1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz –– AVmG)
Vom 26. Juni 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Dem § 100 Abs. 1 wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten
und von Einkommen.“
Artikel 1 4. Nach § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch „Vierter Abschnitt
(860-6) Serviceleistungen“.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 5. § 109 wird wie folgt gefasst:
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
„§ 109
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: Renteninformation und Rentenauskunft
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renten-
information. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres
a) Nach der Angabe zu § 108 wird die Überschrift wie wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft
folgt gefasst: ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die
„Vierter Abschnitt Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt
Serviceleistungen“. werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.
b) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft
sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf
„§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft“.
der Grundlage des geltenden Rechts und der im
c) Nach der Angabe zu § 109 wird eingefügt: Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt
über eine bedarfsorientierte Grundsiche- künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
rung im Alter und bei Erwerbsminderung“. und Vollständigkeit der im Versicherungskonto ge-
speicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.
d) Die Angabe zu § 188 wird gestrichen.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu
e) Die Angabe zu § 270a wird gestrichen. enthalten:
1. Angaben über die Grundlage der Rentenberech-
2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nung,
„Sie wird nicht überschritten, wenn das für den- 2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen ver-
selben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits- minderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre,
einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstän- würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminde-
digen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen rung vorliegen,
Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein
zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag 3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden
bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 Regelaltersrente,
im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht 4. Informationen über die Auswirkungen künftiger
bleibt.“ Rentenanpassungen,
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5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für über die Leistungsvoraussetzungen und über das Ver-
Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber fahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
soweit die genannten Personen rentenberechtigt
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu ent-
sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberech-
halten:
tigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert.
1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81
gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Infor-
2. eine Darstellung über die Ermittlung der persön- mation zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es
lichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres der- ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistun-
zeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die gen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren auch bei dem zuständigen Rentenversicherungs-
Versicherungsbiografie richtet, träger gestellt werden kann, der den Antrag an den
zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet.
3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Darüber hinaus sind die Träger der Rentenver-
Grundlage des geltenden Rechts und der im Ver- sicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern
sicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes
Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter
a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten.
wegen voller Erwerbsminderung, Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten
b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte
Regelaltersrente nicht in Betracht kommt.
zu zahlen wäre, (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen
auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grund-
4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die
sicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr
zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vor-
vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen
zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der
Alters erforderlich ist, und über die ihr zu Grunde
jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im
liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt,
Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich
wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen
ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wer-
Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen
den kann. Zuständig ist
Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,
1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-
5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen rung, der für die Erbringung von Leistungen an den
und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Versicherten zuständig ist,
einen Rentenanspruch.
2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungs-
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über anstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsi-
die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Renten- cherung örtlich zuständig ist.
anwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch Kosten und Auslagen des Trägers der Renten-
der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Ver- versicherung, die sich aus einer Feststellung nach
sicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger
diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des der Grundsicherung zu erstatten; die kommuna-
Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte len Spitzenverbände und der Verband Deutscher
seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge
nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach vereinbaren.“
Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten
mitgeteilt.“ 7. § 118 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des
6. Nach § 109 wird eingefügt: aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht
„§ 109a ausgezahlt werden.“
Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes 8. § 185 wird wie folgt geändert:
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger
(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren
der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten
und beraten Personen, die
die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen für die Nachversicherung
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig eingetreten sind.“
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
gemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und „Rentenversicherung“ die Wörter „oder in Fällen
bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraus-
Erwerbsminderung behoben werden kann, setzungen für die Nachversicherung“ eingefügt.
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9. Dem § 187 Abs. 3 wird angefügt: 16. § 281b wird wie folgt gefasst:
„Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur „§ 281b
Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, Verordnungsermächtigung
die das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt so- für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb
wie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgelt- dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen
punkte; dabei können Rundungsvorschriften der für die Nachversicherung eine Erstattung der Auf-
Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, wendungen aus der Nachversicherung vorgesehen
um genauere Ergebnisse zu erzielen.“ ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung zu regeln.“
10. § 188 wird aufgehoben.
Artikel 2
11. Dem § 213 wird angefügt: Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
„(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der (860-1)
Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Satz 1 nicht zu berücksichtigen.“ vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt
geändert:
12. In § 225 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Nachversicherung“ die Wörter „oder in Fällen des 1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
§ 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen „§ 28 Leistungen der Sozialhilfe“ eingefügt:
für die Nachversicherung“ eingefügt. „§ 28a Leistungen der Grundsicherung“.
13. Dem § 231 wird angefügt: 2. Dem § 15 wird angefügt:
„(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff „(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes- können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach
flagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3 § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versiche- zes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte
rungspflicht befreit, wenn sie erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.“
1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der
Beschäftigung auf dem Seeschiff weder versiche- 3. Nach § 28 wird eingefügt:
rungspflichtig noch freiwillig versichert waren und „§ 28a
2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vor- Leistungen der Grundsicherung
sorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 (1) Nach dem Recht der bedarfsorientierten Grund-
und Satz 2 für den Fall der Invalidität und des sicherung können Leistungen zur Sicherung des
Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhaft voller
sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden.
haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte.“
Stelle des Datums 10. Dezember 1998 jeweils
das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle 4. In § 68 wird am Ende der Punkt durch ein Komma
des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum ersetzt und angefügt:
30. Juni 2002 tritt. „18. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grund-
Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen; sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.“
sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.“
Artikel 3
14. § 270a wird aufgehoben.
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
15. Dem § 281a Abs. 3 wird angefügt:
„Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur In § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
die das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66
ordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung geändert worden ist, wird nach Nummer 4 eingefügt:
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und um- „4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des
gekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus
Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten
um genauere Ergebnisse zu erzielen.“ Altersvorsorgevermögen,“.
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Artikel 4 sorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt,
das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflege-
(860-4-1) tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
des Elften Buches nicht übersteigt.“
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), 6. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: „die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf
die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114 Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen
die Angabe „§ 115 Entgeltumwandlung“ angefügt. kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Ein-
kommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und
nutzen.“
2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder ge- 7. Nach § 114 wird eingefügt:
wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem
Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt- „§ 115
schaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Entgeltumwandlung
Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen
Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Ent-
Antrag nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzun-
geltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im
gen des Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2
Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf
zu stellen. Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung
die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008
gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten
entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom
eines Arbeitgebers.“
Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
3. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt: nicht übersteigen.“
„Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Ent-
geltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für Artikel 5
betriebliche Altersversorgung in den Durchführungs-
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
wegen Direktzusage oder Unterstützungskasse ver-
wendet werden.“ (860-7)
In § 93 Abs. 6 Nr. 2 des Siebten Buches Sozial-
4. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni
Wahrung der Belange der Sozialversicherung und 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird in den
der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Buchstaben a und b jeweils das Wort „Erwerbsunfähig-
Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags- keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
einzugs zu bestimmen,
1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, Artikel 6
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt Änderung des Einkommensteuergesetzes
werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder
teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (611-1)
2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zu- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
wendungen an Pensionskassen oder Pensions- Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
fonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
gelten, 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und
das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zuzurechnen sind, a) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:
4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen „§ 4e Beiträge an Pensionsfonds“.
Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.“
b) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
5. In § 18a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge“.
„Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat- c) Nach Abschnitt X wird angefügt:
zes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Ent- „XI. Altersvorsorgezulage
geltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitrags-
bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der § 79 Zulageberechtigte
Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersver- § 80 Anbieter
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
§ 81 Zentrale Stelle b) Nach Nummer 65 wird eingefügt:
§ 82 Altersvorsorgebeiträge „66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer
§ 83 Altersvorsorgezulage Unterstützungskasse an einen Pensions-
fonds zur Übernahme bestehender Ver-
§ 84 Grundzulage sorgungsverpflichtungen oder Versorgungs-
§ 85 Kinderzulage anwartschaften durch den Pensionsfonds,
wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e
§ 86 Mindesteigenbeitrag
Abs. 3 gestellt worden ist;“.
§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage 4. § 4d wird wie folgt geändert:
§ 89 Antrag a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
ändert:
§ 90 Verfahren
aa) In Buchstabe b Satz 2 werden jeweils die
§ 90a Anmeldeverfahren
Wörter „das 30. Lebensjahr vollendet hat“
§ 91 Datenabgleich durch die Wörter „das 28. Lebensjahr voll-
§ 92 Bescheinigung endet hat“ ersetzt.
§ 92a Verwendung für eine eigenen Wohn- bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das
zwecken dienende Wohnung im eigenen 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“
Haus durch die Wörter „das 28. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben“ ersetzt.
§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen
Wohnzwecken dienende Wohnung im eige- b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
nen Haus „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
§ 93 Schädliche Verwendung Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die
insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die
§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung Unterstützungskasse für den Betrag, den die
§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkom- Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr
mensteuerpflicht des Zulageberechtigten obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder
§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allge- teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschafts-
meine Vorschriften jahr der Zuwendung, sondern erst in den dem
Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn
§ 97 Übertragbarkeit Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-
§ 98 Rechtsweg triebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist
unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist
§ 99 Ermächtigung“.
an den Antrag gebunden.“
2. In § 2 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze
5. Nach § 4d wird eingefügt:
ersetzt:
„§ 4e
„Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen
des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Beiträge an Pensionsfonds
Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzuset- (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des
zenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen
nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet
hinzuzurechnen. Gleiches gilt für das Kindergeld, (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abge-
wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die zogen werden, soweit sie auf einer festgelegten
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.“ Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von
Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
3. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
a) Nach Nummer 62 wird eingefügt: Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit
„63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunter-
Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem
einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt nicht betrieblich veranlasst wären.
im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitrags- (3) Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die ins-
bemessungsgrenze in der Rentenversiche- gesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensions-
rung der Arbeiter und Angestellten nicht fonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme
übersteigen. Dies gilt nicht für Beiträge an einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Ver-
eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine sorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst
betriebliche Altersversorgung im Sinne des in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgen-
§ 10a Abs. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeit- den zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als
nehmer nach § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Betriebsausgaben abziehen. Der Antrag ist unwider-
Verbesserung der betrieblichen Altersver- ruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den
sorgung verlangt hat, dass die Vorausset- Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach
zungen für eine Förderung nach § 10a oder § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der
Abschnitt XI erfüllt werden;“. Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den
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Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in den Veranlagungszeiträumen
in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebs- 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
ausgaben abgezogen werden können; der die auf- in den Veranlagungszeiträumen
gelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den 2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,
dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn
Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebs- in den Veranlagungszeiträumen
ausgaben abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn 2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,
es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den ab dem Veranlagungszeitraum
Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer 2008 jährlich bis zu 2 100 Euro
Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.“
als Sonderausgaben abziehen. Für Versicherungs-
6. § 6a wird wie folgt geändert: pflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte, die im Veranlagungszeitraum nicht
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-
„1. Vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt- versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. Personen,
schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen
wird, frühestens jedoch für das Wirtschafts- Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der
jahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech- Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht
tigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten
das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berück-
Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften sichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1
lichen Altersversorgung unverfallbar wird,“. gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung
pflichtversichert sind und bei denen eine der Ver-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: sorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung
„vor Beendigung des Dienstverhältnisses des aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen
Pensionsberechtigten der Barwert der künf- Rentenversicherung und der Zusatzversorgung ge-
tigen Pensionsleistungen am Schluss des währleistet ist.
Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf den-
selben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be- (2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1
tragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch
bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs er-
betrieblichen Altersversorgung mindestens mittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch
jedoch der Barwert der gemäß den Vor- auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der
schriften des Gesetzes zur Verbesserung der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung
betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur
künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge
Wirtschaftsjahrs.“ nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: (3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle
der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1
„Hat das Dienstverhältnis schon vor der Voll-
jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des
endung des 28. Lebensjahrs des Pensions-
Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu
berechtigten bestanden, so gilt es als zu
dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und
Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu
ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulage-
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
berechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugs-
28. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt
berechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten
für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teil-
geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür
wert der Barwert der gemäß den Vorschriften
zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Ab-
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
lichen Altersversorgung unverfallbaren künf-
tigen Pensionsleistungen am Schluss des (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanz-
Wirtschaftsjahrs;“. amt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI
hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest
7. In § 9a Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d
und 1a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1, 1a und 5“ Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Alters-
ersetzt. vorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen
geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhält-
8. Nach § 10 wird eingefügt: nis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvor-
„§ 10a sorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzu-
stellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranla-
Zusätzliche Altersvorsorge gung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht- erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtig-
versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zu- ten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die
züglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und
Zulage Steuernummer.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
(5) Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigen- auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor
den Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung
auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorge- die Laufzeit des Versicherungsvertrages ins-
schriebenem Vordruck nachzuweisen. Die übrigen gesamt weniger als zwölf Jahre betragen hatte
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug oder Ansprüche aus dem Versicherungs-
nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege des auto- vertrag entgeltlich erworben worden waren,
matisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.“ und bei anderen Verträgen angesammelte,
noch nicht besteuerte Erträge. Bei erst-
9. § 22 wird wie folgt geändert: maligem Bezug von Leistungen, in den Fällen
des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 6 und des § 95 sowie
a) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird der Punkt bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzah-
durch ein Semikolon ersetzt. lenden Leistung hat der Anbieter (§ 80), der
b) Folgendes wird angefügt: Pensionsfonds oder die Pensionskasse mit
Ausnahme einer Zusatzversorgungseinrich-
„5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1
tung für eine betriebliche Altersversorgung im
Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf
rungsgesetzes), auch wenn sie von inländi-
des Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach
schen Sondervermögen oder ausländischen
amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Be-
Investmentgesellschaften erbracht werden,
trag der im abgelaufenen Kalenderjahr zuge-
sowie aus Direktversicherungen, Pensions-
flossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1
fonds und Pensionskassen mit Ausnahme der
bis 6 je gesondert mitzuteilen.“
Leistungen aus einer Zusatzversorgungsein-
richtung für eine betriebliche Altersversorgung
im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die 10. § 31 wird wie folgt geändert:
Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im a) Nach Satz 4 wird eingefügt:
Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a
oder Abschnitt XI angewendet wurden, oder „Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a
auf steuerfreien Leistungen im Sinne des Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließ-
§ 3 Nr. 66 beruhen. Auf Leistungen aus lich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
Lebensversicherungsverträgen einschließlich Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen.“
der Direktversicherungen, Pensionsfonds und b) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „In diesen
Pensionskassen mit Ausnahme der Leistun- Fällen“ durch die Wörter „In den Fällen des
gen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung Satzes 4“ ersetzt.
für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne
des § 10a Abs. 1 Satz 4, die auf Kapital
beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 11. In § 37 Abs. 3 wird nach Satz 5 eingefügt:
oder 66 von der Einkommensteuer befreiten „Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der
oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI ge- Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer
förderten Beiträgen gebildet wurde, ist Num- Ansatz.“
mer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. Bei
allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehö-
12. In § 41b Abs. 1 Satz 2 werden am Ende der Nummer 7
ren zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1
ein Komma und folgende Nummer 8 eingefügt:
auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen,
das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der Einkom- „8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge“.
mensteuer befreiten oder nicht nach § 10a
oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen ge-
13. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bildet wurde. In den Fällen des § 93 Abs. 1
Satz 1 bis 5 und des § 95 gelten als Leistungen „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
im Sinne des Satzes 1 die ausgezahlten Be- 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a
träge nach Abzug der Eigenbeiträge und der Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden.“
Beträge der steuerlichen Förderung nach Ab-
schnitt XI. Dies gilt auch in den Fällen des 14. § 52 wird wie folgt geändert:
§ 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber
hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:
Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus „(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch-
der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht stabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der
zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheim- Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
betrags mit 5 vom Hundert für jedes volle 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Begünstigten
Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erst-
Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheim- mals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen
betrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.“
Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt
b) Nach Absatz 12a wird eingefügt:
ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht
mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Zu den „(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des
Leistungen im Sinne des Satzes 1 gehören in Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
des § 95 auch die Erträge aus Versicherungen das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1317
c) Nach Absatz 16a wird eingefügt: § 82
„(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und Altersvorsorgebeiträge
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der (1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvor-
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni sorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten
2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflich- Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu
tungen gegenüber Berechtigten anzuwenden, Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags
denen der Pensionsverpflichtete erstmals eine leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000 Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorge-
erteilt hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative vertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im
sowie § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6a Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind
bei Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die auf (2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
einer nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des
Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pen-
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktver-
Altersversorgung beruhen.“ sicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulage-
berechtigten eine lebenslange Altersversorgung im
d) Nach Absatz 34a wird eingefügt: Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorge-
„(34b) Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen verträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. § 3
im Sinne des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
infolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93
Versorgungsanwartschaft, die bereits vor dem nicht entgegen.
1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
aufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des die Beitragsanteile, die zur Absicherung der vermin-
§ 1b Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der derten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und
betrieblichen Altersversorgung oder durch eine zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden,
Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen einer Rente erfolgt.
Altersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen Auf-
Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 anzuwenden. Bezieht
wendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach
ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22
dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird
Nr. 5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne
oder die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben
des § 1b Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Ver-
geltend gemacht werden, oder Rückzahlungsbeträge
besserung der betrieblichen Altersversorgung, der
nach § 92a Abs. 2.
bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden
Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3 § 83
Buchstabe a weiter anzuwenden, auch wenn der Altersvorsorgezulage
Rechtsanspruch auf einen Pensionsfonds über- In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge-
tragen worden ist.“ beiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer
Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85)
15. Nach Abschnitt „X. Kindergeld“ wird angefügt: zusammensetzt.
§ 84
„XI. Altersvorsorgezulage
Grundzulage
§ 79 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;
Zulageberechtigte diese beträgt
Nach § 10a Abs. 1 begünstigte Personen haben in den Jahren 2002 und 2003 38 Euro,
Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) nach in den Jahren 2004 und 2005 76 Euro,
Maßgabe der folgenden Vorschriften. Liegen bei
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor in den Jahren 2006 und 2007 114 Euro,
und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ab dem Jahr 2008 jährlich 154 Euro.
ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag § 85
besteht. Kinderzulage
§ 80
(1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
Anbieter dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter in den Jahren 2002 und 2003 46 Euro,
von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des
in den Jahren 2004 und 2005 92 Euro,
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
in den Jahren 2006 und 2007 138 Euro,
§ 81
ab dem Jahr 2008 jährlich 185 Euro.
Zentrale Stelle
Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Ver-
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die anlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. zurückgefordert wird. Erhalten mehrere Zulagebe-
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
rechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die vorangegangenen Jahr keine beitragspflichtigen
Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Einnahmen oder kein tatsächliches Entgelt erzielt
Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr worden ist.
Kindergeld ausgezahlt worden ist. (3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz
(2) Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1
Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Ein-
zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der künfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen
und nicht zurückgenommen werden. Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnah-
men des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.
§ 86 (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festge-
Mindesteigenbeitrag stellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert
wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen- sich dadurch die Berechnung des Mindesteigen-
beitrag leistet. Dieser beträgt beitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert, § 87
in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert, Zusammentreffen mehrerer Verträge
in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert, Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge
zu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage
ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert nur für zwei dieser Verträge gewährt. Der insgesamt
der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu
Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Die
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese
jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach
den §§ 84 und 85. Als Sockelbetrag sind zu leisten in § 88
jedem der Jahre von 2002 bis 2004 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder- Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf
zulage zusteht, des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebei-
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder- träge geleistet worden sind (Beitragsjahr).
zulage zusteht, § 89
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder Antrag
mehr Kinderzulagen zustehen,
(1) Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorge-
und ab dem Jahr 2005 jährlich schriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder- Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,
zulage zusteht, bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvor-
sorgebeiträge geleistet worden sind. Hat der Zulage-
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder- berechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für
zulage zusteht und mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulage-
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder antrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage
mehr Kinderzulagen zustehen. überwiesen werden soll. Beantragt der Zulageberech-
tigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigen-
Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten
beitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als
Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Der Antragsteller
Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der
ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Än-
Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Alters-
derung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer
vorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.
Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs
(2) Ein nicht pflichtversicherter Ehegatte hat An- führt.
spruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der pflicht- (2) Der Anbieter ist verpflichtet,
versicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag
unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt a) die Vertragsdaten,
zustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer b) die Sozialversicherungsnummer des Zulagebe-
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtver- rechtigten und dessen Ehegatten,
sicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu- c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs. 1
grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die für die
erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten
tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der und
Lohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei
d) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge
geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Be- als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zu-
rechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksich- lageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. Er
tigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalender-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1319
vierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende nehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraus-
des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebe- setzungen für die Auszahlung des angemeldeten
nem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle ver-
vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Daten- anlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten
träger oder durch amtlich bestimmte Datenfern- der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.
übertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüg-
gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4. lich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gut-
zuschreiben. § 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
§ 90 die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des
Verfahren Beitragsjahres zu übermitteln sind.
(1) Die zentrale Stelle ermittelt aufgrund der ihr (3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte
übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei be-
Zulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes stehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen belasten und die Rückforderungsbeträge in der
Rechtsverordnung besteht. nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzu-
setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der
(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10
an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zu- rungsgesetzes. § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
lagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4
nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen un- § 91
verzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen Datenabgleich
gutzuschreiben. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt
die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-
mit. ausgabenabzugs nach § 10a teilen die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt
(3) Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen
der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforde-
oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gut- rung die bei ihnen vorhandenen Daten im Sinne des
geschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzu- § 89 Abs. 2 nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
fordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mit- satz durch Datenübermittlung auf amtlich vorge-
zuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der schriebenem maschinell verwertbarem Datenträger
Anbieter das Konto zu belasten. Die ihm im Kalender- oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
vierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er mit. Für Zwecke des Satzes 1 ist die zentrale Stelle
bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr berechtigt, die ihr von diesen Stellen übermittelten
folgenden Monats in einem Betrag bei der zen- Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten
tralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. Daten im Wege des automatisierten Datenabgleichs
Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vor- zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Än-
geschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gilt als derung der ermittelten oder festgesetzten Zulage,
Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. ist dies dem Anbieter mitzuteilen; sind nach dem
(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgaben-
besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der abzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung
Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt
Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den mitzuteilen.
Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. § 92
Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur
Festsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellung- Bescheinigung
nahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unter- Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich
lagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Fest- eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
setzung auch dem Anbieter mit. Vordruck zu erteilen über
§ 90a 1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr ge-
leisteten Altersvorsorgebeiträge,
Anmeldeverfahren
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen,
(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 und 2 kann der aufgehobenen oder geänderten Ermittlungser-
Anbieter die Zulagen aufgrund der ihm vorliegenden gebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse
Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst (§ 90a),
errechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulage-
verfahrens gemachten Angaben des Zulageberech- 3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen
tigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gut-
Satz 1 gilt jeweils für ein Beitragsjahr und ist der geschriebenen Zulagen,
zentralen Stelle mitzuteilen. 4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen
Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge
(2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalender-
und
vierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten
Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzu- 5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
§ 92a des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 erfüllt haben. In diesem Fall tritt der
Verwendung
überlebende Ehegatte für die Anwendung der
für eine eigenen Wohnzwecken
Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulage-
dienende Wohnung im eigenen Haus
berechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag
(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.
Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder
diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von § 92b
insgesamt mindestens 10 000 Euro unmittelbar für Verfahren bei Verwendung
die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen für eine eigenen Wohnzwecken
Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im dienende Wohnung im eigenen Haus
Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland
belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, (1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung
eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvor- nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und
sorge-Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er
50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden. hat zu bestimmen,
(2) Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge- 1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Be-
Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Le- träge ausgezahlt werden sollen und
bensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr 2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzah-
der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im lung nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll.
Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Alters-
(2) Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten
vorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils
und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlun-
Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förder-
gen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur
unschädlich ausgezahlt werden können. Sie teilt dem
Höhe dieser Monatsraten als zur Erfüllung der Rück-
Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1
zahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinaus-
Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche
gehende Rückzahlung ist zulässig. Als Zeitpunkt
Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs. 2
der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeit-
zurückzuzahlen hat.
punkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheim-
betrags. (3) Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-
(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rück- Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung
zahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne nach Absatz 2 erhalten haben. Sie haben der zen-
des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf tralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheim- satz durch Datenübermittlung auf amtlich vorge-
betrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a schriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger
Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge zurückzu- oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
zahlen. Folgendes anzuzeigen:
(4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten 1. den Auszahlungszeitpunkt,
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigen- 2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem
heimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt
der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Alters- geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
vorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt
4. den Stand des geförderten Altersvorsorgever-
hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
mögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten
(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines
Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle un-
Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des
verzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulage-
Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung
berechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-
letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat,
Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten
für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1
in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurück-
verwendet,
gezahlten Betrag mitzuteilen.
2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten
(5) Die zentrale Stelle unterrichtet das für den
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines
Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber,
Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der
dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohn-
Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheim-
zwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen
betrag verwendet hat. Das Finanzamt benachrichtigt
lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu-
die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des
rückzahlt oder
§ 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. In den
3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberech- Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet
tigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die
Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2
dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1321
§ 93 berechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Schädliche Verwendung druck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
(1) Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschi-
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c nell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Die
genannten Voraussetzungen an den Zulageberech- zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberech-
tigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die tigten zuständige Finanzamt.
auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen ent-
fallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 ge- (2) Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
sondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen
zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszahlung Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rück-
nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 zahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mög-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes). lich oder nicht erfolgt ist. § 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den entsprechend. Im Rückforderungsbescheid sind auf
Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maß-
angespartes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn gabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 an-
es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort zurechnen. Der Zulageberechtigte hat den verblei-
genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Satz 3 benden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats
gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an
Hinterbliebene des Steuerpflichtigen. Wird im Falle die zuständige Kasse zu entrichten. Die Frist für die
des Todes des Zulageberechtigten das zur Alters- Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier
vorsorge angesammelte Kapital ausgezahlt, gelten Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtung dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt
nach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des ist.
Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorge- § 95
vermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten Beendigung
lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und der unbeschränkten Einkommen-
im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die steuerpflicht des Zulageberechtigten
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt
haben. (1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des
Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3
stellt die Übertragung von Kapital auf einen anderen gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.
begünstigten Altersvorsorgevertrag keine schädliche
Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen (2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der
des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4 Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst
Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
lichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Alters- des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ge- Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 vom Hundert
währleistet wird. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen wird. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Die
Altersversorgung gilt dies, soweit der Abfindungs- Stundung endet, wenn das Altersvorsorgevermögen
betrag zu Gunsten eines auf den Namen des Zulage- nicht unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Alters-
berechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages ge- vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten
leistet wird. Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausge-
zahlt wird. Der Stundungsantrag ist über den Anbieter
§ 94 an die zentrale Stelle zu richten. Die zentrale Stelle
Verfahren bei schädlicher Verwendung teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter (3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbe-
der zentralen Stelle vor der Auszahlung des Alters- schränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der
vorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle
übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschi- zu erlassen. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des
nell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne
bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. Die des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder
zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem
teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. Der Recht erneut begründet, ist die Zulage für die Kalen-
Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, derjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen
mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 an- der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren. Die Zulagen
zumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Der sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu be-
Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen antragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulage- letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
§ 96 § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94
Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu
Anwendung der Abgabenordnung,
bestimmen.
allgemeine Vorschriften
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(1) Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
ten der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über
(2) Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Aus-
dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach zahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage
§ 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die sowie die Rückzahlung und Rückforderung der
wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen.
Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbe- Hierzu gehören insbesondere
halten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Für die 1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbie-
zuständig. ters und
(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbie- 2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches
ters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den
zu geben. Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
(4) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermit- Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden,
teln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 den Familienkassen und den Finanzämtern, ins-
bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf besondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vor-
Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr gesehenen Datensätze, die Datenträger und die
Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und auf- Art und Weise der Datenfernübertragung sowie
bewahrt werden, verfügbar zu machen. über die Datensicherung.“
(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern
keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren ent- Artikel 7
stehenden Kosten.
Gesetz
(6) Der Anbieter darf die im Zulageverfahren
über die Zertifizierung
bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten
nur für das Verfahren verwerten. Er darf sie ohne von Altersvorsorgeverträgen
Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit (Altersvorsorgeverträge-
dies gesetzlich zugelassen ist. Zertifizierungsgesetz – AltZertG)
(7) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des §1
§ 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des
Begriffsbestimmungen
§ 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379
Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben- (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes
ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natür-
einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung lichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in
einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten deutscher Sprache geschlossen wird,
die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen 1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der An-
einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 sparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Alters-
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. vorsorgebeiträge) zu erbringen;
§ 97 2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner
zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Le-
Übertragbarkeit bensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des
Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Alters- Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenver-
vorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die sicherung oder nach dem Gesetz über die Alters-
geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und sicherung der Landwirte erbracht werden (Beginn der
der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetz-
§ 98 lichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz
Rechtsweg über die Alterssicherung der Landwirte können Ren-
tenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf- Nummer 3 erbracht werden;
grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte
ist der Finanzrechtsweg gegeben. 3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn
der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten
§ 99 Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur
Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absiche-
Ermächtigung
rung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamt-
ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den beiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berück-
§§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach sichtigen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1323
4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Aus- sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss
zahlungsphase in Form einer lebenslangen gleich es sich um Investmentanteile handeln, die der
bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-
oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar an- zember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
schließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertrags- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
partner können vereinbaren, dass bis zu drei Monats- papieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt
renten in einer Auszahlung zusammengefasst werden geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Euro-
können; päischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die
5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich
bestimmt, dass die Auszahlung ab Beginn der Aus- vertrieben werden dürfen;
zahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebens-
jahrs entweder in zugesagten gleich bleibenden oder die genannten Produkte können mit einer Zusatz-
steigenden monatlichen Raten oder in zugesagten versicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kom-
gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Teil- biniert sein;
raten und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und
8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Ab-
ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur
schluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum
Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Aus-
von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen
zahlungsphase in eine Rentenversicherung einge-
Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als
bracht wird, die dem Vertragspartner ab Vollendung
Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen
des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder
abgezogen werden;
steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste
monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte 9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertrags-
monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan partner jährlich schriftlich über die Verwendung der
unter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher ge-
und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu bildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Ab-
drei Monatsraten oder drei Monatsrenten in einer schluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Ver-
Auszahlung zusammengefasst werden können; waltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten
Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden
6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung
Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum
(Hinterbliebenenrente) vorsehen kann; Hinterbliebene
Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge
in diesem Sinne sind der Ehegatte und die in seinem
und Erträge zu informieren; der Anbieter muss
Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder
auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommen-
ethische, soziale und ökologische Belange bei der
steuergesetzes erhält; der Anspruch auf Waisenrente
Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge
darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem
berücksichtigt;
der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des 10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase
Einkommensteuergesetzes erfüllt; einen Anspruch gewährt,
7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die er- a) den Vertrag ruhen zu lassen,
wirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum
a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsproduk- Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen,
ten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versiche- um das gebildete Kapital auf einen anderen auf
rungsaufsichtsgesetzes, seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag
b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit desselben oder eines anderen Anbieters über-
kostenfreier Anlage der Zinserträge in den unter tragen zu lassen oder
Buchstabe c genannten Investmentfonds unter c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Be- Kalendervierteljahres die teilweise oder vollstän-
träge zu Beginn der Auszahlungsphase, dige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine
c) Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommen-
oder ausschüttenden Investmentfonds angelegt steuergesetzes zu verlangen und
werden, für deren Rechnung gemäß Vertrags- 11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen
bedingungen oder Satzung nur solche Derivat- oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte
geschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der ausschließt.
Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren
Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die
zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums
Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüt- ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1
tenden Investmentfonds muss die Vereinbarung gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch
bestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die
des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
unverzüglich wieder angelegt werden; inländische sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechen-
Investmentfonds müssen Sondervermögen nach den Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung
dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Gesetzes erfüllen.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro
dieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1 nachweisen und
Nr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig kann die Zusage nur
3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages
abgegeben werden von
die Gelder nur anlegen
1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hier- a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder
für eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichts-
gesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über (3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages
das Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesell- nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Ver-
schaften mit Sitz im Inland oder tragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des An-
2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richt- bieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ent-
linie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur sprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des
ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung) Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest.
sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und
(4) Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte
90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung),
Behörde oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige
(ABl. EG Nr. L 360 S. 1) sowie Kreditinstituten im Sinne
Stelle.
der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezem-
ber 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung §2
der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1; Zertifizierungsbehörde, Aufgaben
Korrigendum ABl. EG Nr. L 15 S. 30) und 77/780/EWG
(1) Zertifizierungsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt
des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung
für das Versicherungswesen.
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Ver-
(ABl. EG Nr. L 322 S. 30), mit Sitz in einem anderen waltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rück-
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie nahme und den Widerruf der Zertifizierung.
gemäß § 110a Abs. 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Alters-
das Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland vorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage
betreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Invest- des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedin-
mentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gungen zivilrechtlich wirksam sind.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
(4) Die Zertifizierungsbehörde nimmt die ihr nach die-
schaftsraums oder
sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
3. inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungs- Interesse wahr.
unternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis
zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit- §3
wesen haben, mit Sitz außerhalb des Europäischen
Beleihung
Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraus-
von privaten Zertifizierungsstellen
setzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
§ 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen. tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der
Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Zertifizierungsbehörde einer oder mehreren juristischen
Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Personen des Privatrechts, die von Spitzenverbänden
Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen oder
des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wert- anderen geeigneten unabhängigen Einrichtungen er-
papierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richt- richtet werden, ganz oder teilweise zu übertragen. Diese
linie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wert- haben die Aufgaben der Zertifizierungsbehörde ohne
papierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) mit Sitz in Ansehen des Antragstellers zu übernehmen und die
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach
können Anbieter sein, wenn sie diesem Gesetz zu bieten. Eine juristische Person bietet die
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Aus- notwendige Gewähr, wenn
nahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Ge- 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
setzes über das Kreditwesen fallen oder im Falle von Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet
Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen sind,
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-
2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 stattung und Organisation und ein Anfangskapital im
Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Gegenwert von mindestens 1 Million Euro hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1325
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das §6
Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Rechtsverordnung
Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen
Person vorbehalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
(2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 unter- desrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifi-
liegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesauf- zierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß
sichtsamtes für das Versicherungswesen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 treffen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
§4 nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Antrag, Ergänzungsanforderungen, übertragen.
Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen
(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters.
§7
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
Informationspflicht des Anbieters
1. Unterlagen, die belegen, dass der Vertrag die in § 1
Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt; (1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schrift-
lich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungs-
2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
vertrages vor Antragstellung, über
über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusätzlich über den 1. die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertrags-
Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangs- partner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten,
kapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2). 2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals
(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 und
genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines aus- 3. die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines
schließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt
Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die be- oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des
legen, dass der Mustervertrag die in § 1 Abs. 1 genannten gebildeten Kapitals entstehen.
Voraussetzungen erfüllt.
Sofern zwischen Anbieter und Vertragspartner bereits
(3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten ein Vertragsverhältnis besteht, hat der Anbieter über die
Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunter- Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären. Wird ein beim
nehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorge-
der Vorlage der Unterlagen nach vertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus
es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten.
Mustervertrag nach Absatz 2 handelt; (2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter die
2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizie-
der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm rungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-
für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte sam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen
Bescheinigung vorliegt. Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen:
Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizie- „Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und
rungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuer-
sowie die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung
vorzulegen. ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag
wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar
(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam
entrichten. sind.“
(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zer- (3) Erfüllt der Anbieter die ihm gemäß den Absätzen 1
tifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergän- und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der
zungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des
drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.
ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu
erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den
Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine §8
Ausschlussfrist.
Rücknahme, Widerruf und Verzicht
§5 (1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zer-
tifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber
Zertifizierung dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der
Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalender- Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des
monats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit
Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraus- nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizie-
setzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens rung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der
jedoch zum 1. Januar 2002. Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
erfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den all- soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
gemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
gesetzes bleibt unberührt. tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbescha- Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
det seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft (3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungs- beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz
stelle verzichten. über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) vom Bundes-
mit dem er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen aufsichtsamt für das Versicherungswesen auf die ge-
hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich (4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, ver-
zu unterrichten. arbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften
(4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten des Bundesdatenschutzgesetzes.
Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im
Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüg- § 12
lich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder Gebühren
über den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch
Die Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung
mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf
eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren,
oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antrags-
Gebühren in Höhe von 5 000 Euro. Für Anbieter, die ihrem
ablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1
Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines
ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu
Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr
unterrichten.
500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der
Anforderungen des § 1 Abs. 1 von dem zertifizierten
§9 Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn
Sofortige Vollziehung der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifi-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Wider- zierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungs-
ruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine nummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-
aufschiebende Wirkung. sam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3
Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.
§ 10 § 13
Veröffentlichung Bußgeldvorschriften
Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht lässig den vertraglichen Pflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1
durch eine Veröffentlichung des Namens und der Nr. 9 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungs- vollständig nachkommt.
nummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne
bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
des § 4 Abs. 2 Satz 1.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
§ 11 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Zertifizierungsbehörde.
Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
(1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten § 14
oder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätig- Übergangsvorschrift
keit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt
Für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge,
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im
die in Altersvorsorgeverträge geändert werden sollen
Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweige-
(§ 1 Abs. 1 Satz 3), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
pflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch
entsprechend.
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne Artikel 8
des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-
sachen weitergegeben werden an Änderung des Steuerberatungsgesetzes
1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der (610-10)
Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kredit- § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
instituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Invest- Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
mentgesellschaften betraute Stellen sowie von diesen S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
beauftragte Personen, 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird
2. die Finanzbehörden oder wie folgt geändert:
3. die Zertifizierungsbehörde oder a) In Nummer 11 Satz 3 werden nach den Wörtern
4. nach § 3 beliehene Stellen, „des Einkommensteuergesetzes“ die Wörter „und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1327
der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Bei-
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind“ träge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-
eingefügt. oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln
(beitragsorientierte Leistungszusage),
b) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma 2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur
ersetzt. Finanzierung von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine
c) Folgendes wird angefügt: Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu
„16. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- das planmäßig zuzurechnende Versorgungs-
zes schließen oder vermitteln, soweit sie im Rah- kapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge
men des Vertragsabschlusses, der Durchführung (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), min-
des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 destens die Summe der zugesagten Beiträge,
des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.“ soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen bio-
metrischen Risikoausgleich verbraucht wurden,
hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage
Artikel 9 mit Mindestleistung) oder
Änderung 3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche
des Gesetzes zur Verbesserung Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umge-
der betrieblichen Altersversorgung wandelt werden (Entgeltumwandlung).“
(800-22-1)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- 4. Nach § 1 wird eingefügt:
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), „§ 1a
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt Anspruch auf betriebliche Alters-
geändert: versorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ver-
1. Nach der Überschrift „Erster Teil Arbeitsrechtliche langen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen
Vorschriften“ wird die Überschrift wie folgt gefasst: bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
„Erster Abschnitt
und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung“. betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die
Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird
2. § 1 wird wie folgt gefasst: durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber
zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds
„§ 1
oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist
Zusage des Arbeitgebers die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen;
auf betriebliche Altersversorgung andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b
Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend
aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeit- gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen
geber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), Betrag in Höhe von mindestens einem Hundert-
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durch- sechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
führung der betrieblichen Altersversorgung kann Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betrieb-
unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der liche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeit-
in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger nehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für
erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der
der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden
wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge
erfolgt. verwendet werden.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finan-
wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte zierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der
Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung
oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (bei- ausgeschlossen.
tragsorientierte Leistungszusage) oder wenn künftige
Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung
(Entgeltumwandlung).“ nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Vor-
aussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden,
3. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt gefasst: wenn die betriebliche Altersversorgung über einen
„(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
wenn versicherung durchgeführt wird.“
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
5. Nach § 1a wird eingefügt: Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn,
frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörig-
„§ 1b
keit.
Unverfallbarkeit und Durchführung (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von
der betrieblichen Altersversorgung einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durch-
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der geführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechts-
betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden anspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die
sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungs-
jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet falles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen
und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt min- Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum
destens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen
Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine An- angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterblie-
wartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vor- benen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in
ruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vor- dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von
herige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten
Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der der Unterstützungskasse gehört.
betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch
Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer
Übernahme durch eine andere Person unterbricht seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor
nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Ver- Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der
pflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Ver- Absätze 2 und 3
sorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher 1. ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgelt-
Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung umwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht
beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit einzuräumen,
wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 2. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesse-
und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom rung der Leistung verwendet,
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen 3. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das
Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Ver-
Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen sorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeits- 4. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder
verhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen
Gesetzes verbleiben. werden.“
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine
Lebensversicherung auf das Leben des Arbeit- 6. In § 1b wird in Absatz 3 Satz 1 der Klammerzusatz
nehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und „(Pensionskasse)“ durch den Klammerzusatz „(Pen-
sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sionskasse und Pensionsfonds)“ ersetzt.
hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz
oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), 7. § 2 wird wie folgt geändert:
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die An-
des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Ab- gabe „§ 1b“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das
Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Verein- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die
barung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendi- Angabe „§ 1b Abs. 1 und 5“ ersetzt.
gung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die
den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.
auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeit-
d) Nach Absatz 5 wird eingefügt:
geber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den „(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfül- Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der An-
lung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraus- sprüche nach Absatz 1 oder 4 die vom Zeitpunkt
setzungen geendet hat, bei Eintritt des Versiche- der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis
rungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte
Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Ertei- Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin
lung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt
gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft
Beginn der Betriebszugehörigkeit. aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientier-
ten Leistungszusage.“
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer
rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, 8. § 2 wird wie folgt geändert:
die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen
auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt a) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
(Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als „(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der
Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1329
finanzierende Teilanspruch, soweit er über die des Barwertes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend mit
vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes
dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112 der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeit-
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 punkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der
des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die
Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Verpflichtung des alten Arbeitgebers.“
Arbeitgeber richtet.“
b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 eingefügt: 11. § 7 wird wie folgt geändert:
„Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2
sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend.“ Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“
c) Nach Absatz 5a wird eingefügt: ersetzt.
„(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2
Absätzen 1 bis 4 und 5a tritt bei einer Beitrags- Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ und
zusage mit Mindestleistung das dem Arbeit- die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1b“ ersetzt
nehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungs- und in Satz 3 nach den Wörtern „Altersgrenze
kapital auf der Grundlage der bis zu seinem Aus- entspricht“ folgender Halbsatz angefügt:
scheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die „ , es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar.“
bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Erträge), mindestens die Summe der bis dahin
zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs- aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ durch
mäßig für einen biometrischen Risikoausgleich die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.
verbraucht wurden.“ bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 findet keine Anwendung auf die nach
9. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaften,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: soweit sie auf einer Entgeltumwandlung in
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 3“ Höhe der Beträge nach § 1a Abs. 1 beruhen.“
durch die Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 3 und 5“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“
ersetzt. durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder 12. § 7 wird wie folgt geändert:
Pensionskasse“ durch die Wörter „ , Pen- a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
sionskasse oder einem Pensionsfonds“
„Satz 1 gilt entsprechend,
ersetzt und am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt. 1. wenn Leistungen aus einer Direktversicherung
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten
durch das Wort „oder“ ersetzt. Tatbestände nicht gezahlt werden und der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b
ccc) Nach Nummer 3 wird angefügt: Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des In-
„4. sie auf einer Entgeltumwandlung solvenzverfahrens nicht nachkommt,
beruht und die Grenzwerte nach den 2. wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pen-
Nummern 1 oder 2 nicht überschrit- sionsfonds die nach ihrer Versorgungsregelung
ten werden.“ vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Le- über das Vermögen oder den Nachlass eines
bensversicherung“ die Wörter „ , einen Pensions- Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse
fonds“ eingefügt. oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet
(Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.“
10. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 1b Abs. 1“ und die Angabe „§ 1 Abs. 4“ „(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenz-
durch die Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt. verfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1
Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Siche-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
rungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versor-
„(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlan- gungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebe-
gen des Arbeitnehmers frühestens ab Beendigung nen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen
des Arbeitsverhältnisses den Barwert der nach Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-
§ 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaft auf einen rung, wenn die Anwartschaft beruht
neuen Arbeitgeber, bei dem der ausgeschiedene
Arbeitnehmer beschäftigt ist oder einen Versor- 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage
gungsträger des neuen Arbeitgebers zu über- des Arbeitgebers oder
tragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeit- 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-
nehmer eine dem übertragenden Barwert wert- nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-
mäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe sicherers widerruflich bezugsberechtigt ist
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
oder die Leistungen aufgrund der in § 1b b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht „4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche
gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Altersversorgung über einen Pensionsfonds
Verpflichtung aus § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen durchführen, ist für die Beitragsbemessungs-
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht grundlage die Nummer 1 entsprechend anzu-
nachkommt. wenden.“
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum
Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse 18. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2 und 4“
oder eines Pensionsfonds gehören, wenn der durch die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen ein-
getreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich 19. § 11 wird wie folgt geändert:
nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1, 2
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2
Satz 2 und Abs. 5, bei Unterstützungskassen nach
und 4“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 4“
dem Teil der nach der Versorgungsregelung vor-
ersetzt und nach den Wörtern „einer Unter-
gesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der
stützungskasse“ werden die Wörter „oder eines
Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom
Pensionsfonds“ eingefügt.
Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Er-
reichen der in der Versorgungsregelung vorge- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
sehenen festen Altersgrenze entspricht, es sei „unmittelbaren Versorgungszusagen“ die Wörter
denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar. Für die Berech- „und Pensionsfonds“ eingefügt.
nung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird
die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des 20. § 16 wird wie folgt geändert:
Sicherungsfalles berücksichtigt. Bei Pensions-
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
fonds mit Leistungszusagen gelten für die Höhe
Angabe „§ 1b Abs. 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3“
des Anspruchs die Bestimmungen für unmittel-
durch die Angabe „§ 1b Abs. 3“ ersetzt.
bare Versorgungszusagen entsprechend, bei Bei-
tragszusagen mit Mindestleistung gilt für die Höhe b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
des Anspruchs § 2 Abs. 5b.“ „(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeit-
13. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 oder 3“ geber verpflichtet, die Leistungen mindestens ent-
durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 oder 3“ ersetzt. sprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im
Falle der Durchführung über eine Direktversiche-
rung oder eine Pensionskasse sämtliche Über-
14. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt: schussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu
„(1a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat die verwenden.
gegen ihn gerichteten Ansprüche auf den Pensions- (6) Als laufende Leistung gelten nicht monat-
fonds, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht liche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans.“
nach § 7 ausgelöst hat, im Sinne von Absatz 1 zu
übertragen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde 21. In § 16 wird in Absatz 3 das Wort „oder“ am Ende der
hierzu die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung Nummer 1 durch ein Komma ersetzt, der Punkt am
kann nur erteilt werden, wenn durch Auflagen der Auf- Ende der Nummer 2 durch das Wort „oder“ ersetzt
sichtsbehörde die dauernde Erfüllbarkeit der Leistun- und angefügt:
gen aus dem Pensionsplan sichergestellt werden
„3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt
kann. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann
wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwen-
der Pensionsfonds nur innerhalb eines Monats nach
dung.“
Eintritt des Sicherungsfalles beantragen.“
22. § 17 wird wie folgt geändert:
15. In § 9 wird nach Absatz 3 eingefügt: a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung „Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur
auf einen Pensionsfonds, wenn die zuständige Auf- Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie
sichtsbehörde die Genehmigung für die Übertragung aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei
der Leistungspflicht durch den Träger der Insolvenz- dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch
sicherung nach § 8 Abs. 1a nicht erteilt.“ nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind.“
16. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5, 16,
Angabe „§ 1b“ ersetzt. 27 und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27
und 28“ ersetzt.
17. § 10 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Unterstützungs- „(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarif-
kasse“ das Wort „oder“ durch ein Komma er- vertrag beruhen, kann für diese eine Entgelt-
setzt und nach den Wörtern „bezeichneten Art“ umwandlung nur vorgenommen werden, soweit
werden die Wörter „oder einen Pensionsfonds“ dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch
eingefügt. Tarifvertrag zugelassen ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1331
23. Dem § 30c wird angefügt: § 115 Vermögensanlage
„(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die § 116 Deckungsrückstellung
auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember
§ 117 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der
2000 erteilt werden.“
Aufsichtsbehörden
24. Nach § 30e wird angefügt: § 118 Gesonderte Verordnungen
„§ 30f §§ 119 –121 (weggefallen)“.
Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversor-
gung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, 2. § 1 wird wie folgt geändert:
ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „(Versiche-
die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeits- rungsunternehmen)“ die Wörter „sowie Pensions-
verhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch fonds im Sinne des § 112 Abs. 1“ eingefügt.
nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die
Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2
Satz 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 54
1. mindestens zehn Jahre oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörig-
keit mindestens drei Jahre 3. Nach § 111g wird folgende Überschrift eingefügt:
bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen „VII. Pensionsfonds“.
Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn
die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre be-
standen hat und bei Beendigung des Arbeitsverhält- 4. Nach der neuen Überschrift „VII. Pensionsfonds“ wird
nisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 eingefügt:
findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine „§ 112
Anwendung. Definition
§ 30g
(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Ver-
(1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die sorgungseinrichtung, die
auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember
2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch Ausgestaltung der zugrunde liegenden Pensions-
auf Anwartschaften angewendet werden, die auf pläne beitragsbezogen mit der Zusage einer Min-
Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt destleistung oder leistungsbezogen ausschließ-
worden sind. lich Altersversorgungsleistungen für einen oder
mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitneh-
(2) § 4 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 gelten mern erbringt,
nicht für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen,
die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.“ 2. die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder
die Höhe der für diese Leistungen zu entrichten-
den künftigen Beiträge nicht für alle im Pensions-
25. Nach § 30g wird angefügt:
plan vorgesehenen Leistungsfälle zusagt,
„§ 30h
3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf
§ 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt
4. verpflichtet ist, zugunsten des Arbeitnehmers
werden.“
die Altersversorgungsleistung in jedem Fall als
lebenslange Altersrente zu erbringen.
Artikel 10 Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-
plans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungserbringung im Versorgungsfall. Sie können
(7631-1) vorsehen, dass Altersversorgungsleistungen Leistun-
gen in Form der Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der versorgung beinhalten. Pensionspläne sind
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. beitragsbezogen mit Zusage einer Mindestleistung,
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt wenn dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall für die
geändert: Altersversorgungsleistung zumindest die Summe
der zu seinen Gunsten dem Pensionsplan zu-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „VII. Bau- geführten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs-
sparkassen (weggefallen)“ durch folgende Angaben mäßig für einen biometrischen Risikoausgleich
ersetzt: verbraucht wurden, zur Verfügung steht;
„VII. Pensionsfonds 2. leistungsbezogen, wenn dem Arbeitnehmer die
ihm vom Arbeitgeber zugesagte Leistung im Ver-
§ 112 Definition sorgungsfall zur Verfügung steht.
§ 113 Anzuwendende Vorschriften (2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb
§ 114 Kapitalausstattung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
§ 113 § 114
Anzuwendende Vorschriften Kapitalausstattung
(1) Für Pensionsfonds im Sinne des § 112 (1) Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicher-
gelten die auf die Lebensversicherungsunternehmen stellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie
anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes ent- und unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer
sprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichen- Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem
den Regelungen oder Maßgaben enthält. gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der
Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
(2) Von den auf die Lebensversicherungsunterneh-
men anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird zur
gelten für Pensionsfonds die folgenden Vorschriften Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von
nur mit einer Maßgabe entsprechend: Pensionsfonds ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen
1. § 5 Abs. 3 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass mit dem
Antrag auf Erlaubnis nur die Pensionspläne ein- 1. über die Berechnung und die Höhe der Solva-
zureichen sind; bilitätsspanne unter Berücksichtigung der Ein-
standspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1
2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an
Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
die Stelle des § 53c Abs. 2 tritt;
betrieblichen Altersvorsorge;
3. § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis
2. über den für Pensionsfonds maßgeblichen Min-
nur Aktiengesellschaften und Pensionsfonds-
destbetrag des Garantiefonds und
vereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf;
für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit 3. darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1
gelten die Vorschriften über Versicherungs- anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die
vereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen.
nichts anderes bestimmt ist;
§ 115
4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer
die Angaben der Anlage Teil D Abschnitt III erhält; Vermögensanlage
5. § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Ge- (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung
nehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; der jeweiligen Pensionspläne Deckungsstöcke zu
Änderungen und die Einführung neuer Pensions- bilden. Die Bestände eines Deckungsstocks und
pläne werden erst nach drei Monaten wirksam, des übrigen gebundenen Vermögens (gebundenes
falls die Aufsichtsbehörde nicht aus den Gründen Vermögen) sind in einer der Art und Dauer der zu
erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise
des § 8 Abs. 1 widerspricht oder vorher die
unter Berücksichtigung der Festlegungen des jewei-
Unbedenklichkeit feststellt;
ligen Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst
6. § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass diese Vor- große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender
schrift auch für das Pensionsgeschäft in den Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung ange-
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über messener Mischung und Streuung insgesamt erreicht
den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden wird.
ist;
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des je-
Belange der Versicherungsnehmer die Belange weiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der
der Versorgungsanwärter und Versorgungsemp- Anlageformen des Artikels 21 der Dritten Richtlinie
fänger tritt; Lebensversicherung und der Festlegungen im Pen-
8. § 81a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trä-
Belange der Versicherungsnehmer die Belange gers dieses Risikos durch Rechtsverordnung Einzel-
der Versorgungsanwärter und Versorgungsemp- heiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
fänger und an die Stelle der Versicherungsver- Dies beinhaltet insbesondere quantitative und quali-
hältnisse die Versorgungsverhältnisse treten; tative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 21 der
Dritten Richtlinie Lebensversicherung zur Anlage des
9. § 81c mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und
Belange der Versicherungsnehmer die Belange Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Träger-
der Versorgungsanwärter und Versorgungsemp- unternehmen zu beschränken. Die dauernde Erfüll-
fänger tritt; barkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vor-
10. § 81e mit der Maßgabe, dass an die Stelle der übergehenden Unterdeckung als gewährleistet an-
Versicherungsnehmer die Versorgungsanwärter gesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des
und Versorgungsempfänger treten; Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die
Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger
11. § 101 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ver-
gewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen
sicherungsentgelte die Pensionsfondsbeiträge
Bedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung
maßgeblich sind.
zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforder-
(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 4, §§ 13a lich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bis 13c, § 14 Abs. 1a, § 21 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c, bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch
54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b und 54c, 64 und 65, 85 Satz 2, den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht
§§ 105 bis 111g sowie §§ 122, 123. zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1333
Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kredit- 5. In § 134 werden nach dem Wort „Versicherungsunter-
instituts oder in anderer geeigneter Weise sicher- nehmen“ die Wörter „oder einen Pensionsfonds
gestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensions- (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.
sicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur
Kenntnis zu geben. 6. In § 138 Abs. 1 und 3 werden jeweils nach den Wör-
(3) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich, tern „des Versicherungsunternehmens“ die Wörter
nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik „oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.
zudem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der
Aufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine 7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch
übersenden, die Angaben über das Verfahren zur ein Komma ersetzt.
Risikobewertung und zum Risikomanagement sowie
b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensions-
„oder“ ersetzt.
plan, insbesondere die Aufteilung der Vermögens-
werte je nach Art und Dauer der Altersversorgungs- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
leistungen, enthält. gefügt:
(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs- „4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pen-
berechtigten schriftlich darüber informieren, ob und sionsfondsgeschäft betreibt,“.
wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei
der Verwendung der eingezahlten Beiträge berück- 8. In § 141 Abs. 1 werden nach dem Wort „Versiche-
sichtigt. rungsunternehmens“ die Wörter „oder eines Pen-
§ 116 sionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ und nach der
Deckungsrückstellung Angabe „§ 88 Abs. 2“ die Angabe „ , auch in Verbin-
dung mit § 113 Abs. 1,“ eingefügt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung 9. Dem § 144 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
der Deckungsrückstellung unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung „Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rech- 1. Nr. 1, 3 und 4,
nungszins festzusetzen; 2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder
2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen § 79 bezieht, und
Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der 3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht,
Deckungsrückstellung festzulegen. gelten auch für Pensionsfonds nach § 113.“
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen 10. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versiche-
im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
rungsvertrag“ die Wörter „oder einen Pensions-
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im fondsvertrag“ sowie nach dem Wort „Versiche-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz rungsgeschäfte“ die Wörter „oder Pensionsfonds-
zu erlassen. geschäfte“ eingefügt.
§ 117 b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-
Grenzüberschreitende Zusammen- rungsvertrages“ die Wörter „oder eines Pensions-
arbeit der Aufsichtsbehörden fondsvertrages“ eingefügt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ver-
waltungsabkommen mit einem Mitgliedstaat der 11. § 145b wird wie folgt geändert:
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver- a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen „Versicherungsunternehmen“ die Wörter „oder
Wirtschaftsraum jeweils zu vereinbaren, dass in An- Pensionsfonds“ eingefügt.
lehnung an die für Lebensversicherungsunternehmen b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
geltenden Bestimmungen der Dritten Richtlinie sicherungsunternehmens“ die Wörter „oder eines
Lebensversicherung die Finanzaufsicht in alleiniger Pensionsfonds“ eingefügt.
Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam-
menwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Versiche-
Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird. rungsunternehmen“ die Wörter „oder einen Pen-
sionsfonds“ eingefügt.
§ 118
Gesonderte Verordnungen 12. Die Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz wird
wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c
Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der a) Teil A wird wie folgt geändert:
Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium aa) Die Wörter „A: Einteilung der Risiken nach Ver-
der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage sicherungssparten“ werden durch die Wörter
gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds „A: Einteilung der Risiken nach Sparten“
zu erlassen.“ ersetzt.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
bb) Nach Nummer 24 wird eingefügt: 3. In § 88 Abs. 2 wird nach Nummer 1 eingefügt:
„25. Pensionsfondsgeschäfte“. „1a. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das
der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des
b) Dem Teil D wird folgender Abschnitt angefügt:
§ 10a oder des Abschnitts XI des Einkommen-
„Abschnitt III steuergesetzes dient und dessen Ansammlung
staatlich gefördert wurde,“.
Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-
gungsempfängern der Pensionsfonds im Sinne 4. In § 117 Abs. 1 Satz 1 wird angefügt:
von § 112 Abs. 1 müssen die nachfolgend auf-
geführten Informationen erteilt werden: „4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 88
Abs. 2 Nr. 1a nicht mehr dem Zweck einer ge-
1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Pen- förderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne
sionsfonds und der etwaigen Niederlassung, des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommen-
über die der Vertrag abgeschlossen werden steuergesetzes dient.“
soll;
2. Angaben zur Laufzeit; 5. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
3. allgemeine Angaben über die für diese Versor-
gungsart geltende Steuerregelung; aa) Nach Buchstabe b wird eingefügt:
4. den Jahresabschluss und den Lagebericht auf „c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-
Anfrage. fänger zusätzlich zu den unter den Buch-
staben a und b genannten Merkmalen die
5. Jeder Versorgungsanwärter erhält außerdem unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
aussagekräftige Informationen über: marktlage volle Erwerbsminderung im Sinne
a) die voraussichtliche Höhe der ihm zu- von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches So-
stehenden Leistungen; zialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist,
dass die volle Erwerbsminderung behoben
b) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur werden kann.“
des Anlagenportfolios sowie Informationen
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
über das Risikopotential und die Kosten
Buchstaben d und e.
der Vermögensverwaltung, sofern der Ver-
sorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. cc) In dem neuen Buchstaben e wird der Buch-
stabe „c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.
Die genannten Auskünfte sind dem Versor-
gungsanwärter jährlich zu erteilen. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sozialversiche-
rungsträgern“ folgender Satzteil angefügt:
6. Jeder Versorgungsempfänger erhält ange-
„ ; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von
messene Informationen über die Versorgungs-
Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen
leistungen und die Zahlungsmodalitäten.“
die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten
Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen
nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Artikel 11 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes rung erhalten.“
(2170-1) c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „Art“ wird der Buchstabe „a)“
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
eingefügt.
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes bb) Nach dem Wort „Hilfearten“ wird der Punkt
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge- durch ein Semikolon ersetzt.
ändert: cc) Nach Buchstabe a wird angefügt:
„b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a
1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: genannten Merkmalen:
„(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Be- für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-
ratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches fänger, bei denen die Voraussetzungen
Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen
sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von sowie für 65-jährige und ältere Leistungs-
anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; empfänger die Ausgaben an einmaligen
hierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27
des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund- Abs. 3 dieses Gesetzes.“
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird
Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch 6. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahr- a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils der Buchstabe
genommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf „c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.
hinzuweisen.“ b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils der Buchstabe
„d“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „erwerbs-
unfähig“ durch die Wörter „voll erwerbsgemindert“ 7. In § 131 Abs. 1 Satz 2 wird der Buchstabe „c“ durch
ersetzt. den Buchstaben „d“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1335
Artikel 12 §3
Gesetz (1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung 1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regel-
im Alter und bei Erwerbsminderung satz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
(GSiG) Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des
Bundessozialhilfegesetzes,
§1 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und
sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge
bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit
in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tat-
gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-
sächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines
land, die
Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder zuständigen Behörde zugrunde zu legen,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von 3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-
der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert rungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozial-
im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial- hilfegesetzes,
gesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, 4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maß-
dass die volle Erwerbsminderung behoben werden gebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz
kann, eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehin-
auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten dertengesetzes mit dem Merkzeichen G,
(Antragsberechtigte). 5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zweck-
setzung gemäß § 1 erforderlich sind.
§2 (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gel-
ten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und
(1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängi-
die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
gen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antrags-
berechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus
ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. §4
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die
Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemein- kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen
schaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 über- Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen
steigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche Aufenthalt hat.
der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und
Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches §5
Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger infor-
Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro
miert und berät die Personen nach § 1, die rentenberech-
liegt.
tigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über
(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unter- das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht
haltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und
Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Ver- informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach
mutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Infor-
Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben mation zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung
verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensver- der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversiche-
hältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 rungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit
zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und
für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antrags-
Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der berechtigung an den zuständigen Träger der Grundsiche-
Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grund- rung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers
sicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme
Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe
Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu er-
Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsiche- mittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.
rung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu-
(2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr
zustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen
gilt entsprechend.
Erwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2
(3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten
die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen
Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 vorliegen. Ein
haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem
nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich
die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vor- erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. erfüllt.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
(3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die Ämter der Länder stellen dem statistischen Bundesamt für
berechtigt im Sinne von § 1 ist oder aus wahrscheinlichen Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich
Gründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben
in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25
auf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. Die
nach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei. Ergebnisse der Statistik dürfen auf die einzelne Gemeinde
bezogen veröffentlicht werden.
§6
Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom
1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Artikel 13
Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung Änderung des Wohngeldgesetzes
beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,
in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraus- (402-27)
setzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt § 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünsti- Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2) wird
gung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungs- wie folgt geändert:
zeitraum am Ersten des Folgemonats.
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
§7
Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der 2. Nach Absatz 1 wird angefügt:
Grundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses „(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleiben-
Gesetzes den Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003
1. sich gegenseitig die für die Durchführung der Auf- jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen
gaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwen-
mitzuteilen, dungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die
sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund
2. zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes zu-
mitteilen, aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages
sammenzuarbeiten und
ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004,
3. Antragsberechtigte bei der Antragstellung zu unter- aufgrund der den Kreisen und kreisfreien Städten
stützen.
1. als Träger der Grundsicherung
§8 a) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflich-
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes tiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung sowie
1. die Empfänger und
b) gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten
2. die Ausgaben und Einnahmen
Buches Sozialgesetzbuch und
der bedarfsorientierten Grundsicherung als Bundes-
2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen
statistik durchgeführt.
Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des
(2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 sind: Bundessozialhilfegesetzes
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde
unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu über-
und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbs-
prüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehr-
minderung gemäß § 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb
ausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden
von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungs-
Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der
gewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3 Abs. 1
künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.“
Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedarfe je Monat, Netto-
bedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. Die
Erhebung erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Bestands-
erhebung. Artikel 14
(3) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 sind: Sitz Änderung des Gesetzes
der zuständigen Behörde, Ausgaben für Leistungen und über die Alterssicherung der Landwirte
Einnahmen jeweils in und außerhalb von Einrichtungen,
Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 5 Abs. 2 (8251-10)
Satz 2. Die Erhebung erfolgt jährlich für das abgelaufene § 40 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
Kalenderjahr. wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
(4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Aus- durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
kunftspflichtigen sowie Name und Telekommunika- S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
tionsnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
stehenden Personen. „§ 40
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht der Rentenauskunft
zuständigen Behörden nach § 4. Die Angaben zum (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
Gemeindeteil und über die für Rückfragen zur Verfügung erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der
stehenden Personen sind freiwillig. Die statistischen Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1337
Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen 3. Dem § 341 wird angefügt:
würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf „(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden. dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Ab-
(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens- satz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
jahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend an-
Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter zuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden,
Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familien- dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
angehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Arbeitnehmern mit dem Zeitwert unter Berücksichti-
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn gung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind;
sie daran ein berechtigtes Interesse haben. §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.“
(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die
Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart- 4. In § 341m Satz 1 werden nach dem Wort „Versiche-
schaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte rungsunternehmen“ die Wörter „und Pensionsfonds“
oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn eingefügt.
die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach
§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozial- 5. § 341n wird wie folgt geändert:
gesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Aus- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver-
kunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht sicherungsunternehmens“ die Wörter „oder eines
vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft Pensionsfonds“ eingefügt.
wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versicherungs-
(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind unternehmen“ jeweils die Wörter „und Pensions-
nicht rechtsverbindlich.“ fonds“ eingefügt.
6. § 341o Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 15 a) Nach den Wörtern „eines Versicherungsunter-
Änderung des nehmens“ werden die Wörter „oder eines Pensions-
Anti-D-Hilfegesetzes fonds“ eingefügt.
b) Die Wörter „das nicht Kapitalgesellschaft ist“
(2172-5)
werden durch die Wörter „die nicht Kapitalgesell-
§ 8 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 schaften sind“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:
7. Nach § 341o wird eingefügt:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichti- „§ 341p
gung der Veränderung der Belastung bei Renten“
Anwendung
gestrichen.
der Straf- und Bußgeldvorschriften
sowie der Zwangs- und Ordnungsgeld-
2. In Absatz 2 werden die Wörter „in den Jahren 2000 vorschriften auf Pensionsfonds
und 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter „zum
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-
1. Juli 2000“ ersetzt.
vorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und
Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch
für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1.“
Artikel 16
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 17
(4100-1)
Änderung des Gesetzes
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt über Kapitalanlagegesellschaften
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
(4120-4)
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),
1. Dem § 330 wird angefügt:
wird wie folgt geändert:
„(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds
(§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) 1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
entsprechend anzuwenden.“
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und angefügt:
2. Vor § 341 wird die Überschrift des Zweiten Unter-
„5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des
abschnitts wie folgt gefasst:
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
„Zweiter Unterabschnitt abschließen.“
Ergänzende Vorschriften für b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ durch die
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“. Angabe „Satz 1 Nr. 1 oder 5“ ersetzt.
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
2. Dem § 37m Abs. 1 wird angefügt: Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht
„Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss übersteigen. Die vereinnahmten nicht zur Kosten-
eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des deckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“ Gewinne gelten außer in den Fällen des § 10a des
Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäfts-
jahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zu-
3. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: geflossen.“
„(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wert- 8. Dem § 50 wird angefügt:
papier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung „(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni
oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäfts-
des § 20 des Einkommensteuergesetzes und Gewinne jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001
aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des endet.“
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapi-
talvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebs- Artikel 18
einnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und (601-4)
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind, Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
außer in den Fällen des § 40 Abs. 2, nicht anzuwenden. 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch
Die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver- Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I
wendeten Einnahmen und Gewinne gelten außer in S. 1496), wird wie folgt geändert:
den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuer-
gesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie 1. Nach § 2 wird eingefügt:
vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.“
„§ 2a
4. Dem § 43 wird angefügt: Statistische Aufbereitung von Daten
aus der Einkommensbesteuerung
„(15) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die
Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De- im Rahmen des automatisierten Besteuerungsver-
zember 2001 endet.“ fahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Ein-
kommensteuer jährlich an das Bundesministerium der
Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten
5. § 43b Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem
„4. Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Statistischen Bundesamt übertragen.
Abs. 6 bis 15 sinngemäß.“
(2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen
Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuer-
6. Dem § 43d wird angefügt: gesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch
„3. § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung des Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet.
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhande-
ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, nen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das
das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“ Statistische Bundesamt.
(3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung
7. § 45 wird wie folgt gefasst: finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der
Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortent-
„§ 45 wicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt
Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem
Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem Bundesministerium der Finanzen und den obersten
Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale.“
Erträge aus der Vermietung und Verpachtung und
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im 2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3
„2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der
des Einkommensteuergesetzes aus der Veräußerung
Förderung nach § 10a des Einkommensteuer-
der in § 27 bezeichneten Gegenstände und Einnahmen
gesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei
aus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft
den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,“.
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 „(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz ein-
Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind. Zu den schließlich für die Angaben nach § 3 besteht Aus-
Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanz-
Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des behörden der Länder und die zentrale Stelle.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1339
Artikel 19 1. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „privaten
Versicherungsunternehmen“ die Wörter „und Pen-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes sionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 des Ver-
(611-4-4) sicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), 2. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom ersetzt und die Wörter „ , Pensionsfonds im Sinne
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt von § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
geändert: oder“ eingefügt.
1. In der Überschrift vor § 20 wird das Wort „Versiche-
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Versicherungs- Artikel 21
unternehmen, Pensionsfonds“ ersetzt. Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
2. § 21 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch
Semikolon ersetzt und angefügt: Artikel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
„für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.“ S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein „2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das
Semikolon ersetzt und angefügt: Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit
„für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.“ sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-
steuergesetzes ist, als Bundesoberbehörden,“.
3. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen-
steuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen
Artikel 22
und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde (600-1)
liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung
mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
mit der auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichts- (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8a des
gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ergeben- Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert
den Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zuläs- worden ist, wird wie folgt gefasst:
sigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden „2. als Oberbehörden:
können.“
die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopol-
verwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finan-
4. § 34 wird wie folgt geändert: zen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Rege-
a) Absatz 8e wird wie folgt gefasst: lung offener Vermögensfragen, das Bundesaufsichts-
amt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für
„(8e) § 21 ist erstmals für den Veranlagungs- das Versicherungswesen, das Bundesaufsichtsamt
zeitraum 2002 anzuwenden.“ für den Wertpapierhandel und die Bundesversiche-
b) Absatz 8f wird wie folgt gefasst: rungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle
im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
„(8f) § 21a ist erstmals für den Veranlagungs-
ist;“.
zeitraum 2002 anzuwenden.“
Artikel 23
Artikel 20 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Änderung (621-1)
des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen § 277a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
(7630-1) S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf- Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)
sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, „(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz an-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I gepasst, um den die Renten der gesetzlichen Renten-
S. 968), wird wie folgt geändert: versicherung jeweils anzupassen sind.“
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Artikel 24 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Nach Absatz 4 wird angefügt:
Auslandinvestment-Gesetzes „(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Ent-
(7612-1) scheidung über die Höhe des zu versteuernden
Einkommens nachträglich in der Weise geändert,
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Auf-
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des wendungen, die vermögenswirksame Leistungen
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeit-
wird wie folgt geändert: nehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den
Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend
von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekannt-
1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gabe der Änderung stellen.
„(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Invest- (6) Besteht für Aufwendungen, die vermögens-
mentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne wirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf
des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeit-
vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus- nehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des
schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbau-
aus der Vermietung und Verpachtung von Grund- prämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die
stücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Ab-
aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des satz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des der Mitteilung über die Änderung des Prämien-
Einkommensteuergesetzes sowie sonstige Erträge anspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2
(ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Ein- Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erst-
künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 malig beantragen.“
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.
nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder
Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommen-
steuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer- Artikel 26
gesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuer- Änderung der
gesetzes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten Arbeitslosenhilfe-Verordnung
gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder
(810-1-18)
Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7
des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verord-
nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge nung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt
gelten außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des durch Artikel 3 § 42 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Ge- (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird der Punkt nach
schäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als den Wörtern „bestimmt ist“ durch ein Komma ersetzt und
zugeflossen.“ folgende Nummer 8 angefügt:
„8. des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-
steuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens
2. Dem § 19a wird angefügt: einschließlich seiner Erträge und der geförderten
„(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuer-
Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De- schädlich verwendet.“
zember 2001 endet.“
Artikel 27
Änderung des
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
Artikel 25 (826-30-4)
Änderung des In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungs-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes ausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 16 des
(800-9) Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung worden ist, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), und angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom „Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des
geändert: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimal-
stellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Rahmen der Rechengrößen zur
1. In § 10 werden die Absätze 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufge- Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundes-
hoben. gesetzblatt bekannt gemacht;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1341
Artikel 28 Artikel 31
Änderung der Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Arbeitsentgeltverordnung
Die auf Artikel 26 und 28 bis 30 beruhenden Teile der
(860-4-1-1) Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der Arbeitsentgeltverord-
Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der nung, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes und der Datenerfas-
S. 1642,1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- sungs- und -übermittlungsverordnung können aufgrund
ordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822), der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
wird wie folgt geändert: verordnung geändert werden.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt
gefasst:
Artikel 32
„3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-
kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen Gesetz
oder Gehältern gewährt werden und nicht aus zur Ausgleichszahlung durch die
einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor- an die Krankenkassen
gung) stammen, soweit Satz 2 nichts Abweichen-
des bestimmt,“. (1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die der
gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 durch die
2. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Nummer 4 zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der
durch ein Komma ersetzt und angefügt: Rechtslage bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
„5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und fähigkeit auf Zeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 des Einkommen- Buches Sozialgesetzbuch entstehen, erstatten die Träger
steuergesetzes; soweit diese Zuwendungen aus der Rentenversicherung den Krankenkassen diese Mehr-
einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes belastungen, soweit sie 250 Millionen Deutsche Mark über-
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor- schreiten. Die Mehrbelastungen setzen sich zusammen
gung) stammen, besteht Beitragsfreiheit nur bis aus der Summe der entgangenen Krankengelderstattun-
zum 31. Dezember 2008, gen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
der durch die ausbleibenden Rentenzahlungen bedingten
6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-
Beitragsmindereinnahmen.
stützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-
nahme bestehender Versorgungsverpflichtungen (2) Zur Berechnung der Mehrbelastungen wertet der
oder Versorgungsanwartschaften durch den Pen- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die ent-
sionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des sprechenden Daten über die Rentenzugänge mit Kranken-
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“ geldbezug der Jahre 2000 und 2001 aus. Der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt dem
Artikel 29 Bundesversicherungsamt die nach Satz 1 ermittelten Fälle
mit der Angabe von Betriebsnummer und Erstattungs-
Änderung der Verordnung betrag bis zum 30. Juni 2002. Für die Ermittlung der
zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 Beitragsmindereinnahmen wird pauschal ein Kranken-
des Bundessozialhilfegesetzes versicherungsbeitragssatz von 13,6 vom Hundert an-
(2170-1-20) gewendet.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (3) Das Bundesversicherungsamt führt bis zum 30. Sep-
zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozial- tember 2002 die Abrechnung und den Ausgleich zwischen
hilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die den Trägern der Rentenversicherung und den Kranken-
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 kassen durch. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort und der Rentenversicherungsträger vereinbaren gemein-
„Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter „voll Erwerbs- sam mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über
geminderten“ ersetzt. das Abrechnungsverfahren und die Durchführung des
Zahlungsausgleichs. Die Verteilung des Erstattungs-
Artikel 30 betrages auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt ent-
sprechend dem Verhältnis, in dem die Mehrbelastungen
Änderung der Datenerfassungs- der Krankenkasse zu der Summe der Mehrbelastungen
und -übermittlungsverordnung der belasteten Krankenkassen insgesamt stehen.
(860-4-1-12)
(4) Die Bundesregierung prüft auf der Grundlage em-
In § 5 Abs. 9 der Datenerfassungs- und -übermittlungs- pirischer Daten der gesetzlichen Krankenversicherung
verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die und der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen
zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Dezember Auswirkungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung
2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach aus Umwandlungen von Dauer- in Zeitrenten entstehen
dem Wort „Mehrfachbeschäftigung“ die Wörter „und die und wird, soweit die Ergebnisse ihrer Prüfung dies er-
Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne fordern, gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung
des § 10a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt. der Kosten vorschlagen.
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Artikel 33 Artikel 34
Änderung des Neufassung geänderter Gesetze
Altersvermögensergänzungsgesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März laut der durch die Artikel 6, 8, 10, 18 bis 22 dieses
2001 (BGBl. I S. 403), geändert durch Artikel 7a des Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der
Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) sowie Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
durch Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 gesetzblatt bekannt machen.
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Artikel 35
(1) In Artikel 1 Nr. 36 § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden
nach der Angabe „§ 10a“ die Wörter „oder Abschnitt XI“ Inkrafttreten
eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
(2) Artikel 3 wird wie folgt geändert: bestimmt ist.
1. In Nummer 2 Buchstabe a § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt Artikel 25
werden nach der Angabe „§ 10a“ die Wörter „oder
Nr. 2 in Kraft.
Abschnitt XI“ eingefügt.
2. In Nummer 3 Buchstabe d § 18b wird Absatz 5 wie folgt (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:
geändert: Artikel 5, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 14 Buchstabe a
und c, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 Buchstabe a, b, c
a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3a Nr. 1“ Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nr. 13, 16, 18, 20,
durch die Angabe „§ 18a Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt. 23 und 24, Artikel 11 Nr. 2, Artikel 15 Nr. 1, Artikel 23, 29
b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: und 32.
„Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die frei- (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 8, 9
willig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Nr. 22 Buchstabe c und Nr. 25, Artikel 10 Nr. 4 § 114
bei einem Krankenversicherungsunternehmen ver- Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116, § 118, Artikel 15 Nr. 2,
sichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung Artikel 16 Nr. 1, Artikel 31 und 33 in Kraft.
gilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches und für
Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt (5) Artikel 7 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten
§ 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
der Landwirte entsprechend.“ monats in Kraft. Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen nach dem in Artikel 7 enthaltenen Gesetz
3. In Nummer 5 § 114 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„ab dem 1. Juli 2002“ gestrichen.
(6) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
(3) In Artikel 6 wird Nummer 10 wie folgt gefasst: und c, Nr. 4, 6 und 11, Artikel 2 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 11
Nr. 1, Artikel 12 und 13 in Kraft.
„10. Dem § 96 wird angefügt:
(7) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b
„(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,
und Nr. 5 in Kraft.
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde.“ “ (8) Am 1. Januar 2009 tritt Artikel 28 Nr. 1 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1343
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
W. M ü l l e r
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Zehnte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001 – 10. KOV-AnpV 2001)
Vom 26. Juni 2001
Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs- „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
(BGBl. I S. 403) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 folgenden Stufen gewährt wird:
Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I Stufe I 135 Deutsche Mark,
S. 582) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundes- Stufe II 277 Deutsche Mark,
regierung:
Stufe III 418 Deutsche Mark,
Artikel 1 Stufe IV 557 Deutsche Mark,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Stufe V 695 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe VI 838 Deutsche Mark.“
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. In § 14 wird die Zahl „263“ durch die Zahl „268“
ersetzt. um 50 oder 60 vom Hundert 721 Deutsche Mark,
um 70 oder 80 vom Hundert 872 Deutsche Mark,
2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „33 bis 214“ um 90 vom Hundert 1 046 Deutsche Mark,
durch die Bezeichnung „34 bis 218“ und in Satz 2 die
Zahl „3,292“ durch die Zahl „3,355“ ersetzt. bei Erwerbsunfähigkeit 1 178 Deutsche Mark.“
3. § 31 wird wie folgt geändert: 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
„47 822“ durch die Zahl „48 492“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „127“ durch die
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Zahl „129“ ersetzt.
um 30 vom Hundert von 225 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 305 Deutsche Mark, 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „488“ durch
die Zahl „497“ und in Satz 4 die Angabe „833, 1 180,
um 50 vom Hundert von 412 Deutsche Mark, 1 519, 1 971 oder 2 427 Deutsche Mark“ durch die
um 60 vom Hundert von 520 Deutsche Mark, Angabe „849, 1 203, 1 548, 2 009 oder 2 473 Deutsche
Mark“ ersetzt.
um 70 vom Hundert von 721 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 872 Deutsche Mark,
8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 786“
um 90 vom Hundert von 1 046 Deutsche Mark, durch die Zahl „2 839“ und die Zahl „1 395“ durch die
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 178 Deutsche Mark. Zahl „1 422“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 786“ durch
die Zahl „2 839“ ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
9. In § 40 wird die Zahl „692“ durch die Zahl „705“
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ersetzt.
um 50 und 60 vom Hundert
um 45 Deutsche Mark,
10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „765“ durch die Zahl „780“
um 70 und 80 vom Hundert ersetzt.
um 56 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und 11. In § 46 werden die Zahl „196“ durch die Zahl „200“
bei Erwerbsunfähigkeit um 70 Deutsche Mark.“ und die Zahl „365“ durch die Zahl „372“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1345
12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „341“ durch die c) In Absatz 3 werden die Zahl „530“ durch die Zahl
Zahl „348“ und die Zahl „477“ durch die Zahl „486“ „540“ und die Zahl „386“ durch die Zahl „393“
ersetzt. ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 786“ durch die Zahl
„2 839“ und die Zahl „1 395“ durch die Zahl „1 422“
a) In Absatz 1 werden die Zahl „937“ durch die Zahl ersetzt.
„955“ und die Zahl „653“ durch die Zahl „665“
ersetzt.
Artikel 2
b) In Absatz 2 werden die Zahl „171“ durch die Zahl
Inkrafttreten
„174“ und die Zahl „127“ durch die Zahl „129“
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Sechsunddreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 – AnrV 2001/2002)
Vom 26. Juni 2001
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
4. Juni 1985 (BGBI. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes vom Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
23. März 1990 (BGBI. I S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maß-
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 Buch- gebende Stufenzahl.
stabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 geänderten § 51
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung §4
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
S. 21) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
Zehnten KOV-Anpassungsverordnung 2001 vom 26. Juni tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
2001 (BGBI. I S. 1344) verordnet das Bundesministerium zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
für Arbeit und Sozialordnung: mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs-
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2
anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 bestehen.
anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
§2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51
folgt zu ermitteln:
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach Höhe von 16,565 Deutsche Mark und bei den übrigen
§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- Einkünften ein Betrag in Höhe von 10,545 Deutsche
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungs- Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
betrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je
Stufe ein Betrag in Höhe von 5,890 Deutsche Mark
§3 hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
§6
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1347
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
562 210 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 0 0 780 955 665
578 220 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 1 5 775 950 660
595 231 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 2 11 769 944 654
611 241 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 3 17 763 938 648
628 252 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 4 23 757 932 642
644 262 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 5 29 751 926 636
661 273 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 6 35 745 920 630
677 283 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 7 41 739 914 624
694 294 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 8 47 733 908 618
711 304 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 9 53 727 902 612
728 316 0 0 1 178 1 046 872 721 486 348 10 58 722 897 607
744 326 1 5 1 173 1 041 867 716 481 343 11 63 717 892 602
761 337 2 11 1 167 1 035 861 710 475 337 12 69 711 886 596
777 347 3 17 1 161 1 029 855 704 469 331 13 75 705 880 590
794 358 4 23 1 155 1 023 849 698 463 325 14 81 699 874 584
810 368 5 29 1 149 1 017 843 692 457 319 15 87 693 868 578
827 379 6 35 1 143 1 011 837 686 451 313 16 93 687 862 572
843 389 7 41 1 137 1 005 831 680 445 307 17 99 681 856 566
860 400 8 47 1 131 999 825 674 439 301 18 105 675 850 560
877 410 9 53 1 125 993 819 668 433 295 19 111 669 844 554
893 421 10 58 1 120 988 814 663 428 290 20 116 664 839 549
910 431 11 64 1 114 982 808 657 422 284 21 122 658 833 543
926 442 12 70 1 108 976 802 651 416 278 22 128 652 827 537
943 453 13 76 1 102 970 796 645 410 272 23 134 646 821 531
959 463 14 82 1 096 964 790 639 404 266 24 140 640 815 525
976 474 15 88 1 090 958 784 633 398 260 25 146 634 809 519
993 484 16 94 1 084 952 778 627 392 254 26 152 628 803 513
1 009 495 17 100 1 078 946 772 621 386 248 27 158 622 797 507
1 026 505 18 106 1 072 940 766 615 380 242 28 164 616 791 501
1 042 516 19 111 1 067 935 761 610 375 237 29 169 611 786 496
1 059 526 20 117 1 061 929 755 604 369 231 30 175 605 780 490
1 075 537 21 123 1 055 923 749 598 363 225 31 181 599 774 484
1 092 547 22 129 1 049 917 743 592 357 219 32 187 593 768 478
1 108 558 23 135 1 043 911 737 586 351 213 33 193 587 762 472
1 125 569 24 141 1 037 905 731 580 345 207 34 199 581 756 466
1 142 579 25 147 1 031 899 725 574 339 201 35 205 575 750 460
1 158 590 26 153 1 025 893 719 568 333 195 36 211 569 744 454
1 175 600 27 159 1 019 887 713 562 327 189 37 217 563 738 448
1 191 611 28 164 1 014 882 708 557 322 184 38 222 558 733 443
1 208 621 29 170 1 008 876 702 551 316 178 39 228 552 727 437
1 224 632 30 176 1 002 870 696 545 310 172 40 234 546 721 431
1 241 642 31 182 996 864 690 539 304 166 41 240 540 715 425
1 258 653 32 188 990 858 684 533 298 160 42 246 534 709 419
1 274 663 33 194 984 852 678 527 292 154 43 252 528 703 413
1 291 674 34 200 978 846 672 521 286 148 44 258 522 697 407
1 307 685 35 206 972 840 666 515 280 142 45 264 516 691 401
1 324 695 36 212 966 834 660 509 274 136 46 270 510 685 395
1 340 706 37 217 961 829 655 504 269 131 47 275 505 680 390
1 357 716 38 223 955 823 649 498 263 125 48 281 499 674 384
1 374 727 39 229 949 817 643 492 257 119 49 287 493 668 378
1 390 737 40 235 943 811 637 486 251 113 50 293 487 662 372
1 407 748 41 241 937 805 631 480 245 107 51 299 481 656 366
1 423 758 42 247 931 799 625 474 239 101 52 305 475 650 360
1 440 769 43 253 925 793 619 468 233 95 53 311 469 644 354
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 456 779 44 259 919 787 613 462 227 89 54 317 463 638 348
1 473 790 45 265 913 781 607 456 221 83 55 323 457 632 342
1 489 801 46 270 908 776 602 451 216 78 56 328 452 627 337
1 506 811 47 276 902 770 596 445 210 72 57 334 446 621 331
1 523 822 48 282 896 764 590 439 204 66 58 340 440 615 325
1 539 832 49 288 890 758 584 433 198 60 59 346 434 609 319
1 556 843 50 294 884 752 578 427 192 54 60 352 428 603 313
1 572 853 51 300 878 746 572 421 186 48 61 358 422 597 307
1 589 864 52 306 872 740 566 415 180 42 62 364 416 591 301
1 605 874 53 312 866 734 560 409 174 36 63 370 410 585 295
1 622 885 54 318 860 728 554 403 168 30 64 376 404 579 289
1 639 895 55 323 855 723 549 398 163 25 65 381 399 574 284
1 655 906 56 329 849 717 543 392 157 19 66 387 393 568 278
1 672 917 57 335 843 711 537 386 151 13 67 393 387 562 272
1 688 927 58 341 837 705 531 380 145 7 68 399 381 556 266
1 705 938 59 347 831 699 525 374 139 1 69 405 375 550 260
1 721 948 60 353 825 693 519 368 133 0 70 411 369 544 254
1 738 959 61 359 819 687 513 362 127 71 417 363 538 248
1 755 969 62 365 813 681 507 356 121 72 423 357 532 242
1 771 980 63 371 807 675 501 350 115 73 429 351 526 236
1 788 990 64 376 802 670 496 345 110 74 434 346 521 231
1 804 1 001 65 382 796 664 490 339 104 75 440 340 515 225
1 821 1 011 66 388 790 658 484 333 98 76 446 334 509 219
1 837 1 022 67 394 784 652 478 327 92 77 452 328 503 213
1 854 1 033 68 400 778 646 472 321 86 78 458 322 497 207
1 870 1 043 69 406 772 640 466 315 80 79 464 316 491 201
1 887 1 054 70 412 766 634 460 309 74 80 470 310 485 195
1 904 1 064 71 418 760 628 454 303 68 81 476 304 479 189
1 920 1 075 72 424 754 622 448 297 62 82 482 298 473 183
1 937 1 085 73 429 749 617 443 292 57 83 487 293 468 178
1 953 1 096 74 435 743 611 437 286 51 84 493 287 462 172
1 970 1 106 75 441 737 605 431 280 45 85 499 281 456 166
1 986 1 117 76 447 731 599 425 274 39 86 505 275 450 160
2 003 1 127 77 453 725 593 419 268 33 87 511 269 444 154
2 020 1 138 78 459 719 587 413 262 27 88 517 263 438 148
2 036 1 149 79 465 713 581 407 256 21 89 523 257 432 142
2 053 1 159 80 471 707 575 401 250 15 90 529 251 426 136
2 069 1 170 81 477 701 569 395 244 9 91 535 245 420 130
2 086 1 180 82 482 696 564 390 239 4 92 540 240 415 125
2 102 1 191 83 488 690 558 384 233 0 93 546 234 409 119
2 119 1 201 84 494 684 552 378 227 94 552 228 403 113
2 136 1 212 85 500 678 546 372 221 95 558 222 397 107
2 152 1 222 86 506 672 540 366 215 96 564 216 391 101
2 169 1 233 87 512 666 534 360 209 97 570 210 385 95
2 185 1 243 88 518 660 528 354 203 98 576 204 379 89
2 202 1 254 89 524 654 522 348 197 99 582 198 373 83
2 218 1 265 90 530 648 516 342 191 100 588 192 367 77
2 235 1 275 91 535 643 511 337 186 101 593 187 362 72
2 251 1 286 92 541 637 505 331 180 102 599 181 356 66
2 268 1 296 93 547 631 499 325 174 103 605 175 350 60
2 285 1 307 94 553 625 493 319 168 104 611 169 344 54
2 301 1 317 95 559 619 487 313 162 105 617 163 338 48
2 318 1 328 96 565 613 481 307 156 106 623 157 332 42
2 334 1 338 97 571 607 475 301 150 107 629 151 326 36
2 351 1 349 98 577 601 469 295 144 108 635 145 320 30
2 367 1 359 99 583 595 463 289 138 109 641 139 314 24
2 384 1 370 100 589 589 457 283 132 110 647 133 308 18
2 401 1 381 101 594 584 452 278 127 111 652 128 303 13
2 417 1 391 102 600 578 446 272 121 112 658 122 297 7
2 434 1 402 103 606 572 440 266 115 113 664 116 291 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1349
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 450 1 412 104 612 566 434 260 109 114 670 110 285 0
2 467 1 423 105 618 560 428 254 103 115 676 104 279
2 483 1 433 106 624 554 422 248 97 116 682 98 273
2 500 1 444 107 630 548 416 242 91 117 688 92 267
2 517 1 454 108 636 542 410 236 85 118 694 86 261
2 533 1 465 109 642 536 404 230 79 119 700 80 255
2 550 1 475 110 647 531 399 225 74 120 705 75 250
2 566 1 486 111 653 525 393 219 68 121 711 69 244
2 583 1 497 112 659 519 387 213 62 122 717 63 238
2 599 1 507 113 665 513 381 207 56 123 723 57 232
2 616 1 518 114 671 507 375 201 50 124 729 51 226
2 632 1 528 115 677 501 369 195 44 125 735 45 220
2 649 1 539 116 683 495 363 189 38 126 741 39 214
2 666 1 549 117 689 489 357 183 32 127 747 33 208
2 682 1 560 118 695 483 351 177 26 128 753 27 202
2 699 1 570 119 700 478 346 172 21 129 758 22 197
2 715 1 581 120 706 472 340 166 15 130 764 16 191
2 732 1 591 121 712 466 334 160 9 131 770 10 185
2 748 1 602 122 718 460 328 154 3 132 776 4 179
2 765 1 613 123 724 454 322 148 0 133 782 0 173
2 782 1 623 124 730 448 316 142 134 788 167
2 798 1 634 125 736 442 310 136 135 794 161
2 815 1 644 126 742 436 304 130 136 800 155
2 831 1 655 127 748 430 298 124 137 806 149
2 848 1 665 128 753 425 293 119 138 811 144
2 864 1 676 129 759 419 287 113 139 817 138
2 881 1 686 130 765 413 281 107 140 823 132
2 898 1 697 131 771 407 275 101 141 829 126
2 914 1 707 132 777 401 269 95 142 835 120
2 931 1 718 133 783 395 263 89 143 841 114
2 947 1 729 134 789 389 257 83 144 847 108
2 964 1 739 135 795 383 251 77 145 853 102
2 980 1 750 136 801 377 245 71 146 859 96
2 997 1 760 137 806 372 240 66 147 864 91
3 013 1 771 138 812 366 234 60 148 870 85
3 030 1 781 139 818 360 228 54 149 876 79
3 047 1 792 140 824 354 222 48 150 882 73
3 063 1 802 141 830 348 216 42 151 888 67
3 080 1 813 142 836 342 210 36 152 894 61
3 096 1 823 143 842 336 204 30 153 900 55
3 113 1 834 144 848 330 198 24 154 906 49
3 129 1 845 145 854 324 192 18 155 912 43
3 146 1 855 146 859 319 187 13 156 917 38
3 163 1 866 147 865 313 181 7 157 923 32
3 179 1 876 148 871 307 175 1 158 929 26
3 196 1 887 149 877 301 169 0 159 935 20
3 212 1 897 150 883 295 163 160 941 14
3 229 1 908 151 889 289 157 161 947 8
3 245 1 918 152 895 283 151 162 953 2
3 262 1 929 153 901 277 145 163 959 0
3 279 1 939 154 907 271 139 164 965
3 295 1 950 155 912 266 134 165 970
3 312 1 961 156 918 260 128 166 976
3 328 1 971 157 924 254 122 167 982
3 345 1 982 158 930 248 116 168 988
3 361 1 992 159 936 242 110 169 994
3 378 2 003 160 942 236 104 170 1 000
3 394 2 013 161 948 230 98 171 1 006
3 411 2 024 162 954 224 92 172 1 012
3 428 2 034 163 960 218 86 173 1 018
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 444 2 045 164 965 213 81 174 1 023
3 461 2 055 165 971 207 75 175 1 029
3 477 2 066 166 977 201 69 176 1 035
3 494 2 077 167 983 195 63 177 1 041
3 510 2 087 168 989 189 57 178 1 047
3 527 2 098 169 995 183 51 179 1 053
3 544 2 108 170 1 001 177 45 180 1 059
3 560 2 119 171 1 007 171 39 181 1 065
3 577 2 129 172 1 013 165 33 182 1 071
3 593 2 140 173 1 018 160 28 183 1 076
3 610 2 150 174 1 024 154 22 184 1 082
3 626 2 161 175 1 030 148 16 185 1 088
3 643 2 171 176 1 036 142 10 186 1 094
3 660 2 182 177 1 042 136 4 187 1 100
3 676 2 193 178 1 048 130 0 188 1 106
3 693 2 203 179 1 054 124 189 1 112
3 709 2 214 180 1 060 118 190 1 118
3 726 2 224 181 1 066 112 191 1 124
3 742 2 235 182 1 071 107 192 1 129
3 759 2 245 183 1 077 101 193 1 135
3 775 2 256 184 1 083 95 194 1 141
3 792 2 266 185 1 089 89 195 1 147
3 809 2 277 186 1 095 83 196 1 153
3 825 2 287 187 1 101 77 197 1 159
3 842 2 298 188 1 107 71 198 1 165
3 858 2 309 189 1 113 65 199 1 171
3 875 2 319 190 1 119 59 200 1 177
3 891 2 330 191 1 124 54 201 1 182
3 908 2 340 192 1 130 48 202 1 188
3 925 2 351 193 1 136 42 203 1 194
3 941 2 361 194 1 142 36 204 1 200
3 958 2 372 195 1 148 30 205 1 206
3 974 2 382 196 1 154 24 206 1 212
3 991 2 393 197 1 160 18 207 1 218
4 007 2 403 198 1 166 12 208 1 224
4 024 2 414 199 1 172 6 209 1 230
4 041 2 425 200 1 178 0 210 1 236
4 057 2 435 201 1 183 211 1 241
4 074 2 446 202 1 189 212 1 247
4 090 2 456 203 1 195 213 1 253
4 107 2 467 204 1 201 214 1 259
4 123 2 477 205 1 207 215 1 265
4 140 2 488 206 1 213 216 1 271
4 156 2 498 207 1 219 217 1 277
4 173 2 509 208 1 225 218 1 283
4 190 2 519 209 1 231 219 1 289
4 206 2 530 210 1 236 220 1 294
4 223 2 540 211 1 242 221 1 300
4 239 2 551 212 1 248 222 1 306
4 256 2 562 213 1 254 223 1 312
4 272 2 572 214 1 260 224 1 318
4 289 2 583 215 1 266 225 1 324
4 306 2 593 216 1 272 226 1 330
4 322 2 604 217 1 278 227 1 336
4 339 2 614 218 1 284 228 1 342
4 355 2 625 219 1 289 229 1 347
4 372 2 635 220 1 295 230 1 353
4 388 2 646 221 1 301 231 1 359
4 405 2 656 222 1 307 232 1 365
4 421 2 667 223 1 313 233 1 371
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1351
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
4 438 2 678 224 1 319 234 1 377
4 455 2 688 225 1 325 235 1 383
4 471 2 699 226 1 331 236 1 389
4 488 2 709 227 1 337 237 1 395
4 504 2 720 228 1 342 238 1 400
4 521 2 730 229 1 348 239 1 406
4 537 2 741 230 1 354 240 1 412
4 554 2 751 231 1 360 241 1 418
4 571 2 762 232 1 366 242 1 424
4 587 2 772 233 1 372 243 1 430
4 604 2 783 234 1 378 244 1 436
4 620 2 794 235 1 384 245 1 442
4 637 2 804 236 1 390 246 1 448
4 653 2 815 237 1 395 247 1 453
4 670 2 825 238 1 401 248 1 459
4 687 2 836 239 1 407 249 1 465
4 703 2 846 240 1 413 250 1 471
4 720 2 857 241 1 419 251 1 477
4 736 2 867 242 1 425 252 1 483
4 753 2 878 243 1 431 253 1 489
4 769 2 888 244 1 437 254 1 495
4 786 2 899 245 1 443 255 1 501
4 802 2 910 246 1 448 256 1 506
4 819 2 920 247 1 454 257 1 512
4 836 2 931 248 1 460 258 1 518
4 852 2 941 249 1 466 259 1 524
4 869 2 952 250 1 472 260 1 530
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Orthopädieverordnung
Vom 26. Juni 2001
Auf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversor- 6. In § 11 wird das Wort „Unterarmstützen“ durch das
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wort „Unterarmgehstützen“ und das Wort „Geh-
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4 rahmen“ durch das Wort „Gehgestelle“ ersetzt.
Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 „Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zu-
satzantrieb geliefert werden.“
Änderung der Orthopädieverordnung
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“
Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt
S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des
und nach den Wörtern „bedient werden kann“
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
werden die Wörter „und ein Zusatzantrieb nach
folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht“ angefügt.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“
durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
„(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung
doppelt geliefert werden.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
2. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Behin-
derte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“
„Stützapparate können als Erstausstattung doppelt ersetzt.
geliefert werden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie Be-
hinderte mit hoher Querschnittlähmung und gleich
3. § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
schwer Behinderte“ durch die Wörter „sowie
fasst:
schwer behinderte Menschen, die dringend darauf
„Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch angewiesen sind“ ersetzt.
oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert;“.
9. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 7 Satz 3 wird das Wort „Selbstfahrer-Rollstuhl“ „2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fuß-
durch die Wörter „handbetriebener Rollstuhl“ ersetzt. säcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte
mit starken Durchblutungsstörungen und gleich
5. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer
„Der Eigenanteil beträgt für einen eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,“.
1. Maßstraßenschuh 75 Deutsche Mark,
10. In § 16 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Behinderte“ durch
2. Maßhausschuh 40 Deutsche Mark, die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
3. Maßturnschuh 30 Deutsche Mark,
11. § 17 wird wie folgt geändert:
4. Maßschuh für
besondere Sportarten 130 Deutsche Mark, a) In Absatz 1 wird das Wort „Hörbehinderte“ durch
die Wörter „hörbehinderte Menschen“ ersetzt.
5. Schuh für Beinamputierte 60 Deutsche Mark,
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sehbehinderte“
6. Maßbadeschuh 14 Deutsche Mark, durch die Wörter „sehbehinderte Menschen“ er-
7. Handschuh 14 Deutsche Mark.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1353
12. § 17a wird wie folgt geändert: 1. für ein Motorfahrzeug mit
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Blinde“ die einem Hubraum bis zu
Wörter „und hochgradig sehbehinderte Men- 50 Kubikzentimeter 190 Deutsche Mark
schen“ eingefügt. 2. für ein Motorfahrzeug mit
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: einem Hubraum bis zu
500 Kubikzentimeter 370 Deutsche Mark
„(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte
erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese 3. für ein Motorfahrzeug mit
dadurch erheblich verbessert werden kann.“ einem Hubraum über
500 Kubikzentimeter 575 Deutsche Mark
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
4. für ein elektrisch ange-
„(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwerst- triebenes Motorfahrzeug 370 Deutsche Mark.“
hörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte
Menschen erhalten Geräte der häuslichen Kom-
18. § 27 wird wie folgt geändert:
munikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend
angewiesen sind.“ a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „1 500“ durch die
Zahl „2 100“ ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „2 100“ durch die
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils das Zahl „3 200“ ersetzt.
Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl „1 500“ durch die
Menschen“ und in Satz 3 das Wort „Behinderte“ Zahl „2 100“ ersetzt.
durch die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 19. § 29 wird wie folgt geändert:
„(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weck- a) In Nummer 1 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl
uhren werden Blinden als Blindenuhren oder als „1 400“ ersetzt.
Uhren mit Sprachausgabe geliefert.“ b) In Nummer 2 wird die Zahl „2 000“ durch die Zahl
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „2 800“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kleinschreibmaschi- c) In Nummer 3 wird die Zahl „2 000“ durch die Zahl
nen“ durch das Wort „Schreibmaschinen“ und „2 800“ ersetzt.
das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „be-
hinderte Menschen“ ersetzt. 20. In § 31 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „600“ und
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 900“ ersetzt.
„Anstelle einer Schreibmaschine können Be-
nutzer von Computersystemen ein Druckgerät 21. In § 33 wird die Zahl „205“ durch die Zahl „260“ und
erhalten.“ die Zahl „600“ durch die Zahl „750“ ersetzt.
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
22. § 34 wird wie folgt geändert:
„Wer als Leistung der Berufsfürsorge eine
a) In Absatz 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl
Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhal-
„300“ ersetzt.
ten hat, die er auch privat nutzen kann, hat
keinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach b) In Absatz 2 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „60“
Satz 1 bis 3.“ ersetzt.
14. In § 18a Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die 23. In § 35 wird die Zahl „660“ durch die Zahl „850“
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. ersetzt.
15. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 24. § 36 wird wie folgt gefasst:
a) Das Komma am Ende der Nummer 10 wird gestri- „§ 36
chen und durch einen Punkt ersetzt. Zuschüsse für
b) Nummer 11 wird gestrichen. Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert
16. § 23 wird wie folgt geändert: der Beschaffungskosten erhalten für
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „5 800“ durch die 1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, ins-
Zahl „7 000“ ersetzt. gesamt jedoch höchstens 400 Deutsche Mark,
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „5 000“ durch die sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschen-
Zahl „6 000“ ersetzt. format, höchstens jedoch 265 Deutsche Mark,
2. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark
17. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: innerhalb von 12 Monaten.
„(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird (2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren
ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe ge- für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohn-
zahlt: händern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufs- angewiesen, können für die Zusatzausstattung die
fürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten
zur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und übernommen und ein Betrag in Höhe des Sechzig-
kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zu- fachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt wer-
schuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach den.“
Absatz 2 abgelaufen sind.“
26. In § 38 wird die Zahl „480“ durch die Zahl „600“
25. § 37 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 37
Zuschüsse für Telefonausstattung Artikel 2
Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts drin- Inkrafttreten
gend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1355
Siebzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 26. Juni 2001
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4
1990 (BGBl. I S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, des § 47 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des maßgebende Stufenzahl.
Gesetzes vom 23. März 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- §4
machung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und unter
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der
stellung maßgebende Stufenzahl.
Zehnten KOV-Anpassungsverordnung 2001 vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1344) verordnet das Bundesministerium (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
für Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
§1 anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
vom 1. Juli 2001 an bestehen.
§5
§2
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungs- Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
vertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die Höhe von 14,425 Deutsche Mark und bei den übrigen
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge Einkünften ein Betrag in Höhe von 9,180 Deutsche
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zu- Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
stehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein An- auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
spruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend
auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zu- von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je
stehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der Stufe ein Betrag in Höhe von 5,130 Deutsche Mark
vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzu- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
rechnenden Einkommens zu ermitteln.
§6
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleich-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der zeitig tritt die Sechzehnte Verordnung über das anzurech-
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundes- Gebiet vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 975) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2001
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
489 183 0 0 1 026 911 759 628 423 303 0 0 679 831 579
503 192 0 0 1 026 911 759 628 423 303 1 5 674 826 574
517 201 0 0 1 026 911 759 628 423 303 2 10 669 821 569
532 210 0 0 1 026 911 759 628 423 303 3 15 664 816 564
546 219 0 0 1 026 911 759 628 423 303 4 20 659 811 559
561 228 0 0 1 026 911 759 628 423 303 5 25 654 806 554
575 238 0 0 1 026 911 759 628 423 303 6 30 649 801 549
589 247 0 0 1 026 911 759 628 423 303 7 35 644 796 544
604 256 0 0 1 026 911 759 628 423 303 8 41 638 790 538
618 265 0 0 1 026 911 759 628 423 303 9 46 633 785 533
634 275 0 0 1 026 911 759 628 423 303 10 51 628 780 528
648 284 1 5 1 021 906 754 623 418 298 11 56 623 775 523
662 293 2 10 1 016 901 749 618 413 293 12 61 618 770 518
677 302 3 15 1 011 896 744 613 408 288 13 66 613 765 513
691 311 4 20 1 006 891 739 608 403 283 14 71 608 760 508
706 320 5 25 1 001 886 734 603 398 278 15 76 603 755 503
720 330 6 30 996 881 729 598 393 273 16 81 598 750 498
734 339 7 35 991 876 724 593 388 268 17 86 593 745 493
749 348 8 41 985 870 718 587 382 262 18 92 587 739 487
763 357 9 46 980 865 713 582 377 257 19 97 582 734 482
778 366 10 51 975 860 708 577 372 252 20 102 577 729 477
792 375 11 56 970 855 703 572 367 247 21 107 572 724 472
807 385 12 61 965 850 698 567 362 242 22 112 567 719 467
821 394 13 66 960 845 693 562 357 237 23 117 562 714 462
835 403 14 71 955 840 688 557 352 232 24 122 557 709 457
850 412 15 76 950 835 683 552 347 227 25 127 552 704 452
864 421 16 82 944 829 677 546 341 221 26 133 546 698 446
879 431 17 87 939 824 672 541 336 216 27 138 541 693 441
893 440 18 92 934 819 667 536 331 211 28 143 536 688 436
908 449 19 97 929 814 662 531 326 206 29 148 531 683 431
922 458 20 102 924 809 657 526 321 201 30 153 526 678 426
936 467 21 107 919 804 652 521 316 196 31 158 521 673 421
951 476 22 112 914 799 647 516 311 191 32 163 516 668 416
965 486 23 117 909 794 642 511 306 186 33 168 511 663 411
980 495 24 123 903 788 636 505 300 180 34 174 505 657 405
994 504 25 128 898 783 631 500 295 175 35 179 500 652 400
1 009 513 26 133 893 778 626 495 290 170 36 184 495 647 395
1 023 522 27 138 888 773 621 490 285 165 37 189 490 642 390
1 037 532 28 143 883 768 616 485 280 160 38 194 485 637 385
1 052 541 29 148 878 763 611 480 275 155 39 199 480 632 380
1 066 550 30 153 873 758 606 475 270 150 40 204 475 627 375
1 081 559 31 159 867 752 600 469 264 144 41 210 469 621 369
1 095 568 32 164 862 747 595 464 259 139 42 215 464 616 364
1 110 577 33 169 857 742 590 459 254 134 43 220 459 611 359
1 124 587 34 174 852 737 585 454 249 129 44 225 454 606 354
1 138 596 35 179 847 732 580 449 244 124 45 230 449 601 349
1 153 605 36 184 842 727 575 444 239 119 46 235 444 596 344
1 167 614 37 189 837 722 570 439 234 114 47 240 439 591 339
1 182 623 38 194 832 717 565 434 229 109 48 245 434 586 334
1 196 633 39 200 826 711 559 428 223 103 49 251 428 580 328
1 211 642 40 205 821 706 554 423 218 98 50 256 423 575 323
1 225 651 41 210 816 701 549 418 213 93 51 261 418 570 318
1 239 660 42 215 811 696 544 413 208 88 52 266 413 565 313
1 254 669 43 220 806 691 539 408 203 83 53 271 408 560 308
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1357
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 268 678 44 225 801 686 534 403 198 78 54 276 403 555 303
1 283 688 45 230 796 681 529 398 193 73 55 281 398 550 298
1 297 697 46 235 791 676 524 393 188 68 56 286 393 545 293
1 311 706 47 241 785 670 518 387 182 62 57 292 387 539 287
1 326 715 48 246 780 665 513 382 177 57 58 297 382 534 282
1 340 724 49 251 775 660 508 377 172 52 59 302 377 529 277
1 355 734 50 256 770 655 503 372 167 47 60 307 372 524 272
1 369 743 51 261 765 650 498 367 162 42 61 312 367 519 267
1 384 752 52 266 760 645 493 362 157 37 62 317 362 514 262
1 398 761 53 271 755 640 488 357 152 32 63 322 357 509 257
1 412 770 54 277 749 634 482 351 146 26 64 328 351 503 251
1 427 779 55 282 744 629 477 346 141 21 65 333 346 498 246
1 441 789 56 287 739 624 472 341 136 16 66 338 341 493 241
1 456 798 57 292 734 619 467 336 131 11 67 343 336 488 236
1 470 807 58 297 729 614 462 331 126 6 68 348 331 483 231
1 485 816 59 302 724 609 457 326 121 1 69 353 326 478 226
1 499 825 60 307 719 604 452 321 116 0 70 358 321 473 221
1 513 834 61 312 714 599 447 316 111 71 363 316 468 216
1 528 844 62 318 708 593 441 310 105 72 369 310 462 210
1 542 853 63 323 703 588 436 305 100 73 374 305 457 205
1 557 862 64 328 698 583 431 300 95 74 379 300 452 200
1 571 871 65 333 693 578 426 295 90 75 384 295 447 195
1 586 880 66 338 688 573 421 290 85 76 389 290 442 190
1 600 890 67 343 683 568 416 285 80 77 394 285 437 185
1 614 899 68 348 678 563 411 280 75 78 399 280 432 180
1 629 908 69 353 673 558 406 275 70 79 404 275 427 175
1 643 917 70 359 667 552 400 269 64 80 410 269 421 169
1 658 926 71 364 662 547 395 264 59 81 415 264 416 164
1 672 935 72 369 657 542 390 259 54 82 420 259 411 159
1 687 945 73 374 652 537 385 254 49 83 425 254 406 154
1 701 954 74 379 647 532 380 249 44 84 430 249 401 149
1 715 963 75 384 642 527 375 244 39 85 435 244 396 144
1 730 972 76 389 637 522 370 239 34 86 440 239 391 139
1 744 981 77 395 631 516 364 233 28 87 446 233 385 133
1 759 991 78 400 626 511 359 228 23 88 451 228 380 128
1 773 1 000 79 405 621 506 354 223 18 89 456 223 375 123
1 788 1 009 80 410 616 501 349 218 13 90 461 218 370 118
1 802 1 018 81 415 611 496 344 213 8 91 466 213 365 113
1 816 1 027 82 420 606 491 339 208 3 92 471 208 360 108
1 831 1 036 83 425 601 486 334 203 0 93 476 203 355 103
1 845 1 046 84 430 596 481 329 198 94 481 198 350 98
1 860 1 055 85 436 590 475 323 192 95 487 192 344 92
1 874 1 064 86 441 585 470 318 187 96 492 187 339 87
1 888 1 073 87 446 580 465 313 182 97 497 182 334 82
1 903 1 082 88 451 575 460 308 177 98 502 177 329 77
1 917 1 092 89 456 570 455 303 172 99 507 172 324 72
1 932 1 101 90 461 565 450 298 167 100 512 167 319 67
1 946 1 110 91 466 560 445 293 162 101 517 162 314 62
1 961 1 119 92 471 555 440 288 157 102 522 157 309 57
1 975 1 128 93 477 549 434 282 151 103 528 151 303 51
1 989 1 137 94 482 544 429 277 146 104 533 146 298 46
2 004 1 147 95 487 539 424 272 141 105 538 141 293 41
2 018 1 156 96 492 534 419 267 136 106 543 136 288 36
2 033 1 165 97 497 529 414 262 131 107 548 131 283 31
2 047 1 174 98 502 524 409 257 126 108 553 126 278 26
2 062 1 183 99 507 519 404 252 121 109 558 121 273 21
2 076 1 193 100 513 513 398 246 115 110 564 115 267 15
2 090 1 202 101 518 508 393 241 110 111 569 110 262 10
2 105 1 211 102 523 503 388 236 105 112 574 105 257 5
2 119 1 220 103 528 498 383 231 100 113 579 100 252 0
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 134 1 229 104 533 493 378 226 95 114 584 95 247
2 148 1 238 105 538 488 373 221 90 115 589 90 242
2 163 1 248 106 543 483 368 216 85 116 594 85 237
2 177 1 257 107 548 478 363 211 80 117 599 80 232
2 191 1 266 108 554 472 357 205 74 118 605 74 226
2 206 1 275 109 559 467 352 200 69 119 610 69 221
2 220 1 284 110 564 462 347 195 64 120 615 64 216
2 235 1 293 111 569 457 342 190 59 121 620 59 211
2 249 1 303 112 574 452 337 185 54 122 625 54 206
2 264 1 312 113 579 447 332 180 49 123 630 49 201
2 278 1 321 114 584 442 327 175 44 124 635 44 196
2 292 1 330 115 589 437 322 170 39 125 640 39 191
2 307 1 339 116 595 431 316 164 33 126 646 33 185
2 321 1 349 117 600 426 311 159 28 127 651 28 180
2 336 1 358 118 605 421 306 154 23 128 656 23 175
2 350 1 367 119 610 416 301 149 18 129 661 18 170
2 365 1 376 120 615 411 296 144 13 130 666 13 165
2 379 1 385 121 620 406 291 139 8 131 671 8 160
2 393 1 394 122 625 401 286 134 3 132 676 3 155
2 408 1 404 123 630 396 281 129 0 133 681 0 150
2 422 1 413 124 636 390 275 123 134 687 144
2 437 1 422 125 641 385 270 118 135 692 139
2 451 1 431 126 646 380 265 113 136 697 134
2 465 1 440 127 651 375 260 108 137 702 129
2 480 1 450 128 656 370 255 103 138 707 124
2 494 1 459 129 661 365 250 98 139 712 119
2 509 1 468 130 666 360 245 93 140 717 114
2 523 1 477 131 672 354 239 87 141 723 108
2 538 1 486 132 677 349 234 82 142 728 103
2 552 1 495 133 682 344 229 77 143 733 98
2 566 1 505 134 687 339 224 72 144 738 93
2 581 1 514 135 692 334 219 67 145 743 88
2 595 1 523 136 697 329 214 62 146 748 83
2 610 1 532 137 702 324 209 57 147 753 78
2 624 1 541 138 707 319 204 52 148 758 73
2 639 1 551 139 713 313 198 46 149 764 67
2 653 1 560 140 718 308 193 41 150 769 62
2 667 1 569 141 723 303 188 36 151 774 57
2 682 1 578 142 728 298 183 31 152 779 52
2 696 1 587 143 733 293 178 26 153 784 47
2 711 1 596 144 738 288 173 21 154 789 42
2 725 1 606 145 743 283 168 16 155 794 37
2 740 1 615 146 748 278 163 11 156 799 32
2 754 1 624 147 754 272 157 5 157 805 26
2 768 1 633 148 759 267 152 0 158 810 21
2 783 1 642 149 764 262 147 159 815 16
2 797 1 652 150 769 257 142 160 820 11
2 812 1 661 151 774 252 137 161 825 6
2 826 1 670 152 779 247 132 162 830 1
2 841 1 679 153 784 242 127 163 835 0
2 855 1 688 154 790 236 121 164 841
2 869 1 697 155 795 231 116 165 846
2 884 1 707 156 800 226 111 166 851
2 898 1 716 157 805 221 106 167 856
2 913 1 725 158 810 216 101 168 861
2 927 1 734 159 815 211 96 169 866
2 942 1 743 160 820 206 91 170 871
2 956 1 752 161 825 201 86 171 876
2 970 1 762 162 831 195 80 172 882
2 985 1 771 163 836 190 75 173 887
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1359
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 999 1 780 164 841 185 70 174 892
3 014 1 789 165 846 180 65 175 897
3 028 1 798 166 851 175 60 176 902
3 042 1 808 167 856 170 55 177 907
3 057 1 817 168 861 165 50 178 912
3 071 1 826 169 866 160 45 179 917
3 086 1 835 170 872 154 39 180 923
3 100 1 844 171 877 149 34 181 928
3 115 1 853 172 882 144 29 182 933
3 129 1 863 173 887 139 24 183 938
3 143 1 872 174 892 134 19 184 943
3 158 1 881 175 897 129 14 185 948
3 172 1 890 176 902 124 9 186 953
3 187 1 899 177 908 118 3 187 959
3 201 1 909 178 913 113 0 188 964
3 216 1 918 179 918 108 189 969
3 230 1 927 180 923 103 190 974
3 244 1 936 181 928 98 191 979
3 259 1 945 182 933 93 192 984
3 273 1 954 183 938 88 193 989
3 288 1 964 184 943 83 194 994
3 302 1 973 185 949 77 195 1 000
3 317 1 982 186 954 72 196 1 005
3 331 1 991 187 959 67 197 1 010
3 345 2 000 188 964 62 198 1 015
3 360 2 010 189 969 57 199 1 020
3 374 2 019 190 974 52 200 1 025
3 389 2 028 191 979 47 201 1 030
3 403 2 037 192 984 42 202 1 035
3 418 2 046 193 990 36 203 1 041
3 432 2 055 194 995 31 204 1 046
3 446 2 065 195 1 000 26 205 1 051
3 461 2 074 196 1 005 21 206 1 056
3 475 2 083 197 1 010 16 207 1 061
3 490 2 092 198 1 015 11 208 1 066
3 504 2 101 199 1 020 6 209 1 071
3 519 2 111 200 1 026 0 210 1 077
3 533 2 120 201 1 031 211 1 082
3 547 2 129 202 1 036 212 1 087
3 562 2 138 203 1 041 213 1 092
3 576 2 147 204 1 046 214 1 097
3 591 2 156 205 1 051 215 1 102
3 605 2 166 206 1 056 216 1 107
3 619 2 175 207 1 061 217 1 112
3 634 2 184 208 1 067 218 1 118
3 648 2 193 209 1 072 219 1 123
3 663 2 202 210 1 077 220 1 128
3 677 2 211 211 1 082 221 1 133
3 692 2 221 212 1 087 222 1 138
3 706 2 230 213 1 092 223 1 143
3 720 2 239 214 1 097 224 1 148
3 735 2 248 215 1 102 225 1 153
3 749 2 257 216 1 108 226 1 159
3 764 2 267 217 1 113 227 1 164
3 778 2 276 218 1 118 228 1 169
3 793 2 285 219 1 123 229 1 174
3 807 2 294 220 1 128 230 1 179
3 821 2 303 221 1 133 231 1 184
3 836 2 312 222 1 138 232 1 189
3 850 2 322 223 1 143 233 1 194
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 865 2 331 224 1 149 234 1 200
3 879 2 340 225 1 154 235 1 205
3 894 2 349 226 1 159 236 1 210
3 908 2 358 227 1 164 237 1 215
3 922 2 368 228 1 169 238 1 220
3 937 2 377 229 1 174 239 1 225
3 951 2 386 230 1 179 240 1 230
3 966 2 395 231 1 185 241 1 236
3 980 2 404 232 1 190 242 1 241
3 995 2 413 233 1 195 243 1 246
4 009 2 423 234 1 200 244 1 251
4 023 2 432 235 1 205 245 1 256
4 038 2 441 236 1 210 246 1 261
4 052 2 450 237 1 215 247 1 266
4 067 2 459 238 1 220 248 1 271
4 081 2 469 239 1 226 249 1 277
4 096 2 478 240 1 231 250 1 282
4 110 2 487 241 1 236 251 1 287
4 124 2 496 242 1 241 252 1 292
4 139 2 505 243 1 246 253 1 297
4 153 2 514 244 1 251 254 1 302
4 168 2 524 245 1 256 255 1 307
4 182 2 533 246 1 261 256 1 312
4 196 2 542 247 1 267 257 1 318
4 211 2 551 248 1 272 258 1 323
4 225 2 560 249 1 277 259 1 328
4 240 2 570 250 1 282 260 1 333
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1361
Erste Verordnung
zur Änderung der Batterieverordnung*)
Vom 26. Juni 2001
Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 3. sonstige Batterien:
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
§ 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- 4. Starterbatterien:
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ver- Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicher-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig- weise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden
ten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deut- und Beleuchten eingesetzt werden.“
schen Bundestages:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser
Artikel 1 Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner
Die Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien
S. 658) wird wie folgt geändert: herstellt oder in Verkehr bringt.“
c) Absatz 5 wird gestrichen.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5 und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung sind „(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung
1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Bat- ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit einge-
terien): bauten Batterien nutzt.“
aus einer oder mehreren nicht wiederauflad-
2. In § 3 werden die Wörter „schadstoffhaltige“ gestri-
baren Primärzellen oder wiederaufladbaren
chen und die Wörter „Batterien im“ durch die Wörter
Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende
„Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im“
Quellen elektrischer Energie, die durch unmit-
ersetzt.
telbare Umwandlung chemischer Energie ge-
wonnen wird;
3. § 4 wird wie folgt geändert:
2. schadstoffhaltige Batterien:
a) In Absatz 1 wird das Wort „schadstoffhaltigen“
a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichts- gestrichen.
prozent Quecksilber enthalten,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schadstoffhalti-
b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milli- ger“ gestrichen.
gramm Quecksilber enthalten, ausgenom-
men Alkali-Mangan-Batterien, c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schadstoffhalti-
gen“ gestrichen.
c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als
0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthal- d) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „schadstoffhaltige“
ten, gestrichen.
d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichts- e) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „schadstoffhalti-
prozent Cadmium enthalten, gen“ gestrichen.
e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent f) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schadstoffhalti-
Blei enthalten; ger“ gestrichen.
g) In Absatz 3 werden die Wörter „schadstoffhalti-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des gen“ und das Wort „schadstoffhaltige“ gestrichen.
Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), der Richtlinie 93/86/EWG h) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an-
der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie gefügt:
91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 „(5) Andienungs- und Überlassungspflichten
S. 51) und der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und
1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefähr-
liche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den techni-
Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rück-
schen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 1 S. 1). nahme unsortierter Batterien sowie für Starter-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen batterien oder für die in § 8 genannten Batterien.“
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG a) In Absatz 1 werden die Wörter „schadstoffhaltige“
Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden. gestrichen.
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starter-
eingefügt: batterien oder die in § 8 genannten Batterien.“
„Im Versandhandel ist die Rücknahme durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer 9. § 10 wird wie folgt geändert:
Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleis- a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „erstattet“
ten.“ durch das Wort „legt“ ersetzt und die Wörter
c) In Absatz 2 werden das Wort „schadstoffhaltigen“ „einen Bericht, der“ durch die Wörter „eine nach-
gestrichen und die Wörter „oder 3“ durch die Wör- prüfbare Dokumentation vor, die“ ersetzt.
ter „oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rück- b) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze ange-
nahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, fügt:
diesem“ ersetzt.
„Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Herstel-
d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ler von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 ent-
„§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.“ sprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang
vorzuhalten.“
e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an-
gefügt: c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an-
gefügt:
„(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder
die in § 8 genannten Batterien.“ „(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annah-
me an einer Sortieranlage und für Starterbatterien
f) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an- und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Be-
gefügt: handlung, spätestens mit Annahme an einer Ent-
„(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“ sorgungsanlage als abgeschlossen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert: 10. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 ange-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort fügt:
„zusätzlich“ eingefügt. „Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 her-
gestellt oder in das Gebiet der Europäischen Ge-
„(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endver- meinschaften eingeführt wurden, können noch neun
braucher, die gewerbliche oder sonstige wirt- Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in
schaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrich- Verkehr gebracht werden.“
tungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem
Vertreiber vereinbaren.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „schadstoffhaltige“ gestri-
chen.
a) Das Wort „schadstoffhaltige“ wird gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
b) Der bisherige § 7 wird § 7 Abs. 1.
„Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die
c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender neuer Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Waren-
Absatz 2 angefügt: sendung und in den Katalogen zu geben.“
„(2) Abweichend von Absatz 1 können Endver-
braucher, die gewerbliche oder sonstige wirt- 12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
schaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrich-
tungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem „(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten einge-
gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 baute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von
als auch mit Herstellern, die ein eigenes System mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu brin-
nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.“ gen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammenge-
setzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von
höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Ver-
7. In § 8 wird das Wort „schadstoffhaltige“ gestrichen.
bot ausgenommen.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
13. § 15 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „schadstoffhaltige
Batterien“ durch das Wort „Batterien“ ersetzt.
14. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 15
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder 3“ durch die bis 17.
Wörter „oder, soweit ein Hersteller ein eigenes
Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet
15. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:
hat, diesem“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird das Wort „schadstoffhaltige“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gestrichen.
„§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „auch in Ver-
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an- bindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder
gefügt: sonstige“ gestrichen.