386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(StVRÄndG)
Vom 19. März 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „Buchstabe t“
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Angabe „Buchstabe n“ ersetzt.
Artikel 1 4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 0a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz- aa) In Buchstabe n werden nach der Angabe
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten „§ 2b Abs. 1 und 2“ die Angabe „sowie § 4
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2“ und nach der An-
Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810, 1238), wird gabe „§ 2b Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „und
wie folgt geändert: § 4 Abs. 8 Satz 4“ eingefügt.
bb) Der Buchstabe t wird gestrichen.
1. § 2 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurtei-
lung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich aa) Das Semikolon in Buchstabe h wird durch ein
sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.“ Komma ersetzt und folgender Buchstabe i
angefügt:
2. Dem § 2a Abs. 2a wird folgender Satz angefügt: „i) über das Verbot zur Verwendung techni-
„Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei scher Einrichtungen am oder im Kraft-
Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt fahrzeug, die dafür bestimmt sind, die
ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder Verkehrsüberwachung zu beeinträchti-
der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.“ gen;“.
bb) Das Semikolon in Buchstabe g wird durch
3. § 4 wird wie folgt geändert: ein Komma ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Hat b) In Nummer 14 wird das Wort „Anwohner“ durch
der Betroffene“ die Wörter „nach der Teilnahme die Wörter „Bewohner städtischer Quartiere mit
an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von erheblichem Parkraummangel“ ersetzt.
14 Punkten, aber“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 5. § 24a wird wie folgt geändert:
„(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnis-
behörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 „(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenver-
Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 kehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l
reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge
die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergrif- im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
fen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.“ Blutalkoholkonzentration führt.“
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b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 15. In § 36 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Belange“ durch
das Wort „Interessen“ ersetzt.
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet
werden.“ 16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri-
„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungs- chen und ein Komma angefügt.
widrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so bb) In Nummer 10 wird das Wort „sowie“ ange-
ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“ fügt.
cc) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num-
7. § 26a wird wie folgt gefasst:
mer 11 angefügt:
„§ 26a „11. Kraftfahrzeugkennzeichen“.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Halter-
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver- daten“ die Wörter „und Fahrzeugdaten“ eingefügt
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif- und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ wird durch
ten zu erlassen über die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11“ ersetzt.
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord- 17. In § 40 Abs. 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4“
nungswidrigkeit nach § 24, durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungs-
widrigkeit nach den §§ 24 und 24a, 18. § 65 wird wie folgt geändert:
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswid- „Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
rigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Vorausset- hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen wor-
zungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld den sind, richten sich die Maßnahmen nach
erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche dem Punktsystem des § 4; dabei werden
Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.“ gleichgestellt:
1. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
8. § 27 wird aufgehoben. Nr. 1 die Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 der All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b
9. In § 28 Abs. 4 werden die Wörter „Gerichte und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Behörden“ durch die Wörter „Gerichte, Staatsanwalt-
2. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
schaften und anderen Behörden“ ersetzt.
Nr. 2 (Anordnung eines Aufbauseminars
oder Erteilung einer Verwarnung)
10. § 28b wird aufgehoben.
a) die Begutachtung durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder
11. § 29 wird wie folgt geändert:
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
a) In Absatz 4 Nr. 4 wird am Ende das Wort „und“ nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwal-
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 tungsvorschrift zu § 15b der Straßen-
gestrichen. verkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Ver- b) Nachschulungskurse, die von der Fahr-
zicht“ durch die Wörter „dem Tag des Zugangs der erlaubnisbehörde als Alternative zur
Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde“ Begutachtung durch einen amtlich an-
ersetzt. erkannten Sachverständigen oder Prü-
fer für den Kraftfahrzeugverkehr nach
12. In § 30b Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 7“ § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-
durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4 und 7“ ersetzt. vorschrift zu § 15b der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen
wurden.“
13. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Hinweis auf die verkehrspsychologische
14. § 35 Abs. 5 Nr. 5 wird wie folgt geändert: Beratung sowie die Unterrichtung über den
a) Nach dem Wort „Verkehrssicherstellungsgesetz“ drohenden Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4
werden die Wörter „oder des Katastrophen- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
schutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der b) In Absatz 9 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
Länder“ eingefügt. kolon ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
b) Die Angabe „(§ 32 Abs. 1 Nr. 4)“ wird durch die „die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2
Angabe „(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5)“ ersetzt. des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum
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31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der S. 747) geändert worden ist, sind in den Sätzen 1 und 2
einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.“ nach dem Wort „entzogen“ jeweils die Wörter „oder die
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht ver-
längert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
„(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der
nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwal- Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE um-
tungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung gestellt“ einzufügen.
bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom
28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048), auch soweit
sie nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes Artikel 4
geändert wird, weiter anzuwenden.“ Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 2 Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Änderung des Fahrlehrergesetzes Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2001
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 57 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt ge-
1. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ändert:
„Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
ten sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften
„(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die
in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kom-
Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1
mission der Europäischen Gemeinschaften werden
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“
von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst
oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Fahraus-
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.“
bildung“ die Wörter „in der betreffenden Fahrerlaub-
nisklasse“ eingefügt.
2. Dem § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
3. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „§ 33a Abs. 1“ durch „In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungs-
die Angabe „§ 33a“ ersetzt. behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güter-
4. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Satz 3“ durch die verkehr.“
Angabe „§ 3 Satz 4“ ersetzt.
5. § 34 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21a Abs. 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“ Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung
ersetzt. vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“ durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I
die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt. S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5a. In § 36 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „mindestens 1. Textziffer 4.1 wird wie folgt gefasst:
alle vier Jahre“ gestrichen. „4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer
6. § 49 Abs. 7 wird wie folgt geändert: Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
a) In Satz 2 werden die Wörter „in den beiden Jahren mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu
vor dem 1. Januar 1999 regelmäßig Bewerber um einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-
eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für tion geführt hat.“
Kraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche
Eignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat“ 2. Textziffer 6.1 wird gestrichen.
durch die Wörter „am 31. Dezember 1998 berech-
tigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahr- Artikel 6
gastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden“
ersetzt. Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
b) Satz 3 wird gestrichen. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Bußgeldkatalog-Verord-
nung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2000
Artikel 3 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Änderung des ändert:
Kraftfahrsachverständigengesetzes
In § 7 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes 1. Die Überschrift vor Nummer 68 wird wie folgt gefasst:
vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt „0,5-Promillegrenze“.
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2. Nummer 68 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) In der Tatbestandsspalte wird die Angabe „0,4 mg/l“ Neubekanntmachung von Gesetzen
durch die Angabe „0,25 mg/l“ und die Angabe
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
„0,8 Promille“ durch die Angabe „0,5 Promille“ er-
nungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-
setzt.
gesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachver-
b) In der StVG-Spalte wird die Angabe „Nr. 1“ gestri- ständigengesetzes und des Personenbeförderungsgeset-
chen. zes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
3. Die Überschrift vor Nummer 69 und die Nummer 69 machen.
werden gestrichen.
Artikel 7 Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 5 und 6 beruhenden Teile der dort geän- Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 und Artikel 5 und 6 treten am ersten
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-
geändert oder aufgehoben werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Gesetz
zur Reform und Verbesserung
der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz
(AföRG)
Vom 19. März 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates schule, Akademie oder Hochschule oder mit
das folgende Gesetz beschlossen: dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten
Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union gelegenen vergleichbaren
Artikel 1 Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so
Änderung des wird für die Teilnahme an einem Praktikum im
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2001 Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet,
wenn die Ausbildungsstätte oder die zu-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung ständige Prüfungsstelle anerkennt, dass
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, diese fachpraktische Ausbildung den An-
1680), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes forderungen der Prüfungsordnung an die
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt Praktikantenstelle genügt, und ausreichende
geändert: Sprachkenntnisse vorhanden sind.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch
1. § 5 wird wie folgt geändert:
die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „im Inland“ 2. § 7 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Für einen Master- oder Magisterstudien-
„2. im Rahmen der grenzüberschreitenden gang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmen-
Zusammenarbeit einer deutschen und gesetzes oder für einen postgradualen Diplom-
einer ausländischen Ausbildungsstätte studiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1
die aufeinander aufbauenden Lehrveran- bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für
staltungen einer einheitlichen Ausbildung vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der
abwechselnd von der deutschen und Europäischen Union wird Ausbildungsförderung
der ausländischen Ausbildungsstätte an- geleistet, wenn
geboten werden oder“.
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-
cc) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende studiengang aufbaut und
Nummer 3 eingefügt:
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder
„3. eine Ausbildung nach dem mindestens Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studien-
einjährigen Besuch einer inländischen gang abgeschlossen hat.
Ausbildungsstätte an einer Ausbildungs-
stätte in einem Mitgliedstaat der Euro- Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen
päischen Union fortgesetzt wird“. findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungs-
abbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem
dd) In Satz 3 werden nach der Angabe „sechs 31. März 2001 keine Anwendung.“
Monate“ die Wörter „oder ein Semester“ ein-
gefügt und die Angabe „drei Monate“ durch b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt. „(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Ausbildung oder die Ausbildung in der dem
Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fach-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: richtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben,
„Wird im Zusammenhang mit dem Besuch findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996
einer im Inland gelegenen Höheren Fach- geltenden Fassung Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 391
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes „(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer 1. von Berufsfachschulen und Fachschul-
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt klassen, deren Besuch eine abgeschlos-
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent- sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 375 DM,
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
schulen, Abendrealschulen und von
(BGBl. I S. 1354),“.
Fachoberschulklassen, deren Besuch
b) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geändert eine abgeschlossene Berufsausbildung
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 voraussetzt, 680 DM.
(BGBl. I S. 1354)“ ersetzt durch die Wörter
„das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
worden ist“. 1. von weiterführenden allgemein bildenden
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein- Schulen und Berufsfachschulen sowie
gefügt: von Fach- und Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene
„6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt Berufsausbildung nicht voraussetzt, 680 DM,
im Inland haben und bei denen festgestellt ist,
dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
des Ausländergesetzes besteht,“. schulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch
d) Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
eine abgeschlossene Berufsausbildung
Nach dem Wort „Elternteil“ werden die Wörter voraussetzt, 815 DM.
„oder der Ehegatte“ eingefügt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des
e) Nummer 7 und 8 werden Nummer 8 und 9. § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2
erlassenen Verordnung erfüllt sind.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
a) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt kosten nachweislich einen Betrag von 100 DM über-
gefasst: steigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis
„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen- zu monatlich 125 DM.“
den Vorschriften Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehe- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
gatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
a) In Absatz 1 werden ersetzt die Zahl „570“ durch
anzurechnen;“.
die Zahl „605“ und die Zahl „615“ durch die Zahl
b) In den Absätzen 2a und 3 Satz 1 werden die Wör- „650“.
ter „Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben“
jeweils ersetzt durch die Wörter „Einkommen der b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Eltern bleibt“. „(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Unterkunft, wenn der Auszubildende
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das 1. bei seinen Eltern wohnt, um monat-
Wort „oder“ ersetzt. lich 85 DM,
bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „oder“ durch 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um
einen Punkt ersetzt. monatlich 260 DM.“
cc) Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 werden aufgehoben. c) Absatz 2a wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern „(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des kosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2
Antragstellers auch auf den anderer Auszubilden- Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte
der anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, Bedarf um bis zu monatlich 125 DM. Satz 1 findet
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildun-
Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, gen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach
so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.“
sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers
zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung 7. § 13a wird wie folgt gefasst:
ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern
erhalten können und nicht ein Abendgymnasium „§ 13a
oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Aus- Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
bildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht
zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine (1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
Universität der Bundeswehr oder Verwaltungs- pflichtig versichert sind
fachhochschule besuchen.“ 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, 10. § 15a wird wie folgt gefasst:
das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften „§ 15a
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-
setzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Förderungshöchstdauer
Leistungen beanspruchen können, die der Art (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Re-
nach den Leistungen des Fünften Buches Sozial- gelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschul-
gesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und rahmengesetzes oder einer vergleichbaren Fest-
Mutterschaftsgeldes entsprechen, setzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleich-
erhöht sich der Bedarf um monatlich 90 DM. Sind die bare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die
in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs-
bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten und praktischer Studienzeiten,
begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um 1. bei Universitäts- und vergleichbaren
die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, Studiengängen, mit Ausnahme
höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. der in Nummer 3 und 4 genannten
Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Studiengänge, 9 Semester,
Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen
2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studien-
auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahl-
gängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4
ärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhaus-
genannten Studiengänge,
behandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten
im Zeitpunkt der Antragstellung. a) ohne Praxiszeiten 7 Semester,
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags- b) mit Praxiszeiten 8 Semester,
pflichtig 3. bei Zusatz-, Ergänzungs-
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder und Aufbaustudiengängen 2 Semester,
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, 4. bei Lehramtsstudiengängen
das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial- für die Primarstufe und die
gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, Sekundarstufe I 7 Semester.
nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzu-
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich rechnen
15 DM.“ 1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungs-
beginn in der zu fördernden Ausbildung ver-
8. In § 14a Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 2a“ bracht hat,
ersetzt durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“. 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund
einer vorangegangenen Ausbildung oder berufs-
9. § 15 wird wie folgt geändert: praktischen Tätigkeit oder eines vorangegange-
nen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: anerkannt werden.
„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-
Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und bildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-
vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studien- zeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine
gängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1
der Förderungshöchstdauer nach § 15a.“ Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungs-
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „fünf“ durch das förderung die anzurechnenden Zeiten unter Berück-
Wort „zehn“ ersetzt. sichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungs-
ordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der
„(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3
in einem in sich selbständigen Studiengang be- ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Aus-
finden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für zubildende nachweist, dass er den Antrag auf
höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeit-
auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer punkt gestellt hat.
oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über
oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spä- die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder
testens innerhalb von vier Semestern nach diesem Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse
Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen wor- von dem Auszubildenden während des Besuchs der
den ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er Hochschule erworben, verlängert sich die Förde-
die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer rungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschul-
vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, zugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in
dass der Auszubildende eine Bestätigung der dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch
Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während
abschließen kann.“ des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung
d) Absatz 4 wird aufgehoben. der Förderungshöchstdauer führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 393
(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis
1. April 2001 begonnenen und noch nicht abge- zum 31. März 2001 geltenden Fassung dieses
schlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5
bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-
dies für den Auszubildenden günstiger ist.“ bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen
haben."
11. § 16 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 gefügt:
oder 5“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 „Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier
oder Abs. 5“. Monate vor dem Antragsmonat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 16. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2 und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe „(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehens-
„§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“. gesamtbetrag gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens
bb) Satz 2 wird aufgehoben. der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils
für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate
12. § 17 wird wie folgt geändert: für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Auf-
angefügt:
schlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 ge-
„das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem nannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem
28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste
einem Gesamtbetrag von 20 000 DM zurückzu- festgelegte EURIBOR-Satz.“
zahlen ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 17. § 21 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a“ ersetzt durch die Angabe a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Eltern, die
„§ 15 Abs. 3a“. nicht geschieden sind oder dauernd getrennt
leben,“ ersetzt durch die Wörter „miteinander ver-
13. § 18 Abs. 5c Satz 2 wird aufgehoben. heirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt
leben,“.
14. § 18a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden ersetzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: – die Zahl „22,1“ durch die Zahl „21,5“,
aa) In Satz 1 wird die Zahl „1 565“ ersetzt durch – die Zahl „20 300“ durch die Zahl „20 200“,
die Zahl „1 840“. – die Zahl „13“ jeweils durch die Zahl „12,9“,
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: – die Zahl „9 800“ jeweils durch die Zahl „9 900“,
„Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht – die Zahl „36,1“ durch die Zahl „35“ und
sich für – die Zahl „32 600“ durch die Zahl „32 200“.
1. den Ehegatten um 920 DM, c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 werden auf-
2. jedes Kind des Darlehens- gehoben.
nehmers um 830 DM,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, 18. § 23 wird wie folgt geändert:
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert
aa) In Satz 1 werden ersetzt
werden kann.“
– die Zahl „200“ durch die Zahl „215“,
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
– die Zahl „275“ durch die Zahl „295“,
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
– die Zahl „385“ durch die Zahl „410“,
– die Zahl „675“ durch die Zahl „920“ und
15. § 18b wird wie folgt geändert:
– die Zahl „600“ durch die Zahl „830“.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird der Halbsatz „ , es sei denn,
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
er befindet sich in einer nach diesem Gesetz
„Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6 oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und 7 findet entsprechende Anwendung.“ förderungsfähigen Ausbildung“ gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt: cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung „Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung
an einer im Ausland gelegenen Ausbildungs- auf Ehegatten und Kinder, die in einer Aus-
stätte bestanden haben, erhalten den Teil- bildung stehen, die nach diesem Gesetz oder
erlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-
den dort bezeichneten Auszubildenden auf buch gefördert werden kann.“
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2 b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und
und Satz 2 sowie nach Absatz 1 Nr. 3“ durch die Vermögens“ sowie die Wörter „und Vermögen“
Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt. gestrichen und das Wort „können“ durch das Wort
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „kann“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden ersetzt c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
– die Zahl „275“ durch die Zahl „295“ und „(3) Ausbildungsförderung wird nicht voraus-
– die Zahl „200“ durch die Zahl „215“. geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt
entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestim-
mung zu leisten.“
19. In § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils
nach dem Wort „insoweit“ die Angabe „– außer in den
Fällen des § 18c –“ eingefügt. 25. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Ver-
mögen“ gestrichen.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
26. In § 39 Abs. 4 werden die Wörter „Das Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ministerium für Bildung und Forschung“ durch die
„(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.
1. vom Einkommen der miteinander
verheirateten Eltern, wenn sie nicht 27. Dem § 40 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz
dauernd getrennt leben, 2 760 DM, angefügt:
2. vom Einkommen jedes Elternteils „ ; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere
in sonstigen Fällen sowie vom Ein- Auszubildende übertragen werden, die Ausbil-
kommen des Ehegatten des Aus- dungsförderung wie Studierende an Hochschulen
zubildenden je 1 840 DM.“ erhalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen 28. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sich
„Die Länder können bestimmen, dass das an einer
1. für den nicht in Eltern-Kind- staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-
Beziehung zum Auszubildenden förderung auch zuständig ist für Auszubildende, die
stehenden Ehegatten des Ein- an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und
kommensbeziehers um 920 DM, andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie
2. für Kinder des Einkommens- Studierende an Hochschulen erhalten.“
beziehers sowie für weitere dem
Einkommensbezieher gegenüber 29. In § 46 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundes-
nach dem bürgerlichen Recht ministerium für Bildung und Forschung“ durch die
Unterhaltsberechtigte um je 830 DM, Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach
diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
30. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Frei-
und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 1,
beträge nach Satz 1 mindern sich um das Ein-
Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.
kommen des Ehegatten, des Kindes oder des
sonstigen Unterhaltsberechtigten.“
31. § 51 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
21. § 25a wird aufgehoben. „(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-
beträge unter 20 DM.“
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 32. § 58 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
23. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt durch ein Semikolon ersetzt.
– die Zahl „6 000“ durch die Zahl „10 000“ und bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
– die Zahl „2 000“ jeweils durch die Zahl „3 500“. eingefügt:
„2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Aus-
24. § 36 wird wie folgt geändert: bildungsförderung nicht oder nicht recht-
zeitig unterrichtet oder“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Vermögens“ des Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
gestrichen. „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a“
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 395
33. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „20 000 DM“
„5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be- durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes 5. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)“. Angabe „105 Euro“ ersetzt.
34. § 66a wird wie folgt gefasst: 6. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt
„§ 66a – die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe
„960 Euro“,
Übergangsvorschrift
– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April „480 Euro“,
2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen
– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe
sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach
„435 Euro“,
den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001
galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger – die Angabe „335 Deutsche Mark“ durch die
sind.“ Angabe „175 Euro“,
– die Angabe „165 Deutsche Mark“ durch die
Artikel 2 Angabe „85 Euro“.
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2002 7. In § 18b Abs. 3 werden ersetzt
– die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
„2 560 Euro“ und
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, – die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe
wird wie folgt geändert: „1 025 Euro".
1. § 12 wird wie folgt geändert: 8. § 18c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt a) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
– die Angabe „375 DM“ durch die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
„192 Euro“ und b) In Absatz 9 werden ersetzt
– die Angabe „680 DM“ durch die Angabe – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch
„348 Euro“. die Angabe „500 Euro“ und
b) In Absatz 2 werden ersetzt – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“
– die Angabe „680 DM“ durch die Angabe durch die Angabe „2 000 Euro“.
„348 Euro“ und
9. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt
– die Angabe „815 DM“ durch die Angabe
„417 Euro“. – die Angabe „20 200 DM“ durch die Angabe
„10 400 Euro“,
c) In Absatz 3 werden ersetzt
– die Angabe „9 900 DM“ jeweils durch die An-
– die Angabe „100 DM“ durch die Angabe gabe „5 100 Euro“ und
„52 Euro“ und
– die Angabe „32 200 DM“ durch die Angabe
– die Angabe „125 DM“ durch die Angabe
„16 500 Euro“.
„64 Euro“.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Angabe „215 DM“ durch die Angabe
– die Angabe „605 DM“ durch die Angabe
„112 Euro“,
„310 Euro“ und
– die Angabe „295 DM“ durch die Angabe
– die Angabe „650 DM“ durch die Angabe
„153 Euro“,
„333 Euro“.
– die Angabe „410 DM“ durch die Angabe
b) In Absatz 2 werden ersetzt
„215 Euro“,
– die Angabe „85 DM“ durch die Angabe
– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe
„44 Euro“ und
„480 Euro“ und
– die Angabe „260 DM“ durch die Angabe
– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe
„133 Euro“.
„435 Euro“.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „125 DM“ durch die
Angabe „64 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden ersetzt
– die Angabe „295 DM“ durch die Angabe
3. § 13a wird wie folgt geändert: „153 Euro“ und
a) In Absatz 1 wird die Angabe „90 DM“ durch die – die Angabe „215 DM“ durch die Angabe
Angabe „47 Euro“ ersetzt. „112 Euro“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die c) In Absatz 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die
Angabe „8 Euro“ ersetzt. Angabe „205 Euro“ ersetzt.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
11. § 25 wird wie folgt geändert: Island 360 DM,
a) In Absatz 1 werden ersetzt „Bundesrepublik Jugoslawien“
– die Angabe „2 760 DM“ durch die Angabe (Serbien, Montenegro) 120 DM,
„1 440 Euro“ und Kroatien 170 DM,
– die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe Lettland 230 DM,
„960 Euro“. Litauen 180 DM,
b) In Absatz 3 werden ersetzt Malta 170 DM,
– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe Ehemalige jugoslawische Republik
„480 Euro“ und Mazedonien 120 DM,
– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe Moldau, Republik 180 DM,
„435 Euro“.
Norwegen 270 DM,
12. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt Polen 120 DM,
– die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe Rumänien 120 DM,
„5 200 Euro" und Russische Föderation 190 DM,
– die Angabe „3 500 DM“ jeweils durch die Angabe Schweiz 270 DM,
„1 800 Euro“. Slowakei 120 DM,
Slowenien 120 DM,
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Tschechische Republik 120 DM,
a) In Absatz 2 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“
Ukraine 180 DM,
durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.
