1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
Gesetz
zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Vom 20. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundla-
Inhaltsübersicht Artikel
ge für Erstinvestitionen, die der Anspruchs-
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 1 berechtigte nach dem 31. Dezember 2000
Änderung der Verordnung über die gesonderte begonnen hat, wenn es sich um Investitio-
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach nen in Betriebsstätten im Randgebiet nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,“.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 3 bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 4 d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Änderung der Abgabenordnung 5
aa) Nummer 3 wie folgt gefasst:
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung 6 „3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen,
die der Anspruchsberechtigte nach dem
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 7
31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn
Änderung des Steuersenkungsgesetzes 8 es sich um Investitionen in Betriebsstätten
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen 9 im Randgebiet nach der Anlage 2 zu die-
sem Gesetz handelt,“.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 10
Inkrafttreten 11 bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel 1 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 „Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungs-
Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August fall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine
1997 (BGBl. I S. 2070), zuletzt geändert durch Artikel 12 erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.“
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „§ 5a
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Gesonderte Feststellung
Angabe „Anlage 1“ ersetzt. Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel-
b) In § 2 Abs. 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze ten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgaben-
eingefügt: ordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungs-
grundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszu-
„Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in
lage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen
dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam
dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-
gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der
stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
sind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.“
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzu- 4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter- „Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommis-
lagen eingereicht werden.“ sion zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren
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Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen 6. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Nummer 5
bestimmt ist, die wie folgt gefasst:
1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne „5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
der Empfehlung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG
vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind, Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- 7. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 angefügt:
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig- „Randgebiet sind die folgenden Landkreise und kreis-
keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) freien Städte:
erhalten haben und
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi- Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt
„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen Stralsund,
zur Rettung und Umstrukturierung von Unterneh-
men in Schwierigkeiten“ und endet mit der vollstän- im Land Brandenburg:
digen Durchführung des Umstrukturierungsplans.“ Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Aus-
nahme der Gemeinden Ahrensfelde, Basdorf, Stadt
Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Klo-
5. § 10 wird wie folgt geändert: sterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg,
a) In Absatz 1 wird das Wort „abgeschlossenen“ Lobetal, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,
durch das Wort „begonnenen“ ersetzt. Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee,
Wandlitz, Weesow, Stadt Werneuchen, Willmersdorf,
„(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Aus-
das Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 nahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruch-
gegolten hat (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des mühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-
Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde,
Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei
gehören, nur anzuwenden Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der
Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grün-
2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, heide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel,
die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau,
2000 abschließt.“ Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Woltersdorf), Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt
„(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,
Land Berlin und in Gemeinden des Landes Bran- im Freistaat Sachsen:
denburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer
Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis
Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Investitionszulage Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyers-
20 vom Hundert beträgt.“ werda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plau-
d) In § 10 wird folgender Absatz 4a eingefügt: en, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Anna-
berg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis
„(4a) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsi-
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 sche Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie
(BGBl. I S. 2601) ist bei Investitionen, die der Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt
Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen,
begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass kreisfreie Stadt Dresden,
an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Dreijah-
reszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2 im Freistaat Thüringen:
Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.“
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investi-
tionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
1999 begonnen worden sind.“ Anlage 3 zu § 10 Abs. 3 und 4 angefügt:
e) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Die Arbeitsmarktregion Berlin sind das Land Berlin
und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
„(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzu- Brandenburg:
wenden, die für nach dem 31. Dezember 1999
endende Wirtschaftsjahre beantragt werden.“ Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Bör-
f) Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: nicke, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee,
„(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwen- Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Pren-
den, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden den, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow,
sind.“ Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
(Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt dorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf,
Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick, Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schön-
hagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.“
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannen-
reich, Diepensee, Dolgenbrodt, Eichwalde, Frieders-
Artikel 2
dorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Grussow,
Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wuster- Änderung
hausen, Stadt Mittenwalde, Motzen, Niederlehme, der Verordnung über die gesonderte
Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Schulzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waßmanns- § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte
dorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Zeuthen, Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
im Landkreis Havelland: (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert wor-
Buchow-Karpzow, Dallgow-Döberitz, Elstal, Etzin, Fal- den ist, wird wie folgt gefasst:
kenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, „Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend
Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz,
a) bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung
Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien,
dient,
Pausin, Perwenitz, Prort, Retzow, Ribbeck, Schönwal-
de, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wans- b) bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im
dorf, Wustermark, Zachow, Zeestow, Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes und
im Landkreis Märkisch-Oderland: c) bei Mietwohngebäuden,
Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahl- wenn die Feststellung für die Besteuerung, für die Festset-
witz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf, zung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der
Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche- Investitionszulage von Bedeutung ist.“
hofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl,
im Landkreis Oberhavel: Artikel 3
Bärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Frei- Änderung des Einkommensteuergesetzes
enhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nord- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
bahn, Groß-Ziethen, Stadt Henningsdorf, Hohen Neu- Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
endorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
Lehnitz, Malz, Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide, 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:
Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,
Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommer- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
feld, Staffelde, Stope, Stadt Velten, Wensickendorf,
Zehlendorf, Zühlsdorf, a) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 ein-
gefügt:
im Landkreis Oder-Spree:
Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), „40. die Hälfte
Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, a) der Betriebsvermögensmehrungen oder
Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen, Einnahmen aus der Veräußerung oder der
Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Entnahme von Anteilen an Körperschaften,
Woltersdorf, Personenvereinigungen und Vermögens-
massen, deren Leistungen beim Empfänger
Kreisfreie Stadt Potsdam,
zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz oder Herabsetzung von deren Nennkapital
bei Beelitz, Busendorf, Caputh, Deetz, Derwitz, Els- oder aus dem Ansatz eines solchen Wirt-
holz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres- schaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
dorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den
Kreutz, Güterfelde, Kemnitz, Kleinmachnow, Krielow, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Langerwisch, Marquardt, Milchendorf, Neu Fahrland, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Nudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf, Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der
Rieben, Saarmund, Salzbrunn, Satzkorn, Schäpe, Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem
Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner Umfang zu einer Gewinnminderung geführt
See, Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt hat und soweit diese Gewinnminderung
Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
(Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
Zauchwitz, glichen worden ist,
im Landkreis Teltow-Fläming: b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
Ahrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf, Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von
Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schul- Anteilen an Körperschaften, Personenver-
zendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüders- einigungen und Vermögensmassen entfällt,
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deren Leistungen beim Empfänger zu Ein- wesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunter-
gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16 nehmen im Sinne des Gesetzes über das
Abs. 3 entsprechend anzuwenden, Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erwor-
c) des Veräußerungspreises oder des gemei-
ben werden. Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch
nen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1
für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinsti-
ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entspre-
tute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem
chend anzuwenden,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 meinschaft oder in einem anderen Vertrags-
und der Einnahmen im Sinne des § 20 staat des EWR-Abkommens.“
Abs. 1 Nr. 9,
b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 45 ein-
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2, gefügt:
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im „45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der priva-
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die ten Nutzung von betrieblichen Personalcom-
neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 putern und Telekommunikationsgeräten;“.
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
Einnahmen oder an deren Stelle gewährt 2. § 3c wird wie folgt gefasst:
werden,
„§ 3c
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilige Abzüge
Dividendenscheinen und sonstigen An-
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien
Nr. 2 Buchstabe a, Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Divi- Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
dendenansprüchen oder sonstigen An- unberührt.
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die
soweit diese von einer nicht von der Körper- mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebs-
schaftsteuer befreiten Körperschaft, Per- vermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaft-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse lichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig
stammen, davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebs-
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 vermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen
an Körperschaften, Personenvereinigungen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung
oder Vermögensmassen, deren Leistungen der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder
beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. fungs- oder Herstellungskosten oder der an deren
Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.
Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4.“
Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe
a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
3. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 „5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
gilt nicht, wenn staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C
28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichne-
te Vorgang später als sieben Jahre nach
4. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste
bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-
betrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund
Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
eines Einbringungsvorgangs nach § 20
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-
und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über
setzes erworben worden sind, es sei denn,
das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung
die eingebrachten Anteile sind unmittelbar
von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
oder mittelbar auf eine Einbringung im
dienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte
Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort
handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften
bezeichneten Frist zurückzuführen.
dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3
Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstitu- Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2
ten und Finanzdienstleistungsinstituten nach des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung
§ 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit- des Einkommens außer Ansatz bleiben.“
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
5. § 52 wird wie folgt geändert: (4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: 1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
„(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr lungssteuergesetzes sind oder
2000 anzuwenden.“ 2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine
b) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der
„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehalt- nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichti-
lich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre gen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ben worden sind.
beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar
Satz 1 gilt nicht, wenn
2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet wor-
den sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des 1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der in Satz 1
weiter anzuwenden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 in der genannten Anteile stattfindet oder
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines Ein-
(BGBl. I S. 1850) ist erstmals bei Rücklagen nach bringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des
§ 7g Abs. 7 anzuwenden, die im nach dem 31. De- Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind,
zember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder mittelbar
werden.“ auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
c) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a einge- oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuerge-
fügt: setzes innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist
zurückzuführen.
„(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Ver-
luste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt- (5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländi-
schaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich schen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit
die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte sind, gelten 5 vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit
den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
beziehen, entstehen, für das das Körperschaft-
menhang stehen.
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer Körper-
erstmals anzuwenden ist.“ schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 bis 3 im
Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmer-
Artikel 4 schaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 Satz 1
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
setzes zugerechnet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten für
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung Bezüge oder Gewinne entsprechend, die einem Betrieb
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezem- Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen
ber 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
folgt gefasst: Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
„§ 8b masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden.
Beteiligung an anderen
Körperschaften und Personenvereinigungen (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen-
den, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10
stituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwe-
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei
sen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für
der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Geset-
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne zes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kör- Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
perschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-
beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 institute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem ande-
Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuerge- ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in
setzes gehören, aus der Auflösung oder der Herabsetzung einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.“
ihres Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be- Artikel 5
zeichneten Werts außer Ansatz. Das gilt nicht, soweit der
Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrige- Änderung der Abgabenordnung
ren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 23
worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
die verdeckte Einlage. wird wie folgt geändert:
(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten Anteils 1. Dem § 58 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
oder durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung „ ; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt
oder Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, sind bei steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese
der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. selbst steuerbegünstigt ist,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1855
2. Dem § 64 wird folgender Absatz 6 angefügt: Artikel 7
„(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaft- Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
lichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein
In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
gelegt werden:
S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist,
mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich wird am Ende der Nummer 12 der Punkt durch ein Semi-
Zweckbetrieben stattfindet, kolon ersetzt und die folgende Nummer 13 angefügt:
2. Totalisatorbetriebe, „13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den
3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.“ Finanzbehörden der Länder übermittelten Informatio-
nen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer.“
3. § 68 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. von den zuständigen Behörden genehmigte Artikel 8
Lotterien und Ausspielungen, wenn der Rein-
Änderung der Steuersenkungsgesetzes
ertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förde-
rung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
Zwecke verwendet wird,“. (BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt
geändert:
Artikel 6
Änderung des 1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 8 und 40 Buchstabe j wird gestrichen.
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- 2. Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen.
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
Artikel 9
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Neufassung geänderter
Gesetze und Verordnungen
1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
„(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung laut der durch die Artikel 1 und 3 bis 7 dieses Gesetzes
des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 geänderten Gesetze und der durch Artikel 2 dieses Geset-
(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwen- zes geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten der
den.“ Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b Artikel 10
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Rückkehr
§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über
(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwen- die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
den.“ nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch
3. Der bisherige § 1b wird § 1c. Rechtsverordnung geändert werden.
4. Der bisherige § 1c wird aufgehoben.
Artikel 11
5. § 1e wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
„§ 1e am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zweckbetriebe“. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und d (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 und
Abs. 7 Nr. 3) sowie Nr. 7 (Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. Abs. 7 Nr. 3) treten vorbehaltlich der Genehmigung der
c) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wir-
„(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fas- kung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-
sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezem- stabe b und c (§ 10 Abs. 3 und 4) sowie Nr. 8 (Anlage 3 zu
ber 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom § 10 Abs. 3 und 4) treten vorbehaltlich der Genehmigung
1. Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit
für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungs- Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die Genehmigungen
zeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun- werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.
gen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem (3) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4 und 5 Buch-
Vorbehalt der Nachprüfung stehen.“ stabe c und Artikel 4 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1857
Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998
über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit
das folgende Gesetz beschlossen: einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz
versehen sind.
Artikel 1 (2) In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen, ob ein Unter-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes nehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten
(1) Dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. dem Registergericht mitzuteilen.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird die aus
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1
der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht
unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine
vorangestellt. Die einzelnen Paragraphen des Versiche-
solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die
rungsaufsichtsgesetzes erhalten jeweils die Überschrift,
Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmens-
die sich aus der Inhaltsübersicht in der Anlage für sie
gegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1
ergibt.
Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über
(2) Im Übrigen wird das Versicherungsaufsichtsgesetz die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wie folgt geändert: gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unter-
lassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur
1. § 1 wird wie folgt geändert: Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
aa) In Satz 1 wird nach den Angaben „§§ 55 Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“
bis 59, 83,“ die Angabe „84,“ und nach den
Angaben „§§ 101 bis 103,“ die Angabe „104,“
eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes- a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das „2. Angaben darüber, welche Versicherungsspar-
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. ten betrieben und welche Risiken einer Ver-
b) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach den Wörtern „kraft sicherungssparte gedeckt werden sollen; bei
Gesetzes entstehen“ das Wort „und“ durch das Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen
Wort „oder“ ersetzt. Versicherungsbedingungen sowie die fach-
lichen Geschäftsunterlagen, namentlich die
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: Tarife und die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und der mathematischen Rück-
„§ 4 stellungen einschließlich der verwendeten
(1) Die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-
„Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversiche- meln, kalkulatorischen Herleitungen und sta-
rer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich- tistischen Nachweise,“.
nungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur
Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder aa) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Rech-
zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im nungsgrundlagen“ das Wort „und“ durch ein
Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände Komma ersetzt und nach dem Wort „For-
führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt meln,“ die Wörter „kalkulatorischen Herleitun-
ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 ge- gen und statistischen Nachweise,“ angefügt.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 11e“ durch einer engen Verbindung zu einem solchen
die Angabe „§§ 11d, 11e“ ersetzt. steht, der durch die Struktur des Beteiligungs-
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 5 geflechts oder mangelhafte wirtschaftliche
Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „Absatz 5 Nr. 5, 6 Transparenz eine wirksame Aufsicht über das
und 6a“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13d Nr. 1, Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt,
2, 4“ die Angabe „ ,4a“ eingefügt. oder
2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
4. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 ange- rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen
fügt: der für solche Personen oder Unternehmen
geltenden Rechts– oder Verwaltungsvorschrif-
„(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten
ten eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1
oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn
Satz 2 und 3, oder
das Versicherungsunternehmen
3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
1. ausdrücklich auf sie verzichtet,
rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt
2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr wird, dass solche Personen oder Unternehmen
keinen Gebrauch gemacht hat oder im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwal-
3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb tung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder
eingestellt hat. deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Auf-
Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Ver- sichtsbehörde nicht bereit ist.“
sicherungsunternehmens das Erlöschen durch Be-
scheid fest.
7. § 11a wird wie folgt geändert:
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlö-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor die Wörter „fachlich
schen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Ver-
geeignet ist“ das Wort „nicht“ eingefügt.
öffentlichungsblatt der Behörde bekannt zu machen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a einge-
5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Tochterunter- „(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird mit Zustim-
nehmen“ die Wörter „oder ein gleichartiges Ver- mung des Aufsichtsrats bestellt oder entlassen.
hältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat,
Personen oder Unternehmen“ eingefügt. bestellt der Vorstand den Verantwortlichen Aktuar,
soweit die Satzung nicht bestimmt, dass dieser
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: von der obersten Vertretung bestellt wird.“
„Bei der Berechnung dieses Anteils erfolgt eine c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein
Zurechnung der Stimmrechte entsprechend § 22 Komma und die Worte „sofern es sich nicht um
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.“ einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) han-
c) In Satz 5 werden die Wörter „dem mittelbar betei- delt,“ eingefügt.
ligten Unternehmen“ durch die Wörter „den mit-
telbar beteiligten Personen und Unternehmen“ 8. § 11b wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund der Ver-
d) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt: sicherungsbedingungen“ gestrichen.
„Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als
„Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle
Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer
einer Vertragsanpassung nach § 172 Abs. 2 in Ver-
natürlichen oder einer juristischen Person und
bindung mit Abs. 1 des Versicherungsvertrags-
einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis
gesetzes gilt § 12b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ent-
besteht.“
sprechend. Die fachliche Eignung setzt ausrei-
chende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gebiet der Lebensversicherung, voraus.“
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus denen sich
ergibt“ durch die Wörter „die die Annahme recht- 9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fertigen“ ersetzt.
„§ 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entspre-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: chend.“
„Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk- 10. § 12b wird wie folgt geändert:
same Aufsicht über das Erstversicherungsunter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nehmen beeinträchtigt wird.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund einer
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Änderungsklausel“ gestrichen.
„Dies ist insbesondere der Fall, wenn bb) In Satz 3 werden die Worte „Nachweise und
1. das Erstversicherungsunternehmen mit ande- Daten“ durch die Worte „kalkulatorischen Her-
ren Personen oder Unternehmen in einen leitungen und statistischen Nachweise“ er-
Unternehmensverbund eingebunden ist oder in setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1859
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: b) In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 wie folgt gefasst:
„(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle „Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf
einer Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-
Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3 glied- oder Vertragsstaates
Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche
Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, 1. diese Unterlagen,
insbesondere auf dem Gebiet der Krankenver- 2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche-
sicherung, voraus.“ rungssparten das Unternehmen betreiben und
welche Risiken einer Versicherungssparte es
11. In § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern decken darf,
„Invaliditäts- und Krankheitsgefahr“ die Wörter „zur
3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2
Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.
