182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
Gesetz
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte*)
Vom 9. März 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 2
das folgende Gesetz beschlossen: Zulassung bei
kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
Artikel 1 § 13 Voraussetzungen
Gesetz § 14 Nachweise
über die Tätigkeit § 15 Gespräch
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Teil 4
(EuRAG) Ei g n u n g s p r ü f u n g
Inhaltsübersicht § 16 Eignungsprüfung
§ 17 Zweck der Eignungsprüfung
Teil 1 § 18 Prüfungsamt
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 19 Zulassung zur Prüfung
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich § 20 Prüfungsfächer
§ 21 Prüfungsleistungen
Teil 2
§ 22 Prüfungsentscheidung
Berufsausüb ung als nied er-
g elassener euro p äisc her Rec ht sanw alt § 23 Einwendungen
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen Teil 5
§ 2 Niederlassung Vo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n g
§ 3 Antrag § 25 Vorübergehende Tätigkeit
§ 4 Verfahren § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigen-
schaft
Abschnitt 2
§ 27 Rechte und Pflichten
Berufliche Rechte und Pflichten
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
§ 5 Berufsbezeichnung
§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
§ 6 Berufliche Stellung
§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung
§ 7 Berufshaftpflichtversicherung
§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat
§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
Abschnitt 3 § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen,
vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten
§ 10 Zustellungen
Teil 3 Teil 6
Ei n g l i e d e r u n g Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
Abschnitt 1
§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen
Zulassung zur Rechts- Staaten
anwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in
§ 11 Voraussetzungen Deutschland zugelassene Rechtsanwälte
§ 12 Nachweis der Tätigkeit § 39 Gebühren
Teil 7
*) Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien um:
Er m ä c h t i g u n g e n ,
In Artikel 1 §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 die Richtlinie 98/5/EG des Üb ert ragung von Befugnissen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 40 Ermächtigungen
einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben
wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36); in Artikel 1 §§ 1, 16 bis 24, 36, 40 die § 41 Übertragung von Befugnissen
Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur An- Teil 8
erkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16); in Artikel 1 Sc hlussvorsc hrift en
§§ 1, 25 bis 35, 40, 42 die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17). Anlage zu § 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 183
Teil 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der
§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 3.
Allgemeine Vorschriften
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch
§1 dann gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechts-
anwaltsordnung zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur
Persönlicher Anwendungsbereich Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen
Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitglied- wird. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Her-
staaten der Europäischen Union und der anderen Ver- kunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen
Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt werden.
unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift ge- (3) Die Landesjustizverwaltung setzt die zuständige
nannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die
(europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die
Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.
Teil 2
Berufsausübung als nieder- Absc hnit t 2
gelassener europäischer Rechtsanwalt Berufliche Rechte und Pflichten
Absc hnit t 1 §5
Allge m e ine Vora usse t z unge n Berufsbezeichnung
(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt
§2 hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Her-
Niederlassung kunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen
berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufs-
(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in bezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die
die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechts- Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat
anwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in angehört.
Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunfts-
staates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist
der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niederge- berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeich-
lassener europäischer Rechtsanwalt). nung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt
Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet
voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle
werden.
des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt
eingetragen ist. (3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer (§ 4) darf der niedergelassene europäische
§3 Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im Herkunfts-
Antrag staat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan- ist, in Deutschland nicht mehr verwenden.
waltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.
§6
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied- Berufliche Stellung
staates der Europäischen Union oder eines anderen (1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten,
schen Wirtschaftsraum; Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechts- (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat
anwalts zu diesem Beruf. Die Landesjustizverwaltung der Landesjustizverwaltung eine Bescheinigung der im
kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeit- Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörig-
punkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. keit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, (3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie
soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsord-
Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer nung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die
beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
deutscher Sprache abgefasst sind. nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung
tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegen-
§4 heiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entschei-
Verfahren dung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der
(1) Für die Entscheidung über den Antrag sowie über Rechtsanwaltskammer.
die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die (4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat
Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen,
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunfts- Absc hnit t 3
staates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Anw a lt sge ric ht lic he s
Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen Ve rfa hre n, Z ust e llunge n
worden ist.
§9
§7
Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maß-
(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtver- nahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde Staats-
sicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu anwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor
unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechts- Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwalts-
anwalt befreit, wenn er der Landesjustizverwaltung eine gericht der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die
nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlos- ermittelten Tatsachen mit und übersendet eine Abschrift
sene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsicht- der Anschuldigungsschrift, soweit dies aus ihrer Sicht zur
lich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.
Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsord- (2) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maß-
nung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist nahmen zu ergreifen sind, sind in anwaltsgerichtlichen
durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie Verfahren der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des mitzuteilen:
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die
zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer 1. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-
beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in fahrens,
deutscher Sprache abgefasst sind. 2. die Urteile,
(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat 3. die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maß-
im Fall des Absatzes 1 der Landesjustizverwaltung jährlich nahmen, deren Außerkrafttreten und deren Aufhe-
eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der bung,
sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungs- 4. die Verteidigungsschriften,
umfang ergeben. Darüber hinaus hat er die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie 5. die Berufungsschriften,
jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach 6. die Revisionsschriften,
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebe- 7. die Beschwerdeschriften.
nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Landes-
justizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende
Pflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Entscheidung gefällt hat oder bei dem der mitzuteilende
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen wer- Schriftsatz eingereicht worden ist. Die Mitteilung wird
den. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der mit-
bleibt unberührt. zuteilenden Entscheidung an die zuständige Stelle des
Herkunftsstaates bewirkt.
§8 (3) Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1
oder Absatz 2 übermittelt werden dürfen, mit weiteren
Sozietät im Herkunftsstaat personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines
(1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsan- Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unver-
walt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur ge- tretbarem Aufwand getrennt werden können, ist auch die
meinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der Übermittlung dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-
Landesjustizverwaltung mitzuteilen. Er hat die Bezeich- tigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren
nung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzu- Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwen-
geben. Die Landesjustizverwaltung kann ihm auferlegen, dung dieser Daten ist unzulässig. Der Empfänger ist dar-
weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden auf hinzuweisen, dass eine Verwendung der Daten des
Zusammenschluss zu geben. Dritten unzulässig ist und die Daten des Betroffenen nur
zu dem Zweck verwendet werden dürfen, der in den
(2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen euro- Absätzen 1 und 2 genannt ist.
päischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftragge-
bers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens (4) In anwaltsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht der
wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, zuständigen Stelle des Herkunftsstaates Gelegenheit zur
dem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen Äußerung zu geben. Zu nichtöffentlichen Verhandlungen
oder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversiche- ist Vertretern der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
rung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des der Zutritt gestattet.
§ 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt
entsprechend. § 10
(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt Zustellungen
kann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusam- Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren
menschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nach den §§ 56, 57, 74, 74a der Bundesrechtsanwalts-
angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in die- ordnung gegen einen niedergelassenen europäischen
sem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses Rechtsanwalt eine Zustellung nicht in der vorgeschriebe-
im Herkunftsstaat anzugeben. nen Weise in Deutschland bewirkt werden und erscheint
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 185
die Befolgung der Vorschriften für Zustellungen im Aus- Absc hnit t 2
land unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt Z ulassung bei kürzerer
die Zustellung als erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzu- Tätigkeit im deutschen Recht
stellenden Schriftstücks der zuständigen Stelle des Her-
kunftsstaates übersandt wird und seit der Aufgabe zur
§ 13
Post vier Wochen verstrichen sind.
Voraussetzungen
(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig
Teil 3 als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in
Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht
Eingliederung jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vor-
schriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsord-
Absc hnit t 1 nung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine
Z ulassung zur Rechts- Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14
anw altschaft nach dreijähriger Tätigkeit und 15 nachweist.
(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landes-
§ 11 justizverwaltung Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit
sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im
Voraussetzungen
deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und
(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regel- Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des
mäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechts- Berufsrechts der Rechtsanwälte. § 11 Abs. 1 Satz 2,
anwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß
§ 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 § 14
der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die Nachweise
tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu
Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täg- erbringen. Darüber hinaus hat er der Landesjustizverwal-
lichen Lebens bleiben außer Betracht. tung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu
übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und
(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei
Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3
Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund
Abs. 3 ist anzuwenden.
von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren
Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maß-
geblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Landes- § 15
justizverwaltung den Grund, die Dauer und die Häufigkeit Gespräch
der Unterbrechung.
Die Landesjustizverwaltung überprüft in einem Ge-
(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf spräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als
Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutsch-
ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Ab- land auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und
satz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die
mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen
die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonsti-
effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer gen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des
Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.
Teil 4
§ 12 Eignungsprüfung
Nachweis der Tätigkeit
§ 16
(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von
ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen Eignungsprüfung
sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Die Landesjustizverwaltung kann den Antragsteller auf- raum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die
fordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen
schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden. Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprü-
(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bear- fung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu
beiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die werden.
regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- (2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mit-
zeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Lan- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
desjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben vorzu- Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Able-
legen. gung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden
rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies Wahlfachgruppen bestimmen.
von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt (2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher
wird, der die Ausbildung anerkannt hat. zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der bei-
den Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht
§ 17 einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungs-
recht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungs-
Zweck der Eignungsprüfung
rechts und des Insolvenzrechts.
Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die
ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antrag-
§ 21
stellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines
Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland aus- Prüfungsleistungen
zuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache ab-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gelegt.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifi- (2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichts-
kation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflicht-
fach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte
Wahlfach.
§ 18
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur
Prüfungsamt zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den
(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als
durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.
zuständig ist. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurz-
(2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein ge- vortrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegen-
meinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit eines stand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechts-
Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungs- anwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine
prüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaa- Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichts-
ten beschränkt werden. arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das
Fach dieser Arbeit.
(3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindes-
tens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landes- § 22
recht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen Prüfungsentscheidung
statt von der Kommission auch von zwei Prüfern bewertet
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des
werden, die der Kommission nicht angehören müssen.
Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und
Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Auf-
mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antrag-
sichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet
steller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse ver-
ein dritter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.
fügt.
(4) Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unab-
hängig. § 23
§ 19 Einwendungen
Zulassung zur Prüfung (1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen
gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben.
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prü-
fungsamt. (2) Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelas-
sen, so muss er die Einwendungen gegen die Bewertung
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen
Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht er- eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei-
füllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden dung, die Einwendungen gegen die Bewertung der münd-
Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht ab- lichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prü-
gibt. fungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend
machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der
§ 20 schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen
Prüfungsfächer zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei-
dung, die Einwendungen gegen die Bewertung der münd-
(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei lichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach
Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und
Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahl- nachvollziehbar zu begründen.
fach aus den beiden Wahlfachgruppen
(3) Ist der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung
1. Öffentliches Recht oder Strafrecht, zugelassen, so muss er die Einwendungen gegen die Be-
2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens
abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffent- binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsent-
liches Recht oder Strafrecht. scheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 187
zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im Einzelnen und stellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Geset-
nachvollziehbar schriftlich begründen. zes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absät-
§ 27
zen 1 bis 3, so werden sie vom Prüfungsamt zurückge-
wiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jewei- Rechte und Pflichten
ligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat
im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung
§ 24 eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor
Wiederholung der Prüfung Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbeson-
dere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die
Die Prüfung kann wiederholt werden. Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die
Kanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefug-
nis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem
Teil 5 Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor dem
Bundesgerichtshof. Er darf in Berufungssachen vor den
Vorübergehende Dienstleistung Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grund-
satz der ausschließlichen Zulassung gemäß § 25 der Bun-
§ 25 desrechtsanwaltsordnung gilt, nur vertreten, wenn er nicht
Vorübergehende Tätigkeit im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.
(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf, sofern er (2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt, sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen,
vorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur
Rechtsanwalts nach den folgenden Vorschriften ausüben
insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutsch-
(dienstleistender europäischer Rechtsanwalt).
land untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemei-
(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, nen Bedeutung beachtet werden können und das Verlan-
die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, gen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungs-
weil gemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts
1. sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu
Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfecht- gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts
barer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen erfordert.
sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe § 28
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückge- Vertretung und Verteidigung
nommen worden ist, solange der Grund für die Nicht- im Bereich der Rechtspflege
zulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht, (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf
2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Bun- in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen
desrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer
oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant
Weise zurückgenommen worden ist,
nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen
3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur
Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bun- im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einverneh-
desrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt wor- mensanwalt) handeln.
den ist.
(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder
Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Straf- Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt
gesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden
§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass die-
des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die ser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse
Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Per- einer geordneten Rechtspflege beachtet.
son nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bun- (3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Man-
desrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt danten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die
worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwen- Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
den, in dem das Vertretungsverbot besteht.
(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf
den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ent-
§ 26
sprechend anzuwenden.
Berufsbezeichnung,
Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft § 29
(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung
(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich
der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, nachzuweisen.
dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Ver- (2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich ge-
langen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im genüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat
Herkunftsstaat auszuüben. Wird dieses Verlangen ge- Wirkung nur für die Zukunft.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einverneh- (2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be-
mens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind zeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands
unwirksam. übertragen.
§ 30 (3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechts-
anwaltsordnung gelten entsprechend.
Besonderheiten bei Verteidigung
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat
darf einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die der Niederlassung des dienstleistenden europäischen
Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher An- Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienst-
ordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einver- leistende europäische Rechtsanwälte aus
nehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem
Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. 1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechts-
Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über anwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzu- 2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwalts-
stellen. kammer Koblenz in Koblenz,
(2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne 3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und
Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwalts-
gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu kammer in Hamburg,
besorgen ist.
4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskam-
(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Straf- mer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in Mün-
prozessordnung sowie §§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und chen,
§ 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den Ein-
vernehmensanwalt entsprechend anzuwenden. 5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-
Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
§ 31 6. Liechtenstein durch die Rechtsanwaltskammer in Frei-
burg,
Zustellungen in
behördlichen und gerichtlichen Verfahren 7. Griechenland durch die Rechtsanwaltskammer in
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat Celle,
einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu 8. Spanien durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in
benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Stuttgart,
Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber 9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg
der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den
in Oldenburg.
dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt
sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu be-
wirken. § 33
(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so Anwaltsgerichtsbarkeit,
gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Ein- Mitteilungspflichten, Zustellungen
vernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt un-
nicht an einen in Deutschland niedergelassenen Rechts- tersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten
anwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des
die Partei. Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechts-
anwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.
§ 32
(2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
Aufsicht,
zuständige Rechtsanwaltskammer
§ 34
(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden
durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beauf- Anwaltsgerichtliche Ahndung
sichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt von Pflichtverletzungen, vorläufige
es insbesondere, anwaltsgerichtliche Maßnahmen
1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverlet-
beraten und zu belehren; zungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgericht-
licher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden euro-
2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen päischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und
und das Recht der Rüge zu handhaben; des Siebenten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit
3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung folgenden Maßgaben:
über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich
1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufi-
eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts
gen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen
getroffen worden sind;
nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienst-
2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwalt-
leistende europäische Rechtsanwälte einzuholen; schaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1,
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten- § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1,
den europäischen Rechtsanwälten und inländischen § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot,
Rechtsanwälten zu vermitteln. in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 189
3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an widerrufen, so teilt die Landesjustizverwaltung dies der
alle Landesjustizverwaltungen zu richten; zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der
4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden. Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.
(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend an-
§ 35 zuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zuge-
lassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Anfechtung von Verwaltungsakten
Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den
Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils Europäischen Wirtschaftsraum unter ihrer ursprünglichen
des Gesetzes ergehen, können nach § 223 der Bundes- Berufsbezeichnung niedergelassen sind.
rechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein An-
trag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen § 39
Vorschriften ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von
Gebühren
drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung anzuwenden. Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß
§ 2 und für die Eingliederung gemäß §§ 11, 13 wird jeweils
eine Gebühr von 250 Deutsche Mark erhoben, gleichviel,
Teil 6 ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich
bei mehreren Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1
Verfahrensvorschriften Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 36
Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftsstaates Teil 7
Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
dieses Gesetzes
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine § 40
schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straf-
taten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Ermächtigungen
Eignung des Antragstellers für den Beruf des Rechts- (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
anwalts in Frage stellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn
der Bewerber nicht im Konkurs befindet, sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten
Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäi-
3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
schen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens
Gesundheit,
über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
4. Führungszeugnisse
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder ange- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
fordert werden müssen, genügt eine Bescheinigung oder rates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, ins-
Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG besondere
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. De-
zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- 1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijäh- 2. die Zulassung zur Prüfung,
rige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19, S. 16). 3. das Prüfungsverfahren,
4. die Prüfungsleistungen,
§ 37 5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
Zusammenarbeit mit den 6. den Erlass von Prüfungsleistungen,
zuständigen Stellen in anderen Staaten 7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wieder-
Die Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die holungsmöglichkeiten,
zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht 8. die Erhebung einer Gebühr.
unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 § 41
zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsan-
waltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem Übertragung von Befugnissen
die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36). (1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse,
die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeord-
§ 38 nete Behörden übertragen.
Übermittlung personenbezogener (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Informationen über in Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse, die den
Deutschland zugelassene Rechtsanwälte Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6
(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregie-
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
päischen Wirtschaftsraum unter seiner ursprünglichen nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der (3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsord-
Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nung gilt entsprechend.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
Teil 8 geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5,
Schlussvorschriften §§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Partei-
verrat (§ 356) stehen europäische Rechtsanwälte den
Rechtsanwälten und Anwälten gleich.
§ 42
(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten
Anwendung von
Berufsbezeichnungen ist die Vorschrift des § 132a Abs. 1
Vorschriften des Strafgesetzbuches
Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz der
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Straf- Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzu-
gesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige wenden.
Anlage zu § 1
Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
– in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
– in Dänemark: Advokat
– in Finnland: Asianajaja/Advokat
– in Frankreich: Avocat
– in Griechenland: ∆ικηÞρïσ
– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
– in Irland: Barrister/Solicitor
– in Italien: Avvocato
– in Luxemburg: Avocat
– in den Niederlanden: Advocaat
– in Österreich: Rechtsanwalt
– in Portugal: Advogado
– in Schweden: Advokat
– in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
– in Island: Lögmaur
– in Liechtenstein: Rechtsanwalt
– in Norwegen: Advokat
Artikel 2 2. In der Überschrift von § 27 werden die Wörter „Wohn-
sitz und“ gestrichen.
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- 3. In § 59a Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „oder
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- anderen Staaten, die“ die Wörter „nach den Vorschrif-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ten des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000
(BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 182) in der jeweils geltenden Fassung oder“
eingefügt.
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
4. § 206 wird wie folgt geändert:
„§ 4
a) § 206 Absatz 1 wird gestrichen.
Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen wer- sätze 1 und 2.
den, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Einglie- c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
derungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die „(1) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt,
vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die der in der Ausbildung und den Befugnissen dem
Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.“ Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 191
spricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeich- 1. § 14 wird wie folgt geändert:
nung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
und des Völkerrechts in Deutschland niederzulas- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
sen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Nie- bb) Das Semikolon am Ende von Nummer 10 wird
derlassung zuständige Rechtsanwaltskammer auf- durch einen Punkt ersetzt und Nummer 11
genommen ist. Das Bundesministerium der Justiz wird aufgehoben.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
stimmung des Bundesrates die Berufe zu bestim-
men, die in der Ausbildung und den Befugnissen
dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz 2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
entsprechen.“ Nr. 7“ durch die Angabe „§ 14 Nr. 7“ ersetzt.
5. § 207 wird wie folgt geändert: 3. § 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 206 Abs. 2“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt durch die Angabe „§ 206".
aa) Nummer 6 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die
neuen Nummern 6 bis 10.
Artikel 3
cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Verordnung
über die Eignungsprüfung für die „7. wenn der Patentanwalt seine Kanzlei auf-
gibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
befreit worden ist;".
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2881), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes „(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Pa-
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt tentanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstan-
geändert: des der Patentanwaltskammer abgesehen werden,
wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.“
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 und 2 4. In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts- Nr. 11“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 10“ ersetzt.
anwälte in Deutschland“ ersetzt.
5. In § 154b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „14 Abs. 1
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 11,“ gestrichen.
„2. ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren
Zugang zum Beruf des europäischen Rechts- 6. In § 163 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)“
anwalts (§ 16 Abs. 1, § 1 des Gesetzes über die durch die Angabe „(§ 14 Nr. 2 bis 4)“ ersetzt.
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-
land),“.
Artikel 6
3. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Europäischen
Änderung der Bundes-
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
gebührenordnung für Rechtsanwälte
Union“ ersetzt.
In § 24a Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Artikel 4 derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden ist,
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über wird die Angabe „§ 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- gesetzes“ durch die Angabe „ § 28 des Gesetzes über
schaft können auf Grund der Ermächtigung des § 40 die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“
Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer ersetzt.
Rechtsanwälte in Deutschland durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 7
Änderung
Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung
Änderung der Patentanwaltsordnung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Voll-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 streckungsverträge in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaat-
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird licher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil-
wie folgt geändert: und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungs-
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
ausführungsgesetz – AVAG) vom 30. Mai 1988 (BGBl. I Artikel 9
S. 662, 672), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Ge-
setzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert
Aufhebung der Dritten
worden ist, wird wie folgt gefasst: Bremischen Durchführungsverordnung
„(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Die Dritte Bremische Durchführungsverordnung vom
Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I 3. März 1949 (GBl. S. 43) wird aufgehoben.
S. 182) bleibt unberührt.“
Artikel 10
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung des (1) Artikel 1 § 41, Artikel 5 und Artikel 9 treten am Tage
Gesetzes über den Versicherungsvertrag nach der Verkündung in Kraft.
§ 158m Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 14. März 2000 in
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
nummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 5. Oktober 1. das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-
1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gust 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch
gefasst: Artikel 8 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2278);
„(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer
berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des 2. das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte sung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) ge- S. 1349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.“ nung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. März 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 193
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
Vom 1. März 2000
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des (3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ wählt der
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I Prüfungsteilnehmer einen der Prüfungsbereiche:
S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 1. Privatkundengeschäft,
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- 2. Immobiliengeschäft,
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) 3. Firmenkundengeschäft.
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durch-
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für
geführt.
Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und (5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsberei-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- chen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungs-
schaft und Technologie: bereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeiten-
den praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je
Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens
§1 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleis-
Ziel der Prüfung und tungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als
Bezeichnung des Abschlusses 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wur-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und den, sind jeweils auf Antrag des Prüfungsteilnehmers
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf
Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit
gen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
ihn befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fach- doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll
aufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
soll er kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis
(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxis-
betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und recht-
orientierten Situationsgespäch. Die Zulassung zur münd-
licher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse
lichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen
in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im
Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine aus-
Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll er orga-
reichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt
nisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als
höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer soll auf
Grundlage für die Übernahme von Organisations- und
der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten
Führungsaufgaben nachweisen.
übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prü-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- fungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungs-
erkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte bereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass er in der Lage
Bankfachwirtin. ist,
– Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert
§2 zu bearbeiten und darzustellen sowie
Gliederung und Durchführung der Prüfung – Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und
durchzuführen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf 20 Minuten Vor-
1. Grundlegende Qualifikationen,
bereitungszeit.
2. Spezielle Qualifikationen.
§3
(2) Der Prüfungsteil „ Grundlegende Qualifikationen“
gliedert sich in die Prüfungsbereiche: Zulassungsvoraussetzungen
1. Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
2. Betriebswirtschaft, 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bank-
kaufmann/Bankkauffrau“ oder „Sparkassenkaufmann/
3. Volkswirtschaft, Sparkassenkauffrau“ und danach eine mindestens
4. Recht. zweijährige Berufspraxis oder
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 3. Geld, Kredit, Währung,
anderen anerkannten kaufmännischen oder verwalten- 4. Wirtschafts- und Sozialpolitik,
den Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis
von mindestens drei Jahren oder 5. Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. (4) Im Prüfungsbereich „Recht“ soll der Prüfungsteil-
nehmer nachweisen, dass er über Grundkenntnisse des
(2) Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss in-
bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschafts-
haltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genann-
rechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grund-
ten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.
züge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten be-
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen urteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-
1. Bürgerliches Recht,
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 2. Handels- und Gesellschaftsrecht,
(4) Zu einem zusätzlichen Prüfungsbereich aus dem 3. Kreditsicherungsrecht,
Prüfungsteil „Spezielle Qualifikation“ ist zuzulassen, wer 4. Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.
bereits eine Prüfung zum Bankfachwirt/zur Bankfachwirtin
bestanden hat.
§5
§4
Spezielle Qualifikationen
Grundlegende Qualifikationen
(1) Im Prüfungsbereich „Privatkundengeschäft“ soll der
(1) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Bankbetriebswirt- Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaft-
schaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er liche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistun-
systematisch und entscheidungsorientiert bankbetrieb- gen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfs-
liche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung auf- gerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Ver-
sichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren mögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll
kann und daraus entsprechend begründete Handlungs- in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche
schritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der
werden: Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinter-
1. Bankbetriebliche Rahmenbedingungen, essen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen kön-
2. Jahresabschluss der Kreditinstitute, nen geprüft werden:
3. Bank-Controlling, 1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zah-
lungsverkehrs,
4. Bankpolitik,
2. Geld- und Vermögensanlagen.
5. Bankmarketing.
(2) Im Prüfungsbereich „Immobiliengeschäft“ soll der
(2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaft-
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge im liche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistun-
Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher gen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfs-
Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Er soll in gerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und
der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln
Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung
Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berück-
gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen
sichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unter-
1. Allgemeine Betriebswirtschaft: nehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem
a) Betriebliches Rechnungswesen, Rahmen können geprüft werden:
b) Kosten- und Leistungsrechnung, 1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zah-
lungsverkehrs,
c) Bilanzlehre,
2. Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,
d) Investition und Finanzierung der Betriebe;
3. Anlage in Immobilienfonds.
2. Personal und Kommunikation:
(3) Im Prüfungsbereich „ Firmenkundengeschäft“ soll
a) Personalwirtschaft,
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirt-
b) Arbeitsrecht, schaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienst-
c) Kommunikation und Projektarbeit. leistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese
bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien
(3) Im Prüfungsbereich „Volkswirtschaft“ soll der Prü- und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in
fungsteilnehmer nachweisen, dass er Auswirkungen wirt- der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und
schaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Ent-
Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Ein- scheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteres-
flüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem sen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können
Rahmen können geprüft werden: geprüft werden:
1. Volkswirtschaftliche Rahmendaten, 1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zah-
2. Güter- und Kapitalmärkte, lungsverkehrs,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 195
2. Kreditgeschäft, §8
3. Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes Wiederholung der Prüfung
von Firmenkunden.
(1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wieder-
holt werden.
§6
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen
Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleis- befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der voran-
tungen gemäß § 2 Abs. 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf gegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und
Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich- der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteil-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine nehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleis-
Prüfung in den letzen fünf Jahren vor Antragstellung mit tungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergeb-
Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen nis für das Bestehen zu berücksichtigen.
Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom „Pra-
xisorientierten Situationsgespräch“ gemäß § 2 Abs. 6
erfolgt nicht. §9
Ausbildereignung
§7
Wer die Prüfung zum „Geprüften Bankfachwirt/Geprüf-
Bestehen der Prüfung
te Bankfachwirtin“ nach dieser Rechtsverordnung bestan-
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungs- den hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach
bereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eig-
Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. nungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den prak-
Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte tischen Prüfungsteil.
Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamt-
note der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der
§ 10
Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
Übergangsvorschriften
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausrei- (1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prü-
chende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat. fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis bis zum 1. Juli 2002 zu Ende geführt werden.
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in teilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß die-
dem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der ser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem
anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung Fall keine Anwendung.
des Prüfungsgremiums anzugeben.
(4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 11
§ 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prü-
Inkrafttreten
fungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bonn, den 1. März 2000
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfach-
wirtin“ vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 197
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1 und 3)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfach-
wirtin“ vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote ……
Datum Ort der Punkte1)
der Prüfung prüfenden Stelle
Allgemeine Bankbetriebswirtschaft ................................................................................................
Betriebswirtschaft ................................................................................................
Volkswirtschaft ................................................................................................
Recht ................................................................................................
Privatkundengeschäft oder Immobiliengeschäft
oder Firmenkundengeschäft ................................................................................................
Praxisorientiertes Situationsgespräch ................................................................................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am…………………………… in ……………………………
vor …………………………… abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung …………………………… freigestellt.“)
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81–67 Punkte
= Note 3 = befriedigend, unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30–0 Punkte = Note 6
= ungenügend.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 7. März 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-
Durchführungsverordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Artikelbezeichnung „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2000 199
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 – 1 BvR
420/97 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-
Verordnung) vom 4. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes. Sie sind nichtig.
Berlin, den 29. Februar 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 3. März 2000
Tag In h al t Seite
21. 2. 2000 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 24. November 1997 zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
GESTA: XE013
25. 1. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 388
Preis dieser Ausgabe: 27,95 DM (25,20 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 29,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.