114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Verordnung
über die modifizierte Anwendung von Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst
des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung – BMI-ArbSchGAnwV)
Vom 8. Februar 2000
Auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeits- Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage
schutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) gegeben ist.
verordnet das Bundesministerium des Innern im Ein- (2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften
Sozialordnung: festgelegt.
§1
§5
Geltungsbereich
Gewährleistung der
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
Bundesministeriums des Innern.
(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätig-
§2 keiten, bei denen nach § 4 von Vorschriften des Arbeits-
Pflichten des Dienstherrn schutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeits-
schutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften
Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maß-
unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutz-
nahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Ge-
gesetzes.
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern auch
dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verord- (2) Ist das Abweichenmüssen voraussehbar, sind auf
nung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von
von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnah-
men zum Schutz der Beschäftigten in die Arbeitsschutz-
bestimmungen der Dienstvorschriften aufzunehmen. Die
§3
Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf tätigkeits-
Tätigkeiten spezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrun-
Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Bundesamt gen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trai-
für Verfassungsschutz, beim Bundesgrenzschutz, beim ningsangebote und auf die Festlegung von Eignungs-
Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivil- voraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.
schutzes beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, z.B. bei (3) Ist das Abweichenmüssen nicht voraussehbar oder
unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des
oder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/ Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für
Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen den Fall des Abweichenmüssens auf die Entscheidungs-
Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), z.B. Übungen befugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen,
unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne die- haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein aner-
ser Verordnung. kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidun-
§4 gen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende
Voraussetzungen für ein Abweichen Einsatztätigkeit in Dienstvorschriften nicht erfasst ist.
von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, §6
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederher-
stellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann Inkrafttreten
bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschrif- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
ten des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 2000
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 115
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik*)
Vom 9. Februar 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 6. Qualitätsmanagement,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
7. Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert 8. Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfs-
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- stoffen und Halbfabrikaten,
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
9. Steuern von Produktionsprozessen,
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium 10. Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmateria-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem lien sowie Verpacken von Produkten,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 11. Lagern von Materialien und Produkten,
§1 12. Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschi-
nen und Anlagen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Lebensmitteltech- §4
nik wird staatlich anerkannt. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§2
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsberufsbild Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
4. Umweltschutz, gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
5. betriebliche und technische Kommunikation,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der da-
mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
anzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
§6 1. Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Pro-
duktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Über-
Berichtsheft
wachen des Produktionsprozesses,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Ver-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu packungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Über-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig wachen des Verpackungsprozesses und
durchzusehen. 3. Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle
und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halb-
§7 fabrikaten und Fertigprodukten.
Zwischenprüfung Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Mittel der Kommu-
nikation anwenden sowie Gesichtspunkte der Hygiene,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. berücksichtigen kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Betracht:
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
1. im Prüfungsbereich Technik:
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten,
1. Durchführen einer Qualitätskontrolle,
b) Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisa-
2. Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfs- tion,
stoffen und Halbfabrikaten,
c) Verfahrens- und Verpackungstechnik sowie Ver-
3. Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen von Ver- fahrensabläufe,
packungsmaschinen und -anlagen,
d) Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,
4. Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen
und Anlagen. e) Lagerbestandskontrollen und Inventur,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Betriebsanleitungen f) berufsbezogene Berechnungen;
und -anweisungen anwenden, arbeitsbezogene Berichte 2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
anfertigen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicher-
heit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des a) Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen,
Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit berücksich- Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungs-
tigen kann. materialien,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in b) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich Umweltschutz,
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden c) Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanage-
Gebieten lösen: ments,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- d) rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitäts-
weltschutz, managements, einschließlich der Grundsätze und
2. Qualitätsmanagement, Vorschriften der Hygiene,
3. Auftragsannahme und Bedarfsermittlung, e) Kontrolle, Bewertung und Dokumentation im Rah-
men des Qualitätsmanagements einschließlich be-
4. Bereitstellung und Lagerung von Roh-, Zusatz-, Hilfs- rufsbezogener Berechnungen;
stoffen und Halbfabrikaten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
5. Verpackungsmaterialien und -techniken.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§8
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
Abschlussprüfung
1. im Prüfungsbereich Technik 150 Minuten,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
2. im Prüfungsbereich Qualitäts-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
management 90 Minuten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 117
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu §9
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Übergangsregelung
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der dieser Verordnung.
Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen
Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. § 10
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
bereich Technik mindestens ausreichende Leistungen dung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik vom 25. Juni
erbracht sind. 1984 (BGBl. I S. 782) außer Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der ge-
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am samten Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 119
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 betriebliche und tech- a) Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden
nische Kommunikation b) arbeitsbezogene Berichte anfertigen 4
(§ 3 Nr. 5)
c) Informationen beschaffen, bewerten und austau-
3
schen
d) betriebliche Informationssysteme nutzen
e) situationsgerechte Gespräche im Arbeitsumfeld füh- 3
ren und betriebliche Präsentationstechniken anwen-
den
6 Qualitätsmanagement a) Bedeutung und Struktur des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 6) darstellen
b) rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qua-
6
litätsmanagements anwenden
c) Grundsätze und Vorschriften der Personal-, Produkt-
und Betriebshygiene anwenden
d) Proben nehmen und analytische Untersuchungen
durchführen
e) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertig-
6
produkte auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit
prüfen
f) Verpackungsmaterialien prüfen
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
6
h) Kontrollergebnisse dokumentieren und sichern
7 Auftragsannahme, a) Arbeitsauftrag in Arbeitsschritte gliedern
Arbeitsplanung und b) Arbeitsmittel auswählen und Sicherungsmaßnahmen 2
-organisation festlegen
(§ 3 Nr. 7)
c) Materialbedarf ermitteln, bestellen und annehmen 2
d) Arbeitszeit und Personaleinsatz unter Berücksichti-
2
gung von Team- und Gruppenarbeit planen
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Gesamt-
arbeitsablaufs einrichten
4
f) Arbeitsplatz technisch einrichten, Personal anforde-
rungsgerecht einsetzen
8 Bereitstellen und a) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate unter
Vorbereiten von Roh-, wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Ge-
Zusatz-, Hilfsstoffen und sichtspunkten bereitstellen 10
Halbfabrikaten b) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate nach
(§ 3 Nr. 8) Rezepturen für die Fertigung vorbereiten
9 Steuern von Produktions- a) Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, in Be-
prozessen trieb nehmen und bedienen
(§ 3 Nr. 9) 14
b) Produktionsmaschinen und -anlagen umrüsten, in
Betrieb nehmen und bedienen
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Produktionsprozesse unter Berücksichtigung verfah-
renstechnischer und betriebsbezogener Vorschriften 14
steuern und überwachen
d) Störungen im Produktionsprozess feststellen und
nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben 11
Maßnahmen ergreifen
10 Bereitstellen und Ein- a) Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte nach
setzen von Verpackungs- wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Ge-
materialien sowie Ver- sichtspunkten bereitstellen 14
packen von Produkten b) Verpackungsmaschinen und -anlagen rüsten, in Be-
(§ 3 Nr. 10) trieb nehmen und bedienen
c) Verpackungsmaschinen und -anlagen umrüsten, in
Betrieb nehmen und bedienen 14
d) Verpackungstechniken anwenden
e) Verpackungsprozesse steuern und überwachen
f) Störungen im Verpackungsprozess feststellen und 14
nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben
Maßnahmen ergreifen
11 Lagern von Materialien a) Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertig-
und Produkten produkte qualitätserhaltend nach logistischen Ge-
(§ 3 Nr. 11) sichtspunkten lagern 10
b) Verpackungsmaterialien ihren Eigenschaften gemäß
lagern
c) Lagerbestandskontrollen durchführen
3
d) Inventur durchführen
12 Reinigen, Pflegen und a) Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pfle-
6
Warten von Geräten, gen
Maschinen und Anlagen
(§ 3 Nr. 12) b) Maschinen und Anlagen begleitend warten 4
c) Wartungspläne erstellen
d) vorbeugende Wartung durchführen 4
e) Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 121
Verordnung
zur Verlängerung eines Berichtszeitraums
nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatGVerlV)
Vom 10. Februar 2000
Auf Grund des § 8 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Erhebungen nach § 3 Buchstabe A Ziffer I des Gesetzes über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe werden jährlich durchgeführt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Februar 2000
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 11. Februar 2000
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst:
„§ 37 Beförderung von Weiterverwendern“.
2. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Beförderung von Weiterverwendern
Bis zum 31. Dezember 2001 kann einem früheren Soldaten, der auf Grund
von § 3 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-
vertrages Dienst in der Bundeswehr geleistet hat (Weiterverwender), ein
höherer Dienstgrad nach § 4 Abs. 2 verliehen werden, wenn er sich in einem
weiteren Wehrdienst von mindestens zehn Tagen in einer Verwendung be-
währt hat, die der für ihn vorgesehenen Verwendung als Angehöriger der
Reserve und dem zu verleihenden höheren Dienstgrad entspricht. Zu dem
Wehrdienst wird der Weiterverwender mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
berufen, der in entsprechender Anwendung der Verordnung zur Überleitung
von Dienstgraden der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf
Dienstgrade der Bundeswehr vom 29. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2393) festzu-
setzen ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 123
Bekanntmachung
der Neufassung der Neuartigen
Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Vom 14. Februar 2000
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittel- Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
zutaten-Verordnung vom 13. August 1999 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen
S. 1885) wird nachstehend der Wortlaut der Neuartigen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-
Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
seit dem 1. September 1999 geltenden Fassung bekannt – des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und
1. die am 30. Mai 1998 in Kraft getretene Verordnung vom Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen
19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und für
2. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
der Verordnung vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3167), – des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
3. den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Artikel 1
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
der eingangs genannten Verordnung.
und Forsten und für Wirtschaft,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 3. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung
zu 1. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ständegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- chung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der Verord-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
§ 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- und Forsten und für Wirtschaft und Technologie,
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b
Forsten und für Wirtschaft,
auch in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel-
– des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbin- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einverneh-
dung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- men mit den Bundesministerien für Ernährung,
gegenständegesetzes, auch im Einvernehmen Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und
mit den Bundesministerien für Ernährung, Land- Technologie und für Umwelt, Naturschutz und
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Reaktorsicherheit,
– des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom – des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) in Verbindung mit gegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), und Forsten, für Wirtschaft und Technologie,
zu 2. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntma- S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
chung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), 1998 (BGBl. I S. 3288).
Bonn, den 14. Februar 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Verordnung
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen
aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über
die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
(Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)*)
Abschnitt 1 medizin herzustellen sowie in den Fällen, in denen
noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen
Neuartige Lebensmittel nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vor-
liegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen
§1 Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des
Zuständigkeiten Umweltbundesamtes einzuholen;
(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung 2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten im Sinne
der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Ver- des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-Insti-
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige tut herzustellen.
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG (3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den
Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellen-
Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) den Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die
Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landes-
Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu über-
Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhe- mittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusam-
bung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 menfassung der Antragsunterlagen einschließlich der Be-
Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist schreibung der verwendeten DNA-Sequenzen und den
1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur Kennzeich-
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) nung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwa-
Nr. 258/97 das Robert Koch-Institut, chung zuständigen obersten Landesbehörden.
2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des (4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG) nach Abschluss des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 258/97 das Bundesinstitut für gesundheitlichen (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin. Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landes-
behörden über das Ergebnis.
(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für das
Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesent- §3
lichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Inverkehrbringen und Kennzeichnung
Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen
§2
vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das
Verfahren Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach
(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
(EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbrin- genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr
gen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die gebracht werden.
zuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten. (2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
(2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen
Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwort-
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen lich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies
der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens
sind. Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ge-
mäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3
1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.
des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Bundesinstitut für (3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen
von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwort-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- lich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. gekennzeichnet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 125
Abschnitt 2 ten Stoffe keine aus genetisch veränderten Organis-
men gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließ-
Erzeugnisse aus lich Extraktionslösungsmittel und Enzyme eingesetzt
gentechnisch veränderten Sojabohnen wurden,
und gentechnisch verändertem Mais
3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wor-
den ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe
§4
oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-
Kennzeichnung gesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gen-
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des technischer Verfahren hergestellt worden sind.
Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung
Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe
den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behan-
bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränder- delns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kenn-
ten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrie- zeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer
ben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), dürfen von demjenigen, Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls
der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arz-
Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 neimittel wegen eines therapeutischen oder prophylak-
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet tischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner
sind. therapeutischen Wirksamkeit oder auf Grund seiner be-
(2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Ver- sonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gen-
ordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und Weise der technischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur
Kennzeichnung von Angaben nach Absatz 1 folgendes Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
vorgeschrieben: das Bewerben eines Lebensmittels.
Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht les-
barer Schrift und unverwischbar anzugeben: §6
1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild Nachweise
auf oder neben dem Lebensmittel, Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer
2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder für
oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Lebens- das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4
mittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmit-
auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung tel in den Verkehr bringt oder für das Lebensmittel wirbt,
oder auf der Fertigpackung, geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen
für die genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel
des § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung
auch in den Angebotslisten,
eines Lebensmittels mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ist
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf unzulässig, wenn die Nachweise nicht geführt werden
Speise- und Getränkekarten, können. Geeignete Nachweise sind insbesondere ver-
5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur bindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten,
Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt
Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen aus- sind.
gelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sons-
tigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung. §7
Untersagung der Kennzeichnung
Abschnitt 3 Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne Gen-
technik“ hergestellt oder das entsprechende Bewerben
Kennzeichnung ohne Anwendung eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung ver-
antwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung
§5 der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht aus-
Voraussetzungen der Kennzeichnung räumt.
Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr
gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmit- Abschnitt 4
tels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeu-
tet, darf dies nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
geschehen und nur, wenn
1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus §8
besteht oder aus einem genetisch veränderten Orga- Straftaten
nismus hergestellt worden ist,
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt wor- Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
den ist, die aus genetisch veränderten Organismen
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder
bestehen oder aus genetisch veränderten Organismen
hergestellt sind, und bei der Herstellung der verwende- 2. entgegen § 3 Abs. 2
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Ver- §9
kehr bringt. Ordnungswidrigkeiten
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und (1) Wer eine in § 8 bezeichnete Handlung fahrlässig
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
1. entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Lebens- Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
mittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
bringt oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
2. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 einen dort
Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebens- genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
mittel wirbt. ständig führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 127
Verordnung
zur Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
und der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Vom 15. Februar 2000
Auf Grund des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
(BGBl. I S. 882, 1491), der durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) geändert In § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverord-
worden ist, und auf Grund des § 107a Abs. 1 des Beam- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
tenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15 des
machung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) ge-
der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 1999 ändert worden ist, werden nach Satz 2 folgende Sätze 3
(BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet die Bun- und 4 angefügt:
desregierung: „Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen keine Anwendung,
in denen erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 37 des
Artikel 1 Beamtenversorgungsgesetzes gewährt oder die Hinter-
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung bliebenenversorgung daraus errechnet wird, wenn das
schädigende Ereignis während einer besonderen Verwen-
In § 2 Nr. 1 der Soldatenversorgungs-Übergangsverord- dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März dungsgesetzes eingetreten ist. Steht in den Fällen des
1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 16 des Satzes 3 ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenver-
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert sorgungsgesetzes zu, finden die in Anlage I Kapitel VIII
worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Eini-
„Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen keine Anwendung, gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885,
in denen erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 des 1067) zu § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 genannten Maßgaben keine Anwendung.“
des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt oder die Hin-
terbliebenenversorgung daraus errechnet wird, wenn das
schädigende Ereignis während einer besonderen Ver-
wendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes- Artikel 3
besoldungsgesetzes eingetreten ist; dies gilt sinngemäß
auch für die Berechnung des Ausbildungszuschusses und Inkrafttreten
der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und ihrer Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999
Hinterbliebenen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem
Vom 16. Februar 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), von denen Abs. 1 durch Artikel 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
§1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und er-
heblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen
Flugplatzes Spangdahlem wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festge-
setzt.
§2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1
bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunk-
ten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
§3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie
als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil
in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden.
§4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte
im Maßstab 1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topo-
graphische Karte ist dieser Verordnung in verkleinerter Form als Anlage 2 beige-
fügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei der
Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, zu jedermanns Ein-
sicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkraft-
treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für die militärischen Flugplätze Bitburg und Spangdahlem vom
17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1041), geändert durch die Verordnung vom 10. März 1981
(BGBl. I S. 279), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 129
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem
vom 16. Februar 2000)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
n o c h Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 131
n o c h Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 133
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 135
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Spangdahlem)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 137
Anlage 2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem
vom 16. Februar 2000)
Verkleinerung der Kartendarstellung
1 : 50 000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Spangdahlem
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282)
Zeichenerklärung
_______________ Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
81 Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die
Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000,
Zusammenkopie aus Blatt L 5904, L 5906, L 6104, L 6106.
Vervielfältigt mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes
Rheinland-Pfalz, Kontrollnummer: 50/99
Kartographische Bearbeitung:
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main, 1999
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 139
Vierte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 23. Februar 2000
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. § 30 wird wie folgt geändert:
und Forsten verordnet
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2
– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes werden jeweils die Angabe „Anlage 6 Abschnitt II“
vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) im Einvernehmen mit durch die Angabe „Anlage 9 Abschnitt II“ ersetzt.
dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a ein-
– auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 gefügt:
Nr. 1 und 2 des Weingesetzes:
„(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dür-
fen als Auszeichnungen nur angegeben werden:
Artikel 1
1. Auszeichnungen
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) wird wie a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
folgt geändert: und
b) der von der Landesregierung eines weinbau-
1. In der Inhaltsübersicht wird die § 32 betreffende Zeile treibenden Landes anerkannten Träger von
wie folgt gefasst: Perlweinprämiierungen,
„§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben”. wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender
Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durch-
2. § 13a Abs. 2 wird wie folgt geändert: geführten Sinnenprüfung mindestens die Qua-
a) In Satz 1 werden die Worte „die zum offenen Aus- litätszahl 3,50 erhalten hat,
schank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr 2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der
gebracht werden sollen“ durch die Worte „die in weinbautreibenden Länder zugelassen sind,
den Verkehr gebracht werden“ ersetzt. wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach
b) In Satz 2 werden die Worte „wenn sie zum offenen § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender An-
Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver- wendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert
kehr gebracht werden sollen“ durch die Worte durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die
„wenn sie in den Verkehr gebracht werden“ ersetzt. Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.“
4. In der Anlage 2 werden nach der Nummer 1 folgende neue Nummern 2 bis 4e eingefügt:
„2. E 338 Phosphorsäure,
3. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),
4. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),
4a. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),
4b. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
4c. E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),
4d. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdi-
phosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
4e. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),“.
5. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Worte „wenn er zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in
den Verkehr gebracht werden soll” durch die Worte „wenn er in den Verkehr gebracht wird“ ersetzt.
b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen,
wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter
200 mg/l übersteigt.“
*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(ABl. EG Nr. L 295 S.18; berichtigt ABl. EG Nr. L 307 S. 30).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
c) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den
Verkehr gebracht werden sollen” durch die Worte „wenn sie in den Verkehr gebracht werden“ ersetzt.
bb) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:
A. E 338 Phosphorsäure,
B. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),
C. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),
D. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),
E. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
F. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetra-
kaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
G. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat) und
H. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat,
Calciumpolyphosphat),“.
cc) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„b) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die neuen Buchstaben c und d.
d) In den Nummern 7, 8 und 10 werden jeweils die Worte „wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abge-
füllt in den Verkehr gebracht werden sollen“ durch die Worte „wenn sie in den Verkehr gebracht werden“ ersetzt.
6. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Bor, berechnet als Borsäure 80“.
b) Der Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Fluor
a) aus nicht Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 141
Verordnung
zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
und der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 25. Februar 2000
Auf Grund bb) Die Spalte „Regelsatz in DM und Fahrverbot“
wird wie folgt gefasst:
– des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 „Tabelle 1 Buchstabe c“.
(BGBl. I S. 2090) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des c) In den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 wird in der Spalte
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert „Regelsatz in DM und Fahrverbot“ jeweils die An-
worden ist, gabe „Tabelle 1a“ durch die Angabe „Tabelle 1“
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrs- ersetzt.
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) eingefügt worden ist und
aa) In der Tatbestandsspalte werden nach dem
– in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Wort „Zulassungszeitraums“ die Worte „oder
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen ange-
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I gebenen Ablaufdatum“ eingefügt.
S. 3288)
bb) Die StVZO-Spalte wird wie folgt gefasst:
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und „§ 18 Abs. 1, 3
Wohnungswesen: Satz 1
§ 23 Abs. 1b
Satz 2
Artikel 1 § 28 Abs. 1
Satz 3
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989
i.V.m. Abs. 4
(BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 Satz 3
der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), § 69a Abs. 2
wird wie folgt geändert: Nr. 3, 4, 10a“.
1. In § 1 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „450 Deutsche e) Nach Nummer 49 werden folgende Nummern ein-
Mark“ durch die Angabe „950 Deutsche Mark“ ersetzt. gefügt:
„49a Fahrzeug außerhalb des auf § 23 Abs. 1b 80
dem Kennzeichen angege- Satz 2
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: benen Zulassungszeit- § 69a Abs. 2
„1. der Nummern 3a.1 bis 3a.3, der Nummern 5.1 raums auf öffentlichen Nr. 10a
bis 5.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Straßen abgestellt
Anhangs,“. 49b Kurzzeitkennzeichen an § 28 Abs. 4 100“.
mehr als einem Fahrzeug Satz 2 i.V.m.
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: verwendet Satz 1
§ 69a Abs. 2
a) In Nummer 3a werden in der Spalte „Regelsatz in Nr. 13a
DM und Fahrverbot“ die Worte „ , soweit sich nicht
aus Tabelle 1a Buchstabe c ein höherer Regelsatz f) Nach Nummer 64e wird folgende Nummer einge-
ergibt“ gestrichen. fügt:
„64f An einem ausländischen § 2 Abs. 1 80“.
b) Nummer 3a.3 wird wie folgt geändert:
Kfz oder ausländischen Satz 1, 3
aa) In der Tatbestandsspalte werden die Worte Kraftfahrzeuganhänger das IntKfzV
„um mehr als 30 km/h“ durch folgende Worte vorgeschriebene heimische § 14 Nr. 1
ersetzt: Kennzeichen nicht geführt IntKfzV
„um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h g) Der Anhang (zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der
außerorts“. Anlage) wird gestrichen.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
h) Der Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Tabelle 1a wird Tabelle 1.
bb) Nach der Überschrift „Geschwindigkeitsüberschreitungen“ werden folgende Worte eingefügt:
„Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten
Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach den Num-
mern 3a.1, 3a.2 und 3a.3 der Anlage.“
cc) In Tabelle 1 Buchstabe a werden die Nummern 5.1.6 und 5.1.7 durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„5.1.6 41–50 350 300 2 1
5.1.7 51–60 600 550 3 2
5.1.8 über 60 850 750 3 3“.
dd) In Tabelle 1 Buchstabe b werden die Nummern 5.2.6 und 5.2.7 durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„5.2.6 41–50 500 450 2 2
5.2.7 51–60 700 650 3 3
5.2.8 über 60 950 850 3 3“.
ee) In Tabelle 1 Buchstabe c werden die Nummern 5.3.5 und 5.3.6 durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„5.3.5 51–60 350 300 2 1
5.3.6 61–70 600 550 3 2
5.3.7 über 70 850 750 3 3“.
4. Der Anhang (zu § 1 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
Im ersten Abschnitt der Tabelle 4 werden die Zeilen 9 und 10 durch folgende Zeilen ersetzt:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
von DM auf DM auf DM
„350 400 550
400 450 650
450 500 750
500 550 850
550 600 950
600 650 950
650 700 950
700 800 950
750 bis 900 950 950“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 143
Artikel 2 3. Nummer 5.22 wird wie folgt gefasst:
Die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung „Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) wird wie folgt ge- erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder
ändert: außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe-
nen Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem
1. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf
öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeit-
„1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des
kennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,“.
Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens
von Strafe und der Milderung von Strafe in den
Fällen des § 142 Abs. 4 StGB;“. 4. Nummer 5.32 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „das nicht mit dem vorgeschrie-
2. Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt: benen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war
oder“ werden die Worte „dessen Geschwindigkeits-
„3. mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:
begrenzer“ eingefügt.
3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das
Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4
StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat, Artikel 3
3.2 alle anderen Straftaten;“. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung
zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Vom 25. Februar 2000
Auf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 bb) Nach Nummer 7 Buchstabe e werden folgende
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Buchstaben f und g eingefügt:
(BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Ver- „f) Eignung und Kapazität der jeweiligen Be-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge- täubungs- und Tötungsverfahren,
ändert worden sind, und des § 42a Abs. 2 in Verbindung
mit § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung g) Kriterien einer ordnungsgemäßen, insbe-
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I sondere tierschutzgerechten, Betäubung
S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- und Tötung von Tieren,“.
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 cc) Die bisherigen Buchstaben f, g, h, i, k, l werden
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom die Buchstaben h, i, k, l, m, n.
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhö-
rung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für aa) In Satz 1 wird die Angabe „180“ durch die
Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministe- Angabe „195“ ersetzt.
rien für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Land- bb) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „120“ durch die
wirtschaft und Forsten, für Gesundheit, für Arbeit und Angabe „135“ ersetzt.
Sozialordnung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit:
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
Artikel 1 wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-
Die Verordnung über die berufliche Umschulung zum teilen, Arbeitsproben und Prüfungsfächern befreit,
Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schäd- wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung min-
lingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275) destens ausreichende Leistungen erbracht hat und er
wird wie folgt geändert: sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prü-
a) In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende fungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird
Wörter angefügt: das letzte Ergebnis berücksichtigt.“
„und dürfen nicht länger als fünf Jahre vor Antrag-
stellung zurückliegen.“ 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 3 wird gestrichen. „§ 12
Übergangsvorschriften
2. § 3 wird wie folgt geändert: (1) Die bis zum 29. Februar 2000 begonnenen Prü-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „360“ durch die An- fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
gabe „364“ ersetzt. ten zu Ende geführt werden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „32“ durch die sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Angabe „34“ ersetzt. Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „88“ durch die können die Wiederholungsprüfung nach den bishe-
Angabe „90“ ersetzt. rigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann
auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-
3. § 7 wird wie folgt geändert: lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
§ 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe e werden das Semi- 6. In der Anlage 1, Seite 1 werden nach der Angabe
kolon durch ein Komma ersetzt und folgender „(BGBl. I S. 275)“ folgende Wörter eingefügt:
Buchstabe f angefügt: „ , geändert durch die Verordnung vom 25. Februar
„f) tierschutzrechtliche Vorschriften;“. 2000 (BGBl. I S. 144),“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 145
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: b) In Ziffer 5 wird in der Spalte „Lerninhalte“ nach
Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
a) In Ziffer 4 werden in der Spalte „Lerninhalte“ die
Buchstaben h und i wie folgt gefasst: „d) über die Eignung und Kapazität der jeweiligen
Betäubungs- und Tötungsverfahren Auskunft
„h) Entwicklung, Körperbau, Lebensbereich und geben“.
Verhalten der Gliederfüßler beschreiben,
c) In Ziffer 8 wird in der Spalte „Hinweise“ unter Buch-
i) Entwicklung, Körperbau, Lebensbereich und stabe c die Angabe „– Durchführungsverordnung
Verhalten der Wirbeltiere beschreiben“. zum ChemG“ gestrichen.
d) Ziffer 10 wird wie folgt gefasst:
Lerninhalte Hinweise
„10. Gesundheits- und Vorratsschutz
a) gesetzliche Grundlagen nennen und bei Arbeiten – für Schädlingsbekämpfer wichtige Gesetzes-
berücksichtigen passagen, insbesondere aus folgenden Geset-
zen:
Bundesseuchen-, Tierseuchen-, Tierschutz-,
Fleischhygiene-, Arzneimittel-, Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetz
– behördliche Anordnungen
b) Schadschwellen- und Tilgungsprinzip beschrei- – Schadschwellenprinzip
ben – Pflanzenschutzmittelverzeichnis der BBA
Teil V – Vorratsschutz
– Tilgungsprinzip bei Mitteln und Verfahren nach
§ 10c Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG), die
vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin für
behördlich angeordnete Schädlingsbekämp-
fungsmaßnahmen im Bundesgesundheitsblatt
gelistet werden, und nach den Vorschriften des
Lebensmittelhygienerechts, insbesondere der
Lebensmittelhygieneverordnung
c) Gefahren, die von Schadorganismen ausgehen, – Übertragung von Krankheitserregern und
für Mensch sowie für Heim- und Nutztier be- Erzeugung des „Nicht mehr zum Verzehr
schreiben geeignet seins“ bei Lebensmitteln durch
Schädlinge und Schädlingsbekämpfungsmittel
und -verfahren (s. u.a. Lebensmittelhygiene-
Verordnung)
– Allergene und Toxine
– Parasitismus
d) Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt durch – Innenraumbelastungen durch Schädlings-
Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Ab- bekämpfungsmittel
wehr beschreiben – Abschirmung, Dekontaminationen und Rück-
standsbeseitigungen
– Freilandbelastungen
– Einträge in die Umwelt
– Wirkung auf Nichtzielorganismen, insbeson-
dere auf Nützlinge und geschützte Arten
e) verschiedene Tätigkeitsfelder im Gesundheits- – Wohnbereich, Gemeinschaftseinrichtungen,
und Vorratsschutz nennen Transportmittel, Lebensmittelbetriebe, Kran-
kenhäuser, Stallungen, Vorratslager, Material-
schutz
f) wirtschaftliche Schäden nennen und bestimmen – Schäden folgender Bereiche:
Material, Geräte, Futter, Vorrat und Lebens-
mittel
g) Bekämpfungsmaßnahmen im Freiland beschrei- – Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere
ben gegen Stechmücken und Kriebelmücken
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Lerninhalte Hinweise
h) Befallsermittlung durchführen und Befallsschwer- – optische Ermittlung und Einsatz von Lock-
punkte ermitteln stoffen
– Austreibeffekte, Köderdosen und Detektoren
i) präventive Maßnahmen nennen – bauliche Maßnahmen, Transportwegemaß-
nahmen, Ursachenermittlung, Verfolgung des
Einschleppweges und Ermittlung von Nah-
rungsquellen
k) alternative Bekämpfungsmaßnahmen nennen – mechanisch-physikalische, biologische und
biotechnische Bekämpfungsmethoden
l) integrierte Schädlingsbekämpfung – sukzessiver oder synchroner Einsatz nicht
chemischer und chemischer Maßnahmen
m) Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge nen- – Gesundheits- und Vorratsschutzschädlinge
nen und erkennen unterscheiden
n) Biologie der Schädlinge, die zum Gesundheits- – Hygieneschädlinge, Parasiten, Lästlinge und
und Vorratsschutz bekämpft werden sollen, Tauben
beschreiben – Vorrats- und Materialschädlinge
– Entwicklungsstadien, -wege und -zeiten
– Orte der Nahrungsaufnahme und Verstecke
– Vermehrung und Ausbreitungswege
o) Präparategruppen, Hilfsstoffe und Formulierungs- – Aufbau und Verhalten unterschiedlicher For-
typen chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel mulierungstypen wie Emulsion, Suspension,
nennen Lösung, Trockenpulver, Granulat, Gel, An-
strich- und Ködermassen
– Einflüsse von Hilfsstoffen und Formulierungen
auf die Wirksamkeit von Präparaten
– Sicherheit und Wirkungsdauer von Präparaten
p) Wirkungsweisen von Schädlingsbekämpfungs- – Wirkungsweisen von Substanzen, insbeson-
mitteln, insbesondere von Insektiziden und dere von organischen Phosphorverbindungen,
Rodentiziden, beschreiben Carbamaten, Pyrethroiden, Elementgiften,
Gliedertierwuchsregulatoren, toxischen Gasen,
Antikoagulantien und Vitaminen
q) allgemeine hygienische Maßnahmen durchführen – Grundkenntnisse
– Überschneidungsbereiche von Desinfektionen,
Entwesungen und allgemeiner Hygiene
r) praktizierte Bekämpfungsmethoden beschreiben – Köder, Sprüh-, Nebel- und Kontaktpulver-
verfahren u.a.
– Handhabung der Geräte
s) über tierschutzrechtliche Vorschriften Auskunft – Arbeitsverfahren zur Bekämpfung der einzel-
geben und Kriterien eines ordnungsgemäßen, ins- nen Gesundheitsschädlinge, insbesondere
besondere tierschutzgerechten Fangens, Fern- Deutsche Schaben, Orientalische Schaben,
haltens, Verscheuchens, Betäubens und Tötens Ratten, Mäuse, Flöhe, Fliegen und Tauben
von Tieren beschreiben
t) notwendige Begleitmaßnahmen einer Bekämp- – Belüftungszeiten, Dekontaminationen u.a.
fung beschreiben Vermeidung von Sekundärschäden und
Erfolgskontrollen“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 2000
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 147
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2000
Nach § 33a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) eingefügt worden ist, wird hiermit bekannt
gemacht, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a des Mineralölsteuergesetzes am
15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Stromsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2000
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2432) eingefügt worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass § 2 Nr. 3, 4
und 5 des Stromsteuergesetzes, soweit hierdurch Werkstätten für Behinderte,
Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft und Fischzucht begünstigt werden, am
15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften
des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform
Vom 21. Februar 2000
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e dieses Gesetzes (Änderung
des Stromsteuergesetzes) am 15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 147
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2000
Nach § 33a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) eingefügt worden ist, wird hiermit bekannt
gemacht, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a des Mineralölsteuergesetzes am
15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Stromsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2000
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2432) eingefügt worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass § 2 Nr. 3, 4
und 5 des Stromsteuergesetzes, soweit hierdurch Werkstätten für Behinderte,
Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft und Fischzucht begünstigt werden, am
15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften
des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform
Vom 21. Februar 2000
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e dieses Gesetzes (Änderung
des Stromsteuergesetzes) am 15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 147
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2000
Nach § 33a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) eingefügt worden ist, wird hiermit bekannt
gemacht, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a des Mineralölsteuergesetzes am
15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Stromsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2000
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2432) eingefügt worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass § 2 Nr. 3, 4
und 5 des Stromsteuergesetzes, soweit hierdurch Werkstätten für Behinderte,
Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft und Fischzucht begünstigt werden, am
15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften
des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform
Vom 21. Februar 2000
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e dieses Gesetzes (Änderung
des Stromsteuergesetzes) am 15. Februar 2000 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Februar 2000
B und esm inist erium d er Finanzen
Im Auftrag
Drees
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 24. Februar 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 11. „ELTEC – 22. Fachmesse für Elektrotechnik“
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 28. bis 30. Juni 2000 in München
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
12. „SMT / ES & S / Hybrid 2000 – Systemintegration in
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
der Mikroelektronik – Messe & Kongress“
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des
vom 27. bis 29. Juni 2000 in Nürnberg
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird 13. „7. OUTDOOR – Europäische Outdoor-Fachmesse“
bekannt gemacht: vom 17. bis 20. August 2000 in Friedrichshafen
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für 14. „Internationale Lederwaren Messe HERBST“
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 26. bis 28. August 2000 in Offenbach
1. „Pflegemesse Leipzig 2000 – Forum für häusliche und
15. „EUROBIKE 2000 – Internationale Fahrradmesse“
stationäre Pflege“ mit „6. Interdisziplinärer Pflege-
vom 31. August bis 3. September 2000 in Friedrichs-
kongress“
hafen
vom 9. bis 11. März 2000 in Leipzig
2. „Patientenforum Leipzig 2000 – Chronische Krank- 16. „IBA – 18. Internationale Fachmesse Weltmarkt des
heiten“ Backens“
vom 10. bis 11. März 2000 in Leipzig vom 29. September bis 5. Oktober 2000 in München
3. „WerkstättenMesse 2000“ 17. „39. INTERBOOT – Internationale Wassersport-Aus-
vom 16. bis 18. März 2000 in Offenbach stellung“
vom 23. September bis 1. Oktober 2000 in Friedrichs-
4. „eurotuch cologne – International fabrics selection“
hafen
vom 22. bis 23. März 2000 in Köln
5. „Job Fit 2000 – Fachveranstaltung für Betriebliche 18. „39. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“
Gesundheitsförderung und Berufliche Wiederein- vom 30. September bis 8. Oktober 2000 in Düsseldorf
gliederung“ 19. „eurotuch cologne – International fabrics selection“
vom 29. bis 30. März 2000 in Stuttgart vom 11. bis 12. Oktober 2000 in Köln
6. „W & N 2000 – Internationale Fachmesse für Licht-
20. „Modeforum Offenbach Frühjahr/Sommer“
werbung, Digitaldruck, Werbe- und Präsentations-
vom 14. bis 16. Oktober 2000 in Offenbach
technik“
vom 9. bis 12. April 2000 in Stuttgart 21. „REHACare International – Pflege - Rehabilitation -
Hilfen – Internationale Fachmesse für Pflegebedürf-
7. „ TV 2000 – Fachmesse für Textilveredlung & Pro-
tige und Menschen mit Behinderung“
motion“
vom 18. bis 21. Oktober 2000 in Düsseldorf
vom 9. bis 12. April 2000 in Stuttgart
8. „Modeforum Offenbach Herbst/Winter“ 22. „GLASSTEC 2000 – 16. Internationale Fachmesse
vom 15. bis 17. April 2000 in Offenbach Maschinen Ausrüstungen Anwendungen Produkte“
vom 24. bis 28. Oktober 2000 in Düsseldorf
9. „Invest 2000 – Die Messe für institutionelle und private
Anleger“ 23. „BIKE-O-MANIA 2000“
vom 5. bis 7. Mai 2000 in Stuttgart vom 28. Oktober bis 1. November 2000 in Stuttgart
10. „Z 2000 – Die Zuliefermesse – Komponenten und 24. „ENKON 2000 – 13. Fachausstellung Energie- und
Teile“ Umweltschutzkonzepte für den Betrieb“
vom 21. bis 23. Juni 2000 in Leipzig vom 29. November bis 1. Dezember 2000 in Nürnberg.
Berlin, den 24. Februar 2000
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Lutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 149
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vom 9. Februar 2000
Das Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds
zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschifffahrt (Schifffahrts-
rechtliche Verteilungsordnung – SVertO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 2 Abs. 2 ist durch folgenden § 2 Abs. 2 zu ersetzen:
„(2) Betrifft das Verteilungsverfahren
1. ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingetragen ist, oder
2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a bezeichneten Personen,
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-
steller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine
gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine
Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine
Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangs-
vollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs
betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht,
bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die
übrigen aus.“
2. In § 17 Abs. 4 Satz 1 ist das Wort „Arrests“ durch das Wort „Arrestes“ zu
ersetzen.
3. § 37 Abs. 2 ist durch folgenden § 37 Abs. 2 zu ersetzen:
„(2) Betrifft das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist,
oder
2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen,
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-
steller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine
gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so
ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gericht
seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragstel-
ler wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann,
zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den
Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere
Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung
des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.“
Berlin, den 9. Februar 2000
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Im Auftrag
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