1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 12. Oktober 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzver-
Artikel 1 sorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Dienstes erhält oder
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der 3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwick-
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), lungshelfer-Gesetzes ist.
zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt leben-
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt ge- den Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbs-
ändert: tätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der
sozialen Sicherheit unterliegt.
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht
„§ 1 gleich
Berechtigte 1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- 2. ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in
halt in Deutschland hat, seinen Haushalt aufgenommen hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge 3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten
zusteht, in einem Haushalt lebt, Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt
lebt.
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichti-
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn gen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes
des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen
Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des muss.
Bürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall nach (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei
billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines
der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberech- Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaft-
tigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechts- licher Existenz, kann von dem Erfordernis der Perso-
wirksamkeit berücksichtigt werden. nensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der
ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonsti-
zu erfüllen, gen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das
Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und kein
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins
Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personen-
Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder
sorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines
Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rah- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
men seines in Deutschland bestehenden öffent- der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschafts-
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses raums (EU-/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der
vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Auslän-
oder kommandiert ist, der ist anspruchsberechtigt, wenn
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1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts- den nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur
erlaubnis besitzt, Berufsbildung ausgeübt wird.
2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist (2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-
oder hilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Kranken-
geld, Verletztengeld oder einer vergleichbaren Entgelt-
3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
ersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder
Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar fest-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundes-
gestellt worden ist.
versorgungsgesetzes schließt Erziehungsgeld aus,
Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzun- wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung ein
gen des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Beschäf-
einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr
Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rück- als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die
wirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufent- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
halt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als
(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall
erlaubt gegolten hat.
Erziehungsgeld gewährt, wenn der berechtigten Per-
(7) Anspruchsberechtigt ist unter den Vorausset- son nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder
zungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als § 18 Abs. 1 aus einem von ihr nicht zu vertretenden
Grund zulässig gekündigt worden ist.“
1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU-/EWR- 3. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Ehegatten“ durch das
Gebiet) oder Wort „Elternteile“ und das Wort „Ehefrau“ durch das
2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Wort „Mutter“ ersetzt.
Deutschland angrenzenden Staat
in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis „(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Für
Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozial- Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der Inobhut-
gesetzbuch) gleichgestellt. Der in einem anderen nahme an für die Dauer von bis zu zwei Jahren und
EU-/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 längstens bis zur Vollendung des achten Lebens-
genannten EU-/EWR-Bürgers ist anspruchsberech- jahres gewährt.“
tigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraus- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
setzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3. „§ 5
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist Höhe des Erziehungsgeldes;
auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder Einkommensgrenzen
des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates
(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer
anspruchsberechtigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist
beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung
oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-
des
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder
eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des 1. 12. Lebensmonats 900 Deutsche Mark
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder (Budget),
Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung 2. 24. Lebensmonats 600 Deutsche Mark.
nach § 2 Abs. 2 bezogen hat.
Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgren-
(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen sei- zen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebens-
nes im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhält- monate möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der
nisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis
und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts zu 1 800 Deutsche Mark ist zu erstatten. Die Entschei-
oder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach
nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unter- Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer ver-
liegt. Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden bindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist
Ehegatten, wenn er in Deutschland keine mehr als eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet er sich
geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.
Sozialgesetzbuch) ausübt.“
(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes
entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen
2. § 2 wird wie folgt gefasst: nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
„§ 2 leben, 100 000 Deutsche Mark und bei anderen Be-
rechtigten 75 000 Deutsche Mark übersteigt. Vom
Nicht volle Erwerbstätigkeit;
Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich
Entgeltersatzleistungen
das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6
(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätig- bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
keit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stun- 32 200 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten
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26 400 Deutsche Mark übersteigt. Die Beträge dieser bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksich-
Einkommensgrenzen erhöhen sich um 4 800 Deut- tigen“ und vor dem den Satz abschließenden
sche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten Punkt die Angabe „; dabei reicht die formlose
oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Erklärung über die gemeinsame Elternschaft
Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin- und das Zusammenleben aus“ eingefügt.
dergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des
§ 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt „(6) Ist die berechtigte Person während des Erzie-
würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich hungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre
abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Ver- Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit
hältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungs-
in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vor- geldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussicht-
schriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die lichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend.
nicht dauernd getrennt leben. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vor-
schriften des § 6.“
(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
(Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkom- e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
mens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Gren-
„(7) Ist das voraussichtliche Einkommen insge-
zen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1
samt um mindestens 20 Prozent geringer als im
Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Ein-
Erziehungsgeldbescheid zugrunde gelegt, wird es
kommens.
auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit
(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens- verringerten voraussichtlichen Einkünfte während
monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie- des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den
hungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.“
es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen
Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger 7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
als 20 Deutsche Mark wird nicht gewährt. Auszuzah-
lende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden und „(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 25 Deut-
zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst sche Mark, sonst auf 20 Deutsche Mark kalendertäg-
nach oben. lich begrenzt. Nicht anzurechnen ist das Mutter-
schaftsgeld für ein weiteres Kind vor und nach seiner
(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher gebore-
von 4 800 Deutsche Mark nes Kind.“
1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag
von 5 470 Deutsche Mark, 8. § 8 wird wie folgt geändert:
2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende beiden
von 6 140 Deutsche Mark.“ Sätze ersetzt:
„Bei gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld
6. § 6 wird wie folgt geändert:
und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe-
gesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar.
aa) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Kinder“
Im Übrigen gilt für die Zeit des Erziehungsurlaubs,
das Wort „andere“ eingefügt.
in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld ge-
bb) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: währt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und ins-
„3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 besondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozial-
des Einkommensteuergesetzes für ein hilfegesetzes.“
behindertes Kind, für das die Eltern Kin- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dergeld erhalten oder ohne die Anwen-
dung des § 65 Abs. 1 des Einkommen- „(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutter-
steuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des schaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im
Bundeskindergeldgesetzes erhalten wür- Ausland in Anspruch genommen werden können,
den.“ sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der
Europäischen Union über Familienleistungen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Minderung im nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und sie
ersten bis zwölften Lebensmonat“ durch die Wör- schließen insoweit Erziehungsgeld aus.“
ter „Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten
bis zwölften Lebensmonat“ und die Wörter „Min-
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
derung im dreizehnten bis vierundzwanzigsten
Lebensmonat“ durch die Wörter „Berechnung im „§ 10
13. bis 24. Lebensmonat“ ersetzt. Zuständigkeit
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauf-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Berechtigten tragten Stellen bestimmen die für die Ausführung
und seines Ehepartners“ durch die Wörter dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen
„der berechtigten Person und ihres Ehegat- Behörden obliegt auch die Beratung zum Erziehungs-
ten“ ersetzt. urlaub.“
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10. § 12 wird wie folgt geändert: (2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch das zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-
Wort „Ehegatten“ ersetzt. des; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei
„(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insge-
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen samt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längs-
Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen tens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des
sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.“ Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz
ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Aufteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Ver-
„(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schrift- trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
liche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selb-
(3) Der Erziehungsurlaub kann, auch anteilig, von
ständigen darüber verlangen, ob und wie lange der
jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen
Erziehungsurlaub beziehungsweise die Unterbre-
gemeinsam genommen werden, er ist jedoch auf bis
chung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine
zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der
Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird.“
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
gesetzes wird auf diese Begrenzung angerechnet,
11. In § 13 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ gestrichen soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonde-
und Satz 4 aufgehoben. ren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist. Satz 1 gilt ent-
sprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.
12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(4) Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbs-
a) In der Einleitung wird das Wort „entgegen“ gestri- tätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche
chen. Arbeitszeit für jeden Elternteil im Erziehungsurlaub
b) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils nach der nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem
Nummernbezeichnung das Wort „entgegen“ ein- anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf
gefügt. der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur
innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb-
c) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch
lichen Gründen schriftlich ablehnen.
ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3 Satz 2“ (5) Über den Antrag auf eine Verringerung der
gestrichen und der Punkt am Ende durch das Wort Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeit-
„oder“ ersetzt. nehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen
einigen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitneh-
e) Folgende Nummer 4 wird angefügt: mers, sowohl seine vor dem Erziehungsurlaub beste-
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 hende Teilzeitarbeit unverändert während des Erzie-
Abs. 3 zuwiderhandelt.“ hungsurlaubs fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet
ist, als auch nach dem Erziehungsurlaub zu der
13. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn des
nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter „und Erziehungsurlaubs hatte.
Arbeitnehmerinnen“ angefügt. (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeit-
geber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht mög-
14. § 15 wird wie folgt geändert: lich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7
„§ 15 während der Gesamtdauer des Erziehungsurlaubs
zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit bean-
Anspruch auf Erziehungsurlaub spruchen.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits-
Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn sie mit einem zeit gelten folgende Voraussetzungen:
Kind
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der
1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
b) des Ehegatten, mehr als 15 Arbeitnehmer;
c) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in dem-
ihre Obhut aufgenommen haben, oder selben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne
d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in Unterbrechung länger als sechs Monate;
den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang
Abs. 5 Erziehungsgeld beziehen können, zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert
in einem Haushalt leben und werden;
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieb-
lichen Gründe entgegen und
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtig-
ten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberech- 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht
tigten Elternteils erforderlich. Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung 17. § 18 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Ver- Durchführung des Satzes 2 erlassen.“
ringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig
zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen
erheben.“ 18. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
15. § 16 wird wie folgt geändert: trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei
Wochen, jedoch frühestens zum Ende des Erzie-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: hungsurlaubs, kündigen, wenn der Erziehungsurlaub
„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müs- ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet
sen den Erziehungsurlaub, wenn er unmittelbar und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung sei-
nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutter- nes Erziehungsurlaubs mitgeteilt hat. Satz 1 gilt ent-
schutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spä- sprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige
testens sechs Wochen, sonst spätestens acht Beendigung des Erziehungsurlaubs in den Fällen des
Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.“
verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zei-
ten innerhalb von zwei Jahren sie Erziehungs- 19. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.
urlaub nehmen werden. Bei dringenden Gründen
ist ausnahmsweise auch eine angemessene 20. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird die
kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll den Angabe „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Dritter
Erziehungsurlaub bescheinigen. Der von den Abschnitt“ ersetzt.
Elternteilen allein oder gemeinsam genommene
Erziehungsurlaub darf insgesamt auf bis zu vier 21. § 39 wird durch folgende §§ 22 bis 24 ersetzt:
Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln hat die
Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers „§ 22
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraus- Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld
setzungen für den Erziehungsurlaub vorliegen. Der
(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine
Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung
ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung
des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle
des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten
Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die
Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme (2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die
vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4
von Erklärungen und die Vorlage von Bescheini- zweiter Halbsatz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach
gungen verlangen. Die Bundesregierung kann mit der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein, wer-
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- den sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf An-
tungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 5 trag berücksichtigt. Soweit diese Voraussetzungen
bis 7 erlassen.“ danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die
Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
„(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeit- (3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche
nehmer aus einem von ihnen nicht zu vertreten- Veränderungen im Familienstand einschließlich der
den Grund einen sich unmittelbar an die Mutter- Familiengröße und im Einkommen nicht zu berück-
schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge- sichtigen.
setzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht
rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb (4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme
einer Woche nach Wegfall des Grundes nach- von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Verände-
holen.“ rungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld
c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze erheblich sind, ist über das Erziehungsgeld mit
eingefügt: Beginn des nächsten Lebensmonats nach der
„Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch Aufhe-
eines weiteren Kindes oder wegen eines beson- bung oder Änderung des Bescheides neu zu ent-
deren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeit- scheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.
geber nur innerhalb von vier Wochen aus dringen- (5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt
den betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der
Die Arbeitnehmerin kann ihren Erziehungsurlaub Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen
nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 tritt.
und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig
§ 23
beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen
Teilzeitarbeit.“ Statistik
(1) Zum Erziehungsgeld und zum gleichzeitigen
16. In der Überschrift zu § 17 wird das Wort „Erholungs- Erziehungsurlaub werden nach diesem Gesetz bun-
urlaub“ durch das Wort „Urlaub“ ersetzt. desweit statistische Angaben (Statistik) erfasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1431
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegan- Artikel 2
gene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erzie-
Weitere Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
hungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr
des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Emp- Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
fängers: Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180),
1. Geschlecht, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-
Bürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Auf-
1. § 5 wird wie folgt geändert:
enthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/
EWR-Gebiet), a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, aa) In Satz 1 wird in Nummer 1 die Angabe
alleinstehend, nichteheliche Lebensgemein- „900 Deutsche Mark“ durch die Angabe
schaft), „460 Euro“ und in Nummer 2 die Angabe
4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis „600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
zum sechsten, über den sechsten bis zum zwölf- „307 Euro“ ersetzt.
ten, über den zwölften Lebensmonat des Kindes bb) In Satz 4 wird die Angabe „1 800 Deutsche
hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers Mark“ durch die Angabe „920 Euro“ ersetzt.
(ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder),
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind
während der ersten sechs Lebensmonate aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche
(600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark), Mark“ durch die Angabe „51 130 Euro“ und die
6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind Angabe „75 000 Deutsche Mark“ durch die
über den sechsten Lebensmonat hinaus (bis Angabe „38 350 Euro“ ersetzt.
199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, bb) In Satz 2 wird die Angabe „32 200 Deutsche
400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, Mark“ durch die Angabe „16 470 Euro“ und die
900 Deutsche Mark), Angabe „26 400 Deutsche Mark“ durch die
7. Nichterwerbstätigkeit (unmittelbar vor und Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.
während des Erziehungsgeldbezugs), cc) In Satz 3 wird die Angabe „4 800 Deutsche
8. abhängige Beschäftigung unmittelbar vor Erzie- Mark“ durch die Angabe „2 454 Euro“ ersetzt.
hungsgeldbezug, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
9. Erziehungsurlaub aus Anlass des Erziehungs-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
geldbezugs (davon: a) mit und ohne gleichzei-
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
tige Teilzeitbeschäftigung; b) gemeinsamer Er-
ziehungsurlaub beider Elternteile), Dauer des bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Mark“
Erziehungsurlaubs bis zum zwölften, über den durch das Wort „Euro“ sowie die Angabe
zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus, „50 Deutsche Pfennig“ durch die Angabe
10. Selbständigkeit während des Erziehungsgeld- „50 Cent“ ersetzt.
bezugs (davon mit und ohne gleichzeitige Teil- d) In Absatz 5 wird die Angabe „4 800 Deutsche Mark“
zeittätigkeit). durch die Angabe „2 454 Euro“, die Angabe „5 470
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 797 Euro“
zuständigen Behörden (§ 10). und die Angabe „6 140 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „3 140 Euro“ ersetzt.
(4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behör-
den erfassen die statistischen Angaben. Diese sind
jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem 2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und a) In Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“
Jugend mitzuteilen. durch die Angabe „1 023 Euro“ ersetzt.
§ 24 b) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch
Übergangsvorschriften; Bericht das Wort „Euro“ ersetzt.
(1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kin-
der oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der 3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vor- Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe
schriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezem- „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ er-
ber 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. setzt.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die 4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe „(600
Auswirkungen der §§ 15 und 16 (Erziehungsurlaub Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die An-
und Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub) auf Arbeitneh- gabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in Nummer 6 die
mer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deut-
notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften sche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deut-
vor.“ sche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe
„(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,
22. Der bisherige § 40 wird § 25. 307 Euro, 460 Euro)“ ersetzt.
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
5. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: 2. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a
sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird jeweils das Wort
„Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und
„Kindschaftsverhältnis“ gestrichen.
Euro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten
erstmalig für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002 ge-
boren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut 3. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Zeitangabe „2000“
genommen wurden. Für die im Jahr 2001 geborenen durch die Zeitangabe „2002“ ersetzt.
oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genom-
menen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Artikel 4
Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen
weiter.“ Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
Artikel 3
geldgesetzes jeweils in der am 1. Januar 2001 und am
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
neu bekannt machen.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 5
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) wird wie folgt ge-
ändert: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am
1. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 3“ 1. Januar 2001 in Kraft.
durch die Angabe „§ 84 Abs. 2, 3 und 6“ ersetzt. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Oktober 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1433
Gesetz
zur Senkung der Steuersätze
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz – StSenkG)
Vom 23. Oktober 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 2 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
Inhaltsübersicht Artikel „(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
die in den vorstehenden Absätzen definierten
Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte,
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-
verordnung 2
steuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 4 steuerfreien Einnahmen und mindern sich um die
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 5
nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 6 b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den Ent-
lastungsbetrag nach § 32c,“ gestrichen.
Änderung der Abgabenordnung 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 8
2. In § 3 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 40 ein-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 9 gefügt:
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 10
„40. die Hälfte
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 11
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
Änderung des Außensteuergesetzes 12
nahmen aus der Veräußerung oder der Ent-
Änderung des Gesetzes über steuer- nahme von Anteilen an Körperschaften, Per-
rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des sonenvereinigungen und Vermögensmassen,
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln 13 deren Leistungen beim Empfänger zu Einnah-
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören,
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung
im Bereich der direkten und indirekten Steuern 14 von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 15 eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert,
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 16 der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt,
soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Neufassung der betroffenen Gesetze und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
Rechtsverordnungen 17
selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 18 soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
Inkrafttreten 19 in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
geführt hat und soweit diese Gewinnminde-
rung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
Artikel 1 nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
Änderung des Einkommensteuergesetzes glichen worden ist,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von
geändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. August 2000 Anteilen an Körperschaften, Personenvereini-
(BGBl. I S. 1270), wird wie folgt geändert: gungen und Vermögensmassen entfällt, deren
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im 3. § 3c wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist „§ 3c
in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend
Anteilige Abzüge
anzuwenden,
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien
c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
Werts im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1 ist in
menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend
Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
anzuwenden,
unberührt.
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und (2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9, gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten,
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben
unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeit-
den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1
raum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-
Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen
men anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur
oder an deren Stelle gewährt werden,
Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des
Dividendenscheinen und sonstigen An- Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsver-
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 mögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Nr. 2 Buchstabe a, kosten oder der an deren Stelle tretende Wert min-
dernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-
Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für
denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen
Betriebsvermögensminderungen, die innerhalb der
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten.“
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1
Satz 2, soweit diese von einer nicht von der 4. § 6 Abs. 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse „Satz 1 gilt auch bei der Übertragung eines Wirt-
stammen, schaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mit-
unternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Über-
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an tragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamt-
Körperschaften, Personenvereinigungen oder handsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunter-
Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 nehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertra-
Abs. 1 Nr. 1 gehören. gung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermö-
Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mit-
Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a unternehmerschaft. Satz 3 gilt dagegen nicht, soweit
und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile sich durch diese Übertragung der Anteil einer Körper-
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar
gilt nicht, wenn erhöht; in diesen Fällen ist bei der Übertragung der
Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist auch anzusetzen,
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt der Anteil der
Vorgang später als sieben Jahre nach dem Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 masse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus
Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
Umwandlungssteuergesetzes, auf die der erhöht.“
Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile
zurückzuführen ist, stattfindet oder 5. § 7 wird wie folgt geändert:
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1
Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes „Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
erworben worden sind, es sei denn, die ein- resbeträgen kann nach einem unveränderlichen
gebrachten Anteile sind unmittelbar oder Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert)
mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des vorgenommen werden; der dabei anzuwendende
Buchstabens a innerhalb der dort bezeichne- Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei
ten Frist zurückzuführen. der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-
beträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes
Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwen- betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.“
den, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Ver-
äußerung oder Entnahme seit mindestens b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum „Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
haben.“ bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1435
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs- „Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
vermögen gehören und nicht Wohnzwecken auch der Gewinn aus der Veräußerung von An-
dienen und für die der Bauantrag nach dem teilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-
31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich äußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital
3 vom Hundert, der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. Die
der Nummer 1 nicht erfüllen und die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapital-
gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer
worden sind, jährlich 2 vom Hundert, Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
b) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wor- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genuss-
den sind, jährlich 2,5 vom Hundert scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwart-
schaften auf solche Beteiligungen.“
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Beträgt die c) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird jeweils das
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in Wort „wesentlichen“ gestrichen.
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4“
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
weniger als 50 Jahre, in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 11. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen letzter Halbsatz“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer Satz 2“ ersetzt.
entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vor-
genommen werden.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
6. § 7g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Rück- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lage darf 50 vom Hundert“ durch die Wörter „Die „1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten
Rücklage darf 40 vom Hundert“ ersetzt. und sonstige Bezüge aus Aktien, Genuss-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von rechten, mit denen das Recht am Gewinn
50 vom Hundert“ durch die Wörter „in Höhe von und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-
40 vom Hundert“ ersetzt. schaft verbunden ist, aus Anteilen an Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
7. In § 10d Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2 Millionen“
ten sowie an bergbautreibenden Vereini-
durch die Zahl „1 Million“ ersetzt.
gungen, die die Rechte einer juristischen
Person haben. Zu den sonstigen Bezügen
8. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze gehören auch verdeckte Gewinnaus-
ersetzt: schüttungen. Die Bezüge gehören nicht
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste zu den Einnahmen, soweit sie aus Aus-
aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige schüttungen einer unbeschränkt steuer-
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert pflichtigen Körperschaft stammen, für
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld- die Eigenkapital im Sinne des § 27 des
betrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die Körperschaftsteuergesetzes als verwen-
Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb det gilt;“.
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über
„2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-
das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung
setzung oder nach der Auflösung einer un-
von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
dienen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Sinne
oder Personenvereinigung im Sinne der
des Satzes 3 auf Aktien handelt. Für Verluste aus der
Nummer 1 anfallen, soweit Beträge im
Veräußerung von Anteilen im Sinne von § 20 Abs. 1
Sinne des § 28 Satz 4 des Körperschaft-
Nr. 1, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-
steuergesetzes als verwendet gelten;“.
nahme nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen
zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ dd) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
9. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „60 000“ durch die Nummern 9 und 10 angefügt:
Zahl „100 000“ ersetzt. „9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-
10. § 17 wird wie folgt geändert: perschaft, Personenvereinigung oder Ver-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergeset-
„Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“. zes, soweit sie nicht bereits zu den Ein-
b) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch folgende Sätze nahmen im Sinne der Nummer 1 gehören;
ersetzt: Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
10. a) Leistungen eines nicht von der Körper- 3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
schaftsteuer befreiten Betriebs ge- sche Mark:
werblicher Art im Sinne des § 4 des
(142,49 · z + 2 300) · z + 857;
Körperschaftsteuergesetzes mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit; 4. von 107 568 Deutsche Mark an:
b) der durch Betriebsvermögensver- 0,485 · x – 19 299.
gleich ermittelte Gewinn eines nicht „y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
von der Körperschaftsteuer befreiten Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2
Betriebs gewerblicher Art im Sinne des ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist
§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
soweit er nicht den Rücklagen zuge- ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das
führt wird. Die Auflösung der Rück- nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Ein-
lagen zu Zwecken außerhalb des
kommen.“
Betriebs gewerblicher Art führt zu
einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaft- „(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
lichen Geschäftsbetrieben der von der nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen
Körperschaftsteuer befreiten Körper- Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es
schaften, Personenvereinigungen oder nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und
Vermögensmassen entsprechend an- um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.“
zuwenden.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch
die Angabe „und 2“ ersetzt. d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
13. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 16. § 32b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer „2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort
freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer bezeichneten Einkünfte, wobei die darin ent-
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so haltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem
sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Fünftel zu berücksichtigen sind.“
Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem
Empfänger sind dagegen zuzurechnen 17. § 32c wird aufgehoben.
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung 18. In § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 wird jeweils die Zahl
oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung „13 500“ durch die Zahl „14 040“ ersetzt.
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden,
19. § 34 wird wie folgt geändert:
und
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unwiderruf-
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die lichen“ gestrichen.
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a
nummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme
sung.“
des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungs-
gewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in
14. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „13 500“ durch die Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuer-
Zahl „14 040“ ersetzt. befreit sind;“.
15. § 32a wird wie folgt geändert: 20. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: strichen.
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie 21. Abschnitt V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde „3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus
Einkommen Gewerbebetrieb
1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): § 35
0; (1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der
2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deut- §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf
sche Mark: im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerb-
(387,89 · y + 1 990) · y; liche Einkünfte entfällt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1437
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im 22. § 36 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
um das 1,8fache des jeweils für den dem Ver- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
anlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-
zeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für das Unternehmen festgesetzten Steuermess- „die durch Steuerabzug erhobene Ein-
betrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3 kommensteuer, soweit sie auf die bei
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden; der Veranlagung erfassten Einkünfte
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunter- oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetzes oder nach § 8b Abs. 1 und 6
und 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
bei der Ermittlung des Einkommens
um das 1,8fache des jeweils für den dem Ver- außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-
anlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs- fällt und nicht die Erstattung beantragt
zeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer- oder durchgeführt worden ist.“
Messbetrags.
bbb) In Satz 2 wird das Semikolon durch
(2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 einen Punkt ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von ccc) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, „In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2
der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organ- des Körperschaftsteuergesetzes ist es
trägers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der für die Anrechnung ausreichend, wenn
Organgesellschaften und vor Anwendung des § 11 die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2
des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger
Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbe- der Kapitalerträge ausgestellt worden
erträge aller Organgesellschaften entspricht. Dabei ist.“
sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark
anzusetzen. Der Anteil am Gewerbesteuer-Mess- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „und 3“
betrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkomma- sowie das Wort „jeweils“ gestrichen.
stellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzu-
stellen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, 23. Die §§ 36a bis 36e werden aufgehoben.
wenn auch eine Organschaft im Sinne von § 14 des
Körperschaftsteuergesetzes besteht. 24. In § 38a Abs. 4 werden die Wörter „Aufstellung von
entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und“
(3) Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
gestrichen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mit-
25. § 38c wird aufgehoben.
unternehmer entfallende Anteil gesondert und einheit-
lich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers
am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach 26. In § 39a Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 werden die Wörter
seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft „Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle“ durch
nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungs- die Wörter „zu versteuernden Jahresbetrags nach
schlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück- § 39b Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
sichtigen. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag
ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen 27. § 39b wird wie folgt geändert:
gerundet zu ermitteln. Bei der Feststellung nach a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, „(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmer- laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die
schaft stammen, einzubeziehen. Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohn-
(4) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach zahlungszeitraum festzustellen. Vom Arbeitslohn
Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbe- sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfal-
steuer-Messbetrags zuständige Finanzamt. Zustän- lende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19
dig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist Abs. 2) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a)
das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den
zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuer- Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außer-
ermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des dem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Ein-
Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und nehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a
Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt- Abs. 1) zu vermindern oder um einen etwaigen
lung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu
nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbe- erhöhen. Der verminderte oder erhöhte Arbeits-
steuer-Messbetrags und die Festsetzung des an- lohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen
teiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Betei- Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dabei ist der
ligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagen- Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeit-
bescheide.“ raums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Lohnzahlungszeitraums mit ⁄7 und der Arbeits-
360
sonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraus-
lohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit sichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versor-
360 zu vervielfältigen. Der hochgerechnete Jah- gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersent-
resarbeitslohn, vermindert um lastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen
für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Nr. 1) in den Steuerklassen I bis V,
Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurech-
Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV und den nungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten
verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-
in der Steuerklasse III, lohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des
3. die Vorsorgepauschale Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. Außerdem ist
die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jah-
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maß- resarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen
gabe des § 10c Abs. 2 oder 3, Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im
§ 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-
mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu
vermindern, wenn die Voraussetzungen für den
für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
der Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den
54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark- maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt
Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist
durch 54 ohne Rest teilbar ist, und sodann um die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
53 zu erhöhen, Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbe-
4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der trag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuer-
Steuerklasse II, beträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen
Bezug einzubehalten ist. Werden in einem Lohn-
5. einen Rundungsbetrag von 2 Deutsche Mark in zahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn
der Steuerklasse VI sonstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. Für den 300 Deutsche Mark gezahlt, so sind sie dem
zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohn- laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohn-
steuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des
Abs. 1 bis 3 sowie in der Steuerklasse III nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu
§ 32a Abs. 5 zu berechnen. In den Steuerklassen ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der
V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die Anwendung des Satzes 4 mit einem Fünftel an-
sich aus dem Zweifachen des Unterschieds- zusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne
betrags zwischen dem Steuerbetrag für das Ein- des Satzes 7 zu verfünffachen ist.“
einviertelfache und dem Steuerbetrag für das Drei- b) Absatz 4 wird gestrichen.
viertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags
c) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
nach § 32a Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohn-
steuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hun- „(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
dert des Jahresbetrags, für den 17 442 Deutsche Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
Mark übersteigenden Teil des Jahresbetrags der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3
höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784 einen Programmablaufplan für die maschinelle
Deutsche Mark übersteigenden Teil des zu ver- Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und
steuernden Jahresbetrags jeweils 48,5 vom Hun- bekannt zu machen.“
dert. Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf
der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse 28. In § 41 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
maßgebend. Die monatliche Lohnsteuer ist 1⁄12, die „Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer
wöchentliche Lohnsteuer sind 7⁄360 und die tägliche unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
Lohnsteuer ist 1⁄360 der Jahreslohnsteuer. Bruchteile § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies durch die
eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung nach Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.“
den Sätzen 5 und 10 ergeben, bleiben jeweils
außer Ansatz. Die auf den Lohnzahlungszeitraum 29. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-
„3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
behalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis
oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das
vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und der
die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des
Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzah-
§ 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jah-
lungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum
resarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet
des Kalenderjahrs unter Berücksichtigung der
ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu be-
Abs. 2) nicht unterschritten wird.
steuern war,“.
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von
einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den 30. In § 41c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den der Jahreslohnsteuertabelle“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1439
31. § 42b wird wie folgt geändert: 5. (weggefallen)
a) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 6. (weggefallen)
„5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Be- 7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7,
rücksichtigung der Vorsorgepauschale nach außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-
§ 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach mer 2, wenn
§ 10c Abs. 3 zu besteuern war oder“. a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: gen handelt, die in ein öffentliches Schuld-
buch oder in ein ausländisches Register ein-
„Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist getragen oder über die Sammelurkunden im
nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teil-
eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer schuldverschreibungen ausgegeben sind;
nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln.“
b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a
genannten Kapitalerträge ein inländisches
32. Die §§ 43 bis 45d werden durch die folgenden §§ 43 Kreditinstitut oder ein inländisches Finanz-
bis 45d ersetzt: dienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes
„§ 43 über das Kreditwesen ist. Kreditinstitut in
Kapitalerträge mit Steuerabzug diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deut-
(1) Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-
sche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank
len der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie
bei Geschäften mit jedermann einschließlich
Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die
ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
(Kapitalertragsteuer) erhoben: desbank und eine inländische Zweigstelle
1. a) Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3 eines ausländischen Kreditinstituts oder eines
Nr. 40 steuerfreien Erträge im Sinne des § 20 ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2 sowie im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes
b) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper- über das Kreditwesen, nicht aber eine aus-
schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des ländische Zweigstelle eines inländischen
Einkommens außer Ansatz bleiben; Kreditinstituts oder eines inländischen Fi-
nanzdienstleistungsinstituts. Die inländische
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Kreditinstituts oder des ausländischen Fi-
Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel- nanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der
anleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich Kapitalerträge. Der Steuerabzug muss nicht
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des vorgenommen werden, wenn
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), ein-
aa) auch der Gläubiger der Kapitalerträge
geräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die
ein inländisches Kreditinstitut oder ein
nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den inländisches Finanzdienstleistungsinsti-
Gewinnobligationen gehören nicht solche Teil- tut im Sinne des Gesetzes über das Kre-
schuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß ditwesen einschließlich der inländischen
nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig Zweigstelle eines ausländischen Kredit-
eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des instituts oder eines ausländischen Fi-
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis nanzdienstleistungsinstituts im Sinne
zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt der §§ 53 und 53b des Gesetzes über
worden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne das Kreditwesen, eine Bausparkasse,
des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank- die Deutsche Postbank AG, die Deut-
genussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Geset- sche Bundesbank oder die Kreditanstalt
zes über die Liquidation der Deutschen Reichs- für Wiederaufbau ist,
bank und der Deutschen Golddiskontbank in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- bb) es sich um Kapitalerträge aus Sichtein-
mer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, lagen handelt, für die kein höherer Zins
das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt
1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist; wird,
cc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Han-
bei einer Bausparkasse auf Grund eines
delsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen
Bausparvertrags handelt und wenn für
aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6. der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fäl- der Gutschrift dieser Kapitalerträge für
len des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, Aufwendungen an die Bausparkasse
wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine
einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge Wohnungsbauprämie festgesetzt oder
der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen von der Bausparkasse ermittelt worden
nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser ist oder für die Guthaben kein höherer
Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermö- Zins oder Bonus als 1 vom Hundert ge-
gen gehören; zahlt wird,
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
dd) die Kapitalerträge bei den einzelnen Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vom-
Guthaben im Kalenderjahr nur einmal hundertsatz von 42,85 auf 53,84;
gutgeschrieben werden und 20 Deut- 4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:
sche Mark nicht übersteigen;
20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Buchstabe a;
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 steuer übernimmt;
Buchstabe b;
5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:
8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Num-
mer 2. Bei der Veräußerung von Kapitalforde- 111⁄9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
rungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa steuer übernimmt;
entsprechend. 6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:
Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im 10 vom Hundert des Kapitalertrags.
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in
den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
oder an deren Stelle gewährt werden. erträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach
(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld- oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderun-
ner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des gen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlen-
Zufließens dieselbe Person sind. den Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 vom Hun-
Inland hat. dert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-
lösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapital-
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-
forderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung
sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Ein-
und Verpachtung gehören.
nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der
§ 43a Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. Die
Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Ein-
Bemessung der Kapitalertragsteuer lösung durch den Ersterwerber. Abweichend von den
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerabzug bei
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren
20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b
25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag- gen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen
steuer übernimmt; Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4: (3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapital-
331⁄3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten erträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag- abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1
steuer übernimmt; Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 (4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend
sowie Satz 2: für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab- schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall
schlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag- des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wert-
steuer trägt, papiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut
oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag- Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das
steuer übernimmt; Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut
in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buch- hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im
stabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und For-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1441
derungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine
gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen
Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen markt- Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-
mäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen schaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttun-
Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außer- gen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige
dem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Forderungen erworben oder veräußert und seitdem masse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaft-
verwahrt oder verwaltet hat. steuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von
der Kapitalertragsteuer befreit.
§ 43b
§ 44
Bemessung der Kapitalertragsteuer
bei bestimmten Kapitalgesellschaften Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi- (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
talerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie
Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapital-
Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen ertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem
schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper- Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
schaftsteuergesetzes zufließen, nicht erhoben. Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapital-
erträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende
eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapital-
der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli erträge auszahlende Stelle ist
1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeit-
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
stabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt a) das inländische Kreditinstitut oder das inlän-
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. dische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne
Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach- des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
weislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-
dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt teile an einer Sammelschuldbuchforderung,
der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 die Wertrechte oder die Zinsscheine ver-
Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und ab- wahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge
geführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 auszahlt oder gutschreibt,
zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d
Abs. 3 ist ausgeschlossen. bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändi-
gung der Zinsscheine oder der Teilschuld-
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, verschreibungen einem anderen als einem
wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am ausländischen Kreditinstitut oder einem
Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi- ausländischen Finanzdienstleistungsinsti-
talgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und tut auszahlt oder gutschreibt;
der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur des Buchstabens a, wenn kein inländisches
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, Kreditinstitut oder kein inländisches Finanz-
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der dienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft auszahlende Stelle ist;
eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der stabe b das inländische Kreditinstitut oder das
Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinn- inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die
ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflich- Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-
tige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungs- schreibt.
höhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats
gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereini- rung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die
gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Ein-
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der kommen zuständig ist. Dabei sind die Kapitalertrag-
Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem steuer und der Zinsabschlag, die zu demselben Zeit-
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen punkt abzuführen sind, jeweils auf den nächsten
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld be-
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der stehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapital-
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per- ertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne reicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum
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Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Ver- (6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die
fügung zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Ver- juristische Person des öffentlichen Rechts und die
pflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuer- von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
abzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der
hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der
Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern. Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht im
Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spä-
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschafts-
erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
jahrs; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-
Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die
erträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss
Verwendung. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die
anzuwenden.
Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den
Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst § 44a
worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Abstandnahme vom Steuerabzug
Tag nach der Beschlussfassung.
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Aus- zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
schüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der
Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz 1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den
oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer
des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Freibetrag
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-
Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht über-
werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen aus par- steigen,
tiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend. 2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veran-
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital- lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des kommt.
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber- (2) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44
Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu- Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
nehmen. 1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des
(5) Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-
Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die geschriebenem Vordruck oder
Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und ab- 2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-
zuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich Wohnsitzfinanzamts
noch grob fahrlässig verletzt haben. Der Gläubiger
der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die
wenn Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei
1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge aus- Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-
zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor- jahrs enden. Fordert das Finanzamt die Bescheini-
schriftsmäßig gekürzt hat, gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die
2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,
die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbe- so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurück-
haltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig zugeben.
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht (3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-
unverzüglich mitteilt oder pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt,
3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der
Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienst- Ausstellung der Bescheinigung und die in der Be-
leistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht scheinigung angegebene Steuer- und Listennummer
ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzu-
hat. bewahren.
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital- (4) Ist der Gläubiger
erträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stel- 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inlän-
le bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der dische Körperschaft, Personenvereinigung oder
Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende Vermögensmasse oder
Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig
2. eine inländische juristische Person des öffent-
angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungs-
lichen Rechts,
verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder
dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne
anerkennen. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1443
vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den § 44b
Kapitalerträgen um Gewinnanteile oder um Leistungen
Erstattung der Kapitalertragsteuer
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
oder um Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Buchstabe b handelt, die der Gläubiger von einer von Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt ein-
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Per- kommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a
sonenvereinigung oder Vermögensmasse bezieht. Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner pflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die
oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländi- einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
schen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst- unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5
leistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für in dem dort bestimmten Umfang unter Berücksich-
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen tigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f erstattet.
Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Frei-
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im stellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 2 Satz 2 Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die in Satz 3 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a
bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3
die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 beizufügen.
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, (2) Für die Erstattung ist das Bundesamt für
für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich
ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unter-
Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körper- schreiben.
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-
(3) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des
fallen.
Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ein-
(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 nahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht ver-
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbe- längert werden.
schränkt oder beschränkt einkommensteuerpflich- (4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
tigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebsein- 1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchge-
nahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag- führt worden ist,
steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf 2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen
Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist § 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger
zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Die Beschei- (5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abge-
nigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus- führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht
zustellen. bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem
nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-
Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapi- Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a
talerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in
sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so
die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug
Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeit- Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1)
punkt des Zufließens der Einnahmen unter dem insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steuer-
Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder ver- anmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer
waltet werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheini- entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der
gung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden Antragsteller.
Hinweis zu kennzeichnen. § 44c
(7) Ist der Gläubiger eine inländische Erstattung von Kapitalertragsteuer
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- an bestimmte Körperschaften, Personen-
gensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör- vereinigungen und Vermögensmassen
perschaftsteuergesetzes oder (1) Ist der Gläubiger eine inländische
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ- 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild- mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
tätigen Zwecken dient, oder Körperschaftsteuergesetzes oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus- 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
dient, tätigen Zwecken dient, oder
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzu- schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
nehmen. Absatz 4 gilt entsprechend. dient,
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
Fällen des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubi- 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und
gers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag- in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
steuer. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
Bundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem
des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die fol-
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine genden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Muster zu bescheinigen:
masse nach Satz 1 ist. § 44a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Antrag ist außer
der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig
im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizufügen. von der Vornahme eines Steuerabzugs;
(2) Ist der Gläubiger 3. den Zahlungstag;
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechen-
des Körperschaftsteuergesetzes oder nach an- baren Kapitalertragsteuer getrennt nach
deren Gesetzen von der Körperschaftsteuer be- a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
freite Körperschaft, Personenvereinigung oder Nr. 1 und 2,
Vermögensmasse oder
b) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
2. eine inländische juristische Person des öffent- Nr. 3 (Zinsabschlag) und
lichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
c) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag Nr. 4 und 5;
des Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehal- 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
tenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Voraus- worden ist.
setzung ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheini- Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz Nr. 2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Kör- die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge
perschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3 gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht
und 4 gilt entsprechend. unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-
(3) § 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den
Abs. 3 und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. Das Aussteller erkennen lässt. Ist die auszahlende Stelle
Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich
auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser den Namen und die Anschrift des Schuldners der
verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Kapitalerträge anzugeben. § 44a Abs. 6 gilt sinn-
Verlängerung ist schriftlich zu stellen und zu be- gemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigun-
gründen. gen haben die genannten Institute und Unternehmen
§ 45 Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen einen Hin-
weis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an
Ausschluss der Erstattung den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
von Kapitalertragsteuer
(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des
In den Fällen, in denen die Dividende an einen Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder
anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt,
die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zah- so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder
lungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung
den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den Fällen oder des Finanzdienstleistungsinstituts muss auch
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Er- der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge
stattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das
Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann
ausgeschlossen. unterbleiben.
§ 45a (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht
Anmeldung und Bescheinigung zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein An-
der Kapitalertragsteuer trag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den
(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag- §§ 44b und 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.
steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4
bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
Vordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-
wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheini-
anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung gung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung
zu versehen, dass die Angaben vollständig und richtig der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller
sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der aus- zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen
zahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt
Person zu unterschreiben. schriftlich zu benachrichtigen.
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(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei- Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
nigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kredit- Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und
institut oder ein inländisches Finanzdienstleistungs- von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder
institut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, einer inländischen Zweigniederlassung eines der
wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Angaben macht. Der Aussteller haftet nicht Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
1. in den Fällen des Satzes 2, nehmen verwahrt werden;
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver- 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treu-
pflichtungen erfüllt hat. händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser
Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Ein-
§ 45b
nahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-
Erstattung von Kapitalertragsteuer nehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen
auf Grund von Sammelanträgen worden sind und von dem Treuhänder, einem
(1) Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen
auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti- oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tut oder durch eine inländische Zweigniederlassung genannten Institute oder Unternehmen verwahrt
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über werden;
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter- 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
nehmen gestellt, so kann von der Übersendung des Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossen-
der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a schaft handelt.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach
§ 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
§ 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft
inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweig- verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz)
niederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
oder Unternehmen versichert, dass Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen An-
teilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei
1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts
oder 3 nicht ausgestellt oder als ungültig gekenn- aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen
zeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-
der Kapitalerträge abhanden gekommen oder ver- nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
nichtet ist, schaftsmitteln gehören.
2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im
(3) Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-
Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem
erträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne
auf den Namen des Gläubigers lautenden Wert-
der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die
papierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut
Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt
oder bei der inländischen Zweigniederlassung
worden ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finan-
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
zen anzuzeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
zu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger
nehmen verzeichnet waren,
zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.
3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurück-
Nr. 1 oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zuzahlende Vergütung.
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Beschei-
(4) § 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Die
nigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und
Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die
4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3
bestem Wissen und Gewissen gemacht worden bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antrag-
sind. stellung beauftragt hat.
Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von
oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Emp-
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit- fang der Steuererstattung.
wesen genannten Institute oder Unternehmen ver-
sichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a § 45c
Abs. 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach
den Angaben des Anteilseigners abhanden gekom- Erstattung von Kapitalertragsteuer
men oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und in Sonderfällen
Zweigniederlassungen eines der in § 53b Abs. 1 (1) In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital-
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genann- ertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter un-
ten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu abhängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der
führen. Kapitalerträge eine Veranlagung in Betracht kommt
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
und ob eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach 2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der eines inländischen Kreditinstituts oder einer in-
Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt ländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger ent- Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
gegenzunehmen. Die Erstattung nach Satz 1 wird genannten Institute oder Unternehmen an die
nur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge im Sinne Gläubiger ausgeschüttet und
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. erfüllt sind.
(2) Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1 In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile
Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kredit- von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt
institut oder einer inländischen Zweigniederlassung werden.
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
(4) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig,
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters
nehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf
obliegt. Das Finanzamt kann die Erstattung an Auf-
den Namen des Gläubigers lautet, setzt die Erstattung
lagen binden, die die steuerliche Erfassung der
nach Absatz 1 zusätzlich voraus:
Kapitalerträge sichern sollen. Im Übrigen ist § 45b
1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische sinngemäß anzuwenden.
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 (5) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt ein-
genannten Institute oder Unternehmen hat die kommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen
Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesell- die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die
schaft an den Gläubiger kenntlich gemacht; ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeit-
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeit- geber überlassen worden sind, so wird die Kapital-
nehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ertragsteuer unter entsprechender Anwendung der
ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell- Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber oder an einen von
schaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeit-
oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer geber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören; sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den
Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzuneh-
3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut men. Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt,
oder der inländischen Zweigniederlassung eines deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein
der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über oder, in den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter- den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirt-
nehmen für das Wertpapierdepot eine Nichtver- schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen
anlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 haben.
Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und § 45d
4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass Mitteilungen an
a) die Bezüge aus den von ihr insgesamt über- das Bundesamt für Finanzen
lassenen Anteilen bei keinem der Gläubiger den (1) Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum
haben können und Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für
b) das inländische Kreditinstitut oder die inlän- Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das
dische Zweigniederlassung eines der in § 53b Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit- zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
wesen genannten Institute oder Unternehmen 1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der
schriftlich erklärt hat, dass die in den Num- Person – gegebenenfalls auch des Ehegatten –,
mern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftrag-
erfüllt sind. geber),
Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete 2. Anschrift des Auftraggebers,
Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der 3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-
inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b auftrag erteilt worden ist, jeweils gesondert
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen a) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei
genannten Institute oder Unternehmen unrichtig, haf- denen vom Steuerabzug Abstand genommen
ten diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht worden ist,
gewährten Steuervorteile.
b) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge,
(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer- bei denen die Erstattung von Kapitalertrag-
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in steuer und die Vergütung von Körper-
§ 45b Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre- schaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen
tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger beantragt worden ist,
einen Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertrag-
c) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
steuer zu stellen, wenn
Nr. 2, bei denen die Erstattung von Kapital-
1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen
gestellt werden soll, besonders groß ist, beantragt worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1447
d) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Ka- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
pitalerträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) die Erstattung von Kapital- bb) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern
ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen „Satz 1 gilt nicht, wenn“ die Wörter „die Ein-
beantragt worden ist, künfte Betriebseinnahmen eines inländischen
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei- Betriebs sind oder“ eingefügt.
stellungsauftrags.
36. § 50c wird aufgehoben.
Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-
schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. Im 37. § 50d wird wie folgt geändert:
Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils
entsprechende Anwendung. Das Bundesamt für Fi- durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.
nanzen kann auf Antrag eine Übermittlung nach amt-
b) In Absatz 1a und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
lich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine
„§ 44d“ jeweils durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.
Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich
bringen würde. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils durch
(2) Die Mitteilungen dürfen nur zur Durchführung die Angabe „§ 43b“ und die Angabe „in dem in
eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfah- festgelegten Umfang“ durch die Angabe „zu min-
rens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeld- destens einem Zehntel“ ersetzt.
verfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
verwendet werden. 38. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
für Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung
des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden bb) Die Angabe „des Antrags auf Vergütung von
Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3),“ wird
der Betroffene zustimmt. Für Zwecke des Satzes 1 ist gestrichen.
das Bundesamt für Finanzen berechtigt, die ihm von b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit eingefügt:
den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des
„1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und
behörden der Länder auf der Basis der
das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.“
§§ 32a und 39b einen Programmablaufplan
für die Herstellung von Lohnsteuertabellen
33. § 46 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
„3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem aufzustellen und bekannt zu machen;“.
Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die
Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für 39. § 51a Abs. 2a wird wie folgt geändert:
einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den
Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben gefasst:
war;“. „beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn
und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maß-
34. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die
Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibe-
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1, 2, 4 und 6“
trag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuer-
durch die Angabe „1, 2, 4, 6 und 9“ ersetzt.
klasse IV um den Kinderfreibetrag von 3 456 Deut-
bb) Buchstabe b wird aufgehoben. sche Mark für jedes Kind vermindert wird, für
b) In Nummer 8 wird die Angabe „wesentlicher Betei- das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32
ligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4“ durch die Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt.“
Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“ b) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
ersetzt.
40. § 52 wird wie folgt geändert:
35. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „2001“ und in Satz 2 die Angabe
aa) In Satz 3 wird das Wort „wesentlich“ gestri- „1999“ jeweils durch die Angabe „2000“ ersetzt.
chen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die
§§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, „(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht 1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
anzuwenden.“ schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I geschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei
S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper- Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erfor-
schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Er- gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäu-
träge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes; den, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch- Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
stabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten werden.“
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die g) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
Anteile bestehen, für das das Körper-
„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vor-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Ar-
behaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschafts-
tikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein- 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren
gefügt: gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der
„(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.“
Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erst- h) Es wird folgender Absatz 24a eingefügt:
mals anzuwenden ist.“
„(24a) §10c Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden:
d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
1. im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fas-
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: sung:
„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der „Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-
2000 (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2 Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas- durch 36 ohne Rest teilbar ist.“
sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
2. ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden
(BGBl. I S. 1433) sind in den Fällen der
Fassung:
Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“
vollen Euro-Betrag abzurunden.““
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
i) Absatz 25 Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7 ist
für die in Satz 8“ durch die Angabe „Satz 8 ist j) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-
für die in Satz 9“ ersetzt. gefügt:
e) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein- „(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist erstmals auf
gefügt: Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren
„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 in der Fassung des
Anteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
Geschäfte beziehen, entstehen, für das das
(BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf Übertragungen
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 15
f) Nach Absatz 21 werden die folgenden Absätze Abs. 4 Satz 5 ist erstmals auf Verluste anzuwen-
21a und 21b eingefügt: den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
„(21a) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei Wirt- der Gesellschaft, deren Anteile in § 15 Abs. 4
schaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. De- Satz 5 bezeichnet sind, entstehen, für das das
zember 2000 angeschafft oder hergestellt wor- Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
den sind. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wor- (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen- k) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
„§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter an-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals
zuwenden.
auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwen-
(21b) Bei Gebäuden, soweit sie zu einem den, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“
Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
l) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
zwecken dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der
gefügt:
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der „(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen an-
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes schaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile ver-
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das äußert werden, vorgenommen werden, für das
Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts an- 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1449
m) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze vor- q) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
angestellt: „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
„§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Geset- 1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt- mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach von 14 520 Deutsche Mark tritt, und
§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals 14 040 Deutsche Mark der Betrag von 15 000
anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Deutsche Mark tritt.“
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzu- r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:
wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“ „(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
n) Absatz 37 wird wie folgt gefasst: 1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der
folgenden Fassung:
„(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Ein- „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
nahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personen- Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuer- Einkommen
gesetzes erzielt werden, für das das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 0;
S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
o) Nach Absatz 37 werden die folgenden Ab- (768,85 · y + 1 990) · y;
sätze 37a und 37b eingefügt: 3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
„(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist (278,65 · z + 2 300) · z + 432;
erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach 4. von 55 008 Euro an:
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs
gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlich- 0,485 · x – 9 872.
keit erzielt werden, für das das Körperschaft- „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des übersteigenden Teils des nach Absatz 2 er-
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) mittelten zu versteuernden Einkommens. „z“
erstmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 10 ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro über-
Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwen- steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist
des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde
Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Einkommen.“;
Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das
2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
in der folgenden Fassung:
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für Einkommen
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):
zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset- 0;
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt- 2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:
mals anzuwenden ist.“
(747,80 · y + 1 700) · y;
p) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38 ein- 3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:
gefügt:
(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;
„(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge 4. von 52 293 Euro an:
anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschafts-
jahrs der Körperschaft, Personenvereinigung 0,47 · x – 9 232.
oder Vermögensmasse erzielt werden, die die „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro
Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuer- übersteigenden Teils des auf einen vollen
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 des 12 755 Euro übersteigenden Teils des auf
(BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist.“ einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu ver- Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
steuernde Einkommen. Der sich ergebende Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro- von 15 000 Deutsche Mark tritt.“
Betrag abzurunden.“;
v) Absatz 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der
folgenden Fassung: „§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. wenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 ist Absatz 4a in der
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwenden.“
Einkommen
w) Nach Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
gefügt:
0;
„(49a) Auf § 34c Abs. 7 ist Absatz 4a ent-
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: sprechend anzuwenden.“
(883,74 · y + 1 500) · y;
x) Nach Absatz 50 werden die folgenden Ab-
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro: sätze 50a, 50b und 50c eingefügt:
(241,42 · z + 2 397) · z + 989; „(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranlagungs-
4. von 52 152 Euro an: zeitraum anzuwenden, in dem Einkünfte aus
0,43 · x – 8 239. Gewerbebetrieb erzielt werden, die aus Wirt-
schaftsjahren stammen, die nach dem 31. De-
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro zember 2000 beginnen.
übersteigenden Teils des auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver- (50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1
steuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn- in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
tausendstel des 12 739 Euro übersteigenden (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-
Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
„x“ ist das auf den nächsten vollen Euro- Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Betrag abgerundete zu versteuernde Ein- Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 36
ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab- Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des
zurunden.“ Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1
(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit-
nicht gilt.
raum 2002 letztmals und in folgender Fassung
anzuwenden: (50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind
„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits
zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
erhöhen.“
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit- mals anzuwenden ist.“
raum 2002 letztmals und mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Angabe „Deutsche- y) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“ „(52) § 39b ist anzuwenden
ersetzt wird.“
1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,
s) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der
„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom Angabe „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals „8 946 Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784
für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in Deutsche Mark“ die Angabe „27 306 Euro“
dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wer- und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe
den, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor „300 Deutsche Mark“ die Angabe „150 Euro“
dem 1. Januar 2001 beginnen.“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halb-
t) Absatz 45 wird aufgehoben. satz ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden
Fassung anzuwenden:
u) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:
„für die Berechnung der Vorsorgepauschale
„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren
mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht
des Betrags von 14 040 Deutsche Mark der bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und
Betrag von 14 520 Deutsche Mark tritt, und sodann um 35 zu erhöhen,“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1451
2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe, z3) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:
dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle „(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
des Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
Zitat „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
„17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes
„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deut- in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
sche Mark“ die Angaben „9 036 Euro“ und vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
„26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist anzuwenden ist.“
ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden
z4) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:
Fassung anzuwenden:
„(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
„3. die Vorsorgepauschale 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwen-
den, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuer-
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
mals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden
des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
war.“
bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“
z5) Nach Absatz 59 werden die folgenden Ab-
3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, sätze 59a bis 59c eingefügt:
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah- „(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes vom
len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“ 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
und an die Stelle der Angaben „17 442 Deut- anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
sche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“ Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
die Angaben „9 144 Euro“ und „25 452 Euro“ § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes
treten.“ in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
z) Absatz 53 wird wie folgt gefasst: vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. § 50d in der Fassung des Geset-
„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die
S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Aus- Satz 1 nicht gilt.
schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper- (59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. Die zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
§§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 mals anzuwenden ist.
nicht gilt. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom (59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
im Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
„1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
z1) Die Absätze 55 bis 57 werden aufgehoben. behörden der Länder auf der Basis der
§§ 32a und 39b einen Programmablaufplan
z2) Absatz 57a wird wie folgt gefasst: für die Herstellung von Lohnsteuertabellen
mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung
„(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fas- der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu
sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 machen. Der Lohnstufenabstand beträgt
(BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für bei den Jahrestabellen 36. Die in den
Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör- Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des zu berechnen und muss an der Obergrenze
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 49 übereinstimmen. Die Monats-, Wochen-
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des und Tagestabellen sind aus den Jahres-
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) tabellen abzuleiten;“ .“
ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für
die Satz 1 nicht gilt. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b 41. Die bisherigen Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3
in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember (zu § 32a Abs. 5) werden aufgehoben.
1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden
für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des 42. Die bisherigen Anlagen 4 (zu § 52 Abs. 42) und 4a
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a (zu § 52 Abs. 43) werden aufgehoben.
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 43. Die bisherige Anlage 7 (zu § 44d) wird Anlage 2
2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.“ (zu § 43b).
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Artikel 2 Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem
Änderung der Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranla-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gung erfasst wird. Satz 1 ist auch bei Vergütungen
für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapital-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in gesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des
(BGBl. I S. 717), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt ge- Inland nicht steuerpflichtig ist, oder von einem
ändert: Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder
eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen
1. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert: kann.“
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „27 215 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Deutsche Mark“ durch die Angabe „28 403 Deut-
sche Mark“ ersetzt. „(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupt-
tätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapital-
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „13 607
gesellschaften zu halten und diese Kapitalgesell-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 201 Deut-
schaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu
sche Mark“ ersetzt.
mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus
2. § 84 Abs. 3b wird wie folgt gefasst: Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht,
tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Ein-
„(3b) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Okto- einhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigen-
ber 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals ab dem Veranla- kapitals des Anteilseigners. Vergütungen für
gungszeitraum 2001 anzuwenden.“ Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des
Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder
Artikel 3 ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 einer der
Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nach-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes geordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- im Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1
(BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-
schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: chen Umständen von einem fremden Dritten er-
a) Nummer 2 wird aufgehoben. halten können oder es handelt sich um Mittelauf-
nahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Bei einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft
2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die
beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des
Angabe „§ 23 Abs. 3“ ersetzt.
Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne
des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteili-
3. § 8 wird wie folgt geändert:
gung zu kürzen.“
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Ab-
sätzen 5 und 6. „1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im
Inland im Rahmen einer Veranlagung nur
4. § 8a wird wie folgt geändert: erfasst wird, weil die Einkünfte aus der Beteili-
gung Betriebseinnahmen eines inländischen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Betriebs sind, oder“.
„(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft 5. § 8b wird wie folgt gefasst:
von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu
„§ 8b
einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am
Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als Beteiligung an anderen Körperschaften
verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine und Personenvereinigungen
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemes- (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9
sene Vergütung vereinbart ist oder und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer
Vergütung vereinbart ist und soweit das Ansatz.
Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirt- (2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
schaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es anderen Körperschaft oder Personenvereinigung,
sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im
Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a
auch von einem fremden Dritten erhalten kön- des Einkommensteuergesetzes gehören, aus der Auf-
nen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen lösung oder der Herabsetzung ihres Nennkapitals
zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1453
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten 6. § 14 wird wie folgt geändert:
Wertes außer Ansatz, soweit diese Anteile im Zeit- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
punkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr
(Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen „1. Der Organträger muss an der Organgesell-
des Steuerpflichtigen gehört haben. Das gilt nicht, schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam ununterbrochen in einem solchen Maße be-
auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die teiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm-
Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines rechte aus den Anteilen an der Organgesell-
höheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräuße- schaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Mit-
rung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte telbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen,
Einlage. wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden
Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte
(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des gewährt.“
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Anteils oder durch Veräußerung des Anteils oder
bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu mern 2 bis 4.
berücksichtigen. Das gilt auch für Gewinnminderun- d) In der neuen Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe
gen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts inner- „so müssen die Voraussetzungen der Nummer 1
halb der Behaltefrist im Sinne des Absatzes 2. und 2“ durch die Angabe „so muss die Voraus-
(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile setzung der Nummer 1“ ersetzt.
nicht
7. § 16 wird wie folgt gefasst:
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes sind oder „§ 16
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung Ausgleichszahlungen
oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe
über eine Mitunternehmerschaft von einem Ein- von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst
bringenden, der nicht zu den von Absatz 2 be- zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich
günstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organge-
Wert unter dem Teilwert erworben worden sind. sellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-
lungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.“
Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als 8. § 23 wird wie folgt gefasst:
sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der
„§ 23
in Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder
Steuersatz
2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines
Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert
Umwandlungssteuergesetzes erworben worden des zu versteuernden Einkommens.
sind, es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der
mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-
Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder
Umwandlungssteuergesetzes innerhalb der in erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Nummer 1 bezeichneten Frist zurückzuführen.
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
(5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen
ausländischen Gesellschaft, die von der Körper- Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
schaftsteuer befreit sind, gelten 5 vom Hundert als Werbesendungen 4 vom Hundert der Entgelte
Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in un- (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-
mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. sendungen. Absatz 2 gilt entsprechend.“
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- 9. § 26 wird wie folgt geändert:
masse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
bis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitun- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Ein- „(6) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschrif-
kommensteuergesetzes zugerechnet werden. Die ten des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8 und
Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne ent- des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
sprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art einer entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung
juristischen Person des öffentlichen Rechts über des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts setzes ist der Berechnung der auf die ausländi-
zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu
masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38
im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst ergibt.“
werden.“ c) Absatz 7 wird aufgehoben.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
10. Der Vierte Teil wird aufgehoben. Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheini-
11. Nach § 26 werden folgende Überschrift und die gung muss ferner hervorgehen, für welche Körper-
folgenden §§ 27 bis 29 eingefügt: schaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn an Stelle eines inländi-
„Vierter Teil schen Kreditinstituts eine inländische Zweignieder-
Nicht in das Nennkapital geleistete lassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
Einlagen und Entstehung und Veranlagung über das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen die Leistung erbringt.
§ 27
(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Nicht in das
Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Nennkapital geleistete Einlagen
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-
hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch
am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem beson- eine inländische Zweigniederlassung eines der in
deren Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuwei- § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-
sen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von wesen genannten Institute oder Unternehmen auszu-
dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirt- stellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum
schaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.
Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Kör-
(6) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
perschaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur,
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-
soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten
gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
Leistungen den auf den Schluss des vorangegange-
perschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen
nen Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag
Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der
zwischen dem um das gezeichnete Kapital geminder-
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
ten in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital
und dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos (7) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
übersteigt. Ist für die Leistung der Körperschaft die Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver- unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so
wendung unverändert. ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos der
übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmen-
(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-
den Körperschaft im Verhältnis der übergehenden
gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des
Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Ka-
steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festge-
pitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden
stellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung
Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die
Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
gesonderte Feststellung zum folgenden Feststel-
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
lungszeitpunkt. Unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
perschaften und Personenvereinigungen haben auf
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-
der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
lagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den in
übertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-
§ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
henden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen
eigenhändig zu unterschreiben.
Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
(3) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör- der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft
Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berück- übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto
sichtigt worden sind, so ist sie verpflichtet, ihren der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Ver-
Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: der Spaltung bestehenden Vermögen.
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, (8) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Sinne des § 14 oder des § 17 und übersteigt das dem
Einlagekonto gemindert wurde, Organträger zuzurechnende Einkommen den abge-
führten Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag bei der
3. den Zahlungstag.
Organgesellschaft auf dem Einlagekonto zu erfassen.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu Unterschreitet das dem Organträger zuzurechnende
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren Einkommen den abgeführten Gewinn, so mindert der
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen Unterschiedsbetrag vorrangig das Einlagekonto.
lässt.
§ 28
(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Umwandlung
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird von Rücklagen in Nennkapital
sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi- Wird das gezeichnete Kapital durch Umwandlung
sches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem von Rücklagen erhöht, so gilt der auf dem steuer-
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 lichen Einlagekonto nach § 27 ausgewiesene Betrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1455
als vor den sonstigen Rücklagen verwendet. Das 18. Nach § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:
steuerliche Einlagekonto wird entsprechend gemin- „Fünfter Teil
dert. Enthält das gezeichnete Kapital auch Beträge,
die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“.
mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner
stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so 19. Der bisherige § 53 wird § 33.
sind diese Teile des gezeichneten Kapitals getrennt
auszuweisen und gesondert festzustellen. Wird das
gezeichnete Kapital herabgesetzt, gilt dieser Teil des 20. Der bisherige § 54 wird § 34 und wie folgt geändert:
gezeichneten Kapitals als vorab verwendet. Die Rück- a) In Absatz 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl
zahlung des gezeichneten Kapitals gilt insoweit als „2001“ ersetzt.
Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Ein-
künften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
mensteuergesetzes führen. Die Kapitalgesellschaft ist „(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
verpflichtet, ihren Anteilseignern die Verwendung des sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
in Satz 4 genannten Teilbetrags nach amtlich vor- 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr
geschriebenem Muster zu bescheinigen. § 27 Abs. 2 abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den
bis 6 gilt entsprechend. Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn
das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende
§ 29 Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt.“
Grundlagenbescheid c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d ein-
gefügt:
Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen-
bescheid „(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für
1. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlust- 1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
rücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-
sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben schüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
hat, Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
2. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-
hinsichtlich des Einkommens.“ dert worden ist, nicht mehr anzuwenden ist;
2. Gewinne und Verluste im Sinne des § 8b Abs. 2
12. Die Zwischenüberschrift und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
„Fünfter Teil das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in
Entstehung, Veranlagung, dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das
Erhebung und Vergütung der Steuer“ Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
wird gestrichen. S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),
letztmals anzuwenden ist.
13. Der bisherige § 48 wird § 30.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b
in der Fassung der Bekanntmachung des Körper-
14. Der bisherige § 49 wird § 31 und wie folgt geändert: schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
a) Absatz 2 wird aufgehoben. S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. den ist, weiter anzuwenden.“
d) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:
15. Der bisherige § 50 wird § 32 und dessen Absatz 2 wird „(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des
wie folgt gefasst: Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten, Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs- S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
beträge in Anspruch genommen werden kann.“ vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, sind letztmalig anzuwenden
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem
16. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben. den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für
17. Die Überschrift ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und
die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das
„Sechster Teil in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
wird gestrichen. 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis- 22. Nach dem neuen § 35 wird folgender Sechster Teil
tungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, angefügt:
das dem in Nummer 1 genannten Wirtschafts- „Sechster Teil
jahr vorangeht.
Sondervorschriften für den Übergang vom
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuerge- § 36
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Endbestände
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das
(BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, gehören,
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des ver-
S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
wendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-
worden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
kommensteuergesetzes in der Fassung der Be- 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor- gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
den ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 schluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen,
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
geändert worden ist, als verwendet gilt. § 44 Abs. 1 folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergeset- Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Kör-
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
S. 1034) geändert worden ist, gilt entsprechend. machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwen-
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körper- den. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 10a
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaft-
S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes steuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unter-
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert
legen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34
worden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-
Abs. 10a Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 40
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug
kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (3) Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor- § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
den ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 2601) geändert
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. De-
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän- zember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von
dert worden ist, als verwendet gilt. Die Körper- 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, in Höhe
schaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. In Höhe
des zu versteuernden Einkommens abzüglich des von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne
nach den Sätzen 1 bis 3 besteuerten Einkommens. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
Satz 4 gilt entsprechend.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
e) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
21. Der bisherige § 54a wird § 35. worden ist, zu verringern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1457
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im bestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper- Hundert belasteten Teilbetrags.
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- (2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen- einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
dung der Absätze 2 und 3 negativ, so wird sie mit den sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
Reihenfolge verrechnet, in der ihre Belastung zu- in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-
nimmt. ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag,
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper- letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- 15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 schaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleiben-
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen- de Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss
dung der Absätze 2 und 3 positiv, sind zunächst die der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den
Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Schluss des 14. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirt-
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der schaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fort-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli zuschreiben und gesondert festzustellen. Der Be-
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zusam- scheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-
menzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte
ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des (3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu ver- haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und
rechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der
Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 Körperschaft. Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- am Übernahmegewinn im Sinne des Umwand-
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor- lungssteuergesetzes anzuwenden, soweit die über-
den ist, ist vorrangig mit dem positiven zusammenge- tragende Körperschaft eine Minderung der Körper-
fassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrech- schaftsteuer in Anspruch genommen hat. Die leisten-
nen. de Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden
(6) Ist die Summe der belasteten Teilbeträge nega- Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
tiv, mindert diese vorrangig den nach Anwendung des bescheinigen:
Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. die Höhe der Leistungen,
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti- 3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-
kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) schaftsteuerminderungsbetrags,
geändert worden ist; ein darüber hinausgehender
4. den Zahlungstag.
Negativbetrag mindert den positiven zusammenge-
fassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen § 38
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die ver-
bleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des Körperschaftsteuererhöhung
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuer- (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszu- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
weisen. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist auch
zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzu-
§ 37 schreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2
bis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid über die geson-
Körperschaftsteuerguthaben
derte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den
und Körperschaftsteuerminderung
Bescheid über die gesonderte Feststellung zum fol-
(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das genden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag verringert
dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, sich jeweils, soweit er als für Ausschüttungen ver-
wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das wendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen verwen-
Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des End- det, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den tragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehen-
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
das gezeichnete Kapital geminderten in der Steuerbi- Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
lanz ausgewiesenen Eigenkapital einerseits und der tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
Summe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
zuzüglich des Bestands im Sinne des Satzes 1 ande- Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
rerseits übersteigt. der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
übertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des
henden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen
Betrags einer Gewinnausschüttung, für die ein Teil-
Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
betrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1
der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuererhöhung
Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft
mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1.
übergeht, mindern sich die Beträge der übertragen-
Satz 1 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum
den Körperschaft in dem Verhältnis der übergehen-
anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,
den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-
das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss
stehenden Vermögen.
nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-
mittelt werden. (3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnach-
(3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
folge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der
eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personen-
Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt steu-
vereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine
erpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
juristische Person des öffentlichen Rechts über, so
Anteilseigner oder an eine juristische Person des
mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um
öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist
den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben
verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine
würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als im
Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus-
nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-
schüttung verwendet gelten würde. Die Körper-
son des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die
schaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38
Gewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem
Abs. 3.“
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden,
für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper- Artikel 4
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art. Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
§ 39 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch das Gesetz
Einlagen der Anteilseigner vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743), wird wie folgt
geändert:
Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver
Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 44d“ durch die
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
Angabe „§ 43b“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlage- „(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
kontos im Sinne des § 27 erfasst. 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
§ 40
Umwandlung Artikel 5
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer- Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
pflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
§ 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der
wie folgt geändert:
unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechen-
den Beträgen der übernehmenden Körperschaft hin-
zuzurechnen. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
pflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder „(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperr-
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steu- betrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuer-
erpflichtige Körperschaft über, so sind die in Absatz 1 gesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden
genannten Beträge der übertragenden Körperschaft Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstich-
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der tag zum Betriebsvermögen der übernehmenden
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der über- Personengesellschaft gehören.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1459
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: senen Eigenkapitals abzüglich des gezeichneten
„(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“ Kapitals und abzüglich des steuerlichen Einlage-
kontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: gesetzes, das dem Verhältnis der Anteile zum
„(7) Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, Nennkapital der übertragenden Körperschaft
soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereini- entspricht, zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend.
gung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen ver-
der Personengesellschaft entfällt. In den übrigen bleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d
Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.“ Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst: 6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 „§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge
Ermittlung der Einkünfte bei im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-
Anteilseignern, die nicht im Sinne des § 17 gesetzes anzuwenden.“
des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft 7. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-
vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden 8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Personengesellschaft gehört und handelt es sich
nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer- „Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommen-
gezeichneten Kapitals und abzüglich des anteiligen steuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-
steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des gende eine natürliche Person ist und soweit der
Körperschaftsteuergesetzes in dem Verhältnis der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buch-
Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper- stabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
schaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist.“
zuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein
b) In Satz 2 werden die Wörter „wesentliche Betei-
Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des
ligung“ durch die Wörter „Beteiligung im Sinne
Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen
des § 17 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“
9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
a) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt gefasst: b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „sind § 16 Abs. 4
und § 34 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 16
„§ 10
Abs. 4“ ersetzt.
Körperschaftsteuerguthaben,
Körperschaftsteuerschuld 10. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körper- gefügt:
schaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des „(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwand-
Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körper- lungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Über-
schaft.“ tragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der
übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körper-
5. § 12 wird wie folgt geändert: schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist. Ist in dem in Satz 1 bezeich-
„Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine neten Wirtschaftsjahr ein Rechtsakt im Sinne des
Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden,
Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maß-
nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder gabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so
nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu
nicht anerkannt worden ist.“ Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bewirkt.“
„(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer
Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren Artikel 6
Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein- Änderung des Gewerbesteuergesetzes
kommensteuergesetzes gehören, sind der Körper- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
schaft der Teil des in der Steuerbilanz ausgewie- machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zu-
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 3. § 36 wird wie folgt gefasst:
2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert: „§ 36
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Kör- Zeitlicher Anwendungsbereich
perschaftsteuergesetzes“ die Angabe „in der Fassung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I des Artikels 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
S. 817)“ eingefügt. (BGBl. I S. 1433) sind vorbehaltlich des Absatzes 2
erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
(2) § 9 Nr. 7 und 8 in der Fassung der Bekannt-
a) Nummer 7 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
ersetzt: das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli
„Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letzt-
Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer mals auf die Gewinne anzuwenden, auf die der Vierte
Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
findet Satz 2 nur Anwendung für den Teil der Aus- der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
schüttung der Tochtergesellschaft, der dem Ver- S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
hältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, letztmals anzuwenden ist.“
höchstens aber in Höhe des Betrags dieser
Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2 setzt
voraus, dass Artikel 7
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, Änderung der Abgabenordnung
für das sie die Ausschüttung vorgenommen Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig- geändert:
keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-
steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht
und 1. § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
2. die Tochtergesellschaft unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkel- „Bei der Führung der Bücher und der sonst erforder-
gesellschaft beteiligt ist. lichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss ins-
besondere sichergestellt sein, dass während der Dauer
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar
setzt voraus, dass die Muttergesellschaft alle Nach- sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
weise erbringt, insbesondere Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach- nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.“
weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich 2. § 147 wird wie folgt geändert:
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-
gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Beteiligungen bezieht,
„2. während der Dauer der Aufbewahrungs-
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach- frist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich
weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto- lesbar gemacht und maschinell ausgewer-
erträge ausschließlich oder fast ausschließ- tet werden können.“
lich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen- b) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden das Wort
steuergesetzes fallenden Beteiligungen be- „nur“ gestrichen und die Wörter „vorlegen kann“
zieht, durch das Wort „vorlegt“ ersetzt.
3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage „(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe
von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprü-
im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes fung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten
vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungs- zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur
vermerk einer behördlich anerkannten Wirt- Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im
schaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass
Stelle vorzulegen;“. die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausge-
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „beträgt“ die wertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und
Wörter „und die Gewinnanteile bei der Ermittlung Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren
des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind“ an- Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die
gefügt. Kosten trägt der Steuerpflichtige.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1461
3. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird,
„Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeich- dass ein Zweckvermögen im Sinne des Absatzes 1
nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun- vorliegt.“
den zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Ver- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
ständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläute-
rungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung
3. § 38a wird aufgehoben.
ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.“
4. § 38b wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 „§ 38b
Änderung des (1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteil-
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- scheine an dem Sondervermögen verwendet wird,
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I wird eine Kapitalertragsteuer von dem ausgeschütte-
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ten Betrag erhoben, soweit darin enthalten sind
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird 1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach
nach § 19a folgender § 19b eingefügt: § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 44a des Einkom-
„§ 19b mensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu
nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des
Zugriff auf daten- Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,
verarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab Abs. 2 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende
dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“ Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
scheine,
Artikel 9 3. ausländische Erträge des Sondervermögens im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Änderung des Umsatzsteuergesetzes Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
Dem § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- 4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom des Einkommensteuergesetzes und die hierauf
24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird entfallenden Teile des Ausgabepreises für aus-
folgender Satz angefügt: gegebene Anteilscheine.
„Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des
S. 1870, 1872) in der jeweils geltenden Fassung ver- Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften
sehene elektronische Abrechnung.“ des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend
anzuwenden. In der nach § 45a des Einkommen-
steuergesetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der
Artikel 10 zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertrag-
Änderung des Gesetzes steuer berechtigende Teil der Ausschüttung geson-
über Kapitalanlagegesellschaften dert anzugeben.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der (2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 Kostendeckung verwendeten Einnahmen und Gewin-
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des ne des Sondervermögens gilt Absatz 1 entsprechend.
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von
wie folgt geändert: dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.
(3) Werden die Einnahmen und Gewinne des Son-
1. In § 37o Nr. 3 wird die Angabe „11 bis 13“ durch die dervermögens nicht zur Ausschüttung oder Kosten-
Angabe „11 bis 14“ ersetzt. deckung verwendet, hat die Kapitalanlagegesell-
schaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des
2. § 38 wird wie folgt geändert: Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapital-
§ 38a“ gestrichen. ertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Ent-
stehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft
b) Absatz 2 wird aufgehoben. hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
und darin die Steuer zu berechnen.
„An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nicht- (4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischen-
veranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheini- gewinnen (§ 39 Abs. 2) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3
gung des für das Wertpapier-Sondervermögen gilt entsprechend.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
(5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem
Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Ein- ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
nahmen eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
Hundert vorgenommen, soweit darin Erträge im Sinne steuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts
des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Ein- verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körper-
kommensteuergesetzes enthalten sind, die nicht nach schaftsteuer wird jedoch nach dem Satz erhoben, der
§ 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die für den Steuerabzug für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des
von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt,
Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gel- wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
tenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes besteuerung ein entsprechender Progressionsvor-
sind entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 und behalt vorgesehen ist.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“
(4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine
an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem
5. § 39 wird wie folgt geändert: ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt: Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ab-
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer an-
außer in den Fällen des § 40 Abs. 2 nicht anzu- rechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei
wenden.“ unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern
b) Absatz 2 wird aufgehoben. die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2. gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer
auf den Teil der Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi-
6. § 39a wird aufgehoben. schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten
Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermit-
7. § 39b Abs. 3 wird wie folgt gefasst: teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu ver-
„(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und steuernden Einkommens – einschließlich der auslän-
abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des dischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b
Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkom-
nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die mensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuer-
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entspre- gesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis
chend.“ dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-
künfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der an-
8. § 40 wird wie folgt gefasst: rechenbaren ausländischen Steuern ist für die Aus-
schüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Son-
„§ 40 dervermögen zusammengefasst zu berechnen. § 34c
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist
Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, sinngemäß anzuwenden.
als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie- (5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträ-
ren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell- gen im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf
schaften enthalten, es sei denn, dass es sich um entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im bene Anteilscheine gleich.“
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die
9. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-
pflichtigen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer- „§ 40a
gesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer- (1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Ver-
gesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüt- äußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-
tungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugs- Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen
rechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so gehören, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-
kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, zes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteil-
Einkommensteuergesetzes sind. scheininhaber noch nicht zugeflossene oder als
(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder
oder Kostendeckung verwendete inländische und auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens
ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sonder- an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
vermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ge-
hören.
(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranla- (2) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wert-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1463
papier-Sondervermögen, die zu einem Privatvermö- Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang
gen gehören, ist § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer- mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden
gesetzes nicht anzuwenden.“ Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszu-
gleichen.
10. § 41 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
„§ 41 den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil- ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermö- den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu er-
gen bekannt zu machen mitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn
1. den Betrag der Ausschüttung; enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1
entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu
2. die in der Ausschüttung enthaltenen
veröffentlichen.“
a) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
des § 40 Abs. 1 Satz 1,
b) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom- 11. § 42 wird wie folgt gefasst:
mensteuergesetzes, „§ 42
c) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes, Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41
mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
d) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körper- und d gelten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2, 3
schaftsteuergesetzes, und 5, § 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39b bezeichneten Ein-
e) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 nahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die nicht
des Körperschaftsteuergesetzes, zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet
werden. Die Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 sind
f) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäfts-
die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des jahrs bekannt zu machen.“
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
g) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,
12. Dem § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:
h) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;
3. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital- „(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a,
ertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüt- 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41
tung im Sinne des Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52
a) § 38b Abs. 1 bis 4, Abs. 36 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinn-
b) § 38b Abs. 5; gemäß. Für die erstmalige Anwendung der §§ 38, 38b,
4. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten- 39, 39b Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40a, 41 Abs. 1,
den Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des 4 und 5 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52 Abs. 36
a) § 38b Abs. 1 bis 4, Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.“
b) § 38b Abs. 5;
5. den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen- 13. § 43a Satz 3 wird aufgehoben.
steuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzieh-
baren ausländischen Steuern, der auf die in den 14. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 12“
Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 14“ ersetzt.
des § 40 Abs. 4 entfällt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforde-
rung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen 15. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.
zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe
der ausländischen Einkünfte und über die Festset-
zung und Zahlung der ausländischen Steuern durch 16. In § 49 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch die
Vorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel Angabe „§§ 38 bis 43“ ersetzt.
Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu
führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Spra-
che abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung 17. Dem § 50 wird folgender Absatz 7 angefügt:
in die deutsche Sprache verlangt werden. „(7) Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2
(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 ent-
erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder sprechend. § 49 in der Fassung des Gesetzes vom
ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für das
solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
gemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die zember 2000 beginnt.“
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Artikel 11 2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes „Dritter Teil
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Behandlung einer Beteiligung im
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes gesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“.
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 17 wird wie folgt geändert: „(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein satzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte im Staat der
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt: Geschäftsleitung und im Staat des Sitzes der auslän-
dischen Gesellschaft jeweils einer Belastung durch
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unter-
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-
anzuwenden.“ künften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die
b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem
Semikolon ersetzt und folgende Wörter eingefügt: Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stam-
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht men, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13 vom
anzuwenden.“ Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie
entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.“
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes „(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar
nicht anzuwenden.“ nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs
der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
2. § 18 wird wie folgt geändert: Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein 38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommen-
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt: steuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen.
Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden.“
nicht anzuwenden.“
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„(4) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von ausländischen Investmentantei- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes „Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind Einkünfte der ausländischen Zwischen-
nicht anzuwenden.“ gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwal-
tung, Werterhaltung oder Werterhöhung von
3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge- Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
strichen. Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswer-
ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige
4. Dem § 19a wird folgender Absatz 8 angefügt: weist nach, dass sie
„(8) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 2b, § 18 Abs. 1 1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter
Satz 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 in der § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft
S. 1433) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne
die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen.“ des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das
Kreditwesen, oder
Artikel 12 2. aus Gesellschaften stammen, an denen die
Änderung des Außensteuergesetzes ausländische Zwischengesellschaft zu min-
destens einem Zehntel beteiligt ist, voraus-
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
gesetzt der Steuerpflichtige weist nach,
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
dass die Einkünfte im Staat der Geschäfts-
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird
leitung oder im Staat des Sitzes der Gesell-
wie folgt geändert:
schaft einer Belastung durch Ertragsteuern
von mindestens 25 vom Hundert unter-
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „wesentliche Be-
liegen.“
teiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3“ durch
die Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“ bb) In Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „80“
ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1465
5. § 11 wird wie folgt gefasst: sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorange-
„§ 11 gangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre
nach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft
Ausschüttung von Gewinnanteilen zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung
(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die verwendet worden sind.“
eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie
die Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft 9. § 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
bezieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet
a) Satz 1 wird aufgehoben.
hat.
b) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „Fassung
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungs-
dieses Gesetzes“ durch die Angabe „Fassung des
betrag übersteigen, sind sie um die Steuer zu kürzen,
Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe der über-
(BGBl. I S. 2310)“ ersetzt.
steigenden Gewinnanteile für die vorangegangenen
vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre entrichtet und c) Folgende Sätze werden angefügt:
noch nicht abgezogen worden sind. „§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, §§ 11, 12, 13
(3) Veräußert die unbeschränkt steuerpflichtige Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des
natürliche Person Anteile an der ausländischen Gesell- Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
schaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, (BGBl. I S. 1433) sind erstmals anzuwenden für die
dass die abzuziehende Steuer den Veräußerungs- Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den
gewinn nicht übersteigen darf.“ Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte
hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr
6. § 12 wird wie folgt geändert: der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: beginnt. Die §§ 7 bis 14, 18 und 20 mit Ausnahme
„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf des § 20 Abs. 2 sind für die Gewerbesteuer letzt-
die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende mals anzuwenden für den Erhebungszeitraum, für
Steuer die Steuern angerechnet, die nach § 10 den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hin- einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
zurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.“ entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001
beginnt. § 11 in der Fassung des Artikels 12 des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
„(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesell-
§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und schaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der
des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuer- Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anwend-
gesetzes entsprechend anzuwenden.“ bar, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
7. § 13 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 40 des Einkommen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
„(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell- Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
schaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflich- anwendbar ist.“
tigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoer-
träge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Artikel 13
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten Änderung des Gesetzes
stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Steuerpflichtigen entfallenden Teil vom Hinzurech- Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
nungsbetrag auszunehmen.“
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in
„(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell- der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967
schaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des
Kapitalgesellschaft bezieht, sind mit dem auf den Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie
unbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil folgt geändert:
vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.“
1. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist
um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesell- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
schaft in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr „(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rück-
ausschüttet, in dem der nach Absatz 1 zuzurech- zahlung von Nennkapital anzuwenden, die in dem
nende Betrag anzusetzen ist; soweit die Gewinn- letzten vor dem 1. Januar 2002 beginnenden Wirt-
anteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, schaftsjahr erfolgt.“
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000
Artikel 14 2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes „(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden
zur Durchführung der EG-Richtlinie 1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit
über die gegenseitige Amtshilfe im der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
Bereich der direkten und indirekten Steuern 14 040 Deutsche Mark der Betrag von 14 520 Deut-
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom sche Mark tritt, und
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt 2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 die Stelle des Betrags von 14 040 Deutsche Mark
(BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird aufgehoben. der Betrag von 15 000 Deutsche Mark tritt.“
Artikel 15
Artikel 17
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Neufassung der
§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset- betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch das Gesetz vom
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 15 dieses Gesetzes
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,
geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-
wird wie folgt gefasst:
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Hundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
36 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom
und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 16 dieses
Hundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der
Gesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der
Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert, im
Jahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert und ab dem
Artikel 18
Jahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für
die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
im Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr 2003 71 vom Die auf den Artikel 2 beruhenden Teile der Einkommen-
Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 73 vom Hundert steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der
und ab dem Jahr 2006 70 vom Hundert.“ einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 16
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 19
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4) wird (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
wie folgt geändert: und 3 am 1. Januar 2001 in Kraft.
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „13 500 Deutsche (2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Ver-
Mark“ durch die Angabe „14 040 Deutsche Mark“ kündung in Kraft.
ersetzt. (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Oktober 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann