866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes
Vom 11. Mai 2001
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheits-
gesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2048) wird nachstehend der Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der
seit dem 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gerätesicherheitsgesetzes vom
23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 94 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 90 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 57 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1963),
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
6. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli
1996 (BGBl. I S. 1019),
7. den am 29. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 730),
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 37 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
9. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Berlin, den 11. Mai 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 867
Gesetz
über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz –– GSG)
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Vorschriften (1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes
sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem
§1 Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen,
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungs-
Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig mittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die
oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter- bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne
nehmung erfolgt. dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Ver-
wendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen
und Ausstellen von 1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden,
von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör-
artikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften 2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden
unterliegen; brauchen oder wenn
2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach 3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Ver-
ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke kehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert
bestimmt sind; beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Ver-
wendung eingefügt werden.
3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsver-
ordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vor- (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1
schriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses stehen gleich:
Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen 1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen
regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften Arbeitsmittels sind;
unterliegen.
2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen
(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;
dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben
unberührt. 3. Haushaltsgeräte;
4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.
§ 1a (2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Gesetzes sind
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerb- 1. Dampfkesselanlagen,
lichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch
die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme 2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
der überwachungsbedürftigen Anlagen 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit oder unter Druck gelösten Gasen,
diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,
Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun- 5. Aufzugsanlagen,
gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs- 6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in kohlensaurer Getränke,
deren Tagesanlagen. 8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
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9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
brennbaren Flüssigkeiten. vorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regel- Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit
einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes
dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energie- dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von
wirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die
stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehr-
gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst bringens in den Europäischen Gemeinschaften oder
werden. einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen
gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeits-
soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, mittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie
gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden
Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind. sind.
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes (3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der
Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vor- Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeits-
behaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechts- mittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des
verordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Ver-
Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Ver- hütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwen-
wender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, dung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen
dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende
sind. Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über (4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts an-
den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehr- deres bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit
bringen gleich. dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Auf- nung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen
stellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln „GS = geprüfte Sicherheit“ versehen werden, das eine
zum Zwecke der Werbung. Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der
Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Gesetzes ist den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische
nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Be-
bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum scheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung
Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder muss sein, dass
2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und 1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten
Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt. Anforderungen übereinstimmt,
2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der
Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu be-
Zweiter Abschnitt achten sind, um seine Übereinstimmung mit dem
Inverkehrbringen und Ausstellen geprüften Baumuster zu gewährleisten,
von technischen Arbeitsmitteln 3. die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a Kon-
trollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und
§3 rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt,
(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr 4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur
gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverord- Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und
nungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheits- Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,
technischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzun-
gen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder 5. die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a die
Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die
aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet wer- Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten
den. Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnun- werden.
gen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und
sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraus-
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik setzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller § 3a
Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzun-
wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht
gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen
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sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deut- Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der
lich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem
entsprechen und erst erworben werden können, wenn die anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat
Übereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Perso- ausgehen.
nen zu treffen. (3) Die zuständige Behörde geht bei technischen
§4 Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen
Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung versehen sind, davon aus, dass sie den Voraussetzungen
des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft jedoch durch Stich-
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durch- proben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die
führung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann
der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen
dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn
Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3
zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein
Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für tech-
sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder nische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten
Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüber- Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel,
wachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewah- für die eine der Kommission der Europäischen Gemein-
rungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maß- schaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer
nahmen geregelt werden. Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Kon-
formitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Konformitätszeichen zuerkannt hat.
Ausschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung (4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines
bestimmen, dass technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraus-
technischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht setzungen des § 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3
oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, finden Anwendung.
dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderun-
gen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallver- §6
hütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in (1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde
einer Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeits-
kann, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach mittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese
§ 11 nicht bestehen. sicherstellen. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit
§5 ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso
wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können.
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach
technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Ver- Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem tech-
wendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der nischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene
Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechts- Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist
verordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten
trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehr- oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des
bringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme
verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm
zu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel
Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 zurückzugeben, keinen Gebrauch macht.
Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die
zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen (2) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im
gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des tech-
zuerkannt hat. nischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Ent-
scheidung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4
(2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prü- einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
fen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der
ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gleichen Art verwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die
oder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft
berichtet worden ist, dass dartut, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegen-
1. ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner steht.
Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungs- (3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach
gemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Ab- § 5 Abs. 1 oder 4 oder erlässt sie eine Untersagungs-
satzes 1 Satz 1 droht, oder verfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der
2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine
Unfall eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4
Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs. 2
der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9
zurückzuführen ist. Abs. 4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
übersenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und
Arbeitsmedizin unterrichtet den Ausschuss für technische der beteiligten Verbände angehören. Die Mitgliedschaft
Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommis- ist ehrenamtlich.
sion und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
schaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die nung beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einver-
in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechts- nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
akten des Rates oder der Kommission der Europäischen Technologie und für Gesundheit. Die Zahl der Mitglieder
Gemeinschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die soll 21 nicht überschreiten. Der Ausschuss gibt sich eine
zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz.
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des
Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden. Die Bundes- Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Unter- seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundes-
sagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar gewor- ministerien für Wirtschaft und Technologie und für
den sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet Gesundheit trifft.
worden ist.
(3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeits-
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das
§7
Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein
(1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, und gehört zu werden.
einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichte- (5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der
ten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, Ausschuss unverzüglich um die notwendige Anzahl
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Aus-
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- schuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl
keiten aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten
Einzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen genannten Gebiet neu berufen.
überprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint um fest-
zustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. Das
§9
Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur
Verfügung zu stellen. (1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung
nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zu-
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind
gelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter
befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt
technische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke
oder ausgestellt werden.
des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu
betreten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und (2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungs-
lassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen. Die stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bun-
Auskunftspflichtigen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu desministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte
gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte
zu unterstützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die
eingeschränkt. Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6
genannten besonderen und der folgenden allgemeinen
(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Ab-
Anforderungen gewährleistet ist:
satz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen
oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in 1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder
Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Personals von Personen, die an der Planung oder Her-
Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind. stellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des
technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer
Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Beschei-
§8 nigung abhängig sind;
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige
ordnung wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-
eingesetzt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundes- strukturen, des erforderlichen Personals und der not-
ministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Gesund- wendigen Mittel und Ausrüstungen;
heit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In-
beraten. Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-
tegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit
nen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen
des beauftragten Personals;
Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., 4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 871
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-
der zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Be- aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
Offenbarung; sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind
befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
stücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu
oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten
betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unter-
Verfahren.
lagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro- Satz 4 zu dulden. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
päischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen
Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen
Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem
oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforde-
mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
rungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist
erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle
und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die
ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung
Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist
im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unter-
zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und
richten.
Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. Die Bundes-
regierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung § 10
des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zuge- Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-
lassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung
erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des
der fachlichen Anforderungen an das Personal und der Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung ten insbesondere
gewonnenen Erkenntnisse.
a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prü- sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen
fungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, Niederschlag gefunden haben,
sind auch die Stellen, die der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder
Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflich-
dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ten festlegen sowie
zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mit- c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden
geteilt worden sind. gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen
(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS- Stellen festlegen.
Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Dritter Abschnitt
Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen Besondere Vorschriften
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und für die Errichtung und den Betrieb
dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- überwachungsbedürftiger Anlagen
schaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von
§ 11
der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten
Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und (1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor
Sozialordnung benannt und von ihm im Bundesarbeits- Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
blatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungs- Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
abkommen müssen geregelt sein: (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundes-
regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entspre-
Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
chend Absatz 2,
verordnung zu bestimmen,
2. die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-
dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-
durchgeführten Akkreditierungsverfahren und
den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden
3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte
Überwachung der Zertifizierungsstelle. Unterlagen beigefügt werden müssen;
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer- 2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie
tifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht die Vornahme von Änderungen an bestehenden
zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung
die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten An- bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht
forderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und zuständigen Behörde bedürfen;
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2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen § 13
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-
und zur Wartung verbunden werden können;
treiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vor-
Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb geschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu
bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfs-
Anforderungen genügen müssen; mittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen
4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb- und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Auf-
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und gaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13
Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
unterliegen.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können § 14
Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen An-
getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundes-
lagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen
regierung oder das zuständige Bundesministerium in
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von
technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der
zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter
Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt – des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium
sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss des Innern,
für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und teidigung kann dieses Ministerium,
oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der – der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem
zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 14 Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium
insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
schaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung zu berufen. bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung
vornehmen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt ver- (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnun-
öffentlicht werden. gen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5
Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditie-
zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung rung hinaus genügen müssen.
der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf ordnungen
Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund 1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach
verlängert werden. Absatz 5 regeln,
2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelas-
§ 12 sener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen,
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anlagen geboten ist, und
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch
Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anord- 3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch
nen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, Datei führende Stellen regeln.
die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch
Beschäftigte oder Dritte abzuwenden. Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder 1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in
Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehe-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 nen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der
oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur
zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbe-
oder geändert wird. achtung,
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die 2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwa-
zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage chungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächen-
bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechen- deckenden Angebots von Prüfleistungen,
den Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die
Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffen- 4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
den Vorschriften getroffen wird. forderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 873
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen ministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich
für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und anzuzeigen.
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- (7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungs-
forderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen stellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Ein-
begründet werden.
haltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach
zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie
bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und
für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-
Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungs- aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
stelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
§ 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die
gewährleistet ist: Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheini-
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der gungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die
Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
beauftragten Personals von Personen, die an der (8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1
Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen können von der zugelassenen Überwachungsstelle und
Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Er- ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-
gebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
sind; Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen An-
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations- ordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu
strukturen, des erforderlichen Personals und der not- den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge-
wendigen Mittel und Ausrüstungen; schäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die
Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In- der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle
tegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die
des beauftragten Personals; Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; zu unterrichten.
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt ge- § 15
wordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11
unbefugter Offenbarung; Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22
und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
Verfahren; entsprechende Anwendung.
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-
gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des desverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen
Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus- nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium
tausch; oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere
Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Über- werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer
wachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundes-
Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der wasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßen-
Verhinderung von Schadensfällen dienen kann. gesetzes bleiben unberührt.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbeson-
dere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Vierter Abschnitt
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen Schlussvorschriften
von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Er-
füllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt § 16
werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 11
Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anfor- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
derungen erfüllt sind. lässig
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = geprüfte
und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen Sicherheit“ verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt,
und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie 2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes- Bußgeldvorschrift verweist,
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
3. einer vollziehbaren Anordnung Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
a) nach § 5 Abs. 1 oder (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 729), aufgeführten Prüf-
b) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 stelle vor dem 1. Januar 1993 einer Bauartprüfung unter-
zuwiderhandelt, zogen wurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998 zu-
lässig. Danach darf das Zeichen nur verwendet werden,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
wenn die Prüfstelle vom Bundesministerium für Arbeit und
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Sozialordnung nach § 9 Abs. 2 bekannt gemacht worden
oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht
ist.
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
(2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. Dezember
gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt.
1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im
Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung
Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können. durch die zuständige Landesbehörde. Für Prüfstellen, die
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- in einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfun-
lässig gen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die
Prüfstellen vor dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als
1. einer Rechtsverordnung zugelassene Stellen benannt worden sind.
a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht
b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4
1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zu- (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richt-
widerhandelt, linie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991
(ABl. EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember
3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich 1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden ein-
macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder geführt worden sind, und
Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unter- 2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG
lage nicht vorlegt, des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spielzeug
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3
(ABl. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem 31. Dezember
zuwiderhandelt oder
1992 und vor dem 1. Januar 1995 nach Norwegen ein-
5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des geführt worden ist,
Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung
es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtlinien
nicht gestattet.
waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Ab-
§ 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrie-
satzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße
benen oder behördlich angeordneten Prüfungen der über-
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen
wachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amt-
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
lich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind
Mark geahndet werden.*)
unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bis
zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen
§ 17
von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
(5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14
oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich
Abs. 4 vor dem 31. Dezember 2000 anerkannten tech-
wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder
nischen Überwachungsorganisationen tätig sein und
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürf-
bedeutendem Wert gefährdet.
tiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In diesem Zeit-
raum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften
§ 18 entsprechende Anwendung; von der Anwendung aus-
(weggefallen) genommen sind Bestimmungen, durch die technische
Überwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren
§ 19 Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren
Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes
(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten
angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebe-
Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer
nen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.
in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der
(6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
*) Gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des 4. Euro-Ein- der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
führungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prü-
1. Januar 2002 die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die fungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder
ersetzt. amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 875
vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sach- Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen
verständige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amt-
2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur lich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-
Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeord- genommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen
neter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen Anlagen
berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen – nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 4
durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige Abs. 1 entsprechen oder
sind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist die
Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürf- – den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1
tiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die
geändert durch Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
S. 611), weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Bestimmungen angewendet werden können,
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, nach Anhörung dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. De-
der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates zember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sach-
durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen verständigen vorgenommen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt
der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs- entsprechend. Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung.
bedürftiger Anlagen zu ändern.
(7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich § 20
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen (Inkrafttreten)
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
Gesetz
über Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 16. Mai 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Fünfter Abschnitt
Aufsicht
Artikel 1 § 19 Aufsichtsmaßnahmen
§ 20 Mitwirkungspflicht
Gesetz
über Rahmenbedingungen
Sechster Abschnitt
für elektronische Signaturen
(Signaturgesetz – SigG)*) Schlussbestimmungen
§ 21 Bußgeldvorschriften
Inhaltsübersicht § 22 Kosten und Beiträge
Erster Abschnitt § 23 Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für
elektronische Signaturen
Allgemeine Bestimmungen
§ 24 Rechtsverordnung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 25 Übergangsvorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörde
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 4 Allgemeine Anforderungen §1
§ 5 Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Zweck und Anwendungsbereich
§ 6 Unterrichtungspflicht (1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für
§ 7 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten elektronische Signaturen zu schaffen.
§ 8 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten (2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen
§ 9 Qualifizierte Zeitstempel durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist ihre Ver-
§ 10 Dokumentation wendung freigestellt.
§ 11 Haftung (3) Rechtsvorschriften können für die öffentlich-recht-
liche Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz
§ 12 Deckungsvorsorge
qualifizierter elektronischer Signaturen zusätzlichen An-
§ 13 Einstellung der Tätigkeit forderungen unterworfen wird. Diese Anforderungen müs-
§ 14 Datenschutz sen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend
sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale
Dritter Abschnitt der betreffenden Anwendung beziehen.
Freiwillige Akkreditierung
§2
§ 15 Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbie-
tern Begriffsbestimmungen
§ 16 Zertifikate der zuständigen Behörde Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. „elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer
Vierter Abschnitt
Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt
Technische Sicherheit oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur
§ 17 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Authentifizierung dienen,
§ 18 Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen 2. „fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektro-
nische Signaturen nach Nummer 1, die
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zu-
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. geordnet sind,
EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ermöglichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 877
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signatur- b) qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und
schlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle gegebenenfalls abrufbar zu halten oder
halten kann, und c) qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so ver- 13. „Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen“
knüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwen-
der Daten erkannt werden kann, dungskomponenten und technische Komponenten
3. „qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische für Zertifizierungsdienste,
Signaturen nach Nummer 2, die 14. „qualifizierte Zeitstempel“ elektronische Bescheini-
gungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der
a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen
mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14
qualifizierten Zertifikat beruhen und
sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit er- darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverord-
zeugt werden, nung nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte
elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt
4. „Signaturschlüssel“ einmalige elektronische Daten
vorgelegen haben,
wie private kryptographische Schlüssel, die zur
Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet 15. „freiwillige Akkreditierung“ Verfahren zur Erteilung
werden, einer Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungs-
dienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten ver-
5. „Signaturprüfschlüssel“ elektronische Daten wie bunden sind.
öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Über-
prüfung einer elektronischen Signatur verwendet wer- §3
den,
Zuständige Behörde
6. „Zertifikate“ elektronische Bescheinigungen, mit Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem
denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der
werden und die Identität dieser Person bestätigt wird, Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
7. „qualifizierte Zertifikate“ elektronische Bescheinigun-
gen nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die
Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizie- Zweiter Abschnitt
rungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die min- Zertifizierungsdiensteanbieter
destens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder
§ 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehen- §4
den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24
erfüllen, Allgemeine Anforderungen
8. „Zertifizierungsdiensteanbieter“ natürliche oder juris- (1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rah-
men der Gesetze genehmigungsfrei.
tische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qua-
lifizierte Zeitstempel ausstellen, (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer
die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fach-
9. „Signaturschlüssel-Inhaber“ natürliche Personen, die kunde sowie eine Deckungsvorsorge nach § 12 nachweist
Signaturschlüssel besitzen und denen die zugehöri- und die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines
gen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifi- Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der
kate zugeordnet sind, Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 gewährleistet.
10. „sichere Signaturerstellungseinheiten“ Software- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr
oder Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwen- dafür bietet, als Zertifizierungsdiensteanbieter die für den
dung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindes- Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die
tens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb
Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschrif- eines Zertifizierungsdienstes tätigen Personen über die für
ten der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und die diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und
für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt Fertigkeiten verfügen. Die weiteren Voraussetzungen für
sind, den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes liegen vor, wenn
die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderun-
11. „Signaturanwendungskomponenten“ Software- und gen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach
Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind, § 24 Nr. 1, 3 und 4 der zuständigen Behörde in einem
a) Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung Sicherheitskonzept aufgezeigt und geeignet und praktisch
qualifizierter elektronischer Signaturen zuzuführen umgesetzt sind.
oder (3) Wer den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes auf-
b) qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen nimmt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit
oder qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die der Betriebsaufnahme anzuzeigen. Mit der Anzeige ist in
Ergebnisse anzuzeigen, geeigneter Form darzulegen, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 2 vorliegen.
12. „technische Komponenten für Zertifizierungsdienste“
(4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist
Software- oder Hardwareprodukte, die dazu be-
über die gesamte Zeitdauer der Tätigkeit des Zertifizie-
stimmt sind,
rungsdienstes sicherzustellen. Umstände, die dies nicht
a) Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere mehr ermöglichen, sind der zuständigen Behörde unver-
Signaturerstellungseinheit zu übertragen, züglich anzuzeigen.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter kann unter Einbe- ten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizier-
ziehung in sein Sicherheitskonzept nach Absatz 2 Satz 4 ten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger
Aufgaben nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung Prüfung beizutragen. Er hat den Antragsteller darauf hin-
nach § 24 an Dritte übertragen. zuweisen, dass Daten mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor
§5 der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeit-
ablauf geringer wird.
Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antrag-
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die steller darüber zu unterrichten, dass eine qualifizierte elek-
ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu tronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung
identifizieren. Er hat die Zuordnung eines Signaturprüf- hat wie eine eigenhändige Unterschrift, wenn durch
schlüssels zu einer identifizierten Person durch ein quali- Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.
fiziertes Zertifikat zu bestätigen und dieses jederzeit für
jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbin- (3) Zur Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist dem
dungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Ein quali- Antragsteller eine schriftliche Belehrung auszuhändigen,
fiziertes Zertifikat darf nur mit Zustimmung des Signatur- deren Kenntnisnahme dieser durch gesonderte Unter-
schlüssel-Inhabers abrufbar gehalten werden. schrift zu bestätigen hat. Soweit ein Antragsteller bereits
zu einem früheren Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2
(2) Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen eines unterrichtet worden ist, kann eine erneute Unterrichtung
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für unterbleiben.
eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige
Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten. Hinsicht-
lich der Angaben über die Vertretungsmacht ist die Einwil- §7
ligung der dritten Person nachzuweisen; berufsbezogene Inhalt von qualifizierten Zertifikaten
oder sonstige Angaben zur Person sind durch die für die
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben
berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zuständige
enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur
Stelle zu bestätigen. Angaben über die Vertretungsmacht
tragen:
für eine dritte Person dürfen nur bei Nachweis der Einwilli-
gung nach Satz 2, berufsbezogene oder sonstige Anga- 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im
ben des Antragstellers zur Person nur bei Vorlage der Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zu-
Bestätigung nach Satz 2 in ein qualifiziertes Zertifikat auf- satz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-
genommen werden. Weitere personenbezogene Angaben Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudo-
dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur mit Einwilligung nym, das als solches kenntlich sein muss,
des Betroffenen aufgenommen werden. 2. den zugeordneten Signaturprüfschlüssel,
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat auf Verlangen 3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
eines Antragstellers in einem qualifizierten Zertifikat an Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers
Stelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen. Enthält sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungs-
ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über eine Vertretungs- diensteanbieters benutzt werden kann,
macht für eine dritte Person oder berufsbezogene oder
sonstige Angaben zur Person, ist eine Einwilligung der 4. die laufende Nummer des Zertifikates,
dritten Person oder der für die berufsbezogenen oder 5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
sonstigen Angaben zuständigen Stelle zur Verwendung
6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und
des Pseudonyms erforderlich.
des Staates, in dem er niedergelassen ist,
(4) Der Zertifzierungsdiensteanbieter hat Vorkehrungen
7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüs-
zu treffen, damit Daten für qualifizierte Zertifikate nicht
sels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Um-
unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Er
fang beschränkt ist,
hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung
der Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung 8. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat
von Signaturschlüsseln außerhalb der sicheren Signatur- handelt, und
erstellungseinheit ist unzulässig. 9. nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat für die Aus- (2) Attribute können auch in ein gesondertes qualifizier-
übung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal tes Zertifikat (qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenom-
und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, men werden. Bei einem qualifizierten Attribut-Zertifikat
die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 können die Angaben nach Absatz 1 durch eindeutige
sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der Rechtsver- Referenzdaten des qualifizierten Zertifikates, auf das sie
ordnung nach § 24 erfüllen, einzusetzen. Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für die
(6) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich in geeig- Nutzung des qualifizierten Attribut-Zertifikates benötigt
neter Weise zu überzeugen, dass der Antragsteller die werden.
zugehörige sichere Signaturerstellungseinheit besitzt.
§8
§6
Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
Unterrichtungspflicht
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifizier-
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antrag- tes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signatur-
steller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrich- schlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 879
tifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt Handeln. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit buchs findet keine Anwendung.
beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizie-
rungsdiensteanbieter fortgeführt wird oder die zuständige § 12
Behörde gemäß § 19 Abs. 4 eine Sperrung anordnet. Die Deckungsvorsorge
Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie
gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig. Wurde ein Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine
qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen
kann der Zertifizierungsdiensteanbieter dies zusätzlich gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
kenntlich machen. nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die
Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverord-
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben nach § 5 nung nach § 24 verletzt oder seine Produkte für qualifizier-
Abs. 2, so kann auch die dritte Person oder die für die te elektronische Signaturen oder sonstige technische
berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person Sicherungseinrichtungen versagen. Die Mindestsumme
zuständige Stelle, wenn die Voraussetzungen für die beträgt jeweils 500 000 Deutsche Mark für einen durch ein
berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person haftungsauslösendes Ereignis der in Satz 1 bezeichneten
nach Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen, eine Art verursachten Schaden.
Sperrung des betreffenden Zertifikates nach Absatz 1
verlangen. § 13
§9 Einstellung der Tätigkeit
Qualifizierte Zeitstempel (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung
seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde
Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zeit-
anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstel-
stempel aus, so gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
lung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von
einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernom-
§ 10 men werden, oder diese zu sperren. Er hat die betroffenen
Dokumentation Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung seiner
Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicher-
durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu
heitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der
benachrichtigen.
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die aus-
gestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Sat- (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Dokumen-
zes 2 so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre tation nach § 10 an den Zertifizierungsdiensteanbieter,
Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Doku- welcher die Zertifikate nach Absatz 1 übernimmt, zu über-
mentation muss unverzüglich so erfolgen, dass sie geben. Übernimmt kein anderer Zertifizierungsdienste-
nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann. anbieter die Dokumentation, so hat die zuständige Be-
Dies gilt insbesondere für die Ausstellung und Sperrung hörde diese zu übernehmen. Die zuständige Behörde
von qualifizierten Zertifikaten. erteilt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Aus-
kunft zur Dokumentation nach Satz 2, soweit dies tech-
(2) Dem Signaturschlüssel-Inhaber ist auf Verlangen
nisch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich
Einsicht in die ihn betreffenden Daten und Verfahrens-
ist.
schritte zu gewähren.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat einen Antrag
§ 11 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Haftung
(1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anfor- § 14
derungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung
Datenschutz
nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte
elektronische Signaturen oder sonstige technische Siche- (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter darf personen-
rungseinrichtungen, so hat er einem Dritten den Schaden bezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst
zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines quali-
Angaben in einem qualifizierten Zertifikat, einem quali- fizierten Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung
fizierten Zeitstempel oder einer Auskunft nach § 5 Abs. 1 bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zuläs-
Satz 2 vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der sig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen
Dritte die Fehlerhaftigkeit der Angabe kannte oder kennen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz es
musste. erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Zertifizie- (2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudo-
rungsdiensteanbieter nicht schuldhaft gehandelt hat. nym hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über
dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen
(3) Wenn ein qualifiziertes Zertifikat die Nutzung des zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straf-
Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art taten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefah-
oder Umfang beschränkt, tritt die Ersatzpflicht nur im Rah- ren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
men dieser Beschränkungen ein. Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungs-
(4) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet für beauf- schutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bun-
tragte Dritte nach § 4 Abs. 5 und beim Einstehen für aus- desnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirm-
ländische Zertifikate nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 wie für eigenes dienstes oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
soweit Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters hat
nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit
anordnen. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die ersu- durch einen anderen akkreditierten Zertifizierungsdienste-
chende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über anbieter oder die Abwicklung der Verträge mit den Signa-
die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald turschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei
dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die
nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse Tätigkeit nicht fortgesetzt wird. Übernimmt kein anderer
des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter die Doku-
überwiegt. mentation gemäß § 13 Abs. 2, so hat die zuständige
Behörde diese zu übernehmen; § 10 Abs. 1 Satz 1 gilt ent-
(3) Soweit andere als die in § 2 Nr. 8 genannten Zerti-
sprechend.
fizierungsdiensteanbieter Zertifikate für elektronische Sig-
naturen ausstellen, gelten die Absätze 1 und 2 entspre- (7) Bei Produkten für qualifizierte elektronische Signa-
chend. turen muss die Erfüllung der Anforderungen nach § 17
Abs. 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach § 24 nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik hinreichend
Dritter Abschnitt geprüft und durch eine Stelle nach § 18 bestätigt worden
Freiwillige Akkreditierung sein; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter hat
§ 15 1. für seine Zertifizierungstätigkeit nur nach Satz 1 ge-
Freiwillige Akkreditierung prüfte und bestätigte Produkte für qualifizierte elektro-
von Zertifizierungsdiensteanbietern nische Signaturen einzusetzen,
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf An- 2. qualifizierte Zertifikate nur für Personen auszustellen,
trag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die nachweislich nach Satz 1 geprüfte und bestätigte
die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung sichere Signaturerstellungseinheiten besitzen, und
privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu ertei- 3. die Signaturschlüssel-Inhaber im Rahmen des § 6
len, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, Abs. 1 über nach Satz 1 geprüfte und bestätigte Signa-
dass die Vorschriften nach diesem Gesetz und der turanwendungskomponenten zu unterrichten.
Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt sind. Akkreditierte
Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen
der zuständigen Behörde. Mit diesem wird der Nachweis § 16
der umfassend geprüften technischen und administra-
Zertifikate der zuständigen Behörde
tiven Sicherheit für die auf ihren qualifizierten Zertifikaten
beruhenden qualifizierten elektronischen Signaturen (qua- (1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zer-
lifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditie- tifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötig-
rung) zum Ausdruck gebracht. Sie dürfen sich als akkredi- ten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die
tierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich Vergabe von qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte
im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Zertifizierungsdiensteanbieter gelten für die zuständige
Sicherheit berufen. Behörde entsprechend. Sie sperrt von ihr ausgestellte
(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 qualifizierte Zertifikate, wenn ein akkreditierter Zertifizie-
muss das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 durch rungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt oder wenn
eine Stelle nach § 18 umfassend auf seine Eignung und eine Akkreditierung zurückgenommen oder widerrufen
praktische Umsetzung geprüft und bestätigt sein. Die wird.
Prüfung und Bestätigung ist nach sicherheitserheblichen (2) Die zuständige Behörde hat
Veränderungen sowie in regelmäßigen Zeitabständen zu
wiederholen. 1. die Namen, Anschriften und Kommunikationsverbin-
dungen der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbie-
(3) Die Akkreditierung kann mit Nebenbestimmungen
ter,
versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül-
lung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der 2. den Widerruf oder die Rücknahme einer Akkreditie-
Rechtsverordnung nach § 24 bei Aufnahme und während rung,
des Betriebes sicherzustellen.
3. die von ihr ausgestellten qualifizierten Zertifikate und
(4) Die Akkreditierung ist zu versagen, wenn die Voraus- deren Sperrung und
setzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverord-
nung nach § 24 nicht erfüllt sind; § 19 findet entsprechend 4. die Beendigung und die Untersagung des Betrie-
Anwendung. bes eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbie-
ters
(5) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder bei Vorliegen jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommu-
eines Versagungsgrundes nach Absatz 4 hat die zustän- nikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu hal-
dige Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, ten.
soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Akkreditie- (3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die
rung vorlagen, zurückzunehmen, wenn Maßnahmen nach von den Zertifizierungsdiensteanbietern oder Herstellern
§ 19 Abs. 2 keinen Erfolg versprechen. benötigten elektronischen Bescheinigungen für die auto-
(6) Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer matische Authentifizierung von Produkten nach § 15
Akkreditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit Abs. 7 aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 881
Vierter Abschnitt § 18
Technische Sicherheit Anerkennung
von Prüf- und Bestätigungsstellen
§ 17 (1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder
juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach
Produkte für § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und
qualifizierte elektronische Signaturen Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für
die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängig-
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie keit und Fachkunde nachweist. Die Anerkennung kann
für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung
sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein.
Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signier-
ter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen un- (2) Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre
berechtigte Nutzung der Signaturschlüssel schützen. Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu
Werden die Signaturschlüssel auf einer sicheren Signatur- erfüllen. Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen zu
erstellungseinheit selbst erzeugt, so gilt Absatz 3 Nr. 1 dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Ein-
entsprechend. stellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu über-
geben.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signa-
turanwendungskomponenten erforderlich, die die Erzeu-
gung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher Fünfter Abschnitt
eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Aufsicht
Daten sich die Signatur bezieht. Für die Überprüfung sig-
nierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten § 19
erforderlich, die feststellen lassen,
Aufsichtsmaßnahmen
1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes
2. ob die signierten Daten unverändert sind, und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständi-
gen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der
3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzu- Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des
ordnen ist, Betriebes unterliegt ein Zertifizierungsdiensteanbieter der
4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Aufsicht der zuständigen Behörde.
Signatur beruht, und zugehörige qualifizierte Attribut- (2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizie-
Zertifikate aufweisen und rungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 24 treffen.
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 geführt hat.
(3) Die zuständige Behörde hat einem Zertifizierungs-
Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf diensteanbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise
auch den Inhalt der zu signierenden oder signierten Daten oder ganz zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
hinreichend erkennen lassen. Die Signaturschlüssel-Inha- rechtfertigen, dass er
ber sollen solche Signaturanwendungskomponenten ein-
1. nicht die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes
setzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
qualifizierter elektronischer Signaturen treffen.
2. nicht nachweist, dass die für den Betrieb erforderliche
(3) Die technischen Komponenten für Zertifizierungs- Fachkunde vorliegt,
dienste müssen Vorkehrungen enthalten, um
3. nicht über die erforderliche Deckungsvorsorge verfügt,
1. bei Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüs-
4. ungeeignete Produkte für qualifizierte elektronische
seln die Einmaligkeit und Geheimhaltung der Signatur- Signaturen verwendet oder
schlüssel zu gewährleisten und eine Speicherung
außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit aus- 5. die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines
zuschließen, Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt
2. qualifizierte Zertifikate, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
und Maßnahmen nach Absatz 2 keinen Erfolg verspre-
nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, vor unbe-
chen.
fugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen
sowie (4) Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von
qualifizierten Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die
3. bei Erzeugung qualifizierter Zeitstempel Fälschungen Annahme rechtfertigen, dass qualifizierte Zertifikate ge-
und Verfälschungen auszuschließen. fälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder
(4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Ab- dass sichere Signaturerstellungseinheiten Sicherheits-
sätzen 1 und 3 Nr. 1 sowie der Rechtsverordnung nach mängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung quali-
§ 24 ist durch eine Stelle nach § 18 zu bestätigen. Zur fizierter elektronischer Signaturen oder eine unbemerkte
Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Verfälschung damit signierter Daten zulassen.
Nr. 2 und 3 genügt eine Erklärung durch den Hersteller des (5) Die Gültigkeit der von einem Zertifizierungsdienste-
Produkts für qualifizierte elektronische Signaturen. anbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikate bleibt von
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
der Untersagung des Betriebes und der Einstellung der 9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Tätigkeit sowie der Rücknahme und dem Widerruf einer einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Sicher-
Akkreditierung unberührt. heitsmaßnahme oder ein qualifiziertes Zertifikat nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
(6) Die zuständige Behörde hat die Namen der bei ihr
angezeigten Zertifizierungsdiensteanbieter sowie der Zer- 10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
tifizierungsdiensteanbieter, die ihre Tätigkeit nach § 13 einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht dafür
eingestellt haben oder deren Betrieb nach § 19 Abs. 3 sorgt, dass ein qualifiziertes Zertifikat von einem
untersagt wurde, für jeden über öffentlich erreichbare anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen
Kommunikationsverbindungen abrufbar zu halten. wird und ein qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht
rechtzeitig sperrt oder
§ 20 11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer
Mitwirkungspflicht Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen Signatur-
schlüssel-Inhaber nicht, nicht richtig oder nicht recht-
(1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter und die für diese zeitig benachrichtigt.
nach § 4 Abs. 5 tätigen Dritten haben der zuständigen
Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu hun-
der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen derttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeig- geahndet werden.
neter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie in (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
elektronischer Form geführt werden, Auskunft zu erteilen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. rungsbehörde für Telekommunikation und Post.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder § 22
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord- Kosten und Beiträge
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfol-
gung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach (1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
Er ist auf dieses Recht hinzuweisen. 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung
von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der
Rechtsverordnung nach § 24,
Sechster Abschnitt
2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der quali-
Schlussbestimmungen fizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstel-
lung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,
§ 21 3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf-
Bußgeldvorschriften und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsver-
ordnung nach § 24,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1
bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechts-
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit verordnung nach § 24.
einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4,
einen Zertifizierungsdienst betreibt, Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erho-
ben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Das
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
erstattet,
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Ver-
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 eine Person nicht, waltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraus-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert, setzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständi-
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit ge Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben
einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein quali- wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1
fiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält, akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungs-
aufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ein qualifiziertes Zertifikat nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde
abrufbar hält, zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein
qualifiziertes Zertifikat aufnimmt, § 23
7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Ausländische elektronische Signaturen
einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Vor- und Produkte für elektronische Signaturen
kehrung nicht oder nicht richtig trifft,
(1) Elektronische Signaturen, für die ein ausländisches
8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel qualifiziertes Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat
speichert, der Europäischen Union oder aus einem anderen Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 883
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- 4. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvor-
schaftsraum vorliegt, sind, soweit sie Artikel 5 Abs. 1 der sorge nach § 12 zulässigen Sicherheitsleistungen so-
Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und wie deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung,
des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaft- 5. die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizier-
liche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen te elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 1 bis 3
(ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 2) in der jeweils geltenden Fas- sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestäti-
sung entsprechen, qualifizierten elektronischen Signa- gung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17
turen gleichgestellt. Elektronische Signaturen aus Dritt- Abs. 4 und § 15 Abs. 7,
staaten sind qualifizierten elektronischen Signaturen
gleichgestellt, wenn das Zertifikat von einem dortigen Zer- 6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung
tifizierungsdiensteanbieter öffentlich als qualifiziertes Zer- sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
tifikat ausgestellt und für eine elektronische Signatur im nach § 18,
Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG 7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten
bestimmt ist und wenn mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
1. der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen § 6 Abs. 1 Satz 2 neu signiert werden sollten,
der Richtlinie erfüllt und in einem Mitgliedstaat der 8. das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Sicherheit von ausländischen elektronischen Signa-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- turen und ausländischen Produkten für elektronische
raum akkreditiert ist oder Signaturen nach § 23.
2. ein in der Gemeinschaft niedergelassener Zertifizie-
rungsdiensteanbieter, welcher die Anforderungen der § 25
Richtlinie erfüllt, für das Zertifikat einsteht oder Übergangsvorschriften
3. das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter (1) Die nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997
im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Verein- (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des
barung zwischen der Europäischen Union und Dritt- Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
staaten oder internationalen Organisationen anerkannt genehmigten Zertifizierungsstellen gelten als akkreditiert
ist. im Sinne von § 15. Diese haben der zuständigen Behörde
(2) Elektronische Signaturen nach Absatz 1 sind qualifi- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
zierten elektronischen Signaturen mit Anbieter-Akkreditie- Gesetzes einen Deckungsnachweis nach § 12 vorzulegen.
rung nach § 15 Abs. 1 gleichgestellt, wenn sie nachweis- (2) Die von den Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 bis
lich gleichwertige Sicherheit aufweisen. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
(3) Produkte für elektronische Signaturen, bei denen in § 5 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), ausgestellten
über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt Zertifikate sind qualifizierten Zertifikaten gleichgestellt.
wurde, dass sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/ Inhaber von Zertifikaten nach Satz 1 sind innerhalb von
93/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, wer- sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch
den anerkannt. Den nach § 15 Abs. 7 geprüften Produkten die Zertifizierungsstelle nach § 6 Abs. 2 in geeigneter
für qualifizierte elektronische Signaturen werden Produkte Weise zu unterrichten.
für elektronische Signaturen aus einem in Satz 1 genann- (3) Die von der zuständigen Behörde erfolgten Anerken-
ten Staat oder aus einem Drittstaat gleichgestellt, wenn nungen von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 4 Abs. 3
sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen. Satz 3 und § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes vom 22. Juli
1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des
§ 24 Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
behalten ihre Gültigkeit, soweit sie in Übereinstimmung
Rechtsverordnung
mit § 18 dieses Gesetzes stehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
(4) Technische Komponenten, bei denen die Erfüllung
ordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforder-
der Anforderungen nach § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes
lichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872) geprüft und
1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungs- bestätigt wurde, sind Produkten für qualifizierte elektroni-
diensteanbieter in Bezug auf die Betriebsaufnahme sche Signaturen nach § 15 Abs. 7 dieses Gesetzes gleich-
und während des Betriebes sowie bei Einstellung des gestellt.
Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8,
10, 13 und 15, Artikel 2
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
Umstellung von Vorschriften auf Euro
bührensätze sowie die Höhe der Beiträge und das Ver-
fahren der Beitragserhebung durch die zuständige Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
Behörde; bei der Bemessung der Beiträge ist der Ver- wird wie folgt geändert:
waltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) sowie
Investitionsaufwand zugrunde zu legen soweit er nicht 1. In § 12 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche
bereits durch eine Gebühr abgegolten wird, Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
3. die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer 2. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
von qualifizierten Zertifikaten nach § 7, Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Artikel 4
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 Abs. 1 und 2 beruhenden Teile der dort
Artikel 3 geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
Anpassung von Bundesrecht jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
(1) In § 15 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110)
werden die Wörter „Signatur im Sinne des Signaturgeset-
zes“ durch die Wörter „einer qualifizierten elektronischen
Artikel 5
Signatur nach dem Signaturgesetz“ ersetzt.
(2) In § 7 Abs. 3 der Sozialversicherungs-Rechnungs-
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
verordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627) wird die Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
Angabe „digitalen Signatur nach § 2 Abs. 1 des Signatur- nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Signa-
gesetzes (Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1997, turgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geän-
BGBl. I S. 1870, 1872)“ durch die Wörter „einer qualifizier- dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“ (BGBl. I S. 3836), außer Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
ersetzt. 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Mai 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 885
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Vom 7. Mai 2001
Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 auch in Verbindung 2. eine bestandene Fortbildungs- oder Umschu-
mit § 22 Abs. 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der lungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B auf-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I geführten Berufen,
S. 971, 1527, 3512) verordnet die Bundesregierung und
3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder
auf Grund des § 10a Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in
Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Ab-
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
schnitt C aufgeführten Bereichen.“
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den „(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichge-
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für stellt sind staatlich anerkannte Zeugnisse über eine
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1
sicherheit: Abschnitt A oder B aufgeführten Berufen oder ein
abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fach-
hochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C
Artikel 1 aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mit-
Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli gliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkom-
1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 2 der Ver- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ver-
ordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), wird wie tragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegen-
folgt geändert: stand der Ausbildung die Vermittlung der entspre-
chenden Kenntnisse und Fertigkeiten war. Ab-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schlusszeugnissen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichge-
stellt sind ferner Zeugnisse über eine bestandene
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt C
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mit-
aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abge-
gefasst: legt wurden und die nach der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
„1. für die Anwendung von Pflanzen-
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
schutzmitteln
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
a) in einem Betrieb ausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19
aa) der Landwirtschaft einschließ- S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerken-
lich des Gartenbaus oder der nen sind.
Forstwirtschaft, (4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fach-
bb) zum Zwecke des Vorrats- lichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der
schutzes oder Ausbildung waren, ist für Ausbildungen, die in
b) zu Versuchszwecken oder einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertrags-
staat abgelegt worden sind, durch eine Bescheini-
c) für andere – außer gelegentlicher gung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes
Nachbarschaftshilfe – oder oder andere geeignete Nachweise zu erbringen.
2. für die Anleitung oder Beaufsichti-
(5) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der
gung von Personen, die Pflanzen-
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertig-
schutzmittel im Rahmen eines Ausbil-
keiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheini-
dungsverhältnisses anwenden, so-
gung nach dem Muster der Anlage 2 aus.“
weit dies zur Ausbildung gehört,“.
bbb) Nach der Angabe „nach Absatz 2“ wer-
den die Worte „oder einer Bescheinigung 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden in Buchstabe i die Worte
nach Absatz 5“ eingefügt. „sachgerechtes Beseitigen“ durch die Worte „sach-
gerechte Entsorgung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „Die zuständige Behörde 3. § 3 wird wie folgt geändert:
kann“ werden die Worte „auf Antrag“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 „§ 3
Satz 1 ist ein Zeugnis über Sachkundenachweis für die Abgabe
1. eine bestandene Abschlussprüfung in den in An- von Pflanzenschutzmitteln und
lage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen, für die Beratung über deren Anwendung“.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch Zeugnisse nachgewiesene bestandene Ab-
schlussprüfungen in den in Anlage 1 Abschnitt D
„Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen
aufgeführten Berufen, die in einem anderen Mit-
Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutz-
gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abge-
mitteln im Einzelhandel oder die Ausübung einer
legt wurden.“
anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzen-
schutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend
mit folgender Maßgabe:“. 4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
c) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „§ 4
„(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Nachprüfung
Kenntnisse wird ferner erbracht durch die Vorlage Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit
1. eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des
Hochschulstudium der Pharmazie, Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fach-
lichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie
2. einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen
der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-techni- einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2
scher Assistent oder pharmazeutisch-techni- des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen
sche Assistentin, Teilnahme an einer Prüfung nach § 2, in den Fällen
3. eines Zeugnisses über eine bestandene Ab- einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzen-
schlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D schutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an
aufgeführten Berufen. einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig machen.“
(3) Einem Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 1 gleichge- 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
stellt sind Zeugnisse über bestandene Abschluss-
prüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ab- „§ 4a
gelegt wurden und die nach der Richtlinie 85/433/ Unberührtheitsklausel
EWG des Rates vom 16. September 1985 über die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs- Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverord-
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nung bleiben unberührt.“
des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleich-
terung der tatsächlichen Ausübung des Nieder- 6. Der bisherige § 4 wird neuer § 5; in ihm wird die Angabe
lassungsrechts für bestimmte pharmazeutische „§ 22 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 4
Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37) in der jeweils Satz 2“ ersetzt.
geltenden Fassung anzuerkennen sind. Abschluss-
prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind 7. Der bisherige § 5 wird gestrichen.
8. Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1
Abschlusszeugnisse
(zu § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2)
Abschnitt A
Landwirt/Landwirtin,
Forstwirt/Forstwirtin,
Gärtner/Gärtnerin,
Winzer/Winzerin,
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin,
Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,
Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin.
Abschnitt B
Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Landtechnik,
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Um-
schulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I
S. 275).
Abschnitt C
Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau.
Abschnitt D
Drogist/Drogistin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992
(BGBl. I S. 1197),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 887
Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997
(BGBl. I S. 396),
Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach der Verordnung
über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292).
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)
Sachkundenachweis
Hiermit wird bestätigt, dass
Herr/Frau ............................................................................................................
(Name des Sachkundigen)
geb. am: ............................................................................................................
(Geburtstag)
den Nachweis der Sachkunde nach § 1 Abs. 1/§ 3 Abs. 1*) der Pflanzenschutz-
Sachkundeverordnung erbracht hat.
………………………………………
(Ausstellungsort)
………………………………………
(Name der zuständigen Behörde)
………………………………………
(Datum)
……………………………………… ………………………………………
(Stempel der zuständigen Behörde) (Unterschrift)“
____________
*) Nichtzutreffendes streichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Mai 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
(2. ÄndCWÜV)
Vom 16. Mai 2001
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemi-
Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkom- kalien
men vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die 1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom
Bundesregierung: Hundert oder weniger oder
Artikel 1 2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom
Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenüber- Hundert oder weniger
einkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), einer Mischung bilden.
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt ge-
wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil
ändert:
von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Ursprungs-,“ und bilden.
„ , Durchfuhr-“ gestrichen. (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn
Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: bestimmten Waren enthalten sind, die
„(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind 1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den
folgende Maßeinheiten zu verwenden: persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die 4. § 12 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3
in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.“ „2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
3. § 9 wird wie folgt neu gefasst: rechtzeitig macht oder“.
„§ 9
5. § 14 wird aufgehoben.
Ausnahmen für geringe Konzentrationen
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,
wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger Artikel 2
als 1 vom Hundert einer Mischung bilden. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 889
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 24. April 2001
I.
Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und § 1 Abs. 5 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353),
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), sowie
Abschnitt I Nr. 1 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Über-
tragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post-
bank AG vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 775) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2
des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide
zu erlassen, den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand unmittelbar nachgeordne-
ten Bereiche und Abteilungen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefoch-
tenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder
einen Anspruch abgelehnt haben; in Bezug auf Entscheidungen nach den Bei-
hilfevorschriften des Bundes übertragen wir diese Befugnis der Leiterin/dem
Leiter der Service-Niederlassung Dienstrecht/Versorgung der Deutschen Post
AG in München.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit
§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie Abschnitt I Nr. 1 der
Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrecht-
licher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 19. April
2001 übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-
tenverhältnis den in Abschnitt I genannten Leiterinnen/Leitern der Bereiche und
Abteilungen, soweit sie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 9. August 1995 (BGBl. I S. 1140)
außer Kraft.
Bonn, den 24. April 2001
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Mai
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 24. April 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3108), in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des
Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 775) wird angeordnet:
I.
Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachge-
ordneten Bereiche und Abteilungen – je für ihren dienstrechtlichen Zuständig-
keitsbereich – die Befugnis,
– nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
– nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätig-
keiten zu genehmigen und zu versagen,
– nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder frühe-
ren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter
der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte
oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-
verhältnisses zuletzt angehört hat,
– nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme
von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden;
bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die Leiterin/
der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestands-
beamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und
– nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendun-
gen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu
gewähren, hinauszuschieben und zu versagen.
In besonderen Fällen behalten wir uns die Entscheidung vor.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 7. April 1995 (BGBl. I S. 739)
außer Kraft.
Bonn, den 24. April 2001
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Mai
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 891
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000
– 1 BvR 335/97 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fort.
Ab 1. Januar 2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zuge-
lassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der
Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten zugelassen werden.
2. § 226 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ab 1. Juli 2002 hinsicht-
lich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Mai 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der
Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett-
druck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
23. 3. 2001 Verordnung (EG) Nr. 606/2001 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Aus-
nahmeregelungen für die Mitgliedstaaten L 92/1 2. 4. 2001
30. 3. 2001 Verordnung (EG) Nr. 671/2001 der Kommission zur Einstellung der
Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 93/27 3. 4. 2001
2. 4. 2001 Verordnung (EG) Nr. 672/2001 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) L 93/28 3. 4. 2001
2. 4. 2001 Verordnung (EG) Nr. 673/2001 der Kommission zur Festsetzung der
Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der
Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2001/2002 und zur Abwei-
chung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 L 93/29 3. 4. 2001