tee 0,1
ethyl diethyl-thiophosphat übrige pflanzliche Erzeugnisse, 0,05
ausgenommen Getreide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1637
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Bromopropylat 18181-80-1 Isopropyl-4,4(-dibrombenzilat Bananen und Zitrusfrüchte 3
Erdbeeren, Kernobst, Steinobst 2
und Trauben
Gemüse 1
Tee 0,1
übrige Früchte 0,05
Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)cyclo- Hopfen und Tee 0,1
hex-4-en-1,2-dicarboximid Getreide 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)- Beeren- und Kleinobst, Kernobst, 3
cyclohex-4-en-1,2- insgesamt Tomaten und Trauben
dicarboximid Gemüsebohnen, Chicorée, Endivien, 2
Folpet 133-07-3 N-(Trichlormethyl- Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree
thio)phtalimid und Steinobst
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Carbaryl 63-25-2 1-Naphtylmethylcarbamat Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kohl, 3
Pfirsiche, Pflaumen, Salate und
Trauben
übrige Früchte, übriges Gemüse 1
und Reis
übriges Getreide 0,5
Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- Hopfen 10
(Summe aus benzofuranylmethylcarbamat Radieschen und Rettich 0,5
Carbofuran und Karotten, Knoblauch, Möhren, 0,3
3-Hydroxy- Pastinaken, Schalotten und
carbofuran, Speisezwiebeln
berechnet als
Carbofuran) Blumenkohle, Kohlrabi und Tee 0,2
Baumwollsamen, Blattkohle, 0,1
Bohnen, Erdbeeren, Erdnüsse,
Gemüsebohnen, Hafer, Haselnüsse,
Kartoffeln, Kernobst, Kohlrüben,
Kopfkohle, Leinsamen, Melonen,
Porree, Rapssamen, Reis, Knollen-
sellerie , Sesamsamen, Sojabohnen,
Sonnenblumenkerne, Speiserüben,
Stangensellerie, Steinobst, Zitrus-
früchte und Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- Karotten, Möhren, Pastinaken 0,1
benzofuranyl-[(dibuthyl-amino)- und Tee
thio]-methylcarbamat Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,05
mit ungenießbarer Schale, Hopfen,
Kernobst, Porree, Kohlgemüse,
Kohlrüben, Rapssamen, Sonnen-
blumenkerne, Speiserüben, Speise-
zwiebeln, Stangensellerie, Steinobst
und Zitrusfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Cartap 15263-53-3 S,S(-2-dimethylaminotrimethylene Tee 20
bis(thiocarbamat)
Chinomethionat 2439-01-2 6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio- Früchte und Gemüse 0,3
carbonat
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4(-dichlorbenzilat Nüsse 0,2
übrige Früchte und Gemüse 2
Chlorfenvinphos 470-90-6 O-2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)- Zitrusfrüchte 1
Summe der vinyl-O,O-diethyl-phosphat Knollengemüse, Petersilie, Sellerie, 0,5
E- und Z-Isomere Wurzelgemüse und Zwiebelgemüse
übriges Gemüse 0,1
übrige Früchte und Pilze 0,05
Chlormequat 999-81-5 2-Chlorethyltrimethylammonium- Hafer 5
chlorid Birnen 3
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2
Trauben 1
Baumwollsamen, Leinsamen und 0,1
Rübsensamen
Hopfen, Oliven, übrige Ölsaaten, 0,1
Schalenfrüchte und Tee
Äpfel, Erdbeeren, Kartoffeln, Mais, 0,05
Tomaten, Zuchtpilze sowie Futter-
mittel tierischen Ursprungs
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1- Früchte und Gemüse 0,2
dimethylharnstoff
Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2- Bananen 3
pyridyl-thiophosphat Kiwis und Mandarinen 2
Artischocken, Johannisbeeren, 1
Kopfkohl und Stachelbeeren
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, 0,5
Kernobst, Solanaceen und Trauben
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, 0,2
Pflaumen, Radieschen, Rettich,
Speisezwiebeln und Zitronen
Kirschen und übrige Zitrusfrüchte 0,3
Hopfen, Karotten, Möhren und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel
Eier und Milch 0,01
Chlorpyrifos- 5598-13-0 O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2- Getreide 3
methyl pyridyl-thiophosphat Mandarinen 1
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, 0,5
Pfirsiche und Solanaceen
Zitronen 0,3
Trauben 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren
Eier und Milch 0,01
Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril Hopfen 50
Johannisbeeren, Porree, 10
Stachelbeeren, Stangensellerie
und Strauchbeerenobst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1639
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln 5
und Kräuter
Blumenkohle, Erdbeeren, Kelter- 3
trauben und Kopfkohl
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preisel- 2
beeren, Solanaceen und Zuchtpilze
Aprikosen, Cucurbitaceen mit 1
ungenießbarer Schale, Gurken,
Karotten, Kernobst, Möhren,
Pfirsiche und Tafeltrauben
Knoblauch, Knollensellerie, 0,5
Rosenkohl, Schalotten und Speise-
zwiebeln
Bananen 0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
Erdnüsse und Gemüsebohnen 0,05
(ohne Hülsen)
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs
Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)-α-Cyano-4-flour-3-phenoxy- Hopfen 20
einschließlich benzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-3- Salate 0,5
anderer (2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-
cyclopropancarboxylat Trauben 0,3
verwandter
Isomeren- Kernobst, Kirschen, Kopfkohle 0,2
gemische und Pflaumen
Tee 0,1
Blumenkohl, Hülsengemüse, Mais, 0,05
Rapssamen und Tomaten sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
Blattkohle, Brokkoli, Cucurbitaceen 0,02
mit genießbarer Schale, Erdbeeren,
Johannisbeeren, Paprika, Porree,
Stachelbeeren und übriges Steinobst
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
sowie Milch und Eier
Lambda- 091465-08-6 (RS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl- Hopfen 10
Cyhalothrin (Z)-(1RS)-3-(2-chlor-3,3,3-triflour- Kräuter, Salate und Tee 1
prop-1-enyl)-2,2-dimethylcyclo-
propancarboxylat Futtermittel aus Landtieren1), aus- 0,5
genommen Futtermittel aus Geflügel
Aprikosen, Trauben, Gemüsebohnen 0,2
Rückstand:
(mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit
einschließlich anderer verwandter Hülsen), Kopfkohl und Pfirsiche
Isomerengemische
(Summe der Isomeren) Cucurbitaceen mit genießbarer 0,1
Schale, Johannisbeeren, Kernobst,
übriges Steinobst und Stachelbeeren
Gerste, Schalenfrüchte und Rosen- 0,05
kohl sowie Milch2)
Blattkohle, Blumenkohle, Chicorée, 0,02
Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Erdbeeren, Frühlingszwiebeln,
Kohlrabi, Solanaceen, Spinat,
Stängelgemüse, ausgenommen
Spargel, Zitrusfrüchte und Zuchtpilze
übrige pflanzliche und tierische 0,02
Futtermittel sowie Futtermittel
aus Geflügel und Eier
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- Hopfen 30
einschließlich (2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl- Aprikosen, Artischocken, Kräuter, 2
anderer cyclopropancarboxylat Pfirsiche, Salate, Wildbeeren,
verwandter Wildfrüchte und Zitrusfrüchte
Isomeren- Blattkohle, Kernobst, Kirschen 1
gemische und Pflaumen, wild wachsende Pilze
Blumenkohle, Gemüsebohnen 0,5
(mit Hülsen), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Kopfkohle, Porree,
Spinat, Solanaceen, Strauch-
beerenobst, Tee und Trauben
Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,2
mit genießbarer und ungenießbarer
Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,
Leinsamen, Mohnsamen, Raps-
samen, Sesamsamen und Sonnen-
blumenkerne sowie Futtermittel
aus Landtieren1), ausgenommen
Futtermittel aus Geflügel
Knoblauch, Speisezwiebeln 0,1
und Schalotten
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel und Eier
Milch2) 0,02
Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure-2,2-dimethyl- Hopfen und Tee 0,1
Summe aus hydrazid Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie 0,05
Daminozid und Futtermittel tierischen Ursprungs
1,1-Dimethyl- übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
hydrazin,
berechnet als
Daminozid
Deltamethrin 52918-63-5 (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl- Hopfen und Tee 5
(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2- Getreide und Hülsenfrüchte 1
dimethylcyclopropancarboxylat
Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, 0,5
Salate, Spinat, gelagerte Kartoffeln
und Kräuter
Gemüsebohnen (mit Hülsen), 0,2
Johannisbeeren, Porree, Solanaceen
und Stachelbeeren
Artischocken, Blumenkohle, Cucur- 0,1
bitaceen mit genießbarer Schale,
Frühlingszwiebeln, Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Kernobst, Knoblauch,
Kopfkohle, Oliven, Rapssamen,
Schalotten, Speisezwiebeln, Stein-
obst und Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier
Demeton-S- 919-86-8 O,O-Dimethyl-S-2- Karotten und Speisemöhren nicht nach-
methyl ethylthioethyl-thio- einzeln weisbare
phosphat oder ins- Menge
gesamt,
Demeton-S- 17040-19-6 O,O-Dimethyl-S-2- in
Früchte und übriges Gemüse 0,4
methylsulfon ethylsulfonylethyl-thio-
Demeton-
phosphat S-methyl-
Oxydemeton- 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2- sulfon
methyl ethylsulfinylethyl-thio- berechnet
phosphat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1641
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-diiso- Früchte und Gemüse 0,1
propylthiocarbamat
Triallat 2303-17-5
S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-
Summe
diisopropylthiocarbamat
Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6- Artischocken, Bananen, Blattgemüse 0,5
methylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat und Kräuter, Erdbeeren, Frucht-
gemüse, Hülsengemüse, Karotten,
Kernobst, Kiwis, Knollensellerie,
Kohlgemüse, Kohlrüben, Meerrettich,
Möhren, Oliven, Porree, Pastinaken,
Radieschen, Rettich, Rote Bete,
Spargel, Speiserüben, Stangensellerie,
Steinobst, Strauchbeerenobst,
Trauben, Zitrusfrüchte, Zuchtpilze
und Zwiebelgemüse
Heidelbeeren, Johannisbeeren 0,2
und Stachelbeeren
Baumwollsamen, Erdnüsse, Hopfen, 0,05
Sonnenblumenkerne; Futtermittel
aus Schweinen und Geflügel
sowie Eier
übrige Ölsaaten, Schalenfrüchte, 0,05
Tee und Getreide, ausgenommen
Buchweizen und Hirse
Hülsenfrüchte und Kartoffeln 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Milch 0,01
Dibromethan 106-93-4 1,2-Dibromethan Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,01
Dichlorfluanid 1085-98-9 N-Dichlorflourmethylthio-N,N(- Beeren und Kleinobst, Kopfsalat 10
dimethyl-N-phenylsulfamid übrige Früchte und übriges Gemüse 5
Dichlorprop 120-36-5 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure Hopfen und Tee 0,1
einschließlich übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
Dichlorprop-P ausgenommen Getreide
Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)- Getreide 2
phosphat Früchte, Gemüse und Tee 0,1
Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2-trichlor- Hopfen 50
Summe aus ethanol Tee 20
p,p(- und Bananen, Erdbeeren und Zitrus- 2
o,p(-Isomeren früchte
Kernobst und Trauben 1
Cucurbitaceen mit genießbarer und 0,5
ungenießbarer Schale, Gemüse-
bohnen, Gemüseerbsen, Paprika
und Tomaten sowie Futtermittel aus
Rindern1), Schafen1) und Ziegen1),
ausgenommen Futtermittel aus
Rinder-, Schaf- oder Ziegenleber
Baumwollsamen sowie Futtermittel 0,1
aus Geflügel1)
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05
sowie Futtermittel aus Landtieren,
ausgenommen Rinder, Schafe,
Ziegen, Geflügel und Eier
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Artischocken, Bohnen, Feigen, 0,02
Johannisbeeren, Knoblauch, Stein-
obst und Zuchtpilze
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
sowie Milch2)
Rückstand: Futtermittel aus Rinder-, Schaf- 1
1,1-Bis-(p-chlorphenol)-2,2- oder Ziegenleber
dichlorethanol (p,p(-FW152)
berechnet als Dicuful
Dimethoat 60-51-5 O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)- Früchte und Gemüse 1
dithiophosphat Tee 0,2
Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Dioxathion 78-34-2 S,S(-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis-(O,O- Hopfen und Tee 0,1
diethyl-dithiophosphat) übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Diquat 6385-62-2 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe- Gemüse 0,1
nanthren-Ion Obst 0,05
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio- Gerste und Sorghum 0,2
Summe aus ethyldithiophosphat Weizen 0,1
Disulfoton Baumwollsamen und Tee 0,05
und seinem
Sauerstoff- Ananas, Blumenkohl, Bohnen, 0,02
analogen und Brokkoli (einschließlich Spargelkohl),
ihren Sulfoxiden Erdbeeren, Hülsengemüse, aus-
und Sulfonen, genommen Gemüseerbsen ohne
berechnet Hülsen, Hopfen, Karotten, Kartoffeln,
als Disulfoton Kohlrabi, Kopfkohl, Kräuter, Kürbisse,
Möhren, Pastinaken, Rosenkohl und
Stangensellerie
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs2)
Dodin 2439-10-3 Dodecylguanidin-acetat Kernobst und Steinobst 1
übrige Früchte und Gemüse 0,2
Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure Johannisbeeren 5
Kernobst, Kirschen, Paprika und 3
Tomaten
Gerste und Roggen 0,5
Weizen und Triticale 0,2
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
Ananas, Feigen, Mais, Oliven, 0,05
Speisezwiebeln, Trauben, Zitrus-
früchte und Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel, aus- 0,05
genommen Blattgemüse und frische
Kräuter, sowie Futtermittel tierischen
Ursprungs
Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen- Tee und Zitrusfrüchte 2
di-(dithio-phosphat) Kernobst, Steinobst und Trauben 0,5
übrige Früchte und Gemüse 0,1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1643
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlor- Hopfen 5
phenyl)-5-pyrimidinmethanol Johannisbeeren und Stachelbeeren 1
Bananen, Erdbeeren, Kernobst und 0,3
Trauben
Blattgemüse und Kräuter, Tee 0,05
Artischocken, Cucurbitaceen mit 0,02
genießbarer und ungenießbarer
Schale, Gemüseerbsen, Gerste,
Himbeeren, Solanaceen, Steinobst
und Weizen sowie Futtermittel
aus Leber und Niere
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
sowie übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs
Fenbutatinoxid 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)- Kernobst und Trauben 2
distannoxan Hopfen 0,1
Tee 0,1
Gurken 0,5
Bananen, Baumwollsamen, übrige 0,05
Cucurbitaceen mit genießbarer und
Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Erdbeeren, Gemüsebohnen,
Solanaceen, Steinobst und Zitrus-
früchte
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Milch
Milch 0,02
Fenchlorphos 299-84-3 O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor- Hopfen und Tee 0,1
Summe von phenyl)-monothiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
Fenchlorphos übriges Obst, Gemüse und Tee
und Fenchlor-
phos-oxon,
berechnet als
Fenchlorphos
Fenitrothion 122-14-5 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-nitro- Zitrusfrüchte 2
phenyl)-thiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel 0,5
Fentin 668-34-8 Triphenylzinnverbindungen Hopfen 0,5
ausgedrückt Kartoffeln und Tee 0,1
als Triphenyl- übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
zinnkation Futtermittel tierischen Ursprungs
Fenvalerat 51630-58-1 (RS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl- Tee 10
einschließlich (RS)-2-(4-chlorphenyl)-3-methyl- Hopfen 5
anderer butyrat
Blumenkohle, Chinakohl, Kernobst, 1
verwandter Tomaten und Trauben
Isomeren-
gemische Kürbisse und Wassermelonen sowie 0,5
(Summe Futtermittel aus Landtieren1),
der Isomeren) ausgenommen Geflügel
Gerste, Gurken, Hafer, Melonen 0,2
und Paprika
Ölsaaten 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie Futtermittel aus Geflügel,
Milch2) und Eier
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Flucythrinat 70124-77-5 (+)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl- Tee 0,1
(S)-2-[4-diflourmethoxy)-phenyl]-3-
methylbutyrat
Formothion 2540-82-1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N- Zitrusfrüchte 0,2
methyl-carbamoyl)methyl- übrige Früchte und Gemüse 0,1
dithiophosphat
Furathiocarb 65907-30-4 Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethyl- Hopfen 0,5
benzofuran-7-yl)-N,N(-dimethyl- Blumenkohle und Tee 0,1
N,N(-thiodicarbamat
Baumwollsamen, Bohnen, Gemüse- 0,05
bohnen, Rapssamen, Sojabohnen
und Stangensellerie
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin wild wachsende Pilze 50
Gerste, Hafer, Sojabohnen und 20
Sorghum
Leinsamen, Rapssamen und Senf 10
Roggen, Triticale und Weizen 5
Erbsen 3
Bohnen und Oliven zur Ölgewinnung 2
sowie Niere von Rind, Ziege und
Schaf
Niere vom Schwein 0,5
übrige pflanzliche Futtermittel 0,1
sowie übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs
Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2- gelagerte Kartoffeln, Kernobst und 5
(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol Zitrusfrüchte
Bananen und Melonen 2
Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,2
Schale
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs
Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl- Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannis- 10
2,4-dioxoimidazolin-1-carboxamid beeren, Kernobst, Kräuter, Salate,
Stachelbeeren und Trauben
Chinakohl, Gemüsebohnen (mit 5
Hülsen), Kiwis, Knoblauch, Kopfkohl,
Schalotten, Solanaceen, Speise-
zwiebeln, Steinobst, Strauchbeeren-
obst und Zitronen
Bananen, Frühlingszwiebeln und Reis 3
Chicorée, Cucurbitaceen mit genieß- 2
barer Schale und Mandarinen
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und 1
Gerste
Rapssamen, Rote Bete, Rosenkohl 0,5
und Weizen
Karotten, Melonen, Möhren, 0,3
Radieschen und Rettich
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), 0,2
Haselnüsse, Rhabarber und Hülsen-
früchte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1645
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Hopfen, Kohlrabi, Leinsamen, Meer- 0,1
rettich, Pastinaken und Tee
Blumenkohle 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und
Vinclozolin sowie allen Metaboliten,
die die 3,5-Dichloranilingruppe
enthalten, berechnet als
3,5-Dichloranilin
Malathion 121-75-5 O,O-Dimethyl-S- Getreide 8
[1,2-bis (ethoxy-
carbonyl)ethyl]- Gemüse, ausgenommen Wurzel- 3
dithiophosphat Summe und Knollengemüse
berechnet Zitrusfrüchte 2
Malaoxon 1634-78-2 O,O-Dimethyl-S-
als
übrige Früchte, übriges Gemüse 0,5
[1,2-bis (ethoxy-
Malathion
und Tee
carbonyl)ethyl]-
thiophosphat
Maleinsäure- 123-33-1 4-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon gelagerte Kartoffeln 50
hydrazid Zwiebelgemüse, ausgenommen 10
Frühlingszwiebeln
übrige pflanzliche Futtermittel, 1
ausgenommen Getreide
Mancozeb 8018-01-7 Maneb-Zineb-Misch- Hopfen 25
fällung mit 20 % Mn Johannisbeeren, Kräuter, Salate, 5
und 2,5 % Zn Stachelbeeren und Zitrusfrüchte
Maneb 12427-38-2 Mangan-ethylen-1,2-
bis-dithiocarbamat Kernobst, Porree und Tomaten 3
Metiram 9006-42-2 Mischfällung aus Aprikosen, Einlegegurken, Erd- 2
NH3-Kompl. Zn-(N,N(-
beeren, Gerste, Hafer, Pfirsiche,
ethylen-bis-dithio- Summe
übrige Solanaceen, Trauben und
carbamat)+N,N[-Poly-
Zucchini
berechnet
ethylen-bis-(thio- als CS2 Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit 1
carbamoyl)disulfid Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Propineb 12071-83-9 Zink-propylen-bis- Kirschen, Kopfkohle, Pflaumen,
dithiocarbamat Roggen und Weizen
(polymer) Blattkohle, Cucurbitaceen mit 0,5
Zineb 12122-67-7 Zink-ethylen-1,2-bis- ungenießbarer Schale, Gurken,
dithiocarbamat Knoblauch, Rapssamen, Schalotten,
Speisezwiebeln und Stangen-
sellerie
Brunnenkresse 0,3
Chicorée, Karotten, Knollensellerie, 0,2
Möhren, Radieschen, Rettich und
Schwarzwurzeln
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen),
Kohlrabi, übrige Ölsaaten, Schalen-
früchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Mecarbam 2595-54-2 S-(N-ethoxycarbonyl-N-methyl- Zitrusfrüchte 2
carbamoyl)-O,O-diethylphosphoro- Hopfen 0,1
dithioat
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N- Hopfen 10
(2,6-xylyl)-alaninat Tafeltrauben 2
Keltertrauben, Kernobst und Kopfkohl 1
Erdbeeren 0,5
Karotten, Möhren, Pastinaken und Tee 0,1
Artischocken, Avocadofrüchte, 0,05
Blumenkohle, Brunnenkresse,
Chicorée, Chinakohl, Cucurbitaceen
mit genießbarer Schale, Grünkohl,
Kirschen, Kiwis, Kräuter, Leinsamen,
Melonen, Paprika, Pfirsiche, Porree,
Salate, Spinat, Strauchbeerenobst,
Tomaten, Wassermelonen, Zitrus-
früchte und Zwiebelgemüse
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Methamidophos 10265-92-6 O,S-Dimethylamidothiophosphat Hopfen 2
Gurken 1
Blumenkohle, Hülsengemüse mit 0,5
Hülsen, Kopfkohle und Tomaten
Pflaumen 0,3
Auberginen, Kopfsalat und Zitrus- 0,2
früchte
Aprikosen, Artischocken, Baumwolle 0,1
und Tee
Kernobst und Pfirsiche 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs
Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5- Hopfen 3
methoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl- Zitrusfrüchte 2
methyl)-dithiophosphat
Oliven 1
Trauben 0,5
Kernobst 0,3
Steinobst, ausgenommen Kirschen 0,2
Rapssamen und Schalenfrüchte 0,05
Baumwollsamen, Kirschen, Porree, 0,02
Schalotten und Speisezwiebeln
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs
Tee 0,1
Methomyl 16752-77-5 S-Mezthyl-N- Hopfen 10
(methylcarbamoyloxy)- Trauben 3
thioacetamid Summe,
Spinat 2
Thiodicarb 59669-26-0 3,7,9,13-Tetramethyl-
5,11-dioxa-2,8,14-
berechnet Äpfel 1
trithia-4,7,9,12-tetra-
als
Baumwollsamen, Radieschen und 0,5
azapentadeca-3,12- Methomyl
Rettich
dien-6,10-dion Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale und Sojabohnen
Tee 0,1
Artischocken, Birnen, Blattkohle, 0,05
Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit
Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Fenchel, Gurken, Johannisbeeren,
Kopfkohle, Kräuter, Oliven, Salate,
Solanaceen, Steinobst, Zitrusfrüchte
und Zucchini
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1647
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy- Früchte und Gemüse 10
phenyl)-ethan
Methylbromid 74-83-9 Brommethan Aprikosen, Feigen, Ölsaaten, 0,1
Pfirsiche, Pflaumen, Schalenfrüchte
und Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Mevinphos 7786-34-7 O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl- Blattgemüse und Steinobst, 0,5
vinyl-O,O-dimethylphosphat ausgenommen Aprikosen
(Gemisch aus cis- und trans- Aprikosen, Kernobst und Zitrus- 0,2
Isomeren) früchte
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Monocrotophos 6923-22-4 3-Hydroxy-N-methyl-croton- Tee 0,1
amid-O,O-dimethylphosphat
Omethoat 1113-02-6 O,O-Dimethyl-S-methylcarbamoyl- Artischocken, Chicorée, Kirschen 0,4
methylthiophosphat und Spinat
Beeren und Kleinobst, ausgenommen 0,1
Trauben, Porree, Tee, Wurzelgemüse
und Zwiebeln
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,2
Paraquat 1910-42-5 1,1(-Dimethyl-4,4(-bipyridinium Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide
Parathion 56-38-2 O,O-Diethyl-O-(4-nitrophenyl) Früchte und Gemüse 0,5
einschließlich thiophosphat
Paraoxon
Parathion- 298-00-0 O,O-Diethyl-O-4-nitrophenyl- Früchte und Gemüse 0,2
methyl thiophosphat
einschließlich
Paraoxon-
methyl
Permethrin 52645-53-1 3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans-2,2- Getreide, ausgenommen Mais, 2
Summe dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl) cyclo- Kräuter, Salate, Rhabarber, Stangen-
der Isomeren propancarboxylat sellerie und Tee
Blattkohle, Erdbeeren, Kernobst, 1
Kiwis, Kopfkohl, Spinat, Steinobst
und Trauben
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Porree, 0,5
Solanaceen und Zitrusfrüchte sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
Baumwollsamen und Mais 0,2
Blumenkohl, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer und ungenießbarer
Schale, Erdnüsse, Gemüseerbsen
mit Hülsen, Hopfen, Knollensellerie,
Mandeln, Radieschen, Rapssamen,
Rettich, Senf und Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
sowie übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs2), 3)
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Phorat 298-02-2 O,O-Diethyl-S-(ethylthio-methyl)- Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,1
Summe aus dithiophosphat Blattkohle, Bohnen, Blumenkohle, 0,05
Phorat und Cucurbitaceen mit genießbarer
seinem Sauer- Schale, ausgenommen Gurken,
stoffanalogen Hülsengemüse, Erdbeeren, Karotten,
und ihren Kartoffeln, Kopfkohle, Kräuter, Lein-
Sulfoxiden samen, Mais, Möhren, Pastinaken,
und Sulfonen, Rote Bete, Rübsensamen, Salate,
berechnet Solanaceen, Stangensellerie und
als Phorat Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,02
Phosalon 2310-17-0 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1,3- Kernobst und Pfirsiche 2
benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O- Oliven und Wurzelgemüse 0,1
diethyldithiophosphat
übrige Früchte und übriges Gemüse 1
Phosmet 732-11-6 O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl- Tee 0,1
Summe aus dithiophosphat
Phosmet und
Phosmetoxon,
berechnet
als Phosmet
Phosphamidon 13171-21-6 O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl-1- Früchte und Gemüse 0,15
methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat Getreide 0,05
Phoxim 14816-18-3 O-a-Cyanobenzyliden-amino-O,O- Tee 0,1
diethyl-thiophosphat
Pirimiphos- 29232-93-7 O-2-Diethylamino-6-methyl- Getreide 5
methyl pyrimidin-4-yl-O,O-dimethyl- Kiwis, Mandarinen und Rosenkohl 2
thiophosphat
Blumenkohle, Karotten, Möhren 1
und übrige Zitrusfrüchte
Baumwollsamen, Blattkohle, 0,05
Cucurbitaceen mit genießbarer und
ungenießbarer Schale, Erdbeeren,
Erdnüsse, Haselnüsse, Hülsenfrüchte,
Hülsengemüse, ausgenommen
Gemüseerbsen ohne Hülsen, Kern-
obst, Kohlrabi, übrige Kopfkohle,
Kräuter, Leinsamen, Mandeln, Oliven,
Pistazienkerne, Rapssamen, Salate,
Sojabohnen, Solanaceen, Sonnen-
blumenkerne, Spinat, Steinobst,
Stengelgemüse, Trauben, Walnüsse,
Zuchtpilze und Zwiebelgemüse
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl- Himbeeren 10
1,2-cyclopropandicarb-oximid Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben 5
Chicorée, Gemüsebohnen (mit 2
Hülsen), Solanaceen und Steinobst,
ausgenommen Kirschen
Birnen, Cucurbitaceen mit genieß- 1
barer und ungenießbarer Schale,
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Raps-
samen, Sojabohnen und Sonnen-
blumenkerne mit Schale
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1649
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Knoblauch, Schalotten, Speise- 0,2
zwiebeln und Erbsen
Hopfen und Tee 0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und
Vinclozolin sowie allen Metaboliten,
die die 3,5-Dichloranilingruppe
enthalten, berechnet als
3,5-Dichloranilin
Profenofos 81123-19-5 O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlor- Tee 0,1
phenyl)-S-n-pro-pylthiophosphat
Propargit 2312-35-8 1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclo- Tee 5
hexyl-2-propinylsulfit
Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl- Trauben 0,5
1,3-dioxolan-2yl-methyl]-1H-1,2,4- Aprikosen und Pfirsiche 0,2
triazol
Bananen, Hopfen und Tee sowie 0,1
Lebern von Wiederkäuern
Artischocken, Auberginen, Cucur- 0,05
bitaceen mit genießbarer und
ungenießbarer Schale, Kirschen,
Leinsamen, Pflaumen, Sonnen-
blumenkerne und Stangensellerie
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren
und Eier
Milch 0,01
Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N-methyl- Artischocken, Brombeeren, Cucur- 3
carbamat bitaceen mit ungenießbarer Schale,
Erdbeeren, Einlegegurken, Fenchel,
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Gurken,
Himbeeren, Kardonen, Kernobst,
Knollensellerie, Kohlgemüse, Kräuter,
Oliven, Rote Bete, Salate, aus-
genommen Kresse, Solanaceen,
Spinat, Stangensellerie, Steinobst,
Trauben und Zitrusfrüchte
Porree 1
Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,2
Hopfen und Tee 0,1
Zucchini 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl- Hopfen 0,05
propinyl)-benzamid Leinsamen und Tee sowie Fett, 0,05
Lebern und Nieren aus Landtieren
Artischocken, Baumwollsamen, 0,02
Erdbeeren, Erdnüsse, Gemüse-
bohnen, Johannisbeeren, Kopfkohl,
Kräuter, Rübsensamen, Salate
und Stachelbeeren
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Summe aus Propyzamid und allen übrige Futtermittel tierischen 0,02
Metaboliten, die die 3,5-Dichlor- Ursprungs aus Landtieren und Eier
benzoe-säuregruppe enthalten,
berechnet als Propyzamid
Milch 0,01
Pyrethrine 8003-34-7 Gemisch aus Pyrethrin I und II, Getreide 3
Cinerin I und II sowie Jasmolin I und II Früchte und Gemüse 1
Quinalphos 13593-03-8 O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl-thio- Tee 2
phosphat
2,4,5-T 93-76-5 (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure pflanzliche Futtermittel, aus- 0,05
genommen Getreide
TEPP 107-49-3 O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat Hopfen und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Getreide
Thiabendazol 148-79-8 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Zitrusfrüchte 6
Brokkoli, Erdbeeren, gelagerte 5
Kartoffeln und Kernobst
Bananen 3
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
Gemüsebohnen, Gurken, Himbeeren, 0,05
Johannisbeeren, frühe Kartoffeln,
Kirschen, Knoblauch, Kopfsalat,
Melonen, Paprika, Porree, Reis,
Kopfkohl, Rote Bete, Schalotten,
Spargel, Speisezwiebeln, Stachel-
beeren, Stangensellerie, Tomaten,
Trauben, Wassermelonen, Weizen
und Zuchtpilze
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Summe aus Thiabendazol Eier und Futtermittel aus Landtieren, 0,1
und 5-Hydroxy-thiabendazol ausgenommen Futtermittel aus
Rindern, Schafen und Ziegen
Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren und Trauben 3,8
übrige Früchte und Gemüse 3
Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4- Karotten, Möhren und Pastinaken 1
triazol-3-yl)-thiophosphat Baumwollsamen 0,1
Hopfen und Tee 0,05
Artischocken, Aprikosen, Blattkohle, 0,02
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit
genießbarer und ungenießbarer
Schale, Erdbeeren, Fenchel, Gemüse-
bohnen, Gemüseerbsen, Gerste,
Hafer, Haselnüsse, Kartoffeln, Kern-
obst, Knoblauch, Knollensellerie,
Kopfkohle, Leinsamen, Mais,
Mandeln, Oliven, Pfirsiche, Pistazien-
kerne, Porree, Rhabarber, Roggen,
Rote Bete, Rübsensamen, Schalotten,
Senf, Spargel, Speisezwiebeln,
Stangensellerie, Triticale, Weizen
und Zitrusfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
übrige Futtermittel tierischen 0,01
Ursprungs
Geflügelfleisch und Eier 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1651
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Trichlorfon 52-68-2 O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1- Früchte und Gemüse 0,5
hydroxy-ethylphosphonat Getreide 0,1
Triforin 26644-46-2 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido- Hopfen 30
ethyl)-piperazin Johannisbeeren, Kernobst, Kirschen 2
und Stachelbeeren
Pflaumen 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
Aprikosen, Artischocken, Cucur- 0,05
bitaceen mit ungenießbarer Schale,
Erdbeeren, Hülsengemüse, Kohl-
gemüse, Kohlrüben, Kresse,
Mandeln, Petersilie, Pfirsiche,
Porree, Solanaceen, Spargel,
Spinat, Stangensellerie, Trauben
und Zwiebelgemüse
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs
Vamidothion 2275-23-2 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methyl- Kernobst 0,5
carbamoylethylthio)ethyl]-thio- übrige Früchte und Gemüse 0,05
phosphat
Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5- Hopfen 40
Summe aus vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion Johannisbeeren und Kiwis 10
Vinclozolin und Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst 5
seinen Meta- und Trauben
boliten, die
die 3,5-Dichlor- Solanaceen 3
anilingruppe Aprikosen, Chicorée, Chinakohl, 2
enthalten, Gemüsebohnen (mit Hülsen),
berechnet Gemüseerbsen (mit Hülsen),
als Vinclozolin Pfirsiche und Pflaumen
Cucurbitaceen mit genießbarer und 1
ungenießbarer Schale, Kernobst,
Rapssamen und Zwiebelgemüse
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,5
Bohnen, Erbsen, Karotten und
Kirschen
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und
Vinclozolin sowie allen Metaboliten,
die die 3,5-Dichloranilingruppe
enthalten, berechnet als
3,5-Dichloranilin
1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten Futtermittels.
In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zugrunde zu legen.
Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Für Milcherzeugnisse
– mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,
– mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das
25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der
Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Teil C
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
(Begasungsmittel) auf oder in Getreide
Höchstgehalt
Chemische Futtermittel gemäß in mg/kg
Stoff CAS-Nummer
Bezeichnung Teil A
(siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Blausäure, 74-90-8 Cyanwasserstoffsäure, Getreide 151)
einschließlich Salze Cyanide, berechnet als
Cyanwasserstoffsäure
Methylbromid 74-83-9 Brom-methan Getreide 0,1
Phosphorwasserstoff, Phos- 7803-51-2 Phosphin Getreide 0,1
phide, berechnet als Phos-
phorwasserstoff
Schwefelkohlenstoff 75-15-0 Getreide 0,1
Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Getreide 0,1
1) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel.
§ 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung der
Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2001 (BGBl. I S. 431), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 12a bleibt unberührt.“
2. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 12a
Die Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungs-
mitteln wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
1. die fachlichen Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten
Personen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni
1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Anwendung der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs-
verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden; soweit
darin für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss
eine Analysemethode angewendet werden, die dem Anhang der Richt-
linie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung
gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die
Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht,
3. die Anwendung der in der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom
24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren
für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 207 S. 26) in der jeweils
geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1653
Soweit nach Nummer 3 für bestimmte Stoffe kein Probenahmeverfahren
vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren,
insbesondere nach den Vorschriften der §§ 3 ff. oder den in der amtlichen
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten
Probenahmeverfahren, zu erfolgen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung
der MKS-Verordnung sowie der Verordnung zur Änderung
der MKS-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 16. Juli 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
den §§ 18 bis 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Zweiten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5797), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. April 2001 (BAnz. S. 8385) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Änderung
der MKS-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 4 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 30. April 2001 (BAnz.
S. 8385) wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1655
Verordnung
über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und
tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
(BSE-Vorsorgeverordnung)
Vom 16. Juli 2001
Auf Grund des § 79a Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April
2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei
einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in
Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im
Hinblick auf die Tötung
1. der Rinder des Bestandes,
2. der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate zu irgendeinem
Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind,
zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische
Gesundheit nicht entgegen stehen.
§2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung nach Artikel 13 Abs. 1 zweiter
Unterabsatz der Verordnung (EG) 999/2001 genehmigt hat. Das Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001
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ISSN 0341-1095
Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung
Vom 16. Juli 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Verfütterungsverbots-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I
S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft:
§1
Verwertungsverbot
Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der
Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von
Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind,
verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene
Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futter-
mitteln gefangen worden sind.
§2
Straftaten
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von
Futtermitteln verwendet.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 23. Juli 2001 tritt die Futtermittel-Verwertungsverbots-
verordnung vom 20. Februar 2001 (BAnz. S. 3105) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast