1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Gesetz
zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“
Vom 30. November 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 17
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 18
Inhaltsübersicht Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 19
Artikel Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes 20
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes 1 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des zum Telekommunikationsgesetz 21
Bundeserziehungsgeldgesetzes 2 Änderung der Bundesnotarordnung 22
Änderung des Bundesbeamtengesetzes 3 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung 23
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 4 Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung 24
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung 25
jährlichen Sonderzuwendung 5 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes 6 Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag 26
Änderung des Hochschulrahmengesetzes 7 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung 27
Änderung des Soldatengesetzes 8 Änderung der Mutterschutzverordnung 28
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes 9 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung 29
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 10 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen 30
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 11 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten 31
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge Änderung der Frauenförderstatistikverordnung 32
mit Ärzten in der Weiterbildung 12 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 33
Änderung des Mutterschutzgesetzes 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
Änderung des Berufsbildungsgesetzes 14 verordnung 34
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 35
Krankenversicherung der Landwirte 15 Neubekanntmachung 36
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 16 Inkrafttreten 37
–––––––––––––––
Artikel 1 3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Er-
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes ziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), 4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Zeit des
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Dauer der
12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), wird wie folgt Elternzeit“ ersetzt.
geändert:
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „zum Erziehungs-
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- urlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.
fasst:
„Gesetz 6. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „der Erziehungs-
zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)“.
7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die
2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Wörter „Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer und
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, Arbeitnehmerinnen“ durch die Wörter „Elternzeit für
§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewährt“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
durch das Wort „gezahlt“, in § 4 Abs. 3 Satz 2 das
Wort „weitergewährt“ durch das Wort „weiterge- 8. § 15 wird wie folgt geändert:
zahlt“ und in § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, § 9 Satz 1 jeweils a) In der Überschrift wird das Wort „Erziehungs-
das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Zahlung“ urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-
2a. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Bun- urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
desversorgungsgesetzes“ durch den Textteil „ , des c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldaten- „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
versorgungsgesetzes“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1639
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. zeit“ ersetzt.
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Erziehungs-
„Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit urlaubs“ und „dem Erziehungsurlaub“ jeweils
zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-
nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.“ urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ und die
f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter
„die Elternzeit“ ersetzt.
„Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers,
sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teil- d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Erzie-
zeitarbeit unverändert während der Elternzeit fort- hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
zusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch ersetzt.
nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück-
zukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.“ 11. § 18 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 6 werden die Wörter „des Erziehungs- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
9. § 16 wird wie folgt geändert: dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt
worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Erzie- Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ nicht kündigen.“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erzie-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs- hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das zeit“ und das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Eltern-
zeit“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-
zeit“ ersetzt. 12. In § 19 werden in der Überschrift und in der Vorschrift
jeweils die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch
cc) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das Wort die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
„Die“ und das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
dd) In Satz 5 werden die Wörter „den Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zeit des Er-
zeit“ ersetzt. ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-
„(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
mer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden
Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutz-
14. § 21 wird wie folgt geändert:
frist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlan- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Zeiten“
gen, können sie dies innerhalb einer Woche nach durch die Wörter „für die Dauer“ und die Wör-
Wegfall des Grundes nachholen." ter „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter
„einer Elternzeit“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungs- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
urlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ „(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeits-
ersetzt. vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindes-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihren Erzie- tens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende
hungsurlaub“ durch die Wörter „ihre Eltern- der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne
zeit“ ersetzt. Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet
und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung
e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs- seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt. chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Be-
endigung der Elternzeit in den Fällen des § 16
10. § 17 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „im Erzie-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ hungsurlaub“ durch die Wörter „in der Elternzeit“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. ersetzt.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
15. § 23 wird wie folgt geändert: 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, werden die
Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum gleichzei-
Elternzeit“ ersetzt.
tigen Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „zur
gleichzeitigen Elternzeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 4
aa) In Nummer 3 wird das Wort „nichteheliche“ Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
durch das Wort „eheähnliche“ ersetzt. In § 76 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
bb) In Nummer 6 wird in der Klammer nach der der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
Angabe „600 Deutsche Mark,“ die Angabe 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 § 40
„601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geän-
Deutsche Mark,“ eingefügt. dert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Beteiligung am Erwerbsleben während
des Erziehungsgeldbezugs (abhängige Artikel 5
Beschäftigung, Selbständigkeit),“. Änderung des Gesetzes über
dd) Die Nummern 8 und 10 werden gestrichen die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
und die Nummer 9 wird zur neuen Nummer 8. § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
ee) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst: Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) wird wie folgt
„8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungs-
geändert:
geldbezugs (davon: a) mit und ohne
gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) ge-
meinsame Elternzeit beider Elternteile), 1. In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter
Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer
Elternzeit bis zum zwölften, über den Elternzeit“ ersetzt.
zwölften Lebensmonat des Kindes hin-
aus,“. 2. In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Für die Zeit eines
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Für die Dauer
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ der Text- einer Elternzeit“ und die Wörter „des Erziehungs-
teil „Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie“ urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
eingefügt.
16. In § 24 Abs. 2 wird der Textteil „(Erziehungsurlaub Artikel 6
und Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub)“ durch den
Textteil „(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Elternzeit)“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3648) werden die Wörter „eines Erziehungs-
Artikel 2 urlaubs" durch die Wörter „einer Elternzeit“ und die Wörter
Änderung des Dritten Gesetzes „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes ersetzt.
Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
Artikel 7
S. 1426, 1585) wird wie folgt geändert:
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
„4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe „(600 kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) wird
Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die An- wie folgt geändert:
gabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in Nummer 6 die
Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deut-
1. In § 16 Satz 3 werden die Wörter „den Erziehungs-
sche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
Mark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deut-
sche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe
„(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 2. In § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „den
307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“
Euro)“ ersetzt.“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- chung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I geändert durch Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom 20. Juli
S. 675), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1641
1. In § 28 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ Artikel 12
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. Änderung des Gesetzes
über befristete Arbeitsverträge
2. In § 40 Abs. 4 werden das Wort „Erziehungsurlaub“ mit Ärzten in der Weiterbildung
durch das Wort „Elternzeit“ und die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er- In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeits-
setzt. verträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch das Gesetz vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) geändert worden
3. In § 46 Abs. 4 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
„Elternzeit“ ersetzt.
4. In § 72 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „zum Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt. Artikel 13
Änderung des Mutterschutzgesetzes
5. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt. In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997
(BGBl. I S. 22, 293) werden die Wörter „den Erziehungs-
Artikel 9 urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Artikel 14
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zu-
letzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. De- Änderung des Berufsbildungsgesetzes
zember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: In § 39 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Arti-
1. In § 14a Abs. 5 werden die Wörter „Zeiten eines Er- kel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596)
ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
2. In § 14b Abs. 4 werden die Wörter „Zeiten eines Er-
ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 15
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ge-
2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
1. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „eines Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
ersetzt. Artikel 16
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer § 16 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Elternzeit“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom
21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird
3. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „eines Erzie-
wie folgt geändert:
hungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
ersetzt.
1. In Satz 1 wird der Satzteil „für die Zeit, in der Versor-
gungsberechtigte Erziehungsurlaub nach dem Bun-
4. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „für Zeiten eines
deserziehungsgeldgesetz erhalten“ durch die Wörter
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „für die Dauer
„während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-
einer Elternzeit“ ersetzt.
geldgesetz“ ersetzt.
Artikel 11 2. In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Erziehungs-
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b des Berlinförderungsgeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 17
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2
§ 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ge- Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ In § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 22
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
Änderung der Bundesnotarordnung
S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er- In § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im
setzt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
Artikel 18
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
Artikel 23
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) geändert Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das
In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-
Wort „Elternzeit“ ersetzt.
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
1990 (BGBl. I S. 449, 863), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden
Artikel 19
ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“ durch
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert Artikel 24
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2657), wird wie folgt geändert: Änderung der
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „während des In § 11 Abs. 5 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „während der verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Elternzeit“ und die Wörter „die Zeit des Erziehungs- 20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), die durch die Verord-
urlaubs“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt. nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“
durch das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
setzt.
Artikel 25
3. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 werden der Satzteil „Erziehungsur- Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
laub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten“
durch den Satzteil „Elternzeit nach dem Bundeserzie- In § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 der Kriminal-Laufbahnver-
hungsgeldgesetz in Anspruch nehmen“ und jeweils die ordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt
Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
Elternzeit“ ersetzt. S. 701) geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.
4. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 26
Artikel 20 Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivoll-
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes zugsdienstes beim Deutschen Bundestag
In § 26 Abs. 3 Satz 6 des Bundesanstalt Post-Gesetzes In § 10 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom
1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort 20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58) wird das Wort „Erziehungs-
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.
Artikel 21
Artikel 27
Änderung des Personalrechtlichen
Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Personalrechtlichen Begleitge- In § 1 Nr. 27 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom
setzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem- 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) wird das Wort „Erziehungs-
ber 1997 (BGBl. I S. 3108) wird das Wort „Erziehungs- urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. nung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1643
Artikel 28 4. In § 3 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Änderung der Mutterschutzverordnung
§ 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der 5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Erziehungs-
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) wird urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
wie folgt geändert:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“
durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Erziehungs-
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Zeit des Erzie-
2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ hungsurlaubs“ durch die Wörter „die Dauer der
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt. Elternzeit“ und die Wörter „Beginn des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „Beginn der
Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 29 bb) In Satz 4 werden die Wörter „eines Erziehungs-
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung urlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
ersetzt.
Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), ge- c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
Artikel 30
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„Verordnung über Elternzeit Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Elternzeitverordnung – EltZV)“. § 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2453), die durch die Verordnung vom 21. April
2. § 1 wird wie folgt geändert: 1999 (BGBl. I S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort geändert:
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt. 1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wör- 2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
ter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Elternzeit“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 31
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der
Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ und das Wort Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ S. 584, 1000) wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. „Verordnung
über die Elternzeit für Soldaten
b) In Absatz 2 werden das Wort „einen“ durch das (Elternzeitverordnung für Soldaten – EltZSold)“.
Wort „eine“ und die Wörter „anschließenden Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „anschließende
Elternzeit“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Er-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungsur-
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort
laub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ er-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort setzt.
„Sie“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs- hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt. ersetzt.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs- 2. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 2 werden die
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt. Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der
e) In Absatz 5 wird der Satzteil „Der von der Bundes- Elternzeit“ ersetzt.
wehr erteilte Erziehungsurlaub“ durch den Satzteil
„Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit“ ersetzt. Artikel 33
3. § 2 wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs- 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000
das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:
„Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ 1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Erziehungs-
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt. urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „eine Elternzeit“ ersetzt. 2. In § 11 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Den Erziehungs- Artikel 34
urlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.
Änderung der
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des beantragten Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der bean-
tragten Elternzeit“ und die Wörter „gewährten Erzie- In § 9 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -über-
hungsurlaub“ durch die Wörter „gewährte Eltern- mittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I
zeit“ ersetzt. S. 343), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort
c) In Absatz 3 werden die Wörter „bewilligten Erzie- „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
hungsurlaub“ durch die Wörter „bewilligte Eltern-
zeit“ ersetzt.
Artikel 35
5. In § 4 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Die auf Artikel 23 bis 34 beruhenden Teile der dort geän-
6. In § 6 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ derten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt. einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.
7. In § 7a wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das
Wort „Elternzeit“ ersetzt. Artikel 36
Neubekanntmachung
Artikel 32 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Änderung der Frauenförderstatistikverordnung und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
Die Anlage zu § 4 Abs. 2 der Frauenförderstatistikver- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
ordnung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 606) wird wie folgt machen.
geändert:
Artikel 37
1. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 1 werden die
Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der Inkrafttreten
Elternzeit“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 2001 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1645
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 1. Dezember 2000
Auf Grund des Artikels 36 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erzie-
hungsurlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 2. Januar 2001 an
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I
S. 180),
2. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBl. I S. 1476),
3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110),
4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 38 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar
2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1426, 1585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2000
(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
7. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 1. Dezember 2000
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Gesetz
zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit
(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)
Erster Abschnitt 3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antrag-
stellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
Erziehungsgeld
(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
§1 wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-
Berechtigte nehmen kann oder sie unterbrechen muss.
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwe-
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt rer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder
in Deutschland hat, bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann
von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraus-
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden.
in einem Haushalt lebt, Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten
Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personen-
Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, sorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
§ 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen
Gesetzbuches können im Einzelfall nach billigem Ermes- (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mit-
sen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen gliedstaates der Europäischen Union oder eines der Ver-
Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon tragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-/
vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5
werden. Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsbe-
rechtigt, wenn
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfül- 1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
len, erlaubnis besitzt,
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Aus- 3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
land entsandt ist und aufgrund über- oder zwi- des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt wor-
schenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten den ist.
Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialver-
sicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen
Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthalts-
Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, berechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2
Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als
3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs- 1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen
helfer-Gesetzes ist. Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-
päischen Wirtschaftsraums (anderen EU-/EWR-Gebiet)
Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden oder
Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit
ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen 2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an
Sicherheit unterliegt. Deutschland angrenzenden Staat
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige
2. ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in seinen Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Haushalt aufgenommen hat, gleichgestellt. Der in einem anderen EU-/EWR-Gebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1647
wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU-/EWR- (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie-
Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraus- hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten
setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver- Elternteils gezahlt werden.
ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nieder-
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit
gelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3
Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk-
und § 8 Abs. 3.
sam.
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch
der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen §4
Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberech-
tigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Beginn und Ende des Anspruchs
Kindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts- (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Voll-
verhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäfti- endung des 24. Lebensmonats gezahlt. Für angenom-
gung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt mene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird
hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleis- Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer
tung nach § 2 Abs. 2 bezogen hat. von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung
(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines des achten Lebensjahres gezahlt.
im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-
vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf- jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr
grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-
§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deut- des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld
schen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entsprechen- höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewil-
des gilt für den ihn begleitenden Ehegatten, wenn er in ligt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungs-
Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung geld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt
(§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt. werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des
Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5
§2 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussichtlichen Ein-
Nicht volle Erwerbstätigkeit; künfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere Prü-
Entgeltersatzleistungen fung abschließend ermittelt werden können.
(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht
der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen
übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung
des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-
ausgeübt wird.
gung der Elternzeit weitergezahlt.
(2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver- §5
letztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleis-
tung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Höhe des Erziehungsgeldes;
Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder Einkommensgrenzen*)
des Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungs- (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer
geld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleis- beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des
tung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Be-
schäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr
als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die zu *) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1426, 1585) wird § 5 ab dem 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erzie- aa) In Satz 1 wird in Nummer 1 die Angabe „900 Deutsche Mark“
hungsgeld gezahlt, wenn der berechtigten Person nach durch die Angabe „460 Euro“ und in Nummer 2 die Angabe
„600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
§ 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1 aus
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch die
einem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig gekün- Angabe „920 Euro“ ersetzt.
digt worden ist. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die
§3 Angabe „51 130 Euro“ und die Angabe „75 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „38 350 Euro“ ersetzt.
Zusammentreffen von Ansprüchen bb) In Satz 2 wird die Angabe „32 200 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „16 470 Euro“ und die Angabe „26 400 Deutsche Mark“
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird durch die Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.
nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem cc) In Satz 3 wird die Angabe „4 800 Deutsche Mark“ durch die
Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für Angabe „2 454 Euro“ ersetzt.
jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe
(2) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvorausset- „10 Euro“ ersetzt.
zungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort
den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestim- „Euro“ sowie die Angabe „50 Deutsche Pfennig“ durch die An-
mung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die gabe „50 Cent“ ersetzt.
Mutter die Berechtigte. Die Bestimmung kann nur ge- d) In Absatz 5 wird die Angabe „4 800 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2 454 Euro“, die Angabe „5 470 Deutsche Mark“ durch die
ändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Angabe „2 797 Euro“ und die Angabe „6 140 Deutsche Mark“ durch
Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. die Angabe „3 140 Euro“ ersetzt.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
1. 12. Lebensmonats 900 Deutsche Mark (Budget), 2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein-
2. 24. Lebensmonats 600 Deutsche Mark. kommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch
Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per-
nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate sonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes be-
zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 1 800 Deut- rücksichtigt werden;
sche Mark ist zu erstatten. Die Entscheidung des Antrag-
stellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom-
ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen beson- mensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das
derer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung mög- die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwen-
lich. Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach dung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Nummer 2. oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
erhalten würden.
(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes ent-
fällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 (2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 100 000 bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussicht-
Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 75 000 liche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
Deutsche Mark übersteigt. Vom Beginn des siebten maßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebens-
Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, monat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des
wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das
dauernd getrennt leben, 32 200 Deutsche Mark und bei voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhut-
anderen Berechtigten 26 400 Deutsche Mark übersteigt. nahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich.
Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der be-
4 800 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berech- rechtigten Person und ihres Ehegatten, soweit sie nicht
tigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt leben- dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähn-
den Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin- lichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Part-
dergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 ners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das
des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeb- Zusammenleben aus.
lich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden
Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit- (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraussicht-
punkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen lichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht
Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommens- möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem
grenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können die
Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden.
(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Bud-
get) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das (5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt, allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind
das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von
sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens. dem um 2 000 Deutsche Mark verminderten Bruttobetrag
(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens- auszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländi-
monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie- schem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staat-
hungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es lichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2
für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als Beträge in ausländischer Währung werden in Deutsche
20 Deutsche Mark wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Mark umgerechnet.*)
Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden und zwar unter (6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungs-
50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben. geldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus
(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie
von 4 800 Deutsche Mark während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind
ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit
1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 5 470 Deut- maßgebend. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen
sche Mark, Vorschriften des § 6.
2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von
(7) Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um
6 140 Deutsche Mark.
mindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbe-
scheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.
§6 Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen
Einkommen Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen
mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen
Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen- *) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
steuergesetzes abzüglich folgender Beträge: S. 1426, 1585) wird § 6 Abs. 5 ab dem 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne „1 023 Euro“ ersetzt.
des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes b) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“
22 vom Hundert der Einkünfte; ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1649
§7 zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die
Anrechnung von Mutterschaftsgeld Beratung zur Elternzeit.
und entsprechenden Bezügen
§ 11
(1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver- Kostentragung
sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver-
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
sicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts-
geldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf § 12
das Erziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;
Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die
Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden. (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 25 Deutsche auch für den Ehegatten des Antragstellers und für den
Mark, sonst auf 20 Deutsche Mark kalendertäglich be- Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.
grenzt.*) Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für (2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der
ein weiteres Kind vor und nach seiner Geburt auf das wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit-
Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind. geber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt
und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu be-
§8 scheinigen.
Andere Sozialleistungen (3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche
(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbstständigen
der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1 darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit be-
Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 ziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 aus-
worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, geübt wird.
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,
unberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erzie- § 13
hungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder Rechtsweg
sowie von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe-
gesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übri- Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
gen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtig- heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der So-
ten kein Erziehungsgeld gewährt wird, der Nachrang der zialgerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Ange-
Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bun- legenheiten der Rentenversicherung anzuwendenden
dessozialhilfegesetzes. Vorschriften gelten entsprechend. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-
zuständige Stelle nach § 10 bestimmt wird.
rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-
gesehen sind. § 14
(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld Bußgeldvorschrift
vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch
genommen werden können, sind, soweit sich aus dem (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familien- lässig
leistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus. Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf
Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht
§9 angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
Unterhaltspflichten 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung
den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der
des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis-
nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,
tungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt ,
Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und
des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini-
gung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
§ 10 oder
Zuständigkeit 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zu-
widerhandelt.
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten
Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
*) Gemäß Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
S. 1426, 1585) wird in § 7 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2002 die Angabe
„25 Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach
„20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt. § 10 zuständigen Behörden.
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Zweiter Abschnitt unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der
Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung
Elternzeit für seiner Arbeitszeit beanspruchen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
gelten folgende Voraussetzungen:
§ 15
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der An-
Anspruch auf Elternzeit zahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An- als 15 Arbeitnehmer;
spruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben
1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht, Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbre-
chung länger als sechs Monate;
b) des Ehegatten,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll
c) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi-
Obhut aufgenommen haben, oder schen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder Gründe entgegen und
im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erziehungs-
geld beziehen können, 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen
vorher schriftlich mitgeteilt.
in einem Haushalt leben und
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeit-
Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten nehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der
Elternteils erforderlich. Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor
den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil
von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit- § 16
gebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebens- Inanspruchnahme der Elternzeit
jahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und
bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von ins- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die
gesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längs- Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kin-
tens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des des oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 3 Satz 2)
Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes-
entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Auf- tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber
teilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag aus- verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten
geschlossen oder beschränkt werden. innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern-
angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll
teil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genom-
die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein
men werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes
oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt
Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6
auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begren-
hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers
zung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen
eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist.
für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers
Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptiv-
bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Er-
pflegeeltern.
ziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die
wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom
Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärun-
übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber gen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die
oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeit- Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
gebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Sätze 5 bis 7 erlassen.
(5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits- (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
zeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich
Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Unberührt unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des
bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht
Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer
der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitzeit zurückzu- (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-
kehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte. men des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit-
(6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, geber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der
soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1651
deren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur § 19
innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Kündigung zum Ende der Elternzeit
Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann
ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeit- von drei Monaten kündigen.
arbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein
vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus § 20
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Zur Berufsbildung Beschäftigte;
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese in Heimarbeit Beschäftigte
spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit
§ 17 Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1
und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mit-
Urlaub
arbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des
Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält- Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.
nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der
Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. § 21
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der
Befristete Arbeitsverträge
Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig
Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-
erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
mers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach
Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu
dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif-
gewähren.
vertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Be-
oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit treuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen
das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den oder für Teile davon eingestellt wird.
noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so zulässig.
kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss
nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in
gewährten Urlaubstage kürzen. den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen
sein.
§ 18 (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag
Kündigungsschutz unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen,
jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Been-
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, digung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-
und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch ablehnen darf.
die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes- (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Ab-
regierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allge- satzes 4 nicht anzuwenden.
meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-
Satzes 2 erlassen. lich ausgeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer (7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeit-
1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-
nehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl
arbeit leistet oder
Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu-
Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf zählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Ver-
Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das treter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter
Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2) nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 chend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt
nach §15 besteht. wird.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Dritter Abschnitt 5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind
während der ersten sechs Lebensmonate (600 Deut-
Übergangs- und Schlussvorschriften sche Mark, 900 Deutsche Mark)*),
§ 22 6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über
den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 199 Deutsche
Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deut-
(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine sche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis 749 Deutsche
ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche
Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Mark),
Sozialgesetzbuch anzuwenden. 7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie-
(2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus- hungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selb-
setzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4 zweiter ständigkeit),
Halbsatz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Ent- 8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs
scheidung über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäf-
Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksich- tigung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),
tigt. Soweit diese Voraussetzungen danach wieder ent- Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis
fallen, ist das unerheblich. Die Regelungen nach § 4 zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des
Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben Kindes hinaus.
unberührt.
(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kin-
(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver- des sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden
änderungen im Familienstand einschließlich der Familien- (§10).
größe und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.
(4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden
(4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich bis
Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministe-
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen.
den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über
das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebens-
§ 24
monats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse
durch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu Übergangsvorschriften; Bericht
entscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder
(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses
Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
tritt. Fassung weiter anzuwenden.**)
§ 23 (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkun-
Statistik gen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit
(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit während der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeit-
werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische An- nehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls
gaben (Statistik) erfasst. notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene
Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, *) Gemäß Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1426, 1585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November
jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird in § 23 Abs. 2 ab
folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers: dem 1. Januar 2002 in Nummer 5 die Angabe „(600 Deutsche Mark
900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in
1. Geschlecht, Nummer 6 die Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche
Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis
2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger); 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“
zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in durch die Angabe „(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,
Deutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet), 307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro)“ ersetzt.
**) Gemäß Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, allein- S. 1426, 1585) werden dem § 24 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2002 folgende
stehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft), Sätze angefügt:
„Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnun-
4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum gen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem
sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über 1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut
den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und genommen wurden. Für die im Jahr 2001 geborenen oder mit dem
Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder gelten die in diesem
Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier Gesetz genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnun-
und mehr Kinder), gen weiter.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1653
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Vom 29. November 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Artikel 1
In § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Tischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 188), die durch die
Verordnung vom 12. Juli 2000 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird
nach den Worten „eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt“ das Wort
„höchstens“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. November 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2001
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2001 –– AELV 2001)
Vom 1. Dezember 2000
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem
S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem und
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Forsten: niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1 Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-
für das Jahr 2001 maßgebende Arbeitseinkommen aus schaftswert von mehr als 198 000 Deutsche Mark ergibt
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschafts- schaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
wert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben.
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1
schaftswert über 198 000 Deutsche Mark und unter
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- einkommen ermittelt, indem
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2
a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächst-
ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen niedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln,
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
indem
höheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
durch den Wert 1 000 dividiert, entspricht, vervielfältigt wird und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1655
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein- b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des
der Anlage entspricht, addiert wird. Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße
des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dividiert wird,
einkommen das 0,2142fache des Wirtschaftswerts. Für
Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom- einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-
men das 0,1352fache des Wirtschaftswerts. fältigt wird und
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der wird.
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
ermittelt, indem wirtschaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und §2
bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
einkommen 2) ergeben würden, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs-
in DM wert in DM wert in DM wert
bis 25 000 1,6169 bis 84 000 0,8024 bis 143 000 0,5542
26 000 1,5883 85 000 0,7961 144 000 0,5514
27 000 1,5606 86 000 0,7898 145 000 0,5487
28 000 1,5337 87 000 0,7837 146 000 0,5459
29 000 1,5078 88 000 0,7777 147 000 0,5433
30 000 1,4827 89 000 0,7718 148 000 0,5406
31 000 1,4584 90 000 0,7660 149 000 0,5380
32 000 1,4349 91 000 0,7603 150 000 0,5354
33 000 1,4122 92 000 0,7546 151 000 0,5328
34 000 1,3902 93 000 0,7491 152 000 0,5303
35 000 1,3689 94 000 0,7437 153 000 0,5278
36 000 1,3483 95 000 0,7383 154 000 0,5253
37 000 1,3284 96 000 0,7331 155 000 0,5228
38 000 1,3090 97 000 0,7279 156 000 0,5204
39 000 1,2903 98 000 0,7228 157 000 0,5180
40 000 1,2721 99 000 0,7178 158 000 0,5156
41 000 1,2545 100 000 0,7128 159 000 0,5132
42 000 1,2374 101 000 0,7080 160 000 0,5109
43 000 1,2208 102 000 0,7032 161 000 0,5086
44 000 1,2047 103 000 0,6985 162 000 0,5063
45 000 1,1890 104 000 0,6938 163 000 0,5040
46 000 1,1738 105 000 0,6892 164 000 0,5018
47 000 1,1590 106 000 0,6847 165 000 0,4996
48 000 1,1447 107 000 0,6803 166 000 0,4974
49 000 1,1307 108 000 0,6759 167 000 0,4952
50 000 1,1171 109 000 0,6716 168 000 0,4930
51 000 1,1038 110 000 0,6673 169 000 0,4909
52 000 1,0909 111 000 0,6631 170 000 0,4888
53 000 1,0783 112 000 0,6590 171 000 0,4867
54 000 1,0660 113 000 0,6549 172 000 0,4846
55 000 1,0541 114 000 0,6509 173 000 0,4826
56 000 1,0424 115 000 0,6469 174 000 0,4805
57 000 1,0310 116 000 0,6430 175 000 0,4785
58 000 1,0199 117 000 0,6391 176 000 0,4765
59 000 1,0091 118 000 0,6353 177 000 0,4745
60 000 0,9985 119 000 0,6316 178 000 0,4726
61 000 0,9882 120 000 0,6278 179 000 0,4706
62 000 0,9781 121 000 0,6242 180 000 0,4687
63 000 0,9682 122 000 0,6206 181 000 0,4668
64 000 0,9586 123 000 0,6170 182 000 0,4649
65 000 0,9491 124 000 0,6135 183 000 0,4630
66 000 0,9399 125 000 0,6100 184 000 0,4612
67 000 0,9309 126 000 0,6066 185 000 0,4593
68 000 0,9220 127 000 0,6032 186 000 0,4575
69 000 0,9134 128 000 0,5998 187 000 0,4557
70 000 0,9049 129 000 0,5965 188 000 0,4539
71 000 0,8966 130 000 0,5933 189 000 0,4521
72 000 0,8885 131 000 0,5900 190 000 0,4504
73 000 0,8805 132 000 0,5868 191 000 0,4486
74 000 0,8727 133 000 0,5837 192 000 0,4469
75 000 0,8651 134 000 0,5806 193 000 0,4452
76 000 0,8575 135 000 0,5775 194 000 0,4435
77 000 0,8502 136 000 0,5745 195 000 0,4418
78 000 0,8430 137 000 0,5715 196 000 0,4401
79 000 0,8359 138 000 0,5685 197 000 0,4385
80 000 0,8289 139 000 0,5656 198 000 0,4368
81 000 0,8221 140 000 0,5627
82 000 0,8154 141 000 0,5598
83 000 0,8089 142 000 0,5570
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1657
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs-
in DM wert in DM wert in DM wert
bis 25 000 0,7811 bis 84 000 0,4639 bis 143 000 0,3322
26 000 0,7752 85 000 0,4607 144 000 0,3307
27 000 0,7689 86 000 0,4575 145 000 0,3292
28 000 0,7623 87 000 0,4544 146 000 0,3277
29 000 0,7554 88 000 0,4513 147 000 0,3262
30 000 0,7484 89 000 0,4483 148 000 0,3247
31 000 0,7412 90 000 0,4453 149 000 0,3232
32 000 0,7340 91 000 0,4423 150 000 0,3218
33 000 0,7267 92 000 0,4394 151 000 0,3204
34 000 0,7194 93 000 0,4366 152 000 0,3190
35 000 0,7121 94 000 0,4338 153 000 0,3176
36 000 0,7049 95 000 0,4310 154 000 0,3162
37 000 0,6977 96 000 0,4282 155 000 0,3148
38 000 0,6906 97 000 0,4255 156 000 0,3135
39 000 0,6836 98 000 0,4229 157 000 0,3121
40 000 0,6767 99 000 0,4203 158 000 0,3108
41 000 0,6698 100 000 0,4177 159 000 0,3095
42 000 0,6631 101 000 0,4151 160 000 0,3082
43 000 0,6564 102 000 0,4126 161 000 0,3069
44 000 0,6499 103 000 0,4101 162 000 0,3056
45 000 0,6435 104 000 0,4076 163 000 0,3043
46 000 0,6371 105 000 0,4052 164 000 0,3031
47 000 0,6309 106 000 0,4028 165 000 0,3018
48 000 0,6248 107 000 0,4005 166 000 0,3006
49 000 0,6188 108 000 0,3982 167 000 0,2994
50 000 0,6129 109 000 0,3959 168 000 0,2981
51 000 0,6071 110 000 0,3936 169 000 0,2969
52 000 0,6015 111 000 0,3914 170 000 0,2958
53 000 0,5959 112 000 0,3891 171 000 0,2946
54 000 0,5904 113 000 0,3870 172 000 0,2934
55 000 0,5850 114 000 0,3848 173 000 0,2922
56 000 0,5797 115 000 0,3827 174 000 0,2911
57 000 0,5745 116 000 0,3806 175 000 0,2900
58 000 0,5694 117 000 0,3785 176 000 0,2888
59 000 0,5644 118 000 0,3765 177 000 0,2877
60 000 0,5595 119 000 0,3744 178 000 0,2866
61 000 0,5547 120 000 0,3724 179 000 0,2855
62 000 0,5500 121 000 0,3704 180 000 0,2844
63 000 0,5453 122 000 0,3685 181 000 0,2833
64 000 0,5407 123 000 0,3666 182 000 0,2823
65 000 0,5362 124 000 0,3647 183 000 0,2812
66 000 0,5318 125 000 0,3628 184 000 0,2802
67 000 0,5275 126 000 0,3609 185 000 0,2791
68 000 0,5232 127 000 0,3591 186 000 0,2781
69 000 0,5190 128 000 0,3572 187 000 0,2770
70 000 0,5149 129 000 0,3554 188 000 0,2760
71 000 0,5109 130 000 0,3537 189 000 0,2750
72 000 0,5069 131 000 0,3519 190 000 0,2740
73 000 0,5030 132 000 0,3502 191 000 0,2730
74 000 0,4991 133 000 0,3484 192 000 0,2720
75 000 0,4953 134 000 0,3467 193 000 0,2711
76 000 0,4916 135 000 0,3450 194 000 0,2701
77 000 0,4880 136 000 0,3434 195 000 0,2691
78 000 0,4844 137 000 0,3417 196 000 0,2682
79 000 0,4808 138 000 0,3401 197 000 0,2672
80 000 0,4773 139 000 0,3385 198 000 0,2663
81 000 0,4739 140 000 0,3369
82 000 0,4705 141 000 0,3353
83 000 0,4672 142 000 0,3337
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs-
in DM wert in DM wert
bis 198 000 0,4368 bis 198 000 0,2663
200 000 0,4336 200 000 0,2644
250 000 0,3667 250 000 0,2259
300 000 0,3191 300 000 0,1980
350 000 0,2833 350 000 0,1768
400 000 0,2554 400 000 0,1600
450 000 0,2328 450 000 0,1464
500 000 0,2142 500 000 0,1352
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1659
Verordnung
zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung
von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 1. Dezember 2000
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4, Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben, wenn das
jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygiene- Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 negativ ist.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBl. I S. 1189) verordnet das Bundesministerium §2
für Gesundheit:
Probenahme und Laboruntersuchung
§1 Die Probenahme, die Laboruntersuchung und die Auf-
zeichnungen müssen den Regelungen des Anhangs IV
Durchführung von BSE-Tests Nr. 1, 2.2 und 3 und des Anhangs III der in § 1 Abs. 1
(1) Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons im genannten Entscheidung entsprechen. Die Probenahme
Alter von über 30 Monaten sind im Rahmen der Fleisch- hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung
untersuchung mit einem der in Anhang IV Buchstabe A der des Fleisches ausgeschlossen ist.
Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April
1998 über die epidemiologische Überwachung der trans- §3
missiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Ände- Betriebseigene Kontrollen
rung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG L 122 S. 59)
in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Tests zu Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen
untersuchen. entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener
Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Unter-
(2) Der Tierkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung, suchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmi-
das Blut und die Haut sind vorläufig sicherzustellen, bis gen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, 1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen
soweit keine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungs- Untersuchungspersonals.
anstalt erfolgt.
2. Die Durchführung der Probenahme und der Labor-
(3) Nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Unter- untersuchung sowie die Führung der Nachweise
suchung nach Absatz 1 ist wie folgt zu verfahren: über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entspre-
chend § 2.
1. Die Fleischuntersuchung ist abzuschließen, wenn das
Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 als negativ 3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend
bewertet wird. Das Fleisch ist entsprechend dem § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkann-
Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. ten Labor durchgeführt.
Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss
2. Die vorläufige Sicherstellung ist aufrechtzuerhalten, der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Unter-
wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 suchungsergebnisses zu verzichten.
nicht negativ bewertet wird. Das Ergebnis dieser
Untersuchung ist der nach § 9 Abs. 1 des Tierseuchen- §4
gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
eine der in Anhang IV Nr. 3 der in Absatz 1 genannten
Entscheidung aufgeführten Untersuchungsmethoden (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zu bestätigen. Die Fleischuntersuchung ist abzu- in Kraft.
schließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach (2) Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2001 außer Kraft,
Satz 2 vorliegt. Das Fleisch ist entsprechend dem sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. anderes geregelt wird.
Bonn, den 1. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Sechste Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 1. Dezember 2000
Auf Grund des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 8b durch das Gesetz vom 17. Mai 2000
(BGBl. I S. 710) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
§ 8 Abs. 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), die zuletzt durch die Verordnung vom
1. August 2000 (BAnz. S. 16 493) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Fünften
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 1. August 2000 (BAnz. S. 16 493) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Martin Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1661
Siebte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 1. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten
und Forsten verordnet Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von
– auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 16 gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt
Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 24 Abs. 2, worden ist,
davon § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 lichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der
in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom mindestens 1 Volumenprozent über dem natür-
8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 lichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorge-
(BGBl. I S. 710) neu gefasst und § 21 Abs. 1 durch schrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet
Artikel 1 Nr. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, worden sind,
– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes 4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) im Einvernehmen mit
a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung
dem Bundesministerium für Gesundheit:
des Weines verwendeten Weintrauben im
bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer
Artikel 1 geerntet worden sind,
Änderung der Weinverordnung b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- des Weines verwendeten Weintrauben in einem
chung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet
geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2000 worden sind,
(BGBl. I S. 1660), wird wie folgt geändert: beträgt,
5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter
a) Nach der § 2 betreffenden Zeile wird folgende neue Name nicht angegeben wird,
Zeile eingefügt: 6. der Jahrgang angegeben wird,
„§ 2a Genehmigung der Vermarktung“.
7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je
b) Nach der § 32 betreffenden Zeile werden folgende Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht
neue Zeilen eingefügt: mehr als das Doppelte übersteigt und
„§ 32a Classic 8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
„§ 32b Selection § 32b
„§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection
Selection
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
„§ 32d Abweichungen; Ausnahmen“.
Qualitätswein darf als „Selection“ nur bezeichnet
werden, wenn
2. Nach § 32 werden folgende neue §§ 32a bis 32d ein-
gefügt: 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
„§ 32a 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten
Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von
Classic gebietstypischen klassischen Rebsorten herge-
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) stellt worden ist,
Qualitätswein darf als „Classic“ nur bezeichnet 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürli-
werden, wenn chen Mindestalkoholgehalt
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Reb- a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,
sorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf
„Classic“ angegeben werden,
Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Wein-
*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeug- gesetzes für das Prädikat Auslese der angege-
nisse des Weinsektors: benen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von
Richtlinie 2000/24 der EG-Kommission vom 28. April 2000´zur Änderung mindestens dem danach für die angegebene
der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück- Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebens- oder dessen Teil festgelegten Wert
mitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28). aufgewiesen hat,
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von 3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfül-
Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter ler abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu
pro Hektar an Wein nicht überschritten hat, seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit
Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnis-
5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von
se Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1
Hand gelesen worden sind,
gewesen sind,
6. eine Einzellage angegeben wird, 4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen
7. der Jahrgang angegeben wird, Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Reb-
fläche mitteilt, von denen die zur Herstellung des
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben mit der Angabe „Selection“ bezeichneten Weines
der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht verwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen
mehr als 12 Gramm je Liter beträgt und den müssen, und diese Rebflächen entsprechend
Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Einein- gekennzeichnet werden.
halbfache übersteigt,
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Num- Wein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Selec-
mer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten tion“ nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet ty-
der Europäischen Gemeinschaft bei Wein gelten- pische klassische Rebsorten verwandt werden, legen
de Geschmacksangabe „trocken“ einhält, die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorge-
und schrieben werden, dass ausschließlich bestimmte
Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen ver-
11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen wendet werden dürfen.
Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen
der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch- verordnung vorschreiben, dass
geführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere
1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Bestandteile enthalten muss,
Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, fest- 2. abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Her-
zustellenden typischen sensorischen Merkmale kunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.
aufweist.
§ 32c (4) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Classic“, der
aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben
Weitere Bestimmungen hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar
für Classic und Selection 2001 abgegeben werden.
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Selection“
dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
darf nicht vor dem 1. September des auf das Ernte-
(1) Die in § 32a und § 32b genannten Bezeichnungen jahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres ab-
dürfen ferner nur verwendet werden, wenn gegeben werden. § 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entspre-
chend.
1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der
§ 32d
Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines ver-
wendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb Abweichungen; Ausnahmen
geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai (1) Abweichend von
im Fall der Bezeichnung „Selection“ und bis zum
1. Juli im Fall der Bezeichnung „Classic“ eines 1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeich-
jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm neten Qualitätswein aus im bestimmten Anbau-
und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammen- gebiet Württemberg geernteten Weintrauben die
schluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffe- Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben
nen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens werden, soweit diese Rebsorten durch Rechts-
Folgendes enthält: verordnung nach § 32c Abs. 2 festgelegt worden
sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit
a) Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,
b) Laufzeit des Vertrages, 2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001
c) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein
bestimmten Mindestmenge an Trauben, Mai- als „Classic“ bezeichnet werden, wenn der Abfüller
sche, Traubenmost oder Wein aus der Ernte der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum
des jeweiligen Jahres, 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die
die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben
d) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer enthalten muss,
bestimmten Mindestmenge an Trauben, Mai-
3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001
sche, Traubenmost oder Wein aus der Ernte
geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein
des jeweiligen Jahres,
als „Selection“ bezeichnet werden, wenn der Ab-
2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buch- füller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis
stabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt,
eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat, die die unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1663
enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 4. Die Anlage 9 Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
nicht anzuwenden, „4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
4. von § 32a und § 32c Abs. 1 bis 4 dürfen die Jahrgang,
Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“ von
einem Abfüller für andere als die dort genann- bestimmtes Anbaugebiet,
ten Qualitätsweine und für Qualitätsweine mit Prä- Gemeinde oder Ortsteil,
dikat bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet Lage oder Bereich,
werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in
Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechts- Weinart,
akten der Europäischen Gemeinschaft verwendet Rebsorte(n),
hat. beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift“,
(2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den beantragte Bezeichnung „Classic“,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein
geltende Geschmacksangabe „trocken“ für Weine ver- beantragte Bezeichnung „Selection“,
wendet werden, bei denen der Jahrgang 2001, 2002 beantragte Qualitätsbezeichnung,
oder 2003 angegeben wird. bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und
(3) Die Bezeichnungen „Classic“ oder „Selection“ Beginn der Lagerzeit,“.
dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qua-
litätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der 5. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
oder deutsch oder der Name einer kleineren geogra-
phischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder „1. 1,1 - Dichlor - 2,2 - bis (4 – ethylphenyl) ethan“.
für deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur b) Der bisherige Wortlaut der Nummer 1 wird Num-
Bereitung der Cuvee verwendete Erzeugnisse die mer 1a.
Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen,
c) Nach der Nummer 4 wird folgende neue Num-
bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden,
mer 4a eingefügt:
wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstim-
mung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäi- „4a. Aramite“.
schen Gemeinschaft verwendet hat.“ d) Nach der Nummer 23 wird folgende neue Num-
mer 23a eingefügt:
3. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „23a. Chlorfenson“.
a) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-
mern 12 bis 14 eingefügt:
Artikel 2
„12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als
„Classic“ oder „Selection“ bezeichnet, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in der
„13. entgegen § 32c Abs.1 eine dort genannte vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Bezeichnung verwendet, sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Quali-
tätswein mit der Bezeichnung „Classic“ oder
„Selection“ abgibt,“. Artikel 3
b) Die bisherigen Nummern 12 bis 29 werden die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
neuen Nummern 15 bis 32. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Martin Wille
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 22. November 2000
I. – dem Präsidenten des Bundesamtes für die Aner-
kennung ausländischer Flüchtlinge,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun- – dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
desbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli Bildung,
1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anord-
– dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
nung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 und C 1 bis C 2
und Entlassung der Bundesbeamten
– dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15
– dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
– dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs- für öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zen-
gericht, tralbereichs und den Fachbereich Allgemeine inne-
– dem Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwal- re Verwaltung,
tungsgericht, c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
– dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, Dienst)
– dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- – den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
sungsschutz, – dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
– dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des – dem Leiter der Grenzschutzschule,
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik, jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
– dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
– dem Präsidenten und Professor des Instituts für II.
Angewandte Geodäsie, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
– dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen- Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
schaft,
– dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit III.
in der Informationstechnik,
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
– dem Leiter des Beschaffungsamtes des Bundes- Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
ministeriums des Innern, Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
– dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs- Bundesministeriums des Innern vom 11. Dezember 1996
werk, (BGBl. I S. 2087, GMBl 1997 S. 2) außer Kraft.
Berlin, den 22. November 2000
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1665
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „Albert Gustav Lortzing 1801–1851“)
Vom 22. November 2000
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Blick als Komponisten erkennbar macht. Die dargestellten
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Noten betreffen ein Lied aus Faust II. Die Umschrift
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum „ALBERT GUSTAV LORTZING 1801–1851“
Thema „Albert Gustav Lortzing 1801–1851“ eine Bundes- verweist auf die Jubiläen von Geburtstag und Todestag
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen im Emissionsjahr der Gedenkmünze.
Mark prägen zu lassen.
Die Wertseite zeigt einen Bundesadler, die Jahreszahl
Die Auflage der Münze beträgt 3,3 Millionen Stück,
„2001“, das Münzzeichen „J“ der Hamburgischen Münze
darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung
und die Umschrift
in Normalausführung erfolgt durch die Hamburgische
Münze. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert. 10 DEUTSCHE MARK“.
Die Münze wird ab dem 11. Januar 2001 in den
Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf Inschrift:
beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützen-
den, glatten Randstab umgeben. „ZAR UND ZIMMERMANN ; WILDSCHUETZ ; UNDINE“.
Die Bildseite zeigt das Porträt Lortzings kombiniert mit Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Frantisek
einem waagerechten Notenblatt, das ihn auf den ersten Chochola, Hamburg.
Berlin, den 22. November 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel