98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000
Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung1)
Vom 4. Februar 2000
Auf Grund rung der Masse bis auf 102 EPNdB bei 34 000 kg;
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10 und 15 und Satz 5 darunter bleibt er konstant;
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 2. am Start-Überflugmesspunkt 108 EPNdB für Flug-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin- zeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- 272 000 kg und darüber; bei geringerer Masse ver-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem ringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB
S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei
Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium 34 000 kg; darunter bleibt er konstant.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um
Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des
insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden,
Luftverkehrsgesetzes und
jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt um
– des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 samt müssen durch geringere Geräuschpegel an
(BGBl. I S. 880) verordnen das Bundesministerium für anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes- Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(2) Bis 31. März 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit
sicherheit:
Strahltriebwerken,
Artikel 1 1. die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg
oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitz-
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung plätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- und
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt
2. die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhält-
geändert:
nis kleiner als 2 ausgerüstet sind und
1. § 11c wird wie folgt gefasst: 3. für die ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechen-
„§ 11c de Urkunde nach Absatz 1 erteilt worden ist, und
die darin ausgewiesenen Geräuschpegel nicht den
Beschränkungen der Starts und Geräuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 6 der Luftver-
Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken kehrs-Zulassungs-Ordnung genügen,
(1) Zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken dürfen nur nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung des
dann starten und landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre zu-
oder eine ihm entsprechende Urkunde des Staates rückliegt. Die im Anhang zur Richtlinie 98/20/EG des
erteilt ist, in dem das Flugzeug zum Verkehr zugelas- Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie
sen ist. Das Lärmzeugnis oder die ihm entsprechende 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flug-
Urkunde ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzu- zeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16
führen. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,
erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende 2. Ausgabe (1988) (ABl. EG Nr. L 107 vom 7. April 1998
Urkunden müssen den Anforderungen des § 10 Abs. 4 in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 118 vom 6. Mai 1999)
Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genü- aufgeführten Flugzeuge sind bis zum 31. März 2002
gen. Die im Lärmzeugnis oder der ihm entsprechenden von diesen Beschränkungen ausgenommen.
Urkunde ausgewiesenen Geräuschpegel müssen die
folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten: (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit
Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Start-
1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 108 EPNdB masse von 34 000 kg oder darüber besitzen oder deren
(Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere
einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg zugelassen ist, nur dann starten und landen, wenn die
oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich im Lärmzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkun-
der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Loga- de nach Absatz 1 ausgewiesenen Geräuschpegel den
rithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbie- Geräuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 6 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
1) Die Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 98/ (4) Ausnahmen von den Beschränkungen nach den
20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/ Absätzen 1 bis 3 können vom Luftfahrt-Bundesamt
14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II
Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internatio- zugelassen werden
nale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) sowie der Richtlinie 1999/28/EG der
Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richt- 1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse
linie 92/14/EWG. besteht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 99
2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz von 2. In § 4 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach den
Flugzeugen, die Bestimmungen der JAR-TSO deutsch“ gestrichen.
a) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Änderung
oder Prüfung durchführen oder 3. § 10 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
b) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt „(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug
werden. bei der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärm-
zeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3
(5) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen
bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Über-
nach Absatz 2 werden vom Luftfahrt-Bundesamt zu-
einstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder
gelassen, wenn
durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nach-
1. geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffenden gewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:
Flugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind und
1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
2. Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach Absatz 3 des Luftfahrzeugs,
vor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben worden
2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
sind und
3. der frühestmögliche Liefertermin vereinbart worden 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
ist. 4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der An-
(6) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen forderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen
nach Absatz 2 können vom Luftfahrt-Bundesamt zu- wurde,
gelassen werden, wenn 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der
1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das die Ge- Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt
räuschgrenzwerte nach Absatz 3 erfüllt, vor dem worden ist, die Geräuschpegel,
1. April 1994 erteilt und der frühestmögliche Liefer- 6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Ein-
termin vereinbart worden ist, haltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis
2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare vorgenommen wurde.
Benachteiligung seiner Geschäftstätigkeit nach- Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte
weist; in derartigen Fällen darf jedoch die Frist von Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden
25 Jahren um nicht mehr als drei Jahre überschrit- werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben
ten werden. nach Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen
(7) Über zugelassene Ausnahmen nach den Ab- Geräuschpegel die Geräuschgrenzwerte der Absätze 5
sätzen 4 bis 6 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine bis 7 einhalten.
Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs (5) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die
mitzuführen ist. eine maximal zulässige Startmasse von weniger als
(8) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten 34 000 kg besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen
der Europäischen Union für in diesen Staaten regis- für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten
trierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt. folgende Geräuschgrenzwerte:
(9) An den Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und 1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB
Berlin-Tempelhof können die Beschränkungen nach (Effective Perceived Noise dB);
Absatz 3 ganz oder teilweise bereits vor dem 1. April 2. am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB.
2002 durch die zuständige Luftfahrtbehörde des
Landes Berlin verfügt werden. Die Ausnahmen nach Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt
den Absätzen 4 bis 6 und 8 gelten dann nicht an den bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem
Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof.“ einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB.
Die Überschreitungen insgesamt müssen durch gerin-
2. § 43 Nr. 17c wird wie folgt gefasst: gere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunk-
ten ausgeglichen werden.
„17c. entgegen § 11c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 startet oder landet oder entgegen Abs. 1 (6) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine
Satz 2 oder Abs. 7 eine dort vorgeschriebene maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg oder
Urkunde nicht mitführt.“ darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen
für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie
3. Die Anlage 6 wird aufgehoben. bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Start-
masse über 9 000 kg gelten folgende Geräuschgrenz-
werte:
Artikel 2 1. am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB (Effective
Änderung der Perceived Noise dB) bei Flugzeugen mit einer
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung höchstzulässigen Startmasse von 400 000 kg oder
darüber; bei geringerer Masse verringert sich der
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarith-
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) mus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 kg;
wird wie folgt geändert: darunter bleibt er konstant;
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die Ände- 2. am Start-Überflugmesspunkt
rung von einzelnen Stücken eines zugelassenen a) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei
Musters oder“ gestrichen. Triebwerken und mit einer höchstzulässigen
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000
Startmasse von 385 000 kg oder darüber; bei 3. am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeu-
geringerer Masse verringert sich der zulässige gen mit einer höchstzulässigen Startmasse von
Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der 280 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse ver-
Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der ringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit
Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei
konstant; 35 000 kg; darunter bleibt er konstant.
b) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um
und mit einer höchstzulässigen Startmasse von insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden,
385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht
verringert sich der zulässige Geräuschpegel mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt
linear mit dem Logarithmus der Masse um müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen
jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.
auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; (7) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler
und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt
c) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei gegebenen Geräuschgrenzwerte.“
Triebwerken und mit einer höchstzulässigen
Startmasse von 385 000 kg oder darüber; bei
geringerer Masse verringert sich der zulässige Artikel 3
Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der
Inkrafttreten
Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der
Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er kon- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf
stant; die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 101
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen
Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000
Vom 8. Februar 2000
Auf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, (3) Die Einschlagsbeschränkungen gelten für den Zeit-
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Forstschäden-Ausgleichs- raum des Forstwirtschaftsjahres 2000 (1. Oktober 1999
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bis 30. September 2000).
26. August 1985 (BGBl. I S. 1756) verordnet das Bundes- (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im nach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Betrie-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft bes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen Nut-
und Technologie: zungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können die in
§1 Absatz 2 genannten Vomhundertsätze bei der Holzarten-
Einschlagsbeschränkungen gruppe Fichte und Buche entsprechend überschritten
werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem
(1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der
Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holz-
folgenden Vorschriften eingeschlagen werden.
artengruppe voll anzurechnen.
(2) Der ordentliche Holzeinschlag wird
(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschafts-
1. für die Holzartengruppe Fichte jahres 2000, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung er-
a) auf jeweils 60 vom Hundert in Baden-Württemberg folgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag
und Mecklenburg-Vorpommern, der jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschaftsjah-
res 2000 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
b) auf jeweils 75 vom Hundert in den übrigen Bundes-
ländern,
§2
2. für die Holzartengruppe Buche
Ordnungswidrigkeiten
a) auf jeweils 60 vom Hundert in Baden-Württemberg,
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
b) auf jeweils 85 vom Hundert in Mecklenburg-Vor- Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vor-
pommern, sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz ein-
c) auf jeweils 75 vom Hundert in den übrigen Bundes- schlägt.
ländern
§3
beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes
der jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche Inkrafttreten
Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
legen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 13. Januar 2000
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
I.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb
ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
–– Dienststelle Nord Hannover mit Außenstelle Hamburg,
–– Dienststelle West Köln mit Außenstelle Essen,
–– Dienststelle Mitte Frankfurt mit Außenstelle Saarbrücken,
–– Dienststelle Südwest Karlsruhe mit Außenstelle Stuttgart,
–– Dienststelle Süd München mit Außenstelle Nürnberg,
–– Dienststelle Ost Berlin mit Büros in Schwerin, Erfurt, Halle und Dresden
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung
des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahn-
vermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2000 in Kraft.
Bonn, den 13. Januar 2000
Bund eseisenb ahnvermögen
Der Präsid ent
In Vertretung
Lind er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 103
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 420/97 – wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen
vom 9. September 1997, 26. Februar und 18. August 1998, 4. Februar sowie
22. Juli 1999 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32
Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG).
Berlin, den 29. Januar 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. Februar 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I
S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „rescue 2000 – Fachkongress für Organisation und Einsatz bei Groß-
schadensfällen mit Ausstellung“
vom 11. bis 13. Februar 2000 in Stuttgart
2. „FLUID TRANS 2000 – Hydraulik, Pneumatik, Drucklufttechnik“
vom 15. bis 18. Februar 2000 in Stuttgart
3. „BioEngineering & Products 2000 – 1. Fachmesse für biotechnologische
Verfahren, Anwendungen und Produkte“
vom 17. bis 18. Februar 2000 in Stuttgart
4. „Internationale Lederwaren Messe Frühjahr“
vom 19. bis 21. Februar 2000 in Offenbach.
Berlin, den 8. Februar 2000
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 103
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 420/97 – wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen
vom 9. September 1997, 26. Februar und 18. August 1998, 4. Februar sowie
22. Juli 1999 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32
Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG).
Berlin, den 29. Januar 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. Februar 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I
S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „rescue 2000 – Fachkongress für Organisation und Einsatz bei Groß-
schadensfällen mit Ausstellung“
vom 11. bis 13. Februar 2000 in Stuttgart
2. „FLUID TRANS 2000 – Hydraulik, Pneumatik, Drucklufttechnik“
vom 15. bis 18. Februar 2000 in Stuttgart
3. „BioEngineering & Products 2000 – 1. Fachmesse für biotechnologische
Verfahren, Anwendungen und Produkte“
vom 17. bis 18. Februar 2000 in Stuttgart
4. „Internationale Lederwaren Messe Frühjahr“
vom 19. bis 21. Februar 2000 in Offenbach.
Berlin, den 8. Februar 2000
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. H u c k o