482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 4. April 2001
Auf Grund des Artikels 17 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur
Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
wird nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der seit
dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Februar 1995 (BGBl. I
S. 189),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959),
3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 790),
4. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 1, den am
1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie
den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe c des
Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),
5. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 bis 2 sowie den am
1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juni
1998 (BGBl. I S. 1496),
6. den am 24. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni
1999 (BGBl. I S. 1382),
7. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486),
8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 15 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 4. April 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 483
Gesetz
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz)
§1 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüssel-
zahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Auf- Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu
kommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen- bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte
steuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermitt-
Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). lung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für
jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von §4
den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berück-
sichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Berichtigung von Fehlern
Grundgesetzes vereinnahmt werden. (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Fest-
setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der
§2 Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die
Aufteilung des Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforder-
lichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu
einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamt-
den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die betrag zuzuführen.
Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1
des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-
Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird. vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag
einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
§3
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil §5
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils Überweisung des
an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der
in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallen- die Termine und das Verfahren für die Überweisung des
den Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die
Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer § 5a
und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuer-
Aufteilung des Gemeinde-
beträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbe-
anteils an der Umsatzsteuer auf die Länder
träge bis zu 50 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen
des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in (1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September § 1 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes ent-
1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom fällt auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg,
25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
zu 100 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von
in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der insgesamt 85 vom Hundert. Auf die Gemeinden der Län-
Steuerpflichtigen maßgebend. der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor- Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) ent-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen er- fällt ein Anteil von insgesamt 15 vom Hundert.
gibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus (2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 wer-
dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die den auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln
Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch
und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuer- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
beträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbe- festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundes-
träge bis zu 40 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen ministerium der Finanzen die für die Ermittlung der
des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der Schlüs-
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September sel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließ-
1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom lich Berlin (West) bemisst sich nach dem entspre-
25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis chend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe
zu 80 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten
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Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des ent- recht an Gemeinden verteilt werden, die als Folge der
sprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 4 und der
Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fort-
gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genann- setzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober
ten Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für 1997 (BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich haben.
Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b
(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1
Abs. 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b
Satz 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem
Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte
eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl
des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichte-
festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen
ten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b
zu 70 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3
Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte
ergibt und zu 30 vom Hundert aus dem Anteil, der sich
aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich
nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer
Berlin (Ost).
Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der
Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen
§ 5b Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweili-
gen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der
Aufteilung des Anteils
Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und
an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
Personalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens,
Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a ermittelt wurde. Die zweite Komponente der Schlüsselzahl
Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an
Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
Satz 1 bis 4 und nach Absatz 3 ermittelt und durch Rechts- im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996
verordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit
werden. Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;
dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaf-
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1
ten und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen
Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem
unberücksichtigt.
eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl
festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen (4) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach
zu 60 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 Absatz 2 und 3 und zur Verteilung der 20 vom Hundert des
ergibt, und zu 40 vom Hundert aus dem Anteil, der sich Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2
nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Satz 5 sowie des Verteilungsschlüssels nach § 5a Abs. 2,
Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
Schlüsselzahl errechnet sich Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen
Bundesamt durchgeführten Berechnungen, auch soweit
1. zu 70 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom
Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im je-
Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren
weiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997
Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene über-
auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des
mittelt werden. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen
Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West)
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermit-
als Summe der monatlichen Nachweisungen des
telt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren
Steueraufkommens, ermittelt wurde;
Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen
2. zu 30 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des
Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungs- § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.
pflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-
Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der bewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und
Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amts-
des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben träger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders ver-
Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen un- pflichtet wurden, Empfänger von Einzelangaben sind und
berücksichtigt. dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwal-
tungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Vertei-
Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich
lungsschlüssel nach Absatz 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2
aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe
und der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeinde-
der für jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem
anteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 befasst
durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995
sind, sichergestellt ist.
bis 1998 multiplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge
nach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage
für die Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbe- § 5c
kapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuerstatistik für Rechtsverordnungsermächtigung
das Veranlagungsjahr 1995, Grundlage für die örtlichen
Hebesätze ist die Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
und Personalstatistikgesetzes. Abweichend von den Sät- nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüssel-
zen 1 bis 4 können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an zahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung
der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 gemäß Landes- mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 485
§ 5d halb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in
eine andere Gemeinde verlegt worden, sind die nach den
Umstellung auf
Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten auf die einzelnen
einen fortschreibungsfähigen Schlüssel
Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile der einzelnen Gemein-
(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b wer- den ergeben sich aus der Aufteilung des im jeweiligen
den zum 1. Januar 2003 auf einen fortschreibungsfähigen Zerlegungsverfahren angewandten gewerbesteuerlichen
Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Verteilungsschlüssel Zerlegungsmaßstabes nach den §§ 28 bis 33 des
setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Gewerbesteuergesetzes.
Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für (5) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung
den in Absatz 2 genannten Erhebungszeitraum und seine der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik
beiden Vorjahre in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik 1998 Berechnungen unter Einbeziehung der nach den
mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten An- Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.
zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne
Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozial- (6) Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fort-
versicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen schreibungsfähigen Schlüssel nach den Absätzen 1 bis 4,
Land sowie aus folgenden Merkmalen zusammen: jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 5 durchgeführ-
1. Sachanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 Posten ten Berechnungen vom Statistischen Bundesamt den
A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grundstücke, grund- Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und
stücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
Bauten auf fremden Grundstücken, technische An- felder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die in Satz 1
lagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet
Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind
Anlagen im Bau) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim
und 2 des Einkommensteuergesetzes; zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen
2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 Posten B.I. des Handelsge- Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundes-
setzbuchs (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige statistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch orga-
und Waren, geleistete Anzahlungen) in Verbindung mit nisatorische, personelle und technische Maßnahmen
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes; sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur
3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 Posten 6 Buch- Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzel-
stabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 4 angaben empfangen und dass eine Trennung von anderen
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Über-
Das Verhältnis der Merkmale zueinander wird durch prüfung der Verteilungsschlüssel nach den Absätzen 1
Gesetz festgelegt. bis 4 befasst sind, sichergestellt ist.
(2) Die zur Festlegung des Schlüssels nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für jeden § 5e
Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungszeitraum Überweisung des
1998, von den Gewerbebetrieben erhoben, für die ein Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Nicht zu
berücksichtigen sind die Daten von Betriebsstätten, die (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatz-
der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält. § 2 Abs. 2 steuer auf die Länder wird nach § 15a des Finanzaus-
Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt ent- gleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen
sprechend. vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden
obliegt den Ländern.
(3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-
Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2
nung das Verfahren für die Überweisung des Gemeinde-
Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung,
anteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
in Fällen der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
ihrem Anhang nach §§ 284, 285 Nr. 8 Buchstabe b des (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 ent-
Handelsgesetzbuchs zu entnehmen. Gewerbebetriebe sprechend.
mit geschäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen die §6
Daten den Posten, die denen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Umlage nach Maßgabe
bis 3 entsprechen. Abweichend von Satz 1 werden von
des Gewerbesteueraufkommens
nicht bilanzierenden Gewerbebetrieben die Angaben zu
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben. Angaben zu Absatz 1 (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-
Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe dem Anlageverzeich- schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt
nis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Einnahme- ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von
Überschuss-Rechnung, jeweils nach § 4 Abs. 3 des Ein- Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das
kommensteuergesetzes, zu entnehmen. Land aufzuteilen.
(4) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Aus- (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das
übung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr
worden oder hat sich eine Betriebsstätte über mehrere durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetz-
Gemeinden erstreckt oder ist eine Betriebsstätte inner- ten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage
entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an
Personalstatistikgesetzes. den Gesamtsteuereinnahmen – einschließlich der Zuwei-
sungen im Rahmen der Steuerverbünde – in den einzelnen
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und
Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundes-
vervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom Hundert, im (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an
Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003 36 vom Hundert, Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser
in den Jahren 2004 und 2005 38 vom Hundert und ab Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen
dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungs-
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, grundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber
2001 30 vom Hundert, im Jahr 2002 36 vom Hundert, im dem Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist
Jahr 2003 42 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres
44 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 41 vom Hundert. anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der
Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu-
Jahr 2001 59 vom Hundert, im Jahr 2002 65 vom Hundert, grunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbe-
im Jahr 2003 71 vom Hundert, in den Jahren 2004 und steuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen
2005 73 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 70 vom haben.
Hundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
entsprechend. das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
Gewerbesteuerumlage – in Relation zum Vervielfältiger des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – auf Grund der kommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die
unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehr- Abschlagszahlungen entsprechend.
aufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnah- (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-
men der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund durch Rechtsverordnung treffen.
und Ländern unberücksichtigt.
(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird §7
zur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
Länder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an
Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der
angehoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Ham-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des burg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6
Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in
dass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert Berlin und Hamburg keine Anwendung.
der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von
bundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach §8
Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das
Subdelegation
auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehr-
aufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum
zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die
Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechts-
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und verordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes
Ländern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 487
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk
(Feinwerkmechanikermeisterverordnung – FeinwerkMechMstrV)*)
Vom 5. April 2001
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbear-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 beitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok- und überwachen,
tober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesminis- 4. technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und
terium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
von rechnergestützten Systemen erstellen,
§1 5. Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit,
Statik und Dynamik herstellen,
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
6. Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaf-
(1) Die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Hand- ten verarbeiten; Verfahren zur Oberflächenbehand-
werk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: lung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
bräuchlichen Arbeiten (Teil I),
7. elektronische, elektrotechnische und hydraulische,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kennt- pneumatische sowie steuerungstechnische Lösun-
nisse (Teil II), gen erarbeiten,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- 8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und
(Teil III) und Fügetechniken beherrschen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 9. Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Mess- und Prüfplänen und der Qualitätssicherung
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Feinwerkmechani- durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
ker-Handwerk werden die Schwerpunkte Maschinenbau, 10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
Werkzeugbau und Feinmechanik gebildet; der Prüfling hat zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
einen dieser Schwerpunkte auszuwählen. schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-
§2
lation durchführen.
Meisterprüfungsberufsbild
(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Feinwerkmechani-
(1) Durch die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker- ker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung
Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs- keiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
aufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,
1. Schwerpunkt Maschinenbau:
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- a) Maschinen und Bauelemente herstellen, montieren,
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue in Betrieb nehmen und instand halten,
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. b) Prozessautomatisierung, insbesondere Montage-
(2) Allen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Hand- und Handhabungstechniken, planen, auswählen
werk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende und anwenden,
gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als c) Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: Verwendungszweck zuordnen und anwenden;
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf- 2. Schwerpunkt Werkzeugbau:
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, a) Schnitt-, Stanz- und Umformwerkzeuge sowie
Formwerkzeuge und Vorrichtungen planen, entwer-
2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be- fen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und
triebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal- instand halten,
planung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, ins-
besondere unter Berücksichtigung der betrieblichen b) Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden
Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, Werkstoffe berücksichtigen;
der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeits- 3. Schwerpunkt Feinmechanik:
sicherheit und des Umweltschutzes; Informations-
a) optische und mechanische Geräte sowie mechani-
systeme nutzen,
sche Komponenten von elektrotechnischen Gerä-
*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Feinwerkmechani- ten und Systemen planen, entwerfen, herstellen,
ker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
b) Modelle und Versuchseinrichtungen planen, ent- Absatz 2 die spanende Bearbeitung mit programmgesteu-
werfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen erten Werkzeugmaschinen einschließlich der Erstellung
und instand halten, und Optimierung eines computergesteuerten Programms
c) Instrumente und Messgeräte herstellen, justieren durchzuführen.
und instand halten, dabei technische Besonder- (4) Die im Meisterprüfungsprojekt erbrachten Prüfungs-
heiten berücksichtigen, leistungen der Werkstattzeichnung mit den dazugehöri-
d) Maschinen und Bearbeitungswerkzeuge den jewei- gen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden
ligen Anforderungen und Verwendungszwecken mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom
zuordnen. Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert ge-
wichtet.
§3
§5
Gliederung, Prüfungsdauer
und Bestehen des Teils I Fachgespräch
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo- prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
genes Fachgespräch. der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge
aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrun-
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll de liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts be-
nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht gründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene
länger als 30 Minuten dauern. berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstel-
(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch len kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu
werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im berücksichtigen.
Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im
Verhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbe- §6
wertung gebildet.
Gliederung, Prüfungsdauer
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I und Bestehen des Teils II
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-
knüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als
scher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-
30 Punkten bewertet worden sein darf.
nisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und
bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und
§4 dokumentieren kann.
Meisterprüfungsprojekt (2) Prüfungsfächer sind:
(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüf-
1. Feinwerktechnik,
ling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem
Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung 2. Auftragsabwicklung,
erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vor- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
schläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden.
Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-
der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu- 1. Feinwerktechnik:
legen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten feinwerktechnische Aufgaben und Probleme unter
Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzu- Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte
führen. Die Aufgabe umfasst eine Werkstattzeichnung mit in einem Feinwerkmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Er
dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation und einen Ar- soll feinwerktechnische Sachverhalte beurteilen und
beitsplan, die Anfertigung des entsprechenden Produkts beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
und ein Prüfprotokoll. mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
1. Schwerpunkt Maschinenbau: verknüpft werden:
eine Maschine oder Komponenten davon entwerfen, a) Maschinen sowie deren Bauteile und Baugruppen,
planen, kalkulieren und anfertigen, Geräte, Werkzeuge, technische Modelle oder Ver-
suchseinrichtungen entwerfen und berechnen oder
2. Schwerpunkt Werkzeugbau: Konstruktionsentwürfe bewerten oder korrigieren,
ein Schnitt-, Stanz- oder Umformwerkzeug, eine Form b) Elemente der Prozessautomatisierung und -mecha-
oder Vorrichtung oder Komponenten davon entwerfen, nisierung sowie der Transport- und Fördertechnik
planen, kalkulieren und anfertigen, unterscheiden und beurteilen,
3. Schwerpunkt Feinmechanik: c) Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender
ein Instrument oder Feingerät oder Komponenten da- Werkstoffe beurteilen und Verwendungszwecken
von, einschließlich steuerungstechnischer Elemente, zuordnen,
entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen. d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie
(3) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden des Fügens beschreiben, Lösungen erarbeiten,
Qualifikationen ist bei der Anfertigung des Produkts nach bewerten oder korrigieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 489
e) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
Steuerungstechnik erarbeiten, bewerten oder korri- schritten werden.
gieren, (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
f) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
Funktionsprüfungen und Fehlersuche dem jewei- nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
ligen Verwendungszweck zuordnen, mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
g) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoff- wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
eigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwen- ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
dungszweck zuordnen. länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
2. Auftragsabwicklung: sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaft- der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
lichen Erfolg in einem Feinwerkmechanikerbetrieb fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und ab- nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
zuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen bestanden.
verknüpft werden: §7
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, Weitere Anforderungen
b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV so-
Montage sowie des Einsatzes von Material, Gerä- wie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-
ten und Personal Methoden und Verfahren der fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-
Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Vor- und Nachkalkulation durchführen, Fassung.
c) technische Arbeitspläne, insbesondere unter An- §8
wendung von elektronischen Datenverarbeitungs-
systemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren. Übergangsvorschrift
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: (1) Die bis zum 30. Juni 2001 begonnenen Prüfungsver-
fahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga- Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind auf An-
nisation in einem Feinwerkmechanikerbetrieb wahr- trag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
zunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni
verknüpft werden: 2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- sich bis zum 30. Juni 2003 zu einer Wiederholungsprüfung
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung
nach den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften
b) Informations- und Kommunikationssysteme in
ablegen.
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
beurteilen, §9
c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
darstellen, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleich-
d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und zeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und
Vorschriften anwenden, über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
e) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
und bei Dienstleistungen beurteilen, Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk vom 8. April 1976
f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund- (BGBl. I S. 933), die Verordnung über das Berufsbild und
heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Ge- im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
fährdungsabwehr festlegen, Werkzeugmacher-Handwerk vom 9. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1332), die Verordnung über das Berufsbild und über die
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
planen und darstellen,
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dreher-
h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Handwerk vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1329) und die Ver-
Gewinnung neuer Kunden beschreiben. ordnung über das Berufsbild für das Feinmechaniker-
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie Handwerk vom 12. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1398) außer
soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Kraft.
Berlin, den 5. April 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk
(Landmaschinenmechanikermeisterverordnung – LandmMechMstrV)*)
Vom 5. April 2001
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
schung:
ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
§1 Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informa-
tionssysteme nutzen,
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Die Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-
Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftrags-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren,
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), planen und überwachen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 4. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen,
Kenntnisse (Teil II), Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammen-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse bauen oder installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen
(Teil III) und ausrüsten und in Betrieb nehmen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 5. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,
Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschließ-
§2 lich Pflanzenschutzgeräte, prüfen, warten, instand
setzen, vermessen und richten sowie Schadensregu-
Meisterprüfungsberufsbild lierungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren,
(1) Durch die Meisterprüfung im Landmaschinenmecha-
6. amtliche Prüfungen, Sicherheitsprüfungen und Emis-
niker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling be-
sionsmessungen durchführen und dokumentieren,
fähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirt- 7. Schweißarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und
schaft, Personalführung und -entwicklung wahrzuneh- Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorkeh-
men, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche rungen und Vorschriften durchführen sowie Material-
Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an be- und -verarbeitung beherrschen, insbesondere
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Füge- und Umformtechniken,
(2) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk werden 8. Bauteile unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik
zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, und Dynamik herstellen und instand setzen,
Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikatio-
nen zugerechnet: 9. elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs-
und regelungstechnische Lösungen erarbeiten, Da-
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Landmaschinenme- tensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagno-
chaniker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. se-, Mess- und Prüfsysteme anwenden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 491
10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen wer-
zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr- den mit 35 vom Hundert, das Aufbauen einer Anlage und
schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, die Anfertigung eines mechanischen Bauteils mit 45 vom
11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku- Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom Hundert ge-
lation durchführen. wichtet.
§5
§3 Fachgespräch
Gliederung, Prüfungsdauer Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
und Bestehen des Teils I prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zu-
fungsbereiche: grunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbun-
Fachgespräch, dene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwick-
2. eine Situationsaufgabe.
lungen zu berücksichtigen.
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht §6
länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situa-
Situationsaufgabe
tionsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-
tionsnachweis für die Meisterprüfung im Landmaschinen-
tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
mechaniker-Handwerk.
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
spräch werden im Verhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird (2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehend aufge-
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- führte Aufgabe auszuführen:
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Fehler und Störungen an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-
Verhältnis 2 :1 gewichtet. ten oder Anlagen, insbesondere an Verbrennungsmotoren
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I oder der Antriebstechnik eingrenzen, feststellen und be-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- heben, Instandsetzungswege bestimmen und dabei
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü- Instandsetzungsalternativen beurteilen, Diagnose und
fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa- Ergebnisse dokumentieren.
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
sein darf. aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der
Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
§4
Meisterprüfungsprojekt §7
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu- Gliederung, Prüfungsdauer
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll und Bestehen des Teils II
der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Land- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-
maschinenmechaniker-Handwerk planen, durchführen knüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-
und abschließen kann. Der Prüfling wählt, ob er die Auf- scher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-
gabe nach Absatz 2 an einer Landmaschine, einer Bau- nisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und
maschine oder einem Motorgerät durchführen will. Die bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und
konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü- dokumentieren kann.
fungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen
dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des (2) Prüfungsfächer sind:
Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, 1. Maschinentechnik,
einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungs-
2. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,
ausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
3. Auftragsabwicklung,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende
Aufgabe durchzuführen: 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Eine Hydraulik- oder Pneumatikanlage mit einer elektri- (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-
schen oder elektronischen Steuerung für Arbeitskreise gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
entwerfen, planen, kalkulieren und aufbauen sowie ein 1. Maschinentechnik:
mechanisches Bauteil anfertigen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht maschinentechnische Aufgaben und Probleme unter
aus: Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte
1. Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen, in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb zu bear-
beiten. Er soll maschinentechnische Sachverhalte
2. Aufbauen einer Anlage und Anfertigung eines mecha- beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung
nischen Bauteils, sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten
3. Prüfprotokoll. Qualifikationen verknüpft werden:
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
a) Lösungen für Problemstellungen aus den Bereichen c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Aufbau, Funktion und Einsatz von Landmaschinen,
d) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahr-
Baumaschinen oder Motorgeräten sowie deren
zeugen und Maschinen darstellen, Instandset-
Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den
zungsmethoden vorschlagen und die erforderliche
Bereichen Motoren- und Antriebstechnik, Lenkung,
Abwicklung festlegen; die Vor- und Nachkalkulation
Reifen und Laufwerke, Bremsanlagen sowie Last-
durchführen,
aufnahmeeinrichtungen, erarbeiten, bewerten oder
korrigieren, e) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannah-
me und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das
b) Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der
innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,
Steuerungs- und Regelungstechnik erarbeiten,
bewerten oder korrigieren, f) technische Arbeitspläne, insbesondere unter An-
wendung von elektronischen Datenverarbeitungs-
c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren.
Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungs-
zwecken zuordnen, 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation:
d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
des Fügens und Umformens beschreiben, Lösun- Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
gen erarbeiten, bewerten oder korrigieren, tion in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb wahr-
zunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
e) Lösungen für Aufgabenstellungen zum Berechnen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
von technischen und physikalischen Größen sowie verknüpft werden:
von Maschinenteilen erarbeiten.
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
2. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik: schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage b) Informations- und Kommunikationssysteme in
ist, instandhaltungs- und instandsetzungstechnische Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
Aufgaben und Probleme für Landmaschinen, für Bau- beurteilen,
maschinen oder für Motorgeräte sowie deren Bauteile
und Baugruppen zu bearbeiten. Bei der Aufgaben- c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
stellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend auf- darstellen,
geführten Qualifikationen verknüpft werden: d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
Vorschriften anwenden,
a) Lösungen für Problemstellungen, insbesondere in
den Bereichen Motorentechnik, Fahrwerks- und e) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
Getriebetechnik, erarbeiten, bewerten oder korri- und bei Dienstleistungen beurteilen,
gieren,
f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
b) Lösungen für Aufgabenstellungen in den Berei- heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;
chen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur
Elektrik und Elektronik erarbeiten, bewerten oder Gefährdungsabwehr festlegen,
korrigieren,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik
c) Verfahren der Diagnose-, Prüf- und Messtechniken, planen und darstellen,
der Funktionsprüfungen und der Fehlersuche aus-
h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
wählen und beurteilen,
Gewinnung neuer Kunden beschreiben.
d) Lösungen für Aufgabenstellungen beim Vermessen (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
und Richten von Aufbauten, Rahmen, Fahrwerken soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine
und deren Bauteile erarbeiten, bewerten oder korri- Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
gieren. schritten werden.
3. Auftragsabwicklung: (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaft- mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
lichen Erfolg in einem Landmaschinenmechanikerbe- wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
trieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
verknüpft werden: Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
Montage, des Einsatzes von Material, Geräten und nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
Personal Methoden und Verfahren der Arbeits- bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
planung und -organisation bewerten, bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 493
§8 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni
Weitere Anforderungen 2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und
sich bis zum 30. Juni 2003 zu einer Wiederholungsprüfung
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü- nach den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften
fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein- ablegen.
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Fassung.
§9 § 10
Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die bis zum 30. Juni 2001 begonnenen Prüfungsver- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleich-
fahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri- zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und die Prü-
gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur fungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-
Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind auf tischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinen-
Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen- mechaniker-Handwerk vom 1. September 1978 (BGBl. I
den. S. 1532) außer Kraft.
Berlin, den 5. April 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin*)
Vom 5. April 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Satz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 4. Umweltschutz,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
5. Arbeitsorganisation,
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun- 6. qualitätssichernde Maßnahmen,
desministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein- 7. Metallbearbeitung,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung: 8. Packmittelentwicklung,
9. Werkzeugvorbereitung,
§1 10. Fertigungsverfahren,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 11. produktorientierte Prozesssteuerung,
Der Ausbildungsberuf Verpackungsmittelmechaniker/ 12. Steuerungselemente,
Verpackungsmittelmechanikerin wird staatlich anerkannt.
13. Pack- und Packhilfsstoffe,
§2 14. Handhabung von Daten (Datenhandling),
Ausbildungsdauer 15. zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste ge-
mäß Absatz 2.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die Auswahlliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 umfasst fol-
gende Qualifikationseinheiten:
§3
1. Steuerungstechnik,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
2. Werkzeugbau,
(1) Die Ausbildung gliedert sich in
3. Veredelungstechnik,
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 14, 4. Mess- und Labortechnik,
5. Leitstandtechnik und Inlineproduktion,
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifika-
tionseinheiten aus der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2. 6. computerunterstützte Mustererstellung,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 7. Packmitteldesign,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil- 8. internationale Kompetenz.
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
§5
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 Ausbildungsrahmenplan
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
den §§ 8 und 9 nachzuweisen. der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§4 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsberufsbild
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
(1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertig- weichung erfordern.
keiten und Kenntnisse:
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
Ausbildungsplan
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 495
§7 2. Einstellen zweier Maschinen verschiedenartiger Ferti-
gungsverfahren.
Berichtsheft
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Prüfungsbereichen
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu – Packmittelentwicklung und Werkzeugvorbereitung,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig – Produktionssysteme und Fertigungssteuerung,
durchzusehen.
– Wirtschafts- und Sozialkunde.
§8 Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Zwischenprüfung Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 1. im Prüfungsbereich Packmittelentwicklung und Werk-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zeugvorbereitung:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der rationelle Energieverwendung,
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemein-
b) Packmittelentwicklung,
samen Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu c) Handhabung von Daten (Datenhandling),
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- d) Werkzeugvorbereitung,
dung wesentlich ist.
e) Pack- und Packhilfsstoffe;
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
2. im Prüfungsbereich Produktionssysteme und Ferti-
insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Auf-
gungssteuerung:
gaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Be-
tracht: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung,
1. Manuelles Bearbeiten und Zusammenbauen metalli-
scher Bauteile, dabei Aufbauen und Prüfen von Steue- b) Arbeitsorganisation,
rungselementen nach Plan und c) qualitätssichernde Maßnahmen,
2. Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze, d) Fertigungsverfahren,
mit Bemaßung und Linienbezeichnung.
e) produktorientierte Prozesssteuerung;
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchs-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
tens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
insbesondere folgende Gebiete in Betracht: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. Arbeitsorganisation, (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. qualitätssichernde Maßnahmen,
1. im Prüfungsbereich Packmittel-
3. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- entwicklung und Werkzeug-
schriften, vorbereitung 120 Minuten,
4. Handhabung von Daten (Datenhandling), 2. im Prüfungsbereich Produktions-
5. Metallbearbeitung und Steuerungselemente, systeme und Fertigungssteuerung 120 Minuten,
6. Pack- und Packhilfsstoffe, Packmittelentwicklung, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
7. Fertigungsverfahren.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
§9 in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Abschlussprüfung Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
wesentlich ist.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
höchstens 14 Stunden zwei praktische Aufgaben unter
Berücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag fest- 1. Prüfungsbereich Packmittel-
gelegten Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2 bearbei- entwicklung und Werkzeug-
ten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: vorbereitung 40 Prozent,
1. Herstellen eines Musters nach Vorgaben unter Berück- 2. Prüfungsbereich Produktions-
sichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen- systeme und Fertigungssteuerung 40 Prozent,
dungszweck und Transportart, rationellen Fertigungs- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
verfahren, günstigem Materialeinsatz und und Sozialkunde 20 Prozent.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
tischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im ser Verordnung.
Prüfungsbereich Produktionssysteme und Fertigungs-
steuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind. § 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Übergangsregelung Gleichzeitig tritt die Verpackungsmittelmechaniker-Aus-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten bildungsverordnung vom 16. Dezember 1985 (BGBl. I
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- S. 2298) außer Kraft.
Berlin, den 5. April 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 497
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin
A. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 14
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen in den
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsmonaten
Nr.
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen in den
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsmonaten
Nr.
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5 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbe-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) schreibung auf Vollständigkeit und technische Um-
setzbarkeit prüfen
b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
c) Verfahrenswege für die Produktion ableiten
d) technische und terminliche Vorgaben beachten; Ter-
mine planen, abstimmen und überwachen
e) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen
und Arbeitsabläufe dokumentieren
f) deutsch- und fremdsprachige Informationsquellen
nutzen
g) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten 6
h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den
i) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
k) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-
nomischer Aspekte mitwirken
l) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-
tion und der -gestaltung vorschlagen
m) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz
von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-
vorbereitung berücksichtigen
6 qualitätssichernde a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
Maßnahmen bereich anwenden 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Normen zur Sicherung der Produktqualität einhalten
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
und anwenden
e) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde 6
statistische Verfahren anwenden
f) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-
ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
7 Metallbearbeitung a) technische Zeichnungen lesen und Skizzen anferti-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) gen
b) Werkstoffe insbesondere durch Bohren, Schleifen,
Reiben, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und
Scheren manuell und maschinell bearbeiten, kalt
umformen und fügen 16
c) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maß-
genauigkeit prüfen
d) Maschinenelemente und Bauteile aus-, ein- und
zusammenbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001 499
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen in den
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsmonaten
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8 Packmittelentwicklung a) Grundformen und Varianten von Packmitteln erklä-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) ren
b) Werkzeuge zur manuellen Musterherstellung anwen-
den
c) technische Zeichnungen, Datenblätter und Spezifi- 6
kationen lesen
d) Packstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften ver-
wenden
e) Handmuster nach vorgegebenen Daten herstellen
f) Handmuster, insbesondere unter Berücksichtigung
von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungs-
zweck und Transportart zeichnen, berechnen, her-
stellen und beurteilen
g) rationelle Fertigungsverfahren festlegen 6
h) Materialverbrauch unter Berücksichtigung von tech-
nischen, ökonomischen und ökologischen Gesichts-
punkten festlegen
9 Werkzeugvorbereitung a) Werkzeuge und Zusatzeinrichtungen gemäß Auf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) tragsunterlagen zusammenstellen, auf Vollständig-
keit und Einsatzfähigkeit prüfen
8
b) Werkzeuge und Zusatzeinrichtungen herstellen, ma-
schinengerecht vormontieren und für die Produktion
bereitstellen
10 Fertigungsverfahren a) Packstoffe trennen, umformen, fügen und veredeln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Maschinen, Systeme und Produktionsanlagen ge-
mäß der Auftragsunterlagen einrichten und umrüsten
20
c) Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicher-
stellen
d) Produktionsanlagen bedienen, steuern und regeln
e) Produktionsablauf überwachen
f) Störungen an Produktionsanlagen erkennen und
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
g) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte nach
Wartungsplan warten 26
h) Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden War-
tung austauschen oder den Austausch veranlassen
i) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen prüfen und
warten
11 produktorientierte a) Pack- und Packhilfsstoffe auftragsbezogen aus-
Prozesssteuerung wählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Para-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) meter in der Maschine einstellen
b) Peripheriegeräte vorbereiten und auftragsbezogen
einsetzen
c) Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit
den Vorgaben überprüfen, bei Abweichungen Para-
meter korrigieren 20
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d) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und über-
wachen
e) Packmittel in geforderter Stückzahl herstellen, wäh-
rend des Produktionsprozesses Einhaltung von Qua-
litätsstandards und Kundenanforderungen prüfen
f) Packmittel zur Weiterverarbeitung vorbereiten
g) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und Pro-
dukte nach Vorgaben fertigstellen
12 Steuerungselemente a) pneumatische Steuerung nach Plan aufbauen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) mechanische, pneumatische, hydraulische und elek-
trische Bauteile an Maschinen, Geräten und Anlagen
auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen 6
c) Störungsquellen erkennen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung einleiten
13 Pack- und Packhilfsstoffe a) Pack- und Packhilfsstoffe sachgerecht lagern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) b) Pack- und Packhilfsstoffe nach gängigen Normen
und betrieblichen Vorgaben auf ihre Verwendungs-
fähigkeit prüfen 6
c) Pack- und Packhilfsstoffe entsprechend ihrer Eigen-
schaften vorbereiten
14 Handhabung von Daten a) Hardware und Software arbeitsplatzbezogen einset-
(Datenhandling) zen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) b) Datenträger auswählen und prüfen
c) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren
d) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prü-
fen, dabei verfahrensspezifische Besonderheiten be- 6
rücksichtigen
e) Originaldaten und Produktionsdaten sichern und
archivieren
f) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-
ausgabe vorbereiten
B. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2
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1 Steuerungstechnik a) mechanische, pneumatische und hydraulische Stö-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) rungsquellen erkennen und beheben
b) mechanische, pneumatische und hydraulische Steue-
rungen planen und aufbauen 10
c) mechanische, pneumatische und hydraulische Bau-
teile in Maschinen und Anlagen einsetzen
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2 Werkzeugbau a) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) durch Trennen, Schleifen und Biegen
b) Werkzeug unter Verwendung betriebsüblicher Ge-
räte anfertigen 10
c) Werkzeug auf Passgenauigkeit überprüfen, bei Ab-
weichungen nachrichten
3 Veredelungstechnik a) Veredelungsmaterialien unter Berücksichtigung ihrer
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Qualität
und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag ent-
sprechend auswählen und einsetzen
b) Veredelungsmaschinen, -geräte und -anlagen ent- 10
sprechend den Auftragsanforderungen einsetzen,
einstellen, bedienen und regeln
c) Veredelungsprozess überwachen und optimieren,
dabei Fertigungsstörungen feststellen und beheben
4 Mess- und Labortechnik a) Pack- und Packhilfsstoffe bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) b) Packstoffverbindungen prüfen
c) Packstoffe auf Fehler prüfen, Fehlerquelle feststel-
len, beseitigen oder Beseitigung veranlassen 10
d) Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit von Pack-
stoffen und Packhilfsstoffen prüfen, Produktionsver-
fahren sowie das Zusammenwirken von Packmittel
und Packgut prüfen
5 Leitstandtechnik a) Eingabeschritte festlegen und Checkliste erstellen
und Inlineproduktion b) auftragsbezogene Daten übernehmen, eingeben und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) bearbeiten
c) Zusammenwirken der einzelnen Fertigungsaggre- 10
gate steuern
d) Veränderungen im Fertigungsprozess erkennen, bei
Abweichungen Korrekturen durchführen
6 computerunterstützte a) Aufbau und Funktion des Computersystems zur
Mustererstellung Mustererstellung erklären
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) b) Dateiformate anwenden
c) Konstruktion, insbesondere unter Berücksichtigung
von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungs- 10
zweck und Transportart, erstellen und beurteilen
d) Materialverbrauch unter Berücksichtigung von Ferti-
gungsverfahren ermitteln
e) Packmittelmuster anfertigen
7 Packmitteldesign a) zielgruppenorientierte sowie aufgabenbezogene
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) Packmittel entwickeln
b) Text-, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme an-
wenden
c) typografische Gestaltungsvarianten unterscheiden so- 10
wie unter Berücksichtigung der Aufgabe vorschlagen
d) grafische Elemente unterscheiden und anwenden
e) Farbgestaltung unter Berücksichtigung der Aufgabe
festlegen