1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999
Vom 11. Juni 2001
Auf Grund des § 11 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070) wird nachstehend der Wortlaut des Investitionszulagen-
gesetzes 1999 in der seit dem 28. Februar 2001 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den nach seinem Artikel 5 teils am 1. Januar 1999, teils am 28. Februar 2001 in
Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070,
2001 I S. 984),
2. den nach seinem Artikel 28 teils am 1. Januar 1999, teils am 28. Februar 2001
in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601, 2001 I S. 984),
3. den nach seinem Artikel 38 am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 12
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
4. den nach seinem Artikel 11 teils am 28. Dezember 2000, teils am 28. Februar
2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850, 2001 I S. 984).
Berlin, den 11. Juni 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Investitionszulagengesetz 1999
(InvZulG 1999)
§1 e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet f) Büros für Industrie-Design,
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- g) Betriebe der technischen, physikalischen und che-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im mischen Untersuchung,
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 h) Betriebe der Werbung und
bis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-
i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
zulage, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11
bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper- Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
schaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Ein-
Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne ordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe
der §§ 2 und 3 vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer- die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein
pflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Betrieb;
Anspruchsberechtigte. 2. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, raums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das
1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 und 4 gehört Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen
zum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die
das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat. nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-
tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn
oder Kurzarbeitergeld beziehen;
§2
3. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-
Betriebliche Investitionen raums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß-
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß-
die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben.
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen
(Fünfjahreszeitraum) Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in
Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehör-
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, de nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige
genutzt werden und städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbe-
gebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3
4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses ent-
im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, sprechende Festsetzungen getroffen werden sollen
Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die oder das auf Grund der Bebauung der näheren Um-
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten gebung einem dieser Gebiete entspricht.
beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen
diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt
fünf Jahren. sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt- (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
schaftsgüter: neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
1. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit- stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbst-
raums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-
verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst- stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
leistungen sind die folgenden Betriebe: fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, 1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in
einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, 2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks
d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
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3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder (7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der
Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß- Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des
oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter
Absatzes 2 Nr. 3 während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben,
verwendet werden und soweit es sich um Erstinvesti- die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärti-
tionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur gen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder
angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investi- Kurzarbeitergeld beziehen, auf
tionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2 1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
Satz 2 gilt entsprechend. spruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen
hat,
(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und 2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des
begonnen hat,
Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,
3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000
und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002
begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in
abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu
24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen diesem Gesetz handelt,
sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschafts-
4. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie
güter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002
Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über
abschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese
ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener
Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor
obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechts-
dem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage
akt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäu-
5 vom Hundert.
den, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau- (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-
genehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen stellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter- Vorgänge dienen:
lagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeit- 1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an-
geschafft oder hergestellt worden sind. 2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist 3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines
die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs
der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlosse- oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
nen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden
1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf- ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb
fungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten nicht übernommen worden wäre.
übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah- § 3*)
lungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-
Modernisierungsmaßnahmen
herstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des
an Mietwohngebäuden sowie Miet-
Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der
wohnungsneubau im innerörtlichen Bereich
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes- (1) Begünstigte Investitionen sind:
sung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, 1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die
soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind,
übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend. 2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar
1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche
(6) Die Investitionszulage beträgt Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen
1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst- Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleich-
investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
1. Januar 2000 begonnen hat, 3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Ja-
2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für nuar 1991 fertiggestellt worden sind,
Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Been-
dem 31. Dezember 1999 begonnen hat, digung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der
3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-
investitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem *) Gemäß Artikel 12 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird am 1. Januar 2002 § 3 Abs. 3
31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um wie folgt geändert:
Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die An-
der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt, gabe „2 556 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 200 Deutsche Mark“ durch die
4. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere Angabe „614 Euro“ ersetzt.
Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4 000 Deutsche Mark“ durch die
dem 1. Januar 2002 abschließt. Angabe „2 045 Euro“ ersetzt.
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Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen
Wohnzwecken dienen, nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäude-
teile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung
4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des
nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absat-
Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer
zes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe
Gebäude,
entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen
a) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die
ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt- auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des
lichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
b) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be- 2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die
scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie
nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der 4 000 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche des
Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich Gebäudes übersteigen.
festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bauge- § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes-
setzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungs- sungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten
satzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen
Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das werden.
durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des
§ 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist (4) Die Investitionszulage beträgt
oder das auf Grund der Bebauung der näheren 1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-
Umgebung diesem Gebiet entspricht. lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn Nr. 1 bis 3 entfällt, und
der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der 2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-
Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1
Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung Nr. 4 entfällt.
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer
Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitions- § 4**)
zulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Her- Modernisierungsmaßnahmen
stellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im an einer eigenen Wohnzwecken
Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 dienenden Wohnung im eigenen Haus
nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der
Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen (1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsar-
in Anspruch nimmt. beiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer
eigenen Eigentumswohnung, wenn
(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem
Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und
1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem
vor dem 1. Januar 2005,
31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vor-
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor nimmt und
dem 1. Januar 2002
3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei-
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 ten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient
sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nach- auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich
träglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbei- an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-
ten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in (2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De-
dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden zember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für
sind. begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 5 000
(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage
die den Betrag von 5 000 Deutsche Mark übersteigende gehören nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Aufwendungen
Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge- 1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten ge-
schlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor hören,
dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen 2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f
und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen-
Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht heimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e Abs. 6
oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 worden sind und
die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-
tungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den **) Gemäß Artikel 12 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes vom
Jahren 1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Qua- 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird am 1. Januar 2002 § 4 Abs. 2
wie folgt geändert:
dratmeter Wohnfläche übersteigen. Betreffen nach-
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
trägliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten „2 556 Euro“ ersetzt.
mehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbeweg- b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „40 000 Deutsche
liche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Mark“ jeweils durch die Angabe „20 452 Euro“ ersetzt.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
3. in den Jahren 1999 bis 2004 40 000 Deutsche Mark erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission
übersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die
zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur
den entsprechenden Teil von 40 000 Deutsche Mark Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmi-
übersteigen. Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 min- gung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt
dert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchs- ist, die
berechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Förder- 1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
gebietsgesetzes abgezogen hat. der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,
Bemessungsgrundlage.
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
§5
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-
Antrag auf Investitionszulage strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“
(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh- vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) erhalten
nung sind, können die Investitionszulage nach § 4 ge- haben und
meinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der 3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben. gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-
(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des linien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän- Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
digen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Durchführung des Umstrukturierungsplans.
Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit- (3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats
liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an
ist. Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter- §7
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu
bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufge-
möglich ist. hoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten
geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach
§ 5a § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der
Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1
Gesonderte Feststellung
Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des
Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festset-
Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung zungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirt-
schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs §8
gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zustän-
digen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Fest- Verfolgung von Straftaten
stellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263
§ 5 Abs. 3 aufzunehmen. und 264 des Strafgesetzbuchs, die sich auf die In-
vestitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer
§6 Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die
Anwendung der Abgabenordnung, Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung
Festsetzung und Auszahlung von Steuerstraftaten entsprechend.
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
§9
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich- Ertragsteuerliche
rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Behandlung der Investitionszulage
Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör- Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt- und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Beantra-
gen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 § 10
gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage
zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Anwendungsbereich
Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, (1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003
das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multi- begonnenen Investitionen nach § 2 steht unter dem Vor-
sektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investi- behalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens
tionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist durch die Europäische Kommission.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1023
(2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investitionen
(Belin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Erst- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 begonnen
investitionen handelt. worden sind.
(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das (5)***)
Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat
(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzu-
(Berlin-Ost), und in den Gemeinden des Landes Branden-
wenden, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende
burg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3
Wirtschaftsjahre beantragt werden.
zu diesem Gesetz gehören, nur anzuwenden,
(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwenden,
1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder
die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden sind.
2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die
der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000
abschließt. § 11
(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Land Ermächtigung
Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Nr. 2 mit der Maßgabe, Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
dass die Investitionszulage 20 vom Hundert beträgt.
(4a) § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Fassung des ***) Gemäß Artikel 12 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird nach § 10 Abs. 4 am
ist bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor 1. Januar 2002 folgender Absatz 5 eingefügt:
dem 1. Januar 2000 begonnen hat, mit der Maßgabe „(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2
Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember
anzuwenden, dass an die Stelle des Fünfjahreszeitraums 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für die Festsetzung der Investitions-
ein Dreijahreszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu zulage für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)
Sensible Sektoren sind:
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission
vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften
über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und
Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende
Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über
Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen
für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der
Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94
S. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),
5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im
Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen
Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom
27. März 1997) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG
Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom
17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und An-
wendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des
EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350
S. 5 vom 10. Dezember 1994).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1025
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3)
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden
Landkreise und kreisfreien Städte:
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-
wald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Ausnahme der Gemeinden Ahrens-
felde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Kloster-
felde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Prenden,
Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, See-
feld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt Werneu-
chen, Willmersdorf, Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Ausnahme
der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppe-
garten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow,
Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der
Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg,
Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau,
Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf), Landkreis
Spree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-
kreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt
Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis
Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis,
Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz,
Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreis-
freie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt
Dresden,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 3 und 4)
Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999
das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
Brandenburg:
Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde,
Klosterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow,
Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwane-
beck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow,
Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt,
Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow, Kablow,
Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen,
Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf,
Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld),
Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,
im Landkreis Havelland:
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Buchow-Karpzow, Dall-
gow-Döberitz, Elstal, Etzin, Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz,
Grünefeld, Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee,
Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Priort, Retzow, Ribbeck,
Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wansdorf, Wustermark,
Zachow, Zeestow,
im Landkreis Märkisch-Oderland:
Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-
Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-
hofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
Wesendahl,
im Landkreis Oberhavel:
Bärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Freienhagen, Friedrichsthal,
Germendorf, Glienicke/Nordbahn, Groß-Ziethen, Stadt Hennigsdorf, Stadt
Hohen Neuendorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz, Malz,
Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide, Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranien-
burg, Schildow, Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommerfeld,
Staffelde, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf, Zühlsdorf,
im Landkreis Oder-Spree:
Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmanns-
dorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,
Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf,
kreisfreie Stadt Potsdam,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz bei Beelitz, Busendorf,
Caputh, Deetz, Derwitz, Elsholz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-
dorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Güterfelde, Kemnitz,
Kleinmachnow, Krielow, Langerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland,
Nudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf, Rieben, Saarmund, Salzbrunn,
Satzkorn, Schäpe, Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner See,
Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf,
Uetz-Paaren, Stadt Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,
Zauchwitz,
im Landkreis Teltow-Fläming:
Ahrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf, Glienick, Groß Kienitz, Groß
Machnow, Groß Schulzendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf,
Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf,
Schöneiche, Schönhagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1027
Zweites Gesetz
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 13. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
Artikel 1 fügt:
Änderung des „2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine
Künstlersozialversicherungsgesetzes selbständige künstlerische oder publizistische
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli Tätigkeit aufnimmt,“.
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 6 des b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ gestrichen.
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird
c) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „oder“
wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „tätig ist“ die d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
Wörter „oder Publizistik lehrt“ angefügt. fügt:
„8. während der Dauer seines Studiums als
2. § 3 wird wie folgt geändert: ordentlicher Studierender einer Hochschule
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder einer der fachlichen Ausbildung dienen-
den Schule eine selbständige künstlerische
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel der
oder publizistische Tätigkeit ausübt.“
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitsein-
kommen ein Sechstel des Gesamteinkom- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
mens“ durch die Angabe „7 560 Deutsche a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die
Mark“ ersetzt. Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind die in Satz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
genannten Grenzen“ durch die Wörter „ist die
in Satz 1 genannte Grenze“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „von fünf Jahren
nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“
„drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt: durch die Wörter „der in § 3 Abs. 2 genannten
„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Frist“ ersetzt.
Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch
diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach
die Wörter „in § 3 Abs. 2 genannten Frist“
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versi- 6. § 7 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
cherungspflicht bestehen, solange das Arbeitsein-
a) Satz 1 wird aufgehoben.
kommen nicht mehr als zweimal innerhalb von
sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze b) Folgender Satz wird angefügt:
nicht übersteigt.“ „§ 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
d) Absatz 4 wird aufgehoben. buch gilt entsprechend.“
3. § 4 wird wie folgt geändert: 7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort a) Absatz 1a wird aufgehoben.
„oder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 oder 3
b) Nummer 7 wird gestrichen. bis 8“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 oder 3 bis 7“
c) Nummer 8 wird Nummer 7. ersetzt.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
8. § 8a wird wie folgt geändert: bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bis 6“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2
zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- 11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch gilt entsprechend.“
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 10 wird wie folgt geändert: „Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des
Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht
aa) In Satz 1 werden das Semikolon durch einen erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri- unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grund-
chen. lage für seine Meldung bekannt waren.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem „Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitsein-
Gesetz in der Rentenversicherung der Ange- kommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum
stellten nicht versichert sind, ist für die mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte
Berechnung des endgültigen Zuschusses das Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten
erzielte Jahresarbeitseinkommen maßge- Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhan-
bend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der dene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeits-
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches einkommen beizufügen.“
Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgelt-
grenze festgelegten Höhe bis zum 31. Mai des 12. In § 14 werden die Angabe „§§ 15 und 16“ durch die
folgenden Jahres zu melden.“ Angabe „§§ 15 bis 16a“ ersetzt und die Wörter „ , so-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „30. April“ durch weit das beitragspflichtige Arbeitseinkommen der
die Wörter „31. Mai“ ersetzt. Versicherten nicht auf Entgelten im Sinne des § 25
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: beruht,“ gestrichen.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 13. In § 15 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 16a Abs. 1
„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitra- Satz 2 wird jeweils das Wort „Ersten“ durch das Wort
ges, den die Künstlersozialkasse bei Versiche- „Fünften“ ersetzt.
rungspflicht unter Zugrundelegung des durch-
schnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der 14. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
(§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) „§ 17a
zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:
des Betrages, den der Künstler oder Publizist
1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn,
für seine private Krankenversicherung zu zah-
der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder
len hat; für Zeiten, für die bei Versicherungs-
abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgeru-
pflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde
fen,
gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitrags- 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto
zuschuss nicht gezahlt.“ der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem
Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozi-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alkasse oder, falls es für den Versicherten günsti-
„Für Künstler und Publizisten, die bei Mitglied- ger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
schaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch
3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absen-
auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung
dung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kre-
des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2
ditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht
genannten Beitragssatzes zugrunde zu
eingelöst,
legen.“
4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.“
10. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon durch 15. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 der Zweiten
einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri- Datenübermittlungsverordnung“ durch die Angabe
chen. „§ 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 16. § 24 wird wie folgt geändert:
„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitra- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ges, den die Künstlersozialkasse bei Versiche-
rungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Komma nach dem
hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betra- Wort „darzubieten“ durch ein Semikolon
ges, den der Künstler oder Publizist für seine ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
private Pflegeversicherung zu zahlen hat.“ „Absatz 2 bleibt unberührt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1029
bb) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „sorgen“ 1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder
das Komma durch ein Semikolon ersetzt und Publizisten mit einem Dritten oder im Namen
folgender Halbsatz angefügt: eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten
„Absatz 2 bleibt unberührt,“. abgeschlossen hat oder
cc) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten
vermittelt und für diesen dabei Leistungen
„7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis
Dritte,“. hinausgehen,
dd) In Satz 1 Nr. 9 wird das Wort „Ausbildungs- es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe ver-
einrichtungen“ durch die Wörter „Aus- und pflichtet.“
Fortbildungseinrichtungen“ ersetzt.
ee) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 18. § 27 wird wie folgt geändert:
„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unter- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eige-
nen Unternehmens Werbung oder Öffentlich- „(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf
keitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gele- eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März
gentlich Aufträge an selbständige Künstler des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die
oder Publizisten erteilen.“ Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu
melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Mel-
dung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvoll-
„Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als
ständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse
drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen
eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend,
künstlerische oder publizistische Werke oder
soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung
Leistungen aufgeführt oder dargeboten wer-
den, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von aufgrund des § 35 die Höhe der sich nach § 25
Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor.“ ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-
sener Zeit ermitteln kann, insbesondere weil die
bb) Folgender Satz wird angefügt: Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-
„Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für gemäß erfüllt worden sind.“
sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
sind.“
„(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abga-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. be Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag
schriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wir-
17. § 25 wird wie folgt geändert: kung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein in § 24 die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben
Abs. 3 genannter Dritter“ gestrichen. enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1
Satz 3 als unrichtig erweist.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Bemessungsgrundlage sind auch die Entgel-
te, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bemessungs-
künstlerische oder publizistische Werke oder grundlage maßgebend, nach der die Voraus-
Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe zahlung für das vorausgegangene Kalender-
Verpflichteten erbracht werden.“ jahr zu leisten war“ durch die Wörter „Voraus-
zahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: für den Dezember des vorausgegangenen
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kalenderjahres zu entrichten war“ ersetzt.
„Ausgenommen hiervon sind bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nut- „Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der
zungsrechte, sonstige Rechte des Urhe- vorauszuzahlende Betrag 75 Deutsche Mark
bers oder Leistungsschutzrechte an Ver- nicht übersteigt.“
wertungsgesellschaften gezahlt werden,
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und
„(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe
die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuer-
und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.“
gesetzes genannten steuerfreien Einnah-
men.“
19. In § 28 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesminis- „Dabei müssen das Zustandekommen der daraus
terium“ ersetzt. abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusam-
menhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozial-
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 kasse müssen die abgabepflichtigen Entgelte listen-
Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter mäßig zusammengeführt werden können. Die Auf-
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
zeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungs-
des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig gewor- anstalt Oldenburg-Bremen als Träger der Rentenver-
den sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, sicherung der Arbeiter.“
Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlun-
gen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder 26. § 37b wird wie folgt gefasst:
verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die
Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; „§ 37b
insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, Bis zur Wahl eines neuen Personalrates der Bun-
die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, desausführungsbehörde für Unfallversicherung wird
ordnungsgemäß dokumentiert sein.“ deren Personalrat um vier Mitglieder des Personal-
rates der Künstlersozialkasse erweitert. Diese Mitglie-
20. § 32 wird wie folgt gefasst: der und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden
durch Beschluss des Personalrates der Künstlersozi-
„§ 32 alkasse bestimmt; dabei müssen die im Personalrat
(1) Mit Zustimmung der Künstlersozialkasse kön- der Künstlersozialkasse vertretenen Gruppen ange-
nen nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Aus- messen berücksichtigt werden.“
gleichsvereinigung bilden, die ihre der Künstlersozial-
kasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbe- 27. Die §§ 37c bis 37e werden aufgehoben.
sondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozial-
abgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann.
28. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einer
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem
Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25
unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe 29. In § 40 werden die Wörter „Der Bundesminister“
maßgebenden Berechnungsgrößen und die Berück- durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
sichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsver-
einigung regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung 30. § 41 wird aufgehoben.
des Bundesversicherungsamtes.
(2) Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Prüfun- 31. § 42 wird wie folgt gefasst:
gen aufgrund des § 35 entfallen für die Jahre, für die „§ 42
Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die
Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Im Übrigen Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstler-
bleiben die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Ver- sozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als
pflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse unbe- abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet
rührt. nicht für Verbindlichkeiten des Bundes als Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung.“
(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichs-
vereinigung mit Einwilligung des zur Abgabe Ver-
32. § 43 wird wie folgt geändert:
pflichteten die Angaben zu machen, die die Aus-
gleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1
benötigt.“ und 2 ersetzt:
„Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden
21. § 34a wird aufgehoben. Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozi-
alabgabe und dem Bundeszuschuss sowie die
22. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminis- voraussichtlich gegenüber den Trägern der Sozial-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ versicherung zu leistenden Ausgaben in einem
ersetzt. gesonderten Haushaltsplan aus. Dieser Haus-
haltsplan weist bis zum 31. Dezember 2002 auch
die Verwaltungskosten aus und wird dem Haus-
23. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „fünftausend“ durch das haltsplan des Bundes in einer Übersicht als Anlage
Wort „zehntausend“ ersetzt. beigefügt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
24. § 37 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Künstlersozialkasse stellt den Haushalts-
„§ 37
plan fest. Sie hat den Beirat zu hören.“
Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversi-
c) In Absatz 4 und 6 wird jeweils das Wort „Bundes-
cherung in Wilhelmshaven führt als Künstlersozial-
ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“
kasse dieses Gesetz durch.“
ersetzt.
d) In Absatz 6 und 7 werden jeweils die Wörter
25. § 37a wird wie folgt gefasst:
„der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der
„§ 37a Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“
Die Haftung der Landesversicherungsanstalt durch die Wörter „die Künstlersozialkasse“ er-
Oldenburg-Bremen für Verbindlichkeiten der Künst- setzt.
lersozialkasse ist auf das abgesonderte Vermögen
der Künstlersozialkasse beschränkt; dieses haftet 33. Der Dritte Teil wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1031
34. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben. Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
35. § 56 wird wie folgt gefasst:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
„§ 56 kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(1) Für Künstler und Publizisten, die die künstle- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
rische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2001
2001 erstmals aufgenommen haben, gilt § 3 Abs. 2 in (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:
der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwen- 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a ein-
den, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenom- gefügt:
men haben.“ „11a. Personen, die eine selbständige künstlerische
36. In § 57 werden die Absätze 1 bis 2b aufgehoben. oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar
1983 aufgenommen haben, die Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf eine Rente aus der
37. Die §§ 57a bis 60 werden aufgehoben.
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben, wenn sie mindestens neun
Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar
Artikel 1a 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gesetzlichen Krankenversicherung versichert
§ 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits- waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist an-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 § 1a des stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992
Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert maßgebend.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzie-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: hungsgeld“ die Wörter „oder für die Zeit, in der Erzie-
„Gebühren für die Durchführung hungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-
der Vereinbarungen kommens nicht bezogen wird,“ eingefügt und die Wör-
über Werkvertragsarbeitnehmer“. ter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
2. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesanstalt bei
der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinba-
Artikel 3
rungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf
der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer eine
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Gebühr erhoben werden.
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April
der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen 2001 (BGBl. I S. 467, 859), wird wie folgt geändert:
stehen, insbesondere für die
1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen, 1. § 165 wird wie folgt geändert:
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ein
der ausländischen Arbeitnehmer, Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Angabe „7 560
Deutsche Mark“ ersetzt.
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Arbeits-
erlaubnis, b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausfüh- „(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die
rung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die
Arbeitnehmer, Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen
5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeit-
wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zei-
geber nach den Vereinbarungen bei der Beschäf-
ten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen,
tigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten
wenn es im Durchschnitt monatlich 630 Deutsche
einschließlich der Durchführung der dafür erforder-
Mark übersteigt, zugrunde gelegt.“
lichen Prüfungen nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 sowie
6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den
2. In § 175 Abs. 1 werden nach dem Wort „zahlt“ die Wör-
Vereinbarungen.
ter „für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Kran-
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung kengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie“ einge-
und für die Gebühr feste Sätze vorzusehen.“ fügt.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Artikel 4 Artikel 7a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Gesetzes
zur Ergänzung des Gesetzes
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozial-
zur Reform der gesetzlichen Renten-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
versicherung und zur Förderung eines kapital-
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
gedeckten Altersvorsorgevermögens – AVmEG
zuletzt durch Artikel 3 § 56 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Anga- In Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Ergänzung des
be „§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches“ durch Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversiche-
die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften rung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-
Buches“ ersetzt. sorgevermögens – AVmEG (Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) vom 21. März 2001 (BGBl. I
S. 403) wird in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Angabe
„64 vom Hundert“ durch die Angabe „67 vom Hundert“
Artikel 5 ersetzt.
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 8
zur Umstellung auf Euro
Aufhebung
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
der Verordnung zur Durchführung
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 die-
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709),
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „7 560 Deutsche
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Mark“ durch die Angabe „3 900 Euro“ ersetzt.
25. September 1998 (BGBl. I S. 3045), wird aufgehoben.
2. In § 27 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „75 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
Artikel 9
3. In § 36 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut- Änderung
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ der Verordnung über den Beirat und
ersetzt. die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei
der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I
Artikel 6 S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
Änderung des
geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
In § 234 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des „§ 5
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor- aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-
den ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die tretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen
Angabe „325 Euro“ ersetzt. Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem
Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stell-
vertretenden Vorsitz ab.“
Artikel 7
2. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer
Änderung des oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anstalt Oldenburg-Bremen“ durch die Wörter „Der Vor-
zur Umstellung auf Euro sitzende“ ersetzt.
§ 165 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes 3. § 9 wird wie folgt geändert:
vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Reise-
das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-
kostenstufe C der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „7 560 Deut- „Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag
sche Mark“ durch die Angabe „3 900 Euro“ ersetzt. 150 Deutsche Mark.“
2. In Absatz 1b wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ 4. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „der Geschäftsführer
durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1033
anstalt Oldenburg-Bremen“ durch die Wörter „die Artikel 11
Künstlersozialkasse“ ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 und 10 beruhenden Teile der dort
5. In § 21 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der
geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der ein-
Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lan-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“ durch
dert werden.
die Wörter „die Künstlersozialkasse“ ersetzt.
Artikel 12
Artikel 10 Inkrafttreten
Änderung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in
der Verordnung über den Beirat den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse ist.
zur Umstellung auf Euro
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 13 sowie Artikel 5
In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die bis 7 und 10 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August
1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 9 die- (3) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in
ses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe Kraft.
„150 Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 Euro“ ersetzt. (4) Artikel 7a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung
der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten
Vom 13. Juni 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Landwirtschaft“ durch die Wörter „gemein-
das folgende Gesetz beschlossen: schaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der
Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 1 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Das Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der „(4) Auf Anforderung dürfen der nach Landes-
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des recht für die Gewährung der Entschädigung für
Rates erhobenen Daten vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I Tierverluste nach dem Tierseuchengesetz zustän-
S. 2489) wird wie folgt geändert: digen Stelle durch die zuständige Behörde oder die
von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden,
„Gesetz als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zum
über die Verarbeitung und Nutzung Zweck der Beitragserhebung nach Maßgabe des
der zur Durchführung der Rechtsakte Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässigkeit
der Europäischen Gemeinschaft über der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1
die Kennzeichnung und Registrierung entsprechend.“
von Rindern erhobenen Daten
(Rinderregistrierungsdurchführungs- 4. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
gesetz – RiRegDG)“.
„3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: der Viehverkehrsverordnung,“.
„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit Artikel 2
danach eine Verarbeitung und Nutzung elektronisch Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
gespeicherter Daten (Daten) über Rinder und Rinder- nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des
halter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der vom
der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 4 bleibt
unberührt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1035
Bekanntmachung
der Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Vom 14. Juni 2001
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rinder-
registrierungsdurchführungsgesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1034) in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut des Rinderregistrierungs-
durchführungsgesetzes in der ab 20. Juni 2001 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 28. Dezember 1999 in Kraft getretene Gesetz über die Verarbeitung
und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2489) sowie
2. das am 20. Juni 2001 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 14. Juni 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Gesetz
über die Verarbeitung und Nutzung der zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten
(Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz –– RiRegDG)
§1 arbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
Zweck und Anwendungsbereich sie übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffe-
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechts- nen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn bei dem
akte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeich- Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewähr-
nung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine leistet ist.
Verarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter
Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken (4) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für
der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach
und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen dem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die
Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erfor- zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle
derlich ist. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit
übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinder-
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine beständen zum Zweck der Beitragserhebung nach Maß-
Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Vorschrif- gabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässig-
ten des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf keit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1
Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen entsprechend.
Rechtsverordnungen geregelt ist.
§3
§2 Auskunft an den Tierhalter
Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die
(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen Daten, die er nach den §§ 24e bis 24g der Viehver-
beauftragten Stellen übermitteln Daten, die kehrsverordnung und den Vorschriften der Rinder- und
Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer,
1. nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung,
das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie
2. nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien- angezeigt hat.
Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht-
(2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines
oder Lebendgewicht und die Kategorie
Rinderbestandes nach § 24g der Viehverkehrsverordnung
erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt
die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, über
soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der
1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand
Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der
übernommen worden ist,
Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der
gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zu Gunsten der 2. das Geschlecht dieses Rindes,
Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der 3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der
Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Viehverkehrsverordnung,
Verfahren erfolgen.
4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes,
(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen
beauftragten Stellen können die übermittelten Daten 5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses
im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 Rindes,
genannten Zwecken verarbeiten und nutzen. 6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem
(3) Bei der Übermittlung von Daten an die Kommission dieses Rind geboren worden ist,
der Europäischen Gemeinschaft und an die zuständigen 7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in
Behörden anderer Mitgliedstaaten nach § 81 Abs. 3 und denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand
§ 82 des Tierseuchengesetzes ist darauf hinzuweisen, gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der je-
dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck ver- weiligen Haltungszeiträume,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1037
8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Registriernummer des Betriebes, von dem dieses Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-
Rind übernommen worden ist, oder, im Falle des rungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des
Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an
§5
den dieses Rind abgegeben worden ist,
Technische und organisatorische Maßnahmen
9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines
geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht Hinsichtlich der technischen und organisatorischen
diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht, Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
soweit diese Daten gespeichert sind.
(3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im auto-
matisierten Verfahren erfolgen. §6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Aufbewahrung und Löschung von Daten und Forsten*) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der
Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit
zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei ist.
Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
Rindes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Ernährung und Landwirtschaft.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr
und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau
Vom 6. Juni 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief-
und Frachtverkehr und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau
vom 7. April 1995 (BGBl. I S. 489), die durch die Verordnung vom 10. August 2000
(BGBl. I S. 1285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „in Kraft“ werden die nachfolgenden Wörter und Satz 2
gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1039
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 6. Juni 2001
Auf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 §3
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt- Auswärtige Truppendienstkammern
machung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) ver-
ordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Es werden folgende auswärtige Truppendienstkam-
mern gebildet:
§1
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
Errichtung von Truppendienstgerichten
a) die 3. und 4. Kammer in Hannover,
Es werden errichtet:
b) die 5. und 6. Kammer in Potsdam,
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,
c) die 7. und 8. Kammer in Oldenburg,
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
d) die 9. und 10. Kammer in Hamburg,
§2 e) die 11. Kammer in Koblenz,
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte f) die 12. Kammer in Kassel;
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für 2. bei dem Truppendienstgericht Süd
1. die 1. Panzerdivision, a) die 1. Kammer in Kassel,
2. die 7. Panzerdivision, b) die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
3. die 14. Panzergrenadierdivision, c) die 4. Kammer in Erfurt,
4. die 3. Luftwaffendivision, d) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
5. die 4. Luftwaffendivision, e) die 7. und 8. Kammer in Regensburg.
6. die Marine
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren §4
Standort im Wehrbereich I, im Wehrbereich II mit Aus- Überleitungsvorschrift
nahme der Verteidigungsbezirke 42, 46 und 47 und im
(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhän-
Wehrbereich III mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke
gigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der
71, 75 und 76 sowie in den Niederlanden und in Polen
bisherigen Zuständigkeit.
haben und für die nach Absatz 2 und § 4 Abs. 2 eine an-
dere Zuständigkeit nicht begründet ist. (2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. Septem-
ber 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzer-
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für
grenadierdivision mit Ausnahme der dem Wehrbereichs-
1. die 10. Panzerdivision, kommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten
2. die 13. Panzergrenadierdivision, Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort
in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.
3. die 1. Luftwaffendivision,
4. die 2. Luftwaffendivision §5
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Standort im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidi-
gungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehrbereich III mit Aus- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
nahme der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errich-
Wehrbereich IV und im Ausland haben, die sich im Aus- tung von Truppendienstgerichten vom 5. November 1997
land befinden und für die nach Absatz 1 eine andere (BGBl. I S. 2690), geändert durch die Verordnung vom
Zuständigkeit nicht begründet ist. 1. April 1999 (BGBl. I S. 703), außer Kraft.
Bonn, den 6. Juni 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Biederbick
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 2001
(Rentenanpassungsverordnung 2001 – RAV 2001)
Vom 14. Juni 2001
Auf Grund §2
– des § 69 Abs. 1 und des § 255b Abs. 1, jeweils in Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Verbindung mit § 255d des Sechsten Buches (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2001 anzu-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I sicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des
S. 2261, 1990 I S. 1337), von denen § 255b Abs. 1 Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0191.
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1996
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
(BGBl. I S. 659) geändert und § 255d durch Artikel 7
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
Nr. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
versicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten
S. 1983, 1996) eingefügt worden sind,
Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
– des § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des § 95 Abs. 1 sowie dem 1. Juli 2001 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2001
des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetz- angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0211.
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), §3
von denen § 95 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
Buchstabe a des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
S. 403, 414) und § 215 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 5 Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403, beträgt vom 1. Juli 2001 an
414) geändert worden sind, 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
– des § 26 und des § 105 in Verbindung mit § 102 Abs. 4,
558 Deutsche Mark und 2 235 Deutsche Mark monat-
jeweils auch in Verbindung mit § 102a des Gesetzes
lich,
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli
1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 102a durch 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten
Artikel 48 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
(BGBl. I S. 1983, 2013) eingefügt worden ist, 481 Deutsche Mark und 1 922 Deutsche Mark monat-
lich.
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
§4
– des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Anpassung des
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 56 allgemeinen Rentenwerts und
Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in Verbindung mit in der Alterssicherung der Landwirte
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes (Artikel 31 des Gesetzes (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1702) der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2001 an 22,86 Deutsche
Mark und vom 1. Januar 2002 an 11,68813 Euro.
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssiche-
ordnung:
rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2001 an 19,93 Deut-
sche Mark und vom 1. Januar 2002 an 10,19005 Euro.
§1
§5
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts Angleichungsfaktoren
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) für den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2001 an
49,51 Deutsche Mark und vom 1. Januar 2002 an Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
25,31406 Euro. die in der Zeit nach dem 30. Juni 2001 ergehen, sind die
Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
2001 an 43,15 Deutsche Mark und vom 1. Januar 2002 an Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
22,06224 Euro. tungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1041
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1627333 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8798690 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7108794 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5323149 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3983364 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3179779 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2053113 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1630133 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1623917 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1309137 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1090379 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0625355 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0597922 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0206347 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0161227 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0018262 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
1,0018804 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001
– 2 BvQ 48/00 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz – AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
vom 17. November 2000 wird bis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit
dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.
2. Im Übrigen wird das Inkrafttreten von Artikel 1, Artikel 3 und Artikel 4 des
Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG)
sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 bis
zur Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grund-
gesetz, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Berlin, den 7. Juni 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 22. Mai 2001
Tag Inhalt Seite
16. 5. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. September 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Gabunischen Republik über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
GESTA: XE018
16. 5. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Februar 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Kambodscha über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
GESTA: XE019
16. 5. 2001 Gesetz zur Änderung der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
GESTA: XG003
14. 3. 2001 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 497
3. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess 499
5. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 499
5. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur
Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie . . . . . . . 500