1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Gesetz
zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
Vom 13. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Artikel 1 (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder
des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsgeschäft bestimmte Form.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten stimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 anderer Wille anzunehmen ist, die telekommu-
Abs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), nikative Übermittlung und bei einem Vertrag der
wird wie folgt geändert: Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so
kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
1. In § 120 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Ein- Beurkundung verlangt werden.
richtung“ ersetzt. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-
stimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht
2. § 126 wird wie folgt geändert: ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere
als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots-
„(3) Die schriftliche Form kann durch die elek- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elek-
tronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht tronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche
aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a
entsprechende elektronische Signierung oder, wenn
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem
§ 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“
3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b ein-
gefügt: 5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 126a „mittels Fernsprechers“ die Wörter „oder einer
sonstigen technischen Einrichtung“ eingefügt.
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schrift-
liche Form durch die elektronische Form ersetzt 6. In § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2
werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die
seinen Namen hinzufügen und das elektronische Wörter „in Textform“ ersetzt.
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ersetzt und die Wörter „die elektronische Form ist
ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 ausgeschlossen.“ angefügt.
bezeichneten Weise elektronisch signieren.
8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt:
§ 126b „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so ist ausgeschlossen.“
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere
zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen ge- 8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt:
eignete Weise abgegeben, die Person des Erklären- „Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elek-
den genannt und der Abschluss der Erklärung durch tronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders Versprechen der Gewährung familienrechtlichen
erkennbar gemacht werden.“ Unterhaltes dient.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1543
9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:
„Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektro- „§ 292a
nischer Form ist ausgeschlossen.“
Anscheinsbeweis bei
qualifizierter elektronischer Signatur
10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt: Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer
„Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vor-
Form ist ausgeschlossen.“ liegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der
Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur
durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche
11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem
„Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elek- Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben
tronischer Form ist ausgeschlossen.“ worden ist.“
4a. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Artikel 2
„(3) Soweit die Prozessakten als elektronische
Änderung der Zivilprozessordnung
Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- der Geschäftsstelle zu fertigen.“
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert: 5. § 299a wird wie folgt gefasst:
„§ 299a
1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen
„6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen
verantwortet, bei Übermittlung durch einen Tele- Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden
faxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unter- und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass
schrift in der Kopie.“ die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so
können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von
dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden.
2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:
Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in
„§ 130a diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.“
Elektronisches Dokument
6. Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt:
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und
„Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des
deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der
Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder
Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten
Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese
und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen
sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die
ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektro-
§§ 422 bis 432 entsprechend.“
nisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende
Person soll das Dokument mit einer qualifizierten Artikel 3
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
Änderung des
versehen.
Bundeskleingartengesetzes
(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts- Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15
verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden
wie folgt geändert:
können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung die Wörter „in Textform“ ersetzt.
der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden. 2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlicher Mahnung“
durch die Wörter „Mahnung in Textform“ ersetzt.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlichen
des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
Abmahnung“ durch die Wörter „in Textform abgegebe-
nen Abmahnung“ ersetzt.
3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „auf der Geschäfts-
stelle niederzulegen“ durch die Wörter „bei dem 4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
Gericht einzureichen“ ersetzt. die Wörter „in Textform“ ersetzt.
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Artikel 4 gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
Änderung verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
des Gesetzes zur Änderung schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
des Bundeskleingartengesetzes beschränkt werden.“
In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I Artikel 5b
S. 766), das durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes Änderung der Schiffsregisterordnung
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden
ist, werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
die Wörter „in Textform abgegebene Erklärung“ ersetzt. machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), geändert
durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des 1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes über die Angelegenheiten „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
§ 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt nisches Dokument eingelegt werden.“
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des 2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
„Die Beschwerde kann auch entsprechend den die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
elektronisches Dokument eingelegt werden.“ verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Artikel 6
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente Änderung des
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie Grundbuchbereinigungsgesetzes
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-
Form. Die Landesregierungen können die Ermächti- zes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das
gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November
verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni- 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
beschränkt werden.“
Artikel 6a
Artikel 5a
Änderung des
Änderung der Grundbuchordnung Gesetzes über das gerichtliche
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- Verfahren in Landwirtschaftssachen
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des
1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektroni- 1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sches Dokument eingelegt werden.“ „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-
nisches Dokument eingelegt werden.“
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente 2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie „(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
Form. Die Landesregierungen können die Ermächti- sche Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1545
werden können, sowie die für die Bearbeitung der (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
beschränkt werden.“ mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeig-
nete Form. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
Artikel 6b Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt beschränkt werden.
geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“
Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b 2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
Einreichung elektronischer Dokumente träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren ersetzt.
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie
für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn Artikel 8
dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Änderung der
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer
Verwaltungsgerichtsordnung
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz versehen. Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landes- 1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die jeweils zuständige oberste Landes- „§ 86a
behörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien
schränkt werden.
sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
es aufgezeichnet hat.“ Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt eignete Form. Die Landesregierungen können die
geändert: Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elek-
1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
tronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-
„§ 108a fahren beschränkt werden.
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er- Gerichts es aufgezeichnet hat.“
klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das 2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. ersetzt.
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Artikel 9 geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semi-
Änderung der Finanzgerichtsordnung kolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni Artikel 12
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: Änderung
des Gesetzes über die
1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
„§ 77a In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2001
sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
(BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt
klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der
nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Artikel 13
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Änderung
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun- des Gesetzes über die Entschädigung
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord- von Zeugen und Sachverständigen
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei den Gerichten eingereicht werden können, In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge- von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
eignete Form. Die Landesregierungen können die Er- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April
Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes- 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der
behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver- der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
fahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, Artikel 14
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Änderung der
Gerichts es aufgezeichnet hat.“
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild- In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“ nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
ersetzt. zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der
Artikel 10 Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 15
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), Änderung
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom der Nutzungsentgeltverordnung
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung vom
22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), die durch die Verordnung
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 129a der
vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist,
Zivilprozessordnung gilt“ durch die Angabe „§§ 129a,
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
130a der Zivilprozessordnung gelten“ ersetzt.
Textform“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessord- Artikel 16
nung gilt entsprechend.“ angefügt. Änderung
des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-
Artikel 11
kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940) wird
Änderung der Kostenordnung wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent- 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 „Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form
Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) ist ausgeschlossen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1547
2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgen- mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
den Sätze 3 und 4 ersetzt: letzt durch Artikel 7 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Juni
„Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das
dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inan- Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
spruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der
Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kre-
dits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrich- Artikel 21
ten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 Änderung des
haben in Textform zu erfolgen.“ Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs-
Artikel 17 gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom
Änderung des
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem- ersetzt.
ber 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), Artikel 22
wird wie folgt geändert:
Änderung des Handelsgesetzbuchs
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
die Wörter „in Textform“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie
Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 folgt geändert:
und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in 1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:
Textform“ ersetzt. „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form
ist ausgeschlossen.“
3. § 8 wird aufgehoben.
2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 18 „Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich
Änderung des zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bür-
Schuldrechtsanpassungsgesetzes gerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.“
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem- 3. In § 350 werden die Angabe „§ 766 Satz 1“ durch die
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 7 Angabe „§ 766 Satz 1 und 2“ und die Angabe „§ 781
Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), Satz 1“ durch die Angabe „§ 781 Satz 1 und 2“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1
1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils Satz 1 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder in
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ sonst lesbarer Form“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt. ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche 5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Anforderung“ durch die Wörter „in Textform vorzule- „(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in
gende Anforderung“ ersetzt. Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung.“
Artikel 19
Änderung des Artikel 23
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
Änderung des Börsengesetzes
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
2000 (BGBl. I S. 957) wird folgender Satz eingefügt: vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), geändert durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
„Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
ausgeschlossen.“
1. In § 45 Abs. 4 werden die Wörter „schriftliche Dar-
Artikel 20 stellung“, in § 73 Abs. 2 die Wörter „schriftlichen
Darstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in
Änderung des
Textform“ ersetzt.
Wohnungseigentumsgesetzes
In § 24 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Artikel 24 Artikel 28
Änderung der Änderung
Börsenzulassungs-Verordnung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
(BGBl. I S. 2832), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wer- Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
den die Wörter „schriftliche Darstellung“ und „schriftlichen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
Darstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in Text- vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geän-
form“ ersetzt. dert:
Artikel 25 1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“
durch das Wort „Textform“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlage- Wörter „in Textform“ ersetzt.
gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, werden die Wörter „schrift- Artikel 29
liche Werbung“ durch die Wörter „Werbung in Textform“ Änderung des
ersetzt. Gesetzes über das Kreditwesen
In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das
Artikel 26 Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Änderung des Umwandlungsgesetzes Artikel 3 § 36 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „schrift-
S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5 lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird
wie folgt geändert:
Artikel 30
1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256 Änderung des
Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort Versicherungsaufsichtsgesetzes
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Ver-
2. § 267 wird wie folgt geändert: sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird jeweils das
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
gestrichen.
Artikel 31
Artikel 27
Änderung des Gesetzes
Änderung des Aktiengesetzes
über den Versicherungsvertrag
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§ 37
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des
und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie
sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
folgt geändert:
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes
1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden
Wörter „in Textform“ ersetzt. ist, wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
Textform“ ersetzt.
2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
berufen werden“ die Wörter „ , wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt“ eingefügt.
Artikel 32
3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des Nachweisgesetzes
„Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom
Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7
und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund- des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geän-
kapital knüpfen.“ dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1549
„Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Artikel 34
elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Artikel 33
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
Änderung des nung geändert werden.
Pflichtversicherungsgesetzes
In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Artikel 35
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird das Wort Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Gesetz
zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern
Vom 13. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
das folgende Gesetz beschlossen: Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird
wie folgt geändert:
Artikel 1 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
„Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes weniger als während der zwölf Monate, die auf die
vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
geändert: werden sollen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
1. § 12 wird wie folgt geändert:
geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Wort „dies“ wird durch die Verweisung „Satz 1“
„Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 ersetzt.
Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1
auferlegt werden.“
Satz 3“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 4“
ersetzt.
2. § 17 Abs. 4a wird wie folgt geändert:
Nach der Absatzbezeichnung „(4a)“ wird folgender
Artikel 3
Satz eingefügt:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
„Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2
kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten
Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
werden.“ Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 2
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen Inkrafttreten
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1551
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin*)
Vom 5. Juli 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- lagen, Durchführen von Messungen,
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), 8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorberei-
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- ten und Auflösen von Montagestellen,
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Maschinen und technischen Einrichtungen,
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 10. Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen
Bundesministerium für Bildung und Forschung: und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von
Glassystemen zur Energiegewinnung,
§1 11. Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen
und sonstigen Werkstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die
Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der 13. Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,
Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. 14. Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,
15. Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und
§2 Glaskonstruktionen,
Ausbildungsdauer 16. Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauele-
menten,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den
Fachrichtungen 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
1. Verglasung und Glasbau und (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
2. Fenster- und Glasfassadenbau Kenntnisse:
gewählt werden. 1. in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:
a) Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,
§3
b) Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasun-
Ausbildungsberufsbild gen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens c) Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
d) Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenele-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, menten;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, a) Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkon-
struktionen,
4. Umweltschutz,
b) Behandeln von Oberflächen,
5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
niken, c) Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkon-
struktionen.
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von
Informationen, Arbeiten im Team, §4
Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
veröffentlicht. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche durchführen und dokumentieren sowie während dieser
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen
Abweichung erfordern. insbesondere in Betracht:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 1. Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil- Glaskonstruktion,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
2. Einrahmen eines Objektes,
keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 3. Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- oder
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 4. Montieren eines Glasfassadenelementes.
nachzuweisen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-
§5
satorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert
Ausbildungsplan planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- ergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
bildungsplan zu erstellen. der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
§6 den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und
Berichtsheft Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
prüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu durch Verknüpfung informationstechnischer, technolo-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu gischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-
durchzusehen. sungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und
§7 Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Ver-
Zwischenprüfung wendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen
planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbeson-
dere in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glas-
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden mobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruk-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich tionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Feh-
ist. lern und deren Behebung, Erstellen von Planungs-
unterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in unter Berücksichtigung der Produktqualität.
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-
gabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Her-
180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeits- stellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungs-
planung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt aufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel
insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter unter Beachtung von technischen Regeln auswählen
Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
techniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken ein- 2. Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilder-
schließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei rahmung kommt insbesondere in Betracht:
soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen,
Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesund- und Instandsetzung von Kunstverglasungen oder von
heitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur
Ermittlung von Schäden und deren Behebung.
§8 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur
Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksich-
Gesellenprüfung der tigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen
Fachrichtung Verglasung und Glasbau auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie kann.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben in Betracht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1553
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfas-
sadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
werden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau
1. im Prüfungsbereich Glasbau 180 Minuten, sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Ver-
knüpfung informationstechnischer, technologischer und
2. im Prüfungsbereich Kunstverglasung
mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu ana-
und Bilderrahmung 120 Minuten,
lysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- stellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
und Sozialkunde 60 Minuten. sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-
stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werk-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
zeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Maßnahmen einbeziehen kann.
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung 1. Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei- kommt insbesondere in Betracht:
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs- Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Ein-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. bau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fens-
ter, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschied-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die lichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingren-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: zung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.
1. Prüfungsbereich Glasbau 50 Prozent, Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Her-
2 Prüfungsbereich Kunstverglasung stellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungs-
und Bilderrahmung 30 Prozent, aufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung
von technischen Regeln zuordnen und die notwendi-
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- gen Arbeitsschritte planen kann.
und Sozialkunde 20 Prozent.
2. Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt ins-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- besondere in Betracht:
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe- Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Ein-
reich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen bau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen
erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeits- oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen
aufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseiti-
bestanden. gung.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Her-
§9 stellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben
erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysika-
Gesellenprüfung der
lischer Anforderungen und die notwendigen Arbeits-
Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau
schritte planen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
in Betracht:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
durchführen und dokumentieren sowie während dieser sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen
insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Fenster-
und Türenbau 210 Minuten,
1. Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,
2. im Prüfungsbereich Glasfassadenbau 90 Minuten,
2. Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
3. Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder
und Sozialkunde 60 Minuten.
4. Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Glasfassadenkonstruktion.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
satorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits- der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
ergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß- che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die § 10
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Übergangsregelung
1. Prüfungsbereich Fenster-
und Türenbau 55 Prozent, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
2. Prüfungsbereich Glasfassadenbau 25 Prozent, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
und Sozialkunde 20 Prozent. ser Verordnung.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- § 11
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistun-
gen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung Gleichzeitig tritt die Glaser-Ausbildungsverordnung vom
nicht bestanden. 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2534) außer Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1555
Anlage
(zu § 4 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
I. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
und Kommunikations- mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-
techniken schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 3*)
Kommunikationssystemen bearbeiten
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Auswerten barkeit prüfen
von Informationen, b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Arbeiten im Team Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) und Fachbücher
c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-
rialien zusammenstellen
2*)
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei-
ten
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
gemeinsam abstimmen und auswerten 2*)
h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
i) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
7 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwen-
von technischen Unter- den
lagen, Durchführen von b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,
Messungen Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanwei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) sungen anwenden 2*)
c) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
d) Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
e) Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschrei-
bungen beachten
f) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Hand-
bücher sowie Montage- und Verwendungsanleitun- 2*)
gen
g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der
Bausituation umsetzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1557
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Einrichten und Sichern a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
von Arbeitsplätzen, Vor- men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
bereiten und Auflösen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
von Montagestellen
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
urteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung
veranlassen
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungs-
zweck auswählen
e) Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
f) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prü-
fen, Betriebssicherheit beurteilen
g) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, 5*)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
h) Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witte-
rungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl
schützen
i) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-
greifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen
und Abfällen sicherstellen
k) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versor-
gung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle
sichern
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und tech- b) Werkzeuge handhaben und instand halten
nischen Einrichtungen
c) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen ein- 6
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
richten und unter Verwendung der Schutzeinrichtun-
gen bedienen
d) Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und
instand halten
e) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-
stellen und bedienen
f) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen 2
g) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
10 Be- und Verarbeiten von a) Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transpor-
Glas und Glaserzeugnis- tieren, lagern und kennzeichnen
sen und von lichtdurch- b) Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Män-
lässigen Werkstoffen gelbeseitigung veranlassen
sowie von Glassystemen
c) Schablonen anfertigen, Maße übertragen
zur Energiegewinnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) d) Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und
brechen
e) Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten,
insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren 26
f) Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochaus-
schnitte herstellen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Falze vorbereiten
h) Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und
zur Sicherung kenntlich machen
i) Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und
Notverglasungen durchführen
k) Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigen-
schaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-,
Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser
l) Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen
7
m) lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten,
ein- und ausbauen
n) Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und
instand halten
11 Be- und Verarbeiten a) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe
von Holz, Kunststoffen, auswählen und lagern
Metallen und sonstigen b) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe
Werkstoffen auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
c) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe
bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren
und Oberflächen behandeln 10
d) Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen,
Verbindungen herstellen
e) Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
f) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Ent-
sorgung veranlassen
12 Verarbeiten von Dicht-, a) Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern
Kleb- und Dämmstoffen b) Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
c) Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper
8
aus Flachglas
d) Dämmungen herstellen
e) Abdichtungen herstellen
13 Gestalten von Glas a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der
und Glaserzeugnissen Gestaltungstechniken anwenden 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
b) Schablonen und Modelle herstellen, Formen über-
tragen 3
c) Oberflächen gestalten
14 Einbauen von Bau- a) Bauelemente und Zubehörteile auswählen
elementen und Zubehör- b) Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen,
teilen Mängelbeseitigung veranlassen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
c) Bauelemente und Zubehörteile lagern und transpor- 11
tieren sowie für den Einbau vorbereiten
d) Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen,
Funktion prüfen
e) Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische
Komponenten, einbauen, Funktion prüfen sowie Zu- 2
behörteile warten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1559
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
15 Instandsetzen von Bau- a) Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehör-
elementen, Zubehörteilen teilen feststellen und dokumentieren, Behebung der
und Glaskonstruktionen Funktionsstörungen veranlassen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) b) Bauelemente und Zubehörteile instand setzen
c) Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsicht- 4
lich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und
dokumentieren
d) Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glas-
konstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumen-
tieren
16 Restaurieren von Glas- a) erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente
konstruktionen und Bau- feststellen und dokumentieren
elementen b) Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beach-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) tung der Bauart, des Baustils und des Designs 4
sichern, ausbauen und kennzeichnen
c) Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte
dokumentieren
17 Qualitätssichernde a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
Maßnahmen, Kunden- bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-
orientierung serung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnis-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) sen beitragen
b) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch- 3*)
führen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
c) Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten
d) Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den
Kunden, erläutern
II. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Konstruktiver Glasbau, a) Glaskonstruktionsbauarten auswählen
Spezialverglasungs- b) Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf
systeme Funktion prüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
c) Halteprofile auswählen, zurichten und montieren
Buchstabe a)
d) Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und 14
unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen
einbauen
e) Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten,
fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Funktion von Glaskonstruktionen prüfen
g) Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchfüh-
ren und dokumentieren
8
h) Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile de-
montieren, Entsorgung veranlassen
i) Fahrzeuge und Geräte verglasen
2 Herstellen und Instand- a) Kunstverglasungen herstellen, transportieren und ein-
setzen von Kunstver- bauen
glasungen b) Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas ein-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bauen
Buchstabe b)
c) Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen 8
d) Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen
e) Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und
Metallklebebändern herstellen
f) Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
3 Einrahmen von Bildern a) Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stil-
und veredelten Gläsern arten auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verlei-
Buchstabe c) men und verputzen 8
c) Bilder aufziehen, spannen und einrahmen
d) veredeltes Glas einrahmen
4 Vorbereiten und a) Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für
Einbauen von Glas- den Einbau vorbereiten
fassadenelementen b) Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungs-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 mittel auswählen 14
Buchstabe d)
c) Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen
d) Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Fenster-, a) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter
Türen- und Fassaden- Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-,
konstruktionen Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 10
b) Aufrisse erstellen
Buchstabe a)
c) Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand hal-
ten
d) Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktio-
nen herstellen
e) Teile zu Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktio- 18
nen zusammenbauen
f) Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1561
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Behandeln von a) Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschich-
Oberflächen tungsverfahren auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktio-
Buchstabe b) nen vorbereiten und vorbehandeln
10
c) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe la-
gern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Be-
triebsanweisung entsorgen
d) Oberflächen beschichten
3 Einbauen von Fenster-, a) Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Un-
Türen- und Fassaden- terkonstruktionen herstellen
konstruktionen b) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Berücksichtigung des Baukörperanschlusses ein-
Buchstabe c) bauen, Funktion prüfen 14
c) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen aus-
bauen, Entsorgung veranlassen
d) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch-
führen
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Verordnung
über die Zuteilung von Dienstorten
im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
(Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV)
Vom 6. Juli 2001
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Allgemeine Zuteilung
(1) Die im Ausland befindlichen Dienstorte, in denen sich eine Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1
den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
(2) Die in Absatz 1 nicht aufgeführten Dienstorte im Ausland gelten als der
Stufe des Auslandszuschlags zugeteilt, der die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, zugeteilt worden ist.
§2
Zuteilung in besonderen Fällen
Abweichend von § 1 Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten Dienstorte
den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
§3
Übergangsregelung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an den abzusenkenden
Dienstorten beschäftigten Beamten, Richter und Soldaten erhalten für die
weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder Standorten Auslands-
zuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Auslandszuschlags bis zum
Inkrafttreten der Verordnung zugrunde gelegt worden ist, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 2002.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 523, 1061),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2416), außer Kraft.
Berlin, den 6. Juli 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1563
Anlage 1
(zu § 1)
Allgemeine Zuteilung der Dienstorte
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
Abschnitt I. Europa
1 Albanien Tirana 8 (acht)
2 Belgien Brüssel 2 (zwei)
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 8 (acht) bis 31. 12. 2001
Banja Luka 8 (acht) bis 31. 12. 2001
4 Bulgarien Sofia 6 (sechs)
5 Dänemark Kopenhagen 2 (zwei)
6 Estland Tallinn 7 (sieben)
7 Finnland Helsinki 4 (vier)
8 Frankreich Paris 3 (drei)
Bordeaux 3 (drei)
Lyon 2 (zwei)
Marseille 3 (drei)
Straßburg 1 (eins)
9 Griechenland Athen 4 (vier)
Saloniki 4 (vier)
10 Irland Dublin 3 (drei)
11 Island Reykjavik 6 (sechs)
12 Italien Rom 3 (drei)
Mailand 3 (drei)
Neapel 4 (vier)
13 Jugoslawien Belgrad 6 (sechs) bis 31. 12. 2001
14 Kroatien Zagreb 4 (vier)
15 Lettland Riga 7 (sieben)
16 Litauen Wilna 7 (sieben)
17 Luxemburg Luxemburg 1 (eins)
18 Malta Valetta 4 (vier)
19 Mazedonien Skopje 5 (fünf)
20 Moldau Chisinau 9 (neun)
21 Niederlande Den Haag 1 (eins)
Amsterdam 1 (eins)
22 Norwegen Oslo 3 (drei)
23 Österreich Wien 2 (zwei)
24 Polen Warschau 5 (fünf)
Breslau 5 (fünf)
Oppeln 5 (fünf)
Danzig 5 (fünf)
Krakau 5 (fünf)
25 Portugal Lissabon 3 (drei)
Porto 3 (drei)
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
26 Rumänien Bukarest 6 (sechs)
Hermannstadt 7 (sieben)
Temesvar 7 (sieben)
27 Russland Moskau 7 (sieben)
Nowosibirsk 10 (zehn)
Sankt Petersburg 7 (sieben)
Saratow 9 (neun)
28 Schweden Stockholm 3 (drei)
29 Schweiz Bern 2 (zwei)
Genf 2 (zwei)
30 Slowakische Republik Preßburg 4 (vier)
31 Slowenien Laibach 3 (drei)
32 Spanien Madrid 3 (drei)
Las Palmas 3 (drei)
de Gran Canaria
Santa Cruz de Tenerife 3 (drei)
Barcelona 3 (drei)
Palma de Mallorca 3 (drei)
Sevilla 3 (drei)
Malaga 3 (drei)
33 Tschechische Republik Prag 4 (vier)
34 Türkei Ankara 7 (sieben)
Istanbul 5 (fünf)
Izmir 5 (fünf)
35 Ukraine Kiew 9 (neun)
36 Ungarn Budapest 4 (vier)
37 Vereinigtes Königreich London 3 (drei)
Edinburgh 3 (drei)
38 Weißrussland Minsk 9 (neun)
39 Zypern Nikosia 5 (fünf)
Abschnitt II. Afrika
1 Ägypten Kairo 8 (acht)
2 Äthiopien Addis Abeba 10 (zehn)
3 Algerien Algier 9 (neun)
4 Angola Luanda 12 (zwölf)
5 Benin Cotonou 11 (elf)
6 Botsuana Gabarone 8 (acht)
7 Burkina Faso Ouagadougou 12 (zwölf)
8 Côte d`Ivoire Abidjan 9 (neun)
9 Dschibuti Dschibuti 12 (zwölf)
10 Eritrea Asmara 11 (elf)
11 Gabun Libreville 10 (zehn)
12 Ghana Accra 11 (elf)
13 Guinea Conakry 12 (zwölf)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1565
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
14 Kamerun Jaunde 11 (elf)
15 Kap Verde Praia 9 (neun)
16 Kenia Nairobi 7 (sieben)
17 Kongo, Demokratische Kinshasa 11 (elf)
Republik
18 Kongo, Republik Brazzaville 11 (elf)
19 Liberia Monrovia 10 (zehn)
20 Libyen Tripolis 10 (zehn)
21 Madagaskar Antananarivo 8 (acht)
22 Malawi Lilongwe 8 (acht)
23 Mali Bamako 12 (zwölf)
24 Marokko Rabat 5 (fünf)
25 Mauretanien Nouakchott 12 (zwölf)
26 Mosambik Maputo 10 (zehn)
27 Namibia Windhuk 6 (sechs)
28 Nigeria Lagos 12 (zwölf)
Abuja 12 (zwölf)
29 Ruanda Kigali 10 (zehn)
30 Sambia Lusaka 8 (acht)
31 Senegal Dakar 8 (acht)
32 Simbabwe Harare 6 (sechs)
33 Somalia Mogadischu 12 (zwölf)
34 Sudan Khartum 12 (zwölf)
35 Südafrika Pretoria 6 (sechs)
Kapstadt 5 (fünf)
36 Tansania Daressalam 9 (neun)
37 Togo Lomé 10 (zehn)
38 Tunesien Tunis 5 (fünf)
39 Uganda Kampala 10 (zehn)
40 Zentralafrikanische
Republik Bangui 12 (zwölf)
Abschnitt III. Amerika
1 Argentinien Buenos Aires 6 (sechs)
2 Bolivien La Paz 9 (neun)
3 Brasilien Brasilia 8 (acht)
Rio de Janeiro 8 (acht)
Porto Alegre 6 (sechs)
Recife 9 (neun)
Sao Paulo 8 (acht)
4 Chile Santiago de Chile 6 (sechs)
5 Costa Rica San José 7 (sieben)
6 Dominikanische Republik Santo Domingo 8 (acht)
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
7 Ecuador Quito 8 (acht)
8 El Salvador San Salvador 9 (neun)
9 Guatemala Guatemala City 9 (neun)
10 Haiti Port-au-Prince 10 (zehn)
11 Honduras Tegucigalpa 9 (neun)
12 Jamaika Kingston 7 (sieben)
13 Kanada Ottawa 5 (fünf)
Montreal 5 (fünf)
Toronto 5 (fünf)
Vancouver 5 (fünf)
14 Kolumbien Bogota 9 (neun)
15 Kuba Havanna 8 (acht)
16 Mexiko Mexiko City 9 (neun)
17 Nicaragua Managua 10 (zehn)
18 Panama Panama 8 (acht)
19 Paraguay Asuncion 8 (acht)
20 Peru Lima 9 (neun)
21 Trinidad und Tobago Port of Spain 8 (acht)
22 Uruguay Montevideo 6 (sechs)
23 Venezuela Caracas 8 (acht)
24 Vereinigte Staaten Washington 5 (fünf)
Atlanta 5 (fünf)
Boston 5 (fünf)
New York 6 (sechs)
Chicago 5 (fünf)
Houston 6 (sechs)
Los Angeles 5 (fünf)
San Francisco 5 (fünf)
Miami 6 (sechs)
Abschnitt IV. Asien
1 Afghanistan Kabul 10 (zehn)
2 Armenien Eriwan 9 (neun)
3 Aserbaidschan Baku 9 (neun)
4 Bahrain Manama 9 (neun)
5 Bangladesch Dhaka 12 (zwölf)
6 Brunei Bandar S. Begawan 8 (acht)
7 China Peking 9 (neun)
Shanghai 9 (neun)
Kanton 9 (neun)
Hongkong 7 (sieben)
8 Georgien Tiflis 9 (neun)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1567
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
9 Indien New Delhi 9 (neun)
Mumbai (Bombay) 10 (zehn)
Kalkutta 12 (zwölf)
Chennai (Madras) 10 (zehn)
10 Indonesien Jakarta 10 (zehn)
11 Irak Bagdad 10 (zehn)
12 Iran Teheran 9 (neun)
13 Israel Tel Aviv 6 (sechs)
14 Japan Tokyo 8 (acht)
Osaka - Kobe 8 (acht)
15 Jemen Sanaa 11 (elf)
Aden 12 (zwölf)
16 Jordanien Amman 7 (sieben)
17 Kambodscha Phnom Penh 11 (elf)
18 Kasachstan Almaty 9 (neun)
19 Katar Doha 9 (neun)
20 Kirgisistan Bischkek 10 (zehn)
21 Korea, Demokratische Pjöngjang 12 (zwölf)
Volksrepublik
22 Korea, Republik Seoul 8 (acht)
23 Kuwait Kuwait 9 (neun)
24 Laos Vientiane 11 (elf)
25 Libanon Beirut 8 (acht)
26 Malaysia Kuala Lumpur 7 (sieben)
27 Mongolei Ulan Bator 12 (zwölf)
28 Myanmar Yangon 11 (elf)
29 Nepal Kathmandu 9 (neun)
30 Oman Maskat 9 (neun)
31 Pakistan Islamabad 8 (acht)
Karachi 10 (zehn)
32 Philippinen Manila 9 (neun)
33 Saudi Arabien Riad 11 (elf)
Djidda 11 (elf)
34 Singapur Singapur 7 (sieben)
35 Sri Lanka Colombo 9 (neun)
36 Syrien Damaskus 7 (sieben)
37 Tadschikistan Duschanbe 12 (zwölf) bis 31. 12. 2001
38 Thailand Bangkok 9 (neun)
39 Turkmenistan Aschgabad 11 (elf)
40 Usbekistan Taschkent 10 (zehn)
41 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 9 (neun)
Dubai 9 (neun)
42 Vietnam Hanoi 12 (zwölf)
Ho-Chi-Minh-Stadt 10 (zehn)
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung
Abschnitt V. Australien und Neuseeland
1 Australien Canberra 5 (fünf)
Sydney 5 (fünf)
Melbourne 5 (fünf)
2 Neuseeland Wellington 5 (fünf)
Palästinensisches Ramallah 7 (sieben)
Autonomiegebiet
Taiwan Taipei 8 (acht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1569
Anlage 2
(zu § 2)
Besondere Zuteilung von Dienstorten
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des
Auslandszuschlags
Abschnitt I. Europa
1 Belgien Baraque Michel 1 (eins)
Bierset 1 (eins)
Bihain 1 (eins)
Glons 1 (eins)
Herstal 1 (eins)
Marche-Les-Dames 1 (eins)
Saffraenberg 1 (eins)
Tongeren 1 (eins)
Zutendaal 1 (eins)
2 Dänemark Apenrade 1 (eins)
3 Frankreich Caen 2 (zwei)
Chalons-sur-Marne 2 (zwei)
Chaumont 2 (zwei)
Compiegne 2 (zwei)
Contrexville 2 (zwei)
Douai 2 (zwei)
Doullens 2 (zwei)
Etain 2 (zwei)
Lasere 2 (zwei)
Lille 2 (zwei)
Mailly 2 (zwei)
Metz 2 (zwei)
Molsheim 2 (zwei)
Morhange 2 (zwei)
Mourmelon 2 (zwei)
Nancy 2 (zwei)
Noyon 2 (zwei)
Reims 2 (zwei)
Rouen 2 (zwei)
Sarrebourg 2 (zwei)
Senlis 2 (zwei)
Sissonne 2 (zwei)
Suippes 2 (zwei)
Verdun 2 (zwei)
Vernon 3 (drei)
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des
Auslandszuschlags
4 Griechenland Larissa 5 (fünf)
5 Italien Decimomannu 4 (vier)
Perdasdefogu 4 (vier)
Salto di Quirra 4 (vier)
Teulada 4 (vier)
6 Österreich Innsbruck 1 (eins)
Salzburg 1 (eins)
7 Polen Stettin 4 (vier)
8 Schweiz Basel 1 (eins)
Zürich 1 (eins)
Abschnitt II. Amerika
1 Kanada Camp Shilo, Manitoba 6 (sechs)
Cold Lake, Alberta 6 (sechs)
Edmonton, Alberta 6 (sechs)
Goose Bay, Labrador 6 (sechs)
Portage la Prärie, Manitoba 6 (sechs)
Winnipeg, Manitoba 6 (sechs)
2 Vereinigte
Staaten Albuquerque, Kirtland AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Alamogordo, Holloman AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Atlantic City/N.J. 5 (fünf)
Austin/Texas 5 (fünf)
Bergstrom AFB/Texas 5 (fünf)
Buffalo/N.Y. 5 (fünf)
Cannon AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Cape Kennedy/Flo. 6 (sechs)
Carlisle/Penns. 5 (fünf)
China Lake/Cal. 6 (sechs)
Cornwell Heights/Penns. 5 (fünf)
Dallas/Texas 5 (fünf)
Daytona Beach/Flo. 6 (sechs)
Edwards/Cal. 6 (sechs)
Eglin AFB/Flo. 6 (sechs)
El Paso, Fort Bliss/Texas 5 (fünf)
Fort Benning/Ga. 6 (sechs)
Fort Rucker/Ala. 6 (sechs)
Fort Sill/Okla. 5 (fünf)
George AFB/Cal. 6 (sechs)
Greenville/Texas 5 (fünf)
Homestead/Flo. 6 (sechs)
Keesler AFB/Miss. 6 (sechs)
Key West/Flo. 6 (sechs)
Kirtland AFB/N.Mex. 5 (fünf)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1571
lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des
Auslandszuschlags
Mac Dill AFB/Flo. 6 (sechs)
Maple Shade/N.J. 5 (fünf)
Maxwell AFB/Ala. 6 (sechs)
Mineral Wells, Fort Wolters/Texas 5 (fünf)
Mobile/Ala. 6 (sechs)
Oklahoma City, Tinker AFB/Okla. 5 (fünf)
Orlando/Flo. 6 (sechs)
Panama City/Flo. 6 (sechs)
Patrick AFB/Flo. 6 (sechs)
Pensacola/Flo. 6 (sechs)
Perrin AFB/Texas 5 (fünf)
Rome, Griffiss AFB/N.Y. 5 (fünf)
Roswell/N.Mex. 5 (fünf)
St. Petersburg/Flo. 6 (sechs)
State College/Penns. 5 (fünf)
Syracuse/N.Y. 5 (fünf)
Tobyhanna/Penns. 5 (fünf)
Tyndell AFB/Flo. 6 (sechs)
Watervliet/N.Y. 5 (fünf)
West-Palm-Beach/Flo. 6 (sechs)
Wichita Falls, Sheppard AFB/Texas 5 (fünf)
Willow Grove/Penns. 5 (fünf)
Yuma/Ariz. 6 (sechs)
Abschnitt III. Sonstige
1 Antarktis Mc Murdo 12 (zwölf)
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung
Vom 9. Juli 2001
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt- „Die in
machung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) ver-
ordnet die Bundesregierung: 1. der Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl
S. 729) mit den Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A,
30, 31 und 47,
Artikel 1
2. der 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Spei-
Änderung der Abwasserverordnung sefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt- (GMBl S. 139),
machung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), zuletzt 3. der 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 13. September 1983 (GMBl S. 398),
2001 (BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert:
4. der 44. AbwasserVwV (Herstellung von minerali-
schen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „am Ort des Anfalls 1984 (GMBl S. 361)
des Abwassers“ gestrichen.
festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten
von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das
2. § 6 wird wie folgt geändert: Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung fest-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gelegt sind.“
„(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrecht- 4. In den Anhängen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14,
lichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24 Teil II, 25, 26, 36, 37, 38, 39,
der in der Verfahrensvorschrift genannten signifi- 40, 41, 42, 43 Teil I, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55,
kanten Stellen des zugehörigen Analysen- und 56 und 57 wird jeweils in Teil A Abs. 1, in den An-
Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen hängen 3 und 10 jeweils in Teil A Abs. 2, in Anhang 25
Parameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen- in Teil C Abs. 5 Satz 1 und 2, in Anhang 48 Teil 1
und Messverfahren) maßgebend.“ und 11 jeweils in Abs. 1 sowie in Anhang 51 Teil C
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 das Wort „Schmutzfracht“ durch
und 4. das Wort „Schadstofffracht“ ersetzt.
5. Nach Anhang 18 wird folgender Anhang 19 Teil I eingefügt:
„A n h a n g 19 T e i l I
Zellstofferzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem
Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser
aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,
2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),
3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,
4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent
durch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,
5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),
6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,
7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,
8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1573
9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid
bei der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),
10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht
erreichen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 25
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10
Fischgiftigkeit GF 2
Die Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener
Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrecht-
lichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen
je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der
Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsor-
bierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf
Abwasser aus der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Misch-
probe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.
(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrecht-
lichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Ton-
nen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung] rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden
ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB ein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs. 1 Satz 2 für den
AOX ein Wert von 0,35 kg/t.“
6. Anhang 22 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.“
b) In Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:
„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:“.
7. In der Überschrift des Anhangs 24 Teil B wird die Angabe „Teil B“ durch die Angabe „Teil II“ ersetzt.
8. Anhang 25 Teil E wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satz 3 wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan –
gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.“
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
9. Anhang 36 Teil E wird wie folgt gefasst:
„Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“
10. Anhang 39 wird wie folgt geändert:
a) In Teil E Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.“
b) In Teil E Abs. 2 Satz 2 wird der Eingangsteil wie folgt gefasst:
„Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:“.
c) In Teil E Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes
Aluminium (Legierung) einzuhalten.“
d) Teil E Abs. 3 wird Teil D Abs. 4.
11. Anhang 40 Teil E wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan –
gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in
der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.“
12. In der Überschrift des Anhangs 43 wird nach der Angabe „Anhang 43“ die Angabe „Teil I“ eingefügt.
13. Nach Anhang 43 Teil I wird folgender Anhang 43 Teil II eingefügt:
„A n h a n g 43 T e i l I I
Verarbeitung von Kautschuk und Latizes,
Herstellung und Verarbeitung von Gummi
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-
den Bereiche stammt:
1. Verarbeitung von Festkautschuk
1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen
1.2 Artikel aus der Extrusion
1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen
1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger
1.5 Reifen
2. Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indi-
rekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den
Ort des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines
damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1575
4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-
vulkanisation,
5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuk-
lösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminations-
grad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“
nicht erreichen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mg/l 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 20
Phosphor, gesamt mg/l 2
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von
3 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Zink 2
Blei 0,5
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrations-
wert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthem-
mung ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.“
14. Anhang 45 wird wie folgt geändert:
a) In Teil B werden die Wörter „An das Abwasser“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
b) Teil E wird wie folgt gefasst:
„Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein
Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“
15. In Anhang 46 werden in Teil B die Wörter „An das Abwasser“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
16. In Anhang 51 Teil D Abs. 2 wird
a) in Nummer 1 nach der Angabe „GF“ ein Komma und der Angabe „GD“ das Wort „und“ eingefügt,
b) in Nummer 2 die Angabe „Nummer 406“ durch die Angabe „Nummer 408“ ersetzt.
17. In Anhang 52 Teil B werden die Wörter „An das Abwasser“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
18. Anhang 54 Teil E wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan –
gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.“
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
b) In Absatz 2 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte
einzuhalten:“.
c) In Absatz 2 werden nach der Tabelle folgende Sätze eingefügt:
„Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine
Anwendung.“
d) Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von
0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten.
(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen in der
Stichprobe einzuhalten.“
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
die Abwasserverordnung in der ab Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
Fassung neu bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1577
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin
Vom 11. Juli 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 c) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-
„Einstellen von Maschinen der Buchfertigung
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-
(Serie).“
ändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung d) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I wird wie folgt gefasst:
S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- „Einstellen von Maschinen der Druckweiterverar-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I beitung (Serie).“
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium e) Absatz 2 Nr. 3 letzter Satz wird wie folgt gefasst:
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem „Die Arbeitsproben sollen mit 60 Prozent und die
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Prüfungsstücke sollen mit 40 Prozent gewichtet
werden.“
Artikel 1
f) In Absatz 3 Satz 1 wird das Komma nach „Tech-
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buch- nische Mathematik“ und das Wort „Rechtschrei-
binder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I bung“ gestrichen.
S. 1610) wird wie folgt geändert:
g) Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben, Nummer 4 wird
1. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Nummer 3.
„(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in h) Absatz 4 Nr. 3 wird aufgehoben, Nummer 4 wird
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs- Nummer 3.
stücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durch- i) Absatz 5 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 6
führen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in bis 8 werden die neuen Absätze 5 bis 7.
Betracht:
j) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und
2. nach Wahl des Prüflings „(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
a) Herstellen eines Deckenbandes oder ausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch
b) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefte- eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
ten Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
auf dem Sammelhefter. kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entspre-
1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,
chenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
2. Einstellen von Buchbindereimaschinen.“ prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.“
2. § 9 Abs. 4 Nr. 7 wird aufgehoben. k) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die
3. § 9 Abs. 5 wird aufgehoben. Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
4. § 10 wird wie folgt geändert: 1. Prüfungsbereich Technologie 50 Prozent,
a) Das Wort „Prüfungsfach“ wird jeweils durch „Prü- 2. Prüfungsbereich Technische
fungsbereich“, das Wort „Prüfungsfächer“ jeweils 2. Mathematik 30 Prozent,
durch „Prüfungsbereiche“ und das Wort „Prüfungs- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
fächern“ jeweils durch „Prüfungsbereichen“ ersetzt. 3. und Sozialkunde 20 Prozent.“
b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„Einstellen von Maschinen oder Geräten der Einzel-
und Sonderfertigung.“ Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(LAP – gntDAIVV)
Vom 12. Juli 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 20 Durchführung der Praktika
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), Teil 3
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom
Leistungsnachweise; Bewertungen
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern: § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-
zeiten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Laufbahn Aufstieg
§ 1 Laufbahn § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungs-
dienst
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 26 Kürzung der Regelaufstiegsausbildung
Abschnitt 2 § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg
Ausbildungsordnung
Abschnitt 4
Kapitel 1
Prüfungen
Allgemeines
§ 3 Einstellungsbehörde Kapitel 1
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen Zwischenprüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 28 Zwischenprüfung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Kapitel 2
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Laufbahnprüfung
§ 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 29 Prüfungsamt
dienstes § 30 Prüfungskommission
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 31 Prüfung
§ 11 Ausbildungsakte § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte § 33 Diplomarbeit
§ 34 Schriftliche Prüfung
Kapitel 2
§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Ausbildung
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Teil 1 § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
Fachstudien § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 40 Gesamtergebnis
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 41 Zeugnis
§ 15 Grundsätze
§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 16 Grundstudium
§ 43 Wiederholung
§ 17 Hauptstudium
Teil 2 Abschnitt 5
Berufspraktische Studienzeiten Sonstige Vorschriften
§ 18 Grundsätze § 44 Übergangsregelung
§ 19 Praktika § 45 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1579
Abschnitt 1 (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt
werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum
Laufbahn Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu
fördern.
§1
Laufbahn
Abschnitt 2
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Ausbildungsordnung
Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit
und alle Ämter dieser Laufbahn. Kapitel 1
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- Allgemeines
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
– im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektor- §3
anwärterin/Regierungs-
Einstellungsbehörde
inspektoranwärter
– in der Probezeit Regierungsinspektorin/ Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
bis zur Anstellung Regierungsinspektor zur Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung,
Anstellung (z. A.) die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung,
die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärte-
– im Eingangsamt Regierungsinspektorin/ rinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über
(Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektor Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
– in den Beförderungs- und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungs-
ämtern der amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen
Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/ zuständige Dienstbehörde.
Regierungsoberinspektor
§4
Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann Einstellungsvoraussetzungen
Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/ In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Regierungsamtsrat wer
Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/ 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Regierungsoberamtsrat. das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14
laufen. Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-
§2 schritten hat und
Ziel der Ausbildung 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat Bildungsstand besitzt.
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Aus-
bildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr
§5
gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen Ausschreibung, Bewerbung
und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
Stellenausschreibung ermittelt.
Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-
nung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbe- (2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt
fähigung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden so- 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
wie die berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten
und die Fähigkeit zum problemorientierten Denken und 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer soll,
Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des 3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertre-
europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; terin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,
die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische
Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen 4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation, sozialen Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
Kompetenz und Zusammenarbeit, zum kritischen Über- 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
prüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-
und wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern. stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter
und
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art
und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder
Beamten während der praktischen Ausbildung zu über- Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
tragen sind. Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
§6 §7
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Auswahlverfahren
(1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet unter Be-
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den rücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund und Bewerbern.
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
der Laufbahn geeignet sind.
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
(2) Zum Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraus- nalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-
setzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberin- lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur
nen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbil- Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
dungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbil- auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
dungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksich-
tigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet er- registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
scheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatin- Einstellungsbehörde und
nen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
sungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und
genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftli-
Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Ver- chen Verhältnissen lebt.
hältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-
verwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersu-
erhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunter- chung selbst vornehmen.
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwal- §8
tungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission Rechtsstellung
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und während des Vorbereitungsdienstes
einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder- (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer
ten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwer- Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
behindertenvertretung während des sie betreffenden Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Re-
mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend gierungsinspektoranwärtern ernannt.
sein.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtin- Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während
nen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für
einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Diens- öffentliche Verwaltung und bei anderen Behörden unter-
tes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bun- stehen sie auch deren Dienstaufsicht.
des. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit §9
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Dauer, Kürzung und
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; glei-
che Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglie- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
der sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse; einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand
für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeig- entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann wider-
neten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn rufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet er-
mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rang- scheint.
folge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für
(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt wer-
förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,
den, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
so sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu
kommission werden vom Bundesverwaltungsamt für die kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus
ist zulässig. anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1581
Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Kapitel 2
Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zu-
gelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Ausbildung
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
§ 13
(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
längern, wenn die Ausbildung
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
1. wegen längerer Krankheit,
(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen)
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufs-
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- praktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen
zeit nach der Elternzeitverordnung, aufeinander auf. Die Laufbahnbeschreibung legt die
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild)
Ersatzdienstes oder fest und fasst die in den einzelnen Abschnitten des
Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und
4. aus anderen zwingenden Gründen
Fertigkeiten zusammen.
unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungs-
abschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorberei- (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die
tungsdienstes nicht gewährleistet ist. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-
men mindestens 2 200 Lehrstunden.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten
als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärte- durchgeführt:
rinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlänge- 1. Studien-
rung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahn- abschnitt I Grundstudium 61/2 Monate,
prüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär- 2. Praktikum I Behörde 61/2 Monate,
tern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden
3. Studien-
sind, abgelegt werden kann.
abschnitt II Hauptstudium I 41/2 Monate,
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet 4. Praktikum II Behörde 61/2 Monate,
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach
§ 43 Abs. 2. 5. Studien-
abschnitt III Hauptstudium II 41/2 Monate,
6. Praktikum III Behörde 41/2 Monate,
§ 10 7. Studien-
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes abschnitt IV Hauptstudium III 41/2 Monate,
Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika 8. Praktikum IV Prüfungszeit 11/2 Monate.
gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehr-
veranstaltungen von insgesamt drei Monaten Dauer
durchgeführt.
§ 11 (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
Ausbildungsakte fung ab.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- Teil 1
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan
sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu- Fachstudien
nehmen sind.
§ 14
§ 12 Fachhochschule des Bundes
Regelungen für Schwerbehinderte für öffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie
für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die
die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung an- Anwärterinnen und Anwärter werden vom Bundesver-
gemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie waltungsamt für das Grundstudium dem Zentralbereich
rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ge- und für das Hauptstudium dem Fachbereich Allgemeine
währenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin- Innere Verwaltung zugewiesen.
derten rechtzeitig und, sofern dies zeitlich noch möglich
ist, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, § 15
es sei denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht Grundsätze
einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-
dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer-
schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen
den. Die Schwerbehindertenrichtlinien im Geschäftsbe-
und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mit-
reich des Bundesministeriums des Innern sind zu beach-
ten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vor- gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchge-
übergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter führt.
den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, ange- (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
wandt. 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund-
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
studium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 5. Öffentliche Finanzwirtschaft,
560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,
Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens
330 Stunden vorgesehen. 7. Organisations- und Sozialpsychologie und
(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studien- 8. Wahlpflichtbereich (Europaprojekt, Fremdsprache oder
abschnitte sowie – getrennt nach Studienabschnitten – Informationsverarbeitung)
die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Inten- ergänzt, erweitert und vertieft.
sitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stunden-
zahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der (3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen
Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungs- Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
pläne erstellt. 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
§ 16
3. Recht des öffentlichen Dienstes,
Grundstudium
4. Zivilrecht,
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
5. Öffentliche Finanzwirtschaft,
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-
bildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,
Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden berufli- 7. Organisations- und Sozialpsychologie und
chen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-
den Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset- 8. Wahlpflichtbereich (Schwerpunktstudium, Fremd-
zes für eine freiheitliche demokratische Staats- und sprache oder Informationsverarbeitung, Projekt
Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftli- „Anfertigung einer Diplomarbeit“)
chen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie ergänzt, erweitert und vertieft.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von
(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen
Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Prakti-
kum vor. 3. Recht des öffentlichen Dienstes,
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich- 4. Zivilrecht,
tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes: 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung
waltungshandelns, ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum III begon-
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver- nene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung
waltungsrecht, Zivilrecht), von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung
fertiggestellt.
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
waltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- Teil 2
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
Berufspraktische Studienzeiten
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und § 18
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. Grundsätze
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen
§ 17 die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse
Hauptstudium und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwer-
ben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen-
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und schaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der
Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studien-
erwerben, methodisch und selbständig auf wissen- zeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.
schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend
und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums § 19
und der Praktika auf.
Praktika
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen
2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen
Aufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht.
3. Recht des öffentlichen Dienstes,
Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der
4. Zivilrecht, Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1583
und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertre-
Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich- tung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung
keiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind;
Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf- außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen und
bahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver- Ausbilder bestellt. Mit der Ausbildung darf nur betraut
anstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun- werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und
gen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhand- geeignet ist.
lungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt
nicht übertragen werden. eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
§ 20 und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
sie in Fragen der Ausbildung.
Durchführung der Praktika
(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr
(1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für
Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-
Praktika.
den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
(2) Es trifft Regelungen mit anderen Bundesbehörden, Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
in begründeten Fällen auch mit Landes- oder Kommunal- unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
behörden, über die Bereitstellung der für die Praktika bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
notwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt über den erreichten Ausbildungsstand.
mit diesen Behörden.
(3) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt (4) Vor Beginn der Praktika I, II und III wird von der Aus-
oder einer anderen Behörde statt. bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter
ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachge-
(4) Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die
biete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter
Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem
ausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird dem Bun-
Verhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, ins-
desverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und
besondere in den Bereichen
Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
1. Personalmanagement,
2. Öffentliche Finanzwirtschaft,
3. Organisation, § 22
4. Innerer Dienst und
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
5. Informationsverarbeitung
vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse in der Regel 360 Stunden und haben zum Ziel, die in
vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-
(5) Die Praktika II und III werden bei Bundesbehörden, nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B.
in begründeten Fällen auch bei Landes- oder Kommunal- Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der
behörden, durchgeführt. In den letzten zwei Wochen des praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander
Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter zur abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die
Anfertigung der Diplomarbeit von sonstigen Verpflichtun- Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise
gen im Rahmen der Ausbildung freigestellt. werden festgelegt.
(6) Bei den Behörden werden die Anwärterinnen und (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-
Anwärter zur selbständigen und eigenverantwortlichen tungen sind insbesondere:
Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern,
die im Hauptstudium I und II gelehrt werden. Nach dem 1. Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten,
Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter
befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudi- 2. Selbstorganisation,
um I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig
und eigenverantwortlich zu arbeiten. Entsprechendes gilt 3. Organisation der Bundesverwaltung,
für das Praktikum III nach dem Hauptstudium II.
4. Verwaltung und Werte,
(7) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte
Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, 5. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
können während des Praktikums II fachbezogen ausgebil-
det werden. 6. Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und
§ 21 7. Lösung komplexer Problemstellungen.
Leitung und Durchführung der Ausbildung
(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden
(1) In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Studienzeiten beim Bun-
zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin desverwaltungsamt durchgeführt.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Teil 3 § 24
Leistungsnachweise; Bewertungen Bewertungen während
der berufspraktischen Studienzeiten
§ 23 (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
Leistungsnachweise während der Fachstudien der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Prakti-
ka I, II und III für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärte-
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin- rinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindes-
nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. tens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftli-
Leistungsnachweise können sein: che Bewertung nach § 39 abgegeben.
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
2. andere schriftliche Ausarbeitungen, gen sind drei Leistungsnachweise in mündlicher oder
3. Referate, schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 39 bewertet
werden.
4. Projektarbeit,
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu
lage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
Fachgesprächen, Kolloquien),
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
6. IT-Anwendungen und eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen
7. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form. und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer- zeiten erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammen-
punkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 fassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnitts-
Nr. 6 können berücksichtigt werden. punktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte
wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und
Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Abschnitt 3
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
nachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich Aufstieg
bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin- § 25
nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti- Regelaufstieg mit
gung. Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I und II (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren
sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studien- nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren
abschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraus-
Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an setzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahn-
einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht verordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen
innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren
Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem spä- Verwaltung des Bundes zugelassen werden.
teren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der
Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schrift- (2) Das Bundesministerium des Innern benennt die
lichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfah-
rens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulas-
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach- sung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium
bereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhoch- des Innern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des
schule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Auswahlverfahrens.
Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren
Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 er- nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-
mittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie
hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzu-
erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die wenden.
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-
des Zeugnisses. prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-
(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs- ausbildung beendet.
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs- gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
nachweises bestimmt hat. Rechtsstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1585
§ 26 gliedern der Fachhochschule des Bundes, von denen eine
Kürzung der Regelaufstiegsausbildung oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer gebunden.
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert
fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-
werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der
Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Stu- Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;
dienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.
werden. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Errei-
chen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
hängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin
(2) Bei einer Kürzung nach Absatz 1 können der ziel- oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
gerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ent- der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
sprechende Abweichungen vom Studienplan oder Aus- Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
bildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2
Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam- bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte
menhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
und Praktika entzogen werden. sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-
§ 27
sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
Zulassung zum Verwendungsaufstieg bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren punktzahl 5 erreicht worden ist.
nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Vor- sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
aussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslauf- studiums und frühestens einen Monat nach Bekannt-
bahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendun- gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in
gen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-
Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des rium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die
Bundes zugelassen werden. Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die
weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der
Prüfung nicht ausgesetzt.
Abschnitt 4 (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über
Prüfungen das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein
Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durch-
Kapitel 1 schnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden,
Zwischenprüfung gibt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
waltung dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich
bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach
§ 28 Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-
Zwischenprüfung hen.
(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung Kapitel 2
erwarten lässt. Laufbahnprüfung
(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-
gerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichts- § 29
arbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Prüfungsamt
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt (1) Dem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten
werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahn-
beträgt je drei Zeitstunden. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt prüfung.
entsprechend.
(2) Das Prüfungsamt
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine
Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprü- 1. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und
fung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet bestimmt, wer dort den Vorsitz führt,
werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen 2. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte,
und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten
3. bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es
Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige
aus,
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleis-
tet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Leh- 4. bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrek-
renden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mit- tor der Diplomarbeit,
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
5. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
6. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
§ 31
7. entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des
§ 12, Prüfung
8. trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3, (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
9. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil- Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
nehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomar- bahn befähigt sind.
beit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;
mündlichen Prüfung mit, in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
10. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben
und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-
11. entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung, schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-
12. trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäum- fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
nissen, gerichtet.
13. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
Entscheidungen der Prüfungskommission und die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
laufen hat.
14. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über
Anträge auf Einsichtnahme. (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 30 (5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. An-
Prüfungskommission gehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das
Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwal-
abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen tungsamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und
eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Aus-
Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum nahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befass-
fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die ten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prü-
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe fung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch
muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskom- von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern
missionen und deren Vorsitzende werden durch das Prü- kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie
fungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerk- betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend
schaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung be-
können Mitglieder vorschlagen. vorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung
als Vorsitzende oder Vorsitzender, keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen
der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes anwesend sein.
als Beisitzende,
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens- § 32
tes als Beisitzende.
Prüfungsort; Prüfungstermin
Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere
Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem
Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und
Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechni- Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
schen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen hauptamt- (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
lich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein. Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden
nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder be- (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie
stellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder- werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-
bestellung ist zulässig. geteilt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei § 33
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Diplomarbeit
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die
mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie ent- Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems
scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1587
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen 3. Bürgerliches Recht,
lassen.
4. Recht des öffentlichen Dienstes,
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch- 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und
schule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.
Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsbe- 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung.
rechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhoch-
schule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen Die Aufgaben sollen in Form eines Entscheidungsentwurfs
und Anwärter können gegenüber der oder dem Vor- oder einer gutachtlichen Stellungnahme gelöst werden.
schlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeit-
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier
punkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der
Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die
(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung gestellt.
acht Wochen zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit
Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter
Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben
Arbeit soll – bei einem Korrekturrand von einem Drittel sind geheim zu halten.
der Seite – in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und
70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule kann für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung
der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
haben.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-
voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, schrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vor-
wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das kommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den
Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit- Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe,
prüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwen- Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene
den. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unter-
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird schreiben die Niederschrift.
der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen
gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung
zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Eini- (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
gungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfah-
Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen be- ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
stimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen
Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch
das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunkt- § 35
zahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschrei- Zulassung zur mündlichen Prüfung
ten.
(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen
Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Auf-
§ 34 sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
Schriftliche Prüfung bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht
bestanden.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;
der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den
Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der
Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den
aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von
ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schrift-
1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
lichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt
2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (auch werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung
unter Berücksichtigung des Rechts der öffentlichen bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs-
Sicherheit und Ordnung und des Verfahrensrechts), belehrung versehen.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
§ 36 sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet
Mündliche Prüfung das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-
tung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die bestanden erklärt wird. Mitteilungen nach Satz 1 sind mit
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
lichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich
können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im
Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums § 38
belegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung Täuschung, Ordnungsverstoß
herangezogen werden.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll erheblichen Störung können Anwärterinnen oder Anwärter
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft wer- Prüfung ausgeschlossen werden.
den. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu- Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
drücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnitts- zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
punktzahl. stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder
einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird,
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder
unterschreiben. des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-
fungskommission oder das Prüfungsamt können nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
§ 37
mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleis-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis tung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die
(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertre- gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
tende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen wer-
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch den, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist nur zulässig
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können
mündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prü-
behelfsbelehrung zu versehen.
fungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder
mündlichen Prüfung zurücktreten. (4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung
nach den Absätzen 2 und 3 gehört.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung
oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. § 39
Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplom-
Bewertung von Prüfungsleistungen
arbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungs-
amt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärte- Rangpunkten bewertet:
rinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbei- sehr gut eine Leistung, die den
tungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon- (1) 15 bis 14 Punkte Anforderungen in besonderem
nen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplom- Maße entspricht,
arbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht
begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit- gut eine Leistung, die den
punkt die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomar- (2) 13 bis 11 Punkte Anforderungen voll entspricht,
beit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob
befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen
und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prü-
(3) 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
fungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel
schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil- (4) 7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den
weise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben Anforderungen noch entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1589
mangelhaft eine Leistung, die den entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be-
(5) 4 bis 2 Punkte Anforderungen nicht entspricht, wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze
jedoch erkennen lässt, dass die sinngemäß.
notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel § 40
in absehbarer Zeit behoben
werden könnten, Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
ungenügend eine Leistung, die den
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
(6) 1 bis 0 Punkte Anforderungen nicht entspricht
werden berücksichtigt:
und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft sind, 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
dass die Mängel in absehbarer 5 vom Hundert,
Zeit nicht behoben werden 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
könnten. 6 vom Hundert,
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer An- arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom
zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Hundert),
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung er- 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
füllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der mit 23 vom Hundert.
Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
angemessen berücksichtigt. im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Noten unberücksichtigt.
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-
der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. ergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunkt-
zahl 5 erreicht ist.
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Vom-Hundert-Anteil
Rangpunkte Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
der Leistungspunkte erläutert.
100 bis 93,7 15
§ 41
unter 93,7 bis 87,5 14
Zeugnis
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 79,2 bis 75,0 11 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 75,0 bis 70,9 10 die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 70,9 bis 66,7 9 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 66,7 bis 62,5 8 schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mit-
unter 62,5 bis 58,4 7 teilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfs-
unter 58,4 bis 54,2 6 belehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
unter 54,2 bis 50,0 5 men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
unter 50,0 bis 41,7 4 Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
unter 41,7 bis 33,4 3 fungsergebnisses.
unter 33,4 bis 25,0 2 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
unter 25,0 bis 12,5 1
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
unter 12,5 bis 0 0 umfasst.
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen
Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung zugeben.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
§ 42 zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu
Prüfungsakten, Einsichtnahme erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischen- wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
prüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahn-
prüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schrift-
lichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Abschnitt 5
Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
Prüfungsakten werden beim Bundesverwaltungsamt Sonstige Vorschriften
mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach § 44
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie Übergangsregelung
betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-
tungsdienst vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,
§ 43 wird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende
Wiederholung geführt. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbe-
reitungsdienst ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbil-
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht dung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
das Bundesministerium des Innern kann in begründeten umgestellt wird.
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündli-
chen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind
vollständig zu wiederholen. § 45
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Inkrafttreten
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1591
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002*)
(Sommerzeitverordnung – SoZV)
Vom 12. Juli 2001
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262),
der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeit-
gesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
§2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im
März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommer-
zeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im
Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der
Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr
zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste
Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die
zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet.
§3
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit
dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende
der Sommerzeit bekannt.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21).
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001
– 2 BvL 7/98 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1065, berichtigt
S. 2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über das Bundeskriminal-
amt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizei-
lichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt I S. 1650), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Berlin, den 29. Juni 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2001
– 2 BvQ 48/00 –, der sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ 48/00 – (BGBl. I S. 1042) bezieht, wird die folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Mai 2001 wird klarstellend dahin
berichtigt, dass Ziffer 2. des Tenors (Umdruck Seite 2) um folgenden Satz 2
ergänzt wird:
Das Inkrafttreten von Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bleibt hiervon un-
berührt.
Berlin, den 29. Juni 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001
– 2 BvL 7/98 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1065, berichtigt
S. 2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über das Bundeskriminal-
amt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizei-
lichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt I S. 1650), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Berlin, den 29. Juni 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2001
– 2 BvQ 48/00 –, der sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ 48/00 – (BGBl. I S. 1042) bezieht, wird die folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Mai 2001 wird klarstellend dahin
berichtigt, dass Ziffer 2. des Tenors (Umdruck Seite 2) um folgenden Satz 2
ergänzt wird:
Das Inkrafttreten von Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bleibt hiervon un-
berührt.
Berlin, den 29. Juni 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin