1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 12. Oktober 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) sowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I
S. 346), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1999 (BGBl. I
S. 66), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte
Gebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem
Flughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Pro-
zent ermäßigt werden.“
2. In Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird
der Absatz
„Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren
Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)
– je Fluggast 4,00 bis 20 DM“
ersetzt durch die Absätze
„Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Flug-
gäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-
verkehrs (§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG):
– Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren
Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes
der Kontrollstellen,
– Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,
– Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen
je Fluggast 4,00 bis 20,00 DM“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 1471
Sechste Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 25. Oktober 2000
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in 5. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Erkundigungen“
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember durch das Wort „Erkundungen“ ersetzt.
1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Bundesregierung:
6. § 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
Erschwerniszulagenverordnung „oder nach einer Verordnung über den Mutter-
schutz für Beamtinnen“ gestrichen.
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
gefügt:
S. 3497) wird wie folgt geändert:
„Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigen-
1. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „der Dienst auf Feuer- den Verwendung durch Erkrankung einschließlich
schiffen,“ gestrichen. Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird
die Zulage weitergewährt bis zum Ende des
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden im einleitenden Satzteil sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unter-
nach dem Großbuchstaben „A“ die Wörter „des brechung folgt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt. wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 bis 3
und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
setzes oder des § 63c des Soldatenversorgungs-
2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
gesetzes vorliegen.“
„§ 6a
Fortzahlung 7. § 20 wird wie folgt geändert:
bei vorübergehender Dienstunfähigkeit a) In § 20 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz werden nach
dem Großbuchstaben „B“ die Wörter „des Bun-
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit
desbesoldungsgesetzes“ eingefügt.
infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 Abs. 1 bis 3
des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten b) Absatz 6 wird aufgehoben.
des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der
Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen 8. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 und
Zeiten weitergewährt. Dies gilt auch, wenn der Absatz 2“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“
Beamte sich des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 ersetzt.
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Aus-
übung der Diensthandlung nicht bewusst war. 9. § 22 wird wie folgt geändert:
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Er- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem „§ 22
die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten Zulage für Polizeivollzugsbeamte für
ist.“ besondere polizeiliche Einsätze, Beamte des
Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als
3. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Verdeckte Ermittler“.
„2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
für das U-Boot-Rettungstauchen in der Lehr- „Die Zulage erhalten auch Beamte des Zollfahn-
gruppe Schiffssicherung der Marinetechnik- dungsdienstes, die in der Zentralen Unterstüt-
schule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in zungsgruppe Zoll oder in einer Observationsein-
Erstverwendung,“. heit Zoll verwendet werden.“
4. In § 11 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 1 und Ab- c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
satz 2“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ „Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der
ersetzt. Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes lage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte
wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hin- nach § 23m in Höhe von 125 Deutschen Mark
zurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 monatlich,
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- 3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsge- von 187,50 Deutschen Mark monatlich
setzes den Betrag der Stellenzulage nach Num-
mer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- gewährt.“
dungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes übersteigt.“ 13. In § 23i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Dienst-
stellen der Bundeswehr“ durch die Wörter „in
d) Absatz 3 wird aufgehoben. militärischen Dienststellen“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt gefasst: 14. In § 23l Abs. 4 werden nach dem Großbuchstaben
„B“ die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“
„§ 23
eingefügt.
Zulage für die Beseitigung
von Munition aus den Weltkriegen 15. Nach § 23l werden folgende §§ 23m und 23n ein-
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als gefügt:
Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungs- „§ 23m
arbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage Zulage für
beträgt monatlich 1 024,13 Deutsche Mark, wenn die Soldaten im Kommando Spezialkräfte
Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im
Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich (1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für
tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, besondere Einsätze verwendet werden, erhalten
die an 120 Stunden fehlt, um 1/120. eine Zulage in Höhe von 300 Deutschen Mark
monatlich.
(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker
oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der
Beseitigung von Munition und anderen Spreng- lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsät-
körpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage ze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener
beträgt monatlich höchstens 780 Deutsche Mark für Eignungsfeststellung.
den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und (3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzula-
Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchs- ge nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den
tens 550 Deutsche Mark. Die Beamten müssen 135 Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im besoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellen-
unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die zulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu
Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahren- den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
bereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verrin- Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt,
gert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stun- soweit sie diese übersteigt.
den fehlt, um 1/135.
§ 23n
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbe-
Zulage für besondere Erprobungs-
reich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfer-
und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich
nen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von
des Bundesministeriums der Verteidigung
Munition oder Munitionsteilen sowie deren Trans-
port. (1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung, die
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Lang-
zeitzündern oder für sonstige besonders schwierige 1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der
Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahren- ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-
moment oder für den Transport nicht entschärfter Schutz verwendet werden und dabei mit radio-
Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre aktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder
kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen,
zu 500 Deutsche Mark erhöht werden.“ erhalten eine Zulage in Höhe von 180 Deutschen
Mark monatlich,
11. In § 23b Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem 2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchs-
Wort „Seefahrt“ das Wort „und“ durch das Wort arbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kern-
„oder“ ersetzt. physikalischen Beschleunigungsanlagen, unter
Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit
12. § 23h Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar
sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Über-
„(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
schlagsmessungen hoher elektrischer Spannun-
1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler gen bei Verwendung verschiedener Löschmittel
nach § 22 und der Kampfschwimmer- und Minen- verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe
taucherzulage nach § 23e in Höhe von 75 Deut- von 150 Deutschen Mark monatlich,
schen Mark monatlich, 3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit fes-
2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für beson- ten, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei
dere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zu- Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 1473
Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln einge- Artikel 2
setzt werden sowie unter Hitze- oder Flamm- Neubekanntmachungserlaubnis
schutzanzügen starker Hitzeentwicklung aus-
gesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
120 Deutschen Mark monatlich, der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder gesetzblatt bekannt machen.
des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pfle-
gen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe
Artikel 3
von 90 Deutschen Mark monatlich.
Inkrafttreten
(2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätig-
keiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit (2) Artikel 1 Nr. 10, 12 und 15 tritt mit Wirkung vom
ausüben, erhalten keine Zulage.“ 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Oktober 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000
– 1 BvR 539/96 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Spiel-
bankengesetzes vom 12. Februar 1996 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Seite 127) und § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 5
des baden-württembergischen Gesetzes über öffentliche Spielbanken (Spiel-
bankengesetz – SpBG) vom 23. Februar 1995 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
temberg Seite 271) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember
2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Das nach Maßgabe der Spielbankverträge zwischen der Bäder- und Kur-
verwaltung Baden-Baden und den Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 vom
20. Juni 1984 auf diese übertragene Recht zum Betreiben der Spielbanken in
Baden-Baden und Konstanz bleibt bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung
über die Erteilung neuer Spielbankerlaubnisse für diese Spielbanken auf der
Grundlage einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2002,
aufrechterhalten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Oktober 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2000
– 1 BvR 1651/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be-
schluss vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, dass
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 – Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071 –) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 2001, gilt.
Berlin, den 20. Oktober 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000
– 1 BvR 539/96 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Spiel-
bankengesetzes vom 12. Februar 1996 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Seite 127) und § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 5
des baden-württembergischen Gesetzes über öffentliche Spielbanken (Spiel-
bankengesetz – SpBG) vom 23. Februar 1995 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
temberg Seite 271) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember
2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Das nach Maßgabe der Spielbankverträge zwischen der Bäder- und Kur-
verwaltung Baden-Baden und den Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 vom
20. Juni 1984 auf diese übertragene Recht zum Betreiben der Spielbanken in
Baden-Baden und Konstanz bleibt bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung
über die Erteilung neuer Spielbankerlaubnisse für diese Spielbanken auf der
Grundlage einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2002,
aufrechterhalten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Oktober 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2000
– 1 BvR 1651/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be-
schluss vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, dass
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 – Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071 –) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 2001, gilt.
Berlin, den 20. Oktober 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 1475
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz
einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung
mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten
Vom 23. Oktober 2000
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für
Finanzen die Befugnis, über die Widersprüche gegen den Erlass eines Verwal-
tungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungs-
geldverordnung in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) sowie in Angelegenheiten der Beihilfe zu ent-
scheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur
Ablehnung des Anspruches zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bun-
desamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei
Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche
zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder
auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 23. Oktober 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
Erwin Jordan