Ungarn 120 DM,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Weißrussland 180 DM,
„(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht
volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis – in Afrika für
zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an
Ägypten 180 DM,
aufzurunden.“
Äthiopien 280 DM,
c) In Absatz 4 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 Euro“ ersetzt. Botsuana 180 DM,
Burkina Faso 280 DM,
14. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche Côte d’Ivoire 280 DM,
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt. Gabun 390 DM,
Gambia 280 DM,
Ghana 180 DM,
Artikel 3
Kamerun 280 DM,
Änderung der Verordnung
Kenia 230 DM,
über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Kongo, Demokratische Republik 390 DM,
bei einer Ausbildung im Ausland Kongo, Republik 610 DM,
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach Lesotho 180 DM,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus- Madagaskar 230 DM,
bildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),
Mauritius 230 DM,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1998
(BGBl. I S. 1214), wird wie folgt geändert: Marokko 130 DM,
Namibia 120 DM,
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Auslands- Nigeria 340 DM,
zuschlag“ die Wörter „ , sofern die Ausbildung außer- Ruanda 390 DM,
halb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
durchgeführt wird,“ eingefügt. Sambia 280 DM,
Senegal 280 DM,
2. § 2 wird wie folgt geändert: Sierra Leone 230 DM,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Simbabwe 120 DM,
„(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich Sudan 280 DM,
bei einer Ausbildung Südafrika 120 DM,
– in Europa für Tansania 390 DM,
Bosnien Herzegowina 180 DM, Tschad 390 DM,
Bulgarien 120 DM, Tunesien 160 DM,
Estland 180 DM, Uganda 280 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 397
– in Amerika für Thailand 180 DM,
Argentinien 400 DM, Türkei 190 DM,
Bolivien 180 DM, Turkmenistan 230 DM,
Brasilien 230 DM, Usbekistan 280 DM,
Chile 270 DM, Vereinigte Arabische Emirate 180 DM,
Costa Rica 230 DM, Vietnam 200 DM,
Ecuador 180 DM, – in Australien/Ozeanien für
El Salvador 230 DM, Australien 120 DM,
Guatemala 230 DM, Neuseeland 120 DM,
Haiti 390 DM, Papua-Neuguinea 180 DM.“
Honduras 340 DM, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Jamaika 390 DM,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten“ die
Kanada 170 DM, Wörter „mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der
Kolumbien 180 DM, Europäischen Union“ eingefügt.
Kuba 390 DM, bb) In Satz 2 wird die Behördenbezeichnung „Bun-
Mexiko 340 DM, desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie“ durch die Behörden-
Nicaragua 340 DM, bezeichnung „Bundesministerium für Bildung
Paraguay 180 DM, und Forschung“ ersetzt.
Peru 340 DM,
Trinidad und Tobago 280 DM, 3. In § 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2“
ersetzt durch die Angabe „§ 13a Abs. 1“.
Uruguay 320 DM,
Venezuela 280 DM,
Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 4
mit Ausnahme der Stadt New York 380 DM, Änderung der Verordnung
die Stadt New York 480 DM, über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
– in Asien für geleisteten Darlehen
Armenien 390 DM,
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
Aserbaidschan 230 DM, Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
China mit Ausnahme der Stadt Hongkong 180 DM, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
die Stadt Hongkong 450 DM, 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt
Georgien 390 DM,
geändert:
Indien 180 DM,
Indonesien 180 DM, 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Iran 180 DM, „(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes
Israel 220 DM, entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich,
Japan 1 070 DM, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.
Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach
Jemen 180 DM, § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung
Jordanien 340 DM, freigestellt.“
Kasachstan 230 DM,
Kirgisistan 180 DM, 2. In § 6 Abs. 2 werden ersetzt
Korea, Demokratische Volksrepublik 450 DM, – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch die
Angabe „500 Euro“ und
Korea, Republik 390 DM,
Libanon 280 DM, – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“ durch die
Angabe „2 000 Euro“.
Malaysia 180 DM,
Nepal 230 DM, 3. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „4 DM“ durch die Angabe
Pakistan 180 DM, „2 Euro“ ersetzt.
Philippinen 180 DM,
4. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Singapur 230 DM,
Sri Lanka 280 DM, „Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungs-
betrages bei der Bundeskasse als geleistet.“
Syrien 180 DM,
Tadschikistan 390 DM, 5. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“
Taiwan 450 DM, durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
6. Die Anlage zu der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages
Ablösung in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
des Darlehens 25,56 Euro oder
61,36 Euro 105 Euro
bis zu 40,90 Euro
einschließlich Zahlungs- Zahlungs- Zahlungs-
Nachlass betrag Nachlass betrag Nachlass betrag
Euro v.H. v.H. v.H.
Euro Euro Euro
1 2 3 4 5 6 7
500 10,0 450 9,0 455 8,0 460
1 000 13,0 870 11,0 890 9,0 910
1 500 16,0 1 260 13,0 1 305 10,0 1 350
2 000 19,0 1 620 15,0 1 700 11,5 1 770
2 500 21,5 1 963 17,0 2 075 12,5 2 188
3 000 24,5 2 265 19,0 2 430 13,5 2 595
3 500 27,0 2 555 21,0 2 765 15,0 2 975
4 000 29,5 2 820 22,5 3 100 16,0 3 360
4 500 31,5 3 083 24,5 3 398 17,0 3 735
5 000 34,0 3 300 26,0 3 700 18,5 4 075
5 500 36,0 3 520 27,5 3 988 19,5 4 428
6 000 38,0 3 720 29,5 4 230 20,5 4 770
6 500 40,0 3 900 31,0 4 485 21,5 5 103
7 000 41,5 4 095 32,5 4 725 22,5 5 425
7 500 43,5 4 238 34,0 4 950 23,5 5 738
8 000 45,0 4 400 35,0 5 200 24,5 6 040
8 500 47,0 4 505 36,5 5 398 25,5 6 333
9 000 48,5 4 635 38,0 5 580 26,5 6 615
9 500 50,0 4 750 39,0 5 795 27,5 6 888
10 000 50,0 5 000 40,5 5 950 28,5 7 150
10 500 50,0 5 250 41,5 6 143 29,5 7 403
11 000 50,0 5 500 43,0 6 270 30,0 7 700
11 500 50,0 5 750 44,0 6 440 31,0 7 935
12 000 50,0 6 000 45,0 6 600 32,0 8 160
12 500 50,0 6 250 46,5 6 688 33,0 8 375
13 000 50,0 6 500 47,5 6 825 33,5 8 645
13 500 50,0 6 750 48,5 6 953 34,5 8 843
14 000 50,0 7 000 49,5 7 070 35,5 9 030
14 500 50,0 7 250 50,5 7 178 36,0 9 280
15 000 50,0 7 500 50,5 7 425 37,0 9 450
15 500 50,0 7 750 50,5 7 673 37,5 9 688
16 000 50,0 8 000 50,5 7 920 38,5 9 840
16 500 50,0 8 250 50,5 8 168 39,0 10 065
17 000 50,0 8 500 50,5 8 415 40,0 10 200
17 500 50,0 8 750 50,5 8 663 40,5 10 413
18 000 50,0 9 000 50,5 8 910 41,5 10 530
18 500 50,0 9 250 50,5 9 158 42,0 10 730
19 000 50,0 9 500 50,5 9 405 43,0 10 830
19 500 50,0 9 750 50,5 9 653 43,5 11 018
20 000 50,0 10 000 50,5 9 900 44,0 11 200
20 500 50,0 10 250 50,5 10 148 45,0 11 275
21 000 50,0 10 500 50,5 10 395 45,5 11 445
21 500 50,0 10 750 50,5 10 643 46,0 11 610
22 000 50,0 11 000 50,5 10 890 47,0 11 660
22 500 50,0 11 250 50,5 11 138 48,0 11 700
23 000 50,0 11 500 50,5 11 385 49,0 11 730
23 500 50,0 11 750 50,5 11 633 50,0 11 750
24 000
(und mehr) 50,0 12 000 50,5 11 880 50,5 11 880“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 399
Artikel 5 1. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Aufhebung der Verordnung über die „(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der
Förderungshöchstdauer für den Besuch von Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unter-
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen bringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim,
einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom
desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die
Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den
Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), wird auf-
jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
gehoben.
Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt ent-
Artikel 6
sprechend.“
Aufhebung der Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch 2. § 66 wird wie folgt geändert:
von Höheren Fachschulen und Hochschulen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
„(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern
den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen
oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorberei-
vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503), geändert durch
tenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende
die Verordnung vom 13. März 2000 (BGBl. I S. 216), wird
Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
aufgehoben.
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde
gelegt.“
Artikel 7
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Verordnung
über Zusatzleistungen in Härtefällen „(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen
bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen Wohnheim oder Internat wird als Bedarf für den
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für
15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), ausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt;
wird wie folgt geändert: § 12 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes gilt entsprechend.“
1. In § 1 Abs. 2 werden ersetzt
– die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „77 Euro“ 3. In § 67 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
und angefügt:
– die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 Euro“. „Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe
des Betrages übernommen, der nach § 84 insgesamt
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die erbracht werden kann.“
Angabe „41 Euro“ ersetzt.
4. § 71 wird wie folgt geändert:
3. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“
die Wörter „§ 11 Abs. 4 sowie“ eingefügt.
Artikel 8
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl „90“ durch
Änderung des die Zahl „100“, der Punkt durch ein Semikolon
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungs- „3. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsför-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt derungsgesetzes werden Leistungen Dritter,
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I die zur Aufstockung der Berufsausbildungs-
S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: beihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 3 und 3a des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ „(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung
des Einkommens abgesehen.“
Artikel 9 d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
Änderung des angefügt:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2001 „(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht,
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 49 des Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht
folgt geändert: besteht oder dieser verwirkt ist.“
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
5. § 72 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden ersetzt:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: – die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und
„(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf – die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.
Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bb) In Nummer 3 werden ersetzt:
bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhalts-
– die Zahl „380“ durch die Zahl „400“ und
anspruches zusammen mit dem unterhaltsrecht-
lichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der – die Zahl „435“ durch die Zahl „460“.
Berufsausbildungsbeihilfe auf das Arbeitsamt cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
über. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung
„4. bei anderweitiger Unterbringung ohne
anzuzeigen.“
Kostenerstattung für Unterbringung und
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1
„(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2
des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in sowie Absatz 3 des Bundesausbildungs-
Anspruch genommen werden, in dem förderungsgesetzes geltende Bedarf.“
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts b) In Absatz 2 wird die Zahl „520“ durch die Zahl
vorgelegen haben oder „550“ ersetzt.
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung
mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis er- 10. § 106 wird wie folgt geändert:
halten haben und darüber belehrt worden sind, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
unter welchen Voraussetzungen dieses Buch „(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden
eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.“ Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zugrunde gelegt
„(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht voraus- 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1
entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bür- Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
gerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zes geltende Bedarf,
zu leisten.“
2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: eines Wohnheims oder Internats ohne Kosten-
„(4) Das Arbeitsamt kann den auf ihn überge- erstattung für Unterbringung und Verpflegung
gangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen rungsgesetzes geltende Bedarf,
und sich den geltend gemachten Unterhalts- 3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der eines Wohnheims oder Internats und Kosten-
Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet erstattung für Unterbringung und Verpflegung
wird, sind zu übernehmen.“ 300 Deutsche Mark monatlich.“
6. § 73 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird die Zahl „335“ durch die Zahl
„355“ ersetzt und die Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher
Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr „2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem
(Bewilligungszeitraum) entschieden.“ Achten Buch gewährt werden, die die Kosten
für die Unterkunft einschließen.“
7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 76a „(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim,
Übergangsregelung Internat oder in einer besonderen Einrichtung für
Behinderte ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August
Ausbildung zugrunde zu legen.“
2001 begonnen haben und bis zu diesem Datum noch
nicht abgelaufen sind, wird die Höhe des Förderbe- 11. In § 107 werden ersetzt:
trages nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der – die Zahl „105“ durch die Zahl „110“ und
am 31. März 2001 geltenden Fassung und nach den – die Zahl „125“ durch die Zahl „130“.
übrigen für den Umfang der Förderung maßgeblichen
Vorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden 12. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden die Zahl „385“ durch die
Fassung bestimmt.“ Zahl „425“ ersetzt und der Satzteil „bei Teilnahme an
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein-
8. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt: schließlich einer Grundausbildung weitere 195 Deut-
– die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und sche Mark monatlich,“ gestrichen.
– die Zahl „695“ durch die Zahl „690“. 13. In § 111 Nr. 2 wird die Zahl „495“ durch die Zahl „525“
ersetzt.
9. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. Die §§ 413 und 414 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 401
Artikel 10 – die Angabe „460 Deutsche Mark“ durch die
Änderung des Angabe „236 Euro“.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2002 b) In Absatz 2 wird die Angabe „550 Deutsche Mark“
durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses 7. § 106 wird wie folgt geändert:
Gesetzes, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.
1. In § 65 Abs. 2 und 3 und § 66 Abs. 2 wird die Angabe b) In Absatz 2 wird die Angabe „355 Deutsche Mark“
„155 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe durch die Angabe „182 Euro“ ersetzt.
„80 Euro“ ersetzt.
8. In § 107 werden ersetzt:
2. § 68 wird wie folgt geändert: – die Angabe „110 Deutsche Mark“ durch die Angabe
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ „57 Euro“ und
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt. – die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „15 Deutsche „67 Euro“.
Mark“ durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9. In § 108 werden ersetzt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“ – die Angabe „425 Deutsche Mark“ durch die Angabe
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt. „218 Euro“,
– die Angabe „5 110 Deutsche Mark“ durch die An-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „120 Deutsche
gabe „2 615 Euro“ und
Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.
– die Angabe „3 180 Deutsche Mark“ jeweils durch
cc) In Satz 4 wird die Angabe „200 Deutsche
die Angabe „1 630 Euro“.
Mark“ durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.
10. In § 111 Nr. 2 wird die Angabe „525 Deutsche Mark“
3. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe durch die Angabe „269 Euro“ ersetzt.
„100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 Euro“
und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die
11. In § 112 Abs. 3 werden ersetzt:
Angabe „510 Euro“ ersetzt.
– die Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„62 Euro“ und
4. § 75 wird wie folgt gefasst:
– die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„§ 75 „103 Euro“.
Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbil- 12. In § 114 Nr. 5 werden ersetzt:
dungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind – die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ jeweils durch
bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und die Angabe „5 000 Euro“ und
von 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden
– die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die
monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.“
Angabe „10 000 Euro“.
5. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
– die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die Angabe Artikel 11
„282 Euro“ und Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
– die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die Angabe
§ 8 Abs. 6 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG
„353 Euro“.
vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) wird wie folgt gefasst:
6. § 105 wird wie folgt geändert: „Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende
Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht
aa) In Nummer 1 werden ersetzt: bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1
– die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungs-
Angabe „282 Euro“ und förderungsgesetzes.“
– die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „353 Euro“. Artikel 12
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Deutsche Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Mark“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.
Die auf den Artikeln 3, 4, 7 und 11 beruhenden Teile der
cc) In Nummer 3 werden ersetzt: dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
– die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
Angabe „205 Euro“ und verordnung geändert werden.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Artikel 13 Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
Neufassung des nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind,
Bundesausbildungsförderungsgesetzes die nach dem 31. März 2001 beginnen.
(3) Artikel 9 tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der (4) Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b und c sowie Artikel 10
vom 1. April 2001 an geltenden Fassung im Bundes- treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
gesetzblatt bekannt machen. (5) Artikel 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 9 bis 13 Buchstabe a
sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 treten am 1. Juli 2002 mit der
Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
Artikel 14 nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume
zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2002
Inkrafttreten
beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an sind diese Änderungen
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
am 1. April 2001 in Kraft. berücksichtigen.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 11 und 30 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2 (6) Artikel 2 Nr. 4 bis 8 und 14 sowie Artikel 4 Nr. 2, 3,
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa treten mit der 5 und 6 treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 403
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG)
Vom 21. März 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: h) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting unter Ehegatten
Artikel 1
§ 120a Grundsätze
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6) § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang ange-
messener Leistungen
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom § 120c Abänderung des Rentensplittings unter
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), Ehegatten“.
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 53 des Gesetzes vom i) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wie
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Berechnungsgrundsätze“.
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: j) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich „§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung
und Rentensplitting unter Ehegatten“. des Beitragssatzes und Sicherung des
b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: Rentenniveaus“.
„§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus- k) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
gleich, Rentensplitting unter Ehegatten „§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der
und Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche- 2001“.
rungsfreier Beschäftigung“. l) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst:
c) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „und
„§ 242a Witwenrente und Witwerrente“.
Rentenniveausicherung“ gestrichen.
m) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst:
d) Nach der Angabe zu § 76b wird eingefügt:
„§ 255 Rentenartfaktor“.
„§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Renten-
splitting unter Ehegatten“. n) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
e) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt: „§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.
„§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer- o) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt:
renten“. „§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
f) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst: für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010
„§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folge-
renten“. § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
zum 1. Juli 2001“.
g) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt:
„§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Wit- p) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst:
werrenten“. „§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
q) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt: 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbe-
„§ 267a Einkommensanrechnung auf Renten we- nen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
gen Todes im Beitrittsgebiet 2. sie nicht wieder geheiratet haben und
§ 267b Einkommensanrechnung auf Renten we- 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine
gen Todes“. Wartezeit erfüllt haben.“
r) Nach der Angabe zu § 269 wird eingefügt:
„§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von 8. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „ , mit Berücksichti-
Witwen und Witwern“. gungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit
eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
s) Die Angabe zu § 279f wird gestrichen. die mehr als geringfügig war“ gestrichen.
t) Die Angabe zu § 279g wird gestrichen.
u) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen. 9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
„Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge
„Nachversicherung, Versorgungsausgleich an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-
und Rentensplitting unter Ehegatten“. fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 2 nach dem b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „0,0625“ durch
Wort „Versorgungsausgleichs“ die Wörter „oder die Zahl „0,0313“ und die Zahl „0,0468“ durch die
eines Rentensplittings unter Ehegatten“ eingefügt. Zahl „0,0234“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
3. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. „(1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten
durchgeführt, wird dem Ehegatten, der einen
4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück- Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit
sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich
und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens- ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splitting-
erwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die
„anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die
„angepasst worden sind“ ersetzt. Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht be-
reits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“
5. In § 43 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben. d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,0625“ durch die
Zahl „0,0313“ ersetzt.
6. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: 10. Dem § 55 Abs. 1 wird angefügt:
„Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalender- „Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgelt-
monate nach Ablauf des Monats, in dem der Ver- punkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig
sicherte verstorben ist.“ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder
Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
mehrere Kinder vorliegen.“
„(2a) Witwen oder Witwer haben keinen An-
spruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
11. Dem § 57 wird angefügt:
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es
sei denn, dass nach den besonderen Umständen „Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig aus-
des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, geübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese
dass es der alleinige oder überwiegende Zweck Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.“
der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterblie-
benenversorgung zu begründen. 12. § 58 wird wie folgt geändert:
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in
dem die Bestandskraft der Entscheidung des Ren- aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt:
tenversicherungsträgers über das Rentensplitting „1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem
unter Ehegatten eintritt.“ vollendeten 25. Lebensjahr mindestens
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die einen Kalendermonat krank gewesen
Angabe „1 bis 2b“ ersetzt. sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen
rentenrechtlichen Zeiten belegt sind ,“.
7. Dem § 47 wird angefügt: bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das
„(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur Wort „acht“ ersetzt.
Vollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicherte“
Ehegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten die Wörter „nach Vollendung des 25. Lebens-
durchgeführt wurde, wenn jahres“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 405
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern (4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der
„unterbrochen ist“ die Wörter „ ; dies gilt nicht Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als
für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
Vollendung des 17. und vor Vollendung des
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des
25. Lebensjahres“ eingefügt.
bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende
neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel
13. In § 63 wird Absatz 7 wie folgt gefasst: ermittelt:
„(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der
BE t –1 90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –1
Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berück- AR t = AR t –1 X X
sichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur BE t –2 90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –2
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Dabei sind:
jährlich angepasst.“
AR t = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
14. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert: AR t –1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-
BE t –1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
gungsausgleich“ die Worte „oder Rentensplitting
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
unter Ehegatten“ angefügt.
vergangenen Kalenderjahr,
b) Nach den Wörtern „vervielfältigt und“ werden
die Wörter „bei Witwenrenten und Witwerrenten BE t –2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
sowie“ eingefügt. schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vorvergangenen Kalenderjahr,
15. In § 67 Nr. 6 wird die Zahl „0,6“ durch die Zahl „0,55“ AVA2009 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in
ersetzt. Höhe von 4 vom Hundert,
RVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
16. § 68 wird wie folgt gefasst:
Rentenversicherung der Arbeiter und der
„§ 68 Angestellten im vergangenen Kalender-
Aktueller Rentenwert jahr,
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten- Rentenversicherung der Arbeiter und der
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ent- Angestellten im vorvergangenen Kalen-
spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund derjahr.
des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.
(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen
Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert
Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr
48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des
eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle
Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn-
Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch- Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalender-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und jahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen
2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn-
Arbeiter und der Angestellten und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
vervielfältigt wird. Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
rechnung zugrunde zu legen.“
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für 17. In § 70 wird nach Absatz 3 eingefügt:
das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das „(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrecht-
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. lichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksich-
Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter tigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten
und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürf-
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten- tigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
versicherung der Arbeiter und der Angestellten des Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrie-
vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus ben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittel-
das Jahr 2009 subtrahiert wird, ten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätz-
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten- lichen Entgeltpunkten,
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszei-
das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz ten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege
aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit
für das Jahr 2009 subtrahiert wird, entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen
durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätz-
wird. lichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gut- (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des
geschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens
den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt des
ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres
höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.“ des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt
des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde
gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach
18. § 71 wird wie folgt geändert:
dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn
„Für die Ermittlung des Durchschnittswertes des Monats, der auf den letzten Monat der zu berück-
werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer sichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2
beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Ent- gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum
geltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender- Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören.“
monate insoweit nicht als beitragsgeminderte
Zeiten berücksichtigt.“ 23. § 82 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl
„0,7333“ ersetzt.
19. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben. b) In Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl
„0,7333“ ersetzt.
20. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens 24. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:
drei Jahre bewertet.“ „Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70
21. Nach § 76b wird eingefügt: Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten bewertet.“
„§ 76c
Zuschläge oder Abschläge bei
25. Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:
Rentensplitting unter Ehegatten
„Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“.
(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehe-
gatten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder
Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. 26. Nach § 88 wird eingefügt:
(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch- „§ 88a
geführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu Höchstbetrag
gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden bei Witwenrenten und Witwerrenten
Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf
Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwer-
die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit
rente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller
Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters
(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls
aus einem durchgeführten Rentensplitting unter ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
Ehegatten zu verändern, ist von der Summe der Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu
bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte verringern.“
auszugehen.“
27. In § 90 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
22. Nach § 78 wird eingefügt:
„Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwen-
„§ 78a rente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe
Zuschlag geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts
bei Witwenrenten und Witwerrenten um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwen-
rente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als
(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei
bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die
der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Voll- die Abfindung geleistet wurde.“
endung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt
sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten
mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, 28. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche
die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.
sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt,
bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom 29. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
Monat der Geburt an. Für jeden Kalendermonat sind „das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts“ durch die
0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwen- Wörter „den Betrag von 675 Euro“ und in Nummer 2
renten und Witwerrenten werden nicht um einen die Wörter „das 17,6fache des aktuellen Renten-
Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor min- werts“ durch die Wörter „den Betrag von 450 Euro“
destens 1,0 beträgt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 407
30. In § 98 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver- 3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen
sorgungsausgleichs,“ die Wörter „eines Rentensplit- der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall
tings unter Ehegatten,“ und in Nummer 1 nach dem kann der überlebende Ehegatte das Renten-
Wort „Versorgungsausgleich“ die Wörter „und Ren- splitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
tensplitting unter Ehegatten“ eingefügt. (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
tings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der
31. Dem § 107 Abs. 1 wird angefügt: Splittingzeit
„Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten 1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden
vermindert sich das 24fache des abzufindenden Ehegatten und
Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, 2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehe-
für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwer- gatten
rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich
die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“ 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit
auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbe-
32. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Versor- des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten
unter Ehegatten“ angefügt. des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor- vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstor-
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting benen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser
unter Ehegatten“ eingefügt. Zeit stehen.
c) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
Komma ersetzt. tings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der über-
lebende Ehegatte eine Rentenabfindung bei Wieder-
d) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und nach heirat von Witwen und Witwern erhalten hat.
dem Wort „Wertguthaben“ das Wort „und“ ein-
gefügt. (6) Der Anspruch auf Durchführung des Renten-
splittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom
e) Nach Nummer 7 wird angefügt: Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wor-
„8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwen- den ist, bis zum Ende des Monats, in dem der
renten und Witwerrenten.“ Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der
Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings
unter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente wegen
33. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des
„Versorgungsausgleich“ die Wörter „oder Renten-
Monats vor Leistungsbeginn.
splitting unter Ehegatten“ eingefügt.
(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den
Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
34. Nach § 120 wird eingefügt:
1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Ar-
„Dritter Unterabschnitt
beiter und Angestellten und
Rentensplitting unter Ehegatten
2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-
§ 120a versicherung,
Grundsätze die mit demselben aktuellen Rentenwert für die
(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der
dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher
auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der
aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten). Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen
Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).
(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter
Ehegatten ist zulässig, wenn (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller
Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein
1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlos- Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der
sen worden ist oder niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs
2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unter-
Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. schieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte
(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit- für den Ehegatten mit der höheren Summe an Ent-
tings unter Ehegatten besteht, wenn geltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des
anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).
1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung
einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen § 120b
Rentenversicherung haben oder Tod eines Ehegatten vor
2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung Empfang angemessener Leistungen
einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder
Rentenversicherung und der andere Ehegatte das seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter
65. Lebensjahr vollendet hat oder Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahres-
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
beträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges 2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle
ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berech- Entwicklung der Rentenversicherung in den künf-
neten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen tigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der
Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirt-
überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen schaftsentwicklung,
Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit- 3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-
tings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,
mindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen. die Finanzlage der Rentenversicherung und an-
(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und dere öffentliche Haushalte auswirkt,
Abschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen
4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehalts-
des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten
situation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und
unter Berücksichtigung des für sie maßgebenden
Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Bei-
Rentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am Ende
trittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die
des Leistungsbezuges.
Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.
§ 120c
Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbei-
Abänderung ter und der Angestellten und in der knappschaftlichen
des Rentensplittings unter Ehegatten Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der
(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres
des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Ab- den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
weichung des Wertunterschieds von dem bisher (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in
zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt. jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um
(2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere dar-
Betracht , wenn durch sie Versicherte stellt:
1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, 1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise
deren Wert insgesamt vom Wert der bislang ins- öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme
gesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich sowie deren Finanzierung,
abweicht, oder 2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher
2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen. der Alterssicherungssysteme,
Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom 3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alters-
Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung sicherungssysteme,
insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens 4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung
jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgelt- nach § 10a des Einkommensteuergesetzes in An-
punkte der knappschaftlichen Rentenversicherung spruch genommen worden ist und
zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.
5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche
(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs
Altersvorsorge dadurch erreicht hat.
erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine
bereits erfüllte Wartezeit nicht. Die Darstellungen zu Nummer 4 und 5 sind erstmals
im Jahre 2005 vorzulegen.
(4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind
verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
Vorschriften erforderlich sind.“ wenn
1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
35. Vor § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst: Arbeiter und der Angestellten in der mittleren
„Vierter Unterabschnitt Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des
Rentenversicherungsberichts bis zum Jahre 2020
Berechnungsgrundsätze“. 20 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom
Hundert überschreitet,
36. § 154 wird wie folgt gefasst:
2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnitt-
„§ 154 lichen verfügbaren Standardrente und dem unter
Rentenversicherungsbericht, Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zu-
Stabilisierung des Beitragssatzes sätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jah-
und Sicherung des Rentenniveaus resdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorenten-
niveau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vor-
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Ren- ausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
tenversicherungsbericht. Der Bericht enthält 64 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Stan-
1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl dardrente ist die Regelaltersrente aus der Renten-
der Versicherten und Rentner sowie der Einnah- versicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45
men, der Ausgaben und der Schwankungsreserve Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnitt-
insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung lichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung,
von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungs- den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung
reserve sowie des jeweils erforderlichen Beitrags- und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
satzes in den künftigen 15 Kalenderjahren, durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 409
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper- 39. Dem § 178 wird angefügt:
schaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn „(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen nung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu
zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Ver- bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten
breitung nicht erreicht werden kann. an die Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
(4) Der Rentenversicherungsbericht ist im Jahre gestellten pauschal zu zahlen ist.“
2012 um einen Bericht zu ergänzen, der darstellt, ob
die Höhe des auf Hinterbliebenenrenten nicht an- 40. § 187a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung
„Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe
der Einkommenssituation von Hinterbliebenen und
aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangs-
der Entwicklung des Arbeitsmarktes insbesondere für faktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berech-
Frauen angemessen ist.“ nung einer Altersrente unter Zugrundelegung des
beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würden.“
37. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Arbeitslosen- 41. § 207 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
hilfe“ die Wörter „und für Kindererziehungszeiten“ „(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die
eingefügt. Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungs-
zeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Bei-
38. § 177 wird wie folgt gefasst: träge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.“
„§ 177 42. § 210 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
Beitragszahlung
„(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung
für Kindererziehungszeiten
aus der Versicherung in Anspruch genommen, können
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge
vom Bund gezahlt. verlangen.“
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für
die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die 43. In § 235a werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Mil- und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
liarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.
im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
in dem 44. § 235b wird wie folgt geändert:
1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver- „Anpassung des Übergangsgeldes in
gangenen Kalenderjahr zur entsprechenden der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001“.
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
b) Die Jahresangabe „2002“ wird durch die Jahres-
genen Kalenderjahr steht,
angabe „2001“ ersetzt.
2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Bei-
tragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, 45. In § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „soweit
zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit
steht, nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig
3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergan- war,“ gestrichen.
genen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl
der unter Dreijährigen in dem dem vorvergan- 46. § 242a wird wie folgt gefasst:
genen vorausgehenden Kalenderjahr steht. „§ 242a
(3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und Witwenrente und Witwerrente
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine
Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr
Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Ka-
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines
lendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar
Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vor-
2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens
vergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der
ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und
bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
legen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große
Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Vor-
zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen aussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
Bundesamtes zugrunde zu legen. 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-
(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats- unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
raten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung 2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzu- erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
wenden.“ sind.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente c) In Absatz 2 werden die Wörter „und für das
haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001“ ge-
auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens strichen.
ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 2002 geschlossen wurde.“ 52. Nach § 255d wird eingefügt:
„§ 255e
47. In § 243 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Bestimmung des
„oder kleine Witwerrente besteht“ die Wörter „ohne aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
Beschränkung auf 24 Kalendermonate“ eingefügt. 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts
48. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert: für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „unterbrochen tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des
und“ gestrichen. Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die
b) Nach Satz 1 wird eingefügt: Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversiche-
„Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen rung der Arbeiter und der Angestellten und des Alters-
vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des vorsorgeanteils.
25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine (2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
versicherte Beschäftigung oder selbständige Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur
Tätigkeit unterbrochen ist.“ Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „nach ergibt, wird ermittelt, indem
den Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „nach 1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt. Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten des vergangenen Kalender-
jahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
49. § 255 wird wie folgt gefasst:
2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
„§ 255 Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbei-
Rentenartfaktor ter und der Angestellten für das vorvergangene
(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert
Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen werden,
Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalender- und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert
monats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt
verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem wird.
1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem (3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre
Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. vor 2002 0,0 vom Hundert,
2002 0,5 vom Hundert,
(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-
anwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen 2003 1,0 vom Hundert,
Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenart- 2004 1,5 vom Hundert,
faktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwer- 2005 2,0 vom Hundert,
renten nach dem Ende des dritten Kalendermonats 2006 2,5 vom Hundert,
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte ver-
2007 3,0 vom Hundert,
storben ist, maßgebend ist.“
2008 3,5 vom Hundert,
2009 4,0 vom Hundert.
50. § 255a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für
„(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle
30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestim-
sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die mende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender
Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Formel ermittelt:
Verfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bun-
desländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme BE t –1 100 vom Hundert – AVAt –1 – RVB t –1
AR t = AR t –1 X X
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maß- BE t –2 100 vom Hundert – AVAt –2 – RVB t –2
gebend.“
Dabei sind:
AR t = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
51. § 255c wird wie folgt geändert:
AR t –1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: BE t –1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
„Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“. schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
b) In Absatz 1 werden das Wort „ändern“ durch das vergangenen Kalenderjahr,
Wort „ändert“ und die Wörter „zum 1. Juli der BE t –2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
Jahre 2000 und 2001 jeweils“ durch die Wörter schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
„zum 1. Juli 2000“ ersetzt. vorvergangenen Kalenderjahr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 411
RVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Witwerrenten und Erziehungsrenten das Einkommen
Rentenversicherung der Arbeiter und der anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen
Angestellten im vergangenen Kalender- Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von
jahr, 675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Ein-
RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der kommen, das das 17,6fache des aktuellen Renten-
Rentenversicherung der Arbeiter und der werts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro
Angestellten im vorvergangenen Kalen- erreicht ist.
derjahr, § 267b
AVA t –1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Ka- Einkommensanrechnung
lenderjahr und auf Renten wegen Todes
AVA t –2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen (1) Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist das Ein-
Kalenderjahr. kommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache
§ 255f des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wenn der Ehe-
gatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die
Bestimmung des aktuellen
Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-
Rentenwerts zum 1. Juli 2001
destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Be- ist.
stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn
für 1999 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des Jahres 2001 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem
Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt- Tag geschlossen wurde und mindestens einer der
rechnung zugrunde zu legen.“ geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962
geboren ist.
53. § 263 Abs. 1a wird aufgehoben. (3) Bei Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,
54. § 264b wird wie folgt gefasst: das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-
werts übersteigt.“
„§ 264b
Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerren- 57. Nach § 269 wird eingefügt:
ten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), „§ 269a
wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich
Rentenabfindung bei Wiederheirat
Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag
von Witwen und Witwern
bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgelt-
punkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Ver- Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen
sicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits
liegen. geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwer-
(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich rente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar
nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgelt- 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens
punkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar
verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor 2002 geschlossen wurde.“
dem 2. Januar 1962 geboren ist.“
58. § 272 wird wie folgt geändert:
55. Dem § 265 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versor-
„(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen
unter Ehegatten“ eingefügt.
Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung nach dem Ende des dritten Kalender- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versor-
monats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem unter Ehegatten“ eingefügt.
1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem
Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“ 59. § 279f wird aufgehoben.
56. Nach § 267 wird eingefügt: 60. § 279g wird aufgehoben.
„§ 267a
Einkommensanrechnung auf Renten
61. § 288 wird aufgehoben.
wegen Todes im Beitrittsgebiet
Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung 62. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird der Betrag „630 Deutsche
des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten, Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Artikel 2 b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Absätzen 2 bis 5.
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Artikel 3
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
595), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
(860-4)
19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
1. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 7“ durch die Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Angabe „§ 68 Abs. 6“ ersetzt. Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
2. Dem § 142 Abs. 1 wird angefügt:
„Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser 1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 113
Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Rest- angefügt:
leistungsvermögen jedoch unter den üblichen Be- „Achter Abschnitt
dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr Übergangsvorschriften
verwerten, hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen un-
verzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten
Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu wegen Todes“.
stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf 2. § 18a wird wie folgt geändert:
der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Antrag stellt.“
„(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen
zu berücksichtigen
3. In § 167 werden die Wörter „und der Veränderung der
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ 1. Erwerbseinkommen,
gestrichen und die Wörter „anzupassen gewesen 2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbs-
wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“ einkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzein-
ersetzt. kommen) und
3. Vermögenseinkommen.
4. In § 202 Abs. 2 wird die Angabe „§ 142 Abs. 2 Nr. 2
Nicht zu berücksichtigen sind
und 3“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und 3 und Satz 2“ ersetzt. 1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkom-
mensteuergesetzes mit Ausnahme der Auf-
5. In § 411 Abs. 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne stockungsbeträge und Zuschläge nach dessen
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen
Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen
Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit
6. § 434a wird wie folgt geändert: sie nach § 10a des Einkommensteuergesetzes
gefördert worden sind.
a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl
„2002“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare
ausländische Einkommen.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
„Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt
§ 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis „(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2
zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung ent- Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder
sprechend.“ Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne
7. § 435 wird wie folgt geändert: der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2,
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15,
„(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 2 gilt 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren 3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des
Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente § 18 des Einkommensteuergesetzes.“
wegen voller Erwerbsminderung und
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
vergleichbare Leistung eines ausländischen aa) In Satz 1 werden nach Nummer 8 eingefügt:
Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Ja- „9. Renten wegen Alters oder verminderter
nuar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines
voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung Arbeitsverhältnisses zugesagt worden
eines ausländischen Leistungsträgers.“ sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 413
10. Renten wegen Alters oder verminderter Er- b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des
werbsfähigkeit aus privaten Lebens- und § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen,
Rentenversicherungen, allgemeinen Unfall- um 30,5 vom Hundert,
versicherungen sowie sonstige private
c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des
Versorgungsrenten.“
§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen,
bb) Der anschließende Teilsatz wird gestrichen. um 20 vom Hundert;
d) Nach Absatz 3 wird eingefügt: Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
„(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Ab- stabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht
satzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bun-
positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne desbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom
oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkom- Hundert gekürzt,
mensarten: 2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert,
1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Ein- Halbeinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
nahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- 3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 um 23,8 vom Hundert,
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des
4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Einkommensteuergesetzes, es sei denn, sie
und 6 um 23,7 vom Hundert,
werden wegen Todes geleistet, nach Abzug der
Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages, 5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9
um 12,7 vom Hundert; sofern es sich dabei
2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im
um Leistungen aus Direktzusagen oder Unter-
Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes
stützungskassen handelt, ist das monatliche
nach Abzug der Werbungskosten und
Einkommen um 23,7 vom Hundert zu kürzen,
3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10
im Sinne des § 23 des Einkommensteuergeset-
um 12,7 vom Hundert,
zes, soweit sie mindestens 512 Euro im Kalen-
derjahr betragen.“ 7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert;
bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des
e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
Halbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert;
Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a
3. § 18b wird wie folgt geändert: Abs. 3a Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es
sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4
„Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als
sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tra-
für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf
genden Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes
Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt ent-
Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem
sprechend für Berechtigte, die freiwillig in der
bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden
gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Monate gezahlt wird.“
Für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106
b) Dem Absatz 2 wird angefügt: Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der
„Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des
Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten entsprechend.“
Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögens-
einkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages 4. In § 18d Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1.“ „zu berücksichtigen“ die Wörter „ ; einmalig gezahltes
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalender-
Satz 1 Nr. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 monats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt
Satz 1 Nr. 2 bis 10“ ersetzt. gilt“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
5. Nach § 113 wird angefügt:
„(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
„Achter Abschnitt
1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch
bei Übergangsvorschriften
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen § 114
Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem
Einkommen beim Zusammentreffen
versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit
mit Renten wegen Todes
Anwartschaft auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
und bei Einkommen, das solchen Bezügen 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag
vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten Artikel 4
wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. Erwerbseinkommen, (860-5)
2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er- – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom
Zusatzleistungen. 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn 1. In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung
der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver- der Veränderung der Belastung bei Renten und der
storben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
geschlossen wurde und mindestens einer der geschie- der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „anzupas-
denen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasst
sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 worden sind“ ersetzt.
geborene Waisen.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Ab- 2. In Satz 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-
satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
Satz 1 Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
Absatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich- erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.
rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen
nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer 3. In Satz 4 wird die Jahresangabe „2002“ durch die
Höherversicherung beruht. Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort „jeweils“
gestrichen.
(4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag
Artikel 5
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Einkommen ab dem 1. Juli 2002 zu kürzen (860-7)
1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
nach den besonderen Vorschriften für die knapp- fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
schaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
25 vom Hundert, § 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:
2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6
um 42,7 vom Hundert und 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um eingefügt:
25,3 vom Hundert. „§ 218a Leistungen an Hinterbliebene“.
Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-
2. § 65 wird wie folgt geändert:
dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist
oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehe- „Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2
gatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ab-
Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene lauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.“
Waisen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetz-
eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkom- lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter „den
men bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen Betrag von 675 Euro“ ersetzt.
1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-
3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „das 17,6fache
einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Renten-
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-
versicherung“ durch die Wörter „den Betrag von
verhältnis oder aus einem versicherungsfreien
450 Euro“ ersetzt.
Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versor-
gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder 4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:
Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen
Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom „Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich
Hundert, das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um
die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente
2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die
die nach den besonderen Vorschriften für die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“
knappschaftliche Rentenversicherung berechnet
sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach 5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert, a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksich-
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 tigung der Veränderung der Belastung bei Renten“
um 37,5 vom Hundert.“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 415
b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den Anpassungen 2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
zum 1. Juli 2000 und 2001“ durch die Wörter „bei „§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
der Anpassung zum 1. Juli 2000“ ersetzt. findet entsprechende Anwendung.“
6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 23 wird wie folgt geändert:
„Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um
den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten- „(5) Grundlage für die Ermittlung der Steige-
versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsver- rungszahl sind die Zeiten
trages genannten Gebiet verändern.“ 1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei
einer Rente wegen Erwerbsminderung,
7. Nach § 218 wird eingefügt:
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-
„§ 218a rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
Leistungen an Hinterbliebene 3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den
(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor- höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-
ben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen waisenrente.
und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in
1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der
an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maß- Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei
gabe, dass einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um
1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des
Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente fin-
besteht, det § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag
2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das
für jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat
Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das
für Renten an Hinterbliebene von Landwirten
26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,
0,0505 und für Renten an Hinterbliebene von mit-
3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente arbeitenden Familienangehörigen 0,0253 beträgt.
nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für
(2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten
geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, des verstorbenen Versicherten mit der höchsten
das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten- Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die
werts übersteigt. Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten
mit der zweithöchsten Steigerungszahl ange-
(3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufent- rechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu
halt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem
des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil
und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen
das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) über- Rente in voller Höhe entspricht.“
steigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei
Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag aa) In Nummer 4 wird die Zahl „0,6“ durch die
von 450 Euro erreicht ist.“ Zahl „0,55“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 6 „Der Monatsbetrag einer Witwenrente und
Änderung des Gesetzes über Witwerrente darf den Monatsbetrag einer
die Alterssicherung der Landwirte Altersrente oder Rente wegen voller Er-
(8251-10) werbsminderung des Verstorbenen unter
Zugrundelegung eines ohne Abschläge er-
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom mittelten allgemeinen Rentenwerts nicht über-
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert schreiten.“
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: c) In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen
a) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt: Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in
Anspruch genommen wird, falls der Abschlag
„§ 104a Rentenartfaktor der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach
§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer- Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente
renten“. wegen Erwerbsminderung übersteigt,
b) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt: 2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.“
„§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
wegen Todes“. „Abschlag vom allgemeinen Rentenwert“ die
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Wörter „einer früheren Rente“ eingefügt und 13. Nach § 104 wird eingefügt:
jeweils am Ende der Nummern 1 und 2 das Wort „§ 104a
„wird“ durch das Wort „wurde“ ersetzt sowie
in Satz 2 Nr. 2 die Wörter „nur teilweisen“ durch Rentenartfaktor
die Wörter „nicht in voller Höhe erbrachten“ Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und
ersetzt. Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalender-
monats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der
Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder
4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenzwerte
die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-
dieser Vorschrift anzuwenden sind“ durch die Wörter
destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
„an die Stelle des Betrages von 675 Euro ein Betrag
ist. Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem
von 1 013 Euro und an die Stelle des Betrages von
Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
450 Euro ein Betrag von 675 Euro tritt“ ersetzt.
§ 104b
5. In § 65 Nr. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes- Zuschlag
post“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt. bei Witwenrenten und Witwerrenten
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem
6. Dem § 83 Abs. 2 wird angefügt: Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag
nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch
„Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf- für eine Rente an frühere Ehegatten.“
enthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung
des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten
14. Nach § 106 wird eingefügt:
und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das
das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der „§ 106a
gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, bis der Einkommensanrechnung
Betrag von 1 013 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten auf Renten wegen Todes
das Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen
(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem
Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversiche-
dritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats
rung übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht
mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu
ist.“
ermitteln, finden beim Zusammentreffen von Witwen-
renten und Witwerrenten mit Einkommen § 114
7. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b
keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt. Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend Anwendung; maßgebend sind die Grenz-
werte der gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 1
8. In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Alters- gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
hilfe“ durch die Wörter „nach § 14 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte“ ersetzt. (2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren,
finden beim Zusammentreffen von Waisenrente mit
Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetz-
9. In § 93a wird Satz 3 gestrichen. buch und § 267b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebend
10. § 96 wird wie folgt geändert: sind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenver-
sicherung.“
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
Artikel 7
„(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,
Änderung des Fremdrentengesetzes
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
(824-2)
wurde.“
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
11. In § 97 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wie folgt geändert:
begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungs-
faktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser 1. Nach § 14 wird eingefügt:
Erwerbsminderung begonnen hat.“
„§ 14a
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer
12. In § 102 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt: von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1
„Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht
und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monats- angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor
betrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
(Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen der Bundesrepublik Deutschland genommen haben
Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben
Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.“ ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 417
2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter „soweit die
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter
und angefügt: „soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.
„sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunfts- 4. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „soweit die
gebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter
Entgeltpunkte nicht ermittelt.“ „soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
5. § 56 wird wie folgt geändert:
„Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutter-
schaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne
Vollendung des 17. und vor Vollendung des Berücksichtigung der Veränderung der Belastung
25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht bei Renten“ und das Wort „würden“ gestrichen.
erforderlich.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren 2000
und 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter
Artikel 8 „zum 1. Juli 2000“ ersetzt.
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36) Artikel 10
Nach § 15d des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 Änderung
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 44 des Geset- des Gesetzes über die Angleichung
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert der Leistungen zur Rehabilitation
worden ist, wird eingefügt: (870-1)
„§ 15e In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der
Übergangsregelung Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I
nach dem Gesetz zur Reform der S. 1881), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,
werden die Wörter „und der Veränderung der durch-
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch schnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-
auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Alters- chen und die Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch
teilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist die Wörter „angepasst worden sind“ ersetzt.
und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters
besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5
Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“ Artikel 11
Neufassung des Sechsten Buches
Artikel 9 Sozialgesetzbuch
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(830-2) kann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der geänderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), vom 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom blatt bekannt machen.
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Artikel 12
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Inkrafttreten
Renten und der Veränderung der durchschnittlichen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,
Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter
bestimmt ist.
„angepasst worden sind“ ersetzt.
(2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6
2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert: Nr. 8 in Kraft.
a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück- (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:
sichtigung der Veränderung der Belastung bei Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50
Renten und der Veränderung der durchschnitt- und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2,
lichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri- Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3
chen und die Wörter „anzupassen gewesen Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2
wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“ Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10.
ersetzt. (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1
b) In Satz 2 wird die Jahresangabe „2002“ durch Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2,
die Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9
„jeweils“ gestrichen. Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 419
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin*)
Vom 8. März 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober §4
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
Ausbildungsberufsbild
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden
§1 Fertigkeiten und Kenntnisse:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
staatlich anerkannt. 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-
deln (Responsible Care):
§2 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsdauer 3.2 Umweltschutz,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 3.3 Qualitätsmanagement,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes- 3.4 Einsetzen von Energieträgern,
rechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-
grundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge- 3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-
mäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes lich Pflege und Wartung,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 3.6 Kostenorientiertes Handeln;
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
§3 4.1 Planen von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, 4.2 Aufgaben im Team lösen,
berufsfeldbreite Grundbildung 4.3 Informationsbeschaffung,
(1) Die Ausbildung gliedert sich in: 4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1 bis 10, 5. Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen;
2. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikations- 6. Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-
einheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 im Umfang schaften;
von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahl-
7. Pharmazeutische Verfahrenstechnik;
qualifikationseinheiten Nummern 1 bis 3 mindestens
zwei und aus den Wahlqualifikationseinheiten Num- 8. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik;
mern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen. 9. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln;
(2) Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufs- 10. Lagern;
feldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbil-
dung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der 11. Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von mindes-
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften tens 72 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Ab-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. satz 2, wobei mindestens zwei aus den Nummern 1
bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 6
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und zu wählen sind.
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifika-
tionseinheiten:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 1. Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 2. Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan Arzneiformen,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 3. Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
4. Galenik für feste Arzneiformen, Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeits-
5. Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen, ergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
6. Galenik für sterile Arzneiformen, Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergrei-
7. Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steue- fen kann. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in
rungseinrichtungen, Betracht:
8. Instrumentelle Analytik, 1. Herstellen eines Arzneimittels,
9. Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen 2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
von qualitätssichernden Maßnahmen, Stoffkonstanten und
10. Elektrotechnische Arbeiten, 3. Durchführen einer Inprozesskontrolle.
11. Prüfen und Entwickeln von Packmitteln, (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
12. Logistik und Lagerung,
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
13. Herstellen und Verpacken von Diagnostika, heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zum
14. Biotechnologische Wirkstoffgewinnung, Qualitätsmanagement dargestellt werden. Für die Aufga-
ben kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener
15. Herstellen und Verpacken von therapeutischen Syste- Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in
men, Betracht:
16. Internationale Kompetenz. 1. Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
2. Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaf-
§5
ten,
Ausbildungsrahmenplan
3. pharmazeutische Verfahrenstechnik,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
4. Messtechnik,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 5. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln.
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grundbil- §9
dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Abschlussprüfung
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
dern. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-
§6 telten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Ausbildungsplan wesentlich ist.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen insgesamt höchstens 14 Stunden zwei praktische Aufga-
Ausbildungsplan zu erstellen. ben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von
§7 mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen
von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und
Berichtsheft
2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Bei den praktischen Aufgaben sind die gemäß § 3 Abs. 1
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berück-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig sichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
durchzusehen. Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und
§8 dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Ge-
Zwischenprüfung sundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz
ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen be-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende gründen kann.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Herstel-
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und für len und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeuti-
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten sche Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht werden. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Ver-
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden packen, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Technik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere
ist. durch Verknüpfen technologischer und mathematischer
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Sachverhalte praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kom-
insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben men Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Betracht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 421
1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken: 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
a) Arbeitsorganisation und Kommunikation, und Sozialkunde 60 Minuten.
b) Umgehen mit Arbeitsstoffen, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
c) Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel, in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
d) Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Arzneimittel, Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche ist das
e) Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
f) Lagern; Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement: (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
a) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
trolle, 1. Prüfungsbereich Herstellen
b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen- und Verpacken 40 Prozent,
schaften, 2. Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 20 Prozent,
c) instrumentelle Analytik,
3. Prüfungsbereich pharmazeutische
d) Prüfen und Entwickeln von Packmitteln; Technik 20 Prozent,
3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik: 4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
a) pharmazeutische Verfahrenstechnik, und Sozialkunde 20 Prozent.
b) Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
c) Messen, Steuern und Regeln,
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
d) Instandhalten, Herstellen und Verpacken ausreichende Leistungen
e) Sicherheit und Gesundheitsschutz, erbracht sind.
f) Umweltschutz;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: § 10
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Übergangsregelung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Für die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qua- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
litätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikations- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
einheiten zu berücksichtigen. dieser Verordnung.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens
1. im Prüfungsbereich Herstellen § 11
und Verpacken 120 Minuten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. im Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Qualitätsmanagement 90 Minuten, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
3. im Prüfungsbereich bildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom
pharmazeutische Technik 90 Minuten, 17. Dezember 1993 ( BGBl. 1994 I S. 14) außer Kraft.
Berlin, den 8. März 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
I.2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
I.3 Betriebliche Maßnahmen
gesamten
zum verantwortlichen
Ausbildung
Handeln (Responsible Care)
zu vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
I.3.1 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 423
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-
nahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leis-
tungsfähigkeit ergreifen
m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und
vermeiden
während der
I.3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im gesamten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere Ausbildung
zu vermitteln
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
I.3.3 Qualitätsmanagement a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharma-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) zeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der
Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten
b) über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in
der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifi-
zierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation,
Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle,
Auskunft geben
c) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei- 11
tung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskon-
trolle unterscheiden, Proben nehmen
d) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal,
insbesondere Personalhygiene, durchführen
e) Inprozesskontrolle statistisch auswerten
f) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räum-
lichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaß-
nahmen, durchführen
g) pharmazeutische Dokumentationen durchführen
h) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvor-
gängen, insbesondere Produktionshygiene, durch-
führen
i) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unterneh-
men darstellen und deren Anforderungen bei der 16
Arbeit berücksichtigen
k) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebs-
mitteln und Personal durchführen
l) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inpro-
zesskontrolle einleiten
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Zeitliche Richtwerte
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Nr.
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I.3.4 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
Energieträgern unterscheiden; Zusammenhänge der Energieum-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4) wandlung beschreiben
2*)
b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und
Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetau-
scher, einsetzen
I.3.5 Umgehen mit Arbeits- a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen
geräten und Arbeitsmitteln und pflegen
einschließlich Pflege
b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,
und Wartung
thermischen und chemischen Eigenschaften einset-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)
zen
6*)
c) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten,
prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen
Maßnahmen einleiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß,
Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
I.3.6 Kostenorientiertes a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im
Handeln eigenen Arbeitsbereich nutzen 2*)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.6) b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
I.4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
I.4.1 Planen von Prozess-, a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-
Betriebs- und Arbeits- mittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstel-
abläufen len 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktions-
plänen und Verfahrensvorschriften erklären
c) Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten ein-
schätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter
Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor- 4
gaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte
Situation anpassen
I.4.2 Aufgaben im Team lösen a) Problemlösungsmethoden anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikations-
mittel einsetzen 4
c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Er-
gebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
I.4.3 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentatio-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) nen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch eng- während der
lischsprachige, nutzen gesamten
b) Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbesondere Ausbildung
Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicher- zu vermitteln
heitsdaten und -hinweise beachten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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I.4.4 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
Informationssysteme tionssysteme einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
6
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
I.5 Umgehen mit a) Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundlagen
pharmaspezifischen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduktion sowie
Arbeitsstoffen Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) ten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen so-
wie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gas-
volumina beachten
b) die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren,
Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoff- 4
klassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale
und Carbonsäuren unterscheiden
c) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-
gen umgehen
d) mit Lösemitteln umgehen
e) mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft,
umgehen
f) Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungs-
weise, unterscheiden
g) Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität
durchführen
h) Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit
und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arzneistoffe, 12
unterscheiden
i) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
k) Ansatzberechnungen durchführen
l) Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
m) Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
I.6 Bestimmen von a) physikalische Größen und Stoffkonstanten, insbe-
Stoffkonstanten und sondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brech-
Stoffeigenschaften zahl und Schmelztemperatur bestimmen und aus-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) werten 4
b) Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten;
pH-Wert bestimmen
I.7 Pharmazeutische a) Grundoperationen der pharmazeutischen Verfah-
Verfahrenstechnik renstechnik durchführen, insbesondere zerkleinern,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) klassieren, trocknen, filtrieren, destillieren, extrahie-
ren, homogenisieren, mischen 12
b) mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden
zur Keimzahlreduzierung anwenden
I.8 Mess-, Steuerungs- a) Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
und Regelungstechnik b) Messwerte erfassen und auswerten, Maßnahmen zur 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Beseitigung von Messfehlern veranlassen
c) Prozesse steuern
4
d) Prozesse regeln
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I.9 Herstellen und Verpacken a) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Ver-
von Arzneimitteln packung von Arzneimitteln beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksam-
keit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit
unterscheiden
c) Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen
sowie Inprozesskontrollen durchführen 14
d) Creme herstellen und Inprozesskontrollen durch-
führen
e) Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen
durchführen
f) Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Ein-
setzbarkeit unterscheiden
I.10 Lagern a) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern 4
c) Wareneingangskontrollen durchführen
Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
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II.1 Herstellen und Verpacken a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen Formen
fester Arzneiformen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) b) Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach ihren
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, bedienen und
warten
c) Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und
Lackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselherstellung
nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, 12
bedienen und warten
d) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in
fester Form unterscheiden, bedienen und warten,
Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
e) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von festen Arzneiformen durchführen
II.2 Herstellen und Verpacken a) halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpfchen
halbfester und flüssiger nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau
Arzneiformen und Anwendung beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) 12
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von halb-
festen und flüssigen Arzneiformen sowie von Zäpf-
chen unterscheiden, bedienen und warten
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c) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in
halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpfchen
unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und
Steuereinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen
sowie von Zäpfchen durchführen
II.3 Herstellen und Verpacken a) sterile Arzneimittel nach ihren galenischen Formen
steriler Arzneiformen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) b) Räume und Einrichtungen für die Herstellung und
Verpackung von sterilen Arzneiformen vorbereiten
c) unterschiedliche Methoden der Sterilisation und
Keimreduktion anwenden
d) Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Ab-
füllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden,
bedienen und warten 12
e) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in
steriler Form unterscheiden, bedienen und warten,
Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
f) chargenbezogene und nicht chargenbezogene In-
prozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von sterilen Arzneiformen durchführen
g) optische Kontrollen an parenteralen Arzneimitteln
durchführen
II.4 Galenik für a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
feste Arzneiformen Herstellung von festen Arzneiformen durchführen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln,
Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und gra-
phisch, darstellen und auswerten 12
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
feste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe aus-
wählen, Messdaten erfassen und Versuchsergeb-
nisse auswerten
II.5 Galenik für a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
halbfeste und flüssige Herstellung von halbfesten und flüssigen Arznei-
Arzneiformen formen durchführen, Verfahren auswählen, Prozess-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) parameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere ta-
bellarisch und graphisch, darstellen und auswerten 12
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
halbfeste und flüssige Arzneiformen durchführen,
Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Ver-
suchsergebnisse auswerten
II.6 Galenik für sterile a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
Arzneiformen Herstellung von sterilen Arzneiformen durchführen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) dabei Verfahren auswählen, Prozessparameter
ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und
graphisch, darstellen und auswerten 12
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für ste-
rile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen,
Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse aus-
werten
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II.7 Instandhalten von a) Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren und
Fertigungsanlagen sowie kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren
Steuerungseinrichtungen b) Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) gen überprüfen und warten
c) Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhalten
und überprüfen sowie bei Störungen Maßnahmen 12
ergreifen
d) Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen
e) Steuerungseinrichtungen warten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
II.8 Instrumentelle Analytik a) Proben für analytische Bestimmungen vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) b) Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmethoden
durchführen
c) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen chro-
6
matographischen Methoden durchführen
d) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen spek-
troskopischen Methoden durchführen
e) Freisetzungsuntersuchungen durchführen
II.9 Planen, Entwickeln, a) bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift und
Organisieren und einer Herstellungsanweisung mitwirken
Sicherstellen qualitäts- b) Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene und
sichernder Maßnahmen betrieblichen Hygiene entwickeln
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)
c) Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung planen,
entwickeln, organisieren und dokumentieren
d) betriebliches Dokumentationssystem und technische
Zulassungsdokumentation anwenden
e) Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen und 12
Vorschriften vorbereiten und durchführen
f) vorbereitende Maßnahmen für interne und externe
Inspektionen durchführen
g) bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergebnisse
bewerten, Maßnahmen einleiten und deren Umset-
zung sicherstellen
h) die Bearbeitung von internen und externen Reklama-
tionen sicherstellen
II.10 Elektrotechnische a) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
Arbeiten b) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10) durch Strom bei unterschiedlichen Netzsystemen
ergreifen
c) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drei-
phasenwechselstromkreis messen
d) Installationsschaltungen für ein-, mehradrige, ge-
schirmte und ungeschirmte Leitungen herstellen
e) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise
auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumen- 12
tieren
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f) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltun-
gen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen
g) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststel-
len und Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an-
wenden
II.11 Prüfen und Ent- a) Primär- und Sekundärpackmittel aus unterschied-
wickeln von Packmitteln lichen Werkstoffen, insbesondere Glas und Kunst-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11) stoff, prüfen, Ergebnisse bewerten und dokumentie- 6
ren sowie Statuskennzeichnung vornehmen
b) an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken
II.12 Logistik und Lagerung a) Lagerbedingungen und -organisation für unter-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12) schiedliche Güter beurteilen
b) Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer
Eigenschaften der Lagerung zuweisen
c) Umschlagsaufgaben im Rahmen des logistischen
6
Konzeptes planen und die Durchführung organisieren
d) Störungen im logistischen System feststellen sowie
deren Beseitigung veranlassen
e) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
II.13 Herstellen und Verpacken a) Funktionsweisen diagnostischer Produkte beschrei-
von Diagnostika ben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13) b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Diag-
nostika unterscheiden, bedienen und warten, Kon-
troll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
12
c) Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika
unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und
Steuerungseinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von Diagnostika durchführen
II.14 Biotechnologische a) GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe
Wirkstoffgewinnung beachten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 14) b) Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachten
c) grundlegende Methoden des Gentransfers beschrei-
ben
d) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen an-
züchten
e) Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum in-
dustriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen und
warten
f) Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und Hoch-
druckhomogenisieren aufarbeiten
g) Trennleistung von Chromatographiesäulen berech-
nen, Chromatographiesäulen für die Trennung vor- 24
bereiten und regenerieren
h) Proteine durch unterschiedliche chromatographi-
sche Verfahren trennen
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i) Inprozesskontrollen bei der Fermentation und Tren-
nung von Proteinen durchführen
k) Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und Leit-
fähigkeit messen
l) Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermenta-
tions-, Chromatographie- und Membrantrennprozes-
sen einsetzen
m) Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und ste-
rilisieren
n) biologisches Material entsorgen
II.15 Herstellen und Verpacken a) therapeutische Systeme nach ihren galenischen For-
von therapeutischen men bezüglich Aufbau und Anwendung unterschei-
Systemen den
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15) b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von thera-
peutischen Systemen unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen über-
prüfen 12
c) Einrichtungen zur Verpackung von therapeutischen
Systemen unterscheiden, bedienen und warten,
Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von therapeutischen Systemen durch-
führen
II.16 Internationale Kompetenz a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und
Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden
6
b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Be-
sonderheiten berücksichtigen
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Dritte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 12. März 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
rung und Landwirtschaft verordnet „8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 in Verbindung mit oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b
Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem sol-
Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Be- che erteilt worden sind.“
kanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- 3. In § 16b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“
dung mit Abs. 2 und des § 9a Abs. 3 Nr. 1 und 4 in Ver- durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bindung mit Abs. 4 des Futtermittelgesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit 4. § 35 wird wie folgt gefasst:
sowie
„§ 35
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Futtermittel-
Eingangsstellen, Anmeldepflicht
gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, (1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futter-
mittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) 1. Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen,
und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I die nur von anerkannten oder registrierten Betrie-
S. 127): ben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder
2. Einzelfuttermitteln mit einem höheren Gehalt an
Artikel 1
a) Aflatoxin B1 oder
Änderung der Futtermittelverordnung
b) Arsen, soweit es sich um Einzelfuttermittel mit
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt- einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom
machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) wird Hundert handelt,
wie folgt geändert:
als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
1. § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird durch folgende Nummern ersetzt: festgesetzt
„8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermit- aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur
telherstellungs-Verordnung der Name und die über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen
Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinär- (Eingangsstellen) zulässig, die das Bundesministerium
kontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittel- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
herstellungs-Verordnung sowie die Referenznum- Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
mer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Ein-
Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des fuhrvorschriften bleiben unberührt.
Einzelfuttermittels gewährleistet, (2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futter-
9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzel- mittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Fut-
futtermitteln der Name und die Anschrift des für termittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach
das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat
Gemeinschaft Verantwortlichen.“ ist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren
Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für
*) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.“
– Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln
für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG
Nr. L 265 S. 17); 5. In § 36 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „§ 35“ durch die
– Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Angabe „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.
vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des
Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie
96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangs- 6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- „(2) Futtermittel, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- Abs. 1 Nr. 8 zu kennzeichnen sind, ausgenommen Fut-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG termittel für Heimtiere, dürfen noch bis zum 2. Novem-
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 ber 2001 in den Verkehr gebracht werden, soweit die
S. 18), sind beachtet worden. Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
26. März 2001 geltenden Fassung entspricht. Futter- 7. Anlage 2b Teil 1 wird wie folgt geändert:
mittel für Heimtiere, deren Kennzeichnung dieser Ver-
a) In den Nummern 2, 4 und 11 wird jeweils in der
ordnung in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fas-
Spalte „Beschreibung“ die Angabe „15“ durch die
sung entspricht, dürfen noch bis zum 2. November
Angabe „14“ ersetzt.
2001 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Die
Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Hinblick auf b) In der Nummer 12 werden in der Spalte „Beschrei-
die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln mit der bung“ die Angabe „15“ durch die Angabe „14“ und
Angabe der Anerkennungs-Kennnummer.“ die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
8. In Anlage 3 wird in Nummer 11 die Position „Calcium-Pantothenat als“ gestrichen und nach der Position „p-Amino-
benzoesäure als“, Unterposition „p-Aminobenzoesäure-Reinsubstanz“, wird folgende Position eingefügt:
„1 2 3 4 5 6 7 8
Pantothensäure als
Calcium-D-pantothenat-Präparat alle b) alle Futtermittel
Calcium-D-pantothenat-Reinsubstanz alle b) alle Futtermittel
Calcium-DL-pantothenat-Präparat alle b) alle Futtermittel
Calcium-DL-pantothenat-Reinsubstanz alle b) alle Futtermittel
Dexpanthenol (D-Panthenol)-Präparat alle b) alle Futtermittel“.
Artikel 2 schaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik
Änderung (Methodenbuch), Dritter Band, 4. Ergänzungslieferung
der Futtermittel-Probenahme- 1997, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher
und -Analyse-Verordnung Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA)
durchzuführen. Bezugsquelle des Methodenbuchs ist
§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse- der VDLUFA-Verlag, Bismarckstraße 41A, D-64293
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Darmstadt. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorlie-
15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die durch Artikel 3 der Ver- gen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen,
ordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert dem Stand der Technik entsprechenden Methoden
worden ist, wird wie folgt geändert: durchgeführt werden.“
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
„(2) Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen
keine Analysemethoden nach Absatz 1 vorgeschrie- Artikel 3
ben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten,
in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Inkrafttreten
Methoden durchzuführen. Sofern keine Methoden Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli
nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirt- 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. März 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 433
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
Vom 13. März 2001
Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Dem § 4 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen
und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geändert worden ist,
werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Verbote nach § 2 gelten nicht für die Abbildung der auf den Euro-Mün-
zen befindlichen Münzbilder auf nichtmetallischen Marken, deren Durchmesser
50 Prozent größer oder kleiner ist als der der jeweiligen Euro-Münzen.
(4) Marken, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder eines an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen-
den Mitgliedstaats der Europäischen Union hergestellt und in Vorbereitung auf
die Euro-Bargeldumstellung unter dem Vorbehalt der Rückgabe für Test-,
Umstellungs- oder Trainingszwecke ausgeliehen werden, sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2001 von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. März 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Vom 16. März 2001
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meis-
ter für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998
(BGBl. I S. 1810) wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Fünfjahresfrist gilt nicht für Prüfungsteilnehmer, die den anerkannten Ab-
schluss Geprüfter Schwimmmeister nach der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 2986) erworben haben und innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre als
Schwimmmeister tätig waren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. März 2001
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 435
Siebte Verordnung
zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Vom 21. März 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 19, in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 5 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom
12. Januar 2001 (BGBl. I S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5. Februar 2001“ durch die Angabe
„11. April 2001“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „10. März 2001“ durch die Angabe „15. Mai
2001“ ersetzt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der in Artikel 65 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl.
EG Nr. L 194 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannte Preis gilt für
nicht abgefüllte Ware frei Betriebsstätte des Brenners, es sei denn, Erzeuger
und Brenner vereinbaren, dass der genannte Preis für nicht abgefüllte Ware
ganz oder teilweise ab Betrieb des Erzeugers gilt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. März 2001 in Kraft. Die Wein-Ver-
günstigungsverordnung gilt vom 18. Juli 2001 an wieder in ihrer am 18. Januar
2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 21. März 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 12. März 2001
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach dem Ausfertigungsdatum ist die Angabe
„Der Bundespräsident
Johannes Rau“
durch die Angabe
„Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kurt Beck“
zu ersetzen.
Berlin, den 12. März 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. V o t h
–––––––––––––––
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 12. März 2001
Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
setzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 22. Februar 2001 (BGBl. I
S. 334) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 10 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „als die von diesen neuen Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaft,“ zu streichen.
Bonn, den 12. März 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Boch
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 12. März 2001
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach dem Ausfertigungsdatum ist die Angabe
„Der Bundespräsident
Johannes Rau“
durch die Angabe
„Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kurt Beck“
zu ersetzen.
Berlin, den 12. März 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. V o t h
–––––––––––––––
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 12. März 2001
Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
setzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 22. Februar 2001 (BGBl. I
S. 334) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 10 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „als die von diesen neuen Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaft,“ zu streichen.
Bonn, den 12. März 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Boch