Bundesgesetzblatt
1393
Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
27. 9. 2000 Erstes Gesetz zur Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes (Erstes Zivildienstver-
trauensmann-Änderungsgesetz – 1. ZDVÄndG – ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393
FNA: 55-7
GESTA: I004
29. 9. 2000 Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
FNA: neu: 871-1/2; 871-1, 860-3, 871-1-5, 871-1-7, 871-1-14, 860-3-7
GESTA: G042, G043
12. 9. 2000 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV) . . . . . . . . . . . . . . . 1406
FNA: neu: 51-1-26; 51-1-18
19. 9. 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur
Flexografin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
FNA: 806-21-1-232
25. 9. 2000 Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
FNA: 612-7-12, 612-7-12, 612-7-13
26. 9. 2000 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
FNA: neu: 8253-1-3-12
27. 9. 2000 Vierzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierzehnte Betäu-
bungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 14. BtMÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
FNA: 2121-6-24
26. 9. 2000 Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte . . . . . . . . . . . . . . 1415
FNA: 300-2
27. 9. 2000 Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten
Patentinformationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416
FNA: neu: 420-1-14
Erstes Gesetz
zur Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
(Erstes Zivildienstvertrauensmann-Änderungsgesetz – 1. ZDVÄndG –)
Vom 27. September 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Zivildienst“
das Wort „(Bundesamt)“ eingefügt.
Artikel 1 3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Direktor des Bundes-
Änderung amtes für den Zivildienst“ durch die Wörter „Präsident
des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes des Bundesamtes“ ersetzt.
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar
4. In den §§ 13 und 15 Abs. 3 werden die Wörter „für
1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert gemäß Artikel 30
den Zivildienst“ gestrichen.
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
wird wie folgt geändert:
5. § 25 wird gestrichen.
1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben. Artikel 2
b) In Satz 2 wird Nummer 4 aufgehoben; die bishe- Inkrafttreten
rigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
und 5. Kraft.
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
–––––––––––––––
Gesetz
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
(SchwbBAG)
Vom 29. September 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 1 „Siebter Abschnitt
Integrationsfachdienste
Änderung
des Schwerbehindertengesetzes § 37a Begriff und Personenkreis
(871-1) § 37b Aufgaben
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Be- § 37c Beauftragung und Verantwortlichkeit
kanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, § 37d Fachliche Anforderungen
1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Geset- § 37e Finanzielle Leistungen
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt ge-
ändert: § 37f Ergebnisbeobachtung
§ 37g Verordnungsermächtigung“.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: f) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 7
a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie bis 9 werden die Angaben zu den Abschnitten 8
folgt gefasst: bis 10.
„Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; g) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
Rechte der Schwerbehinderten“. eingefügt:
b) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst: „Elfter Abschnitt
„Pflichten des Arbeitgebers Integrationsprojekte
und Rechte des Schwerbehinderten“. § 53a Begriff und Personenkreis
c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe § 53b Aufgaben
eingefügt: § 53c Finanzielle Leistungen
„§ 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Ar- § 53d Verordnungsermächtigung“.
beitgeber im Bundesbereich
h) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 10
§ 14b Integrationsvereinbarung bis 12 werden die Angaben zu den Abschnitten
§ 14c Prävention“. 12 bis 14.
d) Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst: i) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
„Konzern-, Gesamt-, Bezirks- eingefügt:
und Hauptschwerbehindertenvertretung“. „§ 73 Überprüfungsregelung“.
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2. § 5 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 1b eingefügt:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „(1a) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat
„20“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ und unbesetzten Pflichtplatz
ersetzt. 1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: schnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom
Hundert bis weniger als dem geltenden
„Dabei sind schwerbehinderte Frauen be- Pflichtsatz,
sonders zu berücksichtigen.“
2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
schnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom
fügt:
Hundert bis weniger als 3 vom Hundert,
„(1a) Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom
3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl
schnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom
der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat
Hundert bis weniger als 2 vom Hundert.
Oktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hun-
dert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichs-
Schwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In abgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz
die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis
Schwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehin- zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
derten einzubeziehen, um die die im Monat Okto- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-
ber 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gung von weniger als einem Schwerbehinder-
nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches So-
ten 200 Deutsche Mark und
zialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaß-
nahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten 2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwer- zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
behinderten die Zahl der im Oktober 1999 in sol- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-
chen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehin- gung von weniger als zwei Schwerbehinder-
derten übersteigt. Das Bundesministerium für ten 200 Deutsche Mark und bei einer jahres-
Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungs- durchschnittlichen Beschäftigung von weni-
rate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 gel- ger als einem Schwerbehinderten 350 Deut-
tenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt.“ sche Mark.
(1b) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich ent-
2a. In § 7 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein sprechend der Veränderung der Bezugsgröße
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
„7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sons- gesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines
tiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit
oder Zivildienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem der letzten Neubestimmung um wenigstens
Urlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit 10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der
ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist.“ Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für
die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jewei-
3. § 8 wird wie folgt geändert: ligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt
wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem- nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurun-
ber 2000“ gestrichen. den. Das Bundesministerium für Arbeit und So-
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „aufzurunden“ der zialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die
Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Aus-
Wörter „bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnitt- gleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.“
lich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden.“ ange-
c) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisheri-
fügt.
gen Satz 2 das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der der
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem- Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert
ber 2000“ gestrichen. zur besonderen Förderung Schwerbehinderter
b) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem- nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein
ber 2000 befristete“ gestrichen. anderer Anteil erforderlich ist.“ gestrichen und
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
angefügt: des § 7 Abs. 1“ gestrichen.
„Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungs-
quote ermittelt, indem aus den monatlichen Be- gefasst:
schäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäfti- „Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
gungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.“ Rechte der Schwerbehinderten“.
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8. In § 13 wird in Absatz 2 folgender Satz 6 angefügt: feldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeits-
zeit, unter besonderer Berücksichtigung der Un-
„Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-
fallgefahr,
licht alljährlich eine Übersicht über die Beschäfti-
gungsquote der einzelnen öffentlichen Arbeitgeber.“ 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erfor-
derlichen technischen Arbeitshilfen
9. § 14 wird wie folgt gefasst: unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer
Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei Durch-
„§ 14
führung der Maßnahmen der Nummern 1, 4 und 5
Pflichten des Arbeitgebers haben die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestel-
und Rechte des Schwerbehinderten len die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der
freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe- Schwerbehinderten zu unterstützen. Ein Anspruch
sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer- nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für
behinderten, besetzt werden können. Sie haben den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhält-
frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzuneh- nismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder
men. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeig- soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftli-
nete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Über die chen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrecht-
Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vor- liche Vorschriften entgegenstehen.
liegende Bewerbungen von Schwerbehinderten (4) Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teil-
haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertre- zeitarbeitsplätzen zu fördern. Sie sind dabei von den
tung und die in § 23 genannten Vertretungen unmit- Hauptfürsorgestellen zu unterstützen. Schwerbehin-
telbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbun- derte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäfti-
gen schwerbehinderter Richter ist der Präsidialrat zu gung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder
unterrichten und zu hören, soweit dieser an der Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 3
Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 3 gilt entsprechend.“
Satz 1 haben die Arbeitgeber die Schwerbehinder-
tenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 zu beteiligen sowie 10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c eingefügt:
die in § 23 genannten Vertretungen zu hören. Erfüllt
der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht „§ 14a
und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine Besondere Pflichten der öffentlichen
in § 23 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Arbeitgeber im Bundesbereich
Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter
Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4
Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei
genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes
ist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle
melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende
Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene
und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7
Entscheidung unter Darlegung der Gründe unver-
Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen
züglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen Schwer-
behinderter ist die Schwerbehindertenvertretung solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom
nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus- einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einla-
drücklich ablehnt. dung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensicht-
lich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsverein-
(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeig- barung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen
Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorge- bereits bestehen und durchgeführt werden.
schriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst
dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung § 14b
finden kann. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Integrationsvereinbarung
(3) Die Schwerbehinderten haben gegenüber
ihrem Arbeitgeber Anspruch auf (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehin-
dertenvertretung und den in § 23 genannten Vertre-
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und tungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter- des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integra-
entwickeln können, tionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehinder-
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieb- tenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23
lichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der
Förderung ihres beruflichen Fortkommens, Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung
können die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil-
Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu
nahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der
beteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des
beruflichen Bildung,
Arbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unter- übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen
haltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Be- keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist,
triebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsum- § 23 genannten Vertretungen getroffen.
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(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer- „Ausschüssen“ die Wörter „sowie des Arbeits-
behinderter, insbesondere zur Personalplanung, schutzausschusses“ eingefügt.
Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsum-
felds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Rege- 14. § 26 wird wie folgt geändert:
lungen über die Durchführung in den Betrieben und
Dienststellen. Bei der Personalplanung sind beson- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dere Regelungen zur Beschäftigung eines angemes- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
senen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzu-
„Sind in den Betrieben und Dienststellen in
sehen.
der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte
(3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und
berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizu-
im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer- stellen; weitergehende Vereinbarungen sind
behinderter. zulässig.“
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Zahl „2“
§ 14c durch die Zahl „3“ ersetzt und die Wörter
Prävention „wenn wegen seiner ständigen Heranziehung
nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und
Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso- Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.“
nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierig- durch folgende Angabe ersetzt:
keiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des
Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst früh- „wenn wegen
zeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in 1. seiner ständigen Heranziehung nach § 25,
§ 23 genannten Vertretungen ein, um mit ihnen alle
2. häufiger Vertretung des Amtsinhabers für
Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hil-
längere Zeit,
fen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen
zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt 3. absehbaren Nachrückens in das Amt der
werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst Schwerbehindertenvertretung in kurzer
dauerhaft fortgesetzt werden kann.“ Frist
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungs-
11. In § 23 Satz 2 wird nach der Zahl „14“ die Angabe veranstaltungen erforderlich ist.“
„bis 14c“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl „2“ durch die
Zahl „3“ ersetzt.
12. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
hinderung“ die Wörter „durch Abwesenheit oder 15. § 27 wird wie folgt geändert:
Wahrnehmung anderer Aufgaben“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
13. § 25 wird wie folgt geändert: „Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenvertretung“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Zahl „14“ „(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzern-
die Angabe „bis 14c“ eingefügt. betriebsrat errichtet, so wählen die Gesamt-
bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe schwerbehindertenvertretungen eine Konzern-
„dienen,“ die Wörter „insbesondere schwerbehindertenvertretung.“
auch präventive Maßnahmen,“ einge- c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bezirks-
fügt. und Hauptschwerbehindertenvertretung“ durch
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: die Wörter „Konzern-, Bezirks- und Haupt-
schwerbehindertenvertretung“ ersetzt.
„Sie hat Beschäftigte auch bei Anträgen an
die Versorgungsverwaltung auf Feststellung d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
des Vorliegens einer Behinderung und ihres „(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2,
Grades sowie der Schwerbehinderteneigen- 4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24
schaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Ge-
an das Arbeitsamt zu unterstützen.“ samt- und Bezirksschwerbehindertenvertretun-
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar,
geändert: die der Konzern- und Hauptschwerbehinderten-
vertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis
Die Angabe „wenigstens 300“ wird durch die 31. März stattfindet.“
Angabe „mehr als 200“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 16. § 28 wird wie folgt geändert:
„Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehinder-
auf Beteiligung am Verfahren nach § 14 Abs. 1.“ ten“ das Wort „verantwortlich“ eingefügt.
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b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermitt-
„Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst lung und Arbeitsvermittlung Schwerbe-
schwerbehindert sein.“ hinderter einschließlich der Vermittlung
von in Werkstätten beschäftigten Be-
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. hinderten auf den allgemeinen Arbeits-
markt,“.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„3. die Förderung der Eingliederung Schwer-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: behinderter auf den allgemeinen Arbeits-
„Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, markt, insbesondere von Schwerbehin-
auf denen Beschäftigte befristet oder als Teil- derten,
zeitbeschäftigte in einem Umfang von min- a) die wegen Art oder Schwere ihrer
destens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt Behinderung oder sonstiger Umstän-
werden.“ de im Arbeits- und Berufsleben be-
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die sonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1),
Sätze 4 und 5. b) die langzeitarbeitslos im Sinne des
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 18 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch sind,
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“ ersetzt und Nummer 1 c) die im Anschluss an eine Beschäfti-
wie folgt gefasst: gung in einer anerkannten Werkstatt
für Behinderte oder einem Integra-
„1. an Schwerbehinderte
tionsprojekt nach dem Elften Ab-
a) für technische Arbeitshilfen, schnitt eingestellt werden,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes, d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt
c) zur Gründung und Erhaltung einer selb- werden oder
ständigen beruflichen Existenz, e) die zur Aus- oder Weiterbildung ein-
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal- gestellt werden,“.
tung einer behinderungsgerechten Woh- cc) In Nummer 9 wird die Angabe „Zehnten Ab-
nung, schnitt“ durch die Angabe „Zwölften Ab-
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft, schnitt“ sowie der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
tung und Erweiterung beruflicher Kennt- dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
nisse und Fertigkeiten und angefügt:
g) in besonderen Lebenslagen,“. „10. die Erfassung der Integrationsfach-
bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: dienste nach dem Siebten Abschnitt
sowie die Erbringung finanzieller Leis-
„3. an freie gemeinnützige Einrichtungen tungen aus den Mitteln der Ausgleichs-
und Organisationen zu den Kosten in den abgabe an diese Dienste.“
Fällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie
an Träger von Integrationsunternehmen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nach dem Elften Abschnitt.“ „(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt
cc) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
das Wort „erbringen“ ersetzt. nung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der
Eingliederung Schwerbehinderter in den allge-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- meinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Be-
fügt: stimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergeb-
„(3a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der nissen gehören Angaben über die Zahl der geför-
Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die derten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die
begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus insgesamt aufgewandten Mittel und die durch-
den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung schnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundes-
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der anstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.“
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates „(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete
das Nähere über die Voraussetzungen des An- überregionale und regionale Arbeitsmarktpro-
spruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu gramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwer-
regeln.“ behinderter, besonderer Gruppen Schwerbehin-
derter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur
18. § 33 wird wie folgt geändert: Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
Schwerbehinderte durch, die ihr durch Verwal-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1399
unter Zuweisung der entsprechenden Mittel über- Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbeglei-
tragen werden.“ tender Betreuung nach Nummer 1 ist insbesondere
gegeben bei Schwerbehinderten mit geistiger oder
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
psychischer Behinderung oder mit einer schweren
„(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertra- sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt
genen Aufgaben und der im Dritten Buch des und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungs-
Sozialgesetzbuches zur beruflichen Eingliede- hemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeits-
rung Behinderter und Schwerbehinderter über- losigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungs-
tragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern beson- minderung) die Eingliederung auf dem allgemeinen
dere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung Arbeitsmarkt erschwert.
dieser Stellen ist dem besonderen Aufwand bei
(3) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen
der Beratung und Vermittlung des zu betreuen-
der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruf-
den Personenkreises sowie der Durchführung der
lichen Eingliederung von Behinderten, die nicht
sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung zu Schwerbehinderte sind, tätig werden.
tragen. Soweit in Geschäftsstellen solche beson-
deren Stellen nicht gebildet werden können, soll
dort für die Beratung und Vermittlung eine fach- § 37b
liche Schwerpunktbildung erfolgen.“ Aufgaben
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (1) Die Integrationsfachdienste können bei der Ein-
gliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben
„(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber
(Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer mög-
nach Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für
lichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden,
Arbeit
indem sie
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeits-
1. die Schwerbehinderten beraten, unterstützen
plätzen geeignete arbeitslose oder arbeit-
und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
suchende Schwerbehinderte unter Darlegung
der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen 2. die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe
der jeweiligen Behinderung auf die angebote- leisten.
ne Stelle vorzuschlagen, (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit gehört es,
wie möglich und erforderlich, auch die ent- 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen Schwerbehin-
sprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger derten zu bewerten und einzuschätzen und dabei
und der begleitenden Hilfe im Arbeits- und ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
Berufsleben durch die Hauptfürsorgestellen.“ Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allge-
meinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit
19. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 einge- den Schwerbehinderten, dem Auftraggeber und
fügt: der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-
„Siebter Abschnitt
gliederung zu erarbeiten,
Integrationsfachdienste
2. geeignete Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1) auf dem all-
§ 37a gemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
Begriff und Personenkreis 3. die Schwerbehinderten auf die vorgesehenen
Arbeitsplätze vorzubereiten,
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei der
Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbe- 4. die Schwerbehinderten solange erforderlich am
hinderten Integrationsfachdienste nach Maßgabe Arbeitsplatz oder beim Training der berufsprak-
der folgenden Vorschriften unter Verwendung von tischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu
Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichs- begleiten,
fonds beteiligen. 5. die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
(2) Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 über Art und Auswirkungen der Behinderung und
sind insbesondere über entsprechende Verhaltensregeln zu infor-
mieren und zu beraten,
1. Schwerbehinderte mit einem besonderen Bedarf
6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder
an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung,
psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Ver-
bereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf
fügung zu stehen.
dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert wer-
den sollen und dabei auf aufwendige personal-
intensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen § 37c
angewiesen sind, sowie Beauftragung und Verantwortlichkeit
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die (1) Die Integrationsfachdienste werden im Verwal-
Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemei- tungsauftrag tätig. Der Auftraggeber bleibt für die
nen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben verant-
Integrationsfachdienstes angewiesen sind. wortlich.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstim- oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation
mung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und ausreichende Berufserfahrung verfügen
und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsat- sowie
zes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt 4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
fest. eigenständig sein.
(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbeson- (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfach-
dere mit dienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnis-
1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt, sen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreu-
2. der Hauptfürsorgestelle, ungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen
Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbe- des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu
sondere den Berufshelfern der gesetzlichen Un- beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnis-
fallversicherung, sen besonderer Gruppen unter den Schwerbehin-
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertre- derten, insbesondere der Gruppen der Frauen, und
tung und den anderen betrieblichen Interessen- der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung
vertretungen, soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integra-
tionsfachdienstes Rechnung getragen werden.
5. der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein- (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-
gliederung mit ihren begleitenden Diensten und dienstes sind Schwerbehinderte bevorzugt zu be-
internen Integrationsfachkräften oder -diensten rücksichtigen. Dabei ist ein angemessener Anteil der
zur Unterstützung von Absolventen von beruf- Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen.
lichen Rehabilitations- oder Eingliederungsmaß-
nahmen § 37e
bei der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits- Finanzielle Leistungen
markt, wenn notwendig auch mit anderen Stellen
Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-
und Personen, eng zusammen.
ten ist vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung
(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, für die Eingliederung Schwerbehinderter kann aus
fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitäts- den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
sicherung und Ergebnisbeobachtung ist zwischen
Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfach- § 37f
dienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des
§ 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Ergebnisbeobachtung
Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, Der Integrationsfachdienst hat Verlauf und Ergeb-
die die Bundesanstalt für Arbeit zu entwickeln und im nis der jeweiligen Eingliederungsbemühungen aus-
Rahmen der nach § 30 gebotenen Zusammenarbeit reichend zu dokumentieren. Eine zusammenfassen-
mit der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Haupt- de Darstellung der Ergebnisse ist jährlich zu erstellen
fürsorgestellen unter Beteiligung der maßgeblichen und dem Auftraggeber nach dessen näherer Maß-
Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, gabe vorzulegen. Diese Zusammenstellung soll ins-
in der sich die Integrationsfachdienste zusammen- besondere geschlechtsdifferenzierte Angaben ent-
geschlossen haben, abzustimmen hat, vertraglich zu halten zu
regeln.
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im
(5) Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hinzu- Kalenderjahr,
wirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichen-
2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
der Zahl eingerichtet werden. Sie soll grundsätzlich
in jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Integrations- 3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert
fachdienst eines Trägers oder eines Verbundes ver- nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befris-
schiedener Träger beauftragen, der berufsbeglei- teten oder unbefristeten Beschäftigung, einer
tende und psychosoziale Dienste umfasst, träger- Beschäftigung in einem Integrationsprojekt nach
übergreifend tätig wird und auch von der regional dem Elften Abschnitt oder in einer Werkstatt für
zuständigen Hauptfürsorgestelle beauftragt ist. Behinderte.
§ 37d § 37g
Fachliche Anforderungen Verordnungsermächtigung
(1) Die Integrationsfachdienste müssen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
Aufgaben wahrzunehmen, Begriff und die Aufgaben des Integrationsfach-
dienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforde-
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden rungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.“
Personenkreis (§ 37a Abs. 2) verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine 20. Die bisherigen Abschnitte 7 bis 9 werden die Ab-
geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale schnitte 8 bis 10.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1401
21. Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 ein- § 53c
gefügt: Finanzielle Leistungen
„Elfter Abschnitt Integrationsprojekte können aus Mitteln der Aus-
Integrationsprojekte gleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer
§ 53a betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen
Aufwand erhalten.
Begriff und Personenkreis
(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirt- § 53d
schaftlich selbständige Unternehmen (Integrations-
Verordnungsermächtigung
unternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe
(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrati- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
onsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbe- nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
hinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte,
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die
oder Schwere der Behinderung oder wegen sonsti- Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leis-
ger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens tungen zu regeln.“
aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von
Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Ab- 22. Die bisherigen Abschnitte 10 bis 12 werden die
schnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt. Abschnitte 12 bis 14.
(2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbe-
sondere 23. In § 54 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
1. Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer
Behinderung oder mit einer schweren Körper-, „Sie hat den Übergang geeigneter Bewerber auf den
Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maß-
Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig nahmen zu fördern.“
auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren
vermittlungshemmenden Umständen die Einglie- 24. In § 58 wird die Angabe „25. Juli 1984 (BGBl. I
derung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außer- S. 1008)“ durch die Angabe „23. November 1994
halb eines Integrationsprojekts erschwert oder (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.
verhindert,
2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor- 25. § 68 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
bereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder „6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort
einer psychiatrischen Einrichtung für den Über- bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten
gang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kom- rechtzeitig unterrichtet,
men und auf diesen Übergang vorbereitet werden
sollen sowie 7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung
nicht erörtert,“.
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann
Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allge- 26. § 72 wird wie folgt gefasst:
meinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in
einem Integrationsprojekt an berufsvorbereiten- „§ 72
den Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort Übergangsregelung
beschäftigt und weiterqualifiziert werden.
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflicht-
(3) Integrationsunternehmen müssen mindestens satz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten
25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin
Absatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehin- 6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf
derten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht über- mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwer-
steigen. behinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnitt-
§ 53b lichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis
weniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je
Aufgaben Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche
Die Integrationsprojekte bieten den Schwerbehin- Mark beträgt.
derten Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be- (2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung
treuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-
beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teil- Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum
nahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß- 30. September 2000 geltenden Fassung sind die
nahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften
eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über
einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die beantragten Leistungen vor dem 30. Septem-
an. ber 2000 getroffen worden ist.“
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
27. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt: (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Einglie-
derungszuschuss entsprechend der zu erwartenden
„§ 73
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
Überprüfungsregelung und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindes-
Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 tens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermin-
über die Beschäftigungssituation Schwerbehinder- dern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der
ter zu berichten und Vorschläge für die danach zu Eingliederungszuschuss für ältere Schwerbehinderte
treffenden Maßnahmen zu machen.“ ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
(5) Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes
sind auch nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes
Artikel 2 von den Arbeitsämtern gleichgestellte Behinderte.“
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
3a. § 223 wird wie folgt geändert:
(860-3)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
erschwerter Vermittlung“ die Wörter „sowie der Ein-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
gliederungszuschuss für besonders betroffene
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Schwerbehinderte mit Ausnahme des Eingliede-
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt ge-
rungszuschusses für besonders betroffene ältere
ändert:
Schwerbehinderte nach § 222a Abs. 2“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 224 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 222 wird folgende Angabe „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
eingefügt: nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim
„§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und
betroffene Schwerbehinderte“. beim Eingliederungszuschuss für besonders betrof-
fene Schwerbehinderte die Altersgrenze auf bis zu
b) Nach der Angabe zu § 235 wird folgende Angabe
50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und
eingefügt:
Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um
„§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben,
Schwerbehinderter“. sowie die Dauer der Förderung bei den besonders
betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom
2. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr
auf bis zu 60 Monate festzulegen.“
„Eingliederungszuschüsse nach § 222a und Zuschüs-
se zur Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte
5. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:
nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn
ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleicharti- „§ 235a
ger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne Zuschüsse zur Ausbildungs-
gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In vergütung Schwerbehinderter
diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leis-
tungsträgers angerechnet.“ (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-
oder Weiterbildung von Schwerbehinderten im Sinne
des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehin-
3. Nach § 222 wird folgender § 222a eingefügt: dertengesetzes in Ausbildungsberufen durch Zu-
„§ 222a schüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleich-
baren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus-
Eingliederungszuschuss für
oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
besonders betroffene Schwerbehinderte
(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der
(1) Eingliederungszuschüsse können auch für
monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte
Schwerbehinderte im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3
Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung
Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-
erbracht werden.
anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht
(2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über- Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung
steigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
(3) Bei Übernahme Schwerbehinderter in ein
haben (ältere Schwerbehinderte), 96 Monate nicht
Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen
übersteigen.
anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abge-
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer schlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Einglie-
der Förderung ist zu berücksichtigen, ob der derungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent
Schwerbehinderte ohne gesetzliche Verpflichtung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218
oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden,
Schwerbehindertengesetz hinaus eingestellt und sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zu-
beschäftigt wird. schüsse erbracht wurden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1403
6. In § 264 wird folgender Absatz 5 angefügt: ten, Entwicklung individueller Förderpläne so-
„(5) Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinder- wie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen,
ten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes Betriebspraktika und durch“ eingefügt.
sind auch die Kosten einer notwendigen Arbeits- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Haupt-
assistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird fürsorgestellen“ die Wörter „ , gegebenenfalls
ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31 unter Beteiligung eines Integrationsfachdiens-
Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere tes,“ eingefügt.
über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.“
„Die Werkstatt hat die Bundesanstalt für Arbeit
7. In § 278 werden das Wort „und“ durch ein Komma bei der Durchführung der vorbereitenden Maß-
ersetzt und nach dem Wort „Zuschüsse“ die Wörter nahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf
„und die Übernahme der Kosten einer notwendigen den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.“
Arbeitsassistenz (§ 264 Abs. 5)“ eingefügt.
3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ein ihrem Leistungs-
vermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im
Artikel 3 Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehinderten-
Änderung der gesetzes“ durch die Wörter „ein ihrer Leistung ange-
Wahlordnung Schwerbehindertengesetz messenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1
Satz 2 und § 54b des Schwerbehindertengesetzes“
(871-1-5) ersetzt.
Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I 4. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 811) wird wie folgt geändert:
„Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich
beschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2 Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder
nach den Wörtern „Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“ Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstatt-
eingefügt. verträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen
das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen
2. In der Überschrift „Zweiter Teil Wahl der Gesamt-, der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in wird.“
Betrieben und Dienststellen“ wird nach den Wörtern
„Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“ eingefügt. 5. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwer-
3. In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern „Gesamt-, behindertengesetzes“ ersetzt.
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung“ je-
weils die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.
Artikel 5
Artikel 4 Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
Änderung der
Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz (871-1-14)
(871-1-7) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch
Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert S. 2998), wird wie folgt geändert:
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1088), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Angabe zu Abschnitt 1 „Besondere Förderung
der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehin-
„(2) Das Eingangsverfahren dauert bis zu vier derter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die
Wochen.“ Bundesanstalt für Arbeit“ wird durch die Angabe
„weggefallen“ ersetzt. Die Angaben zu den §§ 1
2. § 5 wird wie folgt geändert: bis 13 werden durch die Angabe „(§§ 1 bis 13 weg-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Plätzen zur gefallen)“ ersetzt.
Ausübung einer geeigneten Tätigkeit“ gestrichen. b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- und „Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selb-
Beschäftigungsplätze“ durch das Wort „Arbeits- ständigen beruflichen Existenz“.
plätze“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinde-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: rungsbedingten“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch
durch“ die Wörter „die Einrichtung einer Über- 2. Der Erste Abschnitt „Besondere Förderung der Ein-
gangsgruppe mit besonderen Förderangebo- stellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundes- 11. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 3 des
anstalt für Arbeit“ wird aufgehoben. Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)“ durch
die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Novem-
3. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: ber 1994 (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.
a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6“ durch die
12. § 41 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu
„§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und verwenden
Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
1. für Zuweisungen an die Bundesanstalt für
Arbeit zur Verwendung bei der Förderung be-
4. In § 16 wird Absatz 2 aufgehoben. sonders betroffener Schwerbehinderter nach
den §§ 222a und 235a des Dritten Buches
5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch und zur Erfüllung der Ver-
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: bindlichkeiten aus der Durchführung des § 33
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes und
„1. an Schwerbehinderte
des Ersten Abschnitts dieser Verordnung in der
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19), bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Fassung,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), und zwar in Höhe von 87,5 Millionen Deutsche
Mark für die Monate Oktober bis Dezember
c) zur Gründung und Erhaltung einer selb- 2000 sowie 350 Millionen Deutsche Mark für
ständigen beruflichen Existenz (§ 21), das Jahr 2001 und der entsprechend auf Euro
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal- umgestellte Betrag für das Jahr 2002,
tung einer behinderungsgerechten Woh- 2. zur Durchführung befristeter überregionaler
nung (§ 22), Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Ar-
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23), beitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal- Gruppen von Schwerbehinderten (§ 6 des
tung und Erweiterung beruflicher Kennt- Schwerbehindertengesetzes) oder schwerbe-
nisse und Fertigkeiten (§ 24) und hinderter Frauen sowie zur Förderung des Aus-
bildungsplatzangebots für Schwerbehinderte
g) in besonderen Lebenslagen (§ 25),“. und
b) In Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „(§ 28)“ die 3. zum Aufbau und zur Förderung von Integra-
Wörter „sowie an Träger von Integrationsunter- tionsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt
nehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwer- des Schwerbehindertengesetzes und zur För-
behindertengesetzes“ angefügt. derung von Integrationsbetrieben und -abtei-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: lungen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-
behindertengesetzes.
„(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der
Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die be- Der Betrag von 350 Millionen Deutsche Mark nach
gleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus Satz 1 Nr. 1 verändert sich vom Jahre 2003 an für
den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung jedes Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem sich
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der Aus-
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“ gleichsabgabe für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr gegenüber den entsprechenden Ein-
6. Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: nahmen für das jeweils vorvergangene Kalender-
jahr verändert haben.“
„Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständi-
gen beruflichen Existenz“. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vor-
7. In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinderungs- rangig für die Eingliederung Schwerbehinderter
bedingten“ gestrichen. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwen-
den.“
8. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1
und 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 13. § 46 wird aufgehoben.
Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1“ und die Anga-
be „§ 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“
ersetzt. Artikel 6
Änderung der
9. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „in Verbindung mit Eingliederungszuschussverordnung
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 3 Nr. 1
dieser Verordnung“ und „in Verbindung mit § 3 Abs. 1 (860-3-7)
Nr. 4 dieser Verordnung“ gestrichen. § 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-
zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verord-
10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl nung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden
„5“ ersetzt. ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1405
„§ 1 jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit
Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehin- aufgehoben werden.
derte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember
2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des
50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei Artikel 8
den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im
Inkrafttreten
Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebens-
jahr darf 60 Monate nicht übersteigen.“ (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats nach der
Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht etwas ande-
res bestimmt ist.
Artikel 7
(2) Am 1. Januar 2001 treten Artikel 1 Nr. 2 Buch-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 3
Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a und b und Nr. 26 in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
(SanOAAusbgV)
Vom 12. September 2000
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge, so werden diese auf
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- das Ausbildungsgeld angerechnet.
chung vom 15. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 1737) verord-
net das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- §4
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen: Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbe-
§1 zügen des Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils
durch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienst-
Geltungsbereich
grad.
(1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein
gehalt, Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage
Ausbildungsgeld.
nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
(2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag besoldungsordnungen A und B, die Anlage I des Bundes-
und dem Familienzuschlag. besoldungsgesetzes sind.
§2 §5
Anspruch auf Ausbildungsgeld Familienzuschlag
(1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Für den Familienzuschlag gelten die §§ 39 bis 41 des
Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch
endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet.
§6
(2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht
Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes
für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des
Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeit- Die §§ 3, 3a, 9, 9a, 10, 11, 12 und 17a des Bundesbesol-
raum entfällt. dungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus ge-
zahlt. §7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
Anrechnung anderer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Aus-
Einkünfte auf das Ausbildungsgeld bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. No-
Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in der vember 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die
Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Verordnung vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 744) außer Kraft.
Bonn, den 12. September 2000
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1407
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
Vom 19. September 2000
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Nach § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur
Flexografin vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1247) wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Aufhebung weiterer Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungs-
ordnungen für die Ausbildungsberufe Chemigraf, Galvanoplastiker und Stereo-
typeur sind nicht mehr anzuwenden. Auf Berufsausbildungsverhältnisse zu
diesen Ausbildungsberufen, die am 1. Oktober 2000 bestehen, sind die bis-
herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. September 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Verordnung
zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften
Vom 25. September 2000
Auf Grund Alkoholmengenfeststellung durch Leer- und Vollver-
– des § 39 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 Nr. 1 wiegung des Straßentankwagens auf einer Fahrzeug-
und 3 und des § 150 Nr. 11 des Gesetzes über das waage außerhalb der Brennerei unter amtlicher Auf-
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, sicht zulassen. Der Branntwein gilt in diesem Fall bis
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten zum Abschluss der amtlichen Alkoholmengenfeststel-
Fassung, von denen § 39 Abs. 2 durch Artikel 12 Nr. 12 lung als noch in der Brennerei befindlich.“
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)
neu gefasst, § 65 Abs. 3 durch Artikel 12 Nr. 19 Buch- 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
stabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I „§ 8
S. 2534) eingefügt, § 66 durch Artikel 12 Nr. 20 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu Brennrechtsgeltung
gefasst und § 150 Nr. 11 durch Artikel 12 Nr. 33 Buch- Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brenn-
stabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I rechtsgeltungen wie folgt angepasst:
S. 2534) eingefügt worden sind, sowie 1. Aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-
– der §§ 57 und 178 des Gesetzes über das Branntwein- wein aus Korn ohne Hefenerzeugung und aus Korn
monopol in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgeset- mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren
zes werden Brennrechte für die Herstellung von Brannt-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einver- wein aus Korn.
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land- 2. Aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-
wirtschaft und Forsten: wein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Korn
ohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswig-
Artikel 1 holsteinischer Erzeugung und aus selbstgewonne-
nen Kartoffeln werden Brennrechte für die Herstel-
Änderung der Branntweinmonopolverordnung
lung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem
Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar Getreide als ausschließlich Korn.
1998 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert:
3. Aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-
wein aus Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung, aus
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72b Abs. 4“ Zuckerrübenmelasse und aus Melasse aus Zu-
durch die Angabe „§ 72b Abs. 3“ ersetzt. ckerrüben der Bundesländer Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen im Dickmaischverfahren ohne
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Hefenerzeugung werden Brennrechte für die Her-
„§ 2a stellung von Branntwein aus Melasse und Rüben-
stoffen.“
Brennereivereinigung
Wird eine Vereinigung von Kornbrennereien zuge- 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
lassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger herge-
stellten Kornbranntwein, der innerhalb des besonderen „§ 8a
Jahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) herge- Besondere Branntwein-
stellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkferti- übernahmepreise für Kartoffelbrennereien
gem Zustand verwertet wird, zu übernehmen, wenn
(1) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem
der Brennereibesitzer den Branntwein spätestens bis
Brennrecht für die Herstellung von Branntwein aus
zum 15. Tag des der Branntweinabnahme vorangehen-
Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich
den Monats der Vereinigung zur Übernahme angemel-
Korn, die
det hat. Die Verpflichtung der Vereinigung gilt nicht für
Branntwein, der in Abfindungsbrennereien hergestellt 1. in den Betriebsjahren 1998/99 und 1999/2000 aus-
worden ist. Die Vereinigung hat dem Brennereibesitzer schließlich selbst gewonnene Kartoffeln verarbeitet
ein Übernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von haben und
der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Über- 2. in Gebieten betrieben werden, die nachweislich
nahmepreis errechnet.“ eine landwirtschaftliche Vergleichszahl von höchs-
tens 26 aufweisen,
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und die Buch-
erhalten auf Antrag, wenn sie zu 90 vom Hundert oder
führung“ gestrichen.
mehr selbst gewonnene Kartoffeln verarbeiten, abwei-
chend von § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für das
4. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Betriebsjahr 2000/01 Übernahmepreise, die die Roh-
„Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Haupt- stoffkosten für Kartoffeln zu 90 vom Hundert berück-
zollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen we- sichtigen. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist entspre-
gen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die chend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1409
(2) Das Verfahren des Nachweises der landwirt- (2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder
schaftlichen Vergleichszahl wird durch Verwaltungs- gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es
vorschrift des Bundesministeriums der Finanzen ist für die Festsetzung des Branntweinübernahme-
bestimmt. geldes maßgebend.“
(3) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem
Brennrecht für die Herstellung von Branntwein aus 6. Die §§ 19 bis 32, 38 und 39 werden aufgehoben.
Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich
Korn, die 7. In § 43 wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das
1. in drei aufeinander folgenden Betriebsjahren (Refe- Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt.
renzzeitraum) im Durchschnitt überwiegend Kartof-
feln verarbeitet haben und 8. § 45 wird aufgehoben.
2. unwiderruflich auf die Herstellung von Branntwein
aus Kartoffeln verzichten, 9. § 65 wird wie folgt gefasst:
erhalten auf Antrag für drei Betriebsjahre einen Zu-
„§ 65
schlag zum Übernahmepreis. Der Zuschlag beträgt für
den Anteil Kartoffelbranntwein, der für den Referenz- Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue
zeitraum ermittelt wurde, die Hälfte der Differenz Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche
zwischen den Rohstoffkosten nach § 65 Abs. 1 Satz 3 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er
des Gesetzes und den Rohstoffkosten für Triticale, hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgeleg-
höchstens jedoch zehn Deutsche Mark je Hektoliter ten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen
Alkohol.“ – ausgenommen Eichscheine – und der Vermes-
sungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder
7. § 9 Nr. 2 wird aufgehoben. neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessun-
gen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vor-
Artikel 2 lage weiterer Unterlagen verlangen.“
Änderung der Brennereiordnung
10. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 80 bis 82“
Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopol-
durch die Angabe „§§ 80 bis 83a“ ersetzt.
verordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 11. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert: „(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Hülsenfrüchte“ erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen ver-
durch das Wort „Triticale“ ersetzt. braucht werden, werden auf Antrag des Brennerei-
besitzers entweder versteuert oder unter amtlicher
2. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder
vernichtet.“
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 12. § 80 wird wie folgt gefasst:
(1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem sol- „§ 80
chen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene
Allgemeines
Erzeugnis noch in ausreichendem Maße die kenn-
zeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des (1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen
Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt. nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Ver-
(2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Aus- letzung der Metallwandungen Alkohol oder alkohol-
beutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes haltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als
besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschluss-
Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden.“ kappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern.
(2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten,
4. § 16 wird wie folgt gefasst: Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch
Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein
„§ 16
Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse mög-
In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein lich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich
besonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benut- an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes
zen.“ Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter
Verwendung von Vollnieten, entstanden sind.
5. § 18 wird wie folgt gefasst:
(3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile
„§ 18 durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst
(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese
das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig
besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich
festgesetzt wurde. gesichert werden.“
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
13. § 81 wird wie folgt gefasst: Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterschar-
niere, Verschraubungen und dergleichen sollen mög-
„§ 81
lichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht
Plombenverschlüsse und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind
Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch
sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Ver-
Werkstücke fest und unverrückbar miteinander ver- schlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem
bunden werden. An diesen sind dann die Plomben- durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennerei-
verschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werk- besitzer hat Verschlussräume unter Privatmitver-
stücken in möglichst geringen Abständen besondere schluss zu halten.
Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, (3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder
die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden,
der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen ange- sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes
schweißt oder hart angelötet sein.“ in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich
von außen weder lösen noch verrücken oder ausbie-
14. § 82 wird wie folgt gefasst gen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinan-
der und mit den sonstigen Verschlussraumabgren-
„§ 82
zungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Ver-
Kappenverschlüsse schlussraumes zugängliche Befestigungen sind
(1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und
mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagen-
Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlos- teilen einen Abstand von mindestens 1 000 Millimeter
sen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von
Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenver- 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten wer-
schlüsse (§ 81) gesichert. den, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll
wenigstens 2 Millimeter betragen.“
(2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder
mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder
16. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die
ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen „§ 83a
sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den
Übergangsregelung
geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist.
Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum
Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht ausein- 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter
ander gebogen werden können. Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt
kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich
(3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend
einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.“
von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot
hergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder
dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt 17. In § 84 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort „doppelt“ gestri-
sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer chen.
hellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außen-
seiten gilt § 75 Abs. 2 und 3. Betriebsnotwendige Aus- 18. § 117a wird wie folgt geändert:
schnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innen-
seite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanzdirek-
tion“ durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ ersetzt.
15. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt: b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“
ersetzt.
„§ 83
Raumverschlüsse
19. § 119 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner
„§ 119
Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass
ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht (1) Die Zentralstelle Abfindungsbrennen führt für
wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zu- jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998
gang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wän- geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und
de, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die
glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.
bestehen.
(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung
(2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen einer Obstbrennerei zur Abfindung bei der Zentralstel-
einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, An- le Abfindungsbrennen eine Bescheinigung an, dass
geln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl
dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet der
Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszu- Zentralstelle Abfindungsbrennen jede Veränderung
schließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obst-
Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten brennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahl-
Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die nachweisung erforderlich macht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1411
20. § 122 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird das Wort „Weingeistmenge“
a) Nach der Angabe „Kirschen ... 5,0 l A,“ wird die durch das Wort „Alkoholmenge“ und die Wörter
Angabe „selbst gewonnene Sauerkirschen … „der Branntweinaufschlag“ durch die Wörter „die
3,5 l A,“ eingefügt. Branntweinsteuer“ ersetzt.
b) Die Angabe „Traubenweintrub (Weinhefe) – im d) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
Micro-Flow-Verfahren gewonnen – aus deut- „Weingeistmenge“ durch das Wort „Alkoholmenge“
schen Weinbaugebieten ... 6,0 l A“ sowie das an- ersetzt.
schließende Komma werden gestrichen. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Rest-
21. § 123 wird wie folgt gefasst: mengen in den amtlichen Sammelgefäßen belas-
„§ 123 sen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alko-
holmengen sind in den Branntweinabnahmebe-
Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sol- scheinigungen und in den „Anschreibungen über
len jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Geset- die Alkoholausbeuteverhältnisse“ zu vermerken.“
zes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme
des Feinbrandes nicht ermäßigt.“
27. § 193 wird wie folgt gefasst:
22. § 125a wird aufgehoben. „§ 193
(1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alko-
23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Oberbe- holmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der
amte des Aufsichtsdienstes unter Zuziehung eines vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren
anderen Beamten und“ durch die Wörter „das Haupt- geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln.
zollamt unter Zuziehung“ und die Angabe „§§ 80 bis Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustim-
82 oder in den §§ 84 bis 108“ durch die Angabe „§§ 80 mung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden,
bis 108“ ersetzt. auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen
geschätzt werden.
24. § 150 wird wie folgt gefasst: (2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) wer-
„§ 150 den die aus den Probensammlern entnommenen
Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1
Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmess- hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des
uhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundes- Brennereibesitzers die Proben entweder unter amt-
monopolverwaltung abgeliefert oder einer Brennerei- licher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb
vereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen werden wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben
soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem ist im Abfertigungspapier zu vermerken.“
Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennerei-
besitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum
28. Die §§ 194 bis 196, 198 und 200 bis 203 werden auf-
Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.“
gehoben.
25. § 166 wird wie folgt gefasst:
29. § 213 wird wie folgt gefasst:
„§ 166
„§ 213
(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein
Übernahmepreis
Brennbuch zu führen. Für das Brennbuch ist der Vor-
druck 1225 zu verwenden. In begründeten Ausnah- (1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Ab-
mefällen kann das Hauptzollamt von der Führung des nahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den
Brennbuches befreien. Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 (2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bil-
leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch den, können durch Selbstkostenprüfungen, Kosten-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.“ fortrechnungen oder nach Anhörung der Brennerei-
verbände auf andere geeignete Weise ermittelt wer-
26. § 192 wird wie folgt geändert: den.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Weingeistmenge“
30. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213d einge-
durch das Wort „Alkoholmenge“ ersetzt.
fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 213a
aa) Satz 2 wird aufgehoben. Selbstkostenprüfungen
bb) Das Wort „Weingeistmenge“ wird jeweils (1) Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung
durch das Wort „Alkoholmenge“, die Wörter des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes
„der Weingeiststärke“ durch die Wörter „dem und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchge-
Alkoholgehalt“ und das Wort „Weingeist“ führt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das
durch das Wort „Alkohol“ ersetzt. Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach An-
cc) Nach dem Wort „Reingewicht“ werden die hörung der Brennereiverbände repräsentative land-
Wörter „oder der Raummenge“ eingefügt. wirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. Die
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Einordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der
den Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jah- vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der
resbrennrechte (Kalkulationsgrundlage). jeweiligen Abzugstufe und
(2) In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die 2. für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alko-
Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und hol die durchschnittlichen Fertigungskosten als
Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkula- arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der
tion für drei Betriebsjahre. Dabei kann sie die Selbst- Prüfbetriebe.
kostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in Für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alko-
drei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein hol gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges als
Drittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von
Betriebsjahre prüft. Nach Anhörung der Brennereiver- 600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der höchsten Ab-
bände kann die Bundesmonopolverwaltung die zugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei vor-
Selbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeit- handen ist, gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges
raum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen. die Menge von 7 000 Hektoliter Alkohol als durch-
(3) Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leit- schnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe.
sätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkos- (2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungs-
ten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise kosten einer Abzugstufe werden jeweils die Ferti-
bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 gungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezo-
(BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) –, zuletzt gen und aus dieser Differenz und der Differenz der
geändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzug-
vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), in der jeweils gel- stufen die durchschnittliche Kostenabweichung je
tenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die
nur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen
mit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusam- bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der
menhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für
werden. diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten
(4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbst- ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für
kostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol
des Bundesministeriums der Finanzen oder die von gelten als erste Abzugstufe.
diesem bestimmten Stelle bestimmt.
(3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet
§ 213b sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten
nach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Ferti-
Ermittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten gungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird
für die einzelnen Betriebsjahre für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt.
des Kalkulationszeitraums
(4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzug-
(1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulations- stufe, die größer sind als das durchschnittliche Jah-
zeitraums werden von der Bundesmonopolverwal- resbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt fest-
tung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- gesetzte Betriebsabzug.
und Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahres-
brennrecht umgerechnet. § 213d
(2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden Ermittlung des Betriebsabzugs bei
von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a der Nutzungsüberlassung von Brennrechten
Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten nach § 42a des Gesetzes
unter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des
Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht
laufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen
einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer
Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten
oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende
fortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrenn-
Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der
recht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu
Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie
Strukturveränderungen gegenüber den Selbstkos-
folgt:
tenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt.
Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen
(3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2
nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der
Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt
chend.
und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmen-
§ 213c den und der überlassenden Brennereien unter Be-
Verfahren zur Ermittlung des rücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a
Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Diffe-
renz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die
(1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des
nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebs-
die Bundesmonopolverwaltung abzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils
1. für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchs-
unter Berücksichtigung der dort genannten pro- tens jedoch 20 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol,
zentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als eine Deutsche
Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Mark, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1413
31. § 214 wird wie folgt gefasst: 39. In § 227 werden nach den Wörtern „geeignete Geräte“
„§ 214 die Wörter „mit einen Raumgehalt von mehr als einem
halben Liter“ eingefügt.
Die Bundesmonopolverwaltung gibt den Grund-
preis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zu-
40. In § 228 Abs. 6 werden die Wörter „bis höchstens fünf
schläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzei-
Liter“ durch die Wörter „von mehr als einem halben
ger und durch Rundschreiben bekannt.“
Liter bis zu fünf Liter“ ersetzt.
32. In § 216 Satz 1 wird das Wort „Reichsmonopolamts“
41. § 229 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundesmonopolamts“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „geeignetes
33. Die Überschrift „Sechstes Buch – Branntweinauf- Gerät“ die Wörter „mit einen Raumgehalt von mehr
schlag“ wird durch die Überschrift „Sechstes Buch – als einem halben Liter“ eingefügt.
Branntweinsteuer“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
34. Die Überschrift „2. Festsetzung des Branntweinauf-
schlags“ wird durch die Überschrift „2. Festsetzung „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
der Branntweinsteuer“ ersetzt. Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenn-
35. In § 222 wird der den Satz abschließende Punkt durch gerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät
ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wenn der nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.“ vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
angefügt. anmeldet.“
36. In § 223b werden die Wörter „Der Branntweinauf- 42. Die §§ 234 bis 236 werden aufgehoben.
schlag“ durch die Wörter „Die Branntweinsteuer“, das
Wort „Aufschlagsatz“ durch das Wort „Steuersatz“
und die Wörter „Schuldner des Branntweinauf- Artikel 3
schlags“ durch das Wort „Steuerschuldner“ ersetzt.
Aufhebung der
Branntweinübernahmepreis-Verordnung
37. § 225 wird aufgehoben.
Die Branntweinübernahmepreis-Verordnung vom 8. Juli
38. § 226 wird wie folgt geändert: 1998 (BGBl. I S. 1861) wird aufgehoben.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
nach den Wörtern „geeignete Geräte“ werden die
Artikel 4
Wörter „mit einen Raumgehalt von mehr als einem
halben Liter“ eingefügt. Inkrafttreten
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Berlin, den 25. September 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001
Vom 26. September 2000
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2001 3,9 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. September 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
–––––––––––––––
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 14. BtMÄndV)
Vom 27. September 2000
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Teil A (numerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1999 (BGBl. I
S. 1935), werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen Nummern 13 bis 26
angefügt:
„13. 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
14. [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-Cl-MDMA)
15. 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
16. (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
17. 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA)
18. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)
19. 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2)
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001
Vom 26. September 2000
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2001 3,9 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. September 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
–––––––––––––––
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 14. BtMÄndV)
Vom 27. September 2000
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Teil A (numerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1999 (BGBl. I
S. 1935), werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen Nummern 13 bis 26
angefügt:
„13. 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
14. [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-Cl-MDMA)
15. 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
16. (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
17. 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA)
18. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)
19. 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1415
20. [2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]dimethylazan (5-Methoxy-DMT)
21. 4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C I)
22. 1-Methylamino-2-phenylpropan (Phenpromethamin, PPMA)
23. 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
24. (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
25. [1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl](methyl)azan (PMMA)
26. Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl]azan (5-MeO-DIPT)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2000 in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 27. September 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Stärkung
der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
Vom 26. September 2000
Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und
Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) wird wie folgt gefasst:
„7. In § 22a wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.“
Berlin, den 26. September 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Harald Reichenbach
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 27. September 2000
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie
nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind,
wird bekannt gemacht, dass das
Landesgewerbeamt Baden-Württemberg
– Informationszentrum Patente –, Stuttgart,
ab 9. Oktober 2000 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2
und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme
der Anmeldungen.
Berlin, den 27. September 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Raimund Lutz