1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Dritte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 12. Dezember 2000
Auf Grund Artikel 2
– des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Biersteuergesetzes 1993 Änderung der Branntweinsteuerverordnung
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158,
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994
1993 I S. 169), der durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes
(BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden
Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188),
ist,
wird wie folgt geändert:
– des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 135 Abs. 4
Nr. 1 Buchstabe a, des § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, 1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2“
des § 148 Abs. 4 Nr. 1, des § 149 Abs. 2 Nr. 1 durch die Angabe „§ 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
und 2 sowie des § 150 Nr. 9 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lagerinhaber“
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten das Komma und werden die Wörter „ , der vergällten
Fassung, von denen § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Branntwein an andere abgibt,“ gestrichen.
§ 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und
§ 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 26 3. § 33 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150)
eingefügt, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch „(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1
Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zu-
26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) und § 150 Nr. 9 durch bereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu
Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Her-
1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden sind, stellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke
– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, des § 18 Abs. 4 Nr. 1, und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt
des § 19 Abs. 2 Nr. 2, des § 20 Nr. 9 und des § 23 zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher
Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Ver-
und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 fahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke un-
(BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 9 durch brauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird
Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, und der Finanzen bestimmt.“
– des § 19 Nr. 3 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen 4. § 34 Abs. 2 Satz 1 bis 3 wird durch folgende Sätze
§ 19 Nr. 3 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe c des ersetzt:
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst „Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse
und § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1
worden sind, des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungs-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: bestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners
oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei
Artikel 1 Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen
Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung
des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der
§ 29 Abs. 4 der Biersteuer-Durchführungsverordnung Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungs-
vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), die zuletzt branntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbrannt-
(BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, wird wie folgt wein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers
geändert: verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungs-
branntwein unwahrscheinlich ist.“
1. Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
5. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
a) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
„Der Antragsteller hat außerdem, sofern er das Bier
nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Ver- b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
steuerung im Steuergebiet (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) „Der Antragsteller hat außerdem, sofern er die Er-
dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung zeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis
des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs. 1
Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine
vorzulegen.“ Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1703
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach Artikel 4
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Änderung der
Der Antragsteller hat beim Verbringen von in-
Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
ländischem Branntwein durch eine Erklärung des
Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom
Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungs- 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert
branntwein enthält (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes). durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1998
Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obst- (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert:
branntwein auf die Vorlage einer Erklärung des
Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Die
Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einzelfall verlängert werden.“ „Wer im Fall des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als
Artikel 3 Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem
Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des
Änderung
Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen
der Verordnung zur Durchführung
Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
des Gesetzes zur Besteuerung von
druck vorzulegen.“
Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug-
nissen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt 2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober a) Die Sätze 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 „Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche
Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 4 Satz 5“ Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger
ersetzt. in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Liefer-
schein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem,
2. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben. sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren
nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der
3. § 34 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3
des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteue-
a) Die Sätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
rungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: schuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich
„Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist
Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall
Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 verlängert werden.“
Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine
Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach Artikel 5
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Inkrafttreten
Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt
im Einzelfall verlängert werden.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Frequenznutzungsbeitragsverordnung
(FBeitrV)
Vom 13. Dezember 2000
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsge- 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die
setzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft-
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- lichen Unternehmen genutzt werden.
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den (2) Bei Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikations-
Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. gesetzes an
1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und 1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
rium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen 2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfall-
und dem Bundesministerium der Justiz: rettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
3. Werksfeuerwehren, die im öffentlichen Auftrag auch
§1
außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden
Beitragspflicht können,
(1) Beitragspflichtig für die in § 48 Abs. 2 des Telekom- 4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung
munikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
Inhaber einer Zuteilung nach § 47 des Telekommunika-
kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie
tionsgesetzes. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verlei-
darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt
hungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung
werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben
von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des
nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch
Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonsti-
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden
ge Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur
sind.
Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in
(2) Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen
Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten
(Spalte 3 der Anlage zu dieser Verordnung), denen Fre-
aufzuerlegen.
quenzen zugeteilt sind. Innerhalb der Nutzergruppen
erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für
(Spalte 4 der Anlage). Nutzergruppen, denen Frequenzen Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des
zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige
nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), sind am Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche
Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt
aktualisiert. ist.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zutei- (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer
lung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten
Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach all-
jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine gemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Beitragsfestlegung nach § 4 Abs. 2 möglich ist. Sie endet Personenkreis unterliegen, werden keine Frequenznut-
mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zutei- zungsbeiträge erhoben.
lung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes, die
Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung nach § 47 §3
des Telekommunikationsgesetzes wirksam wird, oder
Ermittlung des Aufwands und Festlegung
eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender
von Jahresbeiträgen
Verzicht ist ausgeschlossen.
(1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und
§2 Sachaufwand wird von der Regulierungsbehörde für Tele-
kommunikation und Post ständig erfasst und den in Spal-
Beitragsbefreiungen te 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit: (2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun- berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je
Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.
gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des (3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznut-
Bundes getragen werden, zungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung
2. die Länder und die juristischen Personen des öffentli- vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das
chen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Lan- dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr
des für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1705
den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet §7
wird.
Verjährung
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugs-
Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von
einheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen
Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes ent-
statistischen Unterlagen der Regulierungsbehörde für
sprechend.
Telekommunikation und Post maßgeblich.
§8
§4
Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Erstattung von Beitragsanteilen
Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine
(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte
durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalen- Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des
derjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-
Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes zahlung verrechnet.
erfolgt.
§9
(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5
der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenauf- Übergangsvorschriften
wand der Regulierungsbehörde seit der ersten Freqenz- (1) Beiträge für die Jahre 1996 bis 1999, die nach der
zuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in Freqenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November
§ 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag 1996 (BGBl. I S. 1790), geändert durch die Verordnung
wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegan- vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3894), entstanden
genen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem sind und bisher noch nicht erhoben wurden, können vor-
Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr fest- behaltlich des Absatzes 2 auf der Grundlage der bisheri-
gelegt. gen Regelungen erhoben werden.
§5 (2) Für diejenigen Nutzergruppen, die erstmalig in den
Fälligkeit Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47
des Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei- für die Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und
tragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4.
Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzu-
wenden. § 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
Säumniszuschlag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frequenznutzungsbeitrags-
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver- verordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790),
pflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entspre- geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998
chend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (BGBl I S. 3894), außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Anlage
Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2000 und 2001
1 2 3 4 5
Jahresbeitrag
Funkdienst/ je Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
Funkanwendung
2000 2001
1 Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 C-, D-, E-Netze Gesamtnetz 511 245 393 392
1.2 Bündelfunk Kanal 548 526
1.3 Funkruf Kanal 60 221 68 751
1.4 TFTS Kanal 7 006 —*)
1.5 Datenfunk Kanal 8 859 4 168
2 Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 1 538 1 384
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 935 1 038
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 187 540
Theoretische
Versorgungsfläche**)
je zugeteilte Frequenz
2.1.4 UKW je angefangene 24 23
100 qkm
2.2 Fernseh-Rundfunk je angefangene 408 365
100 qkm
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
3.1 koordinierungspflichtige Sendefunkanlage 169 144
feste Funkanlagen einschließ-
lich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 nicht koordinierungspflichtige Sendefunkanlage 14 3
feste Funkanlagen
*) Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.
**) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste
auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22
vom März 1992).
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen
Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindest-
nutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
❙
πR 2
A =
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km2.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der
Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km
werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke
des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1707
1 2 3 4 5
Jahresbeitrag
Funkdienst/ je Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
Funkanwendung
2000 2001
4 Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschafts- Sendefunkanlage 23 22
frequenzen, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirk-Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 2 040 2 375
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 35 27
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit …
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 15 11
bis zu 5 30 22
bis zu 10 61 44
bis zu 50 121 88
bis zu 150 242 177
bis zu 400 484 354
bis zu 1 000 969 708
mehr als 1 000 1 453 1 062
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit …
(Netze mit Quittungssendern), Rufempfängern
Grundstücksüberschreitender bis zu 2 25 15
Personenruf bis zu 5 50 30
bis zu 10 100 59
bis zu 50 200 120
bis zu 150 400 239
bis zu 400 800 477
bis zu 1 000 1 200 716
mehr als 1 000 1 600 955
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, Sendefunkanlage 107 53
bewegbare Kleinst-Richtfunk-
anlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung von
Fernsehleitungen, Funkanlagen
für Ton- und Meldeleitungen
4.7 Durchsage-Funkanlagen Sendefunkanlage 14 13
(Führungs-Funkanlage,
drahtlose Mikrofonanlage)
5 Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 460 489
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 58 58
Luftfunkstellen
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
1 2 3 4 5
Jahresbeitrag
Funkdienst/ je Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
Funkanwendung
2000 2001
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur 14 12
Teilnahme am Amateur-
funkdienst
7 Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 24 19
Binnenschifffahrts-
funk
8 Nichtnaviga- Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 34 17
torischer Ortungs-
funkdienst
9 Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 26 6
9.2 Versuchs-Funkanlagen Zuteilung 338 231
WLL/DECT — —
DAB — —
UMTS — —
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1709
Zweite Verordnung
zur Änderung der Amateurfunkverordnung
Vom 13. Dezember 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 6 Satz 1 Nr. 4 des Amateurfunk-
gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 68) und
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42),
geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 26), wird
wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch die
Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 wird unter der Zwischenüberschrift „B Prüfungsanforde-
rungen“ in den Nummern 2.1 und 2.2 jeweils die Angabe „von mindestens
12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro Minute“ durch die Angabe „von mindestens
5 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro Minute“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2001
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001)
Vom 13. Dezember 2000
Auf Grund
– des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),
– des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I
S. 659) geändert worden ist,
– des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 95 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
– des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt worden ist,
– des § 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1999 beträgt 53 507 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2001 beträgt 54 684 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2001
53 760 Deutsche Mark jährlich und 4 480 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2001
45 360 Deutsche Mark jährlich und 3 780 Deutsche Mark monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 2001
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 104 400 Deutsche Mark jährlich und 8 700 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 128 400 Deutsche Mark jährlich und 10 700 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2001 – 31. 12. 2001“ um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 2001
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 87 600 Deutsche Mark jährlich und 7 300 Deutsche Mark
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 108 000 Deutsche Mark jährlich und 9 000 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2001 – 31. 12. 2001“ um die Jahres-
beträge ergänzt.
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1999 1,2054
2001 1,1937
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1711
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1999 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1999 78 664 71 722 68 753 53 790 44 623
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1999 69 033 62 947 60 340 47 208 39 161
Metallurgie (Tabelle 3)
1999 64 636 58 932 56 495 44 201 36 664
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1999 68 470 62 429 59 845 46 820 38 842
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1999 64 662 58 959 56 517 44 214 36 682
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1999 69 788 63 633 60 998 47 721 39 589
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1999 68 593 62 543 59 953 46 905 38 909
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1999 57 164 52 123 49 966 39 089 32 429
Textilindustrie (Tabelle 9)
1999 57 522 52 446 50 274 39 332 32 631
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1999 60 947 55 570 53 271 41 673 34 572
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1999 71 694 65 371 62 666 49 027 40 668
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1999 57 378 51 981 49 673 38 032 30 898
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1999 45 453 41 445 39 727 31 082 25 785
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1999 55 040 50 215 48 151 37 743 31 363
Verkehr (Tabelle 15)
1999 71 690 65 449 62 779 49 321 41 074
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1999 62 674 57 217 54 882 43 118 35 907
Handel (Tabelle 17)
1999 52 686 48 129 46 178 36 346 30 321
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1999 52 149 46 965 44 746 33 563 26 706
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1999 55 777 50 230 47 852 35 894 28 560
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1999 49 250 44 437 42 378 32 002 25 646
Sonstige nicht produzierende Bereiche (Tabelle 21)
1999 54 485 49 700 47 651 37 337 31 018
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1999 49 109 44 801 42 960 33 675 27 981
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1999 56 709 51 708 49 567 38 781 32 170
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 2001 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
2001 80 395 73 300 70 266 54 973 45 605
Chemische Industrie (Tabelle 2)
2001 70 552 64 332 61 667 48 247 40 023
Metallurgie (Tabelle 3)
2001 66 058 60 229 57 738 45 173 37 471
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
2001 69 976 63 802 61 162 47 850 39 697
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
2001 66 085 60 256 57 760 45 187 37 489
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
2001 71 323 65 033 62 340 48 771 40 460
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
2001 70 102 63 919 61 272 47 937 39 765
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
2001 58 422 53 270 51 065 39 949 33 142
Textilindustrie (Tabelle 9)
2001 58 787 53 600 51 380 40 197 33 349
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
2001 62 288 56 793 54 443 42 590 35 333
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1713
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
2001 73 271 66 809 64 045 50 106 41 563
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
2001 58 640 53 125 50 766 38 869 31 578
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
2001 46 453 42 357 40 601 31 766 26 352
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
2001 56 251 51 320 49 210 38 573 32 053
Verkehr (Tabelle 15)
2001 73 267 66 889 64 160 50 406 41 978
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
2001 64 053 58 476 56 089 44 067 36 697
Handel (Tabelle 17)
2001 53 845 49 188 47 194 37 146 30 988
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
2001 53 296 47 998 45 730 34 301 27 294
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
2001 57 004 51 335 48 905 36 684 29 188
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
2001 50 334 45 415 43 310 32 706 26 210
Sonstige nicht produzierende Bereiche (Tabelle 21)
2001 55 684 50 793 48 699 38 158 31 700
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
2001 50 189 45 787 43 905 34 416 28 597
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
2001 57 957 52 846 50 657 39 634 32 878
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Dezember 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
(2. AAppO-ÄndV)
Vom 14. Dezember 2000
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord- anstaltungen zu den in der Anlage 1 zu
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli Buchstaben E bis I angeführten Stoff-
1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der gemäß Artikel 5 der Ver- gebieten nach dem Muster der Anlage 2,“.
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit: „4. die Bescheinigung über das in Anlage 1
Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflicht-
Artikel 1 fach nach dem Muster der Anlage 3.“
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 4 der c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angaben „Absatz 3
Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), Nr. 4 bis 6“ in „Absatz 3 Nr. 4 und 5“ und „Absatz 4
wird wie folgt geändert: Nr. 2 bis 5“ in „Absatz 4 Nr. 2 bis 4“ geändert.
1. § 2 wird wie folgt gefasst: 4. § 8 wird wie folgt geändert:
„§ 2 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Universitätsausbildung
b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studie-
„(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
renden unter Berücksichtigung der Anforderungen
abweichend von Absatz 1 zulassen, dass anstelle
und der Veränderungen in der Berufswelt die erfor-
der schriftlichen Prüfung die im Ersten Abschnitt
derlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
der Pharmazeutischen Prüfung geforderten
so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit,
Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art nach-
zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Er-
gewiesen werden können (alternatives Prüfungs-
kenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des
verfahren).
Apothekerberufs befähigt werden.
(3) Die Zulassung als alternatives Prüfungsver-
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Aus-
fahren setzt voraus, dass
bildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoff-
gebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von 1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen
Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrver- lässt, welche qualitativen Verbesserungen für
anstaltungen mit den angegebenen Regelstunden- die pharmazeutische Ausbildung von diesem
zahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.“ Prüfungsverfahren erwartet werden,
2. eine von der Universität zu erlassende beson-
2. § 4 wird wie folgt geändert: dere Studienordnung besteht,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt
„Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen-
Buchstabe b können auch auf der Station eines den Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Prü-
Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses fungsverfahren in einer der schriftlichen Prü-
abgeleistet werden.“ fung gleichwertigen Weise geprüft werden,
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein- 4. eine sachgerechte begleitende und abschlie-
gefügt: ßende Evaluierung dieses Prüfungsverfahrens
„Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die gewährleistet ist,
in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.“ 5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit dieses
Prüfungsverfahrens festgelegt sind und Ver-
3. § 6 wird wie folgt geändert: längerungsanträge anhand von Evaluierungs-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ergebnissen zu begründen sind,
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 6. der Zugang zu einem Studiengang mit einem
„5. die Bescheinigungen über die regelmäßi- der Verordnung entsprechenden Prüfungsver-
ge und erfolgreiche Teilnahme an den fahren im Ersten Abschnitt der Pharmazeuti-
Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu schen Prüfung oder zu einem Studiengang mit
Buchstaben A bis D angeführten Stoff- einem alternativen Prüfungsverfahren freige-
gebieten nach dem Muster der Anlage 2.“ stellt ist,
bb) Nummer 6 wird aufgehoben. 7. die Voraussetzungen, unter denen die Univer-
sität dieses Prüfungsverfahren beenden kann,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: benannt sind,
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 8. geregelt ist, wie bei einem Übergang zu einem
„3. die Bescheinigungen über die regelmäßi- anderen Studiengang der Pharmazie hinsicht-
ge und erfolgreiche Teilnahme an den Ver- lich des Weiterstudiums, der Anrechnung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1715
Studienzeiten und Studienleistungen verfahren Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
wird und (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.
9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
Anlagen 1, 2, 12 und 13 beschrieben sind, bei
diesem Verfahren erfüllt werden. „§ 23
(4) Sieht das alternative Prüfungsverfahren vor, Übergangsvorschriften
dass der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen (1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor
Prüfung nicht abgelegt werden muss, sind die in dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen bei der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Phar-
Meldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeuti- mazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004
schen Prüfung vorzulegen; die zeitlichen Vorgaben stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungs-
des § 15 Abs. 5 gelten in diesem Fall nicht. Es wird abschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 erteilt, der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung
in dem die Überprüfungsergebnisse der nach ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem
Absatz 3 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Stu-
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gleich- dium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der
wertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.“ nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung
fort.
5. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor
gefügt:
dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den
„Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der
Faches können auch andere an der Hochschule in Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar
diesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden.“ 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prü-
fungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verord-
6. In § 12 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen- nung in der bis zum 30. September 2001 geltenden
den Satz ersetzt: Fassung ab.
„Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zwei- (3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor
ten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den
Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Beneh- Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Phar-
men mit der Prüfungskommission festgelegt.“ mazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007
stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungs-
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: abschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in
„(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prü- der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung
fung erstreckt sich auf folgende Fächer: ab.
I. Allgemeine, anorganische und organische Che- (4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten
mie, Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die
vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis
der Humanbiologie, zum 30. September 2001 geltenden Fassung und
III. Grundlagen der Physik, der physikalischen Che- die Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 die-
mie und der Arzneiformenlehre, ser Verordnung in der nach dem 30. September 2001
geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.“
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestan-
8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: dener Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der bis zum 30. September 2001 gelten-
„(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen den Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten
Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum
I. Pharmazeutische/Medizinische Chemie, 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Phar-
II. Pharmazeutische Biologie, mazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006
und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prü-
III. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie, fung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften
IV. Pharmakologie und Toxikologie, abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach
dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für
V. Klinische Pharmazie.“
solche Wiederholungsprüfungen.
9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem
1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18
a) Nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden ein
Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von
Komma und die Wörter „Staatsangehörige eines
§ 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungs-
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
kommission für den Zweiten Abschnitt der Pharma-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
zeutischen Prüfung bestellen.“
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ eingefügt.
11. § 23a wird gestrichen.
b) Die Angabe „Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom
13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677)“ wird durch die 12. § 24 wird gestrichen.
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Stoffgebiete
des Studiums der Pharmazie
Eine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang bis zu 42 Unterrichts-
stunden je Gebiet ist möglich. Der Gesamtumfang an praktischen Übungen und Seminaren einschließlich von
Vorlesungen mit Übungen oder mit Seminaren darf jeweils dadurch nicht berührt werden. Die nach Landesrecht
zuständige Stelle kann zusätzlich zu den für die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen insgesamt
bis zu vier weitere Bescheinigungen verlangen.
In den praktischen Übungen sind jeweils 20 Prozent praktikumbegleitende Seminare enthalten.
Stoffgebiet A
Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Chemie für Pharmazeuten
Stereochemie
Chemische Nomenklatur
Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung
von Arzneibuch-Methoden)
Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe
Gesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und
56 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet B
Pharmazeutische Analytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
Einführung in die instrumentelle Analytik
Instrumentelle Analytik
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet C
Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Physik für Pharmazeuten
Grundlagen der Physikalischen Chemie
Physikalische Übungen für Pharmazeuten
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
Grundlagen der Arzneiformenlehre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1717
Arzneiformenlehre
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
Gesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und
14 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet D
Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Allgemeine Biologie für Pharmazeuten
Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen
Mikrobiologie
Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie
Grundlagen der Anatomie und Physiologie
Kursus der Physiologie
Grundlagen der Biochemie
Grundlagen der Ernährungslehre
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet E
Biochemie und Pathobiochemie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Biochemie und Molekularbiologie
Grundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
Pathophysiologie/Pathobiochemie
Gesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet F
Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik
Gesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und
42 Unterrichtsstunden Seminaren
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Stoffgebiet G
Biogene Arzneistoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie
Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel)
Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)
Immunologie, Impfstoffe und Sera
Gesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und
42 Unterrichtsstunden Seminaren
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet H
Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)
Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei
Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
Gesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet I
Pharmakologie und Klinische Pharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmakologie und Toxikologie
Klinische Pharmazie
Krankheitslehre
Pharmakotherapie
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und
98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet K
Wahlpflichtfach
Seminare und praktische Übungen in einem zu den pharmazeutischen Wissenschaften gehörenden Wahlpflichtfach
Gesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme; Seminarveranstaltungen im Block K finden
in Form von Hauptseminaren statt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1719
14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der Veranstaltung ………………………
des Stoffgebietes ………………………………………………
Der/Die Studierende der Pharmazie ...........................................................................................................................
hat im ......................................................................... vom .....................................................................................
bis .............................................................................. an der oben genannten Veranstaltung regelmäßig und erfolg-
reich teilgenommen.
Siegel ………………… , den …………………………….…………
……………………………………………………………….…
(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)“
15. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 4 )
Bescheinigung
über die Teilnahme an der Veranstaltung ………………………
des Wahlpflichtfaches ………………………………………………
Der/Die Studierende der Pharmazie ...........................................................................................................................
hat im ......................................................................... vom .....................................................................................
bis .............................................................................. an der oben genannten Veranstaltung regelmäßig und erfolg-
reich teilgenommen.
Siegel ………………… , den ………………………………….……
…………………………………………………………….……
(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)“
16. Anlage 4 wird gestrichen.
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
17. Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8
(zu § 4 Abs. 4 Satz 1)
Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfah-
ren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhal-
tung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr
gebracht werden, durch Transport und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte
einschließlich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und
Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Auf-
bewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und
Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen, Ärzten und Angehöri-
gen anderer Gesundheitsberufe;
Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen;
Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie
deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von
Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende
Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizin-
produkten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Spezielle Aspekte der Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs
mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen
und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmänni-
schen Rechnungswesens;
Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers;
Allgemeine Rechtskunde; Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arznei-
mitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahr-
stoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internatio-
naler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.“
18. In Anlage 9 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Er/Sie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1721
18a. Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 12
(zu § 17 Abs. 2 Satz 3)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
in den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts
I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie 100 Fragen
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der
Humanbiologie 100 Fragen
III. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und
der Arzneiformenlehre 80 Fragen
IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik 80 Fragen“
19. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 13
(zu § 17 Abs. 3)
Prüfungsstoff
des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
I. Allgemeine, anorganische und und zellbiologischen Aspekten; Grundzüge des
organische Chemie Immunsystems; Fortpflanzungsorgane und deren
Grundbegriffe und -gesetze der Chemie; Atombau Funktion, Schwangerschaft; Zusammensetzung
und Periodensystem der Elemente; chemische und Umfang normaler Ernährung.
Bindung, zwischenmolekulare Bindungskräfte, Lö-
sungen und heterogene Systeme; Thermodynamik III. G r u n d l a g e n d e r P h y s i k , d e r p h y s i k a l i -
chemischer Reaktionen sowie Reaktionskinetik; schen Chemie und der Arzneiformenlehre
chemisches Gleichgewicht; Säure/Base- und Redox- Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik; Grund-
Systeme; Stöchiometrie chemischer Reaktionen; gesetze der Mechanik fester Körper, Flüssigkeiten
Vorkommen, Gewinnung, Eigenschaften und Re- und Gase; Aggregatzustände und deren Ände-
aktivität von Elementen des Periodensystems und rungen; Phasensysteme; Grenzflächenerscheinun-
ihrer Verbindungen sowie deren Herstellung; all- gen; Grundlagen der Thermodynamik und -kinetik;
gemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Kinetik der Diffusion und Verteilung; Grundlagen
Schadstoffe; Summenformeln und Geometrie der Elektrizitätslehre einschließlich Elektrochemie;
wichtiger Verbindungen; Nomenklatur; Grundlagen der Optik, Schwingungs- und Wellen-
Bindungsarten und ihre theoretischen Grundlagen; lehre; Aufbau und Eigenschaften der Atome und
Reaktionsgleichungen und -mechanismen; Grund- Moleküle; Grundlagen der Radioaktivität und Iso-
lagen der Stereochemie; Chemie funktioneller topenanwendung; physikalische Grundlagen von
Gruppen und Stoffklassen sowie ihre Herstellung Messverfahren jeweils unter Berücksichtigung der
und Eigenschaften; Summen-, Struktur- und Stereo- Belange der Pharmazie;
formeln; Eigenschaften und Reaktivität von Syn- Allgemeine Anforderungen an die Herstellung von
thetika und Naturstoffen; chemische Grundlagen Arzneimitteln; Grundoperationen; Rezepturarznei-
von synthetischen Polymeren und Biopolymeren; mittel; homöopathische Zubereitungen.
Nomenklatur.
IV. G r u n d l a g e n d e r p h a r m a z e u t i s c h e n
II. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Biologie und der Humanbiologie
Die in der pharmazeutischen Analytik gebräuch-
Grundlagen der Zytologie und Histologie; Grund- lichen, grundlegenden Methoden; Grundlage, Ar-
prinzipien und molekulare Grundlagen des Stoff- beitsweisen und Anwendung klassischer qualita-
wechsels und der Genetik; Merkmale, systemati- tiver und quantitativer Verfahren zur Analyse von
sche Einteilung und Physiologie von Pflanzen und Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen (Kat-
Mikroorganismen unter besonderer Berücksich- ionen, Anionen und Neutralstoffen) einschließlich
tigung pharmazeutisch und medizinisch wichtiger der Arzneibuch-Methoden; Analytik funktioneller
Organismen; Viren; Gruppen organischer Verbindungen;
Grundlagen der Anatomie und Morphologie von Instrumentelle pharmazeutische Analysenverfah-
Pflanzen; ökologische Grundbegriffe; drogen- ren einschließlich spurenanalytischer Verfahren:
kundliche und mikrobiologische Grundbegriffe und Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen
Techniken; wichtige Arznei- und Giftpflanzen; elektrochemischer, thermoanalytischer, radio-
Stammpflanzen gebräuchlicher Drogen; chemischer, chromatographischer, optischer und
Makroskopischer und mikroskopischer Aufbau des spektroskopischer Verfahren zur qualitativen
menschlichen Körpers, seiner Organe und Ge- (Identifizierung und Strukturaufklärung) und quan-
webe; Funktion von Organen und Organsystemen titativen Analyse; Validierung von Analysenver-
unter Einschluss von Regulationsmechanismen fahren; Qualitätssicherung.“
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
20. Anlage 14 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 14
(zu § 18 Abs. 3)
Prüfungsstoff
des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
I. Pharmazeutische/Medizinische Chemie pharmazeutische und klinische Beurteilung; Er-
kennung, Reinheits- und Qualitätsprüfung von
Struktur, Stereochemie, gebräuchliche Darstellung
Drogen; analytische Verfahren zur Untersuchung
oder Gewinnung, Entwicklung (insbesondere ra-
und Standardisierung von pflanzlichen Ausgangs-
tionale Arzneistoffentwicklung), Eigenschaften,
stoffen und Fertigpräparaten; Isolierungsverfahren
Stabilität und Analytik (Identität, Reinheit, Gehalt)
von Naturstoffen;
von synthetischen, partial-synthetischen und na-
türlichen Wirkstoffen, Suchtstoffen, Arzneistoffen, Gebräuchliche Antibiotika und biogene Zytostatika;
Hilfsstoffen und Schadstoffen sowie Bioziden und deren Gewinnung, Wirkmechanismen und therapeu-
sonstigen Xenobiotika; Radiopharmaka, Synthese tische Anwendung; Mechanismen der Resistenz-
und Qualitätskontrolle sterisch einheitlicher optisch entwicklung;
aktiver Arzneistoffe; Bioreaktivität und Biotrans-
Grundprinzipien der Biosynthese von pflanzlichen
formation der Wirkstoffe und Xenobiotika;
und mikrobiellen Naturstoffen;
Qualitative und quantitative Beziehungen zwischen
Biochemie und Klinische Chemie; Grundlagen der
Struktur und pharmakokinetischen sowie pharma-
Immunologie; Einsatz immunologischer und enzy-
kodynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe ein-
matischer Methoden in Analytik und Diagnostik;
schließlich stereochemischer Einflüsse;
Herstellung, Prüfung und Anwendung von Impf-
Chemische, physikalisch-chemische, physikalische,
stoffen, Immunglobulinen und Immunsera; Blut-
radiochemische und biochemische Methoden der
produkte;
Arzneibücher und der entsprechenden harmoni-
sierten Normen für Medizinprodukte, Struktur und Molekularbiologische Arbeitstechniken, gentechno-
Funktion wichtiger Reagenzien; andere physika- logische Verfahren zur Gewinnung von Arznei-
lische, physikalisch-chemische, chemische, radio- stoffen; Gentherapeutika;
chemische und biochemische Methoden zur Unter-
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
suchung von Stoffen, die bei der Herstellung von
Arzneimitteln verwendet werden; Anwendung und
Validierung von Verfahren zur Qualitätskontrolle der III. P h a r m a z e u t i s c h e T e c h n o l o g i e /
Wirkstoffe und Hilfsstoffe; Qualitätssicherungs- Biopharmazie
maßnahmen im analytischen Labor;
Entwicklung, Herstellung, Eigenschaften, Prüfung
Chemische Toxikologie und Umgang mit Gefahr- und biopharmazeutische Beurteilung von Arz-
stoffen und anderen Wirkstoffen; Umweltanalytik neiformen; moderne Arzneistoffabgabesysteme;
(Wasser, Boden, Luft); Grundlagen der Biochemie gewebe- und organspezifische Applikations-
(einschließlich pharmazeutisch-chemischer Aspekte formen, Besonderheiten von Arzneimitteln mit
der Gen- und Biotechnologie) sowie der physio- bio- und gentechnisch hergestellten Arzneistoffen
logischen, klinischen und ökologischen Chemie; und von Zytostatikazubereitungen; Aufbauprinzip,
Methoden zur Untersuchung von Körperflüssig- Zusammensetzung, Handhabung und Gebrauchs-
keiten und Interpretation der Ergebnisse; Arzneimit- eigenschaften von Fertigarzneimitteln; spezielle
tel- und Metabolitenanalytik, auch in biologischen Dosiersysteme;
Materialien; pharmazeutisch-chemische Aspekte
von Sera, Impfstoffen und der Immunologie; Anforderungen der Arzneibücher an Arzneizu-
bereitungen; Arzneiformen des Homöopathischen
Pharmazeutisch-chemische Untersuchungen von Arzneibuchs;
Fertigarzneimitteln, wie Auftrennung und Isolierung
von Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse; Eigenschaften, Prüfung und Beurteilung der zur
pharmazeutisch-chemische Aspekte der Haupt-, Herstellung von Arzneimitteln notwendigen Grund-
Neben- und Wechselwirkungen und Inkompati- und Hilfsstoffe sowie gebräuchlicher Wirkstoffe und
bilitäten von Fertigarzneimitteln; Nomenklatur und Packmittel;
Terminologie der Wirk- und Hilfsstoffe, einschließ- Pharmazeutisch-technologische Grundoperationen,
lich stereochemischer Aspekte. Verfahrenstechnik, Maschinen, Regelungstechnik;
Biopharmazie, Applikationswege und Resorptions-
II. Pharmazeutische Biologie orte, pharmakokinetische Grundlagen für die Ent-
Gebräuchliche Arzneipflanzen, Drogen und Phyto- wicklung und Prüfung von Arzneimitteln, Biover-
pharmaka; deren Gewinnung, Inhaltsstoffe, Wir- fügbarkeit, Bioäquivalenzprüfung und -beurteilung,
kung, therapeutische Anwendung sowie deren in-vitro/in-vivo Korrelation;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1723
Qualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung von V. Klinische Pharmazie
Arzneimitteln einschließlich statistischer Methoden; Spezielle Pharmakotherapie; Besonderheiten der
rechtliche Grundlagen der Qualitätssicherung, Vali- Arzneimitteltherapie in Schwangerschaft und Still-
dierung, Inprozess- und Endkontrollen; zeit, Pädiatrie, Geriatrie, bei Patienten mit einge-
Stabilität und Stabilisierung von Arzneimitteln; schränkter Organfunktion, Multimorbidität; Bedeu-
Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen; tung von Darreichungsform und -weg für die Thera-
pie; Dialyseverfahren; Besonderheiten bestimmter
Blutersatzmittel sowie Blut und dessen Zubereitun- Therapieregime, insbesondere für die antiinfektive
gen, Sera und Impfstoffe; Therapie, onkologische Therapie und Supportiv-
therapie, die antikoagulative Therapie, Immun-
Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Ver- und Gentherapie; Therapie von Intensivpatienten;
kehr gebracht werden. Kriterien zur Arzneimittelbewertung;
Arzneimittelanamnese; Nutzen-Risiko-Bewertung
IV. P h a r m a k o l o g i e u n d T o x i k o l o g i e einer Arzneimitteltherapie; Beurteilung der klini-
schen Relevanz unerwünschter Wirkungen, Wech-
Makroskopische, mikroskopische, pathobiochemi- selwirkungen und Inkompatibilitäten, Beurteilung
sche sowie funktionelle Veränderungen an Organen von Kombinationstherapien; Ursache der Varia-
und Organsystemen bei wichtigen Erkrankungen; bilität im Erfolg einer Arzneitherapie; Therapie-
Epidemiologie, Entstehung, Symptomatik, Verlauf, empfehlungen anhand konkreter Patientenfälle;
Prognose und Prävention von wichtigen Erkran- Therapeutisches Drug Monitoring, Umgang mit
kungen einschließlich solcher, die der Selbstmedi- Patientenakten; Medizinprodukte zur Applikation
kation zugänglich sind; Beurteilung von klinisch- von Arzneimitteln und zur enteralen und parente-
chemischen Messergebnissen; Ernährungsmaß- ralen Ernährung;
nahmen bei wichtigen Erkrankungen;
Compliance/Non-Compliance; Grundlagen und
Wirkungen von Arzneimitteln, Wirkungsmechanis- Methoden der Pharmazeutischen Betreuung;
mus, Metabolismus, Pharmakokinetik, Nebenwir- Bezug zwischen Pharmakodynamik und Pharma-
kungen, Wechselwirkungen, Kontraindikationen kokinetik; Populationspharmakokinetik; klinische
und Dosierung, Gefahren durch unsachgemäße Pharmakogenetik;
Anwendung; allgemeine Pharmakotherapie wich-
tiger Erkrankungen einschließlich solcher, die der Mangelernährung, Energie- und Nährstoffbedarf;
Selbstmedikation zugänglich sind; Toxikologie enterale und parenterale Ernährung;
der Hilfs- und Schadstoffe; Methoden zur Ermitt- Gesundheitsökonomie, Pharmakoepidemiologie
lung von pharmakologischen und toxikologischen und -ökonomie, Pharmakovigilanz, Methoden
Wirkungen; Klinische Prüfung; biometrische Me- zur Bestimmung der Lebensqualität, ethische
thoden. Aspekte.“
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
21. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 15
(zu § 19 Abs. 3)
Prüfungsstoff
des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
I. Pharmazeutische Praxis Gesundheitsförderung;
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur; Inkom- Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Maßnahmen
patibilitäten; Grundprinzipien der Entwicklung, Her- der Ersten Hilfe;
stellung und Zulassung von Fertigarzneimitteln; Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothe-
Konformitätsbewertung von Medizinprodukten; kenbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahres-
Möglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit abschluss, Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.
von Arzneimitteln;
Beschaffung, Dokumentation, Auswertung, Be- II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
wertung und Weitergabe von Informationen über Überblick über die Abgrenzung folgender Rechts-
Arzneimittel und Medizinprodukte; gebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht,
Information und Beratung von Patienten, Ärzten bürgerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung
und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über zwischen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungs-
Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den vorschrift, Satzung;
Apotheken in den Verkehr gebracht werden, ins- Berufsrecht für Apotheker; Ausbildung und Aufga-
besondere über sachgemäße Aufbewahrung und ben der anderen Berufe in Apotheken, rechtliche
Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen; Ge- Grundlagen; Kammergesetze einschließlich Berufs-
fahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von gerichtsbarkeit;
Arzneimitteln;
Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das
Aspekte der Qualitätssicherung; Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung;
sonstige für den Apothekenbetrieb wichtige Vor-
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelbera-
schriften aus anderen Rechtsgebieten; Grundzüge
tung und -auswahl in der Selbstmedikation; Inter-
der Geschichte des Apothekenwesens;
pretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher
Verschreibungen sowie deren Terminologie; prak- Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbe-
tische Aspekte der pharmazeutischen Betreuung; sondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz
apothekenübliche Dienstleistungen; und Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene
Rechtsverordnungen; Medizinprodukterecht; Be-
Blut und Blutprodukte;
sonderheiten des nationalen und internationalen
Krankenhaushygiene; Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Wer-
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arznei- bung und Preisgefüge;
mitteln und Medizinprodukten; Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit
Produkte für die Säuglings- und Kinderernährung Gefahrstoffen;
sowie für Ernährungsmaßnahmen bei Erkran- Aufgaben und Organisation der Gesundheitsver-
kungen; Nahrungsergänzungsmittel; Produkte zur waltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie
enteralen und parenteralen Ernährung; auf internationaler Ebene;
Produkte und Gegenstände zur Körperpflege, Rechtliche Grundlagen für die betriebswirtschaft-
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- lichen Aspekte der Apothekenführung, Sozialver-
mittel; sicherungsrecht.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Approbations-
ordnung für Apotheker in der vom 1. Oktober 2001 an geltenden Fassung
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1725
Siebenundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 14. Dezember 2000
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 913), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 1077 wird wie folgt gefasst:
„1077 Terbinafin und seine Salze
– ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch –“.
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1411 Abciximab 1. Januar 2006
1412 Ademetionin und seine Salze 1. Januar 2006
1413 Alitretinoin und seine Salze 1. Januar 2006
1414 Alteplase 1. Januar 2006
– zur Anwendung bei akutem ischämischem Schlaganfall –
1415 Amfebutamon und seine Salze 1. Januar 2006
1416 Amprenavir und seine Salze 1. Januar 2006
1417 Arcitumomab 1. Januar 2006
1418 Basiliximab 1. Januar 2006
1419 Butylscopolaminium und seine Salze 1. Januar 2006
– zur Anwendung beim Pferd –
1420 Capecitabin 1. Januar 2006
1421 Cephalexin und seine Salze 1. Januar 2006
– zur Anwendung beim Rind –
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1422 Clostridium botulinum Toxin Typ B 1. Januar 2006
1423 Daclizumab 1. Januar 2006
1424 Danofloxacin und seine Salze 1. Januar 2006
– zur Anwendung beim Schwein –
1425 Edrecolomab 1. Januar 2006
1426 Esomeprazol und seine Salze 1. Januar 2006
1427 Estriol 1. Januar 2006
– zur Anwendung beim Hund –
1428 Gemcitabin und seine Salze 1. Januar 2006
1429 Ibafloxacin und seine Salze 1. Januar 2006
– zur Anwendung beim Hund –
1430 Infliximab 1. Januar 2006
1431 Insulinglargin 1. Januar 2006
1432 Ivermectin 1. Januar 2006
– zur Anwendung beim Rotwild –
1433 Lercanidipin und seine Salze 1. Januar 2006
1434 Levetiracetam und seine Salze 1. Januar 2006
1435 Levofolinsäure und ihre Salze 1. Januar 2006
1436 Levonorgestrel 1. Januar 2006
– als Implantat bei mehrjähriger Dauer der Anwendung –
1437 Lufenuron und seine Salze 1. Januar 2006
– zur parenteralen Anwendung bei Hunden und Katzen –
1438 Methacholinchlorid 1. Januar 2006
1439 Muromonab-CD3 1. Januar 2006
1440 Nadifloxacin und seine Salze 1. Januar 2006
1441 Palivizumab 1. Januar 2006
1442 Pioglitazon und seine Salze 1. Januar 2006
1443 Proglumid und seine Salze 1. Januar 2006
1444 Pyriproxifen und seine Salze 1. Januar 2006
– zur Anwendung bei der Katze –
1445 Repaglinid und seine Salze 1. Januar 2006
1446 Rituximab 1. Januar 2006
1447 Satumomabpendetid 1. Januar 2006
1448 Sermorelin und seine Salze 1. Januar 2006
1449 Sulesomab 1. Januar 2006
1450 Verteporfin und seine Salze 1. Januar 2006
1451 Votumumab 1. Januar 2006
1452 Zubereitung aus 1. Januar 2006
Abacavir und seinen Salzen,
Lamivudin und seinen Salzen
und
Zidovudin
1453 Zubereitung aus 1. Januar 2006
Doxorubicin und seinen Salzen,
Cholesterol
und
(3-sn-Phosphatidyl)cholin aus Ei
1454 Zubereitung aus 1. Januar 2006
Drospirenon
und
Ethinylestradiol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1727
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1455 Zubereitung aus 1. Januar 2006
Levodopa und seinen Salzen
und
Benserazid und seinen Salzen
– zur symptomatischen Behandlung des Restless Legs Syndroms –
1456 Zubereitung aus 1. Januar 2006“.
Phenylbutazon
und
Prednisolon
– zur Anwendung beim Hund –
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Verordnung
zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 14. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet stimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser.
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a in Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung
Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel- für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung.“
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Verordnung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert a) In Nummer 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft und Technologie, „2. es ist von ursprünglicher Reinheit und gekenn-
zeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien,
– auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungs-
Spurenelementen oder sonstigen Bestandtei-
verfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli
len und gegebenenfalls durch bestimmte, ins-
1984 (BGBl. I S. 1016), der durch Artikel 24 der Verord-
besondere ernährungsphysiologische Wirkun-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
gen;“.
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft und Technologie, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „zusätzlich
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 unter ernährungsphysiologischen“ durch die Wör-
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom ter „gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungs-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), sowie physiologischen oder sonstigen“ ersetzt.
– auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen- b) In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der c) In Absatz 3 wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
„Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines
(BGBl. I S.1416) geändert worden ist:
Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaat des Abkom-
Artikel 1 mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
werden nach Maßgabe des Absatzes 1 amtlich
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom anerkannt,“.
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung vom 14. Oktober 1999
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
„§ 1 a) In Absatz 3 werden die Worte „Quellwasser und
Tafelwasser dürfen“ durch die Worte „Tafelwasser
Anwendungsbereich darf“ ersetzt.
Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behan- b) Absatz 3a wird aufgehoben.
deln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineral-
wasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher be- „(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Ver-
braucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3
in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trink-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur wasserverordnung keine Anwendung.“
Änderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und
den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 299 S. 26). 6. § 13 wird wie folgt gefasst:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen „§ 13
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Mikrobiologische Anforderungen
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1729
Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher 10. In § 18 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3, 3a und 4 sowie
bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen die §§ 15 und 16 Nr. 2, 7 und 8“ durch die Angabe
zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten An- „§ 11 Abs. 4 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2“ ersetzt.
forderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber
hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend. 11. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des „(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung
Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der in der bis zum 20. Dezember 2000 geltenden Fassung
Anlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juni 2001
anzuwenden.“ hergestellt und eingeführt und über diesen Zeitpunkt
hinaus in den Verkehr gebracht werden.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 12. In der Anlage 4 werden in den Anforderungen zu der
aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende Angabe „Geeignet für die Zubereitung von Säuglings-
durch einen Punkt ersetzt. nahrung“ die Wörter „an Sulfat 240 mg/l und an Fluo-
rid 1,5 mg/l“ durch die Wörter „an Sulfat 240 mg/l,
bb) Nummer 3 wird gestrichen. an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l und an
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Arsen 0,005 mg/l“ ersetzt.
„(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderun-
gen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser Artikel 2
mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säug-
lingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr § 26 Satz 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung
gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I
Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 § 19 des
10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert
Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milli- worden ist, wird wie folgt gefasst:
gramm, an Arsen 0,005 Milligramm in einem Liter „Soweit die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nichts
nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verord-
genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an nung für Quellwasser sowie für sonstiges in zur Abgabe an
den Verbraucher eingehalten werden.“ den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüll-
tes Trinkwasser.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Worte „Quellwasser und“ Artikel 3
gestrichen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
b) Nummer 8 wird gestrichen. laut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
9. § 17 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder“. Artikel 4
b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „oder 8“ ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
strichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Verordnung
über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-,
Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen
(Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV)*)
Vom 14. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf 2. die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer
Grund chemischen Behandlung angewandt werden, die dem
gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient,
– des § 13 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1
Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 3. die Vorgaben der Nummern 2 und 3 der Anlage sind
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom einzuhalten.
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 13 Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in mehreren
gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September Teildosen verabreicht werden. Das bei der Bestrahlung
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein- verwendete Verpackungsmaterial muss für die Zwecke
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, der Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und sein.
Technologie,
(3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrahlung
– des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a Nr. 3, 4 sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit Neutronen
und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- zugelassen. Dabei darf die Energie der Strahlung im Falle
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien von Röntgenstrahlung 10 Megaelektronvolt, im Falle von
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- Neutronenstrahlung 14 Megaelektronvolt und bei anderer
schaft und Technologie, Strahlung 5 Megaelektronvolt nicht überschreiten. Die
– des § 32 Abs. 1 Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 3 des absorbierte Dosis darf bei Neutronenstrahlung 0,01 Gray
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein- und bei anderer Strahlung 0,5 Gray nicht überschreiten.
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, (4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit
Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und Tech- ultravioletten Strahlen ist zugelassen zur Entkeimung
nologie, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt,
1. von Trinkwasser,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. der Oberfläche von Obst- und Gemüseerzeugnissen,
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I 3. von Hartkäse bei der Lagerung.
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober (5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette
1998 (BGBl. I S. 3288), sowie Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf Lebens-
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- mittel ist zugelassen.
gegenständegesetzes:
§2
§1 Lebensmittel aus Drittländern
Zulassungen (1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und
Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete
(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen
aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem
Kräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der
Drittland dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
Anlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Röntgen-
gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von
strahlen (Bestrahlung) ist zugelassen.
der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt
(2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter folgen- der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
den Bedingungen durchgeführt werden: Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.
1. die maximale durchschnittlich absorbierte Gesamt- (2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner
dosis beträgt nicht mehr als 10 Kilogray, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss
geben über
*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien
– 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Name und Anschrift der Anlage, in der diese Bestrah-
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- lung durchgeführt worden ist,
gliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel
und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), 2. Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,
– 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von 3. Nummer des Loses,
mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebens-
mittelbestandteilen (ABl. EG Nr. L 66 S. 24)
4. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
und Bestimmungen der Richtlinie 5. Empfänger der bestrahlten Lebensmittel,
– 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- 6. Bestrahlungsdatum,
staaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29) 7. das während der Bestrahlung verwendete Ver-
in deutsches Recht umgesetzt. packungsmaterial,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1731
8. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs- anzugeben; im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 hat die Angabe
vorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu
des Europäischen Parlaments und des Rates vom erfolgen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- Kennzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden.
ten der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen (6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur
behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestand- Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind,
teile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über die durch- müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben
geführten dosimetrischen Kontrollen und deren Er- gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar
gebnisse, wobei insbesondere der untere und obere erfolgen:
Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der
ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind, 1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel oder
der Lebensmittelzutaten,
9. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten
Validierungsmessungen. 2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder
deren amtliche Referenznummer nach § 4 Abs. 3.
§3 (7) Eine Kenntlichmachung einer Behandlung mit ultra-
Kenntlichmachung violetten oder ionisierenden Strahlen ist abweichend von
§ 16 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und gesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung
Gewürze – auch aus einem Drittland – müssen von durch die Absätze 1 bis 6 vorgeschrieben ist.
dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der
Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe „bestrahlt“
§4
oder die Angabe „mit ionisierenden Strahlen behandelt“
gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Zulassung
Absatz 6 kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn von Einrichtungen zur Bestrahlung
die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen (1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1
Lebensmittel enthalten sind. Abs. 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zu-
leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. ständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind.
Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzu-
rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
bringen:
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem Anschlag
oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in 1. die Anlage den Anforderungen der empfohlenen inter-
dem sich das betreffende Lebensmittel befindet, nationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimentarius-
2. bei der Abgabe der Lebensmittel in Umhüllungen oder Kommission für das Betreiben von Bestrahlungs-
Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel- einrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln
Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild über (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1) *) entspricht,
oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder 2. für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die
Fertigpackung, Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfahrens
3. bei der Abgabe der Lebensmittel in Fertigpackungen, erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.
die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelas-
gekennzeichnet sind, auf der Fertigpackung oder auf senen Anlage eine Referenznummer.
dem mit ihr verbundenen Etikett,
4. bei der Abgabe der Lebensmittel im Versandhandel §5
auch in den Angebotslisten, Aufzeichnungspflichten
5. bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststätten auf Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage
Speise- und Getränkekarten, hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Auf-
6. bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur zeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten
Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Lebensmittels Folgendes angibt:
Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen aus- 1. Art und Menge des behandelten Lebensmittels,
gelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen
Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung. 2. Nummer des Loses,
In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorge- 3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
schriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, 4. Empfänger des behandelten Lebensmittels,
wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen
5. Bestrahlungsdatum,
wird.
6. das während der Bestrahlung verwendete Ver-
(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräu-
packungsmaterial,
tern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach
Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der 7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-
Verkehrsbezeichnung erfolgen. vorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines
zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in
Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 *) UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvor- §8
schriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittel-
bestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über die (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und
durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt.
Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind, Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort
Validierungsmessungen. genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber rechtzeitig kenntlich macht.
der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren;
die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
worden ist. § 2 Abs. 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
§6 (4) Nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes handelt ordnungswidrig, wer eine
Analysenmethoden in den Absätzen 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung
Die zum Nachweis einer Bestrahlung angewandten fahrlässig begeht.
Methoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaft- ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
licher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage
die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) verwendet.
aufgeführten erforderlichen Kriterien getestet sein.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
§7 wer vorsätzlich oder fahrlässig
Mitteilungen, Berichte 1. entgegen § 2 Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ge-
2. entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
sundheit die nach § 4 für die Zulassung zuständigen
oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht
Behörden mit.
mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundes-
ministerium für Gesundheit eine Durchschrift jeder Zu- §9
lassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.
Übergangsfrist
(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundes-
ministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März eines Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel noch
Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr über nach den bis zum 21. Dezember 2000 geltenden Vor-
schriften bestrahlt werden.
1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelassenen
Einrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt werden, § 10
insbesondere in Bezug auf die Gruppen und Mengen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der bestrahlten Lebensmittel und die verabreichten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Dosen,
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittel-Bestrahlungs-
2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Inverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis rungsnummer 2125-4-38, veröffentlichten bereinigten
der Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich Fassung, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
der jeweils angewandten Analysemethode. 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1733
Anlage
(zu § 1)
Vorgaben für die Bestrahlung
1. Quellen ionisierender Strahlung ein guter Schätzungswert der durchschnittlichen Gesamt-
Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten dosis. In diesen Fällen entspricht
ionisierender Strahlung behandelt werden: – –
Dmax+Dmin
a) Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs. die durchschnittliche Gesamtdosis ≈
2
b) Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, –
die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) Dmax
Das Verhältnis – sollte 3 nicht übersteigen.
von 5 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden. Dmin
c) Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die
mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 3. Verfahren
10 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.
Vor der routinemäßigen Bestrahlung einer gegebenen
2. Dosimetrie Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrahlungsanlage
wird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen
Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindest-
Bei der Bestimmung der Bekömmlichkeit von Lebens- dosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungs-
mitteln, die mit einer durchschnittlichen Gesamtdosis von messungen muss vorgenommen werden (z. B. 3 bis 5), um
10 Kilogray oder weniger behandelt worden sind, kann den Schwankungen der Dichte oder Geometrie der
davon ausgegangen werden, dass alle chemischen Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
Bestrahlungseffekte in diesem spezifischen Dosisbereich
Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn das
proportional zur Dosis sind.
– Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrahlungsbedin-
Die durchschnittliche Gesamtdosis D wird durch die nach- gungen geändert werden.
stehende Integralgleichung für das behandelte Lebens-
mittel festgelegt: Während der Behandlung werden routinemäßige Dosis-
messungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die
– 1 Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durch-
D = ∫ p (x,y,z) d (x,y,z) dV
M führung der Messung werden Dosimeter beim voraus-
sichtlichen Ort der Höchst- und Mindestdosis oder in einer
Hierbei ist M = die Gesamtmasse der behandelten
Bezugsposition angeordnet.
Probe
p = die lokale Dichte an dem betreffen- Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengenmäßig
den Punkt (x,y,z) mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die
Bezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im oder
d = die an dem betreffenden Punkt auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosis-
(x,y,z) absorbierte lokale Dosis und schwankungen gering sind.
dV = infinitesimales Volumenelement dx
Die routinemäßigen Dosismessungen sollten während der
dy dz
Produktion bei jedem Los und in geeigneten Abständen
Die durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann für durchgeführt werden.
homogene Erzeugnisse oder Erzeugnisse in losem
Zustand mit einer homogenen Fülldichte unmittelbar Werden fließende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt,
bestimmt werden, indem eine entsprechende Anzahl von so können Mindest- und Höchstdosis nicht bestimmt
Dosimetern gezielt und nach einer Zufallsverteilung über werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen
das gesamte Warenvolumen verteilt werden. Aus der so Fällen durch Stichproben erfolgen.
ermittelten Dosisaufteilung kann ein Durchschnittswert Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern
errechnet werden, der der durchschnittlich absorbierten vorgenommen und auf Primärnormen bezogen werden.
Gesamtdosis entspricht.
Während der Bestrahlung müssen einschlägige Para-
Ist der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das meter der Anlage ständig überwacht und aufgezeichnet
gesamte Erzeugnis klar erkennbar, kann auch ermittelt werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Para-
werden, wo Mindest- und Höchstdosis auftreten. Mes- meter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die
sungen der Dosisverteilung an diesen beiden Stellen Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue
bei einer Reihe von Probeexemplaren des Erzeugnisses Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die
ermöglichen eine Schätzung der durchschnittlichen Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die
Gesamtdosis. Produkttransportgeschwindigkeit und das Energie-
In einigen Fällen ist der Mittelwert des Durchschnitts- niveau, den Elektronenfluss und die Scan-Breite der
– –
wertes der Mindest- (Dmin) und der Höchstdosis (Dmax) Anlage.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Verordnung
zum Altschuldenhilfe-Gesetz
(Altschuldenhilfeverordnung – AHGV)
Vom 15. Dezember 2000
Auf Grund des § 6a des Altschuldenhilfe-Gesetzes, der schuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2000 mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag er-
(BGBl. I S. 1304) eingefügt worden ist, verordnet die rechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten
Bundesregierung: durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Qua-
dratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers,
§1 höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der
Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept
Zusätzliche Entlastung
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem
von Altverbindlichkeiten
1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antrag-
(1) Antragsberechtigten Wohnungsunternehmen kann stellers. Die Wohnfläche bestimmt sich, auch für Antrag-
über § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes hinaus nach Maß- steller, die nur Zinshilfe erhalten haben, nach der für die
gabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes ein Entlas- Teilentlastung gemäß § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
tungsbetrag gewährt werden. Er dient zur Tilgung von maßgeblichen Wohnfläche. Der Entlastungsbetrag darf
Altverbindlichkeiten und darauf beruhender Verbindlich- den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1
keiten und berechnet sich nach dem Umfang der Wohn- Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.
raumverminderung.
(2) Der Entlastungsbetrag darf nur gewährt werden, §3
wenn Antragsberechtigung und Frist
1. der Leerstand einschließlich der seit dem 1. Januar Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1
1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antragstellung Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Alt-
mindestens 15 Prozent der eigenen Wohnfläche des schuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-
Unternehmens umfasst, Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter
2. der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen
infolge der finanziellen Belastungen durch nicht ver- Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember
mietete Wohnfläche gefährdet ist, 2003 zu stellen.
3. die Wohnraumverminderung notwendiger Bestandteil
§4
eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für den An-
tragsteller ist, das städtebauliche Aspekte berücksich- Voraussetzung
tigt, an dem sich das Land beteiligt und zu dem das für die Leistungsgewährung
Kreditinstitut einen Finanzierungsbeitrag mindestens Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlas-
in Höhe des Verzichts auf Vorfälligkeitsentschädigung tungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen.
leistet, Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind
4. die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung des der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen
Unternehmens und das Sanierungskonzept von einem Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2010 und die
Wirtschaftsprüfer bestätigt werden und Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunterneh-
mens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die
5. das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverständnis
Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
mit der Tilgung der Verbindlichkeit erklärt.
dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu ver-
treten hat.
§2
Berechnung der Entlastung §5
Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teil- Inkrafttreten
entlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Alt- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1735
Neunte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(SeeRVsÄndV9)*)
Vom 18. Dezember 2000
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen
Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des Gütern, Schadstoffen und/oder meeresverun-
§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be- reinigenden Stoffen“ – Anhang 1 –;“.
kanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) b) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I die Wörter „15. April 1987 (BGBl. I S. 1266),
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
Bau- und Wohnungswesen: vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880)“ durch die
Wörter „22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Artikel 1 vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938)“
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung ersetzt.
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994 bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die
(BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Zahl „330“ durch die Zahl „350“ ersetzt.
ordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), wird cc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die
wie folgt geändert: Zahl „130“ durch die Zahl „150“ und die Zahl
„21“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma dd) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird die
ersetzt und folgende neue Nummer 3 angefügt: Zahl „330“ durch die Zahl „350“ ersetzt.
„3. Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge.“ c) In Anhang 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Bei dem Schlüsselbuchstaben „K“ wird in der
Spalte „Funktion“ das Wort „Austrittszeitpunkt“
a) In Nummer 1 werden die Ziffern 4 und 9 wie folgt durch das Wort „Austrittspunkt“ ersetzt.
gefasst:
„4. „MARPOL-Übereinkommen“: das Internationa-
le Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Artikel 2
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen
(BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch Ver- Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
ordnung vom 20. Januar 1999 (BGBl. 1999 II Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209,
S. 18); 1999 I S. 193), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), wird wie folgt
9. „IMO-Entschließung A.851(20)“: die von der
geändert:
Versammlung der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation auf ihrer zwanzigsten Ta-
gung am 27. November 1997 angenommene 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Entschließung A.851(20) über „Allgemeine Im Vierten Abschnitt „Fahrregeln“ wird die Überschrift
Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmel- zu § 31 wie folgt gefasst:
desysteme, einschließlich Richtlinien über die
„Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhän-
*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/74/EG gen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen“.
der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie
93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die See-
häfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefähr- 2. In § 2 Abs. 1 werden nach Nummer 21 folgende neue
liche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 276 S. 7). Nummern 21a und 21b eingefügt:
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
„21a. Parasailing 6. In § 61 Abs. 1 Nr. 13 werden nach den Wörtern „das
Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter Wasserskilaufen,“ die Wörter „das Schleppen von
einem ziehenden Wasserfahrzeug; Wassersportanhängen,“ eingefügt.
21b. Wassersportanhänge
7. In Anlage I Abschnitt I Nummer B.11 wird am Ende von
von Wassersportfahrzeugen gezogene auf- Buchstabe a und b jeweils die Kennung „Glt.“ durch
blasbare Schwimmkörper, auf denen sich Per- die Kennung „Iso/Glt.“ ersetzt.
sonen befinden;“.
3. In § 26 Abs. 4 werden nach den Wörtern „mit erkenn-
barem Badebetrieb“ die Wörter „im Wasser“ eingefügt. Artikel 3
Änderung
4. § 31 wird wie folgt geändert: der Sportbootführerscheinverordnung-See
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti-
„Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportan-
kel 4 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I
hängen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen“.
S. 1938), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn
das Schleppen von Wassersportanhängen sowie vorhanden,“ die Wörter „der Sportküstenschiffer-
das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem schein,“ eingefügt. Die Angabe „Sportseeschiffer-
Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 scheinverordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen S. 2061)“ wird durch die Angabe „Sportseeschiffer-
freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb scheinverordnung in der Fassung der Bekannt-
des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das machung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt
Schleppen von Wassersportanhängen sowie das geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Sep-
Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem tember 1999 (BGBl. I S. 1938),“ ersetzt.
Segelsurfbrett erlaubt; dies gilt nicht auf den nach
§ 60 Abs. 1 bekannt gemachten Wasserflächen.“
2. Die Anlage wird in der Fassung des Anhangs zu dieser
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung neu gefasst.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer
und von Wassersportanhängen sowie die Was-
Artikel 4
sermotorradfahrer und Segelsurfer haben allen
Fahrzeugen auszuweichen; untereinander ha- Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
ben sie entsprechend den Kollisionsverhü- Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
tungsregeln auszuweichen.“ der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
bb) Folgender Satz wird angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
„Die Führer von Zugbooten, die Wassersport- 28. September 1999 (BGBl. I S.1938), wird wie folgt ge-
anhänge schleppen, haben diese bei der Be- ändert:
gegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern
und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.“ 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung
„(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine rich-
der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten ten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale
darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhän- Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die Zu-
ge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad lassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen
oder einem Segelsurfbrett gefahren werden.“ entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte
festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die
5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: entsprechenden Scheine ausstellt. Die Zentrale Ver-
waltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
„1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahr- wesen bestellt wird. Die Zentrale Verwaltungsstelle ist
zeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bo- auch für die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung
deneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindig- des Sportküstenschifferscheins zuständig. Sie bedient
keitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durch-
und Flugbooten, außerhalb von genehmigten führung sowie der Erteilung des Scheins einschließlich
Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prü-
und von Außenstart- und -landegeländen nach fungsausschüsse nach § 4a.“
§ 25 des Luftverkehrsgesetzes,“.
b) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verzeich-
eingefügt: nis der Inhaber der ausgestellten Sportsee- und
„6a. das Parasailing,“. Sporthochseeschifferscheine“ durch die Wörter „Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1737
zeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportküsten- El titular de este certificado es apto para manejar la
schifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sport- máquina motriz (motor*)/vapor*)) en buques tradicio-
hochseeschifferscheine“ ersetzt. nales con un casco de hasta 55 m de largo (§ 1 Abs. 6
Sportseeschifferscheinverordnung).
*) Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite).
3. In Anlage 3 wird der Text auf der Rückseite des Befä- *) Cancel if not applicable (see inside).
higungsnachweises für Maschinisten auf Traditions- *) Biffer la mention inutile (voir page intérieure).
*) Táchese lo que no proceda (vease a dentro).“
schiffen – See – wie folgt gefasst:
„Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt, Maschi-
Artikel 5
nenanlagen (Motor*)/Dampf*)) auf Traditionsschiffen
bis 55 m Rumpflänge zu betreiben (§ 1 Abs. 6 Sport- Neubekanntmachungserlaubnis
seeschifferscheinverordnung). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
The holder of the present certificate is duly qualified to nungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführer-
operate the propulsion plant (motor*)/steam*)) on tradi- scheinverordnung-See und der Sportseeschifferschein-
tional vessels with a hull length of up to 55 m (§ 1 Abs. 6 verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Sportseeschifferscheinverordnung). an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Le titulaire du présent certificat est dûment qualifié à
commander la machine de motrice (moteur*)/vapeur*)) Artikel 6
sur bateaux traditionnelles dont la coque ne dépasse
pas jusqu’à 55 m de longeur (§ 1 Abs. 6 Sportseeschif- Inkrafttreten
ferscheinverordnung). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
„Anlage
1738
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Fahrerlaubnis / Licence / Permis / Licencia
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FEDERAL REPUPLIC OF GERMANY
Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit die
Fahrerlaubnis zum Führen von motorisierten Sportbooten auf den
Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland (bis zu 3
Seemeilen Abstand von der Basislinie) erteilt (§ 1 Sportboot-
führerscheinverordnung-See).
The holder (particulars see overleaf) is hereby granted the licence
to navigate any power-driven pleasure yacht on the waterways of
the Federal Republic of Germany navigable by sea-going ships
(to a seaward distance not exceeding 3 nautical miles from the
baseline) (Section 1 of the German Maritime Pleasure Yachting
Anhang
Navigating Licences Ordinance).
Le titulaire (voir au verso) est autorisé à conduire un bateau de
plaisance motorisé sur les voies navigables maritimes de la
République fédérale d'Allemagne (jusqu'à une distance de la
er
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT ligne de base ne dépassant pas 3 milles marin) (Art. 1 du
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN Règlement relatif aux permis de conduire pour bateaux de
AUF DEN SEESCHIFFFAHRTSSTRASSEN plaisance sur les voies navigables maritimes).
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe
„Binnenschifffahrt“ Por la presente se le concede al titular (datos al dorso) el permiso
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen von Europa de conducir para la conducción de barcos deportivos a motor en
las vías de navegación marítima de la República Federal
INTERNATIONAL CERTIFICATE
Alemana (hasta 3 millas marinas de distancia de la línea de
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
base) (§ 1 Disposición sobre el permiso de conducir barcos
ON THE WATERWAYS NAVIGABLE BY SEA-GOING SHIPS
deportivos en las vías de navegación marítima).
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
SPOR TB OOT -
on Inland Water Transport FÜ HRE RSC HEI N
United Nations Economic Commission for Europe
SEE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
ZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. 000000-B Auflagen nach § 2 Abs. 3 Sportbootführerscheinverordnung-See/
GÜLTIG FÜR/VALID FOR Conditions:
______________________________________________ SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature AUF SEESCHIFFFAHRTSSTRASSEN
MOTORIZED PLEASURE CRAFT
ON THE WATERWAYS NAVIGABLE BY SEA-GOING SHIPS
______________________________________________
Vor- und Zuname / Name and Surname
______________________________________________
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth Lichtbild des Inhabers
_______________________________________________
Geburtsdatum / Date of Birth
________________________________________________
Staatsangehörigkeit / Nationality
_________________________________________________
Anschrift / Address
_________________________________________________
Anschrift / Address
_________________________________________
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
_______________________
Unterschrift / Signature
Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
1739
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Telekommunikations-Datenschutzverordnung
(TDSV)
Vom 18. Dezember 2000
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Telekommunikations- §2
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet Begriffsbestimmungen
die Bundesregierung:
Im Sinne dieser Verordnung sind
Inhaltsübersicht 1. Beteiligte an der Telekommunikation
§ 1 Anwendungsbereich a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über
Telekommunikationsdienste mit einem Dienste-
§ 2 Begriffsbestimmungen
anbieter (Nummer 2) und
§ 3 Grundsätze
b) Personen, die Telekommunikationsdienste nutzen,
§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren
die ein Diensteanbieter anbietet;
§ 5 Vertragsverhältnisse
2. Diensteanbieter
§ 6 Telekommunikationsverbindungen
§ 7 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringen oder daran mit-
§ 8 Einzelverbindungsnachweis
wirken;
§ 9 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-
brauch von Telekommunikationsdiensten 3. Bestandsdaten
§ 10 Mitteilen ankommender Verbindungen personenbezogene Daten eines an der Telekom-
§ 11 Anzeige der Nummer des Anrufers und des Angerufenen munikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein
und deren Unterdrückung Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste
§ 12 Anrufweiterschaltung einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit
dem Diensteanbieter zu begründen oder zu ändern;
§ 13 Öffentliche Kundenverzeichnisse
§ 14 Auskunftserteilung 4. Verbindungsdaten
§ 15 Telegrammdienst personenbezogene Daten eines an der Telekom-
§ 16 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeiche- munikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und
rung Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
werden;
§ 18 Inkrafttreten 5. Kundenkarten
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-
gen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben
§1
werden können.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personen-
bezogener Daten der an der Telekommunikation Beteilig- §3
ten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Grundsätze
Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an (1) Diensteanbieter dürfen für Telekommunikations-
deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis zwecke personenbezogene Daten der an der Telekommu-
unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer nikation Beteiligten nur erheben, verarbeiten oder nutzen,
bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften
Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit aus- es erlauben oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat,
gestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten oder dieser Verordnung entspricht.
gleich. (2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Tele-
(2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere kommunikationsdiensten nicht von der Angabe personen-
Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten bezogener Daten abhängig machen, die nicht erforderlich
die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für sind, um diese Dienste zu erbringen. Entsprechendes gilt
geschlossene Benutzerkreise öffentlicher Stellen der für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung
Länder gilt die Verordnung mit der Maßgabe, dass an die oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich
Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen können auch Angaben sein, die mit einem Telekommu-
Landesdatenschutzgesetze treten. nikationsdienst in sachlichem Zusammenhang stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1741
(3) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusam- (2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner
menhang mit der Erbringung von Telekommunikations- Kunden und der Kunden seiner Diensteanbieter zur Be-
diensten erhobene Daten für andere Zwecke nur ver- ratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung
arbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für diese Zwecke
eine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat,
die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-
oder dieser Verordnung entspricht. daten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendi-
gung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3
(4) Diensteanbieter haben sich an dem Ziel der Daten- des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
vermeidung und Datensparsamkeit auszurichten.
(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit
(5) Diensteanbieter haben ihre Kunden bei Vertrags-
dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhält-
abschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhe-
nisses sowie dem Erbringen von Telekommunikations-
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
diensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlan-
Daten so zu unterrichten, dass die Kunden in allgemein
gen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden
verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden
erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie
Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei
erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich
sind die Kunden auch auf die zulässigen Wahl- und
nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforder-
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Beteiligten
lichen Angaben des Kunden zu vernichten. Andere als die
nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b sind vom Diensteanbieter
nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter
durch allgemein zugängliche Informationen über die
dabei nicht verarbeiten.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt. §6
(6) An ausländische Stellen dürfen Diensteanbieter Telekommunikationsverbindungen
personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundes-
datenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verbindungs-
Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die daten (§ 2 Nr. 4) erheben, verarbeiten und nutzen,
Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die soweit dies für die in dieser Verordnung genannten
Missbrauchsbekämpfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist. Zwecke erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung des anrufenden und
angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
§4 personenbezogene Berechtigungskennungen, bei
Einwilligung im elektronischen Verfahren Verwendung von Kundenkarten auch die Karten-
nummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standort-
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, kennung;
wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach
1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
Handlung des Beteiligten beruht, abhängen, die übermittelten Datenmengen;
2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. den vom Kunden in Anspruch genommenen Tele-
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten kommunikationsdienst;
abgerufen werden kann und 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen
4. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und
Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit Uhrzeit;
vorgesehen ist. 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie
Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit zur Entgeltabrechnung notwendige Verbindungsdaten.
Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über
das Ende der Verbindung hinaus nur verarbeitet oder
genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Ver-
§5 bindungen oder für die in den §§ 7, 8, 9 und 10 genannten
Vertragsverhältnisse Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verbindungs-
daten vom Diensteanbieter spätestens am Tag nach
(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben, Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
verarbeiten und nutzen, soweit dieses zur Erreichung
des in § 2 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. (3) Diensteanbieter dürfen Verbindungsdaten nur mit
Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten
anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Gestaltung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten
Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden des und nutzen. Hierbei sind die Daten des Angerufenen
anderen Diensteanbieters erheben, verarbeiten und unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummern-
nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen bezogene Verarbeitung und Nutzung der Verbindungs-
den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung daten durch den Diensteanbieter zu dem in Satz 1
der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht diese genannten Zweck ist nur mit Einwilligung des Angerufe-
Verordnung oder ein Gesetz sie zulässt, nur mit Ein- nen zulässig. Hierbei sind die Daten des Anrufenden
willigung des an der Telekommunikation Beteiligten. unverzüglich zu anonymisieren.
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
§7 (5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Kunden
sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erfor-
(1) Diensteanbieter dürfen einander die in § 6 Abs. 1 derlich ist, darf der Diensteanbieter Verbindungsdaten
aufgeführten Verbindungsdaten übermitteln und nutzen, speichern und übermitteln.
soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit ihren Kunden benötigt werden. Hat der (6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Ent-
Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über gelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im
den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommu-
Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, nikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten
soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung Bestands- und Verbindungsdaten übermitteln, soweit
einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen
vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind.
nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt gemäß Artikel 2 Abs. 6
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) §8
geändert worden ist, und der §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9 dieser
Einzelverbindungsnachweis
Verordnung zu verpflichten.
(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen (1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und
Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekom- Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten
munikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig
derselben folgende personenbezogene Daten nach ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen
Maßgabe der Absätze 3 bis 5 erheben und verarbeiten: Abrechnungszeitraum schriftlich eine aufgeschlüsselte
Rechnung verlangt hat (Einzelverbindungsnachweis). Bei
1. die Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1; Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig,
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfän- wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum
gers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrech- Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses
nungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüg-
insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die über- lich darüber informiert werden, dass ihm die Verbindungs-
mittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende daten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben
Entgelt; werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um- die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich
stände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind
Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden
durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung ent-
eingereichte und bearbeitete Reklamationen, bean- sprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden
tragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit
und Sicherheitsleistungen. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der
haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass
Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1
an die Stelle des Betriebsrates oder der Personal-
Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung
vertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem
des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht
Kunden dürfen darüber hinaus die nach § 7 Abs. 3 Satz 3
erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die
nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten
Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielnummer
mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die
der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Kunde
Richtigkeit der berechneten Entgelte – vorbehaltlich des
Absatzes 4 – höchstens sechs Monate nach Versendung zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte
der Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen
die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte verpflichtet ist, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten
vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, Einzelverbindungsnachweis die Nummern der anrufenden
dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Anschlüsse nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern
Einwendungen abschließend geklärt sind. mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter,
die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre
(4) Auf Verlangen des Kunden hat der rechnung- Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
stellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten
Verbindungsdaten (2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1
Satz 1 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu
1. vollständig zu speichern oder
Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisa-
2. mit Versendung der Rechnung an den Kunden voll- tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen
ständig zu löschen. lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern
Soweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen ganz oder überwiegend telefonische Beratung in see-
Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss an- lischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst
kommende Verbindungen verpflichtet ist, steht ihm das oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwie-
Wahlrecht nach Nummer 1 nicht zu. Die Sätze 1 und 2 genheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit
gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter ge- die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
schlossener Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Post die Inhaber der angerufenen Anschlüsse in eine Liste
Teilnehmern anbieten. aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1743
dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a sind über Einführung und Änderung des Verfahrens
des Strafgesetzbuches genannten Personengruppe nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu
insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheits- setzen.
beratung. Die Regulierungsbehörde für Telekommuni-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 darf im Einzelfall
kation und Post nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf
der Diensteanbieter Steuersignale erheben, verarbeiten
Antrag in die Liste auf, wenn diese ihre Aufgaben-
und nutzen, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden
bestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer
der dort genannten Handlungen unerlässlich ist. Die
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird
ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 89
zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der
Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 5 des Tele-
Diensteanbieter hat den Inhalt der Liste quartalsweise
kommunikationsgesetzes.
abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen
Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6
gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für
geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren § 10
Teilnehmern anbieten. Mitteilen ankommender Verbindungen
(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5) muss (1) Trägt ein Kunde in einem zu dokumentierenden
auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersicht- bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat
lich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netz-
technischen Gründen nicht möglich oder für den Karten- übergreifend Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen,
emittenten unzumutbar ist, muss der Kunde eine von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur
Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben auf Anrufe beziehen, die nach dem Antrag durchgeführt
haben. werden. Der Diensteanbieter darf die Nummern, Namen
und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie
Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der
§9 Verbindungsversuche erheben, speichern und seinem
Störungen von Kunden mitteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Telekommunikationsanlagen und Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Missbrauch von Telekommunikationsdiensten Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern
anbieten.
(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, darf der
Diensteanbieter (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erfolgen, wenn der Kunde zuvor die Verbindungen
1. zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störun-
nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien
gen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen die
eingrenzt, soweit ein Missbrauch der Überwachungs-
Bestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten
möglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen wer-
erheben, verarbeiten und nutzen;
den kann. Sind die Inhaber der genannten Anschlüsse
2. bei Vorliegen schriftlich zu dokumentierender tat- nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 13
sächlicher Anhaltspunkte die Bestands- und Ver- eingetragen, dürfen dem Kunden lediglich Namen und
bindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die Anschriften der Anschlussinhaber mitgeteilt werden.
zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungs-
erschleichungen und sonstigen rechtswidrigen In- (3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind die
anspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter
-dienste erforderlich sind. verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder
belästigten Kunden die erforderlichen Auskünfte zu
(2) Der Diensteanbieter darf zu dem in Absatz 1 Nr. 2 erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.
genannten Zweck die erhobenen Verbindungsdaten in der
Weise verarbeiten und nutzen, dass aus dem Gesamt- (4) Der Kunde des Anschlusses, von dem die fest-
bestand aller Verbindungsdaten, die nicht älter als sechs gestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unter-
Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des richten, dass über diese Auskunft gegeben wurde. Davon
Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts- kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller in
punkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch- schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus
nahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können
begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutz-
den nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Verbindungsdaten würdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwer-
und den Bestandsdaten seiner Kunden einen Gesamt- wiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen An-
datenbestand bilden, der in pseudonymisierter Form schluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten
Aufschluss über die von den einzelnen Kunden erzielten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis
Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über
Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen die Auskunftserteilung zu unterrichten.
des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer
(5) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Leistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen
und Post sowie der Bundesbeauftragte für den Daten-
Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
schutz sind über die Einführung und Änderung des
(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 un-
und Post und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz verzüglich in Kenntnis zu setzen.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
§ 11 § 13
Anzeige der Öffentliche Kundenverzeichnisse
Nummer des Anrufers und des
(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse
Angerufenen und deren Unterdrückung
seiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektro-
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Nummer nischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.
des Anrufers an, so müssen der Anrufende und der
(2) Die Kunden können mit ihrem Namen, ihrer
Angerufene die Möglichkeit haben, die Nummernanzeige
Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche
dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise
und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder
und unentgeltlich zu unterdrücken. Der Angerufene muss
elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit
die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen
sie dies beantragen. Dabei können die Kunden bestim-
die Nummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt
men, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht
wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.
werden sollen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder
Der Diensteanbieter hat die Dienste nach Satz 1 und 2
elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche
nur insoweit anzubieten, als dies technisch möglich ist.
Eintragung unterbleibt. Die Eintragungen sind gesondert
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als
zu kennzeichnen. Auf Verlangen des Kunden dürfen
Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste
Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit
nur ihren Teilnehmern anbieten.
einverstanden sind.
(2) Auf Antrag des Kunden muss der Diensteanbieter
Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung
§ 14
der Nummer des anrufenden Anschlusses an den an-
gerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auskunftserteilung
Die Anschlüsse sind auf Antrag des Kunden in dem öffent- (1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall Auskunft
lichen Kundenverzeichnis (§ 13 Abs. 1) seines Dienste- über die in öffentlichen Kundenverzeichnissen enthalte-
anbieters entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kenn- nen Rufnummern erteilen oder durch Dritte erteilen lassen
zeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so ge- (Telefonauskunft). Die Übertragung der Auskunftsertei-
kennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Nummer lung an Dritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter
des anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn den Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu
zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des
des Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist. § 13 und der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
(3) Hat der Kunde die Eintragung in das Kunden- (2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Kunden
verzeichnis nicht nach § 13 Abs. 2 beantragt, unterbleibt darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener
die Anzeige seiner Nummer bei dem angerufenen Weise darüber informiert worden sind, dass sie der
Anschluss, es sei denn, dass der Kunde die Übermittlung Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und
seiner Nummer ausdrücklich wünscht. von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht
(4) Wird die Anzeige der Nummer des Angerufenen haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte
angeboten, so muss der Angerufene die Möglichkeit über nach § 13 Abs. 2 veröffentlichte Daten dürfen nur
haben, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufenden erteilt werden, wenn der Kunde mit einer weitergehenden
auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken, Auskunftserteilung einverstanden ist.
soweit dies technisch möglich ist. Absatz 1 Satz 4 gilt (3) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder ein
entsprechend. Einverständnis nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Ver-
zeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu ver-
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das
merken. Er ist auch von den anderen Diensteanbietern
Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,
zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis
soweit sie den Anrufer oder Angerufenen im Inland
darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch in den
betreffen.
Verzeichnissen des Diensteanbieters vermerkt ist.
(6) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Num- (4) Die Auskunftserteilung über Namen und andere
mern 110, 112, 124124 beantworten oder bearbeiten, Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer
hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im bekannt ist, ist unzulässig.
Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der
Anrufenden ausgeschlossen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend. § 15
Telegrammdienst
§ 12
(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung
Anrufweiterschaltung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert
Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Kunden werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungs-
die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten gemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach
veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags
Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich ab- erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens
zustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlos- (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen
sene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
anbieten. gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1745
Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags 5. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur ent-
für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlands- sprechend dem mit dem Kunden geschlossenen
telegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach Vertrag löschen.
drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach (2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen techni-
sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen. schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Fehlerübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Tag des Monats, der auf den Monat der Telegramm- Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder
aufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen
die Verfolgung von Ansprüchen oder eine internationale nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
Vereinbarung eine längere Speicherung erfordern. zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im
Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich
ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der
Technik anzupassen.
§ 16
Nachrichtenübermittlungssysteme § 17
mit Zwischenspeicherung Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des
Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- oder fahrlässig
und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines
1. entgegen § 5 Abs. 2 Bestandsdaten verarbeitet oder
hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden
nutzt,
Voraussetzungen verarbeiten:
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3
1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommuni- Verbindungsdaten verarbeitet oder nutzt,
kationsanlagen des zwischenspeichernden Dienste-
anbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte wer- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 2 Daten
den im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
des Kunden in Telekommunikationsanlagen anderer 4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht
Diensteanbieter weitergeleitet. oder nicht rechtzeitig löscht.
2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-
gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung. § 18
3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten- Inkrafttreten
inhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffs-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
berechtigter).
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationsdienst-
4. Der Diensteanbieter darf dem Kunden mitteilen, dass unternehmen-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996
der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat. (BGBl. I S. 982) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. Dezember 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 15. „Inter-Jeans, Frühjahr – Internationale Sportswear-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt und Young-Fashion-Messe“
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 2. bis 4. Februar 2001 in Köln
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
16. „Medizin – Süddeutsche Fachausstellung für Medi-
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des
zintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf mit
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
36. Kongress der Ärztekammer Nordwürttemberg“
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird
vom 2. bis 4. Februar 2001 in Stuttgart
bekannt gemacht:
17. „rescue – Fachkongress für Organisation und Ein-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
satz bei Großschadensfällen mit Ausstellung“
die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 2. bis 4. Februar 2001 in Stuttgart
1. „Heimtextil – Internationale Fachmesse Floor-Wall-
18. „CPD Düsseldorf“
Window Decoration & Furniture Fabrics, Bed-Bath-
vom 4. bis 6. Februar 2001 in Düsseldorf
Table & Kitchen“
vom 10. bis 13. Januar 2001 in Frankfurt am Main 19. „CPD body & beach Düsseldorf“
vom 4. bis 6. Februar 2001 in Düsseldorf
2. „DOMOTEX HANNOVER 2001 – Weltmesse für Tep-
piche und Bodenbeläge“ 20. „CPD Fabrics“
vom 13. bis 16. Januar 2001 in Hannover vom 5. bis 6. Februar 2001 in Düsseldorf
3. „Internationale Möbelmesse“ 21. „Kind + Jugend, Frühjahr – Internationale Kinder-
vom 15. bis 21. Januar 2001 in Köln und Jugend-Messe Köln“
4. „boot 2001 – 32. Internationale Boots-Ausstellung vom 9. bis 11. Februar 2001 in Köln
Düsseldorf“ 22. „MODE MESSE LEIPZIG“
vom 20. bis 28. Januar 2001 in Düsseldorf vom 10. bis 12. Februar 2001 in Leipzig
5. „CMT – Internationale Ausstellung für Caravan, 23. „fensterbau – Internationale Fachmesse für Fenster,
Motor, Touristik“ Türen, Fassaden, Glas- und Metallbau“
vom 20. bis 28. Januar 2001 in Stuttgart vom 15. bis 17. Februar 2001 in Stuttgart
6. „GOLF-Reisen – Internationale Fachmesse für Golf- 24. „Ambiente Frankfurt – Tavola & Cucina, Domus &
Touristik" Lumina, Präsent & Carat“
vom 25. bis 28. Januar 2001 in Stuttgart vom 16. bis 20. Februar 2001 in Frankfurt am Main
7. „Fahrrad & Reisen“ 25. „Internationale Lederwaren Messe FRÜHJAHR“
vom 27. bis 28. Januar 2001 in Stuttgart vom 17. bis 19. Februar 2001 in Offenbach
8. „Beautyworld – Fachmesse Parfümerie, Drogerie, 26. „Internationale Eisenwarenmesse / DIY’TEC – Werk-
Kosmetik, Friseure“ zeug, Schloss und Beschlag, Fachmesse für Bau-
vom 27. bis 30. Januar 2001 in Frankfurt am Main und Heimwerkerbedarf“
9. „Christmasworld – Fachmesse für Festschmuck, vom 18. bis 21. Februar 2001 in Köln
Floristik, Feuerwerk, Shop & Display“ 27. „BILDUNGSMESSE 2001 – Kindergarten, Schule/
vom 27. bis 31. Januar 2001 in Frankfurt am Main Hochschule, Ausbildung/Qualifikation, Weiterbildung/
10. „Licensingworld – Fachmesse für Lizenzen und Beratung“
Lizenzprodukte“ vom 19. bis 23. Februar 2001 in Hannover
vom 27. bis 31. Januar 2001 in Frankfurt am Main 28. „mitteldeutsche handwerksmesse“
11. „Paperworld – Fachmesse Office, Papeterie, School, vom 24. bis 27. Februar 2001 in Leipzig
Art & Graphic“ 29. „Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit“
vom 27. bis 31. Januar 2001 in Frankfurt am Main vom 24. Februar bis 4. März 2001 in Leipzig
12. „Internationale Süßwarenmesse“ 30. „Fur & Fashion Frankfurt 2001 – 53. Frankfurt Inter-
vom 28. bis 31. Januar 2001 in Köln national Outerwear Fair, Leather and Textile“
13. „Fashion on Top, Frühjahr“ vom 1. bis 4. März 2001 in Frankfurt am Main
vom 2. bis 4. Februar 2001 in Köln 31. „Newcome – Fachmesse und Kongress für Junge
14. „Herren-Mode-Woche, Frühjahr – Internationale Unternehmen, Existenzgründung, Franchising und
Herren-Mode-Messe Köln“ Freelancer“
vom 2. bis 4. Februar 2001 in Köln vom 2. bis 3. März 2001 in Stuttgart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1747
32. „INVEST – Die Messe für institutionelle und private 52. „IDS – Internationale Dental-Schau“
Anleger“ vom 27. bis 31. März 2001 in Köln
vom 2. bis 4. März 2001 in Stuttgart
53. „ISH Frankfurt – Internationale Leitmesse für Sanitär
33. „eurotuch Cologne Frühjahr“ und Heizung“
vom 7. bis 8. März 2001 in Köln vom 27. bis 31. März 2001 in Frankfurt am Main
34. „DOMOTECHNICA“ 54. „Württembergische Messe für Wein + Sekt“
vom 7. bis 10. März 2001 in Köln vom 1. bis 2. April 2001 in Stuttgart
35. „Musikmesse – Internationale Fachmesse für Musik- 55. „ISA – Internationale Sammler- und Antiquitäten-
instrumente und Noten, Licht-, Ton- und Veranstal- ausstellung“
tungstechnik“ vom 6. bis 8. April 2001 in Stuttgart
vom 7. bis 11. März 2001 in Frankfurt am Main (mit Vernissage am 5. April 2001)
36. „ProLight + Sound – Internationale Fachmesse für 56. „Anglermesse & Fly Fishing Show“
Veranstaltungs- und Kommunikationstechnik, Pro- vom 6. bis 8. April 2001 in Stuttgart
duktion und Entertainment“
vom 7. bis 11. März 2001 in Frankfurt am Main 57. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse“
vom 6. bis 8. April 2001 in Stuttgart
37. „53. Internationale Handwerksmesse München“
vom 8. bis 14. März 2001 in München 58. „IWB – Internationale Waffenbörse mit Sonder-
bereich Jagen“
38. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
vom 6. bis 8. April 2001 in Stuttgart
und Wohnideen“
vom 9. bis 12. März 2001 in Leipzig 59. „Welt Antik“
vom 6. bis 8. April 2001 in Stuttgart
39. „IWA 2001 – 28. Internationale Fachmesse für Jagd-
und Sportwaffen, Outdoor und Zubehör“ 60. „Internationale Münzenmesse“
vom 9. bis 12. März 2001 in Nürnberg vom 7. bis 8. April 2001 in Stuttgart
40. „TerraTec – Internationale Fachmesse für Umwelt- 61. „Modeforum Offenbach Herbst/Winter“
technik und Umweltideen“ vom 21. bis 23. April 2001 in Offenbach
vom 13. bis 16. März 2001 in Leipzig
62. „südback – Fachmesse für das Bäcker- und Kondi-
41. „WerkstättenMesse 2001“ torenhandwerk“
vom 15. bis 17. März 2001 in Offenbach vom 21. bis 25. April 2001 in Stuttgart
42. „91. GDS 2001 – Internationale Schuhmesse Düssel- 63. „Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL“
dorf“ vom 21. bis 29. April 2001 in Leipzig
vom 15. bis 18. März 2001 in Düsseldorf mit Fachausstellung „AMITEC“
43. „HOLZ-HANDWERK 2001 – 9. Fachmesse für vom 21. bis 25. April 2001 in Leipzig
Maschinen und Fertigungsbedarf“ 64. „HANNOVER MESSE 2001 – Power of Industry“
vom 15. bis 18. März 2001 in Nürnberg vom 23. bis 28. April 2001 in Hannover
44. „GARTEN – INDOOR OUTDOOR AMBIENTE – Aus-
65. „Techtextil – Internationale Fachmesse für Tech-
stellung für Garten- und Blumenfreunde“
nische Textilien und Vliesstoffe“
vom 21. bis 25. März 2001 in Stuttgart
vom 24. bis 26. April 2001 in Frankfurt am Main
45. „ORCHIDEEN - EXOTIC“
66. „Optica – Internationale Fachmesse der Augenoptik
vom 21. bis 25. März 2001 in Stuttgart
und Jahreskongress der WVAO“
46. „SELBSTBAU – Messe für Neubau, Ausbau, Moder- vom 27. bis 30. April 2001 in Köln
nisierung mit Eigenleistung“
vom 21. bis 25. März 2001 in Stuttgart 67. „Art Frankfurt – Zeitgenössische Kunstmesse“
vom 28. April bis 1. Mai 2001 in Frankfurt am Main
47. „Leipziger Buchmesse mit buch + art und 7. Leipzi-
ger Antiquariatsmesse“ 68. „Multimedia Market mit X. Deutschen Multimedia-
vom 22. bis 25. März 2001 in Leipzig kongress“
vom 2. bis 4. Mai 2001 in Stuttgart
48. „CeBIT 2001 – World Business Fair, Office Automa-
tion, Information Technology, Telecommunications“ 69. „PUBLISHING MARKET mit Print City – Die Fach-
vom 22. bis 28. März 2001 in Hannover messe für Praxislösungen in Druck und Kommuni-
kation“
49. „ExploRisk – Internationale Fachmesse für Explo- vom 2. bis 4. Mai 2001 in Stuttgart
sionsschutz und Anlagensicherheit“
vom 27. bis 29. März 2001 in Nürnberg 70. „TV – Textilveredlung und Promotion“
vom 2. bis 4. Mai 2001 in Stuttgart
50. „POWTECH 2001 – 22. Internationale Fachmesse für
Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik“ 71. „e-procure – Fachmesse mit Kongress für elektroni-
vom 27. bis 29. März 2001 in Nürnberg sche Beschaffungsprozesse“
vom 14. bis 16. Mai 2001 in Nürnberg
51. „TechnoPharm 2001 – 2. Internationale Fachmesse
für Entwicklung, Herstellung und Analytik pharma- 72. „INTERVITIS INTERFRUCTA – Internationale Aus-
zeutischer, kosmetischer, diätischer und Health stellung für Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau
Food Produkte“ und Verarbeitung, Abfüll- und Verpackungstechnik“
vom 27. bis 29. März 2001 in Nürnberg vom 16. bis 20. Mai 2001 in Stuttgart
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000
73. „interzum / decovision“ 95. „SPOGA – Internationale Fachmesse für Sportartikel,
vom 18. bis 22. Mai 2001 in Köln Campingbedarf und Gartenmöbel“
74. „IFFA – Internationale Fleischwirtschaftliche Fach- vom 2. bis 4. September 2001 in Köln
messe“ 96. „Infocomm Europe“
vom 19. bis 24. Mai 2001 in Frankfurt am Main vom 12. bis 14. September 2001 in Köln
75. „LIGNAplus HANNOVER 2001 – Weltmesse für die 97. „EMO HANNOVER 2001 – Welt der Metallverarbei-
Forst- und Holzwirtschaft“ tung“
vom 21. bis 25. Mai 2001 in Hannover vom 12. bis 19. September 2001 in Hannover
76. „Stone+tec 2001 – 12. Internationale Fachmesse für 98. „92. GDS 2001 – Internationale Schuhmesse Düssel-
Naturstein und Natursteinbearbeitung“ dorf“
vom 24. bis 27. Mai 2001 in Nürnberg vom 13. bis 16. September 2001 in Düsseldorf
77. „Patientenforum Leipzig – Messe und Forum für 99. „IAA Frankfurt 2001 – 59. Internationale Automobil-
chronische Krankheiten“ Ausstellung, Personenwagen / Motorräder“
vom 7. bis 9. Juni 2001 in Leipzig vom 13. bis 23. September 2001 in Frankfurt am
78. „Pflegemesse Leipzig – Forum für häusliche und Main
stationäre Pflege“ (mit Pressetagen vom 11. bis 12. September 2001)
vom 7. bis 9. Juni 2001 in Leipzig 100. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
79. „Rehavision – Messe und Forum für Rehabilitation und Wohnideen“
und Integration“ vom 14. bis 16. September 2001 in Leipzig
vom 7. bis 9. Juni 2001 in Leipzig 101. „IMMOBILIENMESSE LEIPZIG“
80. „CAT BAU – Die Messe für den computergestützten vom 14. bis 16. September 2001 in Leipzig
Bauprozess“ 102. „MIDORA – Internationale Schmuckmesse Leipzig“
vom 19. bis 22. Juni 2001 in Stuttgart vom 14. bis 16. September 2001 in Leipzig
81. „CAT ENGINEERING – Computer-aided techno- 103. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“
logies – Internationale Fachmesse für innovative Pro- vom 14. bis 16. September 2001 in Leipzig
duktentwicklung und Engineering“
vom 19. bis 22. Juni 2001 in Stuttgart 104. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrrad-Markt“
vom 14. bis 17. September 2001 in Köln
82. „ELTEC 2001 – 23. Fachmesse für Elektrotechnik“
vom 20. bis 22. Juni 2001 in Nürnberg 105. „LWH – Landwirtschaftliches Hauptfest – Internatio-
nale Fachausstellung der Land- und Agrarwirtschaft“
83. „Z 2001 – Die Zuliefermesse – Komponenten und vom 22. bis 30. September 2001 in Stuttgart
Teile“
vom 20. bis 22. Juni 2001 in Leipzig 106. „eurotuch Cologne Herbst“
vom 26. bis 27. September 2001 in Köln
84. „Fashion on Top, Herbst“
vom 13. bis 15. Juli 2001 in Köln 107. „eltefa – Fachmesse für Elektrotechnik und Elek-
tronik“
85. „Herren-Mode-Woche, Herbst – Internationale Her- vom 26. bis 28. September 2001 in Stuttgart
ren-Mode-Messe Köln“
vom 13. bis 15. Juli 2001 in Köln 108. „Micro Engineering – Kongress und Ausstellung für
Mikrosysteme und Präzisionstechnik“
86. „Inter-Jeans, Herbst – Internationale Sportswear- vom 26. bis 28. September 2001 in Stuttgart
und Young-Fashion-Messe“
vom 13. bis 15. Juli 2001 in Köln 109. „NORDBACK 2001 – Nordeuropäische Fachmesse
für das Bäcker- und Konditorenhandwerk“
87. „Kind + Jugend, Herbst – Internationale Kinder- und vom 29. September bis 2. Oktober 2001 in Hannover
Jugend-Messe Köln“
vom 27. bis 29. Juli 2001 in Köln 110. „MODELL & HOBBY mit LEIPZIGER SPIELFEST –
Ausstellung für Modellbau, Modelleisenbahn und
88. „CPD Düsseldorf“ kreatives Gestalten“
vom 5. bis 7. August 2001 in Düsseldorf vom 5. bis 7. Oktober 2001 in Leipzig
89. „CPD body & beach Düsseldorf“ 111. „Raumtrend“
vom 5. bis 7. August 2001 in Düsseldorf vom 5. bis 7. Oktober 2001 in Stuttgart
90. „CPD Fabrics“ 112. „BIOTECHNICA 2001 – Internationale Fachmesse für
vom 6. bis 7. August 2001 in Düsseldorf Biotechnologie“
91. „MODE MESSE LEIPZIG“ vom 9. bis 11. Oktober 2001 in Hannover
vom 11. bis 13. August 2001 in Leipzig 113. „FachPack 2001 – 12. Fachmesse für Verpackungs-,
92. „Tendence Frankfurt – Domus & Gallery, Präsent & Kennzeichnungs- und Lagertechnik“
Carat, Tavola & Cucina“ vom 10. bis 12. Oktober 2001 in Nürnberg
vom 24. bis 28. August 2001 in Frankfurt am Main 114. „IKK 2001 – 22. Internationale Fachmesse Kälte,
93. „Internationale Lederwaren Messe HERBST“ Klima, Lüftung“
vom 25. bis 27. August 2001 in Offenbach vom 10. bis 12. Oktober 2001 in Hannover
94. „GAFA – Internationale Gartenfachmesse“ 115. „53. Frankfurter Buchmesse“
vom 2. bis 4. September 2001 in Köln vom 10. bis 15. Oktober 2001 in Frankfurt am Main
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2000 1749
116. „Anuga – World Food Market“ 129. „SOLARIA – Internationale Fachmesse für Sonnen-
vom 13. bis 17. Oktober 2001 in Köln licht-Systeme“
vom 8. bis 10. November 2001 in Köln
117. „anuga spezial“
vom 13. bis 17. Oktober 2001 in Köln 130. „PRO SANITA PLUS – Internationale Fachausstel-
lung für Gesundheit und Natur“
118. „VISION – Internationale Fachmesse für Industrielle
vom 8. bis 11. November 2001 in Stuttgart
Bildverarbeitung und Identifikationstechnologien“
vom 16. bis 18. Oktober 2001 in Stuttgart 131. „mein Verein – Potentiale und Perspektiven im Sport
– Fachausstellung und Kongress“
119. „Fachdental Südwest – Die Fachmesse für Zahnarzt- vom 9. bis 11. November 2001 in Stuttgart
praxis und Dentallabor“
vom 19. bis 20. Oktober 2001 in Stuttgart 132. „AGRITECHNICA 2001 – Internationale DLG-Fach-
ausstellung für Landtechnik“
120. „Modeforum Offenbach Frühjahr/Sommer“ vom 11. bis 17. November 2001 in Hannover
vom 20. bis 22. Oktober 2001 in Offenbach
133. „Pferd – Internationale Ausstellung für Pferdesport,
121. „ALTER + PFLEGE – Fachmesse für Altenarbeit, Pferdezucht und Pferdehaltung mit Internationalem
Pflege und Geriatrie“ Reit- und Springturnier“
vom 23. bis 25. Oktober 2001 in Stuttgart vom 14. bis 18. November 2001 in Stuttgart
122. „BauFach 2001 – Baufachmesse 2001“ 134. „HAFA – Verbraucherausstellung – Hauswirtschaft,
vom 24. bis 28. Oktober 2001 in Leipzig Familie, Bauen, Sport“
vom 17. bis 25. November 2001 in Stuttgart
123. „Hobby + Elektronik – Ausstellung für Computer und
Elektronik“ 135. „GÄSTE – Internationale Fachmesse für Gastrono-
vom 1. bis 4. November 2001 in Stuttgart mie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung“
vom 18. bis 21. November 2001 in Leipzig
124. „MODELLBAU SÜD – Ausstellung für Auto-, Flug-,
Schiffs- und Eisenbahnmodellbau“ 136. „ANIMAL – Fachausstellung für Heimtierhaltung und
vom 1. bis 4. November 2001 in Stuttgart Tiergesundheit“
vom 30. November bis 2. Dezember 2001 in Stutt-
125. „MODELLBAHN SÜD – Ausstellung für Eisenbahn- gart
modellbau“
vom 1. bis 4. November 2001 in Stuttgart 137. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse“
vom 30. November bis 2. Dezember 2001 in Stutt-
126. „Süddeutsche Spielemesse“ gart
vom 1. bis 4. November 2001 in Stuttgart
138. „Hair + Style – Fachmesse für Friseurbedarf, Kosme-
127. „fsb – Internationale Fachmesse für Freizeit-, Sport- tik, Mode und Meisterschaft“
und Bäderanlagen“ vom 2. bis 3. Dezember 2001 in Stuttgart
vom 7. bis 9. November 2001 in Köln
139. „InnoTrans 2002 – Internationale Fachmesse für Ver-
128. „IRW – Internationale Fachmesse für Instandhaltung, kehrstechnik – Innovative Komponenten – Fahrzeu-
Reinigung und Wartung“ ge – Systeme“
vom 7. bis 9. November 2001 in Köln vom 24. bis 27. September 2002 in Berlin.
Berlin, den 8. Dezember 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Raimund Lutz