74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
Ausführungsgesetz
zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den
Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation
in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu
dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998
(Ausführungsgesetz zum
Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll – VerifZusAusfG)
Vom 29. Januar 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Zusatzprotokoll: Zusatzprotokoll vom 22. September
das folgende Gesetz beschlossen: 1998 zum Übereinkommen zwischen den Nichtkern-
waffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft,
der Europäischen Atomgemeinschaft und der Interna-
Erster Abschnitt tionalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nicht-
Allgemeine Bestimmungen
verbreitung (BGBl. 2000 II S. 70);
§1 6. Verpflichteter (§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes);
Begriffsbestimmungen 7. Zusatzverpflichteter (§ 14 Abs. 1 dieses Gesetzes).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck: (2) Nach Artikel 36 der Kommissionsverordnung bestim-
men sich die folgenden Begriffe:
1. Gemeinschaft: die durch den Vertrag vom 25. März
1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemein- 1. besonderes spaltbares Material (Artikel 36 Buchsta-
schaft (EURATOM) (BGBl. 1957 II S. 753) geschaffene ben e und f);
juristische Person, geändert durch den Vertrag über 2. Ausgangsmaterial (Artikel 36 Buchstabe g);
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. 3. Buchbestand (Artikel 36 Buchstabe m);
1992 II S. 1253) und den Vertrag von Amsterdam zur
Änderung des Vertrages über die Europäische Union 4. Absender/Empfänger-Differenz (Artikel 36 Buchsta-
vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 386); be u);
2. Organisation: die durch die Satzung der Internationa- 5. strategischer Punkt (Artikel 36 Buchstabe w).
len Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober 1956 (3) Nach Artikel 2, 4 bis 9 und 18 des Zusatzprotokolls
(BGBl. 1958 II S. 2) geschaffene juristische Person; bestimmen sich die folgenden Begriffe:
3. Kommissionsverordnung: Verordnung (EURATOM) 1. informationspflichtige Tätigkeiten (Artikel 2);
Nr. 3227/76 der Kommission der Europäischen Ge-
2. erweiterter Zugang (Artikel 4 bis 9);
meinschaften zur Anwendung der Bestimmungen der
EURATOM-Sicherungsmaßnahmen vom 19. Oktober 3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Ge-
1976 (ABl. Nr. L 363), geändert durch Verordnung biet des Kernbrennstoffkreislaufs (Artikel 18 Abs. a);
(EURATOM) Nr. 220/90 der Kommission vom 26. Ja- 4. Standort (Artikel 18 Abs. b);
nuar 1990 (ABl. Nr. L 22/56) und durch Verordnung
(EURATOM) Nr. 2130/93 der Kommission vom 27. Juli 5. stillgelegte Anlage (Artikel 18 Abs. c);
1993 (ABl. Nr. L 191/75); 6. außer Betrieb genommene Anlage (Artikel 18 Abs. d);
4. Verifikationsabkommen: Übereinkommen vom 5. April 7. hochangereichertes Uran (Artikel 18 Abs. e);
1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem König-
8. ortsspezifische Entnahme von Umweltproben (Arti-
reich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland,
kel 18 Abs. f);
Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum
Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der 9. Entnahme von Umweltproben in einem größeren Ge-
Europäischen Atomgemeinschaft und der Internatio- biet (Artikel 18 Abs. g);
nalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von 10. Kernmaterial (Artikel 18 Abs. h);
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli
1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 11. Anlage (Artikel 18 Abs. i);
1974 II S. 794); 12. Ort außerhalb von Anlagen (Artikel 18 Abs. j).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 75
§2 Zweiter Abschnitt
Zweck und Sicherungsmaßnahmen
Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
(1) Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich
dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kern- §6
waffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird Verpflichtungen zur Duldung
und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine und Unterstützung von Sicherungsmaß-
nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt. nahmen nach dem Verifikationsabkommen
(2) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maß- (1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares
nahmen, die Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst ver-
1. die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder wendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungsmaß-
die sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des nahmen der Organisation auf Grund des Verifikationsab-
Zusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder verzö- kommens nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und
gern; deren Durchführung zu unterstützen (Verpflichteter).
2. den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis- (2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit
sen oder anderen vertraulichen Informationen gefähr- den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei
den oder denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die
Mitteilung erhält, dass sie nicht gleichzeitig mit Sicherungs-
3. die Sicherheit der in § 6 genannten Tätigkeiten oder der maßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
in § 17 aufgeführten Standorte, Orte oder Anlagen
beeinträchtigen.
§7
Der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informatio-
Befreiung und
nen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei
Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
der Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach
Artikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung oder bei der (1) Die Verpflichtung nach § 6 bezieht sich nicht auf Aus-
Lieferung von Informationen nach § 15 dieses Gesetzes gangs- oder besonderes spaltbares Material, das nach
zu kennzeichnen. Artikel 22 Buchstabe b der Kommissionsverordnung von
der Meldepflicht befreit ist. Eine Befreiung von der Ver-
pflichtung nach § 6 liegt jedoch dann nicht vor, wenn die
§3
Menge und Verwendung dieses Materials noch nicht die
Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen für die nicht nukleare Endverwendung geeignete Form hat
und wenn die Mengen gemäß gesonderter Mitteilung der
Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungs-
Europäischen Kommission über die in Artikel 37 des Verifi-
maßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben
kationsabkommens genannten hinausgehen.
den Inspektoren der Organisation die Durchführung von
Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem (2) Die Verpflichtung nach § 6 endet in Bezug auf be-
Zweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genann- stimmtes Ausgangs- oder besonderes spaltbares Mate-
ten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen rial, wenn die Organisation gegenüber dem Verpflichteten
und Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur feststellt, dass das Material verbraucht oder so verdünnt
Verfügung zu stellen. worden ist, dass es für eine nukleare Tätigkeit, die unter
dem Gesichtspunkt der Sicherungsmaßnahmen von
Belang ist, nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht
§4
rückgewinnbar ist. Diese Beendigung gilt nicht, wenn es
Außergewöhnliche Umstände sich um mittel- oder hochaktiven Abfall handelt, der Pluto-
nium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält
Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen
und weiter aufbereitet werden soll, wobei unter „weiterer
außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder
Aufbereitung“ nicht die Neuverpackung des Abfalls oder
der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen
seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für
zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2
die Zwischen- oder Endlagerung zu verstehen ist.
Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen
des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann.
Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 §8
zuständigen Behörde festgelegt.
Nachprüfung der
technischen Merkmale der Anlage
§5 (1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der
Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1
Identifizierung der Inspektoren bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden techni-
Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von schen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach
Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisa-
nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nach- tion übermittelt.
weis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur (2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder
Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprü-
dem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vor- fung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich
liegt. ist.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
§9 Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen
Ad-hoc-Inspektion nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten
strategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11
(1) Die Ad-hoc-Inspektion erfolgt, um der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu
1. die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommis- gestatten.
sionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die Ge-
meinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsabkom- § 11
mens an die Organisation übermittelt, nachzuprüfen; Sonderinspektion
2. Veränderungen in den Verhältnissen, die in Bezug auf (1) Die Sonderinspektion erfolgt,
eine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts ein- 1. um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der
getreten sind, festzustellen und nachzuprüfen; Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die die
3. Menge und Zusammensetzung des eingeführten Aus- Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikationsabkom-
gangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Ge- mens der Organisation übermittel, nachzuprüfen;
genstand einer Meldung nach Artikel 25 der Kommissi-
2. wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die
onsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach
von der Gemeinschaft übermittelten Angaben ein-
Artikel 95 des Verifikationsabkommens der Organisa-
schließlich der von der Gemeinschaft gegebenen
tion notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen;
Erläuterungen und die durch Routineinspektion
4. Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr
bestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikations-
Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Arti- abkommen zu ermöglichen.
kel 24 der Kommissionsverordnung ist und das von der
(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Ver-
Gemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsabkom-
pflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den
mens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen
Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten
und nachzuprüfen.
sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22
(2) Zur Durchführung der Ad-hoc-Inspektion hat der Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt
Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit worden sind.
den Zugang zu gestatten
§ 12
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu den in den
Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Inspektionstätigkeiten
Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation
Punkten oder – bis zur Festlegung der strategischen für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten
Punkte – zu den Orten, an denen sich dem Anfangs- zu ermöglichen:
bericht oder einer anlässlich des Anfangsberichts
durchgeführten Inspektion zufolge Ausgangs- oder 1. Prüfung der nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommis-
besonderes spaltbares Material befindet; sionsverordnung zu führenden Protokolle;
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zu den Orten, die der 2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonde-
Gemeinschaft in der Meldung nach Artikel 25 Buch- ren spaltbaren Materials;
stabe c zweiter Anstrich der Kommissionsverordnung 3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und
mitgeteilt worden sind; Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 zu den Orten, die der 4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Be-
Gemeinschaft in der Meldung nach Artikel 24 Buch- obachtung und räumlichen Eingrenzung;
stabe c dritter Anstrich der Kommissionsverordnung
5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als
mitgeteilt worden ist.
technisch durchführbar erwiesen haben.
§ 10
§ 13
Routineinspektion
Durchführung der Inspektionstätigkeiten
(1) Die Routineinspektion erfolgt, um
(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisati-
1. nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten on zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu
nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsver- gestatten,
ordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des
1. die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7
Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt,
Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen
mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissions-
Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Ver-
verordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;
pflichteten,
2. die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung
des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials 2. die Messung von Ausgangs- und besonderem spalt-
nachzuprüfen; barem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c
der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen
3. die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,
nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-
Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbe- 3. die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten
stand nachzuprüfen. Instrumente und Ausrüstungen sowie
(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Ver- 4. die Behandlung und Analyse der Proben
pflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den zu beobachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 77
(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Abs. b Unterabs. i) des Zusatzprotokolls durchführt, hat
Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, eine allgemeine Beschreibung dieser Arbeiten mit Ortsan-
damit gabe vorzulegen.
1. die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 ent- (2) Wer für eine Anlage oder für einen Ort außerhalb von
nommenen Proben erhält, Anlagen als Zusatzverpflichteter verantwortlich ist, hat un-
2. zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche ter den Voraussetzungen von Artikel 2 Abs. a Unterabs. ii)
Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben ent- des Zusatzprotokolls Informationen über die für die Siche-
nommen werden, rungsmaßnahmen relevanten Betriebstätigkeiten vorzu-
legen.
3. die Standardanalyseproben der Organisation analy-
siert werden, (3) Wer für einen Standort als Zusatzverpflichteter ver-
antwortlich ist, hat gemäß Artikel 2 Abs. a Unterabs. iii) des
4. die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt
Zusatzprotokolls eine allgemeine Beschreibung jedes
werden,
Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung
5. geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrie- und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts vorzu-
rung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen legen.
angewandt werden,
(4) Wer eine der in Anhang I des Zusatzprotokolls
6. andere Kalibrierungen durchgeführt werden, genannten Tätigkeiten durchführt, hat gemäß Artikel 2
7. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Abs. a Unterabs. iv) des Zusatzprotokolls für jeden Ort, an
Messung und Beobachtung verwendet werden kön- dem dies geschieht, eine Beschreibung des Umfangs
nen, seiner betrieblichen Tätigkeiten vorzulegen.
8. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen (5) Wer einen in Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des
Messung und Beobachtung angebracht werden, Zusatzprotokolls bezeichneten mittel- oder hochaktiven
9. Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschun- Abfall lagert oder den Lagerort ändert oder diesen Abfall
gen anzeigende Vorrichtungen der Organisation ange- aufbereitet, hat Informationen über den Ort oder seinen
bracht werden. Wechsel oder die weitere Aufbereitung vorzulegen.
(6) Wer außerhalb eines Standorts Tätigkeiten durch-
führt, die nach Ansicht der Organisation funktionsmäßig
Dritter Abschnitt mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung
stehen könnten, hat auf besonderes Ersuchen der Organi-
Sicherungsmaßnahmen sation gemäß Artikel 2 Abs. b Unterabs. ii) des Zusatzpro-
nach dem Zusatzprotokoll tokolls eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten
einschließlich Angabe der durchführenden Person oder
§ 14 Einrichtung vorzulegen.
Verpflichtungen zur Duldung (7) Soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaß-
und Unterstützung von Sicherungsmaß- nahmen von Belang ist, hat der Zusatzverpflichtete auf
nahmen nach dem Zusatzprotokoll Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. c des
Zusatzprotokolls weitere oder klärende Ausführungen zu
(1) Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Ver-
seinen Informationen zu machen.
pflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung
und Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer,
ohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden
§ 16
sein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kern-
brennstoffkreislauf Empfänger und
1. gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls Tätigkeiten Zeitpunkt der Informationen
durchführt oder
Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der
2. gemäß Artikel 2, 5, 8 und 9 des Zusatzprotokolls als Europäischen Kommission – Sicherheitsüberwachung
Betreiber, Besitzer oder Eigentümer verantwortlich ist Euratom – L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten
für Anlagen, Gebäude, Standorte und Orte. zu übersenden:
(2) Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Dul- 1. Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von
dung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Infor- 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in
mationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisie-
erweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte rung dieser Informationen für das vorhergehende
Zugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls Kalenderjahr;
nur während der normalen Arbeitszeit statt.
2. Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeit-
punkten, die von der Kommission bekanntgegeben
§ 15 werden;
Erteilung von Informationen
3. Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Auf-
(1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über bereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April
den Kernbrennstoffkreislauf ohne Anwesenheit von Kern- jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder
material im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. i) oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
§ 17 über die entsprechenden Verfahren vom Gouverneurs-
rat gebilligt worden sind;
Gewährung von
erweitertem Zugang, Inspektionszwecke 7. gemäß Artikel 8 des Zusatzprotokolls zu sonstigen
Orten, an denen der Organisation durch die Bundes-
Der Zusatzverpflichtete hat den Inspektoren der Organi-
regierung Zugang gewährt wird oder an denen die
sation sowie begleitenden Inspektoren der Gemeinschaft
Organisation auf Bitte der Bundesregierung eine Nach-
Zugang zu folgenden Zwecken zu gewähren, soweit nicht
prüfung vornimmt.
eine Beschränkung nach § 19 eingreift:
1. zu jeder Stelle eines Standorts gemäß Artikel 5 Abs. a § 18
Unterabs. i) des Zusatzprotokolls, um sich zu verge-
wissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmate- Duldung und
rial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
Tätigkeiten gibt; Der zur Gewährung des Zugangs nach § 17 Zusatz-
2. zu folgenden Orten gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. ii) verpflichtete hat gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls die
des Zusatzprotokolls, um sich zu vergewissern, dass folgenden Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation zu
es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine dulden und deren Durchführung zu unterstützen:
nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten 1. in den Fällen von § 17 Nr. 1 und 3:
gibt:
Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben,
a) zu Uranbergwerken und -konzentrationsanlagen; Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten,
b) zu Thoriumkonzentrationsanlagen; Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden
Abmachungen festgelegten Vorrichtungen, die eine
c) zu Orten mit Ausgangsmaterial, das nach Zusam- Identifizierung vornehmen und unbefugte Eingriffe
mensetzung und Reinheit noch nicht für die Brenn- anzeigen sowie sonstige objektive Maßnahmen, die
stoffherstellung oder die Isotopenanreicherung nachweislich technisch möglich sind und deren An-
geeignet ist und das die weiteren Voraussetzungen wendung der Gouverneursrat der Organisation zuge-
von Artikel 2 Abs. a Unterabs. vi) des Zusatzproto- stimmt hat;
kolls erfüllt;
2. im Fall von § 17 Nr. 2:
d) zu Orten mit in Artikel 2 Abs. a Unterabs. vii) des
Zusatzprotokolls bezeichnetem Kernmaterial, das Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterial-
von Sicherungsmaßnahmen befreit ist; posten, zerstörungsfreie Messungen und Probenah-
men, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messge-
e) zu Orten, an denen mittel- oder hochaktiver Abfall räten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Ver-
im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des wendung des Materials relevanten Protokolle, Ent-
Zusatzprotokolls gelagert oder aufbereitet wird; nahme von Umweltproben und sonstige objektive
3. gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. iii) des Zusatzpro- Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind
tokolls zu jeder stillgelegten Anlage und jedem still- und deren Anwendung der Gouverneursrat der Orga-
gelegten Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise nisation zugestimmt hat;
Kernmaterial verwendet wurde, soweit dies für die 3. im Fall von § 17 Nr. 4:
Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Siche-
rungsmaßnahmen die Erklärung der Kommission über Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben,
die Stillegung zu bestätigen; Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten,
Prüfung der für die Sicherungsmaßnahmen relevanten
4. gemäß Artikel 5 Abs. b des Zusatzprotokolls zu Orten Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige
außer den in Nr. 1 genannten, an denen die in § 15 objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch
Abs. 1 und 4 bezeichneten Tätigkeiten durchgeführt möglich sind und deren Anwendung der Gouverneurs-
werden oder an denen sich Ausrüstungen oder nicht- rat der Organisation zugestimmt hat;
nukleare Materialien gemäß Anhang II des Zusatzpro-
tokolls befinden, die aus einem nicht der Gemeinschaft 4. im Fall von § 17 Nr. 5:
angehörigen Staat geliefert wurden, um eine Frage Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand
bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der ge- der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit
mäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls gelieferten Informa- an dem von der Organisation gemäß § 15 Absatz 5
tionen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammen- angegebenen Ort nicht klären lässt, am selben Ort In-
hang mit diesen Informationen zu klären; augenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren
5. gemäß Artikel 5 Abs. c des Zusatzprotokolls zu ande- und -messgeräten und, soweit von der Kommission
ren als den vorstehend genannten Orten, welche die mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive
Organisation für die Entnahme ortsspezifischer Um- Maßnahmen;
weltproben angibt, um eine Frage bezüglich der Rich- 5. im Fall von § 17 Nr. 6:
tigkeit und Vollständigkeit der gemäß Artikel 2 des
Entnahme von Umweltproben und sonstige Maßnah-
Zusatzprotokolls gelieferten Informationen oder eine
men, denen der Gouverneursrat der Organisation zu-
Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen
gestimmt hat;
Informationen zu klären;
6. im Fall von § 17 Nr. 7:
6. gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls auf Ersuchen der
Organisation zu Orten, welche die Organisation für die diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten
Entnahme von Umweltproben in einem größeren Ge- Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der
biet angibt, wenn diese Entnahme und die Abmachung Nachprüfung zu erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 79
§ 19 Fünfter Abschnitt
Beschränkung des Zugangs Schlussvorschriften
Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7
des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der § 22
Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtver-
breitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicher- (1) Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwaltungs-
heitsvorschriften oder Anforderungen des physischen aufgaben nach § 21 von den Ländern im Auftrag des Bun-
Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirt- des ausgeführt. Beauftragte der Behörden, die nach Lan-
schaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. desrecht für die Aufsicht über die in § 6 Abs. 1 und § 14
Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Abs. 1 genannten Tätig- oder Verantwortlichkeiten zu-
Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Arti- ständig sind, können die Inspektoren der Organisation
kel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Verein- begleiten. Im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbah-
barung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten. nen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt die
Ausführung dieses Gesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt;
dies gilt nicht für nicht bundeseigene Eisenbahnen, wenn
die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser
Eisenbahnen führen.
Vierter Abschnitt
(2) Weigert sich ein Verpflichteter oder ein Zusatzver-
Finanzielle Regelungen pflichteter, eine ihm nach diesem Gesetz obliegende Ver-
pflichtung zu erfüllen, so gewährt die nach Absatz 1
zuständige Behörde den Inspektoren der Organisation die
§ 20
erforderliche Unterstützung. Die nach Absatz 1 zuständi-
Kosten ge Behörde kann anordnen, dass der Verpflichtete oder
Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die Zusatzverpflichtete die ihm nach diesem Gesetz obliegen-
ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen de Verpflichtung erfüllt.
entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Or- (3) Soweit das Zusatzprotokoll Aufgaben vorsieht, die
ganisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikations- von den Staaten zu erfüllen sind, ist ihre Durchführung auf
abkommens erstattet werden. die Europäische Kommission übertragen mit Ausnahme
der in den Artikeln 2 Abs. a Unterabs. ix) und x), 8, 12, 14
§ 21 und Annex III Abs. 3 des Zusatzprotokolls vorgesehenen
Aufgaben, die von der Bundesregierung wahrgenommen
Anspruch auf Schadensersatz werden. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung können
(1) Wird ein Verpflichteter, ein Zusatzverpflichteter oder Inspektoren der Kommission die Inspektoren der Organi-
ein Dritter bei der Durchführung von Sicherungsmaßnah- sation begleiten.
men durch einen Bediensteten der Organisation in Aus-
übung der diesem obliegenden Verrichtung oder durch § 23
eine Handlung oder Unterlassung, für die die Organisation Inkrafttreten, Außerkrafttreten
verantwortlich ist, geschädigt, so haftet für diesen Scha-
den die Bundesrepublik Deutschland, wie wenn der Scha- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
den durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in
Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Kraft tritt.
Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem
Insoweit kann der Geschädigte die Organisation und ihre Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
Bediensteten nicht in Anspruch nehmen. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind beim Bundesverwal- (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aus-
tungsamt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der An- führungsgesetz vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) zum
sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Verifikationsabkommen außer Kraft.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. Januar 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 81
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)
Vom 28. Januar 2000
Auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes e) Ausbildungsplan,
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch f) Beurteilungssystem;
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
a) Auswahlkriterien,
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im c) Eintragungen und Anmeldungen,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschus- d) Planen der Einführung,
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung: e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
Artikel 1
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- der Aufgabenstellung,
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische
Hauswirtschaft) in der Fassung der Bekanntmachung vom b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
26. März 1992 (BGBl. I S. 737) wird wie folgt geändert: c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
1. § 3 wird wie folgt geändert:
e) Fördern von Handlungskompetenz,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
f) Lernerfolgskontrollen,
„(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil g) Beurteilungsgespräche;
schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Ab-
5. Förderung des Lernprozesses:
sätze 3 und 4 sowie der §§ 5 und 6, im berufs- und
arbeitspädagogischen Teil schriftlich und praktisch a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
nach Maßgabe des Absatzes 4 und des § 7 durch- b) Sichern von Lernerfolgen,
zuführen.“
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
2. § 7 wird wie folgt gefasst: auffälligkeiten,
„§ 7 e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
f) Kooperation mit externen Stellen;
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist
die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als 6. Ausbildung in der Gruppe:
Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und
a) Kurzvorträge,
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
weisen: b) Lehrgespräche,
1. Allgemeine Grundlagen: c) Moderation,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, d) Auswahl und Einsatz von Medien,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung, e) Lernen in Gruppen,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, f) Ausbildung in Teams;
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, 7. Abschluss der Ausbildung:
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; a) Vorbereitung auf Prüfungen,
2. Planung der Ausbildung: b) Anmelden zur Prüfung,
a) Ausbildungsberufe, c) Erstellen von Zeugnissen,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, d) Abschluss und Verlängerungen der Ausbildung,
c) Organisation der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
d) Abstimmung mit der Berufsschule, f) Mitwirkung an Prüfungen.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und im schriftlichen und prak-
einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der tischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen
Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben hat. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei Prüfungs-
unter Aufsicht bearbeiten. fächer schlechter als ausreichend bewertet sein.
(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.“
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-
einheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prü- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
fungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Aus- „§ 10
bildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im
praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.“ Übergangsvorschrift
(1) Die bis zum 29. Februar 2000 begonnenen Prü-
3. § 8 wird wie folgt geändert: fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-
ten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kann bis zum Ablauf des 31. August 2000 die Anwen-
„Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
gesondert zu bewerten.“
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zum 29. Februar 2000 geltenden Vorschriften nicht
„Für jeden dieser Prüfungsteile ist eine Note als bestanden haben und sich bis zum 28. Februar 2002
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leis- zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
tungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.“ Wiederholungsprüfung nach den am 29. Februar 2000
geltenden Vorschriften ablegen.“
c) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- Artikel 2
teilnehmer in jedem der Prüfungsteile gemäß § 3 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2000
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 83
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin*)
Vom 1. Februar 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 tung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- und Kenntnisse:
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert 1. Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Tech-
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- niken,
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 2. Vervielfältigen von plastischen Elementen,
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium 3. Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 4. Kopieren und Imitieren,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
5. Herstellen von plastischen Elementen.
§1
§4
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Büh- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
nenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt. der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§2 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
Fachrichtungen Malerei und Plastik gewählt werden.
weichung erfordern.
§3 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
Ausbildungsberufsbild dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§5
4. Umweltschutz,
Ausbildungsplan
5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
6. Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
7. Anfertigen von Entwürfen und Modellen, Ausbildungsplan zu erstellen.
8. Anfertigen von technischen Zeichnungen,
§6
9. Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
Berichtsheft
10. Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
11. Prüfen von Arbeitsergebnissen. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
tung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
und Kenntnisse: durchzusehen.
1. Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuch- §7
tung, Zwischenprüfung
2. Anfertigen von Kopien und Imitaten, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
3. Vorbereiten von Bühnenmalereien, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Herstellen von Bühnenmalereien.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
zeiger veröffentlicht. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
gabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 1. Prüfungsbereich Gestaltung 50 vom Hundert,
höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende
Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die 2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Ein Tier-, und -ausführung 30 vom Hundert,
Pflanzen- oder geometrisches Ornament zeichnen, malen 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und plastisch gestalten. und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
§8
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Malerei des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie sind.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. §9
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik
insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Auf- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
gaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Aufgabe kontrollieren kann.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Auf-
1. Anfertigen einer Malerei, gaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling
2. Anfertigen einer Dekoration mit typografischen Mitteln, zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen,
Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte
3. Anfertigen einer Freihandzeichnung, Aufgabe kontrollieren kann.
4. Malen eines Faltenwurfs. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in 1. Schnitzen eines historischen Reliefs mit mindestens
den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und einer Figur unter Einbeziehung eines Faltenwurfs oder
-ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft eines Ornamentes,
werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgen-
2. Anfertigen einer Freihandzeichnung,
den Gebieten in Betracht:
3. Herstellen einer Materialimitation,
1. im Prüfungsbereich Gestaltung:
4. Modellieren eines Ornamentes in Freihandtechnik.
a) gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle
Zusammenhänge, (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und
b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Deko-
-ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
rationen;
werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgen-
2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung: den Gebieten in Betracht:
a) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorga- 1. im Prüfungsbereich Gestaltung:
ben,
a) gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle
b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materia- Zusammenhänge,
lien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge, b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Deko-
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- rationen;
schutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes; 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: a) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorga-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- ben,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materia-
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: lien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,
im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten, c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung schutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
und -ausführung 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
im Prüfungsbereich Wirtschafts- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
und Sozialkunde 60 Minuten. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsplanung
den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prü- und -ausführung 90 Minuten,
fung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Gewicht. und Sozialkunde 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 85
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses und Sozialkunde 20 vom Hundert.
in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prü- des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
fung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Gewicht. sind.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Gestaltung 50 vom Hundert, § 10
2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung Inkrafttreten
und -ausführung 30 vom Hundert, Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der ge-
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am samten Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 87
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Entwickeln von Gestal- a) Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln,
tungskonzeptionen insbesondere zu den Anforderungen an Dekoratio-
(§ 3 Nr. 5) nen, historische und zeitgenössische sowie kultur- 2
und kunstgeschichtliche Bezüge
b) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalteri-
scher und technischer Umsetzungsmöglichkeiten
auswerten und mit den beteiligten Werkstätten bera-
3
ten
c) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen
6 Planen, Kalkulieren und a) Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen
Organisieren der Arbeiten b) Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere
(§ 3 Nr. 6) mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen
2
c) Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und
koordinieren
d) Arbeitsplatz einrichten
e) Werk- und Hilfsstoffe auswählen
f) Material- und Kostenberechnungen durchführen 3
g) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
7 Anfertigen von Entwürfen a) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere
15
und Modellen von Architekturen und Landschaften, anfertigen
(§ 3 Nr. 7)
b) Modelle, insbesondere Architekturen und Land-
15
schaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten
c) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere
von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anferti- 6
gen
d) Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phan-
tasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestal- 6
ten
8 Anfertigen von techni- a) Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfer-
schen Zeichnungen tigen 2
(§ 3 Nr. 8) b) Zeichnungen maßstabgerecht übertragen
c) Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anferti-
gen 2
d) räumliche Darstellungen anfertigen
e) Konstruktionszeichnungen anfertigen 2
9 Bearbeiten von Untergrün- a) Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle
den und Oberflächen und Kunststoffe, be- und verarbeiten
(§ 3 Nr. 9) b) Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe
und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und
Dichte prüfen
c) Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und
Maltechniken herstellen und auftragen 10
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) plastische Massen, insbesondere unter Berücksich-
tigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen
e) Strukturen aus Natur und Technik auswählen und
mit plastischen Massen umsetzen
f) vorgefertigte Applikationen aufbringen 2
g) Gewebe, Folien und plastische Elemente für trans-
parente, durchscheinende und deckende Malereien
bearbeiten
h) aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, 12
Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen
i) ausstattungsspezifische Vergoldetechniken aus-
führen
10 Anfertigen von Schriften, a) Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden
Zeichen und Ornamenten b) mit selbstgefertigten Stempeln drucken 6
(§ 3 Nr. 10)
c) Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeich-
7
nen, malen und plastisch gestalten
d) Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen
e) Schriften in verschiedenen Techniken ausführen
f) Flächen mit Schrift gestalten 6
g) Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher
Kulturkreise imitieren
11 Prüfen von Arbeitsergeb- a) gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Be-
nissen rücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden
(§ 3 Nr. 11) 3
b) Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstel-
lung und notwendiger Belastbarkeit durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 89
A. Fachrichtung Malerei
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Mischen von Farben und a) Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit
Abstimmen auf die Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie
Beleuchtung Zusatzstoffen auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) b) Farben entwurfsgerecht mischen
c) Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichti-
gung von licht-, aufnahmetechnischen und psycho- 6
logischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie ge-
forderter Oberflächenqualität anfertigen
d) Farbpaletten zusammenstellen
e) Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung
herbeiführen
2 Anfertigen von Kopien und a) Riss- und Sprungimitationen anfertigen
Imitaten b) Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfer-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2) tigen
c) Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigen
d) Metallimitationen anfertigen 10
e) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anferti-
gen
f) Kopien von zeitgenössischen und historischen
Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und
Malereien, anfertigen
3 Vorbereiten von Bühnen- a) Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabge-
malereien rechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) b) Lasier- und Koloriertechniken anwenden
10
c) Spritztechniken anwenden
d) grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken
ausführen
4 Herstellen von Bühnen- a) Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Pro-
malereien portionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) Licht- und Schattenwirkungen entwickeln
b) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung
und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen
c) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und
Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen 20
Vegetationsformen darstellen
d) freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb-
und Luftperspektiven darstellen
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000
B. Fachrichtung Plastik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Auswählen und Anwenden a) Materialien nach technischer und gesundheitlicher
von Werkstoffen und Verträglichkeit auswählen
Techniken b) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1) Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurtei- 4
len
c) Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einset-
zen
2 Vervielfältigen von plasti- a) Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehfor-
schen Elementen men konstruieren und anfertigen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2) 17
b) ausformen und laminieren
c) aus- und abgeformte Teile nacharbeiten
3 Anwenden von Klebe- und a) nach statischen und dynamischen Bedingungen,
Verbindungstechniken insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3) kleben und verbinden
b) Armierungs- und Kaschiertechniken anwenden 6
c) Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch
Spritzverfahren auftragen
4 Kopieren und Imitieren a) Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4) Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren
b) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anferti-
8
gen
c) Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und
Risse, imitieren
5 Herstellen von plastischen a) Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kon-
Elementen trasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5) Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln
b) Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnit-
zen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzen
c) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung 17
und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen
d) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und
Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen
Vegetationsformen darstellen
e) freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen