1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Gesetz
zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solida-
ritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommen-
Inhaltsübersicht Artikel steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 2 sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug
Neufassung geänderter Gesetze 3 vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn
Inkrafttreten 4 der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommen-
steuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die
Artikel 1 Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des
Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag
Änderung des Einkommensteuergesetzes von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), den Kinderfreibetrag von 3 456 Deutsche Mark für
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De- jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung des
zember 2000 (BGBl. I S. 1918), wird wie folgt geändert: Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Ein-
kommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei
1. In § 2 Abs. 5a wird das Wort „Einnahmen“ durch das der Anwendung des § 39b für die Ermittlung des
Wort „Beträge“ ersetzt. Solidaritätszuschlags ist die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
2. In § 51a Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze (3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer
eingefügt: für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch
„Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des den Steuerabzug abgegolten oder werden solche
Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder
die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahres-
und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren ausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritäts-
Beträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der zuschlag entsprechend.
festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht (4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag
anzuwenden.“ sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlun-
gen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuer-
Artikel 2
gesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 6 besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu ent-
wird wie folgt geändert: richten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist
insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung gilt insoweit sinngemäß.
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 (5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidari-
tätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage
Erhebung eines Solidaritätszuschlags noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaft- angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage
steuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungs- geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag ent-
abgabe erhoben. sprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1979
2. § 3 wird wie folgt geändert: ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach § 38c
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein
Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark und
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Absätze 3 für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von
bis 5“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 5“ 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen
ersetzt. wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 51a Abs. 2 des nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt.
Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe Das Bundesministerium der Finanzen hat in den
„Absatz 2“ ersetzt. nach § 38c aufzustellenden Lohnsteuertabellen
die Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit
cc) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon fol-
0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszu-
gender Halbsatz angefügt:
weisen. § 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei
„zur Berechnung der Vorauszahlungen auf der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der
den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer Kirchensteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
sind abweichend von Absatz 2 nur die Kinder- getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
freibeträge in die Bemessungsgrundlage einzu-
beziehen;“. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:
dd) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „§ 51a „(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes“ jeweils 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für
durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt. den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Artikel 3
ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritäts- Neufassung geänderter Gesetze
zuschlag die Einkommensteuer, die abweichend
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter
laut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes
Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32
geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen
vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes
bekannt machen.
festzusetzen wäre.
(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Be- Artikel 4
messungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuer-
abzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres- Inkrafttreten
ausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Gesetz
zur Einführung einer Vergütung der
Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft
(Agrardieselgesetz –– AgrdG)
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewährt,
Artikel 1 wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungs-
Änderung des Mineralölsteuergesetzes betrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom
1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalender-
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 jahr beträgt.“
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2000
(BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert: 3. Nach § 25a werden die folgenden §§ 25b bis 25d
eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 25a die Angaben „§ 25b
„§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forst- Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
wirtschaft (1) Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle
§ 25c Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft zum Betrieb von
§ 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Ver-
gütung“ 1. Ackerschleppern,
und nach § 33 die Angabe 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen
und Motoren oder
„§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünsti-
gung des Personenbeförderungsverkehrs und 3. Sonderfahrzeugen
von hoch effizienten GuD-Anlagen“ bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung
eingefügt. pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-
bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
2. § 25 wird wie folgt geändert: verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an ver-
wendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: und 25d auf Antrag vergütet. Abweichend von Satz 1
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in
„vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4“ durch die Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der
Wörter „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5“ dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. Die
ersetzt. vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben
der Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk.
bb) In Nummer 4a Buchstabe b wird nach der
Angabe „(BGBl. I S. 2521, 2544)“ das Komma (2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im
durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Num- Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen
mer 4a Buchstabe b wird folgender Buch- und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forst-
stabe c angefügt: wirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart
und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen
„c) in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1
Betrieben geeignet und bestimmt sind.
Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Frei-
stellungs-Verordnung vom 30. August (3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung
1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-
durch Artikel 1 der Verordnung vom bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),“ verbundene Tierhaltung gelten auch
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1. die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonne- winnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse
nen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirt- durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
schaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb, Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
2. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausführen, sowie Schöpfwerke zur Be- und Ent-
übliche Beförderung von land- und forstwirtschaft- wässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter
lichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Grundstücke.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen § 25d
der Nachbarschaftshilfe, Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung
3. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, (1) Vergütungsberechtigt ist der Betrieb, der das
die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- Gasöl verwendet hat.
und Forstwirtschaft gehören, (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach
4. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4
Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages
Forstwirtschaft ist, von 570 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002
an abzüglich eines Betrages von 291,40 Euro. Eine
5. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trach-
Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende
ten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreu-
Mineralölsteuer weniger als 100 Deutsche Mark
ung der Bienen.
oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je
§ 25c Kalenderjahr beträgt.“
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne 4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
des § 25b sind a) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder Wort „Belastungen“ die Wörter „vorbehaltlich der
durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Nummer 13“ eingefügt.
Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse b) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma
gewinnen und ersetzt und folgende Nummer 13 wird angefügt:
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach „13. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu
erzielen oder den §§ 25b, 25c und 25d Näheres zur Art der
begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personen-
Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises
vereinigung, eine juristische Person des privaten
der Berechtigten zu regeln sowie Vorschriften
Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder
über Antragsfristen, die zum Zwecke der
Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Real-
Vergütung erforderlichen Angaben und Nach-
gemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des
weise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu
Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im
erlassen.“
Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse
die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene
Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewer-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Artikel 2
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Gesetz zur Aufhebung des
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), nicht über- Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes
schreitet oder (1) Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom
c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personen- 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert
vereinigung oder Vermögensmasse ist, die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
ausschließlich und unmittelbar kirchliche, ge- (BGBl. I S. 2671), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000
meinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, aufgehoben.
2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Ein- (2) Für Vergütungsansprüche nach dem Landwirt-
künfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- schafts-Gasölverwendungsgesetz, die bis zu diesem
steuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine Zeitpunkt entstanden sind, finden die Vorschriften des
nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes in der bis
juristische Person des privaten Rechts ist, sowie zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe
von Genossenschaften und Maschinengemein-
schaften, Wasser- und Bodenverbände und Teil- Artikel 3
nehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungs- Inkrafttreten
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert (1) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 in Kraft.
(BGBl I S. 1430), soweit diese für die in Nummern 1 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001
und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Ge- in Kraft.
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karl-Heinz Funke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1983
Gesetz
zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht
sowie zur Änderung anderer Vorschriften
(4. Euro-Einführungsgesetz)
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Änderung des Heimarbeitsgesetzes 31
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
Inhaltsübersicht Artikel für Arbeitssicherheit 32
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 1 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes 33
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss 34
Umstellung auf Euro 2 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 35
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 3 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 36
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 4 Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes 37
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 38
zur Umstellung auf Euro 5
Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung 39
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 6
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 40
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 41
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 8 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungs-
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnis-Kostenverordnung 42
zur Umstellung auf Euro 9 Änderung des Altersteilzeitgesetzes 43
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 10 Änderung des Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf Euro 44
zur Umstellung auf Euro 11 Änderung des Hüttenknappschaftlichen
Änderung der Achten Verordnung zur Neufest- Zusatzversicherungs-Gesetzes 45
setzung von Geldleistungen und Grundbeträgen Änderung der Verordnung über die Gewährung
nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in von Mehrleistungen zu den Geldleistungen
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 12 der gesetzlichen Unfallversicherung 46
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 13 Änderung des Fremdrentengesetzes 47
Änderung der Regelsatzverordnung 14 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Landwirte 48
des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes 15 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
Änderung der Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit 49
des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes 16 Änderung der Verordnung über den Beirat
Änderung der Verordnung zur Durchführung und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse 50
des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes 17 Änderung des Übergangsrechts für Renten
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 18 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets 51
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes 19 Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes 52
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 20
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 21 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung 53
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatz-
Umstellung auf Euro 22 versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft 54
Änderung der Verordnung über die Höhe der von
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 55
Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes Änderung der Gesamtbeitragsverordnung 56
zu entrichtenden Gebühr 23
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung 57
Änderung des Handelsgesetzbuches 24
Änderung der Datenerfassungs- und
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der -übermittlungsverordnung 58
Schwarzarbeit 25
Änderung der Beitragseinzugs- und
Änderung der Gewerbeordnung 26 Meldevergütungsverordnung 59
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen
der betrieblichen Altersversorgung 27 vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 28 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und
Änderung des Sprecherausschussgesetzes 29 der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes 30 vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens 60
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung 61 § 20 Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung 62 § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung 63 § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Änderung des Seemannsgesetzes 64 § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 65 § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Neubekanntmachung des Zehnten Buches § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-
Sozialgesetzbuch 66 rung einschließlich der Alterssicherung der
Aufhebung von Rechtsvorschriften 67 Landwirte
Inkrafttreten 68 § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
§ 25 Kindergeld und Erziehungsgeld
Artikel 1 § 26 Wohngeld
§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 28 Leistungen der Sozialhilfe
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I § 29 Leistungen zur Eingliederung Behinderter
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt Dritter Abschnitt
geändert:
Gemeinsame Vorschriften für alle
Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches
1. Vor der Überschrift „Erster Abschnitt. Aufgaben des
Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte“ wird folgende Erster Titel
Inhaltsübersicht eingefügt: Allgemeine Grundsätze
„Inhaltsübersicht § 30 Geltungsbereich
§ 31 Vorbehalt des Gesetzes
Erster Abschnitt
§ 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte
§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
§1 Aufgaben des Sozialgesetzbuches
§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
§2 Soziale Rechte
§ 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
§3 Bildungs- und Arbeitsförderung
§ 35 Sozialgeheimnis
§4 Sozialversicherung
§ 36 Handlungsfähigkeit
§5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
§6 Minderung des Familienaufwands
§7 Zuschuss für eine angemessene Wohnung Zweiter Titel
§8 Kinder- und Jugendhilfe Grundsätze des Leistungsrechts
§9 Sozialhilfe § 38 Rechtsanspruch
§ 10 Eingliederung Behinderter § 39 Ermessensleistungen
§ 40 Entstehen der Ansprüche
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften § 41 Fälligkeit
§ 42 Vorschüsse
Erster Titel
§ 43 Vorläufige Leistungen
Allgemeines über
Sozialleistungen und Leistungsträger § 44 Verzinsung
§ 11 Leistungsarten § 45 Verjährung
§ 12 Leistungsträger § 46 Verzicht
§ 13 Aufklärung § 47 Auszahlung von Geldleistungen
§ 14 Beratung § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 15 Auskunft § 49 Auszahlung bei Unterbringung
§ 16 Antragstellung § 50 Überleitung bei Unterbringung
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen § 51 Aufrechnung
§ 52 Verrechnung
Zweiter Titel § 53 Übertragung und Verpfändung
Einzelne Sozialleistungen § 54 Pfändung
und zuständige Leistungsträger
§ 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
§ 56 Sonderrechtsnachfolge
§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
§ 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
§ 19a (aufgehoben)
§ 58 Vererbung
§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer
Arbeitnehmer in den Ruhestand § 59 Ausschluss der Rechtsnachfolge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1985
Dritter Titel 8. Nach § 67 wird folgender Abschnitt angefügt:
Mitwirkung des Leistungsberechtigten „Vierter Abschnitt
§ 60 Angabe von Tatsachen Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Persönliches Erscheinen
§ 62 Untersuchungen
§ 68
§ 63 Heilbehandlung Besondere Teile dieses Gesetzbuches
§ 64 Berufsfördernde Maßnahmen Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten
die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung
§ 65 Grenzen der Mitwirkung
und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen beson-
§ 65a Aufwendungsersatz dere Teile:
§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
§ 67 Nachholung der Mitwirkung
2. das Schwerbehindertengesetz,
Vierter Abschnitt 3. die Reichsversicherungsordnung,
Übergangs- und Schlussvorschriften 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Land-
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
wirte,
§ 69 Stadtstaaten-Klausel“. 5. das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte,
6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
2. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „schnell“ durch das
der Landwirte,
Wort „zügig“ ersetzt.
7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit an-
dere Gesetze, insbesondere
3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
„e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
ken- und Pflegeversicherung,“. c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
„2. in der Alterssicherung der Landwirte: e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
Erhaltung, Besserung und Wiederherstel- g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
lung der Erwerbsfähigkeit einschließlich rungsgesetzes,
Betriebs- oder Haushaltshilfe,
h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabi-
b) Renten wegen Erwerbsminderung und litierungsgesetzes,
Alters,
die entsprechende Anwendung der Leistungs-
c) Renten wegen Todes, vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor-
d) Beitragszuschüsse, sehen,
e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige 8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Leistungen zur Aufrechterhaltung des Kriegsopferversorgung,
Unternehmens der Landwirtschaft.“ 9. das Bundeskindergeldgesetz,
10. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-
4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche gesetz,
Bundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“
ersetzt und nach dem Textteil „durchführen,“ die 11. das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9
Wörter „die Versicherungsämter und Gemeindebehör- Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die
den, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch entsprechende Anwendung des Bundessozial-
wahrnehmen,“ eingefügt. hilfegesetzes vorsieht,
12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
5. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Artikel II § 1“ durch die 13. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
Angabe „§ 68“ ersetzt. zur Rehabilitation,
14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
6. In § 56 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe
15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeld-
„des Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
gesetzes,
16. das Altersteilzeitgesetz,
7. In § 60 Abs. 2 wird die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1 und 2“
durch die Angabe „in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ 17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
ersetzt. schaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
§ 69 6. § 85 wird wie folgt geändert:
Stadtstaaten-Klausel a) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches b) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.“
7. In § 132 Abs. 3 werden die Wörter „durch zehn teilba-
ren Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Wörter „durch
Artikel 2 fünf teilbaren Euro-Betrag“ ersetzt.
Änderung des Ersten Buches 8. In § 141 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „315 Deutsche
Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Mark“ durch die Angabe „165 Euro“ ersetzt.
In § 44 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch – Allgemeiner Teil –, das zuletzt durch Artikel 1 9. In § 179 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „50 teilbaren
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör- Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Angabe „20 teil-
ter „Deutsche-Mark-Beträge“ durch die Wörter „Euro- baren Euro-Betrag“ ersetzt.
Beträge“ ersetzt.
10. In § 212 Abs. 2 werden die Wörter „zwei Deutsche
Mark“ durch die Wörter „1,03 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 11. In § 213 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Deutsche
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Mark“ durch die Wörter „1,03 Euro“ ersetzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. In § 294 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt ge- Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die
ändert: Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 000 Euro“ ersetzt.
1. § 46 wird wie folgt geändert:
13. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe
aa) In Satz 4 werden die Angabe „30 Deutsche
„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die
ersetzt.
Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „8 Euro“ ersetzt.
15. In § 404 Abs. 3 werden
bb) In Satz 6 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
– die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend
cc) In Satz 7 wird die Angabe „9 Deutsche Mark“ Euro“,
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt. – die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“,
2. In § 50 Nr. 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
– die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
durch die Angabe „62 Euro“ und die Angabe
die Wörter „fünftausend Euro“,
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 Euro“
ersetzt. – die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und
3. In § 54 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Angabe – die Wörter „dreitausend Deutsche Mark“ durch die
„500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ Wörter „tausendfünfhundert Euro“
ersetzt. ersetzt.
4. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ Artikel 4
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
5. § 84 wird wie folgt geändert: Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
a) In Nummer 1 werden die Angabe „60 Deutsche Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und die An- zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
gabe „400 Deutsche Mark“ durch die Angabe 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt
„205 Euro“ ersetzt. geändert:
b) In Nummer 2 werden die Angabe „35 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ und die An- 1. Vor der Überschrift „Erster Abschnitt. Grundsätze und
gabe „265 Deutsche Mark“ durch die Angabe Begriffsbestimmungen“ wird folgende Inhaltsüber-
„136 Euro“ ersetzt. sicht eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1987
„Inhaltsübersicht Zweiter Abschnitt
Leistungen und Beiträge
Erster Abschnitt
Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel
Leistungen
Erster Titel
§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§1 Sachlicher Geltungsbereich Zweiter Titel
§2 Versicherter Personenkreis Beiträge
§3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich § 20 Aufbringung der Mittel
§4 Ausstrahlung § 21 Bemessung der Beiträge
§5 Einstrahlung § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen
mehrerer Versicherungsverhältnisse
§6 Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 23 Fälligkeit
Zweiter Titel § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
Einnahmen
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeits-
§7 Beschäftigung
zeitregelungen
§ 7a Anfrageverfahren
§ 24 Säumniszuschlag
§ 7b Beitragsrückstände
§ 25 Verjährung
§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände
§ 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter
§ 7d Insolvenzschutz Beiträge
§8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selb- § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
ständige Tätigkeit
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungs-
§9 Beschäftigungsort anspruchs
§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen Dritter Abschnitt
§ 11 Tätigkeitsort Meldepflichten des Arbeitgebers,
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwi-
schenmeister Erster Titel
§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
Dritter Titel § 28a Meldepflicht
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen § 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemein-
same Grundsätze
§ 14 Arbeitsentgelt
§ 28c Verordnungsermächtigung
§ 15 Arbeitseinkommen
§ 16 Gesamteinkommen Zweiter Titel
§ 17 Verordnungsermächtigung Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 18 Bezugsgröße § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
Vierter Titel § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitrags-
abrechnung und der Beitragszahlung
Einkommen beim Zusammen-
treffen mit Renten wegen Todes § 28g Beitragsabzug
§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 28h Einzugsstellen
§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 28i Zuständige Einzugsstelle
§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 28k Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen
§ 18d Einkommensänderungen § 28l Vergütung
§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
§ 28n Verordnungsermächtigung
Fünfter Titel
Erhebung, Verarbeitung und Dritter Titel
Nutzung der Versicherungsnummer Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung,
§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Schadensersatzpflicht und Verzinsung
§ 18g Angabe der Versicherungsnummer § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern
Sechster Titel
§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der
Einführung des Euro Rentenversicherung
§ 18h Maßgebende Werte und Umrechnungen § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Vierter Abschnitt Dritter Titel
Träger der Sozialversicherung Haushalts- und Rechnungswesen
Erster Titel § 67 Aufstellung des Haushaltsplans
Verfassung § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 29 Rechtsstellung § 69 Ausgleich und Wirtschaftlichkeit
§ 30 Eigene und übertragene Aufgaben § 70 Haushaltsplan
§ 31 Organe § 71 Haushaltsplan der Bundesknappschaft
§ 32 Gemeinsame Organe § 71a Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit
§ 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-
anstalt für Arbeit
§ 34 Satzung
§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesanstalt für Arbeit
§ 35 Vorstand
§ 72 Vorläufige Haushaltsführung
§ 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskranken-
kassen sowie Ersatzkassen § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 36 Geschäftsführer § 74 Nachtragshaushalt
§ 36a Besondere Ausschüsse § 75 Verpflichtungsermächtigungen
§ 37 Verhinderung von Organen § 76 Erhebung der Einnahmen
§ 38 Beanstandung von Rechtsverstößen § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlas-
tung
§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für
§ 40 Ehrenämter die Bundesanstalt für Arbeit
§ 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 77b Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
§ 42 Haftung § 78 Verordnungsermächtigung
Zweiter Titel § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-
Zusammensetzung, Wahl sicherung
und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Vierter Titel
Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
Vermögen
§ 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
§ 80 Verwaltung der Mittel
§ 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 81 Betriebsmittel
§ 45 Sozialversicherungswahlen
§ 82 Rücklage
§ 46 Wahl der Vertreterversammlung
§ 83 Anlegung der Rücklage
§ 47 Gruppenzugehörigkeit
§ 84 Beleihung von Grundstücken
§ 48 Vorschlagslisten
§ 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
§ 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen
§ 86 Ausnahmegenehmigung
§ 48b Feststellungsverfahren
§ 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung Fünfter Titel
§ 48d (aufgehoben) Aufsicht
§ 49 Stimmenzahl § 87 Umfang der Aufsicht
§ 50 Wahlrecht § 88 Prüfung und Unterrichtung
§ 51 Wählbarkeit § 89 Aufsichtsmittel
§ 52 Wahl des Vorstandes § 90 Aufsichtsbehörden
§ 53 Wahlorgane § 90a Zuständigkeitsbereich
§ 54 Durchführung der Wahl
Fünfter Abschnitt
§ 54a (aufgehoben)
Versicherungsbehörden
§ 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
§ 91 Arten
§ 56 Wahlordnung
§ 92 Versicherungsämter
§ 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
§ 93 Aufgaben der Versicherungsämter
§ 58 Amtsdauer
§ 94 Bundesversicherungsamt
§ 59 Verlust der Mitgliedschaft
§ 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane
Sechster Abschnitt
§ 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauens-
Sozialversicherungsausweis, Meldungen
personen
§ 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane Erster Titel
§ 63 Beratung Sozialversicherungsausweis
§ 64 Beschlussfassung § 95 Grundsatz
§ 65 Getrennte Abstimmung § 96 Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
§ 66 Erledigungsausschüsse § 97 Inhalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1989
§ 98 Pflichten des Arbeitgebers 3. In § 7d Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon
§ 99 Pflichten des Beschäftigten ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
§ 100 Hinterlegung „in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
§ 101 Verordnungsermächtigung vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von
27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum ver-
Zweiter Titel einbart werden.“
Meldungen
4. § 18b Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
§ 102 Kontrollmeldung
„(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum
§ 103 Sofortmeldung
erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berück-
§ 104 (aufgehoben) sichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen.
§ 105 Auskunftspflicht des Beschäftigten und Aufgaben der Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt,
Einzugsstellen ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkom-
§ 106 Verordnungsermächtigung men maßgebend.
(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-
Dritter Titel kommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monat-
Gemeinsame Vorschriften liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das
§ 107 Prüfungen im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten
erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalen-
§ 108 Leistungserstattung
dermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbs-
§ 109 Ausnahmen einkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 110 Verordnungsermächtigung § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt, sind diese Einkom-
men zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen
Siebter Abschnitt zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbs-
einkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes
Bußgeldvorschriften
Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung
§ 111 Bußgeldvorschriften gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von
§ 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld ist das dem
Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maß-
§ 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden“.
gebend.
(3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als
monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei
„Die Vertragsparteien können beim Abschluss der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das
der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wert- laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich
guthaben wegen der Beendigung der Be- um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das
schäftigung auf Grund verminderter Erwerbs- nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche
fähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkom-
zu der eine Rente wegen Alters beansprucht men mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst
werden kann, oder des Todes des Beschäftig- das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen
ten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, ist dieses nur
von der Arbeitsleistung verwendet werden zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt
können, einen anderen Verwendungszweck wird.
vereinbaren.“
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3
bb) In Satz 5 (neu) wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ Satz 1 Nr. 2 bis 8 gilt als monatliches Einkommen im
durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ ersetzt. Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen;
cc) Nach Satz 5 (neu) wird folgender Satz 6 ange- jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden
fügt: Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.“
„Bis zur Herstellung einheitlicher Einkom- 5. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
mensverhältnisse im Inland werden Wertgut-
haben, die durch Arbeitsleistung im Beitritts- „(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können
gebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheini-
die Beitrags- oder Leistungsberechnung im gung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum
Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeit-
unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind raum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.“
die Werte maßgebend, die für den Teil des
Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben 6. § 18d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
erzielt worden ist.“
„(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt
„genommen“ die Wörter „oder Wehrdienst oder werden, wenn das laufende Einkommen im Durch-
Zivildienst geleistet“ eingefügt. schnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hun-
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
dert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 „Die Träger der Rentenversicherung mit Aus-
Satz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese nahme der Bundesknappschaft, die Bundes-
Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen anstalt für Arbeit und die Behörden des sozia-
sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.“ len Entschädigungsrechts können unbescha-
det des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträ-
7. § 18e wird wie folgt geändert: ge zur Rentenversicherung und nach dem
Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistun-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder die gen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
abgegebene Meldung nicht für die Rentenversi- in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld
cherung bestimmt war“ gestrichen. spätestens zum 30. Juni des laufenden Jah-
res und ein verbleibender Restbetrag zum
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.“
„(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versiche-
rungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeit- „Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zah-
raum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den lungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversi-
Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.“ cherungsbeitrag geltenden Bestimmungen ent-
sprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3 9. § 23b wird wie folgt geändert:
zu meldende oder“ durch die Angabe „Absät- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
zen 2 und 3“ ersetzt. angefügt:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Im Falle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem
jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeits-
„Wird dem Versicherungsträger das Arbeits- entgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitrags-
entgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig bemessungsgrenze als bisher gezahltes beitrags-
gemäß den Vorschriften über die Erfassung pflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistel-
von Daten und Datenübermittlung gemeldet lung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des
oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.
Beitragsbemessungsgrenze, ist der Verwal- Satz 2 gilt nicht, wenn das beitragspflichtige
tungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ren- Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ermittelt wird.“
tenanpassung an aufzuheben, sobald dem
Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitge- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
teilt wird; spätestens dann ist dem Berechtig- „(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer
ten die Anpassung der Rente mitzuteilen.“ Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird,
insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Frei-
stellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Been-
8. § 23 wird wie folgt geändert:
digung des Beschäftigungsverhältnisses in einer
a) Dem Absatz 1 werden nach Satz 5 folgende Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht
Sätze 6 und 7 angefügt: mehr gezahlt werden kann, gilt auch als beitrags-
pflichtiges Arbeitsentgelt der positive Betrag, der
„Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrech-
§ 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches ver- nungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wert-
sicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem guthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßge-
Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private benden Beträge der jeweiligen Beitragsbemes-
Versicherungsunternehmen, die Festsetzungs- sungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der
stelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heil- Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen
fürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der
Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschul- Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht
den hätte feststellen können. Wird die Feststellung zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines entgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungs-
Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals gemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebun-
spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats den, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentspre-
fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sech- chenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßge-
zehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, bende angepasste Betrag als Höchstbetrag der
werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des Berechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der Zah-
zweiten darauf folgenden Monats fällig; das Nähe- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch als
re vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der
Träger der Sozialversicherung, der Verband der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten
privaten Krankenversicherung e. V. und die Fest- Beiträgen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der
setzungsstellen für die Beihilfe.“ Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: raum nach den Sätzen 5 und 6 für den einzelnen
Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Dritten“ durch das für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamt-
Wort „Fünften“ ersetzt. sozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1991
stelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner 10. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 ent-
sprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen
der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fäl- 11. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
lig, der dem Kalendermonat folgt, in dem „Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Ver-
die Beitragszahlung verfügbar sind, jährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber täti-
verwendet wird. gen Nachunternehmern und deren weiteren Nachun-
ternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmit-
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Ren- telbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als
tenversicherung der Eintritt von verminderter sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die
Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung
des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver- Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der
wendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle
in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbeschei-
der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses des, spätestens nach Ablauf von sechs Kalender-
folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall monaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus
der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Drit- Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten
ter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt
insoweit die Pflichten des Arbeitgebers. Für Wert- die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger
guthaben gilt § 23a, soweit 250 Stunden Freistel- in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich be-
lung von der Arbeitsleistung nicht überschritten stimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für am
sind und besondere Aufzeichnungen nicht geführt 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen.“
werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 12. § 28a wird wie folgt geändert:
„(3) Absatz 2 gilt auch für Wertguthaben, die a) In Absatz 1 werden in der Nummer 17 das Wort
durch vor dem 1. Januar 2001 erbrachte Arbeits- „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach Num-
leistung entstanden sind, und für die nicht nachge- mer 18 folgende Nummern 19 und 20 angefügt:
wiesen ist, dass das Arbeitsentgelt im Zeitpunkt
der Arbeitsleistung nicht beitragspflichtig war. Ist „19. bei nach § 23b Abs. 2 und 3 gezahltem
der Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitsent- Arbeitsentgelt oder
gelts für Wertguthaben im Sinne des Satzes 1 nicht 20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im
möglich, gilt § 23a.“ Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,“.
„(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Wertguthaben wegen der Beendigung der
aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbs-
„das“ die Wörter „in der Rentenversiche-
fähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der
rung oder nach dem Recht der Arbeits-
eine Rente wegen Alters beansprucht werden
förderung“ eingefügt.
kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits- bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
leistung verwendet werden können, deren Ver- stabe d angefügt:
wendung für Zwecke der betrieblichen Altersver- „d) Wertguthaben, die auf die Zeit nach
sorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Eintritt der Erwerbsminderung ent-
Zwecke der betrieblichen Altersversorgung ver- fallen,“.
wendete Wertguthaben nicht als beitragspflichti-
ges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht, bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche
angefügt:
Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder
zulässt oder Leistungen im Falle des Todes, „4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19
der Invalidität und des Erreichens einer Alters- a) das Arbeitsentgelt in Deutscher Mark,
grenze, zu der eine Rente wegen Alters be- für das Beiträge gezahlt worden sind;
ansprucht werden kann, nicht gewährleistet für die Zeit ab 1. Januar 1999 gelten
sind oder die Sätze 3 und 4 entsprechend,
2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalen-
des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es dermonat und das Jahr der nicht
nicht für Zwecke der Freistellung von der zweckentsprechenden Verwendung
Arbeitsleistung verwendet werden kann.“ des Arbeitsentgelts, im Falle der Zah-
e) In Absatz 4 werden die Angabe „gilt Absatz 2“ lungsunfähigkeit des Arbeitgebers
durch die Angabe „gelten die Absätze 2 bis 3a“ jedoch der Kalendermonat und das
ersetzt. Jahr der Beitragszahlung.“
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
13. § 28f wird wie folgt geändert: 15. § 28k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversiche- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitsför-
rungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskran- derung“ gestrichen.
kenkassen zu zahlen haben, können bei
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder
„Satz 1 gilt nicht für
2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse
a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart
b) die Beiträge, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2
beantragen, dass der beauftragten Stelle der
als gezahlt gelten,
jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies
gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialver- c) die vereinfachte Meldung (Haushalts-
sicherungsbeitrag an mehrere Betriebskranken- scheck),
kassen zu zahlen haben, gegenüber dem Bundes-
d) die Beiträge für das Kalenderjahr, in dem
verband der Betriebskrankenkassen. Gibt die
der Arbeitgeber seine Lohn- und Gehalts-
beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die
abrechnung auf Euro umgestellt hat, sowie
zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. Im
für die folgenden Kalenderjahre bis ein-
Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle
schließlich des Jahres 2001.“
auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den
sie an die folgenden Stellen arbeitstäglich durch b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Arbeitsförde-
Überweisung unmittelbar weiterzuleiten hat: rung“ gestrichen.
1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
rung an die zuständigen Einzugsstellen, 16. In § 28l Abs. 2 werden nach dem Wort „Einzugsstel-
len“ die Wörter „oder die beauftragten Stellen (§ 28f
2. die Beiträge zur Rentenversicherung der Ange- Abs. 4)“ eingefügt.
stellten an die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte,
17. § 28n Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbei-
ter an die Landesversicherungsanstalt, in deren a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Bereich die beauftragte Stelle ihren Sitz hat, „1. die Berechnung der Beiträge nach dem
sowie tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der
4. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bun- Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere
desanstalt für Arbeit. Zeiträume als ein Kalenderjahr,“.
Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Beitrags-
Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise abrechnung“ die Wörter „sowie zur Verwendung
an diese weiterzuleiten. Die Einzugsstellen haben des Beitragsnachweises“ eingefügt.
die an die beauftragte Stelle gezahlten Beiträge
zur Rentenversicherung in die Abstimmung nach 18. § 28p wird wie folgt geändert:
§ 28k Abs. 2 einzubeziehen. Die Träger der Pflege-
a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
versicherung, der Rentenversicherung und die
Bundesanstalt für Arbeit können den Beitrags- „Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht
nachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden
die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftrag- der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für
ten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r diese; die bisherige Übersicht gilt bis zur erst-
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“ maligen einvernehmlichen Bestimmung weiter.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: b) In Absatz 8 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „zuletzt
abgestimmten Kalenderjahr und das Ergebnis die-
„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die
ser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)“ durch die Wörter
am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vor-
„Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt
handenen Lohnunterlagen mindestens bis zum
geprüft wurde, sofern die Abstimmungen nach
31. Dezember 2006 vom Arbeitgeber aufzubewah-
§ 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder
ren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn
unzulässige Abweichungen ergeben haben, und
der Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffe-
das Ergebnis der Abstimmungen“ ersetzt.
nen aushändigt oder die für die Rentenversiche-
rung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens c) Absatz 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der
„3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hin-
Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeit-
sichtlich der für die Planung der Prüfungen bei
geber folgenden Kalenderjahres.“
Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Ein-
zugsstellen erforderlichen Daten, über den
14. § 28i wird wie folgt geändert: Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. sowie über den Umfang der Daten aus der
Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Ein-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. zugsstellen und der Bundesanstalt für Arbeit
c) Absatz 2 wird aufgehoben. nach § 28q Abs. 5 abgerufen werden können.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1993
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an- b) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch das
gefügt: Wort „oder“ ersetzt.
„(11) Sind beim Übergang der Prüfung der c) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“ durch
Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der einen Punkt ersetzt.
Rentenversicherung Angestellte übernommen d) Nummer 9 wird gestrichen.
worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwie-
gend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt
waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme 23. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitneh-
„4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten
mer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder
nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und
sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend.
Abs. 2,“.
Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernom-
menen Beschäftigten um einen Dienstordnungs- b) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern
Angestellten handelt, tragen der aufnehmende 4a und 4b eingefügt:
Träger der Rentenversicherung und die abgeben- „4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ord-
de Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungs- nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3
falles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der und 3a sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach
Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,
45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der
Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Rentenversicherung durchgeführt wird,
sinngemäß.“
4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1
19. § 28q wird wie folgt geändert: Nr. 3 und 3a im Falle der Prüfung von mit-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 arbeitenden Familienangehörigen nach § 28p
angefügt: Abs. 1 Satz 6,“.
„Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
speichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Artikel 5
Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der
Änderung des Vierten Buches
Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5,
Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen
nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen ver- Vorschriften für die Sozialversicherung –, zuletzt geändert
arbeiten und nutzen.“ durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt der
Sechste Titel aufgehoben.
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
2. In § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Nr. 1 wird jeweils die Angabe „630 Deutsche Mark“
und die Bundesanstalt für Arbeit treffen entspre-
durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
chende Vereinbarungen. Die Bundesknappschaft,
die See-Krankenkasse und die landwirtschaft-
lichen Krankenkassen können dabei ausgenom- 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
men werden.“ „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
ersetzt.
20. In § 90a wird folgende Überschrift eingefügt:
4. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „acht-
„Zuständigkeitsbereich“. hundertvierzig“ durch die Zahl „420“ ersetzt.
21. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 5. Im Ersten Abschnitt wird der Sechste Titel auf-
gehoben.
„(2) Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren
die Erstattung der Meldungen nach § 103 im Rahmen
6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Aufgaben nach § 28p.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „hundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
22. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „zweihundert Deut-
a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
eingefügt:
„3a. entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunter- 7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche-
lage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Mark-Beträge“ durch die Wörter „Euro-Beträge“
Dauer aufbewahrt,“. ersetzt.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
8. § 28a wird wie folgt geändert: wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die
Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.“
aa) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
„Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“ 3. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
bb) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter Komma ersetzt.
„Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“
ersetzt. b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Beschäftigung“
das Wort „und“ eingefügt.
cc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden das
Semikolon durch ein Komma ersetzt und der c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
folgende Halbsatz gestrichen. fügt:
dd) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. „7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Verein-
barung über flexible Arbeitszeitregelungen
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deut- verwendeten Wertguthaben“.
sche Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.
4. In § 70 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
9. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden in Buchstabe c am gefügt:
Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe d aufgehoben. „(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt
aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible
10. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „5 000 Deutsche Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt. werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem
dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durch-
11. In § 28r Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort schnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt
„Diskontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt. wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so
ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte
12. § 85 wird wie folgt geändert: für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem
31. Dezember 1991.“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „20 000
DM“ durch die Angabe „22 800 Euro (Stand Haus- 5. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
haltsjahr 2000)“ und die Angabe „300 000 DM“
durch die Angabe „342 000 Euro (Stand Haus- 6. Dem § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
haltsjahr 2000)“ ersetzt.
„Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes- Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe- dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung
rium“ ersetzt. findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu
berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in
13. In § 111 Abs. 4 werden die Wörter „zweitausend Deut- dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den
sche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“, die Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser
Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Be-
„fünftausend Euro“ ersetzt. rechnung.“
Artikel 6 7. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom b) In Nummer 6 wird der Punkt gestrichen und nach
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „und“ einge-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom fügt.
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt ge- c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
ändert: fügt:
„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 190 aus nicht gemäß einer Vereinbarung über
folgende Angabe eingefügt: flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten
„§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen Wertguthaben.“
selbständig Tätigen“.
8. In § 165 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
2. In § 58 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge- gefügt:
fügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag
„(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen
versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraus-
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, sichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1995
als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkom- 13. § 254d wird wie folgt geändert:
mensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom aa) In Nummer 4a wird nach dem Wort „Pflege“
Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden ein Komma angefügt.
Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßge- eingefügt:
bend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses
„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeits-
Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berück-
entgelt aus nicht gemäß einer Vereinba-
sichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4
rung über flexible Arbeitszeitregelungen
sinngemäß anzuwenden.“
verwendeten Wertguthaben auf Grund
einer Arbeitsleistung“.
9. In § 179 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be- „Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung
ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der
auf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Scha- Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949
densereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als
Satz 1 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Entgeltpunkte (Ost).“
Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche
Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten 14. Nach § 256a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Behinderten zuständige Stelle macht den nach Satz 1 gefügt:
übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 „(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinba-
bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten
gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitritts-
Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entspre- gebiet erzielt wurde, wird mit dem vorläufigen Wert
chend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem
Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.“
ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese
Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von 15. Dem § 287d wird folgender Absatz 3 angefügt:
Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.“
„(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
10. Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt: 1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch
nicht abschließend entschieden war und
„§ 190a
2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983
Meldepflicht von versicherungspflichtigen eingetreten ist.“
selbständig Tätigen
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 16. § 309 wird wie folgt gefasst:
und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Mona- „§ 309
ten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu mel- Neufeststellung auf Antrag
den. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers (1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetz-
sind zu verwenden. buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Zeitpunkt begonnen hat und
Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs
versicherten Selbständigen zu erlassen.“ einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält
oder
11. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des
„Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er- Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenren-
werbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend te bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer
anzuwenden.“ befristeten erweiterten Versorgung oder einer
berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder
12. Dem § 212 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen
sind oder
„Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung auch
berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichti- 3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-
gen Selbständigen oder von diesen mit der Beitrags- tierungsgesetz anerkannt sind.
zahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember
steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und ver- 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
gleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen
der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der
wer die Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3
nur von einem Träger der Rentenversicherung.“ ist bei der Feststellung der Rente nach Satz 1 und 2
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungs- 7. In § 159 wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „600“
gesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur ersetzt.
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen 8. In § 162 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deutsche Mark“
DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzu- durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
wenden.
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, 9. In § 163 Abs. 8 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vor- durch die Angabe „155 Euro“ ersetzt.
schriften dieses Gesetzbuches bereits neu fest-
gestellt worden war.“ 10. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „630
Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
17. § 320 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: 11. In § 167 wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch
„1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,“. 12. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
neuen Nummern 2 und 3.
13. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
Artikel 7 ersetzt.
Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro 14. In § 213 Abs. 3 Satz 4 werden die Angabe „1,3 Milliar-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche den Deutsche Mark“ durch die Angabe „664,679 Mil-
Rentenversicherung –, zuletzt geändert durch Artikel 6 lionen Euro“ und die Angabe „200 Millionen Deutsche
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: Mark“ durch die Angabe „102,258 Millionen Euro“
ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
15. Nach § 255c wird folgender § 255d eingefügt:
a) Nach der Angabe zu § 255c wird folgende Angabe
eingefügt: „§ 255d
„§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom Aktueller Rentenwert für die Zeit
1. Januar bis 30. Juni 2002“. vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
b) Im Teil „Anlagen“ werden die ersten drei Anlagen Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete
wie folgt gefasst: aktuelle Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost)
sind abweichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimal-
„Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
stellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgren- bekannt zu geben.“
zen in Euro/DM/RM
Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgren- 16. § 256b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zen des Beitrittsgebiets in Euro/DM“. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2. In § 2 Satz 1 Nr. 9 wird die Angabe „630 Deutsche „Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. nach Einführung des Euro werden als Beitrags-
bemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in
3. § 5 wird wie folgt geändert: Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur
selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „630 Deutsche für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. Satz 1 ergeben hätte.“
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „630 Deutsche b) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Sätze 5 und 6“
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „Sätze 6 und 7“ ersetzt.
4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche
17. In § 256c Abs. 3 wird in Satz 2 der Verweis „Satz 3
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
bis 7“ durch den Verweis „Satz 4 bis 8“ ersetzt.
5. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
18. § 259c wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
19. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „385 Euro“ ersetzt.
6. In § 123 Abs. 2 werden die Wörter „in Deutsche Mark“ b) In Nummer 2 wird die Angabe „610 Deutsche
gestrichen. Mark“ durch die Angabe „315 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1997
20. In § 275a wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „600“ 28. In Anlage 2a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
ersetzt. „Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen
des Beitrittsgebiets in Euro/DM“.
21. § 295 wird wie folgt gefasst:
„§ 295
Artikel 8
Höhe der Leistung
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-
hung ist der jeweils für die Berechnung von Renten Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
maßgebende aktuelle Rentenwert. Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung
S. 1971), wird wie folgt geändert:
75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom
1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 213 Weiter-
des jeweils für die Berechnung von Renten maßge- geltung des Versicherungsschutzes für bestimmte
benden aktuellen Rentenwerts. Bei Berechnungen Unternehmer“ durch die Angabe „§ 213 Versiche-
bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn Deutsche rungsschutz“ ersetzt.
Pfennig nach oben gerundet.“
2. § 213 wird wie folgt geändert:
22. § 295a wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 295a „Versicherungsschutz“.
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
hung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für
die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle „(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichs-
Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren versicherungsordnung in der Fassung des Artikels II
gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August
1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949
das Beitrittsgebiet oder
bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.“
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn
des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Artikel 9
ohne das Beitrittsgebiet Änderung des Siebten Buches
hatten. Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung Unfallversicherung –, zuletzt geändert durch Artikel 8
75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom
1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert 1. In § 44 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
des jeweils für die Berechnung von Renten maß- gefügt:
gebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Bei Berech-
„Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeld-
nungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn
rahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in
Deutsche Pfennig nach oben gerundet.“
Euro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten
Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-
23. In § 302a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „630 Deut-
Beträge aufgerundet werden.“
sche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
24. In § 314 Abs. 5 werden die Angabe „1 000 Deutsche 2. Dem § 93 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7
Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ und die Angabe angefügt:
„800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ „(7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeits-
ersetzt. verdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden,
ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember
25. In § 320 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeits-
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert verdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Ab-
Euro“ ersetzt. satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
26. In Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 3. In § 180 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deut-
„Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM“. sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
27. In Anlage 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 4. § 187 wird wie folgt geändert:
„Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen a) In Absatz 3 werden die Wörter „voller Deutscher
in Euro/DM/RM“. Mark“ durch die Wörter „vollem Euro“ ersetzt.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
b) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Zweiter Abschnitt
„(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnen- Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren
den Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen
aufzurunden.“ Erster Titel
Verfahrensgrundsätze
5. In § 209 Abs. 3 werden die Wörter „zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“, §8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die §9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Wörter „fünftausend Euro“ und die Wörter „fünftau- § 10 Beteiligungsfähigkeit
send Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend- § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
fünfhundert Euro“ ersetzt.
§ 12 Beteiligte
6. § 215 wird wie folgt geändert: § 13 Bevollmächtigte und Beistände
a) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende gestrichen § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
und die Wörter angefügt: § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
„mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 § 16 Ausgeschlossene Personen
angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichs- § 17 Besorgnis der Befangenheit
versicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro § 18 Beginn des Verfahrens
umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerun-
§ 19 Amtssprache
det wird.“
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 21 Beweismittel
„§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
§ 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungs-
gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die gericht
Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark
§ 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt
am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro um- § 24 Anhörung Beteiligter
gerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
werden.“
Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Artikel 10 § 26 Fristen und Termine
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungs- § 28 Wiederholte Antragstellung
verfahren – (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a Dritter Titel
des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), Amtliche Beglaubigung
wird wie folgt geändert: § 29 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Verviel-
fältigungen, Negativen und Ausdrucken
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: § 30 Beglaubigung von Unterschriften
„Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Dritter Abschnitt
Sozialdatenschutz – (SGB X)“. Verwaltungsakt
2. Nach der Eingangsformel wird die Angabe „Artikel I.“ Erster Titel
gestrichen. Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes
3. Vor der Überschrift „Erstes Kapitel. Verwaltungsver-
§ 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
fahren“ wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
„Inhaltsübersicht § 34 Zusicherung
Erstes Kapitel § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahren § 36 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Erster Abschnitt
§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§1 Anwendungsbereich Zweiter Titel
§2 Örtliche Zuständigkeit Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§3 Amtshilfepflicht § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§5 Auswahl der Behörde § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§6 Durchführung der Amtshilfe § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
§7 Kosten der Amtshilfe § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 1999
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen- § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
den Verwaltungsaktes
§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeits-
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden schutzes
Verwaltungsaktes
§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetz-
§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden licher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
Verwaltungsaktes
§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren
§ 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Ver- Sicherheit
waltungsaktes
§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafver-
§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung fahrens
bei Änderung der Verhältnisse
§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und
§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren beim Versorgungsausgleich
§ 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und
§ 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen Planung
§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei be-
Dritter Titel sonders schutzwürdigen Sozialdaten
Verjährungsrechtliche Wirkungen des § 77 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Aus-
Verwaltungsaktes land sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Emp-
fängers
Vierter Abschnitt Dritter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der
§ 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
§ 54 Vergleichsvertrag § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 55 Austauschvertrag § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 56 Schriftform § 80 Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auf-
§ 57 Zustimmung von Dritten und Behörden trag
Vierter Abschnitt
§ 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte
und Schlussvorschriften
§ 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte
§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 82 Schadenersatz
Fünfter Abschnitt § 83 Auskunft an den Betroffenen
Rechtsbehelfsverfahren § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren § 85 Strafvorschriften
§ 85a Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Drittes Kapitel
§ 64 Kostenfreiheit
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre
§ 65 Zustellung Beziehungen zu Dritten
§ 66 Vollstreckung
Erster Abschnitt
Zweites Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
Schutz der Sozialdaten und mit Dritten
Erster Abschnitt Erster Titel
Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften
§ 67 Begriffsbestimmungen § 86 Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt Zweiter Titel
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 67a Datenerhebung § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
§ 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung § 88 Auftrag
§ 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung § 89 Ausführung des Auftrags
§ 67d Übermittlungsgrundsätze
§ 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von
§ 91 Erstattung von Aufwendungen
Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
beschäftigung § 92 Kündigung des Auftrags
§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der § 93 Gesetzlicher Auftrag
Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden
§ 94 Arbeitsgemeinschaften
der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffent-
lich-rechtlicher Ansprüche § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
§ 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs- 7. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
untersuchungen
„Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben
Dritter Titel beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.“
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte 8. Nach § 85a werden folgende Vorschriften angefügt:
§ 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
„Drittes Kapitel
§ 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflich-
tigen oder sonstigen Personen Zusammenarbeit der Leistungsträger
§ 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines und ihre Beziehungen zu Dritten
anderen Heilberufs
Erster Abschnitt
§ 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
§ 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden Zusammenarbeit der Leistungsträger
untereinander und mit Dritten
Zweiter Abschnitt
Erster Titel
Erstattungsansprüche
der Leistungsträger untereinander Allgemeine Vorschriften
§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
§ 86
§ 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-
verpflichtung nachträglich entfallen ist Zusammenarbeit
§ 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs- Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in
trägers diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen
§ 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammen-
§ 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
zuarbeiten.
§ 107 Erfüllung
Zweiter Titel
§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen
§ 110 Pauschalierung § 87
§ 111 Ausschlussfrist Beschleunigung der Zusammenarbeit
§ 112 Rückerstattung (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen
§ 113 Verjährung Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nach-
§ 114 Rechtsweg zahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden
Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte
Dritter Abschnitt Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nach-
zahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens
Erstattungs- und Ersatzansprüche
der Leistungsträger gegen Dritte innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ver-
rechnungsersuchens zu leisten. Soweit die Nach-
§ 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
zahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungs-
§ 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige träger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger
§ 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.
§ 118 Bindung der Gerichte (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen
§ 119 Übergang von Beitragsansprüchen anderen Leistungsträger übergegangen und ist der
Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem
Viertes Kapitel verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der ver-
pflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf
Übergangs- und Schlussvorschriften
von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Aus-
§ 120 Übergangsregelung“. zahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten
auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt
nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem
4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat
„Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.“ gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende
Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: § 88
„(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können Auftrag
bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder ver-
(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm
waltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“
obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungs-
träger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen
6. In § 42 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst: Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
„wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Ent- 1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Auf-
scheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“ gaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2001
2. zur Durchführung der Aufgaben und (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforder-
lichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem
3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen
zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil- Vorschuss zu zahlen.
dungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder-
gelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsaus- (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere
fallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.
Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
§ 92
(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich-
artige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des Kündigung des Auftrags
gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den
verbleiben.
Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem
(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auf-
soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines traggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere
Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwal- Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte
tungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener
die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor,
der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88
machen. Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleich-
artige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichun- § 93
gen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. Gesetzlicher Auftrag
§ 89 Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen
Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5
Ausführung des Auftrags
sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Aus-
führung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des § 94
Auftraggebers.
Arbeitsgemeinschaften
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht
von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände kön-
entbunden. nen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben
zur Eingliederung Behinderter Arbeitsgemeinschaften
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erfor- bilden.
derlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über
die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staat-
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzu- licher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz
legen. und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsge-
meinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung
maßgebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten
des Auftrags jederzeit zu prüfen.
Buches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeits-
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten bereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen
an seine Auffassung zu binden. die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Lan-
§ 90 desregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
Anträge und Widerspruch beim Auftrag Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaf-
ten ihren Sitz haben; die Landesregierungen können
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung obersten Landesbehörden weiter übertragen.
des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftrag-
te diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemein-
die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchs- schaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des
stelle. Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.
§ 91 (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Erstattung von Aufwendungen (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung
der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-
(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für
sicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rhei-
einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung ver-
nische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Sucht-
pflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu
kranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur
erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit
Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft
Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und
zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen
den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im
(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entste- Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu
henden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am
entsprechend. 1. Juli 1981 übertragen waren.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
§ 95 Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interes-
Zusammenarbeit bei Planung und Forschung sen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben
bietet.
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92
1. Planungen, die auch für die Willensbildung und gelten entsprechend.
Durchführung von Aufgaben der anderen von § 98
Bedeutung sind, im Benehmen miteinander ab-
stimmen sowie Auskunftspflicht des Arbeitgebers
2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich
ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die
Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat
und Inanspruchnahme, anstreben. der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemein- oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die
nützigen und freien Einrichtungen und Organisationen Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungs-
sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung ort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Ent-
beteiligt werden. richtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlan-
gen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungs- Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitge-
vorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander ber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder
abstimmen. andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die
§ 96 Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit
Ärztliche Untersuchungen, nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen
psychologische Eignungsuntersuchungen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäfts-
räumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach
(1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in
Untersuchungsmaßnahme oder eine psychologische den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt
Eignungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen, erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeit-
ob die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorlie- gebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5
gen, sollen die Untersuchungen in der Art und Weise gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des
vorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten Vierten Buches.
werden, dass sie auch bei der Prüfung der Vorausset-
zungen anderer Sozialleistungen verwendet werden (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach
können. Der Umfang der Untersuchungsmaßnahme § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, beste-
richtet sich nach der Aufgabe, die der Leistungsträger, hen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6
der die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat. gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung
Die Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung, des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Ver-
ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung pflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber
vorliegen, verwertet werden. den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von
sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten
soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren
vorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm
eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
vereinbaren, dass bei der Begutachtung der Voraus- Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,
setzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
nach einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem
Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten
Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden. Stellen gleich.
Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie
Umfang der Untersuchungsmaßnahme nach den Auf- des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Per-
gaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit sonen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine
die Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
ist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungs- nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
träger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungs- des Bundesrates das Nähere über die Durchführung
empfänger ist nicht zulässig. der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
Dritter Titel (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
§ 97 2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch
Durchführung von Aufgaben durch Dritte in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,
(1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsge- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
meinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2003
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu § 101a
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger,
wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen er-
Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. fassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post
AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbe-
§ 99 fallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag
Auskunftspflicht von Angehörigen, der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift
Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.
Ist nach dem Recht der Sozialversicherung ein- (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deut-
schließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem schen Post AG
sozialen Entschädigungsrecht
1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-
1. das Einkommen oder das Vermögen von An- leistungen der Leistungsträger oder der in § 69
gehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren
Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Er- Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
stattung zu berücksichtigen oder
2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der
2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Rentenversicherung und Unfallversicherung, den
Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69
dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhalts- Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen
pflichtigen zusteht, eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
§ 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mittei-
Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungs-
lungen erfolgt
bereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige,
Angehörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers heran- Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags
gezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beant- der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1
wortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunfts- des Sechsten Buches,
pflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person
2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)
oder privatrechtlichen Vertrags der Deutschen Post
die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2
verweigert werden. genannten Stellen.
§ 100
Zweiter Abschnitt
Auskunftspflicht des Arztes oder
Angehörigen eines anderen Heilberufs Erstattungsansprüche der Leistungsträger
(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heil- untereinander
berufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzel-
fall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die § 102
Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Gesetzbuch erforderlich und
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher
1. es gesetzlich zugelassen ist oder
Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs-
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht pflichtig.
wegen besonderer Umstände eine andere Form an- (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
gemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger
für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabili- geltenden Rechtsvorschriften.
tationseinrichtungen.
(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem § 103
Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder
ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 Anspruch des Leistungsträgers, dessen
bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid- (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
rigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz
oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende
§ 101 Leistung zuständige Leistungsträger erstattungs-
Auskunftspflicht der Leistungsträger pflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungs-
Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines
trägers Kenntnis erlangt hat.
behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für
die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzutei- (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
len, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung sich nach den für den zuständigen Leistungsträger gel-
eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. tenden Rechtsvorschriften.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den § 106
Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem
ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre (1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungs-
Leistungspflicht vorlagen. trägern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche
in folgender Rangfolge zu befriedigen:
§ 104 1. (weggefallen)
Anspruch des
2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungs-
nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
trägers nach § 102,
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger
3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen
Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Vorausset-
Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist,
zungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungs-
nach § 103,
träger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte
vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten
Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor Leistungsträgers nach § 104,
er von der Leistung des anderen Leistungsträgers 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein nach § 105.
Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Er-
füllung der Leistungsverpflichtung eines anderen (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungs-
Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet trägern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu be-
gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, friedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche
soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistun- nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen,
gen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger
Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104
entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, hätte.
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwen- (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht
dungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden
erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem
nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen § 107
Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind
und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen Erfüllung
einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf be- (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der
sonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung
vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
hatte.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der
nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungs- Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt.
träger geltenden Rechtsvorschriften. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber un-
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflich- verzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungs-
tet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung trägern mitzuteilen.
erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger
verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender § 108
Wirkung geleistet hat.
Erstattung in Geld, Verzinsung
§ 105 (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu
erstatten.
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozial-
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozial-
hilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist
leistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen
von anderen Leistungsträgern
von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder
zuständig gewesene Leistungsträger erstattungs- 1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und
pflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungs- nach Eingang des vollständigen, den gesamten
trägers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt ent- Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungs-
sprechend. antrags beim zuständigen Erstattungsverpflich-
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet teten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der
sich nach den für den zuständigen Leistungsträger Zahlung
geltenden Rechtsvorschriften. auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den zinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs
Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen
der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim
ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines
Leistungspflicht vorlagen. Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2005
Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 § 114
Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Rechtsweg
Ersten Buches gilt nicht.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechts-
weg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung
§ 109
gegeben. Maßgebend ist im Falle des § 102 der
Verwaltungskosten und Auslagen Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger
und im Falle der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen
den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzel-
fall 200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregie-
rung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag ent- Dritter Abschnitt
sprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Erstattungs- und Ersatzansprüche der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben Leistungsträger gegen Dritte
und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder
oben runden. § 115
§ 110 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Pauschalierung (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit-
nehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsan- Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der
sprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweck- Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
mäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten
voraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt Sozialleistungen über.
keine Erstattung. Die Leistungsträger können abwei-
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlos-
chend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die
sen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
oder gepfändet werden kann.
Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten
Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Sachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch
Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17
nach unten oder oben runden. Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten
der Sachbezüge.
§ 111 § 116
Ausschlussfrist Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-
wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf
zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe
die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf über, soweit dieser auf Grund des Schadensereig-
der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem nisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Be-
der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der hebung eines Schadens der gleichen Art dienen und
Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungs- sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu
trägers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt leistende Schadenersatz beziehen. Dazu gehören auch
hat. 1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen
§ 112 sind, und
2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die
Rückerstattung
Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbescha-
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind det des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen
die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens
§ 113 durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den
Verjährung Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über,
soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstat- ist.
tungsberechtigte Leistungsträger von der Entschei-
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens
dung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über
durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwir-
dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rücker-
kende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt,
stattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach
geht auf den Versicherungsträger oder Träger der
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu
Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter
Unrecht erfolgt ist.
Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil
(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den
Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlos- der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu.
sen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebe- Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichs-
nen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften verhältnis vereinbaren.
des Bundessozialhilfegesetzes werden.
§ 118
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf
Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse ent- Bindung der Gerichte
gegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegange-
Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor nen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfecht-
den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1. bare Entscheidung gebunden, dass und in welchem
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet
Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem ist.
Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine § 119
höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Übergang von Beitragsansprüchen
Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 (1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Ver-
und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, sicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur
als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den
Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im
oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflicht-
(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vor- beitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert
sätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, wird; dies gilt nicht, soweit
die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem 1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder
Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häus- sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistun-
licher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein gen erbringt oder
Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend
gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem 2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116
Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt übergegangen ist.
des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Ren-
in häuslicher Gemeinschaft lebt. tenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 ent-
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterblie- sprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschieds-
benen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten betrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu
auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflich-
Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie tigen Einnahme entfallen.
insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des
Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-
Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungs- sicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von
träger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Renten-
Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete versicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck.
und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenver-
Gesamtschuldner. bände der Sozialversicherungsträger.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der (3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile
Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vor- gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge.
behaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von
stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt
Arznei- und Verbandmitteln fünf vom Hundert der werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch ge-
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten standen hätte.
Buches zu ersetzen.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit
Ersatzansprüche ist zulässig. einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im
(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Ver- Einzelfall zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
sicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten
die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten
§ 117 Buches entsprechend.
Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
Viertes Kapitel
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-
Übergangs- und Schlussvorschriften
leistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116
Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz § 120
des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger
Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis Übergangsregelung
der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Aus- (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereig-
gleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung nisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere
allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2007
Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem Artikel 12
30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und Änderung der Achten
§ 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 gelten- Verordnung zur Neufestsetzung von
den Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzu- Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem
wenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3
Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abschließend entschieden ist.
Dem § 2 Nr. 2 der Achten Verordnung zur Neufest-
(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in setzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach
der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des
Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998
noch nicht abschließend entschieden waren. (BGBl. I S. 1509) werden folgende Sätze angefügt:
(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 „Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 beträgt in dem
bereits abschließend entschiedenen Fällen ausge- Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001
schlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in 1 408,61 Euro. Zum 1. Januar 2002 erhöht sich der Grund-
der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht betrag nach Satz 3 um denselben Vomhundertsatz, um
erfolgt ist.“ den sich der Grundbetrag zum 1. Juli 2001 erhöht hat;
dieser Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.“
Artikel 11
Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz –, zuletzt geändert kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
durch Artikel 10 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünfzig Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Wörter
1. § 67 wird wie folgt geändert:
„einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe
„100 Euro“ ersetzt. a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
Wörter „monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni
2001“ eingefügt sowie die Angabe „750 Deutsche
2. In § 24 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „556,29 Euro“ und die
Mark“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt. Angabe „375 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„278,15 Euro“ ersetzt.
3. In § 50 Abs. 2a Satz 1 wird das Wort „Diskontsatz“ b) In Absatz 6 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt. jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt und folgender
Satz angefügt: „Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich
4. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eintausend die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar 2002
Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt. geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um
den sich die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht
hat; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.“
5. In § 85a Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig- 2. § 69a wird wie folgt geändert:
tausend Euro“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von 400 Deutsche
Mark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages
6. In § 98 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „von 800 Deutsche
Mark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages
7. § 109 wird wie folgt geändert: nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches
a) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „von 1 300 Deutsche
Mark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages
b) In Satz 3 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“
nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches
durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
8. § 110 wird wie folgt geändert: 3. In § 79 Abs. 1 und 2 werden jeweils:
a) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ a) die Nummer 1 wie folgt gefasst:
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
„1. einem in dem Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis
b) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“ 30. Juni 2001 geltenden Grundbetrag in Höhe
durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt. von 539,92 Euro,“
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
b) in Nummer 3 die Wörter „Deutsche Mark“ durch das b) In Buchstabe b wird die Angabe „7,20 Deutsche
Wort „Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „4,40 Deutsche
4. § 81 wird wie folgt geändert: Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 104 Deutsche Mark“ d) In Buchstabe d wird die Angabe „2,40 Deutsche
durch die Angabe „809,63 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2 208 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 619,26 Euro“ ersetzt. 3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zweihundert-
fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „130 Euro“
5. § 82 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
„Deutsche Mark“ werden jeweils durch das Wort Artikel 16
„Euro“ ersetzt. Änderung der
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Verordnung zur Durchführung des
„(2) Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 81
in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai
denselben Vomhundertsatz, um den sich die 1975 (BGBl. I S. 1109) wird die Angabe „350 Deutsche
Grundbeträge zum 1. Juli 2001 erhöht haben; diese Mark“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.
Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.“
6. In § 92c Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche Artikel 17
Mark“ durch die Angabe „15 340 Euro“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
7. In § 111 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„2 560 Euro“ ersetzt. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2
Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar
1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 14 des
Artikel 14 Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I S. 1088) geändert
Änderung der Regelsatzverordnung worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 der Regelsatzverordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- a) in Nummer 1
kel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)
aa) in Buchstabe a die Angabe „2 500 Deutsche
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „1 279 Euro“ und die
Angabe „4 500 Deutsche Mark“ durch die
1. Die Wörter „Deutsche Mark“ werden jeweils durch Angabe „2 301 Euro“,
das Wort „Euro“ ersetzt.
bb) in Buchstabe b die Angabe „4 500 Deutsche
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Mark“ durch die Angabe „2 301 Euro“ und die
Angabe „8 000 Deutsche Mark“ durch die
„Satz 1 findet in dem Zeitraum vom 1. Januar bis Angabe „4 091 Euro“,
30. Juni 2002 keine Anwendung.“
cc) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „256 Euro“,
Artikel 15 b) in Nummer 2 die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
Änderung der durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe „500
Verordnung zur Durchführung des Deutsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“,
§ 76 des Bundessozialhilfegesetzes c) in Nummer 3 die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
§ 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe „500
Bundessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Deutsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“
Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten ersetzt.
bereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom
23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1 200 Deutsche
wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe
„3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“
1. In Absatz 5 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“ ersetzt.
durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.
3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deutsche
2. In Absatz 6 wird die Nummer 2 wie folgt geändert: Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe
a) In Buchstabe a wird die Angabe „10,– Deutsche „3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“
Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2009
Artikel 18 4. Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Anlage 2
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (zu § 12 Abs. 2)
§ 28 Abs.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Tabelle
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 25 bis … Euro … Euro bis … Euro … Euro
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 150 10 4 250 170
„(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 300 12 4 500 180
1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, 450 18 4 750 190
2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit- 600 24 5 000 200
wertes.“
750 30 5 500 220
900 36 6 000 240
Artikel 19
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes 1 050 42 6 500 260
§ 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1 200 48 7 000 280
1992 (BGBl. I S. 906), das durch Artikel 7 des Gesetzes 1 350 54 7 500 300
vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 1 500 60 8 000 320
1 750 70 8 500 340
1. In Absatz 1 wird die Angabe „1 400 Deutschen Mark“
durch die Angabe „717,50 Euro“ ersetzt. 2 000 80 9 000 360
2 250 90 9 500 380
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2 500 100 10 000 400
a) In Nummer 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“
2 750 110 10 500 420
durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ 3 000 120 11 000 440
durch die Angabe „256,25 Euro“ ersetzt. 3 250 130 11 500 460
c) In Nummer 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“ 3 500 140 12 000 480
durch die Angabe „153,75 Euro“ ersetzt.
3 750 150 über
3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut- 4 000 160 12 000 500“
schen Mark“ durch die Angabe „512,50 Euro“ und
die Angabe „1 400 Deutschen Mark“ durch die
Angabe „717,50 Euro“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. In Absatz 5 wird die Angabe „200 Deutschen Mark“
durch die Angabe „102,50 Euro“ ersetzt. Dem § 114 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
Artikel 20 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
„Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:
Artikel 22
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
zur Umstellung auf Euro
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Sozialgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 21 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „tausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
1. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
3. In § 64 Abs. 2 Buchstabe b wird die Angabe „1 200 b) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
2. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend 2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „zweihunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“ Deutsche Mark“ durch die Wörter „hunderttausend
ersetzt. Euro“ ersetzt.
Artikel 23 3. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-
Änderung der Verordnung sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
über die Höhe der von Körperschaften Euro“ ersetzt.
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184
des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr 4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Euro“ ersetzt.
Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2, Artikel 26
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
Verordnung vom 13. Mai 1968 (BGBl. I S. 412), wird wie Änderung der Gewerbeordnung
folgt geändert: § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
1. In § 1 werden die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999
die Angabe „50 Euro“, die Angabe „150 Deutsche (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt
Mark“ durch die Angabe „75 Euro“ und die Angabe geändert:
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“
ersetzt. 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und
auszuzahlen.“
a) In Absatz 1 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe „70
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“
ersetzt.
3. In den bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort
b) In Absatz 3 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“ „Vereinbarungen“ das Wort „noch“ eingefügt.
jeweils durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe
„500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“,
die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Artikel 27
„15 Euro“ und die Angabe „3 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „2 Euro“ ersetzt. Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
Artikel 24
In § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der
Änderung des Handelsgesetzbuches betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) geändert wor-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des den ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
wie folgt geändert:
1. § 74a Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 28
a) Satz 1 wird aufgehoben. Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
b) In Satz 2 werden die Wörter „gleiche gilt“ durch die Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Wörter „Verbot ist nichtig“ ersetzt. Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
2. § 75b wird aufgehoben. vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt
geändert:
Artikel 25
1. In § 23 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „20 000 Deut-
Änderung des Gesetzes sche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der 2. § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
a) In Satz 2 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
(BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zweihunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „hunderttausend 3. In § 101 Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
Euro“ ersetzt. durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2011
4. In § 104 Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ geändert worden ist, werden die Wörter „zehntausend
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ und
die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
5. In § 121 Abs. 2 wird die Angabe „20 000 Deutsche Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 34
Artikel 29 Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss
Änderung des Sprecherausschussgesetzes In § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss
In § 36 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes vom in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316) wird die mer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996
„zehntausend Euro“ ersetzt. (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, werden die Wörter
„fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
tausendfünfhundert Euro“ und die Wörter „tausend Deut-
Artikel 30 sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Änderung des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Artikel 35
In § 45 Abs. 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2809) In § 22 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
geändert worden ist, werden die Wörter „dreißigtausend (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14a des
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert
ersetzt. worden ist, werden die Angabe „30 000 Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ und die Angabe
Artikel 31 „5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-
fünfhundert Euro“ ersetzt.
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be- Artikel 36
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 21 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164),
1. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „zwanzigtausend wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
ersetzt.
1. In § 58 Abs. 4 werden die Wörter „dreißigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend
2. In § 32a Abs. 3 werden die Wörter „zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die 2. In § 59 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut-
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
Euro“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Gesetzes Artikel 37
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit In § 16 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
In § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher- Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher- (BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des
heit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geändert
durch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
(BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
„50 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund- und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
zwanzigtausend Euro“ und die Angabe „1 000 Deutsche Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 38
Artikel 33 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
In § 25 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6c Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) wie folgt geändert:
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
1. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 42
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8 000 Deutsche Mark“ Änderung der Arbeitnehmer-
durch die Angabe „4 100 Euro“ ersetzt. überlassungserlaubnis-Kostenverordnung
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche § 2 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-
Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt. verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die durch
die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1327)
2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sche Mark“ durch die Angabe „5 120 Euro“ ersetzt.
1. In Nummer 1 werden die Angabe „1 250 DM“ durch die
Artikel 39 Angabe „625 Euro“ und die Angabe „1 500 DM“ durch
die Angabe „750 Euro“ ersetzt.
Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung
Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994 2. In Nummer 2 werden die Angabe „3 500 DM“ durch die
(BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Angabe „1 750 Euro“ und die Angabe „4 000 DM“
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „30 Deutsche Artikel 43
Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt. Änderung des Altersteilzeitgesetzes
2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“ § 10 Abs. 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt. (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
Artikel 40 „(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Renten-
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar versicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach § 3
wie folgt geändert: Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die
1. § 5 wird wie folgt geändert: Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag,
a) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Million den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zu Grunde gelegt hat, und
tausend Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig- zweckentsprechenden Verwendung erzielten bisherigen
tausend Euro“ ersetzt. Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme aus dem
b) In Absatz 6 werden die Wörter „zweihundert Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung,
Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundert Euro“ Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeits-
ersetzt. förderung gilt § 23b Abs. 2 und 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Deutsche Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit Beiträge
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert gezahlt werden.“
Euro“ ersetzt.
Artikel 44
Artikel 41
Änderung des
Änderung des Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung auf Euro
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In § 14 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, das zuletzt
In § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch Artikel 43 dieses Gesetzes geändert worden ist,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 werden die Wörter „tausend Deutsche Mark“ durch die
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes Wörter „fünfhundert Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
werden send Euro“ ersetzt.
– die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“, Artikel 45
– die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch
Änderung des
die Wörter „zweihundertfünfzigtausend Euro“,
Hüttenknappschaftlichen
– die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Zusatzversicherungs-Gesetzes
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
– die Wörter „tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter setz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt
„fünfhundert Euro“ geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
ersetzt. 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2013
1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „6 Millionen Deutsche nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des
Mark“ durch die Angabe „3 067 751 Euro“ ersetzt. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder
nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches
2. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahres-
„Die Beiträge werden bei Personen, die gegen Arbeits- verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem
entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1
werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern bis 16 dieses Gesetzes ermittelt.“
je zur Hälfte getragen, jedoch von den Arbeitgebern,
wenn die Versicherten zu ihrer Berufsausbildung 4. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
325 Euro nicht übersteigt.“
Artikel 48
3. § 18 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes über
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „950 DM“
die Alterssicherung der Landwirte
durch die Angabe „485,73 Euro“ ersetzt.
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „100 : 1 in
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 : 0,51 Euro“
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
ersetzt.
(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
4. § 19 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe
Artikel 46
eingefügt:
Änderung „§ 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom
der Verordnung über die 1. Januar bis 30. Juni 2002“.
Gewährung von Mehrleistungen zu den Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 2. § 32 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Gewährung von Mehr- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
leistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- Mark“ durch die Angabe „15 500 Euro“ ersetzt.
versicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom b) In Absatz 2 werden die Wörter „volle Deutsche
7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „jeder
1. In § 3 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe „150 DM“ zusätzlichen Deutschen Mark“ durch die Wörter
durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt. „jedem zusätzlichen Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „eine Deutsche Mark“ 3. § 33 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von
Artikel 47 8 220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag
Änderung des Fremdrentengesetzes 60 vom Hundert des Beitrags. Für je 520 Euro,
um die das jährliche Einkommen 7 701 Euro über-
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt steigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um je-
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be- weils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. Der
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird (Anlage 1).“
wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „volle Deut-
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: sche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.
„(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer 4. § 68 wird wie folgt gefasst:
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines
Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so „§ 68
ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche- Beitragshöhe
rung zuständig.“ Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende
Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in
2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
durch das Wort „Euro“ ersetzt. gestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalen-
derjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes
3. In § 22 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsent-
gefasst: gelt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
„Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Angestellten und der Wert 0,0346 miteinander verviel-
Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 fältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige
erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines
Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten Landwirts.“
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
5. In § 69 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“ Artikel 49
durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt. Änderung des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung
6. § 85 wird wie folgt geändert: der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
a) Absatz 3a wird aufgehoben. In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Ein-
b) In Absatz 3b wird die Angabe „40 000 Deutsche stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
Mark“ durch die Angabe „20 452 Euro“ ersetzt. 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
7. In § 89 wird die Angabe „625 Deutsche Mark“ durch (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe
die Angabe „320 Euro“ ersetzt. „150 Deutsche Mark“ durch die Angabe „76,70 Euro“,
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe
8. In § 98 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 „5,20 Euro“ und jeweils die Angabe „600 Deutsche Mark“
angefügt: durch die Angabe „306,80 Euro“ ersetzt.
„(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente
wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem
die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allge- Artikel 50
meinen Rentenwert oder dem allgemeinen Renten- Änderung
wert (Ost) vervielfältigt wird.“ der Verordnung über den Beirat und
die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
9. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Deut- In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die
sche Pfennig“ durch die Wörter „fünf Cent“ ersetzt. Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August
1982 (BGBl. I S. 1149), die durch die Verordnung vom
10. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt: 26. November 1992 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,
„§ 102a wird die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Allgemeiner Rentenwert für „39 Euro“ ersetzt.
die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete Artikel 51
allgemeine Rentenwert und allgemeine Rentenwert
Änderung des Übergangsrechts für Renten
(Ost) sind abweichend von § 47 mit fünf Dezimal-
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
stellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001
bekannt zu geben.“ Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungs-
11. § 106 wird wie folgt geändert: gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1663),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
a) In Absatz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt
Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die
geändert:
Angabe „800 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„410 Euro“ ersetzt.
1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „400 Deutsche
b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „30 000 Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 339 Euro“
ersetzt.
2. In § 10 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „205 Euro“ ersetzt.
12. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit Artikel 52
der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe Änderung des Anspruchs-
von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird.“ und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „volle Deut- In § 18 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
sche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt. überführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,
1677), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. § 122 wird wie folgt geändert: 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
„(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Land-
abgaberente wird in Euro umgerechnet, indem
die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen all-
gemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Artikel 53
Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Änderung der Wahlordnung
Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.“ für die Sozialversicherung
b) In Absatz 2 wird die Angabe „115 Deutsche Mark“ Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
durch die Angabe „58,80 Euro“ und die An- 1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung
gabe „175 Deutsche Mark“ durch die Angabe vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894), wird wie folgt ge-
„89,50 Euro“ ersetzt. ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2015
1. § 9 wird wie folgt geändert: (3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „20 Deutsche Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei
Mark“ durch die Angabe „11 Euro“, die Angabe Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der
„30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist
und die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so
Angabe „26 Euro“ ersetzt. ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1
zu berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt. (4) Die nach § 30 Abs. 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001
bekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach
2. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die
durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt. Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5
heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des
Artikel 54 Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-
Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren
Änderung des Gesetzes über Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.
die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-
Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen
§ 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatz- Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten
versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro
Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die
1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt am 1. Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
geändert: vertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-
Verordnung.
1. In Absatz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt. (6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und
Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das
2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „2,50 Deutsche Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt. errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger
bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Artikel 55 Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der
Beträge nach Absatz 4 Satz 1.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 66b
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt monatlichen Versorgungsbezüge werden von den zu-
geändert: ständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt,
dass die für den Dezember 2001 zustehenden Einzel-
1. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt: leistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach
„(4) Bei der zum 1. Juli 2002 vorzunehmenden An- Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu einem
passung sind für die in Absatz 1 genannten Leistungen Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung
und für den Bemessungsbetrag die jeweils nach § 66a der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-, Ruhens-
Abs. 6 festgesetzten und bekannt gemachten Beträge und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an
anzupassen.“ Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt § 66a
Abs. 2 entsprechend.
2. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66d neu ein- (2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von
gefügt: Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag
„§ 66a der Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark
Umstellung auf Euro gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungs-
anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den bezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der
zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamt-
jeweils die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe betrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001
„Euro“ ersetzt. begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrech-
nungsdifferenz zu Ungunsten des Berechtigten, so ist
(2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni
Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. De- 2002 auszugleichen.
zember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Be- § 66c
träge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der
Absätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet. Die so er- Erstentscheidungen,
mittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen
ab 0,50 Euro nach oben zu runden; § 66 Abs. 1 Satz 1 (1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung
gilt insoweit nicht. des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, 1. § 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung „Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schrift-
der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a lich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei
Abs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber
berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro zugehen.“
nach § 66a Abs. 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-Betrag
ist bereits verbindlich bekannt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den
1. Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Über- gefügt:
zahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember „2a. bei Ausländern aus Staaten außerhalb
2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag, des Europäischen Wirtschaftsraums die
der nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umzu- Staatsangehörigkeit und die Arbeits-
rechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002 genehmigung der Bundesanstalt für
Absatz 1 entsprechend. Arbeit,“.
(3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich bb) In Nummer 4b erster Halbsatz wird nach der
31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a), Angabe „Änderung;“ folgender Teilsatz ein-
so ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; gefügt: „besondere Aufzeichnungen über bei-
§ 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende tragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich,
Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu soweit das Wertguthaben 250 Stunden Frei-
festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend. stellung von der Arbeitsleistung nicht über-
(4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungs- schreitet;“.
bezüge mehr zu und bestehen für einen vorange- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen
„(2) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunter-
den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnach-
lagen zu nehmen:
folger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2
Satz 1 entsprechend. 1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1
§ 66d Nr. 2a, 6 und 13 erforderlichen Angaben ersicht-
lich sind,
Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet 2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheini-
gung nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Ab-
Sozialgesetzbuch,
schnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 3. ein Beleg über die erstatteten Meldungen,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II 4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten
S. 885, 1067) genannten Maßgaben sind ab 1. Januar gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versiche-
2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle rungsfreiheit in der Rentenversicherung ver-
der Wörter „Deutsche Mark“ jeweils das Wort „Euro“ zichtet wird,
tritt.“
5. die Niederschrift nach § 2 des Nachweis-
gesetzes,
Artikel 56 6. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert: für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen
sowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
7. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter
200 Stunden Freistellung von der Arbeits-
„Deutsche Pfennig“ durch das Wort „Cent“ ersetzt.
leistung.“
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. 3. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 wird die Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“ 4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt. „Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber
schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von
zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem
Artikel 57 Arbeitgeber zugehen.“
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
5. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom aa) Die Angabe „neben den für die Übersichten
6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert: nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozial-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2017
gesetzbuch erforderlichen Daten über jeden 6.12 Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz,
der Beitragsüberwachung unterliegenden Ar- 6.13 in der Kranken- und Pflegeversicherung ver-
beitgeber folgende Angaben:“ wird durch die sicherungsfreie Beschäftigte, deren Arbeits-
Angabe „über jeden der Beitragsüberwachung entgelte unter der Jahresarbeitsverdienst-
unterliegenden Arbeitgeber die für die Über- grenze liegen,
sichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie 6.14 ausgeschiedene Beschäftigte, die nach Been-
folgende Angaben:“ ersetzt. digung des Beschäftigungsverhältnisses noch
Arbeitsentgelt erhalten,
bb) Die Nummer 8.3 wird aufgehoben.
6.15 Beschäftigte, die einmalig gezahltes Arbeits-
cc) In Nummer 15 werden der Punkt durch ein
entgelt während beitragsfreier Zeit erhalten,
Komma ersetzt und folgende Nummern 16 bis
20 angefügt: 6.16 Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung
nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches
„16. den Inhalt der Bescheide nach § 28p
Sozialgesetzbuch als fortbestehend gilt,
Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch, 6.17 Fälle, in denen die Personalnummer und/oder
der Abrechnungskreis gewechselt hat,
17. aus den Mitteilungen der Arbeits- und
Hauptzollämter über Prüfungen nach 6.18 Fälle, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis
§ 107 des Vierten Buches Sozialgesetz- einem Beschäftigungsverhältnis folgt oder
buch: vorausgeht.“
a) Datum und Aufbewahrungsort der Mit-
teilung,
Artikel 58
b) Name der meldenden Stelle,
Änderung der
c) aus dem Inhalt der Mitteilung: Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
aa) Meldepflichtverletzung (§§ 28a, Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
102 und 103 des Vierten Buches vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
Sozialgesetzbuch), durch Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000
bb) fehlende Lohnunterlagen, (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
cc) Verdacht der prüfenden Stelle auf
1. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein
Beitragshinterziehung, Verstöße
Komma ersetzt und nach dem Wort „genommen“ die
gegen das Arbeitnehmerentsende-
Wörter „oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet“
gesetz,
eingefügt.
18. Informationen über gegen frühere Be-
scheide eingelegte Rechtsbehelfe und 2. In § 11 Abs. 2 wird vor dem Wort „gesondert“ das Wort
Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche „unverzüglich“ eingefügt.
Verfahren,
19. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sam-
„§ 11a
mel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
Meldungen von Arbeitsentgelt
20. die Tatsache und der Grund der Nicht-
bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
einsichtnahme in die Bescheide und Prüf-
berichte der Finanzbehörden.“ (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 und 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist unverzüglich
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gesondert zu melden, wenn es nicht gemäß einer
„(4) Für die Prüfung der Einzugsstellen stehen den Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches
Trägern der Rentenversicherung und der Bundes- Sozialgesetzbuch verwendet wird.
anstalt für Arbeit die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1
(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im
bis 3, 6 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p
Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben,
Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-
das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und um-
buch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert
gekehrt ist innerhalb von sechs Wochen nach dem
ist, zur Verfügung.“
Wechsel zu melden.“
6. In der Anlage werden in der Nummer 6.10 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6.11
Artikel 59
bis 6.18 angefügt:
Änderung der Beitragseinzugs-
„6.11 Beschäftigte, deren laufendes monatliches
und Meldevergütungsverordnung
Arbeitsentgelt mindestens einmal die Beitrags-
bemessungsgrenze in der Krankenversiche- In § 2 Abs. 2 Satz 3 der Beitragseinzugs- und Melde-
rung oder in der Rentenversicherung über- vergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915),
schreitet, jedoch die maßgebliche anteilige die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999
jährliche Beitragsbemessungsgrenze nicht (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter
erreicht, „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Artikel 60 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird das
Änderung des Gesetzes Wort „zwanzigtausend“ durch das Wort „zehntausend“,
zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „fünfund-
2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwanzigtausend“ und die Wörter „eintausend Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale
Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März
1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 Artikel 65
zur Durchführung des Abkommens Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 2a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zu dem Zweiten Die auf den Artikeln 12, 14 bis 17, 23, 38, 39, 42, 46, 50,
Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen 53, 55 bis 59 und 61 bis 63 beruhenden Teile der dort
vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein- verordnung geändert werden.
barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. Au-
gust 1978 zur Durchführung des Abkommens vom
21. November 1989 (BGBl. 1989 II S. 890), der durch Artikel 66
Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1824) eingefügt worden ist, wird wie folgt gefasst: Neubekanntmachung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
„Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird
in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vor- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
jahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des kann den Wortlaut des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet.“ in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 61
Änderung der Artikel 67
Versorgungslast-Erstattungsverordnung Aufhebung von Rechtsvorschriften
In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Versorgungslast-Erstattungs- Es werden aufgehoben:
verordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346) wird
die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“ 1. der Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
ersetzt. – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3015), der zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes
Artikel 62 vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, ausgenommen § 23,
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
2. der Artikel II des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) wird die Angabe vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), der zuletzt
„300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1995
ersetzt. (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, ausgenommen
§ 21,
Artikel 63
3. der Artikel II des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September S. 1469, 2218), ausgenommen § 40,
1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch die Verordnung 4. die Artikel I und II des Zehnten Buches Sozialgesetz-
vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt buch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre
geändert: Beziehungen zu Dritten – vom 4. November 1982
(BGBl. I S. 1450), von denen Artikel I zuletzt durch
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „18 000 Deutsche Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
Mark“ durch die Angabe „9 500 Euro“ ersetzt. S. 594) und Artikel II zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261,
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche 1990 I S. 1337) geändert worden ist, ausgenommen
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt. Artikel II § 25 Abs. 1 bis 5,
5. die Artikel 80, 81 und 82 des Rentenreformgesetzes
3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben. 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden
Artikel 64 ist,
Änderung des Seemannsgesetzes 6. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu
In § 128 des Seemannsgesetzes in der im Bundes- Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent- S. 1606, 1707), das durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) geändert
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2019
Artikel 68 (8) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
Inkrafttreten
(9) Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe b tritt am ersten Tag
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit
des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
monats in Kraft.
(2) Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a tritt am ersten Tag des
auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats (10) Artikel 2, 3, 5, 7, 9, 11 bis 17, 19, 20, 22 bis 42,
in Kraft. 44 bis 56 und 59 bis 64 treten am 1. Januar 2002 in
Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt
(3) Artikel 6 Nr. 13 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom ist.
1. Januar 1992 in Kraft.
(11) Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 15 und Ar-
(4) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tikel 48 Nr. 1 und 10 treten am Tag nach der Verkündung
tritt mit Wirkung vom 11. November 1995 in Kraft. in Kraft.
(5) Artikel 6 Nr. 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 (12) Artikel 4 Nr. 4 bis 7, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 7 Nr. 5
in Kraft. Buchstabe b, Nr. 21 und 22 und Artikel 48 Nr. 2 Buch-
(6) Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 stabe c, Nr. 4, 5 und 12 Buchstabe a treten am 1. Juli 2001
in Kraft. in Kraft.
(7) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (13) Artikel 5 Nr. 5, Nr. 8 Buchstabe a Doppel-
und bb sowie Nr. 9 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung buchstabe cc und dd und Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a und
vom 1. Januar 1998 in Kraft. Nr. 18 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen
in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 20. Dezember 2000
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit zuweisen:
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- 1. Allgemeine Grundlagen:
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
und Forsten nach Anhörung des Ständigen Ausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
Artikel 1
2. Planung der Ausbildung:
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I c) Organisation der Ausbildung,
S. 1925), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung d) Abstimmung mit der Berufsschule,
vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie folgt
geändert: e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
1. § 2 wird wie folgt geändert:
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
a) Auswahlkriterien,
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-
lichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs- c) Eintragungen und Anmeldungen,
ausbildung und Mitarbeiterführung“. d) Planen der Einführung,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil 4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. In einzelnen der Aufgabenstellung,
Prüfungsfächern kann der Prüfungsausschuss von
der schriftlichen oder mündlichen Prüfung absehen.“ b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
2. Die §§ 6 bis 9 werden durch folgende Vorschriften e) Fördern von Handlungskompetenz,
ersetzt:
„§ 6 f) Lernerfolgskontrollen,
Prüfungsanforderungen g) Beurteilungsgespräche;
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ 5. Förderung des Lernprozesses:
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
führung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mit- b) Sichern von Lernerfolgen,
arbeiter führen kann. c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2021
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens- §7
auffälligkeiten, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
Ausbildung, einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
f) Kooperation mit externen Stellen; Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
6. Ausbildung in der Gruppe:
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise
a) Kurzvorträge, befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-
b) Lehrgespräche, fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.
c) Moderation, (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
d) Auswahl und Einsatz von Medien, Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
e) Lernen in Gruppen, er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
f) Ausbildung in Teams;
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
7. Abschluss der Ausbildung: und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
a) Vorbereitung auf Prüfungen, bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
b) Anmelden zur Prüfung, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
c) Erstellen von Zeugnissen, auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachge-
wiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen
e) Fortbildungsmöglichkeiten, Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,
f) Mitwirkung an Prüfungen; deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-
Eignungsverordnung genannten Anforderungen ent-
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb: spricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung, von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ befreit werden.
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern, §8
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar- Bestehen der Meisterprüfung
beit,
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von werten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische
Mitarbeitern, Mittel aus den Bewertungen für die Arbeitseinsätze
e) Konflikte und Konfliktbewältigung. zu bilden. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5. liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch- den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil- mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus- Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil- aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, den
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitseinsätzen sowie in den Prüfungen nach § 6
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
dauern. „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
ein Arbeitseinsatz oder eine der Leistungen in den
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungs-
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
bestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das §9
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Wiederholung der Meisterprüfung
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
länger als 30 Minuten dauern. kann zweimal wiederholt werden.
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs- 1. Allgemeine Grundlagen:
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran- c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „aus-
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
reichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb
von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
2. Planung der Ausbildung:
prüfung anmeldet.
a) Ausbildungsberufe,
§ 9a
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
Übergangsvorschriften
c) Organisation der Ausbildung,
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten- d) Abstimmung mit der Berufsschule,
den Vorschriften zu Ende geführt werden. e) Ausbildungsplan,
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den f) Beurteilungssystem;
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder- a) Auswahlkriterien,
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“ c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
Artikel 2
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung im Weinbau a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBl. I
S. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Geset- c) Praktische Anleitung,
zes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt d) Fördern aktiven Lernens,
geändert:
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
g) Beurteilungsgespräche;
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti- 5. Förderung des Lernprozesses:
schen Teil, einschließlich der Meisterprüfungsarbeit a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
(Hausarbeit), einen fachtheoretischen Teil, einen b) Sichern von Lernerfolgen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“. c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen auffälligkeiten,
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei Ausbildung,
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“
f) Kooperation mit externen Stellen;
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. Ausbildung in der Gruppe:
2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften a) Kurzvorträge,
ersetzt: b) Lehrgespräche,
„§ 6 c) Moderation,
Prüfungsanforderungen d) Auswahl und Einsatz von Medien,
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
e) Lernen in Gruppen,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei- f) Ausbildung in Teams;
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und 7. Abschluss der Ausbildung:
Mitarbeiter führen kann.
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit
zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrol- b) Anmelden zur Prüfung,
lieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: c) Erstellen von Zeugnissen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2023
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung, erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
e) Fortbildungsmöglichkeiten, schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
f) Mitwirkung an Prüfungen; verordnung genannten Anforderungen entspricht,
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb: kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
führung“ befreit werden.
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern, §8
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team- Bestehen der Meisterprüfung
arbeit,
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von ten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mit-
Mitarbeitern, tel aus den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit
e) Konflikte und Konfliktbewältigung. und den Arbeitseinsatz zu bilden. Für den fachtheoreti-
schen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Sind in einem Prü-
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5. fungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun-
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung gen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden;
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein- schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben
heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs- das gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung
einheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch- und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmeti-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- sches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der
einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer- Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6
dem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die In- Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung
halte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis
der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sie- der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-
ben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die prakti- fungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeits-
sche Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prü- einsatz sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5
fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das in Noten auszuweisen.
Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs- die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder eine
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenann-
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be- ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die worden ist.
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht §9
länger als 30 Minuten dauern.
Wiederholung der Meisterprüfung
§7 (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen kann zweimal wiederholt werden.
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung Prüfungsteilen, Prüfungsfächern, der Meisterprüfungs-
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie arbeit und dem Arbeitseinsatz sowie von den Prüfun-
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise gen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine
befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü- Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht. mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn anmeldet.
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte § 10
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 Übergangsvorschriften
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf
Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an- bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder- a) Auswahlkriterien,
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
Vorschriften ablegen.“ c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
Artikel 3 e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
Verordnung über die Anforderungen 4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- der Aufgabenstellung,
prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978 b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
(BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
c) Praktische Anleitung,
Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird
wie folgt geändert: d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
1. § 2 wird wie folgt geändert: f) Lernerfolgskontrollen,
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: g) Beurteilungsgespräche;
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prak- 5. Förderung des Lernprozesses:
tischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“. b) Sichern von Lernerfolgen,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil auffälligkeiten,
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“ e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
b) In Absatz 3 wird der letzte Satz aufgehoben.
f) Kooperation mit externen Stellen;
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. Ausbildung in der Gruppe:
2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften a) Kurzvorträge,
ersetzt: b) Lehrgespräche,
„§ 6
c) Moderation,
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ d) Auswahl und Einsatz von Medien,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass e) Lernen in Gruppen,
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei- f) Ausbildung in Teams;
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
7. Abschluss der Ausbildung:
Mitarbeiter führen kann.
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und b) Anmelden zur Prüfung,
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach- c) Erstellen von Zeugnissen,
zuweisen:
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
1. Allgemeine Grundlagen:
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; arbeitern,
2. Planung der Ausbildung: c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
a) Ausbildungsberufe, arbeit,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
c) Organisation der Ausbildung,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
e) Ausbildungsplan, nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
f) Beurteilungssystem; Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2025
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch- fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus- den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-
der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs- aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus- ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger auszuweisen.
als 30 Minuten dauern. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs- oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“ oder mehr als einer der
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be- benotet worden ist.
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht §9
länger als 30 Minuten dauern. Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
§7 kann zweimal wiederholt werden.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie seine Leistungen darin in einer vorangegangenen
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil- Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ be-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte wertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
spricht. bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf § 10
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
Übergangsvorschriften
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe- den Vorschriften zu Ende geführt werden.
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh- bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie- Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an- holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper- prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Vorschriften ablegen.“
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- Artikel 4
führung“ befreit werden.
Verordnungen
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
§8 für die Berufe Tierwirt und Pferdewirt
Bestehen der Meisterprüfung Die Verordnungen über die Anforderungen in der Meis-
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be- terprüfung
werten. Für den fachtheoretischen sowie den wirt- a) für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
b) für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von 4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar der Aufgabenstellung,
1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 39
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
werden jeweils wie folgt geändert: c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
1. § 2 wird wie folgt geändert: e) Fördern von Handlungskompetenz,
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: f) Lernerfolgskontrollen,
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti- g) Beurteilungsgespräche;
schen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil 5. Förderung des Lernprozesses:
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“. a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der b) Sichern von Lernerfolgen,
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist auffälligkeiten,
sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meister-
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
prüfungsarbeit durchzuführen.“
Ausbildung,
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Kooperation mit externen Stellen;
2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften 6. Ausbildung in der Gruppe:
ersetzt: a) Kurzvorträge,
„§ 6 b) Lehrgespräche,
Prüfungsanforderungen c) Moderation,
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
e) Lernen in Gruppen,
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und f) Ausbildung in Teams;
Mitarbeiter führen kann.
7. Abschluss der Ausbildung:
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu- b) Anmelden zur Prüfung,
weisen: c) Erstellen von Zeugnissen,
1. Allgemeine Grundlagen: d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung, f) Mitwirkung an Prüfungen;
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, 8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
2. Planung der Ausbildung: arbeitern,
a) Ausbildungsberufe, c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
beit,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
c) Organisation der Ausbildung, Mitarbeitern,
d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
e) Ausbildungsplan, (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
f) Beurteilungssystem; nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien, (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-
c) Eintragungen und Anmeldungen, heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-
einheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
d) Planen der Einführung, zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2027
dem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung
Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
dauern.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs- die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be- Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die den ist.
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern. §9
Wiederholung der Meisterprüfung
§7
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen kann zweimal wiederholt werden.
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meister-
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie prüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil- Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent- Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich
spricht. innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf Wiederholungsprüfung anmeldet.
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand- § 10
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 Übergangsvorschriften
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe- (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde- Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh- den Vorschriften zu Ende geführt werden.
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner- bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper- nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs- holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht, prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Vorschriften ablegen.“
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.
§8 Artikel 5
Bestehen der Meisterprüfung Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be- Milchwirtschaftlicher Laborant/
werten. Für den praktischen, den fachtheoretischen Milchwirtschaftliche Laborantin
sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das
arithmetische Mittel aus der Bewertung für die ein- Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
zelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fach- prüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
theoretischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungs- Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
arbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach (BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert:
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen er-
bracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese
Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schrift- 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
liche und mündliche Prüfungsleistungen haben das „(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches führen.“
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
2. § 5 wird wie folgt gefasst: 6. Ausbildung in der Gruppe:
„§ 5 a) Kurzvorträge,
Prüfungsanforderungen b) Lehrgespräche,
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ c) Moderation,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass d) Auswahl und Einsatz von Medien,
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und e) Lernen in Gruppen,
Mitarbeiter führen kann. f) Ausbildung in Teams;
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig- 7. Abschluss der Ausbildung:
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
weisen: b) Anmelden zur Prüfung,
1. Allgemeine Grundlagen: c) Erstellen von Zeugnissen,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, 8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
2. Planung der Ausbildung:
arbeitern,
a) Ausbildungsberufe,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, arbeit,
c) Organisation der Ausbildung, d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
d) Abstimmung mit der Berufsschule, Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem; (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
a) Auswahlkriterien, (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
c) Eintragungen und Anmeldungen, bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
d) Planen der Einführung, Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und prak-
tisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
der Aufgabenstellung, Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
c) Praktische Anleitung,
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
d) Fördern aktiven Lernens, als 30 Minuten dauern.
e) Fördern von Handlungskompetenz, (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
f) Lernerfolgskontrollen, in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
g) Beurteilungsgespräche; sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
5. Förderung des Lernprozesses: feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
b) Sichern von Lernerfolgen, urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
länger als 30 Minuten dauern.“
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Ausbildung,
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
f) Kooperation mit externen Stellen; Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2029
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand- 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
„§ 5
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe- Prüfungsanforderungen
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde- im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh- (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie- terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner- Mitarbeiter führen kann.
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs- keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
verordnung genannten Anforderungen entspricht, Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der zuweisen:
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.“ 1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden; e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das 2. Planung der Ausbildung:
doppelte Gewicht.“
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
c) Organisation der Ausbildung,
„§ 8a
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
Übergangsvorschriften
e) Ausbildungsplan,
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
f) Beurteilungssystem;
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden. 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den a) Auswahlkriterien,
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder- c) Eintragungen und Anmeldungen,
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs- d) Planen der Einführung,
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“ e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
Artikel 6 b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
Verordnungen über die Anforderungen c) Praktische Anleitung,
in der Meisterprüfung für die Berufe
d) Fördern aktiven Lernens,
Landwirt/Landwirtin und
Molkereifachmann/Molkereifachfrau e) Fördern von Handlungskompetenz,
Die Verordnungen über die Anforderungen in der f) Lernerfolgskontrollen,
Meisterprüfung g) Beurteilungsgespräche;
a) für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991
5. Förderung des Lernprozesses:
(BGBl. I S. 659) und
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom
27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195) b) Sichern von Lernerfolgen,
werden jeweils wie folgt geändert: c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: auffälligkeiten,
„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu- Ausbildung,
führen.“ f) Kooperation mit externen Stellen;
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
6. Ausbildung in der Gruppe: er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
a) Kurzvorträge, werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
b) Lehrgespräche, und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
c) Moderation, bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
d) Auswahl und Einsatz von Medien, mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
e) Lernen in Gruppen, auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
f) Ausbildung in Teams; sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
7. Abschluss der Ausbildung: schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
a) Vorbereitung auf Prüfungen, Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
b) Anmelden zur Prüfung, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
c) Erstellen von Zeugnissen, Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.“
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
f) Mitwirkung an Prüfungen;
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb: führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung, Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit- dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
arbeitern, doppelte Gewicht.“
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von „§ 9
Mitarbeitern,
Übergangsvorschriften
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen den Vorschriften zu Ende geführt werden.
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh- bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil- Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus- holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil- Vorschriften ablegen.“
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von Artikel 7
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll über die Anforderungen in der Meisterprüfung
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
dauern.
prüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. August
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer 1997 (BGBl. I S. 2046) wird wie folgt geändert:
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
„§ 5
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Prüfungsanforderungen
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be- im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
länger als 30 Minuten dauern.“ terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn zuweisen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2031
1. Allgemeine Grundlagen: d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung, f) Mitwirkung an Prüfungen;
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, 8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
2. Planung der Ausbildung:
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
a) Ausbildungsberufe,
beit,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
c) Organisation der Ausbildung, Mitarbeitern,
d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
e) Ausbildungsplan, (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
f) Beurteilungssystem; nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
a) Auswahlkriterien,
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
c) Eintragungen und Anmeldungen, dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
d) Planen der Einführung, durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
der Aufgabenstellung, bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
c) Praktische Anleitung, das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
d) Fördern aktiven Lernens, dauern.
e) Fördern von Handlungskompetenz, (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
f) Lernerfolgskontrollen,
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
g) Beurteilungsgespräche; sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
5. Förderung des Lernprozesses:
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
b) Sichern von Lernerfolgen, urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, länger als 30 Minuten dauern.“
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-
tensauffälligkeiten, 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der „(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Ausbildung, Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
f) Kooperation mit externen Stellen; Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
6. Ausbildung in der Gruppe: werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
a) Kurzvorträge, Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
b) Lehrgespräche, bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
c) Moderation, rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
e) Lernen in Gruppen, haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
f) Ausbildung in Teams; erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
7. Abschluss der Ausbildung: Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
a) Vorbereitung auf Prüfungen, verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
b) Anmelden zur Prüfung, Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
c) Erstellen von Zeugnissen, führung“ befreit werden.“
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
3. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. Planung der Ausbildung:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh- a) Ausbildungsberufe,
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden; c) Organisation der Ausbildung,
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das d) Abstimmung mit der Berufsschule,
doppelte Gewicht.“
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
„§ 9
a) Auswahlkriterien,
Übergangsvorschriften
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten- c) Eintragungen und Anmeldungen,
den Vorschriften zu Ende geführt werden. d) Planen der Einführung,
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei 4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder- a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs- der Aufgabenstellung,
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
Vorschriften ablegen.“
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
Artikel 8
f) Lernerfolgskontrollen,
Verordnung über
die Anforderungen in der Meisterprüfung g) Beurteilungsgespräche;
für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin 5. Förderung des Lernprozesses:
(Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
b) Sichern von Lernerfolgen,
prüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschaf-
terin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 27. Mai c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
1994 (BGBl. I S. 1199) wird wie folgt geändert: d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4
bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu- f) Kooperation mit externen Stellen;
führen.“
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
b) Lehrgespräche,
„§ 6
c) Moderation,
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ d) Auswahl und Einsatz von Medien,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass e) Lernen in Gruppen,
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei- f) Ausbildung in Teams;
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
7. Abschluss der Ausbildung:
Mitarbeiter führen kann.
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und b) Anmelden zur Prüfung,
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach- c) Erstellen von Zeugnissen,
zuweisen:
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
1. Allgemeine Grundlagen: e) Fortbildungsmöglichkeiten,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, f) Mitwirkung an Prüfungen;
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; arbeitern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2033
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team- 5. § 10 wird wie folgt gefasst:
arbeit, „§ 10
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Übergangsvorschriften
Mitarbeitern,
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
e) Konflikte und Konfliktbewältigung. Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil den Vorschriften zu Ende geführt werden.
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5. bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
Vorschriften ablegen.“
Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und
praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der
Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu er-
läutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs- Artikel 9
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Verordnung
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung über die Anforderungen in der Meisterprüfung
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus- für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
als 30 Minuten dauern. über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revier-
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus jäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl.
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs- ordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine folgt geändert:
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be- 1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen
länger als 30 Minuten dauern.“ Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-
lichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-
ausbildung und Mitarbeiterführung“.
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand- und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheo-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte retischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 durchzuführen.“
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh- 2. Die §§ 6 bis 12 werden durch folgende Vorschriften
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ersetzt:
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie- „§ 6
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner- Prüfungsanforderungen
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper- im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs- (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
verordnung genannten Anforderungen entspricht, er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- Mitarbeiter führen kann.
führung“ befreit werden.“ (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
4. § 8 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der 1. Allgemeine Grundlagen:
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
doppelte Gewicht.“ c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, 8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
2. Planung der Ausbildung: b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
a) Ausbildungsberufe,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, arbeit,
c) Organisation der Ausbildung, d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
d) Abstimmung mit der Berufsschule, Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem; (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
a) Auswahlkriterien, (4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
c) Eintragungen und Anmeldungen, dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
d) Planen der Einführung, bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
der Aufgabenstellung,
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
c) Praktische Anleitung, je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
d) Fördern aktiven Lernens, dauern.
e) Fördern von Handlungskompetenz, (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
f) Lernerfolgskontrollen, in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
g) Beurteilungsgespräche;
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
5. Förderung des Lernprozesses: feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
b) Sichern von Lernerfolgen, urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten, §7
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Ausbildung, (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
f) Kooperation mit externen Stellen; einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
6. Ausbildung in der Gruppe: der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
a) Kurzvorträge, wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
b) Lehrgespräche,
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
c) Moderation, spricht.
d) Auswahl und Einsatz von Medien, (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
e) Lernen in Gruppen, Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
f) Ausbildung in Teams; er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
7. Abschluss der Ausbildung:
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
a) Vorbereitung auf Prüfungen, und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
b) Anmelden zur Prüfung, bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
c) Erstellen von Zeugnissen, mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung, auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
e) Fortbildungsmöglichkeiten, kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
f) Mitwirkung an Prüfungen; schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2035
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs- §9
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
Wiederholung der Meisterprüfung
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
führung“ befreit werden. kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
§8
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Bestehen der Meisterprüfung Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprü-
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be- fungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4
werten. Für den praktischen, den fachtheoretischen und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note
arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzel- „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich
nen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheore- innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
tischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungsarbeit Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche Wiederholungsprüfung anmeldet.
und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden,
so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das § 10
arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und münd-
Übergangsvorschriften
liche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht.
Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh- (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 den Vorschriften zu Ende geführt werden.
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
Meisterprüfungsarbeit sowie den Prüfungen nach § 6 holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen. prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- Vorschriften ablegen.“
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen Artikel 10
in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un- Inkrafttreten
genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor- Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
den ist. in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000
Verordnung
über die Einreichung von Unterlagen in Verfahren
für die Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln
(AMG-Einreichungsverordnung – AMG-EV)
Vom 21. Dezember 2000
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem- Ausnahmen
ber 1998 (BGBl. I S. 3586) verordnet das Bundesministe-
rium für Gesundheit: Abweichend von § 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2,
kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließ-
§1 liche schriftliche Einreichung von Unterlagen gestatten
Verwendung oder fordern, wenn
elektronischer Speichermedien 1. für Antragsteller oder sonstige Betroffene eine unbillige
für die Einreichung von Unterlagen Härte vorliegt oder
(1) In Verfahren der Zulassung nach § 21 des Arzneimit- 2. die elektronische Einreichung aus technischen Grün-
telgesetzes, der Verlängerung der Zulassung nach § 31 den unzweckmäßig ist.
des Arzneimittelgesetzes oder nach § 105 des Arzneimit-
telgesetzes sowie zur Erfüllung von Anzeigepflichten nach
§ 29 des Arzneimittelgesetzes sind Unterlagen beim Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, beim §4
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Übergangsvorschrift
und Veterinärmedizin und beim Paul-Ehrlich-Institut nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften unter Verwen- (1) § 2 gilt nicht für Unterlagen, die vor dem Inkrafttreten
dung elektronischer Speichermedien einzureichen. dieser Verordnung eingereicht worden sind.
(2) Für die Einreichung ist elektronischer Postaustausch (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 muss die verantwortende
in einem, auch im Falle der Verschlüsselung, für die zu- Person bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine
ständigen Bundesoberbehörden mit angemessenem Auf- qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signatur-
wand lesbaren Dateiformat zu verwenden. gesetz ein geeignetes, von der zuständigen Bundesober-
behörde verwendbares Signatursystem verwenden; bis
dahin sind die in § 2 Abs. 1 genannten Unterlagen zusätz-
§2
lich auch schriftlich einzureichen.
Pflicht zur Verwendung
elektronischer Speichermedien
für die Einreichung von Unterlagen
(1) Folgende Unterlagen sind auf elektronischen Spei- §5
chermedien einzureichen: Inkrafttreten
1. Entwürfe für die Kennzeichnung nach § 10, die (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Packungsbeilage nach § 11 und die Fachinformation am 1. Januar 2001 in Kraft.
nach § 11a des Arzneimittelgesetzes und
(2) § 2 Abs. 2 tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass
2. Sachverständigengutachten nach § 24 des Arzneimit- die Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische
telgesetzes. Signatur nach dem Signaturgesetz bei der zuständigen
(2) Die verantwortende Person muss das elektronische Bundesoberbehörde gegeben sind. Das Bundesministe-
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur rium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens des
nach dem Signaturgesetz versehen. § 2 Abs. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2000 2037
Dritte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(3. RSAÄndV)
Vom 22. Dezember 2000
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 des geben. Die Krankenkassen legen die mit dem
Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken- Veränderungsfaktor nach Satz 4 vervielfachten
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem- Versicherungszeiten zu Grunde.“
ber 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Gesetz bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „oder 2“
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, in gestrichen.
Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2657) verordnet das Bundesministerium cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „bis 3“ jeweils
für Gesundheit: durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Artikel 1 „(7) Alle im Rahmen der Durchführung des Risiko-
strukturausgleichs maschinell erzeugten Daten-
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
grundlagen sowie die gesamte Dokumentation aller
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- Korrekturmeldungen sind höchstens neun Jahre
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
§ 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird mit dem der Datenerzeugung folgenden Kalender-
wie folgt geändert: jahr.“
1. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort „ruhen“ die Wörter 3. § 4 wird wie folgt geändert:
„sowie Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt und
deren nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“
versicherte Angehörige“ eingefügt. durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „§ 38 Abs. 1“
a) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Komma die Angabe „§ 37a,“ eingefügt.
ersetzt und folgende Angabe angefügt: cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 539 Abs. 1
„soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbän- Nr. 17 Buchstabe a der Reichsversicherungs-
de der Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünf- ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 15
ten Buches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetz-
weitere Vorjahre vorsieht. Die Summe der Versiche- buch“ ersetzt.
rungszeiten des Berichtsjahres nach Satz 1 ist in b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Vierteljahresrechnung und in der Jahresrech-
aa) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 20 Abs. 2
nung anzugeben.“
bis 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1, Abs. 2
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Satz 1 und Abs. 4, § 23 Abs. 9“ und die Wörter
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze „Müttervorsorge- und -genesungskuren“ durch
ersetzt: die Wörter „medizinische Vorsorge und Reha-
bilitation für Mütter“ ersetzt.
„Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 er-
heben die Krankenkassen die Versicherungs- bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Sozial-
zeiten der Versicherten in den Versicherten- gesetzbuch“ das Komma durch einen Punkt
gruppen nach § 2 für die Zeiträume ersetzt.
1. Januar, cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. Januar bis März, c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundes-Seuchen-
gesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz“
3. Januar bis Juni und ersetzt.
4. Januar bis September d) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 34 Abs. 2“ durch
(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die die Angabe „§ 37“ und die Angabe „3. August 1981
Summe der Versicherungszeiten der einzelnen (BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1981)“ durch
Berichtszeiträume nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist die Angabe „15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom
in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzu- 6. August 1999)“ ersetzt.