1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
Gesetz
zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
Vom 9. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafver-
fahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfah-
Artikel 1 ren oder anderen Verfahren
Bundesdisziplinargesetz § 24 Beweiserhebung
(BDG) § 25 Zeugen und Sachverständige
Inhaltsübersicht § 26 Herausgabe von Unterlagen
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Teil 1 § 28 Protokoll
Allgemeine Bestimmungen § 29 Innerdienstliche Informationen
§1 Persönlicher Geltungsbereich § 30 Abschließende Anhörung
§2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
§3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung Kapitel 3
§4 Gebot der Beschleunigung Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
Teil 2
§ 33 Disziplinarverfügung
Disziplinarmaßnahmen
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§6 Verweis
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
§7 Geldbuße Bußgeldverfahren
§8 Kürzung der Dienstbezüge § 37 Kostentragungspflicht
§9 Zurückstufung
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Kapitel 4
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts Vorläufige Dienstenthebung
und Einbehaltung von Bezügen
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 38 Zulässigkeit
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 39 Rechtswirkungen
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
Bußgeldverfahren § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Kapitel 5
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Widerspruchsverfahren
Teil 3 § 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
Behördliches Disziplinarverfahren § 42 Widerspruchsbescheid
§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Kapitel 1
§ 44 Kostentragungspflicht
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten Teil 4
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 2 Kapitel 1
Durchführung Disziplinargerichtsbarkeit
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen § 46 Kammer für Disziplinarsachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1511
§ 47 Beamtenbeisitzer § 74 Entscheidung durch Beschluss
§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts § 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers § 76 Rechtswirkungen, Entschädigung
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Kapitel 6
§ 51 Senate für Disziplinarsachen
Kostenentscheidung im
Kapitel 2 gerichtlichen Disziplinarverfahren
Disziplinarverfahren vor § 77 Kostentragungspflicht
dem Verwaltungsgericht § 78 Erstattungsfähige Kosten
Abschnitt 1
Klageverfahren Teil 5
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage Unterhaltsbeitrag,
Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenver-
§ 54 Belehrung des Beamten hältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der § 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straf-
Klageschrift taten
§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens § 81 Begnadigung
§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Ver-
fahren
Teil 6
§ 58 Beweisaufnahme
Besondere Bestimmungen
§ 59 Entscheidung durch Beschluss für einzelne Beamtengruppen
§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil und für Ruhestandsbeamte
§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
Abschnitt 2 stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Besondere Verfahren
§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestands-
§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung beamten
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel 3
§ 85 Übergangsbestimmungen
Disziplinarverfahren vor
§ 86 Verwaltungsvorschriften
dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung Teil 1
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung Allgemeine Bestimmungen
§ 65 Berufungsverfahren
§1
§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Persönlicher Geltungsbereich
Abschnitt 2 Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte
Beschwerde im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte,
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende die-
ses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als
Kapitel 4
Ruhegehalt.
Disziplinarverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht §2
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision Sachlicher Geltungsbereich
§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision (1) Dieses Gesetz gilt für die
1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses
Kapitel 5
begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundes-
Wiederaufnahme des beamtengesetzes) und
gerichtlichen Disziplinarverfahrens
2. von Ruhestandsbeamten
§ 71 Wiederaufnahmegründe
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen
§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamten-
§ 73 Frist, Verfahren gesetzes) und
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als §6
Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2
Verweis
des Bundesbeamtengesetzes).
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in
Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen
einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter,
(Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben,
ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine
gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die
Disziplinarmaßnahmen.
sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungs-
berechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen §7
haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis
Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die Geldbuße
in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-
sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat
steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer
besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflicht- §8
gesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher
Kürzung der Dienstbezüge
Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes began-
gen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrecht- (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige
lich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen dar- Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten
stellt. um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie
erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der
§3 Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der
Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-
Ergänzende Anwendung des verhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt
Verwaltungsverfahrensgesetzes dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
und der Verwaltungsgerichtsordnung
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwal- der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der
tungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt
sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wider- eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als
spruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kür-
anderes bestimmt ist. zung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhe-
gehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben
§4 Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisen-
Gebot der Beschleunigung geld werden nicht gekürzt.
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solan-
ge der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann
jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbe-
Teil 2 trag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die
Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendi-
Disziplinarmaßnahmen gung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf
§5
der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in
Arten der Disziplinarmaßnahmen der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hin-
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: blick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
1. Verweis (§ 6) (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge
erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis.
2. Geldbuße (§ 7) Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstel-
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) lung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen
4. Zurückstufung (§ 9) und Amt der Beförderung gleich.
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
§9
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte
sind: Zurückstufung
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in
ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundge-
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). halt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können Amt einschließlich der damit verbundenden Dienstbezüge
nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Wider- Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,
ruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die
und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes. Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1513
dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder § 11
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. Kürzung des Ruhegehalts
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige
dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unan- Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhe-
fechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor standsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1
Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der und 4 gilt entsprechend.
Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
§ 12
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Aberkennung des Ruhegehalts
Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarver- Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung ein-
fahrens angezeigt ist. schließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befug-
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich nis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im
auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der
einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die
Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in
§ 10 Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kür-
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberück-
sichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet
das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechts-
Diensbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amts- folgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestands-
bezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver- beamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
liehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entspre-
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende chend.
des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung § 13
unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand,
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entschei- (1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme
dung als Aberkennung des Ruhegehalts. ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinar-
maßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist ange-
erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhalts- messen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt
beitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zuste- des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
hen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2
bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei- (2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen
trags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausge- das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-
schlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig gültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu ent-
oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. fernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter
verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbil- aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
lige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände
glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbei- § 14
trags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldver-
Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei- fahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ord-
dung inne hat. nungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienst- nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Straf-
verhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beam- prozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und
tenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf
dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaß- wegen desselben Sachverhalts
nahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, 1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des
das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde. Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt 2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstu-
worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt wer- fung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich
den; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung
begründet werden. anzuhalten.
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines
rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorste-
Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entschei- hende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht
dung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausge- und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der
sprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstver- Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintra-
gehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder gungen zu vermerken.
Bußgeldvorschrift zu erfüllen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Diszipli-
narvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme
§ 15 geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1
Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbar-
mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht keit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren ab-
mehr erteilt werden. schließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvor-
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens gesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhe- erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtferti-
gehalts nicht mehr ausgesprochen werden. gen.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens (5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinar-
mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung vorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt
nicht mehr erkannt werden. haben, findet § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der
Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinar-
Teil 3
klage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermitt-
lungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf Behördliches Disziplinarverfahren
nach § 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbro- Kapitel 1
chen.
Einleitung,
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des
Ausdehnung und Beschränkung
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarver-
fahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarver-
fahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Per- § 17
sonalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Einleitung von Amts wegen
Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet
oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben wor- (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor,
den, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat
der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarver-
fahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die
§ 16 oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht
Verwertungsverbot, die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Diszipli-
Entfernung aus der Personalakte narverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und
eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren (2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn
und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weite- feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaß-
ren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personal- nahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind
maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwer- aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu
tungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwer- geben.
tungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht (3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die
betroffen. nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäfts-
die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unan- bereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren
fechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beam- gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten
ten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres
unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinar- Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen
maßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein
über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis
ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvor-
des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung gesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der
von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist. für das Hauptamt zuständig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinar- (4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 wer-
maßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von den durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine
Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf Antrag Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die
des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1515
während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer
den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und
ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist
oder soweit nichts anderes bestimmt ist. zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen
und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
§ 18 (3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene
Einleitung auf Antrag des Beamten Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die
Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder
werden.
dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Dis-
ziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich
von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 21
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die von Ermittlungen, Ausnahmen
den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforder-
Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen. lichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belas-
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie tenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln,
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme be-
deutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die
oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich
§ 19
ziehen.
Ausdehnung und Beschränkung
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachver-
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer halt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren
ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstver- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
gehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Ver-
machen. lust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlun-
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Wider- gen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachver-
spruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem halt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach
solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten
und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme vor- Verfahrens.
aussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist
aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlun- § 22
gen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbe- Zusammentreffen von
zogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausge- oder anderen Verfahren, Aussetzung
schiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können
sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinar- (1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der
verfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarver- dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren
fahrens sein. die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinar-
verfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn
keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
Kapitel 2 wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
Durchführung
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarver-
§ 20 fahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spä-
Unterrichtung, Belehrung
testens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafver-
und Anhörung des Beamten
fahrens.
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarver-
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt wer-
fahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne
den, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.
fahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurtei-
Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm
lung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von
zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,
wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu
gelten entsprechend.
äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jeder-
zeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
§ 23
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird
dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Bindung an tatsächliche
Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Feststellungen aus Strafverfahren
Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig oder anderen Verfahren
erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-
innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung gen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im ver-
durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen waltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besol- beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die
dung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschie- Befähigung zum Richteramt hat.
den worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das densel-
ben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. § 26
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah- Herausgabe von Unterlagen
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver- Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
fahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich techni-
scher Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug auf-
weisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Ver-
§ 24 fügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf
Beweiserhebung Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Fest-
setzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei
§ 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfecht-
können insbesondere
bar.
1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre § 27
schriftliche Äußerung eingeholt werden, Beschlagnahmen und Durchsuchungen
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie (1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss
4. der Augenschein eingenommen werden. Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getrof-
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die
fen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten
schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren
Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnah-
vernommen worden sind, sowie Niederschriften über
me zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
einen richterlichen Augenschein können ohne erneute
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die
Beweiserhebung verwertet werden.
Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlag-
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach nahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend,
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweis- soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt
antrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuld- ist.
frage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Dis-
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die
ziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Ver- durchgeführt werden.
nehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletz-
Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgeset-
sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnah-
zes) eingeschränkt.
me ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der
Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erfor- § 28
derlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich Protokoll
zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entge-
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen
genstehen.
sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozess-
ordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftli-
§ 25 chen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von
Zeugen und Sachverständige Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Akten-
vermerks.
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur
Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen
der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge aus- § 29
zusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu Innerdienstliche Informationen
erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behör-
sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentli-
denunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die
chen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten
Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterla-
entsprechend.
gen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vor- die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen perso-
liegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafpro- nenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit
zessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen,
Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Ver- auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betrof-
nehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der fener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des
Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende
Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der
Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verwei- ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
gerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiede-
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienst- ner Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienst-
vorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem stelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1517
Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entschei- (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geld-
dungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber bußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durch-
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
führung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die
künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den 1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen
Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beam- 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachge-
ten oder anderer Betroffener erforderlich ist. ordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um
ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
§ 30 (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß
kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefug-
Abschließende Anhörung
nisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beam-
ten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; (5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unter- nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz
bleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte über-
Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll. tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-
fentlichen.
§ 31 (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzu-
Abgabe des Disziplinarverfahrens stellen.
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der
Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den § 34
§§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entschei- Erhebung der Disziplinarklage
dung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder (1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf
die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfah- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Ab-
ren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie erkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen
weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse ihn Disziplinarklage zu erheben.
für ausreichend halten. (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die
oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch
den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Kapitel 3 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste
Abschlussentscheidung Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch all-
gemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeord-
§ 32 nete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2
Einstellungsverfügung zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, § 35
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinar- Grenzen der erneuten
maßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, Ausübung der Disziplinarbefugnisse
3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht (1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfü-
ausgesprochen werden darf oder gung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnah- zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absät-
me aus sonstigen Gründen unzulässig ist. zen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungs-
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn verfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der
obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienst-
1. der Beamte stirbt, behörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren
2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere
Beamtenrechte oder Entfernung endet oder Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausrei-
3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer chend hält.
gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des (2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Beamtenversorgungsgesetzes eintreten. Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Dis-
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und ziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer
zuzustellen. Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Dis-
ziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben.
§ 33 Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei
Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung
Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sach-
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der verhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsäch-
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ange- lichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
zeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfü- Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, ab-
gung ausgesprochen. weichen.
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Kapitel 4
Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines
nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienst- Vorläufige Dienstenthebung
behörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarver- und Einbehaltung von Bezügen
fügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Diszi- § 38
plinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinar-
Zulässigkeit
maßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach (1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach
denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Fest- Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraus-
stellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellun- sichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
gen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird
oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem
Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung
§ 36 nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundes-
beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch
im Straf- oder Bußgeldverfahren sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die
Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache
Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfah-
und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer
ren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet wor-
Verhältnis steht.
den ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß
§ 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die (2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen
Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu
das Disziplinarverfahren einzustellen. 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge
einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraus-
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit
sichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeich-
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
neten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung
§ 37 des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhe-
standsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbe-
Kostentragungspflicht halten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussicht-
lich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnah-
wird.
me verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auf-
erlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem (4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbe-
für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, haltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Ein-
deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, behaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise
besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen aufheben.
nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der § 39
Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstel- Rechtswirkungen
lung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die
Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustel-
geteilt werden. lung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die
Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollzieh-
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ableh- bar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte
nung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe inne hat.
Absatz 2 entsprechend.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen
trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben,
gung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevoll-
während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der
mächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete
Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendun-
Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu
gen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden
dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn
sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines
er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
Vertreters ist ihm zuzurechnen.
gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebühren- Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde fest-
frei. zustellen und dem Beamten mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1519
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehal- durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
tung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist
Abschluss des Disziplinarverfahrens. im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochte-
§ 40 ne Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten
Verfall und Nachzahlung abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende
der einbehaltenen Beträge Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt un-
berührt.
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge
verfallen, wenn
§ 43
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts Grenzen der erneuten
erkannt worden ist, Ausübung der Disziplinarbefugnisse
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienst-
Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den behörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Wider-
Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestands- spruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarver-
beamter zur Folge hat, fügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie
kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage
3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1
erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme
Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinar-
nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinar-
verfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der
klage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-
Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet
lung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es
worden ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur
ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges
Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Entscheidung beruht, abweichen.
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde
(§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus § 44
dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts
gerechtfertigt gewesen wäre. Kostentragungspflicht
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in (1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende
den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch
sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu tei-
nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge len. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorlie-
können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Neben- gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die
tätigkeiten (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes) angerech- Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt wer-
net werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen den.
Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinar- (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er
maßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung die entstandenen Auslagen.
der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass
ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflich- (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der
tet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen
Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
Teil 4
§ 41 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Erforderlichkeit, Form
und Frist des Widerspruchs Kapitel 1
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Wider- Disziplinargerichtsbarkeit
spruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfah-
ren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung
durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist. § 45
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach
diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungs-
§ 42 gerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungs-
gerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerich-
Widerspruchsbescheid ten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landes-
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste gesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genann-
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach ten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer
§ 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die obers- Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Ver-
te Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 fahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses 1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die
2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder
in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4
des Verletzten ist oder war,
der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie
§ 46 verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
Kammer für Disziplinarsachen verschwägert ist oder war,
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der
4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig
Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern
war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachver-
als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter
ständiger ein Gutachten erstattet hat,
entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die 5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten
soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des beteiligt war,
Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarver-
fahren richtet. 6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei
einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bear-
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Ein- beitung von Personalangelegenheiten des Beamten
zelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem befasst ist oder
Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf
den Einzelrichter ausgeschlossen. 7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Diszipli-
narverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen
entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden (2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn
Verfahren ergeht, er der Dienststelle des Beamten angehört.
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines
Rechtsmittels, § 49
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
in der Hauptsache und
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage
3. über die Kosten. oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Straf-
Vorsitzenden. befehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienst-
geschäfte verboten worden ist, darf während dieser Ver-
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der fahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung
Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absät- seines Amts nicht herangezogen werden.
zen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfah-
ren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Beset-
zung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt § 50
diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbin-
den, wenn
§ 47
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-
Beamtenbeisitzer strafe verurteilt worden ist,
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine
ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises
ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungs- ausgesprochen worden ist,
gesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht
die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, zuständig ist, versetzt wird oder
müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz 4. das Beamtenverhältnis endet.
in einem dieser Bezirke haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbei-
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der
sitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des
Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbei-
Amts entbunden werden.
sitzer nicht angewandt.
(3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer
bestimmt sich nach Landesrecht. § 51
Senate für Disziplinarsachen
§ 48 (1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwal-
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts tungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47
bis 50 entsprechend.
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Aus-
übung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1
wenn er entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1521
Kapitel 2 § 54
Disziplinarverfahren Belehrung der Beamten
vor dem Verwaltungsgericht Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit
der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtrags-
Abschnitt 1 disziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des
§ 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung
Klageverfahren
hinzuweisen.
§ 52 § 55
Klageerhebung, Form und Frist der Klage Mängel des behördlichen
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Kla- Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
geschrift muss den persönlichen und beruflichen Werde- (1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesent-
gang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinar- liche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder
verfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung
gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismit- der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu
tel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet dar- machen.
stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor,
kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen (2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb
gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann
zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berück-
sichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beam-
§§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der te über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord- dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingede Gründe für die
nung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Verspätung glaubhaft macht.
§ 22 ausgesetz ist.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung
eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig
§ 53
geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es
Nachtragsdisziplinarklage unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Man-
anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhe- gel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinar-
bung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinar- verfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
verfahren einbezogen werden. (4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlun- einem rechtskräftigen Urteil gleich.
gen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe
der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines § 56
Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Dis- Beschränkung des Disziplinarverfahrens
ziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und
bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinar- Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschrän-
klage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die
ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu ver- nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
treten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Frist- ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das
setzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn,
Der Beschluss ist unanfechtbar. die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen
nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Diszipli- nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unan-
narverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen fechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Dis- Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
ziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen
oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich
§ 57
verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Ungachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens Bindung an tatsächliche
nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Feststellungen aus anderen Verfahren
Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-
bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nach-
gen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im ver-
tragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Hand-
waltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des
lungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinar-
Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besol-
verfahrens sein.
dung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschie-
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist den worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das densel-
nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das ben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwal-
Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der tungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung
neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entspre- solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig
chend. unrichtig sind.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah- (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweck-
bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute mäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 61
§ 58 Grenzen der erneuten
Beweisaufnahme Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückge-
nommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlun-
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von gen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beam-
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen
ten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage
eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der
oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspä-
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen
teter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berück-
eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur
sichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die
wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde
zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Diszipli-
und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung
narverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Dis-
belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Grün-
ziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung
de für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es
die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständi- ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges
ger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Entscheidung beruht, abweichen.
Sachverständige gelten entsprechend.
Abschnitt 2
§ 59
Besondere Verfahren
Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch § 62
nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht inner-
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken- halb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstel-
nen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kür- lung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch
zung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhe- Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden,
gehalts verwirkt ist, oder kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestim-
2. die Disziplinarklage abweisen. mung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens
beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter
eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustim- (2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden
mung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widerspro- Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens inner-
chen hat. halb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht
eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
einem rechtskräftigen Urteil gleich. chend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb
§ 60 der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen,
Mündliche Verhandlung, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
Entscheidung durch Urteil (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Dis-
ziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen
wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 § 63
der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. Antrag auf Aussetzung der
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen vorläufigen Dienstenthebung
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die und der Einbehaltung von Bezügen
dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinar- (1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen
klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder
Gericht kann in dem Urteil Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt
für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-
von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungs-
nen oder
gericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein
2. die Disziplinarklage abweisen. Disziplinarverfahren anhängig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1523
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehal- § 66
tung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche
Mündliche Verhandlung,
Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Entscheidung durch Urteil
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen
über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwal- Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beru-
tungsgerichtsordnung entsprechend. fung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere
Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Ver-
handlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsord-
Kapitel 3 nung wird nicht angewandt.
Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Beschwerde
Berufung
§ 67
§ 64
Statthaftigkeit, Form Statthaftigkeit, Form
und Frist der Berufung und Frist der Beschwerde
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwer-
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das de gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsord-
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem nung.
Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zu- (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch
stellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschie-
und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen den wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der
vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimm-
ten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe (3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über
der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die
an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzuläs- Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsge-
sig. richt in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von
dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die § 68
Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Beru- Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
fung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der
Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungs- Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die
gerichtsordnung. Beschwerde durch Beschluss.
§ 65
Berufungsverfahren
Kapitel 4
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmun-
gen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungs- Disziplinarverfahren
gericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht
nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht
angewandt. § 69
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinar- Form, Frist und Zulassung der Revision
verfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben
durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberück- Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist
sichtigt. der Einlegung der Revision und der Einlegung der
Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht
Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden
Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamten-
ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung
rechtsrahmengesetzes.
nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsge-
richts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern
würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Fol- § 70
gen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt Revisionsverfahren,
nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaub- Entscheidung über die Revision
haft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwal-
tungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmun-
Berufungsverfahren ausgeschlossen. gen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwal-
tungsgericht entsprechend.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Bewei-
se können der Entscheidung ohne erneute Beweisauf- (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die
nahme zugrunde gelegt werden. §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
Kapitel 5 strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als
wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht
Wiederaufnahme des durchgeführt werden kann.
gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 § 72
Wiederaufnahmegründe Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig,
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgespro- wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
chen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz
1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist,
nicht vorgesehen ist,
das sich auf denselben Sachverhalt gründet und die-
2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die sen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechts-
erheblich und neu sind, kräftig aufgehoben worden ist, oder
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver- 2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der
fälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhege-
fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutach- halt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch
ten beruht, im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das hätte.
Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes (2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn
5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mit- seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver-
gewirkt hat, der sich in dieser Sache der straf- gangen sind.
baren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht
hat,
§ 73
6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer
mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter- Frist, Verfahren
amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarver-
denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Aus- fahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung
schluss bereits erfolglos geltend gemacht worden angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur
waren, Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederauf-
festgestellt werden können, oder nahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das ange-
fochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit
8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechts- es angefochten wird und welche Änderungen beantragt
kräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sach- werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweis-
verhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren mittel zu begründen.
unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der
gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmun-
wäre. gen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entspre-
chend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsa- ergibt.
chen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung
mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind,
eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wie- § 74
deraufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweis- Entscheidung durch Beschluss
mittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröff-
bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechts-
nung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ver-
kraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen werfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Buß- seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensicht-
geldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von lich unbegründet hält.
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsäch-
lichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen
abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfah- durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und
ren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarver-
fügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wie-
deraufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie
wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräf-
strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein tigen Urteil gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1525
§ 75 § 78
Mündliche Verhandlung, Erstattungsfähige Kosten
Entscheidung des Gerichts (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederauf- Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichts-
nahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen kostengesetzes erhoben.
wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. (2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweck-
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-
Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Ver- digung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten ein-
fahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden. schließlich der Kosten des behördlichen Disziplinar-
verfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines
§ 76 Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das an- Teil 5
gefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben,
erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufge- Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung
hobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten und Begnadigung
hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung ent-
sprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergan-
§ 79
gen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Unterhaltsbeitrag bei Entfernung
Ruhegehalts erkannt, gilt § 51 des Bundesbeamtengeset- aus dem Beamtenverhältnis oder
zes entsprechend. bei Aberkennung des Ruhegehalts
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Geset- (1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3
zes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung
neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezü- nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts
gen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2
8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für
Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachver-
verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten sicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforde-
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederauf- rungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entspre-
nahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinar- chende Abtretungserklärung abzugeben.
klage zuständigen Behörde geltend zu machen.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen,
dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Perso-
Kapitel 6 nen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder
Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der
Kostenentscheidung im Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde
gerichtlichen Disziplinarverfahren bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
§ 77 Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2
sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialge-
Kostentragungspflicht setzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere
Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienst-
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinar-
behörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für
klage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt
die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein kön-
die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur
nen, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht
Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage
schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag
für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermitt-
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit ent-
lungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergeb-
zogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
nis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere
behörde.
Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhält-
nismäßigem Umfang auferlegt werden. (5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt,
wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines
Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz
oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 ein- § 80
gestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. Unterhaltsleistung bei Mithilfe
zur Aufdeckung von Straftaten
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der
Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichts- (1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
ordnung. oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen vollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte
Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder gelten.
Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monat-
lichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen
über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu bei- § 83
getragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 Beamte der bundesunmittelbaren
bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nach- des öffentlichen Rechts
versicherung ist durchzuführen.
(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde
Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nach- der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften,
versicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann
aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Maßgaben festzusetzen: Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nach-
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan- geordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer
wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen; als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und
höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im
Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen
des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe. und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit regeln.
des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Ren- (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften,
tenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteili- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt
ge Rente. § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren
Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser das 65. Lebens-
jahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder § 84
Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversiche- Ausübung der Disziplinar-
rung oder eine entsprechende Leistung aus der berufs- befugnisse bei Ruhestandsbeamten
ständischen Versorgung erhält.
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefug-
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei nisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den stand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz
der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversor- oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte über-
gungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehe- tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-
gatte erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum fentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern,
Ehe bereits bestanden hatte. welche Behörde zuständig ist.
§ 81
Teil 7
Begnadigung
Übergangs- und
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungs- Schlussbestimmungen
recht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann
es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis § 85
oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg Übergangsbestimmungen
aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinar-
entsprechend.
verfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz
Teil 6 fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Ab-
weichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bis-
Besondere Bestimmungen herigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirk-
für einzelne Beamtengruppen sam.
und für Ruhestandsbeamte
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisheri-
gem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach
§ 82 diesem Gesetz gleich:
Polizeivollzugsbeamte des Bundes 1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch 2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit
Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizei- geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1527
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemein-
dem Beamtenverhältnis. samen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete
förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem
Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durch- Artikel 2
führung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das Änderung des
bisherige Recht. Beamtenrechtsrahmengesetzes
(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeit- Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
punkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit
sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbe-
„(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
helfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor
wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestim-
einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
men sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-
gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen
gehalts erkannt worden war.“
Rechts.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen 2. § 12a Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den
Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dabei „4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der
kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch Dienstbezüge“.
einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der
nicht Vorsitzender Richter ist. Ab dem Zeitpunkt des 3. § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der „1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem
Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab die- Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung
sem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord- der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.
nung nicht mehr anzuwenden.
(7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 4. § 26 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2003 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei a) Absatz 2 wird aufgehoben.
diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem
Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Ver- b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
waltungsgericht über. Die Vorschriften der Bundes- sätze 2 bis 4.
disziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundes-
disziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die 5. § 26a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Beset-
zung der Kammern betreffen. Eine mündliche Verhand- 6. In § 41 Satz 2 wird das Wort „förmliches“ gestrichen.
lung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor
Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss
wiedereröffnet werden. Artikel 3
(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, Änderung des Bundesbeamtengesetzes
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt
31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinar-
ordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
dieses Gesetzes. (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarver- 1. § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
fahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem
Recht zu vollstrecken, wenn sei unanfechtbar geworden „3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach
sind. dem Bundesdisziplinargesetz.“
(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, „(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in
die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
den Beamten günstiger ist. Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-
gehalts erkannt worden war.“
§ 86 3. § 24a wird wie folgt geändert:
Verwaltungsvorschriften
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bun-
Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium desdisziplinargesetzes“ ersetzt.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung Änderung der Mutterschutzverordnung
der Dienstbezüge“.
In § 10 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung von 25. April 1997 (BGBl. I
4. § 31 wird wie folgt geändert: S. 986), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „des förmlichen“ durch das Wort
„1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf „eines“ ersetzt.
Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 5
„Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzu- Änderung der Verordnung über die
klären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinarge- Gewährung von Jubiläumszuwendungen
setzes gelten entsprechend.“ an Beamte und Richter des Bundes
§ 7 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
5. § 44 wird wie folgt geändert: zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
S. 487), die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-
„(2) Der Beamte oder sein Vertreter können inner- zember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird
halb eines Monats Einwendungen erheben. Da- wie folgt gefasst:
nach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige
„§ 7
Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand
erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienst- (1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird
behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die hinausgeschoben,
Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mit-
1. wenn die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der
geteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbe-
Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von
halten, die das Ruhegehalt übersteigen.“
drei Jahren seit der Verhängung,
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
2. wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ver-
hängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren
6. In § 51 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch seit dem Tag der Verhängung.
das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.
Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im
Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht ver-
7. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förm- hängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem
liche“ durch das Wort „ein“ ersetzt. Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des
Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.
8. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter „eine disziplinar- (2) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt,
rechtliche Verfolgung“ durch die Wörter „die Durch- solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder
führung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt. Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des
Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlun-
9. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
gen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die
„(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinar- Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder
gesetz.“ wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm
die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechen-
des gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig einge-
10. In § 90e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tilgungs-
stellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Dis-
vorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung
ziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kür-
finden“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1
zung des Ruhegehaltes nur im Hinblick auf § 14 des Bun-
des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist“
desdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.“
ersetzt.
11. In § 90f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 10 Artikel 6
des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.
Änderung der Elternzeitverordnung
12. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines In § 4 Abs. 2 der Elternzeitverordnung in der Fassung
Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurtei- der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983),
lung“ durch die Wörter „einer Kammer für Disziplinar- die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 30. Novem-
sachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung“ ber 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden die
ersetzt. Wörter „des förmlichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1529
Artikel 7 5. In § 3 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargeset-
Änderung des zes“ ersetzt.
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, Artikel 9
2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Änderung des
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Bundespersonalvertretungsgesetzes
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eine Dis- Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
ziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmli- 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1
chen Disziplinarverfahren verhängt werden kann“ des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094),
durch die Wörter „mindestens eine Kürzung der wird wie folgt geändert:
Dienstbezüge zur Folge hätte“ ersetzt.
1. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Einleitung des
2. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: förmlichen Disziplinarverfahrens“ durch die Wörter
„Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.
„(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknah-
me der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 48 2. § 86 wird wie folgt geändert:
des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entspre- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
chenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte
führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinar- „2. die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Per-
klage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach sonen, die zu einer sicherheitsempflindlichen
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur Tätigkeit nicht zugelassen sind“.
gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs- b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-
schriften bleiben unberührt.“ aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die
Buchstaben a und b.
Artikel 8
Änderung der Artikel 10
Verordnung zur Durchführung der
Bundesdisziplinarordnung bei den Änderung des
bundesunmittelbaren Körperschaften mit Deutschen Richtergesetzes
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
des Bundesministeriums für Arbeit Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
und Sozialordnung zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-
narordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bun- 1. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „förmlichen“ durch das
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli Wort „gerichtlichen“ ersetzt.
1993 (BGBl. I S. 1204), geändert durch die Verordnung
vom 10. Mai 2000 (BGBl. I. S 743), wird wie folgt geändert: 2. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „förmlichen“ durch
das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.
1. In der Überschrift werden die Wörter „der Bundesdiszi-
plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli- 3. § 50 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
nargesetzes“ ersetzt.
„2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bun-
desarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je
2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2 drei gewählten Richtern.“
der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,
984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des 4. § 54 wird wie folgt geändert:
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
S. 1510)“ ersetzt. disziplinargericht und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten
3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
der Richter des Bundesdisziplinargerichts zwei von
disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundes-
den Richtern dieses Gerichts,“ gestrichen.
disziplinargesetzes“ ersetzt.
5. § 61 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
4. In § 2 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargeset- „(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des
zes“ ersetzt. § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.“
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
6. § 63 wird wie folgt geändert: Artikel 12
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesdiszi- Änderung der Bundesnotarordnung
plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdis-
ziplinargesetzes“ ersetzt. Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des
„Über die vorläufige Dienstenthebung und die Ein- Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird
behaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung wie folgt geändert:
dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der
obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch 1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Beschluss.“
„Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes be-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
stimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltende
Disziplinarvorschriften in der am … (Datum nach dem
7. In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Oberbundes- 30. April 1998) geltenden Fassung noch bis zum
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundes- 1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden.“
interesses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
2. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „einhundert-
8. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundes- tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzig-
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundes- tausend Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche
interesses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt. Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
9. In § 80 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundes-
3. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „zwanzigtausend
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinter-
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
esses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.
10. § 82 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungs- 4. § 105 wird wie folgt gefasst:
gerichtsordnung gelten sinngemäß.“
„§ 105
11. In § 110 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs- Für die Anfechtung von Entscheidungen des Ober-
gerichtsbarkeit“ das Komma durch das Wort „und“ landesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2006 die
ersetzt und die Wörter „und Disziplinargerichtsbar- Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
keit“ gestrichen. sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I
S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert
12. § 122 wird wie folgt geändert:
worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.“
durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Oberbundesanwalt 5. § 109 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und die Bundesanwälte beim Bundesverwaltungs-
gericht“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesin- „Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Diszipli-
teresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt narsachen gegen Notare sind die Vorschriften der Bun-
und werden nach dem Wort „Bundesverwaltungs- desdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntma-
gericht“ das Komma und die Wörter „den Bundes- chung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die
disziplinaranwalt“ gestrichen. zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in
Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Gesetzes zur Wahrung der Artikel 13
Einheitlichkeit der Rechtsprechung
der obersten Gerichtshöfe des Bundes Änderung des Gerichtskostengesetzes
In § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Wahrung der Einheit- In § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der
lichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) wird das (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des
Wort „Oberbundesanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert
Bundesinteresses“ ersetzt und werden nach dem Wort worden ist, wird das Wort „Oberbundesanwalt“ durch
„Bundesverwaltungsgericht“ das Komma und die Wörter die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes-
„den Bundesdisziplinaranwalt“ gestrichen. verwaltungsgericht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1531
Artikel 14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), 1. In § 24a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
2. § 109 wird wie folgt gefasst:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
„§ 109
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Disziplinarverfahren
„(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter
des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungs- (1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der
gericht und richtet ihn im Bundesministerium des Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten
Innern ein. Der Vertreter des Bundesinteresses Abschnitts sinngemäß.
beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an
(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Ver-
jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
fahren vor dem Dienstvorgesetzten einschließlich
richt beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den
Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt, der
Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der
nicht auch Prozessbevollmächtigter ist, eine Gebühr
Bundesregierung gebunden.“
von 35 bis 465 Euro.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Oberbundesanwalt“
durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses (3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Diszipli-
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt. narverfahren einschließlich des vorangegangenen Ver-
fahrens folgende Gebühren:
2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Oberbundesanwalt“ 1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro,
durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses 2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro,
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.
3. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „gegen den (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über
Bund“ gestrichen. einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt
für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des
4. § 52 Nr. 4 wird wie folgt geändert: Absatzes 3
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen eine juristische Nr. 1 60 bis 390 Euro,
Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde“
gestrichen und werden nach dem Wort „Kläger“ die Nr. 2 65 bis 465 Euro,
Wörter „oder Beklagte“ eingefügt. Nr. 3 90 bis 650 Euro.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kläger“ die Wör- (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
ter „oder Beklagte“ eingefügt. Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt
eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.
5. In § 63 Nr. 4 wird das Wort „Oberbundesanwalt“ durch
(6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligug
die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bun-
eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine
desverwaltungsgericht“ ersetzt.
Gebühr von 25 bis 335 Euro.
6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundesan- (7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung
walt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteres- einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt
ses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt. eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“
7. In § 153 Abs. 2 wird das Wort „Oberbundesanwalt“ 3. § 109a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 1“
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 109 Abs. 3 Nr. 1“ und die
Angabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe
8. Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim „§ 109 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.
Bundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden von b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3“ durch
dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes- die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.
verwaltungsgericht weiterverfolgt.
Artikel 16
Artikel 15
Änderung des Zivildienstgesetzes
Änderung der
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
1. § 58b wird wie folgt geändert: Artikel 17
a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun- Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes
desdisziplinargericht“ durch das Wort „Verwal-
tungsgericht“ ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Arti-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinarge- S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort „förmliches“
richts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ gestrichen.
ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort Artikel 18
„Bundesdisziplinargericht“ durch das Wort Änderung des
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
2. § 66 wird wie folgt geändert: § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesdiszipli- ber 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 3 des
nargerichts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geän-
ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinarge-
richts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ 1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Als oberster Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Dis-
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaß-
nahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständi-
„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten
gen Gerichten vorbehalten ist.“
des Bundesamtes einzureichen und zu begründen;
die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während
2. Folgender Satz 5 wird angefügt:
ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht
eingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche „Er kann die Disziplinarbefugnisse innerhalb der Deut-
Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die schen Bundesbank ganz oder teilweise übertragen.“
Disziplinarverfügung durch Beschluss; der Be-
schluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss
die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufhe- Artikel 19
ben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Änderung des
Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstel- Berufsbildungsförderungsgesetzes
len, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen,
nach dem gesamten Verhalten des Dienstleisten- In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsförderungs-
den eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
erscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleisten- 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch
den zuzustellen. Artikel 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129
(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in des- Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“ durch die An-
sen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ver- gabe „§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.
haltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt
wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere
Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwal- Artikel 20
tungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Änderung des
Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts Gesetzes über die Errichtung der
und das Verfahren gelten die Vorschriften des Bun- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
desdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den In § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im
stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7,
bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968)
Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 der
Disziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 45 Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1
Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.
ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwal-
tungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesminis-
terium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer Artikel 21
seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bun-
desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Änderung des
Jugend.“ Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 399 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
3. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinar- buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
gericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt. 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1533
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) Artikel 24
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt. Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
Artikel 22
S. 1046), wird wie folgt geändert:
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 143 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Geset- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
zes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom bis 7.
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „unbeschadet des
setzes“ ersetzt.
Satzes 2“ gestrichen und werden nach den
Wörtern „zustehenden Befugnisse“ die Wörter
Artikel 23 „durch allgemeine Anordnung“ eingefügt.
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes bb) Satz 2 wird gestrichen.
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September cc) In Satz 3 wird das Wort „Übertragung“ durch
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 59 das Wort „Anordnung“ ersetzt.
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird
wie folgt geändert: d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft
1. § 3 Abs. 2 Nr. 8 und 9 werden wie folgt gefasst: oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
„8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfah- Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Diszi-
ren gemäß § 15; plinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu ver-
hängen oder einem Beamten in einer Einstellungs-
9. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und
verfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat
Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter
er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich
Dienstfähigkeit gemäß § 16;“.
unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
2. § 15 wird wie folgt gefasst: post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Aus-
„§ 15 übung des Ermessens prüfen zu lassen. Entspre-
chendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.“
Disziplinarverfahren
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein
ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnis- „Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft
sen eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfü- oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
gung eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einem Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beam-
Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstver- ten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundes-
gehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beab- beamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 42 Abs. 1
sichtigte Verfügung nach Vorlage der Akten auf Recht- bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den
mäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermes- Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitzeit eines
sens. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Diszipli- Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß
narklage.“ § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabzuset-
zen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass
3. § 16 wird wie folgt geändert: unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu las-
„Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein sen.“
ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-
nissen eines Dienstvorgesetzten einen Beamten
gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundesbe- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
amtengesetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 a) Absatz 3 wird aufgehoben.
oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den
Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit eines b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3
Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß bis 8.
§ 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustim-
prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-
mung des Bundesrates“ gestrichen und in Satz 2
dung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.“
wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
b) Satz 3 wird gestrichen. „Absatz 3“ ersetzt.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
3. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 26
a) Absatz 5 wird aufgehoben. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Die auf den Artikeln 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Artikel 25 Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
Bundesdisziplinarordnung bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost Artikel 27
Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
narordnung bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-
(1) Artikel 9 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
munikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996
Kraft. Artikel 15 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen
(BGBl. I S. 921) wird wie folgt geändert:
tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
1. In der Überschrift wrden die Wörter „der Bundesdiszi- (2) Am 1. Januar 2002 treten außer Kraft:
plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
nargesetzes“ ersetzt. 1. die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,
2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2 984), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des
der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
Bekanntmachung vom 20. Juni 1967 (BGBl. I S. 750,
984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des 2. die Verordnung zu § 43 Abs. 1 der Bundesdiszipli-
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I narordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158),
S. 1510)“ ersetzt. 3. die Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarord-
nung vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 399) sowie
3. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesdisziplinar-
ordnung“ durch die Wörter „dem Bundesdisziplinarge- 4. die Verordnung zu § 131 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-
setz“ ersetzt. ordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1535
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001
Gesetz
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(EG-Zustellungsdurchführungsgesetz – ZustDG)
Vom 9. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen: Zuständigkeiten
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche
§1 Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der
Zustellung durch Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:
diplomatische oder konsularische Vertretungen 1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betrei-
Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung bende Gericht und
(EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über 2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amts-
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift- gericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zu-
stücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitglied- stellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
staaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundes- Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch das-
republik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, jenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkun-
wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks dende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Per-
Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist. sonen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregie-
rungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle
§2
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-
Zustellung durch die Post gerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord- (2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland
nung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2
Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versand- Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige
form des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück
muss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgen- zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die
den Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Über- Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die
setzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein: Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung
zuweisen.
1. Deutsch oder
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
2. Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Über-
verordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als
mittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat Staatsan-
deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der
gehöriger dieses Mitgliedstaats ist.
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist. Die Auf-
(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche gaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer
Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung Stelle zugewiesen werden.
(EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum
hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2,
zugestellt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten
Landesbehörde übertragen.
§3
Zustellung im Parteibetrieb §5
Eine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung Inkrafttreten
(EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
unzulässig. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1537
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin