1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Gesetz
zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsreformgesetz – ZustRG)
Vom 25. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung
der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post
erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen
Artikel 1 Vordruck.
Änderung der Zivilprozessordnung (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichts-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten vollzieher oder eine andere Behörde mit der Aus-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 führung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustel-
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird lung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
wie folgt geändert:
§ 169
1. § 133 wird wie folgt geändert: Bescheinigung des Zeitpunktes
der Zustellung; Beglaubigung
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 198)“ durch die Angabe
„(§ 195)“ ersetzt. (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den
Zeitpunkt der Zustellung.
2. Der Zweite Titel im Dritten Abschnitt des Ersten (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schrift-
Buches wird durch folgenden neuen Titel 2 ersetzt: stücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.
Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte
„Titel 2 Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt
wurden.
Verfahren bei Zustellungen
§ 170
Untertitel 1 Zustellung an Vertreter
Zustellungen von Amts wegen (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren
gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an
§ 166
die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
Zustellung
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schrift- Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
stücks an eine Person in der in diesem Titel bestimm-
ten Form. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder
Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(2) Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben
oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen § 171
zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 167 An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann
Rückwirkung der Zustellung mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt
werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die vorzulegen.
Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung
bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, § 172
wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 168 (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zu-
stellung an den für den Rechtszug bestellten Prozess-
Aufgaben der Geschäftsstelle bevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem
§§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des
des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1207
Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem § 175
Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Zustellung durch
Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum Einschreiben mit Rückschein
ersten Rechtszug.
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der
eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Zustellung genügt der Rückschein.
Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung an-
gefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevoll- § 176
mächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist
Zustellungsauftrag
der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst
zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder
nicht bestellt hat. einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt
oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der
§ 173 Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das
Zustellung durch zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen
Aushändigung an der Amtsstelle Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer
Zustellungsurkunde.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem
rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aus- (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den
händigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum §§ 177 bis 181.
Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und § 177
in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke
der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das Ort der Zustellung
geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt
ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem
Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Voll- sie angetroffen wird.
macht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk
ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die § 178
Aushändigung vorgenommen hat. Ersatzzustellung in der Wohnung,
in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 174 (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in
ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familien-
oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres
angehörigen, einer in der Familie beschäftigten
Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegan-
Person oder einem erwachsenen ständigen Mit-
gen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft
bewohner,
oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Emp-
fangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Ein-
Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekennt- richtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
nis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeich-
(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schrift- neten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem
stück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt
Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen werden soll, beteiligt ist.
Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die
absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des § 179
Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justiz- Zustellung bei verweigerter Annahme
bediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück
zur Übermittlung aufgegeben hat. Das Empfangs- Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks
bekenntnis kann durch Telekopie oder schriftlich unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der
übermittelt werden. Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist
(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende
elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmever-
gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der weigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich
zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das § 180
Dokument mit einer elektronischen Signatur zu ver-
Ersatzzustellung
sehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter
durch Einlegen in den Briefkasten
zu schützen. Das Empfangsbekenntnis kann als elek-
tronisches Dokument, durch Fernkopie oder schriftlich Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
erteilt werden. Wird es als elektronisches Dokument nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu
erteilt, genügt an Stelle der Unterschrift die Angabe der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden
des Namens des Adressaten. Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
werden, die der Adressat für den Postempfang ein- 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers
gerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens
für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der oder der ersuchten Behörde.
Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle
Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellen-
unverzüglich zurückzuleiten.
den Schriftstücks das Datum der Zustellung.
§ 181 § 183
Ersatzzustellung durch Niederlegung Zustellung im Ausland
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder (1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schrift- 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf-
stück grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schrift-
1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in des- stücke unmittelbar durch die Post übersandt
sen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder werden dürfen,
2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung 2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozess-
der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post gerichts durch die Behörden des fremden Staates
dafür bestimmten Stelle oder durch die diplomatische oder konsularische
niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine Vertretung des Bundes, die in diesem Staat resi-
schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck diert, oder
unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden 3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozess-
soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gerichts durch das Auswärtige Amt an einen
abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Deutschen, der das Recht der Immunität genießt
Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der und zu einer Vertretung der Bundesrepublik
Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schrift- Deutschland im Ausland gehört.
stück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung
als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem (2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1
Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach
Datum der Zustellung. den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der
ersuchten Behörde nachgewiesen.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate
zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schrift- (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG)
stücke sind danach an den Absender zurückzusenden. Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
§ 182
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben
Zustellungsurkunde unberührt. Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, Verordnung (EG) 1348/2000 ist unbeschadet weiter-
177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vor- gehender Bedingungen des jeweiligen Empfangs-
gesehenen Vordruck anzufertigen. Für diese Zustel- mitgliedstaates nur in der Versandform des Ein-
lungsurkunde gilt § 418. schreibens mit Rückschein zulässig. Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden § 184
soll,
Zustellungsbevollmächtigter;
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder Zustellung durch Aufgabe zur Post
das Schriftstück übergeben wurde,
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachts- Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei inner-
urkunde vorgelegen hat, halb einer angemessenen Frist einen Zustellungs-
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, bevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder
der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen
§ 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zu-
schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, stellungsbevollmächtigter benannt, so können spä-
tere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter
verweigert hat und dass der Brief am Ort der der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
Zustellung zurückgelassen oder an den Absender
zurückgesandt wurde, (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe
zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf
Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist
dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück
auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis
enthält, vermerkt ist,
der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schrift-
Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, stück zur Post gegeben wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1209
§ 185 § 189
Öffentliche Zustellung Heilung von Zustellungsmängeln
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekannt- Lässt sich die formgerechte Zustellung eines
machung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schrift-
stück unter Verletzung zwingender Zustellungsvor-
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine
schriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als
Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbe-
zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an
vollmächtigten nicht möglich ist,
die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war
2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen
keinen Erfolg verspricht oder ist.
3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der § 190
Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach Einheitliche Zustellungsvordrucke
den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes
der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
§ 186 der Zustellung Vordrucke einzuführen.
Bewilligung und
Ausführung der öffentlichen Zustellung Untertitel 2
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung Zustellungen
entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung auf Betreiben der Parteien
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 191
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aus-
hang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Zustellung
Die Benachrichtigung muss erkennen lassen Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zu-
1. die Person, für die zugestellt wird, gelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften
über die Zustellung von Amts wegen entsprechende
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Zustellungsadressaten, Vorschriften Abweichungen ergeben.
3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks
und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes § 192
sowie Zustellung durch Gerichtsvollzieher
4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zu-
kann. stellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, Maßgabe der §§ 193 und 194.
dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und (2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen
Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zu- Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die
stellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst her-
Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung stellen.
zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechts-
nachteile zur Folge haben kann. (3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benach- Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung
richtigung ausgehängt und wann sie abgenommen beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher
wurde. mit der Zustellung zu beauftragen.
§ 187 § 193
Veröffentlichung der Benachrichtigung Ausführung der Zustellung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der
die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bun- Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf
desanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffent- dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vor-
lichen ist. gesehenen Vordruck die Ausführung der Zustellung
nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren
Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe
§ 188
zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem (2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu über-
Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen gebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern
ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs-
bestimmen. urkunde übergibt.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu über- 7. In § 497 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 2
mitteln, für die zugestellt wurde. Satz 2“ durch die Angabe „§ 270 Satz 2“ ersetzt.
§ 194
8. § 647 wird wie folgt geändert:
Zustellungsauftrag a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch
(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem gestrichen.
zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Per- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 3“ durch
son er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des die Angabe „§ 167“ ersetzt.
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr
zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass
die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der 9. § 693 wird wie folgt geändert:
Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers a) Absatz 2 wird aufgehoben.
und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post
übergeben wurde. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unver-
züglich an den Gerichtsvollzieher zurück. 10. In § 699 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „der Voll-
streckungsbescheid“ durch die Angabe „die Be-
nachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3“
§ 195
ersetzt.
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so 11. Dem § 758a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden,
„Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einund-
dass der zustellende Anwalt das zu übergebende
zwanzig bis sechs Uhr.“
Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zu-
stellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts 12. In § 763 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „unter
wegen zugestellt werden, können stattdessen von entsprechender Anwendung der §§ 181 bis 186“
Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gestrichen.
gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung
mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung
enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt
werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies Artikel 2
für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, Änderung weiterer Vorschriften
nachzuweisen. Für die Zustellung an einen Anwalt
gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 ent- (1) Das Verwaltungszustellungsgesetz in der im
sprechend. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Emp- (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:
fangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden
ist. § 174 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, 4 gilt
entsprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem 1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 180 bis 186 und 195
anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 177 bis 181“ ersetzt.
über die Zustellung zu erteilen.“
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. § 244 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines 3. § 9 wird wie folgt geändert:
neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Anzeige verpflichtete Partei.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 262 wird die Angabe „§ 207“ durch die Angabe 4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „oder des Vor-
„§ 167“ ersetzt. sitzenden des Gerichts“ gestrichen.
5. § 270 wird wie folgt geändert: 5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch 6. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil „(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeich-
gestrichen. nungsberechtigten Beamten angeordnet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1211
(2) In § 41 Satz 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes (9) In § 10 Abs. 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnis-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer verordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822)
250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt werden die Angabe „§ 181“ durch die Angabe „§ 178“ und
durch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I die Angabe „§ 186“ durch die Angabe „§ 179“ ersetzt.
S. 1561) geändert worden ist, werden das Wort „finden“
durch das Wort „findet“ und die Angabe „§§ 174, 175“ (10) In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kindesunterhalt-Vor-
durch die Angabe „§ 184“ ersetzt. druckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) wird
die Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“
(3) In § 197 Abs. 2 des Bundesentschädigungs- ersetzt.
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das (11) In § 6 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
zuletzt durch Artikel 14 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezem- rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetz-
ber 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ und die Angabe bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18
„§§ 174, 175“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 203“ durch die
Angabe „§ 185“ ersetzt.
(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 (12) § 37 der Strafprozessordnung in der Fassung der
des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
wird wie folgt geändert: 1319), die zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom
18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird
1. § 20 Nr. 7 wird aufgehoben. wie folgt geändert:
2. § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(5) § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I (13) § 88 Abs. 2 Buchstabe a der Grundbuchordnung
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 198, 212a“ durch die Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
Angabe „§§ 174, 195“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt gefasst:
„a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;“.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“ durch
die Angabe „§ 184“ ersetzt. (14) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im
(6) In § 62 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes vom Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1,
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I Artikel 7 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 212b S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 270
Satz 2“ durch die Angabe „§ 173 Satz 2 und 3“ ersetzt. Abs. 3“ durch die Angabe „§ 167“ ersetzt.
(7) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil- (15) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten wird wie folgt geändert:
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge- 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“
ändert: durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 3 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben.
1. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 210a“ durch die
Angabe „§ 172 Abs. 2“ ersetzt. (16) § 50 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
2. In § 25 wird die Angabe „§ 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2, 1036), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
§§ 198, 212a,“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2, §§ 174, 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird
178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195,“ ersetzt. wie folgt geändert:
(8) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 „(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessord-
(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung nung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung
vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) geändert worden ist, zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.“
wird die Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“
ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
(16a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur d) In Nummer 9002 wird die Angabe „§§ 211, 212
Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche ZPO“ durch die Angabe „§ 168 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625),
die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2001 (21) § 137 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
(BGBl. I S. 363) geändert worden ist, wird die Angabe blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
„§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“ ersetzt. bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert
(17) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt ge-
„2. Entgelte für
ändert:
a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde,
1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: b) Einschreiben mit Rückschein.“
„(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178 2. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 211, 212“ durch die
Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind ent- Angabe „§ 168 Abs. 1“ ersetzt.
sprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6
Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung (22) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
zugelassenen Personen.“ 2001 (BGBl. I S. 623), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie
2. In § 85 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- folgt geändert:
gefügt:
„Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die 1. In § 11 wird die Angabe „(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der
§§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.“ Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe „(§ 758a
Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
(18) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt 1 wird die An-
2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: gabe „(§ 189 Abs. 2 ZPO)“ gestrichen.
b) In Nummer 102 wird die Angabe „(§ 170 Abs. 2
1. In § 56 Abs. 2 werden die Wörter „des Verwaltungs- ZPO)“ durch die Angabe „(§ 192 Abs. 2 ZPO)“
zustellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivil- ersetzt.
prozessordnung“ ersetzt.
c) In Nummer 700 wird Absatz 2 Nr. 3 der Anmerkung
aufgehoben.
2. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
(23) § 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im
„Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
ten des Verwaltungszustellungsgesetzes.“ veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
(19) In § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der S. 623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442) werden die Wörter „des Verwaltungs- 1. In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 208 bis 213 daselbst)“
zustellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivilprozess- gestrichen.
ordnung“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 188, 202, 204 daselbst)“
(20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der gestrichen.
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des
(24) In § 37 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
folgt geändert:
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Zulassung einer Zustellung zur
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen
a) In der Gliederung wird in Teil 1, Gliederungs- Feiertag (§ 188 der Zivilprozessordnung),“ gestrichen.
abschnitt VI. die Angabe „Zustellungsersuchen,“
gestrichen. (25) In § 132 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
b) In der Überschrift des Teils 1, Gliederungsab- nummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
schnitt VI. wird die Angabe „Zustellungsersuchen,“ zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
gestrichen. (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter
c) Die Nummern 1655 und 1656 werden aufgehoben. „einer Ladung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1213
(26) § 127 des Patentgesetzes in der Fassung der (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 des
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594)
S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in
a) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patent- Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen
gericht“ gestrichen. schriftlichen Anzeige bezeichnet werden
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegen-
„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, stand des Prozesses,
kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener
werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilpro- Antrag,
zessordnung gilt entsprechend.“
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
c) In Nummer 4 werden die Wörter „oder beim Patent-
gericht“ gestrichen. 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und
die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der
„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-
Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene
patentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-
Belehrung.“
ordnung.“
(27) § 94 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 205 der Zivilprozess-
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch Artikel 1 ordnung“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (30) In § 289 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 188
a) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patent- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 758a Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
gericht“ gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (31) In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
„1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung
haben, kann auch durch Aufgabe zur Post der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
zugestellt werden, soweit für den Empfänger S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
die Notwendigkeit zur Bestellung eines In- 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird
landsvertreters im Zeitpunkt der zu bewir- die Angabe „§ 212b Satz 2“ durch die Angabe „§ 173
kenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“
c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder beim Patent- Artikel 3
gericht“ gestrichen.
Rückkehr zum
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: einheitlichen Verordnungsrang
„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes- Die auf Artikel 2 Abs. 8 bis 10 und 16a beruhenden Teile
patentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess- der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
ordnung.“ Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
(28) In § 165 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung
vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 3 § 29 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 175, Artikel 4
192, 213“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.
Inkrafttreten
(29) Artikel 4c des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 13. auf die
und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1215
Gesetz
zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro
(Fünftes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 25. Juni 2001
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be- tausend Euro“ und die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche
schlossen: Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
ersetzt.
Artikel 1
Artikel 4
Änderung des Weingesetzes
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
(2125-5-7)
(611-14)
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert: Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, ver-
1. In § 43 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1,30 Deut- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
sche Mark“ durch die Angabe „0,6647 Euro“ ersetzt. Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715),
wird wie folgt geändert:
2. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund- 1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „dreißig Deutsche Mark“
zwanzigtausend Euro“ ersetzt. durch die Angabe „fünfzehn Euro“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe „bis zu zehntausend
Artikel 2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend
Änderung der Weinfonds-Verordnung Euro“ ersetzt.
(2125-5-7-3)
Artikel 5
§ 1 der Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I
Änderung der Ausführungsbestimmungen
S. 630, 666) wird wie folgt geändert:
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: (611-14-1)
a) In Satz 1 wird die Angabe „nicht mehr als zehn Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht mehr als Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
fünf Euro“ ersetzt. derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
b) In Satz 2 wird die Angabe „nicht mehr als ein- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715), werden wie folgt
mehr als fünfzig Euro“ ersetzt. geändert:
2. In Absatz 7 Satz 2 werden die Angabe „auf volle ein- 1. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „1 Deutsche Mark“
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „auf volle durch die Angabe „50 Cent“ ersetzt.
fünfzig Euro“ sowie die Angabe „unter fünf Deutsche
2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Pfennig-
Mark“ durch die Angabe „unter drei Euro“ ersetzt.
beträge“ durch das Wort „Centbeträge“ und das
Wort „Pfennigbetrag“ durch das Wort „Centbetrag“
Artikel 3 ersetzt.
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Artikel 6
(2125-42)
Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes
In § 8 Abs. 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes
(780-3)
vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S.1814), das durch Artikel 3
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) ge- In § 23 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes
ändert worden ist, werden die Angabe „bis zu 50 000 Deut- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzig- 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert bb) In Satz 3 wird die Angabe „weniger als zwanzig
worden ist, wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger als
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend zehn Euro“ ersetzt.
Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „weniger als
zwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „weni-
Artikel 7 ger als zehn Euro“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „auf volle hundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „auf volle fünfzig
(780-5-2) Euro“ und die Angabe „unter zehn Deutsche Mark“
Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz- durch die Angabe „unter fünf Euro“ ersetzt.
fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), geändert durch Artikel 30
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird Artikel 10
wie folgt geändert: Änderung des Düngemittelgesetzes
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „weniger als ein- (7820-2)
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
als fünfzig Euro“ ersetzt. (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 39 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „weniger als ein-
folgt geändert:
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger
als fünfzig Euro“ ersetzt.
1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „250 Millionen DM“
3. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Angabe „drei Deutsche durch die Angabe „127 659 792 Euro“ ersetzt.
Pfennig“ durch die Angabe „0,015 Euro“ und in Satz 2
wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die An- 2. In § 10 Abs. 3 werden die Angabe „bis zu dreißigtau-
gabe „fünfzig Euro“ ersetzt. send Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-
zehntausend Euro“ und die Angabe „bis zu 5 000 Deut-
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nicht mehr als sche Mark“ durch die Angabe „bis zu zweitausend-
zehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht mehr fünfhundert Euro“ ersetzt.
als fünf Euro“ ersetzt.
5. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 11
„Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird Änderung des Hopfengesetzes
der rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro (7821-2)
nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei
Euro werden nicht erhoben.“ In § 3 Abs. 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober
1996 (BGBl. I S. 1530) wird die Angabe „bis zu fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-
Artikel 8
undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Änderung des Ernährungsvorsorgegesetzes
(780-6) Artikel 12
In § 14 Abs. 2 des Ernährungsvorsorgesetzes vom Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I (7822-6)
S. 2018) geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu In § 60 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch
fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis S. 3082) geändert worden ist, werden die Angabe „bis
zu zehntausend Euro“ ersetzt. zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe
Artikel 9 „bis zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.
Änderung der Holzabsatzfondsverordnung
(780-7-2)
Artikel 13
Die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999
Änderung des Sortenschutzgesetzes
(BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
(7822-7)
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 40 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
aa) In Satz 2 wird die Angabe „weniger als zwei- S. 3164) wird die Angabe „bis zu zehntausend Deut-
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“
„weniger als hundert Euro“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1217
Artikel 14 Artikel 18
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
(7823-5) (7831-8)
In § 40 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der In § 19 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
S. 971, 1527, 3512) werden die Angabe „bis zu hundert- (BGBl. I S. 523) wird die Angabe „bis zu dreißigtausend
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf- Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfzehn-
zigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu zwanzigtausend tausend Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 19
Artikel 15 Änderung des Tierschutzgesetzes
Änderung des Tierzuchtgesetzes (7833-3)
(7824-5)
In § 18 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
In § 20 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), 1818), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
das zuletzt durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden die
1999 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ und die
Angabe „bis zu fünftausend Euro“ und die Angabe „bis zu Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark durch die
fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu Angabe „bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.
zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 20
Artikel 16
Änderung des Marktstrukturgesetzes
Änderung des Futtermittelgesetzes
(7840-3)
(7825-1)
In § 21 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in der Fassung In § 9 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I
S.1358) werden die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deut- S. 2134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzig- vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden
tausend Euro“ und die Angabe „bis zu zehntausend Deut- ist, wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche
sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“ Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
ersetzt. ersetzt.
Artikel 17 Artikel 21
Änderung des Tierseuchengesetzes Änderung des Milch- und Fettgesetzes
(7831-1) (7842-1)
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten be-
geändert: reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt
1. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: geändert:
„Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier
nicht überschreiten: 1. §§ 12 und 12a werden aufgehoben.
1. Pferde 5 113 Euro
2. § 22 wird wie folgt geändert:
2. Rinder 3 068 Euro
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe
3. Schweine 1 278 Euro
„0,20 Pf“ durch die Angabe „0,1 Cent“ ersetzt.
4. Schafe 767 Euro
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „0,4 Pf“ durch
5. Ziegen 307 Euro die Angabe „0,2 Cent“ ersetzt.
6. Geflügel 51 Euro c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „0,3 Deutsche
7. Bienen, je Volk 102 Euro.“ Pfennig“ durch die Angabe „0,15 Cent“ ersetzt.
2. In § 76 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend 3. In § 30 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund- Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt. zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Artikel 22 2. In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „eintausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“
Änderung der Milch-Güteverordnung
ersetzt.
(7842-1-7)
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I Artikel 26
S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Ver-
Aufhebung
ordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie
der Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung
folgt geändert:
(7847-11-4-39)
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 die Angabe
„4 Pf/kg“ durch die Angabe „2 Cent/kg“, in Nummer 2 Die Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung vom 14. Juli 1981
die Angabe „10 Pf/kg“ durch die Angabe „5 Cent/kg“ (BGBl. I S. 658) wird aufgehoben.
sowie in Nummer 3 die Angabe „2 Pf/kg“ durch die
Angabe „1 Cent/kg“ ersetzt.
Artikel 27
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben. Änderung des Gesetzes
über Meldungen über Marktordnungswaren
Artikel 23 (7847-12)
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Markt-
ordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
(7842-10) 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) wird die Angabe „bis
zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
In § 14 Abs. 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom
fünftausend Euro“ ersetzt.
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 3
§ 39 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünf- Artikel 28
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro“ sowie die Angabe „bis zu Aufhebung des Gesetzes
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
zu zehntausend Euro“ ersetzt.
(7847-16)
Artikel 24 Das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-
schaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), zuletzt geändert
Änderung des Vieh-und Fleischgesetzes durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3199),
wird aufgehoben.
(7843-1)
In § 23 Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 Artikel 29
(BGBl. I S. 477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ (7847-19)
durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ In § 11 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes
ersetzt. vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
das Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510)
Artikel 25 geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünf-
Änderung des Gesetzes zur zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis
(7847-11) zu zehntausend Euro“ ersetzt.
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 30
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 Änderung des Handelsklassengesetzes
(BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: (7849-2)
1. § 36 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),
a) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu hundert- zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:
fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „bis zu
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf- 20 000 DM“ durch die Angabe „bis zu zehntausend
tausend Euro“ ersetzt. Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1219
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche Artikel 36
Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
ersetzt. Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Artikel 31 (7849-2-7)
Änderung der Verordnung In § 4 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen
über EG-Normen für Obst und Gemüse für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989) wird die An-
(7849-2-2-1)
gabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
In § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über EG-Normen für Angabe „bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.
Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637),
die zuletzt durch die Verordnung vom 8. März 1999
(BGBl. I S. 354) geändert worden ist, wird die Angabe Artikel 37
„bis zu 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
zehntausend Euro“ ersetzt. Änderung des
Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
Artikel 32 (790-1)
Änderung In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und
der Qualitätsnormenverordnung Blumen Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), das zuletzt durch Artikel 22
(7849-2-2-2)
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-
In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätsnormenverordnung dert worden ist, wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend
Blumen vom 12. November 1971 (BGBl. I S. 1815), die Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwan-
durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I zigtausend Euro“ ersetzt.
S. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe „bis zu
20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehn-
tausend Euro“ ersetzt. Artikel 38
Änderung des Gesetzes
Artikel 33 über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Änderung der Verordnung (790-14)
über Qualitätsnormen für Bananen
Das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Roh-
(7849-2-2-3) holz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149) wird wie folgt
In § 6 Abs. 2 der Verordnung über Qualitätsnormen für geändert:
Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857) wird die
Angabe „bis zu 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche
„bis zu zehntausend Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“
ersetzt.
Artikel 34
2. § 5 wird aufgehoben.
Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
(7849-2-4-1) Artikel 39
In § 7 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnor- Änderung des
men für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46) wird die Angabe „bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis (790-15)
zu zehntausend Euro“ ersetzt.
Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756),
Artikel 35 zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
1. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „bis zu fünfzig-
(7849-2-4-3) tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis
In § 4 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen
zu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
für Fischereierzeugnisse in der Fassung der Bekannt-
„bis zu zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
machung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3368) wird
die Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“ ersetzt. 2. § 12 wird aufgehoben.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Artikel 40 Artikel 42
Änderung des Bundeswaldgesetzes Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
(790-18) über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I (793-11)
S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
In Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie
men vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang
folgt geändert:
im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II
S. 1) werden die Angabe „bis zu dreitausend Deutsche
1. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend Mark“ durch die Angabe „bis zu tausendfünfhundert Euro“
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehn- und die Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“
tausend Euro“ ersetzt. durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.
2. § 47 wird aufgehoben. Artikel 43
Änderung des Seefischereigesetzes
Artikel 41 (793-12)
Änderung des Bundesjagdgesetzes In § 9 Abs. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung
(792-1) der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791)
wird die Angabe „bis zu einhundertfünfzigtausend Deut-
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt- sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundsiebzig-
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), tausend Euro“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 39 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge- Artikel 44
ändert:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
1. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Angabe „1 000 000 Die auf Artikel 2, 5, 7, 9, 22 und 31 bis 36 beruhenden
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert- Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
tausend Euro“ und die Angabe „100 000 Deutsche auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ er- durch Rechtsverordnung geändert werden.
setzt.
Artikel 45
2. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu zehntausend
Inkrafttreten
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend
Euro“ ersetzt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1221
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport
gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen
Vom 13. Juni 2001
Auf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu
Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes 150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur
(BGBI. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.“
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-
4. § 78 wird wie folgt gefasst:
tober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: „§ 78
Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
Artikel 1 (1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrs-
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610), a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung
28. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1494), wird wie folgt geän- für Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder
dert: JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Vor-
aussetzungen erfüllt,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn
a) In Absatz 1 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst: die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
„8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start- deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen
masse über 25 kg (unbemannte Luftfahrzeuge, sinngemäß erfüllt werden.
die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung
zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestal- der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen
tung betrieben werden),“. fest, die für die sichere Durchführung des Transports
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die
Erteilung von Genehmigungen zum Transport radio-
„(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne
aktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon
Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahr-
unberührt.
zeug verbundenen Motor und mit einer höchst-
zulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-
Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Muster- gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1
zulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Be-
Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforde- triebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Geneh-
rungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von migung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgeset-
Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige zes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn
Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet
Gewichtsbeschränkung.“ sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flug-
betriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen ge-
2. In § 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 7“ die fährlicher Güter auszuschließen.
Wörter „und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis
(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter
zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 kg“ ein-
mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) be-
gefügt.
dürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen
3. § 6 wird wie folgt geändert: zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedür-
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6a bis 8 durch fen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung
folgende Nummern 7 und 8 ersetzt: durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit
„7. Luftsportgeräte, diese nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung
8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start- durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM
masse über 150 kg,“. genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaub-
„(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der nisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des
Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Artikel 2 Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden ent-
sprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser
Änderung der
bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Ein-
Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom haltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
3. August 1998 (BGBI. I S. 2010) wird wie folgt geändert:
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-
rung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entspre-
1. § 2 wird wie folgt geändert: chend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrt-
geräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen
„(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des
Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung
musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die
des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.
nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach
zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.“
Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ist der Hersteller zuständig.“ 5. § 14 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „fällt“ die Wörter
Angabe „Satz 1“ eingefügt. „und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a
ist“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5, angefügt:
6 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
„(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach
durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftver-
§ 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten
kehrs-Zulassungs-Ordnung und für Luftfahrtgerät
sowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nach-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-
zuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät
Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse
dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsge-
über 150 kg“ ersetzt.
setzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durch-
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein geführten Prüfungen von diesem unverzüglich
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden
„für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs- keine Anwendung.
Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach
und die Stückprüfung nach § 10a.“ § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auf-
trag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der
„(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Halter ist für die rechtzeitige und vollständige
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat
höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfol- Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfan-
gen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch weisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden.
eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrt- Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.“
geräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der
Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der
zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung 6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
bescheinigen zu lassen.“
7. In § 20 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Nach-
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
prüfschein“ das Komma und die Wörter „für Hänge-
sätze 5 und 6.
gleiter und Gleitsegel durch einen dauerhaft am Luft-
sportgerät anzubringenden Prüfstempel“ und in Satz 2
3. § 10 wird wie folgt geändert: die Wörter „und dem Prüfstempel“ gestrichen.
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüf-
schein“ das Komma und die Wörter „für Hängeglei- 8. § 22 wird wie folgt geändert:
ter und Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a
Springfallschirme durch einen Prüfstempel“ gestri-
eingefügt:
chen.
„2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4
b) In Absatz 7 wird Satz 2 gestrichen.
Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht
rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,“.
„§ 10a b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4
Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät bis 4b ersetzt:
(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftver- „4. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprü-
kehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hier- nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder
für anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1223
4a. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprü- 2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
„(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
nicht rechtzeitig durchführt,
Zulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden,
4b. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebs- wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prü-
anweisung oder eine zur Mängelbehebung fung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist."
erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur 3. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.
Verfügung stellt,“.
c) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch 4. In § 57 Nr. 1 Buchstabe a werden die Angabe „§ 3“
ein Komma ersetzt. durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und am Ende des
d) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a zweiten Halbsatzes die Wörter „oder entgegen § 3
eingefügt: Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüch-
tigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist“
„5a. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit eingefügt.
des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Artikel 4
nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder“.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
Artikel 3
Nr. 4 am 1. Juli 2001 in Kraft.
Änderung der
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Kraft.
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme,
1970 (BGBI. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der
Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669),
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem
wird wie folgt geändert:
1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die
Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Herstel-
eingefügt: ler die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erfor-
„1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs- derlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt.
Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, so- Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers
weit sich nicht aus den Besonderheiten dieser dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen
Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn
von der Verkehrszulassung, die Unanwendbar- sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen
keit einzelner Vorschriften ergibt,“. nachgeprüft werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Änderungsverordnung 2001
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 20. Juni 2001
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlussgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert und
der § 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2000
(BGBl. I S. 172), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird neu gefasst: „Kinder und ihnen Gleichgestellte“.
b) Absatz 1: Die beiden Wörter „ehelichen“ werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „ehelichen“ wird gestrichen,
bb) die Nummern 1 und 2 werden gestrichen,
cc) die Nummer 3 wird zu Nummer 1,
dd) die Nummer 4 wird gestrichen,
ee) die Nummer 5 wird zu Nummer 2 und wie folgt geändert:
am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich“.
2. § 6 wird gestrichen.
3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der viertletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
c) zwischen der drittletzten und der vorletzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 von mehr als 480 Euro monatlich“.
4. § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
bb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
cc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 von 480 Euro“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Je volle 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte
führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 von Hundert, höchstens jedoch zu einer Kürzung des
Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1225
5. In § 16 Abs. 2 werden nach der Angabe „Deutsche Mark“ ein Komma und die Wörter „ab 1. Januar 2002 auf volle
Euro“ eingefügt.
6. § 18 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich“.
7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
bb) am Ende der letzten Zeile wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2002 von mehr als 480 Euro monatlich“.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
bb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
cc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 von mehr als 480 Euro monatlich“.
8. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
1 530 799
1 530 799
770 402
582 304
428 224
384 201
770 402
1 151 601
770 402“.
9. § 23 wird gestrichen.
10. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1999“ in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch
die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 2000“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Ruhegehaltsfähige jährliche Dienstbezüge“):
„bis 31. 12. 2001 42 626 52 567 70 274 91 931
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 1. 2002 22 274 27 468 36 721 48 038“,
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
bb) in Abschnitt 2 („Unfallruhegehalt ( ⁄3 von Nr. 1)“):
2
„bis 31. 12. 2001 28 417 35 045 46 849 61 287
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 1. 2002 14 849 18 312 24 481 32 025“,
cc) in Abschnitt 3 („Witwengeld (60 % aus Nr. 2)“):
„bis 31. 12. 2001 17 052 21 024 28 104 36 768
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 1. 2002 8 904 10 992 14 688 19 212“,
dd) in Abschnitt 4 („Waisengeld (30 % aus Nr. 2)“):
„bis 31. 12. 2001 8 520 10 524 14 064 18 384
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 1. 2002 4 452 5 496 7 344 9 612“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2000
(BGBl. I S. 172), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „deren Kosten 500 DM“ ein Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar
2002 den Betrag von 260 Euro“ eingefügt.
2. § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 von 480 Euro“.
3. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
bb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
cc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. Januar 2002 von mindestens 500 Euro“.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Deutsche Mark“ ein Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2002
je 77 Euro“ eingefügt.
4. In § 17a Abs. 3 werden nach der Angabe „Deutsche Mark“ ein Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2002 auf
volle Euro“ eingefügt.
5. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1227
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
774 404
965 504
1 152 602
1 344 702
1 532 801
1 911 999“.
6. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
1 783 932“.
7. § 24 wird gestrichen.
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1999“ in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 2000“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende neue Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Diensteinkommen jährlich – Einfacher Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 35 580 36 996 38 400 39 804 41 220 42 624
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
ab 1. 1. 2002 18 600 19 332 20 064 20 808 21 540 22 272“,
bb) in Abschnitt 2 („Diensteinkommen jährlich – Mittlerer Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 37 164 40 248 43 332 46 404 49 488 52 572
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
ab 1. 1. 2002 19 416 21 036 22 644 24 252 25 860 27 468“,
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
cc) in Abschnitt 3 („Diensteinkommen jährlich – Gehobener Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 44 844 48 768 52 692 56 628 60 552 64 476
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
ab 1. 1. 2002 23 436 25 488 27 540 29 592 31 644 33 696“,
dd) in Abschnitt 4 („Diensteinkommen jährlich – Höherer Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 58 248 62 808 67 368 71 916 76 476 81 024 85 584
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € € €
ab 1. 1. 2002 30 432 32 820 35 196 37 584 39 960 42 336 44 712“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2000
(BGBl. I S. 172), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000
DM“,
b) rechts neben der bisherigen Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
3 424 1 789“.
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
1 008 527“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1229
3. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. März 1999 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2001 um weitere 1,8 vom Hundert
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 424 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. Januar 2002
werden die Rentenbeträge um weitere 2,2 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 789 Euro nicht über-
schritten werden darf.“
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
3 424 1 789“.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1999
bis
31. 12. 2000
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
bis
31. 12. 2001
DM €
1 735 907
2 181 1 140
179 94“.
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. März 1999“ in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. Dezember 2000“,
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: „bis 31. Dezember 2001 1 578 Deutsche Mark
ab 1. Januar 2002 825 Euro“,
bb) in Absatz 3 Satz 2: „bis 31. Dezember 2001 179 Deutsche Mark
ab 1. Januar 2002 94 Euro“,
cc) in Absatz 4: „bis 31. Dezember 2001 569 Deutsche Mark
ab 1. Januar 2002 297 Euro“,
dd) in Absatz 5: „bis 31. Dezember 2001 743 Deutsche Mark
ab 1. Januar 2002 388 Euro“.
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalten angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
DM €
1 086 567“,
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
b) in Absatz 2:
„ab ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
DM €
835 436“,
c) in Absatz 3:
„ab ab
1. 1. 2001 1. 1. 2002
DM €
417 218“.
8. In § 41 werden nach der Angabe „Deutsche Mark“ ein Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2002 auf volle
Euro“ eingefügt.
9. § 42 wird gestrichen.
10. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 der 3. DV-BEG) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1999“ in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 2000“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Einfacher Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 38 401 41 218 42 626
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 20 067 21 538 22 274“,
bb) in Abschnitt 2 („Mittlerer Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 43 327 49 487 52 567
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 22 640 25 859 27 468“,
cc) in Abschnitt 3 („Gehobener Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 52 699 60 551 64 476
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 27 538 31 640 33 692“,
dd) in Abschnitt 4 („Höherer Dienst“):
„bis 31. 12. 2001 67 362 76 471 81 026 85 580
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 1. 2002 35 199 39 959 42 339 44 719“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1231
11. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1999“ in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 Nr. 1 bis 4 wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 2000“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1:
„bis 31. 12. 2001 38 401 41 218 42 626
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 20 067 21 538 22 274“,
in Abschnitt 1 Nr. 2:
„bis 31. 12. 2001 17 281 26 792 31 117
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 9 030 14 000 16 260“,
in Abschnitt 1 Nr. 3:
„bis 31. 12. 2001 11 520 17 856 20 748
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 6 024 9 336 10 836“,
in Abschnitt 1 Nr. 4:
„bis 31. 12. 2001 960 1 488 1 729
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 502 778 903“,
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1:
„bis 31. 12. 2001 43 327 49 487 52 567
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 22 640 25 859 27 468“,
in Abschnitt 2 Nr. 2:
„bis 31. 12. 2001 19 497 32 167 38 375
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 10 188 16 809 20 052“,
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
in Abschnitt 2 Nr. 3:
„bis 31. 12. 2001 12 996 21 444 25 584
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 6 792 11 208 13 368“,
in Abschnitt 2 Nr. 4:
„bis 31. 12. 2001 1 083 1 787 2 132
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 566 934 1 114“,
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1:
„bis 31. 12. 2001 52 699 60 551 64 476
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 27 538 31 640 33 691“,
in Abschnitt 3 Nr. 2:
„bis 31. 12. 2001 23 714 39 358 47 067
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 12 392 20 566 24 594“,
in Abschnitt 3 Nr. 3:
„bis 31. 12. 2001 15 804 26 244 31 380
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 8 256 13 716 16 392“,
in Abschnitt 3 Nr. 4:
„bis 31. 12. 2001 1 317 2 187 2 615
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 1. 2002 688 1 143 1 366“,
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1:
„bis 31. 12. 2001 67 362 76 471 81 026 85 580
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 1. 2002 35 199 39 959 42 339 44 719“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1233
in Abschnitt 4 Nr. 2:
„bis 31. 12. 2001 23 778 42 059 55 908 61 618
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 1. 2002 12 425 21 977 29 214 32 198“,
in Abschnitt 4 Nr. 3:
„bis 31. 12. 2001 15 852 28 032 37 272 41 076
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 1. 2002 8 280 14 652 19 476 21 468“,
in Abschnitt 4 Nr. 4:
„bis 31. 12. 2001 1 321 2 336 3 106 3 424
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 1. 2002 690 1 221 1 623 1 789“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Verordnung
über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
(Biomasseverordnung – BiomasseV)
Vom 21. Juni 2001
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- 5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Ver-
gien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Ver- gasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resul-
bindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- tierende Folge- und Nebenprodukte,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alko-
dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
hole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundes-
Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ver- (3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Sinne dieser Verordnung:
Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte 1. Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte
des Bundestages: Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffe oder Verbund-
stoffe mit überwiegendem Holzanteil) oder Industrie-
§1 restholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung
Aufgabenbereich anfallende Holzreste sowie in Betrieben der Holzwerk-
stoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das als
Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich Abfall anfällt, sofern nicht Satz 2 entgegensteht oder
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als
Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Biomasse ausgeschlossen ist,
Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungs-
bereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforde- 2. aus Altholz im Sinne von Nummer 1 erzeugtes Gas,
rungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzu- sofern nicht Satz 3 entgegensteht oder das Altholz
halten sind. gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse
ausgeschlossen ist,
§2 3. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 4 entgegen-
steht,
Anerkannte Biomasse
4. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhal-
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energie- tung,
träger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch
aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und 5. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern
Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energie- zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 oder
gehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt. mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt
werden.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbeson-
dere: Satz 1 Nr. 1 gilt für Altholz, das Rückstände von Holz-
schutzmitteln enthält oder das halogenorganische Verbin-
1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile, dungen in der Beschichtung enthält, nur sofern es in An-
2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte lagen eingesetzt wird, deren Genehmigung nach § 4 in
Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissions-
Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absat- schutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb spätes-
zes 1 erzeugt wurden, tens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt
ist; als Holzschutzmittel gelten insoweit bei der Be- und
3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer
Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider
Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze
4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverord- sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabset-
nung, zung der Entflammbarkeit von Holz. Auf den Einsatz von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1235
Gas aus Altholz gemäß Satz 1 Nr. 2 findet Satz 2 entspre- 1. Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbi-
chende Anwendung. Satz 1 Nr. 3 gilt nur bei einem Einsatz nen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinen-
in Anlagen, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten prozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-
dieser Verordnung in Betrieb genommen werden oder, (ORC)-Prozessen,
sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-
2. Verbrennungsmotoranlagen,
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige An-
lagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbin- 3. Gasturbinenanlagen,
dung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutz- 4. Brennstoffzellenanlagen,
gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist.
5. andere Anlagen, die wie die in Nummern 1 bis 4 ge-
(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 nannten technischen Verfahren im Hinblick auf das Ziel
Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom des Klima- und Umweltschutzes betrieben werden.
erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus
Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen (2) Soweit eine Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne
weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 dieser Verordnung mit einem Verfahren nach Absatz 1 nur
Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung. durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen Stoffen
als Biomasse möglich ist, können auch solche Stoffe ein-
gesetzt werden.
§3
Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe (3) In Anlagen nach Absatz 1 und 2 darf bis zu einem
Anteil von 10 vom Hundert des Energiegehalts auch Klär-
Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten: gas oder durch thermische Prozesse unter Sauerstoff-
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- mangel erzeugtes Gas (Synthesegas) eingesetzt werden,
und Folgeprodukte, wenn das Gas (Synthesegas) aus Klärschlamm im Sinne
der Klärschlammverordnung erzeugt worden ist.
2. Torf,
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushal- §5
tungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunfts-
bereichen, Umweltanforderungen
4. Altholz (1) Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltver-
schmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schäd-
a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen lichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr so-
(PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in wie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des
Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent ent- umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die
sprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der
26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffent-
b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 lichen Rechts einzuhalten.
Gewichtsprozent, (2) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von § 2 Abs. 3
c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energe- Nr. 1, das
tische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf 1. Rückstände von Holzschutzmitteln oder
Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes ausgeschlossen worden ist, 2. halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung
enthält,
5. Papier, Pappe, Karton,
muss die Anlage auf Grund ihrer Zulassung den Anforde-
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung, rungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für
7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November
-sedimente, 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), ent-
8. Textilien,
sprechen; § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 3 der Verordnung
9. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne finden keine Anwendung. Für die Verwendung von Gas im
von § 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2, das aus Altholz im Sinne von
die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und den Satz 1 Nr. 1 oder 2 hergestellt worden ist, gilt Entspre-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- chendes.
nungen in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu besei-
(3) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von Absatz 2
tigen sind, sowie Stoffe, die durch deren Beseitigung
Satz 1 müssen Feuerungsanlagen in Kombination mit
hergestellt worden oder sonst entstanden sind,
Dampfturbinenprozessen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit einer
10. Deponiegas, installierten elektrischen Leistung von über 5 Megawatt,
11. Klärgas. deren entstehende Wärme nicht an Dritte abgegeben wird
und für die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens keine Pflicht zur Nutzung der
§4 erzeugten Wärme in eigenen Anlagen festgelegt ist, da-
Technische Verfahren rüber hinaus folgende Wirkungsgrade für die Bruttostrom-
erzeugung erreichen:
(1) Als technische Verfahren zur Erzeugung von Strom
aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten einstu- a) im elektrischen Leistungsbereich von über 5 Megawatt
fige und mehrstufige Verfahren der Stromerzeugung bis einschließlich 10 Megawatt in Höhe von mindes-
durch folgende Arten von Anlagen: tens 25 Prozent,
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
b) im elektrischen Leistungsbereich von über 10 Mega- jedoch überwiegend in reinem Kondensationsbetrieb
watt bis einschließlich 15 Megawatt in Höhe von min- betrieben werden. Der elektrische Wirkungsgrad ist dabei
destens 27 Prozent, definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feue-
rungswärmeleistung im 100 Prozent-Punkt ohne Wärme-
c) im elektrischen Leistungsbereich von über 15 Mega- auskopplung.
watt bis einschließlich 20 Megawatt in Höhe von min-
destens 29 Prozent. §6
Diese Anforderungen an den elektrischen Wirkungsgrad Inkrafttreten
gelten auch für den reinen Kondensationsbetrieb von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Anlagen dieser Art, die zeitweise mit Wärmeauskopplung, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 2001
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1237
Achtundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 22. Juni 2001
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisations-
erlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), hinsichtlich des § 25
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1725), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Ende der
Lfd.
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach § 49 AMG
„1457 Acetylcystein und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Pferd –
1458 Ameziniummetilsulfat und seine Salze 1. Juli 2006
1459 Azosemid und seine Salze 1. Juli 2006
1460 Bexaroten 1. Juli 2006
1461 Cefquinom und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Schwein –
1462 Cisatracuriumbesilat 1. Juli 2006
– zur Anwendung bei Kindern –
1463 Depreotid und seine Salze 1. Juli 2006
1464 Dexibuprofen und seine Salze 1. Juli 2006
1465 Dopexamin und seine Salze 1. Juli 2006
1466 Ferristen 1. Juli 2006
1467 Florfenicol und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Schwein –
1468 Ioflupan (123I) 1. Juli 2006
1469 Levocetirizin und seine Salze 1. Juli 2006
1470 Loperamidoxid 1. Juli 2006
1471 Lutropin alfa 1. Juli 2006
1472 Metoprolol und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Behandlung der Herzinsuffizienz –
1473 Metronidazol 1. Juli 2006
– zur Behandlung der Rosazea bei topischer Anwendung –
1474 Oxatomid und seine Salze 1. Juli 2006
1475 Pentosanpolysulfat und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Hund –
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Ende der
Lfd.
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach § 49 AMG
1476 Pirlimycin und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Rind –
1477 Rasburicase 1. Juli 2006
1478 Remifentanil und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung in der Herzchirurgie und bei Kindern –
1479 Resocortol und seine Ester 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Hund –
1480 Romifidin und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung bei Hunden und Katzen –
1481 Schwefelhexafluorid 1. Juli 2006
1482 Sirolimus 1. Juli 2006
1483 Tenecteplase 1. Juli 2006
1484 Tepoxalin 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Hund –
1485 Tilmicosin und seine Salze 1. Juli 2006
– zur Anwendung beim Huhn –
1486 Tiludronsäure und ihre Salze 1. Juli 2006
1487 Zorubicin und seine Salze 1. Juli 2006
1488 Zubereitungen aus 1. Juli 2006
Artemether
und
Lumefantrin
1489 Zubereitungen aus 1. Juli 2006“.
Lufenuron
und
Milbemycinoxim
– zur Anwendung beim Hund –
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1239
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen
Vom 25. Juni 2001
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 5. Kommunizieren und Zusammenarbeit mit den behin-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch derten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes.
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit kannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Men-
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- schen“.
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach §2
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-
Zulassung zur Prüfung
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung: (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
§1 anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine min-
Ziel der Prüfung destens zweijährige Berufspraxis oder
sowie Bezeichnung des Abschlusses 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
(1) Zum Nachweis der in § 9 der Werkstättenverordnung Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müs-
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch sen in Tätigkeiten abgeleistet sein, die wesentliche Be-
Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I züge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben einer Fach-
S. 1046) geändert worden ist, geforderten sonderpädago- kraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.
gischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle
Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabili-
tation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
§3
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)
a) das Eingangsverfahren, Inhalte der Prüfung
b) den Berufsbildungsbereich und (1) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:
c) den Arbeitsbereich 1. Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förde-
gemäß der §§ 3 bis 5 der Werkstättenverordnung im Zu- rung in der Werkstatt für behinderte Menschen,
sammenwirken mit der Werkstattleitung und den Fach- 2. Berufs- und Persönlichkeitsförderung,
diensten sowie dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt 3. Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten,
fachgerecht zu gestalten und durchzuführen, insbesondere:
4. Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behin-
1. Mitwirken an Aussagen, ob die Werkstatt für behin- derten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes,
derte Menschen für den Einzelnen die geeignete Ein-
5. Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für be-
richtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Ar-
hinderte Menschen.
beitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben
im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetz- (2) Bei der Prüfung der Handlungsbereiche 1 bis 5 ist
buch ist; Überprüfen der Eignung und der Neigungen auch festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausrei-
des behinderten Menschen und Erarbeiten von Vor- chende Kenntnisse über Arten sowie typische Erschei-
schlägen zu erforderlichen berufsfördernden und er- nungsformen von Behinderungen und die damit häufig
gänzenden Maßnahmen; Mitwirkung an der Erstellung verbundenen Beeinträchtigungen geistig, seelisch und
eines Eingliederungsplans; körperlich behinderter Menschen hat.
2. Durchführen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit
dem Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben und Mit- §4
wirken bei der Gestaltung der begleitenden Maßnahmen; Planung des Rehabilitationsverlaufs
3. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeiten mit sowie der Förderung in der
den behinderten Menschen unter Berücksichtigung Werkstatt für behinderte Menschen
wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mit- In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-
wirken beim Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze mer nachweisen, dass er in der Lage ist, beim Erstellen
und -abläufe; des Eingliederungsplans mit Aussagen zur Eignung der
4. Mitwirken beim Erstellen eines Berichts zum Abschluss Werkstatt für behinderte Menschen als der für den behin-
der jeweiligen Fördermaßnahme und bei der Fort- derten Menschen geeigneten Eingliederungseinrichtung
schreibung des individuellen Förderplans; sowie mit Vorschlägen für den weiteren Rehabilitations-
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
verlauf mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer in 1. Planen, Durchführen, Dokumentieren und Auswerten
der Lage sein, die Eignung und Neigung des behinderten der beruflichen Bildungsmaßnahmen; insbesondere
Menschen zu erkennen und Vorschläge für die erforder- das Anwenden geeigneter Konzepte zur Berufsförde-
lichen berufsfördernden und -begleitenden Maßnahmen rung, mit deren Hilfe die behinderten Menschen
zu unterbreiten. Der Prüfungsteilnehmer muss nachwei- befähigt werden, Wissen und Können zu erwerben, um
sen, dass er den behinderten Menschen in der Werkstatt im Arbeitsprozess mit Materialien, Werkzeugen,
geeignete Arbeiten und Aufgaben bereitzustellen vermag, Maschinen und Hilfsmitteln sach- und fachgerecht
aus deren Erledigung er Schlussfolgerungen über die umgehen zu können, mit anderen zu kooperieren und
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten zu kommunizieren und Arbeit als wichtiges Mittel der
Menschen ziehen kann. In diesem Rahmen können ge- eigenen Entwicklung zu erfahren; Anwenden geeigne-
prüft werden: ter Konzepte und Verfahren zur Entwicklung der Aus-
dauer, der Belastbarkeit und der Flexibilität des behin-
1. das Bereitstellen von Arbeiten und Aufgaben unter-
derten Menschen;
schiedlicher Schwierigkeitsgrade; insbesondere muss
der Prüfungsteilnehmer Tätigkeitsanalysen erstellen 2. Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen
können, Arbeiten im Hinblick auf das Anforderungs- und Lernfortschritten; Führen von Beratungs- und
niveau und den Schwierigkeitsgrad (motorisch, kogni- Beurteilungsgesprächen; Planen von Entwicklungs-
tiv, emotional und sozial) beurteilen und verändern und Lernschritten; Fortschreiben der individuellen För-
können sowie Arbeitshilfen in Abhängigkeit von den derpläne, möglichst unter Beteiligung des behinderten
Behinderungsauswirkungen bereitstellen können; Menschen;
2. das Beobachten und Beurteilen der Fähigkeiten und 3. Mitwirken beim Planen und Durchführen von begleiten-
Fertigkeiten des behinderten Menschen bei der Auf- den Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persön-
gabenerledigung im sozialen Kontext; insbesondere lichkeit des behinderten Menschen in Zusammenarbeit
muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen ver- mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt und dem
schiedener Behinderungen kennen und Instrumenta- Werkstattrat; Fördern des Rechnens, Schreibens und
rien für eine systematische Beobachtung und Doku- Lesens im Kontext der Aufgabenerledigung; Mitwirken
mentation des Arbeitsverhaltens, der Arbeitsleistung, bei der Vorbereitung und Durchführung verschiedener
der Belastungsfähigkeit, des Konzentrationsvermö- arbeitsbegleitender Maßnahmen und sozialer Aktivitä-
gens, der Merkfähigkeit, des Vorstellungsvermögens, ten;
der motorischen Fertigkeiten, der sozialen Kompeten-
4. Mitwirken beim Erstellen von Berichten zum Abschluss
zen und des Standes der Beherrschung von Kultur-
planmäßiger Fördermaßnahmen mit Angaben über die
techniken anwenden können;
erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behin-
3. die Fähigkeiten zum Erarbeiten eines qualifizierten Bei- derten Menschen und die optimalen Einsatzfelder in
trags zur Erstellung des Eingliederungsplans, in dem der Werkstatt für behinderte Menschen, weitere Förde-
Vorschläge für den weiteren Rehabilitationsverlauf ent- rungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten einer Ver-
halten sind; insbesondere muss der Prüfungsteilneh- mittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine
mer die Ergebnisse des Beobachtens und Beurteilens andere berufsfördernde Maßnahme.
der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des
behinderten Menschen in Vorschläge berufsfördernder §6
und begleitender Angebote zur Rehabilitation (Inhalte,
Schwierigkeitsgrad, zeitliche Perspektive) umsetzen Gestaltung der
und beim Erstellen eines individuellen und standar- Arbeit unter rehabilitativen Aspekten
disierten Förderplans für den weiteren Rehabilitations- In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-
verlauf nach Maßgabe des Eingliederungsplans durch mer nachweisen, dass er in der Lage ist, an dem Auftrag
konkrete Vorschläge mitwirken können. der Werkstatt, ein breites Angebot an Arbeitsplätzen
bereitzustellen, mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteil-
§5 nehmer in der Lage sein, Arbeit so zu gestalten, dass sie
der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der Eignung
Berufs- und Persönlichkeitsförderung
und Neigung der behinderten Menschen unter Berück-
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh- sichtigung von Art und Schwere der Behinderung ent-
mer nachweisen, dass er in der Lage ist, die behinderten spricht und ihnen Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Per-
Menschen im Laufe der beruflichen Bildung durch ange- sönlichkeit bietet. Darüber hinaus muss er die Arbeits-
messene berufsfördernde Bildungsmaßnahmen (Einzel- plätze so weit wie möglich an die Anforderungen des all-
maßnahmen und Lehrgänge) mit dem Ziel zu fördern, sie gemeinen Arbeitsmarktes anpassen können. Der Prü-
in das Arbeitsleben einzugliedern und dabei ihre Persön- fungsteilnehmer soll Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so
lichkeit weiterzuentwickeln. Der Prüfungsteilnehmer muss gestalten können, dass die behinderten Menschen in die
berufsfördernde und begleitende Maßnahmen im Zusam- Lage versetzt werden, wirtschaftlich verwertbare Leistun-
menwirken mit dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt gen zu erbringen und sich dabei weiterzuentwickeln. Der
so gestalten können, dass sie der Eignung und Neigung, Prüfungsteilnehmer muss an der Gestaltung arbeits-
der individuellen Leistungsfähigkeit und den Entwick- begleitender Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der
lungsmöglichkeiten des behinderten Menschen unter erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung
Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Behinde- der Persönlichkeit der behinderten Menschen in Koope-
rung entsprechen. Der Prüfungsteilnehmer muss ein Kon- ration mit dem begleitenden Dienst mitwirken können.
zept zur Berufsförderung, das Diagnostik und Förderung, Darüber hinaus muss er die Arbeitsabläufe lernförderlich
Beobachtung und Intervention beinhaltet, anwenden kön- gestalten und mit den arbeitsbegleitenden Maßnahmen
nen. In diesem Rahmen können geprüft werden: verzahnen können. Der Prüfungsteilnehmer muss den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1241
Übergang der behinderten Menschen auf den allgemeinen Umfeldes zu kommunizieren und zu kooperieren. Dazu
Arbeitsmarkt oder in eine weiterführende Bildungsmaß- muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen der
nahme fördern können. In diesem Rahmen können geprüft Behinderung auf die körperliche, geistige und psychische
werden: Verfassung, auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten
kennen und in der Lage sein, den behinderten Menschen
1. Planen und Durchführen von Arbeiten in der Werkstatt
in seiner individuellen Situation und in seinem sozialen
mit den behinderten Menschen unter Berücksich-
Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit den jewei-
tigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderun-
ligen Besonderheiten umgehen können. Er soll die Struk-
gen; Mitwirken bei der Anwendung von geeigneten
turen, Angebote und Abläufe in den Institutionen des
Verfahren der Arbeitsvorbereitung, der Arbeitssteue-
Umfeldes des behinderten Menschen erfassen und in die
rung und Arbeitskontrolle mit dem Ziel der Eigenpla-
eigenen beruflichen Aktivitäten in der Werkstatt einbezie-
nung, -steuerung und -kontrolle durch die behinderten
hen können. Der Prüfungsteilnehmer soll die behinderten
Menschen; Anleiten von Gruppen und einzelnen
Menschen gemäß dem Auftrag der Werkstatt zur Weiter-
Beschäftigten bei der Arbeit;
entwicklung der Persönlichkeit in Abstimmung mit den
2. individuelle Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksich- begleitenden Diensten anleiten können. In diesem Rah-
tigung der Behinderungsauswirkungen; Anwenden von men können geprüft werden:
Erkenntnissen und Regeln der ergonomischen Arbeits-
platzgestaltung beim Bau von Arbeitsvorrichtungen, 1. Beurteilen der Behinderungsauswirkungen im Hinblick
Spezialwerkzeugen und Schutzvorrichtungen sowie auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten;
anderen Arbeitshilfen in Zusammenarbeit mit den 2. Mitwirken beim Vorbereiten, Durchführen, Dokumen-
Fachkräften zur Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin tieren und Auswerten von Beratungs- und Beurtei-
und den Fachkräften zum Vorrichtungsbau; lungsgesprächen mit den behinderten Menschen und
3. Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und Arbeits- den Personen ihres Umfeldes. Führen von themenzen-
abläufe unter arbeitspädagogischen Gesichtspunkten; trierten Gesprächen mit dem begleitenden Dienst der
Analyse und Veränderung von Arbeiten im Hinblick auf Werkstatt, mit dem Werkstattrat, mit Auftraggebern
die Förderung der motorischen, kognitiven und emo- und potentiellen Arbeitgebern einerseits sowie mit
tionalen und sozialen Fertigkeiten und Fähigkeiten; Eltern, Lehrern der abgebenden Schulen, Mitarbeitern
Verzahnen mit arbeitsbegleitenden Maßnahmen; der Wohneinrichtung, gesetzlichen Betreuern, behan-
delnden Ärzten, Mitarbeitern psychosozialer Dienste
4. Anwenden wirtschaftlicher Kriterien und Standards der und Mitarbeitern von Weiterbildungseinrichtungen
Qualitätssicherung bei der Gestaltung der Arbeitsab- andererseits;
läufe in Zusammenarbeit mit dem Qualitätsbeauftrag-
ten der Werkstatt; 3. Fördern der kommunikativen Kompetenz von Men-
schen mit besonders schweren Behinderungen durch
5. Mitwirken am Planen und Durchführen der arbeitsbe- Grundkenntnisse in unterstützter Kommunikation,
gleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung Gebärdensprache und körperorientierter Kommuni-
der erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterent- kation; Umgang mit behinderten Menschen auslän-
wicklung der Persönlichkeit; Verzahnen der arbeitsbe- discher Herkunft unter Beachtung ihrer Religions-
gleitenden Maßnahmen mit Lernarrangements bei der zugehörigkeit und sozio-kulturellen Entwicklung;
lernförderlichen Gestaltung von Arbeit;
4. Moderieren und Führen von Gruppen; insbesondere
6. Umsetzen von Anforderungen der Arbeitssicherheit,
Beurteilen von Gruppenprozessen, Umgehen mit Kon-
des Unfallschutzes und des Umweltschutzes ein-
flikten in der Gruppe, Anleiten zum kooperativen Lösen
schließlich der Gesetze und Verordnungen für den Per-
von Problemen und gewaltfreiem Austragen von Kon-
sonenkreis der Beschäftigten in Werkstätten; insbe-
flikten, Modifizieren von Verhaltensauffälligkeiten von
sondere muss die Fachkraft Unfallverhütungsvor-
behinderten Beschäftigten in Zusammenarbeit mit
schriften anwenden und erste Hilfe bei Unfällen und
dem begleitenden Dienst.
Verletzungen leisten können;
7. Mitwirken beim Übergang des behinderten Menschen
§8
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiter-
führende berufsfördernde Maßnahme einschließlich Rechtliche Rahmenbedingungen
dem Durchführen von gezielten Fördermaßnahmen; der Werkstatt für behinderte Menschen
Mitwirken beim Anbahnen und Begleiten von Praktika
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-
in Zusammenarbeit mit den begleitenden Diensten;
mer nachweisen, dass er die rechtlichen und wirtschaft-
8. Vorbereiten älterer behinderter Menschen auf den lichen Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte
Ruhestand in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Menschen und die Anforderungen und Aufgaben der
Dienst der Werkstatt. Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung, wie sie sich
auf Grund der gesetzlichen und anderen Vorschriften stel-
§7 len, kennt. Darüber hinaus soll er geschichtliche Kennt-
nisse über den Umgang mit Menschen mit Behinderungen
Kommunikation und Zusammenarbeit nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
mit den behinderten Menschen
und Institutionen ihres Umfelds 1. gesetzliche Grundlagen der Förderung von Menschen
mit Behinderungen; Rechte und Pflichten der behin-
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-
derten Menschen;
mer nachweisen, dass er in der Lage ist, mit dem behin-
derten Menschen oder einer Gruppe von behinderten 2. gesetzliche Grundlagen der Werkstätten für behinderte
Menschen und den Personen und Institutionen ihres Menschen;
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
3. gesetzliche Grundlagen der Aufsichtspflicht; § 10
4. gesetzliche Grundlagen der sozialen Absicherung der Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ab-
Menschen;
legung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1
5. geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit Nr.1 befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor
behinderten Menschen. einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
§9 lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abge-
legt hat, die den Prüfungsanforderungen der Prüfungs-
Gliederung der Prüfung
inhalte nach dieser Verordnung entsprach.
(1) Die Prüfung besteht aus:
1. einer schriftlichen Aufsichtsarbeit; § 11
2. einer praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation Bestehen der Prüfung
und einem Fachgespräch. (1) Die zwei Prüfungsteile gemäß § 9 sind gesondert zu
(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 bewerten.
Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Hand-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungs-
lungsbereiche und besteht aus einer unter Aufsicht anzu-
teile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens aus-
fertigenden Arbeit, die mindestens drei, höchstens fünf
reichend bewertet wurden.
Stunden dauern soll. Im Fall einer mangelhaften schrift-
lichen Prüfungsleistung ist dem Prüfungsteilnehmer eine (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
soll 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der auszustellen. Im Fall der Befreiung gemäß § 10 sind
Note ist das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit und anstatt der Note Ort und Datum und Bezeichnung des
das der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
zu gewichten. anzugeben.
(3) Die praxisbezogene Projektarbeit sollte Aufgaben-
stellungen aus den folgenden Handlungsbereichen zum § 12
Inhalt haben: Wiederholung der Prüfung
1. Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie Förderung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
in der Werkstatt für behinderte Menschen; wiederholt werden.
2. Berufs- und Persönlichkeitsförderung; (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
3. Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten. der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer
Die praxisbezogene Projektarbeit ist zeitnah zur Durch- vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende
führung der schriftlichen Prüfung als Aufgabe zu stellen. Leistungen erzielt und er sich innerhalb von zwei Jahren,
Vorschläge der Prüfungsteilnehmer können vom Prü- gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestande-
fungsausschuss berücksichtigt werden. Die Arbeit ist nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch die
(4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. In diesem
Projektarbeit vor dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berück-
Die Präsentation der Projektarbeit soll nicht länger als sichtigen.
20 Minuten dauern. Im Fachgespräch können weitere
Themen aus den in § 3 genannten Handlungsbereichen § 13
erörtert werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als
30 Minuten dauern und zeitnah nach Abgabe der Projekt- Inkrafttreten
arbeit durchgeführt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 2001
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1243
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 3)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen
Herr/Frau .............................................................................................................................................................................
geboren am .................................................................... in ................................................................................................
hat am ....…………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen
gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs-
förderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1239)
bestanden.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 3)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen
Herr/Frau .............................................................................................................................................................................
geboren am .................................................................... in ................................................................................................
hat am ....…………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen
gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförde-
rung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1239)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Schriftliche Aufsichtsarbeit ………………
(Im Fall des § 10: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf die
am … in … vor … abgelegten Prüfung von dieser Prüfungsleistung freigestellt.“)
II. Praxisbezogene Projektarbeit mit Präsentation und Fachgespräch ………………
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)