350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin*)
Vom 27. Februar 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
nung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- §4
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
Ausbildungsberufsbild
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
§1
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-
Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird deln (Responsible Care):
staatlich anerkannt.
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 3.2 Anlagensicherheit,
Ausbildungsdauer 3.3 Umweltschutz,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 3.4 Einsetzen von Energieträgern,
3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
lich Pflege und Wartung,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes 3.7 Kostenorientiertes Handeln;
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und
§3 Arbeitsabläufen,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, 4.2 Arbeiten im Team,
berufsfeldbreite Grundbildung 4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,
(1) Die Ausbildung gliedert sich in 4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von
bis 14, Stoffkonstanten;
2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifika- 6. Verfahrenstechnische Grundoperationen;
tionseinheiten der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2
Nr. 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahlqualifika- 7. Installationstechnische Arbeiten;
tionseinheit aus den Nummern 1 bis 8 zu wählen. 8. Instandhaltung von Fördermitteln;
(2) Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufs- 9. Messtechnik;
feldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbil- 10. Betreiben von Produktionsanlagen;
dung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik;
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 13. Steuer- und Regelungstechnik;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
14. Optimieren von Produktionsabläufen;
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 15. Vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, gemäß Absatz 2, wobei mindestens eine Wahlqualifi-
kationseinheit aus den Nummern 1 bis 8 zu wählen ist.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifika-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit tionseinheiten:
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultursminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 1. Produktionsverfahren,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 2. Verarbeitungstechnik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 351
3. Vereinigen von Stoffen, (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
4. Trocknen, insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische
Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
5. Zerkleinern, dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-
6. Extrahieren, mittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
7. Klassieren und Sortieren,
bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde
8. Entstauben, Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben
9. Pneumatik und Hydraulik, kommen insbesondere in Betracht:
10. Rohrsystemtechnik, 1. Durchführen einer verfahrens- und produktionstech-
nischen Arbeit und
11. Elektrotechnik,
2. Durchführen einer Arbeit aus dem Gebiet der Prozess-
12. Automatisierungstechnik, leittechnik oder Anlagentechnik.
13. Umwelttechnik, (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
14. Labortechnik, höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
15. Qualitätsmanagement,
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qua-
16. Logistik, Transport und Lagerung, litätsmanagement sowie zur Anlagensicherheit dargestellt
17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik, werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksich-
tigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere
18. Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer folgende Gebiete in Betracht:
Arbeitstechniken,
1. Verfahrens- und Produktionstechnik,
19. Internationale Kompetenz.
2. Prozessleittechnik,
§5 3. Anlagentechnik.
Ausbildungsrahmenplan
§9
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Abschlussprüfung
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
bildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grund- § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit wesentlich ist.
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
dern. höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe durch-
führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
§6
Durchführen eines Produktions- oder Verarbeitungs-
Ausbildungsplan prozesses unter Berücksichtigung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 1. der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfah-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen renstechnischen Grundoperationen,
Ausbildungsplan zu erstellen.
2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess-
sowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und
§7
3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageauf-
Berichtsheft gabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Produktionstechnik mit 60 Prozent, die Prozessleittech-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nik und die Anlagentechnik mit jeweils 20 Prozent zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig gewichten.
durchzusehen.
Bei der praktischen Aufgabe sind die gemäß § 3 Abs. 1
§8 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berück-
sichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Zwischenprüfung Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich planen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicher-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen
Anlage in Abschnitt I für die ersten 90 Kalenderwochen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Verfah-
ausbildung wesentlich ist. rens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anla-
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
gentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Pro- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
duktionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
und mathematischen Sachverhalten praxisbezogene Fälle ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
schutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
den Gebieten in Betracht:
1. Prüfungsbereich Verfahrens-
1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktions- und Produktionstechnik 40 Prozent,
technik:
2. Prüfungsbereich Prozessleittechnik 20 Prozent,
a) Umgehen mit Arbeitsstoffen,
3. Prüfungsbereich Anlagentechnik 20 Prozent,
b) verfahrenstechnische Operationen,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
c) Produktionsverfahren; und Sozialkunde 20 Prozent.
2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
a) installationstechnische Arbeiten,
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
b) Messen, Steuern, Regeln; Verfahrens- und Produktionstechnik mindestens aus-
3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik: reichende Leistungen erbracht sind.
a) installationstechnische Arbeiten, § 10
b) Instandhaltung; Übergangsregelung
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: ser Verordnung.
1. im Prüfungsbereich Verfahrens-
und Produktionstechnik 120 Minuten, § 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik 90 Minuten,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik 90 Minuten,
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- dung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 17. Dezem-
und Sozialkunde 60 Minuten. ber 1993 (BGBl. 1994 I S. 2) außer Kraft.
Berlin, den 27. Februar 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 353
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
I.1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
I.2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs- während der
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen gesamten
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Ausbildung
zu vermitteln
I.3 Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen Han-
deln (Responsible Care)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
I.3.1 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von
Behältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-
nahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leis-
tungsfähigkeit ergreifen
m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und
vermeiden
I.3.2 Anlagensicherheit a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beachten
b) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden
und beachten während der
c) bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen ein- gesamten
leiten Ausbildung
zu vermitteln
I.3.3 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
e) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung be-
reitstellen
I.3.4 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
Energieträgern unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4) grades und des Gefährdungspotenzials einsetzen;
Zusammenhänge der Energieumwandlung beschrei-
ben 6*)
b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und
Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetau-
scher, einsetzen
I.3.5 Umgehen mit Arbeits- a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen
geräten und -mitteln und pflegen
einschließlich Pflege
b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,
und Wartung
thermischen und chemischen Eigenschaften einset-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)
zen
3*)
c) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß,
Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
e) Arbeitsmittel warten und pflegen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 355
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
I.3.6 Qualitätsmanagement, a) betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmana-
Kundenorientierung gements erläutern und aufgabenspezifisch anwen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.6) den
b) prozess- und kundenorientiert arbeiten
I.3.7 Kostenorientiertes a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im
Handeln eigenen Arbeitsbereich nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.7) b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
I.4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) während der
gesamten
Ausbildung
I.4.1 Planen und Steuern von a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs- zu vermitteln
Prozess-, Betriebs- und mittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstel-
Arbeitsabläufen len
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschrif-
ten zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden
c) Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten ein-
schätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Be-
achtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
durchführen; bei Abweichung von der Planung die
Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert
abstimmen
I.4.2 Arbeiten im Team a) Problemlösungsmethoden anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur 3*) 2*)
Kommunikationsförderung einsetzen
c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Er-
gebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
I.4.3 Informationsbeschaffung, a) Informationsquellen auswählen und unter Berück-
Dokumentation sichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe an-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) wenden
b) Dokumentationsarten unterscheiden
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen während der
gesamten
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und Ausbildung
beurteilen zu vermitteln
I.4.4 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
Informationssysteme tionssysteme einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
I.5 Umgehen mit Arbeits- a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere che-
stoffen und Bestimmen mische Bindung und Reaktionsfähigkeit beachten;
von Stoffkonstanten Reaktionstypen unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Ag-
gregatzustandsänderungen und den Einfluss von
Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
c) aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe,
Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden
d) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen um-
gehen
e) mit Lösemitteln umgehen
10
f) mit Gasen umgehen
g) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
h) Verfahren zur Probennahme und Probenvorberei-
tung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprü-
fung unterscheiden; Proben nehmen
i) Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten;
pH-Wert bestimmen
k) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und
Flüssigkeiten bestimmen
l) Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl,
Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
m) betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere
fotometrische oder chromatographische, anwenden
und auswerten
n) physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beach- 4
ten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und
endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von
Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen
Auskunft geben
I.6 Verfahrenstechnische a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Ein-
Grundoperationen satzgebieten zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung
von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen
herstellen
c) Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klas-
sieren 12 6
d) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch
Sedimentieren und Filtrieren trennen
e) Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren
reinigen
f) Feststoff trocknen
g) Methoden der Sorption anwenden
I.7 Installationstechnische a) Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterschei-
Arbeiten den; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung
von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie
Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
c) Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperr-
organe bedienen
d) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom- 10 4
kreis messen
e) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wir-
kung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsyste-
men anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 357
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
f) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte
Leitungen zurichten
g) Installationsschaltungen unter Berücksichtigung ver-
schiedener Leitungsarten herstellen
I.8 Instandhaltung von a) Wellenabdichtungen überprüfen
Fördermitteln b) Fördermittel unterscheiden und prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
c) Fördermittel ausbauen, einbauen und in Betrieb neh- 2 4
men
d) vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durch-
führen und dokumentieren
I.9 Messtechnik a) Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss,
Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden
und ihren Einsatzgebieten zuordnen 4
b) Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge
und Temperatur messen
c) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von
Signalen unterscheiden
d) Funktionsweise von Aktoren unterscheiden 10
e) logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
f) Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
I.10 Betreiben von a) Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und
Produktionsanlagen Entsorgung und unter Berücksichtigung von Um- 2 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) weltschutzmaßnahmen beschreiben
b) Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren
6
und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
I.11 Thermische und mechani- Destillieren und Rektifizieren
sche Verfahrenstechnik a) Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizie-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) ren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau,
Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und
einsetzen
b) Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physika- 10
lischen Vorgänge und betriebstechnischen Voraus-
setzungen sowie unter Berücksichtigung der Ener-
gieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren tren-
nen
c) Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Pro-
zess feststellen und Maßnahmen ergreifen
Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
d) Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugie-
ren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von
Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterschei- 10
den und einsetzen
e) Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen
Maßnahmen einleiten
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
I.12 Instandhaltung von a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und War-
Produktionseinrichtungen tung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vor-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) schriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in
und außer Betrieb nehmen
b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteil- 12
spezifischer Montagebedingungen austauschen
c) Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren
d) vorbeugende Instandhaltung von Produktionsein-
richtungen durchführen und dokumentieren
I.13 Steuer- und a) Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingren-
Regelungstechnik zen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) b) Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten
bedienen
c) Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und
unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen über-
prüfen und einstellen 12
d) Systeme nach Vorschriften warten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungs-
systemen unterscheiden und ein System bedienen
f) Programme für speicherprogrammierbare Steuerun-
gen nach Vorgaben und technischen Unterlagen ein-
geben und testen
I.14 Optimieren von a) Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach be-
Produktionsabläufen trieblichen Vorgaben optimieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) b) Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maß-
nahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der 8
Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken
c) Prozessabläufe dokumentieren
Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
II.1 Produktionsverfahren a) bei der Planung von Produktionsprozessen mitwir-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) ken
b) anorganische, organische, polymere oder bio- und
gentechnische Produkte unter Berücksichtigung des
Reaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und be- 10
trieblicher Vorgaben herstellen
c) Inprozesskontrolle durchführen
d) Produkte prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 359
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
II.2 Verarbeitungstechnik a) bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mit-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) wirken
b) Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stof-
fen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung
fahren 10
c) vorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen
Maßnahmen ergreifen
d) Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitäts-
kontrollen durchführen
II.3 Vereinigen von Stoffen a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen 10
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-
men einleiten
II.4 Trocknen a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen 10
c) den Trockengrad bestimmen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-
men einleiten
II.5 Zerkleinern a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinern 10
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-
men einleiten
II.6 Extrahieren a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüs-
sig-Flüssig-Extraktion abtrennen 10
c) Reinheit der Fraktionen prüfen
d) Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess
feststellen und Maßnahmen ergreifen
II.7 Klassieren und Sortieren a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen 10
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnah-
men einleiten
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
II.8 Entstauben a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
10
b) Gase durch Entstauben reinigen
c) Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicher-
stellen
II.9 Pneumatik und Hydraulik a) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9) handhaben
b) Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und
Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen
und einstellen 10
c) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
d) im Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen
II.10 Rohrsystemtechnik a) Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen über-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10) prüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten
b) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksich- 10
tigung verfahrenstechnischer Bedingungen und
sicherheitstechnischer Vorschriften austauschen
II.11 Elektrotechnik a) Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11) beschreiben; Messungen durchführen
b) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
c) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststel-
len und Maßnahmen einleiten
d) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise
auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumen-
10
tieren
e) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltun-
gen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen
f) Bauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen
und kontaktbehaftete Steuerungen aufbauen
g) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes
anwenden
II.12 Automatisierungstechnik a) bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12) einleiten
b) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen inter-
10
pretieren
c) nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und
Regelkreise optimieren
II.13 Umwelttechnik a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13) von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatz-
gebieten zuordnen
b) Verfahren zur Behandlung und Reinigung von
Abwässern oder Abluft durchführen 10
c) Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnah-
men einleiten
d) Abfälle verwerten und beseitigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 361
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
II.14 Labortechnik a) analytische Verfahren, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 14) tung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatz-
gebieten zuordnen
b) Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und End- 10
kontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maß-
nahmen einleiten
c) anwendungstechnische Prüfungen durchführen
II.15 Qualitätsmanagement a) Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter La-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15) borpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen an-
wenden
b) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-
mentieren
10
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Qualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher
Vorgaben für einen Verfahrensschritt entwickeln
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-
ments mitwirken
II.16 Logistik, Transport a) Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbe-
und Lagerung sondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16) und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
b) Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen
c) Abweichungen im betrieblichen Materialfluss fest-
stellen und Maßnahmen einleiten 10
d) Flurförderzeuge führen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen, Transporte sichern und durchführen
f) Lager betreiben
II.17 Kälte- und Tief- a) Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftempe-
temperaturtechnik raturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperatur-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17) bedingungen, insbesondere unter Beachtung von
Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatz-
gebieten zuordnen
10
b) Produkte unter Tieftemperaturbedingungen herstel-
len
c) Messmethoden der Tieftemperaturtechnik anwen-
den, bei Störungen Maßnahmen einleiten
II.18 Anwenden produktions- a) GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe
bezogener mikrobiologi- und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beach-
scher Arbeitstechniken ten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18) b) grundlegende Methoden des Gentransfers beschrei-
ben
c) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen an-
züchten und aufarbeiten
d) Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen
und warten 10
e) Proteine durch unterschiedliche chromatographi-
sche Verfahren trennen
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.–52. 53.–90. 91.–182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
f) Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Tren-
nung von Proteinen durchführen
g) Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik,
reinigen und sterilisieren
h) biologisches Material entsorgen
II.19 Internationale Kompetenz a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und
Arbeitsanweisungen auswerten und anwenden
b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben 10
c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Be-
sonderheiten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 363
Verordnung
zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Vom 7. März 2001
Auf Grund des § 46a Abs. 8 des Arbeitsgerichts- streckungsbescheids in einer Ausführung verwenden,
gesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 01 des Gesetzes vom in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreib-
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) neu gefasst wurde, programms beschriftet werden. Das Programm muss
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2
ordnung: bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu
übertragenden Angaben gewährleisten,
Artikel 1 2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folge-
Vordrucke blätter zu übertragenden Angaben hinreichend
geschützt sein und
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf
1977 (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 2 § 4 des dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen.
folgt geändert: (2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Her-
steller und die Bezeichnung des für die Beschriftung
1. § 1 wird wie folgt geändert: verwendeten Programms müssen mindestens auf
a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach den Worten Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Voll-
„ohne das Vorblatt,“ die Worte „ohne das Ent- streckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar
wurfsblatt,“ eingefügt; die Nummer 4 wird wie folgt gemacht sein. Blatt 1 muss in dem freien Feld neben
gefasst: dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts
anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters
„4. Berichtigungen, die auf einer Änderung von den Vermerk enthalten: „Die Angaben zum Inhalt des
Rechtsvorschriften beruhen.“ Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein.“ In
dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
„(4) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungs-
hellrotem Papier ausgeführt werden. Er kann auch nachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der
als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für Rückseite. Das für den Antrag auf Erlass des Voll-
eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende streckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die
Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.“ Zustellungsnachricht aufgeführt werden und muss
in dem freien Feld neben dem Raum für den Ein-
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: gangsstempel des Gerichts anstelle des dort vor-
„§ 1a gesehenen Anschriftenfensters den Vermerk ent-
halten: „Die Angaben in dem mir vom Gericht als
Beschriftung mittels Schreibprogramm Zustellungsnachricht übermittelten Blatt 3 sind auf
(1) Die in § 212a der Zivilprozessordnung bezeich- das hier von mir unterschriebene Blatt vollständig und
neten Personen und Stellen, die in § 11 Abs. 1 des richtig übertragen worden. Die Angaben zum Inhalt des
Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Personen und Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags- denen auf Blatt 4 und 5 überein.“ Nach Abstimmung
parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags- mit dem Gericht kann den beiden Teilvordrucken als
gesetzes können den in Anlage 1 bestimmten Vordruck jeweils zusätzliches Blatt das bereits vom Antragsteller
in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vor- vorbereitend mit Namen und Anschrift und beim zwei-
drucks für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ten Teilvordruck auch mit der Geschäftsnummer des
und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil Gerichts ausgefüllte Formblatt der Postzustellungs-
des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Voll- urkunde beigefügt werden.
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
(3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibe- In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes
mittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher genügt die Angabe: ,Anspruch aus Vertrag, für den das
Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der VerbrKrG gilt‘.“
Durchschriften gewährleistet; § 1 Abs. 2 Satz 5 gilt
4. Das Vorblatt, das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5
entsprechend.
des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks für den Mahn-
(4) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel und den Vollstreckungsbescheid und der in Anlage 2
auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften bestimmte Vordruck für den Widerspruch erhalten die
auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.“ im Anhang bestimmte Fassung.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Artikel 2
Angaben nach dem Verbraucherkreditgesetz Überleitungsvorschrift
Macht ein Kreditgeber oder im Falle der Abtretung Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke
der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahn-
für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat bescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
der Kreditgeber oder der Zessionar in dem für die
worden ist.
Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
Anlage 1 bestimmten Vordrucks die zusätzlich vor-
geschriebenen Angaben (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der
Artikel 3
Zivilprozessordnung) in folgender Form zu machen:
Inkrafttreten
,Anspruch aus Vertrag vom …, für den das VerbrKrG
gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins … %‘. Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. März 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 365
Anhang
Anlage 1
Anhang Anlage 1
Vorblatt
Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid
– Arbeitsgerichte –
Dieses Vorblatt und das Entwurfsblatt bitte abtrennen.
Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid)
über eine Geldforderung erwirken, wenn Einwendungen der von Ihnen in dem Verfahren als Antragsgegner/Antrags-
gegnerin in Anspruch genommenen Partei nicht zu erwarten sind. Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten
Sie prüfen, ob Sie dieser Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen Sie dies
nötigenfalls nach. Sonst könnte die in Anspruch genommene Partei dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen,
weil sie nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im Einzelnen Sie von ihr verlangen.
Ausfüllhinweise Werden mehrere Personen in Anspruch genommen (z.B.
Eheleute), so ist für jede von ihnen ein eigener Vordrucksatz
Der Vordrucksatz kann nur mit einer Schreibmaschine ord- auszufüllen und in dem Kästchen bei 14 jeweils die Zahl der
nungsgemäß ausgefüllt werden. Sollte Ihnen eine solche nicht ausgefüllten Vordrucksätze (z.B. bei Eheleuten als Antrags-
zur Verfügung stehen, trennen Sie bitte das Blatt 1 ab und füllen gegner die Zahl „2“) anzugeben. Im Anschriftenfeld ➁ wird in
nur dieses in Blockschrift aus. Reichen Sie dann das Blatt 1 jedem Vordrucksatz nur eine Person bezeichnet. Auf die übri-
und den restlichen Vordrucksatz mit dem Kohlepapier (s. dazu gen wird in der Zeile bei ➃ hingewiesen, und zwar anschlie-
unten unter „Weiteres Verfahren“) ein.
ßend an das Wort „Sie“ mit dem Wort „und...“, so dass es
Von Ihnen auszufüllen sind die hellen Felder. Die dunkleren z.B. bei Eheleuten in dem Vordrucksatz für den Mann heißt
mit Raster unterlegten Felder bitte nicht beschriften. „gegen Sie und Ihre Ehefrau...“, in dem Vordrucksatz für die
Frau „gegen Sie und Ihren Ehemann...“. Beachten Sie bitte
Bei ausnahmsweise nicht ausreichendem Schreibraum kön-
auch die Hinweise unten zu ➃.
nen Sie ein besonderes Blatt benutzen. Dieses bitte 5fach bei-
fügen und in dem betreffenden Feld auf das Blatt hinweisen. ➂ Antragsteller/Antragstellerin ist mit Vorname und Name
Sollten Sie den Vordrucksatz durch die Post an das Gericht über- bzw. vollständiger Firmenbezeichnung, Straße, Hausnummer,
mitteln, schützen Sie ihn bitte durch eine geeignete Verpackung Postleitzahl, Ort genau zu bezeichnen. In gleicher Weise ist
eine Person zu bezeichnen, die den Antragsteller/die Antrag-
(Kartoneinlage) vor Durchdrucken während der Übermittlung.
stellerin gesetzlich vertritt oder der Prozessvollmacht erteilt
ist. Eine Bezugnahme auf die Bezeichnung im Anschriftenfeld
Zu den Nummern auf Blatt 1 des Vordrucksatzes bei 11ist
11 unzulässig. Vergessen Sie bitte nicht, Ihr Konto
➀ Hier sind Postleitzahl und Ort des für das Mahnverfahren mit Bankleitzahl anzugeben. Sie können hier auch Ihre
zuständigen Gerichts einzutragen. Zuständig ist in der Telefonverbindung angeben.
Regel das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die von Ihnen in
➃ Vgl. die Erläuterungen zu ➁. Gesamtschuldnerschaft (§ 421
dem Verfahren in Anspruch genommene Partei (Antragsgeg-
BGB) kann nur bei mehreren Schuldnern in Betracht kom-
ner/Antragsgegnerin) ihren Wohnsitz hat, bei Streitigkeiten
men; sie kann in der Regel angenommen werden, wenn sich
aus einem Vertragsverhältnis auch das Arbeitsgericht, in des-
die in dem Verfahren als Antragsgegner/Antragsgegnerin in
sen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (z.B. Be-
Anspruch genommenen Personen gemeinschaftlich zur Zah-
schäftigungsort).
lung verpflichtet hatten. In diesem Falle können Sie die ganze
➁ Antragsgegner/Antragsgegnerin ist mit Vorname und Na- Forderung einschließlich Zinsen, sonstigen Nebenforderun-
me (wenn nötig auch Beruf oder Zusatz wie „jun.“) bzw. voll- gen und Auslagen für dieses Verfahren gegen jede dieser
ständiger Firmenbezeichnung oder Behördenname, Straße, Personen geltend machen, bis die Zahlung bewirkt ist.
Hausnummer, Postleitzahl, Ort so genau zu bezeichnen,
dass Verwechslungen ausscheiden. Postfachangabe ist un- ➄ Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und ein-
zulässig. zeln zu bezeichnen, ihre Beträge in DM oder EUR
Typische Bezeichnungen der Hauptforderungen sind z.B.:
Bei Gesellschaften und juristischen Personen (z.B. oHG,
KG, GmbH, AG) ist die vertretungsberechtigte Person im An- Arbeitsentgelt für die Zeit vom ... bis ... (brutto oder netto)
schriftenfeld mit anzuführen, und zwar anschließend an die Gratifikation aus Anlass ... (brutto oder netto)
Firma oder den Namen überleitend mit den Worten „vertreten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Zeit vom ... bis ...
durch...“. (brutto oder netto)
Ist die in Anspruch genommene Partei eine nicht prozessfä- Auf Grund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des
hige natürliche Person (z.B. minderjährig), so sind im An- Amtsgerichts ... vom ... (GSchNr....) gepfändete und zur Ein-
schriftenfeld nur die Person oder Personen (z.B. Eltern) zu ziehung überwiesene oder auf Grund Abtretungserklärung
bezeichnen, von der oder von denen sie gesetzlich vertreten vom ... abgetretene Entgeltansprüche des ... (Name und An-
wird. Die nicht prozessfähige Partei wird in diesen Fällen in schrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin) für die Zeit
dem Leerfeld in der Zeile bei ➃ bezeichnet (z.B. mit den Wor- vom ... bis ... .
ten „gegen Ihren bei Ihnen wohnenden Sohn...“). Das Wort Schadenersatzanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnis-
„Sie“ in der Zeile bei ➃ ist in diesen Fällen zu streichen. ses wegen ...
- Bitte wenden -
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Forderung aus Entgeltüberzahlung für die Zeit vom ... Einzelbeträge mit Bezeichnung auf einem 5fach beizufügen-
bis ... den Blatt anzuführen, auf das dann im Feld neben den
Betragsfeldern ➆, ➇ und ➈ Bezug genommen wird. Keiner
Auch sonstige Forderungen sind unverwechselbar, d.h. vor
aufgeschlüsselten Bezeichnung nach Einzelbeträgen bedür-
allem mit Zeitangabe, so genau wie möglich zu bezeichnen.
fen Nebenforderungen, die typische, durch den Verzug
Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts muss sich
entstandene Schäden zusammenfassend bezeichnen (z. B.
aus der Bezeichnung ergeben.
„Porto“, „Telefon“, „Schreibauslagen für zweite und weitere
Nur für Kreditgeber oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag, Mahnungen“ oder „Auslagen für Auskunft über Wohnort des
für den das Verbraucherkreditgesetz gilt: Machen Sie die zu- Antragsgegners“).
sätzlich vorgeschriebene Angabe in der Form „Anspruch aus
Die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung sind
Vertrag vom ... , für den das VerbrKrG gilt. Effektiver/Anfäng-
grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
licher effektiver Jahreszins ... %“. Im Falle des § 5 VerbrKrG
genügt die Form „Anspruch aus Vertrag, für den das ➈ Auslagen für dieses Verfahren, die Sie in dem Feld angeben
VerbrKrG gilt“. können, sind z.B. die Kosten dieses Vordrucksatzes und das
➅ Bitte prüfen Sie, ob Ihr Anspruch von einer Leistung abhängt, Porto für die Einsendung an das Gericht. Nicht geltend ma-
chen können Sie hier die Kosten einer anwaltlichen Beratung
die Sie der in Anspruch genommenen Partei (Antrags-
gegner/in) noch zu erbringen haben. Zu der Frage müssen oder Vertretung (siehe auch Hinweis unter ➇).
Sie sich erklären, Ihr Antrag kann sonst zurückgewiesen wer- 10 Die Gerichtskosten werden erst nach Beendigung des
den. Mahnverfahrens eingezogen. Kostenvorschüsse werden nicht
➆ Bei mehreren Hauptforderungen ist deren Gesamtsumme erhoben. Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühr und die
einzutragen. Bitte geben Sie die Einzelbeträge im Feld ➄ an, Auslagen für die Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbe-
scheids. Sie werden nach Abschluss des Verfahrens fällig.
soweit es sich bei diesen nicht um Rechnungsposten einer
Zusammenstellung (z.B. Rechnung, Kontoauszug) handelt, 11 Wiederholen Sie hier Ihre Anschrift. Auf die Angaben bei ➂
die der in Anspruch genommenen Partei (Antragsgegner/in) darf nicht Bezug genommen werden.
bereits vorliegt. Zinsen bitte genau bezeichnen nach dem
Zinsfuß („... % jährlich/monatlich“), dem zu verzinsenden 12 Anzukreuzen, wenn im Falle des Widerspruchs das streitige
Geldbetrag („aus ... DM/EUR“) und dem Zeitraum („vom ... Verfahren duchgeführt werden soll.
bis ...“, „ab ...“). 13 Nur von einem /einer Bevollmächtigten anzukreuzen.
Die Währungseinheit „DM“ oder „EUR“ ist anzukreuzen. Dies 14 Nur auszufüllen, wenn in dem Verfahren als Antragsgeg-
gilt ebenso für die Betragsangaben bei ➇, ➈ und 10 …. Damit ner/Antragsgegnerin mehrere Personen in Anspruch genom-
wird die Währungseinheit insbesondere auch für den Antrag men werden (s. oben letzter Absatz zu ➁).
auf Erlass des Vollstreckungsbescheids festgelegt.
➇ Als Nebenforderung können hier auch für einen zurück- Weiteres Verfahren
liegenden Zeitraum ausgerechnete Zinsen angegeben
Vom Gericht erhalten Sie, wenn Ihr Antrag ordnungsgemäß
werden. Bei mehreren selbständigen Nebenforderungen soll
ausgefüllt ist und keine Schwierigkeiten bei der Zustellung
- entsprechend der Praxis bei der Bezeichnung mehrerer
des Mahnbescheids auftreten, zunächst die Zustellungs-
Hauptforderungen - in das Betragsfeld der Gesamtbetrag
nachricht (s. rechts oben auf Blatt 3 des Vordrucksatzes).
eingetragen werden, die Einzelbeträge mit der Bezeichnung
im hierfür vorgesehenen Feld neben Betragsfeldern ➆, ➇ Wie dann zu verfahren ist, entnehmen Sie dieser Nach-
und ➈. Sofern der Schreibraum nicht ausreicht, sind die richt.
Rückseite des Vorblatts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 367
Der Antrag wird gerichtet
an das Entwurfsblatt
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
➀
➁ Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
PLZ Ort
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
➂ Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
➃ macht gegen Sie
als Gesamt-
schuldner
➄ folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe):
➅ Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/der Antragsstellerin von einer Gegenleistung nicht abhängig abhängig; diese ist aber bereits erbracht.
➆ Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM EUR
➇ Nebenforderung
DM EUR
➈ Auslagen für dieses Verfahren
DM EUR
➉ Gesamtbetrag Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens
DM EUR zuzügl. der Zinsen eingezogen.
Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vor-
stehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r
dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach
Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
Rechtspfleger/Rechtspflegerin
Antrag Ort, Datum
Anschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Es wird beantragt, aufgrund der vorste-
Eingangsstempel des Gerichts
henden Angaben einen Mahnbescheid
11
zu erlassen.
12
Im Falle des Widerspruchs wird Termin zur
mündlichen Verhandlung beantragt.
13
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
versichert.
14 Hier die Zahl der ausgefüllten Vordrucke ange-
ben, falls sich der Antrag gegen mehrere Per-
sonen richtet.
Unterschrift Antragst. /gesetzl. Vertr. /Prozessbevollm.
BMA – 41.1 - 11/91 V
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
(leer)
Rückseite des Entwurfsblatts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 369
Der Antrag wird gerichtet
an das
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
➀
➁ Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
PLZ Ort
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
➂ Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
➃ macht gegen Sie
als Gesamt-
schuldner
➄ folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto):
➅ Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/der Antragsstellerin von einer Gegenleistung nicht abhängig abhängig; diese ist aber bereits erbracht.
➆ Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM EUR
➇ Nebenforderung
DM EUR
➈ Auslagen für dieses Verfahren
DM EUR
➉ Gesamtbetrag Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens
DM EUR zuzügl. der Zinsen eingezogen.
Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vor-
stehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r
dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach
Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
Rechtspfleger/Rechtspflegerin
Antrag Ort, Datum
Anschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Es wird beantragt, aufgrund der vorste-
Eingangsstempel des Gerichts
henden Angaben einen Mahnbescheid
11
zu erlassen.
12
Im Falle des Widerspruchs wird Termin zur
mündlichen Verhandlung beantragt.
13
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
versichert.
14 Hier die Zahl der ausgefüllten Vordrucke ange-
ben, falls sich der Antrag gegen mehrere Per-
sonen richtet.
Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 1: Antrag und Urschrift BMA – 36.1 - 11/91 V
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
(leer)
Rückseite von Blatt 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 371
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
als Gesamt-
schuldner
folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto):
Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/der Antragsstellerin von einer Gegenleistung nicht abhängig abhängig; diese ist aber bereits erbracht.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM EUR
Nebenforderung
DM EUR
Auslagen für dieses Verfahren
DM EUR
Gesamtbetrag Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens
DM EUR zuzügl. der Zinsen eingezogen.
Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vor-
stehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r
dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach
Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger/Rechtspflegerin Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite
B l a t t 2: Ausfertigung für Antragsgegner/Antragsgegnerin BMA – 37.1 - 11/91 V
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Hinweise des Gerichts
Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist.
Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforderung (z.B. Höhe
der Zinsen) betreffen.
Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnung, Kontoauszug,
Zahlungsbelege usw.) genau an.
Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder mit einer
sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind zur Rechts-
beratung insbesondere auch befugt: Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammen-
schlüssen solcher Verbände. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat Bürgern hilft, die
die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können.
Zahlungen Widerspruch
Zahlungen aufgrund des Mahnbescheids - gleichgültig, ob sie Falls Einwendungen gegen den Anspruch bestehen, können Sie
die Hauptforderung, die Zinsen, Nebenforderungen oder die sich zur Wehr setzen, indem Sie Widerspruch erheben.
vorgerichtlichen Kosten betreffen - sind nur an den Antragstel- Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Wider-
ler/die Antragstellerin zu richten. spruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten.
Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegennehmen.
Widersprechen Sie dem Mahnbescheid daher nur, wenn Sie
Zahlen Sie an den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der ge-
oder auf das von ihm/ihr bezeichnete Konto. forderten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder
wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller/der Antrag-
Währungseinheit stellerin keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich
vorzugehen.
Sie können den Anspruch durch Überweisung in EUR oder DM
oder bar in DM begleichen. Zur Berechnung des DM-Betrages Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und holen Sie
gemäß dem Umrechnungskurs 1 EUR = 1,95583 DM multipli- nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie den
zieren Sie den Euro-Betrag mit 1,95583. Das Ergebnis runden Widerspruch erheben.
Sie auf den nächstliegenden Pfennig auf oder ab. Ergibt sich Der Widerspruch soll mit einem Vordruck der beigefügten Art
genau die Hälfte eines Pfennigs, ist aufzurunden. erhoben werden. Der Vordruck ist bei jedem Arbeitsgericht
Zur Berechnung des Euro-Betrages dividieren Sie den DM-Be- erhältlich und wird dort, wenn Sie es wünschen, auch ausgefüllt.
trag durch 1,95583. Das Ergebnis runden Sie auf den nächstlie- Zu richten ist der Widerspruch an das Gericht, das den um-
genden Cent auf oder ab. Ergibt sich genau die Hälfte eines seitigen Mahnbescheid erlassen hat.
Cents, ist aufzurunden.
Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur wegen
einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen Rechnungs-
Zahlungsaufschub, Ratenzahlung postens oder eines Teils davon als unbegründet ansehen (z.B.
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Antrag- die geforderten Zinsen, soweit diese einen bestimmten Prozent-
steller/die Antragstellerin bewilligen. satz übersteigen), sollten Sie den Widerspruch ausdrücklich
auf diese Forderung, diesen Rechnungsposten oder den Teil-
Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen können, betrag beschränken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten
empfiehlt es sich, mit dem Antragsteller/der Antragstellerin oder ersparen.
dessen/deren Prozeßbevollmächtigten zu verhandeln. Verhand-
lungen führen erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine
Teilzahlung angeboten wird.
Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub und keine
Ratenzahlung bewilligen.
Weiteres Verfahren nach Widerspruch
Zahlungsunfähigkeit Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei
die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat das
Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine Arbeitsgericht dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich
Schuld zu bezahlen. Ein Widerspruch kann selbst dann nicht aufzugeben, seinen/ihren Anspruch binnen zwei Wochen schrift-
auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf lich zu begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung
Krankheit, Erwerbslosigkeit und anderen Notlagen beruht. bestimmt das Arbeitsgericht den Termin zur mündlichen Ver-
Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall empfeh- handlung. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein,
len, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Ihren Antrag
freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. bestimmt.
Rückseite von Blatt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 373
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Datum des
Vollstreckungsbescheids
Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
Zustellungsnachricht an Antragsteller/Antragstellerin
In Ihrer Mahnsache ist dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin der Mahnbescheid an
dem aus folgendem Vordruckteil ersichtlichen Tag zugestellt worden.
Prüfen Sie, nachdem die mit dem darauf folgenden Tag beginnende Ein-Wochen-Frist
abgelaufen ist, ob der Antragsgegner/die Antragsgegnerin die Schuld beglichen hat.
Sollte das nicht der Fall sein und sollte auch nicht Widerspruch erhoben sein, können
Sie den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen.
Verwenden Sie dazu bitte nur diesen Vordruck und beachten Sie die Hinweise auf der
Rückseite.
Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts
PLZ Ort
zugestellt am:
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
als Gesamt-
schuldner
folgenden Anspruch geltend:
Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/der Antragsstellerin von einer Gegenleistung nicht abhängig abhängig; diese ist aber bereits erbracht.
1a Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM EUR
Nebenforderung
DM EUR
Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin
DM EUR
Gesamtbetrag Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach
DM EUR zuzügl. der Zinsen Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
➁ wegen vorste- ➂ wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter ➃
Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag ➄ Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin
zugestellt am:
Auslagen für dieses Verfahren DM EUR
Rechtspfleger/Rechtspflegerin
Antrag
Antragst. ges. Vertr. Prozessbev.
➀ Ort, Datum
wurde VB-Ausf. erteilt am:
Eingangsstempel des Gerichts Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden
Angaben Vollstreckungsbescheid zu erlassen.
Antragsgegner/Antragsgegnerin hat geleistet
➅ keine Zahlungen. nur die oben ange-
gebenen Zahlungen.
Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 3: Zustellungsnachricht, Antrag und Urschrift BMA – 38.1 - 11/91 V
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Ausfüllhinweise
Der Vordruck kann handschriftlich ausgefüllt werden. Auszu-
füllen sind die mit den Nummern ➀ bis ➅ bezeichneten Felder.
Die dunkleren (mit Raster unterlegten) Felder bitte nicht
beschriften.
An das ➀ Der Antrag darf erst nach Ablauf von einer Woche seit
Arbeitsgericht der Zustellung des Mahnbescheids (Zustellungsdatum um-
seitig) gestellt werden. Ist der Tag der Zustellung ein Sonn-
abend, endet die Frist nicht am Sonnabend der folgenden
Woche, sondern erst mit Ablauf des darauf folgenden
nächsten Werktages. Beachten Sie ferner, dass die Wirkung
des Mahnbescheids wegfällt, wenn Sie den Vollstreckungs-
bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zu-
PLZ Ort
stellung des Mahnbescheids beantragen. Sollte der Voll-
streckungsbescheid nicht innerhalb dieser Frist beantragt
werden, haben Sie die bisher entstandenen Gerichtskosten
zu tragen.
1a Die Währungseinheit „DM“ oder „EUR“ ist anzukreuzen. Dies
gilt auch für die folgenden Zeilen.
➁ Hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nichts ge-
zahlt, sind das Kästchen bei ➁ und das Kästchen bei ➅ an-
zukreuzen.
➂ Hier kann in anderen Fällen als Teilzahlung (vgl. dazu ➃), ins-
besondere bei Teilwiderspruch und Aufrechnung durch
den Antragsgegner/die Antragsgegnerin der Teil des An-
spruchs bezeichnet werden, für den der Vollstreckungs-
bescheid beantragt wird.
➃ Hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin Teilzahlun-
gen geleistet, bitte Kästchen ➁ und das zweite Kästchen bei
➅ ankreuzen. Die Zahlungen sind in Zeile ➃ nach Betrag und
Daten ihres Eingangs einzeln (... DM am ..., ... DM am ... usw.)
zu bezeichnen.
➄ Weitere Kosten des Verfahrens
In diesem Feld können Sie etwaige weitere Auslagen (z.B.
Porto für die Übersendung dieses Antrags an das Gericht)
eintragen.
➅ Vgl. die Erläuterung zu ➁ und ➃.
Rückseite von Blatt 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 375
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Datum des
Vollstreckungsbescheids
Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
PLZ Ort
zugestellt am:
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
als Gesamt-
schuldner
folgenden Anspruch geltend:
Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/der Antragsstellerin von einer Gegenleistung nicht abhängig abhängig; diese ist aber bereits erbracht.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM EUR
Nebenforderung
DM EUR
Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin
DM EUR
Gesamtbetrag Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach
DM EUR zuzügl. der Zinsen Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
wegen vorste- wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter
Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin
zugestellt am:
Auslagen für dieses Verfahren DM EUR
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger/Rechtspflegerin Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B l a t t 4: Ausfertigung für Antragsteller/Antragstellerin BMA – 39.1 - 11/91 V
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Hinweis für Antragsteller/Antragsstellerin
Der Vollstreckungsbescheid geht Ihnen hiermit in Ausfertigung zu.
Bitte beachten Sie, dass Sie Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung
(Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung o.ä.) beim zuständigen Amtsgericht selbst einleiten müssen.
Rückseite von Blatt 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 377
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Datum des
Vollstreckungsbescheids
zugestellt am:
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
als Gesamt-
schuldner
folgenden Anspruch geltend:
Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/der Antragsstellerin von einer Gegenleistung nicht abhängig abhängig; diese ist aber bereits erbracht.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM EUR
Nebenforderung
DM EUR
Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin
DM EUR
Gesamtbetrag Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach
DM EUR zuzügl. der Zinsen Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
wegen vorste- wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter
Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag
Auslagen für dieses Verfahren DM EUR
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger/Rechtspflegerin Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann Einspruch erhoben
werden. Der Einspruch muss binnen einer Notfrist von einer Woche
nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim obigen Arbeits-
gericht schriftlich eingegangen sein oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle erklärt werden.
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite
B l a t t 5: Ausfertigung für Antragsgegner/Antragsgegnerin BMA – 40.1 - 11/91 V
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Hinweise des Gerichts
Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist.
Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforderung (z.B. Höhe
der Zinsen) betreffen.
Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnung, Kontoauszug,
Zahlungsbelege usw.) genau an.
Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder mit einer
sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind zur Rechts-
beratung insbesondere auch befugt: Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammen-
schlüssen solcher Verbände. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat Bürgern hilft, die
die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können.
Zahlungen Einspruch
Zahlungen – gleichgültig, ob sie die Hauptforderung, die Zinsen, Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb einer Frist
Nebenforderungen oder die vorgerichtlichen Kosten betreffen – von einer Woche, die mit der Zustellung des Bescheids be-
sind nur an den Antragsteller/die Antragstellerin zu richten. ginnt, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist an das
Arbeitsgericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid
Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegennehmen. erlassen hat. Er muss schriftlich eingelegt werden. Sie können
Zahlen Sie an den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar sich auch an die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wenden
oder auf das von ihm bzw. ihr bezeichnete Konto, falls Sie von und dort mündlich erklären, dass Sie Einspruch einlegen. Die
dem Gerichtsvollzieher dazu aufgefordert werden, zu dessen Geschäftsstelle fertigt dann über Ihre Erklärung eine Nieder-
Händen. schrift an. Wenn Sie sich an die Geschäftsstelle eines anderen
Arbeitsgerichts wenden, beachten Sie bitte, dass die von der
Währungseinheit Geschäftsstelle angefertigte Niederschrift Ihres Einspruchs
innerhalb der Einspruchsfrist bei dem Arbeitsgericht, das den
Sie können den Anspruch durch Überweisung in EUR oder DM
Vollstreckungsbescheid erlassen hat, eingehen muss.
oder bar in DM begleichen. Zur Berechnung des DM-Betrages
gemäß dem Umrechnungskurs 1 EUR = 1,95583 DM multiplizie- Sie haben also, wenn Einwendungen gegen den Anspruch be-
ren Sie den Euro-Betrag mit 1,95583. Das Ergebnis runden Sie stehen, auch jetzt noch Gelegenheit, sich gegen diesen zur
auf den nächstliegenden Pfennig auf oder ab. Ergibt sich genau Wehr zu setzen.
die Hälfte eines Pfennigs, ist aufzurunden.
Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Ein-
Zur Berechnung des Euro-Betrages dividieren Sie den DM-Be- spruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten.
trag durch 1,95583. Das Ergebnis runden Sie auf den nächstlie-
genden Cent auf oder ab. Ergibt sich genau die Hälfte eines Machen Sie daher von dem Einspruch nur Gebrauch, wenn Sie
Cents, ist aufzurunden. meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der gefor-
derten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder
Zahlungsaufschub, Ratenzahlung wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller oder der Antrag-
stellerin keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Antrag- vorzugehen.
steller/die Antragstellerin bewilligen.
Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und holen Sie
Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen können, nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie den Einspruch
empfiehlt es sich, mit der antragstellenden Person oder ihrem einlegen.
Prozessbevollmächtigten zu verhandeln. Verhandlungen führen
erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine Teilzahlung an- Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur wegen
geboten wird. einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen Rechnungs-
postens oder eines Teils davon als unbegründet ansehen (z. B.
Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub und keine die geforderten Zinsen, soweit diese einen bestimmten Prozent-
Ratenzahlung bewilligen. satz übersteigen), sollten Sie den Einspruch ausdrücklich
auf diese Forderung, diesen Rechnungsposten oder den Teil-
Zahlungsunfähigkeit betrag beschränken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten
ersparen.
Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine
Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst dann nicht auf
Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit,
Erwerbslosigkeit und anderen Notlagen beruht.
Weiteres Verfahren nach Einspruch
Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall empfeh-
len, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, bestimmt das Arbeits-
freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. gericht Termin zur mündlichen Verhandlung.
Rückseite von Blatt 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 379
Anlage 2
Anschrift Antragsgegn./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Anlage 2
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
Hinweis für
An das Antragsgegner/Antragsgegnerin:
Arbeitsgericht Bitte überlegen Sie sorgfältig, ob Sie im
Recht sind, und beachten Sie die Hin-
weise auf der Rückseite des Mahn-
bescheids.
Falls Sie Widerspruch erheben, senden
Sie bitte Blatt 1 und 2 dieses Vordrucks
ausgefüllt und unterschrieben zurück.
PLZ Ort
Antragsteller/Antragstellerin (Name) Antragsgegner/Antragsgegnerin (Name, Vorname) Datum des Mahnbescheids
Mahnsache
als prozessbevollmächtige Person. Ich vertrete Antrags-
Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch Ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegner/Antragsgegnerin
wird versichert. gesetzlich.
Der Widerspruch richtet sich gegen
den nachfolgend bezeichneten Teil des Anspruchs (bitte Teilbetrag der Hauptforderung/Neben-
den Anspruch insgesamt. forderung/Zinsen/Verfahrensauslagen genau bezeichnen):
Ich beantrage die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
Ort, Datum Durchschrift/Abschrift für Antragsteller/Antragstellerin füge ich bei.
Unterschrift Antragsgegn./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 1: Urschrift des Widerspruchs BMA – 42.1 - 11/91 V
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
(leer)
Rückseite von Blatt 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 381
Anschrift Antragsgegn./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
An das
Arbeitsgericht
Hinweis für
Antragsgegner/Antragsgegnerin:
Bitte Rückseite dieses Blattes nicht
beschriften.
PLZ Ort
Antragsteller/Antragstellerin (Name) Antragsgegner/Antragsgegnerin (Name, Vorname) Datum des Mahnbescheids
Mahnsache
als prozessbevollmächtige Person. Ich vertrete Antrags-
Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch Ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegner/Antragsgegnerin
wird versichert. gesetzlich.
Der Widerspruch richtet sich gegen
den nachfolgend bezeichneten Teil des Anspruchs (bitte Teilbetrag der Hauptforderung/Neben-
den Anspruch insgesamt. forderung/Zinsen/Verfahrensauslagen genau bezeichnen):
Ich beantrage die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
Ort, Datum Durchschrift/Abschrift für Antragsteller/Antragstellerin füge ich bei.
Unterschrift Antragsgegn./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 2: Abschrift für Antragsteller/Antragstellerin BMA – 43.1 - 11/91 V
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001
Datum
Arbeitsgericht
In Ihrer Mahnsache wurde Widerspruch erhoben am: Der Widerspruch wird Ihnen umseitig mitgeteilt.
Antragsgegner/Antragsgegnerin hat Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Widerspruch wird als Einspruch gegen den bereits verfügten Vollstreckungsbescheid behandelt.
Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch ist binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen.
Terminsladung ergeht gesondert.
Auf Anordnung
Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Rückseite von B l a t t 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 383
Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 7. März 2001
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:
1. Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird bei Arbeitnehmern, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist, auf fünf-
zehn Monate verlängert;
2. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurz-
arbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist, auf vierundzwanzig
Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung
über die Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit vom 4. November 1997 (BGBl. I S. 2641), geändert durch
die Verordnung vom 7. September 1999 (BGBl. I S. 1933), außer Kraft.
Berlin, den 7. März 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bekanntmachung
über den Dienstsitz der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
Vom 16. Februar 2001
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt gemäß § 9 Nr. 3 des
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentschei-
dung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1999
ihren Sitz von Frankfurt am Main nach Bonn verlegt. Es gelten folgende Post-
anschrift, Telefon- und Faxnummern:
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Telefon: (02 28) 7 13-0
Fax: (02 28) 7 13-11 11.
Berlin, den 16. Februar 2001
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. W i r t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2001 383
Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 7. März 2001
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:
1. Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird bei Arbeitnehmern, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist, auf fünf-
zehn Monate verlängert;
2. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurz-
arbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist, auf vierundzwanzig
Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung
über die Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit vom 4. November 1997 (BGBl. I S. 2641), geändert durch
die Verordnung vom 7. September 1999 (BGBl. I S. 1933), außer Kraft.
Berlin, den 7. März 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bekanntmachung
über den Dienstsitz der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
Vom 16. Februar 2001
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt gemäß § 9 Nr. 3 des
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentschei-
dung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1999
ihren Sitz von Frankfurt am Main nach Bonn verlegt. Es gelten folgende Post-
anschrift, Telefon- und Faxnummern:
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Telefon: (02 28) 7 13-0
Fax: (02 28) 7 13-11 11.
Berlin, den 16. Februar 2001
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. W i r t h