1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000
Gesetz
zur vergleichenden Werbung
und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 1. September 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder per-
sönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
Artikel 1 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
Änderung des Gesetzes Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-
gegen den unlauteren Wettbewerb zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-
stellt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver- (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch einem besonderen Preis oder anderen besonderen
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
wird wie folgt geändert: Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeit-
punkt des Beginns des Angebots eindeutig anzuge-
1. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder
Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzu-
„§ 2 weisen.“
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder „Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
Dienstleistungen erkennbar macht. des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten chender Werbung.“
Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den 3. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung „Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
bezieht; des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, chender Werbung.“
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaf-
ten oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistun- 4. § 6c wird wie folgt gefasst:
gen bezogen ist; „§ 6c
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwi- Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch
schen dem Werbenden und einem Mitbewerber andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von
oder zwischen den von diesen angebotenen Waren Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch
oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwen- das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder
deten Kennzeichen führt; von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber ver- besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum
wendeten Kennzeichens in unlauterer Weise aus- Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
nutzt oder beeinträchtigt; ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vor-
teile für eine entsprechende Werbung weiterer Abneh-
mer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung
zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 5. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „keinen Wohn-
S. 18 vom 23. Oktober 1997) sowie des Artikels 5 Buchstabe b der
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung sitz“ durch die Wörter „weder eine gewerbliche Nieder-
für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 113 S. 13 vom 30. April 1992). lassung noch einen Wohnsitz“ ersetzt.
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Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Gesetzes Änderung des Urheberrechtsgesetzes
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens In Abschnitt II Nr. 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 des
Dem § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntma- S. 1273), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
chung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird
durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 nach den Wörtern „mit einer Leistung“ die Angabe „von 2“
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender gestrichen.
Absatz 2 angefügt:
„(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Artikel 4
Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben
werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimit- Inkrafttreten
tels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Behandlung entspricht oder überlegen ist.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 7. September 2000
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom „(2) Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Brut-
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesminis- toprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanz-
terium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungs- geschäften können unberücksichtigt bleiben
einrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset- 1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurück-
zes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau: erstattet wurden und zugleich als Bruttoprovi-
sionsaufwand ausgewiesen werden,
2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute
Artikel 1 im Sinne des § 1 Abs. 1 des Einlagensicherungs-
Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an
gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapier-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 handelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d
(BGBl. I S. 1891) wird wie folgt geändert: des Gesetzes über das Kreditwesen in an-
deren Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums für die Durchführung von Teilen von Wert-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „aber min- papiergeschäften weitergeleitet wurden und
destens 200 Euro“ durch die Worte „aber höchstens zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausge-
10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des wiesen werden,
Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft,
eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab- 3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie
führungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der
jedoch mindestens 300 EURO“ ersetzt. zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von
Aufgabegeschäften übersteigen,
2. § 2 wird wie folgt geändert: 4. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge, die
nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ jeweils entschädigungsgesetzes stammen,
durch die Angabe „1,1 Prozent“, die Angabe 5. 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften
„2 Prozent“ jeweils durch die Angabe „2,2 Pro- mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 des Einlagen-
zent“ und die Angabe „0,3 Prozent“ jeweils sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
durch die Angabe „0,35 Prozent“ ersetzt. zes keinen Anspruch auf Entschädigung haben,
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: und
„Abweichend von Satz 2 und 3 weist die Ent- 6. 90 Prozent der Bruttoerträge, die aus denjenigen
schädigungseinrichtung Institute auf Antrag Geschäften mit anderen Instituten stammen, die
einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen diese im eigenen Namen getätigt haben,
und geringeren Beitragsbemessungsgrößen wenn das Institut gegenüber der Entschädigungs-
zu, sofern die Bruttoerträge aus Geschäften, einrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder
die zu höheren Beitragssätzen und einer weite- einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten
ren Beitragsbemessungsgröße führen würden, Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätes-
geringfügig sind; diese Erträge sind im Regelfall tens 1. Juli erbringt. Bei der Ermittlung der beitrags-
geringfügig, wenn sie 10 Prozent der gesam- relevanten Bruttoerträge aus Finanzgeschäften
ten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge kann der Aufwand aus Sicherungsgeschäften be-
aus Finanzgeschäften nicht übersteigen. Die rücksichtigt werden, wenn das Institut gegenüber
Zuweisung ist jeweils auf ein Geschäftsjahr der Entschädigungseinrichtung den von einem
befristet und gilt nicht für die Anwendung von Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs-
Satz 2 im Folgejahr; der Antrag muss mit den gesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe
erforderlichen Nachweisen jeweils spätestens der verbleibenden Erträge bis spätestens 1. Juli er-
am 1. Juli vorliegen.“ bringt. Die als Courtagen für Poolausgleich ausge-
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wiesenen Beträge können von den Bruttoprovi- len, in denen Widerspruch gegen einen Bescheid über
sionserträgen abzogen werden. Für Erträge, die den Jahresbeitrag 1999 eingelegt wurde und der
unter mehrere Sonderregelungen fallen, kann Bescheid nicht bestandskräftig ist, sind die §§ 1 und 2
jeweils nur eine der Sonderregelungen gemäß den in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung erst-
Sätzen 1 bis 3 angewandt werden.“ mals auf den Jahresbeitrag für das Jahr 1999 anzu-
wenden. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt: Absätze 2 und 3 anstelle des 10. September 1999 und
anstelle des 31. Dezember 1999 jeweils der 45. Kalen-
„(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Verord- dertag nach der Verkündung der Ersten Änderungs-
nung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge verordnung maßgeblich. Die Sätze 2 bis 4 sind nicht
zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhan- anzuwenden, soweit sie zu einer Erhöhung des Bei-
delsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederauf- trags führen würden.“
bau (Erste Änderungsverordnung) sind erstmals auf
den Jahresbeitrag für das Jahr 2000 anzuwenden. Im
Jahr 2000 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 anstel- Artikel 2
le des 1. Juli der 45. Kalendertag nach der Verkündung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Ersten Änderungsverordnung maßgeblich. In Fäl- Kraft.
Berlin, den 7. September 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „10 Jahre Deutsche Einheit“)
Vom 23. August 2000
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung sene Dynamik des Prozesses vom Zerbersten der Mauer
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, zu den Berliner Baukränen dargestellt. In die bildliche
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Darstellung ist die Aufschrift
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum „10 JAHRE DEUTSCHE EINHEIT
Thema „10 Jahre Deutsche Einheit“ eine Bundesmünze 1990, 3. OKTOBER, 2000“
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark
prägen zu lassen. eingeordnet.
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück, Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 2000,
darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung das Münzzeichen „D“ der Prägestätte München und die
in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt durch das Aufschrift:
Bayerische Hauptmünzamt, München. Die Herstellung „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münz-
10 DEUTSCHE MARK“.
stätten zu gleichen Teilen realisiert. Die Münze wird ab
dem 28. September 2000 in den Verkehr gebracht. Sie Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen die Münzzeichen
Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durch- „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
messer von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht)
von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
haben und wird von einem schützenden, glatten Randstab Inschrift:
umgeben. „WIR SIND DAS VOLK – WIR SIND EIN VOLK“.
Die Bildseite bestimmt der Sitz des Deutschen Bundes- Der Entwurf der Münze stammt von Frau Doris
tages in Berlin. Darüber hinaus wird die unabgeschlos- Waschk-Balz, Hamburg.
Berlin, den 23. August 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel