506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher,
tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im
Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226)
wird nachstehend der Wortlaut des Tierseuchengesetzes in der ab 22. Februar
2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
3. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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Tierseuchengesetz
(TierSG)
§1 10. innergemeinschaftliches Verbringen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das
bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß- Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
wasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). nach einem anderen Mitgliedstaat;
§ 79a bleibt unberührt. 11. Einfuhr:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
1. Haustiere: Gemeinschaft;
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der 12. Ausfuhr:
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische; Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
2. Vieh:
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maul- §2
tiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
Gänse, Enten, Hühner – einschließlich Perl- und und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
Truthühner – und Tauben; vorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden,
3. Schlachtvieh: soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es zur Ver- (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate an-
wendung des Fleisches zum Genuss für Menschen gestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt
alsbald geschlachtet werden soll; ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
4. Süßwasserfische: dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können
im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich
andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese
der Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt
sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und
werden und
verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; sind.
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,
(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der
Weichtiere; auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen
5. verdächtige Tiere: abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Be-
amten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
Tiere;
6. seuchenverdächtige Tiere:
§ 2a
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen; (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
7. ansteckungsverdächtige Tiere: der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
aber anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von An-
aufgenommen haben; steckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden
können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der
8. Mitgliedstaat:
Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
9. Drittland: Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
angehört; ministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der
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Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten medizin oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie
des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann wirkt bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie mit.
zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen §5
und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben (1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
vorsehen. der Tiere, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin und das Paul-
§3 Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die
(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch- Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach
führung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 17c Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem
mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienst- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
stellen haben der für den Standort zuständigen Landes- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
behörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.
bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen
Schutzmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten I. Bekämpfung von Tierseuchen
der Tiere, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- beim innergemeinschaftlichen Verbringen
braucherschutz und Veterinärmedizin sowie dem Paul- sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand §6
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können und die Ausfuhr
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier- 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von
ärztlichen Lehranstalten sowie Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an 2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes
arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an
angestellt ist, einer Seuche verendet sind, und
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender 3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den
Anwendung von Absatz 2 übertragen. Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die von Ansteckungsstoff sind,
Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,
Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so
der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die behandelt worden sind, dass die Abtötung von Seuchen-
Seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaft- erregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Süßwasser-
licher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zu- fische nur insoweit, als das Bundesministerium das inner-
ständigen obersten Landesbehörden von einer vorge- gemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die
schriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt
abgesehen werden, sofern der Zweck der wissenschaft- hat.
lichen Versuche dies erfordert und Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver- Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht ent-
dacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand sprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche
ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundes-
Behörde unverzüglich anzuzeigen. anzeiger bekannt gemacht hat.
§4 §7
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Seuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Ver-
(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter
der Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen
Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von
§ 17c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesinstitut Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- beschränken. Es kann dabei insbesondere
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1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr (2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
und die Ausfuhr abhängig machen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder,
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
einer Untersuchung, derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-
b) von Anforderungen, unter denen treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver- Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
bracht werden, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den
cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle ge- Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-
wonnen, behandelt und verbracht werden, ordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans- dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht
portmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung
Rohstoffe oder Abfälle befördert werden, von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landes-
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be- regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-
scheinigungen, verordnung auf andere Stellen übertragen.
e) von einer bestimmten Kennzeichnung, § 7a
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Be- (weggefallen)
triebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie
§ 7b
verbracht werden;
Das Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num- Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die
mer 1 Buchstabe d, Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren, ein- Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und
schließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buch- sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die
stabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen,
Beschränkungen für zugelassene oder registrierte wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1
Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder 1a geregelt ist.
regeln;
§ 7c
3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh- (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche
stoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Ab- in einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass An-
sonderung – bei lebenden Tieren auch in der Form der steckungsstoff eingeschleppt wird, so können die
Quarantäne – und behördlichen Beobachtung unter- Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung
liegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechts-
dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden verordnung
müssen;
1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins- lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,
besondere der Untersuchung, Absonderung und Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger
Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein
Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben. können, verbieten, beschränken oder von einer Ge-
nehmigung abhängig machen und
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine
1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln, regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet
es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen er- werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden
forderlich ist und durch besondere Maßregeln Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr
sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht ver- geregelt ist.
schleppt werden, (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein- nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von übertragen.
Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder
von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu §8
machen sowie die Voraussetzungen und das Ver- Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder
fahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Ge- bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen,
nehmigung zu regeln. Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder
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sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff b) Ermittlung der Seuchenausbrüche
sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene
Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die § 11
Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; (1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer
im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs
solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt,
verdächtigen Tieren stammend. so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen.
Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines
Seuchenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland Behörde inzwischen anzuordnen, dass die kranken und
1. Allgemeine Vorschriften verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert,
soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden.
a) Anzeigepflicht Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die
Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten
§9 darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch
(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-
zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-
solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-
betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,
oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde
die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen zu benachrichtigen.
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern- (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon
zuhalten. vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der
Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und
Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,
Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig- soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und
keit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen
Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der
auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die
Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-
und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-
pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde,
§ 12
der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der
tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastra- Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-
tion von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkon- achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter
trolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischerei- an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnah-
sachverständigen, die Fischereiberater und die Fischerei- men diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so
aufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde
betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit
Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlach- nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen
teter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Tieres zu erlangen ist.
Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behörd-
liches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch § 13
einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinun- Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-
gen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten arztes, dass der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder
lassen, Kenntnis erhalten. dass der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs
vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen
§ 10
Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und
es zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch wirksam durchzuführen.
Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß
oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsver- § 14
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeige-
pflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, (weggefallen)
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten § 15
Personen gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen (1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt
einschränken. die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
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eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die 4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln von Vieh;
werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung 5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien
sind aber die für die Feststellung der Seuche oder des das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-
sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile auf- wertung von Magermilch und anderen Milchrück-
zubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei ständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu
Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, einem bestimmten Wärmegrad und für eine be-
dass er das Gutachten eines anderen approbierten stimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung
hat unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung 6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum
auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Decken von Stuten und Beschränkung des Handels
Verschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder
vermieden wird. außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer
(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher solchen stattfindet;
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten
Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen ap- 7. Führung von Nachweisen über die Herkunft von
probierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen
einer Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von
oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über Ansteckungsstoffen sein können;
die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes 8. (weggefallen)
bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzu- 9. Einführung von Deckregistern;
ziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-
ladestellen;
c) Schutzmaßnahmen 11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Des-
gegen allgemeine Seuchengefahr infektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen
Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden
§ 16
Transportmittel sowie der bei einer solchen Beför-
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerb- derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
liche Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu und der Ladeplätze; Führung von Nachweisen über
beaufsichtigen. die Reinigung und Desinfektion;
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-
geringem Umfang gehandelt wird, können von der zustän- ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-
digen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-
befreit werden. dere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von
den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-
Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlacht-
zwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde,
höfe sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von
Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch
Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur
behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung
Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-
von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ-
viehmärkte;
lichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf
Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht- 13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
stätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-
Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden. händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-
tungen;
§ 17 14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-
sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und
regeln angeordnet werden: Entwesung der dort benutzten Gegenstände;
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von 14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-
oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschrif-
auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh ten über Behandlungsverfahren und die Meldung
auf dem Weg zum oder vom Markt sowie Beschrän- des Betreibens der Anlage;
kung des Treibens von Wanderherden; 15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug- Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und
nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand Häuthandlungen;
oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen, 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
wird; in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer
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Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit § 17a
Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor- (1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in
sichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen- denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der
erregern und deren Versendung zu treffen sind; Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten; frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz-
gebieten erklärt werden.
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein
19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von
Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden,
Speiseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die
sofern
Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit
(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur
anderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tier- Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
seuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden: als frei von dieser Seuche befunden worden sind,
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17 und b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen
19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits- Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
zeugnissen für Haustiere, die an einen anderen Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den
Standort oder in einen anderen Tierbestand Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.
gebracht werden,
(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von
dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-
Haustieren,
gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Trans-
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von port der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und
Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von aus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur
Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich- Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
tungen. stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden
worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung
Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann
der Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können
das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-
folgende Maßregeln angeordnet werden:
menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische oder beschränkt werden.
Untersuchung von Fischen in Gewässern oder in An-
lagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder § 17b
Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen und
vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Art; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier-
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug- und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen
nissen für Süßwasserfische, insbesondere für solche,
die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche
Hälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind; anzusehen ist;
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe 2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als
von Süßwasserfischen; frei von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen
Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Auflagen und die Überwachung sowie die Voraus-
Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur setzungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; zu regeln;
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Behältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des
Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische; 4. für Viehhaltungen und Brütereien Vorschriften zu er-
lassen
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege- a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die
lung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtun- Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume
gen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein- für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der
schließlich ihrer Fischbestände; Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der
Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab- Aufbewahrung toter Tiere,
satzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19;
b) über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabteilun-
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus- gen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung
stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung
Einrichtungen. von anderen Abteilungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 513
c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Ab- des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder
gabe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier
und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die zu dienen, und
Beschränkung der Benutzung und das Verbot des
b) für Antigene,
Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes
sowie über die Durchführung bestimmter Imp- die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehr-
fungen und Behandlungen und über die Entnahme anstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-
von Proben zu diagnostischen Zwecken, schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-
seuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb
des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von 2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel
Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im zuständigen Behörde
Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahr- a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
zeugen sowie über die Entwesung, außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähn- zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1
lichen Stoffen tierischer Herkunft und die Auf- erforderlich ist,
bewahrung toter Tiere und b) im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson- während eines Verfahrens zur Zulassung des
dere über die Zahl der täglichen Todesfälle und betreffenden Mittels, sofern Belange der Seuchen-
über Zugang, Abgang, Impfungen und Behand- bekämpfung nicht entgegenstehen;
lungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung 3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren,
der Bücher. die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die An-
(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsver- wendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene
ordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landes- fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser
regierungen übertragen. Die Landesregierungen können Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. setzes geboten erscheint und Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 17c (5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Be-
seitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Ver-
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen- stöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
dung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem die Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen
nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie 1. der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel
von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wir-
der Tiere, vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- kungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der
braucherschutz und Veterinärmedizin oder vom Paul- veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
Ehrlich-Institut zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für hinausgehen,
solche Mittel nach Satz 1, die unter Verwendung von in 2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten
Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in 3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der
diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche
dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das Qualität aufweist,
Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, 4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-
Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kenn- geführt worden sind oder
zeichnen.
5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Er-
Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 laubnis gegeben ist.
Satz 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der
in Absatz 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und § 17d
das Ruhen der Zulassung zu bestimmen.
(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen
rates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige
von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord- Mittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das
nung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft- Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus- herstellen wollen.
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen (2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen
im tierischen Körper angewendet zu werden, die Lehranstalten oder in anderen, der wissenschaftlichen
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
seuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen, f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen
kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht über die in den Buchstaben d und e genannten
auf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaub- Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
nis erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln
nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
nach § 17c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art und
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren
der hergestellten Menge der zuständigen Behörde an-
Umfang und Lagerungsdauer,
zuzeigen.
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zustän- nicht verkehrsfähiger Mittel,
digen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte
liegt, im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
zuständigen Stelle erteilt. praxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,
1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der
besitzen; Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben ken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte
werden sollen, nicht benannt ist; Anwendungsbereiche zu untersagen.
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen (6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erfüllen können oder
1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab- der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die
sichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf das
nicht vorhanden sind. Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg- 2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1
lich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach einschließlich des Verfahrens zu bestimmen.
Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
rufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich
eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend. 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um erforderlich ist,
die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie
a) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von
einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte
Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden
Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach
Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-
§ 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und
1. das Nähere über Verfälschungen, zentral erfasst und ausgewertet
und die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,
werden,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden
Bescheinigung c) vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zu-
ständige Behörde mit den zuständigen Behörden
zu bestimmen;
der Länder, den Tierärztekammern sowie mit ande-
2. Vorschriften zu erlassen über ren Behörden zusammenwirkt, die bei der Durch-
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 führung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c
oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;
Änderung der Räume oder Einrichtungen nach 2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-
Absatz 4 Nr. 4, mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie gaben nach Nummer 1 Buchstabe a
die Abgabe und Anwendung der Mittel, a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungs- den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
beilage sowie über die Verwendung, Beschaffen- b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unter-
heit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse, nehmer zu regeln,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein- c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu
verpackt oder gelagert werden, bestimmen,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und
Prüfung der Mittel verwendeten Tiere, hierfür einen Stufenplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 515
§ 17e d) Schutzmaßregeln
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c gegen besondere Seuchengefahr
Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder § 18
abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch
den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Ange- Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr
hörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der
zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nach-
Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der stehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von
Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung § 19
freistellen. (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-
achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen
§ 17f und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- (2) Beschränkung des Personenverkehrs innerhalb der
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage
bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tier- oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
seuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.),
Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzu- in denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffent-
stellen, dass Krankheitserreger unwirksam gemacht lichen Wegen.
werden. (3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder
behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der
Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
§ 17g
oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind,
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, dass die
Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung
2. mit diesen Tieren zu handeln, die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen
für die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung
Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig- geöffnet oder beseitigt werden.
keit und Sachkunde hat und
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen § 20
Räumlichkeiten vorhanden sind. (1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder
näher zu regeln, sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
2. Vorschriften zu erlassen über (2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-
a) die Kennzeichnung der Tiere, zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,
die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen
Psittakose. (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,
der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der
Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers
§ 17h oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- (4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Häl-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen- terung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in
bekämpfung Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren, Haltung oder Hälterung von Fischen.
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung
und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Ab- von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder
fällen von Tieren sowie Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Süßwasserfischen.
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von
Erzeugnissen tierischer Herkunft § 21
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs ab- (1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von
hängig zu machen sowie das Nähere über die Zulassung Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und
oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der
Ruhens der Zulassung zu regeln. gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder zer kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben
verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft- über Standorte der Tiere und die Lage von Bauen, Ge-
lichen Straßen und Triften. hecken und Gelegen zu machen, die erforderliche Hilfe
zu leisten sowie die nach Absatz 2 angeordneten Maß-
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.
nahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Ver-
(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder pflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und
aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Gemeindeverbänden kann die Durchführung der angeord-
Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab- neten Maßnahmen auferlegt werden.
schwimmen oder abtreiben zu lassen.
(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen § 25
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder
Fischen ablaufen zu lassen.
Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unter-
worfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außer-
§ 22 halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten
(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes,
des fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder
§ 26
Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-
eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des
und mit solchen Gegenständen, die Träger des An- Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle
steckungsstoffs sein können. von kranken oder verdächtigen Tieren.
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-
mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt § 27
werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-
achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn (1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,
die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
allgemeinere Gefahr einschließt. oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von
(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des
zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen
Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
Tieren benutzt sind.
(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,
eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, (2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-
Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide- nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd-
fläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Be- liche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futter-
treiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen vorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen
Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrun- zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät-
gen zu treffen. schaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,
die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,
§ 23
dass sie Ansteckungsstoff enthalten.
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung
Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche
empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kön-
Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor- nen, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren,
nahme von Heilversuchen. von denen anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungs-
stoff enthalten, und von Personen, die mit kranken oder
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
§ 24
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter
(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch- Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten
tigen Tiere. Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.
(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich
sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden
sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des § 28
Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, er- Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der
forderlich ist. Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,
(3) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-
nach Absatz 2 gilt Folgendes: Die Tötung ist nur zulässig, bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,
wenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.
Bekämpfung der Seuche nicht zur Verfügung stehen. Die
durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch
§ 29
die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung ausge-
setzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der
beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,
dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesit- die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
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§ 30 2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seuche. dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraus-
Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das setzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf
Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekannt behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
gemacht werden. 3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder
Tollwut,
2.
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
(weggefallen)
nach dem Tode festgestellt worden ist;
§§ 31 bis 61e 4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf
Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
(weggefallen)
oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung
oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, menhang mit deren Durchführung getötet werden
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, mussten oder verendet sind;
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten
5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,
§ 62 Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge-
führt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsunter-
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,
suchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als
Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und
nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden
auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden
worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlach-
Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen
tung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten
ergeben.
behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 63
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch § 67
einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des
Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne
Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
in behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat,
Berührung mit den übrigen auszuschließen. ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je
§ 64 Tier nicht überschreiten:
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Vieh- 1. Pferde 10 000 DM
ausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
2. Rinder 6 000 DM
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder teil-
weise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb 3. Schweine 2 500 DM
der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden. 4. Schafe 1 500 DM
5. Ziegen 600 DM
§ 65
6. Geflügel 100 DM
(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der
Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten 7. Bienen, je Volk 200 DM.
oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in
beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert
vorzunehmen. zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2
seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere mindert sich
in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die 1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen
Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich
Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüg- an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche
lich von der Schlachtung Mitteilung zu machen. getötet worden sind,
2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
4. Entschädigung für Tierverluste
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach
§ 66 Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus- angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des
nahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädi-
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor- gung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung
den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind; der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.
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§ 68 (3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge
zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören; entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer
2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung schuldhaft
von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
worden sind; angibt oder
3. (weggefallen) 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden § 70
sind; Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1
5. (weggefallen) und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering
ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zu-
eine unbillige Härte bedeuten würde.
sammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten
Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen § 71
Maßnahme getötet werden mussten oder verendet (1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt
sind; und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-
sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies erhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu
gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5; leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten
zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere; werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden; zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,
Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von der
10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.
Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische
(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren
steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich. Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf
Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen
(2) (weggefallen) würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein
Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten geson-
dert zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände
§ 69
und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisa-
Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang tion, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungs-
mit dem die Entschädigung auslösenden Fall art gestaffelt werden.
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörper- (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
beseitigungsgesetzes oder des Verfütterungsver- schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem
botsgesetzes, Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen,
Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht-
b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze
häuser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte
erlassenen Rechtsverordnung oder
Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behörd-
liche Anordnung
§ 71a
schuldhaft nicht befolgt;
Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischerei-
2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht berechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tier-
oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass besitzern gleich.
die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten
unverzüglich erstattet worden ist, oder § 72
3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasser- (1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Be-
fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen
Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes
müssen. befand.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch
Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zu- Dritter erloschen.
ständigen Behörde in einen auf Grund einer tier-
seuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver- § 72a
bracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-
Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver-
nachweislich an der Seuche verendet sind. pflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 519
diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge- Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch
macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei- außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
nen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des
des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;
Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi- tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-
Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie
verursacht hat. Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungs-
stoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
§ 72b Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der
Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-
der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. dung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
IIa. Überwachung Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-
§ 73 nahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als
ordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von
getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen
Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet
wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, wird.
im Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen (5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die
der Bundeswehr, überwacht. Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts- zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Per-
fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen sonen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen
Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur vorzulegen.
Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
erforderlich sind. einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be- nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
auftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
verständige der Mitgliedstaaten und der Kommission über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
der Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der
Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel § 73a
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen-
einsehen und prüfen. bekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Es kann
(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch- dabei insbesondere
führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Per- 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich
sonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der der Probenahme,
Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts-
gebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende
Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfäl-
Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf le von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger
Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz
Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs- Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
stoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, 3. die Absonderung – bei lebenden Tieren auch in der
wenn dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist. Form der Quarantäne – und die behördliche Beobach-
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- tung,
liche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-
und 3a genannten Personen lagepflichten und
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
5. Pflichten lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon- sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
trollen und geldvorschrift verweist;
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unter- 2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-
lagen stoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten
verbringt;
regeln.
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht recht-
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
zeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges
§ 74 Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der
Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält;
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g
Abs. 1 hält;
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,
5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73
Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht
innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord- 6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für baren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwider-
verweist. handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 ab- für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
sichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist vorschrift verweist.
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Jahren. zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. keiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können,
soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechts-
§ 75 aktes erforderlich ist.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer § 77
1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera, Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1
Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach nung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können einge-
§ 17d Abs. 1 herstellt. zogen werden.
§ 76 § 77a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be- (weggefallen)
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig IV. Schlussbestimmungen
1. einer vollziehbaren Anordnung § 78
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19
§§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über
65 oder 79 Abs. 4 oder das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts-
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den veränderungen von Haustieren oder über das Vorhanden-
§§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasser-
79 Abs. 1 bis 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, fischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten
2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Betriebe, Unternehmen und Veranstaltungen vorgeschrie-
§ 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen ben werden.
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, § 78a
zuwiderhandelt; (1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen
Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die
Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen
5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, er- vorgeschrieben und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 521
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mit- verordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben.
teilung verpflichteten Behörden bestimmt Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
werden können. diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,
Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen wenn durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht
und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten getroffen worden ist.
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische § 79a
übertragbar sind, vorzuschreiben;
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
2. das Meldeverfahren zu regeln; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische
darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und
Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach- Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Ge-
verhalten Kenntnis erhält. setzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des
Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutz-
§ 78b
vorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und
dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, ins- die Ausfuhr von
besondere prophylaktische Impfung der empfänglichen
1. Tieren oder
Tiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs
zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch 2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von
eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Be- Tieren
stände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Abs. 2 gilt entsprechend.
für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in
ausreichender Menge zur Verfügung steht. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hin-
§ 79 blick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 1. der §§ 16 bis 17a,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
2. der §§ 17b und 17h,
schriften
3. des § 17f,
1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der 4. der §§ 18 bis 30,
§§ 16 bis 17a, 5. des § 73a oder
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier- 6. des § 78
bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe
der §§ 18 bis 30 sowie zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Aus-
bruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die
3. nach Maßgabe des § 78 Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4
zu erlassen. gilt entsprechend.
(1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn § 79b
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechts-
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie akten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-
treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten bereich dieses Gesetzes erlassen.
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
§ 80
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
Die Anfechtung einer Anordnung
gen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministerium
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung
ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör- kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2
den übertragen. und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie- 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung
rungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermäch- oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,
tigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über §§ 12, 23 und 29),
die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, 2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder
soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tier- die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1
bestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechts- Satz 1 (§ 17c Abs. 5),
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25), § 82a
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26), Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer,
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27) die Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind.
hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 81 § 83
(1) Die zuständigen Behörden (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die auf sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs-
Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher stoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
Vorschriften zu ermöglichen, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit- den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
geteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-
Prüfung mit. kanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen unterbreiten, der in einem von der Kommission der
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, binnen 72 Stunden zu erstatten.
insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht
Seuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechts- im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das
akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
Daten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung ge- § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Ober-
wonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Län- verwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
der und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mit- innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
teilen.
§ 82 § 84
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates auf die Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere übertragen. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des § 85
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör- Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
den übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt
die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht,
können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des
andere Behörden übertragen. § 17d Abs. 1 fort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 523
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher,
tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im
Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut des Tierkörperbeseitigungs-
gesetzes in der ab 22. Februar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 6. September 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 2. September 1975
(BGBl. I S. 2313, 2610),
2. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Gesetz
über die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
(Tierkörperbeseitigungsgesetz –– TierKBG)
§1 §3
Begriffsbestimmungen Grundsatz
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so
1. Tierkörper: zu beseitigen, dass
Verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie 1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch
getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische
verwendet werden; Stoffe gefährdet,
2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger
2. Tierkörperteile:
übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht
a) Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich verunreinigt,
Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern,
3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Klauen, Knochen und Wolle,
Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,
b) sonst anfallende Teile von Tieren,
4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht
die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden; gefährdet oder gestört werden.
3. Erzeugnisse: Die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege sowie des Städtebaues sind bei Errichtung und
Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere
Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zu wahren.
zubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der
Besitzer entledigen will oder deren unschädliche (2) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungs-
Beseitigung geboten ist; tierische Exkremente gelten anstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuss für Menschen
nicht als Erzeugnis; nicht gewonnen werden.
4. Tierkörperbeseitigungsanstalten:
Anlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungspflichti- §4
gen oder Beauftragten betrieben und in denen Tierkör-
per, Tierkörperteile und Erzeugnisse beseitigt werden; Verpflichtung zur Beseitigung
5. Sammelstellen: (1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben, soweit in diesem Gesetz
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile die Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vor-
und Erzeugnisse zur Beseitigung in Tierkörperbesei- geschrieben ist, die in ihrem Gebiet anfallenden Tier-
tigungsanstalten abgeliefert, gesammelt und gelagert körper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen
werden. (Beseitigungspflichtige). Sie können sich zur Erfüllung
(2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst dieser Pflicht Dritter bedienen.
das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, (2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung des
Vergraben, Verbrennen, Behandeln und Verwerten von Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tierkörper-
Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen. beseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung
von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen über-
tragen, wenn
§2
1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-
Sachlicher Geltungsbereich gegenstehen,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für 2. der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu-
Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die radio- verlässig ist,
aktive Stoffe enthalten oder die durch radioaktive Stoffe
verunreinigt sind, soweit sie nach dem Atomgesetz und 3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14
den auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechts- vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind und
verordnungen zu beseitigen sind. 4. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Ge-
(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzge- setzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
setz in der jeweils geltenden Fassung. Vorschriften beachtet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 525
Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen; sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasser-
bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden haushaltsgesetzes bleiben unberührt.
werden, dass der Inhaber der Tierkörperbeseitigungs-
anstalt alle in einem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tier-
körperteile und Erzeugnisse beseitigt, sofern das öffent- §6
liche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf
Beseitigung von Tierkörperteilen
Übertragung besteht nicht.
(1) Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
(3) Der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
bezeichneten Tierarten oder Tiere sind in Tierkörper-
kann vorübergehend durch die zuständige Behörde
beseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder
verpflichtet werden, gegen angemessenes Entgelt, bei
verpackten Tierkörperteilen trägt derjenige, bei dem die
dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einem
Tierkörperteile angefallen sind, die Kosten der Öffnung
anderen Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der
und Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. § 5
Anstalt, zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
und Erzeugnissen, die außerhalb des Einzugsbereiches
der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten, (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fleisch, das nach
soweit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungs- fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygiene-
pflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse rechtlichen Vorschriften untauglich zum Genuss für
anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehr- Menschen ist, nicht für Tierkörperteile, die
kosten beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das
Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige 1. hygienisch so behandelt werden, dass die mensch-
Behörde festgesetzt. liche oder tierische Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, toxische Stoffe, Verunreinigungen
(4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tierkörper- oder sonstiges Verderben nicht gefährdet werden
beseitigungsanstalt die Beseitigung nach Absatz 2 über- kann,
tragen worden ist, ist er Beseitigungspflichtiger im
2. Blut, Borsten, Federn, Fett, Fisch, Häute, Haare,
Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen Umfange ist der
Hörner, Klauen, Knochen oder Wolle verarbeitenden,
Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von seiner
Gelatine, Leim oder Futterkonserven herstellenden
Verpflichtung entbunden.
oder pharmazeutischen Betrieben zur technischen
Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt
§5 und dort so behandelt werden, dass der Grundsatz des
§ 3 gewahrt wird; für die Verwahrung gilt § 13 Satz 1
Beseitigung von Tierkörpern und für den Transport § 10 Abs. 3; die zuständige
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu be- Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern
seitigen der Grundsatz des § 3 gewahrt wird, oder
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, 3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-
Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im verpflegung in geringen Mengen oder in privaten
Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen Haushaltungen anfallen.
befinden, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Tierkörperteile, die
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben anfallen
ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen und in unmittelbar angeschlossenen eigenen Anlagen
gehalten werden, unter Anwendung von Verfahren, die denen der Tier-
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten körperbeseitigungsanstalten entsprechen, beseitigt
Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem werden.
Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich
solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung §7
des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zu- Beseitigung von Erzeugnissen
ständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung
dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in (1) Erzeugnisse sind in Tierkörperbeseitigungsanstal-
tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden. ten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpackten Erzeug-
nissen trägt derjenige, bei dem das Erzeugnis angefallen
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von ist, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Um-
Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen hüllung oder Verpackung. Bei unverhältnismäßig hohen
alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper Kosten der Öffnung kann die zuständige Behörde im
von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Klein- Einvernehmen mit der nach dem Kreislaufwirtschafts-
tieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zustän- und Abfallgesetz zuständigen Stelle zulassen, dass die
digen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen Erzeugnisse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Ab-
oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutz- fallgesetz beseitigt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-
gebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher sprechend.
Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen
Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tier- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in
körper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erd- gung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen
schicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt anfallen.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
§8 lassung ist zu widerrufen, wenn eine der Auflagen nicht
Ausnahmen eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von
der zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit der Grundsatz Frist abgeholfen worden ist.
des § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag zulassen
1. die Verfütterung von Tierkörpern, die
§9
a) von Tieren stammen, die zur Gewinnung von Futter-
Meldepflicht
fleisch getötet worden sind, in Zoologischen Gärten
und ähnlichen Einrichtungen, Zirkusunternehmen, (1) Der Besitzer hat der Tierkörperbeseitigungsanstalt,
Hundezuchten, Pelztierzuchten, Teichwirtschaften in deren Einzugsbereich die Tierkörper anfallen, oder dem
und Tierheimen, Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden, wenn
b) in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrich- Körper von Einhufern und Klauentieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1
tungen sowie in Pelztierzuchten aus der eigenen Nr. 1) oder von Zootieren oder Tieren in Tierhandlungen
Tierhaltung anfallen. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) angefallen sind. Das Gleiche gilt
für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und
Die Verfütterung von Körpern seuchenkranker oder Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur
verdächtiger Tiere darf nicht zugelassen werden; einzelne Tierkörper anfallen.
2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus gewerblichen (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
Schlachtungen; die Verfütterung von Tierkörperteilen,
1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungs-
die nach den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes
anstalt vorgenommen werden muss,
und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich
zum Genuss für Menschen sind, darf 2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind,
a) nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend zer- 3. Tierkörper verfüttert werden dürfen,
kleinert, mit Stoffen, die eine anderweitige Ver- 4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tierkörper-
wertung ausschließen, versetzt sind und so erhitzt beseitigungsanstalt oder Sammelstelle abgeliefert
werden, dass Krankheitserreger abgetötet sind, werden oder
und sie entsprechend gekennzeichnet sind,
5. die Tierkörper zu diagnostischen Zwecken an eine
b) nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tier- tierärztliche Untersuchungsstelle verbracht werden.
seuchenerregern, Fleischvergiftern und tierischen
Schmarotzern behaftet sind; (3) Fremde oder herrenlose Körper von Hunden, Katzen
und von anderen Tieren nach Absatz 1 sind,
3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gaststätten
und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die 1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem
Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten. Grundstücksbesitzer,
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit der 2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen an-
Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, fallen, von dem Straßenbaulastträger,
1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unter-
und § 7 Abs. 1 Satz 1 für wissenschaftliche Anstalten haltung Verpflichteten
oder ähnliche Einrichtungen für die in deren Betrieb zu melden.
anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-
nisse, die in hierfür genehmigten Anlagen beseitigt
§ 10
werden, zulassen,
Abholungspflicht
2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 die Beseitigung von Tierkörperteilen (1) Der Beseitigungspflichtige hat die in § 9 Abs. 1
und Erzeugnissen in anderen Anlagen zulassen, sofern Satz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tier-
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. körperteile und Erzeugnisse unverzüglich abzuholen. Das
(3) Die zuständige Behörde kann Gleiche gilt für Tierkörper
1. das Vergraben von Fleisch aus Hausschlachtungen, 1. im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2, wenn die Behörde die
das nach den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes Beseitigung anordnet,
oder des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich 2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zuständige
zum Genuss für den Menschen ist, sowie von Nach- Behörde die Abholung anordnet,
geburten,
3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseitigungs-
2. im Einzelfall aus besonderen Gründen eine anderweiti- pflichtige durch die Behörde zur Abholung aufgefor-
ge Beseitigung, insbesondere durch Vergraben, außer- dert wird.
halb von Tierkörperbeseitigungsanstalten Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen
zulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt und Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie für Tier-
bleibt. körperteile und Erzeugnisse gilt die Verpflichtung nach
(4) Die Zulassung einer Ausnahme nach den Ab- Satz 1 nur, wenn keine Sammelstellen eingerichtet sind.
sätzen 1 bis 3 kann unter Bedingungen erteilt und mit (2) Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkörper,
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sammelstellen
nachträglich angeordnet werden, wenn hierauf in dem zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ord-
Zulassungsbescheid hingewiesen worden ist. Die Zu- nungsgemäße Beseitigung gesichert ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 527
(3) Der Beseitigungspflichtige hat Tierkörper, Tierkörper- einflüssen geschützt aufzubewahren. Die Tierkörper
teile und Erzeugnisse in allseits geschlossenen und flüssig- dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet
keitsdichten Fahrzeugen oder entsprechenden Behält- oder zerlegt werden. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen
nissen zu befördern; diese dürfen für andere Zwecke nicht durch den beamteten Tierarzt.
eingesetzt werden und müssen leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sein. Fahrzeuge und Behältnisse sind nach
jeder Verwendung gründlich zu reinigen und zu desinfi- § 14
zieren. Personen, die die Beförderung durchführen, haben
Schutzkleidung zu tragen und nach jeder Unterbrechung Einrichtung und Betrieb von Tierkörper-
und nach Beendigung der Tätigkeit Hände, Unterarme beseitigungsanstalten und Sammelstellen
sowie Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren; die (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit
und zu desinfizieren. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(4) Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkörper,
mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des
Tierkörperteile und Erzeugnisse herauszugeben; er ist dar-
Grundsatzes in § 3
über hinaus zu unentgeltlicher Hilfeleistung verpflichtet,
insbesondere bei der Heranschaffung der Tierkörper, 1. Vorschriften zu erlassen über
Tierkörperteile und Erzeugnisse aus besonders ver-
a) die Einrichtung und den Betrieb von Tierkörper-
kehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten
beseitigungsanstalten, die in ihnen anzuwenden-
befahrbaren Weg.
den Verfahren sowie die Herstellung der Produkte
und die Abgabe der erzeugten Produkte,
§ 11
b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nach-
Ablieferungspflicht weisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des
(1) Soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbeseiti- angelieferten Materials sowie über Art und Menge
gungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abholungs- der erzeugten Produkte,
pflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer von Tier- c) die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen,
körpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verpflichtet,
diese an die vom Beseitigungspflichtigen bestimmte 2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörperbeseiti-
Tierkörperbeseitigungsanstalt oder an eine von diesem gungsanstalten anzuwendenden Verfahren und
eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern und 3. den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und
in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder Zuverlässigkeit bereits angewendeter Verfahren vor-
dichten Behältnissen zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt zuschreiben.
entsprechend.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
der Besitzer sichergestellt hat, dass der Beseitigungs- Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
pflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse erlassen werden.
abholt.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
§ 12 Zustimmung des Bundesrates erlassen werden
Sammelstellen 1. bei Gefahr im Verzuge oder
(1) Der Beseitigungspflichtige oder eine andere nach 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
Landesrecht zuständige Körperschaft des öffentlichen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
Rechts richtet, soweit erforderlich, für zu beseitigende Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich
Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, zu deren ist,
Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den Tier- und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens
körperbeseitigungsanstalten nicht unmittelbar zugeführt sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann
werden, Sammelstellen ein. Die zuständige Behörde nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
kann abweichend von Satz 1 die Einrichtung von betriebs-
eigenen Sammelstellen zulassen, wenn dabei der Grund-
satz des § 3 gewahrt bleibt.
§ 14a
(2) Die Länder regeln die Standorte der Sammelstellen;
Inverkehrbringen, innergemeinschaftliches
diese sind in die Pläne nach § 15 Abs. 2 einzubeziehen.
Verbringen, Einfuhr und Ausfuhr
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
§ 13 Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Verwahrungspflicht Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des
oder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tierkörperteile Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbringen, das innerge-
und Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu verwahren, meinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Aus-
dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen fuhr der erzeugten Produkte zu verbieten oder zu
in Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungs- beschränken. Es kann dabei insbesondere
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Ver- körperbeseitigungsanstalten außerhalb des Einzugs-
bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen bereiches (§ 15 Abs. 1) beseitigt werden dürfen; in diesem
von Falle gilt Absatz 1 nicht.
a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Ge- § 17
stellen bei der zuständigen Behörde oder von einer
Untersuchung, Überwachung
b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte (1) Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
hergestellt, behandelt, abgegeben oder verbracht und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung und Betrieb
werden, der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Sammel-
stellen, unterliegen der Überwachung durch die zustän-
c) der Einhaltung von Anforderungen an Transport-
dige Behörde.
mittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert
werden, (2) Wer Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in
Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt oder Sammel-
d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheini-
stellen unterhält, hat den Beauftragten der Über-
gungen,
wachungsbehörde bei der Erfüllung seiner Tätigkeit zu
e) einer bestimmten Kennzeichnung; unterstützen, insbesondere das Betreten der Grundstücke
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu
Buchstabe d, gestatten und Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtun-
gen und alle sonstigen der Überwachung unterliegenden
regeln; Gegenstände zu erteilen. Er hat ferner die Tierkörper-
3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu beseitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich zu
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen; machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeits-
kräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins- geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie
besondere der Untersuchung, regeln und die hierfür nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand
notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vor- und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt sowie der
schreiben. Sammelstellen prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder der Sammelstellen
trägt der Betreiber nur, wenn Vorschriften dieses Ge-
setzes oder Auflagen oder Anordnungen auf Grund einer
§ 15 auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht
erfüllt worden sind.
Einzugsbereiche
und Tierkörperbeseitigungspläne (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche der antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Tierkörperbeseitigungsanstalten und regeln hierzu das bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Nähere. der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
(2) Die Länder stellen für ihr Gebiet Pläne zur Beseiti- fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen aussetzen würde.
nach überörtlichen Gesichtspunkten auf und regeln das (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe nach
Verfahren zur Aufstellung der Pläne. In diesen Tierkörper- § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3; die Absätze 2 und 3 gelten
beseitigungsplänen sind Standorte für die Tierkörper- sinngemäß im Falle des § 5 Abs. 2 und des § 8.
beseitigungsanstalten und Sammelstellen festzulegen.
(5) Tierkörper, die sich im Besitz der Bundeswehr be-
Bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei
finden, können unter Wahrung des Grundsatzes des § 3
zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt
in den von der Bundeswehr betriebenen Anlagen beseitigt
werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher
werden. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt insoweit
Tierkörperbeseitigungsanstalten sich die Beseitigungs-
den vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten
pflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den
Stellen.
Tierkörperbeseitigungsplänen können für verbindlich er-
klärt werden. Die Tierkörperbeseitigungspläne sind mit § 18
den Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislauf-
(weggefallen)
wirtschafts- und Abfallgesetzes abzustimmen.
§ 19
§ 16 Bußgeldvorschriften
Vorbehalt für die Länder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem fahrlässig
Umfange für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, 1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1
die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige ab- zuwiderhandelt, die Mitbenutzung zu gestatten,
zugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen § 6
ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Abs. 1 Satz 1 Tierkörperteile oder entgegen § 7 Abs. 1
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- Satz 1 Erzeugnisse nicht in Tierkörperbeseitigungs-
verordnung bestimmen, dass Tierkörperteile auch in Tier- anstalten beseitigt oder beseitigen lässt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 529
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für
oder 2 zuwiderhandelt, einen bestimmtenTatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
4. entgegen § 9 Abs.1 Tierkörper nicht rechtzeitig meldet,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, zur Beförderung benutzte Fahr-
zeuge oder Behältnisse nicht reinigt oder desinfiziert, (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit
6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
leistet, Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkörper- ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
teile oder Erzeugnisse nicht rechtzeitig abliefert, bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 10 geahndet werden können.
8. der Vorschrift des § 13 Satz 1 über das Verwahren von
Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen zu- (4) Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse, auf die
widerhandelt oder entgegen § 13 Satz 3 Tierkörper sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7
abhäutet, öffnet oder zerlegt, oder 10 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
9. einer nach § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
§ 20
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist oder (weggefallen)
10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die § 21
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft, (Inkrafttreten)
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde*)
Vom 12. April 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter
das folgende Gesetz beschlossen: Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der
zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
Artikel 1 2. Vorschriften über
Gesetz a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
zur Beschränkung des Verbringens oder b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz ent-
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs- sprechen, sowie
gesetz – HundVerbrEinfG) c) das Verfahren
zu erlassen.
§1
Begriffsbestimmungen 3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulas-
sen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und
Im Sinne dieses Gesetzes ist das Verfahren zu regeln.
Verbringen in das Inland:
§3
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union in das Inland, Überwachung
Einfuhr: (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
Verbringen aus einem Drittland in das Inland, digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
Zucht: zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-
jede Vermehrung von Hunden, ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
Handel:
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
Gefährlicher Hund: 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde. 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
§2
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Einfuhr- und Verbringungsverbot Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Trans-
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staf- portmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
fordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier so- b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
wie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder ver-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
bracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren
eingeschränkt,
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für
die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund 3. Unterlagen einsehen,
ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet 4. Hunde untersuchen.
wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land ein- (3) Der Auskunftspflichtige hat
geführt oder verbracht werden.
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates dulden,
1. vorzuschreiben, 2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeich-
tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete nen,
Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt wer- 3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel
den dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen zu öffnen,
vorzuführen sind, 4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen
Hunde Hilfestellung zu leisten,
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- 5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften entladen und
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzu-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 531
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord- zuwenden.
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer straf-
rechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Artikel 2
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
§4
chung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie
Mitwirkung der Zollstellen folgt geändert:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung 1. § 2a wird wie folgt geändert:
der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „bei Personen,
können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließ- die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu
lich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und betreuen haben“ gestrichen.
den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mit- „(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
teilen. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erfor-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch derlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kenn-
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es zeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel- und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der
dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten Kennzeichnung zu erlassen.“
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und
zur Duldung von Besichtigungen vorsehen. 2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
§5
„a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal-
Strafvorschriften tensstörungen oder erblich bedingte Aggressi-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- onssteigerungen auftreten oder".
strafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
das Inland verbringt oder einführt.
„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
(2) Der Versuch ist strafbar. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr- desrates
lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhal-
Geldstrafe. tensstörungen und Aggressionssteigerungen
nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
§6
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,
Bußgeldvorschriften Rassen und Linien zu verbieten oder zu be-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- schränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen
lässig gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.“
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4
Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten 3. § 12 wird wie folgt geändert:
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, „(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder
sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden,
Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Ab-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis satz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.“
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
§7 „4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland
oder das Halten, insbesondere das Ausstel-
Einziehung len von Wirbeltieren im Inland zu verbieten,
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter
nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlun-
gen vorgenommen worden sind oder die
1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Verhaltensstörungen oder Aggressionssteige-
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die rungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2
Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tat-
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor- bestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c
den oder bestimmt gewesen sind, erfüllt ist.“
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. lich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlas-
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender sen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
neuen Fassung: Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.“
„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5
kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschafts-
recht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entge- Artikel 3
genstehen.“
Änderung des Strafgesetzbuches
4. § 13a wird wie folgt geändert: Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322),
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. zuletzt geändert durch Artikel 3 § 32 des Gesetzes vom
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), wird wie folgt geändert:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
desrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforder- §§ 143 und 144 wie folgt gefasst:
lich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter „§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher „§ 144 (weggefallen)“.
Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter
Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulas- 2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
sung oder Bauartzulassung abhängig zu machen
sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das „§ 143
Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können ins- Unerlaubter Umgang
besondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegen- mit gefährlichen Hunden
den Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften
näher bestimmt werden.“
erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten
oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird
5. § 16 wird wie folgt geändert: mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
a) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe strafe bestraft.
„§13a Abs. 1“ zu ersetzen. (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche
b) Dem Absatz 7 ist folgender Satz 2 anzufügen: Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Unter-
sagung einen gefährlichen Hund hält.
„Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
sind.“
6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe
Artikel 4
„§ 11a Abs. 3 Satz 1,“ die Angabe „§ 11b Abs. 5 Änderung des Hundeverbringungs-
Nr. 2,“ eingefügt. und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhr-
7. In § 19 wird die Angabe „§ 2a oder § 5 Abs. 4,“ durch beschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBI. I
die Angabe „§§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 S. 530) wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“
oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5“ ersetzt. durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
8. § 21b wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„ § 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen Inkrafttreten
nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder- 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 533
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. April 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Vom 5. April 2001
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 6. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ab-
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 stimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befassten
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Betriebes; Erkennen der betriebsbedingten Umwelt-
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- belastungen und Beachten der Umweltschutzbestim-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord- mungen.
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bun- anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte
desinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Floristmeisterin.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§2
§1
Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum anerkannten Ausbildungsberuf als Florist/Floristin und
Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin er- danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
worben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Die Berufspraxis gemäß Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben
teilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, folgende eines Floristmeisters gemäß § 1 haben.
im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Florist-
meisters als Fach- und Führungskraft in seinem Auf- (2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die An-
gabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und wendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzen-
Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen: schutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung
Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen und auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeug-
von einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und
Geräten; §3
2. Selbstständiges Planen und Ausführen von gestalte- Gliederung der Prüfung
risch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kosten-
rechnung und Preiskalkulation; Überwachen der (1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicher- 1. Handlungsbereiche (§ 4) und
stellen der Kontrollen ein- und ausgehender Waren,
der Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich 2. Handlungsobjekte (§ 5).
ihrer Quantität und Qualität; (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situations-
3. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines aufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem
termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hin- Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im nach Maßgabe des § 6 Abs. 6.
Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-
teilen und Betrieben; §4
4. Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und Handlungsbereiche
Durchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von
Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen; (1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften
Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den
5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung Handlungsbereichen:
fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, 1. Unternehmensführung,
Leistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivie- 2. Interne und externe Kommunikation,
ren und Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und
3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,
Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit
der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; 4. Ausbildung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 535
5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation, 3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung be-
6. Beschaffung und Pflege, trieblicher Aufgaben anwenden;
7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Bera- 4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie
tung), der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen
und motivieren;
8. Fertigung und Kontrolle.
5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-
(2) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung“ soll rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-
ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirt- interessen planen und veranlassen.
schaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere
soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauf- (5) Im Handlungsbereich „Ausbildung“ soll der Prü-
organisation beherrschen sowie die Entwicklungen des fungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die
Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig
darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit
Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Aus-
können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmens- bildung in der Floristik besitzt. Es können insbesondere
führung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifi- 1. Allgemeine Grundlagen legen;
kationsschwerpunkte geprüft werden:
2. Ausbildung planen;
1. Rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte
3. Auszubildende einstellen;
der Unternehmensformen verstehen und berücksich-
tigen; 4. am Arbeitsplatz ausbilden;
2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforgani- 5. Lernen fördern;
sation anwenden; 6. Gruppen anleiten;
3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse be- 7. Ausbildung beenden.
herrschen;
(6) Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von
4. Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmens- Abläufen und Kalkulation“ soll der Prüfungsteilnehmer
führung kennen und beachten; nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werk-
5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des stücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die
Qualitätsmanagements beachten. betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durch-
(3) Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommu- zuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und
nikation“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeits-
er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommu- ablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und
nikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kunden- Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen
orientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen können. Es können insbesondere folgende Qualifikations-
und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten schwerpunkte geprüft werden:
sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikations- 1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke
techniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können und Dienstleistungen entwickeln und erläutern;
insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte ge- 2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen;
prüft werden:
3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen;
1. Kommunikationsformen beherrschen;
4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen;
2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Team-
arbeit fördern; 5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umwelt-
schutz berücksichtigen und gewährleisten.
3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konflikt-
lösung anwenden; (7) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege“ soll
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage
4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikations-
ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche
technologie nutzen.
Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen
(4) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Perso- sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität
nalentwicklung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er
dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der
und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherr-
sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die schen. Es können insbesondere folgende Qualifikations-
Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigen- schwerpunkte geprüft werden:
verantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er 1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen;
in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und
qualitativen Personalplanung eine systematische Perso- 2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen
nalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere Werkstoffen beurteilen;
folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß
1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf be- pflegen;
stimmen; 4. Nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern;
2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile er- 5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam ver-
stellen; wenden.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
(8) Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermark- (2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig
tung (Werbung und Beratung)“ soll der Prüfungsteil- aus den Handlungsbereichen
nehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der
– Unternehmensführung,
Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und
Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner – Interne und externe Kommunikation sowie
soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten – Mitarbeiterführung und Personalentwicklung
können. Es können insbesondere folgende Qualifikations-
schwerpunkte geprüft werden: gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den
Handlungsbereichen
1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnah-
men entwickeln, beurteilen und vorstellen; – Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch dar- – Beschaffung und Pflege sowie
stellen; – Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)
3. Präsentationstechniken beherrschen; einzubeziehen.
4. Beratungsgespräche führen. (3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunkt-
(9) Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle“ soll mäßig aus den Handlungsbereichen
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage – Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werk-
stücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und – Beschaffung und Pflege sowie
ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrol- – Präsentation und Vermarktung (Werbung und Bera-
lieren. Es können insbesondere folgende Qualifikations- tung)
schwerpunkte geprüft werden:
gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den
1. Themen-, raum- und anlassbezogene floristische Handlungsbereichen
Werkstücke fertigen;
– Unternehmensführung,
2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und be-
– Interne und externe Kommunikation sowie
urteilen;
– Mitarbeiterführung und Personalentwicklung
3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kal-
kulation überprüfen. einzubeziehen.
(4) Die beiden Situationsaufgaben gemäß den Absät-
§5 zen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
Handlungsobjekte Dem Prüfungsteilnehmer stehen jeweils mindestens vier
(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Ver-
in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum fügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach
oder Anlass. In der Prüfung soll der Prüfungsteilneh- Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches
mer nachweisen, dass er die floristischen Gestaltungs- Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen
formen und -mittel beherrscht und diese bei unterschied- Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen
lichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden Aufgabe ein.
kann. (5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwer-
(2) punktmäßig den Handlungsbereich „Fertigung und Kon-
trolle“. Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller
1. Themenbezogene Floristik geht von einem oder meh- übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Aus-
reren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aus- bildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit
sagekräftigen Werkstück gestaltet werden. beträgt 14 Tage. Der Prüfungsteilnehmer präsentiert die
2. Raumbezogene Floristik wird bestimmt von den Grö- Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in
ßenverhältnissen, der Architektur und den Stilelemen- einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weiter-
ten eines Raumes (innen oder außen), denen die floris- gehende Fragestellungen, die sich auf die Situations-
tischen Werkstücke angepasst werden. aufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll
je Prüfungsteilnehmer wenigstens 15 Minuten und nicht
3. Anlassbezogene Floristik wird bestimmt durch Ereig- länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung
nisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht
weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die tradi- und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll
tionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben gemäß
Werkstücke begangen werden. den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden
dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Ferti-
§6 gungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung
Durchführung der Prüfung geht in das Ergebnis der Konzeption ein.
(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu be- (6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen
arbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs
für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch „Ausbildung“, die sich in ihrer Ausgestaltung an floristi-
sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Hand- schen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll der
lungsobjekte gemäß § 5 Abs. 2. In der Summe der Auf- Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus meh-
gaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Hand- reren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungs-
lungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden. bereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 537
ten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Präsentation oder praktischen Durchführung einer Aus- der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prü-
fungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus.
Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat §9
der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch zu Wiederholung der Prüfung
begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
30 Minuten dauern.
wiederholt werden.
§7 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen
befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-
Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß gegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistun-
§ 6 Abs. 2 bis 4 und 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf gen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, ge-
Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen
wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich- Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestan-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine dene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall
Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit gilt das letzte Ergebnis.
Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anforderungen
dieser Prüfungsleistungen entsprach.
§ 10
§8 Übergangsvorschriften
Bestehen der Prüfung (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Rechts-
(1) Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2
vorschriften zu Ende geführt werden.
bis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen
Umsetzung sowie die Präsentation einschließlich des (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach
Fachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu bisher geltenden besonderen Rechtsvorschriften nicht
bewerten. bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
teilnehmer in jeder Situationsaufgabe, in der Konzep- prüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Auf
tion einschließlich der praktischen Umsetzung, bei der Antrag des Prüfungsteilnehmers kann die Wiederholungs-
Präsentation einschließlich des Fachgesprächs sowie im prüfung auch gemäß dieser Verordnung durchgeführt
schriftlichen und praktischen Prüfungsteil des Handlungs- werden. § 9 Abs. 2 findet dann keine Anwendung.
bereichs „Ausbildung“ mindestens ausreichende Leistun-
gen erzielt hat.
§ 11
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Inkrafttreten
auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort Die Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Bonn, den 5. April 2001
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3)
Muster
.....................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-
meisterin“ vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 539
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 3)
Muster
.....................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-
meisterin“ vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Situationsaufgabe mit den Schwerpunkten ..............
– Unternehmensführung
– Interne und externe Kommunikation
– Mitarbeiterführung und Personalentwicklung
II. Situationsaufgabe mit den Schwerpunkten ..............
– Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation
– Beschaffung und Pflege
– Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)
III. Situationsaufgabe Fertigung und Kontrolle
1. Konzeption und praktische Umsetzung ..............
2. Präsentation und Fachgespräch ..............
IV. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wurde mit dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prü-
fungsleistung nachgewiesen.
(Im Fall des § 7: Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung der
Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /des Handlungsbereichs Ausbildung freigestellt.)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 11 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrs-
verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 531) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten in der ab 26. April 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 13. August 1983 in Kraft getretene Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095),
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 25 der Verordnung zur
Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1151),
3. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung zur
Änderung der MKS-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Ver-
ordnungen vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406),
4. den am 20. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung zur
Änderung der Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher
Verordnungen vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 454),
5. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 10 Abs. 2 und des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386),
zu 2. des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386),
zu 3. des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116),
zu 4. und 5. des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 541
Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
§1 und Forsten*) im Wege der elektronischen Daten-
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tier- übertragung unter Verwendung des EDV-Programms
gesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater „Tierseuchennachrichten“ weiter. Die Weitergabe erfolgt
Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche,
in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten unver- die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die
züglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Meldung zugegangen ist.
Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen
Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises §3
oder der kreisfreien Stadt zu melden.
(weggefallen)
(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in
Ausübung ihres Berufes eine Krankheit nach Spalte 2 der
Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der §4
betreffenden Krankheit in einem Bestand Untersuchungs- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
material bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen unter- Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten
sucht worden ist. Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder
(3) (weggefallen) fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht voll-
ständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§2
Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 §5
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (Inkrafttreten)
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Anlage
(zu § 1)
Meldepflichtige Tierkrankheiten
Num-
Krankheit Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
1. Ansteckende Gehirn-Rücken-
markentzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit) – – – – – – – – – – – – –
2. Ansteckende Metritis
des Pferdes (CEM) – – – – – – – – – – – – – –
3. Bösartiges Katarrhalfieber
des Rindes (BKF) – – – – – – – – – – – – – –
4. Bovine Virusdiarrhoe oder
Mucosal-Disease
(BVD oder MD) – – – – – – – – – – – – – –
5. Chlamydienabort des Schafes – – – – – – – – – – – – – –
6. Ecthyma contagiosum
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – –
7. Equine Virus-Arteritis-Infektion – – – – – – – – – – – – – –
8. Euterpocken des Rindes
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – –
9. Frühlingsvirämie der Karpfen
(SVC) – – – – – – – – – – – – – –
10. Gumboro-Krankheit – – – – – – – – – – – – –
11. Infektiöse Laryngotracheitis
des Geflügels (ILT) – – – – – – – – – – – – – –
12. Infektiöse Pankreasnekrose
der Forellen und forellen-
artigen Fische (IPN) – – – – – – – – – – – – – –
13. Leptospirose – – – – – – – – – – – – –
14. Listeriose – – – – – – – – – – – – –
15. Maedi – – – – – – – – – – – – –
16. Mareksche Krankheit
(akute Form) – – – – – – – – – – – – – –
17. Omithose (außer Psittakose) – – – – – – – – – –
18. Paratuberkulose des Rindes – – – – – – – – – – – – – –
19. Q-Fieber – – – – – – – – – – – –
20. Rhinitis atrophicans – – – – – – – – – – – – – –
21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion) – – – – – – – – – –
22. Stomatitis papulosa des
Rindes (Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – –
23. Toxoplasmose – – – – – – – – – – – –
24. Transmissible Virale Gastro-
enteritis des Schweines (TGE) – – – – – – – – – – – – – –
25. Tuberkulose des Geflügels – – – – – – – – – – – – – –
26. Tularämie – – – – – – – – – – – – – –
27. Visna – – – – – – – – – – – – –
28. Vogelpocken (Avipoxinfektion) – – – – – – – – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 543
Bekanntmachung
der Neufassung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Hühner-Salmonellen-
Verordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 22. April 1994 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz gegen
bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-
Verordnung) vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770),
2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) in Verbindung mit Artikel 10
des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378), des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des § 78a Abs. 2 sowie des
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, dem § 22
Abs. 1, den §§ 23 und 24 Abs. 1, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 und dem
§ 29 des Tierseuchengesetzes,
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Verordnung
zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
(Hühner-Salmonellen-Verordnung)*)
§1 §2
Begriffsbestimmungen Impfungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind (1) Der Inhaber eines Aufzuchtsbetriebes hat die Hühner
seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen
1. Zuchtbetrieb:
impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner zu Zucht- wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichen-
oder Vermehrungszwecken gehalten werden; de Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhanden
2. Aufzuchtbetrieb: ist. Über die durchgeführten Impfungen und den einge-
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Junghennen bis setzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen.
zur Legereife zum Zweck der Konsumeierproduktion Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzube-
aufgezogen werden; wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zulegen.
3. Brüterei:
eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wis-
1 000 Eiern oder eine Brüterei mit einer Brutkapazität senschaftlichen Zwecken genehmigen.
von weniger als 1 000 Eiern im Falle des Zukaufs von (3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und
Eiern aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben; für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen
4. Laboratorium: oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-
rungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies
eine öffentliche oder private Untersuchungsstelle, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
nach der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbei-
ten mit Tierseuchenerregern berechtigt ist;
§3
5. Salmonellen:
Betriebseigene Kontrollen
Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium,
ausgenommen Impf-Stämme; (1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei
hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchun-
6. Betriebsabteilung:
gen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der
Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Haltung von Hühnern als Einzelbestand bestimmt ist. durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständi-
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor ge Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstel-
le der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüte-
1. Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer amtli-
rei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung
chen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV
eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch.
der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezem-
ber 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen (2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei
bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1
Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-
lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 38) in der jeweils geltenden
Fassung in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei §4
Salmonellen festgestellt worden sind;
Mitteilungspflicht
2. Verdacht auf Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen
einer betriebseigenen Untersuchung nach Anhang III (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht
Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber
jeweils geltenden Fassung Salmonellen festgestellt diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde
worden sind. mitzuteilen.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des In-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/117/EWG des habers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der
Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Unter-
bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tie-
rischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und suchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst
Vergiftungen (ABl. EG Nr. L 62 S. 38). worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 545
§5 mit dem Dung zu packen. Futter kann auch einem
Amtliche Untersuchung Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des An-
steckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden.
Bei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz
nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
Untersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsab- arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu
teilungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richt- lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder
linie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an. sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
§6
§8
Maßnahmen nach amtlicher Feststellung
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersu-
chungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich fest- (1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die
gestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe Salmonelleninfektion erloschen ist.
der Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes (2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn
mit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebs-
1. alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen
abteilung dürfen nur verbracht werden
Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus
1. Hühner Brütereien entfernt worden und
a) zu diagnostischen Zwecken, 2. die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabtei-
b) nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung lungen nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
zum Zwecke der Umstallung in eine andere gerei- arztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt
nigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben worden sind oder
Betriebes, 3. nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der
Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
c) zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Ge-
Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella
flügelfleischhygienegesetzes oder
typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung
d) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung; nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie
2. unbebrütete Eier 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr
nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist
a) zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte- frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.
Verordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb,
durch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt 1
der Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen §9
gewährleistet wird, oder Schutzmaßregeln
bei Salmonella gallinarum pullorum
b) zur unschädlichen Beseitigung.
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den
Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen
unschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.
Betriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in (2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum
dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt wor- sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
den ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchen-
Beseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen bekämpfung nicht entgegenstehen.
Betriebsabteilung anordnen.
(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die aus- § 10
gebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder
Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem
eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, (1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der
sind unschädlich zu beseitigen. Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige
Behörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien.
§7 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit-
teln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Desinfektion
schaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Kommis-
(1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den sion der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum
betroffenen Betriebsabteilungen muss der Besitzer die 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die
Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Sal- Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und
monellen sein können, unverzüglich nach näherer Anwei- über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die
sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die
In den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss festgestellten Salmonella-Typen.
der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs- nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen Ernährung und Landwirtschaft.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
§ 11 4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier ver-
bringt,
Ordnungswidrigkeiten
5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht be-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- seitigt,
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 6. einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desin-
Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, fektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt
zuwiderhandelt. oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft.
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 12
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder ent- (Änderung anderer Vorschriften)
gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durch-
führen lässt, § 13
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen (Neufassung anderer Vorschriften)
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht § 14
rechtzeitig mitteilt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 547
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 11 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrs-
verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 531) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen in der ab 26. April 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1178),
2. den am 1. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
vom 25. Juli 1993 (BGBl. I S. 1349),
3. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung zur Ände-
rung der MKS-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften
vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406),
4. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1995
(BGBl. I S. 1549),
5. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung zur Ände-
rung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseu-
chenrechtlicher Vorschriften vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528),
6. den am 20. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung zur Ände-
rung der Tuberkulose-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Ver-
ordnungen vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 454),
7. den am 8. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung zur Überwa-
chung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur Änderung
der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 5. Mai 1999 (BGBl. I
S. 844),
8. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. bis 4. des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), der durch
Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461)
neu gefasst worden ist,
zu 5. bis 8. des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§1 18. (weggefallen)
Anzeigepflichtige Tierseuchen 19. Milzbrand,
Folgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig: 20. Newcastle-Krankheit,
1. Afrikanische Pferdepest, 21. Pest der kleinen Wiederkäuer,
2. Afrikanische Schweinepest, 21a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),
2a. Amerikanische Faulbrut, 22. Pockenseuche der Schafe und Ziegen,
3. Ansteckende Blutarmut der Einhufer, 23. Psittakose,
3a. Ansteckende Blutarmut der Salmoniden, 24. Rauschbrand,
4. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krank- 25. Rifttal-Fieber,
heit), 26. Rinderpest,
5. Aujeszkysche Krankheit, 27. Rotz,
6. Beschälseuche der Pferde, 28. Salmonellose der Rinder,
7. Blauzungenkrankheit, 29. Schweinepest,
8. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen), 30. (weggefallen)
9. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Zie- 31. (weggefallen)
gen, 32. Stomatitis vesicularis,
9a. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche, 33. Tollwut,
10. Enzootische Leukose der Rinder, 34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie,
11. Geflügelpest, 35. Trichomonadenseuche der Rinder,
12. (weggefallen) 36. Tuberkulose der Rinder,
13. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmo- 37. Vesikuläre Schweinekrankheit,
niden,
38. Vibrionenseuche der Rinder,
14. (weggefallen)
39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden.
15. Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis),
16. Lungenseuche der Rinder, §2
17. Maul- und Klauenseuche, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 549
Bekanntmachung
der Neufassung der TSE-Überwachungsverordnung
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der TSE-Überwachungs-
verordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 8. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zur
Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 5. Mai
1999 (BGBl. I S. 844),
2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und § 24
Abs. 1 sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b,
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Verordnung
zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien
(TSE-Überwachungsverordnung)
§1 §4
Behördliche Beobachtung Überwachungsprogramm
und Untersuchung verdächtiger Tiere
Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm
(1) Tritt bei auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch,
das folgende Untersuchungen umfasst:
1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist,
1. Untersuchung aller im Sinne
2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als
12 Monate ist, oder a) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/
EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedin-
3. einem Tier einer anderen Tierart
gungen für die Gewinnung und das Inverkehrbrin-
eine auf eine Störung des zentralen Nervensystems zu- gen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in
rückzuführende Verhaltensauffälligkeit auf, die den Ver- der jeweils geltenden Fassung und
dacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen
b) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der
Enzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Behör-
Richtlinie 64/433/EWG
de die behördliche Beobachtung für das betreffende Tier
an. aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Mo-
nate alter Rinder,
(2) Hat sich der Verdacht nach Absatz 1 auf Grund des
Ergebnisses einer epidemiologischen, klinischen oder 2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über
labordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbe- 30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,
handlung als unbegründet erwiesen, ist die behördliche 3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß An-
Beobachtung aufzuheben. lage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen
§2 sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung
98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zustän-
Tötung verdächtiger Tiere dige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung
und Untersuchung von Gewebeteilen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort ge-
(1) Kann der Verdacht auf Grund von Untersuchungen nannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich zum
nach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden, ordnet die zustän- Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die Länder
dige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behörd- ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und
liche Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des Ziegen durchführen,
Gehirns, an. 1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt
(2) Die Untersuchung der Gewebeteile erfolgt nach den worden ist,
in Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung 98/272/EG der Kom- 2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes
mission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Futter aufgenommen haben, oder
Überwachung der Transmissiblen Spongiformen Enze-
3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.
phalopathien und zur Änderung der Entscheidung
94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der jeweils gelten-
den Fassung genannten Methoden. §5
Mitteilungen
§3 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-
mitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Weitergehende Maßnahmen schaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Europäische
der zuständigen Behörde Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des
des Ausbruchs einer Transmissiblen Spongiformen Enze- Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen
phalopathie weitergehende, auf den Bestand des betref- Angaben enthält.
fenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-
Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
anzuordnen, bleibt unberührt. Ernährung und Landwirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 551
§6 Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewah-
Aufzeichnungen ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember
desjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden sind oder das jährliche
Aufzeichnungen über: Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden
1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die ist.
Anzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiologi-
scher Untersuchungen im Falle einer Anordnung der
behördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1,
§7
2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchun-
gen im Falle einer Anordnung nach § 2 und Mitwirkungspflichten
3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die Her- Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1
kunft und – soweit bekannt – die Anamnese der im und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti-
Rahmen eines Überwachungsprogramms nach § 4 gung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die
untersuchten Tiere. Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Vom 11. April 2001
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Tier-
körperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Tierkörperbeseitigungs-
anstalten-Verordnung in der seit dem 23. Februar 2001 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 8. September 1976 in Kraft getretene Tierkörperbeseitigungsanstal-
ten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587),
2. die am 14. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I
S. 667),
3. die am 24. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3136),
4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 10a der Verordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 531),
5. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1422),
6. die am 23. Februar 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. bis 6. des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September
1975 (BGBl. I S. 2313).
Bonn, den 11. April 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Verordnung
über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)
I. Tierkörperbeseitigungsanstalten muss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt
von Tierkörpern oder aus Tierkörperteilen gesammelt
1. Einrichtung wird.
§1 §3
Zu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im (1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörperteile und
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs- Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht
gesetzes gehören die Gebäude, in denen Tierkörper, Tier- werden (Behandlungsgebäude), muss unterteilt sein in
körperteile und Erzeugnisse durch Behandlung unschäd- Räume und Einrichtungen, aus denen Erreger übertrag-
lich gemacht werden, die übrigen dem Betrieb der Tierkör- barer Krankheiten verschleppt werden können (unreine
perbeseitigungsanstalt dienenden Gebäude und festen Seite), und Räume und Einrichtungen, die frei von Erre-
Einrichtungen sowie das dazugehörende Gelände; aus- gern übertragbarer Krankheiten bleiben müssen (reine
genommen hiervon ist ein außerhalb der Einfriedigung Seite). Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch
liegendes Verwaltungsgebäude. eine geschlossene Wand vollständig voneinander ge-
trennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge zu
§2 begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf eine
Einrichtung zur Einfüllung der Rohware eingelassen sein.
(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss so einge- Die zuständige Behörde kann in besonderen Einzelfällen
friedigt sein, dass Unbefugte nicht hineingelangen kön- Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zur Verhütung
nen. Sie darf nur durch verschließbare Tore befahren oder besonderer Gefahren unumgänglich ist und andere Maß-
betreten werden können. nahmen nicht durchführbar sind.
(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tierkörperbe- (2) Zur unreinen Seite gehören mindestens
seitigungsanstalt müssen ein Durchfahrbecken oder eine
gleich wirksame Einrichtung zur Desinfektion der Räder ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile
von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfektion des und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhäuten der
Schuhzeugs von Personen vorhanden sein. Die Desinfek- Tierkörper (Rohmaterialraum),
tionseinrichtungen müssen so angelegt und bemessen ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden,
sein, dass die Reifen der Fahrzeuge bei der Durchfahrt voll ein Tierarztraum,
benetzt werden und die Einrichtungen nicht umfahren
oder umgangen werden können. Ist innerhalb der Tier- ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufent-
körperbeseitigungsanstalt das Gelände, das die unreine halt sowie eine Toilette.
Seite des Behandlungsgebäudes (§ 3 Abs. 1) umgibt, Zur reinen Seite gehören mindestens
durch geeignete Einrichtungen von dem übrigen Gelände
die Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlich-
abgetrennt, gelten Satz 1 und 2 nur für die Eingänge und
machen der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,
Ausgänge dieses Geländeteils.
ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette und ein
(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungsanstalt
Aufenthaltsraum.
müssen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar
sein. Auf dem der unreinen Seite des Behandlungsgebäu- Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese – entspre-
des zugehörigen Geländeteil müssen ein Fahrzeugwasch- chend ihrer Nutzung – der unreinen oder reinen Seite
platz und eine Dunggrube vorhanden sein, die folgende zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte in dem
Anforderungen erfüllen: Behandlungsgebäude gelagert, so müssen die hierfür
bestimmten Räume auf der reinen Seite liegen. Werden
1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt
die Produkte in getrennten Gebäuden oder festen Einrich-
und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu
tungen gelagert, so müssen die Gebäude oder Einrichtun-
einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur
gen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebäudes
Sammlung des Abwassers mündet; unter Druck ste-
zugehörigen Geländeteil liegen.
hendes Wasser zur Reinigung muss vorhanden sein.
(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen verschließbar
2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen;
sein. Auf der unreinen Seite müssen sie mit Einrichtungen
Boden und Wände müssen flüssigkeitsundurchlässig
zur Desinfektion versehen sein, die so angelegt und
sein.
bemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren
Ein Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein, werden können und eine wirksame Desinfektion des
wenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum Schuhzeugs von Personen und der Reifen von Fahr-
gereinigt und desinfiziert werden können; eine Dunggrube zeugen gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 553
§4 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die
(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Räume klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Men-
(§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht gereinigt und schen ansteckenden Krankheiten zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt
desinfiziert werden können. Der Fußboden muss flüssig- nicht für ausgelassene Fette, die als wenig gefährliche
keitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände und Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des
Türen muss aus glattem, abwaschfestem und desinfizier- Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinär-
barem Material bestehen. Die Entlüftung der unreinen rechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung
Seite und die Belüftung der reinen Seite müssen so ange- und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von
legt sein, dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen
die reine Seite gelangen können. Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/
425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.
(2) Der Rohmaterialraum muss Einrichtungen zum Sam-
meln und Ableiten des Abwassers sowie für das Zerlegen § 5a
von Tieren haben und ausreichend beleuchtet sein.
Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen aus-
(3) Der Häuteraum muss unmittelbar an den Rohma- gelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und
terialraum angrenzen und einen gesonderten Ausgang Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und
haben. Er muss so groß sein, dass die Häute in mehreren, zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gerei-
voneinander getrennten Stapeln ausreichend lange gela- nigt werden, dass petrolätherunlösliche Verunreinigungen
gert werden können. maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Original-
(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden Flüssig- substanz nicht überschreiten.
keiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tier-
körpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen behandelt, §6
muss eine Einrichtung vorhanden sein, in der sie ther-
(1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Rohmate-
misch desinfiziert werden können.
rialraum oder in unmittelbar angrenzenden Annahmeräu-
(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen men oder -einrichtungen abgeladen werden. Rohmaterial
die erzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert werden, darf nicht im Freien gelagert werden.
müssen desinfizierbar sein. (2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei der Zer-
legung oder sonstigen Bearbeitung der Tierkörper, Tier-
2. Betrieb körperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum, bei der
Reinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der
§5 Fahrzeuge, anfallenden Flüssigkeiten, ausgenommen die
(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind durch die Toilette anfallenden Abwässer, sind entweder
mit thermischen Verfahren, bei denen Wärme indirekt der Einrichtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen
zugeführt wird, zu behandeln. Sie sind und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer Tem-
peratur von über 100° C heiß zu halten oder zusammen mit
1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 Millimeter den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zu
zu zerkleinern, behandeln. Das Heißhalten in der Einrichtung ist fort-
2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und an- laufend mit selbstschreibenden Geräten zu messen. Auf
schließend dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkeiten sind
chemisch oder thermisch zu desinfizieren.
3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer
Temperatur von mindestens 133° C und einem mit (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder Tierkör-
gesättigtem Dampf erzeugten Druck von mindestens perteile anfallende Magen- oder Darminhalt nicht zusam-
3 bar heiß zu halten. men mit dem Rohmaterial behandelt, so ist er in der Dung-
grube zu sammeln, mit dünner Kalkmilch zu übergießen
Das Material ist während des ganzen Vorganges ständig
und jeweils mindestens drei Wochen zu lagern.
zu durchmischen. Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe
der Temperatur und des Dampfdruckes sind fortlaufend (4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewonnenen
zuverlässig nachweisbar zu messen. Häute sind unverzüglich und unmittelbar in den Häute-
raum zu bringen und dort mit einem Gemisch aus 95 vom
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Hundert Gewichtsanteilen Salz und 5 vom Hundert Ge-
1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle, wichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils mindestens
die gesondert in einem Verfahren so behandelt wer- acht Tage lang zu lagern. Die nach Satz 1 behandelten
den, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbesei- Häute dürfen nur zur Herstellung technischer Erzeugnisse
tigungsgesetzes gewahrt wird, und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben wer-
2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörpertei- den, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2
len und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt der Futtermittelherstellungs-Verordnung bekannt gemacht
und mit einem Verfahren behandelt werden, das min- sind.
destens die Anforderungen des Anhangs II der Ent- §7
scheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999
über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmis- (1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt und
siblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verar- gelagert werden, dass Erreger übertragbarer Krankheiten
beitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Ände- nicht in sie hineingelangen können.
rung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils gel- oder geschlossene oder verschließbare Behältnisse oder
tenden Fassung erfüllt. in erstmalig verwendete Umhüllungen abgefüllt werden.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
§8 § 11
(1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörperbe- (1) Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungs-
seitigungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für den sie anstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festge-
bestimmt sind, benutzt werden. Gegenstände, die in der stellt worden, müssen
unreinen Seite bei der Behandlung von Tierkörpern, Tier- 1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen
körperteilen und Erzeugnissen benutzt werden, dürfen und Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 2
nicht in anderen Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel ge-
benutzt werden. Andere in der unreinen Seite benutzte füllt oder durchtränkt sein; bei Frostgefahr ist dem
Gegenstände müssen vor einer Verwendung in anderen Desinfektionsmittel Salz beizumischen,
Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt und
desinfiziert werden. 2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt betre-
ten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen und dieses
(2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und Vögeln vor Verlassen der Anstalt desinfizieren.
in die Räume des Behandlungsgebäudes muss in geeig-
neter Weise verhindert werden. (2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§9 Absatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seuchen dies
gestatten und Belange der Seuchenbekämpfung nicht
In der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere nicht
entgegenstehen.
gehalten werden, ausgenommen Wachhunde und Tiere,
die aus tierseuchenrechtlichen Gründen zur amtlichen
Beobachtung in die Tierkörperbeseitigungsanstalt ver- 4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht
bracht werden.
§ 12
3. Desinfektion und Schutzkleidung (1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat
über die Menge des angelieferten Materials und bei abho-
§ 10 lungspflichtigen Tierkörpern auch über die Herkunft und
die Tiergattung sowie über Art und Menge der erzeugten
(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur vor- und abgegebenen Produkte Aufzeichnungen zu machen
übergehend betreten, müssen Schutzkleidung tragen. Vor oder Belege oder andere Unterlagen zu sammeln. Sie sind
Verlassen der unreinen Seite ist das Schuhzeug zu des- für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
infizieren und die Schutzkleidung abzulegen. Personen,
die in der Tierkörperbeseitigungsanstalt beschäftigt sind, (2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5 Abs. 1
müssen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen Seite Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind min-
besondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und destens zwei Jahre lang aufzubewahren.
desinfizierbares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der (3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines
unreinen oder der reinen Seite müssen die Personen die ungewöhnlich hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem
Schutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das Bestand der zuständigen Behörde darüber unverzüglich
Schuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlassen der Anzeige zu machen.
unreinen Seite Hände und Unterarme feucht reinigen und
desinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen
4a. Eigenkontrollen
Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen § 12a
und Ausgängen der unreinen Seite müssen mit einem
wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat eine
sein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz bei- betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach der
zumischen. 1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche
(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tierkörper, Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt
Tierkörperteile und Erzeugnisse befördert worden sind, und kontrolliert werden,
müssen nach jeder Entladung im Rohmaterialraum gerei- 2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abstän-
nigt und vor oder unmittelbar nach Verlassen dieses den repräsentative Proben entnommen, diese auf
Raumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Des- die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Kapi-
infektion nicht nach Satz 1 durchgeführt, sind die Fahr- tel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates
zeuge und Behältnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrecht-
reinigen und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und licher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung
die beim Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz
Geräte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren, die von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus
übrigen Räume der unreinen Seite, mit Ausnahme des Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung
Häuteraumes, täglich zu reinigen und mindestens der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 50) in
wöchentlich zu desinfizieren. Der Häuteraum ist nach der jeweils geltenden Fassung untersucht werden,
Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren.
3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des
(4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer Anhangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/
Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen. 667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht ent-
(5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbeseiti- spricht,
gungsanstalt Entwesungen durchzuführen. a) die Ursachen hierfür ermittelt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 555
b) die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt Abs. 1 die Genehmigung zu widerrufen und im Falle
des § 5 Abs. 2 die Anwendung des Verfahrens zu unter-
werden und
sagen.
4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1
und 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4 aufge-
zeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde
II. Sammelstellen
mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
§ 15
5. Anzuwendende Verfahren
(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebseigenen
Sammelstellen, müssen aus mindestens einem geschlos-
§ 13 senen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu desin-
(1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Verfah- fizieren ist, dessen Ein- und Ausgänge verschließbar sind
ren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die und in dem unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung
zuständige Behörde die Erfüllung der dort genannten vorhanden ist. Die zu diesem Raum führenden Straßen
Voraussetzungen geprüft, nach dem in Anhang III der und Wege müssen befestigt und desinfizierbar sein. In
Entscheidung 1999/534/EG genannten Verfahren validiert dem Raum muss ein bewegliches, flüssigkeitsdichtes,
und die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat. korrosionsfestes, leicht zu reinigendes und zu desinfizie-
rendes Behältnis mit dicht schließendem Deckel oder eine
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vorhanden
Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, sein; sie müssen eine genügend große Füllöffnung haben
Landwirtschaft und Forsten*) im Einzelfall zur Entwicklung und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Entnahme
und Erprobung neuer Verfahren auf Antrag Ausnahmen des Inhalts verhindert wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der
von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit Ergebnisse zu Fußboden des Raumes flüssigkeitsundurchlässig ist, die
erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung des Oberfläche der Wände und Türen aus glattem, abwasch-
§ 5 Abs. 1 oder für eine Genehmigung nach Absatz 3 von festem und desinfizierbarem Material besteht und das
Bedeutung sein können und dies mit dem Grundsatz des gesammelte Material mit geeigneten Einrichtungen un-
§ 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem mittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird. Das
Gebiet der Tierkörperbeseitigung bestehenden Gemein- Fassungsvermögen des Raumes, des Behältnisses und
schaftsrecht vereinbar ist. Die Ausnahmegenehmigung der Einrichtung muss dem voraussichtlichen Anfall unter
darf nur für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie kann Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit entsprechen.
um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Wenn Außentemperatur, anfallende Menge und Häufig-
Versuchsergebnisse dies erfordern. keit der Abholung es erfordern, muss der Raum gekühlt
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im werden können.
Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, (2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein
Landwirtschaft und Forsten*) im Einzelfall genehmigen, nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das den
dass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 angewen- Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Es muss
det wird, wenn dieses Verfahren nach Absatz 2 erprobt auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden stehen;
worden ist, sich dabei als zuverlässig und vergleichbar zu ihm führende Straßen und Wege müssen ebenso
wirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit dem beschaffen sein.
Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung beste- (3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten ge-
henden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die verfahrens- öffnet sein; die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben.
bezogenen Genehmigungsbedingungen zur Erfüllung des Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen nur in
Grundsatzes des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Räumen, Behältnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1
müssen laufend zuverlässig nachgewiesen werden. und 2 gesammelt werden.
(4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegen-
§ 14 stände dürfen nicht in die Sammeleinrichtungen nach
Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind in dafür
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Zwecke bestimmte Behälter zu geben, die vom Beseitigungs-
der Überprüfung eines bereits angewendeten Verfah- pflichtigen bereitzustellen sind.
rens Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit
und Zuverlässigkeit fordern, wenn zu besorgen ist, dass (5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der Sam-
Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse durch das melstellen sind nach näherer Anweisung des beamteten
Verfahren nicht ausreichend behandelt werden. Ergibt die Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu ent-
Überprüfung, dass das angewendete Verfahren nicht den wesen.
Anforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des
§ 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörperbe- § 16
seitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige Behör-
(1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12 Abs. 1
de dies fest und setzt eine angemessene Frist, in der dem
Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dürfen nur
Mangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in
Räume, Behältnisse oder Einrichtungen zugelassen wer-
der gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5
den, die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1
entsprechen. Das gesammelte Material darf nur in Tier-
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja- körperbeseitigungsanstalten verbracht werden.
nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft. (2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
IIa. Beseitigung von Risikomaterial 1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial
vergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des
§ 16a Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt,
Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die 2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile,
Beseitigung von Risikomaterial – ausgenommen Risiko- bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden
material, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung ist,
2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs
Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission
angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erre- vom 17. November 1992 über die Zulassung alter-
gern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG nativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher
(ABl. EG Nr. L 158 S. 76) genannten Erzeugnisse ver- Stoffe (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden
wendet werden soll – nach Maßgabe dieses Abschnitts. oder
b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung
§ 16b verbracht werden.
Im Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risiko-
1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln material
und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern 1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung,
oder daraus hergestellte Erzeugnisse sowie der Darm
aller Rinder unabhängig vom Alter oder daraus her- 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der
gestellte Erzeugnisse, Behandlung und
2. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln 3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver-
und Rückenmark von über zwölf Monate alten Schafen bringung zur unmittelbaren Verbrennung
oder Ziegen oder solcher Schafe oder Ziegen, bei mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff ein-
denen ein permanenter Schneidezahn durchgebro- gefärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach Satz 1
chen ist, sowie die Milz von Schafen oder Ziegen oder Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die bei der
daraus hergestellte Erzeugnisse. Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich der Ver-
brennung in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt
§ 16c werden und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die
Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt
Sofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1
durchgeführt wird, die angefallenen Produkte nur in
zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder
speziell gekennzeichneten, allseits geschlossenen und
Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt
verplombten Behältnissen transportiert werden.
werden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseiti-
gungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen Behörde (3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ledig-
Risikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach lich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese
der Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt im Falle der Behandlung von Risikomaterial ausschließlich
zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in hierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungs-
Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anstalt mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) mit der E-Nummer Anlage entsprechend.
„E 133“ angegeben ist, einzufärben. (4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier
Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5
§ 16d Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vergraben
(1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, werden.
bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden
ist, sind – vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 – gemäß § 5 § 16e
Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1 (1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der aus-
genannten Materialien anfallen, hat schließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei an-
1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit fallenden Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14
dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B und 16 nicht anzuwenden.
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar (2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die meh-
1998 mit der E-Nummer „E 133“ angegeben ist, ein- rere Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkörper-
zufärben und teilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschließlich
2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Pro- Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage
dukte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür zur Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16
zugelassenen Anlage zuzuführen. nicht anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt
muss mindestens zwei Rohmaterialräume haben, um
Sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseiti-
eine getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem
gungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die angefallenen
Rohmaterial zu gewährleisten. Vor der Behandlung
Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits ge-
sind von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt
schlossenen und verplombten Behältnissen transportiert
Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination
werden.
auszuschließen. Von Risikomaterial durch Behandlung
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige angefallene Produkte dürfen nur in ausschließlich für
Behörde genehmigen, dass diese vorbehaltenen, speziell gekennzeichneten Räumen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 557
sowie allseits geschlossenen Behältnissen gelagert 10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ent-
werden. gegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Verfahren
anwendet,
11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt,
III. Ordnungswidrigkeiten
dass
§ 17 a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15
Abs. 1 und 2 eingerichtet ist oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tier-
körperbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder b) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt
fahrlässig werden,
12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tierkörper-
1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht
teile oder Erzeugnisse nicht in den dort bezeichneten
dafür sorgt, dass Gelände, Gebäude und Räume
Einrichtungen sammelt oder entgegen § 15 Abs. 4
nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3,
Satz 1 Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige
§ 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, 3
Gegenstände nicht in die dort bezeichneten Behälter
Satz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind,
gibt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder lagert,
13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht recht-
3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 über die zeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Desinfektion von Flüssigkeiten oder des § 6 Abs. 3 Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder
oder 4 Satz 1 über die Beseitigung von Magen- oder nicht rechtzeitig einfärbt,
Darminhalt oder Häuten zuwiderhandelt,
14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht
4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt, oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein Produkt nicht
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Ein- oder nicht rechtzeitig der Verbrennung zuführt,
richtungen oder Gegenstände benutzt, 15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt trans-
6. entgegen § 9 Tiere hält, portiert,
7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3 16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
über die Schutzkleidung oder das Schuhzeug oder mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder
über die Reinigung oder Desinfektion zuwider- 17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert.
handelt,
8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der
Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfektion
IV. Schlussvorschriften
zuwiderhandelt,
§§ 18 bis 20
9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder die
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Belegen, an- (weggefallen)
deren Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt,
9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht § 21
sicherstellt, (Inkrafttreten)
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 5. April 2001
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung
– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
– dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
– der Bundesstelle für Außenhandelsinformation,
– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
– dem Bundeskartellamt,
– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
– der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
25. November 1999 (BGBl. I S. 2530) außer Kraft.
Berlin, den 5. April 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller