1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatz-
versorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchs-
tens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei
Artikel 1
dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestan-
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- den hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), Voll-Leistung
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
a) ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt ge-
maßgebend,
ändert:
b) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der
1. § 18 wird wie folgt gefasst: Versorgungsregelung für die Leistungsbemes-
sung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des
„§ 18
Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne
Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
(1) Für Personen, die c) finden § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 6 entspre-
1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der chend Anwendung,
Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirch- d) ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der
lichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversi- im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beur-
chert sind, oder laubung nach der Versorgungsregelung für die
2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maß-
pflichtversichert sind, die mit einer der Zusatzver- gebliche Beschäftigungsquotient nach der Ver-
sorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überlei- sorgungsregelung als Beschäftigungsquotient
tungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund auch für die übrige Zeit maßgebend,
satzungsrechtlicher Vorschriften der Zusatzversor- e) finden die Vorschriften der Versorgungsregelung
gungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches über eine Mindestleistung keine Anwendung
Abkommen abschließen kann, oder und
3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und f) ist eine anzurechnende Grundversorgung nach
Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und dem bei der Berechnung von Pensionsrückstel-
Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg lungen für die Berücksichtigung von Renten aus
(Erstes Ruhegeldgesetz – 1. RGG), das Gesetz zur der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein
Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinter- zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das
bliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu
der Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites legen und – soweit während der Pflichtversiche-
Ruhegeldgesetz – 2. RGG) oder unter das Bremi- rung Teilzeitbeschäftigung bestand – diese nach
sche Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen Maßgabe der Versorgungsregelung zu berück-
fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung sichtigen.
finden, 2. Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hun-
gelten die §§ 2, 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus dert für jeden vollen Kalendermonat, den der Ver-
den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes sorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres
ergibt. eintritt, höchstens jedoch um den in der Versor-
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in gungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen
Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Vomhundertsatz.
Anwartschaft nach § 1 fortbesteht und deren Arbeits- 3. Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach
verhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnis-
hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zu- sen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen
satzrente nach folgenden Maßgaben: Verhältnis zu kürzen.
1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für 4. Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den
jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeits-
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verhältnisses nach der Versorgungsregelung als das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertra-
Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen gen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen
Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichti- zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der
gen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Han-
Erhöhungsbeträge ergibt. sestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung
besteht.
5. Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das
Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der (7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der
Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsan-
die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in stalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gel-
Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Min- ten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Bei Eintritt des
destleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente
entspricht. und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2
und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die sat-
6. Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person, erhält
zungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5
eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine
findet entsprechend Anwendung. Die Höhe der Leis-
Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des
tungen kann nach dem Ausscheiden aus dem Be-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hun-
schäftigungsverhältnis nicht mehr geändert werden.
dert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Voll-
Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicher-
waise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung
ten der Versorgungsanstalt der deutschen Kultur-
der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu
orchester und der Versorgungsanstalt der deutschen
berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103
Bühnen.
bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an (8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungs-
mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der einrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist
Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Ein-
die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. richtung gilt.
7. Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne (9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis
der Versorgungsregelung. ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres rungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1
Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten Ruhe- Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurück-
geldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder bleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitneh-
des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen mer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung
Fassungen Anwendung gefunden haben, haben An- in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert
spruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versor-
Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absat- gungsfall aufgrund einer Auskunft der Bundesversi-
zes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 3 und 4 sowie cherungsanstalt für Angestellte vorzunehmen.“
Nr. 5 Satz 2; bei Anwendung des Zweiten Ruhegeld-
gesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der
Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach 2. § 30d wird wie folgt gefasst:
dem Zweiten Ruhegeldgesetz maßgebenden Berech- „§ 30d
nungsweise.
Übergangsregelung zu § 18
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 wer-
(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001
den, mit Ausnahme der Leistungen nach Absatz 2
eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Janu-
Nr. 4, jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert erhöht,
ar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem
soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der
öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Ver-
Versorgungsrenten erfolgt.
sorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 einge-
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben treten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung
dem Anspruch auf Zusatzrente oder auf die in Absatz 3 die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen
oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch An- nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im
spruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungs- Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren
rente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember
Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf 2000 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1
entsprechende Versorgungsleistungen der Versor- Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf
den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus
Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der S. 2998) ergibt.
Zusatzrente zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt
(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des
sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungs-
(6) Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2 rente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-
oder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Übertritt ten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine ent-
der anwartschaftsberechtigten Person in ein Ver- sprechende Leistung aufgrund der Regelungen des
sorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldge-
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
setzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezo- ordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die
gen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von
wurde. Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der
am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt,
(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1
werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat
Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits
den Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein
am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Ver-
Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 ent-
gleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatz-
standen ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der
rente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998
Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung ent-
geltenden Fassung einzubeziehen.“
sprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu
ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitge-
ber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch Artikel 2
gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die
Inkrafttreten
übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage
am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der In Artikel 1 Nr. 1 tritt § 18 Abs. 9 mit Wirkung vom
gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nach- 1. Januar 1999 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
versicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienst- 1. Januar 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1917
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“
und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“
§ 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ vom
25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1998, 1999 und 2000“
durch die Angabe „1998 bis 2003“ ersetzt.
2. In Absatz 6 werden nach der Angabe „1998“ die Worte „und 2001“, nach der
Angabe „1999“ die Worte „und 2002“ und nach der Angabe „2000“ die Worte
„und 2003“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Abs. 2a Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2552) geändert worden ist, werden nach der Angabe „1998“ die
Worte „und 2001“, nach der Angabe „1999“ die Worte „und 2002“ und nach der
Angabe „2000“ die Worte „und 2003“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesetz
zur Einführung einer Entfernungspauschale
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates jeden vollen Kilometer der Entfernung
das folgende Gesetz beschlossen: zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
von 0,70 Deutsche Mark für die ersten
10 Kilometer und 0,80 Deutsche Mark für
Inhaltsübersicht Artikel
jeden weiteren Kilometer anzusetzen,
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 höchstens jedoch 10 000 Deutsche Mark;
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes 2 ein höherer Betrag als 10 000 Deutsche
Neufassung geänderter Gesetze 3 Mark ist anzusetzen, soweit der Arbeit-
nehmer einen eigenen oder ihm zur Nut-
Inkrafttreten 4
zung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. Für
Artikel 1 die Bestimmung der Entfernung ist die
Änderung des Einkommensteuergesetzes kürzeste Straßenverbindung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Nach § 3 Nr. 32 oder § 8 Abs. 3 steuerfreie
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt Sachbezüge mindern den nach Satz 2
geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezem- abziehbaren Betrag nicht. Nach § 3 Nr. 34
ber 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge
1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: mindern den nach Satz 2 abziehbaren
Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der
„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflich- vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger
tigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und zu entrichtende Preis anzusetzen oder der
für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden entsprechende Preis, wenn der Arbeit-
Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Ab- geber selbst der Verkehrsträger ist. Hat
geltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen,
Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 ent- so sind die Wege von einer Wohnung, die
sprechend anzuwenden. Bei Benutzung eines nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt,
Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mit-
des positiven Unterschiedsbetrags zwischen telpunkt der Lebensinteressen des Arbeit-
0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises nehmers bildet und nicht nur gelegentlich
im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraft- aufgesucht wird;“.
fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je
Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer bb) In Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 4 und 5 durch
und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder die folgenden Sätze ersetzt:
Abs. 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen „Aufwendungen für die Wege vom Beschäf-
für Familienheimfahrten in Höhe des positiven tigungsort zum Ort des eigenen Hausstands
Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hun- und zurück (Familienheimfahrten) können je-
dert des inländischen Listenpreises im Sinne des weils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungs- lich abgezogen werden. Zur Abgeltung der
kilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist
Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag
eine Entfernungspauschale von 0,80 Deutsche
den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuer-
Mark für jeden vollen Kilometer der Entfernung
pflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs
zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle
und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des in-
Nummer 4 Satz 3 und 4 sind entsprechend
ländischen Listenpreises ermittelten Betrags für
anzuwenden. Aufwendungen für Familien-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
heimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen
und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten
im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen
entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“.
Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämt-
aa) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: liche Aufwendungen abgegolten, die durch die
„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
die Wege zwischen Wohnung und Ar- durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.
beitsstätte. Zur Abgeltung dieser Auf- Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher
wendungen ist für jeden Arbeitstag, an Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit
dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte sie den als Entfernungspauschale abziehbaren
aufsucht, eine Entfernungspauschale für Betrag übersteigen. Behinderte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1919
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 „10. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
beträgt, a) In Nummer 4 wird die Angabe „0,70 Deutsche
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“, die An-
aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer gabe „0,80 Deutsche Mark“ durch die An-
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er- gabe „0,40 Euro“ und jeweils die Angabe „10 000
heblich beeinträchtigt sind, Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 112 Euro“
können anstelle der Entfernungspauschalen die tat- ersetzt.
sächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen b) In Nummer 5 wird die Angabe „0,80 Deutsche
Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familien- Mark“ durch die Angabe „0,40 Euro“ ersetzt.“
heimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der
Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen
nachzuweisen.“ Artikel 3
3. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Neufassung geänderter Gesetze
„5. die auf die Entfernungspauschale anzurech- Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
nenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für laut des durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,“. Gesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 2 machen.
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Artikel 4
Artikel 1 Nr. 10 des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Inkrafttreten
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird wie folgt
gefasst: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001
(Haushaltsgesetz 2001)
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
§1 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird in Ein- Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der
nahmen und Ausgaben auf 477 000 000 000 Deutsche Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-
Mark festgestellt. risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens
20 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf
diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht
§2 angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Verträgen verringern oder ganz ausschließen.
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2001 (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen
Kredite bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark und im Haushaltsjahr 2001 fällig werdenden Kredite
aufzunehmen.
– des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die 22 000 000 000 Deutsche Mark,
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2001 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- – des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das 3 525 000 000 Deutsche Mark
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 121 01 und zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
Titel 133 01 aus Dividenden und Aktienverkäufen aus eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mit zu
den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die übernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und
Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommu- Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund
nikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach
(BGBl. I S. 2325) zur Tilgung der Schulden des Bundes Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme
zu verwenden, soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschluss-
des Bedarfs der Postunterstützungskassen benötigt finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch
werden. Sie vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen
Für Einnahmen nach Kapitel 0910 Titel 111 01 sowie nach Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur An-
Kapitel 6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 2 und 3 ent- schlussfinanzierung seiner vom Bund mit übernommenen
sprechend. Bei Einnahmen nach den Sätzen 2 und 4 Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige
können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundes- Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie
haushaltsordnung ergriffen werden. weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kredit-
anteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 nehmen.
festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-
anzurechnen. haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche
Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden
der Nettobetrag anzurechnen. in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- genannten Beträge mit zu übernehmen, wenn bis zum
mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues
Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch
des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes- genommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des
dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes- folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1921
(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in (6) Die für die Universitäten der Bundeswehr und die
Höhe der über 1/ 2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Bundeswehrkrankenhäuser Berlin und Leipzig vorgesehe-
Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 nen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig und über-
Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushalts- tragbar. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der
jahr 2001 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Finanzen können weitere Dienststellen der Bundeswehr
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen einbezogen werden. Der Umfang der in die Deckungs-
Bundestages. fähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Aus-
(10) Der Bund wird ermächtigt, im Rahmen der Kredit- gaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen
finanzierung im folgenden Haushaltsjahr Verträge gemäß dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
Absatz 6 im selben Volumen abzuschließen, wenn bis zum ministerium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich
Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues festgelegt.
Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch
genommene Ermächtigung wird auf die des folgenden
Haushaltsjahres angerechnet. §6
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
§3 gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Kassenverstärkungskredite bis zu 10 vom Hundert des
Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichun-
in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
gen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
aufgenommen sind.
um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
§4 nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – ein-
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:
Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 624 21) gemäß
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus
§ 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom
Personalkostenzuschüssen für die berufliche Ein-
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch
gliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)
für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung
nahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer
nach § 2 Abs. 2.
sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Alters-
teilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),
§5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910),
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall leistungen Dritter,
keine andere Regelung getroffen ist.
3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,
seitig deckungsfähig:
4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Ka-
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel pitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter inso-
der Gruppe 411, weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie
2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an
519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9 andere Bedarfsträger,
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-
und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 und 546 88, lässen.
3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711,
(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Num- Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der
mern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Ab- ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen
satz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
geleistet werden. unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über- Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software
tragbar. ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Finanzen. Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs- von 100 000 000 Deutsche Mark überschreiten, sind vor
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem
bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an- Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
ordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Gründen eine Ausnahme geboten ist.
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-
zweckmäßig erscheint. haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be- Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 trag auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn
sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein- überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
sparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt- ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in
gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über-
planmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
tigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können
Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes-
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
ministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt
Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,
werden.
soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- geboten ist.
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
(3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans
ermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushalts-
14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
ordnung entsprechend anzuwenden.
Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420
sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls §8
dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaft-
lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle För-
Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel derung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte un- zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
vorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der
werden müssen. Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-
willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
(7) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat- destages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch- den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushalts-
nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den jahr überschreitet.
Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen- tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
Ausgaben zu. tigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-
(8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Bundesministeriums der Finanzen Mehreinnahmen aus Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Ver- nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
stärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
(9) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
ordnung wird zugelassen, dass Gesetzestexte, Urteile Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
des Bundesverfassungsgerichts, Urteile der obersten zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
Bundesgerichte sowie Patentinformationsprodukte in (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
elektronischer Form (zum Beispiel über das Internet) Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
werden können. Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
§7 sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes- Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der
festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundes-
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag ministeriums der Finanzen. Im Falle der Bewilligung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1923
Altersteilzeit kann das Bundesministerium der Finanzen 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über- der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
tragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG), das Deut- Bundesrepublik Deutschland liegt;
sche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), das b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und das gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
(LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung bisher ungedeckte Forderungen übernommen
von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-
die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei der Bundes- nahmen nicht durchgeführt werden können;
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der
VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
Kommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß rungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn
eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird,
bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haus- eine Vereinbarung über die Behandlung von Direkt-
haltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. investitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall
ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes
oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der
§9 Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewähr-
leistungen werden nach Richtlinien übernommen, die
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswär-
gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen tigen Amt festlegt;
nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die
Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft;
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Betei-
ligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-
neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;
§ 10 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- ziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden
leistungen zu übernehmen nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
von Kreditgebern für Kredite an ausländische Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen der Genehmigung des Haushaltsausschusses des
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, Deutschen Bundestages bedürfen.
soweit entsprechende Rückversicherungsabkom-
men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- Absatz 1 Nr. 1 wird auf 230 000 000 000 Deutsche Mark,
rium für Wirtschaft und Technologie im Einver- der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 65 000 000 000 Deutsche Mark
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
menarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen satz 1 Nr. 6 auf 3 150 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
Amt festlegt; (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kredit-
führung ein besonderes staatliches Interesse der geber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finan-
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten zieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungs-
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für gemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge
Kredite an ausländische Schuldner; bestehen.
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich § 11
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
bisher ungedeckte Forderungen übernommen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß- dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 13 000 000 000
nahmen nicht durchgeführt werden können; Deutsche Mark zu übernehmen.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
§ 12 Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kredit-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, institut im Zusammenhang mit der Gewährung von
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte
bis zur Höhe von 138 000 000 000 Deutsche Mark zu über- nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom
nehmen 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der aufnimmt;
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft- 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
besteht; schen Steinkohlenbergbaugebiete;
2. zur Förderung des Verkehrswesens; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
nicht möglich ist; (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden,
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden
nungsbaues, des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein-
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen
setzung von Wohnungen, Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen
des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, geschrieben oder nach den örtlichen Umständen
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu- unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des
sammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht, Bundes liegt;
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun- 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-
gen durch kinderreiche Familien und Schwer- wendungsempfängern des Bundes veranstalteten
behinderte, Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun- Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-
gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern; leihern;
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Gesundheitswesen;
Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
(BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert
worden ist); § 13
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor- lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
den ist; und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen,
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; der Interamerikanischen und der Karibischen Entwick-
lungsbank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europa-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- rates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an
nahmter deutscher Auslandsvermögen; der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewähr-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der leistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus- kapital) oder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Deutsche Mark zu übernehmen.
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I § 14
S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
geändert worden ist; Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
einer Höhe von 2 800 000 000 Deutsche Mark zu über-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-
aus Kapitel 0820 zu leisten.
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden § 15
wird; Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für in ausländischer Währung übernommen werden; sie
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1925
zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und
Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§ 16
§ 19
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 2000 an- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
gerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor- Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein un-
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz abweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
erlangt hat. Bedürfnis besteht.
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Stellung nehmen.
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen
(3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die
anzurechnen. Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht aus-
gebracht sind und bei denen ein Personalüberhang
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können besteht, gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu
Vorschriften verwendet werden. einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle
führt.
§ 17 (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“
Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen,
(kw) oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht
der Interamerikanischen und der Karibischen Entwick-
zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk
lungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau
den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den
und Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt ent-
und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die
sprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa-
grenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-
len Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen
ämter.
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie
seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter- tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der
den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421)
die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus
Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht
Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederauf- wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder
bau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle
unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie
für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 21
oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer
§ 18 Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-
Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder (5) Werden planmäßige Bundesrichter an einem
Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs- obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des
gruppe weg. Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundes-
ministerium der Finanzen für diese Richter im Einzelplan
des abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine
§ 20 Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(1) Für planmäßige Beamte, die (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum
des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf
(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder
ein Jahr beurlaubt werden oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert
worden ist.
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(BGBl. I S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, zu übertragen.
mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-
urlaub in Anspruch nehmen oder
§ 21
3. im unmittelbaren Anschluss an einen Erziehungsurlaub
nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
oder mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des 1. für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
werden, aufgaben nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes zugewiesen wird,
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. 2. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
Land als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, für planmäßige Beamte eine Leerstelle der bisherigen 3. länger als ein Jahr bei einer öffentlichen zwischen-
Besoldungsgruppe auszubringen, wenn diese im dienst- staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine ent-
Dienstbehörde zu einer Verwendung sprechende Verwendung vorbereitet werden soll oder
1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes- 4. länger als ein Jahr an einer zwischen- oder über-
tages oder eines Landtages, staatlichen Konferenz teilnehmen oder auf eine ent-
sprechende Teilnahme vorbereitet werden soll.
2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt,
bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr des bis-
oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, herigen Dienstposteninhabers und in der Wertigkeit der
Besoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als
3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- Ersatzkraft dessen Funktion wahrnehmen soll. Über den
staatlichen Einrichtung, weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haus-
4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen- haltsplan zu entscheiden.
arbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeit-
für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des beschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes
Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis be-
oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei steht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen.
einer Auslandshandelskammer oder als Auslands- Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren
korrespondent der Gesellschaft für Außenhandels- Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeit-
informationen (GfAI) beschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells
beurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbares ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Frei-
Bedürfnis besteht, ihre Planstelle neu zu besetzen. Über stellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit
den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten zwingende dienstliche Regelungen dem entgegenstehen,
Haushaltsplan zu entscheiden. kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der
Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen
(3) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
zulassen.
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter,
werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Soldaten und Angestellte.
Anspruch zu nehmen ist. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richter, tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
Soldaten und Angestellte. zu übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1927
§ 22 (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
(1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be- ordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen den Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies er-
Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. forderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes
und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich
(2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Ab- der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen
satzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personal-
ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die wirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaft-
Weiterverwendung des Beamten bei der aufnehmenden lich umzusetzen.
Behörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle
erhält den Vermerk „ku“. Gleichzeitig ist eine freie Plan- § 24
stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen.
Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen
Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei
gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die
werdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe
darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423
einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen
der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.
kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das
Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 25
§ 23 (1) Im Haushaltsjahr 2001 sind bei der Bundesver-
waltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen
ordnung können
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen kegelgerecht einzusparen.
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
worden sind,
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 kriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zoll-
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der fahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Plan-
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, stellen und Stellen des Rechts- und Konsulardienstes in
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben- nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Plan-
mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines stellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, einem kw-Vermerk sind bei den Berechnungen nach den
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal- Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-
Dienstherrn abgeordnet worden sind, sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal- gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
tungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Ein- Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
willigung des Bundesministeriums der Finanzen für Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
Beamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der
Bundes oder der Länder abgeordnet worden sind, Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
plans 2001 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-
6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung inner-
für Soldaten, die vom Bundesministerium der Ver- halb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksich-
teidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster tigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Bundesbehörden kommandiert worden sind, tigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleich-
des Bundesministeriums des Innern und Richter im wertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz, oder Stellen sichergestellt ist.
die wegen Abbaues von Personalüberhang mit dem (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der
Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bun- Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2001 in
desverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug
Dienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die auf- 2001 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes-
nehmende Behörde spätestens drei Monate nach ministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote
Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3
Übernahme des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle
die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-
der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Monaten. steigen.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
(6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zu-
31. Dezember 2001 erbracht sein. Die betroffenen Plan- gemutet werden soll und die daher bei einer anderen
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,
(7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über- „ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, bisherige Amt anzupassen,
ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des
Besoldungsgruppe einzusparen. Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach
(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch
Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/
kann, weil bis zum Jahresende 2001 nicht genügend Plan- Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf
stellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicher- der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamt-
zustellen, dass eine Planstelle der nächst höheren oder konzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
der nächst niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-
Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)
(9) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushalts- ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit
gesetzes 2000 im Haushaltsjahr 2000 mangels freier einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-
Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im flugmöglichkeit gleichsteht.
Haushaltsjahr 2001 nachzuholen.
(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
§ 29
Finanzen.
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
§ 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer An-
wendung erlassenen Bestimmungen sind auf die An-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- lagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundes-
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in haushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundes-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein ministerium der Finanzen kann Änderungen der An-
unabweisbares Bedürfnis besteht. lagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
§ 27
nehmen und bekannt geben. Der Haushaltsausschuss
Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim- des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-
mung des Titels 427 01 – einschließlich der entsprechen- richten.
den Titel in den Titelgruppen – gilt nicht für Arbeits-
verträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungs-
gesetz in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen § 30
Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäf- Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit
tigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind
abgeschlossen werden. auf 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermäch-
tigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
§ 28 werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, § 31
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
werdender Planstellen und Stellen zu treffen, zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
umzusetzen, zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des
(BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes
vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für
bei konkretem Bedarf Planstellen beziehungsweise
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
Stellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,
2005“ auszubringen,
Bau- und Wohnungswesen zu verwenden.
4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes
des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht
zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen
§ 32
Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,
bei konkretem Bedarf Planstellen beziehungsweise Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten
Stellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des
Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
2005“ auszubringen und Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1929
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf- § 34
gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1,
ten Gebiet. Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage
der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden
§ 33 Haushaltsjahres weiter.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August § 35
1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2001
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1931
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
2001
1 000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . –
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . –
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 759 000
Summe Haushalt 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 759 000
Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387 573 000
gegenüber 2000 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 814 000
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 384,61 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 43 700 Millionen DM) = 48 541 Millionen DM.
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 2000
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (–) Epl.
2001 2001 2001 2000
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
51 – 51 51 – 01
3 471 – 3 471 3 128 + 343 02
31 – 31 46 – 15 03
4 946 – 4 946 5 615 – 669 04
238 275 1 500 239 775 234 800 + 4 975 05
605 975 2 531 608 506 596 103 + 12 403 06
518 002 860 518 862 506 371 + 12 491 07
1 943 536 161 797 2 105 333 2 018 257 + 87 076 08
583 374 16 884 600 258 1 338 331 – 738 073 09
92 569 193 915 286 484 300 659 – 14 175 10
242 833 3 126 747 3 369 580 2 347 216 + 1 022 364 11
1 826 985 2 449 087 4 276 072 3 979 238 + 296 834 12
383 672 66 170 449 842 475 182 – 25 340 14
91 022 1 624 92 646 100 010 – 7 364 15
221 261 1 280 222 541 257 208 – 34 667 16
21 985 131 244 153 229 154 811 – 1 582 17
164 – 164 133 + 31 19
703 – 703 703 – 20
19 023 1 536 553 1 555 576 1 582 843 – 27 267 23
80 127 674 140 754 267 760 033 – 5 766 30
1 000 002 48 726 297 49 726 299 55 005 902 – 5 279 603 32
10 470 1 822 030 1 832 500 1 893 100 – 60 600 33
23 715 680 1 724 184 410 198 864 407 240 260 + 2 958 604 60
31 604 157 60 636 843 477 000 000 478 800 000 – 1 800 000
28 700 137 62 526 863
+ 2 904 020 – 1 890 020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1933
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
2001 2001 2001 2001
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 708 10 735 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . 672 977 240 433 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 818 13 825 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . 202 561 873 977 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 233 094 270 095 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 3 970 567 1 174 568 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 439 926 149 800 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 3 324 059 1 249 928 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776 121 335 490 – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 386 475 134 422 – –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 433 111 836 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . 2 063 689 2 477 411 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 24 229 987 5 580 010 14 970 037 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 330 464 199 967 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . 267 926 273 360 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 1 821 692 60 603 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 24 651 4 042 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 133 638 20 595 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 58 563 33 004 – –
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 157 20 647 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 941 194 324 – 76 999 860
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 392 223 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 49 950 1 947 765 – –
Summe Haushalt 2001 . . . . . . . . . . . . . 52 811 620 15 376 837 14 970 037 76 999 860
Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . 51 772 421 16 118 706 14 848 429 78 536 191
gegenüber 2000 – mehr (+)/weniger (–) – + 1 039 199 – 741 869 + 121 608 – 1 536 331
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 2000
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr (+) Epl.
2001 2001 2001 2001 2000 weniger (–)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
6 375 1 028 – 1 121 35 725 35 948 – 223 01
151 519 57 870 – 16 301 1 106 498 1 100 195 + 6 303 02
363 2 090 – 822 35 274 46 689 – 11 415 03
1 323 043 469 375 – 11 462 2 857 494 2 816 662 + 40 832 04
2 491 249 199 983 – 53 271 4 141 150 3 468 699 + 672 451 05
1 079 033 1 024 375 – 165 030 7 083 513 7 062 259 + 21 254 06
28 313 79 935 – 17 753 680 221 693 592 – 13 371 07
1 630 369 767 623 – 6 971 979 7 391 784 – 419 805 08
10 478 143 2 832 454 – 127 840 14 294 368 14 928 530 – 634 162 09
9 293 147 1 165 732 – 20 375 10 959 401 11 015 636 – 56 235 10
169 228 202 71 260 – 14 583 169 649 148 170 457 508 – 808 360 11
16 969 410 27 222 448 – 159 352 48 573 606 49 724 071 – 1 150 465 12
1 678 582 452 913 – 50 000 46 861 529 45 333 000 + 1 528 529 14
224 272 1 019 679 – 1 774 382 1 837 001 – 62 619 15
100 584 510 196 – 11 607 1 140 459 1 088 218 + 52 241 16
8 848 216 37 257 – 5 605 10 762 163 10 966 305 – 204 142 17
– 1 714 – 806 29 601 27 325 + 2 276 19
18 10 907 – 4 236 160 922 167 510 – 6 588 20
1 669 009 5 668 657 – 2 450 7 426 783 7 102 531 + 324 252 23
11 120 435 4 959 893 – 239 678 15 974 454 14 592 215 + 1 382 239 30
200 4 633 271 – 2 913 81 853 683 83 768 369 – 1 914 686 32
5 004 207 – – 17 396 430 17 006 737 + 389 693 33
18 733 691 6 799 811 – 300 000 27 231 217 28 169 216 – 937 999 60
260 058 380 57 988 471 – 1 205 205 477 000 000 478 800 000 – 1 800 000
260 849 619 57 494 615 – 819 981
– 791 239 + 493 856 – 385 224
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1935
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- In künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2002 2003 2004 Folgejahre Haushalts-
2001 jahren
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . 58 183 39 348 18 835 – – –
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . 1 025 254 335 418 274 413 220 073 160 250 35 100
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . 427 500 200 000 123 000 57 500 9 000 38 000
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . 759 120 381 985 229 545 134 800 – 12 790
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . 31 000 5 800 200 – – 25 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 648 271 431 994 129 147 14 997 67 133 5 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 211 195 1 148 767 1 144 396 729 832 130 700 2 057 500
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . 1 566 488 650 863 433 415 193 630 288 580 –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . 372 000 240 700 83 600 38 000 – 9 700
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . 34 007 952 12 603 708 9 359 154 4 510 480 6 868 610 666 000
14 Bundesministerium der Verteidigung . 20 436 700 2 905 320 2 415 390 1 652 740 3 463 250 10 000 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . 83 090 43 240 24 800 15 050 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . 503 436 193 156 108 350 53 670 5 700 142 560
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 437 542 172 100 154 744 89 178 21 520 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . 1 000 – – – 1 000 –
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 864 980 322 020 249 380 184 500 8 000 4 101 080
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 154 710 2 394 880 2 345 080 1 568 800 795 950 50 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 500 4 000 3 000 3 500 – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 334 900 96 950 84 450 73 500 60 000 20 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 933 821 22 170 249 17 180 899 9 540 250 11 879 693 17 162 730
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesamtplan: Teil II
Betrag für 2001 Betrag für 2000
Finanzierungsübersicht
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 000 000 478 800 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-
lagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 150 000 429 190 0000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 43 850 000 – 49 610 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
4.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (335 031 981) (295 416 424)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 051 981 295 416 424
4.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 980 000 O
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (291 331 981) (245 916 424)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 351 981 245 916 424
4.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 980 000 O
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . O O
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 43 700 000 – 49 500 000
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
6. Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 43 700 000 – 49 500 000
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . O O
8. Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (O) (O)
8.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (O) (O)
8.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (O) (O)
9. Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 150 000 – 110 000
10. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 43 850 000 – 49 610 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1937
Gesamtplan: Teil III
Betrag für 2001 Betrag für 2000
Kreditfinanzierungsplan
1 000 DM
1. Einnahmen
1.1 Kredite vom Kreditmarkt,
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . (270 051 981) (295 416 424)
1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 590 981 198 116 424
1.1.2 ein bis vier Jahre ........................................ 42 461 000 42 300 000
1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 000 000 55 000 000
1.2 Sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (64 980 000) (O)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01
gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
1.2.2 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01
gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
1.2.3 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2001 O O
1.2.4 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01
gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 700 000 O
1.2.5 aus Länderbeiträgen in Höhe von 280 Mio. DM nach dem Gesetz zur
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);
Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 3209) . . . . . . . . . . 280 000 O
Summe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335 031 981 295 416 424
2. Ausgaben zur Schuldentilgung
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . (200 947 832) (141 717 881)
2.102 Anleihen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 000 000 59 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 059 845 16 010 331
2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 867 827 16 488 550
2.106 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 000 000 47 000 000
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . – –
2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . 3 840 3 335
2.114 Wohnungsbauobligationen ehem. NVA-Wohnungen . . . . . . . . . . . . . 278 525 288 965
2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . 72 480 75 800
2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gem. § 30 HG 1994) – –
2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 810 000 2 200 000
2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............ 782 000 650 000
2.119 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 315 900
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . (45 665 267) (49 213 576)
2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 490 407 43 955 830
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410 724 –
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 764 136 2 377 746
2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 880 000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . 44 718 882 54 984 967
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 331 981 245 916 424
3. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
4. Zusammen (2.–3.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 331 981 245 916 424
Saldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung) 43 700 000 49 500 000
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 2001
1 000 DM
1 2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . 01, 03, 04 28 378
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 470 598
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 30 207
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . 01, 02, 03, 05, 06, 07 297 663
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 1 498 094
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 5 317 512
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11 546 414
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12 4 216 937
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10 1 033 167
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 01, 08, 10 516 488
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07 291 166
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 1 496 571
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 05, 06 10 996 481
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 484 113
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . 01, 05, 06, 07 345 917
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04 172 632
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 01 29 407
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 151 883
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 79 482
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11, 12, 13 190 838
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03, 05 81 522
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 275 470
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1939
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2001
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2001)
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
§1 oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes
§5
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
(BGBl. I S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan – Teil I sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis
Jahr 2001 – wird in Einnahmen und Ausgaben auf zum Gesamtbetrag von 1 650 000 000 Deutsche Mark zu
Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
13 501 200 000 Deutsche Mark
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
festgestellt. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
§2 gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- genommen werden kann oder in Anspruch genommen
nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
das Jahr 2001 Kredite in Höhe von Ersatz erlangt hat.
6 744 690 000 Deutsche Mark (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
aufzunehmen. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2001 fällig werdenden den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
logie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von
rechnen.
Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von
höchstens 2 200 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. §6
Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten
angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Beträge und die Verpflichtungsermächtigungen sind
Verträgen verringern oder ganz ausschließen. von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über
die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1999
Zweckbestimmung ausgenommen.
und 2000 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
§7
§3 Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
von 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. §8
§4 Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2002 weiter.
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des §9
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1941
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2001
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1999
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 2001 2000
1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-
leihinstituten vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . 8 500 000 8 550 000 8 544 147
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig im Jahr 2002
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-
schutz und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 150 000 2 100 000 2 775 618
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 820 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 000 DM
Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge
Wissenschaftler sowie langfristige Förderung des deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendaustausches . . . . . . . . . . . 5 000 5 000 5 487
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . 7 000 7 000 5 924
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 11 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM
Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 10 662 000 10 662 000
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 000 12 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 650 000 10 650 000
Gesamtausgaben 10 662 000 10 662 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1943
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe.
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel e) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Ent-
sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern wicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie
zugute kommen, ohne dass jedoch wichtige Förderaufgaben in ihrer Markteinführung.
den alten Bundesländern vernachlässigt werden.
Im Einzelnen sind vorgesehen für: Zu Tit. 862 02
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 Mio. DM a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
b) Existenzgründungen sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
– Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 1 700 Mio. DM
b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
– Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 2 500 Mio. DM
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken
sowie Refinanzierung privater Kapital- d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Mio. DM dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
d) Ausbildungsplätzeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio. DM Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umwelt-
freundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 400 Mio. DM
820 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zugesagt.
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Finanzierungs- Zu Tit. 681 02
hilfen für folgende Zwecke gewährt werden:
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 4 Mio. DM auf
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Stipendienprogramme, und zwar
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
– 2,0 Mio. DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 82)
südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender
in Deutschland ermöglicht wird,
mittelständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern
und Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. – 1,6 Mio. DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
520 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-
lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
gungen zugesagt.
schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge- – 400 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
werblichen Wirtschaft. ship Program’s.
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsver-
Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
billigte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt.
stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
Die Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selb- und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
ständigen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Re- lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
privatisierung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.
gefördert werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da
sie – abgesehen von der persönlichen Haftung – vom Existenz- 1 Mio. DM des Baransatzes entfällt auf das deutsch/jüdisch-ameri-
gründer nicht abgesichert zu werden brauchen und im Kon- kanische Begegnungsprogramm, mit dem jungen amerikanischen
kursfall unbeschränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigen- Juden die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst
kapitalersetzenden Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das
muss der Bund den Banken gegenüber für Ausfälle Bürgschaften Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen. Dieses Pro-
übernehmen. Hierfür zahlen Darlehensnehmer und das ERP- gramm ist langfristig angelegt. Es wird seit 1999 von dem Bayerisch-
Sondermögen eine nach dem Prinzip der Selbstfinanzierung Amerikanischen Zentrum im Amerika-Haus München unter dem
berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des Bundeshaushaltes. Die Namen „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of
Ausfälle aus den Bürgschaften werden aus dem Einzelplan 32 Modern Germany“ durchgeführt.
geleistet. Diese Erläuterung ist verbindlich.
Zu Tit. 681 03
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön-
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
Heilberufe) gefördert werden. transatlantische Begegung. Im Rahmen dieses Programms werden
völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im
1 369,6 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förde-
gungen zugesagt. rung entscheidet ein Interministerieller Ausschuss im Einvernehmen
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- mit dem Unterausschuss des Wirtschaftsausschusses des Deut-
ten, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von schen Bundestages „ERP-Wirtschaftspläne“.
haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an Außer dem Baransatz von 7 Mio. DM sind bei diesem Titel Verpflich-
mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg- tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 11 Mio. DM, fällig in
schaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen den Jahren 2002 bis 2005, veranschlagt, um Zuschusszusagen für
und Angehöriger Freier Berufe. kommende Jahre geben zu können.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 2001 2000
1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-
gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 000 350 000 402 837
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 000 000 DM
fällig im Jahr 2004
Gesamtausgaben 350 000 350 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 000 350 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1945
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 2001 2000
1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 3 000 377
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 32
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 474 000 2 507 000 2 496 011
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 000 10 000 7 052
Gesamtausgaben 2 489 200 2 520 200
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 200 3 200
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 474 000 2 507 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 000 10 000
Gesamtausgaben 2 489 200 2 520 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1947
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Progamme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz
entstehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fort-
entwicklung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus
dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Haftungszusagen, Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 1999 114,3 Mio. DM.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 2001 2000
1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 2
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 1 083
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 1 600 1 374
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen . . . . . 10 10 0
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 200 200 456
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 932 600 2 113 000 1 756 130
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 250 000 408 179
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 670 100 4 801 500 13 118 966
325 02-928 Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 744 690 6 363 490 – 2 847 280
162 04-872 Einnahmen aus der Veräußerung der Beteiligung an der
Deutschen Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ––
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 13 501 200 13 532 200
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 497 600 13 528 600
Gesamteinnahmen 13 501 200 13 532 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1949
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99 Deutschland, das ERP-Sondervermögen und das Sondervermögen
Ausgleichsfonds, ihre Anteile an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits
abgeben. Die Höhe des Erlöses für das ERP-Sondervermögen und
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung sind noch nicht bekannt.
Zu Tit. 121 02
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigen- Zu Tit. 182 01
kapitalfinanzierung der Weberbank Berliner Industriebank. Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 2 110 900 000 DM
Zu Tit. 141 01 b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 2 449 000 000 DM
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine c) Weberbank
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 101 200 000 DM
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 DM
Zu Tit. 162 01
4 670 100 000 DM
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . 735 400 000 DM Zu Tit. 325 02
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 1 175 000 000 DM Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
c) Weberbank Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 20 400 000 DM BHO (vgl. im Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von Krediten
insbesondere für Investitionen in den neuen Bundesländern.
1 932 600 000 DM
Zu Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sonderver- Zu Tit. 331 02
mögens. Dem ERP-Sondervermögen wurden im Zuge der deutschen Ver-
einigung Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Finanzie-
rung der Kreditgewährung für Investitionen in den neuen Ländern
Zu Tit. 162 04
in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd. DM zugesagt und auf
Im Zuge der Neuordnung der Mittelstandsförderung werden die die einzelnen Jahre bis 2009 verteilt. Für das Jahr 2001 sind keine
Anteilseigner der Deutschen Ausgleichsbank, die Bundesrepublik Zuschüsse vorgesehen.
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 Investitionsfinanzierung 10 662 000 12 000 10 650 000
2 Exportfinanzierung . . . . 350 000 350 000
3 Sonstige Ausgaben . . . 2 489 200 15 200 2 474 000
4 Einnahmen . . . . . . . . . . 13 501 200
13 501 200 13 501 200 15 200 2 474 000 12 000 11 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1951
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31. 12. 1999
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 2001
2000 2001 2002 2003 2004 ff.
Zweckbestimmung b) VE 2000
(stichwortartig) c) VE 2001
in Mio. DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 8 550,0 a) — — — — —
b) 1 889,6 1 889,6 — — —
c) 1 889,6 — 1 889,6 — —
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 100,0 a) 420,0 — — — —
b) 845,0 420,0 425,0 — —
c) 845,0 — 420,0 425,0 —
681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung
transatlantischer Beziehungen . . . . . . 5,0 a) — –– –– –– —
b) — –– –– –– —
c) 3,0 — 1,0 1,0 1,0
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . 7,0 a) 9,0 5,0 3,0 1,0 —
b) 11,0 4,0 3,0 2,0 2,0
c) 11,0 — 4,0 3,0 4,0
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . . . . . . . . . . . . . 350,0 a) 240,0 135,0 105,0 — —
b) 140,0 — — 140,0 —
c) 135,0 — –– — 135,0
Summe b) 2 885,6 2 313,6 428,0 142,0 2,0
c) 2 883,6 — 2 314,6 429,0 140,0
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2001 2000
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 501 200 13 532 200
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 756 510 7 168 710
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 744 690 6 363 490
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 269 690 9 145 490
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . 3 525 000 2 782 000
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 744 690 6 363 490
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — —
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 744 690 6 363 490
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1953
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2001 2000
1 000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 8 000 000
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 269 690 1 145 490
Summe 1. 10 269 690 9 145 490
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 2 300 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525 000 482 000
Summe 2. 3 525 000 2 782 000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 744 690 6 363 490
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1999 am 31. 12. 1998
DM DM
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 209 830 363,73 7 903 469 321,43
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 623 459 086,66 49 023 106 660,55
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen . . . . . . . . . . . . . . 8 453 126,64 15 928 603,04
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 993 784,04 240 193 921,83
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 494 508,41 3 494 508,41
4. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 000 000,00 0,00
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000,00 90 000 000,00
2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 900 000,00 532 900 000,00
3. Weberbank Berliner Industriebank – Genussrechtskapital – . . . . . . 40 000 000,00 40 000 000,00
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000,00 400 000,00
55 101 530 869,48 57 849 493 015,26
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1999
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 053 628 DM
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 DM
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 052 440 DM
10 166 068 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1955
nach dem Stand vom 31. Dezember 1999
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1999 am 31. 12. 1998
DM DM
A. Vermögensbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 888 751 534,83 23 789 433 697,61
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 212 779 334,60 34 060 059 317,65
55 101 530 869,43 57 849 493 015,26
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 932 923,98 114 310 827,33
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesetz
über die Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 27 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 28 Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung
Inhaltsübersicht Artikel 29 Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemie-
waffenübereinkommen
Artikel 1 Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes
für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt Artikel 30 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesausfuhramtes Artikel 31 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrecht-
licher und anderer Verbringungsverbote Artikel 32 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemie-
waffenübereinkommen Artikel 33 Änderung der Kriegswaffenmeldeverordnung
Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbots- Artikel 34 Änderung der Verordnung über Schwefelgehalt von
übereinkommen für Antipersonenminen leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- Artikel 35 Änderung der Verordnung über Chlor- und Brom-
waffen verbindungen als Kraftstoffzusatz
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Artikel 36 Änderung der Ölmeldeverordnung
Artikel 8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 37 Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
Artikel 9 Änderung des Benzinbleigesetzes Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Erfüllung der Vor-
ratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen
Artikel 10 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Artikel 11 Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Erfüllung der Vor-
Artikel 12 Änderung des Filmförderungsgesetzes ratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und
Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die statistische Erfas-
sung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Artikel 40 Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
verbrachten festen Brennstoffe Artikel 41 Änderung der Preisklauselverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produ- Artikel 42 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zustän-
zierenden Gewerbe digkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Artikel 15 Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes Artikel 43 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 16 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Artikel 44 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Verwen- verordnung
dung von Steinkohle in Kraftwerken Artikel 45 Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Ermittlung und
bei der Stilllegung von Steinkohlenbergwerken Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten
Artikel 19 Änderung des Atomgesetzes Verstromungsgesetz
Artikel 20 Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes Artikel 47 Änderung der Elektrizitätssicherungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 Artikel 48 Änderung der Gassicherungsverordnung
Artikel 22 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes Artikel 49 Änderung der Mineralölausgleichs-Verordnung
Artikel 23 Änderung des Mineralöldatengesetzes Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Meldung der
Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Abwicklung des Aus-
gleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz Artikel 51 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 25 Änderung des Steinkohlebeihilfengesetzes Artikel 52 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 53 Bekanntmachungserlaubnis
Gemeinsamen Marktorganisationen Artikel 54 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1957
Artikel 1 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Gesetz über die „(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
Zusammenlegung des Bundesamtes und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundes-
für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt präsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie ernannt.“
§1
3. Artikel 1 § 2 wird wie folgt geändert:
Eingliederung
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für desausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft und Technologie wird das Bundesamt für Wirt- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
schaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst.
Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenom- „(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
menen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über. fuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung
von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf
Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in
§2 der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober
1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch
Übergang von Rechten und Pflichten
Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte beweg- (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch
liche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutsch- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
land wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen
Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft ist.“
mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt
über. Artikel 3
Änderung des Gesetzes
§3 zur Überwachung strafrechtlicher
Bezeichnung des Bundesausfuhramtes und anderer Verbringungsverbote
Das Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“. anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12
§4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325), wird wie folgt geändert:
Anpassung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
1. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesminister“
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und
Rechtsverordnungen die Bezeichnungen „Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft“, „Bundesamt für Wirtschaft“ und 2. In § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 werden jeweils die Wörter
„Bundesausfuhramt“ durch die Bezeichnung „Bundesamt „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ durch die
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ zu ersetzen. Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamtes für
Artikel 2 gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
Änderung des Gesetzes über ersetzt.
die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaus- Artikel 4
fuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376) wird Änderung des Ausführungs-
wie folgt geändert:
gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenüberein-
1. In der Überschrift des Artikels 1 wird das Wort „Bun-
kommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) wird wie
desausfuhramtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
folgt geändert:
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
1. In § 5 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und
2. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 10 und 11, § 13 Abs. 1 und 2,
Wort „Bundesausfuhramt“ wird durch die Wörter § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 wird jeweils das Wort
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „Bundesausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für
(BAFA)“ ersetzt. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesausfuhr- Artikel 9
amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. Änderung des Benzinbleigesetzes
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I
S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 6 des Gesetzes
Artikel 5 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt
geändert:
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesamt
Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für
In § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 2 des Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für
Antipersonenminen vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778) 2. In § 3 Abs. 1, 2 und 2a werden jeweils die Wörter
wird jeweils das Wort „Bundesausfuhramt“ durch die „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ durch die
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
(BAFA)“ ersetzt. kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes Artikel 10
über die Kontrolle von Kriegswaffen Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das durch
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), wird wie folgt S. 2455, 3582) geändert worden ist, werden die Wörter
geändert: „das Bundesamt für Wirtschaft,“ gestrichen sowie das
Wort „Bundesausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt
1. In § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 14 Abs. 8 für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
wird jeweils das Wort „Bundesausfuhramt“ durch
die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA)“ ersetzt. Artikel 11
Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
2. In § 26a Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz in der Fassung
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I
S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 § 1 des Geset-
zes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie
folgt geändert:
Artikel 7
Änderung des Gesetzes 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesamt für
zu Artikel 10 Grundgesetz gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt
In § 3 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesamtes für
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesausfuhramt“ gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
kontrolle (BAFA)“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 8 Artikel 12
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Filmförderungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- machung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053) wird
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 7 werden nach der Amts- a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundesamtes
bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Strahlen- für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamtes für
schutz“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt und b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Wirt-
die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesausfuhr- schaft“ durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft
amtes“ gestrichen. und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1959
2. In § 70 Abs. 1 und 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Bundesamtes für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bun- a) In der Angabe zu § 45 wird das Wort „Bundes-
desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt
(BAFA)“ ersetzt. für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
ersetzt.
3. In § 70 Abs. 1 und § 75 Abs. 4 werden jeweils die
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter b) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „§ 45a (weggefallen)“.
(BAFA)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
Artikel 13 ausfuhramtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
Änderung des Gesetzes Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
über die statistische Erfassung
der in den Geltungsbereich dieses 3. In § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1, in der
Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe Überschrift des § 45 und in § 45 Abs. 1, 3 und 5
Das Gesetz über die statistische Erfassung der in den wird jeweils das Wort „Bundesausfuhramt“ durch
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten festen die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I S. 3345), ge- kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
ändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert: 4. In § 28 Abs. 2a werden die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für Wirt-
1. In § 4 werden die Wörter „Bundesamt für gewerb-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
liche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
5. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird aufgehoben.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
Artikel 14
fuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren-
Änderung des Gesetzes über und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5
die Statistik im Produzierenden Gewerbe bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechts-
akten des Rates oder der Kommission der
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik im
Europäischen Gemeinschaften im Sinne des
Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekannt-
Absatzes 1,“.
machung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), das zuletzt
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 b) Nummer 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird aufgehoben.
6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Wörter
Artikel 15 „Bundesamt für Wirtschaft“ gestrichen.
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
7. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Rohstoffstatistikgesetz vom 15. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2201), geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Ge- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
folgt geändert: kontrolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm
bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 7 werden Gesetz, nach dem Gesetz über die Kontrolle von
jeweils die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch Kriegswaffen oder nach Rechtsakten des Rates
die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- oder der Kommission der Europäischen Gemein-
kontrolle (BAFA)“ ersetzt. schaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts
bekannt geworden sind und die Meldungen
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesamtes“
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a
durch die Wörter „Bundesamtes für Wirtschaft und
an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Verfolgung der in § 5 oder § 7 Abs. 1 dieses Ge-
setzes angegebenen Zwecke oder zur Verhütung
3. § 9 wird aufgehoben.
oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist.“
Artikel 16
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes „Darüber hinaus kann das Bundesamt für Wirt-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz- schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) diese In-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten formationen und Meldungen an den Bundes-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 nachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraus-
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie setzungen des § 8 Abs. 1 oder 3 des BND-Geset-
folgt geändert: zes erfüllt sind.“
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: Artikel 18
„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Änderung des Gesetzes
trolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfüllung seiner über steuerliche Maßnahmen bei der
Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewor- Stilllegung von Steinkohlenbergwerken
denen Informationen an die anderen zur Über-
wachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständi- Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Still-
gen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfol- legung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967
gung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Zwecke sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), wird
sicherheitspolitische Bedeutung erforderlich ist.“ wie folgt geändert:
d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
1. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt
8. § 45a wird aufgehoben. für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
9. § 47 wird wie folgt geändert: 2. § 13 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Nr. 6 wird aufgehoben. Artikel 19
Änderung des Atomgesetzes
10. Die Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –
In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 46 Abs. 3 des
in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1999 (BAnz. S. 21 021), zuletzt geändert durch die
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1
Verordnung vom 23. August 2000 (BAnz. S. 18 261),
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350)
wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-
a) In der Übersicht der Einfuhrliste werden die Wörter ausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft
„Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)“ ersetzt.
b) In Teil I (Anwendung der Einfuhrliste) Nummer 13 Artikel 20
werden jeweils die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft“ und „Bundesamt“ durch die Wörter Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
(BAFA)“ ersetzt. Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917),
c) Teil III (Warenliste) wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3048), wird wie folgt
aa) In Anmerkung 31 Satz 4 werden die Wörter geändert:
„Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für
kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Wirtschaft (Bundesamt)“ durch die Wörter „Bundesamt
bb) In den Zuständigkeitsbereichen werden für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“
durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft
2. In § 2 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
und Abs. 6, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 2a Satz 1 und 2,
§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 Satz 1 und 2, Abs. 7
und 9, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 und § 15
Artikel 17 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesamt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Änderung trolle (BAFA)“ ersetzt.
des Gesetzes zur Förderung der
Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken 3. In § 5 Abs. 5, § 11 Abs. 1, 3 und 5 und § 14 Abs. 4
Das Gesetz zur Förderung der Verwendung von Stein- Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundes-
kohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 777), amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Wirtschaft
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
1969 (BGBl. I S. 1083), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Bundes- Artikel 21
amt für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)“ ersetzt. Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 7 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
2. § 6 wird aufgehoben. S. 2521), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1961
1. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Abgabe-
gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt)“ durch die Wörter schuldnern bis zum 12. Februar 2001 anzuzeigen.
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nach dem 31. Dezember 2000 eintretende Erlös-
(BAFA)“ ersetzt. korrekturen bleiben abgaberechtlich ohne Auswir-
kungen. Dies gilt nicht, wenn die verspätete An-
2. In § 4 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 wird jeweils das zeige einer sich ergebenden Nachzahlung vom
Wort „Bundesamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Abgabeschuldner zu vertreten ist.“
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Bundesamt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA)“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 3. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
In § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 Abs. 1, 3 und 6,
„§ 3
§§ 34 und 35 Abs. 3 des Erdölbevorratungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I Auflösung des Ausgleichsfonds
S. 679) wird jeweils das Wort „Bundesamt“ durch die (1) Der Ausgleichsfonds wird zum 31. Dezember
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2000 aufgelöst.
(BAFA)“ ersetzt.
(2) Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des
Ausgleichsfonds ein.
(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Artikel 23 kontrolle (BAFA) bleibt die Aufgabe übertragen, die
Änderung des Mineralöldatengesetzes Ansprüche und Verpflichtungen nach § 1 Abs. 2
abzurechnen.“
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2353), geändert durch Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Artikel 25
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, Änderung des Steinkohlebeihilfengesetzes
1003), wird wie folgt geändert:
Das Steinkohlebeihilfengesetz vom 12. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1638, 1639), geändert durch Artikel 1 des Ge-
1. In den §§ 1, 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 werden jeweils die setzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3048), wird wie
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter folgt geändert:
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft (Bundesamt)“ durch die Wörter „Bundesamt
2. § 8 wird aufgehoben. für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2, 5 und 7 und § 4 Abs. 3
Artikel 24 wird jeweils das Wort „Bundesamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Änderung des Gesetzes
(BAFA)“ ersetzt.
zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach Artikel 26
dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1638), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Änderung
vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384), wird wie folgt des Gesetzes zur Durchführung
geändert: der Gemeinsamen Marktorganisationen
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
1. § 1 wird wie folgt geändert: organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), geändert durch
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Wirt-
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656),
schaft (Bundesamt)“ durch die Wörter „Bundesamt
wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamtes für
„Bundesamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes
Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamtes für Wirt-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bis zum 31. Dezember 2000 entstandene Kor- 2. In § 18 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 werden jeweils die
rekturen auf erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter
1996 durchgeführte Elektrizitätslieferungen an End- „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
verbraucher sind dem Bundesamt für Wirtschaft (BAFA)“ ersetzt.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
3. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für 1. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „genannter Bundes-
gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt minister“ durch die Wörter „genanntes Bundes-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. ministerium“ ersetzt.
Artikel 27 2. In § 9 Abs. 7 werden die Wörter „Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt
Änderung des Telekommunikationsgesetzes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
In § 65 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 2 3. In § 10 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 wird jeweils
Abs. 6 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I das Wort „Bundesausfuhramt“ durch die Wörter
S. 2521) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft (BAFA)“ ersetzt.
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch
das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
EG-Recht-Überleitungsverordnung Artikel 32
In § 3 Abs. 4 Nr. 2 der EG-Recht-Überleitungsverord- Änderung der Dritten
nung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915), die zuletzt Verordnung zur Durchführung des
durch Artikel 46 der Verordnung vom 21. September 1997 Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
(BGBl. I S. 2390, 2756) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter In § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
ersetzt. 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 841), die zuletzt durch Artikel 4
Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Februar 1992
(BGBl. I S. 376) geändert worden ist, wird das Wort
Artikel 29 „Bundesausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Änderung der Ausführungs-
verordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
In § 8 Abs. 1 und 2 der Ausführungsverordnung zum
Artikel 33
Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996
(BGBl. I S. 1794), die durch die Verordnung vom 14. April Änderung der
2000 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird jeweils das Kriegswaffenmeldeverordnung
Wort „Bundesausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt
Die Kriegswaffenmeldeverordnung vom 24. Januar
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
1995 (BGBl. I S. 92), geändert durch die Verordnung
vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1266), wird wie folgt geändert:
Artikel 30
1. In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 wird jeweils das
Änderung der Ersten
Wort „Bundesausfuhramt“ durch die Wörter „Bun-
Verordnung zur Durchführung des desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ersetzt.
In § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im 2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Bundes-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, ausfuhramtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Februar
1992 (BGBl. I S. 376) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. Artikel 34
Änderung der
Verordnung über Schwefelgehalt
Artikel 31 von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff
Änderung der Zweiten Die Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem
Verordnung zur Durchführung des Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen S. 264), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640), wird wie folgt
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundes- geändert:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 1. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für
Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt
S. 2150), wird wie folgt geändert: für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1963
2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesamtes 1. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamtes für
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
ersetzt und die Wörter „Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für Wirt-
Artikel 35 schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung über Chlor- und 2. § 7 wird aufgehoben.
Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz
In § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und
Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar Artikel 40
1992 (BGBl. I S. 75) werden jeweils die Wörter „Bundes- Änderung der
amt für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für Fünften Verordnung zum Waffengesetz
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
In § 1 Nr. 3 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch
Artikel 36 Artikel 6 Abs. 75 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden die Wörter
Änderung der Ölmeldeverordnung „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wörter
In § 2 Abs. 2 und § 5 der Ölmeldeverordnung vom „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
10. Juni 1996 (BGBl. I S. 812) werden jeweils die Wörter ersetzt.
„Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung der Preisklauselverordnung
Artikel 37
Die Preisklauselverordnung vom 23. September 1998
Änderung der (BGBl. I S. 3043) wird wie folgt geändert:
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
In § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Mineralölbewirtschaftungs- 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch das Wort „Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
durch Artikel 12 Abs. 48 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, werden die 2. In den §§ 7 und 8 werden jeweils die Wörter „Bundes-
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter amt für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 38 Artikel 42
Änderung der Änderung der
Verordnung über die Erfüllung Verordnung zur Regelung von
der Vorratspflicht mit in Frankreich befind- Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
lichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I
mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Erdölerzeugnissen vom 21. Oktober 1966 (BGBl. I S. 630) 10. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1514), wird wie folgt
wird wie folgt geändert: geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden jeweils die 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ durch
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesausfuhramt“ durch
die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften im Bereich des Außenwirt-
Artikel 39 schaftsrechts,“.
Änderung der Verordnung c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
über die Erfüllung der Vorratspflicht und 5 angefügt:
mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdöl-
„4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II
erzeugnissen, die in den Niederlanden lagern der Außenwirtschaftsverordnung), der Waren-
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit einfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschafts-
Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, gesetzes und Kapitel III der Außenwirtschafts-
die in den Niederlanden lagern, vom 4. März 1971 (BGBl. I verordnung), wenn es sich um Waren der
S. 180) wird wie folgt geändert: gewerblichen Wirtschaft handelt,
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
5. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverord- Artikel 46
nung erfassten Bereichen der Meldungen über
Entgelte für Filmrechte.“ Änderung der Verordnung über
die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichs-
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Artikel 43 vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3923), geändert durch
die Verordnung vom 4. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1575),
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Wirt-
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung schaft (Bundesamt)“ durch die Wörter „Bundesamt für
vom 28. November 2000 (BAnz. S. 22 945), wird wie folgt Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
geändert:
1. In § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 3 und 4, 2. In § 2 Satz 1 und 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3
§ 28a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 30 Abs. 3 und § 50a und 4, § 3a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 und
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für § 4 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesamt“
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
2. In § 28a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und § 50a Abs. 5
Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesamt“ durch 3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesamtes“
die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- durch die Wörter „Bundesamtes für Wirtschaft und
kontrolle (BAFA)“ ersetzt. Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
3. In § 5c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 5d Abs. 1 und 2
Satz 1 und 2, § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4 Artikel 47
Satz 1, 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2
Änderung der
Satz 2, 3 und 4, § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3,
§ 22a Abs. 1 und 3 Satz 1, 2 und 3, §§ 22b, 43a Satz 1,
Elektrizitätssicherungsverordnung
§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 45a Abs. 1 und 2 Die Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April
Satz 1 und 2, § 45b Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 45c 1982 (BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-
desausfuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für 1. In § 2 Satz 1 und § 4 werden jeweils die Wörter
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ durch die
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Atom- 2. In § 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesamt“ durch
rechtlichen Abfallverbringungsverordnung die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird aufgehoben.
In § 5 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2, 3 und 4,
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Satz 1
und 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und in der Artikel 48
Anlage 2 wird jeweils das Wort „Bundesausfuhramt“
durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Änderung der Gassicherungsverordnung
kontrolle (BAFA)“ ersetzt. Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982
(BGBl. I S. 517) wird wie folgt geändert:
Artikel 45 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 5 werden jeweils die
Änderung der Wörter „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ durch
Eigenverbrauchsverordnung die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 und 2 der Eigenverbrauchsverordnung vom
18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch
die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3922, 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesamt“ durch
1995 I S. 16) geändert worden ist, werden jeweils die die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Wörter „Bundesamt für Wirtschaft“ durch die Wörter kontrolle (BAFA)“ ersetzt.
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“
ersetzt. 3. § 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1965
Artikel 49 1. In § 3 werden die Wörter „Bundesamt für gewerb-
liche Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesamt für
Änderung der Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt.
Mineralölausgleichs-Verordnung
Die Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 2. § 4 wird aufgehoben.
1985 (BGBl. I S. 2267), geändert durch Artikel 2 Abs. 10
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird
wie folgt geändert: Artikel 51
Aufhebung von Vorschriften
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für
Das Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt)“ durch die Wörter
schaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
nummer 700-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(BAFA)“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376), wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 8
Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1, 2 und 3, §§ 10, 11 Abs. 1 Artikel 52
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 wird jeweils Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
das Wort „Bundesamt“ durch die Wörter „Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. Die auf Artikel 28 bis 50 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
3. In § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, in der Überschrift des jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
§ 6, in § 6 Abs. 2 Nr. 2, in der Überschrift des § 7, in § 7 verordnung geändert werden.
Satz 2, in der Überschrift des § 8, in der Überschrift des
§ 9, in der Überschrift des § 10, in § 11 Abs. 1 Satz 1 Artikel 53
und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesamtes“
durch die Wörter „Bundesamtes für Wirtschaft und Bekanntmachungserlaubnis
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann den Wortlaut des in Artikel 2 genannten Gesetzes
über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes in der
Artikel 50
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Änderung der im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Verordnung über die Meldung der
Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Artikel 54
Die Verordnung über die Meldung der Bestände an
Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 27. November 1978 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 1840) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
Gesetz
über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der
eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Artikel 1
Gesetz über §3
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Begriff des befristet
(Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)*) beschäftigten Arbeitnehmers
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem
Erster Abschnitt auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf
Allgemeine Vorschriften bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter
Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig
§1 bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag)
oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeits-
Zielsetzung leistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die (2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeit-
Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeits- nehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnli-
verträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeit- chen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren
beschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der ver-
zu verhindern. gleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf
Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in
§2 allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweili-
Begriff des gen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen
§4
regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist Verbot der Diskriminierung
eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen
ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regel-
der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als
mäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem
ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es
Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines
sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten
Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare
des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses
geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu
und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der
im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmers entspricht.
Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages
zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustel- (2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen
len, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzuse- behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet
hen ist. beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsent-
– der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von gelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für
UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird,
Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9)
mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil
und
seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum
– der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-
UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen
(ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43). von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1967
demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund
für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeits-
zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeit- zeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicher-
nehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berück- heit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhält-
sichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. nismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe
können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Gel-
§5 tungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwen-
Benachteiligungsverbot dung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungs-
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen gründe vereinbaren.
der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz (5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeits-
benachteiligen. zeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten
Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben
Zweiter Abschnitt sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3
Teilzeitarbeit Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und
hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spä-
§6 testens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn
schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem
Förderung von Teilzeitarbeit
vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeit-
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leiten- geber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeits-
den Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses zeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und
Gesetzes zu ermöglichen. hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die
§7 gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abge-
lehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den
Ausschreibung; Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeit-
Information über freie Arbeitsplätze geber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festge-
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffent- legte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das
lich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitneh-
Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der mers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der
Arbeitsplatz hierfür eignet. Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher
angekündigt hat.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den
Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage sei- (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung
ner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung
Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig
insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitar- von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der
beitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeits- Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
plätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der
Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforder-
lichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des §9
Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeit-
§8 nehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung
Verringerung der Arbeitszeit seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeits-
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger
platzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichti-
als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass
gen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe
seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitnehmer entgegenstehen.
Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens
drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll
dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. § 10
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die Aus- und Weiterbildung
gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeit-
erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit beschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungs-
dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzu- maßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung
legende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass drin-
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit gende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungs-
zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wün- wünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter
schen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Arbeitnehmer entgegenstehen.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
§ 11 eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebun-
Kündigungsverbot dene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung verein-
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der baren.
Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist
unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhält-
Dritter Abschnitt
nisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Befristete Arbeitsverträge
§ 12
Arbeit auf Abruf § 14
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, Zulässigkeit der Befristung
dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entspre- (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig,
chend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn
die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. vorübergehend besteht,
Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder
ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitneh- ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitneh-
mers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende mers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
Stunden in Anspruch zu nehmen.
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeit-
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung ver- nehmers beschäftigt wird,
pflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner
Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung recht-
fertigt,
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2
auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen wer- 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
den, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungs- Befristung rechtfertigen,
frist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifver-
trages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
über die Arbeit auf Abruf vereinbaren. bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
oder
§ 13 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich be-
ruht.
Arbeitsplatzteilung
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertra-
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, ges ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur
dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamt-
Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser dauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige
Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeits-
anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn vertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht
sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor
Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsver- ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis be-
trag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine standen hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Ver-
Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist. längerungen oder die Höchstdauer der Befristung abwei-
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatz- chend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich
teilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatz- Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tarif-
teilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeit- lichen Regelungen vereinbaren.
geber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines
aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhält- sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn
nisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu
wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit
Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwech- demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammen-
seln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des hang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammen-
Absatzes 1 vorliegt. hang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den
Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs
(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3
Monaten liegt.
auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen wer-
den, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Ver- (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer
tretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich Wirksamkeit der Schriftform.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1969
§ 15 § 19
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Aus- und Weiterbildung
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch be-
mit Ablauf der vereinbarten Zeit. fristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruf-
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Errei- lichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es
chen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus-
Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer ent-
durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweck- gegenstehen.
erreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann § 20
der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich
oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Information der Arbeitnehmervertretung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über
(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Per-
die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und
son oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so
ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und
kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jah-
des Unternehmens zu informieren.
ren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für § 21
die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedin-
unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht gung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1
unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 ent-
Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. sprechend.
§ 16
Vierter Abschnitt
Folgen unwirksamer Befristung Gemeinsame Vorschriften
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete
Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er § 22
kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende
Abweichende Vereinbarungen
ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15
Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeit- (1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und
punkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Man- § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses
gels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewi-
auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt chen werden.
werden. (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Bestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12
§ 17 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder § 15
Abs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen
Anrufung des Arbeitsgerichts nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Be- außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwen-
fristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so dung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifver-
muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbar- traglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist
ten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwie-
Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeits- gend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts
verhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die decken.
§§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entspre-
§ 23
chend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten
Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Besondere gesetzliche Regelungen
Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die
das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetz-
sei. lichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 18
Information über unbefristete Arbeitsplätze
Artikel 2
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeit- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
informieren, die besetzt werden sollen. Die Information blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unter- Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479), wird
nehmen erfolgen. wie folgt geändert:
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
1. § 620 wird wie folgt geändert: vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 621, 622“ durch die
Angabe „§§ 621 bis 623“ ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit Artikel 3
abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Be- Aufhebung
fristungsgesetz.“ des Gesetzes über arbeitsrechtliche
2. In § 623 werden die Wörter „sowie die Befristung“ Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
gestrichen. Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur
Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I
S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 4
§ 93 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. Inkrafttreten
1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1971
Gesetz
zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: wird die Angabe „§ 434c Einmalzahlungs-Neu-
regelungsgesetz“ angefügt.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 2. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a) Nummer 1 wird gestrichen.
Artikel 2 b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mern 1 und 2.
Artikel 3 3. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils das Wort
Artikel 4 „allgemeinen“ gestrichen.
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 5 „Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung nach dem vom Bundesministerium der Finanzen
der Landwirte auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommen-
steuergesetzes bekannt gegebenen Programm-
Artikel 5a
ablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorge-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes pauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommen-
Artikel 6 steuergesetzes ergibt.“
Inkrafttreten
4. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. In § 143a Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „sowie
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt ge- einmalig gezahlte Arbeitsentgelte“ gestrichen.
ändert:
6. § 148 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 147a Erstattungspflicht des
Arbeitgebers“ wird die Angabe „§ 147b Erstat- aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-
tungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung“ losengeld“ durch die Wörter „30 Prozent des
eingefügt. Arbeitslosengeldes“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 421c Sonderregelung zur Finanzie- bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
rung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“ losengeld, das“ durch die Wörter „der Teil des
wird durch die Angabe „§ 421c Sonderregelungen Arbeitslosengeldes, den“ ersetzt.
zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogram- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ver-
me“ ersetzt. pflichtung zur“ das Wort „anteiligen“ und nach
c) Nach der Angabe „§ 434b Drittes Gesetz zur dem Wort „Leistung“ das Wort „anteilig“ einge-
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ fügt.
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
7. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 19. § 421c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Sonder-
8. In § 164 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwen- regelungen zur Finanzierung befristeter Arbeits-
dung des § 47 Abs. 2“ durch die Wörter „Anwendung marktprogramme“.
des § 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Jugendarbeitslosigkeit“ werden
9. § 175 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „sowie für das Sonderprogramm Aktion
Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose“ ein-
a) In Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl gefügt.
„2006“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
20. § 434 Abs. 4 wird aufgehoben.
„Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Zuge-
hörigkeit zu einer betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit an einer Qualifikationsmaß- 21. Nach § 434b wird folgender § 434c angefügt:
nahme teil, die das Ziel der anschließenden Auf- „§ 434c
nahme einer Beschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichen dieses Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den (1) Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Ar-
bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Kurz- beitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2001 entstan-
arbeitergeld nach Satz 1 nicht entgegen.“ den ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
10. In § 179 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001
gefügt: geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit
„Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemes-
bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer sungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab
Betracht.“ dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis
zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht.
11. § 200 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni
2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom
„(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist
22. Juni 2000 an.
das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosen-
geld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 (2) § 135 Nr. 2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-
Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den geld, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Juli
Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
beruht.“ sich das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller
Bezieher von Arbeitslosengeld um 10 Prozent erhöht.
12. In § 272 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl „2006“ (3) Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem
ersetzt. 1. Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs. 1 in
der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und
13. § 274 wird wie folgt geändert: § 158 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der
gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Pro-
zent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemes-
„Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Zuweisung
sungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprü-
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen in ange-
che, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar
messenem Umfang gefördert werden.“
entschieden war, vom 22. Juni 2000 an. Für An-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. sprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1. Januar
2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzu-
14. § 275 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: wenden, wenn das nach § 158 Abs. 1 Satz 1 zugrunde
„(1) Der Zuschuss wird höchstens in Höhe von 2 100 zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs. 1 in
Deutsche Mark monatlich für jeden zugewiesenen der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
Arbeitnehmer erbracht.“ bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Ab-
satz 1 Satz 2 erhöht hat.
15. In § 323 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe (4) Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem
„von 50 Prozent“ gestrichen. 1. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsent-
gelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemes-
16. § 363 Abs. 2 wird aufgehoben. sung nach § 200 außer Betracht.
(5) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs
17. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 für einen Zeitraum
„Der Zuschuss beträgt höchstens 1 350 Deutsche vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vor-
Mark monatlich und wird höchstens bis zur Höhe des gelegen oder entsteht ein solcher Anspruch bis zum
monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt.“ 31. März 2001, ist § 207a Abs. 2 Satz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass für Bezieher von Arbeitslo-
18. In § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „2000“ durch senhilfe bis zum 31. März 2001 § 232a Abs. 1 Satz 1
die Zahl „2002“ ersetzt. des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1973
2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Die zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5
Bundesanstalt soll Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.“
von der Versicherungspflicht in der Krankenversiche- c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
rung befreit sind, auf die am 1. Januar 2001 eingetre-
tenen Änderungen des Rechts zur Übernahme von an „Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
das private Krankenversicherungsunternehmen zu bleiben außer Betracht.“
zahlenden Beiträgen umfassend und schnell hinwei- d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „80“ durch die
sen. Angabe „70“ ersetzt.
(6) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage
für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 2. § 47a wird wie folgt gefasst:
1. Januar 2001 entstanden sind und über die am „§ 47a
21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden
Krankengeldübergangsregelung
war, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der
vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für (1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem
Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maß- 22. Juni 2000 entstanden sind und über die am 21. Juni
gabe entsprechend anzuwenden, dass sich das 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist
Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis § 47 in der ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung für
zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Bei- Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 entsprechend
tragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige anzuwenden.
Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundert- (2) Für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000
satz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über bereits unanfechtbar entschieden wurde, erfolgt die
die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar ent- Erhöhung nach Absatz 1 nur für Zeiten vom 22. Juni
schieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entschei-
zum Ende der Leistungsdauer. dungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem
(7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der je- 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht
weils geltenden Fassung ist für die Zeit vom 1. Januar nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
1982 bis zum 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe (3) Abweichend von § 266 Abs. 2 Satz 3 werden die
anzuwenden, dass der Arbeitgeber der Bundesanstalt Ausgaben der Krankenkassen nach Absatz 1 und
vierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes ein- Absatz 2 Satz 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000
schließlich der anteilig darauf entfallenden Beiträge bei der Ermittlung der standardisierten Leistungs-
zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenver- ausgaben nicht berücksichtigt. Der Beitragsbedarf
sicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu nach § 266 Abs. 2 Satz 2 ist um die Ausgaben nach
erstatten hat.“ Satz 1 zu erhöhen.“
3. § 232a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhalts-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- geld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Hundert des der Leistung zugrunde liegenden,
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsent-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 gelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein
(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgelt-
grenze nicht übersteigt; 80 vom Hundert des
1. § 47 wird wie folgt geändert: beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein- geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzu-
gefügt: ziehen,
„Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach 2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Drit-
Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzu- ten Buch beziehen, 58 vom Hundert des der Leis-
rechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende tung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten
Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundert- wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1
satz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des Satz 1 Nr. 1, vervielfältigt mit dem Wert, der sich
kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Ab- ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe
satz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regel- durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen
entgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchs-
Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche tens jedoch die sich bei entsprechender Anwen-
Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt dung von Nummer 1 ergebenden Einnahmen.“
nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertäg-
liche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.“ Artikel 3
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„Für die Berechnung des Regelentgelts ist der Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalender- zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
§ 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000
1. § 20 Abs. 1a wird aufgehoben. Artikel 5
Änderung
2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwendung des Zweiten Gesetzes über die
des § 47 Abs. 2“ durch die Wörter „Anwendung des Krankenversicherung der Landwirte
§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
In § 13 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
3. Nach § 301 wird folgender § 301a eingefügt: kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
„§ 301a kel 15 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 47
Abs. 1 Satz 4 und 5,“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1
„(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Satz 6 und 7,“ ersetzt.
Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar
2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften
Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden
Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit Artikel 5a
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber
bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Bei- Die Bundesbesoldungsordnung B (Anlage I) des
tragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
zu erhöhen. S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche,
wie folgt geändert:
über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar
entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis
zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni a) bei der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 stelle der Bundesanstalt für Arbeit – als Leiter einer
Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.“ großen und bedeutenden Unterabteilung –“ der
Fußnotenhinweis „8)“ angefügt,
Artikel 4 b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die
Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landes-
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
arbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“ ange-
§ 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – fügt.
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-
geändert: rungsakademie der Bundeswehr“ die Amtsbezeich-
nung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundes-
1. In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2“ durch anstalt für Arbeit – als Leiter einer großen und
die Angabe „§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt. bedeutenden Unterabteilung –“ und der Fußnoten-
hinweis „15)“ eingefügt,
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident der
„(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ die Amts-
1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 bezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeits-
des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 amtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“ angefügt.
jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem
31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend 3. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom a) bei den Amtsbezeichnungen „Oberdirektor bei der
Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ und
des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahres- „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der
arbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Netto- Bundesanstalt für Arbeit – als Direktor des Instituts
arbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor einer Abteilung –“ jeweils der Fußnotenhinweis „4)“
dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden angefügt,
war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende
der Leistungsdauer. Entscheidungen über die An- b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-
sprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar ser- und Schifffahrtsdirektion“ die Amtsbezeich-
geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des nung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und
Zehnten Buches zurückzunehmen.“ der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt,
c) die Fußnote „4) Soweit nicht in der Besoldungsgrup-
3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: pe B 6.“ angefügt,
„Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalender- d) die Fußnote „5) Soweit nicht in den Besoldungs-
monat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“ gruppen B 6, B 7.“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1975
4. In der Besoldungsgruppe B 6 werden 5. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Fußnote 4) wie
folgt gefasst:
a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent“ die
Amtsbezeichnungen „Oberdirektor bei der Haupt- „4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.“
stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ und „Oberdirek-
tor und Professor bei der Hauptstelle der Bundes- Artikel 6
anstalt für Arbeit – als Direktor des Instituts für
Inkrafttreten
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer
Abteilung“ – sowie jeweils der Fußnotenhinweis Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, so-
„10)“ angefügt, weit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Arti-
kel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
b) die Fußnote 10) wie folgt gefasst:
Artikel 2 Nr. 1 und 2 und Artikel 5 treten mit Wirkung vom
„10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“ 22. Juni 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer