154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union
zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von
Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
(Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)*)
Vom 24. Februar 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ver-
pflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss
Artikel 1 von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publi-
Änderung des Handelsgesetzbuchs zitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist.“
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- 4. Nach § 264 werden folgende §§ 264a bis 264c ein-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 7a gefügt:
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), „§ 264a
wird wie folgt geändert:
Anwendung auf bestimmte offene Handels-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften
1. § 8a wird wie folgt geändert:
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: abschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzu-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: wenden auf offene Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein
„Die Landesregierungen können ferner durch
persönlich haftender Gesellschafter
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Ein-
reichung von Jahres- und Konzernabschlüs- 1. eine natürliche Person oder
sen, von Lageberichten sowie sonstiger ein- 2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
zureichender Schriftstücke in einer maschinell sellschaft oder andere Personengesellschaft mit
lesbaren und zugleich für die maschinelle einer natürlichen Person als persönlich haftendem
Bearbeitung durch das Registergericht geeig- Gesellschafter
neten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung
kann auch für einzelne Handelsregister getrof- ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in
fen werden.“ dieser Art fortsetzt.
bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ (2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als
durch die Angabe „den Sätzen 1 oder 3“ gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesell-
ersetzt. schaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und Schrift- vertretungsberechtigten Gesellschaften.
stücken nach“ die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und“
sowie nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter § 264b
„sowie deren Aufbewahrung“ eingefügt.
Befreiung von der Pflicht
zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach
2. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
Buchs werden nach der Klammer die Wörter „sowie
bestimmte Personenhandelsgesellschaften“ ange- Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
fügt. § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen
Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den
3. Dem § 264 wird folgender Absatz 4 angefügt: Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu
lassen und offen zu legen, wenn
„(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Toch-
terunternehmen eines nach § 11 des Publizitätsgeset- 1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunter-
nehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des
Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG des Abkommens über den Europäischen Wirt-
und 84/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten schaftsraum oder in den Konzernabschluss eines
Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. EG Nr. L 317 anderen Unternehmens, das persönlich haften-
S. 60) sowie der Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999
zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richt- der Gesellschafter dieser Personenhandelsgesell-
linie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 65). schaft ist, einbezogen ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 155
2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlage- der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag her-
bericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG abgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Be-
des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Arti- träge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschafts-
kel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über rechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im
den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß
S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, so-
vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der weit diese nicht geleistet sind.
Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen
(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Pri-
beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20)
vatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf
nach dem für das den Konzernabschluss aufstel-
das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und
lende Unternehmen maßgeblichen Recht aufge-
Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrech-
stellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer
nung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Ver-
geprüft und offen gelegt worden ist;
lustrechnung darf jedoch nach dem Posten „Jahres-
3. das den Konzernabschluss aufstellende Unterneh- überschuss/Jahresfehlbetrag“ ein dem Steuersatz der
men die offen zu legenden Unterlagen in deutscher Komplementärgesellschaft entsprechender Steuer-
Sprache auch zum Handelsregister des Sitzes der aufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hin-
Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und zugerechnet werden.
4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im (4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in
Anhang des Konzernabschlusses angegeben ist. der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1
oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maß-
§ 264c gabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des
aktivierten Betrags nach dem Posten „Eigenkapital“
Besondere Bestimmungen
ein Sonderposten unter der Bezeichnung „Ausgleichs-
für offene Handelsgesellschaften und
posten für aktivierte eigene Anteile“ zu bilden ist.
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
§§ 269, 274 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwen-
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlich- den, dass nach dem Posten „Eigenkapital“ ein Son-
keiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel derposten in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen
als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im anzusetzen ist.“
Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten
ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt 5. In § 266 Abs. 2 wird der Posten B. IV. wie folgt gefasst:
werden.
„IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Gutha-
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe ben bei Kreditinstituten und Schecks.“
anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden
Posten gesondert auszuweisen sind:
6. § 267 wird wie folgt geändert:
I. Kapitalanteile
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
II. Rücklagen
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „fünf Millio-
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag nen dreihundertzehntausend Deutsche Mark“
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. durch die Angabe „6 720 000 Deutsche Mark“
ersetzt.
Anstelle des Postens „Gezeichnetes Kapital“ sind die
Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschaf- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zehn Millio-
ter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst nen sechshundertzwanzigtausend Deutsche
ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines Mark“ durch die Angabe „13 440 000 Deut-
persönlich haftenden Gesellschafters für das Ge- sche Mark“ ersetzt.
schäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapital- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapital-
anteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einundzwan-
Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen persönlich zig Millionen zweihundertvierzigtausend Deut-
haftender Gesellschafter“ unter den Forderungen ge- sche Mark“ durch die Angabe „26 890 000
sondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflich- Deutsche Mark“ ersetzt.
tung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zweiundvier-
so ist der Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen zig Millionen vierhundertachtzigtausend Deut-
gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesell- sche Mark“ durch die Angabe „53 780 000
schafter“ zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 aus- Deutsche Mark“ ersetzt.
zuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei
diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapital- „Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn
anteilen der persönlich haftenden Gesellschafter aus- sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2
zuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausge- Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von
wiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2
besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Ge- Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in
winnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel
durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage an einem organisierten Markt beantragt worden
herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme ist.“
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
7. § 285 wird wie folgt geändert: Deutsche Mark“ durch die Angabe
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein- „26 890 000 Deutsche Mark“ ersetzt.
gefügt: bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
„11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh- hundertsechs Millionen zweihunderttau-
men, deren unbeschränkt haftender Gesell- send Deutsche Mark“ durch die Angabe
schafter die Kapitalgesellschaft ist;“. „53 780 000 Deutsche Mark“ ersetzt.
b) In Nummer 14 werden der Punkt am Ende durch ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „fünf-
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 hundert Arbeitnehmer“ durch die Wörter
angefügt: „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.
„15. soweit es sich um den Anhang des Jahres- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
abschlusses einer Personenhandelsgesell- „(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden,
schaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den
Name und Sitz der Gesellschaften, die per- Konzernabschluss des Mutterunternehmens ein-
sönlich haftende Gesellschafter sind, sowie bezogenes Tochterunternehmen am Abschluss-
deren gezeichnetes Kapital.“ stichtag einen organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
8. In § 286 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“ von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des
durch die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ ersetzt. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Han-
del an einem organisierten Markt beantragt wor-
9. § 287 wird wie folgt geändert:
den ist.“
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“ durch die
Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ ersetzt. 12. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Anteilsbesitzes“ eingefügt:
durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt. „Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen
Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1
10. § 292a Abs. 1 wird wie folgt geändert: bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von
a) In Satz 1 werden die Wörter „börsennotiertes einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem
Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Kon- börsenorientierten Tochterunternehmen oder einer
zerns ist;“ durch die Wörter „Mutterunternehmen, für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden
das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Person gehalten werden und fünf vom Hundert der
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von Stimmrechte überschreiten.“
ihm oder einem seiner Tochterunternehmen aus-
gegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 13. In § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 wird nach
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in An- dem Wort „Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Bezugs-
spruch nimmt,“ ersetzt. rechte,“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
14. § 318 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel
an einem organisierten Markt beantragt worden „Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei
ist.“ offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge-
sellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der
11. § 293 wird wie folgt geändert: Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 15. In § 319 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Zitat „§ 267
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2“ die Wörter „oder von mittelgroßen Personen-
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „drei- handelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1“
undsechzig Millionen siebenhundert- eingefügt.
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „32 270 000 Deutsche Mark“ 16. In § 325 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 1 werden
ersetzt. jeweils die Wörter „neunten Monats“ durch die Wörter
„zwölften Monats“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
hundertsiebenundzwanzig Millionen vier-
hundertvierzigtausend Deutsche Mark“ 17. In § 326 Satz 1 werden die Wörter „spätestens vor
durch die Angabe „64 540 000 Deutsche Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag
Mark“ ersetzt. nachfolgenden Geschäftsjahrs“ gestrichen.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „fünf-
18. § 335 wird wie folgt gefasst:
hundert Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„250 Arbeitnehmer“ ersetzt. „§ 335
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Festsetzung von Zwangsgeld
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „drei- Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
undfünfzig Millionen einhunderttausend einer Kapitalgesellschaft, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 157
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur 20. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“
Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1,
Lageberichts, Abs. 2“ ersetzt.
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses und eines Konzern- 21. In § 337 Abs. 3 werden im einleitenden Satzteil nach
lageberichts, den Wörtern „Ergebnisrücklagen sind“ die Wörter „in
der Bilanz oder im Anhang“ eingefügt.
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüg-
lichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
22. § 339 wird wie folgt geändert:
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf
gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
stellen oder jeweils nach den Wörtern „den Jahresabschluß“
ein Komma und die Wörter „jedoch spätestens vor
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab- Ablauf des zwölften Monats des dem Abschluss-
schlussprüfer stichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs,“ einge-
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch fügt.
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Prüfung“ ein Komma und die Wörter „jedoch
Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des
schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-
nicht anzuwenden. Das einzelne Zwangsgeld darf den jahrs,“ eingefügt.
Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.“
23. In § 340a Abs. 2 Satz 4 und in § 341a Abs. 2 Satz 4
19. Nach § 335 werden folgende §§ 335a und 335b ein- wird jeweils das Wort „ist“ durch die Wörter „und
gefügt: § 264b sind“ ersetzt.
„§ 335a
24. In § 340k Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder“
Festsetzung von Ordnungsgeld
das Wort „geschäftsführenden“ eingefügt.
Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft, die 25. § 340l wird wie folgt geändert:
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahres- a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze
abschlusses, des Lageberichts, des Konzernab- ersetzt:
schlusses, des Konzernlageberichts und anderer
Unterlagen der Rechnungslegung oder „Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in
einer von dem Register der Hauptniederlassung
2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rech- beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Be-
nungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung glaubigung des Registers ist eine beglaubigte
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unter- Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.“
lassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Register- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen aa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Millionen Deut-
Gerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle der Nummer 2 sche Mark“ durch die Angabe „200 Millionen
treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Per- Euro“ ersetzt.
sonen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der bb) In Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
Kapitalgesellschaft. Einem Verfahren nach Satz 1
steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 be- 26. § 340o wird wie folgt gefasst:
zeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Register-
gericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist „§ 340o
insoweit nicht anzuwenden. Das Ordnungsgeld be- Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
trägt mindestens zweitausendfünfhundert und höchs-
tens fünfundzwanzigtausend Euro; § 140a Abs. 2 Personen, die
Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kredit-
instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
§ 335b Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, das nicht Kapital-
Anwendung der Straf- und Bußgeld- gesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der
vorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungs- Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
geldvorschriften auf bestimmte offene Handels- Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Buß- a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeich-
geldvorschriften des § 334, die Zwangs- und Ord- neten Vorschriften,
nungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
für offene Handelsgesellschaften und Kommandit- Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
gesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1.“ Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
und anderer Unterlagen der Rechnungslegung 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
oder
„(6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von
c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie
2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des § 290
§ 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der des Handelsgesetzbuchs einbezogen sind und sie im
Rechnungslegungsunterlagen Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen
des § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den
Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Fest-
setzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch a) In Satz 1 werden
Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzu-
halten.“ aa) die Wörter „bei bergrechtlichen Gewerkschaf-
ten und“ sowie
27. § 341o wird wie folgt gefasst: bb) die Wörter „den Gewerken oder“
„§ 341o gestrichen.
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
b) Satz 4 wird gestrichen.
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs 5. In § 8 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
eines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapi-
talgesellschaft ist, „Wird der Jahresabschluss nach Vorlage des Prüfungs-
berichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese
a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeich- Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung
neten Vorschriften, erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu be-
b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des richten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des ergänzen.“
Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und anderer Unterlagen der Rechnungslegung
6. § 11 wird wie folgt geändert:
oder
c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
§ 341 des Handelsgesetzbuches ist“ die Wörter
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Ver- „oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3
sicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzu-
die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen wenden hat“ eingefügt.
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Fest-
setzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen „(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetz-
der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch buchs gelten sinngemäß:
Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzu- 1. § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und
halten.“ Konzernlageberichte;
2. § 292a über die Befreiung von der Aufstellungs-
Artikel 2 pflicht.“
Änderung des Gesetzes
über die Rechnungslegung von 7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 280, 314
bestimmten Unternehmen und Konzernen Nr. 5, 6“ durch die Angabe „§§ 280, 314 Abs. 1 Nr. 5
Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten und 6“ ersetzt.
Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3 8. In § 21 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend Deut-
des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro, in den
folgt geändert: Fällen des Satzes 1 Nr. 8 fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
1. Das Gesetz erhält folgende Kurzbezeichnung und Ab-
kürzung:
9. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(Publizitätsgesetz – PublG)“.
„(4) § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 6 Nr. 2 und § 21 Satz 2 in der
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind erstmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen- 31. Dezember 1998 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
handelsgesellschaft“ die Wörter „ , für die kein Ab- § 11 Abs. 5 Satz 1 in der vom 9. März 2000 an gelten-
schluss nach § 264a oder § 264b des Handels- den Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
gesetzbuchs aufgestellt wird,“ eingefügt. abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1999
b) Nummer 2 wird gestrichen. beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 159
Artikel 3 bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden
die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze
Änderung des Aktiengesetzes
Anwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I werden. § 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden,
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 9 des Ge- soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubi-
setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie ger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher
folgt geändert: nicht besteht, den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft
oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzern-
1. § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: abschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um
Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunterneh-
„8. das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20
mens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf
Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21
den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
Abs. 1 oder Abs. 1a des Wertpapierhandelsgeset-
eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die
zes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20
Entscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivil-
Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 25 Abs. 1
prozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine
des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte
bei der Kammer für Handelssachen anhängige Be-
Inhalt der Mitteilung anzugeben.“
schwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im
Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung.
2. § 313 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a,
„Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht zu unterzeich- 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver-
nen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden
ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs. 2, § 134
geben.“ Abs. 2, §§ 135 bis 139 nach Maßgabe der folgenden
Sätze entsprechende Anwendung. Den in § 335a Satz 1
3. § 314 wird wie folgt geändert: des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben,
innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetz-
„(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Bezie- lichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unter-
hungen zu verbundenen Unternehmen unverzüg- lassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu
lich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vor- rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens
zulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahres- sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der
abschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unter-
ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind lassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das
auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich
Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten
eines Ausschusses auszuhändigen.“ Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die Sechs-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: wochenfrist von dem zur Offenlegung Verpflichteten
geringfügig überschritten wird, kann das Register-
„(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Ab- gericht das Ordnungsgeld herabsetzen.
schlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Ver-
handlungen des Aufsichtsrats oder eines Aus- (3) Liegen dem Registergericht in einem Verfahren
schusses über den Bericht über die Beziehungen zu nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handels-
verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über gesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung
die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1, 2
berichten.“ oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern
des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesell-
Artikel 4 schaft zugleich mit der Androhung des Ordnungs-
Änderung geldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die
des Gesetzes über die Angelegenheiten Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite aus-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetz-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes buchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden
geändert: ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäfts-
jahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3
1. In § 132 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 7“ des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzuge-
durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt. ben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben,
2. Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt: so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die
Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetz-
„§ 140a buchs nicht in Anspruch genommen werden können.
(1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und
340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver- den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maß-
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
gabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des buchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden Fassung
Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vor-
tritt.“ schrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie
ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar
3. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1999 begonnen hat.
„(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Kon- (2) Waren Vermögensgegenstände des Anlagever-
zernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember
beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung ein- 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem
zureichende Unterlagen für das nach dem 31. Dezem- niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3
ber 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279
offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell- und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
schaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz- sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
buchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in
31. Dezember 1999.“ diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen
entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungs-
dauer zu vermindern ist.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes (3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufver-
zum Handelsgesetzbuch mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember
1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des Handels-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 gesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wert-
(BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: ansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den
Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, § 280
1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.
a) nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ das Wort (4) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der
„und“ durch ein Komma und durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaften-
b) die Wörter „ , bei denen die Mehrheit der Anteile und und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften
die Mehrheit der Stimmrechte“ durch die Wörter auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
„und Gesellschaften, bei denen kein persönlich § 264a des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Darstellung oder die bisher angewandten Bewer-
wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der tungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265
Stimmrechte an diesen Gesellschaften“ Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei
der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses
ersetzt. nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.
Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erst-
2. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt: maligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
„Zwölfter Abschnitt (5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268
Übergangsvorschriften zum Kapital- Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung
gesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensge-
Artikel 48 genstandes des Anlagevermögens nicht ohne unver-
hältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststell-
(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des bar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegen-
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom stände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden
9. März 2000 an geltenden Fassung sind von offenen Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Herstellungskosten übernommen und fortgeführt wer-
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erst- den. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des
mals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und
auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ angewendet wer-
das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Ge- den. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang
schäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres anzugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insge- soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaf-
samt. § 264 Abs. 4, §§ 267, 292a Abs. 1, § 313 Abs. 2 fungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müs-
Nr. 4 Satz 2, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1, sen.
§ 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 326 Satz 1,
§§ 335a, 335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 340o (6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
und 341o des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März § 264a des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwen-
2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des dung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs. 2 vor-
Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse geschriebenen Angaben erstmals für das nach dem
für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu
Geschäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetz- machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 161
3. Es wird folgender Dreizehnter Abschnitt angefügt: 3. Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt:
„Dreizehnter Abschnitt „§ 139b
Übergangsvorschrift zur Anpassung Übergangsregelung für § 131a
der Abgrenzungsmerkmale für größen- § 131a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in der vom
abhängige Befreiungen bei der Aufstellung 9. März 2000 an geltenden Fassung ist erstmals auf
des Konzernabschlusses nach den eine Prüfung anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
§§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs ber 2000 stattfindet.“
Artikel 49
§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Ge- Artikel 7
schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 begin- Änderung der Kostenordnung
nen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden,
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: In § 2 Nr. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
1. In Nummer 1 treten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages setzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert
„32 270 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von worden ist, werden nach den Wörtern „die nur auf Antrag
„80 670 000 Deutsche Mark“, vorzunehmen sind“ die Wörter „mit Ausnahme der Ver-
b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages fahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungs-
„64 540 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von geldes“ eingefügt.
„161 330 000 Deutsche Mark“ und
c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer- Artikel 8
zahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“. Änderung des Einführungsgesetzes
2. In Nummer 2 treten zum Gesetz über den Versicherungsvertrag
a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Ge-
„26 890 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von setz über den Versicherungsvertrag in der im Bundes-
„67 230 000 Deutsche Mark“, gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-
b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
„53 780 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert
„134 460 000 Deutsche Mark“ und worden ist, wird wie folgt geändert:
c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer- 1. In Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
zahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.“ Angabe „ECU“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
Artikel 6 2. Satz 4 wird aufgehoben.
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- Artikel 9
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), Sonstige Änderungen von Gesetzen
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge- (1) In § 160 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
ändert: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
1. In § 129 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Haf- S. 2202), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes
tung“ die Wörter „und Personenhandelsgesellschaften vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs“ ein- den ist, wird die Angabe „Satz 2, 4 bis 7“ durch die Angabe
gefügt. „Satz 2 und 3“ ersetzt.
2. § 131a wird wie folgt geändert: (2) § 49 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998
aa) In der Klammer werden nach dem Wort „Haf- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
tung“ die Wörter „und von Personenhandels- ändert:
gesellschaften im Sinne des § 264a des Han- 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 335 Satz 2 bis 8“ durch die
delsgesetzbuchs“ eingefügt. Angabe „§ 335 Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nach der Klammer werden nach dem Wort 2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 132“ durch die Angabe
„Haftung“ die Wörter „und der Personenhan- „§§ 132, 133, 134 Abs. 2, §§ 135“ ersetzt.
delsgesellschaft im Sinne des § 264a des Han-
delsgesetzbuchs“ eingefügt. (3) Nach § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Haf- gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-
tung“ die Wörter „und von Personenhandelsgesell- letzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998
schaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz- (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird folgender § 16
buchs“ eingefügt. eingefügt:
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
„§ 16 und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen für das nach dem 31. Dezember 1999 be-
Übergangsvorschrift
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
zu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3
und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes
§ 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314 Artikel 10
Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der vom Inkrafttreten
Inkrafttreten
des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes an
geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 2000
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bied enkop f
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 163
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung
der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen
der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 24. Februar 2000
Auf Grund des § 5a Abs. 2 Satz 1 und des § 5c des (2) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialver-
Gemeindefinanzreformgesetzes, die durch Artikel 10 des sicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungs-
Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2597) pflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem
eingefügt worden sind, und des § 15a Abs. 2 des Finanz- Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der
ausgleichsgesetzes, der durch Artikel 11 des Gesetzes Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den
vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2598) eingefügt Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752,
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 755, 758, 762, 773, 783, 784, 822, 841, 843, 845, 910, 911,
912, 920, 921, 930, 940 zugeordneten Beschäftigten von
§1 Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie
deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1
Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich (3) Die durchschnittliche Anzahl der sozialversiche-
auf die genannten Länder nach folgenden Schlüssel- rungspflichtig Beschäftigten wird als arithmetisches Mittel
zahlen: der einzubeziehenden Jahre errechnet und in Zehner-
Baden-Württemberg 0,1598209 rundung dargestellt.
Bayern 0,1742299 (4) Der Durchschnitt der örtlichen Hebesätze 1995
Berlin (West) 0,0359757 bis 1998 nach § 5b Abs. 2 Satz 4 des Gemeindefinanz-
Bremen 0,0123147 reformgesetzes wird als arithmetisches Mittel der einzu-
beziehenden Jahre errechnet.
Hamburg 0,0444119
Hessen 0,1133334
Niedersachsen 0,0911985 §3
Nordrhein-Westfalen 0,2796884 (1) Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Rheinland-Pfalz 0,0471734 Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
Saarland 0,0125294 (2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemein-
Schleswig-Holstein 0,0293238. deschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil
Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die
auf die genannten Länder nach folgenden Schlüssel- Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert
zahlen: Eins ergibt.
Berlin (Ost) 0,0877011
§4
Brandenburg 0,1656702
Mecklenburg-Vorpommern 0,1031544 Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewer-
Sachsen 0,3322951 besteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüs-
Sachsen-Anhalt 0,1650445 selzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung
des Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanz-
Thüringen 0,1461347. reformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen von
Null ausgegangen.
§2
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a §5
Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 5b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
und Abs. 3 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu (1) In den Fällen kommunaler Neugliederung sind die
Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflich- Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
tig Beschäftigten sind die Ergebnisse der Statistik sozial- die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
versicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 1990 Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
bis 1997 gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Ar- Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
tikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
S. 2970) geändert worden ist, und für das Jahr 1998 Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-
gemäß § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – wohner zuzurechnen. Die Länder können in den Fällen der
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März kommunalen Neugliederung, die in den Zeitraum vor der
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen fallen, die Jahres-
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) ge- ergebnisse der zu Grunde gelegten Daten auf die auf-
ändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maß- nehmenden Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl
gebend. aufteilen.
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden 1995 ist der entsprechende Wert anzusetzen, sofern die
zwischen Ländern sind die der Erstermittlung der Schlüs- Gemeinde im Veranlagungsjahr einem in § 5a Abs. 1 Satz 1
selzahlen zu Grunde zu legenden Angaben zum Gewerbe- genannten Land angehörte; in allen anderen Fällen ist der
steueraufkommen, zur Anzahl der sozialversicherungs- Wert mit Null anzusetzen.
pflichtig Beschäftigten und zum mit dem durchschnittlichen
örtlichen Hebesatz gewichteten Gewerbesteuer-Mess- §6
betrag nach dem Gewerbekapital der betroffenen Ge-
meinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden Für die länderweise Verteilung des Gemeindeanteils am
umgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Gemein- Aufkommen der Umsatzsteuer für Dezember 1999 sowie
deteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4 ent- für die Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für die
sprechend. Jahre 1998 und 1999 sind die Schlüsselzahlen der Verord-
nung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für
(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der
eine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformge-
Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in setzes vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1505) anzuwenden.
§ 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
genanntes Land umgegliedert, kann das Land, in das die
§7
Gemeinde umgegliedert wird, das für die Erstfestsetzung
der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die Jahre 1990 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
bis 1997 zu Grunde zu legende Gewerbesteueraufkom- in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Fest-
men aus dem Achtfachen des Durchschnitts der Jahre setzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des
errechnen, in denen die Gemeinde dem in § 5a Abs. 1 Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach
Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 18. Juni
Gebiet während des gesamten Jahres zugehörig ist. Für 1998 (BGBl. I S. 1505) und die Verordnung über die Ermitt-
die Berechnung des Durchschnitts der sozialversiche- lung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemein-
rungspflichtig Beschäftigten ist entsprechend zu verfah- deanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den
ren. Für die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetra- §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom
ges nach dem Gewerbekapital für das Veranlagungsjahr 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3322) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Februar 2000
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 165
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Vom 25. Februar 2000
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 2. danach eine mindestens zweijährige betriebliche Pra-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch xis in einem Tauchunternehmen
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 und
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit 3. die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ge-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom mäß § 4
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- und
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach 4. den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmab-
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- zeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundes- Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.
ministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ver- Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruf-
kehr, Bau- und Wohnungswesen: lichen Fortbildung zum „Geprüften Taucher“/zur „Geprüf-
ten Taucherin“ dienlich sein und wesentliche Bezüge zu
§1 den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.
Anwendungsbereich (2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung
(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken
zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchfüh- gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.
ren oder durchführen lassen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-
Taucher erworben worden sind, kann die zuständige nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen. Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§2 §4
Ziel der beruflichen Fortbildung Dauer und
und Bezeichnung des Abschlusses Inhalt des Fortbildungsganges
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach (1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fort-
§ 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrun- bildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
gen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen (2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel
Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden. 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und (3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrie-
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers ben. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein fest-
wahrzunehmen: angestellter Tauchermeister/eine festangestellte Taucher-
1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauch- meisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Taucher-
geräte, meister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvor-
schrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden
2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte
hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstun-
für das Arbeiten unter Wasser,
den. Es sind die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse
3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser, und Fertigkeiten zu vermitteln.
4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, (4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungs-
Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; gang ist eine Bescheinigung auszustellen.
Gewährleisten der Arbeitssicherheit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- §5
erkannten Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Tau- Gliederung der Prüfung
cherin“.
(1) Die Prüfung gliedert sich in
§3 1. einen fachtheoretischen Teil und
Zulassungsvoraussetzungen 2. einen fachpraktischen Teil.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem fungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten
anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-
vierjährige Berufspraxis fungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu begin-
und nen.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
§6 der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage
Fachtheoretischer Teil ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ur-
sachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzu-
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungs- schlagen.
bereichen zu prüfen:
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von
1. Gerätekunde, Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn
2. Arbeitskunde, der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute
schriftliche Leistungen erbracht hat.
3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
4. Rechtsvorschriften, §7
5. Fachrechnen und Fachzeichnen. Fachpraktischer Teil
(2) Im Prüfungsbereich „Gerätekunde“ können geprüft (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungs-
werden: bereichen zu prüfen:
1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchge- 1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
räten,
2. Durchführung von Taucherarbeiten.
2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von
Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanla- (2) Im Handlungsbereich „Handhabung der Tauch- und
gen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen Arbeitsgeräte“ können geprüft werden:
sowie Druckkammern. 1. Bedienen und Warten von autonomen und schlauch-
(3) Im Prüfungsbereich „Arbeitskunde“ können geprüft versorgten Tauchgeräten,
werden: 2. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der An-
1. die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze, lagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
2. das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und (3) Im Handlungsbereich „Durchführung von Taucher-
die Ausführung von Taucherarbeiten, arbeiten“ können geprüft werden:
3. die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere 1. Schweißen und Schneiden,
Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungs- 2. Betonieren und Schalungsarbeiten,
arbeiten,
3. Spülarbeiten,
4. Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.
4. Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultra-
(4) Im Prüfungsbereich „Tauchermedizinische Grund- schallaufnahmen,
kenntnisse“ können geprüft werden:
5. Hebearbeiten,
1. Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik
zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge, 6. Montieren,
2. Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbei- 7. Suchen,
ten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnah- 8. Abdichten,
men.
9. Konservieren und Reinigen.
(5) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von
geprüft werden:
praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prü-
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, fung sowohl das autonome als auch das schlauchversorg-
Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den te Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung
Sicherheits- und Gesundheitsschutz. soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer
(6) Im Prüfungsbereich „Fachrechnen und Fachzeich- nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je
nen“ können geprüft werden: Handlungsbereich betragen.
1. Grundkenntnisse in Physik,
§8
2. Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
Anrechnung anderer Leistungen
3. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
(1) Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann
4. Anfertigung einfacher technischer Skizzen und der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
5. Lesen einfacher technischer Zeichnungen. Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
und mündlich durchzuführen. ausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeit- Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
stunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungs- rungen des jeweiligen Prüfungs- bzw. Handlungsbereichs
bereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit nach dieser Verordnung entsprach. Eine vollständige Frei-
von mindestens einer Zeitstunde Dauer. stellung ist nicht zulässig.
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen
Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungs- Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte
bereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderun-
insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll gen der Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 167
§9 beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wie-
Bestehen der Prüfung derholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungs-
prüfung gewertet.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs-
§ 11
und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und Übergangsvorschriften
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
sind zu einer Note zusammenzufassen. Dabei haben die Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche ten zu Ende geführt werden.
Gewicht.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge- den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und
mäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,
anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prü- können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen
fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an- Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
zugeben. Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
§ 10 fung gemäß dieser Verordnung durchführen. § 10 Abs. 2
findet in diesem Fall keine Anwendung.
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal § 12
wiederholt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3
nehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen
Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
gegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-
Geprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936)
halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Been-
außer Kraft.
digung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
holungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann (2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 2000
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 2)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 169
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 2)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
I. Fachtheoretischer Teil Note
1. Gerätekunde ........
2. Arbeitskunde ........
3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse ........
4. Rechtsvorschriften ........
5. Fachrechnen und Fachzeichnen ........
II. Fachpraktischer Teil
1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte ........
2. Durchführung von Taucherarbeiten ........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am…………………………… in ……………………………
vor …………………………… abgelegte Prüfung von der Ablegung der Prüfungsleistungen im Prüfungs-/Handlungsbereich …………
………………… freigestellt.“)
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)
Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs
1. Grundlagen 80 Unterrichtsstunden
1.1 F a c h t h e o r i e
– Fachrechnen
– Fachzeichnen
1.2 G e r ä t e k u n d e
– Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helm-
tauchgeräten
– Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten
1.3 A r b e i t s k u n d e
– Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung
– Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwas-
serarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und
Schneiden)
1.4 M e d i z i n i s c h e G r u n d l a g e n
– Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim
Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen
1.5 R e c h t s v o r s c h r i f t e n
– Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vor-
handenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz
2. Schweißen 80 Unterrichtsstunden
Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 – Lichtbogenhandschweißen –
mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1
3. Tauchmedizin 60 Unterrichtsstunden
3.1 Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher
3.2 Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen,
Belastung beim Tauchen
3.3 Taucherhygiene
3.4 Erste Hilfe
4. Anwendungskenntnisse 100 Unterrichtsstunden
4.1 Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser
4.2 Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O2 Verträglichkeit)
4.3 Austauchtabellenhandhabung
4.4 Notfallmaßnahmen
4.5 Simulation von Notfällen
4.6 Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)
4.7 Atemgas und Atemgasgemische
4.8 Fachrechnen/Fachzeichnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 171
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 3)
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten
Tauchgeräten
mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem
sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)
2. Vermittlung von Kenntnissen in
2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)
2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)
2.3 Wartungs-Inspektionskunde
2.4 Seemannschaft
3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen
Tiefen, z.B.
3.1 Schweißen, Schneiden
3.2 Betonieren
3.3 Schalungsarbeiten
3.4 Spülarbeiten
3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen
3.6 Hebearbeiten
3.7 Montieren
3.8 Suchen
3.9 Abdichten
3.10 Konservieren und Reinigen
4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.
4.1 Arbeiten bei Strömung
4.2 „Schwarzem Wasser“
4.3 Nachttauchen
5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.
5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers
5.2 Erstellung einer Rettungskette
5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort
5.4 Transport
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
Änderungsverordnung 1999
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 28. Februar 2000
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das
BEG-Schlussgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert
und der § 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3192), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. März 1999 von 900 Deutsche Mark“.
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
1 503
1 503
756
572
420
377
756
1 131
756“.
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1998“ in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1999“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge“):
„ab 1. 3. 1999 41 872 51 638 69 031 90 305“,
bb) in Abschnitt 2 („Unfallruhegehalt (2/ 3 von Nr. 1)“):
„ab 1. 3. 1999 27 915 34 425 46 021 60 203“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 173
cc) in Abschnitt 3 („Witwengeld (60 % aus Nr. 2)“):
„ab 1. 3. 1999 16 752 20 652 27 612 36 120“,
dd) in Abschnitt 4 („Waisengeld (30 % aus Nr. 2)“):
„ab 1. 3. 1999 8 376 10 332 13 812 18 060“.
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3192), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und“ angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. März 1999 von 900 Deutsche Mark“.
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
760
948
1 132
1 320
1 505
1 877“.
3. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
1 751“.
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1998“ in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch
die Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1999“,
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Diensteinkommen jährlich – Einfacher Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 34 956 36 336 37 728 39 108 40 488 41 868“,
bb) in Abschnitt 2 („Diensteinkommen jährlich – Mittlerer Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 36 516 39 540 42 564 45 588 48 612 51 636“,
cc) in Abschnitt 3 („Diensteinkommen jährlich – Gehobener Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 44 052 47 916 51 768 55 620 59 484 63 336“,
dd) in Abschnitt 4 („Diensteinkommen jährlich – Höherer Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 57 228 61 692 66 168 70 644 75 120 79 596 84 072“.
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3192), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
3 363“.
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
990“.
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. Januar 1998 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1999 um weitere 2,9 v.H. erhöht, wobei
der Höchstbetrag von 3 363 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf.“
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 175
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
3 363“.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1998
bis
28. 2. 1999
DM“,
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 3. 1999
DM
1 704
2 142
176“.
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1998“ in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 28. Februar 1999“,
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: „ab 1. März 1999 1 550 Deutsche Mark“,
bb) in Absatz 3 Satz 2: „ab 1. März 1999 176 Deutsche Mark“,
cc) in Absatz 4: „ab 1. März 1999 559 Deutsche Mark“,
dd) in Absatz 5: „ab 1. März 1999 730 Deutsche Mark“.
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1. 3. 1999
DM
1 067“,
b) in Absatz 2:
„ab
1. 3. 1999
DM
820“,
c) in Absatz 3:
„ab
1. 3. 1999
DM
410“.
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1998“ in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1999“,
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 („Einfacher Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 37 722 40 489 41 872“,
bb) in Abschnitt 2 („Mittlerer Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 42 561 48 612 51 638“,
cc) in Abschnitt 3 („Gehobener Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 51 767 59 480 63 336“,
dd) in Abschnitt 4 („Höherer Dienst“):
„ab 1. 3. 1999 66 170 75 119 79 593 84 067“.
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1998“ in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1999“,
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: „ab 1. 3. 1999 37 722 40 489 41 872“,
in Abschnitt 1 Nr. 2: „ab 1. 3. 1999 16 975 26 318 30 567“,
in Abschnitt 1 Nr. 3: „ab 1. 3. 1999 11 316 17 544 20 376“,
in Abschnitt 1 Nr. 4: „ab 1. 3. 1999 943 1 462 1 698“;
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: „ab 1. 3. 1999 42 561 48 612 51 638“,
in Abschnitt 2 Nr. 2: „ab 1. 3. 1999 19 152 31 598 37 696“,
in Abschnitt 2 Nr. 3: „ab 1. 3. 1999 12 768 21 060 25 128“,
in Abschnitt 2 Nr. 4: „ab 1. 3. 1999 1 064 1 755 2 094“;
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: „ab 1. 3. 1999 51 767 59 480 63 336“,
in Abschnitt 3 Nr. 2: „ab 1. 3. 1999 23 295 38 662 46 235“,
in Abschnitt 3 Nr. 3: „ab 1. 3. 1999 15 528 25 776 30 828“,
in Abschnitt 3 Nr. 4: „ab 1. 3. 1999 1 294 2 148 2 569“;
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: „ab 1. 3. 1999 66 170 75 119 79 593 84 067“,
in Abschnitt 4 Nr. 2: „ab 1. 3. 1999 23 358 41 315 54 919 60 528“,
in Abschnitt 4 Nr. 3: „ab 1. 3. 1999 15 576 27 540 36 612 40 356“,
in Abschnitt 4 Nr. 4: „ab 1. 3. 1999 1 298 2 295 3 051 3 363“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Februar 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 177
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Saldierung von Grundflächen
im Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Vom 28. Februar 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
10. September 1999 (BAnz. S. 15 849) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prämien
zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99
Vom 1. März 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung 2. § 1 wird wie folgt geändert:
mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Durch- Die Worte „in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der 1998/99“ werden durch die Worte „in den Weinwirt-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 schaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000“ er-
(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- setzt.
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium 3. § 2 wird wie folgt geändert:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- a) In Absatz 1 wird die Angabe „1998/99“ durch die
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Angabe „1999/2000“ ersetzt.
Wirtschaft und Technologie:
b) In Absatz 2 werden die Worte „in den Weinwirt-
schaftsjahren 1997/98 und 1998/99 insgesamt“
Artikel 1 durch die Worte „in den Weinwirtschaftsjahren
1997/98, 1998/99 und 1999/2000“ und die Angabe
Die Verordnung über die Gewährung von Prämien zur
„10 ha“ durch die Angabe „20 ha“ sowie die Angabe
endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirt-
„500 ha“ durch die Angabe „730 ha“ ersetzt.
schaftsjahren 1997/98 und 1998/99 vom 30. Januar 1998
(BGBl. I S. 317), zuletzt geändert durch die Verordnung c) In Absatz 3 werden die Worte „im Weinwirtschafts-
vom 2. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt jahr 1998/99“ durch die Worte „in den Weinwirt-
geändert: schaftsjahren 1998/99 und 1999/2000“ ersetzt.
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Gewährung von Prämien zur Artikel 2
endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. März 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 179
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 7. März 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 1. An § 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in angefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September „6. Babyartikel:
1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf,
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom die Entspannung, das Füttern und das Saugen von
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- Kindern zu erleichtern.“
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für 2. § 16 wird wie folgt geändert:
Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Datum „31. De-
und Reaktorsicherheit: zember 1999“ durch das Datum „31. Dezember
2000“ ersetzt.
b) Die Absätze 2a bis 4 werden durch folgenden
Artikel 1 Absatz 3 ersetzt:
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der „ (3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des
S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verord- § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen
nung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Ver-
folgt geändert: kehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum
1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden.
Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buch-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen stabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Ver-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- bindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen,
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Verkehr gebracht werden.“
3. In Anlage 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:
Lfd.
Bedarfsgegenstand Verbotene Stoffe
Nr.
1 2 3
„8. Folgende Erzeugnisse für Kinder bis zu Phthalsäureester; sofern ihre Konzentration im Kunststoffanteil des
36 Monaten, die ganz oder teilweise aus Endproduktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt, gelten sie nicht als
Kunststoff bestehen: verwendet“.
a) Beißringe und andere Babyartikel sowie
Spielzeug, deren aus Kunststoff be-
stehende Teile bestimmungsgemäß in
den Mund genommen werden,
b) Spielzeug, dessen aus Kunststoff be-
stehende Teile vorhersehbar in den
Mund genommen werden
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her