1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsergänzungsgesetz – VermRErgG)
Vom 15. September 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4
das folgende Gesetz beschlossen: und 5 angefügt:
„4. für eine entzogene bewegliche Sache,
Artikel 1 a) für die dem Berechtigten oder seinem
Änderung des Vermögensgesetzes Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Ver-
wertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt- einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich
machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird der Ausschluss auf den Hausrat, dem er
wie folgt geändert: zugehört hat, sofern der Erlös aus der Ver-
wertung die Höhe der Bemessungsgrund-
1. § 6 Abs. 6a Satz 3 wird aufgehoben. lage für Hausrat erreicht;
b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das
2. § 9 wird aufgehoben.
zu entschädigen ist;
3. § 10 wird wie folgt geändert: c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein
vergleichbarer Nachweis des Untergangs
a) In Absatz 1 wird „(1)“ gestrichen.
vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung
b) § 10 Abs. 2 wird aufgehoben. aller Umstände ungeachtet des Vernich-
tungsnachweises überwiegende Gründe für
4. § 21 Abs. 2 wird aufgehoben. die Werthaltigkeit der vernichteten Sache
sprechen;
5. § 22 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. 5. für Hausrat, für die dem Berechtigten oder sei-
nem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach
6. In § 30a Abs. 1 Satz 1 werden nach „§ 6 Abs. 7“ das lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften ge-
Komma und die Angabe „§§ 8 und 9“ durch die Angabe währt wurden.“
„und § 8“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 5)“
Artikel 2 ersetzt durch die Angabe „(§§ 3 bis 5a)“.
Änderung des Entschädigungsgesetzes
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch „§ 5a
Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I Bemessungsgrundlage
S. 1242), wird wie folgt geändert: der Entschädigung für bewegliche Sachen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeit-
Semikolon ersetzt. punkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrecht-
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lichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen bb) In Satz 2 werden die Wörter „31. März 1994
Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder (BGBl. I S. 736)“ durch die Wörter „22. Dezem-
den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt. ber 1997 (BGBl. I S. 3224)“ sowie die Wörter
„bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig
(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt
waren“ durch die Wörter „ortsansässig sind“
1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller
ersetzt.
beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließ-
lich der Nebenräume zur persönlichen, privaten cc) In Satz 4 werden die Wörter „am 3. Oktober
Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, 1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Wörter „ortsansässig sind“.
Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder-
und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nicht zum Hausrat gehören:
„Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen
1. Kraftfahrzeuge, können insgesamt bis zur Höhe der Aus-
2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände so- gleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ent-
wie einer Liebhaberei dienende Gegenstände, schädigungsgesetzes erworben werden, land-
wirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe
3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.
von 300 000 Ertragsmesszahlen.“
(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge
beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt bb) Satz 3 wird aufgehoben.
des Entzugs von d) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Pachtver-
20 und mehr Jahren 500 träge“ das Wort „langfristige“ eingefügt.
15 – 19 Jahren 1 000 e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
10 – 14 Jahren 1 500 aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
Satzes 2 das Dreifache des Einheitswertes der
5 – 9 Jahren 2 000
jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-
3 – 4 Jahren 2 500 sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder
0 – 2 Jahren 3 000 Deutsche Mark. noch ermittelt wird (Einheitswert 1935)“ ersetzt
durch die Wörter „der Verkehrswert, von dem
Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemes- ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vor-
sungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkraft- genommen wird“.
räder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen
und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungs- „Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden
grundlage für sämtliche zu entschädigenden bewegli- oder sonstigen aufstehenden baulichen Anla-
chen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deut- gen, einschließlich eines angemessenen Flä-
sche Mark. chenumgriffs, ist der Verkehrswert.“
(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Ver- cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge-
lust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem fügt:
Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schrift-
„Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach
lichen Beleg nachgewiesen wird.
§ 7 Flächenerwerbsverordnung in der am
(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I
abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansäs-
Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmög- sigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in
lichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung
sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird
kann, wieder aufzugreifen.“ der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen
in benachteiligten Gebieten im Sinne der Ver-
ordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1)
Artikel 3 nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen.“
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
Das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September gefasst:
1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) wird wie folgt geändert:
„Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer
Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist
1. § 3 wird wie folgt geändert: der Wertansatz auf der Grundlage des drei-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober fachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert
1996“ gestrichen. 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 3. Oktober Gliederungsnummer 622-1-DV10) unter Be-
1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die achtung des gegenwärtigen Waldbestandes zu
Wörter „ortsansässig sind“. ermitteln.“
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000
ee) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende neue parken sowie in Kernzonen von Biosphärenreser-
Sätze 5 und 6 eingefügt: vaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit
zusammenhängender kleinerer landwirtschaft-
„Für Waldflächen bis zehn Hektar können ent-
licher Flächen und
sprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung
Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese – weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaft-
sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 lich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig
dieser Verordnung zu multiplizieren.“ in Nationalparken sowie in Kernzonen von Bio-
sphärenreservaten.
ff) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7, der bisherige
Satz 5 wird Satz 8. In Satz 8 wird das Wort Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu
„Verkehrswert“ ersetzt durch die Wörter „nach dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang
Nr. 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in
25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni Verbindung mit §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsver-
1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört- ordnung getauscht werden.
lichen Waldbodenverkehrswertes“. Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum
Verkehrswert erworben werden. Von der Eigen-
„Natürliche Personen, die tumsübertragung auf die Länder, Naturschutzver-
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelege- bände oder -stiftungen ausgenommen sind
nen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrich- Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach
ten und ortsansässig sind oder im Zusammen- Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen.
hang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig (14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Län-
werden oder der, wenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrich- Absatzes 12 zu verkaufen. Die Flächen werden
ten und ortsansässig sind oder im Zusammen- nach Maßgabe des Absatzes 13 übereignet, wenn
hang mit der Neueinrichtung ortsansässig wer- ein Land gegenüber der Privatisierungsstelle inner-
den oder halb einer Frist von sechs Monaten nach der
Benachrichtigung erklärt, dass die Fläche nach
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt
Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann auf
sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu
Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden.
einrichten
Erstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden
und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt Landes, eines von ihm benannten Naturschutzver-
haftender Gesellschafter in einer Personengesell- bandes oder einer von ihm benannten Naturschutz-
schaft selbst bewirtschaften, können ehemals stiftung auf eine Teilfläche, kann die Privatisie-
volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie- rungsstelle verlangen, dass die Gesamtfläche des
rende Waldflächen bis zu 1000 Hektar erwerben, betreffenden Verkaufsloses erworben wird. In die-
wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach sem Fall sind die Teile des Verkaufsloses, die nicht
den Absätzen 1 bis 7 erwerben.“ nach Absatz 13 erworben werden, mit gleichwer-
g) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 bis 15 tigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Vermes-
angefügt: sungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums-
übergang zusammenhängende Kosten übernimmt
„(12) Die Länder können Flächen in Naturschutz- der Erwerber.
gebieten (§ 13 BNatSchG), Nationalparken (§ 14
BNatSchG) und in Bereichen von Biosphärenreser- (15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentums-
vaten im Sinne des § 14a Abs. 1 des Bundesnatur- übertragung auf die Länder und Naturschutzver-
schutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines bände oder -stiftungen sowie die Aufteilung der
Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar Flächen auf die Länder werden zwischen der Priva-
2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig tisierungsstelle und den Ländern auf der Grundlage
gesichert worden sind oder für die bis zu diesem der zum 1. Februar 2000 gemeldeten Naturschutz-
Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förm- flächen und des Umfangs der in dem jeweiligen
lich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von Land in den aufgeführten Schutzkategorien gelege-
bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden nen Flächen der Privatisierungsstelle vereinbart.“
Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann
das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
einen von einem Land benannten Naturschutzver- „§ 3a
band oder eine von einem Land benannte Natur-
Besondere Vorschriften für Altkaufverträge
schutzstiftung übertragen.
(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im
Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der
Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgelt-
Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträ-
lich übertragen, und zwar
gen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3
– bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis
land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge- nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
schlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in
– weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaft- nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verord-
lich genutzten Flächen vorrangig in National- nung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Ver-
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käufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Wil- 4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige
lenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Ge-
in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis sellschafter festgelegt werden oder sonstige Maß-
bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in nahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher
benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, Inanspruchnahme ergriffen werden,
25 % des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Ver- 5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härte-
käufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nach- fällen von einer Rückabwicklung abgesehen wer-
forderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbar- den kann.“
ten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer
bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung
des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihil- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
fen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Für die
jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit Durchführung“ die Wörter „der §§ 1, 2 und 5“ einge-
regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der fügt.
Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bun-
desanzeiger bekannt. „(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von
(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordent-
als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach lichen Gerichte zuständig.“
dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990
entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine
Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb Artikel 4
von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2
Änderung der Flächenerwerbsverordnung
genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäu-
fers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an 1995 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert:
dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-
schaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nut- 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.
zungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirt- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
schaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die
Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein spä-
Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest. testens am 1. Oktober 1996 wirksam geworde-
ner,“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt des
(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 Kaufvertrages ein“.
oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
von einem Monat vom Zugang der Anpassungs-
„soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren
erklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
Hauptwohnsitz oder Betriebswohnsitz bis spä-
zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rück-
testens“ die Wörter „zwei Jahre nach Pachtbe-
übertragung des Grundstücks an den Verkäufer und
ginn, jedoch nicht vor dem“ eingefügt.
der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und
zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober
des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche 1996“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt
außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kauf- des Kaufantrages“.
gegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pacht-
vertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erlo- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
schen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grund-
stücks an den Verkäufer wieder auf.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als Wiedereinrichter gelten auch andere orts-
„In der Verordnung kann auch bestimmt werden ansässige natürliche Personen, die ihre ursprüng-
lichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigen-
1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte betrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb
nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-
Abs. 2, leistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern
2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn wollen.“
sich die Zusammensetzung der Gesellschafter b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
einer juristischen Person nach dem begünstigten
„(2) Natürliche Personen sind oder werden orts-
Erwerb von Flächen in der Weise verändert, dass
ansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buch-
25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von
stabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes,
nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten
wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebs-
nach § 1 gehalten werden,
stätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wie-
3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe der- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der
die Rückabwicklung verlangt werden kann, Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von
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zwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des
Nähe der Betriebsstätte genommen und dort für Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende
die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des landwirtschaftliche Flächen abschließen, können
Kaufvertrages beibehalten werden.“ den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach
c) In Absatz 3 werden die Wörter „land- und forstwirt- Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stel-
schaftliche Flächen“ ersetzt durch die Wörter len.“
„land- und forstwirtschaftliches Vermögen“.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „die vierte der
4. § 5 wird wie folgt geändert: Mitteilung folgende Woche“ ersetzt durch die Wörter
„einen Monat“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche 8. § 12 wird wie folgt geändert:
Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a
Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird a) In Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-
ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungs- den die Wörter „am 3. Oktober 1990“ gestrichen.
verordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I b) In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „am
S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110). Soweit durch die Wörter „ortsansässig sind“.
für Acker- und Grünland regionale Wertansätze
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3 bis 5“
vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden.
ersetzt durch die Angabe „Satz 4 bis 6“.
Die regionalen Wertansätze werden vom Bundes-
minister der Finanzen im Bundesanzeiger veröf- d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „am 3. Okto-
fentlicht. Der Kaufbewerber oder die Privatisie- ber 1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
rungsstelle können eine davon abweichende Wörter „ortsansässig sind“.
Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Ver-
kehrswertgutachten des nach § 192 des Bau- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
gesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständi-
gen Gutachterausschusses verlangen, wenn tat- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „(1) Für die Feststellung, ob die in § 10 oder § 14
regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
ungeeignet sind.“ genügt die Versicherung der Privatisierungsstelle
b) Absatz 2 wird aufgehoben. im Kaufvertrag.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a
5. § 6 wird wie folgt geändert: Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuch-
kosten.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen
Weihnachtsbaumkulturen im Sinne des § 5
Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen. 10. § 14 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Waldzustand“ durch a) Es wird als Absatz 1 eingefügt:
das Wort „Waldbestand“ ersetzt. „(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 4 bis 6“ Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Ver-
ersetzt durch die Angabe „Absatz 3 bis 5“. ordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzich-
ten.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Aus dem bisherigen Satz 1 wird Absatz 2.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
11. Anlage 1 zu § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3
bis 5. „3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung
des ursprünglichen Betriebes oder die Neuein-
e) Im bisherigen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter richtung eines Betriebes ergibt“.
„im Einzelfall“ gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; er wird wie 12. In der Anlage 1 zu § 7 Nr. 8 werden die Wörter „am
folgt gefasst: 1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-
„(6) § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.“ antrag“.
6. § 8 wird wie folgt geändert: 13. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 6 werden die Wörter „am
1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-
a) In Satz 1 wird das Datum „31. März 2000“ durch
antrag“.
das Datum „31. August 2001“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 14. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter
„Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 „am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt
genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag durch die Wörter „ortsansässig sind“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 1387
15. In der Anlage 3 zu § 7 Nr. 5 werden die Wörter „am 19. In der Anlage 5 zu § 7 wird die Nummer 11 gestrichen;
1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf- aus Nummer 12 wird Nummer 11.
antrag“.
16. Anlage 3 zu § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„8. Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Nähe der Betriebsstätte“.
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Flächenerwerbs-
17. Anlage 5 zu § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung
„2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit in der geändert werden.
Nähe der Betriebsstätte oder Verpflichtungserklä-
rung zur Verlegung des Hauptwohnsitzes in die
Nähe der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2“. Artikel 6
18. In der Anlage 5 zu § 7 Nr. 10 werden die Wörter „Wie Inkrafttreten
Nummern 3 und 5 bis 9“ ersetzt durch die Wörter „Wie Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Nummern 2 bis 3 und 5 bis 9“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000
Gesetz
zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes
und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften
Vom 15. September 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „wegen Er-
das folgende Gesetz beschlossen: langung der Fachschul- oder Hochschulreife oder ver-
gleichbarer Bildungsabschlüsse“ durch die Wörter
„wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschul-
Artikel 1 abschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines
Änderung des Schornsteinfegergesetzes mittleren Bildungsabschlusses“ ersetzt.
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) 2. § 21 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „wegen Erlan-
gung der Fachschul- oder Hochschulreife oder ver- „(2) § 11 Abs. 4 Nr. 1 kann rückwirkend auf alle
gleichbarer Bildungsabschlüsse“ durch die Wörter Bewerber angewandt werden, die beim Inkraft-
„wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschul- treten dieser Vorschrift in der Bewerberliste nach
abschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines § 6 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes einge-
mittleren Bildungsabschlusses“ ersetzt. tragen sind.“
2. In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2,
Artikel 3
§ 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und
§ 42 Abs. 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. das Schornsteinfegerwesen können auf Grund der Er-
mächtigung des Schornsteinfegergesetzes durch Rechts-
Artikel 2 verordnung geändert werden.
Änderung der Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen
Artikel 4
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert Inkrafttreten
durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 1998 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 596, 1999 I S. 160), wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000 1389
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
Vom 13. September 2000
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der
Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) ist wie folgt zu
berichtigen:
Im Eingangssatz ist die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962),“ durch die Angabe „, zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1168),“ zu ersetzen.
Berlin, den 13. September 2000
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. P e t e r s
–––––––––––––––
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
23. 8. 2000 Einhunderteinundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – 18 261 (171 9. 9. 2000) 10. 9. 2000
7400-1
22. 8. 2000 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Friedrichshafen) 18 301 (172 12. 9. 2000) 5. 10. 2000
96-1-2-158
11. 9. 2000 Dritte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämi-
en-Verordnung 18 393 (174 14. 9. 2000) 15. 9. 2000
7847-11-4-95
12. 9. 2000 Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirt-
schaftsjahr 2000/2001 im Rahmen der gemeinschaftsrecht-
lichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirt-
schaftlicher Kulturpflanzen 18 473 (175 15. 9. 2000) 16. 9. 2000
neu: 7847-11-4-96
13. 9. 2000 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 18 577 (176 16. 9. 2000) 28. 9. 2000
7400-1-6
13. 9. 2000 Achtundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – 18 579 (176 16. 9. 2000) 28. 9. 2000
7400-1-6