1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Zweites Gesetz
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
(MRRG)
Vom 28. August 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates men oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
das folgende Gesetz beschlossen: sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unter-
richten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter
Artikel 1 Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt.
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere
das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen
der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen,
a) Im einleitenden Satz werden nach dem Wort „Päs- soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass kon-
sen“ die Wörter „sowie bei staatsangehörigkeits- krete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvoll-
rechtlichen Verfahren“ eingefügt. ständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Wei-
„1. die Tatsache, dass der Betroffene tergabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5
entsprechend anzuwenden.“
a) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des 3. § 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Europawahlgesetzes) bei der Wahl des
Europäischen Parlaments von Amts wegen „2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person
in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepu- gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder
blik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls unvollständig sind (§ 9),“.
zu speichern ist die Gebietskörperschaft
oder der Wahlkreis im Herkunftsmitglied- 4. § 9 wird wie folgt gefasst:
staat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis „§ 9
eingetragen war.“
Berichtigung und Ergänzung von Daten
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollstän-
„§ 4a dig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des
Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a
Richtigkeit und Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollstän- 5. In § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5
dig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu Satz 1 werden die Wörter „oder für Wahlzwecke“ durch
berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der die Wörter „ , für Wahlzwecke oder zur Feststellung der
Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ ersetzt.
oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten,
denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen 6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt wor-
den sind. „(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b
und § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b betrifft, gelten bis zur
oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar.
konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch
Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrah-
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. mengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschrif-
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit ten dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupas-
sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrneh- sen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1303
Artikel 1a „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 4a
Änderung des Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes über konkrete
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
– Verwaltungsverfahren – von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu
Dem § 71 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterrichten.“
– Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. August 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Für den Bundeskanzler
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Zweites Gesetz
zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
(Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz – 2. AHÄndG)
Vom 28. August 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auf
Artikel 1 Antrag des Wohnungsunternehmens bis zum 31. De-
zember 2003 teilweise oder vollständig durch
Änderung des Altschuldenhlife-Gesetzes ersatzweise Zahlungen an den Erblastentilgungs-
Das Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. I fonds abgelöst werden. Die Höhe dieser Zahlungen
S. 944, 986), zuletzt geändert durch das Gesetz vom bestimmt sich nach der vom Wohnungsunter-
21. November 1996 (BGBI. I S. 1780), wird wie folgt ge- nehmen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ab-
ändert: satz 1 unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger
Privatisierungen noch zu veräußernden Quadrat-
1. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: meter Wohnfläche multipliziert mit dem Betrag von
200 Deutsche Mark.“
„Liegt bis zum 31. Dezember 1999 eine bestands-
kräftige Entscheidung über Anträge nach dem Ver- e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mögensgesetz vor, ergeht ein ergänzender Bescheid „Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus
über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen
Maßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden nicht fristgerecht und löst es seine Verpflichtung
Fläche; Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz, nicht gemäß Absatz 2a ab, ist der Bescheid über
die nach diesem Zeitpunkt bestandskräftig werden, die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teil-
haben keine Auswirkungen mehr auf die Teilent- weise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag
lastung.“ einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahl-
ter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen
2. § 5 wird wie folgt geändert: dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht
die Jahreszahl „1999“ ersetzt. zu vertreten hat oder die Privatisierungs- oder Ver-
äußerungspflicht noch bis zum 31. Dezember 2003
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Jahreszahl „2000“ erfüllt und aus den Veräußerungen Erlösanteile in
durch die Jahreszahl „1999“ und am Ende das Höhe von 50 vom Hundert für das Jahr 2000 und
Komma durch einen Punkt ersetzt. danach 55 vom Hundert an den Erblastentilgungs-
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen. fonds abführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1305
3. Nach § 6 wird ein neuer § 6a eingefügt: nehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Ge-
währung ist, dass sich das Land an dem Sanierungs-
„§ 6a
konzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch
Ermächtigung den Bund beteiligt.“
zum Erlass von Vorschriften
über zusätzliche Entlastung
4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§§ 4 und 5“
(Härtefallregelung)
geändert in „§§ 4, 5 und 6a“.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für
5. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Raumordnung,
eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten
Bauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „Verkehr,
und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Woh-
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
nungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3
festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leer-
standes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet Artikel 2
sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten
haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Inkrafttreten
Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unter- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. August 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Für den Bundeskanzler
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Verordnung
zur Konzentration von Zuständigkeiten der
Familienkassen im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit
(Familienkassenzuständigkeitsverordnung –– FamZuStV)
Vom 11. August 2000
Auf Grund des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409
die Familienkasse für die Familienkassen/Arbeitsämter
Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der
(Bußgeld- und
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,
Strafsachenstelle)/
1977 I S. 269), von denen § 387 Abs. 2 Satz 2 und 3
Arbeitsamt
durch Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden sind, verordnet Saarbrücken Kaiserslautern, Landau, Neun-
das Bundesministerium der Finanzen: kirchen, Pirmasens, Saarbrücken,
Saarlouis, Trier
Koblenz Bad Kreuznach, Koblenz, Ludwigs-
§1
hafen, Mainz, Mayen, Montabaur,
Bußgeld- und Strafsachenstellen Neuwied
(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht Freiburg Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe,
einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Lörrach, Mannheim, Offenburg,
Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Rastatt, Villingen-Schwennigen
Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungs- Stuttgart Balingen, Konstanz, Ludwigsburg,
widrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Nagold, Pforzheim, Reutlingen,
Kindergeld ist zuständig Rottweil, Stuttgart, Waiblingen
Ulm Aalen, Göppingen, Heilbronn,
die Familienkasse für die Familienkassen/Arbeitsämter Ravensburg, Schwäbisch Hall,
(Bußgeld- und Tauberbischofsheim, Ulm
Strafsachenstelle)/ Augsburg Augsburg, Donauwörth, Freising,
Arbeitsamt Kempten, Memmingen, Rosenheim,
Weilheim
Kiel Kiel, Lübeck, Neubrandenburg,
Nürnberg Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth,
Neumünster, Rostock, Schwerin,
Coburg, Nürnberg, Schweinfurt,
Stralsund
Würzburg
Hamburg Bad Oldesloe, Elmshorn, Flensburg, Passau Deggendorf, München, Pfarrkirchen,
Hamburg, Heide Passau, Traunstein
Hildesheim Braunschweig, Goslar, Göttingen, Regensburg Ansbach, Hof, Ingolstadt, Landshut,
Hameln, Hannover, Hildesheim, Regensburg, Schwandorf, Weiden,
Nienburg Weißenburg
Lüneburg Bremerhaven, Celle, Helmstedt, Berlin-Süd-West Berlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Ost,
Lüneburg, Stade, Uelzen, Verden Berlin-Süd, Berlin-Süd-West, Berlin-
Oldenburg Bremen, Emden, Leer, Nordhorn, West
Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Potsdam Cottbus, Eberswalde,
Wilhelmshaven Frankfurt/Oder, Neuruppin, Potsdam
Aachen Aachen, Bonn, Brühl, Düren, Krefeld, Magdeburg Altenburg, Dessau, Erfurt, Gera,
Mönchengladbach Gotha, Halberstadt, Halle, Jena,
Lutherstadt-Wittenberg, Magdeburg,
Bielefeld Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Merseburg, Nordhausen, Sanger-
Meschede, Münster, Paderborn, hausen, Stendal, Suhl
Rheine, Soest
Dresden Annaberg-Buchholz, Bautzen,
Bochum Bochum, Coesfeld, Dortmund, Chemnitz, Dresden, Leipzig,
Hamm, Iserlohn, Recklinghausen Oschatz, Pirna, Plauen, Riesa,
Düsseldorf Düsseldorf, Duisburg, Essen, Zwickau.
Gelsenkirchen, Oberhausen, Wesel (2) Die Befugnisse der Familienkassen nach § 399
Köln Bergisch Gladbach, Hagen, Köln, Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Nr. 7 der Abgabenordnung
Siegen, Solingen, Wuppertal bleiben unberührt.
Frankfurt/Main Darmstadt, Frankfurt/Main, Hanau, §2
Limburg, Offenbach, Wiesbaden Inkrafttreten
Kassel Bad Hersfeld, Fulda, Gießen, Kassel, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000
Korbach, Marburg, Wetzlar in Kraft.
Berlin, den 11. August 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1307
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung*)
Vom 18. August 2000
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung 4. In § 7b Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird der Ver-
mit Absatz 5, und des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buch- weis „Anhang D Nr. 11.2“ jeweils durch den Verweis
stabe a, b, e und f, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, „Anhang D Nr. 10.2“ ersetzt.
des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) verordnet die Bundes- 5. In der Überschrift von Teil 9 und in § 47 Abs. 1 wird
regierung nach Anhörung der betroffenen Kreise: das Wort „Beglaubigung“ durch das Wort „Eichung“
ersetzt.
Artikel 1
6. § 49 wird wie folgt gefasst:
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),
zuletzt geändert durch § 17 der Verordnung vom 29. Juni „§ 49
1998 (BGBl. I S. 1762), wird wie folgt geändert: Anerkennung
(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle
1. § 2 wird wie folgt geändert:
für den Geltungsbereich dieser Verordnung im Be-
a) In Absatz 1 wird der Wert „3 Megaelektronvolt“ nehmen mit der Bundesanstalt an.
durch den Wert „7 Megaelektronvolt“ ersetzt.
(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten,
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche,
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden
„oder zur Bestimmung des Luftkerma-Längenpro- dürfen, zu bezeichnen.“
duktes oberhalb von 5 · 10-6 Gray mal Meter“.
7. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Volumenmessgeräte
für nichtflüssige Messgüter der Anlage 3 und“ ge- „§ 50a
strichen. Aufsicht
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die
3. § 6 wird wie folgt geändert: Prüfstelle.“
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Messgerät so aufstellen, anschließen, 8. In § 51 Satz 2 werden nach dem Wort „bestellt“ die
handhaben und warten, dass die Richtigkeit Worte „und verpflichtet“ eingefügt.
der Messung und die zuverlässige Ablesung
der Anzeige gewährleistet sind,“. 9. § 53 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte
„(1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des „bei Hauptprüfstellen sowie bei Prüfstellen mit der
Eichgesetzes oder nach den §§ 2, 3 oder 7b dieser Befugnis zur Beglaubigung von Messgeräten für
Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht Wärme“ durch die Worte „bei Prüfstellen mit der
planmäßig zu seinem Vorteil ausnutzen.“ Befugnis zur Eichung von Messgeräten für Wärme,
Messwandlern für Elektrizitätszähler, elektroni-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Anlage 18 schen Tarifgeräten“ ersetzt.
Abschnitt 10 Nr. 4“ durch die Worte „Anlage 13
Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder Abschnitt 10 Nr. 4“ ersetzt. „(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „angehören“ mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vor-
die Worte „oder dieser Klasse vergleichbare Ge- schriften des Absatzes 1 zulassen.“
nauigkeitsanforderungen erfüllen“ angefügt.
10. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- „Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer
Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Auflage verbunden werden.“
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
11. § 57 wird wie folgt gefasst: 17. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
„§ 57 oder der Masse, die in landwirtschaftlichen
Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereit-
Bezeichnung der Prüfstelle gehalten und deutlich erkennbar als nicht
Die Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich geeicht gekennzeichnet sind,
anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die 18. Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,“.
Art der zu eichenden Messgeräte und den Träger der
Prüfstelle hinweist.“ b) In Nummer 22 werden die Worte „Volumenmess-
geräte für nichtflüssige Messgüter der Anlage 3
und“ gestrichen.
12. § 59 wird wie folgt gefasst:
c) Nummer 24 wird wie folgt geändert:
„§ 59
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Eichung durch Prüfstellen
„c) Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf
(1) Für die Durchführung der Eichung durch die
Grund der Freistellungs-Verordnung vom
staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a
30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt
bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3
geändert durch die Verordnung vom
etwas anderes ergibt.
30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),“.
(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüf-
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
stelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der
Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen „e) Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,“.
den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-
cc) Buchstabe f wird gestrichen.
Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem
Herstellerbetrieb angebracht werden. d) In Nummer 29 Buchstabe f werden die Worte „in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar
(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in An-
1979 (BGBl. I S. 165)“ durch die Worte „in der Fas-
hang D Nr. 4 festgelegt.“
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490)“ ersetzt.
13. In § 61 wird das Wort „Beglaubigungen“ durch das
Wort „Eichungen“ ersetzt. e) An Nummer 29 wird folgende Nummer 30 ange-
fügt:
14. In § 62 wird in Absatz 1 Nr. 1 das Wort „beglaubigt“ „30. Messgeräte im öffentlichen Vermessungs-
durch das Wort „geeicht“ und in Absatz 1 Nr. 3 und wesen und im Markscheidewesen.“
Absatz 2 das Wort „Beglaubigungen“ durch das Wort
„Eichungen“ ersetzt. 18. Anhang B wird wie folgt geändert:
a) In Ordnungsnummer 1.1 wird vor dem Wort „Län-
15. § 74 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
genmessgeräte“ das Wort „mechanische“ einge-
„11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht fügt.
in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, an-
b) Die Ordnungsnummern 4.2 bis 4.10 werden wie
schließt, handhabt oder wartet,“.
folgt gefasst:
16. § 77 wird wie folgt geändert: „4.2 Messwerkzeuge für Flüssig-
keiten mit Ausnahme der
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: Messwerkzeuge nach Num-
„(1) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte mern 4.3 und 4.4 .................... 3
Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, 4.3 Messwerkzeuge für Flüssig-
deren Nenngebrauchsbereich für die Energie keiten mit festen Maßwänden,
3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können un- bei denen der Maßraum und
befristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit die Maßraumeinstellung ein-
Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt sehbar sind ............................ nicht
weiterverwendet werden. Vor dem 1. September befristet
2000 zugelassene Personendosimeter nach § 2
Abs. 3 können bis zum 31. Dezember 2002 für 4.4 Volumenmessgeräte, bei de-
Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien nen die messwertbestimmen-
zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterver- den Teile aus Glas sind .......... nicht
wendet werden.“ befristet
b) Absatz 6a wird gestrichen. 4.5 Lagerbehälter und Lagerge-
fäße, soweit sie nicht zu den
c) In Absatz 9 Satz 2 wird nach dem Wort „erlischt“ Gefäßen nach Nummer 4.6
das Wort „spätestens“ eingefügt. oder den Lagerbehältern nach
Nummer 4.7 gehören.............. 12
17. Anhang A wird wie folgt geändert:
4.6 Lagergefäße, Haupt- und Zwi-
a) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 schensammelgefäße nach dem
bis 18 eingefügt: Branntweinmonopolrecht ...... nicht
„16. Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen, befristet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1309
4.7 Lagerbehälter, bei denen die m) Ordnungsnummer 16.1 wird wie folgt gefasst:
Messbeständigkeit des Maß- „16.1 Überdruckmessgeräte der Klas-
raums durch eine vollständige sen 0,1 bis 0,6 ........................ 1“.
Vermessung frühestens 5 Jah-
re nach einer vorausgegan- n) Ordnungsnummer 18.1 wird wie folgt gefasst:
genen Eichung festgestellt ist „18.1 Wegstreckenzähler in Miet-
und der Sumpf bei Behältern kraftfahrzeugen für Selbstfah-
mit vollaufliegendem Boden rer .......................................... nicht
nicht in den Maßraum einbe- befristet“.
zogen ist ................................ nicht
befristet o) In Ordnungsnummer 19.1 wird vor dem Wort
4.8 Transport-Messbehälter ........ 9 „Stoppuhren“ das Wort „mechanische“ einge-
fügt.
4.9 Holzfässer und Kunststoff-
fässer mit Ausnahme der p) In Ordnungsnummer 20.1 werden die Worte „PTB-
Fässer nach Nummern 4.5 Mitteilungen 95 (1985) Nr. 2 S. 114“ durch die
und 4.6 .................................... 5 Worte „PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38“
und die Worte „4 Jahre“ durch die Worte „5 Jahre“
4.10 Metallfässer mit Ausnahme ersetzt.
der Fässer nach Nummern
4.5, 4.6 und 4.11 .................... 8“. q) In Ordnungsnummer 20.3 werden die Worte „PTB-
Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 299“ durch die
c) In Nummer 4.11 werden die Worte „zweischalige Worte „PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38“
tiefgezogene“ gestrichen. ersetzt.
d) In Ordnungsnummer 5.3 werden das Komma und r) Die Ordnungsnummern 23.1 und 23.2 werden wie
die Worte „deren größter zulässiger Durchfluss folgt gefasst:
nicht mehr als 20 l/min beträgt“ gestrichen.
„23.1 Strahlenschutzmessgeräte mit
e) In Ordnungsnummer 7.1 wird nach der Angabe geeigneter Kontrollvorrichtung
„PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297“ die
Angabe „und 107 (1997) Nr. 2 S. 122“ eingefügt. (s. Anmerkung) mit Ausnahme
der Messsysteme nach Num-
f) Ordnungsnummer 7.10 wird wie folgt gefasst: mer 23.3, wenn der Anwender
„7.10 Mengenumwerter für Gase ..... 5 im gesamten Messbereich
Wird die Messrichtigkeit des bzw. im gesamten Nennge-
Mengenumwerters innerhalb brauchsbereich für die Dosis-
der Eichfehlergrenzen durch leistung Kontrollmessungen
mindestens einmal jährlich entsprechend der Zulassung
von einer staatlich anerkann- durchführt, die Ergebnisse
ten Prüfstelle oder einer Eich- aufzeichnet und mindestens
behörde durchgeführte Nach- 6 Jahre aufbewahrt ................ nicht
prüfungen am Betriebspunkt befristet
bestätigt und im Datenbuch
des Mengenumwerters be- 23.2 Strahlenschutzmessgeräte mit
scheinigt, verlängert sich die geeigneter Kontrollvorrichtung
Gültigkeitsdauer um jeweils (s. Anmerkung) mit Ausnahme
ein Jahr.“ der Messsysteme nach Num-
mer 23.3, wenn der Anwender
g) Ordnungsnummer 9.3 wird wie folgt gefasst:
nur in Teilen des Messbe-
„9.3 nichtselbsteinspielende Han- reichs bzw. in Teilen des
delswaagen mit einer Höchst- Nenngebrauchsbereichs für
last von weniger als 50 Kilo- die Dosisleistung Kontroll-
gramm .................................... 4“. messungen entsprechend der
h) Ordnungsnummer 9.9 wird gestrichen. Zulassung durchführt, die
Ergebnisse aufzeichnet und
i) In Ordnungsnummer 10.2 wird vor dem Wort
mindestens 6 Jahre aufbe-
„Waagen“ das Wort „selbsttätige“ eingefügt.
wahrt ...................................... 6“.
j) Ordnungsnummer 11.2 wird gestrichen.
k) Nach Ordnungsnummer 13.1 wird folgende Ord- 19. Anhang D wird wie folgt geändert:
nungsnummer 13.2 eingefügt:
„13.2 Hydrostatische Waagen, a) An Nummer 3.3 wird folgender Text angefügt:
Tauchkörper und Pyknometer „Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger
aus Metall .............................. 4“. als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer
runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12
l) Ordnungsnummer 14.1 wird wie folgt gefasst:
am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jah-
„14.1 Flüssigkeits-Glasthermome- reszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der
ter mit Ausnahme der Thermo- Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebe-
meter nach Nummer 14.2 ...... 15“. marke kenntlich zu machen.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Beispiel: 2. Begriffsbestimmung
12 11 Choirometer sind Messgeräte, die an
1 Schweineschlachtkörpern den Muskel-
fleischanteil feststellen
3 2 9
8
01 – über die Messung der Dicke von Speck-
10
und Muskelschichten oder
geeicht bis
2001 – durch direkte Angabe des Muskel-
4 fleischanteils.
6 5 7 3. Fehlergrenzen
“. 3.1 Fehlergrenzen bei der Laboratoriumsprü-
b) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Beglaubi- fung
gungszeichen“ durch die Worte „Eichzeichen der 3.1.1 Speck- und Muskelschichten feststellende
Prüfstellen“ ersetzt. Geräte
c) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 Die Fehlergrenzen haben bei der laborato-
ersetzt: riumsmäßigen Prüfung, die von der Bundes-
„Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach anstalt für Fleischforschung an mindestens
Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung 120 Schlachtkörpern vorzunehmen ist, fol-
sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu ver- gende Werte:
wenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Speckdicke:
Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungs-
arithmetischer Mittelwert
nummer der Prüfstelle.“
der Abweichungen Am = 0,4 mm;
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Standardabweichung
der Einzelabweichungen s = 1,4 mm;
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:
Muskeldicke:
„Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
arithmetischer Mittelwert
Abschnitt 5 Choirometer“. der Abweichungen Am = 1,0 mm;
b) An Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4 Standardabweichung
und 5 angefügt: der Einzelabweichungen s = 3,0 mm.
„Abschnitt 4 3.1.2 Muskelfleischanteile feststellende Geräte
Rundholzmessanlagen arithmetischer Mittelwert
1. Zulassung der Abweichungen Am = 0,5 %;
Die Bauarten der Rundholzmessanlagen Standardabweichung
bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen der Einzelabweichungen s = 2,1%.
Eichung. 3.2 Eichfehlergrenzen
2. Begriffsbestimmung 3.2.1 Die Eichfehlergrenzen für opto-elektroni-
Rundholzmessanlagen sind Messgeräte, die sche Geräte betragen an einer vorgeschrie-
einen oder mehrere Durchmesser im Bereich benen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere
der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm- Grenzwerte werden in der Zulassung festge-
Länge messen und daraus das Holzvolumen legt.
berechnen. 3.2.2 Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte
3. Fehlergrenzen und für direkt den Muskelfleischanteil fest-
stellende Geräte werden in der Zulassung
Die Eichfehlergrenzen betragen:
festgelegt.“
a) für den Einzeldurchmesser 1 cm
b) für den arithmetischen 21. In Anlage 3 werden Abschnitt 1 und die Überschrift
Mittelwert aus 10 Mes- von Abschnitt 2 gestrichen.
sungen des Durch-
messers 2,5 mm 22. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
c) für die Stammlänge 1% a) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu
jedoch nicht Abschnitt 2 werden nach dem Wort „Messgeräte“
weniger als das Komma und die Worte „Maisch- und Gär-
5 cm. bottiche“ gestrichen.
Abschnitt 5 b) Abschnitt 2 Nummern 1.3, 2.4, 3.5, 4.7 und 5.2
Choirometer werden gestrichen; Nummer 5.3 wird Nummer 5.2.
1. Zulassung c) Abschnitt 4 Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
Die Bauarten der Choirometer bedürfen der „3.2 An Fässern muss der Hersteller oder sein
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Firmenzeichen angegeben sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1311
23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser“.
b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Messanlagen
1.1.1 Die Bauarten der Messanlagen
– in Straßenzapfsäulen,
– auf Straßenfahrzeugen für verflüssigte Gase,
– zur Abgabe von verflüssigten Gasen an Fahrzeuge,
– für verflüssigte Gase mit kritischen Temperaturen unter 70 °C,
– auf Flugfeldtankwagen mit zusätzlichem Rückpumpsystem über Zähler,
– für Schmieröle,
– für pflanzliche Öle mit einer Viskosität von mehr als 20 mPa · s bei 15 °C,
– zur Annahme von Milch
bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, sofern keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt
ist.
1.1.2 Messanlagen, ausgenommen die Messanlagen nach Nummer 1.1.1, sind allgemein zur innerstaatlichen
Eichung zugelassen.
1.2 Volumenzähler
1.2.1 Hubkolbenzähler, Ovalradzähler, Ringkolbenzähler und Treibschieberzähler mit mechanischem Zählwerk,
– deren dynamische Viskosität mindestens 0,3 mPa · s beträgt und
– deren Temperatur im Bereich von –10 °C bis 110 °C liegt,
sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2.2 Die Bauarten
– der nicht unter Nummer 1.2.1 aufgeführten Volumenzähler mit mechanischem Zählwerk,
– der Volumenzähler mit elektronischen Einrichtungen,
– der Volumenmessgeräte zur Herstellung von Flüssigkeitsgemischen (Messgeräte-Kombinationen)
bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, sofern keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt
ist, oder können in die Zulassung der Messanlage einbezogen werden.
1.2.3 Volumenzähler werden in die Eichung der zugehörigen Messanlage einbezogen. Sie müssen eichamtlich
vorgeprüft sein. Bei Straßenzapfsäulen beschränkt sich die Vorprüfung auf elektronische Baugruppen.
1.3 Massezähler
1.3.1 Die Bauarten der Massezähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung oder können in die
Zulassung der Messanlage einbezogen werden.
1.3.2 Massezähler werden in die Eichung der zugehörigen Messanlage einbezogen. Elektronische Baugruppen
müssen eichamtlich vorgeprüft sein.
1.4 Zusatzeinrichtungen zu Volumenzählern und Massezählern
1.4.1 Mechanisch arbeitende Zusatzeinrichtungen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.4.2 Die übrigen Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung oder können in
die Zulassung des Zählers oder zusammen mit dem Zähler in die Zulassung der Messanlage einbezogen
werden.
1.4.3 Zusatzeinrichtungen werden in Verbindung mit dem Volumen- oder Massezähler in die Eichung der
zugehörigen Messanlage einbezogen.
1.4.4 Zusatzeinrichtungen mit elektronischen Baugruppen müssen eichamtlich vorgeprüft sein.
1.5 Andere Teile der Messanlage
1.5.1 Die Bauarten der gasabscheidenden Einrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung,
sofern keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt ist.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
1.5.2 Andere Teile oder Baugruppen der Messanlage können eine gesonderte Bauartzulassung erhalten oder in
die Zulassung der Messanlage einbezogen werden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Die Messanlage ist eine Einrichtung, die den Volumenzähler oder Massezähler und alle Zusatzeinrich-
tungen und zusätzlichen Einrichtungen umfasst.
2.2 Der Volumenzähler für Flüssigkeiten ist ein Messgerät für die kontinuierliche Messung, Speicherung und
Anzeige des Volumens im Messzustand der Flüssigkeit, die durch den Messaufnehmer fließt.
Volumenzähler werden nach dem Messprinzip in Verdrängungszähler (volumetrische Zähler), Strömungs-
zähler und Durchflussintegratoren unterschieden.
2.3 Der Massezähler für Flüssigkeiten ist ein Messgerät, das die Masse einer strömenden Flüssigkeit ohne
Zuhilfenahme anderer Messgeräte oder von Daten der physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeit ermit-
telt.
2.4 Zu einem Volumenzähler oder Massezähler gehören mindestens ein Messaufnehmer, ein Rechner (ein-
schließlich Justier- oder Korrektionseinrichtung, falls vorhanden) und eine Anzeigeeinrichtung. Der Rech-
ner kann ein mechanischer Rechner sein.
2.5 Der Volumen- oder Massezähler für kryogene Flüssigkeiten umfasst den Messaufnehmer, den Rechner,
den Mengenumwerter und die Anzeigeeinrichtung. Die gemessene Menge kann in Einheiten der Masse,
des Volumens der Flüssigkeit am normalen Siedepunkt oder des Volumens des Gases im Normzustand
angezeigt werden.
2.6 Die Zusatzeinrichtung ist eine Einrichtung zur Durchführung von Sonderfunktionen, die unmittelbar die
Weiterverarbeitung, Übertragung und/oder Anzeige von Messergebnissen betreffen.
2.7 Die zusätzliche Einrichtung ist ein Teil oder eine Einrichtung, die nicht Zusatzeinrichtung ist und zur Siche-
rung einer ordnungsgemäßen Messung oder zur Erleichterung der Messvorgänge benötigt wird, oder eine
Einrichtung, die auf die Messung irgendeinen Einfluss ausüben kann.
2.8 Verbundene Messgeräte sind die in die Messanlage eingebauten oder vorgesehenen Geräte zum Messen
bestimmter, für die Flüssigkeit charakteristischer Größen, mit der Absicht, eine Korrektion und/oder Men-
genumwertung durchzuführen.
2.9 Die Justiereinrichtung ist eine in den Zähler eingebaute Einrichtung, die im Allgemeinen nur eine Parallel-
verschiebung der Fehlerkurve zulässt und dazu dient, die Messabweichungen innerhalb der Fehlergrenzen
anzuordnen.
2.10 Die Korrektionseinrichtung ist eine mit dem Zähler verbundene oder in ihn eingebaute Einrichtung zur
automatischen Korrektion des Volumens im Messzustand unter Berücksichtigung von Durchfluss
und/oder Merkmalen der Messflüssigkeit (Viskosität, Temperatur, Druck usw.) und den zuvor ermittelten
Kalibrierkurven.
Die Merkmale der Flüssigkeit dürfen entweder mit verbundenen Messgeräten gemessen oder im Gerät
gespeichert werden.
2.11 Der Mengenumwerter ist eine Einrichtung, die automatisch das im Messzustand ermittelte Volumen in ein
Volumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet. Mit der Einrichtung kann auch aus der Masse
und der Dichte der Flüssigkeit das Volumen im Messzustand berechnet werden. Die Berechnungen erfol-
gen unter Berücksichtigung von den mit verbundenen Messgeräten ermittelten oder im Speicher gespei-
cherten Merkmalen der gemessenen Flüssigkeit (Temperatur, Druck, Dichte usw.). Das Verhältnis aus dem
Volumen im Basiszustand und dem Volumen im Messzustand oder der entsprechende Quotient der
Masse wird als „Umrechnungsfaktor“ bezeichnet.
2.12 Der Messzustand ist der Zustand der Flüssigkeit, deren Volumen oder Masse zu messen ist, zum Zeit-
punkt der Messung (z.B. Temperatur und Druck der Messflüssigkeit).
2.13 Der Basiszustand ist der festgelegte Zustand, auf den das gemessene Volumen der Flüssigkeit umgerech-
net wird (z.B. Basistemperatur und Basisdruck).
2.14 Die kleinste Messmenge einer Messanlage ist das kleinste Flüssigkeitsvolumen oder die kleinste Flüssig-
keitsmasse, für das bzw. für die die Messung mit dieser Messanlage messtechnisch zugelassen ist.
In Messanlagen für Abgabezwecke wird diese kleinste Menge als kleinste Abgabemenge, in Messanlagen
für Annahmezwecke als kleinste Annahmemenge bezeichnet.
2.15 Die kleinste festgelegte Volumenabweichung bzw. die kleinste festgelegte Massenabweichung ist der
Absolutwert der Fehlergrenze für die kleinste Messmenge einer Messanlage.
2.16 Die kleinste festgelegte Preisabweichung ist der zu zahlende Preis für die kleinste festgelegte Volumen-
abweichung oder Massenabweichung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1313
3 Genauigkeitsklassen für Messanlagen
Unter Berücksichtigung ihrer Verwendungsgebiete gelten die Genauigkeitsklassen nach Tabelle 1.
Tabelle 1
Klasse Verwendungsgebiet
0,3 Messanlagen in Fernleitungen
Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbeson-
dere
Kraftstoffzapfsäulen und Gemischzapfsäulen (außer Flüssiggaszapfsäulen),
Messanlagen auf Straßentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa · s),
0,5
Messanlagen zur Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tankwagen,
Messanlagen für Milch,
Messanlagen zur Schiffsbeladung,
Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen
Flüssigkeitsgaszapfsäulen,
Messanlagen für verflüssigte, unter Druck stehende Gase, gemessen bei einer Temperatur
gleich oder größer als –10 °C,
Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten
1,0
verwendet werden,
– deren Temperatur kleiner als –10 °C oder größer als 50 °C ist,
– deren Viskosität höher als 1000 mPa · s ist,
– deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 l/h ist
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid,
1,5 Messanlagen (außer Flüssiggaszapfsäulen) für verflüssigte, unter Druck stehende Gase,
gemessen bei einer Temperatur unter –10 °C (außer kryogenen Flüssigkeiten)
Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck unter-
2,5
halb von –153 °C liegt
4 Aufschriften
4.1 Jede Messanlage, jeder Bestandteil einer Messanlage oder jede ihrer Baugruppen, für die eine Bauart-
zulassung erteilt wurde oder die allgemein zur Eichung zugelassen ist, muss die folgenden Aufschriften
tragen:
– bei Bauartzulassung das Zulassungszeichen,
– das Kennzeichen oder Firmenzeichen des Herstellers,
– gegebenenfalls die vom Hersteller gewählte Bezeichnung,
– eine Fabriknummer und das Baujahr,
– die Genauigkeitsklasse, wenn sie von 0,5 abweicht,
– die kleinste Messmenge,
– der Messbereich, begrenzt durch den kleinsten Durchfluss Qmin und den größten Durchfluss Qmax,
– der Höchstbetriebsdruck Pmax der Flüssigkeit,
– die Art der Messflüssigkeit(en) und die Grenzen der kinematischen oder dynamischen Viskosität, wenn
die Angabe der Art der Flüssigkeiten allein nicht zur Kennzeichnung ihrer Viskosität ausreicht,
– die niedrigste Temperatur Tmin und die höchste Temperatur Tmax der Flüssigkeit, wenn das Messgut bei
einer Temperatur gemessen werden soll, die außerhalb des Bereiches von –10 °C bis 50 °C liegt.
4.2 Zusätzlich müssen angegeben sein:
4.2.1 bei Messanlagen außer Zapfsäulen
– eine Bedienungsanweisung,
– erforderlichenfalls ein Rohrleitungsschema,
– erforderlichenfalls eine Beschreibung der Stellungen der Steuer- und Verbindungseinrichtungen und
der notwendigen Vorgänge für die jeweilige Anwendung,
4.2.2 bei Volumen- oder Massezählern die Nennweite,
4.2.3 bei Verdrängungszählern der Messkammerinhalt,
4.2.4 bei Turbinenradzählern der Mindestbetriebsdruck der Flüssigkeit,
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
4.2.5 bei Messanlagen mit elektronischen Einrichtungen die Umgebungsklasse
– Klasse B für ortsfeste Geräte, die in Gebäuden untergebracht sind,
– Klasse C für ortsfeste Geräte, die im Freien untergebracht sind,
– Klasse I für mobile Geräte, besonders Messanlagen an Tankwagen.
5 Fehlergrenzen
5.1 Fehlergrenzen für Messanlagen mit Volumenzählern
5.1.1 Für die Anzeige des Volumens im Messzustand gelten die Festlegungen der Nummern 5.1.2 bis 5.1.8. Für
die Anzeige des Volumens im Basiszustand und/oder für die Anzeige der Masse, falls vorhanden, gelten
die Festlegungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.8.
5.1.2 Für Volumen von mindestens zwei Litern werden vorbehaltlich der Nummer 5.1.4 die positiven oder nega-
tiven Fehlergrenzen für die Volumenanzeige in der Tabelle 2 festgelegt:
Tabelle 2
Zeile Genauigkeitsklasse
*) 0,3 0,5 1,0 1,5 2,5
A 0,3 % 0,5 % 1,0 % 1,5 % 2,5 %
B 0,2 % 0,3 % 0,6 % 1,0 % 1,5 %
*) siehe Nummern 5.1.5 und 5.1.6
5.1.3 Für Volumen unter zwei Litern werden vorbehaltlich der Nummer 5.1.4 die positiven oder negativen Fehler-
grenzen für die Volumenanzeige in der Tabelle 3 festgelegt:
Tabelle 3
Messmenge Fehlergrenzen
von 1 bis 2 Liter der Wert, der in Tabelle 2 für 2 Liter festgelegt ist,
von 0,4 bis 1 Liter das Doppelte des Wertes, der in Tabelle 2 festgelegt ist,
von 0,2 bis 0,4 Liter das Doppelte des Wertes, der in Tabelle 2 für 0,4 Liter festgelegt ist,
von 0,1 bis 0,2 Liter das Vierfache des Wertes, der in Tabelle 2 festgelegt ist,
weniger als 0,1 Liter das Vierfache des Wertes, der in Tabelle 2 für 0,1 Liter festgelegt ist.
5.1.4 Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den größeren der beiden
folgenden Werte angegeben:
– Absolutbetrag der in den Tabellen der Nummern 5.1.2 oder 5.1.3 angegebenen Fehlergrenzen,
– kleinste festgelegte Volumenabweichung.
Für Volumen ab zwei Liter ist die kleinste festgelegte Volumenabweichung Emin nach folgender Gleichung
zu berechnen:
Emin = 2 · Vmin · A/100
Hierin sind:
Vmin die kleinste Messmenge der Messanlage,
A der Zahlenwert aus Zeile A der Tabelle 2 für die betreffende Genauigkeitsklasse.
Für Volumen unter zwei Liter beträgt die kleinste festgelegte Volumenabweichung das Doppelte des
Wertes, der in der Tabelle 3 festgelegt ist und sich auf Zeile A der Tabelle 2 bezieht.
Die kleinste festgelegte Volumenabweichung ist eine absolute Fehlergrenze.
5.1.5 Die Fehlergrenzen in Zeile A der Tabelle 2 gelten für vollständige Messanlagen, für alle Flüssigkeiten, alle
Temperaturen und Betriebsdrücke der Flüssigkeiten und für alle Durchflüsse, die in dem Antrag zur Zulas-
sung oder in der innerstaatlichen oder in der allgemeinen Zulassung zur Eichung der Messanlage fest-
gelegt sind, ohne Justierung zwischen den verschiedenen Prüfungen
– bei der Bauartzulassung,
– bei der einstufigen Ersteichung,
– bei der zweiten Stufe einer zweistufigen Ersteichung,
– bei der Nacheichung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1315
5.1.6 Die Fehlergrenzen in Zeile B der Tabelle 2 gelten
– für die Bauartzulassung eines Zählers, für alle Flüssigkeiten, alle Temperaturen und Betriebsdrücke der
Flüssigkeiten und für alle Durchflüsse, die in dem Antrag zur Zulassung der Messanlage festgelegt
wurden (*) (**),
– für die eichamtliche Vorprüfung (erste Stufe der Eichung) eines Zählers, der für den Einbau in eine Mess-
anlage vorgesehen ist, die einer zweistufigen Ersteichung unterzogen wird (**).
_________________
(*) Für jede Flüssigkeit ist eine Justierung zulässig; in diesem Fall enthält jedoch der Zulassungsschein Angaben über die Fähigkeit des
Zählers, alle Flüssigkeiten ohne besondere Vorkehrungen zu messen. Der Zähler kann zum Beispiel nur zur Messung einer Flüssig-
keit in üblicher Verwendung zugelassen werden oder es kann eine automatische Einrichtung verbindlich vorgeschrieben werden,
die eine Anpassung an jede Flüssigkeit ermöglicht.
(**) Falls der Zähler mit einer Justier- oder Korrektionseinrichtung ausgestattet ist, reicht es aus zu bestätigen, dass die Fehlerkurve(n) in
einem Bereich des zweifachen Wertes aus Zeile B liegt/liegen.
5.1.7 Die Messabweichungen dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen in Zeile A der Tabelle 2 über-
schreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
5.1.8 Wenn im Zulassungsschein angegeben, darf eine einstufige Ersteichung oder die zweite Stufe einer zwei-
stufigen Ersteichung einer für die Messung von zwei oder mehreren Flüssigkeiten vorgesehenen Mess-
anlage mit nur einer oder mit einer anderen als den vorgesehenen Flüssigkeiten ausgeführt werden.
Hierbei und erforderlichenfalls muss im Zulassungsschein ein eingeschränkter Bereich oder eine Verschie-
bung der Fehlergrenzen festgelegt werden, so dass Nummer 5.1.5 von der Messanlage für alle vorgesehe-
nen Flüssigkeiten erfüllt wird.
Wenn im Zulassungsschein angegeben, darf die eichamtliche Vorprüfung eines Zählers in einer Mess-
anlage zur Messung von zwei oder mehreren Flüssigkeiten mit nur einer oder mit einer anderen als den
vorgesehenen Flüssigkeiten ausgeführt werden. Hierbei und erforderlichenfalls muss im Zulassungs-
schein ein eingeschränkter Bereich oder eine Verschiebung der Fehlergrenzen festgelegt werden, so dass
vom Zähler Nummer 5.1.6 für alle vorgesehenen Flüssigkeiten erfüllt wird.
Die oben durchgeführten Betrachtungen dürfen auf eine Messanlage oder einen Zähler für die Messung
nur einer Flüssigkeit übertragen werden, wenn die Eichung mit einer anderen Flüssigkeit erfolgt.
Anstelle der Angaben im Zulassungsschein können auch Angaben nach den anerkannten Regeln der Technik
angewendet werden. Dies gilt insbesondere für allgemein zur Eichung zugelassene Messanlagen und Zähler.
5.2 Fehlergrenzen für Messanlagen mit Massezählern
5.2.1 Für die Anzeige der Masse gelten die Festlegungen der Nummer 5.2.2. Für die Anzeige des Volumens
im Messzustand und/oder für die Anzeige des Volumens im Basiszustand, falls vorhanden, gelten die
Festlegungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.8.
5.2.2 Es gelten die gleichen Fehlergrenzen wie die für Messanlagen mit Volumenzählern entsprechend den Num-
mern 5.1.2 bis 5.1.8. Anstelle der Volumeneinheit „Liter“ ist die Masseneinheit „Kilogramm“ einzusetzen.
5.3 Fehlergrenzen für Messanlagen mit Einrichtungen zur Mengenumwertung
5.3.1 Wenn ein Mengenumwerter für die Umwertung in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse
(einschließlich aller Bestandteile und verbundenen Messgeräte) getrennt geeicht wird, betragen die auf
den Mengenumwerter zurückzuführenden positiven oder negativen Fehlergrenzen
± (A – B),
wobei A und B die in Nummer 5.1.2 festgelegten Werte sind. Jedoch braucht der Absolutbetrag der Fehler-
grenze nicht kleiner zu sein als der größte der beiden folgenden Werte:
– der halbe Teilungswert der Anzeigeeinrichtung für die umgewertete Anzeige,
– die Hälfte des der kleinsten festgelegten Volumenabweichung bzw. Massenabweichung entsprechen-
den Wertes.
5.3.2 Verbundene Messgeräte müssen, wenn sie getrennt geeicht werden, mindestens die Genauigkeit der
Werte in der Tabelle 4 aufweisen.
Diese Werte gelten für die Anzeigen der verbundenen Messgeräte, die für die Berechnung der umgewerte-
ten Menge berücksichtigt werden (sie schließen die in Nummer 5.3.3 genannten Messabweichungen ein).
Tabelle 4
Fehlergrenzen für Genauigkeitsklasse der Messanlage
die Messung von 0,3 0,5 1,0 1,5 2,5
Temperatur ± 0,3 °C ± 0,5 °C ± 1 °C
Druck unter 1 MPa: ± 50 kPa
zwischen 1 und 4 MPa: ± 5%
mehr als 4 MPa: ± 200 kPa
Dichte ± 1 kg/m3 ± 2 kg/m3 ± 5 kg/m3
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
5.3.3 Wenn die Berechnungsfunktion eines elektronischen Mengenumwerters getrennt geprüft wird, betragen
die positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Größe zwei
Fünftel der in Nummer 5.3.2 festgelegten Werte. Jedoch braucht der Absolutbetrag der Fehlergrenze nicht
kleiner zu sein als der halbe Teilungswert der Anzeigeeinrichtung für die umgewertete Anzeige.
5.3.4 Wenn ein Mengenumwerter nur mit einem Volumenzähler verbunden ist oder in ihm enthalten ist und wenn
die umgewertete Masse direkt durch den Vergleich mit einem Massenormal (z.B. durch Verwenden einer
Waage) geeicht wird, ist die positive oder negative Fehlergrenze Emax für die umgewertete Anzeige durch
die Formel gegeben:
Emax = ± √B2 + (A – B)2 ,
wobei A und B die in Nummer 5.1.2 festgelegten Werte sind.
Wenn ein Mengenumwerter mit einem Massezähler verbunden ist oder in ihm enthalten ist und wenn das
umgewertete Volumen im Messzustand direkt durch den Vergleich mit einem Volumennormal (z.B. durch
Verwenden eines Messbehälters) geeicht wird, ist die positive oder negative Fehlergrenze Emax für die
umgewertete Anzeige durch die gleiche Formel gegeben.
Wenn ein Mengenumwerter in einer Messanlage enthalten ist, gelten die Fehlergrenzen der Zeile A in Num-
mer 5.1.2 für die Anzeige der umgewerteten Masse bzw. des umgewerteten Volumens im Messzustand.
Jedoch ist in keinem Fall der Absolutbetrag der Fehlergrenze kleiner
– als die Masse, die der kleinsten festgelegten Volumenabweichung entspricht,
– als das Volumen im Messzustand, das der kleinsten festgelegten Massenabweichung entspricht.
5.3.5 Im Allgemeinen ist es nicht möglich, eine unmittelbare Eichung der Anzeigen für das Volumen im Basis-
zustand durchzuführen. Normale, die unmittelbar den wahren Wert des umgewerteten Volumens liefern,
gibt es nur für eine bestimmte oder für sehr ähnliche Flüssigkeiten. Falls solche Normale verfügbar sind,
gilt Nummer 5.3.4 in Analogie.
5.3.6 Messanlagen, die für die Abgabe von leichtem Heizöl verwendet oder bereitgehalten werden und mit
einem Temperatur-Mengenumwerter ausgestattet sind, sind für eine Basistemperatur von 15 °C zu
eichen. Der Produktname Heizöl EL oder eine andere eindeutige Benennung des Produkts sowie die
Basistemperatur 15 °C sind anzuzeigen und auszudrucken. Bei Messanlagen, die durch ihre Konstruktion
nur für die Temperatur-Mengenumwertung eines Produkts oder einer Produktgruppe mit gemeinsamem
Umrechnungsfaktor eingerichtet ist, kann der Name des Produkts auch auf dem Druckbeleg vorgedruckt
sein. Die Angabe mehrerer Produkte oder einer Produktgruppe ist nicht zulässig. Die Temperatur-
Mengenumwertung für leichtes Heizöl ist bei der Eichung gegen ein Verstellen zu sichern.
5.3.7 Lässt sich die Messanlage nach Umschaltung auch für die Abgabe anderer Produkte mit Temperatur-
Mengenumwertung verwenden, so ist das jeweils eindeutig benannte Produkt und die gewählte Basis-
temperatur anzuzeigen und auszudrucken. Bei Abgabe eines Produkts ohne Temperatur-Mengenumwer-
tung ist nur der Name des Produkts anzuzeigen und auszudrucken. Bei der Eichung sind Produkte und
Basistemperaturen festzulegen; die Temperatur-Mengenumwertung ist gegen ein Verstellen zu sichern.
5.3.8 Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich sein.
5.4 Fehlergrenzen für Messanlagen mit elektronischen Rechnern
Die auf Rechner anwendbaren positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeits-
mengen betragen bei getrennt durchgeführter Prüfung ein Zehntel der in Zeile A der Tabelle 2 angegebe-
nen Fehlergrenze. Der Absolutbetrag der Fehlergrenze braucht jedoch nicht kleiner zu sein als der halbe
Teilungswert der Messanlage, in die der Rechner eingebaut werden soll.
5.5 Fehlergrenzen für Messanlagen mit mehreren Anzeige- und Abdruckeinrichtungen
5.5.1 Eine Messanlage darf mehrere Einrichtungen zur Anzeige oder zum Abdruck derselben Messmenge
haben. Für jede die gleiche Messung betreffende Messmenge dürfen die miteinander verglichenen Anzei-
gen verschiedener Einrichtungen voneinander um nicht mehr als einen Teilungswert oder, wenn sie sich
unterscheiden, um den größten der beiden Teilungswerte abweichen.
5.5.2 Bei Messanlagen zur Selbstbedienung mit Zapfsäulen dürfen die Anzeigen bzw. Abdrucke nicht vonein-
ander abweichen. Die Teilungswerte der angezeigten, abgedruckten und gespeicherten Werte müssen
übereinstimmen.
5.6 Fehlergrenzen für Messanlagen mit Preisanzeigern
Die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und dem angezeigten Volu-
men errechneten Preis darf die kleinste festgelegte Preisabweichung nicht überschreiten. Diese Differenz
braucht jedoch nicht kleiner als die kleinste gesetzliche Währungseinheit zu sein.
5.7 Fehlergrenzen für Messanlagen mit Mengen-/Preiseinstellwerken
Im Fall einer vorausbezahlten oder vorbestellten Abgabe darf die unter normalen Betriebsbedingungen
ermittelte Differenz zwischen der voreingestellten Menge und der am Ende des Messvorgangs von der
Volumen-, Massen- oder Preis-Anzeigeeinrichtung angezeigten Menge die kleinste festgelegte Volumen-,
Massen- oder Preisabweichung nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1317
6 Übergangsvorschrift
6.1 Messanlagen in Straßenzapfsäulen, deren Bauart nicht zugelassen ist, können noch bis zum 31. Dezem-
ber 2000 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.
6.2 Messanlagen auf Straßentankwagen, die vor dem 1. Januar 1984 erstgeeicht worden sind, müssen abwei-
chend von § 31 Abs. 1 bei der Nacheichung den geltenden Anforderungen entsprechen.“
24. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 4.1 Satz 1 wird gestrichen.
b) Abschnitt 2 Teil 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5.1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 5.2 bis 5.4 werden die Nummern 5.1 bis 5.3.
cc) In der neuen Nummer 5.2 wird in der Tabelle die mittlere Spalte (Qn < 15 m3/h) gestrichen.
25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:
„Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen“.
b) Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1.1.
bb) Folgende Nummer 1.2 wird angefügt:
„1.2 Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung“.
cc) Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Es gelten die in Teil 1 Nummer 2 genannten Anforderungen, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 und 3.3
etwas anderes ergibt.“
dd) An Nummer 3.2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Trenndurchfluss Qt, bei dem sich die Eichfehlergrenzen von 2 % auf 1 % ändern, beträgt
beim Durchflussbereich 1: 30 0,15 Qmax
beim Durchflussbereich 1: 50 0,10 Qmax.“
ee) Nach Nummer 3.2 werden folgende Nummern 3.3 und 4 eingefügt:
„3.3 Für Balgengaszähler der Größe G 10 darf der höchstzulässige Druckverlust-Mittelwert bei der inner-
staatlichen Eichung abweichend von der Tabelle in Kapitel II Nr. 6.1 des Anhangs der Richtlinie
71/318/EWG 3 mbar anstelle von 2 mbar betragen.
4. Fehlergrenzen für temperaturumwertende Balgengaszähler
4.1 Die Eichfehlergrenzen für temperaturumwertende Balgengaszähler mit nur einem Zählwerk für das von
der Gastemperatur auf die Bezugstemperatur umgewertete Volumen betragen in Abhängigkeit von
Durchfluss Q und der Gastemperatur t:
Eichfehlergrenzen
Q 15 °C ≤ t ≤ 25 °C t < 15 °C und t > 25 °C
Qmin ≤ Q < 2 Qmin 3,5 % 4%
2 Qmin ≤ Q ≤ Qmax 2,5 % 3%
4.2 Temperaturumwertende Balgengaszähler mit je einem Zählwerk für das Gasvolumen bei der Gas-
temperatur und für das auf die Bezugstemperatur umgewertete Volumen gelten als Balgengaszähler
mit eingebautem Temperatur-Mengenumwerter. Für den Zähler gelten die Fehlergrenzen nach Teil 1
Nr. 2, für den Temperatur-Mengenumwerter die Fehlergrenzen nach Abschnitt 4 Nr. 5.2.“
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) An Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
„Abschnitt 7
Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen
1 Zulassung
Die Bauarten der Messgeräte für den CO2-Anteil in Brenngasen der öffentlichen Gasversorgung, deren Mess-
werte kontinuierlich in festangeschlossenen Mengenumwertern zur Ermittlung der Kompressibilitätszahl
nach anerkannten Verfahren dienen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
2 Begriffsbestimmungen
Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil sind:
– selbständige Geräte oder
– Teil einer Messeinrichtung für weitere Messgrößen.
3 Messbereich
Der Messbereich für den CO2-Anteil muss mindestens 0 bis 5 Stoffmengenanteile in Prozent betragen.
Die Anzeige kann auch in Volumenanteilen in Prozent erfolgen.
4 Aufschriften
Auf dem Hauptschild des Messgerätes oder der Messeinrichtung ist der jeweilige CO2-Messbereich anzu-
geben.
5 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen für Messgeräte und Messeinrichtungen für den CO2-Anteil betragen 0,5 Stoffmengen-
anteile in Prozent.
6 Stempelstellen
Zusätzliche Stempelstellen müssen vorgesehen sein:
– am umschließenden Gehäuse,
– an den Anschlüssen von Signalausgängen.“
26. In Anlage 9 Nr. 4.5.6 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 7d“ ersetzt.
27. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird folgende Begriffsbestimmung vorangestellt:
„Begriffsbestimmung
Selbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen, die die Bestimmung der Masse eines Körpers
– auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft,
– einem für die Waage charakteristischen automatischen Ablaufprogramm folgend,
– ohne Eingriff einer Bedienungsperson
ausführen.
Als „Eingriff einer Bedienungsperson“ gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beein-
flusst, wie zum Beispiel
– Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Null-
stellung der Waage,
– Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend
aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Pro-
dukts.“
b) Abschnitt 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Selbsttätige Waagen zum Abwägen
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der selbsttätigen Waagen zum Abwägen (SWA) bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2
der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Es gelten die Anforderungen nach Nummer 2.1.
1.2 Bauarten der SWA, die den unter Nummer 2.1 und Nummer 2.2 genannten Anforderungen entsprechen,
sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Anforderungen
2.1 SWA nach Genauigkeitsklassen X(x)
2.1.1 Fehlergrenzen
Für Wägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Fehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der
Genauigkeitsklassen I, II oder III nach Anlage 9.
Für den selbsttätigen Betrieb sind die zulässigen Abweichungen vom Mittelwert für selbsttätige Waagen
der Genauigkeitsklasse X(1) in Tabelle 1 festgelegt. Für die Genauigkeitsklassen X(x) sind die Werte nach
Tabelle 1 mit dem Genauigkeitsfaktor x zu multiplizieren. x kann die Werte 1 ·10k, 2 ·10k, 5 ·10k anneh-
men, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1319
Tabelle 1
Maximal zulässige Abweichung jeder Füllung
Sollgewicht M
vom Mittelwert für Klasse X (1)
in Gramm
bei der Eichung im Verkehr
M≤ 50 6,3 % 9 %
50 < M ≤ 100 3,15 g 4,5 g
100 < M ≤ 200 3,15 % 4,5 %
200 < M ≤ 300 6,3 g 9 g
300 < M ≤ 500 2,1 % 3 %
500 < M ≤ 1 000 10,5 g 15 g
1 000 < M ≤ 10 000 1,05 % 1,5 %
10 000 < M ≤ 15 000 105 g 150 g
15 000 < M 0,7 % 1 %
2.1.2 Wenn das durchschnittliche Stückgewicht des Füllguts bei der Betriebsprüfung das 0,1fache der maxi-
mal zulässigen Abweichungen im Verkehr überschreitet, sind die maximal zulässigen Abweichungen
nach Tabelle 1 Spalte 2 bzw. Spalte 3 um das 1,5fache des durchschnittlichen Stückgewichts zu
erhöhen. Je nach Genauigkeitsklasse darf jedoch ein Wert von (x) · 9 % nicht überschritten werden. Das
durchschnittliche Stückgewicht ist das Mittel aus zehn der größten Einzelstücke aus einer oder mehrerer
Füllungen.
2.1.3 Für Waagen, bei denen ein Füllgewicht voreingestellt werden kann, darf die maximale Abweichung zwi-
schen dem eingestellten Sollgewicht und dem durchschnittlichen Gewicht der Füllungen das 0,25fache
der maximal zulässigen Abweichungen im Verkehr nach Tabelle 1 nicht überschreiten. Dies gilt bei der
Eichung und im Verkehr.
2.1.4 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke
können die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen; der Temperaturbereich darf jedoch
nicht kleiner als 30 °C sein und ist anzugeben.
2.1.5 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein:
– Genauigkeitsklasse X(x)
– Teilungswert d = ...
– Höchstlast Max = ...
– Mindestlast Min = ...
– Additive Tarahöchstlast T = + ...
– Subtraktive Tarahöchstlast T = – ...
– Netzspannung in V
– Netzfrequenz in Hz
falls zutreffend:
– Maximale Anzahl der Wägungen je Minute
– Durchschnittliche Anzahl der Wägungen
– Maximales Füllgewicht
– Minimales Füllgewicht
– Pneumatik- bzw. Hydraulikdruck in kPa
– Eingeschränkter Temperaturbereich.
2.2 Für allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene SWA gelten zusätzlich die folgenden Anforde-
rungen:
2.2.1 Die Wägeeinrichtung muss eine Bauartzulassung als nichtselbsttätige Waage (NSW) der Genauigkeits-
klasse I, II oder III haben oder nach Anlage 9 als NSW allgemein zur Eichung zugelassen sein. Dabei gilt
für die SWA:
a) Von –10 °C/+ 40 °C abweichende Temperaturgrenzen sind anzugeben. Die Bereiche innerhalb dieser
Grenzen müssen den Anforderungen an NSW nach Anlage 9 entsprechen.
b) Für SWA mit einem Genauigkeitsfaktor x kleiner oder gleich 0,2 muss die Anzahl n der Eichwerte der
zugelassenen NSW größer oder gleich 2000 sein.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
c) SWA mit e = d dürfen eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhbarer Auflösung haben. Diese darf nur wirk-
sam sein, solange eine Taste gedrückt wird oder für höchstens 5 Sekunden nach einer manuellen
Auslösung. In keinem Fall darf dabei ein Abdruck möglich sein.
d) Beim kleinsten Füllgewicht Minfill muss sichergestellt sein, dass der für die NSW zulässige Nullstell-
fehler von 0,25 e – bzw. 0,5 d bei Waagen mit e ungleich d – den für den selbsttätigen Betrieb zulässi-
gen Nullstellfehler vom 0,25fachen der maximal zulässigen Abweichung im Verkehr nach Tabelle 1
nicht überschreitet.
2.2.2 Der Vergleich des eingestellten Sollgewichts mit dem Istgewicht auf der Waage und das Abschalten der
Wägegutzufuhr muss von der zugelassenen NSW ausgeführt werden.
2.2.3 Bei vorhandener automatischer Nullstelleinrichtung darf der Zeitraum zwischen zwei Nullstellungen
nicht mehr als 15 Minuten betragen.
3 Übergangsvorschriften
3.1 SWA, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum
31. Dezember 2003 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.
3.2 SWA nach Nummer 3.1 können bis zum 31. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September 2000
geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und
Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.1.
Abschnitt 2
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen
– Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen
– Selbsttätige Waagen zum Totalisieren
– Selbsttätige Gleiswaagen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der selbsttätigen Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW) bedürfen vorbehaltlich
der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Es gelten die Anforderungen nach Num-
mer 2.1.
1.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind
– selbsttätige Waagen für Einzelwägungen, wenn sie den unter Nummer 2.1 und Nummer 2.2 genann-
ten Anforderungen,
– selbsttätige Waagen zum Totalisieren, wenn sie den unter Nummer 2.1 und Nummer 2.3 genannten
Anforderungen
entsprechen.
2. Anforderungen
2.1 Für die verschiedenen Waagenarten gelten die Anforderungen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3.
2.1.1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)
2.1.1.1 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen sind in Tabelle 2 festgelegt. Sie gelten im selbsttätigen Betrieb für alle Lasten von
einschließlich Min bis Max. Die Fehlergrenzen schließen den digitalen Rundungsfehler mit ein.
Tabelle 2
Last m in Eichwerten e Fehlergrenzen
Eich- Verkehrs-
Y(a)I Y(a)II Y(a) Y(b) fehler- fehler-
grenzen grenzen
0 < m ≤ 50 000 0<m≤ 5 000 0<m≤ 500 0<m≤ 50 1,5 e 2e
50 000 < m ≤ 200 000 5 000 < m ≤ 20 000 500 < m ≤ 2 000 50 < m ≤ 200 2e 3e
200 000 < m 20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000 2,5 e 4e
Für statische Wägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Fehlergrenzen nach Anlage 9 (Klasse I
für Y(a)I; Klasse II für Y(a)II; Klasse III für Y(a) und Klasse IIII für Y(b)).
2.1.1.2 Für SWE mit einer Anzeigeeinrichtung mit erhöhbarer Auflösung gilt Abschnitt 1 Nr. 2.2.1c.
2.1.1.3 Die Mindestlast darf nicht kleiner als folgende Werte sein:
– Klasse Y(a)I : 100 e
– Klasse Y(a)II: 50 e bei e ≥ 0,1 g
20 e bei e < 0,1 g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1321
– Klasse Y(a) : 20 e
– Klasse Y(b) : 10 e
– Postwaagen : 5e
Bei SWE mit e ungleich d ist bei der Berechnung der Mindestlast der Eichwert e durch den Teilungswert d
zu ersetzen.
2.1.1.4 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke
können die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen.
Der Temperaturbereich muss mindestens
5 °C für SWE der Klasse Y(a)I,
15 °C für SWE der Klasse Y(a)II,
30 °C für SWE der Klasse Y(a) und Y(b)
betragen und ist anzugeben.
2.1.1.5 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein:
– Genauigkeitsklasse Y(a)I, Y(a)II, Y(a) oder Y(b)
– Eichwert e = ...
– Teilungswert d = ...
– Höchstlast Max ...
– Mindestlast Min ...
– Additive Tarahöchstlast T = + ...
– Subtraktive Tarahöchstlast T = – ...
– Netzspannung in V
– Netzfrequenz in Hz
falls zutreffend
– Maximale Anzahl der Wägungen je Minute
– Maximale Geschwindigkeit der Fördereinrichtung in m/s
– Pneumatik- bzw. Hydraulikdruck in kPa
– Eingeschränkter Temperaturbereich.
2.1.2 Selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)
2.1.2.1 Die Fehlergrenzen für jede Genauigkeitsklasse sind in Tabelle 3 festgelegt; sie werden auf den nächst-
liegenden Summenteilungswert dt gerundet. Die Fehlergrenzen gelten für Lasten, die nicht kleiner sind
als die kleinste Abgabemenge ∑min.
Tabelle 3
Genauigkeits- Fehlergrenzen der Summenlast
klasse Eichfehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen
0.2 0,10 % 0,2 %
0.5 0,25 % 0,5 %
1 0,50 % 1 %
2 1 % 2 %
2.1.2.2 Die Teilungswerte der Anzeige- und Druckeinrichtungen müssen der Form 1 ·10k, 2 ·10k oder 5 ·10k ent-
sprechen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
2.1.2.3 Der Summenteilungswert dt darf nicht kleiner sein als 0,01% und nicht größer als 0,2 % der Höchstlast
Max der SWT.
2.1.2.4 Die Mindestlast Min ist frei wählbar und auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben.
2.1.2.5 Die kleinste Abgabemenge ∑min darf die Mindestlast Min nicht unterschreiten und nicht kleiner sein als
1 000 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 0.2
400 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 0.5
200 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 1
100 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 2.
2.1.2.6 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke
können die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen; der Temperaturbereich darf jedoch
nicht kleiner als 30 °C sein und ist anzugeben.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
2.1.2.7 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss angegeben sein:
– Genauigkeitsklasse 0.2; 0.5; 1 oder 2
– Höchstlast Max
– Mindestlast Min
– kleinste Abgabemenge ∑min
– Summenteilungswert dt
– Wägegut
– Netzspannung in V
– Netzfrequenz in Hz
falls zutreffend:
– Kontrollteilungswert
– Betriebsdruck für den Fluss des Massengutes in kPa oder bar
– Eingeschränkter Temperaturbereich.
2.1.3 Selbsttätige Gleiswaagen (SGW)
2.1.3.1 Fehlergrenzen für die In-Fahrt-Wägung sind in Tabelle 4 festgelegt.
Tabelle 4
Fehlergrenzen des Gewichts eines einzelnen
Genauigkeits- Waggons oder des ganzen Zuges
klasse
Eichfehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen
0.2 0,10 % 0,2 %
0.5 0,25 % 0,5 %
1 0,50 % 1 %
2 1 % 2 %
Bei der Wägung gekuppelter oder ungekuppelter Waggons gilt der jeweils größte der folgenden Werte:
– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4;
– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4 für das Gewicht, das 35 % des auf dem Kenn-
zeichnungsschild angegebenen maximalen Waggongewichts entspricht;
– 1 d.
Bei der Wägung des ganzen Zuges gilt der jeweils größte der folgenden Werte:
– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4;
– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4 für das Gewicht, das 35 % des auf dem Kenn-
zeichnungsschild angegebenen maximalen Waggongewichts entspricht, multipliziert mit der Zahl der
Waggons im Zug, jedoch nicht mehr als 10;
– 1 d für jeden Waggon des Zuges, jedoch nicht mehr als 10 d.
Bei SGW zum Wägen gekuppelter Waggons dürfen bei der Eichung bis zu 10 % der Wägeergebnisse
aus einer oder mehreren Überfahrten des Prüfzuges die Eichfehlergrenze bis zu den Verkehrsfehlergren-
zen nach Tabelle 4 überschreiten.
2.1.3.2 Die Fehlergrenzen bei der statischen Wägung entsprechen denen für NSW der Genauigkeitsklasse III
nach Anlage 9.
2.1.3.3 Für ein bestimmtes Verfahren der In-Fahrt-Wägung und bei einer vorgegebenen Kombination von Last-
trägern müssen alle Einrichtungen einer Waage, die das Gewicht anzeigen oder abdrucken, denselben
Teilungswert d aufweisen.
Für die Beziehung zwischen der Genauigkeitsklasse, dem Teilungswert und dem maximalen Waggon-
gewicht, angegeben in Teilungswerten, gilt die Tabelle 5.
Tabelle 5
maximales Waggongewicht in
Genauigkeits- d Teilungswerten d
klasse in kg
Minimum Maximum
0.2 ≤ 50 1 000 5 000
0.5 ≤ 100 500 2 500
1 ≤ 200 250 1 200
2 ≤ 500 100 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1323
Die Teilungswerte der Anzeige- und Druckeinrichtungen müssen der Form 1 ·10k, 2 ·10k oder 5 ·10k ent-
sprechen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
2.1.3.4 Die Mindestlast Min darf nicht kleiner als 1 t und nicht größer als das minimale Waggongewicht sein.
Bei der Ermittlung des Waggongewichts durch Teilwägungen darf Min nicht größer als das minimale
Waggongewicht dividiert durch die Zahl der erforderlichen Teilwägungen sein.
2.1.3.5 Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein.
2.1.3.6 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke
können die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen; der Temperaturbereich darf jedoch
nicht kleiner als 30 °C sein und ist anzugeben.
2.1.3.7 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss angegeben sein:
– Genauigkeitsklasse 0.2; 0.5; 1 oder 2
– Höchstlast Max
– Mindestlast Min
– Teilungswert d = ...
– Maximales Waggongewicht
– Minimales Waggongewicht
– Maximale Überfahrtgeschwindigkeit
– Maximale Betriebsgeschwindigkeit vmax in km/h
– Minimale Betriebsgeschwindigkeit vmin in km/h
– Waggons geschoben/gezogen
– Ganzwägung oder Zahl der Teilwägungen je Waggon
– Netzspannung in V
– Netzfrequenz in Hz
falls zutreffend:
– Teilungswert bei statischer Wägung
– Eingeschränkter Temperaturbereich
– Nicht zum Wägen von flüssigem Wägegut
– Fahrtrichtung bei Wägung
Bei Wägung gekuppelter Waggons:
– Minimale Anzahl nmin/maximale Anzahl nmax der Waggons je Zug.
2.2 Für allgemein zur Eichung zugelassene SWE nach Nummer 2.1.1 gelten zusätzlich die folgenden Anfor-
derungen:
2.2.1 Die Wägeeinrichtung muss eine Bauartzulassung als nichtselbsttätige Waage (NSW) haben oder nach
Anlage 9 als NSW allgemein zur Eichung zugelassen sein. Dabei müssen für SWE
– der Genauigkeitsklasse Y(a) NSW der Genauigkeitsklasse I, II oder III
– der Genauigkeitsklasse Y(b) NSW der Genauigkeitsklasse IIII
verwendet werden.
2.2.2 Die SWE muss im selbsttätigen Betrieb statische Wägungen ausführen, bei denen die Stillstandssiche-
rung der NSW das Erreichen der stabilen Gleichgewichtslage erkennt und die Weitergabe des Wäge-
ergebnisses freigibt (automatisierter Start-Stop-Betrieb).
2.2.3 Nach einem Betrieb der Waage von maximal 15 Minuten muss
– entweder eine automatische Nullstelleinrichtung wirksam sein
– oder eine Nullpunktkontrolleinrichtung bei Nullpunktabweichungen von mehr als 0,5 e ein geeignetes
Warnsignal geben.
2.2.4 Eichpflichtige Zusatzeinrichtungen (Druckwerke, Speicher u.a.) müssen unmittelbar an der zugelasse-
nen NSW angeschlossen sein.
2.2.5 Es darf eine Sortiereinrichtung mit einstellbaren Gewichtsgrenzen zur Kontrolle von Fertigpackungen
vorhanden sein.
Alternativ zur Sortiereinrichtung dürfen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die geprüften Füll-
mengen auf Werte innerhalb der vorgegebenen Gewichtsgrenzen abgeglichen werden.
2.3 Für allgemein zur Eichung zugelassene SWT nach Nummer 2.1.2 gelten zusätzlich die folgenden Anfor-
derungen:
2.3.1 Die Wägeeinrichtung muss eine Bauartzulassung als nichtselbsttätige Waage (NSW) der Genauigkeits-
klasse I, II oder III haben oder nach Anlage 9 als NSW allgemein zur Eichung zugelassen sein. Dabei gilt
für die SWT:
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
a) Von –10 °C/+ 40 °C abweichende Temperaturgrenzen sind anzugeben. Die Bereiche innerhalb dieser
Grenzen müssen den Anforderungen an NSW nach Anlage 9 entsprechen.
b) Die Anforderungen nach Nummer 2.1.1.2 gelten entsprechend.
2.3.2 Die Gewichtssummierung (Summenzählwerke) muss von der zugelassenen NSW ausgeführt werden.
2.3.3 Die Weitergabe jedes Wägeergebnisses zum Summenzählwerk darf erst dann erfolgen, wenn das Errei-
chen der stabilen Gleichgewichtslage von der Stillstandssicherung der zugelassenen NSW erkannt
worden ist.
2.3.4 Eichpflichtige Zusatzeinrichtungen (Druckwerke, Speicher u.a.) müssen unmittelbar an der zugelas-
senen NSW angeschlossen sein.
3 Übergangsvorschriften
3.1 SWE und SWT, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis
zum 31. Dezember 2003 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften erstgeeicht
werden.
3.2 SWE und SWT nach Nummer 3.1 können bis zum 31. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September
2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen
und Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.1.“
c) Abschnitt 4 Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der selbsttätigen Kontrollwaagen (SKW) bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung,
soweit keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt ist.
2 Anforderungen
2.1 Die Fehlergrenzen für die mittlere (systematische) Messabweichung sind in Tabelle 6 festgelegt. Sie gelten
im selbsttätigen Betrieb für alle Lasten von einschließlich Min bis Max.
Tabelle 6
Belastung/Füllmenge m in Eichwerten e
Fehlergrenzen
bei x ≤ 1 bei x > 1
Eich- Verkehrs-
X(x)I X(x)II X(x) X(x) fehler- fehler-
grenzen grenzen
0 < m ≤ 50 000 0<m≤ 5 000 0<m≤ 500 0<m≤ 50 0,5 e 1e
50 000 < m ≤ 200 000 5 000 < m ≤ 20 000 500 < m ≤ 2 000 50 < m ≤ 200 1e 2e
200 000 < m 20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000 1,5 e 3e
2.2 Die Fehlergrenzen für die Standardabweichung der Messabweichungen sind in Tabelle 7 festgelegt. Sie
gelten für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1) im selbsttätigen Betrieb. Für Genauigkeitsklassen X(x) sind
die Werte nach Tabelle 7 mit dem Faktor x zu multiplizieren. x kann die Werte 1 ·10k, 2 ·10k, 5 ·10k anneh-
men, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
Tabelle 7
Fehlergrenze für die Standardabweichung der Messabweichungen
Belastung/Füllmenge m
in Prozent von m oder in Gramm bei Waagen der Klasse X(1)
in Gramm
Eichfehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen
m≤ 50 0,48 % 0,6 %
50 < m ≤ 100 0,24 g 0,3 g
100 < m ≤ 200 0,24 % 0,3 %
200 < m ≤ 300 0,48 g 0,6 g
300 < m ≤ 500 0,16 % 0,2 %
500 < m ≤ 1 000 0,8 g 1 g
1 000 < m ≤ 10 000 0,08 % 0,1 %
10 000 < m ≤ 15 000 8 g 10 g
15 000 < m 0,053 % 0,067 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1325
2.3 SKW dürfen eine Anzeigeeinrichtung mit e ungleich d haben.
Es darf kein kleinerer Teilungswert angezeigt werden, als zur Berechnung der Standardabweichung im
selbsttätigen Betrieb verwendet wird.
2.4 Die Mindestlast Min ist frei wählbar und auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben.
2.5 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke
können die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen.
Der Temperaturbereich muss mindestens
5 °C für SKW der Klasse X(x)I
15 °C für SKW der Klasse X(x)II
30 °C für SKW der Klasse X(x)
betragen und ist anzugeben.
2.6 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein:
– Genauigkeitsklasse X (x)I, X (x)II oder X (x),
– Eichwert e = ...
– Teilungswert d = ...
– Höchstlast Max = ...
– Mindestlast Min = ...
– Additive Tarahöchstlast T = + ...
– Subtraktive Tarahöchstlast T = – ...
– Netzspannung in V
– Netzfrequenz in Hz
falls zutreffend:
– Maximale Anzahl der Wägungen je Minute
– Maximale Geschwindigkeit der Fördereinrichtung in m/s
– Pneumatik- bzw. Hydraulikdruck in kPa
– Einstellbereich für den Schaltpunkt in ... ± g oder %
– Eingeschränkter Temperaturbereich.
3 Übergangsvorschriften
3.1 SKW, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum 31. Dezem-
ber 2003 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.
3.2 SKW nach Nummer 3.1 können bis zum 31. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September 2000 gelten-
den Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeich-
nungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.1.“
28. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:
„Abschnitt 6 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip“.
b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „mit dem Nennvolumen“ durch die Worte „mit den Nennvolumen 10 cm3
und“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden der Doppelpunkt und die Worte „100 cm3 oder 100 ml“ gestrichen.
c) An Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
„Abschnitt 6
Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip
1 Zulassung
Die Bauarten der Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip, nachfolgend Dichtemess-
geräte genannt, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Anwendungsbereich
Die Dichtemessgeräte dienen der Messung der Dichte von Flüssigkeiten im Dichtebereich von 450 kg/m3
bis 2 000 kg/m3.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
3 Funktionsweise
3.1 Eine schwingungsfähige Anordnung, die mit der zu messenden Flüssigkeit gefüllt oder von ihr umgeben ist,
wird zur Schwingung angeregt. Die Periodendauer oder Frequenz dieser Schwingung hängt von der Dichte
der Flüssigkeit ab.
3.2 Die Dichte der Flüssigkeit wird auf der Grundlage von Gerätekonstanten aus der Periodendauer oder
Frequenz berechnet.
3.3 Es muss eine Einrichtung zur Messung der Flüssigkeitstemperatur, die für die gemessene Flüssigkeitsdichte
gilt, vorhanden sein.
Die Einrichtung zur Messung der Flüssigkeitstemperatur kann Bestandteil des Dichtemessgerätes oder ein
separates Messgerät sein.
4 Gebrauchsanweisung
Jedem Dichtemessgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.
5 Wartung
Die Dichtemessgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb
der dort festgelegten Fristen gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch
fachkundiges Personal des Messgerätebetreibers erfolgen; sie ist zu dokumentieren und auf dem Dichte-
messgerät zu kennzeichnen.
6 Einheiten
6.1 Die Einheit der Dichte ist Kilogramm durch Kubikmeter (kg/m3) oder Gramm durch Kubikzentimeter (g/cm3).
6.2 Die Einheit der Temperatur ist Grad Celsius (°C).
7 Fehlergrenzen
7.1 Die Eichfehlergrenzen betragen bei einem
Ziffernschritt Skalenteilungswert Eichfehlergrenze
einer Ziffernskala einer Strichskala
kg/m3 kg/m3 kg/m3
0,1 1,0 1,0
0,1 0,5 0,5
0,01 0,2 0,2
0,01 0,1 0,1
0,01 0,05 0,05
höchstens jedoch 1 kg/m3.
7.2 Die Eichfehlergrenze muss an der Frontseite oder an anderer, gut sichtbarer Stelle angegeben sein oder
angezeigt werden.“
29. Anlage 16 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 16
Überdruckmessgeräte
1 Zulassung
1.1 Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2 Die Bauarten der Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 mit einer Einrichtung für Fernmessung, Fernmeldung,
Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Überdruckmessgeräte im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeräte mit Rohrfedern, Plattenfedern oder
Kapselfedern als elastische Messglieder mit direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Fehlergrenzen für Überdruckmessgeräte betragen:
Geräte der Klasse Eichfehlergrenzen in % Verkehrsfehlergrenzen in %
0,1 0,1 0,15
0,25 0,25 0,4
0,6 0,6 0,9
1,0 1,0 1,5
1,6 1,6 2,4
2,5 2,5 3,8
4,0 4,0 6,0
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Die Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten für die Referenztemperatur 20 °C.
3.2 Die Fehlergrenzen gelten für eine von 20°C abweichende Referenztemperatur, wenn diese auf dem Zifferblatt
angegeben ist.
3.3 Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag des Überdrucks an
jeder Stelle des Anzeigebereichs.
3.4 Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze nicht überschreiten.
3.5 Bei Überdruckmessgeräten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 müssen die Anzeige und die mit Hilfe
der Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.
3.6 Für Überdruckmessgeräte mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen für jedes der beiden Messwerke
unabhängig voneinander.“
30. Anlage 18 Abschnitt 2 Teil 2 Nr. 2.2 wird gestrichen; Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.
31. Anlage 21 Abschnitte 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Schallpegelmesser
1 Zulassung
Die Bauarten der Schallpegelmesser bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten Schalldruckpegeln. Sie bestehen
im Wesentlichen aus einem Mikrofon, einem Verstärker mit bestimmten Frequenzbewertungen und einem
Gleichrichtungs- und Anzeigeteil mit bestimmten Zeitbewertungen. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die
Maßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.
3 Anforderungen
Schallpegelmesser müssen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein und den dort fest-
gelegten Anforderungen an Geräte der Klasse 1 oder 2 entsprechen. Dies gilt für
3.1 Akustische Eigenschaften:
– Anzeige unter Bezugsbedingungen,
– Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),
– Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehör,
– Richtcharakteristik,
– Einrichtung zum Prüfen und Korrigieren des kalibrierten Gerätes.
3.2 Elektrische Eigenschaften:
– Effektivwert-Gleichrichter,
– Zeitbewertung (S, F, I, Peak),
– Spitzenwertanzeige,
– Messbereiche, differentielle Linearität, primärer Messbereich,
– Anzeigeeinrichtung,
– Pegellinearität,
– Übersteuerungsanzeige,
– Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,
– Gleichmäßigkeit der Anzeige,
– Batteriespannung.
3.3 Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:
Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen, magnetische Wech-
selfelder, Immunität gegenüber elektromagnetischen Feldern.
4 Aufschriften
4.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
– Klasse 1 oder 2,
– Typbezeichnungen aller Geräteteile,
– Fabriknummern aller Geräteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften,
– individuelle Empfindlichkeit des Mikrofons,
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– Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen Referenzspannung, sofern ein
solches Justierverfahren vorgesehen ist.
4.2 Jedem Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach den anerkannten
Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Eichfehlergrenzen entsprechen für Geräte der Klasse 1 und 2 und die in Nummer 3 genannten Anforde-
rungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der Technik unter den dort definierten Messbedin-
gungen. Sie betragen für die Anzeige unter Bezugsbedingungen gemäß Nummer 3.1 für
– Geräte der Klasse 1 ± 0,7 dB und
– Geräte der Klasse 2 ± 1,0 dB.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25-fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der Zulassung genannten Anforde-
rungen erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der
Ersteichung geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften
entsprechen, können vorbehaltlich der Geräte nach Nummer 6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.
Abschnitt 2
Integrierende Schallpegelmesser
1 Zulassung
Die Bauarten der Integrierenden Schallpegelmesser bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Integrierende Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich gemittelten
Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus Mikrofon, Verstärker mit bestimmten Frequenzbewer-
tungen, Mittelungseinrichtung und Anzeigeteil. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Maßeinheit muss in Zusam-
menhang mit der Maßzahl dargestellt werden.
3 Anforderungen
Integrierende Schallpegelmesser müssen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein und den
dort festgelegten Anforderungen an Geräte der Klasse 1 oder 2 entsprechen. Dies gilt für
3.1 Akustische Eigenschaften:
– Anzeige unter Bezugsbedingungen,
– Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),
– Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehör,
– Richtcharakteristik,
– Einrichtung zum Prüfen und Korrigieren des kalibrierten Gerätes.
3.2 Elektrische Eigenschaften:
– Effektivwert-Gleichrichter,
– Zeitbewertung (S, F, I, Peak),
– Messbereiche, differentielle Linearität, primärer Messbereich, Impuls-Messbereich,
– Anzeigeeinrichtung,
– Übersteuerungsanzeige,
– Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,
– Gleichmäßigkeit der Anzeige,
– Batteriespannung,
– Bildung des zeitlichen Mittelwertes Leq,
– A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel LAI,
– Rücksetzungsmöglichkeiten,
– Anzeige der Messzeit,
– Taktmaximalpegel-Anzeige,
– Pegelhäufigkeitsverteilung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1329
3.3 Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:
Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen, magnetische Wech-
selfelder, Immunität gegenüber elektromagnetischen Feldern.
4 Aufschriften
4.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
– Klasse 1 oder 2,
– Typbezeichnungen aller Geräteteile,
– Fabriknummern aller Geräteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften, individuelle Empfindlichkeit
des Mikrofons,
– Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen Referenzspannung, sofern ein
solches Justierverfahren vorgesehen ist.
4.2 Jedem Integrierenden Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach
den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen entsprechen für Geräte der Klasse 1 und 2 und die in Nummer 3 genannten Anforde-
rungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der Technik unter den dort definierten Messbedin-
gungen. Sie betragen für die Anzeige unter Bezugsbedingungen gemäß Nummer 3.1 für
– Geräte der Klasse 1 ± 0,7 dB und
– Geräte der Klasse 2 ± 1,0 dB.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Integrierende Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der Zulassung
genannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die
zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften
entsprechen, können vorbehaltlich der Geräte nach Nummer 6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.
Abschnitt 3
Schallpegelmesseinrichtungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaat-
lichen Eichung.
1.2 Die Bauarten elektrischer Kontrollvorrichtungen für Schallpegelmesseinrichtungen bedürfen der Zulassung
zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Schallpegelmesseinrichtungen dienen zur Messung von frequenzbewerteten und zeitbewerteten und/oder
zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich gemittelten Schalldruckpegeln. Die Anzeige erfolgt in Dezi-
bel; die Maßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.
2.2 Eine Schallpegelmesseinrichtung besteht aus folgenden Gliedern, die jeweils aus mehreren Einzelgeräten
und/oder Geräteteilen bestehen können:
2.2.1 einem Mikrofonglied,
2.2.2 einem Pegelmessglied,
2.2.3 einem Schallkalibrator oder einer äquivalenten Kalibriervorrichtung.
2.3 Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist eine Kalibriervorrichtung, welche die zur Überprüfung des Pegelmess-
glieds erforderlichen elektrischen Prüfsignale erzeugt.
3 Anforderungen
3.1 Schallpegelmesseinrichtungen werden entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 1 und 2 in die Klas-
sen 1 oder 2 eingeteilt.
3.2 Die eichtechnische Prüfung des Pegelmessgliedes muss mit elektrischen Signalen möglich sein.
3.3 Für die einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtung müssen Gebrauchsanweisungen beigefügt sein,
aus denen die Zusammenschaltung von Einzelgeräten eindeutig und unverwechselbar hervorgeht.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
3.4 Eine Gebrauchsanweisung für die elektrische Kontrollvorrichtung muss beigefügt sein. Die elektrische Kon-
trollvorrichtung muss beim Anwender der Schallpegelmesseinrichtung ständig verfügbar sein. Die Kontroll-
messungen sind nach den Auflagen in der Zulassung durchzuführen. Über die Kontrollmessungen sind nach-
prüfbare Protokolle anzufertigen.
3.5 Jeder Schallpegelmesseinrichtung muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die alle nach den aner-
kannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.
4 Aufschriften
4.1 Auf jedem Glied der Schallpegelmesseinrichtung und auf der Kontrollvorrichtung müssen zusätzlich zu den
Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein:
– Klasse 1 oder 2,
– Typbezeichnungen der Einzelgeräte und/oder Geräteteile,
– Fabriknummern der Einzelgeräte und/oder Geräteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften.
4.2 Bei der Zulassung ist festzulegen, wie die eindeutige Zuordnung der Glieder untereinander sichergestellt
wird.
4.3 Falls erforderlich, ist jedes Glied der Schallpegelmesseinrichtung mit einem Hinweisschild zu versehen, auf
dem die eichamtlich geprüften Funktionen angegeben sind.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
5.1.1 Die Eichfehlergrenzen für die Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen werden bei der Zulassung nach den
anerkannten Regeln der Technik festgesetzt.
5.1.2 Für den Taktmaximalpegel und für Werte aus der Pegelhäufigkeitsverteilung (Perzentilpegel) betragen die
Eichfehlergrenzen 0,5 dB für Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 1 und 1,0 dB für Schallpegelmess-
einrichtungen der Klasse 2.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.“
32. Anlage 22 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. Zusätzliche oder abweichende Anforderungen an Wärmezähler
6.1 Wärmezähler können auch gemäß den nachstehenden Anforderungen zur innerstaatlichen Eichung zugelas-
sen werden.
6.2 Vollständige Wärmezähler und Durchflusssensoren von Wärmezählern müssen der Genauigkeitsklasse 2
oder 3 nach Nummer 6.5 oder 6.7 und einer der Umgebungsklassen nach Nummer 6.9 angehören.
6.3 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Wärmezähler angegeben sein:
a) Typenbezeichnung
b) die Grenzen des Temperaturbereichs (Θmin und Θmax)
c) die Grenzen für die Temperaturdifferenz (∆Θmin und ∆Θmax)
d) die Grenzen für den Durchfluss (qi, qp und qs)
e) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Rücklauf
f) Einbaulage, wenn nicht horizontal
g) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung
h) maximal zulässiger Betriebsdruck
i) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3
j) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C
k) Wärmeträger, wenn nicht Wasser.
Aufschriften auf den Teilgeräten werden sinngemäß nach den Buchstaben a) bis k) in der Zulassung festgelegt.
6.4 Die Fehlergrenzen von Wärmezählern werden auf den konventionell wahren Wert der Wärmemenge bezogen
und sind als relative Fehlergrenzen in Prozent in Abhängigkeit von der Temperaturdifferenz und vom Durch-
fluss definiert. Die relativen Fehlergrenzen in Prozent von Teilgeräten werden beim Rechenwerk und dem
Temperaturfühlerpaar in Abhängigkeit von der Temperaturdifferenz und beim Durchflusssensor in Abhän-
gigkeit vom Durchfluss definiert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1331
6.5 Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von vollständigen Wärmezählern betragen
E = Ec + Ef + Et, siehe Nummern 6.6 bis 6.8
Klasse 2: E = (3 + 4 ∆Θmin /∆Θ+0,02 qp/q)
Klasse 3: E = (4 + 4 ∆Θmin /∆Θ+0,05 qp/q)
(Zahlenwertgleichung: E in %; ∆Θmin, ∆Θ in K; qp, q in m3/h).
6.6 Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von Rechenwerken betragen
EC = (0,5 + ∆Θmin /∆Θ)
(Zahlenwertgleichung: EC in %; ∆Θmin, ∆Θ in K).
6.7 Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von Durchflusssensoren betragen
Klasse 2: Ef = (2 + 0,02 qp/q), aber nicht mehr als 5 %
Klasse 3: Ef = (3 + 0,05 qp/q), aber nicht mehr als 5 %
(Zahlenwertgleichung: Ef in %; qp, q in m3/h).
6.8 Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von Temperaturfühlerpaaren betragen
Et = (0,5 + 3 ∆Θmin /∆Θ)
(Zahlenwertgleichung: Et in %; ∆Θmin, ∆Θ in K).
6.9 Wärmezähler oder Teilgeräte von Wärmezählern müssen mindestens einer der nachstehend genannten
Umgebungsklassen angehören:
6.9.1 Umgebungsklasse A
(Haushaltsgebrauch, Innenraum-Installation)
O Umgebungstemperatur + 5 °C bis + 55 °C
O geringe Feuchtigkeitsbeanspruchung
O übliche elektrische und elektromagnetische Beanspruchung
O niedrige mechanische Beanspruchung.
6.9.2 Umgebungsklasse B
(Haushaltsgebrauch, Außeninstallation)
O Umgebungstemperatur – 25 °C bis + 55 °C
O übliche Feuchtigkeitsbeanspruchung
O übliche elektrische und elektromagnetische Beanspruchung
O niedrige mechanische Beanspruchung.
6.9.3 Umgebungsklasse C
(Industrielle Anwendung)
O Umgebungstemperatur + 5 °C bis + 55 °C
O übliche Feuchtigkeitsbeanspruchung
O hohe elektrische und elektromagnetische Beanspruchung
O niedrige mechanische Beanspruchung.
7. Übergangsvorschriften
7.1 Wärmezähler mit einem Volumenmessteil in der Ausführung als Warm- und Heißwasserzähler mit einem
Nenndurchfluss von 15 m3/h und größer, die vor dem 31. Dezember 1981 vom Hersteller in den Verkehr
gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen. Sie dürfen ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht
werden.
7.2 Für die nach Nummer 7.1 allgemein zur Eichung zugelassenen Messgeräte gelten folgende Anforderun-
gen:
7.2.1 Für hydraulische Geber sowie Warm- und Heißwasserzähler betragen die Eichfehlergrenzen 5 % im unteren
und 3 % im oberen Belastungsbereich bei den Belastungsgrenzen Qmin = 0,16 Qn und Qt = 0,30 Qn.
7.2.2 Die eichtechnische Prüfung der hydraulischen Geber sowie der Warm- und Heißwasserzähler darf mit
kaltem Wasser erfolgen.
7.2.3 Die Volumen- und Durchflussmessteile von Wärmezählern müssen als solche gekennzeichnet sein.“
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33. Anlage 23 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Diagnostikdosimeter
1 Zulassung
1.1 Diagnostikdosimeter
Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder der Dosisleistung auf der Strahlen-
eintritts- oder auf der Strahlenaustrittsseite eines patientenäquivalenten Phantoms sowie der Diagnostikdosi-
meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes an Computertomographieanlagen zur Untersuchung
des Menschen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Kontrollvorrichtungen
Die Bauarten der radioaktiven und elektrischen Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichgültigkeits-
dauer sowie der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Diagnostikdosimeter
Diagnostikdosimeter im Sinne dieser Verordnung sind Messgeräte, die zur Durchführung von Mess- und Prüf-
aufgaben gemäß §§ 3, 4 oder 16 der Röntgenverordnung (RöV) im Nutzstrahlenbündel von diagnostischen
Röntgenanlagen eingesetzt werden. Ein Diagnostikdosimeter besteht mindestens aus einem Detektor, einem
Messwertwandler und einer Anzeige.
2.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Dosimeters unter Einbeziehung seines
Detektors oder seiner Detektoren.
2.3 Elektrische Kontrollvorrichtung
Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Messwertwandlers.
2.4 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Geräte, die den Austausch von Daten mit dem Dosimeter ermöglichen. Diese Daten
können gegebenenfalls gespeichert oder weiterverarbeitet werden.
3 Messgrößen und Einheiten
Messgröße für die Dosis ist die Luftkerma. Die Einheit der Luftkerma ist das Gray (Gy). Messgröße für die Dosis-
leistung ist die Luftkermaleistung. Die Einheit für die Luftkermaleistung ist das Gray geteilt durch eine gesetz-
liche Einheit der Zeit (s, min, h). Die Einheit des Luftkerma-Längenproduktes ist das Gray mal Meter.
4 Aufschriften
4.1 Dosimeter
Das Dosimeter ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
– Hersteller und Zulassungsinhaber,
– Typbezeichnung
– Fabriknummer.
Darüber hinaus soll der Detektor gekennzeichnet sein mit:
– einer Kurzbezeichnung für die vorgesehenen Strahlenqualitäten,
– dem Dosis- und/oder Dosisleistungsmessbereich und/oder Luftkarma-Längenproduktmessbereich.
4.2 Komponenten
Besteht ein Dosimeter aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Teilen oder ist das Austauschen von
Teilen eines Dosimeters vorgesehen, so müssen die Teile mindestens mit Typbezeichnung und Fabriknummer
gekennzeichnet sein.
4.3 Kennzeichnung des Detektors
Die Lage des Bezugsortes eines Detektors soll soweit wie möglich auf dem Dosimeter- bzw. Detektorgehäuse
gekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich, muss die Lage des
Bezugsortes in der Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die dem Fokus zugewandte Seite des Detektors
ist zu kennzeichnen.
4.4 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf einer radioaktiven Kontrollvorrichtung sind anzugeben:
– Hersteller- und Zulassungsinhaber,
– Nuklid,
– Nennaktivität mit Bezugsdatum,
– Typbezeichnung,
– Fabriknummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1333
4.5 Elektrische Kontrollvorrichtung
Auf einer elektrischen Kontrollvorrichtung sind anzugeben:
– Hersteller- und Zulassungsinhaber,
– Typbezeichnung,
– Fabriknummer.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen für Messungen hinter bzw. in dem Phantom
Messgröße Bereich Eichfehlergrenze G
Luftkerma+) K ≥ 1,0 µGy G = 5%
• •
K < 1,0 µGy/s G = (10 – 5 K ) %*)
Luftkermaleistung+) •
K ≥ 1,0 µGy/s G=5%
Luftkerma-Längenprodukt++) Kl ≥ 5 · 10–6 Gy · m G = 5%
+) Messungen hinter dem Phantom
++) Messungen im Phantom
•
*) K in µGy/s
5.2 Eichfehlergrenzen für Messungen ohne Phantom und an Mammographieanlagen
Messgröße Bereich Eichfehlergrenze G
Luftkerma K < 100 µGy G = (10 – 0,05 K) %*)
K > 100 µGy G = 5%
• •
Luftkermaleistung K < 100 µGy/s G = (10 – 0,05 K ) %**)
•
K ≥ 100 µGy/s G=5%
Luftkerma-Längenprodukt Kl ≥ 5 · 10–6 Gy · m G = 5%
*) K in µGy
•
**) K in µGy/s
5.3 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn sie unter Referenzbedingungen bei der Eichung nicht
mehr als das 1,2fache der in Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 angegebenen Eichfehlergrenzen betragen.
6 Gebrauchsanweisung
Jedem Dosimeter muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein.
7 Übergangsvorschriften
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes, die bis zum 31. Dezember 2000 in
Verkehr gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5
einhalten. Sie können bis zum 31. Dezember 2001 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 2010 nachgeeicht
werden.“
Artikel 2 sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr anzu-
wenden.
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 bis 5, § 7
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 und die §§ 11 und 35
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3, 4 und 12 des Eichgesetzes in Artikel 3
der nach § 26 des Gesetzes bis zum Erlass entsprechen- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Rechtsverordnungen weiter anzuwendenden Fassung Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. August 2000
Für den Bundeskanzler
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 23. August 2000
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 7. entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG)
(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium für Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis auf-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: bewahrt.“
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- „§ 2
lichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), Durchsetzung bestimmter
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 Herstellungs- und Verkehrsbedingungen
(BGBl. I S. 486), wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder
Artikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7
Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, bis 12, 13 Satz 1 oder Abs.14 der Verordnung
Einfuhr- und Abgabebedingungen (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes Buchstabe b Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 über die
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstel-
(EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von lung, das Verwenden oder das Verschneiden der
Wein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt dort genannten Erzeugnisse oder über das Zuset-
ist, zen, das Einleiten einer alkoholischen Gärung
2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) oder die Anreicherung bei den dort genannten
Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,
Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittel- 2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3,
baren menschlichen Verbrauch anbietet oder ab- jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verord-
gibt, nung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8,
3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Arti-
dort genannten Erzeugnissen eine alkoholische kels 14 Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17
Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet, der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über önolo-
gische Verfahren oder Behandlungen zuwider-
4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG)
handelt,
Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 3. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2
oder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D
5. entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1 bis 3 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/
Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis ein-
1999 über die Erhöhung des natürlichen Alkohol-
führt, das die dort genannten Voraussetzungen
gehaltes der dort genannten Erzeugnisse zuwi-
nicht erfüllt,
derhandelt,
6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buch-
stabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder 4. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4
Anhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung
mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeug-
oder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG) nisses über die dort genannte Höchstmenge hin-
Nr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aus durchführt,
aromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitäts- 5. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 Halbsatz 1
schaumwein b.A. oder aromatischen Qualitäts- der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säue-
schaumwein b.A. herstellt, der den dort genann- rung und Anreicherung ein und desselben Er-
ten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist zeugnisses oder eine Säuerung und Entsäuerung
oder ein und desselben Erzeugnisses durchführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1335
6. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 1 der Ver- Nr. 3201/90, ein Erzeugnis in einem Behältnis
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte lagert oder transportiert, das nicht den dort ge-
Behandlung in einer anderen als dort genannten nannten Anforderungen entspricht,
Weinbauzone durchführt,
19. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H
7. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Ver- Nr. 3, 7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung bindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der
nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die An-
anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durch- reicherung, die Süßung, die Säuerung oder die
führt, Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder
8. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2 Satz 2 den eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,
natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 20. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H
9. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Nr. 2, 5 Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2
Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Buch-
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natür- stabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V
lichen Alkoholgehalt erhöht, Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe a oder b oder
Buchstabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, c oder e
10. entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Verbin- oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1, 5 oder 10
dung mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buchsta- Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG)
be G Nr. 1, dieser in Verbindung mit Anhang V Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die Ge-
Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) winnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein,
Nr. 1493/1999 eine Anreicherung, Säuerung oder Qualitätsschaumwein b.A., aromatisiertem Qua-
Entsäuerung nicht nach Maßgabe des Anhangs V litätsschaumwein oder aromatisiertem Qualitäts-
Buchstabe G Nr. 1 oder 7 der Verordnung (EG) schaumwein b.A. zuwiderhandelt,
Nr. 1493/1999 durchführt,
21. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Ver-
11. entgegen Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur
Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis ver- Herstellung von Likörwein oder Likörwein b.A.
schneidet, verwendet, das nicht Gegenstand eines dort
12. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Ver- genannten önologischen Verfahrens oder einer
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 30 der dort genannten Behandlung gewesen ist,
Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 einen dort ge- 22. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buch-
nannten Wein süßt, stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den
13. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buchsta- natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung
be H Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Nr. 7 anderer als dort genannter Erzeugnisse erhöht,
oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, auch in 23. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Ver-
Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spie- ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der
gelstrich 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Herstellung eines dort genannten Likörweins ver-
ein dort genanntes Erzeugnis zum unmittelbaren wendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weni-
menschlichen Verbrauch in den Verkehr bringt, ger als 12 % vol. beträgt,
dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die dort ge-
nannten Werte übersteigt, 24. entgegen Anhang VI Buchstabe L Nr. 3 Buch-
stabe a Satz 1, Buchstabe b oder c der Verord-
14. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegel-
nung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von
strich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein
Qualitätslikörwein b.A. zuwiderhandelt oder
dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemein-
schaft geernteten Weintrauben verarbeitet oder 25. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a
in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c
Säure die dort angegebenen Werte übersteigt, Satz 2 oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1
15. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegel-
der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstel-
strich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein
lung von aromatisierten Weinen, aromatisierten
dort genanntes Erzeugnis einführt,
weinhaltigen Getränken oder aromatisierten
16. entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) weinhaltigen Cocktails zuwiderhandelt.“
Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten
Trauben oder die daraus gewonnenen Erzeugnis- 3. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
se in der Gemeinschaft zur Herstellung der dort
genannten Erzeugnisse verwendet, „2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein,
17. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qua-
Nr. 1 oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder litätsschaumwein, aromatischen Qualitäts-
Nr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/ schaumwein oder Qualitätsschaumwein be-
1999 über die Herstellung oder das Gewinnen der stimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung
dort genannten Erzeugnisse innerhalb des be- oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Arti-
stimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt, kels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1
18. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, auch in Verbin- Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung
dung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG) beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genann-
ausführt.“ ten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer
anderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf
4. § 4 wird wie folgt gefasst: eine Keltertraubensorte umveredelt.“
„§ 4
Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
und Süßungsvorschriften sowie bestimmter a) Nummer 3 wird gestrichen.
Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion
b) Die Nummern 4, 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
(1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft,
„4. entgegen Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder
wer
Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/
1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2000, jeweils in Verbindung mit einer in An-
Nr. 1493/1999 eingemaischte oder nicht einge- wendung von Artikel 70 der Verordnung (EG)
maischte Weintrauben vollständig auspresst, Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über
Weintrub auspresst oder Traubentrester für destil- die dort genannten Angaben nicht oder nicht
lationsfremde Zwecke erneut vergärt, richtig Buch führt,
2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4, 5. entgegen Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung
6 oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des An- (EG) Nr. 1622/2000 über die Zugänge oder die
hangs VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung Abgänge an Traubenmost oder konzentrier-
mit Anhang V Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Ver- tem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des führt,
natürlichen Alkoholgehalts oder die Süßung der
6. einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1
dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder
oder 2 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG)
3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der Nr. 2333/92 oder des Artikels 10 Abs. 6 Unter-
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbau- abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000
zone ohne Zustimmung bewässert. über Angaben in der Buchführung oder in den
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Geschäftspapieren bei den dort genannten
fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Wein- Erzeugnissen zuwiderhandelt,“.
gesetzes ordnungswidrig.“ c) In Nummer 7 wird am Ende der Vorschrift das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
d) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
„§ 5
Durchsetzung bestimmter 8. In § 8 werden die Nummern 3 und 4 gestrichen.
Anzeige- und Meldepflichten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des 9. § 9 wird wie folgt geändert:
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbin-
„2. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 in Ver-
dung mit Artikel 2 Abs. 1, mit Artikel 9 Unterabs. 1
bindung mit Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1,
Nr. 823/87 Qualitätswein b.A. in den Verkehr
Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unter-
bringt,“.
abs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1
Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in b) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 3.
Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 c) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „des Arti-
Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung kels 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)
(EG) Nr. 1294/96 oder entgegen Artikel 25 Abs. 1 Nr. 2333/92,“ durch die Angabe „des Anhangs VIII
in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig, (EG) Nr. 1493/1999,“ ersetzt.
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht oder d) Die bisherigen Nummern 5 und 9 werden die
neuen Nummern 4 und 5.
2. entgegen Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 6.
Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig, f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „des Arti-
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen kels 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91“
Weise oder nicht rechtzeitig sendet.“ gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt gefasst: g) Nach der neuen Nummer 6 werden folgende neue
Nummern 7 bis 12 eingefügt:
„§ 6
„7. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Durchsetzung bestimmter Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaum-
Pflanzungsbestimmungen wein, Schaumwein mit zugesetzter Koh-
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des lensäure, Qualitätsschaumwein, aromati-
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- schen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts-
sig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) schaumwein bestimmter Anbaugebiete, des-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1337
sen Bezeichnung oder Aufmachung nicht 12. entgegen Anhang VIII Buchstabe G Nr. 2 der
den Vorschriften des Anhangs VIII der ge- Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein anderes
nannten Verordnung, ausgenommen Buch- Erzeugnis, Getränk oder Produkt in eine dort
stabe G Nr. 1 Unterabs. 2 und Nr. 2 und genannte Flasche abfüllt.“
Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sich h) Die bisherigen Nummern 3, 4, 6, 8, 11 und 12 wer-
dieser auf irreführende Bezeichnungen, Auf- den aufgehoben.
machungen oder Werbung bezieht, oder des
Artikels 48 der genannten Verordnung, so-
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
weit sich dieser auf andere als irreführende
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Wer- a) Die Nummern 1 bis 5, 8, 9, 12, 16 und 21 werden
bung bezieht, oder der Verordnung (EG) gestrichen.
Nr. 554/95 entspricht, in der Gemeinschaft b) Nach der Nummer 22 werden folgende neue Num-
vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder aus- mern 23 bis 26 angefügt:
führt,
„23. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
8. entgegen Artikel 52 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L
einer Rebsorte für die Bezeichnung oder Auf- 179 S. 1)
machung eines anderen Getränks als Wein
oder Traubenmost verwendet, 24. Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kom-
mission vom 31. Mai 2000 mit Durchfüh-
9. entgegen Artikel 52 Abs. 3 in Verbindung mit rungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemein-
Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte same Marktorganisation für Wein hinsichtlich
oder die Bezeichnung „Hock“, „Claret“, des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143
„Liebfrauenmilch“ oder „Liebfraumilch“ für S. 1)
die Bezeichnung oder Aufmachung einer dort
genannten Ware verwendet, 25. Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kom-
mission vom 24. Juli 2000 mit Durchfüh-
10. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H rungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 10 Unterabs. 2 Satz 2, auch in Verbin- Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt-
dung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, organisation für Wein, insbesondere für Qua-
des Anhangs V Buchstabe I Nr. 3 Buchsta- litätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl.
be g, des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 8 EG Nr. L 185 S. 17 )
oder 9, jeweils auch in Verbindung mit
Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, 26. Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kom-
oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 10 mission vom 24. Juli 2000 mit Durch-
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1493/ führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
1999 über die Herstellung von Schaumwein, Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt-
Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein organisation für Wein und zur Einführung
b.A., aromatischem Qualitätsschaumwein eines Gemeinschaftskodex der önologischen
oder aromatischem Qualitätsschaumwein Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L
b.A. zuwiderhandelt, 194 S. 1 )“.
11. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Artikel 2
Nr. 5, 7 Satz 1, Nr. 8 Unterabs. 1, Nr. 9 Satz 1,
Nr. 10, 11 oder 12 Satz 1 der Verordnung (EG) Inkrafttreten
Nr. 1493/1999 über die Bezeichnung der dort Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder Kraft.
Bonn, den 23. August 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
M. W i l l e
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
und der Bundeswahlordnung
Vom 28. August 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a und 4 c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt- gefügt:
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie „(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unions-
des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Bundeswahlgesetzes bürger auf seinen Antrag hin in das Wählerver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 zeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag
(BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium im Melderegister nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
des Innern: stabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor.“
Artikel 1 3. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
Änderung der Europawahlordnung „§ 17b
Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt- in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf
(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert: seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999
oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parla-
ment in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künf-
a) Nach der Angabe „§ 17a Eintragung der wahl- tigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der
berechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen ein-
Verfahren für die Eintragung in das Wählerver- zutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
zeichnis“ wird folgende Angabe eingefügt: vorliegen. Nach einem Wegzug in das Ausland und
„§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unions- erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
bürgern in das Wählerverzeichnis von hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a
Amts wegen“. Abs. 1 zu stellen. § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs. 9
sowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6
b) Nach der Angabe „Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) gelten entsprechend.
Einheitliches Formular für den Informationsaus-
tausch zwischen den Mitgliedstaaten“ wird fol- (2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum
gende Angabe eingefügt: 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-
behörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht
„Anlage 2C im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das
(zu § 17b Abs. 2) Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die
Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerver- Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wähler-
zeichnis geführt zu werden“. verzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht
gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzu-
2. § 17a wird wie folgt geändert: lehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen
Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unions-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „einzutragen“ bürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt.
die Wörter „,sofern sie nicht nach § 17b von Amts Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melde-
wegen eingetragen werden“ eingefügt. register die Löschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „34. Tage vor Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes
der Wahl, 16.00 Uhr,“ durch die Angabe „21. Tage vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten
vor der Wahl“ ersetzt. entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1339
4. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: bbb) In Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „34. Tage vor der Wahl bis 16.00
„2. ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der
Uhr“ durch die Angabe „21. Tage vor der
in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Ein-
Wahl“ ersetzt.
tragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
republik Deutschland beantragen muss, um an ccc) Es wird folgender Satz angefügt:
der Wahl teilnehmen zu können.“ „Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger
bereits auf seinen Antrag hin bei der
5. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17a Wahl zum Europäischen Parlament am
Abs. 1 und 5 bis 8“ die Angabe „ , § 17b“ eingefügt. 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl
zum Europäischen Parlament in ein
Wählerverzeichnis in der Bundesrepu-
6. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben. blik Deutschland eingetragen worden,
so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter
Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
7. In § 81 Abs. 3 wird nach Nummer 2b folgende erfolgt dann von Amts wegen, sofern
Nummer 2c eingefügt: die sonstigen wahlrechtlichen Voraus-
„2c. die Anträge und Merkblätter für die Anträge setzungen vorliegen. Dies gilt nicht,
nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis wenn der Unionsbürger bis zum 21.Tage
geführt zu werden (Anlage 2C),“. vor der Wahl gegenüber der zuständigen
Gemeindebehörde beantragt, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden.
8. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Dieser Antrag gilt für alle künftigen
„Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde Wahlen zum Europäischen Parlament,
unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger bis der Unionsbürger wieder einen
einen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Antrag auf Eintragung in das Wähler-
Melderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den verzeichnis stellt. Nach einem Wegzug
Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unions- in das Ausland und erneutem Zuzug in
bürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er die Bundesrepublik Deutschland ist ein
in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, aus- erneuter Antrag auf Eintragung in das
gezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und Wählerverzeichnis erforderlich.“
jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Melde- bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
behörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum eingefügt:
Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmen- „(13a) Unionsbürger können bei Wahlen
gesetzes über die Eintragung in das Wählerver- zum Europäischen Parlament bis
zeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige spätestens zum 21. Tage vor der Wahl
alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung bei der zuständigen Gemeindebe-
zur Nebenwohnung geworden ist.“ hörde schriftlich beantragen, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden.“
9. Die Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt
10. Nach Anlage 2B wird die im Anhang zu dieser Ver-
geändert:
ordnung abgedruckte Anlage 2C eingefügt.
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
nis für Unionsbürger wird wie folgt geändert: 11. Die Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt
aa) Auf der Vorderseite wird vor Nummer 14 geändert:
folgende Nummer 13a eingefügt: a) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„(13a) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen „4. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepu-
Wahlen der Abgeordneten des Euro- blik Deutschland eingetragen sind. Die erst-
päischen Parlaments von Amts wegen malige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der
in das Wählerverzeichnis eingetragen Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er
werde, wenn dieser Antrag zur Ein- soll bald nach dieser Bekanntmachung abge-
tragung geführt hat.“ sandt werden. Einem Antrag, der erst nach
bb) Auf der Rückseite wird unter Nummer 2 die dem … 1) (21. Tag vor der Wahl) bei der
Angabe „34. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr“ zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann
durch die Angabe „21. Tag vor der Wahl“ nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2
ersetzt. der Europawahlordnung).
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Euro-
an Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt päischen Parlament am 13. Juni 1999 oder
geändert: einer späteren Wahl zum Europäischen Parla-
ment in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
republik Deutschland eingetragen worden, so
aaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag
das Wort „erstmalig“ eingefügt. nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
von Amts wegen, sofern die sonstigen wahl- 13. In Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) werden in der Num-
rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies mer 2.5 die Wörter „bei dem zuständigen Zustell-
gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum postamt/“ gestrichen.
oben genannten 21. Tage vor der Wahl gegen-
über der zuständigen Gemeindebehörde auf Artikel 2
einem Formblatt beantragt, nicht im Wähler-
verzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag Änderung der Bundeswahlordnung
gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäi- Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
schen Parlament, bis der Unionsbürger wieder machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerver- geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1999
zeichnis stellt. (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:
Nach einem Wegzug in das Ausland und
erneutem Zuzug in die Bundesrepublik 1. § 74 Abs. 2 wird aufgehoben.
Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis erforder- 2. In Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) werden in der Nummer 2.5
lich.“ die Wörter „bei dem zuständigen Zustellpostamt/“
gestrichen.
b) In Fußnote 1 wird die Angabe „34“ durch die An-
gabe „21“ ersetzt. Artikel 3
Inkrafttreten
12. In Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1) wird in Satz 1 die Angabe
„(§§ 15 bis 17a)“ durch die Angabe „(§§ 15 bis 17b)“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 28. August 2000
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Claus-Henning Schapper
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1341
Anhang
Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Bitte
– füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
– das Zutreffende ankreuzen w u
Gemeindebehörde
Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2
(1) ............................................... der Europawahlordnung (EuWO)
(2)
...............................................
nicht im Wählerverzeichnis geführt
zu werden
...............................................
(3) Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Tag Monat Jahr
Tag der Geburt Geburtsort:
(4) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer:
ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
n gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am: von (ausstellende Behörde)
n Reisepasses
(5) Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft:
(6) Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland:
(7) Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl
zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen
neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde n Ja
n Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= n verspätet n rechtzeitig
3 Status als Unionsbürger ausgewiesen n nein n ja
4 Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Bezeichnung des Wahlbezirks
n Streichung aus dem bereits erstellten
Wählerverzeichnis
oder
n Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis
n Zurückweisung (s. Anlage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1343
noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine
Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer
späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der
Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen
die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen, wenn sie aufgrund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen
von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich
auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag
sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5) Staatsangehörigkeit des Herkunfts-Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.
(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens
unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben,
bedienen sich der Hilfe einer anderen Person.
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Verpackungsverordnung*)
Vom 28. August 2000
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a, Artikel 1
des § 23 Nr. 1 bis 5, des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 (BGBl. I S. 2379), geändert durch Artikel 2 Nr. 8 der Ver-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- ordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), folgt geändert:
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des 1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Bundestages:
„3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingun-
gen des Anhangs II erfüllen.“
*) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 2. In § 14 werden die Wörter „Anhang II“ ersetzt durch die
8. Februar 1999 (1999/177/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter
denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Ver-
Wörter „Anhang III“.
packungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunst-
stoffkästen und -paletten gelten (ABl. EG Nr. L 56 S. 47), umgesetzt. 3. Der folgende Anhang II wird eingefügt:
„Anhang II
(zu § 13)
Festlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1 festgelegten
Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten
Nr. 1 Anwendungsbereich
Die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in ge-
schlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen.
Nr. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung sind
– „bewusste Zugabe“:
der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem
Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal,
Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn bei der
Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten
können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
– „zufällige Präsenz“:
das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,
– „geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:
Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in
denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die
nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß beschränkt ist, und aus denen die
Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst
hohe Rückgabequote zu erzielen.
Nr. 3 Herstellung und Kennzeichnung
(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff
ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf
stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.
(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als
Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-
zuführen ist.
(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind
dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1345
Nr. 4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung
(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechen-
schaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rück-
gabequote, d.h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert,
sondern an ihre Hersteller, ihre Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden,
nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und
-paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 vom Hundert liegen. Dieses System soll alle in den Verkehr
gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.
(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wieder verwendet werden können, werden
entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß
Nummer 3 hergestellt werden oder gemeinwohlverträglich beseitigt.
Nr. 5 Konformitätserklärung und Jahresbericht
(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus,
dass die nach diesem Anhang hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen
erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des Anhangs eingehalten
wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten
Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzu-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen,
so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungs-
bereich der Verordnung in Verkehr bringt.“
4. Der bisherige Anhang II wird Anhang III.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. August 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 27. Juli 2000
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis,
Widerspruchsbescheide in Angelegenheiten nach
1. der Trennungsgeldverordnung,
2. der Auslandstrennungsgeldverordnung,
3. dem Bundesumzugskostengesetz,
4. der Auslandsumzugskostenverordnung,
5. der Aufwandsentschädigungsverordnung
– in der jeweiligen Fassung – zu erlassen
dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit dieser den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines
Verwaltungsaktes abgelehnt hat. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer
Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit er nach dieser
Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Lohmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1347
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vom 7. August 2000
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider-
spruchsbescheide zu erlassen,
1. dem Umweltbundesamt,
2. dem Bundesamt für Strahlenschutz,
3. dem Bundesamt für Naturschutz,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben.
(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behörden-
leiter selbst betroffen ist.
(3) In Einzelfällen kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
abweichend von Absatz 1 selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit vor einer Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis
(1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter
Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Allgemeine Schlussvorschriften
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundes-
gesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von
Entscheidungen über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Reise-
kosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts auf Behörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit vom 6. November 1992 (GMBl 1992 S. 1137) außer Kraft.
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I
genannten Behörden erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem
Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.
Bonn, den 7. August 2000
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Baake
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. August 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „Innenausbau + HolzTec 2000 – Fachmesse für Innenausbau und Holz-
bearbeitung“
vom 15. bis 17. September 2000 in Leipzig
2. „EUREGIA 2000 – Regionalentwicklung in Europa – Fachausstellung und
Kongress“
vom 25. bis 28. Oktober 2000 in Leipzig
3. „ACS – Fachmesse für Computersysteme im Bauwesen“
vom 15. bis 17. November 2000 in Frankfurt am Main
4. „SPS/IPC/DRIVES - Elektrische Automatisierung – Systeme und Komponen-
ten“
vom 28. bis 30. November 2000 in Nürnberg
5. „BAU – 14. Internationale Fachmesse für Baustoffe, Bausysteme, Bau-
erneuerung“
vom 16. bis 21. Januar 2001 in München
6. „ISPO-Winter – 54. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sport-
mode“
vom 4. bis 7. Februar 2001 in München
7. „EUROCARGO 2001 mit Sonderausstellung LogiMAT – 13. Internationale
Fachmesse für Logistik, Materialfluss, Transport und Telematik mit Europä-
ischem Logistik-Forum“
vom 6. bis 8. Februar 2001 in Stuttgart
8. „C-B-R 2001 – 32. Ausstellung Caravan – Boot – Internationaler Reisemarkt“
vom 17. bis 25. Februar 2001 in München
9. „INHORGENTA MÜNCHEN – 28. Internationale Fachmesse für Uhren,
Schmuck, Edelsteine, Perlen und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs-
und Betriebseinrichtungen“
vom 23. bis 26. Februar 2001 in München
10. „BAUMA – 26. Internationale Fachmesse für Baumaschinen, Baustoff-
maschinen, Baufahrzeuge und Baugeräte“
vom 2. bis 8. April 2001 in München
11. „JAGEN UND FISCHEN, SPORTSCHÜTZEN – 10. Internationale Ausstellung
für Jäger, Fischer und Sportschützen“
vom 25. bis 29. April 2001 in München
12. „TRANSPORT LOGISTIC – 8. Internationale Fachmesse für Logistik, Tele-
matik, Verkehr“
vom 15. bis 19. Mai 2001 in München
13. „DACH + WAND – Internationale Messe und Kongress für Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik“
vom 23. bis 26. Mai 2001 in Essen
14. „LASER 2001 World of Photonics – 15. Internationale Fachmesse und Inter-
nationaler Kongress“
vom 18. bis 22. Juni 2001 in München
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1349
15. „MUTEC 2001 – 4. Internationale Fachmesse für Museumswesen, Samm-
lungen, Restaurierung und Ausstellungstechnik“
vom 19. bis 22. Juni 2001 in München
16. „ISPO-Sommer – 55. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sport-
mode“
vom 21. bis 24. Juli 2001 in München
17. „DRINKTEC – INTERBAU 2001 – Weltmesse für Getränketechnik“
vom 20. bis 27. September 2001 in München
18. „MATERIALICA 2001 – 4. Internationale Fachmesse für innovative Werk-
stoffe, Verfahren und Anwendungen“ mit Kongress „MATERIALS WEEK“
vom 1. bis 4. Oktober 2001 in München
19. „EURO DIVING 2001 München – 6. Internationale Fachmesse für den Tauch-
sport mit Wassersportzubehör“
vom 6. bis 8. Oktober 2001 in München
20. „GOLF EUROPE 2001 München – 9. Internationale Fachmesse für den Golf-
sport“
vom 7. bis 9. Oktober 2001 in München
21. „SYSTEMS 2001 – 20. Internationale Fachmesse für Informationstechnik,
Telekommunikation und Neue Medien“
vom 15. bis 19. Oktober 2001 in München
22. „K 2001 – 15. Internationale Messe Kunststoff + Kautschuk“
vom 25. Oktober bis 1. November 2001 in Düsseldorf
23. „PRODUCTRONICA – 14. Internationale Fachmesse für Elektronik-Ferti-
gung“
vom 6. bis 9. November 2001 in München.
Berlin, den 28. August 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte
Vom 21. August 2000
Das Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Fußnote zur Überschrift ist die Angabe „(ABl. EG Nr. L 19 S. 16)“ durch
die Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 § 36 ist die Angabe „(ABl. EG Nr. L 19 S. 16)“ durch die Angabe
„(ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)“ zu ersetzen.
3. In der Anlage zu Artikel 1 § 1 ist das Wort „∆ικηόροσ“ durch das Wort
„∆ικηγόροσ“ zu ersetzen.
Berlin, den 21. August 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Kurt Franz
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
Vom 28. August 2000
Das Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von
EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In dem durch Nummer 4 Buchstabe h in dem Atomgesetz geänderten § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ist nach den Wörtern „tätig werden“ ein Komma einzu-
fügen und nach den Schlussstrichen das Komma zu streichen.
b) In dem durch Nummer 5 in dem Atomgesetz neu gefassten § 12b Abs. 6
ist das Wort „Lösungsfristen“ durch das Wort „Löschungsfristen“ zu er-
setzen.
2. In Artikel 3 Nr. 2 ist die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ zu
ersetzen.
Bonn, den 28. August 2000
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. H o r s t S c h n e i d e r
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 14. August 2000
Tag Inhalt Seite
2. 8. 2000 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung
und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder
Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
GESTA: XF001
15. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosig-
keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
28. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der Ver-
kehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
29. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . 1055
Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.