898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
Gesetz
zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt
(Drittes Seerechtsänderungsgesetz)
Vom 16. Mai 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein
schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk
anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses
Artikel 1 Abschnitts ist auch ein gefährdeter Anspruch auf
Änderungen des Handelsgesetzbuchs Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im
Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten 1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des am Ufer befestigte Sache sowie
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie 2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine
folgt geändert: der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrich-
tung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder
1. In § 615 und § 632 Abs. 2 werden die Wörter „Beiträge Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeres-
zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten“ bodens vor Ort im Einsatz befindet.
durch die Wörter „Beiträge zur großen Haverei, Berge-
lohn einschließlich Bergungskosten“ ersetzt. § 741
Verhütung oder
2. Der Achte Abschnitt des Fünften Buches wird wie folgt Begrenzung von Umweltschäden
gefasst: (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in
„Achter Abschnitt Gefahr befindlichen Schiffes sowie dem Eigentümer
Bergung eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-
genstandes verpflichtet, während der Bergungsmaß-
§ 740 nahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die
Pflichten des gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer
Bergers und sonstiger Personen oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie
(1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befind- den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen
lichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö- Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger.
gensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
befindlichen Seeschiff oder von einem Seeschiff aus (2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische
einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Bin- Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der
nenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Mee-
leistet (Berger), ist gegenüber dem Eigentümer des resressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder
Schiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen Vermö- angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
gensgegenstandes verpflichtet, die Bergungsmaßnah- Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer-
men mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere wiegende Ereignisse verursacht wird.
Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstän-
de dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern, § 742
und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn
von dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer Bergelohnanspruch
des in Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentü- (1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat
mer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens- der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Berge-
gegenstandes vernünftigerweise darum ersucht wird. lohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das
(2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Ber-
in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigentümer gungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge- Eigentümer gehören.
genstandes sind gegenüber dem Berger verpflichtet, (2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der
mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht
Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und
ein sonstiger Vermögensgegenstand in Sicherheit Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und
gebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges Ersuchen sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewah-
des Bergers verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen rung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der
Vermögensgegenstand zurückzunehmen. geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).
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(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungs- Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung
kosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigen- und Personal anzusetzenden Betrages sind die in
tümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegen- § 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu
stände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände berücksichtigen.
zueinander anteilig verpflichtet. (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnah-
men einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2) verhütet
§ 743
oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzuset-
Höhe des Bergelohns zende Sondervergütung um bis zu 30 Prozent erhöht
(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sonderver-
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen gütung unter Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1
Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Fest- Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent
setzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.
Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihen-
§ 745
folge zu berücksichtigen:
Ausschluss des Vergütungsanspruchs
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonsti-
gen geborgenen Vermögensgegenstände; (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-
dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen
gers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung
nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger
von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2);
Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor
3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs; Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr; werden kann.
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber- (2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung
gers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen,
der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünfti-
Rettung von Menschenleben; gen Verbot des Eigentümers oder des Schiffers oder
Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
entstandenen Unkosten und Verluste; standes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
§ 746
8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen
Fehlverhalten des Bergers
erbracht wurden;
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich
9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen
versagt werden, wenn die Bergungsmaßnahmen durch
oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für
Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger
Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs
10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Aus- oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig
rüstung des Bergers sowie deren Wert. gemacht hat.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und (2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise
erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten
geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig
Vermögensgegenstände nicht übersteigen. gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschä-
den (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen.
§ 744
Sondervergütung § 747
(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung
Schiff durchgeführt, das als solches oder durch seine (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder
Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird
er von dem Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen
Sondervergütung verlangen, soweit diese den dem dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder
Berger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schif-
Anspruch auf Sondervergütung besteht auch dann, fes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffs-
wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem eigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die
aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der
demselben Eigentümer gehören. Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer
(2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel
entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne von Satz 1 erhalten.
sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen ver- (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des
nünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie ein Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter
angemessener Betrag für Ausrüstung und Personal, alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksich-
die tatsächlich und vernünftigerweise für die Ber- tigung der sachlichen und persönlichen Leistungen
gungsmaßnahme eingesetzt worden sind. Bei der eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den
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Schiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der 1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflus-
Reise der Besatzung bekannt zu gebenden Vertei- sung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegan-
lungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der gen worden ist und seine Bestimmungen unbillig
jedem Beteiligten zukommt. sind oder
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein- 2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Ver-
barungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder hältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen
der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig. übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn § 751
die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
Schleppschiff aus durchgeführt werden.
(1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Berge-
§ 748 lohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungs-
kosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem
Mehrheit von Bergern
geborgenen Schiff.
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem
kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn ver- Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn ein-
langen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der schließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und,
Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 743 soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch
Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unbe- ein Zurückbehaltungsrecht.
rührt.
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger gewährte Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht gel-
Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Ein- tend machen oder ausüben,
greifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigen-
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen
tümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines
und Kosten ausreichende Sicherheit in gehöriger
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
Weise angeboten oder geleistet worden ist,
standes hingenommen hat und sich das Ersuchen als
nicht vernünftig erweist. 2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige
geborgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle
§ 749 eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und
Rettung von Menschen das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerb-
lichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Ber-
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, gungsmaßnahmen nach den allgemein anerkann-
haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergü- ten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmu-
tung zu entrichten. nität genießt,
(2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur 3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die
Rettung von Menschenleben unternimmt, kann jedoch von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet
von dem Berger einen angemessenen Anteil an der wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit
diesem für die Bergung des Schiffes oder eines sonsti- erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten
gen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung Bergungsleistungen zu bezahlen.
oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2)
§ 752
nach den Vorschriften dieses Abschnitts zuerkannten
Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in Rangfolge der Pfandrechte
§ 746 genannten Gründen keine oder nur eine vermin- (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
derte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen ange- § 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an
messenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betra- den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn
ges, um den er sich mindert, unmittelbar gegen den diese früher entstanden sind.
Eigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungs-
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte
maßnahmen erfolgreich waren, gegen die Eigentümer
nach § 751 Abs. 2, so geht das Pfandrecht für die spä-
der geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-
ter entstandene Forderung dem für die früher entstan-
macht werden; § 742 Abs. 3 gilt entsprechend. dene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig ent-
§ 750 standene Forderungen sind gleichberechtigt; § 762
Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis
Abschluss und von Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten
Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags nach § 726 Abs. 2.
(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder (3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind be- § 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Ent-
rechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des stehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den gebor-
über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schif-
genen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 751
fer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus
Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung
berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers
geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die
Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be- Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder
stimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem
erklärt oder abgeändert werden, Eigentümer wirksam.
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§ 753 aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Sicherheitsleistung „3. Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-
vergütung einschließlich Bergungskosten;“.
(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Berge-
lohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ange-
Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung fügt:
einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt „4. Forderungen wegen der Beseitigung eines
jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Wracks.“
Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß- „(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann
nahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 ge-
des Völkerrechts Staatenimmunität genießt. nannten Forderung in Anspruch genommen wird,
die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegen-
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat
über dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Ver-
unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften
längerung der Frist ist zulässig.“
sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für
die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich
Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leis- 6. § 903 wird wie folgt geändert:
ten, bevor die Ladung freigegeben wird. a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 902 Nr. 2“ durch die
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen gebor- Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
genen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstel- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
lung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen „(3) Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Zustimmung von dem Hafen oder Ort, den sie nach genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf
Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrack-
haben, entfernt werden. beseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. Die
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Ab- Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuld-
satz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den ners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit
durch sein Verschulden dem Berger entstandenen dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils
Schaden. Hat der Schiffer auf Anweisung des Schiffs- gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil
eigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch
gehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7 befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner
Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem
§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden. der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden
und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt
§ 753a hat, über diesen Schaden unterrichtet.“
Einstweilige Verfügung
Auf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache Artikel 2
zuständige Gericht unter Berücksichtigung der
Änderung
Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch
des Einführungsgesetzes
einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des
zum Handelsgesetzbuche
Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem
Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu wel- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
chen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung 2000 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert:
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.“
1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
3. In § 754 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Bergungs- „(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
und Hilfskosten, auch im Falle des § 743,“ durch die finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines
Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder auf Sonder- Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen
vergütung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt. erfolgt:
1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Ver-
4. In § 762 Abs. 3 werden die Wörter „Forderungen auf
schulden einer Person der Schiffsbesatzung und
Bergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt der Been-
eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen,
digung des Bergungs- und Hilfsleistungswerks“ durch
die Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder Sonder- 2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haf-
vergütung einschließlich Bergungskosten als im Zeit- tung,
punkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen“ 3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gericht-
ersetzt. liche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes
von Schiffen,
5. § 902 wird wie folgt geändert: 4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt dung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 über die
gefasst: Bergung von Schiffen.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handels- 7. § 93 wird wie folgt gefasst:
gesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf „§ 93
Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat
gehören oder in seinen Diensten stehen und die ande- Bergung
ren als Handelszwecken dienen.“ Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem
Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnen-
2. Artikel 8 wird folgt gefasst: gewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder
„Artikel 8 sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie
auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den
(1) Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902 Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902 §§ 740 bis 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 903
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des
Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rück- Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche ent-
sicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzu- sprechende Anwendung.“
wendende Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Ber-
gelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Ber- 8. Die §§ 94 bis 101 werden aufgehoben.
ger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,
wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt
9. In § 102 Nr. 3 werden die Wörter „die Bergungs- und
worden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flag-
Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfsloh-
ge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der
nes“ durch die Wörter „Bergelohn oder Sondervergü-
zwischen dem Berger und seinen Bediensteten ge-
tung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.
schlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien,
eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt
jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so 10. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
sind § 741 Abs. 1 und § 750 Abs. 2 des Handelsgesetz- Bergungs- und Hilfskosten“ gestrichen.
buchs gleichwohl anzuwenden.
11. § 117 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
(2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschrif-
ten anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des
Bergers auf Zinsen deutschem Recht. Artikel 4
(3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist Änderung der Zivilprozessordnung
für die Verpflichtungen zwischen den Parteien das
Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Behör- Nach § 29b der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
de befindet.“ gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
Artikel 3 436) geändert worden ist, wird folgender § 30 eingefügt:
Änderung „§ 30
des Binnenschifffahrtsgesetzes Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz- Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handels-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten gesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“
folgt geändert:
Artikel 5
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Hilfe-
leistung“ gestrichen. Änderung
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder Hilfeleistung“ Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-
gestrichen. sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530, 2000 I S. 149), geändert durch Artikel 3 des Ge-
3. In § 5c Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Hilfe- setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt
leistung“ und die Wörter „oder Retter“ gestrichen. geändert:
4. In § 5e Abs. 2 Satz 1 und § 5m Satz 1 Nr. 2 werden 1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
jeweils die Wörter „Bergungs- oder Hilfeleistungs- „2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster
dienste“ durch das Wort „Bergungsmaßnahmen“ eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Ber-
ersetzt. gungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem
Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Per-
5. In § 5i Satz 1 und § 5k Abs. 3 werden jeweils die Wör- son, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-
ter „oder Retter“ gestrichen. schulden der Eigentümer, der Charterer, der Ree-
der, der Ausrüster oder der Berger haftet,
6. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt 3. ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch
gefasst: von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen
„Zusammenstoß von Schiffen. Bergung“. für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließ-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 903
lich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs- 1. § 2 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
maßnahmen durchgeführt werden, sowie jede „e) Ansprüche aus Bergung, namentlich auf Berge-
Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver- lohn oder Sondervergütung einschließlich Ber-
schulden der Berger haftet,“. gungskosten;“.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Hilfe-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: leistung beendet“ gestrichen.
„2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder
Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem
aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein Artikel 8
von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger
sowie jede Person, für deren Handeln, Unter- Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
lassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Abschnitt B Ziffer I der Anlage zum Schiffssicherheits-
Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster oder gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
der Berger haftet,“. zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1999
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Retter“ ge- (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt
strichen. gefasst:
„I. Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Internationalen Überein-
Artikel 6 kommens von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II
S. 510)“.
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f des Gerichtsverfas-
Artikel 9
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Anlage zum
S. 288, 436) geändert worden ist, werden die Wörter „die Schiffssicherheitsgesetz können auf Grund der Ermächti-
Bodmerei und“ sowie die Wörter „und Hilfeleistung“ gung in § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes durch
gestrichen. Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
Änderung Artikel 10
des Gesetzes über das gerichtliche
Inkrafttreten
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnen- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
schifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung
Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten (BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes in Kraft tritt.
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
geändert: Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Mai 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
Gesetz
zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze*)
Vom 18. Mai 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
das folgende Gesetz beschlossen: mit optisch-elektronischen Einrichtungen
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien
Artikel 1 § 7 Schadensersatz
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes § 8 Schadensersatz bei automatisierter Daten-
verarbeitung durch öffentliche Stellen
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 § 9a Datenschutzaudit
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung per-
1. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht sonenbezogener Daten im Auftrag
eingefügt:
Zweiter Abschnitt
„Inhaltsübersicht
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 12 Anwendungsbereich
§ 2 Öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 13 Datenerhebung
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung
§ 16 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
und -nutzung
§ 17 (weggefallen)
§ 4a Einwilligung
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Bundesverwaltung
Ausland sowie an über- und zwischenstaat-
liche Stellen Zweiter Unterabschnitt
§ 4c Ausnahmen Rechte des Betroffenen
§ 4d Meldepflicht § 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 4e Inhalt der Meldepflicht § 19a Benachrichtigung
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Daten- Daten; Widerspruchsrecht
schutz § 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den
§ 5 Datengeheimnis Datenschutz
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen Dritter Unterabschnitt
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Daten-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des schutz
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31). den Datenschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 905
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für Sechster Abschnitt
den Datenschutz
Übergangsvorschriften
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz § 45 Laufende Verwendungen
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für § 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
den Datenschutz
Anlage (zu § 9 Satz 1)“.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen 2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen „Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen“.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
3. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 27 Anwendungsbereich
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
für eigene Zwecke „3. nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -spei- unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
cherung zum Zweck der Übermittlung verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder
die Daten in oder aus nicht automatisierten
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -spei- Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erhe-
cherung zum Zweck der Übermittlung in ben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung
anonymisierter Form oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich
§ 31 Besondere Zweckbindung für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.“
§ 32 (weggefallen) b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
Zweiter Unterabschnitt sätze 3 und 4.
Rechte des Betroffenen d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen „(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung,
§ 34 Auskunft an den Betroffenen sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von tragsstaat des Abkommens über den Euro-
Daten päischen Wirtschaftsraum belegene verantwort-
liche Stelle personenbezogene Daten im Inland
Dritter Unterabschnitt
erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies
Aufsichtsbehörde erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses
Gesetz findet Anwendung, sofern eine verant-
§ 36 (weggefallen)
wortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat
§ 37 (weggefallen) der Europäischen Union oder in einem anderen
§ 38 Aufsichtsbehörde Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum belegen ist, personen-
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durch- bezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder
führung datenschutzrechtlicher Regelungen nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach die-
sem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben
Vierter Abschnitt über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger
Sondervorschriften
nur zum Zweck des Transits durch das Inland
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt
die einem Berufs- oder besonderen Amts- unberührt.“
geheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezoge- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
ner Daten durch Forschungseinrichtungen
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
sonenbezogener Daten durch die Medien „(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Er-
hebung, Verarbeitung oder Nutzung personen-
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle bezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbei-
tungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist
Fünfter Abschnitt jede nicht automatisierte Sammlung personen-
bezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und
Schlussvorschriften
nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
§ 43 Bußgeldvorschriften ausgewertet werden kann.“
§ 44 Strafvorschriften b) Absatz 3 wird aufgehoben.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen,
3 bis 8. soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem
d) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck steht.“
aa) Nach dem Wort „Dritten“ wird der Klammer-
zusatz „(Empfänger)“ gestrichen. 6. § 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „durch die „§ 4
speichernde Stelle an den Empfänger“ durch Zulässigkeit der Datenerhebung,
die Wörter „an den Dritten“ ersetzt. -verarbeitung und -nutzung
cc) In Buchstabe b werden die Wörter „Empfän-
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
ger von der speichernden Stelle“ durch das
personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit
Wort „Dritte“ ersetzt.
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt
„(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des hat.
Namens und anderer Identifikationsmerkmale (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffe-
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Be- nen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur
stimmung des Betroffenen auszuschließen oder erhoben werden, wenn
wesentlich zu erschweren.“
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
f) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: voraussetzt oder
„(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art
Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung
erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch bei anderen Personen oder Stellen erforderlich
andere im Auftrag vornehmen lässt. macht oder
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die b) die Erhebung beim Betroffenen einen unver-
Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle hältnismäßigen Aufwand erfordern würde
außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, überwiegende schutzwürdige Interessen des
die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat Betroffenen beeinträchtigt werden.
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- (3) Werden personenbezogene Daten beim Be-
päischen Wirtschaftsraum personenbezogene troffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der
nutzen.“ verantwortlichen Stelle über
g) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
angefügt: 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbei-
„(9) Besondere Arten personenbezogener Daten tung oder Nutzung und
sind Angaben über die rassische und ethnische 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles
philosophische Überzeugungen, Gewerkschafts- nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift
Verarbeitungsmedien sind Datenträger, erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die
Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene
2. auf denen personenbezogene Daten über die hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben
Speicherung hinaus durch die ausgebende hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Ein-
oder eine andere Stelle automatisiert ver- zelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über
arbeitet werden können und die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Ver-
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung weigerung von Angaben aufzuklären.“
nur durch den Gebrauch des Mediums be-
einflussen kann.“ 7. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4g eingefügt:
„§ 4a
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Einwilligung
„§ 3a (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf
der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Ver-
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs- arbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den
systemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf
oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der
zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbeson- Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der
dere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 907
stände eine andere Form angemessen ist. Soll die (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervor- Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
zuheben. zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die
liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl
Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
der bestimmte Forschungszweck erheblich beein- würde.
trächtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten. ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener die Daten übermittelt werden.
Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus § 4c
ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Ausnahmen
§ 4b (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teil-
weise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Übermittlung Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Über-
personenbezogener Daten ins Ausland mittlung personenbezogener Daten an andere als die
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewähr-
Daten an Stellen leistet ist, zulässig, sofern
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
Union, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über zwischen dem Betroffenen und der verantwort-
den Europäischen Wirtschaftsraum oder lichen Stelle oder zur Durchführung von vorver-
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen traglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des
Gemeinschaften Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach 3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung
Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Ge- eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse
setze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder mit einem Dritten geschlossen wurde oder
teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der geschlossen werden soll,
Europäischen Gemeinschaften fallen. 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wich-
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten tigen öffentlichen Interesses oder zur Geltend-
an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts-
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den ansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger
Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländi- Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
sche oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt
Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, 6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das
soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist
an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbeson- und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder
dere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein allen Personen, die ein berechtigtes Interesse
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewähr- nachweisen können, zur Einsichtnahme offen
leistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im
zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Einzelfall gegeben sind.
Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist
Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischen- darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten
staatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermitt-
unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die lungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen
bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie personenbezogener Daten an andere als die in § 4b
von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; ins- Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die
besondere können die Art der Daten, die Zweck- verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hin-
bestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, sichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und
das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die der Ausübung der damit verbundenen Rechte vor-
für den betreffenden Empfänger geltenden Rechts- weist; die Garantien können sich insbesondere aus
normen sowie die für ihn geltenden Standesregeln Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmens-
und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. regelungen ergeben. Bei den Post- und Telekom-
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
munikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte § 4e
für den Datenschutz zuständig. Sofern die Über- Inhalt der Meldepflicht
mittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll,
nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu
Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit. machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
§ 4d
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
Meldepflicht gesetzliche oder nach der Verfassung des Unter-
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind nehmens berufene Leiter und die mit der Leitung
vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen ver- der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
antwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichts- 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
behörde und von öffentlichen verantwortlichen
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -ver-
Stellen des Bundes sowie von den Post- und Tele-
arbeitung oder -nutzung,
kommunikationsunternehmen dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e 5. eine Beschreibung der betroffenen Personen-
zu melden. gruppen und der diesbezüglichen Daten oder
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwort- Datenkategorien,
liche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
bestellt hat. denen die Daten mitgeteilt werden können,
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die ver- 7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
antwortliche Stelle personenbezogene Daten für
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei
höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Ver- 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht,
arbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach
beschäftigt und entweder eine Einwilligung der § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Ver-
Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung arbeitung angemessen sind.
oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertrags- § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1
verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens- mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der
verhältnisses mit den Betroffenen dient. Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich Tätigkeit entsprechend.
um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen
geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der § 4f
jeweiligen Stelle Beauftragter für den Datenschutz
1. zum Zweck der Übermittlung oder (1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung personenbezogene Daten automatisiert erheben,
verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten
gespeichert werden.
für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen be- öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb
sondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflich-
Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung tet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten
vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt
Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn werden und damit in der Regel mindestens 20 Perso-
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 nen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
Abs. 9) verarbeitet werden oder für nicht öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeit-
nehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit
bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle er-
bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner forderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten
Leistung oder seines Verhaltens, für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder nicht öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitun-
eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die gen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweck- oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum
bestimmung eines Vertragsverhältnisses oder ver- Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten
tragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen,
Betroffenen dient. haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeit-
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Be- nehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu
auftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die bestellen.
Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur
§ 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Telekommunikationsunternehmen an den Bundes- Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb
beauftragten für den Datenschutz zu wenden. der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 909
liche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichts- schutz das Benehmen mit dem Behördenleiter her-
behörde einen Bediensteten aus einer anderen öffent- stellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behörd-
lichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz lichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Be-
bestellen. hördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem
Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle 8. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unbefugt“ die
unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Wörter „zu erheben,“ eingefügt.
Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner 9. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer Datei gespei-
zum Beauftragten für den Datenschutz kann in ent- chert, bei der“ durch die Wörter „automatisiert in
sprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen der Weise gespeichert, dass“ und die Wörter „ , die
Gesetzbuches, bei nicht öffentlichen Stellen auch auf speichernde Stelle festzustellen“ durch die Wörter
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. „festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur hat“ ersetzt.
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen b) In Satz 2 werden die Wörter „speichernde Stelle“
sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den durch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert
Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht hat,“ ersetzt.
davon durch den Betroffenen befreit wird. c) In Satz 3 werden die Wörter „die speichernde“
(5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen durch das Wort „jene“ ersetzt.
haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm 10. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c eingefügt:
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, „§ 6a
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu Automatisierte Einzelentscheidung
stellen. Betroffene können sich jederzeit an den (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine
Beauftragten für den Datenschutz wenden. rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine
§ 4g
automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Aufgaben des Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner
Beauftragten für den Datenschutz Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf (2) Dies gilt nicht, wenn
die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vor- 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses
schriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht
Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben
bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wurde oder
wenden. Er hat insbesondere
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverar- Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewähr-
beitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbe- leistet und dem Betroffenen von der verantwort-
zogene Daten verarbeitet werden sollen, zu über- lichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer
wachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt
der automatisierten Verarbeitung personenbezo- wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere
gener Daten rechtzeitig zu unterrichten, die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Stand-
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener punkt geltend zu machen. Die verantwortliche
Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnah- Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
men mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie prüfen.
anderen Vorschriften über den Datenschutz und (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach
mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den
Datenschutzes vertraut zu machen. logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist der ihn betreffenden Daten.
von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über
die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über § 6b
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte mit optisch-elektronischen Einrichtungen
für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher
Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
entsprechend für die verantwortliche Stelle.
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Be-
hörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für
dass der behördliche Beauftragte für den Daten- konkret festgelegte Zwecke
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, seiner personenbezogenen Daten einen Schaden
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen über- zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum
wiegen. Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt,
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verant- soweit die verantwortliche Stelle die nach den
wortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet
erkennbar zu machen. hat.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach §8
Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Schadensersatz bei automatisierter
Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem
anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder
genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung,
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezo-
genen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum
Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese Schadensersatz verpflichtet.
über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend
den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persön-
lichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu
sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich ersetzen.
sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen
einer weiteren Speicherung entgegenstehen. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
insgesamt auf einen Betrag von 250 000 Deutsche
§ 6c Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses
Mobile personenbezogene an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der
Speicher- und Verarbeitungsmedien insgesamt den Höchstbetrag von 250 000 Deutsche
Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung per-
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung
sonenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf
mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der
einem solchen Medium abläuft, auf das Medium
Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle
aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den
festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
Betroffenen
(5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und
1. über ihre Identität und Anschrift,
die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürger-
2. in allgemein verständlicher Form über die Funk- lichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.“
tionsweise des Mediums einschließlich der Art der
zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
12. In § 9 Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch die
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ ersetzt.
34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums
zu treffenden Maßnahmen 13. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits „§ 9a
Kenntnis erlangt hat.
Datenschutzaudit
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür
Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Zur Verbesserung des Datenschutzes und der
Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Ein- Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbei-
richtungen in angemessenem Umfang zum unent- tungssystemen und -programmen und datenver-
geltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. arbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen
eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die
Betroffenen eindeutig erkennbar sein.“ näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewer-
tung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
11. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: der Gutachter werden durch besonderes Gesetz
„§ 7 geregelt.“
Schadensersatz
14. § 10 wird wie folgt geändert:
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen
durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Datenemp-
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder fänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt
unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung wird“ ersetzt.
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b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „der“ durch 17. § 13 wird wie folgt geändert:
das Wort „das“, das Wort „Landesminister“ durch
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhebenden
das Wort „Landesministerium“ und das Wort
Stellen“ durch die Wörter „verantwortlichen
„haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die
Stelle“ ersetzt.
Wörter „oder deren Vertreter“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Empfänger“ a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
durch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“ gefügt:
ersetzt. „(1a) Werden personenbezogene Daten statt
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechts-
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den vorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf
Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.“
zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne
oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.“ „(2) Das Erheben besonderer Arten personen-
bezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig,
15. § 11 wird wie folgt geändert: soweit
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verarbei- 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus
tung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt. Gründen eines wichtigen öffentlichen Inter-
esses zwingend erfordert,
b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verarbeitet“
das Wort „erhoben,“ eingefügt. 2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3
c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“ durch eingewilligt hat,
die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt. 3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich
ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
aa) In Satz 2 wird das Wort „Datenverarbeitung“
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine
durch die Wörter „Datenerhebung, -verarbei-
Einwilligung zu geben,
tung“ ersetzt.
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
offenkundig öffentlich gemacht hat,
„Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung
der beim Auftragnehmer getroffenen tech- 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für
nischen und organisatorischen Maßnahmen die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
zu überzeugen.“ 6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
e) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „verarbeiten“ Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher
das Wort „erheben,“ eingefügt. Belange des Gemeinwohls zwingend erfor-
derlich ist,
f) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor dem Wort „ver-
arbeiten“ das Wort „erheben,“ eingefügt und die 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge,
Angabe „32, 36 bis“ durch die Angabe „4f, 4g und“ der medizinischen Diagnostik, der Gesund-
ersetzt. heitsversorgung oder Behandlung oder für die
Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfor-
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
derlich ist und die Verarbeitung dieser Daten
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, durch ärztliches Personal oder durch sonstige
wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen Geheimhaltungspflicht unterliegen,
durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen
wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene 8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher
Daten nicht ausgeschlossen werden kann.“ Forschung erforderlich ist, das wissenschaft-
liche Interesse an der Durchführung des For-
schungsvorhabens das Interesse des Be-
16. § 12 wird wie folgt geändert: troffenen an dem Ausschluss der Erhebung
a) In Absatz 2 wird die Angabe „17, 19 und“ durch die erheblich überwiegt und der Zweck der For-
Angabe „16, 19 bis“ ersetzt. schung auf andere Weise nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: werden kann oder
„(4) Werden personenbezogene Daten für
9. dies aus zwingenden Gründen der Ver-
frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder
teidigung oder der Erfüllung über- oder
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, ver-
zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer
arbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13
öffentlichen Stelle des Bundes auf dem
bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie
Gebiet der Krisenbewältigung oder Konflikt-
die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene
verhinderung oder für humanitäre Maß-
Daten weder automatisiert verarbeitet noch in
nahmen erforderlich ist.“
nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder
genutzt oder dafür erhoben werden.“ c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
18. § 14 wird wie folgt geändert: 20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „speichernden“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „verantwortlichen“ ersetzt. aa) In Nummer 2 wird das Wort „Empfänger“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Dritte, an den die Daten
übermittelt werden,“ ersetzt.
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „aus all-
gemein zugänglichen Quellen entnommen bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
werden können“ durch die Wörter „allgemein „Das Übermitteln von besonderen Arten per-
zugänglich sind“ und das Wort „speichernde“ sonenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ab-
durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt. weichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig,
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „einer“ wenn die Voraussetzungen vorliegen, die
die Wörter „sonst unmittelbar drohenden“ eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zu-
gestrichen und nach dem Wort „Sicherheit“ lassen würden oder soweit dies zur Geltend-
die Wörter „oder zur Wahrung erheblicher machung, Ausübung oder Verteidigung recht-
Belange des Gemeinwohls“ eingefügt. licher Ansprüche erforderlich ist.“
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Empfänger darf
ersetzt. die übermittelten Daten“ durch die Wörter
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 „Dritte, an den die Daten übermittelt werden,
angefügt: darf diese“ ersetzt.
„(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Empfänger“
besonderen Arten personenbezogener Daten durch das Wort „ihn“ ersetzt.
(§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig,
wenn 21. § 17 wird aufgehoben.
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Er-
hebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9
22. § 18 wird wie folgt geändert:
zulassen würden oder
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-
schung erforderlich ist, das öffentliche Inter- „(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeich-
esse an der Durchführung des Forschungs- nis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.
vorhabens das Interesse des Betroffenen an Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie
dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage
überwiegt und der Zweck der Forschung auf der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei all-
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnis- gemeinen Verwaltungszwecken dienenden auto-
mäßigem Aufwand erreicht werden kann. matisierten Verarbeitungen, bei welchen das Aus-
kunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen
oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abge-
des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
sehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen,
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders
die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach
zu berücksichtigen.
geführt werden, können die Festlegungen zu-
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nut- sammengefasst werden.“
zung von besonderen Arten personenbezogener
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7
genannten Zwecken richtet sich nach den für die in
§ 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden 23. § 19 wird wie folgt geändert:
Geheimhaltungspflichten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
19. § 15 wird wie folgt geändert: „oder Empfänger“ und das Wort „und“ ge-
a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden strichen sowie vor das Wort „Herkunft“ das
jeweils das Wort „Empfängers“ durch die Wörter Wort „die“ eingefügt und nach Nummer 1
„Dritten, an den die Daten übermittelt werden,“ folgende Nummer 2 eingefügt:
ersetzt. „2. die Empfänger oder Kategorien von Emp-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Empfänger darf fängern, an die die Daten weitergegeben
die übermittelten Daten“ durch die Wörter „Dritte, werden, und“.
an den die Daten übermittelt werden, darf diese“ bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 Nr. 3.
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Akten“ durch
c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Empfänger“ die Wörter „weder automatisiert noch in nicht
durch das Wort „diesen“ ersetzt. automatisierten Dateien“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „in Akten“ ge- dd) In Satz 4 wird das Wort „speichernde“ durch
strichen. das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 913
b) Dem Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt: d) In Absatz 4 werden die Wörter „in Dateien“ durch
„und eine Auskunftserteilung einen unverhältnis- die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in
mäßigen Aufwand erfordern würde“. nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“
ersetzt sowie vor die Wörter „die automatisiert
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministers“ verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien
durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt. gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt.
d) In Absatz 4 Nr. 1 und in Absatz 6 Satz 2 werden e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
jeweils das Wort „speichernden“ durch das Wort
„verantwortlichen“ ersetzt. „(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für
eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbei-
tung in nicht automatisierten Dateien erhoben,
24. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Be-
troffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
„§ 19a widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
Benachrichtigung schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweck- Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Er-
bestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nut- hebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.“
zung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern f) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der sätze 6 bis 9.
Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine g) In Absatz 6 werden die Wörter „in Akten“ durch die
Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch
spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die weder
wenn automatisiert verarbeitet noch in einer nicht auto-
matisierten Datei gespeichert sind,“ ein Komma
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der gesetzt.
Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
h) In Absatz 7 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhält- durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
nismäßigen Aufwand erfordert oder
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
3. die Speicherung oder Übermittlung der personen-
bezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vor- aa) Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen.
gesehen ist. bb) Die Wörter „werden, wenn dies zur Wahrung
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
welchen Voraussetzungen von einer Benachrichti- erforderlich ist“ werden durch die Wörter
gung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird. „wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordert und schutzwürdige
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“ Interessen des Betroffenen nicht entgegen-
stehen“ ersetzt.
25. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort 26. § 22 wird wie folgt geändert:
„Widerspruchsrecht“ angefügt. a) In Absatz 2 wird das Wort „Beauftragte“ durch das
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Akten“ Wort „Bundesbeauftragte“ ersetzt.
durch die Wörter „die weder automatisiert ver- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
arbeitet noch in nicht automatisierten Dateien durch das Wort „Bundesministerium“ und in den
gespeichert sind,“ und die Wörter „der Akte zu Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Bundesministers“
vermerken oder auf sonstige“ durch das Wort durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
„geeigneter“ ersetzt sowie vor die Wörter „die
weder automatisiert verarbeitet noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein 27. § 23 wird wie folgt geändert:
Komma gesetzt. a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „Bundes-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: minister“ durch das Wort „Bundesministerium“
aa) Die Wörter „in Dateien“ werden durch die und in Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Bundes-
Wörter „die automatisiert verarbeitet oder ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“
in nicht automatisierten Dateien gespeichert ersetzt.
sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
automatisiert verarbeitet oder in nicht auto- gefügt:
matisierten Dateien gespeichert sind,“ ein „Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbei-
Komma gesetzt. ter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5
bb) In Nummer 2 wird das Wort „speichernde“ in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt. der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens „§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Steuerverfahrens benöti- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um 30. § 27 wird wie folgt geändert:
vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-
tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in oder aus
Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutz- Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder
verstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt“
den Betroffenen hierüber zu informieren.“ durch die Wörter „unter Einsatz von Datenver-
arbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür
b1) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht
„§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder
bleibt unberührt.“ dafür erhoben“ ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für
die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der „Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung
Einhaltung der Vorschriften über den Daten- oder Nutzung der Daten ausschließlich für per-
schutz in den Ländern zuständig sind.“ sönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „in Akten“ durch
28. § 24 wird wie folgt geändert: die Wörter „außerhalb von nicht automatisierten
Dateien“ und das Wort „Datei“ durch die Wörter
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. „automatisierten Verarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten er- 31. § 28 wird wie folgt geändert:
streckt sich auch auf a) In der Überschrift werden die Wörter „Daten-
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte speicherung, -übermittlung“ durch die Wörter
personenbezogene Daten über den Inhalt und „Datenerhebung, -verarbeitung“ ersetzt.
die näheren Umstände des Brief-, Post- und b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Fernmeldeverkehrs, und
aa) Nach dem Wort „Das“ wird das Wort „Er-
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- heben,“ eingefügt.
oder besonderen Amtsgeheimnis, insbeson-
dere dem Steuergeheimnis nach § 30 der bb) In Nummer 1 werden die Wörter „im Rahmen“
Abgabenordnung, unterliegen. durch die Wörter „wenn es“ ersetzt und nach
dem Wort „Betroffenen“ wird das Wort „dient“
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde- eingefügt.
geheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene cc) In Nummer 2 wird das Wort „speichernden“
Daten, die der Kontrolle durch die Kommission durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt und
nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund- nach dem Wort „überwiegt“ das Wort „oder“
gesetz unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle angefügt.
durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz „3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind
bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten oder die verantwortliche Stelle sie ver-
Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr öffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den schutzwürdige Interesse des Betroffenen
Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht per- an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
sonenbezogene Daten in Akten über die Sicher- Nutzung gegenüber dem berechtigten
heitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kon- Interesse der verantwortlichen Stelle
trolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall offensichtlich überwiegt.“
gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.“ ee) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Akten“ gestrichen. „Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind
die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder
29. § 26 wird wie folgt geändert: genutzt werden sollen, konkret festzulegen.“
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Wort „Dateienregister“ gestrichen. „(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
„Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.“
die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen e) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
des Datenschutzes.“ sätze 3 bis 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 915
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht
„(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch
anderen Zweck ist auch zulässig: sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis
über die Herkunft der Daten erhalten kann.“
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen
eines Dritten oder cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „beim
Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und Daten“ durch die Wörter „bei dem Dritten,
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt
Straftaten erforderlich ist, oder werden,“ ersetzt.
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Mei- h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nungsforschung, wenn es sich um listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten über aa) In Satz 1 werden die Wörter „Empfänger darf
Angehörige einer Personengruppe handelt, die die übermittelten Daten“ durch die Wörter
sich auf „Dritte, dem die Daten übermittelt worden
sind, darf diese nur“ ersetzt.
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des
Betroffenen zu dieser Personengruppe, bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „nicht öffentlichen Stellen“ eingefügt
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehung, und die Wörter „1 und 2 zulässig“ durch die
c) Namen, Wörter „2 und 3 und öffentlichen Stellen nur
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
d) Titel,
erlaubt“ ersetzt.
e) akademische Grade,
cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfänger“
f) Anschrift und durch das Wort „ihn“ ersetzt.
g) Geburtsjahr i) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6
beschränken bis 9 angefügt:
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der „(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig,
oder soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des
§ 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
4. wenn es im Interesse einer Forschungsein-
richtung zur Durchführung wissenschaftlicher 1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen
Forschung erforderlich ist, das wissenschaft- des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich
liche Interesse an der Durchführung des For- ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
schungsvorhabens das Interesse des Betroffe- rechtlichen Gründen außerstande ist, seine
nen an dem Ausschluss der Zweckänderung Einwilligung zu geben,
erheblich überwiegt und der Zweck der For- 2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene
schung auf andere Weise nicht oder nur mit offenkundig öffentlich gemacht hat,
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann. 3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Ver-
teidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnis- an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbei-
ses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis- tung oder Nutzung überwiegt, oder
ses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen,
die sich 4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-
schung erforderlich ist, das wissenschaft-
1. auf strafbare Handlungen,
liche Interesse an der Durchführung des For-
2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie schungsvorhabens das Interesse des Betrof-
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf fenen an dem Ausschluss der Erhebung, Ver-
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse arbeitung und Nutzung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere
beziehen.“ Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
g) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Aufwand erreicht werden kann.
aa) In Satz 1 wird das Wort „speichernden“ durch (7) Das Erheben von besonderen Arten per-
das Wort „verantwortlichen“ ersetzt. sonenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesund-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: heitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
„Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für
Zweck der Werbung oder der Markt- oder die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforder-
Meinungsforschung über die verantwortliche lich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
Stelle sowie über das Widerspruchsrecht ärztliches Personal oder durch sonstige Perso-
nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der nen erfolgt, die einer entsprechenden Geheim-
Ansprechende personenbezogene Daten des haltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten cc) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 „Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe
genannten Personen geltenden Geheimhaltungs- „Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
pflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten dd) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1“ durch
Zweck Daten über die Gesundheit von Personen die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
durch Angehörige eines anderen als in § 203
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten ee) In Satz 3 wird das Wort „Empfänger“ durch die
Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Hei- Wörter „Dritten, dem die Daten übermittelt
lung oder Linderung von Krankheiten oder die werden“ ersetzt.
Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist
„(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in
dies nur unter den Voraussetzungen zulässig,
elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-,
unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die beson- zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille
deren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden
nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder
Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten
oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nut- hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus
zung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen
erheblichen Gefahren für die staatliche und öffent- oder Registern bei der Übernahme in Verzeich-
liche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straf- nisse oder Register übernommen werden.“
taten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch,
f) In Absatz 4 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind
Angabe „4 und 5“ ersetzt.
und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit „(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.“
dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich
ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer 33. § 30 wird wie folgt geändert:
Mitglieder oder von Personen, die im Zusam-
menhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig a) In der Überschrift wird das Wort „Datenspei-
Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung cherung“ durch die Wörter „Datenerhebung und
dieser personenbezogenen Daten an Personen -speicherung“ ersetzt.
oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zu- „geschäftsmäßig“ die Wörter „erhoben und“ ein-
lässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.“ gefügt.
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
32. § 29 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „speichernde“ wird durch das Wort
a) In der Überschrift wird das Wort „Datenspei- „verantwortliche“ ersetzt.
cherung“ durch die Wörter „Datenerhebung und
bb) Die Wörter „es sei denn, daß“ werden durch
-speicherung“ ersetzt.
die Wörter „soweit nicht“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach dem Wort „geschäftsmäßige“ wird das
„(4) § 29 gilt nicht.“
Wort „Erheben,“ und nach dem Wort „Über-
mittlung“ werden ein Komma und die Wörter e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„insbesondere wenn dies der Werbung, der „(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.“
Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshan-
del oder der Markt- und Meinungsforschung 34. § 32 wird aufgehoben.
dient,“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Speiche- 35. § 33 wird wie folgt geändert:
rung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 2 wird das Wort „speichernde“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt
sowie vor dem Wort „Speicherung“ das Wort „Werden erstmals personenbezogene Daten
„Erhebung,“ eingefügt. für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betrof-
fenen gespeichert, ist der Betroffene von der
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Speicherung, der Art der Daten, der Zweck-
aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz nach dem bestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder
Wort „Übermittlung“ die Wörter „im Rahmen Nutzung und der Identität der verantwort-
der Zwecke nach Absatz 1“ eingefügt. lichen Stelle zu benachrichtigen.“
bb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der
„Empfänger“ durch die Wörter „Dritte, dem die Übermittlung“ die Wörter „ohne Kenntnis des
Daten übermittelt werden,“ ersetzt. Betroffenen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 917
cc) Dem Absatz wird folgender Satz 3 angefügt: bb) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2
„Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 eingefügt:
und 2 auch über die Kategorien von Emp- „2. Empfänger oder Kategorien von Emp-
fängern zu unterrichten, soweit er nach den fängern, an die Daten weitergegeben
Umständen des Einzelfalles nicht mit der werden, und“.
Übermittlung an diese rechnen muss.“ cc) Der bisherige Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 Nr. 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dd) Der bisherige Satz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dienen“ ee) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „und“ durch
die Wörter „und eine Benachrichtigung einen einen Punkt ersetzt.
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde“ eingefügt. ff) In Satz 3 werden die Wörter „wenn er be-
gründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 geltend macht“ durch die Wörter „sofern nicht
und 5 eingefügt: das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-
„4. die Speicherung oder Übermittlung durch geheimnisses überwiegt“ ersetzt.
Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. die Speicherung oder Übermittlung für aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht in einer“
Zwecke der wissenschaftlichen For- durch die Wörter „weder in einer automatisier-
schung erforderlich ist und eine Benach- ten Verarbeitung noch in einer nicht automati-
richtigung einen unverhältnismäßigen sierten“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter
Aufwand erfordern würde,“. „wenn er begründete Zweifel an der Rich-
cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6. tigkeit der Daten geltend macht“ durch die
Wörter „sofern nicht das Interesse an der
dd) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses über-
ee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die wiegt“ ersetzt.
Nummern 7 und 8.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
ff) In Nummer 6 wird das Wort „speichernden“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 2 bis 6“ durch die
durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
Angabe „Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7“ ersetzt.
gg) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem
Wort „sind“ die Wörter „und eine Benachrich-
tigung wegen der Vielzahl der betroffenen 37. § 35 wird wie folgt geändert:
Fälle unverhältnismäßig ist,“ eingefügt. a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
hh) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„speichernden“ durch das Wort „verantwort- „2. es sich um Daten über die rassische oder
lichen“ ersetzt. ethnische Herkunft, politische Meinun-
ii) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: gen, religiöse oder philosophische Über-
zeugungen oder die Gewerkschafts-
„8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke
zugehörigkeit, über Gesundheit oder das
der Übermittlung gespeichert sind und
Sexualleben, strafbare Handlungen oder
a) aus allgemein zugänglichen Quellen Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre
entnommen sind, soweit sie sich Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle
auf diejenigen Personen beziehen, die nicht bewiesen werden kann,“.
diese Daten veröffentlicht haben, oder
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) es sich um listenmäßig oder sonst zu-
„4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Über-
sammengefasste Daten handelt (§ 29
mittlung verarbeitet werden und eine
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Prüfung jeweils am Ende des vierten
und eine Benachrichtigung wegen der Kalenderjahres beginnend mit ihrer erst-
Vielzahl der betroffenen Fälle unverhält- maligen Speicherung ergibt, dass eine
nismäßig ist.“ längerwährende Speicherung nicht erfor-
jj) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: derlich ist.“
„Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „oder 4“
unter welchen Voraussetzungen von einer gestrichen.
Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
abgesehen wird.“
„(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für
eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbei-
36. § 34 wird wie folgt geändert: tung in nicht automatisierten Dateien erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: troffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Herkunft widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
und Empfänger“ durch die Wörter „die Her- schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
kunft dieser Daten“ ersetzt. seiner besonderen persönlichen Situation das
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Er-
hebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.“ „Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf
die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 so-
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze wie auf die Angabe der zugriffsberechtigten
6 bis 8. Personen.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: b1) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch
aa) Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen. das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
bb) Die Wörter „zur Wahrung der schutzwürdigen c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Interessen des Betroffenen erforderlich ist“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Überprüfung
werden durch die Wörter „keinen unverhält-
oder Überwachung“ durch das Wort „Kon-
nismäßigen Aufwand erfordert und schutz-
trolle“ ersetzt.
würdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 4g Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verarbei-
tung oder Nutzung“ durch die Wörter „automa-
38. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts zum tisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
Dritten Abschnitt werden die Wörter „Beauftragter für oder die Verarbeitung“ ersetzt sowie vor dem
den Datenschutz,“ gestrichen. Wort „Dateien“ das Wort „nicht automatisierten“
eingefügt.
39. § 36 wird aufgehoben. e) In Absatz 6 wird das Wort „Überwachung“ durch
das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
40. § 37 wird aufgehoben.
42. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
41. § 38 wird wie folgt geändert:
„§ 38a
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verhaltensregeln
„(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Aus- zur Förderung der Durchführung
führung dieses Gesetzes sowie anderer Vor- datenschutzrechtlicher Regelungen
schriften über den Datenschutz, soweit diese die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen,
Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung per- die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen
sonenbezogener Daten in oder aus nicht auto- vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur
matisierten Dateien regeln einschließlich des Förderung der Durchführung von datenschutzrecht-
Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 lichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr unterbreiten.
gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbar-
verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 keit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden
und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Datenschutzrecht.“
Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten
an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie 43. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „speichernden“
leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
staaten der Europäischen Union auf Ersuchen
ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichts- 44. § 40 wird wie folgt geändert:
behörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder
andere Vorschriften über den Datenschutz fest, a) Absatz 2 wird aufgehoben.
so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
unterrichten, den Verstoß bei den für die Ver- sätze 2 und 3.
folgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzu-
zeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen 45. § 41 wird wie folgt geändert:
die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung
gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verarbei-
Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle tung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.
zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.“
„(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung
aa) Satz 1 wird aufgehoben. und Nutzung personenbezogener Daten von Un-
ternehmen und Hilfsunternehmen der Presse aus-
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: schließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
„Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der oder literarischen Zwecken den Vorschriften der
nach § 4d meldepflichtigen automatisierten §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen ein-
Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e schließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-
Satz 1.“ lung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 919
c) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Verarbeitung“ das 9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegen-
Wort „Erhebung,“ eingefügt. darstellung übermittelt,
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
„Die Auskunft kann nach Abwägung der schutz-
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme
würdigen Interessen der Beteiligten verweigert
nicht duldet oder
werden, soweit
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Satz 1 zuwiderhandelt.
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
von Rundfunksendungen berufsmäßig jour- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, fahrlässig
geschlossen werden kann, 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders gemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unter- 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-
lagen und Mitteilungen für den redaktionellen gemein zugänglich sind, zum Abruf mittels auto-
Teil geschlossen werden kann, matisierten Verfahrens bereithält,
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-
sonst erlangten Daten die journalistische gemein zugänglich sind, abruft oder sich oder
Aufgabe der Deutschen Welle durch Aus- einem anderen aus automatisierten Verarbeitun-
forschung des Informationsbestandes beein- gen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
trächtigt würde.“
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten,
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 9“ die nicht allgemein zugänglich sind, durch un-
durch die Angabe „§§ 5, 7, 9 und 38a“ ersetzt. richtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1
46. § 42 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten
„Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.“ für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte
weitergibt, oder
47. § 43 wird wie folgt gefasst: 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen
„§ 43 § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2
Bußgeldvorschriften bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben
zusammenführt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Ab-
fahrlässig
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
§ 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, geahndet werden.“
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauf- 48. § 44 wird wie folgt gefasst:
tragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
„§ 44
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bestellt, Strafvorschriften
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätz-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unter- liche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
richtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Kenntnis erhalten kann, zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene
Daten übermittelt oder nutzt, (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort
Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
bezeichneten Gründe oder die Art und Weise
und die Aufsichtsbehörde.“
ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene
49. Nach § 44 wird folgende Überschrift eingefügt:
Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare „Sechster Abschnitt
Verzeichnisse aufnimmt, Übergangsvorschriften“.
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von
Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
50. Nach der Überschrift „Sechster Abschnitt Über-
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht gangsvorschriften“ werden folgende §§ 45 und 46
richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, eingefügt:
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
„§ 45 schutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu
Laufende Verwendungen
schützenden personenbezogenen Daten oder Daten-
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen per- kategorien geeignet sind,
sonenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 be-
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungs-
reits begonnen haben, sind binnen drei Jahren
anlagen, mit denen personenbezogene Daten
nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses
verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit
(Zutrittskontrolle),
Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschrif-
ten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt- 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme
linie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des von Unbefugten genutzt werden können (Zu-
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher gangskontrolle),
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai unterliegenden Daten zugreifen können, und dass
2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren personenbezogene Daten bei der Verarbeitung,
nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt
Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können (Zugriffskontrolle),
§ 46
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten
Weitergeltung von Begriffsbestimmungen bei der elektronischen Übertragung oder während
ihres Transports oder ihrer Speicherung auf
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-
Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
ändert oder entfernt werden können, und dass
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die überprüft und festgestellt werden kann, an welche
durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Stellen eine Übermittlung personenbezogener
Merkmalen ausgewertet werden kann (automati- Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
sierte Datei), oder vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
2. jede sonstige Sammlung personenbezogener 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft
Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach und festgestellt werden kann, ob und von wem
bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet personenbezogene Daten in Datenverarbeitungs-
und ausgewertet werden kann (nicht automati- systeme eingegeben, verändert oder entfernt
sierte Datei). worden sind (Eingabekontrolle),
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten,
es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend
umgeordnet und ausgewertet werden können. den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet
werden können (Auftragskontrolle),
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amt- 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten
lichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unter- gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt
lage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unter- sind (Verfügbarkeitskontrolle),
fällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen
hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet
Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. werden können.“
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Emp-
fänger jede Person oder Stelle außerhalb der verant-
Artikel 2
wortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene
sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem Änderung des
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesverfassungsschutzgesetzes
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum personen- § 27 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
bezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt
nutzen.“ durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
51. Die Anlage zu § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 27
„Anlage Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
(zu § 9 Satz 1)
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das
Werden personenbezogene Daten automatisiert Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2
verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
dass sie den besonderen Anforderungen des Daten- Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 921
Artikel 3 Artikel 7
Änderung des MAD-Gesetzes Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 13 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 § 4 des S. 1650), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die
„§ 13 Angabe „§ 8“ ersetzt.
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
2. § 37 wird wie folgt gefasst:
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 und
§ 2 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b „§ 37
und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten- Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
schutzgesetzes keine Anwendung.“
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3,
5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3
Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10
Artikel 4 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2
Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundes-
Änderung des BND-Gesetzes datenschutzgesetzes keine Anwendung.“
§ 11 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2979), das durch § 38 Abs. 5 des Artikel 8
Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung des Sozialgesetzbuches
„§ 11 §1
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Änderung des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-
dienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
§§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 § 48 des
schutzgesetzes keine Anwendung.“
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht
Artikel 5 keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine
Änderung des Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schrift-
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes stücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert
erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.“
In § 36 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das durch Artikel 3 § 1a
§ 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) Änderung des Dritten Buches
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vor- Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
schriften des Ersten Abschnitts“ die Wörter „mit Aus-
nahme von § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, In § 298 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
§§ 4b und 4c sowie § 13 Abs. 1a“ eingefügt. buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4“ durch die
Artikel 6 Angabe „§ 4a“ ersetzt.
§2
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Änderung des
§ 37 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)
„§ 37
wird wie folgt geändert:
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz nach den 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 3 Abs. 2 und 8 a) Die Angabe „§ 77 Einschränkung der Übermitt-
Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 lungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und
Abs. 1, 2 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie zwischenstaatliche Stellen“ wird durch die Angabe
§§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine „§ 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder
Anwendung.“ zwischenstaatliche Stellen“ ersetzt.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
b) In der Angabe zu § 78 werden die Wörter „des bb) In Satz 3 wird das Wort „speichernde“ durch
Empfängers“ durch die Wörter „eines Dritten, an das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
den Daten übermittelt werden“ ersetzt. g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
c) Nach der Angabe zu § 78a werden folgende Anga-
„(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die
ben eingefügt:
Sozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder
„§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
§ 78c Datenschutzaudit“. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen
Personen und Stellen, die im Inland, in einem
d) In der Angabe zu § 80 wird vor dem Wort „Verar- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
beitung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt. oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
e) Der Angabe zu § 84 wird das Wort „ ; Wider- kommens über den Europäischen Wirtschafts-
spruchsrecht“ angefügt. raum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten
oder nutzen.“
f) Die Angabe „§ 85 Strafvorschriften“ wird durch die
Angabe „§ 85 Bußgeldvorschriften“ ersetzt. h) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
g) Die Angabe „§ 85a Bußgeldvorschriften“ wird „(12) Besondere Arten personenbezogener Daten
durch die Angabe „§ 85a Strafvorschriften“ sind Angaben über die rassische und ethnische
ersetzt. Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen, Gewerkschafts-
h) Nach der Angabe „§ 120 Übergangsregelung“
zugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“
wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)“ angefügt.
1. § 67 wird wie folgt geändert: 2. § 67a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches „Dies gilt auch für besondere Arten personen-
ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von bezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die
Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Daten- rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des
verarbeitungsanlagen durchgeführt wird (auto- Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten
matisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die
Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vor-
von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und gesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere
nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu
ausgewertet werden kann.“ beziehen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: „(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen er-
hoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere
aa) Nach den Wörtern „an einen Dritten“ wird der
Weise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbe-
Klammerzusatz „(Empfänger)“ gestrichen.
stimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „durch die zung und die Identität der verantwortlichen Stelle
speichernde Stelle“ gestrichen und das Wort zu unterrichten. Über Kategorien von Empfängern
„Empfänger“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt. ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit
cc) In Buchstabe b werden das Wort „Empfänger“ 1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
durch das Wort „Dritte“ ersetzt und die Wörter mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese
„von der speichernden Stelle“ gestrichen. rechnen muss,
d) In Absatz 7 wird das Wort „speichernden“ durch 2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nut-
das Wort „verantwortlichen“ ersetzt. zung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: genannten Stelle oder einer Organisations-
einheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt
„(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des oder
Namens und anderer Identifikationsmerkmale
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Be- 3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35
stimmung des Betroffenen auszuschließen oder des Ersten Buches genannten Stellen oder
wesentlich zu erschweren.“ von Organisationseinheiten im Sinne von § 67
Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert: Gesetzes zur engen Zusammenarbeit ver-
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: pflichtet sind.
„Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund
Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft
im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozial- Voraussetzung für die Gewährung von Rechts-
daten von einem Leistungsträger im Sinne von vorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die
§ 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und
oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst
Leistungsträger.“ auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 923
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„(5) Werden Sozialdaten weder beim Betroffe- „Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirk-
nen noch bei einer in § 35 des Ersten Buches sam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung
genannten Stelle erhoben und hat der Betroffene beruht.“
davon keine Kenntnis, ist er von der Speicherung, c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch
der Identität der verantwortlichen Stelle sowie die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
über die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Eine d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn „(4) Entscheidungen, die für den Betroffenen
eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn
1. der Betroffene bereits auf andere Weise Kennt-
erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht aus-
nis von der Speicherung oder der Übermittlung
schließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
erlangt hat, von Sozialdaten gestützt werden, die der Bewer-
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen un- tung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.“
verhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der Sozial- 4. § 67c wird wie folgt geändert:
daten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „speichernden“
vorgesehen ist. durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
Über Kategorien von Empfängern ist der Betrof- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
fene nur zu unterrichten, soweit „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“
1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht ersetzt.
mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese
rechnen muss, 5. § 67d wird wie folgt geändert:
2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nut- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Emp-
zung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches fängers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die
genannten Stelle oder einer Organisationsein- Daten übermittelt werden“ ersetzt.
heit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt b) In Absatz 3 werden die Wörter „in Akten“ ge-
oder strichen.
3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen oder 6. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Empfän-
von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 gers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die Daten
Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines übermittelt werden“ ersetzt.
Gesetzes zur engen Zusammenarbeit ver-
pflichtet sind.
7. § 75 wird wie folgt geändert:
Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Empfän-
Unterrichtung spätestens bei der ersten Über-
ger“ durch die Wörter „Dritten, an den die Daten
mittlung zu erfolgen. Die verantwortliche Stelle legt übermittelt werden“ ersetzt.
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen
von einer Unterrichtung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
abgesehen wird. § 83 Abs. 2 bis 4 gilt ent- „(4) Ist der Dritte, an den Daten übermittelt
sprechend.“ werden, eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
dass die Kontrolle auch erfolgen kann, wenn die
3. § 67b wird wie folgt geändert: Daten nicht automatisiert oder nicht in nicht
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt
werden.“
„§ 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Ein-
8. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
willigung des Betroffenen nur insoweit zulässig
durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder
das Sexualleben handelt oder die Übermittlung
zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenver- 9. § 77 wird wie folgt gefasst:
sicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen
„§ 77
Rentenversicherung und deren Verbänden und
Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetz- Übermittlung ins Ausland und
lichen Aufgabe erforderlich ist.“ an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Speicherung päischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
und einer vorgesehenen Übermittlung“ durch Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Wörter „vorgesehenen Verarbeitung oder oder an Stellen der Organe und Einrichtungen der
Nutzung“ ersetzt. Europäischen Gemeinschaften ist zulässig, soweit
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe und 2, des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift
der in § 35 des Ersten Buches genannten über- nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüber-
mittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder lassungsgesetz vorliegen und der Betroffene kein
zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von aus- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
ländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Übermittlung hat.
Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 (5) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt
des Ersten Buches genannten Stellen ent- werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen
sprechen, Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.
2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 3 oder (6) Das Bundesversicherungsamt unterrichtet das
des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach Bundesministerium des Innern über Drittstaaten und
dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüber- über- oder zwischenstaatliche Stellen, die kein an-
lassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der gemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.“
ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften
genannten entsprechen oder
10. § 78 wird wie folgt geändert:
3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die
gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die a) In der Überschrift werden die Wörter „des Emp-
Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift fängers“ durch die Wörter „eines Dritten, an den
genannten entsprechen. Daten übermittelt werden“ ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an „Empfänger“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
über- oder zwischenstaatliche Stellen, wenn der Dritt-
staat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein 11. In § 78a Satz 1 werden vor dem Wort „verarbeiten“ die
angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die Angabe „erheben,“ und nach dem Wort „verarbeiten“
Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter die Wörter „oder nutzen“ eingefügt.
Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei
einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von
Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbeson- 12. Nach § 78a werden folgende §§ 78b und 78c ein-
dere können die Art der Sozialdaten, die Zweck- gefügt:
bestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, „§ 78b
das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die Datenvermeidung und Datensparsamkeit
für den betreffenden Empfänger geltenden Rechts-
normen sowie die für ihn geltenden Standesregeln Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-
und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. systemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine
Bis zur Feststellung der Kommission der Euro- oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu
päischen Gemeinschaften entscheidet das Bundes- verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den
versicherungsamt, ob ein angemessenes Daten- Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymi-
schutzniveau gewährleistet ist. sierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist
und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Per- zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
sonen oder Stellen im Ausland oder an über- oder
zwischenstaatliche Stellen ist auch zulässig, wenn § 78c
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, Datenschutzaudit
2. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat- Zur Verbesserung des Datenschutzes und der
licher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia- Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbei-
len Sicherheit erfolgt oder tungssystemen und -programmen und datenverar-
beitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
3. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2
technischen Einrichtungen durch unabhängige und
oder des § 73 vorliegen, die Aufgaben der aus-
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen
ländischen Stelle den in diesen Vorschriften
sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die
genannten entsprechen und der ausländische
näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewer-
Staat oder die über- oder zwischenstaatliche
tung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau (Ab-
der Gutachter werden durch besonderes Gesetz
satz 2) gewährleistet; für die Anordnung einer
geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche
Übermittlung nach § 73 ist ein Gericht im Inland
Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversiche-
zuständig.
rungsträger und ihrer Verbände.“
Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit der Be-
troffene kein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat. 13. § 79 wird wie folgt geändert:
(4) Gewährleistet der Drittstaat oder die über- oder a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Datenemp-
zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Daten- fänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt
schutzniveau (Absatz 2) nicht, ist die Übermittlung wird“ ersetzt.
von Sozialdaten an die Stelle im Drittstaat oder die b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Empfänger“
über- oder zwischenstaatliche Stelle auch zulässig, durch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“
soweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 925
14. § 80 wird wie folgt geändert: Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der
„Erhebung, Verarbeitung oder Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände.
Nutzung von Sozialdaten im Auftrag“. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Stellen“
die Angabe „erhoben,“ eingefügt. 16. § 82 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „§ 82
„Eine Auftragserteilung für die Erhebung, Ver- Schadensersatz
arbeitung oder Nutzung von Sozialdaten ist nur
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte
zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftrag-
Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem
nehmer nach der Art der zu erhebenden, zu ver-
Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den
arbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anfor-
Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung,
derungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezoge-
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die
nen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bun-
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die
desdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
technischen und organisatorischen Maßnahmen
Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder
und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen
unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung
sind.“
oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
wie folgt gefasst: sprechend.“
„2. die Art der Daten, die im Auftrag erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt werden sollen, und den 17. § 83 wird wie folgt geändert:
Kreis der Betroffenen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Erhebung,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Verarbeitung oder Nutzung der Daten im Auf-
trag erfolgen soll, sowie". „Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu
erteilen über
e) In Absatz 5 wird vor den Wörtern „Verarbeitung
oder Nutzung“ die Angabe „Erhebung,“ eingefügt. 1. die zu seiner Person gespeicherten
Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
Herkunft dieser Daten beziehen,
und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Angabe 2. die Empfänger oder Kategorien von
„§ 4g Abs. 2, § 18 Abs. 2 und die §§ 24 bis 26 des Empfängern, an die Daten weitergegeben
Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt. werden, und
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: 3. den Zweck der Speicherung.“
„(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten ent- bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Akten“ durch
sprechend, wenn die Prüfung oder Wartung die Wörter „nicht automatisiert oder nicht in
automatisierter Verfahren oder von Datenverar- nicht automatisierten Dateien“ ersetzt.
beitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag cc) In Satz 4 wird das Wort „speichernde“ durch
vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann.
Verträge über Wartungsarbeiten sind in diesem b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Falle rechtzeitig vor der Auftragserteilung der „(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert
Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sind Störungen sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungs-
im Betriebsablauf zu erwarten oder bereits ein- mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvor-
getreten, ist der Vertrag unverzüglich mitzuteilen.“ schriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder
15. § 81 wird wie folgt geändert: der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1
nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen un-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.“
„Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach die- c) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
sem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
Buches genannten Stellen die §§ 24 bis 26 des
Bundesdatenschutzgesetzes.“
18. § 84 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Daten“ ein
„(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Semikolon sowie das Wort „Widerspruchsrecht“
Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d angefügt.
Abs. 4 sind die §§ 4f, 4g mit Ausnahme des Ab-
satzes 1 Satz 3 sowie § 18 Abs. 2 des Bundes- b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. „Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem
In räumlich getrennten Organisationseinheiten Betroffenen bestritten und lässt sich weder die
ist sicherzustellen, dass der Beauftragte für den Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest-
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
stellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es 2. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-
um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die gänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten
ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest- Verfahrens bereithält,
zuhalten.“ 3. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: gänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen
„(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutz- aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht
gesetzes gilt entsprechend.“ automatisierten Dateien verschafft,
d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „speichernde“ 4. die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allge-
durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt. mein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben
erschleicht oder
e) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt. 5. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1
Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
er sie an Dritte weitergibt.
„(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestrit-
ten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berich- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Ab-
tigung unrichtiger Daten sowie der Löschung oder satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
sind die Stellen zu verständigen, denen im Rah- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark
men einer Datenübermittlung diese Daten zur geahndet werden.“
Speicherung weitergegeben worden sind, wenn
dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfor- 21. § 85a wird wie folgt gefasst:
dert und schutzwürdige Interessen des Betroffe-
nen nicht entgegenstehen.“ „§ 85a
Strafvorschriften
19. § 84a Abs. 2 wird wie folgt geändert: (1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätz-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: liche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
„Sind die Daten des Betroffenen automatisiert
zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
oder in einer nicht automatisierten Datei ge-
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
speichert und sind mehrere Stellen speicherungs-
berechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist fest- berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche
zustellen, welche Stelle die Daten gespeichert Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
hat.“ oder der zuständige Landesbeauftragte für den
b) In Satz 2 werden die Wörter „speichernde Stelle“ Datenschutz.“
durch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert
hat,“ ersetzt. 22. Dem § 120 wird folgender Absatz 4 angefügt:
c) In Satz 3 werden die Wörter „die speichernde“ „(4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
durch das Wort „jene“ ersetzt. von Sozialdaten, die am 23. Mai 2001 bereits be-
gonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem
20. § 85 wird wie folgt gefasst: Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
„§ 85 Übereinstimmung zu bringen.“
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 23. Die Anlage zu § 78a wird wie folgt gefasst:
fahrlässig „Anlage
1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbei- (zu § 78a)
tet oder nutzt, wenn die Handlung nicht nach Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet oder
Absatz 2 Nr. 5 geahndet werden kann, genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetrieb-
2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit liche Organisation so zu gestalten, dass sie den be-
§ 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig sonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen,
die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten
3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes oder Kategorien von Sozialdaten geeignet sind,
in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungs-
in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des anlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet oder
Bundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme
bestellt. von Unbefugten genutzt werden können (Zugangs-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder kontrolle),
fahrlässig 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
1. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu- Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
gänglich sind, erhebt oder verarbeitet, schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 927
unterliegenden Daten zugreifen können, und dass Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)
Sozialdaten bei der Verarbeitung, Nutzung und geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Abs. 7“ durch
nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.
kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass Sozialdaten bei der elek-
Artikel 8b
tronischen Übertragung oder während ihres
Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger Änderung des Postgesetzes
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
In § 41 Abs. 1 Satz 4 des Postgesetzes vom 22. De-
entfernt werden können, und dass überprüft und
zember 1997 (BGBl. I S. 3294) wird die Angabe „§ 20
festgestellt werden kann, an welche Stellen eine
Abs. 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 4 und
Übermittlung von Sozialdaten durch Einrichtungen
6 bis 8“ ersetzt.
zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weiter-
gabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, ob und von wem Sozial- Artikel 8c
daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, Änderung des Soldatengesetzes
verändert oder entfernt worden sind (Eingabe-
kontrolle), In § 29 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
6. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag (BGBl. I S. 232, 478) wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, nur die Angabe „§ 40 Abs. 2“ ersetzt.
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können
(Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass Sozialdaten gegen zu- Artikel 8d
fällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
(Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen In § 25 Abs. 4 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
Zwecken erhobene Sozialdaten getrennt ver- Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
arbeitet werden können.“ (BGBl. I S. 1756), das durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes
vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch die Angabe
§3 „§ 40 Abs. 2“ ersetzt.
Änderung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro Artikel 8e
In § 85 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Änderung der Strafprozessordnung
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
In § 486 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 § 18 des
Artikel 8 § 2 dieses Gesetzes geändert worden
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
worden ist, wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
ersetzt.
Euro“ und die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 8f
§4 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Änderung Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
des 4. Euro-Einführungsgesetzes S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I
Artikel 11 Nr. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom
S. 2043), wird wie folgt geändert:
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.
1. In § 179 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 und 3 und § 13
Artikel 8a Abs. 1a“ ersetzt.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5a Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der 2. In § 184 Abs. 5 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 7“
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8“
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 7 des ersetzt.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001
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3. In § 187 Satz 1 werden Artikel 8h
a) die Angabe „(§ 4 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
„(§ 4a Abs. 1 und 2)“ und
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b) die Angabe „(§ 18 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten
„(§ 18 Abs. 2)“ ersetzt. dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 8g
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 9
In § 28 Abs. 3 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom Inkrafttreten
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird die Angabe in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes
„§§ 15 bis 17“ durch die Angabe „§§ 4b, 4c, 15 und 16“ bestimmt ist.
ersetzt. (2) Artikel 8 § 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Mai 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester