930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 16. Mai 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verord-
nung in der seit dem 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930),
2. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 24. November 1995
(BGBl. I S. 1549),
3. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung zur Ände-
rung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseu-
chenrechtlicher Verordnungen vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528),
4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 4a der Verordnung zur Ände-
rung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531),
5. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116),
zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Abs. 2, §§ 22, 24
Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 2038).
Bonn, den 16. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 931
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
I. Begriffsbestimmung EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Krite-
rien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die New-
§1 castle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmi-
Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu- gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
gung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung gegenstehen.
des Wildbestandes gehalten werden. (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
derlich ist.
a) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-
mungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG §6
des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschafts-
maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-
(ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-
sung oder gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel
oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind,
und pathologisch-anatomische Untersuchungen
durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
nachgewiesen wird;
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
Ergebnis der
a) virologischen oder 1. A l l g e m e i n e S c h u t z m a ß r e g e l n
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest be- §7
fürchten lässt; (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbe-
3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese standes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tier-
arzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.
a) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-
§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt ent-
mungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG
sprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wie-
des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschafts-
derholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende
maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-
Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vor-
Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils gel-
handen ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der
tenden Fassung oder
Besitzer Nachweise zu führen.
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche
und pathologisch-anatomische Untersuchungen
Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich
nachgewiesen wird; Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-
4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-
wenn das Ergebnis der pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen.
a) virologischen oder
(3) (weggefallen)
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit
bestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-
befürchten lässt.
märkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver-
anstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie
II. Allgemeine Vorschriften von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus
der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im
§§ 2 bis 4 Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
(weggefallen) gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
§5 §8
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf- Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der
stoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/ Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
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2. B e s o n d e r e S c h u t z m a ß r e g e l n Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin-
gen.
A. Vor amtlicher Feststellung 2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit schlossenen Stall abzusondern.
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem
§9
Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- sofortigen Tötung zulässig.
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in
einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amt- 4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-
lichen Feststellung Folgendes: nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge- Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge
schlossenen Stall abzusondern; und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-
1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent-
Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller fernt werden.
verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich darf nur verwertet werden, wenn es unter behörd-
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der licher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterver-
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf- breitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.
trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-
sonstigen Standorte haben sich diese Personen endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer
sofort zu reinigen und zu desinfizieren; Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen be-
dem Gehöft entfernt werden; nötigt wird.
4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind
in Berührung kommen können; nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von reinigen und zu desinfizieren.
Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen- 8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der
stände, die mit Geflügel in Berührung gekommen Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-
sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden. gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-
Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei- tionsmittel tränken und stets feucht halten.
tungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel
die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/ befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, sei-
EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wer- nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
den. und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärz-
ten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese
B. Nach amtlicher Feststellung Personen nach näherer Anweisung des beamteten
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-
§ 10 her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt. Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 11 (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe an-
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich
erforderlich ist.
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sons-
tige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre: § 12
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht
der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist,
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen
„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie- Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle
hungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels – nicht.
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§ 13 2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New- in geschlossenen Ställen abzusondern,
castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen 3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige verbracht werden,
Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und
Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und
(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der New- darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-
castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort delt werden,
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die
5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-
Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels so-
men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
wie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.
werden,
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die New-
6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
castle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft
Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht
gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach
werden.
Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel
1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wild-
im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen
geflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen
des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
nach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver-
bracht werden und (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein 1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer
können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer- von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnosti-
den. schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des
Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie- Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-
bes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betref- Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Ein-
fenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres fuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der
Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, 2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen
dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle-Krank-
Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist. heit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungs-
gebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,
§ 14 wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17
behördlich beobachtet wird,
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt 3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet wer- die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen
den, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden desinfiziert werden.
können. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter
Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere
oder vor der Tötung untergebracht worden ist, sowie die in sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zustän-
ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen- digen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der
stände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest
§ 15 oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New- (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in
castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen
Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt
sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens Absatz 4 entsprechend.
drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt
sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügel- § 16
haltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natür-
liche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um
Sperrbezirks den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts- berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der ört-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen lichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlacht-
und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ stätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-
oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sichtbar lichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-
anzubringen, tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-
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meter. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens Schlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des
zehn Kilometer beträgt. Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat,
(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels
Beobachtungsgebiets in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort aus-
geschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts- ferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – unschädlichen Beseitigung genehmigen.
Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit –
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen, (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des an-
steckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies
2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
verbracht werden,
3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige § 17a
Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen
bracht werden.
Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-
Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob- Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs
achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach- Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so
tungsgebiet verbracht werden. kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflü- 1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall
gel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des abzusondern hat,
Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmi-
gen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete 1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem
Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu
in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die töten und unschädlich zu beseitigen ist,
zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem
in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten
dem Verbringen desinfiziert werden. und von Personen im amtlichen Auftrag betreten wer-
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt den dürfen und sich die genannten Personen nach
entsprechend. Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort
zu reinigen und zu desinfizieren haben,
§ 16a 3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen
In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem
Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü- sonstigen Standort entfernt werden darf,
gelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen 4. das Geflügel getötet wird,
ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe-
rige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen 5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so
abhängig machen. aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen
geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in
Berührung kommen können, und – einschließlich der
C. Bei Ansteckungsverdacht Eier – unschädlich beseitigen lässt.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle
§ 17
eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein
ort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-
Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle-
Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
gen,
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und
unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 2. die in
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und
zuständige Behörde kann virologische und serologische Abs. 4,
Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sons- c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2
tigen Standorte anordnen.
vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen
(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Stand- und
orten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für
3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3
die Dauer von mindestens sieben Tagen – im Falle
genehmigen,
von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von
21 Tagen – nicht verbracht werden. Die zuständige Be- wenn dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 aus Gründen
hörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 935
Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von
Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend. ihm abgenommen worden ist und
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion
D. Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
§ 18 Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige
Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich besei-
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ver-
tigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betrie-
dächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen
bes oder sonstigen Standortes durch virologische Unter-
kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, so-
suchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in
wie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungs-
der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der
stoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit
Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung
diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich
der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
nicht bestätigt werden konnte.
reinigen und zu desinfizieren.
(2) (weggefallen)
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstof-
und Sittichen sowie bei Wildgeflügel
fes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit
dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behand-
lungsverfahren, durch das die Abtötung des An- § 21
steckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papa-
zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier- geien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht
arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten
lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonsti- für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes
gen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei- verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagd-
sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. ausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Auf
Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdaus-
übungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel
3. S c h u t z m a ß r e g e l n a u f G e f l ü g e l -
aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beob-
ausstellungen und auf dem Transport
achtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden.
§ 19
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellun- V. Ordnungswidrigkeiten
gen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank- § 22
heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den
oder fahrlässig
§§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
4. A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ß r e g e l n oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16
§ 20 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder
§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen vollziehbaren
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
Auflage oder
maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-
castle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, §§ 8,
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder
sich als unbegründet erwiesen hat. Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b
(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gel- zuwiderhandelt.
ten als erloschen, wenn
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getö- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
tet und unschädlich beseitigt worden ist oder lässig
b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Imp-
Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet fung durchführt,
oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist
2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel
und bei dem Geflügel der nicht betroffenen
oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Roh-
Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der
stoffe an Geflügel verfüttert,
Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-
gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite- 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner
ren Erkrankungen festgestellt worden sind, nicht impfen lässt,
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 11. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-
Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden stände entfernt,
Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder ein- 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
stellt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15 verwertet,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht, mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung
nicht richtig oder nicht vollständig macht, durchführt oder mit Geflügel handelt,
7. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desin- vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
fektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2
über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflü- Vl. Schlussvorschriften
gel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft ent-
fernt, § 23
10. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 937
Bekanntmachung
der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung
Vom 16. Mai 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verord-
nung in der seit dem 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2175,
2669),
2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20
Abs. 1, §§ 26 und 27 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 16. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Verordnung
zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten
und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)*)
Abschnitt 1 bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der
klinischen und pathologisch-anatomischen
Allgemeine Vorschriften Untersuchung
§1 den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lässt,
Begriffsbestimmungen d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Lis-
te II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in An-
1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: hang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krank-
a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), heit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen
der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Sal- und pathologisch-anatomischen Untersuchung den
moniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten lässt;
Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn diese 2. Fischhaltungsbetrieb:
aa) im Falle der ISA durch virologische Untersu- Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasser-
chung (Virus- oder Antigennachweis) oder klini- fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-
sche Untersuchung in Verbindung mit patholo- gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-
gisch-anatomischen Anhaltspunkten, rung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Vermark-
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische tung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur
Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der Haltung oder Hälterung von Fischen in geringem
Entscheidung 92/532/EWG der Kommission Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder bewirt-
vom 19. November 1992 über die Probenah- schaftete Muschelbank;
mepläne und Diagnoseverfahren zur Erken- 3. Anormale Mortalität bei Muscheln:
nung und zum Nachweis bestimmter Fisch-
Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hun-
seuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils
dert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines kur-
geltenden Fassung
zen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunk-
festgestellt ist, ten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der
b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richt- Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es inner-
linie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 halb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander folgen-
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften den Laichperioden verschiedener Brutbestände zu kei-
für die Vermarktung von Tieren und anderen Er- ner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischge-
zeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in bieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen
der jeweils geltenden Fassung oder einer der in An- Anstieg der Mortalität kommt.
hang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom
22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindest- §2
maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;
bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 Führung von Registern
S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakte- (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies
riologische, virologische oder parasitologische bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
Untersuchung festgestellt ist, unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
c) Verdacht des Ausbruchs a) Bezeichnung,
aa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder b) Name und Anschrift des Betreibers,
pathologisch-anatomischen Untersuchung, c) Lage und Größe,
d) gehaltene Fischarten,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die e) Betriebsart,
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren
und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45 S. 1),
f) Wasserversorgung.
geändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung
(ABl. EG Nr. L 175 S. 34),
für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht
2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung
von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung be-
nach Satz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen
stimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23), Fischhaltungsbetriebe ausdehnen.
3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November
1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-
(2) Die zuständige Behörde erfasst die in ihrem Gebiet
nung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und
L 337 S. 18), legt hierüber ein Verzeichnis an.
4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-
legung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für
bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33). ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 939
Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erregern
einzutragen sind: der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und
a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten
Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder sein.
des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des (2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-
Zulieferers, zeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen ge-
b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der wechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf
Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-
Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers, digen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) ein Verzeichnis
c) die festgestellte Mortalität.
dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.
Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser-
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum
Satz 1 und 2 gilt für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-
Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und
Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftrag-
Maßgabe entsprechend, dass Satz 1 Buchstabe b nur ten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizie-
Abgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Ausset- ren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in
zung in Wasser vorgesehen sind. Gewässer eingeleitet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal-
tungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 §4
anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung Unschädlichmachen von Abfällen
eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.
Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussortier-
te Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben
§ 2a
sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchen-
Kontrollbuch erreger durch sie nicht verschleppt werden können.
Wer gewerbsmäßig mit Süßwasserfischen handelt oder
§5
Süßwasserfische vermittelt, hat über
Untersuchung
1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehan-
delten oder abgegebenen oder (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-
2. vermittelten nen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe-
rer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli-
Süßwasserfische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. nisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-
Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entneh- benahme sowie die virologische Untersuchung gelten die
men sein: Anforderungen der Anlage dieser Verordnung.
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
des bisherigen Besitzers, Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbe-
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer- kämpfung nicht entgegenstehen.
bers,
(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Süßwasser-
Menge (Anzahl und Gesamtgewicht). fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungs-
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge- betriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenomme-
sundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken nen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Unter-
und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dür- suchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial
fen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere anordnen. Die zuständige Behörde kann die Unter-
zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen suchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken,
verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des (4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem
worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmi- anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in
gung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in
nicht entfernt werden. Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten
bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder
§3 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf
Transport Grund des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlas-
sen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom
(1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Behältnissen transportiert werden, die
Forsten*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
1. wasserdicht und während des Transports so ver- sind, durchgeführt werden.
schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-
meidlich auslaufen kann, *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-
nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Ernährung und Landwirtschaft.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
§ 5a verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber
Mitteilungspflicht täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den 2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der
Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-
Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie tungsbetrieb verbracht werden.
95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine 3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschäd-
anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber lichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüg- aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
lich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu 4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,
lassen. Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-
(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laborato- stände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
riums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen be- verbracht werden.
fasst worden ist. 5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit
§ 5b Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und
müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk
Impfverbot reinigen und desinfizieren.
(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS 6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-
1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-
Gebiet, tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-
nicht zugelassenen Gebiet, bietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den
3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Ent- der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dür-
scheidung über die Zulassung getroffen worden ist, fen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zustän-
sowie digen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde
kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Was-
4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über
sereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbe-
die Zulassung getroffen worden ist,
trieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämp-
sind verboten. fung nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Aus- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2
nahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der
Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur §8
Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von
Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) einge- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
halten werden. ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbe-
trieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
§6
1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat ver-
Desinfektion endete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von 2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-
Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu dige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche
desinfizieren. Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für an-
(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Ge- steckungsverdächtige Süßwasserfische von einer An-
bieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weiter- ordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist,
gehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies dass die Süßwasserfische unverzüglich unter amtlicher
aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich
ist. beseitigt werden.
3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche
Abschnitt 2 sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
sein können, nach näherer Anweisung des beamteten
Schutzmaßregeln bei Ausbruch Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
oder Verdacht des Ausbruchs der ISA
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2
§7 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu unter-
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung suchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-
bruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach
amtlichen Feststellung Folgendes: Satz 1 abhängig machen.
1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2
-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 941
Abschnitt 3 worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige
Schutzmaßregeln Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
bei Ausbruch oder Verdacht
des Ausbruchs der IHN oder der VHS (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-
menen Fischhaltungsbetriebe.
§9
§ 10
Schutzmaßregeln
in einem nicht zugelassenen Fischhaltungs- Schutzmaßregeln
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet in zugelassenen Gebieten
oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
bruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder
gilt Folgendes: VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse-
1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu- nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen
chenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasser- Gebiet gilt Folgendes:
fische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde 1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fisch-
unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und un- haltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach
schädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B
2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi- Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buch-
gung der zuständigen Behörde und nur in einen ande- stabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder
ren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs- Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu an.
diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel- 2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser-
baren Schlachtung abgegeben werden. Bei der fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdäch-
Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu tig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-
beseitigen. de und nur in einen anderen von derselben Seuche
3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren- betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur
dete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei
beseitigen oder beseitigen zu lassen. der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün- zu beseitigen.
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, 3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur
dass mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmi- diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseiti-
gung der zuständigen Behörde betreten dürfen, gung verbracht werden.
2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbe-
triebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs- § 11
sen, Schutzmaßregeln
3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum nach amtlicher Feststellung
Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem in zugelassenen Gebieten oder in
Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Ent- einem zugelassenen Fischhaltungs-
laden gereinigt und desinfiziert werden müssen, betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-
des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-
und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb ver- betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich fest-
bracht werden dürfen. gestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene
Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2
ten der Sperre:
ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des
§ 9a Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.
Schutzmaßregeln 2. § 9 gilt entsprechend.
bei Ansteckungsverdacht in
einem nicht zugelassenen Fischhaltungs- § 12
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
Schutzmaßregeln
(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb bei Ansteckungsverdacht
in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Aus- in zugelassenen Gebieten oder
bruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich fest- in einem zugelassenen Fischhaltungs-
gestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi- betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
sche Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungs-
betriebe, (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-
dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-
2. in welche die Seuche weiterverschleppt nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet § 12b
Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C
Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C (1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richt-
der Richtlinie 91/67/EWG an. linie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zuge-
lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-
(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder nen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend.
einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Ge-
biet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der (2) Ist
IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige 1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord- 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in
net für Fischhaltungsbetriebe, einem nicht zugelassenen Gebiet,
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG
oder
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mor-
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7 talitätsrate
Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann
festgestellt, gilt § 9 entsprechend.
virologische Untersuchungen anordnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsan-
lagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer
geleitet werden.
Abschnitt 3a
§ 12c
Schutzmaßregeln
bei Auftreten einer anormalen Mortalität bei Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
Muscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Morta-
§ 12a
lität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-
net für Betriebe,
(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts
einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG 1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder
genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet 2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt
oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in
worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1
einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Ge-
oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.
bietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach
§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Ab-
schnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III Abschnitt 4
Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
Zulassung von Gebieten
(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II oder Fischhaltungsbetrieben
der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem
nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht
§ 13
zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie
95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer Zulassung von Gebieten
anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn
Behörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in
dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die 1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-
vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemein- stabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder
schaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie 91/67/EWG erfüllt sind,
nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) im Bundes- hangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhang B
anzeiger bekannt gemacht worden sind, an. Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhang B
Abschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchun-
91/67/EWG eingehalten werden und
gen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur 3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.
oder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das
Verbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und § 14
Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet wer- Zulassung von Fischhaltungsbetrieben
den, entsprechend.
Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbe-
trieb nur zu, wenn
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-
nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, 1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-
Ernährung und Landwirtschaft. stabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 943
Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom
91/67/EWG erfüllt sind, 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster
hangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)
Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist,
Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie 91/ 2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem
67/EWG eingehalten werden und in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von
Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat. einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I
der Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist oder
§ 15 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und
Wiederzulassung die Sendung von einer Bescheinigung nach dem
Muster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG
Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines begleitet ist.
Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gel-
ten die §§ 13 und 14 entsprechend. (1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a
sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre
§ 16 aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
Bekanntmachung
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasser-
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun- fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zuge-
ten*) die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung lassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes
sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur
von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bun- in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
ten*) macht dies im Bundesanzeiger bekannt. (2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1
Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weich-
§ 17 tiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stam-
men, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in
Verbringen von Fischen und Weichtieren
ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fisch-
(1) Lebende Süßwasserfische der für Krankheiten nach haltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein
Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwischen-
geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein becken oder eine von der zuständigen Behörde zugelas-
zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fisch- sene Reinigungsanlage für einen von der zuständigen
haltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind.
1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur
die Sendung von einer Bescheinigung nach dem zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der
91/67/EWG begleitet ist oder Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2
der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit
2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministe-
stammen und die Sendung von einer Bescheinigung rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) bekannt
nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der gemacht worden sind, eingehalten werden.
Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der
Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch- Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder
haltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulas- tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für
sungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder die Untersuchungen von Süßwasserfischen auf IHN und
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG.
Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaft erteilt werden. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/
(1a) Lebende Süßwasserfische der für die Krankheiten EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie
nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht 91/67/EWG genannten Krankheiten Programme zur Erlan-
empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet gung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes oder
oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver- eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Programme
bracht werden, wenn sie unter Nennung der betroffenen Betriebe und Gebiete dem
1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
keine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der Forsten*) zur Vorlage bei der Kommission der Europäi-
Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten schen Gemeinschaft. Das Bundesministerium für Ernäh-
werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten- rung, Landwirtschaft und Forsten*) macht Entscheidun-
gewässern in Verbindung steht, und die Sendung von gen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im
einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I Bundesanzeiger bekannt.
(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-
nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/
Ernährung und Landwirtschaft. EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen Pank-
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
reasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie der 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5
Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunku- Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1
lose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1
Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre- oder 2 oder § 12c Satz 1
chend. zuwiderhandelt.
(6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
dige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für lässig
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) die entsprechen-
den Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kommission. 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht
§ 18 richtig oder nicht vollständig führt,
Aufhebung der Schutzmaßregeln 2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontroll-
buch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7 vermerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch
bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die nicht oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier
ISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen vorlegt,
hat.
2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch
(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, entfernt,
wenn
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8
1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion
von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder zuwiderhandelt,
getötet oder entfernt worden sind und
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht
2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von vornehmen lässt,
Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer Anwei-
4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
sung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist.
genannte Untersuchung durchgeführt wird,
Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom- 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
menen Fischhaltungsbetriebe. eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
(3) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a tig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen machen lässt,
ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt ist 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,
oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit gilt
als erloschen, wenn 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b
1. alle Muscheln des Betriebs verendet oder getötet oder Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b
entfernt worden sind oder bei der Untersuchung Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in
gemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1,
werden konnten und Abs. 1a oder 2 Süßwasserfische oder von ihnen stam-
2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon mende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes oder sonstige Gegenstände verbringt oder Süßwas-
durchgeführt worden ist. serfische abgibt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde be-
Abschnitt 5 tritt,
Ordnungswidrigkeiten 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 ver-
endete Süßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht
§ 19 rechtzeitig beseitigen lässt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- 7. entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht oder
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder
oder fahrlässig
8. entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7
Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1
Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder Abschnitt 6
§ 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Schlussvorschriften
Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollzieh- § 20
baren Auflage oder
(weggefallen)
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja- § 21
nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 945
Anlage
(zu § 5)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben
1. Probenahme
1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen
Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder ver-
endete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.
1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige Behörde nichts
anderes anordnet.
2. Probenvolumen
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens
10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu
transportieren.
3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.
3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu
10 Fischen (insbesondere Milz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.
4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren Auswärtigen Dienst
Vom 20. Mai 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 22 Prüfungsverfahren
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 23 Fachprüfungen
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
§ 24 Abschlussprüfung
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), § 25 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, ver- § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen
ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
§ 28 Gesamtergebnis
Bundesministerium des Innern:
§ 29 Zeugnis
Inhaltsübersicht § 30 Prüfungsakten, Einsicht
§ 31 Wiederholung von Prüfungen
Abschnitt 1
Laufbahnordnung
§ 1 Laufbahn Abschnitt 3
§ 2 Ziel der Ausbildung Regelaufstieg für
lebensjüngere Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 2 § 32 Voraussetzungen für die Zulassung
Ausbildungsordnung § 33 Vorschläge und Bewerbungen
§ 34 Vorauswahl
Kapitel 1
§ 35 Auswahlverfahren
Allgemeines
§ 36 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung Abschnitt 4
§ 6 Auswahlverfahren Regelaufstieg für
lebensältere Beamtinnen und Beamte
§ 7 Aufstieg
§ 8 Auswahlausschuss § 37 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 9 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 38 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen
§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 39 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
§ 11 Urlaub § 40 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte
Kapitel 2 Abschnitt 5
Ausbildung Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 13 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 41 Voraussetzungen für die Zulassung, Verwendungsbereich
§ 14 Kürzung des Vorbereitungsdienstes § 42 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 43 Vorauswahl
§ 16 Lehrveranstaltungen § 44 Auswahlverfahren
§ 17 Praktische Ausbildung § 45 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
§ 18 Rechtsausbildung § 46 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung
§ 19 Beurteilungen
Kapitel 3 Abschnitt 6
Laufbahnprüfung Sonstige Vorschriften
§ 20 Durchführung § 47 Übergangsregelung
§ 21 Prüfungsausschuss § 48 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 947
Abschnitt 1 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
laufen.
Laufbahnordnung
§2
§1 Ziel der Ausbildung
Laufbahn (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-
(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes antwortung in der freiheitlich-demokratischen Grundord-
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle nung im sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Auf-
Ämter dieser Laufbahn. gaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung
einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheit-
(2) Die Laufbahn umfasst die folgenden Ämter:
lich-demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Aus-
– im Vorbereitungsdienst Attachée/Attaché bildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt
– in der Probezeit bis zur Legationssekretärin/ ihnen die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und
Anstellung Legationssekretär Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren
Vizekonsulin/Vizekonsul Auswärtigen Dienstes erforderlich sind. Bedeutung und
Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses
– im Eingangsamt Legationsrätin/
werden berücksichtigt; dabei werden europarelevante
(Besoldungsgruppe A 13) Legationsrat
Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen
Konsulin/Konsul
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-
– in den Beförderungs- Legationsrätin Erster sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen
ämtern der Klasse/Legationsrat Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Han-
Besoldungsgruppe A 14 Erster Klasse deln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
Konsulin Erster Klasse/
Konsul Erster Klasse (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art
und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beam-
Besoldungsgruppe A 15 Vortragende Legations- ten während der praktischen Ausbildung zu übertragen
rätin/Vortragender Lega- sind.
tionsrat
Botschaftsrätin/Bot- (3) Eine aktive Beteiligung der Anwärterinnen und
schaftsrat Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbil-
Generalkonsulin/ dungsinhalte wird gefördert.
Generalkonsul
Besoldungsgruppe A 16 Vortragende Legations- Abschnitt 2
rätin Erster Klasse/
Vortragender Legations- Ausbildungsordnung
rat Erster Klasse
Botschaftsrätin Erster Kapitel 1
Klasse/Botschaftsrat Allgemeines
Erster Klasse
Gesandte/Gesandter §3
Generalkonsulin/ Einstellungsbehörde
Generalkonsul
Botschafterin/Bot- Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihr oblie-
schafter gen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahl-
verfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die
Besoldungsgruppe B 3 Vortragende Legations-
Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft
rätin Erster Klasse/Vor-
Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des
tragender Legationsrat
Erster Klasse Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die
Gesandte/Gesandter Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen
Generalkonsulin/ Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
Generalkonsul
Botschafterin/Bot- §4
schafter Einstellungsvoraussetzungen
Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin/ In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Ministerialdirigent wer
Gesandte/Gesandter
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Generalkonsulin/
das Beamtenverhältnis erfüllt;
Generalkonsul
Botschafterin/Bot- 2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes
schafter geeignet erscheint;
Besoldungsgruppe B 9 Ministerialdirektorin/ 3. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14
Ministerialdirektor Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-
Botschafterin/Bot- schritten hat;
schafter
4. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest-
Besoldungsgruppe B 11 Staatssekretärin/ oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre
Staatssekretär. beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund
Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet
sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst in der Regel einmal im Jahr statt.
die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen
(2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen
und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des
und einen mündlichen Teil.
Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung
können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit (3) Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durch-
des Abschlusses anerkannt ist; führen.
5. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen (4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann ein psycho-
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen logischer Eignungstest unter Heranziehung externer Bera-
Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkennt- terinnen und Berater durchgeführt werden.
nisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-,
(5) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle
Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschafts-
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den
wissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt;
eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun-
6. sich in der englischen Sprache und in einer anderen gen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren
Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und durchgeführt wird.
mündlich ausdrücken kann. In der englischen Sprache
(6) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen
sind mindestens befriedigende Kenntnisse erforder-
erfolgt im schriftlichen Auswahlverfahren durch eine Prü-
lich, in der anderen Amtssprache mindestens aus-
fung in der englischen und französischen Sprache. Die
reichende Kenntnisse; in jedem Fall sind Grundkennt-
französische Sprache kann durch eine weitere Amts-
nisse der französischen Sprache erforderlich;
sprache der Vereinten Nationen ersetzt werden. In diesem
7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Fall ist das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung von
Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Grundkenntnissen der französischen Sprache Voraus-
Dienstes uneingeschränkt geeignet ist. Auch Ehe- setzung für die Einstellung.
partner und Kinder müssen diese Voraussetzungen
erfüllen. Die Gesundheitsuntersuchung wird vom (7) Aufgrund der Bewertung der Bewerbung sowie der
Auswärtigen Amt oder in dessen Auftrag durchgeführt. Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens, welches sich auf
die unter § 4 Nr. 5 und 6 aufgeführten Sachgebiete und
Sprachen erstreckt, entscheidet der Auswahlausschuss,
§5
welche Bewerberinnen und Bewerber zum mündlichen
Ausschreibung, Bewerbung Teil des Auswahlverfahrens zugelassen werden.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens findet vor
Stellenausschreibung ermittelt. dem Auswahlausschuss statt, die Sprachprüfungen vor
(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich- Sprachdozentinnen und Sprachdozenten, die Mitglieder
ten. Der Bewerbung sind beizufügen: des Auswahlausschusses sind.
1. ein ausgefüllter Bewerbungsbogen, (9) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum münd-
lichen Auswahlverfahren zugelassen werden, erhalten
2. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Anga- eine schriftliche Ablehnung.
ben über besondere Interessen und Fähigkeiten und
die Motive der Bewerbung enthält,
§7
3. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kennt-
nisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht ge- Aufstieg
prüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nach- Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen
weise über Praktika und Berufstätigkeiten, Auswärtigen Dienstes können nach den Vorschriften der
4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, Regelaufstiegsordnungen (Abschnitte 3 und 4) zum Regel-
aufstieg und nach den Vorschriften der Aufstiegsordnung
5. eine Ablichtung der Geburtsurkunde,
für besondere Verwendungen (Abschnitt 5) zum Verwen-
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder- dungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen
tenausweises oder des Bescheids über die Gleichstel- Dienstes zugelassen werden.
lung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,
7. eine Erklärung über schwebende Straf- und Ermitt- §8
lungsverfahren und über geordnete wirtschaftliche
Auswahlausschuss
Verhältnisse,
8. ein Nachweis über den Erwerb der deutschen Staats- (1) Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt
angehörigkeit, sofern diese nicht durch Geburt erwor- von einem unabhängigen Auswahlausschuss durchge-
ben wurde. führt. Mitglieder des Auswahlausschusses sind:
1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-
§6
stätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder
Auswahlverfahren Vorsitzender,
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- den höheren Auswärtigen Dienst,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 949
3. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für §9
den gehobenen Auswärtigen Dienst, Einstellung in den Vorbereitungsdienst
4. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für
(1) Der Auswahlausschuss empfiehlt unter Berücksich-
den höheren Auswärtigen Dienst,
tigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und unter
5. eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer Berücksichtigung des Bedarfs der Bundesministerin oder
Referent des zuständigen Personalreferats für den dem Bundesminister des Auswärtigen die für die Zulas-
höheren Dienst, die oder der von der Bundesministe- sung zum Vorbereitungsdienst geeigneten Bewerberinnen
rin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die und Bewerber. Die Bundesministerin oder der Bundes-
Dauer von zwei Jahren bestellt wird, minister des Auswärtigen entscheidet über die Einstel-
6. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, lung. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt
die oder der von der Bundesministerin oder dem Bun- werden, erhalten eine schriftliche Absage.
desminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der Ein-
Jahren bestellt wird, stellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
7. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Diens- 1. das Zeugnis über die Diplom- oder Hochschulprüfung,
tes, die oder der von der Bundesministerin oder dem 2. das Abiturzeugnis,
Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von
zwei Jahren bestellt wird, 3. gegebenenfalls eine Dienstzeitbescheinigung über die
Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst,
8. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in
der englischen Sprache für die Sprachprüfung Eng- 4. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
lisch, auch einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
9. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in 5. gegebenenfalls je zwei Ausfertigungen der Heirats-
der französischen Sprache für die Sprachprüfung urkunde und von Geburtsurkunden der Kinder,
Französisch und 6. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
10. gegebenenfalls für die Drittsprachenprüfungen geeig- registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Aus-
nete weitere Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer, wärtgen Amt.
die durch die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unter-
Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts bestellt lagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstel-
werden. lung von Bedeutung sind.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre ge-
Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungs- sundheitliche Eignung gemäß § 4 Abs. 7 durch ein
leiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-
am Auswahlverfahren teilnehmen. Im Fall der Teilnahme wärtigen Amts nachzuweisen. Die Kosten der Unter-
der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die suchung trägt das Auswärtige Amt.
Leiterin oder der Leiter den Vorsitz.
(3) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Aus- § 10
und Fortbildungsstätte im Auswahlausschuss durch die Rechtsstellung
stellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertreten- während des Vorbereitungsdienstes
den Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen
Amts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
oder des Leiters des Personalreferats für den höheren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
Dienst, des Personalreferats für den gehobenen Dienst wird die Bewerberin zur Attachée, der Bewerber zum
sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters Attaché ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des
für den höheren Dienst ist die jeweilige Vertreterin oder der Auswärtigen Amts.
jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertreterinnen oder
Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundes- § 11
minister des Auswärtigen oder die Vertreterin oder der Urlaub
Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren.
Bei der Gewährung von Erholungsurlaub sind Aus-
(4) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die bildungsbelange zu berücksichtigen.
Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmen- § 12
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vor-
sitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Regelungen für Schwerbehinderte
(5) Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind unab- Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie
hängig und an Weisungen nicht gebunden. bei der Erbringung von Leistungsnachweisen und für die
Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemes-
(6) An dem Auswahlverfahren können Fachprüferinnen senen Erleichterungen gewährt. Hierauf ist rechtzeitig hin-
und Fachprüfer sowie unabhängige Gutachterinnen und zuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit
Gutachter beteiligt werden. der oder dem Schwerbehinderten und der Schwerbehin-
(7) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehin- dertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich
dertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetz- führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die
lichen Aufgaben mit. Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung unter-
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
bleibt, falls die oder der Schwerbehinderte nicht damit ein- § 15
verstanden ist. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonsti-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
gen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht
unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, (1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
angewandt. längern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit,
wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der
Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der
Kapitel 2 Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehr-
Ausbildung dienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen
zwingenden Gründen unterbrochen wird und bei Kürzung
§ 13 von Ausbildungsabschnitten eine zielgerichtete Fortset-
zung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes (2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen längerer
Krankheit oder der Verlängerung aus anderen zwingenden
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Gründen höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
Jahre. zwölf Monate verlängert werden. Die betroffenen Anwär-
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende terinnen und Anwärter sind vorher zu hören.
Ausbildungsabschnitte: (3) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
1. Theoretische Lehrveranstaltungen die Verlängerung nach § 31.
(§ 16 Abs. 2) neun Monate
§ 16
2. Sprachausbildung im In- und Ausland
(§ 16 Abs. 3) drei Monate Lehrveranstaltungen
3. Rechtsausbildung im In- und Ausland (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in theore-
(§ 18) fünf Monate tische Lehrveranstaltungen, Sprachausbildung sowie
4. Praktische Ausbildung praktische Ausbildung.
(§ 17) sieben Monate. (2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den
Anwärterinnen und Anwärtern Kenntnisse über den Auf-
§ 14 bau und die Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vermit-
teln. Die Gleichstellungsthematik wird durch externe Trai-
Kürzung des Vorbereitungsdienstes
nerinnen und Trainer im Rahmen von Lehrveranstaltungen
(1) Der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und berücksichtigt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie
Anwärter mit Befähigung zum Richteramt wird um ein Managementqualitäten werden unter anderem durch
Jahr verkürzt. Der Vorbereitungsdienst soll auch dann um Seminare im Bereich Personalführung, Coaching, Krisen-
ein Jahr verkürzt werden, wenn in mindestens einjähriger management, Rhetorik, Medientraining sowie Public
Dauer für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähig- Diplomacy gefördert. Die Lehrveranstaltungen werden
keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden
Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit
durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter
nach Bestehen der Hochschulprüfung zurückgelegte be- durchgeführt. Besuche kultureller Veranstaltungen, Stu-
rufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffent- dienfahrten, Einweisungen und Arbeitswochen bei Behör-
lichen Dienstes erworben worden sind; dies gilt insbeson- den und internationalen Organisationen sowie Kontakte
dere, wenn die Anwärterinnen und Anwärter die Befähi- mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung.
gung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes (3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und
des Bundes oder eines Landes besitzen, soweit nicht Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die
bereits eine Kürzung nach Satz 1 erfolgte. Über eine Kür- Anforderungen des Berufslebens in der englischen und
zung nach Satz 2 entscheidet die Bundesministerin oder französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer
der Bundesminister des Auswärtigen vor der Einstellung weiteren Sprache ist anzustreben.
nach Anhörung des Auswahlausschusses.
(4) Ausbildungsfächer sind:
(2) Wird der Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 ge-
kürzt, entfällt die Rechtsausbildung im In- und Ausland 1. Geschichte/Politik
(§ 13 Abs. 2 Nr. 3). Die Sprachausbildung (§ 13 Abs. 2 2. Wirtschaftswissenschaften
Nr. 2) und die praktische Ausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4)
dauern insgesamt drei Monate. Anwärterinnen und An- 3. Völker- und Europarecht
wärter ohne Befähigung zum Richteramt sollen die zur 4. Rechts- und Konsularwesen
Erlangung der konsularischen Ermächtigung nach § 19
5. Englisch
Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes notwendigen theore-
tischen Kenntnisse vor Ablauf der Probezeit im Rahmen 6. Französisch.
der amtseigenen Fortbildung erwerben. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter können dasjenige
(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus Fach nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6, für das sie eine einschlä-
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Aus- gige Ausbildung nachweisen, oder diejenige Sprache als
bildungsabschnitte gekürzt und Abweichungen vom Aus- Prüfungsfach abwählen, in der sie überdurchschnittliche
bildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Kenntnisse im Auswahlverfahren und in einer Zwischen-
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. prüfung nachweisen können. Auf Antrag können sie von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 951
der Intensivsprachausbildung auch in der zweiten Spra- Kapitel 3
che befreit werden, wenn sie in dieser Sprache überdurch- Laufbahnprüfung
schnittliche Kenntnisse nachweisen. Stattdessen erhalten
sie eine erweiterte Intensivausbildung in einer dritten
Sprache. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Ge- § 20
schichte/Politik ist auch für die Anwärterinnen und Anwär- Durchführung
ter obligatorisch, die dieses Fach nach Satz 1 abgewählt
(1) Der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen
haben. Die Ausbildung im Bereich Rechts- und Konsular-
Amts obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung.
wesen ist für alle Anwärterinnen und Anwärter Pflicht.
(2) Die Aus- und Fortbildungsstätte schlägt Mitglieder
§ 17 des Prüfungsausschusses vor, sofern sie nicht kraft
Amtes Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die
Praktische Ausbildung Mitglieder des Prüfungsausschusses werden sodann von
(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterin- der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Aus-
nen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theo- wärtigen bestellt.
retischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzu- (3) Die Aus- und Fortbildungsstätte
setzen.
1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,
(2) Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs findet in
der Zentrale des Auswärtigen Amts und an den Auslands- 2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,
vertretungen statt. Die Anwärterinnen und Anwärter wer- 3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige
den in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Aus-
4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen
landsvertretungen außerdem mit dem gesamten Orga-
nach § 12,
nisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungs-
abschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in 5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 25 Abs. 1)
anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Ban- oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 25
ken durchgeführt werden. Abs. 2) vorliegt,
6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
§ 18 nehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und
Rechtsausbildung mündlichen Prüfungen mit,
(1) Anwärterinnen und Anwärter ohne Befähigung zum 7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,
Richteramt werden mit den Rechtsgebieten vertraut ge- 8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Ent-
macht, deren Kenntnis für die Erteilung der konsulari- scheidungen des Prüfungsausschusses,
schen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Kon-
9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über
sulargesetzes erforderlich sind.
Anträge auf Einsichtnahme.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen
der praktischen Ausbildung mit den Abläufen im Rechts- § 21
und Konsularreferat einer Auslandsvertretung im Laufe
von mindestens zwei Monaten vertraut gemacht werden. Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss
§ 19 abgelegt; für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
Beurteilungen können gesonderte Prüfungsausschüsse eingerichtet
werden. Es können mehrere Prüfungsausschüsse ein-
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden beurteilt gerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden An-
1. während der theoretischen Ausbildung im Wege wärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung es erfor-
regelmäßig stattfindender Personalführungsgespräche dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-
durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungs- stäbe muss gewährleistet sein.
leiter, (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
2. während der praktischen Ausbildung im In- und Aus- 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-
land durch die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsein- stätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder Vor-
heit, der sie zugeteilt sind, sitzender,
3. am Ende der Ausbildung in einer Gesamtbeurteilung 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungs- den höheren Auswärtigen Dienst,
leiter.
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für
(2) Die Leistungen der theoretischen Ausbildung sind den höheren Auswärtigen Dienst,
mit den für die Bewertung von Prüfungsleistungen nach
§ 27 vorgesehenen Noten zu bewerten. Während der 4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes,
praktischen Ausbildung erfolgt die Beurteilung nach den die oder der von der Bundesministerin oder dem Bun-
Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amts unter desminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei
Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Vor- Jahren bestellt wird,
bereitungsdienstes und der Ausbildungsziele. Jede Beur- 5. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in
teilung muss schriftlich erfolgen und eine Gesamtnote ent- der englischen Sprache für die Sprachprüfung Eng-
halten. lisch,
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
6. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der destens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt.
französischen Sprache für die Sprachprüfung Fran- Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten
zösisch. pro Person nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft wer-
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des
den. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfs-
Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungs-
mittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht
leiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
am Prüfungsverfahren teilnehmen. Im Falle der Teilnahme
und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse.
der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die
Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Be-
Leiterin oder der Leiter den Vorsitz.
ginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbre-
(4) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Aus- chungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichte-
und Fortbildungsstätte im Prüfungsausschuss durch die rungen im Sinne von § 12 handelt, und unterschreiben die
stellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertreten- Niederschrift.
den Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen
Amts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin (2) Die Prüfungen in den Sprachen bestehen jeweils
oder des Leiters des Personalreferats für den höheren aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
Dienst sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbil- In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übersetzung in
dungsleiters für den höheren Dienst ist die jeweilige Ver- die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremd-
treterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertre- sprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen
terinnen und Vertreter bestellt die Bundesministerin oder bestehen aus
der Bundesminister des Auswärtigen oder die Vertreterin 1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremd-
oder der Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren. sprachigen Textes,
(5) Weitere Fach- und Sprachprüferinnen oder Fach- 2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache,
und Sprachprüfer sowie deren Vertreterinnen oder Vertre-
3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremd-
ter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister
sprache.
des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Für das Ergebnis der Prüfungen zählen der schrift-
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
liche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der
die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder
schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten,
anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei
zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der münd-
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-
liche Teil zu einem Drittel.
zenden den Ausschlag.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind un- (4) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwär-
abhängig und an Weisungen nicht gebunden. terin oder ein Anwärter mindestens die Note „aus-
reichend“ erzielt hat und mindestens die Hälfte der
(8) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehin- erbrachten Einzelleistungen mit „ausreichend“ bewertet
dertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte wurde.
des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetz-
lichen Aufgaben mit.
§ 24
§ 22 Abschlussprüfung
Prüfungsverfahren (1) Die Abschlussprüfung besteht aus
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die 1. einer Aufzeichnung über ein berufsnahes Thema, die
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- die Anwärterinnen und die Anwärter innerhalb einer
bahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen Frist von drei Tagen zu erstellen haben (Hausarbeit),
ausgerichtet. 2. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich
(2) Die Laufbahnprüfung umfasst fünf Fachprüfungen des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvor-
(§ 23) sowie die Abschlussprüfung (§ 24). schlag; die Akten werden durch Lose zugeteilt und am
Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt;
(3) Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die je-
weiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen 3. einer mündlichen Einzelprüfung über historische, po-
nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige litische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische
Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige
Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug
statt und setzt das Bestehen der Fachprüfungen voraus. aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen
waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll
(4) Die Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben für jede Anwärterin und jeden Anwärter nicht mehr als
sind geheim zu halten. 30 Minuten betragen.
(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse der
§ 23
Hausarbeit, des Vortrags und der mündlichen Prüfung im
Fachprüfungen Verhältnis 2 :1: 2 gewertet.
(1) In fünf Ausbildungsfächern (§ 16 Abs. 4) werden (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine
Fachprüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „aus-
Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. reichend“ erzielt hat und zwei Einzelleistungen mit
Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit werden min- mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 953
§ 25 Gut Eine Leistung, die den Anforderungen
Verhinderung, Säumnis, Rücktritt 13 bis 11 Punkte voll entspricht.
Befriedigend Eine Leistung, die den Anforderungen
(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit
10 bis 8 Punkte im Allgemeinen entspricht.
oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an
der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhin- Ausreichend Eine Leistung, die zwar Mängel
dert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form 7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines Anforderungen noch entspricht.
ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Mangelhaft Eine Leistung, die den Anforderungen
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung des Prü- lässt, dass die notwendigen Grund-
fungsausschusses von der Laufbahnprüfung, den Fach- kenntnisse vorhanden sind und die
prüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten. Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-
sätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil Ungenügend Eine Leistung, die den Anforderungen
der Prüfung als nicht begonnen; der Prüfungsausschuss 1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst
entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgelieferten die Grundkenntnisse so lückenhaft
Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den sind, dass die Mängel in absehbarer
Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme Zeit nicht behoben werden können.
der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungstätte (2) Der Prüfungsausschuss vergibt für jede Einzel-
durch schriftliche Mitteilung. leistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Hausarbeit,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schrift- Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für
liche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne die Teilprüfungen ermittelt der Prüfungsausschuss unter
ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leis- Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 23, 24) als
tung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu werten. Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazu-
gehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl
§ 26 wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne
Auf- oder Abrundung berechnet.
Täuschung, Ordnungsverstoß
(3) Die Punktzahl jeder Einzelleistung wie die Punktzahl
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei schriftlichen jeder Teilprüfung wird entsprechend der Zuordnung
Prüfungsarbeiten oder in der mündlichen Prüfung eine von Punkten und Noten in Absatz 1 auch als Note
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst ausgedrückt.
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheb- § 28
lichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme am
Gesamtergebnis
betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahn-
sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die prüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen
nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder der Teilprüfungen und – außer beim verkürzten Vorberei-
während der mündlichen Prüfung festgestellt werden, ent- tungsdienst – der Punktzahl für die praktische Ausbildung
scheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und ent-
mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs- sprechend der Zuordnung von Punkten und Noten in § 27
leistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Abs. 1 auch als Note ausgedrückt.
gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die An-
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der wärterinnen und Anwärter alle Fachprüfungen und die
mündlichen Prüfung bekannt, kann der Prüfungsaus- Abschlussprüfung bestanden haben.
schuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden (3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden
erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer die Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Leistungen in
Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen der praktischen Ausbildung wie folgt gewertet:
Prüfung. 1. die fünf Fachprüfungen 50 Prozent
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach 2. die Abschlussprüfung 30 Prozent
den Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide des Prüfungs-
ausschusses nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer 3. die praktische Ausbildung 20 Prozent.
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Bei verkürztem Vorbereitungsdienst gemäß § 14
Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Teilprüfungen wie folgt
§ 27 gewichtet:
Bewertung der Prüfungsleistungen 1. die fünf Fachprüfungen 70 Prozent
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und 2. die Abschlussprüfung 30 Prozent.
Punkten bewertet: (5) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
Sehr gut Eine Leistung, die den Anforderungen der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht. Gesamtpunktzahl beträgt.
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
§ 29 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit
Zeugnis der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
Dienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besol-
(1) Der Prüfungsauschuss erteilt den Anwärterinnen dungsgruppe A 11 erreicht haben,
und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü- 4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der
fungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 28 Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils min-
errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prü- destens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben,
fung nicht bestanden, gibt der Prüfungsausschuss dies
5. in der englischen und französischen Sprache im Aus-
den betroffenen Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich
wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben,
bekannt. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 wer-
den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für
beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses wird zu die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Aus-
den Personalakten genommen. wärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und
deren Ehegatten und Kinder diese Voraussetzungen
(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der ebenfalls erfüllen,
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungszeugnisse werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prü- 7. für den Fall des Aufstiegs die uneingeschränkte Ver-
fungsausschusses berichtigt. Unrichtige Prüfungszeug- setzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben,
nisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 26 Abs. 3 ist das können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Aus-
Prüfungszeugnis zurückzugeben. wärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg).
(2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschäd-
§ 30 lich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder
Prüfungsakten, Einsicht auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesent-
(1) Die Niederschriften über die Teilprüfungen, die lich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind,
Beurteilung für die praktische Ausbildung und die be- denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich
glaubigte Niederschrift über die Abschlussprüfung angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt
einschließlich aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind zu waren.
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 33
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Vorschläge und Bewerbungen
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref- Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetz-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. ten oder der Leitung des Personalreferats für den gehobe-
nen Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg
§ 31 vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
Wiederholung von Prüfungen
§ 34
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht Vorauswahl
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; (1) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnah- insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beur-
mefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen teilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für
sind vollständig zu wiederholen. das Auswahlverfahren zugelassen werden können. Die
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt, innerhalb welcher Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Schwerbehin-
Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der dertenbeauftragte und der Personalrat wirken im Rahmen
Prüfung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.
zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist sollte min- (2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die
destens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über- Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbe-
schreiten. Die bei der Wiederholung erzielten Leistungen helfsbelehrung zu versehen.
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. § 35
Auswahlverfahren
Abschnitt 3 (1) In einem in der Regel jährlich stattfindenden Aus-
Regelaufstieg für wahlverfahren stellt der Auswahlausschuss nach den
Anforderungen der künftigen Laufbahn die Eignung der
lebensjüngere Beamtinnen und Beamte
Bewerberinnen und Bewerber fest.
§ 32 (2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewer-
berinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahl-
Voraussetzungen für die Zulassung ausschuss.
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärti- (3) Das Auswahlverfahren umfasst
gen Dienstes, die
1. einen schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeiten), bestehend
1. zu Beginn der Einführung (§ 36) höchstens 42 Jahre aus
alt sind, a) einem Aufsatz von einstündiger Dauer über ein all-
2. geeignet sind, gemeines Thema und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 955
b) einer Zusammenfassung eines komplexen Sachver- Abschnitt 4
halts berufsbezogener Art mit einer Bearbeitungszeit
von eineinhalb Stunden; Regelaufstieg für
lebensältere Beamtinnen und Beamte
2. einen mündlichen Teil, bestehend aus
a) einem Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema
§ 37
nach einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten,
Voraussetzungen für die Zulassung
b) einem Fachgespräch von circa 20 Minuten Dauer
aus den Bereichen Geschichte, Politik, Wirtschaft (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswär-
oder Recht, tigen Dienstes, die
c) einer Gruppenaufgabe; 1. zu Beginn der Einführung (§ 39) mindestens 43 Jahre
3. eine schriftliche Sprachprüfung in zwei Amtssprachen alt sind und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet
der Vereinten Nationen sowie eine mündliche Sprach- haben,
prüfung in englischer und französischer Sprache. Die 2. geeignet sind,
Prüfung besteht aus
3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit
a) je einer schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie
der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
b) je einem mündlichen Teil von 15 Minuten; Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe
4. ein Vorstellungsgespräch, das dem Auswahlaus- A 13 erreicht haben,
schuss ein Bild der Persönlichkeit der Bewerberinnen 4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der
und Bewerber vermitteln soll. Ihre bisherigen dienst- Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils
lichen Leistungen sind zu berücksichtigen. Die Eignung mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet
der Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahl- haben,
verfahren kann zusätzlich durch einen psychologi-
schen Test festgestellt werden. 5. in der englischen und französischen Sprache im Aus-
wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben,
(4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit
den in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung auf- 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für
geführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärti-
gen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und deren
1. die Aufsichtsarbeiten mit 15 Prozent Ehepartner und Kinder diese Voraussetzung ebenfalls
2. die Sprachprüfungen mit 15 Prozent erfüllen,
3. der Vortrag mit 10 Prozent können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Aus-
4. die Gruppenaufgabe mit 15 Prozent wärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg).
5. das Fachgespräch mit 20 Prozent (2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschäd-
6. das Vorstellungsgespräch mit 25 Prozent. lich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder
auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland we-
Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswär- sentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind,
tigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang- angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt
folge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerbe- waren.
rinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine
Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
§ 38
versehen.
Ausschreibung,
(6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und
Vorschläge und Bewerbungen
Bewerber können sich erneut bewerben.
(7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzu- (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg zugelassenen
wenden. lebensälteren Beamtinnen und Beamten besetzt werden
sollen, werden ausgeschrieben.
§ 36 (2) Die §§ 33 bis 35 sind entsprechend anzuwenden.
Einführung in
die Aufgaben der neuen Laufbahn § 39
Einführung in
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und
die Aufgaben der neuen Laufbahn
Bewerber werden in der Ausbildung für die Laufbahn des
höheren Auswärtigen Dienstes (Kapitel 2 dieser Verord- (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
nung) in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Beamten werden zwei Jahre und sechs Monate in die Auf-
Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung (Aufstiegs- gaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung um-
prüfung) ab. Die Vorschriften dieser Ausbildungsordnung fasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens
über die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwen- sechs Monaten Dauer. Davon können zwei Monate pra-
den. xisbegleitend sein.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einführung (2) Nähere Anordnungen trifft die Ausbildungsleiterin
nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Be- oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen
schäftigung zurück. Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die theo-
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
retischen Lehrveranstaltungen werden an der Bundes- Abschnitt 5
akademie für öffentliche Verwaltung und im Rahmen der
amtseigenen Aus- und Fortbildung durchgeführt.
Aufstieg für besondere Verwendungen
(3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer § 41
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er- Voraussetzungen
worben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert für die Zulassung, Verwendungsbereich
werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr
gekürzt werden. (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswär-
tigen Dienstes, die
§ 40 1. zu Beginn der Einführung (§ 45) das 50., aber noch
nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
Feststellung der 2. geeignet sind,
erfolgreich abgeschlossenen Einführung
3. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg Dienstes bewährt haben und das höchstbewertete Amt
vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen ihrer Laufbahn erreicht haben,
Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und be- 4. in der englischen und französischen Sprache im Aus-
fähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben,
auf dem ihnen zugedachten Aufgabengebiet erfolgreich
wahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten nehmen 5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes ge-
während der Einführung an den von der Bundesakademie sundheitlich geeignet sind,
für öffentliche Verwaltung angebotenen Lehrgängen für können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Aus-
den Aufstieg in den höheren Dienst sowie am Kurs wärtigen Dienstes gemäß § 33a der Bundeslaufbahn-
Rechts- und Konsularwesen (Fortgeschrittenenkurs mit verordnung zugelassen werden (Verwendungsaufstieg).
Lernerfolgskontrolle) der Aus- und Fortbildungsstätte teil.
(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren
Neben der Beherrschung ihres Fachgebiets müssen sie fachliche Anforderungen die Beamtinnen und Beamten
die Grundzüge folgender Gebiete kennen: aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und ent-
1. das Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Haus- sprechender beruflicher Erfahrung nach Einführung in die
halts- und Beamtenrecht sowie Verwaltungs- und ver- Aufgaben der neuen Laufbahn erfüllen können. Diesem
waltungsgerichtliche Verfahren, können Ämter der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der
Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Abwei-
2. die Organisation der Bundesverwaltung und die Auf- chend hiervon kann der Verwendungsbereich auch ein
gaben des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungs-
Deutschland, ordnung A umfassen, wenn der Bundespersonalaus-
schuss auf Antrag des Auswärtigen Amts wegen der
3. das Strafrecht und Bürgerliche Recht,
besonderen Eignung der Beamtinnen und Beamten im
4. die Volkswirtschaft. Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A erweitert
(2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsaus- hat.
schuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstel- § 42
lungstermin. Er hat hierbei den Inhalt der Einführung und Ausschreibung,
die Dauer der Einführungszeit sowie die während dieser Vorschläge und Bewerbungen
Zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer
(1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg gemäß § 33a
eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Ein-
der Bundeslaufbahnverordnung zugelassenen Beamtin-
führungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des
nen oder Beamten besetzt werden sollen, werden ausge-
Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen
schrieben.
Abschlusses der Einführung nicht aus, so kann der
Feststellungsausschuss bestimmen, in welcher Form der (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 33 ent-
weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ein- sprechend.
führung geführt werden soll. Der Feststellungsausschuss § 43
kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen.
Vorauswahl
(3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
Eine Vorauswahl wird in entsprechender Anwendung
wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Aus-
von § 34 durchgeführt. Die Gleichstellungsbeauftragte, die
wärtigen Dienstes zuerkannt.
oder der Schwerbehindertenbeauftragte und der Perso-
(4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen nalrat wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.
Abschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtin-
nen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs § 44
Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einla- Auswahlverfahren
den.
(1) In einem Auswahlverfahren stellt der Auswahlaus-
(5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht schuss nach den Anforderungen des künftigen Verwen-
erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäfti- dungsbereichs die Eignung der Bewerberinnen und
gung zurück. Bewerber fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 957
(2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewer- 1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwen-
berinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahl- dungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen und
ausschuss.
2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Lauf-
(3) Das Auswahlverfahren umfasst bahnbefähigung hinreichende Kenntnisse in den
1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebieten Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungs-
zukünftigen Verwendungsbereich, recht, Recht des öffentlichen Dienstes und Haushalts-
recht aufweisen.
2. einen Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema nach
einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten, (2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsaus-
3. ein Fachgespräch, schuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstel-
4. ein Vorstellungsgespräch, lungstermin. Er hat hierbei die während der Einführung
5. eine Prüfung in der englischen und französischen erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer ein-
Sprache. gehenden Beurteilung der Leistungen während dieser Zeit
zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungs-
(4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit
den in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung auf- termins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses
geführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen der Einführung nicht aus, kann der Feststellungsaus-
schuss bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis
1. der Vortrag mit 10 Prozent des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt
2. die schriftliche Bearbeitung mit 20 Prozent werden soll. Der Feststellungsausschuss kann die An-
fertigung von Ausarbeitungen verlangen.
3. das Fachgespräch mit 25 Prozent
4. das Vorstellungsgespräch mit 30 Prozent (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Aus-
5. die Sprachprüfung mit 15 Prozent. wärtigen Dienstes zuerkannt. Der Verwendungsbereich
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die und die von ihm umfassten Ämter sind in der Entschei-
Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswär- dung zu bezeichnen.
tigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die
(4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang-
Abschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtin-
folge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerbe-
nen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs
rinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine
Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin ein-
Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
laden.
versehen.
(6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und (5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht
Bewerber können sich erneut bewerben. erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäfti-
gung zurück.
(7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzu-
wenden.
§ 45
Abschnitt 6
Einführung in
die Aufgaben der neuen Laufbahn Sonstige Vorschriften
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein- § 47
geführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen- Übergangsregelung
dungsbereichs. Die Einführung dauert ein Jahr und drei
Monate. Sie soll eine theoretische Lehrveranstaltung von Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Vorbereitungs-
drei Monaten umfassen. dienst oder die Einführung bis zum 31. Dezember 2000
aufgenommen haben, sind die Auswahl-, Ausbildungs-
(2) Nähere Anordnungen trifft die Leiterin oder der
und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Aus-
Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen
wärtigen Dienstes vom 13. Mai 1982 (GMBl 1982 S. 397),
Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die
die Verfahrensordnung für den Aufstieg in die Laufbahn
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den
des höheren Auswärtigen Dienstes vom 24. November
höheren Auswärtigen Dienst gestaltet die theoretische
1994 (GMBl 1995 S. 123) sowie die Verfahrensordnung
Lehrveranstaltung.
für den Aufstieg für besondere Verwendungen in die Lauf-
(3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 10. Mai
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse im 1995 (GMBl 1995 S. 931) anzuwenden. Tritt diese Verord-
Verwendungsbereich der neuen Laufbahn erworben nung während eines laufenden Auswahlverfahrens in
haben, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Kraft, so finden bis zu dessen Abschluss ebenfalls die in
Monate gekürzt werden. Satz 1 genannten Vorschriften Anwendung.
§ 46
Feststellung der § 48
erfolgreich abgeschlossenen Einführung
Inkrafttreten
(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vorgesehenen Beamtinnen und Beamten in Kraft.
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Berlin, den 20. Mai 2001
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 959
Verordnung
zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
Vom 21. Mai 2001
Es verordnen 2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel-
– auf Grund des § 37 Abs. 3 und des § 38 Abs. 1 des Infek- gesetzes.
tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) (2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Ent-
das Bundesministerium für Gesundheit und nahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen
Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Ver- nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet werden, gilt diese
bindung mit Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des Verordnung nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrück-
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- lich Bezug nimmt.
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I §3
S. 2296), von denen § 9 gemäß Artikel 13 der Verord- Begriffsbestimmungen
nung vom 13. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Im Sinne dieser Verordnung
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1. ist „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ „Trink-
1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen wasser“ und „Wasser für Lebensmittelbetriebe“. Dabei
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom ist
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) das Bundesministerium a) „Trinkwasser“ alles Wasser, im ursprünglichen Zu-
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft stand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und
schaft und Technologie und, soweit § 12 des Lebens- Getränken oder insbesondere zu den folgenden
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes betroffen ist, anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: – Körperpflege und -reinigung,
– Reinigung von Gegenständen, die bestim-
mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung
Artikel 1 kommen,
Verordnung – Reinigung von Gegenständen, die bestim-
über die Qualität von Wasser mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem
für den menschlichen Gebrauch menschlichen Körper in Kontakt kommen.
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)*) Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, sei-
nes Aggregatzustandes und ungeachtet dessen,
1. A b s c h n i t t ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in
Allgemeine Vorschriften Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behält-
nissen bestimmt ist;
§1 b) „Wasser für Lebensmittelbetriebe“ alles Wasser,
Zweck der Verordnung ungeachtet seiner Herkunft und seines Aggregat-
zustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesund-
Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum
heit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Ver-
Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substan-
unreinigung von Wasser ergeben, das für den mensch-
zen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt
lichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung
sind, sowie zur Reinigung von Gegenständen und
seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe
Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmit-
der folgenden Vorschriften zu schützen.
teln in Berührung kommen können, verwendet wird,
soweit die Qualität des verwendeten Wassers die
§2
Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beein-
Anwendungsbereich trächtigen kann;
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für 2. sind Wasserversorgungsanlagen
den menschlichen Gebrauch. Sie gilt nicht für
a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Lei-
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mine- tungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen
ral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1 000 m3
(BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver- Wasser für den menschlichen Gebrauch abgege-
ordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert ben wird,
worden ist,
b) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1 000 m3
Wasser für den menschlichen Gebrauch entnom-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des
Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch men oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie
vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32). sonstige, nicht ortsfeste Anlagen,
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
c) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für (4) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber
den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage
Buchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller
wird; Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die
3. sind Hausinstallationen zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen kön-
nen, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen,
die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Ein-
Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme schluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkann-
von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem ten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder
Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserver- Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1
sorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden kön-
an den Verbraucher befinden; nen, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber
4. ist Gesundheitsamt einer Wasserversorgungsanlage eine hinreichende Des-
infektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid
die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Ver- vorhalten.
ordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte
Behörde; §6
5. ist zuständige Behörde Chemische Anforderungen
die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch (1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen
Rechtssatz bestimmte Behörde. chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besor-
gen lassen.
2. A b s c h n i t t
(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen
Beschaffenheit des Wassers die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische
für den menschlichen Gebrauch Parameter nicht überschritten werden. Die lfd. Nr. 4 der
Anlage 2 Teil I tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Vom
§4 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gilt der Grenz-
Allgemeine Anforderungen wert von 0,025 mg/l. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil II tritt
am 1. Dezember 2013 in Kraft; vom 1. Dezember 2003
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von
von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. 0,025 mg/l; vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November
Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wasser- 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l.
gewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehal- (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das
ten werden und das Wasser für den menschlichen Ge- Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen
brauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können,
sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den all-
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer gemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anfor- Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-
derungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 zelfalles möglich ist.
oder den nach § 9 oder § 10 zugelassenen Abweichungen
nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Ge- §7
brauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
Indikatorparameter
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anfor- Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die
derungen des § 7 nicht entspricht, nicht als Wasser für den in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen
menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur für Indikatorparameter eingehalten sein. Die lfd. Nrn. 19
Verfügung stellen. und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember 2003 in Kraft.
§5 §8
Mikrobiologische Anforderungen Stelle der Einhaltung
(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenz-
Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektions- werte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und
schutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein, Anforderungen müssen eingehalten sein
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besor- 1. bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden
gen lassen. und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Land-
(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen fahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am
die in Anlage 1 Teil I festgesetzten Grenzwerte für mikro- Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme
biologische Parameter nicht überschritten werden. von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen,
(3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zum 2. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle
Zwecke der Abgabe in Flaschen oder sonstige Behältnis- am Tankfahrzeug,
se abgefüllt wird, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgesetz- 3. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse
ten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht abgefüllt und zur Abgabe bestimmt ist, am Punkt der
überschritten werden. Abfüllung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 961
4. bei Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwen- Durchführung Vorrang erhält. Die Dringlichkeit der Abhilfe-
det wird, an der Stelle der Verwendung des Wassers im maßnahmen richtet sich nach dem Ausmaß der Über-
Betrieb. schreitung der entsprechenden Grenzwerte und dem
Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit.
§9 (5) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach
Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung
von Grenzwerten und Anforderungen für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher unbe-
denklich ist und durch Abhilfemaßnahmen gemäß Ab-
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser satz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden
aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 kann, legt es den während dieses Zeitraums zulässigen
Nr. 2 Buchstabe a, b oder c, sofern daraus Wasser für die Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behe-
Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, bung der Abweichung eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt
die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenz- nicht für Parameter der Anlage 1 Teil I lfd. Nr. 1 und 2 und
werte nicht eingehalten werden oder die Anforderungen nicht, wenn der betreffende Grenzwert nach Anlage 1 Teil I
des § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder die Grenzwerte und lfd. Nr. 3 oder nach Anlage 2 bereits während der der Prü-
Anforderungen des § 7 nicht erfüllt sind, hat es unverzüg- fung vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt
lich zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung oder Nicht- mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
erfüllung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit
der betroffenen Verbraucher besorgen lässt und ob die (6) Gelangt das Gesundheitsamt bei den Prüfungen
betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weiter- nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Nichteinhaltung
geführt werden kann. Dabei hat es auch die Gefahren einer der nach § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte für
zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit chemische Parameter nicht durch Abhilfemaßnahmen
durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, die Weiter-
eine Einschränkung der Verwendung des Wassers für den führung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit
menschlichen Gebrauch entstehen würden. Das Gesund- über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung
heitsamt unterrichtet den Unternehmer und den sonstigen der menschlichen Gesundheit führt und die Wasserver-
Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unver- sorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere
züglich über seine Entscheidung und ordnet die zur zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann, kann es
Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit zulassen, dass von dem betroffenen Grenzwert in einer
erforderlichen Maßnahmen an. In allen Fällen, in denen die von dem Gesundheitsamt festzusetzenden Höhe während
Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe- eines von ihm festzulegenden Zeitraums abgewichen wer-
kannt ist, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche den kann. Die Zulassung der Abweichung ist so kurz wie
entsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschrei-
durch. ten. Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2
Buchstabe a unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder
besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der eine von diesem benannte Stelle über die getroffene Ent-
Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserver- scheidung.
sorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sor-
(7) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums
gen hat. Ist dies dem Unternehmer oder dem sonstigen
prüft das Gesundheitsamt, ob der betroffenen Abwei-
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf zumutbare
chung mit geeigneten Maßnahmen abgeholfen wurde. Ist
Weise nicht möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob
dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach
eine Weiterführung der betroffenen Wasserversorgung mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
bestimmten Auflagen gestattet werden kann und ordnet
oder einer von ihr benannten Stelle die Abweichung
die insoweit erforderlichen Maßnahmen an.
nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasser-
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen versorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a
Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde das
Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem
die Unterbrechung der betroffenen Wasserversorgung an. benannte Stelle über die Gründe für die weitere Zulas-
Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen sung.
oder Teilen davon sofort zu unterbrechen, wenn das Was-
(8) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die
ser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des
zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr
§ 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute
benannte Stelle auf Ersuchen des Gesundheitsamtes dem
Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten las-
Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem
sen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion
benannten Stelle für Wasserversorgungsanlagen im Sinne
des verunreinigten Wassers mit Chlor oder Chlordioxid
von § 3 Nr. 2 Buchstabe a spätestens fünf Monate vor
besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in Konzen-
Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums
trationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der
mitteilen, dass die Beantragung einer dritten Zulassung
menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
einer Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Kom-
(4) Das Gesundheitsamt ordnet in allen Fällen der Nicht- mission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
einhaltung eines der nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 fest- ist. Für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2
gesetzten Grenzwerte oder der Nichterfüllung der Anfor- Buchstabe b und c kann die oberste Landesbehörde oder
derungen des § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder der Grenz- eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abweichungs-
werte und Anforderungen des § 7 an, dass unverzüglich zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen. Das Bun-
die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstel- desministerium für Gesundheit ist hierüber innerhalb eines
lung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren Monats zu unterrichten.
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(9) Die Absätze 6 bis 8 gelten für die Zulassung von (2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeu-
Abweichungen von den Grenzwerten und Anforderungen gen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der
des § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgeräte Meerwasser verwendet werden, wenn sich
Gesundheitsamt die zuständige oberste Landesbehörde das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens oder
über die erste und zweite erteilte Zulassung zu unterrich- eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes befin-
ten hat, und dass für die dritte Zulassung die Zustimmung det. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der
der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich ist. Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für die
(10) Die Zulassungen nach den Absätzen 6 und 7 Satz 2 in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr
sowie die entsprechenden Mitteilungen an das Bundes- besteht, dass die gefangenen Fische, Schalen- oder Krus-
ministerium für Gesundheit und die Mitteilungen nach Ab- tentiere derart beeinträchtigt werden, dass durch ihren
satz 8 müssen mindestens die folgenden Feststellungen Genuss die menschliche Gesundheit geschädigt werden
enthalten: kann. Zur Herstellung von Eis darf nur Wasser mit der
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge-
1. Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenz- brauch verwendet werden.
wertes;
(3) Absatz 1 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel
2. frühere einschlägige Überwachungsergebnisse;
tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Spei-
3. geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro seöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden
Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob rele- oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
vante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht; bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
4. geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichen- pflegung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampf-
falls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit; generatoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühl-
einrichtungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.
5. Zusammenfassung des Plans für die notwendigen
Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten,
einer Vorausschätzung der Kosten und mit Bestim- 3. A b s c h n i t t
mungen zur Überprüfung;
Aufbereitung
6. erforderliche Dauer der Abweichung und der für die
Abweichung vorgesehene höchstzulässige Wert für
§ 11
den betreffenden Parameter.
(11) Das Gesundheitsamt hat bei der Zulassung von Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung (1) Zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen
von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch ent- Gebrauch dürfen nur Stoffe verwendet werden, die vom
sprechende Anordnung sicherzustellen, dass die von der Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste im Bun-
Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene desgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die
Bevölkerung von dem Unternehmer und dem sonstigen Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage oder von der über die
zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über
1. Reinheitsanforderungen,
diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingun-
gen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf mög- 2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich einge-
liche eigene Schutzmaßnahmen hingewiesen wird. Außer- setzt werden dürfen,
dem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass be- 3. zulässige Zugabemenge,
stimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung
eine besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend 4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser ver-
informiert und gegebenenfalls auf mögliche eigene bleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten.
Schutzmaßnahmen hingewiesen werden. Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten nicht für Wasser für den Chlor nach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird
menschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Auf-
oder anderen Behältnissen bestimmt ist. bereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur
Desinfektion sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirk-
§ 10 samkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen
Besondere Abweichungen werden.
für Wasser für Lebensmittelbetriebe (2) Die in Absatz 1 genannte Liste wird vom Umweltbun-
(1) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Lebens- desamt geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur,
mittelbetriebe zulassen, dass für bestimmte Zwecke Was- wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind
ser verwendet wird, das nicht die Qualitätsanforderungen und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkun-
der §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, soweit sichergestellt gen auf Gesundheit und Umwelt haben. Die Liste wird
ist, dass die in dem Betrieb hergestellten oder behandel- nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im
ten Lebensmittel durch die Verwendung des Wassers Bereich der Bundeswehr sowie des Eisenbahnbundesam-
nicht derart beeinträchtigt werden, dass durch ihren tes sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände erstellt
Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit und fortgeschrieben. Stoffe nach Absatz 1, die in einem
zu besorgen ist. Dies gilt insbesondere für das Gewinnen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
von Lebensmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben. Die oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
zuständige Behörde kann anordnen, dass dieses Wasser den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt
in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die
der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu untersuchen aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitglied-
ist. staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-
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ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die
schen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, Gebrauch Auswirkungen haben kann, oder geht das
wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversor-
Stoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswir- gungsanlage auf eine andere Person über, so haben der
kungen auf die Gesundheit haben. Unternehmer und der sonstige Inhaber dieser Wasserver-
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer sorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt spätestens
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, dem entgegen vier Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des
Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der Was-
nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben serversorgungsanlage vorzulegen; bei einer baulichen
und anderen nicht zur Verfügung stellen. oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne oder
Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teil
der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage
§ 12
in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen über
Aufbereitung in besonderen Fällen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind,
(1) Die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Stoffe gelten über die Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzule-
als zugelassen für Zwecke der Aufbereitung, sofern die gen, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung
Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag sind. Bei bereits betriebenen Anlagen sind auf Verlangen
des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen des Gesundheitsamtes entsprechende Unterlagen vorzu-
Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundes- legen. Wird eine Wasserversorgungsanlage ganz oder teil-
ministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen bei weise stillgelegt, so haben der Unternehmer und der sons-
ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zu- tige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage dies dem
stimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
Behörden erfolgt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an
(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen nur für den in Bord von nicht gewerblich genutzten Wasser-, Luft- und
Anlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet werden. Landfahrzeugen. Für den Unternehmer und den sonstigen
Die in Anlage 6 lfd. Nr. 1 genannten Aufbereitungsstoffe Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2
dürfen nur in Tabletten mit den in Spalte e genannten Buchstabe c gilt Absatz 1 nur, soweit daraus Wasser für
zulässigen Mengen zugesetzt werden; die in Anlage 6 lfd. die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bereit-
Nr. 3 genannten Aufbereitungsstoffe dürfen nur mit den in gestellt wird.
Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anla-
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Tabletten dürfen gen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den sind, das nicht die Qualität von Wasser für den mensch-
Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhül- lichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den
lungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht les- Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 instal-
bar und unverwischbar angegeben ist: liert werden, haben diese Anlagen der zuständigen Be-
hörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlor-
Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unver-
isocyanurats in Milligramm,
züglich zu erstatten. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden entsprechend.
Wassers in Liter,
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die § 14
Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwar- Untersuchungspflichten
tende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das
desinfizierte Wasser nennt, (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-
4. das Herstellungsdatum.
stabe a oder b haben folgende Untersuchungen des Was-
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen sers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durch-
oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die führen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für
Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzu- den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das
gebenden Handzetteln enthalten sein. Von der Angabe Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anfor-
des Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge- derungen dieser Verordnung entspricht:
sehen werden.
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob
die in § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Anlage 1 fest-
4. A b s c h n i t t gesetzten Grenzwerte eingehalten werden,
Pflichten des Unternehmers 2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in
und des sonstigen Inhabers § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzten
einer Wasserversorgungsanlage Grenzwerte eingehalten werden,
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in
§ 13 Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und
Anzeigepflichten Anforderungen eingehalten werden,
(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage errichtet oder 4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9
erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder Abs. 5 bis 9 zugelassenen Abweichungen eingehalten
soll sie an ihren Wasser führenden Teilen baulich oder werden,
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5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderun- § 15
gen des § 11 eingehalten werden. Untersuchungsverfahren
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen und Untersuchungsstellen
sich nach Anlage 4. Der Unternehmer und der sonstige (1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in An-
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 lage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwen-
Nr. 2 Buchstabe a haben ferner mindestens einmal jähr- den. Andere als die in Anlage 5 Nr. 1 bezeichneten Unter-
lich, der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer suchungsverfahren können angewendet werden, wenn
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, dass
mindestens alle drei Jahre Untersuchungen zur Bestim- die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein
mung der Säurekapazität sowie des Gehalts an Calcium, anerkannten Regeln der Technik mindestens gleichwertig
Magnesium und Kalium gemäß § 15 Abs. 2 durchzuführen sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten
oder durchführen zu lassen. Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer einer Liste alternativer Verfahren im Bundesgesundheits-
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- blatt veröffentlicht worden sind.
stabe a oder b haben regelmäßig Besichtigungen der zur (2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 5 Nr. 2 und 3
Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen, genannten Parameter sind nach Methoden durchzu-
oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung führen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern
der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Gewinnung und dabei die in Anlage 5 Nr. 2 und 3 genannten spezifi-
von Wasser für den menschlichen Gebrauch von Bedeu- zierten Verfahrenskennwerte einhalten.
tung ist, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um
etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder
Gebrauch haben können. Soweit nach dem Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder auf Daten-
Besichtigungen erforderlich, sind Untersuchungen des trägern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen. Es
Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. sind der Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße,
Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Ent-
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer nahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben.
stabe a oder b haben das Wasser ferner auf besondere Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere
Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 1 auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestim-
Satz 4 oder § 20 Abs. 1 zu untersuchen oder untersuchen men, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke
zu lassen. oder EDV-Verfahren zu verwenden sind. Der Unternehmer
(4) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen nur, wenn diese haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei
gewerblichen Zwecken dienen. Der Unternehmer und der Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung dem
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso
eines Wasserfahrzeuges sind zur Untersuchung nur ver- wie die in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannte Ausfertigung vom
pflichtet, wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre
Gesundheitsamt länger als zwölf Monate zurückliegt. So- lang aufzubewahren. Der Unternehmer und der sonstige
fern die Wasserversorgungsanlage an Bord eines gewerb- Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines
lich genutzten Wasserfahrzeuges vorübergehend stillge- Wasserfahrzeuges haben, soweit sie zu Untersuchungen
legt war, ist bei Wiederinbetriebnahme eine Untersuchung nach den §§ 14 und 20 verpflichtet sind, eine Kopie der
nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen, auch wenn die letzte Niederschriften über die Untersuchungen unverzüglich
Prüfung oder Kontrolle weniger als zwölf Monate zurück- dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zustän-
liegt. digen Gesundheitsamt zu übersenden.
(5) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nicht für Anlagen zur Ge- (4) Die nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6
winnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
aus Meerwasser durch Destillation oder andere gleich- Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 2 erforder-
wertige Verfahren an Bord von Wasserfahrzeugen, die lichen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen
von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen und über- dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchge-
prüft werden, sowie für Wasserversorgungsanlagen an führt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln
Bord von Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen, bei denen der Technik arbeiten, über ein System der internen Qua-
Wasser für den menschlichen Gebrauch aus untersu- litätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich
chungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übernom- an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich
men wird. beteiligen, über für die entsprechenden Tätigkeiten hin-
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer reichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkre-
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- ditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle
stabe c haben das Wasser auf Anordnung der zuständi- erhalten haben. Die zuständige oberste Landesbehörde
gen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. hat eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen Untersu-
Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, chungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen,
wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Ein- bekannt zu machen.
zelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige
zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde
Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die Vorausset-
dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung zungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land
festzulegen. niedergelassenen Untersuchungsstellen erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 965
§ 16 stoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im
Wasser für den menschlichen Gebrauch schriftlich oder
Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer
stabe a oder b haben dem Gesundheitsamt unverzüglich und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten
anzuzeigen, zugänglich zu halten. Sofern das Wasser an Anschluss-
1. wenn die in § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 in Verbindung mit nehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der
den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte über- Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-
schritten worden sind, sorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b
ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes
2. wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 diesen unverzüglich und alle ver-
die Grenzwerte und Anforderungen des § 7 in Verbin- wendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich
dung mit Anlage 3 nicht erfüllt sind, in den örtlichen Tageszeitungen bekannt zu geben. Satz 3
3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen von gilt nicht, wenn den betroffenen Anschlussnehmern und
Parametern nicht eingehalten werden, auf die das Verbrauchern unmittelbar die Verwendung der Aufberei-
Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Abs. 1 tungsstoffe schriftlich bekannt gegeben wird.
Nr. 4 angeordnet hat, (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
4. wenn die nach § 9 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 oder Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-
Abs. 8 oder 9 zugelassenen Höchstwerte für die betref- stabe c, die dem Wasser für den menschlichen Gebrauch
fenden Parameter überschritten werden, Aufbereitungsstoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zugeben,
haben den Verbrauchern die verwendeten Aufbereitungs-
5. wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt
stoffe und ihre Menge im Wasser für den menschlichen
werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte
Gebrauch unverzüglich durch Aushang oder sonstige
führen können.
schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
Sie haben ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderun-
gen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse (6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-
Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Be- stabe a oder b haben, sofern das Wasser aus dieser
schaffenheit des Wassers haben können, dem Gesund- gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, bis
heitsamt unverzüglich anzuzeigen. Vom Zeitpunkt der zum 1. April 2003 einen Maßnahmeplan nach Satz 2
Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasser-
nach § 9 über die zu treffenden Maßnahmen im Falle der versorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss
Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt Angaben darüber enthalten,
die Abgabe des Wassers für den menschlichen Gebrauch 1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die
als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 eine sofor- Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die
tige Unterbrechung der Wasserversorgung zu erfolgen Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu
hat. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 erfolgen hat und
nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ver- 2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-
traglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Unter- chung zu informieren sind und wer zur Übermittlung
suchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Ab- dieser Information verpflichtet ist.
weichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenz-
Der Maßnahmeplan bedarf der Zustimmung des zuständi-
werten oder Anforderungen in Kenntnis zu setzen hat.
gen Gesundheitsamtes.
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder wahr-
genommenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 sind
der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser- § 17
versorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a Besondere Anforderungen
oder b verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Auf-
klärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe (1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Was-
ser für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Werkstoffe
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben,
stabe c haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststel- die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln
lung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was- der Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verord-
ser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, nung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesund-
dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, heit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch
erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Auf- oder den Geschmack des Wassers verändern; § 31 des
klärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durch- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
zuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. (BGBl. I S. 2296) bleibt unberührt. Die Anforderung des
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten
stabe a oder b haben die verwendeten Aufbereitungs- Regeln der Technik eingehalten werden.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahr-
den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, dürfen zeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und
nicht mit Wasser führenden Teilen verbunden werden, in auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen,
denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
Nr. 1 bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige insoweit eingeschränkt.
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere
Nr. 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungs- die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14
systeme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden techni-
zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben schen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unter-
Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den mensch- lagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit
lichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist, bei solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasser-
der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von
kennzeichnen zu lassen. Bedeutung sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne des (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
§ 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besat- Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4
8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die durch Artikel 1 in Ver- bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
bindung mit Artikel 2 der Verordnung vom 23. August Fahrzeuge sind verpflichtet,
1976 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist.
1. die die Überwachung durchführenden Personen bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-
5. A b s c h n i t t dere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen
Überwachung und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu
öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
§ 18 2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Überwachung durch das Gesundheitsamt (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
gungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
sowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen nach § 3
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in
Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und
sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird, § 19
hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Ver- Umfang der Überwachung
ordnung durch entsprechende Prüfungen. Werden dem
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das
Gesundheitsamt Beanstandungen einer anderen Was-
Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die
serversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c oder
dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Was-
einer anderen Anlage nach § 13 Abs. 3 bekannt, so kann
serversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung ob-
diese in die Überwachung einbezogen werden, sofern
liegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen
dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
der Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazu-
falles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder
gehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festge-
zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit
setzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,
des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist,
ist.
sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserpro-
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Ab- ben. Für den Untersuchungsumfang gilt § 14 Abs. 1, für
satz 1 erforderlich ist, sind die Beauftragten des Gesund- das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die
heitsamtes befugt, Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4
Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge, in denen sich Was- Satz 1 entsprechend.
serversorgungsanlagen befinden, während der übli- (2) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder
chen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, Untersuchung von Wasserproben nach Absatz 1 Satz 2
2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der nicht selbst durchführt, muss es diese durch eine von der
Technik zu entnehmen, die Bücher und sonstigen zuständigen obersten Landesbehörde zu diesem Zweck
Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder bestellte Stelle durchführen lassen. Das Gesundheitsamt
Auszüge anzufertigen, kann sich statt dessen auf die Überprüfung der Nieder-
schriften (§ 15 Abs. 3) über die Untersuchungen nach § 14
3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer beschränken, sofern der Unternehmer und der sonstige
Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus- Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einer
künfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb nach Satz 1 bestellten und vom Wasserversorgungsunter-
und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon- nehmen unabhängigen Stelle haben durchführen lassen.
trolle, Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-,
4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Luft- und Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu
Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten untersuchen oder untersuchen zu lassen.
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(3) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Nie- Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-
derschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Nieder- sorgungsanlage
schrift sind dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber
1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen
der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das Ge-
und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entneh-
sundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzu-
men zu lassen haben,
bewahren.
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßi-
(4) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind
gen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durch-
mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Über-
führen zu lassen haben,
wachung während eines Zeitraums von vier Jahren keinen
Grund zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat, 3. die Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6
kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
Zeitabständen, die jedoch zwei Jahre nicht überschreiten Abständen,
dürfen, durchführen. Bei Wasserversorgungsanlagen an
Bord von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des b) an einer größeren Anzahl von Proben
Satzes 3 mindestens einmal jährlich, bei Wasserversor- durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
gungsanlagen an Bord von Wassertransportbooten min-
destens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Was- 4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu
serversorgungsanlagen an Bord von Luft- und Landfahr- lassen haben zur Feststellung,
zeugen sowie an Bord von nicht gewerblich genutzten a) ob andere als die in Anlage 1 genannten Mikroorga-
Wasserfahrzeugen bestimmt das Gesundheitsamt, ob nismen, insbesondere Salmonella spec., Pseudo-
und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durch- monas aeruginosa, Legionella spec., Campylobac-
führt. Die Maßnahmen dürfen vorher nicht angekündigt ter spec., enteropathogene E. coli, Cryptospori-
werden. dium parvum, Giardia lamblia, Coliphagen oder
(5) Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungs- enteropathogene Viren in Konzentrationen im Was-
anlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a die Anzahl der ser enthalten sind,
Probenahmen für die in Anlage 4 Teil I Nr. 1 genannten b) ob andere als die in den Anlagen 2 und 3 genannten
Parameter verringern, wenn Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
1. die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit be-
aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probe- sorgen lassen,
nahmen konstant und erheblich besser als die in den
Anlagen 1 bis 3 festgesetzten Grenzwerte und Anfor- 5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um
derungen sind und eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-
schreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbin-
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten dung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenz-
sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Wassers werte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung
für den menschlichen Gebrauch auswirken können. mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten
Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen darf nicht weni- Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer
ger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl Umstand hindeutet und um künftigen Verunreinigun-
betragen. gen vorzubeugen.
(6) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 (2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für
Nr. 2 Buchstabe b bestimmt das Gesundheitsamt, welche den menschlichen Gebrauch an andere Wasserversor-
Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 durchzu- gungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt
führen sind und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber die
haben, wobei die Zeitabstände nicht mehr als drei Jahre Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durch-
betragen dürfen. führen zu lassen hat.
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buch- (3) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichtein-
stabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne haltung der in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Grenzwerte
des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheits- oder Anforderungen auf die Hausinstallation oder deren
amt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so kann
Parameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder unter- das Gesundheitsamt anordnen, dass
suchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus
sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können. der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden
Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Über- gesundheitlichen Gefahren auszuschalten oder zu ver-
wachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stich- ringern und
probenartiger Kontrollen ein.
2. die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche
Abhilfemaßnahmen oder Verwendungseinschränkun-
§ 20 gen des Wassers, die sie vornehmen sollten, angemes-
Anordnungen des Gesundheitsamtes sen zu unterrichten und zu beraten sind.
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den
Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Anlage der
oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen- Hausinstallation über mögliche Abhilfemaßnahmen zu
heit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erfor- beraten und kann diese erforderlichenfalls anordnen; das
derlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Gesundheitsamt kann ferner anordnen, dass bis zur Behe-
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
bung der Nichteinhaltung zusätzliche Maßnahmen, wie 7. A b s c h n i t t
geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, die
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich sind.
§ 21 § 24
Information der Straftaten
Verbraucher und Berichtspflichten (1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber
Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch- einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2
stabe a oder b haben den Verbraucher durch geeignetes Buchstabe a oder b oder Buchstabe c, soweit daraus
und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von § 18 Abs. 1
ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den mensch- Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig ent-
lichen Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergeb- gegen § 4 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Wasser als Wasser für
nisse nach § 14 zu informieren. Dazu gehören auch An- den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Ver-
gaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und fügung stellt.
Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche
die Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutz-
Regeln der Technik erforderlich sind. Der Unternehmer gesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infek-
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage tionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger ver-
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben die ihnen nach breitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes straf-
Satz 1 zugegangenen Informationen allen Verbrauchern in bar.
geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt bis zum 15. März für § 25
das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obers- Ordnungswidrigkeiten
ten Landesbehörde oder der von ihr benannten Stelle die
über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des
bestimmten Wassers nach Absatz 3 erforderlichen Anga- Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
ben für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 fahrlässig
Buchstabe a. Die zuständige oberste Landesbehörde 1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 eine hinreichende Desin-
kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder fektionskapazität nicht vorhält,
auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und
dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 4
Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige oberste oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 2 oder § 20 Abs. 1
Landesbehörde leitet ihren Bericht bis zum 15. April dem oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
Bundesministerium für Gesundheit zu. 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 5, jeweils auch in
(3) Für die Berichte nach Absatz 2 ist das von der Kom- Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1
mission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti- oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
kel 13 Abs. 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom dig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den 4. entgegen § 14 Abs. 1 eine Untersuchung nicht, nicht
menschlichen Gebrauch festzulegende Format ein- richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
schließlich der dort genannten Mindestinformationen zu benen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht
verwenden. Das Format wird im Bundesgesundheits- vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
blatt vom Bundesministerium für Gesundheit veröffent- durchführen lässt,
licht.
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungs-
ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
6. A b s c h n i t t der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
aufzeichnet,
Sondervorschriften
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 oder 5 eine Kopie nicht
§ 22 oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original
oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht
Aufgaben der Bundeswehr mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der 7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung
Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrecht- durchführt,
licher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen
den zuständigen Stellen der Bundeswehr. 8. entgegen § 16 Abs. 2 eine Untersuchung oder eine
Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durch-
§ 23 führt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
Aufgaben des Eisenbahnbundesamtes lässt,
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der 9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung
Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
in Schienenfahrzeugen sowie für ortsfeste Anlagen zur geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht
Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahnbun- oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate
desamt. zugänglich hält,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 969
10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 einen Auf- Artikel 2
bereitungsstoff oder dessen Menge im Wasser nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
Änderung anderer Rechtsvorschriften
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt
gibt, §1
11. entgegen § 16 Abs. 6 Satz 1 einen Maßnahmeplan Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
zeitig aufstellt, 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversor- Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I
gungsanlage mit einem dort genannten Wasser S. 1728), wird wie folgt geändert:
führenden Teil verbindet,
1. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „in § 2 in Verbindung
13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder mit Anlage 2“ durch die Wörter „in § 6 in Verbindung
eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht mit Anlage 2“ ersetzt.
rechtzeitig kennzeichnet oder
2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt
oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän- „a) entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser,
dig oder nicht rechtzeitig erteilt. Quellwasser oder Tafelwasser,“.
3. In § 18 werden die Wörter „gelten § 4 Abs. 1 und 3
8. A b s c h n i t t sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2“ durch die Wörter „gilt
§ 15“ ersetzt.
Übergangs- und
Schlussbestimmungen §2
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
§ 26
§ 2 Nr. 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom
Übergangs- und Schlussbestimmungen 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) wird wie folgt gefasst:
(1) Haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber „4. Wasser:
einer Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser
Verordnung Untersuchungen des Wassers für den Wasser im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe b der Trink-
menschlichen Gebrauch durchgeführt oder durchführen wasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959);
lassen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, § 10 der Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.“
kann das Gesundheitsamt bei der Berechnung des in § 19
Abs. 5 genannten Zeitraums einen vor Inkrafttreten dieser
Artikel 3
Verordnung liegenden Zeitraum von zwei Jahren berück-
sichtigen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
ordnung Prüfungen im Rahmen der Überwachung durch- Gleichzeitig tritt die Trinkwasserverordnung in der Fas-
geführt, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I
kann bei der Berechnung der in § 19 Abs. 4 genannten S. 2612, 1991 I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2
Zeiträume ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegen- der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728),
der Zeitraum berücksichtigt werden. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
Teil I:
Allgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert
(Anzahl/100 ml)
1 Escherichia coli (E. coli) 0
2 Enterokokken 0
3 Coliforme Bakterien 0
Teil II:
Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abfüllung
in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert
1 Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2 Enterokokken 0/250 ml
3 Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml
4 Koloniezahl bei 22° C 100/ml
5 Koloniezahl bei 36° C 20/ml
6 Coliforme Bakterien 0/250 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 971
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Chemische Parameter
Teil I:
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert Bemerkungen
mg/l
1 Acrylamid 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewand-
ten Polymerdosis
2 Benzol 0,001
3 Bor 1
4 Bromat 0,01
5 Chrom 0,05 Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chro-
mat auf Chrom umgerechnet
6 Cyanid 0,05
7 1,2-Dichlorethan 0,003
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt
durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein
10 Pflanzenschutzmittel und 0,0001 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeu-
Biozidprodukte ten: organische Insektizide, organische Herbizide,
organische Fungizide, organische Nematizide,
organische Akarizide, organische Algizide, organi-
sche Rodentizide, organische Schleimbekämp-
fungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstums-
regulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur
solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
überwacht zu werden, deren Vorhandensein in
einer bestimmten Wasserversorgung wahrschein-
lich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für
Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid
gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel und 0,0005 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Biozidprodukte insgesamt Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengen-
mäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte
12 Quecksilber 0,001
13 Selen 0,01
14 Tetrachlorethen und 0,01 Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen
Trichlorethen Konzentrationen
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Teil II:
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert Bemerkungen
mg/l
1 Antimon 0,005
2 Arsen 0,01
3 Benzo-(a)-pyren 0,00001
4 Blei 0,01 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-
richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle
geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die
Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Ge-
brauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des
Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu
reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes
sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen
Gebrauch am höchsten ist
5 Cadmium 0,005 Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren
aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-
len Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis
7 Kupfer 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-
richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung
nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der
pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist
8 Nickel 0,02 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-
richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den
9 Nitrit 0,5 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch
50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf
nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasser-
werks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht über-
schritten werden
10 Polyzyklische aromatische 0,0001 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Kohlenwasserstoffe stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-
(1,2,3-cd)-pyren
11 Trihalogenmethane 0,05 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewie-
senen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsproduk-
te, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers
entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlor-
methan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bro-
moform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist
nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks
der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird
12 Vinylchlorid 0,0005 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-
len Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 973
Anlage 3
(zu § 7)
Indikatorparameter
Lfd. Parameter Einheit, Grenzwert/ Bemerkungen
Nr. als Anforderung
1 Aluminium mg/l 0,2
2 Ammonium mg/l 0,5 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer
plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicher-
weise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
4 Clostridium Anzahl/ 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn
perfringens 100 ml das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von
(einschließlich Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenz-
Sporen) wert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde
Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzu-
stellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesund-
heit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender
Mikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Über
das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die
zuständige Behörde über die zuständige oberste Landes-
behörde das Bundesministerium für Gesundheit
5 Eisen mg/l 0,2 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen
mit einer Abgabe von bis 1 000 m3 im Jahr bis zu 0,5 mg/l
außer Betracht
6 Färbung (spek- m–1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit
traler Absorp- Spektralphotometer oder Filterphotometer
tionskoeffizient
Hg 436 nm)
7 Geruchs- 2 bei 12° C Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und
schwellenwert 3 bei 25° C Prüfung auf Geruch
8 Geschmack für den Ver-
braucher an-
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
9 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5
bei 22 °C Veränderung TrinkwV a.F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapf-
hahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss
der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1 000/ml bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b
sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach
Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens
einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Ver-
gleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sons-
tige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unab-
hängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder
kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden
10 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5
bei 36 °C Veränderung TrinkwV a.F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwen-
dung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1
Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens einem Jahr
parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte
zu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom ange-
wandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen
Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Lfd. Parameter Einheit, Grenzwert/ Bemerkungen
Nr. als Anforderung
11 Elektrische µS/cm 2 500 bei 20° C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
Leitfähigkeit
12 Mangan mg/l 0,05 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen
mit einer Abgabe von bis zu 1 000 m3 im Jahr bis zu einem
Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht
13 Natrium mg/l 200
14 Organisch ohne anormale
gebundener Veränderung
Kohlenstoff
(TOC)
15 Oxidierbarkeit mg/l O2 5 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn
der Parameter TOC analysiert wird
16 Sulfat mg/l 240 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1).
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht
17 Trübung nephe- 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Un-
lometri- ternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
sche Trü- gungsanlage haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen
bungs- Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
einheiten
(NTU)
18 Wasserstoff- pH-Ein- ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die
ionen-Konzen- heiten berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasser-
tration werks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei
oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im
Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann
der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt wer-
den. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser,
das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Koh-
lensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger
sein
19 Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 2 und 3
20 Gesamtricht- mSv/ 0,1 Anmerkungen 2 bis 4
dosis Jahr
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späte-
ren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hin-
blick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grund-
lage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete
Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesund-
heit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen
Überwachungen mit.
Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 975
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
I. Umfang der Untersuchung
1. Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*):
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22° C und 36° C
Nitrit (Anmerkung 3)
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
*) Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*)
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst
wird*)
Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4: Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist
*) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten.
2. Periodische Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen auf-
geführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können
für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer
bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden
Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen
in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffent-
lichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1
bis 3 in Anlage 3 überwacht werden.
II. Häufigkeit der Untersuchungen
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Ver-
teilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den
menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für
bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen ent-
nommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betref-
fenden Parameters entstehen.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Menge des in einem Versorgungs- Routinemäßige Periodische
gebiet abgegebenen oder Untersuchungen Untersuchungen
produzierten Wassers
m3/Tag Anzahl der Proben/Jahr Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 1 und 2) (Anmerkungen 3 und 4) (Anmerkungen 3 und 4)
≤3 1 1
oder nach § 19 Abs. 5 und 6 oder nach § 19 Abs. 5 und 6
>3 ≤ 1 000 4 1
> 1 000 ≤ 1 333 8
1
> 1 333 ≤ 2 667 12 zuzüglich jeweils 1
> 2 667 ≤ 4 000 16 pro 3 300 m3/Tag
> 4 000 ≤ 6 667 24 (kleinere Mengen werden
auf 3 300 aufgerundet)
> 6 667 ≤ 10 000 36
> 10 000 ≤ 100 000 3
zuzüglich jeweils 1
pro 10 000 m3/Tag
36 (kleinere Mengen werden
zuzüglich jeweils 3 auf 10 000 aufgerundet)
pro weitere 1 000 m3/Tag
> 100 000 (kleinere Mengen werden 10
auf 1 000 aufgerundet) zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 m3/Tag
(kleinere Mengen werden
auf 25 000 aufgerundet)
Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen
Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu ein-
heitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.
Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebe-
nen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Ver-
sorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung durch Tankfahrzeuge wird das darin bereitgestellte Wasser alle
48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt
worden ist.
Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.
III. M i n d e s t h ä u f i g k e i t d e r P r o b e n a h m e n u n d A n a l y s e n b e i W a s s e r , d a s z u r A b f ü l l u n g
in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
Menge des Wassers, das zur Routinemäßige Periodische
Abgabe in Flaschen oder Untersuchungen Untersuchungen
andere Behältnisse bestimmt ist
m3/Tag*) Anzahl der Proben/Jahr Anzahl der Proben/Jahr
≤ 10 1 1
> 10 ≤ 60 12 1
> 60 1 pro 5 m3 1 pro 100 m3
(kleinere Mengen werden (kleinere Mengen werden
auf 5 m3 aufgerundet) auf 100 m3 aufgerundet)
*) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 977
Anlage 5
(zu § 15 Abs. 1 und 2)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/
ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler
CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1)
Enterokokken (ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22° C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach
EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 36° C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach
EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf
m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 ± 1° C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer
Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden)
Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 g
Hefeextrakt 20 g
Saccharose 5g
L-Cysteinhydrochlorid 1g
MgSO4 • 7H2O 0,1 g
Bromkresolpurpur 0,04 g
Agar 15 g
Wasser 1 000 ml
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für
eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 g
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 g
Indoxyl-â-D-Glukosid 0,06 g
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
Sterilfiltrierte 0,5 %ige 20 ml
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von 2 ml
FeCl3 • 6 H2O
2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyse-
verfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten
Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des
verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen
Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Parameter Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze Bedingungen Anmer-
in % des in % des in % des kung
Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2) (Anmerkung 3)
Acrylamid anhand der
Produktspezi-
fikation zu kon-
trollieren
Aluminium 10 10 10
Ammonium 10 10 10
Antimon 25 25 25
Arsen 10 10 10
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Parameter Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze Bedingungen Anmer-
in % des in % des in % des kung
Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2) (Anmerkung 3)
Benzo-(a)-pyren 25 25 25
Benzol 25 25 25
Blei 10 10 10
Bor 10 10 10
Bromat 25 25 25
Cadmium 10 10 10
Chlorid 10 10 10
Chrom 10 10 10
Cyanid 10 10 10 4
1,2-Dichlorethan 25 25 10
Eisen 10 10 10
elektrische 10 10 10
Leitfähigkeit
Epichlorhydrin anhand der
Produktspezi-
fikation zu kon-
trollieren
Fluorid 10 10 10
Kupfer 10 10 10
Mangan 10 10 10
Natrium 10 10 10
Nickel 10 10 10
Nitrat 10 10 10
Nitrit 10 10 10
Oxidierbarkeit 25 25 10 5
Pflanzenschutz- 25 25 25 6
mittel und Bio-
zidprodukte
Polyzyklische 25 25 25 7
aromatische
Kohlenwasser-
stoffe
Quecksilber 20 10 10
Selen 10 10 10
Sulfat 10 10 10
Tetrachlorethen 25 25 10 8
Trichlorethen 25 25 10 8
Trihalogen- 25 25 10 7
methane
Vinylchlorid anhand der
Produktspezi-
fikation zu kon-
trollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das
verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von
0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 979
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer
niedrigen Konzentration des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.
Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem
betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standards sollte jedoch angestrebt werden.
Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2.
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2.
3. Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)
Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte
gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Rich-
tigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Anlage 6
(zu § 12 Abs. 1 und 2)
Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen
Lfd. Bezeichnung EWG Verwendungszweck Zulässige Zugabe
Nr. Nr. mg/l
a b c d e
1 Natriumdichlorisocyanurat Desinfektion 401)
Kaliumdichlorisocyanurat
2 Natriumcarbonat 500
Natriumhydrogencarbonat 500
Adipinsäure 500
Natriumbenzoat 335
Tablettierhilfsmittel
Polyoxymethylenpoly- E 211
glykolwachse
Natriumchlorid
Weinsäure E 334
3 Natrium- 200 2,3)
Oxidation;
Calcium- 925
Desinfektion
Magnesiumhypochlorit
1) Die Mindestmenge beträgt 33 mg/l.
2) Berechnet als aktives Chlor.
3) Die Mindestmenge beträgt 100 mg/l.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 981
Verordnung
über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Vom 23. Mai 2001
Auf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
In Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren
Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Ver-
pflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem
Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen,
kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3
Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres
§ 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler-
und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3
Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die
Stellung weitergehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht
vorgesehen zu werden.
§2
Betroffene Verträge
Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai
2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen
den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich
gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Achte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der
Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*)
Vom 23. Mai 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- – des § 14 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), der
durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
– des § 5 Nr. 1 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d
(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, im Einvernehmen
Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),
und Reaktorsicherheit:
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Geflügelfleischhygienegeset-
zes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),
Artikel 1
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 des Lebens- Änderung der Verordnung
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I von geschlachteten Rindern auf BSE
S. 2296),
§ 4 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), die durch die Ver-
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 ordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164) geändert
(BGBl. I S. 127), worden ist, wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
1. Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November strichen.
2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme
Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG
über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongi- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
formen Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 305 S. 35) hinsichtlich der
Untersuchung über 30 Monate alter normal geschlachteter Rinder im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3. Artikel 2
2. Entscheidung 2001/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000
zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der
Änderung der Ersten Verordnung zur
Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
der Übertragung von TSE-Erregern (ABl. EG Nr. L 1 S. 21).
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der
3. Entscheidung 2001/233/EG der Kommission vom 14. März 2001
zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Fleischhygiene-Verordnung vom 28. Dezember 2000
Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen (ABl. EG Nr. L 84 S. 59). (BGBl. I S. 2085) wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 983
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt:
strichen. „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Ent-
fernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längs-
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
spaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der
Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der
Artikel 2a Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu be-
Änderung der stimmt ist, in Form von Tierkörperhälften, -vierteln oder
Siebenten Verordnung zur Änderung in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mit-
von Vorschriften zum Schutz gliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die
der Verbraucher vor der Bovinen Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längs-
Spongiformen Enzephalopathie spaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne
Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass
Artikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich
von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der beseitigt werden kann.“
Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29. März
2001 (BAnz. S. 5637) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
Bekanntmachungserlaubnis
strichen.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Artikel 2b
bekannt machen.
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 der Fleischhygiene-Ver- Artikel 4
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 1 Inkrafttreten
der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung der Weinverordnung
Vom 11. Mai 2001
Die Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung vom 28. August
1998 (BGBl. I S. 2609) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 6 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc ist jeweils das Wort
„ausländischen“ durch das Wort „inländischen“ zu ersetzen.
Bonn, den 11. Mai 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Boch
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten
des Investitionszulagengesetzes 1999
Vom 22. Mai 2001
Nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen
Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070), nach
Artikel 28 Abs. 5 Satz 2 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2601) und nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1850) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften am 28. Februar 2001 die nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Geset-
zes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070), nach Artikel 28 Abs. 5 Satz 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) und nach Artikel 11 Abs. 2
Satz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) erforder-
lichen Genehmigungen erteilt hat und das Investitionszulagengesetz 1999 vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) damit vollständig in Kraft getreten ist.
Berlin, den 22. Mai 2001
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle