1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Gesetz
zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
das folgende Gesetz beschlossen: Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der
Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Alters-
Artikel 1 grenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats be-
2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes rücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr
vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt vollendet.“
geändert:
4. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines
a) In Abschnitt VII wird die Angabe zu § 53a wie folgt vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhe-
gefasst: stand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
„§ 53a (weggefallen)“. nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt
b) In Abschnitt VII wird nach der Angabe zu § 62 entsprechend.“
folgende Angabe eingefügt:
5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe
„§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungs- „beruht,“ die Angabe „oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1
bericht“. des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
c) In Abschnitt X wird nach der Angabe zu § 69c Landesrecht“ eingefügt.
folgende Angabe eingefügt:
„§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 6. § 53a wird aufgehoben.
2001 eingetretene Versorgungsfälle und für
am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte“. 7. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“ Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-
3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
vorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundes-
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom beamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes
Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens- die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregie-
jahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes- rung über die Entwicklung der Versorgungsleistun-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes- gen erforderlichen Daten
recht in den Ruhestand versetzt wird, 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn Hauptdiagnoseklassen und
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach 2. zur Person und letzten Beschäftigung des
§ 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes Betroffenen, die zur statistischen Auswertung
oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhe- erforderlich sind.
stand versetzt wird, Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens- bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen,
jahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begut-
auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand achtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen
versetzt wird; einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1787
8. § 66 wird wie folgt geändert: (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die
a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienst-
eingefügt: unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu
diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehalt-
„(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den fähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt
Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn
er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weiter- (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,
geführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu ver- die vor dem 16. November 1950 geboren und am
pflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1
eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. des Schwerbehindertengesetzes sind sowie nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezem- § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
ber 2000 geltenden Fassung Anwendung. entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand
versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahl-
beamte auf Zeit im Ruhestand.“ (6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,
die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab- im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
sätze 8 und 9. werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
9. Nach § 69c wird folgender § 69d eingefügt: in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
„§ 69d Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres
Übergangsregelungen für
vor dem 1. Januar 2001 eingetretene a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;
2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14
Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember Abs. 3 nicht anzuwenden.“
2000 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt
entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
10. § 85a wird wie folgt gefasst:
vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-
empfängers. „§ 85a
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsver- nach dem 31. Dezember 1991
hältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39
§ 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007. Für entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-
am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit verhältnis berufenen Beamten bleibt das aus dem
im Ruhestand bleibt § 69a unberührt. früheren Beamtenverhältnis erreichte Ruhegehalt
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand,
bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhe-
in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: gehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung
geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt
1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
wird gezahlt. § 85 Abs. 1 ist mit der Maßgabe an-
wenden:
zuwenden, dass die Unterbrechung des Beamten-
Zeitpunkt der Minderung des Höchstsatz verhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer
Versetzung in Ruhegehalts für der Gesamt- Betracht bleibt.“
den Ruhestand jedes Jahr des minderung des
vorgezogenen Ruhegehalts
Ruhestandes (vom Hundert)
(vom Hundert) Artikel 2
vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6 Änderung des
vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
Versorgungsreform-Änderungsgesetzes
vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8 Die Artikel 3 und 4 des Versorgungsreform-Änderungs-
gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben werden aufgehoben.
anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berück- Artikel 3
in den Ruhestand sichtigung als Zurech-
nungszeit in Zwölfteln Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
vor dem 1. 1. 2002 5 Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998
vor dem 1. 1. 2003 6 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834),
vor dem 1. 1. 2004 7
wird wie folgt geändert:
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
1. In Artikel 6 werden Nummer 36, soweit unter § 69c die 5. Nach § 96 wird folgender Unterabschnitt 8a eingefügt:
Absätze 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes
„8a
eingefügt werden, und Nummer 37 aufgehoben.
Übergangsregelungen
2. In Artikel 7 wird Nummer 44, soweit § 96 Abs. 6 für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
des Soldatenversorgungsgesetzes eingefügt wird, Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
aufgehoben. vorhandene Berufssoldaten
§ 96a
Artikel 4 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vor-
geändert: handenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufs-
1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der soldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen
Nummer 8 die folgende Nummer 8a eingefügt: Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
gilt Folgendes:
„8a. Übergangsregelungen für vor dem
1. Januar 2001 eingetretene Versor- 1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
gungsfälle und für am 1. Januar 2001 wenden:
vorhandene Berufssoldaten § 96a“. Zeitpunkt der Minderung des Höchstsatz
Versetzung in Ruhegehalts für der Gesamt-
2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“ den Ruhestand jedes Jahr des minderung des
vorgezogenen Ruhegehalts
durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt. Ruhestandes (vom Hundert)
(vom Hundert)
3. Dem § 26 wird folgender Absatz 10 angefügt: vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6
„(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8
vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder
allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, 2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, anzuwenden:
in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berück-
des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht in den Ruhestand sichtigung als Zurech-
übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“ nungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. 1. 2002 5
4. § 94c wird wie folgt gefasst: vor dem 1. 1. 2003 6
„§ 94c vor dem 1. 1. 2004 7
“.
Erneute Berufung
in das Dienstverhältnis eines Berufs- Artikel 5
soldaten nach dem 31. Dezember 1991 Umsetzung der Entscheidung
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember des Bundesverfassungsgerichts
1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin- zum Familienzuschlag für dritte und
dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach weitere Kinder für das Jahr 2001
§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver- Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundes-
hältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt besoldungsgesetzes wird für das Jahr 2001 für das dritte
das aus dem früheren Soldatenverhältnis erreichte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in 203,60 DM erhöht.
den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit
und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zur- Artikel 6
ruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere
Ruhegehalt wird gezahlt. § 94b Abs. 1 ist mit der Inkrafttreten
Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
des Berufssoldatenverhältnisses durch die frühere in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001
Zurruhesetzung außer Betracht bleibt.“ in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1789
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Gesetz
zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge
(Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Inhaltsübersicht Artikel Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 3
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 4
Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 5
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 6 2. In § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe
„12 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 136
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 7
Euro“ ersetzt.
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 8
Änderung des Außensteuergesetzes 9 3. In § 2 Abs. 3 Satz 3, 6 und 7 werden jeweils die An-
gabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Änderung des Zerlegungsgesetzes 10
„51 500 Euro“ und in Satz 6 und 7 jeweils die Angabe
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes 11 „200 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 000
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 12 Euro“ ersetzt.
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 13
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 14
a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 15
aa) In Satz 1 wird die Angabe „16 000 Deutsche
Änderung der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische
Mark“ durch die Angabe „8 181 Euro“ ersetzt.
Missionen und berufskonsularische Vertretungen bb) In Satz 2 werden die Angabe „20 000 Deut-
sowie an ihre ausländischen Mitglieder 16 sche Mark“ durch die Angabe „10 226 Euro“
Änderung des Bewertungsgesetzes 17 und die Angabe „24 000 Deutsche Mark“
Änderung von Verordnungen zum Bewertungsgesetz 18 durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- b) In Nummer 10 wird die Angabe „24 000 Deutsche
steuergesetzes 19 Mark“ durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung 20 c) In Nummer 15 wird die Angabe „700 Deutsche
Änderung des Grundsteuergesetzes 21 Mark“ durch die Angabe „358 Euro“ ersetzt.
Änderung der Grundsteuerdurchführungsverordnung 22 d) In Nummer 26 wird die Angabe „3 600 Deutsche
Änderung der Abgabenordnung 23
Mark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 24 e) In Nummer 27 wird die Angabe „36 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „18 407 Euro“ ersetzt.
Änderung der Mitteilungsverordnung 25
f) In Nummer 38 und 51 wird die Angabe „2 400
Neufassung der Kleinbetragsverordnung 26
Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 224
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 27 Euro“ ersetzt.
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung 28 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 29 a) In Absatz 4a Satz 5 wird die Angabe „4 000 Deut-
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungs- sche Mark“ durch die Angabe „2 050 Euro“ ersetzt.
verordnung 30 b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 31
aa) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „75 Deut-
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 32 sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ er-
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 33 setzt.
Änderung der Verordnung zur Durchführung des bb) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Fünften Vermögensbildungsgesetzes 34
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „46
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien 35 Deutsche Mark“ durch die Angabe „24
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver- Euro“ ersetzt.
ordnungen 36
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 37 Deutsche Mark“ durch die Angabe „12
Inkrafttreten 38 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1791
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „10 bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 aaa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die
Euro“ ersetzt. Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch
cc) In Nummer 6b Satz 3 wird die Angabe „2 400 die Angabe „920 Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 250 bbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
Euro“ ersetzt. Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.
6. In § 5a Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „DM 1,80“
cc) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „18 000
durch die Angabe „0,92 Euro“, die Angabe „DM 1,35“
Deutsche Mark“ durch die Angabe „9 204
durch die Angabe „0,69 Euro“, die Angabe „DM 0,90“
Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „0,46 Euro“ und die Angabe „DM
0,45“ durch die Angabe „0,23 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 556
7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-
8. § 7g wird wie folgt geändert: derjahr folgende Höchstbeträge:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. ein Grundhöchstbetrag von 1 334 Euro,
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „400 000 im Fall der Zusammenveranlagung
Deutsche Mark“ durch die Angabe „204 517 von Ehegatten von 2 668 Euro;
Euro“ ersetzt.
2. ein Vorwegabzug von 3 068 Euro,
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „240 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „122 710 im Fall der Zusammenveranlagung
Euro“ ersetzt. von Ehegatten von 6 136 Euro.
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „300 000 Deut- Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hun-
sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“ dert der Summe der Einnahmen
ersetzt. a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „600 000 § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des
Deutsche Mark“ durch die Angabe „307 000 Euro“ § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung
ersetzt. des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder
der Steuerpflichtige zum Personenkreis des
9. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Deutsche
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
des § 22 Nr. 4;
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deut-
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c
sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.
ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für
Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
10. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Angabe „0,70 1957 geboren sind;
Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“ und
die Angabe „0,33 Deutsche Mark“ durch die Angabe 4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den
„0,17 Euro“ ersetzt. Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge über-
steigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu
50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags ab-
11. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:
gezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 044 Euro“ ersetzt. 14. § 10b wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Angabe „100 Deutsche a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ er-
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „102 setzt.
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „3 000 Deut-
c) In Nummer 3 wird die Angabe „200 Deutsche sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ und
Mark“ durch die Angabe „102 Euro“ ersetzt. die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „3 068 Euro“ ersetzt.
12. In § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „500 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt. 15. § 10c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „108 Deutsche Mark“
13. § 10 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden in Satz 2 Nr. 1 die Angabe
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „27 000 „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 068
Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 805 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 610 Deutsche
Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „1 334 Euro“, in Num-
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
mer 3 die Angabe „1 305 Deutsche Mark“ durch 21. § 13a wird wie folgt geändert:
die Angabe „667 Euro“ und in Satz 3 die Zahl „54“ a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
jeweils durch die Zahl „36“ sowie das Wort „Deut-
sche-Mark-Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ „Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind
ersetzt. anzusetzen
c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 214 Deutsche 1. bei einem Hektarwert
Mark“ durch die Angabe „1 134 Euro“ ersetzt. bis 300 Deutsche Mark 205 Euro,
d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden das 2. bei einem Hektarwert
Wort „Deutsche-Mark-Beträge“ jeweils durch das über 300 Deutsche Mark
Wort „Euro-Beträge“ und in Satz 2 die Angabe bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
„2 214 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 134 3. bei einem Hektarwert
Euro“ ersetzt. über 500 Deutsche Mark
bis 1 000 Deutsche Mark 358 Euro,
16. § 10d wird wie folgt geändert: 4. bei einem Hektarwert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: über 1 000 Deutsche Mark
bis 1 500 Deutsche Mark 410 Euro,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche
5. bei einem Hektarwert
Mark“ durch die Angabe „511 500 Euro“ er-
über 1 500 Deutsche Mark
setzt.
bis 2 000 Deutsche Mark 461 Euro,
bb) In Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
6. bei einem Hektarwert
Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500 Euro“
über 2 000 Deutsche Mark 512 Euro.“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deut-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deut- sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500
Euro“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.
17. § 10e wird wie folgt geändert:
22. § 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deutsche
aa) In Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deut- Mark“ durch die Angabe „61 800 Euro“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“
b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „35 000 Deut-
und die Angabe „16 500 Deutsche Mark“
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „18 000 Euro“
durch die Angabe „8 437 Euro“ ersetzt.
und die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die
bb) In Satz 4 werden die Angabe „9 000 Deutsche Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „4 602 Euro“ und die c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe „7 500 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „3 835 Euro“ ersetzt. „Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000
Euro, so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro
b) In Absatz 5a Satz 1 werden die Angabe „120 000 nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des überstei-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „61 355 Euro“ genden Einkommens um 10 300 Euro; bei Ehegat-
und die Angabe „240 000 Deutsche Mark“ durch ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
die Angabe „122 710 Euro“ ersetzt. werden und deren Einkommen den Betrag von
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „150 000 Deut- 36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Be-
sche Mark“ durch die Angabe „76 694 Euro“ er- trag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene
setzt. 500 Euro des übersteigenden Einkommens um
10 300 Euro.“
18. In § 10h Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“ und die Anga- 23. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
be „16 500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 437 a) In Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“
Euro“ ersetzt. durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „300 000 Deutsche
19. In § 10i Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „3 500 Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 790 Euro“ und
in Nummer 2 die Angabe „22 500 Deutsche Mark“ 24. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „11 504 Euro“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 300 Euro“ ersetzt.
20. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird die Angabe „80 000 Deutsche Mark“
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „41 000 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“ 25. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche
durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „3 072 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1793
26. In § 19a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu
Mark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt. erhöhen.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Deutsche-
27. In § 20 Abs. 4 werden in Satz 1 und 3 die Angabe Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“
„3 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe ersetzt.
„1 550 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „6 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3 100 Euro“ ersetzt. 33. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „30 000 DM“
jeweils durch die Angabe „15 340 EUR“ und die An-
28. § 22 wird wie folgt geändert: gabe „100 000 DM“ jeweils durch die Angabe „51 130
a) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Deut- EUR“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
34. § 33a wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe
„6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 072 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Euro“ ersetzt. aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„14 040 Deutsche Mark“ durch die Angabe
29. In § 23 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „1 000 Deutsche „7 188 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „624 Euro“ ersetzt.
30. In § 24a Satz 1 wird die Angabe „3 720 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 908 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
31. § 32 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 800
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „14 040 Deut- Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
sche Mark“ durch die Angabe „7 188 Euro“ ersetzt. Euro“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 400
Deutsche Mark“ durch die Angabe
aa) In Satz 1 werden die Angabe „3 456 Deutsche
„1 236 Euro“ und die Angabe „4 200
Mark“ durch die Angabe „1 782 Euro“ und die
Deutsche Mark“ durch die Angabe
Angabe „1 512 Deutsche Mark“ durch die An-
„2 148 Euro“ ersetzt.
gabe „774 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 600 Deutsche
bb) In Satz 2 wird die Angabe „540 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „276 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „5 616 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 916 Euro“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200
32. § 32a wird wie folgt geändert: Deutsche Mark“ durch die Angabe „624
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Euro“ ersetzt.
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c Euro“ ersetzt.
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag): aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200
0; Deutsche Mark“ durch die Angabe „624
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro: Euro“ ersetzt.
(768,85 · y + 1 990) · y; bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800
3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro: Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
(278,65 · z + 2 300) · z + 432; Euro“ ersetzt.
4. von 55 008 Euro an:
35. § 33b wird wie folgt geändert:
0,485 · x – 9 872.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro über-
steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu „(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau- nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als
sendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad
nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Ein- der Behinderung
kommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu von 25 und 30 310 Euro
versteuernde Einkommen.“
von 35 und 40 430 Euro
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
von 45 und 50 570 Euro
„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen von 55 und 60 720 Euro
Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits von 65 und 70 890 Euro
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
von 75 und 80 1 060 Euro „für die Berechnung der Vorsorgepauschale
von 85 und 90 1 230 Euro ist der Jahresarbeitslohn auf den nächsten
durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Be-
von 95 und 100 1 420 Euro. trag abzurunden, wenn er nicht bereits durch
Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu
sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag erhöhen,“.
auf 3 700 Euro.“ bb) In Nummer 4 wird das Komma gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „720 Deutsche cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
Mark“ durch die Angabe „370 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Angabe „17 442
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 800 Deut- Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 946 Euro“
sche Mark“ durch die Angabe „924 Euro“ ersetzt. und die Angabe „53 784 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „27 306 Euro“ ersetzt.
36. In § 34f Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird die An-
c) In Absatz 3 Satz 8 wird die Angabe „300 Deutsche
gabe „1 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
be „512 Euro“ ersetzt.
37. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „1 500 Deutsche 44. § 40 wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ und die Angabe a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deut-
„3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe „300
Deutsche Mark“ durch die Angabe „156 Euro“, die
38. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt. „104 Euro“ und die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.
39. In § 36d Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ jeweils 45. § 40a wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „120
40. § 37 wird wie folgt geändert: Deutsche Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
setzt.
a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber 325 Euro im
Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ und die Monat nicht übersteigt.“
Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „50 Euro“ ersetzt. c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „22 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die
46. § 40b wird wie folgt geändert:
Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2 500 Euro“ ersetzt. a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 bis 3 die Angabe
„3 408 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
41. § 39 wird wie folgt geändert: „1 752 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „4 200
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 148 Euro“
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „10 Deutsche ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
b) In Absatz 4 Satz 4 und in Absatz 5a Satz 4 wird durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.
jeweils die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „10 Euro“ ersetzt.
47. In § 41a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „1 600 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „800 Euro“ und
42. § 39a wird wie folgt geändert:
die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „108 Deutsche „3 000 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deut- 48. In § 41c Abs. 4 Satz 2 und in § 42d Abs. 5 wird die
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt. Angabe „20 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
be „10 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
49. In § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
wird die Angabe „zwanzig Deutsche Mark“ durch die
43. § 39b wird wie folgt geändert:
Angabe „zehn Euro“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der zweite Halbsatz wie 50. In § 44 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „Deutsche-Mark-
folgt gefasst: Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1795
51. In § 45c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche vorgenommen werden, für das das Körper-
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt. schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
52. In § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird die S. 1433) erstmals anzuwenden ist; für Veräußerun-
Angabe „800 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga- gen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
be „410 Euro“ ersetzt. werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzu-
53. In § 50a Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 wird die Angabe „Deut- wenden.“
sche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt. g) Absatz 35 wird aufgehoben.
h) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
54. In § 50c Abs. 9 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 129 Euro“ ersetzt. „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
55. In § 50e Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut- mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
sche Mark“ durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt. Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
Euro tritt, und
56. In § 51a Abs. 2a Satz 1 werden die Angabe „6 912 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“ und Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch die Anga- 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.“
be „1 782 Euro“ ersetzt.
i) In Absatz 41 wird die Nummer 1 aufgehoben.
57. § 52 wird wie folgt geändert: j) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veran-
lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt k) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 „(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veran-
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen- l) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 „(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, 1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De- mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
zember 2001 zufließen.“ Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
b) Die Absätze 7, 8, 11, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5, Euro tritt, und
Abs. 25 Satz 2, Abs. 27 und 30 werden aufge- 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
hoben. Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Be-
c) Absatz 24a in der Fassung des Gesetzes vom trags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird Ab- tritt.“
satz 24b und wie folgt gefasst: m) Die Absätze 47a und 48 werden aufgehoben.
„(24b) § 10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalender- n) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
jahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(52) § 39b ist anzuwenden
„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abzurunden.““ 1. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des
d) Absatz 31 wird wie folgt gefasst: Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat
„(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“
für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem und „47“ und an die Stelle der Angaben „8 946
31. Dezember 2001 endet.“ Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 036
e) Absatz 32 wird wie folgt gefasst: Euro“ und „26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6
Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der fol-
„(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom genden Fassung anzuwenden:
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem „3. die Vorsorgepauschale
31. Dezember 2001 endet.“ a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
f) Absatz 34a wird wie folgt gefasst: Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
„(34a) § 17 in der Fassung des Artikels 1 des b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
ist, soweit Anteile an unbeschränkt körper- bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1;“
schaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert 2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwen- dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen
den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“ und
der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, an die Stelle der Angaben „8 946 Euro“ und
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
„27 306 Euro“ die Angaben „9 144 Euro“ und 1. In § 8 wird die Angabe „40 000 Deutsche Mark“ durch
„26 096 Euro“ treten.“ die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.
58. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 29 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „4,00 Deut- 3. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche
sche Mark“ durch die Angabe „2,05 Euro“ Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
ersetzt.
4. § 56 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5,00 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „28 403
ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 543 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „14 201
Deutsche Mark“ durch die Angabe „7 271 Euro“
c) In Nummer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
ersetzt.
„Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag
je Quadratmeter 5. In § 70 Satz 1 werden die Angabe „800 Deutsche Mark“
in Euro durch die Angabe „410 Euro“ und die Angabe „1 600
bis 20 1,28 Deutsche Mark“ durch die Angabe „820 Euro“ ersetzt.
21 bis 30 1,79 6. In § 73d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-
31 bis 40 2,56 scher Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
41 bis 50 3,58
7. § 84 wird wie folgt geändert:
51 bis 60 4,09
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
61 bis 70 4,60 „(3a) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom
71 bis 100 5,11 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
über 100 6,39“.
b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 4 wird die Angabe „1,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt. „(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
e) In Nummer 5 wird die Angabe „5,00 Deutsche
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3e wird der neue Absatz 3f.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „0,25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,13 Euro“ ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „0,50 Deutsche Artikel 3
Mark“ durch die Angabe „0,26 Euro“ ersetzt. Änderung der
h) In Nummer 8 wird die Angabe „0,10 Deutsche Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt. Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
59. In § 65 Abs. 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt. vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
60. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „2 400 Deut-
„(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.
Kind jeweils 138 Euro, für das dritte Kind 154 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro
2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche
monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kin-
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
dergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2
monatlich 16 Euro.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Artikel 2
Anwendungszeitraum
Änderung der
Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der (BGBl. I S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf den
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
geändert: zember 2001 zufließen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1797
Artikel 4 (2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus-
nahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneinge-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom schränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge- Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über-
ändert: steigen:
als Pension 38 654 Euro jährlich,
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt. als Witwengeld 25 769 Euro jährlich,
als Waisengeld 7 731 Euro jährlich für jede
2. In § 24 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche Mark“ Halbwaise,
durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
15 461 Euro jährlich für jede
3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Vollwaise.“
Mark“ durch die Angabe „15 339 Euro“ ersetzt.
2. In § 4 werden die Angabe „1 560 000 Deutsche Mark“
4. § 34 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „797 615 Euro“ und die Angabe
„600 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „306 775
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Euro“ ersetzt.
„(1) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
2000 (BGBl. I S. 1790) ist, soweit in den folgenden
„§ 6
Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu- Anwendungszeitraum
wenden.“ Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
b) Absatz 10a wird wie folgt geändert: in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für
aa) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch
den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 bis 3“
durch die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ ersetzt. Artikel 6
cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Angabe „Satz 5“ ersetzt. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
5. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Beträge, die Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5“ durch die Angabe wie folgt geändert:
„Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „3 672
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“
Änderung der
und in Nummer 2 die Angabe „1 836 Deutsche
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Mark“ durch die Angabe „972 Euro“ ersetzt.
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996
(BGBl. I S. 365) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die An-
gabe „306 Deutsche Mark“ durch die Anga-
1. § 2 wird wie folgt gefasst: be „162 Euro“ und in Buchstabe b die Anga-
be „153 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„§ 2
„81 Euro“ ersetzt.
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
bb) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die An-
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, gabe „71,40 Deutsche Mark“ durch die Anga-
die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch be „37,80 Euro“ und in Buchstabe b die An-
gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsan- gabe „35,70 Deutsche Mark“ durch die Anga-
sprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des be „18,90 Euro“ ersetzt.
Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
cc) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die An-
als Pension 25 769 Euro jährlich, gabe „10,20 Deutsche Mark“ durch die Anga-
als Witwengeld 17 179 Euro jährlich, be „5,40 Euro“ und in Buchstabe b die An-
gabe „5,10 Deutsche Mark“ durch die Anga-
als Waisengeld 5 154 Euro jährlich für jede be „2,70 Euro“ ersetzt.
Halbwaise,
c) In Absatz 5 werden die Angabe „3 672 Deutsche
10 308 Euro jährlich für jede Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“ und die
Vollwaise, Angabe „1 836 Deutsche Mark“ durch die Anga-
als Sterbegeld 7 669 Euro als Gesamtleistung. be „972 Euro“ ersetzt.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „Pfennigs“ durch die 8. § 36 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Cents“ ersetzt. „§ 36
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: Zeitlicher Anwendungsbereich
„(5) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Arti-
sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember kels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranla- S. 1790) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002
gungszeitraum 2002 anzuwenden.“ anzuwenden.“
Artikel 7 Artikel 8
Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl.
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge- I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
ändert: vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche
1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deutsche
2. In § 9 Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 3 Satz 2 sowie in Nummer 4 und 5 wird
die Angabe „7 500 Deutsche Mark“ jeweils durch
3. § 11 wird wie folgt geändert: die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 2. § 36 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird durch „§ 36
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deut- Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in
sche Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“ der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. De-
ersetzt. zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500 Deutsche Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.“
Mark“ durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „24 000 Deutsche Artikel 9
Mark“ jeweils durch die Angabe „12 000 Euro“ Änderung des Außensteuergesetzes
ersetzt.
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 000 Deut- S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
ersetzt. geändert:
4. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32 000 Deut-
das Wort „Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „16 500 Euro“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „150 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „77 000 Euro“ er-
setzt.
5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „120 000 Deut-
6. § 31 wird wie folgt geändert: sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“
ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ bb) In Nummer 3 wird die Angabe „300 000 Deut-
ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt. 2. In § 7 Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2310), der nach Maß-
7. In § 34 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils in Satz 1 die Angabe gabe des § 21 Abs. 7 Satz 1 anzuwenden ist, wird die
„20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
ersetzt. be „62 000 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1799
3. In § 9 wird die Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch 1. § 5 wird wie folgt geändert:
die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt. a) In Satz 1 wird die Angabe „160 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „81 807 Euro“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Angabe „160 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „81 807 Euro“ und die
5. Dem § 21 wird folgender Absatz 10 angefügt: Angabe „320 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „163 614 Euro“ ersetzt.
„(10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2
und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes c) In Satz 3 werden die Angabe „60 000 Deutsche
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ und die
für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7 Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der be „15 339 Euro“ ersetzt.
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden 2. § 9 wird wie folgt geändert:
1. für die Einkommensteuer und die Körper- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, Mark“ durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 500 Deutsche
einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ent- Mark“ durch die Angabe „1 278 Euro“ ersetzt.
standen sind, das nach dem 31. Dezember 2001 b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche
beginnt.“ Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.
Artikel 10 3. § 17 wird wie folgt geändert:
Änderung des Zerlegungsgesetzes a) In Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998) wird wie folgt geändert: b) In Satz 4 wird die Angabe „2 400 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche c) In Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1, in § 3 Abs. 2 Satz 1 und in § 5 4. Dem § 19 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 Million Deutsche
„(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5
Mark“ jeweils durch die Angabe „500 000 Euro“ er-
Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Arti-
setzt.
kels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf nach dem
3. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Pfennigbeträge“
31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte
durch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.
Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweite-
rungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: Artikel 12
„Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Zweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 1997 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Artikel 8 des
(BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungs- Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
zeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der wie folgt geändert:
Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume
1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungs- 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998).“ a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 200 Deutsche
„§ 7 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals für nach dem Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ ersetzt.
31. Dezember 2001 endende Feststellungszeit-
räume anzuwenden.“ c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 045 Euro“ ersetzt.
Artikel 11 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be- durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „40 000
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „20 452
1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert: Euro“ ersetzt.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“
„(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2
ersetzt.
Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
erstmals für die Festsetzung der Investitionszulage für sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „32 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 620 Euro“ und
Artikel 13 die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes gabe „50 000 Euro“ ersetzt.
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der 8. § 20 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „250 000 Deut-
24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: sche Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“
ersetzt.
1. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ b) In Absatz 2 werden die Angabe „250 000 Deutsche
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ und die
Angabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
die Angabe „Euro“ ersetzt.
9. In § 23a Abs. 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche
3. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „5 000 Deut- Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
10. In § 25a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“
durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 11. In § 26a Abs. 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 Artikel 15
(BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
1. In § 1a Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
2. In § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 000 S. 1308), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“ 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt ge-
ersetzt. ändert:
3. § 4 Nr. 6 Buchstabe b wird aufgehoben. 1. In § 25 wird die Angabe „8,67 Pfennig“ durch die An-
gabe „4,43 Cent“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche
2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die
aa) In Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Anga-
Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt. be „250 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“
Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 4 wird die Angabe „fünf
4. In § 53 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“
durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
ersetzt.
5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „400 Deut-
6. § 18a wird wie folgt geändert: sche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“, in Satz 3
die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„25 Euro“ und in Satz 4 die Angabe „1 000 Deutsche
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „400 000 Deut- Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe
sche Mark“ durch die Angabe „200 000 Euro“ „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“
ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1801
6. In § 69 Abs. 3 wird die Angabe „120 000 Deutsche 4. § 152 wird wie folgt gefasst:
Mark“ durch die Angabe „61 356 Euro“ ersetzt. „§ 152
Anwendung des Gesetzes
Artikel 16 (1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Arti-
kels 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
Änderung der Verordnung S. 1790) ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden.
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 49, 55 und 125 Beträge
Missionen und berufskonsularische in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem
31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“
Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer 5. In den Anlagen 9 und 9a zum Bewertungsgesetz wer-
an ausländische ständige diplomatische Missionen und den die Wörter „einer Deutschen Mark“ jeweils durch
berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländi- die Wörter „einem Euro“ ersetzt.
schen Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780) wird wie folgt ge-
Artikel 18
ändert:
Änderungen von
1. Im Titel wird der Abkürzung der Verordnung in der Verordnungen zum Bewertungsgesetz
Klammer folgende Kurzbezeichnung vorangestellt:
„Umsatzsteuererstattungsverordnung –“. 1. § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3
und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967
(BGBl. I S. 805, 1184) wird wie folgt gefasst:
2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt. „§ 4
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt. als Berechnungsgrößen fort.“
2. § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8
Artikel 17 des Bewertungsgesetzes vom 11. August 1967 (BGBl. I
S. 906) wird wie folgt gefasst:
Änderung des Bewertungsgesetzes „§ 2
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän- Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 als Berechnungsgrößen fort.“
(BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert:
3. § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des
1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „in Deutscher Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I
Mark oder in einer ausländischen Währung“ gestri- S. 553), die durch die Verordnung vom 25. Februar
chen. 1970 (BGBl. I S. 216) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „§ 5
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-
Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
schreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte
als Berechnungsgrößen fort.“
und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete
Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Fest- Artikel 19
stellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehn-
ten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, Änderung des
oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
Mark, abweicht.“ (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
3. § 30 wird wie folgt gefasst: geändert:
„§ 30 1. § 10 wird wie folgt geändert:
Abrundung a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „100 Deutsche
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten b) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe „20 000
abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 300 Euro“
umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.“ ersetzt.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von
a) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die Anga-
10 300 Euro.“
be „80 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„41 000 Euro“ und in Buchstabe b und c die An-
gabe „20 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die 6. In § 18 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch
Angabe „10 300 Euro“ ersetzt. die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „80 000 Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „41 000 Euro“ 7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
c) In Nummer 9 wird die Angabe „10 000 Deutsche hundertsätzen erhoben:
Mark“ durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt. Wert des steuer- Vomhundertsatz
pflichtigen Erwerbs (§ 10) in der Steuerklasse
3. § 13a wird wie folgt geändert:
bis einschließlich ... Euro I II III
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „256 000 52 000 7 12 17
Euro“ ersetzt.
256 000 11 17 23
b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „100 000 Deut-
512 000 15 22 29
sche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“
ersetzt. 5 113 000 19 27 35
12 783 000 23 32 41
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
25 565 000 27 37 47
„§ 16
über 25 565 000 30 40 50“.
Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
8. In § 19a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „100 000
Nr. 1 der Erwerb
Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“
1. des Ehegatten in Höhe von 307 000 Euro; ersetzt.
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und
der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steu- 9. In § 20 Abs. 7 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
erklasse I Nr. 2 in Höhe von 205 000 Euro; durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
von 51 200 Euro; 10. In § 22 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
10 300 Euro;
11. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von
5 200 Euro. „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 19
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder
1 100 Euro.“ entsteht.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut- Artikel 20
sche Mark“ durch die Angabe „256 000 Euro“ Änderung der
ersetzt. Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
„Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geän-
Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 dert:
Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein beson-
derer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe 1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche
gewährt: Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
52 000 Euro; 2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren
in Höhe von 41 000 Euro;
3. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jah- Mark“ jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
ren in Höhe von 30 700 Euro;
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jah- 4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
ren in Höhe von 20 500 Euro; jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1803
5. § 12 wird wie folgt gefasst: 1. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „60 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.
„§ 12
Anwendung der Verordnung 2. In § 67a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deut-
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 20 des sche Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) fin-
det auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach 3. In § 115 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deut-
dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“ sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“
ersetzt.
6. In Muster 1, 2, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „DM“
durch die Angabe „EUR“ ersetzt. 4. § 141 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „260 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 21
b) In Nummer 3 wird die Angabe „40 000 Deutsche
Änderung des Grundsteuergesetzes Mark“ durch die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I c) In Nummer 4 und 5 wird die Angabe „48 000 Deut-
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes sche Mark“ jeweils durch die Angabe „25 000
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt Euro“ ersetzt.
geändert:
5. In § 152 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtau-
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „75 000 Deutsche send Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
Mark“ durch die Angabe „38 346,89 Euro“ ersetzt. zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
2. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“ 6. § 156 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.
„§ 156
3. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzig Deutsche Absehen von Steuerfestsetzung
Mark“ durch die Angabe „zehn Euro“ ersetzt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverord-
4. In § 28 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe „dreißig
nung bestimmen, dass Steuern und steuerliche
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehn Euro“
Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der
und in Nummer 2 die Angabe „sechzig Deutsche Mark“
Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese
durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.
Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraus-
sichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende Betrag
5. In § 38 wird die Jahreszahl „2000“ durch die Jahreszahl darf 10 Euro nicht überschreiten. Die Rechtsverord-
„2002“ ersetzt. nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
6. § 42 wird wie folgt geändert: soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme
der Biersteuer, betrifft.
a) In Absatz 2 werden in Buchstabe a die Angabe
„2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“, in (2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen
Buchstabe b die Angabe „1,50 Deutsche Mark“ Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht,
durch die Angabe „75 Cent“ und in Buchstabe c dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der
„5 Euro“ ersetzt. Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Pfen- 7. § 238 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
nige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.
„(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu ver-
zinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten
Artikel 22 durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.“
Änderung der
8. § 239 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Grundsteuerdurchführungsverordnung
„(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steu-
In § 29 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom erpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur
1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733) wird die Angabe „30 000 RM“ dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro
jeweils durch die Angabe „15 338,76 Euro“ ersetzt. betragen.“
Artikel 23 9. § 240 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
Änderung der Abgabenordnung
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hun-
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des dert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch
wie folgt geändert: fünfzig Euro teilbaren Betrag.“
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
10. § 275 wird wie folgt gefasst: 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 275
„§ 4
Abrundung
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurun- Mitteilungsverordnung
den. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag auf- 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung
oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Auf- des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
teilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.“ (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002
geleistete Zahlungen anzuwenden.“
11. In § 329 wird die Angabe „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt. 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
12. In § 339 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ ; sie beträgt „(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. De-
20 Deutsche Mark“ gestrichen. zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuer-
erklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die
13. In § 341 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „sechzig Deut- nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.“
sche Mark“ durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.
14. § 343 wird aufgehoben. 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
15. In § 344 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „eine „§ 9a
Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ er-
setzt. Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
(1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung
16. In § 378 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend
vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fas-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember
Euro“ ersetzt.
2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden,
17. In § 379 Abs. 4 wird die Angabe „zehntausend Deut- die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Übri-
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ gen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverord-
ersetzt. nung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
sung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.
18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut- (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis
ersetzt. zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf
Zinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor
19. In § 381 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
dem 1. Januar 2002 festgesetzt werden.“
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
5. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:
20. In § 382 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ „(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgaben-
ersetzt. ordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt
21. In § 383 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezem-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend ber 2001 festgesetzt werden.“
Euro“ ersetzt.
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 24
„(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Änderung des Einführungs- Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. De-
gesetzes zur Abgabenordnung zember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säum-
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- niszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 ent-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I stehen.“
S. 667), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 25
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt: Änderung der Mitteilungsverordnung
„(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. De- In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch die
sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077) geändert
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be- worden ist, wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“ durch
stimmt ist.“ die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1805
Artikel 26 §5
Kleinbetragsverordnung (KBV) Rückforderung von Wohnungsbauprämien
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert,
§1 wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.
Änderung oder
Berichtigung von Steuerfestsetzungen §6
(1) Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer
bei Beendigung der Steuerpflicht
1. Einkommensteuer,
Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die
2. Körperschaftsteuer, Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der
3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu
festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen
4. Grunderwerbsteuer sowie
würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahr-
5. der Rennwett- und Lotteriesteuer zeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geän-
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abwei- derter Höhe neu festgesetzt wird.
chung von der bisherigen Festsetzung mindestens
10 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Artikel 27
Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von
Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer ver- Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
bleibende Steuerschuld zu vergleichen. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-
(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine kanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt
für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-
angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete ber 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:
Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur
abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn 1. § 3b wird wie folgt geändert:
die Abweichung von der angemeldeten Steuer minde- a) In Absatz 1 Satz 4, 6 und 7 werden die Angabe
stens 10 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern „600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind. „306,78 Euro“, die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt jeweils durch die Angabe „613,55 Euro“, die An-
oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Fest- gabe „250 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
setzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entspre- be „127,82 Euro“ und die Angabe „500 Deutsche
chend. Mark“ jeweils durch die Angabe „255,65 Euro“
ersetzt.
§2
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut-
Änderung oder Berichtigung der Festsetzung sche Mark“ durch die Angabe „511,29 Euro“ und
eines Gewerbesteuermessbetrages die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages „255,65 Euro“ ersetzt.
wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung
zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt. 2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§3
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,60 DM“ durch
Änderung oder Berichtigung der die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt.
gesonderten Feststellung von Einkünften
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen
aaa) In Buchstabe a werden die Angabe „10,00
von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünf-
DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“, die
te nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte
Angabe „27,00 DM“ durch die Angabe
bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro
„13,80 EUR“, die Angabe „13,20 DM“
ermäßigen oder erhöhen.
durch die Angabe „6,75 EUR“ und die
(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen Angabe „30,20 DM“ durch die Angabe
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung „15,44 EUR“ ersetzt.
die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder
bbb) In Buchstabe b werden die Angabe
berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens
„12,00 DM“ durch die Angabe „6,14
20 Euro ermäßigen oder erhöhen.
EUR“, die Angabe „29,00 DM“ durch die
Angabe „14,83 EUR“, die Angabe „14,40
§4 DM“ durch die Angabe „7,36 EUR“ und
Änderung oder Berichtigung der Festsetzung die Angabe „31,40 DM“ durch die Anga-
einer Investitions- oder Eigenheimzulage be „16,05 EUR“ ersetzt.
Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden ccc) In Buchstabe c werden die Angabe „13,20
nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitions- DM“ durch die Angabe „6,75 EUR“, die
zulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro Angabe „37,10 DM“ durch die Angabe
ändert. „18,97 EUR“, die Angabe „21,20 DM“
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
durch die Angabe „10,84 EUR“, die Anga- b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der
be „45,10 DM“ durch die Angabe „23,06 Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
EUR“, die Angabe „29,60 DM“ durch die Zulassungs-Ordnung gehören,
Angabe „15,13 EUR“ und die Angabe von dem Gesamtgewicht
„53,50 DM“ durch die Angabe „27,35
EUR“ ersetzt. bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
ddd) In Buchstabe d werden die Angabe über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
„21,60 DM“ durch die Angabe „11,04 über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
EUR“, die Angabe „45,50 DM“ durch die
Angabe „23,26 EUR“, die Angabe „29,60 über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
DM“ durch die Angabe „15,13 EUR“, die über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
Angabe „53,50 DM“ durch die Angabe über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
„27,35 EUR“, die Angabe „41,20 DM“
durch die Angabe „21,07 EUR“ und die über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
Angabe „65,10 DM“ durch die Angabe über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
„33,29 EUR“ ersetzt.
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
eee) In Buchstabe e werden die Angabe „33,20
DM“ durch die Angabe „16,97 EUR“, die über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
Angabe „57,10 DM“ durch die Angabe über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
„29,19 EUR“, die Angabe „41,20 DM“ über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,
durch die Angabe „21,07 EUR“, die Anga-
be „65,10 DM“ durch die Angabe „33,29 über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,
EUR“, die Angabe „49,60 DM“ durch die über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,
Angabe „25,36 EUR“ und die Angabe
„73,50 DM“ durch die Angabe „37,58 über 15 000 kg 36,23 EUR,
EUR“ ersetzt. insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58
fff) In Buchstabe f werden die Angabe „41,60 EUR,
DM“ durch die Angabe „21,27 EUR“, die c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anla-
Angabe „65,50 DM“ durch die Angabe ge XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulas-
„33,49 EUR“, die Angabe „49,60 DM“ sungs-Ordnung gehören,
durch die Angabe „25,36 EUR“ und die von dem Gesamtgewicht
Angabe „73,50 DM“ durch die Angabe
„37,58 EUR“ ersetzt. bis zu 2 000 kg 9,64 EUR,
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „22,00 DM“ über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,
durch die Angabe „11,25 EUR“, die Angabe über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,
„23,50 DM“ durch die Angabe „12,02 EUR“
und die Angabe „25,00 DM“ durch die Anga- über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,
be „12,78 EUR“ ersetzt. über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,
dd) Nummer 4 Buchstabe a bis d werden wie folgt über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,
gefasst: über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,
„a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,
von dem Gesamtgewicht über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
oder c nicht erfüllen,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
von dem Gesamtgewicht
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
bis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR,
über 13 000 kg 15,77 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR,
EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1807
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, 5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, Artikel 28
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, Änderung der Kraftfahr-
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,
zeugsteuer-Durchführungsverordnung
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, In § 8 Satz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144), die zuletzt durch Artikel 4
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
über 15 000 kg 63,40 EUR, durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52
EUR.“
Artikel 29
ee) In Nummer 5 werden die Angabe „14,60 DM“
durch die Angabe „7,46 EUR“ und die Angabe Änderung des Versicherungsteuergesetzes
„1 750 DM“ durch die Angabe „894,76 EUR“
ersetzt. Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zu-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: letzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. De-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die zember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „3 DM“ durch 1. In § 4 Nr. 9 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche
die Angabe „1,53 EUR“, die Angabe „9 DM“ Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „4,60 EUR“ und die Angabe
„12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „2 DM“ durch a) Absatz 4 wird aufgehoben.
die Angabe „1,02 EUR“, die Angabe „4 DM“
durch die Angabe „2,05 EUR“ und die Angabe b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
„6 DM“ durch die Angabe „3,07 EUR“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „20 Pfennig für je
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1 000 Deutsche Mark der Versicherungssumme oder
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „90 DM“ durch einen Teil davon“ durch die Angabe „0,2 vom Tausend
die Angabe „46,02 EUR“ ersetzt. der Versicherungssumme“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „375 DM“ durch
die Angabe „191,73 EUR“ ersetzt. 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
3. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres Artikel 30
beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Ge-
samtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers Änderung der
1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 373,24 EUR, Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
2. mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr In § 5 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-
als 12 000 kg beträgt, 447,89 EUR, nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Janu-
ar 1996 (BGBl. I S. 28) wird die Angabe „7 500 Deutsche
3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr
Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
als 14 000 kg beträgt, 522,54 EUR,
4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr
als 16 000 kg beträgt, 597,19 EUR, Artikel 31
5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
als 18 000 kg beträgt, 671,84 EUR,
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-
6. mehr als 18 000 kg beträgt, 894,76 EUR.“ kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-
4. § 11 wird wie folgt geändert: ber 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die 1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „ausländischer“ durch das
Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe Wort „anderer“ ersetzt.
„1 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deutsche
die Angabe „Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Artikel 32 b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird die Angabe
„300 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes „150 Euro“ ersetzt.
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678)
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „300 Deutsche
wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. 3. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
2. In § 2a Satz 1 werden die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 600 Euro“ und die Angabe
„100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 200 4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Euro“ ersetzt. „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 34
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-
ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“
sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die
Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 024 Euro“ ersetzt.
Artikel 35
4. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 32 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der
ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“ Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I
S. 532), wird wie folgt geändert:
Artikel 33
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1. In § 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung Angabe „5 Euro“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. September 2. In § 7 wird die Angabe „31. März 1980“ durch die An-
1998 (BGBl. I S. 2647), wird wie folgt geändert: gabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.
1. In § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 wird jeweils die Angabe
„300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt.
Artikel 36
Neufassung der betroffenen
2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
Gesetze und Rechtsverordnungen
Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe „75
Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „39 Euro“ Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
ersetzt. laut der durch die Artikel 1 bis 32 und 34 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-
3. § 13 wird wie folgt geändert: treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 000 Deut- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
sche Mark“ durch die Angabe „17 900 Euro“ und
die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „35 800 Euro“ ersetzt. Artikel 37
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Mark“ durch die Angabe „408 Euro“ und die Anga-
be „936 Deutsche Mark“ durch die Angabe „480 Die auf den Artikeln 2, 3, 5, 8, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 28,
Euro“ ersetzt. 30 und 34 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsver-
ordnung, der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
Artikel 34 nung, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, der
Änderung Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-
der Verordnung zur Durchführung des steuererstattungsverordnung, der Verordnungen zum
Fünften Vermögensbildungsgesetzes Bewertungsgesetz, der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung, der Grundsteuerdurchführungsverordnung,
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö- der Mitteilungsverordnung, der Kraftfahrzeugsteuer-Durch-
gensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I führungsverordnung, der Versicherungsteuer-Durchfüh-
S. 3904) wird wie folgt geändert: rungsverordnung, der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes und die Kleinbe-
1. § 6 wird wie folgt geändert: tragsverordnung insgesamt können auf Grund der ein-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Deutsche-Mark- schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt. verordnung geändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1809
Artikel 38 zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am (2) Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe f (§ 52 Abs. 34a) und Arti-
1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinbetrags- kel 4 Nr. 4 Buchstabe b (§ 34 Abs. 10a) und Nr. 5 (§ 36)
verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255), treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Für d en B und esm inist er
für Arb eit und Sozialord nung
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Gesetz
zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und
das folgende Gesetz beschlossen: dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach
geforderten Wert um mindestens 25 vom Hun-
dert unterschreitet, und
Artikel 1
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der
Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), Fertigstellung angeschafft hat.“
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt ge- 2. In § 9 wird
ändert: a) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „256 Euro“ und
1. § 9 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „400 Deutsche Mark“
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „205 Euro“
„Bemessungsgrundlage sind ersetzt.
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbren-
nungsmotorisch oder thermisch angetriebenen 3. § 19 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl
„(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5
von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepum-
Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des
penanlage mit einer Leistungszahl von mindes-
Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
tens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wär-
(BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4
mepumpenanlage mit einer Leistungszahl von
Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes
mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals
Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig
der Anbindung an das Heizsystem, wenn der
gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte
Anspruchsberechtigte
Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte
a) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wär- Genossenschaftsanteile.“
meschutzverordnung vom 16. August 1994
(BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum
Ende des Jahres der Fertigstellung ange- Artikel 2
schafft, oder Änderung des Wohngeldgesetzes
b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Fertigstellung angeschafft chung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geän-
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und „9.1. die Lohn- und Einkommensersatzleistun-
die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des gen sowie die ausländischen Einkünfte nach
zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen- § 32b des Einkommensteuergesetzes,
den Jahres und vor dem 1. Januar 2003 ange-
schafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 „9.2. der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuerge-
genannten Maßnahmen entfallen.“ setzes steuerfreie Betrag von Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
„Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich des Dienstverhältnisses,
um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn „9.3. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-
dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkoh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1811
len-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Artikel 3
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Änderung
Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, des Gesetzes zur Änderung
Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio- des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
nalisierungsmaßnahmen,
Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldge-
„9.4. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom- setzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999
mensteuergesetzes steuerfreie Rente wegen (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geändert:
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
§§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial- 1. In Nummer 9 werden in § 10 Abs. 2 die Nummern 9
gesetzbuch,“. und 15 gestrichen.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
2. In Nummer 19 wird § 33 Abs. 6 Satz 1 gestrichen.
„15. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes dem Empfänger nicht zuzu-
rechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Artikel 4
Familienhaushalt rechnenden Personen ge-
Neufassung des Wohngeldgesetzes
zahlt werden, sowie die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz,“. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann das Wohngeldgesetz in der vom
1. Januar 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
2. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
blatt neu bekannt machen.
„§ 4 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Nr. 4 sowie die §§ 25, 37b
und 41 sind entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Inkrafttreten
Wort „rechnenden“ die Wörter „Kinder, für die Kinder- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am
sonstigen“ eingefügt. 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Gesetz
zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes
(Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenkErgG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Steuersenkungsgesetzes
Artikel 1 Nr. 40 des Steuersenkungsgesetzes vom
Artikel 1
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geän-
Änderung des Einkommensteuergesetzes dert:
Nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I 1. Buchstabe r wird wie folgt gefasst:
S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom „r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 3 angefügt: „(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
„(3) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außeror- 1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der fol-
dentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 enthal- genden Fassung:
ten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-
ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steu- kommen
erpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufs- 1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
unfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte 0;
des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten
zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progres- (768,85 · y + 1 990) · y;
sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen 3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
wäre, mindestens jedoch 19,9 vom Hundert. Auf das um
die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu ver- (278,65 · z + 2 300) · z + 432;
steuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes 4. von 55 008 Euro an:
Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allge-
0,485 · x – 9 872.
meinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die Ermäßigung
nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro über-
einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Steuer- steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten
pflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Sat- tausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils
zes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden
für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittel-
Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ te zu versteuernde Einkommen.“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1813
2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 in (43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit-
der folgenden Fassung: raum 2002 letztmals und mit der Maßgabe anzu-
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst wenden, dass die Angabe „Deutsche-Mark-Betrag“
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. durch die Angabe „Euro-Betrag“ ersetzt wird.““
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkom- 2. Buchstabe v wird wie folgt gefasst:
men „v) Absatz 47 wird wie folgt gefasst:
1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag): „(47) § 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Ge-
0; setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:
wenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des
(747,80 · y + 1 700) · y; Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro: ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend
(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118; anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für die Anwendung
4. von 52 293 Euro an: des § 34 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812). In den Fällen,
0,47 · x – 9 232.
in denen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro über- zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermö-
steigenden Teils des auf einen vollen Euro- gensübertragung nach dem Umwandlungssteuer-
Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkom- gesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im
mens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 755 Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des
Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte
Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro- als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt.
Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom- § 34 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist ab dem
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“; Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe
3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der fol- anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe
genden Fassung: „10 Millionen Deutsche Mark“ die Angabe „5 Millio-
nen Euro“ tritt. § 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. S. 1812) ist
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein- a) für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
kommen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stel-
le der Angabe „19,9 vom Hundert“ die Angabe
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag): „17 vom Hundert“ tritt und
0; b) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Angabe „19,9 vom Hundert“ die Angabe
(883,74 · y + 1 500) · y;
„15 vom Hundert“ tritt.
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
Für die Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 4 in der
(228,74 · z + 2 397) · z + 989; Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
4. von 52 152 Euro an: (BGBl. I S. 1812) ist die Inanspruchnahme einer
Steuerermäßigung nach § 34 in Veranlagungs-
0,42 · x – 7 914. zeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbeachtlich.““
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über-
steigenden Teils des auf einen vollen Euro- 3. Buchstabe y wird wie folgt gefasst:
Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkom-
„y) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
mens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739
Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen „(52) § 39b ist anzuwenden
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden 1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,
Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro- dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Anga-
Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom- be „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe „8 946
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784 Deut-
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ sche Mark“ die Angabe „27 306 Euro“ und in
(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit- Absatz 3 an die Stelle der Angabe „300 Deut-
raum 2002 letztmals und in folgender Fassung sche Mark“ die Angabe „150 Euro“ treten.
anzuwenden: Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halbsatz ist im
Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fassung
„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
anzuwenden:
nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-
Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 „für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist
ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.“ der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf den
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen 3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen
durch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „42“ und
35 zu erhöhen,“ an die Stelle der Angaben „17 442 Deutsche
2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe, Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“ die Anga-
dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des ben „9 144 Euro“ und „25 812 Euro“ treten.““
Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat
„§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle
der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“ Artikel 3
und „47“ und an die Stelle der Angaben „17 442 Neufassung
Deutsche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“ geänderter Gesetze und Verordnungen
die Angaben „9 036 Euro“ und „26 964 Euro“
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalen-
laut des durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten
derjahr 2003 in der folgenden Fassung anzu-
Gesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
wenden:
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
„3. die Vorsorgepauschale machen.
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
Artikel 4
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
Inkrafttreten
des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1815
Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften
(SGÄndG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht
eingefügt:
Inhaltsübersicht „I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes
Erster Abschnitt
Artikel 2 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und ver- 1. Allgemeines
sorgungsrechtlicher Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-
Artikel 5 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung nung
Artikel 6 Änderung des Personalstärkegesetzes § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
Artikel 7 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
Artikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes § 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
Artikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes eines Wehrdienstverhältnisses
Artikel 10 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes § 5 Gnadenrecht
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Artikel 12 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
Artikel 14 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
Artikel 15 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
Artikel 16 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 Pflichten des Vorgesetzten
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 11 Gehorsam
Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis
§ 12 Kameradschaft
Artikel 19 Inkrafttreten
§ 13 Wahrheit
§ 14 Verschwiegenheit
Artikel 1
§ 15 Politische Betätigung
Änderung des Soldatengesetzes
§ 16 Verhalten in anderen Staaten
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- § 17 Verhalten im und außer Dienst
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737),
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsver-
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom pflegung
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
geändert:
§ 20 Nebentätigkeit
1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügung einer § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
Abkürzung wie folgt gefasst: § 21 Vormundschaft und Ehrenämter
„(Soldatengesetz – SG –)“. § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
§ 23 Dienstvergehen Dritter Abschnitt
§ 24 Haftung Rechtsstellung
§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse der Soldaten, die auf Grund
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
§ 26 Verlust des Dienstgrades
§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung
§ 27 Laufbahnvorschriften
§ 28 Urlaub Vierter Abschnitt
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes Rechtsstellung von Soldatinnen
§ 29 Personalakten bei Heranziehung zu Dienstleistungen
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung § 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen
§ 31 Fürsorge
Fünfter Abschnitt
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Rechtsweg
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
§ 59 Zuständigkeiten
§ 34 Beschwerde
§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten Sechster Abschnitt
§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Seelsorge § 60 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 61 Entlassung von anderen Bewerbern
Zweiter Abschnitt
§ 62 Mitteilungen in Strafsachen
Rechtsstellung der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit § 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
1. Begründung des Dienstverhältnisses
§ 65 (weggefallen)
§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 66 Organisationsgesetz
§ 38 Hindernisse der Berufung
§ 67 (weggefallen)
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
soldaten § 68 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten § 69 (weggefallen)
auf Zeit § 70 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung Arbeiter
§ 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
2. Beförderung
§ 72 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
§ 42 Form der Beförderung § 73 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
3. Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 74 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs- gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
soldaten § 75 (leer)
§ 43 Beendigungsgründe § 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
§ 44 Eintritt in den Ruhestand gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)“.
§ 45 Altersgrenzen
§ 45a Umwandlung 3. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 20a Abs. 1 und 3
§ 46 Entlassung Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4
§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der und Abs. 3, § 29 Abs. 3 Satz 2 und 5, § 37 Abs. 2,
Entlassung § 38 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5
§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten und 8, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 5 Satz 1, § 59 Abs. 3
§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts- Satz 1 und § 72 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „den
stellung eines Berufssoldaten Bundesminister“ , „ der Bundesminister“ , „ Bundes-
§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
minister“, „Bundesministers“, „Der Bundesminister“,
„Bundesministern“ jeweils durch die Wörter „das
§ 51 Wiederverwendung
Bundesministerium“, „Bundesministerium“, „Bundes-
§ 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufs- ministeriums“, „Das Bundesministerium“, „Bundes-
soldaten
ministerien“ ersetzt.
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses 4. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1,
§ 51a Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 5 Satz 1 und § 71
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
Zeit Abs. 1 werden jeweils die Alters- und Zeitangaben
über „zwölf“ von der Schreibweise in Buchstaben auf
§ 54 Beendigungsgründe
die Schreibweise in Ziffern umgestellt.
§ 55 Entlassung
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
stellung eines Soldaten auf Zeit 5. In § 1 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 3 und § 26 Satz 2
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen werden jeweils die Wörter „ein Gesetz“ durch die
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Wörter „die Wehrdisziplinarordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1817
6. In § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils 12. § 13 erhält die neue Überschrift „Wahrheit“.
die Angabe „vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297)“
gestrichen. 13. In § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „und“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
7. In § 19 Satz 3, § 20a Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2
und § 44 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Dienst-
stelle“ und „Dienststellen“ jeweils durch die Wörter 14. § 18 erhält die neue Überschrift „Gemeinschafts-
„Stelle“ und „Stellen“ ersetzt. unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung”.
8. § 1 wird wie folgt geändert: 15. Der Überschrift zu § 19 werden die Wörter „oder
Geschenken“ angefügt.
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen
werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 16. In § 20a Abs. 1 werden die Wörter „oder auf Berufs-
des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig förderung“ gestrichen.
zu Dienstleistungen verpflichtet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 17. § 25 wird wie folgt geändert:
Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“ „Wahlrecht; Amtsverhältnisse”.
ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Angehörige
der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 „Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt
und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige werden, wenn nach Abwägung den Interessen
Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehr- des Dienstherrn gegenüber den Interessen der
pflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten“ kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise
durch die Wörter „Frühere Soldaten der Bundes- der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt
wehr sowie Angehörige der Reserve im Sinne des die Entscheidung beim Bundesministerium der
§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt. Verteidigung.“
9. § 2 wird wie folgt geändert: 18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Beginn und“ a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortgewährung“ durch
gestrichen und ein Semikolon und das Wort das Wort „Belassung“ ersetzt.
„Dienstzeitberechnung“ angefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
„(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-
1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr- bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen trup-
pflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit penärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer
dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-
Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt rung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden,
festgesetzt wird, wenn er
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebe-
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.“ dürftigen sonstigen Angehörigen
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: tatsächlich betreut oder pflegt.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Sol- „Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-
daten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
gerechnet werden, wenn wegen eines Wochen- bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen
endes, gesetzlichen Feiertages oder eines un- truppenärztlichen Versorgung.“
mittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer
Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bb) Satz 3 wird aufgehoben.
bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst
an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 19. In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ein-
bleibt unberührt.“ schließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen
Versorgung“ gestrichen.
10. In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Wehrübung“ durch
das Wort „Übung“ ersetzt. 20. § 29 wird wie folgt geändert:
11. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Gnadenwege“ und a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Umfange“ durch die Wörter „Gnadenweg“ und aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch das
„Umfang“ ersetzt. Wort „frühere“ ersetzt.
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die zuständige 26. § 40 wird wie folgt geändert:
oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„das Bundesministerium der Verteidigung“
ersetzt. „(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit können berufen werden
b) In Absatz 4 Satz 1 und 5 werden jeweils das Wort
„Verwendungs-“ durch das Wort „Dienst-“ und 1. Bewerber für die Laufbahnen der Mann-
das Wort „Dienstfähigkeit“ durch das Wort „Ver- schaften und der Unteroffiziere bis zu einer
wendungsfähigkeit“ ersetzt. Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das
40. Lebensjahr hinaus,
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma 2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere
ersetzt und nach dem Wort „Behauptungen“ die mindestens bis zum Abschluss des für sie
Wörter „und Bewertungen“ eingefügt. vorgesehenen Ausbildungsganges oder für
eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei
Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit
21. § 30 wird wie folgt geändert: von 20 Jahren.“
a) In der Überschrift wird die Angabe „Heilfürsorge,“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „ Nr. 1 und 2“
gestrichen. gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Angabe
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ Heilfürsorge,“ „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungs-
gestrichen. gesetzes)“ sowie das Wort „Beschränkung“ durch
bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: das Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die
Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.
„Zu den Sachbezügen gehört auch die un-
entgeltliche truppenärztliche Versorgung.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) Das Wort „ Beschränkung“ wird durch das
Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die
„ Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.
Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum bb) Die Wörter „ dem Bundeserziehungsgeld-
Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche gesetz“ werden durch die Angabe „ § 28
truppenärztliche Versorgung sowie ein Aus- Abs. 7“ ersetzt.
bildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag).“ e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
in entsprechender Anwendung des Mutterschutz- „(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann
gesetzes.“ auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im
dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienst-
zeit muss die zur Durchführung der Berufsförde-
22. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: rung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: rischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und
soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufs-
„Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehr- förderung während der Dienstzeit unwiderruflich
dienstes eine Dienstzeitbescheinigung.“ verzichtet.“
b) In Satz 2 werden die Zahl „4“ durch das Wort „vier“
ersetzt und nach dem Wort „Wochen“ die Wörter 27. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
„von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten“ „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt: 28. § 42 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Form der
die Zuständigkeit nach Satz 2 anders be- Beförderung”.
stimmen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Tage“ durch das
Wort „Tag“ ersetzt.
23. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Kriege“ durch das Wort
„Krieg“ ersetzt. 29. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
24. In § 34 Satz 2 werden die Wörter „ ein Gesetz“ 1. Umwandlung,
durch die Wörter „ die Wehrbeschwerdeordnung“ 2. Entlassung,
ersetzt. 3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
oder
25. In § 38 Abs. 2 wird die Abkürzung „Bundesgesetzbl.“ 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil
durch die Abkürzung „BGBl.“ ersetzt. in einem disziplinargerichtlichen Verfahren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1819
30. § 44 wird wie folgt geändert: 3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore
und Stabshauptleute,
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leut-
„(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit nante, Oberleutnante und Hauptleute,
Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1
festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. 5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für
Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienst- Berufsunteroffiziere,
lichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offi-
30. September, der dem Erreichen der allgemei- ziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
nen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall offizier verwendet werden, die Vollendung des
die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in wendungsunfähig sind.“
den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht
mehr als fünf Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu
einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies 32. Nach § 45 wird folgender neuer § 45a eingefügt:
im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll
„§ 45a
spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Umwandlung
Berufssoldat während einer besonderen Aus- (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung
landsverwendung zum Zeitpunkt des vorge- seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf
sehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Ver- Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienst-
schleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen lichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch,
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1
die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr
des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den hinaus festgesetzt werden muss.
Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung
dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschie- (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn
ben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der
Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung
(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines
vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht,
Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn
wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf
er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere
Berufsförderung während der Dienstzeit unwider-
Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des
ruflich verzichtet.
Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem
Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraus-
besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu ent- setzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.“
sprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse
liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 ent- 33. § 46 wird wie folgt geändert:
sprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in
diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt.“ aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „außer wenn
„Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes wider-
der Bundesminister der Verteidigung wegen
rufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienst-
besonderer Härte eine Ausnahme zulässt,
verhältnisses unter Berücksichtigung der persön-
oder“ gestrichen.
lichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder cc) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils am Ende
wenn der Verteidigungsfall festgestellt ist.“ des Textes das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
31. § 45 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„ In den Fällen der Nummer 2 kann das
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs- Bundesministerium der Verteidigung wegen
soldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani- besonderer Härte eine Ausnahme zulassen.“
tätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
militärgeographischen Dienstes werden fest- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesetzt: aa) Vor dem Wort „jedoch“ werden die Wörter
1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für „gilt dies“ eingefügt.
Oberste, bb) Folgender Satz wird angefügt:
2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für „In einer Rechtsverordnung kann für be-
Oberstleutnante, stimmte Verwendungen wegen der Höhe der
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
mit dem Studium oder der Fachausbildung 37. § 51 wird wie folgt gefasst:
verbundenen Kosten oder auf Grund sonsti- „§ 51
ger studien- oder ausbildungsbedingter Be-
sonderheiten eine längere als die dreifache Wiederverwendung
Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 ge- (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der
nannte Höchstdauer darf nicht überschritten Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis
werden.“ zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet,
c) In Absatz 4 werden die Wörter „soweit Studium Wehrdienst zu leisten. Er kann nach Maßgabe der
oder Fachausbildung mehr als sechs Monate Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er
gedauert hat“ durch die Wörter „soweit das der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes),
Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs bleiben die dafür geltenden Bestimmungen un-
Monate gedauert hat“ ersetzt. berührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht
und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten
d) In Absatz 5 wird das Wort „Berufssoldat“ durch gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
das Wort „Berufsoffizier“ ersetzt.
(2) Eine Heranziehung ist möglich
e) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Entlassungs-
behörde“ durch die Wörter „für die Entlassung 1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat
zuständigen Stelle“ ersetzt. jährlich,
f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „wird durch 2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwen-
Gesetz geregelt“ durch die Wörter „regelt das dungen und
Soldatenversorgungsgesetz“ ersetzt. 3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als
Bereitschaftsdienst angeordnet sind.
34. In der Überschrift des § 48 wird das Wort „des“ durch Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung
das Wort „eines“ ersetzt. festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen.
Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der
Nummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate
35. § 49 wird wie folgt geändert:
zulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt,
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Berufs- wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf
soldaten“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“ die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-
ersetzt. behörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat
entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inter-
„(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als esse liegt. Ist er während einer besonderen Auslands-
Berufssoldat und nach der Entlassung hat der verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft
frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienst- oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-
bezüge und Versorgung mit Ausnahme der genden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Ent-
anderes bestimmt ist. lassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung die-
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der ses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;
nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindest- dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland
dienstzeit mit vergleichbarer Gefährdungslage.
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als (3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis
auf eigenen Antrag entlassen gilt, eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich
2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich 1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die
Wiederverwendung unter Berücksichtigung der
3. seine Rechtsstellung verloren hat oder persönlichen, insbesondere häuslichen, beruf-
4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar
einem disziplinargerichtlichen Verfahren ver- ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit
urteilt worden ist, Eintritt in den Ruhestand,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder 2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter
der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Wiederverwendung.
Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten
das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist
Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den
kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung
sie für den früheren Soldaten eine besondere kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens
Härte bedeuten würde.“ mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienst-
leistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
36. In § 50 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brigade- (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
general“ die Wörter „und den entsprechenden Dienst- stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig
graden“ eingefügt. geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1821
eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs.1 Nr. 2
den Ruhestand oder nach Überschreiten der all- des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch
gemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeit- die Angabe „ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
punkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs- Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
soldaten zu berufen, so ist diesem Antrag statt-
zugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt ent- „In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6
sprechend. Satz 2 bis 4 entsprechend.“
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der
Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst- 41. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
verhältnis eines Berufssoldaten.
„(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachaus-
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten- bildung verbunden war und der
gesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf
Monaten Dauer herangezogen werden.“ eigenen Antrag entlassen gilt,
2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat,
38. § 51a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
„ (3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens
einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im 4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
Frieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf 5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem
und bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für Dienstverhältnis entfernt worden ist,
die Teilnahme an einer besonderen Auslandsver-
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder
wendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend;
der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen
sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach
Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit
Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 ent-
das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Aus-
sprechend.“
bildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den
39. § 54 wird wie folgt geändert: früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten
würde.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung
es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis 42. § 58 wird wie folgt geändert:
festgesetzte Zeit a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „ Regelung
1. allgemein durch Rechtsverordnung oder durch Gesetz; Form der Beförderung“ .
2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium b) In Absatz 1 werden die Wörter „ werden durch
der Verteidigung Gesetz geregelt“ durch die Wörter „ regelt das
Wehrpflichtgesetz“ ersetzt.
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
verlängert werden.“ c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Wehrübungen“ durch
jenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5
das Wort „Übungen“ ersetzt.
oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen
herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger
40. § 55 wird wie folgt geändert: Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-
pflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier
Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn 43. Nach § 58 wird folgender neuer Vierter Abschnitt
er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn eingefügt:
zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizier- „Vierter Abschnitt
anwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitäts-
Rechtsstellung von Soldatinnen
offizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-
bei Heranziehung zu Dienstleistungen
offizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
nicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unter- § 58a
offizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier
eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 ent- Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen
lassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Lauf- (1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als
bahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-
sondern in diese zurückgeführt werden, soweit standen hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung
er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-
Dienstgrad führt.“ jahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
§ 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 Artikel 2
bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechts-
Änderung des
stellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu
Versorgungsreformgesetzes 1998
Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen
wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998
ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung (BGBl. I S. 1666, 3128), zuletzt geändert durch Artikel 2
verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamt- des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),
dauer der Übungen im Frieden nicht. wird wie folgt geändert:
(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad
nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a,
54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Num-
werden.“ mer 1 vorangestellt:
„1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
44. Der Vierte Abschnitt wird unter Beibehaltung der „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ver-
bisherigen Überschrift der Fünfte Abschnitt und der sorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“
Fünfte Abschnitt wird unter Beibehaltung der bis-
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
herigen Überschrift der Sechste Abschnitt.
Nummern 2 bis 4 und wie folgt neu gefasst:
45. § 59 wird wie folgt geändert: „2. In § 44 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „drei“ ersetzt.
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Zuständig-
keiten“. 3. § 45 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird das Wort „Ruhestande“ durch a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die
das Wort „Ruhestand“ ersetzt. Zahl „62.“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser“ durch das Wort „Dieses“ und das Wort „(2) Als besondere Altersgrenzen der Be-
„Behörden“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt. rufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere
des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
46. In § 60 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Stellung“ durch dienstes und des militärgeographischen
das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt. Dienstes werden festgesetzt:
1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
47. § 72 wird wie folgt geändert: Oberste,
a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
„6. die Regelungen zum Mutterschutz für Sol- Oberstleutnante,
datinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,“. 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für
b) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „ Satz 1“ Majore und Stabshauptleute,
gestrichen. 4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für
c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Leutnante, Oberleutnante und Haupt-
Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4 leute,
angefügt:
5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für
„4. die verwendungsbezogenen Mindestdienst- Berufsunteroffiziere,
zeiten nach § 46 Abs. 3.“
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-
48. Folgender § 76 wird angefügt: flugzeugen als Flugzeugführer oder
„§ 76 Waffensystemoffizier verwendet werden,
die Vollendung des 40. Lebensjahres,
Übergangsvorschrift aus Anlass des
soweit sie wehrfliegerverwendungs-
Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000
unfähig sind.“
(BGBl. I S. 1815)
4. Folgender § 75 wird eingefügt:
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des „§ 75
Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom
Übergangsvorschrift aus
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder
Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49
Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wer-
anzuwenden. den für die am 1. Januar 1999 vorhandenen
Berufssoldaten folgende besondere Alters-
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur
grenzen festgesetzt:
Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vor-
schriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) 1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16
vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die
bisherigen Fassung anzuwenden.“ Vollendung des 60. Lebensjahres,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1823
2. für Oberstleutnante in der Besoldungs- Artikel 4
gruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezem- Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
ber 2014 die Vollendung des 58. Lebens-
jahres, Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326),
2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres, geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2000
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leut-
nante bis zum Ablauf des 31. Dezember 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres, a) Die Angabe zu § 3a wird durch die Angabe „(weg-
5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des gefallen)“ ersetzt.
31. Dezember 2012 die Vollendung des b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
53. Lebensjahres.“ “ „Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten“.
c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a
„7. am 1. Januar 2007 Artikel 4.“
des Soldatengesetzes“.
Artikel 3 2. § 3a wird aufgehoben.
Änderung
des Gesetzes zur Änderung des 3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
„ (6) Die Vorschriften für die Beförderung von
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf die
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Beförderung derjenigen, die zu Dienstleistungen nach
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Sol-
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember datengesetzes herangezogen werden oder auf Grund
1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 19 freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ a) Absatz 3 wird aufgehoben.
ersetzt. b) Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mit der Entlassung eines Unteroffizieranwär-
„2. § 45 wird wie folgt geändert: ters wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des
a) In Absatz 1 wird die Zahl „60.“ durch die Zahl Soldatengesetzes) ist seine Überführung in die
„61.“ ersetzt. Laufbahngruppe der Mannschaften verbunden.
Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs- worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn
soldaten mit Ausnahme der Offiziere des zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie
Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und sich nicht zum Unteroffizier eignen. Mit der Rück-
des militärgeographischen Dienstes werden führung in die Laufbahngruppe der Mannschaften
festgesetzt: entfällt der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA)“ .“
1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für
Oberste, 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für „§ 6
Oberstleutnante,
Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten
3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für
Majore und Stabshauptleute, Frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr
erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve
4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für (d.R.)“ weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb
Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienst-
5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für gradbezeichnung die Wörter „der Reserve (d.R.)“
Berufsunteroffiziere, hinzugesetzt.“
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf- 6. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
systemoffizier verwendet werden, die Voll-
endung des 40. Lebensjahres, soweit sie 7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“ “ „(3) § 12 gilt entsprechend.“
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
8. § 30 wird wie folgt geändert: 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,
a) In Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben. wird wie folgt gefasst:
„§ 22
b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“
Entscheidung der Inspekteure
durch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.
Für die Entscheidung der Inspekteure der Teilstreit-
kräfte und der Vorgesetzten in vergleichbarer Dienst-
9. In § 33 Abs. 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“
stellung über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2
durch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.
und 3 Satz 2 entsprechend.“
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 des Per- Artikel 8
sonalstärkegesetzes“ durch die Angabe „§ 45a Änderung des Wehrsoldgesetzes
des Soldatengesetzes“ ersetzt.
§ 1 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694)
über die Verminderung der Personalstärke der wird wie folgt gefasst:
Streitkräfte vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2376)“ durch die Angabe „§ 45a des Soldaten- „ (2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
gesetzes“ ersetzt. §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes heran-
gezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit
Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1.“
Artikel 5
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 9
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134)
wird wie folgt geändert: Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425),
1. § 10 wird wie folgt gefasst: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
„§ 10
geändert:
Sachbezüge
Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der 1. § 9 wird wie folgt geändert:
Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit a) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden bis 8“ durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 4 bis 9“
ist.“ ersetzt.
b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1
„Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche
bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter
Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe
entsprechend.“
des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.“
2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2
3. § 12 wird wie folgt geändert:
und 7“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2 und 8“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in Satz 1 wird das Wort
„Grunde“ durch das Wort „Grund“ ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 1 werden die Wörter „ einschließlich der a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 6 und 10“
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 7 und 11“ ersetzt.
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.
Artikel 6
4. § 13 wird wie folgt geändert:
Änderung des Personalstärkegesetzes
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6“
Die §§ 3 und 4 des Personalstärkegesetzes vom durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ und
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 19 die Angabe „§ 9 Abs. 10 Satz 2“ durch die Angabe
Abs. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) „§ 9 Abs. 11 Satz 2“ ersetzt.
geändert worden ist, werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.
Artikel 7
5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
§ 22 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51
Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-
S. 1137, 1906), die durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom gesetzes herangezogen werden soll.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1825
6. § 14a wird wie folgt geändert: 3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall
minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Bun- leistet oder an einer besonderen Auslandsverwen-
desministerium der Verteidigung“ ersetzt. dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,
Leistungen nach §§ 13 bis 13d;
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Das diese Leistungen werden auch gewährt bei der
Bundesministerium der Verteidigung“ und die Heranziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
Wörter „Bundesminister der Finanzen“ durch die §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-
Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. gesetzes.“
4. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift „III. Leis-
7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 tungen nach § 2 Nr. 3 und 4“ die Angabe „und 4“ ge-
Nr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 strichen.
Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.
5. In § 23 werden die Wörter „ Bundesministers der Ver-
teidigung“ durch die Wörter „ Bundesministeriums
8. In § 16a Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch der Verteidigung“ und die Wörter „der Bundesmi-
die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt. nister der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel 11
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungs-
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786)
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt in der geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2“ durch
Überschrift „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4“ die Angabe „§ 51 Abs. 6“ ersetzt.
die Angabe „und 4“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
Artikel 12
„Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4
Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 51 Abs. 2, Änderung des Zivildienstgesetzes
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
geleistet wird.“ machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. § 2 wird wie folgt gefasst: 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
„§ 2 geändert:
Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, 1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Umfange“ durch
das Wort „Umfang“ ersetzt.
1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
a) allgemeine Leistungen (§ 5),
2. In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „der Heilfürsorge,“
b) Überbrückungsgeld (§ 5a), gestrichen.
c) besondere Zuwendung (§ 5b),
d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 3. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
e) Einzelleistungen (§ 6), „Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „ Behauptungen“ die
f) Sonderleistungen (§ 7), Angabe „ und Bewertungen,“ eingefügt.
g) Mietbeihilfe (§ 7a),
h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
diese Leistungen werden mit Ausnahme des Über- Artikel 13
brückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
im Anschluss an den Grundwehrdienst oder Wehr- In § 25 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
dienst in der Verfügungsbereitschaft leistet; buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2000
Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung (BGBl. I S. 1590) geändert worden ist, werden nach
(§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) leistet, den Wörtern „Wehrdienst leisten“ die Wörter „und nicht
Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts- wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten“ ein-
offiziere (§ 12a); gefügt.
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Artikel 14 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
In § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 4 Satz 1 und § 204 Abs. 1
„(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienst-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
leistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 30. November 2000
§ 58a des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des
(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe
Dienstes bestehen.“
„§§ 51a und 54 Abs. 5“ jeweils durch die Angabe „§§ 51a,
54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.
Artikel 17
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
geändert werden.
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird Artikel 18
wie folgt gefasst: Bekanntmachungserlaubnis
„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
Wortlaut des Soldatengesetzes, des Arbeitsplatz-
stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1
schutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes
Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst-
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
leistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4.“
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 16
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 19
Inkrafttreten
§ 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1827
Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Vom 20. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: i) Nach der Angabe zu § 242 wird eingefügt:
„§ 242a Witwenrente und Witwerrente bei Berufs-
Artikel 1 unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch j) Die Angabe zu § 243b wird wie folgt gefasst:
(860-6) „§ 243b Wartezeit“.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche k) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
„§ 253a Zurechnungszeit“.
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom l) Nach der Angabe zu § 264b wird eingefügt:
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt „§ 264c Zugangsfaktor“.
geändert:
m) Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Abschnitt
Sechster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter „ , Berufs- „Zusammentreffen von Renten und von Einkom-
unfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen. men“.
b) In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs- n) Nach der Überschrift „ Neunter Unterabschnitt
unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ Leistungen an Berechtigte im Ausland“ wird ein-
ersetzt. gefügt:
c) Die Angabe zu § 44 wird gestrichen. „§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung bei Berufsunfähigkeit“.
d) Nach der Angabe zu § 86 wird eingefügt:
o) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:
„§ 86a Zugangsfaktor“.
„§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-
e) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
„§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für unfähigkeit“.
Arbeit“.
p) Nach der Angabe zu § 309 wird eingefügt:
f) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:
„§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten“.
„§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte“.
q) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefasst:
g) Die Angabe zu § 240 wird wie folgt gefasst:
„§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-
„§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
derter Erwerbsfähigkeit“.
bei Berufsunfähigkeit“.
h) In der Angabe zu § 241 wird das Wort „Erwerbs- r) Nach der Angabe zu § 314a wird eingefügt:
unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ „§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-
ersetzt. unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
s) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt: 3. Altersrente für Schwerbehinderte,
„Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-
Altersrente für Schwerbehinderte tigte Bergleute
Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzugangs- sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
faktor bei Rentenbeginn vor 2004“. als
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
2. § 10 wird wie folgt gefasst: Altersteilzeitarbeit,
„§ 10 6. Altersrente für Frauen.
Persönliche Voraussetzungen (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit wird geleistet als
(1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Ver-
sicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder kör- 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung 3. Rente für Bergleute
erheblich gefährdet oder gemindert ist und
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
2. bei denen voraussichtlich als
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähig- 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
medizinische oder berufsfördernde Leistungen 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.“
abgewendet werden kann, b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ Knapp-
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch schaftsausgleichsleistung“ die Wörter „ , Rente
medizinische oder berufsfördernde Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt unfähigkeit“ eingefügt.
oder hierdurch deren wesentliche Verschlech-
terung abgewendet werden kann,
9. § 37 wird wie folgt gefasst:
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
„§ 37
sicht auf eine wesentliche Besserung der
Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs- Altersrente für Schwerbehinderte
fördernde Leistungen erhalten werden kann. Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
(2) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch sie
Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
bei denen voraussichtlich durch die Leistungen (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind
die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder und
wiederhergestellt werden kann oder
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit droht und bei denen voraus- Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-
sichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewen- möglich.“
det werden kann.“
10. § 43 wird wie folgt gefasst:
3. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. „§ 43
Rente wegen Erwerbsminderung
4. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-
5. In § 25 wird Absatz 2 aufgehoben. weiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
6. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben. 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
7. In § 27 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
8. § 33 wird wie folgt geändert:
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-
„(2) Rente wegen Alters wird geleistet als sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
1. Regelaltersrente, destens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu
2. Altersrente für langjährig Versicherte, sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1829
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 11. § 44 wird aufgehoben.
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie
12. § 45 wird wie folgt geändert:
1. voll erwerbsgemindert sind,
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- „(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.“
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und b) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. 13. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig
oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen gemindert“ ersetzt.
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei 14. In § 50 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5 wie folgt
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbs- ersetzt:
gemindert sind auch „(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
oder Schwere der Behinderung nicht auf dem voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbs-
minderung nicht erfüllt haben.
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung Voraussetzung für einen Anspruch auf
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. 1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üb- Bergleute und
lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
Voraussetzung für einen Anspruch auf
berücksichtigen.
1. Altersrente für langjährig Versicherte und
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zei- 2. Altersrente für Schwerbehinderte.“
ten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 15. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer a) In Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“ durch
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Wörter „voll erwerbsgemindert“ ersetzt.
2. Berücksichtigungszeiten, b) In Satz 2 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten durch die Wörter „ vollen Erwerbsminderung“
sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung ersetzt.
oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,
wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor 16. § 59 wird wie folgt gefasst:
Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit „§ 59
oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, Zurechnungszeit
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll- (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
gemindert um Anrechnungszeiten wegen schuli- Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
scher Ausbildung. 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während (2) Die Zurechnungszeit beginnt
dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus- 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit
geübt worden ist, die mehr als geringfügig war. dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbs-
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine minderung,
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Rente,
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all- 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und rente mit dem Tod des Versicherten und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,
haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs- 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
minderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des
erfüllt haben.“ 60. Lebensjahres.“
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
17. § 63 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: 4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-
monat,
„(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen
Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangs- a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der
faktor vermieden.“ Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf
des Kalendermonats der Vollendung des
18. § 66 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um
0,003 niedriger als 1,0 und
„(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
den Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine
aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, Rente wegen Alters nach Vollendung des
der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“ haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
19. In § 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung
des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-
„2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0“. jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-
jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-
20. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs- gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-
unfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs- endung des 60. Lebensjahres des Versicherten
minderung“ ersetzt. gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits
21. § 75 wird wie folgt geändert: Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer
früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangs-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
faktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der
unfähigkeit“ durch die Wörter „ voller Erwerbs-
Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen
minderung“ ersetzt.
teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangs-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs- faktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
unfähigkeit“ durch die Wörter „wegen voller Er-
werbsminderung“ und die Wörter „ Eintritt der 1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in
Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Eintritt der Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
vollen Erwerbsminderung“ ersetzt. 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangs-
22. § 77 wird wie folgt gefasst: faktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalender-
monats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis
„§ 77 zum Ende des Kalendermonats der Vollendung
Zugangsfaktor des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genom-
men haben, um 0,003,
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter
der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und 3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als
je Kalendermonat erhöht.“
persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
noch nicht Grundlage von persönlichen Entgelt- 23. § 82 wird wie folgt geändert:
punkten einer Rente waren, a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen- gefasst:
dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres „2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
oder eines für den Versicherten maßgebenden
niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, a) solange eine in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung
2. bei Renten wegen Alters, die versicherte Beschäftigung
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für ausgeübt wird 0,6“.
jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als
b) in den übrigen Fällen 0,9“.
1,0 und
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz er- 3. Renten wegen voller Erwerbs-
füllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen minderung 1,3333“.
werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 b) In Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
höher als 1,0,
„1. Renten wegen teilweiser Erwerbs-
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit minderung 1,3333“.
und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-
monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-
dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres 24. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch
als 1,0, das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1831
25. Nach § 86 wird eingefügt: vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung,
„§ 86a mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
Zugangsfaktor 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung in voller Höhe 630 Deutsche Mark,
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebens-
alter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu rung
legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,
der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgelt-
punkte treten.“ c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
26. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
„(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, min-
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten destens mit 1,5 Entgeltpunkten,
ist folgende Rangfolge maßgebend: 4. bei einer Rente für Bergleute
1. Regelaltersrente, a) in voller Höhe das 23,3fache,
2. Altersrente für langjährig Versicherte, b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
3. Altersrente für Schwerbehinderte, c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Bergleute, Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
setzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens mit
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 1,5 Entgeltpunkten.“
8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9. Erziehungsrente, aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufsunfähigkeit“
10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), durch die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, rung“ ersetzt.
12. Rente für Bergleute.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
27. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit der neben einer Rente wegen voller Erwerbs-
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ ver- minderung erzielt wird, steht dem Arbeits-
minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt. entgelt oder Arbeitseinkommen das für den-
selben Zeitraum geleistete
28. § 96a wird wie folgt geändert: 1. Verletztengeld und
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt: 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung
„(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst
wird gleich.“
1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, 29. § 102 wird wie folgt geändert:
2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe „(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
der Hälfte oder in Höhe eines Viertels, keit und große Witwenrenten oder große Witwer-
3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für
längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann
geleistet.“ wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt besteht, werden unbefristet geleistet, wenn
unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin- Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon
derung ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von
a) in voller Höhe das 20,7fache, neun Jahren auszugehen.“
b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt „(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation er-
mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 bracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre feststeht, wann die Leistung enden wird, kann
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
bestimmt werden, dass Renten wegen verminder- einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwer-
ter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten behindertengesetzes) beschäftigt sind, gilt Satz 1
oder große Witwerrenten wegen Minderung der entsprechend.“
Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats
enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation 37. § 213 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
beendet wird.“
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
30. In § 103 werden die Wörter „ , Berufsunfähige oder „Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das
Erwerbsunfähige“ gestrichen. Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das
Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das
31. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Berufs- Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr
unfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen. 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
32. In § 112 Satz 2 werden die Wörter „ eine wegen „ Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern
Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und“ gestrichen. sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in
dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme im
33. § 116 wird wie folgt geändert: vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
genen Kalenderjahr steht.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,
berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs- c) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.
fähig“ durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig“
und die Wörter „ Erwerbsunfähigkeit, Berufs- 38. § 224 wird wie folgt gefasst:
unfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufs- „§ 224
fähigkeit“ durch die Wörter „verminderte Erwerbs-
fähigkeit“ ersetzt. Erstattung durch
die Bundesanstalt für Arbeit
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der
„(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird Rentenversicherung für Renten wegen voller Er-
nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch werbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch
auf eine Rente wegen verminderter Erwerbs- auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig
fähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Trägern der
Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser
Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Auf-
Rente, kann der übersteigende Betrag nicht wendungen für die Renten wegen voller Erwerbs-
zurückgefordert werden.“ minderung einschließlich der darauf entfallenden
Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen
34. In § 162 wird nach Nummer 2 eingefügt: zur Kranken- und Pflegeversicherung und der durch-
„2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine schnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
Beschäftigung in einer nach dem Schwer- geld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbs-
behindertengesetz anerkannten Werkstatt für minderung bestanden hätte.
Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bun-
des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt desanstalt für Arbeit Abschlagszahlungen, die in
sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Teilbeträgen zum Termin der Rentenvorschuss-
Hundert der Bezugsgröße,“. zahlung eines jeden Kalendervierteljahres fällig wer-
den. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001
35. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eingefügt: 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002
„2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine 192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren
Beschäftigung in einer nach dem Schwer- werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichti-
behindertengesetz anerkannten Werkstatt für gung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige
Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungs-
des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt beträge erfolgt bis zum 30. September des auf das
sind, von den Trägern der Integrationsprojekte Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
für den Betrag zwischen dem monatlichen (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monat- rechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den
lichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat- Angestellten sowie der knappschaftlichen Renten-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im versicherung und die Verteilung auf die Träger der
Übrigen von den Versicherten und den Trägern Rentenversicherung der Arbeiter durch. Es bestimmt
der Integrationsprojekte je zur Hälfte,“. erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen
Abschlagszahlungen.
36. Dem § 179 Abs. 1 wird angefügt: (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227
„ Für Behinderte, die im Anschluss an eine Be- Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die
schäftigung in einer nach dem Schwerbehinderten- Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen
gesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1833
dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der 2. berufsunfähig
im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und
zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden sind.
Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbs-
der Arbeiter und der Angestellten zusammenstehen.“ fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im
Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
39. Nach § 226 Abs. 3 wird angefügt: und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken
ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts- Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähig-
Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichs- keiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
betrages gemäß § 224 zu bestimmen.“ der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie
ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anfor-
40. Nach § 236 wird eingefügt: derungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
„§ 236a werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für
die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen
Altersrente für Schwerbehinderte Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zu-
sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwer- mutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich
behinderte, wenn sie ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt-
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, lage nicht zu berücksichtigen.
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte § 241
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs- Rente wegen Erwerbsminderung
unfähig oder erwerbsunfähig nach dem am (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 gebo- versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters- müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und
rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs-
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme leistung vor dem 1. Januar 1992.
bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die gung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung
1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte
16. November 2000 schwerbehindert (§ 1 Schwer- nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder
behindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-
Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum
unfähig nach dem am 31. Dezember 2000 gelten-
Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung
den Recht waren oder
oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
1. Beitragszeiten,
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht 2. beitragsfreien Zeiten,
für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.“ oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten
41. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert: vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflicht-
a) In Satz 1 wird das Wort „ Erwerbsunfähigkeit“ beitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach
durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“ Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
ersetzt. 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser
b) Nach Satz 1 wird eingefügt: Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
worden ist, die mehr als geringfügig war,
„Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.“
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit oder
42. Die §§ 240 und 241 werden wie folgt gefasst:
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-
„§ 240
gebiet vor dem 1. Januar 1992
Rente wegen teilweiser
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240)
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Er- vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalender-
werbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen monate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig
Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebens- ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungs-
jahres auch Versicherte, die zeiten nicht erforderlich.“
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
43. Nach § 242 wird eingefügt: 47. Nach § 253 wird eingefügt:
„§ 242a „§ 253a
Witwenrente und Witwerrente bei Zurechnungszeit
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004
Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer- endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
rente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus- 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit
setzungen auch Witwen oder Witwer, die bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhän-
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs- gigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23
unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit
berücksichtigt.“
2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen 48. Nach § 264b wird eingefügt:
sind.“
„§ 264c
44. § 243 wird wie folgt geändert: Zugangsfaktor
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem
„4. die entweder 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangs-
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver- faktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres
sicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen
Lebensalters maßgebend.“
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c) erwerbsgemindert sind, 49. Nach § 265 Abs. 5 wird angefügt:
d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be- „(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen
rufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
e) am 31. Dezember 2000 bereits berufs- Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.“
unfähig oder erwerbsunfähig waren und
dies ununterbrochen sind.“ 50. Vor § 265c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „Sechster Unterabschnitt
„3. entweder Zusammentreffen von
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Ver- Renten und von Einkommen“.
sicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
51. Nach der Überschrift „Neunter Unterabschnitt Leistun-
b) erwerbsgemindert sind, gen an Berechtigte im Ausland“ wird eingefügt:
c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und be- „§ 270b
rufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
Rente wegen teilweiser
d) am 31. Dezember 2000 bereits berufs- Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
unfähig oder erwerbsunfähig waren und
dies ununterbrochen sind oder Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur,
e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,“. wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
45. Nach § 243a wird eingefügt: haben, einen Anspruch hatten.“
„§ 243b
52. § 300 wird wie folgt geändert:
Wartezeit a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist „(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu
Voraussetzung für einen Anspruch auf festzustellen und sind dabei die persönlichen Ent-
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach geltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften
Altersteilzeitarbeit und maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der
2. Altersrente für Frauen.“ Rente anzuwenden waren.“
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
46. § 248 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
53. § 301 wird wie folgt geändert:
„(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert „Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem
sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht
Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf
und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als auf große Witwenrente oder große Witwerrente
Pflichtbeitragszeiten.“ wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1835
besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei
solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver- die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln,
sorgungskrankengeld geleistet wird.“ sind der neu festzustellenden Rente mindestens die
b) Nach Absatz 2 wird angefügt: bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu
legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen per-
„(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch sönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen
Versicherte die persönlichen Voraussetzungen er- Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Ände-
füllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind rung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des
und bei denen voraussichtlich durch die Leistun- Rentenbeziehers eingetreten ist.“
gen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert
oder wiederhergestellt werden kann.“
58. § 313 wird wie folgt gefasst:
54. In § 302 wird nach Absatz 3 eingefügt: „§ 313
„(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Hinzuverdienst bei Renten
eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.“
auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbs-
unfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Be-
55. § 302b wird wie folgt gefasst: achtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3
„§ 302b mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen
zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für
Renten wegen die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rege-
verminderter Erwerbsfähigkeit lungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs- gelten.
unfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur (2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die
Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung 1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller
der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Ren- Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von
ten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der einem Drittel,
Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf 2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Über-
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus schreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3
Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähig-
Rente wegen voller Erwerbsminderung. keit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit
(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ge- unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des
leistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember Absatzes 3 Nr. 2,
1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von zwei Dritteln oder in Höhe von einem
oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
Drittel
zes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen
umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum voll- geleistet.
endeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbs- (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
unfähigkeit.“
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 630
Deutsche Mark,
56. Nach § 303 wird eingefügt:
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
„§ 303a
a) in voller Höhe das 52,5fache,
Große Witwenrente und
große Witwerrente wegen Berufs- b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
große Witwenrente oder große Witwerrente wegen den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-
der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maß- punkten,
gebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch
für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.“ 3. bei einer Rente für Bergleute
a) in voller Höhe das 70fache,
57. Nach § 309 wird eingefügt: b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
„§ 310 c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache
Erneute Neufeststellung von Renten des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt
Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der 61. Nach Anlage 21 wird eingefügt:
Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend „Anlage 22
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
punkten. Anhebung der Altersgrenze
bei der Altersrente für Schwerbehinderte
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Versicherte An- Vorzeitige
Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Geburtsjahr hebung Inanspruchnahme
auf Alter
Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeits- Geburts- um … möglich
monat Monate ab Alter
einkommen gleich stand, verbleibt es dabei, solange
das Arbeitslosengeld geleistet wird. Jahr Monat Jahr Monat
(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf vor 1941 0 60 0 60 0
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
1941
berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach
den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, Januar 1 60 1 60 0
werden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die Februar 2 60 2 60 0
nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgelt- März 3 60 3 60 0
punkte zugrunde gelegt.
April 4 60 4 60 0
(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991
Mai 5 60 5 60 0
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg- Juni 6 60 6 60 0
mannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Juli 7 60 7 60 0
Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
August 8 60 8 60 0
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, September 9 60 9 60 0
gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Ab- Oktober 10 60 10 60 0
sätze 1 bis 3) nicht.“
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
59. Nach § 314a wird eingefügt: 1942
„§ 314b Januar 13 61 1 60 0
Befristung der Rente wegen Berufs- Februar 14 61 2 60 0
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
März 15 61 3 60 0
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine
April 16 61 4 60 0
befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch Mai 17 61 5 60 0
nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarkt- Juni 18 61 6 60 0
lage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es
Juli 19 61 7 60 0
sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von
zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden August 20 61 8 60 0
Frist das 60. Lebensjahr.“ September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
60. § 317 wird wie folgt geändert: November 23 61 11 60 0
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: Dezember 24 62 0 60 0
„(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch 1943
auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer Januar 25 62 1 60 0
nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Februar 26 62 2 60 0
Änderung in den Verhältnissen, die für die An-
wendung der Vorschriften über Leistungen an März 27 62 3 60 0
Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu April 28 62 4 60 0
festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am Mai 29 62 5 60 0
1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hier-
Juni 30 62 6 60 0
bei sind für berechtigte Deutsche mindestens die
nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Juli 31 62 7 60 0
in dem in § 114 Abs.1 Satz 2 genannten Verhältnis August 32 62 8 60 0
zugrunde zu legen.“
September 33 62 9 60 0
b) Nach Absatz 3 wird angefügt:
Oktober 34 62 10 60 0
„(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen November 35 62 11 60 0
Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente
bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Dezember 36 63 0 60 0
Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen 1944 bis
Anspruch hatten.“ 1950 36 63 0 60 „0“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1837
62. Nach Anlage 22 wird eingefügt: Artikel 2
„Anlage 23 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung
des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches
Maßgebendes Lebens- Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – Artikel I des
alter für die Bestimmung Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das
des Zugangsfaktors zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. November
Werte nach
Rentenbeginn bei Renten wegen 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird das Wort
§ 253a
verminderter Erwerbs- „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminde-
fähigkeit oder wegen rung“ ersetzt.
Todes nach § 264c
Umfang in
Jahr Monat Vierund- in Jahren in Monaten Artikel 3
fünfzigsteln Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vor 2001 18 63 0 (860-3)
2001 Januar 19 62 11 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
Februar 20 62 10
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
März 21 62 9 Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
April 22 62 8 wird wie folgt geändert:
Mai 23 62 7
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434b
Juni 24 62 6 angefügt:
Juli 25 62 5 „§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen vermin-
August 26 62 4 derter Erwerbsfähigkeit“.
September 27 62 3
2. § 28 wird wie folgt geändert:
Oktober 28 62 2
a) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
November 29 62 1 durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ er-
Dezember 30 62 0 setzt.
2002 Januar 31 61 11 b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „volle
Februar 32 61 10
Erwerbsminderung“ ersetzt.
März 33 61 9
April 34 61 8 3. § 125 wird wie folgt geändert:
Mai 35 61 7 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Juni 36 61 6 aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-
Juli 37 61 5 unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung“ durch
August 38 61 4 die Wörter „ verminderte Erwerbsfähigkeit im
September 39 61 3 Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht“ ersetzt.
Oktober 40 61 2
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
November 41 61 1
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter
Dezember 42 61 0 „ verminderte Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
2003 Januar 43 60 11 b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden
Februar 44 60 10 jeweils die Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“
März 45 60 9
ersetzt.
April 46 60 8
Mai 47 60 7 4. § 142 wird wie folgt geändert:
Juni 48 60 6 a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“
Juli 49 60 5
ersetzt.
August 50 60 4
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
September 51 60 3
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3
Oktober 52 60 2 entsprechend.“
November 53 60 1 c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Dezember 54 60 „0“ d) Absatz 5 wird Absatz 4.
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
5. In § 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
keit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
ersetzt.
keit“ durch das Wort „ Erwerbsminderung“
ersetzt.
6. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente
„verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt. wegen“ die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
rung,“ eingefügt.
7. Nach § 434b wird angefügt:
2. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
„§ 435
keit“ durch die Wörter „ voller Erwerbsminderung“
Gesetz zur Reform der Renten ersetzt.
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Fest- 3. § 267 wird wie folgt geändert:
stellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden je-
keit als Feststellung voller Erwerbsminderung.
weils die Wörter „Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-
(2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel- rentner und der Bezieher einer Rente für Bergleute“
lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau durch die Wörter „Bezieher einer Rente wegen ver-
nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der minderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
Erwerbsminderung.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
(3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt „ welche Versicherten“ die Wörter „ eine Rente
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor wegen Erwerbsminderung oder“ eingefügt.
dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller
Erwerbsminderung.
(4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 gel- Artikel 6
tenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für (860-7)
Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsge-
setzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Siebten Buches
der Maßgabe anzuwenden, dass Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
Erwerbsminderung gleichstehen und
2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt
2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig- gefasst:
keit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der
„c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,
Erwerbsminderung tritt.“
berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten
Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Renten-
Artikel 4 versicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungs-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch träger bindend.“
(860-4-1)
In § 18a Abs. 3 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial- Artikel 7
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 18 des (810-1-18)
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt. vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch die
Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Rente wegen“ die
Artikel 5 Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder“ und nach den
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähig-
(860-5) keit,“ die Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit oder“ ein-
gefügt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän- Artikel 8
dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember Änderung des Hüttenknappschaftlichen
2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert: Zusatzversicherungs-Gesetzes
(822-13)
1. § 50 wird wie folgt geändert: Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt
wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“ ein- geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezem-
gefügt. ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1839
1. § 3 wird wie folgt geändert: gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ Berufs- Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeits-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch marktlage nicht zu berücksichtigen.“
die Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt. 3. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels
wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch „Renten wegen Erwerbsminderung“.
die Wörter „ Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die „Renten wegen Erwerbsminderung“.
Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und wegen Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt.
„(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wenn
Artikel 9
1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1
Änderung des Fremdrenten- und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
(824-3)
Erwerbsminderung mindestens drei Jahre
In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alters-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, kasse gezahlt haben,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Warte-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom zeit von fünf Jahren erfüllt haben und
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird nach Absatz 4 eingefügt: 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-
geben ist.
„(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu fest-
zustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller
neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrenten- Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemin-
gesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der dert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraus-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes setzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbs-
bestimmt.“ gemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3
ist.“
Artikel 10 c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
Änderung des Gesetzes unfähigkeit“ durch die Wörter „ der Erwerbs-
über die Alterssicherung der Landwirte minderung“ und in Nummer 1 die Wörter „wegen
(8251-10) Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ wegen
Erwerbsminderung“ ersetzt.
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
d) In Absatz 3 werden das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch das Wort „Erwerbsminderung“ und die Text-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
stelle „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:
„ Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmens-
abgabe“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unter- 5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird das
titels wie folgt gefasst: Wort „ erwerbsunfähig“ durch das Wort „ erwerbs-
„Zweiter Untertitel gemindert“ ersetzt.
Renten wegen Erwerbsminderung“.
6. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „erwerbsunfähig“
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.
„§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung“.
c) Nach der Angabe zu § 27 wird eingefügt: 7. § 19 wird wie folgt geändert:
„§ 27a Renten wegen Erwerbsminderung und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Hinzuverdienst“ . „(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Voll-
d) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: endung des 60. Lebensjahres, die bei der Berech-
nung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder
„§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG“.
einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.“
2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt „1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung
als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden
getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs- Minderung der Erwerbsfähigkeit,“ .
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungs-
„(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung zahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur
oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt,
Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente
unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.“
vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminde- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
rung oder wegen Todes des Versicherten berück- „(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
sichtigt wird.“
1. Renten wegen Alters 1,0.“
8. § 21 wird wie folgt geändert: 2. Renten wegen voller Erwerbs-
minderung 1,0.“
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
3. Renten wegen teilweiser Erwerbs-
keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
minderung 0,5.“
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: 4. Witwen- und Witwerrenten bis zum
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats, in dem der
„1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
Ehegatte verstorben ist 1,0.“
marktlage voll erwerbsgemindert nach
§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial- anschließend 0,6.“
gesetzbuch ist oder“. 5. Waisenrenten 0,2.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „unbeschadet e) In Absatz 7 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
seiner Unternehmertätigkeit“ gestrichen und durch die Wörter „übrigen Absätzen dieser Vor-
das Wort „erwerbsunfähig“ durch das Wort schrift“ ersetzt.
„erwerbsgemindert“ ersetzt. f) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgende Ab-
cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: sätze 8 bis 11 ersetzt:
„1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits- „(8) Für jeden Kalendermonat,
marktlage voll erwerbsgemindert nach 1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung
§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial- vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung
gesetzbuch ist oder“. des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen
wird,
9. § 23 wird wie folgt geändert: 2. den bei einer Rente wegen Todes die Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sicherten vor Ablauf des Kalendermonats der
Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben
„(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, sind,
wenn
3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch
1. die Steigerungszahl, genommen wird,
2. der Rentenartfaktor und vermindert sich der allgemeine Rentenwert um
3. der allgemeine Rentenwert 0,3 vom Hundert (Abschlag). Bei Renten wegen
Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hun-
vervielfältigt werden.“ dert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine
das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte
„Erwerbsminderung“ ersetzt. allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert
„(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungs-
bleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2
zahl sind die Zeiten
Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen,
1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbs-
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen- minderung eine Altersrente vor Vollendung des
rente, Witwerrente und Halbwaisenrente, 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen
wird oder soweit Absatz 10 Anwendung findet.
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den
höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll- (10) Der Abschlag vom allgemeinen Renten-
waisenrente. wert vermindert sich für jeden Kalendermonat,
für den
Bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl
um einen Zuschlag zu erhöhen. Der Zuschlag 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen
beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht- Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht
lichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit mehr in Anspruch genommen wird,
der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zu- 2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch
schlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen genommen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1841
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der 12. In § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 werden nach der Angabe
allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu ver- „§ 3 Abs. 4“ die Wörter „ , wobei Renten wegen Todes
mindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 als Erwerbsersatzeinkommen gelten“ eingefügt.
nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine
weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der
Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur 13. Dem § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird angefügt:
teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen „ bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der
voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht
wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze in Anspruch genommen werden konnte,“ .
eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in
voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen 14. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Rentenwert je Kalendermonat „(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbs-
1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller minderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
2. der nur teilweisen Leistung in dem Umfang, in besteht.“
dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht
geleistet wurde,
mindert. 15. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Bundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach ersetzt.
Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu
berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein
Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten 16. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für
ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen „ Bundesministerium der Finanzen“ und die Wörter
Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 „ Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „ Deut-
genannten Voraussetzungen vorliegen.“ schen Post AG“ ersetzt.
10. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 9 17. In § 50 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Waisengeldern“
Anwendung findet“ durch die Wörter „der Rentenart- durch das Wort „Waisenrenten“ ersetzt.
faktor 1,0 beträgt“ ersetzt.
11. Nach § 27 wird eingefügt: 18. In § 60 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen
Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“
„§ 27a
ersetzt.
Rente wegen Erwerbs-
minderung und Hinzuverdienst
19. In § 63 werden jeweils die Wörter „ Deutschen
(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des
Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente
ersetzt.
wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe ent- 20. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:
sprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus
„ Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzu-
Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird
verdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsmin-
und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach
derung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen
Absatz 2 zugrunde zu legen sind.
Rentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Ren-
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt tenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin- maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
derung einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit
im Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert
a) in voller Höhe das 62,1fache, der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend,
b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
Rentenversicherung, Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gebiet erzielt wird.“
in voller Höhe 630 DM,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
21. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,
a) In Buchstabe a wird das Wort „erwerbsunfähig“
b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache, durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt.
c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Wort „ Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort
Rentenversicherung.“ „ Erwerbsminderung“ ersetzt.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
22. Nach § 92 wird eingefügt: 25. § 96 wird wie folgt geändert:
„§ 92a a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Zurechnungszeiten b) Folgende Absätze werden angefügt:
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung „(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbs-
mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber unfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange
hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebens- Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember
jahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in 2000 geltenden Recht vorliegt.
dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
Zurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen
haben bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-
Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
zungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. De-
nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den
zember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und
Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen
dies ununterbrochen sind.“
ist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den
dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente
wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die 26. § 97 wird wie folgt geändert:
Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berück-
sichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die a) In Absatz 1 Satz 4 werden in Nummer 2 die Wörter
Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu be- „bleiben oder“ durch das Wort „bleiben,“ ersetzt,
rücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“
Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen ersetzt und angefügt:
war.“ „4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung zu ermitteln ist.“
23. Nach § 93 wird eingefügt: b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
„§ 93a keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
Abschlag vom Rentenwert
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung 27. § 122 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allge- „ Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente
meinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem
vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundert- überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten
satzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der
wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgabe-
auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den rente eines Verheirateten geleistet.“
Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen
ist. War vor Beginn einer weiteren Rente eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Ren- 28. Nach Anlage 2 wird angefügt:
tenbeginn vor dem 1. Januar 2004 zu ermitteln, wird „Anlage 3
der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bei der
weiteren Rente ermittelt, indem die Hälfte des sich Rentenbeginn/Monat
Werte nach
nach § 23 Abs. 8 oder Satz 1 ergebenden Abschlags nach Todesmonat
um die Hälfte des bisherigen Abschlags erhöht wird.“
§ 92a
§ 93a
Umfang
Jahr Monat vom
24. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter- in Vierund- Hundert
abschnitts eingefügt: fünfzigsteln
„§ 95a vor 2001 18 0,00
Renten wegen Erwerbs- 2001 Januar 19 2,78
unfähigkeit und wegen Todes
Februar 20 5,56
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der März 21 8,33
Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach April 22 11,11
dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt;
die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen Mai 23 13,89
voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Juni 24 16,67
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar
2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Juli 25 19,44
voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a August 26 22,22
nicht anzuwenden.
September 27 25,00
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Ab-
satz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalender- Oktober 28 27,78
monaten nach dem Tod des Versicherten ein November 29 30,56
Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag
vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.“ Dezember 30 33,33
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1843
Rentenbeginn/Monat
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist,
Werte nach werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
nach Todesmonat
wegen Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „ vermin-
§ 92a derter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
§ 93a
Umfang
Jahr Monat vom
in Vierund- Hundert
fünfzigsteln Artikel 13
2002 Januar 31 36,11 Änderung des Abgeordnetengesetzes
(1101-8)
Februar 32 38,89
März 33 41,67 In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
April 34 44,44 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom
Mai 35 47,22 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist,
Juni 36 50,00
werden nach dem Wort „wegen“ das Wort „Erwerbs-
minderung,“ eingefügt.
Juli 37 52,78
August 38 55,56
Artikel 14
September 39 58,33
Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
Oktober 40 61,11
(404-18-1)
November 41 63,89
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Regelunterhalt-Verordnung
Dezember 42 66,67 vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6
2003 Januar 43 69,44 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) auf-
gehoben worden ist, werden die Wörter „Dienst-, Berufs-
Februar 44 72,22
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „Dienst-
März 45 75,00 unfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
April 46 77,78
Mai 47 80,56 Artikel 15
Juni 48 83,33 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Juli 49 86,11 (611-15)
August 50 88,89 In § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der
September 51 91,67 Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
Oktober 52 94,44
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
November 53 97,22 den ist, werden die Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähig-
Dezember 54 100,00“ keit“ durch die Wörter „verminderten Erwerbsfähigkeit“
ersetzt.
Artikel 11 Artikel 16
Änderung der Verordnung über das Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Ruhen von Entgeltersatzleistungen (702-3)
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
der Sonderversorgungssysteme (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
(860-3-5) Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird
wie folgt geändert:
In § 2 Satz 1 der Verordnung über das Ruhen von
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozial- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
leistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. De- a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
zember 1997 (BGBl. I S. 3359) wird das Wort „Erwerbs- „wegen“ die Wörter „voller Erwerbsminderung,“
unfähigkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ eingefügt.
ersetzt. b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen“
die Wörter „ teilweiser Erwerbsminderung oder“
Artikel 12 eingefügt.
Änderung des Gesetzes über die Angleichung 2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig
der Leistungen zur Rehabilitation oder erwerbsunfähig“ durch die Wörter „ erwerbs-
(870-1) gemindert oder berufsunfähig“ ersetzt.
In § 7 des Gesetzes über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I 3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom „Fall der“ das Wort „Erwerbsminderung,“ eingefügt.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Artikel 17 Artikel 20
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Schwerbehindertengesetzes
(830-2) (871-1)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der In § 22 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. De- (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 1 des
zember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)
geändert worden ist, werden die Wörter „Berufs-
1. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die“ die unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ durch
Wörter „voll erwerbsgemindert oder“ eingefügt. die Wörter „teilweisen Erwerbsminderung, der vollen
Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder
der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit“ ersetzt.
2. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„ sowie bei“ die Wörter „ voll Erwerbsgeminderten
oder“ eingefügt. Artikel 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
3. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ Die auf den Artikeln 7, 11, 14, 18 und 19 beruhenden
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt. Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung ge-
4. In § 50 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „voll ändert werden.
erwerbsgemindert oder“ eingefügt.
Artikel 22
Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
Artikel 18 Das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
(830-2-3) Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie
folgt geändert:
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), 1. Es werden aufgehoben:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e, h, j, k, l, q, s, t, u, v
2000 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert: und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff, gg, rr, ss, tt, vv, xx,
Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buch-
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ stabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2 und 3 neu
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt. gefasst worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22 Buchstabe b
bis d, Nr. 25, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b,
Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,
Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100
bis 103, 110, 117, 118 Buchstabe b, soweit § 302
Artikel 19 Abs. 4 eingefügt worden ist, Nr. 119 Buchstabe a,
b und d, Nr. 121, 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137,
Änderung der b) Artikel 2,
Berufsschadensausgleichsverordnung
(830-2-13) c) Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12,
d) Artikel 4 Nr. 2,
§ 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der e) Artikel 5 Nr. 3,
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I
S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom f) Artikel 6 Nr. 2 und 3,
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, g) Artikel 10,
wird wie folgt geändert: h) Artikel 11,
i) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a, b, c, h und i, Nr. 2,
1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ 4 bis 11, 14, 15, 20, 23, 24, 26 bis 28, 33, 34 und 37,
durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt. j) Artikel 17 Nr. 1,
k) Artikel 18,
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: l) Artikel 21 Nr. 1,
„(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer m) Artikel 23,
schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teil- n) Artikel 24,
weiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine o) Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6,
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-
p) Artikel 26,
unfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Ein-
kommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser q) Artikel 27,
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen r) Artikel 28 Nr. 1 und 2 und
wäre.“ s) Artikel 29.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1845
2. Artikel 33 Abs. 13a wird wie folgt geändert: zember 1998 (BGBl. I S. 3843) wird wie folgt ge-
a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ändert:
„2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen ver- 1. Artikel 1 § 2 wird aufgehoben.
minderter Erwerbsfähigkeit in Artikel 14 Nr. 1
Buchstabe d bis g und j, Nr. 3, 12, 13, 16, 19 2. Artikel 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe a, Nr. 21, 22, 25 und 29 bis 32, 35 „(4) Am 1. Januar 2001 tritt Artikel 1 §§ 4 bis 6 in
und 36, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3.“ Kraft.“
b) Die Worte „ , soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist“ Artikel 24
werden gestrichen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft,
Artikel 23 soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
Änderung des Gesetzes bestimmt ist.
zu Korrekturen in der Sozialversicherung (2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 tritt Artikel 1
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte Nr. 34 bis 36 in Kraft.
Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung (3) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 37
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. De- sowie Artikel 22 und 23 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Für d en B und esm inist er
für Arb eit und Sozialord nung
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Karl- Heinz Funk e
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
Gesetz
zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Vom 20. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme
das folgende Gesetz beschlossen: des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversor-
gungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Ab-
§1 satzes 1 Satz 1 Nr. 2.
Zweck des Gesetzes
§3
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der
Höhe des Zuschusses
Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden,
wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heiz- Der Zuschuss beträgt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter
kostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Geset- Wohnfläche. Bei jedem Empfänger von Ausbildungsför-
zes gewährt. derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
§2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und bei Bewoh-
nern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist eine
Anspruchsberechtigte, Einkommen Wohnfläche von 20 Quadratmetern zu Grunde zu legen.
(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende
Personen und Haushaltsvorstände, §4
1. denen für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum Amtsgrundsatz, Antrag
31. März 2001 für mindestens drei aufeinander fol-
(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von
gende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohn-
Amts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld
geldgesetz bewilligt worden ist,
zuständige Stelle gewährt.
oder
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der
2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haus- Zuschuss auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum
halt lebenden Personen während dreier aufeinander 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnen-
folgender Kalendermonate für den in Nummer 1 ge- den Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
nannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5)
von 1 650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Be- an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landes-
trag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite recht zuständige oder von der Landesregierung bestimm-
und um 550 Deutsche Mark für jede weitere im te Stelle zu richten. Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt,
Haushalt lebende Person. wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei
Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist
Wohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejeni- der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter-
ge Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) zuleiten.
den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt leben-
§5
den Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten
bestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 Kostenerstattung des Bundes
den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. (1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes
Jede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
einmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern
wohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach (2) Auf die Erstattungen nach Absatz 1 leistet der Bund
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufs- im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
ausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Drit- Baden-Württemberg 80 000 000 DM,
ten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2 Bayern 78 000 000 DM,
in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem
dieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften Berlin 80 000 000 DM,
mehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2 Brandenburg 40 000 000 DM,
Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und
Bremen 20 000 000 DM,
ist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchs-
berechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende Hamburg 38 000 000 DM,
Zuschuss gewährt. Hessen 80 000 000 DM,
(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Mecklenburg-Vorpommern 36 000 000 DM,
Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundes-
sozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge Niedersachsen 112 000 000 DM,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Nordrhein-Westfalen 276 000 000 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1847
Rheinland-Pfalz 40 000 000 DM, §6
Saarland 14 000 000 DM, Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Sachsen 78 000 000 DM, Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses
Sachsen-Anhalt 44 000 000 DM,
Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Schleswig-Holstein 48 000 000 DM,
Thüringen 36 000 000 DM. §7
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 21. Dezember 2000
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 2. Die Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
a) Nummer 362 wird wie folgt gefasst:
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung „ 362. 3’-Ethyl-5’,6’,7’,8’-tetrahydro-5’,6’,8’,8’-
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- tetramethyl-2’-acetonaphthon
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem (syn: 1,1,4,4-Tetramethyl-6-ethyl-7-acetyl-
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) 1,2,3,4-tetrahydronaphthalen)“.
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im b) Nummer 365 wird wie folgt gefasst:
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung: „ 365. Aristolochiasäure und ihre Salze sowie
Aristolochia Spp. und ihre Zubereitungen“.
Artikel 1 c) Nummer 372 wird wie folgt gefasst:
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt- „ 372. 6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt oxid (Minoxidil) und seine Salze“ .
geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I d) Nummer 385 wird wie folgt gefasst:
S. 846), wird wie folgt geändert:
„ 385. 11- α-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion und
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 3 angefügt: seine Ester“ .
„(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser e) Nummer 386 wird wie folgt gefasst:
Verordnung in der bis zum 23. Dezember 2000 gel- „ 386. Acid Violet 49 (Farbstoff C.I. 42 640)“ .
tenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
31. März 2001 in den Verkehr gebracht werden.“ f) Nummer 392 wird gestrichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie:
Fünfundzwanzigste Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März
2000 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG des Artikel 2
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 65 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 22). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her