110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001
Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung – VgV)*)
Vom 9. Januar 2001
Auf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes 6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Dienstleistungsaufträgen gilt,
Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) 7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million
verordnet die Bundesregierung: Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren
addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes
aller Lose und
Abschnitt 1
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2
Vergabebestimmungen oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von
80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert
§1 des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sek-
Zweck der Verordnung torenbereich.
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Ver- §3
fahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Schätzung der Auftragswerte
der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffent- (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
liche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leis-
geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder tung auszugehen.
übersteigen (Schwellenwerte).
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in
§2 der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der
Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
Schwellenwerte
(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer
Der Schwellenwert beträgt: Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungs-
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der aufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamt-
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Ver- preis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftrags-
kehrsbereich: 400 000 Euro, wertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages
zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert ein-
oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer schließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu
Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwick- legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht abseh-
lungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des barer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monat-
Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über lichen Zahlung multipliziert mit 48.
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentli-
cher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. (4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen
EG Nr. L 209 S. 1), geändert durch die Richtlinie über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schät-
97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 zung des Auftragswertes entweder der tatsächliche
S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnli-
bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der che Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den
Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinie- vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegan-
rung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferauf- genen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtli-
träge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), geän- che Änderungen bei Mengen oder Kosten während der
dert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden
1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind, zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während
der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden
3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages,
200 000 Euro, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu
4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro, legen.
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleis- (5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehre-
tungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert, ren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag verge-
ben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksich-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur
tigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über gleichartige Lieferungen.
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleis-
tungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtli- (6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen
nie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der vor-
der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch aussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deut- Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu
sches Recht. schätzen.
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(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleis- Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der
tungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2000 (BAnz.
geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die Nr. 120a vom 30. Juni 2000, BAnz. S. 19 125) anzuwen-
für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und den; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auf-
(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der traggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauauf-
Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen träge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten
Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenver- statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der
einbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung
Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im
festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitrau- Sektorenbereich keine Anwendung.
mes vergeben werden sollen, insbesondere über den in
Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in §7
Aussicht genommene Menge. Aufträge im Sektorenbereich
(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleis- (1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,
tungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schätzen, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder
bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von
Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie
Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekannt- Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen
machung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tei-
sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens. les A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).
Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
§4 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des
Vergabe von 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für Bauleistungen (VOB/A).
(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes (2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-
haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauf- stabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten
trägen sowie bei der Durchführung von Auslobungsver- Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die
fahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestim- folgenden Bestimmungen anzuwenden:
mungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungs- 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie
ordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen
Bekanntmachung vom 17. August 2000 (BAnz. Nr. 200a sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Tei-
vom 24. Oktober 2000) anzuwenden, wenn in den §§ 5 les A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).
und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Auf- Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
träge im Sektorenbereich keine Anwendung.
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des
(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung
hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen für Bauleistungen (VOB/A).
und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen
führen sollen. §8
Tätigkeit im Sektorenbereich
§5
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-
Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
gieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich)
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:
bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen
1. Trinkwasserversorgung:
einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbe-
werb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur
bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von
Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit
vom 25. Juli 2000 (BAnz. Nr. 173a vom 13. September Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit
2000) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit
deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet
eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. der Bewässerung und der Entwässerung im Zusam-
Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine menhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung
Anwendung. bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert
der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Ent-
§6 wässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamt-
Vergabe von Bauleistungen wassermenge ausmacht;
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben 2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:
bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur
die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
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der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von 4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von
Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versor- Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer
gung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unter- anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentli-
nehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Energiewirt- che Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-
schaftsgesetzes; schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des
3. Wärmeversorgung: Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-
den Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsat-
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur zes des Auftraggebers ausgemacht hat.
Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von (2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als
Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.
4. Verkehrsbereich: (3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in
§ 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem
a) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beför-
gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächli-
derungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen
chen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb
durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmi-
dieses Gebietes verbunden sind. Die betreffenden Auf-
gung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zu-
traggeber teilen der Kommission der Europäischen
lassungsordnung in der Fassung der Bekannt-
Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit,
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) erhal-
ten haben oder einer solchen bedürfen; die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie
des Schreibens an die Kommission übersenden sie unauf-
b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten gefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beför- Technologie.
derungsunternehmen im See- oder Binnenschiff-
verkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendein- (4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Wei-
richtungen; terveräußerung oder Weitervermietung an Dritte vergeben
werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein
c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf
Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt
sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Perso- und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
nenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberlei- diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betref-
tungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automati- fende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die
schen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der
auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle
Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden; Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung
dazu gehören die Festlegung der Strecken, Trans-
unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die
portkapazitäten oder Fahrpläne.
Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie.
§9
(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die
Ausnahmen im Sektorenbereich
1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von
(1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB
Wasser oder
gilt nicht als eine Tätigkeit
2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung
1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trink-
von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der
wasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als
Energieerzeugung
der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforder-
lich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von zum Gegenstand haben.
seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrunde-
legung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich § 10
des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert
seiner gesamten Trinkwassergewinnung ausmacht; Freistellung verbundener Unternehmen
2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom (1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Ver- 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes
sorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung Unternehmen vergibt,
von Strom an das öffentliche Netz nur von seinem
Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung 2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auf-
des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des traggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne
laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner des § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber
gesamten Energieerzeugung ausmacht; oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser
Auftraggeber verbunden ist,
3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas
sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem
Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz Unternehmen während der letzten drei Jahre in der
nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen
nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letz- Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung
ten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen
nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des Unternehmen stammen. Satz 1 gilt auch, sofern das
betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat; Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu
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erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Be- § 12
stehens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden. Drittlandsklausel
Werden die gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten
Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurück-
Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der weisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom
sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die
Dienstleistungen ergibt. Die Auftraggeber teilen der nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf schen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine
deren Verlangen den Namen der Unternehmen, die Art sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzu-
und den Wert des jeweiligen Dienstleistungsauftrages gang bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und alle Angaben mit, welche die Kommission der und Technologie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit
Europäischen Gemeinschaften zur Prüfung für erfor- welchen Ländern und auf welchen Sektoren solche Ver-
derlich hält. einbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Waren-
angebote nach den Zuschlagskriterien des § 25b Nr. 1
(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absat- Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so
zes 1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochter- ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1
unternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handelsge- zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleich-
setzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und den wertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom Hun-
Sitz ankommt. Im Fall von Auftraggebern, auf die § 290 dert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unter-
Abs.1 des Handelsgesetzbuches nicht zutrifft, sind ver- bleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Aus-
bundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftragge- rüstungen zwingen würde, die andere technische Merk-
ber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein- male als bereits genutzte Ausrüstungen haben und
fluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der Eigen- dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierig-
tumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für keiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnis-
das Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird vermu- mäßigen Kosten führen würden. Software, die in der
tet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet
der Auftraggeber wird, gilt als Ware im Sinne dieses Absatzes.
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unterneh-
mens besitzt oder § 13
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unterneh- Informationspflicht
mens verbundenen Stimmrechte verfügt oder Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des
Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und
bestellen kann. über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätes-
Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen tens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab. Ein
beherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Infor-
Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der mation erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht
Auftraggeber einem beherrschenden Einfluss eines ande- geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Ver-
ren Unternehmens unterliegen. trag ist nichtig.
§ 14
§ 11
Bekanntmachungen
Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen
(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber, Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die
die nach dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common
anderen Festbrennstoffen erhalten haben, haben bei der Procurement Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des
Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministe-
zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Nicht- rium für Wirtschaft und Technologie gibt das CPV im
diskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auf- Bundesanzeiger bekannt.
tragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben sie Unter-
nehmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben § 15
können, ausreichende Informationen zur Verfügung zu Elektronische Angebotsabgabe
stellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien
Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verwei-
zugrunde zu legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung von
sen, keine Regelungen über die elektronische Angebots-
Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum
abgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen,
Gegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzu-
dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schrift-
wenden.
lich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicher-
(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der stellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signa-
den von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über turgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln; die Ver-
die Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Auf- schlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der
träge. Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001
§ 16 auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer ge-
Ausgeschlossene Personen einigt.
(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftragge- (2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98
bers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Nr. 4 GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist
Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entschei- die Vergabekammer des Bundes zuständig. Wird der
dungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber beherrschende Einfluss gemeinsam mit einem anderen
als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die
mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren: Vergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil
des Bundes überwiegt. Ein beherrschender Einfluss wird
1. Bieter oder Bewerber sind, angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unter- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftragge-
stützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem bers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen
Vergabeverfahren vertreten, des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt
oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestel-
beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstan- len kann.
des, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig
sind, oder (3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die
Nachprüfung von Vergabeverfahren von Auftraggebern im
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Sinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein
Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen oder überwiegend bewilligt hat.
zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftrag-
geber und zum Bieter oder Bewerber hat, (4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle,
die unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Absätzen 1
es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Inter- bis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des
essenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht Bundes zuständig.
auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren aus-
wirken. (5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer
Organleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabe-
(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, kammer des Bundes zuständig.
deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der (6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Auf-
Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte tragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Verga-
gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, bekammer des jeweiligen Landes zuständig.
Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Ge- (7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1
schwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die
der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der
Abschnitt 2 Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers
bestimmt.
Nachprüfungsbestimmungen
§ 19
§ 17 Bescheinigungsverfahren
Angabe der Vergabekammer (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sekto-
renbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und
Die Auftraggeber geben in der Vergabebekannt-
Vergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersu-
machung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der
chen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten,
Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit
dass diese Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101
eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann
GWB und den nach §§ 7 bis 16 anzuwendenden Vergabe-
diese zusätzlich genannt werden.
bestimmungen übereinstimmen.
§ 18 (2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Europäi-
sche Norm EN 455031).
Zuständigkeit der Vergabekammern
(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundes-
(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die amt für Wirtschaft.
Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von
Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern der (4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraus-
Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzie- setzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfüllen.
rung überwiegend gewährt hat oder der Bund über die (5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich
Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglie- über die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm
der des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen durchgeführten Prüfung.
Organs überwiegend bestimmt hat. Erfolgt die Beteili-
gung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die Lei- (6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten
tung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäfts- haben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden
führung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Ge-
mehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund, meinschaften folgende Erklärung abgeben:
so ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige 1
) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des
Vergabekammer, es sei denn, die Beteiligten haben sich DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001 115
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG für angemessen erachten, entscheiden, das Schlich-
des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der tungsverfahren zu beenden.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsver- § 21
gabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener-
gie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommu- Korrekturmechanismus der Kommission
nikationssektor (ABl. EG Nr. L 76 S. 14) eine Bescheini- (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabe-
gung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und verfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung
-praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass
Auftragsvergabe und den einzelstaatlichen Vorschriften sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Ver-
zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts überein- stoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der
stimmen.“ öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen
dies dem Auftraggeber mit.
Staat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der
Europäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14
Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie zur Weiter-
§ 20 gabe an die Kommission eine Stellungnahme zu übermit-
Schlichtungsverfahren teln, die insbesondere folgende Angaben enthält:
(1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auf- 1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde,
traggebern im Sinne von § 98 GWB, die im Sektorenbe- oder
reich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit 2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt
einem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsver- wurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren
stoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach
kann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlich- dem Vierten Teil des GWB ist, oder
tungsverfahren in Anspruch nehmen.
3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt wurde.
(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das (3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nach-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu prüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB oder
richten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Strei- zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über
tigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrech- den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
tes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungs- § 22
verfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber
Statistik
dem Schlichtungsverfahren nicht beitritt. Der Antragsteller
wird darüber informiert. Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte
informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und
(4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren Technologie unaufgefordert bis zum 31. Januar eines
bei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlich- jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die
ter vor. Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und
sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren deren Ergebnisse.
Schlichter. Die Schlichter können bis zu zwei Personen als
Sachverständige zu ihrer Beratung hinzuziehen. Die am
Schlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehe- Abschnitt 3
nen Sachverständigen ablehnen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die
Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die § 23
Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung
zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Übergangsbestimmungen
Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem
(6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können
Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens
jederzeit das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kom-
galt, beendet.
men für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten des Verfah-
rens sind hälftig zu tragen.
§ 24
(7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB
gestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabeverfah- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ren ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auf- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
traggeber die am Schlichtungsverfahren beteiligten kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
Schlichter unverzüglich darüber zu informieren. Die tritt die Vergabeverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I
Schlichter bieten dem Betroffenen an, dem Schlichtungs- S. 321), geändert durch die Verordnung vom 29. Septem-
verfahren beizutreten. Die Schlichter können, falls sie es ber 1997 (BGBl. I S. 2384), außer Kraft.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Januar 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001 117
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
Vom 9. Januar 2001
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausgelegt oder dem
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Auszubildenden ausgehändigt werden. Dem Auszubil-
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 denden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche
(BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet (6) Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschrif-
Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen ten zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: können. Sie muss über geeignete Sozialräume und
Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß
§1 § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbe-
Mindestanforderungen an die denklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsge-
Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand nossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Hat
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung
der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche
der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten
Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unter-
Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang
kunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und
der Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungs-
ausgestattet ist.
zustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Aus-
zubildenden die in der Verordnung über die Berufsaus- (7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
bildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz-
(BGBl. I S. 161) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Fähigkeiten vermittelt werden können. Eine kontinuier-
liche Anleitung muss gewährleistet sein. §2
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbe- Ausnahmeregelungen
trieb oder als selbständige weinbauliche Betriebseinheit
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaf-
Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
tet werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buch-
die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,
führungsgemäß erfasst sein.
dass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Aus-
Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die Ausbil- bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
dungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder
in ordnungsgemäßem Zustand sein. in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden
(4) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen können.
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und
technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfü- §3
gung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
fache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung
vorhanden sein. der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Wein-
(5) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbil- bau vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2719), geändert
dung zum Winzer/zur Winzerin und der Prüfungsordnung durch Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
sowie der Ausbildungsplan müssen an geeigneter Stelle in S. 1890), außer Kraft.
Bonn, den 9. Januar 2001
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001
Sechste Verordnung
zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Vom 12. Januar 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 19, in Verbindung von dem Erzeuger der Bundesanstalt bis spätestens
mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur 5. Februar 2001 zur Genehmigung vorzulegen. Später
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in eingehende Verträge werden nicht berücksichtigt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September (2) Soweit für die Dringlichkeitsdestillation eine Höchst-
1995 (BGBl. I S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94 menge an zu destillierendem Wein festgesetzt ist und
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), die Gesamtmenge des zur Destillation bestimmten
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- Weines in den nach Absatz 1 vorgelegten Verträgen diese
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) Höchstmenge übersteigt, werden die in den Verträgen
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 nach Absatz 1 zur Destillation bestimmten Mengen unter
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Zugrundelegung eines einheitlichen Kürzungssatzes
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen anteilig gekürzt. Der Kürzungssatz wird von der Bundes-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- anstalt festgesetzt und im Rahmen der Genehmigung
schaft und Technologie: nach Absatz 1 angewendet.
(3) Im Falle des Absatzes 2 steht die erteilte Ge-
Artikel 1 nehmigung einer Auflösung des in Absatz 1 genannten
§ 5 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung Vertrages nicht entgegen, sofern der Erzeuger der
der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I Bundesanstalt bis zum 10. März 2001 mitteilt, dass der
S. 1300), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom Vertrag infolge der Kürzung aufgelöst worden ist; in
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, diesem Falle gilt die Genehmigung als nicht erteilt.“
wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Artikel 2
Dringlichkeitsdestillation
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Wirtschaftsjahr 2000/2001
in Kraft. Die Wein-Vergünstigungsverordnung gilt vom
(1) Ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten 18. Juli 2001 an wieder in ihrer am 18. Januar 2001
Menge Weines an eine Brennerei im Rahmen der für maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Deutschland eingeleiteten Dringlichkeitsdestillation ist Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 12. Januar 2001
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Martin Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001 119
Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung
für Tierärztinnen und Tierärzte
Vom 12. Januar 2001
Auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-
1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 47 der Ver- Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert 2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen der
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund- Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. De-
heit: zember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des
Artikel 1 Tierarztes (ABl. EG Nr. L 362 S. 7), zuletzt geändert
Die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tier- durch die Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom
ärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie 30. Oktober 1989 (ABl. EG Nr. L 341 S. 19), Genüge
folgt geändert: getan wird,
3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität
1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende An- die Abweichungen rückgängig machen kann, ge-
gabe angefügt: regelt sind,
„(TAppO)“. 4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiter-
hin möglich bleibt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: (4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zustän-
digen Behörde mit einer Beschreibung des Erpro-
„Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeig- bungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesse-
nete interaktive Lernprogramme ersetzen.“ rungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Naturwissen- legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen
schaftlichen und“ gestrichen. Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 2
oder 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2 oder 3“
„§ 2a ersetzt.
Erprobungsklausel
5. In § 64 Nr. 10 werden die Wörter „im Hinblick auf die
(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl vorgegebenen Zeiträume der Ableistung der Praktika“
des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von gestrichen.
3850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich
des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl von 6. In Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 2 Abs. 1, 2 und 7)“
den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu durch die Angabe „(zu § 2 Abs.1 bis 3)“ ersetzt.
10 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vor-
sehen. 7. In Anlage 9 werden im Wortlaut der Bescheinigung die
(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Wörter „(mindestens zwei Wochen)“ durch die Wörter
Fächer mit einer Stundenzahl von 42 und weniger „(mindestens drei Wochen)“ ersetzt.
sowie die in Anlage 1 Nr. 35 bis 38 aufgeführten Fächer
ausgenommen. Artikel 2
(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dass in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
Erwin Jordan