Bundesgesetzblatt
1633
Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
29. 11. 2000 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1633
FNA: 100-1
GESTA: C072
30. 11. 2000 Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634
FNA: 703-5
GESTA: E013
1. 12. 2000 Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der
Ausfuhr bestimmter Futtermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1635
FNA: neu: 7831-11; 7831-1-41-17
GESTA: F012
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 16)
Vom 29. November 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Dem Artikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof
getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 29. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister des Innern
Schily
Gesetz
zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung
Vom 30. November 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Bindung kann im grenzüberschreitenden Handel angewendet werden. Für
sich spürbar auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft auswirkende Vereinbarungen gilt Satz 2 im Verhältnis zu Abneh-
mern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft jedoch nur, soweit hier-
mit der Schutz einer im Inland zulässigen Preisbindung gegen Umgehungen
bezweckt ist. Die Beachtung von Pflichten, die sich aus den Vorschriften des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, steht der
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Preisbindung im Übrigen nicht entgegen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 30. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000 1635
Gesetz
über das Verbot des Verfütterns, des inner-
gemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
Vom 1. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur
das folgende Gesetz beschlossen: Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
erlassen werden.
§1
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
Verfütterungsverbot Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fet- 1. bei Gefahr im Verzuge oder
ten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen
sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist
Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist ver- und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum
boten. Das Verbot gilt nicht für von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von §4
Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind, Ordnungswidrigkeiten
3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
eines Tierhalters befunden haben und zur Sicher- lässig
stellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen
1. entgegen § 1 Satz 1 ein Futtermittel verfüttert,
Wiederkäuer, erforderlich sind.
2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unbe-
Futtermittel verbringt oder ausführt oder
rührt.
3. einer nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
§2 oder 3, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Verbot des Verbringens oder der Ausfuhr Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Abweichend von § 8 und § 23 der Binnenmarkt-Tier- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
seuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im Sinne zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
des § 1 nicht nach
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgeführt werden. §5
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach Dritt- Änderung der Viehverkehrsverordnung
ländern.
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546) wird
§3 wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung
1. § 24a Abs. 2 wird aufgehoben.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 2. In § 25 Abs. 2 Nr. 14 werden
dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies a) die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ und
1. zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesund- b) die Wörter „oder Futtermittel“
heit erforderlich oder gestrichen.
2. mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen
§6
Gesundheit vereinbar
ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1 Inkrafttreten
Satz 1 genannten Futtermittel zu erstrecken oder Aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen. Kraft.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000
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ISSN 0341-1095
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karl-Heinz Funke
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer