1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
Gesetz
zur Regelung des Rechts der
Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
(Untersuchungsausschussgesetz)
Vom 19. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Zusammensetzung
Artikel 1 Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl
der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertre-
Gesetz tenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die
zur Regelung des Rechts Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhält-
der Untersuchungsausschüsse nisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstel-
des Deutschen Bundestages lung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsaus-
(Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) schusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertre-
ten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich
§1 nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die
Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach
Einsetzung dem Verfahren der mathematischen Proportion (St.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Lague/Schepers) berechnet.
Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Unter-
suchungsausschuss einzusetzen. §5
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundes- Mitglieder
tages. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder wer-
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen den von den Fraktionen benannt und abberufen.
der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.
§6
§2 Vorsitz
Rechte der qualifizierten (1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind
Minderheit bei der Einsetzung die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksich-
tigen. Der Untersuchungsausschuss bestimmt das Mit-
(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder
glied, das den Vorsitz führt, aus seiner Mitte nach den Ver-
des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie
einbarungen im Ältestenrat.
unverzüglich zu beschließen.
(2) Der oder die Vorsitzende leitet das Untersuchungs-
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einset- verfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des
zungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungs-
nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen ausschusses gebunden.
der Änderung zu.
(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teil- §7
weise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsaus-
Stellvertretender Vorsitz
schuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Unter-
suchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsge- (1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den
genstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stell-
nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellen- vertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen
den, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsan- Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.
trages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt (2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle
unberührt. Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzen-
den.
§3
§8
Gegenstand der Untersuchung
Einberufung
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten
Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Untersuchungs-
Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.
Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entspre- (2) Er oder sie ist zur Einberufung einer Sitzung zum
chend anzuwenden. nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes ver-
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pflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses
Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesord- zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Untersuchung
nung verlangt wird. erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsaus-
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeit- schuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündli-
planes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des chen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungs-
Bundestages ist der oder die Vorsitzende nur berechtigt, ausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehens-
wenn ein entsprechendes Verlangen eines Viertels der weise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende
Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben
der Tagesordnung vorliegt und der Präsident oder die Prä- sie nicht ab.
sidentin des Bundestages hierzu die Genehmigung erteilt (4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auf-
hat. trages unabhängig. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen
§9 werden. Sie haben das Recht, für ihren Ermittlungsauftrag
in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen.
Beschlussfähigkeit
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, § 11
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt
Protokollierung
solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die
Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses
wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unter-
bricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf (2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert.
bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnah-
nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist me auf Tonträger aufgenommen werden.
unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser (3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen ent-
Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, scheidet der Untersuchungsausschuss.
auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 12
(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungs- Sitzungen zur Beratung
ausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen. (1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Unter-
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt suchungsausschusses sind nicht öffentlich.
ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der (2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den
heit ist der Antrag abgelehnt. Zutritt gestatten.
§ 10 (3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffent-
lichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der
Ermittlungsbeauftragte Untersuchungsausschuss.
(1) Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das
Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die § 13
Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu Sitzungen zur Beweisaufnahme
beschließen, die von einem oder einer Ermittlungsbeauf-
tragten durchgeführt wird. Der Ermittlungsauftrag soll zeit- (1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung.
lich auf höchstens sechs Monate begrenzt werden. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragun-
gen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss
(2) Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von
von drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- senden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu verneh-
glieder bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht frist- menden oder anzuhörenden Personen.
gemäß, bestimmt der oder die Vorsitzende im Einverneh-
men mit der Stellvertretung und im Benehmen mit den (2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Obleuten der Fraktionen im Untersuchungsausschuss über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung fin-
innerhalb weiterer drei Wochen die Person des oder der den entsprechende Anwendung.
Ermittlungsbeauftragten.
§ 14
(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die
Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Ausschluss der Öffentlichkeit
Sie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen (1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffent-
Beweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das Recht auf lichkeit aus, wenn
Vorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das
Recht der Augenscheineinnahme. Sie können Heraus- 1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von
gabeansprüche entsprechend § 30 geltend machen. Wer- Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren
den ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige
gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17 Interessen verletzen würde;
Abs. 1. Ermittlungsbeauftragte können Personen informa- 2. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Frei-
torisch anhören. Sie sind dem gesamten Untersuchungs- heit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person
ausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu besorgen ist;
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3. ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuerge- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Hilfskräfte sind auch
heimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die
Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Ver-
verletzt würden; schlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne
4. besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin des
Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachtei- Bundestages dürfen sie weder vor Gericht noch außerge-
le für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richtlich aussagen. § 44c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des
oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besor- Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
gen sind. (3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes
(2) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Perso- Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-
nen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
gestatten; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungs-
handlung bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offen-
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder baren, wenn es dazu von der berechtigten Person
Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt: ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offen-
1. anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschus- legung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.
ses,
2. Mitglieder des Bundesrates, der Bundesregierung und § 17
ihre Beauftragten,
Beweiserhebung
3. Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftsper-
sonen. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den
Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von
(4) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Beweisbeschlüssen.
Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Der oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel
Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffent- der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt
licher Sitzung. sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder
das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem
§ 15 Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
Geheimnisschutz (3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und
(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss mög-
kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhal- lichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch
tungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsaus-
kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung schusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung
vornehmen. des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entspre-
chend.
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich
nach der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 14 (4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter
Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes be- Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf
stimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter
sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sit- oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes
zungen und deren Protokollierung die Geheimschutzord- über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung
nung des Bundestages. des Zwangsmittels.
§ 16
§ 18
Zugang zu Verschlusssachen
und Amtsverschwiegenheit Vorlage von Beweismitteln
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS- (1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes
VERTRAULICH und höher, die der Untersuchungsaus- sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
schuss eingestuft oder von einer anderen herausgeben- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehalt-
den Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des lich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen ver-
Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bun- pflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Be-
desrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftrag- weismittel, insbesondere die Akten, die den Unter-
ten zugänglich gemacht werden. Ermittlungsbeauftrag- suchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
ten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften sowie den (2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige
Untersuchungsausschusses, des Sekretariats und der Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bun-
Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie desregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abge-
zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang lehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschluss-
mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung sache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsaus-
förmlich verpflichtet sind. schuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstu-
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses, fung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer
Ermittlungsbeauftragte und die in Absatz 1 bezeichneten Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
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(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder (4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verwei-
eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundes- gerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen
verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ableh- glaubhaft zu machen.
nung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die
§ 23
Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
Vernehmung von Amtsträgern
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts-
und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher (1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderli-
auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines
chen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1
Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die
bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.
§ 19 § 24
Augenschein Vernehmung der Zeugen
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 (1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später
bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend. zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist
§ 20 zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten
Ladung der Zeugen ist.
(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Unter- (3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die
suchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafpro- Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand
zessordnung findet keine Anwendung. der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtli-
chen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aus-
(2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu sage zu belehren.
unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzu- (4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur
weisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrau- Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den
ens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen. Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem
Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusam-
menhang darzulegen.
§ 21
Folgen des Ausbleibens von Zeugen (5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussa-
ge sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wis-
(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, sen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsit-
so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr zende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die
Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung
Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen und ihre der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Frage-
zwangsweise Vorführung anordnen. Im Falle wiederholten rechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der
Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festge- Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur
setzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Ausspra-
anzuwenden. chen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersu-
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeu- chungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes
gen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. beschließt.
Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, (6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend
so sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen auf- anzuwenden.
zuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an
der Verspätung kein Verschulden trifft.
§ 25
§ 22 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
Zeugnis- und (1) Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht
Auskunftsverweigerungsrecht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen
können den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auffordern,
(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozess- Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässig-
ordnung gelten entsprechend. keit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer
(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsaus-
deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne schuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung
des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehöri- einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung anwesenden Mitglieder.
nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Un-
zu werden.
zulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gege-
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte ben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsaus-
sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache schusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug
zu belehren. genommen werden.
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§ 26 sen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich
Abschluss der Vernehmung den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Wei-
gerung verursachten Kosten auferlegen. § 21 Abs. 2 gilt
(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre entsprechend.
Vernehmung zuzustellen.
(2) Der Untersuchungssausschuss stellt durch Be- § 29
schluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen Herausgabepflicht
abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen,
wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei (1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die
Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem
Frist verzichtet worden ist. Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des
Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern.
(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Infor-
Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung mationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng
darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar
diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist. ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsaus-
§ 27
schuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein
Grundlose Zeugnisverweigerung Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Der Ermitt-
(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verwei- lungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesge-
gert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die richtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschus-
durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen ses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung
und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro fest- der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt
setzen. entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ord-
nungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die
(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses
kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.
des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungs-
ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur (3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig
Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungs-
nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungs- ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der
verfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bun-
hinaus. desgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Her-
ausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der
(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entspre- Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlag-
chend anzuwenden. nahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann
der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des
§ 28 Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen,
Sachverständige wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,
dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durch-
(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20, suchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2
22 bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nach- und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind
folgend abweichende Regelungen getroffen sind. entsprechend anzuwenden.
(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der § 30
Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln
(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverstän-
(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwen-
digen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das
det, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung
Gutachten erstellt wird.
nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1
(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2
vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheits- bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29
gemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungs- Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeord-
ausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und net werden, wenn das Beweismittel keine Informationen
mündlich näher zu erläutern. enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertrau-
(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung lichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und
über das Gutachtensverweigerungsrecht sind entspre- der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den
chend anzuwenden. Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.
(6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens ver- (2) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblich-
pflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine ange- keit der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersu-
messene Frist abzusprechen, oder versäumen sie die chungsausschuss zu. Beweismittel, die sich nach einmüti-
abgesprochene Frist, so kann der Untersuchungsaus- ger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die
schuss gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person,
festsetzen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß gela- die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben.
denen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich wei- (3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1
gern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in die- bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsaus-
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schuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhal- (4) Auf Beschluss des Bundestages hat der Untersu-
tungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel chungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht
für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in vorzulegen.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf
der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 § 34
nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur
Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und Rechte des Verteidigungsausschusses
nicht unverhältnismäßig ist. als Untersuchungsausschuss
(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist (1) Beschließt der Verteidigungsausschuss, eine Ange-
die Person, die über das Beweismittel verfügungsberech- legenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu
tigt ist, zu hören. Widerspricht sie der Aufhebung des machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte
Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu eines Untersuchungsausschusses. Der Verteidigungsaus-
unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die schuss hat sich auf Verlangen von einem Viertel seiner
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels sei- Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend.
ner Mitglieder sie für zulässig erklärt. (2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des Vertei-
digungsausschusses.
§ 31
(3) Macht der Verteidigungsausschuss eine Angelegen-
Verlesung von heit zum Gegenstand seiner Untersuchung, kann er zu
Protokollen und Schriftstücken deren Durchführung einen Unterausschuss einsetzen, in
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von den auch stellvertretende Mitglieder des Verteidigungs-
anderen Untersuchungsausschüssen, Gerichten und ausschusses entsandt werden können.
Behörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel die- (4) Für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als
nen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Untersuchungsausschuss gelten die Vorschriften dieses
(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Gesetzes. Über das Ergebnis seiner Untersuchung hat der
von einer Verlesung Abstand zu nehmen, wenn die Proto- Verteidigungsausschuss dem Bundestag einen Bericht zu
kolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersu- erstatten; eine Aussprache darf sich nur auf den veröffent-
chungsausschusses zugänglich gemacht worden sind. lichten Bericht beziehen.
(3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder
§ 35
die Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher
Sitzung findet nicht statt, wenn die Voraussetzungen des Kosten und Auslagen
§ 14 Abs. 1 vorliegen. (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der
Bund.
§ 32
(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftrag-
Rechtliches Gehör
te werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von
(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Der Untersu-
Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beein- chungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass
trächtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersu- Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstat-
chungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie tet werden. Bei der Entschädigung von Ermittlungsbeauf-
betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussbe- tragten ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über
richtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen der
soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung Höchstsatz für Sachverständige anzuwenden; § 3 Abs. 3
zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Sachverständigen bleibt unberührt.
Bericht wiederzugeben. (3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen
setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages
§ 33 fest.
Berichterstattung
§ 36
(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der
Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftli- Gerichtliche Zuständigkeiten
chen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, (1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem
die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersu- Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des
chung wiederzugeben. Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsge-
(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem richtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes
einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den nichts Abweichendes bestimmen.
Bericht aufzunehmen. (2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbe-
(3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss schluss für verfassungswidrig und kommt es für die Ent-
seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlpe- scheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren
riode erledigen kann, hat er dem Bundestag rechtzeitig auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfas-
einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des sungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungs-
Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Unter- richter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichts-
suchungen vorzulegen. hofes entsprechend.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die
Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
entscheidet.
„(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Unter-
suchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des
Bundes oder eines Landes gleich.“
Artikel 2
Änderungen des Strafgesetzbuches Artikel 3
§ 153 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Kraft. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits einge-
12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird setzte Untersuchungsausschüsse findet das Gesetz keine
wie folgt geändert: Anwendung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1149
Gesetz
zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts
(Mietrechtsreformgesetz)
Vom 19. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur
eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt
Artikel 1 außer Betracht.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zuge-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- sicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2
folgt geändert: entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
1. In § 196 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „des Miet- eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt. barung unwirksam.
2. In § 197 werden die Wörter „Miet- und Pachtzinsen“ § 536a
durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt. Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch
des Mieters wegen eines Mangels
3. Die §§ 535 bis 580a werden durch die folgenden Vor-
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertrags-
schriften ersetzt:
schluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel
„Dritter Titel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der
Mietvertrag. Pachtvertrag Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 535
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter ver- gen, wenn
pflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in
während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat Verzug ist oder
die Mietsache dem Mieter in einem zum vertrags-
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Er-
gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlas-
haltung oder Wiederherstellung des Bestands der
sen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand
Mietsache notwendig ist.
zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden
Lasten zu tragen. § 536b
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Kenntnis des Mieters vom Mangel
vereinbarte Miete zu entrichten. bei Vertragsschluss oder Annahme
§ 536 Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel
der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den
Mietminderung §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge
bei Sach- und Rechtsmängeln grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den
an den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter
vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel
während der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a
Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei
ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, der Annahme vorbehält.
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§ 536c (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung weg-
Während der Mietzeit auftretende Mängel; zunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Mängelanzeige durch den Mieter
§ 540
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der
Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu ver-
Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. mieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich
Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Scha- mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der
dens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Drit-
konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, ten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn
machen, der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung zu verlangen oder § 541
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Unterlassungsklage
Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 536d Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch
Vertraglicher Ausschluss von der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters
Rechten des Mieters wegen eines Mangels fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des § 542
Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausge-
schlossen oder beschränkt werden, kann sich der Ende des Mietverhältnisses
Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver-
verschwiegen hat. tragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen
Vorschriften kündigen.
§ 537
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit ein-
Entrichtung der Miete bei gegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern
persönlicher Verhinderung des Mieters es nicht
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außer-
nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner
ordentlich gekündigt oder
Person liegenden Grund an der Ausübung seines
Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss 2. verlängert wird.
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er § 543
aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs Außerordentliche fristlose
erlangt. Kündigung aus wichtigem Grund
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus
des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden
Entrichtung der Miete nicht verpflichtet. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
§ 538 falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-
parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Abnutzung der Mietsache Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
durch vertragsgemäßen Gebrauch zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonsti-
Veränderungen oder Verschlechterungen der Miet- gen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemu-
sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch tet werden kann.
herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertre- (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
ten. wenn
§ 539 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der
Ersatz sonstiger Aufwendungen Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig
und Wegnahmerecht des Mieters gewährt oder wieder entzogen wird,
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in
auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache
§ 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt ver- Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt
langen. einem Dritten überlässt oder
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3. der Mieter (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die
Entrichtung der Miete oder eines nicht uner- Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch
heblichen Teils der Miete in Verzug ist oder von dem Dritten zurückfordern.
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei § 546a
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der
Entschädigung des
Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der
Vermieters bei verspäteter Rückgabe
die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausge- (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung
schlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Ver-
Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner mieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädi-
Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und gung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen,
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
erklärt. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung ist nicht ausgeschlossen.
einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündi-
§ 547
gung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolg- Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
loser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat
Erfolg verspricht, der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das
gerechtfertigt ist oder Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuer-
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne statten.
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zu- eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
stehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d barung unwirksam.
und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist
streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Miet- § 548
sache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf
Verjährung der Ersatzansprüche
der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die
und des Wegnahmerechts
Beweislast.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver-
§ 544 änderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
Vertrag über mehr als 30 Jahre verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück-
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre erhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Ver-
geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf mieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch
von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das seine Ersatzansprüche.
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwen-
der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder dungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-
des Mieters geschlossen worden ist. richtung verjähren in sechs Monaten nach der Been-
digung des Mietverhältnisses.
§ 545 (3) Beantragt eine Vertragspartei das selbständige
Stillschweigende Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so
Verlängerung des Mietverhältnisses wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den die Vorschriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Abs. 3 entsprechend.
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine
Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen inner- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
halb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die 1. Allgemeine Vorschriften
Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, § 549
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von Auf Wohnraummietverhältnisse
der Fortsetzung Kenntnis erhält. anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die
§ 546 §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549
Rückgabepflicht des Mieters bis 577a etwas anderes ergibt.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557
Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung
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des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von § 552
Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a,
Abwendung
573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577,
des Wegnahmerechts des Mieters
577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Weg-
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge- nahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer
brauch vermietet ist, angemessenen Entschädigung abwenden, wenn
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter Wegnahme hat.
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus- (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahme-
zustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter recht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
oder mit Personen überlassen ist, mit denen er
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus- § 553
halt führt,
Gestattung der
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffent- Gebrauchsüberlassung an Dritte
lichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des
der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Per- Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des
sonen mit dringendem Wohnungsbedarf zu über- Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlas-
lassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss sen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hier-
auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des
die Ausnahme von den genannten Vorschriften Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum
hingewiesen hat. übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet
Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die werden kann.
§§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
§§ 577, 577a nicht. angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so
kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass
§ 550 der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einver-
standen erklärt.
Form des Mietvertrags
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr Vereinbarung ist unwirksam.
nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für
unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühes- § 554
tens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des
Wohnraums zulässig. Duldung von Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen
§ 551 (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur
Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache,
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur
seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dul-
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das den. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine
Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete Familie oder einen anderen Angehörigen seines
ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung aus- Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
gewiesenen Betriebskosten betragen. Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustel- ters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu
len, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teil- rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzu-
zahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu nehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, voraus-
Beginn des Mietverhältnisses fällig. gegangene Aufwendungen des Mieters und die zu
erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit über- erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzu-
lassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem sehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand
für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der
können eine andere Anlageform vereinbaren. In bei-
Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor
den Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Ver-
Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussicht-
mieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem
lichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer
Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum
und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mit-
in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht
zuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des
für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung
Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,
zu verzinsen.
außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maß-
Vereinbarung ist unwirksam. nahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung
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auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter
einer unerheblichen Mieterhöhung führen. dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölf-
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer ten Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendun-
musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang gen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mie-
zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu ter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu ver-
leisten. treten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absät- (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1,
zen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Verein-
barung ist unwirksam.
§ 554a
§ 556a
Barrierefreiheit
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung
zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrich- (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-
tungen verlangen, die für eine behindertengerechte einbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich ander-
Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erfor- weitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche
derlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten
hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verwei- Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch
gern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhal- die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab um-
tung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse zulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder
des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berech- (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes ver-
tigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu einbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Text-
berücksichtigen. form bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz
Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan- dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Ver-
des abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt ent- brauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursa-
sprechend. chung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese
entsprechend herabzusetzen.
§ 555 (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter § 556b
eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist
unwirksam. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrecht
2. Die Miete (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum
a) Vereinbarungen über die Miete dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-
richten, nach denen sie bemessen ist.
§ 556 (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen
Vereinbarungen über Betriebskosten Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer For-
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass derung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus unge-
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zwei- rechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter
ten Berechnungsverordnung trägt. Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forde-
rung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat
anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Be- vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.
triebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebs- barung ist unwirksam.
kosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden. b) Regelungen über die Miethöhe
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der § 557
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist Mieterhöhungen
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften nach Vereinbarung oder Gesetz
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mit-
(1) Während des Mietverhältnisses können die Par-
zuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltend-
teien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
machung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als
Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
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(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den
nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung aus- (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet
geschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder
Umständen ergibt. einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ver-
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
Vereinbarung ist unwirksam. und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder,
von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert
§ 557a worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem
die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang
Staffelmiete
mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die
unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden;
Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen
in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die
nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr
jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen
als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(Staffelmiete).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staf- 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-
felmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b gleichszahlung nach den Vorschriften über den
ausgeschlossen. Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungs-
wesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bin-
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für
dung erloschen ist und
höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmiet-
vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündi- 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
gung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
zulässig. Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Mo-
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende nate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlan-
Vereinbarung ist unwirksam. gen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflich-
tung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe
§ 557b Auskunft zu erteilen.
Indexmiete (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer
Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe,
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich verein- sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im
baren, dass die Miete durch den vom Statistischen Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des
Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshal- Zuschusses.
tung aller privaten Haushalte in Deutschland be-
stimmt wird (Indexmiete). (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die
Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 § 558a
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert
Form und Begründung der Mieterhöhung
bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt
werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist
aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug
ausgeschlossen. genommen werden auf
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.
Dabei sind die eingetretene Änderung des Preis- 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
indexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines
in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän-
ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem digen,
Zugang der Erklärung zu entrichten.
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von
Vereinbarung ist unwirksam. drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d
§ 558
Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 ein-
Mieterhöhung gehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Miet-
Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichs- erhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach
miete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu Absatz 2 stützt.
dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der
unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte
frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1155
in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes
Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
§ 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein ande- Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jah-
rer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein ren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwen- (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so
det werden. wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichs-
Vereinbarung ist unwirksam. miete wiedergeben.
§ 558b § 558e
Zustimmung zur Mieterhöhung Mietdatenbank
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte
Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungs- Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder
verlangens. von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der
zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnun-
Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter gen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete
auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss zulassen.
innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
§ 559
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen voraus-
gegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht Mieterhöhung bei Modernisierung
entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-
nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens geführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nach-
beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die haltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder
Vereinbarung ist unwirksam. hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von
Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten
§ 558c hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert
der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Mietspiegel
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die
Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten
ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht
angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
teilen.
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder
anerkannt worden ist. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer
Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile
§ 559a
von Gemeinden erstellt werden.
Anrechnung von Drittmitteln
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren
der Marktentwicklung angepasst werden. (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver- aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, ge-
tretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und hören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne
ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. des § 559.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnah-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates men ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder
Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfah- zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten ge-
ren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln deckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach
zu erlassen. § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Die-
ser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen
§ 558d dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
Qualifizierter Mietspiegel Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erst-
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, rangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung
der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsät- der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen
zen erstellt und von der Gemeinde oder von Interes- zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt,
senvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jah-
worden ist. resbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von (3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung
zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte
kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem
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Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel § 561
der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Sonderkündigungsrecht
Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten. des Mieters nach Mieterhöhung
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach
Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnun- § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum
gen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Ver- Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
hältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewende- Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer-
ten Kosten aufzuteilen. ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kün-
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende digen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
Vereinbarung ist unwirksam. nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
§ 559b Vereinbarung ist unwirksam.
Geltendmachung der Erhöhung,
Wirkung der Erhöhungserklärung 3. Pfandrecht des Vermieters
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in
§ 562
Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Umfang des Vermieterpfandrechts
Kosten berechnet und entsprechend den Voraus- (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus
setzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den einge-
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit brachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht
Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und
wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und
Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht gel-
mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Miet- tend gemacht werden.
erhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als
die mitgeteilte. § 562a
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Vereinbarung ist unwirksam.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Ent-
fernung der Sachen von dem Grundstück, außer
§ 560
wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des
Veränderungen von Betriebskosten Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht wider-
sprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhält-
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Ver-
nissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden
mieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten
Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar aus-
durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter
reichen.
umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund § 562b
für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil
der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung fol- (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen,
genden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anru-
darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rück- fen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist,
wirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter
Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen
den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Besitz nehmen.
Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Er- (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Wider-
klärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis spruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die
von der Erhöhung abgibt. Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist,
Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßi- die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfand-
gung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßi- recht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem
gung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kennt-
nis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart gerichtlich geltend gemacht hat.
worden, so kann jede Vertragspartei nach einer
Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpas- § 562c
sung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Abwendung des
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfand-
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende rechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung ab-
Vereinbarung ist unwirksam. wenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von
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dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wer- § 563b
tes Sicherheit leistet.
Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 562d
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhält-
Pfändung durch Dritte nis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermie- fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis
ters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfän- zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
det, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Perso-
wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte nen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes
Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem
4. Wechsel der Vertragsparteien Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die
Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis einge-
treten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt
§ 563
wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszuge-
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters ben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemein- ersparen oder erlangen.
samen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebens- keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die
partner. nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maß-
des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in gabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-
tritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt § 564
der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familien- Fortsetzung des Mietverhältnisses
angehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Treten beim Tod des Mieters keine Personen im
der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es
die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten ge- nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit
meinsamen Haushalt führen. dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der
Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietver-
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des
hältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit
Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem
der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom
sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem
Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben,
Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen
dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen
wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-
Fortsetzung nicht erfolgt sind.
unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-
sonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder § 565
die Erklärung für sich abgeben. Gewerbliche Weitervermietung
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den
eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Ein- gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu
tritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außer- Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter
ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die
in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwi-
vorliegt. schen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen
des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der
oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam. bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
§ 563a (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
Fortsetzung mit überlebenden Mietern (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 einbarung ist unwirksam.
gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim
Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fort- § 566
gesetzt. Kauf bricht nicht Miete
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietver-
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Über-
hältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod
lassung an den Mieter von dem Vermieter an einen
des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich
Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des
mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigen-
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil tums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
der Mieter ist unwirksam. Pflichten ein.
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(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung
der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzen- erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als
den Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der die Miete fällig geworden ist.
Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von
dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des § 566e
Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Mitteilung des
Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietver- Eigentumsübergangs durch den Vermieter
hältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündi-
gung zulässig ist. (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das
Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen
§ 566a Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der
Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte
Mietsicherheit Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung des-
geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begrün- jenigen zurückgenommen werden, der als der neue
deten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung Eigentümer bezeichnet worden ist.
des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von
dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter § 567
weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Belastung des
§ 566b Wohnraums durch den Vermieter
Vorausverfügung über die Miete Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlas-
sung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigen- eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e ent-
tums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der sprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung
Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Ver- des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Ge-
fügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den brauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Aus-
zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalen- übung des Rechts in dem vertragsgemäßen Ge-
dermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem brauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter
15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen,
wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den fol- soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beein-
genden Kalendermonat bezieht. trächtigen würde.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere
Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, § 567a
wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums Veräußerung oder Belastung
kennt. vor der Überlassung des Wohnraums
§ 566c Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohn-
raums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an
Vereinbarung zwischen einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet,
Mieter und Vermieter über die Miete durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Ge-
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und brauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,
dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1
wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter
Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhält-
die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat nis ergebenden Pflichten übernommen hat.
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang
des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter § 567b
die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Weiterveräußerung
Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die oder Belastung durch Erwerber
Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber
Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigen-
weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1
tums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn
und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden.
der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietver-
von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
hältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Ver-
mieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
§ 566d
Aufrechnung durch den Mieter 5. Beendigung des Mietverhältnisses
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter a) Allgemeine Vorschriften
nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist,
kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwer- § 568
bers eine ihm gegen den Vermieter zustehende For-
derung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlos- Form und Inhalt der Kündigung
sen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der
hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums schriftlichen Form.
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(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglich- § 570
keit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht
gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
§ 569
Außerordentliche fristlose § 571
Kündigung aus wichtigem Grund Weiterer Schadensersatz bei
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 verspäteter Rückgabe von Wohnraum
liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach
Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so
mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit ver- kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne
bunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die
bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss ge- Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist,
kannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadlos-
machen. haltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter
gekündigt hat.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1
liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Haus- (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der
frieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhält-
falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags- nisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz
parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonsti- Vereinbarung ist unwirksam.
gen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemu-
tet werden kann. § 572
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: Vereinbartes Rücktrittsrecht;
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
ist der rückständige Teil der Miete nur dann als (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter
nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohn-
einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der raums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten,
Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch kann der Vermieter sich nicht berufen.
vermietet ist.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis
der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a
Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche § 573
Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht,
wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Ordentliche Kündigung des Vermieters
Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewor- (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
dene Kündigung vorausgegangen ist. berechtigtes Interesse an der Beendigung des Miet-
verhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer
Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt
worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere
Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Ver- vor, wenn
urteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzun- 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
gen der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht unerheblich verletzt hat,
schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt
sind. 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,
seine Familienangehörigen oder Angehörige sei-
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist nes Haushalts benötigt oder
in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietver-
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mie- hältnisses an einer angemessenen wirtschaft-
ters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder lichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die
Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung
berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht
kündigen. darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusam-
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menhang mit einer beabsichtigten oder nach (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere
von Wohnungseigentum veräußern will. Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die
Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzu- Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum
geben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, Ablauf dieses Monats zulässig.
soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573d
§ 573a
Außerordentliche
Erleichterte Kündigung des Vermieters
Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der
vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit
mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch
Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mie-
kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses
ters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist ver-
längert sich in diesem Fall um drei Monate. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum inner- tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-
halb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
vom Mieterschutz ausgenommen ist. Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben,
dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende § 574
Vereinbarung ist unwirksam.
Widerspruch des
§ 573b Mieters gegen die Kündigung
Teilkündigung des Vermieters (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimm- widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Miet-
te Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne verhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des
ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündi- Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder
gen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
will, berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu
rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vor-
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaf- liegt, der den Vermieter zur außerordentlichen frist-
fen oder losen Kündigung berechtigt.
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücks- Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
teilen auszustatten. beschafft werden kann.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk- (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen
tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über- des Vermieters werden nur die in dem Kündigungs-
nächsten Monats zulässig. schreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich
kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhält- entstanden sind.
nisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Vereinbarung ist unwirksam.
Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende § 574a
Vereinbarung ist unwirksam. Fortsetzung des
Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 573c
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen,
Fristen der ordentlichen Kündigung dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk- dies unter Berücksichtigung aller Umstände ange-
tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über- messen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das
nächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingun-
den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jah- gen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
ren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils dass es unter einer angemessenen Änderung der
drei Monate. Bedingungen fortgesetzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1161
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familien-
Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer so- angehörigen oder Angehörige seines Haushalts
wie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, nutzen will,
durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraus- 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so
sichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund deren die wesentlich verändern oder instand setzen will,
Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeu- dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
tet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhält- Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
nis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. oder
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflich-
Vereinbarung ist unwirksam. teten vermieten will
§ 574b und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-
tragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das
Form und Frist des Widerspruchs Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlos-
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündi- sen.
gung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Ver- (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier
mieters soll der Mieter über die Gründe des Wider- Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass
spruchs unverzüglich Auskunft erteilen. dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Be-
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Miet- fristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung
verhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung
Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der verlangen.
Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Wider- (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so
spruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhält-
sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so nisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Ter- Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlänge-
min des Räumungsrechtsstreits erklären. rung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast
für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
der Verzögerung trifft den Vermieter.
Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
§ 574c Vereinbarung ist unwirksam.
Weitere § 575a
Fortsetzung des Mietverhältnisses
Außerordentliche
bei unvorhergesehenen Umständen
Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit
oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis
eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen
auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mie-
Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der
ter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn
Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564
dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände
die §§ 573 und 573a entsprechend.
gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetre-
ten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der
der Fortsetzung bestimmend gewesen war. Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeit-
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen punkt der Beendigung verlangt werden kann.
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil be-
stimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-
widersprechen und vom Vermieter verlangen, das tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
Haben sich die Umstände verändert, die für die Fort- Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
setzung bestimmend gewesen waren, so kann der Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur Satz 2 findet keine Anwendung.
nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
bleiben außer Betracht. Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. d) Werkwohnungen
§ 576
c) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
Fristen der ordentlichen
Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 575
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen
Zeitmietvertrag
eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Ver-
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit ein- mieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab-
gegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf weichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden
der Mietzeit Fristen kündigen:
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit
Jahre überlassen war, spätestens am dritten sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vor-
übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für schriften über den Vorkauf Anwendung.
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
benötigt wird; über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unter-
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalender- richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-
monats zum Ablauf dieses Monats, wenn das binden.
Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch
von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem
Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und Verkäufer.
der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
wird. diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563
Abs. 1 oder 2 eintreten.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 576a
§ 577a
Besonderheiten des Widerspruchs-
rechts bei Werkmietwohnungen Kündigungsbeschränkung
bei Wohnungsumwandlung
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf
Werkmietwohnungen sind auch die Belange des (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Über-
Dienstberechtigten zu berücksichtigen. lassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet
und das Wohnungseigentum veräußert worden, so
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf
hat; von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn
dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevöl-
begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der kerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin-
Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtig- gungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer
ten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete
des Dienstverhältnisses gegeben hat. nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von
Vereinbarung ist unwirksam.
jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
§ 576b (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Entsprechende Geltung des
Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
III. Mietverhältnisse über andere Sachen
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhält-
nisses überlassen, so gelten für die Beendigung des § 578
Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die
Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, Mietverhältnisse
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohn- über Grundstücke und Räume
raum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b
Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf sowie 570 entsprechend anzuwenden.
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-
Vereinbarung ist unwirksam. schriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und
§ 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die
6. Besonderheiten bei der Bildung von Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
§ 577 § 578a
Vorkaufsrecht des Mieters Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines
begründet worden ist oder begründet werden soll, an im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entspre-
einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf chend.
berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Über-
Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an gang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1163
auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten
ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem
gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden
und dem Vermieter über die Mietforderung vorge- soll.
nommen wird, insbesondere die Entrichtung der
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch
Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Über-
anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordent-
gang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch
lich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden
unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
kann.“
Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
4. Die Überschrift vor § 581 wird wie folgt gefasst:
§ 579 „IV. Pachtvertrag“.
Fälligkeit der Miete
(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffs- 5. § 581 wird wie folgt geändert:
register eingetragenes Schiff und für bewegliche a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den ver-
Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die einbarten Pachtzins“ durch die Wörter „die verein-
Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach barte Pacht“ ersetzt.
Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die
Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kür- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach „(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des
Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den
des folgenden Monats zu entrichten. §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vor-
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b schriften über den Mietvertrag entsprechend an-
Abs. 1 entsprechend. zuwenden.“
§ 580 6. In § 582a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4 wer-
Außerordentliche den jeweils die Wörter „der Pacht“ durch die Wörter
Kündigung bei Tod des Mieters „des Pachtverhältnisses“ ersetzt.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch
7. § 584 wird wie folgt geändert:
der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Pacht eines
Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der ge- Grundstücks oder eines Rechts“ durch die Wörter
setzlichen Frist zu kündigen. „dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder
ein Recht“ ersetzt.
§ 580a
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Kündigungsfristen
„(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekün-
über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder digt werden kann.“
über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die
ordentliche Kündigung zulässig, 8. § 584a wird wie folgt gefasst:
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an „§ 584a
jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
Ausschluss bestimmter
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spä- mietrechtlicher Kündigungsrechte
testens am ersten Werktag einer Woche zum
Ablauf des folgenden Sonnabends; (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 be-
stimmte Kündigungsrecht nicht zu.
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeit-
abschnitten bemessen ist, spätestens am dritten (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pacht-
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des verhältnis nach § 580 zu kündigen.“
übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis
über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke 9. In § 584b Satz 1 werden die Wörter „den vereinbarten
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe je- Pachtzins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“
doch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres. ersetzt.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten 10. Die Überschrift vor § 585 wird wie folgt gefasst:
Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des
nächsten Kalendervierteljahres zulässig. „V. Landpachtvertrag“.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche
11. In § 585 Abs. 3 werden die Wörter „die Pacht forst-
Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
wirtschaftlicher Grundstücke“ durch die Wörter
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an „Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grund-
jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; stücke“ ersetzt.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
12. § 585a wird wie folgt gefasst: 22. § 594e wird wie folgt gefasst:
„§ 585a „§ 594e
Form des Landpachtvertrags Außerordentliche fristlose
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Kündigung aus wichtigem Grund
Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des
er für unbestimmte Zeit.“ Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung
der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
13. In § 586 Abs. 2 wird die Angabe „§ 537 Abs. 1 (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
und 2, der §§ 538 bis 541 sowie des § 545“ durch die und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
Angabe „§ 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d“ wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder
ersetzt. eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als
drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeit-
14. § 587 wird wie folgt gefasst: abschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so
ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für
„§ 587
zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-
Fälligkeit der Pacht; tung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils
Entrichtung der Pacht bei der Pacht in Verzug ist.“
persönlicher Verhinderung des Pächters
(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrich- 23. § 595 wird wie folgt geändert:
ten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzel-
nen Zeitabschnitte zu entrichten. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betriebs-
pacht“ durch die Wörter „einem Betriebs-
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht
pachtverhältnis“ ersetzt.
nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner
Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Pacht
zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 eines Grundstücks“ durch die Wörter „dem
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“ Pachtverhältnis über ein Grundstück“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
15. In § 588 Abs. 3 werden die Wörter „des Pachtzinses“
jeweils durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt. aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Verpächter zur außerordentlichen
16. In § 592 Satz 4 wird die Angabe „§§ 560 bis 562“ fristlosen Kündigung oder im Falle des
durch die Angabe „§§ 562a bis 562c“ ersetzt. § 593a zur außerordentlichen Kündigung
mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist;“.
17. § 593 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden die Wörter „bei der Pacht
eines Betriebes, der Zupacht von Grund-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-
stücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder
zinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.
bei der Pacht von Moor- und Ödland“ durch
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Pacht“ die Wörter „bei einem Pachtverhältnis über
durch die Wörter „des Pachtverhältnisses“ er- einen Betrieb, der Zupachtung von Grund-
setzt. stücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder
bei einem Pachtverhältnis über Moor- und
18. In § 593a Satz 3 werden die Wörter „unter Einhaltung Ödland“ ersetzt.
der gesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter
„außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt. 24. § 595a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorzeitige Kündi-
19. In § 593b wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch die gung eines Landpachtverhältnisses“ durch die
Angabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt. Wörter „außerordentliche Kündigung eines Land-
pachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist“
20. In § 594a Abs. 2 erster Halbsatz und § 594c Satz 1 ersetzt.
werden jeweils die Wörter „unter Einhaltung der
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Pacht-
gesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter
zins“ durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.
„außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.
25. In § 596b Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
21. § 594d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Antritt der Pacht“ durch die Wörter „Beginn des
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpächter“ die Pachtverhältnisses“ ersetzt.
Wörter „innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben,“ ein-
26. In § 597 werden die Wörter „den vereinbarten Pacht-
gefügt.
zins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“ er-
b) Satz 2 wird gestrichen. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1165
27. § 606 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Änderung des Einführungsgesetzes
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“ zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
28. § 704 Satz 2 wird wie folgt gefasst: in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
„Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. April 2001
bis 562d finden entsprechende Anwendung.“ (BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:
29. § 1056 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die „§ 3
Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder ver-
pachtet, so finden nach der Beendigung des Nieß- Übergangsvorschriften
brauchs die für den Fall der Veräußerung von vermie- zum Gesetz zur Neugliederung,
tetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, Vereinfachung und Reform des Mietrechts
566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b vom 19. Juni 2001
entsprechende Anwendung.“ (1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-
verhältnis oder Pachtverhältnis sind
30. § 1057 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, genen Kündigung § 554 Abs. 2 Nr. 2, §§ 565, 565c
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“ Satz 1 Nr. 1b, § 565d Abs. 2, § 570 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur
31. § 1059d wird wie folgt gefasst: Regelung der Miethöhe jeweils in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
„§ 1059d
2. im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegan-
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem
genen Mieterhöhungsverlangens oder einer vor
Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des
diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungs-
Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so
erklärung die §§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des
sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu
den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a
darüber hinaus richten sich auch nach dem in
und 567b entsprechend anzuwenden.“
Satz 1 genannten Zeitpunkt Mieterhöhungen nach
§ 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung der
32. § 1123 wird wie folgt geändert: Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
a) In Absatz 1 wird das Wort „Pachtzinsforderung“ Fassung, soweit es sich um Mietverhältnisse im
durch das Wort „Pachtforderung“ ersetzt. Sinne des § 7 Abs. 1 jenes Gesetzes handelt;
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Miet- 3. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
oder Pachtzins“ sowie die Wörter „den Miet- oder genen Erklärung über eine Betriebskostenänderung
Pachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der
oder Pacht“ ersetzt. Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung anzuwenden;
33. § 1124 wird wie folgt geändert: 4. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: genen Erklärung über die Abrechnung von Be-
triebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des
„Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu
zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
genommen worden ist, oder wird vor der Be-
schlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, 5. im Falle des Todes des Mieters oder Pächters die
so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger §§ 569 bis 569b, 570b Abs. 3 und § 594d Abs. 1 des
gegenüber wirksam.“ Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Sep-
tember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Miet- oder
wenn der Mieter oder Pächter vor diesem Zeitpunkt
Pachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete
verstorben ist, im Falle der Vermieterkündigung
oder Pacht“ ersetzt.
eines Mietverhältnisses über Wohnraum gegenüber
dem Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungs-
34. In § 1125 werden die Wörter „des Miet- oder Pacht- erklärung dem Erben vor diesem Zeitpunkt zuge-
zinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ gangen ist;
ersetzt.
6. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
genen Mitteilung über die Durchführung von Mo-
35. § 1226 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dernisierungsmaßnahmen § 541b des Bürgerlichen
„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“ den Fassung anzuwenden;
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
7. hinsichtlich der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen (8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 gel- buchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor
tenden Fassung anzuwenden. dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen
(2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Miet- worden ist.
verhältnis im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 (9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des
Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden
1. September 2001 geltenden Fassung kann noch bis auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September
zum 31. August 2006 nach § 564b des Bürgerlichen 2001 beendet waren.
Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung (10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
gekündigt werden. nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor
(3) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet- dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart wor-
verhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbin- den sind.“
dung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a
Abs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in 2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an- a) § 2 wird wie folgt gefasst:
zuwenden.
„§ 2
(4) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-
verhältnis, bei dem die Betriebskosten ganz oder teil- Mietverträge
weise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhöhun- (1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die
gen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen- worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an
den, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mie- nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
ter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen hat; bei buchs, soweit sich nicht aus dem folgenden Absatz
Ermäßigungen der Betriebskosten gilt § 560 Abs. 3 des etwas anderes ergibt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573
(5) Auf einen Mietspiegel, der vor dem 1. September Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
2001 unter Voraussetzungen erstellt worden ist, die der Vermieter sich nicht berufen.“
§ 558d Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
entsprechen, sind die Vorschriften über den qualifizier-
ten Mietspiegel anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn „§ 3
nach dem 1. September 2001 als solchen veröffentlicht Pachtverträge“.
hat. War der Mietspiegel vor diesem Zeitpunkt bereits
veröffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die c) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Wörter „des
Gemeinde ihn später öffentlich als qualifizierten Miet- ortsüblichen Pachtzinses“ jeweils durch die Wörter
spiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind § 558a Abs. 3 „der ortsüblichen Pacht“ ersetzt.
und § 558d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
anzuwenden auf Mieterhöhungsverlangen, die dem Artikel 3
Mieter vor dieser Veröffentlichung zugegangen sind.
Änderung der Zivilprozessordnung
(6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Gebiet befindet, das aufgrund
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
1. des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Nr. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt
1. September 2001 geltenden Fassung oder geändert:
2. des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten
mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1. § 8 wird wie folgt gefasst:
1993 (BGBl. I S. 466, 487)
„§ 8
bestimmt ist, sind die am 31. August 2001 geltenden
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
vorstehend genannten Bestimmungen über Beschrän-
Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die
kungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum
gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete
31. August 2004 weiter anzuwenden. Ein am 1. Sep-
und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts
tember 2001 bereits verstrichener Teil einer Frist nach
geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung ent-
den vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die
scheidend.“
Frist nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
gerechnet. § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
2. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe „§ 556a Abs. 8“ durch
jedoch nicht anzuwenden im Falle einer Kündigung des
die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
Erwerbers nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes,
wenn die Veräußerung vor dem 1. September 2001
erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in 3. § 93b wird wie folgt geändert:
einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(7) § 548 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist „(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum
nicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisver- mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlan-
fahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden gen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhält-
ist. nisses aufgrund der §§ 574 bis 574b des Bürger-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1167
lichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Inter- Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
essen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann tenden Fassung Anwendung.“
das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem
Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortset-
zung des Mietverhältnisses unter Angabe von Artikel 5
Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind
§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung
(§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies
der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),
gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993
Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage ent-
(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
sprechend.“
fasst:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch
„§ 5
die Angabe „§§ 574 bis 574b“ ersetzt.
Mietpreisüberhöhung
4. In § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 308a und § 708 Nr. 7 wird (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
jeweils die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch die Angabe fertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder
„§§ 574 bis 574b“ ersetzt. damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe
Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
5. § 721 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der
Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält-
Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hun-
nisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3
dert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichba-
sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen
ren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleich-
Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des
barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
§ 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außer-
oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten
ordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebs-
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt
kosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unange-
der Beendigung gewährt werden.“
messen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufen-
den Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind,
6. § 794a Abs. 5 wird wie folgt gefasst: sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeb-
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnis- lichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu
se über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 der Leistung des Vermieters stehen.
sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.“
§ 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außer-
ordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt Artikel 6
der Beendigung gewährt werden.“ Änderung des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
7. § 851b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom 17. Juli
a) In Satz 1 werden die Wörter „Miet- und Pacht- 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. No-
zinsen“ durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt. vember 1990 (Amtsblatt für das Saarland 1991 S. 273),
b) In Satz 2 wird das Wort „Pachtzinszahlungen“ zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
durch das Wort „Pachtzahlungen“ ersetzt. 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-
ändert:
8. In § 1030 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 556a
Abs. 8“ durch die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
ersetzt. „§ 29a
Kostenmiete
Artikel 4 (1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem
Änderung des Gesetzes oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach diesem
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Gesetz verpflichtet, keine höhere Miete als die Kosten-
miete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu
Nach § 23 des Gesetzes betreffend die Einführung der dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Aufwendungen für das Gebäude oder die Wirt-
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten schaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung der Miete
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom nach den §§ 558 und 559 des Bürgerlichen Gesetz-
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) geändert worden ist, buchs ist ausgeschlossen.
wird folgender § 24 eingefügt:
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
„§ 24 durch Erklärung in Textform gegenüber dem Mieter
Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. Sep- geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam,
tember 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird.
Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Ersten
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
des auf die Erklärung folgenden Monat an die erhöhte „6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sie-
Miete an die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete ben Jahren ab der Begründung von Sondereigen-
tritt; wird die Erklärung erst nach dem 15. eines Monats tum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern;
abgegeben, tritt diese Wirkung erst mit dem Ersten des eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürger-
übernächsten Monats ein. lichen Gesetzbuchs verkürzt sich um sieben Jahre.
(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebs- Die Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen
kosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungs- Gesetzbuchs entfällt.“
verordnung durch Umlage erhoben werden, kann der
Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in entspre- (5) § 15a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der
chender Anwendung des § 560 des Bürgerlichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
Gesetzbuchs umlegen. S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,
(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so
wird wie folgt geändert:
hat der Vermieter die Kostenmiete vom Zeitpunkt der
Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Er- 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
mäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
a) Die Angabe „§ 554“ wird durch die Angabe
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für „§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung
Wohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln für An- mit § 569 Abs. 3“ ersetzt.
gehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per-
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
sonengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungs-
besetzungsrechtes gefördert worden ist, wenn der „3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden
Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Miete,
Weise verpflichtet hat.“
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-
standes und der geltend gemachten Ent-
2. § 51e wird wie folgt geändert: schädigung und“.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Miet- 2. In Satz 3 werden die Wörter „des Mietzinses“ durch
zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt. die Wörter „der Miete“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Nr. 2 werden
jeweils das Wort „Mietzinsregelung“ durch die (6) In § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Wörter „Regelung der Miete“ ersetzt. Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178),
das durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. September
3. § 51f Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die
„1. keine höhere Miete als die festgelegte Miete zu Wörter „der ortsübliche Pachtzins“ durch die Wörter „die
verlangen und“. ortsübliche Pacht“ ersetzt.
Artikel 7 (7) Das Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3094) wird wie folgt geändert:
Änderung weiterer Gesetze
1. § 10 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:
(1) In § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vermögenszuordnungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März „(13) Werbesendungen in Form von direkten
1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf,
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder
worden ist, wird die Angabe „§ 571“ durch die Angabe Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbrin-
„§ 566“ ersetzt. gung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind
unzulässig.“
(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 4 des Alt- 2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
schuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,
986), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. August 2000 „(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum
(BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, werden jeweils nach Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet-
dem Wort „Miethöhegesetzes“ die Wörter „in der bis zum oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienst-
10. Juni 1995 geltenden Fassung“ eingefügt. leistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor
allem durch entsprechende besondere Hinweise,
anregen.“
(3) In § 8 Satz 3 des Gesetzes über das Apotheken-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 (8) Das Wohnungsbau- und Familienheimgesetz in der
§ 8 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
geändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“ (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt. Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert:
(4) § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der 1. § 88d wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Miet-
S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1169
bb) In Satz 3 wird das Wort „Mietzinsregelung“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Regelung der Miete“ „Im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des
ersetzt. Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt, soweit in
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Mietzinsrege- dieser Bestimmung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des
lung“ durch die Wörter „Regelung der Miete“ Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird.“
ersetzt. 4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 550b“ durch
2. In § 88e Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: die Angabe „§ 551“ ersetzt.
5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“
„1. keine höhere als die festgelegte Miete zu ver-
durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
langen und“.
(12) § 14 des Modernisierungs- und Energieeinspa-
(9) In Artikel VI § 3 des Gesetzes zur Änderung des rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbau- 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 36
rechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
Baukostenzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinig- 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ten Fassung, das zuletzt durch Änderungsvorschrift vom
24. August 1965 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wer- „Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556,
den die Wörter „des laufenden Mietzinses,“ durch die 556a, 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Wörter „der laufenden Miete,“ ersetzt. sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland unberührt.“
(10) § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Woh- 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungs- „(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558
markt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) wird wie oder 559, 559a des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
folgt gefasst: mittelt werden.“
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Ge-
(13) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-
biete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechts-
rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-
verordnung zu bestimmen, dass für nicht preisge-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt
bundenen Wohnraum eines Unternehmens, das am
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungs-
1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:
unternehmen oder als Organ der staatlichen Woh-
nungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers sol- 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-
chen Wohnraums die §§ 557 bis 561 des Bürgerlichen spiegelgesetzes“ durch die Angabe „des § 558c
Gesetzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbauge- oder § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und
setzes für das Saarland in der Zeit vom 1. Januar 1990 das Wort „Mietzinsspanne“ durch das Wort „Miet-
bis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe gelten, spanne“ ersetzt.
dass abweichend von § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Gesetzbuchs der Vermieter die Zustimmung zu einer
Erhöhung der Miete unter der Voraussetzung verlan- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gen kann, dass die Miete sich innerhalb eines Zeit- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
raums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den fügt:
§§ 559 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgese-
„(2) Für am 1. September 2001 noch nicht ab-
hen, nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; § 558
geschlossene Verwaltungsverfahren eines Leis-
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
tungszeitraumes, zu dessen Stichtag gemäß § 3
wenden.“
Abs. 2 ein Mietspiegel gemäß § 2 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser
(11) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Mietspiegel weiterhin anzuwenden.“
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
2319) wird wie folgt geändert: (14) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
1. § 2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
„Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über, kel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I
der nach den §§ 563 und 563a oder als Erbe nach S. 2191), wird wie folgt geändert:
§ 564 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Miet- 1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Pacht“ durch
verhältnis eintritt oder es fortsetzt.“ die Wörter „zum Abschluss eines Pachtvertrages“
2. In § 4 Abs. 7 werden die Wörter „hausstandszu- ersetzt.
gehörigen Familienangehörigen“ durch das Wort 2. In § 23 wird das Wort „Pacht“ durch die Wörter „ein
„Personen“ und die Angabe „§ 569a Abs. 2“ durch Pachtverhältnis“ ersetzt.
die Angabe „§ 563 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
(15) Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar
3. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“ des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt. wie folgt geändert:
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhö-
folgt gefasst: hung der Pacht nicht ein.“
„Kleingartenpachtverhältnisse“. g) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 4 wird wie folgt geändert: „Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbe-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Pacht“ durch trag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich
die Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt. mit der Pacht zu zahlen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge „1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und
für Pachtverträge über Grundstücke zu dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mah-
Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner nung in Textform die fällige Pachtforderung er-
Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten füllt oder“.
(Zwischenpachtverträge).“ 5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrech-
nung der gezahlten Miete entsprechend anzuwen-
„Pacht“. den.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
„(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache a) Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt
Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßi- gefasst:
gen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt „das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als
werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrich- angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht
tungen entfallenden Flächen werden bei der nach § 5 entspricht.“
Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingar- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche
Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und „(3) Die als Entschädigung festzusetzende
Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechen- Pacht bemisst sich nach § 5.“
de Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als 7. § 20a Nr. 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
„Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und
des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht
Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durch-
kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen
schnittlich gezahlte Pacht.“
Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
ortsüblichen Pachtzins“ durch die Wörter „die
ortsübliche Pacht“ ersetzt. 2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die 3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
ortsüblichen Pachtzinsen“ durch die Wörter „die der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst-
ortsübliche Pacht“ ersetzt. und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im
e) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht
ergänzend Pachtzinsen“ durch die Wörter „ist vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleich-
ergänzend die Pacht“ ersetzt. baren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zu-
grunde zu legen.“
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder (16) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 kleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766)
ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Ver- wird wie folgt geändert:
tragspartei der anderen Vertragspartei in Text-
form erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der 1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Pachtzinses“
Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums
an die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. „Die in Textform abgegebene Erklärung des Ver-
Die Vertragsparteien können die Anpassung pächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Ver-
frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach pächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bis-
Vertragsschluss oder der vorhergehenden An- herigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.“
passung verlangen. Im Falle einer Erklärung des
Verpächters über eine Pachterhöhung ist der (17) In § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem
Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätes- Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesge-
tens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums, setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffent-
von dem an die Pacht erhoben werden soll, für lichten bereinigten Fassung werden die Angabe „§§ 573,
den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu 574,“ durch die Angabe „§§ 566b, 566c,“ und das Wort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1171
„Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pachtforderun- und die Wörter „den Miet- oder Pachtzins“ durch
gen“ ersetzt. die Wörter „die Miete oder Pacht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-
(18) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, oder Pacht“ ersetzt.
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Pachtzins-
vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt ge- forderung“ durch das Wort „Pachtforderung“
ändert: ersetzt.
1. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Pachtzinsforderun- 3. In § 112 Nr. 1 werden die Wörter „des Miet- oder
gen“ durch das Wort „Pachtforderungen“ ersetzt. Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
Pacht“ ersetzt.
2. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
(21) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürger- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des
lichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie
und 57b entsprechende Anwendung.“ folgt geändert:
3. § 57b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. In § 1 Nr. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „die
„Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 Landpacht“ durch die Wörter „den Landpachtver-
und der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetz- trag“ ersetzt.
buchs für die Wirkung von Verfügungen und 2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-
Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der zinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.
Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an
dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks
maßgebend.“ (22) § 16 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
4. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert: S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 580a“ durch die 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird
Angabe „§ 578a“ ersetzt. wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 werden die Angabe „§ 580a Abs. 2“ „§ 16
durch die Angabe „§ 578a Abs. 2“ und die Wör-
Miet-, Pacht- und
ter „den Miet- oder Pachtzins“ durch die Wörter
ähnliche Nutzungsverhältnisse
„die Miete oder Pacht“ ersetzt.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
(19) Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses strei-
Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffent- tig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfal-
lichen Grundstückslasten in der im Bundesgesetzblatt lenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt
Teil III, Gliederungsnummer 310-16, veröffentlichten geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: maßgebend.
1. In Absatz 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „Pachtzins- (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht-
forderungen“ jeweils durch das Wort „Pachtforde- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räu-
rungen“ ersetzt. mung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu-
deteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob
2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Miet- oder
über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses
Pachtzins“ durch die Wörter „die Miete oder Pacht“
Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu
und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach
Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Verlangt
(20) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I ein Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 des Geset- einem anderen Rechtsgrund, ist der Wert der Nut-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt zung eines Jahres maßgebend.
geändert:
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von
1. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Miet- oder bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fort-
Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder setzung des Mietverhältnisses über diesen Wohn-
Pacht“ ersetzt. raum in demselben Prozess verhandelt, so werden
die Werte nicht zusammengerechnet.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Pachtzinses“
durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt. (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die
2. § 110 wird wie folgt geändert:
Rechtsmittelinstanz der für die erste Instanz maß-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pachtzins- gebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die
forderung“ durch das Wort „Pachtforderung“ Beschwer geringer ist.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für 8. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Miet- oder
Wohnraum ist höchstens der Jahresbetrag der Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“
zusätzlich geforderten Miete maßgebend.“ ersetzt.
(23) § 1 des Gesetzes über die Angemessenheit von (25) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-
vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749) wird wie folgt ge- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
ändert: kel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623), wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „Miethöhe“ und „jenes Geset-
zes“ werden jeweils die Wörter „in der bis zum 1. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 571 bis 576“
31. August 2001 geltenden Fassung“ eingefügt. durch die Angabe „§§ 566 bis 566e“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt: 2. In § 40 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Mietzins-
forderung“ durch das Wort „Mietforderung“ und in
„Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genann- Satz 2 das Wort „Mietzinsforderungen“ durch das
ten Bestimmungen weiterhin anwendbar.“
Wort „Mietforderungen“ ersetzt.
(24) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Sep- (26) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
tember 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Artikel 3 § 26 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
S. 266), wird wie folgt geändert:
Fassung, das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom
1. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „die Miete oder die 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist,
Pacht“ durch die Wörter „den Miet- oder den Pacht- wird die Angabe „580a,“ durch die Angabe „578a,“ er-
vertrag“ ersetzt. setzt.
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die
Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt. (27) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Arti-
3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 565 kel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999
und 584“ durch die Angabe „§§ 580a und 584“ (BGBl. I S. 2493), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des orts-
4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: üblichen Mietzinses“ durch die Wörter „der orts-
„Die §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetz- üblichen Miete“ ersetzt.
buchs sind entsprechend anzuwenden.“ 2. In § 112 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 564b
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 573 Abs. 2
5. In § 34 werden die Wörter „die Wohnraummiete“
durch das Wort „Wohnraummietverhältnisse“ er- Nr. 2 und 3“ ersetzt.
setzt.
(28) § 6 des Anpflanzungseigentumsgesetzes vom
6. § 35 wird wie folgt geändert: 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2549) wird wie folgt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Pacht“ durch das
„(1) Der Grundstückseigentümer kann vom
Wort „Pachtvertrag“ ersetzt.
Nutzer die Zahlung einer Miete verlangen. Die
Miete wird an dem ersten Tag des zweiten 2. In Absatz 2 werden die Wörter „den ortsüblichen
Monats fällig, der auf die in Textform vorzu- Pachtzins“ durch die Wörter „die ortsübliche Pacht“
legende Anforderung der Miete durch den Ver- ersetzt.
mieter gegenüber dem Mieter folgt.“ 3. In Absatz 3 werden die Wörter „die Pacht“ durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mietzins“
(29) Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 27 des Geset-
„Von dem 11. Juni 1995 an bis zum 31. Au-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
gust 2001 kann der Vermieter eine Erhö-
geändert:
hung dieser Miete und die Betriebskosten
nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe und a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der dort angeführten Vorschriften jeweils in
der bis zum 31. August 2001 geltenden Fas- „Hierbei setzt der Richter die Miete fest.“
sung verlangen. Für die Erhöhung nach § 12 b) Satz 3 wird gestrichen.
jenes Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Miet-
Nr. 1 jeweils in der bis zum 31. August 2001
zins“ durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.
geltenden Fassung nicht.“
7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Miet- (30) In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes
zinses“ durch die Wörter „einer Miete“ ersetzt. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1173
mer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- S. 546), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
letzt durch Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. Sep- 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wer-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, den die Wörter „des Pachtzinses“ durch die Wörter „der
werden die Wörter „des § 547“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.
§ 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.
(39) In § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in
(31) In § 16 Nr. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geän-
Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) dert worden ist, wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch
geändert worden ist, werden die Wörter „im Wege der die Angabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.
Pacht“ durch die Wörter „aufgrund eines Pachtvertrages“
ersetzt.
(40) In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 des Elften
(32) In § 6 Satz 1 des Wertausgleichsgesetzes vom Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Arti- (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
kel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
S. 2624) geändert worden ist, werden die Wörter „des vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden
§ 547 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „der ist, werden die Wörter „Miete, Pacht,“ jeweils durch die
§ 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt. Wörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ ersetzt.
(33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in (41) In § 5 Abs. 1 des Fernsehsignalübertragungs-
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) wer-
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des den die Wörter „zur Miete“ durch die Wörter „zum
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird Abschluss eines Mietvertrages“ ersetzt.
wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „Miete oder Pacht“ (42) In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammen-
durch die Wörter „Miet- oder Pachtverhältnisse“ führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom
ersetzt. 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das
2. In § 100 Abs. 2 Buchstabe h werden die Wörter zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
„Miete von“ durch die Wörter „Mietverhältnisse (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe
über“ ersetzt. „§ 571“ durch die Angabe „§ 566“ ersetzt.
(34) In § 66 Abs. 5 des Filmförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998 (43) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 2053), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026),
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 59 des Gesetzes vom
werden die Wörter „des Miet- oder Pachtzinses“ jeweils 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt. 1. § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „den Pachtzins“
(35) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der
durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.
Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffent- b) In Satz 6 werden die Wörter „Der Pachtzins“
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz durch die Wörter „Die Pacht“ ersetzt.
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-
2. In § 20 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1
den ist, werden die Wörter „Kauf, Tausch oder Pacht von
und 2“ durch die Angabe „§ 563a Abs. 1 und 2“
Grubenfeldern“ durch die Wörter „Kauf, Tausch von oder
ersetzt.
Pachtverhältnisse über Grubenfelder“ ersetzt.
(36) In § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt (44) Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der
für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),
vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Arti- geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni
kel 23 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden die Wörter „Miete von Ge- 1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 571, 572, 573
bäuden“ durch die Wörter „Mietverhältnisse über Ge- Satz 1, die §§ 574 bis 576 und 579“ durch die An-
bäude“ ersetzt. gabe „§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c
bis 566e und 567b“ ersetzt.
(37) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landpachtverkehrsgesetzes
vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das durch Arti- 2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Miet-
kel 31 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
geändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“ Pacht“ ersetzt.
durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt. 3. In § 21a Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem
Gesetz über die Regelung der Miethöhe“ durch die
(38) In § 70 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Wörter „den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I Gesetzbuchs“ ersetzt.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
(45) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fas- zins“ jeweils durch die Wörter „die Miete oder
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I Pacht“ ersetzt.
S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Ge-
4. § 19 wird wie folgt geändert:
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Miet- und
Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete und
1. Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:
Pacht“ ersetzt.
„Vorrang beim Abschluss
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eines Pachtvertrages und beim Kauf“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Miet- und
2. Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:
Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete und
„Landpachtverhältnisse“. Pacht“ ersetzt.
3. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „Landpacht“ durch das bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wort „Landpachtverhältnisse“ ersetzt.
„Ist ein zu vermietender oder zu verpachten-
der Teil eines Grundstücks nicht vermietet
oder verpachtet gewesen oder ist eine im
Artikel 8
Laufe des Rechnungsjahres fällig gewor-
Änderung von Rechtsverordnungen dene Miete oder Pacht in einer früheren
Rechnung als Einnahme aufgeführt, so ist
(1) § 4 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Um-
dies zu vermerken.“
zugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädi-
gung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung 5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Miet- oder
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“
1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu- ersetzt.
letzt durch die Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I
S. 192) geändert worden sind, wird wie folgt geändert: (4) In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Kreditinstituts-Rech-
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 546“ durch die nungslegungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Angabe „§ 535 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt. machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) wird
die Angabe „§ 550b“ durch die Angabe „§ 551“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Gesetz
zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch (5) In § 7 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Dritten Ver-
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
(BGBl. I S. 1912),“ durch die Wörter „den §§ 557 bis gleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert
(2) Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“ jeweils durch das
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I Wort „Pacht“ ersetzt.
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1167), wird wie folgt ge-
(6) § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung in der
ändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
1. § 31 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus Mie-
worden ist, wird wie folgt geändert:
ten, Pachten und“ durch die Wörter „aus Miet-
und Pachtverträgen sowie“ ersetzt. 1. In Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Mietzins-
forderung“ jeweils durch das Wort „Mietforderung“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Miete oder
ersetzt.
Pacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder
Pachtvertrag“ ersetzt. 2. In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die Mietzins-,
Pachtzins- oder sonstige Forderung,“ durch die
2. In § 40c Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Miete
Wörter „die Miet-, Pacht- oder sonstige Forde-
oder Pacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder
rung,“ ersetzt.
Pachtvertrag“ ersetzt.
(3) Die Verordnung über die Geschäftsführung und die (7) § 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung vom 23. Sep-
Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 tember 1998 (BGBl. I S. 3043), die durch Artikel 41 des
(BGBl. I S. 185) wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort
„Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pacht- „(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträ-
forderungen“ ersetzt. gen über Wohnraum gilt § 557b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Miet- oder
Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
(8) In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchs-
Pacht“ ersetzt.
kennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Miet- oder S. 2616), die durch die Verordnung vom 26. November
Pachtzins“ und die Wörter „den Miet- oder Pacht 1999 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1175
Wörter „zur Miete“ jeweils durch die Wörter „zum Ab- Artikel 9
schluss eines Mietvertrages“ ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten
(9) Die Anlage zu § 9 Abschnitt II der ReNoPat-Aus- Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen
bildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert wer-
S. 2392), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Fe- den.
bruar 1995 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Artikel 10
1. In Buchstabe A laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d Außerkrafttreten von Vorschriften
und in Buchstabe C laufende Nr. 1 Spalte 3 Buch- Es werden aufgehoben:
stabe d wird das Wort „Miete,“ jeweils durch das
Wort „Mietvertrag,“ ersetzt. 1. das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De-
zember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert
2. In Buchstabe B laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe c durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
werden die Wörter „Miete und Pacht,“ durch die S. 1242),
Wörter „Miet- und Pachtvertrag,“ ersetzt.
2. das Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit
gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993
(10) In § 1 Abs. 1 Satz 2 der DV-Berufsbildungszentren- (BGBl. I S. 466, 487),
Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872) werden die 3. § 2 des Gesetzes über die Angemessenheit von Ent-
Wörter „Miete von“ durch die Wörter „aufgrund von Miet- gelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem
verträgen überlassenen“ ersetzt. vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749), das durch Arti-
kel 7 Abs. 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,
(11) In § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Ausgleichs- 4. Artikel 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots
rentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I
vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Arti- S. 1912),
kel 3 § 45 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 5. Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechts-
S. 266) geändert worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“ stellung des Mieters bei Begründung von Wohnungs-
jeweils durch das Wort „Pacht“ ersetzt. eigentum an vermieteten Wohnungen vom 20. Juli
1990 (BGBl. I S. 1456),
(12) § 32 der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 6. Artikel 6 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes
1989 (BGBl. I S. 1834), die durch die Verordnung vom vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257),
17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3009) geändert worden ist, 7. Artikel 2 Nr. 3 bis 6 sowie Artikel 3 § 10 Nr. 2, § 26
wird wie folgt geändert: Nr. 1 und § 59 des Gesetzes zur Beendigung der Dis-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
„Zuschüsse und Kosten S. 266), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
bei gemieteten Motorfahrzeugen“. 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11
„(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in
entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch Inkrafttreten
bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.“ Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1177
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Juni 2001
Es verordnen „– ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwen-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des dung in einer Konzentration von bis zu 75 mg je
§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Arzneimit- abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu
telgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 050 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes die Anwendungsgebiete ‚Bei Sodbrennen und/oder
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisations- saurem Aufstoßen‘ und auf eine maximale Thera-
erlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und piedauer von 14 Tagen beschränkt ist –“.
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- 2. Folgende Positionen werden angefügt:
logie nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- Bicalutamid
ses für Verschreibungspflicht, Cisatracuriumbesilat
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Citalopram und seine Salze
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes Danofloxacin und seine Salze
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem- – zur Anwendung bei Rindern –
ber 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 Detajmiumbitartrat
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Etidronsäure und ihre Salze
1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom – zur Behandlung der manifesten
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar postmenopausalen Osteoporose –
2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Etiproston und seine Salze
Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des – zur Anwendung bei Rindern –
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs- Idarubicin und seine Salze
pflicht: Meloxicam und seine Salze
– zur Anwendung bei Menschen –
Artikel 1
Mirtazapin und seine Salze
Die Anlage in der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekannt- Tacalcitol
machung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt Valsartan und seine Salze
geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2000
Venlafaxin und seine Salze.
(BGBl. I S. 1685), wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Ranitidin und seine Salze“ wird wie folgt Artikel 2
gefasst: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
Verordnung
zur Änderung der Aromenverordnung
und zur Aufhebung lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren*)
Vom 18. Juni 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. In Anlage 3 werden folgende Angaben angefügt:
rung und Landwirtschaft verordnet „Methyleugenol (als solches) CAS-Nr. 93-15-2
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin- Estragol (als solches) CAS-Nr. 140-67-0“.
dung mit Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buch- 3. In Anlage 6 Nr. 3 wird das Wort „Kunstspeiseeis“ durch
stabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- das Wort „Speiseeis“ ersetzt.
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Artikel 2
Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, Verordnung zur Aufhebung
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
§1
(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar Es werden aufgehoben:
2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bun- 1. die Verordnung über Teigwaren in der im Bundes-
desministerium für Wirtschaft und Technologie, im Hin- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, ver-
blick auf § 12 auch im Einvernehmen mit dem Bundes- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Januar 1998
sicherheit sowie (BGBl. I S. 230),
– auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be- 2. der Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers
darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem des Innern vom 7. Oktober 1937 – IV B 4344/37/4213 –
Bundesministerium der Finanzen: (RMBliV. 1937 S. 1637),
3. der Runderlass des Reichsministers des Innern vom
Artikel 1 3. April 1939 – IV e 1048 II/38 – 4213 – (RMBliV. 1939
Änderung der Aromenverordnung S. 821),
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 4. der Runderlass des Reichsministers des Innern vom
(BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 19 26. Juni 1939 – IV e 3800/39 – 4213 – (RMBliV. 1939
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird S. 1380),
wie folgt geändert: 5. der Runderlass des Reichsministers des Innern vom
31. Januar 1940 – IV e 8567/39 – 4235 – (RMBliV. 1940
1. § 7 wird wie folgt gefasst: S. 231).
„§ 7 §2
Übergangsvorschrift Teigwaren, die nach den am 25. Juni 2001 geltenden in
Aromen und andere Lebensmittel dürfen bis zum § 1 aufgeführten Vorschriften hergestellt, behandelt oder
30. Juni 2001 noch nach Maßgabe der am 25. Juni gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 31. Dezem-
2001 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht ber 2001 erstmals in den Verkehr gebracht und nach die-
werden.“ sem Zeitpunkt bis zum Abbau der Vorräte weiter in den
Verkehr gebracht werden.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Artikel 3
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Inkrafttreten
EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1179
SGB III-Anpassungsverordnung 2001
Vom 19. Juni 2001
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 2001 an
1. für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhält-
nissen im Beitrittsgebiet beruhen, 1,0156,
2. für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhält-
nissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem
3. Oktober 1990 beruhen, 1,0138.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2001 in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 15. BtMÄndV)
Vom 19. Juni 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 11 Abs. 2 und des
§ 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
Die Anlagen werden wie folgt gefasst:
„Anlagen
(zu § 1 Abs. 1)
Spalte 1 enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheits-
organisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen
anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder
Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen
Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden.
Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht
eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu
verwenden.
Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International
Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine
Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.
Anlage I
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Acetorphin — {4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-hydroxy-
pentan-2-yl]-6-methoxy-17-methyl-
6,14-ethenomorphinan-3-yl}acetat
— Acetyldihydrocodein (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)acetat
Acetylmethadol — (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat
— Acetyl-α-methylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-
4-piperidyl]acetamid
— — 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
Allylprodin — (3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1181
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Alphacetylmethadol — [(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat
Alphameprodin — [(3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
Alphamethadol — (3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
Alphaprodin — [(3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
Anileridin — Ethyl[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
— BDB 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan
Benzethidin — Ethyl{1-[2-(benzyloxy)ethyl]-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat}
Benzfetamin Benzphetamin (Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
— — 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)
propan-1-on
— Benzylfentanyl N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
propanamid
— Benzylmorphin 3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol
Betacetylmethadol — [(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat
Betameprodin — [(3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
Betamethadol — (3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
Betaprodin — [(3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
Bezitramid — 4-[4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydro-
benzimidazol-1-yl)piperidino]-2,2-diphenyl-
butannitril
Brolamfetamin Dimethoxybromamfetamin (RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)
(DOB) propan-2-ylazan
— Bromdimethoxyphenethylamin 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan
(BDMPEA)
— Cannabis —
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzen-
teile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der
jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission
vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft,
des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wander-
schäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
(ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in
der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission
vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf) –
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
— Cannabisharz —
(Haschisch, das abgesonderte Harz
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)
Carfentanil — Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenyl-
propanamido)piperidin-4-carboxylat]
Cathinon — (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on
— 2C I 4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan
— 6-Cl-MDMA [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl](methyl)azan
Clonitazen — {2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan
— Codein-N-oxid 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol-17-oxid
— 2C-T-2 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-
phenethylazan
— 2C-T-7 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)
phenethylazan
Codoxim — (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6-ylidenaminooxy)essigsäure
Desomorphin Dihydrodesoxymorphin 4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3-ol
Diampromid — N-{2-[(Methyl)(phenethyl)amino]propyl}-
N-phenylpropanamid
— Diethoxybromamfetamin 1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
Diethylthiambuten — Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
— N,N-Diethyltryptamin Diethyl[2-(indol-3-yl)ethyl]azan
(Diethyltryptamin, DET)
— Dihydroetorphin (5R,6R,7R,14R)-4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-
(18,19-Dihydroetorphin) hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
methyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol
Dimenoxadol — (2-Dimethylaminoethyl)[(ethoxy)
(diphenyl)acetat]
Dimepheptanol Methadol 6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
— Dimethoxyamfetamin 1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
(DMA)
— Dimethoxyethylamfetamin 1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-
(DOET) ylazan
— Dimethoxymethylamfetamin (RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)
(DOM, STP) propan-2-ylazan
— Dimethylheptyltetrahydro- 6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyloctan-2-yl)-
cannabinol 7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]
(DMHP) chromen-1-ol
Dimethylthiambuten — Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)
azan
— N,N-Dimethyltryptamin [2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan
(Dimethyltryptamin, DMT)
Dioxaphetylbutyrat — Ethyl(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)
Dipipanon — 4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on
— DOC 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan
Drotebanol — 3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6β,
14-diol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1183
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Ethylmethylthiambuten — (Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienyl-
allyl)azan
— Ethylpiperidylbenzilat (1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat
Eticyclidin PCE (Ethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
Etonitazen — {2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan
Etoxeridin — Ethyl{1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat}
Etryptamin α-Ethyltryptamin 1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan
— FLEA N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-
N-methylhydroxylamin
— p-Fluorfentanyl N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-
piperidyl)propanamid
Furethidin — Ethyl{4-phenyl-1-[2-(tetrahydro-
furfuryloxy)ethyl]piperidin-4-carboxylat}
— Heroin [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7-
(Diacetylmorphin, Diamorphin) en-3,6-diyl]diacetat
Hydromorphinol 14-Hydroxydihydromorphin 4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α,
14-triol
— N-Hydroxyamfetamin N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin
(NOHA)
— β-Hydroxyfentanyl N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-4-
piperidyl]-N-phenylpropanamid
— Hydroxymethylen- N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)
dioxyamfetamin propan-2-yl]hydroxylamin
(N-Hydroxy-MDA, MDOH)
— β-Hydroxy-3-methylfentanyl N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-3-
(Ohmefentanyl) methyl-4-piperidyl]-N-phenylpropanamid
Hydroxypethidin — Ethyl[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-
piperidin-4-carboxylat]
Lefetamin SPA [(R)-1,2-Diphenylethyl]dimethylazan
Levomethorphan — (9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan
Levophenacylmorphan — 2-[(9R,13R,14R)-3-Hydroxymorphinan-
17-yl]-1-phenylethanon
Lofentanil — Methyl[(3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-
(N-phenylpropanamido)piperidin-4-
carboxylat]
Lysergid N,N-Diethyl-D-lysergamid N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-
(LSD, LSD-25) didehydroergolin-8β-carboxamid
— MAL 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)
phenethylazan
— MBDB [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl]
(methyl)azan
— Mebroqualon 3-(2-Bromphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on
Mecloqualon — 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on
— Mescalin 3,4,5-Trimethoxyphenethylazan
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Metazocin — 3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexa-
hydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
— Methcathinon 2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on
(Ephedron)
— Methoxyamfetamin 1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan
(PMA)
— 5-Methoxy-N,N-diisopropyl- Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)
tryptamin ethyl]azan
(5-MeO-DIPT)
— 5-Methoxy-DMT [2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]
(5-MeO-DMT) dimethylazan
— — (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
— Methoxymetamfetamin [1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl]
(PMMA) (methyl)azan
— Methoxymethylendioxyamfetamin 1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-yl)
(MMDA) propan-2-ylazan
— — (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)
azan
— Methylaminorex 4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-
(4-Methylaminorex) oxazol-2-ylazan
Methyldesorphin — 4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphin-6-
en-3-ol
Methyldihydromorphin — 4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphinan-3,6α-
diol
— Methylendioxyethylamfetamin [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA) (ethyl)azan
— Methylendioxymetamfetamin [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(MDMA) (methyl)azan
— α-Methylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-4-
piperidyl]propanamid
— 3-Methylfentanyl N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)-
(Mefentanyl) N-phenylpropanamid
— Methylmethaqualon 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)on
— Methylphenylpropionoxypiperidin (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
(MPPP)
— Methyl-3-phenylpropylamin (Methyl)(3-phenylpropyl)azan
(1M-3PP)
— Methylphenyltetrahydropyridin 1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydro-
(MPTP) pyridin
— Methylpiperidylbenzilat (1-Methyl-3-piperidyl)benzilat
— 4-Methylthioamfetamin 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-
(4-MTA) ylazan
— α-Methylthiofentanyl N-Phenyl-N-{1-[1-(2-thienyl)propan-2-yl]-4-
piperidyl}propanamid
— 3-Methylthiofentanyl N-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}-N-phenylpropanamid
— α-Methyltryptamin 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan
(α-MT)
Metopon 5-Methyldihydromorphinon 4,5α-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethyl-
morphinan-6-on
Morpheridin — Ethyl[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
— Morphin-N-oxid (5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-
methylmorphin-7-en-17-oxid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1185
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Myrophin Myristylbenzylmorphin (3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6-yl)tetradecanoat
Nicomorphin 3,6-Dinicotinoylmorphin (4,5α-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6α-diyl)dinicotinat
Noracymethadol — (6-Methylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat
Norcodein N-Desmethylcodein 4,5α-Epoxy-3-methoxymorphin-7-
en-6α-ol
Norlevorphanol (–)-3-Hydroxymorphinan (9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol
Normorphin Desmethylmorphin 4,5α-Epoxymorphin-7-en-3,6α-diol
Norpipanon — 4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on
Oxymorphon 14-Hydroxydihydromorphinon 4,5α-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-methyl-
morphinan-6-on
— Parahexyl 3-Hexyl-6,6,9-trimethyl-7,8,9,10-tetra-
hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
— PCPr (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan
Phenadoxon — 6-Morpholino-4,4-diphenylheptan-3-on
Phenampromid — N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)
propanamid
Phenazocin — 6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-
hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin PCP 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
— Phenethylphenylacetoxypiperidin (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat
(PEPAP)
— Phenethylphenyltetrahydropyridin 1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetra-
(PEPTP) hydropyridin
Phenpromethamin 1-Methylamino-2-phenylpropan (Methyl)(2-phenylpropyl)azan
(PPMA)
Phenomorphan — 17-Phenethylmorphinan-3-ol
Phenoperidin — Ethyl[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat]
Piminodin — Ethyl[1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
— PPP 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
Proheptazin — (1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)
propionat
Properidin — Isopropyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
carboxylat)
— Psilocin 3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol
(Psilotsin)
— Psilocin-(eth) 3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol
Psilocybin — [3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat
— Psilocybin-(eth) [3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat
— — 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
Racemethorphan — (9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan
Rolicyclidin PHP 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
(PCPy)
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Tenamfetamin Methylendioxyamfetamin (RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-
(MDA) ylazan
Tenocyclidin TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin
Tetrahydrocannabinole,
folgende Isomeren und ihre
stereochemischen Varianten:
— ∆ 6a(10a)-Tetrahydrocannabinol 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-
(∆ 6a(10a)-THC) tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
— ∆ 6a-Tetrahydrocannabinol (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
(∆ 6a-THC) 8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol
— ∆ 7-Tetrahydrocannabinol (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
(∆ 7-THC) pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
— ∆ 8-Tetrahydrocannabinol (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
(∆ 8-THC) pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
— ∆ 10-Tetrahydrocannabinol (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
(∆ 10-THC) tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
— ∆ 9(11)-Tetrahydrocannabinol (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
(∆ 9(11)-THC) pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
— Thenylfentanyl N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)
propanamid
— Thiofentanyl N-Phenyl-N-{1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}propanamid
Trimeperidin — (1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat
— Trimethoxyamfetamin 1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
(TMA) ylazan
— 2,4,5-Trimethoxyamfetamin 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
(TMA-2) ylazan
– die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen
Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
– die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind;
– die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel
missbräuchlich verwendet werden sollen;
– Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in
dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen,
die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind,
wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1187
Anlage II
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Aminorex — 5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan
Butalbital — 5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
Cetobemidon Ketobemidon 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-
piperidyl]propan-1-on
— d-Cocain Methyl[3β-(benzoyloxy)tropan-2α-
carboxylat]
— Dextromethadon (S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-on
Dextromoramid — (S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
Dextropropoxyphen — [(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-
diphenylbutan-2-yl]propionat
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je
abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten –
Difenoxin — 1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carbonsäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
enthalten –
— Dihydromorphin 4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α-
diol
— Dihydrothebain 4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
morphin-6-en
Diphenoxylat — Ethyl[1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat]
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten –
— Ecgonin 3β-Hydroxytropan-2β-carbonsäure
— Erythroxylum coca —
(Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Art Erythroxylum coca
– einschließlich der Varietäten
bolivianum, spruceanum und
novogranatense – gehörenden
Pflanzen)
Ethchlorvynol — 1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol
Ethinamat — (1-Ethinylcyclohexyl)carbamat
— 3-O-Ethylmorphin 4,5α-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-
(Ethylmorphin) morphin-7-en-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten –
Etilamfetamin N-Ethylamphetamin (Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
Glutethimid — 3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion
Isomethadon — 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-
hexan-3-on
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Levamfetamin Levamphetamin (R)-1-Phenylpropan-2-ylazan
— Levmetamfetamin (R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
(Levometamfetamin)
Levomoramid — (R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
Levorphanol — (9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan-3-ol
Mesocarb — (Phenylcarbamoyl)[3-(1-phenyl-
propan-2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-yl]
azanid
(RS)-Metamfetamin Metamfetaminracemat (RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
— Methadon-Zwischenprodukt 4-Dimethylamino-2,2-diphenylpentannitril
(Premethadon)
(RS;SR)-Methylphenidat — Methyl[(RS;SR)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]
— Mohnstrohkonzentrat —
(das bei der Verarbeitung von
Pflanzen und Pflanzenteilen
der Art Papaver somniferum
zur Konzentrierung der Alkaloide
anfallende Material)
— Moramid-Zwischenprodukt 3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-
(Premoramid) butansäure
Nicocodin 6-Nicotinoylcodein (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-yl)nicotinat
Nicodicodin 6-Nicotinoyldihydrocodein (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)nicotinat
— Papaver bracteatum —
(Pflanzen und Pflanzenteile,
ausgenommen die Samen,
der zur Art Papaver bracteatum
gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen zu Zierzwecken –
— Pethidin-Zwischenprodukt A 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril
(Prepethidin)
— Pethidin-Zwischenprodukt B Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
(Norpethidin)
— Pethidin-Zwischenprodukt C 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure
(Pethidinsäure)
Phendimetrazin — (2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
Pholcodin Morpholinylethylmorphin 4,5α-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholino-
ethoxy)morphin-7-en-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0,15 vom
Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet
als Base, enthalten –
Propiram — N-(1-Piperidinopropan-2-yl)-N-(2-pyridyl)
propanamid
Pyrovaleron — 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)pentan-1-on
Racemoramid — (RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-di-
phenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
Racemorphan — (9RS,13RS,14RS)-17-Methylmorphinan-3-ol
— ∆ 9-Tetrahydrocannabinol 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetra-
(∆ 9-THC) hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
— Tetrahydrothebain 4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
morphinan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1189
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Thebacon Acetyldihydrocodeinon (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-6-en-6-yl)acetat
— Thebain 4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
morphina-6,8-dien
cis-Tilidin — Ethyl[(1RS,2RS)-2-dimethylamino-1-
phenylcyclohex-3-encarboxylat]
Zipeprol — 1-Methoxy-3-[4-(2-methoxy-2-phenyl-
ethyl)piperazin-1-yl]-1-phenylpropan-2-ol
– die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester,
Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
– die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist, sowie die Salze
und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekül-
verbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind.
Anlage III
(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Alfentanil — N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-dihydro-1H-
tetrazol-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-
piperidyl}-N-phenylpropanamid
Allobarbital — 5,5-Diallylbarbitursäure
Alprazolam — 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]
triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
1 mg Alprazolam enthalten –
Amfepramon Diethylpropion 2-Diethylamino-1-phenylpropan-1-on
– ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I
bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten –
Amfetamin Amphetamin (RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Amfetaminil — (Phenyl)(1-phenylpropan-2-ylamino)
acetonitril
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten –
Amobarbital — 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
Barbital — 5,5-Diethylbarbitursäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht
mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten –
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Bromazepam — 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
6 mg Bromazepam enthalten –
Brotizolam — 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-
thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]
diazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten –
Buprenorphin — (5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropylmethyl-
4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethyl-
butan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethano-
morphinan-3-ol
— Butobarbital 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Camazepam — (7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-
2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-
3-yl)(dimethylcarbamat)
Cathin (+)-Norpseudoephedrin (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol
(D-Norpseudoephedrin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung,
jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base,
enthalten –
Chlordiazepoxid — 7-Chlor-2-methylamino-5-phenyl-3H-1,4-
benzodiazepin-4-oxid
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
25 mg Chlordiazepoxid enthalten –
Clobazam — 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,5-benzodiazepin-2,4(5H)-dion
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
30 mg Clobazam enthalten –
Clonazepam — 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als
Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam
enthalten –
Clorazepat — (RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-2,3-dihydro-
1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg,
als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten –
Clotiazepam — 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1,3-
dihydro-2H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
20 mg Clotiazepam enthalten –
Cloxazolam — 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-
tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-6(5H)-on
— Cocain Methyl[3β-(benzoyloxy)tropan-2β-
(Benzoylecgoninmethylester) carboxylat]
— Codein 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
(3-Methylmorphin) morphin-7-en-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften
über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1191
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Cyclobarbital — 5-(Cyclohex-1-enyl)-5-ethylbarbitursäure
Dexamfetamin Dexamphetamin (S)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Delorazepam — 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Diazepam — 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup
oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam
enthalten –
Dihydrocodein — 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften
über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Dronabinol — (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol
Estazolam — 8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo
[4,3-a]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
2 mg Estazolam enthalten –
Ethylloflazepat — Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-oxo-
2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-3-
carboxylat]
Etorphin — (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-[(R)-2-
hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
methyl-6,14-ethenomorphinan-3-ol
Fencamfamin — (Ethyl)(3-phenylbicyclo[2.2.1]heptan-
2-yl)azan
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten –
Fenetyllin — 1,3-Dimethyl-7-[2-(1-phenylpropan-
2-ylamino)ethyl]-3,7-dihydro-2H-purin-
2,6(1H)-dion
Fenproporex — (RS)-3-(1-Phenylpropan-2-ylamino)
propannitril
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten –
Fentanyl — N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
propanamid
Fludiazepam — 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Flunitrazepam — 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen ver-
schrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Flurazepam — 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-
(2-fluorphenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
30 mg Flurazepam enthalten –
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Halazepam — 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
120 mg Halazepam enthalten –
Haloxazolam — 10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-
tetrahydro [1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-6(5H)-on
Hydrocodon Dihydrocodeinon 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6-on
Hydromorphon Dihydromorphinon 4,5α-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-
morphinan-6-on
Ketazolam — 11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-phenyl-8,12b-
dihydro-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-4,7(6H)-dion
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
45 mg Ketazolam enthalten –
Levacetylmethadol Levomethadylacetat [(3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl
(LAAM) heptan-3-yl]acetat
Levomethadon — (R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-on
Loprazolam — 6-(2-Chlorphenyl)-2-[(Z)-4-methyl-
piperazin-1-ylmethylen]-8-nitro-2,4-
dihydro-1H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo-
diazepin-1-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
2,5 mg Loprazolam enthalten –
Lorazepam — (RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
2,5 mg Lorazepam enthalten –
Lormetazepam — 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-
1-methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
2 mg Lormetazepam enthalten –
Mazindol — 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-
imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
1 mg Mazindol enthalten –
Medazepam — 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-dihydro-
1H-1,4-benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
10 mg Medazepam enthalten –
Mefenorex — (3-Chlorpropyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten –
Meprobamat — (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl)
dicarbamat
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
500 mg Meprobamat enthalten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1193
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Metamfetamin Methamphetamin (S)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
Methadon — (RS)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-on
Methaqualon — 2-Methyl-3-(o-tolyl)chinazolin-4(3H)-on
Methylphenidat — Methyl[(RS;RS)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]
Methylphenobarbital Mephobarbital (RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitur-
säure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Methyprylon — 3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-dion
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
200 mg Methyprylon enthalten –
Midazolam — 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-
4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten –
Modafinil — 2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid
— Morphin (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-
7-en-3,6-diol
Nabilon — (6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-dimethyl-
3-(2-methyloctan-2-yl)-6,6a,7,8,10,10a-
hexahydro-9H-benzo[c]chromen-9-on
Nimetazepam — 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Nitrazepam — 7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als
Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam
enthalten –
Nordazepam — 7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als
Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam
enthalten –
Normethadon — 6-Dimethylamino-4,4-diphenylhexan-3-on
— Opium —
(der geronnene Saft der
zur Art Papaver somniferum
gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt –
Oxazepam — 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
50 mg Oxazepam enthalten –
Oxazolam — (2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl-
11b-phenyl-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3]
oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
6(5H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
20 mg Oxazolam enthalten –
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Oxycodon 14-Hydroxydihydrocodeinon 4,5α-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-
methylmorphinan-6-on
— Papaver somniferum —
(Pflanzen und Pflanzenteile,
ausgenommen die Samen,
der zur Art Papaver somniferum
(einschließlich der Unterart
setigerum) gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken dient und wenn im getrockneten
Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die betäubungsmittel-
rechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr –
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt –
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,015 vom Hundert
Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die
öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann –
Pemolin — 2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin-4-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten –
Pentazocin — (2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-(3-methyl-
but-2-en-1-yl)-1,2,3,4,5,6-hexahydro-
2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Pentobarbital — (RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure
Pethidin — Ethyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
carboxylat)
Phenmetrazin — 3-Methyl-2-phenylmorpholin
Phenobarbital — 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Phentermin — 2-Benzylpropan-2-ylazan
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten –
Pinazepam — 7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in-1-yl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Pipradrol — Diphenyl(2-piperidyl)methanol
Piritramid — 1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'-
bipiperidin]-4'-carboxamid
Prazepam — 7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
20 mg Prazepam enthalten –
Remifentanil — Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenyl-
propanamido)piperidino]propanoat}
Secbutabarbital — 5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Secobarbital — 5-Allyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure
Sufentanil — N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)
ethyl]-4-piperidyl}-N-phenylpropanamid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1195
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
Temazepam — (RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5-
phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodia-
zepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
20 mg Temazepam enthalten –
Tetrazepam — 7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-methyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
100 mg Tetrazepam enthalten –
Tilidin trans-Tilidin Ethyl[(1RS,2SR)-2-dimethylamino-1-
phenylcyclohex-3-encarboxylat]
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom
Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten –
Triazolam — 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-
[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
0,25 mg Triazolam enthalten –
Vinylbital — (RS)-5-(Pentan-2-yl)-5-vinylbarbitursäure
– die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen – außer solchen mit Codein oder Dihydro-
codein – gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung
nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine
missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.“
Artikel 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) Die Nummer 1 wird gestrichen.
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom Nummern 1 und 2.
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch c) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Lokal-
Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I anästhesie“ und „Pentobarbital“ gestrichen.
S. 3853), wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
1. § 2 wird wie folgt geändert: „Etorphin“ das Wort „Fenetyllin“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach der Nummer 2 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die Nummer 2a eingefügt und die Nummern 3, a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
4 und 13 wie folgt gefasst: b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
„2a. Buprenorphin als mern 1 und 2.
Substitutionsmittel 720 mg
3. Codein als 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
Substitutionsmittel 40 000 mg „§ 5
4. Dihydrocodein als Verschreiben zur Substitution
Substitutionsmittel 40 000 mg
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die
13. Methylphenidat 2 000 mg“. Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäu-
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Pentobarbital“ bungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten
gestrichen. (Substitutionsmittel) zur
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit
schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungs- zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kon-
mittelabstinenz einschließlich der Besserung und siliarius ist der Dokumentation nach Absatz 10 der
Stabilisierung des Gesundheitszustandes, diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.
2. Unterstützung der Behandlung einer neben der (4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel
Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkran- ist mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Als
kung oder Substitutionsmittel darf der Arzt nur Zubereitungen
von Levomethadon, Methadon, Levacetylmethadol,
3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit
Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes
während einer Schwangerschaft und nach der
Arzneimittel oder in begründeten Ausnahmefällen
Geburt.
Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die ver-
(2) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substituti- schriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen
onsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des
des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte
und solange Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.
1. der Substitution keine medizinisch allgemein an- (5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
erkannten Ausschlussgründe entgegenstehen, Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in
2. die Behandlung erforderliche psychiatrische, psy- den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten
chotherapeutische oder psychosoziale Behand- aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm
lungs- und Betreuungsmaßnahmen einbezieht, selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in
Absatz 6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke
3. der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2 vorgelegt werden.
erfüllt hat,
(6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom
4. die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in
keine Erkenntnisse ergeben haben, dass der der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen
Patient oder beauftragten und kontrollierten medizinischen,
a) von einem anderen Arzt verschriebene Substi- pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Ein-
tutionsmittel erhält, richtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür
ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch
b) nach Nummer 2 erforderliche Behandlungs- zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzu-
und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in stellen, dass das Personal nach Satz 1 fachgerecht
Anspruch nimmt, in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum
c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle
Menge den Zweck der Substitution gefährdet des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein
oder kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils
einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen
d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutions-
nicht bestimmungsgemäß verwendet, mittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und
5. der Patient im erforderlichen Umfang, in der Regel ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet
wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für
und eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.
6. der Arzt Mindestanforderungen an eine sucht-
therapeutische Qualifikation erfüllt, die von den (7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in
Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder
Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt in einer Apotheke oder in einer hierfür von der
werden. zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen
geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich
Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Haus-
nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe c ist der all- besuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
gemein anerkannte Stand der medizinischen Wissen- Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in
schaft maßgebend. einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter
(3) Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Ab- seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des
satz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungs-
drei Patienten gleichzeitig ein Substitutionsmittel berechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über
verschreiben, wenn den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14
entsprechend.
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind, (8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der
Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7
2. dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem
dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu
Arzt, der die Mindestanforderungen nach Absatz 1
sieben Tage benötigte Menge des Substitutions-
Nr. 6 erfüllt (Konsiliarius), abstimmt und
mittels aushändigen und ihm dessen eigenverant-
3. sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der wortliche Einnahme erlauben, sobald und solange
Behandlung und mindestens einmal im Quartal der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch
dem Konsiliarius vorgestellt wird. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1197
verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärzt- andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich
lichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu nach Abschluss seines Verschreibens schriftlich über
tragen, dass aus der Mitgabe des Substitutionsmittels die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefähr- (10) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflich-
dung so weit wie möglich ausgeschlossen werden. tungen nach den vorstehenden Absätzen sowie nach
Die Aushändigung der Verschreibung ist insbeson- § 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen Umfang und nach
dere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation
haben, dass der Patient ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde
1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzu-
Einnahme des Substitutionsmittels gefährden, senden.
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung (11) Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien
noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt den allgemein anerkannten Stand der medizinischen
worden ist oder Wissenschaft für
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert. 1. die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c,
Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist
im Übrigen der allgemein anerkannte Stand der medi- 2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Ab-
zinischen Wissenschaft maßgebend. In begründeten satz 4 Satz 4 und
Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1 3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der Be-
bis 3 genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung handlung nach Absatz 8 Satz 1
der Versorgung bei Auslandsaufenthalten des Patien-
ten diesem Verschreibungen des Substitutionsmittels feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach
über eine Menge für einen längeren als in Satz 1 Absatz 10 erlassen. Die Einhaltung des allgemein
genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen anerkannten Standes der medizinischen Wissen-
eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Ver- schaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien
schreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3
bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutions- beachtet worden sind.
mittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen (12) Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzu-
Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Ver- wenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem
schreibung nach Satz 1 oder Satz 5 ist dem Patienten Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum
im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Ab-
auszuhändigen. satz 6 Satz 3 ausgehändigt wird.“
(9) Patienten, die die Praxis des behandelnden
Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der be- 5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
handelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution gefügt:
auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutions- „§ 5a
bescheinigung auszustellen. Auf der Substitutions- Substitutionsregister
bescheinigung sind anzugeben:
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für dizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder
den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist, als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit
2. Ausstellungsdatum, Daten über das Verschreiben von Substitutions-
mitteln (Substitutionsregister). Die Daten des Substi-
3. das verschriebene Substitutionsmittel und die tutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um
Tagesdosis,
1. das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch
4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach mehrere Ärzte für denselben Patienten und den-
den Absätzen 1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn selben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,
des Verschreibens nach Absatz 8,
2. die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5
5. Gültigkeit: von/bis, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und der Anforderungen nach
6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu überprüfen sowie
bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon- 3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln ent-
nummer, sprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3
7. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes
statistisch auszuwerten.
Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk
„Nur zur Vorlage beim Arzt“ zu kennzeichnen. Teil I Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegun-
der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, gen zur Führung des Substitutionsregisters.
Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. (2) Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbeschei- Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unver-
nigung durch den Patienten und Überprüfung der züglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem
Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Perso- Wege folgende Angaben zu melden:
nalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein
anderer Arzt das Verschreiben des Substitutions- 1. den Patientencode,
mittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der 2. das Datum der ersten Verschreibung,
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
3. das verschriebene Substitutionsmittel, (5) Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut
4. das Datum der letzten Verschreibung, zum 31. März und 30. September die Namen und
Adressen der Ärzte zu melden, die die Mindest-
5. Name und Adresse des verschreibenden Arztes anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen.
sowie Das Bundesinstitut unterrichtet unverzüglich die
6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 Name zuständigen Überwachungsbehörden der Länder
und Anschrift des Konsiliarius. über Name und Adresse
Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen: 1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5
Abs. 2 verschrieben haben und
a) erste und zweite Stelle: erster und zweiter
Buchstabe des ersten 2. der nach Absatz 2 Nr. 6 gemeldeten Konsiliarien,
Vornamens, wenn diese die Mindestanforderungen nach § 5
b) dritte und vierte Stelle: erster und zweiter Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen.
Buchstabe des Familien- (6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen Über-
namens, wachungsbehörden zum 30. Juni und 31. Dezember
c) fünfte Stelle: Geschlecht folgende Angaben mit:
(„F“ für weiblich, 1. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5
„M“ für männlich), Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben,
d) sechste bis achte Stelle: jeweils letzte Ziffer 2. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5
von Geburtstag, -monat Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben,
und -jahr.
3. Namen und Adressen der Ärzte, die die Min-
Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten destanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
uncodiert zu melden. Der Arzt hat die Angaben zur erfüllen,
Person durch Vergleich mit dem Personalausweis
oder Reisepass des Patienten zu überprüfen. 4. Namen und Adressen der Ärzte, die nach Absatz 2
Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie
(3) Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich
den Patientencode nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 5. Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer 1
nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der oder 2 genannter Arzt ein Substitutionsmittel ver-
Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein schrieben hat.
Kryptogramm in der Weise, dass er daraus nicht oder Die zuständigen Überwachungsbehörden können
nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut ent-
zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist sprechende Auskunft verlangen.
zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1
(7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Landes-
Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs
gesundheitsbehörden für das jeweilige Land zum
Monate nach Bekanntwerden der Beendigung
31. Dezember folgende Angaben mit:
des Verschreibens zu löschen. Die gespeicherten
Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach 1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutions-
Satz 1 sind durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen mittel verschrieben wurde,
gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung 2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substi-
zu schützen. tutionsmittel verschrieben haben,
(4) Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu ge- 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substi-
speicherte Kryptogramm mit den bereits vorhan- tutionsmittel verschrieben haben,
denen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, ist der
Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen Über- 4. die Anzahl der Ärzte, die die Mindestanforderun-
einstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut gen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
jedem beteiligten Arzt unter Angabe des Patienten- 5. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als
codes, des Datums der ersten Verschreibung und der Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie
Adressen der anderen beteiligten Ärzte unverzüglich
6. Art und Anteil der verschriebenen Substitutions-
mit. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode
mittel.
demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn dies
zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer Auf Verlangen erhalten die obersten Landesgesund-
künftig für den Patienten Substitutionsmittel ver- heitsbehörden die unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten
schreibt, und über das Ergebnis das Bundesinstitut Angaben auch aufgeschlüsselt nach Überwachungs-
unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. bereichen.
Wenn dies nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber § 5b
ebenfalls das Bundesinstitut unter Angabe des
Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutions- Verschreiben für
register ist unverzüglich entsprechend zu bereinigen. Bewohner von Alten- und
Erforderlichenfalls unterrichtet das Bundesinstitut Pflegeheimen sowie von Hospizen
die zuständigen Überwachungsbehörden der betei- (1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen
ligten Ärzte, um das Verschreiben von Substitutions- Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines
mitteln von mehreren Ärzten für einen Patienten zu Hospizes verschreibt, kann bestimmen, dass die
unterbinden. Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1199
wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder „6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4
beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- und Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe „A“, in den Fällen
Pflegeheimes oder des Hospizes in der Apotheke des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe „S“, in
vorgelegt werden. den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buch-
(2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Ab- stabe „K“, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5
satzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden der Buchstabe „N“,“.
Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen
und kontrollierten Personal des Alten- und Pflegehei- 9. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Rettungs-
mes oder des Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch dienstes“ die Wörter „oder den zuständigen leitenden
zu überlassen. Notarzt nach § 6 Abs. 4“ eingefügt.
(3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die
Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- und 10. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Pflegeheim oder dem Hospiz unter seiner Verant-
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
wortung lagern; die Einwilligung des über die jewei-
„wurde“ die Wörter „ , ausgenommen bei Einfuhr
ligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt
eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittel-
unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und
gesetz,“ eingefügt.
Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.“
b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
6. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt: c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten
Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden „4. auf eine Verschreibung nach § 5 Abs. 8,
Notarzt nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die ver- wenn sie nicht in Einzeldosen und in kinder-
brauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden gesicherter Verpackung konfektioniert sind.“
Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zu-
sammengefasst nachzuweisen und der zuständigen 11. § 13 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauch- „Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels
ten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1
Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der
nicht verbrauchten Betäubungsmittel.“ Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.“
7. § 7 wird wie folgt geändert: 12. § 16 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweck“ die Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder
Wörter „bei Schiffsbesetzung ohne Schiffs- Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
arzt“ eingefügt. b) Am Ende werden die Wörter „zwei Betäubungs-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kauffahrtei- mittel oder ein Betäubungsmittel über die festge-
schiffen“ die Wörter „bei Schiffsbesetzung mit setzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichtein-
haltung sonstiger Beschränkungen verschreibt,“
Schiffsarzt und solchen“ eingefügt.
durch die Wörter „ein Betäubungsmittel, im Falle
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Be-
„2. die Abgabe nach Art und Menge nur zum täubungsmittel, über die festgesetzte Höchst-
Ersatz menge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vor-
gegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger
a) verbrauchter, Beschränkungen verschreibt,“ ersetzt.
b) unbrauchbar gewordener oder
c) außerhalb des Geltungsbereichs des Be- 13. § 17 wird wie folgt geändert:
täubungsmittelgesetzes von Schiffen, die a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
die Bundesflagge führen, beschaffter und
„1. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in
entsprechend der Verordnung über die
Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
bis 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6
auszutauschender
Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Betäubungsmitteln erfolgt,“. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4
Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5,
§ 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: in der vorgeschriebenen Form macht,“.
„4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in b) In Nummer 2 werden die Angabe „Abs. 9“ durch
Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteil- die Angabe „Abs. 10“ ersetzt und nach dem Wort
ten Form,“. „vorlegt“ die Wörter „oder einsendet“ angefügt.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
c) Am Ende der Nummer 8 wird das Wort „oder“ b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der
durch ein Komma ersetzt. Europäischen Union der Vermerk „EU-Waren-
d) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch verkehr“,“.
das Wort „oder“ ersetzt.
e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 an- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 oder Abs. 3 „Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen
Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Substitutionsmittel ver- Mitgliedstaat der Europäischen Union.“
schreibt, ohne die Mindestanforderungen an b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „abgefertigt“ die
die Qualifikation zu erfüllen oder einen Kon- Wörter „oder versandt“ eingefügt.
siliarius in die Behandlung einzubeziehen.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Änderung der „(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In
diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für
16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert
den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehe-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 1998
nen Feld folgende Angaben zu machen:
(BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert:
a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handels-
rechnung oder Packliste und
1. § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer und Ausstellungsdatum des Fracht-
„5. a) bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mit-
dokumentes mit Angabe des Frachtführers
glied der Europäischen Union ist, Bezeichnung
und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die und die Handelsrechnung oder Packliste der Aus-
gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll, fuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.“
b) bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Europäischen Union der Vermerk „EU-Waren-
verkehr“,“. 7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mit-
„Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem gliedstaat der Europäischen Union entfällt die
Mitgliedstaat der Europäischen Union.“ zollamtliche Überwachung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.“
„(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In 8. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der
beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den „2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder
zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder
Feld folgende Angaben zu machen: Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgeneh-
migung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handels-
mit den dort bezeichneten Angaben versieht.“
rechnung oder Packliste und
b) Nummer und Ausstellungsdatum des Fracht-
dokumentes mit Angabe des Frachtführers
Artikel 4
und die Handelsrechnung oder Packliste der Ein-
fuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-
Änderungsverordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I
4. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: S. 1414) außer Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3
„7. a) bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied und § 5a Abs. 2 bis 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-
der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Verschreibungsverordnung treten am 1. Juli 2002, § 5a
Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß Abs. 5 Satz 2 bis Abs. 7 der Betäubungsmittel-Verschrei-
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll, bungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1201
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
–––––––––––––––
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 20. Juni 2001
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Grenze des Freihafens
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt
sich aus der Anlage.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven vom 8. August
1995 (BGBl. I S. 1039) außer Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
Anlage
(zu § 1)
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der Südecke der ostwärtigen
Kajenmauer des Vorhafens zur Kaiserschleuse. Sie verläuft auf der oberen Kante
der ostwärtigen Kajenmauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem oberen Rand
der Kajenmauer in ostwärtiger Richtung bis zu einem Punkt 4 m ostwärts der
Fährtreppe. Sie überspringt das Hafenbecken in nordostwärtiger Richtung, trifft
auf die Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes der Motorenwerke
Bremerhaven GmbH, folgt seiner Nordgrenze und schwenkt auf 67 m um 11°
nach links bis zur Barkhausenstraße. Sie folgt dieser Straße auf der nördlichen
Seite in einem Abstand von 3 m von der Bordsteinkante sowie der westlich des
Dienstgebäudes „Zollamt Rotersand“ verlaufenden Ausfahrt aus dem Freihafen
auf der westlichen Seite in einem Abstand von 2,5 m von der Bordsteinkante bis
zum Bahnübergang an der Franziusstraße am Bahnposten B. Sie überquert die
Franziusstraße entlang der südlichen Schiene des südlichen Gleises des Bahn-
überganges, verläuft etwa 14 m in südöstlicher Richtung und folgt dann der
Grenze des stadtbremischen Überseehafengebietes in einem mittleren Abstand
von 1 m bis etwa 30 m vor der Einmündung der Hansastraße in die Batterie-
straße. Sie springt etwa 10 m nach Westen zurück, kreuzt dabei das nach den
Hafengleisgruppen führende Verbindungsgleis (ehemaliges Fischzuggleis), biegt
dann im rechten Winkel ab und verläuft im Abstand von 3,6 m westlich dieses
Gleises etwa 75 m in nordostwärtiger Richtung. Hier entfernt sie sich bis auf etwa
8 m vom Gleis, läuft dann an dieses wieder heran und verläuft weiter entlang dem
Gleis in einem Abstand von 4 m etwa 785 m in nordnordostwärtiger Richtung. Sie
überspringt das ehemalige Fischzuggleis im rechten Winkel, verläuft dann 530 m
in einem Abstand von 6 m an diesem Gleis entlang in nordnordöstlicher Richtung
weiter, knickt dann um 90° nach Westnordwest ab, um nach 400 m um 90° für
115 m nach Nordnordost abzuknicken. Hier trifft sie auf die Grenze des Natur-
schutzgebietes „Weserportsee“ und folgt dieser um 90° abknickend für 170 m
nach Westnordwest, um 45° abknickend für 30 m nach Nordnordwest, um 45°
abknickend für 140 m nach Nordnordost, um 90° abknickend für 50 m nach
Westnordwest, um 90° abknickend für 95 m nach Nordnordost, um 90° ab-
knickend für 20 m nach Westnordwest, um 90° abknickend für 116 m nach Nord-
nordost. Nun knickt sie um 90° nach Westnordwest für 200 m ab, kreuzt dabei
die Weserportstraße und die Hafengleise und trifft auf die geplante Gemeinde-
grenze zwischen Bremen und Bremerhaven. Jetzt knickt sie um 90° nach
Südsüdwest für 97 m und verspringt um 20 m Westnordwest, um dann der Ost-
seite der ehemaligen Perimeter Road auf 102 m in südlicher Richtung zu folgen,
wendet sich nun nach Westnordwest und trifft nach 160 m auf die östliche Gren-
ze des Feuchtbiotops, nimmt auf 100 m Richtung Nordnordost und knickt dann
nach Westnordwest ab. Nun bildet sie eine 980 m lange Gerade, kreuzt dann mit
6 m in Nordnordwest die ehemalige Perimeter Road, knickt für 7 m nach Westen
ab, überspringt mit 10 m in Nordnordwest die ehemalige Massachusetts Avenue
und knickt nach Westen ab. Sie biegt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab
und folgt auf einer Strecke von 1 290 m, die letzten 200 m im Bogen nach Nord-
nordosten verlaufend, der Grenze des Geländes der ehemaligen Carl-Schurz-
Kaserne. Sie wendet sich dann, die Senator-Borttscheller-Straße überspringend,
auf 100 m nach Westnordwest und folgt dann dieser in nördlicher Richtung bis
zum Bus-Wendeplatz, schwenkt nach Nordwest rechtwinklig auf die Vorstell-
gruppe „Weddewarder Tief“, bis sie den Dienstweg des Gleiskörpers erreicht
und folgt diesem in Richtung Nordost bis zur Wurster Straße. Hier verläuft sie
an der Westseite der Wurster Straße in nordwestlicher Richtung, die Gleise
überspringend, bis 3 m vor den Lärmschutzwall, folgt dann nach Südwesten dem
Wall auf 390 m und weitere 890 m dem Deichverteidigungsweg (Südseite). Nun
trifft sie auf die Hinterkante der Stromkaje und knickt um 90° für 43 m nach Nord-
nordwest. Hier knickt sie um 90° für 114 m nach Westsüdwest in die Weser ab,
wendet sich dann nach Südsüdost und folgt der Grenze des stadtbremischen
Überseehafengebietes Bremerhaven, die als Gerade vor der Stromkaje „Con-
tainer-Terminal“ und vor der Columbuskaje in einem Abstand von 60 m in der
Außenweser verläuft bis in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kajenmauer zur
Einfahrt in die Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich im rechten Winkel nach
Nordost und stößt an der Südecke der ostwärtigen Kajenmauer des Vorhafens
zur Kaiserschleuse auf den Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1203
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 30. Mai 2001
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grund-
gesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428), wie folgt geändert:
Die Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Private Geheimnisse
(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-,
Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen
Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem
Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.
(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse
oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem
Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.“
2. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt für einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 des Untersuchungs-
ausschussgesetzes und seine Hilfskräfte entsprechend.“
Berlin, den 30. Mai 2001
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wolfgang Thierse
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 – PKHB 2001)
Vom 13. Juni 2001
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst worden ist, wird bekannt
gemacht:
Die vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Beträge, die
nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung
vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 689 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 689 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 484 Deutsche Mark.
Die vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 maßgebenden Beträge, die
nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung
vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 353 Euro,
2. für den Ehegatten 353 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 248 Euro.
Berlin, den 13. Juni 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin