58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Vom 20. Januar 2000
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
vom 7. September 1999 (BGBl. I S. 1930) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
Bundestag in der seit dem 1. Oktober 1999 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom
12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701),
2. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Mai 1994
(BGBl. I S. 1001),
3. die am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357),
zu 3. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.
Berlin, den 20. Januar 2000
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000 59
Verordnung
über die Laufbahnen des
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
(PolBTLV)
Abschnitt I §6
Allgemeines Erwerb der Befähigung
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre
§1 Laufbahn nach § 11, 13 oder § 16 im Wege des Laufbahn-
Anwendungsbereich wechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften
genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugsbeamten
Aufstiegsbeamte nach §§ 15 und 18.
beim Deutschen Bundestag Anwendung.
(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens-
§2 und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-
lichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn
Leistungsgrundsatz durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst- von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss fest-
posten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur gestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des Polizei-
entscheiden.
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt,
wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung ab-
§3
gesehen werden kann.
Gestaltung von Laufbahnen
(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes-
§7
tag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren
Dienst. Probezeit
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb oder
sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn
Eingangsamt. bewähren sollen.
(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit. (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne
(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeich- Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen
nungen in der weiblichen Form. Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den
Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt
wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der
§4
Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des Deutschen
Einstellung Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch min-
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines destens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung
Beamtenverhältnisses. als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für
die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen
§5 zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen
oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.
Ausschreibung und Auslese
Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben, Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.
wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamten-
(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit
gesetzes abgesehen werden kann. Die Stellenausschrei-
noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit
bung soll sowohl die männliche als auch die weibliche
Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in gerin- um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf
gerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die
durch die Stellenausschreibung angesprochen werden. Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung
ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind Absatzes 2 vorliegen. Beamte, die sich nicht bewähren,
durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamte
des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vor- der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
zunehmen und vom Präsidenten des Deutschen Bundes- handelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-
tages zu regeln ist. dienstes, soweit es sich um Beamte des höheren Polizei-
(3) Über die Einstellung entscheidet der Präsident des vollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen
Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzli- Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie
cher Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vor-
Gruppen bevorzugt einzustellen sind. liegt.
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§8 (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
Anstellung 1. während der Probezeit (§ 7); § 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver- unberührt,
leihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der
aufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine letzten Beförderung,
Amtsbezeichnung festgesetzt hat. 3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die
(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ab- Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.
leistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prü- (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-
fungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn des
der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,
Planstellen angestellt. wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununter- haben. Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Bundes-
brochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem End-
Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, grundgehalt darf Beamten des höheren Polizeivollzugs-
darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit
nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu von sechs Jahren zurückgelegt haben.
dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Ein- setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten
stellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten,
der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus
an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt
Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstel-
lung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines
der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2,
der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem
3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubs-
Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-
verordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4
sichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur
des Bundesbeamtengesetzes.
einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 7 Abs. 2 Satz 3
für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den
eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge- Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsäch-
schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung lichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können
während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit
Leistungen dies rechtfertigen. solche Zeiten nicht bereits nach § 8 Abs. 3 angerechnet
worden sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen (6) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Be-
sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem förderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten
Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister grundsätzlich gleich zu behandeln.
sowie volljährigen Kinder.
(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3 Abs. 2) Abschnitt II
der Laufbahn zulässig.
Laufbahnbewerber
§9
1. T i t e l
Dienstbezeichnungen
M ittlerer Dienst
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur
Anstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienstbezeich- § 11
nung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Einstellungsvoraussetzungen
Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)“.
In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere
§ 10 Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung be-
Beförderung standen haben, die im Polizeivollzugsdienst die Voraus-
setzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungs-
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem
gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-
Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
gruppe der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer
beim Deutschen Bundestag entspricht.
Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne
dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt
mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen § 12
(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Dauer der Probezeit
Bestandteil des Grundgehaltes. (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für Be-
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen amte, die die Laufbahnprüfung mit einem besseren Er-
nicht übersprungen werden. gebnis als „befriedigend“ bestanden haben, bis auf ein
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Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit ent- (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich
sprechend bewährt haben. der Beamte als ungeeignet erweist.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon (3) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für
auf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden Vorberei- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im
tungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach (Fachhochschulstudiengang) ausgebildet; die Ausbildung
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem dauert drei Jahre. § 15a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenz-
Amt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes schutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBl. I
entsprochen hat; es sind jedoch mindestens sechs S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-
Monate als Probezeit zu leisten. sprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen
Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung des
Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des ge-
2. T i t e l hobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.
Gehobener Dienst Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit
schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie
§ 13 für die neue Laufbahn gefordert werden, können die
Einstellungsvoraussetzungen berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs
Monate gekürzt werden. Wenn sich die Beamten in einer
In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der
beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs-
Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan- dienst bewährt haben, können die Fachstudien bis zu fünf
den haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für Monate und die berufspraktischen Studienzeiten bis zu
die Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungs- sieben Monate gekürzt werden. Satz 4 gilt nur, wenn die
gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs- Einführung bis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden
gruppe der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs- ist.
dienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.
(4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die
Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bun-
§ 14 desgrenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn
Dauer der Probezeit des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Bundestag. § 8 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverord-
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer nung gilt entsprechend.
besseren Note als „befriedigend“ bestanden haben, bis (5) Die Prüfung und die das Grundstudium abschlie-
auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie ßende Zwischenprüfung können einmal wiederholt wer-
sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben. den; der Präsident des Deutschen Bundestages kann in
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung
auf den zu einer Prüfung nach § 13 führenden Vor- zulassen. Beamte, die die Prüfung oder die Zwischen-
bereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Dienststellung zurück.
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem (6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei
Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 3
entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als bis 5 gelten entsprechend.
Probezeit zu leisten.
(7) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivoll-
zugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden,
§ 15
wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;
Aufstieg § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Verleihung eines
(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer
Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Lauf- Rechtsstellung. Für die Verleihung des ersten Beförde-
bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen rungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach
werden, wenn sie Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-
schreiten.
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren § 15a
seit der ersten Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn Aufstieg für besondere Verwendungen
oder einer anderen Laufbahn des mittleren Polizei-
(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim
vollzugsdienstes bewährt haben.
Deutschen Bundestag, die
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
tigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-
ausbildung erfüllt. Der Präsident des Deutschen Bundes- 2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe 9
tages kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Bundesbesoldungsordnung A mindestens vier
des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen Bil- Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens zehn
dungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung Jahren seit der Verleihung eines Amtes des mittleren
festlegen. Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das (9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
45. Lebensjahr vollendet haben, wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen
Amt sind in der Entscheidung festzulegen.
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach
den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 10 bleibt (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein
unberührt. Die Befähigung richtet sich auf den Ver- Amt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungs-
wendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. Auf die ordnung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundes-
nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit von besoldungsgesetz) mindestens ein Jahr innehaben, un-
zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs- mittelbar das Amt eines Polizeioberkommissars beim
polizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn Deutschen Bundestag verliehen werden.
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen (11) Können Beamte, die die Befähigung für einen Ver-
Bundestag angerechnet. wendungsbereich nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 bis 10
(2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten, erworben haben, aus dienstlichen Gründen nicht mehr in
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine diesem Verwendungsbereich verwendet werden, kann die
nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand- Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich zuer-
ter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung kannt werden. Die Absätze 4 und 9 gelten entsprechend.
zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können Der Präsident des Deutschen Bundestages regelt im Ein-
höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das
Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Verfahren und stellt den Abschluss der erfolgreichen Ein-
führung fest.
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass
ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des
3. T i t e l
Deutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung
zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und Höherer Dienst
des § 15.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in § 16
die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend Einstellungsvoraussetzungen
sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdiens-
Einführungszeit dauert sechs Monate und umfasst einen
tes beim Deutschen Bundestag können Beamte oder
Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit
frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung
Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-
bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraus-
reichende Kenntnisse erworben haben, die für den Ver-
setzung für die Übertragung des Eingangsamtes mit der
wendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert
Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangs-
werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei
besoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Polizei-
Monate gekürzt werden.
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen (2) Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes
(6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite
bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter
des Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizei-
Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten rat „zur Anstellung (z. A.)“ beim Deutschen Bundestag
erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs- ernannt werden.
anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus- (3) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine
schuss. Die während der Einführungszeit erbrachten polizeifachliche Unterweisung.
Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der § 17
Bundespersonalausschuss. Der Präsident des Deutschen
Bundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des Dauer der Probezeit
Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch- (1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für Beamte,
führen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung die in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt
sind aufeinander abzustimmen. liegende Leistungen erbracht und die Laufbahnprüfung
(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die das mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden
55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen haben, um höchstens ein Drittel gekürzt werden.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
des Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 10 der auf den zu einer Prüfung nach § 16 führenden Vor-
Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie bereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die
in einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach
Dauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem
worden sind und der Präsident des Deutschen Bundes- Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes
tages den Abschluss der erfolgreichen Einführung fest- entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als
gestellt hat. Probezeit zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000 63
§ 18 § 19
Aufstieg Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
beim Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in beim Deutschen Bundestag, die
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zu- 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
gelassen werden, wenn sie und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten 2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, sich mindestens zehn Jahre seit der ersten Verleihung
2. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich mindestens eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
vier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt bewährt haben und
haben, 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 50. Le-
3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen ent- bensjahr vollendet haben,
sprechenden Bildungsstand besitzen und kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-
4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. den, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den
Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben. § 18 Abs. 8 gilt
(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-
der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen wendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 8 Satz 2;
zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der § 10 bleibt unberührt. Auf die nach Nummer 2 voraus-
Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu gesetzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit
vertretenden Grund nicht möglich war und der Beamte der Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bis zum einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivoll-
30. Juni 2004 kann von der Grenze des vollendeten zugsdienstes beim Deutschen Bundestag angerechnet.
45. Lebensjahres abgewichen werden. Bis zum 30. Juni 2004 kann der Präsident des Deutschen
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich Bundestages Ausnahmen von dem nach Nummer 3
der Beamte als ungeeignet erweist. bestimmten Mindestalter zulassen, wenn der Beamte das
45. Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche
(4) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für Gründe ein Abweichen von der Mindestaltersgrenze
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im rechtfertigen.
Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung
ausgebildet. § 18 Abs. 4 der Bundesgrenzschutz-Lauf- (2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten,
bahnverordnung gilt entsprechend. Geeignete Abschnitte deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
der berufspraktischen Zeiten können im Bereich der nach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachverwandter
Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgaben- Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
bereichen des höheren Polizeivollzugsdienstes zurück- erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können
gelegt werden. höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der
Besoldungsordnung A zugeordnet sein.
(5) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die Lauf-
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass
bahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundes-
ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
grenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn
dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des
des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
Deutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung
Bundestag. § 8 Abs. 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-
zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und
verordnung gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung
des § 18.
endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Dienst-
stellung zurück. (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden
in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes ein-
(6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei geführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Ver-
einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2 wendungsbereichs. Die Einführung dauert mindestens
bis 5 gelten entsprechend. neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Ein-
(7) Bei der Beförderung zum Polizeirat beim Deutschen führung soll einen Lehrgang von angemessener Dauer
Bundestag brauchen die Ämter des Polizeihauptkom- umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätig-
missars beim Deutschen Bundestag der Besoldungs- keit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, die
gruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A und des für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn
Ersten Polizeihauptkommissars beim Deutschen Bundes- gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens
tag der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A sechs Monate gekürzt werden.
nicht durchlaufen zu werden. (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
(8) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugs-
dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn (6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu
sie sich in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die Verleihung des ersten des Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die
Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungs- Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
zeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-
unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus-
Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer bisherigen Rechts- schuss. Die während der Einführungszeit erbrachten
stellung. Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der verordnung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763)
Bundespersonalausschuss. Der Präsident des Deutschen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Bundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des
Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-
führen. Die Inhalte der Durchführung und der Feststellung Abschnitt V
sind aufeinander abzustimmen.
Überleitungs- und Schlussvorschriften
(8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver-
§ 23
wendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten Dienst-
posten in der Entscheidung zu bezeichnen. Übernahme von Beamten
und früheren Beamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren
Abschnitt III Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-
Andere Bewerber wenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder
auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
§ 20 Rechtsstellung übernommen werden.
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung (2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als
abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und
nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn
Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst
(§§ 11, 13 und 16) bewährt hat.
beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen
Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs- (3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch
gang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vor- in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Ver-
bereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden. ordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
(2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, (4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt der
Beamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim
1. wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind,
Deutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört.
2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungs-
3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten des amt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförde-
Deutschen Bundestages durch den Bundespersonal- rungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die
ausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Dienstzeit nach § 10 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt
unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist. an, in dem die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 erfüllt
waren.
Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1
auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre (5) Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen
alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in
ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf den §§ 11, 13 und 16 genannten Laufbahnen erworben
befähigt. haben, besitzen die Befähigung für die gleichwertige
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
regelt der Bundespersonalausschuss. Bundestag.
§ 21 § 24
Dauer der Probezeit Ausnahmen
(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des
Präsidenten des Deutschen Bundestages Ausnahmen
1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre, von folgenden Vorschriften zulassen:
2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und 1. Höchstalter für die Einstellung: § 20 Abs. 2 Nr. 2,
sechs Monate.
2. Probezeit: §§ 12, 14 und 21,
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach 3. Anstellung: § 8 Abs. 2,
§ 20 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit 4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Be-
für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet förderung: § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 2,
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit
5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden
eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten
Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens
Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,
drei Jahre Probezeit zu leisten.
6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung
des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:
Abschnitt IV § 10 Abs. 3 Nr. 3,
7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10
§ 22 Abs. 4.
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnah-
Für die dienstliche Beurteilung und Fortbildung gelten me von § 8 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt
die Vorschriften der §§ 40 bis 42 der Bundeslaufbahn- verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000 65
Bekanntmachung
der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 24. Januar 2000
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Auslandsver-
wendungszuschlagsverordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2480) wird
nachstehend der Wortlaut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
in der seit dem 23. Dezember 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 29. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Sep-
tember 1995 (BGBl. I S. 1226, 1502),
2. den am 23. Dezember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646, 3134, 3367), der
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert
worden ist,
zu 2. des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434).
Berlin, den 24. Januar 2000
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000
Verordnung
über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV)
§1 2.2 minenverseuchtes Gebiet,
Anspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung 2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewalt-
bereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe
dieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter oder 2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinan-
Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden dersetzungen, Bürgerkrieg.
Maßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung
auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Verein- §3
barung im Sinne des § 58a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe-
Höhe und Festsetzung
soldungsgesetzes beschlossen hat (besondere Verwen-
des Auslandsverwendungszuschlags
dung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses der Bundes- (1) Die Belastungen und erschwerenden Besonder-
regierung das Einvernehmen zwischen dem Bundes- heiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Aus-
ministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt. landsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der
1. Stufe 1:
besonderen Verwendung verbundenen materiellen und
immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. An- Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Ver-
spruchsberechtigend sind regelmäßig nur Verwendungen wendung im Rahmen von humanitären und unterstüt-
in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im zenden Maßnahmen verbundene Belastungen und
polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwen- erschwerende Besonderheiten,
dungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur ge- bis zu 50 Deutsche Mark.
währt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten
eines Einsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen 2. Stufe 2:
im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer
Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende
Beratungstätigkeit für ausländische Staaten und bei
Besonderheiten, insbesondere durch
Inspektionsreisen im Auftrag über- oder zwischenstaat-
licher Einrichtungen besteht kein Anspruch auf Auslands- a) besondere zeitliche Beanspruchung während der
verwendungszuschlag. gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland
einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle
§2 Abgeltung zur Folge hätte,
Belastungen und erschwerende Besonderheiten b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder
Containern,
Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten im
Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt: oder
c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ ange-
1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, messenen Gütern des täglichen Bedarfs und für
insbesondere Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland,
1.1 Art und Dauer der Verwendung, sofern nur eine unzureichende militärische oder ver-
gleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfrei-
heit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkei- 80 Deutsche Mark.
ten,
3. Stufe 3:
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massen-
unterkünften, Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und er-
schwerende Besonderheiten, insbesondere durch
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsge-
fährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene- a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimat-
einrichtungen, land üblicherweise nicht bestehen,
1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei oder
Versorgung und Kommunikation, b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung
1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während der und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere
gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereit- bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,
schaftsstufen, 105 Deutsche Mark.
1.7 extreme Klimabelastungen.
4. Stufe 4:
2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten,
2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefähr- insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinander-
liche Strahlen und Chemikalien, setzungen, terroristischen Handlungen, außerordent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000 67
licher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder ver- Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes
gleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen, und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens
oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb
130 Deutsche Mark.
des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungs-
5. Stufe 5: zuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb
dieses Bereichs gewährt. Insbesondere wird Auslandsver-
Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonder- wendungszuschlag nicht gewährt für Zeiten der Hin- und
heiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort
Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaff- oder Gebiet der besonderen Verwendung.
nete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren
gesundheitlichen Gefährdungen, §5
155 Deutsche Mark. Anrechnung anderer Bezüge
6. Stufe 6: (1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen
Extreme Belastungen und erschwerende Besonder- abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszu-
heiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien schlag berücksichtigt worden sind.
unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefähr- (2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesol-
dung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luft- dungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf
angriffe, den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerech-
net:
180 Deutsche Mark.
1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird vom Bun-
Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit
desministerium des Innern auf Veranlassung der für die
dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende
Verwendung zuständigen obersten Dienstbehörde im Ein-
Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 Bundesbesoldungs-
vernehmen mit dieser, dem Auswärtigen Amt, dem Bun-
gesetz) weiterhin dort auf, beträgt der Anrechnungs-
desministerium der Finanzen und dem Bundesministeri-
betrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszu-
um der Verteidigung als Tagessatz festgesetzt.
schlags.
(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung
2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtig-
wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnis-
ten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so
sen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berück-
beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des
sichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentli-
gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschafts-
chen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der
unterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vor-
Tagessatz neu festgesetzt.
stehenden Regelung.
3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine
§4
Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im
Dauer des Anspruchs Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-
betrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszu-
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die
schlags.
Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird
vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Ver- Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden
wendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Ver- Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
lassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Während (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlun-
einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Aus- gen in einer anderen Währung werden nach dem zum
landsverwendungszuschlag weitergewährt, solange der Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs ange-
Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der rechnet.
besonderen Verwendung aufhält.
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeu- §6
gen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur (Inkrafttreten)
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 21. Januar 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. „ANGLERMESSE & FLY FISHING SHOW 2000“
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 24. bis 26. März 2000 in Stuttgart
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- 17. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 2000“
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 24. bis 26. März 2000 in Stuttgart
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- 18. „INTERNATIONALE MÜNZENMESSE 2000“
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt vom 25. bis 26. März 2000 in Stuttgart
gemacht: 19. „AUTO MOBIL INTERNATIONAL 2000“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für vom 8. bis 16. April 2000 in Leipzig
die folgenden Ausstellungen gewährt: mit Fachausstellung „AMITEC 2000“
vom 8. bis 12. April 2000 in Leipzig
1. „R + T 2000 – Internationale Fachmesse Rolladen,
Tore + Sonnenschutz“ 20. „Multimedia Market 2000“
vom 1. bis 5. Februar 2000 in Stuttgart vom 9. bis 12. April 2000 in Stuttgart
2. „CPD Fabrics“ 21. „das moderne büro 2000 – Die Fachmesse für Büro-
vom 7. bis 8. Februar 2000 in Düsseldorf kommunikation und Bürogestaltung“
vom 9. bis 12. April 2000 in Stuttgart
3. „MEDIZIN 2000 – Süddeutsche Fachausstellung für
Medizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf 22. „WERBUNG 2000 – creativ + services – Fachmesse
mit 35. Kongress der Ärztekammer Nordwürttem- für Kommunikation“
berg“ vom 9. bis 12. April 2000 in Stuttgart
vom 11. bis 13. Februar 2000 in Stuttgart 23. „Deutscher Multimedia Kongress 2000“
4. „MODE MESSE LEIPZIG“ vom 10. bis 12. April 2000 in Stuttgart
vom 12. bis 14. Februar 2000 in Leipzig 24. „GEObit 2000“
5. „Contracting Leipzig“ vom 9. bis 11. Mai 2000 in Leipzig
vom 12. bis 14. Februar 2000 in Leipzig 25. „CAT ENGINEERING 2000 – Internationale Fachmesse
6. „ASA 2000 – Fachmesse für Antreiben, Steuern, Auto- für innovative Produktentwicklung und Engineering“
matisieren“ vom 23. bis 26. Mai 2000 in Stuttgart
vom 15. bis 18. Februar 2000 in Stuttgart 26. „CAT BAU 2000 – Die Messe für den computerunter-
7. „5. Fachmesse für Verbindungs- und Schweißtechnik stützten Bauprozess“
2000“ vom 23. bis 26. Mai 2000 in Stuttgart
vom 15. bis 18. Februar 2000 in Stuttgart 27. „Orthopädie + Reha-Technik International – Fach-
8. „Haus – Garten – Freizeit“ messe und Kongreß“
vom 19. bis 27. Februar 2000 in Leipzig vom 30. Mai bis 2. Juni 2000 in Leipzig
9. „mitteldeutsche handwerksmesse“ 28. „REIFEN – Weltmarkt der Reifenbranche“
vom 24. bis 27. Februar 2000 in Leipzig vom 20. bis 23. Juni 2000 in Essen
10. „INTERGASTRA 2000 – 20. Internationale Fachmesse 29. „CPD Fabrics“
für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren- vom 7. bis 8. August 2000 in Düsseldorf
handwerk“ 30. „MODE MESSE LEIPZIG“
vom 26. Februar bis 2. März 2000 in Stuttgart vom 12. bis 14. August 2000 in Leipzig
11. „CADEAUX Leipzig“ 31. „MicroEngineering 2000 – Kongress für Mikrosysteme
vom 11. bis 13. März 2000 in Leipzig und Präzisionstechnik“
12. „Leipziger Buchmesse 2000 und 6. Leipziger Antiqua- vom 12. bis 13. September 2000 in Stuttgart
riatsmesse“ 32. „AMB 2000 – Internationale Ausstellung für Metallbe-
vom 23. bis 26. März 2000 in Leipzig arbeitung“
13. „ISA 2000 – Internationale Sammler- und Antiqui- vom 12. bis 16. September 2000 in Stuttgart
tätenausstellung“ 33. „MIDORA – Internationale Uhren- und Schmuck-
vom 24. bis 26. März 2000 in Stuttgart messe“
14. „WELT-ANTIK 2000“ vom 15. bis 17. September 2000 in Leipzig
vom 24. bis 26. März 2000 in Stuttgart 34. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“
15. „IWB 2000 – Internationale Waffenbörse mit Sonder- vom 15. bis 17. September 2000 in Leipzig
bereich Jagen“ 35. „CADEAUX Leipzig“
vom 24. bis 26. März 2000 in Stuttgart vom 15. bis 17. September 2000 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000 69
36. „SÜFFA 2000 – Fachmesse für das Fleischerhand- 47. „hogatec 2000 – Internationale Fachmesse Hotellerie,
werk“ Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung“
vom 24. bis 26. September 2000 in Stuttgart vom 5. bis 9. November 2000 in Düsseldorf
37. „RAUMtrend 2000 – Impulse für das Wohnambiente – 48. „VERKEHR + LOGISTIK“
Die Fachmesse für Raumausstattung, Farbe und vom 7. bis 10. November 2000 in Leipzig
Heimtextilien“
vom 29. September bis 1. Oktober 2000 in Stuttgart 49. „HAFA 2000 – Verbraucherausstellung – Hauswirt-
schaft, Familie, Bauen, Sport“
38. „MODELL & HOBBY 2000“ vom 11. bis 19. November 2000 in Stuttgart
vom 5. bis 8. Oktober 2000 in Leipzig
39. „EUROHOLZ 2000 – Internationale Fachmesse für 50. „HOBBY + ELEKTRONIK 2000 – Ausstellung für
Holzbe- und -verarbeitung“ Computer und Elektronik“
vom 6. bis 8. Oktober 2000 in Stuttgart vom 23. bis 26. November 2000 in Stuttgart
40. „SECURITY – Internationale Sicherheits-Fachmesse 51. „MODELLBAU SÜD 2000 – Ausstellung für Auto-,
mit Kongress“ Flug- und Schiffsmodellbau“
vom 10. bis 13. Oktober 2000 in Essen vom 23. bis 26. November 2000 in Stuttgart
41. „FACHDENTAL SÜDWEST 2000 – Fachmesse für 52. „MODELLBAHN SÜD 2000 – Ausstellung für Modell-
Zahnarztpraxis und Dentallabor“ bahner“
vom 13. bis 14. Oktober 2000 in Stuttgart vom 23. bis 26. November 2000 in Stuttgart
42. „VISION 2000 – Internationale Fachmesse für in- 53. „SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 2000“
dustrielle Bildverarbeitung und Identifikationstechno- vom 23. bis 26. November 2000 in Stuttgart
logien“
vom 18. bis 20. Oktober 2000 in Stuttgart 54. „ANIMAL 2000 – Ausstellung für Heimtierhaltung und
Tiergesundheit“
43. „interbad 2000 – Internationale Fachmesse für vom 1. bis 3. Dezember 2000 in Stuttgart
Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physiothera-
pie“ 55. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 2000“
vom 18. bis 21. Oktober 2000 in Stuttgart vom 1. bis 3. Dezember 2000 in Stuttgart
44. „denkmal 2000“ 56. „ESSEN MOTOR SHOW – Weltmesse Tuning, Motor-
vom 25. bis 28. Oktober 2000 in Leipzig sport und Classics“
45. „Immobilienmesse 2000“ vom 1. bis 10. Dezember 2000 in Essen
vom 27. bis 29. Oktober 2000 in Leipzig 57. „Hair + Style 2000 – Fachmesse für Friseurbedarf,
46. „ama 2000 – Auto- und Motorrad-Ausstellung“ Kosmetik, Mode + Meisterschaft“
vom 28. Oktober bis 1. November 2000 in Stuttgart vom 3. bis 4. Dezember 2000 in Stuttgart
Berlin, den 21. Januar 2000
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. H u c k o