1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Bekanntmachung
der Neufassung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Vom 4. Dezember 2000
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139) wird nachstehend der Wortlaut des
Fernunterrichtsschutzgesetzes in der seit dem 30. Juni 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I
S. 2525),
2. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom
3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),
3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),
4. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April
1993 (BGBl. I S. 509),
5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 24 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
6. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai
1999 (BGBl. I S. 1026),
7. den nach Artikel 12 teils am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar
2002 in Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 4. Dezember 2000
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1671
Gesetz
zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)1)
§1 zusammenhängen sowie für etwaige Nebenleistungen
Anwendungsbereich eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch
gefordert oder angenommen werden. Dies gilt auch für
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstat-
vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermitt- tungen.
lung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teil-
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder nehmers über
überwiegend räumlich getrennt sind und
1. Vertragsstrafen,
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg
überwachen. 2. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in
Pauschbeträgen,
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fern-
unterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorge- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
sehen ist. densersatzansprüchen,
4. den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle
der Abtretung der Ansprüche des Veranstalters an
1. Abschnitt einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung
Fernunterrichtsvertrag der Forderung gegen den Veranstalter begründet
waren, dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.
§2 Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich
Rechte und der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss
Pflichten der Vertragschließenden des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwer-
ben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder
(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb
der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fern-
Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeits- unterrichtsvertrags dient.
mittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den
Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesand-
§3
ten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu
korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teil- Form und
nehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkenn- Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
bar benötigt. (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willens-
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Ver- erklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.
gütung zu leisten. Die Vergütung ist in Teilleistungen (2) Die Urkunde muss enthalten
jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Mona-
ten zu entrichten. Die einzelnen Teilleistungen dürfen den 1. Name und Anschrift des Veranstalters und des Teil-
Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur nehmers,
voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs. 2 2. die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und voraus-
Nr. 2) auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung sichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie von Art und
zu entrichten ist. Höhere Teilleistungen sowie Vorauszah- Geltung des Lehrgangsabschlusses, Angaben über die
lungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden. vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fern-
(3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 lehrmaterials und Hinweise auf begleitenden Unter-
kann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die richt; dabei muss erkennbar sein, ob es sich um einen
Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil Abschluss des Veranstalters handelt oder ob und
des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist. inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist, auf
Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abge- eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige bestimmte
wichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart Prüfung vorzubereiten,
haben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehr- 3. die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilnehmer zu
material in kürzeren oder längeren als den vereinbarten entrichtenden Vergütung; hat der Fernunterrichtsver-
Zeitabständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) zu liefern ist, der Teil- trag die Lieferung einer beweglichen Sache zum
nehmer die Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeit- Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder
abständen verlangt und die Änderung der Teilleistungen audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so muss erkenn-
wegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist. bar sein, welcher Teil der Vergütung auf die Lieferung
(4) Außer der vereinbarten Vergütung darf für Tätigkei- dieser Sache entfällt,
ten, die mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags 4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die dem Teil-
nehmer durch die Nutzung von Fernkommunikations-
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro- mitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, so-
päischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG fern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Nr. L 144 S. 19). Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,
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5. die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der auf die zeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht
Vergütung zu entrichtenden Teilzahlungen und sonsti- des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus
gen Pflichten des Teilnehmers, wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
6. eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung (2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
über das Recht des Teilnehmers zum Widerruf (§ 4)
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den
und dessen Bedingungen und Einzelheiten sowie
Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der
Name und Anschrift des Widerrufsempfängers,
Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des
7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kündigungs- Vertrags entspricht.
bedingungen.
(3) Die Urkunde soll enthalten §6
1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben Rechtsfolgen der
über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Kündigung bei gemischten Verträgen
Unterrichts, (1) Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer
2. Angaben über die zusätzlich erforderlichen und nicht beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des
nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht vom Ver- schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so
anstalter geliefert werden, einschließlich der Kosten, wird dieser Teil des Vertrags durch die Kündigung des
die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkom- Fernunterrichtsvertrags nicht berührt. Hat der Teilnehmer
munikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs ent- die Kündigung des Vertrags erklärt, so kann er jedoch
stehen und die über die üblichen Grundtarife, mit innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kündigung
denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen, wirksam geworden ist, durch schriftliche Erklärung
3. die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen für die gegenüber dem Veranstalter von diesem Teil des Vertrags
Teilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulassungs- zurücktreten, sofern die Lieferung der Sache infolge der
voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder Kündigung des Fernunterrichtsvertrags für ihn kein Inter-
sonstige Prüfung, wenn der Fernlehrgang zur Vorberei- esse mehr hat. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-
tung auf eine solche Prüfung vorgesehen ist, zeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
4. eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsrege- (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter
lung, nach Zugang der Kündigungserklärung den Teilnehmer
schriftlich auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 1 hingewie-
5. im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge nach- sen hat. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Teil-
prüfbare Hinweise auf die erteilte Zulassung; ist der nehmer auf das Rücktrittsrecht hingewiesen worden ist,
Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so ist darauf so trifft die Beweislast den Veranstalter. Unterbleibt der
besonders hinzuweisen. Hinweis, so erlischt das Rücktrittsrecht zu dem Zeitpunkt,
(4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift zu dem der Veranstalter die Sache geliefert und der Teil-
der Urkunde auszuhändigen. Die Belehrung über das nehmer den auf die Lieferung der Sache entfallenden Teil
Widerrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert zu unter- der Vergütung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz) voll-
schreiben. ständig entrichtet hat.
(3) Auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 bis 348,
§4
350 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
Widerrufsrecht des Teilnehmers sprechende Anwendung.
(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach (4) Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil des
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend Vertrags, der die Lieferung der Sache zum Gegenstand
von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat, wegen Nichterfüllung der der anderen Vertragspartei
beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten obliegenden Verpflichtungen zurückzutreten oder die
Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunter- Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, bleibt
richtsverträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes entspre- unberührt. Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die
chend. §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes entspre-
(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem chend.
beide Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag voll-
ständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des §7
ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.
Nichtigkeit;
(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürger- Recht zur fristlosen Kündigung
lichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstal-
Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der
ter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des
Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs
Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
nicht zu vergüten.
(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen,
§5 widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der
Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung
Kündigung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss
(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist
ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine
ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von schriftliche Belehrung über das Recht des Teilnehmers zur
sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jeder- fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlö-
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schen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teil-
ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die recht- nehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertrags-
zeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, angebots vorgesehen ist, oder
ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilneh-
4. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen
mer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den
Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen
Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem
nicht entspricht.
Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulas-
sung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen. Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vor-
sehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Um-
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5
fang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.
Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht
§8 vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden,
wenn
Umgehungsverbot
1. eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangs-
Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen,
planung abgeschlossen ist,
die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer
anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwen- 2. die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die An-
dung. nahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des
Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2
§9 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2)
Anwendung und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
des Verbraucherkreditgesetzes 3. der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit
§ 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit
Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den
Teilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb
zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre- angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
ditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 4. keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab- und 4 vorliegen.
schrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt,
enthält. dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestim-
mender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu be-
§ 10 stimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des
Ausschluss abweichender Vereinbarungen Fernlehrgangs gewährleistet ist.
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teil- (4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen
nehmers abgewichen werden. erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem
Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen
Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige
§ 11
Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(weggefallen) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die
Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unver-
züglich mitzuteilen.
2. Abschnitt
Veranstaltung von Fernunterricht § 13
Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
§ 12
(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den
Zulassung von Fernlehrgängen
in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur
(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das Gleiche zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer
gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehr- oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den
gänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungs-
nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung gesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der
oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehr- jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvor-
gängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzu- schriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder
zeigen. diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine ent-
(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in sprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.
§ 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
wenn kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
1. der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veran- Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der
stalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die
Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegen-
2. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die stand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des
öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Übrigen bestimmt das
3. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe
eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen nach Absatz 1.
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§ 14 § 17
Rücknahme und Widerruf Vertreter, Berater
(1) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurückzuneh- (1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum
men, wenn bei der Erteilung einer der in § 12 Abs. 2 und Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehr-
§ 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe vorgelegen hat gänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses
oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
gegeben waren.
1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der des § 16 entspricht, erhalten und
in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungs-
gründe nachträglich eingetreten ist oder die Vorausset- 2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich
zungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nachträglich weggefallen darum gebeten haben.
sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder
einer ihm auferlegten Pflicht nicht nachkommt. Vor dem seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Widerruf ist dem Veranstalter Gelegenheit zu geben,
Abhilfe zu schaffen. (2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter
gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4
(3) Ist nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags die Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht des Teilnehmers
Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2.
worden und hat der Teilnehmer den Fernunterrichtsver-
trag nicht gekündigt (§ 7 Abs. 2), so bedarf der Veranstal-
ter für die Erfüllung des Vertrags keiner Zulassung. § 18
Ergänzende Fernlehrgänge
§ 15
Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließ-
Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge lich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich
(1) Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote be-
unentgeltlich durchgeführt werden und berufliche Bildung steht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung
vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelun- mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die
gen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist, kön- §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb
nen vom Bundesinstitut für Berufsbildung auf Antrag als dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzu-
geeignet anerkannt werden. zeigen.
(2) Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 ist anzuerkennen,
wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 1
genannten Versagungsgründe nicht vorliegen. Ein Fern- 3. Abschnitt
lehrgang nach Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn er nach
§ 12 Abs. 1 zugelassen worden ist. Organisation;
Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
(3) § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2
gelten entsprechend. Das Erlöschen, die Rücknahme und
der Widerruf einer Anerkennung sind bekannt zu machen. § 19
(4) Ist ein Fernlehrgang nach Absatz 1 als geeignet aner- Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
kannt worden, so ist die Zulassung dieses Fernlehrgangs
nach § 12 Abs. 1 nur zu versagen, wenn einer der in § 12 (1) Soweit die Länder die Zulassung von Fernlehrgän-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Versagungsgründe gen einer Zentralstelle übertragen, kann dieser nach Lan-
vorliegt. desrecht die Aufgabe übertragen werden, ein jährlich zu
veröffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Fern-
§ 16 lehrgänge zu führen.
Werbung mit Informationsmaterial (2) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13 Abs. 1)
(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber,
Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmate- ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
rial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedin- und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraus-
gungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu setzung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, un-
geben. Das Informationsmaterial muss insbesondere ter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und
einen vollständigen Überblick über die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. Das Lan-
bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten An- desrecht kann vorsehen, dass die zuständige Behörde
gaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem
das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4) enthalten. Bundesinstitut für Berufsbildung zu treffen hat. Das Lan-
desrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass die
(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so zuständige Behörde vor der Entscheidung nach Satz 1
muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekenn- eine schriftliche Stellungnahme des Bundesinstituts für
zeichnet sein. Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von
(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbilden- der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut für
den Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsich-
geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet tigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellung-
werden. nahme zu geben hat.
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§ 20 c) entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Aner-
Auskunftspflicht kennung eines unentgeltlichen berufsbildenden
Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur geschäftlichen
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, der zuständigen Werbung für Fernlehrgänge verwendet,
Behörde und, sofern das Landesrecht nach § 19 Abs. 2
eine Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut 4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Werbung,
für Berufsbildung vorsieht, in den in dieser Vorschrift Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen auf-
genannten Fällen auch dem Bundesinstitut für Berufs- sucht, oder
bildung auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben 5. entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht recht-
dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unter-
dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß lagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhal- vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet.
tung von Pflichten des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 inner-
halb der Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
grundstücke und Geschäftsräume zu dulden, die der Ver- Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zwan-
anstaltung von Fernunterricht einschließlich begleitendem zigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Unterricht dienen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-
auf bereits zugelassene Fernlehrgänge. Die Auskünfte sche Mark geahndet werden.
sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit
nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
4. Abschnitt
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder Übergangsvorschriften; Änderung
einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess- von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
ordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig- § 22
keit verfolgt zu werden.
(weggefallen)
(3) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver-
hältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen der
§ 23
Behörden nach Absatz 1 Satz 1 gemacht werden, sind,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt (weggefallen)
ist, von diesen Behörden geheim zu halten. Die §§ 93, 97,
105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 §§ 24 und 25
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613) gelten insoweit nicht. Veröffent- (Änderung anderer Vorschriften)
lichungen dieser Behörden dürfen keine Einzelangaben
über Veranstalter enthalten. Eine Zusammenfassung von § 26
Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzel- Gerichtsstand
angabe im Sinne dieses Absatzes.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag
§ 21 oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der
Ordnungswidrigkeiten 2) Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig,
lässig wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1. als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche Änderung
nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt 2. für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer
oder vertreiben lässt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbe-
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines Fern-
reich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder
lehrgangs, der nach Inhalt und Ziel ausschließlich der
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-
Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient, oder
erhebung nicht bekannt ist.
entgegen § 18 Satz 2 den Vertrieb eines ergänzenden
Fernlehrgangs nach § 18 Satz 1 nicht anzeigt,
§ 27
3. a) entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informations-
material übermittelt, das keinen vollständigen Übergangsvorschrift
Überblick über die Vertragsbedingungen und die (1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30. Juni
Anforderungen an den Teilnehmer gibt, 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der
b) entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem Infor- bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
mationsmaterial nicht deutlich kennzeichnet, dass (2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000
der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen ist, hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt,
darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden.
2) Gemäß Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird am 1. Januar 2002
in Absatz 2 die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die § 28
Angabe „10 000 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. (Inkrafttreten)
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Gesetz
zur Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-
das folgende Gesetz beschlossen: gemein beruflichen Unterricht
gewährt.
Artikel 1 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes bis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des
Absatzes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt,
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
anzurechnen; § 60 gilt entsprechend.
7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:
(3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemein
1. In § 1 Abs. 9 werden die Wörter „nach Absatz 1 oder 5“ beruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über
durch die Wörter „nach Absatz 1 oder 8“ ersetzt. den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2
sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundes-
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt: regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
„(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heil- des Bundesrates.“
pädagogische Behandlung, heilgymnastische und be-
wegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn 2. Dem § 84 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.“ „Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten An-
sprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.“
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezoge- 3. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst-
des folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund
beschädigung“ die Wörter „oder eine gesundheit-
ab.“
liche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e oder
des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ einge-
4. In § 10 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon
fügt.
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„für Taten, die vor dem 1. Juli 1990 begangen wor-
den sind, findet § 10a unter Berücksichtigung von § 1 „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
Abs. 7 entsprechende Anwendung.“ gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 63d
Satz 1 in Verbindung mit § 81c und der §§ 81
5. § 11 wird aufgehoben. bis 81e zusammentreffen.“
6. Der bisherige § 12 wird § 11. 4. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 2
„Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Abs. 2 und 3
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fris-
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), ten. Entscheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zustän-
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom dige Behörde nach Beendigung des Wehrdienst-
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt ge- verhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen
ändert: keine neuen Fristen nach § 62 Abs. 2 und 3 des
Bundesversorgungsgesetzes, es sei denn, zuguns-
1. § 5a wird wie folgt gefasst: ten des Wehrdienstbeschädigten ist eine wesent-
liche Änderung der Verhältnisse eingetreten.“
„§ 5a
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über eine
(1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird Wehrdienstbeschädigung oder über eine gesund-
1. Teilnahme am allgemein beruflichen Unterricht an heitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d,
Stelle von Fachausbildung oder § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1677
ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits- Artikel 5
störung mit einem Tatbestand der §§ 81 bis 81d, Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81e sowie über das
Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
§ 81 Abs. 6 Satz 2“ gestrichen. Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. November 2000 (BGBl. I S. 1590), wird wie folgt ge-
Artikel 3 ändert:
Änderung des Zivildienstgesetzes
1. In § 18 Abs. 2a wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
fügt:
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 20. Juli „Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger
2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Arbeits-
ämter gebildet werden.“
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Innern“ 2. § 117 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „der Verteidigung“ ersetzt. „Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „dreitausend“ Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regel-
durch die Zahl „5 000“ ersetzt. mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs
daraufhin zu überprüfen,
2. § 36 wird wie folgt geändert: 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen
fügt: Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen)
bezogen werden oder wurden und
„hierzu gehören auch die die Feststellung der Taug-
lichkeit betreffenden Unterlagen aus der Tauglich- 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungs-
keitsakte.“ bezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Ver-
sicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen
b) In Absatz 3 wird nach Satz 7 folgender Satz einge- Beschäftigung zusammentreffen, und
fügt:
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Ein-
„Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, kommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finan-
wenn die um Auskunft ersuchende Stelle gegen- zen (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind.“
über dem Bundesamt erklärt, dass die Benach-
richtigung die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährden oder das Gemeinwohl beeinträchtigen
würde.“ Artikel 6
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
3. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden das Komma in Nummer 3
Dem § 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 aufge-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
hoben.
S. 21), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
Artikel 4 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes „Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für
Dem § 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von
28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Arti- Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrund-
kel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I rente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz,
S. 2809) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach
und 4 angefügt: dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die
„(3) Auf die Führung der Personalakte des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1
im Bundesamt findet § 36 des Zivildienstgesetzes ent- gezahlt werden.“
sprechende Anwendung.
(4) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer erklärt,
Artikel 7
dass er auf seine Anerkennung als Kriegsdienstverweige-
rer verzichtet, übersendet das Bundesamt die Personal- Inkrafttreten
akte an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Das Gleiche (1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom
gilt für den Fall, dass ein Verfahren zur Rücknahme oder 1. Januar 1999 in Kraft.
zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweige-
rer vor dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung ein- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner
geleitet werden soll.“ Verkündung in Kraft.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Erste Verordnung
zur Änderung der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung
Vom 28. November 2000
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgeset-
zes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
§ 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I
S. 1014), die durch Artikel 6 Abs. 109 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nr. 22 wird wie folgt gefasst:
„A 4/A 44 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der A 7 bei Kassel,“.
2. Nr. 23 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1679
Verordnung
über die Änderung des rechtlichen Status
der Teilstrecke des Teltowkanals von km 34,10 bis 36,60
(TeKÄndVO)
Vom 28. November 2000
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) in Ver-
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Teilstrecke des Teltowkanals von km 34,10 bis 36,60 erhält den Status
einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes.
§2
In der laufenden Nummer 57 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294) wird der Klammerzusatz „(ohne Abschnitt von km 34,10
bis 36,60)“ gestrichen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. November 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Verordnung
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt
(BordlichterV-Bin)*)
Vom 28. November 2000
Auf Grund den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe
– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 6 des und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531; Anlageband)
dessen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 3 – in der jeweils geltenden Fassung –, zuletzt geändert
Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 1998
1998 (BGBl. I S. 2860) und dessen Absatz 1 und 6 durch (BGBl. 1998 II S. 2260)), gelten auf den übrigen Bundes-
Artikel 3 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 17. Dezember wasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrts-
1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden sind, ver- straßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148),
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung
Wohnungswesen, vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), entsprechend.
– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben- (2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen aus anderen
gesetzes, der gemäß Artikel 66 der Verordnung vom Rheinuferstaaten sowie Belgien und Luxemburg, die nach
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und durch Artikel 3 der in Absatz 1 genannten Anlage in ihrem Heimatstaat
Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I zugelassen sind, gelten auch auf den übrigen Bundes-
S. 2452) geändert worden ist, verordnet das Bundes- wasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschiff-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fahrtsstraßen-Ordnung als zugelassen.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung: §2
Zuständige Behörde
§1
Für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung,
Anwendungsbereich die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der Kenn-
zeichnung nach Abschnitt 4 der in § 1 Abs. 1 genannten
(1) Die am 30. Mai 1990 von der Zentralkommission für
Anlage ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
die Rheinschifffahrt beschlossenen „Vorschriften über die
graphie in Hamburg zuständig.
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt“ (Anlage zu
§3
*) Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Ausnahmen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen (1) Die auf Grund der Verordnung über die Farbe und
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signal-
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. leuchten in der Rheinschifffahrt und im Geltungsbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1681
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. Septem- §4
ber 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch Ver- Zulassungszeugnis
ordnung vom 2. September 1976 (BGBl. I S. 2637), sowie
der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord- (1) Das Zulassungszeugnis kann dem Hersteller der
lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Signalleuchten oder dem von ihm Bevollmächtigten erteilt
Moselschifffahrt vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 84), werden. Der Bevollmächtigte des Herstellers muss in
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
1976 (BGBl. I S. 3583), zugelassenen Signalleuchten anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
gelten weiterhin als zugelassen. päischen Wirtschaftsraum ansässig sein.
(2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen der Binnen- (2) Ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der
schifffahrt aus anderen als den in § 1 Abs. 2 aufgeführten Bundesrepublik Deutschland nicht ansässig, so hat er
Staaten müssen ab 1. Januar 2005 die in Abschnitt 4 einen ortsansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu be-
der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage vorgeschriebene stellen.
Kennzeichnung führen.
§5
(3) Signalleuchten von Fahrzeugen, die nach den in
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Farbe und
Regelungen rechtmäßig hergestellt, zugelassen und in Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
den Verkehr gebracht werden, gelten auch im Geltungs- Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiff-
bereich dieser Verordnung als zugelassen, wenn sie fahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I
den Anforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom
entsprechen. 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), außer Kraft.
Bonn, den 28. November 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 2. Dezember 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts
des § 4 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit bis zu
(BGBl. I S. 1354, 1356), die durch Artikel 2 des Gesetzes 90 Tagen ausüben dürfen“ angefügt.
vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden sind, b) In Nummer 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort
verordnet das Bundesministerium des Innern: „neun“ ersetzt.
Artikel 1 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt „1. für das ausländische Unternehmen Bespre-
geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I chungen und Verhandlungen führt, Verträge
S. 1038), wird wie folgt geändert: schließt, unternehmenseigene Messestände
oder Messestände für ein ausländisches Unter-
1. § 6a wird wie folgt gefasst: nehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers
„§ 6a ansässig ist, aufbaut, abbaut und betreut oder
vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für
Befreiung vom Erfordernis der
keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet ent-
Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
geltliche Leistungen sind,“.
Ausländer bedürfen für die Durchreise durch das
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Eine“ das Wort
Bundesgebiet nach Maßgabe einer zwischenstaat-
„in“ und nach der Angabe „§ 9 Nr. 1,“ die Anga-
lichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchrei-
be „4,“ eingefügt.
se für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen im Bundes-
gebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung.“
6. In § 27 Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ gestri-
2. In § 8 Abs. 4 werden nach den Wörtern „zur grenzüber- chen.
schreitenden Beförderung von Personen oder Sachen“
die Wörter „sowie in der Donauschifffahrt zur Weiter- 7. In Anlage I werden die Wörter „Niederlande einschließ-
beförderung derselben Personen und Sachen“ einge- lich Niederländische Antillen“ durch die Wörter „Nie-
fügt. derlande einschließlich Niederländische Antillen und
Aruba“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Staats- Artikel 2
angehörigen“ die Wörter „von Australien, Israel,
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Japan, Kanada, Neuseeland und“ eingefügt.
laut der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „im gesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Bundesgebiet“ die Wörter „oder durch Geburt eines an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Kindes, für das er die Personensorge ausübt,“ ein- machen.
gefügt.
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „werden“ die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Wörter „oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2000
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1683
Verordnung
zur Festsetzung des Ausgleichs für die
Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
Vom 6. Dezember 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§1
Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die
–
hierdurch erlangten Vorteile ab dem 1. Januar 2000 jährlich 20,83 Prozent
des aufgebrachten Gesamtaufwandes als Ausgleich zu leisten.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2000
Der Bundesminister des Innern
Schily
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Vom 8. Dezember 2000
Auf Grund des § 285 Abs. 4 und des § 288 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I
S. 2899) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäfti-
gung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I
S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben
unberührt.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird
für Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthalts-
erlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der
Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Warte-
zeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, der
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1685
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 8. Dezember 2000
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Closantel und seine Salze
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be- – zur Anwendung bei Rindern und Schafen –
kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Detomidin und seine Salze
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und – zur Anwendung bei Rindern und Pferden –
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
Dipyridamol und seine Salze
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Doramectin und seine Salze
Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium – zur Anwendung bei Rindern –
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung
des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs- Florfenicol und seine Salze
pflicht: – zur Anwendung bei Rindern –
Flunixin-Meglumin
Artikel 1
– zur Anwendung bei Hunden –
Die Anlage in der Verordnung über verschreibungs-
Icodextrin
pflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt Insulin (vom Schwein)-Zink-Injektionssuspension,
geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2000 (BGBl. I kristallin
S. 750), wird wie folgt geändert: – zur Anwendung bei Hunden –
Losartan und seine Salze
1. Die Position „Ibuprofen und seine Salze“ wird durch
folgenden Zusatz ergänzt: Medetomidin und seine Salze
„– ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen – zur Anwendung bei Katzen –
Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich Meropenem und seine Salze
wirksamer Bestandteile für Erwachsene und Kinder
Moexipril und seine Salze
ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg
Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis Moxidectin und seine Salze
von 400 mg) und in einer Tagesdosis bis zu – zur Anwendung bei Rindern –
30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen
Tagesdosis von 1 200 mg) bei leichten bis mittel- Octreotid und seine Salze
starken Schmerzen und Fieber –“. – zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des
Magen-Darm-Traktes –
2. Folgende Positionen werden angefügt: Rocuroniumbromid
„Abamectin und seine Salze Romifidin und seine Salze
– zur Anwendung bei Rindern – – zur Anwendung bei Pferden –
Acamprosat und seine Salze Salmeterol und seine Salze
Carvedilol und seine Salze Sevofluran
Cefquinom und seine Salze Tacrin und seine Salze
– zur Anwendung bei Rindern – Valaciclovir und seine Salze
Ceftiofur und seine Salze Vinorelbin und seine Salze“.
– zur Anwendung bei Rindern und Schweinen –
Ciclosporin und seine Salze Artikel 2
– zur Anwendung bei Hunden am Auge – Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Spirituosen
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 8. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 3. In § 7 wird vor dem Wort „geändert“ das Wort
„zuletzt“ eingefügt.
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- 4. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:
ber 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den
„§ 8
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Obstbrand
und für Wirtschaft und Technologie und (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch- Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-
stabe a, b und c des Lebensmittel- und Be- stabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 dürfen
darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung
Forsten und für Wirtschaft und Technologie, Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker-
artenverordnung aufgeführt sind, nicht karamel-
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig- lisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr
1998 (BGBl. I S. 3288) sowie auch in Verbindung mit als zehn Gramm betragen.
§ 56 Abs. 9 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1467), (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Obst-
brände, die unter einer geographischen Bezeich-
– auf Grund des § 25 Nr. 1 des Vorläufigen Biergesetzes nung in den Verkehr gebracht werden.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993
(3) Obstbrand, der entgegen Absatz 1 mit ande-
(BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der
ren als den dort genannten Zuckerarten oder mit
Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230):
Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge
hinaus hergestellt worden ist oder bei dessen
Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet
Artikel 1 worden ist, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
Die Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998 gebracht werden.
(BGBl. I S. 310) wird wie folgt geändert: §9
Spirituosen mit geographischen Angaben
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
(1) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen
gefasst:
dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2
„Verordnung aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den
über bestimmte alkoholhaltige Getränke Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den
(Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)“. für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten An-
2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift ein- forderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraus-
gefügt: setzungen erfüllen.
„Erster Abschnitt (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlage 4
Spirituosen“. aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar
2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb
der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geo-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen graphischen Gebiete oder aus Früchten aus anderen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- als den dort genannten geographischen Gebieten
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2005 in Verkehr gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1687
Zweiter Abschnitt nungsverordnung angegeben ist. Artikel 24 Abs. 2
Weinähnliche und schaum- der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
weinähnliche Getränke und hieraus über Durchführungsbestimmungen für die Bezeich-
weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke nung und Aufmachung der Weine und der Trauben-
moste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309
§ 10 S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG)
Begriffsbestimmungen Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame
(1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999
Getränke, die durch teilweise oder vollständige (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der
alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit
jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung
von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten und Aufmachung von Schaumwein und Schaum-
Früchten, auch in Mischung miteinander, oder wein mit zugesetzter Kohlensäure vom 13. März
aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten 1995 (ABl. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden
Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus Fassung bleiben unberührt.“
Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Ver-
kehrsauffassung hergestellt werden. 5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die neuen §§ 12
und 13.
(2) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol-
und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen
Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus 6. Vor dem neuen § 12 wird folgende Abschnitts-
den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und überschrift eingefügt:
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte „Dritter Abschnitt
Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendi-
oxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens
7. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
drei bar aufweisen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Weiterverarbeitete weinähnliche oder schaum-
weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
die aus Erzeugnissen nach Absatz 1 oder 2, ge- „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
gebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt Angabe „§ 7 Satz 1“ die Angabe „oder § 9
werden. Abs. 1“ eingefügt, am Ende der Vorschrift ein
(4) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der Komma und folgende neue Buchstaben d
gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1 und e angefügt:
und 2 bezeichneten Getränke nicht verwendet „d) entgegen § 8 Abs. 3 Obstbrand oder
werden.
e) entgegen § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 1
(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs- Satz 1 ein dort genanntes Getränk“.
verordnung sind anzuwenden.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Getränke können auch alkoholfrei oder alkohol- aa) die Angabe „6 Abs. 1“ durch die Angabe „6
reduziert sein. Abs. 1 oder 2“ sowie
(7) In den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete Getränke, bb) die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 2626/95
bei denen nach Absatz 4 nicht zulässige Erzeugnisse der Kommission vom 10. November 1995
des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge- (ABl. EG Nr. L 269 S. 5)“ durch die Worte
werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. „Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommis-
sion vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270
§ 11 S. 9)“ ersetzt.
Kennzeichnung
Die in § 10 Abs. 1 bis 3 und 6 bezeichneten 8. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
Getränke dürfen als „ …Wein“ nur in solchen Wort- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch
verbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die Angabe „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.
die in § 10 Abs.1 aufgeführten Ausgangsstoffe kenn-
zeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch
Verwendung von aus Früchten herrührenden Zu- die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.
taten sind die Namen der Früchte anzugeben. An
Stelle der Namen der Früchte können auch andere 9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere
Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei 9a. Der bisherige § 12 wird der neue § 14 und wie folgt
den in § 10 Abs. 2 genannten Getränken ist die gefasst:
Verwendung nicht aus der Gärung stammender „§ 14
Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-
nung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann ent- Inkrafttreten
fallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich- kündung in Kraft.“
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
10. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
(zu § 9)
Spirituosen mit geographischen Angaben
Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen
1 2 3
1. Schwarzwälder Kirschwasser, Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des
Schwarzwälder Himbeergeist, Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum
Gebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“
Schwarzwälder Williamsbirne, zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis-
Schwarzwälder Mirabellenwasser, gau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach,
Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg,
und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw,
Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis-
freien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.
2. Fränkisches Kirschwasser, Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von
Fränkisches Zwetschgenwasser, Franken. Zum Gebiet „Franken“ zählen die Regierungs-
bezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. „Fränkischer
Fränkischer Obstler Obstler“ darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt
werden.
3. Bayerischer Gebirgsenzian Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, an-
gebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen
Alpenvorland.
4. Ostfriesischer Korngenever Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet „Ostfriesland“ zählen
vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich,
Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der
Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.
5. Steinhäger Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des
Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Kornde-
stillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von
anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an
Wacholderbeeren ist unzulässig.
6. Berliner Kümmel, Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je-
Hamburger Kümmel, weiligen Landkreisen.
Münchener Kümmel
7. Bayerischer Kräuterlikör Herstellung im Freistaat Bayern.
8. Benediktbeurer Klosterlikör Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen
Praxis.
9. Chiemseer Klosterlikör Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe
der dortigen Praxis.
10. Ettaler Klosterlikör Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1689
Artikel 2 KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des
Änderung der Verordnung Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes Rates über die zolltarifliche und statistische Nomen-
klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils
In § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des geltenden Fassung mit geographischen Bezeich-
Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekannt- nungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbau-
machung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die gebietes oder einer kleineren geographischen Einheit
durch Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des
1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird Satz 2 Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung
gestrichen. (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl.
EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 3
übereinstimmen, unter folgenden geographischen
Änderung der Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingeset-
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der zes in der jeweils geltenden Fassung genannten
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 bestimmten Anbaugebietes oder
(BGBl. I S. 2464) wird wie folgt geändert:
b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Weingesetzes oder
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort „Gemeinschaften“
c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach
durch das Wort „Union“ ersetzt.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.
2. § 3 wird wie folgt geändert: Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung
im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechts-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den
durch das Wort „Union“ ersetzt. zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften,
verwendet wird. Das Bundesministerium macht die
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Klassen“ durch
ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse,
das Wort „Gattungen“ ersetzt.
die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundes-
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort anzeiger bekannt.“
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt.
3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „EWG-Nummer“ wird ersetzt durch das 7. Vor § 10a wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
Wort „E-Nummer“. gefügt:
b) Die Worte „Klassenname „Stärke“ “ werden durch „Vierter Abschnitt“.
die Worte „Klassenname „modifizierte Stärke“ “
ersetzt. 8. In § 10a wird Absatz 4 aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert: 9. In Anlage 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das
a) In Absatz 5 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Wort „Union“ ersetzt.
Angabe „2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 Artikel 4
angefügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Getränken und hieraus weiterverarbeiteten kündung in Kraft.
alkoholhaltigen Getränken.“
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt: 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-5, ver-
„Zweiter Abschnitt öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel durch Artikel 287 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469),
§9
2. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes
Bestimmte Lebensmittel vom 16. Juli 1932 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
mit bestimmten geographischen Angaben Gliederungsnummer 2125-5-1, veröffentlichten be-
Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18
Vorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse der der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230).
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(33. ÄndVStVR)
Vom 11. Dezember 2000
Auf Grund Artikel 1
– des § 5b Abs. 3, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Nr. 3 Buchstabe h und des § 26a des Straßen-
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
ten Fassung, § 5b Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:
Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert
durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee 1. In § 7 Abs. 4 werden nach den Wörtern „dass sich
Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April diese Fahrzeuge“ die Wörter „unmittelbar vor Beginn
1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h der Verengung“ eingefügt.
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel-
buchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 26a eingefügt „§ 9a
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember
1982 (BGBl. I S. 2090) und geändert durch Artikel 1 Kreisverkehr
Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr
und Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vor-
– in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- fahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrt-
1998 (BGBl. I S. 3288) richtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreis-
verkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht
überfahren werden. Ausgenommen davon sind
und auf Grund Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, Nr. 15 und des § 6 Abs. 2a des Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre.
Straßenverkehrsgesetzes, in der im Bundesgesetzblatt Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden,
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 5a eingefügt durch ausgeschlossen ist.“
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBl. I S. 721), § 6 Abs. 1 Nr. 15 eingefügt durch 3. § 22 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 6 Abs. 2a
neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des „(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m
sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaft-
– in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- liche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung
(BGBl. I S. 3288) nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder
verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen
Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge
Naturschutz und Reaktorsicherheit: dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1691
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) In der Erläuterung zu Zeichen 220 (Ein-
„(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m bahnstraße) werden in Satz 2 die Wörter „ver-
nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über suchsweise bis zum 31. Dezember 2000“
das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen gestrichen.
darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm b) Absatz 2 Nr. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über
das ziehende Fahrzeug betragen.“ aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „20 m“ durch „a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer
die Angabe „20,75 m“ ersetzt. amtlichen Plakette gekennzeichnet sind,
die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1
4. § 23 wird wie folgt geändert: des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „durch 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt ge-
die Besetzung,“ das Wort „Tiere,“ eingefügt. ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein- 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den
gefügt: Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-
„(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt wor-
Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, den ist, oder“.
wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
der Motor ausgeschaltet ist.“
„b) mit denen Fahrten zu besonderen
Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1
5. § 35 wird wie folgt geändert:
bis 6 des Bundes-Immissionsschutzge-
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: setzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländi- des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I
sche Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher S. 930) oder zur sozialen Betreuung der
Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durch-
Inland berechtigt sind.“ geführt werden.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
„(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde aa) In der Bildunterschrift zu den Zeichen 274.1
für Telekommunikation und Post (§ 66 des Tele- und 274.2 werden die Wörter „der Zone mit
kommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen zulässiger Höchstgeschwindigkeit“ durch die
und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und hal- Wörter „der Tempo 30-Zone“ ersetzt.
ten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.“
bb) Die Erläuterung zu den Zeichen 274.1 und
274.2 wird wie folgt gefasst:
6. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a
eingefügt: „Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der
„(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch
der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum
von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.“ Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich,
angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der
Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu
7. § 41 wird wie folgt geändert:
fahren als angegeben.“
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
d) Dem Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird folgender
aa) Nach dem Satz „Andere Fahrtrichtungen wer- neuer Satz 4 angefügt:
den entsprechend vorgeschrieben.“ werden
folgendes Zeichen 215 und folgende Bild- „Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel
unterschrift eingefügt: eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a
Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.“
„Zeichen 215
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Mar-
kierungen, gelbe Markierungsknopfreihen,
Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder
rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahr-
streifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leit-
linien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf.
Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht
über ihnen fahren. Für Reihen von Markie-
rungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie
eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Ein-
Kreisverkehr“. richtungen so aufgebracht sind, dass sie wie
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, zungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241
wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237)
wird.“ umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vor-
fahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“)
8. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 werden nach der Erläuterung
gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem
zu Zeichen 448 folgende Sätze und folgendes
1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen
Zeichen 448.1 eingefügt:
mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fuß-
„Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahn- gänger zulässig.“
anschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweis-
d) Die Absätze 1c und 1d werden zu Absätzen 1d
beschilderung
und 1e.
Zeichen 448.1
e) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-
Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindig-
keitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen ins-
besondere Beschränkungen und Verbote des
fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn
auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse
eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung der in den vor-
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahn- stehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
rand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel erheblich übersteigt.“
(Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild
wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang
10. In § 49 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende neue
des Autohofs dargestellt.“
Nummer 9a eingefügt:
„9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreis-
9. § 45 wird wie folgt geändert: verkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,“.
a) In Absatz 1a wird nach Nummer 4a folgende neue
Nummer 4b eingefügt: 11. Dem § 53 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter „(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Ver-
Maßnahmen zum Schutz kultureller Ver- kehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl.
anstaltungen, die außerhalb des Straßen- 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1
raumes stattfinden und durch den Straßen- angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis
verkehr, insbesondere durch den von diesem zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.“
ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt
werden,“.
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Fuß-
gängerbereichen“ das Komma durch das Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen“ ge- (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 1
strichen. der Verordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141),
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verkehrs- wird wie folgt geändert:
beruhigten Bereichen“ das Komma und die
Wörter „geschwindigkeitsbeschränkten Zonen“ 1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „450 Deutsche
gestrichen. Mark“ durch die Angabe „950 Deutsche Mark“ er-
c) Nach Absatz 1b wird folgender neuer Absatz 1c setzt.
eingefügt:
„(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, ins- a) Nach der Überschrift „Autobahnen und Kraft-
besondere in Wohngebieten und Gebieten mit fahrstraßen“ wird folgende neue Nummer 16a
hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte eingefügt:
sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen
im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Regelsatz
Lfd.
Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen Tatbestand StVO in DM und
Nr.
Fahrverbot
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrt-
„16a Autobahn oder Kraftfahr- § 18 Abs. 1 80“.
straßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur straße mit einem Fahrzeug Satz 2
Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen benutzt, dessen Höhe § 49 Abs. 1
oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen zusammen mit der Ladung Nr. 18
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benut- mehr als 4,20 m betrug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1693
b) Nach Nummer 25 wird folgende neue Nummer 25a f) In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte nach der
eingefügt: Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4“ die Angabe „ , 9“ ein-
gefügt.
Regelsatz
Lfd.
Tatbestand StVO in DM und
Nr.
Fahrverbot
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
„25a Fahrzeug geführt, dessen § 22 Abs. 2 80“.
Höhe zusammen mit der Satz 1
In Nummer 5.22 der Anlage 13 zu § 40 der Fahr-
Ladung mehr als 4,20 m § 49 Abs. 1 erlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
betrug Nr. 21 S. 2214), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist,
c) In Nummer 49 wird in der Tatbestandsspalte wird das Wort „Zulassungszeitraums“ durch das Wort
das Wort „Zulassungszeitraums“ durch das Wort „Betriebszeitraums“ ersetzt.
„Betriebszeitraums“ ersetzt.
d) In Nummer 49a wird in der Tatbestandsspalte Artikel 4
das Wort „Zulassungszeitraums“ durch das Wort Inkrafttreten
„Betriebszeitraums“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
e) In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte nach der am 1. Februar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a
Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4“ die Angabe „ , 9“ ein- Doppelbuchstabe bb tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft.
gefügt. Artikel 2 und Artikel 3 treten am 1. April 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Rainer Baake
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk
(Gerüstbauermeisterverordnung – GerüstbMstrV)*)
Vom 12. Dezember 2000
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 ments, der Haftung sowie des Arbeits- und Umwelt-
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des schutzes; Informationssysteme nutzen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom Montagetechniken, Normen, Vorschriften, Genehmi-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- gungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- und der Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auf-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und tragsabwicklung organisieren, planen und überwa-
Forschung: chen,
§1 5. Konstruktionen und Gerüstausführungen nach stati-
schen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung fest-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung legen, entsprechende technische Zeichnungen und
Die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk umfasst Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen
folgende selbständige Prüfungsteile: der Statik erstellen sowie Montageanweisungen und
Verwendungsanleitungen anfertigen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), 6. betriebliche Logistik planen und organisieren,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 7. Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Bau-
Kenntnisse (Teil II), stellenablaufs planen, koordinieren und organisieren,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- 8. Gerüste, insbesondere Arbeitsgerüste, Schutzge-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse rüste und Traggerüste einschließlich zugehöriger
(Teil III) und Schalung und Sonderkonstruktionen unter Berück-
sichtigung von Verbindungstechniken aufbauen, un-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- terhalten, umbauen, abbauen, prüfen, beurteilen und
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). übergeben sowie die erforderliche Dokumentation
erstellen,
§2
9. bewegliche Arbeitsplattformen, insbesondere fahrba-
Meisterprüfungsberufsbild re Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen
(1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Hand- und Aufzüge, montieren, prüfen, beurteilen, überge-
werk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen ben, unterhalten, bedienen und demontieren sowie
Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsauf- die erforderliche Dokumentation erstellen,
gaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, 10. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben,
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- unterhalten, umbauen und abbauen sowie die erfor-
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue derliche Dokumentation erstellen,
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
11. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln und ab-
(2) Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke rechnen, Auftragsabwicklung auswerten.
der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse
und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zu- §3
gerechnet:
Gliederung,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
legen,
fungsbereiche:
2. Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes
3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Fachgespräch,
Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
2. eine Situationsaufgabe.
nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb- (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Gerüstbauer-Hand- länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situati-
werk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. onsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1695
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati- (2) Der Prüfling hat als Situationsaufgabe zwei vom
onsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- Meisterprüfungsausschuss vorgegebene fehlerhafte Ge-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- rüstkonstruktionen zu überprüfen und zu protokollieren,
spräch werden im Verhältnis 3 :1 gewichtet. Hieraus wird davon auf jeden Fall ein Traggerüst. Als weitere Gerüst-
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- bauarten kommen in Betracht:
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im
1. ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits-
Verhältnis 3 :1 gewichtet.
und Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I oder als fahrbares Gerüst,
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende
2. ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa- 3. eine Wetterschutzeinhausung.
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
Für die vorgegebenen fehlerhaften Gerüstkonstruktionen
sein darf.
sind Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die Mängel sind
zu beseitigen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage
§4
der einschlägigen Normen und Vorschriften anhand der
Meisterprüfungsprojekt statischen Berechnungen dieser Einrüstungen, die der
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- Meisterprüfungsausschuss zur Verfügung stellt.
zuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und
das einem Kundenauftrag entspricht. §7
(2) Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kunden- Gliederung,
auftrags die Gerüstarbeiten zu planen. Der vorgegebene Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche
Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüst- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-
bauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst. knüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-
Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht: scher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-
nisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und
1. ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits- bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und
und Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst dokumentieren kann.
oder als fahrbares Gerüst,
(2) Prüfungsfächer sind:
2. ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,
1. Gerüstbautechnik,
3. eine Wetterschutzeinhausung.
2. Auftragsabwicklung,
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht
aus: 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
1. Entwurfszeichnung, (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-
2. Kalkulation, gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sind
im Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen:
3. Detailzeichnungen,
1. Gerüstbautechnik:
4. Lastannahmen und Bemessungen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Materialauszug,
Gerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägi-
6. Montageanweisung oder Aufbau- und Verwendungs- gen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen
anleitung sowie und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht:
7. Aufmaß und Abrechnung. a) Gerüstbauarten, Ausführungsarten, Verwendungs-
arten, Verbindungsarten, Belagarten, Über-
§5 brückungsarten oder Gerüstgruppen beschreiben,
analysieren und bewerten,
Fachgespräch
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister- b) Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten
prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll von Gerüstkonstruktionen und Gerüstbauteilen
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän- berechnen,
ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt c) Untergründe und Aufhängepunkte beurteilen, Aus-
zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts wirkungen von konstruktiven und ausführungs-
begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbun- technischen Mängeln auf die Funktion darstellen.
dene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
Als Gerüstbauarten für die Buchstaben a bis c kommen
darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwick-
in Betracht:
lungen zu berücksichtigen.
aa) Traggerüste,
§6 bb) Arbeitsgerüste,
Situationsaufgabe
cc) Schutzgerüste einschließlich Schutzmaßnahmen,
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen
dd) Sonderkonstruktionen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprü-
fungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen ee) horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplatt-
werden konnten. formen.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000
2. Auftragsabwicklung: g) Erfordernisse der Wartung von Gerüsten, Bautei-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, len, Sicherheitseinrichtungen und Maschinen be-
bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen schreiben.
Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaft- (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
lichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine
sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
Hierfür kommen in Betracht: schritten werden.
a) Vor- und Nachkalkulation durchführen, (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
b) Einsatz von Material, Geräten und Personal planen, genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
c) Vermessungstechniken darstellen,
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
d) Montageanweisungen erstellen, wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
e) Brauchbarkeitsnachweise darstellen, ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
länger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
f) Prüfung und Freigabe von Gerüstbauleistungen sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
darstellen, Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
g) Gerüstbauleistungen aufmessen und abrechnen.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als
tion in einem Gerüstbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfür 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II
kommen in Betracht: nicht bestanden.
a) Rechtsvorschriften für die Vergabe von Bauleis-
tungen sowie sonstige berufsbezogene Gesetze, §8
Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, Weitere Anforderungen
b) betriebliche Kosten ermitteln, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
c) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Ge- gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
fährdungsabwehr festlegen, Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der je-
weils geltenden Fassung.
d) betriebliches Qualitätsmanagement darstellen,
e) Informations- und Kommunikationssysteme in §9
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
beschreiben und beurteilen, Inkrafttreten
f) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Logistik planen, Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1697
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Vom 10. November 2000
Das Bundesministerium der Finanzen gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung
mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der
Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat mit Wirkung vom
30. Oktober 2000 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegt. Damit wird die im
Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), getroffene Sitzentscheidung vollzogen.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 02 28 / 4 22-80
Fax: 02 28 / 4 22-74 94.
Berlin, den 10. November 2000
Der Umzugsbeauftragte
im Bundesministerium der Finanzen
Stähr
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Vom 10. November 2000
Das Bundesministerium der Finanzen gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung
mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der
Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird mit Wirkung vom 11. De-
zember 2000 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegen. Damit wird die im
Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), getroffene Sitzentscheidung vollzogen.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 02 28 / 2 07-0
Fax: 02 28 / 2 07-15 50.
Berlin, den 10. November 2000
Der Umzugsbeauftragte
im Bundesministerium der Finanzen
Stähr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1697
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Vom 10. November 2000
Das Bundesministerium der Finanzen gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung
mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der
Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat mit Wirkung vom
30. Oktober 2000 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegt. Damit wird die im
Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), getroffene Sitzentscheidung vollzogen.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 02 28 / 4 22-80
Fax: 02 28 / 4 22-74 94.
Berlin, den 10. November 2000
Der Umzugsbeauftragte
im Bundesministerium der Finanzen
Stähr
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Vom 10. November 2000
Das Bundesministerium der Finanzen gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung
mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der
Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird mit Wirkung vom 11. De-
zember 2000 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegen. Damit wird die im
Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), getroffene Sitzentscheidung vollzogen.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 02 28 / 2 07-0
Fax: 02 28 / 2 07-15 50.
Berlin, den 10. November 2000
Der Umzugsbeauftragte
im Bundesministerium der Finanzen
Stähr