1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Gesetz
zur Verbesserung der Zusammenarbeit
von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
Vom 20. November 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit des
das folgende Gesetz beschlossen: Arbeitsamtes und der örtlich zuständigen Träger der
Sozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für
Artikel 1 1. Arbeitslosenhilfebezieher,
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 2. arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunter-
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Mög-
29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt ge- lichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit
ändert: dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu
erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
1. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt: in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-
tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-
„§ 371a stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung
Zusammenarbeit mit den rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.
örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obers-
Die Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeits-
ten Landesbehörden und der Bundesanstalt. Die
losigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz
Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;
und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum
die Förderung endet spätestens am 31. Dezember
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht
mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
nicht.
Kooperationsvereinbarungen abschließen und durch-
führen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle kann das Arbeitsamt
Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt- 1. die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den
lung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder
zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zu-
und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach ständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder
zu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen beauftragte Stelle erbringen lassen,
von Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozial-
hilfe geschaffen werden.“ 2. für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezo-
gene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von
2. Nach § 421c wird folgender § 421d eingefügt: Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leis-
tungen in entsprechender Anwendung von §§ 17,
„§ 421d 18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Satz 1,
Modellvorhaben zur Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen,
Verbesserung der Zusammenarbeit mit 3. ihm obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam
den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen
nung fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modell- lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1591
(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen 1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum
gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,
für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die 2. Arbeitslosenhilfebezieher.
Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen
Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol- Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die
len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a hinaus neue
entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit
ihnen auszugleichen sind. mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu
erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel- in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-
setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-
bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung
haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das
obersten Landesbehörden und das Bundesministeri- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ent-
um für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken. scheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten
Die Bundesanstalt und die Kommunalen Spitzenver- Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die
bände sind zu beteiligen. Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004.
nung kann nach Beteiligung der Bundesanstalt und der Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
zuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1
Arbeitsämter auch im Rahmen von Modellvorhaben, kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach
1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen
den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz
nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modell-
oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeits-
vorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.“
amt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem ört-
lich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauf-
tragte Stelle wahrnehmen lassen,
Artikel 2 2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Anwendung von § 3 Abs. 4 des Dritten Buches
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, Sozialgesetzbuch erbringen.
2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können
für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die
1. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt: Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen
„(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-
der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben
Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von
Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozial- ihnen auszugleichen sind.
gesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern (4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-
Kooperationsvereinbarungen abschließen und durch- setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine
führen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen
Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt- obersten Landesbehörden und das Bundesministe-
lung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen rium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundes-
und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach anstalt für Arbeit sind zu beteiligen.
zu gestalten. Zu diesem Zweck kann der Träger der (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von nung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten
§ 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zu-
buch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen.“ lassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen
von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfah-
ren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen
„§ 18a
werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2
Modellvorhaben zur Verbesserung und 3 entsprechen.“
der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Artikel 3
nung fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modell- Inkrafttreten
vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen kündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und
Arbeitsamtes (beteiligte Leistungsträger) für Artikel 2 Nr. 2 treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Vom 16. November 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost:
Artikel 1
Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt:
„§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG be-
schäftigten Beamten beträgt im Durchschnitt 38 Stunden in der Woche.“
3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 3 bis 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 16. November 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1593
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 16. November 2000
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990
(BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 8 § 21 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Überbedarf“ die Worte „oder zur oralen Rehydratation bei akuten Durch-
fallerkrankungen“ eingefügt.
2. § 5 wird aufgehoben; § 6 wird § 5.
3. Die Anlagen werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Chemisch definierte arzneiliche Wirkstoffe, die in fixen Kombinationen (ggf. mit bestimmten Kombinations-
partnern) unwirtschaftlich sind:
1. Antibiotika/Chemotherapeutika mit anderen (nicht antimikrobiell wirkenden) arzneilichen Wirkstoffen, soweit
diese nicht wirkungsverstärkende, unerwünschte Wirkungen verhütende oder sekretolytische Effekte hervor-
rufen; ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel,
2. Antiarrhythmika (ausgenommen Kombinationen von Chinidin mit Verapamil),
3. Hypnotika und Sedativa (z.B. Barbiturate, Benzodiazepine und andere Tranquillantien) sowie Neuroleptika,
4. Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika,
5. die Stoffe Carbocromen, Nicotinsäure, Oxyfedrin und Papaverin,
6. Chinin,
7. Corticosteroide (ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel),
8. Expectorantien mit Antitussiva,
9. Herzglykoside,
10. Methylxanthine,
11. Lithiumsalze,
12. Kaliumsalze mit Antihypertonika.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Anlage 2 Camylofin
(zu § 1 Abs. 2 und § 3) Carbachol zur systemischen Anwendung
1. Chemisch definierte Stoffe1) 0-Carbamoylphenoxyessigsäure
Acetarsol Carbasalat-Calcium (ausgenommen zur Thrombose-
prophylaxe)
Acetylmethionin zur Anwendung bei Lebererkrankun-
gen Carbenoxolon
Acetylsalicylsäure zur rektalen Anwendung Cephaloridin
Acetylsalicylsäure plus Diazepam in fixer Kombination Cer
Alimemazin Cetalkoniumchlorid (ausgenommen zur Desinfektion
von Instrumenten)
Allobarbital
Chinasäure zur systemischen Anwendung
Aluminium-bis(acetylsalicylat)-hydroxid
8-Chinolinol zur Anwendung bei otologischen oder
Aluminiumclofibrat
gynäkologischen Indikationen
Aluminiumglycinat
Chlorazanil
Ambazon
Chlorcarvacrol
Ambutoniumbromid
Chlordehydromethyltestosteron
Amfetaminil
Chlorhexidin zur Anwendung bei ophthalmologischen
Aminoacridin oder otorhinolaryngologischen Indikationen
4-Aminobenzoesäure, Piperazinsalz Chlormidazol
Ammoniumiodid Chlorquinaldol
Ammoniumsalicylat zur systemischen Anwendung Cholin (ausgenommen Cholinsalicylat)
Amobarbital Chrom (ausgenommen in Stoffgemischen zur Vorbeu-
Androstanolon zur Anwendung auf der Cornea gung kombinierter Mangelzustände, z.B. bei parente-
Anethol raler Ernährung)
Antimon(III)-iodid Cicloniumbromid
Aprobarbital Cinchophen
Argininaspartat Cineol in Lutschpastillen
Arginin-2-oxoglutarat Cinnarizin zur Anwendung bei Hirnleistungsstörungen
Arsen(III)-iodid Citiolon
Azintamid Clobetasol in fixen Kombinationen
Azulen zur inneren Anwendung Clofedanol
Clofezon
Barbital
Clostebol
Benzydamin zur systemischen Anwendung
Clotrimazol zur Anwendung bei Trichomoniasis
Benzylisothiocyanat
Cloxiquin
Benzylmandelat
Cobalt (ausgenommen parenterale Anwendung und
Betain
Cobalt(II)-D-gluconat)
Bisdequaliniumdiacetat
Curcumin
Boldin
Cyclobarbital
Brechweinstein
Cytidin zur Anwendung am Auge
Bromhexin zur topischen oder parenteralen Anwen-
dung Dantron
Bromoform Dehydrocholsäure
Bucetin Demeclocyclin
Butanol Dexpanthenol zur Anwendung bei gastrointestinalen
Butetamat Indikationen
Dextropropoxyphen
Cadmiumsulfid
5,7-Dichlor-8-chinolinol
Calciumacetylsalicylat
Dichlorophen
Calciumiodid
_______________ Diclofenac plus Vitamine B1 plus B6 plus B12 in fixer
1) Siehe auch 3. Infusionslösungen und 4. Badezusätze. Diagnostika,
Kombination
Radiopharmaka und zahnärztliche Füll- und Werkstoffe sind in die-
ser Zusammenstellung nicht enthalten. Dicycloverin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1595
DL-2-Diethylaminoethyl-2-cyclohexylbutyrat Isoetarin
Dihydrostreptomycin Isomethepten
2,6-Dihydroxybenzoesäure Isopentylmandelat
Diiodohydroxyquinolin Isothipendyl zur topischen Anwendung
Dimethylphthalat zur topischen Anwendung
Kaliumsalicylat
Diprophyllin
Kupfer (ausgenommen Topika und Stoffgemische zur
Docusat-Natrium zur oralen Anwendung als Laxans Vorbeugung kombinierter Mangelzustände, z.B. bei
Doxapram parenteraler Ernährung)
Drofenin Lithiumcitrat (ausgenommen topische Anwendung)
Emetin Lithium-D-gluconat
künstliches Emser Salz Lithiumsalicylat
Ephedrin Magnesiumacetylsalicylat
Epimestrol Mangan (ausgenommen in Stoffgemischen zur Vor-
Eprazinon zur Bronchospasmolyse, Muko- oder Se- beugung kombinierter Mangelzustände, z.B. bei pa-
kretolyse renteraler Ernährung)
Etafedrin Mebhydrolin
Etafenon Mephenytoin
Etamiphyllin Meprobamat
Ethaverin Mepyramin
Ethenzamid Metamfetamin zur parenteralen Anwendung
p-Ethoxylactanilid Metenolon zum Doping
1-(4-Ethoxyphenyl)-N,N-diethyl-3-phenyl-butylamin Methapyrilen
N-Ethylcrotonanilid Methaqualon
Etoloxamin Methenamin (ausgenommen zur oralen Prophylaxe
von Harnwegsinfektionen und zur topischen Anwen-
Fenticlor dung bei Hyperhidrose)
3-Fluor-4-hydroxyphenylessigsäure Methoxyfluran
Fominoben 2-Methoxyphenyl-2-ethoxyacetat
Fumarsäure und Fumarsäuresalze (ausgenommen (RS)-2-Methoxyphenyl-2-phenylbutyrat
zugelassene Fumarsäureester und Eisenfumarat als
Antianämikum) DL-N-Methylephedrin
Fusafungin Methylmethioniumchlorid
Methyltestosteron
Gentisinsäure
Methylthiouracil
Glucosamin zur parenteralen Anwendung
Meticillin
Glycyrrhizinsäure
Miconazol zur parenteralen Anwendung
Guaifenesin zur Inhalation
Molybdän (ausgenommen in Stoffgemischen zur Vor-
Guajacol zur Anwendung als Expectorans beugung kombinierter Mangelzustände, z.B. bei pa-
Guajazulen renteraler Ernährung)
Morpholinsalicylat
Hexachloroplatinsäure
Myo-Inositol zur Anwendung bei Fettleber, Fettstoff-
Histapyrrodin
wechselstörungen oder progressiver Muskeldystrophie
Histidin (ausgenommen Infusionslösungen)
Hydroflumethiazid Nandrolon
Hydroxychloroquin zur Anwendung in der Dermato- Natriumapolat zur topischen Anwendung
logie Natriumgualenat
Imolamin Natriumoxalacetat in fixer Kombination mit Homö-
opathika, Phytotherapeutika, Organotherapeutika und
Indometacin zur kurzfristigen Anwendung als Adjuvans chemisch definierten Substanzen (außer Topika)
bei Fieber
Nickel
Iod und Iodsalze zur Anwendung bei Atemwegserkran-
kungen, Durchblutungsstörungen oder Adipositas, zur Nifenazon
Anwendung am Auge oder in der Geriatrie D-Norpseudoephedrin in fixen Kombinationen
4-Iod-1,5-dimethyl-2-phenyl-3(2H)-pyrazolon Novobiocin
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Octamylamin Rubidiumbromid
Ornithinoxoglutarat Rubidiumchlorid
Orotsäure zur Anwendung bei Lebererkrankungen, Rubidiumiodid
Hyperlipidämie, Gicht, Dysbiose, als Anabolikum oder
Antisklerotikum Salacetamid
Oxabolon Salicylamid
Oxeladin Schwefel
Oxyphenbutazon in Kombination mit Hippocastani Secobarbital
semen elementares Selen (ausgenommen Anwendung im
Oxyphenisatin Rahmen einer parenteralen Ernährung)
Siliciumdioxid zur systemischen Anwendung
Papaverin
Stanozolol
Paraformaldehyd
Stibophen
Penicilline zur topischen Anwendung
Strontiumdihydrogenphosphat
Pentobarbital
Sulfacarbamid
Phenacetin
Sulfadiazin-Silber zur Behandlung infizierter Wunden
Phenazon plus Coffein in fixer Kombination
Sulfadicramid
Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein in fixer
Kombination Sulfadimethoxin
Phenazonsalicylat Sulfadimidin
Phenazopyridin Sulfaguanidin
Phenobarbital (außer zur Anwendung bei Epilepsie) Sulfaguanol
Phenol (ausgenommen als Konservierungsmittel) Sulfaloxinsäure
Phenolphthalol Sulfamerazin (ausgenommen in Kombination mit Tri-
Phentolamin zur Diagnostik methoprim)
Phenylbutazon in Kombination mit B-Vitaminen Sulfamethoxypyridazin
(RS)-1-Phenylpropanol Sulfametoxydiazin
Phenytoin zur Anwendung bei Absencen und Fieber- Sulfanilamid
krämpfen Sulfathiazol
Pholcodin Sulfisomidin
Phthalylsulfathiazol Sulfogaiakol
Piperazin
Theobromin-Natriumsalicylat
Pipoxolan
Thioacetazon
Piprozolin
Timonacic
Poly(methylgalacturonat)hydrogensulfat, Calcium-Na-
trium-Salz zur topischen Anwendung Tioxolon
Procain zur Anwendung bei Hirnleistungsstörungen Trichlorisobutylsalicylat
Propanthelin zur systemischen Anwendung Triethanolammonium-rhodanid
Propylallonal Triphenylantimon(V)-sulfid
Propyphenazon plus Coffein in fixer Kombination Tropinbenzilat
Protokylol Undecylensäure und ihre Salze (außer > 20 % zur An-
Proxibarbal wendung bei Tinea pedum interdigitalis und Tinea cruris)
Proxyphyllin Vanadium
Pyrrobutamindinapadisilat Vasopressin zur Anwendung bei Enuresis nocturna
Quecksilber(I)chlorid Vinylbital
Quecksilber(II)oxid Vitamin E zur Anwendung bei gynäkologischen, neuro-
logischen und rheumatologischen Indikationen
Quinestrol
Vitamin K3
Raubasin Vitamine in fixen Kombinationen:
Resorcin – Vitamin B1 plus Vitamin B2 (außer in positiv mono-
Rhaponticin graphierten Multivitamin-Kombinationen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1597
– Vitamin B1 plus Vitamin B12 (außer in positiv mono- Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt 123 mmol/l)
graphierten Multivitamin-Kombinationen) mit erhöhtem Kaliumanteil und Xylitol 2,5 %
– Vitamine B1 plus B6 plus B12 (außer in positiv mono- Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt 105 mmol/l)
graphierten Multivitamin-Kombinationen) ohne Kalium, mit Chlorid und metabolisierbaren
Anionen und Xylitol 2,5 %
2. Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitun- Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt 69–77 mmol/l)
gen aus Naturstoffen 2) mit Kohlenhydratzusatz 2,5 %
Bacillus-cereus-Sporen Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt 51–55 mmol/l)
Bacillus firmus mit Kohlenhydratzusatz < 5 %
Bienenköniginnenfuttersaft Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt 19–38,5 mmol/l)
mit Kohlenhydratzusatz < 5 %
Catalase zur systemischen Anwendung Erythrozytenkonzentrat human mit Buffycoat
Chondroitinsulfat-Natrium zur systemischen Anwen-
Fructose
dung
Glucose 10 % in Elektrolytlösung (Gesamtkationenge-
Heilwässer, akratische
halt 118 mmol/l) mit erhöhtem Kaliumgehalt und aus-
Heilwässer, natriumchloridhaltige schließlich Chlorid als Anion
Hirschhornspäne Glucose 10 % in Elektrolytlösung (Gesamtkationen-
gehalt 75 mmol/l) mit Chlorid und metabolisierbaren
Kallidinogenase Anionen
Knochenmark vom Rind in fixen Kombinationen mit
anderen Organen (ausgenommen topische Anwendung) Kaliumhydrogencarbonatlösung
Knorpel-Knochenmark-Hydrolysat Kaliumverbindungen zur Phosphatsubstitution
Lysinhydrochloridlösung zur Anwendung bei metabo-
Latrodectus mactans-Toxin
lischer Alkalose
Leberextrakt, wässriger (ausgenommen topische
Anwendung) Natriumchlorid in hypotoner Lösung
Ligamen cervi (pulvis) Natriumhydrogencarbonat/Natriumchlorid-Lösung
Moor zur systemischen Anwendung Sorbitol zur parenteralen Ernährung
Mucopolysaccharidpolyschwefelsäureester zur Injek- Trometamollösung mit Elektrolyten und metabolisier-
tion baren Anionen
niedermolekulare Peptide aus Rinderpankreas (ge- Xylitol 10 % in Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt
wonnen durch proteolytische Digestion, Ethanolpräzi- 74,5 mmol/l) mit ausschließlich Chlorid als Anion
pitation, Phenolextraktion und Ultrafiltration)
Xylitol 20 % in Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt
Pepsin 74,5 mmol/l) mit ausschließlich Chlorid als Anion
Quellsalz aus der Virchowquelle 4. Badezusätze und Bäder
Schilddrüsenorganpräparate Angelikawurzel
Selenhefe Aprikosenextrakt
Siphonospora polymorpha-Toxoid Baldrianöl, künstliches
Sulphatadenyltransferase zur systemischen Anwen- Basilikumkraut
dung Benediktenkraut
Terpentinöl, geschwefelt Bergamottöl
Terpineol Birkenblätter
Bisabolol-Racemat
3. Infusionslösungen Blasentang
Aminosäurelösungen aus essentiellen Aminosäuren Borneol
plus Histidin
Bornylacetat
Blutkonserve human (ausgenommen Eigenblutkonser- Brennesselkraut
ven und Frischblut zur Austauschtransfusion) Bromid
Elektrolytlösung (Gesamtkationengehalt 152,5 mmol/l) Citronenöl
mit Xylitol 2 %
_______________ Citronensäure
2) Außer Bädern und Zubereitungen besonderer Therapierichtungen
(siehe Abschnitte 4–6). Eisen-(III)-oxid-Saccharose-Komplex
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Galgantwurzel Stechpalme
Germerwurzelstock Stiefmütterchen
Guajazulen Süßholzwurzel
Hagebutten Tausendgüldenkraut
Hamamelis
Valeriansäure und -derivate
Holunderblüten
Vanille
Hopfen
Huflattich Walnussblätter
Huminsäure Weißdorn
Wermutkraut
Johanniskraut
Wollblumen
Kalmus
Ysopöl
Klettenwurzel
Korinthen Zimtöl
Kupfer(II)sulfat
5. Arzneimittel der besonderen Therapierichtung
Lavandinöl Phytotherapie 3)
Lavendelöl Aconitum napellus (Blauer Eisenhut)
Liebstöckel Alchemilla alpinae herba (Alpenfrauenmantelkraut)
L-Limonen Altheae radix (Eibischwurzel) als Sirup zur Anwendung
Linalool bei Magenschleimhautentzündung
Lindenblüten Ammeos visnagae fructus (Ammi visnaga-Früchte)
Anethi herba (Dillkraut)
Magnesiumsalze
Angelicae fructus, - herba (Angelikafrüchte, -kraut)
Majoran
Antennariae dioicae flos (Katzenpfötchenblüten)
Mistelkraut
Apium graveolens (Sellerie)
Mohrrübenextrakt
Artemisia vulgaris (Beifuß)
Moorextrakt
Asparagi herba (Spargelkraut)
Moorlauge
Aurantii flos (Pomeranzenblüten)
Moorsuspension
Avenae fructus (Haferfrüchte)
Muskatnuss
Avenae herba (Haferkraut)
Nelkenöl
Bardanae radix (Klettenwurzel)
Orangenöl Barosmae folium (Buccoblätter)
Passionsblumenkraut Basilici aetheroleum (Basilikumöl)
Patchoulöl Basilici herba (Basilikumkraut)
Petersilie Berberis vulgaris (Berberitze)
Petitgrainöl Boldo folium (Boldoblätter) als ätherisches Öl oder als
Destillat
Poleiöl
Borago (Borretsch)
Pomeranzenöl
Bryoniae radix (Zaunrübenwurzel)
Queckenwurzel
Cacao semen (Kakaosamen)
Rainfarnkraut Cacao testes (Kakaoschalen)
Ringelblumen Caieputi aetheroleum (Cajeputöl; ausgenommen topi-
Rosinen sche Anwendung bei rheumatischen und neuralgi-
schen Beschwerden)
Rosskastanien
Calendulae herba (Ringelblumenkraut; ausgenommen
Salbei positiv monographierte Blüten-Zubereitungen)
Sanikelkraut Callunae vulgaris herba (Heidekraut), - - flos (Heide-
Sauerstoff krautblüten)
_______________
Spiköl 3) Fixe Kombinationen siehe am Ende der Zusammenstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1599
Capsicum (capsaicinarme Paprika-Arten) Lamii albi herba (Weißes Taubnesselkraut)
Cardui mariae herba (Mariendistelkraut; ausgenom- Laminariae stipites (Laminariastiele)
men positiv monographierte Früchte-Zubereitungen) Ledi palustris herba (Sumpfporstkraut)
Caricae fructus (Feigen) Luffa aegyptiaca (Luffaschwamm)
Caricae papayae foli (Melonenbaumblätter)
Malvae arboreae flos (Stockmalvenblüten)
Caricis rhizoma (Sandriedgraswurzelstock)
Mentzelia cordifolia
Castaneae folium (Kastanienblätter)
Myristica fragrans (Muskat)
Centaureae cyanus (Kornblume)
Myrtilli folium (Heidelbeerblätter)
Chamomillae romanae flos (Römische Kamille)
Chrysanthemum vulgare (Rainfarn) Oleae folium (Olivenblätter)
Cinnamomi flos (Zimtblüten) Oleandri folium (Oleanderblätter; außer in positiv mono-
graphierten Kombinationen)
Colocynthidis fructus (Koloquinten)
Olivae oleum (Olivenöl; ausgenommen in Infusionen
Crataegi flos (Weißdornblüten; ausgenommen positiv zur parenteralen Ernährung)
monographierte Kombinationen mit Crataegi folium)
Origani vulgaris herba (Dostenkraut)
Crataegi folium (Weißdornblätter; ausgenommen positiv
monographierte Kombinationen mit Crataegi flos) Origanum maiorana (Majoran)
Crataegi fructus (Weißdornfrüchte; ausgenommen Paeonia (Pfingstrose)
zugelassene Kombinationen mit Crataegi flos und
Papainum crudum (Rohpapain) und papainhaltige
Crataegi folium)
Enzymgemische
Croci stigma (Safran)
Petasites hybridus sive folium (Pestwurz oder -blätter;
Cymbopogon species (Cymbopogon-Arten) ausgenommen positiv monographierte Wurzel-Zube-
Cynoglossi herba (Hundszungenkraut) reitungen)
Cytisi scoparii flos (Besenginsterblüten) Petroselini fructus (Petersilienfrüchte)
Pimpinellae herba (Bibernellwurzel)
Delphinii flos (Ritterspornblüten)
Populi cortex, - folium (Pappelrinde, -blätter)
Dryopteris filix mas (Wurmfarn)
Pruni spinosae flos (Schlehdornblüten)
Echinaceae angustifoliae/pallidae herba (schmalblätt- Ptychopetali lignum (Potenzholz)
riges Sonnenhutkraut) Pulmonariae herba (Lungenkraut)
Eschscholzia californica (Kalifornischer Goldmohn) Pulsatillae herba (Küchenschellenkraut)
Euphrasia officinalis (Augentrost)
Rhododendri ferruginei folium (Rostrote Alpenrosen-
Farfarae flos, - herba, - radix (Huflattichblüten, -kraut, blätter)
-wurzel) Rhoeados flos (Klatschmohnblüten)
Fragariae folium (Erdbeerblätter) Rosae fructus (Hagebuttenkerne)
Fraxinus excelsior (Esche) Rosae pseudofructus (Hagebuttenschalen)
Fucus (Tang) Rosae pseudofructus cum fructus (Hagebutten)
Galegae officinalis herba (Geisrautenkraut) Rubi fruticosi radix (Brombeerwurzel)
Rubi idaei folium (Himbeerblätter)
Galii odorati herba (Waldmeisterkraut)
Rubiae tinctorum radix (Krappwurzel)
Gelsemii rhizoma (Gelsemiumwurzelstock)
Ruta graveolens (Raute)
Ginkgo folium (Ginkgoblätter; ausgenommen positiv
monographierte Trockenextrakte) Santali lignum rubrum (Rotes Sandelholz)
Helenii radix (Alantwurzel) Saponariae herba (Seifenkraut)
Hepatici nobilis herba (Leberblümchenkraut) Sarsaparillae radix (Sarsaparillewurzel)
Herniariae herba (Bruchkraut) Secale cornutum (Mutterkorn)
Hibisci flos (Hibiscusblüten) Selenicereus grandiflorus (Königin der Nacht)
Hippocastani cortex, - flos (Rosskastanienrinde, -blüten) Senecionis herba (Fuchskreuzkraut)
Hippocastani folium (Rosskastanienblätter) Sorbi aucupariae fructus (Ebereschenbeeren)
Hyssopus officinalis (Ysop) Spinaciae folium (Spinatblätter)
Stramonii folium, - semen (Stramoniumblätter, -samen)
Iris rhizoma (Schwertlilienwurzelstock)
Strychni semen (Brechnusssamen)
Juglandis fructus cortex (Walnussfruchtschalen) Syzygii cumini semen (Syzygiumsamen)
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Tiliae carbo (Lindenholzkohle) Angelica archangelica
Tiliae folium (Lindenblätter) Aniba coto
Tiliae lignum (Lindenholz) Anisi aetheroleum
Tiliae tomentosae flos (Silberlindenblüten) Apatit
Turnera diffusa (Damiana) Aqua marina
Araneus ixobolus
Verbenae herba (Eisenkraut; ausgenommen zugelas-
sene Kombinationen mit Gentianae radix, Primulae Argentit
flos, Rumicis herba und Sambuci flos) Argentum oxydatum
Veronicae herba (Ehrenpreiskraut) Argentum phosphoricum
Vincae minoris herba (Immergrünkraut) Aristolochia cymbifera e radice
Viola odorata (Märzveilchen) Arnica montana e floribus
Violae odoratae flos (Märzveilchenblüten) Artemisia vulgaris ex herba
Visci albi fructus (Mistelbeeren) Asarum canadense
Visci albi stipites (Mistelstengel) Asclepias incarnata
Aspergillus niger
Yohimbehe cortex (Yohimberinde)
Atropa belladonna e foliis
Zedoariae rhizoma (Zitwerwurzelstock) Atropa belladonna e fructibus immaturis
Fixe Kombinationen von Adoniskraut und/oder Mai- Atropa belladonna e fructibus maturis
glöckchenkraut (außer in positiv monographierten Atropa belladonna e radice
Kombinationen)
Atropa belladonna ex herba
Fixe Kombinationen von positiv monographierten Ge-
mischen herzglykosidhaltiger Drogenzubereitungen Bambusa e nodo
mit anderen Stoffen oder Zubereitungen Bambusa e summitatibus
Fixe Kombinationen von Atropa belladonnae mit ande- Banisteria caapi
ren Stoffen
Bellis perennis e floribus
Beryllium carbonicum
6. Arzneimittel der besonderen Therapierichtung
Betula pendula
Homöopathie
Betula pendula e cortice
Abrus precatorius
Betula pendula e foliis
Acer negundo
Bismutum oxydatum
Acetonum
Bismutum subgallicum
Achillea filipendulina
Bixa orellana
Acidum alpha-ketoglutaricum
Borago officinalis
Acidum ascorbicum
Brassica oleracea e planta non florescente
Acidum hypophosphorosum
Bufo bufo e toto animali
Acidum molybdaenicum
Aconitum anthora Calcium carbonicum
Aconitum napellus e radice Calcium carbonicum naturale
Acorus calamus Calcium glycerinophosphoricum
Adonis aestivalis Calcium sulfuratum
Aesculinum Calendula officinalis e floribus
Aesculus hippocastanum e floribus Calluna vulgaris
Ajuga reptans Carbo tiliae
Alchemilla vulgaris ex herba siccata Carlina acaulis
Alkana tuberculata Carum carvi
Alstonia constricta Cassia alata
Althaea officinalis Catechu
Althaea officinalis e foliis Centaurea cyanus
Aminophenazonum Cerium metallicum
Anacyclus officinarum Cetylpyridinium chloratum
Anagyris foetida Chamomilla recutita e radice
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1601
Chelidonium majus e tota planta Haematit
Chenopodium ambrosoides var. ambros. Hamamelis virginiana e cortice et e summitatibus
Chenopodium botrys Helianthus tuberosus
Chenopodium glaucum Helichrysum arenarium
Chininum Helleborus niger e planta tota
Chininum arsenicicum Helleborus viridis ex herba
Chlorophyllinum Hepar
Chlorophyllum Hieracium pilosella
Chromium chloratum Hydrargyrum chromicum oxydulatum
Cichorium intybus ex herba Hydrargyrum nitricum oxydulatum
Cinchona calisaya Hydrargyrum phosphoricum
Cortisonum aceticum Hypericum perforatum ex herba
Crataegus e floribus Hyssopus officinalis
Crataegus e foliis Ilex aquifolium e foliis siccatis
Crataegus ex herba et fructibus IIis germanica
Cumarinum Insulinum
Cuprum cyanatum Iris versicolor e foliis
Curcuma longa
Jateorhiza palmata
Curcuma xanthorrhiza Juglans regia e foliis
Cyanocobalaminum
Kalanchoe
Cynoglossum officinale
Kalanchoe pinnata
Cynosbatus
Kalium chromicum
Cytisus scoparius ex herba
Kalium citricum
Datura stramonium e seminibus Kalium fluoratum
Daucus carota Kalium hydroxidatum
Diencephalon Kalium oxalicum
Digitalis lanata Kalium picrinicum
Dryopteris filix-mas ex herba Kalium salicylicum
Kalium tartaricum
Elettaria cardamomum
Khellinum
Ephedrinum hydrochloricum
Kino
Ergotinum
Erodium cicutarium Lacerta agilis
Lactuca sativa
Ferrum sidereum
Laurus nobilis
Ficus carica
Lavandula angustifolia
Foeniculum vulgare
Lavandula angustifolia e floribus
Follikelhormon
Lens cristallina embryonalis
Galeopsis segetum Lepidium sativum
Galium mollugo Levisticum officinale
Galium odoratum Levodopum
Gallae turcicae Lien
Gaultheriae aetheroleum Linum catharticum
Gentiana cruciata Lithium chloratum
Geranium robertianum Lobelia erinus
Glandula suprarenalis Lycopodium clavatum ex herba
Glandula thymi Lysimachia nummularia
Glycyrrhiza glabra Magnesium asparticum
Guajacolum Magnesium metallicum
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Magnesium thiosulfuricum Phaseolus vulgaris var. nanus
Malva sylvestris Phloridzinum
Mamma Phyllitis scolopendrium
Mandragora ex herba Physostigminum hydrobromicum
Manganum oxydatum Phytolacca americana e baccis
Manganum peroxidatum Pinus pinaster
Melissa officinalis ex herba Piper angustifolium
Meloe proscarabeus Placenta
Mentha pulegium Plantago lanceolata
Mucor racemosus Platinum colloidale
Mucosa nasalis suis Platinum diiodatum
Mucosa ventriculi Plumbum phosphoricum
Myocardium Plumbum tannicum
Myocardium bovis Plumeria rubra
Myricaria germanica Podophyllinum
Myrrha Polygala amara
Polytrichum commune
Natrium benzoicum
Portulaca oleracea
Natrium bicarbonicum
Potentilla erecta
Natrium bichromicum
Prenanthes alba
Natrium diethyloxalaceticum
Prunella vulgaris
Natrium kakodylicum
Prunus padus e foliis
Natrium lacticum
Prunus spinosa e fructibus
Natrium tetrachloroauratum et Natrium chloratum
Ptychopetalum
Natrium thiosulfuricum
Pulmo vulpis
Ocimum basilicum e foliis Pyridoxinum hydrochloricum
Ocimum basilicum ex herba Pyrit
Ocotea puchury-major
Quarz
Olea europaea
Quercus e cortice
Olibanum
Onopordum acanthium Ren
Oophorinum Resina thapsiae
Orthosiphon aristatus Resorcinum
Ossa sepia Riboflavinum
Ouabainum Rosa canina
Ovarium bovina siccatum Rosa canina e fructibus
Oxalis acetosella Rosa centifolia
Oxydendrum arboreum Rubus fruticosus
Rumex obtusifolius
Pangametinum
Rutosidum
Pankreas
Papaver dubium Saccharum
Papaver rhoeas Salix alba
Para-benzochinonum Salix alba e foliis
Pelargonium reniforme Sal marinum
Penicillium notatum Salvia sclarea
Pepsinum Sambucus ebulus
Persea americana Sambucus nigra e cortice
Peucedanum officinale Sambucus nigra e floribus
Peucedanum ostruthium Sambucus nigra e radice
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1603
Santalum album Thiaminum
Sassafras albidum var. molle Thymolum
Satureja hortensis Thymus serpyllum
Scopolaminum hydrobromicum Thymus vulgaris
Senecio vulgaris Tinospora cordifolia
Sepia officinalis purificata Titanium metallicum
Silybum marianum ex herba Tocopherolum aceticum
Simaruba Tribulus terrestris
Solanum oleraceum Trifolium arvense
Solidago virgaurea ex herba Trigonella foenum-graecum
Solidago virgaurea ex herba et floribus Tropaeolum majus
Sorbus aucuparia Tuberculinum Klebs nosode
Sparteinum sulfuricum Tuberculinum Koch nosode
Spilanthea oleracea Tuberculinum Spengler nosode
Stibium metallicum Tussilago farfara e floribus
Tussilago farfara e radice
Strontium bromatum
Strontium chloratum Urtica dioica
Strontium jodatum
Vaccinium myrtillus
Strontium nitricum
Vaccinium myrtillus e foliis
Strophanthus kombe Vanilla planifolia
Strychninum ferri-citricum Veratrinum crudum
Strychninum sulfuricum Verbascum thapsus
Succini aetheroleum Veronica beccabunga
Succinum Veronica officinalis
Succisa pratensis Vesica fellea
Symphoricarpos albus e planta tota Viola odorata e floribus
Symphoricarpos albus e radice Vipera ammodytes
Syzygium aromaticum Viscum album e foliis
Syzygium cumini e cortice Vitaminum D
Tamus communis Vitaminum K
Terebinthina laricina Vitis vinifera
Terebinthina pistaciae Zea mays
Thalamus Zincum carbonicum
Thiamini hydrochloricum Zincum phosphinicum“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. November 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 17. November 2000
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschä- – in Hamburg 15 521 936 DM,
digungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 6 075 581 DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des – in Berlin 21 391 521 DM,
BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I – insgesamt 611 618 046 DM.
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – an Nordrhein-Westfalen 129 632 041 DM,
und Lastenanteile des Bundes und der 11 alten
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 1999 – an Bayern 122 463 044 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- – an Hessen 42 665 946 DM,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- – an Rheinland-Pfalz 295 217 738 DM,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
– an Berlin 121 218 618 DM,
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1999 betragen
– jeweils gerundet – : – insgesamt 711 197 387 DM.
– in den Ländern (außer Berlin) 1 109 147 980 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
– in Berlin 142 610 139 DM,
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
– insgesamt 1 251 758 119 DM.
– Baden-Württemberg 18 792 950 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Niedersachsen 18 564 971 DM,
gungsaufwendungen beträgt:
– Schleswig-Holstein 20 854 397 DM,
– in den Ländern (außer Berlin) 554 573 990 DM,
– Saarland 5 066 169 DM,
– in Berlin 85 566 083 DM,
– Hamburg 4 461 193 DM,
– insgesamt 640 140 073 DM.
– Bremen 3 317 634 DM,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
wendungen betragen: – insgesamt 71 057 314 DM.
– in Nordrhein-Westfalen 164 023 764 DM, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Bayern 110 518 847 DM,
Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Baden-Württemberg 95 323 260 DM, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
– in Niedersachsen 71 857 238 DM, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 55 117 196 DM,
§2
– in Rheinland-Pfalz 36 741 380 DM,
Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 25 265 389 DM,
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 9 781 934 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1605
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 23. November 2000
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7a in
Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 26. Juli Verbindung mit Abs. 2 und § 23 des Futtermittel-
2000 (BGBl. I S. 1131) wird nachstehend der Wortlaut der gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Futtermittelverordnung in der seit dem 1. August 2000 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
zu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
berücksichtigt:
Buchstabe a, Nr. 4 und 6 in Verbindung mit Abs. 2
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbin-
vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), dung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
2. den am 29. November 1997 in Kraft getretenen Arti- Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 in Verbin-
kel 1 der Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I dung mit Abs. 2 und 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
S. 2749), und 3, des § 17 Abs. 7 Nr. 2, des § 18 Abs. 1 Nr. 1
und des § 19b Abs. 2 Satz 2 des Futtermittel-
3. die am 25. März 1998 in Kraft getretene Verordnung gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 19. März 1998 (BGBl. I S. 514), 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),
4. die am 7. August 1998 in Kraft getretene Verordnung zu 6. des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit
vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995), Abs. 2 Nr. 1, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit
5. den am 6. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242), Nr. 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und des § 18
Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
6. den nach Artikel 3 teils am 1. Juli 1999, teils am 1. No- sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998
vember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord- (BGBl. I S. 1850),
nung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1632),
zu 7. des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 8 in
7. den nach Artikel 5 teils am 28. Juli 2000, teils am 1. Au- Verbindung mit Abs. 2, Nr. 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 in
gust 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 in Verbindung
genannten Verordnung. mit Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Abs. 3, des § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 4, hinsichtlich Nr. 1
und 4 in Verbindung mit Abs. 4, des § 11a Abs. 2 in
zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung
sowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
S. 990),
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Ver- (BGBl. I S. 3288), des § 14 Abs. 4 Nr. 1 und des
bindung mit Abs. 2 sowie des § 5 Abs. 4 in Verbin- § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der
dung mit Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 23 des Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998,
Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
machung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040).
Bonn, den 23. November 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Futtermittelverordnung1) 2)
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: 12. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem
1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);
geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 13. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Fest-
1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); legung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Fut-
2. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Ver- termitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen
kehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/
durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des 78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209
Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); S. 22);
3. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über 14. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-
Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Ver- regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
packungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG
geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep- des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
tember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
15. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-
4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimm- legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und
te Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-
geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März sonen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien
1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG
5. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des
Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kenn- Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
zeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden 16. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr
dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richt- mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richt-
linie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG
Nr. L 261 S. 10); sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125
6. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leit- S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Euro-
linien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung päischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG
(ABl. EG Nr. L 126 S. 23); Nr. L 105 S. 36);
7. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Fest- 17. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durch-
legung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von führungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Fest-
Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53); legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und
8. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Fest- Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-
legung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier- sonen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
ernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 18. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur
95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG
S. 23); genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kon-
9. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Fest- trollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die
legung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);
zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als
Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), 19. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über uner-
zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom wünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG
7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); Nr. L 115 S. 32);
10. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Fut- 20. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991
termittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23), zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,
zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG
1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35); Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG
der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43).
11. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die
Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und 2) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21); gungen des Verlags übersandt.
–––––––––––––––
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkatego-
rie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund
ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu
decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens
14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1607
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-
gesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet
an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu
werden;
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs
benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Futtermittel enthalten sind
und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsver-
hältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen
Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;
11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;
12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des
Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung aufgeführt sind;
13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;
14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3
oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richt-
linie 70/524/EWG.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Art der Kennzeichnung
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem
Futtermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei
1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen
Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren
Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem
Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unver-
schlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonsti-
gen Warenbegleitpapier,
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der
Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Auf-
kleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in
kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen
Schild gemacht werden.
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zuge-
lassen.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen
auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3
ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:
1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,
2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem
vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert,
bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.
(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigun-
gen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG
in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im Her-
stellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt
festgesetzt.
(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen
nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die
Ureaseaktivität erfüllen.
§5
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel“,
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4
und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3,
jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,
4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe
nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen
auf die Originalsubstanz,
5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der
Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er
2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwort-
lichen.
(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn
das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeich-
nung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die
der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4
genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der
Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.
(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:
Einzelfuttermittel anzugeben
1 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetz-
ten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Ein-
zelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis- „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Er-
sen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen zeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-
worden sind, mit Ausnahme von käuer verfüttert werden dürfen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1609
Einzelfuttermittel anzugeben
1 2
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des
Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie
96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den
Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,
zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/
EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG
Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom
18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der
Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates
(ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen so-
wie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die
neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5
mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet
sind.
(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive
oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.
§6
Kennzeichnung in besonderen Fällen
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen
Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn
1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen
mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem
im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abge-
geben werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen
Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer
einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Zusatz-
stoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben
werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulas-
sungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem
gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz
mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der
Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe
bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte
von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen
die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis 20 10 r
über 20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,5 a
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis 20 10 r
(Dextrose) über 20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über 30 3 a
Rohfett unter 5 0,6 a
5 bis 15 12 r
über 15 1,8 a
Rohfaser unter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, unter 3 0,3 a
salzsäureunlösliche Asche ab 3 10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse
enthalten, 7 vom Hundert,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1611
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milli-
gramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen“, „Aminosäuren
und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)“ nur
enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.
(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie
für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
§ 9a
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an
Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepresste Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas ande-
res nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen
Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbar-
keitsdatums maßgebend,
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen, ferner
a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis,
dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Ver-
bindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Roh-
protein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden
darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;
c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderun-
gen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp“ gekennzeichnet sind;
d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer
nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen
Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene
Zusammensetzung der Tagesration,
6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entspre-
chende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere
Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: „Dieses Mischfuttermittel enthält
proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwort-
lichen,
8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden
ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen
Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer
Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervor-
geht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen lässt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am … (Tag, Monat, Jahr)“,
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis … (Monat und Jahr)“.
§ 12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel
bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei
oder drei Einzelfuttermitteln – ausgenommen NPN-Verbindungen – bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkate-
gorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere,
ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ durch die
Bezeichnung „Mischfuttermittel“ ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Allein-
futtermitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen.
Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel“, auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der
Wortteil „-mittel“ entfallen.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt
sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-“ voranzustellen.
§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus
ganzen Samen, Körnern oder Früchten – sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die
Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1613
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Fische, ausgenommen Zierfische, Phosphor
außerdem
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker (berechnet als
Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v.H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.
außerdem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v.H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v.H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt
an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen
ergibt,
2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben.
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekenn-
zeichnet sind, sind
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in absteigender
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigen-
den Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzel-
futtermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzu-
geben.
(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei
1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach
§ 5 Abs. 4
zu verwenden.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:
1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorge-
schrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale
nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2b
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine
der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.
(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie
vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare
Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
§ 14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich
ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeits-
datum hergestellt“ sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum
angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-
unlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hin-
weis „Normtyp“,
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten
Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-
gehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamt-
zucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere als Fische, ausgenommen Phosphor
Zierfische, außerdem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1615
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamt-
zucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekenn-
zeichnet sind, dürfen
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Roh-
faser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und
Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichun-
gen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilo-
gramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) (weggefallen)
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-
setzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhanden-
sein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale
des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermit-
tels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden,
oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deut-
lich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Anga-
ben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die
Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte
von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen
die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke unter 10 1 a 2 a
10 bis 25 10 r 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r
Cystin, Tryptophan 20 r
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle
festgesetzten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1617
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten
abweichen.
Vierter Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§16
Zugelassene Zusatzstoffe
Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4
oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur,
solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulas-
sung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG
aufgehoben wird.
§16a
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder
2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag)
ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für
die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder
Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder
Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.
(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar
1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der
jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation nach
der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatzstoffes zusam-
mengefasst sind.
(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnik-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung der
Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung
durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die
Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnisse
der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5
und Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des
Umweltrisikos und
3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.
(4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizu-
fügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2
Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigenschaf-
ten für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richtlinie
70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist.
§ 16b
Besondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung
(1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach
§ 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Bundesanstalt ausreichende Erkennt-
nisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder
2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung
bezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt.
Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf Antrag
des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für ergän-
zende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung eines
nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelassenen
Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlängerung
der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines anderen
Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger als
fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums der
Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend von
Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines Zusatz-
stoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zehn-
jahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbel-
tieren erfordert, hat sich der Antragsteller bei der Bundesanstalt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame
Substanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3
noch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung
einer Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Ver-
wertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über
die gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder
niedergelassen, so ordnet die Bundesanstalt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an
und setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen fest.
Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser nicht
die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
§ 16c
Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags
(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet die Bundesanstalt Zulassungsanträge nach
1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,
2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Geltungsdauer der Zulassung“ festgesetzten Zulassungsdauer
mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten
weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben der Bundes-
anstalt nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge
nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Name und Zulassungs-
nummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen“ bezeichneten Person (Inhaber der
Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist die Bundesanstalt nur an die Frist
nach Satz 1 Nr. 1 gebunden.
(2) Die Bundesanstalt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn
1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder
2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/
EWG nicht erfüllt.
(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann die Bundesanstalt auch die Vorlage
weiterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlän-
gert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.
§ 16d
Pflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung
(1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet,
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften
des Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirk-
samen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale
des Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine
Standardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1619
2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarznei-
mitteln unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen
sich die Unverträglichkeit ergibt, sowie
3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma sowie
Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe ein-
geräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen,
müssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen Gemein-
schaft angegeben werden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht
Vertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft.
§ 17
Verwendungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen
EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b
nichts anderes vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur ver-
wendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die
erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der
Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als
Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in
einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf
zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem
Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.
(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer
oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf
der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln
1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt
werden, soweit
a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorgesehen ist
und
b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,
2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit
a) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere
aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorge-
sehen ist und
bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,
b) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert
worden ist.
(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der
Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit
1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und
2. dem Herstellerbetrieb
a) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-
moniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder
b) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach
§ 31a Abs. 2
erteilt worden ist.
§ 17a
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trocken-
substanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Mindest-
gehalt“ festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte „Höchstgehalte“ festgesetzten Höchst-
gehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend.
Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthalte-
nen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen
überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit
anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-
moniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis
zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilo-
gramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung
der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere
hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüttern
die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Ver-
wendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§ 18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den zusätz-
lichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
1 2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: „mit Antioxidans“
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
Enyzme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen
EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder
Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder An-
lage 3 Spalte 1
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: „mit Farbstoff“ oder „gefärbt mit“
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff“ oder „konser-
viert mit“
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Histomoniasis oder der Kokzidiose Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an, Anerkennungs-Kennnummer des Herstellerbetriebes
nach § 31b Nr. 1
Vitamin A und D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-
pherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1621
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo-
gramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden
sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“,
oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe“ angefügt ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchst-
alter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der
Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis
auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe
zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung
oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbedingten
Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekenn-
zeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-
mittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung
nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: „Dieses Ergänzungs-
futtermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatz-
stoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert
werden“. Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag“ ist die Angabe „bis zu ... v.H. der
Tagesration“ zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass
bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-
Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den
Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die
Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente“, sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden
sind.
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine
als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte
„Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine)
die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder
Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Register-
nummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulassungs-
nummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernum-
mer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an
Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen
Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§ 19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen
höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v.H.,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v.H.,
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v.H.,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 v.H.
Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen
1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer
oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach
§ 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur
an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1
anerkannt worden sind,
3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und
4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert
worden sind,
abgegeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen
1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatz-
stoffen für Heimtiere herstellen,
2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Hersteller-
betriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und
3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1
herstellen dürfen,
abgegeben werden.
(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen
anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vor-
mischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates
der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates
vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland,
das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Her-
stellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden
Fassung erfüllt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Ver-
tragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Ver-
tragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3
Spalte 2,
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma,
astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,
3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder
Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1623
4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter“
oder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an,
8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c
und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-
verordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,
b) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun-
gen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Ver-
antwortliche ist,
9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Her-
stellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist,
10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handels-
bezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte
Matrikelnummer.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verant-
wortliche ist.
§ 22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung „Vormischung“,
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatz-
stoff“, oder Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz
a) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der
Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm,
bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat, und
b) anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das
Futtermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar
sind.
4. (weggefallen)
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und
die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung,
Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,
7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomo-
niasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an,
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vor-
mischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,
11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem
Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“, oder Anlage 3 Spalte 1,
12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Her-
stellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des Gehal-
tes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten End-
termins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstalter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung
in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem
Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung
mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vor-
geschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte
„EG-Nummer“ oder „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,
3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die
Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Sechster Abschnitt
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
§ 23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht über-
schreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert
werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ent-
halten.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten
an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1
anerkannt sind, und an Handelsbetriebe zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt,
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil
Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt, und
3. Zitrustrester, dessen Gehalt an Dioxinen (Summe der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierten
Dibenzofurane (PCDF)), ausgedrückt in internationalen Toxizitätsäquivalenten, mehr als 500 Pikogramm I TEQ je
Kilogramm beträgt, berechnet nach dem in Anlage 5 für die Bestimmung des Höchstgehaltes an Dioxinen vorge-
sehenen Verfahren,
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wer-
den.
§ 24
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: „Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln;
nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1625
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen,
wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in
den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei des-
sen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten
werden.
§ 25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§ 26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-
mittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen
Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3
Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Sonstige Bestimmungen“ oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit diesen
Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für
entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzel-
futtermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt
sind.
§ 27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für
das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden
Anstalten.
§ 28
Anerkennungsbedürftige Betriebe
(1) Herstellerbetriebe, die
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“
oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorga-
nismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente,
Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Harnstoff und seine
Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin
A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
(2) Handelsbetriebe, die
1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder
2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2
behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,
hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates
als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
erfüllen.
(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen.
§ 29
Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den
Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu
führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und Unter-
lagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unter-
lagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte Betriebe
entsprechende Anwendung.
(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerkennungs-
voraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen
und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Anerkennung auch
nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 29a
Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen
zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit
1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Ver-
teilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-
mischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 17
Abs. 6, soweit
1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-
mitteln gewährleistet.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen
oder widerrufen worden oder erloschen ist.
§ 30
Registrierungsbedürftige Betriebe
(1) Herstellerbetriebe, die
1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder
Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1627
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vita-
min A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen
Kupfer und Selen,
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-
min D, Kupfer oder Selen,
4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-
Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden
ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder
Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
(2) Handelsbetriebe, die
1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder
2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2
behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,
hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-
staates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie
95/69/EG erfüllen.
(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb
herstellen.
§ 31
Registrierung
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von
der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel
zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antrag-
steller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungs-
voraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen
und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch
nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 31a
Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder
Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit
1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige
Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-
mischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit
1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-
mitteln gewährleistet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurück-
genommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.
§ 31b
Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und
2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.
§ 32
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist
zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder
2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.
(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist
zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder
2. eine der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.
(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den
Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a
entsprechend.
(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die
Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
§ 33
Bekanntmachung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen der Bundesanstalt die Anerkennung von Betrieben nach § 29,
die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die
Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Die Bundes-
anstalt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Bundesanstalt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Ver-
zeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie
95/69/EG erfüllen.
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des
Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammenset-
zung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig
herstellen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und
Dateien drei Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1629
Neunter Abschnitt
Überwachung
§ 35
Anmeldepflicht
Wer
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr
gebracht werden dürfen, oder
2. Einzelfuttermittel
a) mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1, oder,
b) im Fall eines Gehalts an Phosphor von mindestens 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Arsen
als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt
aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie
spätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen
Behörde anzumelden.
§ 35a
Bescheinigungen
(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung
der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über
andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle
das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittel-
rechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.
§ 35b
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von
Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie
unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,
3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4
oder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22
Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,
3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 oder ohne Registrierung nach § 30
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel her-
stellt oder behandelt,
4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Misch-
futtermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,
6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher,
Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
7. entgegen § 35 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach
§ 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.
§ 37
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffe und Vormischungen, die dieser Verordnung in
der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 in den Verkehr
gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1
Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermit-
teln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen.
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xantho-
phylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzi-
diose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe
„Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft
gezüchtete Hefen,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin
A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe,
die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoi-
den oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-
min D, Kupfer oder Selen
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Anti-
oxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder An-
lage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder
Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten
als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,