Bundesgesetzblatt
305
Teil I G 5702
2001 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
20. 2. 2001 Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische
Abfallbehandlungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
FNA: neu: 2129-27-2-13; neu: 2129-8-30; 753-1-5
Verordnung
über die umweltverträgliche Ablagerung von
Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen*)
Vom 20. Februar 2001
Auf Grund 2. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungs-
– des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- abfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 und
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), 3. Besitzer von Siedlungsabfällen und Abfällen im Sinne
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom von § 2 Nr. 2 zur Beseitigung.
25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), und des § 7 Abs. 1 (3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung haltungen.
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I
S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des (4) Die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislauf-
Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), nach wirtschaft nach den §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts-
Anhörung der beteiligten Kreise und und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
– des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushalts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom §2
12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) Begriffsbestimmungen
verordnet die Bundesregierung: Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Siedlungsabfälle:
Artikel 1 Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle,
Verordnung die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammenset-
über die umweltverträgliche zung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind.
Ablagerung von Siedlungsabfällen 2. Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden
(Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) können:
Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zu-
§1 sammensetzung gemeinsam mit Siedlungsabfällen
Anwendungsbereich oder wie diese entsorgt werden können, insbesondere
(1) Diese Verordnung gilt für Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen
zur Behandlung von kommunalem Abwasser oder
1. die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen,
Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung,
die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf
Fäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasser-
Deponien und
anlagen, Wasserreinigungsschlämme, Bauabfälle
2. die Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen, und produktionsspezifische Abfälle. Hierunter fallen
die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auch Abfälle aus der Behandlung von Siedlungs-
zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungs- abfällen und von Abfällen nach Satz 1.
kriterien. 3. Heizwertreiche Abfälle:
(2) Diese Verordnung gilt für Abfälle, die bei der mechanischen oder mechanisch-
1. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponie- biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und
betreiber), Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 abgetrennt werden,
einen deutlich höheren Heizwert als die zur Behand-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen lung eingesetzten Abfälle aufweisen und energetisch
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- genutzt werden können.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 4. Mechanisch-biologische Behandlung:
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG Aufbereitung oder Umwandlung von Siedlungs-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. abfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 mit
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biologisch abbaubaren organischen Anteilen durch (5) Abfälle, bei denen aufgrund der Herkunft oder
eine Kombination mechanischer und anderer physika- Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehalts
lischer Verfahren (zum Beispiel Zerkleinern, Sortieren) an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stof-
mit biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung). fen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu
5. Deponie: besorgen ist, sind grundsätzlich nicht einer oberirdischen
Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Deponie zuzuordnen.
Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische §4
Deponie). Anforderungen an die Ablagerung
6. Deponieabschnitt: mechanisch-biologisch behandelter Abfälle
Separat betriebener Teilbereich einer Deponie. (1) Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen
Deponieabschnitte dürfen sich nur in Böschungs- nur abgelagert werden, wenn
bereichen überlagern. 1. die Ablagerung auf Deponien oder Deponieabschnit-
7. Altdeponie: ten erfolgt, die die Anforderungen für die Deponie-
a) In Errichtung oder in Betrieb befindliche Deponie klasse II einhalten,
oder in Errichtung oder Betrieb befindlicher 2. die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhanges 2
Deponieabschnitt, deren Errichtung und Betrieb für die Deponieklasse II einhalten,
am 1. Juni 1993 zugelassen waren, oder nach
§ 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 3. die Abfälle nicht zur Erreichung der Zuordnungs-
zulässig waren und kriterien des Anhanges 2 vermischt werden und eine
Ablagerung auf bereits abgelagerten Abfällen mit
b) Deponien, zu deren Zulassung das Planfest-
hohem biologisch abbaubaren Anteil (zum Beispiel
stellungsverfahren eingeleitet und die öffentliche
unbehandelter Hausmüll) nicht zu einer Beeinträch-
Bekanntmachung am 1. Juni 1993 erfolgt war.
tigung der Gasfassung aus diesen Abfällen führt, die
8. Deponieklasse I: Infiltration von Wasser zur Aufrechterhaltung biolo-
Deponie für Abfälle, die einen sehr geringen organi- gischer Abbauprozesse in diesen Abfällen technisch
schen Anteil enthalten und bei denen eine sehr ge- möglich oder nicht erforderlich ist und es nicht zu
ringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch unkontrollierten Gasaustritten kommt und
stattfindet.
4. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung
9. Deponieklasse II: heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermi-
Deponie für Abfälle, einschließlich mechanisch-bio- schen Behandlung sowie sonstige verwertbare oder
logisch behandelter Abfälle, die einen höheren orga- schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt wurden.
nischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sind die Anforderungen
Klasse I abgelagert werden dürfen, und bei denen nach Nummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert.
auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsver-
such größer ist als bei der Deponieklasse I und zum (2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abla-
Ausgleich die Anforderungen an den Deponiestandort gerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen
und an die Deponieabdichtung höher sind. hat der Deponiebetreiber
10. TA Siedlungsabfall: 1. die Anforderungen des Anhanges 3 an den Einbau
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfall- von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen ein-
gesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 zuhalten und
(Bundesanzeiger Nr. 99a vom 29. Mai 1993). 2. sicherzustellen, dass nach Verfüllung eines Deponie-
abschnittes auftretende geringe Restemissionen an
§3 Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert
Allgemeine werden; der zuständigen Behörde sind auf Verlangen
Anforderungen an die Ablagerung Überwachungsberichte aus der Fremdkontrolle nach
(1) Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2 Anhang C Nr. 6 Satz 3 TA Siedlungsabfall über die
dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten ab- Restgasemissionen vorzulegen.
gelagert werden, die die Anforderungen für die Deponie-
klasse I oder II einhalten. Die Anforderungen sind nach §5
Nummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert. Untersuchungs- und Nachweispflichten
(2) Gering belastete, mineralische Abfälle dürfen auch (1) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung
auf Deponien oder Deponieabschnitten (Bauschutt- und unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die
Bodenaushubdeponien) abgelagert werden, die die in mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die
Absatz 1 genannten Anforderungen an die Deponie- Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich
klasse I nicht vollständig erfüllen. Abfallschlüssel umfasst. Bei Sichtkontrolle sind die Abfälle
(3) Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2 auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu über-
mit Ausnahme mechanisch-biologisch behandelter Ab- prüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch
fälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie die ent- beim Einbau erfolgen.
sprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 für die (2) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontroll-
Deponieklasse I oder II einhalten. analyse gemäß Satz 2 durchzuführen, wenn sich bei der
(4) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anfor-
mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungs- derungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vor-
kriterien des Anhanges 1 für die jeweilige Deponieklasse gesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Diffe-
ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium renzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall
Nummer 1 (Festigkeit). bestehen. Der Parameterumfang der Kontrollanalyse ist
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auf die Art und die Auffälligkeit des Abfalls abzustimmen; des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens die Anforde-
es sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen rungen nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten,
Monat aufzubewahren sind. Die Kontrollanalysen sind oder auf gesonderten Abschnitten von Deponien der
nach Anhang 4 durchzuführen. Klasse I oder II.
(3) Der Deponiebetreiber hat stichprobenhaft Kontroll- (2) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zustän-
analysen auf Einhaltung der entsprechenden Zuordnungs- dige Behörde unter den Voraussetzungen nach Absatz 3
kriterien des Anhanges 1 oder des Anhanges 2 durch- Folgendes zulassen:
zuführen. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten 1. Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klär-
entsprechend. schlämme und andere Abfälle mit hohen organischen
(4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde Anteilen können auch dann abgelagert werden, wenn
über angelieferte, nicht zur Ablagerung zugelassene die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder
Abfälle zu informieren. Bis zur Entscheidung der Behörde Anhang 2 nicht erfüllt sind. Die Ablagerung soll auf Alt-
über die Entsorgung sind die Abfälle in einem hierfür zu- deponien (Hausmülldeponien) erfolgen, auch wenn
gelassenen Bereich zwischenzulagern. diese die Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen,
(5) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Kontroll- aber mindestens die Anforderungen nach Nummer 11
analysen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Daten über der TA Siedlungsabfall einhalten, oder auf gesonderten
die weitere Entsorgung der mangels Zulässigkeit der Ab- Abschnitten von Deponien der Klasse II. Die Zulassung
lagerung zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebs- ist längstens bis zum 31. Mai 2005 zu befristen.
tagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf 2. Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2, die
Verlangen vorzulegen. die Deponiezuordnungskriterien der Deponieklasse I
nach Anhang 1 erfüllen, können auch auf Altdeponien
(6) Der Besitzer von regelmäßig und in größeren
abgelagert werden, die die Anforderungen des § 3
Mengen angelieferten Abfällen aus Behandlungsanlagen
Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens die Anforderun-
hat dem Deponiebetreiber je angefangene 2 000 Mega-
gen nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten.
gramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens einmal
Die Zulassung ist längstens bis zum 15. Juli 2009 zu
im Monat, die Einhaltung folgender Anforderungen zu
befristen.
dokumentieren:
3. Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2, die
1. Für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die die Deponiezuordnungskriterien der Deponieklasse II
Einhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte des An- nach Anhang 1 einhalten, oder mechanisch-biologisch
hanges 2 für die Parameter „Organischer Anteil des vorbehandelte Abfälle, die die Deponiezuordnungs-
Trockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt kriterien des Anhanges 2 einhalten, können auch auf
als TOC (Nr. 2) oder Oberer Heizwert Ho (Nr. 6), TOC Altdeponien (Hausmülldeponien), gegebenenfalls auf
im Eluat (Nr. 4.03) und „Biologische Abbaubarkeit des separaten Deponieabschnitten, abgelagert werden,
Trockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Deponie-
als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5) oder bestimmt als klasse II bis auf Nummer 10.3.1 und 10.3.2 der TA
Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5). Siedlungsabfall erfüllt und die Anforderungen nach
2. Für nicht unter Nummer 1 genannte behandelte Abfälle Nummer 11 der TA Siedlungsabfall eingehalten wer-
die Einhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte des den. Die Zulassung ist längstens bis zum 15. Juli 2009
Anhanges 1 für die Parameter „Organischer Anteil des zu befristen. Von einer Befristung kann abgesehen
Trockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird,
als Glühverlust (Nr. 2.01) oder als TOC (Nr. 2.02) und dass die Schutzziele nach Nummer 10.3.1 und 10.3.2
die Eluatkriterien pH-Wert (Nr. 4.01), Leitfähigkeit der TA Siedlungsabfall durch andere gleichwertige
(Nr. 4.02) und TOC (Nr. 4.03). technische Sicherungsmaßnahmen erreicht wurden
Die Dokumentation ist durch Vorlage der Ergebnisse und das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
der Abfalluntersuchungen zu erbringen. Die Abfallunter- Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträch-
suchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Doku- tigt wird. Für den Zeitraum bis 31. Mai 2005 gilt
mentation der Abfalluntersuchungen ist in das Betriebs- für die technischen Anforderungen an Deponien Num-
tagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf mer 1 entsprechend.
Verlangen vorzulegen. (3) Die nach Absatz 2 genannten Ausnahmen können
(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch- nur zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
biologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen nicht beeinträchtigt wird und wenn
arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in 1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Nutzung vorhandener
Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau Behandlungskapazitäten nicht zumutbar ist und
von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen 2. im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die Nutzung von
Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Deponien, die die Anforderungen in § 3 Abs. 1 erfüllen,
Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzu- nicht zumutbar ist.
stellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zulegen. (4) Eine von der zuständigen Behörde zugelassene
§6 Ausnahme von der Zuordnung von Abfällen zu Deponien,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Num-
Übergangsregelungen mer 12.1 Satz 1 und 2 Buchstabe a der TA Siedlungsabfall
(1) Bodenaushub, Bauschutt und andere mineralische erteilt worden ist, gilt für Hausmüll, hausmüllähnliche
Abfälle können bis zum 31. Mai 2001 auch dann abgela- Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit
gert werden, wenn die Anforderungen an Abfälle gemäß hohen organischen Anteilen als Zulassung im Sinne von
Anhang 1 nicht erfüllt sind. Die Ablagerung soll auf Alt- Absatz 2 Nr. 1 nach dieser Verordnung bis längstens zum
deponien erfolgen, auch wenn diese die Anforderungen 1. Juni 2005 fort.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
§7 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
Ordnungswidrigkeiten Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des durchführt.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
Anhänge:
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ablagert oder vermischt, Anhang 1: Zuordnungskriterien für Deponien
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Anfor- Anhang 2: Zuordnungskriterien für Deponien für mechanisch-
derung nicht einhält, biologisch vorbehandelte Abfälle
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 nicht sicher- Anhang 3: Anforderungen an die Ablagerung und den Deponie-
stellt, dass Restemissionen an Deponiegas vor Aus- betrieb
tritt in die Atmosphäre oxidiert werden oder Anhang 4: Probenahme und Analyseverfahren
Anhang 1
Zuordnungskriterien für Deponien
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten:
Zuordnungswerte
Nr. Parameter Deponieklasse I Deponieklasse II
1 Festigkeit1)
1.01 Flügelscherfestigkeit ≥ 25 kN/m2 ≥ 25 kN/m2
1.02 Axiale Verformung ≤ 20 % ≤ 20 %
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit ≥ 50 kN/m2 ≥ 50 kN/m2
2 Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 2) 3)
2.01 bestimmt als Glühverlust ≤ 3 Masse-% ≤ 5 Masse-%4)
2.02 bestimmt als TOC ≤ 1 Masse-% ≤ 3 Masse-%
3 Extrahierbare lipophile Stoffe ≤ 0,4 Masse-% ≤ 0,8 Masse-%
der Originalsubstanz
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 5,5–13,0 5,5–13,0
4.02 Leitfähigkeit ≤ 10 000µS/cm ≤ 50 000µS/cm
4.03 TOC ≤ 20 mg/l5) ≤ 100 mg/l
4.04 Phenole ≤ 0,2 mg/l ≤ 50 mg/l
4.05 Arsen ≤ 0,2 mg/l ≤ 0,5 mg/l
4.06 Blei ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.07 Cadmium ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l
4.08 Chrom-VI ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l
4.09 Kupfer ≤ 1 mg/l ≤ 5 mg/l
4.10 Nickel ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.11 Quecksilber ≤ 0,005 mg/l ≤ 0,02 mg/l
4.12 Zink ≤ 2 mg/l ≤ 5 mg/l
4.13 Fluorid ≤ 5 mg/l ≤ 25 mg/l
4.14 Ammoniumstickstoff ≤ 4 mg/l ≤ 200 mg/l
4.15 Cyanide, leicht freisetzbar ≤ 0,1 mg/l ≤ 0,5 mg/l
4.16 AOX ≤ 0,3 mg/l ≤ 1,5 mg/l
4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) ≤ 3 Masse-% ≤ 6 Masse-%
1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponie-
stabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten
werden.
2) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.
3) Geringfügige Überschreitung des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand-
teile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: verunreinigter Bodenaushub, der auf einer
Monodeponie abgelagert wird; nicht verunreinigter Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen
Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle.
4) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem BImSchG.
5) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 309
Anhang 2
Zuordnungskriterien für Deponien für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle
Bei der Zuordnung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen zu Deponien sind die folgenden Zuordnungswerte
einzuhalten:
Nr. Parameter Zuordnungswerte
1 Festigkeit1)
1.01 Flügelscherfestigkeit ≥ 25 kN/m2
1.02 Axiale Verformung ≤ 20 %
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit ≥ 50 kN/m2
2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz2)
bestimmt als TOC ≤ 18 Masse-%
3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz ≤ 0,8 Masse-%
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 5,5–13,0
4.02 Leitfähigkeit ≤ 50 000µS/cm
4.03 TOC ≤ 250 mg/l
4.04 Phenole ≤ 50 mg/l
4.05 Arsen ≤ 0,5 mg/l
4.06 Blei ≤ 1 mg/l
4.07 Cadmium ≤ 0,1 mg/l
4.08 Chrom-VI ≤ 0,1 mg/l
4.09 Kupfer ≤ 5 mg/l
4.10 Nickel ≤ 1 mg/l
4.11 Quecksilber ≤ 0,02 mg/l
4.12 Zink ≤ 5 mg/l
4.13 Fluorid ≤ 25 mg/l
4.14 Ammoniumstickstoff ≤ 200 mg/l
4.15 Cyanide, leicht freisetzbar ≤ 0,5 mg/l
4.16 AOX ≤ 1,5 mg/l
4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) ≤ 6 Masse-%
5 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
bestimmt als Atmungsaktivität (AT4) ≤ 5 mg /g3)
oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest (GB21) ≤ 20 l/kg4)
6 Oberer Heizwert (H0)2) ≤ 6 000 kJ/kg
1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die
Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht
unterschritten werden.
2) 2 kann gleichwertig zu 6 angewandt werden.
3) mg O bezogen auf Trockenmasse.
2
4) Normliter Gas bezogen auf Trockenmasse.
Anhang 3
Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen
Aufgrund der Struktur und der mechanischen Eigenschaften von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen, die den
Anforderungen des Anhanges 2 entsprechen, sind für ein umweltverträgliches Deponieverhalten folgende ergänzende
Anforderungen beim Einbau dieser Abfälle einzuhalten:
1. Reduzierung der Einbaufläche auf das im Einbaubetrieb geringstmögliche Maß, Abdeckung nicht beschickter
Flächen mit geeigneten Materialien und Gewährleistung einer gezielten und kontrollierten Ableitung des Ober-
flächenwassers.
2. Der Einbaubereich ist arbeitstägig mit einem Gefälle zwischen 5 und 10 % zu profilieren. Zur gezielten und
kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten und mit wasserundurchlässigen
Materialien abzudecken.
3. Zur Gewährleistung eines gering durchlässigen Deponiekörpers ist der Abfall im Dünnschichtverfahren hoch-
verdichtet einzubauen. Durch Einstellung eines optimalen Wassergehaltes der Abfälle ist eine höchstmögliche
Verdichtbarkeit zu gewährleisten. Dazu ist in einem Versuchsfeld die höchstmögliche Einbaudichte (Trockendichte)
in Abhängigkeit von Wassergehalt (möglichst nicht mehr als 35 Masse-%) und aufgebrachter Verdichtungsenergie
zu bestimmen. Während des Deponiebetriebes ist nach Einbau von jeweils 5 000 m3 oder 5 000 Mg nachzuweisen,
dass mindestens 95 % der so ermittelten höchstmöglichen Einbaudichte erreicht werden. Ändert sich die Abfall-
zusammensetzung wesentlich, ist die höchstmögliche Einbaudichte erneut zu bestimmen.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
Anhang 4
Vorgaben zur Analytik
(Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von behandelten Abfällen)
für die Anhänge 1 bis 3
1 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länder-
arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten
Materialien“ (Stand: 12/83)1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen
anzuwenden:
1.1 Homogenität/Heterogenität
Es gilt die folgende Zuordnung:
Homogen sind in der Regel Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise Stäube,
Reaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen, Schlacken, mechanisch-biologisch behandelte Abfälle.
Heterogen sind alle anderen Abfälle.
1.2 Anzahl der Proben und Probemenge
1.2.1 Die Anzahl der Einzelproben bei Beprobung ist entsprechend den Anforderungen der LAGA-Richtlinie PN 2/78 K
festzulegen.
1.2.2 Mindestprobemenge der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel für Anhang 1 und Anhang 2:
Je Einzelprobe 1 000 g bzw. 1 000 ml, es sei denn, die große Stückigkeit des Abfalls erfordert eine größere
Probemenge.
2 Bestimmung der Parameter
Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem
Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.
2.1 Festigkeit (Anhang 1 und 2, Nr. 1)
2.1.1 Flügelscherfestigkeit (Nr. 1.01)
DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)
2.1.2 Axiale Verformung (Nr. 1.02)
DIN 18136 (Ausgabe August 1996)
2.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Nr. 1.03)
DIN 18136 (Ausgabe August 1996)
2.2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2, Nr. 2)
2.2.1 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)
DIN 38414-S3 (Ausgabe November 1985)
2.2.2 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
(Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)
Analysenfeine Probe (< 0,2 mm). Durch Bestimmen der Differenz aus Gesamtkohlenstoffgehalt (Umsetzen der
Probe im Sauerstoffstrom bei 900–1 300 °C) und anorganischem Kohlenstoff (Austreiben durch Ansäuern und
Erhitzen im Sauerstoffstrom) oder direkte Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs nach vorheriger
Austreibung des anorganischen Kohlenstoffs mittels Säurebehandlung, Detektion des gebildeten CO2 analog
DIN 38409-H3 (Ausgabe Juni 1983).2)
2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2, Nr. 3)
Extraktion nach der Richtlinie KW/85 der LAGA „Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen“
(Stand: März 1993) und anschließende gravimetrische Bestimmung nach DIN 38409-H17 (Ausgabe Mai 1981).
Anstelle von 1,1,2-Trichlor- 1,2,2 Trifluorethan ist Petroläther (Siedebereich 40–60 °C) oder ein anderes geeig-
netes halogenfreies Lösungsmittel zu verwenden.
1) Wird ersetzt durch PN 98-1 (zur Zeit Entwurf September 1999).
2) Wird ersetzt durch DIN EN 13137 (zur Zeit Norm-Entwurf, Ausgabe April 1998).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 311
2.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2, Nr. 4)
DIN 38414-S4 (Ausgabe Oktober 1984)1)
Folgende Ergänzungen/Abweichungen sind zu beachten:
– Die Originalstruktur der einzusetzenden Probe sollte weitestgehend erhalten bleiben. Grobstückige Anteile
sind zu zerkleinern.
– Es soll eine Weithals-Glasflasche (10 cm Durchmesser) verwendet werden.
– Einmal pro Minute über Kopf drehen.
– Zentrifugieren.
– Anschließend einmaliges Filtrieren über Membranfilter (Porenweite 0,45 µm), ggf. Druckfiltration.
2.4.1 pH-Wert des Eluates (Nr. 4.01)
DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984)
2.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (Nr. 4.02)
DIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)
2.4.3 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) im Eluat (Nr. 4.03)
DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997)
2.4.4 Phenole im Eluat (Nr. 4.04)
DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)
2.4.5 Arsen im Eluat (Nr. 4.05)
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
2.4.6 Blei im Eluat (Nr. 4.06)
DIN 38406-E2 (Ausgabe Juli 1998) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
2.4.7 Cadmium im Eluat (Nr. 4.07)
DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1998) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
2.4.8 Chrom-VI im Eluat (Nr. 4.08)
DIN 38405-D24 (Ausgabe Mai 1987)
2.4.9 Kupfer im Eluat (Nr. 4.09)
DIN 38406-E7 (Ausgabe September 1991) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
2.4.10 Nickel im Eluat (Nr. 4.10)
DIN 38406-E11 (Ausgabe September 1991) alternativ
DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988)
2.4.11 Quecksilber im Eluat (Nr. 4.11)
DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
2.4.12 Zink im Eluat (Nr. 4.12)
DIN 38406-E8-1 (Ausgabe Oktober 1980) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
2.4.13 Fluorid im Eluat (Nr. 4.13)
DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)
2.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Nr. 4.14)
DIN 38406-E5-1 (Ausgabe Oktober 1983) alternativ
DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)
1) Wird ersetzt durch DIN EN 12457-4 (zur Zeit Norm-Entwurf, Ausgabe Februar 2000).
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
2.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Nr. 4.15)
DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981).
2.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Nr. 4.16)
DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996)
2.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrocken-
rückstand des Eluats (Nr. 4.17)
DIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)
2.5 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
Atmungsaktivität (AT4) (Anhang 2 Nr. 5)
Atmungsaktivität bestimmt über 4 Tage im Laborversuch
2.5.1 Testgerät:
Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle
Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
2.5.2 Temperatur:
20 ± 1°C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
2.5.3 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 h nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test
gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4°C maximal 24 h zulässig. Ist diese Vorgehens-
weise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der Probennahme bei –18 bis –20 °C
einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der
Probe soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 °C nicht überschreiten.
2.5.4 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe
(Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswer-
tung des Versuchs zu berücksichtigen.
2.5.5 Einstellung des Wassergehaltes:
300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1 beschriebene
Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100 000 Pa
(Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 min gehalten. Das abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und
von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der
Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.
Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe ohne
weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 min dem Unterdruck in der
Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.
Abdichtungsfolie
Aluminiumplatte
Abfallprobe
Filterplatte (P1) Geräte:
Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,
mit Gummikonus
Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1),
Inhalt 1 Liter,
Vakuumpumpe Ausführung mit senkrechten Seitenwänden
Aluminiumplatte, Durchmesser
Saugflasche gleich Innendurchmesser Nutsche
Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer
Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 313
2.5.6 Probemenge:
Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.
2.5.7 Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
2.5.8 Versuchsdauer und Auswertung:
Der Bewertungszeitraum beträgt 4 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist
beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als 3-Stunden-Mittelwert, 25 % des Wertes
beträgt, der sich als 3-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb
der ersten 4 Tage ergibt.
Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Ver-
suchsdauer (lag-Phase + 4 Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als 10 % des
Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchs-
dauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Trockenmasse)
aufgetragen.
2.5.9 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert
und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 %
vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt
aus den 2 verbleibenden Werten.
2.6 Gasbildung (GB21) (Anhang 2 Nr. 5)
Gasbildung bestimmt über 21 Tage im Laborversuch
2.6.1 Allgemeines:
Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414 Teil 8 [DEV S8, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens
(S8); Beuth Verlag GmbH; Berlin 1985] mit Modifikationen (s. Nr. 2.6.4–2.6.11) durchgeführt. Alle Abweichungen
von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
2.6.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:
Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet.
„Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten
graduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml,
aufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der Stand-
flasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig
angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeterrohres ist eine Glasolive
angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G)
aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende des Eudiometerrohres
ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht.“
[DIN 38414 Teil 8, Seite 3]
„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (ρ = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser gegeben;
in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat, Na2SO4 * 10 H2O, gelöst.
Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g Methylorange-Natriumsalz gelöst
in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren.
Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung
wieder in Lösung gebracht werden muß.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 3]
„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen …“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „… gefüllt; die in
der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe des
Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die
0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in …“ den
Probenraum „… übertreten.
Das Niveaugefäß muss noch etwa zu einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die
Standflasche (A) mit der …“ Probenmischung „… ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen
wird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen,
nachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 5]
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen,
um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird
– je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0
eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 5]
D
Skalenteilungswert 5 ml
H
E
A Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml,
z.B. Standflasche DIN 12039 – W 500
G
~ 1000 mm
B Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,
C Durchmesser 30 bis 35 mm,
Skalenteilungswert 5 ml
C Verbindungsrohr, Durchmesser etwa 6 mm
B
D Nullmarke
F
E Haltestifte bzw. Abstandhalter oder Lochverbindung
zwischen Mantel des Eudiometerrohres und
Verbindungsrohr
F Schlauchverbindung
G Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml, z.B. Stutzenflasche
NS 45/40
nach DIN 12242
DIN 12037 – K 1
H Einweg-Kegelhahn, z.B. Küken DIN 12541 – EM 3
A
Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen
[DIN 38414 Teil 8, Seite 6]
2.6.3 Temperatur:
35 ± 1°C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414 Teil 8].
2.6.4 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 h nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test
gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 h zulässig. Ist diese Vorgehens-
weise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der Probennahme bei –18 bis –20 °C
einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der
Probe soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 °C nicht überschreiten.
2.6.5 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe
(Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der
Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
2.6.6 Impfschlamm:
„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren Hemmung
während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten
wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln. Es ist zweckmäßig,
ein größeres Volumen (etwa 10 l) des Impfschlammes mit etwa 5 % Trockenrückstand unter anaeroben
Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Unter-
suchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungs-
temperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z.B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. ä.).
Dem Impfschlamm …“ kann „… bei der weiteren Lagerung alle 2 Wochen ein geringer Volumenanteil an
faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 %) in Form von Rohschlamm …“ zugesetzt werden. „… Der Rohschlamm muss frei
von toxischen Stoffen sein und sollte keine größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich
gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den
Versuchsansatz verwendet werden.“ [DIN 38414 Teil 8, Seite 4]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 315
2.6.7 Probenmasse:
Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit 50 ml Impf-
schlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
2.6.8 Referenzansatz:
Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden
1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt. Der
Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.
Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse zu
verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.
2.6.9 pH-Wert:
Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.
Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet
werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- bzw. unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes
ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) bzw. Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwendet,
so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.
2.6.10 Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.
2.6.11 Versuchsdauer und Auswertung:
Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414 Teil 8, Nr. 10:
Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung ist die
Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:
(pL – pW) · T0
V0 = V · (1) [nach DIN 38414 Teil 8, S. 8]
p0 · T
V0 Gasvolumen, in ml
V gebildetes Gasvolumen, in ml
pL Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
pW Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
T0 Normtemperatur, T0 = 273 K
p0 Normdruck, p0 = 1013 mbar
T Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K
Tabelle 1:
Muster für die Auswertung des Tests [nach DIN 38414 Teil 8, S. 9]
1 2 3 4 5 6 7
Datum Uhrzeit Gebildetes Temperatur Dampfdruck Luftdruck Norm-
Gasvolumen des Wassers volumen
V T pw pL V0
ml K mbar mbar Nml
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (V0 ≅ VP), dem Referenz-
ansatz (V0 ≅ VR) und dem Impfschlamm (V0 ≅ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der
Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund veränderter Temperatur- und
Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden.
[DIN 38414 Teil 8]
Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel
des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.
Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina von
Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm.
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
Die spezifische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu
Ablesung schrittweise nach der Gleichung:
Σ n
V · 10 2
VS = (2) [nach DIN 38414 Teil 8, S. 9]
m · wT
VS spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchszeit, in l/kg
ΣVn gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
m Masse der eingewogenen Probe, in g
wT Trockenmasse der Probe, in %
Tabelle 2:
Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung [nach DIN 38414 Teil 8, S. 10]
1 2 3 4 5
Versuchs- Summe Anteiliges aus dem Netto-Gasvolumen Spezifische Gasbildung,
dauer der Normvolumina Impfschlamm ent- der Probe bezogen auf die
wickeltes Normvolumen (Spalte 2 – Spalte 3) Trockenmasse
VP VIS (VN) VS
d Nml Nml Nml Nl/kg
Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].
Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist
beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als 3-Tage-Mittelwert, 25 % des Wertes beträgt, der sich
als 3-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage
ergibt.
Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchsdauer
(lag-Phase + 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 % des Gesamtwertes betragen.
Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer
(in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.
2.6.12 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert
und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifach-
bestimmung mehr als 20 % vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des
neuen Mittelwertes erfolgt aus den 2 verbleibenden Werten.
Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.
2.7 Heizwert (Anhang 2 Nr. 6)
DIN 51900, Teil 1 (Ausgabe April 2000), DIN 51900, Teil 2 und 3 (Ausgabe August 1977)
2.8 Wassergehalt (Anhang 3)
DIN 18121, Teil 1 (Ausgabe April 1998)
2.9 Dichte (Anhang 3)
Dichte der eingebauten Abfälle, Feldversuch, DIN 18125, Teil 2 (Ausgabe August 1999)
3 Bewertung der Messergebnisse
3.1 Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 1 noch als gegeben, wenn die ermit-
telten Werte die folgenden Abweichungen von den Zuordnungswerten nicht überschreiten:
Parameter maximal zulässige Abweichung
2.01 Glühverlust 50 % (relativ)
2.02 TOC 50 % (relativ)
3 Extrahierbare lipophile Stoffe 25 % (relativ)
der Originalsubstanz
4.01 pH-Wert 0,5 pH-Einheiten
4.02 Leitfähigkeit 10 % (relativ)
4.03 bis 4.17 Eluatkriterien jeweils 50 % (relativ)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 317
3.2 Bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte des
Anhanges 2 für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten
jeweiligen Grenzwert zwar überschreitet, dieser Grenzwert bei den vorausgegangenen vier Kontrollanalysen
jedoch eingehalten wurde (Nummern in Klammern beziehen sich auf Anhang 2):
– TOC (Nr. 2): = 21 %
– TOC (Eluat, Nr. 4.03): = 300 mg/l
– AT4 (Nr. 5): = 10 mg/g
– GB21 (Nr. 5): = 30 l/kg
– Oberer Heizwert (Nr. 6): = 7 000 kJ/kg
Für die übrigen Parameter des Anhanges 2 gilt Nummer 3.1 entsprechend.
3.3 Die vom Besitzer von Siedlungsabfällen nach § 5 Abs. 6 nachzuweisende Einhaltung der dort genannten
Zuordnungswerte gilt als noch gegeben, wenn der 80 % Perzentil-Wert des jeweiligen Parameters den
Zuordnungswert nach Nummer 3.1 oder 3.2 nicht überschreitet und der Median aller Messwerte der letzten
zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 oder 2 eingehalten hat.
4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt
in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
– die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
– die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag,
Berlin, und
– die LAGA-Richtlinie KW/85 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1867, Lieferung 7/93, Erich Schmidt Verlag,
Berlin.
Artikel 2 § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-
sungen
Dreißigste Verordnung § 11 Einzelmessungen
zur Durchführung des
§ 12 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 13 Störungen des Betriebes
(Verordnung über Anlagen zur biologischen
Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV) Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen
Inhaltsübersicht § 14 Übergangsregelungen
Fünfter Teil
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 1 Anwendungsbereich § 16 Zulassung von Ausnahmen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 17 Weitergehende Anforderungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3 Mindestabstand Erster Teil
§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Auf- Allgemeine Vorschriften
bereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport
§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Be-
handlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate §1
§ 6 Emissionsgrenzwerte Anwendungsbereich
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen
Dritter Teil Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle
Messung und Überwachung entsorgt werden können, im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2
der Abfallablagerungsverordnung mit biologischen oder
§ 8 Messverfahren und Messeinrichtungen einer Kombination von biologischen mit physikalischen
§ 9 Kontinuierliche Messungen Verfahren behandelt werden, soweit
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
– biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur c) der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2
Ablagerung oder vor einer thermischen Behandlung oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des
erzeugt, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zur Er-
– heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe ge-
wonnen oder richtung und zum Betrieb ergangen ist,
d) in einem Planfeststellungsverfahren nach § 31
– Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt
Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und gesetzes der Beginn der Ausführung nach § 33
sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Verbindung mit der Verordnung über genehmigungs- gesetzes vor Feststellung des Planes zugelassen
bedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind. worden ist,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die e) die Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum
1. für die Erzeugung von verwertbarem Kompost oder
Betrieb erteilt ist oder
Biogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1
der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 f) eine Teilgenehmigung nach § 8, eine Zulassung
(BGBl. I S. 2955) oder Erzeugnissen oder Neben- vorzeitigen Beginns nach § 8a oder ein Vorbe-
erzeugnissen aus der Land-, Forst- oder Fischwirt- scheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutz-
schaft oder Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der gesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 schutzgesetzes festgelegt sind;
(BGBl. I S. 446) geändert worden ist, sowie des Ein-
satzes eines Gemisches der vorgenannten Stoffe in 4. Anfallende Abfälle
Kofermentationsanlagen oder alle festen oder flüssigen Abfälle, die in der bio-
2. für die Ausfaulung von Klärschlamm logischen Abfallbehandlungsanlage anfallen;
bestimmt sind. 5. Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen
(3) Diese Verordnung enthält insbesondere Anforde- Abfälle mit hohem organischen Anteil im Sinne der
rungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions- in Anhang 1 Nr. 1 der Bioabfallverordnung genannten
schutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Abfälle sowie andere Abfälle mit hohem biologisch
Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein- abbaubaren Anteil, die aufgrund ihrer Beschaffen-
wirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind. heit oder Zusammensetzung wie Siedlungsabfälle
entsorgt werden, insbesondere Klärschlämme aus
Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von
§2 kommunalem Abwasser oder Abwässern mit ähn-
Begriffsbestimmungen lich geringer Schadstoffbelastung, Fäkalien, Fäkal-
schlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen, Wasser-
Im Sinne dieser Verordnung sind: reinigungsschlämme, Bauabfälle und produktions-
spezifische Abfälle. Hierunter fallen auch Abfälle
1. Abgase
aus der Behandlung von Siedlungsabfällen und von
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen nach Satz 1;
Emissionen;
6. Biologische Abfallbehandlungsanlage
2. Abgasreinigungseinrichtung
Abfallbehandlungsanlage, in der Siedlungsabfälle
Einrichtungen zur Emissionsminderung von emissions- oder andere Abfälle mit biologisch abbaubaren
relevanten Luftverunreinigungen im Abgas der bio- Anteilen mit biologischen oder einer Kombination von
logischen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt
zur Emissionsbegrenzung für Geruchsstoffe, klima- werden, soweit biologisch stabilisierte Abfälle, heiz-
relevante Gase, organische Stoffe und Stäube und wertreiche Fraktionen, Ersatzbrennstoffe oder Bio-
zur Reduzierung lebens- und vermehrungsfähiger gase erzeugt werden. Zur biologischen Abfallbehand-
Mikroorganismen; lungsanlage gehören insbesondere
3. Altanlagen – die Einrichtungen zur biologischen Behandlung der
Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle unter
biologische Abfallbehandlungsanlagen, für die bis aeroben Bedingungen (Verrottung) oder unter
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anaeroben Bedingungen (Vergärung) mit ihren
a) eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder 7 oder § 67a Austrags-, Eintrags-, Luft- und Abgasführungs-
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Umsetzsystemen und
oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions- – die Einrichtungen zur mechanischen Aufbereitung
schutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeord- oder zur physikalischen Trennung der Einsatzstoffe
nung erfolgen musste, oder der anfallenden Abfälle als Vorbehandlungs-
b) der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 und Nachbehandlungseinrichtungen vor und nach
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I der biologischen Behandlung (wie zum Abschei-
S. 1410, 1501) zur Errichtung und zum Betrieb den oder Aussortieren von Metallen, Folien oder
ergangen ist, anderen Stör- oder Wertstoffen, zum Entwässern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 319
zum Homogenisieren oder Mischen, zum Klas- Zweiter Teil
sieren oder Sortieren durch Sieben, Windsichten Anforderungen
oder hydraulisches Trennen, zum Pelletieren, an die Errichtung, die
zum Trocknen, zum Verpressen oder zum Zer- Beschaffenheit und den Betrieb
kleinern),
– die Einrichtungen zur Anlieferung, Eingangskon- §3
trolle und Entladung der Einsatzstoffe, zur Lage-
rung der Einsatzstoffe und der anfallenden Abfälle Mindestabstand
sowie zu ihrem Transport, ihrem Umschlag und Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungs-
ihrer Dosierung, anlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächs-
– die Einrichtungen für die Abgaserfassung, ten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festge-
setzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
– die Einrichtungen für die Abgasreinigung und für
die Behandlung von Prozesswässern und Brüden-
kondensaten, §4
– die Einrichtungen für die Abgasableitungen in die Emissionsbezogene Anforderungen
Atmosphäre, für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung
und Lagerung und Transport
– die Einrichtungen zur Betriebskontrolle der Be-
handlungsvorgänge und der Zwischenlagerung (1) Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnahmebunker
sowie zur Überwachung der Behandlungs- und oder andere Einrichtungen für Anlieferung, Transport und
Lagerungsbedingungen und Lagerung der Einsatzstoffe sind in geschlossenen Räu-
men mit Schleusen zu errichten, in denen der Luftdruck
– die Einrichtungen zur Überwachung der Emis- durch Absaugung im Schleusenbereich oder im Bereich
sionen; der Be- und Entladung und der Lagerung kleiner als der
7. Einsatzstoffe Atmosphärendruck zu halten ist. Das abgesaugte Abgas
ist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
alle einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zu-
(2) Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur
geführten Siedlungsabfälle oder anderen Abfälle mit
mechanischen Aufbereitung oder zur physikalischen
biologisch abbaubaren Anteilen;
Trennung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle
8. Emissionen (zum Beispiel durch Zerkleinern, Klassieren, Sortieren,
Mischen, Homogenisieren, Entwässern, Trocknen, Pelle-
die von einer biologischen Abfallbehandlungsanlage tieren, Verpressen) sind zu kapseln. Soweit eine abgas-
ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden an- dichte Ausführung, insbesondere an den Aufgabe-, Aus-
gegeben als: trags- oder Übergabestellen, nicht oder nur teilweise
a) Massenkonzentration in der Einheit Milligramm möglich ist, sind die Abgasströme dieser Einrichtungen
je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Ab- zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zu-
gasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) zuführen.
nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser- (3) Die Abgasströme nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
dampf, Satz 2 können auch als Zuluft für die beim Rottevorgang
b) Massenverhältnis in der Einheit Gramm je Mega- benötigte Prozessluft dienen.
gramm (g/Mg) als Verhältnis der Masse der (4) Für den Abtransport staubender Güter sind ge-
emittierten Stoffe zu der Masse der zugeführten schlossene Behälter zu verwenden.
Einsatzstoffe im Anlieferungszustand, (5) Die Fahrwege im Bereich der biologischen Abfall-
c) Geruchsstoffkonzentration in der Einheit Geruchs- behandlungsanlage sind mit einer Deckschicht aus
einheit je Kubikmeter (GE/m3) als olfaktometrisch Asphalt-Straßenbaustoffen, in Zementbeton oder gleich-
gemessenes Verhältnis der Volumenströme bei wertigem Material auszuführen und entsprechend dem
Verdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis Verschmutzungsgrad zu säubern. Es ist sicherzustellen,
zur Geruchsschwelle, angegeben als Vielfaches dass erhebliche Verschmutzungen durch Fahrzeuge nach
der Geruchsschwelle; Verlassen des Anlagenbereichs vermieden oder beseitigt
werden, zum Beispiel durch Reifenwaschanlagen oder
9. Emissionsgrenzwerte regelmäßiges Säubern der Fahrwege.
zulässige Emissionen im Abgas, die nach den in § 10
Abs. 4 und § 12 Abs. 2 festgelegten Kriterien beurteilt
§5
werden;
Emissionsbezogene Anforderungen
10. Siedlungsabfälle für biologische Behandlung,
Abfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle aus anderen Prozesswässer und Brüdenkondensate
Herkunftsbereichen, die aufgrund ihrer Beschaffen- (1) Einrichtungen zur biologischen Behandlung von Ein-
heit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haus- satzstoffen oder von anfallenden Abfällen unter aeroben
haltungen ähnlich sind, insbesondere Hausmüll, Bedingungen (Verrottung) oder unter anaeroben Bedin-
Sperrmüll, hausmüllartige Gewerbeabfälle, Garten- gungen (Vergärung) sind zu kapseln oder in geschlos-
und Parkabfälle, Marktabfälle und Straßenreinigungs- senen Räumen mit Schleusen zu errichten, in denen der
abfälle. Luftdruck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
Bereich der biologischen Behandlung kleiner als der §7
Atmosphärendruck zu halten ist. Soweit eine abgasdichte Ableitbedingungen für Abgase
Ausführung an den Aufgabe-, Austrags- oder Übergabe-
stellen und beim Umsetzen des Rottegutes nicht oder nur Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1
teilweise möglich ist, sind die Abgasströme zu erfassen Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der
freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schorn-
(2) Das beim Rottevorgang in den Rottesystemen ent-
steine ist erforderlich.
stehende Abgas ist vollständig einer Abgasreinigungs-
einrichtung zuzuführen.
(3) Die beim Vergärungsvorgang in Einrichtungen zur Dritter Teil
Nass- oder Trockenfermentation entstehenden Biogase
sind einer Gasreinigungsanlage zur Umwandlung in ein Messung und Überwachung
nutzbares Gas zuzuführen, soweit sie nicht unmittelbar in
einer Verbrennungsanlage energetisch genutzt werden §8
können.
Messverfahren und Messeinrichtungen
(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz
emissionsarmer Verfahren und Technologien, zum Bei- (1) Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung
spiel durch eine Mehrfachnutzung von Abgas als Pro- der zuständigen Behörde Messplätze einzurichten;
zessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte diese sollen ausreichend groß, leicht zugänglich und
Rückführung anfallender Prozesswässer oder schlamm- so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass
förmiger Rückstände zu mindern, sind auszuschöpfen. repräsentative und einwandfreie Messungen gewähr-
leistet sind.
(5) Die Förder- und Lagersysteme sowie die anlagen-
internen Behandlungseinrichtungen für Prozesswässer (2) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen
und Brüdenkondensate sind so auszulegen und zu betrei- und zur Ermittlung der Bezugs- und Betriebsgrößen sind
ben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Mess-
ausgehen können. verfahren und geeignete Messeinrichtungen nach näherer
Bestimmung der zuständigen Behörde anzuwenden oder
zu verwenden.
§6
(3) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess-
Emissionsgrenzwerte einrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist eine
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungs- Bescheinigung einer von der nach Landesrecht zustän-
anlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur digen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu erbringen.
Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kon-
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 tinuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt wer-
Satz 2 und Abs. 2 den, durch eine von der nach Landesrecht zuständigen
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- Behörde bekannt gegebenen Stelle vor Inbetriebnahme
werte überschreitet: der Anlage kalibrieren und jährlich einmal auf Funk-
tionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kalibrierung ist vor
a) Gesamtstaub 10 mg/m3
Inbetriebnahme einer wesentlich geänderten Anlage, im
b) organische Stoffe, angegeben Übrigen im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.
als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der
2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions- Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen
grenzwerte überschreitet: Behörde innerhalb von acht Wochen nach Eingang der
Berichte vorzulegen.
a) Gesamtstaub 30 mg/m3
b) organische Stoffe, angegeben
§9
als Gesamtkohlenstoff, 40 mg/m3
Kontinuierliche Messungen
3. kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis
nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte Der Betreiber hat
überschreitet: 1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6
a) Distickstoffoxid 100 g/Mg Nr. 1 und 2,
b) organische Stoffe, angegeben 2. die Massenkonzentrationen der Emissionen an Di-
als Gesamtkohlenstoff, 55 g/Mg stickstoffoxid und
4. kein Messwert einer Probe den folgenden Emissions- 3. die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungs-
grenzwert überschreitet: gemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, ins-
Geruchsstoffe 500 GE/m3 besondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom,
Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse
und der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand
5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme- kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 10
zeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwert Abs. 1 und 2 auszuwerten. Messeinrichtungen für den
überschreitet: Feuchtegehalt an Wasserdampf sind nicht notwendig,
Dioxine/Furane, angegeben als Summen- soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzen-
wert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, 0,1 ng/m3. tration der Emissionen getrocknet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 321
§ 10 (3) Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der
Auswertung und biologischen Abfallbehandlungsanlage kann die zustän-
Beurteilung von kontinuierlichen Messungen dige Behörde vom Betreiber die Durchführung von Mes-
sungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutz-
(1) Während des Betriebes der biologischen Abfall- gesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob
behandlungsanlage ist aus den Messwerten nach § 9 durch den Betrieb der Anlage in der Nachbarschaft
Satz 1 für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine
Halbstundenmittelwert zu bilden und auf die Bedingungen erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bun-
nach § 2 Nr. 8 Buchstabe a umzurechnen. Aus den Halb- des-Immissionsschutzgesetzes darstellen, verlangen. Für
stundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, die Ermittlung der Immissionsbelastung sind olfaktorische
bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der Feststellungen im Rahmen von Begehungen vorzuneh-
Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden. men. Die Messungen sind nach Erreichen des ungestörten
(2) Aus den nach Absatz 1 Satz 2 gebildeten Tages- Betriebes, jedoch spätestens zwölf Monate nach Inbe-
mittelwerten der Massenkonzentrationen für organische triebnahme durchführen zu lassen. Diese sollen vorge-
Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Di- nommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten
stickstoffoxid und der Abgasmenge als Tagessumme der Leistung betrieben werden, für die sie bei den während
Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer-
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die emittierten Tages- betrieb zugelassen sind.
massen dieser Luftverunreinigungen zu ermitteln. Aus den
emittierten Tagesmassen sind die während des Betriebes
§ 12
der biologischen Abfallbehandlungsanlage emittierten
Monatsmassen zu bilden. Die monatliche Einsatzstoff- Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
menge ist als Monatssumme der zugeführten Einsatz- (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11
stoffe im Anlieferungszustand zu erfassen. Aus den emit- hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und
tierten Monatsmassen nach Satz 2 und der monatlichen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der
Einsatzstoffmenge nach Satz 3 ist das Massenverhältnis Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das
nach § 2 Nr. 8 Buchstabe b zu berechnen. Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Mess-
(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes- verfahren und die Betriebsbedingungen, die für die
sungen und die Bestimmung der Massenverhältnisse Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,
hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und enthalten.
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden
(2) Die Emissionsgrenzwerte nach § 6 Nr. 4 und 5
Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der
gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzel-
Betreiber muss die Aufzeichnungen der Messgeräte nach
messung diese Emissionsgrenzwerte überschreitet.
dem Erstellen des Messberichtes fünf Jahre aufbe-
wahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde
die telemetrische Übermittlung der Messergebnisse vor-
geschrieben hat. § 13
(4) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn Störungen des Betriebes
kein Tagesmittelwert nach § 6 Nr. 1, kein Halbstunden- (1) Ergibt sich aus Messungen und sonstigen offen-
mittelwert nach § 6 Nr. 2 und kein Monatsmittelwert nach sichtlichen Wahrnehmungen, dass Anforderungen an den
§ 6 Nr. 3 den jeweiligen Emissionsgrenzwert über- Betrieb der Anlagen oder zur Begrenzung von Emissionen
schreitet. nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den zuständi-
gen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüg-
lich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-
§ 11 gemäßen Betrieb zu treffen.
Einzelmessungen (2) Die Behörde soll für technisch unvermeidbare
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Abgas-
Änderung der biologischen Abfallbehandlungsanlage reinigungseinrichtungen den Zeitraum festlegen,
Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissions- währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 6
schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Fest- unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden
stellung, ob die Anforderungen nach § 6 Nr. 4 und 5 erfüllt darf. Der Weiterbetrieb der biologischen Abfallbehand-
werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im lungsanlage darf unter den in Satz 1 genannten Bedin-
Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle gungen acht aufeinander folgende Stunden und innerhalb
zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht überschreiten.
wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens Die Emission von Gesamtstaub darf eine Massenkonzen-
an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vor- tration von 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas, ge-
genommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten messen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten;
Leistung betrieben werden, für die sie bei den während § 2 Nr. 8 findet entsprechende Anwendung.
der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer- (3) Bei Stillstand der Abgasreinigungseinrichtungen ist
betrieb zugelassen sind. das abgesaugte Abgas nach Maßgabe des § 7 abzuleiten.
(2) Für jede Einzelmessung sollen je Emissionsquelle Sind Stillstandszeiten von mehr als acht Stunden zu
mindestens drei Proben genommen werden. Die olfakto- erwarten, hat der Betreiber zusätzliche Maßnahmen zu
metrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme treffen und die zuständige Behörde hierüber unverzüglich
zu erfolgen. zu unterrichten.
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
Vierter Teil den Wert von 20 mg 02/g Trockenmasse, bestimmt als
Atmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung
Anforderungen an Altanlagen
über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungs-
abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), unter-
§ 14 schreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen
Übergangsregelungen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.
(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser
Verordnung nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten
dieser Verordnung. § 17
(2) Wird eine biologische Abfallbehandlungsanlage Weitergehende Anforderungen
durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Behandlungs- Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder
einrichtungen in der Weise erweitert, dass die vorhan- weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-
denen und die neu zu errichtenden Behandlungseinrich- dung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1
tungen eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen,
sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden bleibt unberührt.
Behandlungseinrichtungen nach den Vorschriften des
zweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die
vorhandenen Einrichtungen nach den Vorschriften des § 18
vierten Teils dieser Verordnung. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Fünfter Teil sätzlich oder fahrlässig
Gemeinsame Vorschriften
1. entgegen § 6 eine Anlage nicht richtig errichtet oder
nicht richtig betreibt,
§ 15 2. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht
Unterrichtung der Öffentlichkeit oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt oder die Kalibrierung nicht oder
Der Betreiber der biologischen Abfallbehandlungs-
nicht rechtzeitig wiederholt,
anlage hat die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung
der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung 3. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12
der Emissionen nach § 8 Abs. 4 und erstmaligen Einzel- Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig
messungen nach § 11 Abs. 1 einmal jährlich sowie nach vorlegt,
Messungen nach § 11 Abs. 3 über die Beurteilung der
4. entgegen § 9 Satz 1 die Massenkonzentrationen der
Messungen von Emissionen zu unterrichten. Die zu-
Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße
ständige Behörde kann Art und Form der Öffentlichkeits-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet,
unterrichtung festlegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht
oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Betreiber 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht
von Unternehmen, die in das Verzeichnis der Verordnung oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über
die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an 7. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) macht oder
eingetragen sind, die Unterrichtung der Öffentlichkeit 8. entgegen § 15 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht
durch Dokumente ersetzen, die im Rahmen des richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, sofern richtet.
die erforderlichen Angaben enthalten sind.
§ 16 Artikel 3
Zulassung von Ausnahmen Verordnung
Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgeleg- zur Änderung der Abwasserverordnung
ten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Be- Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-
handlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räu- machung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert
men mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751),
vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang ent- wird wie folgt geändert:
stehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer
1. Anhang 51 Teil D Abs. 2 wird wie folgt geändert:
mehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbe-
handlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht Nach den Wörtern „mit anderem Abwasser“ werden
gekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen ein Komma gesetzt und die Wörter „ausgenommen
Räumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behand-
zulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall lung von Abfällen stammt,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001 323
2. Nach Anhang 22 wird folgender Anhang 23 ein- (2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert
gefügt: gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebun-
„Anhang 23 dener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
A Anwendungsbereich (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit
(1) Dieser Anhang gilt für anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesent- Qualifizierte
lichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung Stichprobe oder
von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungs- 2-Stunden-Mischprobe
abfälle zu behandelnden Abfällen stammt und mg/l
2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch Adsorbierbare organisch 0,5
verunreinigte Niederschlagswasser. gebundene Halogene (AOX)
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen
Quecksilber 0,05
zur Behandlung von getrennt gesammelten Bio-
abfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, Cadmium 0,1
aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-
wasseraufbereitung. Chrom 0,5
B Allgemeine Anforderungen Chrom VI 0,1
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des
Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so Nickel 1
gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen Blei 0,5
möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfach- Kupfer 0,5
nutzung von Prozesswasser,
Zink 2
2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser
in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen Arsen 0,1
durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet
werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- Sulfid 1
und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer
Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und
genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die An- Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
forderungen nach Teil C und D. (2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, aus-
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungs- genommen Abwasser, das aus der oberirdischen
stelle Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der
gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine
in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Qualifizierte 1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxi-
Stichprobe zität einer repräsentativen Abwasserprobe werden
oder 2-Stunden- nach Durchführung eines Eliminationstestes mit
Mischprobe
Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage
Chemischer Sauerstoff- mg/l 200 (Anlage zum Beispiel entsprechend DIN 38412 L26)
bedarf (CSB) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Biochemischer Sauerstoff- mg/l 20
bedarf in 5 Tagen (BSB5) Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Leuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.
Stickstoff, gesamt, als mg/l 70
Summe aus Ammonium-, Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologi-
Nitrit- und Nitratstickstoff schen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthal-
(Nges) tung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung
des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) ver-
Phosphor, gesamt mg/l 3 ursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der
biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt
Kohlenwasserstoffe, mg/l 10 werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
gesamt zudosiert werden. Während der Testphase darf kein
Verdünnungswasser zugegeben werden.
Fischgiftigkeit GF 2
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analy-
bezieht sich auf die Stichprobe. sen- und Messverfahren“ erreicht.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologi- Artikel 4
schen Behandlung mit anderem Abwasser bereits
eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Inkrafttreten
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Voraussetzungen zu führen.“
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Februar 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin