1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Gesetz
zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 26. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Ver-
pflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur
Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte
Artikel 1 zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer
gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig
Gesetz
Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbrin-
zur Beschränkung des gung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der
(Artikel 10-Gesetz – G 10) nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten
Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur
Abschnitt 1 Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anver-
traut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und
Allgemeine Bestimmungen Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob
und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vor-
§1 kehrungen für die technische und organisatorische Um-
setzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat,
Gegenstand des Gesetzes
bestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgeset-
(1) Es sind zes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor
Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bun- Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaß-
desnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Ge- nahme die Personen, die mit der Durchführung der Maß-
fahren für die freiheitliche demokratische Grundord- nahme betraut werden sollen,
nung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bun-
1. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu
des oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der
lassen und
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nord- 2. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbar-
atlantikvertrages, keit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Beleh-
rung ist aktenkundig zu machen.
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Auf-
gaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme
in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe
bestimmten Zwecken des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Der nach
Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen,
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und
dass die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnit-
aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem
ten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur
Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
öffnen und einzusehen.
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden 29. April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden.
des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der
(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium
Nr. 1 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsge-
und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommis-
setz durchzuführen. Für Beschränkungsmaßnahmen einer
sion).
Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften
§2 des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in
diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes ent-
Pflichten der Anbieter von sprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Beschrän-
Post- und Telekommunikationsdiensten kungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesmi-
(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an nisterium des Innern; im Übrigen sind die nach Landes-
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berech- recht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durch-
tigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren führung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person
Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre
die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüber-
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prüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt gliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprü- der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen wer-
fung abgesehen werden. den, die sich gegen einen Dritten richtet.
Abschnitt 2 §4
Beschränkungen in Einzelfällen Prüf-, Kennzeichnungs-
und Löschungspflichten,
§3 Übermittlungen, Zweckbindung
Voraussetzungen (1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann
in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erho-
(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter benen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufga-
den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet wer- ben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten
den, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke erforderlich
bestehen, dass jemand sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen
(§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches), benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht
eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sie
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetz- unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12
buches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes), Abs. 1 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Recht-
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der mäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des sein können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie
Strafgesetzbuches), dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e (2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
bis 109g des Strafgesetzbuches), Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundes- Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu
republik Deutschland stationierten Truppen der nicht- den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und den in Absatz 3 genannten
deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages Zwecken verwendet werden.
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des (3) Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann
Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vier- anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeich-
ten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 nung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die
(BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu
25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), gefährden, und die G 10-Kommission oder, soweit es sich
6. Straftaten nach um die Übermittlung durch eine Landesbehörde handelt,
die nach Landesrecht zuständige Stelle zugestimmt hat.
a) den §§ 129a und 130 des Strafgesetzbuches sowie Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung bereits vor der
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung ver-
Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c sagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungs-
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese empfänger unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde
sich gegen die freiheitliche demokratische Grund- Behörde hat ihn hiervon zu unterrichten.
ordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bun- (4) Die Daten dürfen nur übermittelt werden
des oder eines Landes richten, oder
1. zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn
7. Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes
a) tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht beste-
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn hen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 genannten
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, Straftaten plant oder begeht,
dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische dass jemand eine sonstige in § 7 Abs. 4 Satz 1
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des genannte Straftat plant oder begeht,
Bundes oder eines Landes gerichtet sind. 2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tat-
(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor- sachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in
schung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen
oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen hat, oder
den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von 3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens
denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder
dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereins-
herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weiter- gesetzes,
geben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss be-
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
nutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen,
erforderlich sind.
sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt
dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines
oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mit- Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht
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oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige
Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwen- Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst
dung dieser Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung werden. Die Durchführung ist zu protokollieren. Die Proto-
entscheidet ein Bediensteter der übermittelnden Stelle, kolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten-
der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung schutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des
ist zu protokollieren. Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für löschen.
die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm über-
mittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und sodann in §6
Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die über- Prüf-, Kennzeichnungs- und
mittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Ab- Löschungspflichten, Zweckbindung
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfänger
(1) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und
unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die
sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob
erfolgte Löschung.
die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen
seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorlie-
Abschnitt 3 genden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten
Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese
Strategische Beschränkungen Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermitt-
lung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unver-
§5 züglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-
Voraussetzungen gung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu
protokollieren. Außer in den Fällen der erstmaligen Prü-
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen
fung nach Satz 1 unterbleibt die Löschung, soweit die
Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommu-
Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 oder für eine
nikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertra-
gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Be-
gung erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekom-
schränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In
munikationsbeziehungen werden von dem nach § 10
diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu
Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung
diesen Zwecken verwendet werden.
des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Be-
schränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Samm- (2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
lung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
notwendig ist, um die Gefahr Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu
den in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und für Über-
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
mittlungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 verwendet werden.
Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutsch- §7
land, Übermittlungen
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im durch den Bundesnachrichtendienst
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- (1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-
waffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsver- nenbezogene Daten dürfen nach § 12 des BND-Gesetzes
kehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten
Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung, Gefahren übermittelt werden.
4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-
nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutsch- nenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutz-
land, behörden des Bundes und der Länder sowie an den
5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro- Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
Währungsraum durch im Ausland begangene Geld- 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
fälschungen oder Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung
6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen von Informationen über Bestrebungen in der Bundes-
von erheblicher Bedeutung republik Deutschland, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun-
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
gen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundes-
begegnen. In den Fällen von Satz 3 Nr. 1 dürfen Beschrän-
verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
kungen auch für Postverkehrsbeziehungen angeordnet
gerichtet sind, oder
werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbezie- 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefähr-
hungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbe- dender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine
griffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten fremde Macht begründen.
über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich (3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen bindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene
keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsan- fuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsäch-
schlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikations- liche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis
anschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden dieser Daten erforderlich ist
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1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschafts- angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im
verkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer
Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu
Bedeutung sind, oder begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
sind. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung
von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit (2) Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-
hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr gremiums bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
von Gütern begründet wird. Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei
(4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso- Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zu-
nenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straf- lässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.
taten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behör- (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor-
den übermittelt werden, wenn schung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, oder wesentlich erschwert wäre. Der Bundesnachrichten-
dass jemand dienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung
von Informationen über die in der Anordnung bezeichnete
a) Straftaten nach den §§ 129a, 146, 151 bis 152a Gefahr bestimmt und geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6
oder § 261 des Strafgesetzbuches, gilt entsprechend.
b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 des (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und
Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder § 22a sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob
Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kon- die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen
trolle von Kriegswaffen oder seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorlie-
c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 genden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck
Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes erforderlich sind. Soweit die Daten für diesen Zweck nicht
erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht
plant oder begeht oder eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 6
jemand Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und 6
Satz 2 dieses Gesetzes oder in § 129a Abs. 1 des genannten Zwecken verwendet werden.
Strafgesetzbuches bezeichnet sind, oder (5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
b) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255, nach § 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die
315b Abs. 3 oder § 316a des Strafgesetzbuches in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden.
plant oder begeht. Die Daten dürfen zur Verfolgung von (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur
Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt Verhinderung von Straftaten an die zuständigen Behörden
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den
begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder
Straftat begeht oder begangen hat. begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrecht-
erhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutra-
(5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfül- gen. Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die
lung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn be-
mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden stimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder
in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermitt-
lung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser
Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung entscheidet Abschnitt 4
ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die
Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu Verfahren
protokollieren.
§9
(6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke ver-
wenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden Antrag
sind. Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz
höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
diese Zwecke erforderlich sind. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäfts-
bereichs
§8 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
Gefahr für Leib oder 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
Leben einer Person im Ausland
3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen
4. der Bundesnachrichtendienst
Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommu-
nikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
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(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige
Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben an den Verpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne
enthalten. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antrag- seine Mitwirkung ausgeführt wurde.
steller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts (3) Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ausgehändigt worden sind, sind dem Postverkehr unver-
wäre. züglich wieder zuzuführen. Telegramme dürfen dem Post-
verkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme
§ 10 berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu
Anordnung übergeben.
(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungs-
maßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutz- § 12
behörden der Länder die zuständige oberste Landes- Mitteilungen an Betroffene
behörde, im Übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragtes (1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem
Bundesministerium. Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlos-
Grund der Anordnung und die zur Überwachung berech- sen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch
tigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die
Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen. Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des
(3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung den- Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.
jenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungs- Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommis-
maßnahme richtet. Bei einer Überwachung der Telekom- sion einstimmig festgestellt hat, dass
munikation ist auch die Rufnummer oder eine andere 1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Be-
Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzuge- endigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
ben. 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
(4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in auch in Zukunft nicht eintreten wird und
der Anordnung zu benennen. Ferner sind das Gebiet, über 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der
das Informationen gesammelt werden sollen, und die erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu
bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschränkungsmaß-
auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehen- nahmen nach den §§ 5 und 8, sofern die personenbezo-
den Übertragungskapazität überwacht werden darf. In genen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Die Frist
den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personen-
Hundert betragen. bezogenen Daten.
(5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf (3) Die Mitteilung obliegt der Behörde, auf deren Antrag
höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um die Anordnung ergangen ist. Wurden personenbezogene
jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit
zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fort- dem Empfänger.
bestehen.
§ 13
(6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3
Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich Rechtsweg
ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermög- Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen
lichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die Anordnung ohne nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug
seine Mitwirkung ausgeführt werden kann. ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet nicht zulässig.
die jeweilige Landesbehörde für Verfassungsschutz über
die in deren Bereich getroffenen Beschränkungsanord-
nungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz tei- Abschnitt 5
len dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem Kontrolle
Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen mit.
§ 14
§ 11 Parlamentarisches Kontrollgremium
Durchführung (1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Be-
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschrän- schränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium
kungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde, unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten
auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durch-
Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähi- führung dieses Gesetzes. Das Gremium erstattet dem
gung zum Richteramt hat. Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durch-
(2) Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, führung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den
wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Vorausset- §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1
zungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendi- des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
gung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und (2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu
dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten, dem die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzen-
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den des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschrän-
Stellvertreter vorläufig erteilt werden. Die Zustimmung des kungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der
Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich ein- Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-
zuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das
zwei Wochen außer Kraft. zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn
§ 15 sie nicht binnen drei Tagen von der Kommission bestätigt
wird. Ist eine Entscheidung der Kommission innerhalb die-
G 10-Kommission
ses Zeitraums nicht möglich, kann die Bestätigung durch
(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzen- den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorläufig
den, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, erteilt werden; die Bestätigung der Kommission ist unver-
und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitglie- züglich nachzuholen.
dern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht
(7) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet
teilnehmen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet
monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von
die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der G 10-
Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die
Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und
Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die
Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches
Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unver-
Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen
züglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt,
Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für
soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich
die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages
ist.
mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der
Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätes-
tens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode § 16
endet. Parlamentarische Kontrolle in den Ländern
(2) Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim. Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamenta-
Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung rische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung
der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätig- von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten
keit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen
auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kom- angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Per-
mission. sonenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehör-
(3) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer den übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbei-
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur tung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt
Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen ist.
Bundestages gesondert auszuweisen. Der Kommission
sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Ver-
fügung zu stellen. Abschnitt 6
(4) Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Straf- und Bußgeldvorschriften
Monat zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll- § 17
gremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundes-
regierung zu hören. Mitteilungsverbote
(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen (1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz
oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die
Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, ande-
diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten ren nicht mitgeteilt werden.
durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der (2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von
Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbeson- Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der
dere Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwir-
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, ken, anderen nicht mitgeteilt werden.
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespei- (3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunfts-
cherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogram- erteilung nach § 2 Abs. 1, darf diese Tatsache oder der
me, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Be- Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Per-
schränkungsmaßnahme stehen, und sonen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der
3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, ande-
ren nicht mitgeteilt werden.
Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen
§ 18
des Datenschutzes geben.
Straftaten
(6) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet
monatlich die G 10-Kommission über die von ihm ange- Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstra-
ordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. fe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
§ 19 Artikel 3
Ordnungswidrigkeiten Änderung anderer Gesetze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Das Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
oder 3 zuwiderhandelt, Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder folgt geändert:
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine 1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10
Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ersetzt.
zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. In § 6 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 1 § 3 Abs. 10
(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes“
Abs. 1 zuständige Stelle. ersetzt.
Abschnitt 7 (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
Schlussvorschriften zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I
S. 904), wird wie folgt geändert:
§ 20
Entschädigung 1. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die
„§ 4 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu ge-
währen, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Geset-
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen be- zes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3
misst. des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
§ 21 3. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Einschränkung von Grundrechten a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Gesetzes zu Arti-
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde- kel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3 des
geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
dieses Gesetz eingeschränkt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Artikel 2 Angabe „§ 4 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes“
ersetzt.
Änderung des BND-Gesetzes
§ 8 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I (3) In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgeset-
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das
vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001
wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die An-
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gabe „§ 15 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
„(1) Die Behörden des Bundes und der bundes-
unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen (4) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundes-
Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichten- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
dienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, kel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass S. 1956), wird wie folgt geändert:
die Übermittlung
1. In § 39 Abs. 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4
1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Angabe „§ 2 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefah- 2. § 41 wird wie folgt geändert:
renbereiche a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 § 7
erforderlich ist.“ Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund-
gesetz“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3 des
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
„Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichten- b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 1 § 2 Abs. 1 und
dienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Infor- § 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“
mationen einschließlich personenbezogener Daten nach durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 bis 4
Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.“ des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1261
(5) In § 92 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgeset- b) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 1 § 1 Abs. 1
zes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I Angabe „§ 1 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes“ er-
S. 170) geändert worden ist, wird die Angabe „Artikel 1 setzt.
§ 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
c) In Nummer 7 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10
Angabe „den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Fernmeldeverkehr- 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „Gesetzes zu Artikel 10
Überwachungs-Verordnung Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetzes“
ersetzt.
Die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom
18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10 Grund- Artikel 5
gesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz mit Aus-
nahme von dessen §§ 5 und 8“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
2. § 2 wird wie folgt geändert: Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zu Artikel 10 Grund-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10 gesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geän-
Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“ dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
ersetzt. (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Verordnung
über die Berufsausbildung
für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen,
Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft*)
Vom 25. Juni 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Vierter Teil
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Vorschriften
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver- für den Ausbildungsberuf
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geän- Veranstaltungskaufmann/
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- Veranstaltungskauffrau
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I § 16 Ausbildungsberufsbild
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium § 17 Ausbildungsrahmenplan
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem § 18 Ausbildungsplan
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 19 Berichtsheft
§ 20 Zwischenprüfung
Inhaltsübersicht
§ 21 Abschlussprüfung
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften Fünfter Teil
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Schlussvorschriften
§ 2 Ausbildungsdauer § 22 Inkrafttreten
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Anlagen
Zweiter Teil Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Vorschriften Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Ge-
für den Ausbildungsberuf sundheitswesen
Kaufmann im Gesundheitswesen/ Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Kauffrau im Gesundheitswesen Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitness-
§ 4 Ausbildungsberufsbild kauffrau
§ 5 Ausbildungsrahmenplan Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
Erster Teil
§ 9 Abschlussprüfung
Gemeinsame Vorschriften
Dritter Teil
Vorschriften §1
für den Ausbildungsberuf
Sport- und Fitnesskaufmann/ Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Sport- und Fitnesskauffrau Die Ausbildungsberufe
§ 10 Ausbildungsberufsbild
1. Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesund-
§ 11 Ausbildungsrahmenplan heitswesen,
§ 12 Ausbildungsplan 2. Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauf-
§ 13 Berichtsheft frau,
§ 14 Zwischenprüfung 3. Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
§ 15 Abschlussprüfung werden staatlich anerkannt.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit §2
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan Ausbildungsdauer
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1263
§3 4. Marketing und Verkauf:
Struktur und 4.1 Märkte, Zielgruppen,
Zielsetzung der Berufsausbildung 4.2 Verkauf;
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang 5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Aus-
bildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für 5.1 betriebliches Rechnungswesen,
eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleis- 5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
tungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitness-
5.3 Controlling,
wirtschaft oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1
bis 6, § 10 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6. 5.4 Finanzierung;
(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt 6. Personalwirtschaft;
über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche be- 7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des
rufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt: Gesundheits- und Sozialwesens;
a) für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauf- 8. medizinische Dokumentation und Berichtswesen;
frau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12, Datenschutz;
b) für den Sport- und Fitnesskaufmann/für die Sport- und 9. Materialwirtschaft;
Fitnesskauffrau gemäß § 10 Nr. 7 bis 14,
10. Marketing im Gesundheitswesen;
c) für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstal-
11. Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheits-
tungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.
bereich:
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 11.2 Leistungsabrechnung,
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesund-
befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, heitsbereich;
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 8 und 9, 14 und 15 sowie 20 und 21 nachzuweisen.
§5
Ausbildungsrahmenplan
Zweiter Teil
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
Vorschriften nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur
für den Ausbildungsberuf sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Kaufmann im Gesundheitswesen/ dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Kauffrau im Gesundheitswesen von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
§4
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-
Ausbildungsberufsbild tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. der Ausbildungsbetrieb: Ausbildungsplan
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund- Ausbildungsplan zu erstellen.
lagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, §7
1.4 Umweltschutz, Berichtsheft
1.5 Qualitätsmanagement; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
2. Geschäfts- und Leistungsprozess: geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
2.1 betriebliche Organisation, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
2.2 Beschaffung,
2.3 Dienstleistungen; §8
3. Information, Kommunikation und Kooperation: Zwischenprüfung
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
3.2 Arbeitsorganisation,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
3.4 kundenorientierte Kommunikation; Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- 4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten
wesentlich ist.
praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- Gebieten
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten
a) interne Kooperation, insbesondere Lösung einer
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
innerbetrieblichen Aufgabenstellung,
1. Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,
b) kundenorientierte Kommunikation, insbesondere
2. Rechnungswesen, bei Information und Verkauf sowie im Beschwer-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. demanagement
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von
§9 höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll
Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein.
Abschlussprüfung Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte ana-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, lysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Ge-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. spräche systematisch, situationsbezogen und kunden-
orientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesund-
einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
heitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo- gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
genes Fachgespräch mündlich durchzuführen. und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
1. Prüfungsbereich Gesundheitswesen: in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
Gebieten Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
a) Aufgaben des Gesundheitswesens, Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
b) rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheits- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-
wesens, ten.
c) Leistungserbringer und Leistungsträger, (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezo-
d) Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen genes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prü-
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und fungsbereiche das doppelte Gewicht.
Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich-
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
keiten entwickeln und darstellen kann;
Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche
2. Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
Einrichtungen des Gesundheitswesens: werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden fung nicht bestanden.
Gebieten
a) Dienstleistungserstellung, Marketing und Kunden- Dritter Teil
orientierung,
Vorschriften
b) Leistungsabrechnung, für den Ausbildungsberuf
c) Beschaffung und Materialwirtschaft, Sport- und Fitnesskaufmann/
d) kaufmännische Steuerung und Kontrolle Sport- und Fitnesskauffrau
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und
Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich- § 10
keiten entwickeln und darstellen kann; Ausbildungsberufsbild
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei- 1. der Ausbildungsbetrieb:
gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die
Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-
und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann; lagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1265
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, § 13
1.4 Umweltschutz, Berichtsheft
1.5 Qualitätsmanagement; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
2. Geschäfts- und Leistungsprozess: geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
2.1 betriebliche Organisation, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
2.2 Beschaffung,
2.3 Dienstleistungen; § 14
3. Information, Kommunikation und Kooperation: Zwischenprüfung
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
3.2 Arbeitsorganisation, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3.3 Teamarbeit und Kooperation, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
3.4 kundenorientierte Kommunikation; Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
4. Marketing und Verkauf: unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-
4.1 Märkte, Zielgruppen, mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
4.2 Verkauf;
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
1. Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
2. Rechnungswesen,
5.3 Controlling,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
5.4 Finanzierung;
6. Personalwirtschaft; § 15
7. Aufbau und Strukturen im Sport; Abschlussprüfung
8. Leistungsangebote; (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
9. Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung; Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
10. Planung und Organisation von Veranstaltungen; soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Sport- und
Fitnesswirtschaft, Planung, Verwaltung und Öffentlich-
12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe;
keitsarbeit sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-
13. Verwaltung und Pflege von Sporteinrichtungen; lich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
mündlich durchzuführen.
14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreu-
ung. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1. Prüfungsbereich Sport- und Fitnesswirtschaft:
§ 11 In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Ausbildungsrahmenplan gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
Gebieten
Die in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
len nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen a) Leistungsangebote, Märkte und Zielgruppen,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- b) kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
c) Verkauf von Dienstleistungen und Waren,
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- d) betriebliche Ablauforganisation,
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
e) Finanzierung und Mittelbewirtschaftung
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und
Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich-
keiten entwickeln und darstellen kann;
§ 12
2. Prüfungsbereich Planung, Verwaltung und Öffentlich-
Ausbildungsplan keitsarbeit:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
Ausbildungsplan zu erstellen. Gebieten
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
a) Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Vierter Teil
b) Sportgeräte, Einrichtungen und Anlagen, Vorschriften
c) Material- und Warenbeschaffung sowie Lagerhal-
für den Ausbildungsberuf
tung, Veranstaltungskaufmann/
Veranstaltungskauffrau
d) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und § 16
Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich- Ausbildungsberufsbild
keiten entwickeln und darstellen kann;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- 1. der Ausbildungsbetrieb:
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei- 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-
Bedeutung der Sport- und Fitnesswirtschaft als Gesell- lagen,
schafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurtei- 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
len kann;
1.4 Umweltschutz,
4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: 1.5 Qualitätsmanagement;
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll 2. Geschäfts- und Leistungsprozess:
der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten
praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den 2.1 betriebliche Organisation,
Gebieten 2.2 Beschaffung,
a) Verkauf und Kundenberatung, 2.3 Dienstleistungen;
b) Kunden- und Mitgliederbetreuung, 3. Information, Kommunikation und Kooperation:
c) Beschwerden und Reklamationen 3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.2 Arbeitsorganisation,
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von
höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll 3.3 Teamarbeit und Kooperation,
Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. 3.4 kundenorientierte Kommunikation;
Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt
zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass 4. Marketing und Verkauf:
er Sachverhalte analysieren, komplexe Aufgaben bear- 4.1 Märkte, Zielgruppen,
beiten, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Ge-
4.2 Verkauf;
spräche systematisch, situationsbezogen und kunden-
orientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den 5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. 5.1 betriebliches Rechnungswesen,
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- 5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
5.3 Controlling,
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des 5.4 Finanzierung;
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 6. Personalwirtschaft;
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü- 7. Vermarktung von Veranstaltungen:
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das 7.1 Veranstaltungsmarkt,
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der 7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing,
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich 7.3 kundenorientierte Leistungsangebote;
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
8. Methoden des Projektmanagements;
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-
ten. 9. Planung und Organisation von Veranstaltungen:
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben 9.1 Veranstaltungskonzeption,
die Prüfungsbereiche Sport- und Fitnesswirtschaft sowie 9.2 Rahmenbedingungen,
Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übri-
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;
gen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
10. Durchführung von Veranstaltungen:
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche 10.1 Vorphase, Aufbau,
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht 10.2 Veranstaltungsbeginn,
werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü- 10.3 Programmablauf,
fung nicht bestanden. 10.4 Veranstaltungsende;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1267
11. Nachbereitung von Veranstaltungen: § 21
11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation, Abschlussprüfung
11.2 finanzielle Abwicklung; (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
12. Veranstaltungstechnik:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungs- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
stätten,
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstal-
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik; tungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungs-
13. rechtliche Rahmenbedingungen; bereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzu-
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben. führen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
§ 17 1. Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft:
Ausbildungsrahmenplan In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
len nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur Gebieten
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- a) Organisation der Veranstaltungswirtschaft,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche b) Kooperation und Kommunikation,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- c) Vertrieb und Märkte
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak- bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berück-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. sichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft
wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge
und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungs-
§ 18 möglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert ent-
Ausbildungsplan wickeln und darstellen kann;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 2. Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation:
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Ausbildungsplan zu erstellen. gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
Gebieten
§ 19 a) Konzeption und Marketing,
Berichtsheft b) Durchführung und Nachbereitung,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines c) kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellun-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig gen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen,
durchzusehen. koordinieren, durchführen und unter Anwendung von
Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung
rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkei-
§ 20 ten entwickeln und darstellen kann;
Zwischenprüfung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirt-
Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
schaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver- 4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll
wesentlich ist.
der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten Gebieten
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
a) Leistungsangebot und Verkauf,
1. Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen,
b) Vertragsauswahl und -gestaltung,
2. Rechnungswesen,
c) kundenorientierte Kommunikation und Präsen-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. tation
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-
höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll ten.
Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie
zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der
er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analy- übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
sieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Ge-
spräche systematisch und situationsbezogen vorbe- (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
reiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche
einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ fung nicht bestanden.
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Fünfter Teil
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung Schlussvorschriften
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der § 22
Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich Inkrafttreten
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd- Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1269
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Gesundheitswesen/
zur Kauffrau im Gesundheitswesen
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
und Struktur im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
(§ 4 Nr. 1.1) b) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und
Berufsvertretungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
und sozialrechtliche Grundlagen stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
(§ 4 Nr. 1.2) schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d) Fachinformationen nutzen
e) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
f) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Qualitätsmanagement a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitäts-
(§ 4 Nr. 1.5) managements erläutern
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis
darstellen
2. Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 4 Nr. 2)
2.1 betriebliche Organisation a) betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und
(§ 4 Nr. 2.1) Entscheidungswege berücksichtigen
b) interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und
Schnittstellen beachten
c) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2 Beschaffung a) Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermit-
(§ 4 Nr. 2.2) teln
b) Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen
von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten auswerten
c) Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Be-
stellsysteme nutzen
d) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
e) erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen
Maßnahmen einleiten
2.3 Dienstleistungen a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienst-
(§ 4 Nr. 2.3) leistungsangebotes mitwirken
b) Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienst-
leistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berück-
sichtigen
c) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3. Information, Kommunikation
und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und
Kommunikationssysteme Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 4 Nr. 3.1) b) externe und interne Netze und Dienste nutzen
c) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
f) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
g) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1271
Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.2 Arbeitsorganisation a) bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
(§ 4 Nr. 3.2) b) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
rücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-
licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 4 Nr. 3.3) b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4 kundenorientierte a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
Kommunikation tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
(§ 4 Nr. 3.4) achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,
durchführen und nachbereiten
d) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
e) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement
als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4. Marketing und Verkauf
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Märkte, Zielgruppen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leis-
(§ 4 Nr. 4.1) tungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
c) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswer-
ten und nutzen
d) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-
konzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2 Verkauf a) den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
(§ 4 Nr. 4.2) b) Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge ab-
schließen
c) bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhand-
lungstechniken einsetzen
d) Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnis-
sen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
e) zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und
Informationen nutzen
f) Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von
Vertriebswegen mitwirken
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5. kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Nr. 5)
5.1 betriebliches a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Rechnungswesen Kontrolle beschreiben
(§ 4 Nr. 5.1) b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden
c) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
e) Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und
im Rechnungswesen berücksichtigen
f) am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
g) Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2 Kosten- und a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
Leistungsrechnung rechnung erläutern
(§ 4 Nr. 5.2) b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
c) Leistungen bewerten und verrechnen
d) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3 Controlling a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 4 Nr. 5.3) anwenden
b) betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke aus-
werten
c) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen be-
werten und präsentieren
5.4 Finanzierung a) unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
(§ 4 Nr. 5.4) b) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6. Personalwirtschaft a) an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Per-
(§ 4 Nr. 6) sonaleinsatz mitwirken
b) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen bearbeiten
c) Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Perso-
naleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
d) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
e) bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außer-
betrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
f) Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mit-
wirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7. Organisation, Aufgaben a) Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Ge-
und Rechtsfragen des Gesund- sundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer
heits- und Sozialwesens Sicherung beschreiben
(§ 4 Nr. 7) b) über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, statio-
nären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnitt-
stellen darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1273
Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, ins-
besondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Renten-
versicherung erläutern
d) sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen
anwenden
e) Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesund-
heitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durch-
führungsverantwortung und Schweigepflicht anwenden
f) Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheiden
g) Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheits-
wesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durch-
führung betrieblicher Aufgaben beachten
8. medizinische Dokumentation a) medizinische Fachsprache anwenden
und Berichtswesen; Datenschutz b) medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfas-
(§ 4 Nr. 8) sen, auswerten und archivieren
c) medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß
rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische
Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwen-
den
d) Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und be-
triebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken er-
stellen
9. Materialwirtschaft a) die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimitteln, medizini-
(§ 4 Nr. 9) schen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlas-
sen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie
branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigen
b) Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbe-
sondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organi-
sieren und dokumentieren
c) die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharma-
zeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksich-
tigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und
sicherstellen
10. Marketing a) beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleis-
im Gesundheitswesen tungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbe-
(§ 4 Nr. 10) schränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkun-
gen, berücksichtigen
b) Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und
vermarkten
11. Finanz- und Rechnungswesen
im Gesundheitsbereich
(§ 4 Nr. 11)
11.1 Finanzierung a) spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheits-
im Gesundheitsbereich wesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungs-
(§ 4 Nr. 11.1) bereichen erläutern
b) bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsver-
handlungen des Betriebes mitwirken
c) Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen an-
wenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzen
d) an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrecht-
liche Vorschriften berücksichtigen
e) Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
beachten
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
11.2 Leistungsabrechnung a) rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigen
(§ 4 Nr. 11.2) b) Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und
aufbereiten
c) Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei
der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger er-
mitteln
d) erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassen
e) Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten;
dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachten
f) betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwenden
g) Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesi-
chert und zugriffsgeschützt durchführen
h) Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grund-
lage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrech-
nung nutzen
11.3 Besonderheiten des a) die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläu-
Rechnungswesens tern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchfüh-
im Gesundheitsbereich rung anwenden
(§ 4 Nr. 11.3) b) an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirken
c) Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen
in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden
12. Qualitätsmanagement a) rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheits-
im Gesundheitswesen wesen betriebsbezogen umsetzen
(§ 4 Nr. 12) b) verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheits-
wesens anhand von Beispielen unterscheiden
c) Maßnahmen des Qualitätsmanagements im Betrieb anwenden
und deren Einhaltung überprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1275
(noch Anlage 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Gesundheitswesen/
zur Kauffrau im Gesundheitswesen
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
1.4 Umweltschutz,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,
8. medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,
4.2 Verkauf,
10. Marketing im Gesundheitswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
fortzuführen.
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
(noch Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
6. Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
9. Materialwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
5.4 Finanzierung, Lernziel a,
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,
11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,
11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,
12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,
11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,
11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,
2.2 Beschaffung, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
5.3 Controlling,
5.4 Finanzierung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1277
(noch Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen)
2.3 Dienstleistungen,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,
4.2 Verkauf,
10. Marketing im Gesundheitswesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement,
7. Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,
8. medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,
9. Materialwirtschaft
fortzuführen.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Anlage 2
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Sport- und Fitnesskaufmann/
zur Sport- und Fitnesskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 10 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
und Struktur im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
(§ 10 Nr. 1.1) b) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und
Berufsvertretungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
und sozialrechtliche Grundlagen stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
(§ 10 Nr. 1.2) schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d) Fachinformationen nutzen
e) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
f) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 10 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 10 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1279
Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Qualitätsmanagement a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitäts-
(§ 10 Nr. 1.5) managements erläutern
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis
darstellen
2. Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 10 Nr. 2)
2.1 betriebliche Organisation a) betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und
(§ 10 Nr. 2.1) Entscheidungswege berücksichtigen
b) interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und
Schnittstellen beachten
c) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2 Beschaffung a) Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermit-
(§ 10 Nr. 2.2) teln
b) Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen
von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten auswerten
c) Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Be-
stellsysteme nutzen
d) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
e) erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen
Maßnahmen einleiten
2.3 Dienstleistungen a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienst-
(§ 10 Nr. 2.3) leistungsangebotes mitwirken
b) Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleis-
tungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksich-
tigen
c) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3. Information, Kommunikation
und Kooperation
(§ 10 Nr. 3)
3.1 Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und
Kommunikationssysteme Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 10 Nr. 3.1) b) externe und interne Netze und Dienste nutzen
c) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
f) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
g) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.2 Arbeitsorganisation a) bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
(§ 10 Nr. 3.2) b) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
rücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-
licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 10 Nr. 3.3) b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4 kundenorientierte a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
Kommunikation tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
(§ 10 Nr. 3.4) achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,
durchführen und nachbereiten
d) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
e) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement
als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4. Marketing und Verkauf
(§ 10 Nr. 4)
4.1 Märkte, Zielgruppen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leis-
(§ 10 Nr. 4.1) tungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
c) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswer-
ten und nutzen
d) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-
konzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2 Verkauf a) den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
(§ 10 Nr. 4.2) b) Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge ab-
schließen
c) bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhand-
lungstechniken einsetzen
d) Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnis-
sen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
e) zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und
Informationen nutzen
f) Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von
Vertriebswegen mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1281
Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5. kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 10 Nr. 5)
5.1 betriebliches a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Rechnungswesen Kontrolle beschreiben
(§ 10 Nr. 5.1) b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden
c) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
e) Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und
im Rechnungswesen berücksichtigen
f) am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
g) Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2 Kosten- und a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
Leistungsrechnung rechnung erläutern
(§ 10 Nr. 5.2) b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
c) Leistungen bewerten und verrechnen
d) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3 Controlling a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 10 Nr. 5.3) anwenden
b) betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke aus-
werten
c) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen be-
werten und präsentieren
5.4 Finanzierung a) unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
(§ 10 Nr. 5.4) b) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6. Personalwirtschaft a) an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Per-
(§ 10 Nr. 6) sonaleinsatz mitwirken
b) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen bearbeiten
c) Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Perso-
naleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
d) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
e) bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außer-
betrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
f) Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mit-
wirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7. Aufbau und Strukturen a) die gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Wirkungen
im Sport des Sports bei der Präsentation des Betriebes berücksichtigen
(§ 10 Nr. 7) b) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im
Sport- und Fitnessbereich beachten
c) Einfluss von Sport- und Fitnessangeboten auf die Gestaltung
betrieblicher Organisationsformen erläutern
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
8. Leistungsangebote a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und
(§ 10 Nr. 8) Leistungssports bei der Erstellung der Leistungsangebote be-
rücksichtigen
b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-
und Fitnessbereich darstellen
c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sport-
lichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d) Sportangebote und ergänzende Leistungen anbieten
e) bei der Gestaltung von zusätzlichen Dienstleistungen und der
Zusammenstellung ergänzender Produkte mitwirken
f) Warenverkäufe durchführen
g) Rechtswirkungen aus Dienstleistungs- und Warenverkäufen be-
rücksichtigen
9. Mittelbeschaffung und a) Formen der Finanzierung und Mittelbeschaffung nutzen
Mittelbewirtschaftung b) an Finanzierungsverhandlungen mitwirken
(§ 10 Nr. 9)
c) zusätzliche Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten nutzen
d) Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Fördermittel erläutern
e) an Investitions- und Planungsprozessen unter Beachtung von
Kosten und Nutzen mitwirken
f) Steuern berechnen; Gebühren und Beiträge berechnen und
erheben
g) an Geschäftsabschlüssen, Inventur und Jahresabschluss mit-
wirken
h) an der Preis- und Beitragsgestaltung mitwirken
i) Einnahmen buchen und Kassenabrechnung durchführen
10. Planung und Organisation a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren
von Veranstaltungen b) Planungshilfen erstellen und anwenden
(§ 10 Nr. 10)
c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstal-
tungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d) Bereitstellung von Sportgeräten und Einrichtung der Sportstät-
ten entsprechend den Regeln der Sportausübung veranlassen
e) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
f) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
11. Werbung und a) Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlich-
Öffentlichkeitsarbeit keitsarbeit durchführen
(§ 10 Nr. 11) b) Angebotskonzepte auf Grundlage von Analysen der Marktsitua-
tion im Einzugsgebiet entwickeln
c) an der Gestaltung von Werbebotschaften und sonstigen Infor-
mationen mitwirken
d) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
e) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
f) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-
sichtigen
g) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
12. Steuerung und Kontrolle a) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
der betrieblichen Abläufe b) an der Kontrolle und Beaufsichtigung des laufenden Betriebes in
(§ 10 Nr. 12) Anlagen und Räumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
mitwirken; bei Störungen Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1283
Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-
triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-
meine Sicherheitsbestimmungen anwenden
d) Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen
planen
13. Verwaltung und Pflege a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit von Sport-
von Sporteinrichtungen einrichtungen und Geräten planen, veranlassen und dokumen-
(§ 10 Nr. 13) tieren
b) Pflege und Instandhaltung von Geräten, Einrichtungen und An-
lagen veranlassen
14. Mitgliederorganisation; Kunden- a) Besucher empfangen, beraten und betreuen
beratung und Betreuung b) Mitgliederverträge abschließen
(§ 10 Nr. 14)
c) Mitglieder und Kunden registrieren und statistische Entwicklun-
gen auswerten
d) Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführen
e) Konfliktfelder, die sich aus der Betreuung von Mitgliedern und
Kunden ergeben, feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung
von Konflikten einleiten
f) über Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Kunden Auskunft
geben; bei Pflichtverletzungen Maßnahmen einleiten
g) Fahrten und Reisen für Mitglieder organisieren
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
(noch Anlage 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Sport- und Fitnesskaufmann/
zur Sport- und Fitnesskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
1.4 Umweltschutz,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
7. Aufbau und Strukturen im Sport,
8. Leistungsangebote, Lernziel a,
14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziel b,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
4.2 Verkauf,
8. Leistungsangebote, Lernziele b bis d und g,
12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1285
(noch Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau)
2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
8. Leistungsangebote, Lernziel a,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
5.2 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
5.4 Finanzierung, Lernziel a,
9. Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung, Lernziele a bis c, g bis i,
10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
5.2 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
6. Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d,
13. Verwaltung und Pflege von Sporteinrichtungen,
14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziele a, d und f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziel b,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,
5.3 Controlling,
5.4 Finanzierung, Lernziel b,
9. Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung, Lernziele d bis f,
12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, Lernziele a und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
(noch Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau)
2.1 betriebliche Organisation, Lernziele a und b,
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
5.4 Finanzierung, Lernziel a,
9. Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung, Lernziele a bis c, g bis i,
12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, Lernziele b und c,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
8. Leistungsangebote, Lernziele e und f,
14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziele c, e und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 Beschaffung, Lernziele c bis e,
2.3 Dienstleistungen,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,
4.2 Verkauf,
8. Leistungsangebote, Lernziele a bis d und g,
14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziele a, b, d und f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a bis c, e bis h,
11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
6. Personalwirtschaft,
10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziel d,
11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1287
Anlage 3
(zu § 17)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 16 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
und Struktur im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
(§ 16 Nr. 1.1) b) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und
Berufsvertretungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
und sozialrechtliche Grundlagen stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
(§ 16 Nr. 1.2) schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d) Fachinformationen nutzen
e) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
f) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 16 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 16 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Veranstaltungskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Qualitätsmanagement a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements
(§ 16 Nr. 1.5) anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis
darstellen
2. Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 16 Nr. 2)
2.1 betriebliche Organisation a) betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und
(§ 16 Nr. 2.1) Entscheidungswege berücksichtigen
b) interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und
Schnittstellen beachten
c) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2 Beschaffung a) Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermit-
(§ 16 Nr. 2.2) teln
b) Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen
von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten auswerten
c) Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Be-
stellsysteme nutzen
d) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
e) erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen
Maßnahmen einleiten
2.3 Dienstleistungen a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienst-
(§ 16 Nr. 2.3) leistungsangebotes mitwirken
b) Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleis-
tungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksich-
tigen
c) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3. Information, Kommunikation
und Kooperation
(§ 16 Nr. 3)
3.1 Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und
Kommunikationssysteme Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 16 Nr. 3.1) b) externe und interne Netze und Dienste nutzen
c) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
f) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
g) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1289
Veranstaltungskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.2 Arbeitsorganisation a) bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
(§ 16 Nr. 3.2) b) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
rücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-
licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 16 Nr. 3.3) b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4 kundenorientierte a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
Kommunikation tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
(§ 16 Nr. 3.4) achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,
durchführen und nachbereiten
d) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
e) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement
als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4. Marketing und Verkauf
(§ 16 Nr. 4)
4.1 Märkte, Zielgruppen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leis-
(§ 16 Nr. 4.1) tungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
c) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswer-
ten und nutzen
d) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-
konzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2 Verkauf a) den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
(§ 16 Nr. 4.2) b) Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge ab-
schließen
c) bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhand-
lungstechniken einsetzen
d) Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnis-
sen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
e) zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und
Informationen nutzen
f) Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von
Vertriebswegen mitwirken
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Veranstaltungskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5. kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 16 Nr. 5)
5.1 betriebliches a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Rechnungswesen Kontrolle beschreiben
(§ 16 Nr. 5.1) b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden
c) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
e) Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und
Steuerarten berücksichtigen
f) am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
g) Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2 Kosten- und a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
Leistungsrechnung rechnung erläutern
(§ 16 Nr. 5.2) b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
c) Leistungen bewerten und verrechnen
d) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3 Controlling a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 16 Nr. 5.3) anwenden
b) betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke aus-
werten
c) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen be-
werten und präsentieren
5.4 Finanzierung a) unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
(§ 16 Nr. 5.4) b) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6. Personalwirtschaft a) an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Per-
(§ 16 Nr. 6) sonaleinsatz mitwirken
b) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen bearbeiten
c) Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Perso-
naleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
d) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
e) bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außer-
betrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
f) Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mit-
wirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7. Vermarktung von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 7)
7.1 Veranstaltungsmarkt a) Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen
(§ 16 Nr. 7.1) Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusam-
menhang einordnen
b) wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen
und für Veranstaltungskonzepte nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1291
Veranstaltungskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen
Marktsegmentes bewerten
d) branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer
Merkmale unterscheiden
e) die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Ver-
anstaltungsmarkt unterscheiden
f) Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen
nutzen
7.2 veranstaltungsbezogenes a) Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunika-
Marketing tionspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen be-
(§ 16 Nr. 7.2) gründen
b) Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlich-
keitsarbeit umsetzen
c) Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung
von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken
d) Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
7.3 kundenorientierte a) Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kun-
Leistungsangebote den ausrichten
(§ 16 Nr. 7.3) b) eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket
bündeln und anbieten
c) Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge auf-
nehmen
8. Methoden des a) inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei
Projektmanagements der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente
(§ 16 Nr. 8) anwenden
b) Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteilig-
ter koordinieren
c) Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
d) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung
kontrollieren
9. Planung und Organisation
von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 9)
9.1 Veranstaltungskonzeption a) an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken
(§ 16 Nr. 9.1) b) Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne,
erstellen
c) Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten
identifizieren und koordinieren
9.2 Rahmenbedingungen a) Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der
(§ 16 Nr. 9.2) Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen
b) Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes
auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und
Entscheidungen treffen
c) Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die
Veranstaltung ermitteln
d) veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen
e) Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, ins-
besondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver-
und Entsorgung
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Veranstaltungskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
9.3 Veranstaltungsfinanzierung a) Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen
und -budgetierung b) Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbeson-
(§ 16 Nr. 9.3) dere Sponsoring und Medienpartnerschaften
10. Durchführung
von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 10)
10.1 Vorphase, Aufbau a) die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen
(§ 16 Nr. 10.1) überwachen
b) Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen
c) Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mit-
wirken
d) Mitwirkende betreuen
10.2 Veranstaltungsbeginn a) Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen
(§ 16 Nr. 10.2) b) Besucherbetreuung überwachen
10.3 Programmablauf a) Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen
(§ 16 Nr. 10.3) Korrekturmaßnahmen einleiten
b) Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen
anbieten
c) bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen ver-
anlassen
10.4 Veranstaltungsende a) den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen
(§ 16 Nr. 10.4) sicherstellen
b) an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte
mitwirken
c) Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten
und bearbeiten
11. Nachbereitung
von Veranstaltungen
(§ 16 Nr. 11)
11.1 Erfolgskontrolle a) Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Ver-
und Dokumentation gleiche durchführen
(§ 16 Nr. 11.1) b) Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumen-
tieren und präsentieren
c) Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folge-
rungen für künftige Veranstaltungen ziehen
11.2 finanzielle Abwicklung a) Nachkalkulationen durchführen
(§ 16 Nr. 11.2) b) interne und externe Endabrechnungen erstellen
c) steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
12. Veranstaltungstechnik
(§ 16 Nr. 12)
12.1 Sicherheit und Infrastruktur a) räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungs-
von Veranstaltungsstätten stätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Ver-
(§ 16 Nr. 12.1) anstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische
Prüfungen veranlassen
b) akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen
c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen
Unfälle und Brände, veranlassen
d) veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1293
Veranstaltungskaufmann/-kauffrau
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
12.2 Einsatz von a) technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und
Veranstaltungstechnik Beschallung lesen
(§ 16 Nr. 12.2) b) Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen
c) Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern
d) veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden
e) Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
13. rechtliche a) veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrecht-
Rahmenbedingungen liche Regelungen beachten
(§ 16 Nr. 13) b) veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechts- und
Wahrnehmungsgesetzes anwenden
c) abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes anwenden
d) steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten
Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Pro-
duktionsgesellschaften beachten
14. Anwenden von Fremd- a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
sprachen bei Fachaufgaben b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
(§ 16 Nr. 14) auswerten
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
(noch Anlage 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
1.4 Umweltschutz,
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,
2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,
8. Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,
9.1 Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,
10.1 Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,
10.2 Veranstaltungsbeginn,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,
2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1295
(noch Veranstaltungskaufmann/-kauffrau)
3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
4.2 Verkauf,
7.3 kundenorientierte Leistungsangebote,
8. Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,
9.1 Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
5.4 Finanzierung, Lernziel a,
6. Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
11.2 finanzielle Abwicklung, Lernziel c,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
6. Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
9.2 Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,
10.4 Veranstaltungsende, Lernziel a,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
5.3 Controlling, Lernziel a,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
(noch Veranstaltungskaufmann/-kauffrau)
1.5 Qualitätsmanagement,
2.3 Dienstleistungen,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,
4.2 Verkauf,
7.3 kundenorientierte Leistungsangebote
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.3 Controlling, Lernziele b und c,
5.4 Finanzierung, Lernziel b,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,
11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation,
11.2 finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 betriebliches Rechnungswesen,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Beschaffung, Lernziel a,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,
8. Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,
9.2 Rahmenbedingungen, Lernziel e,
10.1 Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,
10.3 Programmablauf,
10.4 Veranstaltungsende, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
9.1 Veranstaltungskonzeption,
10.4 Veranstaltungsende, Lernziel a,
12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,
12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik,
14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1297
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
(WMVO)
Vom 25. Juni 2001
Auf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder- § 18 Wahlausschreiben
ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
§ 19 Wahlvorschläge
BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung: § 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
Unterabschnitt 3
Inhaltsübersicht Durchführung der Wahl
§ 21 Stimmabgabe
Abschnitt 1
§ 22 Wahlvorgang
Anwendungsbereich,
Errichtung, Zusammensetzung § 23 Feststellung des Wahlergebnisses
und Aufgaben des Werkstattrats § 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 25 Bekanntmachung der Gewählten
§ 1 Anwendungsbereich § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 2 Errichtung von Werkstatträten § 27 Wahlanfechtung
§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats § 28 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
Abschnitt 3
§ 5 Mitwirkungsrechte des Werkstattrats
Amtszeit des Werkstattrats
§ 6 Vermittlungsstelle
§ 29 Amtszeit des Werkstattrats
§ 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats
§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatz-
§ 8 Zusammenarbeit mitglieder
§ 9 Werkstattversammlung
Abschnitt 4
Abschnitt 2 Geschäftsführung des Werkstattrats
Wahl des Werkstattrats § 31 Vorsitz des Werkstattrats
§ 32 Einberufung der Sitzungen
Unterabschnitt 1 § 33 Sitzungen des Werkstattrats
Wahlberechtigung und § 34 Beschlüsse des Werkstattrats
Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen
§ 35 Sitzungsniederschrift
§ 10 Wahlberechtigung
§ 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats
§ 11 Wählbarkeit
§ 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des
§ 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat Werkstattrats
§ 38 Sprechstunden
Unterabschnitt 2
§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats
Vorbereitung der Wahl
§ 13 Bestellung des Wahlvorstandes Abschnitt 5
§ 14 Aufgaben des Wahlvorstandes Schlussvorschriften
§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte
§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten § 41 Inkrafttreten
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Abschnitt 1 zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des
Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung
Anwendungsbereich, im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen,
Errichtung, Zusammensetzung Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und
und Aufgaben des Werkstattrats Haftungsbeschränkung,
b) die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen
§1
Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht
Anwendungsbereich geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte
(1) Für behinderte Menschen, die wegen Art oder und
Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch c) die Werkstattverträge
nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäf- von der Werkstatt beachtet werden;
tigt werden können und zu ihrer Eingliederung in das
Arbeitsleben im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten 2. Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den
für behinderte Menschen als Einrichtungen zur Teilhabe Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu
behinderter Menschen am Arbeitsleben und Eingliederung beantragen;
in das Arbeitsleben in einem besonderen arbeitneh- 3. Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäf-
merähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der tigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
Grundlage eines Sozialleistungsverhältnisses (§ 138 erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäf- auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffen-
tigt werden (Werkstattbeschäftigte), bestimmt sich die den Werkstattbeschäftigten über den Stand und das
Mitwirkung durch Werkstatträte in Werkstattangelegen- Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
heiten nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreu-
unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der behinderten
ungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter
Menschen im Einzelnen nach den folgenden Vorschriften.
zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit
(2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten
sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
zwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstatt-
beschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren
§2 Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung
teil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der
Errichtung von Werkstatträten
Erörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von
(1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt. dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht
(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Trägers der Werkstatt. (3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen
§3 behinderten Menschen in angemessener und geeigneter
Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 des
Zahl der Mitglieder des Werkstattrats
Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.
(1) Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mit-
gliedern, in Werkstätten mit in der Regel 200 bis 400 Wahl-
berechtigten aus fünf Mitgliedern, in Werkstätten mit in §5
der Regel mehr als 400 Wahlberechtigten aus sieben Mit- Mitwirkungsrechte des Werkstattrats
gliedern. (1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlen- der Werkstattbeschäftigten mitzuwirken:
mäßigen Verhältnis vertreten sein. 1. Fragen der Ordnung im Arbeitsbereich der Werkstatt
und des Verhaltens der Werkstattbeschäftigten
§4 einschließlich der Aufstellung und Änderung einer
sogenannten Werkstattordnung zu diesen Fragen;
Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
2. Beginn und Ende der täglichen Beschäftigungszeit
(1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben: einschließlich der Erholungspausen und Zeiten der
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstatt- Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterent-
Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt wicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftig-
getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor ten, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
allem, dass Wochentage und die damit zusammenhängende
a) die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkür-
Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäf- zung oder Verlängerung der üblichen Beschäfti-
tigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeits- gungszeit;
rechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbe- 3. a) Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnis-
sondere über Beschäftigungszeit einschließlich ses, insbesondere Höhe der Grund- und der Stei-
Teilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen gerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maß-
und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Er- geblichen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
haltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und hältnisse;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1299
b) Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte, ins- §6
besondere die Aufstellung von Entlohnungs- Vermittlungsstelle
grundsätzen und die Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren (1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem oder einer
Änderung, Festsetzung der Grund- und der Stei- unparteiischen, in Werkstattangelegenheiten erfahrenen
gerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbe- Vorsitzenden, auf den oder die sich Werkstatt und Werk-
zogener Entgelte, Zeit, Ort und Art der Auszahlung stattrat einigen müssen, und aus je einem von der Werk-
der Arbeitsentgelte sowie Gestaltung der Arbeits- statt und vom Werkstattrat benannten Beisitzer oder einer
entgeltbescheinigungen; Beisitzerin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
schlagen die Werkstatt und der Werkstattrat je eine
4. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Person als Vorsitzenden oder Vorsitzende vor; durch Los
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen wird entschieden, wer als Vorsitzender oder Vorsitzende
Lage des Urlaubs für einzelne Werkstattbeschäftigte, tätig wird.
wenn zwischen der Werkstatt und den beteiligten
Werkstattbeschäftigten kein Einverständnis erzielt (2) Die Vermittlungsstelle fasst ihren Beschluss für einen
wird; Einigungsvorschlag innerhalb von zwölf Tagen. Sie ent-
scheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehr-
5. Einführung und Anwendung von technischen Einrich- heit. Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich
tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vor-
die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwa- sitzenden zu unterschreiben. Werkstatt und Werkstattrat
chen; können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Ver-
6. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen mittlungsstelle vereinbaren.
und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits- (3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle
schutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder ersetzt nicht die Entscheidung der Werkstatt. Die Werk-
der Unfallverhütungsvorschriften; statt hat unter Berücksichtigung des Einigungsvor-
7. Fragen der Fort- und Weiterbildung einschließlich schlages endgültig zu entscheiden. Bis dahin ist die
der Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Durchführung der Maßnahme auszusetzen. Fasst die
Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Vermittlungsstelle innerhalb der in Absatz 2 genannten
Persönlichkeit sowie zur Förderung des Übergangs Frist keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; die Entscheidung der Werkstatt.
8. Fragen der Verpflegung;
§7
9. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
sowie von neuen technischen Anlagen, Einschrän- Unterrichtungsrechte des Werkstattrats
kung, Stilllegung und Verlegung der Werkstatt oder (1) Der Werkstattrat ist in folgenden Angelegenheiten zu
wesentlicher Teile der Werkstatt, grundlegende Ände- unterrichten:
rungen der Werkstattorganisation und des Werk-
stattzwecks; 1. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-
nisses zur Werkstatt, Versetzungen und Umsetzungen,
10. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung sowie von Sanitär- und Aufent- 2. Verlauf und Ergebnis der Eltern- und Betreuerver-
haltsräumen, Einführung von neuen technischen sammlung,
Arbeitsverfahren; 3. Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachper-
11. Mitgestaltung sozialer Aktivitäten für die Werkstatt- sonals (Angehörige der begleitenden Dienste und die
beschäftigten. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung) und des
sonstigen Personals der Werkstatt.
(2) Soweit Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 nur (2) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den Angele-
einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte genheiten, in denen er ein Unterrichtungsrecht hat, recht-
geregelt werden können und soweit sie Gegenstand einer zeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen
Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder Unterlagen zu unterrichten. Die in den Fällen des Ab-
einer sonstigen Mitarbeitervertretung sind oder sein satzes 1 Nr. 1 einzuholende Stellungnahme des Fachaus-
sollen, haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche schusses und die in diesem Rahmen erfolgende Anhörung
Regelung hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung be- des oder der Werkstattbeschäftigten bleiben unberührt.
sonderer behindertenspezifischer Regelungen zwischen
Werkstattrat und Werkstatt bleibt unberührt.
§8
(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den An- Zusammenarbeit
gelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht hat,
rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu (1) Die Werkstatt, ihr Betriebs- oder Personalrat oder
unterrichten und ihn vor Durchführung einer Maßnahme ihre sonstige Mitarbeitervertretung, die Schwerbehinder-
anzuhören. Beide Seiten haben darauf hinzuwirken, dass tenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnah-
Einvernehmen erreicht wird. Lässt sich Einvernehmen men im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
nicht herstellen, so kann jede Seite die Vermittlungsstelle nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein
anrufen. nach § 139 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat und der
(4) Weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäf-
der Beteiligung in den Angelegenheiten des Absatzes 1 tigten vertrauensvoll zusammen. Die Werkstatt und der
bleiben unberührt. Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Werkstatt vertretenen Behindertenverbände und Gewerk- (2) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen
schaften sowie der Verbände, denen die Werkstatt festgelegten Zeitraumes eine Wahl zum Werkstattrat
angehört, in Anspruch nehmen. stattgefunden, so ist er in dem auf die Wahl folgenden
(2) Werkstatt und Werkstattrat sollen in der Regel einmal nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu
im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie wählen. Hat die Amtszeit des Werkstattrats zu Beginn des
haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur für die nächsten regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeit-
Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung raumes noch nicht ein Jahr betragen, ist der Werkstattrat
von Meinungsverschiedenheiten zu machen. in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen
neu zu wählen.
§9
Werkstattversammlung Unterabschnitt 2
Der Werkstattrat führt mindestens einmal im Kalender- Vorbereitung der Wahl
jahr eine Versammlung der Werkstattbeschäftigten durch.
Die in der Werkstatt für Versammlungen der Arbeitnehmer
§ 13
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwen-
dung; Teil- sowie Abteilungsversammlungen sind zu- Bestellung des Wahlvorstandes
lässig. Der Werkstattrat kann im Einvernehmen mit der (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
Werkstatt in Werkstattangelegenheiten erfahrene Per- bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahl-
sonen sowie behinderte Menschen, die an Maßnahmen berechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörenden
im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich teil- Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden
nehmen, einladen. oder Vorsitzende.
(2) Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden,
werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder
Vorsitzende in einer Versammlung der Wahlberechtigten
Abschnitt 2 gewählt. Die Werkstatt fördert die Wahl; sie hat zu dieser
Wahl des Werkstattrats Versammlung einzuladen. Unabhängig davon können drei
Wahlberechtigte einladen.
Unterabschnitt 1
Wahlberechtigung und § 14
Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie
§ 10 durch. Die Werkstatt hat dem Wahlvorstand auf dessen
Wahlberechtigung Wunsch aus den Angehörigen des Fachpersonals eine
Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn
Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl unter-
sie keine Arbeitnehmer sind. stützt. Der Wahlvorstand kann in der Werkstatt Beschäf-
tigte als Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen zu seiner Unter-
§ 11 stützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei
der Stimmenzählung bestellen. Die Mitglieder des Wahl-
Wählbarkeit vorstandes, die Vertrauensperson und die Wahlhelfer und
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag Wahlhelferinnen haben die gleichen persönlichen Rechte
seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt be- und Pflichten wie die Mitglieder des Werkstattrats (§ 37).
schäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig
Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wer- von Weisungen der Werkstatt wahr.
den angerechnet.
(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede
§ 12 Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift auf-
Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat zunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten
Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vor-
(1) Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden
sitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November
Mitglied des Wahlvorstandes oder der Vertrauensperson
statt, erstmals im Jahre 2001. Außerhalb dieser Zeit finden
zu unterzeichnen.
Wahlen statt, wenn
1. die Gesamtzahl der Mitglieder nach Eintreten sämt- (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein-
licher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl zuleiten; sie soll spätestens eine Woche vor dem Tag
der Werkstattratmitglieder gesunken ist, stattfinden, an dem die Amtszeit des Werkstattrats
abläuft.
2. der Werkstattrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
seinen Rücktritt beschlossen hat, (4) Die Werkstatt unterstützt den Wahlvorstand bei der
Erfüllung seiner Aufgaben. Sie gibt ihm insbesondere
3. die Wahl des Werkstattrats mit Erfolg angefochten alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten
worden ist oder erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen
4. ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist. Unterlagen zur Verfügung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1301
§ 15 6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei
Erstellung der Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim
Liste der Wahlberechtigten Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist
anzugeben,
Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten
auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen 7. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein
und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburts- Wahlvorschlag unterstützt werden muss (§ 19 Satz 2),
datum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. 8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahl-
vorschläge gebunden ist und dass nur solche
§ 16 Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die
Bekanntmachung fristgerecht (Nummer 6) eingereicht sind,
der Liste der Wahlberechtigten 9. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvor-
Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist schläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch
unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht aus- gegeben werden,
zulegen. 10. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
§ 17
11. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der
Einspruch gegen Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis
die Liste der Wahlberechtigten abschließend festgestellt wird,
(1) Wahlberechtigte und sonstige Beschäftigte, die ein 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
glaubhaft machen, können innerhalb von zwei Wochen abzugeben sind.
seit Erlass des Wahlausschreibens (§ 18) beim Wahl-
vorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der (2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschrei-
Wahlberechtigten einlegen. bens ist vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag an
einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen.
Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für
begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten.
Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die § 19
Entscheidung unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung Wahlvorschläge
muss ihr spätestens am Tag vor der Stimmabgabe zu-
gehen. Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei
Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Vorschläge
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahl-
beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag
vorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre
muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt
Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach
werden. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung
Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten
des Vorgeschlagenen oder der Vorgeschlagenen. Der
nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in
Wahlvorstand entscheidet über die Zulassung zur Wahl.
Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei
Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten oder
einer Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der § 20
Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. Bekanntmachung
der Bewerber und Bewerberinnen
§ 18
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe
Wahlausschreiben und bis zum Abschluss der Stimmabgabe macht der
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt Wahlvorstand die Namen und Fotos oder anderes Bild-
der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem material der Bewerber und Bewerberinnen aus zugelas-
oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren senen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge in
Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 18
muss enthalten: Abs. 2).
1. das Datum seines Erlasses,
2. die Namen und Fotos der Mitglieder des Wahlvor-
standes, Unterabschnitt 3
3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Werk- Durchführung der Wahl
stattrat,
4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberech- § 21
tigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, Stimmabgabe
5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste
(1) Der Werkstattrat wird in geheimer und unmittelbarer
der Wahlberechtigten eingetragen ist, und dass Ein-
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
sprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nur vor
Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahl- (2) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur
ausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich oder zur für rechtswirksam vorgeschlagene Bewerber oder Be-
Niederschrift eingelegt werden können; der letzte Tag werberinnen abgeben. Jeder Wahlberechtigte und jede
der Frist ist anzugeben, Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Werkstattrats gewählt werden. Der Stimmzettel muss (5) Nach Abschluss der Wahl ist die Wahlurne zu ver-
einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber im siegeln, wenn die Stimmenauszählung nicht unmittelbar
Höchstfall gewählt werden dürfen. Für jeden Bewerber nach der Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
oder jede Bewerberin kann nur eine Stimme abgegeben
werden. § 23
(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm- Feststellung des Wahlergebnisses
zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem
Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihen- (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der
folge unter Angabe von Familienname und Vorname, Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
erforderlichenfalls des Geburtsdatums, sowie mit Foto und stellt das Ergebnis fest.
oder anderem Bildmaterial aufzuführen. Die Stimmzettel (2) Gewählt sind die Bewerber und Bewerberinnen, die
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleich-
und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahl- heit entscheidet das Los.
umschläge.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine
(4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der Niederschrift, die von dem Vorsitzenden oder der Vor-
im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem sitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des
Wählenden oder von der Wählenden gewählte Person Wahlvorstandes unterschrieben wird. Die Niederschrift
gekennzeichnet. Stimmzettel, auf denen mehr als die zu- muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen
lässige Anzahl der Bewerber oder Bewerberinnen gekenn- Stimmzettel, die auf jeden Bewerber oder jede Bewerberin
zeichnet ist oder aus denen sich der Wille des Wählenden entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewähl-
oder der Wählenden nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig. ten Bewerber und Bewerberinnen enthalten.
(5) Ist für mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
infolge ihrer Behinderung eine Stimmabgabe durch § 24
Abgabe eines Stimmzettels nach den Absätzen 3 und 4
überwiegend nicht möglich, kann der Wahlvorstand eine Benachrichtigung der
andere Form der Ausübung des Wahlrechts beschließen. Gewählten und Annahme der Wahl
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zum Werk-
§ 22 stattrat Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. Erklärt
eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeits-
Wahlvorgang
tagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahl-
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für vorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist sie angenommen.
die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im
(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre
Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahl-
Stelle der Bewerber oder die Bewerberin mit der
urne zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand
nächsthöchsten Stimmenzahl.
verschlossen und so eingerichtet sein, dass die ein-
geworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden
können, ohne dass die Urne geöffnet wird. § 25
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Bekanntmachung der Gewählten
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend Sobald die Namen der Mitglieder des Werkstattrats
sein. Sind Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestellt (§ 14 endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch
Abs. 1 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahl-
des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers oder einer ausschreiben bekannt (§ 18 Abs. 2) und teilt sie unverzüg-
Wahlhelferin. lich der Werkstatt mit.
(3) Der gekennzeichnete und in den Wahlumschlag
gelegte Stimmzettel ist in die hierfür bereitgestellte Wahl- § 26
urne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe von einem Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Mitglied des Wahlvorstandes oder einem Wahlhelfer oder
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften,
einer Wahlhelferin in der Liste der Wahlberechtigten ver-
Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werk-
merkt worden ist.
stattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode auf-
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm- bewahrt.
abgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines
Vertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein § 27
soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die Wahlanfechtung
sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstan-
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer-
des, Vertrauenspersonen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2
den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung be-
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
schränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
oder der Wählerin zur Stimmabgabe; die Vertrauensper-
geändert oder beeinflusst werden konnte.
son darf gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin
die Wahlkabine aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei
Geheimhaltung der Kenntnisse von der Wahl einer ande- Wahlberechtigte oder die Werkstatt. Die Wahlanfechtung
ren Person verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag
hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wähler und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
Wählerinnen, die des Lesens unkundig sind. zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1303
§ 28 Abschnitt 4
Wahlschutz und Wahlkosten Geschäftsführung des Werkstattrats
(1) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats behindern.
Insbesondere dürfen Werkstattbeschäftigte in der Aus- § 31
übung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht
Vorsitz des Werkstattrats
beschränkt werden.
(1) Der Werkstattrat wählt aus seiner Mitte den Vor-
(2) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats durch sitzenden oder die Vorsitzende und die ihn oder sie
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch vertretende Person.
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beein-
flussen. (2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder im Falle
der Verhinderung die ihn oder sie vertretende Person
(3) Die Kosten der Wahl trägt die Werkstatt. Ver- vertritt den Werkstattrat im Rahmen der von diesem
säumnis von Beschäftigungszeit, die zur Ausübung des gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklä-
Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur rungen, die dem Werkstattrat gegenüber abzugeben sind,
Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erforderlich ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder im Falle
ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des der Verhinderung die ihn oder sie vertretende Person
Arbeitsentgeltes. Die Ausübung der genannten Tätig- berechtigt.
keiten steht der Beschäftigung als Werkstattbeschäftigter
gleich. § 32
Einberufung der Sitzungen
(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag beruft der
Abschnitt 3 Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes
den neu gewählten Werkstattrat zu der nach § 31 Abs. 1
Amtszeit des Werkstattrats
vorgeschriebenen Wahl ein und leitet die Sitzung.
§ 29 (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende oder
Amtszeit des Werkstattrats die Vorsitzende des Werkstattrats ein, setzt die Tages-
ordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende
Die regelmäßige Amtszeit des Werkstattrats beträgt vier oder die Vorsitzende hat die Mitglieder des Werkstattrats
Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bisherigen
Werkstattrats noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Die (3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat eine
Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitrau- Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen
mes gewählten Werkstattrats endet mit der Bekanntgabe Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
des Wahlergebnisses des nach § 12 Abs. 2 neu gewählten wenn dies von der Werkstatt beantragt wird.
Werkstattrats, spätestens jedoch am 30. November des
(4) Die Werkstatt nimmt an den Sitzungen, die auf ihr
maßgebenden Wahljahres. Im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 2
Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu
Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit des bestehenden Werk-
denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist, teil.
stattrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des
neu gewählten Werkstattrats.
§ 33
§ 30 Sitzungen des Werkstattrats
Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der
im Werkstattrat; Ersatzmitglieder Regel während der Beschäftigungszeit statt. Der Werk-
stattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die
(1) Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch Arbeitsabläufe in der Werkstatt Rücksicht zu nehmen.
1. Ablauf der Amtszeit, Die Werkstatt ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Werkstattrats sind nicht
2. Niederlegung des Amtes,
öffentlich.
3. Ausscheiden aus der Werkstatt,
(2) Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson (§ 39
4. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver- Abs. 3) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält,
hältnisses. ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats oder einer
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Werkstattrat aus, so sonstigen Mitarbeitervertretung, eine Schreibkraft oder,
rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für nach näherer Vereinbarung mit der Werkstatt, einen
die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes Beauftragten oder eine Beauftragte einer in der Werkstatt
des Werkstattrats. vertretenen Gewerkschaft auf Antrag eines Viertels der
Mitglieder des Werkstattrats, einen Vertreter oder eine
(3) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus Vertreterin eines Verbandes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder
den nicht gewählten Bewerbern und Bewerberinnen der sonstige Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Für
Vorschlagsliste entnommen. Die Reihenfolge bestimmt sie gelten die Geheimhaltungspflicht sowie die Offen-
sich nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Bei barungs- und Verwertungsverbote gemäß § 37 Abs. 6
Stimmengleichheit entscheidet das Los. entsprechend.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
§ 34 (6) Die Mitglieder des Werkstattrats sind verpflichtet,
Beschlüsse des Werkstattrats 1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene
persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von
(1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der
Werkstattbeschäftigten, die ihrer Bedeutung oder
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
fasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn min-
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und
destens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluss-
von der Werkstatt ausdrücklich als geheimhaltungs-
fassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder
bedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsge-
ist zulässig.
heimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
§ 35
Die Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus
Sitzungsniederschrift dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber den Mitgliedern des
Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungs- Werkstattrats und der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3)
niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut sowie im Verfahren vor der Vermittlungsstelle.
der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie
gefasst wurden, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vor- § 38
sitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren Sprechstunden
Mitglied oder der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) zu unter-
(1) Der Werkstattrat kann während der Beschäftigungs-
zeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Hat
zeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit der
die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der
Werkstatt zu vereinbaren.
entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich aus-
zuhändigen. (2) Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zum Besuch
§ 36 der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruch-
nahme des Werkstattrats erforderlich ist, berechtigt die
Geschäftsordnung des Werkstattrats Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes der
Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schrift- Werkstattbeschäftigten. Diese Zeit steht der Werkstatt-
liche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestim- beschäftigung gleich.
mungen über die Geschäftsführung getroffen werden. § 39
Kosten und
§ 37
Sachaufwand des Werkstattrats
Persönliche Rechte und
Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats (1) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats ent-
stehenden Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für
(1) Die Mitglieder des Werkstattrats führen ihr Amt die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
unentgeltlich als Ehrenamt. veranstaltungen gemäß § 37 Abs. 4 entstehenden Kosten.
(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau-
behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt fende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforder-
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche lichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Büro-
Entwicklung. kraft zur Verfügung zu stellen.
(3) Sie sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des (3) Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen
Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es zur Wunsch aus dem Fachpersonal eine Person seines
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Werk- Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner
stattratstätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich. Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre
In Werkstätten mit wenigstens 200 Wahlberechtigten ist Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr.
der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Werkstattrats Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
auf Verlangen von der Tätigkeit freizustellen. Die Befreiung fördern. Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.
nach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maß-
nahmen nach § 5 Abs. 3 der Werkstättenverordnung.
Abschnitt 5
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme
Schlussvorschriften
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Werkstattrats § 40
erforderlich sind. Unbeschadet von Satz 1 hat jedes Amtszeit der bestehenden Werkstatträte
Mitglied des Werkstattrats während seiner regelmäßigen
Amtszeit Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Arbeitsentgeltes für insgesamt zehn Tage zur Teilnahme dieser Verordnung bereits bestehenden Werkstatträte
an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen; endet am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
der Anspruch erhöht sich für Werkstattbeschäftigte, die der erstmaligen regelmäßigen Wahl eines Werkstattrats
erstmals das Amt eines Mitgliedes des Werkstattrats nach den Bestimmungen dieser Verordnung, spätestens
übernehmen, auf 20 Tage. jedoch am 30. November 2001. § 13 gilt entsprechend.
(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Absätze 3 § 41
und 4 kann die Vermittlungsstelle angerufen werden. § 6
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Rechtsweg zu den Inkrafttreten
Arbeitsgerichten bleibt unberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1305
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verfütterungsverbots-Verordnung
Vom 26. Juni 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet
– auf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verfütterungsverbots-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I
S. 463) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 226) sowie
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506):
Artikel 1
§ 5 der Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz.
S. 24069), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2001
(BAnz. S. 6813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 26. Juni 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung der Erzeuger und die Mindestmenge der
mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 vermarktbaren Erzeugung gemäß Artikel 11
und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Nr. 2200/96 entsprechend Anhang I der Ver-
machung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in ordnung (EG) Nr. 412/97, zusammen jedoch
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- mindestens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,“.
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den
Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I 4. § 4 wird wie folgt geändert:
S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) ver-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 der
ordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den
3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der
Technologie:
operationellen Programme, der Aktionspläne, der
Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der
Artikel 1 Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 62 S. 9)“ durch die
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung Wörter „Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)
vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001
die Verordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913), mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationel-
len Programme, der Aktionspläne, der Betriebs-
fonds und der finanziellen Beihilfe der Gemein-
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: schaft (ABl. EG Nr. L 90 S. 4)“ ersetzt.
„1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereini- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebs-
fonds, der operationellen Programme, der Aktions- „(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
pläne und der Anerkennungspläne und“. verordnung die in Artikel 4 und Artikel 6 Abs. 1 Unter-
abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 genannten
2. § 2 wird wie folgt geändert: Fristen zur Vorlage der operationellen Programme
und für Anträge auf Änderung der operationellen Pro-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: gramme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden
„(2) Zuständig für die Anerkennung von Vereini- Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um
gungen von Erzeugerorganisationen, deren Mit- besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu
glieder in mindestens neun Ländern ihren Sitz tragen. Die Landesregierungen können diese Rege-
haben, sowie für die Durchführung der damit ver- lung rückwirkend für das Jahr 2000 treffen.“
bundenen Vorschriften bezüglich der Betriebsfonds c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
und der operationellen Programme, die in dieser
Verordnung und in den in § 1 genannten Rechts- „Die nach Landesrecht zuständige Stelle lässt auf
akten enthalten sind, ist die Bundesanstalt für Antrag einer Erzeugerorganisation zu, dass diese
Landwirtschaft und Ernährung. Sie stellt dabei das ihren Betriebsfonds nicht über das in Artikel 3
Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mit- Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 der Verordnung (EG)
glieder ihren Sitz haben.“ Nr. 609/2001 genannte Bankkonto, sondern im
Rahmen einer Finanzbuchhaltung verwaltet, die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. den Anforderungen des Satzes 2 genügt.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
3. § 3 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. i „(4) Sofern die allgemeinen Ziele des operationel-
bis iv“ die Angabe „und vi“ gestrichen. len Programms erhalten bleiben und der für die Jah-
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Num- restranche genehmigte Betrag des Betriebsfonds
mer 2a eingefügt: nicht überschritten wird, können die Erzeugerorga-
„2a. bei der Anerkennung von mindestens zwei nisationen schriftlich unter Beifügung der erforder-
Kategorien für die Anerkennung einer Er- lichen Unterlagen beantragen,
zeugerorganisation gemäß Artikel 11 Abs. 1 1. ihr operationelles Programm nur teilweise durch-
Buchstabe a Nr. ii bis iv die Mindestanzahl zuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001 1307
2. die in dem genehmigten Programm für die Jah- Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben
restranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Jahres mit.“
Maßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für
Marktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu über- 5. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „Artikels 2 Abs. 1 der
schreiten, Verordnung (EG) Nr. 411/97“ durch die Wörter „Arti-
3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die kels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001“ und
unter Buchstabe b genannten Maßnahmen um die Wörter „Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG)
mehr als 20 Prozent zu überschreiten, Nr. 411/97“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 10 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 609/2001“ ersetzt.
4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das opera-
tionelle Programm aufzunehmen, wobei die ge- 6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
samten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Pro-
zent des für die Jahrestranche genehmigten „§ 13a
Betrages des Betriebsfonds nicht übersteigen Übergangsbestimmung
dürfen.
Für das Durchführungsjahr 2000 wird der in Arti-
Die zuständige Stelle soll der Erzeugerorganisation kel 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 ge-
ihre Entscheidung nach Satz 1 innerhalb von vier nannte Termin für die Auszahlung der finanziellen
Wochen mitteilen. Änderungen gemäß Satz 1 Nr. 1 Beihilfe auf den 31. August 2001 festgesetzt.“
und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf
eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorga-
nisation durchgeführt werden. Artikel 2
(5) Übernimmt eine Vereinigung von Erzeuger- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
organisationen die teilweise Durchführung der rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-Obst-
operationellen Programme an Stelle ihrer Mit- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der vom In-
glieder, so teilen die Erzeugerorganisationen die krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
betroffenen Maßnahmen und die durchfüh- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
rende Vereinigung der zuständigen Stelle bei
Einreichung des Entwurfs des operationellen
Programms mit. Die Vereinigung von Erzeuger- Artikel 3
organisationen teilt derjenigen Stelle, die ihr Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Anerkennung erteilt hat, die genehmigten in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast