1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Vom 19. Juni 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 36 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 37 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Inhaltsübersicht
Artikel 39 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 41 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzel-
handel
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 43 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 44 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 45 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherung der Landwirte
Artikel 11 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Artikel 46 Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 47 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 48 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 14 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 49 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungs-
Artikel 15 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes verfahren der Kriegsopferversorgung
Artikel 16 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 50 Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Verordnung zur Durchführung Artikel 51 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des
Bundessozialhilfegesetzes Artikel 52 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Durchführung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Alters-
des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vorsorgevermögens
Artikel 19 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs- Artikel 53 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
gesetzes
Artikel 54 Änderung der Wahlordnung Schwerbehinderten-
Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Reform und gesetz
Verbesserung der Ausbildungsförderung
Artikel 55 Änderung der Werkstättenverordnung Schwer-
Artikel 21 Aufhebung der Verordnung über die Gewährung behindertengesetz
der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz Artikel 56 Änderung der Ausweisverordnung Schwer-
behindertengesetz
Artikel 22 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 57 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichs-
Artikel 23 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes abgabeverordnung
Artikel 24 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 58 Änderung der Nahverkehrszügeverordnung
Artikel 25 Änderung des Gesetzes zur Beendigung Artikel 59 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften Artikel 60 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 61 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 27 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 62 Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung
Artikel 28 Änderung des Zivildienstgesetzes und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 63 Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und
Artikel 30 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen
verordnung zur Rehabilitation
Artikel 31 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Artikel 64 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 32 Änderung des Stromsteuergesetzes Artikel 65 Neubekanntmachung
Artikel 33 Änderung der Handwerksordnung Artikel 66 Umstellung auf Euro
Artikel 34 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Artikel 67 Übergangsvorschriften
Artikel 35 Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik Artikel 68 Inkrafttreten
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Artikel 1 §§
Früherkennung und Frühförderung 30
Sozialgesetzbuch (SGB)
Neuntes Buch (IX) Hilfsmittel 31
– Rehabilitation und Verordnungsermächtigungen 32
Teilhabe behinderter Menschen –
Kapitel 5
Leistungen zur
Inhaltsübersicht
Teilhabe am Arbeitsleben
Teil 1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 33
Regelungen für behinderte und Leistungen an Arbeitgeber 34
von Behinderung bedrohte Menschen
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation 35
§§
Rechtsstellung der Teilnehmenden 36
Kapitel 1
Dauer von Leistungen 37
Allgemeine Regelungen
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit 38
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen 39
Gesellschaft 1
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-
Behinderung 2
bildungsbereich 40
Vorrang von Prävention 3
Leistungen im Arbeitsbereich 41
Leistungen zur Teilhabe 4
Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für
Leistungsgruppen 5 behinderte Menschen 42
Rehabilitationsträger 6 Arbeitsförderungsgeld 43
Vorbehalt abweichender Regelungen 7
Kapitel 6
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe 8
Unterhaltssichernde und
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten 9
andere ergänzende Leistungen
Koordinierung der Leistungen 10
Ergänzende Leistungen 44
Zusammenwirken der Leistungen 11
Leistungen zum Lebensunterhalt 45
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger 12
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds 46
Gemeinsame Empfehlungen 13
Berechnung des Regelentgelts 47
Zuständigkeitsklärung 14
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen 48
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen 15
Kontinuität der Bemessungsgrundlage 49
Verordnungsermächtigung 16
Anpassung der Entgeltersatzleistungen 50
Kapitel 2 Weiterzahlung der Leistungen 51
Ausführung von Einkommensanrechnung 52
Leistungen zur Teilhabe Reisekosten 53
Ausführung von Leistungen 17 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten 54
Leistungsort 18
Kapitel 7
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen 19
Leistungen zur Teilhabe
Qualitätssicherung 20
am Leben in der Gemeinschaft
Verträge mit Leistungserbringern 21
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 55
Kapitel 3 Heilpädagogische Leistungen 56
Gemeinsame Servicestellen Förderung der Verständigung 57
Aufgaben 22 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben 58
Servicestellen 23
Verordnungsermächtigung 59
Bericht 24
Verordnungsermächtigung 25 Kapitel 8
Sicherung und
Kapitel 4 Koordinierung der Teilhabe
Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation Titel 1
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 26 Sicherung von Beratung und Auskunft
Krankenbehandlung und Rehabilitation 27 Pflichten Personensorgeberechtigter 60
Stufenweise Wiedereingliederung 28 Sicherung der Beratung behinderter Menschen 61
Förderung der Selbsthilfe 29 Landesärzte 62
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
§§ §§
Titel 2 Entscheidung des Integrationsamtes 88
Klagerecht der Verbände Einschränkungen der Ermessensentscheidung 89
Klagerecht der Verbände 63 Ausnahmen 90
Titel 3 Außerordentliche Kündigung 91
Koordinierung Erweiterter Beendigungsschutz 92
der Teilhabe
behinderter Menschen Kapitel 5
Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen 64 Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und Präsidialrat,
Verfahren des Beirats 65 Schwerbehindertenvertretung,
Berichte über die Lage behinderter Menschen Beauftragter des Arbeitgebers
und die Entwicklung ihrer Teilhabe 66
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Verordnungsermächtigung 67 Staatsanwalts- und Präsidialrates 93
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung 94
Teil 2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 95
Besondere Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen
Regelungen zur Teilhabe der schwerbehinderten Menschen 96
schwerbehinderter Menschen
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-
(Schwerbehindertenrecht)
vertretung 97
Kapitel 1 Beauftragter des Arbeitgebers 98
Geschützter Personenkreis Zusammenarbeit 99
Geltungsbereich 68 Verordnungsermächtigung 100
Feststellung der Behinderung, Ausweise 69
Kapitel 6
Verordnungsermächtigung 70
Durchführung der besonderen
Kapitel 2 Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Zusammenarbeit der Integrationsämter und der
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwer- Bundesanstalt für Arbeit 101
behinderter Menschen 71
Aufgaben des Integrationsamtes 102
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen 72 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei dem Integrationsamt 103
Begriff des Arbeitsplatzes 73
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit 104
Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtarbeitsplatzzahl 74 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei der Bundesanstalt für Arbeit 105
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflicht-
arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen 75 Gemeinsame Vorschriften 106
Mehrfachanrechnung 76 Übertragung von Aufgaben 107
Ausgleichsabgabe 77 Verordnungsermächtigung 108
Ausgleichsfonds 78
Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen 79
Integrationsfachdienste
Kapitel 3 Begriff und Personenkreis 109
Sonstige Pflichten Aufgaben 110
der Arbeitgeber; Rechte der
schwerbehinderten Menschen Beauftragung und Verantwortlichkeit 111
Fachliche Anforderungen 112
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt
für Arbeit und den Integrationsämtern 80 Finanzielle Leistungen 113
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Ergebnisbeobachtung 114
Menschen 81 Verordnungsermächtigung 115
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 82
Integrationsvereinbarung 83 Kapitel 8
Prävention 84 Beendigung der Anwendung
der besonderen Regelungen zur
Kapitel 4 Teilhabe schwerbehinderter und
gleichgestellter behinderter Menschen
Kündigungsschutz
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen
Erfordernis der Zustimmung 85 zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen 116
Kündigungsfrist 86 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
Antragsverfahren 87 Menschen 117
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§§ §§
Kapitel 9 Kapitel 14
Widerspruchsverfahren Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Widerspruch 118 Strafvorschriften 155
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt 119 Bußgeldvorschriften 156
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt 120 Stadtstaatenklausel 157
Verfahrensvorschriften 121 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst 158
Kapitel 10 Übergangsregelung 159
Sonstige Vorschriften Überprüfungsregelung 160
Vorrang der schwerbehinderten Menschen 122
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge 123
Teil 1
Mehrarbeit 124
Zusatzurlaub 125 Regelungen für behinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen
Nachteilsausgleich 126
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit 127
Kapitel 1
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter
und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen 128 Allgemeine Regelungen
Unabhängige Tätigkeit 129
§1
Geheimhaltungspflicht 130
Statistik 131
Selbstbestimmung und Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft
Kapitel 11 Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen
Integrationsprojekte erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die
Begriff und Personenkreis 132
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um
ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe
Aufgaben 133 am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteili-
Finanzielle Leistungen 134 gungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Verordnungsermächtigung 135 Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und
von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung
Kapitel 12 getragen.
Werkstätten für behinderte Menschen §2
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Behinderung
Menschen 136
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen 137
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen 138 mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
Mitwirkung 139 dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 140 und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand 141
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Anerkennungsverfahren 142
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer-
Blindenwerkstätten 143 behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
Verordnungsermächtigungen 144 wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
Kapitel 13
einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im
Unentgeltliche Beförderung Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
schwerbehinderter Menschen
im öffentlichen Personenverkehr (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-
den sollen behinderte Menschen mit einem Grad der
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
der Fahrgeldausfälle 145 bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
Persönliche Voraussetzungen 146 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Nah- und Fernverkehr 147 Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr 148
§ 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleich-
gestellte behinderte Menschen).
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr 149
Erstattungsverfahren 150 §3
Kostentragung 151 Vorrang von Prävention
Einnahmen aus Wertmarken 152
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der
Erfassung der Ausweise 153 Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen
Verordnungsermächtigungen 154 Krankheit vermieden wird.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
§4 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
Leistungen zur Teilhabe Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alters-
sicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwen- und 3,
digen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache
der Behinderung 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger
der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für
mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
Folgen zu mildern,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege- nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vor- 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5
zeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden Nr. 1, 2 und 4.
oder laufende Sozialleistungen zu mindern, (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Nei- selbständig und eigenverantwortlich wahr.
gungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern §7
und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie Vorbehalt abweichender Regelungen
eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistun-
gen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts
der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraus-
Buches und der für die zuständigen Leistungsträger setzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich
geltenden besonderen Vorschriften neben anderen nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger gelten-
Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbrin- den Leistungsgesetzen.
gen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so voll-
§8
ständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistun-
gen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
werden. (1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozial-
(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung leistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer
bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass Behinderung oder einer drohenden Behinderung be-
nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld antragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der
getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur
betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Renten-
und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre leistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe
Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-
Hilfen einbezogen. punkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges
einer Rente entsprechend.
§5 (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistun-
Leistungsgruppen gen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu
Zur Teilhabe werden erbracht verhüten.
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §9
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Wunsch- und Wahlrecht
der Leistungsberechtigten
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei
der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berech-
tigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
§6
Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation,
Rehabilitationsträger das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations- und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberech-
träger) können sein tigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des
Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinder-
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach ter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauf-
§ 5 Nr. 1 und 3, trages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Kinder wird Rechnung getragen.
Nr. 2 und 3, (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilita-
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für tionseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag
Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1051
werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich (3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird
bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleich- zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das
wertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Integrationsamt beteiligt.
Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Reha-
bilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der § 12
Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den
Absätzen 1 und 2 nicht entspricht. (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung
oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Rege-
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den
lungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigen-
verantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe
fördern ihre Selbstbestimmung. nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und
Ausführung einheitlich erbracht werden,
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustim-
mung der Leistungsberechtigten. 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten
§ 10 Zielen geleistet wird,
Koordinierung der Leistungen 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grund-
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen sätzen durchgeführt werden sowie
oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, 5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel
ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür geleistet wird.
verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen
im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den
zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teil-
Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf
habe behinderter Menschen insbesondere regionale
voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezo-
Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und
gen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass
Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden ent-
sprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und
darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter § 13
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Gemeinsame Empfehlungen
den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende um-
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
fassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig,
vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12
wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen.
Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das
Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und 1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den
Grundsätzen erfolgt. Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrations- die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs
ämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für und der Wirkungen dieser Maßnahmen,
schwerbehinderte Menschen nach Teil 2. 2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilita-
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter tionsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen
oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um
wird Rechnung getragen. eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen
bedingte Behinderung zu verhindern,
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Ge-
setzbuchs bleiben unberührt. 3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung
der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des
§ 11 Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist
sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten
Zusammenwirken der Leistungen Verfahrens,
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zustän- 4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den
dige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ist,
ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch
geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die 5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen
Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung Trägern koordiniert werden,
bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wieder- 6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbst-
hergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für hilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die
Arbeit nach § 38. sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen und Bewältigung von Krankheiten und Behinderun-
Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zu- 7. wie während der Ausführung ambulanter Leistun-
ständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob gen zur Teilhabe Leistungen zum Lebensunterhalt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatz-
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leistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeit- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vor-
raum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen schlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag
besteht, wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Reha-
bilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der be-
Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des
handelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs-
Vorschlags auszuräumen.
oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von
Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, (8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeits-
gemeinschaft für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen
9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Be-
mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger
schäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten
der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der
Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung
Alterssicherung der Landwirte über ihre Spitzenverbände.
des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforder-
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt
licher Leistungen zur Teilhabe sowie
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
vergleichbaren Stellen.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmen- regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert
empfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und werden.
soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen
abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Emp- § 14
fehlungen Gegenstände betreffen, die nach den ge- Zuständigkeitsklärung
setzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmen-
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der
empfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitations-
Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach
träger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der
Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn
Rahmenempfehlungen sicher.
geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfall- bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die
versicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches.
können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht
Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach
lassen. seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlun- Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behin-
gen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen derung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist
Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich
Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeits- ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag
gemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Inte- bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt, werden bei
grationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach
für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2
Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter des Dritten Buches nicht getroffen.
zusammengeschlossen haben, beteiligt. Die Träger der (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüg-
sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem lich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht
Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
diesen beitreten. innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der
(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe- Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet
gruppen und der Interessenvertretungen behinderter worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist
Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträ-
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen ger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb
an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen er-
Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen bringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antrag-
Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter stellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Reha-
Frauen und Kinder. bilitationsbedarfs.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen
gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundes- Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 fest-
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit gestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabili-
den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen inner- tationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Auf-
halb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vor- wendungen nach den für diesen geltenden Rechts-
schlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird vorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet für die
beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe
Sozialordnung zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1053
des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversiche- § 16
rung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür Verordnungsermächtigung
hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung
einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeits- Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb
marktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium
Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat,
Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie
Buches nicht anzuwenden. unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb
dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit
Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Rechts-
und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die verordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten ministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabili-
erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unver- tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.
züglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt
den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst
wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung Kapitel 2
bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständi-
gen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. § 17
Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozial- Ausführung von Leistungen
medizinische, bei Bedarf auch psychologische Begut-
achtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistun-
zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Fest- gen zur Teilhabe
stellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Ent- 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
scheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. 2. durch andere Leistungsträger,
Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere
unberührt.
auch freien und gemeinnützigen oder privaten Reha-
(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere bilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder
Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er 4. durch ein persönliches Budget
für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend an- ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen
gewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann,
unterrichtet. wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch
wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
§ 15 (2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so
bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und Sparsamkeit möglich ist.
nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen (3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung
entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.
den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe
rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein § 18
zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberech-
tigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist Leistungsort
setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf Sachleistungen können auch im Ausland erbracht
der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und
Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können.
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im
Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Auf- für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung
wendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschieb-
bare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er § 19
eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen
Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. (1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter
Beteiligung der Bundesregierung und der Landes-
(2) Die Rehabilitationsträger erfassen, regierungen darauf hin, dass die fachlich und regional
1. in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehal- erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
ten wurden, in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen.
Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende
2. in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
Anträge verringert hat, Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der
3. in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Ab- Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-
satz 1 Satz 3 und 4 erfolgt ist. gruppen und der Interessenvertretungen behinderter
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der § 21
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen Verträge mit Leistungserbringern
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden
beteiligt. (1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen
durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht
(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit ver- in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen,
gleichbarer Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistun- enthalten insbesondere Regelungen über
gen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form und 1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistun-
gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender gen, das beteiligte Personal und die begleitenden
und -unterstützender Dienste erbracht. Fachdienste,
(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behin- 2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger
derung bedrohte Kinder wird eine gemeinsame Betreuung zur Vereinbarung von Vergütungen,
behinderter und nichtbehinderter Kinder angestrebt. 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese
(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das
Leistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste) zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen) in An- 4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilneh-
spruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder mer an der Ausführung der Leistungen,
welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeig-
neten Form ausführt; dabei werden Dienste und Einrich- 5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
tungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend 6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils be-
ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe behin- hinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.
derter Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger
(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die
von Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt
Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen
sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Un-
werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemein-
abhängigkeit beachtet. § 35 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.
same Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge
(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste
geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder und -einrichtungen vereinbaren. Der Bundesbeauftragte
-einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die für den Datenschutz wird beteiligt.
Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise
(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten
nicht sichergestellt werden kann.
oder Einrichtungen werden gekündigt.
(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtun-
gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften
gen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
bilden.
§ 20
Kapitel 3
Qualitätssicherung
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
Gemeinsame Servicestellen
vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung § 22
und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, ins-
besondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie Aufgaben
für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen (1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabili-
als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement tationsträger bieten behinderten und von Behinderung
der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und
anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und
Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten. Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung
(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitäts- umfasst insbesondere,
management sicher, das durch zielgerichtete und syste- 1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Re-
matische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der habilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben
Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der
bereitet die Empfehlungen nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
die Verbände behinderter Menschen einschließlich der der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe- Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
gruppen und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen sowie die nach § 19 Abs. 6 gebildeten Arbeits- 3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist,
gemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Inter- auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und
essen der ambulanten und stationären Rehabilitations- sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter-
einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen- zuleiten,
verbände. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der 4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilita-
(4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für tionsträger darüber zu informieren,
Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für 5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitations-
die Rehabilitationsträger. trägers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1055
Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Er-
vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden füllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes
kann, und mögliche Verbesserungen mit. Personenbezogene
6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilita- Daten werden anonymisiert.
tionsträgers den behinderten oder von Behinderung (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten, bereitet die Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf,
7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entschei- beteiligt hierbei die zuständigen obersten Landessozial-
dungen und Leistungen hinzuwirken und behörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit
den Verbänden behinderter Menschen einschließlich
8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Be- der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbst-
teiligten auch während der Leistungserbringung zu hilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter
koordinieren und zu vermitteln. Frauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministe-
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrations- rium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern.
ämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2
dieses Buches. Die Pflegekassen werden bei drohender § 25
oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung Verordnungsermächtigung
und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen
beteiligt. Verbände behinderter Menschen einschließlich Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs. 1 nicht
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbst- bis zum 31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und
hilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundes-
Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Men- ministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabili-
schen an der Beratung beteiligt. tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 betroffen sind im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
(2) § 14 des Ersten Buches und § 8 des Bundessozial- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
hilfegesetzes bleiben unberührt. Auskünfte nach § 15 des rates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Reha-
Ersten Buches über Leistungen zur Teilhabe erteilen alle bilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle
Rehabilitationsträger. eingerichtet wird und der für die Einrichtung verant-
wortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung ab-
§ 23 geschlossen sein muss, sowie über die Organisation, ins-
Servicestellen besondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen
zur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der
(1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.
bestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen
und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen be-
stehen. Gemeinsame Servicestellen können für mehrere
Kapitel 4
kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet wer-
den, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
gewährleistet ist. In den Ländern Berlin, Bremen und § 26
Hamburg werden die Servicestellen entsprechend dem
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder eingerichtet.
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und
(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden
von Behinderung bedrohter Menschen werden die er-
wirken mit Unterstützung der Spitzenverbände der
forderlichen Leistungen erbracht, um
Rehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen
Servicestellen unverzüglich eingerichtet werden. 1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankhei-
ten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszu-
(3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so aus-
gleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
gestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-
fiziert erfüllen können, Zugangs- und Kommunikations- 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege-
barrieren nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-
vermieden werden. Hierfür wird besonders qualifiziertes dern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den
Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesondere des vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu
Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. § 112 vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um-
(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur er- fassen insbesondere
hoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur 1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige
Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1 erforderlich ist. anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter
ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus-
§ 24 geführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene
Heilungskräfte zu entwickeln,
Bericht
2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und
(1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-, von Behinderung bedrohter Kinder,
Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzen-
verbände, teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für 3. Arznei- und Verbandmittel,
Rehabilitation im Abstand von drei Jahren, erstmals im 4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der Beschäftigungstherapie,
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti- 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heil-
sche Behandlung, pädagogische, psychosoziale Leistungen und die
6. Hilfsmittel, Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fach-
übergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen,
7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch werden und erforderlich sind, um eine drohende oder
medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, bereits eingetretene Behinderung zum frühestmög-
soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um lichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen
die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu Behandlungsplan aufzustellen.
sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwin- Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in
den, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) er-
insbesondere bracht.
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
Behinderungsverarbeitung, behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder um-
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, fassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psycho-
logische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psycho-
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Informa-
soziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsbe-
tion und Beratung von Partnern und Angehörigen
rechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn
sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits ein-
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und getretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Beratungsmöglichkeiten, zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte För-
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu
der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training mildern.
sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im (3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
Umgang mit Krisensituationen, nannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten, Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung
der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitations-
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von trägern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte
Leistungen der medizinischen Rehabilitation. sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlun-
gen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
§ 27 Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung
Krankenbehandlung und Rehabilitation weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu
beteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der
Die in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.
auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
§ 28 § 31
Stufenweise Wiedereingliederung Hilfsmittel
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädi-
ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise sche und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6
verrichten und können sie durch eine stufenweise Wieder- umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern
aufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungs-
in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die wechsel mitgenommen werden können und unter Be-
medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen ent- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich
sprechend dieser Zielsetzung erbracht werden. sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
§ 29
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
Förderung der Selbsthilfe
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grund-
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, bedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände
Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Be- des täglichen Lebens sind.
hinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach ein-
heitlichen Grundsätzen gefördert werden. (2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Än-
derung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabili-
§ 30 tationsträger soll
Früherkennung und Frühförderung 1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln
und Frühförderung behinderter und von Behinderung wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,
bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch 2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig
1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Ziel- machen, dass die behinderten Menschen sie sich
setzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden
Einrichtungen, lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1057
(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfs- 5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten
mittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1
tragen sie die Mehrkosten selbst. Nr. 2 bis 5,
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. 6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits-
In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. leben, um behinderten Menschen eine angemessene
und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
§ 32
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,
Verordnungsermächtigungen
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall
Zustimmung des Bundesrates werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53
1. Näheres zur Abgrenzung der in § 30 Abs. 1 und 2 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach
genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen § 54 übernommen.
dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger
Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Reha- Praktika erbracht.
bilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psycho-
der Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln, wenn
logische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistun-
gemeinsame Empfehlungen nach § 30 Abs. 3 nicht
gen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Bundes-
genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krank-
ministerien dazu aufgefordert haben, vereinbart oder
heitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder
unzureichend gewordene Empfehlungen nicht inner-
ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
halb dieser Frist geändert worden sind,
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-
2. Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfs-
hinderungsverarbeitung,
mittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungs-
prüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung 2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen 3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Informa-
Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versor- tion und Beratung von Partnern und Angehörigen
gungsstellen zu regeln. sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
Beratungsmöglichkeiten,
Kapitel 5 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training
sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im
Umgang mit Krisensituationen,
§ 33
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
derlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen 8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu ver- ihrer Aufgabenstellung (§ 110).
bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpfle-
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im gung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine
Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruf- Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elter-
lichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in lichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behin-
Teilzeit nutzbare Angebote. derung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere notwendig ist,
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits- 2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer
platzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ins-
Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitäts- besondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
hilfen, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der (8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen
Behinderung erforderlichen Grundausbildung, auch
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit 1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verord-
die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen nung,
schulischen Abschluss einschließen, 2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in behinderten Menschen oder einer erforderlichen
einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schu- Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu
lisch durchgeführt werden, einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Ein- Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den
richtung für behinderte Menschen durch die Rehabili- abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber
tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für Prozentpunkte, zu vermindern. Bei der Berechnung nach
schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamt-
eines Arbeitsplatzes, sozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungs-
zuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsver-
4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der hältnisse während des Förderungszeitraums oder inner-
Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an halb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer ent-
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur spricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende
Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn
Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es
sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers 1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse
besteht oder solche Leistungen als medizinische durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für
Leistung erbracht werden können, den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben
oder
5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder
Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erfor- 2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem
derlich sind und Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus
Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des
6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieb-
Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in lichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
angemessenem Umfang. in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-
zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Reha- betrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der
bilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Reha- Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäf-
bilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Auf- tigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
wendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt
unberührt.
§ 35
§ 34 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Leistungen an Arbeitgeber Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Be-
rufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder
können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an
Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfol-
Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
ges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforder-
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung lich machen. Die Einrichtung muss
von Bildungsleistungen,
1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen,
2. Eingliederungszuschüsse, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestal-
tung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Leistung erwarten lassen,
Probebeschäftigung.
2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und
Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen
behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die
erbracht werden.
Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und
(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 der Unfallverhütung gewährleisten,
Nr. 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme
3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden
geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen
Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten
die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr
an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht
übersteigen. 4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-
keit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen
(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1
Vergütungssätzen, ausführen.
Nr. 2 betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeit-
geber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tarif- Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber
lichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.
nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten orts-
üblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemes- § 36
sungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen;
die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als Rechtsstellung der Teilnehmenden
ein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen
am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden
um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie
einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfas-
werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sind sungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere
sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrecht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1059
lichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist,
Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschrif- wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwert-
ten über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und barer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.
die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ent- (2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im
sprechend angewendet. Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden. Sie werden
bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Fest-
§ 37 stellungen in dieser Zeit getroffen werden können.
Dauer von Leistungen (3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden
für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vor-
Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt,
geschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte
wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen
Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber
weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies recht-
fertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in § 41
der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als Leistungen im Arbeitsbereich
zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten
über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann
Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte
oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger
Menschen, bei denen
dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
oder
§ 38 2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiter-
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2
Die Bundesanstalt für Arbeit nimmt auf Anforderung bis 4)
eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch
Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und
arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel- die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an
lung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medi- (2) Die Leistungen sind gerichtet auf
zinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation
aufhalten. 1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung
und Neigung des behinderten Menschen entsprechen-
den Beschäftigung,
§ 39
2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur
Leistungen in Werkstätten Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungs-
für behinderte Menschen bereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiter-
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte entwicklung der Persönlichkeit sowie
Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- 3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter
oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch
erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzu- geeignete Maßnahmen.
stellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuent-
wickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu (3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach
sichern. Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger an-
gemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-
§ 40 sprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind
Leistungen im Eingangsverfahren die Vorschriften nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfe-
und im Berufsbildungsbereich gesetzes anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des
(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil- Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 93a Abs. 2
dungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte des Bundessozialhilfegesetzes, berücksichtigen
Menschen erhalten behinderte Menschen 1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werk- Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten
statt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des sowie
behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie 2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in
welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter
zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der
Menschen in Betracht kommen, und um einen Ein- Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten
gliederungsplan zu erstellen, Menschen nach Art und Umfang über die in einem
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erfor- Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden
derlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit Kosten hinausgehen.
des behinderten Menschen so weit wie möglich zu Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im
entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungs-
erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch pauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart Kapitel 6
werden.
Unterhaltssichernde und
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der andere ergänzende Leistungen
Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung
werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe § 44
des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt
Ergänzende Leistungen
ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder
Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 ver- zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
wendet werden. genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbei-
§ 42
hilfe,
Zuständigkeit für Leistungen in
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
Werkstätten für behinderte Menschen
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Be- Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die
rufsbildungsbereich erbringen Krankenversicherung der Landwirte sowie des
1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in Künstlersozialversicherungsgesetzes,
den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Buches,
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des
von Berufskrankheiten Betroffene, Sechsten Buches sowie des Künstlersozialver-
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraus- sicherungsgesetzes,
setzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, d) zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus- Dritten Buches,
setzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs- e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften
gesetzes. Buches,
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen 3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, ein-
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
schließlich Übungen für behinderte oder von Behinde-
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
rung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung
von Berufskrankheiten Betroffene,
des Selbstbewusstseins dienen,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen
setzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 6 des Bundesversor-
unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
gungsgesetzes,
5. Reisekosten,
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Vor-
aussetzungen des § 35a des Achten Buches, 6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten.
4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraus-
setzungen des Bundessozialhilfegesetzes. (2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit
oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt,
§ 43 können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegever-
Arbeitsförderungsgeld sicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-
Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein
dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem priva-
an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Men- ten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden.
schen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen
ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Ver-
beträgt monatlich 50 Deutsche Mark für jeden im Arbeits- letztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangs-
bereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen geld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Ver-
Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld sicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversiche-
den Betrag von 630 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ist rung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des
das Arbeitsentgelt höher als 580 Deutsche Mark, beträgt Dritten Buches berechnet.
das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschieds-
betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 630 Deutsche § 45
Mark. Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Leistungen zum Lebensunterhalt
Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt
gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-
ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 schen Rehabilitation leisten
Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungs- 1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach
geldes angerechnet werden. Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches
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und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 § 46
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
der Landwirte,
(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80
2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts
Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberech-
Buches, nung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens
3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47
nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den
des Sechsten Buches, Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemes-
4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungs- sungsgrenze. Das Übergangsgeld beträgt
krankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a 1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im
des Bundesversorgungsgesetzes. Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am gesetzes haben, oder deren Ehegatten, mit denen sie
Arbeitsleben leisten Übergangsgeld in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätig-
keit nicht ausüben können, weil sie die Leistungs-
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe empfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen
dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflege-
Buches, versicherung haben, 75 vom Hundert,
2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe 2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert
dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden Betrages.
Buches, Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge
3. die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe dieses wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein
Buches und der §§ 160 bis 162 des Dritten Buches, Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundert-
satz von 70 zugrunde gelegt.
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe
dieses Buches und des § 26a des Bundesversor- (2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach
gungsgesetzes. Absatz 1 Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen
Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende
(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz
Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäg-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, lichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5
in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeits- zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden
erprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Über-
wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeits- gangsgeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach
entgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschafts-
geld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
§ 47
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erst-
maligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen Berechnung des Regelentgelts
und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im (1) Der Berechnung des Regelentgelts wird das von
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der
Werkstätten für behinderte Menschen leisten Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit
1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens
Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches, das während der letzten abgerechneten vier Wochen
(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl
unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis
Bundesversorgungsgesetzes. wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeits-
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den verhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Fällen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungs- Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist
gesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes. Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2
nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor
(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat er-
zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versor- zielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermin-
gungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann derten Arbeitentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer
der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer
Abs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung sei- Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird
ner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen. (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches),
(8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Be-
das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für messungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde
Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-
Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen an- minderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die
gesetzt. nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-
2
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
regelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebens-
Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des unterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-
Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die gelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger
Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil
des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten § 50
zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach
Anpassung der
§ 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung
Entgeltersatzleistungen
zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5
berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet. (1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das
Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines
Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teil-
Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums ent-
arbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung
sprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehalts-
erzielt wurde.
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an
Winterausfallgeld bezogen haben, wird das regelmäßige die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem
(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die
Arbeitsausfall erzielt wurde.
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den schäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalender-
Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder jahr durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Ren- vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 6 und
tenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
zugrunde liegenden Entgelts.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht ein- nung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den
kommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate
des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern be- maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
rücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch
Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. § 51
Weiterzahlung der Leistungen
§ 48 (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizini-
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen schen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leben erforderlich, während derer dem Grunde nach
wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese
tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu ver-
fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das treten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt
für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungs-
Leistungsempfänger gilt, wenn krankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit
weitergezahlt, wenn
1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem
geringeren Betrag führt, 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und kei-
nen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt
worden ist oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die
sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn kann.
der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung ins-
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalen- besondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote
dermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jewei- von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer
ligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäf- Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurtei-
tigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung lung der Zumutbarkeit ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches
nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruf- entsprechend anzuwenden.
lichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht
kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teil-
Betrages angesetzt. habe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Grün-
den nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch
nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe
§ 49 bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs
Kontinuität der Wochen weitergezahlt.
Bemessungsgrundlage (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletzten- abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
geld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld be- arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe
zogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weiter-
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am gezahlt, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der meldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1063
von mindestens drei Monaten nicht geltend machen § 53
können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um Reisekosten
die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im
Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe (1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit
am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabili-
geltend machen können. In diesem Fall beträgt das tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
Übergangsgeld Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten über-
nommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere
1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Vorausset-
Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art
zungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46
oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,
wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson
2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehen-
des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 ergebenden den Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den
Betrages. Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige
Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforder-
§ 52 lichen Gepäcktransport.
Einkommensanrechnung (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger
Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernom-
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet
men. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten
1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum
einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reise-
ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die kosten übernommen werden.
gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusam-
um 20 vom Hundert zu vermindern ist, menhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
übernommen, wenn die Leistungen länger als acht
2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, Wochen erbracht werden.
soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor
Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, § 54
3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Haushalts- oder Betriebshilfe
Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen und Kinderbetreuungskosten
Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am (1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
Arbeitsleben erbringt,
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer
4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer
Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiter-
Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, führung des Haushalts nicht möglich ist,
wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die
Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangs- 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
geld nicht ausgewirkt hat, nicht weiterführen kann und
5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe haltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
unbillige Doppelleistung vermieden wird, § 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzu-
6. Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Über- wenden.
gangsgelds aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berück- (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die
sichtigt wurden, Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung
7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu er-
Buches, bringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unter-
bringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise
8. den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die sichergestellt ist.
von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs erbracht werden. (3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungs-
empfängers können bis zu einem Betrag von 120 Deut-
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin- sche Mark je Kind und Monat übernommen werden, wenn
derzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbs- sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen
fähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben un-
bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des vermeidbar entstehen. Würde die Belastung durch diese
Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskinder- Kosten für die Leistungsempfänger eine besondere Härte
geldgesetzes außer Ansatz. bedeuten, können sie bis zu einem Betrag von 200 Deut-
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Über- sche Mark je Kind und Monat übernommen werden.
gangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben
erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Über- Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Die in
gangsgelds auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich
und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt. entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 (2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung
gilt entsprechend. und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische
landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaft- Leistungen als Komplexleistung erbracht.
lichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach
den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung § 57
der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten
Förderung der Verständigung
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte
bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der
und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54 Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Ver-
des Siebten Buches. ständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der
Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur
Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen
hierfür erstattet.
Kapitel 7
Leistungen zur Teilhabe § 58
am Leben in der Gemeinschaft Hilfen zur Teilhabe am
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
§ 55
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und
Leistungen zur Teilhabe kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem
am Leben in der Gemeinschaft
1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Um-
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der gangs mit nichtbehinderten Menschen,
Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den
2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-
behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der
richtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder
Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit
kulturellen Zwecken dienen,
wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den
Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. 3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unter-
richtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der
1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der
Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen, Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht
eingeschult sind, § 59
3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig- Verordnungsermächtigung
keiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Vor-
in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
aussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen
4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Um- zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über
welt, das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen
5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter
einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der Menschen regeln.
behinderten Menschen entspricht,
6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohn-
möglichkeiten, Kapitel 8
7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kul- Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
turellen Leben.
Titel 1
§ 56 Sicherung von Beratung und Auskunft
Heilpädagogische Leistungen
§ 60
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu Pflichten Personensorgeberechtigter
erwarten ist, dass hierdurch Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen
fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten
oder Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen
ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behin-
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert derten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder
werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder
und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen
eingeschult sind, erbracht. zur Teilhabe vorstellen.
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§ 61 behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene
Sicherung der vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In
Beratung behinderter Menschen diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie
bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten
(1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach Menschen selbst vorliegen.
§ 60 vorgestellt wird, erstreckt sich auf die geeigneten
Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Mög-
lichkeit der Beratung durch eine gemeinsame Service- Titel 3
stelle oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation
hin. Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderung Koordinierung der Teilhabe
nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist, behinderter Menschen
wird entsprechend verfahren. Werdende Eltern werden
auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschafts- § 64
beratungsstellen hingewiesen.
Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalperso-
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
nen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und
ordnung wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Men-
Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen
schen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter
(§ 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorge-
Menschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung
berechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungs-
unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören ins-
angebote nach § 60 hin.
besondere auch
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Sozialarbeiter bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen 1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilita-
(§ 2 Abs. 1) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie tionseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe
diesen Menschen oder den für sie bestellten Betreuern, der Mittel des Ausgleichsfonds,
eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder einen Arzt zur 2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur
Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelun-
aufzusuchen. gen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als
forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung
§ 62 des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellun-
gen und Kriterien.
Landesärzte
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung trifft
(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt
Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Aus-
werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für
gleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
verfügen. (2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe, beruft das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung
1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Ge-
sundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der
sowie für die zuständigen Sozialhilfeträger in beson- Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
ders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen Arbeit,
von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der
2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen, Arbeit,
Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landes- sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände,
planung zur Teilhabe behinderter und von Behinderung die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu
sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen, vertreten,
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes- 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
behörden über Art und Ursachen von Behinderungen
und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der
Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinde- kommunalen Spitzenverbände,
rung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten. ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der
sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben,
ein Mitglied auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsi-
Titel 2
dentin der Bundesanstalt für Arbeit,
Klagerecht der Verbände
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der
§ 63 Krankenkassen,
Klagerecht der Verbände ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach
diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher
Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Rentenversicherungsträger,
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein- Teil 2
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
Besondere Regelungen zur Teilhabe
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein- schwerbehinderter Menschen
schaft der Freien Wohlfahrtspflege, (Schwerbehindertenrecht)
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-
schaft für Unterstützte Beschäftigung, Kapitel 1
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaf- Geschützter Personenkreis
ten der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, § 68
der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inte-
grationsfirmen, Geltungsbereich
ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbe-
Interessen der ambulanten und stationären Rehabili- hinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
tationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit
Spitzenverbände, schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bun- Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des
desvereinigung und der Bundesärztekammer. behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleich-
stellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wirksam. Sie kann befristet werden.
berufen.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden
die besonderen Regelungen für schwerbehinderte
§ 65 Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13
Verfahren des Beirats angewendet.
Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt § 69
aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behin- Feststellung der Behinderung, Ausweise
derter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für
Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellver- die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
treter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt § 106 ent- zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
sprechend. und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist ent-
§ 66 sprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch
Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Berichte über Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behin-
die Lage behinderter Menschen derung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die
und die Entwicklung ihrer Teilhabe im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden gesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend.
Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004 Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der
über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammen- (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen,
fassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behin-
zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter derung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbs-
Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirk- minderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-
samkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
Bewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Ent-
die zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht wird die scheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden
Entwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse
gesondert dargestellt. Schlägt die Bundesregierung wei- an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
tere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wir- macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Fest-
kungen einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungen stellung des Grades der Behinderung.
und Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte. (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe
Die obersten Landesbehörden werden beteiligt. Ein ge- am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der
sonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchti-
vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen. gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Ent-
scheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Ent-
§ 67
scheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits
Verordnungsermächtigung getroffen worden ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inan-
desrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung spruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die
und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen. für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
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zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen 2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Prä-
im Verfahren nach Absatz 1. sidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen,
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungs-
zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der gerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landes-
Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als behörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behör-
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung den, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheit- 3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband
liche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis von Gebietskörperschaften,
für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen 4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder öffentlichen Rechts.
nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer
des Ausweises wird befristet. Er wird eingezogen, sobald
der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen § 72
erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Beschäftigung besonderer
Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Gruppen schwerbehinderter Menschen
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 70 sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen
Verordnungsermächtigung 1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor- betroffen sind, insbesondere solche,
schriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
und das Verwaltungsverfahren zu erlassen. Behinderung nicht nur vorübergehend einer be-
sonderen Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung
Kapitel 2
nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist
oder
§ 71 c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-
Pflicht der Arbeitgeber zur gehend offensichtlich nur eine wesentlich vermin-
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen derte Arbeitsleistung erbringen können oder
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigs-
mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf tens 50 allein infolge geistiger oder seelischer
wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
Frauen besonders zu berücksichtigen. keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des
(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom Berufsbildungsgesetzes haben,
1. Januar 2003 an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeits- 2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr
losen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober vollendet haben.
2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die
Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,
Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002 insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der
arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahl Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen
der schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu
die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungs- besetzen.
maßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches
und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 § 73
bis 279 des Dritten Buches beschäftigten schwerbehin- Begriff des Arbeitsplatzes
derten Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in solchen
Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen,
übersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte
ordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Aus-
vom 1. Januar 2003 an geltende Pflichtquote im Bundes- zubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung
anzeiger bekannt. Eingestellte beschäftigt werden.
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen
beschäftigt werden
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-
neten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Ver- 1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe
waltungen des Deutschen Bundestages und Bundes- am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben
rates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten oder Dienststellen teilnehmen,
Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundes- ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-
anwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen, weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
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und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemein- (4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins
schaften, wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleich-
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie gestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2
ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen § 76
und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Drit-
ten Buch teilnehmen, Mehrfachanrechnung
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines schwer-
gewählt werden, behinderten Menschen, besonders eines schwerbehin-
derten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe- einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeits-
gesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, plätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn
7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwie-
Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivil- rigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigte
dienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.
Bezuges einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich aus-
Vertretung eingestellt ist.
gebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das Arbeits-
nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den amt kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für
Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermitt-
von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, lung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder
auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchent- Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten
lich beschäftigt werden. stößt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehin-
§ 74 derten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986
Berechnung der erlassen worden sind, gelten fort.
Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtarbeitsplatzzahl
(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits- § 77
plätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwer- Ausgleichsabgabe
behinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 71), zählen
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts- schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrich-
oder Studienreferendare und -referendarinnen beschäftigt ten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben. schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichs-
abgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern
nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage
mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen ab-
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote er-
zurunden.
mittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten
der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalender-
§ 75 jahres gebildet wird.
Anrechnung Beschäftigter (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und un-
auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze besetzten Pflichtarbeitsplatz
für schwerbehinderte Menschen 1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 4 dem geltenden Pflichtsatz,
oder 6 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz
2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen
für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbe- 3 Prozent,
schäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger
3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen
als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf
Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
angerechnet. Wird ein schwerbehinderter Mensch weni- Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe
ger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt das je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwer-
Arbeitsamt die Anrechnung auf einen dieser Pflicht- behinderte Menschen
arbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39
Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahres-
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen durchschnittlichen Beschäftigung von weniger als
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an- einem schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche
gerechnet. Mark und
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2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 bereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im
zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahres- Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhält-
durchschnittlichen Beschäftigung von weniger als nis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integra-
zwei schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche tionsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäfti-
Mark und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäf- gungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne
tigung von weniger als einem schwerbehinderten des § 73 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern
Menschen 350 Deutsche Mark. arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechen-
(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend den Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestell-
der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des ten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses
Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Gesetzbuchs.
Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der
letzten Neubestimmung um wenigstens 10 Prozent erhöht (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel
hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert ver-
der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit waltet. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung
dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestim-
wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten mungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.
durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundes- (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aus-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den gleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 71
Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich
Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger be- der in § 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein
kannt. Arbeitgeber.
(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich
zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 § 78
an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Ist ein
Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt Ausgleichsfonds
das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über Zur besonderen Förderung der Einstellung und Be-
die rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rück- schäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeits-
ständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inte- plätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maß-
grationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach nahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem
Maßgabe des § 24 Abs. 1 des Vierten Buches; für ihre Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integra- Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundes-
tionsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der ministerium für Arbeit und Sozialordnung als zweck-
Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch gebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für
und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinder-
haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten ter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundes-
Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vor- ministerium für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den
schriften über das Verwaltungszwangsverfahren durch- Ausgleichsfonds.
geführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das
Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren
Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- § 79
oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe Verordnungsermächtigungen
wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, weder nachgefordert
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
noch erstattet.
1. die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen
(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Men-
Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter schen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu
Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei
Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3) verwendet kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher
werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,
anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Aus
dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persön- 2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Aus-
liche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten gleichsabgabe nach § 77 Abs. 5 und die Gestaltung
des Verfahrens nicht bestritten werden. Das Integrations- des Ausgleichsfonds nach § 78, die Verwendung der
amt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwer-
Menschen bei dem Integrationsamt (§ 103) auf dessen behinderter Menschen am Arbeitsleben und das Ver-
Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Aus- gabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds
gleichsabgabe. zu erlassen,
(6) Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Auf- 3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
kommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzu-
(§ 78) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird leitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe ent-
ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne sprechend den erforderlichen Aufwendungen zur
Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichfonds und
Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus der Integrationsämter abweichend von § 77 Abs. 6
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeits- Satz 1,
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung
auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgeglie-
Länder abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 3 sowie dert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahre
c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtun- durchgeführt wird.
gen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichs- (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit
abgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2 und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte
Nr. 1 dieser Verordnung und von Integrations- zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Re-
betrieben und -abteilungen abweichend von § 41 gelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen
Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben
zu regeln, notwendig sind.
4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weni- (6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeit-
ger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten gebers sind die mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich
Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeits- die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, ab-
amtsbezirke herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die gestimmten Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit zu
Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwer- verwenden. Die Bundesanstalt für Arbeit soll zur Durch-
behinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden führung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der
schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, Arbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungs-
dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte verfahren zulassen.
Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch ge- (7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bun-
nommen zu werden brauchen. desanstalt für Arbeit und des Integrationsamtes auf Ver-
langen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu
geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten
Kapitel 3 Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienst-
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; geheimnisse nicht gefährdet werden.
Rechte der schwerbehinderten Menschen (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der
schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3
§ 80 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und
Zusammenwirken der Arbeitgeber ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwer-
mit der Bundesanstalt für Arbeit behinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach
und den Integrationsämtern der Bestellung dem für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und dem Integra-
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb
tionsamt zu benennen.
und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen
beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten (9) Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-
behinderten Menschen und sonstigen anrechnungs- licht alljährlich eine Übersicht über die Beschäftigungs-
fähigen Personen laufend zu führen und dieses den quote schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen
Vertretern oder Vertreterinnen des Arbeitsamtes und des öffentlichen Arbeitgebern.
Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. § 81
(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zustän- Pflichten des Arbeitgebers und
digen Arbeitsamt einmal jährlich bis spätestens zum Rechte schwerbehinderter Menschen
31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufge-
gliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie
Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, ins-
Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe besondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeits-
notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 suchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,
geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbin-
des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz dung mit dem Arbeitsamt auf. Das Arbeitsamt oder ein
zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, von ihm beauftragter Integrationsfachdienst schlägt den
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Be-
Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Ver- werbungen von schwerbehinderten Menschen haben die
zeichnisses zu übermitteln. Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in
§ 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu
(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Rich-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt das ter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und
Arbeitsamt nach Prüfung in tatsächlicher sowie in recht- gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.
licher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die
Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwer- Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören
behinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeit-
notwendigen Daten. geber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die
(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbe- Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte
hinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des
haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Dar-
Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen legung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1071
betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegen-
Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene über ihren Arbeitgebern Anspruch auf
Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kennt-
zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter nisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln
Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu können,
beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Be-
teiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen
ablehnt. Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung
ihres beruflichen Fortkommens,
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme
nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzel-
an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen
nen gilt hierzu Folgendes:
Bildung,
1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei
der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen,
der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäf-
Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der
tigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei
Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorgani-
einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen
sation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berück-
seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unter-
sichtigung der Unfallgefahr,
schiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist
jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen
Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten technischen Arbeitshilfen
Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegen- unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Aus-
stand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, wirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesent- der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstüt-
liche und entscheidende berufliche Anforderung für zen die Arbeitsämter und die Integrationsämter die Arbeit-
diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwer- geber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung
behinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Men-
Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten schen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit
lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder
dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtferti- oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaft-
gen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige lichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche
Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und Vorschriften entgegenstehen.
entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätig-
keit ist. (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeit-
arbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrations-
2. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachtei- ämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben
ligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kür-
sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen, zere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung
kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines
§ 82
Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses
besteht nicht. Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei be- Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
nachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu
leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädi- besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben
gung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten. schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen
Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt oder
Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst
in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungs- vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstel-
verhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und lungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich,
Sachbezügen zugestanden hätte. wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inte-
4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 grationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für
und 3 muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen
der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend ge- bereits bestehen und durchgeführt werden.
macht werden.
§ 83
5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung
gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn Integrationsvereinbarung
auf den Aufstieg kein Anspruch besteht. (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehinderten-
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnah- vertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in
men sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf
Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungs- Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Be-
gerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 teiligung der in § 93 genannten Vertretungen hierüber
und 3 gilt entsprechend. verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten § 87
Vertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbe- Antragsverfahren
hindertenvertretung können das Integrationsamt einladen,
sich an den Verhandlungen über die Integrationsverein- (1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der
barung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt und dem Integra- Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der
tionsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Der
wird die Vereinbarung übermittelt. Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im
Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebs-
(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zu- verfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
sammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits- (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des
platzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeits- zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Per-
organisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die sonalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und
Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei hört den schwerbehinderten Menschen an.
der Personalplanung werden besondere Regelungen zur (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfah-
Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwer- rens auf eine gütliche Einigung hin.
behinderten Frauen vorgesehen.
(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Men- § 88
schen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehin- Entscheidung des Integrationsamtes
derter Menschen. (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls
erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb
§ 84
eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an
Prävention treffen.
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso- (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem
nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten schwerbehinderten Menschen zugestellt. Dem Arbeitsamt
im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, mög-
(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kün-
lichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die
digung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb
in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt
eines Monats nach Zustellung erklären.
ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung
stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zu-
Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten stimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben
beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige keine aufschiebende Wirkung.
Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt
werden kann. § 89
(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der Einschränkungen der Ermessensentscheidung
betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung
auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als (1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei
drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur
Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn
aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Die Schwer- zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu
behindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der be- dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei
troffenen Person die gemeinsame Servicestelle und bei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll
schwerbehinderten Menschen auch das Integrationsamt es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben
ein. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte oder von und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend
Behinderung bedrohte Menschen entsprechend; in die- wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl
sem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenver- der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Men-
tretung die zuständige Interessenvertretung im Sinne schen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71
des § 93. ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz des-
selben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf
Kapitel 4 einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder
einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit
Kündigungsschutz Einverständnis des schwerbehinderten Menschen mög-
lich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
§ 85
(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,
Erfordernis der Zustimmung
wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer- angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.
behinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die
Zustimmung erteilen, wenn
§ 86
1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenaus-
Kündigungsfrist gleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeit-
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. nehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1073
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustande- (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung inner-
kommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2 halb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des An-
beteiligt worden ist, trages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu ent- nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
lassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,
der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht
größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist
Arbeitnehmer und
des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der
nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber Zustimmung erklärt wird.
verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungs-
(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus
pflicht nach § 71 ausreicht.
Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos
gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des
§ 90 Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für § 92
schwerbehinderte Menschen, Erweiterter Beendigungsschutz
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer-
der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch behinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen
nicht länger als sechs Monate besteht oder Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Er-
beschäftigt werden oder werbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur
wird, sofern sie ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch
auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
Kapitel 5
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung
nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungs- Betriebs-, Personal-, Richter-,
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Staatsanwalts- und Präsidialrat,
haben, Schwerbehindertenvertretung,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht Beauftragter des Arbeitgebers
rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten
Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht wider- § 93
sprechen. Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter
der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem
der Arbeit gewährleistet ist. Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden
(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der
und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwer- Schwerbehindertenvertretung hin.
behinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen
§ 94
Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen
an. Wahl und Amtszeit
der Schwerbehindertenvertretung
§ 91 (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens
Außerordentliche Kündigung fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber-
gehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Aus- und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,
nahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben ver-
Abweichendes ergibt. tritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf
(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören,
von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwer-
Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist behindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine
den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe
erlangt. oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des
Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen
werden; soweit erforderlich, können Gerichte unter- Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist,
schiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammen- mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die
gefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst-
der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit
Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem
zuständigen Integrationsamt. Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl ge-
wählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied ent-
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. sprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst- schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchs-
stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am ausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen
Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Ver-
Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten letzung ihrer Pflichten beschließen.
angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht § 95
der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist,
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann. (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Ein-
gliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem
Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertre- Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und
tungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere
Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Sol- dadurch, dass sie
daten und Soldatinnen wählbar.
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarif-
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und
dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81
erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
nachrückt, 2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt 3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinder-
ist. ten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen fest- erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber
gelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehinderten- auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die
vertretung stattgefunden, wird die Schwerbehinderten- schwerbehinderten Menschen über den Stand und das
vertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeit- Ergebnis der Verhandlungen.
raum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäf-
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn tigte auch bei Anträgen an die für die Durchführung des
des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf
noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehinder- Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer
tenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstel-
Wahlen neu gewählt. lung an das Arbeitsamt. In Betrieben und Dienststellen mit
in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen
(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mit-
kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der
glied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach
höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied
den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen
zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahl-
schutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenver-
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates tretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder
sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer
Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertre- Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Ent-
tende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, scheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung
sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1
weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung
Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehinderten- ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist
vertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertre-
oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer tung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach
Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvor-
der Wahl eines Wahlvorstandes einladen. schlägen des Arbeitsamtes nach § 81 Abs. 1 oder von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1075
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem
auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, ins-
Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungs- besondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und
gesprächen. Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Perso-
nal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertreten-
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei
de Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und
Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn
der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche
betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehinder-
persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im
tenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenver-
Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder
tretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen,
der in Satz 1 genannten Vertretungen.
soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser
Verpflichtung entbunden hat. (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruf-
lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an
oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur
allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den
anwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen
Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200
sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzuneh-
schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Ver-
men; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne
trauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe
gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt ent-
besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten
sprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des
veranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsi-
für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erfor-
dialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
derlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten
Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn
entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf
wegen
ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche
vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die 1. ständiger Heranziehung nach § 95,
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des 2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Zeit,
Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung
wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e 3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwer-
Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die behindertenvertretung in kurzer Frist
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf An- die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltun-
trag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder gen erforderlich ist.
einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des
(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner-
Gerichtes zu hören.
oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Be- nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres
sprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungs- nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen
gesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs- der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle
gesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder
Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen,
hinzugezogen. die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.
mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung (6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebs-
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der bedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der
Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Per- Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauens-
sonalversammlungen geltenden Vorschriften finden ent- personen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder
sprechende Anwendung. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
oder der Dienstbezüge.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwer-
behindertenvertretung der Richter und Richterinnen als (7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Be- 1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene
diensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von
Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung
oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
§ 96
bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
Persönliche Rechte
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom
und Pflichten der Vertrauenspersonen
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
der schwerbehinderten Menschen
bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgelt- nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
lich als Ehrenamt.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt
ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilita-
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für tionsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehin-
ihre berufliche Entwicklung. derten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1
(§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebs- bis 3 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertreten-
verfassungsgesetzes und den in den entsprechenden des Mitglied gewählt.
Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten
(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt
Vertretungen, Personen und Stellen.
die Interessen der schwerbehinderten Menschen in
(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderten- Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
vertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers
Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen
höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mit- der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt
glieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach werden können, sowie die Interessen der schwerbehin-
Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. derten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienst-
stelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeit-
nicht gewählt ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Kon-
geber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
zern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden
sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten
und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt,
Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung
stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehin-
Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2
dertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht
zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in
eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt
persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Men-
werden.
schen, über die eine übergeordnete Dienststelle entschei-
det, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung
§ 97 der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in
Hauptschwerbehindertenvertretung den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungs-
behörde zu beteiligen ist.
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehre- (7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5
rer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der
die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Be- Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwer-
triebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehinderten- behindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember
vertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehin-
einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, dertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März
nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwer- stattfindet.
behindertenvertretung wahr. (8) § 95 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Ver-
(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat sammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauens-
errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretun- personen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwer-
gen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht behindertenvertretung entsprechend.
ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den
eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das
Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. § 98
(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun- Beauftragter des Arbeitgebers
gen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat ge- Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn
bildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen ver-
bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehinderten- antwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere
vertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach
nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehin- Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.
dertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienst- Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeit-
behörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung geber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Ge-
schäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung
zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehinderten- § 99
vertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwer-
Zusammenarbeit
behindertenvertretungen der nachgeordneten Dienst-
stellen wahlberechtigt. (1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-,
(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für
Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur
die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichts-
in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
barkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwer-
behindertenvertretungen nach § 94 zu wählen und ist (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-
in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in ent- gen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten
sprechender Anwendung von Absatz 2 eine Haupt- Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich
schwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Haupt- gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauens-
schwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der person und Beauftragter des Arbeitgebers sind Ver-
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidial- bindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit und zu
rat wahr. dem Integrationsamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1077
§ 100 (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner
Verordnungsermächtigung Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geld-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- leistungen erbringen, insbesondere
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
1. an schwerbehinderte Menschen
Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer a) für technische Arbeitshilfen,
Stufenvertretungen zu erlassen. b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen
beruflichen Existenz,
Kapitel 6
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
Durchführung der besonderen Regelungen behinderungsgerechten Wohnung,
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
§ 101 Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertig-
keiten und
Zusammenarbeit der Integrationsämter
und der Bundesanstalt für Arbeit f) in besonderen Lebenslagen,
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe 2. an Arbeitgeber
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits-
durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, plätzen für schwerbehinderte Menschen und
werden sie b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der
1. in den Ländern von dem Integrationsamt und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im
2. von der Bundesanstalt für Arbeit Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d oder
des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn
in enger Zusammenarbeit durchgeführt. ohne diese Leistungen das Beschäftigungsver-
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden hältnis gefährdet würde,
Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. 3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisa-
tionen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2
§ 102 Satz 5 sowie an Träger von Integrationsunternehmen
Aufgaben des Integrationsamtes und an öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71
Abs. 3, soweit sie Integrationsbetriebe und Integra-
(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
tionsabteilungen führen.
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
Es kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklä-
2. den Kündigungsschutz, rungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen erbringen.
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen
4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die beglei-
schwerbehinderte Menschen (§ 117). tende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der
(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen
den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Sie soll Arbeitsassistenz.
dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in (5) Verpflichtungen anderer werden durch die Ab-
ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen sätze 3 und 4 nicht berührt. Leistungen der Rehabilita-
beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und tionsträger nach § 6 Abs. 1 Nr.1 bis 5 dürfen, auch wenn
Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb
sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen
Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistun-
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten gen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen
Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze des Integrationsamtes findet nicht statt.
auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als
(6) § 14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt
Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens
eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt
15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die be-
wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Reha-
gleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den
bilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach
Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale
§ 16 Abs. 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt
Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integra-
weitergeleitet worden ist.
tionsamt kann bei der Durchführung der begleitenden
Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließ-
lich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Ein- § 103
richtungen und Organisationen beteiligen. Das Integra-
tionsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Beratender Ausschuss für behinderte
Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt Menschen bei dem Integrationsamt
werden; es führt hierzu auch Schulungs- und Bildungs- (1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender
maßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teil-
Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan- habe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert,
walts- und Präsidialräte durch. das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen
3
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,
der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der Aus-
gleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet 4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für und Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere
die Entscheidungen des Integrationsamtes. Förderung schwerbehinderter Menschen,
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und 5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
zwar aus 6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 80 Abs. 2
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme- und 4),
rinnen vertreten, 7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs-
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeit- pflicht,
geber vertreten, 8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfach-
vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Men- anrechnung (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2),
schen vertreten, 9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Men-
einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt, schen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der
Anerkennung,
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.
10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der
Stellvertreterin zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter Ausgleichsabgabe an diese Dienste.
oder Stellvertreterinnen sollen im Bezirk des Integrations-
amtes ihren Wohnsitz haben. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung jährlich die
(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehin-
der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mit- derter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
glieder, Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fach-
der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mit- licher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben
glied, über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwer-
behinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die
ihr bestimmten Behörde ein Mitglied, Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.
der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen (3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete über-
Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder regionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum
dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen,
Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder. besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, ins-
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr besondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förde-
bestimmte Behörde und der Präsident oder die Präsiden- rung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte
tin des Landesarbeitsamtes berufen je ein Mitglied. Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung
gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches
unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen
§ 104
werden.
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durch-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat folgende Aufgaben: führung der ihr in Teil 2 und der ihr im Dritten Buch zur Teil-
1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Ar- habe behinderter und schwerbehinderter Menschen am
beitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ein- Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Arbeits-
schließlich der Vermittlung von in Werkstätten für ämtern besondere Stellen ein; bei der personellen Aus-
behinderte Menschen Beschäftigten auf den allge- stattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand
meinen Arbeitsmarkt, bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden
Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonsti-
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von gen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung. Soweit in Ge-
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehin- schäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet
derten Menschen, werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung
3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Men- eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen.
schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits- (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach
markt, insbesondere von schwerbehinderten Men- Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für Arbeit
schen,
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen
a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwer-
oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben beson- behinderte Menschen unter Darlegung der Leistungs-
ders betroffen sind (§ 72 Abs. 1), fähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behin-
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten derung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
Buches sind, 2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie
c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer möglich und erforderlich, auch die entsprechenden
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden
oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden, Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1079
§ 105 (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für
Beratender Ausschuss für behinderte behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
Menschen bei der Bundesanstalt für Arbeit aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
§ 107
wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Übertragung von Aufgaben
Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundes- (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
anstalt für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwer- Ausweise nach § 69 Abs. 5, für die eine Feststellung nach
behinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen § 69 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden
Aufgaben unterstützt. übertragen. Im Übrigen kann sie andere Behörden zur
(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und Aushändigung der Ausweise heranziehen.
zwar aus (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme- Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrations-
rinnen vertreten, amtes nach Teil 2 auf örtliche Fürsorgestellen übertra-
gen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeit- Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden
geber vertreten, Aufgaben bestimmen.
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Men- (3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die
schen vertreten, nach Teil 2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, haben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 156, ganz
oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung vertritt.
§ 108
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine
Verordnungsermächtigung
Stellvertreterin zu berufen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(4) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
anstalt für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 33 Abs. 8
und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppen- Nr. 3 und § 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und
vertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit. Ausführung der Leistungen zu regeln.
Er oder sie beruft auf Vorschlag der Organisationen behin-
derter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen Kapitel 7
in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mit-
glieder, die Organisationen der behinderten Menschen Integrationsfachdienste
vertreten. Auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der
sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, § 109
beruft er oder sie das Mitglied, das die Integrationsämter
Begriff und Personenkreis
vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung das Mitglied, das dieses vertritt. (1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die
im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabili-
tationsträger und der Integrationsämter bei der Durch-
§ 106 führung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter
Gemeinsame Vorschriften Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men- (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ab-
schen (§§ 103, 105) wählen aus den ihnen angehörenden satzes 1 sind insbesondere
Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber 1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen
oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsit-
zende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter
Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Men-
Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits-
Reihenfolge den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und markt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, per-
den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Reihenfolge sonalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen
wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder angewiesen sind sowie
nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder die 3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Auf-
Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin nahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen
aus, wird er oder sie neu gewählt. Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrations-
(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men- fachdienstes angewiesen sind.
schen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufs-
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Ent- begleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei
scheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seeli-
getroffen. scher Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits- (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit
leben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zu- 1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,
sammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umstän-
den (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Quali- 2. dem Integrationsamt,
fikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeits- 3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere
leben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert. den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung,
(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der 4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung
Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Ein- und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen,
gliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer-
behindert sind, tätig werden. 5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder
beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren
begleitenden Diensten und internen Integrationsfach-
§ 110 kräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilneh-
Aufgaben menden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe 6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Per-
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Auf- sonen,
nahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauer- eng zusammen.
haften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fach-
1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unter- lichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und
stützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter
leisten. Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 des Dritten
Buches auf der Grundlage einer bundesweiten Musterver-
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes einbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und
gehört es, im Rahmen der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit
1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrations-
Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung
ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessen- der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-
profil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeits- gemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste
markt in enger Kooperation mit den schwerbehinder- zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat, vertrag-
ten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden lich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse
Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von min-
oder Rehabilitation zu erarbeiten, destens drei Jahren abgeschlossen werden.
2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen (5) Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt darauf hin, dass
Arbeitsmarkt zu erschließen, Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerich-
tet werden. Grundsätzlich soll in jedem Arbeitsamtsbezirk
3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehe-
nur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines
nen Arbeitsplätze vorzubereiten,
Verbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der
4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforder- berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst,
lich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufs- trägerübergreifend tätig wird und auch von dem regional
praktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.
begleiten,
5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen § 112
die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
über Art und Auswirkungen der Behinderung und über Fachliche Anforderungen
entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und (1) Die Integrationsfachdienste müssen
zu beraten,
1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Aus-
6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psycho- stattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben
soziale Betreuung durchzuführen sowie wahrzunehmen,
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung 2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Perso-
zu stehen. nenkreis (§ 109 Abs. 2) verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine ge-
§ 111 eignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder
Beauftragung und Verantwortlichkeit arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausrei-
(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der chende Berufserfahrung verfügen, sowie
Bundesanstalt für Arbeit, der Integrationsämter oder der 4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
Rehabilitationsträger tätig. Diese bleiben für die Aus- eigenständig sein.
führung der Leistung verantwortlich. (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes
(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter
dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Be-
im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfach- ratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und
dienstes sowie das Entgelt fest. Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1081
bereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der
besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwer- Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
behinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Bescheides.
Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte
Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder
Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden. der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewen-
(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach- det. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die
dienstes werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68
berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener Anteil der Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten
Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt. Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit
wirksam.
§ 113 (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der beson-
Finanzielle Leistungen deren Regelungen für schwerbehinderte Menschen und
ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die
Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten
behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl
wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die
der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann
angerechnet.
bei Beauftragung durch die Bundesanstalt für Arbeit oder
das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe § 117
erbracht werden.
Entziehung der besonderen
§ 114 Hilfen für schwerbehinderte Menschen
Ergebnisbeobachtung (1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zu-
Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und mutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurück-
Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung weist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund
der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine
diese den Auftraggebern nach deren näherer gemein- Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das
samer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll ins- Integrationsamt im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt
besondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
zu zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für gleichgestellte
behinderte Menschen.
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalen-
derjahr, (2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der
schwerbehinderte Mensch gehört. In der Entscheidung
2. dem Bestand an Betreuungsfällen, wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist läuft vom
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als
Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder sechs Monate. Die Entscheidung wird dem schwerbehin-
unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in derten Menschen bekannt gegeben.
einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für
behinderte Menschen.
Kapitel 9
§ 115 Widerspruchsverfahren
Verordnungsermächtigung
§ 118
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Widerspruch
mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie waltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten
geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der ört-
Leistungen zu regeln. lichen Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der Widerspruchs-
ausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119). Des Vor-
verfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt
Kapitel 8 ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten
Beendigung der Anwendung der besonderen Landesbehörde besteht.
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial-
und gleichgestellter behinderter Menschen gerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche
die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund
§ 116 des Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschuss beim
Beendigung der Anwendung Landesarbeitsamt.
der besonderen Regelungen zur
Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 119
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Widerspruchsausschuss
Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall bei dem Integrationsamt
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad (1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Wider-
der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer tung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung
oder Arbeitnehmerinnen sind, haben, gemacht wird,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der
jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. sowie
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, und
Stellvertreterin berufen. die Vertrauensperson.
(3) Das Integrationsamt beruft Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integra-
des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer tionsamt vertritt.
sind, Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeit-
geberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie (4) § 119 Abs. 4 gilt entsprechend.
die Vertrauensperson.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr § 121
bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integra- Verfahrensvorschriften
tionsamt vertritt. Der Präsident oder die Präsidentin des (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integra-
Landesarbeitsamtes beruft das Mitglied, das das Landes- tionsamt (§ 119) und den Widerspruchsausschuss beim
arbeitsamt vertritt. Landesarbeitsamt (§ 120) gilt § 106 Abs. 1 und 2 ent-
Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters sprechend.
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds. (2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 wer-
(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter den der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch
Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen ver-
beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundes- bleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
ministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen
der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die
öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt werden ein Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied
Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin angehört.
von den von der Bundesregierung bestimmten Bundes-
behörden benannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehin-
derte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss Kapitel 10
dem öffentlichen Dienst angehören.
Sonstige Vorschriften
(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsaus-
schüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse
üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. § 122
Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 120 Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und
Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Wider- Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter
spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Menschen nach den besonderen Regelungen für schwer-
behinderte Menschen.
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen sind,
§ 123
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungs-
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. verhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen,
die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht be-
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine
rücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser
Stellvertreterin berufen.
Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge
(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landes- ist unzulässig.
arbeitsamtes beruft
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Men- Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der ver-
schen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im gleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen
Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt
jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertre- werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1083
§ 124 behinderte Menschen angerechnet werden, wenn der
Mehrarbeit Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber
arbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt
von Mehrarbeit freigestellt. zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt,
weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit einge-
§ 125 stellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herab-
gesetzt hat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber
Zusatzurlaub die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten Menschen
einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen bis zur rechtmäßigen Beendigung seines Arbeitsverhält-
im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit nisses.
des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger (5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Ab-
tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen satz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte Men-
für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatz- schen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die dem
urlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.
(6) Die den Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 und 5 treffen-
§ 126 den Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heim-
Nachteilsausgleich arbeit ausgeben.
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Men-
schen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
§ 128
oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so
gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Schwerbehinderte Beamte und
Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Beamtinnen, Richter und Richterinnen,
Rechnung tragen. Soldaten und Soldatinnen
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für
Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt. die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet
der Geltung des Teils 2 auch für schwerbehinderte
§ 127 Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, dass die Ein-
stellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Beschäftigung schwerbehinderter gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter
Menschen in Heimarbeit Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht
(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit wird.
beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 (2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen
und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen wer-
für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die den, wird vorher das Integrationsamt gehört, das für die
Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses Dienststelle zuständig ist, die den Beamten oder die
Auftraggebers angerechnet. Beamtin beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte
(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich- Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hat die vor-
gestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29 zeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung
Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungs- selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehinderten-
frist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die vertretung gemäß § 95 Abs. 2 bleibt unberührt.
Vorschrift des § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf
sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungs- Richter und Richterinnen entsprechende Anwendung.
schutz schwerbehinderter Menschen im Sinne des
Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen. (4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehin-
derter Soldaten und Soldatinnen gelten § 2 Abs. 1 und 2,
(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
§§ 69, 93 bis 99, 116 Abs. 1 sowie §§ 123, 125, 126 und
Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten
145 bis 147. Im Übrigen gelten für Soldaten und Soldatin-
schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die
nen die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung
Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berech-
der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den
nungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht
Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.
besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als
zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom
1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden § 129
Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der
Unkostenzuschläge. Unabhängige Tätigkeit
(4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten
Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher
Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag- Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraus-
gebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwer- setzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
§ 130 Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behin-
Geheimhaltungspflicht derung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich
trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des
(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundes- Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere
anstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger einschließlich Schwierigkeiten stößt.
ihrer Beschäftigten in gemeinsamen Servicestellen sowie
der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfach- (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind
dienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des insbesondere
Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64) 1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder see-
und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie lischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sach- Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im
verständige sind verpflichtet, Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden
gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegen- Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt
heiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder
schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung verhindert,
oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung 2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter
bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Men-
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt schen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den
gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf
geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen
Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
zu verwerten. sowie
(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden 3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer
aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine
gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt
soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil-
Menschen es erfordern, gegenüber der Schwerbehin- nehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert
dertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 werden.
des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den ent- (3) Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens
sprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts 25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von
genannten Vertretungen, Personen und Stellen. Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen
soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
§ 131
Statistik § 133
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Aufgaben
Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst
folgende Tatbestände: Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinder-
ten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be-
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gül- treuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der
tigem Ausweis, beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme
2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und
wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maß-
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus- nahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem
kunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zustän- Integrationsprojekt.
digen Behörden.
§ 134
Kapitel 11
Finanzielle Leistungen
Integrationsprojekte
Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichs-
abgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Moderni-
§ 132 sierung und Ausstattung einschließlich einer betriebs-
Begriff und Personenkreis wirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand
(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaft- erhalten.
lich selbständige Unternehmen (Integrationsunterneh-
men) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen § 135
Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe
(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrations- Verordnungsermächtigung
abteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Men- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
schen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1085
die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie gelten- 2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet
den fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraus- keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen
setzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln. für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der
Kapitel 12 Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an
Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
Werkstätten für behinderte Menschen
(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt
§ 136 beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach
Absatz 1 vorliegen.
Begriff und Aufgaben der
Werkstatt für behinderte Menschen
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine § 138
Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Rechtsstellung und
Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Arbeitsentgelt behinderter Menschen
Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkann-
behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der
ter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,
Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder
zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden
Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegen-
können,
den Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Be-
schäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen (2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis
Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Men-
und schen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag
in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt
2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behin-
zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder- derten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet,
zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter- und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag
zuentwickeln. zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten
allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufs- Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
bildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-
Personal und einen begleitenden Dienst.
hältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger
Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werk-
der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass stattverträge zwischen den behinderten Menschen und
sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufs- dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
bildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaft-
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer
lich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies
an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufs-
ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen
bildungsbereich gilt § 36 entsprechend.
trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung
eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwar-
ten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und
§ 139
Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungs-
bereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirt- Mitwirkung
schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich (1) Die in § 138 Abs. 1 genannten behinderten Men-
dauerhaft nicht zulassen. schen wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden
eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte
in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren
werden, die der Werkstatt angegliedert sind. und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen
behinderten Menschen in angemessener und geeigneter
§ 137 Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht
besteht.
Aufnahme in die
Werkstätten für behinderte Menschen (2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er
setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behin-
derten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 138
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 erfüllen, Abs. 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind
wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewähr- die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit
leistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt
anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 des Bundes- sind.
sozialhilfegesetzes oder entsprechender Regelungen (4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrich-
bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von ten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich
1. der Ursache der Behinderung, vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung § 143
in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Blindenwerkstätten
Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören
sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blinden-
dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat werkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes
errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch
bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellung- Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzu-
nahmen unterstützt. wenden.
§ 140 § 144
Anrechnung von Verordnungsermächtigungen
Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für
behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,
des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungs- der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Ver-
betrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichs- wendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur
abgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.
Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berück- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
sichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammen-
Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer aner- setzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf
kannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die die sich die Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und
von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung und Durch-
Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungs- führung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung
voraussetzungen in der Rechnung. und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäfts-
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass führung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses
einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Ver- und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der
pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüber
von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen
und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre
Folgejahres vergütet werden und Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Regelungen getroffen haben.
Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte
Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige
Teile dieser Einrichtung sind.
Kapitel 13
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
schlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Men- Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter
schen gilt Absatz 2 entsprechend. Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 145
§ 141
Unentgeltliche Beförderung,
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten (1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenver-
können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angebo- kehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos
ten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Perso-
Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften. nenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entspre-
chend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5
§ 142 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich
befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur
Anerkennungsverfahren Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Ver- zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Vorausset-
günstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen zung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke
wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages
über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche
für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf
der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für
Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rück-
Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusam- gabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark erstattet, sofern
menschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unter-
Menschen aufgenommen. schreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalender-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1087
monat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Weg-
Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwer- üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der
behinderte Menschen ausgegeben, Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Be-
1. die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundes- wegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwer-
sozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuer- von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseiti-
gesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder gem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetra-
genem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit
2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt lau- frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein
fende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder (2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr- Hilfe angewiesen sind.
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978),
das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpas- § 147
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) Nah- und Fernverkehr
geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkann-
liche Personenverkehr mit
ten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt
ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und 1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personen-
sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert beförderungsgesetzes,
sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42
die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur
und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien,
deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz
bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeit-
Strecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn,
punkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personen-
genannten Gebiet hatten.
beförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf
Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Aus- die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungs-
weis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme entgelte gemäß § 45 Abs. 3 des Personenbeförde-
von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe rungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder
die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach 4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und
Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von
Behörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammen- mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter
hang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 4 des Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zu-
Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. sammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder
(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in
Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Men- Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
schen im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer
Begleitung notwendig und dies im Ausweis des um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und schwerbehinderten Menschen,
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr- 6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im
stuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allge-
dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und meinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf
eines Führhundes. Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen
eine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,
(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den
Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden 7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-
nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet. verkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen
im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und
Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches
§ 146 liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen
Persönliche Voraussetzungen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar
aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen,
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän-
wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.
kung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orien- (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-
tierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten liche Personenverkehr mit
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Per- (5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung
sonenbeförderungsgesetzes, nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr, Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den
sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der
sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der
dieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der nachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.
Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr § 149
betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf
hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach
nach § 145 Abs. 1 nicht besteht. einem Prozentsatz der von den Unternehmern nach-
gewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
§ 148 (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachge- wesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der
wiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für
das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind vorliegenden Zahlen auszugehen:
alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Aus-
sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus weise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwen-
erhöhten Beförderungsentgelten. digkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich
25 Prozent,
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheit- 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
lichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-
Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das
vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der
zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr Nach Nummer 1 errechnete Zahl
bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt T 100.
Nach Nummer 2 errechnete Zahl
gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von
folgenden Zahlen auszugehen: § 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalen-
derjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 Pro- § 150
zent und der Zahl der in dem Land am Jahresende in Erstattungsverfahren
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des
§ 145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen, (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unter-
die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei nehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern
denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheit-
im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer lichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können
Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung
Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden.
Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegan-
gezählt, gene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr
nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti- das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr
schen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nach- bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden.
gewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebens- (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlun-
jahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach gen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt
Nummer 1. 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstat-
tungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf
Nach Nummer 1 errechnete Zahl Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des
T 100. Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen,
Nach Nummer 2 errechnete Zahl
wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf
Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hun- die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt
dertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1089
(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallen-
Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im
den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem
§ 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
entsprechend. und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen
(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet meh- Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwer-
rerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zustän- behinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr voll-
digen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher endet haben und bei denen die Notwendigkeit einer stän-
Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres digen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils
Landes entfällt. auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt.
Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben
(5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für
Nr. 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem
den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Zwölftel gezählt.
Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen
(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die
Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr werden für
Bundes im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt
Rechnung des Bundes geleistet. Die damit zusammen-
sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von
hängenden Einnahmen werden an den Bund abgeführt.
einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs
Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden
im jeweiligen Land erbracht werden.
nicht erstattet.
(6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 148 für
(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-
den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß
gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-
§ 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach
men wird § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in
Absatz 2 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwal-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
tung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes
603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
(BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.
ordnung in eigener Zuständigkeit.
(7) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwal-
tungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze § 152
der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen Einnahmen aus Wertmarken
und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten
gegeben. jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:
§ 151 1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken
an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151
Kostentragung Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt- 2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen,
liche Beförderung der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwie- nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
gend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr,
dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch Bau- und Wohnungswesen für jeweils ein Jahr bekannt
in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unter- gemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der
nehmer sind, nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden
Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von
2. im übrigen Nahverkehr für Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung
a) schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die
Abs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbs- unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs. 1 Satz 1
fähigkeit um wenigstens 50 Prozent Anspruch auf Nr. 2 genannten Personengruppen.
Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte
oder nach anderen Bundesgesetzen in entspre- Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten
chender Anwendung der Vorschriften des Bundes- Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an
versorgungsgesetzes haben oder Entschädigung den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen
nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November
erhalten, Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für
b) ihre Begleitperson im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1, das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht
wird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallen-
c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145
den Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
Abs. 2 Nr. 2 sowie
3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mit-
geführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2. § 153
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgelt- Erfassung der Ausweise
liche Beförderung der übrigen Personengruppen und der Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5
mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr. zuständigen Behörden erfassen
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen § 156
Ausweise, getrennt nach Bußgeldvorschriften
a) Art, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
b) besonderen Eintragungen und lässig
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
genannten Gruppen, einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, schwerbehin-
derte Menschen nicht beschäftigt,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unter-
teilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die 2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörig- richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
keit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten benen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
Gruppen als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 vorlegt,
und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Aus- 3. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige
weise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen
aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen 4. entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministe- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
rium für Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der 5. entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die
Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen
6. entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person
sind.
nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort be-
§ 154
zeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht
Verordnungsermächtigungen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der richtet,
Rechtsverordnung auf Grund des § 70 nähere Vorschriften 8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht
über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit erörtert, oder
dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu
9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehinderten-
erlassen.
vertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht
nung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und rechtzeitig hört.
Wohnungswesen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
ordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisen-
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
bahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im
Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichti- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landes-
Satz 1 zweiter Halbsatz zählen. arbeitsamt.
(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzu-
Kapitel 14 führen. Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs. 5.
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 157
§ 155 Stadtstaatenklausel
Strafvorschriften (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge- Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen
heimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwer-
offenbart, das ihm als Vertrauensperson schwerbehin- behindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamt-
derter Menschen anvertraut worden oder sonst bekannt schwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt
geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr § 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen § 158
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer un- Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
befugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit
oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er folgenden Abweichungen:
nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet. 1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1091
2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten weils in der bis zum 30. September 2000 geltenden
zur Vorlage des nach § 80 Abs. 1 zu führenden Ver- Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts-
zeichnisses, zur Anzeige nach § 80 Abs. 2 und zur vorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung
Gewährung von Einblick nach § 80 Abs. 7 nicht. Die über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000
Anzeigepflicht nach § 90 Abs. 3 gilt nur für die Been- getroffen worden ist.
digung von Probearbeitsverhältnissen. (3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes
3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die Behinderung, eines Grades der Behinderung und das
nicht zu seiner Zentrale gehören. § 94 Abs. 1 Satz 4 Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als
und 5 sowie § 97 sind nicht anzuwenden. In den Fällen Feststellungen nach diesem Buch.
des § 97 Abs. 6 ist die Schwerbehindertenvertretung (4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehinderten-
der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zustän- gesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis
dig. Im Falle des § 94 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiter oder zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
die Leiterin der Dienststelle ein. Die Schwerbehinder- § 141 weiter anzuwenden.
tenvertretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in
denen die Beteiligung der Personalvertretung nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlos- § 160
sen ist. Der Leiter oder die Leiterin des Bundesnach- Überprüfungsregelung
richtendienstes kann anordnen, dass die Schwerbe-
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden
hindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen
Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003
nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden
über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter
dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nach-
Menschen und schlägt die danach zu treffenden Maß-
richtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte
nahmen vor.
und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,
wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung
ruhen. § 96 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicher-
heitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes Artikel 2
anzuwenden. § 99 Abs. 2 gilt nur für die in § 99 Abs. 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Personen und Vertretungen der Zentrale
– Allgemeiner Teil –
des Bundesnachrichtendienstes.
(860-1)
4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
(§ 119) und im Widerspruchsausschuss beim Landes- Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
arbeitsamt (§ 120) treten in Angelegenheiten schwer- (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
behinderter Menschen, die beim Bundesnachrichten- BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1
dienst beschäftigt sind, an die Stelle der Mitglieder, die des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeit- wie folgt geändert:
geber sind (§ 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1), Angehörige
des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten-
vertretung der Zentrale des Bundesnachrichten- a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
dienstes. Sie werden dem Integrationsamt und dem „§ 10 Teilhabe behinderter Menschen“.
Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeits-
amtes vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnach- b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
richtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschüs- „§ 20 (aufgehoben)“.
se müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des
in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu „§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
erhalten. behinderter Menschen“.
5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes „§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechts-
zug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichts-
zweiges. 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
§ 159 Teilhabe behinderter Menschen
Übergangsregelung Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch
(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquo- behindert sind oder denen eine solche Behinderung
te für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen droht, haben unabhängig von der Ursache der Be-
Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am hinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und
31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeits- gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die
plätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten. notwendig ist, um
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehin- 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
dertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung je- ihre Folgen zu mildern,
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege- 9. § 29 wird wie folgt gefasst:
bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu „§ 29
mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen Leistungen zur Rehabilitation
zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu und Teilhabe behinderter Menschen
mindern, (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teil-
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten ent- habe behinderter Menschen können in Anspruch
sprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, genommen werden
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ins-
am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst besondere
selbständige und selbstbestimmte Lebensführung a) Frühförderung behinderter und von Behinde-
zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie rung bedrohter Kinder,
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
entgegenzuwirken.“
c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel
einschließlich physikalischer, Sprach- und
3. § 17 wird wie folgt geändert: Beschäftigungstherapie,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere
Hilfsmittel,
aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt. e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbe-
das Wort „und“ ersetzt. sondere
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines
angefügt: Arbeitsplatzes,
b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung,
„4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude
Ausbildung und Weiterbildung,
frei von Zugangs- und Kommunikations-
barrieren sind und Sozialleistungen in c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am
barrierefreien Räumen und Anlagen aus- Arbeitsleben,
geführt werden.“ 3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: schaft, insbesondere Hilfen
„(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen
bei der Ausführung von Sozialleistungen, ins- Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
besondere auch bei ärztlichen Untersuchungen b) zur angemessenen Schulbildung,
und Behandlungen, Gebärdensprache zu ver-
c) zur heilpädagogischen Förderung,
wenden. Die für die Sozialleistung zuständigen
Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig-
Verwendung der Gebärdensprache und anderer keiten,
Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit,
tragen.“ soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben nicht möglich sind,
4. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Wörter f) zur Förderung der Verständigung mit der
„beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die Umwelt,
Wörter „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits- g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe
leben“ ersetzt. am gesellschaftlichen Leben,
4. unterhaltssichernde und andere ergänzende
5. § 20 wird aufgehoben. Leistungen, insbesondere
a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
6. In § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und letztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungs-
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Berufsförde- geld oder Unterhaltsbeihilfe,
rung“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Arbeitsleben“ ersetzt. Renten- und Pflegeversicherung sowie zur
Bundesanstalt für Arbeit,
7. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Reisekosten,
„c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinder-
insbesondere auch Teilhabe am Leben in der betreuungskosten,
Gemeinschaft,“. e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teil-
8. In § 28 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Behinderter“ durch habe schwerbehinderter Menschen am Leben in
die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt. der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1093
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 l) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-
und 28 genannten Leistungsträger und die Integra- ten Kapitels (nach § 234) wird wie folgt gefasst:
tionsämter.“ „Berufliche
Ausbildung und Leistungen
10. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ver- zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
einigungen,“ die Wörter „gemeinsame Servicestellen,
Integrationsfachdienste,“ eingefügt. m) Die Angabe zu § 235a wird wie folgt gefasst:
„§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
11. In § 64 werden die Wörter „berufsfördernden Maß- schwerbehinderter Menschen“.
nahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe n) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
am Arbeitsleben“ ersetzt. Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor
§ 236) wird wie folgt gefasst:
12. In § 68 werden die Nummern 2 und 13 aufgehoben. „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“.
o) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „§ 236 Ausbildung behinderter Menschen“.
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch p) Die Angabe zu § 237 wird wie folgt gefasst:
– Arbeitsförderung – „§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen“.
(860-3) q) Die Angabe zu § 238 wird wie folgt gefasst:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – „§ 238 Probebeschäftigung behinderter Men-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I schen“.
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt r) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des
geändert: Sechsten Kapitels (vor § 248) wird wie folgt
gefasst:
„Förderung von Einrichtungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
der beruflichen Aus- und Weiterbildung
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: oder der beruflichen Rehabilitation“.
„§ 19 Behinderte Menschen“. s) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter „beruf-
b) Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten licher Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter
Kapitels wird wie folgt gefasst: „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
„Förderung der Teilhabe t) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst:
behinderter Menschen am Arbeitsleben“. „§ 414 (aufgehoben)“.
c) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben“.
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „allge-
d) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: meine und“ die Wörter „als behinderte Menschen
„§ 98 Leistungen zur Teilhabe“. zusätzlich“ eingefügt und die Wörter „beruflichen
Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter
e) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende
„§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch“
Werkstätten für behinderte Menschen“. ersetzt.
f) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Behinderten“
„§ 110 (aufgehoben)“. durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
g) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „zur be-
ruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die
„§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Ver- Wörter „der beruflichen Rehabilitation“ ersetzt.
pflegung“.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „zur beruflichen
h) Die Angabe zu §§ 112, 113 und 114 wird wie folgt Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „zur
gefasst: Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
„§§ 112, 113 und 114 (aufgehoben)“.
i) Die Angabe zu § 162 wird wie folgt gefasst: 3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch
die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
„§ 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäfti-
gungszeit“.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
j) Die Angabe zu §§ 163 bis 168 wird wie folgt
„§ 19
gefasst:
Behinderte Menschen
„§§ 163 bis 168 (aufgehoben)“.
(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind
k) Die Angabe zu § 222a wird wie folgt gefasst: Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teil-
„§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders zuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder
betroffene schwerbehinderte Menschen“. Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
des Neunten Buches nicht nur vorübergehend (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur leben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch
Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeits-
lernbehinderter Menschen. leben erreicht werden kann.“
(2) Behinderten Menschen stehen Menschen
gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 11. In § 100 Nr. 2 wird das Wort „Eingliederungsaus-
genannten Folgen droht.“ sichten“ durch die Wörter „Aussichten auf Teilhabe
am Arbeitsleben“ ersetzt.
5. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe 12. § 101 wird wie folgt gefasst:
am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an
Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur „§ 101
erbracht werden, sofern nicht ein anderer Reha- Besonderheiten
bilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zu-
ständig ist.“ (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäfti-
gung kann auch erbracht werden, wenn der behin-
derte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobi-
6. § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: litätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben
„1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen erreicht werden kann.
Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben er-
Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbil-
halten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem
dungsgesetzes oder der Handwerksordnung abwei-
allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen,
chend von den Ausbildungsordnungen für staatlich
sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugend-
anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen
hilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die
sollen,“.
Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende
Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Ab-
7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe schnitt des Sechsten Kapitels umfassen.
„§ 74 Fünftes Buch“ die Angabe „,§ 28 Neuntes Buch“
eingefügt. (3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-
steht auch, wenn der behinderte Mensch während der
beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder
8. Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten
eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der
Kapitels wird wie folgt gefasst:
allgemeine Bedarf 520 Deutsche Mark monatlich. Er
„Förderung der Teilhabe beträgt 695 Deutsche Mark, wenn der behinderte
behinderter Menschen am Arbeitsleben“. Mensch verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr voll-
endet hat.
9. § 97 wird wie folgt gefasst: (4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das
„§ 97 vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wieder-
Teilhabe am Arbeitsleben holung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine
erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn
(1) Behinderten Menschen können Leistungen zur Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am
werden, die wegen Art oder Schwere der Behinde- Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
rung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu
erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu- (5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert
stellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. werden, wenn behinderte Menschen
(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, 1. nicht arbeitslos sind,
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Ent- 2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch
wicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu be- nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind
rücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das oder
Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung
der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung 3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte
ein.“ Menschen oder erneuten Förderung bedürfen,
um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teil-
zuhaben.
10. § 98 wird wie folgt gefasst:
Unterhaltsgeld können behinderte Menschen auch
„§ 98
erhalten, wenn sie zur Teilnahme an einer Maßnahme,
Leistungen zur Teilhabe für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am
(1) Für behinderte Menschen können erbracht Arbeitsleben erbracht werden, Übergangsgeld er-
werden halten würden. Weiterbildungskosten können auch
übernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungs-
1. allgemeine Leistungen sowie zeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die
leben und diese ergänzende Leistungen. Weiterbildung erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1095
13. § 102 wird wie folgt geändert: 20. § 109 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den
„1. Art oder Schwere der Behinderung oder die §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie
Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen
Teilnahme an Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar ent-
stehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft
a) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-
und Verpflegung.“
richtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen auf die besonderen Be- 21. § 110 wird aufgehoben.
dürfnisse behinderter Menschen ausge-
richteten Maßnahme
22. § 111 wird wie folgt gefasst:
unerlässlich machen oder“.
„§ 111
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderte“
durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. Sonderfälle der
Unterbringung und Verpflegung
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht
„(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im
in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Ein-
Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-
richtung für behinderte Menschen oder beim Ausbil-
derte Menschen werden nach § 40 des Neunten
denden mit voller Verpflegung untergebracht, so wird
Buches erbracht.“
ein Betrag in Höhe von 495 Deutsche Mark monatlich
zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbeding-
14. § 103 wird wie folgt geändert: ten Mehraufwendungen erbracht.“
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 163,“. 23. Die §§ 112, 113 und 114 werden aufgehoben.
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen und
ein Punkt angefügt. 24. In § 115 werden die Wörter „beruflichen Eingliede-
c) Die Nummer 4 wird aufgehoben. rung“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“
ersetzt.
15. In § 104 Abs. 1 werden nach dem Wort „Behinderte“
das Wort „Menschen“ eingefügt und in Nummer 2 25. § 116 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten „3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur
Werkstatt für Behinderte“ durch die Wörter „Berufs- Teilhabe am Arbeitsleben,“.
bildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men-
schen“ ersetzt.
26. In § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur
16. § 105 wird wie folgt geändert:
beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die
a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Mensch“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch 27. In § 126 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Punkt die
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. Wörter „oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die eingefügt.
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
28. In § 134 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „berufs-
17. § 106 wird wie folgt geändert: fördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen
einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Ein-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
gliederung Behinderter“ durch die Wörter „Leistung
Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. 29. § 139 wird wie folgt gefasst:
18. In der Überschrift und im Text des § 107 wird jeweils „§ 139
das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Berechnung und Leistung
Menschen“ ersetzt.
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage ge-
zahlt; wird es für einen Kalendermonat gezahlt, wird
19. § 108 wird wie folgt geändert:
dieser mit 30 Tagen angesetzt.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. 30. In § 142 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Komma hinter
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Behinderten“ dem Wort „Gesetz“ die folgenden Wörter eingefügt:
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. „dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt,
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbs-
die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt. tätigkeit ausüben kann,“.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
31. In § 144 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „beruflichen d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „Teil- aa) Es werden das Wort „Schwerbehinderte“
habe am Arbeitsleben“ ersetzt. durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
schen“ und das Wort „Schwerbehinderten-
32. § 160 wird wie folgt gefasst: gesetz“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten
„§ 160 Buches“ ersetzt.
Voraussetzungen bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Über- „Zudem ist bei der Festlegung der Dauer der
gangsgeld, wenn Förderung eine geförderte befristete Vorbe-
schäftigung beim Arbeitgeber entsprechend
1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld zu berücksichtigen.“
erfüllt ist und
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der
Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch
Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ersetzt.
teilnehmen, für die die besonderen Leistungen bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
erbracht werden.
„Zeiten einer geförderten befristeten Beschäf-
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des tigung beim Arbeitgeber sind entsprechend zu
Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts berücksichtigen.“
Abweichendes bestimmt ist.“
f) In Absatz 5 wird das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
33. In § 161 Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
und die Angabe „§ 2 des Schwerbehinderten-
Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 des
Neunten Buches“ ersetzt.
34. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderte“ 39. § 223 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Behinderte Menschen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semi-
b) In Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Wörter „Behinderte Menschen“ und das Wort
„dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im
Menschen“ ersetzt.
Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des
c) In Satz 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die Neunten Buches handelt.“
Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehin-
derte“ jeweils durch die Wörter „schwerbehinderte
35. Die §§ 163 bis 168 werden aufgehoben. Menschen“ ersetzt.
36. In § 192 Satz 2 Nr. 5 und § 196 Satz 2 Nr. 5 werden 40. In § 224 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“
jeweils die Wörter „berufsfördernden Maßnahme“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und
durch die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeits- das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
leben“ ersetzt. „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
37. In § 218 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Schwer-
41. § 226 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
behinderte oder sonstige Behinderte“ durch die
Wörter „schwerbehinderte oder sonstige behinderte „d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatz-
Menschen“ ersetzt. leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu
38. § 222a wird wie folgt geändert: erhalten.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehin-
42. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts (vor § 235)
derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
werden die Wörter „beruflichen Eingliederung Behin-
schen“ ersetzt.
derter“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“ ersetzt.
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
und die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
43. § 235a wird wie folgt geändert:
bis d des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
Angabe „§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehinder-
Neunten Buches“ ersetzt. ter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Men-
c) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“ schen“ ersetzt.
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“
und das Wort „Schwerbehinderte“ durch die durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“,
Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt. die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1097
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe 51. § 263 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten „2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatz-
Buches“ ersetzt und werden die Wörter „in Aus- leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher
bildungsberufen“ gestrichen. Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe
c) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“ am Arbeitsleben zu erhalten.“
durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“
ersetzt. 52. § 264 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“
44. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden die und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-
Wörter „beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des
die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. Neunten Buches“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3a des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
45. § 236 wird wie folgt geändert:
„§ 108 des Neunten Buches“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt. 53. § 318 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch die a) In der Überschrift werden die Wörter „beruflicher
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
46. § 237 wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahme zur beruf-
lichen Eingliederung“ durch die Wörter „Leistung
a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderte“ zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
b) Die Wörter „berufliche Eingliederung Behinderter“ 54. In § 321 Nr. 2 werden die Wörter „beruflicher Ein-
werden durch die Wörter „Teilhabe am Arbeits- gliederung Behinderter“ durch die Wörter „bei einer
leben“ ersetzt. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
c) Das Wort „Schwerbehindertengesetz“ wird durch
die Wörter „Teil 2 des Neunten Buches“ ersetzt. 55. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahme
zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
47. § 238 wird wie folgt geändert: Arbeitsleben“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt. 56. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Maßnahme
zur beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die
b) Im Text wird das Wort „Behinderter“ durch die
Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“
Wörter „behinderter, schwerbehinderter und ihnen
ersetzt.
gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des
Neunten Buches“ ersetzt.
57. In § 344 Abs. 3 werden die Wörter „Personen, die als
c) Die Wörter „beruflichen Eingliederung“ und „beruf- Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen,
liche Eingliederung“ werden jeweils durch die die“ und die Wörter „Werkstätte für Behinderte“ durch
Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. die Wörter „Werkstatt für behinderte Menschen“
ersetzt.
48. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des
Sechsten Kapitels werden die Wörter „zur beruflichen 58. In § 345 Nr. 1 und § 347 Nr. 1 werden jeweils die Wör-
Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „der ter „für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen“ durch
beruflichen Rehabilitation“ ersetzt. die Wörter „der beruflichen Rehabilitation Leistungen
erhalten“ ersetzt.
49. § 248 wird wie folgt geändert: 59. § 346 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die „2. behinderte Menschen, die in einer anerkannten
Wörter „zur beruflichen Eingliederung Behinder- Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer
ter“ durch die Wörter „Einrichtung der beruflichen nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz aner-
Rehabilitation“ ersetzt. kannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünf-
Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behinderter tel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
Menschen“ ersetzt. steigt,“.
60. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „für Behinderte
50. In § 250 Satz 1 werden die Wörter „zur beruflichen an einer Maßnahme teilnehmen“ durch die Wörter
Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „der „der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten“
beruflichen Rehabilitation“ ersetzt. ersetzt.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
61. § 411 wird wie folgt geändert: 4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Schwerbehin-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
schen“ und die Wörter „§ 1 des Schwerbehinder-
62. § 414 wird aufgehoben. tengesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches“
ersetzt.
63. In § 430 Abs. 2 und § 434b Abs. 1 Satz 2 werden b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „§ 4 des
jeweils die Wörter „beruflichen Eingliederung Behin- Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter
derter“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ „§ 68 des Neunten Buches“ ersetzt.
ersetzt.
5. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „wegen körper-
64. § 434a Satz 3 wird aufgehoben. licher, geistiger oder seelischer Behinderung“ durch
die Wörter „als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
– Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(860-4-1) „Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unter-
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch haltssichernde und andere ergänzende Leistun-
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – gen, die notwendig sind, um eine Behinderung
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu besei-
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom tigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlim-
3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.“
das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
Menschen“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Be-
achtung des Neunten Buches erbracht, soweit in
Artikel 5
diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.“
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – 7. § 13 wird wie folgt geändert:
(860-5)
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dieses“ die
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Wörter „oder das Neunte“ eingefügt.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur
(BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert: medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten
Buch werden nach § 15 des Neunten Buches
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „dieses“ erstattet.“
die Wörter „oder das Neunte“ eingefügt und das Wort
„vorsieht“ durch das Wort „vorsehen“ ersetzt. 8. § 27 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ergänzende Leistungen.“
a) In Nummer 6 werden die Wörter „berufsfördern-
den Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die
9. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sichern“
Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
die Wörter „ , einer drohenden Behinderung vorzu-
sowie das Wort „Berufsfindung“ durch die Wörter
beugen“ eingefügt.
„Abklärungen der beruflichen Eignung“ ersetzt.
b) In Nummer 7 werden das Wort „Behinderte“ durch
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt und 10. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Behinderten“
die Wörter „nach dem Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
gestrichen.
c) In Nummer 8 wird das Wort „Behinderte“ durch die 11. In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„die akutstationäre Behandlung umfasst auch die
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabili-
a) In Nummer 4 werden die Wörter „berufsfördern-
tation.“
den Maßnahme“ durch die Wörter „Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „Behinderte“ durch die 12. In § 40 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1099
13. § 43 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
a) Die Wörter „als ergänzende Leistung“ werden „8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen
durch die Wörter „neben den Leistungen, die nach Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des tion und die Beratung über Leistungen zur
Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu medizinischen Rehabilitation, Leistungen
erbringen sind,“ ersetzt. zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän-
b) Die Nummer 1 wird aufgehoben; die bisherigen zende Leistungen zur Rehabilitation.“
Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistungs-
c) In Nummer 2 werden die Wörter „berufsfördern- erbringer“ die Wörter „ , den Rehabilitationsträgern
den Leistungen zur Rehabilitation“ durch die (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches)
Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-
ersetzt. bilitation“ eingefügt.
14. In § 43a wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt 23. In § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
und angefügt: „§ 30 des Neunten Buches bleibt „einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftig-
unberührt.“ keit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu
bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten“
15. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter durch die Wörter „eine drohende Behinderung oder
„oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“ ein- Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu
gefügt. mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ ersetzt.
16. § 47 Abs. 5 wird aufgehoben.
24. In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor
17. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt: dem Wort „Rehabilitation“ die Wörter „Leistungen zur
„(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversiche- medizinischen“ eingefügt.
rung bei ambulanter Ausführung von Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Ver- 25. In § 111a Satz 1 werden die Wörter „medizinische
sorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden Rehabilitationsleistungen“ durch die Wörter „Leistun-
diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für gen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2
Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemein-
samen Empfehlungen erstattet.“ 26. In § 173 Abs. 4 werden die Wörter „berufsfördernde
Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben“ ersetzt; das Wort „Behinderte“
18. § 51 wird wie folgt geändert:
wird jeweils durch die Wörter „behinderte Menschen“
a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.
durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
ersetzt.
27. § 186 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Maß-
a) In Absatz 5 werden die Wörter „berufsfördernden
nahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden das Wort „Behinderter“ durch
19. Dem § 60 wird folgender Absatz 5 angefügt: die Wörter „behinderter Menschen“ und das
Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medi- Menschen“ ersetzt.
zinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere
Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches über-
nommen.“ 28. § 190 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Wörter „berufsfördernden
20. § 73 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
„5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation,“. b) In Absatz 8 werden das Wort „Behinderten“ durch
die Wörter „behinderten Menschen“ und das
21. In § 79c Satz 2 werden nach dem Wort „Fach- Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
ausschüsse“ die Wörter „ , insbesondere für rehabili- Menschen“ ersetzt.
tationsmedizinische Fragen“ eingefügt.
29. In § 192 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „medizi-
22. § 92 wird wie folgt geändert: nischen Maßnahme zur“ durch die Wörter „Leistung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „Versorgung“ die Wörter „behinderter 30. § 200 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
oder von Behinderung bedrohter Menschen a) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
und“ eingefügt. Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
b) In Nummer 2 werden die Wörter „berufsfördernde e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
tion“.
31. § 235 wird wie folgt geändert: f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „berufsför- „§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
dernden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die g) Die Angabe zu den §§ 17 bis 19 wird wie folgt
Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gefasst:
ersetzt.
„§§ 17 bis 19 (weggefallen)“.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Höhe und Berechnung“.
32. § 251 wird wie folgt geändert:
i) Die Angabe zu den §§ 22 bis 27 wird wie folgt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernden
gefasst:
Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. „§§ 22 bis 27 (weggefallen)“.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“ j) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
„§ 28 Ergänzende Leistungen“.
33. § 275 wird wie folgt geändert: k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird wie folgt
gefasst:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„§§ 29 und 30 (weggefallen)“.
„2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe,
insbesondere zur Koordinierung der Leistun- l) In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten
gen und Zusammenarbeit der Rehabilita- Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten
tionsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Kapitels (vor § 32) wird das Wort „medizinischen“
Buches, im Benehmen mit dem behandelnden durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
Arzt,“. Rehabilitation“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „stationäre Re- m) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „medizini-
habilitationsmaßnahme“ durch die Wörter „Leistun- schen“ durch die Wörter „Leistungen zur medizini-
gen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt. schen Rehabilitation“ ersetzt.
n) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schwer-
34. In § 301 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Rehabilitations-
behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-
Menschen“ ersetzt.
zinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen“
ersetzt. o) In der Angabe zu § 220 wird das Wort „Rehabilita-
tion“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
ersetzt.
Artikel 6
p) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234)
– Gesetzliche Rentenversicherung – wird wie folgt gefasst:
(860-6) „(weggefallen)“.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
q) Die Angabe zu den §§ 235 bis 235b wird wie folgt
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
gefasst:
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni „§§ 235 bis 235b (weggefallen)“.
2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert: r) Die Angabe zu § 236a wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Men-
schen“.
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst: s) In der Angabe zu § 287b wird das Wort „Rehabili-
„Leistungen zur Teilhabe“. tation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
ersetzt.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
t) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im
„§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“. Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301)
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: wird das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort
„§ 14 (weggefallen)“. „Teilhabe“ ersetzt.
d) Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten u) In der Angabe zu § 301 wird das Wort „Rehabilita-
Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten tion“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
Kapitels (vor § 15) wird wie folgt gefasst: v) In der Angabe zu Anlage 22 wird das Wort
„Leistungen zur medizinischen „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“. behinderte Menschen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1101
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 2a werden die Wörter „Berufsfördernde
a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils das Wort Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Men- „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die
schen“ ersetzt. Wörter „medizinische Leistungen“ durch die Wör-
ter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ersetzt.
„nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen.
3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter „berufsfördernder 9. § 12 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „von a) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter
4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „berufsfördernden Leistungen“ durch die Wörter
„Rehabilitation“ durch die Wörter „der Ausführung „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Medizi-
nische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
5. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
tation“ ersetzt.
Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst:
„Leistungen zur Teilhabe“.
10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „medizinische
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
„Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“. und die Wörter „medizinischen Leistungen zur
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „medizi- Rehabilitation“ durch die Wörter „Ausführung von
nische, berufsfördernde und ergänzende Leistun- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ er-
gen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistun- setzt.
gen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wör-
zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende ter „medizinische Leistungen zur Rehabilitation“
Leistungen“ ersetzt. durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
c) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort Rehabilitation“ ersetzt.
„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
d) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die 11. § 14 wird aufgehoben.
Wörter „erfolgreicher Rehabilitation“ durch die
Wörter „erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe“
ersetzt. 12. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unter-
e) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. abschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels
(vor § 15) wird wie folgt gefasst:
7. § 10 wird wie folgt geändert: „Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
a) In Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 erster
Halbsatz wird jeweils das Wort „Rehabilitation“
durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden a) In der Überschrift werden die Wörter „Medizi-
jeweils die Wörter „medizinische oder berufsför- nische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
dernde Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe tation“ ersetzt.
am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter
„berufsfördernde Leistungen“ durch die Wörter „(1) Die Träger der Rentenversicherung erbrin-
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. gen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31
des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen
8. § 11 wird wie folgt geändert:
nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten
a) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich
das Wort „Teilhabe“ ersetzt. der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „medizi- wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen
nischen Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-
Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili- fähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bis-
tation“ ersetzt. herigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht
als Leistung der Krankenversicherung oder als
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des
„§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“ Bundessozialhilfegesetzes zu erbringen ist.“
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maß-
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter gabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor
„medizinischen Leistungen zur Rehabilitation“ dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflicht-
durch die Wörter „Leistungen zur medizini- beiträge geleistet haben.
schen Rehabilitation“ ersetzt. (4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der
bb) In Satz 1 letzter Halbsatz werden nach dem Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun-
Wort „Vertrag“ die Wörter „nach § 21 des fähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen
Neunten Buches“ eingefügt. Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbei-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „medizi- träge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei
nischen Leistungen zur Rehabilitation“ durch die medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit
Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili- zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften
tation“ ersetzt. Buches).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum
14. § 16 wird wie folgt gefasst: eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die
„§ 16 Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der
gezahlten Bergmannsprämie erhöht.“
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die 18. Die §§ 22 bis 27 werden aufgehoben.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33
bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsver-
fahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten 19. § 28 wird wie folgt gefasst:
für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten „§ 28
Buches.“
Ergänzende Leistungen
Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch
15. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie den
16. § 20 wird wie folgt geändert: §§ 53 und 54 des Neunten Buches.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. § 29 wird aufgehoben.
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von einem Träger der Rentenversicherung 21. § 30 wird aufgehoben.
Leistungen zur medizinischen Rehabili-
tation oder Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur 22. § 31 wird wie folgt geändert:
Teilhabe erhalten,“. a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
bb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
cc) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „stationären b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Reha-
medizinischen oder bei stationären sonstigen bilitationserfolges“ durch die Wörter „Erfolges der
Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wör- Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.
ter „Leistungen zur medizinischen Rehabili- c) In Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden die
tation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe“ Wörter „medizinische Leistungen“ durch die Wör-
ersetzt. ter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
dd) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 3 werden am Ende die Wörter „medi-
zinischen, berufsfördernden und ergänzenden
Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
17. § 21 wird wie folgt gefasst: „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die
„§ 21 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die
ergänzenden Leistungen“ ersetzt.
Höhe und Berechnung
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
23. In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten
bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten
Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten
Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichen-
Kapitels (vor § 32) wird das Wort „medizinischen“
des bestimmen.
durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Über- Rehabilitation“ ersetzt.
gangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsein-
kommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte,
24. § 32 wird wie folgt geändert:
die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hun-
dert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn a) In der Überschrift wird das Wort „medizinischen“
der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemes- durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
sungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Rehabilitation“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1103
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter 29. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„und § 310 Abs. 1“ gestrichen. a) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ durch
c) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „medizini- die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
sche Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen b) In Nummer 2a werden die Wörter „Behinderten,
zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt. die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten
die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches“ Werkstatt für Behinderte in einem Integrationspro-
ersetzt. jekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)“
durch die Wörter „behinderten Menschen, die im
e) In Absatz 5 wird das Wort „Rehabilitationsaufwen- Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach
dungen“ durch die Wörter „Aufwendungen für die dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für
Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt. behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt
(§ 132 des Neunten Buches)“ ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
30. § 179 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehin-
derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men- a) In Absatz 1 werden jeweils das Wort „Behinderte“
schen“ ersetzt. durch die Wörter „behinderte Menschen“, die
Wörter „dem Schwerbehindertengesetz anerkann-
b) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
ten Werkstatt für Behinderte“ durch die Wörter
„2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehin- „dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für
derte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 53a des
Buches) anerkannt sind und“. Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
„§ 132 des Neunten Buches“ ersetzt.
26. § 58 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Rehabilitation“ aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation Wörter „und 3“ angefügt.
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
die Wörter „der Ausführung der Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am 31. § 220 wird wie folgt geändert:
Arbeitsleben“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“ er-
setzt.
27. § 116 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Im ersten Halbsatz und im zweiten Halbsatz
Nr. 2 wird jeweils das Wort „Rehabilitation“ 32. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Ersten
durch die Wörter „medizinischen Rehabilita- Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234) wird wie
tion oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ er- folgt gefasst:
setzt. „(weggefallen)“.
bb) Im zweiten Halbsatz Nr. 1 werden die Wörter
„eine erfolgreiche Rehabilitation“ durch die 33. Die §§ 235 bis 235b werden aufgehoben.
Wörter „ein Erfolg von Leistungen zur medi-
zinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am 34. § 236a wird wie folgt geändert:
Arbeitsleben“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in Satz 1 Nr. 2 wird das
Wort „Schwerbehinderte“ jeweils durch das Wort
28. § 162 wird wie folgt geändert: „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
a) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ durch b) In Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. „(§ 1 Schwerbehindertengesetz)“ jeweils durch die
Angabe „(§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches)“ ersetzt.
b) In Nummer 2a werden die Wörter „Behinderten,
die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten 35. In § 240 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „beruflichen
Werkstatt für Behinderte in einem Integrations- Rehabilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am
projekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)“ Arbeitsleben“ ersetzt.
durch die Wörter „behinderten Menschen, die im
Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach 36. In § 252 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7
dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für Satz 1 Nr. 1 werden jeweils das Wort „Rehabilitation“
behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation oder
(§ 132 des Neunten Buches)“ ersetzt. zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
37. § 287b wird wie folgt geändert: b) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“ Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35)
durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“ wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
38. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im d) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird wie folgt
Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301) gefasst:
wird das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teil- „§§ 36 bis 38 (weggefallen)“.
habe“ ersetzt.
e) Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
39. § 301 wird wie folgt geändert: Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39)
wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt. „Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft
b) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Rehabili- und ergänzende Leistungen“.
tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
40. In § 61 Abs. 3 Nr. 3, § 100 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2a, „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
§ 111 Abs. 1 und § 115 Abs. 4 wird jeweils das Wort schaft und ergänzende Leistungen“.
„Rehabilitation“ durch die Wörter „medizinischen g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“
ersetzt. „Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten“.
h) Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des
41. In § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 219 Abs. 1, § 223 Abs. 3 Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst:
Satz 1 und § 313a Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort
„Geldleistungen während der
„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
Heilbehandlung und der Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
42. In § 163 Abs. 5 Satz 3, § 166 Abs. 1 Nr. 5, § 170 Abs. 1
Nr. 5, § 229 Abs. 5 Nr. 2 und § 276 Abs. 2 wird jeweils i) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Aus- „Übergangsgeld“.
führung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.
j) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
43. In § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 4 Nr. 2, § 89 Abs. 1 Nr. 3, „Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes“.
§§ 103, 104, 302 Abs. 4 und in der Anlage 22 wird das k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
Wort „Schwerbehinderte“ jeweils durch die Wörter „§ 51 (weggefallen)“.
„schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
44. In § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2, § 95 Abs. 6 Nr. 2 und § 96a
Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Behinderter“ durch a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „behinderter Mensch“ ersetzt. „4. behinderte Menschen, die in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen oder in
45. In §§ 180, 256 Abs. 4 und § 291a Abs. 2 wird das Wort nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz an-
„Behinderte“ jeweils durch die Wörter „behinderte erkannten Blindenwerkstätten oder für diese
Menschen“ ersetzt. Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,“.
b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter
Artikel 7 „Leistungen stationärer oder teilstationärer medi-
zinischer Rehabilitation“ durch die Wörter „statio-
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
näre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur
– Gesetzliche Unfallversicherung – medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
(860-7) c) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall- „berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 Arbeitsleben“ ersetzt.
des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird
wie folgt geändert: 3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „berufsför-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dernder Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Wörter „von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-
Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst: ben“ ersetzt.
„Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsför-
Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am dernden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
Leistungen, Pflege, Geldleistungen“. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1105
4. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten 9. § 35 wird wie folgt gefasst:
Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst: „§ 35
„Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft und ergänzende (1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die
Leistungen, Pflege, Geldleistungen“. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werk-
5. § 26 wird wie folgt geändert: stätten für behinderte Menschen nach den §§ 40
und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
„(1) Versicherte haben nach Maßgabe der fol- (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
genden Vorschriften und unter Beachtung des umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schul-
Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung bildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder
einschließlich Leistungen zur medizinischen Re- zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähig-
habilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am keiten vor Beginn der Schulpflicht.
Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft,
auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwer-
Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.“ tige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bis-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: herigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maß-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des
Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemes-
„2. den Versicherten einen ihren Neigungen
senen Maßnahme entstehen würde.
und Fähigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben zu sichern,“ (4) Während einer auf Grund eines Gesetzes ange-
ordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange
„3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des Vollzugs nicht entgegenstehen.“
des täglichen Lebens und zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft sowie zur
10. Die §§ 36 bis 38 werden aufgehoben.
Führung eines möglichst selbständigen
Lebens unter Berücksichtigung von Art
und Schwere des Gesundheitsschadens 11. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
bereitzustellen,“. Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird
wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Rehabili-
tation“ durch die Wörter „zu Leistungen zur „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“.
Gemeinschaft“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 12. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
das Wort „Teilhabe“ ersetzt. „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „dieses“ die Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“.
Wörter „oder das Neunte“ eingefügt und das b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wort „vorsieht“ durch das Wort „vorsehen“
ersetzt. „(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und
Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neun-
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ ten Buches genannten Leistungen umfassen die
durch die Wörter „der Leistungen zur Teilhabe“ Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
ersetzt. schaft und die ergänzenden Leistungen
1. Kraftfahrzeughilfe,
6. In § 27 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „einschließlich
Belastungserprobung und Arbeitstherapie“ durch die 2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur
Wörter „nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 Sicherstellung des Erfolges der Leistungen
des Neunten Buches“ ersetzt. zur medizinischen Rehabilitation und zur Teil-
habe.“
7. Dem § 34 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen 13. § 40 wird wie folgt geändert:
Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eingliederung in
beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Ver- das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in
träge nach § 21 des Neunten Buches geregelt.“ der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Teilhabe am
Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft“
8. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des ersetzt.
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sozialen
wie folgt gefasst: Rehabilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Leben in der Gemeinschaft“ ersetzt.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
14. § 42 wird wie folgt gefasst: 24. In § 55 Abs. 4 werden die Wörter „berufsfördernde
„§ 42 Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung 25. In § 177 Abs. 2 werden die Wörter „berufsfördernde
nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden und soziale Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistun-
auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der gen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in
Gemeinschaft erbracht.“ der Gemeinschaft“ ersetzt.
15. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „beruflichen Reha- 26. In § 193 Abs. 3 werden die Wörter „Leistungen statio-
bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe närer medizinischer Rehabilitation“ durch die Wörter
am Arbeitsleben“ ersetzt. „stationären Leistungen zur medizinischen Rehabili-
tation“ ersetzt.
16. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „berufliche Rehabili-
tation“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ 27. § 204 wird wie folgt geändert:
und das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behin-
derte Menschen“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der
17. Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Rehabilitation“ durch die Wörter „zur Teil-
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird habe“ ersetzt.
wie folgt gefasst: bb) In den Nummern 3, 4 und 6 wird jeweils das
„Geldleistungen während Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „Maß-
der Heilbehandlung und der Leistungen nahmen zur Teilhabe“ ersetzt.
zur Teilhabe am Arbeitsleben“. cc) In Nummer 5 werden das Wort „Rehabilita-
tionsleistungen“ durch die Wörter „Leistungen
18. § 45 wird wie folgt geändert: zur Teilhabe“, das Wort „Rehabilitations-
Dokumentation“ durch die Wörter „Rehabili-
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „berufs-
tations- und Teilhabe-Dokumentation“ und
fördernde Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter
Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
„Maßnahmen zur Teilhabe“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 wird das Wort „Rehabili-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „berufsför-
tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
28. In § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Rehabili-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „berufsfördernde tation“ durch die Wörter „Maßnahmen zur Teilhabe“
Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur ersetzt.
Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
29. In § 214 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der beruf-
19. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „berufs-
lichen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe
fördernde Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen
am Arbeitsleben“ ersetzt.
zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
20. § 47 Abs. 7 wird aufgehoben. Artikel 8
21. § 49 wird wie folgt gefasst: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
„§ 49
(860-8)
Übergangsgeld
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teil- BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
habe am Arbeitsleben erhalten.“ 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
22. § 50 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
„§ 50
1. § 35a wird wie folgt geändert:
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten „(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf
Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes Eingliederungshilfe, wenn
bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahr-
Verletztengeld entsprechend.“ scheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht
23. § 51 wird aufgehoben. und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1107
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchti- Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und
gung zu erwarten ist.“ ihre Verbände maßgebend ist;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
Artikel 10
1. in ambulanter Form,
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen – Soziale Pflegeversicherung –
teilstationären Einrichtungen,
(860-11)
3. durch geeignete Pflegepersonen und
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
sonstigen Wohnformen geleistet.“
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027),
„(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung wird wie folgt geändert:
des Personenkreises sowie die Art der Leistungen
richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes,
a) In der Angabe zu § 5 wird vor dem Wort „Rehabili-
soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch
tation“ das Wort „medizinischer“ eingefügt.
behinderte oder von einer solchen Behinderung
bedrohte Personen Anwendung finden.“ b) In der Angabe zu § 32 wird vor dem Wort „Rehabi-
litation“ das Wort „medizinischen“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) In der Angabe zum Vierten Titel des dritten
2. In § 37 Abs.1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 und 4, Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
§ 40 Satz 1, § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b, § 91 „Behindertenhilfe“ durch die Wörter „Hilfe für
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b sowie in § 93 Abs. 4 behinderte Menschen“ ersetzt.
Satz 2 wird die Angabe „§ 35a Abs. 1 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 35a Abs. 2“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. In § 40 wird die Angabe „§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4
sowie die §§ 37a, 37b und 38“ durch die Angabe „Vorrang von Prävention
„§§ 36, 36a, 36b und 37“ ersetzt. und medizinischer Rehabilitation“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Maßnahmen der
Prävention, der Krankenbehandlung und der
Artikel 9 Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen der
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Prävention, der Krankenbehandlung und zur
– Sozialverwaltungsverfahren und medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
Sozialdatenschutz – (SGB X) c) In Absatz 2 werden die Wörter „medizinischen und
(860-10-1/2) ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ durch
die Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabi-
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- litation und ergänzenden Leistungen“ ersetzt.
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), geändert durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 3. § 6 wird wie folgt geändert:
18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „medizinische
Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz an- medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
gefügt: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahmen der“
„Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur durch die Wörter „Leistungen zur“ ersetzt.
Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache
zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahmen
von der Behörde oder dem für die Sozialleistung der“ durch die Wörter „Leistungen zur“ ersetzt.
zuständigen Leistungsträger zu tragen.“
2. § 94 wird wie folgt geändert: 5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 1. 6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „rehabilitative
c) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge- Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-
fasst: zinischen Rehabilitation“ ersetzt.
„Können nach anderen Büchern Arbeitsgemein-
schaften gebildet werden, unterliegen diese staat- 7. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“
licher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ medizinischen Rehabilitation“ ersetzt und nach
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. dem Wort „dies“ die Wörter „dem Versicherten
und“ eingefügt.
9. § 18 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 werden die Wörter „Leistungen zur
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur
eingefügt: medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
„Die Prüfung erfolgt durch eine Befragung des Ver-
sicherten und seiner pflegenden Angehörigen zum 14. § 32 wird wie folgt geändert:
Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Rehabili-
Verrichtungen des täglichen Lebens und eine sich tation“ das Wort „medizinischen“ eingefügt.
anschließende Untersuchung des Versicherten.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 werden vor den
Wörtern „medizinischen Rehabilitation“ die Wörter „(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistun-
„vorrangigen Leistungen zur“ eingefügt. gen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um
eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu
„(3) Befindet sich der Antragsteller im Kranken- vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit
haus oder einer stationären Rehabilitationsein- zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlim-
richtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicher- merung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und
stellung der ambulanten oder stationären Weiter- sonst die sofortige Einleitung der Leistungen
versorgung und Betreuung eine Begutachtung im gefährdet wäre.“
Krankenhaus erforderlich ist, ist die Begutachtung
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „rechtzeitig“
durchzuführen; die Frist kann durch regionale Ver- ein Komma und die Wörter „spätestens jedoch vier
einbarungen verkürzt werden.“ Wochen nach Antragstellung,“ eingefügt.
d) Aus den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Ab-
sätze 4, 5, 6 und 7. 15. In § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die
Wörter „medizinischen Rehabilitationsmaßnahme“
e) In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 werden die
durch die Wörter „Leistung zur medizinischen Reha-
Wörter „Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die
bilitation“ ersetzt.
Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
tation“ ersetzt.
16. In der Überschrift des Vierten Titels des dritten
10. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Be-
hindertenhilfe“ durch die Wörter „Hilfe für behinderte
a) In Nummer 5 wird das Wort „Behinderte“ durch die Menschen“ ersetzt.
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „berufsfördernde 17. In § 43a Satz 1 werden das Wort „Behindertenhilfe“
Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter durch die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“, die
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und Wörter „berufliche und soziale Eingliederung“ durch
das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Leistun- die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben
gen“ ersetzt. in der Gemeinschaft“ und das Wort „Behinderte“
c) In Nummer 7 werden das Wort „Behinderte“ durch durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
die Wörter „Behinderte Menschen“ und die Wörter
„nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen. 18. § 71 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 8 wird das Wort „Behinderte“ durch die
„(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistun-
Wörter „Behinderte Menschen“ ersetzt.
gen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am
11. In § 25 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „Behinde- Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbil-
rung“ die Angabe „(§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches)“ dung oder die Erziehung kranker oder behinderter
eingefügt. Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrich-
tung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflege-
12. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Behindertenhilfe“ einrichtungen im Sinne des Absatzes 2.“
durch die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“
ersetzt.
19. In § 78 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Abs. 1 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
13. § 31 wird wie folgt geändert: „behinderten Menschen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“
durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation 20. § 94 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
und ergänzenden Leistungen“ ersetzt.
„7. die Beratung über Leistungen der Prävention und
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Rehabilitation“
Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur
durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation“
Pflege (§ 7).“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Leistungen zur 21. § 109 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur „4. Leistungen zur Prävention und Teilhabe.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1109
Artikel 11 b) In Abschnitt 3 werden die Wörter „Unterabschnitt 5
Krankenhilfe, sonstige Hilfe §§ 37 und 37a“, „Un-
Änderung des
terabschnitt 5a Hilfe zur Familienplanung § 37b“
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und „Unterabschnitt 6 Hilfe für werdende Mütter
(1104-1) und Wöchnerinnen § 38“ gestrichen.
In § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsgerichts- c) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 7 wird
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom wie folgt gefasst:
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch „Eingliederungshilfe für
Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I behinderte Menschen §§ 39, 40, 40a, 41, 43,
S. 751) geändert worden ist, werden das Wort „Schwer- 44, 46 und 47“.
behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“
d) In der Angabe zu Abschnitt 12 wird das Wort
und die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“
„Sonderbestimmungen“ durch das Wort „Sonder-
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-
bestimmung“ und das Wort „Behinderter“ durch
gesetzbuch“ ersetzt.
die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
Artikel 12
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Angabe „§ 37 Abs. 2“ ersetzt.
(2030-1)
In § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in 3. § 23 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 des
(BGBl. I S. 654) wird die Angabe „§ 1 des Schwerbehinder- Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten „§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetz-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. buch“ ersetzt.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort „Behin-
Artikel 13 derte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“
und die Wörter „Behinderung Bedrohte“ durch
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
die Wörter „von einer Behinderung bedrohte
(2030-2) Menschen“ ersetzt.
In § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 40 Abs. 1
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes bis 6“ ersetzt.
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ 4. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-
„(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst
gesetzbuch“ ersetzt.
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
Artikel 14 grundlage,
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige
Hilfe,
(2030-25)
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
In § 69d Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungs- 4. Blindenhilfe,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt 5. Hilfe zur Pflege,
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I 6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
S. 618) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe 7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
„§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe rigkeiten,
„§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
8. Altenhilfe.“
ersetzt.
Artikel 15 5. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 von Abschnitt 3
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes wird wie folgt gefasst:
„Hilfe bei Krankheit,
(2170-1)
vorbeugende und sonstige Hilfe“.
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), 6. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt „§ 36
geändert: Hilfe zur Familienplanung
Zur Familienplanung werden die ärztliche Be-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ratung, die erforderliche Untersuchung und die Ver-
a) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird ordnung der empfängnisregelnden Mittel gewährt.
wie folgt gefasst: Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden
„Hilfe bei Krankheit, vorbeugende übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden
und sonstige Hilfe §§ 36 bis 38“. sind.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
§ 36a (3) Hilfesuchende haben die freie Wahl unter den
Hilfe bei Sterilisation Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern
entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen
Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation werden Krankenversicherung.
die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begut-
(4) Bei Erbringung von Leistungen nach diesem
achtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung
Unterabschnitt sind die für die gesetzlichen Kranken-
mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie die
kassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches
Krankenhauspflege gewährt.
Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen mit Aus-
§ 36b nahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels
anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden buch und Zahnärzte haben für ihre Leistungen
1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Heb- Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-
ammenhilfe, kasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut
oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mit-
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, glieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300
3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim, bis 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen
4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1 und gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach
5. Entbindungsgeld diesem Unterabschnitt mit dem Träger der Sozialhilfe.
Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304
gewährt. Der Anspruch auf das Entbindungsgeld
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten für den
besteht neben dem Anspruch nach § 23 Abs. 1a.
Träger der Sozialhilfe entsprechend.
§ 37 (5) Hilfesuchenden, die nicht in der gesetzlichen
Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe Krankenversicherung versichert sind, wird unter den
Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften
(1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, Buches Sozialgesetzbuch zu stationärer und teil-
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheits- stationärer Versorgung in Hospizen der von den
beschwerden zu lindern, werden Leistungen zur gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a
Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften zahlende Zuschuss gewährt.
Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(6) Für Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2
(2) Zur Verhütung und Früherkennung von Krank- gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.“
heiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen
und Untersuchungen gewährt. Andere Leistungen
werden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärzt- 7. Die bisherigen Überschriften „Unterabschnitt 5 Kran-
lichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger kenhilfe, sonstige Hilfe“, „Unterabschnitt 5a Hilfe
Gesundheitsschaden einzutreten droht. zur Familienplanung“ und „Unterabschnitt 6 Hilfe
für werdende Mütter und Wöchnerinnen“ werden
§ 38 gestrichen.
Leistungserbringung, Vergütung, Fahrkosten
8. Vor § 39 wird nach der Angabe „Unterabschnitt 7“
(1) Die Hilfen nach diesem Unterabschnitt ent- die Überschrift „Eingliederungshilfe für Behinderte“
sprechen den Leistungen der gesetzlichen Kranken- durch die Überschrift „Eingliederungshilfe für be-
versicherung, soweit in diesem Gesetz keine andere hinderte Menschen“ ersetzt.
Regelung getroffen ist. Soweit Krankenkassen in ihrer
Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestim-
9. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
men können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe
hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. „§ 39
(2) Hilfen nach diesem Unterabschnitt müssen Personenkreis und Aufgabe
den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne
befriedigen, wenn finanzielle Eigenleistungen der Ver- von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-
sicherten, insbesondere gesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der
1. die Zahlung von Zuschüssen, Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von
einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht
2. die Übernahme nur eines Teils der Kosten,
sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und
3. eine Zuzahlung der Versicherten solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
vorgesehen sind und nach den §§ 61 und 62 des allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aus-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollständige sicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-
oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse hilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen
nicht erfolgt; dies gilt für Betriebsmittelkosten bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
Hilfsmitteln entsprechend. Notwendige Kosten für kann Eingliederungshilfe gewährt werden.
Fahrten einschließlich Krankentransportleistungen (2) Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieses
werden entsprechend § 60 Abs. 1 bis 3 des Fünften Gesetzes sind Personen, bei denen der Eintritt der
Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1111
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Per- 9. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-
sonen, für die Hilfe bei Krankheit und vorbeugende keit der ärztlichen und ärztlich verordneten
Hilfe nach § 37 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der
Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung behinderten Menschen am Arbeitsleben.
einzutreten droht. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz
drohende Behinderung zu verhüten oder eine Be- entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen
hinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu der gesetzlichen Krankenversicherung oder der
mildern und die behinderten Menschen in die Gesell- Bundesanstalt für Arbeit.
schaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den (2) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können
behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in Beihilfen an den behinderten oder von einer Be-
der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, hinderung bedrohten Menschen oder an seine An-
ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder gehörigen zum Besuch während der Durchführung
einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög- der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer An-
lichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
Pflege zu machen. gewährt werden.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vor- § 40a
schriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Sonderregelung für behinderte
soweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund Menschen in Einrichtungen
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären
nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und
Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a
die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe
des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht, um-
richten sich nach diesem Gesetz.
fasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten
(5) Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht Pflegeleistungen. Stellt der Träger der Einrichtung
nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig
nach § 6 Nr. 1 bis 6 des Neunten Buches Sozial- ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sicher-
gesetzbuch ein Anspruch auf gleiche Leistungen gestellt werden kann, vereinbaren der Träger der
besteht. Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem
§ 40 Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen
Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen
Leistungen der Eingliederungshilfe
Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor tragen.
allem § 41
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§ 26 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozial- Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für
gesetzbuch, Behinderte nach § 41 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch vergleichbaren sonstigen Beschäftigungs-
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit
stätte kann gewährt werden.“
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 10. § 43 wird wie folgt geändert:
§ 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“
sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
Platzes im Arbeitsleben,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
und zum Besuch weiterführender Schulen ein- „Den in § 28 genannten Personen ist die Auf-
schließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim- bringung der Mittel nur für die Kosten des
mungen über die Ermöglichung der Schulbildung Lebensunterhalts zuzumuten
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für
unberührt, Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
5. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen an- 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schul-
gemessenen Beruf einschließlich des Besuchs bildung einschließlich der Vorbereitung
einer Hochschule, hierzu,
6. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemes- 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch
sene Tätigkeit, nicht eingeschulten Menschen die für ihn
erreichbare Teilnahme am Leben in der
7. Leistungen in anerkannten Werkstätten für be- Gemeinschaft ermöglichen soll,
hinderte Menschen nach § 41 des Neunten
4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für
Buches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren
einen angemessenen Beruf oder zur Aus-
sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41),
bildung für eine sonstige angemessene
8. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein- Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen
schaft nach § 55 des Neunten Buches Sozial- Leistungen in besonderen Einrichtungen
gesetzbuch, für behinderte Menschen erbracht werden,
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabi- c) In Nummer 6 wird das Wort „Krankenhilfe“ durch
litation (§ 26 des Neunten Buches Sozial- die Wörter „Hilfe bei Krankheit“ ersetzt.
gesetzbuch),
6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- 15. In § 85 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
leben (§ 33 des Neunten Buches Sozial- „Erhält der Hilfeempfänger ein Arbeitsförderungs-
gesetzbuch), geld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetz-
7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten buch, wird von ihm die Aufbringung der Mittel in Höhe
für behinderte Menschen nach § 41 des des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt. Die Auf-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und in bringung der Mittel wird auch nicht verlangt für
vergleichbaren sonstigen Beschäftigungs- Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Arbeits-
stätten (§ 41), bereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen auf Grund der Zuordnung der Kosten nach
8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kennt- § 41 Abs. 3 in der ab 1. August 1996 geltenden Fas-
nisse und Fähigkeiten, die erforderlich und sung oder nach § 41 Abs. 3 des Neunten Buches
geeignet sind, behinderten Menschen die Sozialgesetzbuch, die auf die Zahlung des Arbeits-
für sie erreichbare Teilhabe am Arbeits- förderungsgeldes angerechnet werden.“
leben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen
in besonderen teilstationären Einrichtun-
gen für behinderte Menschen erbracht 16. § 88 wird wie folgt geändert:
werden.“ a) In Absatz 2 Nr. 2 und 7 wird das Wort „Be-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die hinderten“ jeweils durch die Wörter „behinderten
Wörter „in den Fällen der Nummern 1 bis 6“ Menschen“ ersetzt.
eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „und Abs. 2“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: gestrichen.
„Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“
und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumut- durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
bar, wenn das Einkommen des behinderten
Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe 17. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
des zweifachen Regelsatzes nach § 22 Abs. 1 „Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
nicht übersteigt.“ bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist aus-
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst: geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten
würde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist
„Die zuständigen Landesbehörden können
bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
Näheres über die Bemessung der für den
die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in voll-
häuslichen Lebensbedarf ersparten Auf-
stationären Einrichtungen erhalten, davon auszu-
wendungen und des Kostenbeitrags für das
gehen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern
Mittagessen bestimmen.“
in Höhe von monatlich 50 Deutsche Mark übergeht.
ee) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die Auf Antrag eines Elternteils sind bei unterhalts-
Angabe „4“ ersetzt. pflichtigen Eltern von Kindern nach Satz 3, die das
ff) Folgender Satz wird angefügt: 18. Lebensjahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr
vollendet haben, die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei
„Zum Ersatz der Kosten nach § 92a ist ins- der Prüfung nach Satz 2 liegt eine unbillige Härte in
besondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit
der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob dem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Ein-
fahrlässig nicht oder nicht ausreichend ver- gliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe
sichert hat.“ zur Pflege gewährt wird.“
11. In § 46 Abs. 2 werden das Wort „Behinderten“ durch 18. § 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt und der
Klammerzusatz gestrichen. a) In Nummer 1 wird die Angabe „und Abs. 2“ ge-
strichen.
12. In § 47 werden das Wort „Behinderten“ durch die b) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderter“ durch
Wörter „behinderten Menschen“ und das Wort die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
„Maßnahmen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. c) In Nummer 6 wird das Wort „Behinderte“ durch die
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
13. In § 68 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. 19. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankenhilfe,
14. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen“
a) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die durch die Wörter „Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. Schwangerschaft und Mutterschaft“ ersetzt.
b) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe b) In Absatz 3 wird das Wort „Krankenhilfe“ durch
„und Abs. 2“ gestrichen. die Wörter „Hilfe bei Krankheit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1113
20. In der Überschrift des Abschnitts 12 werden das Wort 5. In § 3 werden Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die
„Sonderbestimmungen“ durch das Wort „Sonder- Wörter „Seelische Störungen, die eine Behinderung
bestimmung“ und das Wort „Behinderter“ durch die im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können“ durch
Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt. die Wörter „Seelische Störungen, die eine wesent-
liche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne
21. Die §§ 123 bis 125, 126a und 126b werden auf- des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Folge haben
gehoben. können“ ersetzt.
22. In § 126 werden 6. Vor § 6 wird die Überschrift „Maßnahmen der Ein-
gliederungshilfe“ durch die Überschrift „Leistungen
a) in Nummer 1 der Eingliederungshilfe“ ersetzt.
aa) in Satz 1 das Wort „Behinderte“ durch die
Wörter „behinderte Menschen“ und das Wort 7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
„§ 6
Menschen“ und in Satz 2 das Wort „Behin-
derte“ durch die Wörter „behinderte Mensch“ Rehabilitationssport
ersetzt; Zu den Leistungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
bb) in Satz 3 der Klammerzusatz gestrichen, des Gesetzes gehört auch ärztlich verordneter Reha-
bilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung
b) in Nummer 3 Satz 2 das Wort „Behinderten“ durch
und Überwachung.“
die Wörter „behinderten Menschen“
ersetzt.
8. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn
23. In § 128 Abs. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die
der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am
Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges
24. In § 143 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet
„behinderte Menschen“ ersetzt. die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
(2170-1-6) b) In Absatz 2 Nr. 9 wird das Wort „Hörbehinderte“
durch die Wörter „hörbehinderte Menschen“ er-
Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der setzt.
Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom c) In Absatz 2 Nr. 10 wird das Wort „Sprach-
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: behinderte“ durch die Wörter „sprachbehinderte
Menschen“ ersetzt.
1. Die §§ 4, 5, 7, 11, 14, 15, 18, 19, 21 sowie Abschnitt III d) In Absatz 2 Nr. 11 wird das Wort „Behinderte“
werden gestrichen. durch die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
e) In Absatz 2 Nr. 12 werden die Wörter „für
2. In den §§ 1 und 3 wird jeweils in der Überschrift Behinderte“ durch die Wörter „für behinderte
das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“ und die Wörter „der Behinderte“ durch
Menschen“ ersetzt. die Wörter „der behinderte Mensch“ ersetzt.
f) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die
3. In § 1 werden Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
Wörter „Die Voraussetzung des Satzes 1 ist erfüllt
bei“ durch die Wörter „Durch körperliche Gebrechen 10. In § 10 werden Absatz 5 gestrichen und in Absatz 6
wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind“ Mensch“ ersetzt.
ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
4. § 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die
„§ 2 Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
Geistig wesentlich behinderte Menschen b) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39 „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, die infolge Menschen“ ersetzt.
einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem c) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach
Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in dem Wort „zugunsten“ die Wörter „körperlich und
der Gesellschaft eingeschränkt sind.“ geistig“ eingefügt.
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
12. § 13 wird wie folgt geändert: 17. In § 22 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
„behinderten Menschen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
18. In § 23 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für
„Schulische Ausbildung für einen Beruf“.
Behinderte“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe für
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Hilfe zur behinderte Menschen“ und das Wort „Behinderten“
Ausbildung“ durch die Wörter „Die Hilfe zur durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
schulischen Ausbildung“ und die Angabe „§ 40
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1
Nr. 5“ ersetzt, die Nummer 1 gestrichen sowie Artikel 17
in Nummer 6 vor dem Wort „Ausbildungsstätten“ Änderung der Verordnung
das Wort „schulischer“ und in Nummer 9 vor zur Durchführung des
dem Wort „Ausbildung“ das Wort „schulische“ § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b
eingefügt. des Bundessozialhilfegesetzes
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2170-1-13)
„(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewährt, wenn In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76
1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes
oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), die durch Artikel 10
wird, des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert
worden ist, wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter
2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich „Behinderte Menschen“ ersetzt.
ist,
3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich Artikel 18
eine ausreichende Lebensgrundlage bieten
oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Änderung der Verordnung
Behinderung nicht möglich ist, zur Lebens- zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
grundlage in angemessenem Umfang bei- des Bundessozialhilfegesetzes
tragen wird.“ (2170-1-20)
d) Absatz 3 wird gestrichen. In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom
13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
„§ 13a S. 1983) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 24
Ausbildung für eine sonstige Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76
angemessene Tätigkeit Abs. 2a Nr. 3“ ersetzt.
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemes-
sene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Artikel 19
Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn die Aus-
Änderung des
bildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor
allem wegen Art und Schwere der Behinderung, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
unterbleibt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.“ (2212-4)
§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
14. In § 16 werden die Wörter „für Behinderte“ durch die gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
Wörter „für behinderte Menschen“ und in den Num- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I
mern 3 und 4 jeweils das Wort „Behinderten“ durch S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. „3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen
Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches
15. § 17 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht
werden.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 6
und 7“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 7 Artikel 20
und 9“ ersetzt.
Änderung
b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 2“
des Gesetzes zur Reform und
gestrichen und das Wort „Behinderte“ durch die
Wörter „behinderte Menschen“, die Wörter „Werk-
Verbesserung der Ausbildungsförderung
statt für Behinderte“ durch die Wörter „Werkstatt (2212-5)
für behinderte Menschen“ sowie die Angabe Das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Aus-
„§ 54a des Schwerbehindertengesetzes“ durch bildungsförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
die Angabe „§ 137 des Neunten Buches Sozial- wird wie folgt geändert:
gesetzbuch“ ersetzt.
1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
16. In § 20 wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch
„behinderter Mensch“ ersetzt. die Angabe „§ 101 Abs. 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1115
b) In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort „Be- 3. In § 10 wird die Angabe „§ 54c des Schwerbehinder-
hinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“ tengesetzes“ durch die Angabe „§ 139 des Neunten
ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 111 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 111“ ersetzt. 4. In § 12 wird nach Absatz 5a folgender neuer Absatz 5b
d) In Nummer 14 wird die Angabe „§§ 413 und 414“ eingefügt:
durch die Angabe „§ 413“ ersetzt. „(5b) Kosten für vom Gericht herangezogene Gebär-
densprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert: werden nicht erhoben.“
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 101 Abs. 3“ ersetzt. 5. In § 83 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 24, 25, 54c
des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 111 Nr. 2“ durch
㤤 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetz-
die Angabe „§ 111“ ersetzt.
buch“ ersetzt.
c) Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
Artikel 24
Artikel 21 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Aufhebung (330-1)
der Verordnung über die
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Gewährung der Kapitalentschädigung nach machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zuletzt geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom
(253-1-1) 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Gewährung der Kapital-
entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie- 1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „dem Schwer-
rungsgesetz vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 362) wird behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe
aufgehoben. behinderter Menschen“ ersetzt.
Artikel 22 2. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „dem Schwer-
behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe
Änderung des Deutschen Richtergesetzes behinderter Menschen“ und die Wörter „der Behinder-
(301-1) ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehinder-
In § 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der tengesetzes“ durch die Wörter „der behinderten
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozial-
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes gesetzbuch“ ersetzt.
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
werden das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter 3. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „Behinderten im
„schwerbehinderter Mensch“ und die Angabe „§ 1 des Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes“
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 durch die Wörter „behinderten Menschen im Sinne des
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter „dem Schwerbehin-
Artikel 23 dertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe behinder-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ter Menschen“ und das Wort „Schwerbehinderten“
(320-1) durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
5. In § 41 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Schwer-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezem-
behinderter Menschen“ und die Wörter „Behinderten
ber 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehinderten-
gesetzes“ durch die Wörter „behinderten Menschen im
1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
„10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen be-
hinderten Menschen im Arbeitsbereich von 6. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“
Werkstätten für behinderte Menschen und den durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
Trägern der Werkstätten aus den in § 138 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.“ 7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
2. § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst: „(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
„3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des scheiden auch über Streitigkeiten bei der Fest-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch,“. stellung von Behinderungen und ihren Grad sowie
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
weitere gesundheitliche Merkmale, ferner über die vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das zuletzt durch
Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Ein- Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618)
ziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten geändert worden ist, werden die Wörter „berufsför-
Buches Sozialgesetzbuch.“ dernde Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Artikel 25 Artikel 28
Änderung des Gesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes
zur Beendigung der Diskriminierung (55-2)
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften In § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(400-15/1) (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich- zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert
geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften worden ist, werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird in Artikel 3 wie die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und die An-
folgt geändert: gabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
1. In § 44 wird die Nummer 7 gestrichen.
2. § 49 wird wie folgt geändert: Artikel 29
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 5“ durch Änderung des Einkommensteuergesetzes
die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ ersetzt. (611-1)
b) Nummer 12 wird gestrichen. § 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
3. In § 53 wird die Nummer 1 gestrichen. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie
4. In § 54 wird die Nummer 6 gestrichen. folgt geändert:
5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: 1. In der Überschrift, in Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 und in
Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“ jeweils
„§ 55a durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe
2. In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird
behinderter Menschen –
das Wort „Behinderten“ jeweils durch die Wörter
In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches „behinderten Menschen“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Artikel 30
Lebenspartner“ eingefügt.“
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Artikel 26
(611-1-1)
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(50-1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
In § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 8d des Geset- den ist, wird wie folgt geändert:
zes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden
ist, werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wör- 1. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Schwerbehin-
ter „schwerbehinderte Menschen“ und die Angabe „§ 1 dertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozial-
des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 gesetzbuch“ ersetzt.
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
Artikel 27 „§ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
die Angabe „§ 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozial-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes gesetzbuch“ ersetzt.
(53-4)
In § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Soldatenver- 3. In Absatz 4 wird das Wort „Behinderte“ durch die
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1117
Artikel 31 4. Nach § 42b werden folgende §§ 42c und 42d ein-
gefügt:
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes „§ 42c
(611-17) Berufsausbildung in
§ 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung anerkannten Ausbildungsberufen
der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. De- die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche
wie folgt geändert: und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer
von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln
1. In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderte“ und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter
durch die Wörter „schwerbehinderte Personen“ und wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte
das Wort „Schwerbehindertengesetzes“ durch die Menschen.
Wörter „Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin-
derten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus-
2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderte“ bildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte
durch die Wörter „schwerbehinderte Personen“, das Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,
Wort „Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vor-
„Neunten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe liegen.
„§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes“ § 42d
durch die Angabe „§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Ausbildungsregelungen
Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 59 des der zuständigen Stellen
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 145
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
3. In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c
Wörter „behinderten Personen“ ersetzt. nicht in Betracht kommt, können die zuständigen
Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des
Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des
Artikel 32 Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim
Änderung des Stromsteuergesetzes Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Aus-
bildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte
(612-30) sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwick-
In § 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Stromsteuergesetzes vom lung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten
24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 2 des anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
S. 147, 440) geändert worden ist, werden die Wörter
„Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des 5. Der bisherige § 42c wird § 42e.
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „Werk-
stätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des
6. Im neuen § 42e wird das Wort „Behinderter“ durch die
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
Artikel 33
Artikel 34
Änderung der Handwerksordnung
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
(7110-1)
(800-4)
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) wird In § 15 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der im
wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
§§ 42b und 42c das Wort „Behinderter“ durch die S. 3843) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt. Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. 4. 1974 (BGBl. I S. 981)“ durch die
2. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Zweiten Wörter „des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Teils wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter
„behinderter Menschen“ ersetzt.
Artikel 35
3. § 42b wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“ (800-16)
durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
In § 9 Nr. 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der
b) In Absatz 1 werden die Wörter „körperlich, geistig Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I
oder seelisch Behinderter“ durch die Wörter „be- S. 598), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
hinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt. das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
Artikel 36 2. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
(800-18)
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderter“ durch die
Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden das Wort
„Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Menschen“ und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten- „Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten die besonderen Belange der behinderten Men-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. schen in der beruflichen Bildung berücksichtigt
werden und die berufliche Bildung behinderter
Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teil-
Artikel 37
habe am Arbeitsleben koordiniert wird.“
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
(800-19-2)
„Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Ent-
In § 10 Abs. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom scheidungen über die Durchführung von For-
27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 2 schungsvorhaben, die die berufliche Bildung
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) behinderter Menschen betreffen, unter Berück-
geändert worden ist, wird das Wort „Schwerbehinderten- sichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.“
gesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 38
„Die Mitglieder des Ausschusses werden auf
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behin-
(800-19-3) derter Menschen (§ 64 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar
In § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,
S. 3843) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
drei Mitglieder, die Organisationen behinderter
„stationär“ gestrichen.
Menschen vertreten,
Artikel 39 ein Mitglied, das die Bundesanstalt für Arbeit
vertritt,
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenver-
(801-7) sicherung vertritt,
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallver-
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I sicherung vertritt,
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 40 des
ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
vertritt,
wie folgt geändert:
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruf-
1. In § 32 wird die Angabe „§ 24 des Schwerbehinderten- lichen Rehabilitation vertreten,
gesetzes“ durch die Angabe „§ 94 des Neunten sechs weitere für die berufliche Bildung behin-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. derter Menschen sachkundige Personen, die in
Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für
2. In § 52 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 des Schwerbehin- behinderte Menschen tätig sind.“
dertengesetzes“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. bb) Satz 4 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die
Artikel 40 Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
(806-3)
Artikel 41
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), Änderung des Berufsbildungsgesetzes
geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe h des Gesetzes vom (806-21)
26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behinderter Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird
Menschen“ ersetzt. wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1119
1. In der Überschrift zum Dritten Teil, Siebten Abschnitt Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die durch
wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behin- Artikel 59 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
derter Menschen“ ersetzt. S. 594) geändert worden ist, wird das Wort „Schwer-
behindertengesetz“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten
2. § 48 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „körperlich, geistig
oder seelisch Behinderter“ durch die Wörter „behin-
derter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Artikel 43
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt. Änderung des Altersteilzeitgesetzes
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (810-36)
In § 7 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
3. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt: 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des
„§ 48a Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geän-
dert worden ist, werden das Wort „Schwerbehinderten-
Berufsausbildung in
gesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozial-
anerkannten Ausbildungsberufen
gesetzbuch“ und das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
(1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
besonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-
rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche
und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer Artikel 44
von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter Änderung des Gesetzes über die
wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Alterssicherung der Landwirte
Menschen. (8251-10)
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin- Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
derten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus- 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
bildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen. Der behinderte durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, S. 403), wird wie folgt geändert:
wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vor-
liegen.
§ 48b 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem „Leistungen zur Teilhabe“.
anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 48a b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
nicht in Betracht kommt, können die zuständigen
Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des „§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.
Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim
„§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten“.
Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Aus-
bildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte d) In der Angabe zu § 80 wird das Wort „Rehabili-
sollen unter Berücksichtigung von Lage und Ent- tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
wicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den e) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86)
werden. wird wie folgt gefasst:
(2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“ „Teilhabe“.
f) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
4. In § 49 werden die Wörter „körperlich, geistig oder
seelisch Behinderter“ durch die Wörter „behinderter „§ 86 Teilhabe“.
Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) des Neunten Buches g) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor
§ 95) und in der Angabe zu § 95 wird das Wort
„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung der Verordnung über die 2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
Prüfung zum anerkannten Abschluss Kapitels wird wie folgt gefasst:
Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/ „Leistungen zur Teilhabe“.
Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
(806-21-7-25) 3. § 7 wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung über die a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handels- durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
assistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – ersetzt.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mit-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „medizinische arbeitenden Familienangehörigen ständig
und ergänzende Leistungen zur Rehabilita- beschäftigt werden.“
tion“ durch die Wörter „Leistungen zur medi- bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze
zinischen Rehabilitation sowie sonstige und 3 und 4.
ergänzende Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Reha- 6. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
bilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt. „(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des
cc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör- Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur
ter „erfolgreicher Rehabilitation“ durch die Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirt-
Wörter „erfolgreichen Leistungen zur Teil- schaft erforderlich ist und die Erbringung dieser
habe“ ersetzt. Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Kran-
kenversicherung oder eine landwirtschaftliche Be-
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. rufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen
ist. Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-
4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „me- dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiter-
dizinische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die führung des Haushalts nicht möglich und diese auf
Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ andere Weise nicht sicherzustellen ist.“
ersetzt.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden
Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
er das Unternehmen des Verstorbenen als ver-
„Für Umfang und Ort der Leistungen zur me- sicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und
dizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen 1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unter-
und ergänzenden Leistungen gelten §§ 13 nehmens der Landwirtschaft erforderlich ist
und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, und
§ 31 Abs.1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und
§ 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches 2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder
Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 mitarbeitenden Familienangehörigen ständig
bis 6 und Abs. 2 und § 53 des Neunten Buches beschäftigt werden.
Sozialgesetzbuch entsprechend.“ Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Leistungen zur dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die
medizinischen Rehabilitation“ durch das Wort Weiterführung des Haushalts nicht möglich und
„Leistung“ ersetzt. diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
„Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn 8. § 39 wird wie folgt geändert:
1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
medizinischen Rehabilitation, einer sonsti-
gen Leistung oder während der Dauer einer „(1) Betriebshilfe kann für den versicherten
ärztlich verordneten Schonungszeit die Landwirt erbracht werden, wenn
Weiterführung des Betriebs nicht möglich 1. eine Person, die die Aufgaben eines versicher-
ist, ten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb
2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des eines rentenversicherungspflichtigen Beschäf-
Unternehmens der Landwirtschaft erfor- tigungsverhältnisses ständig wahrgenommen
derlich ist und hat, gestorben ist,
3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer 2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unter-
oder mitarbeitenden Familienangehörigen nehmens der Landwirtschaft erforderlich ist
ständig beschäftigt werden. und
Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn 3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder
dem Landwirt wegen einer Leistung zur mitarbeitenden Familienangehörigen ständig
medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen beschäftigt werden.
Leistung oder während der Dauer einer Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-
ärztlich verordneten Schonungszeit die Wei- dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die
terführung des Haushalts nicht möglich und Weiterführung des Haushalts nicht möglich und
diese auf andere Weise nicht sicherzustellen diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
ist und (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in ent-
1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des sprechender Anwendung von Absatz 1 auch
Haushalts erforderlich ist und erbracht werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1121
1. ein alleinstehender versicherter Landwirt ge- 3. In der Überschrift des § 30 und in § 30 werden die
storben ist oder Wörter „berufsfördernden Maßnahmen“ durch die
2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte ge- Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
storben sind.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 5“
durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. Artikel 46
Änderung des Anspruchs- und
9. § 42 wird wie folgt geändert:
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(826-30-2)
„Leistungen zur Teilhabe, Renten“.
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
b) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert
das Wort „Teilhabe“ ersetzt. durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
10. In § 44 wird die Angabe „1 und Absatz“ gestrichen.
1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „bei berufs-
11. In § 80 wird in der Überschrift und in Absatz 4 das fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten
Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach den
ersetzt. §§ 47, 48 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
und die Wörter „beruflichen Rehabilitation“ durch die
12. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86) wird
wie folgt gefasst: 2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „Leistungen zur Reha-
„Teilhabe“. bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
ersetzt.
13. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt. Artikel 47
b) In Satz 1 werden die Wörter „medizinische Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter (830-2)
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
ersetzt. Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
14. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:
Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 95), in
der Überschrift zu § 95 und in § 95 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e werden die Wörter
ersetzt. „berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation“
durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Zweiten Gesetzes 2. § 10 wird wie folgt geändert:
über die Krankenversicherung der Landwirte a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um die
(8252-3) Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit,
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Beruf und Gesellschaft einzugliedern“ durch die
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Wörter „um den Beschädigten entsprechend den
2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 43 des Gesetzes in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt buch genannten Zielen eine möglichst umfas-
geändert: sende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
ermöglichen“ ersetzt.
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sie
möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesell-
a) In Nummer 3 werden die Wörter „berufsfördernder schaft einzugliedern“ durch die Wörter „ihnen
Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter entsprechend den in § 4 Abs.1 des Neunten
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine
b) In Nummer 4 wird das Wort „Behinderten“ durch die möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. Gesellschaft zu ermöglichen“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berufs-
2. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einer medizini- fördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch
schen Maßnahme zur Rehabilitation“ durch die Wörter die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeits-
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt. leben“ ersetzt.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird der Punkt durch ein 2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: versicherung für Zeiten des Bezuges von Über-
„11. Psychotherapie als ärztliche und psychothera- gangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur
peutische Behandlung und Soziotherapie.“ Alterssicherung von nicht rentenversicherungs-
pflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge
4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „medizinische zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Ver-
und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation“ durch sicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu
die Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili- öffentlichen oder privaten Versicherungsunter-
tation und ergänzende Leistungen“ ersetzt. nehmen auf Grund von Lebensversicherungsver-
trägen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetz-
5. § 16c wird aufgehoben. lichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges
von Übergangsgeld zu entrichten wären,
6. In § 16e werden die Wörter „berufsfördernde Leistun- 3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches
gen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Sozialgesetzbuch,
Arbeitsleben“ ersetzt.
4. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art
und Schwere der Schädigung erforderlich sind,
7. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“
um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu
die Wörter „oder dem Neunten Buch Sozialgesetz-
sichern,
buch“ eingefügt.
5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches
8. § 25b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Sozialgesetzbuch.
„1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und (5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Hilfen
ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),“. zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ins-
besondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung
9. In § 25c Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur
Angabe „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“
Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer
ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Ein-
kommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie
10. In § 25d Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Ver-
Angabe „9“ durch die Angabe „4“ ersetzt. wertung von Vermögen ganz oder teilweise abge-
sehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur
11. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6 Satz 2“ Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden
durch die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt. Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach
Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu
12. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1 berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
Nr. 7“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt. (6) Witwen und Witwern, die zur Erhaltung einer an-
gemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wol-
13. § 26 wird wie folgt gefasst: len, sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer
„§ 26 Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des
Absatzes 4 Nr. 4 zu gewähren.“
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfah- 14. § 26a wird wie folgt gefasst:
ren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für „§ 26a
behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die
Sozialgesetzbuch. Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Kapitel 6
(2) Bei Unterbringung des Beschädigten in einer des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen
Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die
dort entstehende Aufwendungen vom Träger der §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.
Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen. (2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der
leben gehören auch Hilfen zur Gründung und Er- Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versor-
haltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen gungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder
hierfür sollen in der Regel als Darlehen gewährt Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung
werden. des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6
entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf
(4) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer
einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren
Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berech-
und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten
nung des Regelentgelts die vor der Beendigung
Werkstatt für behinderte Menschen werden ergänzt
des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und
durch:
Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold
1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maß- bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn
gabe des § 26a, Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1123
oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Antrag eines Elternteils sind bei unterhaltspflichtigen
Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender Eltern von Kindern nach Satz 3, die das 18. Lebens-
zugrunde zu legen, wenn jahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben,
a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei der Prüfung nach
oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt Satz 2 liegt eine unbillige Härte in der Regel bei unter-
hat oder haltspflichtigen Eltern vor, soweit dem Kind, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eingliederungshilfe
b) das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1 des für behinderte Menschen nach § 27d oder Hilfe zur
Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Pflege nach § 26c gewährt wird.“
Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt
niedriger ist. 18. In § 29 werden die Wörter „Maßnahmen zur Reha-
(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur me-
Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig ge- dizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
wesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds Arbeitsleben“ ersetzt.
eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte
im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemes-
sung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Artikel 48
Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung Änderung der
von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten.
Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Über- (830-2-14)
gangsgelds, das ein ehemaliger wehrpflichtiger Sol- Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar
dat der Wehrsoldgruppe 1 erhält, gewährt. Bei Unter- 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 46
bringung des Beschädigten in einer Rehabilitations- des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
einrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe wie folgt geändert:
lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung
zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen
zugrunde zu legen. a) Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt
gefasst:
(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere
Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Über- „Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
gangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.“ b) In den Überschriften zu § 10 und § 14 werden die
Wörter „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die
15. § 26c wird wie folgt geändert: Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1
Nr. 7“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 4“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernden
ersetzt. Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
16. § 27d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernder
Maßnahmen“ durch die Wörter „von Leistungen
„(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die Wörter
Beschädigte und Hinterbliebene „berufsfördernden Maßnahmen“ jeweils durch die
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens- Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
grundlage, ersetzt.
2. Hilfe zur Familienplanung, bei Sterilisation sowie c) In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter
bei Schwangerschaft und Mutterschaft, „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die Wörter
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
4. Blindenhilfe, d) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „be-
rufsfördernde Maßnahme“ durch die Wörter „Maß-
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie- nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
rigkeiten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
17. § 27h Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11
„Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist aus- die Angabe „§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten
geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
würde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei
b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden
Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die
Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme zur
Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstatio-
Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
nären Einrichtungen erhalten, davon auszugehen,
dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe c) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 des
von monatlich 50 Deutsche Mark übergeht. Auf Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
„§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches kel II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. S. 1469), wird wie folgt geändert:
4. In § 3 werden die Wörter „der Berufsfindung“ durch 1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „zur Zeit der Stellung
die Wörter „zur Abklärung der beruflichen Eignung“ des Antrages“ gestrichen und dort die Wörter „oder
ersetzt. Berechtigte“ eingefügt.
5. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch 2. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
3. § 41 Abs. 2 wird gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernde
Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Artikel 50
Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden
Änderung des GKV-
Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Solidaritätsstärkungsgesetzes
Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. (860-5/5)
In Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des GKV-Solidaritätsstär-
7. In den §§ 12 und 14 werden die Wörter „berufsför- kungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),
dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem-
zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. ber 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Vertragsärzte“ ein Komma eingefügt und das
8. § 15 wird wie folgt gefasst: Wort „und“ gestrichen; nach dem Wort „Krankenhäusern“
„§15 werden die Wörter „und in Vorsorge- und Rehabilitations-
Pauschalierte einrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111
Abgeltung von Kosten des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht“ an-
gefügt.
Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch können durch Pausch-
beträge abgegolten werden.“ Artikel 51
9. § 16 wird wie folgt geändert: Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „berufsfördern- (860-5-12)
den Maßnahme“ durch die Wörter „Leistun- In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
Angabe „§ 26a Abs. 5“ durch die Angabe durch die Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I
„§ 26a Abs. 3“ ersetzt. S. 2037) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 des
bb) Satz 2 wird gestrichen. Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
bilitation“ durch die Angabe „§ 22 des Neunten Buches
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26a Abs. 5 letzter
Satz“ durch die Angabe „§ 26a Abs. 3 Satz 3“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
ersetzt.
10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „berufsfördernde Artikel 52
Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter Änderung des
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Renten-
11. In § 55 werden die Wörter „berufsfördernden Leistun- versicherung und zur Förderung eines
gen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-
12. In § 56 werden die Wörter „berufsfördernder Maß- zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
nahmen“ durch die Wörter „von Leistungen zur Teil- zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-
habe am Arbeitsleben“ ersetzt. vermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wird ge-
strichen.
Artikel 49
Änderung Artikel 53
des Gesetzes über das Verwaltungs- Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
verfahren der Kriegsopferversorgung (870-1-1)
(833-1) Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs- 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 63
opferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Arti- wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1125
1. In § 1 werden die Wörter „Eingliederung Behinderter 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
in das Arbeitsleben“ durch die Wörter „Teilhabe a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
behinderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.
„§ 3 Liste der Wahlberechtigten“.
2. § 3 wird wie folgt geändert: b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Wählerliste“
a) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Be- durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
hinderte“ durch die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
ersetzt. c) Der Angabe zu § 8 werden die Wörter „und Bewer-
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Maßnahme“ durch berinnen“ angefügt.
das Wort „Leistung“ ersetzt. d) In den Angaben zu den §§ 17, 21 und 26 wird
c) In Absatz 3 wird das Wort „er“ gestrichen und die das Wort „Stellvertreters“ durch die Wörter „stell-
Wörter „dauerhaft beruflich eingegliedert“ durch die vertretenden Mitglieds“ ersetzt.
Wörter „die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft e) Den Angaben zu dem Dritten Teil werden die
gesichert“ ersetzt. Wörter „und Staatsanwältinnen“ angefügt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Behinderte“ durch die f) Den Angaben zu dem Vierten Teil und den §§ 24
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. und 27 werden die Wörter „und Richterinnen“
angefügt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „von“ die Wörter
4. In § 6 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Behinderten“ „oder eine“ und nach dem Wort „Vorsitzenden“ die
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. Wörter „oder Vorsitzende“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorsitzender“
5. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die
die Wörter „oder Vorsitzende“ eingefügt, die
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
Wörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“
durch die Wörter „schwerbehinderten und diesen
6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ gleichgestellten behinderten Menschen“ und die
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehinder-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 94 Abs. 6 Satz 4
7. In § 9 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Behinderte“ durch des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
die Wörter „behinderte Mensch“ und das Wort „Be-
hinderten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“ 4. § 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahl-
helfer“ die Wörter „oder Wahlhelferin“ eingefügt.
8. In § 10 wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort
„Leistung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsit-
zenden“ durch die Wörter „von dem Vorsitzenden
9. § 13 wird wie folgt geändert: oder der Vorsitzenden“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Reha- c) In Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die
bilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeits- Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
leben“ ersetzt. d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Wort „Wähler-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die liste“ durch die Wörter „Liste der Wahlberechtig-
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. ten“ ersetzt.
10. § 14 wird aufgehoben, § 15 wird § 14. 5. In der Überschrift des § 3 und in Absatz 2 wird
das Wort „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste der
Wahlberechtigten“ ersetzt.
Artikel 54
6. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der Wahlordnung
Schwerbehindertengesetz a) In der Überschrift wird das Wort „Wählerliste“
durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
(871-1-5) ersetzt.
Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I
S. 811), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom „(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb
29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein
geändert: berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen
Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei
Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen
„Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten
(SchwbVWO)“. einlegen.“
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied be-
„(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet nannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die
der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Ein- mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren
Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist,
spruch für begründet, berichtigt er die Liste der
auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch
auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt blei-
eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvor-
ben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht
standes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung
abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerbe-
muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der
rin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.“
Stimmabgabe zugehen.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Wählerliste“ jeweils 9. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Stellvertreters“
durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“ und „der Stellvertreter“ durch die Wörter „der stell-
ersetzt. vertretenden Mitglieder“ ersetzt und nach dem Wort
„Bewerber“ die Wörter „oder Bewerberinnen“ ein-
7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gefügt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ 10. § 8 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „von dem oder der Vorsitzenden“
„§ 8
ersetzt.
Bekanntmachung der
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: Bewerber und Bewerberinnen
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Wählerliste“
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche
durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewer-
ersetzt.
ber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlä-
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „dass nur der gen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach
Beschäftigte wählen kann, der in die Wähler- Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung
liste eingetragen ist, und dass Einsprüche und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss
gegen die Wählerliste“ durch die Wörter „dass der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das
nur wählen kann, wer in die Liste der Wahl- Wahlausschreiben.“
berechtigten eingetragen ist und dass Ein-
sprüche gegen die Richtigkeit der Liste der 11. § 9 wird wie folgt geändert:
Wahlberechtigten“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 6 wird das Wort „Stellvertreter“ „(1) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglie- nur für eine Person abgeben, die rechtswirksam
der“ ersetzt. als Bewerber oder Bewerberin vorgeschlagen ist.“
dd) In Nummer 7 wird das Wort „Stellvertreter“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
jeweils durch die Wörter „stellvertretende Mit-
„Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich
glieder“ ersetzt.
für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und
ee) In Nummer 8 werden das Wort „Stellvertre- als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt
ters“ durch die Wörter „stellvertretenden Mit- in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von
glieds“ ersetzt, nach dem Wort „Bewerber“ Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art
die Wörter „oder eine Bewerberin“ eingefügt der Beschäftigung aufgeführt.“
und das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter
c) In Absatz 3 werden das Wort „Stellvertreter“ durch
„stellvertretendes Mitglied“ ersetzt.
die Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt
und nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „oder
8. § 6 wird wie folgt geändert: Bewerberinnen“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In den Sätzen 2 und 4 werden nach dem Wort „(4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen
„Bewerber“ jeweils die Wörter „oder eine an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle
Bewerberin“ eingefügt und das Wort „Stell- die von dem Wählenden gewählte Person für das
vertreter“ durch die Wörter „stellvertretendes Amt der Schwerbehindertenvertretung und der
Mitglied“ ersetzt. Stellvertretung gekennzeichnet. Werden mehrere
bb) In Satz 3 werden das Wort „Stellvertreter“ stellvertretende Mitglieder gewählt, können Be-
durch die Wörter „stellvertretender Mitglieder“ werber oder Bewerberinnen in entsprechender
Anzahl angekreuzt werden.“
ersetzt und nach dem Wort „Bewerber“ die
Wörter „oder Bewerberinnen“ eingefügt. e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Bewerber“
die Wörter „und Bewerberinnen“ und nach dem
b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 2 und 3 nach Wort „Wählers“ die Wörter „oder der Wählerin“
dem Wort „Bewerber“ jeweils die Wörter „oder eingefügt.
Bewerberinnen“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 12. § 10 wird wie folgt geändert:
„(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlhelfer“
auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei die Wörter „oder Wahlhelferinnen“ und nach dem
denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwer- Wort „Wahlhelfers“ die Wörter „oder einer Wahl-
behindertenvertretung und in einem anderen helferin“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1127
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wähler“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wähler gibt
die Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und seine Stimme in der Weise ab, dass er“ durch
die Wörter „er seinen Namen angibt“ durch die Wörter „Die Stimmgabe erfolgt in der
die Wörter „der Name des Wählers oder der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin“
Wählerin angegeben wird“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wählers“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wähler“ die
die Wörter „oder der Wählerin“ eingefügt und Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und die
das Wort „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste Wörter „Person seines Vertrauens“ durch die
der Wahlberechtigten“ ersetzt. Wörter „andere Person“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
14. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wählerliste“
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
„Wer infolge seiner Behinderung bei der ersetzt.
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt
eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe 15. § 13 wird wie folgt geändert:
behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahl- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl „Gewählt für das Amt der Schwerbehinderten-
bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes vertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist
sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die
nicht als Person nach Satz 1 bestimmt wer- jeweils die meisten Stimmen erhalten hat.“
den. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf
die Erfüllung der Wünsche des Wählers oder b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
der Wählerin zur Stimmabgabe; die nach „(3) Werden mehrere stellvertretende Mitglieder
Satz 1 bestimmte Person darf gemeinsam mit gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied
dem Wähler oder der Wählerin die Wahlzelle der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweit-
aufsuchen.“ höchsten Stimmenzahl gewählt. Entsprechendes
gilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mit-
bb) In Satz 4 werden das Wort „Vertrauensper-
glieder. Für die Wahl und die Reihenfolge stell-
son“ durch die Wörter „nach Satz 1 bestimmte
vertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 ent-
Person“ und die Wörter „eines anderen“ durch
sprechend.“
die Wörter „einer anderen Person“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Wähler, die des
Lesens unkundig sind“ durch die Wörter „des aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Lesens unkundige Wähler und Wählerinnen“ „Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift
ersetzt. des Wahlergebnisses, die von dem oder der
Vorsitzenden sowie mindestens einem wei-
13. § 11 wird wie folgt geändert: teren Mitglied des Wahlvorstandes unter-
schrieben wird.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“
„(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet die Wörter „und jede Bewerberin“ und nach
den Wahlberechtigten, die an der persönlichen den Wörtern „gewählten Bewerber“ die Wör-
Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Ver- ter „und Bewerberinnen“ eingefügt.
langen
1. das Wahlausschreiben, 16. § 14 wird wie folgt gefasst:
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, „§ 14
3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler Benachrichtigung der
oder die Wählerin abgibt, Gewählten und Annahme der Wahl
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das
des Wahlvorstandes und als Absender Namen Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als
und Anschrift der wahlberechtigten Person stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich
sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabga- schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer
be“ trägt. Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb
In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benach-
Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahl- richtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der
vorstand, dass er oder sie den Stimmzettel per- Wahl, ist diese angenommen.
sönlich gekennzeichnet hat oder unter den Vor- (2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der
aussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die
Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvor- Bewerberin für das Amt der Schwerbehinderten-
stand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den vertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der
Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl
Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maß-
vermerkt die Übergabe oder Übersendung der gabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin
Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.“ mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.“
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
17. In § 15 werden die Wörter „des Vertrauensmannes 21. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7 des
oder der Vertrauensfrau und seiner oder ihrer Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
Stellvertreter“ durch die Wörter „der Personen, die „§ 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des ersetzt.
stellvertretenden Mitglieds innehaben,“ ersetzt.
22. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter
18. § 17 wird wie folgt geändert: „und Staatsanwältinnen“ angefügt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“ 23. In § 23 werden nach dem Wort „Staatsanwälte“ die
ersetzt. Wörter „und Staatsanwältinnen“ eingefügt und die
Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehinderten-
b) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
gesetzes“ durch die Angabe „§ 94 Abs. 1 Satz 3 des
„Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
gewählt,“. 24. Der Überschrift des Vierten Teils werden die Wörter
„und Richterinnen“ angefügt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 25. § 24 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person a) Der Überschrift werden die Wörter „und Richte-
geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit rinnen“ angefügt.
gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Richter“ die
kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahl- Wörter „und Richterinnen“ eingefügt und das Wort
helfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.“ „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste der Wahl-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: berechtigten“ ersetzt.
aa) In Satz 1 und 2 wird das Wort „Stellvertreter“ c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“
jeweils durch die Wörter „stellvertretende Mit- jeweils die Wörter „und Richterinnen“ eingefügt
glieder“ ersetzt. und die Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwer-
behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 94
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Jeder Wähler
Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-
kann Kandidaten“ durch die Wörter „Jede
buch“ ersetzt.
Person, die wahlberechtigt ist, kann Perso-
nen“ und das Wort „Stellvertreter“ durch die
Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ ersetzt. 26. § 25 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „des“ die
Wörter „oder der“ eingefügt und das Wort
aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Wahlleiter „Stellvertreter“ durch die Wörter „stellvertretenden
die Kandidaten“ durch die Wörter „von der Mitglieder“ ersetzt.
Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen“
ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leiter“ durch
die Wörter „Die Leitung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Wahlleiter“
durch die Wörter „Die Wahlleitung“ ersetzt
27. § 26 wird wie folgt geändert:
und nach dem Wort „Wähler“ die Wörter „und
Wählerinnen“ eingefügt. a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wähler“ die
ersetzt.
Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und die
Wörter „dem Wahlleiter“ durch die Wörter „der b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wahlleitung“ ersetzt. „Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied
dd) In Satz 5 werden das Wort „Dieser“ durch vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stell-
das Wort „Diese“ ersetzt und nach dem vertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die
Wort „Wählers“ jeweils die Wörter „oder der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehin-
Wählerin“ eingefügt. derten Richter und Richterinnen unverzüglich zur
Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer
20. § 21 wird wie folgt geändert: stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer
Amtszeit ein.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“
ersetzt. 28. In § 27 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
nach dem Wort „Richter“ die Wörter „und Richte-
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: rinnen“ eingefügt.
„Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht 29. In § 1 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 2
gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Satz 2 werden die Wörter „der Hauptfürsorgestelle“
Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversamm- und „die Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „des
lung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertreten- Integrationsamtes“ und „das Integrationsamt“ er-
der Mitglieder ein.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1129
Artikel 55 d) In Absatz 4 werden das Wort „Behinderte“ durch
die Wörter „behinderte Menschen“ und das
Änderung der Werkstättenverordnung Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
Schwerbehindertengesetz Menschen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Maß-
(871-1-7) nahmen“ die Wörter „und welche anderen Leistun-
gen zur Teilhabe“ eingefügt.
Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2000 6. § 4 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1394), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitstrainings-
bereich“ durch das Wort „Berufsbildungsbereich“
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Werkstättenverordnung (WVO)“. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich
Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen
Menschen“ ersetzt. im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und
Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am
Arbeitsleben unter Einschluss angemessener
3. § 1 wird wie folgt geändert: Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Per-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Behinderte“ durch sönlichkeit des behinderten Menschen durch.
die Wörter „behinderte Menschen“, das Wort Sie fördert die behinderten Menschen so, dass
„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen
Menschen“ und die Angabe „§ 54 Abs. 2 des des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind,
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-
„§ 136 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetz- wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136
buch“ ersetzt. Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu
b) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitstrainings-“ erbringen.“
durch das Wort „Berufsbildungs-“ ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden
Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur
4. In § 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialleistungsträgers“ Teilhabe am Arbeitsleben“ und das Wort „Behin-
durch das Wort „Rehabilitationsträgers“ und werden derten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“
die Wörter „Gewährung von berufsfördernden oder ersetzt.
ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die d) In Absatz 4 wird das Wort „Behinderten“ durch die
Wörter „Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
Arbeitsleben und ergänzende Leistungen“ ersetzt. e) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im
5. § 3 wird wie folgt geändert:
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachaus-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schuss gegenüber dem zuständigen Rehabilita-
„(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem tionsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben,
zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsver- ob
fahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist 1. die Teilnahme an einer anderen oder weiter-
es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete führenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder
Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen
2. eine Wiederholung der Maßnahme im Berufs-
am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das
bildungsbereich oder
Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche 3. eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der
Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeits-
zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende markt einschließlich einem Integrationsprojekt
Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in (§ 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen zweckmäßig erscheint. Das Gleiche gilt im Falle
Eingliederungsplan zu erstellen.“ des vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Maßnahme im Berufsbildungsbereich sowie des
Ausscheidens aus der Werkstatt.“
„(2) Das Eingangsverfahren dauert im Einzelfall
bis zu drei Monate. Es dauert bis zu vier Wochen,
wenn die notwendigen Feststellungen in dieser 7. § 5 wird wie folgt geändert:
Zeit getroffen werden können.“ a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das
c) In Absatz 3 werden jeweils das Wort „Behinderten“ Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
durch die Wörter „behinderten Menschen“, das Menschen“ ersetzt.
Wort „Sozialleistungsträger“ durch das Wort b) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitstrainings-
„Rehabilitationsträger“ und das Wort „Sozial- bereich“ durch das Wort „Berufsbildungsbereich“
leistungsträgers“ durch das Wort „Rehabilitations- und das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
trägers“ ersetzt. „behinderten Menschen“ ersetzt.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch Menschen“ und das Wort „Sozialleistungsträgern“
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. durch das Wort „Rehabilitationsträgern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Sozialleistungs-
12. § 12 wird wie folgt geändert:
träger“ durch das Wort „Rehabilitationsträ-
ger“, das Wort „Behinderten“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„behinderten Menschen“ und die Wörter „die aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Arbeitsergeb-
Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „das nis“ die Angabe „ , seine Zusammensetzung
Integrationsamt“ ersetzt. im Einzelnen gemäß Absatz 4“ eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Arbeitsergeb-
„(5) Der Fachausschuss wird bei der Planung nisses“ die Angabe „ , seine Zusammenset-
und Durchführung von Maßnahmen nach den zung im Einzelnen gemäß Absatz 4“ eingefügt.
Absätzen 3 und 4 beteiligt. Er gibt auf Vorschlag
cc) In Satz 7 wird das Wort „Sozialleistungsträ-
des Trägers der Werkstatt oder des zuständigen
gern“ durch das Wort „Rehabilitationsträgern“
Rehabilitationsträgers in regelmäßigen Abstän-
ersetzt.
den, wenigstens einmal jährlich, gegenüber dem
zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellung- b) In Absatz 3 werden das Wort „Behinderten“ durch
nahme dazu ab, welche behinderten Menschen für die Wörter „behinderten Menschen“ und die An-
einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54b des Schwer-
in Betracht kommen und welche übergangs- behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136
fördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind. Im Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches
Übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
8. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 54b des
a) In Absatz 1 werden das Wort „Behinderten“ durch Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-
die Wörter „behinderten Menschen“ und das Wort gabe „§ 138 des Neunten Buches“ ersetzt und
„Arbeitstrainings-“ durch das Wort „Berufsbil- nach dem Wort „Betriebs“ die Wörter „im
dungs-“ ersetzt. Arbeitsbereich“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Behinderten“ durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialleistungsträ-
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt und gern“ durch das Wort „Rehabilitationsträgern“
nach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „oder ersetzt.
zur Erfüllung des Erziehungsauftrages“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
9. § 8 wird wie folgt geändert: „Notwendige Kosten des laufenden Betriebs
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Eingliederung Behin- sind die Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4
derter in das Arbeitsleben und den in § 54 des des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe Rahmen der getroffenen Vereinbarungen
„Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung
und zur Eingliederung in das Arbeitsleben und den der Werkstatt in Zusammenhang stehenden
in § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ notwendigen Kosten, die auch in einem Wirt-
ersetzt. schaftsunternehmen üblicherweise entstehen
und infolgedessen nach § 41 Abs. 3 des Neun-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die ten Buches Sozialgesetzbuch von den Reha-
Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. bilitationsträgern nicht übernommen werden,
c) In Absatz 4 wird das Wort „Sozialleistungsträgern“ nicht hingegen die Kosten für die Arbeitsent-
durch das Wort „Rehabilitationsträgern“ ersetzt. gelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungs-
10. § 9 wird wie folgt geändert: geld nach § 43 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch.“
a) In Absatz 1 werden jeweils das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden das Wort „Behinderten“ durch aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2
die Wörter „behinderten Menschen“, das Wort des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
„Arbeitstrainings-“ durch das Wort „Berufsbil- Angabe „§ 138 Abs. 2 des Neunten Buches
dungs-“ und das Wort „Arbeitstrainingsbereich“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
durch das Wort „Berufsbildungsbereich“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54b des
c) In Absatz 4 wird das Wort „Arbeitstrainings- Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-
bereichs“ durch das Wort „Berufsbildungs- gabe „§ 138 des Neunten Buches Sozial-
bereichs“ und das Wort „Sozialleistungsträger“ gesetzbuch“ und die Angabe „drei“ durch die
durch das Wort „Rehabilitationsträger“ ersetzt. Angabe „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Sozialleistungs-
11. In § 10 werden jeweils das Wort „Behinderten“ träger“ durch das Wort „Rehabilitationsträger“
durch die Wörter „behinderten Menschen“, das ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1131
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Artikel 56
„(6) Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeits- Änderung der Ausweisverordnung
ergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung Schwerbehindertengesetz
nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungs-
behörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches (871-1-9)
Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in
sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu über- (BGBl. I S. 1739), geändert durch Artikel 6 Abs. 104 des
prüfen.“ Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird
wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Schwerbehindertenausweisverordnung“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch
die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-
„Über die Vereinbarungen sind die zustän- behinderte Menschen“ ersetzt.
digen Rehabilitationsträger zu unterrichten.“
3. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2
und § 54b des Schwerbehindertengesetzes“ a) In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderter“
durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“,
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und das die Angabe „§ 4 Abs. 5 des Schwerbehinderten-
Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten gesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 des
Menschen“ ersetzt. Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und das Wort
„Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter
14. In § 14 werden das Wort „Behinderten“ durch die „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Wörter „behinderten Menschen“ und die Angabe b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“
„§ 54c des Schwerbehindertengesetzes“ durch die durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
Angabe „§ 139 des Neunten Buches Sozialgesetz- ersetzt.
buch“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
15. In § 15 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter und die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
„behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 54a Abs. 1 stabe a des Schwerbehindertengesetzes“ durch
Satz 2 Nr. 2 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Neunten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
16. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird ersetzt.
das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
Menschen“ ersetzt. 4. In § 2 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Mensch“ ersetzt.
17. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54 des Schwer-
behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136 des 5. § 3 wird wie folgt geändert:
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18. In § 18 wird in Absatz 2 die Angabe „§ 57 Abs. 1 Satz 2 aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch die
des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe Wörter „schwerbehinderte Mensch“ ersetzt.
„§ 142 Abs. 1 Satz 2 des Neunten Buches Sozial- bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“
gesetzbuch“ und in Absatz 4 das Wort „Behinderte“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3“ ersetzt.
durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
19. § 20 wird wie folgt geändert:
„4. wenn der schwerbehinderte
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch Mensch gehörlos im Sinne des
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. GI § 145 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ist,“.
b) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort
„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
Menschen“ und die Angabe „§ 54 des Schwer- Nummern 5 und 6.
behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136 b) In Absatz 2 werden das Wort „Schwerbehin-
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten
c) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c wird das Wort „Behin- Menschen“, die Angabe „§ 60 Abs. 2 des Schwer-
derten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“ behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 146
ersetzt. Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
und die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Schwer- c) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort
behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 146 „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz- behinderte Menschen“ ersetzt.
buch“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort „Schwerbehinderten“
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
6. § 3a wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ 10. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 des Schwer-
ersetzt. behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
und die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 3 des Schwer- 11. § 8 wird wie folgt geändert:
behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 145 a) In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderte“
Abs. 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetz- durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
buch“ ersetzt. und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“ gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des
durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“ Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5“
d) In Absatz 4 werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
und die Wörter „wenn Schwerbehinderte“ durch 12. Nach § 8 wird folgender Dritter Abschnitt angefügt:
die Wörter „wenn schwerbehinderte Menschen“ „Dritter Abschnitt
ersetzt.
Übergangsregelung
7. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“ §9
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ Übergangsregelung
ersetzt.
Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001
geltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum
8. § 5 wird wie folgt geändert: Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“ ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist,
ersetzt. kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6
Abs. 6 verlängert werden.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
ersetzt. 13. In Muster 1 werden das Wort „Schwerbehinderter“
durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“, das
Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
9. § 6 wird wie folgt geändert: „schwerbehinderten Menschen“ und das Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neun-
ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf der Rückseite des Ausweises ist als 14. In Muster 2 werden nach den Wörtern „Der Inhaber“
Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzu- die Wörter „oder die Inhaberin“ eingefügt und die
tragen: Angabe „(§ 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG)“ durch
1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des die Angabe „(§ 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Neunten
Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
Tag des Eingangs des Antrags auf Fest-
stellung nach diesen Vorschriften, 15. In Muster 4 werden nach dem Wort „Ausweis-
2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten inhabers“ jeweils die Wörter „oder der Ausweis-
Buches Sozialgesetzbuch der Tag des inhaberin“ und nach dem Wort „Ausweisinhaber“ die
Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Wörter „oder die Ausweisinhaberin“ eingefügt, die
Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Angabe „§ 61 Abs. 1 des Schwerbehindertengeset-
Buches Sozialgesetzbuch.“ zes“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 61
bb) In Satz 2 werden das Wort „Schwerbehin- des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten „§ 147 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ er-
Menschen“ und das Wort „Schwerbehinderter“ setzt.
durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“
ersetzt. 16. In Muster 5 werden nach dem Wort „Inhaber“ die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1 des Wörter „oder die Inhaberin“ eingefügt und die Angabe
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes“
„§ 69 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge- durch die Angabe „§ 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten
setzbuch“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1133
Artikel 57 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Schwerbehinderten- a) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
Ausgleichsabgabeverordnung durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
ersetzt.
(871-1-14)
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Arbeits- und
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Berufsleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ er-
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert setzt.
durch Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe s des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt ge- c) In Nummer 3 werden die Wörter „Eingliederung
ändert: Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufs-
leben“ durch die Wörter „Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Eingliederung
„Schwerbehinderten-
Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufs-
Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV“.
leben“ durch die Wörter „Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben“ sowie das
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-
a) In den Überschriften des Zweiten Abschnitts, ministerium“ ersetzt.
des Zweiten Abschnitts 3. Unterabschnitt und des
Dritten Abschnitts 2. Unterabschnitt werden je- 5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 1. Unter-
weils die Wörter „Eingliederung Schwerbehin- abschnitt wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch
derter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch die die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
b) In den Überschriften des Zweiten Abschnitts
1. Unterabschnitt und des 2. Unterabschnitts I, a) In der Überschrift wird das Wort „Schwer-
des § 15 und des § 26 werden das Wort „Schwer- behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
Menschen“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehin-
„§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehin- derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
derte Menschen“. Menschen“ ersetzt.
d) In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter- bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
abschnitt werden die Wörter „Arbeits- und Berufs- „§ 5 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
leben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt. die Angabe „§ 71 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
Erhaltung einer behinderungsgerechten „schwerbehinderten Menschen“ und die
Wohnung“. Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 des
f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-
„§ 23 (aufgehoben)“. gabe „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
g) Vor der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe ein-
gefügt: dd) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort
„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
„§ 27a Leistungen an Integrationsfachdienste“. Menschen“ ersetzt.
h) In der Überschrift des § 28 wird das Wort „Schwer- ee) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe
behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5
Menschen“ ersetzt. und Abs. 4 Satz 1 des Schwerbehinderten-
i) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe gesetzes“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 3
eingefügt: Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
„§ 28a Leistungen an Integrationsprojekte“. buch“ ersetzt.
j) In der Überschrift des § 45 wird das Wort „Bundes-
ff) In Nummer 2 werden das Wort „Schwerbehin-
ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“
derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
ersetzt.
Menschen“, die Wörter „Maßnahmen zur
beruflichen Rehabilitation“ durch die Wörter
3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wörter „Eingliederung Schwerbehinderter in das nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 des Neunten Buches
Arbeits- und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Schwer-
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben“ behinderten“ durch die Wörter „schwerbehin-
ersetzt. derten Menschen“ ersetzt.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schwer- d) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter „Absatz 1“ die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt
Menschen“ ersetzt. und werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-
förderung Schwerbehinderter“ durch die Wörter
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeits- und
„Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Berufsleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“
Arbeitsleben“ ersetzt.
ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“
„Arbeitsmarktprogramme die Angabe „und Abs. 1a“ eingefügt.
für schwerbehinderte Menschen“. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. „Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe
c) Die Angabe „Sonderprogramme gemäß § 33 gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes und
Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes“ wird das Verbot der Aufstockung von Leistungen
durch die Angabe „Arbeitsmarktprogramme der Rehabilitationsträger durch Leistungen
gemäß § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozial- der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5 Satz 2
gesetzbuch“ ersetzt. letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch) bleiben unberührt.“
8. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
abschnitt werden die Wörter „Arbeits- und Berufs- aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch die
leben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt. Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und
die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ werden
9. § 17 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Eingliede-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rung in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
aa) Die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ werden die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort „Schwerbehinder-
bb) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a wird ten“ durch die Wörter „schwerbehinderten
jeweils das Wort „Schwerbehinderte“ durch Menschen“ ersetzt.
die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ er-
setzt. 11. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-
cc) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: abschnitt I. wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch
die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
„d) zur Beschaffung, Ausstattung und Er-
haltung einer behinderungsgerechten 12. In § 19 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die
Wohnung (§ 22),“. Wörter „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
dd) Nummer 1 Buchstabe e wird gestrichen.
ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 13. In § 20 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
Wörter „Schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
„3. an Träger von Integrationsfachdiensten
zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme 14. § 21 wird wie folgt geändert:
(§ 27a) einschließlich freier gemeinnüt-
ziger Einrichtungen und Organisationen a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehin-
zu den Kosten einer psychosozialen derte“ das Wort „Menschen“ eingefügt.
Betreuung schwerbehinderter Menschen b) In Absatz 4 wird das Wort „Schwerbehinderten“
(§ 28) sowie an Träger von Integrations- durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
unternehmen und an öffentliche Arbeit- ersetzt.
geber im Sinne des § 71 Abs. 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, so- 15. § 22 wird wie folgt geändert:
weit sie Integrationsbetriebe und Inte- a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
grationsabteilungen führen,“. durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einglie- ersetzt.
derung Schwerbehinderter in das Arbeits- und b) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“
Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe schwer- durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
behinderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 1a werden das Wort „Schwerbe-
hinderte“ durch die Wörter „Schwerbehinderte 16. § 23 wird aufgehoben.
Menschen“, die Wörter „der Hauptfürsorgestelle“
durch die Wörter „des Integrationsamtes“, die 17. In § 24 Satz 1 wird nach dem Wort „Schwer-
Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ durch das behinderte“ das Wort „Menschen“ eingefügt und
Wort „Arbeitsleben“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
das Wort „ihm“ ersetzt. „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1135
18. In § 25 werden die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch
durch das Wort „Arbeitsleben“, das Wort „Schwer- ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen
behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Kosten erhalten.“
Menschen“ und die Wörter „Eingliederung in das
Arbeits- und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe 22. § 28 wird wie folgt geändert:
am Arbeitsleben“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter
19. § 26 wird wie folgt geändert: „schwerbehinderter Menschen“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbe- b) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
hinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter
Menschen“ ersetzt. „schwerbehinderter Menschen“ und in Satz 2
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter
„schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „18 Stun-
den“ die Angabe „ , wenigstens aber 15 Stun-
23. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
den,“ eingefügt und das Wort „Schwerbehin-
derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte „§ 28a
Menschen“ ersetzt. Leistungen an Integrationsprojekte
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Schwerbehin- Integrationsunternehmen im Sinne des Kapitels 11
derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Menschen“ ersetzt. sowie öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Schwerbehin- Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen
Menschen“ ersetzt. führen, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1,
betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1 des
Aufwand erhalten.“
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
„§ 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und
Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz- 24. § 29 wird wie folgt geändert:
buch“, das Wort „Schwerbehinderte“ durch die a) In Absatz 1 werden die Wörter „Vertrauensmänner
Wörter „schwerbehinderte Menschen“, die An- und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten“
gabe „(§ 5 des Schwerbehindertengesetzes)“ durch die Wörter „Vertrauenspersonen schwer-
durch die Angabe „(§ 71 des Neunten Buches behinderter Menschen“ und die Angabe „§ 31
Sozialgesetzbuch)“ und die Angabe „im Arbeits- Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes“
und Berufsleben besonders betroffenen Schwer- durch die Angabe „§ 102 Abs. 2 Satz 6 des
behinderten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 des Schwer- Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
behindertengesetzes)“ durch die Angabe „bei der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Teilhabe am Arbeitsleben besonders betroffenen
schwerbehinderten Menschen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederung
und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“ Schwerbehinderter in das Arbeits- und
ersetzt. Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeits-
leben“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“
gesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“,
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
„§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten 25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 3. Unter-
Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 9 abschnitt werden die Wörter „Eingliederung Schwer-
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes“ durch behinderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
die Angabe „§ 75 Abs. 2 des Neunten Buches die Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“ 26. § 30 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „Behinderten“
21. Vor § 28 wird folgender § 27a eingefügt: durch die Wörter „behinderten Menschen“
und die Wörter „Eingliederung in das Arbeits-
„§ 27a und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
Leistungen an Integrationsfachdienste am Arbeitsleben“ ersetzt.
Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des bb) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderter“
Kapitels 7 des Teils 2 des Neunten Buches Sozial- durch die Wörter „behinderter Menschen“
gesetzbuch können Leistungen nach § 113 des ersetzt.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
cc) In Nummer 3 werden das Wort „Behinderte“ gesetzes“ durch die Angabe „§ 142 des
durch die Wörter „behinderte Menschen“, die Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Wörter „medizinischer Rehabilitationsmaß- ee) In Nummer 6 werden das Wort „Behinderten“
nahmen“ durch die Wörter „von Leistungen jeweils durch die Wörter „behinderten Men-
zur medizinischen Rehabilitation“ und die schen“, die Wörter „Arbeits- oder Berufs-
Wörter „Eingliederung in das Arbeits- und leben“ jeweils durch das Wort „Arbeitsleben“,
Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe am das Wort „Schwerbehinderten“ jeweils durch
Arbeitsleben“ ersetzt. die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: und das Wort „Behinderte“ durch die Wörter
„behinderte Menschen“ ersetzt.
„4. Werkstätten für behinderte Menschen im
Sinne des § 136 des Neunten Buches ff) Nummer 7 wird gestrichen.
Sozialgesetzbuch,“.
ee) In Nummer 6 werden das Wort „Behinderte“ 28. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“
durch die Wörter „behinderte Menschen“ und durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
das Komma durch einen Punkt ersetzt. ersetzt.
ff) Nummer 7 wird gestrichen.
29. § 35 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen zur
aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. und Gesellschaft“ durch die Wörter „Vorhaben
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderter“ zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
durch die Wörter „schwerbehinderter Men- Arbeitsleben“ ersetzt.
schen“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesminister“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die durch die Wörter „das Bundesministerium“ er-
Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. setzt.
27. § 31 wird wie folgt geändert: 30. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „Behinderte“ 31. In § 39 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“, das
ersetzt und die Wörter „oder eines Trägers der Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-
Sozialhilfe“ gestrichen. ministerium“ und die Wörter „Rehabilitation der
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ Behinderten“ durch die Wörter „Teilhabe behinderter
durch die Wörter „behinderten Menschen“ Menschen“ ersetzt.
ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Eingliede- 32. In § 40 werden die Wörter „dem Bundesminister“
rung in das Arbeits- und Berufsleben“ durch jeweils durch die Wörter „dem Bundesministerium“
die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. und die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör-
ter „das Bundesministerium“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“ 33. In der Überschrift des Dritten Abschnitts 2. Unter-
jeweils durch die Wörter „behinderten Men- abschnitt werden die Wörter „Eingliederung Schwer-
schen“ ersetzt. behinderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
ab) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe die Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen
„§ 48“ durch die Angabe „§§ 48 und 48a“ und am Arbeitsleben“ ersetzt.
die Angabe „§ 42b“ durch die Angabe „§§ 42b
und 42c“ ersetzt. 34. § 41 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Wort a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehin-
Menschen“ und das Wort „Behinderten“ derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
durch die Wörter „behinderten Menschen“ Menschen“ ersetzt.
ersetzt. bb) In Nummer 2 werden das Wort „Schwerbehin-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „medizini- derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
schen und berufsfördernden Maßnahmen zur Menschen“, das Wort „Schwerbehinderten“
Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen durch die Wörter „schwerbehinderten Men-
zur medizinischen Rehabilitation und zur schen“, die Angabe „(§ 6 des Schwerbehin-
Teilhabe am Arbeitsleben“ und die Wörter dertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 72 des
„Arbeits- und Berufsleben“ durch das Wort Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“ und das
„Arbeitsleben“ ersetzt. Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter
dd) In Nummer 4 werden das Wort „Behinderte“ „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
durch die Wörter „behinderte Menschen“ und cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Integra-
die Angabe „§ 57 des Schwerbehinderten- tionsfachdiensten“ die Wörter „durch die Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1137
desanstalt für Arbeit“ eingefügt, die Angabe Artikel 58
„Siebten Abschnitt des Schwerbehinderten-
Änderung der Nahverkehrszügeverordnung
gesetzes“ durch die Angabe „Kapitel 7 des
Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetz- (871-1-15)
buch“ ersetzt, nach den Wörtern „Integra- Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September
tionsbetrieben und -abteilungen“ die Angabe 1994 (BGBl. I S. 2962) wird wie folgt geändert:
„mit Ausnahme derjenigen, die von öffent-
lichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 1. § 1 erhält folgende Fassung:
geführt werden,“ eingefügt und die Angabe
„Elften Abschnitt des Schwerbehinderten- „§ 1
gesetzes“ durch die Angabe „Kapitel 11 des Züge des Nahverkehrs
Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetz- Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1
buch“ ersetzt. Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Arbeits- und 1. Regionalbahn (RB),
Berufsförderung Schwerbehinderter“ durch die 2. Stadtexpress (SE),
Wörter „Förderung der Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt. 3. Regionalexpress (RE),
4. Schnellzug (D),
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Eingliede-
rung Schwerbehinderter in das Arbeits- und 5. InterRegio (IR).“
Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeits- 2. In § 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter
leben“ ersetzt. Halbsatz des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
c) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“ Angabe „§ 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“ Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 59
35. § 42 wird wie folgt geändert: Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
a) Satz 1 wird gestrichen. (900-10-1)
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 24 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. Sep-
„Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom tember 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 20
Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundes- des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
ministerium für Arbeit und Sozialordnung zu be- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
antragen, in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3
zweite Alternative und des § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach 1. In Absatz 8 werden die Wörter „dem Schwerbehin-
vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der dertengesetz“ durch die Wörter „dem Neunten Buch
Integrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
oder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben
soll.“
2. In Absatz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 des Schwer-
c) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister“ behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 3
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 60
36. In § 44 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
ersetzt. (900-10-4)
In § 37 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
37. In der Überschrift des § 45 und in § 45 wird das Wort 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
„Bundesministers“ jeweils durch das Wort „Bundes- durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
ministeriums“ ersetzt. (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „des
38. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts, § 14 Abs. 1 Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
und Abs. 3, § 16, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und Satz 2 und Abs. 3
Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 Artikel 61
und 2 und Abs. 2 und § 41 Abs. 4 werden die Wör- Änderung des
ter „die Hauptfürsorgestellen“, „Die Hauptfürsorge- Personalrechtlichen Begleitgesetzes
stellen“, „der Hauptfürsorgestellen“, „die Haupt- zum Telekommunikationsgesetz
fürsorgestelle“ und „der Hauptfürsorgestelle“ durch
die Wörter „die Integrationsämter“, „Die Integrations- (900-13)
ämter“, „der Integrationsämter“, „das Integrations- In § 5 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
amt“, „dem Integrationsamt“ und „des Integrations- zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
amtes“ ersetzt. (BGBl. I S. 3108), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden und die Angabe „580 Deutsche Mark“ durch die An-
ist, wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die gabe „300 Euro“ ersetzt.
Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
Artikel 62 S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
Änderung des 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
Gesetzes zur Zusammenführung und worden ist, wird wie folgt geändert:
Neugliederung der Bundeseisenbahnen a) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
(931-4) durch die Angabe „65 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammen- b) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das
3. § 77 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
(BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird das Wort
S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
„Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „200 Deutsche
Artikel 63
Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
Aufhebung b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „350 Deutsche
des Schwerbehindertengesetzes und Mark“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.
des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation c) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
d) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 Deutsche
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), und das Gesetz über e) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „200 Deutsche
die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ und die An-
7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch gabe „350 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I „180 Euro“ ersetzt.
S. 403), werden aufgehoben.
4. § 145 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
Artikel 64 S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53
bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts- a) In Satz 3 werden die Angabe „120 Deutsche Mark“
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi- durch die Angabe „60 Euro“ und die Angabe „60
gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert Deutsche Mark“ durch die Angabe „30 Euro“
werden. ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“
Artikel 65 durch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe
„30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“
Neubekanntmachung ersetzt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehinder- 5. In § 156 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
tenvertretung (SchwbVWO), der Werkstättenverordnung (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
(WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverord- S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
nung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverord- 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
nung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
6. In § 159 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
Artikel 66 S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
Umstellung auf Euro 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
worden ist, wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
1. In § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 7. In § 101 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
worden ist, werden die Angabe „50 Deutsche Mark“ 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
durch die Angabe „26 Euro“, jeweils die Angabe Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „323 Euro“ die Angabe „520 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001 1139
„270 Euro“ und die Angabe „695 Deutsche Mark“ 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis
durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt. zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum
8. In § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlän-
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
gerung geltenden Vorschriften.
Artikel 66 Nr. 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird die Angabe „495 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „260 Euro“ ersetzt. Artikel 68
9. § 41 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsab- Inkrafttreten
gabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit
die zuletzt durch Artikel 57 dieses Gesetzes geändert in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
worden ist, wird wie folgt geändert: ist.
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der ent- (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft:
sprechend auf Euro umgestellte Betrag“ durch die
Angabe „180 Millionen Euro“ ersetzt. Artikel 1 § 56 und Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „350 Millionen
(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 treten in Kraft:
Deutsche Mark“ durch die Angabe „180 Millionen
Euro“ ersetzt. Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 39.
(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 67 Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.
Übergangsvorschriften (5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende Monats treten in Kraft:
der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der Artikel 1 §§ 155 und 156.
vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
(6) Am 1. August 2001 treten in Kraft:
Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe t und Nr. 62.
1. der Anspruch entstanden ist,
(7) Am 1. Januar 2002 treten Artikel 15 Nr. 17, Artikel 47
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder Nr. 17 und Artikel 66 in Kraft.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Familie,Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig