562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(BEGebV)
Vom 5. April 2001
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen §4
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Widerspruch
S. 2378, 2396) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr
S. 705) sowie dem Organisationserlass vom 27. Oktober erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-
§1 losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
Anwendungsbereich
10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Wider-
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für seine Amts- spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, je-
handlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und doch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
des Bundes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser gebühr.
Verordnung.
§2 §5
Gebühren Widerruf, Rücknahme,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Ge-
bühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage). Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand fest- lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
zusetzen ist, beträgt der Stundensatz 160 Deutsche Mark, Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
für jede angefangene Viertelstunde 40 Deutsche Mark. Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ge-
bühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand- gesetzes erhoben.
lungen für denselben Gebührenschuldner kann auf des-
sen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie
wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf
der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr §6
unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Auslagen
Verwaltungsaufwandes festgesetzt.
Neben den Gebühren werden vom Kostenschuldner
(4) Der Kostenschuldner hat die zur Bemessung der Auslagen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Ver-
Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer waltungskostengesetzes gesondert erhoben.
Amtshandlung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.
§3
Gebührenbefreiung §7
Inkrafttreten
Für eine Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes
nach § 14 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
wird keine Gebühr erhoben. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. April 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
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Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebühren für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes
Abschnitt 1
Allgemeine Gebühren
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
101 Überwachung im Bereich des Eisenbahnbetriebes auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 500 DM
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder einer Gesetz über die Eisen-
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom bahnverkehrsverwaltung
Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß des Bundes
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
102 Überwachung im Bereich der Betriebsanlagen und Fahr- 1 500 DM
zeuge auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde
vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Ver-
stoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
103 Anweisung aus Gründen der Betriebssicherheit § 2 Abs. 4 EBO nach Zeitaufwand
104 Stellungnahme zu Abweichungen von den anerkannten § 2 Abs. 2 EBO nach Zeitaufwand
Regeln der Technik
105 Genehmigung von Signalen, die von der ESO abweichen, Abschnitt A Buchst. a nach Zeitaufwand
mit vorübergehender Gültigkeit Abs. 4 ESO
106 Ausnahme nach EBO/ESBO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nach Zeitaufwand
EBO bzw. ESBO
107 Genehmigung nach EBO/ESBO § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO nach Zeitaufwand
bzw. ESBO
108 Bestätigung eines Betriebsleiters § 2 Abs. 2 Eisenbahn- nach Zeitaufwand
betriebsleiterverordnung
109 Anordnung von Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde § 22 ArbSchG i.V.m. § 1 nach Zeitaufwand
Abs. 1 Eisenbahn-
Arbeitsschutz-
zuständigkeitsverordnung
110 Anerkennung einer benannten Stelle § 2 Nr. 5 EIV nach Zeitaufwand
111 Bewertung und Bescheinigung der Konformität einer Inter- § 3 Abs. 1 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand
operabilitätskomponente
112 Bescheinigung über die EG-Prüfung eines Teilsystems § 3 Abs. 1 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand
Abschnitt 2
Genehmigungen nach dem AEG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
201 Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens oder § 6 AEG 2 500 DM
eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
202 Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfra- § 11 AEG 1 500 DM
struktureinrichtungen
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Abschnitt 3
Planfeststellung
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
301 Planfeststellung § 18 Abs. 1 AEG nach Tafel 1
– Bau neuer Betriebsanlagen des Anhangs
– Änderung bestehender Betriebsanlagen
302 Plangenehmigung § 18 Abs. 2 AEG 50 % der Gebühr
nach Nr. 301
303 Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung § 18 Abs. 3 AEG 25 % der Gebühr
und Plangenehmigung nach Nr. 301
304 Planänderung von unwesentlicher Bedeutung vor Fertig- § 76 Abs. 2 VwVfG nach Zeitaufwand
stellung des Vorhabens
305 Duldungsanordnung § 17 AEG nach Zeitaufwand
306 Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfest- § 74 Abs. 3 VwVfG nach Zeitaufwand
stellung oder Plangenehmigung
307 Planergänzung bei nicht voraussehbaren Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nach Zeitaufwand
Vorhabens nach der Unanfechtbarkeit des Planes
308 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der § 77 VwVfG nach Zeitaufwand,
Plangenehmigung nach Baubeginn bis zu 75 %
der Gebühr nach
Nr. 301 bzw. 302
309 Entwidmung § 18 AEG nach Zeitaufwand
Abschnitt 4
Eisenbahnaufsicht
Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
401 Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand
Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Gesetz über die Eisen-
Bauprodukten und Bauarten bahnverkehrsverwaltung
des Bundes
402 Erteilung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische nach Zeitaufwand
bauliche Anlagen
Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bau- § 3 Abs. 2 Nr. 2
aufsicht und Abnahme Gesetz über die Eisen-
403 für Ingenieurbauwerke bahnverkehrsverwaltung nach Tafel 2
des Bundes; des Anhangs
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 3 VwVfG
404 für Oberbau nach Tafel 3
des Anhangs
405 für Hochbauten nach Tafel 4
des Anhangs
406 Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderungen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nach Nr. 403, 404
mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung Gesetz über die Eisen- bzw. 405, ver-
bahnverkehrsverwaltung vielfacht mit dem
des Bundes; Verhältnis vom
§ 18 AEG i.V.m. Umfang der Ände-
§ 74 Abs. 3 VwVfG rungsplanung
zum Umfang der
Ursprungsplanung
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Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
407 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bau- § 3 Abs. 2 Nr. 2 nach Nr. 403,
aufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhandenen Gesetz über die Eisen- 404 bzw. 405,
Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder bahnverkehrsverwaltung zuzüglich eines
Bestand des Bundes; Zuschlages
§ 18 AEG i.V.m. von 20 bis 50 %
§ 74 Abs. 3 VwVfG je nach Schwierig-
keitsgrad;
die Kosten für das
Abbrechen von
Bauwerkteilen
werden den
Baukosten zu-
gerechnet
408 Genehmigung der Ausführungsplanung des Abbruches nach Zeitaufwand
oder der Beseitigung von Anlagen einschließlich Bau-
aufsicht und Abnahme
409 Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 3 Abs. 2 Nr. 2 1 000 DM bis
Gesetz über die Eisen- 3 000 000 DM
bahnverkehrsverwaltung
des Bundes
410 Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile nach Zeitaufwand
oder Bauarbeiten
411 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand
Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
421 Genehmigung der Ausführungsplanung § 3 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand
Gesetz über die Eisen-
bahnverkehrsverwaltung
des Bundes;
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 3 VwVfG
422 Bauaufsichtliche Abnahme einer Anlage einschließlich Bau- § 3 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand
aufsicht während der Bauausführung Gesetz über die Eisen-
bahnverkehrsverwaltung
des Bundes
423 Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform nach Zeitaufwand
– Typzulassung –
424 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand
Technische Aufsicht über Schienenfahrzeuge
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
441 Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand
442 Abnahme des ersten umgebauten Fahrzeuges nach Zeitaufwand
443 Prüfen eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO nach Zeitaufwand
kommenden Fahrzeuges einschließlich Bescheid über die
Abnahme
444 Zulassung einer Komponente nach Zeitaufwand
445 Zulassung der ersten umgebauten Komponente einer Serie nach Zeitaufwand
446 Abnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises nach Zeitaufwand
447 Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand
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Überwachungs- und genehmigungsbedürftige Anlagen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
460 Bauartzulassung, Prüfung vor Inbetriebnahme, Ausnahme- § 33 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand
genehmigung
461 Planmäßige wiederkehrende Prüfung von Dampfkesseln, nach Zeitaufwand
Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen
Anlagen
462 Anerkennung von Sachverständigen § 33 Abs. 5 EBO 1 000 DM
Prüfen der Trinkwasseranlagen von Schienenfahrzeugen § 79 Bundes-
und der Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen; Seuchengesetz;
463 Prüfen der Trinkwasseranlagen eines Schienenfahrzeuges §§ 19, 20 TrinkwV 500 DM
464 Prüfen der Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen; 800 DM
bis zu 10 Hydranten
465 Prüfen der Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen; 1 000 DM
11 bis 50 Hydranten
466 Prüfen der Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen; 1 300 DM
51 bis 100 Hydranten
467 Prüfen der Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen; 1 500 DM
101 bis 200 Hydranten
468 Prüfen der Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen; 2 000 DM
über 200 Hydranten
Festlegung von Maßnahmen bei Grenz- und Richtwert- § 11 Abs. 4 Bundes-
überschreitungen von mikrobiologischen, chemischen und Seuchengesetz;
physikalisch-chemischen Parametern §§ 1, 2, 3 TrinkwV
469 Bescheid über Maßnahmen bei Richtwertüberschreitungen 80 DM
470 Bescheid über Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen 80 DM
Abschnitt 5
Sonstige Amtshandlungen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
501 Amtshandlungen nach § 4 Abs. 2 AEG § 4 Abs. 2 AEG i.V.m. dem nach Zeitaufwand
jeweiligen Gesetz
502 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand
von Interoperabilitätskomponenten
503 Überwachung der Einhaltung der TSI § 2 Nr. 3 EIV nach Zeitaufwand
504 Bewilligung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter § 2 Nr. 4 EIV nach Zeitaufwand
TSI
505 Änderung, Erweiterung sowie Verlängerung der Gültigkeit nach Zeitaufwand,
eines Verwaltungsaktes bis zur Hälfte der
Gebühr für den
Verwaltungsakt
506 Sonstige nicht genannte Amtshandlungen wie vergleichbare
Amtshandlungen,
sonst nach
Zeitaufwand
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Anhang
zum Gebührenverzeichnis
Anwendung der Gebührentafeln
1. Die Gebührenbemessung für die Nummern 301 bis 303, 308 und 403 bis 407 richtet sich nach den Baukosten und den nach
Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten Bewertungsmerkmalen.
2. Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
a) den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
b) Winterbauschutzvorkehrungen,
c) Vermessung und Vermarkung,
d) Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
e) Baunebenkosten,
f) Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind.
3. Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die Kosten für Signal-,
Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
4. Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a) Zone 1:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z.B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den
Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
b) Zone 2:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z.B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte,
Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
c) Zone 3:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in Zone 4 erwähnt,
Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,
Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
d) Zone 4:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen, Betriebsanlagen der
freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände,
Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
e) Zone 5:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z.B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
5. Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a) Zone 1:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z.B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitungen für Wasser oder
Abwasser ohne Zwangspunkte;
b) Zone 2:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z.B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt, gerade Einfeldbrücken
einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanlagen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit
geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
c) Zone 3:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken, soweit nicht in Zone 2
oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerung, einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
einfache Untergrundbahnhöfe, Leitungen für Wasser oder Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten;
d) Zone 4:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z.B. besonders schwierige Dammbauten, schwierige Einfeld-,
Mehrfeld- und Bogenbrücken, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, schwierige Tunnel- und Trogbau-
werke, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Zone 5 erwähnt;
e) Zone 5:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z.B. besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und
Trogbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe.
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6. Die Gebührenzone der Tafel 4 wird bei Hochbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a) Zone 1:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
– sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– einem Funktionsbereich,
– sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
– einfachsten Konstruktionen,
– keiner oder einfacher technischer Ausrüstung,
– keinem oder einfachem Ausbau;
b) Zone 2:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
– geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– wenigen Funktionsbereichen,
– geringen gestalterischen Anforderungen,
– einfachen Konstruktionen,
– geringer technischer Ausrüstung,
– geringem Ausbau;
c) Zone 3:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
– durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– mehreren einfachen Funktionsbereichen,
– durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
– normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
– durchschnittlicher technischer Ausrüstung,
– durchschnittlichem normalem Ausbau;
d) Zone 4:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
– überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
– überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
– überduchschnittlicher technischer Ausrüstung,
– überdurchschnittlichem Ausbau;
e) Zone 5:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
– sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
– sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
– sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
– einer vielfältigen technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
– umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.
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Tafel 1
Planfeststellung
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
50 000 460 580 700 810 930
60 000 530 670 800 940 1 070
70 000 600 750 900 1 050 1 200
80 000 670 830 1 000 1 160 1 330
90 000 740 920 1 100 1 270 1 450
100 000 800 990 1 190 1 380 1 570
150 000 1 100 1 360 1 620 1 880 2 130
200 000 1 390 1 700 2 020 2 330 2 650
300 000 1 910 2 330 2 740 3 160 3 570
400 000 2 390 2 890 3 400 3 910 4 410
500 000 2 830 3 420 4 010 4 600 5 180
600 000 3 250 3 910 4 580 5 240 5 900
700 000 3 650 4 380 5 110 5 850 6 580
800 000 4 020 4 820 5 620 6 420 7 220
900 000 4 380 5 250 6 110 6 970 7 830
1 000 000 4 730 5 650 6 570 7 490 8 410
1 500 000 6 250 7 420 8 590 9 750 10 920
2 000 000 7 500 8 860 10 220 11 580 12 930
3 000 000 10 400 12 210 14 010 15 820 17 620
4 000 000 13 120 15 330 17 530 19 740 21 950
5 000 000 15 710 18 290 20 870 23 450 26 020
6 000 000 18 190 21 120 24 050 26 980 29 910
7 000 000 20 600 23 860 27 120 30 380 33 640
8 000 000 22 950 26 520 30 100 33 680 37 250
9 000 000 25 230 29 110 32 990 36 870 40 760
10 000 000 27 470 31 640 35 820 39 990 44 170
15 000 000 38 090 43 620 49 140 54 670 60 190
20 000 000 48 040 54 770 61 510 68 240 74 980
30 000 000 66 610 75 510 84 400 93 290 102 180
40 000 000 84 010 94 830 105 640 116 460 127 280
50 000 000 100 570 113 160 125 750 138 340 150 940
60 000 000 113 110 126 710 140 470 154 330 168 280
70 000 000 128 080 143 130 158 400 173 790 189 290
80 000 000 142 640 159 080 175 770 192 610 209 590
90 000 000 156 860 174 600 192 670 210 900 229 300
100 000 000 170 770 189 770 209 150 228 730 248 490
110 000 000 184 410 204 630 225 270 246 150 267 240
120 000 000 197 810 219 210 241 080 254 210 285 580
130 000 000 211 000 233 530 256 590 279 950 303 570
140 000 000 224 000 247 630 271 850 296 390 321 230
150 000 000 236 810 261 510 286 860 312 560 338 590
160 000 000 249 460 275 200 301 650 328 490 355 680
170 000 000 261 960 288 720 316 240 344 200 372 520
180 000 000 274 310 302 070 330 650 359 690 389 130
190 000 000 286 540 315 260 344 870 374 980 405 520
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
noch Tafel 1
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
200 000 000 298 640 328 310 358 940 390 090 421 700
225 000 000 328 400 360 360 393 440 427 130 461 360
250 000 000 447 520 391 680 427 100 463 230 499 980
275 000 000 386 090 422 340 460 030 498 520 537 700
300 000 000 414 150 452 420 492 300 533 070 574 610
400 000 000 533 930 568 010 616 000 665 280 705 200
500 000 000 636 950 677 610 732 970 790 030 837 430
750 000 000 877 730 933 750 1 005 300 1 079 600 1 144 370
1 000 000 000 1 101 940 1 172 280 1 257 910 1 347 370 1 428 210
1 250 000 000 1 314 610 1 398 520 1 496 790 1 600 010 1 696 010
1 500 000 000 1 518 490 1 615 420 1 725 270 1 841 220 1 951 690
2 000 000 000 1 906 400 2 028 080 2 158 780 2 297 880 2 435 760
2 500 000 000 2 274 310 2 419 480 2 568 730 2 728 760 2 892 480
3 000 000 000 2 627 030 2 794 720 2 960 850 3 140 130 3 328 540
3 500 000 000 2 967 610 3 157 030 3 338 720 3 535 960 3 748 120
4 000 000 000 3 298 120 3 508 640 3 704 820 3 918 960 4 154 100
Tafel 2
Ingenieurbauwerke
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
50 000 580 730 880 1 030 1 180
60 000 680 850 1 020 1 190 1 360
70 000 760 950 1 150 1 340 1 530
80 000 850 1 060 1 270 1 480 1 690
90 000 930 1 160 1 390 1 620 1 850
100 000 1 020 1 260 1 510 1 760 2 000
150 000 1 410 1 740 2 070 2 400 2 730
200 000 1 780 2 180 2 590 2 990 3 390
300 000 2 470 3 010 3 550 4 090 4 620
400 000 3 110 3 780 4 440 5 100 5 760
500 000 3 730 4 500 5 280 6 050 6 830
600 000 4 320 5 200 6 080 6 960 7 840
700 000 4 890 5 870 6 860 7 840 8 820
800 000 5 450 6 530 7 610 8 690 9 770
900 000 5 990 7 160 8 340 9 510 10 690
1 000 000 6 520 7 780 9 050 10 310 11 580
1 500 000 9 040 10 720 12 410 14 090 15 780
2 000 000 11 400 13 460 15 520 17 590 19 650
3 000 000 15 810 18 550 21 290 24 030 26 770
4 000 000 19 930 23 290 26 640 29 990 33 340
5 000 000 23 860 27 780 31 700 35 620 39 530
6 000 000 27 640 32 090 36 540 40 990 45 440
7 000 000 31 300 36 250 41 200 46 150 51 110
8 000 000 34 860 40 290 45 720 51 160 56 590
9 000 000 38 330 44 230 50 120 56 020 61 910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 571
noch Tafel 2
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
10 000 000 41 730 48 070 54 410 58 510 67 100
15 000 000 57 860 66 260 74 650 83 050 91 440
20 000 000 72 970 83 200 93 440 103 670 113 900
30 000 000 101 190 114 700 128 210 141 720 155 230
40 000 000 127 620 144 050 160 490 176 920 193 360
50 000 000 152 780 171 900 191 030 210 160 229 290
60 000 000 166 960 187 040 207 360 227 820 248 400
70 000 000 189 060 211 280 233 820 256 530 279 410
80 000 000 210 560 234 810 259 460 284 320 309 380
90 000 000 231 540 257 740 284 400 311 320 338 470
100 000 000 252 070 280 130 308 730 337 630 366 810
110 000 000 272 210 302 060 332 530 363 350 394 480
120 000 000 292 000 323 580 355 860 388 530 421 560
130 000 000 311 460 344 720 378 760 413 240 448 100
140 000 000 330 650 365 530 401 280 437 510 474 170
150 000 000 349 560 386 020 423 440 461 380 499 800
160 000 000 368 240 406 240 445 280 484 900 525 030
170 000 000 386 690 426 190 466 820 508 070 549 890
180 000 000 404 930 445 890 488 080 530 940 574 400
190 000 000 422 970 465 370 509 080 553 520 598 600
200 000 000 440 840 484 630 529 840 575 820 622 490
225 000 000 484 760 531 940 580 760 630 500 681 020
250 000 000 527 750 578 160 630 450 683 790 738 040
275 000 000 569 910 623 420 679 060 735 870 793 710
300 000 000 611 340 667 830 726 690 786 870 848 190
Tafel 3
Oberbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
50 000 640 800 970 1 130 1 300
60 000 740 930 1 110 1 300 1 490
70 000 840 1 050 1 250 1 460 1 670
80 000 930 1 160 1 390 1 620 1 850
90 000 1 020 1 270 1 520 1 770 2 020
100 000 1 110 1 380 1 650 1 920 2 190
150 000 1 530 1 890 2 250 2 610 2 970
200 000 1 930 2 370 2 800 3 240 3 680
300 000 2 650 3 230 3 810 4 390 4 970
400 000 3 310 4 020 4 720 5 430 6 130
500 000 3 930 4 750 5 570 6 380 7 200
600 000 4 510 5 440 6 360 7 280 8 200
700 000 5 070 6 090 7 100 8 120 9 140
800 000 5 590 6 700 7 810 8 920 10 030
900 000 6 090 7 290 8 480 9 680 10 870
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
noch Tafel 3
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
1 000 000 6 570 7 850 9 120 10 400 11 670
1 500 000 8 690 10 310 11 920 13 540 15 160
2 000 000 10 420 12 310 14 190 16 080 17 960
3 000 000 14 450 16 960 19 460 21 970 24 480
4 000 000 18 220 21 290 24 350 27 420 30 490
5 000 000 21 820 25 400 28 980 32 560 36 150
6 000 000 25 270 29 340 33 410 37 470 41 540
7 000 000 28 620 33 140 37 670 42 200 46 730
8 000 000 31 870 36 840 41 810 46 770 51 740
9 000 000 35 040 40 430 45 830 51 220 56 610
10 000 000 38 150 43 950 49 750 55 550 61 350
15 000 000 52 910 60 580 68 250 75 930 83 600
20 000 000 66 720 76 070 85 430 94 780 104 130
30 000 000 92 520 104 870 117 220 129 570 141 920
40 000 000 116 680 131 700 146 730 161 760 176 780
50 000 000 139 680 157 170 174 660 192 150 209 630
60 000 000 157 100 175 980 195 100 214 350 233 720
70 000 000 177 890 198 800 220 000 241 370 262 900
80 000 000 198 120 220 940 244 130 267 520 291 100
90 000 000 217 860 242 510 267 590 292 920 318 470
100 000 000 237 180 263 580 290 490 317 680 345 130
110 000 000 256 120 284 210 312 880 341 880 371 160
120 000 000 274 740 304 450 334 830 353 070 396 640
130 000 000 293 060 324 350 356 380 388 820 421 620
140 000 000 311 110 343 920 377 560 411 650 446 150
150 000 000 328 910 363 210 398 420 434 120 470 270
160 000 000 346 480 382 230 418 960 456 240 494 010
170 000 000 363 840 401 000 439 230 478 050 517 390
180 000 000 380 980 419 540 459 230 499 560 540 460
190 000 000 397 980 437 870 478 990 520 800 563 220
200 000 000 414 780 455 990 498 520 541 790 585 700
225 000 000 456 110 500 510 546 440 593 240 640 780
250 000 000 496 560 543 990 593 200 643 380 694 420
275 000 000 536 230 586 580 638 930 692 380 746 800
300 000 000 575 210 628 360 683 750 740 370 798 070
400 000 000 741 570 788 900 855 550 924 000 979 440
500 000 000 884 660 941 120 1 018 020 1 097 260 1 163 100
750 000 000 1 219 060 1 296 880 1 396 260 1 499 440 1 589 410
1 000 000 000 1 530 480 1 628 170 1 747 090 1 871 340 1 983 620
1 250 000 000 1 825 840 1 942 390 2 078 870 2 222 230 2 355 570
1 500 000 000 2 109 020 2 243 630 2 396 210 2 557 250 2 710 680
2 000 000 000 2 647 770 2 816 780 2 998 300 3 191 510 3 383 000
2 500 000 000 3 158 760 3 360 380 3 567 680 3 789 940 4 017 340
3 000 000 000 3 648 660 3 881 550 4 112 290 4 361 290 4 622 970
3 500 000 000 4 121 680 4 384 760 4 637 110 4 911 060 5 205 720
4 000 000 000 4 580 720 4 873 110 5 145 580 5 443 000 5 769 580
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 573
Tafel 4
Hochbauten
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in DM DM DM DM DM DM
50 000 490 590 730 940 1 080
60 000 580 710 870 1 120 1 290
70 000 680 830 1 020 1 310 1 500
80 000 780 940 1 160 1 490 1 710
90 000 870 1 060 1 310 1 680 1 920
100 000 970 1 170 1 440 1 850 2 120
200 000 1 940 2 320 2 830 3 590 4 100
300 000 2 910 3 440 4 140 5 200 5 900
400 000 3 880 4 530 5 390 6 680 7 540
500 000 4 850 5 590 6 580 8 070 9 060
600 000 5 600 6 470 7 630 9 380 10 540
700 000 6 220 7 240 8 600 10 630 11 990
800 000 6 760 7 930 9 480 11 800 13 350
900 000 7 220 8 530 10 270 12 890 14 640
1 000 000 7 580 9 030 10 970 13 880 15 820
2 000 000 13 790 16 350 19 750 24 860 28 260
3 000 000 20 010 23 660 28 530 35 830 40 700
4 000 000 26 220 30 970 37 300 46 800 53 130
5 000 000 32 430 38 280 46 080 57 770 65 570
6 000 000 38 920 45 500 54 270 67 430 76 210
7 000 000 45 400 52 710 62 470 77 090 86 840
8 000 000 51 890 59 930 70 660 86 750 97 480
9 000 000 58 370 67 150 78 850 96 410 108 110
10 000 000 64 860 74 370 87 050 106 070 118 750
20 000 000 129 720 147 430 171 040 206 460 230 070
30 000 000 194 580 219 170 251 970 301 160 333 950
40 000 000 259 440 289 610 329 830 390 170 430 400
50 000 000 324 290 360 370 408 470 480 610 528 710
60 000 000 364 690 403 150 455 420 534 090 586 040
70 000 000 421 220 464 070 522 790 611 040 669 080
80 000 000 475 210 522 460 587 080 684 680 748 250
90 000 000 527 260 578 050 648 650 754 940 824 340
100 000 000 577 460 632 050 707 680 822 840 896 030
110 000 000 626 090 684 250 765 280 888 170 965 550
120 000 000 673 610 734 450 820 600 951 630 1 032 860
130 000 000 719 960 784 010 875 160 1 013 150 1 099 010
140 000 000 765 060 832 160 928 110 1 073 730 1 164 110
150 000 000 809 650 879 700 980 350 1 133 460 1 228 260
160 000 000 852 900 925 760 1 030 900 1 191 230 1 290 260
170 000 000 895 630 971 230 1 080 770 1 248 170 1 351 350
180 000 000 937 880 1 016 130 1 129 990 1 304 340 1 411 590
190 000 000 979 680 1 060 520 1 178 620 1 359 800 1 471 040
200 000 000 1 021 050 1 104 420 1 226 680 1 414 590 1 529 760
225 000 000 1 122 790 1 212 240 1 344 580 1 548 910 1 673 610
250 000 000 1 222 350 1 317 560 1 459 620 1 679 840 1 813 710
275 000 000 1 320 010 1 420 710 1 572 150 1 807 790 1 950 530
300 000 000 1 415 960 1 521 900 1 682 440 1 933 080 2 084 420
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über
die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
Vom 9. April 2001
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Kalenderjahre 2001 bis 2004 dürfen die Beträge, die sich
§ 186 Abs. 2 und § 185 Abs. 5 des Siebten Buches Sozial- bei einer Umlage allein nach dem Anteil der Entgeltsumme
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 ergeben würden,
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) ver- für das Kalenderjahr 2001 um nicht mehr als 10 vom
ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Hundert,
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach für das Kalenderjahr 2002 um nicht mehr als 20 vom
Anhörung der Bundesausführungsbehörde für Unfallver- Hundert,
sicherung: für das Kalenderjahr 2003 um nicht mehr als 30 vom
Hundert,
Artikel 1 für das Kalenderjahr 2004 um nicht mehr als 40 vom
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausdehnung des Hundert und
Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei ab dem Kalenderjahr 2005 um nicht mehr als 50 vom
der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Hundert
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 488) wird wie folgt gefasst:
übersteigen. Ausgaben, die durch die Summe der Einzel-
„(2) Ab der Umlage für das Kalenderjahr 2001 werden beträge nicht gedeckt sind, werden nach dem Anteil der
70 vom Hundert der Ausgaben für die in § 2 genannten Entgeltsumme bis zum Erreichen der in Satz 4 genannten
Unternehmen nach dem Anteil ihrer Entgeltsumme an der Höchstbeträge umgelegt.“
Gesamtentgeltsumme aller am Umlageverfahren beteilig-
ten Unternehmen und 30 vom Hundert nach dem Grad
des Gefährdungsrisikos umgelegt. Der Grad des Gefähr- Artikel 2
dungsrisikos wird bestimmt durch das Verhältnis der Leis- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001
tungsaufwendungen für das einzelne Unternehmen zu der in Kraft. Wenn die Regelung über die Berechnung der
Summe der Leistungsaufwendungen für alle am Umlage- Beiträge nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausdeh-
verfahren beteiligten Unternehmen. Dabei werden nur nung des Unfallversicherungsschutzes und über die
die Leistungsaufwendungen berücksichtigt für Versiche- Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfall-
rungsfälle, die in dem Zeitraum von zehn Jahren vor versicherung nicht nach Ablauf von sechs Jahren geän-
Beginn des Jahres, für das die Umlage erhoben wird, ein- dert oder verlängert wird, werden die Beiträge vom
getreten sind. Die sich daraus ergebenden Beiträge für die 1. Januar 2007 an nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 erhoben.
Berlin, den 9. April 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 575
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001
Vom 11. April 2001
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-
zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
Bundesministerium der Finanzen: (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
§1 Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zah-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung lungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2001 behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den
Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im überweist das Bundesministerium der Finanzen an
Ausgleichsjahr 2001 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 133 424 000 DM,
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die an Brandenburg 303 145 000 DM, an Mecklenburg-Vor-
Ablieferung des Bundesanteils von 52,00766465 vom pommern 308 256 000 DM, an Sachsen 650 679 000 DM,
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten an Sachsen-Anhalt 423 676 000 DM und an Thüringen
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder 377 925 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines
vermindert wird: jeden Monats fällig.
Baden-Württemberg 78,0 v.H. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Bayern 75,9 v.H. behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Berlin –
eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Brandenburg – mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat
Bremen 11,5 v.H. werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-
Hamburg 95,1 v.H. rechnet.
Hessen 97,7 v.H. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Mecklenburg-Vorpommern – behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-
Niedersachsen 2,5 v.H.
men mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer
Nordrhein-Westfalen 76,4 v.H. in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-
Rheinland-Pfalz 48,3 v.H. monats überwiesen.
Saarland 35,2 v.H. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Sachsen – Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
Sachsen-Anhalt – berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
Schleswig-Holstein 51,1 v.H. leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
Thüringen –. pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor- sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra- zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
fisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-
tag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus §2
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
Inkrafttreten
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-
desanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001
auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. April 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-
Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur
Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1879) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der
Viehverkehrsverordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546),
2. den am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen § 5 des Gesetzes über das
Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der
Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635),
3. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 577
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge 1 Abschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen,
Schafen und Ziegen, Kontroll-
Abschnitt 2: Viehladestellen 2 bücher, Deckregister 19a bis 24
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte, Abschnitt 10a: Fütterung 24a
Schlachtstätten 3 bis 11
Abschnitt 10b: Tierhaltung 24b und 24c
Abschnitt 4: Gastställe 12
Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung
Abschnitt 5: Viehkastrierer 13 von Rindern nach der Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 24d bis 24i
Abschnitt 6: Wanderschafherden 14
Abschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, von Ohrmarken 24j
Transportunternehmen,
Sammelstellen 15 bis 15g Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern 24k
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion 16 bis 18 Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen 24l
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheits- Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten 25
zeugnisse 19 Abschnitt 12: Schlussvorschriften 25a, 26
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Viehtransportfahrzeuge Viehladestellen
§1 §2
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
derung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport- Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wieder-
fahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte kehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen,
Behältnisse müssen umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu Grenzuntersuchungsstellen.
oder Futter während des Transportes nicht heraus- (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den
sickern oder herausfallen können, und beamteten Tierarzt.
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh- entsprechen:
transportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen 1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und
Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert Gefälle zu einem Abfluss haben.
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen so-
wie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, 2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine
Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser
Viehs benutzt werden. angeschlossen sein.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
haben zu sorgen: für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur
Verfügung stehen.
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln an-
2. bei Behältnissen der Benutzer, fallenden Dungs und Streumaterials muss vorhanden
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der sein, in der der Dung und das Streumaterial so
Verfügungsberechtigte. behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
abgetötet werden. Boden und Wände der Dunglager- 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
stätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver- 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung
laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor-
leicht gereinigt und desinfiziert werden können. handen sein.
6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein. 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- und des Schuhzeugs vorhanden sein.
stehen, (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen
1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16
mit geringem Viehverkehr und Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärzt-
lichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige
2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen,
denen nur von einem Transportmittel zum anderen soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
umgeladen wird. stehen.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-
regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass ordnen, dass die Marktplätze
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Boden versehen werden,
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisa-
3. ausreichende Anbindevorrichtungen tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von
geschaffen werden. Abwasser angeschlossen ist.
§4
Abschnitt 3 (weggefallen)
Viehausstellungen,
Viehmärkte, Schlachtstätten §5
Schlachtstätten
Unterabschnitt 1 (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelas-
sene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene-
Einrichtung
Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder,
Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach
§3 § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene
Viehausstellungen, Viehmärkte Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet
wird (Schlachtstätten), müssen
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte
abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden 1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
Anforderungen entsprechen: 2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unter-
1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten bringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung
Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge der Tiere haben,
verbracht werden können. 3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte
oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-
befestigt und desinfizierbar sein. lassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen Verordnung erfüllt ist.
muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-
lässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss
Unterabschnitt 2
Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-
tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Betrieb
Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes
Wasser muss zur Verfügung stehen. §6
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh Anzeige, Beschränkung und Verbot
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen
glatte, desinfizierbare Wände haben. ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Ver-
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be- anstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
leuchtbar sein. (2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,
6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-
Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-
können. bekämpfung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 579
§7 verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unter-
Auftrieb zogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet
werden.
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-
tungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, § 11
die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise (weggefallen)
dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss,
soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Abschnitt 4
Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die
zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Gastställe
Stunden beschränken.
§ 12
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert
Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-
werden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.
ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen
§8
Boden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-
Amtstierärztliche Untersuchung reichend beleuchtbar sein.
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte 2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,
amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht
kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Abschnitt 5
Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehkastrierer
Viehmarkt bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine § 13
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne
auf Schlachtstätten anordnen. Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen
Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter- Seuche verdächtig sind.
suchung anordnen.
Abschnitt 6
§9 Wanderschafherden
Abtrieb von
Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten § 14
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer
(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und
Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der
Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-
zuständigen Behörde.
stätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Ein- unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges
einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn
schränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen
Behörde bleiben müssen oder die für den Bestim- 1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die
2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht auf eine Seuche schließen lassen, und
werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum 2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht
Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange entgegenstehen.
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-
anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte den, dass der Führer der Herde während der Wanderung
verbracht werden. Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu
erbringen hat.
(2) (weggefallen)
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge
(3) (weggefallen)
Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen
und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 10
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden
Milch von Schlachtkühen
und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange
Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Abschnitt 7 (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers
von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erfüllt
sind,
§ 15
2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2
Anzeige Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbs- 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutz-
mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion tiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat
dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren
Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
anzuzeigen.
§ 15a § 15d
Viehhandelsunternehmen Registrierung und
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Bekanntmachung der Zulassung
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig un- (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11 der
mittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und die nach
30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten
einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzu- Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-
setzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen
durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in
erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere ledig- einem Register. Die Registriernummer wird aus der für
lich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden. die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so-
wenn wie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach
1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu-
gelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 zugelassen.
eingehalten werden.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*)
stätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren
die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten
derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulas-
sung von Viehhandelsunternehmen, Transportunter-
§ 15b nehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten
Transportunternehmen Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Wider-
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, ruf einer Zulassung mit.
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transpor- schaft und Forsten*) gibt die zugelassenen und registrier-
tieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser ten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-
Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transport- unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen
unternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundes-
Behörde. anzeiger bekannt.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, § 15e
wenn
Ruhen der Zulassung
1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e
und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraus-
Nr. 2 bis 4 eingehalten werden. setzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der- ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der
selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. festgestellten Mängel an.
§ 15c § 15f
Sammelstelle Amtliche Beaufsichtigung
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transport-
Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Ur- unternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beauf-
sprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt sichtigung durch den beamteten Tierarzt.
werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch
die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Vieh-
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
ausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten. Ernährung und Landwirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 581
Abschnitt 8 2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-
nehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen
Reinigung und Desinfektion eine häufigere Reinigung und Desinfektion durch-
geführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan
§ 16 vorgesehen ist,
Beförderungsmittel 3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-
rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät- § 18
schaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch Dung, Streumaterial und Abfall
nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports,
zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nicht- Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei
gewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind
denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-
zeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs Abschnitt 9
benutzt worden sind.
Ursprungszeugnisse,
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammel-
Gesundheitszeugnisse
stellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt
§ 19
und desinfiziert werden.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-
Seuchengefahr anordnen, dass
zeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist
1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buch- bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die
stabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt
geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden, oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-
und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten, Abschnitt 10
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach Kennzeichnung von Schweinen, Schafen
jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind. und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-
wortlich: § 19a
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, Kennzeichnungsgebot
2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Bestand
nur verbracht oder abgegeben oder in einen Bestand oder
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-
eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie ent-
fügungsberechtigte.
sprechend den §§ 19c und 19d gekennzeichnet sind.
§ 17 § 19b
Flächen, Räume und Gerätschaften (weggefallen)
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorüber-
§ 19c
gehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern,
Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und Kennzeichnung von Schweinen
Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf (1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter
Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Ab-
Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerät- satzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer
schaften sind nach jeder zusammenhängenden Benut- von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen
zung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen
Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach zu lassen.
jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in
regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
reinigen und zu desinfizieren. zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde tigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
zulassen. (3) Die Ohrmarke muss
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter 1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
Seuchengefahr anordnen, 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-
Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vor- gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
geschrieben gereinigt und desinfiziert werden, a) „DE“ (für Deutschland),
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Über-
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder nehmers,
der kreisfreien Stadt und 3. die Registriernummer des Transportunternehmens,
c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Vieh-
numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht handelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben
mehr als sieben Zeichen. abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt des Viehtransportfahrzeuges,
werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den 4. folgende Beschreibung der Tiere:
Bestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder
a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere,
die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tier- b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn-
seuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung zeichnung,
verbracht werden. c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Abzeichen, Markierungen,
Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesund-
Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tier- heitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken
halter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der
kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine legen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf
Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene- es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind. (2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-
buch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über
§ 19d die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und
Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24
Tierhalter spätestens vor dem Verbringen aus dem Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen.
Bestand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem
von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahr-
die den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht, zeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
§ 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der § 21
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Desinfektionskontrollbuch
Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich- (1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach
tigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt. § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn- jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch
zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen
zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchter- sind:
vereinigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und 1. Tag des Transportes,
die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat,
die zuständige Behörde über die vorgenommene Kenn- 2. Art der beförderten Tiere,
zeichnung zu unterrichten. 3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der
§ 20 Desinfektion zu machen.
Vieh- und Transportkontrollbücher
(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunter-
(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, nehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer
Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu
vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektions-
seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, mitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet
transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß langen vorzulegen.
Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaf-
ten und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder ab- § 22
geben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Brütereien Kastrationskontrollbuch
anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkon- Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-
trollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und
des bisherigen Besitzers, Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 583
§ 23 nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungs-
Deckregister gesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum
Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister (2) (weggefallen)
zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, Abschnitt 10b
2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und Tierhaltung
gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres, § 24b
4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter Anzeige- und Betriebsregistrierung
und Rasse des gedeckten Tieres,
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder
5. Tag des Deckaktes. Truthühner halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei
Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter An-
gabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der
§ 24 im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart
Form, Aufbewahrung und Vorlage und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,
anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen
Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern ent-
gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-
sprechend. Die zuständige Behörde erfasst die an-
den Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch,
gezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer
das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen
in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig
jedoch statt in gebundener Form auch
und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgese-
1. als Loseblattsysteme oder henen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen
2. in automatisierter Form Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselver-
zeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Des- gebildet.
infektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch
geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster
§ 24c
der Anlage 3 entsprechen.
Bestandsregister
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Aus-
führung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer- (1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe
hafter Weise vorzunehmen. oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen.
Für Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei
einzutragen:
Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem 1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor-
die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der handenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wo-
bei
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des
Abschnitt 10a bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs
anzugeben ist sowie
Fütterung
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des
§ 24a Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben
ist;
Verfütterungsverbot
2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die
(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im
ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die
für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An-
die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in aus- gabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer,
reichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentier- wobei
haltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zu-
ständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des
unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerre- bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs
ger abgetötet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfutter- anzugeben ist sowie
mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgeset- b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des
zes, die in zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben
Futtermittelherstellungs-Verordnung hergestellt worden ist.
sind. (2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und
(1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert
nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus- geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zu-
nahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von ständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten
Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung des Tierhalters vorzulegen.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Abschnitt 10c (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter
die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zustän-
Kennzeichnung und Registrierung von digen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen
Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines
Rindes.
§ 24d
Kennzeichnung § 24e
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung Anzeige der Kennzeichnung
(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch- schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der
erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) verwendeten Ohrmarkennummer und,
Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils 1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,
geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der
früheren Zeitpunkt bestimmt, Ohrmarkennummer des Muttertieres,
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,
Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes
Geburt, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes ten Stelle anzuzeigen.
innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den
Betrieb
§ 24f
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Anzeige des Bestandes
(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser
Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung (1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep-
gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September tember 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen
1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
(EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar
zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe
Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohr-
1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier-
markennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer
nummer seines Betriebes sowie,
in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein 2. bezogen auf das einzelne Tier,
Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d
den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Abs. 4 Satz 1,
Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im b) des Geburtsdatums,
Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im c) des Geschlechts,
Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrie-
d) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
rung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht. e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden
Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück- kann, der Registriernummern aller Betriebe, in
sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu- denen das Rind vor der Verbringung in seinen
geteilt. Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums
(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 jeder Verbringung.
sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, (2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle
müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entspre- 1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener so-
chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf wie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter
gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b,
ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu ver- e und f,
sehen.
2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen
eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach
Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,
einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke
3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben
mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f
Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind un-
verzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall
kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. nachweisen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 585
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung
Falle von Rindern, in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der
1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene
eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass
ursprüngliche Kennzeichnung, im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober
1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige
2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle
sind, die bisherige Ohrmarkennummer von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d
anzuzeigen. dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden
Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des
§ 24g Absatzes 1 gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die inner-
Anzeige von Bestandsveränderungen gemeinschaftlich gehandelt werden.
(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede
(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat
Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen
der Tierhalter dem nach § 4 des Tierkörperbeseitigungs-
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb
gesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem
von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier
1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Be-
2. bezogen auf das einzelne Tier, seitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist
als Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier ein-
a) der Ohrmarkennummer, zutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts- innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tier-
datums, körpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser
c) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Haus-
Datums jedes anderen Abgangs. schlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 unberührt.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter
im Falle des Zugangs eines zuerst in seinen Bestand aus
einem anderen Mitgliedstaat verbrachten oder aus einem § 24i
Drittland eingeführten Rindes das Ursprungsland anzu-
zeigen; dies gilt auch im Falle des Zugangs eines Rindes, Register für Rinderhaltungen
das zur unmittelbaren Schlachtung aus einem Drittland (1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein
eingeführt worden ist und nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht gekennzeichnet Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes
werden muss. in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar
zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der unter Angabe
Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wieder- 1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d
einstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in Abs. 4 Satz 1,
das von ihm geführte Register ein.
2. des Geburtsdatums,
3. des Geschlechts,
§ 24h
4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
Rinderpass
5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen
und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Mutter-
Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben tieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen
werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, worden ist,
der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7
6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der
der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden
Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind
Fassung und der Anlage 7 entspricht.
übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-
7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der
auftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e
Registriernummer des Betriebes, an den das Rind
genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die
abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.
Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5
gebildeten Strichcode zu vermerken. Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb
von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines
(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Euro- Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Ab-
päischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von weichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen,
der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag- wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder
ten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.
Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass
ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung
von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauf- (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der
tragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden. Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chrono- Abschnitt 10f
logisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener
oder automatisierter Form zu führen.
Viehhaltung in besonderen Fällen
(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang § 24l
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. De-
zember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung (1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauen-
gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten tieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend
Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister
auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.
vorzulegen. (2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos,
Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird,
kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen
Abschnitt 10d erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken wird.
§ 24j
Abschnitt 11
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken
Ordnungswidrigkeiten
Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung
oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der § 25
jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. einer
Abschnitt 10e
a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder
Kennzeichnung von Einhufern § 14 Abs. 1 oder
b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1
§ 24k Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17
Equidenpass Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder verbundenen vollziehbaren Auflage,
dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3
Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder
dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben § 17 Abs. 3 oder
werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3
begleitet sind, das
zuwiderhandelt.
1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren
sind, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates
fahrlässig
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchte-
rischen und genealogischen Vorschriften für den 1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. nannten Beförderungsmittel den festgesetzten An-
EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung forderungen entsprechen,
oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Do- nicht rechtzeitig anzeigt,
kument zur Identifizierung eingetragener Equiden 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
jeweils geltenden Fassung,
4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier
2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997
von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-
geboren sind, dem Anhang der Entscheidung
stätte abtreibt,
93/623/EWG
5. (weggefallen)
entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1
muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch ab-
Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch ein- gibt oder verwertet,
getragen oder dort vermerkt sind, von einer internatio- 7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,
nalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere
als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der 8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine
Maßgabe entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise
und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG treibt,
auszufüllen sind und das Dokument zur Identifizierung 9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht
von der zuständigen Behörde oder einer von dieser oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht
beauftragten Stelle ausgestellt wird. mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 587
10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht dern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung
10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) ver-
Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandels- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
unternehmen, ein Transportunternehmen oder eine 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten
Sammelstelle betreibt, Pass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht
11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde
Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung
12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der
Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durch-
vorschriftsmäßig behandelt, führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestands-
12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege register und Pässe im Rahmen des Systems zur Kenn-
verbringt, abgibt oder einstellt, zeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG
12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 jeweils auch in nicht vollständig führt,
Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass
Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich- zeitig ergänzt oder
net oder kennzeichnen lässt,
4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register
13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.
auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form,
Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern
oder eines dort genannten Registers zuwiderhandelt, Abschnitt 12
14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 Speiseabfälle ver- Schlussvorschriften
füttert,
14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder § 25a
eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet, Übergangsvorschriften
15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch (1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober
in Verbindung mit § 24b Satz 3, nicht, nicht richtig, 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung
16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.
nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 ent-
Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der
vornimmt, am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die
nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden
durchführen lässt, Fassung anzuwenden.
18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich- gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig
net oder kennzeichnen lässt, oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh
transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis
18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine
zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt,
(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne
19. entgegen §§ 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1
des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und be-
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
stehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1
oder nicht rechtzeitig erstattet,
gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung
20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt, erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung
20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 einen Rinderpass oder der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c
ein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig über- beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung,
gibt, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Antrag.
21. ohne Genehmigung nach § 24j eine Ohrmarke in den
Verkehr bringt oder (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe,
Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck
22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt. als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai
des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verord- 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am
nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in
und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zu-
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rin- ständigen Behörde anzuzeigen.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1
§ 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach
Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h
der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die
Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am innergemeinschaftlich gehandelt werden.
25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder ab- § 26
gegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 589
Anlage 1
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Es müssen vorhanden sein
a) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh mit flüssigkeits-
undurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und Laderampen müssen
ausreichend beleuchtet sein;
b) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten einer
ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können;
c) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis, dass
die Lagerung durch Dritte besorgt wird;
d) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur
Reinigung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über eine
ausreichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der Transport-
fahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle
zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet;
e) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks;
f) ein Raum für den beamteten Tierarzt.
2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.
3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen
schriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen
a) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge,
b) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege.
Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das verwendete
Desinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung vorzulegen.
4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und
desinfizierbar sein.
5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem
Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise
verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn,
die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und
unschädlichen Beseitigung verbracht.
3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und
Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft
am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe Identifizierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum bisheriger Besitzer bei Rindern Ohr- Datum der Name und gegebenen-
der Übernahme a) Name und markennummer; Abgabe Anschrift falls Nr. der
Anschrift bei Schweinen Stück- Gesundheits-
b) Registriernummer zahl, ungefähres Alter, bescheinigung
bei Transportunter- Kennzeichnung;
nehmen bei Schafen und
c) Kfz-Kennzeichen Ziegen Stückzahl,
des Transport- Kennzeichnung;
fahrzeugs bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
B. Transportkontrollbuch
1 2 3 4 5 6
a) Ort und Name und Anschrift bei Rindern Ohr- Datum und Fahrtziel gegebenen-
Datum der des bisherigen markennummer; Zeitpunkt der Name und falls Nr. der
Übernahme Tierhalters bei Schweinen Stück- Übergabe Anschrift des Gesundheits-
b) Uhrzeit des zahl, ungefähres Alter, Übernehmers bescheinigung
Verlade- Kennzeichnung;
beginns bei Schafen und
c) Abfahrtszeit Ziegen Stückzahl,
Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1 2 3 4 5 6
Datum des Art der beförderten Datum der Ort der Desinfektions- Name und
Transports Tiere Desinfektion Desinfektion mittel/ Anschrift des
eingesetzte Betreibers der
Konzentration Desinfektions-
einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 591
Anlage 4
(zu § 24d Abs. 4)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderteil)
2. Ohrmarke (Vorderteil)
1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Anlage 5
(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)
Regelung
über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß
§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie
nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes
dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit
der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der
Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der
Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer 10 – 3 = 7
Prüfziffer: 7
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die
auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden
muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer
dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1) Nein2)
LS3) Individuelle Nummer 04) PZ5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.
3) Felder 5–6, Länderschlüssel.
4) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5) Feld 16, Prüfziffer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 593
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4)
2 7 65) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1) + 3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5) + 6) + 8) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1) + 2) + 3) + 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.
6) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.
7) Felder 5–6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Anlage 6
(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)
Rasseschlüssel
Rasse Rasse
Holstein-Schwarzbunt 01 Ungarisches Steppenrind 53
Holstein-Rotbunt 02 Zwerg-Zebus 54
Jersey 03 Grauvieh 55
Braunvieh 04 Dexter 56
Angler 05 White Galloway 57
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 Longhorn 58
Doppelnutzung Rotbunt 09 South Devon 59
Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung 10 Fjäll-Rind 60
Fleckvieh 11 Tuxer 61
Gelbvieh 12
Telemark 65
Pinzgauer 13
Fleckvieh Fleischnutzung 66
Hinterwälder 14
Uckermärker 67
Murnau-Werdenfelser 15
Blaarkop 68
Vorderwälder 16
Witrug 69
Limpurger 17
Lakenfelder 70
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,
Ayrshire 19 einschließlich Vogtländer Rotvieh 71
Vogesen-Rind 20 Ansbach-Triesdorfer 72
Charolais 21 Glanrind 73
Limousin 22
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Weißblaue Belgier 23
Pustertaler Schecken 75
Blonde d’Aquitaine 24
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Maine Anjou 25
Braunvieh Fleischnutzung 77
Salers 26
Rotbunt Fleischnutzung 78
Montbeliard 27
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Aubrac 28
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Piemonteser 31
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Chianina 32
Limpurger Fleischnutzung 82
Romagnola 33
Brahman 83
Marchigiana 34
Bazadaise 84
White Park 35
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
Deutsche Angus 41
Beefalo 86
Aberdeen Angus 42
Hereford 43 Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Deutsches Shorthorn 44 Bison/Wisent 88
Highland 45 Yak 89
Welsh-Black 46 Sonstige Kreuzungen 90
Galloway 47 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Lincoln Red 48 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Belted Galloway 49 Sonstige taur indicus-Rinder 93
Luing 50 Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Brangus 51 Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Normanne 52 Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Ausgebende Stelle:
Rinderpass (Passnummer)
gemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Ohrmarkennummer
(Barcode)
(Logo)
Registrier-Nr. nach § 24b Viehverkehrsverordnung
(Barcode)
Datum der Ausgabe:
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem
Geburtsbetrieb:
Aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
Vorderseite
Aus folgendem Drittland eingeführt:
Vom Drittland vergebene
Ohrmarkennummer:
3. Datum der Schlachtung, Verendung oder
Tötung des Tieres:
1. Tierdaten
Geburtsdatum: 4. Sonderprämie für männliche Rinder beantragt
Geschlecht:
oder gewährt: nein 앮 1) ja 앮 1) 1. Altersklasse/
Einmalprämie 쎱 1)
Rasse: 2. Altersklasse 쎱 1)
Ohrenmarkennummer Stempel/Unterschrift d. Prämienbehörde, Datum 1) Von der Prämienbehörde
des Muttertieres: auszufüllen
5. Bestätigung der Angaben zu 1. und 2.
Anlage 7
Ort, Datum Unterschrift des Tierhalters
(zu § 24h Abs. 1) 595
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Rückseite
(Passnummer)
Anlage 8
(zu § 24i)
Register Seite: ...
Name:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Anschrift:
Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:
1 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9
lfd. Nr. Ohrmarken- Geburts- Geschlecht Rasse nach Ohrmarken- Zugang Abgang Bemerkungen3)
nummer1) datum m/w2) Rasse- nummer des
schlüssel Muttertieres
Datum Vorheriger Registrier- Datum Über- Registrier-
Tierhalter, nummer nehmer, nummer
Name und des vor- Name und des Über-
Anschrift/ herigen Anschrift/ nehmers
Geburt im Tierhalters Tod im
eigenen eigenen
Betrieb Betrieb
1) Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.
2) m = männlich, w = weiblich.
3) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a. 597
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Tollwut-Verordnung
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Tollwut-Verordnung
in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1168),
2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und
c, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 2, den §§ 23, 24, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), von denen
§ 17 Abs. 2 und die §§ 18, 23, 28 und 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Artikel 1
Nr. 19, 25, 27, 29 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
S. 461) geändert worden sind,
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 22 und 23 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 599
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordnung)
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 5
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren 6 bis 10
A. Vor amtlicher Feststellung 6
B. Nach amtlicher Feststellung 7 bis 10
Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren 11 bis 12
Unterabschnitt 4: Desinfektion 13
Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten 15
Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
–––––––––––––––
Abschnitt 1 a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von
mindestens drei Monaten mindestens 30 Tage nach
Begriffsbestimmungen Abschluss der Grundimmunisierung und längstens
12 Monate zurückliegt oder
§1
b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutz-
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische impfung durchgeführt worden ist und längstens
Untersuchung nach einem in den vom Bundesministe- 12 Monate zurückliegt.
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitun-
gen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tier- Abschnitt 2
seuchen (BAnz. S. 18 304 vom 12. September 2000)
beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt Schutzmaßregeln
worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergeb- Unterabschnitt 1
nis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-
Allgemeine Schutzmaßregeln
anatomischen Untersuchung oder der histologischen
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologi-
schen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut §2
befürchten lässt; Impfungen und Heilversuche
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht
eine Impfung gegen Tollwut vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft wer-
den. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-
nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Ernährung und Landwirtschaft. nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen- Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
bekämpfung erforderlich ist. Standort verbracht werden. Sie dürfen nur von einem
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten. Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das
Abtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.
§3 3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als
seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu
Ausnahmen
einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an;
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge- hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung
genstehen, wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund
1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet
den dort bezeichneten Impfstoffen, erwiesen hat.
2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Ver-
suche, B. Nach amtlicher Feststellung
3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige
§7
Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsäch-
lich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seu- Tötung und unschädliche Beseitigung
chenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben. der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
§4 Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-
Anzeige von Tierausstellungen gung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seu-
chenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung
Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltun- und unschädliche Beseitigung anzuordnen.
gen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zustän-
digen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzu- (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
zeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellun- Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen
gen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die
wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder- behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Besei-
lich ist. tigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
1. einen Menschen gebissen haben oder
§5
2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
Kennzeichnung
(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger
Es ist verboten, Hunde außerhalb geschlossener Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile,
Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind
sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hun- verboten.
degeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift
des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuer- §8
marke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriede-
Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk
ten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen kön-
nen, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden
Tier amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amt-
Unterabschnitt 2 lichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem
Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizoo-
tiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen wer-
den, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichti-
A. Vor amtlicher Feststellung
gung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer
Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern oder mit
§6 einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Tier-
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- haltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum
bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonsti- gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. Im
gen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seu- Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des
chenverdächtige Haustiere Folgendes: Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäusen
1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen gilt Absatz 4.
Standort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren (2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu
anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stel-
kommen können. len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzube- „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.
wahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausge- (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen
setzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen
ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impf-
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu schutz stehen und die von einer Person begleitet werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 601
der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nach- Unterabschnitt 3
weislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
Besondere Schutzmaßregeln
(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs bei wild lebenden Tieren
der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich festgestellt wor-
den, so kann die zuständige Behörde das betreffende
§ 11
Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefähr-
deten Bezirk erklären. Die Erklärung ist öffentlich bekannt Bei seuchenverdächtigen Tieren
zu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,
dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort
§9 nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich
unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersu-
(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behör- chungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen
de die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei
mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind. größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungs-
Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen material nicht der zuständigen Behörde oder einem staat-
anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchen- lichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von
denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken oder § 12
seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind, sind sofort behördlich zu beobachten. Bei Füchsen
(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nach- (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich
weislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhalts-
standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich punkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs ver-
zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu breitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärk-
impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von te Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung
der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehr- der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn
mals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden 1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1
sind. erklärt worden ist oder
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht 2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies
unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Gebiet zu befürchten ist.
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort
für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden Der Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Beja-
und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste- gung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder
hen. im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer
behördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet.
§ 10 (2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit
einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern als
Behördliche Beobachtung tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier
(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9 Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei
Abs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Behör- Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14
de kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen, sofern 1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,
die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeitpunkt, an
dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwutkranken 2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt
oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekom- worden ist und
men sind, unter wirksamem Impfschutz standen und 3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.
unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden. § 9
Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwut-
frei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der
(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festge-
Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von stellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in die-
seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der sem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschun-
Weidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen gen ausgeschlossen werden kann.
und Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf
der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale
vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen ist, die Art
am neuen Standort. der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der
Impfköder und den Abschluss der Impfmaßnahmen
(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zu- bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im
ständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und krankheiten der Tiere; dabei sind die Epizootiologie der
unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. zugrunde zu legen.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine Abschnitt 3
großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die
Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die Ordnungswidrigkeiten
Ausbreitung der Tollwut anordnen.
§ 15
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Unterabschnitt 4 oder fahrlässig
Desinfektion 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4
Satz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder
§ 13
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2,
Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-
nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10
dächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonsti-
Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1
gen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger
oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und zuwiderhandelt.
desinfizieren. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder
Unterabschnitt 5 entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,
Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine
Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht recht-
§ 14 zeitig anzeigt,
(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, 3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlos-
die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des sener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeich-
Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeordnet hat, nung frei laufen lässt oder mit sich führt,
wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der 4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,
Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt ist oder sich
als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei Haustieren 5. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getöte-
gilt als erloschen und der Verdacht auf Tollwut bei Haus- tes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2
tieren gilt als beseitigt, wenn die seuchenkranken Haus- Satz 3 zerlegt,
tiere oder seuchenverdächtigen Hunde und Katzen veren- 6. ohne Genehmigung nach
det oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich
a) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes
beseitigt worden sind und die Desinfektion nach näherer
Haustier verbringt,
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und
von ihm abgenommen worden ist. b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
(2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,
die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des Ver- 7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier
dachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild leben- schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch
den Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild leben- oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres
den Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei verkauft oder verbraucht,
wild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als unbegrün-
det erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt 8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten
als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine 9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem
orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nach-
während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt gestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt
und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 wird oder
durchgeführt worden ist oder 10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Des-
2. über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die infektion zuwiderhandelt.
orale Immunisierung der Füchse durchgeführt,
während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt
Abschnitt 4
und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1
und 2 durchgeführt worden ist. (I n k r a f t t r e t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 603
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und § 14 Abs. 2 Satz 2)
Untersuchung von Füchsen auf Tollwut
1. Stichprobenumfang
Es müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km2 untersucht werden.
Ist in einem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut
amtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf wenigs-
tens vier Füchse pro 100 km2 reduziert werden.
2. Auswahlkriterien
a) Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen
Füchse sind in die Untersuchung einzubeziehen.
b) Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenantei-
lige Beteiligung aller Gemeinden oder auf die Jagdbezirke zufällig zu ver-
teilen.
c) In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte
Beprobung verendeter, kranker und verhaltensauffälliger Füchse zu erfol-
gen.
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und
§ 14 Abs. 2 Nr. 2)
Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges
1. Stichprobenumfang
In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 km2 oder mit einem
Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle
müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer angenommenen
Immunisierungsrate von 70 % bei einer Schätzgenauigkeit von 5 % jährlich
323 Füchse untersucht werden.
2. Auswahlkriterien
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig
zu verteilen.
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von
vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und
Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern
nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle
einer Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms
sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen.
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz
gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der ab 28. Dezember 2000 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 13. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zum
Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Änderung der Sperr-
bezirksverordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433),
2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3,
§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1,
2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
dung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116),
zu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 605
Verordnung
zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit*)
Inhaltsübersicht Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nach-
§§ gewiesen wird;
Abschnitt 1
2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-
Allgemeine Bestimmungen 1 bis 3
krankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Unter-
Begriffsbestimmungen 1 suchung oder der serologischen Untersuchung nach
Impfverbot 2 dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Aus-
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 bruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten
lässt.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht
des Ausbruchs der Seuche 4 bis 14 §2
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 4 Impfverbot
Öffentliche Bekanntmachung 5 (1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes 6 sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdäch-
tigen Tieren sind verboten.
Tötung und unschädliche Beseitigung 7
Ausnahmen 8 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
men von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh-
Sperrbezirk 9
migen.
Beobachtungsgebiet 10
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11 §3
Desinfektion 12 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
auf dem Transport und in Schlachtstätten 13 Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
Aufhebung von Schutzmaßregeln 14
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-
Abschnitt 3 tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine-
Schlussbestimmungen 15 krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher
Ordnungswidrigkeiten 15 Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden
Abschnitt 1 sollen,
Allgemeine Bestimmungen a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung oder
§1 c) eine behördliche Beobachtung.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Abschnitt 2
1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn Schutzmaßregeln
diese durch bei Ausbruch oder Verdacht
a) virologische Untersuchung oder des Ausbruchs der Seuche
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klini- §4
schen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von
bruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Be-
Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Krite-
trieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt-
rien für die Auswertung der Ergebnisse von Labor-
lichen Feststellung Folgendes:
untersuchungen zur Bestätigung und Differentialdia-
gnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG 1. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten
des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschafts- und nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese
maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie beson-
deren Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten
EG 1993 Nr. L 62 S. 69). Stand zu halten.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und des-
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer infizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe
der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti- oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutz-
gung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen kleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die
und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,
müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und 4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung reinigen und desinfizieren.
betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutz-
kleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Ver- 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zustän-
breitung der Seuche vermieden wird. digen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen
Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den gen Standort verbracht werden; das Verbringen von
sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
dem sonstigen Standort verbracht werden. Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzu- sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausge- zulässig.
setzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit 6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Be- Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
seitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
Standort verbracht werden.
7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug- und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter- können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
mittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver- gen Standort verbracht werden.
bracht werden.
8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand- Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-
orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün- gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor
dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam-
§5 teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr-
Öffentliche Bekanntmachung zeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi-
sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver-
kulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.
bracht werden.
§6 9. Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung
Sperre des Betriebes
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
oder sonstigen Standortes
10. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so
lagen anbringen und sie nach Anweisung des beam-
unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß-
teten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-
gabe folgender Vorschriften der Sperre:
mittel tränken und stets feucht halten.
1. Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach
des Betriebes und der Schweineställe oder der sons-
Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-
tigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt-
orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün-
baren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit –
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anbringen.
2. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlosse- §7
nen Ställen absondern.
Tötung und unschädliche Beseitigung
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti- in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-
gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämt-
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung licher Schweine an.
erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären
die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 607
gen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti- Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.
gung sämtlicher Schweine anordnen.
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
§8 des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-
Ausnahmen peln, dass erkennbar ist, dass es nur zur Herstellung
von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie
die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein- 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur
heiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus- Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim ge-
nahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch
Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fas-
Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs sung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in von der
und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben verar-
der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine beitet werden.
Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-
men ist. 5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver-
bracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
§9 men für das Verbringen von Schlachtschweinen, die
Sperrbezirk von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in
einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge-
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
schlachtet werden sollen, genehmigen.
in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-
lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Schienenverbindungen transportiert werden.
Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des
(3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies
Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-
unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der
densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie
Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
Überwachungsmöglichkeiten.
zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer
Vorschriften der Sperre: Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre
Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrank- § 10
heit – Sperrbezirk“ gut sichtbar an. Beobachtungsgebiet
2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-
verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den
Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von
Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Besei- Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
tigung genehmigen. Verendete oder getötete Schwei- mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die
ne dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des
unschädlichen Beseitigung verbracht werden. Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-
3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie
Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Be-
der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks obachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des
oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver- Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.
bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen
(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe
Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur so-
folgender Vorschriften der Sperre:
fortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung ge-
nehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
wird nur genehmigt, wenn wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre
a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher
Schweinekrankheit – Beobachtungsgebiet“ gut sicht-
Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes
bar an.
durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden 2. Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine
kann und außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn
während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine
b) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden
Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.
Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung
zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh- 3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von
verkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver- Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi-
plombten Fahrzeugen befördert werden. gen, wenn
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher § 12
Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-
Desinfektion
ortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden
vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchen- (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
verdächtiger Schweine ausgeschlossen werden seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der
kann, Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-
b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise sero- sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
logisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besit-
Schweinekrankheit untersucht worden sind und zer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
c) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden (2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für
Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig-
zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh- neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens
verkehrsverordnung gekennzeichnet werden. drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie-
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Unter-
ren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers
suchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Ver-
sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit
bringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass
dem Dung behandeln.
diese Untersuchung nach dem Schlachten durch-
geführt wird.
§ 13
(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
auf dem Transport und in Schlachtstätten
§ 11 (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder
auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Ver-
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- dacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit
ort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor,
Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den
stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor- §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
schungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
Standorte,
befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt a) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu-
chenkranken und verdächtigen Schweine und die
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die
Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte be-
zuständige Behörde kann virologische und serologische
findlichen Schweine sowie
Untersuchungen anordnen.
b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Tierkörperteile, die Träger des Seuchenerregers
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter- sein können,
liegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin- an;
gen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen 2. sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach
von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen gen und zu desinfizieren;
Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Geneh-
migung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, 3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach
dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine Abschluss der Desinfektion nach Nummer 1 Buch-
in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge- stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für
die der behördlichen Beobachtung unterliegenden Be- § 14
triebe oder sonstigen Standorte die Tötung der an- Aufhebung von Schutzmaßregeln
steckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im Übrigen
gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend. (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
maßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine-
kann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebs- krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen
einheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen, hat.
sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tier-
(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen,
arztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer
wenn
Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der
Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Aus- 1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stan-
breitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen dortes verendet oder getötet und unschädlich
ist. beseitigt worden sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 609
b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6
Betriebseinheit verendet oder getötet und unschäd- Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder
lich beseitigt worden sind und bei den Schweinen § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1
einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb zuwiderhandelt.
von 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung
der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
heit hinweisen, festgestellt worden sind, lässig
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek- 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes such vornimmt,
durchgeführt und von ihm abgenommen worden sind 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung
und mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein
3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num- Schwein nicht absondert,
mer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen 3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch
unter Einschluss einer repräsentativen serologischen in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1
Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort
Virus der Vesikulären Schweinekrankheit nach dem betritt,
Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem
4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in
Ergebnis durchgeführt worden sind.
Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1
(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die
als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung
sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder
mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein-
des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach
wegschutzkleidung nicht beseitigt,
der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch-
geführte repräsentative serologische Stichprobenunter- 6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder
suchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9
ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin- Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10
weisen. Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3
über das Verbringen der dort genannten Tiere oder
Gegenstände zuwiderhandelt,
Abschnitt 3 7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah-
Schlussbestimmungen rung zuwiderhandelt,
§ 15 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
gen von Schildern zuwiderhandelt,
Ordnungswidrigkeiten
9. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Desinfektion zuwiderhandelt,
oder fahrlässig
10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder
Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder nicht rechtzeitig anzeigt,
§ 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage 12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager-
oder bekämpfung durchführt.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 12. April 2001
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom
1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Gesetz vom 3. September 1970
(BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch die Verordnung
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Länderteil Bayern wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2000
nach „Fachhochschule Ansbach“ eingefügt
„Fachhochschule Aschaffenburg“.
2. Im Länderteil Hessen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001
a) nach „Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main“ eingefügt
„Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main“,
b) nach „Justus-Liebig-Universität Gießen“ eingefügt
„Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen“,
c) nach „Philipps-Universität Marburg“ eingefügt
„Klinikum der Philipps-Universität Marburg“.
3. Im Länderteil Thüringen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000
nach „Fachhochschule Jena“ eingefügt
„Fachhochschule Nordhausen“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann die Anlage zum
Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Es kann dabei die
Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlas-
sen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. April 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 611
Zweite Verordnung
zur Änderung der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel
Vom 18. April 2001
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), der zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 1a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1857) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) und § 1 der Verordnung zur Übertragung
der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) verordnet das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel:
Artikel 1
§ 5 Satz 2 der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 179), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Dezember 2000
(BGBl. I S. 2086) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Er beträgt mindestens 50 Deutsche Mark.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 18. April 2001
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
Wittich