1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000
Gesetz
zur Änderung produkthaftungsrechtlicher Vorschriften
Vom 2. November 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Produkthaftungsgesetzes
§ 2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2198), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gentechnikgesetzes
In § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
ist, wird das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ ersetzt und die Angabe
„und § 2 Satz 2“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 2. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1479
Gesetz
zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung
und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts
Vom 2. November 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 1612b Abs. 5 werden die Wörter „Unterhalt in Höhe
des Regelbetrages“ durch die Wörter „Unterhalt in
Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages“ ersetzt.
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3. § 1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- „(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erzie-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten hung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzun-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.1 gen und andere entwürdigende Maßnahmen sind
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139), unzulässig.“
wird wie folgt geändert:
1. § 1612a Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: Artikel 2
„(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes
Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeits- Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April
entgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1998 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt gefasst:
1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge
ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regel- „§ 1
beträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürger-
Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für lichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher
die Entwicklung Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch- Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen.
vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deut- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
sche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetz-
Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechts- buchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regel-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- beträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
rates bedarf, rechtzeitig anzupassen. land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 fest-
(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 wer- gestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der
den ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten
für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten
Wert durch den entsprechenden Wert für das die- die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung
sem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Berechnung sind ten Gebiet.“
1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalen-
derjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten Artikel 3
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Ver- Dem § 16 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
änderung vorgenommen wurde, die vom Statisti- – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
schen Bundesamt endgültig festgestellten Daten 26. Juni 1990 – BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Be-
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie kanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),
3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober
Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volks- 2000 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird folgender
wirtschaftlichen Gesamtrechnung Satz 3 angefügt:
zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen „Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen
durchzuführen.“ in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000
Artikel 4 ten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die
Unterhaltstitelanpassungsgesetz Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden,
dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im
§1 Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des
In anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhalts- Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht
pflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber übersteigt.
einem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem
1. Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung
auf Antrag wieder zu eröffnen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2
Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne (1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 treten am Tage nach der
des § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhalts- Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
leistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Januar 2001 in Kraft.
1. Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt (2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2006
oder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfach- außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1481
Gesetz
zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern
(Grundstücksrechtsänderungsgesetz – GrundRÄndG)
Vom 2. November 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Das Satzzeichen und die Wörter „ , das vom Bundesamt
das folgende Gesetz beschlossen: zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist,
innerhalb einer Frist von vier Jahren“ werden ersetzt durch
die Wörter „gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungs-
Artikel 1 gesetzes“.
Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 3
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), geän- Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
2000 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3
1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird
„(1a) Die Conference on Jewish Material Claims wie folgt geändert:
against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Confe-
rence on Jewish Material Claims against Germany 1. § 8 wird wie folgt geändert:
GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schrift- a) In Satz 2 werden
form. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet aa) das Wort „Treuhandanstalt“ durch die Wörter
keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berech- „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-
tigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter deraufgaben“,
Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe
stehende juristische Person übertragen hat, deren bb) die Wörter „ein Treuhandunternehmen“ durch
Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher An- die Wörter „eines ihrer Unternehmen“ und
sprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Inter- cc) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“
essen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der
verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von
dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungs- ihm ermächtigten Person“
entscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen
ersetzt.
worden ist.“
b) In Satz 3 werden
2. § 25 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: aa) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“
„Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesäm- durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der
ter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass Oberfinanzdirektion Berlin“,
die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst bb) das Wort „Treuhandunternehmen“ durch das
und von diesem entschieden werden.“ Wort „Unternehmen“
ersetzt und
3. In § 30a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
cc) nach dem Wort „werden“ folgende Wörter ein-
lon ersetzt; folgender Teilsatz wird angefügt:
gefügt:
„in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten „oder, dass Grundstücke aus der Verfügungs-
die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs befugnis der Bundesanstalt für vereinigungs-
Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, bedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2
spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versen- Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenen-
dung durch eine deutsche Behörde an den Begünstig- nungsverordnung vom 20. Dezember 1994
ten oder seinen Rechtsnachfolger ein.“ (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesell-
schaft auf den Bund oder eine Kapitalgesell-
schaft übertragen worden sind oder übertragen
Artikel 2
werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder
Änderung des Entschädigungsgesetzes Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der
Hand des Bundes befinden“.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2000 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt a) Nach dem Wort „und“ werden ein Komma und die
geändert: Wörter „soweit die Bundesanstalt für vereinigungs-
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000
bedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unter- Befugnis zur Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1
nehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertra- auf die Sparkassen für ihren jeweiligen Geschäftsbe-
gung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder reich übertragen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte
wird“, eingefügt und Stelle kann auch den Übergang des Grundpfandrech-
b) die Wörter „des Präsidenten der Treuhandanstalt“ tes oder der Forderung auf sich selbst feststellen. In
durch die Wörter „für die Erteilung der Genehmi- den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 bedarf es neben der
gung“ ersetzt. in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigung eines
Zuordnungsbescheides nicht. § 105 Abs. 1 Nr. 6 der
Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-
Artikel 4 machung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) bleibt
unberührt.“
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
2. Artikel 233 § 2a wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 „Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1995 kann der jeweilige Grundstückseigentü-
mer vom jeweiligen Nutzer ein Entgelt in Höhe
1. Dem Artikel 231 wird folgender § 10 angefügt: des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu zahlen-
„§ 10 den Erbbauzinses verlangen, für die Zeit ab
Übergang volkseigener Forderungen, 1. Januar 1995 jedoch nur, wenn er kein Entgelt
Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten nach Satz 8 verlangen kann. Für die Zeit vom
auf Kreditinstitute 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1995 kann der
(1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Grundstückseigentümer das Entgelt nach
Kreditinstitut, das die Geschäfte eines solchen Kredit- Satz 4 nicht verlangen, wenn er sich in einem
instituts fortführende Kreditinstitut oder das Nachfol- bis zum 31. März 1995 eingeleiteten notariellen
geinstitut ist spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102
Gläubiger der volkseigenen Forderungen und Grund- des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder
pfandrechte geworden, die am 30. Juni 1990 in seiner Bodenordnungsverfahren nach dem Achten
Rechtsträgerschaft standen oder von ihm verwaltet Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsge-
wurden. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom setzes nicht unverzüglich auf eine Verhandlung
1. Juli 1990 Schuldner der von ihnen verwalteten volks- zur Begründung dinglicher Rechte oder eine
eigenen Verbindlichkeiten. Gläubiger der von dem Übereignung eingelassen hat. Für die Bestim-
Kreditinstitut für den Staatshaushalt der Deutschen mung des Entgeltes sind der Bodenwert und
Demokratischen Republik treuhänderisch verwalteten der Restwert eines überlassenen Gebäudes
Forderungen und Grundpfandreche ist mit Wirkung zum 22. Juli 1992 maßgebend. Der Anspruch
vom 3. Oktober 1990 der Bund geworden; er verwaltet nach Satz 4 verjährt in zwei Jahren vom
sie treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels 22 des 8. November 2000 an.“
Einigungsvertrages. Auf die für die Sozialversicherung bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grund- „Der Grundstückseigentümer kann vom 1. Ja-
pfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F nuar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur
Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages Höhe des nach dem Sachenrechtsbereini-
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses ver-
die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von langen, wenn ein Verfahren zur Bodenneu-
Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitritts- ordnung nach dem Bodensonderungsgesetz
gebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) anzu- eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungs-
wenden. Ansprüche auf Rückübertragung nach den verfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachen-
Regelungen über die Zuordnung von Volkseigentum rechtsbereinigungsgesetzes oder ein Boden-
und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben ordnungsverfahren nach dem Achten Ab-
unberührt. schnitt des Landwirtschaftsanpassungsgeset-
(2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein zes beantragt oder sich in den Verfahren auf
anderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in An- eine Verhandlung zur Begründung dinglicher
sehung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder Rechte oder eine Übereignung eingelassen
der Verbindlichkeit vorgenommen hat, gelten als hat.“
Rechtshandlungen desjenigen, dem die Forderung, b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
das Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit nach Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
Absatz 1 zusteht.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
(3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines 1994“ durch die Angabe „21. Juli 1992“ ersetzt.
Grundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung
geworden ist, genügt auch im Verfahren nach der
Grundbuchordnung eine mit Unterschrift und Siegel 3. Artikel 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
versehene Bescheinigung der Kreditanstalt für Wieder- „In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
aufbau. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Woh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1483
nungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen 3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseige- „Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 an-
nen Grundstücken, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 hängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres
Buchstabe a Gebäude und Anlagen landwirtschaft- nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der
licher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies Nachfristsetzung bleibt unberührt.“
nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigen-
tum am Grundstück, Eigentum des Nutzers.“
Artikel 6
Artikel 5 Änderung
des § 20b des Parteiengesetzes
Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik
§ 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. De-
§ 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990
zember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7
(GBl. I Nr. 9 S. 66), der nach Anlage II Kapitel II Sach-
Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)
gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit
1. In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Maßgaben fortgilt, wird wie folgt geändert:
Sätze 1 bis 4 ersetzt:
Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögens-
werte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder „(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch
stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bun- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
desamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2
die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und und 3 in Verbindung mit der in Anlage II Kapitel II Sachge-
fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich biet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsver-
beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150)
wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das angeführten Maßgabe auf eine Stelle des Bundes oder
jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der eine juristische Person des Privatrechts übertragen.
Aufgebotsfrist angegeben.“ Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundes-
ministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Ein-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundes-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ministerium wahrnimmt.“
aa) Die Wörter „vier Jahren seit der“ werden ersetzt
durch die Wörter „einem Jahr seit der ersten“.
Artikel 7
bb) Das Wort „dinglich“ wird ersatzlos gestrichen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
„Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
Nachfrist gesetzt werden.“ ist.
c) Es wird folgender Satz angefügt: (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig
„Der Vermögenswert ist an den Entschädigungs- tritt § 3 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung
fonds abzuführen.“ vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. November 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000
Verordnung
über die Umstellung
der Mindesthöhe der Versicherungssummen
in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auf Euro
Vom 22. Oktober 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversiche- c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem
rungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in Personen- oder Sachschaden zusammenhän-
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- genden Vermögensschäden (reine Vermögens-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem schäden) 50 000 Euro.
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Justiz im 2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Per-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, sonen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den
Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge
für Wirtschaft und Technologie: für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
a) für den 10. und jeden weiteren Platz um
Artikel 1 aa) 50 000 Euro für Personenschäden,
In der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungs- bb) 2 500 Euro für Sachschäden und
gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt cc) 500 Euro für reine Vermögensschäden,
durch die Verordnung vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1240)
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
geändert worden ist, werden die Nummern 1 und 2 wie
folgt gefasst: aa) 25 000 Euro für Personenschäden,
bb) 1 250 Euro für Sachschäden und
„1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt cc) 250 Euro für reine Vermögensschäden.
bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich
a) für Personenschäden je zweieinhalb Millionen zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.“
Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei und
mehr Personen insgesamt siebeneinhalb Millionen
Euro, Artikel 2
b) für Sachschäden 500 000 Euro, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1485
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
(1. SVHV-ÄndV)
Vom 30. Oktober 2000
Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetz- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), dessen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 23 des „(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungs-
genannten Vorschrift, auf Grund fähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßi-
ger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder
– des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozial- eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti- gefördert wird.“
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970)
geändert worden ist, 5. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
– des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial- „Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenver-
gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b sicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) die Stelle der Vertreterversammlung.“
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214
Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und 6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-
nungen“ durch das Wort „Kostenermittlungen“ er-
– des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alters-
setzt.
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), 7. § 12 wird wie folgt geändert:
verordnet die Bundesregierung: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Gewinne oder Verluste können auf den neuen
Artikel 1 Wirtschaftsplan vorgetragen werden.“
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozial- b) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
versicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) „Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Be-
wird wie folgt geändert: schäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen
nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf ver-
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gleichbare Besoldungsgruppen oder eine be-
„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen tragsmäßige Ausweisung erfolgen.“
Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge- 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
lassen ist.“ „Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an
2. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: die Stelle der Vertreterversammlung.“
„Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach
Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2 9. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berechnun-
zweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetz- gen und Zeichnungen“ durch das Wort „Unterlagen“
buch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so ersetzt.
soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besol-
dungsgruppen oder eine betragsmäßige Auswei- 10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das
sung erfolgen.“ Wort „muss“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst: 11. § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 „2. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und
der Lagebericht, soweit nicht weitergehende
Übertragbarkeit gesetzliche Vorschriften gelten oder andere
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in ent-
zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. sprechender Anwendung der Vorschriften des
Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für
übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt- große Kapitalgesellschaften aufgestellt und
schaftliche und sparsame Verwendung fördert.“ geprüft werden.“
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000
11a. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: wendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1
Handelsgesetzbuch auf.“
„§ 26a
Buchführung der Eigenbetriebe 12. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt:
Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschafts- „Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenver-
plan aufstellen, haben nach den Regeln der kauf- sicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an
männischen doppelten Buchführung zu buchen.“ die Stelle der Vertreterversammlung.“
11b. § 27 wird wie folgt geändert: 13. In § 35 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Per-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sonal bestellt.“
„(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buch- Artikel 2
führung buchen, stellen einen Jahresabschluss Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sowie einen Lagebericht in entsprechender An- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Oktober 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1487
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeiten
der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz
auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin
(Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung – InVorZuV)
Vom 1. November 2000
Auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsände-
rungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), der zuletzt durch Artikel 7
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden
ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Okto-
ber 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
§1
Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
gaben nach dem Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) in Verbindung mit § 2 der Treuhandanstalt-
umbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) werden mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2001 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanz-
direktion Berlin oder von diesem zu ermächtigende Personen übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. November 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundesversicherungsamtes
Vom 23. Oktober 2000
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt gemäß § 9 Nr. 3 des
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentschei-
dung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesversicherungsamt hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 seinen
Sitz von Berlin nach Bonn verlegt. Es gelten folgende Postanschrift, Telefon- und
Faxnummern:
Bundesversicherungsamt
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Telefon: (02 28) 6 19-0
Fax: (02 28) 6 19-18 70.
Bonn, den 23. Oktober 2000
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Eickhoff
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 19. Oktober 2000
Tag Inhalt Seite
29. 9. 2000 Verordnung zur Änderung der Anlagen 1, 2 und 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zweite Verordnung zur Änderung des
ATP-Übereinkommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
31. 8. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
1. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248
11. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . . 1249
14. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belarussischen Abkommens über den Luftver-
kehr und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 11. November 1971 . . . . . . . . . . . . . 1250
14. 9. 2000 Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über die Einrichtung eines wissenschaft-
lichen Experiments unter der Bezeichnung „Experiment der bodengebundenen Gamma-Astronomie
bei sehr hohen Energien (H·E·S·S)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
14. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die Rah-
menbedingungen für das I. (Deutsch-Niederländische) Korps und dem Korps zugeordnete Truppen-
teile, Einrichtungen und Dienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
14. 9. 2000 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Organisation und Arbeits-
weise des I. (Deutsch-Niederländischen) Korps und des Verbindungskommandos der Luftstreitkräfte 1253
14. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über den Luftverkehr 1287
14. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-südafrikanischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1287
20. 9. 2000 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-spanischen Vereinbarung über die Erstat-
tung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1288
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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