Bundesgesetzblatt
1417
Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 Nr. 45
Tag In h al t Seite
6. 10. 2000 Verordnung über die Auflösung des Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus . . . . . . . . . . 1417
FNA: neu: 750-9-2
6. 10. 2000 Sechste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen
Spongiformen Enzephalopathie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
FNA: 7832-1-19, 7832-6-1, 7832-1-19, 7832-6-1, 7832-1-19, 7832-6-1, 2125-40-73, 7102-47-2
10. 10. 2000 Zweite Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
FNA: 7823-5-6, 7823-5-6
12. 10. 2000 Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422
FNA: 7831-8-1, 7831-8-1
28. 9. 2000 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung und des Bundesinstituts für Berufsbildung in Angelegenheiten nach dem Bundes-
umzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung
mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424
FNA: neu: 2030-14-117
Verordnung
über die Auflösung des
Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus
Vom 6. Oktober 2000
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 549), der durch Artikel 8 § 6
Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
§1
Auflösung
Der Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus stellt seine Tätigkeit
nach § 15 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch
das Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1723) geändert worden ist, zum
31. Dezember 2000 ein. Der Verband wird aufgelöst.
§2
Abwicklung
(1) Nach der Auflösung des Verbandes wickelt der Vorstand die Geschäfte ab.
(2) Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten die Vorschriften des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau und die Satzungen
des Verbandes, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung etwas anderes
ergibt.
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000
(3) Auf das Abwicklungsverfahren sind § 45, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 52 und 53
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Anfallberechtigte sind die Mitglieder des Verbandes.
(5) Die Auskehrung des Verbandsvermögens darf nicht vor Ablauf einer Frist
von sechs Monaten nach Bekanntmachung durch den Verband erfolgen.
§3
Bekanntmachung
Die Auflösung ist durch den Verband im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer
Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten aufzufordern. Den bekann-
ten Gläubigern teilt der Vorstand die Auflösung besonders mit.
§4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Werner M üller
Sechste Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*)
Vom 6. Oktober 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
Grund ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft und Technologie,
– des § 5 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 6, des § 22
Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe b und c des – des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie und für Arbeit und Sozialord-
– des § 10 Nr. 7 und 10, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und des § 20 nung,
Nr. 2 Buchstabe b und c des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), – des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des
§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 39
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Medizinpro-
Abs. 3 und des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel- und duktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der von denen § 5 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 durch Artikel 1 des
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geän-
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 durch Artikel 13 der Ver- dert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundes-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit
und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2000/418/EG auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von
TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
Nr. L 158 S. 76). (BGBl. I S. 3288):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 1419
Artikel 1 Artikel 3
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Änderung der Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch-
29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), wird wie folgt geändert: und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom
29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11a Abs. 1
Nr. 2, § 11c Abs. 2a, 6 Satz 4 und Abs. 8 Satz 1, § 12
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 und 3,
§ 17a Abs. 1 Satz 1, Anlage 2a Nr. 3.5 Satz 3 und a) In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
Nr. 3.7 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 2 Satz 1 werden Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I
jeweils die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen. S. 997)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1418)“ ersetzt.
1a. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: die Angabe „Satz 1 Nr. 3 und 6“ und die Angabe
„Abweichend von Satz 1 ist die Längsspaltung der „31. Dezember 2000“ durch die Angabe „31. März
Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 2001“ ersetzt.
12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter
Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, 2. In § 2 werden
nicht erforderlich, sofern die Entfernung des a) die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
Rückenmarks entsprechend dem Stand der Tech- ordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997)“ durch
nik ohne Längsspaltung erfolgt.“ die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418)“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „hiervon
und
abweichend“ gestrichen.
b) die Angabe „31. Dezember 2000“ durch die Angabe
„31. März 2001“
2. In Anlage 3 Nr. 5 werden im Wortlaut der Bescheini-
gung die Wörter „elastischen konischen Stahlstabs“ ersetzt.
durch das Wort „Rückenmarkszerstörers“ ersetzt. Artikel 4
Änderung der Fünften Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
Artikel 2
zum Schutz der Verbraucher vor der
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem- Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung von Vor-
ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch schriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I Spongiformen Enzephalopathie vom 29. Juni 2000
S. 997), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „ (1)“ ge-
1. In § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2a, 6 Satz 4 und Abs. 8
strichen.
Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 18
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 19 Abs. 1 Satz 1 und An- 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
lage 4 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen.
Artikel 5
2. In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden im Wortlaut der Beschei- Inkrafttreten
nigung die Wörter „elastischen konischen Stahlstabs“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch das Wort „Rückenmarkszerstörers“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. Oktober 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 4 Satz 1 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzenschutz- a) Im Bezugshinweis wird die Angabe „§ 8 Abs. 1, 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und 4, den §§ 9, 13a Abs. 1 und 2, § 13d Abs. 2,
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) verordnet das § 13f Abs. 1 und 3, den §§ 13g, 13n Abs. 4 und § 14
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 4, § 9
Forsten: Abs. 1, § 13a Abs. 1 und 2, § 13d Abs. 2, § 13f
Abs. 1 und 3 und den §§ 13g und 13n Abs. 4“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung der Siebten Verordnung b) In Nummer 5 werden in der Position „Viren und
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung virusähnliche Organismen von Apfel (Malus Mill.),
Birne (Pyrus L.), Erdbeere (Fragaria L.), Prunus L.,
Artikel 2 Abs. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung Quitte (Cydonia Mill.), Ribes L., Rubus L. und Wein
der Pflanzenbeschauverordnung vom 7. April 2000 (Vitis L.)“
(BGBl. I S. 443) wird aufgehoben.
aa) in der Unterposition „Cherry rasp leaf virus,
amerikanischer Erreger“ in Spalte 2 die Worte
Artikel 2 „Amerikanische Raublättrigkeit der Kirsche“
durch die Worte „Raublättrigkeit der Kirsche,
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung amerikanischer Erreger“ ersetzt,
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der bb) in der Unterposition „ Peach mosaic virus,
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), amerikanischer Erreger“ in Spalte 2 die Worte
zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2000 „ Amerikanisches Pfirsichmosaik“ durch die
(BGBl. I S. 443), wird wie folgt geändert: Worte „ Pfirsichmosaik, amerikanischer Er-
reger“ ersetzt,
1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „sowie der Angabe der
zurückweisenden Behörde“ durch die Worte „sowie cc) in der Unterposition „plum line pattern virus,
die Angabe der zurückweisenden Behörde“ ersetzt. amerikanischer Erreger“ in Spalte 2 die Worte
„Amerikanisches Pflaumenbandmosaik“ durch
die Worte „Pflaumenbandmosaik, amerikani-
2. § 13c Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
scher Erreger“ ersetzt und
„ (6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen dd) in der Unterposition „Strawberry vein banding
Pflanzenpass ersetzt werden, wenn virus“ in Spalte 2 nach dem Wort „Adernbände-
1. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer rung“ die Worte „der Erdbeere“ angefügt.
Sendung zusammengefasst werden oder
2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Gegenstände a) Im Bezugshinweis wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 3,
a) einer Sendung auf mehrere Sendungen auf- den §§ 9, 13a Abs. 3, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1,
geteilt werden oder den §§ 13g, 13n Abs. 4 und § 14 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13a Abs. 3, § 13d
b) von einem für das Verbringen in ein Schutz- Abs. 2, § 13f Abs. 1 und den §§ 13g und 13n Abs. 4“
gebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden ersetzt.
sind und den Anforderungen nach § 13i nicht
mehr entsprechen.“ b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in der Position „Rubus-
3. In § 13n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird nach dem Wort Arten (Rubus L.)“ in Spalte 2 die Worte
„will“ das Komma gestrichen. „(Blattrollvirus der Süßkirsche)“ durch die
Worte „(Blattrollkrankheit der Kirsche)“ und die
4. § 14 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Worte „(Nekrotischer Kirschenring-Virus)“
durch die Worte „(Nekrotisches Kirschenring-
a) Nach dem Wort „beizufügen“ wird das Wort „und“ fleckenvirus)“ ersetzt.
gestrichen und ein Semikolon eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach dem Wort „außerdem“ wird das Wort „sind“
eingefügt. aaa) In der Position „Erdbeere (Fragaria L.)“
werden in Spalte 2 die Worte „(Blattkräu-
selung der Himbeere)“ durch die Worte
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/23/EG der „ (Ringfleckenvirus der Himbeere)“ , die
Kommission vom 27. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG
zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonde- Worte „(Latentes Ringfleckenvirus)“ durch
ren pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 103 S. 72). die Worte „(Latentes Ringfleckenvirus der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 1421
Erdbeere)“ und die Worte „(Tomaten- ddd) In Nummer 1.2.4.3 wird in Spalte 1 das
schwarzringvirus, Virus der Erdbeere)“ Wort „Himbeerringfleckenvirus“ durch die
durch das Wort „(Tomatenschwarzring- Worte „Ringfleckenvirus der Himbeere“
virus)“ ersetzt. ersetzt.
bbb) In der Position „Rubus-Arten (Rubus L.)“ eee) In Nummer 1.2.7.2 werden in Spalte 1
werden in Spalte 2 die Worte „(Blatt- jeweils die Worte „ Amerikanische
kräuselung der Himbeere)“ durch die Raublättrigkeit der Kirsche“ durch die
Worte „(Ringfleckenvirus der Himbeere)“ Worte „Raublättrigkeit der Kirsche“, die
ersetzt. Worte „Amerikanisches Pfirsichmosaik“
c) In der Fußnote ***) werden die Worte „(Nekrotischer durch das Wort „Pfirsichmosaik“ und die
Kirschenring-Virus)“ durch die Worte „(Nekrotisches Worte „Amerikanisches Pflaumenband-
Kirschenringfleckenvirus)“ ersetzt. mosaik“ durch das Wort „Pflaumenband-
mosaik“ ersetzt.
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: fff) In Nummer 1.2.9.1 werden in Spalte 1 die
Worte „Amerikanische Raublättrigkeit der
a) Im Bezugshinweis wird die Angabe „den §§ 9, 13“
Kirsche“ durch die Worte „Raublättrigkeit
durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, §§ 13“ ersetzt.
der Kirsche“ ersetzt.
b) Teil I wird wie folgt geändert:
ggg) In Nummer 1.2.9.2 wird in Spalte 1 das
aa) Abschnitt A Nr. 1.5 wird wie folgt geändert: Wort „Himbeerringfleckenvirus“ durch die
aaa) In Spalte 2 werden im einleitenden Satz- Worte „Ringfleckenvirus der Himbeere“
teil nach dem Wort „müssen“ die Worte ersetzt.
„vor dem Versand“ gestrichen. c) In Teil II Abschnitt D wird in Nummer 1.4 und 1.9
bbb) In Spalte 2 Buchstabe a werden vor dem jeweils in Spalte 2 das Wort „Himbeerringflecken-
Wort „mindestens“ die Worte „vor dem virus“ durch die Worte „ Ringfleckenvirus der
Versand“ eingefügt. Himbeere“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird
Dreifachbuchstabe bbb wie folgt gefasst: 8. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
„bbb) in Kultursubstrat, das die Anforde- a) Im Bezugshinweis wird die Angabe „13m Abs. 1,
rungen nach Buchstabe b Doppel- § 13n Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 3“ durch die
buchstabe aa erfüllt, wiederange- Angabe „13m Abs. 1 und § 13n Abs. 1, 3 und 4“
pflanzt worden sein oder“. ersetzt.
bb) In Abschnitt B Nr. 2.1.2 wird in Spalte 2 in b) In der Fußnote 4 werden die Worte „31. März 2000“
Buchstabe b nach dem Wort „Körnerproben“ durch die Worte „31. März 2001“ ersetzt.
das Wort „sowohl“ eingefügt.
cc) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aaa) In Nummer 1.1.2 werden in Spalte 1 die
Worte „Blattroll-Virus der Süßkirsche“ Neubekanntmachungserlaubnis
durch die Worte „Blattrollkrankheit der Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Kirsche“ und die Worte „Nekrotischer Kir- und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenbeschau-
schenring-Virus“ durch die Worte „Nekro- verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
tisches Kirschenringfleckenvirus“ ersetzt. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
bbb) In Nummer 1.2.1.4 werden in Spalte 1 die machen.
Worte „Amerikanische Raublättrigkeit der
Kirsche“ durch die Worte „Raublättrigkeit
der Kirsche“ ersetzt. Artikel 4
ccc) In Nummer 1.2.4.1 werden in Spalte 1 Inkrafttreten
nach dem Wort „Adernbänderung“ die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Worte „der Erdbeere“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000
Verordnung
zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Oktober 2000
Auf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgeset- Behörde Risikomaterial vor der Behandlung zu ent-
zes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) verordnet nehmen. Nach der Entnahme ist Risikomaterial un-
die Bundesregierung: verzüglich getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff
Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-
Artikel 1 Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230) mit der E-Nummer „E 133“ angegeben ist, ein-
Änderung der
zufärben.
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
§ 16d
Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom
1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert (1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörper-
durch Artikel 10b der Verordnung vom 18. April 2000 teile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen
(BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert: worden ist, sind – vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 –
gemäß § 5 Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: in Satz 1 genannten Materialien anfallen, hat
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für ausgelassene Fette, die als 1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit
wenig gefährliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1
Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für 29. Januar 1998 mit der E-Nummer „E 133“ ange-
die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tieri- geben ist, einzufärben und
scher Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tieri-
2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden
schen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitser-
Produkte unverzüglich der Verbrennung in einer
reger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
dafür zugelassenen Anlage zuzuführen.
(ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.“
Sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörper-
2. Nach dem Abschnitt „II. Sammelstellen“ wird folgender beseitigungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die an-
Abschnitt eingefügt: gefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten,
allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen
„IIa. Beseitigung von Risikomaterial transportiert werden.
§ 16a (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die Behörde genehmigen, dass
Beseitigung von Risikomaterial – ausgenommen Risi- 1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risiko-
komaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Entschei- material vergraben wird, sofern der Grundsatz des
dung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt
zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tier- bleibt,
material angesichts des Risikos der Übertragung von
TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörpertei-
94/474/EG (ABl. EG Nr. L 158 S. 76) genannten Erzeug- le, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen
nisse verwendet werden soll – nach Maßgabe dieses worden ist,
Abschnitts. a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs
§ 16b der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission
vom 17. November 1992 über die Zulassung
Im Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung ge-
1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln, fährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behan-
Rückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten delt werden oder
Rindern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbren-
2. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln nung verbracht werden.
und Rückenmark von über zwölf Monate alten
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risiko-
Schafen oder Ziegen oder solcher Schafe oder
material
Ziegen, bei denen ein permanenter Schneidezahn
durchgebrochen ist, sowie die Milz von Schafen 1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlach-
oder Ziegen oder daraus hergestellte Erzeugnisse. tung,
2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der
§ 16c
Behandlung und
Sofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5
3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver-
Abs. 1 zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln
bringung zur unmittelbaren Verbrennung
oder Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken
behandelt werden sollen, hat der Inhaber der Tierkör- mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff
perbeseitigungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen eingefärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000 1423
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die „13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht
bei der Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich rechtzeitig entnimmt, nicht, nicht in der vor-
der Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zugeführt werden und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, lagert oder nicht oder nicht rechtzeitig ein-
sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbe- färbt,
seitigungsanstalt durchgeführt wird, die angefallenen
„14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial
Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits
nicht oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein
geschlossenen und verplombten Behältnissen trans-
Produkt nicht oder nicht rechtzeitig der Ver-
portiert werden.
brennung zuführt,
(3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
„15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt
lediglich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist,
transportiert,
darf diese im Falle der Behandlung von Risikomaterial
ausschließlich hierfür benutzt werden. Bei einer Tier- „16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-
körperbeseitigungsanstalt mit mehreren Anlagen gilt dung mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder
Satz 1 für die jeweilige Anlage entsprechend. „17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt
(4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter lagert.“
vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die
nach § 5 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Artikel 2
vergraben werden.
Änderung der Verordnung
§ 16e zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften
(1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der
ausschließlich Risikomaterial behandelt und die hier- Artikel 10b Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Vieh-
bei anfallenden Produkte verbrannt werden, sind die verkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher
§§ 13, 14 und 16 nicht anzuwenden. Vorschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) wird wie
folgt gefasst:
(2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die meh-
rere Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkör-
„1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
perteilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschließ-
lich Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf ‚§ 5a
die Anlage zur Beseitigung von Risikomaterial die Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen aus-
§§ 13, 15 und 16 nicht anzuwenden. Die Tierkörperbe- gelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen
seitigungsanstalt muss mindestens zwei Rohmaterial- und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt wor-
räume haben, um eine getrennte Lagerung von Risiko- den und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt
material und anderem Rohmaterial zu gewährleisten. sind, so gereinigt werden, dass petrolätherunlösliche
Vor der Behandlung sind von dem Inhaber der Tier- Verunreinigungen maximal 0,15 vom Hundert bezo-
körperbeseitigungsanstalt Vorkehrungen zu treffen, gen auf die Originalsubstanz nicht überschreiten.‘ “
um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Von Risi-
komaterial durch Behandlung angefallene Produkte
dürfen nur in ausschließlich für diese vorbehaltenen, Artikel 3
speziell gekennzeichneten Räumen sowie allseits Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
geschlossenen Behältnissen gelagert werden.“ und Forsten kann den Wortlaut der Tierkörperbeseiti-
gungsanstalten-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-
3. § 17 wird wie folgt geändert: ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
a) In Nummer 11 Buchstabe b wird das Wort „oder“ blatt bekannt machen.
durch ein Komma ersetzt.
Artikel 4
b) In Nummer 12 werden der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
13 bis 17 angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
und des Bundesinstituts für Berufsbildung
in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz
einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz
Vom 28. September 2000
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt
für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Ver-
waltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach
dem Bundesumzugskostengesetz in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) zu entscheiden, soweit
diese Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des
Anspruches zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundes-
amt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über
Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder
auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 28. September 2000
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
In Vertretung
Uw e Tho m as