Nr. 2
12. § 12d wird wie folgt geändert: und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf
a) In Absatz 1 wird das Wort „Änderungsklausel“
der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die
durch das Wort „Anpassungsklausel“ ersetzt.
Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt
wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf-
13. Nach § 12e wird folgender § 12f eingefügt: sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht
„§ 12f geäußert hat.“
Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches
des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die 16. § 13d wird wie folgt geändert:
§§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c für die private Pflege-
pflichtversicherung entsprechend.“ a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Bestellung“
die Wörter „Absicht der“ eingefügt.
14. § 13b wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäfts-
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: leiters“ die Wörter „sowie der Entzug der Befugnis
zur Vertretung des Versicherungsunternehmens“
„1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 angefügt.
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5
Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten „4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeuten-
Richtlinie Schadenversicherung betrieben den Beteiligung an dem eigenen Versiche-
werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 rungsunternehmen, das Erreichen sowie
Nr. 1a entsprechenden Angaben,“. Über- oder Unterschreiten der Beteiligungs-
b) In Absatz 2 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst: schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hun-
dert und 50 vom Hundert der Stimmrechte
„Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf
oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,
der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-
dass das Unternehmen Tochterunternehmen
glied- oder Vertragsstaates
(§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unterneh-
1. diese Unterlagen und mens wird, sobald das Versicherungsunter-
2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unter- nehmen von der bevorstehenden Änderung
nehmen über Eigenmittel in Höhe der Solva- dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-
bilitätsspanne oder des für die betriebenen Ver- langt,“.
sicherungssparten erforderlichen Mindestbe- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
trages des Garantiefonds verfügt, falls dieser
höher ist, aa) Nach dem Wort „Lebensversicherung“ wer-
den die Wörter „und unmittelbar nach Auf-
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
nahme des Betriebs der Unfallversicherung
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf
mit Prämienrückgewähr“ eingefügt.
der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die
Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung ver- bb) Nach dem Wort „Rechnungsgrundlagen“ wird
sagt wird.“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Formeln“ ein weiteres
15. § 13c wird wie folgt geändert: Komma und die Wörter „kalkulatorischen Her-
leitungen und statistischen Nachweise“ einge-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
fügt.
aa) Die Wörter „soweit solche Nachweise nach
e) In Nummer 8 werden die Wörter „unter deren
dem Recht des anderen Mitgliedstaates oder
Beifügung“ durch die Wörter „unter Beifügung
Vertragsstaates gefordert werden“ werden
aller dort bezeichneten Unterlagen“ ersetzt.
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadensregu-
lierung“ durch das Wort „Schadenregulie- 17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder auf ein
rung“ ersetzt. Postgirokonto“ gestrichen.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
18. § 36 Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche
Anlagen in Wertpapieren und für andere Anla-
a) Die Angabe „121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1“ wird
gen, die nach dem Grundsatz der Risikostreu-
durch die Angabe „121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1
ung angelegt werden, wenn die Organismen
und Abs. 6“ ersetzt.
einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
b) Die Angabe „§§ 130 bis 133“ wird durch die An- Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
gabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, 7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kredit-
§§ 131 bis 133“ ersetzt. instituten;
8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Arti-
19. § 53b wird wie folgt geändert: kel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie
a) In Satz 1 werden nach den Worten „kann kleineren Schadenversicherung oder Artikel 21 oder
Vereinen“ die Wörter „bis zum Ablauf des 31. De- Artikel 22 der Dritten Richtlinie Lebensversiche-
zember 2003“ eingefügt. rung zulässig sind.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „kann sie“ die Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen
Wörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ eingefügt. nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichts-
behörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
stände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend
20. In § 53c Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-
gestattet und die Belange der Versicherten da-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bun-
durch nicht beeinträchtigt werden.“
desministerium der Finanzen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
21. § 54 wird wie folgt geändert: „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: desrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des
„Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beach-
Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks tung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe
in Höhe der versicherungstechnischen Rückstel- der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richt-
lungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen linie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungs- Lebensversicherung insbesondere durch quan-
abgrenzungsposten; die Anteile der Rückversiche- titative und qualitative Vorgaben zur Anlage des
rer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung gebundenen Vermögens festzulegen.“
des übrigen gebundenen Vermögens können d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. In seinem
Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um Satz 1 wird Buchstabe „a)“ durch „1.“, Buch-
die Wertberichtigung geminderten, in den letzten stabe „b)“ durch „2.“, Buchstabe „c)“ durch „3.“
drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderun- und Buchstabe „d)“ durch „4.“ ersetzt.
gen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-
rungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der 22. § 54a wird aufgehoben.
Lebensversicherung ist die Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende
23. In § 54b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einen ande-
des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich
ren als den in Absatz 1 genannten Bezugswert bin-
auszuschüttenden Überschussanteile dem übri-
den“ durch die Wörter „andere als die in Absatz 1
gen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der
genannten Bezugswerte binden“ ersetzt.
Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahres- 24. § 55a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungs- a) Die Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“
mäßig gedeckten Abschlusskosten außer Ansatz werden durch die Wörter „Das Bundesministerium
bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus der Finanzen“ ersetzt.
Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
Ermittlung des gebundenen Vermögens außer gefügt:
Betracht, soweit ihnen aus demselben Rück-
„1b. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl
versicherungsverhältnis Forderungen gegenüber-
des der Aufsichtsbehörde einzureichenden
stehen.“
internen Berichts über die Geschäfte gemäß
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 104e;“.
„(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
werden in lon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibun- „4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und
gen und Genussrechten; des Lageberichts von Versicherungsunterneh-
men, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs
2. Schuldbuchforderungen; nicht anwendbar ist, durch einen unabhängi-
3. Aktien; gen Sachverständigen sowie über den Inhalt
und die Frist für die Einreichung eines Sach-
4. Beteiligungen;
verständigenberichts, soweit dies zur Durch-
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- führung der Aufsicht nach diesem Gesetz
ten; erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1861
25. § 57 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die „Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren
Angabe „§ 14“ ersetzt. Vermittlern untersagen, für Unternehmen
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: einen Versicherungsvertrag im Inland abzu-
schließen oder den Abschluss zu vermitteln,
aaa) Die Wörter „Direktversicherungsunter- die keine zum Betrieb derartiger Versiche-
nehmen“ werden jeweils durch die rungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besit-
Wörter „Erstversicherungsunternehmen“ zen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105
ersetzt. Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen
bbb) Die Angabe „§ 321 Abs. 2 des Handels- haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2
gesetzbuchs“ wird durch die Angabe oder 3 fortführen.“
„§ 321 Abs. 1 Satz 3 des Handels- bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
gesetzbuchs“ ersetzt. durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Versicherungsunter- c) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Wahrung“
nehmens“ durch das Wort „Erstversiche- durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.
rungsunternehmens“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 32. In § 81b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gerin-
„Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit ger“ die Wörter „oder drohen sie geringer zu werden“
den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; eingefügt.
vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu
hören.“ 33. § 81d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
26. § 64 Satz 2 wird aufgehoben. „Zuführungssatz“ die Wörter „getrennt für die
Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1
27. In § 66 Abs. 1a wird Satz 1 wie folgt gefasst: Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung im
Sinne des § 12f“ eingefügt.
„Der Umfang des Deckungsstocks muss mindestens
der Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrück- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe“
stellung, der Beitragsüberträge, soweit diese für die die Wörter „und Berechnung“ eingefügt.
Deckungsrückstellung bestimmt sind, der in der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche- 34. § 83 wird wie folgt geändert:
rungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen
Deckungsrückstellungen der einzelnen Versiche- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rungsverträge und der Rentenbarwerte sowie der gut- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
geschriebenen Überschussanteile entsprechen.“ eingefügt:
„1a. von Erstversicherungsunternehmen, die
28. In § 73 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
ersetzt. § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in
Nummer 1 genannten Personen Aus-
29. § 77 wird wie folgt geändert: künfte und Vorlage von Unterlagen über
a) Absatz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-
gen, die für die zusätzliche Beaufsichti-
„die Versicherten können den auf sie zum Zeit- gung zweckdienlich sind; übermittelt das
punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent- Versicherungsunternehmen diese Unter-
fallenden Anteil an dem Mindestumfang des lagen trotz Aufforderung nicht, so kann
Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a fordern.“ die Aufsichtsbehörde auch von den
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Unternehmen im Sinne von § 104b
Deckungsrückstellung“ durch die Wörter „den Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vor-
Anteil am Deckungsstock (§ 66 Abs. 1a)“ ersetzt. lage dieser Unterlagen verlangen,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
30. § 79 wird wie folgt gefasst:
„2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-
„§ 79 schäftsräumen der Versicherungsunter-
Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten nehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs
Arten gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen vorzunehmen; im Rahmen der zusätz-
der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen lichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a
aus den in § 11e genannten Versicherungen die §§ 65 bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prü-
bis 67, 77 und 78 entsprechend.“ fungen der Informationen nach Nummer
1a auch bei Tochter- und Mutterunterneh-
men sowie bei Tochterunternehmen eines
31. § 81 wird wie folgt geändert: Mutterunternehmens des der zusätzlichen
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „internen“ durch Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-
das Wort „interner“ ersetzt. rungsunternehmens vornehmen,“.
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 35. § 84 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Angaben „Absatz 1“ a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ausländi-
und „Absatzes 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“ schen Staaten, die nicht der Europäischen
eingefügt. Gemeinschaft angehören und nicht Vertragsstaa-
ten des EWR-Abkommens sind,“ durch die Wörter
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2 und
„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach 3“ ersetzt.
Satz 1 zu dulden.“
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Staatsanwalt-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: schaften“ durch das Wort „Strafverfolgungsbehör-
den“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3
Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Staats-
sowie nach der Angabe „Absatz 1“ die An- anwaltschaften“ durch das Wort „Straf-
gabe „Satz 1“ eingefügt.
verfolgungsbehörden“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die „2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Angabe „Satz 1“ eingefügt sowie das Wort Auftrag mit der Überwachung von
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach Versicherungsunternehmen, Kredit-
der Angabe „Absatz 3“ die Wörter „sowie Ab- instituten, Finanzdienstleistungs-
satz 4 Satz 3 und 4“ eingefügt.
instituten, Investmentgesellschaften,
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: anderen Finanzinstituten, der Fi-
nanzmärkte oder des Zahlungsver-
„Soweit jemand an ein Unternehmen Ver- kehrs betraute Stellen sowie von
sicherungsverträge vermittelt oder vermittelt diesen beauftragte Personen,“.
hat, das keine Erlaubnis zum Betrieb von Ver-
sicherungsgeschäften besitzt, gelten Absatz 2 ccc) In Nummer 3 werden nach dem
und Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.“ Wort „Versicherungsunternehmens“ ein
Komma und die Wörter „eines Kredit-
e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
instituts, eines Finanzdienstleistungs-
und 5b eingefügt:
instituts, einer Investmentgesellschaft
„(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach oder eines anderen Finanzinstituts“ ein-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach gefügt.
§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber
ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1. Personen und Unternehmen, die eine Betei- „4. mit der gesetzlichen Prüfung der
ligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt Rechnungslegung von Versiche-
haben oder die im Rahmen eines Erlaubnis-
rungsunternehmen, Kreditinstituten,
antrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeuten-
Finanzdienstleistungsinstituten, In-
der Beteiligungen angegeben werden,
vestmentgesellschaften oder Finanz-
2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an instituten betraute Personen sowie
einem Versicherungsunternehmen und den von Stellen, die diese Prüfer beaufsich-
ihnen kontrollierten Unternehmen, tigen, oder“.
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tat- bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
sachen die Annahme rechtfertigen, dass es
„Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von
sich um Personen oder Unternehmen im Sinne
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzu-
der Nummer 2 handelt, und
weisen, dass die übermittelten Informationen
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Per- zu keinem anderen Zweck verwendet werden
son oder einem Unternehmen im Sinne der dürfen. Informationen, die aus einem anderen
Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
verbunden sind. Zustimmung der zuständigen Stellen, die
diese Informationen mitgeteilt haben, und
(5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen
nur für solche Zwecke weitergegeben werden,
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in
denen diese Stellen zugestimmt haben.“
Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen
ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Unter- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
sagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 vor- fügt:
liegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen
„(4a) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
zu dulden.“
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
f) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2 oder 5“ der Abgabenordnung gelten nicht für die in Ab-
durch die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b“ satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur
ersetzt. Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1863
gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt- 43. § 93 wird wie folgt geändert:
nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
einer Straftat sowie eines damit zusammenhän- fügt:
genden Besteuerungsverfahrens benötigen.“
„Dabei kann es die Zwangsmittel für jeden Fall der
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Nichtbefolgung androhen.“
„(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz- b) In Absatz 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
gesetzes bleiben unberührt.“ sche Mark“ durch die Angabe „zweihundertfünf-
zigtausend Euro“ ersetzt.
36. In § 85 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaats“ durch
„Mitglied- oder Vertragsstaates“ ersetzt. 44. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Direktversiche-
37. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt: rungsunternehmen“ durch das Wort „Erstversi-
„§ 85a cherungsunternehmen“ ersetzt.
Für das Versicherungsgeschäft in den Mitglied- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
staaten der Europäischen Gemeinschaft und den desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10
und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsver- 45. § 104 wird wie folgt geändert:
trägen deutsches Recht zugrunde liegt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Versicherungsunter-
38. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nehmen“ durch das Wort „Erstversicherungs-
a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort unternehmen“ ersetzt.
„gefährdet“ durch einen Punkt ersetzt.
bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 4 wird gestrichen.
„In der Anzeige hat er die für die Beurteilung
seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-
39. In § 87a Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein- chen sowie die Personen oder Unternehmen
schaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt. anzugeben, von denen er die entsprechenden
Anteile erwerben will;“.
40. § 89a wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 4 werden die Wörter „Tochterunter-
„§ 89a nehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6)“ durch die Wör-
ter „kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- Satz 8)“ ersetzt.
nahmen nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
oder § 7 Abs. 2, § 81 Abs. 2a, § 81b Abs. 1 Satz 2, dd) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
und Abs. 4, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2
„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von
Satz 1 bis 3 und Abs. 4 haben keine aufschiebende
drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Wirkung.“
Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-
den Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
41. § 90 wird wie folgt geändert: wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Per-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes- son ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun- eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein
desministerium der Finanzen“ ersetzt. Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus
anderen Gründen nicht den im Interesse einer
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Mitglieder“
soliden und umsichtigen Führung des Erst-
durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
versicherungsunternehmens zu stellenden An-
sprüchen genügt,
42. § 92 wird wie folgt geändert:
2. das Erstversicherungsunternehmen durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit
aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri- einen Unternehmensverbund eingebunden
chen. würde, der durch die Struktur des Beteiligungs-
geflechts oder durch mangelhafte wirtschaft-
bb) Es wird folgender Satz angefügt: liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
„Die Mitglieder des Beirats werden für die das Versicherungsunternehmen beeinträchti-
Dauer von fünf Jahren vom Bundesministe- gen kann, oder
rium der Finanzen berufen.“ 3. das Erstversicherungsunternehmen durch die
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes- Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun- Beteiligung Tochterunternehmen eines Ver-
desministerium der Finanzen“ ersetzt. sicherungsunternehmens eines Drittstaates im
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das ternehmen“ und das Wort „Tochterunternehmen“
im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptver- durch die Wörter „kontrolliertes Unternehmen“
waltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder ersetzt.
dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit
ist. aa) Das Wort „Versicherungsunternehmen“ wird
durch das Wort „Erstversicherungsunterneh-
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Auf-
men“ ersetzt.
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren
Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell- bb) Die Wörter „mit Sitz außerhalb der Europäi-
schaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schen Gemeinschaft und der anderen Ver-
oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht- tragsstaaten des EWR-Abkommens“ werden
vollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Auf- ersetzt durch die Wörter „eines Drittstaates im
sichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“.
Frist hat diese Person oder Personenhandels- cc) Die Wörter „der nach Artikel 29b Abs. 4 der
gesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Auf- Ersten Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juli
sichtsbehörde einzureichen.“ 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: waltungsvorschriften betreffend die Aufnah-
me und Ausübung der Tätigkeit der Direkt-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Struktur der
versicherung (mit Ausnahme der Lebensver-
Unternehmensverbindung (§ 15 des Aktien-
sicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach
gesetzes)“ durch die Wörter „Verbindung mit
Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie
anderen Personen oder Unternehmen wegen
79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-
der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz“
über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-
und das Wort „Versicherungsunternehmen“
versicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG
durch das Wort „Erstversicherungsunterneh-
Nr. L 63 S. 1)“ werden durch die Wörter „der
men“ ersetzt.
nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der
„Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber Richtlinie 79/267/EWG“ ersetzt.
einer bedeutenden Beteiligung sowie den von f) Absatz 5 wird aufgehoben.
ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung
der Stimmrechte untersagen und anordnen, 46. Nach Abschnitt Va. wird folgender Abschnitt Vb. ein-
dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung gefügt:
verfügt werden darf, wenn
„Vb.
1. die Voraussetzungen für eine Untersa-
gungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 Zusätzliche Beaufsichtigung
vorliegen, von Versicherungsunternehmen,
die einer Versicherungsgruppe angehören
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 § 104a
zur vorherigen Unterrichtung der Auf-
(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstver-
sichtsbehörde nicht nachgekommen ist
sicherungsunternehmen,
und diese Unterrichtung innerhalb einer
von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist 1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erst-
nicht nachgeholt hat oder versicherungsunternehmens, Rückversicherungs-
unternehmens oder Versicherungsunternehmens
3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3
eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversiche-
oder trotz einer vollziehbaren Untersagung
rungsunternehmen),
nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder
erhöht worden ist.“ 2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungs-
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
unternehmens oder eines Versicherungsunterneh-
„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 kann mens eines Drittstaates sind,
die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen
3. die Tochterunternehmen einer gemischten Ver-
nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der
sicherungs-Holdinggesellschaft sind.
Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen, beauftra- (2) Im Sinne des Absatzes 1 sind
gen, wenn der Inhaber der bedeutenden 1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entwe-
Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht inner- der Mutterunternehmen sind oder die eine Beteili-
halb einer von dieser bestimmten angemesse- gung halten. Beteiligungen in diesem Sinne sind
nen Frist einen zuverlässigen Erwerber nach- Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe
weist; die Inhaber der Anteile haben bei der des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
Veräußerung in dem erforderlichen Umfang zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare
mitzuwirken.“ Halten von mindestens 20 vom Hundert der
d) In Absatz 3 wird das Wort „Versicherungsunter- Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunterneh-
nehmen“ durch das Wort „Erstversicherungsun- men sind Unternehmen, die Mutterunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1865
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Arti-
sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen kels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäi-
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unter- schen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
nehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechts- 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer
form oder den Sitz ankommt; Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungs-
2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochter- unternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung
unternehmen im Sinne des § 290 des Handels- des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren,
gesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstver-
Mutterunternehmen tatsächlich einen beherr- sicherungsunternehmen von dieser Behörde durch-
schenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die geführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen,
Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch- entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die
terunternehmen eines Tochterunternehmens wird deutsche Aufsichtsbehörde.
ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutter- (4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-
unternehmens angesehen; nehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen,
3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h
deren Haupttätigkeit darin besteht, von einem hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunter-
Erstversicherungsunternehmen oder einem ande- nehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Ein-
ren Rückversicherungsunternehmen abgegebene beziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche
Risiken zu übernehmen und die weder Erstver- Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne
sicherungsunternehmen noch Erstversicherungs- gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung
unternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichts-
Abs. 1 Satz 2 und 3 sind; behörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation
in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine
4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutter- solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter–
unternehmen, deren Haupttätigkeit der Erwerb oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des
und das Halten von Beteiligungen an Tochter- § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach
unternehmen ist, wobei diese Tochterunterneh- Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung
men ausschließlich oder hauptsächlich Erstver- der notwendigen Informationen rechtliche Hinder-
sicherungsunternehmen, Rückversicherungsun- nisse im Wege stehen.
ternehmen oder Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 § 104c
sind und mindestens eines dieser Tochterunter- (1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine
nehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist; oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: 1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen
Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungs- (§ 104d),
unternehmen noch Versicherungsunternehmen
eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte
und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch (§ 104e),
Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und zu 3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g
deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- und 104h).
versicherungsunternehmen zählt;
(2) Für Unternehmen im Sinne von
6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates:
1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die
Unternehmen nach § 105 Abs. 1.
Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach
§ 104b § 104e sowie § 83 Abs.1 Nr. 1a und 2,
(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer 2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmun-
zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die gen über die Berechnung der bereinigten Solvabi-
§§ 104c bis 104h. lität nach den §§ 104g und 104h,
(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden 3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontroll-
berücksichtigt: pflichten nach Maßgabe des § 104d.
1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungs- § 104d
unternehmens, Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1
2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungs- Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontroll-
unternehmens, verfahren für die Vorlage von Informationen und Aus-
3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unter- künften, die für die Durchführung der zusätzlichen
nehmens des Erstversicherungsunternehmens. Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunter-
nehmens zweckdienlich sind, verfügen.
Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind
Tochterunternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 2) oder § 104e
andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im (1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Ge-
Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird. schäfte zwischen einem Erstversicherungsunterneh-
(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen men, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a
Gemeinschaft oder Vertragsstaates über den Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unterneh-
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unter- § 104h
nehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder
Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach
einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a
§ 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner ver-
Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versiche-
bundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten
rungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden
Unternehmen oder an einem verbundenen Unterneh-
droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maß-
men eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese
nahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf
Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordent-
der Ebene des betreffenden Versicherungsunterneh-
lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter
mens.
Berücksichtigung der Belange der Versicherten zu
führen. § 104i
(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erst-
insbesondere mals Anwendung für die Rechnungslegung des nach
1. Darlehen, dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäfts-
jahres.“
2. Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,
3. Eigenmittel im Sinne von § 53c, 47. In der Zwischenüberschrift vor § 105 wird das Wort
4. Kapitalanlagen, „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-
schaft“ ersetzt.
5. Rückversicherungsgeschäfte und
6. Kostenteilungsvereinbarungen. 48. § 105 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Versicherungsunternehmen, das der „§ 105
zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichts- (1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
behörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 ein- sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat
mal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach haben und eine behördliche Zulassung gemäß Arti-
Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität kel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der
des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie
unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses
§ 104f Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
die Übermittlung von Daten zwischen den Versiche- raum ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche
rungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrecht-
nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren lichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des
beteiligten Unternehmen und verbundenen Unterneh- europäischen Gemeinschaftsrechts über die Frei-
men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung zügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienst-
der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Auf- leistungsfreiheit keine Anwendung finden.
sicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das (2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates,
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Auf- die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch
sichtsbehörde kann einem Versicherungsunterneh- Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Er-
men die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im laubnis.
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.
(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die
§ 104g
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.“
(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß
§ 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Auf- 49. § 106b wird wie folgt geändert:
sicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der
Solvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solva- a) In Absatz 1 und in Absatz 5 Satz 2 werden die Wör-
bilität berechnet. ter „ der Bundesminister der Finanzen“ durch die
Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ersetzt.
ermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG
die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richt- b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
linie genannten Methoden für die Berechnung der Absatz 7 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Wirtschafts-
bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunter- gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
nehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustim- ersetzt.
mung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
„Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichts-
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
amt.“
wesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vor-
schriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei- desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
rat zu hören. Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1867
e) In Absatz 8 Satz 1 werden das Wort „Wirtschafts- Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese
gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des
und die Wörter „eines anderen Vertragsstaates“ Unternehmens an das Bundesaufsichtsamt ein
durch die Wörter „in den Vertragsstaaten“ ersetzt. Monat vergangen ist.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
50. § 106c Satz 2 wird wie folgt gefasst: und 2b eingefügt:
„Versicherungsunternehmen, die die Krankenversi-
„(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit
cherung zugleich mit anderen Versicherungssparten
des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist
betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der
erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des
Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungs-
Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichts-
bereich dieses Gesetzes erhalten.“
amt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der
Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom
51. In § 107 werden die Wörter „Ausländische Versiche- 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Versiche- Verwaltungsvorschriften für die Direktversiche-
rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des rung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und
§ 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung
52. § 108 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1),
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 14
aa) Die Wörter „anderen Versicherungsunterneh-
Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie
mens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990
der Europäischen Gemeinschaft und der
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-
vorschriften für die Direktversicherung (Lebens-
mens“ werden durch die Wörter „Versiche-
versicherung) und zur Erleichterung der tatsäch-
rungsunternehmens eines Drittstaates im
lichen Ausübung des freien Dienstleistungs-
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
verkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie
bb) Die Angabe „§ 105 Abs. 2“ wird durch die 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt
Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt. geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richt-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt am Ende des linie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben
Satzes gestrichen und folgende Wörter angefügt: übermittelt und das Unternehmen hiervon in
Kenntnis gesetzt hat.
„und die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen
die Risiken des Versicherungsbestandes belegen (2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im
sind, zustimmen.“ Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche-
rungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeich-
53. In der Zwischenüberschrift vor § 110a werden das neten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unter-
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort nehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemei-
„Gemeinschaft“ ersetzt und die Wörter „eines ande- nen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.“
ren Vertragsstaates“ durch die Wörter „einem ande-
ren Vertragsstaat“ ersetzt. 55. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-
54. § 110a wird wie folgt geändert: ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ministerium der Finanzen“ ersetzt und in Num-
„(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch mer 1 werden die Wörter „mit Sitz außerhalb der
eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichts- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
behörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bun- gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
desaufsichtsamt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder Richt- schaftsraum“ durch die Wörter „eines Drittstaates
linie 79/267/EWG jeweils in der Fassung von Arti- im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
kel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung be-
„2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über
zeichneten Angaben unter Benachrichtigung des
ausländische Versicherungsunternehmen mit
Unternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst
Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrich-
staat des Abkommens über den Europäischen
tigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur,
Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit
wenn das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen
Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105
keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des
Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie
Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buch-
dieses aufgrund von Abkommen der Euro-
stabe b, c und d der genannten Richtlinien be-
päischen Gemeinschaft erforderlich ist.“
zeichneten Angaben teilt das Unternehmen dem
Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesminis-
seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtig- ter der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes-
ten Durchführung mit. Sind Erweiterungen der ministerium der Finanzen“ ersetzt.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
56. In der Zwischenüberschrift vor § 111a wird das Wort prüfung entweder selbst vornimmt oder die er-
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein- suchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder
schaft“ ersetzt. gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirt-
schaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen
57. In § 111a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 110a durchgeführt wird. Es kann sich an der Prüfung be-
Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 110a Abs. 2 oder Abs. 2a“ teiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“
ersetzt.
61. Der bisherige § 111f wird § 111g und wird wie folgt
58. § 111b Abs. 4 wird wie folgt gefasst: geändert:
„(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver- aa) In den Nummern 1,2, 6 und 7 werden jeweils
fügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, die Wörter „außerhalb der Europäischen
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt- Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaa-
linie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 24 Abs. 1, ten des EWR-Abkommens“ durch die Wörter
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt- „in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1
linie 79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt Satz 2 und 3“ ersetzt.
auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vertrags-
Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten
staaten des EWR-Abkommens“ durch die
Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen
Wörter „Vertragsstaaten des Abkommens
Maßnahmen.“
über den Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt.
59. § 111c wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Staat haben,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1 der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Satz 2“ durch die Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2“ Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-
ersetzt. Abkommens ist;“ durch die Wörter „Drittstaat
b) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2a. im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“
durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Staat, der nicht
ersetzt. Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,“
60. Nach § 111e wird folgender § 111f eingefügt: durch die Wörter „Drittstaat im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
„§ 111f
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im 62. §§ 128, 133f und 133g werden aufgehoben.
Inland mit einem Versicherungsunternehmen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- 63. In § 139 Abs. 1 wird die Angabe „Rechtsverordnung
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- nach Absatz 5“ durch die Angabe „Rechtsverordnung
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmit- nach Abs. 6“ ersetzt.
telbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem
solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes
64. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Unternehmen, teilt das Bundesaufsichtsamt der Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates oder Ver- „(1) Wer im Inland
tragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder
Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Auf- § 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft
sichtsbehörde dieses Staates übermittelt es darüber betreibt,
hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um
die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG zu 2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a
ermöglichen oder zu erleichtern. oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder
erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr
(2) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversiche-
Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 rung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder
Abs. 1 Nr. 1a bei Tochterunternehmen, verbundenen
Unternehmen, Mutterunternehmen oder Tochter- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1
unternehmen eines Mutterunternehmens des beauf- Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
sichtigten Versicherungsunternehmens in einem wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ersucht das Geldstrafe bestraft.“
Bundesaufsichtsamt die zuständige Behörde des
betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsich-
65. § 144 wird wie folgt geändert:
tigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
(3) Stellt die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ein Prüfungs- aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
ersuchen im Sinne von Absatz 2 für ein entsprechen- Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 104
des Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet das Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2“
Bundesaufsichtsamt Amtshilfe, indem es die Nach- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1869
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines
Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden
„5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-
Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in
baren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1
der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a
hin.“
oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,
oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit 69. In § 146 werden die Wörter „Der Bundesminister der
§ 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwider- Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
handelt,“. der Finanzen“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ die Wörter „ , auch in Ver- 70. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt. „(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-
rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die
dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 83
§§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entspre-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“ die Wörter „ , auch in Ver-
chend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-recht-
bindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.
licher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des
ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 83 Aktiengesetzes entsprechend.“
Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 3 Satz 3
oder Abs. 4 Satz 2“ und nach den Wörtern „in 71. § 156a wird wie folgt geändert:
Verbindung mit“ werden die Wörter „§ 83
Abs. 5a oder“ eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „a)“ durch „1.“
und die Angabe „b)“ durch „2.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundertfünf- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-
zigtausend Euro“ und die Angabe „fünfzigtausend ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig- ministerium der Finanzen“ ersetzt und die Angabe
tausend Euro“ ersetzt. „Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“
ersetzt.
66. § 144a wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und die
§§ 341j und 341k des Handelsgesetzbuchs“ ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 110a
Abs. 2 aufgenommen hat“ durch die Wörter 72. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen
oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a a) Die Wörter „in mehrjährigen Zeiträumen“ werden
eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr auf- durch „im Abstand von mehreren Jahren“ ersetzt.
genommen oder geändert hat, entgegen b) Nach dem Wort „geprüft“ wird das Wort „werden“
§ 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung eingefügt.
oder eine Pflichtversicherung betreibt“ und
die Wörter „fortführt oder“ durch die Wörter 73. §§ 158 und 161 werden aufgehoben.
„seine Geschäftstätigkeit fortführt,“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 74. In der Anlage Teil C wird in Nummer 6 Buchstabe a
„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in „Gemeinschaft“ ersetzt.
Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buch-
stabe a, zuwiderhandelt.“
Artikel 2
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
Änderung der Dritten Durchführungs-
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
verordnung zum Gesetz über die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
67. In § 144b Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt. Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
sicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in
68. § 145b wird wie folgt geändert: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
sicherungsunternehmen“ die Wörter „sowie Inha- geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Februar
ber bedeutender Beteiligungen an Versicherungs- 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
unternehmen“ und nach der Angabe „§§ 134, 137
bis 141“ die Angabe „ , 143“ sowie in Nummer 2 1. § 7 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Strafbefehls“ die Wörter „ , wenn
diesem nicht umgehend entsprochen wird,“ einge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt. aa) In Satz 1 werden die Worte „drei Mitgliedern“
durch die Worte „drei Beamten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt: bb) Die Nummern 7, 9 und 10 werden aufgehoben.
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (5) § 2 der Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
„2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 6, wenn be- 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:
sondere Eilbedürftigkeit vorliegt.“ 1. In Absatz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“
durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mitglieder“ durch 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
Artikel 3 b) In Satz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
Umstellung von Vorschriften auf Euro durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
(1) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Geset- 3. In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
1999 (BGBl. I S. 1882) wird die Angabe „7 Milliarden Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3,5 Milliarden Euro“ (6) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
ersetzt. Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708) wird wie folgt geändert:
(2) Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt- 1. In § 10 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) wird Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
wie folgt geändert:
1a. § 11 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5
und 6 angefügt:
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig- „Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-
tausend Euro“ ersetzt. beträge, die nicht beigetrieben werden konnten,
sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorher-
3. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „zwei Milliarden Deut- gehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind;
sche Mark“ durch die Angabe „eine Milliarde Euro“ ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehl-
ersetzt. beträge, über die noch nicht unanfechtbar oder
4. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „730 000 ECU“ rechtskräftig entschieden ist. Die Erstattungsbe-
durch die Angabe „730 000 Euro“ ersetzt. träge und die Fehlbeträge sind in voller Höhe dem
jeweiligen sich aus Satz 1 ergebenden Anteil der
5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „zehn Millionen Deut-
Kosten hinzuzurechnen.“
sche Mark“ durch die Angabe „fünf Millionen Euro“
ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
6. In § 90 Abs. 4 werden die Angabe „hunderttausend „Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend insbesondere über den Verteilungsschlüssel und
Euro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlage-
Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und verfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-
die Angabe „einer Million Deutsche Mark“ durch die verfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der
Angabe „fünfhunderttausend Euro“ ersetzt. Säumniszuschläge, und über die Beitreibung
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen
(3) § 2 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 mung des Bundesrates bedarf; die Rechtsverord-
(BGBl. I S. 2832) wird wie folgt geändert: nung kann auch Regelungen über die vorläufige
Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.“
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe 2. In § 39 Abs. 3 werden die Angabe „drei Millionen
„1 250 000 Euro“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million fünf-
hunderttausend Euro“, die Angabe „fünfhunderttau-
2. In Absatz 2 wird die Angabe „fünfhunderttausend send Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ dertfünfzigtausend Euro“, die Angabe „zweihundert-
ersetzt. tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundert-
tausend Euro“ und die Angabe „hunderttausend
(4) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Euro“ ersetzt.
S. 2701) wird wie folgt geändert:
3. In § 41 Abs. 6 werden die Angabe „fünfhundert-
1. In § 2 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „achtzigtausend tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“ dertfünfzigtausend Euro“ und die Angabe „einhun-
ersetzt. derttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
2. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „einer Million Deut- zigtausend Euro“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „fünfhunderttausend
Euro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche (7) In § 5 Satz 2 der Umlage-Verordnung-Wertpapier-
Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und handel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179) wird die
die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1871
(8) In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Monatsausweisverordnung ten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330) wird die Angabe des vorhergehenden Jahres, für das Kosten
„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000 zu erstatten sind; ausgenommen sind die
Euro“ ersetzt. Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch
nicht unanfechtbar oder rechtskräftig ent-
(9) In § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom schieden ist.“
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372) wird jeweils die bb) Nach Satz 3 wird Satz 4 eingefügt:
Angabe „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „ 250 000 Euro“ ersetzt. „Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
insbesondere über den Verteilungsschlüssel
und -stichtag, die Mindestveranlagung, das
(10) Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
Umlageverfahren einschließlich eines geeig-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) wird
neten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen
wie folgt geändert:
und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird über die Beitreibung bestimmt das Bundes-
jeweils das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. ministerium der Finanzen durch Rechtsver-
2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „einhunderttausend ordnung; die Rechtsverordnung kann auch
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Regelungen über die vorläufige Festsetzung
Euro“ ersetzt. des Umlagebetrags vorsehen.“
3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „500 Deut-
„ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ und die
Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
(11) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Länder- gabe „50 000 Euro“ ersetzt.
risikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 9. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter „einer Million Deut-
S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Sep- sche Mark“ durch die Wörter „fünfhunderttausend
tember 1996 (BGBl. I S. 1347) geändert worden ist, wird Euro“, die Wörter „dreihunderttausend Deutsche
jeweils die Angabe „fünfzig Millionen Deutsche Mark“ Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtausend Euro“
durch die Angabe „25 Millionen Euro“ ersetzt. und die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
(12) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung 10. In § 64b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird wie folgt 11. In § 64d Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „ECU“
geändert: durch das Wort „Euro“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort (13) Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
„ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), geändert durch die
2. § 14 wird wie folgt geändert: Verordnung vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 310), wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen 1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort „ECU“ durch das Wort
Euro“ ersetzt. „Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark oder“
die Angabe „3 Millionen Deutsche Mark“ durch die gestrichen.
Angabe „1,5 Millionen Euro“ ersetzt. 3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Dreimillionen-
3. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deut- grenze“ durch das Wort „Eineinhalbmillionengrenze“
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. ersetzt.
4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
(14) Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ECU“ durch das S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
Wort „Euro“ ersetzt. vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
6. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „ECU“ geändert:
durch das Wort „Euro“ ersetzt. 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche a) In Nummer 1 werden die Wörter „zehntausend
Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“, die Angabe Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“
„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000 ersetzt.
Euro“ und die Angabe „100 000 Deutsche Mark“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend Deut-
durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
8. § 51 wird wie folgt geändert: 2. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
„Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs- b) In Nummer 2 werden die Wörter „eintausend Deut-
beträge, die nicht beigetrieben werden konn- sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut- 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zwei Mil-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei Millio-
Euro“ ersetzt. nen Euro“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-
(15) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom ersetzt.
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) wird wie folgt ge-
ändert:
(19) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c letzter Teilsatz des
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Millionen Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34)
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“ wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt. ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen (20) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz- und Personal-
Euro“ ersetzt. statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
3. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „fünfhunderttausend vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) wird die Angabe
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ „300 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „160 000
ersetzt. Euro“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „dreihunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtau-
send Euro“ und die Wörter „hunderttausend Deutsche Artikel 4
Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
(16) Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2947), zuletzt geändert durch die Ver- Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
ordnung vom 2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2394), wird Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „450 000 Deutsche wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „225 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Angabe „30 000 1. In § 2 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter „fünf Mil-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“, die lionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweieinhalb
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe Millionen Euro“ ersetzt.
„10 000 Euro“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die An-
gabe „10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
(17) Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskas-
„5 Millionen Euro“ ersetzt.
sen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618) wird wie
folgt geändert: 3. In § 7c Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen
1. In § 1 werden die Angabe „500 Millionen Deutsche Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „250 Millionen Euro“ und die
Angabe „25 Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „12,5 Millionen Euro“ ersetzt. 4. In § 9b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „100 Millionen 5. In § 12 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zehn Millio-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen nen Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf Millionen
Euro“ und die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“ Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. In § 15a Satz 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
„50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„25 000 Euro“ ersetzt. 7. In § 21 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „hundert
bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Angabe Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
„500 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„250 000 Euro“ und die Angabe „50 000 Deut- 8. In § 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zwei
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Mil-
ersetzt. lion Euro“ ersetzt.
(18) Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 9. In § 68 Abs. 4 werden die Wörter „fünfzigtausend
Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
folgt geändert: tausend Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1873
10. In § 70 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2001“ durch Artikel 5
das Datum „31. März 2003“ ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 3 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 16
Artikel 4a und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
ordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Er-
Änderung des Einkommensteuergesetzes mächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
Artikel 6
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert: Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
1. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden in der Nummer 4 laut der durch die Artikel 1 und 4a dieses Gesetzes ge-
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten an geltenden
Nummer 5 angefügt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ge-
schuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Artikel 7
Personalcomputer übereignet; das gilt auch für
Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Inkrafttreten
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum (1) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe a, b und d
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Auf- und Nr. 22, Nr. 43 Buchstabe b, Nr. 65 Buchstabe b,
wendungen des Arbeitnehmers für die Internet- Nr. 66 Buchstabe b, Nr. 67, Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Abs. 6
nutzung gezahlt werden.“ Nr. 1, 2 und 3, Abs. 7 bis 11, Abs. 12 Nr. 1 bis 7,
Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 9 bis 11, Abs. 13 bis 20 sowie
2. In § 52 wird nach Absatz 52 eingefügt: Artikel 4 Nr. 1 bis 9 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
„(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Kalenderjahr 2000 anzuwenden.“ Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
Anlage zu Artikel 1 Abs.1
Inhaltsübersicht
I. Einleitende Vorschriften III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen § 15 Rechtsfähigkeit
§ 2 Feststellung der Aufsichtspflicht § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 17 Satzung
§ 4 Führen von Bezeichnungen § 18 Firma
§ 19 Haftung für Verbindlichkeiten
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 20 Mitgliedschaft
§ 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen § 21 Gleichbehandlung
§ 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen § 22 Gründungsstock
§ 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte § 23 (weggefallen)
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeuten- § 24 Beiträge
der Beteiligungen § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaub- § 26 Aufrechnungsverbot
nis
§ 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
§ 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechts-
§ 28 Bekanntmachungen
schutzversicherung
§ 29 Organe
§ 9 Satzungsinhalt
§ 30 Anmeldung zum Handelsregister
§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 31 Unterlagen zur Anmeldung
§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge
§ 32 Eintragung
§ 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich-
§ 33 Veröffentlichung
behandlung
§ 34 Vorstand
§ 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
§ 35 Aufsichtsrat
§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der
Lebensversicherung § 35a Schadenersatzpflicht
§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Le- § 36 Oberste Vertretung
bensversicherung § 36a (weggefallen)
§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 36b Rechte von Minderheiten
§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten § 37 Verlustrücklage
§ 12 Substitutive Krankenversicherung § 38 Überschussverwendung
§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 39 Änderung der Satzung
§ 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treu- § 40 Eintragung der Satzungsänderung
händer § 41 Änderung der AVB
§ 12c Ermächtigungsgrundlage § 42 Auflösung
§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenver- § 43 Auflösungsbeschluss
sicherung § 44 Bestandsübertragung
§ 12e Zuschlag §§ 44a bis 44c (weggefallen)
§ 12f Pflegeversicherung § 45 Anmeldung der Auflösung
§ 13 Geschäftsplanänderungen § 46 Abwicklung
§ 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im § 47 Abwicklungsverfahren
Dienstleistungsverkehr § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
§ 13b Errichtung einer Niederlassung § 49 Fortsetzung des Vereins
§ 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
§ 13d Anzeigepflichten § 51 Rang der Insolvenzforderungen
§ 14 Bestandsübertragung § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
§ 14a Umwandlung § 53 Kleinere Vereine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1875
§ 53a (weggefallen) § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
§ 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Ver- § 81c Missstand in der Lebensversicherung
lustrücklage
§ 81d Missstand in der Krankenversicherung
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen § 81e Diskriminierung
1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage § 82 Untersagung einer Beteiligung
§ 53c Kapitalausstattung § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen § 84 Schweigepflicht
Nicht-Versicherungsunternehmen § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
§ 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzei- § 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Aus-
gepflichten land
§ 54a Anlagekatalog für das gebundene Vermögen § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
§ 54b Anlagestock § 87 Widerruf der Erlaubnis
§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand § 87a Missbrauch bei Mitversicherung
§ 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen
des Vorstands
1a. Rechnungslegung, Prüfung § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
§ 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- § 89a Keine aufschiebende Wirkung
unternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
§ 55a Interne Rechnungslegung 2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§ 56 (weggefallen) § 90 Bundesaufsichtsamt
§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 91 (weggefallen)
§ 56b (weggefallen) § 92 Versicherungsbeirat
§ 57 Umfang der Prüfung § 93 Zwangsmittel
§ 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts- §§ 94 bis 100 (weggefallen)
behörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
§ 101 Kosten der Aufsicht
§ 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
§ 102 Auferlegung barer Auslagen
§ 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh-
§ 103 Veröffentlichungen
men
§ 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
an einem Versicherungsunternehmen
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und
§ 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteili-
dem Deckungsstock bei der Lebensversicherung
gungen
§ 65 Deckungsrückstellung
§ 66 Deckungsstock Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunter-
nehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören
§ 67 Deckungsrückstellung bei Rückversicherung
§ 104a Definitionen
§§ 68 und 69 (weggefallen)
§ 104b Einbezogene Unternehmen
§ 70 Treuhänder für den Deckungsstock
§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
§ 104d Kontrollverfahren
§ 72 Sicherstellung des Deckungsstocks
§ 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
§ 73 Treuhänder-Bestätigung
§ 104f Übermittlung von Daten
§ 74 Einsichtsrecht des Treuhänders
§ 104g Ermächtigungsgrundlage
§ 75 Entscheidung über Streitigkeiten
§ 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
§ 76 Stellvertreter des Treuhänders
§ 104i Erstmalige Anwendung
§ 77 Entnahme aus dem Deckungsstock
§ 78 Pfleger im Insolvenzfall VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
§ 79 Entsprechende Anwendung auf die Kranken- und Unfall- 1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
versicherung Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
§ 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum
§ 80 (weggefallen)
§ 105 Erlaubnisvorbehalt
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden § 106a (weggefallen)
§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht § 106b Antrag; Verfahren
§ 81a Änderungen des Geschäftsplans § 106c Spartentrennung
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
§ 107 Kumul von Vertriebswegen § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 108 Bestandübertragung § 139 Falsche Erklärung über Deckungsrückstellung und
§ 109 (weggefallen) Deckungsstock
§ 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
§ 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- § 142 (weggefallen)
päischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 143 Unrichtige Darstellung
§ 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
Dienstleistungsverkehr betriebs
§ 110b Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung
§ 110c (weggefallen) § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung
§ 110d Niederlassung
§ 145 Erstreckung der Strafdrohungen
§§ 110e bis 110i (weggefallen)
§ 145a Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 111 Dienstleistungsverkehr
§ 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
VIa. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungswesen mit den zuständigen Behörden der X. Schlussvorschriften
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- § 146 Ermächtigungsgrundlage
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem §§ 147 bis 149 (weggefallen)
Gebiet der Direktversicherung § 150 Statistische Nachweisungen
§ 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur § 151 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versiche-
Krankenversicherung rungsunternehmen
§ 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht § 152 Gegenseitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörden
§ 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht § 153 (weggefallen)
§ 111d Bestandsübertragung § 154 Landesrechtliche Vorschriften
§ 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz § 155 (weggefallen)
in Drittstaaten
§ 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher
§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei Vorschriften
verbundenen Unternehmen
§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunterneh-
men
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
§ 111g Umfang der Meldepflicht § 157a Freistellung von der Aufsicht
§ 158 (weggefallen)
VII. Bausparkassen
§ 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrich-
(weggefallen) tungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichts-
pflichtige Unternehmen
VIII. Übergangsvorschriften § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 161 (weggefallen)
§ 123 Deckungsstockfähigkeit
§§ 124 bis 127 (weggefallen) XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demo-
§ 128 (weggefallen) kratischen Republik
§§ 129 bis 133a (weggefallen)
(weggefallen)
§§ 133b bis 133e (weggefallen)
§ 133f (weggefallen)
§ 133g (weggefallen) Anlage
A. Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere
§ 134 Falsche Angaben Sparten erteilt wird
§§ 135 und 136 (weggefallen) C. Kongruenzregeln
§ 137 Straftaten eines Prüfers D. Verbraucherinformation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1877
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragszahlung des Bundes für
Kindererziehungszeiten und weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 2001
(Beitragssatzverordnung 2001 – BSV 2001)
Vom 21. Dezember 2000
Auf Grund Einkommensklasse monatlicher
Zuschussbetrag
– der §§ 287a und 279g des Sechsten Buches Sozial-
21 001–22 000 DM 125 DM
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Arti-
22 001–23 000 DM 111 DM
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 23 001–24 000 DM 97 DM
S. 2261, 1990 I S. 1337), von denen § 287a durch Arti- 24 001–25 000 DM 83 DM
kel 22 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 25 001–26 000 DM 69 DM
(BGBl. I S. 2534) geändert und § 279g durch Artikel 4 26 001–27 000 DM 55 DM
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) 27 001–28 000 DM 42 DM
28 001–29 000 DM 28 DM
eingefügt worden ist,
29 001–30 000 DM 14 DM.
– des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli
Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Bei-
1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
trittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:
verordnet die Bundesregierung und
Einkommensklasse monatlicher
auf Grund der §§ 188 und 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zuschussbetrag (Ost)
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 bis 16 000 DM 174 DM
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) 16 001–17 000 DM 162 DM
geändert worden sind, 17 001–18 000 DM 151 DM
18 001–19 000 DM 139 DM
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 19 001–20 000 DM 128 DM
ordnung: 20 001–21 000 DM 116 DM
21 001–22 000 DM 104 DM
§1 22 001–23 000 DM 93 DM
23 001–24 000 DM 81 DM
Beitragssätze in der Rentenversicherung 24 001–25 000 DM 70 DM
Der Beitragssatz für das Jahr 2001 beträgt in der Ren- 25 001–26 000 DM 58 DM
26 001–27 000 DM 46 DM
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Pro-
27 001–28 000 DM 35 DM
zent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28 001–29 000 DM 23 DM
25,4 Prozent. 29 001–30 000 DM 12 DM.
§2 §4
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte Umrechnungsfaktoren für den Ver-
sorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
Mark. und der Beitragssätze für das Jahr 2001 berechneten Fak-
toren betragen im Jahre 2001
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
monatlich 290 Deutsche Mark. stellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10444,6440,
§3 von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8749,8065,
Beitragszuschuss b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
in der Alterssicherung der Landwirte vergleichbaren Deckungsrücklagen in
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung Entgeltpunkte 0,0000957429,
der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für von Beiträgen in Entgeltpunkte
das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt: (Ost) 0,0001142882,
Einkommensklasse monatlicher
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
Zuschussbetrag Umrechnung
bis 16 000 DM 208 DM a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13889,7360,
16 001–17 000 DM 194 DM von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11635,8683,
17 001–18 000 DM 180 DM
18 001–19 000 DM 166 DM b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000719956,
19 001–20 000 DM 152 DM von Beiträgen in Entgeltpunkte
20 001–21 000 DM 138 DM (Ost) 0,0000859412.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung §4
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Zahlungen für Kindererziehungszeiten
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenver-
wäre. sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr
2001 einen Betrag in Höhe von 22 555 826 020 Deutsche
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Mark.
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt §5
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung Inkrafttreten
kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1879
Verordnung
zur Änderung der Tollwut-Verordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung*)**)
Vom 21. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft – auf Grund des § 4 Abs. 6 des Rindfleischetikettierungs-
und Forsten verordnet gesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Ver-
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Doppelbuchstabe cc sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
jeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, Abs. 2 Nr. 2 S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 1 für Gesundheit, für Wirtschaft und Technologie und der
Nr. 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Finanzen:
§§ 18, 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 und 24 Abs. 1,
§§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen- Artikel 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie Änderung der Tollwut-Verordnung
– auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Rind- Die Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
fleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 S. 1168) wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
mit den Bundesministerien für Gesundheit und für
„1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch viro-
Wirtschaft und Technologie sowie
logische Untersuchung nach einem in den vom
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren gemachten Arbeitsanleitungen zur Labor-
und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1), diagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen
2. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (BAnz. Nr. 172a vom 12. September 2000) be-
vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des
Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner- schriebenen Untersuchungsverfahren festge-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen stellt worden ist;“.
(ABl. EG Nr. L 105 S. 34),
3. Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen
der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen
„3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,
(ABl. EG Nr. L 114 S. 28). wenn eine Impfung gegen Tollwut
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Alter von mindestens drei Monaten min-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft destens 30 Tage nach Abschluss der Grund-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. immunisierung und längstens zwölf Monate
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. zurückliegt oder
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längs- 1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,
tens zwölf Monate nach vorangegangener 2. keine orale Immunisierung der Füchse durch-
Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden
geführt worden ist und
ist und längstens zwölf Monate zurückliegt.“
3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.
2. In § 5 Satz 1 werden die Worte „über drei Monate alte“ Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als
gestrichen. tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der
Ausbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder
3. § 8 wird wie folgt geändert: Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf
Grund epizootiologischer Nachforschungen aus-
„(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
geschlossen werden kann.
bruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem
wild lebenden Tier amtlich festgestellt worden und (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die
kann im Falle der amtlichen Feststellung des Aus- orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen
bruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie,
in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer die Anzahl der Impfköder und den Abschluss der
Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige oberste
so erklärt die zuständige Behörde unter Berück- Landesbehörde im Benehmen mit der Bundes-
sichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere;
mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilo- dabei sind die Epizootiologie der Seuche und die
meter oder mit einem Radius von mindestens landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde
40 Kilometer um die Tierhaltung die Abschuss-, zu legen.“
Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
und gibt dies öffentlich bekannt. Im Falle der amtli-
chen Feststellung des Ausbruchs oder des Ver-
dachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäu- 6. § 14 wird wie folgt gefasst:
sen gilt Absatz 4.“ „§ 14
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: Aufhebung der Schutzmaßregeln
„(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- (1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln
bruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts
festgestellt worden, so kann die zuständige Be-
des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier an-
hörde das betreffende Gebiet nach Maßgabe des
geordnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren er-
Absatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären.
loschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei Haus-
Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die
tieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
hat. Die Tollwut bei Haustieren gilt als erloschen und
der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren gilt als
4. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: beseitigt, wenn die seuchenkranken Haustiere oder
„Behördliche Beobachtung“. seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet
oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich
5. § 12 wird wie folgt geändert: beseitigt worden sind und die Desinfektion nach nähe-
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab- rer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt
sätze ersetzt: und von ihm abgenommen worden ist.
„(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln
amtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge- auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des
sicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild
durch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zu- lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei
ständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht
Immunisierung und die Untersuchung der Füchse auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder
nach Anlage 1 und 2 an, wenn sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei
wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem
1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8
gefährdeten Bezirk
Abs. 1 erklärt worden ist oder
2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwut- 1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
freies Gebiet zu befürchten ist. keine orale Immunisierung der Füchse durch-
geführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht
Der Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten
festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen
Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der
nach Anlage 1 durchgeführt worden ist oder
Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung
im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 2. über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die
verpflichtet. orale Immunisierung der Füchse durchgeführt,
(2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht fest-
mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilo- gestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach
meter als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von Anlage 1 und 2 durchgeführt worden ist.“
mindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum
von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von 7. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 5
Schutzmaßregeln nach § 14 Satz 1“ die Worte „über drei Monate alten“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1881
8. Der Verordnung werden folgende Anlagen angefügt:
„Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und § 14 Abs. 2 Satz 2)
Untersuchung von Füchsen auf Tollwut
1. Stichprobenumfang
Es müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km2 untersucht werden. Ist in einem Gebiet über einen
Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf
wenigstens vier Füchse pro 100 km2 reduziert werden.
2. Auswahlkriterien
a) Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse sind in die Untersuchung
einzubeziehen.
b) Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenanteilige Beteiligung aller Gemeinden
oder auf die Jagdbezirke zufällig zu verteilen.
c) In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte Beprobung verendeter, kranker und
verhaltensauffälliger Füchse zu erfolgen.
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und
§ 14 Abs. 2 Nr. 2)
Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges
1. Stichprobenumfang
In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km
um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer
angenommenen Immunisierungsrate von 70 % bei einer Schätzgenauigkeit von 5 % jährlich 323 Füchse unter-
sucht werden.
2. Auswahlkriterien
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage
keine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern
nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund
eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen.“
Artikel 2 1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem
geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
töten und unschädlich zu beseitigen ist,
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be- 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen
kanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930), sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere,
zuletzt geändert durch Artikel 4a der Verordnung vom seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert: Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
von Tierärzten und von Personen im amtlichen
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: Auftrag betreten werden dürfen und sich die
genannten Personen nach Verlassen der Ställe
„§ 17a
oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu
Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder desinfizieren haben,
sonstigen Standort durch virologische Untersuchung
3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen
Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogeni-
Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder
tätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger
dem sonstigen Standort entfernt werden darf,
als 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde,
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung 4. das Geflügel getötet wird,
erforderlich ist, anordnen, dass 5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel
1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Ein-
abzusondern hat, flüssen geschützt ist und Menschen und Tiere
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
nicht mit ihm in Berührung kommen können, und tierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
– einschließlich der Eier – unschädlich beseitigen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)“ durch die Angabe „Verord-
lässt. nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla-
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle ments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung
eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1 eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch
1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung
ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG
festlegen, Nr. L 204 S. 1)“ ersetzt.
2. die in
a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, 4. Dem § 24d wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 „(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter
sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-
und Abs. 4, gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen
c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines
Rindes.“
vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen
und
5. Dem § 24g Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16
„Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tier-
Abs. 3 genehmigen,
halter im Falle des Zugangs eines zuerst in seinen
wenn dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 aus Bestand aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder oder aus einem Drittland eingeführten Rindes das
im Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung Ursprungsland anzuzeigen; dies gilt auch im Falle des
vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Zugangs eines Rindes, das zur unmittelbaren Schlach-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung tung aus einem Drittland eingeführt worden ist und
nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.“ nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 nicht gekennzeichnet werden muss.“
2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden 6. Dem § 24h wird folgender Absatz 5 angefügt:
aa) nach der Angabe „§ 15 Abs. 3,“ die Angabe „(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes
„auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3,“, hat der Tierhalter dem nach § 4 der Tierkörperbesei-
bb) nach der Angabe „§ 16 Abs. 3,“ die Angabe tigungsanstalten-Verordnung Beseitigungspflichtigen
„auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3,“ oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass
oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers
eingefügt.
zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinder-
§§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 pass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben
Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zustän-
Nr. 2 Buchstabe b“. dige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle
zurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung
bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Artikel 3 Nr. 1760/2000 unberührt.“
Änderung der Viehverkehrsverordnung
7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546), geän- a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a ein-
dert durch § 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2000 gefügt:
(BGBl. I S. 1635), wird wie folgt geändert: „18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6
Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen
1. In der Angabe zu Abschnitt 10c in der Inhaltsübersicht, lässt,“.
in der Überschrift von Abschnitt 10c, in § 24d Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 24h Abs. 1 und § 24i b) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a ein-
Abs. 2 werden jeweils die Worte „Verordnung (EG) gefügt:
Nr. 820/97“ durch die Worte „Verordnung (EG) „20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 einen Rinder-
Nr. 1760/2000“ ersetzt. pass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht
rechtzeitig übergibt,“.
2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „unter
Angabe“ die Worte „seines Namens, seiner Anschrift
und“ eingefügt. Artikel 4
Änderung der Schweinepest-Verordnung
3. In § 24d Abs. 1 und § 25 Abs. 3 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April In § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Schweinepest-
1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
und Registrierung von Rindern und über die Etiket- 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 6 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1883
Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
worden ist, wird nach der Angabe „14a Abs. 2 Nr. 4“ die
„§ 5b
Angabe „oder Abs. 4“ eingefügt.
Impfverbot
(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS
Artikel 5 1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelasse-
nen Gebiet,
Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit 2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in
einem nicht zugelassenen Gebiet,
Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre
Schweinekrankheit vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) wird 3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine
wie folgt geändert: Entscheidung über die Zulassung getroffen worden
ist, sowie
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung
über die Zulassung getroffen worden ist,
„§ 1
sind verboten.
Begriffsbestimmungen
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen,
1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß
wenn diese durch Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom
2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG
a) virologische Untersuchung oder
zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemein-
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit schaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen
klinischen oder epidemiologischen Anhalts- (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.“
punkten
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG 3. § 7 wird wie folgt geändert:
der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung
von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einschließlich
Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungs-
Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Diffe- betriebe, sofern diese der zuständigen Behörde
rentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit bekannt sind,“ gestrichen.
(ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Fassung nachgewiesen wird;
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach
2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine- § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“
krankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Unter-
suchung oder der serologischen Untersuchung
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG 4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1
befürchten lässt.“
Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
5. § 9 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Worten
„Vesikulären Schweinekrankheit“ die Worte „nach „(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus
dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG“ ein- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
gefügt. anordnen, dass
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „serologische 1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Geneh-
Stichprobenuntersuchung auf Vesikuläre Schweine- migung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
krankheit“ die Worte „nach dem Anhang der Ent- 2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungs-
scheidung 2000/428/EG“ eingefügt. betriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren
müssen,
3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum
Artikel 6 Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus
dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach
Änderung der Fischseuchen-Verordnung dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be- müssen,
kanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2175, 4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die
2669) wird wie folgt geändert: Träger des Seuchenerregers sein können, nur
nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fisch-
haltungsbetrieb verbracht werden dürfen.“
1. In § 1 Nr. 2 werden nach den Worten „ausgenommen
Anlagen oder Einrichtungen zur“ die Worte „Haltung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1
oder“ eingefügt. Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
6. In § 9a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „amtliche Beob- 1. Untersuchung aller im Sinne
achtung“ durch die Worte „behördliche Beobachtung“
a) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG
ersetzt.
des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen
für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von
7. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der
„Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 aus- jeweils geltenden Fassung und
genommenen Fischhaltungsbetriebe.“ b) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der
Richtlinie 64/433/EWG
8. § 19 wird wie folgt geändert:
aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Mo-
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 1 nate alter Rinder,
Nr. 1“ die Angabe „oder Abs. 2“ eingefügt.
2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4b folgende Num- 30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,
mer 4c eingefügt:
3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß An-
„4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,“. lage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen
Artikel 7 sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entschei-
dung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zu-
Änderung der ständige Behörde kann anordnen, dass in die Unter-
Hühner-Salmonellen-Verordnung suchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 genannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich
(BGBl. I S. 770) wird wie folgt geändert: zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die
Länder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Scha-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: fen und Ziegen durchführen,
„§ 3 1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt
worden ist,
Betriebseigene Kontrollen
2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes
(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Futter aufgenommen haben, oder
Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb
Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I 3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.
Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils
geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht §5
Wochen führt die zuständige Behörde oder eine von Mitteilungen
dieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber
eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-
Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amt- mitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
liche Untersuchung auf Salmonellen durch. wirtschaft und Forsten zur Weitergabe an die Europäische
Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des
(2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des
Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen
Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der Angaben enthält.
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
§6
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Aufzeichnungen
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen
Aufzeichnungen über
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 2“ ersetzt. 1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die
Anzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiolo-
gischer Untersuchungen im Falle einer Anordnung der
behördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1,
Artikel 8
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung 2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchun-
gen im Falle einer Anordnung nach § 2 und
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 5. Mai 1999
3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die
(BGBl. I S. 844) wird wie folgt geändert:
Herkunft und – soweit bekannt – die Anamnese der
im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach § 4
Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 untersuchten Tiere.
ersetzt:
„§ 4 Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzube-
wahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
Überwachungsprogramm desjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1
Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden sind oder das jährliche
auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden
das folgende Untersuchungen umfasst: ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1885
§7 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Mitwirkungspflichten a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 14
Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti- vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems
gung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.“ und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)“
durch die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung
Artikel 9 (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäi-
Änderung der schen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-
rung von Rindern und über die Etikettierung von
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
(BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)“ ersetzt.
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt
geändert: b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 15
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97“ durch die
1. In der Inhaltsübersicht wird nach Abschnitt 4 folgender Angabe „Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Abschnitt eingefügt: Nr. 1760/2000“ ersetzt.
„Abschnitt 4a
Ausfuhr 2. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 37a Verbote und Beschränkungen“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„Einfuhr und Durchfuhr“ durch die Worte „Einfuhr, bb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder bis
Durchfuhr und Ausfuhr“ ersetzt. zum 31. Dezember 1999 angestrebt wird“ ge-
strichen.
3. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Abschnitt 4a
Ausfuhr
3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
§ 37a
Verbote und Beschränkungen „§ 10b
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen Obligatorische
ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit Zusatzangaben bis zum Jahr 2002
1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar gelten- (1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von
den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf Rindern, die im Inland geboren, gemästet und
dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die
beschränkt ist und Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Herkunft zu enthalten.
schaft und Forsten den Rechtsakt im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch (2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht
die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger mehr anzuwenden.“
bekannt.“
4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 10
a) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch das und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Tollwut-
Wort „oder“ ersetzt. Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Vieh-
verkehrsverordnung, der Verordnung zum Schutz gegen
c) Folgende Nummer wird angefügt: die Vesikuläre Schweinekrankheit, der Fischseuchen-
„22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Verordnung, der Hühner-Salmonellen-Verordnung, der
Gegenstand ausführt.“ TSE-Überwachungsverordnung und der Rindfleisch-
etikettierungsverordnung in der vom 28. Dezember 2000
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 9a
machen.
Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März Artikel 11
1998 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geändert: in Kraft.
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Martin Wille
–––––––––––––––
Achte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 21. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet Artikel 1
– auf Grund des § 31 Abs. 2 des Lebensmittel- und Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni
S. 2296) sowie 2000 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in Verbindung
mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
gesetzes und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stoffe“ die
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit Worte „unter Einhaltung der dort in Spalte 4
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, genannten Beschränkungen“ eingefügt.
für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirt- bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
schaft und Forsten: „Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn
sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheits-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/91/EG anforderungen entsprechen. Im Übrigen müs-
der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richt- sen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsan-
linie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen forderungen von guter technischer Qualität
(ABl. EG Nr. L 310 S. 41). sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1887
cc) In Satz 4 wird die Nummer 4 gestrichen und die wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in
bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenz-
Nummern 4 und 5. werte nicht überschreiten.“
b) Folgende Absätze werden angefügt:
4. § 12 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
anderer geeigneter Stoffe, in Anlage 3a aufgeführte
Stoffe nur unter Einhaltung der in Spalte 4 genann- „3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem
ten Beschränkungen verwendet werden. Die Stoffe Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegen-
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in ständen aus Kunststoff
Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen ent- a) einen anderen als in Anlage 3 aufge-
sprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich führten Stoff als Monomer oder sonsti-
der Reinheitsanforderungen von guter technischer gen Ausgangsstoff oder
Qualität sein.
b) einen in Anlage 3 aufgeführten Stoff
(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von ohne die dort in Spalte 4 genannten
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bak- Beschränkungen
terielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen
verwendet,“.
dürfen nur die in Anlage 3b aufgeführten Stoffe
verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-
werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten mern 4 und 5 eingefügt:
Reinheitsanforderungen entsprechen. „4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 bei dem Her-
(5) Der Stoff mit der PM/REF-Nummer 13510 stellen von Lebensmittelbedarfsgegen-
in Anlage 3 Abschnitt A sowie die Stoffe mit den ständen aus Kunststoff einen dort genann-
PM/REF-Nummern 34240 und 40120 in Anlage 3a ten Stoff ohne Einhaltung der dort genann-
dürfen nur bis zu den jeweils in den Spalten 4 ten Beschränkungen verwendet,
der Anlagen 3 und 3a festgelegten Zeitpunkten 5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem
verwendet werden.“ Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegen-
ständen aus durch bakterielle Fermen-
2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: tation gewonnenen Erzeugnissen einen
anderen als den dort genannten Stoff
„Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff,
verwendet oder“.
wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten
Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4
außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein „1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2,
spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 einen Stoff
höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, verwendet, der den dort genannten Reinheits-
wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten anforderungen nicht entspricht oder“.
ist,“.
5. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
3. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunst-
„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunst- stoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis
stoff sind Anteile der in den Anlagen 3 oder 3a ge- zum 27. Dezember 2000 geltenden Fassung entspre-
nannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 her-
Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und un- gestellt und in den Verkehr gebracht werden.“
vermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, 6. Anlage 3 wird durch folgende Anlagen ersetzt:
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
„Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1)
Monomere und sonstige Ausgangsstoffe,
die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind 1)
Abschnitt A
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
10030 000514-10-3 Abietinsäure
10060 000075-07-0 Acetaldehyd SML(T) = 6 mg/kg8)
10090 000064-19-7 Essigsäure
10120 000108-05-4 Vinylacetat SML = 12 mg/kg
10150 000108-24-7 Essigsäureanhydrid
10210 000074-86-2 Acetylen
10630 000079-06-1 Acrylamid SML = NN
(NG = 0,01 mg/kg)
10660 015214-89-8 2-Acrylamido-2-methyl- SML = 0,05 mg/kg
propansulfonsäure
10690 000079-10-7 Acrylsäure
10750 002495-35-4 Benzylacrylat
10780 000141-32-2 n-Butylacrylat
10810 002998-08-5 sec-Butylacrylat
10840 001663-39-4 tert-Butylacrylat
000818-61-1 Hydroxyethylacrylat Siehe „Ethylenglykol-
monoacrylat“
11000 050976-02-8 Dicyclopentadienylacrylat QMA = 0,05 mg/6 dm2
11245 002156-97-0 Dodecylacrylat SML = 0,05 mg/kg9)
11470 000140-88-5 Ethylacrylat
11590 000106-63-8 iso-Butylacrylat
11680 000689-12-3 iso-Propylacrylat
11710 000096-33-3 Methylacrylat
11830 000818-61-1 Ethylenglykolmonoacrylat
11890 002499-59-4 n-Octylacrylat
11980 000925-60-0 Propylacrylat
12100 000107-13-1 Acrylnitril SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
12130 000124-04-9 Adipinsäure
12265 004074-90-2 Divinyladipat QM = 5 mg/kg in BG
Nur zur Verwendung
als Comonomer
12280 002035-75-8 Adipinsäureanhydrid
12310 — Albumin
12340 Albumin, durch Formaldehyd
koaguliert
12375 Alkohole, aliphatische, ein-
wertige, gesättigte, gerad-
kettige, primäre (C4 – C22)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1889
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
12670 002855-13-2 1-Amino-3-aminomethyl- SML = 6 mg/kg
3,5,5-trimethylcyclohexan
12761 000693-57-2 12-Aminododecansäure SML = 0,05 mg/kg
12788 002432-99-7 11-Aminoundecansäure SML = 5 mg/kg
12789 007664-41-7 Ammoniak
12820 000123-99-9 Azelainsäure
12970 004196-95-6 Azelainsäureanhydrid
13000 001477-55-0 1,3-Benzoldimethanamin SML = 0,05 mg/kg
13060 004422-95-1 1,3,5-Benzoltricarbonsäure- QMA = 0,05 mg/6 dm2
trichlorid (gemessen als 1,3,5-
Benzoltricarbonsäure)
13090 000065-85-0 Benzoesäure
13150 000100-51-6 Benzylalkohol
000111-46-6 Bis(2-hydroxyethyl)ether Siehe „Diethylenglykol“
000077-99-6 2,2-Bis(hydroxymethyl)-1- Siehe „1,1,1-Trimethylol-
butanol propan“
13180 000498-66-8 Bicyclo[2.2.1]hept-2-en SML = 0,05 mg/kg
(= Norbornen)
13210 001761-71-3 Bis(4-aminocyclohexyl)- SML = 0,05 mg/kg
methan
13390 000105-08-8 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclo-
hexan
13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)- SML = 3 mg/kg
propan
13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)- SML(T) = 1 mg/kg10)
propan-bis(2,3-epoxypropyl)- Verwendung nur bis zum
ether (= BADGE) 1. Januar 2005
000110-98-5 Bis(hydroxypropyl)ether Siehe „Dipropylenglykol“
005124-30-1 Bis(4-isocyanatocyclohexyl)- Siehe „Dicyclohexyl-
methan methan-4,4(-diisocyanat“
13530 038103-06-9 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)- SML = 0,05 mg/kg
propan-bis(phthalsäure-
anhydrid)
13600 047465-97-4 3,3-Bis(3-methyl-4-hydroxy- SML = 1,8 mg/kg
phenyl)-2-indolinon
13614 038103-06-9 Bisphenol A-bis(phthalsäure- Siehe „2,2-Bis(4-hydroxy-
anhydrid) phenyl)propan-bis(phthal-
säureanhydrid)“
000080-05-7 Bisphenol A Siehe „2,2-Bis(4-hydroxy-
phenyl)propan“
001675-54-3 Bisphenol A-bis-2,3-epoxy- Siehe „2,2-Bis(4-hydroxy-
propylether phenyl)propan-bis(2,3-
epoxypropyl)ether“
13630 000106-99-0 Butadien QM = 1 mg/kg in BG oder
SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
13690 000107-88-0 1,3-Butandiol
13780 002425-79-8 1,4-Butandiol-bis(2,3-epoxy- QM = 1 mg/kg in BG
propyl)ether (berechnet als Epoxy,
Molgewicht = 43)
13840 000071-36-3 1-Butanol
13870 000106-98-9 1-Buten
13900 000107-01-7 2-Buten
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
14020 000098-54-4 4-tert-Butylphenol SML = 0,05 mg/kg
14110 000123-72-8 Butyraldehyd
14140 000107-92-6 Buttersäure
14170 000106-31-0 Buttersäureanhydrid
14200 000105-60-2 Caprolactam SML(T) = 15 mg/kg11)
14230 002123-24-2 Caprolactam, Natriumsalz SML(T) = 15 mg/kg11)
(berechnet als Capro-
lactam)
14320 000124-07-2 Caprylsäure
14350 000630-08-0 Kohlenmonoxid
14380 000075-44-5 Carbonylchlorid QM = 1 mg/kg in BG
14411 008001-79-4 Rizinusöl
14500 009004-34-6 Cellulose
14530 007782-50-5 Chlor
000106-89-8 1-Chlor-2,3-epoxypropan Siehe „Epichlorhydrin“
14650 000079-38-9 Chlortrifluorethylen QMA = 0,05 mg/6 dm2
14680 000077-92-9 Citronensäure
14710 000108-39-4 m-Kresol
14740 000095-48-7 o-Kresol
14770 000106-44-5 p-Kresol
000105-08-8 1,4-Cyclohexandimethanol Siehe „1,4-Bis(hydroxy-
methyl)cyclohexan“
14841 000599-64-4 4-Cumylphenol SML = 0,05 mg/kg
14950 003173-53-3 Cyclohexylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
15070 001647-16-1 1,9-Decadien SML = 0,05 mg/kg
15095 000334-48-5 Decansäure
15100 000112-30-1 1-Decanol
000107-15-3 1,2-Diaminoethan Siehe „Ethylendiamin“
000124-09-4 1,6-Diaminohexan Siehe „Hexamethylen-
diamin“
15130 000872-05-9 1-Decen SML = 0,05 mg/kg
15250 000110-60-1 1,4-Diaminobutan
15565 000106-46-7 1,4-Dichlorbenzol SML = 12 mg/kg
15700 005124-30-1 Dicyclohexylmethan-4,4(-di- QM(T) = 1 mg/kg in BG
isocyanat (berechnet als NCO)
15760 000111-46-6 Diethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg12)
15790 000111-40-0 Diethylentriamin SML = 5 mg/kg
15820 000345-92-6 4,4(-Difluorbenzophenon SML = 0,05 mg/kg
15880 000120-80-9 1,2-Dihydroxybenzol SML = 6 mg/kg
15910 000108-46-3 1,3-Dihydroxybenzol SML = 2,4 mg/kg
15940 000123-31-9 1,4-Dihydroxybenzol SML = 0,6 mg/kg
15970 000611-99-4 4,4(-Dihydroxybenzophenon SML = 6 mg/kg
16000 000092-88-6 4,4(-Dihydroxybiphenyl SML = 6 mg/kg
16150 000108-01-0 Dimethylaminoethanol SML = 18 mg/kg
16240 000091-97-4 3,3(-Dimethyl-4,4(-di- QM(T) = 1 mg/kg in BG
isocyanatobiphenyl (berechnet als NCO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1891
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
16360 000576-26-1 2,6-Dimethylphenol SML = 0,05 mg/kg
16450 000646-06-0 1,3-Dioxolan SML = 0,05 mg/kg
16480 000126-58-9 Dipentaerythrit
16570 004128-73-8 Diphenylether-4,4(-di- QM(T) = 1 mg/kg in BG
isocyanat (berechnet als NCO)
16600 005873-54-1 Diphenylmethan-2,4(-di- QM(T) = 1 mg/kg in BG
isocyanat (berechnet als NCO)
16630 000101-68-8 Diphenylmethan-4,4(-di- QM(T) = 1 mg/kg in BG
isocyanat (berechnet als NCO)
16660 000110-98-5 Dipropylenglykol
16694 013811-50-2 N,N(-Divinyl-2-imidazolidinon QM = 5 mg/kg in BG
16704 000112-41-4 1-Dodecen SML = 0,05 mg/kg
16750 000106-89-8 Epichlorhydrin QM = 1 mg/kg in BG
16780 000064-17-5 Ethanol
16950 000074-85-1 Ethylen
16960 000107-15-3 Ethylendiamin SML = 12 mg/kg
16990 000107-21-1 Ethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg12)
17005 000151-56-4 Ethylenimin SML = NN
(NG = 0,01 mg/kg)
17020 000075-21-8 Ethylenoxid QM = 1 mg/kg in BG
17050 000104-76-7 2-Ethyl-1-hexanol SML = 30 mg/kg
17160 000097-53-0 Eugenol SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
17170 061788-47-4 Kokosfettsäuren
17200 068308-53-2 Sojafettsäuren
17230 061790-12-3 Tallölfettsäuren
17260 000050-00-0 Formaldehyd SML = 15 mg/kg
17290 000110-17-8 Fumarsäure
17530 000050-99-7 Glucose
18010 000110-94-1 Glutarsäure
18070 000108-55-4 Glutarsäureanhydrid
18100 000056-81-5 Glycerin
18220 068564-88-5 N-Heptylaminoundecansäure SML = 0,05 mg/kg9)
18250 000115-28-6 Hexachlorendomethylentetra- SML = NN
hydrophthalsäure (NG = 0,01 mg/kg)
18280 000115-27-5 Hexachlorendomethylentetra- SML = NN
hydrophthalsäureanhydrid (NG = 0,01 mg/kg)
18310 036653-82-4 1-Hexadecanol
18430 000116-15-4 Hexafluorpropylen SML = NN
(NG = 0,01 mg/kg)
18460 000124-09-4 Hexamethylendiamin SML = 2,4 mg/kg
18640 000822-06-0 Hexamethylen-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
18670 000100-97-0 Hexamethylentetramin SML(T) = 15 mg/kg
(berechnet als Form-
aldehyd)
000123-31-9 Hydrochinon Siehe „1,4-Dihydroxy-
benzol“
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
18820 000592-41-6 1-Hexen SML = 3 mg/kg
18880 000099-96-7 p-Hydroxybenzoesäure
19000 000115-11-7 iso-Buten
19060 000109-53-5 Isobutylvinylether QM = 5 mg/kg in BG
19150 000121-91-5 iso-Phthalsäure SML = 5 mg/kg
19210 001459-93-4 Dimethyl-iso-phthalat SML = 0,05 mg/kg
19270 000097-65-4 Itaconsäure
19460 000050-21-5 Milchsäure
19470 000143-07-7 Laurinsäure
19480 002146-71-6 Vinyllaurat
19510 011132-73-3 Lignocellulose
19540 000110-16-7 Maleinsäure SML(T) = 30 mg/kg13)
19960 000108-31-6 Maleinsäureanhydrid SML(T) = 30 mg/kg13)
(berechnet als Malein-
säure)
000108-78-1 Melamin Siehe „2,4,6-Triamino-
1,3,5-triazin"
19990 000079-39-0 Methacrylamid SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
20020 000079-41-4 Methacrylsäure
20050 000096-05-9 Allylmethacrylat SML = 0,05 mg/kg
20080 002495-37-6 Benzylmethacrylat
20110 000097-88-1 Butylmethacrylat
20140 002998-18-7 sec-Butylmethacrylat
20170 000585-07-9 tert-Butylmethacrylat
20530 002867-47-2 2-(Dimethylamino)ethyl- SML = NN
methacrylat (NG = 0,02 mg/kg)
20890 000097-63-2 Ethylmethacrylat
21010 000097-86-9 iso-Butylmethacrylat
21100 004655-34-9 iso-Propylmethacrylat
21130 000080-62-6 Methylmethacrylat
21190 000868-77-9 Ethylenglykolmono-
methacrylat
21280 002177-70-0 Phenylmethacrylat
21340 002210-28-8 Propylmethacrylat
21460 000760-93-0 Methacrylsäureanhydrid
21490 000126-98-7 Methacrylnitril SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
21550 000067-56-1 Methanol
21730 000563-45-1 3-Methyl-1-buten QMA = 0,006 mg/6 dm2
Nur zur Verwendung
in Polypropylen
21940 000924-42-5 N-Methylolacrylamid SML = NN
(NG = 0,01 mg/kg)
22150 000691-37-2 4-Methyl-1-penten SML = 0,02 mg/kg
22331 025513-64-8 Mischung von (40 % M/M) QMA = 5 mg/6 dm2
1,6-Diamino-2,2,4-trimethyl-
hexan und (60 % M/M) 1,6-Di-
amino-2,4,4-trimethylhexan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1893
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
22350 000544-63-8 Myristinsäure
22390 000840-65-3 Dimethylnaphthalin-2,6-di- SML = 0,05 mg/kg
carboxylat
22420 003173-72-6 1,5-Naphthalen-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
22450 009004-70-0 Nitrocellulose
22480 000143-08-8 1-Nonanol
22550 000498-66-8 Norbornen siehe „Bicyclo[2.2.1]hept-
2-en“
22570 000112-96-9 Octadecylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
22600 000111-87-5 1-Octanol
22660 000111-66-0 1-Octen SML = 15 mg/kg
22763 000112-80-1 Ölsäure
22780 000057-10-3 Palmitinsäure
22840 000115-77-5 Pentaerythrit
22870 000071-41-0 1-Pentanol
22937 001623-05-8 Perfluorpropyl-perfluorvinyl- SML = 0,05 mg/kg
ether
22960 000108-95-2 Phenol
23050 000108-45-2 1,3-Phenylendiamin QM = 1 mg/kg in BG
000075-44-5 Phosgen Siehe „Carbonylchlorid“
23170 007664-38-2 Phosphorsäure
23175 000122-52-1 Triethylphosphit QM = NN
(NG = 1 mg/kg in BG)
Phthalsäure Siehe „Terephthalsäure“
23200 000088-99-3 o-Phthalsäure
23230 000131-17-9 Diallylphthalat SML = NN
(NG = 0,01 mg/kg)
23380 000085-44-9 Phthalsäureanhydrid
23470 000080-56-8 alpha-Pinen
23500 000127-91-3 beta-Pinen
23547 009016-00-6 Polydimethylsiloxan Siehe Anhang V
063148-62-9 (MG > 6800) der Richtlinie
1999/91/EG
vom 23. 11. 1999
(ABl. EG Nr. L 310
S. 41)
23590 025322-68-3 Polyethylenglykol
23651 025322-69-4 Polypropylenglykol
23740 000057-55-6 1,2-Propandiol
23770 000504-63-2 1,3-Propandiol SML = 0,05 mg/kg
23800 000071-23-8 1-Propanol
23830 000067-63-0 2-Propanol
23860 000123-38-6 Propionaldehyd
23890 000079-09-4 Propionsäure
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
23920 000105-38-4 Vinylpropionat SML (T) = 6 mg/kg8)
(berechnet als Acetal-
dehyd)
23950 000123-62-6 Propionsäureanhydrid
23980 000115-07-1 Propylen
24010 000075-56-9 Propylenoxid QM = 1 mg/kg in BG
000120-80-9 Pyrocatechol Siehe „1,2-Dihydroxy-
benzol“
24057 000089-32-7 Pyromellitsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg
(berechnet als Pyromellit-
säure)
24070 073138-82-6 Harzsäuren
000108-46-3 Resorcin Siehe „1,3-Dihydroxy-
benzol“
24100 008050-09-7 Kolophonium
24130 008050-09-7 Kolophoniumharz Siehe „Kolophonium“
24160 008052-10-6 Tallölharz
24190 009014-63-5 Baumharz
24250 009006-04-6 Naturkautschuk
24270 000069-72-7 Salicylsäure
24280 000111-20-6 Sebacinsäure
24430 002561-88-8 Sebacinsäureanhydrid
24475 001313-82-2 Natriumsulfid
24490 000050-70-4 Sorbit
24520 008001-22-7 Sojaöl
24540 009005-25-8 Lebensmittelstärke
24550 000057-11-4 Stearinsäure
24610 000100-42-5 Styrol
24760 026914-43-2 Styrolsulfonsäure SML = 0,05 mg/kg
24820 000110-15-6 Bernsteinsäure
24850 000108-30-5 Bernsteinsäureanhydrid
24880 000057-50-1 Saccharose
24887 006362-79-4 5-Sulfoisophthalsäure, SML = 5 mg/kg
Mononatriumsalz
24888 003965-55-7 Dimethyl-5-sulfoisophthalat, SML = 0,05 mg/kg
Mononatriumsalz
24910 000100-21-0 Terephthalsäure SML = 7,5 mg/kg
24940 000100-20-9 Terephthalsäuredichlorid SML(T) = 7,5 mg/kg
(berechnet als Terephthal-
säure)
24970 000120-61-6 Dimethylterephthalat
25080 001120-36-1 1-Tetradecen SML = 0,05 mg/kg
25090 000112-60-7 Tetraethylenglykol
25120 000116-14-3 Tetrafluorethylen SML = 0,05 mg/kg
25150 000109-99-9 Tetrahydrofuran SML = 0,6 mg/kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1895
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
25180 000102-60-3 N,N,N(,N(-Tetrakis(2-
hydroxypropyl)ethylen-
diamin
25210 000584-84-9 2,4-Toluol-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
25240 000091-08-7 2,6-Toluol-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
25270 026747-90-0 2,4-Toluol-di-isocyanat, QM(T) = 1 mg/kg in BG
Dimer (berechnet als NCO)
25360 — 2,3-Epoxypropyltrialkyl QM = 1 mg/kg in BG
(C5 – C15)-acetat (berechnet als Epoxy,
Molgewicht = 43)
25385 000102-70-5 Triallylamin Nur zur Verwendung
in Hydrogelen, die be-
stimmungsgemäß nicht
unmittelbar mit Lebens-
mitteln in Berührung
kommen. Höchstens
40 mg/kg Hydrogel bei
einem Verhältnis von
1 kg Lebensmittel zu
höchstens 1,5 Gramm
Hydrogel.
25420 000108-78-1 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin SML = 30 mg/kg
25510 000112-27-6 Triethylenglykol
25600 000077-99-6 1,1,1-Trimethylolpropan SML = 6 mg/kg
25910 024800-44-0 Tripropylenglykol
25927 027955-94-8 1,1,1-Tris(4-hydroxyphenyl)- QM = 0,5 mg/kg in BG.
ethan Nur zur Verwendung in
Polycarbonaten
25960 000057-13-6 Harnstoff
26050 000075-01-4 Vinylchlorid Siehe Anlage 5 Nr. 1 und
Anlage 6 Nr. 1
26110 000075-35-4 Vinylidenchlorid QM = 5 mg/kg in BG oder
SML = NN
(NG = 0,05 mg/kg)
26140 000075-38-7 Vinylidenfluorid SML = 5 mg/kg
26155 001072-63-5 1-Vinylimidazol QM = 5 mg/kg in BG
26170 003195-78-6 N-Vinyl-N-methylacetamid QM = 2 mg/kg in BG
26320 002768-02-7 Vinyltrimethoxysilan QM = 5 mg/kg in BG
26360 007732-18-5 Wasser Die Anforderungen
der Trinkwasser-
verordnung sind
einzuhalten.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
A b s c h n i t t B 7)
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
10599/90A 061788-89-4 Dimere von ungesättigten
Fettsäuren (C18), destillierte
10599/91 061788-89-4 Dimere, von ungesättigten
Fettsäuren (C18), nicht
destillierte
10599/92A 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von
ungesättigten Fettsäuren
(C18), destillierte
10599/93 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von
ungesättigten Fettsäuren
(C18), nicht destillierte
11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat
11530 000999-61-1 2-Hydroxypropylacrylat
12910 001732-10-1 Dimethylazelat
000528-44-9 1,2,4-Benzoltricarbonsäure Siehe „Trimellithsäure“
000080-09-1 Bisphenol S Siehe „4,4(-Dihydroxydi-
phenylsulfon“
000091-76-9 Benzoguanamin Siehe „2,4-Diamino-6-
phenyl-1,3,5-triazin“
13720 000110-63-4 1,4-Butandiol
13810 000505-65-7 1,4-Butandiolformal
13932 000598-32-3 3-Buten-2-ol
14260 000502-44-3 Caprolacton
14800 003724-65-0 Crotonsäure
15310 000091-76-9 2,4-Diamino-6-phenyl-
1,3,5-triazin
15370 003236-53-1 1,6-Diamino-2,2,4-trimethyl-
hexan
15400 003236-54-2 1,6-Diamino-2,4,4-trimethyl-
hexan
15610 000080-07-9 4,4(-Dichlordiphenylsulfon
15730 000077-73-6 Dicyclopentadien
16090 000080-09-1 4,4(-Dihydroxydiphenylsulfon
16210 006864-37-5 3,3(-Dimethyl-4,4(-diamino-
dicyclohexylmethan
16390 000126-30-7 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol
16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat
16690 001321-74-0 Divinylbenzol QM = 1 mg/kg in BG oder
SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
16697 000693-23-2 Dodecandisäure
17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo[2.2.1]-
hept-2-en
18370 000592-45-0 1,4-Hexadien
18441 000085-42-7 Hexahydrophthalsäurean-
hydrid
18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol
19180 000099-63-8 iso-Phthalsäuredichlorid
000078-79-5 Isopren Siehe „2-Methyl-1,3-
butadien“
19490 000947-04-6 Laurolactam
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1897
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
19570 000999-21-3 Diallylmaleinat
19600 000105-76-0 Dibutylmaleinat
20260 — Cyclohexylmethacrylat
20380 001189-08-8 1,3-Butandioldimethacrylat
20410 002082-81-7 1,4-Butandiolmethacrylat
20440 000097-90-5 Ethylenglykoldimethacrylat
20590 000106-91-2 2,3-Epoxypropylmethacrylat QM(T) = 5 mg/kg in BG
(berechnet als Epoxy,
Molgewicht = 43)
21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat
21400 054276-35-6 Sulfopropylmethacrylat
21520 001561-92-8 Natriummethallylsulfonat QM = 5 mg/kg in BG
21640 000078-79-5 2-Methyl-1,3-butadien
000505-65-7 1,4-(Methylendioxy)butan Siehe „1,4-Butandiol-
formal“
21970 000923-02-4 N-Methylolmethacrylamid
22210 000098-83-9 alpha-Methylstyrol
22360 001141-38-4 2,6-Naphthalendicarbonsäure
000126-30-7 Neopentylglykol Siehe „2,2-Dimethyl-1,3-
propandiol“
22720 000140-66-9 4-tert-Octylphenol Siehe „4-(1,1,3,3-Tetra-
methylbutyl)phenol“
22900 000109-67-1 1-Penten
24370 000106-79-6 Dimethylsebacat
25185 000140-66-9 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)- SML = NN
phenol (= 4-tert-Octylphenol) (NG = 0,01 mg/kg)
25380 — Vinyl-trialkyl(C5 – C15)acetat
(= Vinylversatat)
25390 000101-37-1 Triallylcyanurat
25450 026896-48-0 Tricyclodecandimethanol
25540 000528-44-9 Trimellithsäure QM(T) = 5 mg/kg in BG
25550 000552-30-7 Trimellithsäureanhydrid QM(T) = 5 mg/kg in BG
(berechnet als Trimellith-
säure)
25810 015625-89-5 1,1,1-Trimethylolpropantri-
acrylat
25840 003290-92-4 1,1,1-Trimethylolpropantri-
methacrylat
25900 000110-88-3 Trioxan
000102-71-6 Tris(2-hydroxyethyl)amin Siehe „Triethanolamin“
26230 000088-12-0 Vinylpyrrolidon
000622-97-9 p-Vinyltoluol Siehe „p-Methylstyrol“
000105-67-9 m-Xylenol Siehe „2,4-Dimethyl-
phenol“
000526-75-0 o-Xylenol Siehe „2,3-Dimethyl-
phenol“
000095-87-4 p-Xylenol Siehe „2,5-Dimethyl-
phenol“
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
1) a) Die Anlage umfasst:
– Stoffe, die polymerisiert werden; dies schließt Polykondensation, Polyaddition oder vergleichbare Prozesse zur Bildung von Makromolekülen
mit ein;
– natürliche oder künstlich erzeugte makromolekulare Stoffe, die bei der Herstellung modifizierter Makromoleküle verwendet werden, sofern die
Monomere oder die zu deren Synthese notwendigen sonstigen Ausgangsstoffe nicht im Verzeichnis aufgeführt sind;
– Stoffe, die zur Modifizierung bestehender natürlicher oder künstlich erzeugter makromolekularer Stoffe verwendet werden;
– die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und
Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.
b) Die Anlage umfasst nicht:
aa) Stoffe wie beispielsweise:
– Reaktionszwischenprodukte;
– Abbauprodukte;
– Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen;
bb) Oligomere und natürliche oder synthetische Polymere sowie deren Mischungen, wenn die Monomere oder die zu ihrer Synthese benötigten
Ausgangsstoffe im Verzeichnis aufgeführt sind;
cc) Gemische der zugelassenen Stoffe.
2) PM/REF-Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der gelisteten Stoffe.
3) CAS-Nr.: Chemical Abstract Service-Nummer.
4) Gehört ein in dieser Spalte als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der
entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.
5) Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke haben folgende Bedeutung:
NG = Nachweisgrenze der Analysenmethode; Analysentoleranz inbegriffen;
BG = Bedarfsgegenstand;
NCO = Isocyanat-Gruppe;
NN = nicht nachweisbar. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „nicht nachweisbar“, dass der Stoff mit einer validierten Analysenmethode
nicht nachgewiesen werden kann. Diese Methode muss eine Nachweisgrenze besitzen, wie sie für den jeweiligen Stoff aufgeführt ist.
Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Nachweisgrenze angewandt werden, bis
eine validierte Methode entwickelt worden ist;
QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand;
QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder
Stoffgruppen. Die Einhaltung des QM(T)-Wertes ist durch Messungen mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange
eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes
ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;
QMA = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, in mg/6 dm2 der Kontaktfläche mit dem Lebensmittel;
SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien, sofern nicht anders angegeben. Im Sinne dieser
Verordnung ist der spezifische Migrationswert mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt es gegenwärtig keine solche
Methode, kann eine Analysenmethode, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine
validierte Methode entwickelt worden ist;
SML(T) = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulantien, ausgedrückt als Summe der angegebenen
Substanzen oder Stoffgruppen. Die Einhaltung des SML(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu
bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode, die die Bestimmung des aus-
gewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist.
6) Die in dieser Spalte aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) angegeben. In den folgenden Fällen sind diese Werte jedoch
in Milligramm pro Quadratdezimeter zu berechnen (zur Umrechnung werden die in Milligramm pro Kilogramm angegebenen SML-Werte durch den
Umrechnungsfaktor 6 dividiert):
a) füllbare Bedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als 10 Litern;
b) Platten, Folien oder andere nicht füllbare Bedarfsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Bedarfs-
gegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.
7) Diese Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe dürfen nur vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in Abschnitt A weiterhin verwendet
werden.
8) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.
9) Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden.
10) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden Stoffe nicht überschritten
werden darf:
a) BADGE [= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propanbis(2,3-epoxypropyl)ether]
b) BADGE.H2O
d) BADGE.HCl
e) BADGE.2HCl
f) BADGE.H2O.HCl.
In wässrigen Lebensmittelsimulantien schließt der SML(T) auch c) BADGE.2 H2O ein, es sei denn, der Bedarfsgegenstand ist durch entsprechende
Kennzeichnung nur für die Verwendung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der
Migrationswerte der fünf oben genannten Substanzen a), b), d), e) und f) 1 mg/kg nicht überschreiten kann.
11) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200 und 14230.
12) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680 (siehe Anlage 3a), 53650 (siehe Anlage 3a), 89440 (siehe Anlage 3a).
13) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540 und 19960.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1899
„Anlage 3a
(zu § 4 Abs. 3, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1)
Additive,
die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind 1)
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
30000 000064-19-7 Essigsäure
30045 000123-86-4 Butylacetat
30080 004180-12-5 Kupferacetat SML(T) = 30 mg/kg7)
(berechnet als Kupfer)
30140 000141-78-6 Ethylacetat
30280 000108-24-7 Essigsäureanhydrid
30295 000067-64-1 Aceton
30370 — Acetylessigsäure, Salze
30400 — Glyceride, acetyliert
30610 — Monocarbonsäuren, C2 – C24,
aliphatische, geradkettige,
aus natürlichen Fetten und
Ölen, und deren Mono-,
Di- und Triglycerinester
(verzweigte Fettsäuren
in natürlich vorkommenden
Mengen sind eingeschlossen)
30612 — Monocarbonsäuren, C2 – C24,
aliphatische, geradkettige,
synthetische, und deren
Mono-, Di- und Triglycerin-
ester
30960 — Ester von aliphatischen
Monocarbonsäuren (C6 – C22)
mit Polyglycerin
31328 — Fettsäuren aus essbaren
tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen
31530 123968-25-2 2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5- SML = 5 mg/kg
di-tert-pentyl-2-
hydroxyphenyl)-ethyl]-
phenylacrylat
31730 000124-04-9 Adipinsäure
33120 — Alkohole, aliphatische,
einwertige, gesättigte, gerad-
kettige, primäre (C4 – C24)
33350 009005-32-7 Alginsäure
33801 — n-Alkyl(C10-C13)-benzol- SML = 30 mg/kg
sulfonsäure
34240 — Ester von Alkyl(C10 – C20)- SML = 6 mg/kg
sulfonsäure mit Phenolen Verwendung nur bis zum
1. Januar 2002
34281 — Alkyl(C8 – C22)schwefel-
säuren, geradkettige,
primäre, mit geradzahliger
Kohlenstoffkette
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
34475 — Aluminium-Calcium-hydroxy-
phosphit, Hydrat
34480 — Aluminiumfasern, -flocken
und -pulver
34560 021645-51-2 Aluminiumhydroxid
34690 011097-59-9 Aluminium-Magnesium-
hydroxycarbonat
34720 001344-28-1 Aluminiumoxid
35120 013560-49-1 Diester von 3-Aminocroton-
säure mit Thiobis-(2-hydroxy-
ethyl)ether
35320 007664-41-7 Ammoniak
35440 012124-97-9 Ammoniumbromid
35600 001336-21-6 Ammoniumhydroxid
35840 000506-30-9 Arachinsäure
35845 007771-44-0 Arachidonsäure
36000 000050-81-7 Ascorbinsäure
36080 000137-66-6 Ascorbylpalmitat
36160 010605-09-1 Ascorbylstearat
36640 000123-77-3 Azodicarbonamid Nur zur Verwendung
als Treibmittel
36880 008012-89-3 Bienenwachs
36960 003061-75-4 Behenamid
37040 000112-85-6 Behensäure
37280 001302-78-9 Bentonit
37360 000100-52-7 Benzaldehyd siehe Fußnote 8)
37600 000065-85-0 Benzoesäure
37680 000136-60-7 Butylbenzoat
37840 000093-89-0 Ethylbenzoat
38080 000093-58-3 Methylbenzoat
38160 002315-68-6 Propylbenzoat
38320 005242-49-9 4-(2-Benzoxazolyl)-4(-(5- höchstens 0,05 % w/w
methyl-2-benzoxazolyl)- (Stoff bezogen auf die
stilben Formulierung)
38510 136504-96-6 1,2-Bis(3-aminopropyl)- SML = 5 mg/kg
ethylendiamin, Polymer
mit N-Butyl-2,2,6,6-tetra-
methyl-4-piperidinamin und
2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin
38515 001533-45-5 4,4(-Bis(2-benzoxazolyl)- SML = 0,05 mg/kg 9)
stilben
38810 080693-00-1 Bis(2,6-di-tert-butyl-4- SML = 5 mg/kg
methylphenyl)pentaerythritol- (Summe von Phosphit
diphosphit und Phosphat)
38879 135861-56-2 Bis(3,4-dimethylbenzyliden)-
sorbit
38950 079072-96-1 Bis(4-ethylbenzyliden)sorbit
39200 006200-40-4 Bis(2-hydroxyethyl)-2-hy- SML = 1,8 mg/kg
droxypropyl-3-(dodecyloxy)-
methylammoniumchlorid
39815 182121-12-6 9,9-Bis(methoxymethyl)- QMA = 0,05 mg/6 dm2
fluoren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1901
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
39890 087826-41-3 Bis(methylbenzyliden)sorbit
069158-41-4
054686-97-4
081541-12-0
40120 — Bis(polyethylenglykol)- SML = 0,6 mg/kg
hydroxymethylphosphonat Verwendung nur bis zum
1. Januar 2002
40400 010043-11-5 Bornitrid
40570 000106-97-8 Butan
41040 005743-36-2 Calciumbutyrat
41280 001305-62-0 Calciumhydroxid
41520 001305-78-8 Calciumoxid
41600 012004-14-7 Calciumsulphoaluminat
037293-22-4
41680 000076-22-2 Kampfer siehe Fußnote 8)
41760 008006-44-8 Candelillawachs
41960 000124-07-2 Caprylsäure
42160 000124-38-9 Kohlendioxid
42320 007492-68-4 Kupfercarbonat SML(T) = 30 mg/kg7)
(berechnet als Kupfer)
42500 — Kohlensäure, Salze
42640 009000-11-7 Carboxymethylcellulose
42720 008015-86-9 Carnaubawachs
42800 009000-71-9 Casein
42960 064147-40-6 Rizinusöl, dehydriertes
43200 — Rizinusöl, Mono- und
Diglyceride
43280 009004-34-6 Cellulose
43300 009004-36-8 Cellulose-acetobutyrat
43360 068442-85-3 Cellulose, regenerierte
43440 008001-75-0 Ceresine
43515 — Cholinesterchloride von QMA = 0,9 mg/ 6 dm2
Kokosfettsäuren
44160 000077-92-9 Citronensäure
44640 000077-93-0 Triethylcitrat
45195 007787-70-4 Kupferbromid SML(T) = 30 mg/kg7)
(berechnet als Kupfer)
45200 001335-23-5 Kupferjodid SML(T) = 30 mg/kg7)
(berechnet als Kupfer)
und SML = 1 mg/kg
(berechnet als Jod)
45280 — Baumwollfasern
45450 068610-51-5 p-Kresol-Dicyclopentadien- SML = 0,05 mg/kg9)
Isobutylen, Copolymer
45560 014464-46-1 Cristobalit
45760 000108-91-8 Cyclohexylamin
45920 009000-16-2 Dammar
45940 000334-48-5 n-Decansäure
46070 010016-20-3 alpha-Dextrin
46080 007585-39-9 beta-Dextrin
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
46375 061790-53-2 Diatomeenerde
46380 068855-54-9 Diatomeenerde, Natrium-
carbonatschmelze – calciniert
46480 032647-67-9 Dibenzylidensorbit
46790 004221-80-1 2,4-Di-tert-butylphenyl-3,5-
di-tert-butyl-4-hydroxy-
benzoat
46800 067845-93-6 Hexadecyl-3,5-di-tert-butyl-
4-hydroxybenzoat
46870 003135-18-0 Dioctadecyl-3,5-di-tert-butyl-
4-hydroxybenzylphosphonat
46880 065140-91-2 Monoethyl-3,5-di-tert-butyl- SML = 6 mg/kg
4-hydroxybenzylphosphonat,
Calciumsalz
47440 000461-58-5 Dicyandiamid
47680 000111-46-6 Diethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg10)
48460 000075-37-6 1,1-Difluorethan
49485 134701-20-5 2,4-Dimethyl-6-(1-methyl- SML = 1 mg/kg
pentadecyl)phenol
49540 000067-68-5 Dimethylsulfoxid
51200 000126-58-9 Dipentaerythrit
51700 147315-50-2 2-(4,6-Diphenyl-1,3,5-triazin- SML = 0,05 mg/kg
2-yl)-5-(hexyloxy)phenol
51760 025265-71-8 Dipropylenglykol
000110-98-5
52640 016389-88-1 Dolomit
52720 000112-84-5 Erucamid
52730 000112-86-7 Erucasäure
52800 000064-17-5 Ethanol
53270 037205-99-5 Ethylcarboxymethylcellulose
53280 009004-57-3 Ethylcellulose
53360 000110-31-6 N,N-Ethylen-bis-oleamid
53440 005518-18-3 N,N(-Ethylen-bis-palmitamid
53520 000110-30-5 N,N(-Ethylen-bis-stearamid
53600 000060-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure
53610 054453-03-1 Kupferethylendiamintetra- SML(T) = 30 mg/kg7)
acetat (berechnet als Kupfer)
53650 000107-21-1 Ethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg10)
54005 005136-44-7 Ethylen-N-palmitamid-
N(-stearamid
54260 009004-58-4 Ethylhydroxyethylcellulose
54270 — Ethylhydroxymethylcellulose
54280 — Ethylhydroxypropylcellulose
54300 118337-09-0 2,2(-Ethyliden-bis-(4,6-di-tert- SML = 6 mg/kg
butylphenyl)fluorphosphonit
54450 — Fette und Öle, tierischen oder
pflanzlichen Urprungs
54480 — Fette und Öle, hydrierte,
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs
54930 025359-91-5 Formaldehyd-1-Naphthol, SML = 0,05 mg/kg
Copolymer [= Poly(1-hydroxy-
naphthylmethan)]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1903
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
55040 000064-18-6 Ameisensäure
55120 000110-17-8 Fumarsäure
55190 029204-02-2 Gadoleinsäure
55440 009000-70-8 Gelatine
55520 — Glasfasern
55600 — Mikroglaskugeln
55680 000110-94-1 Glutarsäure
55920 000056-81-5 Glycerin
56020 099880-64-5 Glycerin-dibehenat
56360 — Ester von Glycerin mit Essig-
säure
56486 — Ester von Glycerin mit ali-
phatischen gesättigten gerad-
kettigen Säuren mit gerad-
zahliger Kohlenstoffkette
(C14 – C18) und mit aliphati-
schen ungesättigten gerad-
kettigen Säuren mit gerad-
zahliger Kohlenstoffkette
(C16 – C18)
56487 — Ester von Glycerin mit Butter-
säure
56490 — Ester von Glycerin mit Eruca-
säure
56495 — Ester von Glycerin mit 12-
Hydroxystearinsäure
56500 — Ester von Glycerin mit Laurin-
säure
56510 — Ester von Glycerin mit Linol-
säure
56520 — Ester von Glycerin mit
Myristinsäure
56540 — Ester von Glycerin mit Ölsäure
56550 — Ester von Glycerin mit Palmi-
tinsäure
56565 — Ester von Glycerin mit Nonan-
säure
56570 — Ester von Glycerin mit Pro-
pionsäure
56580 — Ester von Glycerin mit Rizinol-
säure
56585 — Ester von Glycerin mit
Stearinsäure
56610 030233-64-8 Glycerinmonobehenat
56720 026402-23-3 Glycerinmonohexanoat
56800 030899-62-8 Glycerinmonolauratdiacetat
56880 026402-26-6 Glycerinmonooctanoat
57040 — Glycerinmonooleat, Ester mit
Ascorbinsäure
57120 — Glycerinmonooleat, Ester mit
Citronensäure
57200 — Glycerinmonopalmitat, Ester
mit Ascorbinsäure
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
57280 — Glycerinmonopalmitat, Ester
mit Citronensäure
57600 — Glycerinmonostearat, Ester
mit Ascorbinsäure
57680 — Glycerinmonostearat, Ester
mit Citronensäure
57800 018641-57-1 Glycerintribehenat
57920 000620-67-7 Glycerintriheptanoat
58300 — Glycin, Salze
58320 007782-42-5 Graphit
58400 009000-30-0 Guar-Gummi
58480 009000-01-5 Gummi arabicum
58720 000111-14-8 Heptansäure
59360 000142-62-1 Hexansäure
59760 019569-21-2 Huntit
59990 007647-01-0 Salzsäure
60030 012072-90-1 Hydromagnesit
60080 012304-65-3 Hydrotalkit
60160 000120-47-8 Ethyl-4-hydroxybenzoat
60180 004191-73-5 Isopropyl-4-hydroxybenzoat
60200 000099-76-3 Methyl-4-hydroxybenzoat
60240 000094-13-3 Propyl-4-hydroxybenzoat
60480 003864-99-1 2-(2-Hydroxy-3,5-di-tert- SML = 30 mg/kg
butylphenyl)-5-chlorbenzo-
triazol
60560 009004-62-0 Hydroxyethylcellulose
60880 009032-42-2 Hydroxyethylmethylcellulose
61120 009005-27-0 Hydroxyethylstärke
61390 037353-59-6 Hydroxymethylcellulose
61680 009004-64-2 Hydroxypropylcellulose
61800 009049-76-7 Hydroxypropylstärke
61840 000106-14-9 12-Hydroxystearinsäure
62140 006303-21-5 Hypophosphorige Säure
62240 001332-37-2 Eisenoxid
62450 000078-78-4 Isopentan
62640 008001-39-6 Japanwachs
62720 001332-58-7 Kaolin
62800 — Kaolin, calciniert
62960 000050-21-5 Milchsäure
63040 000138-22-7 Butyllactat
63280 000143-07-7 Laurinsäure
63760 008002-43-5 Lecithin
63840 000123-76-2 Lävulinsäure
63920 000557-59-5 Lignocerinsäure
64015 000060-33-3 Linolsäure
64150 028290-79-1 Linolensäure
64500 — Lysin, Salze
64640 001309-42-8 Magnesiumhydroxid
64720 001309-48-4 Magnesiumoxid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1905
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
65020 006915-15-7 Apfelsäure
65040 000141-82-2 Malonsäure
65520 000087-78-5 Mannitol
66200 037206-01-2 Methylcarboxymethylcellulose
66240 009004-67-5 Methylcellulose
66560 004066-02-8 2,2(-Methylen-bis-(4-methyl- SML(T) = 3 mg/kg11)
6-cyclohexylphenol)
66580 000077-62-3 2,2(-Methylen-bis-[4-methyl- SML(T) = 3 mg/kg11)
6-(1-methylcyclohexyl)phenol]
66640 009004-59-5 Methylethylcellulose
66695 — Methylhydroxymethylcellulose
66700 009004-65-3 Methylhydroxypropylcellulose
66755 002682-20-4 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
67120 012001-26-2 Glimmer
67170 — Mischung von (80–100% M/M) SML = 5 mg/kg
5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-di-
methylphenyl)-2(3H)benzo-
furanon und (0–20 % M/M)
5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-di-
methylphenyl)-2(3H)-benzo-
furanon
67180 — Mischung von (50 % M/M) SML = 5 mg/kg9)
n-Decyl-n-octylphthalat,
(25 % M/M) Di-n-decylphthalat
und (25 % M/M) Di-n-octyl-
phthalat
67200 001317-33-5 Molybdändisulfid
67840 — Montansäuren und/oder deren
Ester mit Ethylenglykol und/
oder 1,3-Butandiol und/oder
Glycerin
67850 008002-53-7 Montanwachs
67891 000544-63-8 Myristinsäure
68040 003333-62-8 7-[2-H-Naphto-(1,2-D)triazol-
2-yl]-3-phenylcumarin
68125 037244-96-5 Nephelinsyenit
68145 080410-33-9 2,2(,2)-Nitrilo[triethyl-tris- SML = 5 mg/kg
(3,3(,5,5(-tetra-tert-butyl-1,1(- (Summe von Phosphit
biphenyl-2,2(-diyl)phosphit] und Phosphat)
68960 000301-02-0 Oleamid
69040 000112-80-1 Ölsäure
69760 000143-28-2 Oleylalkohol
70000 070331-94-1 2,2(-Oxamido-bis-[ethyl-3-
(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxy-
phenyl)propionat]
70240 012198-93-5 Ozocerit
70400 000057-10-3 Palmitinsäure
71020 000373-49-9 Palmitoleinsäure
71440 009000-69-5 Pektin
71600 000115-77-5 Pentaerythrit
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
71635 025151-96-6 Pentaerythritdioleat SML = 0,05 mg/kg.
Nicht zu verwenden in
Polymeren in Kontakt
mit Lebensmitteln, für die
das Simulanzlösemittel D
in der Richtlinie 85/572/
EWG festgesetzt ist.
71680 006683-19-8 Pentaerythrit-tetrakis[3-(3,5-
di-tert-butyl-4-hydroxy-
phenyl)propionat]
71720 000109-66-0 Pentan
72640 007664-38-2 Phosphorsäure
73720 000115-96-8 Trichlorethylphosphat SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
74010 145650-60-8 Bis(2,4-di-tert-butyl-6- SML = 5 mg/kg
methylphenyl)ethylphosphit (Summe von Phosphit
und Phosphat)
74240 031570-04-4 Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)-
phosphit
74480 000088-99-3 o-Phthalsäure
76320 000085-44-9 Phthalsäureanhydrid
76721 009016-00-6 Polydimethylsiloxan Siehe Anhang V
063148-62-9 (MG > 6800) der Richtlinie
1999/91/EG vom
23. 11. 1999
(ABl. EG Nr. L 310
S. 41)
76865 — Polyester von 1,2-Propandiol SML = 30 mg/kg
und/oder 1,3- und/oder
1,4-Butandiol und/oder Poly-
propylenglykol mit Adipin-
säure, auch mit endständiger
Essigsäure oder C10 – C18
Fettsäuren oder n-Octanol
und/oder n-Decanol
76960 025322-68-3 Polyethylenglykol
77600 061788-85-0 Ester von Polyethylenglykol
mit hydriertem Rizinusöl
77702 — Ester von Polyethylenglykol
mit aliphatischen Mono-
carbonsäuren (C6 – C22) und
ihre Ammonium- und
Natriumsulfate
77895 068439-49-6 Polyethylenglykol(EO = 2-6) SML = 0,05 mg/kg
monoalkyl(C16 – C18)ether
79040 009005-64-5 Polyethylenglykolsorbitan-
monolaurat
79120 009005-65-6 Polyethylenglykolsorbitan-
monooleat
79200 009005-66-7 Polyethylenglykolsorbitan-
monopalmitat
79280 009005-67-8 Polyethylenglykolsorbitan-
monostearat
79360 009005-70-3 Polyethylenglykolsorbitan-
trioleat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1907
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
79440 009005-71-4 Polyethylenglykolsorbitantri-
stearat
80240 029894-35-7 Polyglycerinricinoleat
80640 — Polyoxyalkyl(C2 – C4)di-
methylpolysiloxan
80720 008017-16-1 Polyphosphorsäuren
80800 025322-69-4 Polypropylenglykol
81515 087189-25-1 Poly(zinkglycerinat)
81520 007758-02-3 Kaliumbromid
81600 001310-58-3 Kaliumhydroxid
81760 — Pulver, Schuppen und Fasern SML(T) = 30 mg/kg7)
von Messing, Bronze, Kupfer, (berechnet als Kupfer);
Edelstahl, Zinn und Legie- SML = 48 mg/kg
rungen aus Kupfer, Zinn und (berechnet als Eisen)
Eisen
81840 000057-55-6 1,2-Propandiol
81882 000067-63-0 2-Propanol
82000 000079-09-4 Propionsäure
82080 009005-37-2 1,2-Propylenglykolalginat
82240 022788-19-8 1,2-Propylenglykoldilaurat
82400 000105-62-4 1,2-Propylenglykoldioleat
82560 033587-20-1 1,2-Propylenglykoldipalmitat
82720 006182-11-2 1,2-Propylenglykoldistearat
82800 027194-74-7 1,2-Propylenglykolmonolaurat
82960 001330-80-9 1,2-Propylenglykolmonooleat
83120 029013-28-3 1,2-Propylenglykolmono-
palmitat
83300 001323-39-3 1,2-Propylenglykolmono-
stearat
83320 — Propylhydroxyethylcellulose
83325 — Propylhydroxymethylcellulose
83330 — Propylhydroxypropylcellulose
83440 002466-09-3 Pyrophosphorsäure
83455 013445-56-2 Pyrophosphorige Säure
83460 012269-78-2 Pyrophyllit
83470 014808-60-7 Quarz
83610 073138-82-6 Harzsäuren
83840 008050-09-7 Kolophonium
84000 008050-31-5 Kolophonium, Ester mit
Glycerin
84080 008050-26-8 Kolophonium, Ester mit
Pentaerythrit
84210 065997-06-0 Kolophonium, hydriertes
84240 065997-13-9 Kolophonium, hydriertes,
Ester mit Glycerin
84320 008050-15-5 Kolophonium, hydriertes,
Ester mit Methanol
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
84400 064365-17-9 Kolophonium, hydriertes,
Ester mit Pentaerythrit
84560 009006-04-6 Naturkautschuk
84640 000069-72-7 Salicylsäure
85360 000109-43-3 Dibutylsebacat
85600 — Silicate, natürliche
(ausgenommen Asbest)
85610 — Silicate, natürliche, silyliert
(ausgenommen Asbest)
85840 053320-86-8 Lithiummagnesiumnatrium- SML(T) = 0,6 mg/kg12)
silicat (berechnet als Lithium)
85980 — Kieselsäure, Salze
86000 — Kieselsäure, silyliert
86160 000409-21-2 Siliciumcarbid
86240 007631-86-9 Siliciumdioxid
86285 — Siliciumdioxid, silyliert
86560 007647-15-6 Natriumbromid
86720 001310-73-2 Natriumhydroxid
87200 000110-44-1 Sorbinsäure
87280 029116-98-1 Sorbitandioleat
87520 062568-11-0 Sorbitanmonobehenat
87600 001338-39-2 Sorbitanmonolaurat
87680 001338-43-8 Sorbitanmonooleat
87760 026266-57-9 Sorbitanmonopalmitat
87840 001338-41-6 Sorbitanmonostearat
87920 061752-68-9 Sorbitantetrastearat
88080 026266-58-0 Sorbitantrioelat
88160 054140-20-4 Sorbitantripalmitat
88240 026658-19-5 Sorbitantristearat
88320 000050-70-4 Sorbit
88600 026836-47-5 Sorbitolmonostearat
88640 008013-07-8 Sojaöl, epoxydiertes Siehe Anhang V
der Richtlinie
1999/91/EG vom
23. 11. 1999
(ABl. EG Nr. L 310
S. 41)
88800 009005-25-8 Stärke, Lebensmittelstärke
88880 068412-29-3 Stärke, hydrolisiert
88960 000124-26-5 Stearamid
89040 000057-11-4 Stearinsäure
89200 007617-31-4 Kupferstearat SML(T) = 30 mg/kg7)
(berechnet als Kupfer)
89440 — Ester von Stearinsäure mit SML(T) = 30 mg/kg10)
Ethylenglykol
90720 058446-52-9 Stearoylbenzoylmethan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1909
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
90800 005793-94-2 Calciumstearoyl-2-lactylat
90960 000110-15-6 Bernsteinsäure
91200 000126-13-6 Saccharoseacetat-isobutyrat
91360 000126-14-7 Saccharoseoctaacetat
91840 007704-34-9 Schwefel
91920 007664-93-9 Schwefelsäure
92030 010124-44-4 Kupfersulfat SML(T) = 30 mg/kg7)
(berechnet als Kupfer)
92080 014807-96-6 Talkum
92160 000087-69-4 Weinsäure
92195 — Taurin, Salze
92205 057569-40-1 Diester von Terephthalsäure
mit 2,2(-Methylenbis(4-
methyl-6-tert-butylphenol)
92350 000112-60-7 Tetraethylenglykol
92640 000102-60-3 N,N,N(,N(-Tetrakis(2-hy-
droxypropyl)ethylendiamin
92700 078301-43-6 2,2,4,4-Tetramethyl-20- SML = 5 mg/kg
(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-
3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-
heneicosan-21-on, Polymer
92930 120218-34-0 Thiodiethylen-bis-(5-me- SML = 6 mg/kg
thoxycarbonyl-2,6-dimethyl-
1,4-dihydropyridin-3-car-
boxylat)
93440 013463-67-7 Titandioxid
93520 000059-02-9 alpha-Tocopherol
010191-41-0
93680 009000-65-1 Traganth-Gummi
94320 000112-27-6 Triethylenglykol
94960 000077-99-6 1,1,1-Trimethylolpropan SML = 6 mg/kg
95200 001709-70-2 1,3,5-Trimethyl-2,4,6-
tris(3,5-di-tert-butyl-4-
hydroxybenzyl)benzol
95725 110638-71-6 Vermiculit, Reaktionsprodukt SML(T) = 0,6 mg/kg12)
mit Lithiumcitrat (berechnet als Lithium)
95855 007732-18-5 Wasser Die Anforderungen
der Trinkwasser-
verordnung sind
einzuhalten.
95859 — Raffinierte Wachse, die aus Siehe Anhang V
Erdöl oder aus synthetischen der Richtlinie
Kohlenwasserstoffen gewon- 1999/91/EG
nen werden vom 23. 11. 1999
(ABl. EG Nr. L 310
S. 41)
95883 — Weiße Mineralöle, paraffinisch, Siehe Anhang V
die aus Kohlenwasserstoffen der Richtlinie
auf der Basis von Erdöl ge- 1999/91/EG
wonnen werden vom 23. 11. 1999
(ABl. EG Nr. L 310
S. 41)
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.3) Bezeichnung4) Beschränkungen5) 6)
Nr.2) anforderungen
1 2 3 4 5
95905 013983-17-0 Wollastonit
95920 — Holzmehl und -fasern, natur-
belassen
95935 011138-66-2 Xanthan-Gummi
96190 020427-58-1 Zinkhydroxid
96240 001314-13-2 Zinkoxid
96320 001314-98-3 Zinksulfid
1) a) Die Anlage umfasst:
– Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung im Enderzeugnis zu erzielen. Diese Stoffe sind
dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein;
– Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Polymerisationsmedium zu erhalten (z.B. Emulgatoren, grenzflächenaktive Stoffe, Puffer usw.);
– die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und
Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.
b) Die Anlage umfasst nicht:
aa) Stoffe wie beispielsweise
– Reaktionszwischenprodukte;
– Abbauprodukte;
– Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen;
bb) Stoffe, die die Bildung von Polymeren (z.B. das katalytische System) direkt beeinflussen;
cc) Gemische der zugelassenen Stoffe.
2) PM/REF-Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der gelisteten Stoffe.
3) CAS-Nr.: Chemical Abstract Service-Nummer.
4) Gehört ein in dieser Spalte als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der
entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.
5) Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke haben folgende Bedeutung:
NG = Nachweisgrenze der Analysenmethode; Analysentoleranz inbegriffen;
BG = Bedarfsgegenstand;
NCO = Isocyanat-Gruppe;
NN = nicht nachweisbar. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „nicht nachweisbar“, dass der Stoff mit einer validierten Analysenmethode
nicht nachgewiesen werden kann. Diese Methode muss eine Nachweisgrenze besitzen, wie sie für den jeweiligen Stoff aufgeführt ist.
Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Nachweisgrenze angewandt werden, bis
eine validierte Methode entwickelt worden ist;
QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand;
QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder
Stoffgruppen. Die Einhaltung des QM(T)-Wertes ist durch Messungen mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange
eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes
ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;
QMA = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, in mg/6 dm2 der Kontaktfläche mit dem Lebensmittel;
SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien, sofern nicht anders angegeben. Im Sinne dieser
Verordnung ist der spezifische Migrationswert mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt es gegenwärtig keine solche
Methode, kann eine Analysenmethode, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine
validierte Methode entwickelt worden ist;
SML(T) = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulantien, ausgedrückt als Summe der angegebenen
Substanzen oder Stoffgruppen. Die Einhaltung des SML(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu
bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode, die die Bestimmung des aus-
gewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist.
6) Die in dieser Spalte aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) angegeben. In den folgenden Fällen sind diese Werte jedoch
in Milligramm pro Quadratdezimeter zu berechnen (zur Umrechnung werden die in Milligramm pro Kilogramm angegebenen SML-Werte durch den
Umrechnungsfaktor 6 dividiert):
a) füllbare Bedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als 10 Litern;
b) Platten, Folien oder andere nicht füllbare Bedarfsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Bedarfs-
gegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.
7) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030.
8) Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch
das fertige Produkt nicht dem Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/109/EWG entspricht.
9) Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden.
10) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760 (siehe Anlage 3, Abschnitt A), 16990 (siehe Anlage 3, Abschnitt A), 47680, 53650, 89440.
11) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.
12) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen
Stoffe nicht überschritten werden darf: 85840 und 95725.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1911
„Anlage 3b
(zu § 4 Abs. 4)
Durch bakterielle Fermentation gewonnene Erzeugnisse,
die zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen
PM/REF- Reinheits-
CAS-Nr.2) Bezeichnung Beschränkungen
Nr.1) anforderungen
1 2 3 4 5
18888 80181-31-3 3-Hydroxybuttersäure-3- Siehe Anhang V
hydroxy-valeriansäure- der Richtlinie
Copolymer 1999/91/EG vom
23. 11. 1999
(ABl. EG Nr. L 310
S. 41)“.
1) PM/REF-Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der gelisteten Stoffe.
2) CAS-Nr.: Chemical Abstract Service-Nummer.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Bedarfsgegen-
ständeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer