442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Finanzgerichtsordnung
Vom 28. März 2001
Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur 15. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 5 des
Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Ge- Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),
setze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird nach-
stehend der Wortlaut der Finanzgerichtsordnung in der 16. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 54
seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt ge- des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
macht. Die Neufassung berücksichtigt: S. 3341),
1. das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Gesetz vom 17. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4
6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 4 S. 677),
des Gesetzes vom 12. August 1968 (BGBl. I S. 953), 18. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 10 des
3. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Arti- Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496),
kel 47 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
19. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
S. 645),
§ 24 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
4. den am 18. Dezember 1970 in Kraft getretenen Arti- S. 2002),
kel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I
S. 1727), 20. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I
5. den am 31. August 1971 in Kraft getretenen Artikel 9
S. 2809),
des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
6. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Artikel VI 21. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6
in Verbindung mit Artikel XIII des Gesetzes vom des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I
26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496), S. 2847),
7. den am 12. August 1972 in Kraft getretenen Artikel 3 22. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401), des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
8. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 115 S. 2109),
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 23. den am 11. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 6
9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
24. den am 22. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-
S. 3651),
kel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
10. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 S. 2310),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3686), 25. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395),
11. den am 25. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 in
Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 26. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 28
1975 (BGBl. I S. 1509), des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
12. den am 1. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 27. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973, kel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
2164),
S. 2049),
13. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 4 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Gesetzes 28. den am 27. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 33
vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1430),
14. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 in
Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Au- 29. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
gust 1976 (BGBl. I S. 2437), des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 28. März 2001
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
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Finanzgerichtsordnung
(FGO)
Erster Teil licher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden
Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht
Gerichtsverfassung nur ein Senat besteht.
Absc hnit t I (2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet.
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in
Gerichte besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei
§1
Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb
den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwal- der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden
tungsgerichte ausgeübt. (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von
§2 zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landes-
gerichte, §6
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München. (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mit-
glieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen,
wenn
§3
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
licher oder rechtlicher Art aufweist und
1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, gen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich ver-
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzge- handelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vor-
richt für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte, behalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten
anderen Orten, den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächli-
und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den cher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertra-
bisher geltenden Vorschriften richten soll. gung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemein-
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unan-
samen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines
fechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die
Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezir-
Revision nicht gestützt werden.
ken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne
Sachgebiete, vereinbaren.
§§ 7 bis 9
§4 (weggefallen)
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die
Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungs- § 10
gesetzes entsprechend. (1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten
und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern
§5 in erforderlicher Anzahl.
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den (2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforder- Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
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(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der § 15
Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder
der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Richtern.
§ 11 A b s c h n i t t III
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat Ehrenamtliche Richter
gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer § 16
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Ver-
oder des Großen Senats abweichen will. handlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie
der Richter mit.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig,
wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt § 17
hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden das 30. Lebensjahr vollendet und während des letzten
soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs- Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine
planes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des
tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsver- Gerichtsbezirks gehabt haben.
teilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden
wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die § 18
Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss
in der für Urteile erforderlichen Besetzung. (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausge-
schlossen
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten
lichen Rechtsprechung erforderlich ist.
zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat
einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht handelt, für die das nach der Verurteilung geltende
den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten Gesetz nur noch Geldbuße androht,
tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben
Stelle.
ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das licher Ämter zur Folge haben kann,
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzge-
Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das
benden Körperschaften des Landes besitzen.
dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sol-
len nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechts-
frage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den § 19
erkennenden Senat bindend. Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen wer-
den
§ 12 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parla-
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerich- ments, der gesetzgebenden Körperschaften eines
tet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkunds- Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregie-
beamten besetzt. rung,
2. Richter,
§ 13 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Bundes und der Länder,
Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater,
A b s c h n i t t II Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaf-
ten, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevoll-
Richter
mächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten
§ 14 geschäftsmäßig besorgen.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit
nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. § 20
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters
35. Lebensjahr vollendet haben. dürfen ablehnen
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1. Geistliche und Religionsdiener, Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehre-
rer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Rich- sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die
ter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach
dem Sitz des Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung
5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal
kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Ober-
beschäftigen,
finanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in
6. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
von der Übernahme des Amtes befreit werden. (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens
der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und
drei Vertrauensleute anwesend sind.
§ 21
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu § 24
entbinden, wenn er
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von
1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so
oder nicht mehr berufen werden kann oder bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf
2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
macht oder
3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder § 25
4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geisti- Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in
gen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzge-
oder richts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen
hören. In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der
5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufli- nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufge-
che Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt. nommen werden.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag
von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden wer- § 26
den. (1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit
(3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen
Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamt-
des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 lichen Richter im Amt.
und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen
Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 27
Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste
Abs. 2. die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heran-
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Ent- zuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen,
scheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
§ 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechts- (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorherge-
kräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen wor- sehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher
den ist. Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in sei-
ner Nähe wohnen.
§ 22
Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzge- § 28
richt auf vier Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vor- (weggefallen)
schlagslisten (§ 25) gewählt.
§ 29
§ 23 Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über
der ehrenamtlichen Richter bestellt. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des
Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Ober- § 30
finanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landes- (1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne
finanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht recht-
Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter zeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere
erfüllen. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter wer- Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt wer-
den auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn den. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verur-
bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der sachten Kosten auferlegt werden.
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(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie Unterabschnitt 2
bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil auf- Sachliche Zuständigkeit
heben.
§ 35
A b s c h n i t t IV Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug
Ge ric ht sve rw a lt ung über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gege-
ben ist.
§ 31
§ 36
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und
§ 32 gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzge-
richts gleichstehen,
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außer-
halb der Gerichtsverwaltung übertragen werden. 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichter-
statters.
Absc hnit t V
§ 37
Finanzrechtsw eg und Z uständigkeit
(weggefallen)
Unterabschnitt 1
Finanzrechtsweg Unterabschnitt 3
Örtliche Zuständigkeit
§ 33
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben § 38
1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgaben- (1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen
angelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetz- Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist,
gebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- ihren Sitz hat.
finanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine
werden, oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollzie-
Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hung von Verwaltungsakten in anderen als den in Num-
hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben
mer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Ver-
ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tat-
waltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Lan-
bestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe
desfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abga-
knüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanz-
benordnung zu vollziehen sind,
behörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und kei-
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitig- nen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwen-
keiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten dung.
Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des
(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außer-
Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten
halb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zustän-
Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
digkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichne- Bezirks.
ten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für
diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der § 39
Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bun-
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes desfinanzhof bestimmt,
sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich
1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem
der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung
einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit
der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanz-
rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
behörden zusammenhängenden Angelegenheiten ein-
schließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichts-
zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den bezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den
Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen- Rechtsstreit zuständig ist,
heiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der 3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig
Finanzmonopole gleich. für zuständig erklärt haben,
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das 4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines
Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben,
§ 34 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gege-
(weggefallen) ben ist.
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(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vor-
Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundes- verfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der
finanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhand- Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außerge-
lung entscheiden. richtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
§ 45
Zweiter Teil
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die
Verfahren Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu
entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung
Absc hnit t I der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat
Klagearten, Klagebefugnis, von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen
Kla ge vora usse t z unge n, Kla ge ve rz ic ht Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage
erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen
§ 40 Rechtsbehelf zu entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des (2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne
§ 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei
(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei
eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
(Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige
begehrt werden. Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben,
wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die
Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und
Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch
die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der
den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder
Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfecht-
Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen
bar.
Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Stimmt die Behörde im Fall des Absatzes 1 nicht
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder
zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist
eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere
die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behan-
Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage
deln.
erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe
oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar (4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig,
schulden würde. wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines ding-
lichen Arrests geltend gemacht wird.
§ 41
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens § 46
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemes-
Feststellung hat (Feststellungsklage). sener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die
Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor
der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leis- Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außerge-
tungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. richtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn,
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürze-
Verwaltungsakts begehrt wird. re Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis
zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert
§ 42 werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der
und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen,
angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vor- so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzu-
verfahren angefochten werden können. sehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in
§ 43 denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen
Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mittei-
denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen lung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist
und dasselbe Gericht zuständig ist. sachlich nicht entschieden hat.
§ 44 § 47
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechts- (1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungs-
behelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 klage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekannt-
und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den gabe der Entscheidung über den außergerichtlichen
außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in
erfolglos geblieben ist. denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gege-
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
ben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies § 49
gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der (weggefallen)
Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt
worden ist.
§ 50
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt,
(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des
wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen
Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann
Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung
auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen
erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder
werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die
die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist,
Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung fest-
innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift
gesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist
gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem
unzulässig.
Fall unverzüglich dem Gericht zu übersenden.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verstän-
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich digungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag
gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung
gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit
wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die
des Steuerbescheids zuständig ist. sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde
§ 48 schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und geson- weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die
derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56
Klage erheben: Abs. 3 sinngemäß.
1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn
solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte A b s c h n i t t II
im Sinne des Absatzes 2; Allge m e ine Ve rfa hre nsvorsc hrift e n
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,
jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberech- § 51
tigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
ist oder zu ergehen hätte; personen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt
ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines
Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für
ergangen ist oder zu ergehen hätte; die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen
ist.
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestell-
ten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die ein- (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehren-
zelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststel- amtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch aus-
lungen hierzu berührt wird; geschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal-
tungsverfahren mitgewirkt hat.
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Betei-
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilpro-
ligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststel-
zessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter
lungen über die Frage berührt wird.
oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körper-
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der schaft angehört oder angehört hat, deren Interessen
gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des durch das Verfahren berührt werden.
§ 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Fest- § 52
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
(1) Die §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungs-
der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
gesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichts-
S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen
sprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist kla-
gebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
§ 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach (3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonder- zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Per-
te Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 sonen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Rich-
Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde teramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesen-
bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für heit gestattet.
Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde
der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten wider-
sprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn § 53
die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsent- (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine
scheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevoll- Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und
mächtigten belehrt worden sind. Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkün-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 449
dung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben 3. der Beigeladene,
ist. 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif- Abs. 2).
ten des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Gel- § 58
tungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies
1. die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen,
nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als
zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt. 2. die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäfts-
fähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften
§ 54 des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den
Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig aner-
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes kannt sind.
bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts
oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenver-
die Bekanntgabe als bewirkt gilt. einigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Ver-
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222,
mögensverwaltung und für andere einer juristischen Per-
224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessord-
son ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung
nung.
unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen
§ 55 handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten
Personen. Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten
(1) Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt sinngemäß.
schriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung
der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und (3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des
das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Ver-
ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich fahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit
belehrt worden ist. Dies gilt für die Einlegung eines zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er
Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinn- nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Ein-
gemäß. willigung des Betreuers handeln kann oder durch Vor-
schriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig aner-
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, kannt ist.
so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines
Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zuläs-
§ 59
sig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahres-
frist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessord-
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbe- nung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzu-
helf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer wenden.
Gewalt sinngemäß.
§ 60
§ 56 (1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder- den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wer-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. den, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen
neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des
der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren betei-
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung
ligt ist.
des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenbe-
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzu- rechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigela-
holen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung den werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtig-
auch ohne Antrag gewährt werden. ter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart
kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber
Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (not-
der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. wendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die
nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu (4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzu-
befinden hat. stellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund
der Beiladung angegeben werden.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufge-
§ 57 fordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevoll-
mächtigten zu benennen.
Beteiligte am Verfahren sind
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines
1. der Kläger, als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs-
2. der Beklagte, und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfah-
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
renshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische
Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
Beiladung vorliegt. sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren
§ 60a Dienst vertreten lassen.
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als (2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften
50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Be- im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgeset-
schluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen zes, die durch Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 tätig wer-
werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantra- den.
gen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in
Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich A b s c h n i t t III
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussicht- Ve rfa hre n im e rst e n Re c ht sz ug
lich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Mo-
nate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In § 63
der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an
welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,
in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt 1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
§ 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der
2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere
Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen
Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
werden, auch ohne Antrag beiladen.
3. der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder
§ 61 Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der
(weggefallen) Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch
§ 62 eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für
den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage
(1) Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte
zu richten
vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung
eines Beistands bedienen. Durch Beschluss kann ange- 1. gegen die Behörde, welche die Einspruchsentschei-
ordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein dung erlassen hat,
Beistand hinzugezogen werden muss. 2. wenn über einen den Einspruch ohne Mitteilung eines
(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich
zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behör-
fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu- de, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuer-
ersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückge- fall örtlich zuständig ist.
wiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vor-
Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten schrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu han-
natürlichen Personen. Bevollmächtigte und Beistände, die deln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung
nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zu-
befugt zu sein, sind zurückzuweisen. Soweit eine Vertre- ständige Behörde zu richten.
tung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese
zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen § 64
im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Nie-
werden. derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
(3) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Voll- erheben.
macht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel der (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-
Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Voll- ten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
macht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsit-
zende oder der Berichterstatter eine Frist mit aus-
schließender Wirkung setzen. Für die Wiedereinsetzung in § 65
den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den
entsprechend. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen
Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den
richten. Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll
des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
Amts wegen zu berücksichtigen. werden. Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift
des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchs-
§ 62a entscheidung beigefügt werden.
(1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat
durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerbera- der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter
tungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergän-
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zung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung
kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit aus- auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurech-
schließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Ab- nenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
satz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wie- Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszah-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung lungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung
der Frist gilt § 56 entsprechend. oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesent-
licher Nachteile nötig erscheint.
§ 66 (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechts- die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2
hängig. Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.
Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt
§ 67 werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Ent-
scheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übri- teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen
gen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn
Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu wider- die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Voll-
sprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen ziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht,
Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. wenn
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage 1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung
nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig eines zureichenden Grundes in angemessener Frist
anfechtbar. sachlich nicht entschieden hat oder
§ 68 2. eine Vollstreckung droht.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekannt- (5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung
gabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die
so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Ver- Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ge-
fahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt hemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen
ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere An-
dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine ordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im
Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übersenden. öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffent-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn liche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann
das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wie-
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung derherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
berichtigt wird oder keit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen kann der Vorsitzende entscheiden.
unwirksamen Verwaltungsakts tritt. (6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über
Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit
§ 69 ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprüngli-
angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absat- chen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemach-
zes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer ter Umstände beantragen.
Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei An- (7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung
fechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beru- ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5
henden Folgebescheide. Satz 3 angerufen werden.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung
ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Ausset- § 70
zung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Recht-
mäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbil- §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
lige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen chend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des
gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides aus- § 71
gesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebeschei-
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen
des auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt
zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der
zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Ausset-
Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Nieder-
zung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagen-
äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
bescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausge-
schlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon voll- (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall
zogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das
die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden Gericht zu übersenden.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
§ 72 des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des werden.
Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Ver- (3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
handlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abga-
nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknah- benordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder
me nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden,
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständi- kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermitt-
gungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im lungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein (4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung
können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenom- des Sachverhalts (§§ 88, 89 der Abgabenordnung) wird
men werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an
eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. § 77
Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht (1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündli-
das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die chen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann
Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den
gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten
§ 73 von Amts wegen zu übersenden.
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm (2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug
anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder
Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner
anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammen- bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die
gefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ver- genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei
handelt und entschieden werden. Gericht zu gewähren.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen die-
ses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen § 78
Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beila- (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die
dung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Ver- dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch
fahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-
Entscheidung verbunden werden. züge und Abschriften erteilen lassen. Sind die Gerichtsak-
ten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger ver-
§ 74 kleinert wiedergegeben worden, gilt § 299a der Zivilpro-
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts- zessordnung sinngemäß.
streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht- (2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügun-
bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den gen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schrift-
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bil- stücke, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des
det oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch ab-
anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des schriftlich mitgeteilt.
anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Ver-
waltungsbehörde auszusetzen sei. § 79
§ 75 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon
vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu tref-
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen fen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in
ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann ins-
der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts besondere
wegen mitzuteilen.
1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-
§ 76 standes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
laden;
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts
wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie 2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer
haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände voll- vorbereitenden Schriftsätze sowie die Verlegung von
ständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei
Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Betei- Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbe-
ligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, sondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte
§ 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abga- klärungsbedürftige Punkte setzen;
benordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das 3. Auskünfte einholen;
Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht
gebunden. 4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Form- 5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;
fehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare § 80 gilt entsprechend;
Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-
ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung handlung laden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 453
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benach- § 80
richtigen.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann ein- Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann
zelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin
als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem
sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das ange-
das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren drohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung
Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sach- des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
gemäß zu würdigen vermag.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Verei-
nigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder
§ 79a Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung ihn festzusetzen.
im vorbereitenden Verfahren ergeht, (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtli-
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; chen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündli-
chen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu
2. bei Zurücknahme der Klage; entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und
Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
4. über den Streitwert;
5. über Kosten. § 81
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-
durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist handlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh-
nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines men, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen
Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gege- und Urkunden heranziehen.
ben.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzen- mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als
de auch sonst anstelle des Senats entscheiden. beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes
anstelle des Vorsitzenden. Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
§ 79b § 82
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Soweit die §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften
Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch enthalten, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358
deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivil-
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Frist- prozessordnung sinngemäß anzuwenden.
setzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65
Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
§ 83
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh-
bestimmten Vorgängen
nen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach-
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeich- dienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so
nen, entscheidet das Gericht.
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen,
soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. § 84
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und
erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetz- die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungs-
ten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne recht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinn-
weitere Ermittlungen entscheiden, wenn gemäß.
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des (2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnis-
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern ses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verwei-
würde und gern.
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschul-
digt und § 85
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen kön-
belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf nen, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen
Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Auf-
gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, zeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der
den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung
zu ermitteln. gelten sinngemäß.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
§ 86 (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig
mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergan-
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten
gen.
und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das
Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des
Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen,
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten
soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt
oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines
und dies in seiner Entscheidung feststellt.
deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn
die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal- § 91
ten werden müssen, kann die zuständige oberste Auf- (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung
sichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist
die Erteilung der Auskünfte verweigern. von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen
Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
durch Beschluss, ob glaubhaft gemacht ist, dass die (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim
gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt
Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von und entschieden werden kann.
Auskünften vorliegen. Im Fall des Absatzes 2 ist die
oberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizula- (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des
den. Der Beschluss kann selbständig mit der Beschwerde Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen
angefochten werden. Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht
§ 87 anzuwenden.
Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen § 91a
von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen
oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder (1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevoll-
Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls mächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet
nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kom- werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an
men, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-
Betriebsleitung zu richten. lungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird
zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die
Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten,
§ 88
und in das Sitzungszimmer übertragen. Eine Aufzeich-
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, nung findet nicht statt.
wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.
§ 92
§ 89
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Verhandlung.
Vorlage von Urkunden gelten § 380 der Zivilprozessord-
nung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
§ 90 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
Anträge zu stellen und zu begründen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Ent-
scheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können § 93
ohne mündliche Verhandlung ergehen. (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteilig-
ten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht
ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage
beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 90a
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsit-
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündli-
zende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das
che Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhand-
lung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichts- § 93a
bescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revi- (1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten
sion einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein
gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Sachverständiger während der Vernehmung an einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 455
anderen Ort aufhält. Die Aussage wird zeitgleich in Bild § 97
und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteilig- Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischen-
ten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestat- urteil vorab entschieden werden.
tet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so
wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen
Ort übertragen. Die Aussage soll aufgezeichnet werden, § 98
wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverstän- Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung
dige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ver- reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
nommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erfor-
schung des Sachverhalts erforderlich ist. § 99
(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens (1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungs-
verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. Das klage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach
Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch
hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe ent- Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
sprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine ent-
bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht
scheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab ent-
erteilt. Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird,
scheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger
spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
oder der Beklagte widerspricht.
rens, ist sie zu löschen.
§ 100
§ 94
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswid-
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivil- rig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist,
prozessordnung entsprechend. hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Ent-
scheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf;
die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebun-
§ 94a*) den, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermes- so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und
sen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der
eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwal- Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf
tungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehör-
Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt de die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Aus-
werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch spruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der
Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwal-
Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unbe- tungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt,
rührt. so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass
der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung
hat.
A b s c h n i t t IV
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungs-
Urteile und andere Entscheidungen akts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf
bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag
§ 95 in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch
eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzu-
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, setzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht
durch Urteil entschieden. unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung
des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht be-
rücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen
§ 96
oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Be-
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem hörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu- kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der
gung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechts-
sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren kraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem
nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzuge- (3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für
ben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu ent-
sind. scheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergeb- den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit
nisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlun-
äußern konnten. gen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berück-
sichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird am 1. Januar 2002 die
Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf
ersetzt. Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwal-
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
tungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbeson- (2) Das Urteil enthält
dere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen,
zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben wer-
den. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mit-
sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei glieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
Gericht ergehen. 3. die Urteilsformel,
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts 4. den Tatbestand,
eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfah-
5. die Entscheidungsgründe,
ren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
6. die Rechtsmittelbelehrung.
§ 101 (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter
Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentli-
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwal-
chen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzel-
tungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen
heiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterla-
Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung
gen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach-
der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu
und Streitstand ausreichend ergibt.
erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls
spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beach- (4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht voll-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. ständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen,
vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abge-
fasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies aus-
§ 102
nahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbe-
Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung lehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand,
oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind
weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit- alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern
ten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch übergeben.
gemacht ist.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begrün-
§ 103 dung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtli- den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in sei-
chen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil ner Entscheidung feststellt.
zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. (6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem
Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1
§ 104 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen
Vermerk zu unterschreiben.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die
§ 106
mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in
besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Ter- Die §§ 104 und 105 gelten für Gerichtsbescheide sinn-
min, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden gemäß.
soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkün-
det; es ist den Beteiligten zuzustellen. § 107
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu
mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu überge- berichtigen.
ben. (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Ver-
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhand- handlung entschieden werden. Der Berichtigungsbe-
lung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die schluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen ver-
Beteiligten ersetzt. merkt.
§ 105 § 108
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schrift- (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtig-
lich abzufassen und von den Richtern, die bei der Ent- keiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen
scheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt wer-
Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird den.
dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme
wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der
Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil
ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht. mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 457
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Aus- zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
schlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwen-
und den Ausfertigungen vermerkt. den oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus ande-
ren Gründen nötig erscheint.
§ 109 (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteilig- Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht
ten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Ent- des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der
scheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Vorsitzende entscheiden.
Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten
ergänzen. die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechts-
streits zum Gegenstand. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
die Fälle des § 69.
§ 110
Absc hnit t V
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-
gegenstand entschieden worden ist, Rechtsmittel und
Wie de ra ufna hm e de s Ve rfa hre ns
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klagebe- Unterabschnitt 1
rechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
Revision
3. im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf
Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
§ 115
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht
auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu,
der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die
Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
§§ 111 und 112 Bundesfinanzhofs erfordert oder
(weggefallen) 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
§ 113 (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105
Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. § 116
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Be-
Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen schwerde angefochten werden.
Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Ausset- (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
zung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einst- Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfi-
weilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach nanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind werden soll, beigefügt werden.
stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel
entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück- den. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzu-
weist. reichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen
des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist
§ 114 kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klage- werden.
erhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die kraft des Urteils.
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen begründet werden; von einer Begründung kann abgese-
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis hen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision § 120
zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben (1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb
wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bun- eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils
desfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig. schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochte-
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 ne Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des
vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach
angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist.
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückver- (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach
weisen. Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den
Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Be-
als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bun- schlusses über die Zulassung der Revision. Die Begrün-
desfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 auf- dung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist
hebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer- kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
deführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entschei- Vorsitzenden verlängert werden.
dung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbe- (3) Die Begründung muss enthalten:
gründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions-
und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und
dem Beschluss hinzuweisen. dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
§ 117 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
(weggefallen) denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das
§ 118 Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel erge-
das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundes- ben.
recht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vor-
schriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für § 121
anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über
gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften
Verletzung von Landesrecht beruhe. über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend,
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochte- soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts
nen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den
gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststel- vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach
lungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorge- billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen
bracht sind. und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu
Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsver-
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und fahren ausgeschlossen.
liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115
Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemach- § 122
ten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der
Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisions- (1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am
gründe nicht gebunden. Verfahren über die Klage beteiligt war.
(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhen-
§ 119 de Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht,
so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Ver-
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundes-
fahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Lan-
recht beruhend anzusehen, wenn
desfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechts-
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt streitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch
war, der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit
von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines
ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- Beteiligten.
heit mit Erfolg abgelehnt war,
§ 123
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des sionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen
Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozess- nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
führung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat, (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1
Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlus-
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des ses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf
Verfahrens verletzt worden sind, oder gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 459
§ 124 § 127
(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens
und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanz-
Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. hof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch dieje-
Finanzgericht zurückverweisen.
nigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegan-
gen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses
Gesetzes unanfechtbar sind. Unterabschnitt 2
Beschwerde
§ 125
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils § 128
zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des
Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile
und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rück- oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und
nahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten mög- den sonst von der Entscheidung Betroffenen die
lich. Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingeleg-
ten Rechtsmittels. (2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanord-
nungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestim-
§ 126 mung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach
den §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundes- Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Ver-
finanzhof sie durch Beschluss. fahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundes- Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern,
finanzhof sie zurück. Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie
Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundes- nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
finanzhof
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der
1. in der Sache selbst entscheiden oder Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück- Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zuge-
verweisen. lassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 ent-
sprechend.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück,
wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 (4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde
Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat. nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verlet-
zung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entschei-
§ 129
dung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so
ist die Revision zurückzuweisen. (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Ver- schäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-
handlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat sei- gabe der Entscheidung einzulegen.
ner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundes-
finanzhofs zugrunde zu legen. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner eingeht.
Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Ver-
fahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt
§ 130
nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision
ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht wer- (1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der
den, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird,
beruht. die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst
ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
§ 126a (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage
der Beschwerde in Kenntnis setzen.
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der
Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entschei-
den, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und § 131
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-
Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder
kurze Begründung enthalten; dabei sind die Vorausset- Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht,
zungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Ent-
entsprechend. scheidung angefochten wird, kann auch sonst bestim-
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
men, dass die Vollziehung der angefochtenen Entschei- nismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufge-
dung einstweilen auszusetzen ist. hoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte
(2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs- zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz aufer-
gesetzes bleiben unberührt. legt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil
unterlegen ist.
§ 132 (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder
einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof
zu tragen.
durch Beschluss.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinset-
§ 133 zung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antrag-
steller zur Last.
(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann inner-
§ 137
halb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entschei-
dung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilwei-
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der se auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die
Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher
gelten sinngemäß. hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstan-
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1
den sind, können diesem auferlegt werden.
für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten
Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
sinngemäß. § 138
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so
entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die
Unterabschnitt 3 Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige
Wiederaufnahme des Verfahrens Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass
§ 134 dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgege-
Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung ben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46
wieder aufgenommen werden. Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem
außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der
beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten
Dritter Teil der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
Kosten und Vollstreckung
§ 139
Absc hnit t I (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus-
lagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
Kosten
gung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun-
gen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorver-
§ 135 fahrens.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu
Verfahrens. erstatten.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmit- (3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen
tels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel ein- eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vor-
gelegt hat. schriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäfts-
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt wer- mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind
den, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel einge- stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevoll-
legt hat. mächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Ausla-
gen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmever-
Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der
fahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit
Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren
sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstan-
geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstat-
den sind.
tungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevoll-
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Per- mächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für not-
sonen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher wendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in
Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so wer-
des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen den die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren
werden. nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
§ 136 sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billig-
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so keit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auf-
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhält- erlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 461
§§ 140 und 141 § 151
(weggefallen) (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindever-
band, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt
§ 142 oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden,
so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt.
Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt (2) Vollstreckt wird
worden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet wer-
den. 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheidungen,
§ 143 2. aus einstweiligen Anordnungen,
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über (3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
die Kosten zu entscheiden. können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar
(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das erklärt werden.
Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Ent- (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf
scheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand
werden. und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren
Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines voll-
§ 144 ständigen Urteils gleichsteht.
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach
zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des § 152
Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kosten- (1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung
erstattung beantragt. vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt
§ 145 die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und
ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist
ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für
unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der
sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfü-
§§ 146 bis 148 gung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt
(weggefallen) werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsich-
tigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforde-
§ 149 rung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen
werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Monat nicht übersteigen.
Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das
deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegen-
Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinne-
steht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach
rung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erin-
Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei
nerung sind die Beteiligten zu belehren.
obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht kön- Ministers.
nen anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszu-
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die
setzen ist.
Absätze 1 bis 3 nicht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch (5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhal-
Beschluss. tung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den
Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
A b s c h n i t t II
§ 153
Vollst re c k ung
In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer
§ 150 Vollstreckungsklausel nicht.
Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines § 154*)
Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100
Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder
Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenord-
nung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt *) Gemäß Artikel 1 Nr. 19 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird am 1. Januar 2002 die
ist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. Für die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „eintausend
Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß. Euro“ ersetzt.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung § 158
nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs
Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen
auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld
nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines
bis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluss andro-
Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgaben-
hen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von
ordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im
Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wieder-
Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über
holt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,
des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das
Vierter Teil Finanzgericht durch Beschluss.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 159
§ 155 (weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das
Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz § 160
und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden
Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozess- Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1
ordnung sinngemäß anzuwenden. Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren
und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vor-
§ 156 schriften dieses Gesetzes geregelt werden.
(weggefallen)
§ 161
§ 157 (Aufhebung von Vorschriften)
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtig-
keit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des §§ 162 bis 183
Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich
einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land (weggefallen)
die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte
der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten § 184
Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer sol-
(1) (Inkrafttreten)
chen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozess-
ordnung gilt sinngemäß. (2) (Überleitungsvorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 463
Bekanntmachung
der Neufassung des Verfütterungsverbotsgesetzes
Vom 29. März 2001
Auf Grund des Artikels 9 des BSE-Maßnahmengesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 226) wird nachstehend der Wortlaut des Verfütterungsverbots-
gesetzes in der seit dem 22. Februar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot
des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr
bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635),
2. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 sowie den am 1. Januar
2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. März 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Gesetz
über das Verbot des Verfütterns,
des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
(Verfütterungsverbotsgesetz – VerfVerbG)
§1 (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Verfütterungsverbot Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von rates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken
Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von
1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden, das
Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzel-
futtermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbrin-
Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen gen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln,
solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln Zusatzstoffen oder Vormischungen zu verbieten oder
bestimmt sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für zu beschränken,
1. Milch und Milcherzeugnisse, 2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren bei
der Herstellung oder der Behandlung von Futter-
2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe mitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen vorzu-
von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt schreiben sowie zu verbieten oder zu beschränken,
sind, insbesondere von einer Zulassung der Stoffe oder
3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz Verfahren abhängig zu machen,
eines Tierhalters befunden haben und zur Sicher-
3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchs-
stellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen
hinweisen für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-
Wiederkäuer, erforderlich sind.
mischungen, die behandelt oder in den Verkehr
§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt un- gebracht werden sollen, zu regeln,
berührt.
4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur
§2 Beförderung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder
Vormischungen dienenden Transportmittel sowie der
Verbot des Verbringens oder der Ausfuhr
bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse
(1) Abweichend von § 8 und § 23 der Binnenmarkt- und Gerätschaften und der Ladeplätze zu regeln,
Tierseuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im 5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung und
Sinne des § 1 nicht nach Desinfektion nach Nummer 4 zu regeln,
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- Vormischungen nur in bestimmten Betrieben her-
päischen Wirtschaftsraum ausgeführt gestellt oder behandelt oder nur von bestimmten
werden. Betrieben behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden dürfen, die von der zuständigen Behörde zu
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach diesem Zweck anerkannt oder registriert worden sind,
Drittländern. sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder
§3 Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren
einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der
Verordnungsermächtigung Registrierung zu regeln.
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann insbeson-
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch dere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die
1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche oder Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder
tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich der für die Herstellung oder Behandlung Verantwortliche
ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht
§ 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder hat.
teilweise zu erstrecken, oder, (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können
2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder auch zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
tierischen Gesundheit vereinbar ist, Ausnahmen von päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen. Gesetzes erlassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 465
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
1. bei Gefahr im Verzuge oder 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch- der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemein- inhaltlich
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes er- a) einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot oder
forderlich ist, b) einer Regelung, zu der die in Nummer 3 genannte
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens Vorschrift ermächtigt,
sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
§4
(2) Der Versuch ist strafbar.
Überwachung
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeich-
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- nete Handlung
nungen sowie der in den Anwendungsbereich dieses
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte
gefährdet,
der Europäischen Gemeinschaft wird von den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden überwacht. 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b des
bringt oder
Futtermittelgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Verstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund oder Geldstrafe.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
gegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes §6
fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro- Bußgeldvorschriften
päischen Gemeinschaft zu begegnen, sowie das Verfah-
ren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit es zu (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, lässig
kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die 1. einer Rechtsverordnung nach
1. Verpflichtung a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3
a) zur amtlichen Untersuchung von in den Anwen- Satz 1 oder 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2
dungsbereich dieses Gesetzes fallenden Erzeug- oder
nissen, b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
b) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon- Buchstabe c
trollen, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
c) zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unter- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
lagen Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
sowie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung 2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des
entsprechend § 18 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes Futtermittelgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
geregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3
§5 Satz 3 des Futtermittelgesetzes eine Maßnahme nicht
gestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt oder
Strafvorschriften
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 in
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Verbindung mit § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4
strafe wird bestraft, wer Satz 1 des Futtermittelgesetzes zuwiderhandelt.
1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
verfüttert, akten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 die inhaltlich
oder einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein 1. einer Regelung, zu der die in
Futtermittel verbringt oder ausführt,
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, genannten Vorschriften ermächtigen, oder
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
oder Verbot ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind oder
verweist. 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet
(3)*) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des werden können.
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2
Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hundert- §8
tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Einziehung
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden. Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 6 begangen worden, so können Gegenstände,
§7 auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
Durchsetzung von Rechtsakten eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
der Europäischen Gemeinschaft § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
wenden.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies §9
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind die
*) § 6 Abs. 3 gilt nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 2 des
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) ab dem 1. Januar 2002 §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend anzu-
in folgender Fassung: wenden.
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße § 10
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“ (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 467
Erstes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. April 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versi-
das folgende Gesetz beschlossen: cherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 1
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 3. Dem § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des „Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-
21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert: den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.“
1. § 69 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 69 Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Ausgleich, Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
Kosten- und Leistungsrechnung geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2001
(BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe aus-
zugleichen. a) In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-
haltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, „3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland
dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berück- beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines
sichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Staates haben, in dem die Verordnung (EWG)
Sparsamkeit erfüllen kann. Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind ange- a) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und
messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu- b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines an-
führen. deren Staates, in dem die Verordnung (EWG)
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Nr. 1408/71 anzuwenden ist, pflichtversichert
Leistungsrechnung einzuführen.“ oder freiwillig versichert sind.“
b) Dem § 231 wird folgender Absatz 6 angefügt:
2. § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungs-
„Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, pflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, wer-
wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern den auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit,
die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe wenn sie
des Aufsicht führenden Landes und bei bundes- 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt
unmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer- von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten,
tungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes und
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum
30. September 2001 tritt.
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vor-
sorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu bean-
oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erle- tragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht
bens des 60. oder eines höheren Lebensjahres an.“
sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen
haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind Artikel 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. April 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 469
Erste Verordnung
zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
(1. ÄndV zur 9. AusnahmeVO zur StVO)
Vom 23. März 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz und Abs. 3 bb) Nach den Wörtern „und für mehrspurige Kraft-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz- fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination)“ wird
bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert ein Komma gesetzt und folgende Wörter wer-
durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee den eingefügt:
Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 „ für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen
(BGBl. I S. 747), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einem
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t als
geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom Zugfahrzeug eine Tempo 100 km/h-Zulassung
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und in Verbindung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes Ordnung hat,“.
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
tionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), ver- b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Gespanns“
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und durch die Wörter „der Kombination“ ersetzt.
Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obers- c) In Nummer 4 werden die Wörter „am Gespann“
ten Landesbehörden: durch die Wörter „an der Kombination“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „am Gespann“ sowie
Artikel 1 „für das Gespann“ durch die Wörter „an der Kombina-
tion“ und „für die Kombination“ ersetzt.
Die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 15. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3171) wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage wird wie aus der Anlage zu dieser Verord-
nung ersichtlich gefasst.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) Der Klammerzusatz „(Gespann)“ wird durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den Klammerzusatz „(Kombination)“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 23. März 2001
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
A n l a g e z u A r t i k e l 1 N r. 3
Anlage
Herrn/Frau
…………………………………………
…………………………………………
…………………………………………
Bestätigung und Bescheinigung
für Kombinationen (Pkw mit Anhänger, Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger, Kraftomnibusse mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Tempo 100 km/h-Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO mit Anhänger), die auf
Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h fahren dürfen.
1. Bestätigung des Sachverständigen
Zugfahrzeug Hersteller: ..........................................................................................................................................
Schlüssel-Nr.: ....................................................................................................................................
Fahrzeug-Ident.-Nr.: ..........................................................................................................................
Leermasse: ……………… kg
zulässige Anhängelast: ……………… kg (gebremst) ……………… kg (ungebremst)
Amtliches Kennzeichen: ………………
Anhänger Hersteller: ..........................................................................................................................................
Schlüssel-Nr.: ....................................................................................................................................
Fahrzeug-Ident.-Nr.: ..........................................................................................................................
Leermasse: ……………… kg Zulässige Gesamtmasse: ……………… kg
ohne Bremse/mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern (Nichtzutreffendes streichen)
Die Reifen sind derzeit ……………… Jahre und ……………… Monate alt, haben keinen Zuschlag
zum Lastindex erhalten und entsprechen mindestens der Geschwindigkeits-Kategorie L.
Amtliches Kennzeichen: ………………
Für die oben genannte Kombination wird bestätigt, dass sie die Voraussetzungen der Neunten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 für die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) erfüllt.
…………………………, den …………………………
(Ort)
………………………… Siegel ………………………… ……………………………………………………
(Amtl. anerkannter Sachverständiger bzw. (Unterschrift)
Prüfingenieur einer amtl. anerk. Überwachungsorg.)
...................................................................................................................................
2. Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde
Hiermit wird für die oben genannte Kombination bescheinigt, dass sie gemäß der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 auf Autobahnen (Zeichen 330)
und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Alle übrigen Regelungen der Straßen-
verkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Diese Bescheinigung gilt nur für die genannte Kombination und ist mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Kombination ist an der Rückseite des Anhängers mit der großen und auf
der Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeuges mit der kleineren der ausgegebenen und gesiegelten Tempo 100 km/h-
Plaketten zu kennzeichnen. Die Reifen des Anhängers sind nach Ablauf eines Alters von sechs Jahren zu erneuern; die neuen Reifen
müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) entsprechen und dürfen für Tempo 100 km/h keinen Zuschlag für
den Lastindex erhalten.
Hinweis:
Nichteinhaltung der Bestimmungen und Veränderungen an den Fahrzeugen führen zur Aufhebung der Zu-
lassung!
…………………………, den …………………………
(Ort)
………………………… Siegel ………………………… ……………………………………………………
(Behörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 471
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
Vom 27. März 2001
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Überschrift des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Glas-
bläser/zur Glasbläserin vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1612) wird wie folgt geän-
dert:
„§ 8
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. März 2001
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 28. März 2001
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert wor-
den ist, und des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) verordnet das Bun-
desministerium des Innern:
Artikel 1
Bundesreisekostengesetz
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert wor-
den ist, werden
1. in Nummer 1 die Angabe „50 ccm“ durch die Angabe „80 ccm“ und die
Zahl „18“ durch die Zahl „20“,
2. in Nummer 2 die Angabe „50 bis 350 ccm“ durch die Angabe „80 bis 350 ccm“
und die Zahl „23“ durch die Zahl „26“,
3. in Nummer 3 die Zahl „28“ durch die Zahl „31“ und
4. in Nummer 4 die Zahl „38“ durch die Zahl „43“
ersetzt.
Artikel 2
Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-
zes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 29. November 1991 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Benutzen Dienstreisende im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesreisekostengeset-
zes ihnen gehörende Kraftfahrzeuge, die mit schriftlicher Anerkennung der vor-
gesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden,
beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer für Kraftfahrzeuge mit
einem Hubraum
1. bis 80 ccm 20 Pfennig,
2. von mehr als 80 bis 350 ccm 34 Pfennig,
3. von mehr als 350 bis 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im
Betriebsjahr bis zu 8 100 km 46 Pfennig,
b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 27 Pfennig,
4. von mehr als 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im
Betriebsjahr bis zu 8 100 km 58 Pfennig,
b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 43 Pfennig.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 28. März 2001
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 473
Erste Verordnung
zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 29. März 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 rung ausreichend, dass für diese Flächen mindes-
und 16, des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils in tens in einem der Wirtschaftsjahre von 1998/99 bis
Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung 2000/2001 Beihilfen nach der Verordnung (EWG)
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf
S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu- (ABl. EG Nr. L 146 S. 1), zuletzt geändert durch die
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok- 14. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 327 S. 7) gewährt
tober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass worden sind,“.
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bun- b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5a ein-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und gefügt:
Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: „(5a) Im Falle der Aussaat von Faserflachs oder
-hanf sind dem Antrag
1. eine Kopie des Vertrages oder der Verpflich-
Artikel 1
tungserklärung gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Ver-
Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 ordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom
(BGBl. I S. 15, 36), geändert durch Artikel 2 der Verord- 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorga-
nung vom 21. November 2000 (BGBl. I S. 1583), wird wie nisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG Nr.
folgt geändert: L 193 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei Beantragung von Zahlungen für die in § 4
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 genannten Flächen eine
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kopie der Bescheide der Bundesanstalt über die
betreffende Beihilfegewährung sowie
„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durch- 3. im Falle von Faserflachs der Kaufbeleg und im
führung dieser Verordnung, soweit sie sich Falle von Faserhanf die amtlichen Etiketten, die
auf der Verpackung des verwendeten Saatguts
1. auf die in § 1 Nr. 3 genannten Rechtsakte über
angebracht sind, jeweils über das nach den in
a) die Stellung und Freigabe der Sicherheits- § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende
leistungen, Saatgut
b) Kontrollen der Verarbeitung nachwachsen- beizufügen. Bezieht sich das amtliche Etikett nach
der Rohstoffe nach der Lieferung an einen Satz 1 Nr. 3 auf Saatgut, das von mehreren Erzeu-
Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Ver- gern verwendet wurde, so ist das Etikett von einem
arbeitung in Biogasanlagen nach der Befül- dieser Erzeuger sowie von jedem dieser Erzeuger
lung des für die Denaturierung bestimmten zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des
Silos, Saatguts einzureichen. Abweichend von Satz 1
c) die Ausstellung und Erledigung der Kontroll- Nr. 3 können die genannten Unterlagen bei einer
exemplare und Aussaat nach Ablauf des 15. Mai bis zu dem in den
in § 1 genannten Rechtsakten angegebenen Zeit-
2. auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsakte über punkt eingereicht werden.“
die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes
des Faserhanfs
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
bezieht.“
„§ 10
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die
Faserflachs und -hanf, Leinsamen
Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.
Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit
2. § 4 wird wie folgt geändert: Faserflachs oder -hanf sowie der mit Leinsamen be-
stellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden das Komma am Ende Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnitts-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais ge-
angefügt: trennt ausgewiesen, ist für Faserflachs und -hanf sowie
„für Flächen, auf denen Faserflachs oder -hanf an- Leinsamen der in der Anlage für die jeweilige Erzeu-
gebaut wird sowie für die entsprechenden obliga- gungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Ge-
torischen Stilllegungsflächen ist jedoch die Erklä- treide ohne Mais zugrunde zu legen.“
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: verzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach
„§ 26a anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine
andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben
Erntetermin und ist.“
Kontrollen beim Anbau von Faserhanf
(1) Abweichend von den in § 1 genannten Rechts- 6. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
akten darf der Faserhanf bereits nach Beginn der Blüte „(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis
geerntet werden, sobald der Erzeuger eine entspre- zum 15. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung
chende Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. nach § 4 erfolgt,
Die Mitteilung nach Satz 1 erfolgt, wenn die Bundes-
1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die
anstalt
eine Flächenzahlung beantragt wurde,
1. die erforderlichen Kontrollen des Tetrahydrocanna-
2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faser-
binolgehaltes des Faserhanfs bei dem betroffenen
hanf angebauten Flächen sowie des Erzeugers
Erzeuger oder
erforderlich sind, sowie
2. sämtliche erforderlichen Kontrollen des Tetrahydro-
3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die
cannabinolgehaltes des Faserhanfs
darauf ausgesäten Faserhanfsorten
durchgeführt hat.
mit.
(2) Die Bundesanstalt teilt den Erzeugern das Ergeb-
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei-
nis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes
chungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3
mit.“
feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.“
5. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a Artikel 2
Mitteilungspflichten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Ver- Kraft. Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 7. Okto-
hältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklä- ber 2001 an wieder in ihrer am 6. April 2001 maßgebenden
rungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind un- etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 29. März 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 475
Verordnung
über die Versicherungsnummer, die Kontoführung
und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV)
Vom 30. März 2001
Auf Grund des § 152 Nr. 1 bis 6 des Sechsten Buches §2
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – Aufbau der Versicherungsnummer
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I
S. 2261, 1990 I S. 1337) verordnet das Bundesministerium (1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2
für Arbeit und Sozialordnung: des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe
der folgenden Absätze gebildet aus
a) der Bereichsnummer,
1. Kapitel
b) dem Geburtsdatum,
Versicherungsnummer
c) dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
§1 d) der Seriennummer und
Vergabe der Versicherungsnummer e) der Prüfziffer.
(1) Der Träger der Rentenversicherung vergibt eine (2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversi-
Versicherungsnummer für Versicherte, die bei ihm im cherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten bei-
Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig den Stellen.
versichert werden und an die noch keine inländische (3) Der Geburtstag und der Geburtsmonat – jeweils
Versicherungsnummer vergeben wurde. Für andere Per- zweistellig – und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjah-
sonen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, res der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. Die
soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversiche- Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer
rung erforderlich ist. insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum
(2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches
ist Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und
Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversiche-
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter rungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
– die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich stellte und die Bundesanstalt für Arbeit einvernehmlich.
der Versicherte (4) Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Ver-
a) wohnt, sicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stel-
le. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremd-
b) sich gewöhnlich aufhält,
sprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche
c) beschäftigt oder Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben
d) tätig ist, umgesetzt.
– für Personen, die im Ausland wohnen, beschäftigt (5) Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer.
oder tätig sind, die zuständige Verbindungsstelle Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versi-
oder, wenn eine solche nicht bestimmt ist, die Lan- cherten, die an demselben Tag geboren sind und deren
desversicherungsanstalt Rheinprovinz, Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für
männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für
– die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse für weibliche Versicherte die Ziffern 50 bis 99 verwandt. Die
Personen, für die diese die Rentenversicherung der Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versiche-
Arbeiter durchführen, rungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seri-
2. in der Rentenversicherung der Angestellten ennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenver-
bände der Kranken- und Pflegekassen, der Verband Deut-
– die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
scher Rentenversicherungsträger, die Bundesversiche-
– die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse für rungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für
Personen, für die diese die Rentenversicherung der Arbeit einvernehmlich.
Angestellten durchführen, (6) Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet,
3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine
Bundesknappschaft. zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buch-
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
stabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern 8. Sachsen, wenn die Bundesknappschaft eine Versiche-
der damit zwölfstelligen Nummer werden – an der ersten rungsnummer mit der Bereichsnummer 89 vergeben
Stelle beginnend – mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, hat,
1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die 9. Rheinprovinz, abweichend von den Nummern 1 bis 8
Quersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert. bei Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung der
Die Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest Arbeiter aus dem Ausland, wenn Versicherte im Inland
ist die Prüfziffer. weder einen Wohnsitz hatten, noch sich dort gewöhn-
lich aufgehalten und auch keine Beschäftigung oder
§3 Tätigkeit ausgeübt haben.
Berichtigung der Versicherungsnummer Die Zuständigkeit ändert sich bei Verlagerung des Wohn-
(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal verge- sitzes oder des ständigen Aufenthalts erst durch die Bear-
ben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in beitung eines Geschäftsvorgangs oder durch anzuwen-
denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrich- dendes über- oder zwischenstaatliches Recht.
tig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer
(3) Durch eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung
nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehler-
buch ändert sich die Zuständigkeit für die Kontoführung
haft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten
nicht.
erhalten eine neue Versicherungsnummer.
(4) Bei Mehrfachversicherten richtet sich die Zuständig-
(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnum-
keit nach § 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
mern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren.
Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung
zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; §5
eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustel- Aufgaben der Datenstelle
len. im Rahmen der Kontoführung
(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versi- Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist zur
cherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches
Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnum- Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern
mer. Die gespeicherten Daten werden durch die Renten- über vergebene Versicherungsnummern und über Ände-
versicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto rungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten
zugeordnet. maschinell zu unterrichten.
2. Kapitel §6
Kontoführung Wechsel der Kontoführung
(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der
§4 Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die
Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungs-
Zuständigkeit für die Kontoführung
unterlagen zu übersenden.
(1) Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der
Rentenversicherung, der für die Erfüllung der Aufgaben (2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
der Rentenversicherung zuständig ist. bei der Annahme von Meldungen für Arbeiter und für die
Versicherten der Bahnversicherungsanstalt fest, dass die
(2) Innerhalb der Landesversicherungsanstalten ist Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung
zuständig die Landesversicherungsanstalt vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträ-
1. die die Versicherungsnummer vergeben hat, ger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufor-
dern. Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
2. deren Bereichsnummer sich ergibt, wenn von der
te bei der Annahme von Meldungen für Angestellte fest,
Bereichsnummer die Zahl 40 abgezogen wird, wenn
dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kon-
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die
toführung vorliegen, übernimmt sie die Versicherungs-
Versicherungsnummer vergeben hat,
nummer, sofern diese nicht in ihrem Bestand vorhanden
3. Oberfranken und Mittelfranken, wenn die Bahnversi- ist, und fordert über die Datenstelle der Rentenversiche-
cherungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben rungsträger das Konto vom nicht mehr zuständigen Versi-
hat, cherungsträger an.
4. Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Seekasse
die Versicherungsnummer vergeben hat,
3. Kapitel
5. Westfalen, wenn die Bundesknappschaft eine Versi-
cherungsnummer mit der Bereichsnummer 80 verge- Unterrichtung der Versicherten
ben hat,
§7
6. Rheinprovinz, wenn die Bundesknappschaft eine Ver-
sicherungsnummer mit der Bereichsnummer 81 verge- Versendung eines Versicherungsverlaufs
ben hat, (1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung
7. für das Saarland, wenn die Bundesknappschaft eine teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet
Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 82 haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto
vergeben hat, gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Ren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 477
tenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf 4. Kapitel
kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte
und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Schlussvorschriften
Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespei- §8
cherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berück- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten
erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-
rentenerhebliche Tatsachen nicht gespeichert sind, ist ordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Ver-
hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe kön- sicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),
nen auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 93 des Gesetzes vom
beschränkt werden. 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. März 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Bereichsnummern
Versicherungsträger Bereichsnummer Versicherungsträger Bereichsnummer
Landesversicherungsanstalt – Berlin 25
– Mecklenburg-Vorpommern 02 – Schleswig-Holstein 26
– Thüringen 03 – Oldenburg-Bremen 28
– Brandenburg 04 – Braunschweig 29
– Sachsen-Anhalt 08 Bahnversicherungsanstalt
– Sachsen 09 – für Arbeiter 38
– Hannover 10 – für Angestellte 78
– Westfalen 11 Seekasse
– Hessen 12 – für Arbeiter 39
– Rheinprovinz 13 – für Angestellte 79
– Oberbayern 14 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:
– Niederbayern-Oberpfalz 15 – Die Bereichsnummer wird gebildet durch Addition
der Zahl 40 mit der Bereichsnummer der Landes-
– Rheinland-Pfalz 16 versicherungsanstalt, die zu vergeben wäre, wenn
– für das Saarland 17 der Versicherte als Arbeiter zu versichern wäre.
– Oberfranken und Mittelfranken 18 Bundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern
– Freie und Hansestadt Hamburg 19 – Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen
– Unterfranken 20
(Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein 80
– Schwaben 21
– Hessen, Nordrhein-Westfalen
– Baden-Württemberg bei Wohnsitz im bisherigen (Bereich LVA Rheinprovinz) 81
Zuständigkeitsbereich der Landesversicherungs- – Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz,
anstalt Saarland 82
Württemberg 23 – Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Baden 24 Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen 89
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Vom 3. April 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
sowie dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
In § 1 Satz 1 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April 1990 (BGBl. I
S. 744), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 795)
geändert worden ist, wird das Wort „obligatorischen“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. April 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes
Vom 29. März 2001
Die Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 14. Februar
2001 (BGBl. I S. 232) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Fußnote zu § 75 muss die Nummer 4 des § 75 wie folgt lauten:
„4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,“.
Bonn, den 29. März 2001
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Ei c h e n
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Vom 3. April 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
sowie dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
In § 1 Satz 1 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April 1990 (BGBl. I
S. 744), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 795)
geändert worden ist, wird das Wort „obligatorischen“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. April 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes
Vom 29. März 2001
Die Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 14. Februar
2001 (BGBl. I S. 232) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Fußnote zu § 75 muss die Nummer 4 des § 75 wie folgt lauten:
„4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,“.
Bonn, den 29. März 2001
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Ei c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 479
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 27. März 2001
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst – dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch
die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), – dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
ordne ich an: – dem Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,
I. – dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des – dem Direktor der Bundesausführungsbehörde für Un-
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom fallversicherung
5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), die zuletzt durch die Anord- jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
nung vom 2. Februar 1999 (BGBl. I S. 317) geändert wor-
den ist, erhält folgende Fassung: Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird die
Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
„I. Bundesbeamten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung ter der Justiz übertragen.“
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch II.
die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Kraft.
Berlin, den 27. März 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
In Vertretung
Dr. A c h e n b a c h
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1095
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nisse für den Jahrgang 2000 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
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