1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
Bekanntmachung
der Neufassung des Futtermittelgesetzes
Vom 25. August 2000
Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Futter-
mittelgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1040) wird nachstehend der Wortlaut
des Futtermittelgesetzes in der seit dem 26. Juli 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1850),
2. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 25. August 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
M. W i l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1359
Futtermittelgesetz*)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: ernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie
1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Ein- 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 S. 23);
führung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse- 22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanz-
Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Rats- lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG
beschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1); Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/48/EG der
2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zu- Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);
satzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geän- 23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Fest-
dert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); legung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die
3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als
Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zuletzt
Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep-
geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli tember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); 24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur
4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), 25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über
zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237
3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14); S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom
5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- 26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und
geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17),
1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23); zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni
6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);
1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die 27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);
16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); 28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem
7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amt- Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1); 29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung
8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/EG der
geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);
1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30); 30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-
9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie
bekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/24/EG der 31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-
Kommission vom 28. April 2000 (ABl. EG Nr. L 107 S. 28); legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und
10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- sonen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG
zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des
20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28); Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Ver- 32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr
kehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien
durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur
Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35),
12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über In- zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Par-
verkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Ver- laments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);
packungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt 33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durch-
geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep- führungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Fest-
tember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und
13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- sonen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38); 34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Fest-
14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimm- legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung
te Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und
geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
(ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993
15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34); Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die
16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);
Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kenn- 36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Fest-
zeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung
dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie
98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur
Nr. L 261 S. 10); Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);
17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien 37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über un-
zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung erwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG
(ABl. EG Nr. L 126 S. 23); Nr. L 115 S. 32);
18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Fest- 38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Fest-
legung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung
Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53); von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);
19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Fest- 39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festle-
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- gung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von
bekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L
zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 174 S. 32);
25. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 26); 40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991
20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Fest- zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe- deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG
kämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG
EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);
der Kommission vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 158 S. 51); 41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über
21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Fest- eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor
legung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier- (ABl. EG Nr. L 346 S. 51).
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
Erster Abschnitt (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die
Allgemeine Bestimmungen 1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in Ein-
zelfuttermitteln enthalten sind und die einem zugelas-
§1 senen Zusatzstoff entsprechen oder
Zweck dieses Gesetzes ist es, 2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt worden
1. die tierische Erzeugung so zu fördern, dass sind, um bestimmte technologische Anforderungen zu
erfüllen, und deren Verwendung zu nach dem Stand
a) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und der Technik unvermeidbaren Rückständen einschließ-
verbessert wird und lich der Abbau- und Reaktionsprodukte in Futtermitteln
b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an führen kann, sofern sich diese Rückstände auf das
sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbe- Futtermittel technologisch nicht auswirken.
sondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für
die menschliche Gesundheit, entsprechen; § 2b
2. sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesund- (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
heit von Tieren nicht beeinträchtigt wird;
1. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit
3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz- Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander,
stoffen und Vormischungen zu schützen; die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Be- sind;
reich des Futtermittelrechts durchzuführen. 2. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-
§2 erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind
und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von
1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere
Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatz- im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die mensch-
stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, liche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können;
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu- 3. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jewei-
stand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen ligen Anhang II der
sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu
anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. Novem-
werden; ber 1976 über die Festsetzung von Höchstgehal-
ten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG
sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu Nr. L 340 S. 26),
decken, bei denen insbesondere Verdauungs-,
Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli
oder zu erwarten sind. 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
(2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),
die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen
bestimmt sind. c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli
1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an
§ 2a Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
einzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu be- (ABl. EG Nr. L 221 S. 43) und
stimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu werden, um d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. Novem-
1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen ber 1990 über die Festsetzung von Höchstgehal-
Erzeugnisse zu beeinflussen, ten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder Wirk-
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
stoffen zu decken oder die tierische Erzeugung zu ver-
Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71)
bessern, insbesondere durch Einwirkung auf die
Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Fut- in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; aus-
termittel oder durch Verringerung von Belästigungen genommen sind Stoffe nach Anhang I der Richtlinie
durch Ausscheidungen der Tiere, oder 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über
3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tier-
bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische Be- ernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils gel-
dürfnisse der Tiere zu decken; tenden Fassung;
ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 4. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verar-
Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind. beiten und Mischen;
(2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach 5. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen,
einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/ Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern
EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz- sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen
stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im oder Inverkehrbringen anzusehen ist;
Rahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futter- 6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
mitteln verabreicht werden dürfen. Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1361
7. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum §4
Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ten werden, sowie Pferde; schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,
8. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
9. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemein- erforderlich ist,
schaft angehört; 1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres
10. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-
nicht angehört; giewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusam-
mensetzung festzusetzen;
11. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Euro-
päische Gemeinschaft; 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
zen;
12. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;
2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für
13. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemein- bestimmte Zwecke zuzulassen;
schaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit
anschließender Ausfuhr. 3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Fut-
termittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet
Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen- auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt
schaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;
Mitglieder gleich. 4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu-
setzen;
Zweiter Abschnitt 5. den Höchstgehalt an
Allgemeine Regelungen über Futtermittel a) unerwünschten Stoffen und
§3 b) Schädlingsbekämpfungsmitteln
Es ist verboten, in Futtermitteln festzusetzen;
1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, 6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die
Verfütterung geeignet sind, Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er- lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,
zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un- insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit
bedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
beeinträchtigen oder 7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen
oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Ge-
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei
sundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-
der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, ins-
rung geeignet sind,
besondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er- die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un-
bedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu 7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von
beeinträchtigen oder Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Ge-
haltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeig-
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; net sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er- zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbe-
zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un- denklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu be-
bedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu einträchtigen;
beeinträchtigen oder 8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be-
b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen; stimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stof-
fen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren
4. a) nachgemachte Futtermittel,
gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hin-
b) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit blick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas- Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer
sung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbe- zwischen der Verfütterung und der Gewinnung
sondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbar- von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vor-
keit nicht unerheblich gemindert sind, oder zuschreiben, dass innerhalb der Wartezeit Erzeug-
c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer nisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu dürfen;
erwecken, 9. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Futter-
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig mittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüt-
in den Verkehr zu bringen. tert werden dürfen;
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit- Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
teln dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-
a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
stände oder die Anwendung bestimmter Verfah- es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, ab-
ren zu verbieten oder zu beschränken, weichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d die Abgabe
von Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterver-
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu- arbeitung zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer
schreiben. Genehmigung abhängig zu machen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium Dritter Abschnitt
für Gesundheit, soweit sie sich auf
Allgemeine Regelungen
1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen über Zusatzstoffe und Vormischungen
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln
für Nutztiere oder §5
2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre- (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, wenn sie
beziehen. 1. durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufge-
(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver-
führten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder
kehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung 2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
nicht entsprechen. zugelassen sind und den durch Verordnung der Europäi-
(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem schen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festge- Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/
setzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1
werden. festgesetzten Anforderungen entsprechen.
(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richt- (2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung
linie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht
bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG werden. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.
Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufge- (3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht
führten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entspre-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. chen.
(5) Futtermittel, die (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. Zusatzstoffe enthalten, die
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
a) nicht durch Verordnung der Europäischen Gemein- derlich ist,
schaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h 1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen
Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/ hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und
EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich
Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen setzung und technologischen Beschaffenheit, festzu-
sind, oder setzen;
b) einer durch Verordnung der Europäischen Gemein- 2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen
schaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h und Vormischungen zu beschränken.
Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3 oder Artikel 11 der Richtlinie
70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des
§ 5 Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund-
entsprechen, heit, soweit sie sich auf
oder 1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz-
tiere oder
2. einer durch
2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-
a) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln beziehen.
der Richtlinie 70/524/EWG,
b) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 10, Vierter Abschnitt
c) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
oder
§6
d) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
der Nummer 2 Buchstabe d, nicht verfüttert werden. Das derlich ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1363
1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen Be- §8
zeichnungen festzulegen;
(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos-
Zusatzstoffen und Vormischungen bei deren Inver- senen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die
kehrbringen oder Behandeln zu regeln; Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muss
3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhaltsstof- so beschaffen sein, dass sie beim Öffnen der Packung
fe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energiewer- oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht
te in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früch-
die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln sowie ten bestehen.
bei Angabe des Gewichts festzulegen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
insbesondere vorgeschrieben werden 1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln,
1. die Angabe der Bezeichnung, Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den
in § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kon-
2. die Angabe der Masse oder des Volumens und trolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Aus-
3. Angaben über nahmen von Absatz 1 zuzulassen;
a) den Hersteller, 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist, vorzuschreiben, dass bestimmte Ein-
b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
zelfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder
c) Inhaltsstoffe und Energiewerte, verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht
d) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit, werden dürfen.
e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits- (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2
dauer, Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend.
f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
g) die Herkunft,
Fünfter Abschnitt
h) die Art und Zeit der Herstellung,
Anforderungen an Betriebe
i) den Verwendungszweck und die sachgerechte Ver-
wendung und
§9
j) die Wartezeit.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(3) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
abgefasst, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Auf- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
schriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dür- derlich ist,
fen ihr nicht entgegenstehen.
1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung
(4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt. von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen
§7 a) gewerbsmäßig Futtermittel,
(1) Es ist verboten, b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen
oder Vormischungen oder
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung c) Zusatzstoffe oder Vormischungen
in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden hergestellt oder behandelt werden;
Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen
gesundheitliche Wirkungen, zu werben;
zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Zu-
2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter- satzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför-
mittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der dert werden;
Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich
3. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder
a) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten Vormischungen nur in Betrieben hergestellt oder
oder behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr
b) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht gebracht werden dürfen, die von der zuständigen
Folge mangelhafter Ernährung sind, Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,
beziehen. die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung
sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe zu regeln.
oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann
bestimmung dieser Stoffe entsprechen. insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerken-
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit- nung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tat-
teln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über- sachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsin-
nimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit haber oder der für die Herstellung Verantwortliche die
und Unverdorbenheit. erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des 3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund- Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines Zu-
heit, soweit sie sich auf satzstoffes sowie
1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch- 4. Art und Umfang der von dem Antragsteller während
ten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder und nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zu
erfüllenden Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mit-
2. Zusatzstoffe oder Vormischungen
teilung neuer Erkenntnisse sowie zur Bereitstellung
für Nutztiere beziehen. von Proben,
(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach die- zu regeln.
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammen- (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4
hang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
werden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatzstoffe für Nutz-
nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch tiere beziehen.
Landesrecht bestimmt. Dabei sind die Maßgaben der von
der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte § 10
über die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Betrieben zu beachten. Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4
(5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts-
Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Bundes- verordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel,
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und
Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben
unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie
Sechster Abschnitt unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen
Maßnahmen.
Stoffzulassung; Ausnahmen;
Anhörung von Sachverständigen (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8
§ 9a Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson-
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und
dere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Un-
Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrags auf
fälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
Zulassung eines Zusatzstoffes oder Änderung der Zulas-
erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten
sung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG
Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre-
in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt.
chende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundes-
Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Einvernehmen mit
ministerium von den getroffenen Maßnahmen.
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin zu treffen, soweit sich der (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für
Antrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht. landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und
verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5
(2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei
Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie
70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstän-
ihr diese Aufgabe nicht bereits nach Absatz 1 übertra- de dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei-
gen worden ist, nen lassen und durch geeignete Maßnahmen sicherge-
2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der stellt ist, dass die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit
(ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fas- des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das
sung sowie Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.
3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Futter- § 11
mittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom
13. September 1993 über Futtermittel für besondere (1) Die Bundesanstalt kann für Versuchszwecke auf
Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und
jeweils geltenden Fassung. Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsver-
ordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschrif-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ten genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von
desrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann- Bedeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten
ten Zwecke erforderlich ist, Zwecken noch vereinbar ist. Die Genehmigungen sind,
1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung eines soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versa-
Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag beizu- gen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs
fügenden Angaben und Unterlagen, zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden
2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Absatz 1 soll.
einschließlich der Antragsbefugnis und der Verwen- (2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, uner-
dung von Unterlagen zugunsten anderer Antragsteller, wünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1365
ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesinsti- scher Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsverordnun-
medizin zu genehmigen. gen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem
(3) Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Anga- Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
ben enthalten: den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutz-
1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr- tiere beziehen.
bringen Verantwortlichen,
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuhe-
2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes ben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten
oder der Vormischung, Ausnahmen war, beendet ist.
3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
(3) Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen
4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zu- meinschaft kann das Bundesministerium Rechtsverord-
sammensetzung, nungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne
6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im
Zusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen
Angaben. Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
(4) Dem Antrag sind beizufügen: rates auch die Anwendung einer Verordnung der Euro-
1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter päischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/
Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelsche- EWG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen
mikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate
Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormi- kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
schung; werden.
2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter § 13
öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5
oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags- Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender
staates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel, Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsbe-
der Zusatzstoff oder die Vormischung für den vorge- ratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittel-
sehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gut- überwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei-
achten über ein Mischfuttermittel muss außerdem her- ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den
vorgehen, dass es zweckmäßig zusammengesetzt ist. Fällen des § 12.
(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegeneh-
migungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundes- Siebter Abschnitt
anzeiger bekannt.
Einfuhr, Ausfuhr
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates § 14
nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die
nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor-
des Genehmigungsverfahrens festzulegen. schriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizo-
nen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen (Ver-
§ 11a trag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen
(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im Eidgenossenschaft – BGBl. 1967 II S. 2029, 2336), nicht
Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt
§ 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen). nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung
und die Lagerung in Zollverschlusslagern. Das Verbot
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht ent-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für gegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschrif-
Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- ten für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-
mung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen schungen etwas anderes ergibt.
Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim-
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
hen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr
§ 12 von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von
1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Behörde,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und 2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amt-
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- lichen Untersuchungszeugnisses oder
nungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versor- 3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte
gung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tieri- Bescheinigungen
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Fut-
Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Futter- termittelüberwachung zuständigen Behörde vorge-
mittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über be- führt werden.
stimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das (2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen
Bundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Ein- und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr
gangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- führen
rium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.
1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Doku-
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung mentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlich-
von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn- keitskontrolle sowie
lichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für
Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen. 2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Be-
hörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichproben-
(4) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn weise eine Warenkontrolle
sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. durch.
Dies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein- (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem
geführt worden sind, wenn diese wieder in das betref- Ergebnis, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-
fende Drittland ausgeführt werden. schungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen Futtermittel den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
mit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlings- nungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr
bekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzel-
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt wer- fall die Einfuhr genehmigen
den, sofern nachgewiesen wird, dass 1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit durch geeignete Behandlung,
den Mitteln verlangt, um der Einschleppung von 2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu-
gen, oder 3. zur unschädlichen Beseitigung,
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist
während des Transports nach dem Bestimmungsland und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entge-
und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis- genstehen.
men zu schützen. (4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt,
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch dass die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wer-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- den sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in
derlich ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung
Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein
in das Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten
oder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüglichen Kontrollen und ihre Ergebnisse aus.
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge- (5) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
meinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsver-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 ohne Zustimmung des ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzel-
Bundesrates erlassen. Für Rechtsverordnungen nach heiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und
Satz 2 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Absatz 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzei-
gen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von
§ 15 Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungs-
maßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-
der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futter- licher Muster und Proben vorsehen.
mitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die ge-
nannten Behörden können (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
mischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behäl- rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2
ter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder zu regeln.
der Durchfuhr zur Überwachung anhalten;
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und § 16
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die- (1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse-
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich nen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor-
bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal- schriften über unerwünschte Stoffe und Schädlings-
tungsbehörden mitteilen; bekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel,
dungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr be-
Zusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und stimmt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1367
(2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-
Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften lich ist,
entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland 1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch-
oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmten getrennt zu führungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von
halten und kenntlich zu machen. Futtermitteln vorzuschreiben;
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so- sowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buch-
weit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- führungsunterlagen zu regeln.
derlich ist, vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe
und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder
von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der § 18
zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Ein- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
zelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
regeln. soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-
(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und lich ist,
Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, 1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von
soweit möglich in Form des Zollverschlusses. Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen ein-
schließlich des Probenahmeverfahrens und der Analy-
Achter Abschnitt semethoden zu regeln,
2. Mindestanforderungen an
Anzeige- und Buchführungspflicht,
Überwachung a) die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtun-
gen, die amtliche Untersuchungen durchführen,
§ 17 und
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstof- b) die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchun-
fe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr gen befassten Personen festzusetzen
bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach
sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde
Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zu-
zu regeln,
ständigen Behörde anzuzeigen.
3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs-
in Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzu-
mäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung
schreiben.
von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla-
gen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will. (2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche
Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung
benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13
wird. Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe
oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt, § 19
hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Aus- (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der
gänge Buch zu führen. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von gen und der erteilten Auflagen werden durch die nach
Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung (2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-
an Endverbraucher. fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen
(5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs- Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
mäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz
erhält, dass ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
Stoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer erforderlich sind.
und sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit dar- tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
stellt, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unver- ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
züglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernich- Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der
tung der Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-
gemäß Satz 1 darf von der dort genannten Behörde nicht räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit betre-
ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- ten und dort
ten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
1. Besichtigungen vornehmen,
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ver-
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung
wendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel
entnehmen,
nach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt
erfolgt. 3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Ge-
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
schäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch § 19b
dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken (1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
des Auskunftspflichtigen dienen; das Grundrecht der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erfor-
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- derlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunfts- schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
pflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör-
gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. den anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitglied-
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche staaten oder der Kommission der Europäischen Gemein-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder schaft mitteilen.
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord- (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
§ 19a
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde
(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-
Überwachung fest, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3
Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund auf andere Behörden übertragen.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-
sprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter
Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbe- Neunter Abschnitt
sondere
Straf- und Bußgeldvorschriften
1. eine geeignete Behandlung,
2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken, § 20
3. die unschädliche Beseitigung oder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des
Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat 1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-
anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. rung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein-
(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Fut- trächtigen können, oder
termittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem 2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet.
Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt
oder in Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, (2) Der Versuch ist strafbar.
kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prüfung durch- Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeich-
führt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung nete Handlung
mitteilt.
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
(3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und fährdet,
hat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futter-
mittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung entnom- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
men oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet, schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
so kann sie auch verbieten, dass das Futtermittel, der bringt oder
Zusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver-
wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt. mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
in den Verkehr gelangt, deren Verfütterung geeignet ist, lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick Geldstrafe.
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit
zu beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde anord- § 21
nen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatz- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
stoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzei- lässig
tig und in geeigneter Weise, insbesondere durch den Her-
steller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan-
im Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung delt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt
unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unter- oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;
nehmers, unter dessen Namen oder Firma das Futtermit- 2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
tel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung
gebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a oder
wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen nach Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Satz 1 oder Sicherstellungen, nicht getroffen werden nach Abs. 1 Nr. 2 ein Futtermittel in den Verkehr
können. bringt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1369
2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Ver- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 oder
Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zuwider-
Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buch- handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 verweist.
Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbin- fertig
dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-
Buchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt; dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin-
Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 dung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,
Nr. 3 oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbin-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4
Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den oder 10 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
Verkehr bringt oder verabreicht; be c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert oder
4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in
Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt, 2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts-
deren Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre- nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
chen; geldvorschrift verweist.
5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt; (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Absat-
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatz-
zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
stoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen
Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a, 14
Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt;
und 15 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
7. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, Mark geahndet werden.
§ 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 Satz 2 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt; § 22
8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatzstof- Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die
fe oder Vormischungen einführt oder in das Inland sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit
verbringt; nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Abs. 2 be-
8a. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer zieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein buches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Futtermittel ausführt; keiten sind anzuwenden.
9. die Anzeige nach § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 25 Abs. 4
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; Zehnter Abschnitt
10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Schlussbestimmungen
Vormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind,
nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht; § 23
11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs- Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach
gemäß Buch führt; diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbind-
licher technischer Vorschriften aus Anhängen von Richt-
11a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht recht-
linien oder aus Anhängen von Entscheidungen des Rates
zeitig unterrichtet;
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich- dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19
Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder § 24
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt;
Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung
12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt; 1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie
95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-
13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5 regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel-
Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- kontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in der jeweils gel-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen tenden Fassung sowie
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist; 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender
14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9
Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme.
Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2 oder 6 Satz 1,
§ 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1
Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, § 25
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten (Inkrafttreten)
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 23. August 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Rinder- und
Schafprämien-Verordnung vom 24. März 2000 (BGBl. I S. 299) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. August 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000 1371
Berichtigung
der Verordnung zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit
(Familienkassenzuständigkeitsverordnung – FamZuStV)
Vom 31. August 2000
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2000 (BGBl. I
S. 1306) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach dem Ausfertigungsdatum ist die Angabe „Walter Riester“ durch die
Angabe „Hans Eichel“ zu ersetzen.
Berlin, den 31. August 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. V o t h
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 1. September 2000
Tag Inhalt Seite
28. 8. 2000 Gesetz zu dem Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel vom 10. September 1998 . . . . . . . . . . . . . . 1058
GESTA: XN002
29. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084
30. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Belgrader Donaukonvention . . . . 1084
30. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
6. 7. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-liechtensteinischen Vereinbarung über das Ver-
waltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
6. 7. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Rad-
fahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige
Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086
10. 7. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-armenischen Vertrags über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
18. 7. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1087
19. 7. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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