326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
(Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes)
Vom 5. März 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens oder
das folgende Gesetz beschlossen: des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit
dem Gemeinsamen Protokoll unter die Begriffs-
bestimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive
Artikel 1 Erzeugnisse und Abfälle dieser Übereinkommen
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung fallen würden.“
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000
(BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Beschleu-
niger“ durch die Wörter „Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlen“ ersetzt und nach
1. In § 2 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:
dem Wort „Messgeräte“ werden die Wörter
„(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemein- „nach den Regelungen einer Rechtsverord-
same Protokoll vom 21. September 1988 über die nung den jeweils geltenden Anforderungen des
Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Medizinproduktegesetzes oder, soweit solche
Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203). Vorschriften fehlen,“ eingefügt.
(8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoff“ die
Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrecht- Worte „oder von der Anlage zur Erzeugung ioni-
liche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II sierender Strahlen“ eingefügt.
S. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Übereinkommens jeweils geltenden Fassung.“
aa) In Satz 1 werden die Worte „radioaktive Stoffe“
2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort durch die Worte „von radioaktiven Stoffen oder
„oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach den ionisierenden Strahlen“ ersetzt.
Worten „genannten internationalen Verträge“ die bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Worte „oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 1a“ sowie nach dem Wort „Kernmaterialien“ die „Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stof-
Worte „und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26 fes oder der Anlage zur Erzeugung ionisieren-
Abs. 1a gleichgestellt sind,“ eingefügt. der Strahlen den ursächlichen Zusammenhang
zwischen der Anwendung der radioaktiven
Stoffe oder der ionisierenden Strahlen und
3. § 25 wird wie folgt geändert:
einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „des beweisen, dass nach dem Stand der medizini-
Pariser Übereinkommens“ die Worte „und des schen Wissenschaft keine hinreichende Wahr-
Gemeinsamen Protokolls“ eingefügt. scheinlichkeit eines ursächlichen Zusammen-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach § 23 hangs besteht.“
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Worte „für die Geneh-
migung der Beförderung“ ersetzt. 5. § 31 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25
Abs. 1, 2 und 4“ die Worte „sowie nach dem Pariser
„(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhän-
Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll
gig vom Ort des Schadenseintritts. Artikel 2 des
in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4“ eingefügt.
Pariser Übereinkommens findet keine Anwen-
dung.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein,
4. § 26 wird wie folgt geändert: so findet Absatz 1 nur dann und insoweit Anwen-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von einem dung, als der andere Staat zum Zeitpunkt des
Beschleuniger“ durch die Wörter „von einer Anlage nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundes-
zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ und die Wör- republik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art,
ter „oder des Beschleunigers“ durch die Wörter Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sicher-
„oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender gestellt hat. Im Übrigen ist bei Schäden in einem
Strahlen“ ersetzt. anderen Staat die Haftung des Inhabers einer Kern-
anlage auf den Betrag begrenzt, den der andere
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter
„(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf
Schäden, die durch radioaktive Stoffe entstehen, Grund internationaler Übereinkommen für den
die bei Anwendung des Pariser Übereinkommens, Ersatz von Schäden infolge nuklearer Ereignisse im
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Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vor- Kernanlage“ die Worte „oder gegen den Besitzer
sieht. Im Verhältnis zu Staaten, auf deren Hoheits- eines radioaktiven Stoffes“ eingefügt.
gebiet sich keine Kernanlagen befinden, ist die Haf-
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
tung des Inhabers einer Kernanlage auf den
Höchstbetrag nach dem Brüsseler Zusatzüberein- „(2) Gegen den Inhaber der Kernanlage oder den
kommen beschränkt.“ Besitzer eines radioaktiven Stoffes kann ohne Vor-
liegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Rückgriff genommen werden, soweit er kein Deut-
„(2a) Absatz 2 gilt auch für die Haftung des Be- scher ist und seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen
sitzers eines radioaktiven Stoffes in den Fällen des Aufenthalt in einem Staat hat, der weder Vertrags-
§ 26 Abs. 1a.“ staat der Verträge über die Europäischen Gemein-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 schaften noch des Pariser Übereinkommens noch
Abs. 1, 2 und 4“ die Worte „sowie nach dem Pariser des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit
Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll dem Gemeinsamen Protokoll noch eines sonstigen,
in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4“ eingefügt. zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in
Kraft befindlichen Übereinkommens mit der Bun-
desrepublik Deutschland über die Haftung für
6. § 34 wird wie folgt geändert:
nukleare Schäden ist.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25
Abs. 1 bis 4“ die Worte „sowie des Pariser Überein- 9. § 38 wird wie folgt geändert:
kommens und des Gemeinsamen Protokolls in Ver-
bindung mit § 25 Abs. 1 bis 4“, nach den Worten a) In Absatz 1 werden vor und in Nummer 1 jeweils
„fremden Staates“ die Worte „oder in den Fällen nach den Worten „des Pariser Übereinkommens“
des § 26 Abs. 1a“ und nach den Worten „der Inha- die Worte „oder des Wiener Übereinkommens in
ber“ die Worte „der Kernanlage oder der Besitzer Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll“ ein-
radioaktiver Stoffe“ eingefügt. gefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „nuklearen“ durch das b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wäre“ ein
Wort „schädigenden“ ersetzt und nach den Worten Beistrich und die Worte „oder wenn die Rechtsver-
„der Inhaber der Kernanlage“ die Worte „oder der folgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet
Besitzer eines radioaktiven Stoffes“ eingefügt. das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aus-
sichtslos ist“ eingefügt.
7. In § 36 Satz 2 werden nach dem Wort „befindet“ die c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
Worte „oder der Besitzer seine Genehmigung zum die Worte „oder erkennbar wird, dass die Rechts-
Besitz erhalten hat“ eingefügt. verfolgung im Sinne des Absatzes 2 aussichtslos
ist“ eingefügt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und nach den
Artikel 2
Worten „der Inhaber einer Kernanlage“ werden die
Worte „oder der Besitzer eines radioaktiven Stof- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
fes“ und nach den Worten „gegen den Inhaber der kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Vom 19. Februar 2001
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 1. Kraftwerkstechnologie,
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
2. Kraftwerksbetrieb.
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- (3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist in
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk bezie-
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- hen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufsprak-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- tischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann
ministerium für Wirtschaft und Technologie: in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am
Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.
§1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses §3
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Zulassungsvoraussetzungen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“
Geprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erwor- ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen
nach den §§ 2 bis 5 durchführen. 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation Elektroberufen zugeordnet werden kann, oder zum
zum Kraftwerker und damit die Befähigung, Wärmestellengehilfen und danach eine mindestens
1. betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraft- zweijährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines Kraft-
werksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraft- werks oder
werkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasser-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum
aufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittech-
Maschinist für Wärmekraftwerke und danach eine min-
nik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen;
destens zweijährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines
2. sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeu- Kraftwerks oder
gungsmethoden und -technologien flexibel einzustel-
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
len.
der unter Nummer 1 genannten Ausbildungsberufe
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- und eine erfolgreich abgeschlossene Maschinisten-
teilnehmer die Qualifikationen besitzt, die folgenden Auf- ausbildung bei der Bundes- oder Handelsmarine sowie
gaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können: eine eineinhalbjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb
1. ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen eines Kraftwerks oder
Vorschriften nach ökonomischen und ökologischen 4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Fahr-
Gesichtspunkten anlagenschonend fahren; betrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.
2. Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist
und abfahren sowie bedienen und überwachen; zuzulassen, wer
3. die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und 1. den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils „Kraft-
auf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren; werkstechnologie“ nachweist, der nicht länger als zwei
4. Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Stö- Jahre zurückliegt,
rungen während des laufenden Betriebes im Rahmen 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Praxiszeiten
seines Verantwortungsbereiches vornehmen. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahr-
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- betrieb nachweist und
kannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraft- 3. eine Dokumentation nach Absatz 4 vorlegt.
werkerin.
(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nr. 2 ist
§2 eine davon insgesamt mindestens 27-monatige gelenkte
praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die
Gliederung der Prüfung Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieb-
(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prü- licher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraft-
fungsteile: werksbereichen erwerben soll:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 329
– Dampferzeuger, 4. mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervor-
geht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet
– Turbosatz,
wurden.
– Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Was- Die Protokolle nach Nummer 3 können auch beim Arbei-
seraufbereitung, ten an einem Kraftwerkssimulator angefertigt werden.
– elektrotechnische Anlagen und Leittechnik. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prü-
Dabei sind unterschiedliche betriebliche Situationen, ins- fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
besondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brenn- Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass
stoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vor- er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben
bereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
zu berücksichtigen. Es sollen insbesondere folgende
Befähigungen erworben werden: §4
1. räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und Kraftwerkstechnologie
Anlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen; (1) Im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist in folgen-
2. Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen den Prüfungsbereichen zu prüfen:
durchführen und Fehler erkennen; 1. Dampferzeugung,
3. Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten 2. Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen,
durchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwir-
3. Elektrische Anlagen und Leittechnik,
ken;
4. Aufbau und Betrieb von Kraftwerken.
4. Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik
sowie manuell bedienen und Reserveaggregate in (2) In allen Bereichen soll der Prüfungsteilnehmer kraft-
Betrieb nehmen; werkstechnische und naturwissenschaftliche Grund-
kenntnisse nachweisen. Insbesondere soll er in der Lage
5. Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebs- sein, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse
zustände und Störungen sowie deren Ursachen zur Lösung kraftwerkstechnischer Aufgabenstellungen
schließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen anzuwenden. Hierbei soll er deutlich machen, dass er
und veranlassen; Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig ein-
6. Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum schätzen kann.
Umweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmun- (3) Im Prüfungsbereich „Dampferzeugung“ soll der Prü-
gen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen; fungsteilnehmer nachweisen, dass er Kenntnisse über
7. Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvor- Brennstoffe, deren Verbrennung und Feuerungsarten,
richtungen und Verriegelungen ergreifen; erworben hat. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er
mit der Funktionsweise unterschiedlicher Dampferzeuger
8. auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der vertraut ist sowie Kenntnisse der Dampferzeugung und
Energieversorgung und der Leittechnik innerhalb des Rauchgasreinigung besitzt. In diesem Rahmen können
Kraftwerks schließen; folgende Kenntnisse geprüft werden:
9. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen a) Brennstoffe, Verbrennung,
planen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und ande-
b) Feuerungen,
ren Organisationseinheiten abstimmen;
c) Bauarten von Dampferzeugern,
10. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen.
d) Heizflächen,
Die Praxiszeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und die Zeit der
gelenkten praktischen Fortbildung gemäß Absatz 3 kön- e) Schutzeinrichtungen,
nen jeweils um bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn f) Luftvorwärmung,
entsprechende Inhalte während einer Berufsausbildung in
einem Kraftwerk vermittelt wurden. g) Betrieb von Dampferzeugern,
h) Rauchgasreinigungsanlagen.
(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk be-
ziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine gelenkte (4) Im Prüfungsbereich „Turbinen, Kraftwerkshilfs- und
praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Nebenanlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
Dokumentation soll folgende Teile umfassen: dass er Arbeitsverfahren und Bauarten von Dampf- und
Gasturbinen, deren Hilfssysteme und -aggregate kennt.
1. Tätigkeitsnachweis über die gelenkte praktische Fort- Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Kenntnisse
bildung; über Aufbau und Funktion der Kraftwerkshilfs- und
2. Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbeson- Nebenanlagen sowie deren Zusammenwirken besitzt. In
dere Schemata; diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Protokolle des Prüfungsteilnehmers über das An- und 1. Turbinen:
Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des a) Aufbau und Wirkungsweise von Dampf- und Gas-
Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der turbinen,
Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unter-
schiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und b) Ölversorgung,
ökologischen Gesichtspunkten; c) Kondensationsanlagen,
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d) Regelung von Turbinen, d) Regelung und Fahrweisen,
e) Überwachungs-, Begrenzungs- und Schutzeinrich- e) Kühlwasserversorgung.
tungen,
(7) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-
f) Betrieb von Turbinen; chen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens 90 Minuten
2. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen: und in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4
mindestens 60 Minuten dauern. Insgesamt sollen sechs
a) Rohrleitungen, Armaturen, Stunden nicht überschritten werden.
b) Pumpen, Strahler, (8) Die schriftliche Prüfung in den einzelnen Prüfungs-
c) Ventilatoren, Gebläse und Verdichter, bereichen kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch
eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das
d) Kupplungen, Getriebe,
Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die
e) Vorwärmer, Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger
f) Kühltürme, als 15 Minuten dauern.
g) Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung,
h) Schutzeinrichtungen. §5
(5) Im Prüfungsbereich „Elektrische Anlagen und Leit- Kraftwerksbetrieb
technik“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er (1) Im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist in Form eines
die elektrischen Systeme eines Kraftwerks kennt und die situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei
Funktion und den Aufbau der elektrischen Anlagen be- sind dem Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere betrieb-
schreiben kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass liche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbe-
er unterschiedliche leittechnische Strukturen kennt und trieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand,
Funktionspläne lesen kann. In diesem Rahmen können Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instand-
geprüft werden:
setzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene
1. Elektrische Anlagen: Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem der Prü-
fungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß
a) Eigenbedarfsanlagen,
§ 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation
b) Transformatoren, gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezoge-
c) Synchrongeneratoren, ne Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage,
Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden.
d) Netzbetrieb, Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden
e) Motoren, Kraftwerksbereiche berücksichtigen:
f) Schaltanlagen, 1. Dampferzeuger,
g) elektrotechnische Vorschriften und Schutzmaßnah- 2. Turbosatz,
men,
3. Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasserauf-
h) Schutzeinrichtungen; bereitung,
2. Leittechnik: 4. Elektrische Anlagen und Leittechnik.
a) Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen (2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob
im Kraftwerk, der Prüfungsteilnehmer
b) Messwerterfassung, -übertragung, -verarbeitung 1. die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort
und -ausgabe, und in der Leitwarte beschreiben kann;
c) Steuerungstechnik, Funktionspläne,
2. das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der
d) Regelstrecken, Regelglieder, Regelkreise, einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Be-
triebsweisen unter ökonomischen und ökologischen
e) Leittechnikebenen.
Gesichtspunkten beschreiben kann;
(6) Im Prüfungsbereich „Aufbau und Betrieb von Kraft-
werken“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er 3. Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebs-
die technischen Zusammenhänge eines Kraftwerks bei zustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie
unterschiedlichen Betriebsweisen und Einsatzmöglich- deren Ursachen schließen und entsprechende Maß-
keiten kennt, auch unter ökonomischen und ökologischen nahmen vorschlagen kann;
Gesichtspunkten. Ferner soll er nachweisen, dass er die 4. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen
Grundzüge einschlägiger Arbeitssicherheits- und Umwelt- planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mit-
schutzbestimmungen kennt. In diesem Rahmen können arbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisations-
geprüft werden: einheiten beschreiben kann;
a) Kraftwerksarten und marktgerechter Einsatz von Kraft- 5. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben
werken, kann.
b) Aufbau und Schaltungen,
(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und
c) Betriebsarten, höchstens 90 Minuten dauern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 331
§6 und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
Von der Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnolo-
gie“ sowie in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü- §8
fungsteils kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
Wiederholung der Prüfung
zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner- (1) Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung
Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jah- der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
ren vor Antragstellung bestanden hat, die den Anforderun- Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,
gen dieses Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsbereiche zu stellen.
entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Prüfungs- (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung im
teil „Kraftwerksbetrieb“ ist nicht zulässig. Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ wird der Prüfungs-
teilnehmer von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn
§7 er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
Bestehen der Prüfung ausreichende Leistungen erbracht hat. Der Prüfungsteil-
nehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen leistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte
gemäß § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der
Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde
zu legen. §9
(2) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Übergangsvorschriften
Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertun-
gen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen (1) Begonnene Prüfungsverfahren können einschließlich
und für den Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ eine Note einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-
aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezo- schriften zu Ende geführt werden.
genen Fachgespräch zu bilden. (2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prü-
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- fungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum
nehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 9. März 2002 beantragt werden.
„Kraftwerkstechnologie“ und im Prüfungsteil „Kraftwerks-
betrieb“ mindestens ausreichende Prüfungsleistungen
§ 10
erbracht hat.
Inkrafttreten
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 2001
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 4)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin“
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 333
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 4)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin“
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Kraftwerkstechnologie ....................
Prüfungsbereiche: Punkte1)
1. Dampferzeugung ....................
2. Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen ....................
3. Elektrische Anlagen und Leittechnik ....................
4. Aufbau und Betrieb von Kraftwerken ....................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………… in
………………………… vor ………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich …………………………
freigestellt.“)
Note
II. Kraftwerksbetrieb ....................
Punkte
Situationsbezogenes Fachgespräch ....................
Datum ..................................................................................
Unterschrift ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81–67 Punkte
= Note 3 = befriedigend, unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30–0 Punkte = Note 6
= ungenügend.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 22. Februar 2001
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in Ver-
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I
S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
§ 10 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom
23. August 2000 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Verweisungen auf
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
(2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, bezie-
hen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften
der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten
Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem
9. März 2001 entstanden sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 335
Vierte Verordnung
zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften*)
Vom 28. Februar 2001
Auf Grund kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 1 Artikel 1
durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Kennzeich-
1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, und des nung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden
§ 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226),
Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 2000 (BGBl. I S. 572) geändert worden ist, wird nach dem
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Wort „Geburtstag“ die Angabe „ , -name“ eingefügt.
– des § 12 Abs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabenge-
Artikel 2
setzes, der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 eingefügt worden ist, verordnet das Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
wesen, Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013),
wird wie folgt geändert:
– des § 3 Abs. 5 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. In § 4a Abs. 2 wird das Wort „Einmannsteuerstand“
17. Dezember 1999 geändert worden ist, verordnet das durch das Wort „Radar-Einmannsteuerstand“ ersetzt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen gemeinsam mit dem Bundesministerium für 2. In § 7 Abs. 7 werden die Wörter „der Bundesminister
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
gesetzes, der gemäß Artikel 66 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und durch Artikel 3 3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 geändert werden jeweils die Wörter „des Bundesministers für
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
*) Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 dieser Verordnung dient auch der 4. In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes-
des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunika-
tionsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konfor- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
mität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10). ersetzt.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Artikel 3 d) dieser Verordnung und
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts- e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
straßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zu-
3317, 1999 I S. 159) wird wie folgt geändert: letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), in der
1. Artikel 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: jeweils geltenden Fassung
„(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppel- betrieben werden.“
buchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6,
§ 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3,
§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und 4. § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 und 2 werden wie
§ 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, folgt gefasst:
das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 „a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeig-
und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungs- neten Radargerät, das der Richtlinie nach § 4.05
ordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und einem
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
(BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte
geltenden Fassung.“ müssen in gutem Betriebszustand sein und
einem von der Fachstelle der Wasser- und
2. In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „selbständig“ Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken
gestrichen. beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz
oder von den zuständigen Behörden eines
Artikel 4 Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu schiffssicherheitstechnischen Baumuster ent-
Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober sprechen.“
1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 5. In § 6.20 Nr. 1 Buchstabe e wird das Wort „Tafel-
(BGBl. I S. 1018), wird wie folgt geändert: zeichen“ durch das Wort „Zeichen“ ersetzt.
1. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 6.22 Nr. 2 und § 12.18 Nr. 1 Satz 2 wird jeweils
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: das Wort „Maschinenantrieb“ durch das Wort „An-
„b) aa) das Befähigungszeugnis des Schiffs- triebsmaschine“ ersetzt.
führers,
bb) für die anderen Mitglieder der Besatzung 7. § 23.19 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
das ordnungsgemäß ausgefüllte Schiffer-
a) Die Wörter „mit Maschinenantrieb, mit Ausnahme
dienstbuch oder das Befähigungszeug-
von Fahrzeugen des öffentlichen Fährverkehrs,“
nis,“.
werden gestrichen.
b) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„j) die Urkunde „Frequenzzuteilung,“.
c) Buchstabe k wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für Fahrzeuge des öffentlichen
Fährverkehrs sowie Fahrzeuge ohne Antriebs-
„k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiff- maschine.“
fahrtsfunk,“.
2. In § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b wird in dem Satzteil „das 8. In § 25.17 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das „Bernburg“ das Wort „auch“ eingefügt.
oberste Tafelzeichen nach Buchstabe a“ das Wort
„oberste“ gestrichen. 9. In Anlage 6 Abschnitt D
wird die grafische Darstellung „ “
3. § 4.05 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die grafische Darstellung „ “
„1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs ersetzt.
oder einer schwimmenden Anlage muss
a) der Regionalen Vereinbarung über den Binnen- 10. Anlage 7 Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
schifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213) und a) In dem Erläuterungstext zu dem Zeichen A.1a wird
b) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Par- das Wort „Maschinenantrieb“ durch das Wort
laments und des Rates vom 9. März 1999 über „Antriebsmaschine“ ersetzt.
Funkanlagen und Telekommunikationsendein-
b) In dem Erläuterungstext zu dem Zeichen A.13 wird
richtungen und die gegenseitige Anerkennung
das Wort „Sportboote“ durch das Wort „Sportfahr-
ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)
zeuge“ ersetzt.
entsprechen und gemäß den Vorschriften
c) der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im c) In dem Erläuterungstext zu dem Zeichen B.10 wird
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nr. 1 die Angabe „§ 8.10“ durch die Angabe „§ 8.09“
Buchstabe l) erläutert sind, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 337
11. In Anlage 8 wird Bild 21 durch folgendes Bild ersetzt:
„
Bild 21“.
Artikel 5 Artikel 7
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683), S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
wird wie folgt geändert: vom 28. Juni 1999 (BGBl. 1999 II S. 482), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „vom 3. Juni 1996
(BGBl. II S. 1082)“ durch die Angabe „vom 8. April 2000 1. In Artikel 2 Abs. 3 werden die Wörter „das Seezeichen-
(BGBl. II S. 1213)“ ersetzt. versuchsfeld“ durch die Wörter „die Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstech-
niken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein von der zuständigen Stelle einer Vertrags- 2. In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „selbständig“
verwaltung der Regionalen Vereinbarung über gestrichen.
den Binnenschifffahrtsfunk nach Maßgabe
dessen Anhangs 5 ausgestelltes Sprechfunk- Artikel 8
zeugnis oder“.
In Anlage 8 Abschnitt I. Nr. 1 der Moselschifffahrts-
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 der Verord-
fügt: nung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 1999 (BGBl.
„3. ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
1999 II S. 482) geändert worden ist, wird das Wort „Rhein“
und Wohnungswesen anerkanntes Sprech-
durch das Wort „Mosel“ ersetzt.
funkzeugnis einer anderen Verwaltung, das
den Anforderungen des Anhangs 5 der Regio-
nalen Vereinbarung über den Binnenschiff- Artikel 9
fahrtsfunk entspricht.“
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
c) Folgender Satz 2 wird angefügt: suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.1994 II
„Die nach Satz 1 Nr. 3 anerkannten Sprechfunk- S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
zeugnisse werden im Verkehrsblatt bekannt vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260), wird wie
gemacht.“ folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II „Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne der
S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Anlage, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts ande-
vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260), wird wie res ausdrücklich bestimmt ist.“
folgt geändert: b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
1. In Artikel 2 Abs. 3 werden die Wörter „das Seezeichen- rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
versuchsfeld“ durch die Wörter „die Fachstelle der ersetzt.
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“ 2. In Artikel 4 Abs. 6 werden die Wörter „das Seezeichen-
ersetzt. versuchsfeld bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest“ durch die Wörter „die Fachstelle der Was-
2. In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2a wird das Wort „selbständig“ ser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken
gestrichen. beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“ ersetzt.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
3. In Artikel 7 Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „Nr. 10 Satz 3“ 1. § 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Nr. 10 Satz 2“ ersetzt. „Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den
Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser-
Artikel 10 und Schifffahrtsdirektion zuständig.“
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 9“ durch
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I die Angabe „§ 8“ ersetzt.
S. 644), wird wie folgt geändert:
3. In Anlage 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser- und Schiff-
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
fahrtsdirektion“ ersetzt.
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 werden jeweils
die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch Artikel 12
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. In Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministers Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni
für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministe- 2000 (BGBl. I S. 1018) wird die Angabe „über die Erteilung
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ von Radarpatenten (Radarpatentverordnung – RadarPatV)
ersetzt. vom 26. November 1998 und 20. Mai 1999 – Anlagen 1
und 2 zu Artikel 1 der Verordnung“ gestrichen.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bun- Artikel 13
desministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und 18. April 2000 (BGBl. I S. 572) wird wie folgt geändert:
Wohnungswesen“ und in Satz 3 werden die Wör-
ter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsches
die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches Patent- und
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun- 2. In Anhang 1 zu Anlage 6 Abschnitt III Nr. 1 werden die
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Wörter „gilt nicht für Fahrzeuge < 20 m Länge und ohne
wesen“ ersetzt. in Tätigkeit gesetzte Maschine“ durch die Wörter „gilt
nicht für Fahrzeuge < 20 m Länge, die nicht mit einer
3. In Anlage 2 werden die Wörter „Großer und Kleiner Antriebsmaschine ausgerüstet sind“ ersetzt.
Müggelsee sowie „Die Bänke“ “ durch die Wörter
„Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder- Artikel 14
Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich
Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“ “ Die Siebente Verordnung zur Übertragung von Befug-
ersetzt. nissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 7. Sep-
tember 1963 (BGBl. 1963 II S. 1209), geändert durch
Artikel 11 Artikel 1 Nr. 15 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
(BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), wird wie Artikel 15
folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 15. März 2001 in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 339
Verordnung
zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts
(Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung – RiFlEtikettStrV)
Vom 5. März 2001
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Rindfleischetiket- Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht recht-
tierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in zeitig etikettiert,
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Eti-
Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
kett, auf dem die Angabe „Hergestellt in (Name des
§ 10 des Rindfleischetikettierungsgesetzes geändert
Mitgliedstaats oder des Drittlands)“ gemacht ist, nicht,
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. November
nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,
2000 (BGBl. I S. 1510), verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung
mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Eti-
§1 kett, auf dem die Angabe „Herkunft“ gemacht ist, nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert oder
Durchsetzung der Angaben bei der
obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch 5. entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes
Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eti-
(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgeset- kettiert.
zes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur sig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleisch-
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über etikettierungsgesetzes ordnungswidrig.
die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeug-
nissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
§2
Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt,
indem er Durchsetzung der Angaben bei der
freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch
1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1
(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgeset-
a) in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buch-
zes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG)
stabe b oder c oder
Nr. 1760/2000 verstößt, indem er
b) in Verbindung mit Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Ver-
1. entgegen Artikel 11 Satz 1 Spiegelstrich 2 Rindfleisch
bindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
mit einem Etikett etikettiert, dessen andere Angaben
Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August
nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 nicht genehmigt sind, oder
2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla- 2. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Rindfleisch etikettiert, das in
mentes und des Rates hinsichtlich der Etikettierung einem Drittland ganz oder teilweise erzeugt wurde.
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
EG Nr. L 216 S. 8),
lässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleisch-
Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder etikettierungsgesetzes ordnungswidrig.
nicht rechtzeitig etikettiert,
2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung § 3
mit Inkrafttreten
a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, dieser in Verbindung mit Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Artikel 14 Satz 1, oder Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von
b) Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 am 1. Januar
Artikel 14 Satz 2, 2002 in Kraft.
Bonn, den 5. März 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung
(2. AuslVersÄndV)
Vom 5. März 2001
Auf Grund des § 64e Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 2 der Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321),
die durch die Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1162) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungs-
geld beträgt 45 vom Hundert.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
versorgungsgesetzes beträgt 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen
Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. März 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 341
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 – 2 BvF
1/100 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember
1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Hessen, Seite 229), soweit darin
bestimmt ist, dass im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl gegen
die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beein-
flussen, eine Wahl ungültig machen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 1, 2 des Wahl-
prüfungsgesetzes des Landes Hessen vom 5. August 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen, Seite 93) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen ist mit Arti-
kel 92 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird ange-
ordnet:
Ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag wird nicht vor
Ablauf eines Monats nach seiner Verkündung wirksam.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Februar 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 22. Februar 2001
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie
nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind,
wird bekannt gemacht, dass die
Technische Universität Chemnitz
– Informationszentrum Patente –, Chemnitz,
ab 2. April 2001 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme
der Anmeldungen.
Berlin, den 22. Februar 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hucko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 341
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 – 2 BvF
1/100 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember
1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Hessen, Seite 229), soweit darin
bestimmt ist, dass im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl gegen
die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beein-
flussen, eine Wahl ungültig machen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 1, 2 des Wahl-
prüfungsgesetzes des Landes Hessen vom 5. August 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen, Seite 93) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen ist mit Arti-
kel 92 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird ange-
ordnet:
Ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag wird nicht vor
Ablauf eines Monats nach seiner Verkündung wirksam.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Februar 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 22. Februar 2001
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie
nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind,
wird bekannt gemacht, dass die
Technische Universität Chemnitz
– Informationszentrum Patente –, Chemnitz,
ab 2. April 2001 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme
der Anmeldungen.
Berlin, den 22. Februar 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hucko
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. März 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „enertec – Internationale Fachmesse für Energie“
vom 13. bis 16. März 2001 in Leipzig
2. „Lightstyle – Internationale Fachmesse für Wohnraumleuchten“
vom 22. bis 25. April 2001 in Frankfurt am Main
3. „SMT/Hybrid/Packaging 2001 – Internationale Fachmesse und Kongress für
Systemintegration in der Mikroelektronik“
vom 24. bis 26. April 2001 in Nürnberg
4. „CARNEVALE EXPO 2001 – Internationale Fachausstellung für Karneval,
Fastnacht und Fasching“
vom 8. bis 10. Juni 2001 in Düsseldorf
5. „8. OUTDOOR – Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 9. bis 12. August 2001 in Friedrichshafen
6. „OMD – online-marketing-duesseldorf 2001 – 2. Fachmesse für Werbung
und Marketing im Internet“
vom 20. bis 21. August 2001 in Düsseldorf
7. „EUROBIKE 2001 – Internationale Fahrradmesse“
vom 30. August bis 2. September 2001 in Friedrichshafen
8. „40. INTERBOOT – Internationale Wassersport-Ausstellung“
vom 22. bis 30. September 2001 in Friedrichshafen
9. „PrintPack 2001 – Fachmesse für Verpackungsdruck, Etikettendruck, Pack-
mittelproduktion“
vom 10. bis 12. Oktober 2001 in Nürnberg
10. „COME.ON – Messe für Computer, Internet und Telekommunikation“
vom 8. bis 11. November 2001 in Leipzig.
Berlin, den 1. März 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Raimund Lutz