1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe-
bruar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ Abweichend von Satz 1 beträgt die Abgeordnetenentschädigung mit
Wirkung vom 1. Juli 2000 12 953 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001
13 200 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 13 451 Deutsche Mark und
vom 1. Januar 2003 13 707 Deutsche Mark.“
2. In § 30 Satz 3 wird die Angabe „14.“ durch die Angabe „15.“ ersetzt.
3. § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wir-
kung vom 1. Juli 2000 auf 11 683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf
11 868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 12 057 Deutsche Mark und
vom 1. Januar 2003 auf 12 249 Deutsche Mark festgesetzt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1755
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 12a)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 12a Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom
29. November 2000 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„ Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Gesetz
zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom
11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2000“ durch die Angabe „31. Dezember 2002“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 76 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nun-
mehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung
beschließen.“
2. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nun-
mehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung
beschließen.“
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nun-
mehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung
beschließen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1757
Zweites Gesetz
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(2. FGOÄndG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese
zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch
Artikel 1 Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuer-
Änderung der Finanzgerichtsordnung beratungsgesetzes tätig werden.“
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 3 „Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne
des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes
wie folgt geändert: auf, braucht das Gericht den Mangel der Voll-
macht nicht von Amts wegen berücksichtigen.“
1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Ge- 4. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
setzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben „§ 62a
einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst
mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vor- (1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder
schriften durch die Finanzbehörden zusammen- Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1
hängenden Angelegenheiten einschließlich der Maß- des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten
nahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der
der Verbote und Beschränkungen für den Waren- Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen
verkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen- Rechts und Behörden können sich auch durch Be-
heiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richter-
der Finanzmonopole gleich.“ amt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
2. In § 57 Nr. 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: (2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesell-
„(§ 122 Abs. 2).“ schaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuer-
beratungsgesetzes, die durch Personen gemäß Ab-
3. § 62 wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 1 tätig werden.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die
Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd- „Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des
lichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäfts- angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchs-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich entscheidung beigefügt werden.“
nicht geeignet sind, können zurückgewiesen wer-
den; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 6. § 68 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeich-
neten natürlichen Personen. Bevollmächtigte und „§ 68
Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer- Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach
sachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert
des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegen-
zurückzuweisen. Soweit eine Vertretung durch stand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die 11. In § 94a wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“
Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Ver- durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
fahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwal-
tungsaktes zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend,
12. § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn
„ Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgaben-
(§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anord-
ordnung berichtigt wird oder
nungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefoch- des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie
tenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt.“ Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142),
7. § 77 Abs. 3 wird gestrichen. sind stets zu begründen.“
8. § 90a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 13. §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats „§ 115
nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1)
Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in
dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, steht den Beteiligten die Revision an den Bundes-
können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden finanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundes-
Verhandlung statt.“ finanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt: 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
„§ 91a 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag scheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
gestattet werden, sich während einer mündlichen 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die münd-
liche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung
an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmäch- gebunden.
tigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungs- § 116
zimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
statt.
Beschwerde angefochten werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungs-
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
termine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).“
nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefoch-
10. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: tene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
„§ 93a eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen
das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.
(1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Betei-
ligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-
Zeuge oder ein Sachverständiger während der Ver- ten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu
nehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer finanzhof einzureichen. In der Begründung müssen
übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Bei- die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt
ständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vor-
anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeit- sitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
gleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. um einen weiteren Monat verlängert werden.
Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in
Rechtskraft des Urteils.
einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ver-
nommen werden kann und die Aufzeichnung zur (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die
Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden; von einer Begründung
(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Ver-
kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist,
fahrens verwendet werden, für das sie gefertigt
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeug-
denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der
nisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1
Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird
dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäfts-
das Urteil rechtskräftig.
stelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die
Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens (6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss
sie zu löschen.“ das angefochtene Urteil aufheben und den Rechts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1759
streit zur anderweitigen Verhandlung und Entschei- § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes
dung zurückverweisen. Interesse daran hat.“
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
der Revision stattgeben, so wird das Beschwerde- „(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf
verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof
nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durch-
nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision greifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach
durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich
der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für
Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision
die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revi- beruht.“
sionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem
Beschluss hinzuweisen.“
17. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
14. § 120 wird wie folgt gefasst: „§ 126a
„§ 120 Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der
Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss ent-
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof inner- scheiden, wenn er einstimmig die Revision für un-
halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten;
oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens
sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.“
geschehen ist.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten 18. § 128 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-
„(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsan-
den; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begrün-
ordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder
dungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat
die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse,
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung
Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über
der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundes-
die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung
finanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor
und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und
ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachver-
verlängert werden.
ständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse
(3) Die Begründung muss enthalten: nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Ver-
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten fahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der
und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisions- Beschwerde angefochten werden.“
anträge);
19. In § 154 wird die Angabe „ zweitausend Deutsche
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: Mark“ durch die Angabe „ eintausend Euro“ ersetzt.
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass Artikel 2
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt Änderung des
sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Mangel ergeben.“ (PartGG)
§ 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
15. § 123 wird wie folgt gefasst:
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1
„§ 123 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im worden ist, wird wie folgt geändert:
Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für
Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1. 1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3
Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur „(4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Ver-
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des fahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt
Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-
Vorsitzenden verlängert werden.“ setzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzel-
falle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang
16. § 126 wird wie folgt geändert: wie diese postulationsfähig. Verteidiger im Sinne der
§§ 137 ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Partnerschaft handelnde Person.“
„Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit
zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Artikel 3 von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt
Änderung des Gerichtskostengesetzes worden ist.
Im Gebührentatbestand der Nummer 3133 der Anlage 1
zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 5
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung
das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5a des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
werden ein Semikolon und die Wörter „Beschluss nach der Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten
§ 126a FGO“ angefügt. dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 4
Artikel 6
Überleitungsvorschriften
Inkrafttreten
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis zum Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 11
31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die und 19 am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 und 19
Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1761
Gesetz
zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Grenze des Freihafens
Die Grenze des Freihafens Bremen wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze beginnt an der Ostseite der Senator-Bortscheller-Straße in
Höhe der Pumpstation. Von diesem Punkt verläuft sie 435 m nach Nordwesten,
beschreibt anschließend zwei aufeinander folgende, gegenläufige Bögen in einer
Länge von 1 845 m zunächst nach Nordnordosten und weiter nach Nordwesten
bis zur Südseite des Lankenauer Hafens. Nunmehr wendet sie sich nach
Westsüdwesten, bis sie auf die Ostkaje des Hafenbeckens des Neustädter
Hafens trifft. Dort biegt sie rechtwinklig nach Nordnordwesten ab und verläuft
dann 490 m parallel zur westseitigen Kaje. In Höhe der Nordecke der Kaje
biegt sie 202 m nach Westen ab und verläuft dann 191 m nach Westsüdwesten.
Dort wendet sie sich nach 200 m nach Südwesten und Iäuft dann 1 770 m in
südöstlicher Richtung in einem Abstand von 336 m parallel zur Kaje. Hier biegt
sie im rechten Winkel 425 m nach Westsüdwesten ab, schwenkt nochmals
rechtwinklig 225 m nach Südsüdosten und verläuft dann 35 m in südöstlicher
Richtung. Von dort verläuft sie 585 m nach Ostnordosten und dann in einem
155 m langen Bogen nach Südosten. Nach weiteren 265 m biegt sie im rechten
Winkel nach Nordosten ab, kreuzt die Straße „Neustädter Hafentor“ und erreicht
nach 135 m wieder den Ausgangspunkt.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremen
vom 3. November 1998 (BGBl. I S. 3315) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Gesetz
zur Änderung der Grenze des Freihafens Emden
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Grenze des Freihafens
Die Grenze des Freihafens Emden wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft von dem Schnittpunkt der Verlängerung der
Begrenzung des westlichen Kais des Containerterminals Nordkai mit einer
parallel zur südlichen Kaikante des Binnenschiffbeckens im Abstand von 30 m
führenden Linie, folgt dieser in einer Länge von 422 m bis zur östlichen Kaikante
des Binnenschiffbeckens, knickt dann rechtwinklig nach Süden ab, um nach
95 m rechtwinklig nach Osten abzubiegen, wo sie nach 30 m wiederum
rechtwinklig in einer Länge von 42,7 m nach Süden weiterläuft. Sie biegt dann
im Winkel von 52° nach Südost, um 35 m annähernd paral lel zum dortigen
Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu stehenden Gleistor Nr. 12 zu verlaufen.
Die Grenze folgt dem Gleistor auf 16 m und biegt dann nach Süden, um nach
106 m rechtwinklig nach Osten abzuknicken, wo sie nach 15,3 m wiederum im
rechten Winkel in einer Länge von 7,5 m nach Süden weiterläuft. Anschließend
biegt sie im rechten Winkel ab, um 5 m auf die östliche Kaikante des Nordkais
zuzulaufen, von wo aus sie rechtwinklig nach Süden schwenkt. Sie verläuft dort
dann entlang der Wasserlinie der östlichen Böschung des Neuen Binnenhafens,
knickt nach 140 m wasserseitig im Winkel von 39° nach Südwesten ab, um bis
zu einem Schnittpunkt zu laufen, der durch diese Linie mit einer Parallelen im
Abstand von 215 m südlich des Nordkais gebildet wird. Sie folgt dieser Parallelen
bis zur Verlängerung der Begrenzung des westlichen Kais des Container-
terminals, schwenkt nach Norden auf diese Begrenzung zu, verläuft dort entlang
der Wasserlinie der sich anschließenden Böschung (geneigtes Uferdeckwerk)
und führt dann in gerader Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen
Begrenzung des Freihafens. Die umschlossene Freihafenfläche beträgt etwa
23,2 ha, davon sind etwa 13,1 ha Landfläche. Der Freihafen ist in der Anlage
durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§2
Optionsfläche
Das Bundesministerium der Finanzen kann bis zum 31. Dezember 2008
durch Rechtsverordnung den Freihafen um die im Folgenden bezeichnete
Optionsfläche oder Teile dieser Fläche erweitern. Die nördliche Begrenzung
der Optionsfläche beginnt dort, wo die Grenze an der Ostseite des Freihafens
rechtwinklig zum Gleistor Gleis Nr. 12 abbiegt. Von hier verläuft sie 15 m in
südöstlicher Richtung, biegt dann nach Osten ab, um nach 145,9 m rechtwinklig
nach Süden weiterzuführen, wo sie nach 20,7 m wiederum im rechten WinkeI
abbiegt und einer Linie im Abstand von 6 m parallel zur Achse des nördlichen
zum Containerterminal führenden Gleises (Nr. 12) folgt. Nach 133,8 m knickt die
Grenze um etwa 115° südlich ab, kreuzt in ihrem Verl auf die beiden nördlichen
Gleise (Nr. 12 und 11), die Straße zum Nordkai und das südlich der Container-
brücke führende Gleis (Nr. 14) und stößt dann nach 105,7 m auf die nördliche
Begrenzung der zweiten Zufahrt zum Nordkai. Dort führt sie etwa 14 m entlang
dieser Begrenzung in südwestlicher Richtung, überquert im rechten Winkel diese
Zufahrt und wendet sich von der südlichen Zufahrtsbegrenzung im Winkel von 20°
nach Südosten. Nach 38,7 m biegt sie im Winkel von 249° nach Südost ab,
um auf einen Schnittpunkt zu laufen, der durch diese Linie mit der Wasserlinie
des westlichen Ufers des Jarssumer Hafens gebildet wird. Von dort folgt sie
der Wasserlinie der Uferböschung (geneigtes Uferdeckwerk) auf einer Länge
von 115 m in südwestlicher Richtung, verlässt im geradlinigen Verlauf diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1763
Linie und schwenkt dann bei einem Abstand von 21 m vor der nördlichen
Uferböschung des Neuen Binnenhafens nach Westen, um parallel zu dieser
bis zum Schnittpunkt mit der südöstlichen Freihafenbegrenzung zu laufen. Die
westliche Begrenzung der Optionsfläche ist mit der Grenze an der Ostseite des
Freihafens identisch. Die umschlossene Optionsfläche beträgt etwa 8,7 ha,
davon sind etwa 7,8 ha Landfläche. Die Optionsfläche ist in der Anlage durch
eine rot gestrichelte Linie gekennzeichnet.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Emden
vom 2. März 1965 (BAnz. Nr. 51 vom 16. März 1965), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1086), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1765
Gesetz
zur Einführung einer Dienstleistungsstatistik
und zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abteilung 70 Grundstücks- und Wohnungswesen,
das folgende Gesetz beschlossen: Abteilung 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne
Bedienungspersonal,
Artikel 1 Abteilung 72 Datenverarbeitung und Datenbanken,
Gesetz Abteilung 73 Forschung und Entwicklung,
über Statistiken im Dienstleistungsbereich Abteilung 74 Erbringung von Dienstleistungen über-
(Dienstleistungsstatistikgesetz – DlStatG) wiegend für Unternehmen.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrich-
§1 tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in
Zweck, Umfang den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.
(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört
Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Berufe.
(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als
Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungsein-
heiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhe- §3
bungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Erhebungsmerkmale,
Verfahren ausgewählt. Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
§2
1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder
Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend Tätigkeit
genannten Dienstleistungsbereiche der statistischen a) Rechtsform,
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,
Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG c) Zahl der Niederlassungen;
Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 2. Tätige Personen sowie Löhne und Gehälter
1. Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung): a) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und
Abteilung 60 Landverkehr, Transport in Rohrfernlei- Stellung im Beruf sowie Voll- und Teilzeittätigkeit,
tungen, b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
Abteilung 61 Schifffahrt, c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der
Abteilung 62 Luftfahrt, Arbeitgeber;
Abteilung 63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Ver- 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subven-
kehr, Verkehrsvermittlung, tionen
Abteilung 64 Nachrichtenübermittlung; a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland
2. Abschnitt K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Ver- und sonstige betriebliche Erträge,
mietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienst- b) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleis-
leistungen überwiegend für Unternehmen): tungen nach Arten,
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
c) Wert der Bestände an Waren und Material nach lichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben
Arten, nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig.
d) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
§6
e) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
Übermittlungsregelung
4. Investitionen
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dür-
a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der fen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten, Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen. nicht für die Regelung von Einzelfällen vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
(2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnah- Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-
men von weniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr werden den, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
die Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch- ausweisen.
stabe a nur nach der Zahl der tätigen Personen und in der
Unterteilung nach Lohn- und Gehaltsempfängern erfasst. §7
Die Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nr. 2
Verordnungsermächtigung
Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe a bis c sowie Nr. 4 werden
nur als Gesamtsumme erfasst. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in
mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 1. die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für ein-
250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zelne Erhebungsbereiche zu verlängern,
zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamt- 2. die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach
zahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne § 2 Abs. 1 auszusetzen,
und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen
zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst. 3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für
bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsberei-
(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Ab- che auszusetzen,
satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 31. De-
zember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen
Buchstabe a jeweils nach dem Stand vom 30. September, Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.
zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b und c, Nr. 3 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 4 Artikel 2
jeweils für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhe-
bungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c jeweils Änderung des Gesetzes
am Beginn und Ende des Berichtsjahres erfasst. über Kostenstrukturstatistik
(5) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebungen Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegan- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
genen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
(6) Bei Erhebungseinheiten, an denen eine öffentlich- durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
rechtliche Körperschaft mit mehr als 50 Prozent des (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert:
Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, werden
die Angaben nach Absatz 1 nur insoweit erfasst, als diese 1. § 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Merkmale nicht bereits nach dem Finanz- und Personal- „2. im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Num-
statistikgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) mern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und
in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden. Die sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von
statistischen Ämter der Länder und das Statistische § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes
Bundesamt dürfen die Angaben zu diesen Merkmalen aus vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der
der Finanz- und Personalstatistik übernehmen. jeweils geltenden Fassung erfasst werden;“.
§4 2. In § 2 werden die Wörter „ Der Bundesminister für
Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
Hilfsmerkmale der Finanzen“ ersetzt.
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ein- Artikel 3
richtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
und des Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern § 8 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. 1999 (BGBl. I S. 2452) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
§5
Auskunftspflicht 2. Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 wie folgt
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus- gefasst:
kunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unterneh- „ Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach
men oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuf- Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1767
Artikel 4 a) In § 8 werden die Wörter „Der Bundesminister für
Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Änderung des Gesetzes rium der Finanzen“ ersetzt.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
b) § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 47 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 10
26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das durch das Gesetz Übermittlungsregelung
vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1634) geändert wor-
An die obersten Bundes- und Landesbehörden
den ist, wird wie folgt geändert:
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-
gebenden Körperschaften und für Zwecke der
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
„Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh- fällen, vom Statistischen Bundesamt und den
menskonzentration werden der Monopolkommission statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatisti- statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
ken (Statistik im Produzierenden Gewerbe, Hand- soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
werksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, weisen.“
Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewer-
be, Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister 2. Das Rohstoffstatistikgesetz vom 15. Dezember 1989
zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhun- (BGBl. I S. 2201) wird wie folgt geändert:
dertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder a) In § 7 werden die Wörter „den Bundesminister für
fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirt- Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe-
schaftsbereichs rium der Finanzen“ ersetzt.
a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk- b) In § 8 werden die Wörter „Der Bundesminister für
tion, Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
b) am Umsatz, rium der Finanzen“ ersetzt.
c) an der Zahl der tätigen Personen,
3. § 5 des Gesetzes über die statistische Erfassung der in
d) an den Lohn- und Gehaltssummen, den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
e) an den Investitionen, festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I
S. 3345) wird wie folgt gefasst:
f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachan-
lagen, „§ 5
g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag, An die obersten Bundes- und Landesbehörden dür-
h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten fen für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
den Körperschaften und für Zwecke der Planung,
übermittelt.“ jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Bundesamt für Wirtschaft Tabellen mit statistischen
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 neu einge- Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabel-
fügt: lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“
„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von
Angaben über die Vomhundertanteile der größten 4. § 9 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994
Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Anga- (BGBl. I S. 417), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
ben zu Unternehmensgruppen übermittelt die Mono- 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden
polkommission dem Statistischen Bundesamt Namen ist, wird wie folgt gefasst:
und Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörig- „§ 9
keit zu einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen
zur Identifikation.“ Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5 und tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
jeweils nach den Wörtern „weniger als drei“ um das Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen
Wort „Unternehmensgruppen“ sowie um ein Komma Erhebungsjahre festzulegen.“
ergänzt.
5. In § 10 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Novem-
4. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 6 und 7. ber 1978 (BGBl. I S. 1733), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3158) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Artikel 5 Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
Änderung von Bundesstatistiken Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
anordnenden Rechtsvorschriften
6. § 7 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 14. Juli
1. Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden 1980 (BGBl. I S. 953) wird wie folgt gefasst:
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch „§ 7
das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036), wird An die obersten Bundes- und Landesbehörden
wie folgt geändert: dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
gebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla- Artikel 6
nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Inkrafttreten
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis- Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001
sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur in Kraft. Artikel 5 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der
einen einzigen Fall ausweisen.“ Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1769
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz – WPOÄG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Kommission für Qualitätskontrolle § 57e
das folgende Gesetz beschlossen: Qualitätskontrollbeirat § 57f
Freiwillige Qualitätskontrolle § 57g
Artikel 1 Qualitätskontrolle bei Prüfungs-
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung stellen der Sparkassen- und
Giroverbände § 57h
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), Mitgliedschaft § 58
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Organe § 59
24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
Satzung § 60
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Beiträge und Gebühren § 61
a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: Übermittlung personenbezogener
Daten an die Wirtschaftsprüfer-
aa) Dem Ersten Abschnitt wird die Angabe
kammer § 61a
„Delegationsermächtigung § 11a“ angefügt.
Pflicht zum Erscheinen vor der
bb) Dem Zweiten Abschnitt wird die Angabe
Wirtschaftsprüferkammer § 62
„Delegationsermächtigung § 14c“ angefügt.
Rügerecht des Vorstands § 63
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:
Antrag auf berufsgerichtliche
aaa) In der Überschrift werden die Wörter
Entscheidung § 63a
„Wirtschaftsprüfer im Genossen-
schaftswesen“ durch das Wort „(weg- Pflicht der Mitglieder des
gefallen)“ ersetzt. Vorstands, des Beirats und der
Ausschüsse zur Verschwiegenheit § 64
bbb) Nach der Überschrift werden die Wör-
ter „Wirtschaftsprüfer im Genossen- Arbeitsgemeinschaft für das
schaftswesen“ und „Ermächtigung von wirtschaftliche Prüfungswesen § 65
Wirtschaftsprüfern“ jeweils durch das Staatsaufsicht § 66“.
Wort „(weggefallen)“ ersetzt.
c) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:
dd) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
„Sechster Abschnitt
Vereidigte
Allgemeine Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Berufszugehörigkeit und Berufs-
Untersuchungsgrundsatz, Mitwir- bezeichnung § 128
kungspflicht, Übermittlung perso-
nenbezogener Daten § 36a“. Inhalt der Tätigkeit § 129
b) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst: Anwendung von Vorschriften des
Gesetzes § 130
„Vierter Teil
Zulassung zur Prüfung § 131
Organisation des Berufs
Prüfung § 131a
Aufgaben der Wirtschaftsprüfer-
kammer § 57 Bestellung § 131b
Qualitätskontrolle § 57a Delegationsermächtigung § 131c
Verschwiegenheitspflicht und Rechtsverordnung § 131d“.
Verantwortlichkeit § 57b d) Der Siebente Teil wird wie folgt gefasst:
Satzung für Qualitätskontrolle § 57c „Siebenter Teil
Mitwirkungspflichten § 57d (weggefallen)
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
(weggefallen) § 131c b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(weggefallen) § 131d aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter
(weggefallen) § 131e „für im Genossenschaftswesen erfahrene
Vertreter von dem Freien Ausschuss der
(weggefallen) § 131f“. deutschen Genossenschaftsverbände im
e) Dem Achten Teil wird die Angabe „Delegationser- Bundesgebiet (Freier Ausschuss)“ gestrichen.
mächtigung § 131n“ angefügt. bb) Satz 3 wird aufgehoben.
f) Der Neunte und Zehnte Teil werden wie folgt
gefasst: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
„Neunter Teil a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Straf- und Bußgeldvorschriften „Hat der Bewerber ein Universitätsstudium mit
Verbot verwechselungsfähiger einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im
Berufsbezeichnungen § 132 Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmenge-
setzes abgeschlossen, findet Absatz 2 Nr. 3
Schutz der Bezeichnung erster Halbsatz entsprechende Anwendung.“
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
und „Buchprüfungsgesellschaft“ § 133 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Unbefugte Verwertung fremder „(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133a Universitätsstudiums kann verzichtet werden,
Unbefugte Offenbarung fremder 1. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133b schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-
diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
Zehnter Teil
richtung an einer Fachhochschule mit einem
Übergangs- und Schlussvorschriften Master- oder Magistergrad gemäß § 19 Abs. 3
Fortgelten früherer Bestellungen des Hochschulrahmengesetzes nachweist;
und Anerkennungen § 134 2. wenn der Bewerber sich in mindestens zehn-
Übergangsregelung § 134a jähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirt-
schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsge-
Übergangsregelung für die sellschaft, eines vereidigten Buchprüfers,
§§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genos-
§ 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a senschaftlichen Prüfungsverbandes oder der
Abs. 5 Satz 2 § 135 Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giro-
Übergangsregelung für § 57a § 136 verbandes oder einer überörtlichen Prüfungs-
einrichtung für Körperschaften und Anstalten
Regelung der Ausbildung des
des öffentlichen Rechts bewährt hat;
Berufsnachwuchses § 137
3. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-
Anpassung der Höhe der Gebühren § 137a
schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-
(weggefallen) § 138 diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
(weggefallen) § 139 richtung an einer Fachhochschule oder an
einer gleichrangigen Bildungseinrichtung
(weggefallen) § 139a
nachweist und sich in mindestens sechsjähri-
Freie und Hansestadt Hamburg § 140 ger Tätigkeit als Mitarbeiter einer der in Num-
Inkrafttreten § 141“. mer 2 genannten Stellen bewährt hat; den Stu-
dienbestimmungen oder Studienzulassungs-
bestimmungen entsprechende Praxissemes-
2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
ter oder Berufspraktika sind mit höchstens
einem Jahr auf die nach dem ersten Halbsatz
3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht selbst- erforderliche mindestens sechsjährige berufli-
ständig tätigen“ durch die Wörter „ausschließlich che Tätigkeit anzurechnen, sofern es sich
nach § 43a Abs. 1 angestellten“ ersetzt. nicht um staatliche Fachhochschulen mit Aus-
bildungsgängen handelt, die ausschließlich
4. § 5 wird wie folgt geändert: auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind;
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre
b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder
Steuerberater ausgeübt hat.“
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „durch
Handschlag“ gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter „zweiter Halbsatz“
durch die Wörter „und 3“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absät-
ze 3 bis 6.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Wort „fünf“ ersetzt. „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1771
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „und § 8 Abs. 2 Besorgnis begründet ist, er werde den Berufs-
Nr. 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe pflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.“
„ , Abs. 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1 erster
Halbsatz“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt. 11. § 23 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
„§ 14a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah- dass die Gebühr für das Prüfungsverfahren 1 000
ren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt. Deutsche Mark beträgt.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch
„haben“ der Strichpunkt durch einen Punkt
die Angabe „§ 16“ ersetzt.
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
7a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 12. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
„§ 11a
13. § 28 wird wie folgt geändert:
Delegationsermächtigung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-
sem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-
andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor- schafter“ werden die Wörter „oder Partner“
sehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor- eingefügt.
sitzer des Zulassungsausschusses berufen werden. bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati- Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-
onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere schafter“ werden die Wörter „oder Partner“
Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 1 und § 36a erge- eingefügt.
benden Rechte und Pflichten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
8. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbera- „(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind vereidigte
ter“ die Wörter „und Bewerber, die die Prüfung als Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte
Steuerberater bestanden haben,“ eingefügt. berechtigt, Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-
führer, persönlich haftende Gesellschafter oder
9. § 14a wird wie folgt geändert: Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deut- zu sein. Die oberste Landesbehörde kann nach
sche Mark“ durch die Angabe „500 Deutsche Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer geneh-
Mark“ ersetzt. migen, dass besonders befähigte Personen, die
nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deut-
Steuerberater oder Rechtsanwälte sind und die
sche Mark“ durch die Angabe „2 000 Deutsche
einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nach
Mark“ ersetzt.
§ 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf ausüben,
9a. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell-
„§ 14c schafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungs-
Delegationsermächtigung gesellschaften werden. Die Zahl der Vorstands-
mitglieder, Geschäftsführer, persönlich haften-
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-
den Gesellschafter oder Partner, die nicht Wirt-
sem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen
schaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-
Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine
schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-
andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-
führern, unter den persönlich haftenden Gesell-
sehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-
schaftern oder unter den Partnern nicht errei-
sitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
chen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmit-
und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
glieder, Geschäftsführer, persönlich haftende
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-
Gesellschafter oder Partner, so muss einer von
onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
ihnen Wirtschaftsprüfer sein.“
Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 2, den §§ 14b
und 36a ergebenden Rechte und Pflichten.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „oder“ nach dem
10. § 16 wird wie folgt geändert:
Wort „Geschäftsführer“ durch ein Komma
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafter“
„1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe die Wörter „oder Partner“ eingefügt; die Wör-
nach § 10 Abs. 1 vorliegen;“. ter „und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach
diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sein dürfen, in dem ausländischen Staat ähn-
„(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn liche Vorschriften wirksam sind“ werden
der Bewerber sich so verhalten hat, dass die gestrichen.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 17. § 36a wird wie folgt gefasst:
„In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf „§ 36a
die Zahl solcher Vorstandsmitglieder,
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Geschäftsführer, persönlich haftender
Übermittlung personenbezogener Daten
Gesellschafter oder Partner unter gleichzeiti-
ger Berücksichtigung von Fällen des Absat- (1) Die oberste Landesbehörde ermittelt den
zes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vor- Sachverhalt von Amts wegen.
stand, unter den Geschäftsführern, den per-
sönlich haftenden Gesellschaftern oder Part- (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirt-
nern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur schaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der
zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit
persönlich haftende Gesellschafter oder es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwen-
Partner, so muss einer von ihnen Wirt- dung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf
schaftsprüfer sein.“ Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen,
wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle
cc) Es wird folgender Satz angefügt: infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sach-
verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber,
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuer-
Rechtsfolge hinzuweisen.
berater anderer Staaten, wenn diese einen
nach Ausbildung und Befugnissen der Bun- (3) Die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und
desrechtsanwaltsordnung, der Patentan- Behörden übermitteln Daten über natürliche und
waltsordnung oder dem Steuerberatungsge- juristische Personen, die für die Zulassung und zur
setz entsprechenden Beruf ausüben.“ Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wie-
derbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerken-
d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-
„Rechtsanwälte“ ein Komma und die Wörter
lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2
„Personen, mit denen eine gemeinsame Berufs-
oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser
ausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,“ einge-
Entscheidungen aus der Sicht der übermittelnden
fügt.
Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtausend
den oder das öffentliche Interesse das Geheimhal-
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
tungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Über-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
mittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt
nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Ab-
„Bei Aktiengesellschaften, Kommanditge-
gabenordnung.
sellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung muss bei Antrag- (4) Soweit natürliche oder juristische Personen
stellung nachgewiesen werden, dass der Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien
Wert der einzelnen Vermögensgegenstände Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind,
abzüglich der Schulden mindestens dem darf die Wirtschaftsprüferkammer oder die oberste
gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Landesbehörde Daten im Sinne des Absatzes 3 und
Stammkapitals entspricht.“ nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere
zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-
14. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Han-
wirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.
delsregister“ die Wörter „oder Partnerschaftsregis-
ter“ eingefügt. (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personen-
bezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungs-
15. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert: werke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststel-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschäfts- lung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang
führers“ das Wort „oder“ durch ein Komma der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung
ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafters“ die erforderlich sind.“
Wörter „oder Partners“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Geschäfts- 18. § 36b wird aufgehoben.
führer“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter
19. § 38 wird wie folgt geändert:
„oder ein Partner“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„Sechster Abschnitt bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Allgemeine Vorschriften aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort
für das Verwaltungsverfahren“. „Rechtsanwaltsgesellschaft“ das Wort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1773
„oder“ durch ein Komma ersetzt und (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h
nach dem Wort „Steuerberatungsge- und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu
sellschaft“ die Wörter „oder Part- löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a
nerschaftsgesellschaft, die nicht als Abs. 6 Satz 3, die Ausnahmegenehmigung nach
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als
Buchprüfungsgesellschaft anerkannt Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zu-
ist“ eingefügt. rückgenommen oder widerrufen oder durch Frist-
ablauf erloschen ist.“
bbb) In Buchstabe e wird das Wort „So-
zietätspartner“ durch die Wörter „Mit-
glieder der Sozietät“ ersetzt. 21. § 40 wird wie folgt geändert:
ccc) Nach Buchstabe f werden der Punkt a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe
durch ein Komma ersetzt und folgende „Abs. 1“ gestrichen.
Buchstaben g bis i angefügt:
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe
„g) Name, Vorname, Berufe und An- „§ 39“ jeweils die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
schriften der beruflichen Niederlas-
sungen der Partner, Name der c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Partnerschaft sowie alle Verände- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des
rungen, § 39 Nr. 1“ durch die Wörter „In den Fällen
h) Erteilung der Bescheinigung nach des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die
Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder Angabe „Abs. 1“ gestrichen; nach der An-
Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 gabe „§ 39“ wird die Angabe „Abs. 1“ einge-
Satz 2 und alle Veränderungen, fügt.
i) Registrierung als Prüfer für Qua-
litätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“ 22. § 43a wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d werden nach den
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einer Steu-
Wörtern „Berufe“ jeweils die Wörter „ ,
erberatungsgesellschaft“ durch die Wörter
Geburtsdaten“ eingefügt.
„ , einer Steuerberatungsgesellschaft oder
bbb) Nach Buchstabe e werden ein Komma einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht
und folgende Buchstaben f und g ange- als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
fügt: Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist,“
„f) Erteilung der Bescheinigung nach ersetzt.
§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder
Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 „Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dür-
Satz 2, fen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberech-
tigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte
g) Registrierung als Prüfer für Qua- Angestellte bei einem Angehörigen eines
litätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“ ausländischen Prüferberufs oder einer aus-
ccc) Die Wörter „sowie alle Veränderungen ländischen Prüfungsgesellschaft oder als
zu Buchstaben a, c, d und e“ werden Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
durch die Wörter „sowie alle Verände- persönlich haftende Gesellschafter einer
rungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig
g“ ersetzt. werden, wenn die Voraussetzungen für deren
Berufsausübung den Vorschriften dieses
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als
20. § 39 wird wie folgt geändert: Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. persönlich haftender Gesellschafter einer
ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die
„(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprü- Voraussetzungen für deren Berufsausübung
fungsgesellschaften und ihre Zweigniederlas- den Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-
sungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von ordnung oder des Steuerberatungsgesetzes
Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder im Wesentlichen entsprechen.“
Anerkennung besonders angeordnet wurde,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu
löschen. Wird die aufschiebende Wirkung des aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ange-
Widerspruchs wiederhergestellt oder die Rück- stellter“ die Wörter „einer nach § 342 Abs. 1
nahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgeho- des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminis-
ben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu er- terium der Justiz durch Vertrag anerkannten
folgen. Einrichtung oder“ eingefügt.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eignung als
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
„8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prü- Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in
fungsverbands nach § 26 Abs. 2 des eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame
Gesetzes über das Kreditwesen.“ Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 3 verfügt. Eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu
23. § 44b wird wie folgt geändert: registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmit-
glied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesell-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Partner-
schafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und
schaftsgesellschaften, die nicht als Wirt-
die Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 er-
schaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsge-
füllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der
sellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner-
Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle
kannt sind,“ gestrichen.
erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verant-
b) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort wortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Per-
„Sozietätspartner“ durch die Wörter „Mitglieder sonenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschaf-
der Sozietät“ ersetzt. ter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach
c) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietätspartners“ Satz 2 registriert sein.
durch die Wörter „Mitglieds der Sozietät“ ersetzt. (4) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Qualitätskon-
24. In § 54a Abs. 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort trolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder per-
„Sozietätspartnern“ durch die Wörter „Mitgliedern sönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirt-
einer Sozietät“ ersetzt; nach dem Wort „bezeich- schaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirtschaftsprü-
nete“ wird das Wort „Sozietätspartner“ durch die fungsgesellschaft bestehen. Ferner sind wechselsei-
Wörter „Mitglieder der Sozietät“ ersetzt. tige Prüfungen ausgeschlossen.
(5) Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergeb-
25. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt nis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitäts-
ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: kontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitäts-
„14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben.“ kontrollbericht hat neben einer Beschreibung von
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine
26. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57h eingefügt: Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesent-
„§ 57a lichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder
Qualitätskontrolle Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu
(1) Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirt- erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den
im Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen
zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene steht und mit hinreichender Sicherheit eine ord-
Abschlussprüfungen durchführen. Zur Vermeidung nungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen
von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel verwen-
auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen det wird, gewährleistet. Sind wesentliche Mängel im
erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wieder- Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemm-
holt erteilt werden. nisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qua-
litätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzu-
(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, schränken oder zu versagen. Die Einschränkung
ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitäts- oder die Versagung sind zu begründen. Im Falle der
sicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif- Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher
ten und der Berufssatzung insgesamt und bei der Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer
Durchführung einzelner Aufträge eingehalten wer- für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung
den. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche der Mängel zu geben.
Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das
Siegel geführt wird. (6) Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von dem
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-
(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Nach Ab-
schaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer schluss der Prüfung leitet der Prüfer für Qualitätskon-
in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell- trolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts
schaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu. Nach
Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren, Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die
wenn er Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer in
1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-
bestellt und dabei im Bereich der Abschlussprü- schaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die
fung tätig gewesen ist; Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
nächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1
2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung ver-
durchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt,
fügt;
wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen
3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich Absatz 3 Sätze 1 und 5 durchgeführt oder die
wegen der Verletzung einer Pflicht nach § 43 Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1775
(7) Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskon- (2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rah-
trolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigt wer- men der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu
den. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, regeln:
wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt
1. die Voraussetzungen und das Verfahren der
des Qualitätskontrollberichts bestehen. Der Prüfer
Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle
für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner
nach § 57a Abs. 3;
bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu
berichten. Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirt- 2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskon-
schaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt- trolle nach § 57a Abs. 4;
schaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren 3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der
Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitäts- Wirtschaftsprüferkammer;
kontrolle vorzulegen.
4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a
(8) Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre Abs. 1 Satz 1;
nach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zu
vernichten. Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits 5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitäts-
über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskon- kontrolle.
trolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte Frist bis § 57d
zur Rechtskraft des Urteils.
Mitwirkungspflichten
§ 57b
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirt-
Verschwiegenheitspflicht schaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen,
und Verantwortlichkeit die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind
verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen
(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine
zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die ver-
Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qua-
langten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine
litätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitäts-
sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung
kontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten der
kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach
Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Been-
§ 57e Abs. 3 erzwungen werden.
digung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen
im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt ge- § 57e
wordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu Kommission für Qualitätskontrolle
bewahren.
(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine
(2) Für die Mitglieder der Kommission für Qua- Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mit-
litätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontroll- glieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind
beirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüfer- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf
kammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Geneh- Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt wer-
migung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung den. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebun-
von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkam- den. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist inner-
mer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung halb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle
erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommis- Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von
sion für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt wer- § 57a, soweit nicht der Qualitätskontrollbeirat zu-
den, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirt- ständig ist. Ihr obliegt insbesondere:
schaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von 1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1
der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat. Satz 2 zu erteilen;
(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts- 2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu
kontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie- registrieren;
genheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;
Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Ver- 4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qua-
schwiegenheit der Personen, die den Beruf gemein- litätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;
sam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis aus- 5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu
üben, eingeschränkt. entscheiden;
(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehalt- 6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusam-
lich des Absatzes 3 entsprechend. menhang mit der Qualitätskontrolle zu beschei-
den.
§ 57c
(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer in
Satzung für Qualitätskontrolle
eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Sat- schaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht
zung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung
Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-
Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseiti-
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundes- gung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung
ministeriums für Wirtschaft und Technologie im Ein- anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Son-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. derprüfung ein anderer Prüfer beauftragt wird. Stellt
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die 3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.
Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war,
(3) Der Qualitätskontrollbeirat kann zur Durch-
widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6
führung seiner Aufgaben die erforderlichen Auf-
Satz 3. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3
klärungen und Nachweise von der Wirtschaftsprüfer-
zu Unrecht versagt, kann sie entgegen § 57a Abs. 6
kammer und dem Prüfer für Qualitätskontrolle ver-
Satz 5 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qua-
langen. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats
litätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß
haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und
gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchge-
den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle
führt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle
teilzunehmen.
fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht
erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a (4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats dür-
Abs. 6 Satz 3. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt- fen ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Ge-
schaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maß- schäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer
nahmen nach den Sätzen 1 bis 5 anzuhören. Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt gewor-
den ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
(3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Ab- § 57g
satz 2 einschließlich der Aushändigung der Beschei- Freiwillige Qualitätskontrolle
nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 nicht, kann die
Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld § 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entspre-
bis zu 50 000 Deutsche Mark verhängen. Werden chend für die freiwillige Durchführung einer Qua-
trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes litätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Pra-
Maßnahmen nicht befolgt, kann die Kommission für xis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Qualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57a § 57h
Abs. 6 Satz 3 widerrufen.
Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen
(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den der Sparkassen- und Giroverbände
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrich-
(1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 57b bis 57d
ten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirt-
und § 57f gelten entsprechend für die Qualitätskon-
schaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirt-
trolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giro-
schaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen
verbände, soweit diese Mitglieder der Wirt-
ist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen
schaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hin-
eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den
sichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der
§§ 63 ff. und dem Fünften Teil dieses Gesetzes nicht
Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab
verwertet werden.
und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in ent-
(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer sprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die
Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde
haben, können nicht Gegenstand eines berufsauf- bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe ent-
sichtlichen Verfahrens sein. sprechende Anwendung, dass die Kommission für
Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnah-
§ 57f men gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet,
sondern der nach Landesrecht zuständigen Auf-
Qualitätskontrollbeirat
sichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und
(1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer wird ein Qua- Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher
litätskontrollbeirat eingerichtet. Der Qualitätskon- Maßnahmen sein können.
trollbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mit- (2) Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle
glied der Wirtschaftsprüferkammer sein dürfen und des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkas-
die insbesondere in den Bereichen Rechnungsle- sen- und Giroverbände sein. Eine Prüfungsstelle ist
gung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtspre- auf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wenn
chung tätig oder tätig gewesen sind. Die Mitglieder der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3
des Qualitätskontrollbeirats werden auf Vorschlag Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Vor-
des Vorstands, der der Zustimmung des Bundes- aussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt.“
ministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf,
vom Beirat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der
Qualitätskontrollbeirat gibt sich eine eigene Ge- 27. § 59 wird wie folgt geändert:
schäftsordnung. Die Mitglieder des Qualitätskon- a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
trollbeirats sind unabhängig und nicht weisungsge- ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
bunden.
„4. die Kommission für Qualitätskontrolle.“
(2) Der Qualitätskontrollbeirat
b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
1. überwacht die Angemessenheit und die Funk- c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Satzung“ durch
tionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle das Wort „Organisationssatzung“ ersetzt.
und nimmt hierzu Stellung;
2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver- 28. In § 60 Satz 1 wird nach den Wörtern „Satzung der
besserung des Systems der Qualitätskontrolle ab Wirtschaftsprüferkammer“ das Wort „(Organisa-
und tionssatzung)“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1777
29. Dem § 61a wird folgender Satz angefügt: 34b. Nach § 131c wird im Sechsten Teil folgender § 131d
„Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 eingefügt:
der Abgabenordnung.“ „§ 131d
Rechtsverordnung
30. § 70 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen
Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prü-
ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der fung nach § 131a Bestimmungen zu erlassen über
Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschus-
Strafverfahrens gehemmt.“ ses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des
Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14
31. Dem § 130 wird folgender Absatz 3 angefügt: bezeichneten Angelegenheiten.“
„(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskon-
35. Der Siebente Teil wird aufgehoben.
trolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis
und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend.
Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte 36. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „650 Deut-
Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein. sche Mark“ durch die Angabe „1 300 Deutsche Mark“
Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern ersetzt.
oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3
entsprechend.“ 37. In § 131k Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 2“
die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
32. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 37a. Nach § 131m wird folgender § 131n eingefügt:
aa) In Satz 1 Nr. 2 dritter Halbsatz wird nach der „§ 131n
Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz“ die Angabe „1,“ Delegationsermächtigung
eingefügt.
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. §§ 131g bis 131j und der hierzu nach § 131l erlasse-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „600 Deut- nen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf
sche Mark“ durch die Angabe „1 200 Deutsche eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei
Mark“ ersetzt. vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als
Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
33. § 131a wird wie folgt geändert: und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delega-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. tionsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzendem“ Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a
durch das Wort „Vorsitzer“ ersetzt. ergebenden Rechte und Pflichten.“
34. § 131b wird wie folgt geändert: 38. Die Überschrift des Neunten Teils wird wie folgt ge-
a) In der Überschrift werden der Punkt und die Wör- fasst:
ter „Vorläufige Bestellung“ gestrichen. „Neunter Teil
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ Straf- und Bußgeldvorschriften“.
gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben. 39. Nach § 133 werden folgende §§ 133a und 133b ein-
gefügt:
34a. Nach § 131b wird im Sechsten Teil folgender neuer „§ 133a
§ 131c eingefügt:
Unbefugte Verwertung
„§ 131c fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Delegationsermächtigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4
§§ 131 und 131a sowie der hierzu nach § 131d erlas- ein fremdes Geheimnis verwertet.
senen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei
vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als § 133b
Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen. Unbefugte Offenbarung fremder
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4
ergebenden Rechte und Pflichten.“ ein fremdes Geheimnis offenbart.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat,
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum
einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheits- 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) § 57a Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“ bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirt-
schaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirt-
40. § 134 wird wie folgt geändert: schaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert
werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Wirt- durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem
schaftsprüfer im Genossenschaftswesen“ sowie Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.“
die Wörter „oder anerkannt, insbesondere zur
Prüfung von Genossenschaften berechtigt“ 44. Die §§ 138, 139, 139a werden aufgehoben.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 45. § 140 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie a) In der Überschrift werden die Wörter „Land Ber-
folgt geändert: lin“ und das Komma gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 1 b) Absatz 1 wird aufgehoben.
und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
ersetzt.
46. In §§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 3 Satz 2, § 60
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 66
d) Absatz 4 wird aufgehoben. Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 l, 134a Abs. 3 Satz 4,
§ 137 Satz 1 und § 137a Abs. 1 werden jeweils nach
41. § 134a wird wie folgt geändert: den Wörtern „für Wirtschaft“ die Wörter „und Tech-
nologie“ eingefügt.
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
folgt geändert:
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
„600 Deutsche Mark“ durch die Angabe zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
„1 200 Deutsche Mark“ ersetzt. folgt geändert:
bb) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann
nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
gestellt werden.“ aa) Im Dritten Abschnitt werden die Wörter „und
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Gebühren“ gestrichen; die Wörter „Zuständige
Behörde“ werden durch das Wort „Zuständig-
keit“ ersetzt; das Wort „Bekanntgabe“ und die
42. § 135 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Gebühr für die Wiederbestellung“
„§ 135 werden jeweils durch die Angabe „(weggefal-
Übergangsregelung len)“ ersetzt.
für die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, bb) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
§ 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2
aaa) Das Wort „Verfahren“ wird durch die
Die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3 Wörter „Zuständigkeit und Verfahren“
Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 sind in der am 1. Januar ersetzt.
2001 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der bbb) Die Wörter „Anerkennungsbehörde und
erste Prüfungsabschnitt nach Inkrafttreten des Urkunde“ werden durch das Wort
Gesetzes abgelegt wird.“ „Änderungsanzeige“ ersetzt.
ccc) Das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter
43. § 136 wird wie folgt gefasst:
„Gebühr für die Anerkennung und die
„§ 136 Ausnahmegenehmigungen“ werden je-
Übergangsregelung für § 57a weils durch die Angabe „(weggefallen)“
ersetzt.
(1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers cc) Im Siebenten Abschnitt werden die Wörter
in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsge- „Eintragung und Löschung auf Antrag und von
sellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem- Amts wegen“ durch das Wort „Verfahren“
ber 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der ersetzt.
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirt- b) Im Zehnten Teil wird die Angabe „(weggefallen)“
schaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Ab- vor der Angabe „§ 138“ durch die Wörter „Behand-
schlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die lung schwebender Anträge und Verfahren“ ersetzt.
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2. § 14a wird wie folgt geändert: 10. § 22 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. 11. § 23 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
3. § 15 wird wie folgt geändert: c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Zulassungs-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. ausschuss“ durch die Wörter „Die Wirt-
schaftsprüferkammer“ ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-
desbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprü- bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche
ferkammer“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7
„Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer.“
und 12 sinngemäß.“
dd) Satz 3 wird aufgehoben. d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
ee) In Satz 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ ersetzt. 12. § 24 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. § 28 wird wie folgt geändert:
4. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die oberste
Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
schaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die Wirt-
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: schaftsprüferkammer kann“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die oberste
behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer- Landesbehörde kann weiterhin nach Anhörung der
kammer“ ersetzt. Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die
Wirtschaftsprüferkammer kann“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 29 wird wie folgt gefasst:
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer- „§ 29
kammer“ ersetzt. Zuständigkeit und Verfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirt-
6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfer-
a) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Landes- kammer.
behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkam- (2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine
mer“ ersetzt. öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-
b) Satz 2 wird aufgehoben. vertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum
Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraus-
setzungen beizufügen.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-
a) Absatz 6 wird aufgehoben. gesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.“
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 6 und 7. 15. § 30 wird wie folgt gefasst:
c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 30
„obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
Änderungsanzeige
schaftsprüferkammer“ ersetzt.
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder
der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Ver-
8. In § 20a Satz 2 werden die Wörter „obersten Landes-
treter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich
behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkammer“
anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich
ersetzt.
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizu-
fügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder
9. § 21 wird wie folgt neu gefasst: Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich
„§ 21 beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.“
Zuständigkeit
16. In § 33 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „obersten
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestel- Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
lung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.“ kammer“ ersetzt.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
17. § 34 wird wie folgt geändert: 28. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätig-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: keiten“ die Wörter „ , insbesondere für die Bestellung
und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Aner-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „obersten kennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die
Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28
schaftsprüferkammer“ ersetzt. Abs. 2 und 3,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zuständigen
obersten Landesbehörde“ durch das Wort 29. In § 68 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „einhunderttau-
„Wirtschaftsprüferkammer“ ersetzt. send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der 30. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertretern
Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüfer- der obersten Landesbehörde,“ gestrichen.
kammer.“
31. In § 120a Abs. 1 werden die Wörter „der Bestellungs-
18. § 35 wird aufgehoben. behörde und“ gestrichen.
19. § 36 wird aufgehoben. 32. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
20. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
desbehörde“ die Wörter „oder die Wirtschaftsprüfer- 33. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „1 300 Deut-
kammer“ eingefügt. sche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“ ersetzt.
21. § 37 wird wie folgt geändert: 34. § 132 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. a) In Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
sätze 2 und 3. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
22. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
stabe b werden jeweils die Wörter „oberste Landes- die Wirtschaftsprüferkammer.“
behörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
35. § 133 wird wie folgt geändert:
23. § 40 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zwanzig-
„§ 40 tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
Verfahren „10 000 Euro“ ersetzt.
(1) Eintragungen und Löschungen werden von der b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorge- „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
nommen. Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer keiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.“
sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung,
ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich 36. § 134a wird wie folgt geändert:
machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten
mitzuteilen.“ Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschafts-
prüferkammer“ ersetzt.
24. § 44a Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
25. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben. 37. In § 137a Abs. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt; die Angaben
b) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
„§§ 24, 36 Abs. 1 und 2“ und „§ 131c Abs. 6 Satz 2“
Beurlaubung“ ersetzt.
werden gestrichen; die Angabe „§ 134a Abs. 5“ wird
durch die Angabe „§ 134a Abs. 3“ ersetzt.
26. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
38. § 138 wird wie folgt gefasst:
„15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer
„§ 138
zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerken- Behandlung schwebender Anträge und Verfahren
nen und Bestellungen sowie Anerkennungen Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch
zurückzunehmen oder zu widerrufen.“ nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit
diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden
27. In § 57e Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deut- auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde,
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt. verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1781
keit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge Artikel 4
sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüfer- Änderung des
kammer zuzuleiten.“ Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
Artikel 3 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Änderung des Handelsgesetzbuchs 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 938), wird folgender Abschnitt angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
„Vierzehnter Abschnitt
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt Übergangsvorschrift
geändert: zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
1. § 319 wird wie folgt geändert:
Artikel 50
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Han-
„Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschluss- delsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fas-
prüfer sein, wenn er sung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die
1. in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals
Nr. 6 ausgeschlossen wäre; auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-
zember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die
2. über keine wirksame Bescheinigung über die in Satz 1 genannten Vorschriften sind für alle übrigen ge-
Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen erstmals
der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-
Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmege- zember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
nehmigung erteilt hat.“
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt auf Prüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsver-
ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: bände nach § 340k Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und
„7. sie über keine wirksame Bescheinigung über Artikel 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach
§ 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt Artikel 5
und die Wirtschaftsprüferkammer keine Aus-
Änderung des Dritten Gesetzes
nahmegenehmigung erteilt hat.“
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
2. In § 323 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Artikel 2 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1569) wird aufgehoben.
„§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.“
Artikel 6
3. Dem § 340k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten
„Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, fin-
(1) Die Artikel 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2001 in
det § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe Anwen-
Kraft.
dung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle er-
teilt worden sein muss.“ (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Vierte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2001 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 384,00 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 153,60 DM“.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2000 26,50 DM“ durch die An-
gabe „1. Januar 2001 23,50 DM“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig