Bundesgesetzblatt
985
Teil I G 5702
2001 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
16. 5. 2001 Neufassung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
FNA: 2125-5-7
5. 6. 2001 Verordnung zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Schad-
organismen der Kartoffel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
FNA: neu: 7823-5-12; neu: 7823-5-13; 7823-5-10
18. 5. 2001 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
FNA: 7831-1-41-17
Bekanntmachung
der Neufassung des Weingesetzes
Vom 16. Mai 2001
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend
der Wortlaut des Weingesetzes in der seit dem 1. August 2000 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den nach seinem Artikel 8 teils am 16. Juli 1994, teils am 1. September 1994
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
2. das am 20. Juni 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1346),
3. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1997 (BGBl. I S. 1925),
4. den nach seinem Artikel 3 teils am 26. Mai 2000, teils am 1. August 2000
in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 16. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
Weingesetz
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt 6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Überwachung
§ 1 Zweck § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 2 Begriffsbestimmungen § 28 Besondere Verkehrsverbote
§ 3 Weinanbaugebiet § 29 Weinbuchführung
§ 30 Begleitpapiere
2. Abschnitt § 31 Allgemeine Überwachung
Anbauregeln § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
§ 4 Rebanlagen § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Reb- § 34 Verwendung von Einzelangaben
flächen
§ 6 Wiederbepflanzungen 7. Abschnitt
§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung Einfuhr
§ 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen § 35 Einfuhr
§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials § 36 Überwachung bei der Einfuhr
§ 8b Umstrukturierung und Umstellung
§ 8c Klassifizierung von Rebsorten 8. Abschnitt
§ 9 Hektarertrag Absatzförderung
§ 10 Übermenge § 37 Deutscher Weinfonds
§ 11 Destillation § 38 Vorstand
§ 12 Ermächtigungen § 39 Aufsichtsrat
§ 40 Verwaltungsrat
§ 41 Satzung
3. Abschnitt
§ 42 Aufsicht
Verarbeitung
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 44 Erhebung der Abgabe
§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen § 45 Wirtschaftsplan
§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten § 47 Unterrichtung und Abstimmung
4. Abschnitt 9. Abschnitt
Qualitätswein b.A. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 Qualitätswein b.A. § 48 Strafvorschriften
§ 18 Qualitätswein garantierten Ursprungs § 49 Strafvorschriften
§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A. und bestimmter § 50 Bußgeldvorschriften
Qualitätsschaumweine § 51 Ermächtigungen
§ 20 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine mit Prädikat § 52 Einziehung
§ 21 Ermächtigungen
10. Abschnitt
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemein-
Bezeichnung schaftsrechts
§ 22 Landwein § 54 Übertragung von Ermächtigungen
§ 23 Geographische Bezeichnungen § 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 56 Übergangsregelungen
§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
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1. Abschnitt 9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der
einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines
Allgemeine Bestimmungen Weinbaubetriebes,
§1 10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
Zweck 11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwen-
den und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem
(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Her-
das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein stellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund
und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das
nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittel- Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,
schaft geregelt ist.
12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Anwenden von Verfahren,
Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der
auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlasse- 13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme
nen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen
das Inverkehrbringen von von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Ver-
arbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen
1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnis- auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder
sen bestimmt sind, in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
2. Traubensaft, Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches
Übergehen nicht als Zusetzen gilt,
3. konzentriertem Traubensaft und
4. Weinessig. 14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen mit-
einander und untereinander,
§2 15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen
Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das
Begriffsbestimmungen
anschließend fest verschlossen wird,
1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des 16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu
Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, die in einem anderen Erzeugnis,
der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu
10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,
für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Auf-
18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum
machung aromatisierten Weines, aromatisierter wein-
Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und
haltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger
jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen
Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in
gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prü-
der jeweils geltenden Fassung genannten Getränke
fungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prüfungs-
sowie weinhaltige Getränke,
nummer,
2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeug-
nissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise 19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren
unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisier- (Drittlandserzeugnissen) und von Waren aus Vertrags-
te alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeug- staaten (Erzeugnisse aus Vertragsstaaten) in das
nisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert Inland,
beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht 20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren (Ge-
stattgefunden hat, meinschaftserzeugnissen) in einen Vertragsstaat oder
3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Wein- in ein Drittland,
trauben hergestellter Wein, 21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der
4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund dieses
Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse, Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vorge-
5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die schriebenen Dokumente,
– ohne Mitglied der Europäischen Gemeinschaft
zu sein – Vertragsstaaten des Abkommens über 22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die
den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus
sind, hergestellte Erzeugnisse, deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger
Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pfle-
6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der gen und die in einer Gemeinde oder in mehreren
Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes
Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse, belegen sind,
7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zwei- 23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen,
ten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacks-
8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- richtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe
oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar beieinander liegenden Gemeinden desselben be-
Ertragsrebfläche, stimmten Anbaugebietes belegen sind.
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§3 Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund die-
Weinanbaugebiet ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über
Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen wor-
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qua- den sind, destilliert werden müssen,
litätswein b.A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete
festgelegt: 2. Vorschriften zu erlassen über
1. Ahr, a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Durchführung der Destillation nach Nummer 1,
2. Baden,
b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden,
3. Franken, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Wein-
4. Hessische Bergstraße, trauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von
Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der
5. Mittelrhein,
Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den
6. Mosel-Saar-Ruwer, Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund
7. Nahe, dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenom-
8. Pfalz, men worden sind, und das Verfahren.
9. Rheingau, (3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Wein-
10. Rheinhessen, bau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der
Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zustän-
11. Saale-Unstrut,
dige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt
12. Sachsen, werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber
13. Württemberg. eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die
im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstel-
In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur lung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu ertei-
Erzeugung von Tafelwein zulässig. len, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des
nung mit Zustimmung des Bundesrates Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich
1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein, beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden;
sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter
2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an
herkömmliche geographische Begriffe für solche geogra- §5
phische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau Anerkennung der für Qualitätswein b.A.
betrieben wird. geeigneten Rebflächen
(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten
Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das
Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeu-
deutsche Weinanbaugebiet.
gung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gel-
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsver- ten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.
ordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab. §6
Wiederbepflanzungen
2. Abschnitt (1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn
Anbauregeln eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet wor-
den ist.
§4 (2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
Rebanlagen 1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als
30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer
(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen
Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flach-
Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für
lage) oder
andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrau-
ben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes
auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässiger- bestimmtes Anbaugebiet
weise mit Reben bepflanzt sind. ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann insbeson-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- dere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Härten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines
Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen
Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist, oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes
1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.
von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den nung
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1. vorschreiben, dass (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Flächen vorgenommen werden dürfen, nung mit Zustimmung des Bundesrates
b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb 1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Ab-
ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde, satz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anfor-
derungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. und die Vermark-
a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf tungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,
einen anderen Betrieb, 2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur
b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Erzeugung von Qualitätswein b.A. zu regeln und dabei
Betrieb, in dem es gewährt wurde, insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der
auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter
festlegen. Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt wer- natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,
den, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnun- 3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1
gen nach Nummer 1 treffen kann. zuzulassen,
(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti- 4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzun-
gung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch gen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Ver-
machen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren fahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.
Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertra-
gung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der
Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die
gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.
179 S. 1) in ihrem Gebiet führt. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung
§7
1. zur
Neuanpflanzungen, Anbaueignung
a) Steigerung der Qualität,
(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen
b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitäts-
Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlas-
weine b.A.,
senen Rechtsverordnungen keine abweichenden Rege-
lungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigun- c) Verbesserung der Vermarktung oder
gen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut
die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind
und über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2
Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus
1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Tafelwein, weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer
der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, Fläche festlegen,
bestimmt sind und die
2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als
a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt
zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vor- sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen
übergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben
oder bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten
b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder Rebflächen stehen müssen,
in Verfahren zur Festlegung und Neuordnung der 3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur
Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschafts- Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutter-
anpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen reben regeln.
werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung
nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 §8
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforder-
lich ist, Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
2. für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt (1) Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September
sind oder 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbe-
3. zur Erzeugung von pflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte
a) Qualitätswein b.A. und gleichzeitig zur Erzeugung Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vor-
von Edelreisern oder genommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese
Flächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2
b) Edelreisern Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt worden
bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen ist. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Ver-
Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben be- meidung unbilliger Härten zulassen, dass abweichend von
pflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu ent-
Rebflächen stehen. fernen sind.
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass Wieder- 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur
bepflanzungen, die entgegen Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln.
1. § 6 Abs. 2 Satz 1,
§ 8b
2. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder
Umstrukturierung und Umstellung
3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
vorgenommen worden sind, zu entfernen sind. Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durch-
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 8a erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraus-
setzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung
Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und Umstellung von Rebflächen.
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der
nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 8c
Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/ Klassifizierung von Rebsorten
1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsver-
ordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflan- (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-
zungsrechten. nung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsor-
ten fest.
(2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann
erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund der von Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
den Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben nen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelun-
den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verord- gen getroffen sind, werden die Landesregierungen
nung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesmi- ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzun-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt gen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten
den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 zu regeln.
nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger
bekannt. §9
(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverord- Hektarertrag
nung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflan- (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener
zungsrechten schaffen, Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgen-
1. können sie in der Rechtsverordnung den Vorschriften nur in einer Menge an andere abgege-
ben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamt-
a) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven hektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in
regeln und dabei insbesondere die Voraussetzun- Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
gen und das Verfahren für die Gewährung von mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für
Rechten aus der Reserve und die Zuführung von
Rechten zur Reserve festlegen, 1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten,
2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder
b) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflan- 3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b.A. oder
zungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr Qualitätswein mit Prädikat (Qualitätsgruppen)
der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt wer- gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für
den kann; die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu
2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Vor- berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu
aussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig.
gewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafel-
denen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt wein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat
werden, der verwendeten Rebsorten und der verwen- gesondert festgesetzt worden ist, ist die gesonderte
deten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. De-
nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage ent- zember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung
spricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen
der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt Gesamthektarerträge zur Folge.
werden. (1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
(4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach Nr. 3 ist
Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregie- 1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang
rungen durch Rechtsverordnung VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der
1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Ver- Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird,
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Arti- 2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qua-
kels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen, litätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt
2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis ist,
zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung 3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig,
folgenden Weinjahres ausgeübt werden darf, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 991
raus hergestellten schäumenden Getränken, weinhal- den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der
tigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwer-
genannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die tet werden.
keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist. (4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag für
Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für Verarbeitungswein gesondert festgesetzt worden, ist
Traubensaft. abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Ern-
temenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-
Abs. 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.
nung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost
oder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für
Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu § 11
ihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend Destillation
anzuwenden.
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1
über die in den Rechtsakten der Europäischen Gemein- oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge,
schaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für die diesen Wert überschreitet, nur zur Weinbereitung im
Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum 15. De-
Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschied- zember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren.
lich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
und Verarbeitungswein 200 Hektoliter nicht übersteigen. Destillation ist der zuständigen Behörde zusammen mit
(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestands-
auch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben meldung durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu nachzuweisen. Kommt ein Betrieb diesen Verpflichtungen
bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte nicht nach, so ist für Erzeugnisse des Betriebes die Ertei-
Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist; lung einer amtlichen Prüfungsnummer solange ausge-
Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung. schlossen, bis der erforderliche Nachweis erbracht ist. Der
durch die Destillation hergestellte Alkohol ist ausschließ-
lich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen,
§ 10
die der Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die
Übermenge Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausge-
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge schlossen.
den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit
oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf
übersteigende Menge (Übermenge) nur nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen
1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben,
über das Erntejahr hinaus gelagert, verwendet oder verwertet werden.
2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts- (3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witte-
schaumwein b.A. verwendet und über das Erntejahr rungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abwei-
hinaus gelagert, chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die
dort genannte Menge ganz oder teilweise anstelle des
3. destilliert oder Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an
4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden
verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur darf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträg-
Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben lich, mit Auflagen verbunden werden.
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder
einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können § 12
die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, Ermächtigungen
die Herstellung und die Lagerung von Qualitätsschaum- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
wein b.A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenom- einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlas-
men werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der sen über die Voraussetzungen und das Verfahren für
gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusam-
menschluss verpflichtet sind. 1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge
im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2,
(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge
des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarer- 2. die Umrechnung von
trag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz a) Weintraubenmengen in Weinmostmengen und
entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an Weinmengen und
andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle b) Weinmostmengen in Weinmengen,
des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere 3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11
abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Abs. 1 Satz 1 oder 2,
(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthek- 4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Ver-
tarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der werten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2,
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Ver- in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von
werten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3
Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, ver- Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermen-
wendet oder verwertet werden darf, und gen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mit-
6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 glieder abgeben dürfen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 (5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächti-
und 2. gungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermäch-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- tigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in
schaft und Forsten wird ermächtigt, abweichend von § 9 den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirt- und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vor-
schaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung schriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb- 3. Abschnitt
lichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.
Verarbeitung
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung
§ 13
1. zulassen, dass die §§ 9 bis 11 sowie die nach Absatz 1
Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
erlassenen Rechtsverordnungen auf Weinbaubetrie-
be, die sich gegenüber der zuständigen Behörde (1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das
schriftlich verpflichten, für mehrere Jahre keinen Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Quali- Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelas-
tätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. zu erzeu- sen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
gen, für die Dauer der Verpflichtung keine Anwendung schaft geregelt ist.
finden, (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis
2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte technisch unvermeidbares Übergehen nicht zugelassener
folgenden Jahres abweichend von § 10 Abs. 1 und § 11 Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen
Abs. 1 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern
vom Hundert erhöhen, wenn dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zuset-
zen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich
a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen
und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.
des betreffenden Jahrganges den langjährigen
Durchschnitt deutlich übersteigen und (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorge-
dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
schriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmel-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
dungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines
der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der
bestimmten Anbaugebietes oder von Teilen eines
Erzeugnisse
bestimmten Anbaugebietes die Summe der Ge-
samthektarerträge des betreffenden Gebietes 1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das
unterschreitet, Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschrän-
ken,
3. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte
Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere 2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe
abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbei- festzulegen,
tungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, 3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stof-
Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an fe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein
andere abgeben dürfen, dürfen,
4. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und 4. zu bestimmen,
Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle
Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen
Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes
haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie als technisch unvermeidbar oder als verbotenes
des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und Zusetzen anzusehen ist,
haben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind
auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines und
Bereiches belegen sind, c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen
5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als
Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelager- 5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten
ten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass
unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht
Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder ver- zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.
wertet werden darf. (4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5
(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti- keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf
gung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 993
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes § 16
erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden. Inverkehrbringen und Verarbeiten
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind § 14 (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- werden, wenn sie von gesundheitlich unbedenklicher
zes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind. Weinhal-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er- tige Getränke und Getränke im Sinne der Verordnung
lassenen Rechtsverordnungen anzuwenden. (EWG) Nr. 1601/91 dürfen darüber hinaus nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher
§ 14 Beschaffenheit sind.
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverord- schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum brauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der
Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über
Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnis-
sen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschrei-
1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das
ben, dass
Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen
benutzt werden, 1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse ver-
wendet werden dürfen,
a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen
müssen, 2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die
keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,
b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammen-
setzung nicht verwendet werden dürfen, 3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn
die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse ge-
c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur
kennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in
verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor aus-
die Buchführung eingetragen sind,
nahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte
Lebensmittel benutzt worden sind, 4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verar-
beitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen
2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-
sind.
sende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten
dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
hygienischen Anforderungen genügen müssen.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
§ 15 1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteili-
gen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeugen,
Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft schaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen,
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, ist,
1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natür- a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
lichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen, zeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten
2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen, oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebsei-
gene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrich-
3. vorbehaltlich der Nummern 4 bis 6 die Voraussetzun- tungen oder Schulungen von Personen in der
gen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkohol- Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber
gehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu Nachweise zu führen haben,
anwendbaren Methoden, zu regeln,
b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das
4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das
Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen, Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die
5. vorzuschreiben, dass das Erhöhen des Alkoholgehal- Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen,
tes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen
dass dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, ver-
Wert übersteigt, wertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nach-
6. den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten weise zu führen sind, sowie
Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, dass c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-
durch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüß- se nach den Buchstaben a und b sowie über die
ten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
erhöht werden darf, (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alko- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
holgehalte festzulegen. nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b.A.
brauchers nicht entgegenstehen, Vermarktungsregeln zur nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein
Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbrin- mit Prädikat nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,
gen nach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verordnung
d) sind bei Qualitätswein mit Prädikat nach dem Prädi-
(EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen.
kat abgestuft festzulegen,
(5) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Land-
e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen
wirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach
Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese fest-
Absatz 4 keinen Gebrauch macht, werden die Landesre-
gesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.
gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vermark-
tungsregeln nach Absatz 4 zu erlassen. (4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-
nung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitäts-
wein b.A. geeigneten Rebsorten auf.
4. Abschnitt
Qualitätswein b.A. § 18
Qualitätswein garantierten Ursprungs
§ 17
(1) Qualitätswein garantierten Ursprungs ist ein Qua-
Qualitätswein b.A. litätswein b.A. mit einheitlichem Geschmackstyp, der die
(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit den Prädikaten in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten
Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens besonderen Erzeugungsvorschriften und besonderen
7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, Qualitätsweine sensorischen und analytischen Anforderungen erfüllt.
mit den Prädikaten Beerenauslese, Trockenbeerenaus- (2) Die Landesregierungen können zur Wahrung des
lese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent typischen Charakters der Weine und der Schaumweine
vorhandenen Alkohol aufweisen. oder, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- durch Rechtsverordnung jeweils für ein einzelnes geogra-
nung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter phisches Herkunftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1
welchen Voraussetzungen Buchstabe a und b über die für Qualitätswein b.A. allge-
mein geltenden Vorschriften hinaus
1. das Herstellen eines Qualitätsweines b.A. außerhalb
des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist, 1. für die Herstellung von Qualitätswein garantierten
Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften erlas-
2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der
sen und
Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.
2. besondere analytische und sensorische Anforderun-
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
gen an Qualitätswein garantierten Ursprungs fest-
verordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht
setzen.
oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, (3) Sind Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen
1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig worden, dürfen zur Angabe der Herkunft eines Weines und
sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b.A. eines Schaumweines oder der zu ihrer Herstellung zu ver-
zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, An- wendenden Erzeugnisse die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
schnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei stabe a und b genannten Bezeichnungen nur verwendet
können sie zulassen, dass Rebflächen mit skelettrei- werden, wenn der Wein oder der Schaumwein den nach
chen oder flachgründigen Böden und einer Hangnei- Absatz 2 für sein geographisches Herkunftsgebiet getrof-
gung von mindestens 30 vom Hundert beregnet wer- fenen Regelungen entspricht.
den, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen; (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulas- nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechts-
sen, verordnungen nach Absatz 2 erlassen worden sind, zu-
2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffen- zulassen, dass ein Qualitätswein b.A. als Qualitätswein
heit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholge- garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In
halte für Qualitätswein b.A. und Qualitätswein mit Prä- Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen wer-
dikat; die natürlichen Mindestalkoholgehalte den, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art
und Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten
a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Ursprungs verwendet werden darf.
Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden,
b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A. § 19
nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein
Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A.
mit Prädikat nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen;
und bestimmter Qualitätsschaumweine
für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein,
Mosel-Saar-Ruwer, Saale-Unstrut und Sachsen (1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein
darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte b.A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaum-
Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei wein darf als Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A., im
Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein
Qualitätswein mit Prädikat bis auf 9,0 Volumenpro- b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitäts-
zent herabgesetzt werden, perlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 995
Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4
ist. genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gele-
sen worden sein.
(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein
oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen wer- (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
den soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer nung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirt-
zugeteilt werden. schaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die
Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das
(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeug-
Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.
nis nach Absatz 1 oder 2 zugeteilt, wenn es
1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerk- § 21
male aufweist und
Ermächtigungen
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
spricht. nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und
Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Quali-
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen tätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikör-
anzugeben. wein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätswein mit
Prädikat
§ 20
1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Vorausset-
Qualitätsprüfung zungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;
der Qualitätsweine mit Prädikat dabei sind insbesondere die Anforderungen an das
(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädikat Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässi-
in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, gen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu
Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eis- regeln,
wein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf 2. vorzuschreiben, dass bei Qualitätswein mit Prädikat
Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
zuerkannt worden ist.
3. das Prüfungsverfahren zu regeln,
(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er
4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prü-
1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerk- fungsnummer anzugeben ist,
male aufweist und
5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent- 6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein
spricht. Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätsweinprü-
fung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen Tafelwein, herabgestuft werden kann.
anzugeben.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
wenn nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den
1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaft-
einem einzigen Bereich geerntet worden sind und liches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und
2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist. § 20 Abs. 1 zuzulassen.
(4) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen (3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen
zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lese- Qualitätsweine b.A. durch Rechtsverordnung über die in
gut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein: auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnun-
1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben ver- gen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenz-
wendet werden, die in einer späten Lese geerntet wor- werte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur
den sind. Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft erforderlich ist.
2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule
Weintrauben verwendet werden.
3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder 5. Abschnitt
wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
Bezeichnung
4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend
eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; § 22
ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder beson-
derer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule einge- Landwein
treten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften (1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein
Beeren. setzt voraus, dass
5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei 1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die
ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. in einem Landweingebiet geerntet worden sind,
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist § 24
und
Bezeichnungen und sonstige Angaben
3. eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist.
(1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen
Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder
wenn seine Herstellung zugelassen ist. ausgeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung
gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung das Herstellen von Landwein zulassen. In der (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Rechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor- nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-
derlich ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
Landweine festzusetzen. Der natürliche Mindestalko- brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen
holgehalt ist unter Berücksichtigung der für Qualitäts- über
weine desselben geographischen Raumes geltenden 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige An-
Werte festzusetzen; er muss mindestens um 0,5 Volumen- gaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art
prozent höher festgesetzt werden als der für Tafelwein des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben,
geltende Wert. sowie die Angabe von natürlichen oder technischen
Produktionsbedingungen, geographischen Bezeich-
§ 23 nungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verar-
Geographische Bezeichnungen beitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller
oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Her-
(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur stellung verwendeten Erzeugnisse,
zulässig
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeich-
1. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu dem auf Grund nungen und Angaben zulässig sind,
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor-
geschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebie- 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeich-
tes nungen und Angaben,
4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für
a) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen
bestimmte Erzeugnisse.
Lagen und Bereichen,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,
schaft und Forsten wird ferner ermächtigt, im Einverneh-
2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten, men mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Weinbaugebieten und Untergebieten. Schutz des Verbrauchers zu regeln,
(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaum- 1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische
weines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwen- Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
deten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbau- 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-
gebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den sehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt
3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben
sind.
verwandt werden dürfen,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
nung mit Zustimmung des Bundesrates
5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen
1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeich-
und sonstige Angaben auf Behältnissen ange-
nung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle
bracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den
festzulegen,
Verkehr gebracht werden, und durch welche die Über-
2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu wachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden
treffen, die keiner Lage angehören. müssen,
(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord- 6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach
nung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind,
dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht
geographischen Einheiten werden.
1. die Abgrenzung, (4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach
2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-
Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landes-
ren für Eintragungen und Löschungen einschließlich
regierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Feststellung und Festsetzung der Namen,
1. Auszeichnungen zuzulassen,
3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der
Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung, 2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hin-
weise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses
4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen
oder eine besondere Farbe des Tafelweines oder des
festzulegen. Qualitätsweines b.A. festzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 997
§ 25 Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einver-
Verbot zum Schutz vor Täuschung nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeich-
nungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachun- 6. Abschnitt
gen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt Überwachung
oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn § 27
1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Vorschriftswidrige Erzeugnisse
Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das (1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen
Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gemeinschaft, in diesem Gesetz oder in Rechtsverord- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-
nungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende chen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt
Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderun- oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes
gen entspricht, bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen
2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälsch- auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn,
lich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken. dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Ver-
letzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige
(3) Als irreführend sind ferner anzusehen: Angaben und Aufmachungen beruht.
1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Anga- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch nung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirt-
dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig schaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende
angegeben ist, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Aus-
2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor- nahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesonde-
stellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, re die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über
die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung,
Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfah-
für eine Bewertung bestimmend sind, ren zu erlassen.
3. Phantasiebezeichnungen, die
§ 28
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geogra-
Besondere Verkehrsverbote
phischen Herkunftsangabe zu erwecken oder
(1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen
b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die
nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser
nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses
Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung
derlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der
gemacht werden.
entsprechenden geographischen Bezeichnung
nicht erfüllt sind. (2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung
von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergäl-
§ 26 lung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben,
Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbin-
dung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine 1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absat-
bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. zes 2 anzusehen,
(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden 2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist
können, ohne Erzeugnisse zu sein, dürfen nicht verarbei- oder nicht vorgenommen werden darf,
tet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden. 3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbe-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- handlung benutzt werden können, in Weinbaubetrie-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- ben und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des dürfen,
Verbrauchers nicht entgegenstehen, 4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im
1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.
zuzulassen und dabei zur Sicherung einer ausreichen-
den Überwachung das Inverkehrbringen von einer § 29
Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzun- Weinbuchführung
gen abhängig zu machen sowie (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachun- nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
gen vorzuschreiben. einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr § 31
und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen
Allgemeine Überwachung
Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzube-
wahren sind, (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzei- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
chen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buch- Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
führung einzutragen sind, Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bedienste-
ten der für die Überwachung zuständigen Behörden
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge
Analysenbücher zu führen sind. auch alle Beamten der Polizei, befugt,
Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Abs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verar-
sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für beitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,
Gesundheit. sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben Sicherheit und Ordnung
werden über
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und
1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
Lese,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure
pflichteten
und sonstigen Stoffen,
3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge- eingeschränkt,
gebener Erzeugnisse,
3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-
b) zugesetzter Stoffe, papiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und
Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder
dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu
kommen, verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beför-
derung von Erzeugnissen zu besichtigen,
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der
Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur
Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
5. angewandte Verfahren,
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-
Verschnitte, chen Auskünfte, insbesondere solche über den
7. das Abfüllen, Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verar-
beitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Her-
8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter kunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben wer-
den, (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchser- gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
laubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
§ 30 gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Begleitpapiere nungswidrigkeiten aussetzen würde.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zustän-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit digen Behörden werden in jedem Land Weinsachverstän-
Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausrei- dige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit
chenden Überwachung hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für
ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur
1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu
Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren
ausgeführt werden dürfen sowie ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den ein-
2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von schlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
Begleitpapieren zu regeln. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1 schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Abs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung
Gesundheit. Vorschriften zu erlassen über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 999
1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen ten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen, vor-
oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für geschrieben werden,
Erzeugnisse, 4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten
2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrol- oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
leure zu stellen sind,
5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland
3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben
Zusammenarbeit der Überwachungsorgane. oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,
(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwa- 6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der
chung zuständigen Behörden, einschließlich der Wein- Zusatz von Stoffen zu melden sind,
kontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhr-
7. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der
dokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-
Erzeugerstufe zu melden ist.
zeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die
Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt nung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau
oder zugänglich gemacht werden. und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-
über die Übermittlung von anonymisierten Informationen
stücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von
durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das
ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnis-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
se auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im
Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Reiseverkehr zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vor-
bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1
schreiben, dass und in welcher Weise
und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der
Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der 1. zur Aufstellung über das Produktionspotenzial erfor-
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere derliche Angaben,
ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte 2. Angaben zur Führung des Nachweises nach Artikel 5
zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Ent- Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
nahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte
nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen. zu übermitteln sind.
(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 41
§ 34
Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes entsprechend. Verwendung von Einzelangaben
(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelan-
§ 32 gaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und
Rückstandsbeobachtung die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechts-
bei geernteten Weintrauben akten der Europäischen Gemeinschaft, nach diesem
Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Soweit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemel-
ständegesetz die Beobachtung der Rückstandssituation
dungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmel-
bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen
dungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und
ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwen-
Landesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit
dung.
dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
§ 33 Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Meldungen, Übermittlung von Informationen gen erforderlich ist, weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben worden sind,
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- dürfen sie nur in anonymisierter Form weitergegeben wer-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung den.
einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass (2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzel-
und in welcher Weise angaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen
1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wie- des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.
derzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie
erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen
oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu 7. Abschnitt
melden sind, Einfuhr
2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die
Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vor- § 35
gesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitäts-
Einfuhr
weine und Qualitätsweine mit Prädikat zu melden sind,
3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu (1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden,
melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, wenn
auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere 1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit
Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsak- und zum Verzehr geeignet sind,
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen 4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsicht-
Gemeinschaft eingehalten worden sind und nahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von
3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverän- Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und
dert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht wer- vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse in der Regel
den dürfen. von der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer die-
ser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnah-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- me von Mustern oder Proben nicht unverzüglich,
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekom-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für men oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt
Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates zum wird,
Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täu-
schung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen 5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für
festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig
sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle
1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorge- bestimmt werden,
nommen worden sein muss,
6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Vor-
2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren aussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei
nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zuge- der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,
setzt worden sein dürfen.
7. bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwi-
schenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung
§ 36 der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersu-
Überwachung bei der Einfuhr chung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- stattgefunden und das Bundesministerium für
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine
einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Dritt- Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für
landserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland
machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie anerkannt hat,
Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen
erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbe- wird und
sondere
c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeit-
1. vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt
lich geöffnet worden zu sein;
wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und
Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die- oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-
sem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas- che Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle
senen Rechtsverordnungen entsprechen, des Drittlandes enthalten und welchem Muster es
entsprechen muss, sowie die Zulassung zur Einfuhr
2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der
von dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht
Zulassung zuständig sind,
werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von
3. vorgeschrieben werden, dass dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Her-
a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige stellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeits-
Behörde die für die amtliche Untersuchung und prüfung).
Prüfung erforderlichen Muster und Proben unent- (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,
geltlich entnehmen darf und der Verfügungsberech- dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr
tigte die Auslagen für die Verpackung und Beförde- entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen
rung zu tragen hat, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
b) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtli- rates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwa-
chen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und chung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1
er Kostenschuldner gegenüber den Untersu- Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allgemei-
chungsstellen ist, ne Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bun-
desrates erlassen. Es bestimmt die für die Überwachung
c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter zuständigen Zolldienststellen.
Überwachung der für die Zulassung zuständigen
Behörde auf seine Kosten
aa) in ein Drittland wieder auszuführen oder 8. Abschnitt
bb) zu vernichten Absatzförderung
hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr verzich-
tet hat oder diese versagt worden ist, § 37
d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech- Deutscher Weinfonds
tigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung (1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete
nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm
Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange- zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-
messenen Frist nicht nachkommt, kommens aus der Abgabe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1001
1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung 1. 13 Vertretern des Weinbaus,
und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu 2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Aus-
fördern, fuhrhandels,
2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inlän- 3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
dischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und
Ausland hinzuwirken. 4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der 5. 1 Vertreter der Sektkellereien,
Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft 6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
bedienen.
7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der
(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind genossenschaftlichen Großhandels- und Dienst-
1. der Vorstand, leistungsunternehmen,
2. der Aufsichtsrat, 8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der
Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-
3. der Verwaltungsrat. schaften,
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-
§ 38
schaftsverbände,
Vorstand 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Perso- Güte des Weines,
nen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vor- 11. 3 Vertretern der Verbraucher,
schlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung 12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-
ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung wider- richtungen.
rufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Forsten berufen und abberufen. Vor der Berufung und
Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates. Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genann-
ten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirt-
(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds schaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mit-
gerichtlich und außergerichtlich. gliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum
Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglie-
zu widmen. Die §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes der aus. Die Wiederberufung ist zulässig.
und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner
Anwendung. Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-
zenden.
§ 39
(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen
Aufsichtsrat
Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Deutschen Weinfonds gehören. Er stellt allgemeine Richt-
Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren- linien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der
amtlich aus. Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung,
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor- Landwirtschaft und Forsten bedürfen.
sitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat
vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie- eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-
der des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs- desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
rat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer ten bedarf.
Mitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat
(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten
angehörenden Vertretern des Weinhandels und der Win-
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung
zergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen
des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner
Mitte gewählt.
§ 41
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er
Satzung
beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse
und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4 Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des
über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmi-
Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einbe- gung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
rufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesord- schaft und Forsten.
nung fest.
§ 42
§ 40
Aufsicht
Verwaltungsrat (1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
zwar aus Forsten. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung, Land- (2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der
wirtschaft und Forsten aufzuheben, wenn sie gegen Abgabe nach § 43 Nr. 2 ist Aufgabe des Deutschen Wein-
gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder fonds. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
das öffentliche Wohl verletzen. schaft und Forsten erlässt durch Rechtsverordnung, die
(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bun- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erfor-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- derlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fällig-
ten und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine keit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer
Tätigkeit zu erteilen. Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre
Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-,
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverord-
Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden nungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungs-
der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an pflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die
den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungs- Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet
rates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen
(4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegen- werden.
den Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-
rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf- § 45
tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu- Wirtschaftsplan
führen.
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung
§ 43 seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Abgabe für den Deutschen Weinfonds Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben
des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu § 46
entrichten: Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine Die Länder können zur besonderen Förderung des in
jährliche Abgabe von 1,30 Deutsche Mark je Ar der ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abga-
Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar um- bepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für
fasst, und die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in
2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenverei- unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
nigungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben
(ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau- § 47
benmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder
Unterrichtung und Abstimmung
sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von
1,30 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und
in den Handel gebrachten Traubenmostes oder Wei- der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig
nes inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilo- über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maß-
gramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrau- nahmen selbst sind untereinander und mit dem Deut-
ben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; schen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten
dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die
Zusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeug- gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der
nisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung
sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für
haften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Wein- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
fonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benen-
nen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann
als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom 9. Abschnitt
Käufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über Straf- und Bußgeldvorschriften
das Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht
bereits vorher zu entrichten war. § 48
§ 44 Strafvorschriften
Erhebung der Abgabe (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-
ordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entste- 1. in anderen als den in § 49 Nr. 4 oder 5 oder § 50 Abs. 2
hung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Nr. 1 sowie Nr. 1 oder 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer
über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein
ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden
erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungs- kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen
pflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ins- Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt,
besondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemes- ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transpor-
sungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der tiert,
Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumnis- 2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1
zuschlägen vorgesehen werden. oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1003
Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-
verweist, mer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-
3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar gel-
tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft eine der in Nummer 1 bezeichneten § 50
Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung Bußgeldvorschriften
nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
Strafvorschrift verweist oder
§ 49 bezeichneten Handlungen begeht.
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
(1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig entge-
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
gen § 9 Abs. 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-
gegorenen Traubenmost und Wein in einer Menge an
mer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
andere abgibt, verwendet oder verwertet, die den
eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-
Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes übersteigt.
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
lässig
fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Handlung 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte Menge
nicht nach § 50 Abs. 1a als Ordnungswidrigkeit geahndet nicht rechtzeitig destilliert,
wird. 2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwider-
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- handelt,
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ein Wiederbepflanzungs-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter recht überträgt,
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die
Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3
oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer Satz 1, § 8b, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2,
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt. § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1
Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4
Strafvorschriften Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
wird bestraft, wer
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berech- verweist,
nung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor- 5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
nimmt, Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 zuwider-
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 den dort genannten Alko- handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
hol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet, bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4,
§ 15 Nr. 4 bis 6, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 6. entgegen § 18 Abs. 3 eine dort genannte Bezeichnung
Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder verwendet,
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für 7. entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelas-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift senen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, aus-
verweist, führt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Er-
Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder zeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,
Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt
oder zum Gegenstand der Werbung macht, 9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit
dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermit-
5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem telt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeug-
nis zu sein, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder ein- 10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt
führt, oder bezieht,
6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ein Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet,
Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinwei- eine in der Überwachung tätige Person nicht unter-
sen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den stützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder
Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegen- 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
stand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverord- der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
nung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6
diese Strafvorschrift verweist oder oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegeben-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. heiten Rechnung tragen zu können.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis (2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlas-
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. sene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese
§ 51 befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz
oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft § 55
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
schaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesmi-
oder 7 zu ahnden sind oder nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit
Zustimmung des Bundesrates. Soweit Rechtsverordnun-
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahn- gen auf Grund dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
det werden können. Bundesministerium für Gesundheit zu erlassen sind, er-
gehen Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
§ 52 führung dieser Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit.
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ord- § 56
nungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ord- Übergangsregelungen
nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer (1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen,
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverord-
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des nungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord- die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der
nungswidrigkeiten sind anzuwenden. Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der
Ernte 1990, festsetzen.
10. Abschnitt (2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages
Schlussbestimmungen hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 ge-
ernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994
§ 53 geltenden Rechtsvorschriften.
Rechtsverordnungen (3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1
zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthek-
tarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernte-
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
ten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum
auch zur Durchführung von für den Weinbau und die
31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere
Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäi-
abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei
schen Gemeinschaft erlassen werden.
muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregie-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
nung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermei-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- dung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch
gen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro- für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrau-
päischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpas- ben genehmigen können.
sung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne geernteten Weintrauben gewonnen wurde,
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr
1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den
über das Erntejahr hinaus gelagert,
Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-
ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von schaumwein b.A. verwendet und über das Erntejahr
höchstens sechs Monaten begrenzt wird. hinaus gelagert oder
3. destilliert
§ 54
werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.
Übertragung von Ermächtigungen (4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor
(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset- dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in
zes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzu-
auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1005
(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. Septem- Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1,
ber 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden Abs. 2 – mit Ausnahme der Verweisung auf § 38 Abs. 2
haben, können die nach Landesrecht zuständigen Be- und 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbin-
hörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen dung mit Satz 2 Nr. 3 –, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2
nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum und 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 – mit Ausnahme der Verweisung
31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit
sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Satz 2 Nr. 1 und 2 –, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit An-
(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland her- lage 2, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3 – mit Aus-
gestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perl- nahme der Verweisung auf Abs. 2 Nr. 3 –, Abs. 4 auch in
wein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 – mit Ausnahme
31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet der Verweisung auf § 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1 in Ver-
worden sind, als Qualitätslikörwein b.A. oder Qua- bindung mit Satz 2 Nr. 4 –, Nr. 2 und 3 in Verbindung
litätsperlwein b.A. auch bezeichnet werden, wenn mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des Wein-
ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt wor- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
den ist. 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), das zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBl. I
(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September S. 94) geändert worden ist,
1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeich-
net worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr 2. § 4 Abs. 2, 4 und 6 und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25
gebracht werden. Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des
Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
(8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Unter- machung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)
suchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeug-
nissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Bei- jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung
lage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert weiter anzuwenden.
am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994
16. September 1969), gilt entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1
1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein, genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von
der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwen-
ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Wein- den.
buchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
des § 55, dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf
Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähn- Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bun-
liche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwal- desrechtliche Vorschriften aufzuheben.
tungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
und Bedarfsgegenständegesetzes. Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses
(9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Aus- Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1
führungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschrif-
bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten ten aufzuheben.
schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bun-
desrechtliche Regelungen ersetzt werden. § 57a
Ermächtigung
§ 57 zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Fortbestehen anderer Vorschriften (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermäch-
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bun-
dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, des fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche
sind Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 8 Abs. 1 Satz 1
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates aufgeho-
und 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2
ben werden.
und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2
und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
§ 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3, Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden
Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf
§ 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62 solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
Verordnung
zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffel*)
Vom 5. Juni 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des 2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten
§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Pflanzen- und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Knollen.
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung (3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruf-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes lichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati- Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auf-
onserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet tretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhält, hat
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
und Landwirtschaft: Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder
private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an
Artikel 1 Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die
im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut
Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden
und der Kartoffelnematoden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den
Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach
Inhaltsübersicht Absatz 1 Kenntnis erhalten.
§1 Anzeigepflichten
§2
§2 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone
Abgrenzung
§3 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
und Aufhebung der Sicherheitszone
§4 Verwendung und Behandlung
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines
§5 Züchtungs- und Haltungsverbot Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt, so grenzt
§6 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
§7 Ordnungswidrigkeiten (2) Die Sicherheitszone umfasst
1. bei Kartoffelkrebs
§1
a) die befallene Fläche sowie
Anzeigepflichten
b) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten heiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um
und den Verdacht des Auftretens die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung
1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche
endobioticum (Schilb.) Perc.], Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten
Gebietes erforderlich ist, und
2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera
rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida 2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche.
(Stone) Behrens] (3) Eine Anbaufläche gilt auch als befallen, wenn an
unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle ein
des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi- Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden ist.
gen Behörde anzuzeigen. (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
(2) Anzeigepflichtig sind auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen
Fläche
1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und
Besitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln an- 1. bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorganis-
gebaut sind oder waren, mus und kein Vorhandensein seines Erregers und
2. bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/57/EG des organismus
Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum
(Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1). festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1007
§3 nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann
Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen,
insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder
(1) In der Sicherheitszone dürfen verbieten.
1. keine Kartoffeln angebaut werden und
2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere §5
Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder Züchtungs- und Haltungsverbot
gelagert werden.
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffel- nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga-
krebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 2 nismen sind verboten.
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden,
die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schad- §6
organismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche
festgestellt worden sind. Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behör- (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall
de abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kar- Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche
toffeln genehmigen, wenn Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der
Rasse der Schadorganismen, zur Prüfung von Kartoffeln
1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen,
vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen
sind oder nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr
2. der Boden wirksam entseucht worden ist. einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
In diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder ver- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
wendet werden.
2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft
(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre- des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
gers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffel-
nematoden, wenn in einer Prüfung durch die Biologische 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt 4. den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens,
worden ist, dass sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vor-
1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die gesehen ist,
jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so 5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte
reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten der Durchführung des Vorhabens.
sind, Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das
2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen.
die Population der jeweiligen Rasse des Schadorga- Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen,
nismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht. soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung
des Schadorganismus erforderlich ist.
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ein-
der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundes- haltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie
anzeiger bekannt. 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den
Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzen-
(5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der
erzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den An-
Erreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden
hängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu
auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den
Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die
Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der
Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben
Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.
eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG
(6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sicher-
darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis- gestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich
men nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen
insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.
vorschreiben oder verbieten. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen
verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den An-
§4 zeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller
dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflan-
Verwendung und Behandlung zenbeschauverordnung bleiben unberührt.
Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs-
berechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder §7
Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich
so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses Ordnungswidrigkeiten
vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie lich oder fahrlässig
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung Abschnitt 1
mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- Allgemeine Schutzbestimmungen
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut, §1
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt Anzeigepflichten
oder lagert, (1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten
4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr und den Verdacht des Auftretens
bringt oder verwendet, 1. der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle
5. entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffel- Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiga-
kraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht nensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et
rechtzeitig behandelt oder Kotth.) Davis et al.] oder
6. entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält 2. der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia
oder mit ihm arbeitet. solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln,
Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des
lich oder fahrlässig Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4
Satz 3 oder (2) Anzeigepflichtig sind
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3 1. bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleim-
krankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten
zuwiderhandelt. und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder
geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrach-
ter Kartoffeln oder
Artikel 2
2. bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen
Verordnung Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besit-
zur Bekämpfung der Bakteriellen zer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser
Ringfäule und der Schleimkrankheit Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrach-
ter Tomatenpflanzen.
Inhaltsübersicht (3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruf-
lichen oder gewerbsmäßigen Umgangs
Abschnitt 1 1. mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den
Allgemeine Schutzbestimmungen Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule
oder der Schleimkrankheit oder
§ 1 Anzeigepflichten
2. mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder
§ 2 Überwachung
den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit
§ 3 Befallsverdacht
erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde
§ 4 Befallsfeststellung anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffent-
§ 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone liche oder private Untersuchungsstellen, die Untersu-
§ 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone chungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen ver-
pflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von
§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot
Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18
Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils gelten-
Abschnitt 2 den Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder
Besondere Schutzbestimmungen bei Befall den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus
nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.
§ 8 Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
§ 9 Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomaten-
pflanzen Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.
§ 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen
Ringfäule §2
§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleim- Überwachung
krankheit an Kartoffeln
(1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche
§ 12 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleim- systematische Erhebungen
krankheit an Tomatenpflanzen
1. die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr
Abschnitt 3 gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der
Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit,
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten
2. Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiter-
§ 13 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken kultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der
§ 14 Ordnungswidrigkeiten Schleimkrankheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1009
(2) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 2. wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrank-
sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach heit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.
dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien
4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ring- von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass
fäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ring-
geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach fäule oder der Schleimkrankheit besteht.
dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates
vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia sola- (2) Der Verdacht des Befalls
nacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) 1. mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartof-
in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren feln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder
zu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, kön- der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richt-
nen abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschafts- linie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test,
kartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit
auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffel- 2. mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn
knollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflan- a) Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen
zen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1
werden. und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach
(3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der
sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Richtlinie 98/57/EG oder
Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und b) Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und
Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und
zu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG
Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für
zu einem positiven Ergebnis führen.
deren Befall vorliegt.
(3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem
(4) Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infekti-
sie
onsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erre-
gers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zustän- 1. bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der
dige Behörde gezielte amtliche Untersuchungen nach Richtlinie 93/85/EWG,
geeigneten Verfahren zumindest 2. bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II
1. an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus, der Richtlinie 98/57/EG und
2. der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung 3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen das
oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln in Anhang II Abschnitte I Nr. 1 und II der Richt-
oder Tomatenpflanzen verwendet werden, und linie 98/57/EG
3. der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder vorgesehene Verfahren durchführt.
Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen (4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen
stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei
der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen 1. auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maß-
verwendet werden, gaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und
durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Ver- 2. auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben
arbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG
zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von aufzubewahren.
Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule
untersuchen. §4
(5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, Befallsfeststellung
insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle in-
dustrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die (1) Die zuständige Behörde stellt fest
Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen. 1. im Falle der Bakteriellen Ringfäule
a) den Befall und
§3
b) unter Berücksichtigung insbesondere des An-
Befallsverdacht hangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG den
(1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ring- wahrscheinlichen Befall oder
fäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige 2. im Falle der Schleimkrankheit
Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jewei-
ligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann a) den Befall und
insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte b) unter Berücksichtigung insbesondere des An-
oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht hangs V Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG den wahr-
anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die scheinlichen Befall.
Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, (2) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine
ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an
entsprechend mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle
1. für Kartoffeln, die in klonalem Zusammenhang mit Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim-
befallsverdächtigen Kartoffeln stehen, oder krankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist. und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet
Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirts- verbreiten könnte.
pflanzen des Schadorganismus oder Oberflächenge- (3) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
wässer als befallen, wenn an den Pflanzen oder im auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim-
Oberflächenwasser der Schadorganismus festgestellt krankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem
worden ist. letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind.
(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines
wahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zu- §6
ständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit
Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
an Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als
wahrscheinlich befallen anzusehen sind. Im Falle der (1) In der Sicherheitszone dürfen
Schleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Unter- 1. bei der Bakteriellen Ringfäule
suchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls
und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter a) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich aner-
Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG kanntem Pflanzgut angebaut werden,
durch. b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech-
(4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchun- greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
gen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleim- c) geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt
krankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert
zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines werden,
wahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Toma-
d) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in
tenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichti-
Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reini-
gung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in
gung und Desinfektion verwendet werden;
den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall
mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeig- 2. bei der Schleimkrankheit
neten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer, a) an Kartoffeln
die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur aa) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich
Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von anerkanntem oder unter amtlicher Überwa-
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, chung erzeugtem und nach dem in Anhang II
sowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattenge- der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfah-
wächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind, ren amtlich untersuchtem Pflanzgut angebaut
um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen. Sie untersucht werden,
auch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem bb) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech-
Oberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt
worden sind. werden,
cc) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen
§5 mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert
Abgrenzung werden,
und Aufhebung der Sicherheitszone b) an Kartoffeln und Tomatenpflanzen Maschinen
(1) Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim- oder Lagerräume, die mit Kartoffeln oder Tomaten-
krankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige pflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils
Behörde eine Sicherheitszone ab. nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet
werden.
(2) Die Sicherheitszone umfasst
Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, bei denen
1. im Falle der Bakteriellen Ringfäule insbesondere wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
a) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen festgestellt worden ist.
Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder (2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone
wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch- darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen
stabe b festgestellt worden ist, und nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, ins-
b) unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2 der besondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes
Richtlinie 93/85/EWG ein Gebiet, in dem sich der vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht
Schadorganismus nach der Produktionsplanung 1. bei der Bakteriellen Ringfäule die Betriebe, die Kartof-
und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet feln und
verbreiten könnte,
2. bei der Schleimkrankheit die Betriebe, die Kartoffeln
2. im Falle der Schleimkrankheit insbesondere oder Tomatenpflanzen
a) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die
Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahr- Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der
scheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die
stabe b festgestellt worden ist, und Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung
b) unter Berücksichtigung des Anhangs V Nr. 2 der stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der
Richtlinie 98/57/EG ein Gebiet, in dem sich der Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe
Schadorganismus nach der Produktionsplanung innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1011
führt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,
systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils
(3) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewäs- einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.
sern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie (2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1
in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die
Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an
aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbeson- einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desin-
dere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Sola- fektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behand-
num dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächen- lung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der
gewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Wer-
Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die den Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen
Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des
oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen. Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der
Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der
und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verar- Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle
beitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomaten- unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer
pflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahr-
beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer scheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch
Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist. als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen
zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in
§7 den Verkehr gebracht werden.
Züchtungs- und Haltungsverbot (3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1
und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforder-
nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga- lich ist.
nismen sind verboten.
§9
Abschnitt 2 Verwendung und Behandlung
bei Befall an Tomatenpflanzen
Besondere Schutzbestimmungen
bei Befall (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver-
pflichtet,
§8 1. Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer
befallenen Gewächshauseinheit, einer befallenen Sen-
Verwendung und Behandlung
dung oder einer befallenen Partie oder die Tomaten-
bei Befall an Kartoffeln
pflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver- Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich
pflichtet, zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu
1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrank-
befallenen Lagereinheit, einer befallenen Sendung heit verhindert wird,
oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren 2. Sachen, die mit Tomatenpflanzen einer befallenen
wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit
stabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit
unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach
oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Bakteri- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist,
ellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit verhindert tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekom-
wird, men sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu
2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau- behandeln, dass der Erreger der Schleimkrankheit
fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal- vernichtet wird, bevor sie mit anderen Tomaten-
lenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren pflanzen oder anderen Wirtspflanzen in Berührung
wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch- kommen,
stabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, 3. andere Pflanzenteile, deren Befall oder wahrschein-
tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekom- licher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt
men sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu ver-
behandeln, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule wenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des
oder der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie Schadorganismus besteht.
mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen, Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Num-
3. andere Pflanzenteile, deren wahrscheinlicher Befall mer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen
mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unver- Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,
züglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils
keine Gefahr der Verschleppung des jeweiligen Schad- einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.
organismus entsteht. (2) Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Ab-
Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Num- satz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung
mer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reini-
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
gungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anla- (5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum
gen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffelanbau auf
dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden der befallenen Anbaufläche zulässig ist, Maschinen oder
kann. Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleim- Lagerräume des Betriebes, die mit Kartoffeln in Berührung
krankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Des-
Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in infektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen
Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren sind, für die Kartoffelerzeugung verwendet werden.
die bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden (6) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in
Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln
Abwässer unverzüglich zu behandeln. und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen.
(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat
nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
des Schadorganismus erforderlich ist. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die
Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden
§ 10 sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder
aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder
Verbote und Beschränkungen bei
Meristempflanzen verwendet werden.
Befall mit der Bakteriellen Ringfäule
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall
Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbau-
einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer
beschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn
Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in die-
keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäu-
sem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten
le innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil
der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut
und auf andere Betriebe besteht und
werden.
1. die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die
(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr
deutlich voneinander getrennt sind, oder
der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens
drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen 2. die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich
angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in mindestens getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden
zwei aufeinander folgenden Jahren als frei von Durch- sind.
wuchs und Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganis-
Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab mus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforder-
dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei lichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
Jahren zu beseitigen. Sind die Anforderungen nach Satz 1 anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwen-
und 2 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur amtlich dung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie
anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und über die produktionstechnischen Maßnahmen und durch-
Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten geführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in
Kartoffelanbaujahr darf amtlich anerkanntes Pflanzgut den Betriebsteilen zu führen. Die Aufzeichnungen sind
außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet mindestens drei Jahre aufzubewahren. Eine deutliche
werden. Die zuständige Behörde untersucht die angebau- Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn
ten Kartoffeln in diesen zwei Kartoffelanbaujahren nach keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen
dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lage-
(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab- rung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen.
satz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und
vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachge- untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln.
legt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durch-
wuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden § 11
danach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur amtlich
anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartoffeln ver- Verbote und Beschränkungen bei Befall
wendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die mit der Schleimkrankheit an Kartoffeln
Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der (1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen
zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befalls- Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer
feststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen
Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder
in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. sich beim Auftreten der Schleimkrankheit dort befinden,
(4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf nicht angebaut werden.
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr
amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens
oder Wirtschaftskartoffeln verwendet werden; in den vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere
beiden darauf folgenden Anbaujahren darf amtlich aner- Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der
kanntes Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanz- Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganis-
kartoffeln verwendet werden. Die zuständige Behörde mus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbau-
führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach § 2 fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren
Abs. 1 Nr. 1 durch. Durchwuchs und Wirtspflanzen sind als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich
in den ersten beiden Anbaujahren, die der Befallsfest- Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse,
stellung folgen, zu beseitigen. erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1013
zen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nacht- einmal jährlich durchzuführen sind, für die Kartoffel-
schattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der erzeugung verwendet werden,
Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseiti- 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaß-
gen. Sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 erfüllt, darf nahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung
für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanz- durchgeführt werden.
gut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln
angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach
nur amtlich anerkanntes Pflanzgut außerdem zur Erzeu- Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässe-
gung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Die zustän- rungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern
dige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln in dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des
diesen zwei Kartoffelanbaujahren nach dem in § 2 Abs. 2 Schadorganismus erforderlich ist.
vorgesehenen Verfahren. (6) Wird der Befall an Kartoffeln festgestellt, die in einem
(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab- Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das
satz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von Nährsubstrat vom Betriebsinhaber so zu beseitigen, dass
drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brach- keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus
gelegt, in Dauergrünland umgewandelt oder für den besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln in einem
Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zustän-
genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf dige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt,
auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die wenn
keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und 1. die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
bei denen keine Gefahr seiner Verschleppung besteht. durchgeführt worden sind,
Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter
2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder
aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die
Beregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschlep-
Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung
pung des Schadorganismus besteht und
zu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln ange-
baut, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut verwendet 3. für die Erzeugung von Kartoffeln nur amtlich anerkann-
werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämp- tes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stam-
fungsmaßnahmen nach Satz 1 bis 4, so hat er dies der mende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet
zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befalls- werden.
feststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom
Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbau-
in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. beschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn
(4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht
und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die
1. keine Tomatenpflanzen und andere Wirtspflanzen, deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2
außer Kartoffeln, angebaut werden und bis 5 gilt entsprechend.
2. für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes
Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschafts- § 12
kartoffeln angebaut werden.
Verbote und Beschränkungen bei Befall
Die zuständige Behörde kontrolliert den Feldbestand bei mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen
Kartoffeln und untersucht den Kartoffeldurchwuchs sowie (1) Ist in einem Betrieb der Befall einer Anbaufläche,
die geernteten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 genann- eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt
ten Verfahren. Im zweiten Anbaujahr, das der Befallsfest- worden, so dürfen Tomatenpflanzen, die in diesem
stellung folgt, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut für Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der
den Kartoffelanbau verwendet werden. Im darauf folgen- Schleimkrankheit dort befinden, nicht angebaut werden.
den Jahr darf außerdem Pflanzgut, das aus amtlich aner-
kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr
vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurde, für der Befallsfeststellung
den Kartoffelanbau verwendet werden. Durchwuchs und 1. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Un-
Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der kräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse in
Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbau- mindestens vier aufeinander folgenden Jahren, die der
jahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Befallsfeststellung folgen, nicht auftreten und
Die zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Unter-
suchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. Sie untersucht die 2. für die Dauer von vier Jahren keine Kartoffeln, Toma-
geernteten Kartoffelknollen, die zur Verwendung als tenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei
Pflanzkartoffeln bestimmt sind, nach dem in § 2 Abs. 2 denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdaue-
vorgesehenen Verfahren. rung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut
werden.
(5) Wird Befall an Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum
Auf der befallenen Anbaufläche sind ab dem Jahr der
Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel- oder Toma-
Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren Unkräuter
tenanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist,
aus der Familie der Nachtschattengewächse zu beseiti-
1. Maschinen oder Lagerräume des Betriebes, die mit gen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten
Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur Tomatenpflanzen in den ersten zwei Anbaujahren nach
nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens dem in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verfahren.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
(3) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, keine genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der
Tomatenpflanzen, Kartoffeln und andere Wirtspflanzen Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt
angebaut werden. Abweichend von Satz 1 ist ein Kartof- wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schad-
felanbau zulässig, sofern die Vorschriften nach § 11 Abs. 4 organismen besteht.
eingehalten werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen,
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschat-
tengewächse, sind in den ersten drei Anbaujahren, die der 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige
2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft
Behörde führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach
des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 durch.
(4) Wird Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
bis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel- 4. den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens,
oder Tomatenanbau auf der befallenen Anbaufläche sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vor-
zulässig ist, gesehen ist,
1. Maschinen oder Gewächshauseinheiten des Betrie- 5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte
bes, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen der Durchführung des Vorhabens.
sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die
mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das
Erzeugung von Tomatenpflanzen verwendet werden, Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen,
2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaß- soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung
nahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung des Schadorganismus erforderlich ist.
durchgeführt werden.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richt-
Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässe- linie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den
rungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzen-
dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des erzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den An-
Schadorganismus erforderlich ist. hängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu
(5) Wird der Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, die Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die
in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Tomaten- Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben
pflanzen und das Nährsubstrat so zu beseitigen, dass eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG
keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sicher-
besteht. Die erneute Erzeugung von Tomatenpflanzen in gestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich
einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen
zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.
erteilt, wenn Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen
verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den
1. die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt
Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antrag-
worden sind und
steller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der
2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt.
Beregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschlep-
pung des Schadorganismus besteht.
§ 14
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom
Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von Anbaube- Ordnungswidrigkeiten
schränkungen nach Absatz 2 und 3 zulassen, wenn keine (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die lich oder fahrlässig
Erzeugung der Tomatenpflanzen in Betriebsteilen erfolgt,
die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung
bis 4 gilt entsprechend für Tomatenpflanzen. Die zuständi- mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ge Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
die in den Betriebsteilen erzeugten Tomatenpflanzen. 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Nr. 2
Buchstabe a Kartoffeln anbaut, pflanzt oder lagert,
Abschnitt 3 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2
Buchstabe b eine Maschine oder einen Lagerraum
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten
verwendet,
§ 13 4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält
oder mit ihm arbeitet,
Ausnahmen
zu Versuchs- und Züchtungszwecken 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall
Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissen- a) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht
schaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung rechtzeitig vernichtet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1015
b) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder 13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder
behandelt, nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und
Beregnungsmaßnahmen durchführt.
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
a) Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder
lich oder fahrlässig
b) Sachen behandelt,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9
Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11
beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 6 Satz 2, nach § 11 Abs. 5
verwendet, Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 3 oder
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2,
Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ent- § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3
sorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht zuwiderhandelt.
rechtzeitig behandelt,
9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 oder 2
Satz 1 oder § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln, Artikel 3
Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte
Pflanzen anbaut, Aufhebung der Kartoffelschutzverordnung
10. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder Die Kartoffelschutzverordnung in der Fassung der
§ 11 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 ein anderes als Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2604)
dort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet, wird aufgehoben.
11. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 5
eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig macht,
Artikel 4
12. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Inkrafttreten
Abs. 6 Satz 2 oder § 12 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Tomatenpflanzen erzeugt oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 18. Mai 2001
In § 20 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Viehverkehrsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576) muss es richtig
heißen: „sowie Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe
erbrüten und abgeben.“
Bonn, den 18. Mai 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. B ä t z a