1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 28. Oktober 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 2000
(BGBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zivilen“ gestrichen.
2. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1
und 2 LuftVO) wird wie folgt geändert:
Bei den Klassen E, F und G werden jeweils in der Spalte „Flugverkehrs-
kontrollfreigabe“ nach den Wörtern „nicht erforderlich“ ein Komma und die
Wörter „ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über
die Umgebung des Flugplatzes hinausführen“ angefügt.
Artikel 2
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98), wird wie folgt geändert:
1. § 108 Nr. 3 und 10 wird gestrichen.
2. Im Abschnitt 5.1 der Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) wird die Angabe „§ 18a“
durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1495
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundesarchiv-Kostenverordnung
Vom 7. November 2000
Auf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 2 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988
(BGBl. I S. 62) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3285) verordnet der Bundeskanzler:
Artikel 1
Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380)
wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird, wie aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtlich, neu gefasst.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. November 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000
Anlage
(zu § 2)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
I. Benutzung von Archivgut im Bundesarchiv
1.1 1. Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut, dessen Be- 55,00
nutzung besonderen Aufwand voraussetzt, je angefangenem
Tag
1.2 2. Kinofilme auf Projektionstischen, Videofilme oder Tonträger je 30,00
angefangener Stunde
1.3 3. Kinofilme in der Vorführung je angefangener Stunde 40,00
2 II. Benutzung von Archivgut außerhalb des Bundesarchivs je Auf- 15,00
bewahrungseinheit
III. Bearbeitung von Anfragen
3 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Archiv- und Biblio- 30,00
theksgut je angefangener halben Stunde
IV. Wiedergabe von Archivgut
1. Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien
je Reproduktion bei einer Auflage
4.11 a) bis 3 000 Exemplare 30,00
4.12 b) bis 5 000 Exemplare 50,00
4.13 c) bis 25 000 Exemplare 70,00
4.14 d) bis 50 000 Exemplare 90,00
4.15 e) bis 100 000 Exemplare 120,00
4.16 f) bis 150 000 Exemplare 180,00
4.17 g) bis 300 000 Exemplare 240,00
4.18 h) über 300 000 Exemplare 350,00
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzaus-
gaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleich-
zeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die
CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 50 % auf die Gebühr für die
gedruckte Ausgabe gewährt.
2. Fernsehsendungen, Videoproduktionen oder Kinofilme je zur
Verfügung gestellter Reproduktion
4.21 a) lokal 10,00
4.22 b) regional 30,00
4.23 c) national 50,00
4.24 d) europaweit 80,00
4.25 e) weltweit 150,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1497
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
3. Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion
4.31 a) eine Woche 50,00
4.32 b) ein Monat 75,00
4.33 c) drei Monate 150,00
4.34 d) sechs Monate 225,00
4.35 e) ein Jahr 375,00
4.4 4. Akteneditionen auf CD-ROM oder Mikrofiches je Reproduktion 0,05
4.5 5. Tonträger je angefangener Wiedergabeminute 50,00
B. Auslagen
Nummer Auslagentatbestand Höhe
I. Ausführung reprographischer Arbeiten
1. Elektro-/Xerokopien je Stück
01.1 von Archivgut DIN A 4 0,80 DM
01.2 DIN A 3 0,90 DM
01.3 von Bibliotheksgut DIN A 4 0,40 DM
01.4 DIN A 3 0,45 DM
2. Kopien über Reader Printer oder Computerausdrucke je Stück
oder je Blatt
02.1 DIN A 4 0,30 DM
02.2 DIN A 3 0,40 DM
3. Farbkopien je Stück
03.1 DIN A 4 10,50 DM
03.2 DIN A 3 14,50 DM
04 4. Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm (35 mm) oder Mikro- 0,90 DM
fiche je Stück
(insgesamt mindestens 6,00 DM)
5. Duplizierung von Mikrofilmen (Diazo) 35 mm je Meter
(insgesamt mindestens 6,00 DM)
05.1 unter 30 m 2,00 DM
05.2 ab 30 m 1,70 DM
6. Aufnahmen auf Bildfilm je Stück
06.1 24 × 36 mm 4,50 DM
06.2 6 × 7 cm 5,50 DM
06.3 9 × 12 cm 9,00 DM
06.4 13 × 18 cm 12,00 DM
07 7. Aufnahmen auf Dokumenten-Mikroplanfilm (DIN A 5) je Stück 7,50 DM
08 8. Duplizierung von Mikrofiches (DIN A 6) je Stück 3,00 DM
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000
Nummer Auslagentatbestand Höhe
9. Aufnahmen auf Farbfilm je Stück
(insgesamt mindestens 15,00 DM)
a) Color-Negativfilm
09.1 24 × 36 mm 5,50 DM
09.2 6 × 7/6 × 9 cm 7,00 DM
09.3 9 × 12 cm 15,00 DM
b) Color-Diapositiv
09.4 24 × 36 mm 7,00 DM
09.5 6 × 7/6 × 9 cm 10,00 DM
09.6 9 × 12 cm 16,00 DM
10. Fotografische Rückvergrößerungen auf Dokumentenpapier
je Stück
10.1 DIN A 4 3,00 DM
10.2 DIN A 3 4,00 DM
10.3 DIN A 2 9,00 DM
10.4 DIN A 1 14,00 DM
10.5 DIN A 0 31,00 DM
11. Schwarz-weiß-Rückvergrößerungen auf klischeefähigem
Bildpapier (Bildreproduktionen) je Stück
11.1 10,5 × 14,8 cm (WPK) 3,50 DM
11.2 13 × 18 cm 4,00 DM
11.3 18 × 24 cm 8,50 DM
11.4 24 × 30 cm 13,00 DM
11.5 30 × 40 cm 19,00 DM
11.6 40 × 50 cm 28,00 DM
II. Kopierung auf elektronische Speichermedien
1. Dateien je Stück
12.1 a) Magnetband, DAT-Kassette oder CD 80,00 DM
12.2 b) Diskette 11,00 DM
2. Tonträger je Stück
13.1 a) Kassette 30,00 DM
13.2 b) DAT-Kassette 40,00 DM
c) Magnetband
13.3 bis zu 15 Minuten Spieldauer 30,00 DM
13.4 jede weitere Minute 2,00 DM
III. Benutzungskopien bei Kinofilmen und Videomaterialien
1. Duplizierung von Kinofilmen je Meter
a) Teile von Filmrollen (Abklammerung)
14.1 Schwarz/weiß 4,20 DM
14.2 Farbe 6,30 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1499
Nummer Auslagentatbestand Höhe
b) Ganze Filmrollen
14.3 Schwarz/weiß 2,10 DM
14.4 Farbe 3,15 DM
2. je Vorführung
a) Kinofilme je Meter
15.1 Schwarz/weiß 0,08 DM
15.2 Farbe 0,12 DM
15.3 b) Videomaterialien je Minute 0,40 DM
16 IV. Sonderleistungen (z.B. Aufwand für besondere Verpackung und in voller Höhe,
Beförderung) mindestens
5,00 DM
(Pauschale)
17 V. Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte in voller Höhe
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung
Vom 7. November 2000
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,65“ durch die
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften Zahl „5,80“ und die Zahl „4,65“ durch die Zahl „4,80“
für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes ersetzt.
vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch
Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 4. § 7 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „260“ durch die Zahl
Artikel 1
„290,00“ ersetzt.
Änderung der Sachbezugsverordnung
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „4,50“ durch die
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 Zahl „4,80“ und die Zahl „3,90“ durch die Zahl
(BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung „4,10“ ersetzt.
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2482), wird wie folgt b) In Absatz 2 wird die Zahl „23“ durch die Zahl „21“
geändert: ersetzt.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 8 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „2001“
a) In Satz 1 wird die Zahl „366“ durch die Zahl
ersetzt.
„370,40“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Zahl „80“ durch die Zahl
„81,00“ und jeweils die Zahl „143“ durch die Zahl
„144,70“ ersetzt. Artikel 2
Inkrafttreten
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „355“ durch die Zahl
„359,00“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. November 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1501
Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von
Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003
Vom 9. November 2000
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1,
diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994
(BGBl. I S. 1467), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b
des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 53 Abs. 3 durch
Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§1
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II
Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II
der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktions-
potentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen während der Wein-
wirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2002/2003 die Neuanpflanzung von Rebflächen
nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus
folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:
Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 392
Bayern 88
Brandenburg 3
Hessen 53
Nordrhein-Westfalen 2
Rheinland-Pfalz 972
Saarland 3
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 9
Thüringen 3
§3
Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht ent-
gegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das
Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewähr-
leisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten
werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 17. Mai 2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. November 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000
Verordnung
über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus
(Rebflächenrodungsverordnung)
Vom 9. November 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 auf-
mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Ver- gestellten Obergrenzen festzusetzen.
bindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung §4
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
Bedingungen und Mindestrodungsfläche
S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechts-
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium verordnung
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- 1. die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der
schaft und Technologie: Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbeson-
dere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und
§1 Umweltbelangen in den betreffenden Anbaugebieten
Anwendungsbereich sicherzustellen,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 2. bestimmen, dass die Prämie auch für Flächen von min-
führung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/ destens 10 Ar und höchstens 25 Ar gewährt werden
1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame kann, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht
Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kom-
mission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmun- §5
gen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über Duldungs- und Mitwirkungspflichten
die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich
(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens
des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der
einen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen.
jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang
§2 mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum
Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres, das dem Wein-
Bestimmung der Rebflächen wirtschaftsjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren, so-
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- weit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf-
nung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine bewahrungspflicht besteht.
Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach (3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle
Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume
werden kann. während der Betriebszeit zu gestatten und die für die
Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kom-
§3 menden Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-
Verfahren und Höhe der Prämie stücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu ge-
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung währen.
des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverord-
nung §6
1. die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Gewährung der Prämie festzulegen, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2001 außer Kraft,
Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. November 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1503
Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Vom 13. November 2000
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des kostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kalt-
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs- miete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzu-
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41 Abs. 3 setzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom
durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51 Abs. 4 durch Hundert dieses Gesamtbetrages.
Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungs-
1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, verordnet die
berechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer ein-
Bundesregierung:
getragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem
Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen
Artikel 1 hat.
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer
§ 12 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren
1998 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit
neu gefasst: als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1
Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.“
„§ 12
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz
Artikel 2
sowie aus Untervermietung
Inkrafttreten
(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Über-
schuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 27. Oktober 2000
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider-
spruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten zu erlassen,
1. dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungs-
aktes oder einen Anspruch abgelehnt hat,
2. dem Bundesverwaltungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefoch-
tenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder
einen Anspruch abgelehnt hat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundes-
prüfstelle für jugendgefährdende Schriften betroffen sind.
II.
Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter
Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte
ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt
auch für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt und
Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 22. September 1997 (BGBl. I S. 2387) – soweit
sie Beihilfeangelegenheiten betrifft – außer Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 2000
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Peter Haupt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1505
Berichtigung
der Verordnung
über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen
kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
(Aflatoxin VerbotsV)
Vom 31. Oktober 2000
Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen konta-
minierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) vom
19. Juli 2000 (BGBl. I S. 1081) wird wie folgt berichtigt:
1. Der Überschrift wird ein *) angefügt.
2. Der Verordnung wird folgende Fußnote zugefügt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 31. Oktober 2000
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. L a u k t i e n
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 27. Oktober 2000
Tag Inhalt Seite
23. 10. 2000 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juni 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über den Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze und
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1289
FNA: neu: 188-91
GESTA: XJ011
16. 10. 2000 Verordnung zu dem Abkommen vom 3. April 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Einziehung und Beitreibung von
Beiträgen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
18. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304
20. 9. 2000 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1311
21. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den
unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . 1313
21. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315
22. 9. 2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom 18. März 1993 zur Durchführung des Artikels 60
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
22. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der
Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 1324
25. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Abkommens über den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen sowie über das
gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
27. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
28. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
29. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
9. 10. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
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